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Entscheid

VSBES.2023.72

berufliche Massnahmen

4. Januar 2024Deutsch19 min

Psychiater / eine Psychologin und eine Neurologin zugezogen habe. Es habe sich nun

Source so.ch

Urteil vom 4. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen (Verfügung vom 14. Februar 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1997 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde aufgrund von Geburtsgebrechen von der

IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit diversen Leistungen

unterstützt. Unter anderem schloss sie im Sommer 2016 eine IV-gestützte

Erstausbildung als Detailhandelsassistentin EBA ab (IV-Stelle Belege Nrn.

[IV-Nrn.] 36, 40 und 48). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 (IV-Nr. 46) hielt

die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin könne mit ihrer Ausbildung

ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften und lehnte weitere

Leistungen ab. Die Beschwerdegegnerin absolvierte anschliessend im gleichen

Lehrbetrieb, jedoch ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin, eine

EFZ-Ausbildung zur Fachfrau Detailhandel.

2. Am 27. Oktober 2021 meldete

sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 49). Zu diesem Zeitpunkt arbeitete sie seit dem 1.

Dezember 2020 in einem Pensum von 90 % im B.___ als Detailhandelsfachfrau.

Gemäss Bericht der Hausärztin, Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere

Medizin, vom 18. Oktober 2021 (IV-Nr. 51) bestünden seit mindestens 2016

Symptome, die gut mit Überlastung am Arbeitsplatz erklärt werden könnten. Seit

Anfang 2020 habe sich dieses Problem verschlimmert. Es sei immer wieder zu

Arbeitsunfähigkeiten gekommen, bis hin zu einem Arbeitsplatzwechsel. Es sei

immer wieder zu Symptomen einer Belastungsstörung gekommen, weshalb man einen

Psychiater / eine Psychologin und eine Neurologin zugezogen habe. Es habe sich nun

herausgestellt, dass das aktuelle Pensum im aktuellen Beruf im Detailhandel

eine deutliche Überforderung darstelle. Die Beschwerdeführerin sei jedoch sehr

motiviert, erneut voll zu arbeiten. Dies jedoch auf einem Beruf, der ihren

Fähigkeiten besser entspreche.

3. Der Regionale Ärztliche Dienst

(RAD), in der Person von Dr. med. D.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, nahm am

11. November 2021 zum Gesuch Stellung (IV-Nr. 54), wobei ausgeführt wurde,

anhand der eingereichten medizinischen Unterlagen könne die dargestellte

massive Überforderung der Beschwerdeführerin an ihrer aktuellen Arbeitsstelle

nachvollzogen werden. Wegen der bestehenden kognitiven Einschränkungen sei

diese Tätigkeit weder in vollem Pensum noch vom Arbeitsinhalt her

vollumfänglich zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei gesundheitsbedingt auf eine

berufliche Umorientierung mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin angewiesen.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits wünschte eine Umschulung als Fachfrau

Gesundheit (FaGe).

4. Die Beschwerdegegnerin tätigte

in der Folge diverse medizinische Abklärungen, wobei sich auch herausstellte,

dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines Karpaltunnelsyndrom bds. im März

und November/Dezember 2021 mehreren Operationen unterziehen musste (IV-Nrn. 63

S. 4 und 72 S. 5). Der RAD nahm am 12. April 2022 erneut Stellung (IV-Nr.

78) und riet von einer Ausbildung als FaGe ab, da es sich dabei nicht um eine

angepasste Tätigkeit und um keine nachhaltige Eingliederung handle. Die

Beschwerdeführerin begann nichtsdestotrotz im 1. August 2022 eine Ausbildung

zur FaGe EFZ im Alters- und Pflegeheim E.___ in [...] (IV-Nr. 81).

5. Nachdem der RAD noch mehrfach

zu diversen medizinischen und arbeitsmarktlichen Berichten Stellung genommen

hatte (IV-Nrn. 87 und 96), wurde die berufliche Eingliederung am 23. August 2022

abgeschlossen (IV-Nr. 97). Zur Begründung wurde ausgeführt, die

Beschwerdeführerin habe zwar einen Anspruch auf Unterstützung in der

beruflichen Eingliederung, eine Ausbildung als FaGe könne aber nicht

unterstützt werden. Da sie eine Alternative ablehne, werde die berufliche

Eingliederung abgeschlossen.

6. Nach durchgeführtem

Einwandverfahren (IV-Nrn. 103 und 104) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 14. Februar 2023 weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen und einen

Anspruch auf eine Invalidenrente ab (IV-Nr. 107; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

7. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin am 20. März 2023 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 14

ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 14. Februar 2023 aufzuheben und es seien A.___ berufliche

Massnahmen, konkret eine Umschulung bzw. die Ausbildung zur Fachangestellten

Gesundheit EFZ zuzusprechen.

Eventualiter: Es sei die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 14. Februar 2023 aufzuheben und es sei die Sache zur

weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle des Kantons Solothurn

zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inkl. MwSt.).

8. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2023 (A.S. 34) unter Verweis

auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

9. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023

(A.S. 36 ff.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu

den Akten.

10. Auf die Ausführungen der Parteien

in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und

zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen.

Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt

abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 14. Februar

2023.

eingetreten ist (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 109 zu Art. 61 ATSG).

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts­sätze massgeblich,

die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit

Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach

denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft

standen.

2.

Im vorliegenden Fall ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit im

Detailhandel aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist und ein

Anspruch auf berufliche Massnahmen, konkret eine Umschulung, besteht. Streitig

und zu prüfen ist hingegen, ob der von der Beschwerdeführerin gewünschte Beruf

der Fachfrau Gesundheit (EFZ) eine geeignete Umschulungsmassnahme darstellt.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1

IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher

Art sind in den Art. 15 – 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung,

eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine

Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung

für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne

Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die

sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

2.2

Gemäss Art. 17 Abs. 1

IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit,

wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit

voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Nach der zu

Art. 17 IVG ergangenen Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich

die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die

notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits

erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd

gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff

der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das

Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu

erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die

dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht

aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies

deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so

weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend

ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die

versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher

ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen

stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit

dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen

Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f., 124 V 108

E. 2b S. 110 f. je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 399 E. 5.3

S. 403).

2.3

Der Anspruch auf Umschulung in

einen neuen Beruf setzt ferner – wie jede Eingliederungsmassnahme – voraus,

dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet

(Urteile des Bundesgerichts 9C_905/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.2

und 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.1). Bei der Festlegung der

Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu

berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis lit. d IVG). Verlangt

ist neben der Notwendigkeit und Eignung der Massnahme auch die Eignung der

versicherten Person, d.h. ihre subjektive und objektive

Eingliederungsfähigkeit. Die subjektive Eingliederungsfähigkeit umfasst auch

die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person. Bei der

objektiven Eingliederungsfähigkeit sind insbesondere auch die medizinischen

Rahmenbedingungen massgebend (Silvia

Bucher, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz.

750). Die Ausbildung bzw. der mit der Umschulung angestrebte Beruf muss mit

anderen Worten der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der

versicherten Person entsprechen (vgl. Kreisschreiben über die

Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014,

Stand: 1. Januar 2020, Rz. 4010). Für den Anspruch auf Umschulung

sind die Berufsneigungen der versicherten Person zwar zu berücksichtigen; sie

sind indessen nicht ausschlaggebend (BGE 139 V 403 E. 5.4; Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Rz. 48

zu Art. 17 IVG).

3.

Wie bereits erwähnt, ist das

erste Kriterium, wonach in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen

stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit

dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % besteht, vorliegend erfüllt bzw.

unstreitig. Fraglich ist, ob die von der Beschwerdeführerin angestrebte

Umschulung zur FaGe geeignet bzw. der Behinderung angepasst ist.

3.1

Die Beschwerdegegnerin geht

unter Verweis auf die Ausführungen des RAD davon aus, dass der gewünschte Beruf

der FaGe den oben genannten Kriterien nicht entspricht: Dr. med. D.___, Fachärztin

für Arbeitsmedizin (RAD), hielt dazu im Rahmen des Einwandverfahrens (IV-Nr. 106)

fest, bei der Beschwerdeführerin hätten sich seit 2016 bestehende Überlastungssymptome

Anfang 2020 verschlimmert. Im Vordergrund stehe eine Ungeschicklichkeit für

gewisse motorische Tätigkeiten sowie eine erhöhte Erschöpfbarkeit aufgrund von

Teilleistungsschwächen, welche mehr Konzentration für alltägliche Handlungen

erfordere. Dies habe im Verlauf zu einer Burnout-Symptomatik geführt, weshalb

zunächst nach Abklingen der Burnoutsymptomatik eine neuropsychologische Testung

durchgeführt werden sollte. Ein Physiotherapiebericht vom 20. Oktober 2021

beschreibe weiter das Vorliegen von Rückenschmerzen in der Höhe BWS und LWS,

Schmerzen rund um das Schulterblatt sowie in der Nacken- und Brustregion. Die

Beschwerdeführerin habe über Gefühlsstörungen in beiden kleinen Fingern und

Schwindel geklagt. Die Schmerzen aus dem Rücken strahlten in beide Oberschenkel

aus. In einem neuropsychologischen Bericht vom 11. Oktober 2021 werde unter

anderem eine minimale zerebrale Bewegungsstörung mit persistierender leichter

Ungeschicklichkeit u.a. bei feinmotorischen Tätigkeiten, Tendenz zu

überlastungsbedingten Muskelschmerzen und Fatigue-Symptomatik diagnostiziert. Bei

Karpaltunnelsyndrom bds. sei am 25. März 2021 die rechte Hand und am 9.

November 2021 die linke Hand operiert worden. Am 14. Dezember 2021 sei der

rechte Ellbogen wegen eines Ulcus ulnaris Syndroms operiert (Ulnaris-Neurolyse)

worden. Ab dem 17. Januar 2022 habe postoperativ wieder eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab dem 15. Februar 2022 sei der Ellbogen wieder

«voll einsatzfähig» gewesen.

An den Beruf der Fachfrau Gesundheit bestünden

diverse Anforderungen, unter anderem auch psychische Belastbarkeit und eine gute

körperliche Verfassung. Im Ausbildungsberuf Fachfrau Gesundheit werde

grundsätzlich nicht unterschieden zwischen FaGe im Altenheim oder FaGe im

Spital. Korrekt sei, dass sich das Anforderungsprofil einer Fachfrau Gesundheit

im Alters- und Pflegeheim (FaGe APH) abhängig von der jeweiligen Abteilung (zum

Beispiel Demenz Abteilung versus Abteilung mit höhergradig auch körperlich

Pflegebedürftigen) sowie auch einer Fachfrau Gesundheit im Spital abhängig vom

Fachgebiet der Einsatzstation (zum Beispiel Augenabteilung oder HNO-Abteilung

mit weniger Pflegeaufwand versus Stationen mit operierten Patienten oder

Stationen mit geriatrischen Patienten mit mehr Pflegeaufwand) unterscheiden

könne. Es bestehe die erhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin bei den

bestehenden in den verschiedenen Untersuchungen objektivierten

Leistungseinschränkungen aufgrund ihrer derzeit bestehenden grossen Motivation

und des grossen Engagements ständig an oder über der Leistungsgrenze agiere und

dieses Leistungsniveau nicht dauerhaft aufrechterhalten könne. Die Eignung der

Beschwerdeführerin als FaGe im Akutspital stelle die behandelnde Ärztin Dr. med.

F.___ selbst auch in Frage. Weshalb jedoch die Arbeit als FaGe im Altersheim

weniger stressbehaftet sein und bezüglich der körperlichen Belastbarkeit

weniger Anforderungen stellen solle als im Spital, erschliesse sich nicht.

Mittel- bis langfristig bestehe eine relevant erhöhte Gefahr der Überforderung

mit erneuter psychischer Dekompensation und Verschlechterung auch der

somatischen Beschwerden. Von einer Ausbildung als FaGe werde aus den genannten

Gründen durch den RAD abgeraten, da es sich dabei nicht um eine angepasste

Tätigkeit und um keine nachhaltige Eingliederung handle.

Bereits zuvor, im April 2022 (IV-Nr.

78), hatte der RAD erwogen, die von der Beschwerdeführerin angestrebte

Tätigkeit als FaGe erfordere eine gute psychische und körperliche

Belastbarkeit. Für die Tätigkeit seien unter anderem Organisationsfähigkeit,

gute Beobachtungsgabe und das Reaktionsvermögen gefordert. Aufgrund der hohen

Leistungsmotivation und der sorgfältigen Arbeitsweise vermittle die Beschwerdeführerin

kurzfristig eine höhere Leistungsfähigkeit, welche jedoch mittel- bis

langfristig nicht aufrechterhalten werden könne bzw. in einem längeren Verlauf

zu einer chronischen Überforderung führe.

3.2

Gemäss Bericht von lic. phil. G.___,

Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, vom 11. Oktober

2021.

(IV-Nr. 51 S. 5 ff.) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine minimale

zerebrale Bewegungsstörung (verzögerte motorische Entwicklung als Kind,

persistierend leichte Ungeschicklichkeit, u.a. bei feinmotorischen Tätigkeiten,

Tendenz zu überlastungsbedingten Muskelschmerzen, Fatigue-Symptomatik), eine

Überforderungssituation am Arbeitsplatz im Frühling 2020 mit Angst- und

Erschöpfungssymptomatik, ein ADHS mit als Kind leichter Lernbehinderung, ein

Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom links und mögliches Sulcus ulnaris Syndrom

rechts, eine leichte, multifaktorielle Tagesschläfrigkeit und eine Migräne mit

wahrscheinlich dysphasischer Aura. Das Arbeitspensum im angestammten Bereich

von 90 % sei zu hoch angesetzt. Der Arbeitsbereich als FaGe würde aufgrund

des klinischen Eindrucks ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit besser

entsprechen. Die Beschwerdeführerin wirke sozial kompetent, empathisch und

pflichtbewusst. Sie zeige sich sehr motiviert, eine Ausbildung in diesem

Bereich anzugehen.

3.3

Im Arztbericht von Dr. med. H.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und M.Sc. I.___, Psychologin und

Psychotherapeutin, vom 28. März 2022 (IV-Nr. 73), wurden aus

psychiatrisch-/psychotherapeutischer Sicht eine Anpassungsstörung mit

depressiver Entwicklung (Frühling 2020) und ein ADHS (Frühling 2020, evtl. auch

bereits in Kindheit) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin zeige einen starken

Leidensdruck in der aktuellen Stelle als Detailhandelsangestellte aufgrund von

zahlreichen körperlichen Symptomen. Die körperlichen Probleme führten in Folge

dessen zu stärkeren psychischen Belastungen mit stark erhöhter Müdigkeit,

Erschöpfung, Antriebsproblemen, Gereiztheit, Selbstzweifeln in Bezug auf ihre

Fähigkeiten und sozialem Rückzug. Sehr ähnliche Symptome seien bereits in

vorherigen Arbeitsstellen im Detailhandels-Bereich aufgetreten. Begründet sehe

man diese Entwicklung in der täglichen Konfrontation mit den

leistungsschwächeren Bereichen der Beschwerdeführerin (körperlich, neurologisch

etc.), durch welche die Beschwerdeführerin täglich eine Überforderung zu

erleben scheine. Ressourcen seien ihre starken sozialen Fertigkeiten,

Empathievermögen, Wortgewandtheit in gesprochener Sprache (Schweizerdeutsch),

Interesse an Menschen (freiwillige Feuerwehr).

3.4

Gemäss der im Einwandverfahren

eingereichten, von Dr. med. F.___, Leitende Ärztin der Klinik für Neurologie im

Spital J.___, am 12. November 2022 verfassten Stellungnahme (IV-Nr. 104 S. 7

f.) sei die Tätigkeit als FaGe als eine an die Einschränkungen der Beschwerdeführerin

angepasste Tätigkeit zu betrachten. Die Arbeit als FaGe in einem Alters- und

Pflegeheim sei sehr vielseitig und wechselbelastend – sie erfordere

körperlichen Einsatz, aber nicht repetitive Tätigkeiten / Bewegungen wie im

Verkauf oder in der Reinigung. Das Heben von Patienten sei nur punktuell nötig,

dabei werde Instruktion zur körperschonenden Pflege angeboten und die Umsetzung

kontrolliert, es gebe Hilfsmittel. Die Arbeit erfordere auch soziale

Interaktion sowie – jeweils kurze – Sequenzen, welchen die Beschwerdeführerin

mit ihrer Fähigkeit, logisch zu denken, definitiv gewachsen sei. Im Alters- und

Pflegeheim sei die Arbeit im Gegensatz zum Spital weniger stress- /druckbehaftet,

der Anspruch an Multitasking dürfte nicht höher sein als im Verkauf (z.B. bei

der Arbeit an der Kasse seien sowohl längeres Verharren in ähnlicher Position,

repetitives Verschieben von z.T. schweren Produkten als auch Konzentration aufs

Einscannen und noch soziale Interaktion gleichzeitig gefragt, was bei der

Arbeit als FaGe sehr selten vorkomme). Die Beschwerdeführerin habe eine gute

Beobachtungsgabe und ihre aufgeschlossene Art anderen Menschen gegenüber, sei

eine wichtige Voraussetzung für den Beruf als FaGe, wo Teamwork gefragt sei,

zudem interessiere sie die Materie. Die Organisations- und Reaktionsfähigkeit

reiche ihrer Einschätzung nach problemlos aus, um in einem Alters- und

Pflegeheim als FaGe zu arbeiten – als FaGe in einem Akutspital müsste dies

hinterfragt werden.

3.5

Nachdem die Beschwerdeführerin

dort ein Praktikum absolviert und im August 2022 eine Ausbildung als FaGe EFZ

begonnen hatte, nahm auch ihre Arbeitgeberin, das Alters- und Pflegeheim E.___,

im Einwandverfahren Stellung. Dem Schreiben vom 12. September 2022 (IV-Nr.

104.

S. 5 f.) lässt sich entnehmen, man habe die Beschwerdeführerin bis dato als

empathische, korrekte, fleissige und stabile Person kennengelernt und erachte

sie als geeignet für den Pflegeberuf. Sie sei während des Praktikums bereits

als vollwertige Pflegehelferin eingesetzt und auch entsprechend entlöhnt

worden. Sie sei während dieser Zeit beim Arbeitseinsatz nicht «geschont»

worden. Bis heute habe man keinerlei Defizite hinsichtlich der kognitiven und

physischen Leistungsfähigkeit festgestellt. Die Arbeiten in einem Altersheim

könnten in der Regel im Voraus geplant werden. Falls die Beschwerdeführerin

weiterhin so gut arbeite, erachte man die Gefahr einer zukünftigen

Überforderung nicht grösser als bei andern Mitarbeitenden auch.

4.

Vorliegend geht es um die Frage

der (Wieder-)Eingliederung einer zum Verfügungszeitpunkt 25-jährigen und damit

noch sehr jungen Versicherten, was bei der hier streitigen Frage

Berücksichtigung zu finden hat. Sie hat eine IV-gestützte Ausbildung als

Detailhandelsassistentin EBA (mit selbständiger Weiterbildung zur

Detailhandelsangestellten EFZ) abgeschlossen. Dieser Beruf erfordert Freude an

Verkauf und Beratung, Kontaktfreude, Hilfsbereitschaft, gute Umgangsformen,

gutes Deutsch (mündlich), ein gutes Gedächtnis, Ordnungssinn und eine gute

Gesundheit (Arbeit im Stehen; vgl. hierzu: https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=5295,

zuletzt besucht am 30. November 2023). Für den Beruf der Fachfrau

Gesundheit EFZ werden folgende Anforderungen aufgeführt: Kontaktfreude, Team-

und Kommunikationsfähigkeit und gute Umgangsformen, Geduld und Respekt,

Einfühlungsvermögen und Hilfsbereitschaft, gute Beobachtungsgabe, schnelles

Reaktionsvermögen, sorgfältige und genaue Arbeitsweise, Verantwortungsbewusstsein,

Organisationsfähigkeit, Dienstleistungsbewusstsein, Sinn für Sauberkeit und

Ordnung, psychische Belastbarkeit, gute körperliche Verfassung sowie

Flexibilität (Bereitschaft zu unregelmässiger Arbeitszeit). Insofern

unterscheiden sich die beiden Berufszweige hinsichtlich der physischen

Anforderungen nicht zulasten des Berufs der FaGe. Vielmehr setzt (im Vergleich

zu einer Beschäftigung als FaGe in einem Alters- und Pflegeheim) die Tätigkeit

als Detailhandelsangestellte insofern eine bessere körperliche Belastbarkeit

voraus, als dass diese Tätigkeit fast ausschliesslich im Stehen verrichtet

wird, wohingegen einige Aufgabenbereiche einer FaGe nicht stehend, sondern auch

sitzend (z.B. Alltagsgestaltung mit den Patientinnen und Patienten) ausgeübt

werden. Der Beschwerdeführerin wird von verschiedener Seite eine hohe

Sozialkompetenz und ein gutes Gespür im Umgang mit Menschen attestiert, was sie

für den von ihr gewünschten Beruf als geeignet erscheinen lässt. In sämtlichen

Berichten von behandelnden Ärztinnen und Ärzten wird der Beschwerdeführerin

bescheinigt, für diesen Beruf geeignet zu sein. Was der RAD, der die

Beschwerdeführerin nicht selber untersucht hat, dem entgegenhält, vermag diese

Einschätzungen nicht genügend in Zweifel zu ziehen. Mehr als in anderen

Berufszweigen ist im Gesundheitsbereich mit hohem Fachkräftemangel mittel- bis

langfristig damit zu rechnen, dass für die Beschwerdeführerin geeignete Stellen

vorhanden sein werden, die ihren unbestrittenermassen von Geburt an bestehenden

Einschränkungen gerecht werden. Auch kann – im Gegensatz zum Detailhandel – davon

ausgegangen werden, dass es im Gesundheitsbereich einfacher sein wird, einen

wohlwollenden Arbeitgeber zu finden, der auf diese Einschränkungen Rücksicht

nimmt. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass sich mit der Zeit auch im

Beruf als FaGe eine Überforderungssituation der Beschwerdeführerin einstellen

wird. In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin zu Recht ins Feld,

dass die Beschwerdegegnerin keine Alternativen aufgeführt hat, die sie als für

die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Umschulung angepasst erachten würde.

Inwiefern die Beschwerdeführerin angebotene Alternativen abgelehnt habe bzw.

welche Angebote überhaupt gemacht wurden, erschliesst sich aufgrund der

Aktenlage nicht. Der von der Beschwerdeführerin absolvierte Multicheck

(IV-Nr. 75) zeigt auf, dass ihre Kompetenzen für den Beruf der FaGe

ausreichend sind. Dafür spricht auch die Tatsache, dass ihr nach einem

dreimonatigen Praktikum auch tatsächlich ein Lehrvertrag für eine

EFZ-Ausbildung angeboten wurde. Im Rahmen der bisherigen Anstellung seit Mai

2022.

im Alters- und Pflegeheim E.___ sind bis zum Verfügungszeitpunkt keine

Anzeichen dafür aufgetreten, dass die Beschwerdeführerin überfordert sein

könnte. Auch wenn sie bis dahin erst wenige Monate dort tätig war, lässt sich

zumindest nicht sagen, dass sich die Situation in die von der

Beschwerdegegnerin prophezeite Richtung entwickelt hätte. Vielmehr haben sich

die seit 2020 bestehenden Symptome trotz Beginn dieser Ausbildung

zurückgebildet. Physische Beschwerden bestehen keine mehr, die begonnene

Psychotherapie konnte erfolgreich abgeschlossen werden. Nicht zuletzt erscheint

die Motivation der Beschwerdeführerin für diese Ausbildung echt und ist –

entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – als Ressource zu betrachten. Um

dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bei einer erst 25-jährigen Versicherten

angemessen Rechnung tragen zu können, sind die beantragten

Umschulungsmassnahmen vorliegend zu gewähren. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von

der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin

hat eine Kostennote zu den Akten gegeben (A.S. 37 ff.), in welcher

ein Aufwand von insgesamt sieben Stunden geltend gemacht wird, was in

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses angemessen erscheint. Somit

ist die Parteientschädigung antragsgemäss auf CHF 1'996.00 festzusetzen (sieben

Stunden à CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzüglich Auslagen und MwSt).

5.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der IV-Stelle vom 14. Februar 2023 aufgehoben. Die Sache wird an die

IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen

die entsprechenden Umschulungsmassnahmen gewährt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'996.00 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer