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Entscheid

VSBES.2023.73

Unfallversicherung

13. Mai 2024Deutsch23 min

2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen (Suva-Nr. 20). Daraufhin

Source so.ch

Urteil vom 13. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Gurzeler

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der bei der Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1983, liess der

Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 30. Juli 2014 mitteilen, er habe

sich am 20. Juli 2014 die grosse Zehe rechts an der Bettkante angeschlagen

(Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Dem Notfallbericht des B.___ vom 20. Juli 2014

(Suva-Nr. 21) lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich bereits zwei

Monate zuvor die grosse Zehe rechts angeschlagen, sei jedoch nicht zum Arzt

gegangen. Am 19. Juli 2014 habe er die gleiche Zehe erneut angeschlagen. Ein

Röntgenbild vom 20. Juli 2014 (Suva-Nr. 16) zeigte eine

Tarsometatarsal-Arthrose Dig. I, ohne traumatische ossäre Läsion. Die

Beschwerdegegnerin holte medizinische Unterlagen ein und richtete dem

Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus.

1.2 In der Folge fanden diverse

ärztliche Konsultationen und Therapien statt. Am 22. April 2015 wurde eine

Operation durchgeführt (Korrigierende MP-I-Arthrodese Fuss rechts; siehe

Operationsbericht des B.___ vom 22. April 2015, Suva-Nr. 22). Am 27. April

2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen (Suva-Nr. 20). Daraufhin

konnte die ärztliche Behandlung abgeschlossen werden (Suva-Nr. 36).

1.3. Mit Schreiben vom 22. September

2020 (Suva-Nr. 37) liess der Beschwerdeführer einen Rückfall melden und weitere

medizinische Unterlagen einreichen. Mit Eingabe vom 5. Februar 2021 (Suva-Nr.

41) reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers weitere Unterlagen ein und ersuchte

die Beschwerdegegnerin um Prüfung der Ausrichtung von Taggeldern. Zudem machte

sie geltend, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Ausrichtung einer

Integritätsentschädigung. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei

der Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin Allgemeinchirurgie und

Traumatologie, eine ärztliche Beurteilung (Suva-Nr. 48 f.).

1.4 Mit Verfügung vom 27. Mai 2021

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine

Integritätsentschädigung von CHF 6'300.00, entsprechend einer

Integritätseinbusse von 5 %, zu (Suva-Nr. 58). Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 28. Juni 2021 Einsprache erheben (Suva-Nr. 64). Mit

Eingabe vom 14. September 2021 (Suva-Nr. 81) wurde die Einsprache ergänzend

begründet.

1.5 In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin beim Kreisarzt Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeinmedizin, eine

ärztliche Beurteilung ein (Suva-Nrn. 84 und 86). Gestützt darauf teilte sie dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 (Suva-Nr. 89) zunächst mit,

sie nehme nach Prüfung seiner Einwände die Verfügung vom 27. Mai 2021 zurück.

Der Fall werde per 17. August 2014 abgeschlossen und der Anspruch auf

weitere Versicherungsleistungen abgelehnt. Eine Integritätsentschädigung sei

nicht geschuldet und sei zu Unrecht ausgerichtet worden.

1.6 Mit Schreiben vom 16. Dezember

2022 (Suva-Nr. 102) teilte die Beschwerdegegnerin der Vertreterin des

Beschwerdeführers mit, gemäss eigenen Abklärungen sei die Verfügung vom 3.

Dezember 2021 der Vertreterin nicht zugestellt worden. Gleichzeitig wurde dem

Beschwerdeführer bei Festhalten an der Einsprache gegen die Verfügung vom 27.

Mai 2021 im Sinne einer Reformatio in peius eine Aufhebung der zugesprochenen

Integritätsentschädigung in Aussicht gestellt und Gelegenheit gegeben, sich zur

Beurteilung von Dr. med. D.___ und zur in Aussicht gestellten Reformatio in

peius zu äussern und die Einsprache zurückzuziehen.

1.7 Mit Einspracheentscheid vom 8.

Februar 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers

gegen die Verfügung vom 27. Mai 2021 ab und verneinte einen Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung (Aktenseite [A.S.] 1 ff.; Suva-Nr. 103).

2. Mit Zuschrift vom 13. März 2023

(A.S. 6) lässt der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 erheben und beantragen,

die Suva sei zu verpflichten, den Gesundheitsschaden mit einer EFL, einem

fusschirurgischen und neurologischen und orthopädischen Gutachten abzuklären.

3. Das Verwaltungsgericht des

Kantons Bern stellte mit Urteil vom 16. März 2023 (A.S. 8 ff.) seine örtliche

Unzuständigkeit fest und überwies die Sache dem Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht).

4. Mit Instruktionsverfügung vom

23. März 2023 (A.S. 12 f.) stellt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts

fest, die Beschwerde entspreche nicht den Anforderungen von Art. 61

lit. b ATSG. Dem Beschwerdeführer werde eine unerstreckbare Frist gesetzt,

bis 17. April 2023 die Beschwerde zu verbessern und wieder einzureichen,

widrigenfalls darauf nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 17. April 2023

lässt der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung einreichen

(A.S. 14 ff.).

5. Die Beschwerdegegnerin verzichtet

in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. April 2023 (A.S. 19) unter Verweis auf die

Begründung im Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 auf weitere

Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

6. Mit Eingabe vom 30. April 2023

reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote sowie weitere

Unterlagen zu den Akten (A.S. 21 ff.).

7. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheids am 8. Februar 2023 eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).

1.3

Am 1. Januar 2017 sind

Änderungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in

Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem

Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, werden nach bisherigem Recht

gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September

2015). Das Verfahren betrifft Leistungen für einen Unfall vom 20. Juli 2014.

Massgebend ist daher die Regelung, welche bis 31. Dezember 2016 gültig war.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die

versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen

(Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des

Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei

handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG

erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht

aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist

(Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist

(und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der

vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung

(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_326/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V

177.

E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286

E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit

besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs-

und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen

die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017

E. 5.1 mit Hinweis).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen

(BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b

S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5; Urteil des

Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E. 2.2). Der Beweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie

mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra

Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG],

4.

Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG, S. 55 mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015, 8C_353/2015 vom

24.

September 2015 E. 3.2.1).

3.3

Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225

E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

4.

Unbestritten und durch die

Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2014 einen Unfall erlitten

hat und in der Folge an der grossen rechten Zehe Beschwerden aufgetreten sind. Streitig

und zu prüfen ist, ob, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. September

2020.

(Suva-Nr. 37) einen Rückfall melden liess, die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 einen Anspruch auf weitere Leistungen,

insbesondere einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, zu Recht

verneint hat.

5.

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich im Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 in medizinischer Hinsicht im

Wesentlichen auf die ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. D.___, Arzt für

Allgemeinmedizin, vom 15. Oktober 2021 (Suva-Nr. 84) und vom 19. November 2021

(Suva-Nr. 86). Es ist daher nachfolgend auf diese Aktenbeurteilungen

einzugehen:

5.1

Im

Rahmen seiner Ärztlichen Beurteilung vom 15. Oktober 2021 (Suva-Nr. 84) hatte

sich der Kreisarzt Dr. med. D.___ zur Frage zu äussern, ob an der Beurteilung

des Integritätsschadens von 5 %, welche von Kreisärztin Dr. med. C.___,

Fachärztin Allgemeinchirurgie und Traumatologie, am 8. März 2021 vorgenommen

wurde (Suva-Nr. 48 f.), festgehalten werde könne oder nicht.

Dr. med. D.___ führte dazu aus, an der Beurteilung des Integritätsschadens

mit 5 % sei unverändert festzuhalten. Weiter hielt er fest, es sei diesbezüglich

anzumerken, dass aufgrund der vorliegenden Dokumentation nach Durchsicht der

gesamten Unterlagen eine Unfallkausalität für die anlässlich der Abklärungen im

Juli 2014 erhobenen Befunde und später von der Suva übernommene Operation nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen bzw. nicht gegeben gewesen

wäre. Auf welcher Grundlage von Dr. med. E.___ im Jahr 2015 eine Teilkausalität

angenommen worden sei, lasse sich nur insofern nachvollziehen, als bei

administrativ anerkanntem Unfallereignis von einer vorübergehenden

Beschwerdeauslösung auszugehen gewesen wäre. Bereits auf den initialen

Röntgenbildern einen Tag nach dem Ereignis fänden sich deutliche degenerative

Veränderungen des Grosszehengrundgelenks ohne Hinweise auf eine wahrscheinlich frische

knöcherne Verletzung. In dem am 31. Juli 2014 durchgeführten CT hätten sich

ebenfalls ausschliesslich vorbestehende deutliche degenerative Veränderungen

des Grosszehengrundgelenks gezeigt, eine erwähnte fragliche Fraktur könne nicht

nachvollzogen werden. Abgesehen von den osteophytären Ausziehungen, welche über

einen längeren Zeitraum entstanden gewesen seien, fänden sich auch zystische Läsionen.

In Zusammenschau aller Befunde handle es sich um ausschliesslich vorbestehende degenerative

Befunde mit Traumatisierung anlässlich des Schlags / Anstossens mit daraus

resultierender vorübergehender Beschwerdeauslösung. Eine unfallkausale

strukturelle Läsion anlässlich des geltend gemachten Ereignisses könne aufgrund

der vorliegenden zeitnahen Bilddokumentation mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Unfallbedingt wäre somit betreffend die

vorbestehende Arthrose des Grosszehengrundgelenks, welche ein Jahr später zu

einer Arthrodese geführt habe, kein entschädigungspflichtiger

Integritätsschaden ausgewiesen gewesen. Da die Operation jedoch von der Suva

übernommen worden sei, sei von Dr. med. C.___ eine

Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen worden. Aufgrund der übernommenen

Operation seien ausschliesslich Restbeschwerden im Bereich der Arthrodese auf

das als Unfall übernommene Ereignis zurückzuführen. Sämtliche andere

Beschwerden deuteten auf eine Symptomausweitung hin beziehungsweise handle es

sich die Wirbelsäule betreffend um ausschliesslich ebenfalls vorbestehende

degenerative Veränderungen. Entsprechend seien osteochondrale Läsionen und

symptomatische Instabilität MTP-II-Gelenk rechts, Beschwerden Metatarsale II

respektive Metatarsophalangealgelenk II nicht als Unfallfolgen zu werten.

Weiter handle es sich bei der intra- bis extraforaminalen

Bandscheibenprotrusion LWK5/SWK1 rechts, der beginnenden Arthrose LWK5/SWK1 und

der Facettengelenksergüsse L2-S1 beidseits um keine Unfallfolgen.

Auf die

Frage der Beschwerdegegnerin hin, ab wann Unfallfolgen im Beschwerdebild mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr gespielt hätten, antwortete

der Kreisarzt in seiner Stellungnahme vom 19. November 2021 (Suva-Nr. 86)

wie folgt: Wenn sich die Frage auf das geltend gemachte Ereignis vom 20. Juli

2014.

beziehe, so wären nach zwei, spätestens vier Wochen kontusionsbedingte

Beschwerden abgeklungen gewesen. Entsprechend finde sich auch nach Durchführung

des CT am 31. Juli 2014 keine weitere Dokumentation mehr bezüglich einer

ärztlichen Behandlung. Wenn sich die Frage auf den operativen Eingriff vom 22. April

2015.

beziehe, so sei die Frakturheilung gemäss vorliegender Dokumentation am

14.

Juli 2015 konsolidiert und die Behandlung sei an diesem Tag auch im B.___

abgeschlossen worden. Im Anschluss daran sei dem Versicherten jedoch für die

Zeit des Urlaubs noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

5.2

Die

Dispositiv

Beschwerdegegnerin geht demnach gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. D.___

davon aus, dass nicht nur die mit Rückfallmeldung vom 22. September 2020 geltend

gemachten Beschwerden nicht auf das Unfallereignis vom 20. Juli 2014

zurückzuführen seien, sondern, dass eine unfallkausale strukturelle Läsion

anlässlich des gemeldeten Ereignisses vom Juli 2014 aufgrund der vorliegenden

zeitnahen Bilddokumentationen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

ausgeschlossen werden könne. Nach zwei, spätestens vier Wochen seien

kontusionsbedingte Beschwerden abgeklungen gewesen. Wie dargelegt, können

Stellungnahmen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich eine

geeignete Beurteilungsgrundlage bilden. Ergänzende Abklärungen sind aber

bereits dann notwendig, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen

(BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Solche geringen Zweifel lassen sich hier,

wie nachfolgend aufgezeigt wird, nicht verneinen.

5.2.1 Ein

zentrales Argument von Dr. med. D.___ besteht darin, dass sich bereits auf den

initialen Röntgenbildern, einen Tag nach dem Ereignis, deutliche degenerative

Veränderungen des Grosszehengrundgelenks ohne Hinweise auf eine wahrscheinlich frische

knöcherne Verletzung fänden. Auch in dem am 31. Juli 2014 durchgeführten CT hätten

sich ausschliesslich vorbestehende deutliche degenerative Veränderungen des

Grosszehengrundgelenks gezeigt, eine erwähnte fragliche Fraktur könne nicht

nachvollzogen werden. Der erwähnten CT-Untersuchung des oberen Sprunggelenks und

des Fusses vom 31. Juli 2014 des B.___ (Suva-Nr. 14) lässt sich aber

entnehmen, dass eine frische Fraktur nicht sicher ausgeschlossen wurde. So sei eine

fraglich frische Infraktion an der Basis der Grundphalanx von Digitus 1 mit

zusätzlich zipfeliger Ausziehung im Sinne einer arthrotischen Osteophytose

sowie eine fraglich pathologische Infraktion im Bereich einer zystischen Läsion

zu sehen. Wie es sich damit verhält, wurde jedoch in der Folge nicht näher abgeklärt.

Wegen anhaltender Beschwerden am rechten Fuss kam es erst am 17. April 2015 zu

einer Untersuchung in der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des B.___.

Der Oberarzt i.V., Dr. med. F.___, hielt in seinem Bericht vom 23. April 2015

(Suva-Nr. 13) fest, im Sommer letzten Jahres sei es zu einem axialen

Stauchungstrauma der rechten Grosszehe gekommen, in dem sich der Patient eine

intraartikuläre Fraktur der Grosszehengrundgliedbasis zugezogen habe. In Folge

rasche Verschlechterung lokal im Sinne von bewegungs- und belastungsabhängigen

Schmerzen. Die gleichentags erfolgte Röntgenuntersuchung ergab eine fortgeschrittene

Arthrose des Grosszehengrundgelenks mit vollständig aufgelaufenem Gelenkspalt.

Dr. med. F.___ hielt weiter fest, aufgrund der fortgeschrittenen,

posttraumatischen Arthrose des Grosszehengrundgelenks biete sich als einzig

sinnvolle therapeutische Option die Durchführung einer MP-l-Arthrodese an.

Diese erfolgte wenige Tage später am 22. April 2015 (Korrigierende

MP-l-Arthrodese Fuss rechts; siehe Operationsbericht vom 22. April 2015,

Suva-Nr. 22). Die beiden Operateure Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___,

Leitender Arzt, gingen in ihrem Bericht eindeutig davon aus, dass die

Beschwerden am rechten Fuss eine Folge des Unfalls vom 20. Juli 2014 gewesen seien.

So hielten sie fest, im Sommer 2014 sei es zu einem axialen Stauchungstrauma

der rechten Grosszehe gekommen, in dessen Rahmen sich der Patient eine

artikuläre Impressionsfraktur an der MP I-Basis zugezogen habe. In der Folge

habe eine rasch progrediente Arthrose stattgefunden. Radiologisch zeige sich

bei de facto vollständig aufgehobener schmerzhafter Beweglichkeit im MP

I-Gelenk eine vollständige Aufhebung des Gelenkspaltes. Zudem leichte

Varusdeformität der Grosszehe. Die Indikation zur korrigierenden MP

I-Arthrodese erfolge in Abhängigkeit des signifikanten Leidensdruckes. Wie

Dr. med. D.___ zwar zutreffend festhielt, finden sich in den zeitnahen

bildgebenden Berichten Anzeichen degenerativer Veränderungen, so im

Röntgenbericht vom 20. Juli 2014, wo im Befund eine Tarsometatarsal-Arthrose

Dig. I. ohne traumatische ossäre Läsionen erwähnt wurde (Suva-Nr. 16). Die

behandelnden Ärzte gingen aber eindeutig von einem Zusammenhang zwischen dem

Ereignis vom 20. Juli 2014 und den Beschwerden am rechten Fuss aus, was

zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen von Dr. med. D.___ erweckt.

5.2.2 Zweifel

an der Beurteilung von Dr. med. D.___ ergeben sich auch aus den Beurteilungen der

beiden Kreisärztinnen Dr. med. E.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 15. Juni 2015 (Suva-Nr. 27)

und Dr. med. C.___ vom 8. März 2021 (Suva-Nr. 48 f.). So kam Dr. med. E.___

nach Vorlage der medizinischen Akten am 15. Juni 2015 zum Ergebnis, dass die

geltend gemachten Beschwerden am rechten Fuss, welche zur Arbeitsunfähigkeit ab

24. März 2015 und insbesondere zur Operation vom 22. April 2015 geführt hätten,

mindestens teilweise mit Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 20. Juli 2014

zurückzuführen seien (siehe Suva-Nr. 27). Auch Dr. med. C.___ kam nach der

Rückfallmeldung des Beschwerdeführers nach Vorlage der medizinischen Berichte in

ihrer Aktenbeurteilung vom 8. März 2021 zum Schluss, von den vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden seien höchstens teilweise die

Fussbeschwerden mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das

Ereignis vom 20. Juli 2014 zurückzuführen. Die Lumboischialgie mit

ausstrahlenden Schmerzen ins Bein sei aber auf degenerative Veränderungen an

der LWS zurückzuführen. In ihrer Schätzung des Integritätsschadens (5 %) hielt

Dr. med. C.___ in der Befunderhebung ausdrücklich fest, aktuell persistierten

Beschwerden bei Z. n. Korrigieren der MTP-I-Arthrodese Fuss rechts aufgrund

einer posttraumatischen MTP-I-Arthrose Fuss rechts mit Hallux valgus Deformität

nach Kontusionstrauma vom Juli 2014. Analog der Suva-Tabelle 5.2 sei bei einem

Hallux rigidus, welcher zu einer Arthrodese geführt habe, eine Integritätsentschädigung

in Höhe von 5 % geschuldet, entsprechend auch einer schweren Arthrose im

Bereich des Grosszehengrundgelenkes (Suva-Nr. 49). Die Ausführungen von Dr.

med. C.___ und Dr. med. E.___ zur Unfallkausalität sind zwar kurz ausgefallen. So

fehlt in den Stellungnahmen der beiden Kreisärztinnen eine eingehende Auseinandersetzung

mit den zeitnahen bildgebenden Berichten. Nichtsdestotrotz vermögen sie immerhin

gewisse Zweifel an der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung

von Dr. med. D.___ zu erwecken. Dr. med. D.___ setzte sich in seinen Berichten nicht

mit den anderslautenden Beurteilungen der beiden Kreisärztinnen auseinander. Wenn

er ausführt, die von Dr. med. E.___ angenommene Teilkausalität lasse sich nur

insofern nachvollziehen, als bei administrativ anerkanntem Unfallereignis von

einer vorübergehenden Beschwerdeauslösung auszugehen gewesen wäre, vermag dies

nicht vollständig zu überzeugen. Wie gesagt, kann aufgrund der vorliegenden

Akten nicht als abschliessend geklärt gelten, ob die bildgebenden

Untersuchungen eine Fraktur bzw. eine strukturelle Läsion zeigten, welche dem

Unfallereignis zuzuordnen ist.

5.2.3 Entgegen

der Argumentation des Beschwerdeführers vermag der Umstand, dass Dr. med. D.___

nicht über einen orthopädischen Facharzttitel verfügt, für sich alleine noch

nicht dazu führen, dass seinen Beurteilungen zum vornherein der Beweiswert

abzuerkennen wäre, auch wenn der vorliegende medizinische Sachverhalt im

orthopädischen Fachgebiet anzusiedeln ist. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung kann

seiner Annahme, wonach eine Unfallkausalität für die anlässlich der Abklärungen

im Juli 2014 erhobenen Befunde und später von der Suva übernommene Operation

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen bzw. nicht gegeben

gewesen sei, aber auch unter diesem Aspekt keine volle Beweiskraft beigemessen

werden, zumal Dr. med. E.___ und Dr. med. C.___ als Fachärztinnen für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates zu einem

anderen Ergebnis gelangten.

5.3 Diese erwähnten Umstände führen

in ihrer Gesamtheit dazu, dass zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. D.___

bestehen. Da die Unfallkausalität davon abhängt, ob das Ereignis vom 20. Juli

2014 zu bildgebend nachweisbaren strukturellen Läsionen geführt hat, erweisen

sich ergänzende Abklärungen zu diesem Punkt als unumgänglich. In einem ersten

Schritt wird die Beschwerdegegnerin zu den damals erstellten bildgebenden

Untersuchungen eine spezialärztliche Befundung dieser Aufnahmen zu veranlassen

haben. Sollte die fachkundige Auswertung der Bilder (wenn nötig in Verbindung

mit einer weiteren ärztlichen Beurteilung) ergeben, dass das Ereignis vom 20.

Juli 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer bildgebend

nachweisbaren strukturellen Läsion geführt hat, wären ergänzende Abklärungen unter

Einbezug eines fusschirurgischen Experten in die Wege zu leiten. Dabei sollte

auch die Frage beantwortet werden, ob die vom Beschwerdeführer mit Rückfallmeldung

geltenden gemachten Beschwerden (siehe Schreiben vom 22. September 2020: permanenter

Rückenschmerz wegen der Fehlbelastung nach der Zehen-Operation; das rechte Bein

fühle sich steif an, es schlafe ein und die Zehen nebenan schmerzten; osteochondrale

Läsion und symptomatische Instabilität MTP II-Gelenk rechts, als

überlastungsbedingtes Geschehen im distalen Metatarsale II respektive MTP

II-Gelenk, bedingt durch die MTP-I-Arthrodese; intra- bis extraforaminale

Bandscheibenprotusion LWK 5/SWK 1 rechts; beginnende Osteochondrose LWK5/SWK 1;

Facettengelenksergüsse L2-S1 beidseits; Suva-Nr. 37) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

auf das Ereignis vom 20. Juli 2014 und die darauffolgende Operation vom

22. April 2015 zurückzuführen sind. Je nach Ausgang der Abklärungen wird

weiter vorzugehen sein. Sollte sich ergeben, dass eine strukturelle Läsion

nicht überwiegend wahrscheinlich ist, wäre die Kausalität mit der von der

Beschwerdegegnerin gelieferten Begründung zu verneinen und die von ihr bereits

geleistete Integritätsentschädigung vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Sollten die weiteren Abklärungen jedoch ergeben, dass, wie der Beschwerdeführer

geltend macht, die mit Rückfallmeldung geltend gemachten Beschwerden in einem natürlichen

und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 20. Juli 2014 stehen, hätte

die Beschwerdegegnerin auf den Zeitpunkt der Rückfallmeldung hin neu zu

beurteilen, welche Leistungen dem Beschwerdeführer für die Folgen des

Ereignisses vom 20. Juli 2014 zustehen.

6. Zusammenfassend ist gestützt

auf die Aktenlage festzuhalten, dass die Unfallkausalität der Beschwerden am

rechten Fuss nicht hinreichend geklärt ist. Vielmehr sind zu dieser Frage

ergänzende Abklärungen im Sinne von E. II. 5.3 hiervor erforderlich. Danach hat

die Beschwerdegegnerin über den geltend gemachten Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers erneut zu entscheiden. Die Beschwerde ist in diesem Sinn

gutzuheissen.

7.

7.1 Die

obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den

Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des

Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es

unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine

Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung als Obsiegen,

wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach

Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die

Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die

Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235). Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine

Parteientschädigung entsprechend einem vollständigen Obsiegen. Seine Vertretung

macht mit undatierter Kostennote (Eingang: 2. Mai 2023; A.S. 25) einen Aufwand

von 8.4 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 280.00 und Auslagen von

insgesamt CHF 50.00 geltend, was zu einer Kostenforderung von insgesamt

CHF 2'586.95 führt. Die Höhe dieser Kostenforderung ist nicht zu beanstanden

und die entsprechende Entschädigung ist zuzusprechen.

7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid

vom 8. Februar 2023 wird aufgehoben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre

und anschliessend über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu ent-

scheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'586.95 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar