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Entscheid

VSBES.2023.74

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

21. Februar 2024Deutsch22 min

Auftrag. Dieses wurde am 28. Oktober 2022 durch die Begutachtungsstelle B.___, [...],

Source so.ch

Urteil vom 21. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Katja Knechtli c/o CAP

Rechtsschutzversicherung AG

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 8. März 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1984, meldete sich am 12. Januar 2021 bei der

IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung

wurden keine gemacht. Seit dem 22. August 2020 bestehe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit.

2. Die Beschwerdegegnerin prüfte

zunächst die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen, von welchen

jedoch abgesehen wurde, da sich der Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig

erachtete (IV-Nr. 16). In der Folge holte sie diverse medizinische

Unterlagen – unter anderem von der Krankentaggeldversicherung des

Beschwerdeführers in Auftrag gegebenes Gutachten – ein und gab auf Empfehlung

des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein polydisziplinäres Gutachten in

Auftrag. Dieses wurde am 28. Oktober 2022 durch die Begutachtungsstelle B.___, [...],

erstattet (IV-Nr. 46.2).

3. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 51 und 55) lehnte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 8. März 2023 einen Anspruch auf eine Rente und / oder berufliche

Massnahmen ab (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

4. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 21. März 2023 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht (Beschwerde erheben (A.S.

4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 08.03.2023 aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

3. Eventualiter seien die erforderlichen

Abklärungen durchzuführen und sodann zu entscheiden.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2023 (A.S.16) unter Verweis

auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen und

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

6. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023

(A.S. 19) reicht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote zu

den Akten.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und

zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und

berufliche Massnahmen. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 8. März

2023.

eingetreten ist (Ueli Kieser

in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht

grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der

Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands

Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall würde ein

allfälliger Rentenanspruch frühestens im August 2021 entstehen (s. dazu E. II.

3.2.3.2

hiernach). Dementsprechend

ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2022 nach denjenigen

materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen,

obwohl die entsprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin erst nach dem 1.

Januar 2022 erging.

2.2

2.2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung, ob eine Erwerbsunfähigkeit

vorliegt, sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung

zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie

aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2.3

2.2.3.1

Arbeitsunfähigkeit ist die durch

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Ob ein

psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt,

beurteilt sich grundsätzlich bei allen solchen Erkrankungen nach einem

normativen Prüfungsraster, dem sog. strukturierten Beweisverfahren gemäss

BGE 141 V 281 (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409

E. 4.5.2 S. 416 f.). Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf

den funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens

beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des (unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits) tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S.

297). Die massgeblichen Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O. E. 4.1.3

S. 297):

1) Kategorie

«funktioneller Schweregrad»

a) Komplex

«Gesundheitsschädigung»

o Ausprägung der diagnoserelevanten

Befunde

o Behandlungs- und Eingliederungserfolg

oder -resistenz

o Komorbiditäten

b) Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

c) Komplex «Sozialer

Kontext»

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens)

o gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

o behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

2.2.3.2

Das einem Rentenanspruch

vorausgehende Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (s. E. 3.2.1

hiervor) gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens

20.

% eingetreten ist (Amanda Wittwer in: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit

im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109

Fn 615). Der Beschwerdeführer hat angegeben, seit August 2020 unter einer

starken gesundheitlichen Beeinträchtigung zu leiden. Damit würde die Wartezeit im

August 2021 enden. Der Rentenanspruch wiederum könnte frühestens sechs Monate

nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG

entstehen (s. Art. 29 Abs. 1 IVG)..

2.2.4

Nach dem hier massgeblichen

bisherigen Recht (s. E. II. 2.1 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab

40.

% Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28

Abs. 2 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021). Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

2.3

Invalide oder von einer

Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob

die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351

E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten

medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund

eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten

erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

2.5

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung

des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit

besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der

Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 96).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die

Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten.

Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht

rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt

kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.1).

3.

3.1

Als sie am 8. März 2023 einen

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinte, stützte sich die

Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle B.___

vom 28. Oktober 2022 (IV-Nr. 46.2), konkret von Dr. med. C.___, Facharzt

für Allgemeine Innere Medizin, Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie,

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___,

Facharzt für Rheumatologie.

Vorweg ist in diesem Zusammenhang darauf

hinzuweisen, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit

Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 darüber informiert hat, dass die

Invalidenversicherung keine medizinischen Gutachten mehr an die B.___ vergibt.

Damit kommt die IV der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für die

Qualität bei der medizinischen Begutachtung (EKQMB) nach. Diese hat in

ärztlichen Gutachten der B.___ formale und inhaltliche Mängel festgestellt.

Weiter hat das BSV die IV-Stellen angewiesen, bereits vorliegende Gutachten der

B.___ einer erneuten Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn im konkreten Fall

noch kein rechtskräftiger Leistungsentscheid vorliegt. Rechtskräftige

Leistungsentscheide bleiben bestehen.

Im Lichte dieser Ausführungen ist nicht

davon auszugehen, dass bereits erstellte Gutachten per se als nicht

Dispositiv

beweiswertig anzusehen sind. Demnach ist auch im vorliegenden Fall zu prüfen,

ob das hier vorliegende Gutachten die Beweiskriterien gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt.

3.2 Im Gutachten der B.___ vom 28.

Oktober 2022 werden folgende Diagnosen erhoben:

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

keine

ohne Einfluss auf die Belastbarkeit:

-

Adipositas Grad I

-

Arterielle

Hypertonie

-

Nikotinkonsum

Die Gutachterin und die Gutachter

gelangten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung

vorrangig von intensiven polytopen Schmerzen berichtet habe. Die Befunden

zeigten keine namhafte Schmerzbeeinträchtigung und keinen konsistenten

Störungsbefund, der die Beschwerden begründen könnte. Die Plausibilitätsprüfung

ergebe keine wirksamen Spiegel der geprüften Medikamente. Eine neurologische

Erklärung der Beschwerden sei verneint worden (Dr. med. G.___, Neurologie,

Zentrum H.___, 12. April 2021). Eine systemische neurologische Erkrankung liege

gemäss diesem Fachmann nicht vor. Nichtsdestotrotz sei die derzeit gezeigte

Beschwerdesymptomatik invalidisierend. Eine Knieverletzung habe den

Beschwerdeführer wohl völlig aus dem Konzept gebracht. Möglicherweise auch

aufgrund von einigen Unverträglichkeiten und einer nicht allzu differenzierten

Krankheitsvorstellung sei es bei diesem zu einer Fehlentwicklung gekommen,

wobei er sich derzeit ausser Stande fühle, seiner Arbeit nachzugehen. Einen

Zugang zu ihm aufzubauen, dass neben den ursprünglichen körperlichen

Beschwerden nun auch psychische Faktoren mit eine Rolle spielten, sei nicht

leicht. Nachfolgend sei orthopädischerseits eine zeitlich limitierte

Arbeitsunfähigkeit genannt worden (Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie, 29. Juni 2021: «Arbeitsunfähigkeit 100 % vom 5. bis

19. Februar 2021 für alle Tätigkeiten»). Diagnostiziert worden seien

Knieschmerzen rechts mit medialer Meniskusläsion und Ganglionformation

popliteal. Die Prognose für eine Arbeitsfähigkeit sei als gut bezeichnet

worden. Das rheumatologische Gutachten habe eine Teilarbeitsfähigkeit in

angepassten Tätigkeiten festgelegt (Gutachten, Dr. med. J.___, Rheumatologie, vom

30. Juli 2021). Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ein sekundär

generalisiertes Schmerzsyndrom auf dem Boden eines Lumbospondylogenen Schmerzsyndroms

(ICD-10: M54.4) und bei Status nach einer schmerzhaft exazerbierten Meniskopathie

(ICD-10: M23.02) links 08/2020, festgelegt worden. Das psychiatrische Gutachten

habe eine geringe Minderung der Arbeitsfähigkeit konstituiert und in

konsensueller Zusammenfassung mit dem rheumatologischen Gutachten eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % genannt, die steigerbar sei (Gutachten, Dr. med.

K.___, Psychiatrie und Psychotherapie, 27. September 2021). Als

psychiatrische Diagnose sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) festgelegt worden. Zusammenfassend sei

aktenkundig eine überwiegend somatisch begründete Minderung der

Arbeitsfähigkeit genannt worden und dabei in somatisch angepassten Tätigkeiten

eine (im weiteren Verlauf steigerbare) Arbeitsfähigkeit von 50 % empfohlen

worden. Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr leistbar. Es sei auch auf

Inkonsistenzen hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer selbst sehe sich als

nicht arbeitsfähig an. Die hiesigen Befunde stützten dies nicht, da keine

konsistente somatische oder psychische Störung zu erheben sei. Die Empfehlungen

des Vorgutachtens liessen sich nicht bestätigen, da bereits seinerzeit im

psychiatrischen Befund keine erhebliche Störung erhoben worden sei, die

gestellte Diagnose einer psychogenen Schmerzstörung bei Prüfung der ICD-10-Kriterien

nicht ausreichend schlüssig erscheine, zumal bereits seinerzeit auf Inkonsistenzen

hingewiesen worden sei. Die seinerzeitige somatische/rheumatologische Einschätzung

lasse sich ebenfalls nicht teilen, da die hiesige Untersuchung erhebliche

Inkonsistenzen ausweise und namhafte strukturelle Läsionsbefunde, die eine

qualitative Minderung der Belastbarkeit begründen könnten, auch seinerzeit nicht

belegt worden seien. Die Vorbewertung habe weitgehend auf den subjektiven

Vortrag abgestellt, letztlich jedoch auch zumindest in angepassten Tätigkeiten

eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen, die zudem noch steigerbar sei.

Schliesslich zeige die Plausibilitätsprüfung keine wirksamen Spiegel der

geprüften Medikamente, was die Angaben zur Schmerzbeeinträchtigung in Zweifel

ziehe. Die hiesigen Befunde sprächen nicht für eine namhafte Limitation von Selbständigkeit,

Selbstversorgungsfähigkeit und sozialer Integration sowie Aktivität. Belastungsfaktoren

in der Familie oder im weiteren sozialen Umfeld mit funktioneller Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit liessen sich nicht herausarbeiten.

Gestützt darauf kommen die Gutachterin

und die Gutachter zum Ergebnis, dass weder zum Begutachtungszeitpunkt noch

rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die Arbeitsfähigkeit in

jeglichen Tätigkeiten, auch in der angestammten, betrage 100 %.

3.3 Das Gutachten der

Begutachtungsstelle geniesst vollen Beweiswert, entspricht es doch sämtlichen

Anforderungen der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.4 hiervor): Es wurde

von unabhängigen, fachlich qualifizierten Fachärztinnen und Fachärzten der

einschlägigen medizinischen Disziplinen erstellt. Diese verfügten über die

gesamten Akten, haben den Beschwerdeführer umfassend untersucht und Befunde

erhoben, wobei dessen subjektive Angaben mitberücksichtigt wurden (siehe

Gutachten, IV-Nr. 46.2 S. 20 ff.: Aktenauszug). Es wurden eine aktuelle

bildgebende Untersuchung und eine Laboruntersuchung gemacht (IV-Nr. 46.2 S. 2).

Auf dieser Grundlage befassten sich die einzelnen Experten und die Expertin sodann

mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und

haben sodann eine gesamtinterdisziplinäre Würdigung vorgenommen (IV-Nr. 46.2

S. 4 ff; E. II. 3.2 hiervor), welche vor dem Hintergrund der

objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist. Hinsichtlich der psychischen

Leiden ist es so, dass keine psychiatrische Diagnose gestellt wird und daher die

massgeblichen Standardindikatoren (vgl. E. II. 2.2.3.1) gar nicht eingehend zu prüfen

sind. Anhand der gutachterlichen Ausführungen lässt sich einleuchtend

schliessen, weshalb keine entsprechende Diagnose zu erheben ist und das

gutachterliche Ergebnis erscheint auch unter diesem Gesichtspunkt als

nachvollziehbar.

3.4 Der Beschwerdeführer lässt zum

Gutachten in formeller Hinsicht rügen, die Gutachterin und die Gutachter hätten

nicht bemerkt, dass fremde Patientenakten in das Dossier des Beschwerdeführers

gerutscht seien, und dementsprechend auf eine beim Beschwerdeführer gar nicht

vorhandene Schulterproblematik verwiesen. Tatsächlich haben im vorliegenden

Fall fremde Patientenakten Eingang in das Dossier des Beschwerdeführers

gefunden. Diese werden im hier fraglichen Gutachten mehrfach wiedergegeben,

wobei den Gutachtern nicht aufgefallen zu sein scheint, dass es sich hier nicht

um den Beschwerdeführer betreffende Unterlagen handelt. Es geht dabei um eine

Schulterproblematik, wobei eine solche beim Beschwerdeführer nie vorgelegen

hat. In der Gesamtbeurteilung wird angegeben, aktenkundig sei im Jahr 2021 eine

Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 5. Februar 2021 attestiert worden. Diagnose sei

eine antero-inferiore Schulterinstabilität rechts (dominant) mit/bei

SLAP-Läsion, moderater Hili Sachs-Läsion (Operation am 3. Februar 2021). Dies

betrifft nachweislich einen anderen Patienten. Zwar werden diese Unterlagen

aufgeführt, sie haben aber in die Beurteilung keinen Eingang gefunden, weshalb

daraus nicht per se geschlossen werden kann, dass das Gutachten an Beweiswert

verlieren würde.

Ebenfalls als formeller Mangel wird

angegeben, dass der Beschwerdeführer auf die Tonaufnahme der Befundaufnahme

verzichtet habe, auf diese im Gutachten dann aber verwiesen werde. Es ist

richtig, dass im Gutachten auf die erstellte Tonaufnahme verweisen wird.

Allerdings werden nichtsdestotrotz die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen

subjektiv empfundenen Beeinträchtigungen in genügendem Mass wiedergegeben. So

wird im internistischen Teilgutachten angegeben, der Beschwerdeführer spreche

über vorrangig in das rechte Bein und zum Nacken ausstrahlende Lumbalgie sowie

wechselnd lokalisierter Gelenk- und Muskelschmerzen der rechten mehr als der

linken Körperhälfte mit muskelkaterartigem Gefühl sowie Gleichgewichtsstörungen

(IV-Nr. 46.2 S. 36 ff.). Im neurologischen Teilgutachten wird dazu ausgeführt,

der Beschwerdeführer berichte über Rückenschmerzen, vor allem an der

Lendenwirbelsäule. Weiter wird angegeben, welche Schmerzen der Beschwerdeführer

genau empfindet (IV-Nr. 46.2 S. 72 ff.) Das Gleiche gilt für das rheumatologische

Teilgutachten (IV-Nr. 46.2 S. 111 ff.). Schliesslich enthält auch das

psychiatrische Teilgutachten entsprechende Ausführungen, wobei festgehalten

wird, eine höhergradige psychische Beeinträchtigung komme nicht zum Vortrag

(IV-Nr. 46.2 S. 150 f.). Insofern lässt sich zusammenfassend trotz eines

Verweises auf bestehende Tonaufnahmen nicht sagen, dass die subjektiven Angaben

des Beschwerdeführers in der gutachterlichen Beurteilung nicht miteingeflossen

wären.

3.5 Der Beschwerdeführer bemängelt

weiter, es sei im Gutachten keine Auseinandersetzung mit den bestehenden

Vorberichten erfolgt. Die reine Auflistung von Berichten genüge hierfür nicht.

Ausserdem werde die zum von der Krankentaggeldversicherung eingeholten

Gutachten abweichende Einschätzung nicht begründet. Dem kann nicht gefolgt

werden: Sowohl in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wie auch in den

einzelnen Teilgutachten wird auf fachärztliche Berichte Bezug genommen und

erklärt, weshalb man aus versicherungsmedizinischer Sicht zu einem anderen

Schluss kommt. So wird in der Gesamtbeurteilung insbesondere das von der

Krankentaggeldversicherung eingeholte Gutachten von Dr. med. J.___ vom

30. Juli 2021 und von Dr. med. K.___, vom 27. September 2021 (IV-Nrn. 28

S. 183 ff. und 242 ff.) thematisiert, da in diesem eine andere Beurteilung

hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wird. In diesem Zusammenhang wird

schlüssig dargelegt, dass im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. J.___

eine Teil-Arbeitsunfähigkeit festgelegt worden sei wegen eines sekundär

generalisierten Schmerzsyndroms. Auch wird darauf Bezug genommen, dass der

psychiatrische Gutachter, Dr. med. K.___, somatoforme Schmerzstörung

diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % festgelegt hat. Dabei wird

aber auch erwähnt, dass auch diese Gutachter im Rahmen ihrer Einschätzung

Inkonsistenzen festgestellt haben. Schliesslich werden die dort erhobenen

Diagnosen insbesondere aufgrund der selbst vorgenommenen Anamnese und Befunde

widerlegt. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass sich die Empfehlungen des

Vorgutachtens nicht bestätigen lassen. Dies wird auch damit begründet, dass die

Vorgutachter weitgehend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers

abgestellt haben, was plausibel erscheint. Insofern lässt sich nicht sagen,

dass die abweichende Einschätzung unbegründet geblieben ist. Auch die anderen

vorliegenden medizinischen Unterlagen sind im Gutachten der B.___ aufgelistet

und es wird in der Gesamtbeurteilung konkret auf die Berichterstattung es

Neurologen Dr. med. G.___ verwiesen, der im April 2021 keine systemische

neurologische Erkrankung erkennen konnte.

In den Teilgutachten findet ebenfalls

eine Auseinandersetzung mit den vorliegenden ärztlichen Berichten statt. So wird

im internistischen Gutachten richtigerweise darauf hingewiesen, dass keine zur

im Gutachten getroffenen Einschätzung anderslautenden internistischen Berichte

mit internistisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten vorlägen. Im neurologischen

Teilgutachten werden die Berichte von Dr. med. L.___ vom 25. November 2020 und

von Dr. med. G.___ vom 12. April 2021 sowie vom 22. Juli 2021 zitiert. Im

rheumatologischen Teil-Gutachten wird die Beurteilung von Dr. med. J.___

zuhanden der Krankentaggeldversicherung diskutiert. Im psychiatrischen Teilgutachten

wird schliesslich – neben der stattgefundenen psychiatrischen Begutachtung

durch Dr. med. K.___ – auf die sich in den Akten befindende psychiatrische

Beurteilung von Dr. med. G.___, Leiter Neurologie Rehabilitation im Zentrum H.___,

Bezug genommen, obwohl diese fachfremd ist. Ebenfalls Erwähnung findet der

Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei

welchem sich der Beschwerdeführer im Januar 2022 einmalig vorgestellt hatte.

Die von Dr. med. K.___ gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung

wird nachvollziehbar widerlegt. Dazu wird ausgeführt, dass sich kein den

Schmerzen zugrundeliegender erheblicher und unbewältigter seelischer oder

psychosozialer Konflikt herausarbeiten lasse. Ebenfalls wird auf die fehlenden

wirksamen Medikamenten-Spiegel im Laborbefund hingewiesen. Somit erscheint es

nachvollziehbar, wenn die Angaben des Beschwerdeführers bezweifelt werden. Mit

Bezug auf das Gutachten von Dr. med. K.___ wird dargelegt, dass bereits dort

Inkonsistenzen zwischen dem Ausmass der beklagten Beschwerden und dem Umfang

der tatsächlich in Anspruch genommenen Behandlungen festgestellt worden sind.

Ebenfalls wird schlüssig dargelegt, dass die damals erhobenen, unauffälligen

Befunde nicht zur Diagnosestellung passen. Zur somatoformen Störung passe zwar,

dass die vom Beschwerdeführer angegebenen andauernden und als quälend beschriebenen

Schmerzen durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung

nicht vollständig erklärt seien. Allerdings fehle ein für die Diagnosestellung

erforderlicher unbewältigter innerseelischer oder psychosozialer Konflikt.

Somit wird plausibel begründet, weshalb die Diagnose einer somatoformen Störung

hier verworfen wird. Es kann daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch

nicht gesagt werden, dass im psychiatrischen Teilgutachten keine genaue Prüfung

des Vorliegens einer somatoformen Störung stattfand. Bei Nicht-Vorliegen von

entsprechenden Befunden und damit einer Diagnose kann auch gar keine eingehende

Indikatorenprüfung vorgenommen werden.

3.6 Schliesslich lässt der

Beschwerdeführer rügen, die Gesamtbeurteilung im Gutachten der B.___ sei

widersprüchlich, da auch rückwirkend auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

geschlossen werde, wobei im rheumatologischen Gutachten im angestammten Beruf aber

eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juni 2021 festgelegt worden sei. Der

rheumatologische Gutachter hat festgehalten, dass unter Berücksichtigung der

chirurgischen Versorgung des Knies links am 28. März 2021 eine im angestammten

Beruf erfolgende Arbeitsunfähigkeit für drei Monate, somit bis Ende Juni 2021,

begründet werde. Weiter wird ausgeführt, dass sich darüber hinaus keine

Arbeitsunfähigkeit ergebe. Wenn in der Gesamtbeurteilung rückwirkend auf eine

bestehende Arbeitsfähigkeit geschlossen wird, ist dies nicht widersprüchlich,

da die kurzzeitige dreimonatige Arbeitsunfähigkeit nach einem operativen

Eingriff aufgrund der begrenzten Dauer ohnehin nicht IV-relevant ist.

3.7 Nach dem Gesagten vermögen die

vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände keine Zweifel am Beweiswert des von

der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachtens zu erwecken. Die

Beschwerdegegnerin durfte in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf

abstellen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4. Die

Beschwerdegegnerin lehnte in der angefochtenen Verfügung berufliche Massnahmen

ab. Der Beschwerdeführer begehrt beschwerdeweise die gesetzlichen Leistungen,

ohne explizit auf berufliche Massnahmen Bezug zu nehmen. Da beim

Beschwerdeführer keine relevante Arbeitsunfähigkeit vorliegt, besteht indessen

auch kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Zudem setzen Eingliederungsmassnahmen

die subjektive Eingliederungsfähigkeit im Sinne eines Eingliederungswillens

voraus, die im vorliegenden Fall aufgrund der Ausführungen des

Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtungen zumindest in Zweifel zu ziehen

ist.

5. Zusammenfassend

stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

6.

6.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch