VSBES.2023.74
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
21. Februar 2024Deutsch22 min
Auftrag. Dieses wurde am 28. Oktober 2022 durch die Begutachtungsstelle B.___, [...],
Source so.ch
Urteil vom 21. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Katja Knechtli c/o CAP
Rechtsschutzversicherung AG
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 8. März 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1984, meldete sich am 12. Januar 2021 bei der
IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung
wurden keine gemacht. Seit dem 22. August 2020 bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit.
2. Die Beschwerdegegnerin prüfte
zunächst die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen, von welchen
jedoch abgesehen wurde, da sich der Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig
erachtete (IV-Nr. 16). In der Folge holte sie diverse medizinische
Unterlagen – unter anderem von der Krankentaggeldversicherung des
Beschwerdeführers in Auftrag gegebenes Gutachten – ein und gab auf Empfehlung
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein polydisziplinäres Gutachten in
Auftrag. Dieses wurde am 28. Oktober 2022 durch die Begutachtungsstelle B.___, [...],
erstattet (IV-Nr. 46.2).
3. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 51 und 55) lehnte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 8. März 2023 einen Anspruch auf eine Rente und / oder berufliche
Massnahmen ab (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
4. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 21. März 2023 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht (Beschwerde erheben (A.S.
4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 08.03.2023 aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
3. Eventualiter seien die erforderlichen
Abklärungen durchzuführen und sodann zu entscheiden.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2023 (A.S.16) unter Verweis
auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen und
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
6. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023
(A.S. 19) reicht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote zu
den Akten.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und
zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und
berufliche Massnahmen. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 8. März
2023.
eingetreten ist (Ueli Kieser
in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands
Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall würde ein
allfälliger Rentenanspruch frühestens im August 2021 entstehen (s. dazu E. II.
3.2.3.2
hiernach). Dementsprechend
ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2022 nach denjenigen
materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen,
obwohl die entsprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin erst nach dem 1.
Januar 2022 erging.
2.2
2.2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung, ob eine Erwerbsunfähigkeit
vorliegt, sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung
zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie
aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2.3
2.2.3.1
Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Ob ein
psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt,
beurteilt sich grundsätzlich bei allen solchen Erkrankungen nach einem
normativen Prüfungsraster, dem sog. strukturierten Beweisverfahren gemäss
BGE 141 V 281 (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409
E. 4.5.2 S. 416 f.). Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf
den funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens
beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des (unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits) tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S.
297). Die massgeblichen Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O. E. 4.1.3
S. 297):
1) Kategorie
«funktioneller Schweregrad»
a) Komplex
«Gesundheitsschädigung»
o Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde
o Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz
o Komorbiditäten
b) Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
c) Komplex «Sozialer
Kontext»
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens)
o gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
o behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
2.2.3.2
Das einem Rentenanspruch
vorausgehende Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (s. E. 3.2.1
hiervor) gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens
20.
% eingetreten ist (Amanda Wittwer in: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit
im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109
Fn 615). Der Beschwerdeführer hat angegeben, seit August 2020 unter einer
starken gesundheitlichen Beeinträchtigung zu leiden. Damit würde die Wartezeit im
August 2021 enden. Der Rentenanspruch wiederum könnte frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG
entstehen (s. Art. 29 Abs. 1 IVG)..
2.2.4
Nach dem hier massgeblichen
bisherigen Recht (s. E. II. 2.1 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab
40.
% Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021). Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
2.3
Invalide oder von einer
Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die
Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351
E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
2.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung
des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit
besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der
Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 96).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten.
Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht
rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt
kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
3.
3.1
Als sie am 8. März 2023 einen
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinte, stützte sich die
Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle B.___
vom 28. Oktober 2022 (IV-Nr. 46.2), konkret von Dr. med. C.___, Facharzt
für Allgemeine Innere Medizin, Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie,
Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___,
Facharzt für Rheumatologie.
Vorweg ist in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit
Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 darüber informiert hat, dass die
Invalidenversicherung keine medizinischen Gutachten mehr an die B.___ vergibt.
Damit kommt die IV der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für die
Qualität bei der medizinischen Begutachtung (EKQMB) nach. Diese hat in
ärztlichen Gutachten der B.___ formale und inhaltliche Mängel festgestellt.
Weiter hat das BSV die IV-Stellen angewiesen, bereits vorliegende Gutachten der
B.___ einer erneuten Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn im konkreten Fall
noch kein rechtskräftiger Leistungsentscheid vorliegt. Rechtskräftige
Leistungsentscheide bleiben bestehen.
Im Lichte dieser Ausführungen ist nicht
davon auszugehen, dass bereits erstellte Gutachten per se als nicht
Dispositiv
beweiswertig anzusehen sind. Demnach ist auch im vorliegenden Fall zu prüfen,
ob das hier vorliegende Gutachten die Beweiskriterien gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt.
3.2 Im Gutachten der B.___ vom 28.
Oktober 2022 werden folgende Diagnosen erhoben:
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
keine
ohne Einfluss auf die Belastbarkeit:
-
Adipositas Grad I
-
Arterielle
Hypertonie
-
Nikotinkonsum
Die Gutachterin und die Gutachter
gelangten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung
vorrangig von intensiven polytopen Schmerzen berichtet habe. Die Befunden
zeigten keine namhafte Schmerzbeeinträchtigung und keinen konsistenten
Störungsbefund, der die Beschwerden begründen könnte. Die Plausibilitätsprüfung
ergebe keine wirksamen Spiegel der geprüften Medikamente. Eine neurologische
Erklärung der Beschwerden sei verneint worden (Dr. med. G.___, Neurologie,
Zentrum H.___, 12. April 2021). Eine systemische neurologische Erkrankung liege
gemäss diesem Fachmann nicht vor. Nichtsdestotrotz sei die derzeit gezeigte
Beschwerdesymptomatik invalidisierend. Eine Knieverletzung habe den
Beschwerdeführer wohl völlig aus dem Konzept gebracht. Möglicherweise auch
aufgrund von einigen Unverträglichkeiten und einer nicht allzu differenzierten
Krankheitsvorstellung sei es bei diesem zu einer Fehlentwicklung gekommen,
wobei er sich derzeit ausser Stande fühle, seiner Arbeit nachzugehen. Einen
Zugang zu ihm aufzubauen, dass neben den ursprünglichen körperlichen
Beschwerden nun auch psychische Faktoren mit eine Rolle spielten, sei nicht
leicht. Nachfolgend sei orthopädischerseits eine zeitlich limitierte
Arbeitsunfähigkeit genannt worden (Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie, 29. Juni 2021: «Arbeitsunfähigkeit 100 % vom 5. bis
19. Februar 2021 für alle Tätigkeiten»). Diagnostiziert worden seien
Knieschmerzen rechts mit medialer Meniskusläsion und Ganglionformation
popliteal. Die Prognose für eine Arbeitsfähigkeit sei als gut bezeichnet
worden. Das rheumatologische Gutachten habe eine Teilarbeitsfähigkeit in
angepassten Tätigkeiten festgelegt (Gutachten, Dr. med. J.___, Rheumatologie, vom
30. Juli 2021). Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ein sekundär
generalisiertes Schmerzsyndrom auf dem Boden eines Lumbospondylogenen Schmerzsyndroms
(ICD-10: M54.4) und bei Status nach einer schmerzhaft exazerbierten Meniskopathie
(ICD-10: M23.02) links 08/2020, festgelegt worden. Das psychiatrische Gutachten
habe eine geringe Minderung der Arbeitsfähigkeit konstituiert und in
konsensueller Zusammenfassung mit dem rheumatologischen Gutachten eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % genannt, die steigerbar sei (Gutachten, Dr. med.
K.___, Psychiatrie und Psychotherapie, 27. September 2021). Als
psychiatrische Diagnose sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) festgelegt worden. Zusammenfassend sei
aktenkundig eine überwiegend somatisch begründete Minderung der
Arbeitsfähigkeit genannt worden und dabei in somatisch angepassten Tätigkeiten
eine (im weiteren Verlauf steigerbare) Arbeitsfähigkeit von 50 % empfohlen
worden. Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr leistbar. Es sei auch auf
Inkonsistenzen hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer selbst sehe sich als
nicht arbeitsfähig an. Die hiesigen Befunde stützten dies nicht, da keine
konsistente somatische oder psychische Störung zu erheben sei. Die Empfehlungen
des Vorgutachtens liessen sich nicht bestätigen, da bereits seinerzeit im
psychiatrischen Befund keine erhebliche Störung erhoben worden sei, die
gestellte Diagnose einer psychogenen Schmerzstörung bei Prüfung der ICD-10-Kriterien
nicht ausreichend schlüssig erscheine, zumal bereits seinerzeit auf Inkonsistenzen
hingewiesen worden sei. Die seinerzeitige somatische/rheumatologische Einschätzung
lasse sich ebenfalls nicht teilen, da die hiesige Untersuchung erhebliche
Inkonsistenzen ausweise und namhafte strukturelle Läsionsbefunde, die eine
qualitative Minderung der Belastbarkeit begründen könnten, auch seinerzeit nicht
belegt worden seien. Die Vorbewertung habe weitgehend auf den subjektiven
Vortrag abgestellt, letztlich jedoch auch zumindest in angepassten Tätigkeiten
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen, die zudem noch steigerbar sei.
Schliesslich zeige die Plausibilitätsprüfung keine wirksamen Spiegel der
geprüften Medikamente, was die Angaben zur Schmerzbeeinträchtigung in Zweifel
ziehe. Die hiesigen Befunde sprächen nicht für eine namhafte Limitation von Selbständigkeit,
Selbstversorgungsfähigkeit und sozialer Integration sowie Aktivität. Belastungsfaktoren
in der Familie oder im weiteren sozialen Umfeld mit funktioneller Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit liessen sich nicht herausarbeiten.
Gestützt darauf kommen die Gutachterin
und die Gutachter zum Ergebnis, dass weder zum Begutachtungszeitpunkt noch
rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die Arbeitsfähigkeit in
jeglichen Tätigkeiten, auch in der angestammten, betrage 100 %.
3.3 Das Gutachten der
Begutachtungsstelle geniesst vollen Beweiswert, entspricht es doch sämtlichen
Anforderungen der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.4 hiervor): Es wurde
von unabhängigen, fachlich qualifizierten Fachärztinnen und Fachärzten der
einschlägigen medizinischen Disziplinen erstellt. Diese verfügten über die
gesamten Akten, haben den Beschwerdeführer umfassend untersucht und Befunde
erhoben, wobei dessen subjektive Angaben mitberücksichtigt wurden (siehe
Gutachten, IV-Nr. 46.2 S. 20 ff.: Aktenauszug). Es wurden eine aktuelle
bildgebende Untersuchung und eine Laboruntersuchung gemacht (IV-Nr. 46.2 S. 2).
Auf dieser Grundlage befassten sich die einzelnen Experten und die Expertin sodann
mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und
haben sodann eine gesamtinterdisziplinäre Würdigung vorgenommen (IV-Nr. 46.2
S. 4 ff; E. II. 3.2 hiervor), welche vor dem Hintergrund der
objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist. Hinsichtlich der psychischen
Leiden ist es so, dass keine psychiatrische Diagnose gestellt wird und daher die
massgeblichen Standardindikatoren (vgl. E. II. 2.2.3.1) gar nicht eingehend zu prüfen
sind. Anhand der gutachterlichen Ausführungen lässt sich einleuchtend
schliessen, weshalb keine entsprechende Diagnose zu erheben ist und das
gutachterliche Ergebnis erscheint auch unter diesem Gesichtspunkt als
nachvollziehbar.
3.4 Der Beschwerdeführer lässt zum
Gutachten in formeller Hinsicht rügen, die Gutachterin und die Gutachter hätten
nicht bemerkt, dass fremde Patientenakten in das Dossier des Beschwerdeführers
gerutscht seien, und dementsprechend auf eine beim Beschwerdeführer gar nicht
vorhandene Schulterproblematik verwiesen. Tatsächlich haben im vorliegenden
Fall fremde Patientenakten Eingang in das Dossier des Beschwerdeführers
gefunden. Diese werden im hier fraglichen Gutachten mehrfach wiedergegeben,
wobei den Gutachtern nicht aufgefallen zu sein scheint, dass es sich hier nicht
um den Beschwerdeführer betreffende Unterlagen handelt. Es geht dabei um eine
Schulterproblematik, wobei eine solche beim Beschwerdeführer nie vorgelegen
hat. In der Gesamtbeurteilung wird angegeben, aktenkundig sei im Jahr 2021 eine
Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 5. Februar 2021 attestiert worden. Diagnose sei
eine antero-inferiore Schulterinstabilität rechts (dominant) mit/bei
SLAP-Läsion, moderater Hili Sachs-Läsion (Operation am 3. Februar 2021). Dies
betrifft nachweislich einen anderen Patienten. Zwar werden diese Unterlagen
aufgeführt, sie haben aber in die Beurteilung keinen Eingang gefunden, weshalb
daraus nicht per se geschlossen werden kann, dass das Gutachten an Beweiswert
verlieren würde.
Ebenfalls als formeller Mangel wird
angegeben, dass der Beschwerdeführer auf die Tonaufnahme der Befundaufnahme
verzichtet habe, auf diese im Gutachten dann aber verwiesen werde. Es ist
richtig, dass im Gutachten auf die erstellte Tonaufnahme verweisen wird.
Allerdings werden nichtsdestotrotz die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen
subjektiv empfundenen Beeinträchtigungen in genügendem Mass wiedergegeben. So
wird im internistischen Teilgutachten angegeben, der Beschwerdeführer spreche
über vorrangig in das rechte Bein und zum Nacken ausstrahlende Lumbalgie sowie
wechselnd lokalisierter Gelenk- und Muskelschmerzen der rechten mehr als der
linken Körperhälfte mit muskelkaterartigem Gefühl sowie Gleichgewichtsstörungen
(IV-Nr. 46.2 S. 36 ff.). Im neurologischen Teilgutachten wird dazu ausgeführt,
der Beschwerdeführer berichte über Rückenschmerzen, vor allem an der
Lendenwirbelsäule. Weiter wird angegeben, welche Schmerzen der Beschwerdeführer
genau empfindet (IV-Nr. 46.2 S. 72 ff.) Das Gleiche gilt für das rheumatologische
Teilgutachten (IV-Nr. 46.2 S. 111 ff.). Schliesslich enthält auch das
psychiatrische Teilgutachten entsprechende Ausführungen, wobei festgehalten
wird, eine höhergradige psychische Beeinträchtigung komme nicht zum Vortrag
(IV-Nr. 46.2 S. 150 f.). Insofern lässt sich zusammenfassend trotz eines
Verweises auf bestehende Tonaufnahmen nicht sagen, dass die subjektiven Angaben
des Beschwerdeführers in der gutachterlichen Beurteilung nicht miteingeflossen
wären.
3.5 Der Beschwerdeführer bemängelt
weiter, es sei im Gutachten keine Auseinandersetzung mit den bestehenden
Vorberichten erfolgt. Die reine Auflistung von Berichten genüge hierfür nicht.
Ausserdem werde die zum von der Krankentaggeldversicherung eingeholten
Gutachten abweichende Einschätzung nicht begründet. Dem kann nicht gefolgt
werden: Sowohl in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wie auch in den
einzelnen Teilgutachten wird auf fachärztliche Berichte Bezug genommen und
erklärt, weshalb man aus versicherungsmedizinischer Sicht zu einem anderen
Schluss kommt. So wird in der Gesamtbeurteilung insbesondere das von der
Krankentaggeldversicherung eingeholte Gutachten von Dr. med. J.___ vom
30. Juli 2021 und von Dr. med. K.___, vom 27. September 2021 (IV-Nrn. 28
S. 183 ff. und 242 ff.) thematisiert, da in diesem eine andere Beurteilung
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wird. In diesem Zusammenhang wird
schlüssig dargelegt, dass im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. J.___
eine Teil-Arbeitsunfähigkeit festgelegt worden sei wegen eines sekundär
generalisierten Schmerzsyndroms. Auch wird darauf Bezug genommen, dass der
psychiatrische Gutachter, Dr. med. K.___, somatoforme Schmerzstörung
diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % festgelegt hat. Dabei wird
aber auch erwähnt, dass auch diese Gutachter im Rahmen ihrer Einschätzung
Inkonsistenzen festgestellt haben. Schliesslich werden die dort erhobenen
Diagnosen insbesondere aufgrund der selbst vorgenommenen Anamnese und Befunde
widerlegt. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass sich die Empfehlungen des
Vorgutachtens nicht bestätigen lassen. Dies wird auch damit begründet, dass die
Vorgutachter weitgehend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers
abgestellt haben, was plausibel erscheint. Insofern lässt sich nicht sagen,
dass die abweichende Einschätzung unbegründet geblieben ist. Auch die anderen
vorliegenden medizinischen Unterlagen sind im Gutachten der B.___ aufgelistet
und es wird in der Gesamtbeurteilung konkret auf die Berichterstattung es
Neurologen Dr. med. G.___ verwiesen, der im April 2021 keine systemische
neurologische Erkrankung erkennen konnte.
In den Teilgutachten findet ebenfalls
eine Auseinandersetzung mit den vorliegenden ärztlichen Berichten statt. So wird
im internistischen Gutachten richtigerweise darauf hingewiesen, dass keine zur
im Gutachten getroffenen Einschätzung anderslautenden internistischen Berichte
mit internistisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten vorlägen. Im neurologischen
Teilgutachten werden die Berichte von Dr. med. L.___ vom 25. November 2020 und
von Dr. med. G.___ vom 12. April 2021 sowie vom 22. Juli 2021 zitiert. Im
rheumatologischen Teil-Gutachten wird die Beurteilung von Dr. med. J.___
zuhanden der Krankentaggeldversicherung diskutiert. Im psychiatrischen Teilgutachten
wird schliesslich – neben der stattgefundenen psychiatrischen Begutachtung
durch Dr. med. K.___ – auf die sich in den Akten befindende psychiatrische
Beurteilung von Dr. med. G.___, Leiter Neurologie Rehabilitation im Zentrum H.___,
Bezug genommen, obwohl diese fachfremd ist. Ebenfalls Erwähnung findet der
Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei
welchem sich der Beschwerdeführer im Januar 2022 einmalig vorgestellt hatte.
Die von Dr. med. K.___ gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung
wird nachvollziehbar widerlegt. Dazu wird ausgeführt, dass sich kein den
Schmerzen zugrundeliegender erheblicher und unbewältigter seelischer oder
psychosozialer Konflikt herausarbeiten lasse. Ebenfalls wird auf die fehlenden
wirksamen Medikamenten-Spiegel im Laborbefund hingewiesen. Somit erscheint es
nachvollziehbar, wenn die Angaben des Beschwerdeführers bezweifelt werden. Mit
Bezug auf das Gutachten von Dr. med. K.___ wird dargelegt, dass bereits dort
Inkonsistenzen zwischen dem Ausmass der beklagten Beschwerden und dem Umfang
der tatsächlich in Anspruch genommenen Behandlungen festgestellt worden sind.
Ebenfalls wird schlüssig dargelegt, dass die damals erhobenen, unauffälligen
Befunde nicht zur Diagnosestellung passen. Zur somatoformen Störung passe zwar,
dass die vom Beschwerdeführer angegebenen andauernden und als quälend beschriebenen
Schmerzen durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung
nicht vollständig erklärt seien. Allerdings fehle ein für die Diagnosestellung
erforderlicher unbewältigter innerseelischer oder psychosozialer Konflikt.
Somit wird plausibel begründet, weshalb die Diagnose einer somatoformen Störung
hier verworfen wird. Es kann daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch
nicht gesagt werden, dass im psychiatrischen Teilgutachten keine genaue Prüfung
des Vorliegens einer somatoformen Störung stattfand. Bei Nicht-Vorliegen von
entsprechenden Befunden und damit einer Diagnose kann auch gar keine eingehende
Indikatorenprüfung vorgenommen werden.
3.6 Schliesslich lässt der
Beschwerdeführer rügen, die Gesamtbeurteilung im Gutachten der B.___ sei
widersprüchlich, da auch rückwirkend auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
geschlossen werde, wobei im rheumatologischen Gutachten im angestammten Beruf aber
eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juni 2021 festgelegt worden sei. Der
rheumatologische Gutachter hat festgehalten, dass unter Berücksichtigung der
chirurgischen Versorgung des Knies links am 28. März 2021 eine im angestammten
Beruf erfolgende Arbeitsunfähigkeit für drei Monate, somit bis Ende Juni 2021,
begründet werde. Weiter wird ausgeführt, dass sich darüber hinaus keine
Arbeitsunfähigkeit ergebe. Wenn in der Gesamtbeurteilung rückwirkend auf eine
bestehende Arbeitsfähigkeit geschlossen wird, ist dies nicht widersprüchlich,
da die kurzzeitige dreimonatige Arbeitsunfähigkeit nach einem operativen
Eingriff aufgrund der begrenzten Dauer ohnehin nicht IV-relevant ist.
3.7 Nach dem Gesagten vermögen die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände keine Zweifel am Beweiswert des von
der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachtens zu erwecken. Die
Beschwerdegegnerin durfte in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf
abstellen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4. Die
Beschwerdegegnerin lehnte in der angefochtenen Verfügung berufliche Massnahmen
ab. Der Beschwerdeführer begehrt beschwerdeweise die gesetzlichen Leistungen,
ohne explizit auf berufliche Massnahmen Bezug zu nehmen. Da beim
Beschwerdeführer keine relevante Arbeitsunfähigkeit vorliegt, besteht indessen
auch kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Zudem setzen Eingliederungsmassnahmen
die subjektive Eingliederungsfähigkeit im Sinne eines Eingliederungswillens
voraus, die im vorliegenden Fall aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtungen zumindest in Zweifel zu ziehen
ist.
5. Zusammenfassend
stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch