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Entscheid

VSBES.2023.75

Arbeitslosenversicherung - Rückforderung

3. Mai 2023Deutsch5 min

Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 24. November 2022 Arbeitslosenentschädigung

Source so.ch

Urteil vom 3. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum

D-CH West,

Monbijoustrasse 61, Postfach 3386, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Arbeitslosenversicherung

- Rückforderung (Einspracheentscheid vom 21. Februar 2023)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Unia Arbeitslosenkasse

(fortan: Beschwerdegegnerin) forderte von der Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 24. November 2022 Arbeitslosenentschädigung

im Betrag von CHF 663.15 zurück (Akten der Beschwerdegegnerin / Unia

S. 15 ff.). Auf die dagegen gerichtete Einsprache vom 4. Februar 2023

(Postaufgabe: 6. Februar 2023, Unia S. 7 f.) trat die Beschwerdegegnerin

mit Entscheid vom 21. Februar 2023 nicht ein, da die 30tägige Einsprachefrist

nicht eingehalten worden sei (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am

20. März 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Rückforderung sei

nochmals zu prüfen (A.S. 4).

2.2 Der Instruktionsrichter des

Versicherungsgerichts holt mit Verfügung vom 23. März 2023 die Akten der

Beschwerdegegnerin ein, ohne ihr Frist zur Beschwerdeantwort zu setzen (A.S. 5

ff.). Sodann erkundigt er sich am 31. März und 17. April 2023 bei der

Beschwerdeführerin, an welchem Tag sie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

24. November 2022 erhalten habe (A.S. 9 ff.).

2.3 Die Beschwerdeführerin teilt am 24.

April 2023 telefonisch mit, die Rückforderungsverfügung vom 24. November 2022

sei ihr innerhalb von fünf bis sechs Tagen zugestellt worden, also noch im

November 2022 (A.S. 11a). Anschliessend erklärt die Beschwerdeführerin in einer

undatierten schriftlichen «Bestätigung» (Postaufgabe: 28. April 2023), sie

habe die besagte Verfügung in der üblichen Zustelldauer für A-Post, d.h. ein

bis drei Tagen, erhalten (A.S. 12).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 4. Februar 2023 zu Recht nicht

eingetreten ist.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier, wo sich die Einsprache gegen eine Rückforderung von CHF 663.15 richtete,

nicht überschritten, weshalb der

Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin)

zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Gegen Verfügungen eines

Sozialversicherungsträgers kann – mit Ausnahme von hier nicht relevanten

prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen – innert 30 Tagen bei der

verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Diese Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen (Art. 38

Abs. 1 ATSG). Fällt der letzte Tag dieser Frist auf einen Samstag, Sonntag oder

vom Bundesrecht resp. vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie

am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist ist gewahrt, wenn

die Einsprache spätestens am letzten Tag dem Versicherungsträger eingereicht

oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1

ATSG).

2.2

Die Behörde trägt die Beweislast

dafür, ob und wann eine Verfügung dem Adressaten zugestellt wurde. Dabei gilt

der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Wird bei nicht eingeschriebenen

Sendungen die Zustellung oder deren Datum bestritten, muss im Zweifel auf die

Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 136 V 295 E. 5.9 S.

309).

3.

Die Beschwerdegegnerin

verschickte ihre Verfügung vom 24. November 2022 nach Aktenlage nicht

eingeschrieben. Ein schriftlicher Beleg, aus dem das Zustelldatum hervorgeht,

fehlt daher. Dies schadet der Beschwerdegegnerin aber nicht, da sich die Beschwerdeführerin

gegenüber dem Gericht dazu äusserte, wann ihr diese Verfügung zugegangen war

(s. E. I. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin nannte dabei zwar

kein konkretes Datum. Zudem waren ihre Angaben beim Telefongespräch und im

folgenden Schreiben nicht vollständig deckungsgleich. Entscheidend ist indes,

dass diese Angaben insoweit übereinstimmen, als die Zustellung noch im November

2022.

erfolgte. Es besteht kein Grund, an dieser Aussage zu zweifeln. Geht man folglich

von einer Eröffnung der Verfügung spätestens am 30. November 2022 aus, so fing

die Einsprachefrist am 1. Dezember

2022.

zu laufen an (s. E. II. 2.1 hiervor) und endete, unter

Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2022 bis und mit 2.

Januar 2023 (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG), am Montag, den 16. Januar 2023.

Die erst am 6. Februar 2023 bei der Post aufgegebene Einsprache der

Beschwerdeführerin erfolgte daher verspätet, weshalb die Beschwerdegegnerin zu

Recht darauf nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen nirgends

geltend, sie sei unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu

handeln (s. dazu Art. 41 ATSG). Die Beschwerde stellt sich somit als

unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Je eine Kopie der Aktennotiz des

Gerichts vom 24. April 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

4. Eine Kopie der undatierten Eingabe der

Beschwerdeführerin (Postaufgabe: 28. April 2023) geht zur Kenntnisnahme an

die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_370/2023 vom 6. Juni

2023 nicht ein.