VSBES.2023.75
Arbeitslosenversicherung - Rückforderung
3. Mai 2023Deutsch5 min
Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 24. November 2022 Arbeitslosenentschädigung
Source so.ch
Urteil vom 3. Mai 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum
D-CH West,
Monbijoustrasse 61, Postfach 3386, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosenversicherung
- Rückforderung (Einspracheentscheid vom 21. Februar 2023)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Unia Arbeitslosenkasse
(fortan: Beschwerdegegnerin) forderte von der Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 24. November 2022 Arbeitslosenentschädigung
im Betrag von CHF 663.15 zurück (Akten der Beschwerdegegnerin / Unia
S. 15 ff.). Auf die dagegen gerichtete Einsprache vom 4. Februar 2023
(Postaufgabe: 6. Februar 2023, Unia S. 7 f.) trat die Beschwerdegegnerin
mit Entscheid vom 21. Februar 2023 nicht ein, da die 30tägige Einsprachefrist
nicht eingehalten worden sei (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am
20. März 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Rückforderung sei
nochmals zu prüfen (A.S. 4).
2.2 Der Instruktionsrichter des
Versicherungsgerichts holt mit Verfügung vom 23. März 2023 die Akten der
Beschwerdegegnerin ein, ohne ihr Frist zur Beschwerdeantwort zu setzen (A.S. 5
ff.). Sodann erkundigt er sich am 31. März und 17. April 2023 bei der
Beschwerdeführerin, an welchem Tag sie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
24. November 2022 erhalten habe (A.S. 9 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin teilt am 24.
April 2023 telefonisch mit, die Rückforderungsverfügung vom 24. November 2022
sei ihr innerhalb von fünf bis sechs Tagen zugestellt worden, also noch im
November 2022 (A.S. 11a). Anschliessend erklärt die Beschwerdeführerin in einer
undatierten schriftlichen «Bestätigung» (Postaufgabe: 28. April 2023), sie
habe die besagte Verfügung in der üblichen Zustelldauer für A-Post, d.h. ein
bis drei Tagen, erhalten (A.S. 12).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu prüfen ist,
ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 4. Februar 2023 zu Recht nicht
eingetreten ist.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier, wo sich die Einsprache gegen eine Rückforderung von CHF 663.15 richtete,
nicht überschritten, weshalb der
Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin)
zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Gegen Verfügungen eines
Sozialversicherungsträgers kann – mit Ausnahme von hier nicht relevanten
prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen – innert 30 Tagen bei der
verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Diese Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen (Art. 38
Abs. 1 ATSG). Fällt der letzte Tag dieser Frist auf einen Samstag, Sonntag oder
vom Bundesrecht resp. vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie
am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist ist gewahrt, wenn
die Einsprache spätestens am letzten Tag dem Versicherungsträger eingereicht
oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1
ATSG).
2.2
Die Behörde trägt die Beweislast
dafür, ob und wann eine Verfügung dem Adressaten zugestellt wurde. Dabei gilt
der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Wird bei nicht eingeschriebenen
Sendungen die Zustellung oder deren Datum bestritten, muss im Zweifel auf die
Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 136 V 295 E. 5.9 S.
309).
3.
Die Beschwerdegegnerin
verschickte ihre Verfügung vom 24. November 2022 nach Aktenlage nicht
eingeschrieben. Ein schriftlicher Beleg, aus dem das Zustelldatum hervorgeht,
fehlt daher. Dies schadet der Beschwerdegegnerin aber nicht, da sich die Beschwerdeführerin
gegenüber dem Gericht dazu äusserte, wann ihr diese Verfügung zugegangen war
(s. E. I. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin nannte dabei zwar
kein konkretes Datum. Zudem waren ihre Angaben beim Telefongespräch und im
folgenden Schreiben nicht vollständig deckungsgleich. Entscheidend ist indes,
dass diese Angaben insoweit übereinstimmen, als die Zustellung noch im November
2022.
erfolgte. Es besteht kein Grund, an dieser Aussage zu zweifeln. Geht man folglich
von einer Eröffnung der Verfügung spätestens am 30. November 2022 aus, so fing
die Einsprachefrist am 1. Dezember
2022.
zu laufen an (s. E. II. 2.1 hiervor) und endete, unter
Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2022 bis und mit 2.
Januar 2023 (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG), am Montag, den 16. Januar 2023.
Die erst am 6. Februar 2023 bei der Post aufgegebene Einsprache der
Beschwerdeführerin erfolgte daher verspätet, weshalb die Beschwerdegegnerin zu
Recht darauf nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen nirgends
geltend, sie sei unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu
handeln (s. dazu Art. 41 ATSG). Die Beschwerde stellt sich somit als
unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Je eine Kopie der Aktennotiz des
Gerichts vom 24. April 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
4. Eine Kopie der undatierten Eingabe der
Beschwerdeführerin (Postaufgabe: 28. April 2023) geht zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_370/2023 vom 6. Juni
2023 nicht ein.