VSBES.2023.77
Unfallversicherung
12. Oktober 2023Deutsch28 min
am 23. Mai 2022 beim Laufen auf der Baustelle in einen Schacht gestürzt (Suva-Nr.
Source so.ch
Urteil vom 12. Oktober 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 23. Februar 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1996, liess der
Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 22. Juni 2022 mitteilen, er sei
am 23. Mai 2022 beim Laufen auf der Baustelle in einen Schacht gestürzt (Suva-Nr.
[Akten der Suva] 1). Im Notfallbericht des B.___ vom 23. Mai 2022 (Suva-Nr. 48)
wurde in diesem Zusammenhang eine OSG-Distorsion links Grad III diagnostiziert.
In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und richtete dem Beschwerdeführer
die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus. Sodann hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 (Suva-Nr. 97) fest,
der Fall werde per 30. November 2022 abgeschlossen und der Anspruch auf weitere
Versicherungsleistungen abgelehnt. Die Versicherungsleistungen (Taggeld und
Heilkosten) würden auf diesen Zeitpunkt eingestellt. Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 2. Februar 2023 Einsprache erheben (Suva-Nr. 123). In der
Folge holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie,
Suva Versicherungsmedizin, eine Aktenbeurteilung ein (Suva-Nr. 128). Gestützt
darauf wies die Beschwerdegegnerin die vorgenannte Einsprache mit Entscheid vom
23. Februar 2023 ab (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen diesen Entscheid lässt
der Beschwerdeführer am 21. März 2023 (A.S. 9 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 2. Dezember 2022 sowie
der Einsprache-Entscheid vom 23. Februar 2023 der Beschwerdegegnerin seien
aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien über den 30.
November 2022 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Unter
Kosten-und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 2.
Mai 2023 (A.S. 25 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde und reicht die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt für
Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, vom 27. April 2023 (A.S. 29 f.) ein.
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind
Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz
nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer
Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich
dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,
bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den
Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins
Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass
von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr
erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich
ist (Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_585/2010 E. 8).
Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige
Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der
Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht. Das
Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet, dass der
Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank der
fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde
aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten
sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit
einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der
Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.
5.3).
2.3
Wenn der Zeitpunkt für den
Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen
(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.4
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;
Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,
8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360
E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer
unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo
propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen
Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend
(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels
Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo / André
Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012,
S. 55).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
3.3
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263
und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen
der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht
eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf
dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel
auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014
E. 4.1).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre weitergehende Leistungspflicht bezüglich
des Ereignisses vom 23. Mai 2022 mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2023
(A.S. 1 ff.) verneint und ihre Leistungen per 30. November 2022
eingestellt hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen
Unterlagen von Belang:
5.1
Im
Notfallbericht des B.___ vom 23. Mai 2022 wurde eine OSG-Distorsion links Grad
III diagnostiziert. Es wurden folgende Befunde erhoben: «OSG/Fuss links: keine
Schwellung ersichtlich, kein Hämatom, Druckdolenzen über beiden Malleoli, dem
gesamten lateralen Bandapparat, der Syndesmose, der Metatarsale-V-Basis, sowie
über Chopart und Lisfranc-Gelenken. Fibulaköpfchen indolent. Freie
Beweglichkeit schmerzbedingt nicht prüfbar, passiv ebenfalls eingeschränkt,
kein vermehrter Talusvorschub im Seitenvergleich, Aufklappbarkeit nicht
prüfbar, Knie und alle Zehen indolent und frei beweglich, Thompson-Test negativ,
Periphere Durchblutung und Sensibilität intakt, keine Belastung möglich.»
5.2
Im
Sprechstundenbericht des B.___ vom 31. Mai 2022 (Suva-Nr. 47) wurden folgende
Befunde erhoben: «OSG Fuss links: Integument intakt und reizlos. Althämatom im
Bereich anterolateral über dem Malleolus lateralis. Keine Schwellung über dem
Malleolus medialis oder lateralis. Druckdolenz über dem Malleolus lateralis und
über dem LFTA. Leichte Druckdolenz über dem Malleolus medialis. Kein
Vorfuss-Verschiebeschmerz. Tuberculum ossis Metatarsale V indolent.
Beweglichkeit schmerzbedingt eingeschränkt mit Flexion / Dorsalextension
30/0/15° bei Knieflexion (keine forcierte Prüfung). Aufgrund der Schmerzen
wurde auf eine Mobilitätsprüfung im USG verzichtet. Neg. Squeeze und Frick
Test. Periphere Sensibilität intakt angegeben. Periphere Durchblutung und
Motorik intakt.» Weiter wurde zur Beurteilung festgehalten, die klinisch eher
milden Befunde und eine fehlende wegweisende Pathologie im konventionellen
Röntgenbild stünden im Kontrast zu den anamnestisch eher starken Schmerzen.
5.3
Im
Sprechstundenbericht des B.___ vom 11. Juli 2022 (Suva-Nr. 20) wurde
ausgeführt, es bestünden seit einiger Zeit lumboischialgiforme Schmerzen links,
welche aber auch bereits vor dem Unfallereignis bestanden hätten. Befunde
OSG/Fuss links: Der Fuss selber sei nicht mehr geschwollen. Es finde sich kein
Hämatom. Es bestehe nahezu eine ubiquitäre Druckdolenz über dem gesamten Vor-
und Mittelfuss, auch über dem OSG. Dieses bewege mit F/E 30-0-10, das USG frei
im Vgl. zur Gegenseite. Die Peronealsehnen könnten jedoch bei vorsichtiger
Testung aktiviert werden, ebenso Tibialis anterior und Tibialis posterior.
Intakte Achillessehne. Der Talusvorschub könne aufgrund von muskulärem
Gegenspannen nicht beurteilt werden. Keine Druckdolenzen über dem proximalen
Fibulaköpfchen. Unauffällige Sensibilität und Perfusion. Keine klassischen
Zeichen des CRPS vorhanden.
5.4
Im
Sprechstundenbericht des B.___ vom 22. September 2022 (Suva-Nr. 64) wurde ein
Zustand nach OSG-Distorsion links mit persistierenden lumboischialgieformen
Schmerzen links DD M. Sudeck diagnostiziert. Das MRI habe eine kleinvolumige
links laterale / links foraminale Diskusprotrusion LWK 5 / SWK 1 ergeben. In
der liegenden Patientenposition hätten keine Wurzelaffektion oder
Spinalkanalstenose und keine relevante oder aktivierte erosive Osteochondrose
oder Spondylarthrose bestanden. Differenzialdiagnostisch kämen folgende Genesen
in Frage: Entweder ein Morbus Sudeck, welcher sich nach einer OSG-Distorsion
entwickelt habe und aktuell die stark neuropathischen Schmerzen verursache.
Oder eine okkulte Verletzung im Bereich des OSG. Beide Diagnosen erklärten
jedoch auch nicht die intermittierenden Taubheitsgefühle im gesamten linken
Bein, von denen der Beschwerdeführer berichte.
5.5
Im
Sprechstundenbericht des B.___ vom 6. Oktober 2022 (Suva-Nr. 60) wurden am
linken Fuss folgende Befunde erhoben: Das Integument sei weiterhin unauffällig,
der Fuss nicht geschwollen, keine klaren Zeichen eines CRPS. Es bestehe eine
nahezu ubiquitäre Druckdolenz, betont jedoch retromalleolär lateral über den
Peroneal-Sehnen. Schmerzprovokation bei In- und Eversion gegen Widerstand,
ebenso bei dorsaler Extension, nur wenig Schmerzen bei Plantarflexion.
Schmerzen über der Lisfranc- und Chopart-Reihe. Die Stabilität könne aufgrund
von ausgeprägtem muskulärem Gegenspannen nahezu nicht geprüft werden. Der
Beschwerdeführer gebe eine subjektive Hypästhesie dorsal über allen Zehen an,
im Bereich des Fussrückens sei die Sensibilität aber wieder normal. Restliche
Sensibilität ebenfalls unauffällig. Unauffällige Perfusion. Weiterhin bestehe
eine deutliche Diskrepanz zwischen dem klinischen Bild und den vom
Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden.
5.6
Im
Sprechstundenbericht des B.___ vom 27. Oktober 2022 (Suva-Nr. 84) wurde ein
Verdacht auf ein CRPS Fuss links bei St. n. OSG-Distorsion Grad II links am 23.
Mai 2022 diagnostiziert. Das zwischenzeitlich durchgeführte MRI zeige bis auf
ein diffuses Knochenmarksödem der lateralen distalen Fibula sowie im medialen
Malleolus keine korrelierenden Befunde. Klinisch bestünden klare Zeichen eines
CRPS. Der Beschwerdeführer sei weiterhin stark leidend und arbeitsunfähig.
5.7
Im
neurologischen Sprechstunden- und Elektrophysiologiebericht des B.___ vom 14.
November 2022 (Suva-Nr. 105) führte Dr. med. D.___, Leitender Arzt Neurologie,
aus, klinisch zeige sich aktuell in erster Linie eine ausgeprägte Allodynie
diffus im Bereich des linken Fusses mit zugleich (allerdings ähnlich zur Gegenseite)
kühler Temperatur des linken Fusses, ohne Schwellung und ohne Überwärmung oder
Rötung sowie mit exquisiter Druckdolenz respektive maximaler Allodynie über dem
malleolus medialis und lateralis. Es finde sich bei allgemein schlankem
Patienten mit zierlicher Muskulatur der Beine eine minime generalisierte
Muskelatrophie des linken Beines
ohne fokale Betonung am Fuss. Klinisch
und gemäss elektrophysiologischer Untersuchung gebe es keine Hinweise auf eine
radikuläre Pathologie und keine Hinweise auf eine periphere Neuropathie von N.
peroneus, tibialis posterior und N. suralis links. Er, Dr. med. D.___, stimme
mit der orthopädischen Beurteilung überein, dass die diskrete lumbale
Diskushernie auf Höhe LWK 5 / SWK5 die Schmerzen in Fuss und linkem Bein betont
im Unterschenkel nicht erklären könne. Aufgrund der ausgeprägten Allodynie, der
anamenstisch berichteten intermittierenden Schwellung und zyanotischen
Verfärbung des linken Fusses sowie des Vermeidungsverhaltens mit Pseudoparesen
im Rahmen einer Schmerzhemmung sowie Vermeidung jeglicher Belastung des linken
Fusses bestehe in der Tat der Verdacht auf ein complex regional pain syndrome
(CRPS). Das – im schriftlichen Befund nicht aufgeführte – diskrete
Knochenmarksödem der Fussknochen stütze diese Diagnose.
5.8
Mit
Stellungnahme vom 25. November 2022 (Suva-Nr. 83) hielt Dr. med. C.___,
Facharzt für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, fest, im Bereich des Fusses
habe nach dem Unfall eine Distorsion bestanden. In der ausführlichen
bildgebenden Diagnostik seien keine unfallbedingten strukturellen Veränderungen
nachgewiesen worden. Bei der Distorsion im Sinne einer vorübergehenden
Erscheinung sei eine Ausheilung innerhalb von 8 – 12 Wochen zu
erwarten. Im Bereich des Rückens sei eine degenerative Wirbelsäulenerkrankung
mit Discusprotrusionen vorbestehend. Der Unfall habe mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen strukturellen, objektivierbaren
Läsionen geführt. Im Rahmen des Unfalls sei es zu einer Prellung der
Wirbelsäule im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen
Vorzustandes gekommen. Eine solche vorübergehende Verschlimmerung heile
innerhalb von 6 Monaten aus.
5.9
Mit
der als Einsprache betitelten Stellungnahme vom 26. Dezember 2022 (Suva-Nr.
104) führte Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, aus, nach dem Unfall habe der
Beschwerdeführer schwierig objektivierbare Schmerzen am linken Fuss entwickelt,
die nach den Budapester Kriterien die Verdachtsdiagnose eines Chronic Regional
Pain Syndroms ermöglichten. Beim Beschwerdeführer lägen folgende Kriterien vor:
Es bestehe ein anhaltender Schmerz, der überproportional zum auslösenden
Ereignis sei. Zudem bestünden eine Hyperästhesie und / oder
Allodynie, eine Veränderung / Asymmetrie der Schweisssekretion, eine
Bewegungseinschränkung und / oder motorische Dysfunktion (Schwäche).
Sodann gebe es keine andere Diagnose, die die Symptome und Befunde besser
erkläre.
5.10
Im
Bericht des F.___, Schmerzzentrum, vom 22. Dezember 2022 (Suva-Nr. 106)
wurden folgende Diagnosen gestellt:
CRPS Typ I
Fuss links mit/bei:
- DD CRPS in partieller
Remission
-
St. n. OSG-Distorsion Grad
II links am 23. Mai 2022
Die
Budapest-Kriterien zeigten sich in der heutigen Untersuchung positiv mit einem
Severity Score von 6 Punkten, jedoch sei die genaue anamnestische Symptomatik aufgrund
der sprachlichen Differenzen schwierig zu erheben. Es bestehe aktuell eine
Physiotherapie, eine Ergotherapie werde nicht durchgeführt, dies gehöre gemäss
AWMF-Leitlinie zur Standardtherapie eines CRPS. Dem vom Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren eingereichten Erhebungsblatt des F.___ betreffend die
CRPS-Kriterien vom 1. Dezember 2022 (Suva-Nr. 135) ist weiter zu entnehmen,
dass anamnestisch ein anhaltender disproportionaler Schmerz, eine Asymmetrie
von Hautfarbe, ein asymmetrisches Ödem sowie motorische Veränderungen angegeben
worden seien. Zudem hätten bei der Untersuchung ein asymmetrisches Ödem und
motorische Veränderungen festgestellt werden können.
5.11
In
der ärztlichen Beurteilung vom 22. Februar 2023 (Suva-Nr. 128) führte Dr. med.
C.___, Facharzt für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, aus, der Versicherte
habe einen Unfall erlitten mit einem Distorsionstrauma des linken Fusses und
bei diesem Ereignis vermutlich auch eine leichte Stauchung der
Lendenwirbelsäule. Im Rahmen des Distorsionstraumas des Fusses seien
unfallbedingte strukturelle Läsionen weder im Röntgen noch in der
Kernspintomografie nachgewiesen worden. Es bestehe insofern unfallbedingt eine
Distorsion im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung mit zu erwartender
Abheilung innerhalb von drei Monaten. Die prolongierte Schmerzsymptomatik sei
zum Teil durch die lumboischialgiformen Beschwerden beeinflusst worden.
Möglicherweise sei im Verlauf der Zeit auch ein CRPS entstanden, dies stehe
jedoch nicht in dem geforderten zeitlichen Zusammenhang zum erlittenen Ereignis
vom 23. Mai 2022. In Bezug auf die lumboischialgiforme Schmerzsymptomatik
ergebe sich aus der Diagnostik mit MRT der Lendenwirbelsäule keine
unfallbedingte strukturelle Läsion. Es handle sich daher um eine vorübergehende
Verschlimmerung eines vorbestehenden degenerativen Schadens der
Lendenwirbelsäule mit zu erwartender Ausheilung innerhalb von einem halben
Jahr. Die weiterhin bestehende Schmerzsymptomatik stehe daher nicht mehr im
Zusammenhang mit dem Unfall.
6.
Wie
der Suva-Arzt Dr. med. C.___ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 22. Februar
2023.
hinsichtlich der Rückenbeschwerden korrekt festgehalten hat, ergibt sich
aus der Diagnostik mit MRT der Lendenwirbelsäule keine unfallbedingte
strukturelle Läsion. Sodann führte er diesbezüglich nachvollziehbar aus, es
handle sich daher um eine vorübergehende Verschlimmerung eines vorbestehenden
degenerativen Schadens der Lendenwirbelsäule mit zu erwartender Ausheilung
innerhalb von einem halben Jahr. In diesem Zusammenhang ist auf die
bundesgerichtliche Diskushernien-Rechtsprechung zu verweisen, wonach es einer
medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts
entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer
Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise,
unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt
(Urteil 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Dasselbe
gilt für Diskusprotrusionen, die nach medizinischer Lehrmeinung in der Regel
Folge eines degenerativen Prozesses sind (Urteile 8C_154/2016 vom 7. Juni 2016
E. 4.1.2 und 8C 735/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1 und 5.3.2). Als
weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie oder -protrusion betrachtet
werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine
Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie
(vertebrales oder radikuläres Syndrom) oder der Diskusprotrusion unverzüglich
und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In der Rechtsprechung werden als Beispiele für ein
Unfallereignis von besonderer Schwere etwa ein freier Sturz aus erheblicher
Höhe, ein Sprung aus 10 m Höhe, ein Sturz beim Tragen von Lasten oder ein
Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit genannt. Es sind massivste
Gewalteinwirkungen auf den Körper notwendig (Urteil des Bundesgerichts
8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.1 und 6.2). Eine solche massive
Gewalteinwirkung ist gestützt auf die vorliegenden Akten nicht erstellt. So
wurden bezüglich des Rückenbereichs des Beschwerdeführers über keine äusserlich
sichtbaren Spuren wie beispielsweise ein Hämatom berichtet. Aufgrund dessen ist
ein Unfallereignis von besonderer Schwere im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu
verneinen. Zudem muss eine
entsprechende richtunggebende Verschlimmerung insbesondere auch röntgenologisch
ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben, was vorliegend ebenfalls zu verneinen
ist. Soweit ersichtlich war auch erst am 11. Juli 2022 erstmals von
Rückenschmerzen die Rede.
Des Weiteren ist im Einklang mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung und der Beurteilung von Dr. med. C.___ festzuhalten, dass
lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung vorliegt, wenn die Diskushernie oder
-protrusion bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall, wie im
vorliegenden Fall, nur allenfalls aktiviert, nicht aber verursacht worden ist.
Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im
Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach
derzeitigem medizinischem Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des
Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei
bis vier Monaten erwartet werden, im Allgemeinen ist bei einer Prellung,
Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule die vorübergehende Verschlimmerung
nach sechs bis neun Monaten und bei Vorliegen eines erheblich degenerativen
Vorzustandes spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (vgl.
Urteile 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.2; 8C_408/2019 vom 26. August
2019.
E. 3.3; 8C_834/2018 vom 19. März 2019 E. 3.3; SVR 2009 UV
Nr. 1 S. 1. 8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen). Im Lichte dessen ist
es gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zu beanstanden, dass Dr. med.
C.___ den status quo sine innerhalb eines halben Jahres als erreicht erachtete.
7.
Des Weiteren ist zu prüfen, ob
das im vorliegenden Fall diagnostizierte Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) eine
weitergehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermag.
7.1
7.1.1
Das CRPS ist eine
Sammelbezeichnung für Krankheitsbilder, die die Extremitäten betreffen. Es
entwickelt sich nach einem schädigenden Ereignis und führt beim Betroffenen zu
anhaltenden Schmerzen mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der
Sensibilität und der Motorik. Das CRPS I (früher: Sudeck-Syndrom oder
sympathische Reflexdistrophie) ist eine Erkrankung der Extremität, die ohne
definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum
Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Eingeteilt wird es in drei Stadien: I:
Entzündungsstadium; II: Dystrophie; III: Atrophie (irreversibel). Das CRPS II
(früher: Kausalgie) zeichnet sich aus durch brennende Schmerzen und Störungen
des sympathetischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren
Nervenläsion. Klinische Zeichen bzw. Symptome eines CRPS sind schwer
lokalisierbare brennende Schmerzen (z.B. Allodynie, Hyperalgesie) kombiniert
mit sensiblen, motorischen und autonomen Störungen (u.a. Ödeme, Temperatur- und
Schweisssekretionsstörung, evtl. trophische Störung der Haut,
Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum). Im weiteren Verlauf kann es
zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylose sowie Funktionsverlust kommen (zum
Ganzen: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl., Berlin 2017, S. 1623).
Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein
organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (Urteile 8C_123/2018 vom
18.
September 2018 E. 4.1.2; 8C_232/2012 vom 27. September 2012
E. 5.3.1; 8C_1021/2010 vom 19. Februar 2011 E. 7).
Für die Annahme eines CRPS ist
praxisgemäss nicht erforderlich, dass die Diagnose von den Ärzten bereits
innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt worden sein muss,
um sie als unfallbedingt anzusehen (Urteile 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016
E. 4.1; 8C_177/2016 vom 22. Juni 2016 E. 4.3). Entscheidend ist, dass anhand
echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann,
die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen
nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen
gelitten (Urteile 8C_411/2017 vom 17. Juli 2018 E. 3.3.1; 8C_673/2017 vom 27.
März 2018 E. 5; 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.1.1 und 4.2.2, in:
SVR 2010 UV Nr. 18 S. 69).
7.1.2
Massgeblich bei der Diagnose des
CRPS ist die klinische Untersuchung, wobei die sogenannten Budapest-Kriterien
gültig sind, in welchen zwischen Zeichen und Symptomen differenziert wird.
Symptome werden vom Patienten anamnestisch geschildert, Zeichen sind zum
Zeitpunkt der Untersuchung durch den Arzt manifest. Für die Diagnose eines CRPS
muss mindestens ein Symptom aus mindestens drei der vier Kategorien
anamnestisch vorliegen oder vorgelegen sein, des Weiteren muss mindestens ein
klinisches Zeichen aus mindestens zwei der vier Kategorien zum Zeitpunkt der
Untersuchung vorliegen (vgl. KRÖNER-HERWIG / FRETTLÖH / KLINGER / NILGES
[Hrsg.], Schmerzpsychotherapie, Grundlagen – Diagnostik – Krankheitsbilder –
Behandlung, 8. Aufl. 2017, S. 570, GÖBEL / SABATOWSKI [Hrsg.],
Weiterbildung Schmerzmedizin, CME-Beiträge aus: Der Schmerz 2013 – 2014, S. 68,
KOMMISSION LEITLINIEN DER DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR NEUROLOGIE [Hrsg.],
Diagnostik und Therapie komplexer regionaler Schmerzsyndrome [CRPS], publiziert
bei: AWMF online – Das Portal der wissenschaftlichen Medizin, S. 12). Die
massgeblichen Kriterien gliedern sich wie folgt:
1.
Anhaltender Schmerz, inadäquat zum
vorangegangenen Trauma
2.
Anamnestisch erhobene Symptomatik
(Patient benennt mindestens 1 Symptom aus mindestens 3 der 4 Kategorien):
-
Sensibilität: Hyperästhesie
-
Motorik / Trophik:
Einschränkung des Bewegungsumfangs und / oder motorische Dysfunktion
(Schwäche, Tremor, Dystonie) und / oder trophische Veränderungen
(Haut, Haare, Nägel)
-
Sudomotorik / Ödem:
Ödem und / oder Asymmetrie/Veränderung des Schwitzens
-
Vasomotorik:
Temperaturveränderung und / oder Asymmetrie der Hautfarbe
3.
Medizinische Befunde (Nachweis von
mindestens einem klinischen Zeichen in mehr als 2 Kategorien):
-
Sensibilität: Hyperalgesie
bei Nadelreizen und / oder Allodynie bei leichter Berührung
-
Motorik / Trophik:
eingeschränkter Bewegungsumfang und / oder motorische Dysfunktion
(Schwäche, Tremor, Dystonie), und / oder trophische Veränderungen
(Haut, Haare, Nägel)
-
Sudomotorik / Ödem:
Ödem und / oder Asymmetrie/Veränderung des Schwitzens
-
Vasomotorik:
Temperaturveränderung und / oder Asymmetrie der Hautfarbe
4.
Es darf keine andere Erkrankung
vorliegen, welche die Symptome und klinischen Zeichen hinreichend erklären
würde.
7.2
Im Sprechstundenbericht des B.___
vom 11. Juli 2022 (Suva-Nr. 20) wurde ausgeführt, der Fuss des
Beschwerdeführers sei nicht mehr geschwollen. Es finde sich kein Hämatom. Es
bestehe nahezu eine ubiquitäre Druckdolenz über dem gesamten Vor- und
Mittelfuss, auch über dem OSG. Es seien keine klassischen Zeichen des CRPS
vorhanden. Im Sprechstundenbericht des B.___ vom 22. September 2022 (Suva-Nr.
64) wurde erstmals die Verdachtsdiagnose eines Morbus Sudeck bzw. CRPS gestellt,
ohne dies aber zu begründen und entsprechende Befunde zu benennen. Im
Sprechstundenbericht des B.___ vom 6. Oktober 2022 (Suva-Nr. 60) wurde sodann
festgehalten, das Integument sei weiterhin unauffällig, der Fuss nicht
geschwollen, es bestünden keine klaren Zeichen eines CRPS. Im Sprechstundenbericht
des B.___ vom 27. Oktober 2022 (Suva-Nr. 84) wurde wiederum ein Verdacht auf
ein CRPS am Fuss links gestellt, wobei als typische Befunde lediglich ein
diffuses Knochenmarksödem erhoben wurde. Damit kann nicht anhand echtzeitlich
erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden, die betroffene
Person habe innerhalb der vorgenannten Latenzzeit von sechs bis acht Wochen
nach dem Unfall (s. E. II. 7.1.1 hiervor) zumindest teilweise an den für ein
CRPS typischen Symptomen gelitten. Somit ist das Vorliegen des von den
behandelnden Ärzten teilweise diagnostizierten CRPS als Folge des
Unfallereignisses vom 23. Mai 2022 und damit die Unfallkausalität eines
möglichen CRPS bereits aus den genannten Gründen zu verneinen. Daran vermögen
die zeitlich nachfolgenden Berichte – Neurologischer Sprechstunden- und
Elektrophysiologiebericht des B.___ vom 14. November 2022 (Suva-Nr. 105) und
Bericht des F.___, Schmerzzentrum, vom 22. Dezember 2022 (Suva-Nr. 106) –
in welchen ein CRPS im Lichte der in E. 7.1.2 hiervor aufgeführten Kriterien
grundsätzlich nachvollziehbar diagnostiziert wurde, nichts zu ändern, da sich
damit allfällige innerhalb von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall bestehende
einschlägige Symptome eben nicht belegen lassen. Zum gleichen Resultat gelangt
denn auch Dr. med. C.___, Suva Versicherungsmedizin, in seiner ärztlichen
Beurteilung vom 22. Februar 2023. Auf seine diesbezüglichen schlüssigen
Ausführungen kann ergänzend verwiesen werden. An diesem Resultat vermögen
schliesslich auch die Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insofern er
auf den undatierten Bericht seines Physiotherapeuten (Suva-Nr. 134)
verweist, ist festzuhalten, dass darauf zwar innerhalb von sechs bis acht
Wochen teilweise echtzeitliche Beschwerden dokumentiert werden. Es handelt sich
dabei aber grösstenteils um unspezifische subjektive Beschwerdeangaben, weshalb
gestützt darauf nicht erstellt ist, dass es sich hierbei um für ein CRPS
typische Symptome gehandelt hat.
Dispositiv
Zusammenfassend ist demnach die Unfallkausalität
eines möglichen CRPS zu verneinen.
8.
8.1 Treten nach einem Unfall wie
vorliegend psychische und / oder organisch nicht hinreichend
nachweisbare Beschwerden auf, und kann – wie im vorliegenden Fall – weder das
Vorliegen des für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen, bunten
Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate
Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach
Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit
Hinweisen).
Bei der Adäquanzprüfung ist zunächst vom
Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen
zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits
und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S.
138 f.). Bei banalen
Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des
Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder
Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen
Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund
der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer
Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht
geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Bei schweren Unfällen wird die Adäquanz bejaht. Handelt es
sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen
Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein
schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände,
welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.
indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.
8.2 Vorliegend ist von folgendem
Unfallhergang auszugehen (s. Suva-Nr. 61): Der Beschwerdeführer sei auf der
Baustelle hinuntergestiegen. Es sei sehr dunkel gewesen und er habe nicht
wirklich etwas gesehen. Ein Schacht von 80 cm x 80 cm Grösse und
einer Tiefe von ca. 2.5 – 3 m sei nicht abgedeckt gewesen. Er habe diesen
Schacht nicht gesehen und sei reingefallen. Er sei mit der ganzen linken Seite
im Schacht gelandet, die rechte Körperseite sei draussen gewesen. Weiter gab
der Beschwerdeführer an, er habe Glück gehabt, denn wenn er komplett
reingefallen wäre, wäre er 3 m tief gefallen und hätte sterben können.
8.3 Als leichte Unfälle sind der
Rechtsprechung unter anderem folgende Fallbeispiele zu entnehmen: (Die fünf
erstgenannten Beispiele stammen aus dem Urteil
des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1.)
·
Der Versicherte
erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement
im Rücken getroffen wurde
·
Der Versicherte war
bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am
rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach
dem Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor
er sich in ärztliche Behandlung begab.
·
Beim
Fussballtraining prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen,
worauf er das Training abbrach.
·
Der Versicherte
wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen. Auch das hier zu
beurteilende Ereignis ist mithin den leichten Unfällen zuzuordnen. Dies umso
mehr, als der Versicherte danach in der Lage war, den mehrstündigen
Rücktransport im Bus auf sich zu nehmen und erst am nächsten Tag einen Arzt
aufsuchte.
·
Die Versicherte,
welche von einer Person, die von einer anderen beim Turnen über die Schulter
geworfen wurde, mit den beschuhten Füssen einen Schlag von rechts an den Hals,
Nacken und Kopf bekam. Danach fiel sie zu Boden und erbrach.
·
Der Unfall der
Versicherten vom 24. Februar 2004 (Sturz beim Aussteigen aus dem Auto) ist auf
Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden
Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]) als leicht zu bezeichnen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 21. Januar 2010).
·
Eine versicherte
Person stolperte im Dunkeln auf einer Strasse, stürzte und schlug mit dem
Gesicht sowie einem Knie auf dem Boden auf (Urteil des Bundesgerichts U 367/01
vom 21. März 2003 E. 4.2).
Angesichts der genannten Beispiele kann
das Unfallereignis vom 23. Mai 2022 (zum Unfallhergang s. E. II. 8.2 hiervor) nicht
anders denn als leicht beurteilt werden. Demnach ist im vorliegenden Fall die
adäquate Kausalität der nicht objektivierbaren bzw. psychischen Beschwerden
ohne Weiteres zu verneinen, womit auch kein Raum für eine allfällige
Rentenzusprache oder eine Integritätsentschädigung besteht.
9.
9.1 Zusammenfassend ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht im
Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 23. Mai 2022 verneinte und ihre Leistungen
per 30. November 2022 einstellte. Zudem ist gestützt auf die vorgehenden
Ausführungen das vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte medizinische
Gerichtsgutachten in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Somit ist die
Beschwerde abzuweisen.
9.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.3 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch