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Entscheid

VSBES.2023.77

Unfallversicherung

12. Oktober 2023Deutsch28 min

am 23. Mai 2022 beim Laufen auf der Baustelle in einen Schacht gestürzt (Suva-Nr.

Source so.ch

Urteil vom 12. Oktober 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 23. Februar 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1996, liess der

Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 22. Juni 2022 mitteilen, er sei

am 23. Mai 2022 beim Laufen auf der Baustelle in einen Schacht gestürzt (Suva-Nr.

[Akten der Suva] 1). Im Notfallbericht des B.___ vom 23. Mai 2022 (Suva-Nr. 48)

wurde in diesem Zusammenhang eine OSG-Distorsion links Grad III diagnostiziert.

In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und richtete dem Beschwerdeführer

die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus. Sodann hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 (Suva-Nr. 97) fest,

der Fall werde per 30. November 2022 abgeschlossen und der Anspruch auf weitere

Versicherungsleistungen abgelehnt. Die Versicherungsleistungen (Taggeld und

Heilkosten) würden auf diesen Zeitpunkt eingestellt. Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 2. Februar 2023 Einsprache erheben (Suva-Nr. 123). In der

Folge holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie,

Suva Versicherungsmedizin, eine Aktenbeurteilung ein (Suva-Nr. 128). Gestützt

darauf wies die Beschwerdegegnerin die vorgenannte Einsprache mit Entscheid vom

23. Februar 2023 ab (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen diesen Entscheid lässt

der Beschwerdeführer am 21. März 2023 (A.S. 9 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 2. Dezember 2022 sowie

der Einsprache-Entscheid vom 23. Februar 2023 der Beschwerdegegnerin seien

aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien über den 30.

November 2022 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.

Unter

Kosten-und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 2.

Mai 2023 (A.S. 25 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde und reicht die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt für

Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, vom 27. April 2023 (A.S. 29 f.) ein.

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch

auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)

sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind

Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz

nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer

Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich

dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,

bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den

Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins

Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass

von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr

erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich

ist (Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_585/2010 E. 8).

Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige

Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der

Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht. Das

Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet, dass der

Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank der

fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde

aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten

sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit

einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der

Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.

5.3).

2.3

Wenn der Zeitpunkt für den

Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen

(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.4

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;

Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,

8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360

E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer

unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo

propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen

Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend

(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels

Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo / André

Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012,

S. 55).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

3.3

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263

und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen

der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht

eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf

dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel

auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014

E. 4.1).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre weitergehende Leistungspflicht bezüglich

des Ereignisses vom 23. Mai 2022 mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2023

(A.S. 1 ff.) verneint und ihre Leistungen per 30. November 2022

eingestellt hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen

Unterlagen von Belang:

5.1

Im

Notfallbericht des B.___ vom 23. Mai 2022 wurde eine OSG-Distorsion links Grad

III diagnostiziert. Es wurden folgende Befunde erhoben: «OSG/Fuss links: keine

Schwellung ersichtlich, kein Hämatom, Druckdolenzen über beiden Malleoli, dem

gesamten lateralen Bandapparat, der Syndesmose, der Metatarsale-V-Basis, sowie

über Chopart und Lisfranc-Gelenken. Fibulaköpfchen indolent. Freie

Beweglichkeit schmerzbedingt nicht prüfbar, passiv ebenfalls eingeschränkt,

kein vermehrter Talusvorschub im Seitenvergleich, Aufklappbarkeit nicht

prüfbar, Knie und alle Zehen indolent und frei beweglich, Thompson-Test negativ,

Periphere Durchblutung und Sensibilität intakt, keine Belastung möglich.»

5.2

Im

Sprechstundenbericht des B.___ vom 31. Mai 2022 (Suva-Nr. 47) wurden folgende

Befunde erhoben: «OSG Fuss links: Integument intakt und reizlos. Althämatom im

Bereich anterolateral über dem Malleolus lateralis. Keine Schwellung über dem

Malleolus medialis oder lateralis. Druckdolenz über dem Malleolus lateralis und

über dem LFTA. Leichte Druckdolenz über dem Malleolus medialis. Kein

Vorfuss-Verschiebeschmerz. Tuberculum ossis Metatarsale V indolent.

Beweglichkeit schmerzbedingt eingeschränkt mit Flexion / Dorsalextension

30/0/15° bei Knieflexion (keine forcierte Prüfung). Aufgrund der Schmerzen

wurde auf eine Mobilitätsprüfung im USG verzichtet. Neg. Squeeze und Frick

Test. Periphere Sensibilität intakt angegeben. Periphere Durchblutung und

Motorik intakt.» Weiter wurde zur Beurteilung festgehalten, die klinisch eher

milden Befunde und eine fehlende wegweisende Pathologie im konventionellen

Röntgenbild stünden im Kontrast zu den anamnestisch eher starken Schmerzen.

5.3

Im

Sprechstundenbericht des B.___ vom 11. Juli 2022 (Suva-Nr. 20) wurde

ausgeführt, es bestünden seit einiger Zeit lumboischialgiforme Schmerzen links,

welche aber auch bereits vor dem Unfallereignis bestanden hätten. Befunde

OSG/Fuss links: Der Fuss selber sei nicht mehr geschwollen. Es finde sich kein

Hämatom. Es bestehe nahezu eine ubiquitäre Druckdolenz über dem gesamten Vor-

und Mittelfuss, auch über dem OSG. Dieses bewege mit F/E 30-0-10, das USG frei

im Vgl. zur Gegenseite. Die Peronealsehnen könnten jedoch bei vorsichtiger

Testung aktiviert werden, ebenso Tibialis anterior und Tibialis posterior.

Intakte Achillessehne. Der Talusvorschub könne aufgrund von muskulärem

Gegenspannen nicht beurteilt werden. Keine Druckdolenzen über dem proximalen

Fibulaköpfchen. Unauffällige Sensibilität und Perfusion. Keine klassischen

Zeichen des CRPS vorhanden.

5.4

Im

Sprechstundenbericht des B.___ vom 22. September 2022 (Suva-Nr. 64) wurde ein

Zustand nach OSG-Distorsion links mit persistierenden lumboischialgieformen

Schmerzen links DD M. Sudeck diagnostiziert. Das MRI habe eine kleinvolumige

links laterale / links foraminale Diskusprotrusion LWK 5 / SWK 1 ergeben. In

der liegenden Patientenposition hätten keine Wurzelaffektion oder

Spinalkanalstenose und keine relevante oder aktivierte erosive Osteochondrose

oder Spondylarthrose bestanden. Differenzialdiagnostisch kämen folgende Genesen

in Frage: Entweder ein Morbus Sudeck, welcher sich nach einer OSG-Distorsion

entwickelt habe und aktuell die stark neuropathischen Schmerzen verursache.

Oder eine okkulte Verletzung im Bereich des OSG. Beide Diagnosen erklärten

jedoch auch nicht die intermittierenden Taubheitsgefühle im gesamten linken

Bein, von denen der Beschwerdeführer berichte.

5.5

Im

Sprechstundenbericht des B.___ vom 6. Oktober 2022 (Suva-Nr. 60) wurden am

linken Fuss folgende Befunde erhoben: Das Integument sei weiterhin unauffällig,

der Fuss nicht geschwollen, keine klaren Zeichen eines CRPS. Es bestehe eine

nahezu ubiquitäre Druckdolenz, betont jedoch retromalleolär lateral über den

Peroneal-Sehnen. Schmerzprovokation bei In- und Eversion gegen Widerstand,

ebenso bei dorsaler Extension, nur wenig Schmerzen bei Plantarflexion.

Schmerzen über der Lisfranc- und Chopart-Reihe. Die Stabilität könne aufgrund

von ausgeprägtem muskulärem Gegenspannen nahezu nicht geprüft werden. Der

Beschwerdeführer gebe eine subjektive Hypästhesie dorsal über allen Zehen an,

im Bereich des Fussrückens sei die Sensibilität aber wieder normal. Restliche

Sensibilität ebenfalls unauffällig. Unauffällige Perfusion. Weiterhin bestehe

eine deutliche Diskrepanz zwischen dem klinischen Bild und den vom

Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden.

5.6

Im

Sprechstundenbericht des B.___ vom 27. Oktober 2022 (Suva-Nr. 84) wurde ein

Verdacht auf ein CRPS Fuss links bei St. n. OSG-Distorsion Grad II links am 23.

Mai 2022 diagnostiziert. Das zwischenzeitlich durchgeführte MRI zeige bis auf

ein diffuses Knochenmarksödem der lateralen distalen Fibula sowie im medialen

Malleolus keine korrelierenden Befunde. Klinisch bestünden klare Zeichen eines

CRPS. Der Beschwerdeführer sei weiterhin stark leidend und arbeitsunfähig.

5.7

Im

neurologischen Sprechstunden- und Elektrophysiologiebericht des B.___ vom 14.

November 2022 (Suva-Nr. 105) führte Dr. med. D.___, Leitender Arzt Neurologie,

aus, klinisch zeige sich aktuell in erster Linie eine ausgeprägte Allodynie

diffus im Bereich des linken Fusses mit zugleich (allerdings ähnlich zur Gegenseite)

kühler Temperatur des linken Fusses, ohne Schwellung und ohne Überwärmung oder

Rötung sowie mit exquisiter Druckdolenz respektive maximaler Allodynie über dem

malleolus medialis und lateralis. Es finde sich bei allgemein schlankem

Patienten mit zierlicher Muskulatur der Beine eine minime generalisierte

Muskelatrophie des linken Beines

ohne fokale Betonung am Fuss. Klinisch

und gemäss elektrophysiologischer Untersuchung gebe es keine Hinweise auf eine

radikuläre Pathologie und keine Hinweise auf eine periphere Neuropathie von N.

peroneus, tibialis posterior und N. suralis links. Er, Dr. med. D.___, stimme

mit der orthopädischen Beurteilung überein, dass die diskrete lumbale

Diskushernie auf Höhe LWK 5 / SWK5 die Schmerzen in Fuss und linkem Bein betont

im Unterschenkel nicht erklären könne. Aufgrund der ausgeprägten Allodynie, der

anamenstisch berichteten intermittierenden Schwellung und zyanotischen

Verfärbung des linken Fusses sowie des Vermeidungsverhaltens mit Pseudoparesen

im Rahmen einer Schmerzhemmung sowie Vermeidung jeglicher Belastung des linken

Fusses bestehe in der Tat der Verdacht auf ein complex regional pain syndrome

(CRPS). Das – im schriftlichen Befund nicht aufgeführte – diskrete

Knochenmarksödem der Fussknochen stütze diese Diagnose.

5.8

Mit

Stellungnahme vom 25. November 2022 (Suva-Nr. 83) hielt Dr. med. C.___,

Facharzt für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, fest, im Bereich des Fusses

habe nach dem Unfall eine Distorsion bestanden. In der ausführlichen

bildgebenden Diagnostik seien keine unfallbedingten strukturellen Veränderungen

nachgewiesen worden. Bei der Distorsion im Sinne einer vorübergehenden

Erscheinung sei eine Ausheilung innerhalb von 8 – 12 Wochen zu

erwarten. Im Bereich des Rückens sei eine degenerative Wirbelsäulenerkrankung

mit Discusprotrusionen vorbestehend. Der Unfall habe mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen strukturellen, objektivierbaren

Läsionen geführt. Im Rahmen des Unfalls sei es zu einer Prellung der

Wirbelsäule im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen

Vorzustandes gekommen. Eine solche vorübergehende Verschlimmerung heile

innerhalb von 6 Monaten aus.

5.9

Mit

der als Einsprache betitelten Stellungnahme vom 26. Dezember 2022 (Suva-Nr.

104) führte Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, aus, nach dem Unfall habe der

Beschwerdeführer schwierig objektivierbare Schmerzen am linken Fuss entwickelt,

die nach den Budapester Kriterien die Verdachtsdiagnose eines Chronic Regional

Pain Syndroms ermöglichten. Beim Beschwerdeführer lägen folgende Kriterien vor:

Es bestehe ein anhaltender Schmerz, der überproportional zum auslösenden

Ereignis sei. Zudem bestünden eine Hyperästhesie und / oder

Allodynie, eine Veränderung / Asymmetrie der Schweisssekretion, eine

Bewegungseinschränkung und / oder motorische Dysfunktion (Schwäche).

Sodann gebe es keine andere Diagnose, die die Symptome und Befunde besser

erkläre.

5.10

Im

Bericht des F.___, Schmerzzentrum, vom 22. Dezember 2022 (Suva-Nr. 106)

wurden folgende Diagnosen gestellt:

CRPS Typ I

Fuss links mit/bei:

- DD CRPS in partieller

Remission

-

St. n. OSG-Distorsion Grad

II links am 23. Mai 2022

Die

Budapest-Kriterien zeigten sich in der heutigen Untersuchung positiv mit einem

Severity Score von 6 Punkten, jedoch sei die genaue anamnestische Symptomatik aufgrund

der sprachlichen Differenzen schwierig zu erheben. Es bestehe aktuell eine

Physiotherapie, eine Ergotherapie werde nicht durchgeführt, dies gehöre gemäss

AWMF-Leitlinie zur Standardtherapie eines CRPS. Dem vom Beschwerdeführer im

vorliegenden Verfahren eingereichten Erhebungsblatt des F.___ betreffend die

CRPS-Kriterien vom 1. Dezember 2022 (Suva-Nr. 135) ist weiter zu entnehmen,

dass anamnestisch ein anhaltender disproportionaler Schmerz, eine Asymmetrie

von Hautfarbe, ein asymmetrisches Ödem sowie motorische Veränderungen angegeben

worden seien. Zudem hätten bei der Untersuchung ein asymmetrisches Ödem und

motorische Veränderungen festgestellt werden können.

5.11

In

der ärztlichen Beurteilung vom 22. Februar 2023 (Suva-Nr. 128) führte Dr. med.

C.___, Facharzt für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, aus, der Versicherte

habe einen Unfall erlitten mit einem Distorsionstrauma des linken Fusses und

bei diesem Ereignis vermutlich auch eine leichte Stauchung der

Lendenwirbelsäule. Im Rahmen des Distorsionstraumas des Fusses seien

unfallbedingte strukturelle Läsionen weder im Röntgen noch in der

Kernspintomografie nachgewiesen worden. Es bestehe insofern unfallbedingt eine

Distorsion im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung mit zu erwartender

Abheilung innerhalb von drei Monaten. Die prolongierte Schmerzsymptomatik sei

zum Teil durch die lumboischialgiformen Beschwerden beeinflusst worden.

Möglicherweise sei im Verlauf der Zeit auch ein CRPS entstanden, dies stehe

jedoch nicht in dem geforderten zeitlichen Zusammenhang zum erlittenen Ereignis

vom 23. Mai 2022. In Bezug auf die lumboischialgiforme Schmerzsymptomatik

ergebe sich aus der Diagnostik mit MRT der Lendenwirbelsäule keine

unfallbedingte strukturelle Läsion. Es handle sich daher um eine vorübergehende

Verschlimmerung eines vorbestehenden degenerativen Schadens der

Lendenwirbelsäule mit zu erwartender Ausheilung innerhalb von einem halben

Jahr. Die weiterhin bestehende Schmerzsymptomatik stehe daher nicht mehr im

Zusammenhang mit dem Unfall.

6.

Wie

der Suva-Arzt Dr. med. C.___ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 22. Februar

2023.

hinsichtlich der Rückenbeschwerden korrekt festgehalten hat, ergibt sich

aus der Diagnostik mit MRT der Lendenwirbelsäule keine unfallbedingte

strukturelle Läsion. Sodann führte er diesbezüglich nachvollziehbar aus, es

handle sich daher um eine vorübergehende Verschlimmerung eines vorbestehenden

degenerativen Schadens der Lendenwirbelsäule mit zu erwartender Ausheilung

innerhalb von einem halben Jahr. In diesem Zusammenhang ist auf die

bundesgerichtliche Diskushernien-Rechtsprechung zu verweisen, wonach es einer

medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts

entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer

Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise,

unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt

(Urteil 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Dasselbe

gilt für Diskusprotrusionen, die nach medizinischer Lehrmeinung in der Regel

Folge eines degenerativen Prozesses sind (Urteile 8C_154/2016 vom 7. Juni 2016

E. 4.1.2 und 8C 735/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1 und 5.3.2). Als

weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie oder -protrusion betrachtet

werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine

Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie

(vertebrales oder radikuläres Syndrom) oder der Diskusprotrusion unverzüglich

und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In der Rechtsprechung werden als Beispiele für ein

Unfallereignis von besonderer Schwere etwa ein freier Sturz aus erheblicher

Höhe, ein Sprung aus 10 m Höhe, ein Sturz beim Tragen von Lasten oder ein

Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit genannt. Es sind massivste

Gewalteinwirkungen auf den Körper notwendig (Urteil des Bundesgerichts

8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.1 und 6.2). Eine solche massive

Gewalteinwirkung ist gestützt auf die vorliegenden Akten nicht erstellt. So

wurden bezüglich des Rückenbereichs des Beschwerdeführers über keine äusserlich

sichtbaren Spuren wie beispielsweise ein Hämatom berichtet. Aufgrund dessen ist

ein Unfallereignis von besonderer Schwere im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu

verneinen. Zudem muss eine

entsprechende richtunggebende Verschlimmerung insbesondere auch röntgenologisch

ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben, was vorliegend ebenfalls zu verneinen

ist. Soweit ersichtlich war auch erst am 11. Juli 2022 erstmals von

Rückenschmerzen die Rede.

Des Weiteren ist im Einklang mit der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung und der Beurteilung von Dr. med. C.___ festzuhalten, dass

lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung vorliegt, wenn die Diskushernie oder

-protrusion bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall, wie im

vorliegenden Fall, nur allenfalls aktiviert, nicht aber verursacht worden ist.

Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im

Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach

derzeitigem medizinischem Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des

Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei

bis vier Monaten erwartet werden, im Allgemeinen ist bei einer Prellung,

Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule die vorübergehende Verschlimmerung

nach sechs bis neun Monaten und bei Vorliegen eines erheblich degenerativen

Vorzustandes spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (vgl.

Urteile 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.2; 8C_408/2019 vom 26. August

2019.

E. 3.3; 8C_834/2018 vom 19. März 2019 E. 3.3; SVR 2009 UV

Nr. 1 S. 1. 8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen). Im Lichte dessen ist

es gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zu beanstanden, dass Dr. med.

C.___ den status quo sine innerhalb eines halben Jahres als erreicht erachtete.

7.

Des Weiteren ist zu prüfen, ob

das im vorliegenden Fall diagnostizierte Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) eine

weitergehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermag.

7.1

7.1.1

Das CRPS ist eine

Sammelbezeichnung für Krankheitsbilder, die die Extremitäten betreffen. Es

entwickelt sich nach einem schädigenden Ereignis und führt beim Betroffenen zu

anhaltenden Schmerzen mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der

Sensibilität und der Motorik. Das CRPS I (früher: Sudeck-Syndrom oder

sympathische Reflexdistrophie) ist eine Erkrankung der Extremität, die ohne

definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum

Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Eingeteilt wird es in drei Stadien: I:

Entzündungsstadium; II: Dystrophie; III: Atrophie (irreversibel). Das CRPS II

(früher: Kausalgie) zeichnet sich aus durch brennende Schmerzen und Störungen

des sympathetischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren

Nervenläsion. Klinische Zeichen bzw. Symptome eines CRPS sind schwer

lokalisierbare brennende Schmerzen (z.B. Allodynie, Hyperalgesie) kombiniert

mit sensiblen, motorischen und autonomen Störungen (u.a. Ödeme, Temperatur- und

Schweisssekretionsstörung, evtl. trophische Störung der Haut,

Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum). Im weiteren Verlauf kann es

zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylose sowie Funktionsverlust kommen (zum

Ganzen: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl., Berlin 2017, S. 1623).

Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein

organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (Urteile 8C_123/2018 vom

18.

September 2018 E. 4.1.2; 8C_232/2012 vom 27. September 2012

E. 5.3.1; 8C_1021/2010 vom 19. Februar 2011 E. 7).

Für die Annahme eines CRPS ist

praxisgemäss nicht erforderlich, dass die Diagnose von den Ärzten bereits

innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt worden sein muss,

um sie als unfallbedingt anzusehen (Urteile 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016

E. 4.1; 8C_177/2016 vom 22. Juni 2016 E. 4.3). Entscheidend ist, dass anhand

echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann,

die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen

nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen

gelitten (Urteile 8C_411/2017 vom 17. Juli 2018 E. 3.3.1; 8C_673/2017 vom 27.

März 2018 E. 5; 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.1.1 und 4.2.2, in:

SVR 2010 UV Nr. 18 S. 69).

7.1.2

Massgeblich bei der Diagnose des

CRPS ist die klinische Untersuchung, wobei die sogenannten Budapest-Kriterien

gültig sind, in welchen zwischen Zeichen und Symptomen differenziert wird.

Symptome werden vom Patienten anamnestisch geschildert, Zeichen sind zum

Zeitpunkt der Untersuchung durch den Arzt manifest. Für die Diagnose eines CRPS

muss mindestens ein Symptom aus mindestens drei der vier Kategorien

anamnestisch vorliegen oder vorgelegen sein, des Weiteren muss mindestens ein

klinisches Zeichen aus mindestens zwei der vier Kategorien zum Zeitpunkt der

Untersuchung vorliegen (vgl. KRÖNER-HERWIG / FRETTLÖH / KLINGER / NILGES

[Hrsg.], Schmerzpsychotherapie, Grundlagen – Diagnostik – Krankheitsbilder –

Behandlung, 8. Aufl. 2017, S. 570, GÖBEL / SABATOWSKI [Hrsg.],

Weiterbildung Schmerzmedizin, CME-Beiträge aus: Der Schmerz 2013 – 2014, S. 68,

KOMMISSION LEITLINIEN DER DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR NEUROLOGIE [Hrsg.],

Diagnostik und Therapie komplexer regionaler Schmerzsyndrome [CRPS], publiziert

bei: AWMF online – Das Portal der wissenschaftlichen Medizin, S. 12). Die

massgeblichen Kriterien gliedern sich wie folgt:

1.

Anhaltender Schmerz, inadäquat zum

vorangegangenen Trauma

2.

Anamnestisch erhobene Symptomatik

(Patient benennt mindestens 1 Symptom aus mindestens 3 der 4 Kategorien):

-

Sensibilität: Hyperästhesie

-

Motorik / Trophik:

Einschränkung des Bewegungsumfangs und / oder motorische Dysfunktion

(Schwäche, Tremor, Dystonie) und / oder trophische Veränderungen

(Haut, Haare, Nägel)

-

Sudomotorik / Ödem:

Ödem und / oder Asymmetrie/Veränderung des Schwitzens

-

Vasomotorik:

Temperaturveränderung und / oder Asymmetrie der Hautfarbe

3.

Medizinische Befunde (Nachweis von

mindestens einem klinischen Zeichen in mehr als 2 Kategorien):

-

Sensibilität: Hyperalgesie

bei Nadelreizen und / oder Allodynie bei leichter Berührung

-

Motorik / Trophik:

eingeschränkter Bewegungsumfang und / oder motorische Dysfunktion

(Schwäche, Tremor, Dystonie), und / oder trophische Veränderungen

(Haut, Haare, Nägel)

-

Sudomotorik / Ödem:

Ödem und / oder Asymmetrie/Veränderung des Schwitzens

-

Vasomotorik:

Temperaturveränderung und / oder Asymmetrie der Hautfarbe

4.

Es darf keine andere Erkrankung

vorliegen, welche die Symptome und klinischen Zeichen hinreichend erklären

würde.

7.2

Im Sprechstundenbericht des B.___

vom 11. Juli 2022 (Suva-Nr. 20) wurde ausgeführt, der Fuss des

Beschwerdeführers sei nicht mehr geschwollen. Es finde sich kein Hämatom. Es

bestehe nahezu eine ubiquitäre Druckdolenz über dem gesamten Vor- und

Mittelfuss, auch über dem OSG. Es seien keine klassischen Zeichen des CRPS

vorhanden. Im Sprechstundenbericht des B.___ vom 22. September 2022 (Suva-Nr.

64) wurde erstmals die Verdachtsdiagnose eines Morbus Sudeck bzw. CRPS gestellt,

ohne dies aber zu begründen und entsprechende Befunde zu benennen. Im

Sprechstundenbericht des B.___ vom 6. Oktober 2022 (Suva-Nr. 60) wurde sodann

festgehalten, das Integument sei weiterhin unauffällig, der Fuss nicht

geschwollen, es bestünden keine klaren Zeichen eines CRPS. Im Sprechstundenbericht

des B.___ vom 27. Oktober 2022 (Suva-Nr. 84) wurde wiederum ein Verdacht auf

ein CRPS am Fuss links gestellt, wobei als typische Befunde lediglich ein

diffuses Knochenmarksödem erhoben wurde. Damit kann nicht anhand echtzeitlich

erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden, die betroffene

Person habe innerhalb der vorgenannten Latenzzeit von sechs bis acht Wochen

nach dem Unfall (s. E. II. 7.1.1 hiervor) zumindest teilweise an den für ein

CRPS typischen Symptomen gelitten. Somit ist das Vorliegen des von den

behandelnden Ärzten teilweise diagnostizierten CRPS als Folge des

Unfallereignisses vom 23. Mai 2022 und damit die Unfallkausalität eines

möglichen CRPS bereits aus den genannten Gründen zu verneinen. Daran vermögen

die zeitlich nachfolgenden Berichte – Neurologischer Sprechstunden- und

Elektrophysiologiebericht des B.___ vom 14. November 2022 (Suva-Nr. 105) und

Bericht des F.___, Schmerzzentrum, vom 22. Dezember 2022 (Suva-Nr. 106) –

in welchen ein CRPS im Lichte der in E. 7.1.2 hiervor aufgeführten Kriterien

grundsätzlich nachvollziehbar diagnostiziert wurde, nichts zu ändern, da sich

damit allfällige innerhalb von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall bestehende

einschlägige Symptome eben nicht belegen lassen. Zum gleichen Resultat gelangt

denn auch Dr. med. C.___, Suva Versicherungsmedizin, in seiner ärztlichen

Beurteilung vom 22. Februar 2023. Auf seine diesbezüglichen schlüssigen

Ausführungen kann ergänzend verwiesen werden. An diesem Resultat vermögen

schliesslich auch die Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insofern er

auf den undatierten Bericht seines Physiotherapeuten (Suva-Nr. 134)

verweist, ist festzuhalten, dass darauf zwar innerhalb von sechs bis acht

Wochen teilweise echtzeitliche Beschwerden dokumentiert werden. Es handelt sich

dabei aber grösstenteils um unspezifische subjektive Beschwerdeangaben, weshalb

gestützt darauf nicht erstellt ist, dass es sich hierbei um für ein CRPS

typische Symptome gehandelt hat.

Dispositiv

Zusammenfassend ist demnach die Unfallkausalität

eines möglichen CRPS zu verneinen.

8.

8.1 Treten nach einem Unfall wie

vorliegend psychische und / oder organisch nicht hinreichend

nachweisbare Beschwerden auf, und kann – wie im vorliegenden Fall – weder das

Vorliegen des für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen, bunten

Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate

Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach

Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit

Hinweisen).

Bei der Adäquanzprüfung ist zunächst vom

Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen

zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits

und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S.

138 f.). Bei banalen

Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des

Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder

Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen

Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund

der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer

Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht

geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Bei schweren Unfällen wird die Adäquanz bejaht. Handelt es

sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen

Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein

schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände,

welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.

indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

8.2 Vorliegend ist von folgendem

Unfallhergang auszugehen (s. Suva-Nr. 61): Der Beschwerdeführer sei auf der

Baustelle hinuntergestiegen. Es sei sehr dunkel gewesen und er habe nicht

wirklich etwas gesehen. Ein Schacht von 80 cm x 80 cm Grösse und

einer Tiefe von ca. 2.5 – 3 m sei nicht abgedeckt gewesen. Er habe diesen

Schacht nicht gesehen und sei reingefallen. Er sei mit der ganzen linken Seite

im Schacht gelandet, die rechte Körperseite sei draussen gewesen. Weiter gab

der Beschwerdeführer an, er habe Glück gehabt, denn wenn er komplett

reingefallen wäre, wäre er 3 m tief gefallen und hätte sterben können.

8.3 Als leichte Unfälle sind der

Rechtsprechung unter anderem folgende Fallbeispiele zu entnehmen: (Die fünf

erstgenannten Beispiele stammen aus dem Urteil

des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1.)

·

Der Versicherte

erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement

im Rücken getroffen wurde

·

Der Versicherte war

bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am

rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach

dem Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor

er sich in ärztliche Behandlung begab.

·

Beim

Fussballtraining prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen,

worauf er das Training abbrach.

·

Der Versicherte

wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen. Auch das hier zu

beurteilende Ereignis ist mithin den leichten Unfällen zuzuordnen. Dies umso

mehr, als der Versicherte danach in der Lage war, den mehrstündigen

Rücktransport im Bus auf sich zu nehmen und erst am nächsten Tag einen Arzt

aufsuchte.

·

Die Versicherte,

welche von einer Person, die von einer anderen beim Turnen über die Schulter

geworfen wurde, mit den beschuhten Füssen einen Schlag von rechts an den Hals,

Nacken und Kopf bekam. Danach fiel sie zu Boden und erbrach.

·

Der Unfall der

Versicherten vom 24. Februar 2004 (Sturz beim Aussteigen aus dem Auto) ist auf

Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden

Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]) als leicht zu bezeichnen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 21. Januar 2010).

·

Eine versicherte

Person stolperte im Dunkeln auf einer Strasse, stürzte und schlug mit dem

Gesicht sowie einem Knie auf dem Boden auf (Urteil des Bundesgerichts U 367/01

vom 21. März 2003 E. 4.2).

Angesichts der genannten Beispiele kann

das Unfallereignis vom 23. Mai 2022 (zum Unfallhergang s. E. II. 8.2 hiervor) nicht

anders denn als leicht beurteilt werden. Demnach ist im vorliegenden Fall die

adäquate Kausalität der nicht objektivierbaren bzw. psychischen Beschwerden

ohne Weiteres zu verneinen, womit auch kein Raum für eine allfällige

Rentenzusprache oder eine Integritätsentschädigung besteht.

9.

9.1 Zusammenfassend ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht im

Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 23. Mai 2022 verneinte und ihre Leistungen

per 30. November 2022 einstellte. Zudem ist gestützt auf die vorgehenden

Ausführungen das vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte medizinische

Gerichtsgutachten in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Somit ist die

Beschwerde abzuweisen.

9.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.3 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch