VSBES.2023.79
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
28. November 2024Deutsch32 min
vernehmen (A.S. 32) und reicht im Anschluss diverse Unterlagen (Urkunde-Nrn. 5 –
Source so.ch
Urteil vom 28. November 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 17. Februar 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1967, meldete sich am 22. September 2021 bei
der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). Bis zum 31. August 2021 war sie bei der Firma
B.___ in [...] zu 100 % als Produktionsmitarbeiterin angestellt gewesen.
2. Die Beschwerdegegnerin holte
diverse medizinische Unterlagen ein und gewährte der Beschwerdeführerin
zunächst ein Aufbautraining in der Institution C.___ (IV-Nr. 23), das vom 28.
Februar bis 27. Mai 2022 stattfand. Anschliessend wurde die berufliche
Eingliederung abgeschlossen, da sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage
gesehen habe, das Pensum zu steigern (IV-Nr. 32). Im Anschluss gab die
Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eine
polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag (IV-Nrn. 31 und 38). Dieses Gutachten
wurde am 14. November 2022 von der Begutachtungsstelle D.___, [...], erstattet
(IV-Nrn. 41.1 – 41.11).
3. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 46) lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch
auf weitere berufliche Massnahmen und/oder eine Invalidenrente mit Verfügung
vom 17. Februar 2023 ab (IV-Nr. 47; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
4. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 24. März 2023 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.
3 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 17. Februar 2023 sei aufzuheben.
2. a) Es seien der Beschwerdeführerin die
gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach
Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem
Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b)
Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu neuen medizinischen und / oder
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde (A.S.
20 ff.). Die Beschwerdeführerin lässt sich am 20. Juli 2023 noch einmal
vernehmen (A.S. 32) und reicht im Anschluss diverse Unterlagen (Urkunde-Nrn. 5 –
7) ein (A.S. 34 f.).
6. Mit Eingabe vom 7. September
2023 reicht die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht des E.___ vom 22.
August 2023 (Urkunde-Nr. 8) und den Sprechstundenbericht des Ambulatoriums
F.___ vom 5. Juni 2023 (Urkunde-Nr. 9) zu den Akten (A.S. 40).
7. Am 21. November 2023 reicht die
Beschwerdeführerin einen Assessmentbericht der G.___ zu Handen des H.___ (Urkunde-Nr.
10) zu den Akten (A.S. 42).
8. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024
wird den Parteien Frist gesetzt, dem Gericht bis 4. Juli 2024 allfällige
Beweismittel einzureichen. Es werde beabsichtigt, mit der Vorladungsverfügung
zur beantragten öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 EMRK das
Beweisverfahren zu schliessen (A.S. 44).
9. Innert erstreckter Frist reicht
die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. August 2024 den Arbeitsvertrag vom
30. November 2023 (Urkunde-Nr. 11) und die Lohnabrechnungen für die Zeit
von Oktober 2023 bis Juni 2024 (Sammelurkunde-Nr. 12) zu den Akten (A.S. 50
f.).
10. Mit Verfügung vom 22. August 2024
werden die Parteien zu der von der Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen
Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 21. Oktober 2024 vorgeladen,
wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird (A.S. 52 f.).
11. Am 21. Oktober 2024 findet vor
dem Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung statt (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 21. Oktober 2024, A.S. 55 ff.). Anwesend sind
die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann.
Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist, nimmt daran
nicht teil.
Anlässlich der Verhandlung stellt der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Beweisantrag, die Urkunde-Nr. 13
(MRT Arthrographie des linken Schultergelenkes vom 10. November 2020) sei zu
den Akten zu nehmen. Nach kurzer Beratung unter Ausschluss der Parteien
eröffnet das Gericht der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter, dass die
Urkunde-Nr. 13 nicht zu den Akten genommen wird. Zur Begründung weist der
Vorsitzende auf die neue Praxis hin und legt dar, dass das Beweisverfahren mit
Verfügung vom 20. Juni 2024 geschlossen worden sei. Im Übrigen werde der Inhalt
der genannten MRT-Untersuchung vom 10. November 2020 in den Akten erwähnt.
Im nachfolgenden Plädoyer hält der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an den bisher gestellten Rechtsbegehren
fest und bekräftigt die in der Beschwerde vom 24. März 2023 dargelegten
Vorbringen. Im Nachgang zur Verhandlung gibt der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin seine ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S. 59 f.).
12. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Die
hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Zudem hat sich
die Beschwerdeführerin mit Eingang vom 22. September 2021 für Leistungen der
IV-Stelle angemeldet, womit ein allfälliger Leistungsanspruch – soweit es eine
Invalidenrente betrifft – frühestens ab 1. März 2022 entstehen könnte (vgl.
Dispositiv
Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend das ab dem 1. Januar 2022
geltende Recht anwendbar.
2.
2.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG
haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007
vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die
Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und
eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Die Beschwerdegegnerin holte zur
Beurteilung des medizinischen Sachverhalts bei der Begutachtungsstelle D.___, [...],
ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin,
Neurochirurgie, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie ein. Somit
ist nachfolgend der Beweiswert dieses Gutachtens vom 14. November 2022 (IV-Nrn. 41.1 – 41.11) zu prüfen.
4.1 Im
allgemein-internistischen Gutachten (IV-Nr. 41.2) wird keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben, was angesichts der erhobenen
Befunde plausibel erscheint. Es bestehe ein altersentsprechender Allgemein- und
leicht adipöser Ernährungszustand. Im Labor sei eine diskrete, klinisch
inapparente CRP-Erhöhung erkennbar. Im Übrigen sei die Laborwertkonstellation
unauffällig. Somit ergeben sich zusammenfassend auf dem Fachgebiet der
Allgemeinen Inneren Medizin keine IV-relevanten Diagnosen oder entsprechenden
Funktionseinschränkungen. Entsprechend wird auch die Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit oder in einer etwaigen Verweistätigkeit aus rein
allgemein-internistischer Sicht als nicht eingeschränkt erachtet.
4.2 Im neurochirurgischen
Teilgutachten (IV-Nr. 41.3) wird folgende Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt:
·
Chronisches und
belastungsabhängiges und stellungsabhängiges Cervicalsyndrom (ICD-10 M54), bei
-
Segmentalen
degenerativen Veränderungen C5/6/7, ohne radikuläre Beteiligung (MRI 23. Juni 2016)
(ICD-10 M53.9)
-
St.n. HWS-Trauma am
26. April 2016, in Remission seit Jan. 2017
Im neurochirurgischen Teilgutachten wird
zu den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin angegeben, diese berichte
ohne Belastung im Moment über wenig Beschwerden. Die Schulter sei im
Vordergrund, solange diese nicht durch Arbeit belastet werde. Bezüglich der
HWS-Beschwerden habe die Beschwerdeführerin im Moment kombiniert Physiotherapie
und chiropraktische Behandlung. Letztere wirke sehr gut. Bei der Befunderhebung
werden hinsichtlich des Kopfes gutachterlich keine Auffälligkeiten erkannt. Im
Bereich der HWS seien Anteflexion und Retroflexion etwas eingeschränkt, auf ca. 40/50°.
Dabei komme es zu Schwindel in beiden Stellungen, besonders bei geschlossenen
Augen. Die Schulterbeweglichkeit links sei stark eingeschränkt, besonders die
Abduktion und Elevation. Motorik und Kraft seien in der Schulter etwas
reduziert. In der Beurteilung wird zu diesen Befunden einleuchtend
festgehalten, dass in neurochirurgischer Hinsicht ein Zustand nach HWS-Trauma
am 26. April 2016 bei der Arbeit bestehe. Nach anfänglicher Besserung durch
konsequente rheumatologische und physiotherapeutische Behandlung sei es nach
Wiederaufnahme der Arbeit ab 2019 zu einer Zunahme der Beschwerden gekommen,
besonders wegen der Körperhaltung bei der Arbeit und repetitiven körperlichen
Handlungen, insbesondere auch wegen den Schulterbeschwerden und Arbeitsweise
von rechts nach links. Ab Beginn der Arbeit seien die Beschwerden vor allem im
cervico-occipitalen Bereich aufgetreten mit Muskelverspannungen, die nur zum
Teil auf die damals festgestellten degenerativen Veränderungen C5/6/7 hätten
zurückgeführt werden können. Eine Schulterverletzung und daraus folgende
Schulterbeschwerden links hätten sich dazu additiert, dabei sei die
Beschwerdeführerin Linkshänderin. Zusammen habe dies zu einer doch relevanten
Behinderung von Arbeitsleistung, Arbeitsdauer und dies besonders im
beschriebenen beruflichen Gebiet geführt. Von neurochirurgischer Seite her wird
das bestehende Cervicalsyndrom als leicht- bis mittelgradig eingestuft. Dieses
sei stellungs- und belastungsabhängig und durch Therapie und die eigene
Verhaltensweise, welche die Beschwerdeführerin entwickelt habe, jeweils gut
reversibel. Der neurochirurgische Gutachter legt nachvollziehbar dar, dass das Cervicalsyndrom
wegen der betrieblich benötigten Körperstellung und Körperdynamik (Arbeitsweise
von rechts nach links mit Drehungen des Kopfes / HWS in gesenkter Haltung) im
Rahmen der angestammten Tätigkeit hinderlich gewesen ist. Ein angepasster
Arbeitsplatz müsste eine bessere Körperstellung, insbesondere eine bessere
Kopfstellung, zulassen können, zum Beispiel mit einer Arbeitsweise von links
nach rechts. Die Heilungschancen für das HWS-Syndrom könnten durch eine Änderung
der Körperstellung verbessert werden. Zudem führe die Belastung der HWS durch
Rotation und anteflektiertem Kopf zu Verspannungen cervico-occipital.
Für die angestammte Tätigkeit wird,
unter Berücksichtigung einer Arbeitsplatzanpassung (horizontaler Blick, weniger
Kopfrotation, Arbeitsweise von links nach rechts) eine Präsenzzeit von acht
Stunden täglich, mit zwei- bis dreimal 15 Minuten Pause zum Lockern der HWS-
Verspannungen, als zumutbar erachtet. Dabei sei eine 80%ige Arbeitsleistung
durch die erwähnten Arbeitspausen zu erwarten. Damit bestehe eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit. Dies seit dem 31. Januar 2017 (Abschluss der Heilung nach dem
HWS-Trauma vom 26. April 2016).
4.3 Das
rheumatologische Teilgutachten (IV-Nr. 41.4) äussert sich über folgende
Diagnosen:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
·
Periarthropathia humeroscapularis
tendopathica bei Impingement links ICD10: M75.4
-
St.n.
Schulterkontusion Juni 2020 und Partialruptur der Supraspinatussehne
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
Chronisches
generalisiertes Schmerzsyndrom
-
Zerviko-Lumbal-Syndrom
ICD10: M54.80
-
mittelgradiges
Fibromyalgiesyndrom ICD10: M79.70
Die
Beschwerdeführerin habe über ständigen Schwindel und Schmerzen im Nacken rechts
seit einem Unfall im April 2016 und Schmerzen in der Schulter links seit einem
Unfall im November 2020 berichtet. Sie habe wiederkehrende stechende Schmerzen
bei bestimmten Bewegungen, insbesondere zum Beispiel beim nach vorne Beugen und
beim Drehen nach links. Durch die chiropraktischen Anwendungen sei es in den
letzten zwei bis drei Monaten zu einer Linderung gekommen.
Der rheumatologische Gutachter erhebt
folgende Befunde: Das Gangbild sei hinkfrei und flüssig. Im reinen
Befragungszeitraum von 40 Minuten sei das Sitzen in nahezu unveränderter
Position möglich. Die Bewegungen im Rahmen der körperlichen Untersuchung
erschienen flüssig. Im Bereich der Schultern seien die Abduktion und passive
Elevation vermindert. Die Wirbelsäule präsentiere sich lotgerecht, alanciert, mit
panvertebral beidseitig verminderter Haltemuskulatur und klopfschmerzhaft über der
HWS zur LWS. Die HWS sei regelrecht rotationsfähig. In der Beurteilung wird
schlüssig ausgeführt, dass sich nach einem Sturz der Beschwerdeführerin im
April 2016 mittels MRI der Halswirbelsäule vom 13. Juni 2016 geringgradige
Bandscheibenprotrusionen Höhe C5/C6 und C6/7 mit einer leichten
Spinalkanaleinengung ohne signifikante Neurokompression gezeigt hätten, des
Weiteren auch beginnende Spondylarthrosen. Bei einem weiteren Sturzereignis am
27. Juni 2020, bei dem sich die Beschwerdeführerin die Schulter linksseitig
angeschlagen habe, sei es mutmasslich zu einer Partialruptur der Supraspinatussehne
gekommen. In der Folge habe sich eine zunehmende Impingement-Symptomatik
entwickelt, welche durch die anatomisch deszendierende Form des Acromions
begünstigt werde. Die Beschwerdeführerin gebe an, mit der zuletzt begonnenen
chiropraktischen Therapie und erlernten Massnahmen seitens des Psychiaters
wieder besser im Alltag und in der Schmerzbewältigung zurechtzukommen.
Die erhobenen Diagnosen werden
gutachterlich aus den vorliegenden Arztberichten, den Eigenangaben der
Beschwerdeführerin sowie dem aktuellen rheumatologischen Untersuchungsbefund
und ergänzenden Untersuchungen mittels muskuloskelettalen Ultraschalls
hergeleitet. Klinisch zeigten sich ein Abduktions- und Elevations-Defizit im
Bereich der linken Schulter aufgrund einer lmpingementsymptomatik. Diese könne
plausibel anhand des dopplersonografischen Befundes und der bildgebenden
Vorbefunde nachvollzogen werden. Im Bereich des Halses bestehe eine muskuläre
Hypertonie, welche sich zuletzt unter chiropraktischer Anwendung deutlich
gebessert habe. Sowohl am Hals als auch an der übrigen Wirbelsäule bestünden
keine signifikanten Beweglichkeitsdefizite. Hinweise für eine entzündlich
aktive immunologische oder fortgeschrittene degenerative Grunderkrankung als
Ursache der Schmerzsymptomatik ergäben sich aktuell nicht. In einem Fragebogen
zur Erfassung des Fibromyalgiesyndroms lasse sich in drei von fünf
Körperregionen ein verbreiteter Schmerz attestieren. Insgesamt bestehe eine
mittelgradige Schmerzausbreitung bei mittelgradiger Symptomschwere. Sofern man
die Beschwerdeangaben in der linken oberen Extremität und Schultergürtelbereich
im Rahmen der Periarthropathia interpretiere, seien somit nur zwei weitere
Körperregionen von Schmerzen betroffen, was insgesamt kein signifikantes
Fibromyalgiesyndrom darstelle. Der Gutachter geht insgesamt von einer objektiven
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus, weil in
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auch eine volle Schulterbeweglichkeit
notwendig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich gemäss ihrem
Leidensdruck regelmässig in ärztliche Behandlung und Therapie begeben. Aufgrund
der aktuellen Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie hinsichtlich der
Aktenlage ergäben sich auf rheumatologischem Fachgebiet aufgrund der erhobenen Diagnosen
Funktionseinschränkungen durch die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links.
Neben den in die obgenannten Diagnosen einfliessenden Faktoren fänden sich
keine weiteren, offensichtlich limitierenden Belastungsfaktoren. In der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit ergebe sich aus rheumatologischer Sicht keine
Einschränkung des zeitlichen Arbeitspensums, aber eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit auf 70 %. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit in oben genanntem
Masse seit Juni 2020. Eine optimale Tätigkeit sollte folgende Kriterien
beinhalten: Vermeidung von Überkopfarbeiten, repetitiven Schulter- / Armbewegungen
insbesondere linksseitig sowie Vermeidung von Heben schwerer Lasten grösser als
10 kg. Zur Entlastung der Wirbelsäule sollten Arbeiten mit Zwangshaltungen
ebenfalls vermieden werden. Bei einem derartigen Tätigkeitsprofil ergebe sich aus
rheumatologischer Sicht keine Einschränkung des zeitlichen Arbeitspensums. Auch
diese Beurteilung erweist sich insgesamt als schlüssig und mit den erhobenen
Befunden kompatibel.
4.4 Im psychiatrischen Teilgutachten
(IV-Nr. 41.5) werden folgende Diagnosen erhoben:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
keine
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
akzentuierte
Persönlichkeit (selbstunsicher, ängstlich vermeidend, dysthym strukturiert)
(ICD-10 Z73.1)
·
Status nach
mittelgradig depressiver Episode (ICD-10 F32.1)
·
Dysthymia (ICD-10
F34.1)
Der psychiatrische Teilgutachter hält
zur Befundlage fest, Aufmerksamkeit und Konzentration seien im Verlauf der
Untersuchung nicht eingeschränkt gewesen. Das Denken sei flüssig und kohärent,
zielgerichtet, zielführend. Das Intelligenzniveau sei geschätzt
durchschnittlich differenziert. Psychomotorisch habe die Beschwerdeführerin
anfänglich etwas angespannt und ängstlich gewirkt. Dies habe sich im Verlauf
der Untersuchung etwas gelegt. Im Bereich der Affektivität habe die
Beschwerdeführerin teilweise etwas bedrückt und weinerlich gewirkt, wenn das
Gespräch auf die belastenden psychosozialen Faktoren gekommen sei. Insgesamt
sei sie aber auch wieder aufhellbar gewesen, die Affektivität sei soweit
stabil. Eine floride depressive Symptomatik habe nicht bestanden. Bei der
primären Persönlichkeit der Beschwerdeführerin dürfte es sich am ehesten um
eine selbstunsichere, ängstlich vermeidende, dysthym strukturierte handeln. Die
Willensbildung zeige keine Beeinträchtigung. Der Antrieb sei nicht reduziert.
Die durchgeführten testpsychologischen
Untersuchungen (BDI-II, HAMD etc.) zeigten bei der Hamilton Depressions-Skala
(HAMD) einen Punktwert von 5. Dieser spreche gegen das Bestehen einer
depressiven Störung. Sollte vorbestehend eine solche bestanden haben, dürfe
diese als remittiert bezeichnet werden. Beim Mini-ICF-APP könnten in den
Bereichen Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und
Durchhaltefähigkeit leicht ausgeprägte Beeinträchtigungen bestanden haben.
Gestützt auf diese Befunde kommt der
psychiatrische Teilgutachter zu folgender, plausibler Einschätzung: Die
Beschwerdeführerin habe sich bei einem Sturz am 27. Juni 2020 eine Ruptur
der Supraspinatussehne zugezogen und unter Schmerzen zu leiden gehabt. Im
Rahmen der Belastung, körperlicher Schmerzen, der Entlassung am Arbeitsplatz,
eines Unfalles des Ehemannes und ihrer Tochter sowie auch des
Arbeitsplatzverlustes des Ehemannes habe sie dann «nicht mehr gewusst, wie sie
alles bewältigen solle». Die Moral sei schlecht gewesen, es habe keine
Motivation bestanden und die Beschwerdeführerin sei deshalb bei den S.___ vom
14. Juni bis 6. August 2021 hospitalisiert gewesen. Dort sei eine mittelgradig
depressive Episode diagnostiziert worden. Auch habe die Beschwerdeführerin
unter Schmerzen gelitten, die sich im Verlauf nun durch die Behandlung, etwa
durch eine chiropraktische, gebessert hätten, sodass sie die ihr in Reserve zur
Verfügung stehende Schmerzmedikation nicht mehr so häufig einnehme. Zu Recht
weist der psychiatrische Gutachten auf das Bestehen von psychosozialen Faktoren
hin, die auch im Aktendossier mehrfach erwähnt würden (Dr. med. I.___,
leitender Arzt Rehabilitation und Rheumatologie, Spital J.___ vom 7. März 2017
und Dr. med. K.___, Rheumatologie [...] vom 16. April 2021, Bericht Dr. med.
L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 2021,
Austrittsbericht S.___ vom 13. August 2021, Gutachten PD Dr. med. M.___,
physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie [...] vom 7. Januar 2022).
Insgesamt wird die Beschwerdeführerin gutachterlich als noch etwas belastet
wirkend erlebt, wobei jedoch keine akute depressive Symptomatik bestehe, wie
sie noch im Bericht der S.___ vom 8. März 2022 mit der Diagnose mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F32.1) angeführt werde. Diese Diagnose könne nicht
mehr festgestellt bzw. bestätigt werden. Dies wird insbesondere damit
begründet, dass im Rahmen der Untersuchung klinisch keine floride depressive
Symptomatik festgestellt werden konnte. Weiter wird ausgeführt, dass ein Teil
der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Unsicherheiten auch durch eine akzentuierte
Persönlichkeit mitbedingt gewesen sein könnte. Gleiches halte auch Dr. med. L.___
in seinem Bericht vom 2. Mai 2021 fest. Da die Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung in diversen Berichten angeführt werde, sei zu erwägen, ob sich
vor dem Hintergrund der psychosozialen Bedingungen bei der Beschwerdeführerin eine
Dysthymie entwickelt haben könnte, die im Leben gegebenenfalls mehrfach von
ausgeprägteren depressiven Symptomen überlagert worden sei, wie etwa im Jahr
2021. Eine Erkrankung aus dem somatoformen Diagnosespektrum wird nicht (mehr)
festgestellt, dies entgegen den Ausführungen im Bericht von Dr. med. L.___ vom
29. Mai 2021, dem Austrittsbericht der S.___ vom 13. August 2021 sowie deren
Bericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 8. März 2022. Dies wird
insbesondere damit begründet, dass im Rahmen der Untersuchung von der Beschwerdeführerin
kaum noch eine Schmerzsymptomatik beklagt werde. Sie habe mehrfach angegeben,
dass sich hier eine Besserung bzw. ein Rückgang der Symptomatik abgezeichnet
habe. So wird gutachterlich nachvollziehbar hergeleitet, dass die Schmerzen,
insbesondere diejenigen an der Schulter, organisch bedingt gewesen seien und
bei weiteren fehlenden Diagnosekriterien heute eine Erkrankung aus dem
somatoformen Diagnosespektrum nicht (mehr) gestellt werden könne. Es dürfe auch
die Frage aufgeworfen werden, ob die körperlichen Beschwerden nicht auch im
Rahmen der vorbestehenden depressiven Störung, im Sinne einer Somatisierung
bestanden haben könnte. So lasse sich auch die im bezeichneten IV-Bericht der S.___
angeführte Panikstörung gutachterlich nicht explorieren. Die explorierbaren
Ängste mit fraglich vegetativer Symptomatik im Rahmen auch eines erlebten
Vertigos, erschienen nicht geeignet, eine Diagnose aus dem Angst- und
Panikdiagnosespektrum zu stellen und dürften am ehesten im Rahmen der damals
wohl bestehenden floriden depressiven Symptomatik zu subsummieren gewesen sein.
Der psychiatrische Teilgutachter nimmt
sodann Bezug auf die zu prüfenden Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 und hält zum
Punkt «funktioneller Schweregrad» fest, dass die Ausprägung der auf
psychiatrischem Fachgebiet gestellten Diagnosen als leichtgradig und nicht die
Arbeitsfähigkeit beeinflussend einzustufen seien. Die Behandlungsaktivität sei
derzeit niedrig und beinhalte Möglichkeiten zur allfälligen Intensivierung,
sofern benötigt. Eine versicherungspsychiatrisch relevante Komorbidität könne
nicht festgestellt werden. Bezüglich der Persönlichkeitsdiagnostik bestünden
keine Hinweise für eine versicherungspsychiatrisch relevante Störung. Hinsichtlich
der Kategorie «Konsistenz» ergäben sich indessen Inkonsistenzen (Reisen der
Beschwerdeführerin, selbstständiges Chauffieren eines PW, Tagesprofil). Hinweise
auf eine Symptomausweitung, Aggravation, Simulation oder Dissimulation gebe es
aber nicht. Das Aktivitätsniveau im Alltag sei doch als relativ gut zu
attestieren und ein sogenannter unangemessener sozialer Rückzug könne nicht
festgestellt werden, sodass sich aus psychiatrischer Sicht keine gleichmässige
Einschränkung in allen vergleichbaren Bereichen feststellen lasse.
So wird zusammengefasst einleuchtend
dargelegt, dass die bisher durchgeführten Therapien doch zu einer weitgehenden
Stabilität geführt haben, so dass die Beschwerdeführerin heute kaum noch eine
Schmerzsymptomatik beklage und auch die depressive Symptomatik als nicht mehr
floride zu bezeichnen sei. Die Prognose sei günstig und es sollte davon
ausgegangen werden, dass mit Hilfe von Integrationsmassnahmen, beruflichen
Massnahmen doch ein Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt möglich sein sollte. Wesentliche
psychosoziale Funktionseinbussen mit Teilhabeproblematik, entsprechend
Mini-ICF-App, bestünden zum heutigen Tage nicht bzw. seien solche am ehesten
auf die bei der Beschwerdeführerin bestehende akzentuierte Persönlichkeit und
auch die Dysthymie zurückzuführen. Damit sei diese aus psychiatrischer Sicht
medizinisch-theoretisch in der Lage, sämtliche dem körperlichen Leistungsprofil
angepasste Tätigkeiten vollschichtig ohne integrale Reduktion mit einem 100%-Pensum
zu verrichten.
Im zeitlichen Verlauf hätten in der
Vergangenheit ausgeprägtere depressive Symptome vorgelegen, so etwa nach dem
Sturz auf die Schulter im Juni 2020 und dem Arbeitsplatzverlust im August 2021.
So könne ab Anfang 2021, als auch die Aufnahme einer ambulanten psychiatrischen
Behandlung erfolgt sei, durchaus eine Arbeitsunfähigkeit in dem attestierten
Ausmass bestanden haben und auch in der Zeit der Hospitalisation vom 14. Juni bis
6. August 2021. Jedoch sei die durch die S.___ am 8. März 2022 festgelegte
80%ige Arbeitsunfähigkeit zu hinterfragen, da sie zu diesem Zeitpunkt
entsprechend dem subjektiven Erleben der Beschwerdeführerin beurteilt worden
sei. Zum damaligen Zeitpunkt könne aber durchaus eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
bestanden haben, sodass sich nach weiterem Rückgang der Symptomatik heute eine
volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei.
4.5 Zusammenfassend erweist sich das
zitierte Gutachten als vollständig und nachvollziehbar. Es dient
dementsprechend als Grundlage für die Prüfung der Leistungsansprüche der
Beschwerdeführerin und auf die darin getroffenen Schlussfolgerungen kann
abgestellt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind die
Verhältnisse vollständig abgeklärt worden. Der von ihr angegebene Schwindel
findet im allgemeinmedizinischen, neurochirurgischen und rheumatologischen
Gutachten Beachtung. Im internistischen Teilgutachten wird mit Verweis auf eine
Farbduplexsonographie der extracraniellen Halsgefässe vom 22. September 2022
ausgeführt, ein Korrelat für die von der Beschwerdeführerin geklagte
Kopfschmerz-/ Schwindelsymptomatik finde sich nicht. Der von der
Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Bericht von Dr. med. N.___ vom 18. Mai
2022 (Urkunde-Nr. 3) vermag diesbezüglich ebenfalls keine Zweifel aufkommen
lassen. Im erwähnten Bericht wird ein orthostatischer Schwindel ohne Hinweis
auf POTS oder Tremor diagnostiziert. Es werden Stehtraining und aerobe Fitness
empfohlen und eine Nachkontrolle wurde nicht geplant. Somit waren aus Sicht der
behandelnden Ärzte keine weiteren Abklärungen notwendig. Ebenso lässt der
Sprechstundenbericht des F.___ vom 5. Juni 2023 (Urkunde-Nr. 9), der nach
Erlass der angefochtenen Verfügung datiert, keine diesbezüglichen Rückschlüsse
auf die Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu. Im Bericht werden ein
orthostatischer und diffuser Schwindel erwähnt, jedoch handelt es sich bei den
untersuchenden Fachpersonen (Dr. med. O.___ und P.___, Assistenzärztin) nicht
um solche auf dem entsprechenden Fachgebiet.
Unter diesen Umständen erscheint die von
der Beschwerdeführerin geforderte neurologische oder neuroontologische
Untersuchung nicht angezeigt und erweist sich unter den gegebenen Umständen
auch nicht als notwendig. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin am
15. Juni 2022 (IV-Nr. 33) mitgeteilt, dass man eine polydisziplinäre
Begutachtung als notwendig erachte. Als Disziplinen wurden «voraussichtlich Allgemeine
Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, und Psychiatrie» genannt. Die per
Los ausgewählte Gutachterstelle teilte anschliessend die begutachtenden Personen
in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurochirurgie, Rheumatologie
sowie Psychiatrie und Psychotherapie mit (IV-Nr. 37). Diese und die
entsprechenden Fachdisziplinen wurden der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom
12. Juli 2022 (IV-Nr. 38) rechtsgenüglich mitgeteilt. Zu dieser Mitteilung hat
sich die Beschwerdeführerin nicht geäussert. Am 16. August 2022 wurde sie von
der Gutachterstelle über die Termine orientiert, wo noch einmal zu lesen war,
welche Fachpersonen sie in welchen Disziplinen untersuchen würden (IV-Nr. 40).
Der Begutachtung hat sie sich schliesslich ohne Weiteres unterzogen, ohne in
diesem Rahmen je geltend zu machen, eine neurologische Begutachtung als
notwendig zu erachten. Insofern hat sich die Beschwerdeführerin auf die
entsprechende Abklärung eingelassen. Die ursprüngliche, die Disziplin der Neurologie
mit enthaltene Mitteilung wurde unter Vorbehalt gemacht («voraussichtlich»).
Dementsprechend ist der nun erst beschwerdeweise vorgebrachte Einwand, es hätte
auch eine neurologische Begutachtung stattfinden müssen, verspätet. Dies gilt
auch für den juristischen Laien (vgl. dazu BGE 143 V 66 E. 3.3 S. 69 f. mit
Hinweisen). Darüber hinaus verfügte die Begutachtungsstelle über die
vollständigen Akten und konnte sich dementsprechend ein fachliches Bild machen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind letztlich die beauftragten
Sachverständigen für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär
erstellten Entscheidungsgrundlage sowie für eine wirtschaftliche Abklärung
verantwortlich. Die Gutachterstelle entscheidet abschliessend darüber, welche
Fachdisziplinen im Einzelfall zu begutachten sind. Dabei sollen die von der
IV-Stelle gewünschten Disziplinen zwar bindend sein. Es wäre jedoch nicht mit
den genannten Gutachterpflichten vereinbar, wenn den Sachverständigen eine
Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie auch nach pflichtgemässer Würdigung
der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen für
(versicherungs-)medizinisch nicht vertretbar halten. Den Gutachtern muss es
also freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD bezeichneten Disziplinen
gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben
nicht einsichtig sind (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.). Mit dem am 1. Januar
2022 in Kraft getretenen Art. 44 Abs. 5 ATSG, wonach bei polydisziplinären
Gutachten die Gutachterstelle die Fachdisziplinen abschliessend festlegt, hat
dies mittlerweile auch der Gesetzgeber festgelegt. Somit lässt sich sagen, dass
dieses Vorgehen auch aus gesetzgeberischer Sicht kein Problem darstellt. Ausserdem
haben sich aufgrund der Tatsache, dass eine neurochirurgische Begutachtung
stattgefunden hat, keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in befundmässiger
Hinsicht medizinisch relevante Umstände nicht berücksichtigt worden wären. Es
handelt sich bei der Neurologie und Neurochirurgie auch nicht um absolut
fachfremde Gebiete.
Weiter lässt die Beschwerdeführerin
geltend machen, die rheumatologische Begutachtung der Schulterbeschwerden wie
der Situation an HWS und LWS sei nicht lege artis erfolgt. Dem kann nicht
gefolgt werden. Wenn der rheumatologische Gutachter festhält, es sei am
27. Juni 2020 «mutmasslich» zu einer Partialruptur der Supraspinatussehne
gekommen, wobei eine am 10. November 2020 diesbezüglich durchgeführte MRT-Arthrographie
des linken Schultergelenkes eine solche beweise, steht dies der Beweiskraft der
gutachterlichen Ausführungen nicht im Weg. Der Bericht über die genannte
MRT-Untersuchung ist in der Aktenzusammenfassung des Gutachtens enthalten
(IV-Nr. 41.6 S. 16), womit der rheumatologische Gutachter Kenntnis davon
hatte. Zudem findet sich der Bericht über die MRT-Untersuchung auch in den
Akten (IV-Nr. 13 S. 48). Die diesbezüglichen Beschwerden finden denn in der
Beurteilung auch ihre Würdigung. Auch die HWS-Beschwerden werden gutachterlich
korrekt befundet und beurteilt. Ob im Rahmen der Begutachtung bildgebende
Untersuchungen notwendig bzw. welche Untersuchungsmethoden anzuwenden sind,
liegt im gutachterlichen Ermessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014
vom 25. März 2015 E. 5.1). Die Beschwerden werden auf ein Sturzereignis im
April 2016 zurückgeführt, wobei schon damals im Rahmen der stattfindenden
Behandlung von einer guten Prognose ausgegangen worden war (vgl.
Sprechstundenbericht von Dr. med. I.___ vom 7. März 2017, IV-Nr. 13 S. 68).
Das vom rheumatologischen Teilgutachter
festgestellte Fibromyalgiesyndrom wird als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit
auswirkend eingeschätzt, was damit begründet wird, dass sich in drei von fünf
Körperregionen ein verbreiteter Schmerz attestieren lasse. Wenn man aber die
Beschwerdeangaben in der linken oberen Extremität und Schultergürtelbereich im
Rahmen der Periarthropathia interpretiere, seien somit nur zwei weitere
Körperregionen von Schmerzen betroffen. Dies stelle insgesamt kein
signifikantes Fibromyalgiesyndrom dar. Damit ist die Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde gering, weshalb die Diagnose als sich nicht auf die
Arbeitsfähigkeit auswirkend gelistet wurde. Insofern kann nicht argumentiert
werden, der psychiatrische Teilgutachter habe keine Indikatorenprüfung
vorgenommen. In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten ist nämlich
festzuhalten, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt wurde, insbesondere keine somatoforme Störung. Insofern ist auch nicht
ersichtlich, weshalb in Bezug auf solche Diagnosen eine Indikatorenprüfung unterlassen
worden sein sollte. Eine Indikatorenprüfung ist gestützt auf das psychiatrische
Teilgutachten auch ohne Weiteres möglich: Zum funktionellen Schweregrad kann in
Einklang mit den Ausführungen des psychiatrischen Teilgutachters festgehalten
werden, dass die Ausprägung der auf psychiatrischem Fachgebiet gestellten
Diagnosen als leichtgradig einzustufen ist und sich demnach nicht auf die
Arbeitsfähigkeit auswirkt. Die bestehenden Behandlungen sind lege artis und
führen auch zum gewünschten Erfolg. Die Beschwerdeführerin selbst erwähnte,
dass sie aufgrund der bestehenden Behandlungen Schmerzlinderung erfahre. Komorbiditäten
werden gutachterlich keine Festgehalten. Zum Komplex der Persönlichkeit wird
das Bestehen von akzentuierten Persönlichkeitszügen einleuchtend dargelegt,
diese besitzen aber keinen Krankheitswert im Sinne einer
Persönlichkeitsstörung. Zum sozialen Kontakt lässt sich festhalten, dass die
Beschwerdeführerin über ein intaktes soziales Netz verfügt und sich mit
diversen Personen regelmässig trifft. Die familiären Verhältnisse sind
ebenfalls gut. Es besteht eine regelmässige Tagesstruktur und hinsichtlich
Konsistenz wird gutachterlich zu Recht auf gewisse Inkonsistenzen in Bezug auf
die genannten Beschwerden hingewiesen (selbständiges Führen eines PW,
regelmässige Reisen, bestehende gute Tagesstruktur). Eine gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist demnach
nicht gegeben. Dies, ohne dass eine Aggravation oder Simulation festgestellt
werden konnte. Ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener
Leidensdruck ist gegeben, wobei allerdings die Beschwerdeführerin im Rahmen
aller Teilbegutachtungen angegeben hat, dass sie durch entsprechende
Behandlungen Linderung erfahren habe. Insgesamt erweist sich nach Prüfung der
Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 die gutachterliche Einschätzung,
wonach in psychiatrischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit (mehr) besteht, als
plausibel.
Schliesslich vermag der Bericht von Dr.
med. Q.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juli 2023 (Urkunde-Nr.
5) an den beweiskräftigen gutachterlichen Ausführungen ebenfalls nichts zu
ändern. Ihr Bericht wurde nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasst und bezieht
sich vor allem auf das aktuelle Beschwerdebild (Stand Juli 2023). Sie
diagnostizierte eine «rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und
intermittierenden präsuizidalen Phasen (ICD-10 F33.2)». Die diagnostizierte
rezidivierende depressive Störung bleibt jedoch ohne entsprechende
Erläuterungen. Nicht näher erläutert werden zudem die intermittierende
präsuizidale Phase sowie die differenzialdiagnostisch gestellte, nicht näher
bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer
Krankheit (ICD-10 F07.9). Zudem fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung
der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 %. Eine hinreichende
Auseinandersetzung mit den Vorakten, insbesondere mit der abweichenden
Beurteilung im Administrativgutachten, kann im Bericht ebenfalls nicht erblickt
werden. Die im Bericht angegebene depressive und präsuizidale Exazerbation im
Oktober 2022 bzw. objektivierbare Verschlechterung seit der gutachterlichen
Untersuchung vom 23. August 2022 ist ebenfalls kaum begründet und damit
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben.
Der Beweiswert des Gutachtens wird schliesslich
durch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbericht der F.___ vom 5.
Juni 2023 (Urkunde-Nr. 9) ebenfalls nicht in Frage gestellt. Dass neue
Diagnosen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten, lässt sich dem
genannten Bericht nicht entnehmen. Es sind demnach keine gewichtigen Hinweise
ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen
dem Gutachten vom 14. November 2022 und dem Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 17. Februar 2023 in relevanter Weise verändert haben könnte. Dies
gilt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht für die in der
Diagnostik erwähnten Facettengelenksarthrosen. In der ärztlichen Beurteilung
wird lediglich ausgeführt, sollten sich die lumbalen Beschwerden unter
konservativer Behandlung weiterhin persistent zeigen, würde ein MRI mit Frage
nach aktivierter Facettengelenksarthrose in die Wege geleitet. Eine solche
Bildgebung scheint jedoch im Anschluss nicht gemacht worden zu sein.
Anlässlich der öffentlichen
Verhandlung vom 21. Oktober 2024 lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, dass
sich das Gutachten der D.___ nicht mit divergierenden Beurteilungen
auseinandersetze, insbesondere mit dem Ergebnis des Aufbautrainings der C.___,
das in der Zeit vom 28. Februar bis 27. Mai 2022 durchgeführt worden sei. Dort,
wo eine Arbeitsfähigkeitsschätzung in unbegründetem Widerspruch zu den
Ergebnissen der beruflichen Abklärung stehe, sei ein Gutachten resp. eine
ärztliche Beurteilung unvollständig und es könne nicht darauf abgestellt werden
(vgl. Verhandlungsprotokoll vom 21. Oktober 2024, A.S. 55 ff.). Zwar obliegt
die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden
funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin,
nicht den Fachleuten der Berufsberatung / beruflichen Eingliederung.
Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende
Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer
konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft
für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine
medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und
erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen
beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten / -einsatz
der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der
Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an
den ärztlichen Annahmen zu begründen und es ist das Einholen einer klärenden
medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil des
Bundesgerichts 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 6.1.1). Der Bericht der
C.___ vom 30. Mai 2022 (IV-Nr. 30) vermag aber keine solchen ernsthaften
Zweifel am beweiswertigen Gutachten der D.___ zu begründen. So wurde im Bericht
mehrfach erwähnt, dass die Beschwerdeführerin darauf habe angesprochen werden
müssen, die vereinbarten Ziele zu erreichen. Es sei keine Eigeninitiative
spürbar gewesen. Es habe nicht beobachtet werden können, dass die
Beschwerdeführerin ihre eigenen Möglichkeiten und Grenzen erkundet und dies
kommuniziert habe.
5. Zusammengefasst erweist sich das
von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten als
beweiskräftig und auf die dort getroffene Einschätzung kann abgestellt werden.
Demnach ist der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht die
angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einem Pensum von 70 % und
eine optimal angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 80 % rückwirkend wie auch
weiterhin zumutbar. Unter diesen Umständen besteht keine Einschränkung, welche
eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zur Folge hätte, womit kein
Rentenanspruch besteht. Die Beschwerdegegnerin hat einen solchen zu Recht
verneint. Berufliche Massnahmen wurden der Beschwerdeführerin gewährt. Da sie
sich selber aufgrund ihrer Situation nicht in der Lage fühlte, solche
weiterzuführen, hat die Beschwerdegegnerin auch einen Anspruch auf weitere
berufliche Massnahmen zu Recht verneint. Dass die Beschwerdeführerin aus
gesundheitlichen Gründen auf Unterstützung bei der Arbeitssuche angewiesen
wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 21. Oktober 2024 geht an die Parteien.
5. Eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung eingereichten Kostennote vom 21. Oktober 2024 geht zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin