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Entscheid

VSBES.2023.79

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

28. November 2024Deutsch32 min

vernehmen (A.S. 32) und reicht im Anschluss diverse Unterlagen (Urkunde-Nrn. 5 –

Source so.ch

Urteil vom 28. November 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 17. Februar 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1967, meldete sich am 22. September 2021 bei

der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). Bis zum 31. August 2021 war sie bei der Firma

B.___ in [...] zu 100 % als Produktionsmitarbeiterin angestellt gewesen.

2. Die Beschwerdegegnerin holte

diverse medizinische Unterlagen ein und gewährte der Beschwerdeführerin

zunächst ein Aufbautraining in der Institution C.___ (IV-Nr. 23), das vom 28.

Februar bis 27. Mai 2022 stattfand. Anschliessend wurde die berufliche

Eingliederung abgeschlossen, da sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage

gesehen habe, das Pensum zu steigern (IV-Nr. 32). Im Anschluss gab die

Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eine

polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag (IV-Nrn. 31 und 38). Dieses Gutachten

wurde am 14. November 2022 von der Begutachtungsstelle D.___, [...], erstattet

(IV-Nrn. 41.1 – 41.11).

3. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 46) lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch

auf weitere berufliche Massnahmen und/oder eine Invalidenrente mit Verfügung

vom 17. Februar 2023 ab (IV-Nr. 47; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

4. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin am 24. März 2023 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.

3 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 17. Februar 2023 sei aufzuheben.

2. a) Es seien der Beschwerdeführerin die

gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach

Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem

Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b)

Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu neuen medizinischen und / oder

beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde (A.S.

20 ff.). Die Beschwerdeführerin lässt sich am 20. Juli 2023 noch einmal

vernehmen (A.S. 32) und reicht im Anschluss diverse Unterlagen (Urkunde-Nrn. 5 –

7) ein (A.S. 34 f.).

6. Mit Eingabe vom 7. September

2023 reicht die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht des E.___ vom 22.

August 2023 (Urkunde-Nr. 8) und den Sprechstundenbericht des Ambulatoriums

F.___ vom 5. Juni 2023 (Urkunde-Nr. 9) zu den Akten (A.S. 40).

7. Am 21. November 2023 reicht die

Beschwerdeführerin einen Assessmentbericht der G.___ zu Handen des H.___ (Urkunde-Nr.

10) zu den Akten (A.S. 42).

8. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024

wird den Parteien Frist gesetzt, dem Gericht bis 4. Juli 2024 allfällige

Beweismittel einzureichen. Es werde beabsichtigt, mit der Vorladungsverfügung

zur beantragten öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 EMRK das

Beweisverfahren zu schliessen (A.S. 44).

9. Innert erstreckter Frist reicht

die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. August 2024 den Arbeitsvertrag vom

30. November 2023 (Urkunde-Nr. 11) und die Lohnabrechnungen für die Zeit

von Oktober 2023 bis Juni 2024 (Sammelurkunde-Nr. 12) zu den Akten (A.S. 50

f.).

10. Mit Verfügung vom 22. August 2024

werden die Parteien zu der von der Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen

Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 21. Oktober 2024 vorgeladen,

wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird (A.S. 52 f.).

11. Am 21. Oktober 2024 findet vor

dem Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung statt (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 21. Oktober 2024, A.S. 55 ff.). Anwesend sind

die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann.

Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist, nimmt daran

nicht teil.

Anlässlich der Verhandlung stellt der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Beweisantrag, die Urkunde-Nr. 13

(MRT Arthrographie des linken Schultergelenkes vom 10. November 2020) sei zu

den Akten zu nehmen. Nach kurzer Beratung unter Ausschluss der Parteien

eröffnet das Gericht der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter, dass die

Urkunde-Nr. 13 nicht zu den Akten genommen wird. Zur Begründung weist der

Vorsitzende auf die neue Praxis hin und legt dar, dass das Beweisverfahren mit

Verfügung vom 20. Juni 2024 geschlossen worden sei. Im Übrigen werde der Inhalt

der genannten MRT-Untersuchung vom 10. November 2020 in den Akten erwähnt.

Im nachfolgenden Plädoyer hält der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an den bisher gestellten Rechtsbegehren

fest und bekräftigt die in der Beschwerde vom 24. März 2023 dargelegten

Vorbringen. Im Nachgang zur Verhandlung gibt der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin seine ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S. 59 f.).

12. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Die

hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Zudem hat sich

die Beschwerdeführerin mit Eingang vom 22. September 2021 für Leistungen der

IV-Stelle angemeldet, womit ein allfälliger Leistungsanspruch – soweit es eine

Invalidenrente betrifft – frühestens ab 1. März 2022 entstehen könnte (vgl.

Dispositiv

Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend das ab dem 1. Januar 2022

geltende Recht anwendbar.

2.

2.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG

haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

3.

3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007

vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die

Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und

eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Die Beschwerdegegnerin holte zur

Beurteilung des medizinischen Sachverhalts bei der Begutachtungsstelle D.___, [...],

ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin,

Neurochirurgie, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie ein. Somit

ist nachfolgend der Beweiswert dieses Gutachtens vom 14. November 2022 (IV-Nrn. 41.1 – 41.11) zu prüfen.

4.1 Im

allgemein-internistischen Gutachten (IV-Nr. 41.2) wird keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben, was angesichts der erhobenen

Befunde plausibel erscheint. Es bestehe ein altersentsprechender Allgemein- und

leicht adipöser Ernährungszustand. Im Labor sei eine diskrete, klinisch

inapparente CRP-Erhöhung erkennbar. Im Übrigen sei die Laborwertkonstellation

unauffällig. Somit ergeben sich zusammenfassend auf dem Fachgebiet der

Allgemeinen Inneren Medizin keine IV-relevanten Diagnosen oder entsprechenden

Funktionseinschränkungen. Entsprechend wird auch die Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit oder in einer etwaigen Verweistätigkeit aus rein

allgemein-internistischer Sicht als nicht eingeschränkt erachtet.

4.2 Im neurochirurgischen

Teilgutachten (IV-Nr. 41.3) wird folgende Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt:

·

Chronisches und

belastungsabhängiges und stellungsabhängiges Cervicalsyndrom (ICD-10 M54), bei

-

Segmentalen

degenerativen Veränderungen C5/6/7, ohne radikuläre Beteiligung (MRI 23. Juni 2016)

(ICD-10 M53.9)

-

St.n. HWS-Trauma am

26. April 2016, in Remission seit Jan. 2017

Im neurochirurgischen Teilgutachten wird

zu den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin angegeben, diese berichte

ohne Belastung im Moment über wenig Beschwerden. Die Schulter sei im

Vordergrund, solange diese nicht durch Arbeit belastet werde. Bezüglich der

HWS-Beschwerden habe die Beschwerdeführerin im Moment kombiniert Physiotherapie

und chiropraktische Behandlung. Letztere wirke sehr gut. Bei der Befunderhebung

werden hinsichtlich des Kopfes gutachterlich keine Auffälligkeiten erkannt. Im

Bereich der HWS seien Anteflexion und Retroflexion etwas eingeschränkt, auf ca. 40/50°.

Dabei komme es zu Schwindel in beiden Stellungen, besonders bei geschlossenen

Augen. Die Schulterbeweglichkeit links sei stark eingeschränkt, besonders die

Abduktion und Elevation. Motorik und Kraft seien in der Schulter etwas

reduziert. In der Beurteilung wird zu diesen Befunden einleuchtend

festgehalten, dass in neurochirurgischer Hinsicht ein Zustand nach HWS-Trauma

am 26. April 2016 bei der Arbeit bestehe. Nach anfänglicher Besserung durch

konsequente rheumatologische und physiotherapeutische Behandlung sei es nach

Wiederaufnahme der Arbeit ab 2019 zu einer Zunahme der Beschwerden gekommen,

besonders wegen der Körperhaltung bei der Arbeit und repetitiven körperlichen

Handlungen, insbesondere auch wegen den Schulterbeschwerden und Arbeitsweise

von rechts nach links. Ab Beginn der Arbeit seien die Beschwerden vor allem im

cervico-occipitalen Bereich aufgetreten mit Muskelverspannungen, die nur zum

Teil auf die damals festgestellten degenerativen Veränderungen C5/6/7 hätten

zurückgeführt werden können. Eine Schulterverletzung und daraus folgende

Schulterbeschwerden links hätten sich dazu additiert, dabei sei die

Beschwerdeführerin Linkshänderin. Zusammen habe dies zu einer doch relevanten

Behinderung von Arbeitsleistung, Arbeitsdauer und dies besonders im

beschriebenen beruflichen Gebiet geführt. Von neurochirurgischer Seite her wird

das bestehende Cervicalsyndrom als leicht- bis mittelgradig eingestuft. Dieses

sei stellungs- und belastungsabhängig und durch Therapie und die eigene

Verhaltensweise, welche die Beschwerdeführerin entwickelt habe, jeweils gut

reversibel. Der neurochirurgische Gutachter legt nachvollziehbar dar, dass das Cervicalsyndrom

wegen der betrieblich benötigten Körperstellung und Körperdynamik (Arbeitsweise

von rechts nach links mit Drehungen des Kopfes / HWS in gesenkter Haltung) im

Rahmen der angestammten Tätigkeit hinderlich gewesen ist. Ein angepasster

Arbeitsplatz müsste eine bessere Körperstellung, insbesondere eine bessere

Kopfstellung, zulassen können, zum Beispiel mit einer Arbeitsweise von links

nach rechts. Die Heilungschancen für das HWS-Syndrom könnten durch eine Änderung

der Körperstellung verbessert werden. Zudem führe die Belastung der HWS durch

Rotation und anteflektiertem Kopf zu Verspannungen cervico-occipital.

Für die angestammte Tätigkeit wird,

unter Berücksichtigung einer Arbeitsplatzanpassung (horizontaler Blick, weniger

Kopfrotation, Arbeitsweise von links nach rechts) eine Präsenzzeit von acht

Stunden täglich, mit zwei- bis dreimal 15 Minuten Pause zum Lockern der HWS-

Verspannungen, als zumutbar erachtet. Dabei sei eine 80%ige Arbeitsleistung

durch die erwähnten Arbeitspausen zu erwarten. Damit bestehe eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit. Dies seit dem 31. Januar 2017 (Abschluss der Heilung nach dem

HWS-Trauma vom 26. April 2016).

4.3 Das

rheumatologische Teilgutachten (IV-Nr. 41.4) äussert sich über folgende

Diagnosen:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·

Periarthropathia humeroscapularis

tendopathica bei Impingement links ICD10: M75.4

-

St.n.

Schulterkontusion Juni 2020 und Partialruptur der Supraspinatussehne

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

Chronisches

generalisiertes Schmerzsyndrom

-

Zerviko-Lumbal-Syndrom

ICD10: M54.80

-

mittelgradiges

Fibromyalgiesyndrom ICD10: M79.70

Die

Beschwerdeführerin habe über ständigen Schwindel und Schmerzen im Nacken rechts

seit einem Unfall im April 2016 und Schmerzen in der Schulter links seit einem

Unfall im November 2020 berichtet. Sie habe wiederkehrende stechende Schmerzen

bei bestimmten Bewegungen, insbesondere zum Beispiel beim nach vorne Beugen und

beim Drehen nach links. Durch die chiropraktischen Anwendungen sei es in den

letzten zwei bis drei Monaten zu einer Linderung gekommen.

Der rheumatologische Gutachter erhebt

folgende Befunde: Das Gangbild sei hinkfrei und flüssig. Im reinen

Befragungszeitraum von 40 Minuten sei das Sitzen in nahezu unveränderter

Position möglich. Die Bewegungen im Rahmen der körperlichen Untersuchung

erschienen flüssig. Im Bereich der Schultern seien die Abduktion und passive

Elevation vermindert. Die Wirbelsäule präsentiere sich lotgerecht, alanciert, mit

panvertebral beidseitig verminderter Haltemuskulatur und klopfschmerzhaft über der

HWS zur LWS. Die HWS sei regelrecht rotationsfähig. In der Beurteilung wird

schlüssig ausgeführt, dass sich nach einem Sturz der Beschwerdeführerin im

April 2016 mittels MRI der Halswirbelsäule vom 13. Juni 2016 geringgradige

Bandscheibenprotrusionen Höhe C5/C6 und C6/7 mit einer leichten

Spinalkanaleinengung ohne signifikante Neurokompression gezeigt hätten, des

Weiteren auch beginnende Spondylarthrosen. Bei einem weiteren Sturzereignis am

27. Juni 2020, bei dem sich die Beschwerdeführerin die Schulter linksseitig

angeschlagen habe, sei es mutmasslich zu einer Partialruptur der Supraspinatussehne

gekommen. In der Folge habe sich eine zunehmende Impingement-Symptomatik

entwickelt, welche durch die anatomisch deszendierende Form des Acromions

begünstigt werde. Die Beschwerdeführerin gebe an, mit der zuletzt begonnenen

chiropraktischen Therapie und erlernten Massnahmen seitens des Psychiaters

wieder besser im Alltag und in der Schmerzbewältigung zurechtzukommen.

Die erhobenen Diagnosen werden

gutachterlich aus den vorliegenden Arztberichten, den Eigenangaben der

Beschwerdeführerin sowie dem aktuellen rheumatologischen Untersuchungsbefund

und ergänzenden Untersuchungen mittels muskuloskelettalen Ultraschalls

hergeleitet. Klinisch zeigten sich ein Abduktions- und Elevations-Defizit im

Bereich der linken Schulter aufgrund einer lmpingementsymptomatik. Diese könne

plausibel anhand des dopplersonografischen Befundes und der bildgebenden

Vorbefunde nachvollzogen werden. Im Bereich des Halses bestehe eine muskuläre

Hypertonie, welche sich zuletzt unter chiropraktischer Anwendung deutlich

gebessert habe. Sowohl am Hals als auch an der übrigen Wirbelsäule bestünden

keine signifikanten Beweglichkeitsdefizite. Hinweise für eine entzündlich

aktive immunologische oder fortgeschrittene degenerative Grunderkrankung als

Ursache der Schmerzsymptomatik ergäben sich aktuell nicht. In einem Fragebogen

zur Erfassung des Fibromyalgiesyndroms lasse sich in drei von fünf

Körperregionen ein verbreiteter Schmerz attestieren. Insgesamt bestehe eine

mittelgradige Schmerzausbreitung bei mittelgradiger Symptomschwere. Sofern man

die Beschwerdeangaben in der linken oberen Extremität und Schultergürtelbereich

im Rahmen der Periarthropathia interpretiere, seien somit nur zwei weitere

Körperregionen von Schmerzen betroffen, was insgesamt kein signifikantes

Fibromyalgiesyndrom darstelle. Der Gutachter geht insgesamt von einer objektiven

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus, weil in

der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auch eine volle Schulterbeweglichkeit

notwendig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich gemäss ihrem

Leidensdruck regelmässig in ärztliche Behandlung und Therapie begeben. Aufgrund

der aktuellen Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie hinsichtlich der

Aktenlage ergäben sich auf rheumatologischem Fachgebiet aufgrund der erhobenen Diagnosen

Funktionseinschränkungen durch die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links.

Neben den in die obgenannten Diagnosen einfliessenden Faktoren fänden sich

keine weiteren, offensichtlich limitierenden Belastungsfaktoren. In der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit ergebe sich aus rheumatologischer Sicht keine

Einschränkung des zeitlichen Arbeitspensums, aber eine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit auf 70 %. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit in oben genanntem

Masse seit Juni 2020. Eine optimale Tätigkeit sollte folgende Kriterien

beinhalten: Vermeidung von Überkopfarbeiten, repetitiven Schulter- / Armbewegungen

insbesondere linksseitig sowie Vermeidung von Heben schwerer Lasten grösser als

10 kg. Zur Entlastung der Wirbelsäule sollten Arbeiten mit Zwangshaltungen

ebenfalls vermieden werden. Bei einem derartigen Tätigkeitsprofil ergebe sich aus

rheumatologischer Sicht keine Einschränkung des zeitlichen Arbeitspensums. Auch

diese Beurteilung erweist sich insgesamt als schlüssig und mit den erhobenen

Befunden kompatibel.

4.4 Im psychiatrischen Teilgutachten

(IV-Nr. 41.5) werden folgende Diagnosen erhoben:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

keine

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

akzentuierte

Persönlichkeit (selbstunsicher, ängstlich vermeidend, dysthym strukturiert)

(ICD-10 Z73.1)

·

Status nach

mittelgradig depressiver Episode (ICD-10 F32.1)

·

Dysthymia (ICD-10

F34.1)

Der psychiatrische Teilgutachter hält

zur Befundlage fest, Aufmerksamkeit und Konzentration seien im Verlauf der

Untersuchung nicht eingeschränkt gewesen. Das Denken sei flüssig und kohärent,

zielgerichtet, zielführend. Das Intelligenzniveau sei geschätzt

durchschnittlich differenziert. Psychomotorisch habe die Beschwerdeführerin

anfänglich etwas angespannt und ängstlich gewirkt. Dies habe sich im Verlauf

der Untersuchung etwas gelegt. Im Bereich der Affektivität habe die

Beschwerdeführerin teilweise etwas bedrückt und weinerlich gewirkt, wenn das

Gespräch auf die belastenden psychosozialen Faktoren gekommen sei. Insgesamt

sei sie aber auch wieder aufhellbar gewesen, die Affektivität sei soweit

stabil. Eine floride depressive Symptomatik habe nicht bestanden. Bei der

primären Persönlichkeit der Beschwerdeführerin dürfte es sich am ehesten um

eine selbstunsichere, ängstlich vermeidende, dysthym strukturierte handeln. Die

Willensbildung zeige keine Beeinträchtigung. Der Antrieb sei nicht reduziert.

Die durchgeführten testpsychologischen

Untersuchungen (BDI-II, HAMD etc.) zeigten bei der Hamilton Depressions-Skala

(HAMD) einen Punktwert von 5. Dieser spreche gegen das Bestehen einer

depressiven Störung. Sollte vorbestehend eine solche bestanden haben, dürfe

diese als remittiert bezeichnet werden. Beim Mini-ICF-APP könnten in den

Bereichen Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und

Durchhaltefähigkeit leicht ausgeprägte Beeinträchtigungen bestanden haben.

Gestützt auf diese Befunde kommt der

psychiatrische Teilgutachter zu folgender, plausibler Einschätzung: Die

Beschwerdeführerin habe sich bei einem Sturz am 27. Juni 2020 eine Ruptur

der Supraspinatussehne zugezogen und unter Schmerzen zu leiden gehabt. Im

Rahmen der Belastung, körperlicher Schmerzen, der Entlassung am Arbeitsplatz,

eines Unfalles des Ehemannes und ihrer Tochter sowie auch des

Arbeitsplatzverlustes des Ehemannes habe sie dann «nicht mehr gewusst, wie sie

alles bewältigen solle». Die Moral sei schlecht gewesen, es habe keine

Motivation bestanden und die Beschwerdeführerin sei deshalb bei den S.___ vom

14. Juni bis 6. August 2021 hospitalisiert gewesen. Dort sei eine mittelgradig

depressive Episode diagnostiziert worden. Auch habe die Beschwerdeführerin

unter Schmerzen gelitten, die sich im Verlauf nun durch die Behandlung, etwa

durch eine chiropraktische, gebessert hätten, sodass sie die ihr in Reserve zur

Verfügung stehende Schmerzmedikation nicht mehr so häufig einnehme. Zu Recht

weist der psychiatrische Gutachten auf das Bestehen von psychosozialen Faktoren

hin, die auch im Aktendossier mehrfach erwähnt würden (Dr. med. I.___,

leitender Arzt Rehabilitation und Rheumatologie, Spital J.___ vom 7. März 2017

und Dr. med. K.___, Rheumatologie [...] vom 16. April 2021, Bericht Dr. med.

L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 2021,

Austrittsbericht S.___ vom 13. August 2021, Gutachten PD Dr. med. M.___,

physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie [...] vom 7. Januar 2022).

Insgesamt wird die Beschwerdeführerin gutachterlich als noch etwas belastet

wirkend erlebt, wobei jedoch keine akute depressive Symptomatik bestehe, wie

sie noch im Bericht der S.___ vom 8. März 2022 mit der Diagnose mittelgradige

depressive Episode (ICD-10 F32.1) angeführt werde. Diese Diagnose könne nicht

mehr festgestellt bzw. bestätigt werden. Dies wird insbesondere damit

begründet, dass im Rahmen der Untersuchung klinisch keine floride depressive

Symptomatik festgestellt werden konnte. Weiter wird ausgeführt, dass ein Teil

der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Unsicherheiten auch durch eine akzentuierte

Persönlichkeit mitbedingt gewesen sein könnte. Gleiches halte auch Dr. med. L.___

in seinem Bericht vom 2. Mai 2021 fest. Da die Diagnose einer rezidivierenden

depressiven Störung in diversen Berichten angeführt werde, sei zu erwägen, ob sich

vor dem Hintergrund der psychosozialen Bedingungen bei der Beschwerdeführerin eine

Dysthymie entwickelt haben könnte, die im Leben gegebenenfalls mehrfach von

ausgeprägteren depressiven Symptomen überlagert worden sei, wie etwa im Jahr

2021. Eine Erkrankung aus dem somatoformen Diagnosespektrum wird nicht (mehr)

festgestellt, dies entgegen den Ausführungen im Bericht von Dr. med. L.___ vom

29. Mai 2021, dem Austrittsbericht der S.___ vom 13. August 2021 sowie deren

Bericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 8. März 2022. Dies wird

insbesondere damit begründet, dass im Rahmen der Untersuchung von der Beschwerdeführerin

kaum noch eine Schmerzsymptomatik beklagt werde. Sie habe mehrfach angegeben,

dass sich hier eine Besserung bzw. ein Rückgang der Symptomatik abgezeichnet

habe. So wird gutachterlich nachvollziehbar hergeleitet, dass die Schmerzen,

insbesondere diejenigen an der Schulter, organisch bedingt gewesen seien und

bei weiteren fehlenden Diagnosekriterien heute eine Erkrankung aus dem

somatoformen Diagnosespektrum nicht (mehr) gestellt werden könne. Es dürfe auch

die Frage aufgeworfen werden, ob die körperlichen Beschwerden nicht auch im

Rahmen der vorbestehenden depressiven Störung, im Sinne einer Somatisierung

bestanden haben könnte. So lasse sich auch die im bezeichneten IV-Bericht der S.___

angeführte Panikstörung gutachterlich nicht explorieren. Die explorierbaren

Ängste mit fraglich vegetativer Symptomatik im Rahmen auch eines erlebten

Vertigos, erschienen nicht geeignet, eine Diagnose aus dem Angst- und

Panikdiagnosespektrum zu stellen und dürften am ehesten im Rahmen der damals

wohl bestehenden floriden depressiven Symptomatik zu subsummieren gewesen sein.

Der psychiatrische Teilgutachter nimmt

sodann Bezug auf die zu prüfenden Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 und hält zum

Punkt «funktioneller Schweregrad» fest, dass die Ausprägung der auf

psychiatrischem Fachgebiet gestellten Diagnosen als leichtgradig und nicht die

Arbeitsfähigkeit beeinflussend einzustufen seien. Die Behandlungsaktivität sei

derzeit niedrig und beinhalte Möglichkeiten zur allfälligen Intensivierung,

sofern benötigt. Eine versicherungspsychiatrisch relevante Komorbidität könne

nicht festgestellt werden. Bezüglich der Persönlichkeitsdiagnostik bestünden

keine Hinweise für eine versicherungspsychiatrisch relevante Störung. Hinsichtlich

der Kategorie «Konsistenz» ergäben sich indessen Inkonsistenzen (Reisen der

Beschwerdeführerin, selbstständiges Chauffieren eines PW, Tagesprofil). Hinweise

auf eine Symptomausweitung, Aggravation, Simulation oder Dissimulation gebe es

aber nicht. Das Aktivitätsniveau im Alltag sei doch als relativ gut zu

attestieren und ein sogenannter unangemessener sozialer Rückzug könne nicht

festgestellt werden, sodass sich aus psychiatrischer Sicht keine gleichmässige

Einschränkung in allen vergleichbaren Bereichen feststellen lasse.

So wird zusammengefasst einleuchtend

dargelegt, dass die bisher durchgeführten Therapien doch zu einer weitgehenden

Stabilität geführt haben, so dass die Beschwerdeführerin heute kaum noch eine

Schmerzsymptomatik beklage und auch die depressive Symptomatik als nicht mehr

floride zu bezeichnen sei. Die Prognose sei günstig und es sollte davon

ausgegangen werden, dass mit Hilfe von Integrationsmassnahmen, beruflichen

Massnahmen doch ein Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt möglich sein sollte. Wesentliche

psychosoziale Funktionseinbussen mit Teilhabeproblematik, entsprechend

Mini-ICF-App, bestünden zum heutigen Tage nicht bzw. seien solche am ehesten

auf die bei der Beschwerdeführerin bestehende akzentuierte Persönlichkeit und

auch die Dysthymie zurückzuführen. Damit sei diese aus psychiatrischer Sicht

medizinisch-theoretisch in der Lage, sämtliche dem körperlichen Leistungsprofil

angepasste Tätigkeiten vollschichtig ohne integrale Reduktion mit einem 100%-Pensum

zu verrichten.

Im zeitlichen Verlauf hätten in der

Vergangenheit ausgeprägtere depressive Symptome vorgelegen, so etwa nach dem

Sturz auf die Schulter im Juni 2020 und dem Arbeitsplatzverlust im August 2021.

So könne ab Anfang 2021, als auch die Aufnahme einer ambulanten psychiatrischen

Behandlung erfolgt sei, durchaus eine Arbeitsunfähigkeit in dem attestierten

Ausmass bestanden haben und auch in der Zeit der Hospitalisation vom 14. Juni bis

6. August 2021. Jedoch sei die durch die S.___ am 8. März 2022 festgelegte

80%ige Arbeitsunfähigkeit zu hinterfragen, da sie zu diesem Zeitpunkt

entsprechend dem subjektiven Erleben der Beschwerdeführerin beurteilt worden

sei. Zum damaligen Zeitpunkt könne aber durchaus eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

bestanden haben, sodass sich nach weiterem Rückgang der Symptomatik heute eine

volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei.

4.5 Zusammenfassend erweist sich das

zitierte Gutachten als vollständig und nachvollziehbar. Es dient

dementsprechend als Grundlage für die Prüfung der Leistungsansprüche der

Beschwerdeführerin und auf die darin getroffenen Schlussfolgerungen kann

abgestellt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind die

Verhältnisse vollständig abgeklärt worden. Der von ihr angegebene Schwindel

findet im allgemeinmedizinischen, neurochirurgischen und rheumatologischen

Gutachten Beachtung. Im internistischen Teilgutachten wird mit Verweis auf eine

Farbduplexsonographie der extracraniellen Halsgefässe vom 22. September 2022

ausgeführt, ein Korrelat für die von der Beschwerdeführerin geklagte

Kopfschmerz-/ Schwindelsymptomatik finde sich nicht. Der von der

Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Bericht von Dr. med. N.___ vom 18. Mai

2022 (Urkunde-Nr. 3) vermag diesbezüglich ebenfalls keine Zweifel aufkommen

lassen. Im erwähnten Bericht wird ein orthostatischer Schwindel ohne Hinweis

auf POTS oder Tremor diagnostiziert. Es werden Stehtraining und aerobe Fitness

empfohlen und eine Nachkontrolle wurde nicht geplant. Somit waren aus Sicht der

behandelnden Ärzte keine weiteren Abklärungen notwendig. Ebenso lässt der

Sprechstundenbericht des F.___ vom 5. Juni 2023 (Urkunde-Nr. 9), der nach

Erlass der angefochtenen Verfügung datiert, keine diesbezüglichen Rückschlüsse

auf die Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu. Im Bericht werden ein

orthostatischer und diffuser Schwindel erwähnt, jedoch handelt es sich bei den

untersuchenden Fachpersonen (Dr. med. O.___ und P.___, Assistenzärztin) nicht

um solche auf dem entsprechenden Fachgebiet.

Unter diesen Umständen erscheint die von

der Beschwerdeführerin geforderte neurologische oder neuroontologische

Untersuchung nicht angezeigt und erweist sich unter den gegebenen Umständen

auch nicht als notwendig. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin am

15. Juni 2022 (IV-Nr. 33) mitgeteilt, dass man eine polydisziplinäre

Begutachtung als notwendig erachte. Als Disziplinen wurden «voraussichtlich Allgemeine

Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, und Psychiatrie» genannt. Die per

Los ausgewählte Gutachterstelle teilte anschliessend die begutachtenden Personen

in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurochirurgie, Rheumatologie

sowie Psychiatrie und Psychotherapie mit (IV-Nr. 37). Diese und die

entsprechenden Fachdisziplinen wurden der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom

12. Juli 2022 (IV-Nr. 38) rechtsgenüglich mitgeteilt. Zu dieser Mitteilung hat

sich die Beschwerdeführerin nicht geäussert. Am 16. August 2022 wurde sie von

der Gutachterstelle über die Termine orientiert, wo noch einmal zu lesen war,

welche Fachpersonen sie in welchen Disziplinen untersuchen würden (IV-Nr. 40).

Der Begutachtung hat sie sich schliesslich ohne Weiteres unterzogen, ohne in

diesem Rahmen je geltend zu machen, eine neurologische Begutachtung als

notwendig zu erachten. Insofern hat sich die Beschwerdeführerin auf die

entsprechende Abklärung eingelassen. Die ursprüngliche, die Disziplin der Neurologie

mit enthaltene Mitteilung wurde unter Vorbehalt gemacht («voraussichtlich»).

Dementsprechend ist der nun erst beschwerdeweise vorgebrachte Einwand, es hätte

auch eine neurologische Begutachtung stattfinden müssen, verspätet. Dies gilt

auch für den juristischen Laien (vgl. dazu BGE 143 V 66 E. 3.3 S. 69 f. mit

Hinweisen). Darüber hinaus verfügte die Begutachtungsstelle über die

vollständigen Akten und konnte sich dementsprechend ein fachliches Bild machen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind letztlich die beauftragten

Sachverständigen für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär

erstellten Entscheidungsgrundlage sowie für eine wirtschaftliche Abklärung

verantwortlich. Die Gutachterstelle entscheidet abschliessend darüber, welche

Fachdisziplinen im Einzelfall zu begutachten sind. Dabei sollen die von der

IV-Stelle gewünschten Disziplinen zwar bindend sein. Es wäre jedoch nicht mit

den genannten Gutachterpflichten vereinbar, wenn den Sachverständigen eine

Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie auch nach pflichtgemässer Würdigung

der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen für

(versicherungs-)medizinisch nicht vertretbar halten. Den Gutachtern muss es

also freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD bezeichneten Disziplinen

gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben

nicht einsichtig sind (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.). Mit dem am 1. Januar

2022 in Kraft getretenen Art. 44 Abs. 5 ATSG, wonach bei polydisziplinären

Gutachten die Gutachterstelle die Fachdisziplinen abschliessend festlegt, hat

dies mittlerweile auch der Gesetzgeber festgelegt. Somit lässt sich sagen, dass

dieses Vorgehen auch aus gesetzgeberischer Sicht kein Problem darstellt. Ausserdem

haben sich aufgrund der Tatsache, dass eine neurochirurgische Begutachtung

stattgefunden hat, keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in befundmässiger

Hinsicht medizinisch relevante Umstände nicht berücksichtigt worden wären. Es

handelt sich bei der Neurologie und Neurochirurgie auch nicht um absolut

fachfremde Gebiete.

Weiter lässt die Beschwerdeführerin

geltend machen, die rheumatologische Begutachtung der Schulterbeschwerden wie

der Situation an HWS und LWS sei nicht lege artis erfolgt. Dem kann nicht

gefolgt werden. Wenn der rheumatologische Gutachter festhält, es sei am

27. Juni 2020 «mutmasslich» zu einer Partialruptur der Supraspinatussehne

gekommen, wobei eine am 10. November 2020 diesbezüglich durchgeführte MRT-Arthrographie

des linken Schultergelenkes eine solche beweise, steht dies der Beweiskraft der

gutachterlichen Ausführungen nicht im Weg. Der Bericht über die genannte

MRT-Untersuchung ist in der Aktenzusammenfassung des Gutachtens enthalten

(IV-Nr. 41.6 S. 16), womit der rheumatologische Gutachter Kenntnis davon

hatte. Zudem findet sich der Bericht über die MRT-Untersuchung auch in den

Akten (IV-Nr. 13 S. 48). Die diesbezüglichen Beschwerden finden denn in der

Beurteilung auch ihre Würdigung. Auch die HWS-Beschwerden werden gutachterlich

korrekt befundet und beurteilt. Ob im Rahmen der Begutachtung bildgebende

Untersuchungen notwendig bzw. welche Untersuchungsmethoden anzuwenden sind,

liegt im gutachterlichen Ermessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014

vom 25. März 2015 E. 5.1). Die Beschwerden werden auf ein Sturzereignis im

April 2016 zurückgeführt, wobei schon damals im Rahmen der stattfindenden

Behandlung von einer guten Prognose ausgegangen worden war (vgl.

Sprechstundenbericht von Dr. med. I.___ vom 7. März 2017, IV-Nr. 13 S. 68).

Das vom rheumatologischen Teilgutachter

festgestellte Fibromyalgiesyndrom wird als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit

auswirkend eingeschätzt, was damit begründet wird, dass sich in drei von fünf

Körperregionen ein verbreiteter Schmerz attestieren lasse. Wenn man aber die

Beschwerdeangaben in der linken oberen Extremität und Schultergürtelbereich im

Rahmen der Periarthropathia interpretiere, seien somit nur zwei weitere

Körperregionen von Schmerzen betroffen. Dies stelle insgesamt kein

signifikantes Fibromyalgiesyndrom dar. Damit ist die Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde gering, weshalb die Diagnose als sich nicht auf die

Arbeitsfähigkeit auswirkend gelistet wurde. Insofern kann nicht argumentiert

werden, der psychiatrische Teilgutachter habe keine Indikatorenprüfung

vorgenommen. In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten ist nämlich

festzuhalten, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt wurde, insbesondere keine somatoforme Störung. Insofern ist auch nicht

ersichtlich, weshalb in Bezug auf solche Diagnosen eine Indikatorenprüfung unterlassen

worden sein sollte. Eine Indikatorenprüfung ist gestützt auf das psychiatrische

Teilgutachten auch ohne Weiteres möglich: Zum funktionellen Schweregrad kann in

Einklang mit den Ausführungen des psychiatrischen Teilgutachters festgehalten

werden, dass die Ausprägung der auf psychiatrischem Fachgebiet gestellten

Diagnosen als leichtgradig einzustufen ist und sich demnach nicht auf die

Arbeitsfähigkeit auswirkt. Die bestehenden Behandlungen sind lege artis und

führen auch zum gewünschten Erfolg. Die Beschwerdeführerin selbst erwähnte,

dass sie aufgrund der bestehenden Behandlungen Schmerzlinderung erfahre. Komorbiditäten

werden gutachterlich keine Festgehalten. Zum Komplex der Persönlichkeit wird

das Bestehen von akzentuierten Persönlichkeitszügen einleuchtend dargelegt,

diese besitzen aber keinen Krankheitswert im Sinne einer

Persönlichkeitsstörung. Zum sozialen Kontakt lässt sich festhalten, dass die

Beschwerdeführerin über ein intaktes soziales Netz verfügt und sich mit

diversen Personen regelmässig trifft. Die familiären Verhältnisse sind

ebenfalls gut. Es besteht eine regelmässige Tagesstruktur und hinsichtlich

Konsistenz wird gutachterlich zu Recht auf gewisse Inkonsistenzen in Bezug auf

die genannten Beschwerden hingewiesen (selbständiges Führen eines PW,

regelmässige Reisen, bestehende gute Tagesstruktur). Eine gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist demnach

nicht gegeben. Dies, ohne dass eine Aggravation oder Simulation festgestellt

werden konnte. Ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener

Leidensdruck ist gegeben, wobei allerdings die Beschwerdeführerin im Rahmen

aller Teilbegutachtungen angegeben hat, dass sie durch entsprechende

Behandlungen Linderung erfahren habe. Insgesamt erweist sich nach Prüfung der

Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 die gutachterliche Einschätzung,

wonach in psychiatrischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit (mehr) besteht, als

plausibel.

Schliesslich vermag der Bericht von Dr.

med. Q.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juli 2023 (Urkunde-Nr.

5) an den beweiskräftigen gutachterlichen Ausführungen ebenfalls nichts zu

ändern. Ihr Bericht wurde nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasst und bezieht

sich vor allem auf das aktuelle Beschwerdebild (Stand Juli 2023). Sie

diagnostizierte eine «rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und

intermittierenden präsuizidalen Phasen (ICD-10 F33.2)». Die diagnostizierte

rezidivierende depressive Störung bleibt jedoch ohne entsprechende

Erläuterungen. Nicht näher erläutert werden zudem die intermittierende

präsuizidale Phase sowie die differenzialdiagnostisch gestellte, nicht näher

bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer

Krankheit (ICD-10 F07.9). Zudem fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung

der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 %. Eine hinreichende

Auseinandersetzung mit den Vorakten, insbesondere mit der abweichenden

Beurteilung im Administrativgutachten, kann im Bericht ebenfalls nicht erblickt

werden. Die im Bericht angegebene depressive und präsuizidale Exazerbation im

Oktober 2022 bzw. objektivierbare Verschlechterung seit der gutachterlichen

Untersuchung vom 23. August 2022 ist ebenfalls kaum begründet und damit

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben.

Der Beweiswert des Gutachtens wird schliesslich

durch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbericht der F.___ vom 5.

Juni 2023 (Urkunde-Nr. 9) ebenfalls nicht in Frage gestellt. Dass neue

Diagnosen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten, lässt sich dem

genannten Bericht nicht entnehmen. Es sind demnach keine gewichtigen Hinweise

ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen

dem Gutachten vom 14. November 2022 und dem Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 17. Februar 2023 in relevanter Weise verändert haben könnte. Dies

gilt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht für die in der

Diagnostik erwähnten Facettengelenksarthrosen. In der ärztlichen Beurteilung

wird lediglich ausgeführt, sollten sich die lumbalen Beschwerden unter

konservativer Behandlung weiterhin persistent zeigen, würde ein MRI mit Frage

nach aktivierter Facettengelenksarthrose in die Wege geleitet. Eine solche

Bildgebung scheint jedoch im Anschluss nicht gemacht worden zu sein.

Anlässlich der öffentlichen

Verhandlung vom 21. Oktober 2024 lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, dass

sich das Gutachten der D.___ nicht mit divergierenden Beurteilungen

auseinandersetze, insbesondere mit dem Ergebnis des Aufbautrainings der C.___,

das in der Zeit vom 28. Februar bis 27. Mai 2022 durchgeführt worden sei. Dort,

wo eine Arbeitsfähigkeitsschätzung in unbegründetem Widerspruch zu den

Ergebnissen der beruflichen Abklärung stehe, sei ein Gutachten resp. eine

ärztliche Beurteilung unvollständig und es könne nicht darauf abgestellt werden

(vgl. Verhandlungsprotokoll vom 21. Oktober 2024, A.S. 55 ff.). Zwar obliegt

die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden

funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin,

nicht den Fachleuten der Berufsberatung / beruflichen Eingliederung.

Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende

Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer

konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft

für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine

medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und

erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen

beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten / -einsatz

der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der

Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an

den ärztlichen Annahmen zu begründen und es ist das Einholen einer klärenden

medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil des

Bundesgerichts 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 6.1.1). Der Bericht der

C.___ vom 30. Mai 2022 (IV-Nr. 30) vermag aber keine solchen ernsthaften

Zweifel am beweiswertigen Gutachten der D.___ zu begründen. So wurde im Bericht

mehrfach erwähnt, dass die Beschwerdeführerin darauf habe angesprochen werden

müssen, die vereinbarten Ziele zu erreichen. Es sei keine Eigeninitiative

spürbar gewesen. Es habe nicht beobachtet werden können, dass die

Beschwerdeführerin ihre eigenen Möglichkeiten und Grenzen erkundet und dies

kommuniziert habe.

5. Zusammengefasst erweist sich das

von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten als

beweiskräftig und auf die dort getroffene Einschätzung kann abgestellt werden.

Demnach ist der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht die

angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einem Pensum von 70 % und

eine optimal angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 80 % rückwirkend wie auch

weiterhin zumutbar. Unter diesen Umständen besteht keine Einschränkung, welche

eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zur Folge hätte, womit kein

Rentenanspruch besteht. Die Beschwerdegegnerin hat einen solchen zu Recht

verneint. Berufliche Massnahmen wurden der Beschwerdeführerin gewährt. Da sie

sich selber aufgrund ihrer Situation nicht in der Lage fühlte, solche

weiterzuführen, hat die Beschwerdegegnerin auch einen Anspruch auf weitere

berufliche Massnahmen zu Recht verneint. Dass die Beschwerdeführerin aus

gesundheitlichen Gründen auf Unterstützung bei der Arbeitssuche angewiesen

wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2 Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 21. Oktober 2024 geht an die Parteien.

5. Eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung eingereichten Kostennote vom 21. Oktober 2024 geht zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin