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Entscheid

VSBES.2023.8

Unfallversicherung

10. März 2025Deutsch58 min

versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 16. September 2020 (Akten der Beschwerdegegnerin

Source so.ch

Urteil vom 10. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Ivo Baumann,

Beschwerdeführerin

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1997, war bei der B.___ als Lernende (Kauffrau EFZ)

angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 16. September 2020 (Akten der Beschwerdegegnerin

Nr. [Suva-Nr.] 1) erlitt die Beschwerdeführerin am 8. September 2020 auf der

Autobahn A1 bei Wallisellen eine Heckauffahrkollision. Bei der Erstversorgung

im C.___ am 9. September 2020 wurde laut Notfallbericht vom 9. September

2020 (Suva-Nr. 15) ein am Vortag erlittenes kranio-zervikales

Beschleunigungstrauma diagnostiziert. Die Beschwerdegegnerin übernahm in der

Folge die Heilbehandlungskosten und richtete Taggelder aus (Suva-Nr. 4).

1.2 Mit Verfügung vom 14. Oktober

2021 (Suva-Nr. 131) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31.

Oktober 2021 ein. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache

vom 11. November 2021 (Suva-Nr. 150) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 2. Dezember 2022 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) ab.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin lässt mit

Eingabe vom 9. Januar 2023 (A.S. 14 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einsprache-Entscheid vom 2.12.2022

sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin seien die

gesetzlichen Leistungen auszurichten.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Eingabe vom 16. Januar 2023 (A.S. 22) auf die Einreichung einer

umfassenden Beschwerdeantwort und schliesst unter Verweis auf die Begründung im

Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

2.3 Mit Verfügung vom 18. Januar

2023 (A.S. 23) ediert das Versicherungsgericht bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn die IV-Akten der Beschwerdeführerin.

2.4 Mit Verfügung vom 27. September

2023 (A.S. 27 ff.) teilt das Versicherungsgericht den Parteien mit, dass zur

Beurteilung der Streitfrage, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch

der Beschwerdeführerin zu Recht verneint habe, ein gerichtliches Gutachten

eingeholt werde. Es sei vorgesehen, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin

Dr. med. D.___ (allg. innere Medizin), Dr. med. E.___ (Neurologie), Dr.

med. F.___ (Orthopädie) und Dr. med. G.___ (Psychiatrie), alle von der H.___,

zu beauftragen.

2.5 Die Beschwerdeführerin beantragt

mit Eingabe vom 28. September 2023 (A.S. 31 f.), dass nicht die H.___,

sondern eine andere Begutachtungsstelle mit der Begutachtung beauftragt werde.

Zudem sei Frage 4 des gerichtlichen Fragenkatalogs um zwei Zusatzfragen zu

ergänzen. Die Beschwerdegegnerin wiederum lässt sich in ihrer Eingabe vom 13.

Oktober 2023 (A.S. 34 f.) dahingehend vernehmen, dass gegen die vom

Versicherungsgericht vorgesehenen Gutachter keine Einwände bestünden. Bei den

Fragen sei jedoch darauf zu achten, dass nach organisch objektiv ausgewiesenen

Befunden, Diagnosen und Beeinträchtigungen gefragt werde, weshalb beantragt

werde, die Fragen teilweise umzuformulieren.

2.6 Mit Verfügung vom 15. November

2023 (A.S. 38 ff.) setzt das Versicherungsgericht Dr. D.___, Dr. E.___, Dr. F.___

und Dr. G.___, alle von der H.___, als Gutachter ein. Die Anträge der

Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin werden abgewiesen.

2.7 Das Gerichtsgutachten der H.___

ergeht am 5. Mai 2024 (A.S. 42 ff.). Es wird den Parteien mit Verfügung vom 17.

Mai 2024 (A.S. 186 f.) gemeinsam mit der Rechnung der H.___ vom 15. Mai 2024

zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme unterbreitet.

2.8 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Eingabe vom 6. Juni 2024 (A.S. 190 f.) auf eine umfassende

Stellungnahme und schliesst unter Verweis auf das Gutachten der H.___ erneut

auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine

Stellungnahme ein.

2.9 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten.

2.

2.1

Versicherungsleistungen nach dem

Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)

werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Im Versicherungsfall

hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des

Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Sowohl bei der Heilbehandlung als auch beim Taggeld handelt es sich – wie aus

Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – um vorübergehende Leistungen. Sie sind – sofern

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen

sind – nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden

kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der

vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (statt vieler

BGE 134 V 109 E. 4.1). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu

mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18

Abs. 1 UVG). Hat sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten, so hat sie

Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt

hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch

die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (statt vieler BGE 129 V 177

E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis).

Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz

als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang

ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier

die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es

sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen

Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung. Dabei ist vom

augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten

Unfällen einerseits, schweren Unfällen andererseits und schliesslich dem

dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Zudem sind je

nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4 mit Hinweisen). Bei

psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter

Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während bei Schleudertraumen und

äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie Schädel-Hirntraumen

auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten

verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,

wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht.

Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die

entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei

der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des

Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beweis

des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den

Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebensowenig geht es darum, vom

Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein

Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller

Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des

Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen

sind (Kaspar Gehring, in: Ueli Kieser et al. [Hrsg.], Kommentar zu den

Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40;

vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2).

3.

3.1

Sowohl das

Sozialversicherungsverfahren als auch das Rechtspflegeverfahren sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Das heisst, dass Verwaltung und Versicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht

(Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.2). Was zu

beweisen ist, ergibt sich aus der konkreten Sach- und Rechtslage. Gestützt auf

den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass über

den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts

9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

3.2

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Dispositiv

Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen

medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis

«nicht ohne zwingende Gründe» von der Einschätzung der medizinischen Fachperson

ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten

externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten

vollen Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner

ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht abgestellt werden und es sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Anspruch auf ein Gerichtsgutachten

besteht rechtsprechungsgemäss, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem

Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend

beweiswertig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4

mit Hinweisen).

4.

4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob

die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 31. Oktober 2021 zu Recht

erfolgt ist. In ihrem Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2022 (A.S. 1 ff.) begründete

die Beschwerdegegnerin die Leistungseinstellung damit, dass hinsichtlich der

Unfallfolgen der medizinische Endzustand erreicht sei und zwischen den nicht

objektivierbaren Beschwerden der Beschwerdeführerin und dem Unfall vom 8.

September 2020 keine adäquate Kausalität bestehe. Die medizinische Aktenlage

präsentierte sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt ihres

Einspracheentscheids im Wesentlichen wie folgt:

4.2 Prof. Dr. med. I.___, Facharzt

für Nuklearmedizin und Radiologie, und Dr. med. J.___, Oberärztin, halten in

ihrem Radiologiebericht vom 9. September 2020 (Suva-Nr. 23) fest, dass

sich in der CT (Computertomographie) der HWS nativ vom 9. September 2020 ein

regelrechtes dorsales und anteriores Alignement der HWS der Beschwerdeführerin

zeige. Die atlantodentale Artikulation sei symmetrisch. Weiter seien keine Höhenminderung

des Wirbelkörpers und keine Frakturen ersichtlich. Die partiell mitabgebildeten

Mastoidzellen seien regelrecht belüftet, die prävertebralen Weichteile schlank.

Es seien keine pathologisch vergrösserten Lymphknoten zervikal und kein

Pneumothorax in den partiell mitabgebildeten apikalen Lungenabschnitten bds.

festzustellen. Im Ergebnis könne festgehalten werden, dass keine Fraktur der

HWS vorliege.

4.3 Im Notfallbericht des C.___ vom

9. September 2020 (Suva-Nr. 15), verfasst von K.___, Blockstudentin, gesehen von

L.___, Assistenzarzt, und Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeine Innere

Medizin, wird als einzige Diagnose ein am 8. September 2020 erlittenes

kranio-zervikales Beschleunigungstrauma aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe

bei der Anamnese berichtet, dass sie am Vortag um 18.00 Uhr mit dem Auto auf

der Autobahn unterwegs gewesen sei, als das Auto vor ihr abgebremst habe. Sie

habe ebenfalls abgebremst, bis sie vollständig stillgestanden sei, worauf ein

weiteres Auto von hinten mit 100 km/h in ihr Heck gefahren sei. Der

Sicherheitsgurt sei stets angelegt gewesen, der Airbag habe sich nicht

ausgelöst. Es habe kein Kopfanprall stattgefunden und sie sei stets bei Bewusstsein

gewesen. Sie sei danach noch selbständig im Unfallfahrzeug nach Hause gefahren.

Initial habe sie keine Schmerzen gehabt, im Verlauf des Abends seien jedoch

beginnende Schmerzen in der rechten Hand aufgetreten, die bis in die Schulter

aufgestiegen seien. Aktuell habe sie starke Schmerzen an der HWS und der Lendenwirbelsäule

(LWS) sowie am rechten Handgelenk, weshalb sie sich schmerzbedingt kaum habe

bewegen können. Sie habe seit dem Ereignis keine Nausea, keinen Schwindel,

keine Kopfschmerzen und keine Thoraxschmerzen gehabt. Aufgrund des

Unfallmechanismus und der Beschwerden sei eine CT der HWS gemacht worden, in

welcher keine Fraktur habe nachgewiesen werden können. Bei diffus schmerzhafter

Wirbelsäule sei mittels einer Röntgenaufnahme der ganzen Wirbelsäule eine

Fraktur ausgeschlossen worden. Ebenfalls sei keine Fraktur im rechten

Handgelenk nachweisbar gewesen. Die Beschwerdeführerin sei mobilisiert worden.

Es habe eine Diskrepanz zwischen der diffusen, ausgeprägten Schmerzsymptomatik

und der klinischen Beweglichkeit bei unbewussten Bewegungen bestanden. Sowohl

die Beschwerdeführerin als auch die Ärzte hätten sich für eine ambulante

analgetische Therapie sowie Mobilisation ausgesprochen.

4.4 Dr. med. N.___, Fachärztin für

Radiologie, hält in ihrem Radiologiebericht vom 17. September 2020

(Suva-Nr. 14) fest, dass sich beim MRI (engl. für magnetic resonance imaging)

der LWS nativ und myelo vom 16. September 2020 [lediglich] eine

leichtgradige beginnende Spondylarthrose auf Höhe L4/L5 und L5/S1 gezeigt habe.

Ansonsten sei die MRT (Magnetresonanztomografie) der LWS unauffällig gewesen.

So habe sich kein Nachweis einer traumatischen Läsion oder von Neurokompressionseffekten

ergeben.

4.5 Im Dokumentationsbogen für

Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma von Dr. med. O.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. September 2020 (Suva-Nr. 13)

wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin berichtet

habe, innert drei Stunden nach dem Unfall an Kopfschmerzen, Nackenschmerzen,

Schwindel und Übelkeit gelitten zu haben. Als weitere Symptome hätten sich bei

der Beschwerdeführerin nach drei Stunden taube Beine sowie Schmerzen

eingestellt. Dr. O.___ stellt als Verdachtsdiagnose ein kranio-zervikales

Beschleunigungstrauma des Schweregrads II sowie differentialdiagnostisch eine

exazerbierte Fibromyalgie.

4.6 Dr. med. P.___, Facharzt für

Radiologie, hält in seinem Radiologiebericht vom 13. Oktober 2020

(Suva-Nr. 24 S. 7) fest, dass sich in der MRT der HWS und der Brustwirbelsäule

(BWS) nativ vom 13. Oktober 2020 ein regelrechtes ventrodorsales Alignement der

HWS und BWS zeige. Es seien keine Wirbelkörperfrakturen festzustellen. Das

Knochenmarksignal sei regelrecht. Es sei keine spinale oder foraminale

Einengung zervikal und thorakal gegeben. Die Morphologie und das Signal des

Myelons seien regelrecht. Die perivertebralen Weichteile seien unauffällig. Im

Ergebnis könne festgestellt werden, dass keine spinalen Traumafolgen zervikal

und thorakal ersichtlich seien.

4.7 Im Sprechstundenbericht von Dr.

med. Q.___, Fachärztin für Neurologie, vom 19. Oktober 2020 (Suva-Nr. 20)

werden folgende Diagnosen gestellt:

Kranio-zervikales

Beschleunigungstrauma am 08.09.2020

-

Funktionelle Paraplegie mit

wechselnden Sensibilitätsstörungen, Blasenfunktion intakt

-

HWS 09.09.2020:

unauffällig, keine Traumafolgen

-

MRT HWS, BWS 13.10.2020:

keine spinalen Traumafolgen zervikal und thorakal

-

MRI LWS 16.09.2020:

leichtgradige beginnende Spondylarthrose auf Höhe L4/L5 und L5/S1, ansonsten

unauffällige MRT LWS

-

Röntgen gesamte Wirbelsäule

09.09.2020: unauffällig, keine Frakturen

Dr. Q.___ führt zur Befunderhebung aus,

dass die Beschwerdeführerin in einem gemieteten Rollstuhl sei, gangunfähig.

Kopf und Hirnnerven seien detailliert geprüft und als unauffällig beurteilt

worden. Bei den oberen Extremitäten seien Trophik, Tonus, Vorhalteversuche,

Zeigeversuche und Diadochokinese unauffällig. Bei den unteren Extremitäten

seien Trophik und Tonus ebenfalls unauffällig. Die Beschwerdeführerin habe bei

den unteren Extremitäten keine Willkürbewegungen ausgeführt, jedoch

Mitbewegungen z.B. beim Anziehen und Ausziehen, bei Prüfung der Kraft der

oberen Extremitäten oder beim Positionswechsel im Rollstuhl mithilfe der Arme.

Die Muskeleigenreflexe der oberen Extremitäten seien lebhaft, der PSR

(Patellarsehnenreflex) linksbetont leicht gesteigert, der ASR (Achillessehnenreflex)

beidseitig leicht gesteigert. Es konnten vier Kloni bds. festgestellt werden.

Die Sensibilität an den Oberschenkeln sei für sämtliche Qualitäten zirkulär

aufgehoben (bei Schmerzreiz Angabe einer federleichten Berührung). Bei der

Prüfung der Zweipunktediskrimination an den Oberschenkeln habe die

Beschwerdeführerin ungefähr bei jeder zweiten Testung als Antwort „ein

Punkt" angegeben. An den Unterschenkeln sei die Sensibilität für

Berührung, Schmerz, Temperatur und Zweipunktediskrimination erhalten.

Hinsichtlich des Vibrationssinns beim Malleolus medialis und lateralis mache die

Beschwerdeführerin wechselnde Angaben. Meist sage sie kurz nach dem Aufsetzen

der Stimmgabel, dass sie die Vibration nicht mehr spüre, unabhängig davon, wie

stark die Stimmgabel beim Aufsetzen vibriert habe. Am Beckenkamm links

paravertebral und am lumbosakralen Übergang verspüre die Beschwerdeführerin

eine Druckdolenz. Die Beschwerdeführerin sei freundlich zugewandt und affektiv

eingeschränkt schwingungsfähig. Sie zeige eine deutliche Belle indifférence.

Dr. Q.___ beurteilt die von ihr erhobenen Befunde dahingehend, dass eine

funktionelle Paraplegie mit wechselnden Sensibilitätsstörungen bei intakter

Blasenfunktion vorliege. Aufgrund der leicht gesteigerten Muskel-eigenreflexe

sei eine MRT der HWS und BWS erstellt worden. Die Bildgebung sei komplett

unauffällig. Es seien keine Traumafolgen der HWS und BWS ersichtlich. Die

Beschwerdeführerin sei informiert worden, dass es sich um eine funktionelle

Störung handle. Ihr sei gesagt worden, dass sie durch den Schock keinen Zugang

zu den Bewegungen habe, was mit Physiotherapie wieder trainiert werden könne.

4.8 Im Kostengutsprachegesuch für

eine Verlängerung der Rehabilitation der R.___ vom 3. Dezember 2020 (Suva-Nr.

33), digital visiert von Dr. med. S.___, Oberarzt, und Dr. med. T.___,

Assistenzärztin, werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen

A. Unfall vom 08.09.2020: Auffahrunfall

A1 Kranio-zervikales

Beschleunigungstrauma

-

Funktionelle Paraplegie mit

wechselnden Sensibilitätsstörungen

-

Blasenfunktion intakt

-

HWS 09.09.2020:

Unauffällig, keine Traumafolgen

-

MRT HWS, BWS 13.10.2020:

Keine spinalen Traumafolgen zervikal und thorakal

-

MRI LWS 16.09.2020:

Leichtgradige beginnende Spondylarthrose auf Höhe L4/L5 und L5/S1. Ansonsten

unauffällige MRT LWS

-

Röntgen gesamte Wirbelsäule

09.09.2020: Unauffällig, keine Frakturen

B. Fibromyalgie, Dr. U.___

Aktuelle Probleme:

1. Paraplegie

2. Dysästhesie

Oberschenkel rechts lateral

3. Schmerzen

intermittierend HWS, LWS

4. Psychisch

belastende Situation subjektiv

Zur Motorik und Koordination der unteren

Extremitäten und des Rumpfes im Zeitpunkt des Eintrittes der Beschwerdeführerin

in die Klinik wird im Gesuch festgehalten, dass ein unauffälliger

Inspektionsbefund vorliege. Die Beine würden beidseits spontan nicht bewegt.

Die Muskulatur sei symmetrisch, die Füsse kalt auf Palpation. Bei der

Muskelkraft der proximalen und distalen Muskelgruppen liege ein Kraftgrad von 0

(BMRC) vor, nur bei den Zehen ergebe sich bds. ein Kraftgrad von 3/5 (BMRC).

Hinweise auf Faszikulationen, Myoklonien, Tremor oder dystone

Bewegungsstörungen lägen keine vor. Beinhalteversuch, Knie-Hacken-Versuch und

Gang seien nicht möglich. Zur Begründung des Kostengutsprachegesuchs wird

ausgeführt, dass sich in der Physiotherapie erste Fortschritte zeigten, und

zwar in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin [nun] in der Lage sei, Mini

Squats (bis jetzt 4 x) zu machen. Zudem werde das Stehen an der Sprossenwand

geübt. In den Beinen und Füssen fühle sie selbst eine Verbesserung der

Wahrnehmung. Sie könne zurzeit 2 m am Eulenburger zurücklegen. Die

Hüftmuskulatur habe sich bis heute deutlich verbessert. Die Wassertherapie tue

ihr ebenfalls gut. Sie sei jetzt in der Lage, im Wasser mit der Unterstützung

der Arme zu gehen. Die unterstützenden Gespräche mit dem PPD

(Psychiatrisch-Psychologischen Dienst) seien aktuell ebenfalls von grosser

Bedeutung für die weiteren Fortschritte im gesamten Rehabilitationsverlauf.

4.9 Im Kostengutsprachegesuch für

eine Verlängerung der Rehabilitation der R.___ vom 4. Januar 2021 (Suva-Nr.

36), digital visiert von Dr. med. V.___, Facharzt für Physikalische

Medizin und Rehabilitation, und Dr. T.___ werden die im

Kostengutsprachegesuch vom 3. Dezember 2020 – siehe oben Ziff. 4.8 –

aufgeführten Diagnosen wiederholt. Zur Begründung des Kostengutsprachegesuchs

wird ausgeführt, dass in der Physiotherapie das Gehen im 4-Punkte-Gang mit

Belastung nach Massgabe der Beschwerden intensiv geübt werde. Die

Beschwerdeführerin könne aktuell 60 m mit einer Sitzpause zurücklegen. Die

Psychotherapie werde ebenfalls intensiv weitergeführt, wobei sich die

Beschwerdeführerin sehr offen für die Therapie zeige. Eine antidepressive

medikamentöse Therapie werde langsam ausgebaut. Es sollte weiterhin an der

allgemeinen Rekonditionierung und am Gehtraining und weiterhin an der

Stabilisation der psychischen Komponente gearbeitet werden. Das

Rehabilitationspotenzial werde als hoch erachtet und könne bei der motivierten

Patientin am ehesten im stationären Setting ausgeschöpft werden.

4.10 Im Austrittsbericht der R.___

vom 25. Januar 2021 (Suva-Nr. 50), digital visiert von Dr. V.___ und Dr. T.___,

werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen

A. Unfall vom 08.09.2020: Auffahrunfall

A1 Kranio-zervikales

Beschleunigungstrauma

-

Funktionelle Paraplegie mit

wechselnden Sensibilitätsstörungen

-

Blasenfunktion intakt

-

HWS 09.09.2020:

Unauffällig, keine Traumafolgen

-

MRT HWS, BWS 13.10.2020:

Keine spinalen Traumafolgen zervikal und thorakal

-

MRI LWS 16.09.2020:

Leichtgradige beginnende Spondylarthrose auf Höhe L4/L5 und L5/S1. Ansonsten

unauffällige MRT LWS

-

Röntgen gesamte Wirbelsäule

09.09.2020: Unauffällig, keine Frakturen

B. Fibromyalgie, Dr. U.___

C. V. a. Dissoziative Bewegungsstörung

ICD-10 F44.4

V. a. Posttraumatische

Belastungsstörung ICD-10 F43.1

Probleme bei Austritt

1. Stark

eingeschränkte Gehfähigkeit an 2 Unterarmgehstöcken

2. Rasche

Ermüdbarkeit

3. Dysästhesie

Oberschenkel rechts lateral, regredient

4. Schmerzen

intermittierend HWS, LWS

5. Psychisch

belastende Situation subjektiv

Aus somatischer Sicht wird zu den

Diagnosen ausgeführt, dass knapp vier Monate nach dem Auffahrunfall, bei dem

sich die Beschwerdeführerin ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma

zugezogen und im Verlauf eine funktionelle Paraplegie ohne nachweisbare

strukturelle Läsion im MRI von HWS, BWS und LWS entwickelt habe, aktuell die

unter Probleme bei Austritt subsumierten Beschwerden bestünden. Mittels

intensiver Therapie sei es gelungen, die Beschwerdeführerin aus dem Rollstuhl

heraus zu mobilisieren und sie in die Lage zu versetzen, mittlerweile fast ganz

auf den Rollstuhl zu verzichten und sich an Stöcken fortzubewegen. Der Gang an

Stöcken sei noch stark verlangsamt und für die Beschwerdeführerin mit grosser

Anstrengung verbunden, so dass sie schnell über Müdigkeit bzw. Kraftlosigkeit

klage. Das Ausmass der physischen Einschränkungen lasse sich mit den

objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und

bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht

erklären. Die gezeigte Funktionsstörung sei am ehesten psychogener Genese. Aus

psychosomatischer Sicht wird zu den Diagnosen ausgeführt, dass die für die

Diagnosestellung einer dissoziativen Bewegungsstörung geforderten unlösbaren

Probleme oder interpersonellen Schwierigkeiten zum jetzigen Zeitpunkt in der

Angst um die Mangelversorgung der Tochter im Säuglingsalter gesehen würden. Die

erlebte Ohnmacht bei der Versorgung der Tochter stehe des Weiteren in enger

zeitlicher Verbindung mit traumatisierenden Ereignissen. Darüber hinaus

reagiere die Beschwerdeführerin mit einer Symptomatik (Flashbacks, Albträume

und Vermeidungsverhalten), die an eine posttraumatische Belastungsstörung

erinnere. Die Kriterien für das Vorliegen einer solchen Störung seien jedoch

nicht vollumfänglich erfüllt. Insbesondere liege kein Ereignis von

aussergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmass vor, das bei fast

jeder Person eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Die Beschwerdeführerin

weise im Zusammenhang mit den genannten Flashbacks und Albträumen allerdings

einen Leidensdruck und eine Behandlungsbedürftigkeit auf. Zusätzlich zur

dissoziativen Störung könne hier differentialdiagnostisch an eine sonstige

Reaktion auf schwere Belastung gedacht werden. Zur Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin wird im Bericht festgehalten, dass weder für die bisherige

Tätigkeit als Lernende Kauffrau noch für eine andere berufliche Tätigkeit

unfallkausal Einschränkungen attestiert werden könnten. Psychiatrisch bestehe

ein Krankheitsbild, das aktuell keine verwertbare Arbeitsleistung zulasse. Eine

Arbeitsaufnahme als Lernende Kauffrau sei aktuell aus unfallfremden Gründen

nicht realistisch.

4.11 In der biomechanischen

Kurzbeurteilung der W.___ vom 6. April 2021 (Suva-Nr. 70), elektronisch

visiert von Dr. med. X.___, Fachärztin für Rechtsmedizin, und Dr. sc. techn.

Y.___, Dipl.-Ing. ETH, wird festgehalten, dass aufgrund der zur Verfügung

stehenden Informationen darauf zu schliessen sei, dass das Fahrzeug des

Unfallverursachers – ein Peugeot 206 – mit einer grossen Überdeckung und

weitgehend zentrisch auf das Heck des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin – ein

Jaguar XE – geprallt sei. Durch diesen Heckanprall habe das Fahrzeug der

Beschwerdeführerin eine Geschwindigkeitsänderung in Vorwärtsrichtung erfahren,

die innerhalb eines Bereichs von 10 – 15 km/h gelegen habe. Der

Bereich für die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v),

innerhalb welchem nach Heckkollisionen der kritische Wert für nicht

unerhebliche HWS-Beschwerden anzunehmen sei, liege für das angestossene

Fahrzeug im Normalfall zwischen 10 und 15 km/h. Vorliegend ergebe sich aus

biomechanischer Sicht aufgrund der technischen Bewertung und der medizinischen

Unterlagen, dass die anschliessend an das Ereignis bei der Beschwerdeführerin

festgestellten von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden und Befunde

isoliert durch die Kollisionseinwirkung bereits im Normalfall eher erklärbar

seien.

4.12 Im Arztbericht von Dr. med. Z.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. April 2021 (Suva-Nr. 80) werden

folgende Diagnosen gestellt:

Z. n. Unfall vom

08.09.2020: Auffahrunfall

-

Kranio-zervikales

Beschleunigungstrauma

-

Funktionelle Paraplegie mit

wechselnden Sensibilitätsstörungen; Blasenfunktion intakt

-

HWS 09.09.2020:

unauffällig, keine Traumafolgen

-

MRT HWS, BWS 13.10.2020:

Keine spinalen Traumafolgen zervikal und thorakal

-

MRI LWS 16.09.2020:

Leichtgradige beginnende Spondylarthrose auf Höhe L4/L5 und L5/S1. Ansonsten

unauffällige MRT LWS.

-

Röntgen gesamte Wirbelsäule

09.09.2020: unauffällig, keine Frakturen

Fibromyalgie

V.a. Dissoziative

Bewegungsstörung ICD 10 F 44.4

V.a. Posttraumatische

Belastungsstörung F 43.1

Dr. Z.___ führt in seinem Bericht aus,

dass ihn die Beschwerdeführerin nach ihrer stationären Behandlung in [...]

erstmals im Rahmen eines Hausarztwechsels aufgesucht habe. Dem Wunsch der

Beschwerdeführerin entsprechend habe er sie zur neurologischen Beurteilung und

Überwachung an Dr. Q.___ überwiesen, die bereits vor dem Rehaaufenthalt in [...]

in die Behandlung involviert gewesen sei. Weiter habe er die Beschwerdeführerin

zu einem Erstgespräch an die AA.___ überwiesen. Bis weitere Angaben über

Verlauf und Prognose gemacht werden könnten, müssten die weiteren

fachärztlichen Beurteilungen abgewartet werden.

4.13 Im Sprechstundenbericht von Dr.

Q.___ vom 6. Mai 2021 (Suva-Nr. 110) werden folgende Diagnosen gestellt:

· Kranio-zervikales Beschleunigungstrauma

am 08.09.2020

-

Funktionelle Paraplegie mit

wechselnden Sensibilitätsstörungen, Blasenfunktion intakt

-

HWS 09.09.2020:

Unauffällig, keine Traumafolgen

-

MRT HWS, BWS 13.10.2020:

Keine spinalen Traumafolgen zervikal und thorakal

-

MRI LWS 16.09.2020:

Leichtgradige beginnende Spondylarthrose auf Höhe L4/L5 und L5/S1; ansonsten

unauffällige MRT LWS

-

Röntgen gesamte Wirbelsäule

09.09.2020: Unauffällig, keine Frakturen

· Leichtes sensomotorisches

Karpaltunnelsyndrom rechts, elektrophysiologisch bestätigt

· Vd. a. beginnende Tendovaginitis

Beugesehnen Unterarm rechts

Dr. Q.___ führt zur Befunderhebung aus,

dass die Beschwerdeführerin schlurfend an zwei Krücken gehe, ohne die Füsse zu

heben. Es sei keine Zirkumduktion erkennbar. Die Trophik sei unauffällig. Beim

Aufsitzen aus dem Liegen sei eine Innervation der Hüftflexoren zu beobachten.

Die Beschwerdeführerin hebe die Beine mit den Händen, z.B. um von der Liege

aufzustehen oder sich anzuziehen. Es bestünden keine sensiblen Defizite. Das

Phalen-Zeichen sei bds. negativ, das Tinel-Zeichen des Karpaltunnels rechts

positiv. Die Muskeleigenreflexe seien allseits lebhaft auslösbar. Es hätten

zwei Kloni bds. festgestellt werden können. Das Pyramidenbahnzeichen sei

negativ. An den Beugersehnen des volaren Unterarms rechts sowie im Bereich des

Musculus brachioradialis rechts liege eine deutliche Druckdolenz vor. Dr. Q.___

beurteilt die Befunde dahingehend, dass ein leichtes sensomotorisches

Karpaltunnelsyndrom rechts vorliege, elektrophysiologisch bestätigt. Die

Beschwerdeführerin habe wahrscheinlich einen angeborenen engen Karpaltunnel.

Die vermehrte Belastung durch das Gehen an Krücken habe dann zum

Karpaltunnelsyndrom geführt. Die auffallende Druckdolenz an den Beugersehnen

des rechten Unterarms sowie im Bereich des Musculus brachioradialis rechts

wecke den Verdacht auf eine beginnende Tendovaginitis. Zudem liege weiterhin

eine funktionelle Gangstörung vor.

4.14 Im Verlaufsbericht von Dipl.

Ärztin AB.___, Oberärztin bei den AA.___, vom 26. August 2021 (Suva-Nr.

123) wird folgende Diagnose gestellt:

Posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

-

mit schwerer depressiver Symptomatik

Im Bericht wird festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine schwere depressive

Symptomatik sowie eine posttraumatische Symptomatik mit Intrusionen und

Dissoziationen präsentiere. Wie der Lebensanamnese zu entnehmen sei, habe die

Beschwerdeführerin im Alter von 19 Jahren nach einer Trennung einen

"Nervenzusammenbruch" erlitten, was möglicherweise auf eine

Bindungsproblematik (instabiler Bindungstyp) mit erhöhter emotionaler

Verletzung hinweisen könne. Ausserdem könnte eine diagnostizierte Fibromyalgie

in jungem Alter ein Hinweis auf innerlichen Stress sein. Nach dem Autounfall

gebe sich die Beschwerdeführerin die Schuld an allem und könne ihre

Einschränkungen nicht akzeptieren. Es bestehe ein massiver Kontroll- und

Sicherheitsverlust, der evtl. durch erhöhte Sicherheitsbedürfnisse in der

Kindheit verstärkt werde. Die Beschwerdeführerin habe eine indizierte

stationäre Behandlung verweigert, was bei fehlender akuter Selbstgefährdung

toleriert worden sei. Eine medikamentöse Behandlung beim Vorhandensein starker

depressiver Symptomatik mit deprimierter Stimmung, Schreckhaftigkeit,

Intrusionen, starker Ängste sowie Schlafstörungen sei auch schwierig verlaufen.

Die Beschwerdeführerin habe vorerst keine synthetischen Psychopharmaka einnehmen

wollen. Als schlafanstossend sei zuerst Redormin und bei fehlendem Ansprechen

anschliessend Trittico Ret. 150 mg und Trittico 50 mg verordnet worden. Dadurch

habe sich die Schlafqualität gebessert. Danach sei Cymbalta 30 mg bei

anhaltendem Schmerzsyndrom installiert worden. Eine Dosiserhöhung habe bei

fehlender medikamentöser Compliance nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführerin

habe danach auch die Einnahme von Trittico gestoppt.

4.15 Kreisarzt

Dr. med. AC.___, Facharzt für Chirurgie, hält in seiner Stellungnahme vom 13.

Oktober 2021 (Suva-Nr. 129) fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine

strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalles vom 8. September 2020 mit

mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen würden. In der

ausgedehnten Bildgebung einschliesslich CT und MRI der HWS, aber auch MRI der

LWS seien keine unfallbedingten strukturellen Läsionen nachgewiesen worden. Die

Beschwerdeführerin präsentiere eine funktionelle (nicht organisch bedingte)

Paraplegie. Die aktuell noch bestehenden Einschränkungen seien inzwischen mehr

als ein Jahr nach dem Unfall nicht mehr mit Unfallfolgen erklärbar. Eine

allenfalls noch benötigte Therapie sei somit nicht mehr unfallkausal. Eine

kreisärztliche Untersuchung sei nicht angezeigt. Von einer solchen sei kein

Erkenntniszuwachs zu erwarten.

4.16 In der ärztlichen Stellungnahme

von Dipl. Ärztin AB.___ vom 1. November 2021 (Suva-Nr. 148) werden folgende

Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnose

Posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

-

mit aktuell mittelschwerer

depressiven Symptomatik

-

mit traumaspezifischer

Symptomatik mit Intrusionen, Dissoziation

Nebendiagnose

Selbstunsichere-zwanghafte

Persönlichkeitsakzentuierung

Im Bericht wird ausgeführt, dass die

Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht anfänglich eine schwere, momentan

eine mittelschwere depressive Symptomatik sowie eine posttraumatische

Symptomatik mit Intrusionen und Dissoziationen präsentiere. Prädisponiert sei

von einer selbstunsicheren, zwanghaften Persönlichkeitsstruktur mit emotionaler

Dysfunktion auszugehen. Nach dem Unfall habe die Beschwerdeführerin einen

massiven Kontroll- und Sicherheitsverlust erlebt, was den überkompensierten

bzw. vermeidenden Verhaltungsmodus nur verstärkt habe. Die Beschwerdeführerin

zeige eine stark selbstkritische, selbstabwertende Haltung und gebe sich nach

dem Unfall die Schuld an allem und könne ihre Einschränkungen nicht

akzeptieren. Der Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen,

dass sie im Alter von 19 Jahren infolge eines "Nervenzusammenbruch"

nach stattgehabter Trennung ambulant psychiatrisch-psychotherapeutisch

behandelt worden sei. Ausserdem könnte eine diagnostizierte Fibromyalgie im

jungen Alter Hinweis auf innerlichen Stress sein. Eine indizierte stationäre

Behandlung habe die Patientin verweigert, was bei keiner akuten

Selbstgefährdung und starker familiärer Unterstützung toleriert worden sei.

Eine medikamentöse Behandlung sei anfänglich toleriert und im Verlauf in

eigener Regie von der Beschwerdeführerin gestoppt worden. Es bestehe eine

medikamentöse Mal-Compliance. Von der Verhaltenspsychotherapie alle zwei bis

vier Wochen könne die Beschwerdeführerin am meisten profitieren.

4.17 Im Bericht des AD.___ vom 12.

Juli 2022 (Suva-Nr. 175), elektronisch freigegeben von Dr. med. AE.___,

Facharzt für Neurologie, Dr. med. AF.___, Fachärztin für Neurologie, AG.___,

Physiotherapeut ZSM, sowie AH.___, Psychologin ZSM, werden folgende Diagnosen

gestellt:

-

M54.85 Chronische Schmerzen

im Bereich des Rückens thorakal (zwischen Schulterblättern) und lumbal bds.,

a.e. nozizeptiv

-

M54.82 Chronische Schmerzen

im Bereich der HWS bds., a.e. nozizeptiv

-

M54.84 Belastungsabhängige

Schmerzen im Thorakalbereich bds., a.e. nozizeptiv dd myofaszial

-

M79.66 Chronische Schmerzen

im Bereich der Knie bds., a.e nozizeptiv

-

F45.41 Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

-

F32.1 Mittelgradige

depressive Episode

-

V. a. F44.4 Dissoziative

Bewegungsstörungen

-

G82.03 Chronische

inkomplette sensomotorische Paraplegie/ Paraparese der Beine bds. (AIS C) dd

funktioneller Genese mit/bei

-

St. n. Auffahrunfall

09/2020 ohne Nachweis einer strukturellen Läsion

Im Bericht wird ausgeführt, dass die

Untersuchung und Beurteilung interdisziplinär durch die Fachdisziplinen

Neurologie, Physiotherapie und Schmerzpsychologie erfolgt sei. Aus

neurologischer Sicht seien die Ursachen der Rückenschmerzen thorakal und lumbal

ohne Ausstrahlung, der Schmerzen im Brustbereich bds. sowie im Bereich der

rechten Hand (Finger I bis III) einschliesslich Handgelenk und schliesslich der

Nackenschmerzen bds. mit teilweise Ausstrahlung nach kranial neurologisch nicht

zuordenbar. Am ehesten sei von nozizeptiven Schmerzen, bei den Rückenschmerzen,

Schmerzen im Brustbereich und im Bereich der Hand differentialdiagnostisch auch

von myofaszialen Schmerzen auszugehen. In der physiotherapeutischen

Untersuchung habe sich ein grossflächig ausgeprägtes, chronisches Schmerzbild

gezeigt. Dieses sei von einer zentralen Sensibilisierung mit noziplastischem

Schmerzgeschehen geprägt. Es zeige sich auch schon nur bei Berührung im

zervikalen/thorakalen/lumbalen Bereich eine Hyperalgesie. Aus schmerzpsychologischer

Sicht könnten die Symptome der Beschwerdeführerin im Rahmen einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

eingeordnet werden. Die Beschwerdeführerin berichte über psychosoziale

Belastungsfaktoren wie der aufgrund der Schmerzen erfolgte Lehrabbruch und die

damit einhergehende unsichere berufliche Perspektive. Die Beschwerdeführerin

wirke ausserdem aufgrund der für sie sehr beeinträchtigenden Situation

emotional stark belastet. Sie sehe sich weiter mit einer veränderten Rolle in

der Familie konfrontiert, die mit Schuldgefühlen und Sorgen verbunden sei. In

Bezug auf komorbide Störungen zeigten sich affektive Symptome (reduzierter

Antrieb, Interessen- und Freudverlust, Konzentrationsprobleme), die als depressive

Episode aufzufassen seien. Die Symptome seien aktuell mittelgradig ausgeprägt

(ICD-10: F32.1). Hinsichtlich der seit dem Unfall bestehenden Beinparese sei

von einem hochgradigen Verdacht auf eine dissoziative Bewegungsstörung (V. a.

ICD-10: F44.4) auszugehen. Ein morphologisches Korrelat für die funktionale

Lähmung habe nicht festgestellt werden können. Die Diagnose sei bereits von den

Kollegen der R.___ als Verdachtsdiagnose während des rehabilitativen

Aufenthaltes 2020 gestellt worden. Gemäss ICD-10 sei für die definitive

Diagnosestellung ein psychologisch auslösender Faktor, der im zeitlichen

Zusammenhang mit dem Auftreten der Störung liege, notwendig. Zwar würden die

biografischen Angaben sowie gynäkologischen Diagnosen der Patientin durchaus

Hinweise für das Bestehen von solchen möglichen inneren Konflikten geben.

Jedoch habe dies im Rahmen eines einmaligen Gesprächs heute nicht zweifelsfrei

festgestellt werden können, weshalb die Diagnose weiterhin nur im Rahmen eines

Verdachtes bestehen bleiben könne.

5.

5.1 Die Beschwerdeinstanz hat gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel ein Gerichtsgutachten

einzuholen, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein

bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in

wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine

Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig

(BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteil des Bundesgerichts

8C_716/2020 vom 17.2.2021 E. 6.1). Vorliegend sah das Versicherungsgericht

die Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens darin begründet, dass die ärztliche

Beurteilung von Kreisarzt Dr. AC.___ vom 13. Oktober 2021 (Suva-Nr. 129), auf

die sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Einspracheentscheid vom 2. Dezember

2022 (A.S. 1 ff.) hauptsächlich stützte, nicht hinreichend beweiswertig war, um

die Ansprüche der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen. Zum einen

lagen der Stellungnahme von Dr. AC.___ nur Arztberichte zugrunde, die nach dem

Unfall der Beschwerdeführerin vom 8. September 2020 erstellt wurden. In den mit

Verfügung vom 18. Januar 2023 (A.S. 23) vom Versicherungsgericht edierten

IV-Akten finden sich zahlreiche Arztberichte, die vor dem Unfall verfasst

wurden, entsprechend über den Vorzustand der Beschwerdeführerin Auskunft geben

und bei der Beurteilung der Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin

ebenfalls zu berücksichtigen gewesen wären. Im Sprechstundenbericht des AI.___

des C.___ vom 6. Dezember 2019 (IV-Akten Nr. 29 S. 81 ff.), elektronisch

visiert von Dr. med. AJ.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. AK.___,

Stationsärztin, wird u.a. die Diagnose Fibromyalgie gestellt. Eine Fibromyalgie

könnte gemäss biomechanischer Kurzbeurteilung der W.___ vom 6. April 2021

(Suva-Nr. 70) insofern von Bedeutung sein, als Organe, die bei einer früheren

Belastung bereits Beschwerden verursachten, bei einer späteren Belastung

sensibler reagieren (locus minoris resistentiae). Die notwendige

Auseinandersetzung mit der Diagnose der Fibromyalgie fand in der Stellungnahme

von Dr. AC.___ nicht statt. Zum anderen ist festzuhalten, dass zwischen der am

14. Oktober 2021 von der Beschwerdegegnerin verfügten Leistungseinstellung

(Suva-Nr. 131) und ihrem Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2022 eine

Zeitspanne von über einem Jahr liegt, während der zwei neue Arztberichte – einerseits

die Stellungnahme von Dipl. Ärztin AB.___ vom 1. November 2021 (Suva-Nr. 148), andererseits

der Bericht des AD.___ vom 12. Juli 2022 (Suva-Nr. 175) – mit neuen Befunden

und Diagnosen zu den Akten gegeben wurden. Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb

gehalten gewesen, zumindest eine neue Beurteilung des Kreisarztes einzuholen.

Der Sachverhalt erwies sich im Rahmen der Beweiswürdigung als unzureichend

abgeklärt. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens war somit notwendig und

gerechtfertigt.

5.2 Das Versicherungsgericht

erteilte der H.___ den Auftrag, ein polydisziplinäres Gutachten über die

Beschwerdeführerin in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,

Orthopädie und Psychiatrie zu erstellen. Das Gutachten der H.___ datiert vom 5.

Mai 2024 (A.S. 42 ff.). Zur Klärung der Frage, ob es sich dabei um eine verlässliche

medizinische Entscheidungsgrundlage handelt, gilt es im Folgenden den

Beweiswert des Gutachtens zu prüfen:

5.3

5.3.1 Im internistischen

Teilgutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,

zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 19. März 2024 (A.S. 74

ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:

mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1. keine

ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

2. keine

Der Diagnosestellung von Dr. D.___ liegen

die Vorakten der Beschwerdegegnerin, die vom Versicherungsgericht edierten

IV-Akten, die zusätzlich beigebrachten Berichte des AL.___ (A.S. 166 ff.), darunter

insbesondere der Konsultationsbericht der AM.___ vom 8. August 2023, wonach

sich labordiagnostisch keine Hinweise auf eine entzündliche oder immunologische

Erkrankung gezeigt hätten, die Befragung der Beschwerdeführerin vom 19. März

2024 sowie das im Nachgang zur Befragung von der AN.___ erstellte, im Ergebnis

negative Drogenscreening vom 21. März 2024 (A.S. 165) zugrunde. Internistisch

relevante Befunde werden im Gutachten keine erhoben.

5.3.2 Was die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin betrifft, so hält Dr. D.___ in seinem Gutachten bloss fest,

dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall mit Fremdverschulden arbeitsunfähig

und im Rollstuhl sei. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin findet sich in seinem Gutachten nicht.

Angesichts dessen, dass Dr. D.___ keine Diagnosen stellt, kann davon

ausgegangen werden, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehen.

5.3.3 Die Begutachtung der

Beschwerdeführerin durch Dr. D.___ erweist sich vor dem Hintergrund des

zusätzlich beigezogenen Konsultationsberichts der AM.___ des AL.___ vom 8.

August 2023 (A.S. 166 ff.) gerade noch als hinreichend beweiswertig. Diesem Bericht

zufolge unterzog sich die Beschwerdeführerin in der Zeit von Februar bis Juni

2023 mehreren Untersuchungen – insbesondere einer einlässlichen Blut- und

Stuhldiagnostik, einem MRI des Schädels und der Wirbelsäule sowie einer

Elektroneuromyographie (ENMG) –, die aus internistischer Sicht unauffällig

blieben. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither stabil

zeigte, drängten sich bis auf das Drogenscreening keine weiteren internistischen

Untersuchungen auf. Im Ergebnis kann das Gutachten von Dr. D.___ deshalb als

konsistent und einleuchtend bezeichnet werden. Im Weiteren ist anzumerken, dass

Dr. D.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und zertifizierter

medizinischer Gutachter SIM befähigt ist, eine Expertise zu erstellen und in

diesem Zusammenhang die notwendigen Untersuchungen zu bestimmen.

5.4

5.4.1 Im neurologischen Teilgutachten

von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, zertifizierter medizinischer

Gutachter SIM, vom 26. März 2024 (A.S. 82 ff.) werden folgende

Diagnosen gestellt:

mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1. St. n. Verkehrsunfall mit

kraniozervikalem Beschleunigungstrauma vom 08.09.2020 mit / bei

-

V. a. HWS-Distorsion, ohne

begleitende MTBI / Commotio cerebri

-

St. n. posttraumatischem

Zervikalsyndrom

-

ohne Nachweis einer

persistierenden Funktionsstörung der HWS

-

kein Nachweis einer

anhaltenden strukturellen Schädigung der Wirbelsäule, kein Nachweis einer

Kompromittierung neuraler Strukturen

ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

2. Funktionelle neurologische Störung

-

funktionelle Paraplegie

ohne organisches Substrat

3. Panvertebrales Schmerzsyndrom

-

ohne Nachweis einer

Schädigung von Rückenmark und / oder Nervenwurzeln

4. Regrediente schmerzbedingte

Funktionsstörung der rechten oberen Extremität

-

ohne relevantes

neurologisches Substrat, anamnestisch leichtes Carpaltunnelsyndrom rechts

(Befund Frau Dr. Q.___ 05/2021)

5. Episodischer Spannungskopfschmerz

6. Vorzustand mit chronischem

unspezifischen panvertebralem Schmerzsyndrom seit 2016, anamnestisch

Fibromyalgie-Verdacht

Dr. E.___ führt in seinem Teilgutachten

aus, dass sich unter Berücksichtigung der gesamten Datenlage aus neurologischer

Sicht eine organische Ursache der anhaltenden Beschwerden nicht nachweisen

lasse. Eine unfallbedingte Ursache der andauernden Beschwerden und Funktionseinschränkungen

sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Auch eine

anderweitige, nicht-traumatische neurologische Erkrankung sei weitgehend

unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin habe beim Unfall vom 8. September 2020

überwiegend wahrscheinlich ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma mit

HWS-Distorsion erlitten, jedoch ohne cerebrale Verletzungsbeteiligung. Dies

plausibilisiere vorübergehende Nackenbeschwerden. Es bestehe jedoch eine

erhebliche funktionelle Beschwerdeüberlagerung mit panvertebralem

Schmerzsyndrom und sensomotorischer Paraplegie, die mit dem Unfallereignis

nicht erklärt werden könne. Dass die grundsätzlich plausible posttraumatische

HWS-Funktionsstörung nur vorübergehender Natur gewesen sei, werde auch durch

die im Verlauf eingetretene Normalisierung der HWS-Beweglichkeit dokumentiert.

5.4.2 Zur Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin hält Dr. E.___ in seinem Teilgutachten fest, dass eine

anhaltende Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht mit

somatisch-neurologischen Faktoren begründet werden könne. Als Folge des am 8. September

2020 erlittenen kraniozervikalen Beschleunigungstraumas sei eine vorübergehende

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei plausibler transitorischer

Funktionsstörung der HWS zu attestieren. Deren genauer zeitlicher Verlauf sei

angesichts der deutlich überlagerten funktionellen Störung schwierig

abzugrenzen. Arbiträr könne infolge des kraniozervikalen Beschleunigungstraumas

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während drei Monaten angenommen werden,

danach während weiteren drei Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Ab dem

8. März 2021 könne mit rein somatisch-neurologischen Faktoren eine weiter

andauernde Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht begründet

werden. Es sei im gesamtmedizinischen Kontext unter massgeblicher

Berücksichtigung der psychiatrischen Beurteilung zu entscheiden, inwieweit die

funktionelle, wahrscheinlich dissoziativ bedingte Störung zu einer weiteren

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe.

5.4.3 Dr. E.___ stützt sich in seinem

Gutachten auf die Vorakten der Beschwerdegegnerin, die vom Versicherungsgericht

edierten IV-Akten, die zusätzlich beigebrachten Berichte des AL.___ (A.S. 166

ff.) sowie die eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 20. März 2024.

Die von Dr. E.___ gestellten Befunde und Diagnosen sind entsprechend fundiert

begründet. Die im Gutachten erläuterten medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen

von Dr. E.___ sind schlüssig und nachvollziehbar. Als Facharzt für Neurologie

und zertifizierter medizinscher Gutachter SIM kommt ihm zweifellos die

notwendige Expertise zu, um ein neurologisches Gutachten zu erstellen. Sein

Gutachten erfüllt sämtliche Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an

ein medizinisches Gutachten gestellt werden.

5.5

5.5.1 Im orthopädischen Teilgutachten

von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 21. März

2024 (A.S. 116 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:

mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

-

keine

ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

-

unklare Beinparese bds.

nach Autoauffahrunfall am 08.09.2020

Dr. F.___ führt in seinem Teilgutachten

aus, dass die Beschwerdeführerin im Rollstuhl zur klinischen Untersuchung

erscheine, mit dem sie sehr flink zurechtkomme. Liegend präsentierten sich bei

der Beschwerdeführerin ausgeglichene Beinlängen. Die Wirbelsäule sei sitzend im

Lot. Es bestünden keine Hinweise auf eine relevante Skoliose. Die aktive

HWS-Beweglichkeit sei in allen Ebenen frei. Die BWS-Beweglichkeit sei infolge

der eingeschränkten Rücken- und Rumpfstabilisation nicht konklusiv beurteilbar,

auch die LWS-Beweglichkeit sei nicht konklusiv beurteilbar. Global bestünde

aber im spontanen Verhalten keine relevante Beweglichkeitseinschränkung der

Wirbelsäule. Die Untersuchung der unteren Extremitäten zeige liegend eine

druckindolente Hüfte bds. Flexion/Extension betrügen je 140/0/0°,

Innen-/Aussenrotation 30/0/50°, Abduktion je 50°. Die Impingementzeichen seien

bds. negativ. Der SLR-Test (Straight Leg Raise-Test) in Rückenlage bds. sei im

Rahmen der Beinparese nicht durchführbar. Das Lasègue-Zeichen sei bds. negativ,

der Langsitz gut möglich. Die Kniegelenke seien bds. ergussfrei, bds. zeige

sich jedoch eine peripatelläre Druckdolenz und auch ein Patellaschiebeschmerz.

Über dem medialen und lateralen Gelenkspalt gebe es keine Druckdolenz.

Flexion/Extension betrügen je 140/0/1°. Es seien keine Meniskuszeichen

feststellbar. Die mediolaterale und sagittale Bandstabilität sei bds.

regelrecht. Die Muskeltrophik betrage 5 und 10 cm oberhalb des oberen

Patellapols und 10 cm unterhalb des unteren Patellapols, links 42 cm, 47 cm und

34 cm, rechts 41 cm, 46 cm und 32 cm. Sitzend zeige sich eine unauffällige

Überprüfung der Rück-, Mittel- und Vorfussgelenke bei allseits regelrechter

Stabilität und Beweglichkeit. Es sei keine Druckdolenz feststellbar. Die

Fussbeschwielung sei symmetrisch schwach ausgebildet, zeige jedoch keine

Druckstellen. Es sei keine relevante Weichteilschwellung erkennbar.

Hinsichtlich der Sensibilität gebe die Versicherte an, keinerlei Gefühl in den

Beinen zu haben, jedoch Schmerzen im Bereich beider Kniescheiben zu verspüren.

5.5.2 Zur Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin hält Dr. F.___ in seinem Teilgutachten fest, dass aus rein

orthopädischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt werden könne. Entsprechend sei der Beschwerdeführerin

medizinisch-theoretisch in ihrer angestammten Tätigkeit im Büro ein 100%-Pensum

zumutbar.

5.5.3 Dr. F.___ stützt sich in seinem

Gutachten auf die Vorakten der Beschwerdegegnerin, die vom Versicherungsgericht

edierten IV-Akten, die zusätzlich beigebrachten Berichte des AL.___ (A.S. 166

ff.) sowie die einlässliche eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 21.

März 2024. Seine Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

sind konsistent und schlüssig. Nachdem er im Rahmen der Befunderhebung keine

relevante orthopädische Diagnose stellen konnte, leuchtet ein, dass er der

Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit attestiert. Dr. F.___ ist als Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie

zertifizierter medizinischer Gutachter SIM zweifellos befähigt, eine Expertise

zu erstellen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sein Gutachten beanstandet

werden könnte.

5.6

5.6.1 Im psychiatrischen

Teilgutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 10. April 2024 (A.S. 132

ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:

mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1. Dissoziative Störung der Bewegung und

der Empfindung (F44.4/6)

2. St. n. möglicher posttraumatischer

Belastungsstörung (F43.1)

3. Depressive Störung remittiert (F32)

4. Mögliche Schmerzstörung mit körperlichen

und psychischen Faktoren (F45.41)

ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

5. Keine

Dr. G.___ führt in seinem Teilgutachten

aus, dass im Vordergrund eine Lähmung beider Beine mit Sensibilitätsstörung

stehe, die seit dem Unfall vom September 2020 persistiere und trotz

therapeutischer Massnahmen nie habe beeinflusst werden können. Eine körperliche

Ursache für diese Lähmung und Empfindungsstörung habe nie nachgewiesen werden

können. Es falle heute zwar etwas auf, wie die Beschwerdeführerin trotz dieser

Behinderung psychisch [nur] wenig beeinträchtigt wirke, doch in der

Vergangenheit habe sie mit deutlichen depressiven Verstimmungen reagiert. Heute

zeigten sich bei der Beschwerdeführerin Hinweise auf eine affektive

Labilisierung bei belastenden Themen. Es könne dadurch keine klare Belle

indifférence festgehalten werden. Inwieweit ein ursächlicher unbewusster

Konflikt eine Rolle bei der Entstehung dieser Störung spiele, habe sich bisher

nicht eruieren lassen. Allgemein werde ein solcher allerdings als Ursache einer

derartigen Störung gesehen. Es sei anzunehmen, dass es sich um eine Folgestörung

einer möglichen posttraumatischen Belastungsstörung handle.

Differentialdiagnostisch könnte eine Simulation in Betracht gezogen werden,

wobei angesichts des jahrelangen Verlaufes und der Konstanz sowie den

erheblichen Beeinträchtigungen eine Simulation auszuschliessen sei. Was die

mögliche posttraumatische Belastungsstörung betrifft, so hält Dr. G.___ fest,

dass das Vollbild einer solchen nie ganz erfüllt gewesen zu sein scheine, doch

hätten sich Symptome gezeigt, die im Zusammenhang mit einer derartigen Störung

stehen könnten. Die Beschwerdeführerin habe den Unfall als bedrohlich erlebt

und habe dann lange unter Albträumen, Flashbacks und Vermeidungsverhalten

gelitten. Heute würden nur noch selten Flashbacks in spezifischen Situationen

auftreten, von denen sich die Beschwerdeführerin gut selbst erholen könne. Der

Schlaf habe sich wieder reguliert, es träten auch keine Albträume mehr auf. Es

falle ihr wohl zeitweise schwer, das Auto zu benützen in gewissen Situationen,

doch benütze sie es täglich, ein eigentliches Vermeidungsverhalten lasse sich

nicht eruieren. Beim Erzählen über den Unfall zeige sich noch eine

Affektlabilität, was als Restsymptomatik interpretiert werden könne. Die

Beschwerdeführerin habe einige Zeit unter einer depressiven Störung gelitten,

die in den Unterlagen als schwergradig und im Verlauf dann als mittelgradig

eingestuft worden sei. Es hätten sich vor allem eine gedrückte Stimmung mit

Selbstvorwürfen, Appetitstörungen und Gewichtsabnahme gezeigt, was heute nicht

mehr zu beobachten sei. Die Beschwerdeführerin könne sich aktivieren und sei in

der Lage, sich zu freuen. Die Stimmung sei nicht dauerhaft eingeschränkt. Es

könne daher eine Remission dieser Störung angenommen werden. Im Weiteren

bestehe eine Rückenschmerzproblematik, die aus somatischer Sicht im angegebenen

Ausmass nicht ohne weiteres nachvollzogen werden könne. Es falle auf, dass die

Beschwerdeführerin keine medikamentösen Massnahmen diesbezüglich einsetze, es

würden aber physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt zur Kräftigung der

Rücken- und Rumpfmuskulatur. Es sei anzunehmen, dass eine psychogene Mitüberlagerung

bestehe, weswegen eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren

in Betracht gezogen werden müsse. Bezüglich der Persönlichkeitsstruktur hätten

sich bei der Untersuchung keine Auffälligkeiten eruieren lassen. Hinweise auf

eine Persönlichkeitspathologie hätten sich keine finden lassen.

5.6.2 In den Antworten der Gutachter zu

den Fragen 6 und 7 des Fragenkatalogs des Versicherungsgerichts (A.S. 156 f.) wird

zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass ihr aus rein

psychiatrischer Sicht die angestammte Tätigkeit [im Büro] wieder möglich sein

sollte. Eine Einschränkung lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Es sei in der

Vergangenheit auch nie klar Stellung bezogen worden zur Arbeitsunfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht. Eine zusätzliche Leistungseinschränkung könne aufgrund

des psychischen Zustands nicht angenommen werden. Ein Arbeitsplatz müsste

derart beschaffen sein, dass die Beschwerdeführerin mit dem Rollstuhl arbeiten

könne und sie keine gehenden Tätigkeiten verrichten müsse.

5.6.3 Dem Gutachten von Dr. G.___

liegen die Vorakten der Beschwerdegegnerin, die vom Versicherungsgericht

edierten IV-Akten, die zusätzlich beigebrachten Berichte des AL.___ (A.S. 166

ff.) sowie die eingehende eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 8.

April 2024 zugrunde. Das Gutachten vermag sowohl in seiner Herleitung als auch

in seinem Ergebnis zu überzeugen. Die von Dr. G.___ erhobenen Befunde und

gestellten Diagnosen sind angesichts der psychiatrischen Vorgeschichte der

Beschwerdeführerin konsistent und nachvollziehbar. Als Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM verfügt Dr.

G.___ offensichtlich über die erforderliche Expertise für ein psychiatrisches

Gutachten. Auch das Gutachten von Dr. G.___ vermag sämtliche Anforderungen zu

erfüllen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt

werden.

5.7 Die Ergebnisse der einzelnen

Teilgutachten werden in den Antworten der Gutachter zum Fragenkatalog des

Versicherungsgerichts (A.S. 151 ff.) schlüssig zusammengefasst. Aus

neurologischer und orthopädischer und damit rein somatischer Sicht hätten bei

der Begutachtung keine unfallbedingten pathologischen Befunde objektiviert

werden können. Aus psychiatrischer Sicht sei dagegen anzunehmen, dass die

Schmerzentwicklung durch den Unfall ungünstig beeinflusst worden sei und zur

Förderung einer Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren

geführt habe. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird

gestützt auf das neurologische Teilgutachten sowohl in der bisherigen wie auch

in einer angepassten Tätigkeit unfallbedingt während drei Monaten eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % und anschliessend während weiteren drei Monaten

von 50 % angenommen. Eine weitergehende unfallkausale Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lasse sich nicht begründen. Die sich

aus der Gesamtbetrachtung ergebenden Zusammenhänge und Schlussfolgerungen

werden von den Gutachtern nachvollziehbar begründet und vermögen entsprechend

zu überzeugen. Das Gutachten der H.___ erweist sich somit als voll

beweiswertig.

6.

6.1 Die Frage, ob ein natürlicher

Kausalzusammenhang zwischen medizinisch nicht hinreichend nachweisbaren

Beschwerden und einem Unfall besteht, kann gemäss bundesgerichtlicher Praxis

bei Verneinung der adäquaten Kausalität offen gelassen werden (BGE 147 V 207 E.

6.1, 135 V 465 E. 5.1). Da die Adäquanz der Unfallkausalität der organisch

nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden der Beschwerdeführerin, wie

nachfolgend gezeigt wird, zu verneinen ist, kann die Frage nach der natürlichen

Kausalität vorliegend somit offen bleiben.

6.2 Im Zusammenhang mit der Prüfung

der adäquaten Kausalität bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom

9. Januar 2023 (A.S. 14 ff.) vor, die Beschwerdegegnerin gehe falsch in der

Annahme, dass vorliegend die Psycho-Praxis zur Anwendung gelange. Bei der

Beschwerdeführerin liege das typische Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma

vor. Die Lähmung sei nichts anderes als eine besonders eindrückliche Form des

Beschwerdebildes nach HWS-Verletzung bei stattgehabtem Schleudertrauma. Dass

die Lähmung keinem organischen Korrelat zugewiesen werden könne, führe nicht

zur Anwendung der Psycho-Praxis.

6.3 Bei der Beurteilung der Adäquanz

organisch nicht (hinreichend) nachweisbarer Unfallfolgeschäden ist

rechtsprechungsgemäss wie folgt zu differenzieren (Urteil des Bundesgerichts

8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1 mit Hinweisen): Es ist zunächst abzuklären,

ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, eine dem

Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten

hat. Ist dies nicht der Fall, so gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa (Psycho-Praxis) zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die

versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss

beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung

gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur

psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu,

sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E.

6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze

massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a und BGE 117 V 369 E. 4b festgelegten, mit BGE 134 V 109 E. 10.2

f. modifizierten Kriterien (Schleudertrauma-Praxis). Gleiches gilt, wenn die im

Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen

Beschwerdebild eines HWS- oder Schädelhirntraumas gehören. Erforderlichenfalls

ist vor der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an

den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des

erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre)

Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und

Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder

der Zeitablauf von Bedeutung sind. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist nur

dann im Sinne von BGE 123 V 98 E. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen

Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik

bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die

zitierte Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 98 in einem späteren Zeitpunkt

angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis

zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr

untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten

sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den

psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 E. 6c/aa) zu beurteilen.

6.4 Zum typischen Beschwerdebild

eines Schleudertraumas gehören rechtsprechungsgemäss Beschwerden wie diffuse

Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit,

rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,

Wesensveränderung usw. (BGE 119 V 335 E. 1). Diese Aufzählung ist zwar

nicht abschliessend, wie sich aus der Wendung «usw.» ergibt. Gleichwohl ergibt

sich aus ihr die ratio, dass ein Symptom nur dann als typisch gelten kann, wenn

es in der klinischen Praxis in einer gewissen Häufigkeit vorkommt. In der

medizinischen Literatur findet sich ein breites Spektrum an typischen Symptomen

nach einem Schleudertrauma, allen voran Nackenschmerzen als häufigstes Symptom,

oft einhergehend mit Kopfschmerzen, eingeschränkter Beweglichkeit der HWS sowie

ausstrahlenden Schmerzen in Schultern und Arme. Nicht selten werden nach einem

Schleudertrauma auch vegetative Begleitsymptome wie Übelkeit, Schwindel oder

Ohrgeräusche beklagt. Auch subjektive Gefühlsempfindungsstörungen wie

Kribbelmissempfindungen oder Taubheitsgefühle sowie subjektiv empfundener

Kraftverlust im Bereich der Arme und/oder Finger können nach einem

Schleudertrauma auftreten (vgl. statt vieler Isabel Mazzotti/Marcus

Schiltenwolf, Begutachtung von Schmerzen und Beschwerden, in: Kuno Weise/Marcus

Schiltenwolf (Hrsg.), Grundkurs orthopädisch-unfallchirurgische Begutachtung,

2. Auflage, Berlin/Heidelberg 2014, S. 249). Nicht als typisches Symptom findet

sich in der medizinischen Literatur hingegen die Lähmung der unteren

Extremitäten. Eine solche kann zwar ebenfalls Folge eines Schleudertraumas

sein, dies jedoch nur in seltenen schweren Fällen, etwa wenn eine

Tetrasymptomatik vorliegt, die morphologisch durch eine Markkontusion, evtl.

sogar Markdurchtrennung, durch eine Schädigung der Medulla oblongata bzw. des

untersten Hirnstamms oder durch mögliche Schädelbasis- oder Kopfgelenkbrüche

gekennzeichnet ist (vgl. Martin Tegenthoff et al., Beschleunigungstrauma der

Halswirbelsäule, S1-Leitlinie, 2020, in: Deutsche Gesellschaft für Neurologie

(Hrsg.), Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie, Version 2,

vollständig überarbeitet: 23. August 2020, gültig bis: 22. August 2025, Tabelle

2 auf S. 14, abrufbar unter www.dgn.org/leitlinien, zuletzt besucht am 11.

Februar 2025). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist in der

Lähmung der unteren Extremitäten somit kein typisches Symptom eines

Schleudertraumas zu erkennen.

6.5 Inwieweit die Beschwerdeführerin

nach dem Unfall vom 8. September 2020 unter typischen Symptomen eines

Schleudertraumas litt, ist unklar. Die Aktenlage erweist sich als

widersprüchlich. Im Notfallbericht des C.___ vom 9. September 2020 (Suva-Nr.

15) – siehe oben Ziff. 4.3 – wird zu den Beschwerden ausgeführt, dass die

Beschwerdeführerin initial keine Schmerzen gehabt habe, im Verlauf des

Unfallabends jedoch Schmerzen in der rechten Hand aufgetreten seien, die bis in

die Schulter aufgestiegen seien. Aktuell habe sie starke Schmerzen an der HWS

und LWS sowie am Handgelenk rechts, weshalb sie sich schmerzbedingt kaum habe

bewegen können. Übelkeit, Schwindel, Kopf- und Thoraxschmerzen werden im

Bericht explizit verneint. Zwischen der diffusen, ausgeprägten

Schmerzsymptomatik und der klinischen Beweglichkeit bei unbewussten Bewegungen

habe eine Diskrepanz bestanden. Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation

nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma von Dr. O.___ vom 30. September

2020 (Suva-Nr. 13) – siehe oben Ziff. 4.5 – wird festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin berichtet habe, innert drei Stunden nach

dem Unfall an Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit gelitten

zu haben. Als weitere Symptome hätten sich nach drei Stunden taube Beine sowie

Schmerzen eingestellt. Im Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass sich das

typische Beschwerdebild eines Schleudertraumas bei der Beschwerdeführerin nach

dem Unfall vom 8. September 2020 zumindest teilweise gezeigt hat. Im

neurologischen Teilgutachten von Dr. E.___ vom 26. März 2024 (A.S. 82 ff.)

– siehe oben Ziff. 5.4 – wird zur Symptomatik ausgeführt, dass als Folge des am

8. September 2020 erlittenen kranio-zervikalen Beschleunigungstraumas eine

vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei plausibler

transitorischer Funktionsstörung der HWS zu attestieren sei. Deren genauer

zeitlicher Verlauf sei angesichts der deutlich überlagerten funktionellen

Störung – gemeint ist die Lähmung der unteren Extremitäten – schwierig

abzugrenzen. Arbiträr könne infolge des kranio-zervikalen

Beschleunigungstraumas eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während drei Monaten

angenommen werden, danach während weiteren drei Monaten eine Arbeitsunfähigkeit

von 50 %. Ab dem 8. März 2021 könne mit rein somatisch-neurologischen

Faktoren keine weiter andauernde Einschränkung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit begründet werden. Damit hält bereits Dr. E.___ fest, dass

die typische Symptomatik nach einem Schleudertrauma bei der Beschwerdeführerin

durch die funktionelle Störung überlagert und in den Hintergrund gedrängt

worden sei. Nichts anderes ergibt sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten

von Dr. G.___ vom 10. April 2024 (A.S. 132 ff.) – siehe oben Ziff. 5.6 –, in

welchem bezüglich der Lähmung der unteren Extremitäten mit Sensibilitätsstörung

die Diagnose einer dissoziativen Störung der Bewegung und der Empfindung

(ICD-10 F44.4/6) gestellt wird. Gemäss ICD-10 werden dissoziative Störungen als

ursächlich psychogen angesehen, in enger zeitlicher Verbindung mit

traumatisierenden Ereignissen, unlösbaren oder unerträglichen Konflikten oder

gestörten Beziehungen. Das heisst, dass dissoziative Störungen das Ergebnis

psychologischer Faktoren sind, oft als Reaktion auf traumatische Erlebnisse

oder extreme Stresssituationen. Die Symptome verkörpern häufig das Konzept der

betroffenen Person, wie sich eine körperliche Krankheit manifestieren müsste,

wohingegen die körperlichen Untersuchungen und die Befragungen keine Hinweise

auf eine bekannte somatische oder neurologische Krankheit geben. Im Vergleich

zur psychischen Problematik mit der Diagnose einer dissoziativen Störung der

Bewegung und der Empfindung tritt das bei der Beschwerdeführerin zumindest

teilweise vorhandene typische Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma

offensichtlich ganz in den Hintergrund. Entsprechend hat die

Adäquanzbeurteilung vorliegend nach der Psycho-Praxis zu erfolgen, d.h., dass

die Adäquanzkriterien – siehe oben Ziff. 2.3 – unter Ausschluss psychischer

Aspekte zu prüfen sind. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin erweist

sich insofern als unbegründet.

7.

7.1 Bei der Adäquanzprüfung nach der

Psycho-Praxis ist in einem ersten Schritt vom Unfallereignis auszugehen. Dieses

ist einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle

einerseits, schwere Unfälle andererseits und schliesslich der dazwischenliegende

mittlere Bereich (Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023

E. 3.4 mit Hinweisen). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne

Weiteres zu verneinen, bei schweren zu bejahen. Handelt es sich um einen Unfall

im mittleren Bereich, so lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch

bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht

allein aufgrund des Unfallereignisses schlüssig beantworten. Es sind weitere,

objektiv erfassbare Umstände, die unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang

stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in die

Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa):

- besonders

dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

- Schwere

oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre

erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich

lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- körperliche

Dauerschmerzen;

- ärztliche

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger

Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad

und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Bei einem mittelschweren Unfall im

Grenzbereich zu den leichten Unfällen ist die Adäquanz zu bejahen, wenn vier

dieser Kriterien erfüllt sind (Urteil des Bundes-gerichts 8C_295/2013 vom 25.

September 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). Handelt es sich um einen mittelschweren

Unfall im engeren Sinne, müssen drei dieser Kriterien erfüllt sein (Urteil des

Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6 mit Hinweisen). Bei einem

mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen ist die Adäquanz

bereits zu bejahen, wenn auch nur eines dieser Kriterien erfüllt ist,

gleichgültig, ob dies in besonders ausgeprägter Weise geschieht oder nicht (BGE 115 V 133 E. 6c/bb). Im Übrigen gilt für den gesamten mittleren Bereich,

dass das Vorliegen eines einzigen Kriteriums genügt, wenn es in besonders

ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb).

7.2 Die Unfallschwere ist nach dem

augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften zu

beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2).

Gemäss Schadenmeldung UVG vom 16. September 2020 (Suva-Nr. 1) erlitt die

Beschwerdeführerin am 8. September 2020 auf der Autobahn A1 bei Wallisellen

eine Heckauffahrkollision. In der biomechanischen Kurzbeurteilung der W.___ vom

6. April 2021 (Suva-Nr. 70) wird die kollisionsbedingte

Geschwindigkeitsänderung (Delta-V) des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin beim

Heckanstoss durch das hinter ihr fahrende Fahrzeug mit 10 bis 15 km/h

beziffert. Nach der Rechtsprechung werden einfache Auffahrunfälle in der Regel

als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (statt

vieler Urteil des Bundesgerichts U 457/06 vom 16. März 2007 E. 4).

Mit Blick auf den Unfallhergang, die biomechanische Kurzbeurteilung, die Fahrzeugschäden

und die erlittenen Verletzungen ist vorliegend von einem einfachen

Auffahrunfall und damit von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den

leichten Unfällen auszugehen.

7.3

7.3.1 Damit die adäquate Kausalität

vorliegend bejaht werden kann, muss von den in die Beurteilung einzubeziehenden

Kriterien entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Form oder mindestes

vier in gehäufter Form erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom

25. September 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Adäquanzkriterien sind dabei

– siehe oben Ziff. 2.3 – unter Ausschluss psychischer Aspekte zu prüfen, d.h.

massgebend sind lediglich die physischen Symptome (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1

mit Hinweisen).

7.3.2 Der Berücksichtigung des

Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen

Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände

geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder

nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden

psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive

Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch

vorgeht – sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse – soll

entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei

Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten ist

zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse

Eindrücklichkeit eigen ist (BGE 148 V 301 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Was den

Unfall der Beschwerdeführerin vom 8. September 2020 betrifft, so ist

festzustellen, dass sich dieser weder durch besonders dramatische

Begleitumstände noch durch eine besondere Eindrücklichkeit auszeichnet.

Unfallhergang und Schadensausmass deuten vielmehr auf einen gewöhnlichen

Auffahrunfall hin. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände

oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist im Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2022 (A.S. 1 ff.) daher zu Recht als nicht

erfüllt betrachtet worden.

7.3.3 Zu prüfen ist im Weiteren das

Merkmal der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Die

Diagnose einer HWS-Distorsion oder einer anderen adäquanzrechtlich gleich zu

behandelnden Verletzung genügt für sich allein nicht zur Bejahung dieses Kriteriums.

Es bedarf hierzu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen

Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussen

können. Diese können bspw. in einer beim Unfall eingenommenen besonderen

Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Erhebliche

Verletzungen, die sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma oder

einer anderen adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung beim Unfall

zugezogen hat, können ebenfalls bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2).

Gemäss dem von Dr. O.___ ausgefüllten Dokumentationsbogen für

Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 30.

September 2020 (Suva-Nr. 13) erlitt die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 8.

September 2020 eine HWS-Distorsion zweiten Grades. Weitere physischen

Verletzungen der Beschwerdeführerin sind keine dokumentiert. Das Kriterium der

Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist im

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2022 (A.S. 1 ff.)

daher zu Recht als nicht erfüllt betrachtet worden.

7.3.4 Das Kriterium der ungewöhnlich

langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung ist nicht allein nach

einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und

Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des

Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine

kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des

Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer

Dauer vorliegen. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes

und medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht.

Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren nicht

die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (statt vieler Urteil des

Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.3 mit Hinweis). Dem

neurologischen Teilgutachten von Dr. E.___ vom 26. März 2024 (A.S. 82 ff.)

zufolge könne arbiträr infolge des kraniozervikalen Beschleunigungstraumas eine

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % während drei Monaten

angenommen werden, danach während weiteren drei Monaten eine Arbeitsunfähigkeit

von 50 %. Ab dem 8. März 2021 könne mit rein somatisch-neurologischen Faktoren

eine weiter andauernde Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht

begründet werden. Dem orthopädischen Teilgutachten von Dr. F.___ vom 21.

März 2024 (A.S. 116 ff.) zufolge liegt aus orthopädischer Sicht keine Diagnose

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Eine

ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung fällt damit von vorherein

ausser Betracht. Die Beschwerdegegnerin hat dieses Kriterium in ihrem

Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2022 (A.S. 1 ff.) folglich zu Recht verneint.

7.3.5 Das Kriterium der körperlichen

Dauerschmerzen bedingt organische Beschwerden, die über den gesamten Zeitraum

bis zum Fallabschluss andauern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2017 vom

27. November 2017 E. 6.8 mit Hinweisen). Körperlich imponierende, organisch

jedoch nicht hinreichend erklärbare Beschwerden sind dagegen nicht in die

Beurteilung einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2020 vom 9. Juni

2020 E. 4.2.2). Die von der Beschwerdeführerin geklagten unfallbedingten

somatischen Beschwerden waren nur anfänglich objektivierbar. Die danach

geklagten Beschwerden sind psychogener Natur und folglich nicht zu

berücksichtigen, auch wenn sie körperlich imponieren. Das Kriterium ist somit

nicht erfüllt.

7.3.6 Hinweise auf eine ärztliche

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegen

nicht vor. Auch dieses Kriterium ist somit nicht erfüllt.

7.3.7 Zur Bejahung des Kriteriums des

schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen bedarf es

besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Die Durchführung

verschiedener Therapien genügt hierfür nicht. Gleiches gilt für den Umstand,

dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine

(vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden

konnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 6.6).

Ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen hinsichtlich der

somatischen Beschwerden sind vorliegend nicht erstellt. Dieses Kriterium ist

somit zu verneinen.

7.3.8 Zu verwerfen ist schliesslich

auch das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit. Erfüllt wäre dieses Kriterium rechtsprechungsgemäss bei

einer vollen Arbeitsunfähigkeit während fast drei Jahren (Urteil des

Bundesgerichts 8C_116/2009 vom 26. Juni 2009 E. 4.6). Bei einer rund

eineinhalb Jahren dauernden relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde

die Erfüllung des Kriteriums hingegen verneint (Urteil des Bundesgerichts

8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4.5). Dem neurologischen Teilgutachten von

Dr. E.___ vom 26. März 2024 (A.S. 82 ff.) zufolge könne arbiträr infolge des

kraniozervikalen Beschleunigungstraumas eine Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin von 100 % während drei Monaten angenommen werden, danach

während weiteren drei Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Ab dem 8. März

2021 könne mit rein somatisch-neurologischen Faktoren eine weiter andauernde

Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht begründet werden. Dem

orthopädischen Teilgutachten von Dr. F.___ vom 21. März 2024 (A.S. 116 ff.)

zufolge liegt aus orthopädischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Die Dauer der unfallbedingten

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrug sechs Monate. Somit ist auch dieses

Kriterium nicht erfüllt.

7.3.9 Zusammengefasst ergibt sich

somit, dass keines der sieben Adäquanzkriterien erfüllt ist. Die

Beschwerdegegnerin hat die adäquate Unfallkausalität des psychischen Leidens

der Beschwerdeführerin in ihrem Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2022 (A.S.

1 ff.) zu Recht verneint.

7.4 Insgesamt kann somit

festgehalten werden, dass zwischen dem Unfallereignis vom 8. September 2020 und

den beim Fallabschluss per 31. Oktober 2021 von der Beschwerdeführerin noch

geklagten Beschwerden kein rechtserheblicher adäquater Kausalzusammenhang

besteht. Die Beschwerdegegnerin hat den Fall folglich zu Recht ohne weitere

Leistungen per 31. Oktober 2021 abgeschlossen. Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e

contrario).

8.2 Das Verfahren ist grundsätzlich

kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht kein Anlass,

vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.

8.3

8.3.1 Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu

übernehmen, sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der

Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496

E. 4.4). Art. 45 Abs. 1 ATSG ist insoweit auch im Rechtspflegeverfahren

anwendbar (BGE 143 V 269 E. 6.2.1). Ein solcher Fall liegt insbesondere dann

vor, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig

belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch

objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur

Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen

oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine

medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2,

139 V 496 E. 4.4).

8.3.2 Vorliegend stützte sich die

Beschwerdegegnerin bei ihrem Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2022 (A.S. 1

ff.) im Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung von Kreisarzt Dr. AC.___ vom

13. Oktober 2021 (Suva-Nr. 129). Wie unter Ziff. 5.1 oben bereits

dargelegt, erwies sich diese Beurteilung im Rahmen der gerichtlichen

Beweiswürdigung als nicht hinreichend beweiswertig, um die Ansprüche der

Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen. Die ungenügende

Sachverhaltsabklärung der Beschwerdegegnerin machte die Einholung eines

Gerichtsgutachtens notwendig. Die Kosten des polydisziplinären Gutachtens der H.___

vom 5. Mai 2024 (A.S. 42 ff.) in Höhe von CHF 20'254.80 sind deshalb der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrer

Stellungnahme vom 6. Juni 2024 (A.S. 190 f.) nicht zu den Kosten des Gutachtens

geäussert.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten

des Gerichtsgutachtens von insgesamt CHF 20'254.80 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon