VSBES.2023.8
Unfallversicherung
10. März 2025Deutsch58 min
versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 16. September 2020 (Akten der Beschwerdegegnerin
Source so.ch
Urteil vom 10. März 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Ivo Baumann,
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1997, war bei der B.___ als Lernende (Kauffrau EFZ)
angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 16. September 2020 (Akten der Beschwerdegegnerin
Nr. [Suva-Nr.] 1) erlitt die Beschwerdeführerin am 8. September 2020 auf der
Autobahn A1 bei Wallisellen eine Heckauffahrkollision. Bei der Erstversorgung
im C.___ am 9. September 2020 wurde laut Notfallbericht vom 9. September
2020 (Suva-Nr. 15) ein am Vortag erlittenes kranio-zervikales
Beschleunigungstrauma diagnostiziert. Die Beschwerdegegnerin übernahm in der
Folge die Heilbehandlungskosten und richtete Taggelder aus (Suva-Nr. 4).
1.2 Mit Verfügung vom 14. Oktober
2021 (Suva-Nr. 131) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31.
Oktober 2021 ein. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache
vom 11. November 2021 (Suva-Nr. 150) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 2. Dezember 2022 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) ab.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt mit
Eingabe vom 9. Januar 2023 (A.S. 14 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einsprache-Entscheid vom 2.12.2022
sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien die
gesetzlichen Leistungen auszurichten.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 16. Januar 2023 (A.S. 22) auf die Einreichung einer
umfassenden Beschwerdeantwort und schliesst unter Verweis auf die Begründung im
Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
2.3 Mit Verfügung vom 18. Januar
2023 (A.S. 23) ediert das Versicherungsgericht bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn die IV-Akten der Beschwerdeführerin.
2.4 Mit Verfügung vom 27. September
2023 (A.S. 27 ff.) teilt das Versicherungsgericht den Parteien mit, dass zur
Beurteilung der Streitfrage, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch
der Beschwerdeführerin zu Recht verneint habe, ein gerichtliches Gutachten
eingeholt werde. Es sei vorgesehen, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin
Dr. med. D.___ (allg. innere Medizin), Dr. med. E.___ (Neurologie), Dr.
med. F.___ (Orthopädie) und Dr. med. G.___ (Psychiatrie), alle von der H.___,
zu beauftragen.
2.5 Die Beschwerdeführerin beantragt
mit Eingabe vom 28. September 2023 (A.S. 31 f.), dass nicht die H.___,
sondern eine andere Begutachtungsstelle mit der Begutachtung beauftragt werde.
Zudem sei Frage 4 des gerichtlichen Fragenkatalogs um zwei Zusatzfragen zu
ergänzen. Die Beschwerdegegnerin wiederum lässt sich in ihrer Eingabe vom 13.
Oktober 2023 (A.S. 34 f.) dahingehend vernehmen, dass gegen die vom
Versicherungsgericht vorgesehenen Gutachter keine Einwände bestünden. Bei den
Fragen sei jedoch darauf zu achten, dass nach organisch objektiv ausgewiesenen
Befunden, Diagnosen und Beeinträchtigungen gefragt werde, weshalb beantragt
werde, die Fragen teilweise umzuformulieren.
2.6 Mit Verfügung vom 15. November
2023 (A.S. 38 ff.) setzt das Versicherungsgericht Dr. D.___, Dr. E.___, Dr. F.___
und Dr. G.___, alle von der H.___, als Gutachter ein. Die Anträge der
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin werden abgewiesen.
2.7 Das Gerichtsgutachten der H.___
ergeht am 5. Mai 2024 (A.S. 42 ff.). Es wird den Parteien mit Verfügung vom 17.
Mai 2024 (A.S. 186 f.) gemeinsam mit der Rechnung der H.___ vom 15. Mai 2024
zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme unterbreitet.
2.8 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 6. Juni 2024 (A.S. 190 f.) auf eine umfassende
Stellungnahme und schliesst unter Verweis auf das Gutachten der H.___ erneut
auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine
Stellungnahme ein.
2.9 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
2.1
Versicherungsleistungen nach dem
Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)
werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Im Versicherungsfall
hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des
Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Sowohl bei der Heilbehandlung als auch beim Taggeld handelt es sich – wie aus
Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – um vorübergehende Leistungen. Sie sind – sofern
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind – nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden
kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (statt vieler
BGE 134 V 109 E. 4.1). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu
mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
Abs. 1 UVG). Hat sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten, so hat sie
Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (statt vieler BGE 129 V 177
E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis).
Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz
als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier
die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es
sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung. Dabei ist vom
augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten
Unfällen einerseits, schweren Unfällen andererseits und schliesslich dem
dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Zudem sind je
nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4 mit Hinweisen). Bei
psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter
Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während bei Schleudertraumen und
äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie Schädel-Hirntraumen
auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten
verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.4
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,
wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht.
Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die
entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei
der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des
Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beweis
des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den
Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebensowenig geht es darum, vom
Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller
Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind (Kaspar Gehring, in: Ueli Kieser et al. [Hrsg.], Kommentar zu den
Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40;
vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2).
3.
3.1
Sowohl das
Sozialversicherungsverfahren als auch das Rechtspflegeverfahren sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Das heisst, dass Verwaltung und Versicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht
(Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.2). Was zu
beweisen ist, ergibt sich aus der konkreten Sach- und Rechtslage. Gestützt auf
den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass über
den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts
9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
3.2
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Dispositiv
Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis
«nicht ohne zwingende Gründe» von der Einschätzung der medizinischen Fachperson
ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten
externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten
vollen Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner
ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht abgestellt werden und es sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Anspruch auf ein Gerichtsgutachten
besteht rechtsprechungsgemäss, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem
Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend
beweiswertig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4
mit Hinweisen).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob
die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 31. Oktober 2021 zu Recht
erfolgt ist. In ihrem Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2022 (A.S. 1 ff.) begründete
die Beschwerdegegnerin die Leistungseinstellung damit, dass hinsichtlich der
Unfallfolgen der medizinische Endzustand erreicht sei und zwischen den nicht
objektivierbaren Beschwerden der Beschwerdeführerin und dem Unfall vom 8.
September 2020 keine adäquate Kausalität bestehe. Die medizinische Aktenlage
präsentierte sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt ihres
Einspracheentscheids im Wesentlichen wie folgt:
4.2 Prof. Dr. med. I.___, Facharzt
für Nuklearmedizin und Radiologie, und Dr. med. J.___, Oberärztin, halten in
ihrem Radiologiebericht vom 9. September 2020 (Suva-Nr. 23) fest, dass
sich in der CT (Computertomographie) der HWS nativ vom 9. September 2020 ein
regelrechtes dorsales und anteriores Alignement der HWS der Beschwerdeführerin
zeige. Die atlantodentale Artikulation sei symmetrisch. Weiter seien keine Höhenminderung
des Wirbelkörpers und keine Frakturen ersichtlich. Die partiell mitabgebildeten
Mastoidzellen seien regelrecht belüftet, die prävertebralen Weichteile schlank.
Es seien keine pathologisch vergrösserten Lymphknoten zervikal und kein
Pneumothorax in den partiell mitabgebildeten apikalen Lungenabschnitten bds.
festzustellen. Im Ergebnis könne festgehalten werden, dass keine Fraktur der
HWS vorliege.
4.3 Im Notfallbericht des C.___ vom
9. September 2020 (Suva-Nr. 15), verfasst von K.___, Blockstudentin, gesehen von
L.___, Assistenzarzt, und Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeine Innere
Medizin, wird als einzige Diagnose ein am 8. September 2020 erlittenes
kranio-zervikales Beschleunigungstrauma aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe
bei der Anamnese berichtet, dass sie am Vortag um 18.00 Uhr mit dem Auto auf
der Autobahn unterwegs gewesen sei, als das Auto vor ihr abgebremst habe. Sie
habe ebenfalls abgebremst, bis sie vollständig stillgestanden sei, worauf ein
weiteres Auto von hinten mit 100 km/h in ihr Heck gefahren sei. Der
Sicherheitsgurt sei stets angelegt gewesen, der Airbag habe sich nicht
ausgelöst. Es habe kein Kopfanprall stattgefunden und sie sei stets bei Bewusstsein
gewesen. Sie sei danach noch selbständig im Unfallfahrzeug nach Hause gefahren.
Initial habe sie keine Schmerzen gehabt, im Verlauf des Abends seien jedoch
beginnende Schmerzen in der rechten Hand aufgetreten, die bis in die Schulter
aufgestiegen seien. Aktuell habe sie starke Schmerzen an der HWS und der Lendenwirbelsäule
(LWS) sowie am rechten Handgelenk, weshalb sie sich schmerzbedingt kaum habe
bewegen können. Sie habe seit dem Ereignis keine Nausea, keinen Schwindel,
keine Kopfschmerzen und keine Thoraxschmerzen gehabt. Aufgrund des
Unfallmechanismus und der Beschwerden sei eine CT der HWS gemacht worden, in
welcher keine Fraktur habe nachgewiesen werden können. Bei diffus schmerzhafter
Wirbelsäule sei mittels einer Röntgenaufnahme der ganzen Wirbelsäule eine
Fraktur ausgeschlossen worden. Ebenfalls sei keine Fraktur im rechten
Handgelenk nachweisbar gewesen. Die Beschwerdeführerin sei mobilisiert worden.
Es habe eine Diskrepanz zwischen der diffusen, ausgeprägten Schmerzsymptomatik
und der klinischen Beweglichkeit bei unbewussten Bewegungen bestanden. Sowohl
die Beschwerdeführerin als auch die Ärzte hätten sich für eine ambulante
analgetische Therapie sowie Mobilisation ausgesprochen.
4.4 Dr. med. N.___, Fachärztin für
Radiologie, hält in ihrem Radiologiebericht vom 17. September 2020
(Suva-Nr. 14) fest, dass sich beim MRI (engl. für magnetic resonance imaging)
der LWS nativ und myelo vom 16. September 2020 [lediglich] eine
leichtgradige beginnende Spondylarthrose auf Höhe L4/L5 und L5/S1 gezeigt habe.
Ansonsten sei die MRT (Magnetresonanztomografie) der LWS unauffällig gewesen.
So habe sich kein Nachweis einer traumatischen Läsion oder von Neurokompressionseffekten
ergeben.
4.5 Im Dokumentationsbogen für
Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma von Dr. med. O.___,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. September 2020 (Suva-Nr. 13)
wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin berichtet
habe, innert drei Stunden nach dem Unfall an Kopfschmerzen, Nackenschmerzen,
Schwindel und Übelkeit gelitten zu haben. Als weitere Symptome hätten sich bei
der Beschwerdeführerin nach drei Stunden taube Beine sowie Schmerzen
eingestellt. Dr. O.___ stellt als Verdachtsdiagnose ein kranio-zervikales
Beschleunigungstrauma des Schweregrads II sowie differentialdiagnostisch eine
exazerbierte Fibromyalgie.
4.6 Dr. med. P.___, Facharzt für
Radiologie, hält in seinem Radiologiebericht vom 13. Oktober 2020
(Suva-Nr. 24 S. 7) fest, dass sich in der MRT der HWS und der Brustwirbelsäule
(BWS) nativ vom 13. Oktober 2020 ein regelrechtes ventrodorsales Alignement der
HWS und BWS zeige. Es seien keine Wirbelkörperfrakturen festzustellen. Das
Knochenmarksignal sei regelrecht. Es sei keine spinale oder foraminale
Einengung zervikal und thorakal gegeben. Die Morphologie und das Signal des
Myelons seien regelrecht. Die perivertebralen Weichteile seien unauffällig. Im
Ergebnis könne festgestellt werden, dass keine spinalen Traumafolgen zervikal
und thorakal ersichtlich seien.
4.7 Im Sprechstundenbericht von Dr.
med. Q.___, Fachärztin für Neurologie, vom 19. Oktober 2020 (Suva-Nr. 20)
werden folgende Diagnosen gestellt:
Kranio-zervikales
Beschleunigungstrauma am 08.09.2020
-
Funktionelle Paraplegie mit
wechselnden Sensibilitätsstörungen, Blasenfunktion intakt
-
HWS 09.09.2020:
unauffällig, keine Traumafolgen
-
MRT HWS, BWS 13.10.2020:
keine spinalen Traumafolgen zervikal und thorakal
-
MRI LWS 16.09.2020:
leichtgradige beginnende Spondylarthrose auf Höhe L4/L5 und L5/S1, ansonsten
unauffällige MRT LWS
-
Röntgen gesamte Wirbelsäule
09.09.2020: unauffällig, keine Frakturen
Dr. Q.___ führt zur Befunderhebung aus,
dass die Beschwerdeführerin in einem gemieteten Rollstuhl sei, gangunfähig.
Kopf und Hirnnerven seien detailliert geprüft und als unauffällig beurteilt
worden. Bei den oberen Extremitäten seien Trophik, Tonus, Vorhalteversuche,
Zeigeversuche und Diadochokinese unauffällig. Bei den unteren Extremitäten
seien Trophik und Tonus ebenfalls unauffällig. Die Beschwerdeführerin habe bei
den unteren Extremitäten keine Willkürbewegungen ausgeführt, jedoch
Mitbewegungen z.B. beim Anziehen und Ausziehen, bei Prüfung der Kraft der
oberen Extremitäten oder beim Positionswechsel im Rollstuhl mithilfe der Arme.
Die Muskeleigenreflexe der oberen Extremitäten seien lebhaft, der PSR
(Patellarsehnenreflex) linksbetont leicht gesteigert, der ASR (Achillessehnenreflex)
beidseitig leicht gesteigert. Es konnten vier Kloni bds. festgestellt werden.
Die Sensibilität an den Oberschenkeln sei für sämtliche Qualitäten zirkulär
aufgehoben (bei Schmerzreiz Angabe einer federleichten Berührung). Bei der
Prüfung der Zweipunktediskrimination an den Oberschenkeln habe die
Beschwerdeführerin ungefähr bei jeder zweiten Testung als Antwort „ein
Punkt" angegeben. An den Unterschenkeln sei die Sensibilität für
Berührung, Schmerz, Temperatur und Zweipunktediskrimination erhalten.
Hinsichtlich des Vibrationssinns beim Malleolus medialis und lateralis mache die
Beschwerdeführerin wechselnde Angaben. Meist sage sie kurz nach dem Aufsetzen
der Stimmgabel, dass sie die Vibration nicht mehr spüre, unabhängig davon, wie
stark die Stimmgabel beim Aufsetzen vibriert habe. Am Beckenkamm links
paravertebral und am lumbosakralen Übergang verspüre die Beschwerdeführerin
eine Druckdolenz. Die Beschwerdeführerin sei freundlich zugewandt und affektiv
eingeschränkt schwingungsfähig. Sie zeige eine deutliche Belle indifférence.
Dr. Q.___ beurteilt die von ihr erhobenen Befunde dahingehend, dass eine
funktionelle Paraplegie mit wechselnden Sensibilitätsstörungen bei intakter
Blasenfunktion vorliege. Aufgrund der leicht gesteigerten Muskel-eigenreflexe
sei eine MRT der HWS und BWS erstellt worden. Die Bildgebung sei komplett
unauffällig. Es seien keine Traumafolgen der HWS und BWS ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin sei informiert worden, dass es sich um eine funktionelle
Störung handle. Ihr sei gesagt worden, dass sie durch den Schock keinen Zugang
zu den Bewegungen habe, was mit Physiotherapie wieder trainiert werden könne.
4.8 Im Kostengutsprachegesuch für
eine Verlängerung der Rehabilitation der R.___ vom 3. Dezember 2020 (Suva-Nr.
33), digital visiert von Dr. med. S.___, Oberarzt, und Dr. med. T.___,
Assistenzärztin, werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen
A. Unfall vom 08.09.2020: Auffahrunfall
A1 Kranio-zervikales
Beschleunigungstrauma
-
Funktionelle Paraplegie mit
wechselnden Sensibilitätsstörungen
-
Blasenfunktion intakt
-
HWS 09.09.2020:
Unauffällig, keine Traumafolgen
-
MRT HWS, BWS 13.10.2020:
Keine spinalen Traumafolgen zervikal und thorakal
-
MRI LWS 16.09.2020:
Leichtgradige beginnende Spondylarthrose auf Höhe L4/L5 und L5/S1. Ansonsten
unauffällige MRT LWS
-
Röntgen gesamte Wirbelsäule
09.09.2020: Unauffällig, keine Frakturen
B. Fibromyalgie, Dr. U.___
Aktuelle Probleme:
1. Paraplegie
2. Dysästhesie
Oberschenkel rechts lateral
3. Schmerzen
intermittierend HWS, LWS
4. Psychisch
belastende Situation subjektiv
Zur Motorik und Koordination der unteren
Extremitäten und des Rumpfes im Zeitpunkt des Eintrittes der Beschwerdeführerin
in die Klinik wird im Gesuch festgehalten, dass ein unauffälliger
Inspektionsbefund vorliege. Die Beine würden beidseits spontan nicht bewegt.
Die Muskulatur sei symmetrisch, die Füsse kalt auf Palpation. Bei der
Muskelkraft der proximalen und distalen Muskelgruppen liege ein Kraftgrad von 0
(BMRC) vor, nur bei den Zehen ergebe sich bds. ein Kraftgrad von 3/5 (BMRC).
Hinweise auf Faszikulationen, Myoklonien, Tremor oder dystone
Bewegungsstörungen lägen keine vor. Beinhalteversuch, Knie-Hacken-Versuch und
Gang seien nicht möglich. Zur Begründung des Kostengutsprachegesuchs wird
ausgeführt, dass sich in der Physiotherapie erste Fortschritte zeigten, und
zwar in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin [nun] in der Lage sei, Mini
Squats (bis jetzt 4 x) zu machen. Zudem werde das Stehen an der Sprossenwand
geübt. In den Beinen und Füssen fühle sie selbst eine Verbesserung der
Wahrnehmung. Sie könne zurzeit 2 m am Eulenburger zurücklegen. Die
Hüftmuskulatur habe sich bis heute deutlich verbessert. Die Wassertherapie tue
ihr ebenfalls gut. Sie sei jetzt in der Lage, im Wasser mit der Unterstützung
der Arme zu gehen. Die unterstützenden Gespräche mit dem PPD
(Psychiatrisch-Psychologischen Dienst) seien aktuell ebenfalls von grosser
Bedeutung für die weiteren Fortschritte im gesamten Rehabilitationsverlauf.
4.9 Im Kostengutsprachegesuch für
eine Verlängerung der Rehabilitation der R.___ vom 4. Januar 2021 (Suva-Nr.
36), digital visiert von Dr. med. V.___, Facharzt für Physikalische
Medizin und Rehabilitation, und Dr. T.___ werden die im
Kostengutsprachegesuch vom 3. Dezember 2020 – siehe oben Ziff. 4.8 –
aufgeführten Diagnosen wiederholt. Zur Begründung des Kostengutsprachegesuchs
wird ausgeführt, dass in der Physiotherapie das Gehen im 4-Punkte-Gang mit
Belastung nach Massgabe der Beschwerden intensiv geübt werde. Die
Beschwerdeführerin könne aktuell 60 m mit einer Sitzpause zurücklegen. Die
Psychotherapie werde ebenfalls intensiv weitergeführt, wobei sich die
Beschwerdeführerin sehr offen für die Therapie zeige. Eine antidepressive
medikamentöse Therapie werde langsam ausgebaut. Es sollte weiterhin an der
allgemeinen Rekonditionierung und am Gehtraining und weiterhin an der
Stabilisation der psychischen Komponente gearbeitet werden. Das
Rehabilitationspotenzial werde als hoch erachtet und könne bei der motivierten
Patientin am ehesten im stationären Setting ausgeschöpft werden.
4.10 Im Austrittsbericht der R.___
vom 25. Januar 2021 (Suva-Nr. 50), digital visiert von Dr. V.___ und Dr. T.___,
werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen
A. Unfall vom 08.09.2020: Auffahrunfall
A1 Kranio-zervikales
Beschleunigungstrauma
-
Funktionelle Paraplegie mit
wechselnden Sensibilitätsstörungen
-
Blasenfunktion intakt
-
HWS 09.09.2020:
Unauffällig, keine Traumafolgen
-
MRT HWS, BWS 13.10.2020:
Keine spinalen Traumafolgen zervikal und thorakal
-
MRI LWS 16.09.2020:
Leichtgradige beginnende Spondylarthrose auf Höhe L4/L5 und L5/S1. Ansonsten
unauffällige MRT LWS
-
Röntgen gesamte Wirbelsäule
09.09.2020: Unauffällig, keine Frakturen
B. Fibromyalgie, Dr. U.___
C. V. a. Dissoziative Bewegungsstörung
ICD-10 F44.4
V. a. Posttraumatische
Belastungsstörung ICD-10 F43.1
Probleme bei Austritt
1. Stark
eingeschränkte Gehfähigkeit an 2 Unterarmgehstöcken
2. Rasche
Ermüdbarkeit
3. Dysästhesie
Oberschenkel rechts lateral, regredient
4. Schmerzen
intermittierend HWS, LWS
5. Psychisch
belastende Situation subjektiv
Aus somatischer Sicht wird zu den
Diagnosen ausgeführt, dass knapp vier Monate nach dem Auffahrunfall, bei dem
sich die Beschwerdeführerin ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma
zugezogen und im Verlauf eine funktionelle Paraplegie ohne nachweisbare
strukturelle Läsion im MRI von HWS, BWS und LWS entwickelt habe, aktuell die
unter Probleme bei Austritt subsumierten Beschwerden bestünden. Mittels
intensiver Therapie sei es gelungen, die Beschwerdeführerin aus dem Rollstuhl
heraus zu mobilisieren und sie in die Lage zu versetzen, mittlerweile fast ganz
auf den Rollstuhl zu verzichten und sich an Stöcken fortzubewegen. Der Gang an
Stöcken sei noch stark verlangsamt und für die Beschwerdeführerin mit grosser
Anstrengung verbunden, so dass sie schnell über Müdigkeit bzw. Kraftlosigkeit
klage. Das Ausmass der physischen Einschränkungen lasse sich mit den
objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und
bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht
erklären. Die gezeigte Funktionsstörung sei am ehesten psychogener Genese. Aus
psychosomatischer Sicht wird zu den Diagnosen ausgeführt, dass die für die
Diagnosestellung einer dissoziativen Bewegungsstörung geforderten unlösbaren
Probleme oder interpersonellen Schwierigkeiten zum jetzigen Zeitpunkt in der
Angst um die Mangelversorgung der Tochter im Säuglingsalter gesehen würden. Die
erlebte Ohnmacht bei der Versorgung der Tochter stehe des Weiteren in enger
zeitlicher Verbindung mit traumatisierenden Ereignissen. Darüber hinaus
reagiere die Beschwerdeführerin mit einer Symptomatik (Flashbacks, Albträume
und Vermeidungsverhalten), die an eine posttraumatische Belastungsstörung
erinnere. Die Kriterien für das Vorliegen einer solchen Störung seien jedoch
nicht vollumfänglich erfüllt. Insbesondere liege kein Ereignis von
aussergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmass vor, das bei fast
jeder Person eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Die Beschwerdeführerin
weise im Zusammenhang mit den genannten Flashbacks und Albträumen allerdings
einen Leidensdruck und eine Behandlungsbedürftigkeit auf. Zusätzlich zur
dissoziativen Störung könne hier differentialdiagnostisch an eine sonstige
Reaktion auf schwere Belastung gedacht werden. Zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin wird im Bericht festgehalten, dass weder für die bisherige
Tätigkeit als Lernende Kauffrau noch für eine andere berufliche Tätigkeit
unfallkausal Einschränkungen attestiert werden könnten. Psychiatrisch bestehe
ein Krankheitsbild, das aktuell keine verwertbare Arbeitsleistung zulasse. Eine
Arbeitsaufnahme als Lernende Kauffrau sei aktuell aus unfallfremden Gründen
nicht realistisch.
4.11 In der biomechanischen
Kurzbeurteilung der W.___ vom 6. April 2021 (Suva-Nr. 70), elektronisch
visiert von Dr. med. X.___, Fachärztin für Rechtsmedizin, und Dr. sc. techn.
Y.___, Dipl.-Ing. ETH, wird festgehalten, dass aufgrund der zur Verfügung
stehenden Informationen darauf zu schliessen sei, dass das Fahrzeug des
Unfallverursachers – ein Peugeot 206 – mit einer grossen Überdeckung und
weitgehend zentrisch auf das Heck des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin – ein
Jaguar XE – geprallt sei. Durch diesen Heckanprall habe das Fahrzeug der
Beschwerdeführerin eine Geschwindigkeitsänderung in Vorwärtsrichtung erfahren,
die innerhalb eines Bereichs von 10 – 15 km/h gelegen habe. Der
Bereich für die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v),
innerhalb welchem nach Heckkollisionen der kritische Wert für nicht
unerhebliche HWS-Beschwerden anzunehmen sei, liege für das angestossene
Fahrzeug im Normalfall zwischen 10 und 15 km/h. Vorliegend ergebe sich aus
biomechanischer Sicht aufgrund der technischen Bewertung und der medizinischen
Unterlagen, dass die anschliessend an das Ereignis bei der Beschwerdeführerin
festgestellten von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden und Befunde
isoliert durch die Kollisionseinwirkung bereits im Normalfall eher erklärbar
seien.
4.12 Im Arztbericht von Dr. med. Z.___,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. April 2021 (Suva-Nr. 80) werden
folgende Diagnosen gestellt:
Z. n. Unfall vom
08.09.2020: Auffahrunfall
-
Kranio-zervikales
Beschleunigungstrauma
-
Funktionelle Paraplegie mit
wechselnden Sensibilitätsstörungen; Blasenfunktion intakt
-
HWS 09.09.2020:
unauffällig, keine Traumafolgen
-
MRT HWS, BWS 13.10.2020:
Keine spinalen Traumafolgen zervikal und thorakal
-
MRI LWS 16.09.2020:
Leichtgradige beginnende Spondylarthrose auf Höhe L4/L5 und L5/S1. Ansonsten
unauffällige MRT LWS.
-
Röntgen gesamte Wirbelsäule
09.09.2020: unauffällig, keine Frakturen
Fibromyalgie
V.a. Dissoziative
Bewegungsstörung ICD 10 F 44.4
V.a. Posttraumatische
Belastungsstörung F 43.1
Dr. Z.___ führt in seinem Bericht aus,
dass ihn die Beschwerdeführerin nach ihrer stationären Behandlung in [...]
erstmals im Rahmen eines Hausarztwechsels aufgesucht habe. Dem Wunsch der
Beschwerdeführerin entsprechend habe er sie zur neurologischen Beurteilung und
Überwachung an Dr. Q.___ überwiesen, die bereits vor dem Rehaaufenthalt in [...]
in die Behandlung involviert gewesen sei. Weiter habe er die Beschwerdeführerin
zu einem Erstgespräch an die AA.___ überwiesen. Bis weitere Angaben über
Verlauf und Prognose gemacht werden könnten, müssten die weiteren
fachärztlichen Beurteilungen abgewartet werden.
4.13 Im Sprechstundenbericht von Dr.
Q.___ vom 6. Mai 2021 (Suva-Nr. 110) werden folgende Diagnosen gestellt:
· Kranio-zervikales Beschleunigungstrauma
am 08.09.2020
-
Funktionelle Paraplegie mit
wechselnden Sensibilitätsstörungen, Blasenfunktion intakt
-
HWS 09.09.2020:
Unauffällig, keine Traumafolgen
-
MRT HWS, BWS 13.10.2020:
Keine spinalen Traumafolgen zervikal und thorakal
-
MRI LWS 16.09.2020:
Leichtgradige beginnende Spondylarthrose auf Höhe L4/L5 und L5/S1; ansonsten
unauffällige MRT LWS
-
Röntgen gesamte Wirbelsäule
09.09.2020: Unauffällig, keine Frakturen
· Leichtes sensomotorisches
Karpaltunnelsyndrom rechts, elektrophysiologisch bestätigt
· Vd. a. beginnende Tendovaginitis
Beugesehnen Unterarm rechts
Dr. Q.___ führt zur Befunderhebung aus,
dass die Beschwerdeführerin schlurfend an zwei Krücken gehe, ohne die Füsse zu
heben. Es sei keine Zirkumduktion erkennbar. Die Trophik sei unauffällig. Beim
Aufsitzen aus dem Liegen sei eine Innervation der Hüftflexoren zu beobachten.
Die Beschwerdeführerin hebe die Beine mit den Händen, z.B. um von der Liege
aufzustehen oder sich anzuziehen. Es bestünden keine sensiblen Defizite. Das
Phalen-Zeichen sei bds. negativ, das Tinel-Zeichen des Karpaltunnels rechts
positiv. Die Muskeleigenreflexe seien allseits lebhaft auslösbar. Es hätten
zwei Kloni bds. festgestellt werden können. Das Pyramidenbahnzeichen sei
negativ. An den Beugersehnen des volaren Unterarms rechts sowie im Bereich des
Musculus brachioradialis rechts liege eine deutliche Druckdolenz vor. Dr. Q.___
beurteilt die Befunde dahingehend, dass ein leichtes sensomotorisches
Karpaltunnelsyndrom rechts vorliege, elektrophysiologisch bestätigt. Die
Beschwerdeführerin habe wahrscheinlich einen angeborenen engen Karpaltunnel.
Die vermehrte Belastung durch das Gehen an Krücken habe dann zum
Karpaltunnelsyndrom geführt. Die auffallende Druckdolenz an den Beugersehnen
des rechten Unterarms sowie im Bereich des Musculus brachioradialis rechts
wecke den Verdacht auf eine beginnende Tendovaginitis. Zudem liege weiterhin
eine funktionelle Gangstörung vor.
4.14 Im Verlaufsbericht von Dipl.
Ärztin AB.___, Oberärztin bei den AA.___, vom 26. August 2021 (Suva-Nr.
123) wird folgende Diagnose gestellt:
Posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
-
mit schwerer depressiver Symptomatik
Im Bericht wird festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine schwere depressive
Symptomatik sowie eine posttraumatische Symptomatik mit Intrusionen und
Dissoziationen präsentiere. Wie der Lebensanamnese zu entnehmen sei, habe die
Beschwerdeführerin im Alter von 19 Jahren nach einer Trennung einen
"Nervenzusammenbruch" erlitten, was möglicherweise auf eine
Bindungsproblematik (instabiler Bindungstyp) mit erhöhter emotionaler
Verletzung hinweisen könne. Ausserdem könnte eine diagnostizierte Fibromyalgie
in jungem Alter ein Hinweis auf innerlichen Stress sein. Nach dem Autounfall
gebe sich die Beschwerdeführerin die Schuld an allem und könne ihre
Einschränkungen nicht akzeptieren. Es bestehe ein massiver Kontroll- und
Sicherheitsverlust, der evtl. durch erhöhte Sicherheitsbedürfnisse in der
Kindheit verstärkt werde. Die Beschwerdeführerin habe eine indizierte
stationäre Behandlung verweigert, was bei fehlender akuter Selbstgefährdung
toleriert worden sei. Eine medikamentöse Behandlung beim Vorhandensein starker
depressiver Symptomatik mit deprimierter Stimmung, Schreckhaftigkeit,
Intrusionen, starker Ängste sowie Schlafstörungen sei auch schwierig verlaufen.
Die Beschwerdeführerin habe vorerst keine synthetischen Psychopharmaka einnehmen
wollen. Als schlafanstossend sei zuerst Redormin und bei fehlendem Ansprechen
anschliessend Trittico Ret. 150 mg und Trittico 50 mg verordnet worden. Dadurch
habe sich die Schlafqualität gebessert. Danach sei Cymbalta 30 mg bei
anhaltendem Schmerzsyndrom installiert worden. Eine Dosiserhöhung habe bei
fehlender medikamentöser Compliance nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführerin
habe danach auch die Einnahme von Trittico gestoppt.
4.15 Kreisarzt
Dr. med. AC.___, Facharzt für Chirurgie, hält in seiner Stellungnahme vom 13.
Oktober 2021 (Suva-Nr. 129) fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine
strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalles vom 8. September 2020 mit
mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen würden. In der
ausgedehnten Bildgebung einschliesslich CT und MRI der HWS, aber auch MRI der
LWS seien keine unfallbedingten strukturellen Läsionen nachgewiesen worden. Die
Beschwerdeführerin präsentiere eine funktionelle (nicht organisch bedingte)
Paraplegie. Die aktuell noch bestehenden Einschränkungen seien inzwischen mehr
als ein Jahr nach dem Unfall nicht mehr mit Unfallfolgen erklärbar. Eine
allenfalls noch benötigte Therapie sei somit nicht mehr unfallkausal. Eine
kreisärztliche Untersuchung sei nicht angezeigt. Von einer solchen sei kein
Erkenntniszuwachs zu erwarten.
4.16 In der ärztlichen Stellungnahme
von Dipl. Ärztin AB.___ vom 1. November 2021 (Suva-Nr. 148) werden folgende
Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnose
Posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
-
mit aktuell mittelschwerer
depressiven Symptomatik
-
mit traumaspezifischer
Symptomatik mit Intrusionen, Dissoziation
Nebendiagnose
Selbstunsichere-zwanghafte
Persönlichkeitsakzentuierung
Im Bericht wird ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht anfänglich eine schwere, momentan
eine mittelschwere depressive Symptomatik sowie eine posttraumatische
Symptomatik mit Intrusionen und Dissoziationen präsentiere. Prädisponiert sei
von einer selbstunsicheren, zwanghaften Persönlichkeitsstruktur mit emotionaler
Dysfunktion auszugehen. Nach dem Unfall habe die Beschwerdeführerin einen
massiven Kontroll- und Sicherheitsverlust erlebt, was den überkompensierten
bzw. vermeidenden Verhaltungsmodus nur verstärkt habe. Die Beschwerdeführerin
zeige eine stark selbstkritische, selbstabwertende Haltung und gebe sich nach
dem Unfall die Schuld an allem und könne ihre Einschränkungen nicht
akzeptieren. Der Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen,
dass sie im Alter von 19 Jahren infolge eines "Nervenzusammenbruch"
nach stattgehabter Trennung ambulant psychiatrisch-psychotherapeutisch
behandelt worden sei. Ausserdem könnte eine diagnostizierte Fibromyalgie im
jungen Alter Hinweis auf innerlichen Stress sein. Eine indizierte stationäre
Behandlung habe die Patientin verweigert, was bei keiner akuten
Selbstgefährdung und starker familiärer Unterstützung toleriert worden sei.
Eine medikamentöse Behandlung sei anfänglich toleriert und im Verlauf in
eigener Regie von der Beschwerdeführerin gestoppt worden. Es bestehe eine
medikamentöse Mal-Compliance. Von der Verhaltenspsychotherapie alle zwei bis
vier Wochen könne die Beschwerdeführerin am meisten profitieren.
4.17 Im Bericht des AD.___ vom 12.
Juli 2022 (Suva-Nr. 175), elektronisch freigegeben von Dr. med. AE.___,
Facharzt für Neurologie, Dr. med. AF.___, Fachärztin für Neurologie, AG.___,
Physiotherapeut ZSM, sowie AH.___, Psychologin ZSM, werden folgende Diagnosen
gestellt:
-
M54.85 Chronische Schmerzen
im Bereich des Rückens thorakal (zwischen Schulterblättern) und lumbal bds.,
a.e. nozizeptiv
-
M54.82 Chronische Schmerzen
im Bereich der HWS bds., a.e. nozizeptiv
-
M54.84 Belastungsabhängige
Schmerzen im Thorakalbereich bds., a.e. nozizeptiv dd myofaszial
-
M79.66 Chronische Schmerzen
im Bereich der Knie bds., a.e nozizeptiv
-
F45.41 Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
-
F32.1 Mittelgradige
depressive Episode
-
V. a. F44.4 Dissoziative
Bewegungsstörungen
-
G82.03 Chronische
inkomplette sensomotorische Paraplegie/ Paraparese der Beine bds. (AIS C) dd
funktioneller Genese mit/bei
-
St. n. Auffahrunfall
09/2020 ohne Nachweis einer strukturellen Läsion
Im Bericht wird ausgeführt, dass die
Untersuchung und Beurteilung interdisziplinär durch die Fachdisziplinen
Neurologie, Physiotherapie und Schmerzpsychologie erfolgt sei. Aus
neurologischer Sicht seien die Ursachen der Rückenschmerzen thorakal und lumbal
ohne Ausstrahlung, der Schmerzen im Brustbereich bds. sowie im Bereich der
rechten Hand (Finger I bis III) einschliesslich Handgelenk und schliesslich der
Nackenschmerzen bds. mit teilweise Ausstrahlung nach kranial neurologisch nicht
zuordenbar. Am ehesten sei von nozizeptiven Schmerzen, bei den Rückenschmerzen,
Schmerzen im Brustbereich und im Bereich der Hand differentialdiagnostisch auch
von myofaszialen Schmerzen auszugehen. In der physiotherapeutischen
Untersuchung habe sich ein grossflächig ausgeprägtes, chronisches Schmerzbild
gezeigt. Dieses sei von einer zentralen Sensibilisierung mit noziplastischem
Schmerzgeschehen geprägt. Es zeige sich auch schon nur bei Berührung im
zervikalen/thorakalen/lumbalen Bereich eine Hyperalgesie. Aus schmerzpsychologischer
Sicht könnten die Symptome der Beschwerdeführerin im Rahmen einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
eingeordnet werden. Die Beschwerdeführerin berichte über psychosoziale
Belastungsfaktoren wie der aufgrund der Schmerzen erfolgte Lehrabbruch und die
damit einhergehende unsichere berufliche Perspektive. Die Beschwerdeführerin
wirke ausserdem aufgrund der für sie sehr beeinträchtigenden Situation
emotional stark belastet. Sie sehe sich weiter mit einer veränderten Rolle in
der Familie konfrontiert, die mit Schuldgefühlen und Sorgen verbunden sei. In
Bezug auf komorbide Störungen zeigten sich affektive Symptome (reduzierter
Antrieb, Interessen- und Freudverlust, Konzentrationsprobleme), die als depressive
Episode aufzufassen seien. Die Symptome seien aktuell mittelgradig ausgeprägt
(ICD-10: F32.1). Hinsichtlich der seit dem Unfall bestehenden Beinparese sei
von einem hochgradigen Verdacht auf eine dissoziative Bewegungsstörung (V. a.
ICD-10: F44.4) auszugehen. Ein morphologisches Korrelat für die funktionale
Lähmung habe nicht festgestellt werden können. Die Diagnose sei bereits von den
Kollegen der R.___ als Verdachtsdiagnose während des rehabilitativen
Aufenthaltes 2020 gestellt worden. Gemäss ICD-10 sei für die definitive
Diagnosestellung ein psychologisch auslösender Faktor, der im zeitlichen
Zusammenhang mit dem Auftreten der Störung liege, notwendig. Zwar würden die
biografischen Angaben sowie gynäkologischen Diagnosen der Patientin durchaus
Hinweise für das Bestehen von solchen möglichen inneren Konflikten geben.
Jedoch habe dies im Rahmen eines einmaligen Gesprächs heute nicht zweifelsfrei
festgestellt werden können, weshalb die Diagnose weiterhin nur im Rahmen eines
Verdachtes bestehen bleiben könne.
5.
5.1 Die Beschwerdeinstanz hat gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel ein Gerichtsgutachten
einzuholen, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein
bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in
wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine
Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig
(BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteil des Bundesgerichts
8C_716/2020 vom 17.2.2021 E. 6.1). Vorliegend sah das Versicherungsgericht
die Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens darin begründet, dass die ärztliche
Beurteilung von Kreisarzt Dr. AC.___ vom 13. Oktober 2021 (Suva-Nr. 129), auf
die sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Einspracheentscheid vom 2. Dezember
2022 (A.S. 1 ff.) hauptsächlich stützte, nicht hinreichend beweiswertig war, um
die Ansprüche der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen. Zum einen
lagen der Stellungnahme von Dr. AC.___ nur Arztberichte zugrunde, die nach dem
Unfall der Beschwerdeführerin vom 8. September 2020 erstellt wurden. In den mit
Verfügung vom 18. Januar 2023 (A.S. 23) vom Versicherungsgericht edierten
IV-Akten finden sich zahlreiche Arztberichte, die vor dem Unfall verfasst
wurden, entsprechend über den Vorzustand der Beschwerdeführerin Auskunft geben
und bei der Beurteilung der Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin
ebenfalls zu berücksichtigen gewesen wären. Im Sprechstundenbericht des AI.___
des C.___ vom 6. Dezember 2019 (IV-Akten Nr. 29 S. 81 ff.), elektronisch
visiert von Dr. med. AJ.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. AK.___,
Stationsärztin, wird u.a. die Diagnose Fibromyalgie gestellt. Eine Fibromyalgie
könnte gemäss biomechanischer Kurzbeurteilung der W.___ vom 6. April 2021
(Suva-Nr. 70) insofern von Bedeutung sein, als Organe, die bei einer früheren
Belastung bereits Beschwerden verursachten, bei einer späteren Belastung
sensibler reagieren (locus minoris resistentiae). Die notwendige
Auseinandersetzung mit der Diagnose der Fibromyalgie fand in der Stellungnahme
von Dr. AC.___ nicht statt. Zum anderen ist festzuhalten, dass zwischen der am
14. Oktober 2021 von der Beschwerdegegnerin verfügten Leistungseinstellung
(Suva-Nr. 131) und ihrem Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2022 eine
Zeitspanne von über einem Jahr liegt, während der zwei neue Arztberichte – einerseits
die Stellungnahme von Dipl. Ärztin AB.___ vom 1. November 2021 (Suva-Nr. 148), andererseits
der Bericht des AD.___ vom 12. Juli 2022 (Suva-Nr. 175) – mit neuen Befunden
und Diagnosen zu den Akten gegeben wurden. Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb
gehalten gewesen, zumindest eine neue Beurteilung des Kreisarztes einzuholen.
Der Sachverhalt erwies sich im Rahmen der Beweiswürdigung als unzureichend
abgeklärt. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens war somit notwendig und
gerechtfertigt.
5.2 Das Versicherungsgericht
erteilte der H.___ den Auftrag, ein polydisziplinäres Gutachten über die
Beschwerdeführerin in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,
Orthopädie und Psychiatrie zu erstellen. Das Gutachten der H.___ datiert vom 5.
Mai 2024 (A.S. 42 ff.). Zur Klärung der Frage, ob es sich dabei um eine verlässliche
medizinische Entscheidungsgrundlage handelt, gilt es im Folgenden den
Beweiswert des Gutachtens zu prüfen:
5.3
5.3.1 Im internistischen
Teilgutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 19. März 2024 (A.S. 74
ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1. keine
ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
2. keine
Der Diagnosestellung von Dr. D.___ liegen
die Vorakten der Beschwerdegegnerin, die vom Versicherungsgericht edierten
IV-Akten, die zusätzlich beigebrachten Berichte des AL.___ (A.S. 166 ff.), darunter
insbesondere der Konsultationsbericht der AM.___ vom 8. August 2023, wonach
sich labordiagnostisch keine Hinweise auf eine entzündliche oder immunologische
Erkrankung gezeigt hätten, die Befragung der Beschwerdeführerin vom 19. März
2024 sowie das im Nachgang zur Befragung von der AN.___ erstellte, im Ergebnis
negative Drogenscreening vom 21. März 2024 (A.S. 165) zugrunde. Internistisch
relevante Befunde werden im Gutachten keine erhoben.
5.3.2 Was die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin betrifft, so hält Dr. D.___ in seinem Gutachten bloss fest,
dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall mit Fremdverschulden arbeitsunfähig
und im Rollstuhl sei. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin findet sich in seinem Gutachten nicht.
Angesichts dessen, dass Dr. D.___ keine Diagnosen stellt, kann davon
ausgegangen werden, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehen.
5.3.3 Die Begutachtung der
Beschwerdeführerin durch Dr. D.___ erweist sich vor dem Hintergrund des
zusätzlich beigezogenen Konsultationsberichts der AM.___ des AL.___ vom 8.
August 2023 (A.S. 166 ff.) gerade noch als hinreichend beweiswertig. Diesem Bericht
zufolge unterzog sich die Beschwerdeführerin in der Zeit von Februar bis Juni
2023 mehreren Untersuchungen – insbesondere einer einlässlichen Blut- und
Stuhldiagnostik, einem MRI des Schädels und der Wirbelsäule sowie einer
Elektroneuromyographie (ENMG) –, die aus internistischer Sicht unauffällig
blieben. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither stabil
zeigte, drängten sich bis auf das Drogenscreening keine weiteren internistischen
Untersuchungen auf. Im Ergebnis kann das Gutachten von Dr. D.___ deshalb als
konsistent und einleuchtend bezeichnet werden. Im Weiteren ist anzumerken, dass
Dr. D.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM befähigt ist, eine Expertise zu erstellen und in
diesem Zusammenhang die notwendigen Untersuchungen zu bestimmen.
5.4
5.4.1 Im neurologischen Teilgutachten
von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, zertifizierter medizinischer
Gutachter SIM, vom 26. März 2024 (A.S. 82 ff.) werden folgende
Diagnosen gestellt:
mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1. St. n. Verkehrsunfall mit
kraniozervikalem Beschleunigungstrauma vom 08.09.2020 mit / bei
-
V. a. HWS-Distorsion, ohne
begleitende MTBI / Commotio cerebri
-
St. n. posttraumatischem
Zervikalsyndrom
-
ohne Nachweis einer
persistierenden Funktionsstörung der HWS
-
kein Nachweis einer
anhaltenden strukturellen Schädigung der Wirbelsäule, kein Nachweis einer
Kompromittierung neuraler Strukturen
ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
2. Funktionelle neurologische Störung
-
funktionelle Paraplegie
ohne organisches Substrat
3. Panvertebrales Schmerzsyndrom
-
ohne Nachweis einer
Schädigung von Rückenmark und / oder Nervenwurzeln
4. Regrediente schmerzbedingte
Funktionsstörung der rechten oberen Extremität
-
ohne relevantes
neurologisches Substrat, anamnestisch leichtes Carpaltunnelsyndrom rechts
(Befund Frau Dr. Q.___ 05/2021)
5. Episodischer Spannungskopfschmerz
6. Vorzustand mit chronischem
unspezifischen panvertebralem Schmerzsyndrom seit 2016, anamnestisch
Fibromyalgie-Verdacht
Dr. E.___ führt in seinem Teilgutachten
aus, dass sich unter Berücksichtigung der gesamten Datenlage aus neurologischer
Sicht eine organische Ursache der anhaltenden Beschwerden nicht nachweisen
lasse. Eine unfallbedingte Ursache der andauernden Beschwerden und Funktionseinschränkungen
sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Auch eine
anderweitige, nicht-traumatische neurologische Erkrankung sei weitgehend
unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin habe beim Unfall vom 8. September 2020
überwiegend wahrscheinlich ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma mit
HWS-Distorsion erlitten, jedoch ohne cerebrale Verletzungsbeteiligung. Dies
plausibilisiere vorübergehende Nackenbeschwerden. Es bestehe jedoch eine
erhebliche funktionelle Beschwerdeüberlagerung mit panvertebralem
Schmerzsyndrom und sensomotorischer Paraplegie, die mit dem Unfallereignis
nicht erklärt werden könne. Dass die grundsätzlich plausible posttraumatische
HWS-Funktionsstörung nur vorübergehender Natur gewesen sei, werde auch durch
die im Verlauf eingetretene Normalisierung der HWS-Beweglichkeit dokumentiert.
5.4.2 Zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin hält Dr. E.___ in seinem Teilgutachten fest, dass eine
anhaltende Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht mit
somatisch-neurologischen Faktoren begründet werden könne. Als Folge des am 8. September
2020 erlittenen kraniozervikalen Beschleunigungstraumas sei eine vorübergehende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei plausibler transitorischer
Funktionsstörung der HWS zu attestieren. Deren genauer zeitlicher Verlauf sei
angesichts der deutlich überlagerten funktionellen Störung schwierig
abzugrenzen. Arbiträr könne infolge des kraniozervikalen Beschleunigungstraumas
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während drei Monaten angenommen werden,
danach während weiteren drei Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Ab dem
8. März 2021 könne mit rein somatisch-neurologischen Faktoren eine weiter
andauernde Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht begründet
werden. Es sei im gesamtmedizinischen Kontext unter massgeblicher
Berücksichtigung der psychiatrischen Beurteilung zu entscheiden, inwieweit die
funktionelle, wahrscheinlich dissoziativ bedingte Störung zu einer weiteren
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe.
5.4.3 Dr. E.___ stützt sich in seinem
Gutachten auf die Vorakten der Beschwerdegegnerin, die vom Versicherungsgericht
edierten IV-Akten, die zusätzlich beigebrachten Berichte des AL.___ (A.S. 166
ff.) sowie die eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 20. März 2024.
Die von Dr. E.___ gestellten Befunde und Diagnosen sind entsprechend fundiert
begründet. Die im Gutachten erläuterten medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen
von Dr. E.___ sind schlüssig und nachvollziehbar. Als Facharzt für Neurologie
und zertifizierter medizinscher Gutachter SIM kommt ihm zweifellos die
notwendige Expertise zu, um ein neurologisches Gutachten zu erstellen. Sein
Gutachten erfüllt sämtliche Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an
ein medizinisches Gutachten gestellt werden.
5.5
5.5.1 Im orthopädischen Teilgutachten
von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 21. März
2024 (A.S. 116 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
-
keine
ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
-
unklare Beinparese bds.
nach Autoauffahrunfall am 08.09.2020
Dr. F.___ führt in seinem Teilgutachten
aus, dass die Beschwerdeführerin im Rollstuhl zur klinischen Untersuchung
erscheine, mit dem sie sehr flink zurechtkomme. Liegend präsentierten sich bei
der Beschwerdeführerin ausgeglichene Beinlängen. Die Wirbelsäule sei sitzend im
Lot. Es bestünden keine Hinweise auf eine relevante Skoliose. Die aktive
HWS-Beweglichkeit sei in allen Ebenen frei. Die BWS-Beweglichkeit sei infolge
der eingeschränkten Rücken- und Rumpfstabilisation nicht konklusiv beurteilbar,
auch die LWS-Beweglichkeit sei nicht konklusiv beurteilbar. Global bestünde
aber im spontanen Verhalten keine relevante Beweglichkeitseinschränkung der
Wirbelsäule. Die Untersuchung der unteren Extremitäten zeige liegend eine
druckindolente Hüfte bds. Flexion/Extension betrügen je 140/0/0°,
Innen-/Aussenrotation 30/0/50°, Abduktion je 50°. Die Impingementzeichen seien
bds. negativ. Der SLR-Test (Straight Leg Raise-Test) in Rückenlage bds. sei im
Rahmen der Beinparese nicht durchführbar. Das Lasègue-Zeichen sei bds. negativ,
der Langsitz gut möglich. Die Kniegelenke seien bds. ergussfrei, bds. zeige
sich jedoch eine peripatelläre Druckdolenz und auch ein Patellaschiebeschmerz.
Über dem medialen und lateralen Gelenkspalt gebe es keine Druckdolenz.
Flexion/Extension betrügen je 140/0/1°. Es seien keine Meniskuszeichen
feststellbar. Die mediolaterale und sagittale Bandstabilität sei bds.
regelrecht. Die Muskeltrophik betrage 5 und 10 cm oberhalb des oberen
Patellapols und 10 cm unterhalb des unteren Patellapols, links 42 cm, 47 cm und
34 cm, rechts 41 cm, 46 cm und 32 cm. Sitzend zeige sich eine unauffällige
Überprüfung der Rück-, Mittel- und Vorfussgelenke bei allseits regelrechter
Stabilität und Beweglichkeit. Es sei keine Druckdolenz feststellbar. Die
Fussbeschwielung sei symmetrisch schwach ausgebildet, zeige jedoch keine
Druckstellen. Es sei keine relevante Weichteilschwellung erkennbar.
Hinsichtlich der Sensibilität gebe die Versicherte an, keinerlei Gefühl in den
Beinen zu haben, jedoch Schmerzen im Bereich beider Kniescheiben zu verspüren.
5.5.2 Zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin hält Dr. F.___ in seinem Teilgutachten fest, dass aus rein
orthopädischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt werden könne. Entsprechend sei der Beschwerdeführerin
medizinisch-theoretisch in ihrer angestammten Tätigkeit im Büro ein 100%-Pensum
zumutbar.
5.5.3 Dr. F.___ stützt sich in seinem
Gutachten auf die Vorakten der Beschwerdegegnerin, die vom Versicherungsgericht
edierten IV-Akten, die zusätzlich beigebrachten Berichte des AL.___ (A.S. 166
ff.) sowie die einlässliche eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 21.
März 2024. Seine Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
sind konsistent und schlüssig. Nachdem er im Rahmen der Befunderhebung keine
relevante orthopädische Diagnose stellen konnte, leuchtet ein, dass er der
Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit attestiert. Dr. F.___ ist als Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM zweifellos befähigt, eine Expertise
zu erstellen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sein Gutachten beanstandet
werden könnte.
5.6
5.6.1 Im psychiatrischen
Teilgutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 10. April 2024 (A.S. 132
ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1. Dissoziative Störung der Bewegung und
der Empfindung (F44.4/6)
2. St. n. möglicher posttraumatischer
Belastungsstörung (F43.1)
3. Depressive Störung remittiert (F32)
4. Mögliche Schmerzstörung mit körperlichen
und psychischen Faktoren (F45.41)
ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
5. Keine
Dr. G.___ führt in seinem Teilgutachten
aus, dass im Vordergrund eine Lähmung beider Beine mit Sensibilitätsstörung
stehe, die seit dem Unfall vom September 2020 persistiere und trotz
therapeutischer Massnahmen nie habe beeinflusst werden können. Eine körperliche
Ursache für diese Lähmung und Empfindungsstörung habe nie nachgewiesen werden
können. Es falle heute zwar etwas auf, wie die Beschwerdeführerin trotz dieser
Behinderung psychisch [nur] wenig beeinträchtigt wirke, doch in der
Vergangenheit habe sie mit deutlichen depressiven Verstimmungen reagiert. Heute
zeigten sich bei der Beschwerdeführerin Hinweise auf eine affektive
Labilisierung bei belastenden Themen. Es könne dadurch keine klare Belle
indifférence festgehalten werden. Inwieweit ein ursächlicher unbewusster
Konflikt eine Rolle bei der Entstehung dieser Störung spiele, habe sich bisher
nicht eruieren lassen. Allgemein werde ein solcher allerdings als Ursache einer
derartigen Störung gesehen. Es sei anzunehmen, dass es sich um eine Folgestörung
einer möglichen posttraumatischen Belastungsstörung handle.
Differentialdiagnostisch könnte eine Simulation in Betracht gezogen werden,
wobei angesichts des jahrelangen Verlaufes und der Konstanz sowie den
erheblichen Beeinträchtigungen eine Simulation auszuschliessen sei. Was die
mögliche posttraumatische Belastungsstörung betrifft, so hält Dr. G.___ fest,
dass das Vollbild einer solchen nie ganz erfüllt gewesen zu sein scheine, doch
hätten sich Symptome gezeigt, die im Zusammenhang mit einer derartigen Störung
stehen könnten. Die Beschwerdeführerin habe den Unfall als bedrohlich erlebt
und habe dann lange unter Albträumen, Flashbacks und Vermeidungsverhalten
gelitten. Heute würden nur noch selten Flashbacks in spezifischen Situationen
auftreten, von denen sich die Beschwerdeführerin gut selbst erholen könne. Der
Schlaf habe sich wieder reguliert, es träten auch keine Albträume mehr auf. Es
falle ihr wohl zeitweise schwer, das Auto zu benützen in gewissen Situationen,
doch benütze sie es täglich, ein eigentliches Vermeidungsverhalten lasse sich
nicht eruieren. Beim Erzählen über den Unfall zeige sich noch eine
Affektlabilität, was als Restsymptomatik interpretiert werden könne. Die
Beschwerdeführerin habe einige Zeit unter einer depressiven Störung gelitten,
die in den Unterlagen als schwergradig und im Verlauf dann als mittelgradig
eingestuft worden sei. Es hätten sich vor allem eine gedrückte Stimmung mit
Selbstvorwürfen, Appetitstörungen und Gewichtsabnahme gezeigt, was heute nicht
mehr zu beobachten sei. Die Beschwerdeführerin könne sich aktivieren und sei in
der Lage, sich zu freuen. Die Stimmung sei nicht dauerhaft eingeschränkt. Es
könne daher eine Remission dieser Störung angenommen werden. Im Weiteren
bestehe eine Rückenschmerzproblematik, die aus somatischer Sicht im angegebenen
Ausmass nicht ohne weiteres nachvollzogen werden könne. Es falle auf, dass die
Beschwerdeführerin keine medikamentösen Massnahmen diesbezüglich einsetze, es
würden aber physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt zur Kräftigung der
Rücken- und Rumpfmuskulatur. Es sei anzunehmen, dass eine psychogene Mitüberlagerung
bestehe, weswegen eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren
in Betracht gezogen werden müsse. Bezüglich der Persönlichkeitsstruktur hätten
sich bei der Untersuchung keine Auffälligkeiten eruieren lassen. Hinweise auf
eine Persönlichkeitspathologie hätten sich keine finden lassen.
5.6.2 In den Antworten der Gutachter zu
den Fragen 6 und 7 des Fragenkatalogs des Versicherungsgerichts (A.S. 156 f.) wird
zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass ihr aus rein
psychiatrischer Sicht die angestammte Tätigkeit [im Büro] wieder möglich sein
sollte. Eine Einschränkung lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Es sei in der
Vergangenheit auch nie klar Stellung bezogen worden zur Arbeitsunfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht. Eine zusätzliche Leistungseinschränkung könne aufgrund
des psychischen Zustands nicht angenommen werden. Ein Arbeitsplatz müsste
derart beschaffen sein, dass die Beschwerdeführerin mit dem Rollstuhl arbeiten
könne und sie keine gehenden Tätigkeiten verrichten müsse.
5.6.3 Dem Gutachten von Dr. G.___
liegen die Vorakten der Beschwerdegegnerin, die vom Versicherungsgericht
edierten IV-Akten, die zusätzlich beigebrachten Berichte des AL.___ (A.S. 166
ff.) sowie die eingehende eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 8.
April 2024 zugrunde. Das Gutachten vermag sowohl in seiner Herleitung als auch
in seinem Ergebnis zu überzeugen. Die von Dr. G.___ erhobenen Befunde und
gestellten Diagnosen sind angesichts der psychiatrischen Vorgeschichte der
Beschwerdeführerin konsistent und nachvollziehbar. Als Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM verfügt Dr.
G.___ offensichtlich über die erforderliche Expertise für ein psychiatrisches
Gutachten. Auch das Gutachten von Dr. G.___ vermag sämtliche Anforderungen zu
erfüllen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt
werden.
5.7 Die Ergebnisse der einzelnen
Teilgutachten werden in den Antworten der Gutachter zum Fragenkatalog des
Versicherungsgerichts (A.S. 151 ff.) schlüssig zusammengefasst. Aus
neurologischer und orthopädischer und damit rein somatischer Sicht hätten bei
der Begutachtung keine unfallbedingten pathologischen Befunde objektiviert
werden können. Aus psychiatrischer Sicht sei dagegen anzunehmen, dass die
Schmerzentwicklung durch den Unfall ungünstig beeinflusst worden sei und zur
Förderung einer Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren
geführt habe. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird
gestützt auf das neurologische Teilgutachten sowohl in der bisherigen wie auch
in einer angepassten Tätigkeit unfallbedingt während drei Monaten eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % und anschliessend während weiteren drei Monaten
von 50 % angenommen. Eine weitergehende unfallkausale Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lasse sich nicht begründen. Die sich
aus der Gesamtbetrachtung ergebenden Zusammenhänge und Schlussfolgerungen
werden von den Gutachtern nachvollziehbar begründet und vermögen entsprechend
zu überzeugen. Das Gutachten der H.___ erweist sich somit als voll
beweiswertig.
6.
6.1 Die Frage, ob ein natürlicher
Kausalzusammenhang zwischen medizinisch nicht hinreichend nachweisbaren
Beschwerden und einem Unfall besteht, kann gemäss bundesgerichtlicher Praxis
bei Verneinung der adäquaten Kausalität offen gelassen werden (BGE 147 V 207 E.
6.1, 135 V 465 E. 5.1). Da die Adäquanz der Unfallkausalität der organisch
nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden der Beschwerdeführerin, wie
nachfolgend gezeigt wird, zu verneinen ist, kann die Frage nach der natürlichen
Kausalität vorliegend somit offen bleiben.
6.2 Im Zusammenhang mit der Prüfung
der adäquaten Kausalität bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom
9. Januar 2023 (A.S. 14 ff.) vor, die Beschwerdegegnerin gehe falsch in der
Annahme, dass vorliegend die Psycho-Praxis zur Anwendung gelange. Bei der
Beschwerdeführerin liege das typische Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma
vor. Die Lähmung sei nichts anderes als eine besonders eindrückliche Form des
Beschwerdebildes nach HWS-Verletzung bei stattgehabtem Schleudertrauma. Dass
die Lähmung keinem organischen Korrelat zugewiesen werden könne, führe nicht
zur Anwendung der Psycho-Praxis.
6.3 Bei der Beurteilung der Adäquanz
organisch nicht (hinreichend) nachweisbarer Unfallfolgeschäden ist
rechtsprechungsgemäss wie folgt zu differenzieren (Urteil des Bundesgerichts
8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1 mit Hinweisen): Es ist zunächst abzuklären,
ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, eine dem
Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten
hat. Ist dies nicht der Fall, so gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa (Psycho-Praxis) zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die
versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss
beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung
gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur
psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu,
sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E.
6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze
massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a und BGE 117 V 369 E. 4b festgelegten, mit BGE 134 V 109 E. 10.2
f. modifizierten Kriterien (Schleudertrauma-Praxis). Gleiches gilt, wenn die im
Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen
Beschwerdebild eines HWS- oder Schädelhirntraumas gehören. Erforderlichenfalls
ist vor der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an
den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des
erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre)
Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und
Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder
der Zeitablauf von Bedeutung sind. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist nur
dann im Sinne von BGE 123 V 98 E. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen
Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik
bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die
zitierte Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 98 in einem späteren Zeitpunkt
angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis
zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr
untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten
sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den
psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 E. 6c/aa) zu beurteilen.
6.4 Zum typischen Beschwerdebild
eines Schleudertraumas gehören rechtsprechungsgemäss Beschwerden wie diffuse
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit,
rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,
Wesensveränderung usw. (BGE 119 V 335 E. 1). Diese Aufzählung ist zwar
nicht abschliessend, wie sich aus der Wendung «usw.» ergibt. Gleichwohl ergibt
sich aus ihr die ratio, dass ein Symptom nur dann als typisch gelten kann, wenn
es in der klinischen Praxis in einer gewissen Häufigkeit vorkommt. In der
medizinischen Literatur findet sich ein breites Spektrum an typischen Symptomen
nach einem Schleudertrauma, allen voran Nackenschmerzen als häufigstes Symptom,
oft einhergehend mit Kopfschmerzen, eingeschränkter Beweglichkeit der HWS sowie
ausstrahlenden Schmerzen in Schultern und Arme. Nicht selten werden nach einem
Schleudertrauma auch vegetative Begleitsymptome wie Übelkeit, Schwindel oder
Ohrgeräusche beklagt. Auch subjektive Gefühlsempfindungsstörungen wie
Kribbelmissempfindungen oder Taubheitsgefühle sowie subjektiv empfundener
Kraftverlust im Bereich der Arme und/oder Finger können nach einem
Schleudertrauma auftreten (vgl. statt vieler Isabel Mazzotti/Marcus
Schiltenwolf, Begutachtung von Schmerzen und Beschwerden, in: Kuno Weise/Marcus
Schiltenwolf (Hrsg.), Grundkurs orthopädisch-unfallchirurgische Begutachtung,
2. Auflage, Berlin/Heidelberg 2014, S. 249). Nicht als typisches Symptom findet
sich in der medizinischen Literatur hingegen die Lähmung der unteren
Extremitäten. Eine solche kann zwar ebenfalls Folge eines Schleudertraumas
sein, dies jedoch nur in seltenen schweren Fällen, etwa wenn eine
Tetrasymptomatik vorliegt, die morphologisch durch eine Markkontusion, evtl.
sogar Markdurchtrennung, durch eine Schädigung der Medulla oblongata bzw. des
untersten Hirnstamms oder durch mögliche Schädelbasis- oder Kopfgelenkbrüche
gekennzeichnet ist (vgl. Martin Tegenthoff et al., Beschleunigungstrauma der
Halswirbelsäule, S1-Leitlinie, 2020, in: Deutsche Gesellschaft für Neurologie
(Hrsg.), Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie, Version 2,
vollständig überarbeitet: 23. August 2020, gültig bis: 22. August 2025, Tabelle
2 auf S. 14, abrufbar unter www.dgn.org/leitlinien, zuletzt besucht am 11.
Februar 2025). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist in der
Lähmung der unteren Extremitäten somit kein typisches Symptom eines
Schleudertraumas zu erkennen.
6.5 Inwieweit die Beschwerdeführerin
nach dem Unfall vom 8. September 2020 unter typischen Symptomen eines
Schleudertraumas litt, ist unklar. Die Aktenlage erweist sich als
widersprüchlich. Im Notfallbericht des C.___ vom 9. September 2020 (Suva-Nr.
15) – siehe oben Ziff. 4.3 – wird zu den Beschwerden ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin initial keine Schmerzen gehabt habe, im Verlauf des
Unfallabends jedoch Schmerzen in der rechten Hand aufgetreten seien, die bis in
die Schulter aufgestiegen seien. Aktuell habe sie starke Schmerzen an der HWS
und LWS sowie am Handgelenk rechts, weshalb sie sich schmerzbedingt kaum habe
bewegen können. Übelkeit, Schwindel, Kopf- und Thoraxschmerzen werden im
Bericht explizit verneint. Zwischen der diffusen, ausgeprägten
Schmerzsymptomatik und der klinischen Beweglichkeit bei unbewussten Bewegungen
habe eine Diskrepanz bestanden. Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation
nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma von Dr. O.___ vom 30. September
2020 (Suva-Nr. 13) – siehe oben Ziff. 4.5 – wird festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin berichtet habe, innert drei Stunden nach
dem Unfall an Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit gelitten
zu haben. Als weitere Symptome hätten sich nach drei Stunden taube Beine sowie
Schmerzen eingestellt. Im Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass sich das
typische Beschwerdebild eines Schleudertraumas bei der Beschwerdeführerin nach
dem Unfall vom 8. September 2020 zumindest teilweise gezeigt hat. Im
neurologischen Teilgutachten von Dr. E.___ vom 26. März 2024 (A.S. 82 ff.)
– siehe oben Ziff. 5.4 – wird zur Symptomatik ausgeführt, dass als Folge des am
8. September 2020 erlittenen kranio-zervikalen Beschleunigungstraumas eine
vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei plausibler
transitorischer Funktionsstörung der HWS zu attestieren sei. Deren genauer
zeitlicher Verlauf sei angesichts der deutlich überlagerten funktionellen
Störung – gemeint ist die Lähmung der unteren Extremitäten – schwierig
abzugrenzen. Arbiträr könne infolge des kranio-zervikalen
Beschleunigungstraumas eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während drei Monaten
angenommen werden, danach während weiteren drei Monaten eine Arbeitsunfähigkeit
von 50 %. Ab dem 8. März 2021 könne mit rein somatisch-neurologischen
Faktoren keine weiter andauernde Einschränkung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit begründet werden. Damit hält bereits Dr. E.___ fest, dass
die typische Symptomatik nach einem Schleudertrauma bei der Beschwerdeführerin
durch die funktionelle Störung überlagert und in den Hintergrund gedrängt
worden sei. Nichts anderes ergibt sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten
von Dr. G.___ vom 10. April 2024 (A.S. 132 ff.) – siehe oben Ziff. 5.6 –, in
welchem bezüglich der Lähmung der unteren Extremitäten mit Sensibilitätsstörung
die Diagnose einer dissoziativen Störung der Bewegung und der Empfindung
(ICD-10 F44.4/6) gestellt wird. Gemäss ICD-10 werden dissoziative Störungen als
ursächlich psychogen angesehen, in enger zeitlicher Verbindung mit
traumatisierenden Ereignissen, unlösbaren oder unerträglichen Konflikten oder
gestörten Beziehungen. Das heisst, dass dissoziative Störungen das Ergebnis
psychologischer Faktoren sind, oft als Reaktion auf traumatische Erlebnisse
oder extreme Stresssituationen. Die Symptome verkörpern häufig das Konzept der
betroffenen Person, wie sich eine körperliche Krankheit manifestieren müsste,
wohingegen die körperlichen Untersuchungen und die Befragungen keine Hinweise
auf eine bekannte somatische oder neurologische Krankheit geben. Im Vergleich
zur psychischen Problematik mit der Diagnose einer dissoziativen Störung der
Bewegung und der Empfindung tritt das bei der Beschwerdeführerin zumindest
teilweise vorhandene typische Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma
offensichtlich ganz in den Hintergrund. Entsprechend hat die
Adäquanzbeurteilung vorliegend nach der Psycho-Praxis zu erfolgen, d.h., dass
die Adäquanzkriterien – siehe oben Ziff. 2.3 – unter Ausschluss psychischer
Aspekte zu prüfen sind. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin erweist
sich insofern als unbegründet.
7.
7.1 Bei der Adäquanzprüfung nach der
Psycho-Praxis ist in einem ersten Schritt vom Unfallereignis auszugehen. Dieses
ist einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle
einerseits, schwere Unfälle andererseits und schliesslich der dazwischenliegende
mittlere Bereich (Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023
E. 3.4 mit Hinweisen). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne
Weiteres zu verneinen, bei schweren zu bejahen. Handelt es sich um einen Unfall
im mittleren Bereich, so lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch
bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht
allein aufgrund des Unfallereignisses schlüssig beantworten. Es sind weitere,
objektiv erfassbare Umstände, die unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang
stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in die
Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa):
- besonders
dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- Schwere
oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre
erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich
lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche
Dauerschmerzen;
- ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad
und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Bei einem mittelschweren Unfall im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen ist die Adäquanz zu bejahen, wenn vier
dieser Kriterien erfüllt sind (Urteil des Bundes-gerichts 8C_295/2013 vom 25.
September 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). Handelt es sich um einen mittelschweren
Unfall im engeren Sinne, müssen drei dieser Kriterien erfüllt sein (Urteil des
Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6 mit Hinweisen). Bei einem
mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen ist die Adäquanz
bereits zu bejahen, wenn auch nur eines dieser Kriterien erfüllt ist,
gleichgültig, ob dies in besonders ausgeprägter Weise geschieht oder nicht (BGE 115 V 133 E. 6c/bb). Im Übrigen gilt für den gesamten mittleren Bereich,
dass das Vorliegen eines einzigen Kriteriums genügt, wenn es in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb).
7.2 Die Unfallschwere ist nach dem
augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften zu
beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2).
Gemäss Schadenmeldung UVG vom 16. September 2020 (Suva-Nr. 1) erlitt die
Beschwerdeführerin am 8. September 2020 auf der Autobahn A1 bei Wallisellen
eine Heckauffahrkollision. In der biomechanischen Kurzbeurteilung der W.___ vom
6. April 2021 (Suva-Nr. 70) wird die kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung (Delta-V) des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin beim
Heckanstoss durch das hinter ihr fahrende Fahrzeug mit 10 bis 15 km/h
beziffert. Nach der Rechtsprechung werden einfache Auffahrunfälle in der Regel
als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (statt
vieler Urteil des Bundesgerichts U 457/06 vom 16. März 2007 E. 4).
Mit Blick auf den Unfallhergang, die biomechanische Kurzbeurteilung, die Fahrzeugschäden
und die erlittenen Verletzungen ist vorliegend von einem einfachen
Auffahrunfall und damit von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den
leichten Unfällen auszugehen.
7.3
7.3.1 Damit die adäquate Kausalität
vorliegend bejaht werden kann, muss von den in die Beurteilung einzubeziehenden
Kriterien entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Form oder mindestes
vier in gehäufter Form erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom
25. September 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Adäquanzkriterien sind dabei
– siehe oben Ziff. 2.3 – unter Ausschluss psychischer Aspekte zu prüfen, d.h.
massgebend sind lediglich die physischen Symptome (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1
mit Hinweisen).
7.3.2 Der Berücksichtigung des
Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände
geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder
nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden
psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive
Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch
vorgeht – sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse – soll
entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei
Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten ist
zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse
Eindrücklichkeit eigen ist (BGE 148 V 301 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Was den
Unfall der Beschwerdeführerin vom 8. September 2020 betrifft, so ist
festzustellen, dass sich dieser weder durch besonders dramatische
Begleitumstände noch durch eine besondere Eindrücklichkeit auszeichnet.
Unfallhergang und Schadensausmass deuten vielmehr auf einen gewöhnlichen
Auffahrunfall hin. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände
oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist im Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2022 (A.S. 1 ff.) daher zu Recht als nicht
erfüllt betrachtet worden.
7.3.3 Zu prüfen ist im Weiteren das
Merkmal der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Die
Diagnose einer HWS-Distorsion oder einer anderen adäquanzrechtlich gleich zu
behandelnden Verletzung genügt für sich allein nicht zur Bejahung dieses Kriteriums.
Es bedarf hierzu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen
Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussen
können. Diese können bspw. in einer beim Unfall eingenommenen besonderen
Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Erhebliche
Verletzungen, die sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma oder
einer anderen adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung beim Unfall
zugezogen hat, können ebenfalls bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2).
Gemäss dem von Dr. O.___ ausgefüllten Dokumentationsbogen für
Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 30.
September 2020 (Suva-Nr. 13) erlitt die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 8.
September 2020 eine HWS-Distorsion zweiten Grades. Weitere physischen
Verletzungen der Beschwerdeführerin sind keine dokumentiert. Das Kriterium der
Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist im
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2022 (A.S. 1 ff.)
daher zu Recht als nicht erfüllt betrachtet worden.
7.3.4 Das Kriterium der ungewöhnlich
langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung ist nicht allein nach
einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und
Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des
Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine
kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer
Dauer vorliegen. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes
und medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht.
Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren nicht
die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (statt vieler Urteil des
Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.3 mit Hinweis). Dem
neurologischen Teilgutachten von Dr. E.___ vom 26. März 2024 (A.S. 82 ff.)
zufolge könne arbiträr infolge des kraniozervikalen Beschleunigungstraumas eine
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % während drei Monaten
angenommen werden, danach während weiteren drei Monaten eine Arbeitsunfähigkeit
von 50 %. Ab dem 8. März 2021 könne mit rein somatisch-neurologischen Faktoren
eine weiter andauernde Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht
begründet werden. Dem orthopädischen Teilgutachten von Dr. F.___ vom 21.
März 2024 (A.S. 116 ff.) zufolge liegt aus orthopädischer Sicht keine Diagnose
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Eine
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung fällt damit von vorherein
ausser Betracht. Die Beschwerdegegnerin hat dieses Kriterium in ihrem
Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2022 (A.S. 1 ff.) folglich zu Recht verneint.
7.3.5 Das Kriterium der körperlichen
Dauerschmerzen bedingt organische Beschwerden, die über den gesamten Zeitraum
bis zum Fallabschluss andauern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2017 vom
27. November 2017 E. 6.8 mit Hinweisen). Körperlich imponierende, organisch
jedoch nicht hinreichend erklärbare Beschwerden sind dagegen nicht in die
Beurteilung einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2020 vom 9. Juni
2020 E. 4.2.2). Die von der Beschwerdeführerin geklagten unfallbedingten
somatischen Beschwerden waren nur anfänglich objektivierbar. Die danach
geklagten Beschwerden sind psychogener Natur und folglich nicht zu
berücksichtigen, auch wenn sie körperlich imponieren. Das Kriterium ist somit
nicht erfüllt.
7.3.6 Hinweise auf eine ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegen
nicht vor. Auch dieses Kriterium ist somit nicht erfüllt.
7.3.7 Zur Bejahung des Kriteriums des
schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen bedarf es
besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Die Durchführung
verschiedener Therapien genügt hierfür nicht. Gleiches gilt für den Umstand,
dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine
(vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden
konnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 6.6).
Ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen hinsichtlich der
somatischen Beschwerden sind vorliegend nicht erstellt. Dieses Kriterium ist
somit zu verneinen.
7.3.8 Zu verwerfen ist schliesslich
auch das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit. Erfüllt wäre dieses Kriterium rechtsprechungsgemäss bei
einer vollen Arbeitsunfähigkeit während fast drei Jahren (Urteil des
Bundesgerichts 8C_116/2009 vom 26. Juni 2009 E. 4.6). Bei einer rund
eineinhalb Jahren dauernden relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde
die Erfüllung des Kriteriums hingegen verneint (Urteil des Bundesgerichts
8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4.5). Dem neurologischen Teilgutachten von
Dr. E.___ vom 26. März 2024 (A.S. 82 ff.) zufolge könne arbiträr infolge des
kraniozervikalen Beschleunigungstraumas eine Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin von 100 % während drei Monaten angenommen werden, danach
während weiteren drei Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Ab dem 8. März
2021 könne mit rein somatisch-neurologischen Faktoren eine weiter andauernde
Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht begründet werden. Dem
orthopädischen Teilgutachten von Dr. F.___ vom 21. März 2024 (A.S. 116 ff.)
zufolge liegt aus orthopädischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Die Dauer der unfallbedingten
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrug sechs Monate. Somit ist auch dieses
Kriterium nicht erfüllt.
7.3.9 Zusammengefasst ergibt sich
somit, dass keines der sieben Adäquanzkriterien erfüllt ist. Die
Beschwerdegegnerin hat die adäquate Unfallkausalität des psychischen Leidens
der Beschwerdeführerin in ihrem Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2022 (A.S.
1 ff.) zu Recht verneint.
7.4 Insgesamt kann somit
festgehalten werden, dass zwischen dem Unfallereignis vom 8. September 2020 und
den beim Fallabschluss per 31. Oktober 2021 von der Beschwerdeführerin noch
geklagten Beschwerden kein rechtserheblicher adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Die Beschwerdegegnerin hat den Fall folglich zu Recht ohne weitere
Leistungen per 31. Oktober 2021 abgeschlossen. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e
contrario).
8.2 Das Verfahren ist grundsätzlich
kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht kein Anlass,
vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.
8.3
8.3.1 Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu
übernehmen, sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der
Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496
E. 4.4). Art. 45 Abs. 1 ATSG ist insoweit auch im Rechtspflegeverfahren
anwendbar (BGE 143 V 269 E. 6.2.1). Ein solcher Fall liegt insbesondere dann
vor, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig
belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch
objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur
Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen
oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine
medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2,
139 V 496 E. 4.4).
8.3.2 Vorliegend stützte sich die
Beschwerdegegnerin bei ihrem Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2022 (A.S. 1
ff.) im Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung von Kreisarzt Dr. AC.___ vom
13. Oktober 2021 (Suva-Nr. 129). Wie unter Ziff. 5.1 oben bereits
dargelegt, erwies sich diese Beurteilung im Rahmen der gerichtlichen
Beweiswürdigung als nicht hinreichend beweiswertig, um die Ansprüche der
Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen. Die ungenügende
Sachverhaltsabklärung der Beschwerdegegnerin machte die Einholung eines
Gerichtsgutachtens notwendig. Die Kosten des polydisziplinären Gutachtens der H.___
vom 5. Mai 2024 (A.S. 42 ff.) in Höhe von CHF 20'254.80 sind deshalb der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrer
Stellungnahme vom 6. Juni 2024 (A.S. 190 f.) nicht zu den Kosten des Gutachtens
geäussert.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten
des Gerichtsgutachtens von insgesamt CHF 20'254.80 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon