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Entscheid

VSBES.2023.80

Gutachterstelle

5. Juli 2023Deutsch19 min

auch eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestierte (IV-Nrn.

Source so.ch

Urteil vom 5. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Gutachterstelle

(Verfügung vom 21. Februar 2023)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Nachdem

sich die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) am 17. April 2018 bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Akten / IV-Nr. 2), holte diese

bei Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, und Dr. med. C.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein bidisziplinäres Gutachten

ein, welches am 5. September 2020 erging und sowohl für die bisherige als

auch eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestierte (IV-Nrn.

34.1 – 34.3). Sodann stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid

vom 4. Februar 2021 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht

(IV-Nr. 46 S. 2 f.), wogegen die Beschwerdeführerin am 12. und 19.

März 2021 Einwand erheben liess (IV-Nrn. 52 + 54).

1.2 Der

Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) empfahl am 10. und

18. Januar 2023, bei Dr. med. C.___ ein psychiatrisches Verlaufsgutachten einzuholen

(IV-Nr. 76 S. 3 / Nr. 78).

1.3 Die

Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2023 Gelegenheit, Einwände

gegen den vorgesehenen Gutachter Dr. med. C.___ zu erheben (IV-Nr. 79).

Daraufhin liess die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2023 beantragen, die

Begutachtung sei wegen unzulässiger Vorbefassung resp. fehlender

Ergebnisoffenheit bei einer anderen Gutachterperson als Dr. med. C.___ in

Auftrag zu geben, wobei sie als Gegenvorschlag die Dres. D.___, E.___ und F.___

nannte (IV-Nr. 81).

1.4 Die

Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 21. Februar 2023 an einer Verlaufsbegutachtung

durch Dr. med. C.___ fest, wobei sie einer Beschwerde dagegen die aufschiebende

Wirkung entzog (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

1.5 Die

Beschwerdeführerin beantragt am 23. Februar 2023, die vorgesehene

monodisziplinäre Begutachtung sei durch eine polydisziplinäre zu ersetzen

(IV-Nr. 86), was die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. März 2023 ablehnte

(IV-Nr. 88).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am 27.

März 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 7 ff.):

1.

Die Verfügung der

[Beschwerdegegnerin] vom 21. Februar 2023 sei aufzuheben.

2.

a) Es sei wegen

begründeter Besorgnis der Befangenheit resp. fehlender Ergebnisoffenheit von

Dr. med. C.___ die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die vorgesehene

psychiatrische Begutachtung bei einer anderen Gutachterstelle in Auftrag zu

geben, wobei die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 7j ATSV folgende

Gutachterpersonen vorschlägt:

a) Frau Dr. med. D.___, [...]

b) Herr Dr. med. E.___, [...]

c) Herr Dr. med. F.___, [...]

b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei

zwecks Durchführung des Verfahrens nach Art. 7j ATSV (Prüfung der

Gegenvorschläge sowie bei Ablehnung Einigungsverfahren) an die

[Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

3.

Der vorliegenden

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.

Es sei eine

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMKR durchzuführen.

5.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin

stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. April 2023 folgende Anträge (A.S. 20

f.):

1. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung

sei abzulehnen.

2. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei.

2.3 Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts erteilt der Beschwerde mit Verfügung vom 24. April 2023 die

aufschiebende Wirkung und entbindet die Beschwerdeführerin bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens von der Verpflichtung, sich

der angeordneten Begutachtung zu unterziehen (A.S. 22 f.).

2.4 Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 8. Mai 2023 an ihren Beschwerdebegehren fest (A.S. 26 f.), während

die Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2023 auf eine Duplik verzichtet und auf ihre früheren

Ausführungen sowie den Antrag in der Beschwerdeantwort verweist (A.S. 29).

2.5 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 14. Juni 2023 eine Kostennote ein (A.S. 31 ff.). Diese

geht am 16. Juni 2023 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 34),

welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in dieser Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig.

1.2

Was die Einholung von ärztlichen

Gutachten durch die Invalidenversicherung betrifft, so sind die einschlägigen

Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), der Verordnung über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) sowie der Verordnung

über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) per 1. Januar 2022

revidiert worden. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften

vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des

Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Dieser

intertemporalrechtliche Grundsatz findet jedoch dort keine Anwendung, wo

hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen dem altem und dem neuem

Recht keine Kontinuität besteht, sondern mit dem neuen Recht eine grundlegend

andere Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 130 V 215 E. 3.2

S. 220).

In Zusammenhang mit der Gesetzesänderung

per 1. Januar 2022 sind keine Übergangsbestimmungen erlassen worden, welche die

Vergabe von Begutachtungsaufträgen betreffen. Da die Begutachtung hier nach dem

1.

Januar 2022 in Auftrag gegeben wurde, sind somit nach den allgemeinen

Grundsätzen die neuen Verfahrensbestimmungen anwendbar, zumal diese die Art des

Verfahren nicht grundlegend ändern. Die Rechtsprechung verneinte z.B. eine

Kontinuität, als das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10)

für die obligatorische Krankenversicherung einerseits und die

Zusatzversicherungen anderseits per 1. Januar 1996 neu unterschiedliche

Rechtswege einführte (s. BGE 130 V 1 E. 3.3.1 S. 4 f.). Im vorliegenden

Fall beinhaltet das neue Recht demgegenüber keine solche fundamental neue

Zuständigkeits- und Verfahrensordnung. Es beschränkt lediglich den Zugang zum

kantonalen Versicherungsgericht, soweit es um die Anfechtung von Entscheiden

des Versicherungsträgers in Zusammenhang mit der Durchführung einer

Begutachtung geht (s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons

Solothurn VSBES.2023.19 vom 27. April 2023 E. II. 1.2 und 2.3). was im

Übrigen hier ohnehin keine Auswirkungen hat (s. E. II. 2.1.3 hiernach).

2.

2.1

2.1.1

Erachtet der Versicherungsträger

im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so holt er

je nach Erfordernis ein monodisziplinäres, bidisziplinäres oder

polydisziplinäres Gutachten ein (Art. 44 Abs. 1 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2022).

Der Bundesrat kann die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle

regeln (Art. 44 Abs. 7 lit. a ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2022). Gemäss der

bundesrätlichen Verordnung werden die Aufträge für polydisziplinäre

medizinische Gutachten (mit drei oder mehr Fachdisziplinen) sowie seit dem 1.

Januar 2022 auch für bidisziplinäre Gutachten nach dem Zufallsprinzip vergeben (Art. 72bis

Abs. 2 IVV), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Rz

3098.

Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung /

KSVI, gültig ab 1. Januar 2022). Ist demgegenüber ein monodisziplinäres

Gutachten erforderlich, wählt die IV-Stelle den Sachverständigen nach seiner

Fachrichtung und Verfügbarkeit aus (Rz 3074 KSVI).

2.1.2

Muss der Versicherungsträger zur

Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen

Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese

kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige

ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG, in Kraft seit 1.

Januar 2022). Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Sachverständige in Ausstand,

wenn sie in der Sache entweder ein persönliches Interesse haben oder aus

anderen Gründen befangen sein könnten. Für die Ablehnung muss nicht

nachgewiesen werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist.

Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit

und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung

solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei

abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als

begründet erscheinen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f. mit

Hinweis). Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den

vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch eine

(anfechtbare) Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG, in Kraft seit

1.

Januar 2022).

2.1.3

Die Beschwerdegegnerin hält in

der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2023 an Dr. med. C.___ als

Experte fest und verneint einen Ausstandsgrund nach Art. 36 Abs. 1 ATSG. Gegen

eine solche Verfügung ist die Beschwerde an das Versicherungsgericht zulässig (E.

II. 2.1.2 hiervor), weshalb darauf einzutreten ist. Die Ausdehnung der

Abklärung auf eine polydisziplinäre Begutachtung, welche die Beschwerdeführerin

im verwaltungsinternen Verfahren beantragt hatte, bildet demgegenüber weder Gegenstand

der angefochtenen Verfügung noch enthält die Beschwerde ein entsprechendes

Begehren.

2.2

2.2.1

Die Beschwerdeführerin macht im

Wesentlichen geltend, sie sei vom 10. November bis 15. Dezember 2020, also kurz

nach dem Gutachten von Dr. med. C.___ vom 5. September 2020, in der Klinik

G.___ hospitalisiert gewesen. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Prognose

von Dr. med. C.___, dass unter Fortführung der bestehenden Gesprächspsychotherapie

mit einer weiteren Remission der rezidivierenden depressiven Störung mit

gegenwärtig leichtgradiger Episode sowie einer Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (s. IV-Nr. 34.2 S. 25), als fragwürdig. Im

Rahmen einer Verlaufsbegutachtung müsste sich Dr. med. C.___ notwendigerweise

mit seiner früheren Beurteilung der Therapieresistenz, der Inkonsistenzen sowie

der – von allen anderen psychiatrischen Medizinalpersonen festgestellten – Ängste

und wahnhaften Symptomatik auseinandersetzen. Sowohl die Klinik G.___ (Bericht

vom 5. März 2019) als auch Dr. med. H.___ (16. Februar 2022) und

die I.___-Klinik (30. August 2022) sähen eine vertiefte Exploration der Ängste

und der wahnhaften Symptomatik als notwendig an. Hinsichtlich der Fibromyalgie sei

das Gutachten von Dr. med. C.___ mangels Indikatorenprüfung ebenfalls unvollständig

und damit nicht beweiskräftig. Da sich Dr. med. C.___ in diesem Punkt

festgelegt habe, gehe es nicht an, ihn eine Beurteilung im Lichte der

Indikatoren nachliefern zu lassen. Bei einer weiteren Begutachtung durch ihn

wäre das Ergebnis nicht mehr offen (A.S. 15 ff. Ziff. 9).

2.2.2

Soweit die Beschwerdeführerin dem

Gutachten von Dr. med. C.___ vom 5. September 2020 den Beweiswert

abspricht, ist sie nicht zu hören. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren betr.

eine Zwischenverfügung ist lediglich zu prüfen, ob Dr. med. C.___ mit

einer Verlaufsbegutachtung betraut werden kann oder ob bei ihm Ausstandsgründe vorliegen,

die dies ausschliessen. Ob hingegen der rechtserhebliche medizinische

Sachverhalt bis zu diesem Zeitpunkt hinreichend, d.h. richtig und vollständig,

abgeklärt ist, stellt eine Frage der Beweiswürdigung dar, welche erst mit dem

Endentscheid in der Sache zu behandeln ist (Urteil des Bundesgerichts

9C_731/2017 vom 30. November 2017 E. 2).

2.2.3

Aus dem vorgesehenen

Fragenkatalog ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin eine Verlaufsbegutachtung

beabsichtigt, soll sich doch Dr. med. C.___ im Wesentlichen zum aktuellen

Gesundheitszustand (d.h. den geklagten Beschwerden, Befunden und Diagnosen)

äussern und angeben, ob sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin gegenüber der Situation im Zeitpunkt des Gutachtens vom

5.

September 2020 (resp. der Untersuchung vom 12. August 2020) erheblich

verändert haben (IV-Nr. 80). Dr. med. C.___ wird diese Frage zwar

nicht losgelöst von seiner Beurteilung im Erstgutachten beantworten können. Das

ist indes nicht gleichbedeutend mit einer Überprüfung oder objektiven Kontrolle

der eigenen Beurteilung und lässt für sich allein noch nicht den Schluss auf

fehlende Unvoreingenommenheit zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_731/2017 vom 30.

November 2017 E. 3.4). Dafür müssten weitere Umstände hinzukommen, welche hier

fehlen. Es ist nicht ersichtlich, warum Dr. med. C.___ nicht in der

Lage sein soll, die Frage einer Veränderung seit seinem Erstgutachten

ergebnisoffen zu beurteilen. Die Hospitalisierung der Beschwerdeführerin im

November 2020 stellt zwar durchaus einen Anhaltspunkt dar, dass Dr. med. C.___

die Erfolgsaussichten der Psychotherapie zu optimistisch eingeschätzt hatte. Man

darf aber davon ausgehen, dass ihm als Arzt bewusst ist, dass seine damalige Prognose

wie jede andere auch mit einem Unsicherheitsfaktor bzw. einem

Ermessensspielraum behaftet war und es gegebenenfalls im Lichte neuerer

Entwicklungen einer Reevaluation bedarf. Dies muss umso mehr gelten, als der

betreffende Passus im Erstgutachten nicht in einer Weise formuliert ist, die

den Eindruck erweckt, Dr. med. C.___ sei felsenfest davon überzeugt

gewesen, dass sich seine Prognose unter allen Umständen verwirklichen wird; er schreibt

vielmehr, man könne mittelfristig mit grosser Wahrscheinlichkeit mit

einer Verbesserung rechnen (IV-Nr. 34.2 S. 25). Auch die übrigen

Ausführungen im Erstgutachten oder das Verhalten nach der Begutachtung bieten

keine konkreten Hinweise auf eine Voreingenommenheit von Dr. med. C.___. Richtig

ist, dass nach der Begutachtung verschiedene Arztberichte ergingen, die von

einer ängstlichen resp. wahnhaften Symptomatik sprachen (s. Beschwerdebeilage

/ BB 3 sowie IV-Nr. 57 S. 7 ff. / Nr. 70 S. 2 / Nr. 74 S. 2 ff.).

Keiner dieser Berichte ging indes auf das Gutachten vom 5. September 2020

ein oder kritisierte gar, Dr. med. C.___ habe die damalige Situation unzutreffend

beurteilt; die behandelnden Ärzte konzentrierten sich vielmehr auf die aktuelle

gesundheitliche Situation und deren Bewältigung. Es heisst in den fraglichen Berichten

auch nicht, es sei schon vor der Begutachtung durch Dr. med. C.___ eine

gesundheitliche Verschlechterung eingetreten. Die Beschwerdeführerin gab

lediglich beim Klinikeintritt am 10. November 2020 an, in den letzten drei

Monaten sei es wiederholt zu Zustandsverschlechterungen gekommen (IV-Nr. 74 S. 3

oben); die Exploration durch Dr. med. C.___ erfolgte indes am 12.

August 2020 (IV-Nr. 34.2 S. 4 oben), also rund drei Monate vor der Hospitalisierung

und der erwähnten Aussage der Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund kann

man nicht sagen, die im Nachgang zur Erstbegutachtung ergangenen Arztberichte enthielten

Feststellungen oder gar Vorwürfe an Dr. med. C.___, die ihn dazu verleiten

könnten, sein Gutachten unter allen Umständen zu verteidigen.

Sonstige Umstände, welche zur Annahme

einer Befangenheit führen müssten, bringt die Beschwerdeführerin keine vor. Somit

ist davon auszugehen, dass der vorgesehene Experte Dr. med. C.___ trotz

Vorbefassung in der Lage ist, unvoreingenommen und ergebnisoffen eine

Verlaufsbegutachtung durchzuführen. In dieser Hinsicht erweist sich die

Beschwerde als unbegründet.

2.3

2.3.1

Lehnt eine Partei eine

Sachverständige oder einen Sachverständigen ab, so hat der Versicherungsträger

die Ausstandsgründe zu prüfen. Liegt kein Ausstandsgrund vor, so ist ein

Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 ATSV, in Kraft seit 1. Januar

2022). Dieser kann mündlich oder schriftlich erfolgen und ist in den Akten zu

dokumentieren (Abs. 2). Bei der Vergabe eines Begutachtungsauftrags nach dem

Zufallsprinzip ist kein Einigungsversuch durchzuführen (Abs. 3), d.h. ein

solcher Versuch ist nur bei monodisziplinären Begutachtungsaufträgen vorgesehen

(s. dazu E. II. 2.1.1 hiervor). Die IV-Stelle hat im Rahmen des

Einigungsverfahrens zu prüfen, ob sie einen der von der versicherten Person

vorgeschlagenen Sachverständigen annehmen kann (Rz 3082 KSVI, in der seit

1.

Februar 2023 anwendbaren Fassung). Hat die versicherte Person keine

Gegenvorschläge eingereicht oder kann die IV-Stelle keinen der vorgeschlagenen

Sachverständigen akzeptieren, muss eine Einigung gesucht werden (Rz 3083 KSVI).

Dafür hat die IV-Stelle der versicherten Person die Liste aller von ihr beauftragten

Sachverständigen nach Art. 57 Abs. 1 lit. n Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und 41b IVV vorzulegen (Rz 3084

KSVI). Wird eine Einigung gefunden, stellt die IV-Stelle der versicherten

Person eine neue Mitteilung mit dem Namen sowie dem Facharzttitel der mit dem

Gutachten beauftragten Person zu und erteilt dieser den Auftrag (Rz 3086 KSVI).

Gelingt keine Einigung, erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung (Art. 44

Abs. 4 ATSG, s.a. E. II. 2.1.2 in fine hiervor), worin sie den Namen

der begutachtenden Person festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht

Rechnung getragen wurde (Rz 3087 KSVI).

2.3.2

Nachdem im vorliegenden Fall eine

monodisziplinäre Begutachtung vorgesehen ist und die Beschwerdegegnerin den

gegen Dr. med. C.___ geltend gemachten Ausstandsgrund zu Recht verneint hat, stellt

sich die Frage nach einem Einigungsversuch (E. II. 2.3.1 hiervor). Da

dieser mit der Geltendmachung von Ausstandsgründen verknüpft ist, kann das

Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren auch überprüfen, ob ein Einigungsversuch

erforderlich war und gegebenenfalls, ob er tatsächlich erfolgte resp. den

gesetzlichen Vorgaben genügte.

2.3.3

Die Beschwerdeführerin hatte am

20.

Januar 2023 innert Frist einen Ausstandsgrund gegen Dr. med. C.___ geltend

gemacht und für die Verlaufsbegutachtung drei andere Gutachter vorgeschlagen

(E. I. 1.3 hiervor). Bevor die Beschwerdegegnerin in der Folge am 21. Februar

2023.

an Dr. med. C.___ festhielt, kam es nur insoweit zu einem Kontakt mit dem

Vertreter der Beschwerdeführerin, als sich dieser nach dem Verfahrensstand

erkundigte und die Beschwerdegegnerin ihm beschied, dass der Entscheid vorbereitet

worden sei und beim Rechtsdienst liege (s. Protokolleintrag vom 16.

Februar 2023 in den IV-Akten). Von einem Einigungsversuch kann jedoch erst dann

die Rede sein, wenn dokumentierte Einigungsbemühungen erfolgten, d.h. ein

Austausch zwischen den Parteien (Rz 3085 KSVI). Die Beschwerdegegnerin hätte

der Beschwerdeführerin daher die Liste der Sachverständigen vorlegen und ihr

Frist setzen müssen, um diejenigen Ärzte auf der Liste zu nennen, gegen die

keine Einwände bestehen (s. E. II. 2.3.1 hiervor). Dies

unterblieb jedoch. Ohne vorgängigen Einigungsversuch leidet die angefochtene

Verfügung, worin der vorgesehene Experte Dr. med. C.___ bestätigt wird, somit an

einem Verfahrensmangel. Wohl hat die versicherte Person keinen Anspruch auf

eine sachverständige Person ihrer Wahl, diese ist vielmehr nach wie vor vom

Sozialversicherungsträger zu bestimmen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Zürich UV.2021.00217 vom 17. Mai 2022 E. 5.2). Der

Einigungsversuch bildet jedoch einen der Transparenz und Akzeptanz dienenden Bestandteil

der Verfahrensgarantien bei der Gutachterbestellung und kann nicht einfach

weggelassen werden. Eine Ausnahme muss zwar dann gelten, wenn gegen den

Experten der IV-Stelle nur einzelfallunabhängige, allgemein-strukturelle

Einwendungen erfolgen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons

Zürich IV.2021.00601 vom 3. März 2022 E. 4.2 in fine). Dies trifft hier jedoch

nicht zu, machte die Beschwerdeführerin doch gegen Dr. med. C.___ einen

konkreten und im Grundsatz zulässigen Ausstandsgrund geltend

(s. E. II. 2.2.1 hiervor).

Die Beschwerdegegnerin hält dafür, die

Beschwerdeführerin hätte schon vor dem Erstgutachten die Möglichkeit gehabt,

ein Einigungsverfahren anzustreben, denn das Kreisschreiben habe ein solches

Verfahren bereits damals vorgesehen (A.S. 20). Die Beschwerdeführerin erhob

zwar seinerzeit keine Einwände gegen Dr. med. C.___, womit sich ein

Einigungsversuch von vornherein erübrigte. Dies kann aber nicht bedeuten, dass

bei einer späteren Verlaufsbegutachtung, wo gegen den nämlichen Experten neu

Ausstandsgründe vorgebracht werden, ein Einigungsversuch entbehrlich ist.

Vielmehr muss auch im Rahmen einer Verlaufsbegutachtung das Ziel der Verordnung

beachtet werden, die Akzeptanz des bestellten Experten durch die versicherte

Person zu fördern. Auf einen Einigungsversuch dürfte im vorliegenden Fall nur

dann verzichtet werden, wenn der Auftrag für das Erstgutachten vom

5.

September 2020 nach dem Zufallsprinzip vergeben worden wäre (s. Urteil

des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2023.19 vom 27. April

2023.

E. II. 2.5.1 f.), was hier aufgrund der bis 31. Dezember 2021

massgeblichen Rechtslage indes nicht der Fall war (E. II. 2.1.1 hiervor).

3.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung

aufgehoben und die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese

hat – sofern sie keinen der ihm Einwand vorgeschlagenen Ärzte zum Experten

bestimmen will – mit der Beschwerdeführerin einen Einigungsversuch

durchzuführen und dabei die Vorgaben in E. II. 2.3.1 und 2.3.3 hiervor zu

beachten. Im Übrigen, soweit es das Vorliegen eines Ausstandsgrundes betrifft, wird

die Beschwerde abgewiesen.

Auf die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht hier kein Anspruch, da es nicht

um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht.

4.

4.1

Da die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin teilweise obsiegt hat, steht ihr eine Parteientschädigung

zu. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu

beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer

Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz

bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig zur

Debatte stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

Bei teilweisem Obsiegen ist die

Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches

über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts

9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu,

denn wenn sich der Vertreter der Beschwerdeführerin darauf beschränkte hätte,

den fehlenden Einigungsversuch zu rügen, wäre sein Aufwand deutlich geringer

ausgefallen. Der Beschwerdeführerin steht folglich bloss eine reduzierte

Parteientschädigung zu, welche die Hälfte einer vollen Entschädigung ausmacht.

4.2

Die vom Vertreter der

Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 14. Juni 2023 (A.S. 32 f.)

weist einen Zeitaufwand von 9,01 Stunden aus. Darin ist jedoch auch reiner

Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe

(«Brief an Klientin»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss

von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (5 x 0,17 = 0,85 Stunden)

sowie die Einreichung der Kostennote (0,33 Stunden). Ausserdem gehört die Durchsicht

der angefochtenen Verfügung (0,17 Stunden) noch zum vorprozessualen

Aufwand, da der Vertreter bereits am verwaltungsinternen Verfahren beteiligt

war. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 7,66 Stunden, woraus sich

mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von CHF 1'915.00

ergibt. Was die Auslagen über CHF 65.50 betrifft, so sind die 43 Kopien pro

Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit

CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren

sich so auf CHF 44.00. Einschliesslich CHF 150.85 Mehrwertsteuer (7,7 %

seit 1. Januar 2018) beläuft sich die um die Hälfte reduzierte

Dispositiv

Parteientschädigung (s. E. II. 4.1 hiervor) demnach auf total

CHF 1'054.95.

5. Bei Streitigkeiten über

Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren

kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist

(Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht

besteht in der Invalidenversicherung bei Streitigkeiten betreffend die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 69 Abs. 1bis

IVG). Da aber im vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen streitig sind,

sondern die Durchführung einer Begutachtung, entfällt die Erhebung von

Verfahrenskosten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 21. Februar 2023 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben

und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im

Sinne der Erwägungen verfährt und sodann neu darüber befindet, welchem Experten

sie den Auftrag für die Verlaufsbegutachtung erteilt. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF

1'054.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann