VSBES.2023.82
Ergänzungsleistungen AHV / Ablehnung Gesuch um Erlass Rückforderung
15. Februar 2024Deutsch17 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 15. Februar 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Platzer
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV / Ablehnung Gesuch um Erlass Rückforderung (Einspracheentscheid vom 7.
März 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1927 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer
AHV-Altersrente. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 setzte die Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche
Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juni 2016 neu
fest. Die rückwirkend neu zugesprochene Leistung belief sich für die Zeit vom
1. Juni 2016 bis 31. Oktober 2019 auf die jeweils geltende Prämienpauschale für
die Krankenversicherung, für November und Dezember 2019 auf je CHF 4'578.00
(inkl. Prämienpauschale) pro Monat, für Januar 2020 auf CHF 4'567.00, für
Februar bis Dezember 2020 auf CHF 3'717.00 pro Monat und ab 1. Januar 2021 auf
Erwägungen
CHF 3'710.00 pro Monat. Gegenüber den früher zugesprochenen und ausbezahlten Beträgen
resultierte eine Rückforderung von CHF 5'066.00, zusammengesetzt aus CHF 42.00
bzw. CHF 43.00 pro Monat von Juni 2016 bis Oktober 2019, je CHF 120.00 für
November und Dezember 2019 sowie CHF 182.00 pro Monat für die Zeit von Januar
2020.
bis Mai 2021 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 237).
1.2
Die Beschwerdeführerin liess am
29.
Juni 2021 Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Mai 2021 erheben (AK-Nr.
243). Diese wurde am 4. August 2021 begründet; eventualiter wurde ein
Erlassgesuch gestellt (AK-Nr. 248).
1.3
Mit Einspracheentscheid vom 4.
Juli 2022 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen (AK-Nr. 274). Die den
Einspracheentscheid umsetzende, ebenfalls am 4. Juli 2022 erlassene
Verfügung weicht insofern von derjenigen vom 28. Mai 2021 ab, als der
Anspruch für Januar 2020 auf CHF 4'451.00 (statt CHF 4'567.00) und für Januar
bis Mai 2021 auf CHF 3'771.00 pro Monat (statt CHF 3'710.00) festgesetzt wurde.
Dispositiv
Es resultierte demnach eine zusätzliche Rückforderung von CHF 116.00 für Januar
2020 und ein zusätzlicher Anspruch von CHF 61.00 pro Monat, total
CHF 305.00, für die Zeit von Januar bis Mai 2021. Gesamthaft reduzierte
sich demnach die Rückforderung für den Zeitraum von Juni 2016 bis Mai 2021 von
CHF 5'066.00 um CHF 189.00 auf CHF 4'877.00. Zufolge Verrechnung
mit Nachzahlungen für andere Zeiträume reduzierte sie sich zusätzlich (AK-Nr.
287).
1.4 Am 18. Juli 2022 erfolgte eine
neuerliche Korrektur, indem der Anspruch für Januar 2020 nun wieder auf CHF
4'567.00 (wie in der Verfügung vom 28. Mai 2021) festgesetzt wurde.
Gleichzeitig erging eine neue Verfügung über den Anspruch für Februar 2020 bis
Dezember 2020, lautend auf CHF 3'717.00 pro Monat wie in der Verfügung vom 28.
Mai 2021 (AK-Nr. 297). Die Rückforderung reduzierte sich wieder um CHF 116.00
und belief sich anschliessend noch auf CHF 4'124.00 (vgl. AK-Nr. 290 f.).
Die Beschwerdeführerin liess am 31. August 2022 provisorisch Einsprache gegen
die Verfügung vom 18. Juli 2022 erheben (AK-Nr. 302), welche die
Beschwerdegegnerin an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) weiterleitete, da es sich um einen
Bestandteil des Einspracheentscheids vom 4. Juli 2022 handle (vgl. AK-Nr. 307).
Am 6. September 2022 wurde die provisorische Einsprache zurückgezogen (AK-Nr.
309) und das Versicherungsgericht schrieb das Verfahren am 8. September 2022
als gegenstandslos ab (AK-Nr. 311).
2. Mit Verfügung vom 23. November
2022 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass der Rückforderung ab
(AK-Nr. 316). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2022
Einsprache erheben (AK-Nr. 318). Die Beschwerdegegnerin wies die
Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 7. März 2023, AK-Nr. 339;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 31. März 2023
lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 7. März 2023 erheben. Sie stellt den Antrag, der
Einspracheentscheid sei aufzuheben und das Erlassgesuch sei gutzuheissen, eventualiter
sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (A.S. 8 ff.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 20 ff.).
3.3 Die Rechtsbegehren der
Beschwerdeführerin werden mit Replik vom 5. Juni 2023 bestätigt (A.S. 33 ff.).
Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik.
4. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid
vom 7. März 2023, mit dem die Verfügung vom 23. November 2022 bestätigt und das
Gesuch um Erlass der Rückforderung abgewiesen wurde. Die Rückforderung belief
sich ursprünglich (gemäss der Verfügung vom 28. Mai 2021) auf CHF 5'066.00 und
reduzierte sich durch den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 (mit den ihn
umsetzenden Verfügungen vom 4. und 18. Juli 2022) um CHF 305.00 (5 x CHF
61.00 betreffend die Zeit von Januar bis Mai 2021).
1.3 Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die
strittige Summe liegt unter dieser Grenze. Das vorliegende Beschwerdeverfahren
fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch den
Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin
– zu beurteilen.
2.
2.1 Wer Leistungen in gutem
Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte
vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1], im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]; vgl. auch Art.
2 ff. Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV,
SR 830.11]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug
und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Zu prüfen ist die
Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, welche die Beschwerdegegnerin verneint
hat.
2.2 Die Rechtsprechung
unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und
der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben
hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel
hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September
2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
2.3 Der gute Glaube entfällt nicht
nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf
sich die Leistungen beziehende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht,
sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute
Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die
rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr
fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine
leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die
geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den
Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,
Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.).
2.4 Das Verhalten, das den guten
Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung
bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der
Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts
8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist der gute Glaube
regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt
nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen
gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des
Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). In diesem Sinn besteht
neben der Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der
versicherten Person. Die Berechnungsblätter zu den jährlichen Verfügungen
enthalten denn auch jeweils einleitend den Vermerk, die Berechnung sei zu
überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben seien mit den entsprechenden
Belegen innert 30 Tagen mitzuteilen, verbunden mit dem Hinweis auf
«Meldepflicht und Rückerstattung» (vgl. z.B. AK-Nr. 40, 45 und 51).
3. Die mit der Verfügung vom 28.
Mai 2021 und dem Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 vorgenommene
rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2016 und
die daraus resultierende Neuberechnung für die Zeit bis Oktober 2019 basierten
auf folgenden Anpassungen:
3.1 In der ursprünglichen
Verfügung vom 1. Juli 2016 für die Zeit ab 1. April 2016 (AK-Nr. 76) wurden
gemäss Berechnungsblatt Vermögenserträge von CHF 904.00 (Sparguthaben/Wertschriften
CHF 394.00, Erträge aus Darlehen an Dritte CHF 510.00) berücksichtigt
(AK-Nr. 73). Der letzte Betrag entspricht 1 % des Gesamtbetrags zweier Darlehen
von total CHF 51'000.00 (vgl. AK-Nr. 59, 68 S. 2). In der Anmeldung hatte die
Beschwerdeführerin Zinsen «aus Sparguthaben, Wertschriften, Darlehen» von
CHF 1'736.00 angegeben (AK-Nr. 56 S. 3). In der Steuererklärung,
welche der Beschwerdegegnerin schon damals vorlag, hatte die Beschwerdeführerin
hierfür Zinsen von CHF 962.00 und CHF 440.00, total CHF 1'402.00,
deklariert (AK-Nr. 65 S. 3). In der rückwirkenden Neuberechnung wurde
dieser Betrag eingesetzt, zusammen mit übrigen Erträgen von CHF 450.00
resultierte ein Ertrag von insgesamt CHF 1'852.00 (vgl. AK-Nr. 283). Zugunsten
der Beschwerdeführerin korrigiert wurde der Wert der Anlage [...] von CHF
13'162.00 auf die in der Steuererklärung 2015 deklarierte (vgl. AK-Nr. 65
S. 3) Summe von CHF 12’041.00. Diese Anpassungen bewirkten eine
Reduktion des Ausgabenüberschusses von CHF 5'501.00 auf CHF 4'665.00. Der Anspruch
verringerte sich um CHF 42.00 pro Monat auf die Prämienpauschale für die
Krankenversicherung.
3.2 Dieselbe Berechnung und
Anpassung gilt auch für die rückwirkende Neufestsetzung des Anspruchs für die
Jahre 2017 (vgl. Verfügung und Berechnungsblatt vom 28. Dezember 2016,
AK-Nr. 87 f.; Berechnungsblatt vom 4. Juli 2022, AK-Nr. 277) und
2018 (vgl. Verfügung und Berechnungsblatt vom 28. Dezember 2017, AK-Nr. 96 f.;
Berechnungsblatt vom 4. Juli 2022, AK-Nr. 282) sowie die Zeit von Januar bis
Oktober 2019 (vgl. Verfügung und Berechnungsblatt vom 27. Dezember 2018, AK-Nrn.
124 und 122; Berechnungsblatt vom 4. Juli 2022, AK-Nr. 284).
3.3 Wie dargelegt, deklarierte die
Beschwerdeführerin in der EL-Anmeldung Vermögenserträge von CHF 1'736.00. Aus
den eingereichten Unterlagen war ersichtlich, dass für die beiden Darlehen ein
Zinssatz von «1 % über dem Sparheftzins der Solothurner Kantonalbank»
vereinbart worden war (vgl. AK-Nr. 59) sowie, dass die Beschwerdeführerin in
der Steuererklärung 2015 einen Ertrag aus diesen beiden Darlehen von insgesamt
CHF 1'402.00 und einen Wert des Vermögenswerts [...] von CHF 12'041.00
deklariert hatte (AK-Nr. 65 S. 3). Der Beschwerdegegnerin unterlief
insofern ein Fehler, als sie bei den Darlehen von insgesamt CHF 51'000.00 nicht
den tatsächlichen, korrekt deklarierten Zins von CHF 1'402.00, sondern einen
Zins von 1 % berücksichtigte (vgl. die interne Aktennotiz in AK-Nr. 286).
Der Beschwerdeführerin kann demnach unter dem Aspekt des guten Glaubens nicht
vorgeworfen werden, sie habe unvollständige Angaben gemacht oder es unterlassen,
eine Veränderung zu melden. Die Beschwerdegegnerin macht dies auch nicht
geltend, sondern weist darauf hin, dass der gute Glaube auch dann zu verneinen
ist, wenn die versicherte Person die Berechnungsblätter nicht oder nur
unsorgfältig prüft und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie
leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Einspracheentscheid S. 3 Ziffer 2.1.8; vgl.
E. II. 2.4 hiervor).
3.4 Die 1927 geborene
Beschwerdeführerin war bei der EL-Anmeldung 89-jährig. Sie hatte alle
Unterlagen eingereicht und zutreffende Angaben gemacht. Dass die
Beschwerdegegnerin den Zins aus den beiden Darlehen an eine nahestehende
Drittperson statt mit dem aus der Steuererklärung ersichtlichen Betrag von
CHF 1'402.00 pro Jahr mit einem Prozent, entsprechend CHF 510.00 pro Jahr,
eingesetzt hatte, liess sich den Berechnungsblättern für die Jahre 2016 bis
2019 unter der Bezeichnung «Erträge aus Darlehen an Dritte» entnehmen (vgl.
AK-Nrn. 73 [für 2016], 87 [für 2017], 96 [für 2018] und 122 [für 2019]). Die
Beschwerdeführerin war, als sie die jeweiligen Berechnungsblätter erhielt, in
einem hohen Alter. Sie führte aber einen eigenen Haushalt und wohnte alleine in
einer Wohnung, bevor sie nach einem Spitalaufenthalt im November 2019 in das
Altersheim [...] eintrat (vgl. AK-Nr. 136 f.). In der
Beschwerdeschrift wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, es sei
gerichtsnotorisch, dass Leute im Alter von über 90 Jahren kognitive
Einschränkungen hätten (A.S. 12). Dies trifft zwar in vielen Fällen zu, ist
aber individuell unterschiedlich. Im konkreten Fall bestehen keine Hinweise auf
gravierende Beeinträchtigungen, zumal die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, einen
eigenen Haushalt zu führen vermochte. Nach Lage der Akten bestand zwar seit
2016 eine ärztlich verordnete Haushalthilfe, deren Einsatz aber nie mehr als
zwei Mal zwei Stunden pro Monat erreichte (vgl. AK-Nr. 140 ff.; vgl. auch
AK-Nr. 39 [Anmeldung einer Reinigungskraft mit einem Jahres-Bruttolohn von CHF
960.00 im Mai 2015]). Der tatsächliche Betrag von CHF 1'402.00 basierte auf
einer konkreten Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Schuldner,
einer nahestehenden Person. Um sich an diesen Vertrag zu erinnern oder
zumindest zu wissen, dass der vereinbarte und bezahlte Zins nicht bloss 1 %
oder CHF 510.00 pro Jahr betrug, war es nicht notwendig, beispielsweise
von Dritten erstellte Bankbelege zu konsultieren. Die Differenz von fast CHF
900.00 ist nicht gering und hätte der Beschwerdeführerin bei sorgfältiger
Prüfung auffallen müssen, zumal die Berechnungsblätter, wie erwähnt, ausdrücklich
eine eigene Position mit der Bezeichnung «Erträge aus Darlehen an Dritte»
enthalten. Wenn dieser erhebliche Fehler nicht entdeckt wurde, kann dies nicht
mehr als bloss leichte Fahrlässigkeit gelten. Daran ändert der Umstand nichts,
dass sich die Differenz (wegen der Mindestgarantie in der Höhe der
Prämienpauschale) nur in geringem Umfang auf den EL-Anspruch auswirkte (was
immerhin dazu führt, dass auch die Rückforderung entsprechend niedriger ausfällt).
Der gute Glaube kann vor diesem Hintergrund nicht bejaht werden.
4. Im November 2019 trat die
Beschwerdeführerin in das Alters- und Pflegeheim [...] ein (vgl. AK-Nr. 150).
Dementsprechend war der EL-Anspruch ab diesem Zeitpunkt neu zu berechnen. Ein Vergleich
der Berechnungsblätter, die den ursprünglichen Leistungszusprachen zugrunde
liegen, mit jenen, die anlässlich der Neuberechnung erstellt wurden, ergibt
Folgendes:
4.1 In der Berechnung für November
und Dezember 2019 beliefen sich die Einnahmen gemäss ursprünglicher Berechnung
auf CHF 34'870.00 (Vermögensverzehr CHF 11'465.00, Renten CHF 22'501.00,
Vermögenserträge CHF 904.00 [Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften
CHF 394.00, Erträge aus Darlehen an Dritte CHF 510.00];
Berechnungsblatt vom 11. Dezember 2019, AK-Nr. 158), jene gemäss neuer
Berechnung auf CHF 36'304.00 (Vermögensverzehr CHF 11'644.00, Renten
CHF 22'501.00, Vermögenserträge CHF 2'159.00 [Erträge aus
Sparguthaben/Wertschriften CHF 757.00, Erträge aus Darlehen an Dritte CHF
1'402.00]; Berechnungsblatt vom 4. Juli 2022, AK-Nr. 285). Die Differenz von CHF 1'434.00
betrifft demnach wiederum zum grössten Teil die Vermögenserträge. Auch hier
hätte sich der Fehler erkennen lassen, wenn die Beschwerdeführerin das Berechnungsblatt
studiert hätte.
4.2 In der ursprünglichen
Berechnung des Anspruchs ab 1. Januar 2020 (Berechnungsblatt vom 27. Dezember
2019, AK-Nr. 164) beliefen sich die Einnahmen weiterhin auf CHF 34'870.00
(Vermögensverzehr CHF 11'465.00 [Bruttovermögen CHF 94'829.00,
bestehend aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 43'829.00 und Darlehen an
Dritte von CHF 51'000.00], Renten CHF 22'501.00, Vermögenserträge
CHF 904.00 [Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften CHF 394.00, Erträge aus
Darlehen an Dritte CHF 510.00]). Die neue Berechnung ergab Einnahmen von CHF 37'054.00
(Vermögensverzehr CHF 13'751.00 [Bruttovermögen CHF 106'258.00, bestehend
aus Sparguthaben/Wertschriften], Renten CHF 22'501.00, Erträge aus
Sparguthaben/Wertschriften CHF 802.00; Berechnungsblatt vom 18. Juli
2022, AK-Nr. 293). Die Zusammensetzung der Vermögenserträge von CHF 802.00 wurde
in einem Schreiben vom 18. Juli 2022 an den Vertreter der
Beschwerdeführerin erläutert (AK-Nr. 291). Die Differenz resultierte demnach
nicht mehr aus den Vermögenserträgen, sondern aus einem höheren
Vermögensverzehr, weil neu ein Vermögen von rund CHF 106'000.00 anstelle eines
solchen von rund CHF 95'000.00 angerechnet wurde. Wie sich dieses Vermögen im
Einzelnen zusammensetzt, geht aus dem Berechnungsblatt nicht hervor. Um die
Beträge nachzuvollziehen und den Fehler zu erkennen, hätten entsprechende
Bankbelege konsultiert werden müssen, welche aber erst nach der Verfügung vom
27. Dezember 2019 (AK-Nr. 168) vorliegen konnten. Die Beschwerdeführerin
war bei Erlass der ursprünglichen Verfügung 92-jährig und wohnte in einem
Alters- und Pflegeheim, was die Annahme erlaubt, dass sie nicht mehr in der
Lage war, einen eigenen Haushalt zu führen. Wenn sie damals und in den
Folgemonaten nicht erkannte, dass die rudimentären Angaben zum Vermögen im
ursprünglichen Berechnungsblatt unzutreffend waren, handelt es sich mit Blick
auf die konkreten Umstände nicht um einen klaren, leicht erkennbaren Fehler,
dessen Nichterkennen ihr als grobe Fahrlässigkeit anzulasten wäre (vgl. E. II.
2.3 und 2.4 hiervor). Wohl musste ihr bekannt sein, dass das Darlehen im Jahr
2019 zurückbezahlt worden war, was aber nur zu einer neuen Bezeichnung des
entsprechenden Vermögenswerts, der nun in Form von Sparguthaben oder
Wertschriften vorhanden war, führte und keine betragsmässige
Vermögensveränderung bewirkte. Der gute Glaube ist daher in Bezug auf die
Rückforderung für Januar 2020 zu bejahen. Dasselbe gilt für die identische
Konstellation betreffend den Anspruch für die Zeit von Februar 2020 bis
Dezember 2020 (vgl. ursprüngliches Berechnungsblatt vom 11. Februar 2020
[AK-Nr. 177] und neues Berechnungsblatt vom 18. Juli 2022 [AK-Nr. 294]).
4.3 In der ursprünglichen
Berechnung des Anspruchs ab 1. Januar 2021 (günstigere altrechtliche Variante;
Berechnungsblatt vom 28. Dezember 2020, AK-Nr. 199) beliefen sich die Einnahmen
auf CHF 35’026.00 (Vermögensverzehr CHF 11'465.00 [Bruttovermögen
CHF 94'829.00, bestehend aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 43'829.00
und Darlehen an Dritte von CHF 51'000.00], Renten CHF 22'657.00,
Vermögenserträge CHF 904.00 [Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften
CHF 394.00, Erträge aus Darlehen an Dritte CHF 510.00]). Die neue
Berechnung ergab Einnahmen von CHF 36’480.00 (Vermögensverzehr CHF 12'342.00
[Bruttovermögen CHF 99’212.00, bestehend aus Sparguthaben/Wertschriften], Renten
CHF 22'657.00, Erträge aus Sparguthaben / Wertschriften
CHF 1’481.00; Berechnungsblatt vom 4. Juli 2022, AK-Nr. 276). Die
Abweichung resultiert demnach daraus, dass das Vermögen um rund CHF 4'400.00
und die Vermögenserträge um rund CHF 500.00 höher ausfielen. Wenn die
Beschwerdeführerin bei der Überprüfung des ursprünglichen Berechnungsblattes
diese Differenzen nicht feststellte, lässt sich dies ebenfalls nicht als grobe
Fahrlässigkeit bezeichnen, welche den guten Glauben ausschliesst. Wenn
weiterhin von einem Darlehen die Rede war, hatte dies wie bereits erwähnt
keinen Einfluss auf die Vermögenshöhe.
5. Zusammenfassend ist der gute
Glaube zu verneinen, soweit er sich auf die Rückforderung für die Zeit von Juni
2016 bis Dezember 2019 bezieht. Die auf diesen Zeitraum entfallende
Rückforderung beläuft sich gemäss der Verfügung vom 28. Mai 2021 auf
insgesamt CHF 1'972.00 (vgl. AK-Nr. 237 f.). In Bezug auf die anschliessenden
Zeiträume ist der gute Glaube dagegen zu bejahen. Angesichts der ausgewiesenen
grossen Härte ist die Rückforderung, soweit sie den Anspruch ab 1. Januar
2020 betrifft, zu erlassen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise
gutzuheissen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin, die
teilweise obsiegt, hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG, anwendbar
gemäss Art. 1 ELG). Der Rechtsvertreter hat mit Schreiben vom 4. Juli 2023
auf das Einreichen einer Honorarnote verzichtet. Die Parteientschädigung ist daher
ermessensweise auf CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
6.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61
lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 7. März 2023 wird aufgehoben,
soweit er sich auf die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis
31. Mai 2021 bezieht. Die diesen Zeitraum betreffende Rückforderung wird der
Beschwerdeführerin erlassen.
2. In Bezug auf den Erlass der
Rückforderung für den Zeitraum von Juni 2016 bis Dezember 2019 in der Höhe von
insgesamt CHF 1'972.00 wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene
Einspracheentscheid bestätigt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar