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Entscheid

VSBES.2023.82

Ergänzungsleistungen AHV / Ablehnung Gesuch um Erlass Rückforderung

15. Februar 2024Deutsch17 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 15. Februar 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Platzer

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV / Ablehnung Gesuch um Erlass Rückforderung (Einspracheentscheid vom 7.

März 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1927 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer

AHV-Altersrente. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 setzte die Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche

Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juni 2016 neu

fest. Die rückwirkend neu zugesprochene Leistung belief sich für die Zeit vom

1. Juni 2016 bis 31. Oktober 2019 auf die jeweils geltende Prämienpauschale für

die Krankenversicherung, für November und Dezember 2019 auf je CHF 4'578.00

(inkl. Prämienpauschale) pro Monat, für Januar 2020 auf CHF 4'567.00, für

Februar bis Dezember 2020 auf CHF 3'717.00 pro Monat und ab 1. Januar 2021 auf

Erwägungen

CHF 3'710.00 pro Monat. Gegenüber den früher zugesprochenen und ausbezahlten Beträgen

resultierte eine Rückforderung von CHF 5'066.00, zusammengesetzt aus CHF 42.00

bzw. CHF 43.00 pro Monat von Juni 2016 bis Oktober 2019, je CHF 120.00 für

November und Dezember 2019 sowie CHF 182.00 pro Monat für die Zeit von Januar

2020.

bis Mai 2021 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 237).

1.2

Die Beschwerdeführerin liess am

29.

Juni 2021 Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Mai 2021 erheben (AK-Nr.

243). Diese wurde am 4. August 2021 begründet; eventualiter wurde ein

Erlassgesuch gestellt (AK-Nr. 248).

1.3

Mit Einspracheentscheid vom 4.

Juli 2022 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen (AK-Nr. 274). Die den

Einspracheentscheid umsetzende, ebenfalls am 4. Juli 2022 erlassene

Verfügung weicht insofern von derjenigen vom 28. Mai 2021 ab, als der

Anspruch für Januar 2020 auf CHF 4'451.00 (statt CHF 4'567.00) und für Januar

bis Mai 2021 auf CHF 3'771.00 pro Monat (statt CHF 3'710.00) festgesetzt wurde.

Dispositiv

Es resultierte demnach eine zusätzliche Rückforderung von CHF 116.00 für Januar

2020 und ein zusätzlicher Anspruch von CHF 61.00 pro Monat, total

CHF 305.00, für die Zeit von Januar bis Mai 2021. Gesamthaft reduzierte

sich demnach die Rückforderung für den Zeitraum von Juni 2016 bis Mai 2021 von

CHF 5'066.00 um CHF 189.00 auf CHF 4'877.00. Zufolge Verrechnung

mit Nachzahlungen für andere Zeiträume reduzierte sie sich zusätzlich (AK-Nr.

287).

1.4 Am 18. Juli 2022 erfolgte eine

neuerliche Korrektur, indem der Anspruch für Januar 2020 nun wieder auf CHF

4'567.00 (wie in der Verfügung vom 28. Mai 2021) festgesetzt wurde.

Gleichzeitig erging eine neue Verfügung über den Anspruch für Februar 2020 bis

Dezember 2020, lautend auf CHF 3'717.00 pro Monat wie in der Verfügung vom 28.

Mai 2021 (AK-Nr. 297). Die Rückforderung reduzierte sich wieder um CHF 116.00

und belief sich anschliessend noch auf CHF 4'124.00 (vgl. AK-Nr. 290 f.).

Die Beschwerdeführerin liess am 31. August 2022 provisorisch Einsprache gegen

die Verfügung vom 18. Juli 2022 erheben (AK-Nr. 302), welche die

Beschwerdegegnerin an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) weiterleitete, da es sich um einen

Bestandteil des Einspracheentscheids vom 4. Juli 2022 handle (vgl. AK-Nr. 307).

Am 6. September 2022 wurde die provisorische Einsprache zurückgezogen (AK-Nr.

309) und das Versicherungsgericht schrieb das Verfahren am 8. September 2022

als gegenstandslos ab (AK-Nr. 311).

2. Mit Verfügung vom 23. November

2022 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass der Rückforderung ab

(AK-Nr. 316). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2022

Einsprache erheben (AK-Nr. 318). Die Beschwerdegegnerin wies die

Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 7. März 2023, AK-Nr. 339;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

3.

3.1 Mit Zuschrift vom 31. März 2023

lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 7. März 2023 erheben. Sie stellt den Antrag, der

Einspracheentscheid sei aufzuheben und das Erlassgesuch sei gutzuheissen, eventualiter

sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen (A.S. 8 ff.).

3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 20 ff.).

3.3 Die Rechtsbegehren der

Beschwerdeführerin werden mit Replik vom 5. Juni 2023 bestätigt (A.S. 33 ff.).

Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik.

4. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid

vom 7. März 2023, mit dem die Verfügung vom 23. November 2022 bestätigt und das

Gesuch um Erlass der Rückforderung abgewiesen wurde. Die Rückforderung belief

sich ursprünglich (gemäss der Verfügung vom 28. Mai 2021) auf CHF 5'066.00 und

reduzierte sich durch den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 (mit den ihn

umsetzenden Verfügungen vom 4. und 18. Juli 2022) um CHF 305.00 (5 x CHF

61.00 betreffend die Zeit von Januar bis Mai 2021).

1.3 Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die

strittige Summe liegt unter dieser Grenze. Das vorliegende Beschwerdeverfahren

fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch den

Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin

– zu beurteilen.

2.

2.1 Wer Leistungen in gutem

Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte

vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1], im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss

Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]; vgl. auch Art.

2 ff. Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV,

SR 830.11]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug

und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Zu prüfen ist die

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, welche die Beschwerdegegnerin verneint

hat.

2.2 Die Rechtsprechung

unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und

der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben

hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel

hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September

2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).

2.3 Der gute Glaube entfällt nicht

nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf

sich die Leistungen beziehende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht,

sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute

Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die

rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr

fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine

leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die

geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den

Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,

Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.).

2.4 Das Verhalten, das den guten

Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung

bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der

Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts

8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist der gute Glaube

regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt

nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen

gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des

Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). In diesem Sinn besteht

neben der Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der

versicherten Person. Die Berechnungsblätter zu den jährlichen Verfügungen

enthalten denn auch jeweils einleitend den Vermerk, die Berechnung sei zu

überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben seien mit den entsprechenden

Belegen innert 30 Tagen mitzuteilen, verbunden mit dem Hinweis auf

«Meldepflicht und Rückerstattung» (vgl. z.B. AK-Nr. 40, 45 und 51).

3. Die mit der Verfügung vom 28.

Mai 2021 und dem Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 vorgenommene

rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2016 und

die daraus resultierende Neuberechnung für die Zeit bis Oktober 2019 basierten

auf folgenden Anpassungen:

3.1 In der ursprünglichen

Verfügung vom 1. Juli 2016 für die Zeit ab 1. April 2016 (AK-Nr. 76) wurden

gemäss Berechnungsblatt Vermögenserträge von CHF 904.00 (Sparguthaben/Wertschriften

CHF 394.00, Erträge aus Darlehen an Dritte CHF 510.00) berücksichtigt

(AK-Nr. 73). Der letzte Betrag entspricht 1 % des Gesamtbetrags zweier Darlehen

von total CHF 51'000.00 (vgl. AK-Nr. 59, 68 S. 2). In der Anmeldung hatte die

Beschwerdeführerin Zinsen «aus Sparguthaben, Wertschriften, Darlehen» von

CHF 1'736.00 angegeben (AK-Nr. 56 S. 3). In der Steuererklärung,

welche der Beschwerdegegnerin schon damals vorlag, hatte die Beschwerdeführerin

hierfür Zinsen von CHF 962.00 und CHF 440.00, total CHF 1'402.00,

deklariert (AK-Nr. 65 S. 3). In der rückwirkenden Neuberechnung wurde

dieser Betrag eingesetzt, zusammen mit übrigen Erträgen von CHF 450.00

resultierte ein Ertrag von insgesamt CHF 1'852.00 (vgl. AK-Nr. 283). Zugunsten

der Beschwerdeführerin korrigiert wurde der Wert der Anlage [...] von CHF

13'162.00 auf die in der Steuererklärung 2015 deklarierte (vgl. AK-Nr. 65

S. 3) Summe von CHF 12’041.00. Diese Anpassungen bewirkten eine

Reduktion des Ausgabenüberschusses von CHF 5'501.00 auf CHF 4'665.00. Der Anspruch

verringerte sich um CHF 42.00 pro Monat auf die Prämienpauschale für die

Krankenversicherung.

3.2 Dieselbe Berechnung und

Anpassung gilt auch für die rückwirkende Neufestsetzung des Anspruchs für die

Jahre 2017 (vgl. Verfügung und Berechnungsblatt vom 28. Dezember 2016,

AK-Nr. 87 f.; Berechnungsblatt vom 4. Juli 2022, AK-Nr. 277) und

2018 (vgl. Verfügung und Berechnungsblatt vom 28. Dezember 2017, AK-Nr. 96 f.;

Berechnungsblatt vom 4. Juli 2022, AK-Nr. 282) sowie die Zeit von Januar bis

Oktober 2019 (vgl. Verfügung und Berechnungsblatt vom 27. Dezember 2018, AK-Nrn.

124 und 122; Berechnungsblatt vom 4. Juli 2022, AK-Nr. 284).

3.3 Wie dargelegt, deklarierte die

Beschwerdeführerin in der EL-Anmeldung Vermögenserträge von CHF 1'736.00. Aus

den eingereichten Unterlagen war ersichtlich, dass für die beiden Darlehen ein

Zinssatz von «1 % über dem Sparheftzins der Solothurner Kantonalbank»

vereinbart worden war (vgl. AK-Nr. 59) sowie, dass die Beschwerdeführerin in

der Steuererklärung 2015 einen Ertrag aus diesen beiden Darlehen von insgesamt

CHF 1'402.00 und einen Wert des Vermögenswerts [...] von CHF 12'041.00

deklariert hatte (AK-Nr. 65 S. 3). Der Beschwerdegegnerin unterlief

insofern ein Fehler, als sie bei den Darlehen von insgesamt CHF 51'000.00 nicht

den tatsächlichen, korrekt deklarierten Zins von CHF 1'402.00, sondern einen

Zins von 1 % berücksichtigte (vgl. die interne Aktennotiz in AK-Nr. 286).

Der Beschwerdeführerin kann demnach unter dem Aspekt des guten Glaubens nicht

vorgeworfen werden, sie habe unvollständige Angaben gemacht oder es unterlassen,

eine Veränderung zu melden. Die Beschwerdegegnerin macht dies auch nicht

geltend, sondern weist darauf hin, dass der gute Glaube auch dann zu verneinen

ist, wenn die versicherte Person die Berechnungsblätter nicht oder nur

unsorgfältig prüft und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie

leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Einspracheentscheid S. 3 Ziffer 2.1.8; vgl.

E. II. 2.4 hiervor).

3.4 Die 1927 geborene

Beschwerdeführerin war bei der EL-Anmeldung 89-jährig. Sie hatte alle

Unterlagen eingereicht und zutreffende Angaben gemacht. Dass die

Beschwerdegegnerin den Zins aus den beiden Darlehen an eine nahestehende

Drittperson statt mit dem aus der Steuererklärung ersichtlichen Betrag von

CHF 1'402.00 pro Jahr mit einem Prozent, entsprechend CHF 510.00 pro Jahr,

eingesetzt hatte, liess sich den Berechnungsblättern für die Jahre 2016 bis

2019 unter der Bezeichnung «Erträge aus Darlehen an Dritte» entnehmen (vgl.

AK-Nrn. 73 [für 2016], 87 [für 2017], 96 [für 2018] und 122 [für 2019]). Die

Beschwerdeführerin war, als sie die jeweiligen Berechnungsblätter erhielt, in

einem hohen Alter. Sie führte aber einen eigenen Haushalt und wohnte alleine in

einer Wohnung, bevor sie nach einem Spitalaufenthalt im November 2019 in das

Altersheim [...] eintrat (vgl. AK-Nr. 136 f.). In der

Beschwerdeschrift wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, es sei

gerichtsnotorisch, dass Leute im Alter von über 90 Jahren kognitive

Einschränkungen hätten (A.S. 12). Dies trifft zwar in vielen Fällen zu, ist

aber individuell unterschiedlich. Im konkreten Fall bestehen keine Hinweise auf

gravierende Beeinträchtigungen, zumal die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, einen

eigenen Haushalt zu führen vermochte. Nach Lage der Akten bestand zwar seit

2016 eine ärztlich verordnete Haushalthilfe, deren Einsatz aber nie mehr als

zwei Mal zwei Stunden pro Monat erreichte (vgl. AK-Nr. 140 ff.; vgl. auch

AK-Nr. 39 [Anmeldung einer Reinigungskraft mit einem Jahres-Bruttolohn von CHF

960.00 im Mai 2015]). Der tatsächliche Betrag von CHF 1'402.00 basierte auf

einer konkreten Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Schuldner,

einer nahestehenden Person. Um sich an diesen Vertrag zu erinnern oder

zumindest zu wissen, dass der vereinbarte und bezahlte Zins nicht bloss 1 %

oder CHF 510.00 pro Jahr betrug, war es nicht notwendig, beispielsweise

von Dritten erstellte Bankbelege zu konsultieren. Die Differenz von fast CHF

900.00 ist nicht gering und hätte der Beschwerdeführerin bei sorgfältiger

Prüfung auffallen müssen, zumal die Berechnungsblätter, wie erwähnt, ausdrücklich

eine eigene Position mit der Bezeichnung «Erträge aus Darlehen an Dritte»

enthalten. Wenn dieser erhebliche Fehler nicht entdeckt wurde, kann dies nicht

mehr als bloss leichte Fahrlässigkeit gelten. Daran ändert der Umstand nichts,

dass sich die Differenz (wegen der Mindestgarantie in der Höhe der

Prämienpauschale) nur in geringem Umfang auf den EL-Anspruch auswirkte (was

immerhin dazu führt, dass auch die Rückforderung entsprechend niedriger ausfällt).

Der gute Glaube kann vor diesem Hintergrund nicht bejaht werden.

4. Im November 2019 trat die

Beschwerdeführerin in das Alters- und Pflegeheim [...] ein (vgl. AK-Nr. 150).

Dementsprechend war der EL-Anspruch ab diesem Zeitpunkt neu zu berechnen. Ein Vergleich

der Berechnungsblätter, die den ursprünglichen Leistungszusprachen zugrunde

liegen, mit jenen, die anlässlich der Neuberechnung erstellt wurden, ergibt

Folgendes:

4.1 In der Berechnung für November

und Dezember 2019 beliefen sich die Einnahmen gemäss ursprünglicher Berechnung

auf CHF 34'870.00 (Vermögensverzehr CHF 11'465.00, Renten CHF 22'501.00,

Vermögenserträge CHF 904.00 [Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften

CHF 394.00, Erträge aus Darlehen an Dritte CHF 510.00];

Berechnungsblatt vom 11. Dezember 2019, AK-Nr. 158), jene gemäss neuer

Berechnung auf CHF 36'304.00 (Vermögensverzehr CHF 11'644.00, Renten

CHF 22'501.00, Vermögenserträge CHF 2'159.00 [Erträge aus

Sparguthaben/Wertschriften CHF 757.00, Erträge aus Darlehen an Dritte CHF

1'402.00]; Berechnungsblatt vom 4. Juli 2022, AK-Nr. 285). Die Differenz von CHF 1'434.00

betrifft demnach wiederum zum grössten Teil die Vermögenserträge. Auch hier

hätte sich der Fehler erkennen lassen, wenn die Beschwerdeführerin das Berechnungsblatt

studiert hätte.

4.2 In der ursprünglichen

Berechnung des Anspruchs ab 1. Januar 2020 (Berechnungsblatt vom 27. Dezember

2019, AK-Nr. 164) beliefen sich die Einnahmen weiterhin auf CHF 34'870.00

(Vermögensverzehr CHF 11'465.00 [Bruttovermögen CHF 94'829.00,

bestehend aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 43'829.00 und Darlehen an

Dritte von CHF 51'000.00], Renten CHF 22'501.00, Vermögenserträge

CHF 904.00 [Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften CHF 394.00, Erträge aus

Darlehen an Dritte CHF 510.00]). Die neue Berechnung ergab Einnahmen von CHF 37'054.00

(Vermögensverzehr CHF 13'751.00 [Bruttovermögen CHF 106'258.00, bestehend

aus Sparguthaben/Wertschriften], Renten CHF 22'501.00, Erträge aus

Sparguthaben/Wertschriften CHF 802.00; Berechnungsblatt vom 18. Juli

2022, AK-Nr. 293). Die Zusammensetzung der Vermögenserträge von CHF 802.00 wurde

in einem Schreiben vom 18. Juli 2022 an den Vertreter der

Beschwerdeführerin erläutert (AK-Nr. 291). Die Differenz resultierte demnach

nicht mehr aus den Vermögenserträgen, sondern aus einem höheren

Vermögensverzehr, weil neu ein Vermögen von rund CHF 106'000.00 anstelle eines

solchen von rund CHF 95'000.00 angerechnet wurde. Wie sich dieses Vermögen im

Einzelnen zusammensetzt, geht aus dem Berechnungsblatt nicht hervor. Um die

Beträge nachzuvollziehen und den Fehler zu erkennen, hätten entsprechende

Bankbelege konsultiert werden müssen, welche aber erst nach der Verfügung vom

27. Dezember 2019 (AK-Nr. 168) vorliegen konnten. Die Beschwerdeführerin

war bei Erlass der ursprünglichen Verfügung 92-jährig und wohnte in einem

Alters- und Pflegeheim, was die Annahme erlaubt, dass sie nicht mehr in der

Lage war, einen eigenen Haushalt zu führen. Wenn sie damals und in den

Folgemonaten nicht erkannte, dass die rudimentären Angaben zum Vermögen im

ursprünglichen Berechnungsblatt unzutreffend waren, handelt es sich mit Blick

auf die konkreten Umstände nicht um einen klaren, leicht erkennbaren Fehler,

dessen Nichterkennen ihr als grobe Fahrlässigkeit anzulasten wäre (vgl. E. II.

2.3 und 2.4 hiervor). Wohl musste ihr bekannt sein, dass das Darlehen im Jahr

2019 zurückbezahlt worden war, was aber nur zu einer neuen Bezeichnung des

entsprechenden Vermögenswerts, der nun in Form von Sparguthaben oder

Wertschriften vorhanden war, führte und keine betragsmässige

Vermögensveränderung bewirkte. Der gute Glaube ist daher in Bezug auf die

Rückforderung für Januar 2020 zu bejahen. Dasselbe gilt für die identische

Konstellation betreffend den Anspruch für die Zeit von Februar 2020 bis

Dezember 2020 (vgl. ursprüngliches Berechnungsblatt vom 11. Februar 2020

[AK-Nr. 177] und neues Berechnungsblatt vom 18. Juli 2022 [AK-Nr. 294]).

4.3 In der ursprünglichen

Berechnung des Anspruchs ab 1. Januar 2021 (günstigere altrechtliche Variante;

Berechnungsblatt vom 28. Dezember 2020, AK-Nr. 199) beliefen sich die Einnahmen

auf CHF 35’026.00 (Vermögensverzehr CHF 11'465.00 [Bruttovermögen

CHF 94'829.00, bestehend aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 43'829.00

und Darlehen an Dritte von CHF 51'000.00], Renten CHF 22'657.00,

Vermögenserträge CHF 904.00 [Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften

CHF 394.00, Erträge aus Darlehen an Dritte CHF 510.00]). Die neue

Berechnung ergab Einnahmen von CHF 36’480.00 (Vermögensverzehr CHF 12'342.00

[Bruttovermögen CHF 99’212.00, bestehend aus Sparguthaben/Wertschriften], Renten

CHF 22'657.00, Erträge aus Sparguthaben / Wertschriften

CHF 1’481.00; Berechnungsblatt vom 4. Juli 2022, AK-Nr. 276). Die

Abweichung resultiert demnach daraus, dass das Vermögen um rund CHF 4'400.00

und die Vermögenserträge um rund CHF 500.00 höher ausfielen. Wenn die

Beschwerdeführerin bei der Überprüfung des ursprünglichen Berechnungsblattes

diese Differenzen nicht feststellte, lässt sich dies ebenfalls nicht als grobe

Fahrlässigkeit bezeichnen, welche den guten Glauben ausschliesst. Wenn

weiterhin von einem Darlehen die Rede war, hatte dies wie bereits erwähnt

keinen Einfluss auf die Vermögenshöhe.

5. Zusammenfassend ist der gute

Glaube zu verneinen, soweit er sich auf die Rückforderung für die Zeit von Juni

2016 bis Dezember 2019 bezieht. Die auf diesen Zeitraum entfallende

Rückforderung beläuft sich gemäss der Verfügung vom 28. Mai 2021 auf

insgesamt CHF 1'972.00 (vgl. AK-Nr. 237 f.). In Bezug auf die anschliessenden

Zeiträume ist der gute Glaube dagegen zu bejahen. Angesichts der ausgewiesenen

grossen Härte ist die Rückforderung, soweit sie den Anspruch ab 1. Januar

2020 betrifft, zu erlassen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise

gutzuheissen.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin, die

teilweise obsiegt, hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der

Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG, anwendbar

gemäss Art. 1 ELG). Der Rechtsvertreter hat mit Schreiben vom 4. Juli 2023

auf das Einreichen einer Honorarnote verzichtet. Die Parteientschädigung ist daher

ermessensweise auf CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festzusetzen.

6.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61

lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine

Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 7. März 2023 wird aufgehoben,

soweit er sich auf die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis

31. Mai 2021 bezieht. Die diesen Zeitraum betreffende Rückforderung wird der

Beschwerdeführerin erlassen.

2. In Bezug auf den Erlass der

Rückforderung für den Zeitraum von Juni 2016 bis Dezember 2019 in der Höhe von

insgesamt CHF 1'972.00 wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene

Einspracheentscheid bestätigt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar