VSBES.2023.83
Invalidenversicherung
17. Juli 2024Deutsch21 min
28. Januar 2020 in der Klinik C.___ in stationärer Behandlung befinde. Anschliessend
Source so.ch
Urteil vom 17. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin von Arx
In Sachen
Soziale
Dienste A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
B.___,
Beigeladene
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenversicherung
(Bundesgerichtsurteil vom 22. März 2023)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1. Die 1978 geborene B.___
(nachfolgend: Beigeladene) meldete sich am 14. Januar 2020 (Eingangsstempel)
unter Hinweis auf eine Suchterkrankung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle
[IV-Nr.] 2). Dabei machte sie geltend, dass sie seit dem 27. Juni 2019 zu
100 % arbeitsunfähig sei und sich seit dem 9. Oktober 2019 bis voraussichtlich
28. Januar 2020 in der Klinik C.___ in stationärer Behandlung befinde. Anschliessend
sei zwecks Stabilisierung eine Behandlung in einer Tagesklinik vorgesehen. Am
25. Juni 2020 erliess die Beschwerdegegnerin eine «Auflage Abstinenz Alkohol»,
mit der sie die Beigeladene verpflichtete, sich unregelmässigen Labortests zu
unterziehen (IV-Nr. 20). In der Folge leitete sie Frühinterventionsmassnahmen
in die Wege (vgl. Mitteilungen vom 22. Juli 2020 und vom 14. Oktober 2020,
IV-Nr. 24 und 33). Im Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar
2021 wurde festgehalten, die Beigeladene benötige die Massnahme nicht mehr;
diese werde daher abgeschlossen (IV-Nr. 40).
1.2 Mit Verfügung vom 26. April 2021
entschied die Beschwerdegegnerin, die Beigeladene habe keinen Anspruch auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (IV-Nr. 49). Auf die dagegen
erhobene Beschwerde der Sozialen Dienste A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) trat das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 29. August 2022 nicht ein,
da die Beschwerdelegitimation der Sozialen Dienste nicht gegeben sei
(VSBES.2021.149). Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht am 22. März 2023
aufgehoben und die Sache an das Versicherungsgericht zurückgewiesen, damit
dieses über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. April 2021 materiell entscheide
(Urteil 8C_583/2022).
2. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023
eröffnet das Versicherungsgericht ein neues Verfahren VSBES.2023.83 und gibt
den Parteien Gelegenheit, sich zu äussern (Aktenseite [A.S.] 10).
3. In der Folge stellt die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, die folgenden
Rechtsbegehren (A.S. 19 ff.):
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 26. April 2021 aufzuheben.
2. a) Es seien der Versicherten ab wann
rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen (weitere berufliche Massnahmen,
Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %
zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.
b)
Eventualiter sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn
zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Mit Verfügung vom 31. August
2023 stellt das Versicherungsgericht fest, dass sich die übrigen Parteien
innert gesetzter Frist nicht geäussert haben (A.S. 24).
5. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der
Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 26. April 2021 eingetreten ist
(Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG
N 99).
2.
Am
1.
Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben
(statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der
Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen
zu beurteilen, die damals in Kraft standen.
3.
3.1
Invalidität
ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2
Gemäss
Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern; und
- die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen
Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher
Art sind in den Art. 15-18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine
erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung,
Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für
Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne
Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die
sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
Arbeitsunfähige Versicherte, die
eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf
aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und
begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres
Arbeitsplatzes.
Die versicherte Person muss alles ihr
Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8
ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung
des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben
oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich
(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).
4.
4.1
Um den
Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder
der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig
sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Sowohl
das Administrativverfahren vor der IV-Stelle als auch der kantonale
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Dispositiv
Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Demnach haben die IV-Stelle und das Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.3 Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3b). Das Bundesrecht schreibt
nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5. Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. April 2021 den Anspruch der
Beigeladenen auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht
verneint hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen
Unterlagen relevant:
5.1 Gemäss
Arbeitsunfähigkeitszeugnissen der Dres. med. D.___ und E.___, Arztpraxis F.___
für allgemeine innere Medizin, wurde der Beigeladenen ab
27. Juni 2019 bis Ende Oktober 2019 eine durchgehende
Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (IV-Nr. 3 S. 1 ff.).
5.2 Dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis
der Klinik C.___ vom 7. Januar 2020 (IV-Nr. 3 S. 7 f.) ist
sodann zu entnehmen, dass sich die Beigeladene seit dem 9. Oktober 2019 in
stationärer Behandlung befinde. Der beigelegten Auflistung sind die folgenden
Diagnosen zu entnehmen:
·
Alkoholabhängigkeit,
ständiger Substanzgebrauch, F10.25
·
Tabakabhängigkeit,
ständiger Substanzgebrauch, F17.25
·
Asthma bronchiale,
J45.9
·
Vd. a. Gonarthrose
rechts
·
St. n.
tonisch-klonischen epileptischen Anfällen 1984 – 1990
·
St. n. angeborene
Hüftdysplasie nach Operation im Juni 1979
5.3 Dem Austrittsbericht der Klinik C.___
vom 13. Februar 2020 (IV-Nr. 15) ist zu entnehmen, dass die Beigeladene
selbständig und auf Anraten ihrer ambulanten Psychotherapeutin am
9. Oktober 2019 zum vierten Mal in die Klinik eingetreten sei. Es liege
eine langjährige Alkoholabhängigkeit vor. Aktuelle Auslösesituation sei – nach
einjähriger Abstinenz – ein Rückfall ins alte Konsummuster gewesen, nachdem es
zu Schwierigkeiten am Arbeitsplatz gekommen sei. Nach abgeschlossenem
Alkoholentzug und zwölfwöchiger Entwöhnungstherapie sei die Beigeladene am
28. Januar 2020 in psychisch und physisch kompensiertem Zustand aus der
Klinik ausgetreten. Während des Klinikaufenthalts sei das bisherige
Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst worden. Die
Beigeladene plane eine berufliche Umorientierung, allenfalls mit Unterstützung
der IV. Bezüglich Weiterbehandlung ist dem Bericht sodann zu entnehmen, dass neben
einer teilstationären Weiterbehandlung in der Tagesklinik der Psychiatrischen
Dienste [...] ab 3. Februar 2020 auch eine psychiatrische und
psychotherapeutische Weiterbehandlung bei Frau G.___ in der H.___ erfolge,
wobei der erste Termin nach Austritt am 30. Januar 2020 stattfinde.
5.4 In seiner Einschätzung vom
3. Februar 2020 erachtete der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) die
medizinische Prognose grundsätzlich als günstig, wenn die Beigeladene am Entzug
festhalte und weiter eine psychotherapeutisch-psychiatrische Behandlung
wahrnehme. Eine berufliche Unterstützung sei indiziert (IV-Nr. 12 S. 3).
5.5 Im zuhanden der
Taggeldversicherung verfassten Bericht der Psychiatrischen Dienste [...] vom
23. Juni 2020 (IV-Nr. 22) wurde festgehalten, dass es seit Beginn der
tagesklinischen Behandlung zu keinen Rückfällen gekommen sei. Der Zustand der
Beigeladenen habe sich auf gutem Niveau stabilisiert. Zeitweise berichte die
Beigeladene über Zukunfts- und Existenzängste. Zu Hause fühle sie sich nutzlos
und perspektivlos und leide unter der fehlenden Struktur (meist an den
Wochenenden, weil dann keine Tagesklinik stattfinde). Die zu Beginn der tagesklinischen
Behandlung beobachtete depressive Symptomatik sei remittiert. Aktuell sei ein
beruflicher Wiedereinstieg mittels Belastbarkeitstraining geplant. Ohne
therapeutische Unterstützung bestehe grosse Gefahr einer Destabilisierung und
damit auch eine Rückfallgefahr. Die (therapeutische) Begleitung bei den
beruflichen Massnahmen sei zur Rückfallprophylaxe indiziert. Bei geregelter
Tagesstruktur, begleitender Therapie und weiterer Alkoholabstinenz habe die
Beschwerdeführerin eine gute Prognose. Empfohlen werde vorerst ein
Belastbarkeitstraining von zwei Stunden pro Tag mit anschliessender Steigerung,
danach entweder ein Aufbautraining oder ein Arbeitsversuch. Zur Vermeidung
eines Alkoholrückfalls sei ein langsamer Einstieg indiziert.
5.6 Dem Austrittsbericht der
Psychiatrischen Dienste [...] vom 24. Juli 2020 (IV-Nr. 26) sind die
folgenden Diagnosen zu entnehmen:
·
Psychische und
Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom,
ggw. abstinent
·
Psychische und
Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom
·
Asthma bronchiale,
nicht näher bezeichnet
·
Anamnestisch St. n.
Epilepsieerkrankung vom 6. bis 12. Lebensjahr
Laut Bericht seien wiederholte Entzugsbehandlungen
bekannt. Im Rahmen von Konsumfolgen sei es in der Vergangenheit mehrmals zu
Arbeitsstellenverlusten gekommen. Zuletzt habe die Beigeladene bei der I.___ als
Betriebsmitarbeiterin in der Gastronomie gearbeitet, auch dort hätten vor allem
mit der Vorgesetzten Konflikte bestanden, die letztendlich nach einjähriger
Abstinenz zum Alkoholrückfall geführt hätten. Während des Tageskliniksettings
habe sich die Beigeladene sehr motiviert gezeigt und an sämtlichen
Therapieangeboten engagiert teilgenommen. Das psychische Zustandsbild sei stets
stabil geblieben. Hingegen halte sie Leerzeiten ohne Beschäftigung kaum aus,
weshalb das strukturierte Setting der Tagesklinik geeignet gewesen sei. Der
Austritt sei am 24. Juli 2020 erfolgt, wobei eine Arbeitsdispensierung von
100 % bis 9. August 2020 gelte. Die Weiterbehandlung werde durch Frau
G.___ erfolgen.
5.7 Dr. med. J.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und die behandelnde
Psychologin, Frau G.___, deren Unterschrift fehlt, stellten im Bericht der H.___
vom 16. Juni 2021 (IV-Nr. 53) die folgenden Diagnosen:
·
Alkoholabhängigkeitssyndrom
ICD-10 F10.26
·
Anpassungsstörung;
längere depressive Reaktion ICD-10 F43.21
Hierzu wurde ausgeführt, dass die
Beigeladene seit dem 7. August 2019 bei ihnen in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe, nachdem es aufgrund von
Problemen am Arbeitsplatz zu einem Rückfall in den seit Jahren bestehenden
Alkoholabusus und damit verbunden zur depressiven Symptomatik gekommen sei. Im
Rahmen einer IV-Abklärung habe sie im Herbst 2020 ein Belastbarkeitstraining
begonnen, wobei sie einen grossen Einsatz gezeigt und sich innert dreier Monate
zu einem Pensum von 100 % hochgearbeitet habe. In den Therapiesitzungen
habe sich herausgestellt, dass ihr Arbeitsverhalten von Versagensängsten
gesteuert sei. Sie habe sich beweisen wollen, dass sie für den ersten
Arbeitsmarkt bereit sei. Die hohen Ansprüche an sich selbst wie auch die
Versagensängste hätten bei der Beigeladenen zu einer fortbestehenden
psychischen Labilität geführt. Trotz des im Rahmen der IV-Massnahme erreichten
Pensums habe sie im Januar aus psychiatrischer Sicht noch keinesfalls als
stabil bezeichnet werden können. Die Beigeladene sei zwar auf einem guten Weg
gewesen. Die Arbeitsmassnahme sei jedoch viel zu früh abgebrochen worden. Der
Abbruch habe zu einem erneuten psychischen Einbruch mit Zukunfts- und
Existenzängsten und damit auch zu einem Rückfall in maladaptive Verhaltensmuster
(Alkoholabusus) geführt.
6. Die Beschwerdegegnerin lehnte
den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab mit der Begründung, die Beigeladene
sei momentan auf Stellensuche und habe sich beim RAV Plus angemeldet. Weitere
berufliche Massnahmen seien daher nicht notwendig. Für weitere Leistungen sei
die Arbeitslosenversicherung zuständig. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese
Beurteilung rechtens ist.
6.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Geeignetheit sind
Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die Notwendigkeit zielt auf
die Zweckmässigkeit einer Massnahme ab. Die Eignung setzt demgegenüber eine –
zumindest teilweise – objektive Eingliederungsfähigkeit sowie eine subjektive
Eingliederungsbereitschaft voraus (Orell Füssli Kommentar AHVG/IVG, Hans-Jakob Mosimann, IVG, Art. 8,
N 6 ff.; Silvia Bucher,
Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 74 f.).
6.2 Im Zusammenhang mit dem für die
Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen rechtserheblichen Sachverhalt
ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung
vom 26. April 2021 ausführte, die Beigeladene habe vom 3. August 2020
bis 21. Januar 2021 an einem Belastbarkeitstraining in der K.___ in [...]
teilnehmen können. Dies ist insofern zu präzisieren, als das Belastbarkeitstraining
vom 3. August 2020 bis 23. Oktober 2020 dauerte (IV-Nr. 24, 35)
und danach ein Aufbautraining begann, das bis 22. Januar 2021 geplant war
(IV-Nr. 33), jedoch wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig beendet werden
musste, nachdem der Beigeladenen Mitte Dezember 2020 eine Kiste auf den Fuss gefallen
war und ihr zwei Zehen gebrochen hatte (IV-Nr. 39, 40, siehe auch
IV-Nr. 36 f.).
Weiter ist festzustellen, dass eine während
des Aufbautrainings in die Wege geleitete Anschlusslösung nicht umgesetzt
wurde. Hierzu ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin bereits in
der Mitteilung vom 14. Oktober 2020 betreffend Aufbautraining als Ziel
unter anderem das «Finden einer Anschlusslösung» erwähnte (IV-Nr. 33). Daran
anknüpfend empfahl die K.___ im Rahmen eines provisorischen Berichts vom 23. Oktober
2020 (IV-Nr. 35), die Beigeladene «soll möglichst zeitnah in einen
externen Arbeitseinsatz, um evtl. auch neue Erfahrungen in einem ihr fremden
Berufsfeld zu sammeln». In der Folge kam es zur Vereinbarung eines
Arbeitseinsatzes ab 4. Januar 2021 im L.___ in [...], wobei der
Geschäftsführer offengelassen habe, «ob bei allfälliger Eignung auch eine
Anstellung möglich wäre» (IV-Nr. 39 S. 2). Bei der in die Wege
geleiteten Anschlusslösung handelt es sich gemäss IV-Protokoll um einen «Arbeitsversuch
mit IV-Taggeld» (IV-Protokoll S. 15), mithin um eine berufliche Massnahme. Gemäss
Art. 18a Abs. 1 IVG wird im Rahmen eines Arbeitsversuchs die
tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im ersten Arbeitsmarkt
abgeklärt. Somit wurde die Eingliederung in diesem Zeitpunkt noch nicht als
abgeschlossen erachtet.
6.3 Nach Gesagtem steht fest, dass
unfallbedingt das Aufbautraining vorzeitig beendet wurde und der Arbeitsversuch
per 4. Januar 2021 nicht begonnen werden konnte. Folglich wurden die im
Unfallzeitpunkt laufenden beruflichen Massnahmen abgebrochen. Fraglich ist, ob
die Beschwerdegegnerin trotzdem davon ausgehen konnte, dass berufliche
Massnahmen nicht mehr notwendig seien.
6.3.1 Den Berichten der K.___ ist zu
entnehmen, dass sowohl das Belastbarkeitstraining als auch das Aufbautraining
(bis zum Unfallzeitpunkt) erfreulich verlaufen seien. So habe die Beigeladene
am 3. August 2020 mit zwei Stunden pro Tag begonnen und bis Oktober 2020 ein
Pensum von 50 % erreicht (IV-Nr. 23 und 32). Anschliessend sei das Pensum
auf 100 % gesteigert worden, was die Beigeladene vom 26. Oktober 2020
bis zum 7. Dezember 2020 habe bewerkstelligen können (IV-Nr. 39
S. 2). Von Beginn weg habe man die Beigeladene eher bremsen als fördern
müssen, da sie ihr Pensum sofort habe steigern wollen (IV-Nr. 35
S. 2). Die Beigeladene habe dabei einen sehr stabilen Eindruck gemacht.
Während des Einsatzes sei keine Einschränkung festgestellt worden. Die
Beigeladene sei körperlich, psychisch und kognitiv absolut in der Lage, im
ersten Arbeitsmarkt zu bestehen (IV-Nr. 39 S. 2 f.).
Dem letzten Bericht der K.___
(IV-Nr. 39) sind allerdings auch Hinweise zu entnehmen, wonach es im
Anschluss an den Mitte Dezember 2020 erlittenen Arbeitsunfall zu einer
Destabilisierung gekommen sei. So habe die Beigeladene den Unfall zunächst
verschwiegen und unter Schmerzen weitergearbeitet. Dies habe dazu geführt, dass
die zwei gebrochenen Zehen nicht gut zusammengewachsen seien und wieder hätten
gebrochen werden müssen. Der Heilungsprozess sei dadurch verzögert worden
(IV-Nr. 39 S. 2). Zwar habe sich der Geschäftsführer des L.___ offen für
eine Verschiebung des Arbeitseinsatzes gezeigt. In der Folge sei es der
Beigeladenen jedoch nicht gelungen, ihn telefonisch zu erreichen. Er habe sie
nicht zurückgerufen, obwohl sie darum gebeten habe. Darüber sei die Beigeladene
so enttäuscht gewesen, dass sie den Arbeitseinsatz im ersten Arbeitsmarkt nicht
mehr habe absolvieren wollen. Gleichzeitig habe sie erfahren, dass sie
10 % der Heilbehandlungskosten selber zahlen müsse, da sie bei der K.___
nicht versichert gewesen sei. Diese beiden Ereignisse hätten sie überfordert.
Dementsprechend bewertete die K.___ die psychische Leistungsfähigkeit (konkret:
die psychische Belastbarkeit allgemein, die psychische Belastbarkeit unter
Druck und Stress, die emotionale Stabilität) vergleichsweise tief. Zur
Begründung wurde im Bericht ausgeführt, dass sich die Beigeladene zum Ende des
Einsatzes aufgrund der unerwartet aufgetretenen Probleme als weniger stabil
gezeigt habe (IV-Nr. 39 S. 5). Ein ähnliches Bild ergibt sich aus dem
IV-Protokoll. Dort wurde am 7. Januar 2021 anlässlich eines
Telefongesprächs mit der Beigeladenen festgehalten, die Beigeladene sei
«psychisch derzeit nicht stabil» (IV-Protokoll S. 15). Sie fühle sich im
Stich gelassen und sei nah dran, wieder zum Alkohol zu greifen. Auch am
8. Januar 2021 wurde vermerkt, es gehe der Beigeladenen nicht gut
(IV-Protokoll S. 15).
6.3.2 Der letzte aktenkundige
Arztbericht vor Erlass der angefochtenen Verfügung datiert vom 24. Juli
2020 und bezog sich auf die Behandlung in der Tagesklinik der Psychiatrischen
Dienste in [...] (IV-Nr. 26). Damals wurde der Beigeladenen eine
Arbeitsdispensierung von 100 % bis 9. August 2020 attestiert.
Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass eine Nachbehandlung bei der
behandelnden Psychologin, Frau G.___, geplant sei. Aus einem kurz davor
verfassten Bericht der Psychiatrischen Dienste ergibt sich, dass eine
therapeutische Begleitung bei den beruflichen Massnahmen zwecks
Rückfallprophylaxe indiziert sei (IV-Nr. 22 S. 2). In der Folge wurde bei
der behandelnden Psychotherapeutin jedoch nie ein Verlaufsbericht eingeholt.
Auch dem RAD wurde der Fall nicht erneut vorgelegt. In medizinischer Hinsicht finden
sich in den Akten ab Beginn der beruflichen Massnahmen bis zum
Verfügungszeitpunkt einzig fünf Laborbefunde, welche zwar eine Alkoholabstinenz
belegen, gleichzeitig aber allesamt einen positiven Drogentest (Cannabinoide) ausweisen
(IV-Nr. 25, 27, 30, 34, 38). Im Zusammenhang mit der Beurteilung der
objektiven Eingliederungsfähigkeit hielt die Beschwerdegegnerin in der Folge
fest, dass die Beigeladene seit Beginn der Abstinenzkontrolle keinen Alkohol
mehr konsumiert habe. Darüber hinaus äusserte sie sich nicht zum Abhängigkeitssyndrom
und zu einer allenfalls trotz Alkoholabstinenz weiterhin vorhandenen Beeinträchtigung.
Einzig den Verlauf der Heilung der gebrochenen Zehen klärte die
Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2021 telefonisch bei der Hausärztin der
Beigeladenen ab (IV-Nr. 40).
6.3.3 Aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Fall abschloss, als die
beruflichen Massnahmen unfallbedingt abgebrochen worden waren. Zwar waren die Eingliederungsmassnahmen
bis zum Unfallzeitpunkt erfolgreich verlaufen, was die K.___ veranlasst hatte,
einen Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt in die Wege zu leiten. Gestützt auf
die Aktenlage ist danach allerdings keine positive Veränderung auszumachen, die
den Schluss rechtfertigen könnte, berufliche Massnahmen seien nun doch nicht
mehr notwendig und ein Rentenanspruch sei nicht entstanden. Vielmehr ist
aktenkundig, dass es im Zusammenhang mit dem unfallbedingten Arbeitsausfall und
dem Verschieben der Anschlusslösung zu einer Überforderung kam (siehe oben, E. 6.3.1).
Einem nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten Bericht der behandelnden
Psychologin vom 16. Juni 2021 (IV-Nr. 53) ist hierzu zu entnehmen,
dass das Arbeitsverhalten der Beigeladenen von Versagensängsten gesteuert
worden sei. Sie habe mit einem Pensum von 20 % begonnen und die Steigerung
selbst vorangetrieben, um sich zu beweisen, dass sie für den ersten
Arbeitsmarkt bereit sei. Die hohen Ansprüche an sich selbst wie auch die
Versagensängste hätten bei der Beigeladenen zu einer fortbestehenden
psychischen Labilität geführt. Trotz des erreichten Pensums habe die
Beigeladene im Januar 2021 aus psychiatrischer Sicht noch keinesfalls als stabil
bezeichnet werden können. Die Aktenlage enthält somit Hinweise auf eine
möglicherweise eingliederungsrelevante psychische Beeinträchtigung im Zeitpunkt
des Fallabschlusses. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass, wie in der
angefochtenen Verfügung erwähnt, eine Anmeldung beim RAV erfolgt war
(IV-Nr. 49). So sind die Arbeitslosenversicherung und die
Invalidenversicherung nicht in dem Sinne komplementär, dass sich eine Person
entweder nur auf Invalidität oder nur auf Arbeitslosigkeit berufen könnte.
Vielmehr wird die Leistungspflicht in den beiden Versicherungszweigen je
unabhängig voneinander beurteilt (Silvia
Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011,
S. 445). Vorliegend hatte im Übrigen die Beschwerdegegnerin während des Aufbautrainings
dazu aufgefordert, dass sich die Beigeladene beim RAV anmelde (IV-Protokoll
S. 13).
6.3.4 Zusammenfassend wird
festgestellt, dass die Aktenlage nicht den Schluss zulässt, es bestehe kein
Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. Vielmehr
ist den Akten zu entnehmen, dass die Beigeladene im Januar 2021 als psychisch
nicht stabil erachtet wurde. Dies hätte die Beschwerdegegnerin in Anwendung des
Untersuchungsgrundsatzes veranlassen müssen, eine umfassende medizinische
Beurteilung einzuholen, um gestützt darauf die Leistungsansprüche zu prüfen.
6.4 Nach
Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt als mangelhaft abgeklärt,
weshalb sich die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September 2021 beantragte
Rückweisung an die Beschwerdegegnerin rechtfertigt. Letztere wird angewiesen, die psychische
Situation der Beschwerdeführerin neu zu beurteilen und die hierfür notwendigen
Abklärungen vorzunehmen.
7. Gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen ist die Verfügung vom 26. April 2021 in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Diese hat über den Leistungsanspruch der Beigeladenen neu zu
entscheiden.
8.
8.1 Die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin hat zwar obsiegt. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um
einen Sozialdienst handelt und es zu dessen Aufgaben gehört,
Versicherungsleistungen für Sozialhilfebeziehende zu erstreiten, ist der
Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 11).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die
Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des
vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin
ist der im Verfahren VSBES.2021.149 bezahlte Kostenvorschuss von CHF 600.00
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Verfügung vom 26. April 2021 aufgehoben und die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der
Erwägungen verfährt.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird der im
Verfahren VSBES.2021.149 bezahlte Kostenvorschuss von CHF 600.00
zurückerstattet.
4. Das Doppel der Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2024 geht zur Kenntnis an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst von
Arx