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Entscheid

VSBES.2023.83

Invalidenversicherung

17. Juli 2024Deutsch21 min

28. Januar 2020 in der Klinik C.___ in stationärer Behandlung befinde. Anschliessend

Source so.ch

Urteil vom 17. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin von Arx

In Sachen

Soziale

Dienste A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

B.___,

Beigeladene

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenversicherung

(Bundesgerichtsurteil vom 22. März 2023)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1. Die 1978 geborene B.___

(nachfolgend: Beigeladene) meldete sich am 14. Januar 2020 (Eingangsstempel)

unter Hinweis auf eine Suchterkrankung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle

[IV-Nr.] 2). Dabei machte sie geltend, dass sie seit dem 27. Juni 2019 zu

100 % arbeitsunfähig sei und sich seit dem 9. Oktober 2019 bis voraussichtlich

28. Januar 2020 in der Klinik C.___ in stationärer Behandlung befinde. Anschliessend

sei zwecks Stabilisierung eine Behandlung in einer Tagesklinik vorgesehen. Am

25. Juni 2020 erliess die Beschwerdegegnerin eine «Auflage Abstinenz Alkohol»,

mit der sie die Beigeladene verpflichtete, sich unregelmässigen Labortests zu

unterziehen (IV-Nr. 20). In der Folge leitete sie Frühinterventionsmassnahmen

in die Wege (vgl. Mitteilungen vom 22. Juli 2020 und vom 14. Oktober 2020,

IV-Nr. 24 und 33). Im Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar

2021 wurde festgehalten, die Beigeladene benötige die Massnahme nicht mehr;

diese werde daher abgeschlossen (IV-Nr. 40).

1.2 Mit Verfügung vom 26. April 2021

entschied die Beschwerdegegnerin, die Beigeladene habe keinen Anspruch auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (IV-Nr. 49). Auf die dagegen

erhobene Beschwerde der Sozialen Dienste A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) trat das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 29. August 2022 nicht ein,

da die Beschwerdelegitimation der Sozialen Dienste nicht gegeben sei

(VSBES.2021.149). Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht am 22. März 2023

aufgehoben und die Sache an das Versicherungsgericht zurückgewiesen, damit

dieses über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. April 2021 materiell entscheide

(Urteil 8C_583/2022).

2. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023

eröffnet das Versicherungsgericht ein neues Verfahren VSBES.2023.83 und gibt

den Parteien Gelegenheit, sich zu äussern (Aktenseite [A.S.] 10).

3. In der Folge stellt die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, die folgenden

Rechtsbegehren (A.S. 19 ff.):

1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 26. April 2021 aufzuheben.

2. a) Es seien der Versicherten ab wann

rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen (weitere berufliche Massnahmen,

Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %

zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.

b)

Eventualiter sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und

beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn

zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Mit Verfügung vom 31. August

2023 stellt das Versicherungsgericht fest, dass sich die übrigen Parteien

innert gesetzter Frist nicht geäussert haben (A.S. 24).

5. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der

Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der

bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 26. April 2021 eingetreten ist

(Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG

N 99).

2.

Am

1.

Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich

diejenigen materiellen Rechts­sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben

(statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der

Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen

zu beurteilen, die damals in Kraft standen.

3.

3.1

Invalidität

ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder

teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2

Gemäss

Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

- diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern; und

- die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen

Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher

Art sind in den Art. 15-18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine

erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung,

Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für

Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne

Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die

sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

Arbeitsunfähige Versicherte, die

eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf

aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und

begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres

Arbeitsplatzes.

Die versicherte Person muss alles ihr

Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit

(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8

ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung

des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben

oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich

(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).

4.

4.1

Um den

Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall

das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls

auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder

der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig

sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2

Sowohl

das Administrativverfahren vor der IV-Stelle als auch der kantonale

Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43

Dispositiv

Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Demnach haben die IV-Stelle und das Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.3 Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3b). Das Bundesrecht schreibt

nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

5. Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. April 2021 den Anspruch der

Beigeladenen auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht

verneint hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen

Unterlagen relevant:

5.1 Gemäss

Arbeitsunfähigkeitszeugnissen der Dres. med. D.___ und E.___, Arztpraxis F.___

für allgemeine innere Medizin, wurde der Beigeladenen ab

27. Juni 2019 bis Ende Oktober 2019 eine durchgehende

Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (IV-Nr. 3 S. 1 ff.).

5.2 Dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis

der Klinik C.___ vom 7. Januar 2020 (IV-Nr. 3 S. 7 f.) ist

sodann zu entnehmen, dass sich die Beigeladene seit dem 9. Oktober 2019 in

stationärer Behandlung befinde. Der beigelegten Auflistung sind die folgenden

Diagnosen zu entnehmen:

·

Alkoholabhängigkeit,

ständiger Substanzgebrauch, F10.25

·

Tabakabhängigkeit,

ständiger Substanzgebrauch, F17.25

·

Asthma bronchiale,

J45.9

·

Vd. a. Gonarthrose

rechts

·

St. n.

tonisch-klonischen epileptischen Anfällen 1984 – 1990

·

St. n. angeborene

Hüftdysplasie nach Operation im Juni 1979

5.3 Dem Austrittsbericht der Klinik C.___

vom 13. Februar 2020 (IV-Nr. 15) ist zu entnehmen, dass die Beigeladene

selbständig und auf Anraten ihrer ambulanten Psychotherapeutin am

9. Oktober 2019 zum vierten Mal in die Klinik eingetreten sei. Es liege

eine langjährige Alkoholabhängigkeit vor. Aktuelle Auslösesituation sei – nach

einjähriger Abstinenz – ein Rückfall ins alte Konsummuster gewesen, nachdem es

zu Schwierigkeiten am Arbeitsplatz gekommen sei. Nach abgeschlossenem

Alkoholentzug und zwölfwöchiger Entwöhnungstherapie sei die Beigeladene am

28. Januar 2020 in psychisch und physisch kompensiertem Zustand aus der

Klinik ausgetreten. Während des Klinikaufenthalts sei das bisherige

Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst worden. Die

Beigeladene plane eine berufliche Umorientierung, allenfalls mit Unterstützung

der IV. Bezüglich Weiterbehandlung ist dem Bericht sodann zu entnehmen, dass neben

einer teilstationären Weiterbehandlung in der Tagesklinik der Psychiatrischen

Dienste [...] ab 3. Februar 2020 auch eine psychiatrische und

psychotherapeutische Weiterbehandlung bei Frau G.___ in der H.___ erfolge,

wobei der erste Termin nach Austritt am 30. Januar 2020 stattfinde.

5.4 In seiner Einschätzung vom

3. Februar 2020 erachtete der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) die

medizinische Prognose grundsätzlich als günstig, wenn die Beigeladene am Entzug

festhalte und weiter eine psychotherapeutisch-psychiatrische Behandlung

wahrnehme. Eine berufliche Unterstützung sei indiziert (IV-Nr. 12 S. 3).

5.5 Im zuhanden der

Taggeldversicherung verfassten Bericht der Psychiatrischen Dienste [...] vom

23. Juni 2020 (IV-Nr. 22) wurde festgehalten, dass es seit Beginn der

tagesklinischen Behandlung zu keinen Rückfällen gekommen sei. Der Zustand der

Beigeladenen habe sich auf gutem Niveau stabilisiert. Zeitweise berichte die

Beigeladene über Zukunfts- und Existenzängste. Zu Hause fühle sie sich nutzlos

und perspektivlos und leide unter der fehlenden Struktur (meist an den

Wochenenden, weil dann keine Tagesklinik stattfinde). Die zu Beginn der tages­klinischen

Behandlung beobachtete depressive Symptomatik sei remittiert. Aktuell sei ein

beruflicher Wiedereinstieg mittels Belastbarkeitstraining geplant. Ohne

therapeutische Unterstützung bestehe grosse Gefahr einer Destabilisierung und

damit auch eine Rückfallgefahr. Die (therapeutische) Begleitung bei den

beruflichen Massnahmen sei zur Rückfallprophylaxe indiziert. Bei geregelter

Tagesstruktur, begleitender Therapie und weiterer Alkoholabstinenz habe die

Beschwerdeführerin eine gute Prognose. Empfohlen werde vorerst ein

Belastbarkeitstraining von zwei Stunden pro Tag mit anschliessender Steigerung,

danach entweder ein Aufbautraining oder ein Arbeitsversuch. Zur Vermeidung

eines Alkoholrückfalls sei ein langsamer Einstieg indiziert.

5.6 Dem Austrittsbericht der

Psychiatrischen Dienste [...] vom 24. Juli 2020 (IV-Nr. 26) sind die

folgenden Diagnosen zu entnehmen:

·

Psychische und

Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom,

ggw. abstinent

·

Psychische und

Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom

·

Asthma bronchiale,

nicht näher bezeichnet

·

Anamnestisch St. n.

Epilepsieerkrankung vom 6. bis 12. Lebensjahr

Laut Bericht seien wiederholte Entzugsbehandlungen

bekannt. Im Rahmen von Konsumfolgen sei es in der Vergangenheit mehrmals zu

Arbeitsstellenverlusten gekommen. Zuletzt habe die Beigeladene bei der I.___ als

Betriebsmitarbeiterin in der Gastronomie gearbeitet, auch dort hätten vor allem

mit der Vorgesetzten Konflikte bestanden, die letztendlich nach einjähriger

Abstinenz zum Alkoholrückfall geführt hätten. Während des Tageskliniksettings

habe sich die Beigeladene sehr motiviert gezeigt und an sämtlichen

Therapieangeboten engagiert teilgenommen. Das psychische Zustandsbild sei stets

stabil geblieben. Hingegen halte sie Leerzeiten ohne Beschäftigung kaum aus,

weshalb das strukturierte Setting der Tagesklinik geeignet gewesen sei. Der

Austritt sei am 24. Juli 2020 erfolgt, wobei eine Arbeitsdispensierung von

100 % bis 9. August 2020 gelte. Die Weiterbehandlung werde durch Frau

G.___ erfolgen.

5.7 Dr. med. J.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und die behandelnde

Psychologin, Frau G.___, deren Unterschrift fehlt, stellten im Bericht der H.___

vom 16. Juni 2021 (IV-Nr. 53) die folgenden Diagnosen:

·

Alkoholabhängigkeitssyndrom

ICD-10 F10.26

·

Anpassungsstörung;

längere depressive Reaktion ICD-10 F43.21

Hierzu wurde ausgeführt, dass die

Beigeladene seit dem 7. August 2019 bei ihnen in

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe, nachdem es aufgrund von

Problemen am Arbeitsplatz zu einem Rückfall in den seit Jahren bestehenden

Alkoholabusus und damit verbunden zur depressiven Symptomatik gekommen sei. Im

Rahmen einer IV-Abklärung habe sie im Herbst 2020 ein Belastbarkeitstraining

begonnen, wobei sie einen grossen Einsatz gezeigt und sich innert dreier Monate

zu einem Pensum von 100 % hochgearbeitet habe. In den Therapiesitzungen

habe sich herausgestellt, dass ihr Arbeitsverhalten von Versagensängsten

gesteuert sei. Sie habe sich beweisen wollen, dass sie für den ersten

Arbeitsmarkt bereit sei. Die hohen Ansprüche an sich selbst wie auch die

Versagensängste hätten bei der Beigeladenen zu einer fortbestehenden

psychischen Labilität geführt. Trotz des im Rahmen der IV-Massnahme erreichten

Pensums habe sie im Januar aus psychiatrischer Sicht noch keinesfalls als

stabil bezeichnet werden können. Die Beigeladene sei zwar auf einem guten Weg

gewesen. Die Arbeitsmassnahme sei jedoch viel zu früh abgebrochen worden. Der

Abbruch habe zu einem erneuten psychischen Einbruch mit Zukunfts- und

Existenzängsten und damit auch zu einem Rückfall in maladaptive Verhaltensmuster

(Alkoholabusus) geführt.

6. Die Beschwerdegegnerin lehnte

den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab mit der Begründung, die Beigeladene

sei momentan auf Stellensuche und habe sich beim RAV Plus angemeldet. Weitere

berufliche Massnahmen seien daher nicht notwendig. Für weitere Leistungen sei

die Arbeitslosenversicherung zuständig. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese

Beurteilung rechtens ist.

6.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Geeignetheit sind

Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die Notwendigkeit zielt auf

die Zweckmässigkeit einer Massnahme ab. Die Eignung setzt demgegenüber eine –

zumindest teilweise – objektive Eingliederungsfähigkeit sowie eine subjektive

Eingliederungsbereitschaft voraus (Orell Füssli Kommentar AHVG/IVG, Hans-Jakob Mosimann, IVG, Art. 8,

N 6 ff.; Silvia Bucher,

Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 74 f.).

6.2 Im Zusammenhang mit dem für die

Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen rechtserheblichen Sachverhalt

ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

vom 26. April 2021 ausführte, die Beigeladene habe vom 3. August 2020

bis 21. Januar 2021 an einem Belastbarkeitstraining in der K.___ in [...]

teilnehmen können. Dies ist insofern zu präzisieren, als das Belastbarkeitstraining

vom 3. August 2020 bis 23. Oktober 2020 dauerte (IV-Nr. 24, 35)

und danach ein Aufbautraining begann, das bis 22. Januar 2021 geplant war

(IV-Nr. 33), jedoch wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig beendet werden

musste, nachdem der Beigeladenen Mitte Dezember 2020 eine Kiste auf den Fuss gefallen

war und ihr zwei Zehen gebrochen hatte (IV-Nr. 39, 40, siehe auch

IV-Nr. 36 f.).

Weiter ist festzustellen, dass eine während

des Aufbautrainings in die Wege geleitete Anschlusslösung nicht umgesetzt

wurde. Hierzu ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin bereits in

der Mitteilung vom 14. Oktober 2020 betreffend Aufbautraining als Ziel

unter anderem das «Finden einer Anschlusslösung» erwähnte (IV-Nr. 33). Daran

anknüpfend empfahl die K.___ im Rahmen eines provisorischen Berichts vom 23. Oktober

2020 (IV-Nr. 35), die Beigeladene «soll möglichst zeitnah in einen

externen Arbeitseinsatz, um evtl. auch neue Erfahrungen in einem ihr fremden

Berufsfeld zu sammeln». In der Folge kam es zur Vereinbarung eines

Arbeitseinsatzes ab 4. Januar 2021 im L.___ in [...], wobei der

Geschäftsführer offengelassen habe, «ob bei allfälliger Eignung auch eine

Anstellung möglich wäre» (IV-Nr. 39 S. 2). Bei der in die Wege

geleiteten Anschlusslösung handelt es sich gemäss IV-Protokoll um einen «Arbeitsversuch

mit IV-Taggeld» (IV-Protokoll S. 15), mithin um eine berufliche Massnahme. Gemäss

Art. 18a Abs. 1 IVG wird im Rahmen eines Arbeitsversuchs die

tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im ersten Arbeitsmarkt

abgeklärt. Somit wurde die Eingliederung in diesem Zeitpunkt noch nicht als

abgeschlossen erachtet.

6.3 Nach Gesagtem steht fest, dass

unfallbedingt das Aufbautraining vorzeitig beendet wurde und der Arbeitsversuch

per 4. Januar 2021 nicht begonnen werden konnte. Folglich wurden die im

Unfallzeitpunkt laufenden beruflichen Massnahmen abgebrochen. Fraglich ist, ob

die Beschwerdegegnerin trotzdem davon ausgehen konnte, dass berufliche

Massnahmen nicht mehr notwendig seien.

6.3.1 Den Berichten der K.___ ist zu

entnehmen, dass sowohl das Belastbarkeitstraining als auch das Aufbautraining

(bis zum Unfallzeitpunkt) erfreulich verlaufen seien. So habe die Beigeladene

am 3. August 2020 mit zwei Stunden pro Tag begonnen und bis Oktober 2020 ein

Pensum von 50 % erreicht (IV-Nr. 23 und 32). Anschliessend sei das Pensum

auf 100 % gesteigert worden, was die Beigeladene vom 26. Oktober 2020

bis zum 7. Dezember 2020 habe bewerkstelligen können (IV-Nr. 39

S. 2). Von Beginn weg habe man die Beigeladene eher bremsen als fördern

müssen, da sie ihr Pensum sofort habe steigern wollen (IV-Nr. 35

S. 2). Die Beigeladene habe dabei einen sehr stabilen Eindruck gemacht.

Während des Einsatzes sei keine Einschränkung festgestellt worden. Die

Beigeladene sei körperlich, psychisch und kognitiv absolut in der Lage, im

ersten Arbeitsmarkt zu bestehen (IV-Nr. 39 S. 2 f.).

Dem letzten Bericht der K.___

(IV-Nr. 39) sind allerdings auch Hinweise zu entnehmen, wonach es im

Anschluss an den Mitte Dezember 2020 erlittenen Arbeitsunfall zu einer

Destabilisierung gekommen sei. So habe die Beigeladene den Unfall zunächst

verschwiegen und unter Schmerzen weitergearbeitet. Dies habe dazu geführt, dass

die zwei gebrochenen Zehen nicht gut zusammengewachsen seien und wieder hätten

gebrochen werden müssen. Der Heilungsprozess sei dadurch verzögert worden

(IV-Nr. 39 S. 2). Zwar habe sich der Geschäftsführer des L.___ offen für

eine Verschiebung des Arbeitseinsatzes gezeigt. In der Folge sei es der

Beigeladenen jedoch nicht gelungen, ihn telefonisch zu erreichen. Er habe sie

nicht zurückgerufen, obwohl sie darum gebeten habe. Darüber sei die Beigeladene

so enttäuscht gewesen, dass sie den Arbeitseinsatz im ersten Arbeitsmarkt nicht

mehr habe absolvieren wollen. Gleichzeitig habe sie erfahren, dass sie

10 % der Heilbehandlungskosten selber zahlen müsse, da sie bei der K.___

nicht versichert gewesen sei. Diese beiden Ereignisse hätten sie überfordert.

Dementsprechend bewertete die K.___ die psychische Leistungsfähigkeit (konkret:

die psychische Belastbarkeit allgemein, die psychische Belastbarkeit unter

Druck und Stress, die emotionale Stabilität) vergleichsweise tief. Zur

Begründung wurde im Bericht ausgeführt, dass sich die Beigeladene zum Ende des

Einsatzes aufgrund der unerwartet aufgetretenen Probleme als weniger stabil

gezeigt habe (IV-Nr. 39 S. 5). Ein ähnliches Bild ergibt sich aus dem

IV-Protokoll. Dort wurde am 7. Januar 2021 anlässlich eines

Telefongesprächs mit der Beigeladenen festgehalten, die Beigeladene sei

«psychisch derzeit nicht stabil» (IV-Protokoll S. 15). Sie fühle sich im

Stich gelassen und sei nah dran, wieder zum Alkohol zu greifen. Auch am

8. Januar 2021 wurde vermerkt, es gehe der Beigeladenen nicht gut

(IV-Protokoll S. 15).

6.3.2 Der letzte aktenkundige

Arztbericht vor Erlass der angefochtenen Verfügung datiert vom 24. Juli

2020 und bezog sich auf die Behandlung in der Tagesklinik der Psychiatrischen

Dienste in [...] (IV-Nr. 26). Damals wurde der Beigeladenen eine

Arbeitsdispensierung von 100 % bis 9. August 2020 attestiert.

Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass eine Nachbehandlung bei der

behandelnden Psychologin, Frau G.___, geplant sei. Aus einem kurz davor

verfassten Bericht der Psychiatrischen Dienste ergibt sich, dass eine

therapeutische Begleitung bei den beruflichen Massnahmen zwecks

Rückfallprophylaxe indiziert sei (IV-Nr. 22 S. 2). In der Folge wurde bei

der behandelnden Psychotherapeutin jedoch nie ein Verlaufsbericht eingeholt.

Auch dem RAD wurde der Fall nicht erneut vorgelegt. In medizinischer Hinsicht finden

sich in den Akten ab Beginn der beruflichen Massnahmen bis zum

Verfügungszeitpunkt einzig fünf Laborbefunde, welche zwar eine Alkoholabstinenz

belegen, gleichzeitig aber allesamt einen positiven Drogentest (Cannabinoide) ausweisen

(IV-Nr. 25, 27, 30, 34, 38). Im Zusammenhang mit der Beurteilung der

objektiven Eingliederungsfähigkeit hielt die Beschwerdegegnerin in der Folge

fest, dass die Beigeladene seit Beginn der Abstinenzkontrolle keinen Alkohol

mehr konsumiert habe. Darüber hinaus äusserte sie sich nicht zum Abhängigkeitssyndrom

und zu einer allenfalls trotz Alkoholabstinenz weiterhin vorhandenen Beeinträchtigung.

Einzig den Verlauf der Heilung der gebrochenen Zehen klärte die

Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2021 telefonisch bei der Hausärztin der

Beigeladenen ab (IV-Nr. 40).

6.3.3 Aus den vorstehenden Erwägungen

ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Fall abschloss, als die

beruflichen Massnahmen unfallbedingt abgebrochen worden waren. Zwar waren die Eingliederungsmassnahmen

bis zum Unfallzeitpunkt erfolgreich verlaufen, was die K.___ veranlasst hatte,

einen Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt in die Wege zu leiten. Gestützt auf

die Aktenlage ist danach allerdings keine positive Veränderung auszumachen, die

den Schluss rechtfertigen könnte, berufliche Massnahmen seien nun doch nicht

mehr notwendig und ein Rentenanspruch sei nicht entstanden. Vielmehr ist

aktenkundig, dass es im Zusammenhang mit dem unfallbedingten Arbeitsausfall und

dem Verschieben der Anschlusslösung zu einer Überforderung kam (siehe oben, E. 6.3.1).

Einem nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten Bericht der behandelnden

Psychologin vom 16. Juni 2021 (IV-Nr. 53) ist hierzu zu entnehmen,

dass das Arbeitsverhalten der Beigeladenen von Versagensängsten gesteuert

worden sei. Sie habe mit einem Pensum von 20 % begonnen und die Steigerung

selbst vorangetrieben, um sich zu beweisen, dass sie für den ersten

Arbeitsmarkt bereit sei. Die hohen Ansprüche an sich selbst wie auch die

Versagensängste hätten bei der Beigeladenen zu einer fortbestehenden

psychischen Labilität geführt. Trotz des erreichten Pensums habe die

Beigeladene im Januar 2021 aus psychiatrischer Sicht noch keinesfalls als stabil

bezeichnet werden können. Die Aktenlage enthält somit Hinweise auf eine

möglicherweise eingliederungsrelevante psychische Beeinträchtigung im Zeitpunkt

des Fallabschlusses. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass, wie in der

angefochtenen Verfügung erwähnt, eine Anmeldung beim RAV erfolgt war

(IV-Nr. 49). So sind die Arbeitslosenversicherung und die

Invalidenversicherung nicht in dem Sinne komplementär, dass sich eine Person

entweder nur auf Invalidität oder nur auf Arbeitslosigkeit berufen könnte.

Vielmehr wird die Leistungspflicht in den beiden Versicherungszweigen je

unabhängig voneinander beurteilt (Silvia

Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011,

S. 445). Vorliegend hatte im Übrigen die Beschwerdegegnerin während des Aufbautrainings

dazu aufgefordert, dass sich die Beigeladene beim RAV anmelde (IV-Protokoll

S. 13).

6.3.4 Zusammenfassend wird

festgestellt, dass die Aktenlage nicht den Schluss zulässt, es bestehe kein

Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. Vielmehr

ist den Akten zu entnehmen, dass die Beigeladene im Januar 2021 als psychisch

nicht stabil erachtet wurde. Dies hätte die Beschwerdegegnerin in Anwendung des

Untersuchungsgrundsatzes veranlassen müssen, eine umfassende medizinische

Beurteilung einzuholen, um gestützt darauf die Leistungsansprüche zu prüfen.

6.4 Nach

Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt als mangelhaft abgeklärt,

weshalb sich die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September 2021 beantragte

Rückweisung an die Beschwerdegegnerin rechtfertigt. Letztere wird angewiesen, die psychische

Situation der Beschwerdeführerin neu zu beurteilen und die hierfür notwendigen

Abklärungen vorzunehmen.

7. Gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen ist die Verfügung vom 26. April 2021 in Gutheissung der

Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Diese hat über den Leistungsanspruch der Beigeladenen neu zu

entscheiden.

8.

8.1 Die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin hat zwar obsiegt. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um

einen Sozialdienst handelt und es zu dessen Aufgaben gehört,

Versicherungsleistungen für Sozialhilfebeziehende zu erstreiten, ist der

Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 11).

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das

Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung

von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die

Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des

vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin

ist der im Verfahren VSBES.2021.149 bezahlte Kostenvorschuss von CHF 600.00

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung vom 26. April 2021 aufgehoben und die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der

Erwägungen verfährt.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird der im

Verfahren VSBES.2021.149 bezahlte Kostenvorschuss von CHF 600.00

zurückerstattet.

4. Das Doppel der Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2024 geht zur Kenntnis an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst von

Arx