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Entscheid

VSBES.2023.84

unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheids- und Verwaltungsverfahren

26. März 2024Deutsch14 min

im Kindsalter von der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) medizinische

Source so.ch

Urteil vom 26. März 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche

Verbeiständung im Vorbescheids- und Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 27.

Februar 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1990 geborene A.___ erhielt

im Kindsalter von der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) medizinische

Massnahmen und Sonderschulmassnahmen aufgrund einer angeborenen Hüftdysplasie,

einem Geburtsgebrechen nach Ziff. 183 der Liste der Geburtsgebrechen (GgV-EDI;

IV-Nr. 111).

1.2 Am 3. Mai 2016 meldete sich A.___

zum Bezug von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und einer Invalidenrente an (IV-Nr. 30,

S.2). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 einen entsprechenden

Anspruch (IV-Nr. 37).

1.3 Mit Neuanmeldung vom 19. Februar

2019 beantragte A.___ wiederum Leistungen betreffend berufliche Integration und

Invalidenrente (IV-Nr. 50), welche mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 ebenfalls

abgewiesen wurden (IV-Nr. 88). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

mit Urteil VSBES.2020.213 vom 4. Januar 2022 ab (IV-Nr. 111).

2.

2.1 Am 16. Dezember 2022 meldete sich

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, erneut bei der IV-Stelle

zum Leistungsbezug an und machte eine Veränderung der anspruchsrelevanten

Tatsachen geltend. Zum einen habe sich das Erwerbspensum im Gesundheitsfall

infolge der Einschulung der Kinder erhöht. Zum anderen sei erstmals eine

Intelligenzminderung festgestellt worden sowie eine Verschlechterung der

Hüftbefunde (IV-Nr. 114). Auf Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes

(nachfolgend: RAD; IV-Nr. 119) stellte die IV-Stelle A.___ mit Vorbescheid vom

21. Dezember 2022 ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht

(IV-Nr. 121). Dagegen liess A.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt

Wyssmann, Einwand erheben und einen Orthopädie-Bericht vom 15. November 2022

einreichen. Ferner beantragte sie mit dem Einwand die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 125). Am

6. Februar 2023 trat die IV-Stelle schliesslich aufgrund der erhaltenen

Unterlagen auf das Leistungsbegehren von A.___ ein (IV-Nr. 128).

2.2 Mit Verfügung vom 27. Februar

2023 lehnte die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung ab (Aktenseiten [A.S.] 1).

3. Dagegen lässt A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Claude

Wyssmann, am 3. April 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6):

1.

Die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 29. März 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

a) Es sei der

Beschwerdeführerin für das IV-Vorbescheidverfahren und das laufende

Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

2.b) Eventualiter: Es sei die

Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle

Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Die vorliegende

Beschwerde sei der Sozialregion B.___ zuzustellen und diese sei in das

vorliegende Beschwerdeverfahren beizuladen, dies unter folgender Fragestellung:

Verfügt die Sozialregion B.___ über die erforder-

lichen fachlichen und zeitlichen

Kapazitäten, um eine Rechtsverbeiständung des Versicherten gewährleisten zu

können? (Beweisthema: Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung).

4.

Die

Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 56 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 191 ZPO

gerichtlich protokollarisch zu befragen (Beweisthema: Notwendigkeit der

Rechtsverbeiständung).

5.

Es sei eine

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit durchzuführen.

6.

Der

Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren. Von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei abzusehen.

7.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Die

Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 12. Juni 2023 auf das

Einreichen einer Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 41).

5. Mit

Verfügung vom 23. Juni 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Prozessführung für das vorliegende Gerichtsverfahren bewilligt (A.S. 42).

6. Der

Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 7. Juli 2023 eine Kostennote ein

(A.S. 44).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers fällt in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtene

Verfügung vom 27. Februar 2022, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung

im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ist als Stellvertreter

der Präsidentin für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Der versicherten Person wird im

verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die unentgeltliche

Verbeiständung setzt kumulativ voraus, dass die versicherte Person bedürftig

ist, ihre Begehren nicht aussichtslos sind und die Vertretung sachlich geboten

ist (Franziska Martha Betschart

in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara

Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel

2020, Art. 37 N 37). Im verwaltungsinternen Verfahren gelten somit strengere

Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren

vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn

die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 46).

Zeitlich lässt sich der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im

verwaltungsinternen Verfahren nicht generell, d.h. auf ein bestimmtes

Verfahrensstadium, beschränken (BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).

2.2

Ob die Vertretung im

verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen

des konkreten Einzelfalls. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen

und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person liegende

Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren

zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2020 vom

17.

März 2021 E. 3.1.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen,

unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen

strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 48). Die anwaltliche

Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in

Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich

schwierig ist und eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter,

Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser

Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein

besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht,

andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche

oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf

sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1, Urteil

des Bundesgerichts 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1.1). Die Prüfung der

durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und Gutachten erfordert zwar

gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Von einer per se

komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen werden. Die

gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren

bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion

steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer

Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7.

Juli 2016 E. 7.2.). In der Invalidenversicherung stehen regelmässig finanzielle

Leistungen von erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das

finanzielle Moment hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung in praktisch allen oder zumindest den meisten

Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf

einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme

(Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2).

2.3

Die Notwendigkeit einer

anwaltlichen Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber

nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine

Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an

konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (Betschart, a.a.O., Art. 37 N 50).

3.

3.1

Nach dem Gesagten setzt das

Gewähren der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der

Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher

oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher

«Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit

besondere Schwierigkeiten aufweist oder ob ein besonderer Unterstützungsbedarf

vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige)

Vertretung abgedeckt werden kann.

3.2

Die Beschwerdeführerin verlangt die

unentgeltliche Verbeiständung in einem Neuanmeldungsverfahren, in welchem sie

eine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrad glaubhaft machen muss (Art. 87

Abs. 3 und 4 IVV). Grund dafür kann eine wesentliche Verschlechterung des

Gesundheitszustandes sein, ein erheblich verändertes Erwerbseinkommen oder eine

Veränderung in Bezug auf die Bemessungsmethode der Invalidität (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_35/2020 vom 26. Mai 2020, E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Im vorliegend zu beurteilenden Verwaltungsverfahren liess die

Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, eine Veränderung der

Invaliditätsbemessungsmethode infolge einer Statusänderung geltend machen sowie

eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Verschlechterung

der Hüftbefunde und einer neu festgestellten Intelligenzminderung. Nachdem die

Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 21. Dezember 2022 (IV-Nr. 121)

zunächst ein Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht gestellt hatte,

liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Einwand erheben und

den Orthopädie-Bericht vom 15. November 2022 nachreichen. In der Folge ist

die Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2023 auf die Neuanmeldung eingetreten und

hat Abklärungen eingeleitet, deren Ergebnisse allerdings im Zeitpunkt der hier

angefochtenen Zwischenverfügung nicht bekannt sind (IV-Nr. 128).

3.3

In der Beschwerde wird

vorgebracht, dass die rechtsunkundige und neuropsychologisch eingeschränkte

Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ihre Anliegen im Verwaltungsverfahren

alleine durchzusetzen. Es ist daher zu prüfen, ob eine gehörige

Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach-

und Vertrauensleute sozialer Institutionen möglich wäre (vgl. E. II. 2.2

hiervor).

3.4

Wie aus den Akten ersichtlich

ist, wird die Beschwerdeführerin durch das Sozialamt der B.___ unterstützt, dessen

Aufgabe grundsätzlich auch die Beratung in Bezug auf

Sozialversicherungsleistungen umfasst, was im Regelfall die Notwendigkeit einer

anwaltlichen Vertretung ausschliesst. Es ist gerichtsnotorisch, dass die

Fachpersonen auf einem Sozialdienst, welche über eine Ausbildung als

Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter verfügen, in der Regel Kenntnisse des

materiellen Sozialversicherungsrechts aufweisen, jedoch bei besonders komplexen

Fragen oder bei verfahrensrechtlichen Schritten an Grenzen stossen.

3.5

Die Geltendmachung der

Statusänderung bzw. der geänderten Invaliditätsberechnungsmethode erfordert

einen gewissen juristischen Sachverstand, kann aber dennoch nicht per se als

besonders schwierige rechtliche Frage qualifiziert werden. Entgegen der

Darlegung in der Beschwerde, setzt die Qualifikation des Status keine

vertieften Kenntnisse des materiellen Sozialversicherungsrechts und des

Prozessrechts voraus. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass in

sämtlichen Vorbescheidverfahren, in denen die Statusfrage zu beantworten ist,

ein Anspruch auf eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung bestände. Dies

widerspricht dem Grundsatz, dass ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im

Verwaltungsverfahren nur ausnahmsweise zu bewilligen ist (Art. 37 Abs. 4 ATSG).

Von einer schwierigen rechtlichen Frage, die ausnahmsweise den Beizug einer

Anwältin oder eines Anwalts erfordert, kann folglich nicht gesprochen werden.

3.6

Im Weiteren ist auch eine

übermässig komplexe gesundheitliche Problematik nicht ersichtlich und wird auch

seitens der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Zu würdigen ist im

Wesentlichen, ob sich der Gesundheitszustand in Bezug auf die Hüfte und die

neurologische Beeinträchtigung seit dem letzten rechtskräftigen

Gerichtsentscheid vom 4. Januar 2022 verschlechtert hat (IV-Nr. 111). Dazu

braucht es in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen

Sachverstand, aber dies auf einem Niveau, das durch den Beizug von Fach- und

Vertrauensleuten sozialer Institutionen bzw. unentgeltlicher Rechtsberatungen gewährleistet

ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2023 vom 6. Februar 2023 E.

8.2)

3.7

Schliesslich zeichnet sich das

vorliegende Verfahren – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht

durch besonders umfangreiche Akten aus. Die Vorakten im Zusammenhang mit dem

Geburtsgebrechen ab 1991 haben vorliegend eine vernachlässigbare Relevanz. Massgebend

für die Beurteilung einer allfälligen Veränderung des Invaliditätsgrades sind

vielmehr die Akten aus dem Verfahren VSBES.2020.177 sowie die zwischenzeitlich ergangenen

Berichte, namentlich der Orthopädie-Bericht vom 15. November 2022

(IV-Nr. 125, S. 9), der Bericht der C.___ vom 8. Dezember 2022

(IV-Nr. 114, S. 4), das Bestätigungsschreiben Mittagstisch vom

25.

November 2022 (IV-Nr. 114, S. 7) und die Verfügung des

Richteramts D.___ betreffend Scheidungsverfahren vom 12. Dezember 2022

Dispositiv

(IV-Nr. 125, S. 8). Der Umfang der aktuellen Aktenlage ist demnach überschaubar,

wobei allfällige neue Ergebnisse der IV-Abklärungen im Zeitpunkt der vorliegend

umstrittenen Zwischenverfügung nicht bekannt sind. Prospektiv betrachtet ist es

möglich, dass die Beschwerdegegnerin noch ein medizinisches Gutachten oder

einen Haushaltsbericht einholt. Konkrete Anzeichen dafür liegen allerdings

nicht vor. Es muss deshalb auch nicht geprüft werden, ob sich aufgrund solcher

zusätzlicher Abklärungen eine erhöhte tatsächliche oder rechtliche

Schwierigkeit – welche zurzeit nicht vorliegt – ergeben könnte.

3.8 Insgesamt weist die hier

gegebene Konstellation keine Besonderheiten auf, deren Handhabung mit den

fachlichen Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern

üblicherweise vorausgesetzt werden können, nicht gewährleistet ist. Die

Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren ist somit sachlich

nicht geboten, womit der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im

Verwaltungsverfahren zu verneinen ist.

4.

4.1 Auf eine öffentliche Verhandlung

besteht kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK

auf Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören

auch Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege geht (Urteil des Bundesgerichts 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002

E. 4.1)

4.2 Im Übrigen sind die Anträge der

Beschwerdeführerin, sie sei gestützt auf Art. 56 Abs. 1 VRPG/SO

i.V.m. Art. 191 ZPO gerichtlich protokollarisch zu befragen (Beweisthema:

Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung) und es sei der Sozialregion B.___ die

in den Rechtsbegehren Ziff. 3 aufgeführten Fragen zu unterbreiten, in

antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

5.

5.1 Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.2 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die

Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen

Rechtspflege. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Rechtsvertreter hat am 7.

Juli 2023 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von

insgesamt CHF 2'032.50 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt CHF 190.00

in Anwendung von § 160 Abs. 4 Gebührentarif (GT). In Anbetracht von

Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'275.90

festzusetzen (5.99 Stunden zu CHF 190.00, zuzüglich Auslagen von CHF 46.60

und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands (zum

Stundenansatz von CHF 250.00) im Betrag von CHF 387.10 (CHF 1'663.00

– CHF 1'275.90), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO). Die Abweichung zur eingereichten Kostennote ergibt sich unter anderem

daraus, dass mehrere Positionen Kanzleiaufwand darstellen, welcher bereits im

Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Bei den

Positionen «Brief an Klientin» handelt es sich um die Weiterleitung von

Gerichtsverfügungen oder Kopien von Gerichtseingaben an die Klientin. Die

Position «Brief an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn» vom 7. Juli

2023 betrifft die eingereichte Kostennote und stellt ebenfalls Kanzleiaufwand

dar. Für den Aufwand, der im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege entstanden ist, wird pauschal eine halbe Stunde gewährt.

Schliesslich sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 160 Abs. 5 Gebührentarif).

5.3 Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art.

61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'275.90 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von

CHF 387.10, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger