VSBES.2023.84
unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheids- und Verwaltungsverfahren
26. März 2024Deutsch14 min
im Kindsalter von der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) medizinische
Source so.ch
Urteil vom 26. März 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Verbeiständung im Vorbescheids- und Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 27.
Februar 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1990 geborene A.___ erhielt
im Kindsalter von der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) medizinische
Massnahmen und Sonderschulmassnahmen aufgrund einer angeborenen Hüftdysplasie,
einem Geburtsgebrechen nach Ziff. 183 der Liste der Geburtsgebrechen (GgV-EDI;
IV-Nr. 111).
1.2 Am 3. Mai 2016 meldete sich A.___
zum Bezug von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und einer Invalidenrente an (IV-Nr. 30,
S.2). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 einen entsprechenden
Anspruch (IV-Nr. 37).
1.3 Mit Neuanmeldung vom 19. Februar
2019 beantragte A.___ wiederum Leistungen betreffend berufliche Integration und
Invalidenrente (IV-Nr. 50), welche mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 ebenfalls
abgewiesen wurden (IV-Nr. 88). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
mit Urteil VSBES.2020.213 vom 4. Januar 2022 ab (IV-Nr. 111).
2.
2.1 Am 16. Dezember 2022 meldete sich
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, erneut bei der IV-Stelle
zum Leistungsbezug an und machte eine Veränderung der anspruchsrelevanten
Tatsachen geltend. Zum einen habe sich das Erwerbspensum im Gesundheitsfall
infolge der Einschulung der Kinder erhöht. Zum anderen sei erstmals eine
Intelligenzminderung festgestellt worden sowie eine Verschlechterung der
Hüftbefunde (IV-Nr. 114). Auf Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes
(nachfolgend: RAD; IV-Nr. 119) stellte die IV-Stelle A.___ mit Vorbescheid vom
21. Dezember 2022 ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht
(IV-Nr. 121). Dagegen liess A.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt
Wyssmann, Einwand erheben und einen Orthopädie-Bericht vom 15. November 2022
einreichen. Ferner beantragte sie mit dem Einwand die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 125). Am
6. Februar 2023 trat die IV-Stelle schliesslich aufgrund der erhaltenen
Unterlagen auf das Leistungsbegehren von A.___ ein (IV-Nr. 128).
2.2 Mit Verfügung vom 27. Februar
2023 lehnte die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ab (Aktenseiten [A.S.] 1).
3. Dagegen lässt A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Claude
Wyssmann, am 3. April 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6):
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 29. März 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
a) Es sei der
Beschwerdeführerin für das IV-Vorbescheidverfahren und das laufende
Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
2.b) Eventualiter: Es sei die
Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle
Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Die vorliegende
Beschwerde sei der Sozialregion B.___ zuzustellen und diese sei in das
vorliegende Beschwerdeverfahren beizuladen, dies unter folgender Fragestellung:
Verfügt die Sozialregion B.___ über die erforder-
lichen fachlichen und zeitlichen
Kapazitäten, um eine Rechtsverbeiständung des Versicherten gewährleisten zu
können? (Beweisthema: Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung).
4.
Die
Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 56 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 191 ZPO
gerichtlich protokollarisch zu befragen (Beweisthema: Notwendigkeit der
Rechtsverbeiständung).
5.
Es sei eine
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit durchzuführen.
6.
Der
Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren. Von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei abzusehen.
7.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die
Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 12. Juni 2023 auf das
Einreichen einer Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 41).
5. Mit
Verfügung vom 23. Juni 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Prozessführung für das vorliegende Gerichtsverfahren bewilligt (A.S. 42).
6. Der
Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 7. Juli 2023 eine Kostennote ein
(A.S. 44).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers fällt in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtene
Verfügung vom 27. Februar 2022, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung
im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ist als Stellvertreter
der Präsidentin für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Der versicherten Person wird im
verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die unentgeltliche
Verbeiständung setzt kumulativ voraus, dass die versicherte Person bedürftig
ist, ihre Begehren nicht aussichtslos sind und die Vertretung sachlich geboten
ist (Franziska Martha Betschart
in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara
Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel
2020, Art. 37 N 37). Im verwaltungsinternen Verfahren gelten somit strengere
Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren
vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn
die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 46).
Zeitlich lässt sich der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im
verwaltungsinternen Verfahren nicht generell, d.h. auf ein bestimmtes
Verfahrensstadium, beschränken (BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).
2.2
Ob die Vertretung im
verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen
des konkreten Einzelfalls. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen
und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person liegende
Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2020 vom
17.
März 2021 E. 3.1.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen,
unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen
strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 48). Die anwaltliche
Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in
Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich
schwierig ist und eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter,
Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser
Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein
besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht,
andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf
sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1, Urteil
des Bundesgerichts 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1.1). Die Prüfung der
durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und Gutachten erfordert zwar
gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Von einer per se
komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen werden. Die
gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren
bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion
steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer
Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7.
Juli 2016 E. 7.2.). In der Invalidenversicherung stehen regelmässig finanzielle
Leistungen von erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das
finanzielle Moment hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung in praktisch allen oder zumindest den meisten
Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf
einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme
(Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2).
2.3
Die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber
nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine
Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an
konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (Betschart, a.a.O., Art. 37 N 50).
3.
3.1
Nach dem Gesagten setzt das
Gewähren der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der
Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher
oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher
«Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit
besondere Schwierigkeiten aufweist oder ob ein besonderer Unterstützungsbedarf
vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige)
Vertretung abgedeckt werden kann.
3.2
Die Beschwerdeführerin verlangt die
unentgeltliche Verbeiständung in einem Neuanmeldungsverfahren, in welchem sie
eine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrad glaubhaft machen muss (Art. 87
Abs. 3 und 4 IVV). Grund dafür kann eine wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes sein, ein erheblich verändertes Erwerbseinkommen oder eine
Veränderung in Bezug auf die Bemessungsmethode der Invalidität (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_35/2020 vom 26. Mai 2020, E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Im vorliegend zu beurteilenden Verwaltungsverfahren liess die
Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, eine Veränderung der
Invaliditätsbemessungsmethode infolge einer Statusänderung geltend machen sowie
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Verschlechterung
der Hüftbefunde und einer neu festgestellten Intelligenzminderung. Nachdem die
Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 21. Dezember 2022 (IV-Nr. 121)
zunächst ein Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht gestellt hatte,
liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Einwand erheben und
den Orthopädie-Bericht vom 15. November 2022 nachreichen. In der Folge ist
die Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2023 auf die Neuanmeldung eingetreten und
hat Abklärungen eingeleitet, deren Ergebnisse allerdings im Zeitpunkt der hier
angefochtenen Zwischenverfügung nicht bekannt sind (IV-Nr. 128).
3.3
In der Beschwerde wird
vorgebracht, dass die rechtsunkundige und neuropsychologisch eingeschränkte
Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ihre Anliegen im Verwaltungsverfahren
alleine durchzusetzen. Es ist daher zu prüfen, ob eine gehörige
Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach-
und Vertrauensleute sozialer Institutionen möglich wäre (vgl. E. II. 2.2
hiervor).
3.4
Wie aus den Akten ersichtlich
ist, wird die Beschwerdeführerin durch das Sozialamt der B.___ unterstützt, dessen
Aufgabe grundsätzlich auch die Beratung in Bezug auf
Sozialversicherungsleistungen umfasst, was im Regelfall die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Vertretung ausschliesst. Es ist gerichtsnotorisch, dass die
Fachpersonen auf einem Sozialdienst, welche über eine Ausbildung als
Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter verfügen, in der Regel Kenntnisse des
materiellen Sozialversicherungsrechts aufweisen, jedoch bei besonders komplexen
Fragen oder bei verfahrensrechtlichen Schritten an Grenzen stossen.
3.5
Die Geltendmachung der
Statusänderung bzw. der geänderten Invaliditätsberechnungsmethode erfordert
einen gewissen juristischen Sachverstand, kann aber dennoch nicht per se als
besonders schwierige rechtliche Frage qualifiziert werden. Entgegen der
Darlegung in der Beschwerde, setzt die Qualifikation des Status keine
vertieften Kenntnisse des materiellen Sozialversicherungsrechts und des
Prozessrechts voraus. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass in
sämtlichen Vorbescheidverfahren, in denen die Statusfrage zu beantworten ist,
ein Anspruch auf eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung bestände. Dies
widerspricht dem Grundsatz, dass ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im
Verwaltungsverfahren nur ausnahmsweise zu bewilligen ist (Art. 37 Abs. 4 ATSG).
Von einer schwierigen rechtlichen Frage, die ausnahmsweise den Beizug einer
Anwältin oder eines Anwalts erfordert, kann folglich nicht gesprochen werden.
3.6
Im Weiteren ist auch eine
übermässig komplexe gesundheitliche Problematik nicht ersichtlich und wird auch
seitens der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Zu würdigen ist im
Wesentlichen, ob sich der Gesundheitszustand in Bezug auf die Hüfte und die
neurologische Beeinträchtigung seit dem letzten rechtskräftigen
Gerichtsentscheid vom 4. Januar 2022 verschlechtert hat (IV-Nr. 111). Dazu
braucht es in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen
Sachverstand, aber dies auf einem Niveau, das durch den Beizug von Fach- und
Vertrauensleuten sozialer Institutionen bzw. unentgeltlicher Rechtsberatungen gewährleistet
ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2023 vom 6. Februar 2023 E.
8.2)
3.7
Schliesslich zeichnet sich das
vorliegende Verfahren – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht
durch besonders umfangreiche Akten aus. Die Vorakten im Zusammenhang mit dem
Geburtsgebrechen ab 1991 haben vorliegend eine vernachlässigbare Relevanz. Massgebend
für die Beurteilung einer allfälligen Veränderung des Invaliditätsgrades sind
vielmehr die Akten aus dem Verfahren VSBES.2020.177 sowie die zwischenzeitlich ergangenen
Berichte, namentlich der Orthopädie-Bericht vom 15. November 2022
(IV-Nr. 125, S. 9), der Bericht der C.___ vom 8. Dezember 2022
(IV-Nr. 114, S. 4), das Bestätigungsschreiben Mittagstisch vom
25.
November 2022 (IV-Nr. 114, S. 7) und die Verfügung des
Richteramts D.___ betreffend Scheidungsverfahren vom 12. Dezember 2022
Dispositiv
(IV-Nr. 125, S. 8). Der Umfang der aktuellen Aktenlage ist demnach überschaubar,
wobei allfällige neue Ergebnisse der IV-Abklärungen im Zeitpunkt der vorliegend
umstrittenen Zwischenverfügung nicht bekannt sind. Prospektiv betrachtet ist es
möglich, dass die Beschwerdegegnerin noch ein medizinisches Gutachten oder
einen Haushaltsbericht einholt. Konkrete Anzeichen dafür liegen allerdings
nicht vor. Es muss deshalb auch nicht geprüft werden, ob sich aufgrund solcher
zusätzlicher Abklärungen eine erhöhte tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeit – welche zurzeit nicht vorliegt – ergeben könnte.
3.8 Insgesamt weist die hier
gegebene Konstellation keine Besonderheiten auf, deren Handhabung mit den
fachlichen Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern
üblicherweise vorausgesetzt werden können, nicht gewährleistet ist. Die
Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren ist somit sachlich
nicht geboten, womit der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Verwaltungsverfahren zu verneinen ist.
4.
4.1 Auf eine öffentliche Verhandlung
besteht kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK
auf Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören
auch Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege geht (Urteil des Bundesgerichts 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002
E. 4.1)
4.2 Im Übrigen sind die Anträge der
Beschwerdeführerin, sie sei gestützt auf Art. 56 Abs. 1 VRPG/SO
i.V.m. Art. 191 ZPO gerichtlich protokollarisch zu befragen (Beweisthema:
Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung) und es sei der Sozialregion B.___ die
in den Rechtsbegehren Ziff. 3 aufgeführten Fragen zu unterbreiten, in
antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
5.
5.1 Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.2 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die
Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen
Rechtspflege. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Rechtsvertreter hat am 7.
Juli 2023 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von
insgesamt CHF 2'032.50 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt CHF 190.00
in Anwendung von § 160 Abs. 4 Gebührentarif (GT). In Anbetracht von
Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'275.90
festzusetzen (5.99 Stunden zu CHF 190.00, zuzüglich Auslagen von CHF 46.60
und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands (zum
Stundenansatz von CHF 250.00) im Betrag von CHF 387.10 (CHF 1'663.00
– CHF 1'275.90), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO). Die Abweichung zur eingereichten Kostennote ergibt sich unter anderem
daraus, dass mehrere Positionen Kanzleiaufwand darstellen, welcher bereits im
Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Bei den
Positionen «Brief an Klientin» handelt es sich um die Weiterleitung von
Gerichtsverfügungen oder Kopien von Gerichtseingaben an die Klientin. Die
Position «Brief an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn» vom 7. Juli
2023 betrifft die eingereichte Kostennote und stellt ebenfalls Kanzleiaufwand
dar. Für den Aufwand, der im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege entstanden ist, wird pauschal eine halbe Stunde gewährt.
Schliesslich sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 160 Abs. 5 Gebührentarif).
5.3 Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art.
61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'275.90 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von
CHF 387.10, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger