VSBES.2023.85
Unfallversicherung
18. März 2024Deutsch21 min
«unglücklich» die Vorderzähne aufeinandergeschlagen, so dass ein Stück seines rechten
Source so.ch
Urteil vom 18. März 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5,
Postfach, 1919 Martigny,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 30. März 2023)
zieht der Vizepräsident
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1966 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist bei der Schule [...] als Sekundarlehrer
angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Groupe Mutuel Versicherungen GMA
AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom
13. Dezember 2022 teilte sein Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin mit, der
Beschwerdeführer habe am 10. Dezember 2022 beim Skifahren in [...]
«unglücklich» die Vorderzähne aufeinandergeschlagen, so dass ein Stück seines rechten
Schneidezahns abgebrochen sei (GMA AG-Seitennummer [GMA AG-Nr.] 5). In der
Folge wurde beim Beschwerdeführer am 21. Dezember 2022 als therapeutische
Massnahme am Zahn 11 des Oberkiefers eine «Inzisalkantenrekonstruktion mittels
Komposit» vorgenommen (GMA AG-Nr. 21).
1.2 Am 25. Januar 2023 erklärte
die Beschwerdegegnerin, sie lehne eine Kostenübernahme für die Zahnbehandlung
ab (GMA AG-Nr. 23 f.). Nach einer Intervention des Beschwerdeführers
(GMA AG-Nr. 26 ff.) erliess die Beschwerdegegnerin alsdann am
6. Februar 2023 eine Verfügung, mit der sie es wiederum ablehnte, die
Kosten der Zahnbehandlung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Dezember
2022 zu übernehmen. Als Begründung führte sie an, es liege kein Unfall vor (GMA
AG-Nr. 35 f.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2023
Einsprache und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Übernahme der
strittigen Zahnbehandlungskosten (GMA AG-Nr. 37 f.). Mit
Einspracheentscheid vom 30. März 2023 wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache ab (GMA AG-Nr. 42 ff.; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer am 3. April 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht). Er beantragt sinngemäss,
die Beschwerdegegnerin habe ihm in Anerkennung des Ereignisses vom 10. Dezember
2022 als Unfall die Kosten für die Behandlung seines Zahnschadens
vollumfänglich zu erstatten (A.S. 8).
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei (A.S. 14 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 24. Mai 2023 an seinem Antrag fest (A.S. 26 f.).
2.4 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 30).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit
einem Streitwert bis CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation
[GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin
habe ihm die durch den Zahnschaden entstandenen Behandlungskosten zu erstatten.
Ausweislich der Akten beliefen sich diese Kosten auf CHF 430.50 (vgl. GMA
Dispositiv
AG-Nr. 17) und liegen demnach deutlich unter der Streitwertgrenze von
CHF 30'000.00. Die Beschwerde ist demnach durch den Vizepräsidenten des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) als Einzelrichter zu
beurteilen.
2. Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die
plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat
(Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Unfallversicherung erbringt
ihre Leistungen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie nicht
vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sogenannte
unfallähnliche Körperschädigungen; Art. 6 Abs. 2 UVG).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneint
im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. März 2023 eine
Leistungspflicht für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahnschaden.
Sie führt aus, dieser sei beim Skifahren den Hang hinuntergefahren und habe,
bedingt durch den Schneefall und die neblige Sicht, die Senke vor ihm nicht
gesehen. In der Kompression habe er anschliessend seine Vorderzähne
aufeinandergeschlagen. Bei diesem Vorgang sei keine Programmwidrigkeit gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erkennen. Demzufolge sei kein
ungewöhnlicher äusserer Faktor gegeben und der Unfallbegriff im rechtlichen
Sinne nicht erfüllt. Der erlittene Zahnschaden entspreche auch keiner
unfallähnlichen Körperschädigung, sei er doch in Art. 6 Abs. 2 UVG
nicht als solche aufgelistet (vgl. A.S. 5; GMA AG-Nr. 46).
In ihrer Beschwerdeantwort vom
22. Mai 2023 bestreitet die Beschwerdegegnerin weiter, dass das Ereignis
vom 10. Dezember 2022 ausserhalb der Bandbreite des üblichen Skisportes
liege. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Umstände, so der Schneefall, die
neblige Sicht und die ungenügenden Sichtverhältnisse, seien im Winter in
Skidestinationen je nach Wetterlage üblich. Eine Senke auf Skipisten sei nichts
Aussergewöhnliches. Es sei notorisch, dass Skipisten nicht flach seien, sondern
naturgegebene Hindernisse und Unebenheiten in vielfältigster Weise aufwiesen.
Es gehe mit dem Skisport einher, dass auf das Terrain während der Fahrt
besondere Rücksicht genommen werden müsse. Skifahrer könnten und sollten sich
vorgängig über Anschlagtafeln, Wetteransagen, Ortspläne oder Webcams ein Bild
der Lage machen. Dem im Skisport selbst bei getroffenen Vorsichtsmassnahmen
verbleibenden Restrisiko könne am besten mit einer angepassten Fahrweise
(reduzierte Geschwindigkeit, erhöhte Bremsbereitschaft bei schlechter Sicht)
begegnet werden. Auch die Bewegungen, welche beim Beschwerdeführer zum
Zahnschaden geführt hätten, seien nicht als ungewöhnlich zu bezeichnen. Ein
besonderes Vorkommnis werde von ihm nicht behauptet oder belegt und eine
Programmwidrigkeit wie bspw. ein Ausgleiten oder ein Sturz nicht geltend gemacht.
Ein Unfall sei somit nicht nachgewiesen (vgl. A.S. 19 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer macht in
seiner Beschwerde vom 3. April 2023 geltend, der Unfallbegriff sei
vorliegend erfüllt und die Beschwerdegegnerin habe demnach die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen. Er habe am 10. Dezember 2022 seinen Zahnschaden
in einer ausserordentlichen Lage (ungenügende Sicht und schlechte
Wetterverhältnisse) erlitten. Er habe an diesem Tag den «Jugend und
Sport»-Fortbildungskurs zwingend absolvieren müssen, um nicht seine
Leiterberechtigung fürs Skifahren zu verlieren. Die ungewöhnlichen Faktoren
seien klar vorhanden gewesen (vgl. A.S. 8).
In seiner Replik vom 24. Mai 2023
führt er ergänzend aus, es sei wegen einer durch den starken Schneefall
hervorgerufenen, durch den Nebel unsichtbaren «plötzlichen» Schneewalme mit
einer daran anschliessenden Senke zu einer Absplitterung seines Zahnes
gekommen. Dies entspreche seiner Ansicht nach genau der Definition eines
Unfalls. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei es in keiner Weise
praktikabel, sämtliche Hindernisse auf der Skipiste vorgängig auswendig zu
lernen. Er sei seit über dreissig Jahren «Jugend und Sport»-Leiter im
Skifahren, habe viele Skilager bestritten und noch nie einen Unfall melden
müssen. Er schätze sich als sorgfältigen Lehrer ein. Der zweijährige
Fortbildungskurs finde bei jedem Wetter statt. Er kenne zudem das Skiresort [...],
wo sich der Unfall ereignet habe, sehr gut, er habe sogar eine Wohnung in [...]
gehabt und sei dort viel Ski gefahren (vgl. A.S. 26 f.).
3.3 Strittig und nachfolgend zu
prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin für den am 10. Dezember 2022
erlittenen Zahnschaden leistungspflichtig ist, was voraussetzt, dass das
Geschehen einen Unfall im Rechtssinne darstellt. Die Beschwerdegegnerin
verneint einen solchen, da das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren
Faktors nicht gegeben sei. Nicht zur Diskussion steht vorliegend eine
unfallähnliche Körperschädigung, ist doch eine Zahnschädigung in Art. 6
Abs. 2 UVG nicht als solche Verletzung aufgelistet und lässt sich die
Aufzählung der Diagnosen auch nicht durch Analogieschluss ausweiten (Irene Hofer in: Ghislaine
Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG,
Basel 2019, Art. 6 N 60 f.).
4.
4.1
4.1.1 Der äussere Faktor ist zentrales
Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den
Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache. Die Bezeichnung der
massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche
Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Die meisten Krankheiten
beruhen auf einer Wechselwirkung von inneren und äusseren Faktoren; oft ist die
letztlich pathogene innere Ursache ihrerseits ohne Umwelteinflüsse nicht
denkbar. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die
"tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die
als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von
etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff
auszuscheiden. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang
zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen
resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer
Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist
Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens
durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus,
dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung
ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1.1 S. 76 f.).
4.1.2 Der äussere Faktor ist dann
ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen
dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist.
Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann unter anderem in einer
unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der
Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt
ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf
einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei
einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu
bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt –
ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor.
Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert,
ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten
zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen
versucht. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist demgegenüber kein
äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung. Einwirkungen, die
aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache
einer Gesundheitsschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom
20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.1.3 Das Begriffsmerkmal der
Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors,
sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit
ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete
Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor
vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt.
Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit. Hingegen
ist die Wirkung, das heisst die Natur des Gesundheitsschadens, mit Blick auf
die Bedeutung des Abgrenzungskriteriums im Einzelfall durchaus beachtlich. Ein
gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheitsschaden
seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende
Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor
erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die
Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit,
insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils,
innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen
Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders
"sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein. Ist eine Verletzung
wiederholten Mikrotraumata des täglichen Lebens zuzuschreiben, welche zu einer
allmählichen Abnützung geführt haben, so ist sie als Krankheitsfolge zu
betrachten (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 f.
S. 79 f.).
4.1.4 Viele sportliche Betätigungen sind
mit einem erhöhten Verletzungsrisiko verbunden, weshalb hier das Merkmal der Ungewöhnlichkeit
oft in Frage steht. Dieses ist bei Sportverletzungen ohne besonderes Vorkommnis
zu verneinen. Treten Schmerzen bei «normalen» Bewegungsabläufen auf, ist der
ungewöhnliche äussere Faktor nicht gegeben. Die äussere Einwirkung muss den
Bewegungsablauf vielmehr programmwidrig beeinflussen. Von einer
Programmwidrigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Bewegungsablauf nach
einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den
jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber wenn ein
Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden
Sports fällt. Die Programmwidrigkeit kann bspw. durch andere Mitspieler
(z. B. durch Schubsen, Anrempeln, Bodycheck), durch andere äussere
Umstände (Ausrutschen auf glitschigem Untergrund, Stolpern über einen Absatz)
oder reflexartige Abwehrbewegungen verursacht worden sein (Irene Hofer, a.a.O., Art. 6
N 41; Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014
E. 5.1 mit Hinweisen).
4.2 Hinsichtlich des
Geschehensablaufs im konkreten Fall sind den Akten folgende Angaben zu
entnehmen:
4.2.1 Aus der Unfallmeldung vom
13. Dezember 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am
10. Dezember 2022, 14:15 Uhr, beim Skifahren in [...] [...] «unglücklich»
die Vorderzähne aufeinandergeschlagen habe, so dass ein Stück seines rechten
Schneidezahnes abgebrochen sei (vgl. GMA AG-Nr. 5).
4.2.2 Am 13. Dezember 2022
umschrieb der Beschwerdeführer den Geschehensablauf auf dem entsprechenden
Fragebogen der Beschwerdegegnerin wie folgt (vgl. GMA AG-Nr. 10):
«Beim Skifahren fuhr ich den Hang
hinunter und sah, bedingt durch den Schneefall und neblige Sicht, die Senke
nicht vor mir. In der Kompression schlug ich daher meine Vorderzähne
aufeinander. Später bemerkte ich dann ein kleines Stück des rechten
Schneidezahns, das fehlte.»
4.2.3 In einer E-Mail vom
27. Januar 2023 führte der Beschwerdeführer gegenüber der
Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die Sicht- und Schneeverhältnisse hätten am
besagten 10. Dezember 2022 leider dauernd gewechselt. Es habe immer
geschneit, einmal viel, einmal weniger. Es seien viele Nebelschwaden durch das
Tal gezogen. Zeitweise habe seine Gruppe leider fast gar nichts mehr gesehen,
dann sei es wieder bessergegangen. In einer starken Nebelschwade sei er auf
eine für ihn nicht sichtbare Schneewalme auf- und unmittelbar danach in eine
Senke gefahren. Im Senkloch habe es ihn urplötzlich und stark zusammengedrückt
und er sei eingeknickt. Leider habe er auch ziemlich heftig mit seinen Vorderzähnen
aufeinandergeschlagen, da er auf diese Situation nicht gefasst gewesen sei. Er
habe sofort gespürt, dass mit seinem rechten Schneidezahn etwas nicht mehr
stimme. Tatsächlich habe er später vor dem Toilettenspiegel im Bergrestaurant
mit Schrecken festgestellt, dass an seinem rechten Schneidezahn ein kleines
Stück fehle. Der Unfall sei passiert, obwohl er seine Geschwindigkeit
gedrosselt und vorsichtig gefahren sei (vgl. GMA AG-Nr. 27).
4.2.4 In seiner Einsprache vom
8. Februar 2023 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er am
10. Dezember 2022 am obligatorischen «Jugend und Sport»-Kurs für Skifahren
teilgenommen habe. Leider seien an diesem Tag die Sichtverhältnisse sehr
wechselhaft und ungewöhnlich schlecht gewesen. Alpine Nebelschwaden hätten gute
Sichtverhältnisse verunmöglicht und es sei teilweise starker Schneefall
hinzugekommen. Der Kurs habe trotzdem stattfinden müssen. In einer starken
Nebelschwade sei er urplötzlich auf eine ihm verdeckte Schneewalme aufgefahren
und unmittelbar danach habe es ihn heftig in eine Senke gedrückt. Im Senkloch
unten habe es ihn derart heftig und unvorhersehbar zusammengestaucht, dass er
einknickt sei und seine Vorderzähne stark aufeinandergeschlagen habe. Er sei
überrascht gewesen, habe sich aber wieder aufgefangen und sei weitergefahren
(vgl. GMA AG-Nr. 37).
4.3 Was den Skisport anbelangt, lässt
sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Folgendes entnehmen:
4.3.1 Das Vorliegen eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors wurde – im Sinne eines Grenzfalls – bei einem Skifahrer
bejaht, der im buckligen Gelände auf einer vereisten Stelle ausglitt, danach –
aber ohne zu stürzen – unkontrolliert einen Buckel anfuhr, abgehoben wurde und
bei verdrehter Oberkörperhaltung auf den Boden aufschlug. Als
Programmwidrigkeit wurden das Ausgleiten auf der vereisten Stelle, das sich
daraus ergebende unkontrollierte Anfahren eines Buckels und das harte
Aufschlagen gesehen (BGE 130 V 117 E. 2.2.3 S. 119 mit Hinweis).
4.3.2 Das Merkmal des ungewöhnlichen
äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden
Programmwidrigkeit wurde hingegen als nicht erfüllt betrachtet, wenn beim
Skifahren auf einer steilen, buckligen Piste und Kompression in einer
Wellenmulde eine Diskushernie auftritt (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 S. 81
mit Hinweis).
4.3.3 Das Bundesgericht verneinte eine
objektive Ungewöhnlichkeit bei einer Skifahrerin, welche sich an der
Halswirbelsäule verletzte, als sie auf einer unpräparierten Piste nach einem
Sprung im hügeligen Gelände in einer Mulde landete und zusammengestaucht wurde,
ohne jedoch auszugleiten oder zu stürzen. Es erwog, dass beim Befahren von
unpräparierten Pisten in alpinem Gelände mit Hügeln, Mulden und Gräben
gerechnet werden müsse. Bei solchen Abfahrten werde gerade diese Topographie
gesucht und das Springen über Gräben und von Hügel zu Hügel stelle somit die
eigentliche Attraktion der gewählten Route dar. Ausserhalb von maschinell
präparierten Pisten sei der Verlauf von Geländeunebenheiten oft nicht genau
voraussehbar und Schneeansammlungen seien nichts Aussergewöhnliches. Ein
Skisportler nehme daher in Kauf, unerwartet im weichen Schnee hängen zu bleiben
oder einzustecken, was zu Bewegungsänderungen und insbesondere zu einem
unsanften Abbremsen mit dem entsprechenden Einwirken physikalischer Kräfte auf
den Körper führen könne. Auch Sprünge gelängen unter diesen Umständen oftmals
nicht optimal. Zwar trete bei der Landung in einer Mulde eine sinnfällige
Veränderung zwischen menschlichem Körper und Aussenwelt ein, indem der
Skisportler durch die Bremswirkung in die Hocke nach vorwärts gepresst werde
und die auf Distorsionen besonders anfällige Halswirbelsäule entsprechenden
Kräfteeinwirkungen ausgesetzt sei. Da die Ursache dieser Distorsion jedoch
weder durch ein objektiv unvorhersehbares noch sonst wie abnormes Geschehen
gesetzt worden sei, fehle es an einer unfallrelevanten Fremdeinwirkung auf die
Halswirbelsäule (Urteil des Bundesgerichts U 313/04 vom 1. Februar 2005
E. 5.1).
4.3.4 Bei einem Versicherten, welcher
kurvenreich auf einer normalen Piste Ski fuhr und während eines Stockeinsatzes
einen Schlag in der linken Schulter verspürte, wobei er einen Sturz verhindern
konnte, hielt das Bundesgericht fest, es sei der sportlichen Tätigkeit des
Skifahrens inhärent, dass der Körper regelmässig Erschütterungen ausgesetzt
sei. Dies gelte selbst dann, wenn der Schlag heftig gewesen sein sollte. Der in
der linken Schulter verspürte Schlag sprenge den Rahmen eines beim Skifahren
üblichen Vorgangs nicht, weshalb es am ungewöhnlichen äusseren Faktor mangle (Urteil
des Bundesgerichts 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.3 f.).
4.4 In Bezug auf Zahnschäden
(ausserhalb der Nahrungsaufnahme) ist auf folgende bundesgerichtliche
Rechtsprechung hinzuweisen:
4.4.1 Ein Vorfall, bei welchem ein
Versicherter infolge eines Zusammenstosses während einer Auto-Scooter-Fahrt mit
dem Kopf am Lenkrad anschlug und sich eine Zahnverletzung zuzog, wurde als
Unfall im Rechtssinn eingestuft (BGE 134 V 72 E. 4.3.3 S. 82).
4.4.2 In seinem Urteil 9C_776/2012 vom
8. Januar 2013 E. 5.2 sah das Bundesgericht den ungewöhnlichen
äusseren Faktor und mit ihm den Unfallbegriff als erfüllt an, wenn jemand beim
Gehen in einer Menschenmenge den Kopf (Mund) an einer temporär aufgestellten
Orientierungstafel anschlägt und sich dabei einen Vorderzahn abbricht.
4.4.3 Praxisgemäss stellt das – auch mit
einer gewissen Heftigkeit erfolgte – Anschlagen eines Trinkglases an einem
Schneidezahn als solches einen alltäglichen Vorgang dar, weshalb die
Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei Fehlen einer Programmwidrigkeit (z.B.
im Sinne eines Stolperns, Anstossens oder Ausrutschens) zu verneinen ist. Anders
verhält es sich einzig dann, wenn die Hand beim Versuch, aus einer Tasse zu
trinken, infolge eines krankheitsbedingten motorischen Ausfalles im Sinne einer
Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufs derart ausser Kontrolle gerät, dass die
Tasse bei der entsprechend unkoordinierten Bewegung gegen die Frontzähne
schlägt und dabei einen Zahn frakturiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2008
vom 11. Februar 2009 E. 5.1 f.).
4.4.4 Bei einem Vorfall, als ein
Versicherter anlässlich eines Baustellenbesuchs in eine etwa 80 cm tiefe Grube
sprang und sich dabei durch einen Kugelschreiber, den er sich zuvor in den Mund
gesteckt hatte, an einem Zahn verletzte, verneinte das Bundesgericht das
Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit. So stelle weder der Sprung noch das
gewollte Halten eines Kugelschreibers im Mund etwas Ungewöhnliches dar und
könne die Ungewöhnlichkeit auch nicht allein durch das Zusammenkommen dieser
beiden Faktoren begründet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_718/2009 vom
30. November 2009 E. 6.2).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat die
Sachverhaltsdarstellung in der Unfallmeldung vom 13. Dezember 2022 in der
Folge zwar ergänzt, doch stimmt der Kern des Geschehensablaufes überein. Es
steht somit fest, dass er am 10. Dezember 2022 bei der fraglichen
Skiabfahrt weder ausglitt noch stürzte. Als er auf eine für ihn nicht sichtbare
Schneewalme auf- und unmittelbar danach in eine Senke hineinfuhr, fand eine
Kompression seines Körpers statt, in deren Rahmen er seine Vorderzähne
aufeinanderschlug (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Dem Zahnschadenformular
vom 21. Dezember 2022 ist als «unfallbedingter Befund» eine Kronenfraktur
ohne Pulpabeteiligung am Zahn 11 zu entnehmen (vgl. GMA AG-Nr. 20 f.).
Da es sich um eine Schädigung im Körperinnern handelt, müsste die exogene
Ursache so ungewöhnlich sein, dass eine endogene Verursachung ausscheidet (vgl.
E. II. 4.1.1 hiervor). Aber selbst wenn eine krankheitsbedingte
Ursache auszuschliessen wäre – wofür vorliegend aufgrund des Schadensbildes
(Absplitterung eines kleinen Teils der Zahnoberkante; vgl. GMA AG-Nr. 19)
doch Anzeichen bestehen –, müsste das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit
erfüllt sein. Dieses ist dann gegeben, wenn eine Programmwidrigkeit den
natürlichen Ablauf der Körperbewegung beeinflusst (vgl. E. II. 4.1.2
hiervor). Eine solche ist vorliegend jedoch – auch mit Blick auf die vorstehend
angeführten Vergleichsfälle (vgl. E. II. 4.3 f. hiervor) – nicht
erkennbar: So stiess der betroffene Zahn nicht etwa an einem Gegenstand, der im
Rahmen des Alltäglichen nicht an diesen gelangt, sondern lediglich an einem
anderen Zahn des Unterkiefers an. Das Zusammenbeissen bzw. Aufeinanderschlagen
der Zähne an sich stellt indessen noch kein Vorgang aussergewöhnlicher Art dar.
Darüber hinaus mag zwar zutreffen, dass in der besagten Fahrsituation der
gesamte Bewegungsablauf intensiviert wurde. Darin liegt aber noch nichts
Programmwidriges, trat doch nicht etwas Besonderes wie etwa ein Zusammenstoss
mit einem äusseren Faktor, ein Schlag, ein Ausgleiten oder gar ein Sturz hinzu.
Auf den Skifahrer einwirkende Fliehkräfte sind als normal und nicht als
besonderes Vorkommnis zu werten, welches zur Zahnschädigung geführt hätte.
Vielmehr fällt das Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster
des betreffenden Sports (vgl. E. II. 4.1.4 hiervor), bei welchem sich
der Skifahrer in seinen Bewegungsabläufen ständig den wechselnden äusseren
Bedingungen anpassen muss. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine
(letztlich banale, aber doch unerwartete) Zahnabsplitterung erlitten hat,
vermag den Unfallbegriff ebenfalls nicht zu erfüllen, da sich nach der
Rechtsprechung das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung
des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht (vgl.
E. II. 4.1.3 hiervor).
5.2 Zwar erscheint es als
lebensfremd, wenn die Beschwerdegegnerin einem Skifahrer aufträgt, sich vor
Benützung einer Piste im Detail mit deren Topographie auseinanderzusetzen (vgl.
A.S. 20; E. II. 3.1 hiervor). Dies gilt umso mehr, als sich die
gleiche Piste je nach Schneemenge, Pistenpräparation, Temperatur, Tageszeit und
der Anzahl Skifahrer, die sich auf der Piste bewegen, auch im zeitlichen
Verlauf immer wieder anders präsentiert. So entstehen immer wieder Unebenheiten,
kleinere oder grössere Buckel und Senken, sehr glatte oder sogar vereiste
Stellen, eine Ansammlung von mehr oder weniger lockerem Schnee und ähnliches
mehr. Solche Unwägbarkeiten sind jedoch dem Skifahren inhärent und an sich
nichts Aussergewöhnliches. Es könnte sich höchstens fragen, ob die am
10. Dezember 2022 vorherrschenden Wetter- und Witterungsverhältnisse einen
ungewöhnlichen äusseren Faktor zu begründen vermögen. So waren diese nach
Darstellung des Beschwerdeführers «nicht regulär» und derart prekär, dass
aufgrund des starken Schneefalles Schneewalmen entstanden und aufgrund der
teilweise ungenügenden oder gar nicht vorhandenen Sicht der daran
anschliessende Geländeverlauf, namentlich allfällige Senken, nicht mehr
einsehbar war (vgl. GMA AG-Nr. 27, 38). Wie es sich damit im Allgemeinen
verhält, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Entscheidend ist,
dass im konkreten Fall der Beschwerdeführer am besagten Tag – wie er selber
wiederholt darauf hinwies (vgl. A.S. 8, 27; GMA AG-Nr. 37 f.;
E. II. 3.2 hiervor) – an einem bei jedem Wetter stattfindenden
«Jugend und Sport»-Fortbildungskurs teilnahm, welchen er zwingend absolvieren
musste, um seine Leiterberechtigung nicht zu verlieren. Er nahm demnach – etwa
im Gegensatz zu einem gewöhnlichen Skisportler, der bei dieser schwierigen
Wetterlage möglicherweise die Fahrt abgebrochen oder sich gar nicht erst auf
die Piste gewagt hatte – bewusst in Kauf und musste auch damit rechnen, dass
heikle Fahrmanöver mit einem entsprechenden Verletzungspotential auftreten
könnten. Unter diesen Vorzeichen kann der tatsächlich eingetretene
Bewegungsablauf – Kompression des Körpers mit Aufeinanderschlagen der
Vorderzähne – mithin auch gestützt auf die äusseren Umstände nicht als
ungewöhnlich bezeichnet werden.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich
geltend macht, er sei ein ziemlich geübter Skifahrer und sorgfältiger Skilehrer
(vgl. A.S. 27; GMA AG-Nr. 27; E. II. 3.2 hiervor), gilt es
darauf hinzuweisen, dass die individuellen Fähigkeiten kein massgebendes
Kriterium für die – sich nach objektiven Gesichtspunkten richtende – Bejahung
oder Verneinung der Ungewöhnlichkeit sind (BGE 134 V 72 E. 4.2.3
S. 79 mit Hinweisen).
6. Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin es somit mangels Erfüllung des Unfallbegriffs im Sinne von
Art. 4 ATSG zu Recht abgelehnt, im Rahmen der Unfalldeckung die Kosten für
die strittige Zahnbehandlung zu übernehmen. Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer, der in
eigener Sache handelt und zudem materiell unterliegt, hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 In Beschwerdesachen der
Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht
vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Birgelen