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Entscheid

VSBES.2023.85

Unfallversicherung

18. März 2024Deutsch21 min

«unglücklich» die Vorderzähne aufeinandergeschlagen, so dass ein Stück seines rechten

Source so.ch

Urteil vom 18. März 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5,

Postfach, 1919 Martigny,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 30. März 2023)

zieht der Vizepräsident

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1966 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist bei der Schule [...] als Sekundarlehrer

angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Groupe Mutuel Versicherungen GMA

AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von

Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom

13. Dezember 2022 teilte sein Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin mit, der

Beschwerdeführer habe am 10. Dezember 2022 beim Skifahren in [...]

«unglücklich» die Vorderzähne aufeinandergeschlagen, so dass ein Stück seines rechten

Schneidezahns abgebrochen sei (GMA AG-Seitennummer [GMA AG-Nr.] 5). In der

Folge wurde beim Beschwerdeführer am 21. Dezember 2022 als therapeutische

Massnahme am Zahn 11 des Oberkiefers eine «Inzisalkantenrekonstruktion mittels

Komposit» vorgenommen (GMA AG-Nr. 21).

1.2 Am 25. Januar 2023 erklärte

die Beschwerdegegnerin, sie lehne eine Kostenübernahme für die Zahnbehandlung

ab (GMA AG-Nr. 23 f.). Nach einer Intervention des Beschwerdeführers

(GMA AG-Nr. 26 ff.) erliess die Beschwerdegegnerin alsdann am

6. Februar 2023 eine Verfügung, mit der sie es wiederum ablehnte, die

Kosten der Zahnbehandlung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Dezember

2022 zu übernehmen. Als Begründung führte sie an, es liege kein Unfall vor (GMA

AG-Nr. 35 f.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2023

Einsprache und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Übernahme der

strittigen Zahnbehandlungskosten (GMA AG-Nr. 37 f.). Mit

Einspracheentscheid vom 30. März 2023 wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache ab (GMA AG-Nr. 42 ff.; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer am 3. April 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht). Er beantragt sinngemäss,

die Beschwerdegegnerin habe ihm in Anerkennung des Ereignisses vom 10. Dezember

2022 als Unfall die Kosten für die Behandlung seines Zahnschadens

vollumfänglich zu erstatten (A.S. 8).

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei (A.S. 14 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 24. Mai 2023 an seinem Antrag fest (A.S. 26 f.).

2.4 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 30).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit

einem Streitwert bis CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation

[GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin

habe ihm die durch den Zahnschaden entstandenen Behandlungskosten zu erstatten.

Ausweislich der Akten beliefen sich diese Kosten auf CHF 430.50 (vgl. GMA

Dispositiv

AG-Nr. 17) und liegen demnach deutlich unter der Streitwertgrenze von

CHF 30'000.00. Die Beschwerde ist demnach durch den Vizepräsidenten des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) als Einzelrichter zu

beurteilen.

2. Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die

plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen

äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat

(Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Unfallversicherung erbringt

ihre Leistungen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie nicht

vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sogenannte

unfallähnliche Körperschädigungen; Art. 6 Abs. 2 UVG).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin verneint

im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. März 2023 eine

Leistungspflicht für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahnschaden.

Sie führt aus, dieser sei beim Skifahren den Hang hinuntergefahren und habe,

bedingt durch den Schneefall und die neblige Sicht, die Senke vor ihm nicht

gesehen. In der Kompression habe er anschliessend seine Vorderzähne

aufeinandergeschlagen. Bei diesem Vorgang sei keine Programmwidrigkeit gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erkennen. Demzufolge sei kein

ungewöhnlicher äusserer Faktor gegeben und der Unfallbegriff im rechtlichen

Sinne nicht erfüllt. Der erlittene Zahnschaden entspreche auch keiner

unfallähnlichen Körperschädigung, sei er doch in Art. 6 Abs. 2 UVG

nicht als solche aufgelistet (vgl. A.S. 5; GMA AG-Nr. 46).

In ihrer Beschwerdeantwort vom

22. Mai 2023 bestreitet die Beschwerdegegnerin weiter, dass das Ereignis

vom 10. Dezember 2022 ausserhalb der Bandbreite des üblichen Skisportes

liege. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Umstände, so der Schneefall, die

neblige Sicht und die ungenügenden Sichtverhältnisse, seien im Winter in

Skidestinationen je nach Wetterlage üblich. Eine Senke auf Skipisten sei nichts

Aussergewöhnliches. Es sei notorisch, dass Skipisten nicht flach seien, sondern

naturgegebene Hindernisse und Unebenheiten in vielfältigster Weise aufwiesen.

Es gehe mit dem Skisport einher, dass auf das Terrain während der Fahrt

besondere Rücksicht genommen werden müsse. Skifahrer könnten und sollten sich

vorgängig über Anschlagtafeln, Wetteransagen, Ortspläne oder Webcams ein Bild

der Lage machen. Dem im Skisport selbst bei getroffenen Vorsichtsmassnahmen

verbleibenden Restrisiko könne am besten mit einer angepassten Fahrweise

(reduzierte Geschwindigkeit, erhöhte Bremsbereitschaft bei schlechter Sicht)

begegnet werden. Auch die Bewegungen, welche beim Beschwerdeführer zum

Zahnschaden geführt hätten, seien nicht als ungewöhnlich zu bezeichnen. Ein

besonderes Vorkommnis werde von ihm nicht behauptet oder belegt und eine

Programmwidrigkeit wie bspw. ein Ausgleiten oder ein Sturz nicht geltend gemacht.

Ein Unfall sei somit nicht nachgewiesen (vgl. A.S. 19 f.).

3.2 Der Beschwerdeführer macht in

seiner Beschwerde vom 3. April 2023 geltend, der Unfallbegriff sei

vorliegend erfüllt und die Beschwerdegegnerin habe demnach die gesetzlichen

Leistungen zu erbringen. Er habe am 10. Dezember 2022 seinen Zahnschaden

in einer ausserordentlichen Lage (ungenügende Sicht und schlechte

Wetterverhältnisse) erlitten. Er habe an diesem Tag den «Jugend und

Sport»-Fortbildungskurs zwingend absolvieren müssen, um nicht seine

Leiterberechtigung fürs Skifahren zu verlieren. Die ungewöhnlichen Faktoren

seien klar vorhanden gewesen (vgl. A.S. 8).

In seiner Replik vom 24. Mai 2023

führt er ergänzend aus, es sei wegen einer durch den starken Schneefall

hervorgerufenen, durch den Nebel unsichtbaren «plötzlichen» Schneewalme mit

einer daran anschliessenden Senke zu einer Absplitterung seines Zahnes

gekommen. Dies entspreche seiner Ansicht nach genau der Definition eines

Unfalls. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei es in keiner Weise

praktikabel, sämtliche Hindernisse auf der Skipiste vorgängig auswendig zu

lernen. Er sei seit über dreissig Jahren «Jugend und Sport»-Leiter im

Skifahren, habe viele Skilager bestritten und noch nie einen Unfall melden

müssen. Er schätze sich als sorgfältigen Lehrer ein. Der zweijährige

Fortbildungskurs finde bei jedem Wetter statt. Er kenne zudem das Skiresort [...],

wo sich der Unfall ereignet habe, sehr gut, er habe sogar eine Wohnung in [...]

gehabt und sei dort viel Ski gefahren (vgl. A.S. 26 f.).

3.3 Strittig und nachfolgend zu

prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin für den am 10. Dezember 2022

erlittenen Zahnschaden leistungspflichtig ist, was voraussetzt, dass das

Geschehen einen Unfall im Rechtssinne darstellt. Die Beschwerdegegnerin

verneint einen solchen, da das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren

Faktors nicht gegeben sei. Nicht zur Diskussion steht vorliegend eine

unfallähnliche Körperschädigung, ist doch eine Zahnschädigung in Art. 6

Abs. 2 UVG nicht als solche Verletzung aufgelistet und lässt sich die

Aufzählung der Diagnosen auch nicht durch Analogieschluss ausweiten (Irene Hofer in: Ghislaine

Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG,

Basel 2019, Art. 6 N 60 f.).

4.

4.1

4.1.1 Der äussere Faktor ist zentrales

Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den

Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache. Die Bezeichnung der

massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche

Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Die meisten Krankheiten

beruhen auf einer Wechselwirkung von inneren und äusseren Faktoren; oft ist die

letztlich pathogene innere Ursache ihrerseits ohne Umwelteinflüsse nicht

denkbar. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die

"tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die

als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von

etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff

auszuscheiden. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang

zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen

resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer

Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist

Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens

durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus,

dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung

ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1.1 S. 76 f.).

4.1.2 Der äussere Faktor ist dann

ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen

dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist.

Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann unter anderem in einer

unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der

Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt

ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf

einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei

einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu

bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt –

ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor.

Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert,

ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten

zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen

versucht. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist demgegenüber kein

äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung. Einwirkungen, die

aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache

einer Gesundheitsschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom

20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.1.3 Das Begriffsmerkmal der

Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors,

sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit

ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete

Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor

vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt.

Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit. Hingegen

ist die Wirkung, das heisst die Natur des Gesundheitsschadens, mit Blick auf

die Bedeutung des Abgrenzungskriteriums im Einzelfall durchaus beachtlich. Ein

gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheitsschaden

seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende

Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor

erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die

Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit,

insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils,

innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen

Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders

"sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein. Ist eine Verletzung

wiederholten Mikrotraumata des täglichen Lebens zuzuschreiben, welche zu einer

allmählichen Abnützung geführt haben, so ist sie als Krankheitsfolge zu

betrachten (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 f.

S. 79 f.).

4.1.4 Viele sportliche Betätigungen sind

mit einem erhöhten Verletzungsrisiko verbunden, weshalb hier das Merkmal der Ungewöhnlichkeit

oft in Frage steht. Dieses ist bei Sportverletzungen ohne besonderes Vorkommnis

zu verneinen. Treten Schmerzen bei «normalen» Bewegungsabläufen auf, ist der

ungewöhnliche äussere Faktor nicht gegeben. Die äussere Einwirkung muss den

Bewegungsablauf vielmehr programmwidrig beeinflussen. Von einer

Programmwidrigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Bewegungsablauf nach

einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den

jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber wenn ein

Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden

Sports fällt. Die Programmwidrigkeit kann bspw. durch andere Mitspieler

(z. B. durch Schubsen, Anrempeln, Bodycheck), durch andere äussere

Umstände (Ausrutschen auf glitschigem Untergrund, Stolpern über einen Absatz)

oder reflexartige Abwehrbewegungen verursacht worden sein (Irene Hofer, a.a.O., Art. 6

N 41; Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014

E. 5.1 mit Hinweisen).

4.2 Hinsichtlich des

Geschehensablaufs im konkreten Fall sind den Akten folgende Angaben zu

entnehmen:

4.2.1 Aus der Unfallmeldung vom

13. Dezember 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am

10. Dezember 2022, 14:15 Uhr, beim Skifahren in [...] [...] «unglücklich»

die Vorderzähne aufeinandergeschlagen habe, so dass ein Stück seines rechten

Schneidezahnes abgebrochen sei (vgl. GMA AG-Nr. 5).

4.2.2 Am 13. Dezember 2022

umschrieb der Beschwerdeführer den Geschehensablauf auf dem entsprechenden

Fragebogen der Beschwerdegegnerin wie folgt (vgl. GMA AG-Nr. 10):

«Beim Skifahren fuhr ich den Hang

hinunter und sah, bedingt durch den Schneefall und neblige Sicht, die Senke

nicht vor mir. In der Kompression schlug ich daher meine Vorderzähne

aufeinander. Später bemerkte ich dann ein kleines Stück des rechten

Schneidezahns, das fehlte.»

4.2.3 In einer E-Mail vom

27. Januar 2023 führte der Beschwerdeführer gegenüber der

Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die Sicht- und Schneeverhältnisse hätten am

besagten 10. Dezember 2022 leider dauernd gewechselt. Es habe immer

geschneit, einmal viel, einmal weniger. Es seien viele Nebelschwaden durch das

Tal gezogen. Zeitweise habe seine Gruppe leider fast gar nichts mehr gesehen,

dann sei es wieder bessergegangen. In einer starken Nebelschwade sei er auf

eine für ihn nicht sichtbare Schneewalme auf- und unmittelbar danach in eine

Senke gefahren. Im Senkloch habe es ihn urplötzlich und stark zusammengedrückt

und er sei eingeknickt. Leider habe er auch ziemlich heftig mit seinen Vorderzähnen

aufeinandergeschlagen, da er auf diese Situation nicht gefasst gewesen sei. Er

habe sofort gespürt, dass mit seinem rechten Schneidezahn etwas nicht mehr

stimme. Tatsächlich habe er später vor dem Toilettenspiegel im Bergrestaurant

mit Schrecken festgestellt, dass an seinem rechten Schneidezahn ein kleines

Stück fehle. Der Unfall sei passiert, obwohl er seine Geschwindigkeit

gedrosselt und vorsichtig gefahren sei (vgl. GMA AG-Nr. 27).

4.2.4 In seiner Einsprache vom

8. Februar 2023 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er am

10. Dezember 2022 am obligatorischen «Jugend und Sport»-Kurs für Skifahren

teilgenommen habe. Leider seien an diesem Tag die Sichtverhältnisse sehr

wechselhaft und ungewöhnlich schlecht gewesen. Alpine Nebelschwaden hätten gute

Sichtverhältnisse verunmöglicht und es sei teilweise starker Schneefall

hinzugekommen. Der Kurs habe trotzdem stattfinden müssen. In einer starken

Nebelschwade sei er urplötzlich auf eine ihm verdeckte Schneewalme aufgefahren

und unmittelbar danach habe es ihn heftig in eine Senke gedrückt. Im Senkloch

unten habe es ihn derart heftig und unvorhersehbar zusammengestaucht, dass er

einknickt sei und seine Vorderzähne stark aufeinandergeschlagen habe. Er sei

überrascht gewesen, habe sich aber wieder aufgefangen und sei weitergefahren

(vgl. GMA AG-Nr. 37).

4.3 Was den Skisport anbelangt, lässt

sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Folgendes entnehmen:

4.3.1 Das Vorliegen eines ungewöhnlichen

äusseren Faktors wurde – im Sinne eines Grenzfalls – bei einem Skifahrer

bejaht, der im buckligen Gelände auf einer vereisten Stelle ausglitt, danach –

aber ohne zu stürzen – unkontrolliert einen Buckel anfuhr, abgehoben wurde und

bei verdrehter Oberkörperhaltung auf den Boden aufschlug. Als

Programmwidrigkeit wurden das Ausgleiten auf der vereisten Stelle, das sich

daraus ergebende unkontrollierte Anfahren eines Buckels und das harte

Aufschlagen gesehen (BGE 130 V 117 E. 2.2.3 S. 119 mit Hinweis).

4.3.2 Das Merkmal des ungewöhnlichen

äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden

Programmwidrigkeit wurde hingegen als nicht erfüllt betrachtet, wenn beim

Skifahren auf einer steilen, buckligen Piste und Kompression in einer

Wellenmulde eine Diskushernie auftritt (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 S. 81

mit Hinweis).

4.3.3 Das Bundesgericht verneinte eine

objektive Ungewöhnlichkeit bei einer Skifahrerin, welche sich an der

Halswirbelsäule verletzte, als sie auf einer unpräparierten Piste nach einem

Sprung im hügeligen Gelände in einer Mulde landete und zusammengestaucht wurde,

ohne jedoch auszugleiten oder zu stürzen. Es erwog, dass beim Befahren von

unpräparierten Pisten in alpinem Gelände mit Hügeln, Mulden und Gräben

gerechnet werden müsse. Bei solchen Abfahrten werde gerade diese Topographie

gesucht und das Springen über Gräben und von Hügel zu Hügel stelle somit die

eigentliche Attraktion der gewählten Route dar. Ausserhalb von maschinell

präparierten Pisten sei der Verlauf von Geländeunebenheiten oft nicht genau

voraussehbar und Schneeansammlungen seien nichts Aussergewöhnliches. Ein

Skisportler nehme daher in Kauf, unerwartet im weichen Schnee hängen zu bleiben

oder einzustecken, was zu Bewegungsänderungen und insbesondere zu einem

unsanften Abbremsen mit dem entsprechenden Einwirken physikalischer Kräfte auf

den Körper führen könne. Auch Sprünge gelängen unter diesen Umständen oftmals

nicht optimal. Zwar trete bei der Landung in einer Mulde eine sinnfällige

Veränderung zwischen menschlichem Körper und Aussenwelt ein, indem der

Skisportler durch die Bremswirkung in die Hocke nach vorwärts gepresst werde

und die auf Distorsionen besonders anfällige Halswirbelsäule entsprechenden

Kräfteeinwirkungen ausgesetzt sei. Da die Ursache dieser Distorsion jedoch

weder durch ein objektiv unvorhersehbares noch sonst wie abnormes Geschehen

gesetzt worden sei, fehle es an einer unfallrelevanten Fremdeinwirkung auf die

Halswirbelsäule (Urteil des Bundesgerichts U 313/04 vom 1. Februar 2005

E. 5.1).

4.3.4 Bei einem Versicherten, welcher

kurvenreich auf einer normalen Piste Ski fuhr und während eines Stockeinsatzes

einen Schlag in der linken Schulter verspürte, wobei er einen Sturz verhindern

konnte, hielt das Bundesgericht fest, es sei der sportlichen Tätigkeit des

Skifahrens inhärent, dass der Körper regelmässig Erschütterungen ausgesetzt

sei. Dies gelte selbst dann, wenn der Schlag heftig gewesen sein sollte. Der in

der linken Schulter verspürte Schlag sprenge den Rahmen eines beim Skifahren

üblichen Vorgangs nicht, weshalb es am ungewöhnlichen äusseren Faktor mangle (Urteil

des Bundesgerichts 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.3 f.).

4.4 In Bezug auf Zahnschäden

(ausserhalb der Nahrungsaufnahme) ist auf folgende bundesgerichtliche

Rechtsprechung hinzuweisen:

4.4.1 Ein Vorfall, bei welchem ein

Versicherter infolge eines Zusammenstosses während einer Auto-Scooter-Fahrt mit

dem Kopf am Lenkrad anschlug und sich eine Zahnverletzung zuzog, wurde als

Unfall im Rechtssinn eingestuft (BGE 134 V 72 E. 4.3.3 S. 82).

4.4.2 In seinem Urteil 9C_776/2012 vom

8. Januar 2013 E. 5.2 sah das Bundesgericht den ungewöhnlichen

äusseren Faktor und mit ihm den Unfallbegriff als erfüllt an, wenn jemand beim

Gehen in einer Menschenmenge den Kopf (Mund) an einer temporär aufgestellten

Orientierungstafel anschlägt und sich dabei einen Vorderzahn abbricht.

4.4.3 Praxisgemäss stellt das – auch mit

einer gewissen Heftigkeit erfolgte – Anschlagen eines Trinkglases an einem

Schneidezahn als solches einen alltäglichen Vorgang dar, weshalb die

Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei Fehlen einer Programmwidrigkeit (z.B.

im Sinne eines Stolperns, Anstossens oder Ausrutschens) zu verneinen ist. Anders

verhält es sich einzig dann, wenn die Hand beim Versuch, aus einer Tasse zu

trinken, infolge eines krankheitsbedingten motorischen Ausfalles im Sinne einer

Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufs derart ausser Kontrolle gerät, dass die

Tasse bei der entsprechend unkoordinierten Bewegung gegen die Frontzähne

schlägt und dabei einen Zahn frakturiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2008

vom 11. Februar 2009 E. 5.1 f.).

4.4.4 Bei einem Vorfall, als ein

Versicherter anlässlich eines Baustellenbesuchs in eine etwa 80 cm tiefe Grube

sprang und sich dabei durch einen Kugelschreiber, den er sich zuvor in den Mund

gesteckt hatte, an einem Zahn verletzte, verneinte das Bundesgericht das

Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit. So stelle weder der Sprung noch das

gewollte Halten eines Kugelschreibers im Mund etwas Ungewöhnliches dar und

könne die Ungewöhnlichkeit auch nicht allein durch das Zusammenkommen dieser

beiden Faktoren begründet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_718/2009 vom

30. November 2009 E. 6.2).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer hat die

Sachverhaltsdarstellung in der Unfallmeldung vom 13. Dezember 2022 in der

Folge zwar ergänzt, doch stimmt der Kern des Geschehensablaufes überein. Es

steht somit fest, dass er am 10. Dezember 2022 bei der fraglichen

Skiabfahrt weder ausglitt noch stürzte. Als er auf eine für ihn nicht sichtbare

Schneewalme auf- und unmittelbar danach in eine Senke hineinfuhr, fand eine

Kompression seines Körpers statt, in deren Rahmen er seine Vorderzähne

aufeinanderschlug (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Dem Zahnschadenformular

vom 21. Dezember 2022 ist als «unfallbedingter Befund» eine Kronenfraktur

ohne Pulpabeteiligung am Zahn 11 zu entnehmen (vgl. GMA AG-Nr. 20 f.).

Da es sich um eine Schädigung im Körperinnern handelt, müsste die exogene

Ursache so ungewöhnlich sein, dass eine endogene Verursachung ausscheidet (vgl.

E. II. 4.1.1 hiervor). Aber selbst wenn eine krankheitsbedingte

Ursache auszuschliessen wäre – wofür vorliegend aufgrund des Schadensbildes

(Absplitterung eines kleinen Teils der Zahnoberkante; vgl. GMA AG-Nr. 19)

doch Anzeichen bestehen –, müsste das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit

erfüllt sein. Dieses ist dann gegeben, wenn eine Programmwidrigkeit den

natürlichen Ablauf der Körperbewegung beeinflusst (vgl. E. II. 4.1.2

hiervor). Eine solche ist vorliegend jedoch – auch mit Blick auf die vorstehend

angeführten Vergleichsfälle (vgl. E. II. 4.3 f. hiervor) – nicht

erkennbar: So stiess der betroffene Zahn nicht etwa an einem Gegenstand, der im

Rahmen des Alltäglichen nicht an diesen gelangt, sondern lediglich an einem

anderen Zahn des Unterkiefers an. Das Zusammenbeissen bzw. Aufeinanderschlagen

der Zähne an sich stellt indessen noch kein Vorgang aussergewöhnlicher Art dar.

Darüber hinaus mag zwar zutreffen, dass in der besagten Fahrsituation der

gesamte Bewegungsablauf intensiviert wurde. Darin liegt aber noch nichts

Programmwidriges, trat doch nicht etwas Besonderes wie etwa ein Zusammenstoss

mit einem äusseren Faktor, ein Schlag, ein Ausgleiten oder gar ein Sturz hinzu.

Auf den Skifahrer einwirkende Fliehkräfte sind als normal und nicht als

besonderes Vorkommnis zu werten, welches zur Zahnschädigung geführt hätte.

Vielmehr fällt das Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster

des betreffenden Sports (vgl. E. II. 4.1.4 hiervor), bei welchem sich

der Skifahrer in seinen Bewegungsabläufen ständig den wechselnden äusseren

Bedingungen anpassen muss. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine

(letztlich banale, aber doch unerwartete) Zahnabsplitterung erlitten hat,

vermag den Unfallbegriff ebenfalls nicht zu erfüllen, da sich nach der

Rechtsprechung das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung

des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht (vgl.

E. II. 4.1.3 hiervor).

5.2 Zwar erscheint es als

lebensfremd, wenn die Beschwerdegegnerin einem Skifahrer aufträgt, sich vor

Benützung einer Piste im Detail mit deren Topographie auseinanderzusetzen (vgl.

A.S. 20; E. II. 3.1 hiervor). Dies gilt umso mehr, als sich die

gleiche Piste je nach Schneemenge, Pistenpräparation, Temperatur, Tageszeit und

der Anzahl Skifahrer, die sich auf der Piste bewegen, auch im zeitlichen

Verlauf immer wieder anders präsentiert. So entstehen immer wieder Unebenheiten,

kleinere oder grössere Buckel und Senken, sehr glatte oder sogar vereiste

Stellen, eine Ansammlung von mehr oder weniger lockerem Schnee und ähnliches

mehr. Solche Unwägbarkeiten sind jedoch dem Skifahren inhärent und an sich

nichts Aussergewöhnliches. Es könnte sich höchstens fragen, ob die am

10. Dezember 2022 vorherrschenden Wetter- und Witterungsverhältnisse einen

ungewöhnlichen äusseren Faktor zu begründen vermögen. So waren diese nach

Darstellung des Beschwerdeführers «nicht regulär» und derart prekär, dass

aufgrund des starken Schneefalles Schneewalmen entstanden und aufgrund der

teilweise ungenügenden oder gar nicht vorhandenen Sicht der daran

anschliessende Geländeverlauf, namentlich allfällige Senken, nicht mehr

einsehbar war (vgl. GMA AG-Nr. 27, 38). Wie es sich damit im Allgemeinen

verhält, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Entscheidend ist,

dass im konkreten Fall der Beschwerdeführer am besagten Tag – wie er selber

wiederholt darauf hinwies (vgl. A.S. 8, 27; GMA AG-Nr. 37 f.;

E. II. 3.2 hiervor) – an einem bei jedem Wetter stattfindenden

«Jugend und Sport»-Fortbildungskurs teilnahm, welchen er zwingend absolvieren

musste, um seine Leiterberechtigung nicht zu verlieren. Er nahm demnach – etwa

im Gegensatz zu einem gewöhnlichen Skisportler, der bei dieser schwierigen

Wetterlage möglicherweise die Fahrt abgebrochen oder sich gar nicht erst auf

die Piste gewagt hatte – bewusst in Kauf und musste auch damit rechnen, dass

heikle Fahrmanöver mit einem entsprechenden Verletzungspotential auftreten

könnten. Unter diesen Vorzeichen kann der tatsächlich eingetretene

Bewegungsablauf – Kompression des Körpers mit Aufeinanderschlagen der

Vorderzähne – mithin auch gestützt auf die äusseren Umstände nicht als

ungewöhnlich bezeichnet werden.

5.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich

geltend macht, er sei ein ziemlich geübter Skifahrer und sorgfältiger Skilehrer

(vgl. A.S. 27; GMA AG-Nr. 27; E. II. 3.2 hiervor), gilt es

darauf hinzuweisen, dass die individuellen Fähigkeiten kein massgebendes

Kriterium für die – sich nach objektiven Gesichtspunkten richtende – Bejahung

oder Verneinung der Ungewöhnlichkeit sind (BGE 134 V 72 E. 4.2.3

S. 79 mit Hinweisen).

6. Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin es somit mangels Erfüllung des Unfallbegriffs im Sinne von

Art. 4 ATSG zu Recht abgelehnt, im Rahmen der Unfalldeckung die Kosten für

die strittige Zahnbehandlung zu übernehmen. Die Beschwerde ist demzufolge

abzuweisen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer, der in

eigener Sache handelt und zudem materiell unterliegt, hat keinen Anspruch auf

eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2 In Beschwerdesachen der

Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht

vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Birgelen