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Entscheid

VSBES.2023.86

Invalidenrente

5. Februar 2024Deutsch54 min

2019 unter Hinweis auf latent seit mehreren Jahren bestehende, jedoch seit circa

Source so.ch

Urteil vom 5. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 3. März 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1966 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich mit Eingabe vom 23. April

2019 unter Hinweis auf latent seit mehreren Jahren bestehende, jedoch seit circa

2016 verstärkte Symptome, wie starke Müdigkeit, Antriebs- und

Konzentrationsschwäche, Juckreiz, schwere Beine (Restless legs Syndrom) und

Gelenkschmerzen, bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

2. Nach dem Einholen des

Arbeitgeberfragebogens vom 8. Mai 2019 (IV-Nr. 9) und der Durchführung

des Intake-Gesprächs vom 8. Mai 2019 (IV-Nr. 10) holte die

Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten ein (IV-Nr. 12). Mit Mitteilung

vom 29. Juli 2019 (IV-Nr. 18) wurden der Beschwerdeführerin ab

29. Juli 2019 Frühinterventionsmassnahmen in Form von

Beratung / persönlichem Coaching am Arbeitsplatz zugesprochen

(IV-Nr. 18). Diese Massnahmen dauerten bis am 15. Januar 2020 (vgl.

definitiver Schlussbericht, IV-Nr. 27). Im Abschlussbericht vom

20. Januar 2020 (IV-Nr. 26) hielt der Eingliederungsfachmann fest,

das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin hätte gemäss GAV per Dezember 2019

geendet. Mit der neuen betriebsinternen Lösung per 1. November 2019 habe der

Arbeitsplatz erfolgreich erhalten werden können (Reduktion Arbeitspensum von

60 % auf 40 %). Nach dem Einholen von weiteren medizinischen Akten

(IV-Nrn. 29 f.) und den Akten des Kollektiv-Krankentaggeldversicherers

(IV-Nrn. 35.1 – 35.4) empfahl Dr. med. B.___, Fachärztin

Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in ihrer Stellungnahme vom

30. Juli 2020 (IV-Nr. 36 S. 3 ff.) das Einholen eines

polydisziplinären Gutachtens (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,

Gastroenterologie, Psychiatrie, Rheumatologie). Dieses wurde sodann durch die

Gutachterstelle C.___ am 26. April 2021 erstattet

(IV-Nrn. 51.1 – 51.9). Mit Stellungnahme vom 29. April 2021

(IV-Nr. 54) äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ zu diesem.

Anschliessend liess die Beschwerdegegnerin durch den Abklärungsdienst am

4. Juni 2021 (IV-Nr. 56) einen «Situationsbericht Haushalt»

erstellen. Zu den neu eingegangenen medizinischen Akten (IV-Nrn. 63, 66)

nahm Dr. med. B.___, RAD, am 4. Oktober 2021 Stellung (IV-Nr. 68). Anschliessend

wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2021

(IV-Nr. 69) die Abweisung ihrer Leistungsansprüche in Aussicht gestellt.

Zu den dagegen erhobenen Einwänden der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober

2021, 12. November 2021 und 7. Dezember 2021 (IV-Nrn. 72, 75,

77), nahmen sowohl Dr. med. B.___, RAD, am 12. Mai 2022 und 13. Juni

2022 (IV-Nrn. 81, 83) als auch der Teamleiter Abklärungsdienst D.___ am

30. November 2022 (IV-Nr. 88) Stellung. Letzterer äusserte sich

sodann am 16. Februar 2023 (IV-Nr. 92) auch zur Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2023 (IV-Nr. 91). Mit Verfügung

vom 3. März 2023 hielt die Beschwerdegegnerin sodann am Vorbescheid vom

7. Oktober 2021 fest und wies die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin

ab (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.).

3. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 5. April 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 17 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

3. März 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von mindestens 60 % auszurichten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, eine nochmalige polydisziplinäre Begutachtung unter Einschluss

der Disziplinen Gastroenterologie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Neurologie,

orthopädische Chirurgie, Rheumatologie sowie Innere Medizin zu initiieren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Beschwerdeantwort vom

12. Juni 2023 (A.S. 54) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

5. Die durch den Vertreter der

Beschwerdeführerin am 27. Juni 2023 eingereichte Kostennote (A.S. 56 ff.)

geht mit Verfügung vom 28. Juni 2023 (A.S. 59) zur Kenntnisnahme an

die Beschwerdegegnerin.

6. Mit Eingabe vom 29. Juni

2023 (A.S. 60 ff.) lässt die Beschwerdeführerin den gutachterlichen

Bericht von Prof. Dr. med. E.___, Titularprofessor für Hepatologie, Facharzt

für Gastroenterologie (FMH), Facharzt für Hepatologie (FMH), vom 28. Juni

2023 (Beschwerdebeilage Nr. 3) einreichen. Ein Doppel dieser Eingabe geht

mit Verfügung vom 30. Juni 2023 (A.S. 63) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

7. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung (hier: 3. März 2023) eingetreten ist (Ueli Kieser

in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu

beurteilen, welche damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

3.

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Weiter

gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der

Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157

E. 1c S. 160).

4.

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

5.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. März 2023

(A.S. 1 ff.) die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf weitere

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. Da die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2023

(A.S. 1 ff.) aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das

polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 27. Dezember 2021

abgestellt hat, ist nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen. Das Gutachten

stammt von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen,

welche fachlich qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Weiter haben die

Experten die Beschwerdeführerin u.a. zu ihren subjektiven Beschwerden und Lebensumständen

befragt (IV-Nrn. 51.2 S. 8 ff., 51.3 S. 2 ff., 51.4 S. 2

ff., 51.5 S. 2 ff., 51.7 S. 4 f.), die Befunde erhoben (IV-Nrn. 51.2

S. 10 ff., 51.3 S. 5 f., 51.4 S. 4 f., 51.5 S. 6 f, 51.7

S. 5 f.) und die wesentlichen Akten unter dem Titel «Anhang 1 (Aktenauszug)»

zur Kenntnis genommen (IV-Nr. 51.2). Auf dieser Grundlage befassten sich

die einzelnen Experten sodann mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 51.2 S. 5 ff., 51.3 S. 6 ff.,

51.4

S. 5 ff., 51.5 S. 7 ff., 5.17 S. 6 ff.). Im Rahmen der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung, IV-Nr. 51.1 S. 5 ff.)

gelangten die Experten sodann zu einer gemeinsamen Beurteilung, welche vor dem

Hintergrund der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist.

Es ist nachfolgend auf die einzelnen

Teilgutachten und deren Beweiswert einzugehen und zu prüfen, ob die vorliegenden

medizinischen Akten oder die Vorbringen der Beschwerdeführerin diesen Beweiswert

allenfalls zu schmälern vermögen:

5.1

Im Rahmen des internistischen

Teilgutachtens vom 12. März 2021 (IV-Nr. 51.2) konnte Dr. med. F.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für Tropenmedizin und

Infektiologie, keine Diagnose stellen (S. 12). Dies vermag aufgrund der

erhobenen und sich als unauffällig präsentierenden internistischen

Untersuchungsbefunde einzuleuchten. So wurde u.a. Folgendes festgehalten: Haut

und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet. Keine relevante Hautkrankheit. Periphere

Lymphknoten seien nicht vergrössert tastbar. Normale Kopfform, kein

Meningismus, normale Mimik, kein Klopf- und Druckschmerz der Kalotte,

Nervenaustrittspunkte und Nasennebenhöhlen frei. Herzaktion regelmässig,

Herztöne leise, normaler 1. und 2. Herzton. Keine systolischen oder

diastolischen Geräusche, keine kardialen Strömungsgeräusche. Leber und Milz

durch die weichen Bauchdecken nicht vergrössert tastbar, kein Druckschmerz,

keine Resistenz, keine Abwehrspannung (S. 11 f.). In diesem Zusammenhang

überzeugt auch, dass der internistische Gutachter weder Einschränkungen in der

Arbeitsfähigkeit festgestellt noch die Durchführung von internistischen

Therapien empfohlen hat (S. 12 f.). Seine Einschätzung, wonach in Bezug

auf die bei der Beschwerdeführerin bekannte primär biliäre Cholangitis (PBC)

auf das gastroenterologische Teilgutachten verwiesen werde und die Müdigkeit –

ein Hauptsymptom der Beschwerdeführerin – durch die PBC ausreichend erklärt

sei, erscheinen plausibel und nachvollziehbar. So hielt der gastroenterologische

Gutachter diesbezüglich denn auch fest, es handle sich bei der Müdigkeit um ein

für die PBC typisches Syndrom (IV-Nr. 51.1 S. 6). Der internistische

Gutachter Dr. med. F.___ weist zudem darauf hin, dass die PBC – wie alle

Autoimmunkrankheiten – häufiger von Autoimmunsyndromen begleitet werde und etwa

30.

% aller PBC-Patienten eine oder mehrere dieser Begleitkrankheiten aufwiesen,

die aber oft wenig symptomatisch seien. Am häufigsten sei die

Hashimoto-Thyreoiditis, häufig finde man ein solitäres Raynaud-Syndrom,

seltener dagegen rheumatoide Arthritiden (S. 12). Hierfür ergebe sich jedoch

laut dem Gutachter bei der Beschwerdeführerin keinen Anhalt. Somit hat sich

Dr. med. F.___ mit den möglichen Begleiterkrankungen der bei der

Beschwerdeführerin vorliegenden PBC-Erkrankung auseinandergesetzt und diese in schlüssiger

Weise verneint.

5.1.1

Eingehend auf die übrigen medizinischen

Akten legte der internistische Gutachter dar, die wenigen vorliegenden

internistischen Akten seien in sich konsistent und bedürften keiner kritischen

Erörterung (IV-Nr. 51.2 S. 13). Dieser Einschätzung ist

beizupflichten. So findet sich in den medizinischen Akten keine rein

internistische Diagnosestellung, mit denen sich der internistische Gutachter

zwingend hätte auseinandersetzen müssen. So handelt es sich bspw. bei den im

Verlaufsbericht des Allgemeinmediziners Dr. med. G.___ vom 31. Juli

2019.

ausgewiesenen Diagnosen (depressive Episode, PBC und Leberzirrhose, IV-Nr. 35.4

S. 7) nicht um Diagnosestellung aus dem medizinischen Fachgebiet der

Allgemeinen Inneren Medizin, sondern um solche aus den medizinischen Fachgebieten

der Psychiatrie und Gastroenterologie. Weitere Berichte von auf das

medizinische Fachgebiet der Allgemeinen Inneren Medizin spezialisierten

Fachärzten sind in den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Somit stehen die

übrigen medizinischen Akten dem Beweiswert des internistischen Teilgutachtens

nicht entgegen.

5.1.2

Es ist auf die Vorbringen der

Beschwerdeführerin einzugehen:

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf

den Standpunkt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beurteilung des im

Zusammenhang mit der PBC erlittenen Leberschadens ausschliesslich dem

Gastroenterologen zufallen soll. Der internistische Gutachter hätte hierzu eine

Einschätzung abgeben müssen (A.S. 22). Es kann diesbezüglich festgehalten

werden, dass es sich bei der PBC um eine chronische, nicht-eitrig destruierende

Cholangitis handelt. Die Ätiologie ist unbekannt. Die Erkrankung beginnt an den

interlobulären und proximal-septalen Gallengängen. Die Entzündung dehnt sich

über das ganze Portalfeld aus und kann auf das Läppchenparenchym übergreifen.

Die Krankheit führt zur Verödung der Gallengänge und endet in der kompletten

Leberzirrhose. Die PBC ist eine klassische Autoimmunkrankheit der Leber (vgl.

IV-Nr. 51.1 S. 5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erscheint

es somit durchaus gerechtfertigt, dass sich ein auf Erkrankungen des

Magen-Darm-Trakts und die damit verbundenen Organe Leber, Gallenblase und

Bauchspeicheldrüse spezialisierter Facharzt der Gastroenterologie mit dieser

Diagnosestellung eingehend auseinanderzusetzen hat. In diesem Zusammenhang kann

ergänzend darauf hingewiesen werden, dass es sich bei dem im Rahmen des

polydisziplinären Gutachtens mit der entsprechenden gastroenterologischen Expertise

beauftragten Dr. med. H.___ sowohl um einen Facharzt für Gastroenterologie als

auch um einen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin handelt (IV-Nr. 51.4

S. 10). Somit wäre Dr. med. H.___ in fachlicher Hinsicht durchaus in

der Lage, auf allfällige internistische gesundheitliche Probleme im

Zusammenhang mit der PBC-Erkrankung hinzuweisen. Die Beschwerdeführerin vermag

folglich mit ihrem Vorbringen nicht durchzudringen.

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor,

die seronegative chronische Polyarthritis sei im Gutachten nicht berücksichtigt

worden, weder vom Internisten noch vom Rheumatologen (A.S. 22). Sie

verweist dazu auf den Bericht des Zentrums I.___ vom 29. Mai 2021

(IV-Nr. 70). Dem entsprechenden Bericht ist zu entnehmen, dass die

diagnostizierte «seronegative chronische Polyarthritis, ICD-10 M06.0»

vermutlich im Rahmen der PBC bestehe. Die entsprechende Diagnose wird indes

nicht in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. So bleibt bspw. unklar, auf

welchen Befunden diese konkret beruht. In diesem Sinn hielt auch die RAD-Ärztin

Dr. med. B.___ in der Stellungnahme vom 12. Mai 2022 (IV-Nr. 81

S. 2) fest, es sei unklar, worauf sich diese Diagnose stütze. Weiter gab

sie an, die Beschwerdeführerin zeige weder die klinischen Befunde einer Polyarthritis

noch seien entsprechende labormässige oder radiologische Befunde erhoben

worden. Da die Diagnose einer seronegativen chronischen Polyarthritis somit nicht

nachvollziehbar ist, bestand für die Gutachter der Gutachterstelle C.___ –

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch keine Verpflichtung, sich

mit dieser auseinanderzusetzen.

5.1.3

Das internistische Teilgutachten ist

somit voll beweiswertig.

5.2

Im neurologischen Teilgutachten

vom 23. März 2021 (IV-Nr. 51.3) diagnostizierte Dr. med. J.___

einzig ein «leichtes Restless-Legs-Syndrom», welches aber keine Relevanz für

die Arbeitsfähigkeit habe. Diese Diagnosestellung überzeugt aufgrund der

gutachterlichen Ausführungen unter dem Titel «Diagnosen». So habe die

Beschwerdeführerin anamnestisch berichtet, ihr Hauptproblem sei eine chronische

Müdigkeit. An weiteren Beschwerden habe sie Knieschmerzen, Schmerzen in den

Händen beidseits, Schmerzen in der Ferse links und psychische Beschwerden

genannt. Der Neurostatus sei regelrecht. Eine neurologische Ursache für diese

genannten Beschwerden, in Zusammenschau aus Anamnese, neurologischer

Untersuchung und unter Hinzuziehung der Befunde in den Akten, finde sich gemäss

der neurologischen Gutachterin nicht. So lägen keine zentralen oder peripher

bedingten neurologischen Reiz- oder Ausfallerscheinungen vor, welche diese

Beschwerden erklären könnten (S. 6). Diesen gutachterlichen Einschätzungen

kann gefolgt werden. So präsentierten sich die erhobenen Untersuchungsbefunde

als weitgehend unauffällig (Muskeleigenreflexe seitengleich, normal erhältlich,

keine Reflexdifferenzen, keine pathologischen Reflexe. Oberflächen- und

Tiefensensibilität seitengleich unauffällig. Freies Gehen flüssig, Arme pendeln

seitengleich mit, Zehengang und Hackengang seitengleich unauffällig, die

Prüfung der einzelnen Muskeln habe jeweils Kraftgrad 5 ergeben. Keine

Auffälligkeiten der Trophik. Normaler Muskeltonus. Keine Hinweise für

Polyneuropathie, S. 5). Da die Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen

Exploration angegeben habe, die Restless-Legs würden ihren Schlaf manchmal zusätzlich

stören, sie sei aber prinzipiell nicht entspannt, komme nicht zur Ruhe und

grüble oft (S. 3), vermag die daraus gezogene Schlussfolgerung der

neurologischen Gutachterin einzuleuchten, wonach die Beschwerden an den Beinen nicht

täglich vorhanden seien. Da das Ausmass der Beschwerden durch die neurologische

Gutachterin als gering eingeschätzt wird und die Beschwerdeführerin momentan

diesbezüglich auch keine Therapie wünsche, erscheint schlüssig, dass daraus auf

neurologischem Gebiet keine verminderte Arbeitsfähigkeit resultiert. Dies umso

mehr, als die Gutachterin weiter darlegte, die beklagten Schlafstörungen seien

auch an Tagen vorhanden, wo keine RLS-Symptomatik bestehe und die anhaltenden

Schlafstörungen seien unabhängig vom RLS und hätten keine neurologische Ursache

(S. 6).

5.2.1

Eingehend auf die übrigen medizinischen

Akten ist festzuhalten, dass keine den gutachterlichen neurologischen Einschätzungen

entgegenstehenden medizinischen Berichte vorhanden sind. So ist bereits dem

Verlaufsbericht von Dr. med. K.___, Praktischer Arzt FMH, vom 4. Februar

2018.

(IV-Nr. 7 S. 10 ff.) zu entnehmen, dass seit circa Januar 2018

ein diffuser Juckreiz, schwere Gliedmassen sowie verstärkte Unruhe in den

Beinen bestünden. Auch Dr. med. B.___, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme

vom 30. Juli 2020 (IV-Nr. 36 S. 3 ff.) die Verdachtsdiagnose

eines restless legs Syndroms fest, welcher jedoch keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit zukomme. Die im neurologischen Teilgutachten ausgewiesene

Diagnose eines leichten Restless-Legs-Syndroms ohne Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit wird somit durch die medizinischen Vorakten gestützt.

5.2.2

Die Beschwerdeführerin rügt, die

Schlafstörungen seien von allen Gutachtern unberücksichtigt und ungewichtet

geblieben (A.S. 23). Dem kann indes nicht gefolgt werden. So ist die

neurologische Gutachterin auf die von der Beschwerdeführerin bei der

neurologischen Exploration u.a. beklagten Schlafstörungen (nachts schlafe sie

schlecht und habe auch unruhige Beine, was immer mal wieder zu Durchschlafstörungen

führe, IV-Nr. 51.3 S. 2) durchaus eingegangen (vgl. E. II. 5.2.1

hiervor) und hat sodann festgehalten, die anhaltenden Schlafstörungen hätten

keine neurologische Ursache.

5.2.3

Das neurologische Teilgutachten geniesst

vollen Beweiswert.

5.3

Dr. med. L.___, Facharzt für

Rheumatologie und Innere Medizin, stellte im rheumatologischen Teilgutachten

vom 8. April 2021 (IV-Nr. 51.7) eine aktivierte Frühgonarthrose

rechts, einen Status nach Fasciitis plantaris links sowie anamnestisch eine

Osteopenie (DEXA 2019) fest. Diese Diagnosestellungen vermögen gestützt auf die

gutachterlichen Ausführungen einzuleuchten: So berichte die Beschwerdeführerin

über leichte belastungsabhängige Knieschmerzen seit zwei bis drei Jahren. Eine

Abklärung, eine medikamentöse oder physiotherapeutische Behandlung seien bis

jetzt nicht erfolgt. Objektiv finde sich ein leicht überwärmtes, wenig

Flüssigkeit enthaltendes Kniegelenk rechts, währendem das linke Kniegelenk

unauffällig sei. Die Beschwerden seien gering und ausschliesslich die maximale

Flexion provoziere Schmerzen. Radiologisch sei eine geringfügige mediale

Gelenkspaltverschmälerung rechts im Sinne einer Frühgonarthrose dokumentiert.

Kürzlich sei eine Fasciitis plantaris links mit Stosswellentherapie erfolgreich

behandelt worden und sei heute symptomlos. Anamnestisch sei laut einer DEXA

Messung 2019 eine Osteopenie bekannt, die zurzeit keine Massnahmen erfordere

(S. 6 f.). Der rheumatologische Gutachter hielt sodann weiter fest, es sei

bis jetzt keine Behandlung erfolgt. Dies entspricht auch den Angaben der

Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Exploration, wonach aktuell

keine Behandlung stattfinde (S. 5). Gemäss Einschätzung des Gutachters

sollte zur Verhinderung der Progression der Gonarthrose der gegenwärtig

aktivierte Zustand entzündungshemmend behandelt werden. Indiziert sei soweit

eine chondroprotektive Basisbehandlung und Physiotherapie mit

Quadrizepstraining zwecks Optimierung der muskulären Gelenkführung. Bei

konsequenter Anwendung der empfohlenen Massnahmen sei eine Remission der

Symptomatik realistisch (S. 7). Gestützt auf diese gutachterlichen

Empfehlungen überzeugt auch die Einschätzung von Dr. med. L.___, wonach die

Beschwerdeführerin eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit

vollschichtig ausüben könne, ein ausschliessliches Stehen und Gehen sowie

Treppensteigen wegen der aktivierten Gonarthrose jedoch nicht möglich und kniende

Verrichtungen nur eingeschränkt zumutbar seien (S. 7). Da die aktuell

ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin keine ihr nicht

zumutbaren Verrichtungen beinhaltet, leuchtet die weitere rheumatologische

Einschätzung ein, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der

Beschwerdeführerin keine Einschränkung bestehe.

5.3.1

In Bezug auf die übrigen medizinischen

Akten ist festzuhalten, dass diese die Diagnosestellungen und Einschätzungen

des rheumatologischen Experten stützen. So wurde die bei der

Knochendichtemessung mittels DEXA vom 12. Februar 2019 festgestellte

Osteopenie (IV-Nr. 5.19 S. 12) im rheumatologischen Teilgutachten als

Diagnose ausgewiesen. Die von Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie, im Bericht vom 16. September 2020 (IV-Nr. 51.9 S. 10

f.) festgestellte Verdachtsdiagnose einer Plantarfasziitis des linken Fusses

konnte anhand der am 3. November 2020 durchgeführten MRT des OSG

(IV-Nr. 51.9 S. 8) objektiviert werden. So wurde diese als

ausgeprägte Plantarfasziitis ohne Ruptur der Plantarfaszie bei kleinem

knöchernen Fersensporn beurteilt und von Dr. med. M.___ im nachfolgenden

Bericht vom 9. November 2020 (IV-Nr. 51.9 S. 6 f.) als

«chronische Plantarfasziitis bei kleinem Fersensporn Fuss links» ausgewiesen. In

diesem Zusammenhang leuchtet der durch den rheumatologischen Gutachter

ausgewiesene Status nach Fasciitis plantaris links ein. Auch die von Dr. med. L.___

weiter gestellte Diagnose einer aktivierten Frühgonarthrose rechts stimmt mit

den vorangehenden medizinischen Akten überein. So wurde anlässlich der am

24.

März 2021 durchgeführten Röntgenuntersuchung der Kniegelenke (IV-Nr. 51.9

S. 15) u.a. eine mässige bilaterale degenerative Veränderung des medialen

Kniekompartimentes festgestellt.

5.3.2

Die Beschwerdeführerin rügt, es

könne nicht angehen, dass der rheumatologische Gutachter einen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit mit der Begründung verneine, dass die Cholangitis dominiere

(A.S. 31). Dazu ist dem rheumatologischen Teilgutachten zu entnehmen, dass

die von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen belastungsabhängigen Schmerzen im

rechten Kniegelenk durch die aktivierte Gonarthrose plausibel erklärt seien.

Die Beschwerdeführerin beklage trotzdem keine Behinderung, wahrscheinlich, weil

die Symptome der Cholangitis mit limitierender Fatigue dominierten

(IV-Nr. 51.7). Gestützt auf diese Ausführungen ist – entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin – in Bezug auf die Cholangitis nicht von einem

Rückschluss des Gutachters auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. In Bezug auf

die Arbeitsfähigkeit führte der rheumatologische Gutachter vielmehr aus, die

Beschwerdeführerin könne eine körperlich leichte und wechselbelastende

Tätigkeit vollschichtig ausüben. Ausschliessliches Stehen und Gehen sowie

Treppensteigen sei wegen der aktivierten Gonarthrose nicht möglich. Kniende

Verrichtungen seien nur eingeschränkt zumutbar (IV-Nr. 51.7). Das

Vorbringen der Beschwerdeführerin überzeugt somit nicht.

5.3.3

Das rheumatologische

Teilgutachten ist voll beweiswertig.

5.4

Im Rahmen des

gastroenterologischen Teilgutachtens vom 23. März 2021 (IV-Nr. 51.4)

hielt Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für

Gastroenterologie, einen «hochgradigen Verdacht auf Leberzirrhose bei primär

biliärer Cholangitis (ED September 2018)» als Diagnose mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit fest (S. 5). Gemäss dem Gutachter habe die anfangs März

2021.

durchgeführte Fibroscan-Untersuchung einen erhöhten Fibrosegrad mit

hochgradigem Verdacht auf eine Leberzirrhose (30 kPa) gezeigt. Diese Einschätzung

vermag unter Beizug des Berichts von Dr. med. N.___, FMH Gastroenterologie und

Hepatologie, vom 10. März 2021 (IV-Nr. 51.9 S. 15) einzuleuchten.

So hielt dieser u.a. fest, es bestehe eine Leberzirrhose bei primär biliärer

Cholangitis. Die letzte Kontrolle Anfang März habe eine ASAT von 65 sowie eine

ALAT von 74 gezeigt. Ansonsten zeigte der Fibroscan stabil erhöhte Werte um

30.

kPa. Gestützt auf die im Rahmen des Gutachtens durchgeführte

Laboruntersuchung vom 24. März 2021 (IV-Nr. 51.8) sind auch die

weiteren gutachterlichen Darlegungen nachvollziehbar, wonach sich aktuell

gastroenterologisch lediglich leicht erhöhte Lebertransaminasen (2 bis 3-faches

der Norm) zeigten, die Leberfunktion (Albumin, Cholinesterase) aber erhalten

sei. Das leicht erhöhte Ferritin passe gemäss Dr. med. H.___ auch zur

Lebererkrankung, das CRP (Entzündungsparameter) sei demgegenüber nicht erhöht

(IV-Nr. 51.4 S. 5). In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin

geschilderte, seit Jahren bestehende Müdigkeit und abnehmende

Leistungsfähigkeit, sowie Schwierigkeiten der Konzentration (S. 2), hielt

der gastroenterologische Gutachter überzeugend fest, es bestehe aus

gastroenterologischer Sicht bei der Beschwerdeführerin vor allem wegen der

Müdigkeit, einem für die PBC-typischen Symptom, eine reduzierte

Leistungsfähigkeit (S. 5). Daher leuchten auch die weiteren gutachterlichen

Einschätzungen ein, dass sich die aktuelle Symptomatik mit erheblicher

Müdigkeit auf die bisherige Tätigkeit mit grosser Verantwortung an

Konzentration und Durchhaltevermögen ungünstig auswirke (S. 7) und in der

bisherigen Tätigkeit wegen der Müdigkeit, Konzentrationsschwäche und vermehrten

Erschöpfbarkeit eine Arbeitsfähigkeit von circa 50 % bestehe (S. 8).

5.4.1

Aus den zeitlich vor dem

Gutachten verfassten medizinischen Akten sind keine dem gastroenterologischen

Teilgutachten widersprechenden diagnostischen Einschätzungen zu entnehmen: So hielt

bereits der die Beschwerdeführerin behandelnde Gastroenterologe Dr. med. N.___

aufgrund der am 19. Oktober 2018 durchgeführten Abdomen-Sonografie

(IV-Nr. 12) eine «primär biliäre Cholangitis mit etwas unregelmässig

wirkender Leber, DD im Rahmen einer bereits vorliegenden Fibrose?» fest. Im

Bericht vom 10. März 2021 (IV-Nr. 51.9 S. 15) wies Dr. med.

N.___ sodann eine Leberzirrhose bei primär biliärer Cholangitis aus und stellte

weiter fest, dass die Beschwerdeführerin vor allem durch eine ausgeprägte Müdigkeit

und Leistungsintoleranz beeinträchtigt sei. Diese diagnostischen Einschätzungen

werden durch Dr. med. H.___ im rheumatologischen Teilgutachten bestätigt (vgl.

E. II. 5.3 hiervor). So hielt er auch fest, die vorliegenden Akten

und Einschätzungen durch mehrere Gastroenterologen deckten sich mit der

aktuellen Untersuchung (IV-Nr. 51.4 S. 6).

5.4.2

Ähnlich verhält es sich auch in Bezug

auf die zeitlich nach dem Gutachten verfassten medizinischen Berichte aus dem

Fachgebiet der Gastroenterologie. So bestätigte Dr. med. N.___ im Bericht

vom 11. Juni 2021 (IV-Nr. 59) das Vorliegen einer im Gutachten noch

als Verdachtsdiagnose bezeichneten Leberzirrhose im Rahmen der primär biliären

Cholangitis und empfahl die Durchführung einer Leberbiopsie zum Ausschluss

eines Overlap-Syndromes einer Autoimmunhepatitis. Es wurde daher anschliessend am

17.

Juni 2021 eine perkutane Leberbiopsie durchgeführt (IV-Nr. 65

S. 3 f) und im dazugehörigen Nachbericht vom 4. Juli 2021

festgehalten (IV-Nr. 66 S. 2 f.), serologisch und histologisch könne

ein Overlap zu einer Autoimmunhepatitis ausgeschlossen werden. Dazu hielt

sodann auch die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ mit Stellungnahme vom 4. Oktober

2021.

(IV-Nr. 68 S. 2) fest, die Lebererkrankung mit fortgeschrittener

Fibrosierung, aber noch ohne zirrhotischen Umbau, sei auf die PBC

zurückzuführen. Eine wesentliche Progredienz der Leberfibrose gegenüber der Voruntersuchung

im März 2021 sei nicht dokumentiert. In den weiteren, von Dr. med. N.___ verfassten

Arztberichten vom 5. Dezember 2021 und 8. Juni 2022 (IV-Nrn. 77

S. 15 f., 82), bestätigte er Folgendes: «Perkutane Leberbiopise

17.

Juni 2021: Primär biliäre Cholangitis Nakanuma Staging Score 5 Punkte,

Fibrosestadium F3, kein overlap zu Autoimmunhepatitis.».

In Bezug auf den erst im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens durch die Beschwerdeführerin eingereichten gutachterlichen

Bericht von Prof. Dr. med. E.___, Titularprofessor für Hepatologie, Facharzt

für Gastroenterologie (FMH,) Facharzt für Hepatologie (FMH), vom 28. Juni

2023.

(Beschwerdebeilage Nr. 3) ist augenfällig, dass dieser erst rund drei

Monate nach dem hier massgebenden Zeitpunkt vom 3. März 2023 (vgl. E. II.

1.2

hiervor) verfasst wurde. Zudem bezog sich Prof. Dr. med. E.___ im Bericht

auf die Anfrage des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 4. April 2023. Unter

diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb Prof. Dr. med. E.___ die

Befunde, Diagnosen und Fragestellungen exakt auf das Datum der angefochtenen

Verfügung vom 3. März 2023 zurückdatiert hat. Der gutachterliche Bericht

vermag indes auch inhaltlich nicht zu überzeugen. So werden bspw. die ausgewiesenen

Diagnosen nicht in nachvollziehbarer und überzeugender Weise hergeleitet. Dem Bericht

ist z.B. nicht zu entnehmen, auf welchen Laborbefunden die darin ausgewiesene –

und damit den bisherigen ärztlichen Berichten widersprechende und in diesen

nicht ausgewiesene – Diagnose eines «autoimmunen hepatischen Overlap-Syndroms

aus primär biliärer Cholangitis (PBC) und autoimmune Hepatitis (AIH)» beruht.

Ein entsprechender Befundbericht ist in den vorliegenden Akten nicht enthalten.

Somit kann die im gutachterlichen Bericht gestellte Diagnose eines autoimmunen,

hepatischen Overlap-Syndroms nicht nachvollzogen werden. Es kommt hinzu, dass

im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des polydisziplinären

Gutachtens der Gutachterstelle C.___ vom 26. April 2021 u.a. festgehalten

wurde, dass es nach der Fibroscan-Untersuchung mit hochgradigem Verdacht auf

eine Leberzirrhose und endoskopischem Ausschluss von Ösophagusvarizen im

Verlauf unter Ursodeoxycholsäure zu einer Verbesserung der Leberwerte gekommen

sei, wobei die Lebersynthese immer normal gewesen sei und zu keinem Zeitpunkt

Zeichen einer hepatischen Dekompensation aufgetreten seien (IV-Nr. 51.1

S. 5). Wie bereits unter E. II. 5.1 hiervor dargelegt, stellte der

internistische Gutachter Dr. med. F.___ diesbezüglich fest, es gebe bei der

Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für die Hashimoto-Thyreoiditis, ein

solitäres Raynaud-Syndrom, oder rheumatoide Arthritiden. Aufgrund dieser

Ausführungen kann der Einschätzung von Prof. Dr. med. E.___, wonach das

autoimmune, hepatische Overlap-Syndrom bereits seit 2018 mit Ursodeoxycholsäure

behandelt werde und diese wesentliche Information Dr. med. H.___ zum Zeitpunkt

seines Gutachtens nicht vorgelegen habe, nicht gefolgt werden. Die von Dr. med.

H.___ empfohlene Abklärung eines möglichen Overlap-Syndromes wurde in der Folge

gemacht, wobei das Vorliegen eines Overlap-Syndroms verneint wurde (vgl.

Bericht vom 4. Juli 2021, IV-Nr. 66 S. 2). Mit diesem Bericht

setzte sich Prof. Dr. med. E.___ jedoch gar nicht auseinander. Damit kann der

Kritik von Prof. Dr. med. E.___ am gastroenterologischen Gutachten nicht

gefolgt werden. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die durch ihn zur

Bemessung der Fatigue ins Feld geführten Validierungs-Scores (Fatigue Severity

Score oder Short Form 36, S. 2). So bemängelt er zwar, dass Dr. med. H.___

keiner dieser Validierungs-Scores angewendet habe, benutzt diese aber in seinem

eigenen Bericht ebenfalls nicht. Dies, obwohl er von einer «invalidisierenden

Fatigue» ausging.

Insgesamt wird der Beweiswert des

gastroenterologischen Teilgutachtens durch die nachfolgenden medizinischen

Akten nicht verringert.

5.4.3

Wie nachfolgend darzulegen ist,

vermögen die Rügen der Beschwerdeführerin den grundsätzlichen Beweiswert des

gastroenterologischen Gutachtens nicht in Frage zu stellen: Die

Beschwerdeführerin bringt vor, dass der gastroenterologische Gutachter bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von «circa» 50 %» spreche (A.S. 24).

Daraus lässt sich entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin jedoch keine

Schmälerung des Beweiswertes des gastroenterologischen Teilgutachtens ableiten.

Diese Formulierung ist vielmehr ein Hinweis darauf, dass der

gastroenterologische Gutachter die zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht exakt

festlegen konnte, was er durch den Zusatz «circa» offenlegt und damit

transparent macht. Daraus lässt sich keine Verringerung des Beweiswertes

ableiten.

In Bezug auf das weitere Vorbringen der

Beschwerdeführerin, wonach im Rahmen des Schlussberichts betreffend die

durchgeführten Eingliederungsmassnahmen durch den Coach festgehalten worden

sei, ein Arbeitspensum von 40 % sei das höchstmögliche Belastungsmaximum

(A.S. 25 f.), kann darauf hingewiesen werden, dass die Frage nach den noch

zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv

feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht

durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen,

subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_801/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.3 mit Hinweis). Damit läuft

dieses Vorbringen ins Leere.

5.4.4

Somit ist das gastroenterologische

Teilgutachten voll beweiswertig.

5.5

Die im psychiatrischen

Teilgutachten vom 25. März 2021 (IV-Nr. 51.5) von Dr. med. O.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gestellten Diagnosen einer

«rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10

F33.0)» und einer «Dysthymia (ICD-10 F34.1)» leuchten gestützt auf die

gutachterlichen Ausführungen ein. So legte der Gutachter zum einen dar, die

Beschwerdeführerin berichte über eine schon seit der Jugend bestehende,

durchgehende mässig ausgeprägte Depressivität. Sie sei immer etwas traurig,

pessimistisch gewesen und habe auch schon immer an Selbstzweifel gelitten. Laut

plausibler Einschätzung des psychiatrischen Gutachters ergebe sich hier am

ehesten das Bild einer chronischen Depressivität im Sinne einer Dysthymia

(ICD-10 F43.1). Der Gutachter legte im Weiteren dar, dass es gemäss den

Unterlagen und anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin

2016.

/ 2017 im Sinne einer Double Depression offensichtlich zu einer

depressiven Episode gekommen sei und sich ab November 2020 eine erneute, vom

Schweregrad her leichte, depressive Episode entwickelt und ab 8. März 2021

zur Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Diese Ausführungen

leuchten gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der

gutachterlichen Exploration ein. Dort führte sie aus, wegen der deutlich

verstärkten leichten depressiven Verstimmung 2016 / 2017 bereits ein

halbes Jahr bis Dreivierteljahr bei Dr. med. P.___ in Behandlung gewesen zu

sein (S. 3). Weiter gab sie an, dass sich die Depression vor einigen

Monaten, circa seit November 2020, wieder verstärkt habe und sie seit

8.

März 2020 zu 50 % krankgeschrieben sei (S. 4). Dr. med. O.___

stellte in diesem Zusammenhang die Diagnose einer «rezidivierenden depressiven

Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)», wobei er in Bezug auf den

Schweregrad darlegte, dass bei der Beschwerdeführerin kein Verlust von

Interesse und Freude vorliege und sie auch in der Schwingungsfähigkeit nicht

eingeschränkt sei. Diese gutachterliche Beurteilung stimmt mit den bei der

gutachterlichen Exploration erhobenen Befunden und Angaben der Beschwerdeführerin

überein und ist daher nachvollziehbar und schlüssig. So wurde in Bezug auf die

Affektivität u.a. festgehalten, die Grundstimmung zeige sich leicht zum

depressiven Pol verschoben, es bestehe keine Interessenlosigkeit und die

affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt (S. 7). Die

Beschwerdeführerin gab zudem an, sie habe mit dem Ehemann eine gute und stabile

Beziehung, zu ihrem in [...] lebenden Sohn guten Kontakt. Ausserhalb der

Familie habe sie zwei Kolleginnen, mit denen sie jetzt in der Corona-Zeit aber

im Wesentlichen nur per WhatsApp und Telefon Kontakt habe. In der Freizeit lese

sie (etwa eine Stunde am Tag), mache ab und zu einen Spaziergang und sehe fern.

Zudem fahre sie kürzere Strecken mit dem Auto. Bis vor eineinhalb Jahren habe

sie Zumba getanzt, was aber zu sehr auf die Kniegelenke gegangen sei (S. 4

f.). Aus diesen Angaben kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin

über soziale Kontakte verfügt und in ihrer Freizeit Hobbies bzw. Aktivitäten

nachgeht. Der psychiatrische Gutachter ging sodann auf die von der

Beschwerdeführerin beklagte, vermehrte Erschöpfbarkeit ein (S. 3). Dabei

führte er in schlüssiger und überzeugender Weise aus, die beschriebene

vermehrte Erschöpfbarkeit sei zum Teil auf die depressive Störung

zurückzuführen, dadurch aber allein nicht zu erklären. So würden die Dysthymia

und die leichte depressive Episode zwar zur Erschöpfbarkeit beitragen, seien

aber nicht die alleinige Ursache für Erschöpfungsgefühle, nachlassende

Konzentration nach drei Stunden geistiger Anstrengung oder auch erhöhter

Erschöpfbarkeit im Rahmen vermehrter Hausarbeit. Da die Beschwerdeführerin in

diesem Zusammenhang auf eine Lebererkrankung hinweise, leuchtet der

diesbezügliche Verweis des psychiatrischen Gutachters auf das internistische

Gutachten, in welchem eine genaue Einordnung erfolge, ein (S. 8). Auch die

durch den psychiatrischen Gutachter weiter diagnostizierte «Zwangsstörung,

vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1)» vermag aufgrund der durch die

Beschwerdeführerin geschilderten Routinehandlungen zu überzeugen. So gab die

Beschwerdeführerin bspw. an, beim Händewaschen ein System zu haben. Sie könne

nach dem Händewaschen nicht zuerst fernsehen und dann an den Kleiderschrank

gehen, um dort ein Kleidungsstück herauszuholen. Dies sei nur umgekehrt

möglich. Wenn sie längere Zeit Fernsehen geschaut habe, könne sie nicht an den

Kleiderschrank gehen, sie müsse sich zunächst die Hände waschen. Zudem leide

sie unter Zählzwängen. Wenn sie z.B. Gummibären esse, könne sie nur drei, fünf,

sieben oder eine ungerade Zahl essen, aber nicht eine gerade Zahl. Zudem putze

sie manchmal auch zu viel, obwohl es unsinnig sei, komme aber nicht dagegen an.

Den Zeitaufwand dafür schätze sie nicht als gross ein, im Alltag sei sie

dadurch jedenfalls nicht beeinträchtigt. Die Problematik trete nur zu Hause

auf, am Arbeitsplatz habe sie überhaupt keine Probleme irgendetwas zu berühren

etc. Nur wenn sie ihre private Tasche von zu Hause mitnehme, müsse sie

aufpassen, wie sie damit umgehe. Dann könne eine Zwangssymptomatik auftreten

(S. 3).

5.5.1

Eingehend auf zeitlich vor der

psychiatrischen Beurteilung von Dr. med. O.___ vom 23. März 2021

verfassten medizinischen Berichte ergibt sich Folgendes: Im

Überweisungsschreiben von Dr. med. K.___, Praktischer Arzt FMH, vom

23.

Januar 2019 (IV-Nr. 12) wird unter dem Titel «übrige

Probleme / persönliche Anamnese» ein «Verdacht auf eine reaktive

erneute Depressions-Episode seit Ende 2018 mit / bei ausgeprägter

Verunsicherung durch Neudiagnose PBC und chronisch-intermittierende Depression

(ED 2016, Psychotherapie Dr. med. P.___ 2016 – 2017, zuweilen mit

fraglichen Zwangsstörungen […])» ausgewiesen. Diesbezüglich hielt der

psychiatrische Gutachter Dr. med. O.___ in korrekter Weise fest, es handle

sich hierbei zwar um ein nicht-psychiatrisches Dokument, die genannten

Diagnosen passten aber durchaus (zumindest grob) zur aktuellen psychiatrischen

Einschätzung (IV-Nr. 51.5 S. 9). Dieser Beurteilung kann gefolgt

werden. So handelt es sich bei Dr. med. K.___ nicht um eine auf das

medizinische Fachgebiet der Psychiatrie spezialisierte Fachperson, weshalb

ihrer psychiatrischen Diagnosestellung kaum Beweiswert zukommt. Dennoch stimmt

die durch Dr. med. K.___ ausgewiesene Verdachtsdiagnose einer reaktiven

erneuten Depressions-Episode mit der von Dr. med. O.___ gestellten

«rezidivierenden depressiven Störung» überein. Folglich steht dieser Bericht

den beweiswertigen Einschätzungen im psychiatrischen Teilgutachten nicht

entgegen.

Ähnlich verhält es sich auch in Bezug

auf den Verlaufsbericht vom 31. Juli 2019 von Dr. med. G.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, in welchem eine depressive Episode

ausgewiesen wird (IV-Nr. 35.4 S. 7 ff.). Da es sich bei Dr. med. G.___

um einen auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisierten

Facharzt handelt, ist er nicht in gleichem Masse kompetent, eine psychiatrische

Diagnose zu stellen, wie dies bei einer auf das medizinische Fachgebiet der

Psychiatrie spezialisierten Fachperson der Fall ist. Es kommt hinzu, dass Dr.

med. G.___ darauf hinwies, die Beschwerdeführerin nicht persönlich zu kennen,

sondern den Bericht anhand von Aufzeichnungen ausgefüllt zu haben

(IV-Nr. 35.4 S. 4). Trotzdem steht seine ausgewiesene Diagnose

derjenigen von Dr. med. O.___ nicht entgegen. Folglich wird der Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachtens durch den Bericht vom 31. Juli 2019 nicht

geschmälert.

5.5.2

Wie nachfolgend darzulegen ist,

vermögen auch die zeitlich nach dem psychiatrischen Teilgutachten vom

25.

März 2021 erstatteten medizinischen Akten dessen Beweiswert nicht zu

schmälern: So stimmt die Einschätzung des die Beschwerdeführerin behandelnden

Gastroenterologen Dr. med. N.___, FMH Gastroenterologie und Hepatologie, wonach

die Beschwerdeführerin aufgrund der primär biliären Cholangitis mit

zirrhotischem Umbau der Leber eine ausgeprägte Müdigkeit ausweise mit den

gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med. O.___ überein. So führte dieser –

wie bereits dargelegt (vgl. E. II. 5.5 hiervor) – aus, die beschriebene

vermehrte Erschöpfbarkeit sei zum Teil auf die depressive Störung

zurückzuführen, dadurch aber allein nicht zu erklären. Somit ging er implizit

davon aus, dass in Bezug auf die Erschöpfbarkeit auch andere Einflüsse eine Rolle

spielten. In Bezug auf die im Bericht vom 5. Dezember 2021 durch Dr. med. N.___

weiter ausgewiesene Diagnose von «rezidivierenden depressiven Störungen, DD

sekundär im Rahmen von Diagnose 1 (primär biliäre Cholangitis mit

fortgeschrittener Fibrosierung / Zirrhose (ED 2008)» kann

festgehalten werden, dass es sich bei Dr. med. N.___ nicht um einen auf das

psychiatrische Fachgebiet, sondern um einen auf die medizinischen Fachgebiete

der Gastroenterologie und Hepatologie spezialisierten Facharzt handelt und

daher seiner psychiatrischen Diagnosestellung kaum Bedeutung beigemessen werden

kann. Dennoch ist im Vergleich zur Diagnosestellung von Dr. med. O.___

kein Unterschied festzustellen. So ging auch er hauptsächlich von einer

«rezidivierenden depressiven Störung» aus.

Einzugehen ist im Wesentlichen auf den

Arztbericht des die Beschwerdeführerin seit 15. April 2016 behandelnden

Psychiaters Dr. med. P.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

14.

Januar 2022 (IV-Nr. 78). Er stellte «rezidivierende depressive

Episoden mittleren Grades, unvollständige Remission (ICD-10 F33.1)» als

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest und wies «akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit Zwangs- und Angstkomponente (ICD-10 Z73.1)» aus. Diese

Diagnosestellungen stehen denjenigen von Dr. med. O.___ («rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode [ICD-10 F33.0]; Dysthymia

[ICD-10 F34.2]; Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen [ICD-10 F42.1]»)

nicht entgegen. Eine diagnostische Abweichung besteht einzig in Bezug auf den

ausgewiesenen Schweregrad der depressiven Episoden. So ging Dr. med. P.___ von

einer mittelgradigen und Dr. med. O.___ von einer leichten Episode aus.

Das Vorliegen eines mittelgradigen Schweregrades lässt sich aus dem Arztbericht

von Dr. med. P.___ indes nicht in nachvollziehbarer Weise herleiten. So wird

unter dem Titel «ausführliche objektive Befunde […]» Folgendes festgehalten:

Depressiv und antriebsarm wirkende Frau mit sehr blassem Teint, die im längeren

Gesprächsverlauf deutlich zu ermüden scheine. Bringe Klagen nur sehr

zurückhaltend vor, fühle sich herumgeschubst und abgewertet, möge sich aber

nicht wehren (IV-Nr. 78 S. 4). Somit beruht die Einschätzung eines

mittelgradigen Schweregrades einzig auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin

und den subjektiven Eindrücken des behandelnden Psychiaters. Es kommt hinzu,

dass in Bezug auf den Bericht von Dr. med. P.___ auch der Erfahrungstatsache

Rechnung zu tragen ist, wonach Hausärzte und behandelnde Fachärzte aufgrund

ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470,

125.

V 341 E. 3a/cc S. 353). In diesem Sinn hielt auch Dr. med. B.___,

RAD, in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2022 (IV-Nr. 82 S. 2 ff.)

fest, die Befunde / Beobachtungen des behandelnden Psychiaters im

Bericht vom 14. Januar 2022 erlaubten keine bzw. keine andere Beurteilung

des Schweregrades der depressiven Episode, als die gutachterliche Beurteilung.

Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach in Diskrepanz zu

den Ausführungen des psychiatrischen Teilgutachters von einer mindestens

mittelgradigen depressiven Störung auszugehen sei (A.S. 28 f.), kann somit

nicht gefolgt werden.

Folglich vermögen die zeitlich nach dem

psychiatrischen Teilgutachten verfassten psychiatrischen Berichte dessen

Beweiswert nicht zu schmälern.

5.5.3

Da der psychiatrische Gutachter

Dr. med. O.___ zum Schluss gelangte, dass bei der Beschwerdeführerin aus

psychiatrischer Sicht sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer optimal

adaptierten Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, ist im Weiteren

zu prüfen, ob diese Einschätzung im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen

Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen

vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind

(E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie

Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen

Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –

besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung

überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.

Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer

Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische

Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer

Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)

andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1)

Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)

Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen;

E. 4.3.2)

c)

Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)

Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

(E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (vgl. E. II. 5.5

hiervor) verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass insgesamt von einer

leichtgradigen Ausprägung der gestellten Diagnosen auszugehen ist.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, dass

psychotherapeutische Massnahmen stattfänden, eine psychopharmakologische

Medikation indes nicht erfolge. Es werde empfohlen, die kürzlich begonnene

erneute ambulante psychiatrische Behandlung fortzuführen und es werde

geschätzt, dass innerhalb von zwei bis drei Monaten wieder eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht werden könne (rein psychiatrisch

betrachtet, IV-Nr. 51.6 S. 1). Es kann somit davon ausgegangen

werden, dass die Fortsetzung der aktuellen psychiatrischen Behandlung zu einer

Besserung des Beschwerdebildes und damit auch zu einem Eingliederungserfolg

führt.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende

S. 430). Im vorliegenden Gutachten wurden keine Wechselwirkungen der

diagnostizierten Komorbiditäten genannt.

Zur Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits

hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare)

Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird.

Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum

einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder

andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles

andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter

fest, die Beschwerdeführerin habe ausserhalb der Familie zwei Kolleginnen, mit

denen sie jetzt in der Corona-Zeit v.a. per WhatsApp und Telefon Kontakt habe.

Sie habe zudem einen 28jährigen Sohn, der in [...] lebe und zu dem sie guten

Kontakt habe. Mit ihrem Ehemann führe die Beschwerdeführerin eine gute und

stabile Beziehung. Sie lebten in einer 3.5-Zimmer-Wohnung. Die finanzielle

Situation sei insgesamt in Ordnung, aber inzwischen etwas eng, da sich das

Einkommen der Beschwerdeführerin aufgrund der Pensumreduktion verringert habe

(S. 4 f.). Im Oktober 2020 sei sie zehn Tage in [...] gewesen und

habe ihre Eltern besucht, An- und Abreise seien mit dem Auto erfolgt.

Dispositiv

Zusammenfassend liegen demnach bei der Beschwerdeführerin positive soziale und

persönliche Ressourcen vor. So nannte der psychiatrische Gutachter als

Ressourcen denn auch die abgeschlossene Berufsausbildung, den vorhandenen

Arbeitsplatz und den stabilen familiären Hintergrund und führte die etwas enge

finanzielle Situation als Belastungsfaktor auf (S. 9).

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist

auf das vorgehend unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» Gesagte zu

verweisen. Daraus sind nur wenige Einschränkungen ersichtlich. Das Vorliegen

einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus ist demnach nicht

gegeben.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den

tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304).

Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie «Behandlungs- und

Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen werden, weshalb

diesbezüglich von einem relativ geringen Leidensdruck auszugehen ist.

5.5.4 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt

erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch

festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt.

Zusammenfassend vermag somit gestützt auf die eingehende Befunderhebung

(vgl. IV-Nr. 51.5 S. 6 f.) und die darauf gründende einleuchtende

Begründung der Diagnosestellung (vgl. E. II. 5.5 hiervor) sowie die

vorangehende Indikatorenprüfung die gutachterliche Einschätzung zu überzeugen,

wonach bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht sowohl in der

bisherigen als auch einer optimal angepassten Tätigkeit eine Einschränkung von

20 % vorliege und innerhalb von zwei bis drei Monaten wieder von einer

ganzen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (vgl. IV-Nrn. 51.5 S. 11 und

51.6 S. 1). Der Gutachter stützte sich dabei auch auf die medizinischen

Vorakten, wonach bei zunehmender Depressivität ab November ab dem 8. März

2021 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Die zusätzliche

Arbeitsunfähigkeit ab 8. März 2021 habe gemäss dem psychiatrischen

Gutachter einen psychiatrischen Hintergrund in dem Sinne, dass seit diesem

Datum von einer psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 20 %

auszugehen sei bzw. die Arbeitsfähigkeit seitdem, rein psychiatrisch

betrachtet, 80 % betrage.

5.5.5 Aus dem gegen das psychiatrische

Teilgutachten gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die anderen

Teilgutachter die psychische Problematik schwergradiger dargestellt hätten als

der psychiatrische Gutachter selbst (A.S. 29), vermag sie nichts zu ihren

Gunsten abzuleiten. So handelt es sich bei den übrigen Gutachtern um Fachärzte,

welche auf die somatischen medizinischen Fachgebiete der Allgemeinmedizin,

Neurologie, Gastroenterologie und Rheumatologie spezialisiert sind und daher

nicht in gleichem Masse kompetent sind, psychiatrische Einschätzungen

vorzunehmen wie dies beim Psychiater und Psychotherapeut Dr. med. O.___

der Fall ist. Zudem floss die Beurteilung und Diagnosestellung des

psychiatrischen Gutachters Dr. med. O.___, der von einem «leichten»

Schweregrad der depressiven Episode ausging, in die interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung (vgl. IV-Nr. 51.1 S. 5 ff.) mit ein und wurde in

diesem Rahmen ebenfalls bestätigt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass

die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters durch die übrigen Gutachter

mitgetragen wird.

5.5.6 Dem psychiatrischen Teilgutachten

kommt voller Beweiswert zu.

5.6 Eingehend auf das von der

Beschwerdeführerin gegen das polydisziplinäre Gutachten gesamthaft vorgebrachte

Argument, wonach dieses ohnehin beweisuntauglich sei, da keine neuropsychologische

Testung durchgeführt worden sei (A.S. 31 f.), kann gestützt auf die

vorliegenden Akten Folgendes festgehalten werden: Der Beschwerdeführerin wurde

mit Mitteilung vom 5. August 2020 (IV-Nr. 37) zunächst die

Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung unter voraussichtlichem Einbezug

der medizinischen Fachrichtung der Neuropsychologie in Aussicht gestellt.

Anschliessend wurden der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2021

(IV-Nr. 43) die Fachrichtungen und Namen der Gutachterpersonen sowie die

Gutachterstelle mitgeteilt. Die Durchführung einer neuropsychologischen gutachterlichen

Untersuchung findet sich auf dieser Mitteilung nicht (mehr). Eine solche wurde

von der Beschwerdeführerin im Anschluss an diese Mitteilung auch nicht

verlangt. Jedenfalls ist in den vorliegenden Akten kein entsprechendes Begehren

dokumentiert. Es ist somit davon auszugehen, dass im Rahmen der polydisziplinären

Begutachtung durch die Gutachterstelle C.___ keine neuropsychologische Abklärung

vorgesehen war. Da sich weder im Verlauf der Begutachtung noch gestützt auf die

medizinischen Vorakten ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer

neuropsychologischen Untersuchung ergeben, ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hat.

Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor

(A.S. 32), im Rahmen des Gutachtens seien die fallspezifischen Fragen

(IV-Nr. 39) nicht beantwortet worden, namentlich jene im Zusammenhang mit

den Bereichen Haushalt / Teilerwerbstätigkeit (S. 4). Auch die

Einschränkungen in der Haushaltführung seien nicht beziffert und allfällige

Wechselwirkungen zwischen Haushalt und Erwerb nicht adäquat berücksichtigt

worden. Daher sei das Gutachten beweisuntauglich. Diesbezüglich ist sämtlichen

Einzelgutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, die

Hausarbeiten in Etappen, mit den notwendigen Pausen und der Hilfe ihres

Ehemannes zu erledigen (IV-Nrn. 51.2 S. 10, 51.3 S. 4, 51.7 S. 5).

Dies bestätigte sie sodann auch im Fragebogen vom 1. Juli 2021 (IV-Nr. 51.9

S. 2 ff.), indem sie angab, bei Haushaltsarbeiten eingeschränkt zu sein

und durch den Ehemann Hilfe zu bekommen. Unter diesen Umständen ist nicht zu

beanstanden, dass sich die Gutachterpersonen die Fragen zu Einschränkungen in

der Haushaltführung nicht explizit beantwortet haben.

5.7 Insgesamt erweist sich das

polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 26. April 2021

als voll beweiswertig. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 3. März 2023 aus medizinischer

Sicht auf dieses abgestellt hat. In diesem Sinn hielt Dr. med. B.___, RAD, in

ihrer Stellungnahme vom 29. April 2021 (IV-Nr. 54) fest, es könne für

die Beurteilung des Leistungsanspruchs auf das Gutachten abgestützt werden. Demgegenüber

kann nicht unbesehen auf die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin abgestellt werden. Denn die Gutachterpersonen haben bei der

entsprechenden Beurteilung den Umstand unberücksichtigt gelassen, wonach es

sich bei der durch die Beschwerdeführerin bisher ausgeübten Tätigkeit als

Verwaltungsmitarbeiterin bereits um eine adaptierte Tätigkeit handelt. Daher

hielt die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai

2022 (IV-Nr. 81 S. 3 f.) entsprechend in nachvollziehbarer Weise

fest, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gleich zu

beurteilen sei, wie in der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiterin

(seit September 2018 50 %). Diese Einschätzung bestätigte Dr. med. B.___

sodann in ihrer Aktennotiz vom 13. Juni 2022 (IV-Nr. 83). Auf diese Beurteilung

ist abzustellen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

sowohl in der angestammten als auch einer adaptierten Tätigkeit je zu 50 %

arbeitsfähig ist.

6. Neben den medizinischen

Berichten stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung einer

allfälligen Einschränkung im Haushalt auch auf den «Situationsbericht Haushalt»

vom 4. Juni 2021 (IV-Nr. 56). In diesem Bericht kam der

Abklärungsfachmann D.___ zum Schluss, im Aufgabenbereich Haushalt (3.5-Zimmer-Wohnung)

liege unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen und der Tatsache,

dass es einer versicherten Person zumutbar sei, die anfallenden Arbeiten in

Etappen und mit den notwendigen Pausen zu erledigen sowie der

Schadenminderungspflicht im Sinne der zumutbaren Mithilfe Familienangehöriger

(Ehemann), eine Einschränkung von maximal 10 % vor.

6.1 Für den Beweiswert eines

Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist

wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die

Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen

Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind

die Angaben der Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen

der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss

plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen

detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen

Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll

beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen

der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare

Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die

fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das

im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547,

130 V 61 E. 6.2 S. 63, 128 V 93). Auf eine Abklärung vor Ort kann

unter Angabe einer kurzen Begründung im Dossier verzichtet werden (vgl. Kreisschreiben

über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH],

Stand: 1. Januar 2021, Rz. 3081). Sodann sind leistungsansprechenden

Personen im Rahmen der Schadenminderungspflicht grundsätzlich Massnahmen

zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde,

wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen

Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben,

welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich

reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der

Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer

Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem

Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in

üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.3). Ein

invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur

insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden

können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet

werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine

unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung

bei einer Hausfrau oder einem Hausmann zu berücksichtigende Mithilfe von

Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung

üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit

Hinweisen).

6.2 Im vorliegenden Fall wurde auf

eine Abklärung vor Ort verzichtet. Dies ist – entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin (A.S. 39 f.) – nicht zu beanstanden. So beruht die

Beurteilung des Teamleiters Abklärungsdienst D.___ in erster Linie auf der

Anmeldung zum Leistungsbezug vom 23. April 2019, den Angaben der

Beschwerdeführerin im Intake-Gespräch vom 8. Mai 2019, dem Gutachten der

Gutachterstelle C.___ vom 26. April 2021 sowie der Stellungnahme der

RAD-Ärztin Dr. med. B.___ vom 29. April 2021. Da die

Beschwerdeführerin im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung vom 26. April

2021 in den einzelnen Teilgutachten jeweils übereinstimmend angab, die

Hausarbeiten in Etappen und mit den notwendigen Pausen und der Hilfe ihres

Ehemannes zu erledigen (IV-Nrn. 51.2 S. 10, 51.3 S. 4, 51.7

S. 5 und vgl. E. II. 5.6 hiervor), erscheint der Verzicht auf eine

Abklärung vor Ort gerechtfertigt. Es sind denn auch keine Anhaltspunkte

ersichtlich, die eine entsprechende Abklärung notwendig gemacht hätten. Solche

werden auch durch die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Gestützt auf die im

Abklärungsbericht aufgeführten Dokumente hielt der Teamleiter Abklärungsdienst D.___

fest, es liege unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen und der

Tatsache, dass es einer versicherten Person zumutbar sei, die anfallenden

Arbeiten in Etappen und mit den notwendigen Pausen zu erledigen sowie der

Schadenminderungspflicht im Sinne der zumutbaren Mithilfe Familienangehöriger

(Ehemann), eine Einschränkung von maximal 10 % vor. Diese Einschätzung

leuchtet ein und ist gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der

Gutachterstelle C.___ nachvollziehbar. Beim Teamleiter Abklärungsdienst D.___ handelt

es sich zudem um eine qualifizierte Person, die – wie bereits oben dargelegt – von

den medizinischen Unterlagen Kenntnis hatte.

6.3 Zusammenfassend ist der

Abklärungsbericht überzeugend ausgefallen und trägt den aus medizinischer Sicht

festgestellten Einschränkung angemessen Rechnung. So werden in diesem

insbesondere die im polydisziplinären Gutachten ausgewiesenen Hauptdiagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Hochgradiger Verdacht auf

Leberzirrhose bei primär biliärer Cholangitis (ED September 2018) / Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0, IV-Nr. 51.1

S. 8) und das ebenfalls im Konsens der Gutachterpersonen formulierte Belastungsprofil

(IV-Nr. 51.1 S. 9) korrekt wiedergegeben. Es kann deshalb

hinsichtlich der Haushaltstätigkeit auf die Invaliditätsbemessung im

Abklärungsbericht abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist der

Situationsbericht Haushalt vom 4. Juni 2021 in Bezug auf die Bemessung der

Einschränkung im Haushalt als voll beweiskräftig anzusehen. Die

Gesamteinschränkung beläuft sich auf total 10 %. Dabei wird im Rahmen der

gesetzlichen Schadenminderungspflicht auf den im gemeinsamen Haushalt lebenden

Ehemann verwiesen (IV-Nr. 56 S. 2). Praxisgemäss ist diese Mithilfe

im Rahmen der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin zumutbar und bei

der Prüfung der Einschränkung entsprechend miteinzubeziehen (BGE 141 V 642

E. 4.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin vermag aus den diesbezüglich

eingereichten medizinischen Berichten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So

ist sowohl dem «Kurzbericht stationär» vom 6. August 2021 als auch dem

«Herzkatheterbericht ambulant» vom 1. September 2021 (IV-Nr. 77

S. 17 ff.) im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin am 4. August 2021 einen akuten Myokardinfarkt erlitten hat

und daher vom 6. bis 8. August 2021 hospitalisiert war. Es finden

sich indes keine Angaben zu allfälligen Einschränkungen betreffend die

Leistungsfähigkeit des Ehemannes. Dem durch die Beschwerdeführerin ebenfalls

eingereichten ärztlichen Zeugnis von Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für

Allgemeine Innere Medizin, vom 8. Februar 2023 (IV-Nr. 91 S. 3) ist

im Weiteren zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin durch sehr

lange Arbeitstage bis 12 h / Tag, mit teilweise auswärtigen

Übernachtungen im Aussendienst, wie auch durch gesundheitliche Einschränkungen beim

Verrichten der Haushaltarbeiten zeitlich wie körperlich deutlich eingeschränkt

sei. Diesem ärztlichen Zeugnis ist somit weder eine Diagnosestellung noch ein

medizinisch fundierter Befund zu entnehmen. Der Hausarzt des Ehemannes benennt

zudem nebst gesundheitlichen auch berufliche Gründe, die ihn an der Mithilfe im

Haushalt hindern würden. Da es dem Ehemann der Beschwerdeführerin somit möglich

ist, trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Arbeitstage von 12 Stunden

zu bewältigen, leuchtet – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

(A.S. 34) – nicht ein, weshalb es ihm nicht möglich sein soll, die

Beschwerdeführerin bei der Verrichtung der Haushaltstätigkeiten zu

unterstützen. Dies auch mit Blick auf eine freie Einteilung der jeweiligen Tätigkeiten.

In diesem Sinn hielt der Teamleiter Abklärungsdienst D.___ in der Aktennotiz

vom 16. Februar 2023 (IV-Nr. 92) denn auch fest, die Tatsache, dass

der Ehemann vollerwerbstätig sei, sei bei der Berücksichtigung der

Schadenminderungspflicht im Sinne der zumutbaren Mithilfe Familienangehöriger

entsprechend Rechnung getragen worden. Eine gewisse Mithilfe im Aufgabenbereich

Haushalt sei ihm trotz langer Arbeitstage zumutbar. Auf die von der

Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen (A.S. 34

f.) ist folglich nicht weiter einzugehen.

6.4 Hinsichtlich der geltend

gemachten Wechselwirkung zwischen Haushalt und ausserhäuslicher Tätigkeit

(A.S. 35) ist schliesslich festzuhalten, dass eine solche seit Einführung

der neuen gemischten Berechnungsmethode am 1. Januar 2018 nicht mehr berücksichtigt

werden darf. In diesem Sinn hielt auch der Teamleiter Abklärungsdienst D.___ im

Situationsbericht zum Einwand vom 30. November 2022 (IV-Nr. 88

S. 2) fest, dass die erwähnte Wechselwirkung per 1. Januar 2018

hinfällig geworden sei bzw. seither nicht mehr zur Anwendung komme.

6.5 Zusammenfassend ist

festzustellen, dass der Situationsbericht des Teamleiters Abklärungsdienst D.___

vom 4. Juni 2021 (IV-Nr. 56) und dessen Situationsbericht zum Einwand

vom 30. November 2022 (IV-Nr. 88) im Resultat überzeugend ausgefallen

sind und den aus medizinischer Sicht festgestellten Einschränkungen angemessen

Rechnung tragen. Somit kann auf die Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich

abgestellt werden. Demnach wird nachfolgend von einer Einschränkung im

Aufgabenbereich Haushalt von 10 % ausgegangen.

7. Nachfolgend ist der

Invaliditätsgrad anhand der gemischten Berechnungsmethode unter

Berücksichtigung des Einkommensvergleichs und des Betätigungsvergleichs zu

beurteilen.

7.1 Die Anmeldung der

Beschwerdeführerin ging bei der Beschwerdegegnerin am 23. April 2019 (IV-Nr. 2)

ein. Der früheste Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinne von

Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG fällt somit auf den 1. Oktober 2019.

Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war zu diesem

Zeitpunkt bereits verstrichen (Beginn: September 2019). Somit fällt der

frühestmögliche Rentenbeginn auf den 1. Oktober 2019, womit das in diesem

Zeitpunkt – und vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist

(vgl. E. II. 1.3 hiervor).

7.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1

IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

(Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente

7.3 Beim Einkommensvergleich werden

in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst

genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Bei der Ermittlung

des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt

der Invaliditätsbemessung nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdient hätte, wenn sie gesund geblieben wäre,

und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte. Dabei wird in der Regel am

zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen

davon müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28

E. 3.3.2 mit Hinwiesen).

Die Beschwerdegegnerin geht von einem

Valideneinkommen von CHF 75'572.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 37'786.00

aus. Die jeweiligen Einkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin korrekterweise anhand

des bei der Arbeitgeberin, dem R.___, erzielten monatlichen Einkommens von

CHF 3'487.90 im Jahr 2019 (vgl. Lohndaten, IV-Nr. 9 S. 11). Da

das Validen- und das Invalideneinkommen ausgehend vom selben Lohn zu berechnen

sind, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter

Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (sogenannter Prozentvergleich;

Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2020 vom 2. Februar 2021 E. 3.1 m.w.H.). Ein

entsprechender Tabellenlohnabzug gebietet sich im vorliegenden Fall, da nicht auf

Tabellenlöhne abgestellt wird, nicht. Der Invaliditätsgrad ist somit anhand

eines Prozentvergleichs vorzunehmen.

7.4 Gestützt auf die vorstehend

ermittelten Vergleichseinkommen, die Einschränkung im Erwerbsbereich von 50 %

sowie die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 %

im Erwerb und zu 40 % im Haushalt (mit einer Einschränkung von 10 %)

tätig wäre, ergibt sich in Anwendung der gemischten Berechnungsmethode ab

1. Oktober 2019 ein Invaliditätsgrad von 34 %. Dieser berechtigt

nicht zum Bezug einer Invalidenrente (vgl. E. II. 7.2 hiervor).

8. Die Beschwerdeführerin hat

somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit der angefochtenen Verfügung vom

3. März 2023 (A.S. 1 ff.) wurde auch ein Anspruch auf weitere

berufliche Massnahmen verneint. In der Beschwerdeschrift vom 5. April 2023

(A.S. 17 ff.) wird zwar die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung

verlangt. Die Beschwerdebegründung bezieht sich jedoch ausschliesslich auf den

Rentenanspruch, während die beruflichen Massnahmen nicht erwähnt wurden. Es ist

deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diesen Aspekt der

Verfügung vom 3. März 2023 nicht angefochten hat. Andernfalls wäre in

diesem Punkt mangels Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Materiell

hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch zu Recht verneint, da die

gesundheitlichen Einschränkungen die Ausübung des Erwerbspensums, das auch im

Gesundheitsfall geleistet würde, zulassen. Es steht der Beschwerdeführerin

frei, sich bei der Beschwerdegegnerin mit einem Gesuch um eine konkrete

berufliche Massnahme wieder anzumelden, sollten sich die Verhältnisse allenfalls

verändern.

9. Zusammenfassend ist die

Verfügung vom 3. März 2023 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde vom 5. April 2023 abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_148/2024 vom 30. April 2025 bestätigt.