VSBES.2023.86
Invalidenrente
5. Februar 2024Deutsch54 min
2019 unter Hinweis auf latent seit mehreren Jahren bestehende, jedoch seit circa
Source so.ch
Urteil vom 5. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 3. März 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1966 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich mit Eingabe vom 23. April
2019 unter Hinweis auf latent seit mehreren Jahren bestehende, jedoch seit circa
2016 verstärkte Symptome, wie starke Müdigkeit, Antriebs- und
Konzentrationsschwäche, Juckreiz, schwere Beine (Restless legs Syndrom) und
Gelenkschmerzen, bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
2. Nach dem Einholen des
Arbeitgeberfragebogens vom 8. Mai 2019 (IV-Nr. 9) und der Durchführung
des Intake-Gesprächs vom 8. Mai 2019 (IV-Nr. 10) holte die
Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten ein (IV-Nr. 12). Mit Mitteilung
vom 29. Juli 2019 (IV-Nr. 18) wurden der Beschwerdeführerin ab
29. Juli 2019 Frühinterventionsmassnahmen in Form von
Beratung / persönlichem Coaching am Arbeitsplatz zugesprochen
(IV-Nr. 18). Diese Massnahmen dauerten bis am 15. Januar 2020 (vgl.
definitiver Schlussbericht, IV-Nr. 27). Im Abschlussbericht vom
20. Januar 2020 (IV-Nr. 26) hielt der Eingliederungsfachmann fest,
das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin hätte gemäss GAV per Dezember 2019
geendet. Mit der neuen betriebsinternen Lösung per 1. November 2019 habe der
Arbeitsplatz erfolgreich erhalten werden können (Reduktion Arbeitspensum von
60 % auf 40 %). Nach dem Einholen von weiteren medizinischen Akten
(IV-Nrn. 29 f.) und den Akten des Kollektiv-Krankentaggeldversicherers
(IV-Nrn. 35.1 – 35.4) empfahl Dr. med. B.___, Fachärztin
Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in ihrer Stellungnahme vom
30. Juli 2020 (IV-Nr. 36 S. 3 ff.) das Einholen eines
polydisziplinären Gutachtens (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,
Gastroenterologie, Psychiatrie, Rheumatologie). Dieses wurde sodann durch die
Gutachterstelle C.___ am 26. April 2021 erstattet
(IV-Nrn. 51.1 – 51.9). Mit Stellungnahme vom 29. April 2021
(IV-Nr. 54) äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ zu diesem.
Anschliessend liess die Beschwerdegegnerin durch den Abklärungsdienst am
4. Juni 2021 (IV-Nr. 56) einen «Situationsbericht Haushalt»
erstellen. Zu den neu eingegangenen medizinischen Akten (IV-Nrn. 63, 66)
nahm Dr. med. B.___, RAD, am 4. Oktober 2021 Stellung (IV-Nr. 68). Anschliessend
wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2021
(IV-Nr. 69) die Abweisung ihrer Leistungsansprüche in Aussicht gestellt.
Zu den dagegen erhobenen Einwänden der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober
2021, 12. November 2021 und 7. Dezember 2021 (IV-Nrn. 72, 75,
77), nahmen sowohl Dr. med. B.___, RAD, am 12. Mai 2022 und 13. Juni
2022 (IV-Nrn. 81, 83) als auch der Teamleiter Abklärungsdienst D.___ am
30. November 2022 (IV-Nr. 88) Stellung. Letzterer äusserte sich
sodann am 16. Februar 2023 (IV-Nr. 92) auch zur Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2023 (IV-Nr. 91). Mit Verfügung
vom 3. März 2023 hielt die Beschwerdegegnerin sodann am Vorbescheid vom
7. Oktober 2021 fest und wies die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin
ab (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.).
3. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 5. April 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 17 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
3. März 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von mindestens 60 % auszurichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, eine nochmalige polydisziplinäre Begutachtung unter Einschluss
der Disziplinen Gastroenterologie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Neurologie,
orthopädische Chirurgie, Rheumatologie sowie Innere Medizin zu initiieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Beschwerdeantwort vom
12. Juni 2023 (A.S. 54) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
5. Die durch den Vertreter der
Beschwerdeführerin am 27. Juni 2023 eingereichte Kostennote (A.S. 56 ff.)
geht mit Verfügung vom 28. Juni 2023 (A.S. 59) zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdegegnerin.
6. Mit Eingabe vom 29. Juni
2023 (A.S. 60 ff.) lässt die Beschwerdeführerin den gutachterlichen
Bericht von Prof. Dr. med. E.___, Titularprofessor für Hepatologie, Facharzt
für Gastroenterologie (FMH), Facharzt für Hepatologie (FMH), vom 28. Juni
2023 (Beschwerdebeilage Nr. 3) einreichen. Ein Doppel dieser Eingabe geht
mit Verfügung vom 30. Juni 2023 (A.S. 63) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
7. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung (hier: 3. März 2023) eingetreten ist (Ueli Kieser
in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für
die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu
beurteilen, welche damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
3.
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Weiter
gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157
E. 1c S. 160).
4.
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. März 2023
(A.S. 1 ff.) die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf weitere
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. Da die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2023
(A.S. 1 ff.) aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 27. Dezember 2021
abgestellt hat, ist nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen. Das Gutachten
stammt von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen,
welche fachlich qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Weiter haben die
Experten die Beschwerdeführerin u.a. zu ihren subjektiven Beschwerden und Lebensumständen
befragt (IV-Nrn. 51.2 S. 8 ff., 51.3 S. 2 ff., 51.4 S. 2
ff., 51.5 S. 2 ff., 51.7 S. 4 f.), die Befunde erhoben (IV-Nrn. 51.2
S. 10 ff., 51.3 S. 5 f., 51.4 S. 4 f., 51.5 S. 6 f, 51.7
S. 5 f.) und die wesentlichen Akten unter dem Titel «Anhang 1 (Aktenauszug)»
zur Kenntnis genommen (IV-Nr. 51.2). Auf dieser Grundlage befassten sich
die einzelnen Experten sodann mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 51.2 S. 5 ff., 51.3 S. 6 ff.,
51.4
S. 5 ff., 51.5 S. 7 ff., 5.17 S. 6 ff.). Im Rahmen der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung, IV-Nr. 51.1 S. 5 ff.)
gelangten die Experten sodann zu einer gemeinsamen Beurteilung, welche vor dem
Hintergrund der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist.
Es ist nachfolgend auf die einzelnen
Teilgutachten und deren Beweiswert einzugehen und zu prüfen, ob die vorliegenden
medizinischen Akten oder die Vorbringen der Beschwerdeführerin diesen Beweiswert
allenfalls zu schmälern vermögen:
5.1
Im Rahmen des internistischen
Teilgutachtens vom 12. März 2021 (IV-Nr. 51.2) konnte Dr. med. F.___,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für Tropenmedizin und
Infektiologie, keine Diagnose stellen (S. 12). Dies vermag aufgrund der
erhobenen und sich als unauffällig präsentierenden internistischen
Untersuchungsbefunde einzuleuchten. So wurde u.a. Folgendes festgehalten: Haut
und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet. Keine relevante Hautkrankheit. Periphere
Lymphknoten seien nicht vergrössert tastbar. Normale Kopfform, kein
Meningismus, normale Mimik, kein Klopf- und Druckschmerz der Kalotte,
Nervenaustrittspunkte und Nasennebenhöhlen frei. Herzaktion regelmässig,
Herztöne leise, normaler 1. und 2. Herzton. Keine systolischen oder
diastolischen Geräusche, keine kardialen Strömungsgeräusche. Leber und Milz
durch die weichen Bauchdecken nicht vergrössert tastbar, kein Druckschmerz,
keine Resistenz, keine Abwehrspannung (S. 11 f.). In diesem Zusammenhang
überzeugt auch, dass der internistische Gutachter weder Einschränkungen in der
Arbeitsfähigkeit festgestellt noch die Durchführung von internistischen
Therapien empfohlen hat (S. 12 f.). Seine Einschätzung, wonach in Bezug
auf die bei der Beschwerdeführerin bekannte primär biliäre Cholangitis (PBC)
auf das gastroenterologische Teilgutachten verwiesen werde und die Müdigkeit –
ein Hauptsymptom der Beschwerdeführerin – durch die PBC ausreichend erklärt
sei, erscheinen plausibel und nachvollziehbar. So hielt der gastroenterologische
Gutachter diesbezüglich denn auch fest, es handle sich bei der Müdigkeit um ein
für die PBC typisches Syndrom (IV-Nr. 51.1 S. 6). Der internistische
Gutachter Dr. med. F.___ weist zudem darauf hin, dass die PBC – wie alle
Autoimmunkrankheiten – häufiger von Autoimmunsyndromen begleitet werde und etwa
30.
% aller PBC-Patienten eine oder mehrere dieser Begleitkrankheiten aufwiesen,
die aber oft wenig symptomatisch seien. Am häufigsten sei die
Hashimoto-Thyreoiditis, häufig finde man ein solitäres Raynaud-Syndrom,
seltener dagegen rheumatoide Arthritiden (S. 12). Hierfür ergebe sich jedoch
laut dem Gutachter bei der Beschwerdeführerin keinen Anhalt. Somit hat sich
Dr. med. F.___ mit den möglichen Begleiterkrankungen der bei der
Beschwerdeführerin vorliegenden PBC-Erkrankung auseinandergesetzt und diese in schlüssiger
Weise verneint.
5.1.1
Eingehend auf die übrigen medizinischen
Akten legte der internistische Gutachter dar, die wenigen vorliegenden
internistischen Akten seien in sich konsistent und bedürften keiner kritischen
Erörterung (IV-Nr. 51.2 S. 13). Dieser Einschätzung ist
beizupflichten. So findet sich in den medizinischen Akten keine rein
internistische Diagnosestellung, mit denen sich der internistische Gutachter
zwingend hätte auseinandersetzen müssen. So handelt es sich bspw. bei den im
Verlaufsbericht des Allgemeinmediziners Dr. med. G.___ vom 31. Juli
2019.
ausgewiesenen Diagnosen (depressive Episode, PBC und Leberzirrhose, IV-Nr. 35.4
S. 7) nicht um Diagnosestellung aus dem medizinischen Fachgebiet der
Allgemeinen Inneren Medizin, sondern um solche aus den medizinischen Fachgebieten
der Psychiatrie und Gastroenterologie. Weitere Berichte von auf das
medizinische Fachgebiet der Allgemeinen Inneren Medizin spezialisierten
Fachärzten sind in den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Somit stehen die
übrigen medizinischen Akten dem Beweiswert des internistischen Teilgutachtens
nicht entgegen.
5.1.2
Es ist auf die Vorbringen der
Beschwerdeführerin einzugehen:
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf
den Standpunkt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beurteilung des im
Zusammenhang mit der PBC erlittenen Leberschadens ausschliesslich dem
Gastroenterologen zufallen soll. Der internistische Gutachter hätte hierzu eine
Einschätzung abgeben müssen (A.S. 22). Es kann diesbezüglich festgehalten
werden, dass es sich bei der PBC um eine chronische, nicht-eitrig destruierende
Cholangitis handelt. Die Ätiologie ist unbekannt. Die Erkrankung beginnt an den
interlobulären und proximal-septalen Gallengängen. Die Entzündung dehnt sich
über das ganze Portalfeld aus und kann auf das Läppchenparenchym übergreifen.
Die Krankheit führt zur Verödung der Gallengänge und endet in der kompletten
Leberzirrhose. Die PBC ist eine klassische Autoimmunkrankheit der Leber (vgl.
IV-Nr. 51.1 S. 5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erscheint
es somit durchaus gerechtfertigt, dass sich ein auf Erkrankungen des
Magen-Darm-Trakts und die damit verbundenen Organe Leber, Gallenblase und
Bauchspeicheldrüse spezialisierter Facharzt der Gastroenterologie mit dieser
Diagnosestellung eingehend auseinanderzusetzen hat. In diesem Zusammenhang kann
ergänzend darauf hingewiesen werden, dass es sich bei dem im Rahmen des
polydisziplinären Gutachtens mit der entsprechenden gastroenterologischen Expertise
beauftragten Dr. med. H.___ sowohl um einen Facharzt für Gastroenterologie als
auch um einen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin handelt (IV-Nr. 51.4
S. 10). Somit wäre Dr. med. H.___ in fachlicher Hinsicht durchaus in
der Lage, auf allfällige internistische gesundheitliche Probleme im
Zusammenhang mit der PBC-Erkrankung hinzuweisen. Die Beschwerdeführerin vermag
folglich mit ihrem Vorbringen nicht durchzudringen.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor,
die seronegative chronische Polyarthritis sei im Gutachten nicht berücksichtigt
worden, weder vom Internisten noch vom Rheumatologen (A.S. 22). Sie
verweist dazu auf den Bericht des Zentrums I.___ vom 29. Mai 2021
(IV-Nr. 70). Dem entsprechenden Bericht ist zu entnehmen, dass die
diagnostizierte «seronegative chronische Polyarthritis, ICD-10 M06.0»
vermutlich im Rahmen der PBC bestehe. Die entsprechende Diagnose wird indes
nicht in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. So bleibt bspw. unklar, auf
welchen Befunden diese konkret beruht. In diesem Sinn hielt auch die RAD-Ärztin
Dr. med. B.___ in der Stellungnahme vom 12. Mai 2022 (IV-Nr. 81
S. 2) fest, es sei unklar, worauf sich diese Diagnose stütze. Weiter gab
sie an, die Beschwerdeführerin zeige weder die klinischen Befunde einer Polyarthritis
noch seien entsprechende labormässige oder radiologische Befunde erhoben
worden. Da die Diagnose einer seronegativen chronischen Polyarthritis somit nicht
nachvollziehbar ist, bestand für die Gutachter der Gutachterstelle C.___ –
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch keine Verpflichtung, sich
mit dieser auseinanderzusetzen.
5.1.3
Das internistische Teilgutachten ist
somit voll beweiswertig.
5.2
Im neurologischen Teilgutachten
vom 23. März 2021 (IV-Nr. 51.3) diagnostizierte Dr. med. J.___
einzig ein «leichtes Restless-Legs-Syndrom», welches aber keine Relevanz für
die Arbeitsfähigkeit habe. Diese Diagnosestellung überzeugt aufgrund der
gutachterlichen Ausführungen unter dem Titel «Diagnosen». So habe die
Beschwerdeführerin anamnestisch berichtet, ihr Hauptproblem sei eine chronische
Müdigkeit. An weiteren Beschwerden habe sie Knieschmerzen, Schmerzen in den
Händen beidseits, Schmerzen in der Ferse links und psychische Beschwerden
genannt. Der Neurostatus sei regelrecht. Eine neurologische Ursache für diese
genannten Beschwerden, in Zusammenschau aus Anamnese, neurologischer
Untersuchung und unter Hinzuziehung der Befunde in den Akten, finde sich gemäss
der neurologischen Gutachterin nicht. So lägen keine zentralen oder peripher
bedingten neurologischen Reiz- oder Ausfallerscheinungen vor, welche diese
Beschwerden erklären könnten (S. 6). Diesen gutachterlichen Einschätzungen
kann gefolgt werden. So präsentierten sich die erhobenen Untersuchungsbefunde
als weitgehend unauffällig (Muskeleigenreflexe seitengleich, normal erhältlich,
keine Reflexdifferenzen, keine pathologischen Reflexe. Oberflächen- und
Tiefensensibilität seitengleich unauffällig. Freies Gehen flüssig, Arme pendeln
seitengleich mit, Zehengang und Hackengang seitengleich unauffällig, die
Prüfung der einzelnen Muskeln habe jeweils Kraftgrad 5 ergeben. Keine
Auffälligkeiten der Trophik. Normaler Muskeltonus. Keine Hinweise für
Polyneuropathie, S. 5). Da die Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen
Exploration angegeben habe, die Restless-Legs würden ihren Schlaf manchmal zusätzlich
stören, sie sei aber prinzipiell nicht entspannt, komme nicht zur Ruhe und
grüble oft (S. 3), vermag die daraus gezogene Schlussfolgerung der
neurologischen Gutachterin einzuleuchten, wonach die Beschwerden an den Beinen nicht
täglich vorhanden seien. Da das Ausmass der Beschwerden durch die neurologische
Gutachterin als gering eingeschätzt wird und die Beschwerdeführerin momentan
diesbezüglich auch keine Therapie wünsche, erscheint schlüssig, dass daraus auf
neurologischem Gebiet keine verminderte Arbeitsfähigkeit resultiert. Dies umso
mehr, als die Gutachterin weiter darlegte, die beklagten Schlafstörungen seien
auch an Tagen vorhanden, wo keine RLS-Symptomatik bestehe und die anhaltenden
Schlafstörungen seien unabhängig vom RLS und hätten keine neurologische Ursache
(S. 6).
5.2.1
Eingehend auf die übrigen medizinischen
Akten ist festzuhalten, dass keine den gutachterlichen neurologischen Einschätzungen
entgegenstehenden medizinischen Berichte vorhanden sind. So ist bereits dem
Verlaufsbericht von Dr. med. K.___, Praktischer Arzt FMH, vom 4. Februar
2018.
(IV-Nr. 7 S. 10 ff.) zu entnehmen, dass seit circa Januar 2018
ein diffuser Juckreiz, schwere Gliedmassen sowie verstärkte Unruhe in den
Beinen bestünden. Auch Dr. med. B.___, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme
vom 30. Juli 2020 (IV-Nr. 36 S. 3 ff.) die Verdachtsdiagnose
eines restless legs Syndroms fest, welcher jedoch keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit zukomme. Die im neurologischen Teilgutachten ausgewiesene
Diagnose eines leichten Restless-Legs-Syndroms ohne Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit wird somit durch die medizinischen Vorakten gestützt.
5.2.2
Die Beschwerdeführerin rügt, die
Schlafstörungen seien von allen Gutachtern unberücksichtigt und ungewichtet
geblieben (A.S. 23). Dem kann indes nicht gefolgt werden. So ist die
neurologische Gutachterin auf die von der Beschwerdeführerin bei der
neurologischen Exploration u.a. beklagten Schlafstörungen (nachts schlafe sie
schlecht und habe auch unruhige Beine, was immer mal wieder zu Durchschlafstörungen
führe, IV-Nr. 51.3 S. 2) durchaus eingegangen (vgl. E. II. 5.2.1
hiervor) und hat sodann festgehalten, die anhaltenden Schlafstörungen hätten
keine neurologische Ursache.
5.2.3
Das neurologische Teilgutachten geniesst
vollen Beweiswert.
5.3
Dr. med. L.___, Facharzt für
Rheumatologie und Innere Medizin, stellte im rheumatologischen Teilgutachten
vom 8. April 2021 (IV-Nr. 51.7) eine aktivierte Frühgonarthrose
rechts, einen Status nach Fasciitis plantaris links sowie anamnestisch eine
Osteopenie (DEXA 2019) fest. Diese Diagnosestellungen vermögen gestützt auf die
gutachterlichen Ausführungen einzuleuchten: So berichte die Beschwerdeführerin
über leichte belastungsabhängige Knieschmerzen seit zwei bis drei Jahren. Eine
Abklärung, eine medikamentöse oder physiotherapeutische Behandlung seien bis
jetzt nicht erfolgt. Objektiv finde sich ein leicht überwärmtes, wenig
Flüssigkeit enthaltendes Kniegelenk rechts, währendem das linke Kniegelenk
unauffällig sei. Die Beschwerden seien gering und ausschliesslich die maximale
Flexion provoziere Schmerzen. Radiologisch sei eine geringfügige mediale
Gelenkspaltverschmälerung rechts im Sinne einer Frühgonarthrose dokumentiert.
Kürzlich sei eine Fasciitis plantaris links mit Stosswellentherapie erfolgreich
behandelt worden und sei heute symptomlos. Anamnestisch sei laut einer DEXA
Messung 2019 eine Osteopenie bekannt, die zurzeit keine Massnahmen erfordere
(S. 6 f.). Der rheumatologische Gutachter hielt sodann weiter fest, es sei
bis jetzt keine Behandlung erfolgt. Dies entspricht auch den Angaben der
Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Exploration, wonach aktuell
keine Behandlung stattfinde (S. 5). Gemäss Einschätzung des Gutachters
sollte zur Verhinderung der Progression der Gonarthrose der gegenwärtig
aktivierte Zustand entzündungshemmend behandelt werden. Indiziert sei soweit
eine chondroprotektive Basisbehandlung und Physiotherapie mit
Quadrizepstraining zwecks Optimierung der muskulären Gelenkführung. Bei
konsequenter Anwendung der empfohlenen Massnahmen sei eine Remission der
Symptomatik realistisch (S. 7). Gestützt auf diese gutachterlichen
Empfehlungen überzeugt auch die Einschätzung von Dr. med. L.___, wonach die
Beschwerdeführerin eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit
vollschichtig ausüben könne, ein ausschliessliches Stehen und Gehen sowie
Treppensteigen wegen der aktivierten Gonarthrose jedoch nicht möglich und kniende
Verrichtungen nur eingeschränkt zumutbar seien (S. 7). Da die aktuell
ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin keine ihr nicht
zumutbaren Verrichtungen beinhaltet, leuchtet die weitere rheumatologische
Einschätzung ein, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der
Beschwerdeführerin keine Einschränkung bestehe.
5.3.1
In Bezug auf die übrigen medizinischen
Akten ist festzuhalten, dass diese die Diagnosestellungen und Einschätzungen
des rheumatologischen Experten stützen. So wurde die bei der
Knochendichtemessung mittels DEXA vom 12. Februar 2019 festgestellte
Osteopenie (IV-Nr. 5.19 S. 12) im rheumatologischen Teilgutachten als
Diagnose ausgewiesen. Die von Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie, im Bericht vom 16. September 2020 (IV-Nr. 51.9 S. 10
f.) festgestellte Verdachtsdiagnose einer Plantarfasziitis des linken Fusses
konnte anhand der am 3. November 2020 durchgeführten MRT des OSG
(IV-Nr. 51.9 S. 8) objektiviert werden. So wurde diese als
ausgeprägte Plantarfasziitis ohne Ruptur der Plantarfaszie bei kleinem
knöchernen Fersensporn beurteilt und von Dr. med. M.___ im nachfolgenden
Bericht vom 9. November 2020 (IV-Nr. 51.9 S. 6 f.) als
«chronische Plantarfasziitis bei kleinem Fersensporn Fuss links» ausgewiesen. In
diesem Zusammenhang leuchtet der durch den rheumatologischen Gutachter
ausgewiesene Status nach Fasciitis plantaris links ein. Auch die von Dr. med. L.___
weiter gestellte Diagnose einer aktivierten Frühgonarthrose rechts stimmt mit
den vorangehenden medizinischen Akten überein. So wurde anlässlich der am
24.
März 2021 durchgeführten Röntgenuntersuchung der Kniegelenke (IV-Nr. 51.9
S. 15) u.a. eine mässige bilaterale degenerative Veränderung des medialen
Kniekompartimentes festgestellt.
5.3.2
Die Beschwerdeführerin rügt, es
könne nicht angehen, dass der rheumatologische Gutachter einen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit mit der Begründung verneine, dass die Cholangitis dominiere
(A.S. 31). Dazu ist dem rheumatologischen Teilgutachten zu entnehmen, dass
die von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen belastungsabhängigen Schmerzen im
rechten Kniegelenk durch die aktivierte Gonarthrose plausibel erklärt seien.
Die Beschwerdeführerin beklage trotzdem keine Behinderung, wahrscheinlich, weil
die Symptome der Cholangitis mit limitierender Fatigue dominierten
(IV-Nr. 51.7). Gestützt auf diese Ausführungen ist – entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin – in Bezug auf die Cholangitis nicht von einem
Rückschluss des Gutachters auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. In Bezug auf
die Arbeitsfähigkeit führte der rheumatologische Gutachter vielmehr aus, die
Beschwerdeführerin könne eine körperlich leichte und wechselbelastende
Tätigkeit vollschichtig ausüben. Ausschliessliches Stehen und Gehen sowie
Treppensteigen sei wegen der aktivierten Gonarthrose nicht möglich. Kniende
Verrichtungen seien nur eingeschränkt zumutbar (IV-Nr. 51.7). Das
Vorbringen der Beschwerdeführerin überzeugt somit nicht.
5.3.3
Das rheumatologische
Teilgutachten ist voll beweiswertig.
5.4
Im Rahmen des
gastroenterologischen Teilgutachtens vom 23. März 2021 (IV-Nr. 51.4)
hielt Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für
Gastroenterologie, einen «hochgradigen Verdacht auf Leberzirrhose bei primär
biliärer Cholangitis (ED September 2018)» als Diagnose mit Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit fest (S. 5). Gemäss dem Gutachter habe die anfangs März
2021.
durchgeführte Fibroscan-Untersuchung einen erhöhten Fibrosegrad mit
hochgradigem Verdacht auf eine Leberzirrhose (30 kPa) gezeigt. Diese Einschätzung
vermag unter Beizug des Berichts von Dr. med. N.___, FMH Gastroenterologie und
Hepatologie, vom 10. März 2021 (IV-Nr. 51.9 S. 15) einzuleuchten.
So hielt dieser u.a. fest, es bestehe eine Leberzirrhose bei primär biliärer
Cholangitis. Die letzte Kontrolle Anfang März habe eine ASAT von 65 sowie eine
ALAT von 74 gezeigt. Ansonsten zeigte der Fibroscan stabil erhöhte Werte um
30.
kPa. Gestützt auf die im Rahmen des Gutachtens durchgeführte
Laboruntersuchung vom 24. März 2021 (IV-Nr. 51.8) sind auch die
weiteren gutachterlichen Darlegungen nachvollziehbar, wonach sich aktuell
gastroenterologisch lediglich leicht erhöhte Lebertransaminasen (2 bis 3-faches
der Norm) zeigten, die Leberfunktion (Albumin, Cholinesterase) aber erhalten
sei. Das leicht erhöhte Ferritin passe gemäss Dr. med. H.___ auch zur
Lebererkrankung, das CRP (Entzündungsparameter) sei demgegenüber nicht erhöht
(IV-Nr. 51.4 S. 5). In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin
geschilderte, seit Jahren bestehende Müdigkeit und abnehmende
Leistungsfähigkeit, sowie Schwierigkeiten der Konzentration (S. 2), hielt
der gastroenterologische Gutachter überzeugend fest, es bestehe aus
gastroenterologischer Sicht bei der Beschwerdeführerin vor allem wegen der
Müdigkeit, einem für die PBC-typischen Symptom, eine reduzierte
Leistungsfähigkeit (S. 5). Daher leuchten auch die weiteren gutachterlichen
Einschätzungen ein, dass sich die aktuelle Symptomatik mit erheblicher
Müdigkeit auf die bisherige Tätigkeit mit grosser Verantwortung an
Konzentration und Durchhaltevermögen ungünstig auswirke (S. 7) und in der
bisherigen Tätigkeit wegen der Müdigkeit, Konzentrationsschwäche und vermehrten
Erschöpfbarkeit eine Arbeitsfähigkeit von circa 50 % bestehe (S. 8).
5.4.1
Aus den zeitlich vor dem
Gutachten verfassten medizinischen Akten sind keine dem gastroenterologischen
Teilgutachten widersprechenden diagnostischen Einschätzungen zu entnehmen: So hielt
bereits der die Beschwerdeführerin behandelnde Gastroenterologe Dr. med. N.___
aufgrund der am 19. Oktober 2018 durchgeführten Abdomen-Sonografie
(IV-Nr. 12) eine «primär biliäre Cholangitis mit etwas unregelmässig
wirkender Leber, DD im Rahmen einer bereits vorliegenden Fibrose?» fest. Im
Bericht vom 10. März 2021 (IV-Nr. 51.9 S. 15) wies Dr. med.
N.___ sodann eine Leberzirrhose bei primär biliärer Cholangitis aus und stellte
weiter fest, dass die Beschwerdeführerin vor allem durch eine ausgeprägte Müdigkeit
und Leistungsintoleranz beeinträchtigt sei. Diese diagnostischen Einschätzungen
werden durch Dr. med. H.___ im rheumatologischen Teilgutachten bestätigt (vgl.
E. II. 5.3 hiervor). So hielt er auch fest, die vorliegenden Akten
und Einschätzungen durch mehrere Gastroenterologen deckten sich mit der
aktuellen Untersuchung (IV-Nr. 51.4 S. 6).
5.4.2
Ähnlich verhält es sich auch in Bezug
auf die zeitlich nach dem Gutachten verfassten medizinischen Berichte aus dem
Fachgebiet der Gastroenterologie. So bestätigte Dr. med. N.___ im Bericht
vom 11. Juni 2021 (IV-Nr. 59) das Vorliegen einer im Gutachten noch
als Verdachtsdiagnose bezeichneten Leberzirrhose im Rahmen der primär biliären
Cholangitis und empfahl die Durchführung einer Leberbiopsie zum Ausschluss
eines Overlap-Syndromes einer Autoimmunhepatitis. Es wurde daher anschliessend am
17.
Juni 2021 eine perkutane Leberbiopsie durchgeführt (IV-Nr. 65
S. 3 f) und im dazugehörigen Nachbericht vom 4. Juli 2021
festgehalten (IV-Nr. 66 S. 2 f.), serologisch und histologisch könne
ein Overlap zu einer Autoimmunhepatitis ausgeschlossen werden. Dazu hielt
sodann auch die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ mit Stellungnahme vom 4. Oktober
2021.
(IV-Nr. 68 S. 2) fest, die Lebererkrankung mit fortgeschrittener
Fibrosierung, aber noch ohne zirrhotischen Umbau, sei auf die PBC
zurückzuführen. Eine wesentliche Progredienz der Leberfibrose gegenüber der Voruntersuchung
im März 2021 sei nicht dokumentiert. In den weiteren, von Dr. med. N.___ verfassten
Arztberichten vom 5. Dezember 2021 und 8. Juni 2022 (IV-Nrn. 77
S. 15 f., 82), bestätigte er Folgendes: «Perkutane Leberbiopise
17.
Juni 2021: Primär biliäre Cholangitis Nakanuma Staging Score 5 Punkte,
Fibrosestadium F3, kein overlap zu Autoimmunhepatitis.».
In Bezug auf den erst im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens durch die Beschwerdeführerin eingereichten gutachterlichen
Bericht von Prof. Dr. med. E.___, Titularprofessor für Hepatologie, Facharzt
für Gastroenterologie (FMH,) Facharzt für Hepatologie (FMH), vom 28. Juni
2023.
(Beschwerdebeilage Nr. 3) ist augenfällig, dass dieser erst rund drei
Monate nach dem hier massgebenden Zeitpunkt vom 3. März 2023 (vgl. E. II.
1.2
hiervor) verfasst wurde. Zudem bezog sich Prof. Dr. med. E.___ im Bericht
auf die Anfrage des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 4. April 2023. Unter
diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb Prof. Dr. med. E.___ die
Befunde, Diagnosen und Fragestellungen exakt auf das Datum der angefochtenen
Verfügung vom 3. März 2023 zurückdatiert hat. Der gutachterliche Bericht
vermag indes auch inhaltlich nicht zu überzeugen. So werden bspw. die ausgewiesenen
Diagnosen nicht in nachvollziehbarer und überzeugender Weise hergeleitet. Dem Bericht
ist z.B. nicht zu entnehmen, auf welchen Laborbefunden die darin ausgewiesene –
und damit den bisherigen ärztlichen Berichten widersprechende und in diesen
nicht ausgewiesene – Diagnose eines «autoimmunen hepatischen Overlap-Syndroms
aus primär biliärer Cholangitis (PBC) und autoimmune Hepatitis (AIH)» beruht.
Ein entsprechender Befundbericht ist in den vorliegenden Akten nicht enthalten.
Somit kann die im gutachterlichen Bericht gestellte Diagnose eines autoimmunen,
hepatischen Overlap-Syndroms nicht nachvollzogen werden. Es kommt hinzu, dass
im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des polydisziplinären
Gutachtens der Gutachterstelle C.___ vom 26. April 2021 u.a. festgehalten
wurde, dass es nach der Fibroscan-Untersuchung mit hochgradigem Verdacht auf
eine Leberzirrhose und endoskopischem Ausschluss von Ösophagusvarizen im
Verlauf unter Ursodeoxycholsäure zu einer Verbesserung der Leberwerte gekommen
sei, wobei die Lebersynthese immer normal gewesen sei und zu keinem Zeitpunkt
Zeichen einer hepatischen Dekompensation aufgetreten seien (IV-Nr. 51.1
S. 5). Wie bereits unter E. II. 5.1 hiervor dargelegt, stellte der
internistische Gutachter Dr. med. F.___ diesbezüglich fest, es gebe bei der
Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für die Hashimoto-Thyreoiditis, ein
solitäres Raynaud-Syndrom, oder rheumatoide Arthritiden. Aufgrund dieser
Ausführungen kann der Einschätzung von Prof. Dr. med. E.___, wonach das
autoimmune, hepatische Overlap-Syndrom bereits seit 2018 mit Ursodeoxycholsäure
behandelt werde und diese wesentliche Information Dr. med. H.___ zum Zeitpunkt
seines Gutachtens nicht vorgelegen habe, nicht gefolgt werden. Die von Dr. med.
H.___ empfohlene Abklärung eines möglichen Overlap-Syndromes wurde in der Folge
gemacht, wobei das Vorliegen eines Overlap-Syndroms verneint wurde (vgl.
Bericht vom 4. Juli 2021, IV-Nr. 66 S. 2). Mit diesem Bericht
setzte sich Prof. Dr. med. E.___ jedoch gar nicht auseinander. Damit kann der
Kritik von Prof. Dr. med. E.___ am gastroenterologischen Gutachten nicht
gefolgt werden. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die durch ihn zur
Bemessung der Fatigue ins Feld geführten Validierungs-Scores (Fatigue Severity
Score oder Short Form 36, S. 2). So bemängelt er zwar, dass Dr. med. H.___
keiner dieser Validierungs-Scores angewendet habe, benutzt diese aber in seinem
eigenen Bericht ebenfalls nicht. Dies, obwohl er von einer «invalidisierenden
Fatigue» ausging.
Insgesamt wird der Beweiswert des
gastroenterologischen Teilgutachtens durch die nachfolgenden medizinischen
Akten nicht verringert.
5.4.3
Wie nachfolgend darzulegen ist,
vermögen die Rügen der Beschwerdeführerin den grundsätzlichen Beweiswert des
gastroenterologischen Gutachtens nicht in Frage zu stellen: Die
Beschwerdeführerin bringt vor, dass der gastroenterologische Gutachter bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von «circa» 50 %» spreche (A.S. 24).
Daraus lässt sich entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin jedoch keine
Schmälerung des Beweiswertes des gastroenterologischen Teilgutachtens ableiten.
Diese Formulierung ist vielmehr ein Hinweis darauf, dass der
gastroenterologische Gutachter die zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht exakt
festlegen konnte, was er durch den Zusatz «circa» offenlegt und damit
transparent macht. Daraus lässt sich keine Verringerung des Beweiswertes
ableiten.
In Bezug auf das weitere Vorbringen der
Beschwerdeführerin, wonach im Rahmen des Schlussberichts betreffend die
durchgeführten Eingliederungsmassnahmen durch den Coach festgehalten worden
sei, ein Arbeitspensum von 40 % sei das höchstmögliche Belastungsmaximum
(A.S. 25 f.), kann darauf hingewiesen werden, dass die Frage nach den noch
zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv
feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht
durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen,
subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_801/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.3 mit Hinweis). Damit läuft
dieses Vorbringen ins Leere.
5.4.4
Somit ist das gastroenterologische
Teilgutachten voll beweiswertig.
5.5
Die im psychiatrischen
Teilgutachten vom 25. März 2021 (IV-Nr. 51.5) von Dr. med. O.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gestellten Diagnosen einer
«rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10
F33.0)» und einer «Dysthymia (ICD-10 F34.1)» leuchten gestützt auf die
gutachterlichen Ausführungen ein. So legte der Gutachter zum einen dar, die
Beschwerdeführerin berichte über eine schon seit der Jugend bestehende,
durchgehende mässig ausgeprägte Depressivität. Sie sei immer etwas traurig,
pessimistisch gewesen und habe auch schon immer an Selbstzweifel gelitten. Laut
plausibler Einschätzung des psychiatrischen Gutachters ergebe sich hier am
ehesten das Bild einer chronischen Depressivität im Sinne einer Dysthymia
(ICD-10 F43.1). Der Gutachter legte im Weiteren dar, dass es gemäss den
Unterlagen und anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin
2016.
/ 2017 im Sinne einer Double Depression offensichtlich zu einer
depressiven Episode gekommen sei und sich ab November 2020 eine erneute, vom
Schweregrad her leichte, depressive Episode entwickelt und ab 8. März 2021
zur Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Diese Ausführungen
leuchten gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der
gutachterlichen Exploration ein. Dort führte sie aus, wegen der deutlich
verstärkten leichten depressiven Verstimmung 2016 / 2017 bereits ein
halbes Jahr bis Dreivierteljahr bei Dr. med. P.___ in Behandlung gewesen zu
sein (S. 3). Weiter gab sie an, dass sich die Depression vor einigen
Monaten, circa seit November 2020, wieder verstärkt habe und sie seit
8.
März 2020 zu 50 % krankgeschrieben sei (S. 4). Dr. med. O.___
stellte in diesem Zusammenhang die Diagnose einer «rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)», wobei er in Bezug auf den
Schweregrad darlegte, dass bei der Beschwerdeführerin kein Verlust von
Interesse und Freude vorliege und sie auch in der Schwingungsfähigkeit nicht
eingeschränkt sei. Diese gutachterliche Beurteilung stimmt mit den bei der
gutachterlichen Exploration erhobenen Befunden und Angaben der Beschwerdeführerin
überein und ist daher nachvollziehbar und schlüssig. So wurde in Bezug auf die
Affektivität u.a. festgehalten, die Grundstimmung zeige sich leicht zum
depressiven Pol verschoben, es bestehe keine Interessenlosigkeit und die
affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt (S. 7). Die
Beschwerdeführerin gab zudem an, sie habe mit dem Ehemann eine gute und stabile
Beziehung, zu ihrem in [...] lebenden Sohn guten Kontakt. Ausserhalb der
Familie habe sie zwei Kolleginnen, mit denen sie jetzt in der Corona-Zeit aber
im Wesentlichen nur per WhatsApp und Telefon Kontakt habe. In der Freizeit lese
sie (etwa eine Stunde am Tag), mache ab und zu einen Spaziergang und sehe fern.
Zudem fahre sie kürzere Strecken mit dem Auto. Bis vor eineinhalb Jahren habe
sie Zumba getanzt, was aber zu sehr auf die Kniegelenke gegangen sei (S. 4
f.). Aus diesen Angaben kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin
über soziale Kontakte verfügt und in ihrer Freizeit Hobbies bzw. Aktivitäten
nachgeht. Der psychiatrische Gutachter ging sodann auf die von der
Beschwerdeführerin beklagte, vermehrte Erschöpfbarkeit ein (S. 3). Dabei
führte er in schlüssiger und überzeugender Weise aus, die beschriebene
vermehrte Erschöpfbarkeit sei zum Teil auf die depressive Störung
zurückzuführen, dadurch aber allein nicht zu erklären. So würden die Dysthymia
und die leichte depressive Episode zwar zur Erschöpfbarkeit beitragen, seien
aber nicht die alleinige Ursache für Erschöpfungsgefühle, nachlassende
Konzentration nach drei Stunden geistiger Anstrengung oder auch erhöhter
Erschöpfbarkeit im Rahmen vermehrter Hausarbeit. Da die Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang auf eine Lebererkrankung hinweise, leuchtet der
diesbezügliche Verweis des psychiatrischen Gutachters auf das internistische
Gutachten, in welchem eine genaue Einordnung erfolge, ein (S. 8). Auch die
durch den psychiatrischen Gutachter weiter diagnostizierte «Zwangsstörung,
vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1)» vermag aufgrund der durch die
Beschwerdeführerin geschilderten Routinehandlungen zu überzeugen. So gab die
Beschwerdeführerin bspw. an, beim Händewaschen ein System zu haben. Sie könne
nach dem Händewaschen nicht zuerst fernsehen und dann an den Kleiderschrank
gehen, um dort ein Kleidungsstück herauszuholen. Dies sei nur umgekehrt
möglich. Wenn sie längere Zeit Fernsehen geschaut habe, könne sie nicht an den
Kleiderschrank gehen, sie müsse sich zunächst die Hände waschen. Zudem leide
sie unter Zählzwängen. Wenn sie z.B. Gummibären esse, könne sie nur drei, fünf,
sieben oder eine ungerade Zahl essen, aber nicht eine gerade Zahl. Zudem putze
sie manchmal auch zu viel, obwohl es unsinnig sei, komme aber nicht dagegen an.
Den Zeitaufwand dafür schätze sie nicht als gross ein, im Alltag sei sie
dadurch jedenfalls nicht beeinträchtigt. Die Problematik trete nur zu Hause
auf, am Arbeitsplatz habe sie überhaupt keine Probleme irgendetwas zu berühren
etc. Nur wenn sie ihre private Tasche von zu Hause mitnehme, müsse sie
aufpassen, wie sie damit umgehe. Dann könne eine Zwangssymptomatik auftreten
(S. 3).
5.5.1
Eingehend auf zeitlich vor der
psychiatrischen Beurteilung von Dr. med. O.___ vom 23. März 2021
verfassten medizinischen Berichte ergibt sich Folgendes: Im
Überweisungsschreiben von Dr. med. K.___, Praktischer Arzt FMH, vom
23.
Januar 2019 (IV-Nr. 12) wird unter dem Titel «übrige
Probleme / persönliche Anamnese» ein «Verdacht auf eine reaktive
erneute Depressions-Episode seit Ende 2018 mit / bei ausgeprägter
Verunsicherung durch Neudiagnose PBC und chronisch-intermittierende Depression
(ED 2016, Psychotherapie Dr. med. P.___ 2016 – 2017, zuweilen mit
fraglichen Zwangsstörungen […])» ausgewiesen. Diesbezüglich hielt der
psychiatrische Gutachter Dr. med. O.___ in korrekter Weise fest, es handle
sich hierbei zwar um ein nicht-psychiatrisches Dokument, die genannten
Diagnosen passten aber durchaus (zumindest grob) zur aktuellen psychiatrischen
Einschätzung (IV-Nr. 51.5 S. 9). Dieser Beurteilung kann gefolgt
werden. So handelt es sich bei Dr. med. K.___ nicht um eine auf das
medizinische Fachgebiet der Psychiatrie spezialisierte Fachperson, weshalb
ihrer psychiatrischen Diagnosestellung kaum Beweiswert zukommt. Dennoch stimmt
die durch Dr. med. K.___ ausgewiesene Verdachtsdiagnose einer reaktiven
erneuten Depressions-Episode mit der von Dr. med. O.___ gestellten
«rezidivierenden depressiven Störung» überein. Folglich steht dieser Bericht
den beweiswertigen Einschätzungen im psychiatrischen Teilgutachten nicht
entgegen.
Ähnlich verhält es sich auch in Bezug
auf den Verlaufsbericht vom 31. Juli 2019 von Dr. med. G.___,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, in welchem eine depressive Episode
ausgewiesen wird (IV-Nr. 35.4 S. 7 ff.). Da es sich bei Dr. med. G.___
um einen auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisierten
Facharzt handelt, ist er nicht in gleichem Masse kompetent, eine psychiatrische
Diagnose zu stellen, wie dies bei einer auf das medizinische Fachgebiet der
Psychiatrie spezialisierten Fachperson der Fall ist. Es kommt hinzu, dass Dr.
med. G.___ darauf hinwies, die Beschwerdeführerin nicht persönlich zu kennen,
sondern den Bericht anhand von Aufzeichnungen ausgefüllt zu haben
(IV-Nr. 35.4 S. 4). Trotzdem steht seine ausgewiesene Diagnose
derjenigen von Dr. med. O.___ nicht entgegen. Folglich wird der Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens durch den Bericht vom 31. Juli 2019 nicht
geschmälert.
5.5.2
Wie nachfolgend darzulegen ist,
vermögen auch die zeitlich nach dem psychiatrischen Teilgutachten vom
25.
März 2021 erstatteten medizinischen Akten dessen Beweiswert nicht zu
schmälern: So stimmt die Einschätzung des die Beschwerdeführerin behandelnden
Gastroenterologen Dr. med. N.___, FMH Gastroenterologie und Hepatologie, wonach
die Beschwerdeführerin aufgrund der primär biliären Cholangitis mit
zirrhotischem Umbau der Leber eine ausgeprägte Müdigkeit ausweise mit den
gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med. O.___ überein. So führte dieser –
wie bereits dargelegt (vgl. E. II. 5.5 hiervor) – aus, die beschriebene
vermehrte Erschöpfbarkeit sei zum Teil auf die depressive Störung
zurückzuführen, dadurch aber allein nicht zu erklären. Somit ging er implizit
davon aus, dass in Bezug auf die Erschöpfbarkeit auch andere Einflüsse eine Rolle
spielten. In Bezug auf die im Bericht vom 5. Dezember 2021 durch Dr. med. N.___
weiter ausgewiesene Diagnose von «rezidivierenden depressiven Störungen, DD
sekundär im Rahmen von Diagnose 1 (primär biliäre Cholangitis mit
fortgeschrittener Fibrosierung / Zirrhose (ED 2008)» kann
festgehalten werden, dass es sich bei Dr. med. N.___ nicht um einen auf das
psychiatrische Fachgebiet, sondern um einen auf die medizinischen Fachgebiete
der Gastroenterologie und Hepatologie spezialisierten Facharzt handelt und
daher seiner psychiatrischen Diagnosestellung kaum Bedeutung beigemessen werden
kann. Dennoch ist im Vergleich zur Diagnosestellung von Dr. med. O.___
kein Unterschied festzustellen. So ging auch er hauptsächlich von einer
«rezidivierenden depressiven Störung» aus.
Einzugehen ist im Wesentlichen auf den
Arztbericht des die Beschwerdeführerin seit 15. April 2016 behandelnden
Psychiaters Dr. med. P.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
14.
Januar 2022 (IV-Nr. 78). Er stellte «rezidivierende depressive
Episoden mittleren Grades, unvollständige Remission (ICD-10 F33.1)» als
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest und wies «akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit Zwangs- und Angstkomponente (ICD-10 Z73.1)» aus. Diese
Diagnosestellungen stehen denjenigen von Dr. med. O.___ («rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode [ICD-10 F33.0]; Dysthymia
[ICD-10 F34.2]; Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen [ICD-10 F42.1]»)
nicht entgegen. Eine diagnostische Abweichung besteht einzig in Bezug auf den
ausgewiesenen Schweregrad der depressiven Episoden. So ging Dr. med. P.___ von
einer mittelgradigen und Dr. med. O.___ von einer leichten Episode aus.
Das Vorliegen eines mittelgradigen Schweregrades lässt sich aus dem Arztbericht
von Dr. med. P.___ indes nicht in nachvollziehbarer Weise herleiten. So wird
unter dem Titel «ausführliche objektive Befunde […]» Folgendes festgehalten:
Depressiv und antriebsarm wirkende Frau mit sehr blassem Teint, die im längeren
Gesprächsverlauf deutlich zu ermüden scheine. Bringe Klagen nur sehr
zurückhaltend vor, fühle sich herumgeschubst und abgewertet, möge sich aber
nicht wehren (IV-Nr. 78 S. 4). Somit beruht die Einschätzung eines
mittelgradigen Schweregrades einzig auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin
und den subjektiven Eindrücken des behandelnden Psychiaters. Es kommt hinzu,
dass in Bezug auf den Bericht von Dr. med. P.___ auch der Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen ist, wonach Hausärzte und behandelnde Fachärzte aufgrund
ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470,
125.
V 341 E. 3a/cc S. 353). In diesem Sinn hielt auch Dr. med. B.___,
RAD, in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2022 (IV-Nr. 82 S. 2 ff.)
fest, die Befunde / Beobachtungen des behandelnden Psychiaters im
Bericht vom 14. Januar 2022 erlaubten keine bzw. keine andere Beurteilung
des Schweregrades der depressiven Episode, als die gutachterliche Beurteilung.
Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach in Diskrepanz zu
den Ausführungen des psychiatrischen Teilgutachters von einer mindestens
mittelgradigen depressiven Störung auszugehen sei (A.S. 28 f.), kann somit
nicht gefolgt werden.
Folglich vermögen die zeitlich nach dem
psychiatrischen Teilgutachten verfassten psychiatrischen Berichte dessen
Beweiswert nicht zu schmälern.
5.5.3
Da der psychiatrische Gutachter
Dr. med. O.___ zum Schluss gelangte, dass bei der Beschwerdeführerin aus
psychiatrischer Sicht sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer optimal
adaptierten Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, ist im Weiteren
zu prüfen, ob diese Einschätzung im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen
vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind
(E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie
Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen
Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –
besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung
überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.
Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer
Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische
Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1)
Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a)
Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen;
E. 4.3.2)
c)
Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2)
Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
(E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (vgl. E. II. 5.5
hiervor) verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass insgesamt von einer
leichtgradigen Ausprägung der gestellten Diagnosen auszugehen ist.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, dass
psychotherapeutische Massnahmen stattfänden, eine psychopharmakologische
Medikation indes nicht erfolge. Es werde empfohlen, die kürzlich begonnene
erneute ambulante psychiatrische Behandlung fortzuführen und es werde
geschätzt, dass innerhalb von zwei bis drei Monaten wieder eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht werden könne (rein psychiatrisch
betrachtet, IV-Nr. 51.6 S. 1). Es kann somit davon ausgegangen
werden, dass die Fortsetzung der aktuellen psychiatrischen Behandlung zu einer
Besserung des Beschwerdebildes und damit auch zu einem Eingliederungserfolg
führt.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende
S. 430). Im vorliegenden Gutachten wurden keine Wechselwirkungen der
diagnostizierten Komorbiditäten genannt.
Zur Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits
hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare)
Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird.
Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum
einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder
andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles
andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter
fest, die Beschwerdeführerin habe ausserhalb der Familie zwei Kolleginnen, mit
denen sie jetzt in der Corona-Zeit v.a. per WhatsApp und Telefon Kontakt habe.
Sie habe zudem einen 28jährigen Sohn, der in [...] lebe und zu dem sie guten
Kontakt habe. Mit ihrem Ehemann führe die Beschwerdeführerin eine gute und
stabile Beziehung. Sie lebten in einer 3.5-Zimmer-Wohnung. Die finanzielle
Situation sei insgesamt in Ordnung, aber inzwischen etwas eng, da sich das
Einkommen der Beschwerdeführerin aufgrund der Pensumreduktion verringert habe
(S. 4 f.). Im Oktober 2020 sei sie zehn Tage in [...] gewesen und
habe ihre Eltern besucht, An- und Abreise seien mit dem Auto erfolgt.
Dispositiv
Zusammenfassend liegen demnach bei der Beschwerdeführerin positive soziale und
persönliche Ressourcen vor. So nannte der psychiatrische Gutachter als
Ressourcen denn auch die abgeschlossene Berufsausbildung, den vorhandenen
Arbeitsplatz und den stabilen familiären Hintergrund und führte die etwas enge
finanzielle Situation als Belastungsfaktor auf (S. 9).
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist
auf das vorgehend unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» Gesagte zu
verweisen. Daraus sind nur wenige Einschränkungen ersichtlich. Das Vorliegen
einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus ist demnach nicht
gegeben.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den
tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304).
Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie «Behandlungs- und
Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen werden, weshalb
diesbezüglich von einem relativ geringen Leidensdruck auszugehen ist.
5.5.4 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt
erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt.
Zusammenfassend vermag somit gestützt auf die eingehende Befunderhebung
(vgl. IV-Nr. 51.5 S. 6 f.) und die darauf gründende einleuchtende
Begründung der Diagnosestellung (vgl. E. II. 5.5 hiervor) sowie die
vorangehende Indikatorenprüfung die gutachterliche Einschätzung zu überzeugen,
wonach bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht sowohl in der
bisherigen als auch einer optimal angepassten Tätigkeit eine Einschränkung von
20 % vorliege und innerhalb von zwei bis drei Monaten wieder von einer
ganzen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (vgl. IV-Nrn. 51.5 S. 11 und
51.6 S. 1). Der Gutachter stützte sich dabei auch auf die medizinischen
Vorakten, wonach bei zunehmender Depressivität ab November ab dem 8. März
2021 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Die zusätzliche
Arbeitsunfähigkeit ab 8. März 2021 habe gemäss dem psychiatrischen
Gutachter einen psychiatrischen Hintergrund in dem Sinne, dass seit diesem
Datum von einer psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 20 %
auszugehen sei bzw. die Arbeitsfähigkeit seitdem, rein psychiatrisch
betrachtet, 80 % betrage.
5.5.5 Aus dem gegen das psychiatrische
Teilgutachten gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die anderen
Teilgutachter die psychische Problematik schwergradiger dargestellt hätten als
der psychiatrische Gutachter selbst (A.S. 29), vermag sie nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten. So handelt es sich bei den übrigen Gutachtern um Fachärzte,
welche auf die somatischen medizinischen Fachgebiete der Allgemeinmedizin,
Neurologie, Gastroenterologie und Rheumatologie spezialisiert sind und daher
nicht in gleichem Masse kompetent sind, psychiatrische Einschätzungen
vorzunehmen wie dies beim Psychiater und Psychotherapeut Dr. med. O.___
der Fall ist. Zudem floss die Beurteilung und Diagnosestellung des
psychiatrischen Gutachters Dr. med. O.___, der von einem «leichten»
Schweregrad der depressiven Episode ausging, in die interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung (vgl. IV-Nr. 51.1 S. 5 ff.) mit ein und wurde in
diesem Rahmen ebenfalls bestätigt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass
die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters durch die übrigen Gutachter
mitgetragen wird.
5.5.6 Dem psychiatrischen Teilgutachten
kommt voller Beweiswert zu.
5.6 Eingehend auf das von der
Beschwerdeführerin gegen das polydisziplinäre Gutachten gesamthaft vorgebrachte
Argument, wonach dieses ohnehin beweisuntauglich sei, da keine neuropsychologische
Testung durchgeführt worden sei (A.S. 31 f.), kann gestützt auf die
vorliegenden Akten Folgendes festgehalten werden: Der Beschwerdeführerin wurde
mit Mitteilung vom 5. August 2020 (IV-Nr. 37) zunächst die
Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung unter voraussichtlichem Einbezug
der medizinischen Fachrichtung der Neuropsychologie in Aussicht gestellt.
Anschliessend wurden der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2021
(IV-Nr. 43) die Fachrichtungen und Namen der Gutachterpersonen sowie die
Gutachterstelle mitgeteilt. Die Durchführung einer neuropsychologischen gutachterlichen
Untersuchung findet sich auf dieser Mitteilung nicht (mehr). Eine solche wurde
von der Beschwerdeführerin im Anschluss an diese Mitteilung auch nicht
verlangt. Jedenfalls ist in den vorliegenden Akten kein entsprechendes Begehren
dokumentiert. Es ist somit davon auszugehen, dass im Rahmen der polydisziplinären
Begutachtung durch die Gutachterstelle C.___ keine neuropsychologische Abklärung
vorgesehen war. Da sich weder im Verlauf der Begutachtung noch gestützt auf die
medizinischen Vorakten ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer
neuropsychologischen Untersuchung ergeben, ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hat.
Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor
(A.S. 32), im Rahmen des Gutachtens seien die fallspezifischen Fragen
(IV-Nr. 39) nicht beantwortet worden, namentlich jene im Zusammenhang mit
den Bereichen Haushalt / Teilerwerbstätigkeit (S. 4). Auch die
Einschränkungen in der Haushaltführung seien nicht beziffert und allfällige
Wechselwirkungen zwischen Haushalt und Erwerb nicht adäquat berücksichtigt
worden. Daher sei das Gutachten beweisuntauglich. Diesbezüglich ist sämtlichen
Einzelgutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, die
Hausarbeiten in Etappen, mit den notwendigen Pausen und der Hilfe ihres
Ehemannes zu erledigen (IV-Nrn. 51.2 S. 10, 51.3 S. 4, 51.7 S. 5).
Dies bestätigte sie sodann auch im Fragebogen vom 1. Juli 2021 (IV-Nr. 51.9
S. 2 ff.), indem sie angab, bei Haushaltsarbeiten eingeschränkt zu sein
und durch den Ehemann Hilfe zu bekommen. Unter diesen Umständen ist nicht zu
beanstanden, dass sich die Gutachterpersonen die Fragen zu Einschränkungen in
der Haushaltführung nicht explizit beantwortet haben.
5.7 Insgesamt erweist sich das
polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 26. April 2021
als voll beweiswertig. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 3. März 2023 aus medizinischer
Sicht auf dieses abgestellt hat. In diesem Sinn hielt Dr. med. B.___, RAD, in
ihrer Stellungnahme vom 29. April 2021 (IV-Nr. 54) fest, es könne für
die Beurteilung des Leistungsanspruchs auf das Gutachten abgestützt werden. Demgegenüber
kann nicht unbesehen auf die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin abgestellt werden. Denn die Gutachterpersonen haben bei der
entsprechenden Beurteilung den Umstand unberücksichtigt gelassen, wonach es
sich bei der durch die Beschwerdeführerin bisher ausgeübten Tätigkeit als
Verwaltungsmitarbeiterin bereits um eine adaptierte Tätigkeit handelt. Daher
hielt die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai
2022 (IV-Nr. 81 S. 3 f.) entsprechend in nachvollziehbarer Weise
fest, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gleich zu
beurteilen sei, wie in der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiterin
(seit September 2018 50 %). Diese Einschätzung bestätigte Dr. med. B.___
sodann in ihrer Aktennotiz vom 13. Juni 2022 (IV-Nr. 83). Auf diese Beurteilung
ist abzustellen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
sowohl in der angestammten als auch einer adaptierten Tätigkeit je zu 50 %
arbeitsfähig ist.
6. Neben den medizinischen
Berichten stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung einer
allfälligen Einschränkung im Haushalt auch auf den «Situationsbericht Haushalt»
vom 4. Juni 2021 (IV-Nr. 56). In diesem Bericht kam der
Abklärungsfachmann D.___ zum Schluss, im Aufgabenbereich Haushalt (3.5-Zimmer-Wohnung)
liege unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen und der Tatsache,
dass es einer versicherten Person zumutbar sei, die anfallenden Arbeiten in
Etappen und mit den notwendigen Pausen zu erledigen sowie der
Schadenminderungspflicht im Sinne der zumutbaren Mithilfe Familienangehöriger
(Ehemann), eine Einschränkung von maximal 10 % vor.
6.1 Für den Beweiswert eines
Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist
wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die
Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind
die Angaben der Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen
der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss
plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen
detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen
Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll
beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen
der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die
fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das
im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547,
130 V 61 E. 6.2 S. 63, 128 V 93). Auf eine Abklärung vor Ort kann
unter Angabe einer kurzen Begründung im Dossier verzichtet werden (vgl. Kreisschreiben
über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH],
Stand: 1. Januar 2021, Rz. 3081). Sodann sind leistungsansprechenden
Personen im Rahmen der Schadenminderungspflicht grundsätzlich Massnahmen
zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde,
wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen
Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben,
welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich
reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der
Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer
Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem
Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in
üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.3). Ein
invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur
insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden
können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet
werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine
unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung
bei einer Hausfrau oder einem Hausmann zu berücksichtigende Mithilfe von
Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung
üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit
Hinweisen).
6.2 Im vorliegenden Fall wurde auf
eine Abklärung vor Ort verzichtet. Dies ist – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin (A.S. 39 f.) – nicht zu beanstanden. So beruht die
Beurteilung des Teamleiters Abklärungsdienst D.___ in erster Linie auf der
Anmeldung zum Leistungsbezug vom 23. April 2019, den Angaben der
Beschwerdeführerin im Intake-Gespräch vom 8. Mai 2019, dem Gutachten der
Gutachterstelle C.___ vom 26. April 2021 sowie der Stellungnahme der
RAD-Ärztin Dr. med. B.___ vom 29. April 2021. Da die
Beschwerdeführerin im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung vom 26. April
2021 in den einzelnen Teilgutachten jeweils übereinstimmend angab, die
Hausarbeiten in Etappen und mit den notwendigen Pausen und der Hilfe ihres
Ehemannes zu erledigen (IV-Nrn. 51.2 S. 10, 51.3 S. 4, 51.7
S. 5 und vgl. E. II. 5.6 hiervor), erscheint der Verzicht auf eine
Abklärung vor Ort gerechtfertigt. Es sind denn auch keine Anhaltspunkte
ersichtlich, die eine entsprechende Abklärung notwendig gemacht hätten. Solche
werden auch durch die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Gestützt auf die im
Abklärungsbericht aufgeführten Dokumente hielt der Teamleiter Abklärungsdienst D.___
fest, es liege unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen und der
Tatsache, dass es einer versicherten Person zumutbar sei, die anfallenden
Arbeiten in Etappen und mit den notwendigen Pausen zu erledigen sowie der
Schadenminderungspflicht im Sinne der zumutbaren Mithilfe Familienangehöriger
(Ehemann), eine Einschränkung von maximal 10 % vor. Diese Einschätzung
leuchtet ein und ist gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der
Gutachterstelle C.___ nachvollziehbar. Beim Teamleiter Abklärungsdienst D.___ handelt
es sich zudem um eine qualifizierte Person, die – wie bereits oben dargelegt – von
den medizinischen Unterlagen Kenntnis hatte.
6.3 Zusammenfassend ist der
Abklärungsbericht überzeugend ausgefallen und trägt den aus medizinischer Sicht
festgestellten Einschränkung angemessen Rechnung. So werden in diesem
insbesondere die im polydisziplinären Gutachten ausgewiesenen Hauptdiagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Hochgradiger Verdacht auf
Leberzirrhose bei primär biliärer Cholangitis (ED September 2018) / Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0, IV-Nr. 51.1
S. 8) und das ebenfalls im Konsens der Gutachterpersonen formulierte Belastungsprofil
(IV-Nr. 51.1 S. 9) korrekt wiedergegeben. Es kann deshalb
hinsichtlich der Haushaltstätigkeit auf die Invaliditätsbemessung im
Abklärungsbericht abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist der
Situationsbericht Haushalt vom 4. Juni 2021 in Bezug auf die Bemessung der
Einschränkung im Haushalt als voll beweiskräftig anzusehen. Die
Gesamteinschränkung beläuft sich auf total 10 %. Dabei wird im Rahmen der
gesetzlichen Schadenminderungspflicht auf den im gemeinsamen Haushalt lebenden
Ehemann verwiesen (IV-Nr. 56 S. 2). Praxisgemäss ist diese Mithilfe
im Rahmen der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin zumutbar und bei
der Prüfung der Einschränkung entsprechend miteinzubeziehen (BGE 141 V 642
E. 4.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin vermag aus den diesbezüglich
eingereichten medizinischen Berichten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So
ist sowohl dem «Kurzbericht stationär» vom 6. August 2021 als auch dem
«Herzkatheterbericht ambulant» vom 1. September 2021 (IV-Nr. 77
S. 17 ff.) im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin am 4. August 2021 einen akuten Myokardinfarkt erlitten hat
und daher vom 6. bis 8. August 2021 hospitalisiert war. Es finden
sich indes keine Angaben zu allfälligen Einschränkungen betreffend die
Leistungsfähigkeit des Ehemannes. Dem durch die Beschwerdeführerin ebenfalls
eingereichten ärztlichen Zeugnis von Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für
Allgemeine Innere Medizin, vom 8. Februar 2023 (IV-Nr. 91 S. 3) ist
im Weiteren zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin durch sehr
lange Arbeitstage bis 12 h / Tag, mit teilweise auswärtigen
Übernachtungen im Aussendienst, wie auch durch gesundheitliche Einschränkungen beim
Verrichten der Haushaltarbeiten zeitlich wie körperlich deutlich eingeschränkt
sei. Diesem ärztlichen Zeugnis ist somit weder eine Diagnosestellung noch ein
medizinisch fundierter Befund zu entnehmen. Der Hausarzt des Ehemannes benennt
zudem nebst gesundheitlichen auch berufliche Gründe, die ihn an der Mithilfe im
Haushalt hindern würden. Da es dem Ehemann der Beschwerdeführerin somit möglich
ist, trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Arbeitstage von 12 Stunden
zu bewältigen, leuchtet – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
(A.S. 34) – nicht ein, weshalb es ihm nicht möglich sein soll, die
Beschwerdeführerin bei der Verrichtung der Haushaltstätigkeiten zu
unterstützen. Dies auch mit Blick auf eine freie Einteilung der jeweiligen Tätigkeiten.
In diesem Sinn hielt der Teamleiter Abklärungsdienst D.___ in der Aktennotiz
vom 16. Februar 2023 (IV-Nr. 92) denn auch fest, die Tatsache, dass
der Ehemann vollerwerbstätig sei, sei bei der Berücksichtigung der
Schadenminderungspflicht im Sinne der zumutbaren Mithilfe Familienangehöriger
entsprechend Rechnung getragen worden. Eine gewisse Mithilfe im Aufgabenbereich
Haushalt sei ihm trotz langer Arbeitstage zumutbar. Auf die von der
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen (A.S. 34
f.) ist folglich nicht weiter einzugehen.
6.4 Hinsichtlich der geltend
gemachten Wechselwirkung zwischen Haushalt und ausserhäuslicher Tätigkeit
(A.S. 35) ist schliesslich festzuhalten, dass eine solche seit Einführung
der neuen gemischten Berechnungsmethode am 1. Januar 2018 nicht mehr berücksichtigt
werden darf. In diesem Sinn hielt auch der Teamleiter Abklärungsdienst D.___ im
Situationsbericht zum Einwand vom 30. November 2022 (IV-Nr. 88
S. 2) fest, dass die erwähnte Wechselwirkung per 1. Januar 2018
hinfällig geworden sei bzw. seither nicht mehr zur Anwendung komme.
6.5 Zusammenfassend ist
festzustellen, dass der Situationsbericht des Teamleiters Abklärungsdienst D.___
vom 4. Juni 2021 (IV-Nr. 56) und dessen Situationsbericht zum Einwand
vom 30. November 2022 (IV-Nr. 88) im Resultat überzeugend ausgefallen
sind und den aus medizinischer Sicht festgestellten Einschränkungen angemessen
Rechnung tragen. Somit kann auf die Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich
abgestellt werden. Demnach wird nachfolgend von einer Einschränkung im
Aufgabenbereich Haushalt von 10 % ausgegangen.
7. Nachfolgend ist der
Invaliditätsgrad anhand der gemischten Berechnungsmethode unter
Berücksichtigung des Einkommensvergleichs und des Betätigungsvergleichs zu
beurteilen.
7.1 Die Anmeldung der
Beschwerdeführerin ging bei der Beschwerdegegnerin am 23. April 2019 (IV-Nr. 2)
ein. Der früheste Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG fällt somit auf den 1. Oktober 2019.
Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war zu diesem
Zeitpunkt bereits verstrichen (Beginn: September 2019). Somit fällt der
frühestmögliche Rentenbeginn auf den 1. Oktober 2019, womit das in diesem
Zeitpunkt – und vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist
(vgl. E. II. 1.3 hiervor).
7.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente
7.3 Beim Einkommensvergleich werden
in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Bei der Ermittlung
des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt
der Invaliditätsbemessung nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdient hätte, wenn sie gesund geblieben wäre,
und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte. Dabei wird in der Regel am
zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen
davon müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28
E. 3.3.2 mit Hinwiesen).
Die Beschwerdegegnerin geht von einem
Valideneinkommen von CHF 75'572.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 37'786.00
aus. Die jeweiligen Einkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin korrekterweise anhand
des bei der Arbeitgeberin, dem R.___, erzielten monatlichen Einkommens von
CHF 3'487.90 im Jahr 2019 (vgl. Lohndaten, IV-Nr. 9 S. 11). Da
das Validen- und das Invalideneinkommen ausgehend vom selben Lohn zu berechnen
sind, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter
Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (sogenannter Prozentvergleich;
Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2020 vom 2. Februar 2021 E. 3.1 m.w.H.). Ein
entsprechender Tabellenlohnabzug gebietet sich im vorliegenden Fall, da nicht auf
Tabellenlöhne abgestellt wird, nicht. Der Invaliditätsgrad ist somit anhand
eines Prozentvergleichs vorzunehmen.
7.4 Gestützt auf die vorstehend
ermittelten Vergleichseinkommen, die Einschränkung im Erwerbsbereich von 50 %
sowie die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 %
im Erwerb und zu 40 % im Haushalt (mit einer Einschränkung von 10 %)
tätig wäre, ergibt sich in Anwendung der gemischten Berechnungsmethode ab
1. Oktober 2019 ein Invaliditätsgrad von 34 %. Dieser berechtigt
nicht zum Bezug einer Invalidenrente (vgl. E. II. 7.2 hiervor).
8. Die Beschwerdeführerin hat
somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit der angefochtenen Verfügung vom
3. März 2023 (A.S. 1 ff.) wurde auch ein Anspruch auf weitere
berufliche Massnahmen verneint. In der Beschwerdeschrift vom 5. April 2023
(A.S. 17 ff.) wird zwar die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung
verlangt. Die Beschwerdebegründung bezieht sich jedoch ausschliesslich auf den
Rentenanspruch, während die beruflichen Massnahmen nicht erwähnt wurden. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diesen Aspekt der
Verfügung vom 3. März 2023 nicht angefochten hat. Andernfalls wäre in
diesem Punkt mangels Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Materiell
hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch zu Recht verneint, da die
gesundheitlichen Einschränkungen die Ausübung des Erwerbspensums, das auch im
Gesundheitsfall geleistet würde, zulassen. Es steht der Beschwerdeführerin
frei, sich bei der Beschwerdegegnerin mit einem Gesuch um eine konkrete
berufliche Massnahme wieder anzumelden, sollten sich die Verhältnisse allenfalls
verändern.
9. Zusammenfassend ist die
Verfügung vom 3. März 2023 zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde vom 5. April 2023 abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_148/2024 vom 30. April 2025 bestätigt.