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Entscheid

VSBES.2023.88

Krankenversicherung KVG

14. August 2024Deutsch17 min

Juli 2021 von CHF 143.85, Mahnspesen von CHF 210.00 und Umtriebsspesen von CHF 80.00

Source so.ch

Urteil vom 14. August 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer

Beschwerdeführer

gegen

Vivao Sympany AG

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankenversicherung

KVG (4 Einspracheentscheide vom 20. März 2023 / Dossier-Nrn. [...], [...], [...]

+ [...])

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des

Betreibungsamtes B.___ vom 2. September 2021 liess die Krankenversicherung

Vivao Sympany AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung für die Monate Februar bis März 2021 von CHF 845.50,

Kostenbeteiligungen KVG vom 29. Januar 2021, 15. Februar 2021 und 1. März

2021 von CHF 1'573.05, Mahnspesen von CHF 150.00 und Dossier-Gebühren von CHF

80.00 sowie 5 % Verzugszins ab dem 15. Februar 2021 auf dem Betrag

von CHF 845.50 betreiben (V-Nr. [Vivao Sympany Akten] 11). Gegen diesen

Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 8. September 2021 ohne Begründung

Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 31. Mai 2022 (V-Nr. 12) für folgende Forderungen: Prämien für die

obligatorische Krankenpflegeversicherung von CHF 845.50, Mahnspesen von

CHF 150.00 und Umtriebsgebühren von CHF 80.00. Zudem verlangte sie die Zahlung

der Betreibungskosten von CHF 73.30. Die dagegen erhobene Einsprache vom 21.

März 2022 (V-Nr. 13) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

20. März 2023 ab (V-Nr. 14) ab,

1.2 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des

Betreibungsamtes B.___ vom 16. September 2021 liess die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung für die Monate April bis Mai 2021 von CHF 845.50,

Kostenbeteiligungen KVG vom 8. März 2021, 29. März 2021, 2. April 2021, 5.

April 2021 und 30. April 2021 von CHF 480.35, Mahnspesen von CHF 120.00

und Dossier-Gebühren von CHF 130.00 sowie 5 % Verzugszins ab dem 16. April

2021 auf dem Betrag von CHF 845.50 betreiben (V-Nr. 17). Gegen diesen

Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 22. September 2021 ohne Begründung

Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 27. Mai 2022 (V-Nr. 18) betreffend folgende Forderungen: Prämien

für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von CHF 845.50,

Mahnspesen von CHF 120.00 und Umtriebskosten von CHF 130.00. Zudem

verlangte sie die Zahlung der Betreibungskosten von CHF 73.30. Die dagegen

erhobene Einsprache vom 21. März 2022 (V-Nr. 19) wies die Beschwerdegegnerin

mit Einspracheentscheid vom 20. März 2023 ab (V-Nr. 20) ab.

1.3 Mit

Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ vom 18. Februar 2022

liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen nicht bezahlter Prämien

für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate Juni bis August

2021 von CHF 1'268.25, Leistungsforderungen KVG vom 22. Februar 2021 bis 8.

Juli 2021 von CHF 143.85, Mahnspesen von CHF 210.00 und Umtriebsspesen von CHF 80.00

sowie 5 % Verzugszins ab dem 18. Februar 2022 auf dem Betrag von CHF 1'268.25

betreiben (V-Nr. 23). Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am

24. Februar 2022 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag

beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. März 2022 (V-Nr. 24)

betreffend die obengenannten Forderungen. Zudem verlangte sie die Zahlung der

Betreibungskosten von CHF 73.30. Die dagegen erhobene Einsprache vom 21.

März 2022 (V-Nr. 25) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20.

März 2023 ab (V-Nr. 26) ab.

1.4 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des

Betreibungsamtes B.___ vom 16. März 2022 liess die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung für die Monate September bis November 2021 von CHF

1'268.25, Leistungsforderungen KVG vom 9. Juli 2021 von CHF 5.45, Zinsen von

CHF 29.20, Mahnspesen von CHF 150.00 und Umtriebsspesen von CHF 145.00

sowie 5 % Verzugszins ab dem 16. März 2022 auf dem Betrag von CHF 1'268.25

betreiben (V-Nr. 29). Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am

22. März 2022 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag

beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. März 2022 (V-Nr. 30)

betreffend die obengenannten Forderungen, wobei sie die Zinsen neu mit CHF

31.85 bezifferte. Zudem verlangte sie die Zahlung der Betreibungskosten von CHF

73.30. Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. April 2022 (V-Nr. 31) wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. März 2023 ab (V-Nr. 32) ab,

wobei sie den geforderten Zinsbetrag wiederum mit CHF 29.20 bezifferte.

2. Gegen die vier vorgenannten

Einspracheentscheide vom 20. März 2023 erhebt der Beschwerdeführer mit vier

Eingaben vom 13. April 2024 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn und stellt sinngemäss folgende Anträge:

1. Die Beschwerdegegnerin

sei zu verpflichten, eine Abrechnung vorzulegen, die ausweise, welche Beträge

zurückbehalten, und welche zurückgefordert würden, so dass ermittelt werden

könne, welchen Betrag die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu erstatten

habe.

2. Nach Feststellung dieses Betrages sei

die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer den festgestellten

Betrag zu bezahlen.

3. Die Entscheide der Beschwerdegegnerin

seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin.

3. Mit Verfügung vom 17. April

2023 (A.S. 8) werden die Verfahren VSBES.2023.88 (Dossier-Nr. 310’796),

VSBES.2023.89 (Dossier-Nr. 4’002’261), VSBES.2023.90 (Dossier-Nr. 321'199) und

VSBES.2023.91 (Dossier-Nr. 305'577) vereinigt und unter der Verfahrensnummer

VSBES.2023.88 weitergeführt.

4. Die Beschwerdegegnerin

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2023 (A.S. 14 ff.) auf Abweisung

der Beschwerden.

5. Mit Replik vom 13. August 2023

(A.S. 31 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen gestellten Rechtsbegehren

fest und stellt ergänzend den Antrag, es sei ihm ein Anwalt in unentgeltlicher

Rechtspflege zuzuordnen.

6. Mit Duplik vom 7. September

2023 (A.S. 39 ff.) verweist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf ihre

bisherigen Ausführungen.

7. Mit Triplik vom 5. November

2023 (A.S. 47 ff.) verweist der Beschwerdeführer ebenfalls auf seine bisherigen

Ausführungen.

8. Mit Verfügung vom 14. März 2024

(A.S. 77) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und festgestellt, er habe

grundsätzlich Anspruch auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes,

aber er habe gegenüber dem Versicherungsgericht bislang keinen Rechtsvertreter

bekannt gegeben.

9. Mit Verfügung vom 8. April 2024

(A.S. 81) wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nun durch Rechtsanwältin

Sandra Nussbaumer, [...], vertreten sei.

10. Mit Stellungnahme vom 16. Mai

2024 (A.S. 89 ff.) stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:

Die Beschwerde sei gutzuheissen und es

sei festzustellen, dass für das Jahr 2021 (von der Sympany geltend gemachte

Prämien und Kostenbeteiligungen) infolge Verrechnung aus der nachträglichen

Leistungsübernahme (Aufhebung der Leistungssperre des Kantons Aargau) keine

offenen Positionen mehr bestehen.

- unter Entschädigungsfolge zulasten der

Beschwerdegegnerin -

10. Mit Stellungnahme vom 30. Mai

2024 (A.S. 99 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

11. Mit Eingabe vom 14. Juni 2024

(A.S. 108 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

12. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Im vorliegenden Fall liegt

Streitwert unter CHF 30‘000.00 (s. E. I. 1.1 – 1.4 hiervor), weshalb die

Angelegenheit vom Vizepräsidenten als Vertreter der Präsidentin des

Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis

Abs. 1 lit. a GO).

3.

Bezahlen

Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat

der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner

Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung

erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der

Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese

Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in

Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl.

Urteil vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003)

4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl.

Verzugszins, Kostenbeteiligungen, Mahnspesen und Bearbeitungskosten schuldet

und somit dafür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.

4.2

Vorab ist festzuhalten, dass die

in Betreibung gesetzte Prämienbeträge von zehn Monatsprämien à CHF 422.75 bzw. gesamthaft

CHF 4'227.50 aufgrund der Akten (vgl. V-Nr. 10, 16, 22, 28)

nachvollziehbar und nicht zu beanstanden sind. Diese werden in der Höhe auch

nicht bestritten.

4.3

Des Weiteren ist zu prüfen, ob

auch die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Kostenbeteiligungen

von gesamthaft CHF 149.30 (CHF 143.85 + CHF 5.45) zu Recht gefordert

wurden. Die Höhe der gesamthaft geforderten Kostenbeteiligungen ist gestützt

auf die eingereichten Leistungsabrechnungen vom 3. Mai 2021(CHF 23.40),

25.

Juni 2021 (CHF 12.55), 28. Juni 2021 (CHF 42.60), 12. Juli 2021 (CHF 49.95),

30.

Juli 2021 (CHF 15.35; V-Nr. 22) und vom 9. August 2021 (CHF 5.45; V-Nr.

28) ebenfalls nachvollziehbar und somit nicht zu beanstanden.

4.4

4.4.1

Betreffend die weiteren Rügen des

Beschwerdeführers ist vorab auf den vorliegenden Sachverhalt einzugehen. Wie im

Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2020.7 vom 22. April 2020

E. II. 4.2 dargelegt, bestand bezüglich des Beschwerdeführers in

seinem damaligen Wohnkanton Aargau ab 13. April 2015 ein Leistungsaufschub im

Sinne von Art. 64a Abs. 7 KVG (V-Nr. II 3). So können die Kantone versicherte

Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer

Liste erfassen. Die Versicherer schieben für diese Versicherten auf Meldung des

Kantons die Übernahme der Kosten für Leistungen mit Ausnahme der Notfallbehandlungen

auf und erstatten der zuständigen kantonalen Behörde Meldung über den

Leistungsaufschub sowie dessen Aufhebung nach Begleichung der ausstehenden

Forderungen (Art. 64a Abs. 7 KVG). Sodann hielt die SVA Aargau mit Schreiben

vom 8. Januar 2020 fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund Wohnsitzwechsels

von der Liste der säumigen Versicherten gelöscht werde. Wie den Akten

diesbezüglich weiter zu entnehmen ist, war der Leistungsaufschub im Zeitraum zwischen

dem 13. April 2015 und dem 8. Januar 2020 zweimal sistiert: Vom 29. November

2018.

bis 28. Mai 2019 und vom 18. Juni 2019 bis 17. Dezember 2019 (vgl.

V-Nr. II 3). Nach der Aufhebung des Leistungsaufschubs nahm die

Beschwerdegegnerin mit Leistungsabrechnung vom 13. September 2021

(Duplikbeilage 2, S. 1 – 3) die entsprechenden rückwirkenden Korrekturen vor.

Daraus ergab sich zu Gunsten des Beschwerdeführers ein Gesamtguthaben von CHF

14'066.45.

4.4.2

In diesem Zusammenhang bringt der

Beschwerdeführer nun diverse Rügen vor. Unter anderem macht er geltend, die

Beschwerdegegnerin habe zu beweisen, dass sie ihm das Guthaben von CHF 14'066.45

ausbezahlt habe. Wie hierzu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sowie dem

Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2022.205 vom 28. Juli 2023 E. II. 4.5

entnommen werden kann, ergab sich aufgrund der Aufhebung des Leistungsaufschubs

nach Art. 64a KVG durch den Kanton Aargau zu Gunsten des Beschwerdeführers im

Jahre 2021 eine rückwirkende Leistungsgutschrift über CHF 14'066.45.

Hiervon wurden nach Absprache mit dem Beschwerdeführer CHF 10'666.45 an

offene Forderungen angerechnet. Die Differenz von CHF 3'400.00 wurde dem

Beschwerdeführer ausbezahlt (vgl. V-Nr. 6). Somit ist die betreffende Rüge des

Beschwerdeführers unbegründet.

Sodann bringt der Beschwerdeführer vor,

aus der Kostenübersicht 2020 für die Steuererklärung (Beschwerdebeilage 1) sei

ersichtlich, dass er CHF 18'191.65 selbst getragen habe, womit seine Franchise

von CHF 1’500.00 und der Selbstbehalt von maximal 10 % bis zum Betrag von

CHF 700.00 massiv überschritten worden sei. Wie die Beschwerdegegnerin dem

aber überzeugend entgegenhält, handle es sich beim Betrag von CHF 18’191.65

jeweils um nicht versicherte Leistungen, die auch nach Erreichen der Franchise

und Selbstbehaltsgrenze nicht vom Krankenversicherer zu tragen seien. Ein

Guthaben zu Gunsten des Beschwerdeführers könne somit nicht festgestellt

werden. Dies ist denn auch auf der Kostenübersicht 2020 für die Steuererklärung

(Beschwerdebeilage 15) entsprechend ersichtlich.

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer

geltend, gemäss Kostenübersicht 2020 vom 4. Januar 2021 (Beschwerdebeilage 15) seien

seine Franchise von CHF 1'500.00 und der Selbstbehalt von maximal CHF 700.00

unzulässigerweise überschritten worden, da bei der Franchise ein Betrag von CHF

1'575.60 und beim Selbstbehalt ein Betrag von CHF 856.75 abgerechnet worden seien.

Dem ist entgegenzuhalten, dass auf der Kostenübersicht für das Steuerjahr 2020

alle Kosten aufgelistet sind, welche im betreffenden Steuerjahr abgerechnet und

dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt wurden. Das Abrechnungsdatum sagt

aber über das Behandlungsdatum und damit darüber, an welche Jahresfranchise

bzw. an welchen Jahresselbstbehalt diese anzurechnen sind, nichts aus. So ist für

die Anrechnung an die Franchise bzw. den Selbstbehalt des jeweiligen Jahres

einzig das Behandlungsdatum relevant, weshalb die bei der Kostenübersicht 2020

aufgelisteten Kosten nicht zwingend der Franchise bzw. dem Selbstbehalt des

Jahres 2020 angerechnet worden sind.

Insofern der Beschwerdeführer geltend

macht, er sei bei der Beschwerdegegnerin auch unfallversichert, weshalb diese

für die Kosten, welche keine Unfallversicherung übernehme, zahlungspflichtig

sei, ist festzuhalten, dass eine allfällige Leistungspflicht aufgrund einer

Unfallversicherung nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehört, weshalb auf

dieses Vorbringen nicht einzutreten ist.

Sodann macht der Beschwerdeführer

geltend, die Beschwerdegegnerin habe die hier strittigen Forderungen zu

verrechnen. Dem ist entgegenzuhalten, dass weder dem Versicherer (Art. 105c

KVV) noch den Versicherten (BGE 110 V 183 E. 2f. S. 185 ff.) im Falle

ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen ein Verrechnungsrecht zusteht.

Somit kann der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Guthaben auch nicht

durch Nichtbezahlen von Prämien oder Kostenbeteiligungen und gegen den Willen

der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung bringen.

Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer,

auf der Leistungsabrechnung vom 13. September 2021 seien nicht

nachvollziehbare Positionen enthalten. So seien darauf verweigerte Positionen

mit der Begründung «Keine Leistungserbringung aufgrund Anwendung Art. 64a

Krankenversicherungsgesetz» versehen (enthalten auf den Seiten 17 – 21,

23, 29 – 32 der Leistungsabrechnung vom 13. September 2021). Diese

Positionen seien insoweit nicht nachvollziehbar, als mit der Aufhebung der

Leistungssperre auch der Aufschub gemäss Art. 64a KVG hätte hinfällig werden

müssen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurden die betreffenden

Positionen dem Beschwerdeführer aber vergütet. Bei den Vermerken «Keine

Leistungserbringung aufgrund Anwendung Art. 64a Krankenversicherungsgesetz»

handelt es sich damit offenbar um ältere Einträge, welche nach der Aufhebung

des Leistungsaufschubs nicht entfernt wurde, aber auf die Korrektheit der

Leistungsabrechnung keinen Einfluss haben.

Sodann macht der Beschwerdeführer

geltend, eine Leistung sei mit dem Vermerk verweigert worden «Der

Rückforderungsanspruch im KVG erlischt nach 5 Jahren» (s. Leistungsabrechnung

vom 13. September 2021, Duplikbeilage 2, S. 29 – 30). Die Geltendmachung des

verwirkten Rückforderungsanspruches erscheine angesichts der Tatsache des

Leistungsaufschubes und der vom Versicherten nicht beinflussbaren benötigten

Zeit im formellen Ablauf der Aufhebung der Leistungssperre aber stossend und

sei zu korrigieren. Diesem Einwand des Beschwerdeführers ist im Grundsatz eine

gewisse Plausibilität nicht abzusprechen. So konnte er während des Zeitraums des

Leistungsaufschubs die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG

nicht durch Geltendmachung der betreffenden Forderung unterbrechen. Aber

schlussendlich kann die Frage im vorliegenden Verfahren nicht entschieden

werden, da dem Beschwerdeführer, wie vorgehend erwähnt, kein Verrechnungsrecht

mit den vorliegend von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten

Forderungen zusteht. Somit hat der Beschwerdeführer diesbezüglich von der

Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung zu verlangen.

5.

Zu prüfen ist weiter die

Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten

Mahnspesen von CHF 150.00, CHF 120.00, CHF 210.00 und CHF 150.00

sowie der Bearbeitungskosten von CHF 80.00, CHF 130.00, CHF 80.00 und CHF

145.00

Bei Verzug der Zahlung von Prämien ist die Erhebung angemessener

Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person

Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen

allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten

Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05;

BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in

Ziff. 33.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin (AVB;

V-Nr. 2). Zudem werden die vorgenannten Gebühren für die Mahnung auch

hinsichtlich ihrer Höhe durch den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid

gestützt. Des Weiteren sind die ebenfalls in Betreibung gesetzten

Bearbeitungskosten auch unter Ziff. 33.1 AVB subsumierbar. Diese sind im Lichte

der genannten Rechtsprechung ebenfalls angemessen. Zudem ist hierbei zu

berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Ausstellung der Zahlungsbefehle Nrn. [...]

und [...] (s. E. I. 1.1. und 1.2 hiervor) die Zahlungen der Kostenbeteiligungen

KVG vom 29. Januar 2021, 15. Februar 2021 und 1. März 2021 von CHF

1'573.05 sowie der Kostenbeteiligungen KVG vom 8. März 2021, 29. März

2021, 2. April 2021, 5. April 2021 und 30. April 2021 von CHF 480.35 noch

ausstehend waren und vorgehend ebenfalls gemahnt werden mussten. Die genannten

ausstehenden Kostenbeteiligungen konnten aber danach, nach Rücksprache mit dem

Beschwerdeführer, mit dem aufgrund der Aufhebung des Leistungsaufschubs

resultierenden Guthaben verrechnet werden (s. Einspracheentscheid vom 20. März

2023, A.S. 2). Somit sind sowohl die Mahnspesen wie auch die Bearbeitungskosten

in der beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen.

6.

Des Weiteren sind auch die

erhobenen Verzugszinse nicht zu beanstanden. Die Prämien sind im Voraus und in

der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins auf

fälligen Prämien beträgt nach Art. 26 Abs. 1 ATSG 5 Prozent im Jahr (Art. 105a

KVV). Somit sind die geforderten Verzugszinse – für die ausstehenden Prämien

der Monate Februar bis März 2021 von 5 % ab dem 15. Februar 2021

(mittlerer Verfall) auf dem Betrag von CHF 845.50, für die ausstehenden Prämien

der Monate April bis Mai 2021 von 5 % ab dem 16. April 2021

(mittlerer Verfall) auf dem Betrag von CHF 845.50, für die ausstehenden

Prämien der Monate Juni bis August 2021 von 5 % ab

dem 18. Februar 2022 auf dem Betrag von CHF 1'268.25, für die

ausstehenden Prämien der Monate September bis November 2021 von 5 % ab dem

16.

März 2022 (Datum des Zahlungsbefehls) auf dem Betrag von CHF 1'268.25 sowie

die bereits errechneten Zinsen von CHF 29.20 betreffend den vorgehenden

Zeitraum (mittlerer Verfall) – nicht zu beanstanden.

7.

Die Beschwerde wird somit

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird

verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 5'471.00

(Krankenkassenprämien von total CHF 4'227.50, Kostenbeteiligungen von total CHF 149.30,

Mahngebühren von total CHF 630.00, Bearbeitungsgebühren von total CHF 435.00

sowie Zinsen von CHF 29.20) nebst 5 % Verzugszins – ab dem 15. Februar

2021.

auf dem Betrag von CHF 845.50, ab dem 16. April 2021 auf dem Betrag von

CHF 845.50, ab dem 18. Februar 2022 auf dem Betrag von CHF 1'268.25 und ab

dem 16. März 2022 auf dem Betrag von CHF 1'268.25 – zu bezahlen. In

diesem Umfang wird in den Betreibungen Nrn. [...], [...], [...] und [...] des

Betreibungsamtes B.___ die definitive Rechtsöffnung erteilt.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 8.

hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Vertreterin des Beschwerdeführers

hat am 14. Juni 2024 eine Kostennote eingereicht, worin sie einen Kostenersatz

von CHF 2'781.95 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Entscheids

der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 19. Dezember 2022

seit 1. Januar 2023 CHF 190.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des

Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'409.00 festzusetzen (11.5 Stunden

zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen von CHF 43.50 und 8.1 % MwSt),

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 372.95

(Differenz zum geltend gemachten Honorar von CHF 2'781.95 [11.5 x CHF 220.00 +

Auslagen + MwSt.]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der Unterschied zu der eingereichten

Kostennote ergibt sich einzig daraus, dass für die unentgeltliche Rechtspflege,

wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 190.00 gilt.

8.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 5'471.00 nebst 5 %

Verzugszins ab dem 15. Februar 2021 auf dem Betrag von CHF 845.50, ab dem 16.

April 2021 auf dem Betrag von CHF 845.50, ab dem 18. Februar 2022 auf dem

Betrag von CHF 1'268.25 und ab dem 16. März 2022 auf dem Betrag von

CHF 1'268.25 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in den Betreibungen Nrn. [...],

[...], [...] und [...] des Betreibungsamtes B.___ die definitive Rechtsöffnung

erteilt.

3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Sandra Nussbaumer, wird auf CHF 2'409.00 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

von CHF 372.95, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch