VSBES.2023.88
Krankenversicherung KVG
14. August 2024Deutsch17 min
Juli 2021 von CHF 143.85, Mahnspesen von CHF 210.00 und Umtriebsspesen von CHF 80.00
Source so.ch
Urteil vom 14. August 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer
Beschwerdeführer
gegen
Vivao Sympany AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (4 Einspracheentscheide vom 20. März 2023 / Dossier-Nrn. [...], [...], [...]
+ [...])
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des
Betreibungsamtes B.___ vom 2. September 2021 liess die Krankenversicherung
Vivao Sympany AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung für die Monate Februar bis März 2021 von CHF 845.50,
Kostenbeteiligungen KVG vom 29. Januar 2021, 15. Februar 2021 und 1. März
2021 von CHF 1'573.05, Mahnspesen von CHF 150.00 und Dossier-Gebühren von CHF
80.00 sowie 5 % Verzugszins ab dem 15. Februar 2021 auf dem Betrag
von CHF 845.50 betreiben (V-Nr. [Vivao Sympany Akten] 11). Gegen diesen
Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 8. September 2021 ohne Begründung
Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 31. Mai 2022 (V-Nr. 12) für folgende Forderungen: Prämien für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung von CHF 845.50, Mahnspesen von
CHF 150.00 und Umtriebsgebühren von CHF 80.00. Zudem verlangte sie die Zahlung
der Betreibungskosten von CHF 73.30. Die dagegen erhobene Einsprache vom 21.
März 2022 (V-Nr. 13) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
20. März 2023 ab (V-Nr. 14) ab,
1.2 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des
Betreibungsamtes B.___ vom 16. September 2021 liess die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung für die Monate April bis Mai 2021 von CHF 845.50,
Kostenbeteiligungen KVG vom 8. März 2021, 29. März 2021, 2. April 2021, 5.
April 2021 und 30. April 2021 von CHF 480.35, Mahnspesen von CHF 120.00
und Dossier-Gebühren von CHF 130.00 sowie 5 % Verzugszins ab dem 16. April
2021 auf dem Betrag von CHF 845.50 betreiben (V-Nr. 17). Gegen diesen
Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 22. September 2021 ohne Begründung
Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 27. Mai 2022 (V-Nr. 18) betreffend folgende Forderungen: Prämien
für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von CHF 845.50,
Mahnspesen von CHF 120.00 und Umtriebskosten von CHF 130.00. Zudem
verlangte sie die Zahlung der Betreibungskosten von CHF 73.30. Die dagegen
erhobene Einsprache vom 21. März 2022 (V-Nr. 19) wies die Beschwerdegegnerin
mit Einspracheentscheid vom 20. März 2023 ab (V-Nr. 20) ab.
1.3 Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ vom 18. Februar 2022
liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen nicht bezahlter Prämien
für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate Juni bis August
2021 von CHF 1'268.25, Leistungsforderungen KVG vom 22. Februar 2021 bis 8.
Juli 2021 von CHF 143.85, Mahnspesen von CHF 210.00 und Umtriebsspesen von CHF 80.00
sowie 5 % Verzugszins ab dem 18. Februar 2022 auf dem Betrag von CHF 1'268.25
betreiben (V-Nr. 23). Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am
24. Februar 2022 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag
beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. März 2022 (V-Nr. 24)
betreffend die obengenannten Forderungen. Zudem verlangte sie die Zahlung der
Betreibungskosten von CHF 73.30. Die dagegen erhobene Einsprache vom 21.
März 2022 (V-Nr. 25) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20.
März 2023 ab (V-Nr. 26) ab.
1.4 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des
Betreibungsamtes B.___ vom 16. März 2022 liess die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung für die Monate September bis November 2021 von CHF
1'268.25, Leistungsforderungen KVG vom 9. Juli 2021 von CHF 5.45, Zinsen von
CHF 29.20, Mahnspesen von CHF 150.00 und Umtriebsspesen von CHF 145.00
sowie 5 % Verzugszins ab dem 16. März 2022 auf dem Betrag von CHF 1'268.25
betreiben (V-Nr. 29). Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am
22. März 2022 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag
beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. März 2022 (V-Nr. 30)
betreffend die obengenannten Forderungen, wobei sie die Zinsen neu mit CHF
31.85 bezifferte. Zudem verlangte sie die Zahlung der Betreibungskosten von CHF
73.30. Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. April 2022 (V-Nr. 31) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. März 2023 ab (V-Nr. 32) ab,
wobei sie den geforderten Zinsbetrag wiederum mit CHF 29.20 bezifferte.
2. Gegen die vier vorgenannten
Einspracheentscheide vom 20. März 2023 erhebt der Beschwerdeführer mit vier
Eingaben vom 13. April 2024 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und stellt sinngemäss folgende Anträge:
1. Die Beschwerdegegnerin
sei zu verpflichten, eine Abrechnung vorzulegen, die ausweise, welche Beträge
zurückbehalten, und welche zurückgefordert würden, so dass ermittelt werden
könne, welchen Betrag die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu erstatten
habe.
2. Nach Feststellung dieses Betrages sei
die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer den festgestellten
Betrag zu bezahlen.
3. Die Entscheide der Beschwerdegegnerin
seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin.
3. Mit Verfügung vom 17. April
2023 (A.S. 8) werden die Verfahren VSBES.2023.88 (Dossier-Nr. 310’796),
VSBES.2023.89 (Dossier-Nr. 4’002’261), VSBES.2023.90 (Dossier-Nr. 321'199) und
VSBES.2023.91 (Dossier-Nr. 305'577) vereinigt und unter der Verfahrensnummer
VSBES.2023.88 weitergeführt.
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2023 (A.S. 14 ff.) auf Abweisung
der Beschwerden.
5. Mit Replik vom 13. August 2023
(A.S. 31 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen gestellten Rechtsbegehren
fest und stellt ergänzend den Antrag, es sei ihm ein Anwalt in unentgeltlicher
Rechtspflege zuzuordnen.
6. Mit Duplik vom 7. September
2023 (A.S. 39 ff.) verweist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf ihre
bisherigen Ausführungen.
7. Mit Triplik vom 5. November
2023 (A.S. 47 ff.) verweist der Beschwerdeführer ebenfalls auf seine bisherigen
Ausführungen.
8. Mit Verfügung vom 14. März 2024
(A.S. 77) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und festgestellt, er habe
grundsätzlich Anspruch auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
aber er habe gegenüber dem Versicherungsgericht bislang keinen Rechtsvertreter
bekannt gegeben.
9. Mit Verfügung vom 8. April 2024
(A.S. 81) wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nun durch Rechtsanwältin
Sandra Nussbaumer, [...], vertreten sei.
10. Mit Stellungnahme vom 16. Mai
2024 (A.S. 89 ff.) stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:
Die Beschwerde sei gutzuheissen und es
sei festzustellen, dass für das Jahr 2021 (von der Sympany geltend gemachte
Prämien und Kostenbeteiligungen) infolge Verrechnung aus der nachträglichen
Leistungsübernahme (Aufhebung der Leistungssperre des Kantons Aargau) keine
offenen Positionen mehr bestehen.
- unter Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdegegnerin -
10. Mit Stellungnahme vom 30. Mai
2024 (A.S. 99 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.
11. Mit Eingabe vom 14. Juni 2024
(A.S. 108 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
12. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Im vorliegenden Fall liegt
Streitwert unter CHF 30‘000.00 (s. E. I. 1.1 – 1.4 hiervor), weshalb die
Angelegenheit vom Vizepräsidenten als Vertreter der Präsidentin des
Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis
Abs. 1 lit. a GO).
3.
Bezahlen
Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat
der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner
Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung
erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der
Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese
Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in
Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl.
Urteil vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003)
4.
4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl.
Verzugszins, Kostenbeteiligungen, Mahnspesen und Bearbeitungskosten schuldet
und somit dafür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.
4.2
Vorab ist festzuhalten, dass die
in Betreibung gesetzte Prämienbeträge von zehn Monatsprämien à CHF 422.75 bzw. gesamthaft
CHF 4'227.50 aufgrund der Akten (vgl. V-Nr. 10, 16, 22, 28)
nachvollziehbar und nicht zu beanstanden sind. Diese werden in der Höhe auch
nicht bestritten.
4.3
Des Weiteren ist zu prüfen, ob
auch die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Kostenbeteiligungen
von gesamthaft CHF 149.30 (CHF 143.85 + CHF 5.45) zu Recht gefordert
wurden. Die Höhe der gesamthaft geforderten Kostenbeteiligungen ist gestützt
auf die eingereichten Leistungsabrechnungen vom 3. Mai 2021(CHF 23.40),
25.
Juni 2021 (CHF 12.55), 28. Juni 2021 (CHF 42.60), 12. Juli 2021 (CHF 49.95),
30.
Juli 2021 (CHF 15.35; V-Nr. 22) und vom 9. August 2021 (CHF 5.45; V-Nr.
28) ebenfalls nachvollziehbar und somit nicht zu beanstanden.
4.4
4.4.1
Betreffend die weiteren Rügen des
Beschwerdeführers ist vorab auf den vorliegenden Sachverhalt einzugehen. Wie im
Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2020.7 vom 22. April 2020
E. II. 4.2 dargelegt, bestand bezüglich des Beschwerdeführers in
seinem damaligen Wohnkanton Aargau ab 13. April 2015 ein Leistungsaufschub im
Sinne von Art. 64a Abs. 7 KVG (V-Nr. II 3). So können die Kantone versicherte
Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer
Liste erfassen. Die Versicherer schieben für diese Versicherten auf Meldung des
Kantons die Übernahme der Kosten für Leistungen mit Ausnahme der Notfallbehandlungen
auf und erstatten der zuständigen kantonalen Behörde Meldung über den
Leistungsaufschub sowie dessen Aufhebung nach Begleichung der ausstehenden
Forderungen (Art. 64a Abs. 7 KVG). Sodann hielt die SVA Aargau mit Schreiben
vom 8. Januar 2020 fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund Wohnsitzwechsels
von der Liste der säumigen Versicherten gelöscht werde. Wie den Akten
diesbezüglich weiter zu entnehmen ist, war der Leistungsaufschub im Zeitraum zwischen
dem 13. April 2015 und dem 8. Januar 2020 zweimal sistiert: Vom 29. November
2018.
bis 28. Mai 2019 und vom 18. Juni 2019 bis 17. Dezember 2019 (vgl.
V-Nr. II 3). Nach der Aufhebung des Leistungsaufschubs nahm die
Beschwerdegegnerin mit Leistungsabrechnung vom 13. September 2021
(Duplikbeilage 2, S. 1 – 3) die entsprechenden rückwirkenden Korrekturen vor.
Daraus ergab sich zu Gunsten des Beschwerdeführers ein Gesamtguthaben von CHF
14'066.45.
4.4.2
In diesem Zusammenhang bringt der
Beschwerdeführer nun diverse Rügen vor. Unter anderem macht er geltend, die
Beschwerdegegnerin habe zu beweisen, dass sie ihm das Guthaben von CHF 14'066.45
ausbezahlt habe. Wie hierzu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sowie dem
Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2022.205 vom 28. Juli 2023 E. II. 4.5
entnommen werden kann, ergab sich aufgrund der Aufhebung des Leistungsaufschubs
nach Art. 64a KVG durch den Kanton Aargau zu Gunsten des Beschwerdeführers im
Jahre 2021 eine rückwirkende Leistungsgutschrift über CHF 14'066.45.
Hiervon wurden nach Absprache mit dem Beschwerdeführer CHF 10'666.45 an
offene Forderungen angerechnet. Die Differenz von CHF 3'400.00 wurde dem
Beschwerdeführer ausbezahlt (vgl. V-Nr. 6). Somit ist die betreffende Rüge des
Beschwerdeführers unbegründet.
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor,
aus der Kostenübersicht 2020 für die Steuererklärung (Beschwerdebeilage 1) sei
ersichtlich, dass er CHF 18'191.65 selbst getragen habe, womit seine Franchise
von CHF 1’500.00 und der Selbstbehalt von maximal 10 % bis zum Betrag von
CHF 700.00 massiv überschritten worden sei. Wie die Beschwerdegegnerin dem
aber überzeugend entgegenhält, handle es sich beim Betrag von CHF 18’191.65
jeweils um nicht versicherte Leistungen, die auch nach Erreichen der Franchise
und Selbstbehaltsgrenze nicht vom Krankenversicherer zu tragen seien. Ein
Guthaben zu Gunsten des Beschwerdeführers könne somit nicht festgestellt
werden. Dies ist denn auch auf der Kostenübersicht 2020 für die Steuererklärung
(Beschwerdebeilage 15) entsprechend ersichtlich.
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer
geltend, gemäss Kostenübersicht 2020 vom 4. Januar 2021 (Beschwerdebeilage 15) seien
seine Franchise von CHF 1'500.00 und der Selbstbehalt von maximal CHF 700.00
unzulässigerweise überschritten worden, da bei der Franchise ein Betrag von CHF
1'575.60 und beim Selbstbehalt ein Betrag von CHF 856.75 abgerechnet worden seien.
Dem ist entgegenzuhalten, dass auf der Kostenübersicht für das Steuerjahr 2020
alle Kosten aufgelistet sind, welche im betreffenden Steuerjahr abgerechnet und
dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt wurden. Das Abrechnungsdatum sagt
aber über das Behandlungsdatum und damit darüber, an welche Jahresfranchise
bzw. an welchen Jahresselbstbehalt diese anzurechnen sind, nichts aus. So ist für
die Anrechnung an die Franchise bzw. den Selbstbehalt des jeweiligen Jahres
einzig das Behandlungsdatum relevant, weshalb die bei der Kostenübersicht 2020
aufgelisteten Kosten nicht zwingend der Franchise bzw. dem Selbstbehalt des
Jahres 2020 angerechnet worden sind.
Insofern der Beschwerdeführer geltend
macht, er sei bei der Beschwerdegegnerin auch unfallversichert, weshalb diese
für die Kosten, welche keine Unfallversicherung übernehme, zahlungspflichtig
sei, ist festzuhalten, dass eine allfällige Leistungspflicht aufgrund einer
Unfallversicherung nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehört, weshalb auf
dieses Vorbringen nicht einzutreten ist.
Sodann macht der Beschwerdeführer
geltend, die Beschwerdegegnerin habe die hier strittigen Forderungen zu
verrechnen. Dem ist entgegenzuhalten, dass weder dem Versicherer (Art. 105c
KVV) noch den Versicherten (BGE 110 V 183 E. 2f. S. 185 ff.) im Falle
ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen ein Verrechnungsrecht zusteht.
Somit kann der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Guthaben auch nicht
durch Nichtbezahlen von Prämien oder Kostenbeteiligungen und gegen den Willen
der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung bringen.
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer,
auf der Leistungsabrechnung vom 13. September 2021 seien nicht
nachvollziehbare Positionen enthalten. So seien darauf verweigerte Positionen
mit der Begründung «Keine Leistungserbringung aufgrund Anwendung Art. 64a
Krankenversicherungsgesetz» versehen (enthalten auf den Seiten 17 – 21,
23, 29 – 32 der Leistungsabrechnung vom 13. September 2021). Diese
Positionen seien insoweit nicht nachvollziehbar, als mit der Aufhebung der
Leistungssperre auch der Aufschub gemäss Art. 64a KVG hätte hinfällig werden
müssen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurden die betreffenden
Positionen dem Beschwerdeführer aber vergütet. Bei den Vermerken «Keine
Leistungserbringung aufgrund Anwendung Art. 64a Krankenversicherungsgesetz»
handelt es sich damit offenbar um ältere Einträge, welche nach der Aufhebung
des Leistungsaufschubs nicht entfernt wurde, aber auf die Korrektheit der
Leistungsabrechnung keinen Einfluss haben.
Sodann macht der Beschwerdeführer
geltend, eine Leistung sei mit dem Vermerk verweigert worden «Der
Rückforderungsanspruch im KVG erlischt nach 5 Jahren» (s. Leistungsabrechnung
vom 13. September 2021, Duplikbeilage 2, S. 29 – 30). Die Geltendmachung des
verwirkten Rückforderungsanspruches erscheine angesichts der Tatsache des
Leistungsaufschubes und der vom Versicherten nicht beinflussbaren benötigten
Zeit im formellen Ablauf der Aufhebung der Leistungssperre aber stossend und
sei zu korrigieren. Diesem Einwand des Beschwerdeführers ist im Grundsatz eine
gewisse Plausibilität nicht abzusprechen. So konnte er während des Zeitraums des
Leistungsaufschubs die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG
nicht durch Geltendmachung der betreffenden Forderung unterbrechen. Aber
schlussendlich kann die Frage im vorliegenden Verfahren nicht entschieden
werden, da dem Beschwerdeführer, wie vorgehend erwähnt, kein Verrechnungsrecht
mit den vorliegend von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten
Forderungen zusteht. Somit hat der Beschwerdeführer diesbezüglich von der
Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung zu verlangen.
5.
Zu prüfen ist weiter die
Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten
Mahnspesen von CHF 150.00, CHF 120.00, CHF 210.00 und CHF 150.00
sowie der Bearbeitungskosten von CHF 80.00, CHF 130.00, CHF 80.00 und CHF
145.00
Bei Verzug der Zahlung von Prämien ist die Erhebung angemessener
Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person
Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen
allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten
Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05;
BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in
Ziff. 33.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin (AVB;
V-Nr. 2). Zudem werden die vorgenannten Gebühren für die Mahnung auch
hinsichtlich ihrer Höhe durch den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid
gestützt. Des Weiteren sind die ebenfalls in Betreibung gesetzten
Bearbeitungskosten auch unter Ziff. 33.1 AVB subsumierbar. Diese sind im Lichte
der genannten Rechtsprechung ebenfalls angemessen. Zudem ist hierbei zu
berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Ausstellung der Zahlungsbefehle Nrn. [...]
und [...] (s. E. I. 1.1. und 1.2 hiervor) die Zahlungen der Kostenbeteiligungen
KVG vom 29. Januar 2021, 15. Februar 2021 und 1. März 2021 von CHF
1'573.05 sowie der Kostenbeteiligungen KVG vom 8. März 2021, 29. März
2021, 2. April 2021, 5. April 2021 und 30. April 2021 von CHF 480.35 noch
ausstehend waren und vorgehend ebenfalls gemahnt werden mussten. Die genannten
ausstehenden Kostenbeteiligungen konnten aber danach, nach Rücksprache mit dem
Beschwerdeführer, mit dem aufgrund der Aufhebung des Leistungsaufschubs
resultierenden Guthaben verrechnet werden (s. Einspracheentscheid vom 20. März
2023, A.S. 2). Somit sind sowohl die Mahnspesen wie auch die Bearbeitungskosten
in der beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen.
6.
Des Weiteren sind auch die
erhobenen Verzugszinse nicht zu beanstanden. Die Prämien sind im Voraus und in
der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins auf
fälligen Prämien beträgt nach Art. 26 Abs. 1 ATSG 5 Prozent im Jahr (Art. 105a
KVV). Somit sind die geforderten Verzugszinse – für die ausstehenden Prämien
der Monate Februar bis März 2021 von 5 % ab dem 15. Februar 2021
(mittlerer Verfall) auf dem Betrag von CHF 845.50, für die ausstehenden Prämien
der Monate April bis Mai 2021 von 5 % ab dem 16. April 2021
(mittlerer Verfall) auf dem Betrag von CHF 845.50, für die ausstehenden
Prämien der Monate Juni bis August 2021 von 5 % ab
dem 18. Februar 2022 auf dem Betrag von CHF 1'268.25, für die
ausstehenden Prämien der Monate September bis November 2021 von 5 % ab dem
16.
März 2022 (Datum des Zahlungsbefehls) auf dem Betrag von CHF 1'268.25 sowie
die bereits errechneten Zinsen von CHF 29.20 betreffend den vorgehenden
Zeitraum (mittlerer Verfall) – nicht zu beanstanden.
7.
Die Beschwerde wird somit
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 5'471.00
(Krankenkassenprämien von total CHF 4'227.50, Kostenbeteiligungen von total CHF 149.30,
Mahngebühren von total CHF 630.00, Bearbeitungsgebühren von total CHF 435.00
sowie Zinsen von CHF 29.20) nebst 5 % Verzugszins – ab dem 15. Februar
2021.
auf dem Betrag von CHF 845.50, ab dem 16. April 2021 auf dem Betrag von
CHF 845.50, ab dem 18. Februar 2022 auf dem Betrag von CHF 1'268.25 und ab
dem 16. März 2022 auf dem Betrag von CHF 1'268.25 – zu bezahlen. In
diesem Umfang wird in den Betreibungen Nrn. [...], [...], [...] und [...] des
Betreibungsamtes B.___ die definitive Rechtsöffnung erteilt.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 8.
hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Vertreterin des Beschwerdeführers
hat am 14. Juni 2024 eine Kostennote eingereicht, worin sie einen Kostenersatz
von CHF 2'781.95 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Entscheids
der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 19. Dezember 2022
seit 1. Januar 2023 CHF 190.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des
Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'409.00 festzusetzen (11.5 Stunden
zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen von CHF 43.50 und 8.1 % MwSt),
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 372.95
(Differenz zum geltend gemachten Honorar von CHF 2'781.95 [11.5 x CHF 220.00 +
Auslagen + MwSt.]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Unterschied zu der eingereichten
Kostennote ergibt sich einzig daraus, dass für die unentgeltliche Rechtspflege,
wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 190.00 gilt.
8.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 5'471.00 nebst 5 %
Verzugszins ab dem 15. Februar 2021 auf dem Betrag von CHF 845.50, ab dem 16.
April 2021 auf dem Betrag von CHF 845.50, ab dem 18. Februar 2022 auf dem
Betrag von CHF 1'268.25 und ab dem 16. März 2022 auf dem Betrag von
CHF 1'268.25 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in den Betreibungen Nrn. [...],
[...], [...] und [...] des Betreibungsamtes B.___ die definitive Rechtsöffnung
erteilt.
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Sandra Nussbaumer, wird auf CHF 2'409.00 (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
von CHF 372.95, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch