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Entscheid

VSBES.2023.92

Invalidenrente / Drittauszahlung

23. Juni 2023Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 23. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

/ Drittauszahlung (Verfügung vom 10. März 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügungen vom 27. Oktober

2020 und 7. Januar 2021 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der Versicherten A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) rückwirkend ab 1. Februar 2020 eine ganze Rente der

Invalidenversicherung zuzüglich zwei Kinderrenten, darunter eine für die

Tochter B.___, geb. 2009, zu (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 53, 54). Die ganze

Rente wurde mit Mitteilung vom 19. August 2021 bestätigt (IV-Nr. 60,

61).

1.2 Mit Verfügung vom 10. März

2023 entschied die Beschwerdegegnerin, die Kinderrente für die Tochter B.___

werde ab 1. April 2023 an C.___ (nachfolgend: die Sozialregion) ausbezahlt

(IV-Nr. 62 S. 5 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2. Mit Zuschrift vom 30. März

2023 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. März 2023. Sie stellt

sinngemäss den Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Kinderrente sei

weiterhin an sie, die Beschwerdeführerin, auszuzahlen (A.S. 4 f.).

3. Die Beschwerdegegnerin verweist

in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2023 auf die Stellungnahme der

Ausgleichskasse vom 24. Mai 2023 mit Beilagen und stellt den Antrag, die

Beschwerde sei abzuweisen.

4. Die Beschwerdeführerin hält mit Eingabe

vom 13. Juni 2023 an ihren Anträgen fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist von der

angefochtenen Verfügung betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt in

formeller Hinsicht, ihr sei vor dem Erlass der Verfügung vom 10. März 2023

das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.

2.1

Vor dem Erlass einer Verfügung

über eine in Aussicht genommene Drittauszahlung ist kein Vorbescheidverfahren

durchzuführen (vgl. Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über

die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Die

Betroffenen haben aber Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 134 V 97).

2.2

Wie sich den im

Beschwerdeverfahren eingereichten Akten der Ausgleichskasse entnehmen lässt,

stellte die Sozialregion am 2. März 2023 ein Gesuch um Drittauszahlung der

Kinderrente. Im Gesuch wurde erklärt, dieses erfolge auf Begehren der

leistungsberechtigten Person (was nicht zutreffen dürfte). Weiter wurde

ausgeführt, die Kindsmutter verwende die Kinderrente unzweckmässig und die

Sozialhilfe sei auf die Kinderrente angewiesen, weil sie die Fremdplatzierung

der Tochter B.___ bezahle. Die Beschwerdegegnerin bewilligte in der Folge mit

der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2023 die Drittauszahlung, ohne

der Beschwerdeführerin zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen oder sie

auch nur darüber zu informieren, dass ein Gesuch um Drittauszahlung gestellt

worden war. In der Verfügung wurde einzig festgehalten, man habe das Gesuch um

Drittauszahlung am 6. März 2023 erhalten und dieses werde bewilligt. Der

Beschwerdeführerin wurde die Verfügung in Kopie zugestellt.

2.3

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der schweizerischen

Bundesverfassung (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches

Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits

stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines

Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu

gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,

Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu

werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich

zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen (BGE 141 V 71 E. 4.1 S. 72). Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch die Pflicht der Behörden, ihre

Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 49 Abs. 3 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die

Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die

Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 119 I 232 E. 3.2

S. 236).

2.4

Das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin wird diesen Vorgaben nicht gerecht: Die Beschwerdeführerin

erhielt vor dem Erlass der Verfügung vom 10. März 2023 keine Gelegenheit,

sich zur Sache zu äussern, und die Verfügung selbst enthält keine Begründung,

welche den Anforderungen von Verfassung und Gesetz genügt. Auch wenn die

besondere Konstellation, in der die Aufgaben zwischen der Beschwerdegegnerin

und der Ausgleichskasse aufgeteilt sind, die Gewährung des rechtlichen Gehörs

erschweren mag, entbindet dies die beteiligten Behörden nicht davon, die

Gewährleistung derartiger elementarer Grundsätze sicherzustellen.

2.5

Nach dem Gesagten wurde der

Anspruch auf rechtliches Gehör in keiner Weise beachtet und gleich mehrfach

verletzt. Es muss von einer schweren Verletzung gesprochen werden. Zwar kann

nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch eine solche im Beschwerdeverfahren

vor dem Versicherungsgericht geheilt werden, wenn dieses Vorgehen zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an

einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren

sind (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.). Im vorliegenden Fall

rechtfertigt sich eine Heilung jedoch nicht. Insbesondere kann es nicht Aufgabe

der Beschwerdeinstanz sein, erstmals die von der Beschwerdeführerin angeführten

Argumente (wie etwa den Hinweis auf die durch sie trotz der Fremdplatzierung getragenen

Kosten) und deren Relevanz zu beurteilen. Die Sache ist daher an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – soweit angezeigt in

Zusammenarbeit mit der Ausgleichskasse – der Beschwerdeführerin das rechtliche

Gehör gewähre und die materielle Prüfung vornehme. Die Sozialregion wird, soweit

geboten, ebenfalls in das Verfahren einzubeziehen und ein neuer Entscheid wird

rechtskonform zu begründen sein. Die Beschwerde ist in diesem Sinn

gutzuheissen. Auf die Beiladung der Sozialregion ist mit Blick auf den

formellen Charakter der Rückweisung zu verzichten. Ihr ist jedoch der

vorliegende Entscheid zu eröffnen.

3.

Die Zusprechung einer

Parteientschädigung rechtfertigt sich nicht. Praxisgemäss werden in Verfahren,

welche nicht den Leistungsanspruch, sondern lediglich den Auszahlungsmodus

betreffen, keine Gerichtskosten erhoben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Eine Kopie der Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2023 geht zur Kenntnis an die

Beschwerdegegnerin.

2. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 10. März

2023 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie

im Sinne der Erwägun-

gen verfahre.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser