VSBES.2023.94
Ergänzungsleistungen AHV
9. Oktober 2023Deutsch28 min
Januar 2022 verstorbenen Versicherten B.___ für die Zeit von März 2018 bis Januar
Source so.ch
Urteil vom 9. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt
Rémy Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV betreffend B.___
(Einspracheentscheid vom 8. März 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022
setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung der 1943 geborenen, am 13.
Januar 2022 verstorbenen Versicherten B.___ für die Zeit von März 2018 bis Januar
2022 rückwirkend neu fest. Gleichzeitig forderte sie die Differenz zwischen dem
neu ermittelten Anspruch und den ausgerichteten Zahlungen in der Höhe von CHF
35'060.00 zurück. Anlass für die rückwirkende Korrektur bildeten gemäss der
Begründung der Verfügung eine Anpassung des Verkehrswerts des
Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft, der Hypothekarschulden und -zinsen
sowie der Suva-Rente (Akten der Ausgleichskasse Nr. [nachfolgend: AK-Nr.] 139,
140).
2. Am 9. August 2022 erhob A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Tochter der verstorbenen Versicherten,
Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Juli 2022. Sie beantragte deren
Aufhebung und führte aus, die genannten Umstände seien teilweise unzutreffend
und ansonsten seit langem bekannt gewesen (AK-Nr. 155). Am 27. September 2022
wurde die Einsprache ergänzend begründet (AK-Nr. 162).
3. Mit Einspracheentscheid vom 8.
März 2023 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache in dem Sinne teilweise
gut, als der Anspruch für die Zeit von März 2018 bis Juli 2018 (wegen eines
tieferen Verkehrswerts des Liegenschaftsanteils und einer früher erfolgten
Zusage) auf einen höheren Betrag festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die
Einsprache abgewiesen (AK-Nr. 175; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Die den
Einspracheentscheid umsetzende Verfügung vom 8. März 2023 sah dementsprechend
eine Nachzahlung von CHF 4'105.00 (CHF 821.00 pro Monat für März 2018 bis
Juli 2018) respektive eine entsprechende Reduktion der Rückforderung mittels
Verrechnung vor (AK-Nr. 167).
4.
4.1 Mit Zuschrift vom 17. April 2023
lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2023 erheben. Sie
beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei gerichtlich
festzustellen, dass keine Rückforderung bestehe. Weiter werden verschiedene
Beweis- und Verfahrensanträge gestellt (A.S. 8 ff.).
4.2 Ebenfalls am 17. April 2023 lässt
die Beschwerdeführerin überdies bei der Beschwerdegegnerin Einsprache gegen die
Verfügung vom 8. März 2023 erheben (A.S. 55 ff.). Die
Beschwerdegegnerin leitet die Einsprache an das Versicherungsgericht weiter.
Dieses hält mit Verfügung vom 25. April 2023 fest, die als Einsprache
bezeichnete Eingabe vom 17. April 2023 mit Beilagen werde als Ergänzung der
Beschwerde zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen und in diesem
behandelt (A.S. 60).
4.3 Am 2. Mai 2023 lässt die
Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Grundbuchauszug für die Liegenschaft C.___;
Anmeldungen zweier Veräusserungsbeschränkungen von 27. September 1995) zu den
Akten geben (A.S. 62 f.).
4.4 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2023, die Beschwerde sei in Bezug
auf die Berücksichtigung einer tieferen Suva-Rente in der Berechnung im Jahr
2019 gutzuheissen und ansonsten abzuweisen (A.S. 66 ff.).
4.5 Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 21. Juni 2023 an ihren Anträgen und am Verfahrensantrag, es sei eine
öffentliche Verhandlung durchzuführen, fest und reicht eine Kostennote ein
(A.S. 84 ff.).
4.6 Mit Verfügung vom 27. Juni 2023
wird die öffentliche Verhandlung auf den 12. September 2023 angesetzt. Der
Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt und sie wird gleichzeitig
gebeten, kurz schriftlich zu erläutern, wie der in den neuen Berechnungen
enthaltene Eigenmietwert von CHF 8'520.00 ermittelt wurde (A.S. 92).
4.7 Die Beschwerdegegnerin erklärt mit
Schreiben vom 12. Juli 2023, sie werde von der Freistellung Gebrauch machen und
nicht zur Verhandlung erscheinen. Zur gestellten Frage führt sie aus, der
Versicherten sei die Hälfte des geschätzten Marktmietwertes, ausmachend CHF
8'520.00, als Liegenschaftsertrag angerechnet worden (A.S. 95). Am 23. August
2023 reicht die Beschwerdeführerin dazu eine Stellungnahme ein (A.S. 102 f.).
5. Die öffentliche Verhandlung
findet am 12. September 2023 statt.
5.1 Die Beschwerdeführerin lässt anlässlich
der Verhandlung ihre Beweisanträge wie folgt präzisieren und ergänzen:
1. Es sei in der Liegenschaft C.___ von
Amtes wegen gestützt auf Art. 181 ZPO und Art. 191 ZPO ein gerichtlicher
Augenschein mit Parteibefragung durchzuführen (Beweisthema: Verkehrs- und
Marktmietfähigkeit und Verkehrs- und Marktmietwert des ½-Miteigentumsanteils an
C.___).
2. Es sei bei der D.___, [= Bank bzw. finanzierende
Pensionskasse] gestützt auf Art. 190 Abs. 2 ZPO eine schriftliche Auskunft
einzuholen und dabei seien der Bank folgende Fragen zum Thema «Verkehrs- und
Marktmietfähigkeit und Verkehrs- und Marktmietwert des ½-Miteigentumsanteils an
der Liegenschaft C.___ der Beschwerdeführerin bis zu deren Tod per 13. Januar
2022» zu stellen:
a. Wie beurteilen sie die Verkehrswert- und
Marktmietwertfähigkeit des ½-Miteigentumsanteils an der Liegenschaft C.___ der
Beschwerdeführerin bis zu deren Tod per 13. Januar 2022?
b. Auf wie viel wurde der bankinterne
Verkehrs- und Ertragswert des ½-Miteigentumsanteils an der Liegenschaft C.___
der Beschwerdeführerin bis zu deren Tod per 13. Januar 2022 bemessen?
c. Auf der gesamten Liegenschaft C.___
lasten Hypotheken der D.___, die gemäss Inventar und Erbteilungsvertrag vom 19. Mai
2023 und 24. Mai 2023 durch Veräusserungsbeschränkungen sichergestellt
sind. Kann der ½-Miteigentumsanteil C.___ der Beschwerdeführerin aus der
Pfandhaft entlassen werden und falls ja, unter welchen genauen Bedingungen und
Voraussetzungen?
d. Wäre die D.___ bereit, den
½-Miteigentumsanteil der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft C.___
selbständig zu belehnen? Falls ja, unter welchen Bedingungen und
Voraussetzungen?
3. Es sei betreffend den
½-Miteigentumsanteil an der Liegenschaft C.___ gestützt auf Art. 183 ff. ZPO
gerichtlich ein Verkehrswert- und Ertragswertgutachten einzuholen (Beweisthema:
Verkehrs- und Marktmietwertfähigkeit und Verkehrs- und Marktmietwert des
isolierten ½-Miteigentumsanteils an der Liegenschaft C.___).
5.2 Das Gericht weist die
Beweisanträge ab. In der Folge stellt und begründet der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin in seinem Parteivortrag die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 8. März 2023 sei
vollumfänglich aufzuheben und es sei gerichtlich festzustellen, dass seitens
der Beschwerdegegnerin keine Rückforderung besteht.
2. Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt
eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote zuzusprechen.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5.3 Im Übrigen wird für den Verlauf
der Verhandlung auf das entsprechende Protokoll verwiesen.
6. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind in Bezug auf die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 8. März 2023 erfüllt.
1.2
Die Verfügung vom 8. März 2023
hat keine selbständige Bedeutung, sondern dient einzig der Umsetzung des
gleichentags gefällten Einspracheentscheids. Sie ist deshalb nicht selbständig,
sondern nur im Rahmen der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid anfechtbar,
was in dessen Dispositiv-Ziffer 2 auch ausdrücklich erwähnt wird. Die
Beschwerdegegnerin hat daher die Einsprache vom 17. April 2023 gegen die
Verfügung vom 8. März 2023 zu Recht an das Versicherungsgericht weitergeleitet.
Diese Einsprache ist zusammen mit der Beschwerde vom gleichen Datum im
vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln, wie dies bereits in der
prozessleitenden Verfügung vom 25. April 2023 festgehalten wurde.
1.3
Die Versicherte war schon vor
dem Erlass der Verfügung vom 21. Juli 2022 verstorben. Daher kann nicht in
ihrem Namen gestützt auf die aktenkundige, laut ihrem Wortlaut über den Tod
hinaus fortdauernde Vollmacht vom 10. Oktober 2017 (AK-Nr. 24)
Beschwerde geführt werden, sondern dies müssen die Erben tun. Hierzu sind, da
es um vermögensrechtliche Interessen geht, nicht nur die Erben gemeinsam zu
gesamter Hand, sondern auch einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft
berechtigt (BGE 136 V 7 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Laut dem eingereichten
Inventar über den Vermögensnachlass (Beschwerdebeilage 5) ist die
Beschwerdeführerin die Tochter der Versicherten und deren Erbin. Sie ist daher
zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4
Die Rückforderung von
ursprünglich CHF 35'060.00 hat sich durch den Einspracheentscheid und die
Verfügung vom 8. März 2023 um CHF 4'105.00 auf CHF 30'955.00
reduziert. Mit der Beschwerdeantwort erfolgte sinngemäss eine weitere Reduktion
der Rückforderung für das Jahr 2020 um CHF 12’600.00, weil die Höhe der
angerechneten Suva-Rente entsprechend zu korrigieren ist (Beschwerdeantwort S.
5.
[A.S. 70]; vgl. E. II. 3.4.3 und 4.2 hiernach).
2.
2.1
Streitig ist der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen für die Zeit von März 2018 bis Januar 2022. Das Gesetz
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV; SR 831.301) haben auf den 1. Januar 2021 grundlegende Änderungen
erfahren. Aus den Berechnungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich jedoch, dass
die altrechtlichen Bestimmungen zu einem für die Versicherte günstigeren
Ergebnis führen als die neue Regelung. Aufgrund der gesetzlichen
Übergangsordnung bleiben die bisherigen Normen daher auch für den Anspruch im
Jahr 2021 massgebend (vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
22.
März 2019 [EL-Reform], Abs. 1). Dementsprechend wird nachstehend
das frühere Recht zitiert.
2.2
Gemäss Art. 9 Abs. 1
ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche
Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher
grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere
Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).
2.3
Bei Personen, die – wie die
Beschwerdeführerin – in einem Heim leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens,
soweit es CHF 37'500.00 übersteigt, als Einnahmen angerechnet (Art. 11
Abs. 1 lit. c und 2 ELG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung
in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. d des kantonalen Sozialgesetzes
[BGS 831.1] und § 64 der kantonalen Sozialverordnung
[BGS 831.2]; vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der seit Anfang
2021.
geltenden Fassung, der einen Abzug von nur noch CHF 30'000.00
vorsieht). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der
EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese
zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV).
2.4
Als Einnahmen angerechnet
werden zudem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs.
1.
lit. b ELG) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist
(Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG [Fassung bis Ende 2020; vgl. nun Art. 11a ELG).
2.5
Formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn
die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
2.6
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen
hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25
Abs. 1 ATSG).
3.
Die strittige Rückforderung
setzt sich wie folgt zusammen:
3.1
Der Anspruch für März 2018 bis
Juli 2018 wurde in der ursprünglichen Verfügung vom 13. März 2018 auf CHF 2’517.00
pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) festgesetzt
(AK-Nr. 46). Gemäss der den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 8.
März 2023 beläuft er sich auf CHF 2'248.00 pro Monat (AK-Nr. 167). Dies
entspricht einer Rückforderung von CHF 269.00 pro Monat oder insgesamt
CHF 1'345.00 für die fünf Monate.
3.1.1
In der Berechnung vom 13. März
2018.
(AK-Nr. 45) wurden die jährlichen anerkannten Ausgaben auf
CHF 85'408.00, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 3'807.00
(zusammengesetzt aus Hypothekarzinsen von CHF 2'800.00 und
Gebäudeunterhalt von CHF 1'007.00) beziffert. Die Einnahmen betrugen CHF 55'214.00.
Sie setzten sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 17'866.00 (1/5
von CHF 89'330.00), Renten von CHF 32'227.00, einem Vermögensertrag
von CHF 86.00 und einer Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF
5'035.00.
3.1.2
In der Berechnung vom 8. März
2023.
(AK-Nr. 174) wurde die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 86'077.00
beziffert, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 4'476.00 (zusammengesetzt
aus Hypothekarzinsen von CHF 2'772.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'704.00).
Die anrechenbaren Einnahmen betrugen gemäss Berechnung CHF 59'106.00. Sie
setzen sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 18'316.00 (1/5 von
CHF 91'580.00), Renten von CHF 32'227.00, einem Vermögensertrag von CHF
43.00
und der Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF 8'520.00.
3.2
Der Anspruch für August 2018 bis
Dezember 2018 wurde in der ursprünglichen Verfügung vom 3. August 2018 auf CHF
1’696.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale) festgesetzt (AK-Nr. 50). Gemäss der
den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 8. März 2023 beläuft er sich
auf CHF 1’427.00 pro Monat (AK-Nr. 167). Damit resultiert ebenfalls
eine Rückforderung von CHF 269.00 pro Monat oder insgesamt CHF 1'345.00
für die fünf Monate (vgl. AK-Nr. 140).
3.2.1
In der Berechnung vom 3. August
2018.
(AK-Nr. 52) wurden die jährlichen anerkannten Ausgaben auf
CHF 85'408.00, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 3'807.00
(zusammengesetzt aus Hypothekarzinsen von CHF 2'800.00 und
Gebäudeunterhalt von CHF 1'007.00) beziffert. Die Einnahmen betrugen CHF 65’064.00.
Sie setzten sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 27'716.00 (1/5
von CHF 138’580.00), Renten von CHF 32'227.00, einem Vermögensertrag
von CHF 86.00 und einer Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF
5'035.00.
3.2.2
In der Berechnung vom 8. März
2023.
(AK-Nr. 173) wurde die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 86'077.00
beziffert, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 4'476.00 (zusammengesetzt
aus Hypothekarzinsen von CHF 2'772.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'704.00).
Die anrechenbaren Einnahmen betrugen gemäss Berechnung CHF 68’956.00. Sie
setzen sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 28’166.00 (1/5 von
CHF 140’830.00), Renten von CHF 32'227.00, einem Vermögensertrag von CHF
43.00
und der Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF 8'520.00.
3.3
Der Anspruch für Januar 2019 bis
Dezember 2019 wurde in der ursprünglichen Verfügung vom 27. Dezember 2018 auf
CHF 1’644.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale) festgesetzt (AK-Nr. 54). Gemäss
der den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 8. März 2023 beläuft er
sich auf CHF 1’300.00 pro Monat (AK-Nr. 167). Damit resultiert eine
Rückforderung von CHF 344.00 pro Monat oder CHF 4'128.00 für das Jahr
2019.
3.3.1
In der Berechnung vom 27.
Dezember 2018 (AK-Nr. 56) wurden die jährlichen anerkannten Ausgaben auf
CHF 84’846.00, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 3'807.00
(zusammengesetzt aus Hypothekarzinsen von CHF 2'800.00 und
Gebäudeunterhalt von CHF 1'007.00) beziffert. Die Einnahmen betrugen CHF 65'129.00.00.
Sie setzten sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 27'716.00 (1/5
von CHF 138’580.00), Renten von CHF 32'335.00, einem Vermögensertrag von
CHF 43.00 und einer Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF
5'035.00.
3.3.2
In der Berechnung vom 8. März
2023.
(AK-Nr. 172) wurde die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 84'797.00
beziffert, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 3’758.00 (zusammengesetzt
aus Hypothekarzinsen von CHF 2'054.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'704.00).
Die anrechenbaren Einnahmen betrugen gemäss Berechnung CHF 69’205.00. Sie
setzen sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 28’316.00 (1/5 von
CHF 141’580.00), Renten von CHF 32'335.00, einem Vermögensertrag von
CHF 34.00 und der Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF
8'520.00.
3.4
Der Anspruch für Januar 2020 bis
Dezember 2020 wurde in der ursprünglichen Verfügung vom 3. April 2020 auf CHF
2’623.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale) festgesetzt (AK-Nr. 73). Gemäss der
den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 8. März 2023 beläuft er sich
auf CHF 1’112.00 pro Monat (AK-Nr. 167). Damit resultiert eine
Rückforderung von CHF 1'511.00 pro Monat oder CHF 18'132.00 für das
gesamte Jahr 2020 (vgl. AK-Nr. 140).
3.4.1
In der Berechnung vom 3. April
2020.
(AK-Nr. 74) wurden die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 85'464.00,
davon Liegenschaftsaufwände von CHF 3'807.00 (zusammengesetzt aus
Hypothekarzinsen von CHF 2'800.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'007.00)
beziffert. Die Einnahmen betrugen CHF 53'997.00. Sie setzten sich zusammen
aus einem Vermögensverzehr von CHF 16’627.00 (1/5 von CHF 83’138.00),
Renten von CHF 32'335.00, einem Vermögensertrag von CHF 0.00 und einer
Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF 5'035.00.
3.4.2
In der Berechnung vom 8. März
2023.
(AK-Nr. 171) wurde die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 84’015.00
beziffert, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 2’358.00 (zusammengesetzt
aus Hypothekarzinsen von CHF 654.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'704.00). Die
anrechenbaren Einnahmen betrugen gemäss Berechnung CHF 70’680.00. Sie setzen
sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 17'227.00 (1/5 von
CHF 86’138.00), Renten von CHF 44'933.00, einem Vermögensertrag von CHF 0.00
und der Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF 8'520.00.
3.4.3
In Bezug auf diesen Zeitraum
besteht insofern eine Besonderheit, als gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführerin, welche von der Beschwerdegegnerin inhaltlich anerkannt
werden, die Suva-Rente nur (wie 2019 und 2021) mit CHF 18’895.00 und
nicht mit CHF 31'493.00 einzusetzen ist (vgl. Beschwerdebeilage 8, S. 1
und 2; Beschwerdeantwort S. 2 und S. 5 [A.S. 67 und 70]). Damit reduzieren
sich die Renteneinnahmen von CHF 44'933.00 um CHF 12'598.00 auf CHF
32'335.00 und die anrechenbaren Einnahmen von CHF 70'680.00 um CHF
12'598.00 auf CHF 58'082.00. Verglichen mit den Ausgaben von CHF 84'015.00
resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 25'933.00 und ein monatlicher
EL-Anspruch von CHF 2'162.00 anstelle von CHF 1'112.00. Damit
reduziert sich auch die Rückforderung für das Jahr 2020 – ceteris paribus – von
CHF 18'132.00 (vgl. AK-Nr. 140 S. 2) um CHF 12'600.00 auf
CHF 5'532.00.
3.5
Der Anspruch für Januar 2021 bis
Dezember 2021 wurde in der Verfügung vom 15. September 2021 auf CHF 2’847.00
pro Monat (inkl. Prämienpauschale) festgesetzt (AK-Nr. 95). Gemäss der den
Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 8. März 2023 beläuft er sich
auf CHF 2’385.00 pro Monat (AK-Nr. 167). Damit resultiert eine
Rückforderung von CHF 462.00 pro Monat respektive CHF 5'544.00 für das
Kalenderjahr 2021 (vgl. AK-Nr. 140 S. 2).
3.5.1
In der Berechnung vom 15.
September 2021 (AK-Nr. 97; für die Versicherte günstigere altrechtliche
Berechnung) wurden die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 85'531.00,
davon Liegenschaftsaufwände von CHF 3'807.00 (zusammengesetzt aus
Hypothekarzinsen von CHF 2'800.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'007.00)
beziffert. Die Einnahmen betrugen CHF 51'377.00. Sie setzten sich zusammen aus
einem Vermögensverzehr von CHF 13’887.00 (1/5 von CHF 69’436.00),
Renten von CHF 32'455.00, einem Vermögensertrag von CHF 0.00 und einer
Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF 5'035.00.
3.5.2
In der Berechnung vom 8. März
2023.
(AK-Nr. 170) wurde die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 84’082.00
beziffert, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 2’358.00 (zusammengesetzt
aus Hypothekarzinsen von CHF 654.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'704.00). Die
anrechenbaren Einnahmen betrugen gemäss Berechnung CHF 55’462.00. Sie
setzen sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 14’487.00 (1/5 von
CHF 72’436.00), Renten von CHF 32'455.00, einem Vermögensertrag von CHF 0.00
und der Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF 8'520.00.
3.6
Der Anspruch für Januar 2022
wurde in der ursprünglichen Verfügung vom 17. Januar 2022 auf CHF 3’154.00
(inkl. Prämienpauschale) festgesetzt (AK-Nr. 118). Gemäss der den
Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 8. März 2023 beläuft er sich auf
CHF 2'693.00 (AK-Nr. 167). Damit resultiert eine Rückforderung von CHF
461.00
(vgl. AK-Nr. 140).
3.6.1
In der Berechnung vom 17. Januar
2022.
(AK-Nr. 120; für die Versicherte günstigere altrechtliche Berechnung)
wurden die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 85’555.00, davon
Liegenschaftsaufwände von CHF 3'807.00 (zusammengesetzt aus
Hypothekarzinsen von CHF 2'800.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'007.00)
beziffert. Die Einnahmen betrugen CHF 47’709.00. Sie setzten sich zusammen
aus einem Vermögensverzehr von CHF 10’219.00 (1/5 von CHF 51’097.00),
Renten von CHF 32'455.00, einem Vermögensertrag von CHF 0.00 und einer
Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF 5'035.00.
3.6.2
In der Berechnung vom 8. März
2023.
(AK-Nr. 169) wurde die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 84’106.00
beziffert, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 2’358.00 (zusammengesetzt
aus Hypothekarzinsen von CHF 654.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'704.00). Die
anrechenbaren Einnahmen betrugen gemäss der Berechnung CHF 51’794.00. Sie
setzen sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 10’819.00 (1/5 von
CHF 54’097.00), Renten von CHF 32'455.00, einem Vermögensertrag von
CHF 0.00 und der Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF
8'520.00.
3.7
Zusammenfassend ergibt sich
aufgrund der Neuberechnungen in der Verfügung vom 8. März 2023 eine Rückforderung
von CHF 30'955.00 (CHF 1'345.00 [März bis Juli 2018] plus CHF 1'345.00
[August bis Dezember 2018] plus CHF 4’128.00 [2019] plus CHF 18'132.00 [2020]
plus CHF 5'544.00 [2021] plus CHF 461.00 [Januar 2022]). Die Differenz zum in
der Beschwerdeschrift (S. 12-14) errechneten Betrag beruht darauf, dass dort
die Summe von CHF 4'128.00 für das Jahr 2019 fehlt. Unter Berücksichtigung
der Reduktion um CHF 12’600.00 wegen der Anpassung der Suva-Rente im Jahr
2020.
(E. II. 3.4.3 hiervor) verbleibt eine noch streitige Rückforderung von
CHF 18'355.00.
4.
Wie sich aus dem Gesagten und
der Begründung der Verfügung vom 21. Juli 2022 (AK-Nr. 140) ergibt, betrifft
die Neuberechnung, welche zur Rückforderung führte, ausgabenseitig die
Liegenschaftsaufwände (Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten), einnahmenseitig
den Vermögensverzehr respektive das hierfür massgebende Vermögen sowie den Mietwert.
Umstritten sind die beiden letztgenannten Positionen, welche beide den
hälftigen Miteigentumsanteil der Versicherten an der Liegenschaft C.___
betreffen.
4.1
4.1.1
Die betragsmässig grösste Differenz
resultiert aus der Erhöhung der Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)»
von CHF 5'035.00 auf CHF 8'520.00 pro Jahr (vgl. E. II. 3.1 bis
3.6.2). Da der angefochtene Einspracheentscheid keine Begründung für diese
veränderte Position enthält, wurde die Beschwerdegegnerin mit der
prozessleitenden Verfügung vom 27. Juni 2023 um eine entsprechende Erläuterung
gebeten, welche sie am 12. Juli 2023 lieferte. Danach handelt es sich
nicht, wie im Berechnungsblatt angegeben, um den Eigenmietwert, sondern um den
Marktmietwert. Zu dessen Ermittlung wurde der in der Verkehrswertschätzung des
Katasteramtes vom 16. Juli 2018 (AK-Nr. 48) genannte Marktmietwert der
Gesamtliegenschaft von CHF 17'040.00 halbiert, so dass für den hälftigen
Miteigentumsanteil ein Mietwert von CHF 8'520.00 resultierte (A.S. 95 f.).
4.1.2
Die Beschwerdeführerin erhob in
der Beschwerdeschrift vom 17. April 2023 und der Replik vom 21. Juni 2023 keine
Einwände gegen die Ergebnisse der – die Liegenschaft C.___ als Ganzes betreffenden
– Verkehrswertschätzung. Im Parteivortrag liess sie vorbringen, massgebend sei
nicht der Steuer- bzw. Katasterwert. Dazu ist aber festzuhalten, dass die
Schätzung zwar durch die Abteilung Katasterschätzung des kantonalen Steueramtes
erstellt wurde, aber nicht einen steuerlich massgebenden Wert wie den
Katasterwert, sondern den Verkehrswert zum Gegenstand hat. Dies lässt sich der
Bezeichnung der Schätzung, aber auch dem gewählten Vorgehen (Ermittlung von
Substanz- und Ertragswert, gewichtete Anrechnung) entnehmen (vgl. AK-Nr. 48).
Die Schätzung bildet daher durchaus eine taugliche Grundlage für die Bestimmung
des Verkehrswerts der Gesamtliegenschaft. Mängel der Expertise sind nicht
ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Das Resultat von CHF
400'000.00 ist auch mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann das Haus im Jahr 1995 zu einem Preis von CHF 420'000.00 erworben
hatten (vgl. AK-Nr. 30), plausibel. Dasselbe gilt für den Mietwert von
CHF 17'040.00.
4.1.3
Die Beschwerdeführerin bestreitet
denn auch nicht den Marktmietwert von CHF 17'040.00 für die
Gesamtliegenschaft, sondern macht geltend, es sei nicht korrekt, der
Versicherten aufgrund ihrer Eigenschaft als hälftige Miteigentümerin die Hälfte
dieses Betrags als Mieteinnahme anzurechnen. Es sei nicht möglich gewesen,
diesen hälftigen Miteigentumsanteil zu vermieten, da die gesamte Liegenschaft
vom – von der Versicherten getrennt lebenden – Ehemann bewohnt werde. Dieses Argument
ist zusammen mit der analogen Problematik, welche sich bei der Anrechnung von
Grundeigentum als Vermögen stellt, zu behandeln (vgl. E. II. 5
hiernach).
4.2
Demgegenüber ist nunmehr
unbestritten und wird von der Beschwerdegegnerin in der Replik anerkannt, dass
die Höhe der Suva-Rente von CHF 31'493.00, welche für das Jahr 2020 als
Einnahme angerechnet wurde, unzutreffend ist. Dieser Betrag figuriert zwar in
der offiziellen Rentenbescheinigung der Suva vom 17. Januar 2021 (AK-Nr. 103, 129;
Beschwerdebeilage 8 S. 1). Aus der mit der Beschwerde eingereichten
undatierten, ebenfalls von der Suva stammenden Ergänzung (Beschwerdebeilage 8
S. 2) geht jedoch hervor, dass es sich nur im Umfang von CHF 18'895.00
um eine Zahlung für das Jahr 2020 handelte, während die restlichen CHF 12'597.00
eine Nachzahlung für das Jahr 2019 (für welches zuvor zu wenig bezahlt worden
war) darstellten. Es rechtfertigt sich daher, in der rückwirkenden
EL-Berechnung für das Jahr 2020 den Betrag von CHF 18'895.00 (und nicht
CHF 31'493.00) einzusetzen. Die Anrechnung einer höheren Suva-Rente,
welche zu einer zusätzlichen Rückforderung von CHF 12'600.00 für das Jahr 2020
führte, ist gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeantwort (A.S. 70) zu
korrigieren. Der Rückforderungsbetrag reduziert sich damit auf CHF 18'355.00
(vgl. E. II. 3.7 hiervor).
5.
Die Beschwerdeführerin lässt im
Beschwerdeverfahren vor allem vorbringen, die Anrechnung eines Vermögenswerts
von CHF 150’750.00 (in der Berechnung für März 2018 bis Juli 2018) respektive
CHF 200'000.00 (in den Berechnungen für August 2018 bis Januar 2022) unter dem
Titel «Grundeigentum (nicht selbstbewohnt)» sei nicht korrekt. Diese Positionen
waren bereits in den ursprünglichen Berechnungen mit diesen Beträgen enthalten.
Im Rahmen der rückwirkenden Neuberechnungen hat jedoch eine umfassende
Neubeurteilung stattzufinden. Es ist daher prozessual zulässig, diese Frage im
vorliegenden Verfahren aufzuwerfen.
5.1
Den Akten lässt sich entnehmen,
dass die Versicherte und ihr Ehemann die Liegenschaft C.___ am 7. September 1995
zu einem Kaufpreis von CHF 420'000.00 zu je hälftigem Miteigentum erwarben
(AK-Nr. 30). Die Finanzierung erfolgte offenbar im Umfang von CHF
135'000.00 durch einen Vorbezug von Mitteln der beruflichen Vorsorge (CHF
35'000.00 Versicherte, CHF 100'000.00 Ehemann; AK-Nr. 29 S. 5 f.). Eine
Schätzung durch das kantonale Steueramt, Abteilung Katasterschätzung, vom 16.
Juli 2018 ergab einen Verkehrswert von CHF 400'000.00 (AK-Nr. 48). Im Inventar
über den Vermögensnachlass der Versicherten wird der Verkehrswert mit CHF 420'000.00
angegeben (Beschwerdebeilage 5 S. 3). Andere Bewertungen sind nicht
aktenkundig. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Bewertung mit CHF
400'000.00, welche bereits den ursprünglichen EL-Verfügungen (für die Zeit ab
August 2018) zugrunde lag, in Zweifel zu ziehen. Auch im Beschwerdeverfahren werden
keine inhaltlichen Einwände gegen die Bewertung der Liegenschaft mit CHF 400'000.00
erhoben.
5.2
5.2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend,
der hälftige Miteigentumsanteil der Versicherten an der Liegenschaft C.___ sei
weder verkehrsfähig noch verkehrswertfähig, es handle sich gar nicht um einen
Vermögenswert. Es würde sich kein Käufer finden, der eine Wohnberechtigung in
einem Haus zusammen mit dem darin verbliebenen Ehemann kaufen würde. Banken
würden dies auch nicht finanzieren, weil keine Sicherheit bestehe, zumal das
Verfahren zur Verwertung eines solchen Anteils als praktisch undurchführbar
gelte (A.S. 21 ff.).
5.2.2
Dieser Auffassung kann nicht
gefolgt werden. Nach der schweizerischen Ausgestaltung des Miteigentums hat
jeder Miteigentümer für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines
Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet oder
von seinen Gläubigern gepfändet werden (Art. 646 Abs. 3 ZGB). Falls es
notwendig ist, kann jeder Miteigentümer – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen – die Aufhebung des Miteigentums verlangen (Art. 650 Abs. 1 ZGB). Es
trifft zwar zu, dass sich diese unter Umständen nicht einfach gestaltet, falls
es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten kommt. Diese
hypothetische Möglichkeit rechtfertigt es aber keinesfalls, den
Miteigentumsanteil an einem Grundstück generell als Non-Valeur zu betrachten. Wollte
man im Sinne der Beschwerdeführerin entscheiden, hätten es Personen, die
Ergänzungsleistungen beziehen oder in Zukunft einen entsprechenden Anspruch
geltend machen wollen, in der Hand, die Anrechnung ihres Vermögens – welche mit
der per 1. Januar 2021 eingeführten Vermögensschwelle zusätzlich an
Bedeutung gewonnen hat – zu vermeiden, indem sie dieses in Grundeigentum
investieren, welches sie zusammen mit einer nahestehenden Person zu Miteigentum
oder Gesamteigentum erwerben. Dies ist nicht im Sinne der gesetzlichen
Regelung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der
Rechtsprechung auch Anteile an einer unverteilten Erbschaft, deren finanzielle
Verwertung je nach Konstellation mindestens vergleichbare Schwierigkeiten
bereiten kann, grundsätzlich – hinreichende Klarheit über die Anteile
vorausgesetzt – ab dem Tod des Erblassers voll mit ihrem anteiligen Wert
angerechnet werden (vgl. BGE 146 V 331 E. 5.4 S. 339; Urteil des
Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.2).
5.2.3
Was die Bewertung des
Miteigentumsanteils anbelangt, kann in der Regel auf die anteilmässige
Beteiligung (hier: ½) abgestellt werden. Ausnahmen kommen dann infrage, wenn
eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung (im Sinne von Art. 647 ZGB) den
Miteigentümern bestimmte Teile des Gebäudes zuweist. Diese Aufteilung kann
unter Umständen eine unterschiedliche Bewertung der einzelnen Teile
rechtfertigen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.297 vom
27.
Juni 2017, SOG 2017 Nr. 25). Solches wird aber hier nicht geltend
gemacht. Die Anrechnung von CHF 200'000.00, entsprechend der Hälfte des
Grundstückswerts von CHF 400'000.00, ist daher korrekt.
5.3
Die Beschwerdeführerin weist
weiter darauf hin, dass eine Anmerkung im Grundbuch auf eine Veräusserungsbeschränkung
wegen des Vorbezugs von BVG-Vorsorgeguthaben hinweist (vgl. Beschwerdebeilagen
10.
– 12). Auch dies steht jedoch einer Anrechnung des Verkehrswertes nicht
entgegen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, hat die Anmerkung
betreffend Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ihre
Bedeutung verloren, als die 1943 geborene Versicherte und ihr 1948 geborener
Ehemann das Rentenalter erreichten. Das Gesetz sieht denn auch explizit vor,
dass die Anmeldung der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden
kann, wenn der reglementarische (vorsorgerechtliche) Anspruch auf
Altersleistungen entstanden ist (Art. 30e Abs. 3 lit. a BVG). Der
Vorbezug wird mit dem Erreichen des Rentenalters «entwidmet» und muss nicht
mehr zurückbezahlt werden, sondern führt zu einer Reduktion der
Versicherungsleistungen (vgl. in diesem Sinn auch Ziffer 5, S. 8 des von der
Beschwerdeführerin eingereichten Inventars über den Vermögensnachlass der
Versicherten, Beschwerdebeilage 5).
5.4
Nach dem Gesagten ist es
korrekt, dass die Beschwerdegegnerin der Versicherten für deren hälftigen
Miteigentumsanteil an C.___ Vermögen in der Höhe der Hälfte des Verkehrswerts
der Liegenschaft angerechnet hat. Dasselbe gilt für den angerechneten Mietzins.
Da die Ehegatten getrennt waren, ist aus der Sicht der Versicherten von nicht
selbstbewohntem Grundeigentum auszugehen. Dementsprechend ist ihr ein
ortsüblicher Mietzins anzurechnen (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV, 3. Auflage, 2021, S. 240 f. N 617). Dieser entspricht der Hälfte des
für die gesamte Liegenschaft ermittelten Mietzinses von CHF 17'040.00 pro Jahr.
Der Umstand, dass der getrennte Ehemann, der ebenfalls hälftiger Miteigentümer
ist, die gesamte Liegenschaft bewohnt, führt zu keiner abweichenden
Beurteilung. Anders zu entscheiden hätte zur Folge, dass der Ehemann den
hälftigen Anteil der Beschwerdeführerin zulasten der Ergänzungsleistungen
kostenlos benützen könnte, was nicht dem Sinn dieses Instituts entspricht.
Anzufügen bleibt, dass die in der zitierten Publikation (Carigiet/Koch, a.a.O.)
und auch vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Parteivortrag erwähnte
Alternative, nämlich die Berücksichtigung eines Ertrags von 5 % des
Verkehrswerts, sogar einen höheren Wert ergäbe (CHF 200'000.00 x 5 % = CHF
10'000.00). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin lässt sich daher nicht beanstanden.
5.5
Die übrigen Bestandteile der
EL-Berechnung, welche dem Einspracheentscheid vom 8. März 2023 zugrunde liegen,
werden nicht beanstandet und weisen keine erkennbaren Fehler auf.
6.
Zusammenfassend ergibt sich,
dass die Rückforderung um CHF 12'600.00 auf CHF 18'355.00 zu reduzieren ist. Die
anderweitigen Einwände der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Die Beschwerde
ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
7.
7.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1
ATSG). Dies gilt allerdings nicht, wenn die obsiegende Partei das
Beschwerdeverfahren unnötigerweise verursacht hat, beispielsweise indem sie
Informationen, über welche sie schon zuvor verfügt hätte, erst in diesem Stadium
vorbringt. In diesem Sinn gilt das Verursacherprinzip (vgl. Susanne Bollinger,
in: Basler Kommentar zum ATSG, Art. 61 N 80; vgl. auch Art. 108 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
7.2
Anlass zur teilweisen
Gutheissung der Beschwerde bildet der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in
der Berechnung für das Jahr 2020, welche der Verfügung vom 21. Juli 2022 und dem
Einspracheentscheid vom 8. März 2023 zugrunde liegt, bei den Einnahmen eine
Suva-Rente in der Höhe von CHF 31'493.00 berücksichtigte (vgl. AK-Nr. 151
und 195 S. 11 f.). In der Beschwerdeantwort wird anerkannt, dass dieser Betrag
auf die in den Vorjahren berücksichtigte Summe von CHF 18'895.00 zu
reduzieren ist. In der ursprünglichen Verfügung vom 3. April 2020 (AK-Nr. 72;
E. II. 3.4 hiervor) war der korrekte Betrag von CHF 18'895.00 berücksichtigt
worden (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 74). Die Korrektur auf CHF 31'493.00
erfolgte, weil die Beschwerdeführerin im Fragebogen zur periodischen Prüfung,
den sie am 30. September 2021 unterzeichnete, diesen Betrag nannte (AK-Nr. 99
S. 7) und eine Rentenbescheinigung der Suva vom 17. Januar 2021
einreichte, welche ebenfalls die Summe von CHF 31'493.00 ausweist
(AK-Nr. 103). Die Beschwerdegegnerin hatte keinen Grund, an der Korrektheit
dieser Angaben zu zweifeln. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, die
Beschwerdegegnerin hätte die plötzliche Erhöhung der Suva-Rente bemerken,
stutzig werden und bei der Suva nachfragen müssen, kann dem nicht gefolgt
werden – die Verwaltung darf grundsätzlich auf die Korrektheit der Angaben der
Versicherten vertrauen, wenn keine klaren Hinweise auf Fehler bestehen. Solche
Hinweise lagen hier nicht vor; der Umstand, dass der von der Beschwerdeführerin
angegebene und in einer Rentenbescheinigung genannte Betrag deutlich höher war
als jener des Vorjahres, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Das entscheidende
Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Summe von CHF 31'493.00 im Umfang
von CHF 12'597.20 eine Nachzahlung für das Jahr 2019 (für das zunächst zu
wenig ausbezahlt worden war, was die Beschwerdegegnerin aber ebenfalls nicht
wissen konnte) enthält, während nur der verbleibende Betrag von CHF 18'895.80
das Jahr 2020 betrifft, wurde erst im Beschwerdeverfahren eingereicht
(Beschwerdebeilage 8 S. 2). Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin sofort
eingelenkt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdegegnerin bereits im Verwaltungsverfahren den korrekten Betrag
berücksichtigt hätte, wenn ihr dieses Dokument eingereicht worden wäre. Indem
Dispositiv
sie dies unterliess, hat die Beschwerdeführerin demnach das
Beschwerdeverfahren, soweit es diesen Punkt betrifft, verursacht. Ihr ist daher
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
8. Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das
ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Der Einspracheentscheid vom 8. März 2023 wird im Sinne der Erwägungen
abgeändert. Die jährliche Ergänzungsleistung für das Jahr 2020 erhöht sich von
CHF 13'344.00 um CHF 12'600.00 auf CHF 25'944.00. Die
Rückforderung reduziert sich von CHF 30'955.00 auf CHF 18'355.00.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer