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Entscheid

VSBES.2023.94

Ergänzungsleistungen AHV

9. Oktober 2023Deutsch28 min

Januar 2022 verstorbenen Versicherten B.___ für die Zeit von März 2018 bis Januar

Source so.ch

Urteil vom 9. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt

Rémy Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV betreffend B.___

(Einspracheentscheid vom 8. März 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022

setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung der 1943 geborenen, am 13.

Januar 2022 verstorbenen Versicherten B.___ für die Zeit von März 2018 bis Januar

2022 rückwirkend neu fest. Gleichzeitig forderte sie die Differenz zwischen dem

neu ermittelten Anspruch und den ausgerichteten Zahlungen in der Höhe von CHF

35'060.00 zurück. Anlass für die rückwirkende Korrektur bildeten gemäss der

Begründung der Verfügung eine Anpassung des Verkehrswerts des

Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft, der Hypothekarschulden und -zinsen

sowie der Suva-Rente (Akten der Ausgleichskasse Nr. [nachfolgend: AK-Nr.] 139,

140).

2. Am 9. August 2022 erhob A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Tochter der verstorbenen Versicherten,

Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Juli 2022. Sie beantragte deren

Aufhebung und führte aus, die genannten Umstände seien teilweise unzutreffend

und ansonsten seit langem bekannt gewesen (AK-Nr. 155). Am 27. September 2022

wurde die Einsprache ergänzend begründet (AK-Nr. 162).

3. Mit Einspracheentscheid vom 8.

März 2023 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache in dem Sinne teilweise

gut, als der Anspruch für die Zeit von März 2018 bis Juli 2018 (wegen eines

tieferen Verkehrswerts des Liegenschaftsanteils und einer früher erfolgten

Zusage) auf einen höheren Betrag festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die

Einsprache abgewiesen (AK-Nr. 175; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Die den

Einspracheentscheid umsetzende Verfügung vom 8. März 2023 sah dementsprechend

eine Nachzahlung von CHF 4'105.00 (CHF 821.00 pro Monat für März 2018 bis

Juli 2018) respektive eine entsprechende Reduktion der Rückforderung mittels

Verrechnung vor (AK-Nr. 167).

4.

4.1 Mit Zuschrift vom 17. April 2023

lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2023 erheben. Sie

beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei gerichtlich

festzustellen, dass keine Rückforderung bestehe. Weiter werden verschiedene

Beweis- und Verfahrensanträge gestellt (A.S. 8 ff.).

4.2 Ebenfalls am 17. April 2023 lässt

die Beschwerdeführerin überdies bei der Beschwerdegegnerin Einsprache gegen die

Verfügung vom 8. März 2023 erheben (A.S. 55 ff.). Die

Beschwerdegegnerin leitet die Einsprache an das Versicherungsgericht weiter.

Dieses hält mit Verfügung vom 25. April 2023 fest, die als Einsprache

bezeichnete Eingabe vom 17. April 2023 mit Beilagen werde als Ergänzung der

Beschwerde zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen und in diesem

behandelt (A.S. 60).

4.3 Am 2. Mai 2023 lässt die

Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Grundbuchauszug für die Liegenschaft C.___;

Anmeldungen zweier Veräusserungsbeschränkungen von 27. September 1995) zu den

Akten geben (A.S. 62 f.).

4.4 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2023, die Beschwerde sei in Bezug

auf die Berücksichtigung einer tieferen Suva-Rente in der Berechnung im Jahr

2019 gutzuheissen und ansonsten abzuweisen (A.S. 66 ff.).

4.5 Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 21. Juni 2023 an ihren Anträgen und am Verfahrensantrag, es sei eine

öffentliche Verhandlung durchzuführen, fest und reicht eine Kostennote ein

(A.S. 84 ff.).

4.6 Mit Verfügung vom 27. Juni 2023

wird die öffentliche Verhandlung auf den 12. September 2023 angesetzt. Der

Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt und sie wird gleichzeitig

gebeten, kurz schriftlich zu erläutern, wie der in den neuen Berechnungen

enthaltene Eigenmietwert von CHF 8'520.00 ermittelt wurde (A.S. 92).

4.7 Die Beschwerdegegnerin erklärt mit

Schreiben vom 12. Juli 2023, sie werde von der Freistellung Gebrauch machen und

nicht zur Verhandlung erscheinen. Zur gestellten Frage führt sie aus, der

Versicherten sei die Hälfte des geschätzten Marktmietwertes, ausmachend CHF

8'520.00, als Liegenschaftsertrag angerechnet worden (A.S. 95). Am 23. August

2023 reicht die Beschwerdeführerin dazu eine Stellungnahme ein (A.S. 102 f.).

5. Die öffentliche Verhandlung

findet am 12. September 2023 statt.

5.1 Die Beschwerdeführerin lässt anlässlich

der Verhandlung ihre Beweisanträge wie folgt präzisieren und ergänzen:

1. Es sei in der Liegenschaft C.___ von

Amtes wegen gestützt auf Art. 181 ZPO und Art. 191 ZPO ein gerichtlicher

Augenschein mit Parteibefragung durchzuführen (Beweisthema: Verkehrs- und

Marktmietfähigkeit und Verkehrs- und Marktmietwert des ½-Miteigentumsanteils an

C.___).

2. Es sei bei der D.___, [= Bank bzw. finanzierende

Pensionskasse] gestützt auf Art. 190 Abs. 2 ZPO eine schriftliche Auskunft

einzuholen und dabei seien der Bank folgende Fragen zum Thema «Verkehrs- und

Marktmietfähigkeit und Verkehrs- und Marktmietwert des ½-Miteigentumsanteils an

der Liegenschaft C.___ der Beschwerdeführerin bis zu deren Tod per 13. Januar

2022» zu stellen:

a. Wie beurteilen sie die Verkehrswert- und

Marktmietwertfähigkeit des ½-Miteigentumsanteils an der Liegenschaft C.___ der

Beschwerdeführerin bis zu deren Tod per 13. Januar 2022?

b. Auf wie viel wurde der bankinterne

Verkehrs- und Ertragswert des ½-Miteigentumsanteils an der Liegenschaft C.___

der Beschwerdeführerin bis zu deren Tod per 13. Januar 2022 bemessen?

c. Auf der gesamten Liegenschaft C.___

lasten Hypotheken der D.___, die gemäss Inventar und Erbteilungsvertrag vom 19. Mai

2023 und 24. Mai 2023 durch Veräusserungsbeschränkungen sichergestellt

sind. Kann der ½-Miteigentumsanteil C.___ der Beschwerdeführerin aus der

Pfandhaft entlassen werden und falls ja, unter welchen genauen Bedingungen und

Voraussetzungen?

d. Wäre die D.___ bereit, den

½-Miteigentumsanteil der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft C.___

selbständig zu belehnen? Falls ja, unter welchen Bedingungen und

Voraussetzungen?

3. Es sei betreffend den

½-Miteigentumsanteil an der Liegenschaft C.___ gestützt auf Art. 183 ff. ZPO

gerichtlich ein Verkehrswert- und Ertragswertgutachten einzuholen (Beweisthema:

Verkehrs- und Marktmietwertfähigkeit und Verkehrs- und Marktmietwert des

isolierten ½-Miteigentumsanteils an der Liegenschaft C.___).

5.2 Das Gericht weist die

Beweisanträge ab. In der Folge stellt und begründet der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin in seinem Parteivortrag die folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 8. März 2023 sei

vollumfänglich aufzuheben und es sei gerichtlich festzustellen, dass seitens

der Beschwerdegegnerin keine Rückforderung besteht.

2. Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt

eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote zuzusprechen.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.3 Im Übrigen wird für den Verlauf

der Verhandlung auf das entsprechende Protokoll verwiesen.

6. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind in Bezug auf die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 8. März 2023 erfüllt.

1.2

Die Verfügung vom 8. März 2023

hat keine selbständige Bedeutung, sondern dient einzig der Umsetzung des

gleichentags gefällten Einspracheentscheids. Sie ist deshalb nicht selbständig,

sondern nur im Rahmen der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid anfechtbar,

was in dessen Dispositiv-Ziffer 2 auch ausdrücklich erwähnt wird. Die

Beschwerdegegnerin hat daher die Einsprache vom 17. April 2023 gegen die

Verfügung vom 8. März 2023 zu Recht an das Versicherungsgericht weitergeleitet.

Diese Einsprache ist zusammen mit der Beschwerde vom gleichen Datum im

vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln, wie dies bereits in der

prozessleitenden Verfügung vom 25. April 2023 festgehalten wurde.

1.3

Die Versicherte war schon vor

dem Erlass der Verfügung vom 21. Juli 2022 verstorben. Daher kann nicht in

ihrem Namen gestützt auf die aktenkundige, laut ihrem Wortlaut über den Tod

hinaus fortdauernde Vollmacht vom 10. Oktober 2017 (AK-Nr. 24)

Beschwerde geführt werden, sondern dies müssen die Erben tun. Hierzu sind, da

es um vermögensrechtliche Interessen geht, nicht nur die Erben gemeinsam zu

gesamter Hand, sondern auch einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft

berechtigt (BGE 136 V 7 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Laut dem eingereichten

Inventar über den Vermögensnachlass (Beschwerdebeilage 5) ist die

Beschwerdeführerin die Tochter der Versicherten und deren Erbin. Sie ist daher

zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.4

Die Rückforderung von

ursprünglich CHF 35'060.00 hat sich durch den Einspracheentscheid und die

Verfügung vom 8. März 2023 um CHF 4'105.00 auf CHF 30'955.00

reduziert. Mit der Beschwerdeantwort erfolgte sinngemäss eine weitere Reduktion

der Rückforderung für das Jahr 2020 um CHF 12’600.00, weil die Höhe der

angerechneten Suva-Rente entsprechend zu korrigieren ist (Beschwerdeantwort S.

5.

[A.S. 70]; vgl. E. II. 3.4.3 und 4.2 hiernach).

2.

2.1

Streitig ist der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen für die Zeit von März 2018 bis Januar 2022. Das Gesetz

über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELV; SR 831.301) haben auf den 1. Januar 2021 grundlegende Änderungen

erfahren. Aus den Berechnungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich jedoch, dass

die altrechtlichen Bestimmungen zu einem für die Versicherte günstigeren

Ergebnis führen als die neue Regelung. Aufgrund der gesetzlichen

Übergangsordnung bleiben die bisherigen Normen daher auch für den Anspruch im

Jahr 2021 massgebend (vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

22.

März 2019 [EL-Reform], Abs. 1). Dementsprechend wird nachstehend

das frühere Recht zitiert.

2.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1

ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die

anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche

Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher

grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere

Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).

2.3

Bei Personen, die – wie die

Beschwerdeführerin – in einem Heim leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens,

soweit es CHF 37'500.00 übersteigt, als Einnahmen angerechnet (Art. 11

Abs. 1 lit. c und 2 ELG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung

in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. d des kantonalen Sozialgesetzes

[BGS 831.1] und § 64 der kantonalen Sozialverordnung

[BGS 831.2]; vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der seit Anfang

2021.

geltenden Fassung, der einen Abzug von nur noch CHF 30'000.00

vorsieht). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der

EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese

zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV).

2.4

Als Einnahmen angerechnet

werden zudem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs.

1.

lit. b ELG) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist

(Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG [Fassung bis Ende 2020; vgl. nun Art. 11a ELG).

2.5

Formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn

die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass

erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren

Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

2.6

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen

hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25

Abs. 1 ATSG).

3.

Die strittige Rückforderung

setzt sich wie folgt zusammen:

3.1

Der Anspruch für März 2018 bis

Juli 2018 wurde in der ursprünglichen Verfügung vom 13. März 2018 auf CHF 2’517.00

pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) festgesetzt

(AK-Nr. 46). Gemäss der den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 8.

März 2023 beläuft er sich auf CHF 2'248.00 pro Monat (AK-Nr. 167). Dies

entspricht einer Rückforderung von CHF 269.00 pro Monat oder insgesamt

CHF 1'345.00 für die fünf Monate.

3.1.1

In der Berechnung vom 13. März

2018.

(AK-Nr. 45) wurden die jährlichen anerkannten Ausgaben auf

CHF 85'408.00, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 3'807.00

(zusammengesetzt aus Hypothekarzinsen von CHF 2'800.00 und

Gebäudeunterhalt von CHF 1'007.00) beziffert. Die Einnahmen betrugen CHF 55'214.00.

Sie setzten sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 17'866.00 (1/5

von CHF 89'330.00), Renten von CHF 32'227.00, einem Vermögensertrag

von CHF 86.00 und einer Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF

5'035.00.

3.1.2

In der Berechnung vom 8. März

2023.

(AK-Nr. 174) wurde die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 86'077.00

beziffert, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 4'476.00 (zusammengesetzt

aus Hypothekarzinsen von CHF 2'772.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'704.00).

Die anrechenbaren Einnahmen betrugen gemäss Berechnung CHF 59'106.00. Sie

setzen sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 18'316.00 (1/5 von

CHF 91'580.00), Renten von CHF 32'227.00, einem Vermögensertrag von CHF

43.00

und der Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF 8'520.00.

3.2

Der Anspruch für August 2018 bis

Dezember 2018 wurde in der ursprünglichen Verfügung vom 3. August 2018 auf CHF

1’696.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale) festgesetzt (AK-Nr. 50). Gemäss der

den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 8. März 2023 beläuft er sich

auf CHF 1’427.00 pro Monat (AK-Nr. 167). Damit resultiert ebenfalls

eine Rückforderung von CHF 269.00 pro Monat oder insgesamt CHF 1'345.00

für die fünf Monate (vgl. AK-Nr. 140).

3.2.1

In der Berechnung vom 3. August

2018.

(AK-Nr. 52) wurden die jährlichen anerkannten Ausgaben auf

CHF 85'408.00, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 3'807.00

(zusammengesetzt aus Hypothekarzinsen von CHF 2'800.00 und

Gebäudeunterhalt von CHF 1'007.00) beziffert. Die Einnahmen betrugen CHF 65’064.00.

Sie setzten sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 27'716.00 (1/5

von CHF 138’580.00), Renten von CHF 32'227.00, einem Vermögensertrag

von CHF 86.00 und einer Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF

5'035.00.

3.2.2

In der Berechnung vom 8. März

2023.

(AK-Nr. 173) wurde die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 86'077.00

beziffert, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 4'476.00 (zusammengesetzt

aus Hypothekarzinsen von CHF 2'772.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'704.00).

Die anrechenbaren Einnahmen betrugen gemäss Berechnung CHF 68’956.00. Sie

setzen sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 28’166.00 (1/5 von

CHF 140’830.00), Renten von CHF 32'227.00, einem Vermögensertrag von CHF

43.00

und der Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF 8'520.00.

3.3

Der Anspruch für Januar 2019 bis

Dezember 2019 wurde in der ursprünglichen Verfügung vom 27. Dezember 2018 auf

CHF 1’644.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale) festgesetzt (AK-Nr. 54). Gemäss

der den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 8. März 2023 beläuft er

sich auf CHF 1’300.00 pro Monat (AK-Nr. 167). Damit resultiert eine

Rückforderung von CHF 344.00 pro Monat oder CHF 4'128.00 für das Jahr

2019.

3.3.1

In der Berechnung vom 27.

Dezember 2018 (AK-Nr. 56) wurden die jährlichen anerkannten Ausgaben auf

CHF 84’846.00, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 3'807.00

(zusammengesetzt aus Hypothekarzinsen von CHF 2'800.00 und

Gebäudeunterhalt von CHF 1'007.00) beziffert. Die Einnahmen betrugen CHF 65'129.00.00.

Sie setzten sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 27'716.00 (1/5

von CHF 138’580.00), Renten von CHF 32'335.00, einem Vermögensertrag von

CHF 43.00 und einer Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF

5'035.00.

3.3.2

In der Berechnung vom 8. März

2023.

(AK-Nr. 172) wurde die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 84'797.00

beziffert, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 3’758.00 (zusammengesetzt

aus Hypothekarzinsen von CHF 2'054.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'704.00).

Die anrechenbaren Einnahmen betrugen gemäss Berechnung CHF 69’205.00. Sie

setzen sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 28’316.00 (1/5 von

CHF 141’580.00), Renten von CHF 32'335.00, einem Vermögensertrag von

CHF 34.00 und der Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF

8'520.00.

3.4

Der Anspruch für Januar 2020 bis

Dezember 2020 wurde in der ursprünglichen Verfügung vom 3. April 2020 auf CHF

2’623.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale) festgesetzt (AK-Nr. 73). Gemäss der

den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 8. März 2023 beläuft er sich

auf CHF 1’112.00 pro Monat (AK-Nr. 167). Damit resultiert eine

Rückforderung von CHF 1'511.00 pro Monat oder CHF 18'132.00 für das

gesamte Jahr 2020 (vgl. AK-Nr. 140).

3.4.1

In der Berechnung vom 3. April

2020.

(AK-Nr. 74) wurden die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 85'464.00,

davon Liegenschaftsaufwände von CHF 3'807.00 (zusammengesetzt aus

Hypothekarzinsen von CHF 2'800.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'007.00)

beziffert. Die Einnahmen betrugen CHF 53'997.00. Sie setzten sich zusammen

aus einem Vermögensverzehr von CHF 16’627.00 (1/5 von CHF 83’138.00),

Renten von CHF 32'335.00, einem Vermögensertrag von CHF 0.00 und einer

Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF 5'035.00.

3.4.2

In der Berechnung vom 8. März

2023.

(AK-Nr. 171) wurde die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 84’015.00

beziffert, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 2’358.00 (zusammengesetzt

aus Hypothekarzinsen von CHF 654.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'704.00). Die

anrechenbaren Einnahmen betrugen gemäss Berechnung CHF 70’680.00. Sie setzen

sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 17'227.00 (1/5 von

CHF 86’138.00), Renten von CHF 44'933.00, einem Vermögensertrag von CHF 0.00

und der Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF 8'520.00.

3.4.3

In Bezug auf diesen Zeitraum

besteht insofern eine Besonderheit, als gemäss den Ausführungen der

Beschwerdeführerin, welche von der Beschwerdegegnerin inhaltlich anerkannt

werden, die Suva-Rente nur (wie 2019 und 2021) mit CHF 18’895.00 und

nicht mit CHF 31'493.00 einzusetzen ist (vgl. Beschwerdebeilage 8, S. 1

und 2; Beschwerdeantwort S. 2 und S. 5 [A.S. 67 und 70]). Damit reduzieren

sich die Renteneinnahmen von CHF 44'933.00 um CHF 12'598.00 auf CHF

32'335.00 und die anrechenbaren Einnahmen von CHF 70'680.00 um CHF

12'598.00 auf CHF 58'082.00. Verglichen mit den Ausgaben von CHF 84'015.00

resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 25'933.00 und ein monatlicher

EL-Anspruch von CHF 2'162.00 anstelle von CHF 1'112.00. Damit

reduziert sich auch die Rückforderung für das Jahr 2020 – ceteris paribus – von

CHF 18'132.00 (vgl. AK-Nr. 140 S. 2) um CHF 12'600.00 auf

CHF 5'532.00.

3.5

Der Anspruch für Januar 2021 bis

Dezember 2021 wurde in der Verfügung vom 15. September 2021 auf CHF 2’847.00

pro Monat (inkl. Prämienpauschale) festgesetzt (AK-Nr. 95). Gemäss der den

Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 8. März 2023 beläuft er sich

auf CHF 2’385.00 pro Monat (AK-Nr. 167). Damit resultiert eine

Rückforderung von CHF 462.00 pro Monat respektive CHF 5'544.00 für das

Kalenderjahr 2021 (vgl. AK-Nr. 140 S. 2).

3.5.1

In der Berechnung vom 15.

September 2021 (AK-Nr. 97; für die Versicherte günstigere altrechtliche

Berechnung) wurden die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 85'531.00,

davon Liegenschaftsaufwände von CHF 3'807.00 (zusammengesetzt aus

Hypothekarzinsen von CHF 2'800.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'007.00)

beziffert. Die Einnahmen betrugen CHF 51'377.00. Sie setzten sich zusammen aus

einem Vermögensverzehr von CHF 13’887.00 (1/5 von CHF 69’436.00),

Renten von CHF 32'455.00, einem Vermögensertrag von CHF 0.00 und einer

Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF 5'035.00.

3.5.2

In der Berechnung vom 8. März

2023.

(AK-Nr. 170) wurde die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 84’082.00

beziffert, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 2’358.00 (zusammengesetzt

aus Hypothekarzinsen von CHF 654.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'704.00). Die

anrechenbaren Einnahmen betrugen gemäss Berechnung CHF 55’462.00. Sie

setzen sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 14’487.00 (1/5 von

CHF 72’436.00), Renten von CHF 32'455.00, einem Vermögensertrag von CHF 0.00

und der Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF 8'520.00.

3.6

Der Anspruch für Januar 2022

wurde in der ursprünglichen Verfügung vom 17. Januar 2022 auf CHF 3’154.00

(inkl. Prämienpauschale) festgesetzt (AK-Nr. 118). Gemäss der den

Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 8. März 2023 beläuft er sich auf

CHF 2'693.00 (AK-Nr. 167). Damit resultiert eine Rückforderung von CHF

461.00

(vgl. AK-Nr. 140).

3.6.1

In der Berechnung vom 17. Januar

2022.

(AK-Nr. 120; für die Versicherte günstigere altrechtliche Berechnung)

wurden die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 85’555.00, davon

Liegenschaftsaufwände von CHF 3'807.00 (zusammengesetzt aus

Hypothekarzinsen von CHF 2'800.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'007.00)

beziffert. Die Einnahmen betrugen CHF 47’709.00. Sie setzten sich zusammen

aus einem Vermögensverzehr von CHF 10’219.00 (1/5 von CHF 51’097.00),

Renten von CHF 32'455.00, einem Vermögensertrag von CHF 0.00 und einer

Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF 5'035.00.

3.6.2

In der Berechnung vom 8. März

2023.

(AK-Nr. 169) wurde die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 84’106.00

beziffert, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 2’358.00 (zusammengesetzt

aus Hypothekarzinsen von CHF 654.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'704.00). Die

anrechenbaren Einnahmen betrugen gemäss der Berechnung CHF 51’794.00. Sie

setzen sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 10’819.00 (1/5 von

CHF 54’097.00), Renten von CHF 32'455.00, einem Vermögensertrag von

CHF 0.00 und der Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF

8'520.00.

3.7

Zusammenfassend ergibt sich

aufgrund der Neuberechnungen in der Verfügung vom 8. März 2023 eine Rückforderung

von CHF 30'955.00 (CHF 1'345.00 [März bis Juli 2018] plus CHF 1'345.00

[August bis Dezember 2018] plus CHF 4’128.00 [2019] plus CHF 18'132.00 [2020]

plus CHF 5'544.00 [2021] plus CHF 461.00 [Januar 2022]). Die Differenz zum in

der Beschwerdeschrift (S. 12-14) errechneten Betrag beruht darauf, dass dort

die Summe von CHF 4'128.00 für das Jahr 2019 fehlt. Unter Berücksichtigung

der Reduktion um CHF 12’600.00 wegen der Anpassung der Suva-Rente im Jahr

2020.

(E. II. 3.4.3 hiervor) verbleibt eine noch streitige Rückforderung von

CHF 18'355.00.

4.

Wie sich aus dem Gesagten und

der Begründung der Verfügung vom 21. Juli 2022 (AK-Nr. 140) ergibt, betrifft

die Neuberechnung, welche zur Rückforderung führte, ausgabenseitig die

Liegenschaftsaufwände (Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten), einnahmenseitig

den Vermögensverzehr respektive das hierfür massgebende Vermögen sowie den Mietwert.

Umstritten sind die beiden letztgenannten Positionen, welche beide den

hälftigen Miteigentumsanteil der Versicherten an der Liegenschaft C.___

betreffen.

4.1

4.1.1

Die betragsmässig grösste Differenz

resultiert aus der Erhöhung der Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)»

von CHF 5'035.00 auf CHF 8'520.00 pro Jahr (vgl. E. II. 3.1 bis

3.6.2). Da der angefochtene Einspracheentscheid keine Begründung für diese

veränderte Position enthält, wurde die Beschwerdegegnerin mit der

prozessleitenden Verfügung vom 27. Juni 2023 um eine entsprechende Erläuterung

gebeten, welche sie am 12. Juli 2023 lieferte. Danach handelt es sich

nicht, wie im Berechnungsblatt angegeben, um den Eigenmietwert, sondern um den

Marktmietwert. Zu dessen Ermittlung wurde der in der Verkehrswertschätzung des

Katasteramtes vom 16. Juli 2018 (AK-Nr. 48) genannte Marktmietwert der

Gesamtliegenschaft von CHF 17'040.00 halbiert, so dass für den hälftigen

Miteigentumsanteil ein Mietwert von CHF 8'520.00 resultierte (A.S. 95 f.).

4.1.2

Die Beschwerdeführerin erhob in

der Beschwerdeschrift vom 17. April 2023 und der Replik vom 21. Juni 2023 keine

Einwände gegen die Ergebnisse der – die Liegenschaft C.___ als Ganzes betreffenden

– Verkehrswertschätzung. Im Parteivortrag liess sie vorbringen, massgebend sei

nicht der Steuer- bzw. Katasterwert. Dazu ist aber festzuhalten, dass die

Schätzung zwar durch die Abteilung Katasterschätzung des kantonalen Steueramtes

erstellt wurde, aber nicht einen steuerlich massgebenden Wert wie den

Katasterwert, sondern den Verkehrswert zum Gegenstand hat. Dies lässt sich der

Bezeichnung der Schätzung, aber auch dem gewählten Vorgehen (Ermittlung von

Substanz- und Ertragswert, gewichtete Anrechnung) entnehmen (vgl. AK-Nr. 48).

Die Schätzung bildet daher durchaus eine taugliche Grundlage für die Bestimmung

des Verkehrswerts der Gesamtliegenschaft. Mängel der Expertise sind nicht

ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Das Resultat von CHF

400'000.00 ist auch mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin und ihr

Ehemann das Haus im Jahr 1995 zu einem Preis von CHF 420'000.00 erworben

hatten (vgl. AK-Nr. 30), plausibel. Dasselbe gilt für den Mietwert von

CHF 17'040.00.

4.1.3

Die Beschwerdeführerin bestreitet

denn auch nicht den Marktmietwert von CHF 17'040.00 für die

Gesamtliegenschaft, sondern macht geltend, es sei nicht korrekt, der

Versicherten aufgrund ihrer Eigenschaft als hälftige Miteigentümerin die Hälfte

dieses Betrags als Mieteinnahme anzurechnen. Es sei nicht möglich gewesen,

diesen hälftigen Miteigentumsanteil zu vermieten, da die gesamte Liegenschaft

vom – von der Versicherten getrennt lebenden – Ehemann bewohnt werde. Dieses Argument

ist zusammen mit der analogen Problematik, welche sich bei der Anrechnung von

Grundeigentum als Vermögen stellt, zu behandeln (vgl. E. II. 5

hiernach).

4.2

Demgegenüber ist nunmehr

unbestritten und wird von der Beschwerdegegnerin in der Replik anerkannt, dass

die Höhe der Suva-Rente von CHF 31'493.00, welche für das Jahr 2020 als

Einnahme angerechnet wurde, unzutreffend ist. Dieser Betrag figuriert zwar in

der offiziellen Rentenbescheinigung der Suva vom 17. Januar 2021 (AK-Nr. 103, 129;

Beschwerdebeilage 8 S. 1). Aus der mit der Beschwerde eingereichten

undatierten, ebenfalls von der Suva stammenden Ergänzung (Beschwerdebeilage 8

S. 2) geht jedoch hervor, dass es sich nur im Umfang von CHF 18'895.00

um eine Zahlung für das Jahr 2020 handelte, während die restlichen CHF 12'597.00

eine Nachzahlung für das Jahr 2019 (für welches zuvor zu wenig bezahlt worden

war) darstellten. Es rechtfertigt sich daher, in der rückwirkenden

EL-Berechnung für das Jahr 2020 den Betrag von CHF 18'895.00 (und nicht

CHF 31'493.00) einzusetzen. Die Anrechnung einer höheren Suva-Rente,

welche zu einer zusätzlichen Rückforderung von CHF 12'600.00 für das Jahr 2020

führte, ist gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeantwort (A.S. 70) zu

korrigieren. Der Rückforderungsbetrag reduziert sich damit auf CHF 18'355.00

(vgl. E. II. 3.7 hiervor).

5.

Die Beschwerdeführerin lässt im

Beschwerdeverfahren vor allem vorbringen, die Anrechnung eines Vermögenswerts

von CHF 150’750.00 (in der Berechnung für März 2018 bis Juli 2018) respektive

CHF 200'000.00 (in den Berechnungen für August 2018 bis Januar 2022) unter dem

Titel «Grundeigentum (nicht selbstbewohnt)» sei nicht korrekt. Diese Positionen

waren bereits in den ursprünglichen Berechnungen mit diesen Beträgen enthalten.

Im Rahmen der rückwirkenden Neuberechnungen hat jedoch eine umfassende

Neubeurteilung stattzufinden. Es ist daher prozessual zulässig, diese Frage im

vorliegenden Verfahren aufzuwerfen.

5.1

Den Akten lässt sich entnehmen,

dass die Versicherte und ihr Ehemann die Liegenschaft C.___ am 7. September 1995

zu einem Kaufpreis von CHF 420'000.00 zu je hälftigem Miteigentum erwarben

(AK-Nr. 30). Die Finanzierung erfolgte offenbar im Umfang von CHF

135'000.00 durch einen Vorbezug von Mitteln der beruflichen Vorsorge (CHF

35'000.00 Versicherte, CHF 100'000.00 Ehemann; AK-Nr. 29 S. 5 f.). Eine

Schätzung durch das kantonale Steueramt, Abteilung Katasterschätzung, vom 16.

Juli 2018 ergab einen Verkehrswert von CHF 400'000.00 (AK-Nr. 48). Im Inventar

über den Vermögensnachlass der Versicherten wird der Verkehrswert mit CHF 420'000.00

angegeben (Beschwerdebeilage 5 S. 3). Andere Bewertungen sind nicht

aktenkundig. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Bewertung mit CHF

400'000.00, welche bereits den ursprünglichen EL-Verfügungen (für die Zeit ab

August 2018) zugrunde lag, in Zweifel zu ziehen. Auch im Beschwerdeverfahren werden

keine inhaltlichen Einwände gegen die Bewertung der Liegenschaft mit CHF 400'000.00

erhoben.

5.2

5.2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend,

der hälftige Miteigentumsanteil der Versicherten an der Liegenschaft C.___ sei

weder verkehrsfähig noch verkehrswertfähig, es handle sich gar nicht um einen

Vermögenswert. Es würde sich kein Käufer finden, der eine Wohnberechtigung in

einem Haus zusammen mit dem darin verbliebenen Ehemann kaufen würde. Banken

würden dies auch nicht finanzieren, weil keine Sicherheit bestehe, zumal das

Verfahren zur Verwertung eines solchen Anteils als praktisch undurchführbar

gelte (A.S. 21 ff.).

5.2.2

Dieser Auffassung kann nicht

gefolgt werden. Nach der schweizerischen Ausgestaltung des Miteigentums hat

jeder Miteigentümer für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines

Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet oder

von seinen Gläubigern gepfändet werden (Art. 646 Abs. 3 ZGB). Falls es

notwendig ist, kann jeder Miteigentümer – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen

abgesehen – die Aufhebung des Miteigentums verlangen (Art. 650 Abs. 1 ZGB). Es

trifft zwar zu, dass sich diese unter Umständen nicht einfach gestaltet, falls

es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten kommt. Diese

hypothetische Möglichkeit rechtfertigt es aber keinesfalls, den

Miteigentumsanteil an einem Grundstück generell als Non-Valeur zu betrachten. Wollte

man im Sinne der Beschwerdeführerin entscheiden, hätten es Personen, die

Ergänzungsleistungen beziehen oder in Zukunft einen entsprechenden Anspruch

geltend machen wollen, in der Hand, die Anrechnung ihres Vermögens – welche mit

der per 1. Januar 2021 eingeführten Vermögensschwelle zusätzlich an

Bedeutung gewonnen hat – zu vermeiden, indem sie dieses in Grundeigentum

investieren, welches sie zusammen mit einer nahestehenden Person zu Miteigentum

oder Gesamteigentum erwerben. Dies ist nicht im Sinne der gesetzlichen

Regelung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der

Rechtsprechung auch Anteile an einer unverteilten Erbschaft, deren finanzielle

Verwertung je nach Konstellation mindestens vergleichbare Schwierigkeiten

bereiten kann, grundsätzlich – hinreichende Klarheit über die Anteile

vorausgesetzt – ab dem Tod des Erblassers voll mit ihrem anteiligen Wert

angerechnet werden (vgl. BGE 146 V 331 E. 5.4 S. 339; Urteil des

Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.2).

5.2.3

Was die Bewertung des

Miteigentumsanteils anbelangt, kann in der Regel auf die anteilmässige

Beteiligung (hier: ½) abgestellt werden. Ausnahmen kommen dann infrage, wenn

eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung (im Sinne von Art. 647 ZGB) den

Miteigentümern bestimmte Teile des Gebäudes zuweist. Diese Aufteilung kann

unter Umständen eine unterschiedliche Bewertung der einzelnen Teile

rechtfertigen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.297 vom

27.

Juni 2017, SOG 2017 Nr. 25). Solches wird aber hier nicht geltend

gemacht. Die Anrechnung von CHF 200'000.00, entsprechend der Hälfte des

Grundstückswerts von CHF 400'000.00, ist daher korrekt.

5.3

Die Beschwerdeführerin weist

weiter darauf hin, dass eine Anmerkung im Grundbuch auf eine Veräusserungsbeschränkung

wegen des Vorbezugs von BVG-Vorsorgeguthaben hinweist (vgl. Beschwerdebeilagen

10.

– 12). Auch dies steht jedoch einer Anrechnung des Verkehrswertes nicht

entgegen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, hat die Anmerkung

betreffend Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ihre

Bedeutung verloren, als die 1943 geborene Versicherte und ihr 1948 geborener

Ehemann das Rentenalter erreichten. Das Gesetz sieht denn auch explizit vor,

dass die Anmeldung der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden

kann, wenn der reglementarische (vorsorgerechtliche) Anspruch auf

Altersleistungen entstanden ist (Art. 30e Abs. 3 lit. a BVG). Der

Vorbezug wird mit dem Erreichen des Rentenalters «entwidmet» und muss nicht

mehr zurückbezahlt werden, sondern führt zu einer Reduktion der

Versicherungsleistungen (vgl. in diesem Sinn auch Ziffer 5, S. 8 des von der

Beschwerdeführerin eingereichten Inventars über den Vermögensnachlass der

Versicherten, Beschwerdebeilage 5).

5.4

Nach dem Gesagten ist es

korrekt, dass die Beschwerdegegnerin der Versicherten für deren hälftigen

Miteigentumsanteil an C.___ Vermögen in der Höhe der Hälfte des Verkehrswerts

der Liegenschaft angerechnet hat. Dasselbe gilt für den angerechneten Mietzins.

Da die Ehegatten getrennt waren, ist aus der Sicht der Versicherten von nicht

selbstbewohntem Grundeigentum auszugehen. Dementsprechend ist ihr ein

ortsüblicher Mietzins anzurechnen (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur

AHV/IV, 3. Auflage, 2021, S. 240 f. N 617). Dieser entspricht der Hälfte des

für die gesamte Liegenschaft ermittelten Mietzinses von CHF 17'040.00 pro Jahr.

Der Umstand, dass der getrennte Ehemann, der ebenfalls hälftiger Miteigentümer

ist, die gesamte Liegenschaft bewohnt, führt zu keiner abweichenden

Beurteilung. Anders zu entscheiden hätte zur Folge, dass der Ehemann den

hälftigen Anteil der Beschwerdeführerin zulasten der Ergänzungsleistungen

kostenlos benützen könnte, was nicht dem Sinn dieses Instituts entspricht.

Anzufügen bleibt, dass die in der zitierten Publikation (Carigiet/Koch, a.a.O.)

und auch vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Parteivortrag erwähnte

Alternative, nämlich die Berücksichtigung eines Ertrags von 5 % des

Verkehrswerts, sogar einen höheren Wert ergäbe (CHF 200'000.00 x 5 % = CHF

10'000.00). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin lässt sich daher nicht beanstanden.

5.5

Die übrigen Bestandteile der

EL-Berechnung, welche dem Einspracheentscheid vom 8. März 2023 zugrunde liegen,

werden nicht beanstandet und weisen keine erkennbaren Fehler auf.

6.

Zusammenfassend ergibt sich,

dass die Rückforderung um CHF 12'600.00 auf CHF 18'355.00 zu reduzieren ist. Die

anderweitigen Einwände der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Die Beschwerde

ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

7.

7.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1

ATSG). Dies gilt allerdings nicht, wenn die obsiegende Partei das

Beschwerdeverfahren unnötigerweise verursacht hat, beispielsweise indem sie

Informationen, über welche sie schon zuvor verfügt hätte, erst in diesem Stadium

vorbringt. In diesem Sinn gilt das Verursacherprinzip (vgl. Susanne Bollinger,

in: Basler Kommentar zum ATSG, Art. 61 N 80; vgl. auch Art. 108 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

7.2

Anlass zur teilweisen

Gutheissung der Beschwerde bildet der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in

der Berechnung für das Jahr 2020, welche der Verfügung vom 21. Juli 2022 und dem

Einspracheentscheid vom 8. März 2023 zugrunde liegt, bei den Einnahmen eine

Suva-Rente in der Höhe von CHF 31'493.00 berücksichtigte (vgl. AK-Nr. 151

und 195 S. 11 f.). In der Beschwerdeantwort wird anerkannt, dass dieser Betrag

auf die in den Vorjahren berücksichtigte Summe von CHF 18'895.00 zu

reduzieren ist. In der ursprünglichen Verfügung vom 3. April 2020 (AK-Nr. 72;

E. II. 3.4 hiervor) war der korrekte Betrag von CHF 18'895.00 berücksichtigt

worden (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 74). Die Korrektur auf CHF 31'493.00

erfolgte, weil die Beschwerdeführerin im Fragebogen zur periodischen Prüfung,

den sie am 30. September 2021 unterzeichnete, diesen Betrag nannte (AK-Nr. 99

S. 7) und eine Rentenbescheinigung der Suva vom 17. Januar 2021

einreichte, welche ebenfalls die Summe von CHF 31'493.00 ausweist

(AK-Nr. 103). Die Beschwerdegegnerin hatte keinen Grund, an der Korrektheit

dieser Angaben zu zweifeln. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, die

Beschwerdegegnerin hätte die plötzliche Erhöhung der Suva-Rente bemerken,

stutzig werden und bei der Suva nachfragen müssen, kann dem nicht gefolgt

werden – die Verwaltung darf grundsätzlich auf die Korrektheit der Angaben der

Versicherten vertrauen, wenn keine klaren Hinweise auf Fehler bestehen. Solche

Hinweise lagen hier nicht vor; der Umstand, dass der von der Beschwerdeführerin

angegebene und in einer Rentenbescheinigung genannte Betrag deutlich höher war

als jener des Vorjahres, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Das entscheidende

Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Summe von CHF 31'493.00 im Umfang

von CHF 12'597.20 eine Nachzahlung für das Jahr 2019 (für das zunächst zu

wenig ausbezahlt worden war, was die Beschwerdegegnerin aber ebenfalls nicht

wissen konnte) enthält, während nur der verbleibende Betrag von CHF 18'895.80

das Jahr 2020 betrifft, wurde erst im Beschwerdeverfahren eingereicht

(Beschwerdebeilage 8 S. 2). Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin sofort

eingelenkt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdegegnerin bereits im Verwaltungsverfahren den korrekten Betrag

berücksichtigt hätte, wenn ihr dieses Dokument eingereicht worden wäre. Indem

Dispositiv

sie dies unterliess, hat die Beschwerdeführerin demnach das

Beschwerdeverfahren, soweit es diesen Punkt betrifft, verursacht. Ihr ist daher

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

8. Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das

ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Der Einspracheentscheid vom 8. März 2023 wird im Sinne der Erwägungen

abgeändert. Die jährliche Ergänzungsleistung für das Jahr 2020 erhöht sich von

CHF 13'344.00 um CHF 12'600.00 auf CHF 25'944.00. Die

Rückforderung reduziert sich von CHF 30'955.00 auf CHF 18'355.00.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer