VSBES.2023.95
Invalidenrente
4. Januar 2024Deutsch20 min
Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein, veranlasste berufliche Frühinterventionsmassnahmen
Source so.ch
Urteil vom 4. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 1. März 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1958 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 13. September 2019 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein, veranlasste berufliche Frühinterventionsmassnahmen
und legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor
(IV-Nr. 45).
Schliesslich verneinte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche
Massnahme und eine Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr.
50) mit Verfügung vom 1. März 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) bei einem
errechneten Invaliditätsgrad von 27 %.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 18. April 2023 beim Versicherungsgericht fristgerecht
Beschwerde erheben (A.S. 9 ff.). Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung vom 1. März 2023
aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 eine
ganze Rente zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023
(A.S. 20) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
3.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in
fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.
2.2.1
mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf
Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Die Beschwerdegegnerin stützt
die angefochtene Verfügung vom 1. März 2023 im Wesentlichen auf den RAD-Bericht
von Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, vom 21. Juli 2022 (IV-Nr. 45).
Die Einschätzungen des RAD-Arztes sind in medizinischer Hinsicht unbestritten
und stimmen mit den übrigen medizinischen Akten überein, weshalb darauf
abgestellt werden kann. Im RAD-Bericht wurden gestützt auf die medizinischen
Vorakten folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Persistierende
Schulterbeschwerden linksseitig und Kapsulitis adhäsiva mit / bei
·
St.n. glenohumeralen
Infiltrationen Schulter links
·
St.n.
Schulterarthroskopie links mit subpektoraler Bicepssehnentenodese und Single
Row-Rekonstruktion von Subscapularis- und Supraspinatussehne am 18. Januar
2019.
bei
o St.n. traumatischer anterosuperiorer Rotatorenmanschettenläsion
links mit Längssplitting der Bicepssehne und Subluxation derselben bei medialer
und lateraler Pulley-Zerreissung, Subscapularissehnenruptur und
artikularseitiger Partialläsion Supraspinatussehne von 80 % mit / bei
§ St.n. Schulterdistorsion links vom 10.
Oktober 2018
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Diabetes mellitus Typ II
- arterielle Hypertonie
-
Adipositas
-
Prostatahyperplasie
-
Status nach Zirkumzision am
15.
Januar 2021 bei Phimose mit persistierender Balanitis
Weiter führte der RAD-Arzt zur
Beurteilung aus, als funktionelle Einschränkung bestehe eine endgradig
eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links (adominant). Zumutbar seien
körperlich leichte Tätigkeiten ganztags über 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung.
Zu vermeiden seien Zwangshaltungen, repetitives Heben von Lasten über
Brusthöhe, armbelastende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauchhöhe,
Überkopfarbeiten und das Besteigen von Leitern und Gerüsten. In Ausnahmefällen
und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte bis 10 kg gehoben und getragen
werden. Der RAD halte die angestammte körperlich teils schwere Arbeit mit Heben
und Tragen von Lasten bis 30 kg, sowie Besteigen von Leitern, für
dauerhaft nicht mehr zumutbar. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielt der
RAD-Arzt fest, seit dem 27. November 2018 bestehe in der angestammten Tätigkeit
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (siehe Intake-Gespräch vom 12. August 2019;
IV-Nr. 8). In einer angepassten Tätigkeit sei von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit
auszugehen: 100 % arbeitsunfähig vom 27. November 2018 bis 8. Oktober
2019; 20 % arbeitsunfähig ab dem 9. Oktober 2019 (100%-Zeitpensum und
mögliche geringe Leistungsminderung von höchstens 20 % wegen
schmerzbedingt leicht erhöhtem Pausenbedarf) bis spätestens zur gutachterlichen
Untersuchung vom 18. Oktober 2021 (vgl. Orthopädisches Gerichtsgutachten vom
10.
November 2021 [IV-Nr. 42.13] aus dem UV-Verfahren vor dem Versicherungsgericht
[VSBES.2020.200]); 0 % arbeitsunfähig ab dem 19. Oktober 2021. Diese
Einschätzungen basierten auf dem Ärztlichen Zeugnis der C.___ vom 9. Oktober
2019.
(100 % AUF für körperliche Tätigkeiten; IV-Nr. 33.68), und den
Angaben der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des C.___ im Bericht vom
22.
November 2019 (IV-Nr. 20.11), sowie diversen anderen Untersuchungsbefunden
und der gutachterlichen Untersuchung vom 18. Oktober 2021 (IV-Nr. 42.13).
5.
Gestützt auf den beweiswertigen
RAD-Bericht vom 21. Juli 2022 nimmt die Beschwerdegegnerin eine Berechnung des Invaliditätsgrades
vor, welche ebenfalls nicht bestritten wird.
5.1.1
Der Beschwerdeführer hat sich am
13.
September 2019 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Somit könnte ein
allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1.
März 2020 entstehen. Sodann ist bei der Bestimmung der durchschnittlichen
Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
ausschliesslich die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf oder im bisherigen
Aufgabenbereich massgebend. So bezieht sich Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG
ausdrücklich auf die die Definition des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit aus
Dispositiv
Art. 6 ATSG. Demnach ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Diesbezüglich ist aus den vorstehenden Ausführungen des RAD-Arztes
ersichtlich, dass das Wartejahr per 1. November 2019 abgelaufen ist, womit das
vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist. Demnach bestand die
100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erst seit dem
27. November 2018, und nicht wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt
bereits seit dem Unfall vom 10. Oktober 2018. So arbeitete der
Beschwerdeführer nach dem Unfall noch zwei Monate weiter, was er denn auch
anlässlich des Intakegesprächs vom 12. August 2019 (IV-Nr. 8) bestätigte.
5.1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
5.2 Bei der Ermittlung des
hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls
erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit
erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der
Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst
auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25.
November 2016 E. 3.4.1).
Da der Beschwerdeführer seine
angestammte Tätigkeit invaliditätsbedingt verloren hat, hat die
Beschwerdegegnerin zurecht auf das dort zuletzt erzielte Einkommen von
CHF 6'929.00 x 13 abgestellt, womit sich für das Jahr 2020 ein
Valideneinkommen von CHF 90'077.00 ergibt.
5.3 Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung noch keine angepasste Tätigkeit in dem ihm zumutbaren
Vollpensum ausgeübt hat, ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf einen Tabellenlohn der
schweizerischen Lohnstrukturerhebung (TA1_tirage_skill_level 2020 Ziffer Total
Niveau 1 Männer = CHF 5'261.00 x 12 Monate : 40 x 41,7 Wochenstunden)
errechnet hat. Daraus resultiert ein Invalideneinkommen von CHF 65'815.00.
5.4 Zusammenfassend bleibt es somit
bei dem in der angefochtenen Verfügung errechneten Invaliditätsgrad von 27 %,
womit der Beschwerdeführer gestützt darauf keinen Rentenanspruch hat.
6. Der Beschwerdeführer stellt
sich jedoch auf den Standpunkt, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters habe er
seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten können.
6.1 Das fortgeschrittene Alter wird,
obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als
Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit
vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460).
Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)
Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf einen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit,
das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und
Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare
Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_28/2017 vom 19. Juni
2017 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).
6.2 Die Möglichkeit, die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht
zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche
Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur
Verfügung steht. Für die Beurteilung der Frage, ob die festgestellte
Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt
massgebend, indem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit
feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Dies ist gegeben, sobald die
medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6.
Juni 2018 E. 4.1).
6.3 Das Bundesgericht hatte sich in
den letzten Jahren wiederholt mit der Frage zu befassen, ob eine versicherte
Person im vorgerückten Alter ihre wiedererlangte (Teil-)Arbeitsfähigkeit auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne.
6.3.1 Das Eidg. Versicherungsgericht
(EVG) erachtete einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker
in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar.
Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt
gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem
hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig
nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar
waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in
geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig
war (Urteil des EVG I 376/05 vom 5. August 2005, insb. E. 4.2). Bejaht hat
das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines
(ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener
psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische
und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil
des Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Ebenso
entschieden wurde bei einem Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von
80 % (volles Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung in angepasster
Tätigkeit), dessen verbleibende Aktivitätsdauer im massgebenden Zeitpunkt knapp
vier Jahre betrug, der keine Berufsausbildung aufwies und der als Hilfsmaurer,
Strassenbauarbeiter und Lagerangestellter gearbeitet hatte (Urteil des
Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2 – 4.3.4). Ebenfalls
bejaht wurde die Verwertbarkeit bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von
2 ½ Jahren und einer Arbeitsfähigkeit von 45 %, wobei diese
Restarbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit, welche den Erfahrungen der
Versicherten (Banklehre, Computertechnikerin) entsprach, verwertet werden
konnte, sodass von einem minimalen Einarbeitungsaufwand auszugehen war (Urteil
des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.1 und 4.3.2).
6.3.2 Verneint wurde die Verwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine
Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von
50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass,
dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen
unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen
Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil des
EVG I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als
unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen
zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit
multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des EVG I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
einer 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für
sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des
Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Im
gleichen Sinn beurteilt wurde der Fall einer 61-jährigen Versicherten ohne
Ausbildung, welche in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, ein
stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies, auf wohlwollende Führung und
ein stressfreies Klima angewiesen war und seit 14 Jahren nicht mehr
erwerbstätig gewesen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom
19. Dezember 2014 E. 3.3.1 und 3.3.2). Nicht mehr verwertbar war auch
die Arbeitsfähigkeit eines 60 Jahre alten Versicherten, der über keine
Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre lang als Hotelportier meist mittelschwere
bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und aufgrund seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigungen realistischerweise nur noch für Kontroll- und
Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden konnte (Urteil des
Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in:
Plädoyer 2013 S. 57). Ebenfalls verneint wurde die Verwertbarkeit bei
einer 61-jährigen Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in
geeigneten Verweistätigkeiten, die über einen sehr geringen Ausbildungsstand
und ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt aufwies (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom
19. Dezember 2014 E. 3.3). Im gleichen Sinn entschied das Bundesgericht
bei einer Versicherten mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 1 ½
Jahren, welche keinen Beruf erlernt hatte, so dass von einer geringen
Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen war (Urteil des
Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1).
6.4
6.4.1 Die Möglichkeit, die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht
zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche
Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur
Verfügung steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei
vorgerücktem Alter noch verwertbar ist, ist – wie in E. II 6.2 hiervor
festgehalten – der Zeitpunkt massgebend, indem die medizinische Zumutbarkeit
einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Dies ist
gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6.
Juni 2018 E. 4.1). Wie in der Beweiswürdigung in E. II. 4 hiervor ausgeführt,
ist zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts auf den RAD-Bericht von Dr.
med. B.___, Praktischer Arzt, vom 21. Juli 2022 (IV-Nr. 45) abzustellen. Erst diese Aktenbeurteilung des RAD verschaffte
genügend Klarheit über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und bildete
die – den Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) genügende – medizinische
Grundlage für den Rentenentscheid. Das
Datum dieses Berichts stellt zugleich den Zeitpunkt dar, in dem die
medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlaubten. Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitpunkt
64 Jahre alt.
6.4.2 Im Lichte der dargelegten
Grundsätze und der Rechtsprechung ist ein erheblicher fehlender Zugang des
Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt – trotz der relativ hohen Hürden, welche das
Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer
Menschen entwickelt hat – zu bejahen. Zum Vergleich mit dem vorliegenden Fall
ist das vorgenannte Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016
heranzuziehen, worin das Bundesgericht bei einer Versicherten mit einer verbleibenden
Aktivitätsdauer von 1 ½ Jahren, welche keinen Beruf erlernt hatte, die
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneinte. Im betreffenden Fall kamen die Gutachter
zum Schluss, die Versicherte könne die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Mitarbeiterin Montage in Anbetracht der eingeschränkten Belastbarkeit aufgrund
des chronischen Schmerzsyndroms und der psychiatrischen Faktoren nicht mehr
ausüben. Körperlich leichte bis teilweise mittelschwere wechselbelastende
Tätigkeiten ohne Zeitdruck und Hektik seien ihr vollumfänglich zumutbar. Die
Versicherte habe keinen Beruf erlernt gehabt und habe seit 2005 als
Montagemitarbeiterin am Fliessband gearbeitet, was ihr nun aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr zugemutet werden könne. Im Lichte dessen hielt das
Bundesgericht fest, altersbedingt und aufgrund minimaler (Aus-) Bildung sei von
einer geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen. Unter den
konkreten Umständen wäre die Arbeitskraft der Versicherten auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt worden,
weshalb die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar gewesen sei. Der vorliegende
Fall ist durchaus mit dem Sachverhalt aus dem besagten Urteil vergleichbar. So
arbeitete der Beschwerdeführer seit dem 20. März 2000 bis zum Unfallzeitpunkt
im Jahr 2018 bei der D.___ AG gearbeitet hat (vgl. IV-Nr. 4 und 8). Dort hatte
der Beschwerdeführer gemäss seinen anlässlich des Intake-Gesprächs vom 12.
August 2019 (IV-Nr. 8) gemachten Angaben mehrere
Funktionen inne. Seit Sept. 2017 arbeitete er wiederum im Lager. Zwar
absolvierte der Beschwerdeführer in seiner Heimat in [...] eine Lehre als
Maurer. Nach seiner Einreise in die Schweiz 1976 arbeitete er gemäss seinen
Angaben aber nie mehr auf dem Bau. Am meisten habe er im Gastgewerbe
gearbeitet, in der Küche. Weitere Stationen seien Staplerfahrer auf der
LKW-Rampe in einem Lager und Magaziner in einer Plattenlegerfirma gewesen.
Angesichts der genannten Umstände und der im Zeitpunkt des Erlasses des
RAD-Berichts vom 21. Juli 2022 bis zur Pensionierung verbleibenden kurzen
Aktivitätsdauer von gerade mal 12 Monaten ist somit davon auszugehen, dass die
Arbeitskraft des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kaum
mehr nachgefragt würde. Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers war
demnach im relevanten Zeitpunkt nicht mehr verwertbar.
7. Wie in E. II. 4 hiervor
festgehalten, ist der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit 27.
November 2018 100 % arbeitsunfähig. Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b
IVG endete somit im November 2019. Unter Berücksichtigung, dass sich der
Versicherte am 13. September 2019 bei der Invalidenversicherung anmeldete (vgl.
Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 ATSG), hat er ab 1. März
2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Beschwerde ist somit teilweise
gutzuheissen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Zwar hat der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nur teilweise obsiegt, indem er die
Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente bereits ab 1. Oktober 2019 forderte.
Damit hat sich aber weder der Aufwand seines Rechtsvertreters noch der Aufwand
des Versicherungsgerichts erhöht, weshalb von einer Kürzung der
Parteientschädigung abzusehen ist. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat im
vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht, weshalb die
Parteientschädigung durch das Gericht ermessensweise festzulegen ist. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses sowie des vom
Rechtsvertreter getätigten Aufwands ist die Parteientschädigung pauschal auf
CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1 000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF
600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
1. März 2023 aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer hat ab 1. März 2020
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch