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Entscheid

VSBES.2023.95

Invalidenrente

4. Januar 2024Deutsch20 min

Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein, veranlasste berufliche Frühinterventionsmassnahmen

Source so.ch

Urteil vom 4. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 1. März 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1958 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 13. September 2019 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein, veranlasste berufliche Frühinterventionsmassnahmen

und legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor

(IV-Nr. 45).

Schliesslich verneinte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche

Massnahme und eine Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr.

50) mit Verfügung vom 1. März 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) bei einem

errechneten Invaliditätsgrad von 27 %.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 18. April 2023 beim Versicherungsgericht fristgerecht

Beschwerde erheben (A.S. 9 ff.). Er stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung vom 1. März 2023

aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 eine

ganze Rente zuzusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023

(A.S. 20) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

3.

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in

fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.

2.2.1

mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf

Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die

Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Die Beschwerdegegnerin stützt

die angefochtene Verfügung vom 1. März 2023 im Wesentlichen auf den RAD-Bericht

von Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, vom 21. Juli 2022 (IV-Nr. 45).

Die Einschätzungen des RAD-Arztes sind in medizinischer Hinsicht unbestritten

und stimmen mit den übrigen medizinischen Akten überein, weshalb darauf

abgestellt werden kann. Im RAD-Bericht wurden gestützt auf die medizinischen

Vorakten folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Persistierende

Schulterbeschwerden linksseitig und Kapsulitis adhäsiva mit / bei

·

St.n. glenohumeralen

Infiltrationen Schulter links

·

St.n.

Schulterarthroskopie links mit subpektoraler Bicepssehnentenodese und Single

Row-Rekonstruktion von Subscapularis- und Supraspinatussehne am 18. Januar

2019.

bei

o St.n. traumatischer anterosuperiorer Rotatorenmanschettenläsion

links mit Längssplitting der Bicepssehne und Subluxation derselben bei medialer

und lateraler Pulley-Zerreissung, Subscapularissehnenruptur und

artikularseitiger Partialläsion Supraspinatussehne von 80 % mit / bei

§ St.n. Schulterdistorsion links vom 10.

Oktober 2018

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Diabetes mellitus Typ II

- arterielle Hypertonie

-

Adipositas

-

Prostatahyperplasie

-

Status nach Zirkumzision am

15.

Januar 2021 bei Phimose mit persistierender Balanitis

Weiter führte der RAD-Arzt zur

Beurteilung aus, als funktionelle Einschränkung bestehe eine endgradig

eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links (adominant). Zumutbar seien

körperlich leichte Tätigkeiten ganztags über 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung.

Zu vermeiden seien Zwangshaltungen, repetitives Heben von Lasten über

Brusthöhe, armbelastende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauchhöhe,

Überkopfarbeiten und das Besteigen von Leitern und Gerüsten. In Ausnahmefällen

und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte bis 10 kg gehoben und getragen

werden. Der RAD halte die angestammte körperlich teils schwere Arbeit mit Heben

und Tragen von Lasten bis 30 kg, sowie Besteigen von Leitern, für

dauerhaft nicht mehr zumutbar. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielt der

RAD-Arzt fest, seit dem 27. November 2018 bestehe in der angestammten Tätigkeit

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (siehe Intake-Gespräch vom 12. August 2019;

IV-Nr. 8). In einer angepassten Tätigkeit sei von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit

auszugehen: 100 % arbeitsunfähig vom 27. November 2018 bis 8. Oktober

2019; 20 % arbeitsunfähig ab dem 9. Oktober 2019 (100%-Zeitpensum und

mögliche geringe Leistungsminderung von höchstens 20 % wegen

schmerzbedingt leicht erhöhtem Pausenbedarf) bis spätestens zur gutachterlichen

Untersuchung vom 18. Oktober 2021 (vgl. Orthopädisches Gerichtsgutachten vom

10.

November 2021 [IV-Nr. 42.13] aus dem UV-Verfahren vor dem Versicherungsgericht

[VSBES.2020.200]); 0 % arbeitsunfähig ab dem 19. Oktober 2021. Diese

Einschätzungen basierten auf dem Ärztlichen Zeugnis der C.___ vom 9. Oktober

2019.

(100 % AUF für körperliche Tätigkeiten; IV-Nr. 33.68), und den

Angaben der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des C.___ im Bericht vom

22.

November 2019 (IV-Nr. 20.11), sowie diversen anderen Untersuchungsbefunden

und der gutachterlichen Untersuchung vom 18. Oktober 2021 (IV-Nr. 42.13).

5.

Gestützt auf den beweiswertigen

RAD-Bericht vom 21. Juli 2022 nimmt die Beschwerdegegnerin eine Berechnung des Invaliditätsgrades

vor, welche ebenfalls nicht bestritten wird.

5.1.1

Der Beschwerdeführer hat sich am

13.

September 2019 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Somit könnte ein

allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1.

März 2020 entstehen. Sodann ist bei der Bestimmung der durchschnittlichen

Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

ausschliesslich die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf oder im bisherigen

Aufgabenbereich massgebend. So bezieht sich Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG

ausdrücklich auf die die Definition des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit aus

Dispositiv

Art. 6 ATSG. Demnach ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise

Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu

leisten. Diesbezüglich ist aus den vorstehenden Ausführungen des RAD-Arztes

ersichtlich, dass das Wartejahr per 1. November 2019 abgelaufen ist, womit das

vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist. Demnach bestand die

100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erst seit dem

27. November 2018, und nicht wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt

bereits seit dem Unfall vom 10. Oktober 2018. So arbeitete der

Beschwerdeführer nach dem Unfall noch zwei Monate weiter, was er denn auch

anlässlich des Intakegesprächs vom 12. August 2019 (IV-Nr. 8) bestätigte.

5.1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

5.2 Bei der Ermittlung des

hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die

versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls

erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit

erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der

Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst

auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde

(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25.

November 2016 E. 3.4.1).

Da der Beschwerdeführer seine

angestammte Tätigkeit invaliditätsbedingt verloren hat, hat die

Beschwerdegegnerin zurecht auf das dort zuletzt erzielte Einkommen von

CHF 6'929.00 x 13 abgestellt, womit sich für das Jahr 2020 ein

Valideneinkommen von CHF 90'077.00 ergibt.

5.3 Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der

angefochtenen Verfügung noch keine angepasste Tätigkeit in dem ihm zumutbaren

Vollpensum ausgeübt hat, ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf einen Tabellenlohn der

schweizerischen Lohnstrukturerhebung (TA1_tirage_skill_level 2020 Ziffer Total

Niveau 1 Männer = CHF 5'261.00 x 12 Monate : 40 x 41,7 Wochenstunden)

errechnet hat. Daraus resultiert ein Invalideneinkommen von CHF 65'815.00.

5.4 Zusammenfassend bleibt es somit

bei dem in der angefochtenen Verfügung errechneten Invaliditätsgrad von 27 %,

womit der Beschwerdeführer gestützt darauf keinen Rentenanspruch hat.

6. Der Beschwerdeführer stellt

sich jedoch auf den Standpunkt, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters habe er

seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten können.

6.1 Das fortgeschrittene Alter wird,

obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als

Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf

die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer

wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit

vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460).

Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)

Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf einen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit,

das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu

verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern

hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und

Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare

Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_28/2017 vom 19. Juni

2017 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).

6.2 Die Möglichkeit, die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht

zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche

Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur

Verfügung steht. Für die Beurteilung der Frage, ob die festgestellte

Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt

massgebend, indem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit

feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Dies ist gegeben, sobald die

medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige

Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6.

Juni 2018 E. 4.1).

6.3 Das Bundesgericht hatte sich in

den letzten Jahren wiederholt mit der Frage zu befassen, ob eine versicherte

Person im vorgerückten Alter ihre wiedererlangte (Teil-)Arbeitsfähigkeit auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne.

6.3.1 Das Eidg. Versicherungsgericht

(EVG) erachtete einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker

in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar.

Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt

gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem

hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig

nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar

waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in

geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig

war (Urteil des EVG I 376/05 vom 5. August 2005, insb. E. 4.2). Bejaht hat

das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines

(ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener

psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische

und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil

des Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Ebenso

entschieden wurde bei einem Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von

80 % (volles Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung in angepasster

Tätigkeit), dessen verbleibende Aktivitätsdauer im massgebenden Zeitpunkt knapp

vier Jahre betrug, der keine Berufsausbildung aufwies und der als Hilfsmaurer,

Strassenbauarbeiter und Lagerangestellter gearbeitet hatte (Urteil des

Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2 – 4.3.4). Ebenfalls

bejaht wurde die Verwertbarkeit bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von

2 ½ Jahren und einer Arbeitsfähigkeit von 45 %, wobei diese

Restarbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit, welche den Erfahrungen der

Versicherten (Banklehre, Computertechnikerin) entsprach, verwertet werden

konnte, sodass von einem minimalen Einarbeitungsaufwand auszugehen war (Urteil

des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.1 und 4.3.2).

6.3.2 Verneint wurde die Verwertbarkeit

der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine

Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von

50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass,

dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen

unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen

Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil des

EVG I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als

unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen

zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit

multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des EVG I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit

einer 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für

sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des

Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Im

gleichen Sinn beurteilt wurde der Fall einer 61-jährigen Versicherten ohne

Ausbildung, welche in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, ein

stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies, auf wohlwollende Führung und

ein stressfreies Klima angewiesen war und seit 14 Jahren nicht mehr

erwerbstätig gewesen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom

19. Dezember 2014 E. 3.3.1 und 3.3.2). Nicht mehr verwertbar war auch

die Arbeitsfähigkeit eines 60 Jahre alten Versicherten, der über keine

Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre lang als Hotelportier meist mittelschwere

bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und aufgrund seiner gesundheitlichen

Beeinträchtigungen realistischerweise nur noch für Kontroll- und

Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden konnte (Urteil des

Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in:

Plädoyer 2013 S. 57). Ebenfalls verneint wurde die Verwertbarkeit bei

einer 61-jährigen Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in

geeigneten Verweistätigkeiten, die über einen sehr geringen Ausbildungsstand

und ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt aufwies (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom

19. Dezember 2014 E. 3.3). Im gleichen Sinn entschied das Bundesgericht

bei einer Versicherten mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 1 ½

Jahren, welche keinen Beruf erlernt hatte, so dass von einer geringen

Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen war (Urteil des

Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1).

6.4

6.4.1 Die Möglichkeit, die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht

zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche

Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur

Verfügung steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei

vorgerücktem Alter noch verwertbar ist, ist – wie in E. II 6.2 hiervor

festgehalten – der Zeitpunkt massgebend, indem die medizinische Zumutbarkeit

einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Dies ist

gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige

Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6.

Juni 2018 E. 4.1). Wie in der Beweiswürdigung in E. II. 4 hiervor ausgeführt,

ist zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts auf den RAD-Bericht von Dr.

med. B.___, Praktischer Arzt, vom 21. Juli 2022 (IV-Nr. 45) abzustellen. Erst diese Aktenbeurteilung des RAD verschaffte

genügend Klarheit über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und bildete

die – den Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) genügende – medizinische

Grundlage für den Rentenentscheid. Das

Datum dieses Berichts stellt zugleich den Zeitpunkt dar, in dem die

medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige

Sachverhaltsfeststellung erlaubten. Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitpunkt

64 Jahre alt.

6.4.2 Im Lichte der dargelegten

Grundsätze und der Rechtsprechung ist ein erheblicher fehlender Zugang des

Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt – trotz der relativ hohen Hürden, welche das

Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer

Menschen entwickelt hat – zu bejahen. Zum Vergleich mit dem vorliegenden Fall

ist das vorgenannte Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016

heranzuziehen, worin das Bundesgericht bei einer Versicherten mit einer verbleibenden

Aktivitätsdauer von 1 ½ Jahren, welche keinen Beruf erlernt hatte, die

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneinte. Im betreffenden Fall kamen die Gutachter

zum Schluss, die Versicherte könne die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit als

Mitarbeiterin Montage in Anbetracht der eingeschränkten Belastbarkeit aufgrund

des chronischen Schmerzsyndroms und der psychiatrischen Faktoren nicht mehr

ausüben. Körperlich leichte bis teilweise mittelschwere wechselbelastende

Tätigkeiten ohne Zeitdruck und Hektik seien ihr vollumfänglich zumutbar. Die

Versicherte habe keinen Beruf erlernt gehabt und habe seit 2005 als

Montagemitarbeiterin am Fliessband gearbeitet, was ihr nun aus gesundheitlichen

Gründen nicht mehr zugemutet werden könne. Im Lichte dessen hielt das

Bundesgericht fest, altersbedingt und aufgrund minimaler (Aus-) Bildung sei von

einer geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen. Unter den

konkreten Umständen wäre die Arbeitskraft der Versicherten auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt worden,

weshalb die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar gewesen sei. Der vorliegende

Fall ist durchaus mit dem Sachverhalt aus dem besagten Urteil vergleichbar. So

arbeitete der Beschwerdeführer seit dem 20. März 2000 bis zum Unfallzeitpunkt

im Jahr 2018 bei der D.___ AG gearbeitet hat (vgl. IV-Nr. 4 und 8). Dort hatte

der Beschwerdeführer gemäss seinen anlässlich des Intake-Gesprächs vom 12.

August 2019 (IV-Nr. 8) gemachten Angaben mehrere

Funktionen inne. Seit Sept. 2017 arbeitete er wiederum im Lager. Zwar

absolvierte der Beschwerdeführer in seiner Heimat in [...] eine Lehre als

Maurer. Nach seiner Einreise in die Schweiz 1976 arbeitete er gemäss seinen

Angaben aber nie mehr auf dem Bau. Am meisten habe er im Gastgewerbe

gearbeitet, in der Küche. Weitere Stationen seien Staplerfahrer auf der

LKW-Rampe in einem Lager und Magaziner in einer Plattenlegerfirma gewesen.

Angesichts der genannten Umstände und der im Zeitpunkt des Erlasses des

RAD-Berichts vom 21. Juli 2022 bis zur Pensionierung verbleibenden kurzen

Aktivitätsdauer von gerade mal 12 Monaten ist somit davon auszugehen, dass die

Arbeitskraft des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kaum

mehr nachgefragt würde. Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers war

demnach im relevanten Zeitpunkt nicht mehr verwertbar.

7. Wie in E. II. 4 hiervor

festgehalten, ist der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit 27.

November 2018 100 % arbeitsunfähig. Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b

IVG endete somit im November 2019. Unter Berücksichtigung, dass sich der

Versicherte am 13. September 2019 bei der Invalidenversicherung anmeldete (vgl.

Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 ATSG), hat er ab 1. März

2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Beschwerde ist somit teilweise

gutzuheissen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Zwar hat der

Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nur teilweise obsiegt, indem er die

Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente bereits ab 1. Oktober 2019 forderte.

Damit hat sich aber weder der Aufwand seines Rechtsvertreters noch der Aufwand

des Versicherungsgerichts erhöht, weshalb von einer Kürzung der

Parteientschädigung abzusehen ist. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat im

vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht, weshalb die

Parteientschädigung durch das Gericht ermessensweise festzulegen ist. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses sowie des vom

Rechtsvertreter getätigten Aufwands ist die Parteientschädigung pauschal auf

CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1 000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF

600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

1. März 2023 aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer hat ab 1. März 2020

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch