VSBES.2023.96
Invalidenrente
9. Februar 2024Deutsch19 min
machte (IV-Nr. 84). Die Beschwerdegegnerin beschied dem Beschwerdeführer daraufhin
Source so.ch
Urteil vom 9. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Gewerkschaft syndicom
Beschwerdeführer
B.___, Vorsorgestiftung
Beigeladene
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 6. März 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1958 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 26. Juni 2011 erstmals bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 7). Nach Gewährung verschiedener beruflicher
Massnahmen wies die Beschwerdegegnerin weitere Ansprüche mit Verfügung vom
17. Mai 2013 (IV-Nr. 53) ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
1.2 Im Oktober 2020 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 55). Dabei machte er geltend, seit April 2020 wegen einer
Depression und eines Bandscheibenvorfalls gesundheitlich beeinträchtigt zu
sein. Nach diversen Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. September 2021 eine ganze
Invalidenrente ab 1. April 2021 in Aussicht (IV-Nr. 78). Dabei ging
sie von einer seit 1. März 2021 wiedererlangten Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit aus, erachtete diese jedoch unter Berücksichtigung der
persönlichen und beruflichen Gegebenheiten als nicht mehr verwertbar. Am
28. Oktober 2021 schickte die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid zudem an
die B.___ Vorsorgestiftung (IV-Nr. 83), woraufhin diese Einwände geltend
machte (IV-Nr. 84). Die Beschwerdegegnerin beschied dem Beschwerdeführer daraufhin
in einem neuen Vorbescheid vom 22. Dezember 2022, sein Leistungsgesuch
nunmehr verfügungsweise abzuweisen (IV-Nr. 91). Dabei ging sie von
derselben Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wie bis anhin aus, beurteilte
jedoch die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit anders. Mit diesem
Vorbescheid war der Beschwerdeführer nicht einverstanden und liess Einwände
erheben (IV-Nr. 94 und 96). Am 6. März 2023 verfügte die Beschwerdegegnerin
im Sinne des Vorbescheids vom 22. Dezember 2022 (Aktenseite [A.S.]
1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom
6. März 2023 lässt der Beschwerdeführer am 20. April 2023 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 15 ff.):
1. Die
Verfügung vom 6. März 2023 sei aufzuheben.
2. Es
sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2021 eine ganze IV-Rente
zuzusprechen.
3. Mit Schreiben vom
12. Juni 2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort (A.S. 34).
4. Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 26. Juni 2023 eine Kostennote zu den Akten
(A.S. 36).
5. Mit Verfügung vom 5. Januar
2024 wird die B.___ Vorsorgestiftung (nachfolgend: Beigeladene) im Verfahren
beigeladen und ihr Frist gesetzt, sich bis zum 25. Januar 2024 zur Sache
zu äussern (A.S. 38). Nachdem sich die Beigeladene nicht innert Frist nicht
hat vernehmen lassen, wird am 31. Januar 2024 verfügungsweise deren
Verzicht auf eine Stellungnahme festgestellt (A.S. 41).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1
m. H.). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach
denjenigen materiell-rechtlichen Normen zu beurteilen, die damals in Kraft
standen, auch wenn die entsprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin erst nach
dem 1. Januar 2022 erging.
3.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt
als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die
jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.1
Um den
Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf ärztliche Unterlagen angewiesen. Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten
arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben die IV-Stelle und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip
der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007,
E. 2.2.1 m. w. H.).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 160).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft
eines Beweismittels, noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung erachtet
es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug
auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten,
welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrer Verfügung vom 6. März 2023 im Wesentlichen auf den
RAD-Bericht vom 13. August 2021 (IV-Nr. 74). Die Einschätzungen des
RAD-Arztes, Dr. med. C.___ (Praktischer Arzt), sind in medizinischer
Hinsicht unbestritten und stimmen mit den übrigen medizinischen Akten überein,
weshalb darauf abgestellt werden kann. Im RAD-Bericht wurden gestützt auf die
medizinischen Vorakten folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, teils remittiert.
2.
Persönlichkeitsakzentuierung mit
narzisstischen Anteilen
3.
Konflikt am Arbeitsplatz
4.
Chronische unspezifische tieflumbale
Rückenschmerzen mit/bei
-
Zustand nach
mikrochirurgischer selektiver Dekompression L4/5 rechts und Sequestrektomie am
12.
Juni 2020 bei
-
Sequestrierter Diskushernie
L4/5 rechts nach kranial mit konsekutiver hochgradiger Spinalkanalstenose
hochgradiger Fussheberparese rechts M 0-1, Grosszehenheber- und
Zehenheberparese rechts M 3-4 sowie Fusssenkerparese rechts M 4-5
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Tendovaginitis stenosans
(«Schnappfinger») rechter Daumen (dominant) mit/bei
-
Status nach
Depot-Steroidinfiltration A1-Ringband am 1. März 2021
-
Status nach
Ringbandspaltung bei Tendovaginitis stenosans («Schnappfinger») des A1-Ringband
des rechten Kleinfingers, 15. Mai 2020
-
Status nach
Karpaltunnelsyndrom-OP rechts am 15. Mai 2020
-
Beginnende Rhizarthrose
links (Daumensattelgelenksarthrose)
-
Asthma bronchiale
-
Arterielle Hypertonie
-
Adipositas (BMI 30.3 kg/m2
am 2. September 2020)
Weiter führte Dr. med. C.___ aus,
als funktionelle Einschränkung bestehe eine verminderte Belastbarkeit der
Lendenwirbelsäule sowie möglicherweise eine verminderte Feinmotorik der Finger
wegen rezidivierender «Schnappfinger». Zumutbar seien körperlich leichte bis
ausnahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags über 8.5
Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen
des Oberkörpers (beispielsweise längeres Verharren in vornüber geneigter
Haltung, ob stehend oder sitzend), Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen
des Oberkörpers, Rotation des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter
Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von
Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern, repetitives
Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung sowie
repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der LWS sowie Tätigkeiten,
die ausgeprägte feinmotorische Fertigkeiten der Finger erfordern. In
Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 10 bis 15 kg
gehoben und getragen werden. Zu vermeiden seien Tätigkeiten bei Nässe, Kälte
oder Zugluft sowie Exposition gegenüber Staub und atemwegreizender Stoffe (Rauch,
Aerosole, Dämpfe und Gase). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit äusserte sich
Dr. med. C.___ wie folgt: Seit 19. März 2020 bestehe eine –
voraussichtlich dauerhafte – Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der
angestammten Tätigkeit, da das Anforderungsprofil als Offsetdrucker nicht mehr
dem aktuellen Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers entspreche. In einer
Verweistätigkeit habe vom 19. März 2020 bis 31. Januar 2021 ebenfalls
eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Vom 1. Februar 2021 bis
28.
Februar 2021 sei der Beschwerdeführer zu 40 % arbeitsfähig
gewesen. Seit 1. März 2021 bestehe bei Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-Nr. 74 S. 4 f.).
5.
Der Beschwerdeführer stellt
sich auf den Standpunkt, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters habe er seine
verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten können. Streitig und zu
prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, die
Anstellungschancen des Beschwerdeführers seien intakt gewesen und es sei von
einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
5.1
Vorweg ist auf die Rüge des
Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihre
Begründungspflicht und mithin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt habe (A.S. 22). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die aus dem
Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 Satz 1 ATSG) abgeleitete
Begründungspflicht (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG) nicht erfordert, dass sich die
Verwaltung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr darf sich die Begründung
auf die für den Entscheid wesentlichen Aspekte beschränken, so dass dieser
sachbezogen angefochten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2019
vom 19. Februar 2020 m. H.). Diesen Anforderungen genügt die Verfügung
vom 6. März 2023 ohne Weiteres. So legte die Beschwerdegegnerin in ihrer
achtseitigen Verfügung ausführlich dar, welche Überlegungen ihrem Entscheid
zugrunde liegen. Auch nahm sie zu den Ausführungen des Beschwerdeführers
hinreichend Stellung. Gestützt darauf war eine sachbezogene Anfechtung des
Entscheids möglich. Nach Gesagtem ist keine Gehörsverletzung auszumachen,
weshalb sich die diesbezügliche Rüge als unbegründet erweist.
5.2
5.2.1
Für die Beurteilung der
Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgeblich.
Dieser ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach
Arbeitskräften gekennzeichnet und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten
auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und
intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen
Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
auszugehen. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und
Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Je
restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist,
desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
abzuklären und nachzuweisen. Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr
gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur mehr in so eingeschränkter
Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt
oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von
vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1, 8C_95/2020 vom 14. Mai
2020.
E. 5.2.2 und 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.1.1, je
mit Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren
Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen).
5.2.2
Die Rechtsprechung anerkennt,
dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird.
Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und
Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und dessen Folgen, der absehbare
Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der
Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter
beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer
(Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457
E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom
1.
Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweis).
5.2.3
In einer neueren Publikation
wurde die aktuelle Praxis zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in
fortgeschrittenem Alter analysiert (Thomas Gächter/Philipp Egli/Michael Meier/Martina
Filippo, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung,
Rechtsgutachten zuhanden der Coop Rechtsschutz AG, Zürich/Winterthur 2021
Dispositiv
[abrufbar unter www.wesym.ch], S. 45 N 154 f.). Demnach wird dem
Kriterium «fortgeschrittenes Alter» bei Männern ab dem 61. Altersjahr eine
mögliche Relevanz zuerkannt. Als allein ausschlaggebendes Kriterium gilt das
Alter aber erst ab dem 64. Altersjahr. Wenn die verbleibende Erwerbsdauer
nur noch einige Monate beträgt, wird die Verwertbarkeit einzig aufgrund des
Alters definitiv verneint. Bei Männern über 60 Jahre geht die
Rechtsprechung dann von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus,
wenn sie nur noch zwei bis drei Jahre Aktivitätszeit vor sich haben, ihre
Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich stark eingeschränkt ist, ein
grosser Umschulungs- oder Einarbeitungsaufwand anfallen würde und kaum mit
einer gewissen Anpassungsfähigkeit gerechnet werden darf.
5.3 Aus den vorstehenden
Ausführungen ergibt sich, dass die Verwertbarkeit der verbliebenen
Arbeitsfähigkeit nicht zuletzt davon abhängt, welcher Zeitraum für eine
berufliche Tätigkeit und vor allem für einen allfälligen Berufswechsel noch zur
Verfügung steht. Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische
Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3).
Dies ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine
zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts
8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.1). Wie oben erwähnt, stützte sich
die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf den
RAD-Bericht vom 13. August 2021 (IV-Nr. 74). Massgeblich für den
Beginn des für eine berufliche Tätigkeit noch zur Verfügung stehenden Zeitraums
erachtet sie indes nicht diesen Bericht, sondern den orthopädischen
Sprechstundenbericht von Dr. med. E.___ vom 4. März 2021
(IV-Nr. 87 S. 46 f.), weil es sich dabei um das aktuellste
medizinische Dokument handle, das dem RAD vorgelegt worden sei (A.S. 4).
Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. So ging es im fraglichen
Sprechstundenbericht um die Behandlung einer Tendovaginitis, die gemäss
RAD-Bericht die Arbeitsfähigkeit zwar insofern beeinflusst, als sie die
Feinmotorik der Finger vermindert, der Diagnoseliste im RAD-Bericht sind
allerdings mehrere weitere Beschwerden zu entnehmen, die für die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit ebenso relevant sind (vgl. E. II. 4 hiervor).
Diese sind somatischer und psychischer Natur, wobei aus somatischer Sicht die
Rückenproblematik im Vordergrund steht. Erst der RAD-Bericht vom
13. August 2021 gab – nach der Neuanmeldung im Jahr 2020 – erstmals
umfassend darüber Aufschluss, inwiefern sich die verschiedenen Beschwerden
qualitativ auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Gestützt
auf die Aktenlage verfasste Dr. med. C.___ ein präzises
Zumutbarkeitsprofil, auf das die Beschwerdegegnerin in der Folge abstellte.
Erst diese Aktenbeurteilung verschaffte genügend Klarheit über die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und bildete mithin die medizinische
Grundlage für den Rentenentscheid. Das Datum dieses Berichts stellt deshalb zugleich
den Zeitpunkt dar, in welchem die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlaubten.
5.4 Der Bericht des RAD datiert vom
13. August 2021. An diesem Tag war der am 7. Februar 1958 geborene
Beschwerdeführer 63,5 Jahre alt. Ihm verblieben zu diesem Zeitpunkt noch eineinhalb
– und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, knapp zwei – Jahre bis
zur ordentlichen Pensionierung. Zwar ist die Aktivitätsdauer von eineinhalb
Jahren gemäss oben dargelegter Rechtsprechung bei der Verwertbarkeit der
verbleibenden Arbeitsfähigkeit kein allein ausschlaggebendes Kriterium, trotzdem
wird dem Alter in dieser Konstellation praxisgemäss eine gewisse Relevanz
zuerkannt (vgl. E. II. 5.2 hiervor). So kam das Bundesgericht zum
Schluss, dass bei dieser Aktivitätsdauer und minimaler (Aus-)Bildung von einer
geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen sei. Es
verneinte deshalb die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einer am
Fliessband tätig gewesenen Montagearbeiterin, obwohl gemäss Gutachten eine
leidensangepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar gewesen wäre (Urteil des
Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016). Der vorliegend zu
beurteilende Fall ist, wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird (A.S.
10 f.), mit dem im Urteil des Bundesgerichts geschilderten Sachverhalt
durchaus vergleichbar. So war auch der Beschwerdeführer in der angestammten
Tätigkeit dauerhaft arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit indes
vollumfänglich arbeitsfähig. Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers war
in verschiedener Weise eingeschränkt, indem es neben bestimmten
Bewegungsabläufen und gewissen repetitiven Tätigkeiten sowohl schwere und
mittelschwere körperliche Arbeiten als auch feinmotorische Tätigkeiten ausschloss
und von gewissen Expositionen am Arbeitsplatz (u. a. gegenüber Staub,
Rauch, Dämpfen, Kälte und Nässe) ausdrücklich abriet (vgl. IV-Nr. 74
S. 4). Dadurch war die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit deutlich
geschmälert. Sodann fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer fast das ganze
Berufsleben lang als Drucker tätig gewesen war (vgl. IV-Nr. 3
S. 1 f.) und somit für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
kaum auf andere Berufserfahrungen hätte zurückgreifen können. Dennoch ging die
Beschwerdegegnerin von einer gewissen beruflichen Anpassungsfähigkeit des
Beschwerdeführers aus, da er zwischen 2007 und 2011 als Einrichter an
Stanzautomaten tätig gewesen war (A.S. 5). Dabei liess sie unerwähnt, dass
sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mehrfach über die dortigen
Arbeitsbedingungen beklagt hatte (siehe Intake-Protokoll, IV-Nr. 4) und
ihm – angeblich wegen grober Fehler, die eine Werkzeugschädigung mit
Produktionsverzögerung zur Folge gehabt hatten – am 2. März 2011 gekündigt
wurde (IV-Nr. 3 S. 4), woraufhin er wegen Depression vorübergehend
arbeitsunfähig war. Im Rahmen von beruflichen Massnahmen der IV-Stelle konnte
der Beschwerdeführer damals zwar das Pensum wieder auf 100 % steigern, er
sei aber mit dem Versuch, sich eine neue berufliche Perspektive aufzubauen
(IV-Nr. 18), überfordert gewesen (vgl. IV-Nr. 29, 34, 51). Gestützt
auf die entsprechenden Akten aus dem ersten IV-Verfahren ist deshalb davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer gerade nicht über die nötige Anpassungsfähigkeit
verfügte. Eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erscheint im
vorliegenden Fall daher unrealistisch. Zu diesem Schluss kam im Übrigen auch
der zuständige Eingliederungsfachmann der IV-Stelle, der in seiner
Stellungnahme vom 23. September 2021 berufliche Massnahmen als wenig
sinnvoll erachtete (IV-Nr. 75).
6.
6.1 Zusammenfassend ist
daher festzustellen, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im
relevanten Zeitpunkt nicht mehr verwertbar war. Der Beschwerdeführer wurde im
März 2020 arbeitsunfähig (vgl. E. II. 4 hiervor). Das Wartejahr nach
Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG endete somit im März 2021. Da sich der
Beschwerdeführer im Oktober 2020 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, entstand
der Rentenanspruch gleichzeitig mit Beendigung des Wartejahres, mithin also ab 1. April
2021 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 29
Abs. 1 ATSG). In Gutheissung der Beschwerde ist dem Beschwerdeführer daher
ab diesem Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat
der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese Entschädigung bemisst sich ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit
des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Laut Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 19. Dezember 2022
gelten seit 1. Januar 2023 für anwaltliche Vertretungen Stundenansätze von CHF
250.00 bis 350.00, davor haben solche von CHF 230.00 bis 330.00 gegolten (§ 161
i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs, BGS 615.11). Gemäss Praxis des
Versicherungsgerichts werden fachlich besonders qualifizierte Personen ohne
Anwaltspatent – als solche gelten unter anderem lic. iur. bzw. MLaw – mit dem
hälftigen Stundenansatz einer anwaltlichen Vertretung entschädigt. Im
vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer durch MLaw D.___ vertreten,
weshalb die diesbezüglichen Aufwände im genannten Rahmen zu entschädigen sind.
Der Vertreter des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 26. Juni 2023
(A.S. 36) einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 14 Stunden geltend.
Davon ist ein Aufwand von 8 Stunden im Verwaltungsverfahren, mithin
vorprozessual entstanden. Die Kostennote ist um diesen Aufwand zu kürzen.
Ebenfalls zu kürzen ist dementsprechend die Spesenpauschale von CHF 50.00
auf CHF 21.45 (= 50:14 x 6). Demnach resultiert eine
Parteientschädigung von CHF 771.45 (6 Stunden zu CHF 125.00 zuzüglich
Spesenpauschale). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
als Parteientschädigung zu bezahlen.
7.2 Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis
CHF 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat
die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2023 aufgehoben und dem
Beschwerdeführer ab 1. April 2021 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 771.45 zu
bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer