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Entscheid

VSBES.2023.97

Krankenversicherung KVG / Zahlungsausstand

3. August 2023Deutsch6 min

fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und verlangt,

Source so.ch

Versicherungsgericht

Urteil vom 3. August 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

CSS Versicherung, Recht & Compliance

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankenversicherung

KVG / Zahlungsausstand (Einspracheentscheid vom 21. März 2023)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...]

des Betreibungsamtes [...] vom 16. Januar 2023 liess die CSS

Kranken-Versicherung AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung betreiben (C-Nr. [CSS Akten] 5). Der Gesamtbetrag

belief sich auf CHF 1'940.70 für Prämien der Monate Juli – September 2022

zuzüglich CHF 220.00 für Spesen, CHF 37.75 für fällige Zinsen sowie

5 % Verzugszins ab 19. Dezember 2022 auf den Betrag von CHF 1'940.70.

Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer gleichentags ohne

Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Februar 2023 (C-Nr. 6). Die

dagegen erhobene Einsprache (C-Nr. 7) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 21. März 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab und

hielt darin fest, der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes [...] werde aufgehoben und über den Betrag von CHF 1'940.70

(zzgl. Mahnspesen von CHF 220.00 sowie 5 % Verzugszins seit 30. Juni 2022

auf CHF 646.90, seit 31. Juli 2022 auf CHF 646.90 und seit 31. August 2022 auf

CHF 646.90) werde die Rechtsöffnung erteilt.

2. Gegen diesen

Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 20. April 2023 (A.S. 4 f.)

fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und verlangt,

die Rechtsöffnung sei betreffend die Spesen in der Höhe von CHF 220.00

abzuweisen.

3. Mit Eingabe vom 2. Mai 2023

(A.S. 8) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Im vorliegenden Fall ist die

Bezahlung von ausstehenden Krankenversicherungsprämien von CHF 1'940.70,

Mahnspesen von CHF 220.00 sowie 5 % Verzugszins seit 30. Juni 2022 auf CHF 646.90,

seit 31. Juli 2022 auf CHF 646.90 und seit 31. August 2022 auf CHF

646.90

strittig, womit der Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt, weshalb

die Angelegenheit vom Vizepräsidenten als Vertreter der Präsidentin des

Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis

Abs. 1 lit. a GO). Inhaltlich umstritten sind einzig die Mahnspesen von CHF

220.00

1.2

Bezahlen

Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat

der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner

Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung

erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der

Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven

Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die

Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober

2003, 7B.213/2003)

2.

Vorab ist festzuhalten, dass der ausstehende Prämienbetrag von CHF 1'940.70

hinsichtlich der Höhe nicht bestritten wird

und denn auch nicht zu beanstanden ist. So ergibt sich dessen Höhe aus den von

der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (C-Nr. 1 – 3).

3.

Umstritten sind dagegen die

erhobenen Mahnspesen von total CHF 220.00 (Mahngebühren von CHF 60.00 [3 x CHF

20.00] sowie Gebühren für die Einleitung der Betreibung von CHF 160.00). Bei

Verzug der Zahlung von Prämien ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und

Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft

verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die

Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung

vorsieht (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in

Ziff. 14.2 des Reglements Ausgabe 01.2018 betreffend Versicherungen nach

KVG der CSS Versicherung. Zudem werden die Gebühren für die mehrfachen

Mahnungen von 3 x CHF 20.00 sowie für die Einleitung der Betreibung

von CHF 160.00 im Grundsatz durch den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid

gestützt. Angesichts der Höhe der Prämien, für welche die Betreibung

eingeleitet werden musste, verstossen sie auch in Bezug auf den Betrag –

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht gegen das Äquivalenzprinzip.

Der vom Beschwerdeführer gerügte Umstand, wonach die Beschwerdegegnerin in

ihren Zahlungsaufforderungen keine Angaben zur Höhe von zusätzlichen Spesen

gemacht habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dem Beschwerdeführer musste

aufgrund der vorgenannten Bestimmung im Reglement der Beschwerdegegnerin

bewusst sein, dass ein weiterer Zahlungsverzug seinerseits entsprechende

zusätzliche Spesen nach sich ziehen wird. Eine Pflicht der Beschwerdegegnerin,

diese bezüglich der Höhe im Voraus zu spezifizieren, besteht nicht.

Entscheidend ist, dass die geltend gemachten Spesen mit Blick auf die Höhe des

Prämienausstands und den verursachten Aufwand noch als angemessen gelten kann.

Dies ist hier zu bejahen.

5.

Sodann werden die erhobenen

Verzugszinse nicht bestritten und sind denn auch nicht zu beanstanden. Die

Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV).

Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien beträgt nach Art. 26 Abs. 1

ATSG 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). Somit sind die geforderten

Verzugszinse für die Prämien der Monate Juli – September 2023 von 5 %

Verzugszins seit 30. Juni 2022 auf CHF 646.90, seit 31. Juli 2022 auf CHF

646.90

und seit 31. August 2022 auf CHF 646.90 nicht zu beanstanden.

6.

6.1

Die Beschwerde wird somit

abgewiesen.

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.3

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 2'160.70 zuzüglich 5 % Verzugszins

seit 30. Juni 2022 auf CHF 646.90, seit 31. Juli 2022 auf CHF 646.90 und seit

31. August 2022 auf CHF 646.90 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der

Betreibungen Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] definitive Rechtsöffnung

erteilt.

3. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch