VSBES.2023.97
Krankenversicherung KVG / Zahlungsausstand
3. August 2023Deutsch6 min
fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und verlangt,
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 3. August 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
CSS Versicherung, Recht & Compliance
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG / Zahlungsausstand (Einspracheentscheid vom 21. März 2023)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...]
des Betreibungsamtes [...] vom 16. Januar 2023 liess die CSS
Kranken-Versicherung AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung betreiben (C-Nr. [CSS Akten] 5). Der Gesamtbetrag
belief sich auf CHF 1'940.70 für Prämien der Monate Juli – September 2022
zuzüglich CHF 220.00 für Spesen, CHF 37.75 für fällige Zinsen sowie
5 % Verzugszins ab 19. Dezember 2022 auf den Betrag von CHF 1'940.70.
Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer gleichentags ohne
Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Februar 2023 (C-Nr. 6). Die
dagegen erhobene Einsprache (C-Nr. 7) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 21. März 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab und
hielt darin fest, der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes [...] werde aufgehoben und über den Betrag von CHF 1'940.70
(zzgl. Mahnspesen von CHF 220.00 sowie 5 % Verzugszins seit 30. Juni 2022
auf CHF 646.90, seit 31. Juli 2022 auf CHF 646.90 und seit 31. August 2022 auf
CHF 646.90) werde die Rechtsöffnung erteilt.
2. Gegen diesen
Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 20. April 2023 (A.S. 4 f.)
fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und verlangt,
die Rechtsöffnung sei betreffend die Spesen in der Höhe von CHF 220.00
abzuweisen.
3. Mit Eingabe vom 2. Mai 2023
(A.S. 8) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Im vorliegenden Fall ist die
Bezahlung von ausstehenden Krankenversicherungsprämien von CHF 1'940.70,
Mahnspesen von CHF 220.00 sowie 5 % Verzugszins seit 30. Juni 2022 auf CHF 646.90,
seit 31. Juli 2022 auf CHF 646.90 und seit 31. August 2022 auf CHF
646.90
strittig, womit der Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt, weshalb
die Angelegenheit vom Vizepräsidenten als Vertreter der Präsidentin des
Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis
Abs. 1 lit. a GO). Inhaltlich umstritten sind einzig die Mahnspesen von CHF
220.00
1.2
Bezahlen
Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat
der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner
Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung
erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der
Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven
Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die
Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober
2003, 7B.213/2003)
2.
Vorab ist festzuhalten, dass der ausstehende Prämienbetrag von CHF 1'940.70
hinsichtlich der Höhe nicht bestritten wird
und denn auch nicht zu beanstanden ist. So ergibt sich dessen Höhe aus den von
der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (C-Nr. 1 – 3).
3.
Umstritten sind dagegen die
erhobenen Mahnspesen von total CHF 220.00 (Mahngebühren von CHF 60.00 [3 x CHF
20.00] sowie Gebühren für die Einleitung der Betreibung von CHF 160.00). Bei
Verzug der Zahlung von Prämien ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und
Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft
verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die
Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung
vorsieht (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in
Ziff. 14.2 des Reglements Ausgabe 01.2018 betreffend Versicherungen nach
KVG der CSS Versicherung. Zudem werden die Gebühren für die mehrfachen
Mahnungen von 3 x CHF 20.00 sowie für die Einleitung der Betreibung
von CHF 160.00 im Grundsatz durch den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid
gestützt. Angesichts der Höhe der Prämien, für welche die Betreibung
eingeleitet werden musste, verstossen sie auch in Bezug auf den Betrag –
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht gegen das Äquivalenzprinzip.
Der vom Beschwerdeführer gerügte Umstand, wonach die Beschwerdegegnerin in
ihren Zahlungsaufforderungen keine Angaben zur Höhe von zusätzlichen Spesen
gemacht habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dem Beschwerdeführer musste
aufgrund der vorgenannten Bestimmung im Reglement der Beschwerdegegnerin
bewusst sein, dass ein weiterer Zahlungsverzug seinerseits entsprechende
zusätzliche Spesen nach sich ziehen wird. Eine Pflicht der Beschwerdegegnerin,
diese bezüglich der Höhe im Voraus zu spezifizieren, besteht nicht.
Entscheidend ist, dass die geltend gemachten Spesen mit Blick auf die Höhe des
Prämienausstands und den verursachten Aufwand noch als angemessen gelten kann.
Dies ist hier zu bejahen.
5.
Sodann werden die erhobenen
Verzugszinse nicht bestritten und sind denn auch nicht zu beanstanden. Die
Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV).
Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien beträgt nach Art. 26 Abs. 1
ATSG 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). Somit sind die geforderten
Verzugszinse für die Prämien der Monate Juli – September 2023 von 5 %
Verzugszins seit 30. Juni 2022 auf CHF 646.90, seit 31. Juli 2022 auf CHF
646.90
und seit 31. August 2022 auf CHF 646.90 nicht zu beanstanden.
6.
6.1
Die Beschwerde wird somit
abgewiesen.
6.2
Bei diesem Verfahrensausgang ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.3
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 2'160.70 zuzüglich 5 % Verzugszins
seit 30. Juni 2022 auf CHF 646.90, seit 31. Juli 2022 auf CHF 646.90 und seit
31. August 2022 auf CHF 646.90 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der
Betreibungen Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] definitive Rechtsöffnung
erteilt.
3. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch