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Entscheid

VSBES.2023.98

Unfallversicherung

6. Mai 2024Deutsch26 min

Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wurden ein versicherungsmedizinisches Gutachten

Source so.ch

Urteil vom 6. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG

Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Mutuel

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 30. März 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1963, war bei der Groupe Mutuel (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versichert, als er sich am 17. August 2018 auf [...] beim Golfspielen am

rechten Knie verletzte (Groupe Mutuel-Nr. [Akten der Groupe Mutuel] 2).

2. In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und richtete dem

Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus.

Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wurden ein versicherungsmedizinisches Gutachten

eingeholt, das am 14. Februar 2022 von Dr. med. C.___, Facharzt für

Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattet wurde (Groupe Mutuel-Nr. 43). Mit

Verfügung vom 21. Februar 2022 (Groupe Mutuel-Nr. 44) stellte die

Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen (Heilkosten und Taggeld) per

16. Juni 2021 ein und hielt fest, die Behandlung ab 17. Juni 2021 gehe

zulasten der Krankenversicherung.

3. Gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin erhob der Beschwerdeführer Einsprache (Groupe Mutuel-Nr.

45). Die Beschwerdegegnerin holte im Anschluss erneut ein

versicherungsmedizinisches Gutachten ein, dieses Mal bei Dr. med. D.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

sowie für Sportmedizin (Gutachten vom 28. September 2022, Groupe Mutuel-Nr. 47).

Mit Einsprache-Entscheid vom 30. März 2023 wies sie die Einsprache ab (Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

4. Gegen diesen Entscheid erhebt

der Beschwerdeführer am 19. April 2023 (A.S. 9 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht). Er stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

2. Die Gutachten von Dr. C.___ und von Dr. D.___

sind nichtig und für eine Beurteilung nicht zu verwenden.

3. Es sei bei einem ausgewiesenen und

erfahrenen Knie-Spezialisten eine gründliche Begutachtung meines Falles

durchzuführen. Dieser Spezialist darf nicht von der Groupe Mutuel oder der Suva

bestimmt werden.

4. Seit der Einstellung der Leistungen der Groupe

Mutuel und während der Abklärungszeit seien mir weiterhin die gesetzlichen

Leistungen nach UVG (Taggelder und Heilungskosten) auszurichten.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Unfallversicherung.

5. Mit Beschwerdeantwort vom 15.

Juni 2023 (A.S. 31 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer

äussert sich am 30. Juni 2023 (A.S. 48 ff.) noch einmal zur Sache.

6. Mit Schreiben vom 30. August

2023 (A.S. 61 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer

Duplik und verweist auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung in der

Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2023, auf die darin enthaltenen Ausführungen

sowie die dort aufgeführten Beweismittel.

7. Mit Verfügung vom 1. September

2023 (A.S. 63 f.) weist das Versicherungsgericht das vom Beschwerdeführer

gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw.

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor

dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von August

2018.

strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person

hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen

(Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des

Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind

Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes

des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick

darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die

erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach

Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei

verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass

die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen

muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3

S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren

medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden

kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist

(Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und

8C_585/2010 vom 5. November 2010 E. 8). Eine allfällige Verbesserung

allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse

Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der Versicherte etwa von

Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise

als ausschlaggebend erachtet, dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach

ärztlicher Einschätzung dank der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser

Wahrscheinlichkeit wieder werde aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen,

die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten

nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte

Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne

der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September

2016.

E. 5.3).

2.3

Wenn der Zeitpunkt für den

Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen

(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger Prüfung

des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung

(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.4

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden

hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist

für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz

«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann

als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie

mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Bundesgesetz über

die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 55).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

3.3

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23

E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der

Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen

nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,

der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die

geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014

vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre weitergehende Leistungspflicht bezüglich

des Ereignisses vom 17. August 2018 mit Einspracheentscheid vom 30. März 2023

(A.S. 1 ff.) verneint und ihre Leistungen per 16. Juni 2021 eingestellt

hat. Für diesen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin auf die beiden von ihr

eingeholten, versicherungsmedizinischen Gutachten abgestellt. Dazu ist

einleitend festzuhalten, dass beide Gutachten in Kenntnis der gesamten

Aktenlage, nach erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers mit

Berücksichtigung von dessen subjektiven Angaben und von zwei auf dem

entsprechenden Gebiet ausgewiesenen Fachärzten (Orthopäden) erstellt wurden.

Insofern sind die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt (vgl.

dazu E. II. 4.2 hiervor).

5.1

Dr.

med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erhebt in

seinem ersten Gutachten vom 14. Februar 2022 (Groupe Mutuel-Nr. 43) folgende

Diagnosen:

- Zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei

·

Status nach

HWS-Distorsionstrauma im Rahmen eines Autounfalls vom 27. Oktober 2020

·

vegetative Symptome:

Druck im Kopf, Zunahme eines vorbestehenden Tinnitus,

Konzentrationsstörungen/Wortfindungsstörungen

·

anfangs auch

Schwindel

·

keine

sensomotorischen Ausfälle

·

keine Bildgebung

vorliegend

ICD-10-Code:

S13.4

- Varusgonarthrose rechts

·

Status nach

Hyperextensionstrauma rechtes Kniegelenk am 17. August 2018 mit

wahrscheinlich Zunahme eines vorbestehenden Knorpelschadens und

Symptomatischwerden eines vorher klinisch asymptomatischen Kniegelenks bei

Varusfehlstellung

·

MRI Kniegelenk vom

6.

September 2018: 4.-gradiges Knorpelulkus des medialen Femurkondylus, keine

hierzu assoziierten freien Gelenkkörper. 2.-gradige retropatelläre

Chondropathie. Ältere Knorpelulzeration mit vermutlich leichter Kalzifikation

zentral in der Trochlea. Ältere osteochondrale Läsion an der posterioren

Zirkumferenz des lateralen Femurkondylus mit subchondralem Osteophyt. Mukoide

Degeneration des vorderen Kreuzbands. Zarte Läsion der Innenmeniskusspitze im

Hinterhorn. Kleine Bursa am MCL.

·

24.

September 2018

Operativer Eingriff mit Varisationsosteotomie und AMIC-Plastik medialer

Kondylus, Dr. med. F.___ bei femoropatellärer und femorotibialer medialer

Arthrose

·

25.

Februar 2019

Teilmeniskektomie medial und Osteosynthesematerialentfernung (OSME)

·

20.

Januar 2020

Korrekturosteotomie und Arthroskopie PD Dr. med. G.___ [...]

·

15.

Februar 2021

Osteosynthesematerialentfernung PD Dr. med. G.___ [...]

·

Im Röntgen vom

27.04.2021

radiologisch femoropatelläre und diskrete mediale femorotibiale

Arthrose

ICD-10-Code:

M17.9

Der

Gutachter hält nach Darlegung der Aktenlage, Angaben der subjektiven

Beschwerden des Beschwerdeführers und eigener Befunderhebung in seiner

Beurteilung fest, der Beschwerdeführer habe gemäss vorliegenden Unterlagen am

17.

August 2018 beim Gehen über einen Golfplatz ein Hyperextensionsereignis des

rechten Kniegelenks erlitten, als er in eine Mulde bzw. Loch eines Rasensprengers

gestiegen sei. Er habe danach noch weiter etwas Golf spielen können, die

Golfrunde sei aber dann wegen eintretenden Regens unterbrochen worden. Die am

1.

September 2018 angefertigten konventionellen Röntgenbilder hätten eine

leichte Varusgonarthrose und Femoropatellararthrose gezeigt, mit leicht

verschmälertem Gelenkspalt und subchondraler Sklerosierung insbesondere medial

in der proximalen Tibia. Am 6. September 2018 seien MRI-Bilder angefertigt

worden, die ein 4.-gradiges Knorpelulkus am medialen Femurkondylus und ältere

Knorpelulzerationen trochleär sowie auch ältere osteochondrale Läsionen am

lateralen Kondylus sowie eine mukoide Degeneration des vorderen Kreuzbands mit

einer leichten Läsion des Innenmeniskus am Hinterhorn gezeigt hätten. Dies habe

man mit einer AMIC-Plastik am medialen Kondylus sowie einer

Varisationsosteotomie behandelt. Mit dem Ergebnis dieser Operation sei der

Beschwerdeführer trotz Osteosynthesematerialentfernung im Januar 2019 mit

zusätzlich arthroskopischer Teilmeniskektomie medial nicht zufrieden gewesen.

Es sei wohl zu einer Überkorrektur der vorherigen Varusstellung in eine

Valgussteilung gekommen. Der Beschwerdeführer habe einen anderen Arzt aufgesucht,

welcher dann im Januar 2020 eine erneute Korrekturosteotomie durchgeführt und

im Februar 2021 das Osteosynthesematerial wieder entfernt habe. Der

Vertrauensarzt der Unfallversicherung habe am 13. März 2021 bestätigt, dass von

einer Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes auszugehen sei. Eine

erhebliche Schädigung im Sinne einer signifikanten Integritätsschädigung sei

verneint worden. Der Gutachter hält gestützt auf die vorhandenen entsprechenden

Bildgebungen fest, dass die Knorpelschäden, die nach dem Ereignis vom August

2018.

gesehen worden seien, vorwiegend degenerativen Veränderungen entsprächen. Auch

den vom Beschwerdeführer vorgelegten Arthroskopiebildern des ersten Eingriffs

vom September 2018 seien vornehmlich degenerative Veränderungen des Knorpels zu

sehen. Die leichten Veränderungen des medialen Meniskus passten zur vorbestehenden

degenerativen Situation. Schliesslich äussert sich der Gutachter zur Frage der

Unfallkausalität und merkt dazu an, dass bei Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers

Arthrosen und speziell Meniskusschäden anamnestisch nicht bekannt seien. Dies spreche

gegen ein degeneratives Gelenkleiden. In der Patientenanamnese gebe es gemäss

Angabe des Beschwerdeführers aktuell keinerlei vorherige Beschwerden der

Kniegelenke und auch keine Schwellungen. Auch vor dem Unfallereignis vom August

2018.

habe der Beschwerdeführer keine grösseren Belastungen mit Kauern,

Rotationen oder Stop-and-Go im Beruf oder Sport aufgewiesen. Dies wird vom

Beschwerdeführer selbst auch so bestätigt, er habe zuvor keine Probleme mit dem

Knie gehabt. Zum Traumamechanismus als solcher hält der Gutachter sodann

einleuchtend fest, dass dieser letztlich nicht ausreichend sei, um eine

Knorpelschädigung im gezeigten Ausmass zu verursachen, auch wenn sich das Ereignis

als solches zweifellos als Unfallereignis präsentiere. So sei das initiale

Ereignis vom Beschwerdeführer auch klar als Auslöser erlebt worden: Es habe wie

ein Zerrungsgefühl, einen «Zwick» gegeben, er habe aber zunächst weiter Golf

spielen können. Die ärztliche Abklärung sei leicht verzögert erfolgt. Es sei zu

keiner Besserungstendenz gekommen. Wegen des «harzigen Verlaufs» habe er sich

auf Anraten einem anderen Arzt vorgestellt, erst einige Wochen später dann

einem Orthopäden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kommt Dr. med.

C.___ zum plausiblen Schluss, dass gesamthaft eine traumatische Schädigung eher

unwahrscheinlich sei. Überwiegend wahrscheinlich habe eine klinisch stumme

Varusgonarthrose bereits vorher vorgelegen. Durch das Unfallereignis vom 17.

August 2018 sei also wahrscheinlich eine vormals klinisch stumme

Varusgonarthrose rechts symptomatisch geworden. Möglicherweise seien zusätzliche

Knorpelschädigungen (bei degenerativer Vorschädigung) aufgetreten, eine

richtungsweisende Verschlimmerung sei durch das Unfallereignis wahrscheinlich

nicht aufgetreten. Diese Einschätzung erweist sich als schlüssig, da sie vor

allem aufgrund der vorhandenen Bildgebung getroffen wird. Weiter wird

festgehalten, dass der Beschwerdeführer körperlich recht aktiv sei. Diese

Feststellung ist gestützt auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht

zu beanstanden (betreibt Heimübungsprogramm, macht Knieübungen, fährt Velo,

Gutachten S. 10 f.). So zeigte sich in der gutachterlichen klinischen

Untersuchung auch ein sportlich wirkender, gepflegter Mann, wie festgehalten

wird. Es fänden sich klare Zeichen einer beidseitigen Gonarthrose, dies sei objektivierbar.

Rechtsbetont sei das Ausmass mässiggradig. Die Kniegelenkbeweglichkeit rechts sei

leicht eingeschränkt. Links bestehe keine wesentliche Einschränkung der

Kniegelenkbeweglichkeit bei leichter Varusstellung. Die Knieachse rechts sei

unauffällig. Die Knie seien nicht geschwollen, gerötet oder überwärmt. Es bestünden

trotz mehrmaligen operativen Eingriffen am rechten Bein keine signifikanten

Umfangsdifferenzen der Beine. Es bestehe ein guter Zustand der Muskulatur an

Unter- und Oberschenkeln beidseits. Damit findet sich gutachterlich gesehen in

der klinischen Untersuchung ein Status nach Hyperextensionsereignis am rechten Knie

vom 17. August 2018, welches einen klinisch vorbestehenden Zustand im rechten

Knie wahrscheinlich vorübergehend verschlimmert hat. Die ergriffenen operativen

Massnahmen seien Massnahmen (Umstellungsosteotomie), welche auch ohne das

Ereignis bei einem Symptomatischwerden der degenerativ veränderten Varusgonarthrose

Knie hätten zum Einsatz kommen können und auch die im Verlauf weiter

notwendigen operativen Eingriffe seien Folge des ersten Eingriffs, welcher

aufgrund einer degenerativen Situation durchgeführt worden sei. Der Status quo

sine sei genau genommen wahrscheinlich vor dem ersten Operationseingriff

erreicht gewesen, dies im Sinn eines Status nach Kniedistorsion einer vorher

klinisch stummen Varusgonarthrose des Knies, degenerativen Charakters.

Krankheitsbedingt werden schliesslich leichte Einschränkungen des rechten

Kniegelenkes postuliert, welche aber für die angestammte Tätigkeit keine

signifikante Einschränkung bedeuten, allenfalls seien bei längeren Autofahrten

zusätzliche Pausen einzulegen.

Somit wird

die geltend gemachte Gesundheitsschädigung am Knie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

zumindest teilweise als Folge des Unfalls vom 17. August 2018 gesehen, sondern es

wurde ein anamnestisch klinisch stummer Zustand im Sinne einer Varusgonarthrose

durch das Hyperextensionsereignis vom 17. August 2018 (wahrscheinlich

vorübergehend) aktiviert. Dies wird nachvollziehbar begründet mit den nach dem

Unfallereignis erstellten Bildgebungen, die in vielerlei Hinsicht degenerative

Veränderungen zeigen, die unabhängig vom Unfallereignis überwiegend

wahrscheinlich vorbestehend waren. Der Status quo sine wurde wahrscheinlich

spätestens sechs Wochen nach dem Ereignis wieder erreicht. Eine unfallbedingte

Arbeitsunfähigkeit besteht nicht. Im vorliegenden Fall sei allenfalls

(unabhängig von dem operativen Eingriff vom 24. September 2018) eine bis zu

dreimonatige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigbar, d.h. für sechs Wochen 100 %,

anschliessend nochmals ca. sechs Wochen 50 %. Darüber hinausgehende

Arbeitsunfähigkeiten sind überwiegend wahrscheinlich krankheitsbedingt

aufgetreten. Damit besteht aufgrund des Unfalls vom 17. August 2018 auch keine dauernde,

erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität, die eine

Integritätsentschädigung rechtfertigen würde.

5.2

Die

Beschwerdegegnerin hat ein weiteres orthopädisches Gutachten eingeholt, das am

28.

September 2022 von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Sportmedizin, erstellt wurde (Groupe

Mutuel-Nr. 47). Dort werden folgende Diagnosen erhoben:

- Knie rechts: beginnende medial betonte

Gonarthrose (ICD 10 M17.1) mit/bei

·

Status nach

Kniearthroskopie mit medialer Teilmenisketomie, offener AMIC-Plastik am

medialen Femurkondylus, aufklappender Valgisationsosteotomie mit Tomofix mediale

proximale Tibia vom 28. September 2018 bei 4-gradiger Knorpelläsion medialer

Femurkondylus, medialer Meniskusläsion und rupturierter Bakerzyste

·

Status nach

Kniearthroskopie mit Knorpelglättung und medialer Teilmeniskektomie, Tomofix

Plattenentfernung proximale mediale Tibia vom 26. Februar 2019

·

Status nach

Kniearthroskopie, intraartikulärem Debridement, Knochenresektion Tibia und

Femur, Korrekturosteotomie mediale Tibia zuklappend sowie Osteosynthese mittels

Tomofix vom 20. Januar 2020

·

Status nach

Kniearthroskopie rechts, intraartikulärem Debridement, Narbenresektion,

Synoviektomie, Netzplastik, Mikrofrakturierung in der Trochlea, mediale und

laterale TME, Osteosynthesematerialentfernung proximale Tibia medial sowie Einbringen

von Spongostan vom 15. Februar 2021

Orthopädische

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

- HWS: Restbeschwerden bei Status nach

Autounfall vom 27. Oktober 2020 (ICD 10 M54.80)

- LWS: Bandscheibenprotrusion L5/S1 und

Facettengelenksarthrose L4-S1 bds (ICD 10 M54.80)

Im Rahmen eines

Golfspiels am 17. August 2018 sei es beim Beschwerdeführer zu einer

Hyperextension des rechten Kniegelenkes gekommen, als er in eine Vertiefung getreten

sei. In der Folge hätten sich Schmerzen und Einschränkungen im Alltag ergeben.

Im Rahmen der weiteren Abklärungen habe sich bei vorbestehender varischer

Beinachse ein 4-gradiger Knorpelschaden am medialen Femurkondylus mit begleitender

medialer Meniskusläsion und sehr wahrscheinlich rupturierter Bakerzyste gezeigt,

was sich durch die im initialen MRI vom 6. September 2018 sichtbare «kollabierte

Bakerzyste an typischer Position mit angrenzender flächenhafter Weichgewebsimbibierung

posteromedial am Kniegelenk und mit Ausdehnung in die Wade» dargestellt habe.

Durch die Ruptur der Bakerzyste komme es zu einem akuten Schmerzereignis,

welches mehrere Tage bis Wochen anhalten könne. Die in der Zyste befindliche Flüssigkeit

trete nach dorsal aus und breite sich der Schwerkraft folgend nach kaudal aus,

wobei die Weichteile oft Zeichen einer Einblutung zeigten oder sich eine

ödematöse Schwellung ausbilden könne. Vorbestehend hätten sich am rechten

Kniegelenk ferner eine Knorpelulzeration in der Trochlea älteren Datums sowie

eine osteochondrale Läsion am lateralen Femurkondylus mit subchondralem

Osteophyt gezeigt, wobei im Operationsbericht vom 24. September 2018 der

laterale Knorpel als intakt gezeigt habe und der femoropatelläre Knorpel als

gut bezeichnet worden sei. Somit geht auch Dr. med. D.___ aufgrund der

bestehenden Bildgebungen von vorbestehenden Schädigungen aus. Weiter hält er

fest, im MRI fänden sich keine Hinweise für freie Gelenkkörper im Sinne von

grösseren Knorpelfragmenten, welche aus dem Knorpelverbund herausgelöst wären,

im Operationsbericht werde die «Entfernung von freiem Knorpelstück» erwähnt, in

der intraoperativen Fotodokumentation sei dies jedoch nicht erkennbar. Vielmehr

seien hier diffuse Knorpelalterationen mit unscharf begrenzten Rändern,

inspektorisch alteriertem Knorpel und mehreren Knorpelfissuren in die Peripherie

ausstrahlend erkennbar. Dies wird, zusammen mit übrigen sichtbaren degenerativen

Veränderungen an den beiden anderen Kniegelenkskompartimenten, einleuchtend als

degenerative Vorschädigung des Kniegelenkes gesehen. Dazu passend müssten ein

13.

x 16 mm grosses Knorpelfragment oder zumindest grössere

Knorpelfragmente sowohl im MRI erkennbar sein als auch im Operationsbericht

Erwähnung finden, was bei einer ausschliesslich traumatischen Schädigung des Knorpels

zu erwarten gewesen wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Weiter hält der

Gutachter fest, im Sprechstundenbericht von Dr. med. H.___ vom 18. September

2018.

werde ein Kondylenabstand von zwei Querfingern beschrieben bei varischer

Beinachse. Entsprechende Röntgenbilder oder ein präoperatives Orthoradiogramm

zur Bestimmung der Mikulicz-Linie lägen nicht vor. Postoperativ sei ein

Orthoradiogramm nach Revision der Beinachsenkorrektur am 17. April 2020

angefertigt worden. Es werde hier eine mechanische Beinachse rechts von 0,6

Grad Varus festgehalten, links von 4,9 Grad Varus. Da beide Kniegelenke gemäss

Akten vor dem Ereignis vom 17. August 2018 nicht voroperiert gewesen seien,

könne postuliert werden, dass eine symmetrische varische Beinachse beidseits

vorgelegen habe. Somit habe sehr wahrscheinlich auch rechts eine varische

Beinachse von ca. 5 Grad vor dem ersten Eingriff bestanden. Daraus wird

gefolgert, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der vorbestehenden varischen

Beinachse und der jahrelangen sportlichen Belastung mit Korbballspielen und

Golfen, über die Jahre zu einer vermehrten Belastung des medialen Kompartiments

gekommen sei, welche zu sukzessiven Knorpeldegenerationen geführt habe. Das

Ereignis vom 17. August 2018 habe daher zu einer vorübergehenden, aber

nicht richtungsweisenden Verschlimmerung geführt. Ob der Knorpelschaden zum

Zeitpunkt des Ereignisses das führende oder alleinige klinische Symptom gewesen

sei, lasse sich anhand der Akten nicht einwandfrei beantworten, da sehr

wahrscheinlich auch eine Bakerzystenruptur stattgefunden habe, welche ebenfalls

sehr schmerzhaft sein könne. In der Folge sei es zu mehrfachen Eingriffen am

rechten Kniegelenk gekommen. Nach initialer Achskorrektur der varischen

Beinachse zur Entlastung des medialen Knorpels nach Knorpelreparatur hätten ein

schmerzhaftes Extensionsdefizit sowie eine subjektiv störende valgische

Beinachse bestanden, welche im Verlauf trotz zwischenzeitlicher Metallentfernung

und Kniegelenksarthroskopie, während der sich eine relativ gute

Knorpelregeneration am medialen Femurkondylus gezeigt habe, zu einer

Rekorrektur in eine gerade Beinachse geführt habe. Auch hiernach würden verzögerter

Verlauf und eine erneute Metallentfernung sowie arthroskopische

Mikrofrakturierung eines vorbestehenden, aber progredienten trochleären Knorpeldefektes

angegeben.

Der

Gutachter nimmt weiter Bezug auf die Ressourcenlage des Beschwerdeführers und

erachtet diese als intakt. Er weist aber zu Recht auf eine gewisse Inkonsistenz

in Bezug auf das freizeitliche Aktivitätsniveau und die beklagten Beschwerden

hin: Der Beschwerdeführer gebe zum einen an, dass ihn alles einschränke vom

Liegen, Sitzen und Stehen, auch Laufen sei nicht möglich. Trotzdem sei er in

der Lage, mehrmals in der Woche Golf zu spielen sowie Velo zu fahren. Ferner unternehme

er regelmässig Spaziergänge an der [...].

Gesamthaft

gesehen wird eine Arbeitsfähigkeit von 100 % postuliert. Dies mit einem erhöhten

Pausenbedarf zur Mobilisation des rechten Kniegelenkes und auch des Rückens.

Dies gelte ab dem 17. Juni 2021 (Arbeitszeugnis PD Dr. med. G.___, Klinik [...]

sowie Sprechstundenbericht vom 18. Mai 2021). Der Beschwerdeführer sei aktuell

in einer IV-Massnahme zur Beurteilung der Belastbarkeit. Dort sei er hauptsächlich

sitzend am PC tätig, habe auch die Möglichkeit zum Positionswechsel. Optimal

wäre die Möglichkeit, bei Bedarf zusätzlich an einem Stehpult arbeiten zu

können. Aufsichtstätigkeiten sowie leichte körperliche Tätigkeiten ohne

Gewichtsbelastung > 5 kg, ohne repetitives Heben und Tragen, ohne knien,

ohne Treppensteigen oder Arbeiten in der Höhe oder auf Leitern, ohne kauern,

ohne Kälteexposition und ohne Arbeiten auf unebenem Untergrund seien

anzustreben. Auch diese gutachterlichen Schlussfolgerungen erweisen sich als

nachvollziehbar.

5.3

Der

Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor, er habe

Schmerzen am Knie, Bein und Rücken, die er Tag und Nacht spüre. Sein Knie sei

bei der ersten Operation falsch behandelt worden. Seither erlebe er ein

richtiges Martyrium. Er habe vor dem Unfall nie Kniebeschwerden gehabt. Bei

jeder Operation sei an seinem Knie gebastelt worden. Das Resultat sei bis heute

das gleiche: Er könne nicht mehr Rennen, in die Hocke gehen oder das Knie Durchstrecken.

Mache er eine schnelle falsche Bewegung, gebe es einen Stich ins Knie. Dazu ist

festzuhalten, dass diese subjektiven Angaben des Beschwerdeführers in beiden

oben zitierten Gutachten berücksichtigt wurden. Auf die bestehenden

Inkonsistenzen wurde hingewiesen. Dementsprechend hat sich herausgestellt, dass

die vom Beschwerdeführer angegebenen Einschränkungen in der klinischen

Untersuchung nicht objektiviert werden konnten.

Weiter

rügt der Beschwerdeführer, er habe nicht sein Leben lang intensiv Korbball und

Golf gespielt, wie im Gutachten von Dr. med. D.___ stehe. Er sei ab dem 26. Lebensjahr

Korbballtrainer einer Damenmannschaft gewesen. Intensiv habe er in dieser Zeit

nie Korbball gespielt. Mit Golfspielen habe er erst später angefangen und 2015 die

Platzreifeprüfung absolviert. Intensiv Golf gespielt habe er auch nie. Hierzu

ist zu bemerken, dass sich insbesondere aus der klinischen Untersuchung und der

vorhandenen Bildgebung ergibt, dass aufgrund des Ereignisses vom 17. August

2018.

auf einer vorübergehenden aber nicht richtungsweisenden Verschlimmerung

eines Vorzustandes zu schliessen ist. Die Frage, wie oft und wie intensiv der

Beschwerdeführer diese Sportarten betrieben hat, ist dafür nicht relevant.

Der

Beschwerdeführer wendet ein, die Aussage von Dr. med. D.___, er könne 100 %

arbeiten, sollte aber mehr Pausen einlegen, widerspreche sich. Sein Hausarzt

Dr. med. I.___, stelle ihm bis heute ein ärztliches 50 %

Arbeitsunfähigkeitszeugnis aus. Beide Unfälle seien bis heute immer getrennt

voneinander angeschaut und bewertet worden. Bei seiner Arbeit als

Aussendienstmitarbeiter habe er täglich drei bis vier Stunden Auto fahren

müssen. Dies gehe mit seinem Knie gerade mal 20 - 30 Minuten. Die

Festlegung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit vermehrten Pausen ist nicht per

se widersprüchlich. Der Pausenbedarf wird nicht als derart gross betrachtet,

dass er einen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit in invalidisierendem Mass

hätte. Dies scheint gestützt auf die erhobenen Befunde auch plausibel. Zur

Tatsache, dass der Hausarzt dem Beschwerdeführer weiterhin ein

Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausstellt, ist zu sagen, dass es sich hierbei nicht

um eine fachärztliche Einschätzung handelt, die die Beweiswertigkeit der obigen

gutachterlichen Beurteilungen nicht umzustossen vermag.

Schliesslich

wird vom Beschwerdeführer gerügt, ein fortdauernder medizinischer

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 18. August 2018 und seinen heutigen

leistungseinschränkenden Beschwerden und Schmerzen sei klar bestätigt. Dass der

Vorzustand des Knies schlecht und ein Knorpelschaden schon vorhanden gewesen

sei, sei eine Annahme der Gutachter. Dem ist nicht zuzustimmen. Mit Verweis auf

die obigen Erwägungen (E. II. 3.1 hiervor) haben beide Gutachter mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit klar

festgehalten, dass ein haftungsrelevanter Kausalzusammenhang zwischen dem

Ereignis vom 17. August 2018 und den Beschwerden nicht gegeben ist. Diese

Tatsache muss nicht bewiesen werden, sondern es genügt der Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die beiden gutachterlichen Einschätzungen,

die unabhängig voneinander erstellt wurden und sich entsprechen, erweisen sich

damit als beweiskräftig und die Beschwerdegegnerin hat in ihrem

Einsprache-Entscheid darauf abstellen dürfen.

5.4

Der Beschwerdeführer weist in

seiner Beschwerde auch darauf hin, dass er sich seit März 2022 in

psychiatrische Behandlung gegeben habe. Diese Behandlung sei nötig geworden,

weil er die ganzen Abklärungen, Vermutungen vom UVG-Versicherer, Gutachtern und

der IV nicht mehr verstanden habe und ihn dies sehr belaste. Hierzu ist

festzuhalten, dass im vorliegenden Fall unfallbedingte Folgen des Ereignisses

vom 17. August 2018 geprüft werden müssen. Wenn der Beschwerdeführer

aufgrund der Gesamtsituation in eine psychische Belastungssituation geraten

ist, die eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zur Folge hat, so ist

dazu festzuhalten, dass es zwar nicht ausgeschlossen ist, dass psychische Gesundheitsschäden

durch die Unfallversicherung gedeckt sind. Jedoch steht die Unfallversicherung

nur für Schäden ein, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten

Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen (vgl. (BGE 129 V 177 E.

3.3

S. 182). Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, dass das Unfallereignis

als solches, das vom Ablauf her nicht als schwerer Unfall zu qualifizieren ist,

einen psychischen Gesundheitsschaden verursacht hätte, sondern die Zeit danach.

Ein haftungsrelevanter Kausalzusammenhang ist daher zu verneinen.

6.

6.1

Zusammenfassend ist die

Unfallkausalität zu verneinen und es ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem

Unfallereignis vom 17. August 2018 verneinte und ihre Leistungen per 16.

Juni 2021 einstellte. Zudem sind die gestützt auf die vorgehenden Ausführungen vom

Beschwerdeführer beantragten weiteren medizinischen Untersuchungen in

antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.3

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_275/2024 vom 28. Juni

2024 nicht ein.