VSBES.2023.98
Unfallversicherung
6. Mai 2024Deutsch26 min
Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wurden ein versicherungsmedizinisches Gutachten
Source so.ch
Urteil vom 6. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG
Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Mutuel
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 30. März 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1963, war bei der Groupe Mutuel (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versichert, als er sich am 17. August 2018 auf [...] beim Golfspielen am
rechten Knie verletzte (Groupe Mutuel-Nr. [Akten der Groupe Mutuel] 2).
2. In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und richtete dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus.
Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wurden ein versicherungsmedizinisches Gutachten
eingeholt, das am 14. Februar 2022 von Dr. med. C.___, Facharzt für
Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattet wurde (Groupe Mutuel-Nr. 43). Mit
Verfügung vom 21. Februar 2022 (Groupe Mutuel-Nr. 44) stellte die
Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen (Heilkosten und Taggeld) per
16. Juni 2021 ein und hielt fest, die Behandlung ab 17. Juni 2021 gehe
zulasten der Krankenversicherung.
3. Gegen die Verfügung der
Beschwerdegegnerin erhob der Beschwerdeführer Einsprache (Groupe Mutuel-Nr.
45). Die Beschwerdegegnerin holte im Anschluss erneut ein
versicherungsmedizinisches Gutachten ein, dieses Mal bei Dr. med. D.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
sowie für Sportmedizin (Gutachten vom 28. September 2022, Groupe Mutuel-Nr. 47).
Mit Einsprache-Entscheid vom 30. März 2023 wies sie die Einsprache ab (Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
4. Gegen diesen Entscheid erhebt
der Beschwerdeführer am 19. April 2023 (A.S. 9 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht). Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.
2. Die Gutachten von Dr. C.___ und von Dr. D.___
sind nichtig und für eine Beurteilung nicht zu verwenden.
3. Es sei bei einem ausgewiesenen und
erfahrenen Knie-Spezialisten eine gründliche Begutachtung meines Falles
durchzuführen. Dieser Spezialist darf nicht von der Groupe Mutuel oder der Suva
bestimmt werden.
4. Seit der Einstellung der Leistungen der Groupe
Mutuel und während der Abklärungszeit seien mir weiterhin die gesetzlichen
Leistungen nach UVG (Taggelder und Heilungskosten) auszurichten.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Unfallversicherung.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 15.
Juni 2023 (A.S. 31 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer
äussert sich am 30. Juni 2023 (A.S. 48 ff.) noch einmal zur Sache.
6. Mit Schreiben vom 30. August
2023 (A.S. 61 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer
Duplik und verweist auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung in der
Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2023, auf die darin enthaltenen Ausführungen
sowie die dort aufgeführten Beweismittel.
7. Mit Verfügung vom 1. September
2023 (A.S. 63 f.) weist das Versicherungsgericht das vom Beschwerdeführer
gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw.
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von August
2018.
strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person
hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des
Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind
Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes
des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick
darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die
erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach
Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei
verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass
die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen
muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3
S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren
medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden
kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist
(Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und
8C_585/2010 vom 5. November 2010 E. 8). Eine allfällige Verbesserung
allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse
Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der Versicherte etwa von
Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise
als ausschlaggebend erachtet, dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach
ärztlicher Einschätzung dank der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser
Wahrscheinlichkeit wieder werde aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen,
die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten
nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte
Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne
der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September
2016.
E. 5.3).
2.3
Wenn der Zeitpunkt für den
Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen
(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger Prüfung
des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung
(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.4
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden
hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist
für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz
«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann
als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie
mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Bundesgesetz über
die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 55).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
3.3
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23
E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der
Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen
nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,
der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die
geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014
vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre weitergehende Leistungspflicht bezüglich
des Ereignisses vom 17. August 2018 mit Einspracheentscheid vom 30. März 2023
(A.S. 1 ff.) verneint und ihre Leistungen per 16. Juni 2021 eingestellt
hat. Für diesen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin auf die beiden von ihr
eingeholten, versicherungsmedizinischen Gutachten abgestellt. Dazu ist
einleitend festzuhalten, dass beide Gutachten in Kenntnis der gesamten
Aktenlage, nach erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers mit
Berücksichtigung von dessen subjektiven Angaben und von zwei auf dem
entsprechenden Gebiet ausgewiesenen Fachärzten (Orthopäden) erstellt wurden.
Insofern sind die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt (vgl.
dazu E. II. 4.2 hiervor).
5.1
Dr.
med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erhebt in
seinem ersten Gutachten vom 14. Februar 2022 (Groupe Mutuel-Nr. 43) folgende
Diagnosen:
- Zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei
·
Status nach
HWS-Distorsionstrauma im Rahmen eines Autounfalls vom 27. Oktober 2020
·
vegetative Symptome:
Druck im Kopf, Zunahme eines vorbestehenden Tinnitus,
Konzentrationsstörungen/Wortfindungsstörungen
·
anfangs auch
Schwindel
·
keine
sensomotorischen Ausfälle
·
keine Bildgebung
vorliegend
ICD-10-Code:
S13.4
- Varusgonarthrose rechts
·
Status nach
Hyperextensionstrauma rechtes Kniegelenk am 17. August 2018 mit
wahrscheinlich Zunahme eines vorbestehenden Knorpelschadens und
Symptomatischwerden eines vorher klinisch asymptomatischen Kniegelenks bei
Varusfehlstellung
·
MRI Kniegelenk vom
6.
September 2018: 4.-gradiges Knorpelulkus des medialen Femurkondylus, keine
hierzu assoziierten freien Gelenkkörper. 2.-gradige retropatelläre
Chondropathie. Ältere Knorpelulzeration mit vermutlich leichter Kalzifikation
zentral in der Trochlea. Ältere osteochondrale Läsion an der posterioren
Zirkumferenz des lateralen Femurkondylus mit subchondralem Osteophyt. Mukoide
Degeneration des vorderen Kreuzbands. Zarte Läsion der Innenmeniskusspitze im
Hinterhorn. Kleine Bursa am MCL.
·
24.
September 2018
Operativer Eingriff mit Varisationsosteotomie und AMIC-Plastik medialer
Kondylus, Dr. med. F.___ bei femoropatellärer und femorotibialer medialer
Arthrose
·
25.
Februar 2019
Teilmeniskektomie medial und Osteosynthesematerialentfernung (OSME)
·
20.
Januar 2020
Korrekturosteotomie und Arthroskopie PD Dr. med. G.___ [...]
·
15.
Februar 2021
Osteosynthesematerialentfernung PD Dr. med. G.___ [...]
·
Im Röntgen vom
27.04.2021
radiologisch femoropatelläre und diskrete mediale femorotibiale
Arthrose
ICD-10-Code:
M17.9
Der
Gutachter hält nach Darlegung der Aktenlage, Angaben der subjektiven
Beschwerden des Beschwerdeführers und eigener Befunderhebung in seiner
Beurteilung fest, der Beschwerdeführer habe gemäss vorliegenden Unterlagen am
17.
August 2018 beim Gehen über einen Golfplatz ein Hyperextensionsereignis des
rechten Kniegelenks erlitten, als er in eine Mulde bzw. Loch eines Rasensprengers
gestiegen sei. Er habe danach noch weiter etwas Golf spielen können, die
Golfrunde sei aber dann wegen eintretenden Regens unterbrochen worden. Die am
1.
September 2018 angefertigten konventionellen Röntgenbilder hätten eine
leichte Varusgonarthrose und Femoropatellararthrose gezeigt, mit leicht
verschmälertem Gelenkspalt und subchondraler Sklerosierung insbesondere medial
in der proximalen Tibia. Am 6. September 2018 seien MRI-Bilder angefertigt
worden, die ein 4.-gradiges Knorpelulkus am medialen Femurkondylus und ältere
Knorpelulzerationen trochleär sowie auch ältere osteochondrale Läsionen am
lateralen Kondylus sowie eine mukoide Degeneration des vorderen Kreuzbands mit
einer leichten Läsion des Innenmeniskus am Hinterhorn gezeigt hätten. Dies habe
man mit einer AMIC-Plastik am medialen Kondylus sowie einer
Varisationsosteotomie behandelt. Mit dem Ergebnis dieser Operation sei der
Beschwerdeführer trotz Osteosynthesematerialentfernung im Januar 2019 mit
zusätzlich arthroskopischer Teilmeniskektomie medial nicht zufrieden gewesen.
Es sei wohl zu einer Überkorrektur der vorherigen Varusstellung in eine
Valgussteilung gekommen. Der Beschwerdeführer habe einen anderen Arzt aufgesucht,
welcher dann im Januar 2020 eine erneute Korrekturosteotomie durchgeführt und
im Februar 2021 das Osteosynthesematerial wieder entfernt habe. Der
Vertrauensarzt der Unfallversicherung habe am 13. März 2021 bestätigt, dass von
einer Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes auszugehen sei. Eine
erhebliche Schädigung im Sinne einer signifikanten Integritätsschädigung sei
verneint worden. Der Gutachter hält gestützt auf die vorhandenen entsprechenden
Bildgebungen fest, dass die Knorpelschäden, die nach dem Ereignis vom August
2018.
gesehen worden seien, vorwiegend degenerativen Veränderungen entsprächen. Auch
den vom Beschwerdeführer vorgelegten Arthroskopiebildern des ersten Eingriffs
vom September 2018 seien vornehmlich degenerative Veränderungen des Knorpels zu
sehen. Die leichten Veränderungen des medialen Meniskus passten zur vorbestehenden
degenerativen Situation. Schliesslich äussert sich der Gutachter zur Frage der
Unfallkausalität und merkt dazu an, dass bei Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers
Arthrosen und speziell Meniskusschäden anamnestisch nicht bekannt seien. Dies spreche
gegen ein degeneratives Gelenkleiden. In der Patientenanamnese gebe es gemäss
Angabe des Beschwerdeführers aktuell keinerlei vorherige Beschwerden der
Kniegelenke und auch keine Schwellungen. Auch vor dem Unfallereignis vom August
2018.
habe der Beschwerdeführer keine grösseren Belastungen mit Kauern,
Rotationen oder Stop-and-Go im Beruf oder Sport aufgewiesen. Dies wird vom
Beschwerdeführer selbst auch so bestätigt, er habe zuvor keine Probleme mit dem
Knie gehabt. Zum Traumamechanismus als solcher hält der Gutachter sodann
einleuchtend fest, dass dieser letztlich nicht ausreichend sei, um eine
Knorpelschädigung im gezeigten Ausmass zu verursachen, auch wenn sich das Ereignis
als solches zweifellos als Unfallereignis präsentiere. So sei das initiale
Ereignis vom Beschwerdeführer auch klar als Auslöser erlebt worden: Es habe wie
ein Zerrungsgefühl, einen «Zwick» gegeben, er habe aber zunächst weiter Golf
spielen können. Die ärztliche Abklärung sei leicht verzögert erfolgt. Es sei zu
keiner Besserungstendenz gekommen. Wegen des «harzigen Verlaufs» habe er sich
auf Anraten einem anderen Arzt vorgestellt, erst einige Wochen später dann
einem Orthopäden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kommt Dr. med.
C.___ zum plausiblen Schluss, dass gesamthaft eine traumatische Schädigung eher
unwahrscheinlich sei. Überwiegend wahrscheinlich habe eine klinisch stumme
Varusgonarthrose bereits vorher vorgelegen. Durch das Unfallereignis vom 17.
August 2018 sei also wahrscheinlich eine vormals klinisch stumme
Varusgonarthrose rechts symptomatisch geworden. Möglicherweise seien zusätzliche
Knorpelschädigungen (bei degenerativer Vorschädigung) aufgetreten, eine
richtungsweisende Verschlimmerung sei durch das Unfallereignis wahrscheinlich
nicht aufgetreten. Diese Einschätzung erweist sich als schlüssig, da sie vor
allem aufgrund der vorhandenen Bildgebung getroffen wird. Weiter wird
festgehalten, dass der Beschwerdeführer körperlich recht aktiv sei. Diese
Feststellung ist gestützt auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht
zu beanstanden (betreibt Heimübungsprogramm, macht Knieübungen, fährt Velo,
Gutachten S. 10 f.). So zeigte sich in der gutachterlichen klinischen
Untersuchung auch ein sportlich wirkender, gepflegter Mann, wie festgehalten
wird. Es fänden sich klare Zeichen einer beidseitigen Gonarthrose, dies sei objektivierbar.
Rechtsbetont sei das Ausmass mässiggradig. Die Kniegelenkbeweglichkeit rechts sei
leicht eingeschränkt. Links bestehe keine wesentliche Einschränkung der
Kniegelenkbeweglichkeit bei leichter Varusstellung. Die Knieachse rechts sei
unauffällig. Die Knie seien nicht geschwollen, gerötet oder überwärmt. Es bestünden
trotz mehrmaligen operativen Eingriffen am rechten Bein keine signifikanten
Umfangsdifferenzen der Beine. Es bestehe ein guter Zustand der Muskulatur an
Unter- und Oberschenkeln beidseits. Damit findet sich gutachterlich gesehen in
der klinischen Untersuchung ein Status nach Hyperextensionsereignis am rechten Knie
vom 17. August 2018, welches einen klinisch vorbestehenden Zustand im rechten
Knie wahrscheinlich vorübergehend verschlimmert hat. Die ergriffenen operativen
Massnahmen seien Massnahmen (Umstellungsosteotomie), welche auch ohne das
Ereignis bei einem Symptomatischwerden der degenerativ veränderten Varusgonarthrose
Knie hätten zum Einsatz kommen können und auch die im Verlauf weiter
notwendigen operativen Eingriffe seien Folge des ersten Eingriffs, welcher
aufgrund einer degenerativen Situation durchgeführt worden sei. Der Status quo
sine sei genau genommen wahrscheinlich vor dem ersten Operationseingriff
erreicht gewesen, dies im Sinn eines Status nach Kniedistorsion einer vorher
klinisch stummen Varusgonarthrose des Knies, degenerativen Charakters.
Krankheitsbedingt werden schliesslich leichte Einschränkungen des rechten
Kniegelenkes postuliert, welche aber für die angestammte Tätigkeit keine
signifikante Einschränkung bedeuten, allenfalls seien bei längeren Autofahrten
zusätzliche Pausen einzulegen.
Somit wird
die geltend gemachte Gesundheitsschädigung am Knie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zumindest teilweise als Folge des Unfalls vom 17. August 2018 gesehen, sondern es
wurde ein anamnestisch klinisch stummer Zustand im Sinne einer Varusgonarthrose
durch das Hyperextensionsereignis vom 17. August 2018 (wahrscheinlich
vorübergehend) aktiviert. Dies wird nachvollziehbar begründet mit den nach dem
Unfallereignis erstellten Bildgebungen, die in vielerlei Hinsicht degenerative
Veränderungen zeigen, die unabhängig vom Unfallereignis überwiegend
wahrscheinlich vorbestehend waren. Der Status quo sine wurde wahrscheinlich
spätestens sechs Wochen nach dem Ereignis wieder erreicht. Eine unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit besteht nicht. Im vorliegenden Fall sei allenfalls
(unabhängig von dem operativen Eingriff vom 24. September 2018) eine bis zu
dreimonatige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigbar, d.h. für sechs Wochen 100 %,
anschliessend nochmals ca. sechs Wochen 50 %. Darüber hinausgehende
Arbeitsunfähigkeiten sind überwiegend wahrscheinlich krankheitsbedingt
aufgetreten. Damit besteht aufgrund des Unfalls vom 17. August 2018 auch keine dauernde,
erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität, die eine
Integritätsentschädigung rechtfertigen würde.
5.2
Die
Beschwerdegegnerin hat ein weiteres orthopädisches Gutachten eingeholt, das am
28.
September 2022 von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Sportmedizin, erstellt wurde (Groupe
Mutuel-Nr. 47). Dort werden folgende Diagnosen erhoben:
- Knie rechts: beginnende medial betonte
Gonarthrose (ICD 10 M17.1) mit/bei
·
Status nach
Kniearthroskopie mit medialer Teilmenisketomie, offener AMIC-Plastik am
medialen Femurkondylus, aufklappender Valgisationsosteotomie mit Tomofix mediale
proximale Tibia vom 28. September 2018 bei 4-gradiger Knorpelläsion medialer
Femurkondylus, medialer Meniskusläsion und rupturierter Bakerzyste
·
Status nach
Kniearthroskopie mit Knorpelglättung und medialer Teilmeniskektomie, Tomofix
Plattenentfernung proximale mediale Tibia vom 26. Februar 2019
·
Status nach
Kniearthroskopie, intraartikulärem Debridement, Knochenresektion Tibia und
Femur, Korrekturosteotomie mediale Tibia zuklappend sowie Osteosynthese mittels
Tomofix vom 20. Januar 2020
·
Status nach
Kniearthroskopie rechts, intraartikulärem Debridement, Narbenresektion,
Synoviektomie, Netzplastik, Mikrofrakturierung in der Trochlea, mediale und
laterale TME, Osteosynthesematerialentfernung proximale Tibia medial sowie Einbringen
von Spongostan vom 15. Februar 2021
Orthopädische
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- HWS: Restbeschwerden bei Status nach
Autounfall vom 27. Oktober 2020 (ICD 10 M54.80)
- LWS: Bandscheibenprotrusion L5/S1 und
Facettengelenksarthrose L4-S1 bds (ICD 10 M54.80)
Im Rahmen eines
Golfspiels am 17. August 2018 sei es beim Beschwerdeführer zu einer
Hyperextension des rechten Kniegelenkes gekommen, als er in eine Vertiefung getreten
sei. In der Folge hätten sich Schmerzen und Einschränkungen im Alltag ergeben.
Im Rahmen der weiteren Abklärungen habe sich bei vorbestehender varischer
Beinachse ein 4-gradiger Knorpelschaden am medialen Femurkondylus mit begleitender
medialer Meniskusläsion und sehr wahrscheinlich rupturierter Bakerzyste gezeigt,
was sich durch die im initialen MRI vom 6. September 2018 sichtbare «kollabierte
Bakerzyste an typischer Position mit angrenzender flächenhafter Weichgewebsimbibierung
posteromedial am Kniegelenk und mit Ausdehnung in die Wade» dargestellt habe.
Durch die Ruptur der Bakerzyste komme es zu einem akuten Schmerzereignis,
welches mehrere Tage bis Wochen anhalten könne. Die in der Zyste befindliche Flüssigkeit
trete nach dorsal aus und breite sich der Schwerkraft folgend nach kaudal aus,
wobei die Weichteile oft Zeichen einer Einblutung zeigten oder sich eine
ödematöse Schwellung ausbilden könne. Vorbestehend hätten sich am rechten
Kniegelenk ferner eine Knorpelulzeration in der Trochlea älteren Datums sowie
eine osteochondrale Läsion am lateralen Femurkondylus mit subchondralem
Osteophyt gezeigt, wobei im Operationsbericht vom 24. September 2018 der
laterale Knorpel als intakt gezeigt habe und der femoropatelläre Knorpel als
gut bezeichnet worden sei. Somit geht auch Dr. med. D.___ aufgrund der
bestehenden Bildgebungen von vorbestehenden Schädigungen aus. Weiter hält er
fest, im MRI fänden sich keine Hinweise für freie Gelenkkörper im Sinne von
grösseren Knorpelfragmenten, welche aus dem Knorpelverbund herausgelöst wären,
im Operationsbericht werde die «Entfernung von freiem Knorpelstück» erwähnt, in
der intraoperativen Fotodokumentation sei dies jedoch nicht erkennbar. Vielmehr
seien hier diffuse Knorpelalterationen mit unscharf begrenzten Rändern,
inspektorisch alteriertem Knorpel und mehreren Knorpelfissuren in die Peripherie
ausstrahlend erkennbar. Dies wird, zusammen mit übrigen sichtbaren degenerativen
Veränderungen an den beiden anderen Kniegelenkskompartimenten, einleuchtend als
degenerative Vorschädigung des Kniegelenkes gesehen. Dazu passend müssten ein
13.
x 16 mm grosses Knorpelfragment oder zumindest grössere
Knorpelfragmente sowohl im MRI erkennbar sein als auch im Operationsbericht
Erwähnung finden, was bei einer ausschliesslich traumatischen Schädigung des Knorpels
zu erwarten gewesen wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Weiter hält der
Gutachter fest, im Sprechstundenbericht von Dr. med. H.___ vom 18. September
2018.
werde ein Kondylenabstand von zwei Querfingern beschrieben bei varischer
Beinachse. Entsprechende Röntgenbilder oder ein präoperatives Orthoradiogramm
zur Bestimmung der Mikulicz-Linie lägen nicht vor. Postoperativ sei ein
Orthoradiogramm nach Revision der Beinachsenkorrektur am 17. April 2020
angefertigt worden. Es werde hier eine mechanische Beinachse rechts von 0,6
Grad Varus festgehalten, links von 4,9 Grad Varus. Da beide Kniegelenke gemäss
Akten vor dem Ereignis vom 17. August 2018 nicht voroperiert gewesen seien,
könne postuliert werden, dass eine symmetrische varische Beinachse beidseits
vorgelegen habe. Somit habe sehr wahrscheinlich auch rechts eine varische
Beinachse von ca. 5 Grad vor dem ersten Eingriff bestanden. Daraus wird
gefolgert, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der vorbestehenden varischen
Beinachse und der jahrelangen sportlichen Belastung mit Korbballspielen und
Golfen, über die Jahre zu einer vermehrten Belastung des medialen Kompartiments
gekommen sei, welche zu sukzessiven Knorpeldegenerationen geführt habe. Das
Ereignis vom 17. August 2018 habe daher zu einer vorübergehenden, aber
nicht richtungsweisenden Verschlimmerung geführt. Ob der Knorpelschaden zum
Zeitpunkt des Ereignisses das führende oder alleinige klinische Symptom gewesen
sei, lasse sich anhand der Akten nicht einwandfrei beantworten, da sehr
wahrscheinlich auch eine Bakerzystenruptur stattgefunden habe, welche ebenfalls
sehr schmerzhaft sein könne. In der Folge sei es zu mehrfachen Eingriffen am
rechten Kniegelenk gekommen. Nach initialer Achskorrektur der varischen
Beinachse zur Entlastung des medialen Knorpels nach Knorpelreparatur hätten ein
schmerzhaftes Extensionsdefizit sowie eine subjektiv störende valgische
Beinachse bestanden, welche im Verlauf trotz zwischenzeitlicher Metallentfernung
und Kniegelenksarthroskopie, während der sich eine relativ gute
Knorpelregeneration am medialen Femurkondylus gezeigt habe, zu einer
Rekorrektur in eine gerade Beinachse geführt habe. Auch hiernach würden verzögerter
Verlauf und eine erneute Metallentfernung sowie arthroskopische
Mikrofrakturierung eines vorbestehenden, aber progredienten trochleären Knorpeldefektes
angegeben.
Der
Gutachter nimmt weiter Bezug auf die Ressourcenlage des Beschwerdeführers und
erachtet diese als intakt. Er weist aber zu Recht auf eine gewisse Inkonsistenz
in Bezug auf das freizeitliche Aktivitätsniveau und die beklagten Beschwerden
hin: Der Beschwerdeführer gebe zum einen an, dass ihn alles einschränke vom
Liegen, Sitzen und Stehen, auch Laufen sei nicht möglich. Trotzdem sei er in
der Lage, mehrmals in der Woche Golf zu spielen sowie Velo zu fahren. Ferner unternehme
er regelmässig Spaziergänge an der [...].
Gesamthaft
gesehen wird eine Arbeitsfähigkeit von 100 % postuliert. Dies mit einem erhöhten
Pausenbedarf zur Mobilisation des rechten Kniegelenkes und auch des Rückens.
Dies gelte ab dem 17. Juni 2021 (Arbeitszeugnis PD Dr. med. G.___, Klinik [...]
sowie Sprechstundenbericht vom 18. Mai 2021). Der Beschwerdeführer sei aktuell
in einer IV-Massnahme zur Beurteilung der Belastbarkeit. Dort sei er hauptsächlich
sitzend am PC tätig, habe auch die Möglichkeit zum Positionswechsel. Optimal
wäre die Möglichkeit, bei Bedarf zusätzlich an einem Stehpult arbeiten zu
können. Aufsichtstätigkeiten sowie leichte körperliche Tätigkeiten ohne
Gewichtsbelastung > 5 kg, ohne repetitives Heben und Tragen, ohne knien,
ohne Treppensteigen oder Arbeiten in der Höhe oder auf Leitern, ohne kauern,
ohne Kälteexposition und ohne Arbeiten auf unebenem Untergrund seien
anzustreben. Auch diese gutachterlichen Schlussfolgerungen erweisen sich als
nachvollziehbar.
5.3
Der
Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor, er habe
Schmerzen am Knie, Bein und Rücken, die er Tag und Nacht spüre. Sein Knie sei
bei der ersten Operation falsch behandelt worden. Seither erlebe er ein
richtiges Martyrium. Er habe vor dem Unfall nie Kniebeschwerden gehabt. Bei
jeder Operation sei an seinem Knie gebastelt worden. Das Resultat sei bis heute
das gleiche: Er könne nicht mehr Rennen, in die Hocke gehen oder das Knie Durchstrecken.
Mache er eine schnelle falsche Bewegung, gebe es einen Stich ins Knie. Dazu ist
festzuhalten, dass diese subjektiven Angaben des Beschwerdeführers in beiden
oben zitierten Gutachten berücksichtigt wurden. Auf die bestehenden
Inkonsistenzen wurde hingewiesen. Dementsprechend hat sich herausgestellt, dass
die vom Beschwerdeführer angegebenen Einschränkungen in der klinischen
Untersuchung nicht objektiviert werden konnten.
Weiter
rügt der Beschwerdeführer, er habe nicht sein Leben lang intensiv Korbball und
Golf gespielt, wie im Gutachten von Dr. med. D.___ stehe. Er sei ab dem 26. Lebensjahr
Korbballtrainer einer Damenmannschaft gewesen. Intensiv habe er in dieser Zeit
nie Korbball gespielt. Mit Golfspielen habe er erst später angefangen und 2015 die
Platzreifeprüfung absolviert. Intensiv Golf gespielt habe er auch nie. Hierzu
ist zu bemerken, dass sich insbesondere aus der klinischen Untersuchung und der
vorhandenen Bildgebung ergibt, dass aufgrund des Ereignisses vom 17. August
2018.
auf einer vorübergehenden aber nicht richtungsweisenden Verschlimmerung
eines Vorzustandes zu schliessen ist. Die Frage, wie oft und wie intensiv der
Beschwerdeführer diese Sportarten betrieben hat, ist dafür nicht relevant.
Der
Beschwerdeführer wendet ein, die Aussage von Dr. med. D.___, er könne 100 %
arbeiten, sollte aber mehr Pausen einlegen, widerspreche sich. Sein Hausarzt
Dr. med. I.___, stelle ihm bis heute ein ärztliches 50 %
Arbeitsunfähigkeitszeugnis aus. Beide Unfälle seien bis heute immer getrennt
voneinander angeschaut und bewertet worden. Bei seiner Arbeit als
Aussendienstmitarbeiter habe er täglich drei bis vier Stunden Auto fahren
müssen. Dies gehe mit seinem Knie gerade mal 20 - 30 Minuten. Die
Festlegung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit vermehrten Pausen ist nicht per
se widersprüchlich. Der Pausenbedarf wird nicht als derart gross betrachtet,
dass er einen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit in invalidisierendem Mass
hätte. Dies scheint gestützt auf die erhobenen Befunde auch plausibel. Zur
Tatsache, dass der Hausarzt dem Beschwerdeführer weiterhin ein
Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausstellt, ist zu sagen, dass es sich hierbei nicht
um eine fachärztliche Einschätzung handelt, die die Beweiswertigkeit der obigen
gutachterlichen Beurteilungen nicht umzustossen vermag.
Schliesslich
wird vom Beschwerdeführer gerügt, ein fortdauernder medizinischer
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 18. August 2018 und seinen heutigen
leistungseinschränkenden Beschwerden und Schmerzen sei klar bestätigt. Dass der
Vorzustand des Knies schlecht und ein Knorpelschaden schon vorhanden gewesen
sei, sei eine Annahme der Gutachter. Dem ist nicht zuzustimmen. Mit Verweis auf
die obigen Erwägungen (E. II. 3.1 hiervor) haben beide Gutachter mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit klar
festgehalten, dass ein haftungsrelevanter Kausalzusammenhang zwischen dem
Ereignis vom 17. August 2018 und den Beschwerden nicht gegeben ist. Diese
Tatsache muss nicht bewiesen werden, sondern es genügt der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die beiden gutachterlichen Einschätzungen,
die unabhängig voneinander erstellt wurden und sich entsprechen, erweisen sich
damit als beweiskräftig und die Beschwerdegegnerin hat in ihrem
Einsprache-Entscheid darauf abstellen dürfen.
5.4
Der Beschwerdeführer weist in
seiner Beschwerde auch darauf hin, dass er sich seit März 2022 in
psychiatrische Behandlung gegeben habe. Diese Behandlung sei nötig geworden,
weil er die ganzen Abklärungen, Vermutungen vom UVG-Versicherer, Gutachtern und
der IV nicht mehr verstanden habe und ihn dies sehr belaste. Hierzu ist
festzuhalten, dass im vorliegenden Fall unfallbedingte Folgen des Ereignisses
vom 17. August 2018 geprüft werden müssen. Wenn der Beschwerdeführer
aufgrund der Gesamtsituation in eine psychische Belastungssituation geraten
ist, die eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zur Folge hat, so ist
dazu festzuhalten, dass es zwar nicht ausgeschlossen ist, dass psychische Gesundheitsschäden
durch die Unfallversicherung gedeckt sind. Jedoch steht die Unfallversicherung
nur für Schäden ein, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten
Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen (vgl. (BGE 129 V 177 E.
3.3
S. 182). Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, dass das Unfallereignis
als solches, das vom Ablauf her nicht als schwerer Unfall zu qualifizieren ist,
einen psychischen Gesundheitsschaden verursacht hätte, sondern die Zeit danach.
Ein haftungsrelevanter Kausalzusammenhang ist daher zu verneinen.
6.
6.1
Zusammenfassend ist die
Unfallkausalität zu verneinen und es ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 17. August 2018 verneinte und ihre Leistungen per 16.
Juni 2021 einstellte. Zudem sind die gestützt auf die vorgehenden Ausführungen vom
Beschwerdeführer beantragten weiteren medizinischen Untersuchungen in
antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.3
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_275/2024 vom 28. Juni
2024 nicht ein.