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Entscheid

VSBES.2023.99

Kurzarbeitsentschädigung

26. August 2024Deutsch31 min

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: ALK) zurückzufordern (AWA S. 179

Source so.ch

Urteil vom 26. August 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Janine

Spirig

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kurzarbeitsentschädigung

(Einspracheentscheid vom 9. März 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Das Amt für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin)

bewilligte der Arbeitgeberin A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) in Zusammenhang

mit der Coronapandemie wie folgt Kurzarbeit (s. Akten der Beschwerdegegnerin /

AWA):

· 25. März 2020 (AWA S. 275 f.): 20.

März bis 19. Juni 2020

· 21. April 2020 (AWA S. 268 f.): 20.

März bis 19. September 2020

· 2. September 2020 (AWA S. 262 f.): 3.

September bis 2. Dezember 2020

· 25. November 2020 (AWA S. 257 f.): 3.

Dezember 2020 bis 2. März 2021

· 8. Februar 2021 (AWA S. 249 f.): 3.

März bis 2. Juni 2021

· 20. April 2021 (AWA S. 240 f.): 3.

Juni bis 2. Dezember 2021

· 5. Oktober 2021 (AWA S. 228 f.): 3.

Dezember 2021 bis 2. März 2022

· 8. Februar 2022 (AWA S. 215 f.): 3.

März bis 2. September 2022

1.2 Am 23. September 2022 erliess

die Beschwerdegegnerin eine Revisionsverfügung, worin sie die Bewilligungen vom

2. September und 25. November 2020, 8. Februar, 20. April und 5. Oktober

2021 sowie 8. Februar 2022 aufhob, gegen die Auszahlung von

Kurzarbeitsentschädigung ab 3. September 2020 Einspruch erhob und festhielt,

bereits ausgezahlte Kurzarbeitsentschädigungen seien von der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: ALK) zurückzufordern (AWA S. 179

ff.). Die Beschwerdegegnerin begründete dies damit, dass die ab

3. September 2020 geltend gemachten Arbeitsausfälle nicht mehr anrechenbar

seien. Die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache (AWA S. 44 ff. + 165 ff.)

wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. März 2023 ab (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 21. April 2023 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):

1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 9. März 2023 […] betr. Revision Kurzarbeitsentschädigung – Entzug der

Bewilligung von Kurzarbeit ab 3. September 2020 an die Einsprecherin – sei

vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die Nichtigkeit der Verfügung

festzustellen.

2. Eventualiter sei die Verfügung der

[Beschwerdegegnerin] vom 9. März 2023 […] betr. Revision

Kurzarbeitsentschädigung – Entzug der Bewilligung von Kurzarbeit ab 3. September

2020 an die Einsprecherin – vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der [Beschwerdegegnerin].

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023, die Beschwerde sei abzuweisen und es

seien weder Gerichtskosten aufzuerlegen noch sei eine Parteientschädigung

auszuzahlen (A.S. 39 ff.).

2.3 Nachdem die Beschwerdeführerin

Gelegenheit zur Replik erhalten hat, lässt sie am 27. Juni 2023 begehren, es

sei ihr diese Frist abzunehmen und eine Verhandlung mit Partei- sowie eventuell

Zeugenbefragungen durchzuführen. Eventualiter sei die Frist zur Replik

angemessen zu erstrecken (A.S. 59 f.).

2.4 Auf die Verfügung des

Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts vom 21. November 2023 hin (A.S. 61

f.) bringt die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2023 verschiedene Urkunden

bei (A.S. 64 ff.). Die Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 22. Januar

2023 [recte: 2024] an ihrer Beschwerdeantwort fest, begrüsst jedoch eine

Verhandlung (A.S. 69 f.).

2.5 Am 13. Mai 2024 findet vor dem

Vizepräsidenten eine Instruktionsverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung

statt (s. Protokoll, A.S. 74 ff.). Die Beschwerdeführerin erklärt, das Gericht

könne umgehend das Urteil fällen, ohne zuvor noch Gelegenheit für eine weitere

Stellungnahme zu geben. Die Beschwerdegegnerin erhebt dagegen keine Einwände

(A.S. 86 in fine). Nachdem die Parteien mit Verfügung vom 17. Mai 2024 das

Verhandlungsprotokoll erhalten haben (A.S. 87), verlangen sie weder

Berichtigungen noch bringen sie sonstige Bemerkungen an.

2.6 Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin reicht am 29. Mai 2024 eine Kostennote ein (A.S. 88 ff.). Diese

geht am 6. Juni 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 93 f.),

welche sind in der Folge nicht dazu vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da

die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von

Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die

Kurzarbeitsbewilligungen, welche der Beschwerdeführerin für die Zeit ab

3.

September 2020 erteilt worden waren, zu Recht revisionsweise aufgehoben

hat.

1.2

Die

Beschwerdeführerin erhebt vorab zwei formelle Einwände, mit denen sie jedoch

nicht durchdringt. Einerseits wirft sie der Beschwerdegegnerin vor, diese sei

im angefochtenen Einspracheentscheid nur teilweise auf die Argumente in der

Einsprache eingegangen und habe damit den Anspruch auf rechtliches Gehör

missachtet. Dem ist zu entgegnen, dass sich die Beschwerdegegnerin im

Einspracheentscheid hinreichend ausführlich mit den Vorbringen der

Beschwerdeführerin auseinandersetzte (s. A.S. 4 – 8). Diese war

denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht beim Versicherungsgericht

anzufechten (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_727/2023 vom 3. Juni

2024.

E. 6.3).

Andererseits

beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, die Revisionsverfügung vom 23. September

2022.

habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Richtig ist, dass Verfügungen

mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind und der betroffenen Person aus

einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 49 Abs. 3

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR

830.1). Die Beschwerdegegnerin räumt zudem ein, dass die entsprechende Seite der

Revisionsverfügung möglicherweise nicht mitgeschickt worden sei. Dadurch ist

der Beschwerdeführerin freilich kein Nachteil entstanden, erhob sie doch am 10.

Oktober 2022 (AWA S. 165) und damit innert der Frist von 30 Tagen

Einsprache gegen die besagte Verfügung.

2.

2.1

Formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide sind in Revision zu ziehen, wenn nach

ihrem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden

werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG).

Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass des zu revidierenden Entscheides

verwirklicht haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt damals nicht bekannt

waren. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein, d.h. geeignet, die

tatbestandliche Grundlage des rechtskräftigen Entscheids zu verändern und bei

zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen.

Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen

erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im

früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers

unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist,

es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im

Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.).

2.2

2.2.1

Arbeitnehmende,

deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist,

haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 Bundesgesetz über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,

SR 837.0), wenn (kumulativ)

·

sie für die

Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die

Beitragspflicht noch nicht erreicht haben (lit. a),

·

der Arbeitsausfall

anrechenbar ist (lit. b),

·

das

Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (lit. c),

· der Arbeitsausfall voraussichtlich

vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre

Arbeitsplätze erhalten werden können (lit. d).

2.2.2

Ein Arbeitsausfall

ist anrechenbar, wenn er (Art. 32 Abs. 1 AVIG):

a. auf wirtschaftliche Gründe

zurückzuführen und unvermeidbar ist und

b. je Abrechnungsperiode mindestens

10.

% der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes

normalerweise insgesamt geleistet werden (wobei als Abrechnungsperiode ein

Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen gilt, s. Art.

32.

Abs. 5 AVIG).

Ein Arbeitsausfall ist u.a. dann nicht

anrechenbar, wenn er durch Umstände verursacht wird, die zum normalen

Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG).

Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber

zu vertretende Umstände zurückgehen, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie

nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen

Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 Verordnung

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIV, SR 837.02).

2.2.3

Der Bundesrat erliess am 20. März

2020.

notrechtlich die Verordnung über Massnahmen im Bereich der

Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus

(Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033). Diese in der Folge

mehrmals geänderte Verordnung sah in Abweichung von AVIG und AVIV verschiedene

Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeit vor, welche die schnelle und

unbürokratische Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung mit einer Reduzierung

des administrativen Aufwands für die Arbeitgeber und die Verwaltung bezweckten

(BGE 148 V 144 E. 5.2.2 S. 154). Das für dringlich erklärte Bundesgesetz

über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur

Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz,

SR 818.102), angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021, enthielt

sodann in Art. 17 Abs. 1 (in Kraft ab 1. September 2020) eine Ermächtigung an

den Bundesrat, bis 31. Dezember 2022 resp. 2023 in verschiedenen Punkten

abweichende Bestimmungen über die Kurzarbeit zu erlassen. Gestützt darauf wurde

der anrechenbare Verdienstausfall in einem summarischen Verfahren berechnet und

die Kurzarbeitsentschädigung von 80 % als Pauschale ausgerichtet (Art. 8i

Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, in Kraft vom 9. April

2020.

bis 31. März 2022). Der prozentuale wirtschaftlich bedingte

Arbeitsausfall bestimmte sich aus dem Verhältnis der Summe wirtschaftlich

bedingter Ausfallstunden der von Kurzarbeit betroffenen Personen zur Summe der

Sollstunden aller anspruchsberechtigten Personen (Abs. 2). Der anrechenbare

Verdienstausfall entsprach dem Anteil des wirtschaftlich bedingten

Arbeitsausfalls an der Summe der massgebenden Verdienste aller

anspruchsberechtigen Personen (Abs. 3).

Das SECO wiederum erliess zwecks

einheitlicher Rechtsanwendung an die Durchführungsstellen gerichtete Weisungen.

Danach waren Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und

Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückgingen, anrechenbar (SECO-Weisung

2020/06, Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie», vom 9. April

2020, S. 5, rückwirkend anwendbar seit 1. März 2020). Weiter fielen unter

behördliche Massnahmen, die zu anrechenbaren Arbeitsausfällen führten, auch die

Anordnungen der Behörden im Zusammenhang mit der Coronapandemie (a.a.O.,

S. 6 oben).

3.

3.1

3.1.1

Die

Beschwerdeführerin, welche Kücheneinbaugeräte vertreibt, reichte am 17. März

2020.

eine erste Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit vom 20. März bis 31. Dezember

2020.

ein (AWA S. 271 ff.). Sie gab an, der voraussichtliche Arbeitsausfall

liege bei 70 %. Der Verkauf sei stark eingebrochen, habe man doch den

kompletten Aussendienst streichen, die Ausstellung in […] schliessen und alle

Kochveranstaltungen absagen müssen. Die Servicetechniker im Kundendienst würden

nur noch absolute Notfälle erledigen. Auch Sachbearbeitung und Administration

hätten dadurch viel weniger Arbeit. Der monatliche Umsatz belaufe sich auf

CHF 220'000.00. Derzeit seien Aufträge im Umfang von CHF 200'000.00

vorhanden. Da die Hauptlieferanten die Produktion eingestellt hätten, erhalte

man keine Ware mehr. Als etabliertes Unternehmen sei man überzeugt, dass man

nach der Coronapandemie wieder zu den normalen Umsätzen zurückfinden werde. Nachdem

die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 20. März bis 19. September 2020

Kurzarbeit bewilligt hatte (AWA S. 268 f. + 275 f.), reichte die

Beschwerdeführerin mehrere monatliche Abrechnungen ein, welche folgende Angaben

zum Arbeitsausfall enthielten:

o März 2020 (Akten der ALK I S. 382): 21,52

%

o April 2020 (ALK I S. 368): 69,38

%

o Mai 2020 (ALK I S. 366): 64,68

%

o Juni 2020 (ALK I S. 363): 51,77

%

o Juli 2020 (ALK I S. 329): 44,50

%

o August 2020 (ALK I S. 331): 49,44

%

3.1.2

In der nächsten

Voranmeldung vom 21. August 2020 beantragte die Beschwerdeführerin vom 1.

September bis 31. Dezember 2020 Kurzarbeit, wobei der voraussichtliche

Arbeitsausfall bei 50 % liege (AWA S. 264 f.). Nachdem die

Beschwerdegegnerin vom 3. September bis 2. Dezember 2020 Kurzarbeit

bewilligt hatte (AWA S. 262 f.), deponierte die Beschwerdeführerin

folgende monatlichen Abrechnungen:

o September 2020 (ALK I S. 262): 38,70

%

o Oktober 2020 (ALK I S. 285): 40,11

%

o November 2020 (ALK I S. 270): 44,92

%

3.1.3

In der Voranmeldung

vom 23. November 2020 hielt die Beschwerdeführerin fest, der voraussichtliche

Arbeitsausfall für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021

liege bei 40 % (AWA S. 254). Nachdem die Beschwerdegegnerin vom 3.

Dezember 2020 bis 2. März 2021 Kurzarbeit bewilligt hatte (AWA S. 257 f.),

legte die Beschwerdeführerin folgende Abrechnungen vor:

o Dezember 2020 (ALK I S. 253): 38,56

%

o Januar 2021 (ALK I S. 238): 43,23

%

o Februar 2021 (ALK I S. 229): 45,24

%

3.1.4

Die

Beschwerdeführerin wiederholte in der Voranmeldung vom 3. Februar 2021 für die

Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2021 ihre früheren Angaben (AWA S. 245). Nachdem

die Beschwerdegegnerin vom 3. März bis 2. Juni 2021 Kurzarbeit bewilligt hatte

(AWA S. 249 f.), reichte die Beschwerdeführerin folgende Abrechnungen ein:

o März 2021 (ALK I S. 218): 41,46 %

o April 2021 (ALK I S. 201): 31,00

%

o Mai 2021 (ALK I S. 190): 42,11

%

3.1.5

Aufgrund einer

weiteren Voranmeldung vom 16. April 2021 mit identischen Angaben (AWA S. 242 f.)

bewilligte die Beschwerdegegnerin vom 3. Juni bis 2. Dezember 2021

Kurzarbeit (AWA S. 240 f.). Die Beschwerdeführerin brachte folgende

Abrechnungen bei:

o Juni 2021 (ALK I S. 168): 39,70

%

o Juli 2021 (ALK I S. 161): 33,50

%

o August 2021 (ALK I S. 150): 32,12

%

o September 2021 (ALK I S. 124): 34,24

%

o Oktober 2021 (ALK I S. 93): 33,50

%

o November 2021 (ALK I S. 99): 38,04

%

3.1.6

In der Voranmeldung

vom 30. September 2021 machte die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 3.

Dezember 2021 bis 22. März 2022 einen voraussichtlichen Arbeitsausfall vom

50.

% geltend (AWA S. 230 ff.). Nachdem die Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember

2021.

bis 2. März 2022 Kurzarbeit bewilligte hatte (AWA S. 228 f.), legte die

Beschwerdeführerin folgende Abrechnungen vor:

o Dezember 2021 (ALK I S. 76): 38,55

%

o Januar 2022 (ALK I S. 21): 39,64

%

o Februar 2022 (ALK I S. 13): 34,61

%

o März 2022 (ALK II S. 102): 27,19

%

3.1.7

Mit der Voranmeldung vom 2. Februar 2022 machte die Beschwerdeführerin für die

Zeit vom 3. März bis 2. September 2022 erneut einen voraussichtlichen

Arbeitsausfall vom 50 % geltend (AWA S. 217 ff.). Die Beschwerdegegnerin

verlängerte daraufhin die Kurzarbeitsbewilligung am 8. Februar 2022 bis 2. September

2022.

(AWA S. 215 f.).

3.1.8

Die ALK verlangte am 21. April 2022,

unter Hinweis auf die Aufhebung diverser Covid-19-Massnahmen per 17. Februar

2022, Belege für den Arbeitsausfall im März 2022 (ALK II S. 98), worauf

die Beschwerdeführerin am nächsten Tag erklärte, bei den benötigten Küchengerätekomponenten

gebe es Lieferschwierigkeiten. Auch die Zulieferer der Küchenbranche für Holz

und Metall seien von Lieferengpässen betroffen, weshalb die Küchengeräte erst

ganz zuletzt bestellt würden (ALK II S. 97). Daran hielt die

Beschwerdeführerin am 13. Juli 2022 auch bezüglich der Monate Mai und Juni 2022

fest (ALK II S. 35). Die ALK überwies daraufhin die Sache am 18. Juli 2022 zur

Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin (ALK II S. 33

f.).

3.2

Die Parteien stimmen darin

überein, dass die Voraussetzungen für Kurzarbeit vom 20. März bis 2. September

2020.

erfüllt waren. Was den Zeitraum ab 3. September 2020 angeht, so hält die

Beschwerdegegnerin dafür, die geltend machten Arbeitsausfälle liessen sich nicht

länger mit der Coronapandemie resp. den damit einhergehenden behördlichen Massnahmen

in Verbindung bringen. Einerseits begründe die Beschwerdeführerin die

Arbeitsausfälle mit verzögerten Materiallieferungen, was indes nicht habe

belegt werden können. Andererseits seien die Ausfälle aufgrund der Umsatzzahlen

nicht plausibel (AWA S. 183).

3.2.1

Aus der

Zusammenstellung der Umsätze (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 23) ergibt sich, dass

die Beschwerdeführerin vor der Pandemie, von März 2018 bis Februar 2020, im

Durchschnitt einen monatlichen Umsatz von CHF 187'032.80 erzielte, während es

von März 2020 bis Juni 2022 CHF 178’358.50 waren. Der durchschnittliche Umsatz

Dispositiv

ging demnach mit der Pandemie um CHF 8'674.30 resp. 4,64 % zurück, was keinen

massiven Einbruch darstellt. Andererseits handelte es sich auch um keinen

konstanten Einbruch. Der Umsatz schwankte vielmehr während der Pandemie mehr

oder weniger stark, wie dies auch schon zuvor der Fall gewesen war. Es sei hier

auf die beiden folgenden Beispiele verwiesen:

o November 2018: CHF 279'362.00

o Dezember 2018: CHF 97'068.00

o Januar 2019: CHF 163'210.00

o Februar 2019: CHF 236'379.00

o Mai 2021: CHF

120'657.00

o Juni 2021: CHF

283'980.00

o Juli 2021: CHF 91'824.00

o August 2021: CHF

213'239.00

Eine direkte Korrelation zwischen den

Umsätzen und den Arbeitsausfällen lässt sich folglich nicht herstellen, ob es

ab September 2020 weiterhin zu pandemiebedingten Arbeitsausfällen kam, bedarf

vielmehr einer näheren Prüfung.

3.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor,

ihr Geschäft habe unter den pandemiebedingten Lieferengpässen gelitten. Sie

verweist dazu auf verschiedene Dokumente:

a) Artikel aus dem St. Galler Tagblatt vom

14. Oktober 2021 (BB-Nr. 14), Economiesuisse vom 22. Oktober 2021 (BB-Nr. 15) sowie

procure.ch vom 17. August 2022 (BB-Nr. 16), welche von anhaltenden pandemiebedingten

Lieferengpässen u.a. in der Elektronikbranche sprechen.

b) Medienmitteilung der V-ZUG Gruppe vom

22. Juli 2022 (BB-Nr. 17), wonach die Produktionskapazitäten wegen fehlender

Verfügbarkeit von Elektronikkomponenten nicht hätten ausgeschöpft werden

können.

c) Diverse Belege über die verzögerte

Lieferung von Kochfeldern, welche die Beschwerdeführerin bestellt hatte (BB-Nr. 18

f. sowie Nr. 28 – 32). Als Beispiele seien erwähnt:

o Bestellung 609582 vom 4. Januar 2021: Vorgesehenes

Lieferdatum Kalenderwoche 6 (Februar), Lieferung am 8. und 24. Juni 2021

(BB-Nr. 29).

o Bestellung 609593 vom 20. Januar 2021: Teillieferung

am 27. September 2021 (BB-Nr. 32).

o Bestellung 609629 vom 10. Februar 2021: Vorgesehenes

Lieferdatum Kalenderwoche 9 (März), Teillieferungen am 24. Juni, 5. August

und 27. September 2021; der Rest konnte nicht mehr nachgeliefert werden

(BB-Nr. 28).

o Bestellung B2100286 vom 19. April 2021:

Lieferung am 28. Oktober 2021, so dass ein Serviceauftrag mit Geräteaustausch

vom 9. April 2021 entsprechend hinausgeschoben werden musste (unter BB-Nr. 18).

o

Bestellung B2100042

vom 22. Juni 2021: Vorgesehenes Lieferdatum 24. September 2021, Lieferung

am 5. November 2021 (Nr. 31).

o Bestellung B2100002 vom 1. Juli 2021:

Vorgesehenes Lieferdatum 8. Oktober 2021, Lieferung am 11. November 2021

(Nr. 30).

d) E-Mail der B.___ GmbH vom 13. Juni 2023 an

die Beschwerdeführerin (unter BB-Nr. 27), wonach es von September 2020 bis

April 2022 wegen der schwierigen Beschaffung der Vormaterialien lange

Lieferzeiten gegeben habe.

e) E-Mail der Firma C.___ vom 22. Juni 2023

an die Beschwerdeführerin (unter BB-Nr. 27), wonach von März 2020 bis April

2022 Lieferungen an die Beschwerdeführerin hätten verschoben werden müssen.

f) Bestätigung der Firma D.___ vom 22.

November 2023 an die Beschwerdeführerin (BB-Nr. 33), wonach es von 2020 bis

2022 enorme Lieferverzögerungen von bis zu 38 Wochen oder mehr gegeben habe.

Vor diesem Hintergrund ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Tat von pandemiebedingten Lieferproblemen

betroffen war. Die eingereichten Belege erlauben es aber nicht, unmittelbar auf

Arbeitsausfälle zu schliessen.

3.2.3 Anlässlich der Verhandlung

vom 13. Mai 2024 wurden zusammengefasst die folgenden Aussagen deponiert:

3.2.3.1 E.___ (Parteibefragung)

Die Beschwerdeführerin entwickle

spezielle Kochfelder und Lüftungssysteme, die über den Fachhandel, d.h. über

Küchenbauer vertrieben würden. Bei solchen massgeschneiderten Nischenprodukten

brauche man Zulieferer, die bereit seien, die kleinen Stückzahlen im richtigen

Zeitpunkt zu liefern. Es handle sich dabei um Manufakturen im nahen Ausland

(A.S. 75).

Die Beschwerdeführerin beschäftige sechs

Personen (A.S. 75). Frau F.___ erledige die Buchhaltung, sei aber Mädchen für

alles und nehme auch mal das Telefon ab. G.___ kümmere sich um Verkauf und

Personal. Er selber habe sein Pensum auf 60 % reduziert; zu einem grossen

Teil sei er im Aussendienst und entwickle den Rest der Zeit neue Produkte. H.___,

dem er die Geschäftsführung übergeben habe, übernehme den Kundendienst,

Kundenbesuche und die ganze Sachbearbeitung. I.___ sei zu 100 % draussen

im Kundendienst. Für das Lager sei dann noch zu 40 % ein Mann angestellt.

Kundendienst bedeute, dass man zum Privatkunden gehe und das Kochfeld oder den

Dampfabzug repariere. Während der Pandemie habe man von Tag zu Tag schauen

müssen, was passiere (A.S. 76). Bei einer Glasplatte für den Herd seien eine

Woche bis zehn Tage Lieferverzögerung fast Standard. Während der Pandemie habe

es dann aber drei bis vier Monate oder länger gedauert, oder es sei gar nicht

geliefert worden. Dies habe die ganze Küchenbranche betroffen, z.B. die

Küchenauszüge in den Möbeln, die mit Mehraufwand nachträglich hätten montiert

werden müssen. Das Problem seien die elektronischen Komponenten. 99 %

eines Induktionskochfeldes seien Hightech und würden aus China kommen. Sie würden

diese Teile bei der Firma J.___ einkaufen, deren Lieferketten unterbrochen

gewesen seien. Man habe die Geräte nicht fertigstellen können und teils mit

grossem Aufwand Ersatz-Rechauds liefern müssen, damit der Kunde wenigstens habe

kochen können. Am meisten sei der Aussendienst betroffen gewesen, d.h. Verkauf

und Kundendienst. Die Küchenbauer hätten aus Angst vor dem Virus niemanden

empfangen (A.S. 77). Der Rückgang der Serviceleistungen sei auch auf die

Lieferverzögerungen zurückgegangen. Wenn z.B. ein Kochfeld habe ausgetauscht

werden müssen, sie aber weder ein neues Gerät noch ein Ersatzteil im Lager gehabt

hätten, dann seien ihnen die Hände gebunden gewesen (A.S. 78).

Man habe die ganzen Kochveranstaltungen

nicht abhalten können. Entweder habe man die Leute nicht bekommen oder man habe

es während des Lockdowns gar nicht machen dürfen. Für eine Koch-Show sei meist

ein Tag reserviert. Es gebe Leute, die für das Publikum kochten, andere würden

servieren oder Fragen beantworten. Am Tisch hätten 20 Personen Platz (A.S.

77). Die Teilnehmerzahl sei unterschiedlich, teils seien es acht und teils 15

Personen. Es gebe Leute, die sich anmeldeten, aber dann nicht kämen. Meist

fänden die Veranstaltungen am Mittwoch statt, von 16:30 bis 22:00 oder

23:00 Uhr. Es handle sich um ein wichtiges Marketinginstrument, damit die

Kunden eine Nähe zur Firma spürten. Wenn man alle beteiligten Mitarbeiter

zusammenzähle mit jeweils fünf bis fünfeinhalb Stunden, dann sei ein Aufwand

von 40 Stunden für einen solchen Anlass schon realistisch (A.S. 78).

3.2.3.2 G.___

(Parteibefragung)

Sie sei seit 2006 bei der

Beschwerdeführerin. Seit 2007 gehöre sie einerseits zur Geschäftsleitung.

Andererseits sei sie zuständig für Personal, Marketing und Verkauf. Daneben

mache sie Aussendienst, indem sie die Küchenbauer unterstütze, die sie besuche,

und helfe ihrem Sohn H.___, der seit dem 1. Februar 2022 CEO der Firma sei.

Wenn sie im Innendienst sei, mache sie auch noch Kundendienst (A.S. 78). Die Beschwerdeführerin

entwickle und stelle Kochsysteme und Lüftungen für private Kunden her, heute

auch für die Gastronomie; teilweise lasse man produzieren. Der Vertrieb laufe

über den Küchenfachhandel. Sie machten den Service für die Geräte, da anderen

das Know-how dafür fehle (A.S. 79).

Derzeit seien sechs Personen

beschäftigt. Nachdem eine Mitarbeiterin per Ende 2019 gegangen sei, habe man

einen Nachfolger eingestellt, ihn aber nicht mehr so einarbeiten können, dass

er einsetzbar gewesen wäre. Da der Aussendienst stillgestanden sei, habe man im

Innendienst mehr Personen benötigt und die wenige Arbeit nicht jemandem geben

können, der nicht gewusst habe, wie es gehe. Sie und ihr Sohn hätten den

Betrieb in Gang gehalten. Den neuen Mitarbeiter habe man nach seiner Kündigung per

Ende September 2020 nicht ersetzt, da man nicht gewusst habe, wie es weitergehe.

Frau F.___ arbeite 60 %, in erster Linie erledige sie die Buchhaltung, aber sie

könne überall eingesetzt werden, auch im Kundendienst. H.___ arbeite zu 100 %

und mache alles; er besorge nicht nur den Einkauf, sondern besuche auch

Küchenbauer, mache Planungen und sei im Innendienst sowie im Kundendienst

tätig. Während der Pandemie hätten sie zwei Servicetechniker gehabt, die auch

in der Produktion tätig gewesen seien und halbfertige Lieferungen montiert

hätten. Mangels Nachschub hätten die beiden aber Däumchen drehen müssen. Im

Innendienst habe es keinen Bedarf für sie gegeben, da sich schon die Leute vom

Aussendienst darum gekümmert hätten. Im März 2020 habe man Kurzarbeit

beantragt, weil unklar gewesen sei, was mit der Pandemie auf den Betrieb

zukomme (A.S. 79). Als es wieder erlaubt gewesen wäre, hätten viele Schreiner

etc. gleichwohl nicht gewollt, dass man zu ihnen komme. Auch nach September

2020 habe man keinen Normalbetrieb gehabt, da es immer noch keine Arbeit für

die Mitarbeiter gegeben habe. 2021 bis März 2022 sei die Sache noch nicht

vorbei gewesen. Betriebsferien seien nicht gegangen, es habe stets jemand

anwesend sein müssen, wenn Bestellungen hereingekommen seien. Auch Homeoffice

sei nicht in Frage gekommen. Die Kurzarbeit habe im Voraus beantragt werden

müssen, da man noch keinen Plan gehabt habe, ob man in den kommenden drei

Monaten Umsatz mache oder nicht. Wegen der Lieferschwierigkeiten und weil man

nicht nach draussen habe gehen können, habe es unabhängig vom Umsatz an Arbeit

gefehlt, um die Leute zu beschäftigen. Die Servicetechniker hätten sich daheim

für den Fall bereitgehalten, dass es etwas zu tun gebe. Der Service habe nicht

zugenommen, auch wenn die Leute während der Pandemie mehr daheim gewesen seien

und mehr gekocht hätten, denn entweder hätten die Kunden, da in Quarantäne,

niemanden empfangen können oder aus Selbstschutz darauf verzichtet (A.S. 80).

Fehle es an Arbeit für die Leute, dann sei der konstante Umsatz nicht relevant.

Den Entscheid zur Kurzarbeit habe man gefällt, bevor der Umsatz in diesem

Zeitraum erzielt worden sei. Sie habe vorher entscheiden müssen, wie sie ihre

Leute einsetze und bezahlen könne. Wenn man nicht habe liefern können, habe man

auch nicht fakturieren können. Der Umsatz sei dann zwar buchhalterisch vorhanden,

aber die Kasse trotzdem leer. Wenn ein Lieferant nicht geliefert habe, sei man

nicht in der Lage gewesen, die Produkte fertigzustellen, auszuliefern und in

Rechnung zu stellen. Es sei immer wieder Kurzarbeit beantragt worden, weil man

nicht gewusst habe, was komme. Der Geschäftsabschluss habe erst im Nachhinein

zur Verfügung gestanden. Irgendwann sei die Rechnung dann schon beglichen

worden, aber man habe die Löhne trotzdem bezahlen müssen. Die Pandemie habe

auch bei anderen Gerätebauern dazu geführt, dass diese Umsatz erzielt hätten,

aber nicht in der Lage gewesen sein, zu liefern (A.S. 81).

Die Sache sei 2021 bis März 2022 noch

nicht vorbei gewesen. Sie hätten mit der Organisation der Kochdemos Aufwand

betrieben, und dann hätten die Leute wegen der Impf- und Zertifikatspflicht

abgesagt. Der Aufwand sei für 20 Personen der gleiche wie für die

Mindestanzahl von acht Teilnehmern. Die Koch-Shows seien ein sehr grosser

Bestandteil des Direktmarketings, da meldeten sich Endkunden, Küchenbauer und

Architekten. Vor der Pandemie habe es im Durchschnitt so alle sechs Wochen eine

Show gegeben. Jetzt sei es immer noch am Anlaufen; es gebe nach wie vor eine

Hemmschwelle, die Leute seien einfach verhalten.

3.2.3.3 K.___ (Zeugenbefragung)

Als Treuhänder begleite er die

Beschwerdeführerin schon jahrzehntelang, indem er sie etwa bei der Buchhaltung

oder im Personalwesen unterstütze. Was den unveränderten Umsatz angehe, so sei

alles sehr zeitverschoben gewesen. Von der Anfrage bis zur Montage des

verkauften Geräts seien in der Regel ein paar Monate vergangen, während der

Pandemie aber ein bis zwei Jahre. Während einer langen Zeit seien die

Mitarbeiter nicht ausgelastet gewesen. Am Anfang der Pandemie habe es noch alte

Aufträge gehabt, die man auszuführen versucht habe, wenn Material vorhanden

gewesen sei. Der Umsatz habe mit der Auslastung direkt nur sehr wenig zu tun

(A.S. 82). Die Kundenbesuche seien weggefallen, weil man sie nicht mehr habe

machen können oder dürfen. Die Kunden hätten sich teilweise nicht getraut, zur

Beschwerdeführerin zu kommen oder Aussendienstmitarbeiter zu empfangen.

Servicearbeiten seien auf das Minimum reduziert worden, damit eine Küche noch

funktioniert habe, ansonsten seien die Kunden mit einem Austausch etc. sehr

zurückhaltend gewesen. Es habe eine grosse Unsicherheit bestanden und eine

gewisse Zeit gebraucht, um sich wieder einzupendeln. Man habe schauen müssen,

wie man den Kontakt zu den Kunden wieder herstelle. Es habe sich ein Defizit

ergeben. Der Materialeinkauf sei schwierig geworden. Einige Dinge habe man

nicht bekommen und zuwarten müssen, oder man sei auf teurere Alternativen

ausgewichen. Der Mehraufwand wegen der Bestimmungen aus Bern, sowohl extern als

auch in der Firma, habe Mehrkosten bewirkt. Was die ungedeckten Löhne angehe,

so sei die Marge das Problem, 5 oder 10 % seien wesentlich, ob es am Ende einen

Gewinn gebe oder nicht (A.S. 83). Bis und mit 30. Juni 2022 habe es noch viele

Aufträge aus der vorherigen Zeit gehabt, die mangels Material noch nicht

abgewickelt worden seien (A.S. 84).

3.2.3.4 I.___ (Zeugenbefragung)

Er sei im Aussendienst, montiere und

repariere die Produkte, mache Lagerarbeiten und Auslieferungen; nur mit

Büroarbeit habe er nichts zu tun. Er sei viel bei Kunden. Während der Pandemie

habe man nicht gewusst, was einen erwarte. Ware sei nicht gekommen, und

teilweise habe man nicht zu den Kunden gehen können, auch weil man nicht

erwünscht gewesen sei. Er sei aufgeboten worden, wenn man ihn gebraucht habe,

d.h. wenn es Material gehabt habe und Kunden gewollt hätten, dass er komme. Es

sei sehr spontan und unregelmässig mit der Arbeit gewesen (A.S. 84). Wenn

die Arbeit habe geplant werden können, sei er vorinformiert worden; teils sei

er auf Abruf zu Hause gewesen. Neben ihm habe es noch einen Herrn L.___ gegeben,

bei dem sei es gleich gelaufen wie bei ihm (A.S. 85). Er vermöge nicht mehr zu

sagen, an welchem Tag er wie viel gearbeitet habe (A.S. 84) und welcher Anteil

der Kunden keine Besuche gewollt habe. Im Normalfall, d.h. vor und nach der

Pandemie, gehe er morgens ins Büro in [...] und hole seine Aufträge. Dann lade

er im Lager in [...] das Material ein und sei den ganzen Tag bei den Kunden. Der

grösste Teil am Aussendienst seien Reparaturen oder Austausch. 98 % der

Kunden seien Privatleute. Bei einigen Kundenbesuchen sei er fast mit Sterilium

geduscht worden (A.S. 85). Zeitlich habe er während der Pandemie viel weniger

gearbeitet als vorher und nachher. Von den Tagen her könne er sich nicht mehr

erinnern, wie er genau gearbeitet habe, aber es sei auf jeden Fall drastisch

weniger gewesen als im Normalbetrieb. Vor der Pandemie habe er jeden Tag zu tun

gehabt. Er habe in dieser Zeit auch nicht den Eindruck gewonnen, dass jemand in

der Firma Däumchen drehe. Er könne nicht mehr sagen, ob es innerhalb des

Zeitraums von März 2020 bis Mitte 2022 Änderungen gegeben habe (A.S. 86).

3.2.4 Die an der

Instruktionsverhandlung befragten Personen hinterliessen einen glaubwürdigen

Eindruck. Sie gaben offen Auskunft zu den Auswirkungen der Pandemie und wirkten

nie, als ob sie etwas verbergen oder vortäuschen wollten. Auf ihre Aussagen

kann daher abgestellt werden.

3.2.4.1 Die befragten

Personen bestätigten übereinstimmend, dass es im Betrieb der Beschwerdeführerin

ab September 2020 weiterhin relevante Arbeitsausfälle gab. Dies wird in überzeugender

Weise einmal damit erklärt, dass die Kunden im Verlauf der Pandemie auch dann vorsichtig

blieben und wenn möglich keine Aussendienst- oder Servicemitarbeiter bei sich

haben wollten, als die behördlichen Massnahmen gelockert worden waren. Für

Zweifel besteht hier umso weniger Anlass, als diese Aussagen mit der im

Beschwerdeverfahren eingereichten Tabelle korrespondieren, wonach die Arbeitsausfälle

im Betrieb Service und Aussendienst betrafen (s. BB-Nr. 20). Andererseits

geht aus den Aussagen hervor, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in einem

erheblichen Umfang von pandemiebedingten Lieferschwierigkeiten betroffen war,

es sich bei den schriftlich dokumentierten Beispielen (E. II. 3.2.2

lit. c hiervor) also nicht um blosse Einzelfälle handelte. Soweit es aber am

Materialnachschub fehlte, entfielen selbstredend auch die Auslieferungen an die

Kunden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin während der Pandemie in der

Tat weniger Aufträge erhielt (BB-Nr. 34):

·

Juli 2018 bis Juni

2019: 1’740

·

Juli 2019 bis Juni

2020: 1’636

·

Juli 2020 bis Juni

2021: 1’564

·

Juli 2021 bis Juni

2022: 1’519

Daraus erhellt, dass sich die Situation

keineswegs per September 2020 wieder völlig normalisiert hatte.

3.2.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt

ausserdem vor, sie habe ihre Koch-Shows für Kunden pandemiebedingt absagen

müssen (BB-Nr. 22), was grundsätzlich einleuchtet. Die acht Anlässe im Jahr

2019 brachten gemäss Beschwerdeführerin einen Zeitaufwand von insgesamt 319 Stunden

mit sich, wobei für eine Koch-Show jeweils fünf Personen für die Vorbereitung

und die Veranstaltung selber benötigt wurden (BB-Nr. 35). Die glaubhaften Aussagen

an der Verhandlung bestätigen, dass es auch bezüglich der Koch-Shows, welche

ein unverzichtbares Marketinginstrument darstellen, zu Arbeitsausfällen kam,

weil sie während der Pandemie nicht durchgeführt werden konnten, sei es wegen

der behördlichen Massnahmen, sei es, weil die Kunden vor einem Besuch

zurückschreckten. Zudem konnte in der Befragung geklärt werden, dass der

Personalaufwand für eine Koch-Show nicht von der Anzahl der Teilnehmer abhängt.

3.2.4.3 Im Übrigen ist darauf

hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keinen durchgehend gleich hohen

Arbeitsausfall geltend machte. Lässt man den Monat März 2020, in dessen Verlauf

die ersten behördlichen Massnahmen ergingen, ausser Acht, so bewegten sich die

Arbeitsausfälle zu Beginn, von April bis August 2020, zwischen 44,5 und

69,38 %, im Durchschnitt 55,95 %. Von September 2020 bis Mai 2021 blieben

die Ausfälle dagegen im Rahmen von 31 bis 45,24 % (durchschnittlich 40,59 %),

während ab Juni 2021 40 % nicht mehr überschritten wurden (durchschnittlich 35,1 %).

Diese rückläufige Entwicklung erscheint angesichts der nach und nach eingetretenen

Entspannung der Lage als plausibel, was die von der Beschwerdeführerin geltend

gemachten Arbeitsausfälle stützt.

3.3 Zusammenfassend ergibt eine Würdigung

der Partei- und Zeugenaussagen in Verbindung mit den Akten, dass es bei der

Beschwerdeführerin vom 3. September 2020 bis 2. September 2022 mit dem

massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu

Arbeitsausfällen im deklarierten Umfang kam, welche auf die Pandemie zurückzuführen

waren. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, es habe sich nachträglich

herausgestellt, dass ab September 2020 keine anrechenbaren Arbeitsausfälle mehr

bestanden hätten, kann nicht bestätigt werden. Fehlt es aber in diesem Sinne an

einer neuen Tatsache und damit an einem Revisionsgrund, so kann auf die ab 3.

September 2020 rechtskräftig bewilligte Kurzarbeit nicht zurückgekommen werden.

Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der angefochtene

Einspracheentscheid aufzuheben.

4.

4.1. Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin

obsiegt hat, steht ihr eine Parteientschädigung zu. Diese bemisst sich ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der

Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche

Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier

einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission

GVB.2022.111).

4.2

4.2.1 Die von der

Vertreterin der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 29. Mai 2024

(A.S. 88 ff.) weist einen Zeitaufwand von insgesamt 42,2 Stunden aus, davon 26,73

Stunden bis 31. Dezember 2023 und 15,47 Stunden ab 1. Januar 2024. Dies ist wie

folgt zu kürzen:

·

Der Aufwand für die

Vorbereitung und Abfassung der Beschwerde vom 22. März bis 21. April 2023 beläuft

sich auf 16,76 Stunden, einschliesslich der Kontakte mit der Beschwerdeführerin

(4,42 / 0,25 / 0,33 / 7,0 / 0,08 / 0,17 / 0,08 / 0,38 / 0,43 / 0,12 / 2,0 /

1,5). Hier ist zu berücksich-

tigen, dass

die Akten einen gewissen Umfang aufweisen und zusammen mit der Beschwerdeschrift

von 23 Seiten diverse Belege zur Sache eingereicht wurden. Andererseits

war die Vertreterin schon am Einspracheverfahren beteiligt (s. AWA S. 44

ff. + 165 ff.), d.h. sie konnte auf die dortigen Vorarbeiten zurückgreifen und musste

sich nicht erst von Grund auf in den Fall einarbeiten. Vor diesem Hintergrund

ist der Aufwand für die Beschwerde um 5,26 Stunden auf 11,5 Stunden zu

reduzieren.

·

Für die

Instruktionsverhandlung vom 13. Mai 2024 einschliesslich An- und Rückreise mit

dem Zug werden 4,5 Stunden geltend gemacht. Die Verhandlung selber dauerte

zwei Stunden und fünf Minuten (14:15 – 16:20, A.S. 74 + 86). Eine Reisezeit von

fast 2,5 Stunden von Olten nach Solothurn und zurück ist jedoch zu grosszügig

veranschlagt, benötigt doch die schnellste Bahnverbindung bloss 21 Minuten. Rund

anderthalb Stunden einschliesslich Busfahrten zwischen Bahnhof und Kanzlei

resp. Amthaus 1 erscheinen als angemessen, womit diese Position um eine Stunde herabzusetzen

ist.

·

Die Einreichung der

Kostennote am 29. Mai 2024 (0,5 Stunden) stellt reinen Kanzleiaufwand dar,

der praxisgemäss im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht

separat zu vergüten ist. Diese Position ist daher zu streichen.

·

Der nachprozessuale

Aufwand ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von anderthalb Stunden auf

eine halbe Stunde zu kürzen.

Insgesamt verbleibt ein zu

entschädigender Zeitaufwand von 21,47 plus 12,97 Stunden. Der beantragte

Stundenansatz von CHF 280.00 kann gewährt werden, womit sich ein Betrag von

CHF 6'011.60 resp. 3'631.60 ergibt. Hinzu kommen noch die Auslagen über

CHF 508.90 resp. 31.50. Einschliesslich CHF 798.80 Mehrwertsteuer (7,7 %

bis 31. Dezember 2023 auf CHF 6'520.50 und 8,1 % ab 1. Januar 2024 auf

CHF 3'663.10) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf insgesamt CHF 10'982.40.

5. In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind –

abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung – keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid des Amts für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 9. März 2023 wird in

Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.

2. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des

Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 10'982.40

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann