VSBES.2023.99
Kurzarbeitsentschädigung
26. August 2024Deutsch31 min
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: ALK) zurückzufordern (AWA S. 179
Source so.ch
Urteil vom 26. August 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Janine
Spirig
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kurzarbeitsentschädigung
(Einspracheentscheid vom 9. März 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Das Amt für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin)
bewilligte der Arbeitgeberin A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) in Zusammenhang
mit der Coronapandemie wie folgt Kurzarbeit (s. Akten der Beschwerdegegnerin /
AWA):
· 25. März 2020 (AWA S. 275 f.): 20.
März bis 19. Juni 2020
· 21. April 2020 (AWA S. 268 f.): 20.
März bis 19. September 2020
· 2. September 2020 (AWA S. 262 f.): 3.
September bis 2. Dezember 2020
· 25. November 2020 (AWA S. 257 f.): 3.
Dezember 2020 bis 2. März 2021
· 8. Februar 2021 (AWA S. 249 f.): 3.
März bis 2. Juni 2021
· 20. April 2021 (AWA S. 240 f.): 3.
Juni bis 2. Dezember 2021
· 5. Oktober 2021 (AWA S. 228 f.): 3.
Dezember 2021 bis 2. März 2022
· 8. Februar 2022 (AWA S. 215 f.): 3.
März bis 2. September 2022
1.2 Am 23. September 2022 erliess
die Beschwerdegegnerin eine Revisionsverfügung, worin sie die Bewilligungen vom
2. September und 25. November 2020, 8. Februar, 20. April und 5. Oktober
2021 sowie 8. Februar 2022 aufhob, gegen die Auszahlung von
Kurzarbeitsentschädigung ab 3. September 2020 Einspruch erhob und festhielt,
bereits ausgezahlte Kurzarbeitsentschädigungen seien von der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: ALK) zurückzufordern (AWA S. 179
ff.). Die Beschwerdegegnerin begründete dies damit, dass die ab
3. September 2020 geltend gemachten Arbeitsausfälle nicht mehr anrechenbar
seien. Die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache (AWA S. 44 ff. + 165 ff.)
wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. März 2023 ab (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 21. April 2023 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 9. März 2023 […] betr. Revision Kurzarbeitsentschädigung – Entzug der
Bewilligung von Kurzarbeit ab 3. September 2020 an die Einsprecherin – sei
vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die Nichtigkeit der Verfügung
festzustellen.
2. Eventualiter sei die Verfügung der
[Beschwerdegegnerin] vom 9. März 2023 […] betr. Revision
Kurzarbeitsentschädigung – Entzug der Bewilligung von Kurzarbeit ab 3. September
2020 an die Einsprecherin – vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der [Beschwerdegegnerin].
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023, die Beschwerde sei abzuweisen und es
seien weder Gerichtskosten aufzuerlegen noch sei eine Parteientschädigung
auszuzahlen (A.S. 39 ff.).
2.3 Nachdem die Beschwerdeführerin
Gelegenheit zur Replik erhalten hat, lässt sie am 27. Juni 2023 begehren, es
sei ihr diese Frist abzunehmen und eine Verhandlung mit Partei- sowie eventuell
Zeugenbefragungen durchzuführen. Eventualiter sei die Frist zur Replik
angemessen zu erstrecken (A.S. 59 f.).
2.4 Auf die Verfügung des
Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts vom 21. November 2023 hin (A.S. 61
f.) bringt die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2023 verschiedene Urkunden
bei (A.S. 64 ff.). Die Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 22. Januar
2023 [recte: 2024] an ihrer Beschwerdeantwort fest, begrüsst jedoch eine
Verhandlung (A.S. 69 f.).
2.5 Am 13. Mai 2024 findet vor dem
Vizepräsidenten eine Instruktionsverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung
statt (s. Protokoll, A.S. 74 ff.). Die Beschwerdeführerin erklärt, das Gericht
könne umgehend das Urteil fällen, ohne zuvor noch Gelegenheit für eine weitere
Stellungnahme zu geben. Die Beschwerdegegnerin erhebt dagegen keine Einwände
(A.S. 86 in fine). Nachdem die Parteien mit Verfügung vom 17. Mai 2024 das
Verhandlungsprotokoll erhalten haben (A.S. 87), verlangen sie weder
Berichtigungen noch bringen sie sonstige Bemerkungen an.
2.6 Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin reicht am 29. Mai 2024 eine Kostennote ein (A.S. 88 ff.). Diese
geht am 6. Juni 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 93 f.),
welche sind in der Folge nicht dazu vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da
die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von
Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die
Kurzarbeitsbewilligungen, welche der Beschwerdeführerin für die Zeit ab
3.
September 2020 erteilt worden waren, zu Recht revisionsweise aufgehoben
hat.
1.2
Die
Beschwerdeführerin erhebt vorab zwei formelle Einwände, mit denen sie jedoch
nicht durchdringt. Einerseits wirft sie der Beschwerdegegnerin vor, diese sei
im angefochtenen Einspracheentscheid nur teilweise auf die Argumente in der
Einsprache eingegangen und habe damit den Anspruch auf rechtliches Gehör
missachtet. Dem ist zu entgegnen, dass sich die Beschwerdegegnerin im
Einspracheentscheid hinreichend ausführlich mit den Vorbringen der
Beschwerdeführerin auseinandersetzte (s. A.S. 4 – 8). Diese war
denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht beim Versicherungsgericht
anzufechten (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_727/2023 vom 3. Juni
2024.
E. 6.3).
Andererseits
beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, die Revisionsverfügung vom 23. September
2022.
habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Richtig ist, dass Verfügungen
mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind und der betroffenen Person aus
einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 49 Abs. 3
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR
830.1). Die Beschwerdegegnerin räumt zudem ein, dass die entsprechende Seite der
Revisionsverfügung möglicherweise nicht mitgeschickt worden sei. Dadurch ist
der Beschwerdeführerin freilich kein Nachteil entstanden, erhob sie doch am 10.
Oktober 2022 (AWA S. 165) und damit innert der Frist von 30 Tagen
Einsprache gegen die besagte Verfügung.
2.
2.1
Formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide sind in Revision zu ziehen, wenn nach
ihrem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden
werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG).
Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass des zu revidierenden Entscheides
verwirklicht haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt damals nicht bekannt
waren. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein, d.h. geeignet, die
tatbestandliche Grundlage des rechtskräftigen Entscheids zu verändern und bei
zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen.
Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen
erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im
früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers
unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist,
es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im
Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.).
2.2
2.2.1
Arbeitnehmende,
deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist,
haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 Bundesgesetz über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,
SR 837.0), wenn (kumulativ)
·
sie für die
Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die
Beitragspflicht noch nicht erreicht haben (lit. a),
·
der Arbeitsausfall
anrechenbar ist (lit. b),
·
das
Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (lit. c),
· der Arbeitsausfall voraussichtlich
vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre
Arbeitsplätze erhalten werden können (lit. d).
2.2.2
Ein Arbeitsausfall
ist anrechenbar, wenn er (Art. 32 Abs. 1 AVIG):
a. auf wirtschaftliche Gründe
zurückzuführen und unvermeidbar ist und
b. je Abrechnungsperiode mindestens
10.
% der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes
normalerweise insgesamt geleistet werden (wobei als Abrechnungsperiode ein
Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen gilt, s. Art.
32.
Abs. 5 AVIG).
Ein Arbeitsausfall ist u.a. dann nicht
anrechenbar, wenn er durch Umstände verursacht wird, die zum normalen
Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG).
Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber
zu vertretende Umstände zurückgehen, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie
nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen
Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIV, SR 837.02).
2.2.3
Der Bundesrat erliess am 20. März
2020.
notrechtlich die Verordnung über Massnahmen im Bereich der
Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033). Diese in der Folge
mehrmals geänderte Verordnung sah in Abweichung von AVIG und AVIV verschiedene
Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeit vor, welche die schnelle und
unbürokratische Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung mit einer Reduzierung
des administrativen Aufwands für die Arbeitgeber und die Verwaltung bezweckten
(BGE 148 V 144 E. 5.2.2 S. 154). Das für dringlich erklärte Bundesgesetz
über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur
Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz,
SR 818.102), angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021, enthielt
sodann in Art. 17 Abs. 1 (in Kraft ab 1. September 2020) eine Ermächtigung an
den Bundesrat, bis 31. Dezember 2022 resp. 2023 in verschiedenen Punkten
abweichende Bestimmungen über die Kurzarbeit zu erlassen. Gestützt darauf wurde
der anrechenbare Verdienstausfall in einem summarischen Verfahren berechnet und
die Kurzarbeitsentschädigung von 80 % als Pauschale ausgerichtet (Art. 8i
Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, in Kraft vom 9. April
2020.
bis 31. März 2022). Der prozentuale wirtschaftlich bedingte
Arbeitsausfall bestimmte sich aus dem Verhältnis der Summe wirtschaftlich
bedingter Ausfallstunden der von Kurzarbeit betroffenen Personen zur Summe der
Sollstunden aller anspruchsberechtigten Personen (Abs. 2). Der anrechenbare
Verdienstausfall entsprach dem Anteil des wirtschaftlich bedingten
Arbeitsausfalls an der Summe der massgebenden Verdienste aller
anspruchsberechtigen Personen (Abs. 3).
Das SECO wiederum erliess zwecks
einheitlicher Rechtsanwendung an die Durchführungsstellen gerichtete Weisungen.
Danach waren Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und
Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückgingen, anrechenbar (SECO-Weisung
2020/06, Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie», vom 9. April
2020, S. 5, rückwirkend anwendbar seit 1. März 2020). Weiter fielen unter
behördliche Massnahmen, die zu anrechenbaren Arbeitsausfällen führten, auch die
Anordnungen der Behörden im Zusammenhang mit der Coronapandemie (a.a.O.,
S. 6 oben).
3.
3.1
3.1.1
Die
Beschwerdeführerin, welche Kücheneinbaugeräte vertreibt, reichte am 17. März
2020.
eine erste Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit vom 20. März bis 31. Dezember
2020.
ein (AWA S. 271 ff.). Sie gab an, der voraussichtliche Arbeitsausfall
liege bei 70 %. Der Verkauf sei stark eingebrochen, habe man doch den
kompletten Aussendienst streichen, die Ausstellung in […] schliessen und alle
Kochveranstaltungen absagen müssen. Die Servicetechniker im Kundendienst würden
nur noch absolute Notfälle erledigen. Auch Sachbearbeitung und Administration
hätten dadurch viel weniger Arbeit. Der monatliche Umsatz belaufe sich auf
CHF 220'000.00. Derzeit seien Aufträge im Umfang von CHF 200'000.00
vorhanden. Da die Hauptlieferanten die Produktion eingestellt hätten, erhalte
man keine Ware mehr. Als etabliertes Unternehmen sei man überzeugt, dass man
nach der Coronapandemie wieder zu den normalen Umsätzen zurückfinden werde. Nachdem
die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 20. März bis 19. September 2020
Kurzarbeit bewilligt hatte (AWA S. 268 f. + 275 f.), reichte die
Beschwerdeführerin mehrere monatliche Abrechnungen ein, welche folgende Angaben
zum Arbeitsausfall enthielten:
o März 2020 (Akten der ALK I S. 382): 21,52
%
o April 2020 (ALK I S. 368): 69,38
%
o Mai 2020 (ALK I S. 366): 64,68
%
o Juni 2020 (ALK I S. 363): 51,77
%
o Juli 2020 (ALK I S. 329): 44,50
%
o August 2020 (ALK I S. 331): 49,44
%
3.1.2
In der nächsten
Voranmeldung vom 21. August 2020 beantragte die Beschwerdeführerin vom 1.
September bis 31. Dezember 2020 Kurzarbeit, wobei der voraussichtliche
Arbeitsausfall bei 50 % liege (AWA S. 264 f.). Nachdem die
Beschwerdegegnerin vom 3. September bis 2. Dezember 2020 Kurzarbeit
bewilligt hatte (AWA S. 262 f.), deponierte die Beschwerdeführerin
folgende monatlichen Abrechnungen:
o September 2020 (ALK I S. 262): 38,70
%
o Oktober 2020 (ALK I S. 285): 40,11
%
o November 2020 (ALK I S. 270): 44,92
%
3.1.3
In der Voranmeldung
vom 23. November 2020 hielt die Beschwerdeführerin fest, der voraussichtliche
Arbeitsausfall für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021
liege bei 40 % (AWA S. 254). Nachdem die Beschwerdegegnerin vom 3.
Dezember 2020 bis 2. März 2021 Kurzarbeit bewilligt hatte (AWA S. 257 f.),
legte die Beschwerdeführerin folgende Abrechnungen vor:
o Dezember 2020 (ALK I S. 253): 38,56
%
o Januar 2021 (ALK I S. 238): 43,23
%
o Februar 2021 (ALK I S. 229): 45,24
%
3.1.4
Die
Beschwerdeführerin wiederholte in der Voranmeldung vom 3. Februar 2021 für die
Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2021 ihre früheren Angaben (AWA S. 245). Nachdem
die Beschwerdegegnerin vom 3. März bis 2. Juni 2021 Kurzarbeit bewilligt hatte
(AWA S. 249 f.), reichte die Beschwerdeführerin folgende Abrechnungen ein:
o März 2021 (ALK I S. 218): 41,46 %
o April 2021 (ALK I S. 201): 31,00
%
o Mai 2021 (ALK I S. 190): 42,11
%
3.1.5
Aufgrund einer
weiteren Voranmeldung vom 16. April 2021 mit identischen Angaben (AWA S. 242 f.)
bewilligte die Beschwerdegegnerin vom 3. Juni bis 2. Dezember 2021
Kurzarbeit (AWA S. 240 f.). Die Beschwerdeführerin brachte folgende
Abrechnungen bei:
o Juni 2021 (ALK I S. 168): 39,70
%
o Juli 2021 (ALK I S. 161): 33,50
%
o August 2021 (ALK I S. 150): 32,12
%
o September 2021 (ALK I S. 124): 34,24
%
o Oktober 2021 (ALK I S. 93): 33,50
%
o November 2021 (ALK I S. 99): 38,04
%
3.1.6
In der Voranmeldung
vom 30. September 2021 machte die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 3.
Dezember 2021 bis 22. März 2022 einen voraussichtlichen Arbeitsausfall vom
50.
% geltend (AWA S. 230 ff.). Nachdem die Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember
2021.
bis 2. März 2022 Kurzarbeit bewilligte hatte (AWA S. 228 f.), legte die
Beschwerdeführerin folgende Abrechnungen vor:
o Dezember 2021 (ALK I S. 76): 38,55
%
o Januar 2022 (ALK I S. 21): 39,64
%
o Februar 2022 (ALK I S. 13): 34,61
%
o März 2022 (ALK II S. 102): 27,19
%
3.1.7
Mit der Voranmeldung vom 2. Februar 2022 machte die Beschwerdeführerin für die
Zeit vom 3. März bis 2. September 2022 erneut einen voraussichtlichen
Arbeitsausfall vom 50 % geltend (AWA S. 217 ff.). Die Beschwerdegegnerin
verlängerte daraufhin die Kurzarbeitsbewilligung am 8. Februar 2022 bis 2. September
2022.
(AWA S. 215 f.).
3.1.8
Die ALK verlangte am 21. April 2022,
unter Hinweis auf die Aufhebung diverser Covid-19-Massnahmen per 17. Februar
2022, Belege für den Arbeitsausfall im März 2022 (ALK II S. 98), worauf
die Beschwerdeführerin am nächsten Tag erklärte, bei den benötigten Küchengerätekomponenten
gebe es Lieferschwierigkeiten. Auch die Zulieferer der Küchenbranche für Holz
und Metall seien von Lieferengpässen betroffen, weshalb die Küchengeräte erst
ganz zuletzt bestellt würden (ALK II S. 97). Daran hielt die
Beschwerdeführerin am 13. Juli 2022 auch bezüglich der Monate Mai und Juni 2022
fest (ALK II S. 35). Die ALK überwies daraufhin die Sache am 18. Juli 2022 zur
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin (ALK II S. 33
f.).
3.2
Die Parteien stimmen darin
überein, dass die Voraussetzungen für Kurzarbeit vom 20. März bis 2. September
2020.
erfüllt waren. Was den Zeitraum ab 3. September 2020 angeht, so hält die
Beschwerdegegnerin dafür, die geltend machten Arbeitsausfälle liessen sich nicht
länger mit der Coronapandemie resp. den damit einhergehenden behördlichen Massnahmen
in Verbindung bringen. Einerseits begründe die Beschwerdeführerin die
Arbeitsausfälle mit verzögerten Materiallieferungen, was indes nicht habe
belegt werden können. Andererseits seien die Ausfälle aufgrund der Umsatzzahlen
nicht plausibel (AWA S. 183).
3.2.1
Aus der
Zusammenstellung der Umsätze (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 23) ergibt sich, dass
die Beschwerdeführerin vor der Pandemie, von März 2018 bis Februar 2020, im
Durchschnitt einen monatlichen Umsatz von CHF 187'032.80 erzielte, während es
von März 2020 bis Juni 2022 CHF 178’358.50 waren. Der durchschnittliche Umsatz
Dispositiv
ging demnach mit der Pandemie um CHF 8'674.30 resp. 4,64 % zurück, was keinen
massiven Einbruch darstellt. Andererseits handelte es sich auch um keinen
konstanten Einbruch. Der Umsatz schwankte vielmehr während der Pandemie mehr
oder weniger stark, wie dies auch schon zuvor der Fall gewesen war. Es sei hier
auf die beiden folgenden Beispiele verwiesen:
o November 2018: CHF 279'362.00
o Dezember 2018: CHF 97'068.00
o Januar 2019: CHF 163'210.00
o Februar 2019: CHF 236'379.00
o Mai 2021: CHF
120'657.00
o Juni 2021: CHF
283'980.00
o Juli 2021: CHF 91'824.00
o August 2021: CHF
213'239.00
Eine direkte Korrelation zwischen den
Umsätzen und den Arbeitsausfällen lässt sich folglich nicht herstellen, ob es
ab September 2020 weiterhin zu pandemiebedingten Arbeitsausfällen kam, bedarf
vielmehr einer näheren Prüfung.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor,
ihr Geschäft habe unter den pandemiebedingten Lieferengpässen gelitten. Sie
verweist dazu auf verschiedene Dokumente:
a) Artikel aus dem St. Galler Tagblatt vom
14. Oktober 2021 (BB-Nr. 14), Economiesuisse vom 22. Oktober 2021 (BB-Nr. 15) sowie
procure.ch vom 17. August 2022 (BB-Nr. 16), welche von anhaltenden pandemiebedingten
Lieferengpässen u.a. in der Elektronikbranche sprechen.
b) Medienmitteilung der V-ZUG Gruppe vom
22. Juli 2022 (BB-Nr. 17), wonach die Produktionskapazitäten wegen fehlender
Verfügbarkeit von Elektronikkomponenten nicht hätten ausgeschöpft werden
können.
c) Diverse Belege über die verzögerte
Lieferung von Kochfeldern, welche die Beschwerdeführerin bestellt hatte (BB-Nr. 18
f. sowie Nr. 28 – 32). Als Beispiele seien erwähnt:
o Bestellung 609582 vom 4. Januar 2021: Vorgesehenes
Lieferdatum Kalenderwoche 6 (Februar), Lieferung am 8. und 24. Juni 2021
(BB-Nr. 29).
o Bestellung 609593 vom 20. Januar 2021: Teillieferung
am 27. September 2021 (BB-Nr. 32).
o Bestellung 609629 vom 10. Februar 2021: Vorgesehenes
Lieferdatum Kalenderwoche 9 (März), Teillieferungen am 24. Juni, 5. August
und 27. September 2021; der Rest konnte nicht mehr nachgeliefert werden
(BB-Nr. 28).
o Bestellung B2100286 vom 19. April 2021:
Lieferung am 28. Oktober 2021, so dass ein Serviceauftrag mit Geräteaustausch
vom 9. April 2021 entsprechend hinausgeschoben werden musste (unter BB-Nr. 18).
o
Bestellung B2100042
vom 22. Juni 2021: Vorgesehenes Lieferdatum 24. September 2021, Lieferung
am 5. November 2021 (Nr. 31).
o Bestellung B2100002 vom 1. Juli 2021:
Vorgesehenes Lieferdatum 8. Oktober 2021, Lieferung am 11. November 2021
(Nr. 30).
d) E-Mail der B.___ GmbH vom 13. Juni 2023 an
die Beschwerdeführerin (unter BB-Nr. 27), wonach es von September 2020 bis
April 2022 wegen der schwierigen Beschaffung der Vormaterialien lange
Lieferzeiten gegeben habe.
e) E-Mail der Firma C.___ vom 22. Juni 2023
an die Beschwerdeführerin (unter BB-Nr. 27), wonach von März 2020 bis April
2022 Lieferungen an die Beschwerdeführerin hätten verschoben werden müssen.
f) Bestätigung der Firma D.___ vom 22.
November 2023 an die Beschwerdeführerin (BB-Nr. 33), wonach es von 2020 bis
2022 enorme Lieferverzögerungen von bis zu 38 Wochen oder mehr gegeben habe.
Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Tat von pandemiebedingten Lieferproblemen
betroffen war. Die eingereichten Belege erlauben es aber nicht, unmittelbar auf
Arbeitsausfälle zu schliessen.
3.2.3 Anlässlich der Verhandlung
vom 13. Mai 2024 wurden zusammengefasst die folgenden Aussagen deponiert:
3.2.3.1 E.___ (Parteibefragung)
Die Beschwerdeführerin entwickle
spezielle Kochfelder und Lüftungssysteme, die über den Fachhandel, d.h. über
Küchenbauer vertrieben würden. Bei solchen massgeschneiderten Nischenprodukten
brauche man Zulieferer, die bereit seien, die kleinen Stückzahlen im richtigen
Zeitpunkt zu liefern. Es handle sich dabei um Manufakturen im nahen Ausland
(A.S. 75).
Die Beschwerdeführerin beschäftige sechs
Personen (A.S. 75). Frau F.___ erledige die Buchhaltung, sei aber Mädchen für
alles und nehme auch mal das Telefon ab. G.___ kümmere sich um Verkauf und
Personal. Er selber habe sein Pensum auf 60 % reduziert; zu einem grossen
Teil sei er im Aussendienst und entwickle den Rest der Zeit neue Produkte. H.___,
dem er die Geschäftsführung übergeben habe, übernehme den Kundendienst,
Kundenbesuche und die ganze Sachbearbeitung. I.___ sei zu 100 % draussen
im Kundendienst. Für das Lager sei dann noch zu 40 % ein Mann angestellt.
Kundendienst bedeute, dass man zum Privatkunden gehe und das Kochfeld oder den
Dampfabzug repariere. Während der Pandemie habe man von Tag zu Tag schauen
müssen, was passiere (A.S. 76). Bei einer Glasplatte für den Herd seien eine
Woche bis zehn Tage Lieferverzögerung fast Standard. Während der Pandemie habe
es dann aber drei bis vier Monate oder länger gedauert, oder es sei gar nicht
geliefert worden. Dies habe die ganze Küchenbranche betroffen, z.B. die
Küchenauszüge in den Möbeln, die mit Mehraufwand nachträglich hätten montiert
werden müssen. Das Problem seien die elektronischen Komponenten. 99 %
eines Induktionskochfeldes seien Hightech und würden aus China kommen. Sie würden
diese Teile bei der Firma J.___ einkaufen, deren Lieferketten unterbrochen
gewesen seien. Man habe die Geräte nicht fertigstellen können und teils mit
grossem Aufwand Ersatz-Rechauds liefern müssen, damit der Kunde wenigstens habe
kochen können. Am meisten sei der Aussendienst betroffen gewesen, d.h. Verkauf
und Kundendienst. Die Küchenbauer hätten aus Angst vor dem Virus niemanden
empfangen (A.S. 77). Der Rückgang der Serviceleistungen sei auch auf die
Lieferverzögerungen zurückgegangen. Wenn z.B. ein Kochfeld habe ausgetauscht
werden müssen, sie aber weder ein neues Gerät noch ein Ersatzteil im Lager gehabt
hätten, dann seien ihnen die Hände gebunden gewesen (A.S. 78).
Man habe die ganzen Kochveranstaltungen
nicht abhalten können. Entweder habe man die Leute nicht bekommen oder man habe
es während des Lockdowns gar nicht machen dürfen. Für eine Koch-Show sei meist
ein Tag reserviert. Es gebe Leute, die für das Publikum kochten, andere würden
servieren oder Fragen beantworten. Am Tisch hätten 20 Personen Platz (A.S.
77). Die Teilnehmerzahl sei unterschiedlich, teils seien es acht und teils 15
Personen. Es gebe Leute, die sich anmeldeten, aber dann nicht kämen. Meist
fänden die Veranstaltungen am Mittwoch statt, von 16:30 bis 22:00 oder
23:00 Uhr. Es handle sich um ein wichtiges Marketinginstrument, damit die
Kunden eine Nähe zur Firma spürten. Wenn man alle beteiligten Mitarbeiter
zusammenzähle mit jeweils fünf bis fünfeinhalb Stunden, dann sei ein Aufwand
von 40 Stunden für einen solchen Anlass schon realistisch (A.S. 78).
3.2.3.2 G.___
(Parteibefragung)
Sie sei seit 2006 bei der
Beschwerdeführerin. Seit 2007 gehöre sie einerseits zur Geschäftsleitung.
Andererseits sei sie zuständig für Personal, Marketing und Verkauf. Daneben
mache sie Aussendienst, indem sie die Küchenbauer unterstütze, die sie besuche,
und helfe ihrem Sohn H.___, der seit dem 1. Februar 2022 CEO der Firma sei.
Wenn sie im Innendienst sei, mache sie auch noch Kundendienst (A.S. 78). Die Beschwerdeführerin
entwickle und stelle Kochsysteme und Lüftungen für private Kunden her, heute
auch für die Gastronomie; teilweise lasse man produzieren. Der Vertrieb laufe
über den Küchenfachhandel. Sie machten den Service für die Geräte, da anderen
das Know-how dafür fehle (A.S. 79).
Derzeit seien sechs Personen
beschäftigt. Nachdem eine Mitarbeiterin per Ende 2019 gegangen sei, habe man
einen Nachfolger eingestellt, ihn aber nicht mehr so einarbeiten können, dass
er einsetzbar gewesen wäre. Da der Aussendienst stillgestanden sei, habe man im
Innendienst mehr Personen benötigt und die wenige Arbeit nicht jemandem geben
können, der nicht gewusst habe, wie es gehe. Sie und ihr Sohn hätten den
Betrieb in Gang gehalten. Den neuen Mitarbeiter habe man nach seiner Kündigung per
Ende September 2020 nicht ersetzt, da man nicht gewusst habe, wie es weitergehe.
Frau F.___ arbeite 60 %, in erster Linie erledige sie die Buchhaltung, aber sie
könne überall eingesetzt werden, auch im Kundendienst. H.___ arbeite zu 100 %
und mache alles; er besorge nicht nur den Einkauf, sondern besuche auch
Küchenbauer, mache Planungen und sei im Innendienst sowie im Kundendienst
tätig. Während der Pandemie hätten sie zwei Servicetechniker gehabt, die auch
in der Produktion tätig gewesen seien und halbfertige Lieferungen montiert
hätten. Mangels Nachschub hätten die beiden aber Däumchen drehen müssen. Im
Innendienst habe es keinen Bedarf für sie gegeben, da sich schon die Leute vom
Aussendienst darum gekümmert hätten. Im März 2020 habe man Kurzarbeit
beantragt, weil unklar gewesen sei, was mit der Pandemie auf den Betrieb
zukomme (A.S. 79). Als es wieder erlaubt gewesen wäre, hätten viele Schreiner
etc. gleichwohl nicht gewollt, dass man zu ihnen komme. Auch nach September
2020 habe man keinen Normalbetrieb gehabt, da es immer noch keine Arbeit für
die Mitarbeiter gegeben habe. 2021 bis März 2022 sei die Sache noch nicht
vorbei gewesen. Betriebsferien seien nicht gegangen, es habe stets jemand
anwesend sein müssen, wenn Bestellungen hereingekommen seien. Auch Homeoffice
sei nicht in Frage gekommen. Die Kurzarbeit habe im Voraus beantragt werden
müssen, da man noch keinen Plan gehabt habe, ob man in den kommenden drei
Monaten Umsatz mache oder nicht. Wegen der Lieferschwierigkeiten und weil man
nicht nach draussen habe gehen können, habe es unabhängig vom Umsatz an Arbeit
gefehlt, um die Leute zu beschäftigen. Die Servicetechniker hätten sich daheim
für den Fall bereitgehalten, dass es etwas zu tun gebe. Der Service habe nicht
zugenommen, auch wenn die Leute während der Pandemie mehr daheim gewesen seien
und mehr gekocht hätten, denn entweder hätten die Kunden, da in Quarantäne,
niemanden empfangen können oder aus Selbstschutz darauf verzichtet (A.S. 80).
Fehle es an Arbeit für die Leute, dann sei der konstante Umsatz nicht relevant.
Den Entscheid zur Kurzarbeit habe man gefällt, bevor der Umsatz in diesem
Zeitraum erzielt worden sei. Sie habe vorher entscheiden müssen, wie sie ihre
Leute einsetze und bezahlen könne. Wenn man nicht habe liefern können, habe man
auch nicht fakturieren können. Der Umsatz sei dann zwar buchhalterisch vorhanden,
aber die Kasse trotzdem leer. Wenn ein Lieferant nicht geliefert habe, sei man
nicht in der Lage gewesen, die Produkte fertigzustellen, auszuliefern und in
Rechnung zu stellen. Es sei immer wieder Kurzarbeit beantragt worden, weil man
nicht gewusst habe, was komme. Der Geschäftsabschluss habe erst im Nachhinein
zur Verfügung gestanden. Irgendwann sei die Rechnung dann schon beglichen
worden, aber man habe die Löhne trotzdem bezahlen müssen. Die Pandemie habe
auch bei anderen Gerätebauern dazu geführt, dass diese Umsatz erzielt hätten,
aber nicht in der Lage gewesen sein, zu liefern (A.S. 81).
Die Sache sei 2021 bis März 2022 noch
nicht vorbei gewesen. Sie hätten mit der Organisation der Kochdemos Aufwand
betrieben, und dann hätten die Leute wegen der Impf- und Zertifikatspflicht
abgesagt. Der Aufwand sei für 20 Personen der gleiche wie für die
Mindestanzahl von acht Teilnehmern. Die Koch-Shows seien ein sehr grosser
Bestandteil des Direktmarketings, da meldeten sich Endkunden, Küchenbauer und
Architekten. Vor der Pandemie habe es im Durchschnitt so alle sechs Wochen eine
Show gegeben. Jetzt sei es immer noch am Anlaufen; es gebe nach wie vor eine
Hemmschwelle, die Leute seien einfach verhalten.
3.2.3.3 K.___ (Zeugenbefragung)
Als Treuhänder begleite er die
Beschwerdeführerin schon jahrzehntelang, indem er sie etwa bei der Buchhaltung
oder im Personalwesen unterstütze. Was den unveränderten Umsatz angehe, so sei
alles sehr zeitverschoben gewesen. Von der Anfrage bis zur Montage des
verkauften Geräts seien in der Regel ein paar Monate vergangen, während der
Pandemie aber ein bis zwei Jahre. Während einer langen Zeit seien die
Mitarbeiter nicht ausgelastet gewesen. Am Anfang der Pandemie habe es noch alte
Aufträge gehabt, die man auszuführen versucht habe, wenn Material vorhanden
gewesen sei. Der Umsatz habe mit der Auslastung direkt nur sehr wenig zu tun
(A.S. 82). Die Kundenbesuche seien weggefallen, weil man sie nicht mehr habe
machen können oder dürfen. Die Kunden hätten sich teilweise nicht getraut, zur
Beschwerdeführerin zu kommen oder Aussendienstmitarbeiter zu empfangen.
Servicearbeiten seien auf das Minimum reduziert worden, damit eine Küche noch
funktioniert habe, ansonsten seien die Kunden mit einem Austausch etc. sehr
zurückhaltend gewesen. Es habe eine grosse Unsicherheit bestanden und eine
gewisse Zeit gebraucht, um sich wieder einzupendeln. Man habe schauen müssen,
wie man den Kontakt zu den Kunden wieder herstelle. Es habe sich ein Defizit
ergeben. Der Materialeinkauf sei schwierig geworden. Einige Dinge habe man
nicht bekommen und zuwarten müssen, oder man sei auf teurere Alternativen
ausgewichen. Der Mehraufwand wegen der Bestimmungen aus Bern, sowohl extern als
auch in der Firma, habe Mehrkosten bewirkt. Was die ungedeckten Löhne angehe,
so sei die Marge das Problem, 5 oder 10 % seien wesentlich, ob es am Ende einen
Gewinn gebe oder nicht (A.S. 83). Bis und mit 30. Juni 2022 habe es noch viele
Aufträge aus der vorherigen Zeit gehabt, die mangels Material noch nicht
abgewickelt worden seien (A.S. 84).
3.2.3.4 I.___ (Zeugenbefragung)
Er sei im Aussendienst, montiere und
repariere die Produkte, mache Lagerarbeiten und Auslieferungen; nur mit
Büroarbeit habe er nichts zu tun. Er sei viel bei Kunden. Während der Pandemie
habe man nicht gewusst, was einen erwarte. Ware sei nicht gekommen, und
teilweise habe man nicht zu den Kunden gehen können, auch weil man nicht
erwünscht gewesen sei. Er sei aufgeboten worden, wenn man ihn gebraucht habe,
d.h. wenn es Material gehabt habe und Kunden gewollt hätten, dass er komme. Es
sei sehr spontan und unregelmässig mit der Arbeit gewesen (A.S. 84). Wenn
die Arbeit habe geplant werden können, sei er vorinformiert worden; teils sei
er auf Abruf zu Hause gewesen. Neben ihm habe es noch einen Herrn L.___ gegeben,
bei dem sei es gleich gelaufen wie bei ihm (A.S. 85). Er vermöge nicht mehr zu
sagen, an welchem Tag er wie viel gearbeitet habe (A.S. 84) und welcher Anteil
der Kunden keine Besuche gewollt habe. Im Normalfall, d.h. vor und nach der
Pandemie, gehe er morgens ins Büro in [...] und hole seine Aufträge. Dann lade
er im Lager in [...] das Material ein und sei den ganzen Tag bei den Kunden. Der
grösste Teil am Aussendienst seien Reparaturen oder Austausch. 98 % der
Kunden seien Privatleute. Bei einigen Kundenbesuchen sei er fast mit Sterilium
geduscht worden (A.S. 85). Zeitlich habe er während der Pandemie viel weniger
gearbeitet als vorher und nachher. Von den Tagen her könne er sich nicht mehr
erinnern, wie er genau gearbeitet habe, aber es sei auf jeden Fall drastisch
weniger gewesen als im Normalbetrieb. Vor der Pandemie habe er jeden Tag zu tun
gehabt. Er habe in dieser Zeit auch nicht den Eindruck gewonnen, dass jemand in
der Firma Däumchen drehe. Er könne nicht mehr sagen, ob es innerhalb des
Zeitraums von März 2020 bis Mitte 2022 Änderungen gegeben habe (A.S. 86).
3.2.4 Die an der
Instruktionsverhandlung befragten Personen hinterliessen einen glaubwürdigen
Eindruck. Sie gaben offen Auskunft zu den Auswirkungen der Pandemie und wirkten
nie, als ob sie etwas verbergen oder vortäuschen wollten. Auf ihre Aussagen
kann daher abgestellt werden.
3.2.4.1 Die befragten
Personen bestätigten übereinstimmend, dass es im Betrieb der Beschwerdeführerin
ab September 2020 weiterhin relevante Arbeitsausfälle gab. Dies wird in überzeugender
Weise einmal damit erklärt, dass die Kunden im Verlauf der Pandemie auch dann vorsichtig
blieben und wenn möglich keine Aussendienst- oder Servicemitarbeiter bei sich
haben wollten, als die behördlichen Massnahmen gelockert worden waren. Für
Zweifel besteht hier umso weniger Anlass, als diese Aussagen mit der im
Beschwerdeverfahren eingereichten Tabelle korrespondieren, wonach die Arbeitsausfälle
im Betrieb Service und Aussendienst betrafen (s. BB-Nr. 20). Andererseits
geht aus den Aussagen hervor, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in einem
erheblichen Umfang von pandemiebedingten Lieferschwierigkeiten betroffen war,
es sich bei den schriftlich dokumentierten Beispielen (E. II. 3.2.2
lit. c hiervor) also nicht um blosse Einzelfälle handelte. Soweit es aber am
Materialnachschub fehlte, entfielen selbstredend auch die Auslieferungen an die
Kunden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin während der Pandemie in der
Tat weniger Aufträge erhielt (BB-Nr. 34):
·
Juli 2018 bis Juni
2019: 1’740
·
Juli 2019 bis Juni
2020: 1’636
·
Juli 2020 bis Juni
2021: 1’564
·
Juli 2021 bis Juni
2022: 1’519
Daraus erhellt, dass sich die Situation
keineswegs per September 2020 wieder völlig normalisiert hatte.
3.2.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt
ausserdem vor, sie habe ihre Koch-Shows für Kunden pandemiebedingt absagen
müssen (BB-Nr. 22), was grundsätzlich einleuchtet. Die acht Anlässe im Jahr
2019 brachten gemäss Beschwerdeführerin einen Zeitaufwand von insgesamt 319 Stunden
mit sich, wobei für eine Koch-Show jeweils fünf Personen für die Vorbereitung
und die Veranstaltung selber benötigt wurden (BB-Nr. 35). Die glaubhaften Aussagen
an der Verhandlung bestätigen, dass es auch bezüglich der Koch-Shows, welche
ein unverzichtbares Marketinginstrument darstellen, zu Arbeitsausfällen kam,
weil sie während der Pandemie nicht durchgeführt werden konnten, sei es wegen
der behördlichen Massnahmen, sei es, weil die Kunden vor einem Besuch
zurückschreckten. Zudem konnte in der Befragung geklärt werden, dass der
Personalaufwand für eine Koch-Show nicht von der Anzahl der Teilnehmer abhängt.
3.2.4.3 Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keinen durchgehend gleich hohen
Arbeitsausfall geltend machte. Lässt man den Monat März 2020, in dessen Verlauf
die ersten behördlichen Massnahmen ergingen, ausser Acht, so bewegten sich die
Arbeitsausfälle zu Beginn, von April bis August 2020, zwischen 44,5 und
69,38 %, im Durchschnitt 55,95 %. Von September 2020 bis Mai 2021 blieben
die Ausfälle dagegen im Rahmen von 31 bis 45,24 % (durchschnittlich 40,59 %),
während ab Juni 2021 40 % nicht mehr überschritten wurden (durchschnittlich 35,1 %).
Diese rückläufige Entwicklung erscheint angesichts der nach und nach eingetretenen
Entspannung der Lage als plausibel, was die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Arbeitsausfälle stützt.
3.3 Zusammenfassend ergibt eine Würdigung
der Partei- und Zeugenaussagen in Verbindung mit den Akten, dass es bei der
Beschwerdeführerin vom 3. September 2020 bis 2. September 2022 mit dem
massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
Arbeitsausfällen im deklarierten Umfang kam, welche auf die Pandemie zurückzuführen
waren. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, es habe sich nachträglich
herausgestellt, dass ab September 2020 keine anrechenbaren Arbeitsausfälle mehr
bestanden hätten, kann nicht bestätigt werden. Fehlt es aber in diesem Sinne an
einer neuen Tatsache und damit an einem Revisionsgrund, so kann auf die ab 3.
September 2020 rechtskräftig bewilligte Kurzarbeit nicht zurückgekommen werden.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der angefochtene
Einspracheentscheid aufzuheben.
4.
4.1. Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
obsiegt hat, steht ihr eine Parteientschädigung zu. Diese bemisst sich ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der
Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche
Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier
einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission
GVB.2022.111).
4.2
4.2.1 Die von der
Vertreterin der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 29. Mai 2024
(A.S. 88 ff.) weist einen Zeitaufwand von insgesamt 42,2 Stunden aus, davon 26,73
Stunden bis 31. Dezember 2023 und 15,47 Stunden ab 1. Januar 2024. Dies ist wie
folgt zu kürzen:
·
Der Aufwand für die
Vorbereitung und Abfassung der Beschwerde vom 22. März bis 21. April 2023 beläuft
sich auf 16,76 Stunden, einschliesslich der Kontakte mit der Beschwerdeführerin
(4,42 / 0,25 / 0,33 / 7,0 / 0,08 / 0,17 / 0,08 / 0,38 / 0,43 / 0,12 / 2,0 /
1,5). Hier ist zu berücksich-
tigen, dass
die Akten einen gewissen Umfang aufweisen und zusammen mit der Beschwerdeschrift
von 23 Seiten diverse Belege zur Sache eingereicht wurden. Andererseits
war die Vertreterin schon am Einspracheverfahren beteiligt (s. AWA S. 44
ff. + 165 ff.), d.h. sie konnte auf die dortigen Vorarbeiten zurückgreifen und musste
sich nicht erst von Grund auf in den Fall einarbeiten. Vor diesem Hintergrund
ist der Aufwand für die Beschwerde um 5,26 Stunden auf 11,5 Stunden zu
reduzieren.
·
Für die
Instruktionsverhandlung vom 13. Mai 2024 einschliesslich An- und Rückreise mit
dem Zug werden 4,5 Stunden geltend gemacht. Die Verhandlung selber dauerte
zwei Stunden und fünf Minuten (14:15 – 16:20, A.S. 74 + 86). Eine Reisezeit von
fast 2,5 Stunden von Olten nach Solothurn und zurück ist jedoch zu grosszügig
veranschlagt, benötigt doch die schnellste Bahnverbindung bloss 21 Minuten. Rund
anderthalb Stunden einschliesslich Busfahrten zwischen Bahnhof und Kanzlei
resp. Amthaus 1 erscheinen als angemessen, womit diese Position um eine Stunde herabzusetzen
ist.
·
Die Einreichung der
Kostennote am 29. Mai 2024 (0,5 Stunden) stellt reinen Kanzleiaufwand dar,
der praxisgemäss im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht
separat zu vergüten ist. Diese Position ist daher zu streichen.
·
Der nachprozessuale
Aufwand ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von anderthalb Stunden auf
eine halbe Stunde zu kürzen.
Insgesamt verbleibt ein zu
entschädigender Zeitaufwand von 21,47 plus 12,97 Stunden. Der beantragte
Stundenansatz von CHF 280.00 kann gewährt werden, womit sich ein Betrag von
CHF 6'011.60 resp. 3'631.60 ergibt. Hinzu kommen noch die Auslagen über
CHF 508.90 resp. 31.50. Einschliesslich CHF 798.80 Mehrwertsteuer (7,7 %
bis 31. Dezember 2023 auf CHF 6'520.50 und 8,1 % ab 1. Januar 2024 auf
CHF 3'663.10) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf insgesamt CHF 10'982.40.
5. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind –
abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung – keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid des Amts für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 9. März 2023 wird in
Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.
2. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 10'982.40
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann