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Entscheid

VSBES.2024.1

Unfallversicherung / Bundesgerichtsurteil vom 30. November 2023

3. Mai 2024Deutsch14 min

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1957, erlitt am 15. September

Source so.ch

Urteil vom

3. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsidentin

Weber-Probst

Oberrichterin

Marti

Ersatzrichterin

Steffen

Gerichtsschreiber

Haldemann

In Sachen

Erben der A.___,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

B.___

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung /

Bundesgerichtsurteil vom 30. November 2023

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1957, erlitt am 15. September

2011 einen Unfall, als sie ihr Fahrrad stossend von einem rückwärts

ausparkierenden Auto angefahren wurde und sich dabei rechts eine

Radiusköpfchenfraktur sowie einen Abriss der Supraspinatussehne zuzog. Am

12. Dezember 2012 kam es zu einem weiteren Unfall, als die

Beschwerdeführerin auf Glatteis ausrutschte und auf die linke Schulter fiel,

was eine Humerusfraktur zur Folge hatte. Die Unfallversicherung B.___ (fortan:

Beschwerdegegnerin) übernahm die vorübergehenden Leistungen aufgrund dieser

beiden Ereignisse. Sie schloss indes den Fall mit Verfügung vom

13. November 2018 (Akten Beschwerdegegnerin / B.___-Nr. 88) per 31.

Oktober 2014 ab, verneinte einen Rentenanspruch und setzte den

Integritätsschaden auf 5 % (rechte Schulter, AC-Arthrose) resp. 10 %

(Funktionsstörung der linken Schulter) fest. Die dagegen gerichtete Einsprache

(B.___-Nr. 95) wurde mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 abgewiesen (B.___-Nr.

101).

2.

2.1

2.1.1 Die Beschwerdeführerin liess am 23. Januar 2023 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen (s. Dossier

VSBES.2020.14 / p. 18 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4.

Dezember 2019 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 13. November 2018

seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin ab 1. November 2014 eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe

eines Invaliditätsgrades von mindestens 61 % zuzusprechen sowie die

vollumfänglichen Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu vergüten.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. September 2011 eine

Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 5 %,

ausmachend CHF 6'300.00, zuzusprechen.

4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12. Dezember 2012 eine

Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von

15 %, ausmachend CHF 18'900.00, zuzusprechen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2020 (p. 48

ff.), die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. In der Folge halten die

Parteien mit ihren Eingaben vom 6. März, 24. April resp. 11. Mai 2020 an ihren

Begehren fest (p. 59 ff. / 76 ff. / 83 ff.).

2.1.2 Am 5.

Februar 2021 erstattete die Gutachterstelle C.___ ein erstes orthopädisches Gerichtsgutachten

(p. 122 ff.), worauf die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren am 1. März 2021 insoweit

präzisierte, als sie eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von 100 % verlangte (p. 220ff.). Da das Gericht dieses

Gutachten jedoch als nicht beweiskräftig betrachtete (p. 255 + 269), gab es bei

Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am

31. August 2021 ein orthopädisches Obergutachten in Auftrag, nachdem es

die Einwände der Beschwerdeführerin verworfen hatte (p. 267 ff.). Dieses Obergutachten

erging am 20. November 2021 (p. 285 ff.). Der Experte Dr. med. D.___

beantwortete in der Folge am 24. Januar und 12. April 2022 Ergänzungsfragen (p.

332 ff. + 370 ff.). Die Parteien äussern sich am 14. Dezember 2021 sowie 10.

März, 29. März und 25. April 2022 zum Gutachten nebst den ergänzenden

Angaben des Experten (p. 323 f. / 345 / 351 ff. / 362 ff. / 378 f.).

2.1.3 Der Vertreter

der Beschwerdeführerin reichte am 10. März und 25. April 2022 jeweils eine

Kostennote zu den Akten (p. 345 ff. + 378 ff.).

2.1.4 Das

Versicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 10. Oktober 2022 gut

und hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf. Es sprach der

Beschwerdeführerin ab 1. November 2014 eine Invalidenrente bei einem

Invaliditätsgrad von 70 %, eine Integritätsentschädigung von 25 % sowie eine

Parteientschädigung von CHF 9'322.00 zu. Ausserdem auferlegte es der

Beschwerdegegnerin die Kosten des Obergutachtens von Dr. med. D.___ über

insgesamt CHF 8'617.30. Die Beschwerdeführerin verstarb in der Folge am [...].

2.2

2.2.1 Das

Bundesgericht hiess die Beschwerde der Beschwerdegegnerin am 30. November 2023 teilweise

gut und hob das besagte Urteil des Versicherungsgerichts auf. Es sprach der

Beschwerdeführerin, deren Erben in den Prozess eingetreten waren, ab 1. November

2014 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % zu. Hinsichtlich

der Integritätsentschädigung wies es die Sache zu weiteren Abklärungen zurück

an das Versicherungsgericht (s. Dossier VSBES.2024.1, Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.2.2 Das

Versicherungsgericht eröffnet am 4. Januar 2024 ein neues Verfahren und teilt

den Parteien mit, es sei beabsichtigt, dem Experten Dr. med. D.___ ergänzende

Fragen zu unterbreiten (A.S. 15). Während die Beschwerdegegnerin sich nicht

äussert (s. A.S. 22), verzichtet die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2024 auf weitere

Anträge und Zusatzfragen (A.S. 18). Am 30. Januar 2024 legt das Versicherungsgericht

seine Fragen dem Experten vor (A.S. 20 ff.), welche dieser am 12. Februar 2024

beantwortet (A.S. 26). Die Beschwerdegegnerin lässt sich dazu nicht vernehmen

(s. A.S. 37). Die Beschwerdeführerin wiederum begehrt am 21. Februar 2024,

ihr sei eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 25 %

zuzusprechen. Weiter ersucht sie um die Neuverlegung der Gerichts- und

Parteikosten mit Entrichtung einer vollen Parteientschädigung (A.S. 30 f.). Ihr

Vertreter reicht gleichentags eine ergänzte Kostennote ein (A.S. 32 ff.),

welche am 19. März 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S.

37).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, nachdem im

Bundesgerichtsurteil abschliessend über den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin befunden wurde, lediglich die Höhe der Integritätsentschädigung.

Diese darf, wie das Bundesgericht festhält, nicht tiefer ausfallen als der im angefochtenen

Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2019 zugesprochene Betrag, welcher auf

einem Integritätsschaden von insgesamt 15 % beruht (A.S. 12 E. 7.3.4. in fine).

1.2

Gemäss

der Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vom 25. September 2015 werden

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser

Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, wie dies bei den hier zu

beurteilenden Ereignissen vom 15. September 2011 und 12. Dezember 2012 der Fall

ist, nach bisherigem Recht gewährt.

2.

2.1

Die

versicherte Person hat Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,

wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen

oder geistigen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Diese

Entschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt (Art. 25

Abs. 1 Satz 1 UVG). Das Gesetz beauftragt den Bundesrat, die Bemessung der

Entschädigung zu regeln (Art. 25 Abs. 2 UVG). Gestützt darauf erging

Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202).

2.2

Ein

Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen

Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die

körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der

Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1

UVV). Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des

Anhangs 3 zur UVV (Art. 36 Abs. 2 UVV). Darin hat der Bundesrat in einer

als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218

E. 2a S. 219) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual

gewichtet. Für die im Anhang 3 genannten Integritätsschäden entspricht die

Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des

versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für

spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der

Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2).

2.3

Die

medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva hat

in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der

Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 16, mit

seitherigen Anpassungen, abrufbar unter www.suva.ch). Diese von der Verwaltung

erarbeiteten Tabellen sind, soweit sie Richtwerte enthalten, mit denen die

Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit Anhang 3 zur

UVV vereinbar (BGE 116 V 156 E. 3a S. 157 mit Hinweis). Ist eine

Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3 zur UVV noch in den

Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 eine

Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen (BGE 113 V 218 E. 3

S. 219).

2.4

Die

Integritätsentschädigung kann rechtsprechungsgemäss aufgrund eines Vorzustands

reduziert werden, selbst wenn dieser vor dem Unfall keine Verminderung der

Erwerbsfähigkeit bewirkt hatte. Dabei ist der Integritätsschaden zunächst

gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder nötigenfalls nach den Suva-Tabellen

einzuschätzen (s. dazu E. II. 2.2 f. hiervor). In einem zweiten Schritt ist die

Entschädigung nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 UVG entsprechend dem

Kausalanteil der nicht versicherten Ereignisse am gesamten Integritätsschaden

zu kürzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2022 vom 30. November 2023 E.

7.3.1

mit Hinweisen, s. A.S. 11).

3.

3.1

Der Experte Dr. med. D.___ stellte in seinem Obergutachten vom 20. November

2021.

folgende unfallrelevanten Diagnosen (p. 303):

·

Unfall vom 15. September 2011, rechte

Seite:

o

aktuell mässig symptomatische,

hochgradige Partialruptur bzw. Ausdünnung mit Verdacht auf ventrale transmurale

Reruptur der Supraspinatussehne mit symptomatischer AC-Gelenksarthrose (S43.4)

o

Status nach Schulterarthroskopie

mit subacromialer Dekompression und lateraler Clavicularesektion, mini-open

Tenodese lange Bicepssehne sowie transossäre Supraspinatussehnenrefixation am

6.

März 2012 (S43.4)

o

Status nach intraartikulärer,

wenig dislozierter Radiusköpfchenfraktur (Typ Mason M l-II), konservative

Therapie (S52.11)

o

Status nach Handballenkontusion

(S60.2)

o

Status nach Thorax- und

Lumbalkontusion (S20.2)

·

Unfall vom 12. Dezember 2012, linke

Seite:

Symptomatische Reruptur der

Supraspintussehne bei residueller frozen shoulder (M75.1, M75.0)

Status nach Osteosynthese

einer proximalen Humerusschaftfraktur mit Supraspinatussehnenrekonstruktion am

14.

Dezember 2012 (S42.3)

Die

Beeinträchtigung der Integrität legte der Experte gestützt auf die Suva-Tabelle 1

(Revision 2000) für den rechten Arm auf 10 % (gemäss Tabelle bis 30° über

Horizontale beweglich) und für den linken Arm auf 15 % (gemäss Tabelle bis zur

Horizontalen beweglich) fest (p. 316). Diese Zuteilung basiert auf den erhobenen

medizinischen Befunden: Flexion rechts 150, links 125. Schmerzangabe in

endphasiger Flexion rechts, beim Anheben des linken Armes im Sinne des

schmerzhaften Bogens sowie Schmerzangabe beim Absenken des linken Armes. Glenohumerale

Abduktion rechts 100, links 70, Abduktionskraft rechts mässig, links massiv

eingeschränkt (p. 298 Ziff. 4.3.1). Überkopfarbeiten sind mit eingeschränkter

Kraft nur für kurze Zeit möglich. Der linke Arm wird bloss als Hilfsarm

eingesetzt (p. 312 Ziff. 5). Vor diesem Hintergrund erscheinen die von Dr.

med. D.___ nach der Tabelle 1 festgelegten Integritätseinbussen

überzeugend.

3.2

Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid dafür, die

Beschwerdeführerin habe schon vor den beiden Unfällen in den Jahren 2011 und

2012.

an Schulterschmerzen gelitten (A.S. 11 E. 7.3.3). Die beiden Unfälle hätten

mithin vorgeschädigte Schultern betroffen. Welche Bedeutung die unfallfremden

Ursachen für die Gesundheitsschädigungen hätten, die den Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung begründeten, könne dem Obergutachten jedoch nicht

entnommen werden, auch wenn der Experte in allgemeiner Weise festhalte,

unfallfremde Erkrankungen würden bei der Beurteilung der unfallrelevanten

Situation konsequent ausgeklammert. Da es dem Mediziner obliege, vorbestehende

oder andere nicht unfallbedingte Schäden bzw. Anteile am Gesamtschaden

festzustellen und zu bewerten, lasse sich vorliegend nicht beurteilen, ob und

in welchem Umfang die Integritätsentschädigung zu kürzen sei (A.S. 12 E. 7.3.4).

Das Versicherungsgericht unterbreitete dem Experten deshalb in Nachachtung der

bundesgerichtlichen Anweisung die beiden folgenden Fragen (A.S. 20):

1.

Sie haben in Ihrem Gerichtsgutachten vom 20. November

2021.

festgehalten, dass hinsichtlich der beiden Schultergelenke eine

Integritätseinbusse von insgesamt 25 % vorliege [p. 316 Ziff. 11]. Haben

Sie bei dieser Einbusse die unfallfremden Schäden an den Schultern

ausgeklammert?

2.

Falls die Integritätseinbusse von 25 % sämtliche

vorhandenen Beeinträchtigungen abdeckt: Wie hoch ist die Einbusse nach

Ausscheidung der vorbestehenden und anderen nicht unfallbedingten Schäden an

den beiden Schultergelenken?

Darauf

antwortete der Experte am 12. Februar 2024, die unfallfremden Schäden seien im Obergutachten

an beiden Schultern ausgeklammert worden, was der Fragestellung («Haben die

Unfälle am linken und / oder rechten Arm eine dauerhafte und erhebliche

Beeinträchtigung der Integrität verursacht?», p. 316 Ziff. 11) inhärent gewesen

sei. Die krankheitsbedingten beidseitigen Partialrupturen der

Supraspinatussehnen hätten schon vor den Unfallereignissen bestanden, seien

aber gut kompensiert gewesen und hätten keine wesentlichen funktionellen

Einschränkungen verursacht. Diese Vorschädigungen hätten auch theoretisch zu

keiner Integritätseinbusse geführt. Es besteht kein Anlass, an diesen plausibel

begründeten Angaben des Experten zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, als die

Parteien, namentlich die Beschwerdegegnerin, keine Einwände dagegen erhoben haben

(E. I. 2.2.2 hiervor). Weiteren Abklärungen steht im Übrigen ohnehin entgegen, dass

die Beschwerdeführerin mittlerweile verstorben ist und nicht mehr untersucht

werden kann.

3.3

Da die

Nachfrage des Versicherungsgerichts beim Experten ergeben hat, dass die Integritätsentschädigung

im Obergutachten allein auf der Grundlage der Unfallfolgen bestimmt wurde,

entfällt eine Kürzung (vgl. dazu E. II. 2.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin

hat folglich wie im Gutachten vorgesehen Anspruch auf eine Entschädigung von 10 %

für die rechte und 15 % für die linke Schulter. Wenn wie hier mehrere klar

unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden

aus einem oder mehreren Unfällen zusammenfallen, ist die

Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festzusetzen (Art.

36.

Abs. 3 UVV; Max B. Berger in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne

Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 24 N

18). Die von Dr. med. D.___ festgesetzten Integritätsschäden sind daher

zu addieren (Berger, a.a.O.), woraus eine Integritätsentschädigung von insgesamt

25.

% resultiert.

4.

Entsprechend

dem Ausgang des Bundesgerichtsverfahrens und des vorliegenden Verfahrens

betreffend Integritätsentschädigung ist über den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren neu

zu befinden. Die Beschwerdeführerin ist insoweit durchgedrungen, als sie eine

Teilrente und Integritätsentschädigung von 25 % zugesprochen erhielt. Der

Umstand, dass das Bundesgericht den Invaliditätsgrad gegenüber dem

angefochtenen Urteil des Versicherungsgerichts von 70 % auf 54 % korrigierte,

rechtfertigt keine Reduktion der Parteientschädigung, denn der Aufwand des

Vertreters wäre nicht geringer ausgefallen, wenn er von Anfang an eine tiefere

Rente beantragt hätte (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom

2.

November 2016 E. 3.1.1). Die Höhe der Parteientschädigung bemisst

sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt

sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Der

Vertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner ergänzten Kostennote vom 21.

Februar 2024 (A.S. 32 ff.) einen Zeitaufwand von 33,48 Stunden à CHF 260.00

sowie Auslagen von CHF 314.50 geltend, woraus einschliesslich Mehrwertsteuer (7,7

% bis 31. Dezember 2023 und 8,1 % ab 1. Januar 2024) eine Entschädigung

von CHF 9'716.30 resultiert. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit

des Verfahrens VSBES.2020.14 (insbesondere der Dauer sowie der zahlreichen

medizinischen Unterlagen) erscheint dieser Aufwand gerechtfertigt und ist der

Beschwerdeführerin zuzusprechen.

5.

Der

Sachverhalt im massgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids war

nicht hinreichend geklärt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in diesem

Entscheid auf die beiden orthopädischen Gutachten von Dr. med. E.___ vom 28.

März 2014 (nebst Ergänzung vom 26. August 2014, B.___-Nr. 9 S. 5 f. + S. 9

ff.) sowie 14. November 2016 (B.___-Nr. 59). Diese enthielten aber abweichende

Angaben zur Restarbeitsfähigkeit, obwohl zugleich eine wesentliche

gesundheitliche Veränderung verneint wurde (s. dazu Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2020.14 vom 10. Oktober 2022 E. II. 5.4). Die

Dispositiv

Beschwerdegegnerin wäre demnach gehalten gewesen, ergänzende Abklärungen

vorzunehmen. Indem sie darauf verzichtete, missachtete sie den

Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Das Versicherungsgericht

musste deshalb die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Die

Beschwerdegegnerin hat folglich die Kosten des orthopädischen Obergutachtens

von Dr. med. D.___ sowie der Beantwortung der hiesigen Ergänzungsfragen in der

Höhe von insgesamt CHF 9'022.30 (8'617.30 + 405.00) zu tragen (Art. 45

Abs. 1 ATSG; BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75).

6. In

Beschwerdesachen der Unfallversicherung sind (abgesehen vom hier nicht

interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung)

keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s.

Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin A.___ gemäss dem

Urteil 8C_663/2022 des Bundesgerichts vom 30. November 2023 ab 1. November

2014 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % hat.

2.

Die Beschwerdeführerin A.___ hat Anspruch auf eine Integritätsentschädigung

von 25 %.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von CHF 9'716.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

4.

Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Obergutachtens von

Dr. med. D.___ vom 20. November 2021 nebst Ergänzungen von insgesamt CHF 9'022.30

zu bezahlen.

5.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann