VSBES.2024.1
Unfallversicherung / Bundesgerichtsurteil vom 30. November 2023
3. Mai 2024Deutsch14 min
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1957, erlitt am 15. September
Source so.ch
Urteil vom
3. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsidentin
Weber-Probst
Oberrichterin
Marti
Ersatzrichterin
Steffen
Gerichtsschreiber
Haldemann
In Sachen
Erben der A.___,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung /
Bundesgerichtsurteil vom 30. November 2023
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1957, erlitt am 15. September
2011 einen Unfall, als sie ihr Fahrrad stossend von einem rückwärts
ausparkierenden Auto angefahren wurde und sich dabei rechts eine
Radiusköpfchenfraktur sowie einen Abriss der Supraspinatussehne zuzog. Am
12. Dezember 2012 kam es zu einem weiteren Unfall, als die
Beschwerdeführerin auf Glatteis ausrutschte und auf die linke Schulter fiel,
was eine Humerusfraktur zur Folge hatte. Die Unfallversicherung B.___ (fortan:
Beschwerdegegnerin) übernahm die vorübergehenden Leistungen aufgrund dieser
beiden Ereignisse. Sie schloss indes den Fall mit Verfügung vom
13. November 2018 (Akten Beschwerdegegnerin / B.___-Nr. 88) per 31.
Oktober 2014 ab, verneinte einen Rentenanspruch und setzte den
Integritätsschaden auf 5 % (rechte Schulter, AC-Arthrose) resp. 10 %
(Funktionsstörung der linken Schulter) fest. Die dagegen gerichtete Einsprache
(B.___-Nr. 95) wurde mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 abgewiesen (B.___-Nr.
101).
2.
2.1
2.1.1 Die Beschwerdeführerin liess am 23. Januar 2023 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen (s. Dossier
VSBES.2020.14 / p. 18 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4.
Dezember 2019 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 13. November 2018
seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin ab 1. November 2014 eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe
eines Invaliditätsgrades von mindestens 61 % zuzusprechen sowie die
vollumfänglichen Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu vergüten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. September 2011 eine
Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 5 %,
ausmachend CHF 6'300.00, zuzusprechen.
4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12. Dezember 2012 eine
Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von
15 %, ausmachend CHF 18'900.00, zuzusprechen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2020 (p. 48
ff.), die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. In der Folge halten die
Parteien mit ihren Eingaben vom 6. März, 24. April resp. 11. Mai 2020 an ihren
Begehren fest (p. 59 ff. / 76 ff. / 83 ff.).
2.1.2 Am 5.
Februar 2021 erstattete die Gutachterstelle C.___ ein erstes orthopädisches Gerichtsgutachten
(p. 122 ff.), worauf die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren am 1. März 2021 insoweit
präzisierte, als sie eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von 100 % verlangte (p. 220ff.). Da das Gericht dieses
Gutachten jedoch als nicht beweiskräftig betrachtete (p. 255 + 269), gab es bei
Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am
31. August 2021 ein orthopädisches Obergutachten in Auftrag, nachdem es
die Einwände der Beschwerdeführerin verworfen hatte (p. 267 ff.). Dieses Obergutachten
erging am 20. November 2021 (p. 285 ff.). Der Experte Dr. med. D.___
beantwortete in der Folge am 24. Januar und 12. April 2022 Ergänzungsfragen (p.
332 ff. + 370 ff.). Die Parteien äussern sich am 14. Dezember 2021 sowie 10.
März, 29. März und 25. April 2022 zum Gutachten nebst den ergänzenden
Angaben des Experten (p. 323 f. / 345 / 351 ff. / 362 ff. / 378 f.).
2.1.3 Der Vertreter
der Beschwerdeführerin reichte am 10. März und 25. April 2022 jeweils eine
Kostennote zu den Akten (p. 345 ff. + 378 ff.).
2.1.4 Das
Versicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 10. Oktober 2022 gut
und hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf. Es sprach der
Beschwerdeführerin ab 1. November 2014 eine Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 70 %, eine Integritätsentschädigung von 25 % sowie eine
Parteientschädigung von CHF 9'322.00 zu. Ausserdem auferlegte es der
Beschwerdegegnerin die Kosten des Obergutachtens von Dr. med. D.___ über
insgesamt CHF 8'617.30. Die Beschwerdeführerin verstarb in der Folge am [...].
2.2
2.2.1 Das
Bundesgericht hiess die Beschwerde der Beschwerdegegnerin am 30. November 2023 teilweise
gut und hob das besagte Urteil des Versicherungsgerichts auf. Es sprach der
Beschwerdeführerin, deren Erben in den Prozess eingetreten waren, ab 1. November
2014 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % zu. Hinsichtlich
der Integritätsentschädigung wies es die Sache zu weiteren Abklärungen zurück
an das Versicherungsgericht (s. Dossier VSBES.2024.1, Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.2.2 Das
Versicherungsgericht eröffnet am 4. Januar 2024 ein neues Verfahren und teilt
den Parteien mit, es sei beabsichtigt, dem Experten Dr. med. D.___ ergänzende
Fragen zu unterbreiten (A.S. 15). Während die Beschwerdegegnerin sich nicht
äussert (s. A.S. 22), verzichtet die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2024 auf weitere
Anträge und Zusatzfragen (A.S. 18). Am 30. Januar 2024 legt das Versicherungsgericht
seine Fragen dem Experten vor (A.S. 20 ff.), welche dieser am 12. Februar 2024
beantwortet (A.S. 26). Die Beschwerdegegnerin lässt sich dazu nicht vernehmen
(s. A.S. 37). Die Beschwerdeführerin wiederum begehrt am 21. Februar 2024,
ihr sei eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 25 %
zuzusprechen. Weiter ersucht sie um die Neuverlegung der Gerichts- und
Parteikosten mit Entrichtung einer vollen Parteientschädigung (A.S. 30 f.). Ihr
Vertreter reicht gleichentags eine ergänzte Kostennote ein (A.S. 32 ff.),
welche am 19. März 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S.
37).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, nachdem im
Bundesgerichtsurteil abschliessend über den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin befunden wurde, lediglich die Höhe der Integritätsentschädigung.
Diese darf, wie das Bundesgericht festhält, nicht tiefer ausfallen als der im angefochtenen
Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2019 zugesprochene Betrag, welcher auf
einem Integritätsschaden von insgesamt 15 % beruht (A.S. 12 E. 7.3.4. in fine).
1.2
Gemäss
der Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vom 25. September 2015 werden
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser
Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, wie dies bei den hier zu
beurteilenden Ereignissen vom 15. September 2011 und 12. Dezember 2012 der Fall
ist, nach bisherigem Recht gewährt.
2.
2.1
Die
versicherte Person hat Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,
wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen
oder geistigen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Diese
Entschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt (Art. 25
Abs. 1 Satz 1 UVG). Das Gesetz beauftragt den Bundesrat, die Bemessung der
Entschädigung zu regeln (Art. 25 Abs. 2 UVG). Gestützt darauf erging
Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202).
2.2
Ein
Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen
Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die
körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der
Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1
UVV). Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des
Anhangs 3 zur UVV (Art. 36 Abs. 2 UVV). Darin hat der Bundesrat in einer
als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218
E. 2a S. 219) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual
gewichtet. Für die im Anhang 3 genannten Integritätsschäden entspricht die
Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des
versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für
spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der
Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2).
2.3
Die
medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva hat
in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in
tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der
Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 16, mit
seitherigen Anpassungen, abrufbar unter www.suva.ch). Diese von der Verwaltung
erarbeiteten Tabellen sind, soweit sie Richtwerte enthalten, mit denen die
Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit Anhang 3 zur
UVV vereinbar (BGE 116 V 156 E. 3a S. 157 mit Hinweis). Ist eine
Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3 zur UVV noch in den
Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 eine
Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen (BGE 113 V 218 E. 3
S. 219).
2.4
Die
Integritätsentschädigung kann rechtsprechungsgemäss aufgrund eines Vorzustands
reduziert werden, selbst wenn dieser vor dem Unfall keine Verminderung der
Erwerbsfähigkeit bewirkt hatte. Dabei ist der Integritätsschaden zunächst
gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder nötigenfalls nach den Suva-Tabellen
einzuschätzen (s. dazu E. II. 2.2 f. hiervor). In einem zweiten Schritt ist die
Entschädigung nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 UVG entsprechend dem
Kausalanteil der nicht versicherten Ereignisse am gesamten Integritätsschaden
zu kürzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2022 vom 30. November 2023 E.
7.3.1
mit Hinweisen, s. A.S. 11).
3.
3.1
Der Experte Dr. med. D.___ stellte in seinem Obergutachten vom 20. November
2021.
folgende unfallrelevanten Diagnosen (p. 303):
·
Unfall vom 15. September 2011, rechte
Seite:
o
aktuell mässig symptomatische,
hochgradige Partialruptur bzw. Ausdünnung mit Verdacht auf ventrale transmurale
Reruptur der Supraspinatussehne mit symptomatischer AC-Gelenksarthrose (S43.4)
o
Status nach Schulterarthroskopie
mit subacromialer Dekompression und lateraler Clavicularesektion, mini-open
Tenodese lange Bicepssehne sowie transossäre Supraspinatussehnenrefixation am
6.
März 2012 (S43.4)
o
Status nach intraartikulärer,
wenig dislozierter Radiusköpfchenfraktur (Typ Mason M l-II), konservative
Therapie (S52.11)
o
Status nach Handballenkontusion
(S60.2)
o
Status nach Thorax- und
Lumbalkontusion (S20.2)
·
Unfall vom 12. Dezember 2012, linke
Seite:
Symptomatische Reruptur der
Supraspintussehne bei residueller frozen shoulder (M75.1, M75.0)
Status nach Osteosynthese
einer proximalen Humerusschaftfraktur mit Supraspinatussehnenrekonstruktion am
14.
Dezember 2012 (S42.3)
Die
Beeinträchtigung der Integrität legte der Experte gestützt auf die Suva-Tabelle 1
(Revision 2000) für den rechten Arm auf 10 % (gemäss Tabelle bis 30° über
Horizontale beweglich) und für den linken Arm auf 15 % (gemäss Tabelle bis zur
Horizontalen beweglich) fest (p. 316). Diese Zuteilung basiert auf den erhobenen
medizinischen Befunden: Flexion rechts 150, links 125. Schmerzangabe in
endphasiger Flexion rechts, beim Anheben des linken Armes im Sinne des
schmerzhaften Bogens sowie Schmerzangabe beim Absenken des linken Armes. Glenohumerale
Abduktion rechts 100, links 70, Abduktionskraft rechts mässig, links massiv
eingeschränkt (p. 298 Ziff. 4.3.1). Überkopfarbeiten sind mit eingeschränkter
Kraft nur für kurze Zeit möglich. Der linke Arm wird bloss als Hilfsarm
eingesetzt (p. 312 Ziff. 5). Vor diesem Hintergrund erscheinen die von Dr.
med. D.___ nach der Tabelle 1 festgelegten Integritätseinbussen
überzeugend.
3.2
Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid dafür, die
Beschwerdeführerin habe schon vor den beiden Unfällen in den Jahren 2011 und
2012.
an Schulterschmerzen gelitten (A.S. 11 E. 7.3.3). Die beiden Unfälle hätten
mithin vorgeschädigte Schultern betroffen. Welche Bedeutung die unfallfremden
Ursachen für die Gesundheitsschädigungen hätten, die den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung begründeten, könne dem Obergutachten jedoch nicht
entnommen werden, auch wenn der Experte in allgemeiner Weise festhalte,
unfallfremde Erkrankungen würden bei der Beurteilung der unfallrelevanten
Situation konsequent ausgeklammert. Da es dem Mediziner obliege, vorbestehende
oder andere nicht unfallbedingte Schäden bzw. Anteile am Gesamtschaden
festzustellen und zu bewerten, lasse sich vorliegend nicht beurteilen, ob und
in welchem Umfang die Integritätsentschädigung zu kürzen sei (A.S. 12 E. 7.3.4).
Das Versicherungsgericht unterbreitete dem Experten deshalb in Nachachtung der
bundesgerichtlichen Anweisung die beiden folgenden Fragen (A.S. 20):
1.
Sie haben in Ihrem Gerichtsgutachten vom 20. November
2021.
festgehalten, dass hinsichtlich der beiden Schultergelenke eine
Integritätseinbusse von insgesamt 25 % vorliege [p. 316 Ziff. 11]. Haben
Sie bei dieser Einbusse die unfallfremden Schäden an den Schultern
ausgeklammert?
2.
Falls die Integritätseinbusse von 25 % sämtliche
vorhandenen Beeinträchtigungen abdeckt: Wie hoch ist die Einbusse nach
Ausscheidung der vorbestehenden und anderen nicht unfallbedingten Schäden an
den beiden Schultergelenken?
Darauf
antwortete der Experte am 12. Februar 2024, die unfallfremden Schäden seien im Obergutachten
an beiden Schultern ausgeklammert worden, was der Fragestellung («Haben die
Unfälle am linken und / oder rechten Arm eine dauerhafte und erhebliche
Beeinträchtigung der Integrität verursacht?», p. 316 Ziff. 11) inhärent gewesen
sei. Die krankheitsbedingten beidseitigen Partialrupturen der
Supraspinatussehnen hätten schon vor den Unfallereignissen bestanden, seien
aber gut kompensiert gewesen und hätten keine wesentlichen funktionellen
Einschränkungen verursacht. Diese Vorschädigungen hätten auch theoretisch zu
keiner Integritätseinbusse geführt. Es besteht kein Anlass, an diesen plausibel
begründeten Angaben des Experten zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, als die
Parteien, namentlich die Beschwerdegegnerin, keine Einwände dagegen erhoben haben
(E. I. 2.2.2 hiervor). Weiteren Abklärungen steht im Übrigen ohnehin entgegen, dass
die Beschwerdeführerin mittlerweile verstorben ist und nicht mehr untersucht
werden kann.
3.3
Da die
Nachfrage des Versicherungsgerichts beim Experten ergeben hat, dass die Integritätsentschädigung
im Obergutachten allein auf der Grundlage der Unfallfolgen bestimmt wurde,
entfällt eine Kürzung (vgl. dazu E. II. 2.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin
hat folglich wie im Gutachten vorgesehen Anspruch auf eine Entschädigung von 10 %
für die rechte und 15 % für die linke Schulter. Wenn wie hier mehrere klar
unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden
aus einem oder mehreren Unfällen zusammenfallen, ist die
Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festzusetzen (Art.
36.
Abs. 3 UVV; Max B. Berger in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne
Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 24 N
18). Die von Dr. med. D.___ festgesetzten Integritätsschäden sind daher
zu addieren (Berger, a.a.O.), woraus eine Integritätsentschädigung von insgesamt
25.
% resultiert.
4.
Entsprechend
dem Ausgang des Bundesgerichtsverfahrens und des vorliegenden Verfahrens
betreffend Integritätsentschädigung ist über den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren neu
zu befinden. Die Beschwerdeführerin ist insoweit durchgedrungen, als sie eine
Teilrente und Integritätsentschädigung von 25 % zugesprochen erhielt. Der
Umstand, dass das Bundesgericht den Invaliditätsgrad gegenüber dem
angefochtenen Urteil des Versicherungsgerichts von 70 % auf 54 % korrigierte,
rechtfertigt keine Reduktion der Parteientschädigung, denn der Aufwand des
Vertreters wäre nicht geringer ausgefallen, wenn er von Anfang an eine tiefere
Rente beantragt hätte (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom
2.
November 2016 E. 3.1.1). Die Höhe der Parteientschädigung bemisst
sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt
sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Der
Vertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner ergänzten Kostennote vom 21.
Februar 2024 (A.S. 32 ff.) einen Zeitaufwand von 33,48 Stunden à CHF 260.00
sowie Auslagen von CHF 314.50 geltend, woraus einschliesslich Mehrwertsteuer (7,7
% bis 31. Dezember 2023 und 8,1 % ab 1. Januar 2024) eine Entschädigung
von CHF 9'716.30 resultiert. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Verfahrens VSBES.2020.14 (insbesondere der Dauer sowie der zahlreichen
medizinischen Unterlagen) erscheint dieser Aufwand gerechtfertigt und ist der
Beschwerdeführerin zuzusprechen.
5.
Der
Sachverhalt im massgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids war
nicht hinreichend geklärt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in diesem
Entscheid auf die beiden orthopädischen Gutachten von Dr. med. E.___ vom 28.
März 2014 (nebst Ergänzung vom 26. August 2014, B.___-Nr. 9 S. 5 f. + S. 9
ff.) sowie 14. November 2016 (B.___-Nr. 59). Diese enthielten aber abweichende
Angaben zur Restarbeitsfähigkeit, obwohl zugleich eine wesentliche
gesundheitliche Veränderung verneint wurde (s. dazu Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2020.14 vom 10. Oktober 2022 E. II. 5.4). Die
Dispositiv
Beschwerdegegnerin wäre demnach gehalten gewesen, ergänzende Abklärungen
vorzunehmen. Indem sie darauf verzichtete, missachtete sie den
Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Das Versicherungsgericht
musste deshalb die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Die
Beschwerdegegnerin hat folglich die Kosten des orthopädischen Obergutachtens
von Dr. med. D.___ sowie der Beantwortung der hiesigen Ergänzungsfragen in der
Höhe von insgesamt CHF 9'022.30 (8'617.30 + 405.00) zu tragen (Art. 45
Abs. 1 ATSG; BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75).
6. In
Beschwerdesachen der Unfallversicherung sind (abgesehen vom hier nicht
interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung)
keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s.
Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin A.___ gemäss dem
Urteil 8C_663/2022 des Bundesgerichts vom 30. November 2023 ab 1. November
2014 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % hat.
2.
Die Beschwerdeführerin A.___ hat Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
von 25 %.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von CHF 9'716.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Obergutachtens von
Dr. med. D.___ vom 20. November 2021 nebst Ergänzungen von insgesamt CHF 9'022.30
zu bezahlen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann