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Entscheid

VSBES.2024.10

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

22. Juli 2024Deutsch14 min

Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem Verkehrsunfall trotz protrahiertem

Source so.ch

Urteil vom 22. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Deborah Büttel

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente

(Verfügung vom 30. November 2023)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der im Jahr 1981 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich wegen psychischen Beschwerden

erstmals im Jahr 2006 bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Aktennr. [IV-Nr.] 1). Die

Beschwerdegegnerin gewährte ihm berufliche Massnahmen (IV-Nr. 15, 22, 27,

37, 43) und wies nach deren erfolgreichen Abschluss weitere berufliche

Massnahmen und die Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 16. Juni

2011 ab (IV-Nr. 55).

1.2 Am 18. November 2022 hatte

der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall, weshalb er am 8. Oktober 2023 erneut

um Leistungen der Beschwerdegegnerin ersuchte (IV-Nr. 56). Mit Vorbescheid

vom 16. Oktober 2023 stellte die Beschwerdegegnerin ihm in Aussicht, auf

dieses neue Leistungsbegehren nicht einzutreten, weil aus den eingereichten

Unterlagen eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft

hervorginge (IV-Nr. 59). Als Reaktion auf diesen Vorbescheid reichte der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 8. November 2023 verschiedene

ärztliche Berichte ein (IV-Nr. 60). Der von der Beschwerdegegnerin hernach

konsultierte Regionale Ärztliche Dienst (RAD) führte nach Einblick in diese

Berichte am 9. November 2023 aus, es sei nach einer vorübergehenden

Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem Verkehrsunfall trotz protrahiertem

Heilungsverlauf nicht von einer längerdauernden anspruchsrelevanten

Arbeitsunfähigkeit auszugehen (IV-Nr. 61). Am 16. November 2023 liess

der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen weiteren ärztlichen Bericht zugehen

(IV-Nr. 63), welcher wiederum dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet wurde.

Dieser hielt am 27. November 2023 fest, aus dem eingereichten Bericht

ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Es liege nur eine vorübergehende

Verschlechterung vor; die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin 70 % in der

angestammten Tätigkeit (IV-Nr. 64). Am 30. November 2023 verfügte die

Beschwerdegegnerin gestützt auf die beiden Stellungnahmen des RAD das Nichteintreten

auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2023. Zur

Begründung wurde ausgeführt, mit den eingereichten Unterlagen sei eine

anspruchsrelevante gesundheitliche Veränderung nicht glaubhaft gemacht worden

(IV-Nr. 65).

2.

2.1 Am 18. Januar 2024 lässt der

Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

30. November 2023 erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 7 ff.):

1. Es

sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2023 aufzuheben

und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten.

2. Es

seien weitere Abklärungen vorzunehmen und allfällige langfristige Leistungen in

Sinne von beruflichen Massnahmen oder einer Rente zuzusprechen.

3. Unter

o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Zusammen mit der Beschwerde lässt der

Beschwerdeführer verschiedene ärztliche Berichte datierend nach der

angefochtenen Verfügung einreichen, welche einen am 18. Dezember 2023

erlittenen Verkehrsunfall sowie eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit

dokumentieren (Beschwerdebeilagen [BB] 4 ff.).

2.2 Mit Verfügung vom

22. Januar 2024 wird der Beschwerdeführer aufgefordert, einen

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen (A.S. 15). Am

26. Januar 2024 wird dessen Bezahlung festgestellt (A.S. 17).

2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt

am 20. März 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 23).

2.4 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 25. April 2024 im Wesentlichen an den Ausführungen in der

Beschwerde fest (A.S. 28 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine

Duplik (A.S. 32).

2.5 Am 19. Juni 2024 reicht die

Vertreterin des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss eine Kostennote ein

(A.S. 33), welche der Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2024 zur

Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 36).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und

formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu

deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Als

Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde

ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer

Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit

ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6

ATSG).

2.2

2.2.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b,

117.

V 200 E. 4b). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zudem erst dann zu berücksichtigen,

sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat

(Art. 88a Abs. 2 IVV).

2.2.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung daher zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen

der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so

erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei

wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur

kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und dementsprechend an die

Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht

ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu

respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist

deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl.

BGE 109 V 114 E. 2b).

2.2.3

Als Vergleichsbasis für die

Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des

Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht. Dabei braucht es sich nicht um eine formelle

Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (BGE 133 V 108 E. 5.4).

2.2.4

Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der

Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt

insoweit nicht (BGE 130 V 69 E. 5.2.5). Unter Glaubhaftmachen

ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein

massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die

Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines

vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht,

dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante

Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten

rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch

wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender

Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_116/2010 vom 20. April 2010

E. 2.2 m. H.).

2.2.5

Weder eine im Vergleich zu

früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit,

noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten

Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen;

notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des

Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 6. September 2019 E. 4.2).

Andererseits muss die glaubhaft zu machende Änderung nicht gerade jenes

Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen

Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte.

Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung

eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen

Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung

verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu

prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).

3.

Strittig ist, ob die

Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht auf das

Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2023 eingetreten ist.

3.1

Beweisthema und zu prüfen ist,

ob mit den bei der Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung

eingereichten Unterlagen eine anspruchswesentliche Veränderung des

Sachverhaltes seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 16. Juni 2011

glaubhaft gemacht worden ist. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

eingereichten Arztberichte, welche allesamt nach dem Verfügungszeitpunkt

datieren und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Erlass der

angefochtenen Verfügung zum Gegenstand haben, sind in zeitlicher Hinsicht nicht

Teil des zu beurteilenden Sachverhaltes. Sie sind daher im vorliegenden

Verfahren unbeachtlich.

3.2

Die erste und letzte Anmeldung

des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2006 und die hernach

zugesprochenen Leistungen erfolgten aufgrund psychischer Beschwerden. Zwischen

den Parteien ist unbestritten, dass vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob im

Rahmen der Neuanmeldung eine Verschlechterung des psychischen

Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde, sondern ob als Folge des

Verkehrsunfalls vom 18. November 2022 eine anderweitig anspruchsrelevante

Verschlechterung eingetreten ist. Auf den medizinischen, die psychischen

Beschwerden betreffenden Sachverhalt, wie er sich anlässlich der Anmeldung im

Jahr 2006 und danach im Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung am

16.

Juni 2006 präsentiert hat, ist vorliegend daher nicht weiter

einzugehen. Festzuhalten ist lediglich, dass der Beschwerdeführer nach seiner

Anmeldung 2006 mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin eine kaufmännische

Ausbildung absolvierte und aktenkundig im Zeitpunkt, in dem die

Beschwerdegegnerin weitere berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente

abwies (Verfügung vom 16. Juni 2011) in dieser Tätigkeit eine

rentenausschliessende, volle Arbeitsfähigkeit bestand (IV-Nr. 55).

3.3

3.3.1

Im Zeitpunkt der Neuanmeldung im

Oktober 2023 war der Beschwerdeführer nicht mehr als Kaufmann tätig, sondern in

einem 100 % Pensum als Tramführer bei den [...] (IV-Nr. 56

S. 7). Aus den anlässlich der Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin

eingereichten, vor dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung

datierenden ärztlichen Berichten geht hervor, dass er sich bei einem Autounfall

am 18. November 2022 am rechten Fuss verletzte (IV-Nr. 60

S. 11), was diverse bildgebende Untersuchungen und ärztliche Konsul-tationen

(IV-Nr. 60 S. 14, 18, 19, 20) sowie Physiotherapie (IV-Nr. 60 S. 21)

nach sich gezogen hatte. Dokumentiert ist weiter eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

% ab dem Zeitpunkt des Unfalls bis zum 1. Juni 2023, danach eine

solche von 50 % (IV-Nr. 60 S. 13) bis zum 20. September

2023.

(IV-Nr. 60 S. 3) und schliesslich eine solche von noch 30 %

ab dem 21. September 2023 (IV-Nr. 60 S. 3). Diese wurde am 2. November

2023.

bis mindestens zum 3. Dezember 2023 verlängert und zudem die Arbeit des

Beschwerdeführers auf Einsätze als Tramführer in den Fahrzeugtypen «Flexity»

und «Combino» beschränkt (IV-Nr. 60 S. 5).

3.3.2

Dr. med. B.___

(Facharzt für Anästhesiologie) des RAD fasste am 9. November 2023 die vom

Beschwerdeführer anlässlich des Verkehrsunfalls am 18. November 2022

erlittenen Verletzungen am Fuss zusammen und hielt fest, der Heilungsverlauf

sei sehr protrahiert. Bei aktuell noch 30%iger Arbeitsunfähigkeit könne mit

einer weiteren Besserung gerechnet werden, so dass eine langdauernde

höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht zu erwarten sei, insbesondere nicht in

der sitzenden Tätigkeit des Beschwerdeführers als Tramführer. Es handle sich

bloss um eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes

(IV-Nr. 61).

3.4

Der Beschwerdeführer stellte bei

der Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2023 ein Gesuch um berufliche

Massnahmen und eine Rente (IV-Nr. 56). In diesem Zeitpunkt war er als

Tramführer infolge des protrahierten Heilungsverlaufs nach dem Verkehrsunfall

im November 2022 bereits seit fast 11 Monaten ununterbrochen mindestens

teilweise arbeitsunfähig. Damit war, da die Arbeitsunfähigkeit bereits mehr als

drei Monate gedauert hatte, aus zeitlicher Sicht eine zu berücksichtigende

Verschlechterung derselben im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV gegeben

(vgl. E. II. 2.2.1 hiervor). Da ausserdem die Arbeitsunfähigkeit im

Zeitpunkt der angefochtenen Nichteintretensverfügung weiterhin andauerte, war

unklar, wie sich diese angesichts des protrahierten Heilungsverlaufs entwickeln

würde. Es bestand zumindest die Möglichkeit, dass der

Beschwerdeführer auch längerfristig keine volle Arbeitsfähigkeit mehr erlangen

würde und somit auch von Invalidität hätte bedroht sein können; gestützt auf

Art. 8 Abs. 1 IVG könnte unter Umständen ein Anspruch auf

Dispositiv

Eingliederungsmassnahmen gegeben sein. Es bestehen demnach gewisse Anhaltspunkte,

dass aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein

Leistungsanspruch entstanden ist, womit eine anspruchsrelevante

Verschlechterung glaubhaft gemacht ist (vgl. E. II. 2.2.4 hiervor).

3.5 Die

Beschwerdegegnerin trat demnach zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung des

Beschwerdeführers ein. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2023 ist daher in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers

eintritt und materiell über dessen Leistungsansprüche verfügt.

4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

4.1.1 Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts

bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Fotokopien werden nach

§ 161 i. V. m § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT,

BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück vergütet.

4.1.2 Die Vertreterin des

Beschwerdeführers hat am 19. Juni 2024 eine Kostennote eingereicht

(A.S. 33), in der sie Aufwände von insgesamt 11.5 Stunden (Std.) à 250.00 CHF/Std

für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausweist (A.S. 34 f.). Dabei

macht sie u. a. Aufwände für ein Schreiben an die Suva sowie das Studium

aktualisierter Suva-Akten geltend (Positionen vom 22. Dezember 2023 à 0.5 Std.

und vom 14. März 2024 à 0.5 Std.), deren Zusammenhang sich mit dem

vorliegenden Verfahren, in welchem die Suva nicht Partei ist, nicht

erschliesst. Die Kostennote ist entsprechend um diese beiden Positionen zu

kürzen. Als nicht entschädigungspflichtige Kanzleiaufwände zu taxieren sind die

jeweils mit «Schreiben an Klient» bezeichneten Positionen vom 19. Januar

2024, 21. Februar 2024, 14. März 2024, 25. März 2024, 25. April

2024, 2. Mai 2024 und 12. Juni 2024, an denen jeweils

Orientierungskopien der zugegangenen Verfügungen/Korrespondenz des Gerichtes an

den Klienten weitergleitet wurden. Ebenfalls als Kanzleiaufwand zu bezeichnen sind

die Aufwände für die Begleichung des Kostenvorschusses (Position vom 23. Januar

2024), die Aufwände im Zusammenhang mit der Quittierung des Empfangs von Korrespondenz

(«Empfangsbestätigung an Versicherungsgericht», Position vom 25. März

2024) sowie das Einreichen der Kostennote (Position vom 19. Juni 2024). Der

geltend gemachte Aufwand ist somit im Umfang von 150 Minuten auf noch 9 Std.

zu kürzen. Insgesamt entfallen davon gemäss der Kostennote 95 Minuten

(entsprechend 1.58 Std) auf das Jahr 2023 und die restlichen Aufwände (7.42 Std)

auf das Jahr 2024. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 entspricht dies

für das Jahr 2023 einem zu entschädigenden Aufwand von CHF 425.40 inkl.

7.7 % MwSt und CHF 2'005.25 inkl. 8.1 % MwSt für das Jahr 2024.

Die Vertreterin weist zudem Auslagen für

313 Kopien à CHF 1.00, angefallen im Jahr 2024, sowie für 3 Kopien à

ebenfalls CHF 1.00 im Jahr 2023 aus. Kopien werden gemäss Gebührentarif

mit maximal CHF 0.50 pro Stück entschädigt, weshalb die entsprechenden

Positionen um die Hälfte, auf noch CHF 156.50 für das Jahr 2024 bzw.

CHF 1.50 für das Jahr 2023 zu reduzieren sind. Zusammen mit den jeweils in

den entsprechenden Jahren ausgewiesenen Portokosten belaufen sich die zu

entschädigenden Auslagen somit für das Jahr 2023 auf CHF 2.80 (inkl.

7.7 % MwSt) und für das Jahr 2024 auf CHF 189.30

(inkl. 8.1 % MwSt).

Die von der Beschwerdegegnerin zu vergütende

Parteientschädigung beträgt somit insgesamt CHF 2'622.75 inkl. Auslagen

und MwSt.

4.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die gesamten

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung vom 30. November 2023 aufgehoben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre

und materiell über die Sache entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 2'622.75 (inkl. Auslagen und MwSt) zu

bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer