VSBES.2024.102
Taggelder IV
3. März 2025Deutsch22 min
verneinte daraufhin am 6. Februar 2020 einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad
Source so.ch
Urteil vom 3. März 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude
Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Taggelder
IV (Verfügungen vom 26. März und 21. Juni 2024)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Nachdem die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) die ganze Rente des Versicherten
A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. [...], am 6. November 2012
aufgehoben hatte (IV-Akten / IV-Nr. 86), meldete sich dieser am 1.
September 2017 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 96). Die Beschwerdegegnerin
verneinte daraufhin am 6. Februar 2020 einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad
bei 0 % liege (IV-Nr. 146). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft. Ausserdem lehnte die Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2021
weitere berufliche Massnahmen ab (IV-Nr. 178), wogegen der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde
erhob (Verfahren VSBES.2021.184, IV-Nr. 189 S. 3 ff.).
1.2 Am 11. Oktober 2021 meldete sich
der Beschwerdeführer nochmals bei der Beschwerdegegnerin an und beantragte, aufgrund
der Verschlechterung seiner Gesundheitslage sei der Rentenanspruch neu zu
prüfen (IV-Nr. 179).
1.3 Das Versicherungsgericht hob die
Verfügung vom 1. Oktober 2021 (E. I. 1.1 hiervor) mit Urteil vom 12.
September 2022 auf und verhielt die Beschwerdegegnerin dazu, neu über den
Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen zu befinden, sobald die im Rahmen
der Anmeldung vom 11. Oktober 2021 (E. I. 1.2 hiervor) laufenden
Abklärungen abgeschlossen seien (IV-Nr. 220 S. 2 ff.).
1.4 Nachdem die Gutachterstelle B.___
der Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2023 ein polydisziplinäres Gutachten
erstattet hatte (IV-Nr. 233.1), absolvierte der Beschwerdeführer vom 4. März
bis 2. Juni 2024 einen Arbeitsversuch (IV-Nr. 256). Die Beschwerdegegnerin gewährte
ihm dafür mit Verfügung vom 26. März 2024 ein
Taggeld von CHF 114.40 (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 3. Mai 2024 beim Versicherungsgericht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 26. März 2024 sei aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer während
der Dauer des verfügten Arbeitsversuches (4. März 2024 bis 2. Juni 2024) ein
Invalidentaggeld nach Massgabe eines Jahreseinkommens von mindestens CHF
73'391.00 zuzusprechen.
b)
Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen die Taggeldhöhe betreffend
und zur Neuverfügung an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Zeugen- und Parteibefragung durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 31
f.).
2.3 Am 21.
Juni 2024 erlässt die Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung, worin sie
dem Beschwerdeführer während des verlängerten Arbeitsversuchs vom 3. Juni
bis 2. August 2024 wiederum ein Taggeld von CHF 114.40 zuspricht
(A.S. 38 ff.).
2.4 Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni
2024 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als
unentgeltlicher Rechtsbeistand (A.S. 33 f.).
2.5 Der Beschwerdeführer lässt mit
Replik vom 25. Juli 2024 an seinen Beschwerdebegehren festhalten (A.S. 36 f.).
Zusätzlich beantragt er, das Beschwerdeverfahren sei auf die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2024 (E. I. 2.3 hiervor) auszudehnen (A.S. 38
ff.). Die Beschwerdegegnerin wiederum gibt innert Frist keine Duplik ab (s. A.S.
43). Sodann reicht der Vertreter des Beschwerdeführers am 18. September 2024
eine Kostennote ein (A.S. 44 ff.).
2.6 Die Präsidentin dehnt das
Verfahren am 10. Oktober 2024 antragsgemäss auf die Verfügung vom 21. Juni 2024
aus, nachdem die Beschwerdegegnerin dagegen keine Einwände erhoben hat (s. E.
I. 2.5 hiervor). Ausserdem teilt die Präsidentin den Parteien mit, es werde
beabsichtigt, das Beweisverfahren vor der beantragten öffentlichen Verhandlung
zu schliessen und die Streitsache in der Präsidialkompetenz zu erledigen
(A.S. 48 f.). Die Parteien reichen innert Frist weder weitere
Beweismittel ein noch beanstanden sie die Einzelrichterkompetenz, worauf die
Präsidentin am 12. November 2024 den Antrag des Beschwerdeführers auf eine
Partei- und Zeugenbefragung abweist und das Beweisverfahren schliesst (A.S. 51
f.).
2.7 Am 12. Dezember 2024 findet vor
der Präsidentin des Versicherungsgerichts die beantragte öffentliche
Verhandlung statt. Der Vertreter des
Beschwerdeführers stellt und begründet in seinem Parteivortrag die folgenden
angepassten Rechtsbegehren (s. Protokoll, A.S. 55 f.):
1. Die Verfügungen der [Beschwerdegegnerin]
vom 26. März 2024 (Taggeldperiode vom 4. März bis 2. Juni 2024) sowie 21. Juni
2024 (Taggeldperiode vom 3. Juni bis 2. August 2024) seien aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer während
der Dauer des verfügten Arbeitsversuches ein Invalidentaggeld nach Massgabe
eines Jahreseinkommens von mindestens CHF 77'882.00
zuzusprechen.
b)
Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen die Taggeldhöhe
betreffend und zur Neuverfügung an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Ausserdem
gibt der Vertreter eine ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S. 54). Die
Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 51), sowie
der Beschwerdeführer haben sich vorgängig entschuldigt und nehmen an der
Verhandlung nicht teil (A.S. 55). Das Protokoll der Verhandlung sowie die
Kostennote gehen am 17. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 57), welche sich in der Folge nicht mehr
vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die
Parteien stimmen darin überein, dass dem Beschwerdeführer während des
Arbeitsversuchs vom 4. März bis 2. August 2024 ein Taggeld zusteht. Streitig
ist allein dessen Höhe: Während die Beschwerdegegnerin, ausgehend von einem
Einkommen von CHF 51'884.90 (s. IV-Nr. 255 S. 1 unten), einen Betrag von
CHF 114.40 berechnet hat, verlangt der Beschwerdeführer an der Verhandlung auf
der Grundlage eines Einkommens von CHF 77'882.00 ein Taggeld von CHF 170.70
(s. E. I. 2.7 Ziff. 2a hiervor sowie zur Berechnung E. II. 2.2.1 f.
hiernach).
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Im
vorliegenden Fall ist lediglich eine Taggeld-Differenz von CHF 56.30
streitig (170.70 ./. 114.40, s. E. II. 1.1 hiervor). Bei einem
Anspruchszeitraum von rund fünf Monaten wird so die Streitwertgrenze nicht
überschritten, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213
mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist, soweit die einschlägigen Bestimmungen
überhaupt von den Änderungen betroffen sind, das neue Recht anwendbar, da es um
einen Taggeldanspruch im Jahr 2024 geht.
2.2
2.2.1
Das Taggeld während der
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen besteht aus einer Grundentschädigung,
auf die alle versicherten Personen Anspruch haben, sowie gegebenenfalls einem
(hier nicht interessierenden) Kindergeld (Art. 22bis Abs. 1 IVG,
in Kraft seit 1. Januar 2022). Die Grundentschädigung beläuft sich auf 80 %
des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens
(Art. 23 Abs. 1 IVG), jedoch nicht mehr als 80 % des
Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG, welcher dem
Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes gemäss dem Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG / SR 832.20) entspricht (d.h. derzeit
CHF 406.00, s. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung /
UVV, SR 832.202).
2.2.2
Grundlage für die Ermittlung des
Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach
dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR
831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG). Hat die
versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine
Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das
Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar
vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art.
21.
Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201);
das der Bemessung des Taggeldes zugrunde liegende Erwerbseinkommen entspricht
so grundsätzlich dem Valideneinkommen der Invaliditätsbemessung (Ulrich Meyer /
Marco Reichmuth in: Hans-Ulrich Stauffer / Basile Cardinaux [Hrsg],
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich 2022, S. 264 N 4).
Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren
Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte
mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit,
Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht
verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Bei
versicherten Personen mit Stundenlöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche
Einschränkungen erzielte Stundenlohn mit den in der letzten normalen
Arbeitswoche geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und mit 52 (Wochen) multipliziert.
Dem so ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn
hinzugerechnet und dieser Jahresverdienst durch 365 geteilt (Art. 21bis
Abs. 3 lit. b IVV). Hat die versicherte Person hingegen kein regelmässiges
Einkommen im Sinne von Art. 21bis IVV, so wird für die Ermittlung
des massgebenden Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne
gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag umgerechnete
Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 21ter Abs. 1 IVV). Ist auf diese
Weise die Ermittlung eines angemessenen Erwerbseinkommens nicht möglich, so
wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt, wobei diese
maximal zwölf Monate beträgt (Art. 21ter Abs. 2 IVV).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin war bei
der Aufhebung der Rente am 6. November 2012 davon ausgegangen, dass sowohl die
angestammte Tätigkeit als auch jede andere wieder zu 100 % zumutbar sei (IV-Nr.
86.
S. 2). In der Folge arbeitete der Beschwerdeführer von April 2013 bis zum 5.
Mai 2017 mit Unterbrüchen temporär, dies überwiegend im Baugewerbe. Zuletzt war
er seit Juni 2015 über die C.___ AG als Hilfs-Flachdachisoleur tätig (IV-Nr. 99
S. 2 f. / Nr. 109 S. 4), wobei er gemäss Arbeitgeberbericht vom 17. Oktober
2017.
ab Januar 2017 einen Stundenlohn von CHF 27.30 erhielt, der sich aus
einem Grundlohn (CHF 22.14), einem Anteil des 13. Monatslohns (CHF 2.10) sowie der
Ferien- und Feiertagsentschädigung (CHF 2.36 + 0.70) zusammensetzte (IV-Nr.
99.
S. 5 Ziff. 5.1 und S. 6 Ziff. 5.2). Als sich der Beschwerdeführer am 1.
September 2017 erneut zum Leistungsbezug anmeldete, gab er als Grund an, er sei
seit dem 3. Mai 2017 vom Rücken her gesundheitlich beeinträchtigt (IV-Nr. 96
S. 6 Ziff. 6.1). Die Beschwerdegegnerin berechnete das massgebende
Einkommen für das Taggeld, indem sie auf der Grundlage des Arbeitgeberberichts
von einem Stundenlohn von CHF 24.24 ausging, d.h. dem Grundlohn plus dem
13.
Monatslohn (22.14 + 2.10); die Ferien- und Feiertagsentschädigung
wurde richtigerweise nicht einbezogen (Rz 0820 Kreisschreiben über die
Taggelder der Invalidenversicherung / KSTI). Mit 40 Wochenstunden ergab sich so
hochgerechnet auf 52 Wochen und unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung im Baugewerbe von 2017 bis 2022 ein Jahresverdienst von
CHF 51'884.90 (IV-Nr. 255 S. 1 unten).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer wendet ein, bei
seinem letzten Erwerb im Jahr 2017 sei er bereits durch den Gesundheitsschaden
beeinträchtigt gewesen, weshalb sich das massgebende Einkommen entgegen der
Auffassung der Beschwerdegegnerin nach den statistischen Durchschnittslöhnen
der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) richten müsse
(A.S. 9 + 36 f.). Er beruft sich dabei auf das B.___-Gutachten vom 13. Juni
2023, wonach der Beschwerdeführer zusammengefasst an einem chronischen iliolumbovertebralen
Schmerzsyndrom, einem chronischen Schmerzsyndrom am linken Kniegelenk sowie
einer Persönlichkeitsstörung nach multipler Substanzabhängigkeit leidet (IV-Nr.
233.1
S. 12 f.). Die Limitierung der Arbeitsfähigkeit beruhe in erster Linie
auf den degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat, welche keine schweren
körperlichen Tätigkeiten mehr zuliessen. Die Arbeit als Flachdachisoleur wäre
aus psychiatrischer Sicht möglich, komme aber seit der Bandscheibenoperation am
3.
November 2015 nicht mehr in Frage. Eine angepasste Tätigkeit wiederum wäre
somatisch vollschichtig zumutbar, aber psychiatrisch bedingt nur zu 50 %
möglich (S. 15 f.).
Dieser Betrachtungsweise kann nicht
gefolgt werden. Einerseits war der Beschwerdeführer entgegen den Feststellungen
im besagten Gutachten bis Anfang Mai 2017, also anderthalb Jahre nach der Bandscheibenoperation,
als Flachdachisoleur tätig (E. II. 3.1 hiervor). Eine gesundheitliche
Einschränkung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte sich am Arbeitsplatz
bemerkbar machen müssen. Dies war aber nach dem Arbeitgeberbericht bis zum 5. Mai
2017.
nicht der Fall. Die Arbeitgeberin bezog den Eintritt des
Gesundheitsschadens auf diesen Zeitpunkt (vgl. IV-Nr. 99 S. 3 Ziff. 2.2).
Der Beschwerdeführer reduzierte bis dahin weder seine Arbeitszeit gegenüber der
betriebsüblichen Arbeitszeit (S. 3 Ziff. 2.3) noch erbrachte er eine
tiefere, nicht dem erhaltenen Lohn entsprechende Arbeitsleistung (S. 6 Ziff.
5.2). Auch sonst finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass die
Arbeitgeberin schon vor Mai 2017 mit der Leistung des Beschwerdeführers
unzufrieden gewesen wäre und ihn z.B. ermahnt hätte. Andererseits war nach der
Neuanmeldung vom 1. September 2017 am 8. März 2019 ein erstes B.___-Gutachten
ergangen (IV-Nr. 128.2 ff.), welches mit dem späteren Gutachten vom
13.
Juni 2023 nicht übereinstimmt, was den Beginn der Arbeitsunfähigkeit
betrifft. Das erste Gutachten vom 8. März 2019 gelangte zum Schluss, für die
Tätigkeit als Flachdachisoleur bestehe erst seit dem 4. Mai 2017 eine
Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 128.2 S. 5). Dies korrespondiert damit,
dass der Beschwerdeführer in der Neuanmeldung vom 1. September 2017 (IV-Nr. 96
S. 6 Ziff. 6.1) sowie beim Intakegespräch vom 23. Oktober 2017 (IV-Nr.
100.
S. 2) selber angab, er sei seit dem 3. Mai 2017 arbeitsunfähig. Zudem liess
der Beschwerdeführer die Verfügung vom 6. Februar 2020, worin die
Beschwerdegegnerin gestützt auf das B.___-Gutachten vom 8. März 2019 einen
Rentenanspruch verneinte, in Rechtskraft erwachsen. Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass das zweite B.___-Gutachten vom 13. Juni 2023 der
psychiatrischen Problematik keinen Einfluss auf die Arbeit als Flachdachisoleur
beimisst und im Übrigen einräumt, der Beginn der somatisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit sei rückwirkend schwierig festzulegen (IV-Nr. 233.1
S. 15 Ziff. 4.6), was zusätzliche Zweifel an der postulierten
Arbeitsunfähigkeit ab 3. November 2015 nährt.
Vor diesem Hintergrund ist nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der
Beschwerdeführer schon vor der Niederlegung der Arbeit Anfang Mai 2017 in
seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, weshalb insoweit kein Anlass
besteht, die LSE statt das letzte effektive Einkommen im Jahr 2017 heranzuziehen.
3.2.2
Als der Beschwerdeführer die
Eingliederungsmassnahme im März 2024 antrat, war es angesichts der
Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2017 länger als zwei Jahre her, dass er eine
Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen ausgeübt hatte. Folglich
ist das Erwerbseinkommen massgeblich, das er ohne Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der
Eingliederung erzielt hätte (s. E. II. 2.2.2 hiervor). Analog
zum Valideneinkommen ist dabei grundsätzlich am zuletzt vor dem Eintritt des
Gesundheitsschadens tatsächlich erzielten Lohn anzuknüpfen (s. dazu Art. 26
Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung). Der
Beschwerdeführer wendet dagegen – an sich zutreffend – ein, die versicherte
Person müsse lediglich glaubhaft machen, dass sie während der Zeit der
Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne
gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (s. Art. 21bis
Abs. 5 IVV), d.h. es bedarf dafür nicht des Beweisgrads der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (Meyer / Reichmuth, a.a.O., Art. 23 S. 265 N 5). Dies
hilft dem Beschwerdeführer hier indes nicht weiter, finden sich doch in den
Akten keine konkreten Hinweise (wie z.B. Weiterbildungen), dass er ohne
Arbeitsunfähigkeit eine andere berufliche Richtung eingeschlagen hätte oder in
eine höhere Position aufgestiegen wäre. Es ist vielmehr zu beachten, dass der
Beschwerdeführer im Zeitraum von 2013 bis 2017 einerseits vorwiegend auf dem
Bau arbeitete, ohne über eine entsprechende Ausbildung zu verfügen.
Andererseits war er nur temporär tätig, d.h. er hatte über rund vier Jahre
hinweg nie eine Festanstellung. Hinzu kommt, dass er von 2015 bis 2017
ausschliesslich über die C.___ AG als Flachdachisoleur arbeitete (E. II. 3.1
hiervor). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführ ohne Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit im Mai 2017 weiterhin temporär als Hilfsarbeiter auf dem Bau
erwerbstätig gewesen wäre und von einem entsprechenden Einkommen auszugehen ist.
3.2.3
Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, angesichts seiner mehrjährigen Berufserfahrung müsse er als
Bauarbeiter mit Fachkenntnissen gelten und den Mindestlohn gemäss dem
Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (fortan: LMV)
erhalten (A.S. 56).
Gesamtarbeitsverträge können gegebenenfalls
bei der Festsetzung der Grundentschädigung berücksichtigt werden (vgl. etwa
Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2015/432 vom 23.
November 2016 E. 5.2 und IV 2015/52 vom 5. April 2016 E. 2.3 sowie
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2004.00869 vom
30.
November 2005 E. 2.1). Was das hier massgebliche Vertragswerk angeht,
so hätte der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, auch nach dem Eintritt des
Gesundheitsschadens temporär in der Baubranche gearbeitet, ohne über eine
entsprechende Ausbildung zu verfügen (E. II. 3.2.2 hiervor). Es
besteht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih
(gav-personalverleih-2024-27-de.pdf), der auch dort gilt, wo ein Einsatzbetrieb
einem anderen Gesamtarbeitsvertrag untersteht. Der GAV Personalverleih
übernimmt jedoch unter Ausschluss einer Anwendung der eigenen Bestimmungen u.a.
dann die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen von im Einsatzbetrieb geltenden
Gesamtarbeitsverträgen, wenn diese allgemeinverbindlich erklärt wurden (Art. 3
Abs. 1 GAV Personalverleih). Für Einsatzbetriebe im Bauhauptgewerbe sind
daher die im LMV vorgesehenen Löhne massgeblich, wobei im vorliegenden Fall, wo
der Taggeldanspruch das Jahr 2024 betrifft, auf die vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember
2025.
für die ganze Schweiz (mit hier nicht interessierenden Ausnahmen) allgemeinverbindliche
Fassung abzustellen ist (PCM223066_SVK_LMV_DE_verlinkt-2 (1).pdf und Bauhauptgewerbe_wiederin_aend_06_04_2023_de.pdf).
Unter den Geltungsbereich des LMV fallen u.a. Betriebe, welche Abdichtungs-
oder Isolierarbeiten durchführen (Art. 2 Ziff. 3 + 9 Anhang 7 zum
LMV), was die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Flachdachisoleur einschliesst.
Der LMV sieht einen Basislohn (im Sinne eines Minimallohns) vor, wobei nach
verschiedenen Zonen und Lohnklassen differenziert wird (Art. 41 Abs. 2 LMV). So
wird namentlich zwischen Bauarbeitern ohne Fachkenntnisse (Lohnklasse C) und
Bauarbeitern mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis (Lohnklasse B)
unterschieden (Art. 42 Abs. 1 LMV). Der Kanton Solothurn gehört zur Zone Blau,
so dass in der Lohnklasse C ein Stundenlohn von CHF 26.90 und in der
Lohnklasse B von CHF 29.75 auszurichten ist. Bauarbeiter werden in der
Regel nach spätestens dreijähriger Tätigkeit in der Lohnklasse C (inkl. der
Einsätze über Personalverleiher) in die Lohnklasse B befördert, was sich bei
einer Neuanstellung um ein Jahr verlängern kann (Art. 42 Abs. 1 LMV). Der
Betrieb kann jedoch die Beförderung in die Lohnklasse B auch nach Ablauf der erwähnten
Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation im Sinne
von Art. 44 Absatz 1 LMV ablehnen (Art. 42 Abs. 1 LMV). Die Qualifikation durch
den Arbeitgeber äussert sich über die Einsatzbereitschaft, die fachlichen
Fähigkeiten, die Leistungsfähigkeit und das Sicherheitsverhalten der
Arbeitnehmenden. Es kommt also für die Beförderung in die Lohnklasse B nicht
allein auf eine Berufstätigkeit im Baugewerbe während drei bis vier Jahren an,
wie der Beschwerdeführer zu meinen scheint, sondern auch auf die tatsächlichen
Fähigkeiten. Da der Beschwerdeführer seit Mai 2017 nicht mehr im Baugewerbe
gearbeitet hat, kann nur darüber spekuliert werden, ob er in der Folge die
erforderliche Qualifikation erhalten hätte und 2024 in der Lohnklasse B
eingereiht gewesen wäre. Er hat denn auch keine Unterlagen eingereicht, welche
entsprechende Anhaltspunkte bieten würden, obwohl er im Vorfeld der Verhandlung
Gelegenheit erhielt, allfällige weitere Beweismittel einzureichen resp. zu
beantragen, bevor das Beweisverfahren geschlossen wurde. Ist aber eine
Beförderung in die Lohnklasse B nicht überwiegend wahrscheinlich, so ist mangels
einer Ausbildung der Stundenlohn von CHF 26.90 in der Lohnklasse C
anwendbar. Daraus resultiert, auf der Basis der von der Beschwerdegegnerin
herangezogenen Arbeitszeit (s. IV-Nr. 255 S. 1 unten), ein höheres Taggeld von
CHF 132.80 (26.90 x 40 Wochenstunden x 52 Wochen plus 8,3 % Anteil
13.
Monatslohn [s. Art. 50 Abs. 1 LMV nebst Anhang 8] = CHF 60'596.00
Jahreseinkommen 2024 : 365 x 80 %).
3.3
Zusammenfassend sind die beiden
angefochtenen Verfügungen aufzuheben, und das Taggeld während des
Arbeitsversuchs vom 4. März bis 2. August 2024 wird in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde auf CHF 132.80 erhöht.
4.
4.1
Da der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer obsiegt hat, steht ihm eine Parteientschädigung zu. Diese
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023,
wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00
(s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss
der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Bei teilweisem Obsiegen ist
die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches
über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des
Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies
trifft hier zu, denn wenn sich der Vertreter darauf beschränkt hätte, die
Anwendung des LMV zu verlangen, wäre sein Aufwand tiefer ausgefallen. Es
rechtfertigt sich deshalb, die Parteientschädigung um die Hälfte zu reduzieren.
4.2
Die vom Vertreter
des Beschwerdeführers eingereichten Kostennoten vom 18. September und 12.
Dezember 2024 (A.S. 45 f. + 54) weisen einen Zeitaufwand von insgesamt 12,55
Stunden aus (9,94 + 2,61), dies unter Berücksichtigung der handschriftlichen
Korrektur des Vertreters, nachdem die Verhandlung nicht eine Stunde, sondern
nur eine Viertelstunde dauerte (s. A.S. 55 f.). Sodann sind folgende
Kürzungen vorzunehmen:
·
Reiner
Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und
nicht separat zu vergüten. Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an
Klient», 14 x 0,17 = 2,38 Stunden), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung
und angesichts des geringen Aufwands praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä.
auszugehen ist.
·
Der nachprozessuale
Aufwand ist angesichts des Obsiegens von einer Stunde auf eine halbe Stunde herabzusetzen.
Damit verbleibt ein Aufwand von 9,67
Stunden, der wie beantragt mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 zu
vergüten ist. Was die Auslagen über insgesamt CHF 170.60 betrifft, so sind
die 84 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.
Weiter sind die Anreise zur Verhandlung vom 12. Dezember 2024 sowie die
Rückfahrt über insgesamt 45,4 km analog zur Regelung für Staatsangestellte (s.
§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag
/ GAV, BGS 126.3) mit CHF 0.70 pro Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu
entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 115.00. Einschliesslich
CHF 205.15 Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) beläuft sich die
Dispositiv
Entschädigung demnach auf total CHF 2'737.65. Diese ist dem teilweisen Obsiegen
entsprechend um die Hälfte auf CHF 1'368.85 zu reduzieren.
4.3 Der Kanton Solothurn entschädigt
den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers angemessen für den
Aufwand, welcher von der reduzierten Parteientschädigung nicht abgedeckt wird
(s. Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272),
d.h. für die Hälfte des Gesamtaufwands von 4,835 Stunden (9,67 : 2). Der armenrechtliche
Stundenansatz für Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig zur
Debatte stehen, beträgt dabei CHF 190.00 (s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m.
Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Daraus resultiert,
einschliesslich der Hälfte der Auslagen und CHF 79.05 Mehrwertsteuer, eine
Entschädigung von CHF 1'055.20. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 313.65 (Differenz zum Honorar von CHF 1'368.85
für die Hälfte des Aufwands), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Der teilweise unterlegene
Beschwerdeführer hat die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu
bezahlen. Dieser Betrag von CHF 500.00 ist jedoch infolge der
unentgeltlichen Rechtspflege ab Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die restlichen
Kosten von CHF 500.00 erliegen auf der Beschwerdegegnerin.
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 26. März und 21. Juni 2024 werden in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde aufgehoben. Der Beschwerdeführer erhält für die Dauer der
Eingliederungsmassnahme vom 4. März bis 2. August 2024 ein Taggeld von CHF 132.80
zugesprochen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'368.85 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Claude Wyssmann wird auf CHF 1'055.20
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsan-
spruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands
im Umfang von CHF 313.65 (Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat an die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 einen Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen,
der infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
5. Die Beschwerdegegnerin hat an die
Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann