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Entscheid

VSBES.2024.102

Taggelder IV

3. März 2025Deutsch22 min

verneinte daraufhin am 6. Februar 2020 einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad

Source so.ch

Urteil vom 3. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude

Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Taggelder

IV (Verfügungen vom 26. März und 21. Juni 2024)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Nachdem die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) die ganze Rente des Versicherten

A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. [...], am 6. November 2012

aufgehoben hatte (IV-Akten / IV-Nr. 86), meldete sich dieser am 1.

September 2017 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 96). Die Beschwerdegegnerin

verneinte daraufhin am 6. Februar 2020 einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad

bei 0 % liege (IV-Nr. 146). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft. Ausserdem lehnte die Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2021

weitere berufliche Massnahmen ab (IV-Nr. 178), wogegen der Beschwerdeführer beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde

erhob (Verfahren VSBES.2021.184, IV-Nr. 189 S. 3 ff.).

1.2 Am 11. Oktober 2021 meldete sich

der Beschwerdeführer nochmals bei der Beschwerdegegnerin an und beantragte, aufgrund

der Verschlechterung seiner Gesundheitslage sei der Rentenanspruch neu zu

prüfen (IV-Nr. 179).

1.3 Das Versicherungsgericht hob die

Verfügung vom 1. Oktober 2021 (E. I. 1.1 hiervor) mit Urteil vom 12.

September 2022 auf und verhielt die Beschwerdegegnerin dazu, neu über den

Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen zu befinden, sobald die im Rahmen

der Anmeldung vom 11. Oktober 2021 (E. I. 1.2 hiervor) laufenden

Abklärungen abgeschlossen seien (IV-Nr. 220 S. 2 ff.).

1.4 Nachdem die Gutachterstelle B.___

der Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2023 ein polydisziplinäres Gutachten

erstattet hatte (IV-Nr. 233.1), absolvierte der Beschwerdeführer vom 4. März

bis 2. Juni 2024 einen Arbeitsversuch (IV-Nr. 256). Die Beschwerdegegnerin gewährte

ihm dafür mit Verfügung vom 26. März 2024 ein

Taggeld von CHF 114.40 (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 3. Mai 2024 beim Versicherungsgericht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 26. März 2024 sei aufzuheben.

2. a) Es sei dem Beschwerdeführer während

der Dauer des verfügten Arbeitsversuches (4. März 2024 bis 2. Juni 2024) ein

Invalidentaggeld nach Massgabe eines Jahreseinkommens von mindestens CHF

73'391.00 zuzusprechen.

b)

Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen die Taggeldhöhe betreffend

und zur Neuverfügung an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Zeugen- und Parteibefragung durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 31

f.).

2.3 Am 21.

Juni 2024 erlässt die Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung, worin sie

dem Beschwerdeführer während des verlängerten Arbeitsversuchs vom 3. Juni

bis 2. August 2024 wiederum ein Taggeld von CHF 114.40 zuspricht

(A.S. 38 ff.).

2.4 Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni

2024 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als

unentgeltlicher Rechtsbeistand (A.S. 33 f.).

2.5 Der Beschwerdeführer lässt mit

Replik vom 25. Juli 2024 an seinen Beschwerdebegehren festhalten (A.S. 36 f.).

Zusätzlich beantragt er, das Beschwerdeverfahren sei auf die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2024 (E. I. 2.3 hiervor) auszudehnen (A.S. 38

ff.). Die Beschwerdegegnerin wiederum gibt innert Frist keine Duplik ab (s. A.S.

43). Sodann reicht der Vertreter des Beschwerdeführers am 18. September 2024

eine Kostennote ein (A.S. 44 ff.).

2.6 Die Präsidentin dehnt das

Verfahren am 10. Oktober 2024 antragsgemäss auf die Verfügung vom 21. Juni 2024

aus, nachdem die Beschwerdegegnerin dagegen keine Einwände erhoben hat (s. E.

I. 2.5 hiervor). Ausserdem teilt die Präsidentin den Parteien mit, es werde

beabsichtigt, das Beweisverfahren vor der beantragten öffentlichen Verhandlung

zu schliessen und die Streitsache in der Präsidialkompetenz zu erledigen

(A.S. 48 f.). Die Parteien reichen innert Frist weder weitere

Beweismittel ein noch beanstanden sie die Einzelrichterkompetenz, worauf die

Präsidentin am 12. November 2024 den Antrag des Beschwerdeführers auf eine

Partei- und Zeugenbefragung abweist und das Beweisverfahren schliesst (A.S. 51

f.).

2.7 Am 12. Dezember 2024 findet vor

der Präsidentin des Versicherungsgerichts die beantragte öffentliche

Verhandlung statt. Der Vertreter des

Beschwerdeführers stellt und begründet in seinem Parteivortrag die folgenden

angepassten Rechtsbegehren (s. Protokoll, A.S. 55 f.):

1. Die Verfügungen der [Beschwerdegegnerin]

vom 26. März 2024 (Taggeldperiode vom 4. März bis 2. Juni 2024) sowie 21. Juni

2024 (Taggeldperiode vom 3. Juni bis 2. August 2024) seien aufzuheben.

2. a) Es sei dem Beschwerdeführer während

der Dauer des verfügten Arbeitsversuches ein Invalidentaggeld nach Massgabe

eines Jahreseinkommens von mindestens CHF 77'882.00

zuzusprechen.

b)

Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen die Taggeldhöhe

betreffend und zur Neuverfügung an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Ausserdem

gibt der Vertreter eine ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S. 54). Die

Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 51), sowie

der Beschwerdeführer haben sich vorgängig entschuldigt und nehmen an der

Verhandlung nicht teil (A.S. 55). Das Protokoll der Verhandlung sowie die

Kostennote gehen am 17. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 57), welche sich in der Folge nicht mehr

vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die

Parteien stimmen darin überein, dass dem Beschwerdeführer während des

Arbeitsversuchs vom 4. März bis 2. August 2024 ein Taggeld zusteht. Streitig

ist allein dessen Höhe: Während die Beschwerdegegnerin, ausgehend von einem

Einkommen von CHF 51'884.90 (s. IV-Nr. 255 S. 1 unten), einen Betrag von

CHF 114.40 berechnet hat, verlangt der Beschwerdeführer an der Verhandlung auf

der Grundlage eines Einkommens von CHF 77'882.00 ein Taggeld von CHF 170.70

(s. E. I. 2.7 Ziff. 2a hiervor sowie zur Berechnung E. II. 2.2.1 f.

hiernach).

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Im

vorliegenden Fall ist lediglich eine Taggeld-Differenz von CHF 56.30

streitig (170.70 ./. 114.40, s. E. II. 1.1 hiervor). Bei einem

Anspruchszeitraum von rund fünf Monaten wird so die Streitwertgrenze nicht

überschritten, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213

mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist, soweit die einschlägigen Bestimmungen

überhaupt von den Änderungen betroffen sind, das neue Recht anwendbar, da es um

einen Taggeldanspruch im Jahr 2024 geht.

2.2

2.2.1

Das Taggeld während der

Durchführung von Eingliederungsmassnahmen besteht aus einer Grundentschädigung,

auf die alle versicherten Personen Anspruch haben, sowie gegebenenfalls einem

(hier nicht interessierenden) Kindergeld (Art. 22bis Abs. 1 IVG,

in Kraft seit 1. Januar 2022). Die Grundentschädigung beläuft sich auf 80 %

des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens

(Art. 23 Abs. 1 IVG), jedoch nicht mehr als 80 % des

Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG, welcher dem

Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes gemäss dem Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG / SR 832.20) entspricht (d.h. derzeit

CHF 406.00, s. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung /

UVV, SR 832.202).

2.2.2

Grundlage für die Ermittlung des

Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach

dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR

831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG). Hat die

versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine

Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das

Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar

vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art.

21.

Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201);

das der Bemessung des Taggeldes zugrunde liegende Erwerbseinkommen entspricht

so grundsätzlich dem Valideneinkommen der Invaliditätsbemessung (Ulrich Meyer /

Marco Reichmuth in: Hans-Ulrich Stauffer / Basile Cardinaux [Hrsg],

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich 2022, S. 264 N 4).

Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren

Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte

mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit,

Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht

verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Bei

versicherten Personen mit Stundenlöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche

Einschränkungen erzielte Stundenlohn mit den in der letzten normalen

Arbeitswoche geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und mit 52 (Wochen) multipliziert.

Dem so ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn

hinzugerechnet und dieser Jahresverdienst durch 365 geteilt (Art. 21bis

Abs. 3 lit. b IVV). Hat die versicherte Person hingegen kein regelmässiges

Einkommen im Sinne von Art. 21bis IVV, so wird für die Ermittlung

des massgebenden Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne

gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag umgerechnete

Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 21ter Abs. 1 IVV). Ist auf diese

Weise die Ermittlung eines angemessenen Erwerbseinkommens nicht möglich, so

wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt, wobei diese

maximal zwölf Monate beträgt (Art. 21ter Abs. 2 IVV).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin war bei

der Aufhebung der Rente am 6. November 2012 davon ausgegangen, dass sowohl die

angestammte Tätigkeit als auch jede andere wieder zu 100 % zumutbar sei (IV-Nr.

86.

S. 2). In der Folge arbeitete der Beschwerdeführer von April 2013 bis zum 5.

Mai 2017 mit Unterbrüchen temporär, dies überwiegend im Baugewerbe. Zuletzt war

er seit Juni 2015 über die C.___ AG als Hilfs-Flachdachisoleur tätig (IV-Nr. 99

S. 2 f. / Nr. 109 S. 4), wobei er gemäss Arbeitgeberbericht vom 17. Oktober

2017.

ab Januar 2017 einen Stundenlohn von CHF 27.30 erhielt, der sich aus

einem Grundlohn (CHF 22.14), einem Anteil des 13. Monatslohns (CHF 2.10) sowie der

Ferien- und Feiertagsentschädigung (CHF 2.36 + 0.70) zusammensetzte (IV-Nr.

99.

S. 5 Ziff. 5.1 und S. 6 Ziff. 5.2). Als sich der Beschwerdeführer am 1.

September 2017 erneut zum Leistungsbezug anmeldete, gab er als Grund an, er sei

seit dem 3. Mai 2017 vom Rücken her gesundheitlich beeinträchtigt (IV-Nr. 96

S. 6 Ziff. 6.1). Die Beschwerdegegnerin berechnete das massgebende

Einkommen für das Taggeld, indem sie auf der Grundlage des Arbeitgeberberichts

von einem Stundenlohn von CHF 24.24 ausging, d.h. dem Grundlohn plus dem

13.

Monatslohn (22.14 + 2.10); die Ferien- und Feiertagsentschädigung

wurde richtigerweise nicht einbezogen (Rz 0820 Kreisschreiben über die

Taggelder der Invalidenversicherung / KSTI). Mit 40 Wochenstunden ergab sich so

hochgerechnet auf 52 Wochen und unter Berücksichtigung der

Nominallohnentwicklung im Baugewerbe von 2017 bis 2022 ein Jahresverdienst von

CHF 51'884.90 (IV-Nr. 255 S. 1 unten).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer wendet ein, bei

seinem letzten Erwerb im Jahr 2017 sei er bereits durch den Gesundheitsschaden

beeinträchtigt gewesen, weshalb sich das massgebende Einkommen entgegen der

Auffassung der Beschwerdegegnerin nach den statistischen Durchschnittslöhnen

der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) richten müsse

(A.S. 9 + 36 f.). Er beruft sich dabei auf das B.___-Gutachten vom 13. Juni

2023, wonach der Beschwerdeführer zusammengefasst an einem chronischen iliolumbovertebralen

Schmerzsyndrom, einem chronischen Schmerzsyndrom am linken Kniegelenk sowie

einer Persönlichkeitsstörung nach multipler Substanzabhängigkeit leidet (IV-Nr.

233.1

S. 12 f.). Die Limitierung der Arbeitsfähigkeit beruhe in erster Linie

auf den degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat, welche keine schweren

körperlichen Tätigkeiten mehr zuliessen. Die Arbeit als Flachdachisoleur wäre

aus psychiatrischer Sicht möglich, komme aber seit der Bandscheibenoperation am

3.

November 2015 nicht mehr in Frage. Eine angepasste Tätigkeit wiederum wäre

somatisch vollschichtig zumutbar, aber psychiatrisch bedingt nur zu 50 %

möglich (S. 15 f.).

Dieser Betrachtungsweise kann nicht

gefolgt werden. Einerseits war der Beschwerdeführer entgegen den Feststellungen

im besagten Gutachten bis Anfang Mai 2017, also anderthalb Jahre nach der Bandscheibenoperation,

als Flachdachisoleur tätig (E. II. 3.1 hiervor). Eine gesundheitliche

Einschränkung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte sich am Arbeitsplatz

bemerkbar machen müssen. Dies war aber nach dem Arbeitgeberbericht bis zum 5. Mai

2017.

nicht der Fall. Die Arbeitgeberin bezog den Eintritt des

Gesundheitsschadens auf diesen Zeitpunkt (vgl. IV-Nr. 99 S. 3 Ziff. 2.2).

Der Beschwerdeführer reduzierte bis dahin weder seine Arbeitszeit gegenüber der

betriebsüblichen Arbeitszeit (S. 3 Ziff. 2.3) noch erbrachte er eine

tiefere, nicht dem erhaltenen Lohn entsprechende Arbeitsleistung (S. 6 Ziff.

5.2). Auch sonst finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass die

Arbeitgeberin schon vor Mai 2017 mit der Leistung des Beschwerdeführers

unzufrieden gewesen wäre und ihn z.B. ermahnt hätte. Andererseits war nach der

Neuanmeldung vom 1. September 2017 am 8. März 2019 ein erstes B.___-Gutachten

ergangen (IV-Nr. 128.2 ff.), welches mit dem späteren Gutachten vom

13.

Juni 2023 nicht übereinstimmt, was den Beginn der Arbeitsunfähigkeit

betrifft. Das erste Gutachten vom 8. März 2019 gelangte zum Schluss, für die

Tätigkeit als Flachdachisoleur bestehe erst seit dem 4. Mai 2017 eine

Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 128.2 S. 5). Dies korrespondiert damit,

dass der Beschwerdeführer in der Neuanmeldung vom 1. September 2017 (IV-Nr. 96

S. 6 Ziff. 6.1) sowie beim Intakegespräch vom 23. Oktober 2017 (IV-Nr.

100.

S. 2) selber angab, er sei seit dem 3. Mai 2017 arbeitsunfähig. Zudem liess

der Beschwerdeführer die Verfügung vom 6. Februar 2020, worin die

Beschwerdegegnerin gestützt auf das B.___-Gutachten vom 8. März 2019 einen

Rentenanspruch verneinte, in Rechtskraft erwachsen. Schliesslich ist darauf

hinzuweisen, dass das zweite B.___-Gutachten vom 13. Juni 2023 der

psychiatrischen Problematik keinen Einfluss auf die Arbeit als Flachdachisoleur

beimisst und im Übrigen einräumt, der Beginn der somatisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit sei rückwirkend schwierig festzulegen (IV-Nr. 233.1

S. 15 Ziff. 4.6), was zusätzliche Zweifel an der postulierten

Arbeitsunfähigkeit ab 3. November 2015 nährt.

Vor diesem Hintergrund ist nicht mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der

Beschwerdeführer schon vor der Niederlegung der Arbeit Anfang Mai 2017 in

seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, weshalb insoweit kein Anlass

besteht, die LSE statt das letzte effektive Einkommen im Jahr 2017 heranzuziehen.

3.2.2

Als der Beschwerdeführer die

Eingliederungsmassnahme im März 2024 antrat, war es angesichts der

Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2017 länger als zwei Jahre her, dass er eine

Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen ausgeübt hatte. Folglich

ist das Erwerbseinkommen massgeblich, das er ohne Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der

Eingliederung erzielt hätte (s. E. II. 2.2.2 hiervor). Analog

zum Valideneinkommen ist dabei grundsätzlich am zuletzt vor dem Eintritt des

Gesundheitsschadens tatsächlich erzielten Lohn anzuknüpfen (s. dazu Art. 26

Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung). Der

Beschwerdeführer wendet dagegen – an sich zutreffend – ein, die versicherte

Person müsse lediglich glaubhaft machen, dass sie während der Zeit der

Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne

gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (s. Art. 21bis

Abs. 5 IVV), d.h. es bedarf dafür nicht des Beweisgrads der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (Meyer / Reichmuth, a.a.O., Art. 23 S. 265 N 5). Dies

hilft dem Beschwerdeführer hier indes nicht weiter, finden sich doch in den

Akten keine konkreten Hinweise (wie z.B. Weiterbildungen), dass er ohne

Arbeitsunfähigkeit eine andere berufliche Richtung eingeschlagen hätte oder in

eine höhere Position aufgestiegen wäre. Es ist vielmehr zu beachten, dass der

Beschwerdeführer im Zeitraum von 2013 bis 2017 einerseits vorwiegend auf dem

Bau arbeitete, ohne über eine entsprechende Ausbildung zu verfügen.

Andererseits war er nur temporär tätig, d.h. er hatte über rund vier Jahre

hinweg nie eine Festanstellung. Hinzu kommt, dass er von 2015 bis 2017

ausschliesslich über die C.___ AG als Flachdachisoleur arbeitete (E. II. 3.1

hiervor). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführ ohne Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit im Mai 2017 weiterhin temporär als Hilfsarbeiter auf dem Bau

erwerbstätig gewesen wäre und von einem entsprechenden Einkommen auszugehen ist.

3.2.3

Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, angesichts seiner mehrjährigen Berufserfahrung müsse er als

Bauarbeiter mit Fachkenntnissen gelten und den Mindestlohn gemäss dem

Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (fortan: LMV)

erhalten (A.S. 56).

Gesamtarbeitsverträge können gegebenenfalls

bei der Festsetzung der Grundentschädigung berücksichtigt werden (vgl. etwa

Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2015/432 vom 23.

November 2016 E. 5.2 und IV 2015/52 vom 5. April 2016 E. 2.3 sowie

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2004.00869 vom

30.

November 2005 E. 2.1). Was das hier massgebliche Vertragswerk angeht,

so hätte der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, auch nach dem Eintritt des

Gesundheitsschadens temporär in der Baubranche gearbeitet, ohne über eine

entsprechende Ausbildung zu verfügen (E. II. 3.2.2 hiervor). Es

besteht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih

(gav-personalverleih-2024-27-de.pdf), der auch dort gilt, wo ein Einsatzbetrieb

einem anderen Gesamtarbeitsvertrag untersteht. Der GAV Personalverleih

übernimmt jedoch unter Ausschluss einer Anwendung der eigenen Bestimmungen u.a.

dann die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen von im Einsatzbetrieb geltenden

Gesamtarbeitsverträgen, wenn diese allgemeinverbindlich erklärt wurden (Art. 3

Abs. 1 GAV Personalverleih). Für Einsatzbetriebe im Bauhauptgewerbe sind

daher die im LMV vorgesehenen Löhne massgeblich, wobei im vorliegenden Fall, wo

der Taggeldanspruch das Jahr 2024 betrifft, auf die vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember

2025.

für die ganze Schweiz (mit hier nicht interessierenden Ausnahmen) allgemeinverbindliche

Fassung abzustellen ist (PCM223066_SVK_LMV_DE_verlinkt-2 (1).pdf und Bauhauptgewerbe_wiederin_aend_06_04_2023_de.pdf).

Unter den Geltungsbereich des LMV fallen u.a. Betriebe, welche Abdichtungs-

oder Isolierarbeiten durchführen (Art. 2 Ziff. 3 + 9 Anhang 7 zum

LMV), was die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Flachdachisoleur einschliesst.

Der LMV sieht einen Basislohn (im Sinne eines Minimallohns) vor, wobei nach

verschiedenen Zonen und Lohnklassen differenziert wird (Art. 41 Abs. 2 LMV). So

wird namentlich zwischen Bauarbeitern ohne Fachkenntnisse (Lohnklasse C) und

Bauarbeitern mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis (Lohnklasse B)

unterschieden (Art. 42 Abs. 1 LMV). Der Kanton Solothurn gehört zur Zone Blau,

so dass in der Lohnklasse C ein Stundenlohn von CHF 26.90 und in der

Lohnklasse B von CHF 29.75 auszurichten ist. Bauarbeiter werden in der

Regel nach spätestens dreijähriger Tätigkeit in der Lohnklasse C (inkl. der

Einsätze über Personalverleiher) in die Lohnklasse B befördert, was sich bei

einer Neuanstellung um ein Jahr verlängern kann (Art. 42 Abs. 1 LMV). Der

Betrieb kann jedoch die Beförderung in die Lohnklasse B auch nach Ablauf der erwähnten

Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation im Sinne

von Art. 44 Absatz 1 LMV ablehnen (Art. 42 Abs. 1 LMV). Die Qualifikation durch

den Arbeitgeber äussert sich über die Einsatzbereitschaft, die fachlichen

Fähigkeiten, die Leistungsfähigkeit und das Sicherheitsverhalten der

Arbeitnehmenden. Es kommt also für die Beförderung in die Lohnklasse B nicht

allein auf eine Berufstätigkeit im Baugewerbe während drei bis vier Jahren an,

wie der Beschwerdeführer zu meinen scheint, sondern auch auf die tatsächlichen

Fähigkeiten. Da der Beschwerdeführer seit Mai 2017 nicht mehr im Baugewerbe

gearbeitet hat, kann nur darüber spekuliert werden, ob er in der Folge die

erforderliche Qualifikation erhalten hätte und 2024 in der Lohnklasse B

eingereiht gewesen wäre. Er hat denn auch keine Unterlagen eingereicht, welche

entsprechende Anhaltspunkte bieten würden, obwohl er im Vorfeld der Verhandlung

Gelegenheit erhielt, allfällige weitere Beweismittel einzureichen resp. zu

beantragen, bevor das Beweisverfahren geschlossen wurde. Ist aber eine

Beförderung in die Lohnklasse B nicht überwiegend wahrscheinlich, so ist mangels

einer Ausbildung der Stundenlohn von CHF 26.90 in der Lohnklasse C

anwendbar. Daraus resultiert, auf der Basis der von der Beschwerdegegnerin

herangezogenen Arbeitszeit (s. IV-Nr. 255 S. 1 unten), ein höheres Taggeld von

CHF 132.80 (26.90 x 40 Wochenstunden x 52 Wochen plus 8,3 % Anteil

13.

Monatslohn [s. Art. 50 Abs. 1 LMV nebst Anhang 8] = CHF 60'596.00

Jahreseinkommen 2024 : 365 x 80 %).

3.3

Zusammenfassend sind die beiden

angefochtenen Verfügungen aufzuheben, und das Taggeld während des

Arbeitsversuchs vom 4. März bis 2. August 2024 wird in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde auf CHF 132.80 erhöht.

4.

4.1

Da der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer obsiegt hat, steht ihm eine Parteientschädigung zu. Diese

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023,

wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00

(s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss

der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Bei teilweisem Obsiegen ist

die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches

über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des

Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies

trifft hier zu, denn wenn sich der Vertreter darauf beschränkt hätte, die

Anwendung des LMV zu verlangen, wäre sein Aufwand tiefer ausgefallen. Es

rechtfertigt sich deshalb, die Parteientschädigung um die Hälfte zu reduzieren.

4.2

Die vom Vertreter

des Beschwerdeführers eingereichten Kostennoten vom 18. September und 12.

Dezember 2024 (A.S. 45 f. + 54) weisen einen Zeitaufwand von insgesamt 12,55

Stunden aus (9,94 + 2,61), dies unter Berücksichtigung der handschriftlichen

Korrektur des Vertreters, nachdem die Verhandlung nicht eine Stunde, sondern

nur eine Viertelstunde dauerte (s. A.S. 55 f.). Sodann sind folgende

Kürzungen vorzunehmen:

·

Reiner

Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und

nicht separat zu vergüten. Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an

Klient», 14 x 0,17 = 2,38 Stunden), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung

und angesichts des geringen Aufwands praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä.

auszugehen ist.

·

Der nachprozessuale

Aufwand ist angesichts des Obsiegens von einer Stunde auf eine halbe Stunde herabzusetzen.

Damit verbleibt ein Aufwand von 9,67

Stunden, der wie beantragt mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 zu

vergüten ist. Was die Auslagen über insgesamt CHF 170.60 betrifft, so sind

die 84 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.

Weiter sind die Anreise zur Verhandlung vom 12. Dezember 2024 sowie die

Rückfahrt über insgesamt 45,4 km analog zur Regelung für Staatsangestellte (s.

§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag

/ GAV, BGS 126.3) mit CHF 0.70 pro Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu

entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 115.00. Einschliesslich

CHF 205.15 Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) beläuft sich die

Dispositiv

Entschädigung demnach auf total CHF 2'737.65. Diese ist dem teilweisen Obsiegen

entsprechend um die Hälfte auf CHF 1'368.85 zu reduzieren.

4.3 Der Kanton Solothurn entschädigt

den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers angemessen für den

Aufwand, welcher von der reduzierten Parteientschädigung nicht abgedeckt wird

(s. Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272),

d.h. für die Hälfte des Gesamtaufwands von 4,835 Stunden (9,67 : 2). Der armenrechtliche

Stundenansatz für Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig zur

Debatte stehen, beträgt dabei CHF 190.00 (s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m.

Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Daraus resultiert,

einschliesslich der Hälfte der Auslagen und CHF 79.05 Mehrwertsteuer, eine

Entschädigung von CHF 1'055.20. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 313.65 (Differenz zum Honorar von CHF 1'368.85

für die Hälfte des Aufwands), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Der teilweise unterlegene

Beschwerdeführer hat die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu

bezahlen. Dieser Betrag von CHF 500.00 ist jedoch infolge der

unentgeltlichen Rechtspflege ab Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die restlichen

Kosten von CHF 500.00 erliegen auf der Beschwerdegegnerin.

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 26. März und 21. Juni 2024 werden in teilweiser Gutheissung der

Beschwerde aufgehoben. Der Beschwerdeführer erhält für die Dauer der

Eingliederungsmassnahme vom 4. März bis 2. August 2024 ein Taggeld von CHF 132.80

zugesprochen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'368.85 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Claude Wyssmann wird auf CHF 1'055.20

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsan-

spruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands

im Umfang von CHF 313.65 (Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat an die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 einen Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen,

der infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

5. Die Beschwerdegegnerin hat an die

Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann