VSBES.2024.103
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
5. Juni 2025Deutsch51 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 5. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 18. März 2024)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 25. Juli 2001
(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2) sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) dem 1987 geborenen Versicherten, A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer), zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 313
(Angeborene Herz- und Gefässfehlbildungen) medizinische Massnahmen zu.
Erwägungen
2.
Am 16. Dezember 2019 meldete
sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug für
Erwachsene an (IV-Nr. 7). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin
medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der B.___ in den Fachrichtungen
Rheumatologie / Orthopädie, Allgemeine
internistische Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie und
Kardiologie, ein polydisziplinäres Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 8.
März 2022 (IV-Nr. 43.1) kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer
bestehe in seiner bisherigen Tätigkeit als Detailhandelsangestellter aus
kardiologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. In
einer angepassten Tätigkeit bestünden keine Einschränkungen. Im Weiteren
Verlauf wurde der Beschwerdegegnerin der Bericht des B.___, Zentrum für
angeborene Herzfehler, vom 3. Mai 2022 (IV-Nr. 58) eingereicht, welchem unter
anderem eine neu durchgeführte Spiroergometrie zugrunde lag. Zu diesem Bericht
nahmen die Gutachter der B.___ auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin am 8. Juli
2023.
(IV-Nr. 65) Stellung und führten aus, im Hinblick auf die neuen
Erkenntnisse aus dem Bericht des C.___ vom 3. Mai 2022 bescheinige man dem
Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine
Einschränkung von 50 %. Für eine Verweistätigkeit unter Beachtung des im
kardiologischen Teilgutachten festgehaltenen Zumutbarkeitsprofils bescheinige
man eine volle Arbeitsfähigkeit.
Mit Vorbescheid vom 8. März 2023 (IV-Nr.
69) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde
seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verneinen.
Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwände erheben (IV-Nr. 72 und 75). Mit
Schreiben vom 28. Juni 2023 (IV-Nr. 80) bittet die Beschwerdegegnerin die B.___,
zu einigen, in den Einwänden vorgebrachten Rügen, Stellung zu nehmen. Die
diesbezügliche Stellungnahme der B.___ ergeht am 27. August 2023 (IV-Nr. 83). Schliesslich
hält die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. März 2024 an ihrer mit
Vorbescheid vom 8. März 2023 in Aussicht gestellten Leistungsabweisung fest
(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
2.
Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 3. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 5 ff.). Er
stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 18. März 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
a) Es sei die Beschwerdesache zur
korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens resp. zur Wahrung der
Gehörsrechte an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
b)
Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die gesetzlichen
IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann
rechtens auszurichten.
c)
Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen
Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
d)
Subsubeventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug
mindestens der kardiologischen, neurologischen und psychiatrischen Fachrichtungen
einzuholen.
3.
Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie eine Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
4.
Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.
Mit Beschwerdeantwort vom 22.
Mai 2024 (A.S. 31 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2024
(A.S. 33) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn
die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und
von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5.
Mit Replik vom 18. Juni 2024
(A.S. 36 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
6.
Mit Verfügung vom 20. August
2024.
wird bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn ein Auszug aus dem
individuellen Konto des Beschwerdeführers eingeholt.
7.
Mit Eingabe vom 17. September
2024.
reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.
8.
Mit Verfügung vom 3.
Oktober 2024 teilt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts den Parteien
mit, es werde beabsichtigt, mit der Vorladungsverfügung zur beantragten
öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 EMRK das Beweisverfahren zu
schliessen. Den Parteien werde Frist gesetzt, dem Gericht bis 17. Oktober 2024 allfällige
Beweismittel einzureichen. Im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen.
9.
Nach erstreckter
Frist reicht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2024 den
Sprechstundenbericht des C.___ vom 25. Oktober 2024 (Beschwerdebeilage 8) ein.
10.
Mit Verfügung vom
21.
Januar 2025 werden die Parteien zur Verhandlung vom 1. April 2025 vorgeladen.
Zudem wird das Beweisverfahren geschlossen.
11.
Mit Verfügung vom 31. März 2025
wird die auf 1. April 2025 anberaumte öffentliche Verhandlung abgesagt und den
Dispositiv
Parteien mitgeteilt, es werde demnächst erneut vorgeladen.
12. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025
hält der Vizepräsident des Versicherungsgerichts fest, der Vertreter des
Beschwerdeführers reiche mit Eingabe vom 27. Mai 2025 eine weitere Urkunde 9
ein. Es werde festgestellt, dass das Gericht mit der Vorladung vom 21. Januar
2025 das Beweisverfahren geschlossen habe. Über die Frage, ob die Urkunde 9
trotzdem zu den Akten zu nehmen sei, werde das Gericht zu Beginn der
Verhandlung entscheiden.
13. Am 5. Juni 2025 findet vor dem
Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend sind der Beschwerdeführer
sowie sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die
Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden war, hat auf eine
Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Anlässlich dieser Verhandlung weist
das Gericht den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Urkunde 9 zu den
Akten zu nehmen, ab und hält fest, das mit Verfügung vom 21. Januar 2025
geschlossene Beweisverfahren werde nicht erneut eröffnet.
14. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
3.
3.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1
IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern; und
- die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er beieinander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5. Streitig ist vorliegend
einerseits, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht verneint hat.
Andererseits ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie ihm die Stellungnahme der B.___ vom
27. August 2023 vor Erlass der Verfügung vom 18. März 2024 nicht zur Kenntnis-
und Stellungnahme vorgelegt hat. Zudem rügt der Beschwerdeführer, die
Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht und damit ebenfalls sein
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie mit keinem Wort auf seine
Ausführungen zum Umschulungsanspruch eingegangen sei. Die letztgenannten Rügen betreffend
Verletzung des rechtlichen Gehörs sind vorweg zu prüfen.
5.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art.
42 Satz 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das
rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu
nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit
alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des
Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf
das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen
Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts
9C_162 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Verweis auf BGE 140 I 99). Als Teil
des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht der versicherten Person das Recht zu,
sich zum Beweisergebnis zu äussern und erhebliche Beweisanträge zu stellen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen Teilgehalt das
Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie
für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung
besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie
dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind
(Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2011, 8C_1030/2010, E. 2.2, mit
Hinweisen).
5.2 Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids
veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne
einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März
2021 E. 4.4.1 mit Verweis auf BGE 126 V 130 und 137 I 195).
5.3 Dem Beschwerdeführer wurde die ergänzende
Stellungnahme der B.___ vom 27. August 2023 vor Erlass der Verfügung vom
18. März 2024 nicht zur Kenntnis gebracht. Inhaltlich äussern sich die
Gutachter in der Stellungnahme vom 27. August 2023 ergänzend dazu, wie sich die
mit Stellungnahme vom 8. Juli 2022 neu festgelegte Arbeitsfähigkeit von 50 % in
der bisherigen Tätigkeit gestützt auf die Spiroergometrie gemäss Bericht des C.___
vom 3. Mai 2022 aus kardiologischer Sicht begründet. Weiter führen die
Gutachter aus, dass es aus kardiologischer Sicht leider nicht möglich sei, eine
zuverlässige Stellungnahme zum retrospektiven Verlauf zu nehmen. Bezüglich des
versicherungspsychiatrischen Verlaufs werde auf Punkt 8.1.4 des psychiatrischen
Gutachtens, «wie ist der zeitliche Verlauf der Entwicklung dieser
Arbeitsfähigkeit» verwiesen. Retrospektive lasse sich aus psychiatrischer Sicht
keine genauere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen, als dort angeführt.
Es sei davon auszugehen, dass ausserhalb des bezeichneten Zeitraumes keine
Arbeitsunfähigkeit wegen einer Symptomatik, Störung oder Diagnose auf
psychiatrischem Fachgebiet bestanden habe.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in
ihrer Verfügung vom 18. März 2024 unter anderem auf die Stellungnahme der B.___
vom 27. August 2023. Das rechtliche Gehör wäre unter anderem dann zu gewähren,
wenn diese Stellungnahme eine neue medizinische Erkenntnis oder Behauptung
enthalten hätte, welche nicht den Akten entnommen werden kann (VersG SG IV
2009/280 vom 6. April 2011, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts
9C_436/2011 vom 5. August 2011, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012
vom 24. Juli 2012, E. 4.2). Bei der Stellungnahme der B.___ vom 27. August 2023
handelt es sich aber nicht um eine neue fachmedizinische Einschätzung, vielmehr
verweisen die Gutachter grossenteils auf ihr Gutachten vom 8. März 2022. Zudem
hatten die Gutachter die Ergebnisse der Spirgometrie bereits in der
Stellungnahme vom 8. Juli 2022 berücksichtigt. Insofern die Gutachter in ihrer
Stellungnahme gewisse zusätzliche Begründungen für ihre Schlussfolgerungen
anführen, die nicht dem Gutachten vom 8. März 2022 entnommen werden können, ist
diesbezüglich von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Bei
dieser Gehörsverletzung handelt es sich aber um einen ohne Weiteres heilbaren
Mangel. So ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Weil das kantonale
Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei
überprüft, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres
als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E.
2b, je mit Hinweisen), zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift
zur genannten Stellungnahme hat äussern können. Sodann ist eine Partei aufgrund
einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte
(zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht
angefallen wären (Urteile 8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und
I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom
12. Februar 2010, 8C_758/2009, E. 2.3 und 2.4). Darüber wird – abhängig vom
Ausgang des Verfahrens – in E. II. 10 hiernach zu entscheiden sein.
5.4 Sodann ist auf die Rüge des
Beschwerdeführers einzugehen, die Beschwerdegegnerin habe ihre
Begründungspflicht verletzt, da sie mit keinem Wort auf seine Ausführungen zum
Umschulungsanspruch eingegangen sei.
5.4.1 Die Verfügungen sind zu
begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49
Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht hinsichtlich behördlicher Entscheide ist
ein Teilaspekt des Verbots formeller Rechtsverweigerung, das zwar in erster
Linie durch die Verfahrensordnungen des Bundes oder der Kantone umschrieben
ist, jedoch im Sinne eines minimalen Standards den verfassungsmässigen Schutz
geniesst und auch in der Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten ist. Die
Pflicht zur Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen
Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die
betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil 8C_509/2008 vom
4.2.2009 E. 3.1, BGE 133 III 439 E. 3.3 m. H., BGE 124 V 181 E. 1a; SVR 1996 UV
Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b).
Es entspricht allgemeinen
rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entscheidungsgründe der betroffenen
Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen,
welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein
Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für
oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann
die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu
Rückfragen bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die
Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 E. 4a;
ZAK 1990 S. 396 E. 2 mit Hinweisen).
5.4.2 Grundsätzlich ist festzuhalten,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 18. März 2024 die
Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihre
Verfügung stützt, dargelegt und ausreichend begründet hat. Es kann also nicht
gesagt werden, der Beschwerdeführer sei faktisch gezwungen gewesen, Beschwerde
zu erheben, um die Entscheidgründe zu erfahren. Eine sachgerechte Anfechtung
war damit durchaus möglich. Die Beschwerdegegnerin hat hinsichtlich des
Anspruchs auf berufliche Massnahmen zwar eher allgemein festgehalten, dass in
einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe
und der Beschwerdeführer über gute bis sehr gute Ressourcen verfüge, weshalb
berufliche Massnahmen nicht nötig seien, ohne spezifisch auf den vom
Beschwerdeführer in seinen Einwänden geltend gemachten Umschulungsanspruch
einzugehen. Aber dies kann ihr angesichts der klaren Sachlage, auch nicht zum
Vorwurf gemacht werden (s. auch E. II. 9 hiernach). Demnach ist eine Verletzung
der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs zu verneinen.
6. Des Weiteren bringt der
Beschwerdeführer weitere formelle Rügen gegen das Gutachten und die ergänzende
Stellungnahme der B.___ vom 8. März 2022 bzw. 27. August 2023 vor, auf welche
nachfolgend einzugehen ist.
6.1 Der Beschwerdeführer macht unter
anderem geltend, bei der Stellungnahme vom 27. August 2023 fehle die
Unterschrift des kardiologischen Gutachters, Dr. med. D.___. Dem ist
entgegenzuhalten, dass auch in der gutachterlichen Gesamtbeurteilung vom 8. März
2022 sowie in den diesbezüglichen Teilgutachten keine handschriftlichen Unterschriften,
sondern lediglich elektronische Unterschriften vorhanden sind. Es kann somit
davon ausgegangen werden, dass dies auch bei der Stellungnahme vom 27. August
2023 entsprechend erfolgt ist.
6.2
6.2.1 Sodann macht der Beschwerdeführer
geltend, seinem Rechtsvertreter sei von der Beschwerdegegnerin auf Anfrage
mitgeteilt worden, dass von den gutachterlichen Untersuchungen keine
Tonaufnahmen hinterlegt seien. Der Beschwerdeführer habe zwar im Vorfeld zur
Begutachtung, nämlich am 19. Januar 2022, auf die Tonaufnahmen zur
rheumatologischen Begutachtung verzichtet, nicht aber auf diejenigen bei den
übrigen Explorationen. Dies führe bei denjenigen Teilgutachten, bei denen die
Tonaufnahmen fehlten, d.h. insbesondere bei den kardiologischen, neurologischen
und psychiatrischen Teilgutachten, zu deren beweisrechtlichen
Nichtverwertbarkeit.
6.2.2 Die versicherte Person kann
mittels einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Durchführungsorgan vor der
Begutachtung erklären, dass sie auf die Tonaufnahme verzichtet (Art. 7k Abs. 3
lit. a ATSV) oder bis 10 Tage nach dem Interview die Vernichtung der
Tonaufnahme beantragen (Art. 7k Abs. 3 lit. b ATSV). Vor dem Interview kann die
versicherte Person gegenüber dem Durchführungsorgan den Verzicht nach Art. 7k
Abs. 3 lit. a ATSV widerrufen (Art. 7k Abs. 4 ATSV).
6.2.3 In den vorliegenden Akten liegen
zwei vom Beschwerdeführer unterzeichnete Verzichtserklärungen vor. Am 29.
November 2021 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Erklärung, worin er
hinsichtlich der rheumatologischen Untersuchung vom 19. Januar 2022 auf eine
Tonaufzeichnung des Interviews verzichtete (IV-Nr. 38, S. 3). Sodann
unterzeichnete er am Tag der rheumatologischen Begutachtung vom 19. Januar 2022
(IV-Nr. 78) eine weitere Erklärung, worin er sinngemäss auf die Tonaufnahmen
sämtlicher gutachterlichen Interviews verzichtete. Im Lichte dessen, dass sich
die vom Beschwerdeführer zuerst unterzeichnete Verzichtserklärung vom 29.
November 2021 ausdrücklich auf die rheumatologische Begutachtung bezog, kann
die zweite Verzichtserklärung vom 19. Januar 2022 nicht anders verstanden werden,
als dass der Beschwerdeführer damit den Verzicht auf die Tonaufzeichnungen bei
sämtlichen Begutachtungen erklärt hat. Zwar waren in diesem Zeitpunkt die gutachterlichen
Untersuchungen und Interviews in den Fachrichtungen Allgemeine internistische
Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie und Kardiologie bereits
durchgeführt worden (vgl. IV-Nr. 43.1, S. 5). Dennoch ist eine nachträgliche
Verzichtserklärung im Sinne der in E. II. 6.2.2 hiervor genannten gesetzlichen
Grundlagen zulässig. Demnach ist die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers
ebenfalls abzuweisen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die
Bestimmungen zu den Tonaufnahmen (Art. 44 Abs. 6 ATSG; Art. 7j ff. ATSV),
welche am 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind, auf die gutachterlichen
Untersuchungen in den Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Kardiologie,
Neuropsychologie und Neurologie, die alle vor dem genannten Datum stattfinden,
überhaupt anwendbar wären (vgl. auch das Informationsschreiben vom 25. November
2021 [IV-Nr. 37], welches diese Frage sinngemäss verneint).
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin stützt
ihren Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten sowie die Stellungnahmen
der B.___ vom 8. März 2022 (IV-Nr. 43.1) bzw. 8.
Juli 2022 (IV-Nr. 65) und 27. August 2023 (IV-Nr. 83), weshalb nachfolgend
deren Beweiswert zu prüfen ist.
7.2 Die Teilgutachten in den
Fachbereichen Rheumatologie / Orthopädie (IV-Nr. 43.8),
Allgemeine internistische Medizin (IV-Nr. 43.7), Neurologie (IV-Nr. 43.6) und
Neuropsychologie (IV-Nr. 43.4) werden inhaltlich weder vom Beschwerdeführer
noch von den behandelnden Ärzten bestritten und sind denn auch nicht zu
beanstanden. Im rheumatologischen/orthopädischen Teilgutachten wurde als
einzige Diagnose ein Zustand nach Innenmeniskektomie rechtes Knie 2010, ohne
funktionelle Einschränkung (ICD-10: M23.33) und ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt. Zur Beurteilung wurde festgehalten, bei der heutigen
Untersuchung sei das rechte Knie völlig unauffällig, genauso wie der restliche
Bewegungsapparat. Insgesamt sei der Explorand untrainiert bei Adipositas.
Zusammenfassend könne bei der heutigen Untersuchung auf orthopädisch/rheumatologischem
Gebiet keine Einschränkung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt
werden. Diese Beurteilung steht im Übrigen in Übereinstimmung mit den Vorakten.
Sodann wurden im internistischen Teilgutachten ein St.n. Sleeve-Gastrektomie
bei Adipositas WHO Grad II, 11/2015 (ICD-10 E66.01) aktuell BMI 30.1 kg/m2,
sowie ein Schlafapnoe Syndrom (ICD-10 G47.39; PSG 11/2019: nur noch
leichtgradig mit AHI 9.8/h) diagnostiziert, welche ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien. Dies begründete die internistische Gutachterin gestützt
auf die Vorakten und ihre Befunderhebungen in nachvollziehbarer Weise. Auch der
neurologische Gutachter kam zum Schluss, dass auf seinem Fachgebiet keine
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen zu stellen:
Ältere postischämische Defekte in mehreren Stromgebieten beidseits, am ehesten
kardioembolisch, ICD-10: 169.3; Multiple supra- und infratentorielle Mikroblutungen
(MRI vom 31.05.2017), ICD10:169.1; Chronischer Spannungskopfschmerz, teilweise
migränoide Exazerbation, ICD-10: G44.2; Obstruktive Schlafapnoe, ED 06/2017,
ICD10: G47.31. Weiter führte der Gutachter aus, bei der gutachterlichen
Untersuchung fänden sich, wie schon auch bei früheren Untersuchungen, keine
fokal-neurologischen Defizite. Die chronische Müdigkeit und Erschöpfbarkeit
seien aus neurologischer Sicht nicht erklärbar. Inwieweit der kardiale Status
hierzu beitrage, sei im kardiologischen Teilgutachten zu klären. Gestützt auf
diese Ausführungen vermag die gutachterliche Beurteilung, wonach auf
neurologischem Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, zu
überzeugen, zumal diese in Einklang mit den Vorakten steht. Des Weiteren ist auf
das ebenfalls unbestrittene neuropsychologische Teilgutachten einzugehen. Darin
kam die Gutachterin zum Schluss, unter Ausschluss vorhandener Inkonsistenzen
und Diskrepanzen zeige der Versicherte keine kognitive Störung und verfüge über
gute bis sogar sehr gute kognitive Ressourcen. Er zeige gute Ressourcen im
Bereich der Exekutivfunktionen und auch die visuokonstruktiven Fähigkeiten und das
Gedächtnis bildeten keine Defizite ab. Der Versicherte präsentiere sich
kooperativ und auch weitestgehend leistungsbereit. Die Belastbarkeit im Sinne
von Durchhaltevermögen sei ebenfalls gut und der Versicherte könne während ¾
Stunden ohne Pause an der Untersuchung mitmachen. Obschon subjektiv eine
Müdigkeit vom Versicherten beklagt werde, zeige sich kein Leistungsabfall über
den zeitlichen Verlauf oder durch die kognitive Dauerbeanspruchung. Ungünstige
Faktoren seien überwiegend wahrscheinlich die subjektiv verzerrte Wahrnehmung
vorhandener «Pseudodefizite» und dass sich der Versicherte möglich wahrscheinlich
im Alltag entsprechend seinen Überzeugungen auch so verhalte. Diese Beurteilung
vermag im Lichte der durchgeführten Tests und die Befunderhebung zu überzeugen.
7.3 Umstritten ist vorliegend der
Beweiswert des kardiologischen und des psychiatrischen Teilgutachtens der B.___,
weshalb nachfolgend darauf einzugehen ist.
7.3.1 Im kardiologischen Teilgutachten
wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
•
Aktenanamnestisch Status
nach Transposition der grossen Gefässe (ICD-10 Q24.8) mit
-
Atrioseptostomie nach
Rashkind 1987 und
-
Vorhofumkehr nach Senning
1988. Aktuell: Reduzierte Pumpfunktion des Systemventrikels
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
Kombinierte
Fettstoffwechselstörung, aktuell nicht medikamentös eingestellt (ICD-10 E78.2)
·
Präadipositas nach
WHO 2000 (ICD-10 E66.99)
Zur Beurteilung hielt der Gutachter
fest, bei der aktuellen Untersuchung habe echokardiographisch eine leicht
eingeschränkte Systemventrikelfunktion (rechter Ventrikel) objektiviert werden
können. Zur weiteren Objektivierung der beklagten Palpitationen sei eine
Analyse eines auswärtig durchgeführten Langzeit-EKG’s durchgeführt worden,
wobei höhergradige Herzrhythmusstörungen hätten ausgeschlossen werden können.
Die bisherige Therapie auf dem kardiologischen Fachgebiet sei lege artis
durchgeführt worden. In der Zukunft gehe es vornehmlich darum, die
kardiovaskulären Risikofaktorensituation zu stabilisieren. Aus rein
kardiologischer Sicht sei in der bisherigen Tätigkeit von einer
Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen, da aufgrund einer reduzierten
Pumpfunktion höhere Belastungen vermieden werden wollten, sowie die Option von
häufigeren Pausen vorhanden sein müsse. In einer angepassten Tätigkeit bestehe
aus kardiologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Hierbei sei Folgendes
zu beachten: Regelmässige Pausen, kein Schichtdienst, sitzende Tätigkeit, keine
Notwendigkeit Lasten über zwei Kilogramm repetitiv hochzuheben, zu verschieben
oder zu transportieren. Eine retrospektive Beurteilung einer potenziellen
Entwicklung einer Verweistätigkeit erachte der kardiologische Gutachter als
spekulativ. Daher sehe er von einer rückwirkenden Bemessung bezüglich einer
Verweistätigkeit ab. Sodann wurde in der Stellungnahme der B.___ vom 8. Juli
2022 (IV-Nr. 65) aus kardiologischer Sicht festgehalten, dem Bericht des C.___
vom 3. Mai 2022 könne entnommen werden, dass in Rahmen einer Spiroergometrie
eine «mittelschwer eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit und
kardiorespiratorische Fitness» habe festgestellt werden können. Im Hinblick auf
diese neuen Erkenntnisse bescheinige man dem Versicherten aus gutachterlich-kardiologischer
Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für eine
Verweistätigkeit unter Beachtung des im kardiologischen Teilgutachten
festgehaltenen Profils bescheinige man eine volle Arbeitsfähigkeit. In einer weiteren Stellungnahme vom 27. August 2023 führte
der kardiologische Gutachter ergänzend aus, im Rahmen einer am 3. Mai
2022 durchgeführten Spiroergometrie sei eine mittelschwer eingeschränkte
körperliche Leistungsfähigkeit mit 67 % des Solls nach Jones festgestellt
worden. Auch die kardiorespiratorische Fitness sei bei einem tachykarden
Herzfrequenz-Profil eingeschränkt gewesen. Was auch berücksichtigt werden
sollte, sei die Tatsache, dass bei einem aussagekräftigen Test weder klinisch
noch elektrisch Hinweise auf eine myokardiale Ischämie erhoben worden seien.
Nach Angaben des Versicherten sei er in seiner letzten Tätigkeit Stellvertreter
der Abteilungsleitung in einem Einkaufszentrum in Vollzeit gewesen. Diese
Tätigkeit werde von gutachterlicher Seite als solche ohne schwere körperliche
Anstrengung angesehen, daher habe man dem Versicherten eine 50 %
Arbeitsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung attestiert. Im
vorliegenden Fall sei es aus rein kardiologischer Sicht leider nicht möglich,
eine zuverlässige Stellungnahme zum retrospektiven Verlauf zu nehmen.
Zum Beweiswert des Gutachtens kann
festgehalten werden, dass die Diagnosestellung und die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit im kardiologischen Teilgutachten im Lichte der Vorakten zu
überzeugen vermag. Insofern der Beschwerdeführer den Umstand rügt, dass im
Rahmen der kardiologischen Begutachtung keine Spiroergometrie durchgeführt
wurde, ist darauf hinzuweisen, dass diese durch das C.___ nachträglich
veranlasst wurde (vgl. Bericht vom 3. Mai 2022, IV-Nr. 58) und das betreffende
Resultat dem kardiologischen Gutachter zur Stellungnahme zugestellt wurde. Das
Resultat der Spiroergometrie wurde denn auch, wie vorgehend ausgeführt, bei den
gutachterlichen Stellungnahmen vom 8. Juli 2022 und 27. August 2023 bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Die diesbezügliche Rüge,
wonach der Gutachter bereits zuvor die Einschätzung ohne die Spiroergometrie
abgegeben habe und daher die nachträgliche Einschätzung nicht mehr genügend
ergebnisoffen erscheine, vermag sodann ebenfalls nicht zu überzeugen. So ergeben
sich aus dem Gutachten und den nachfolgenden gutachterlichen Stellungnahmen
keine Hinweise auf eine ungenügende Ergebnisoffenheit, zumal die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit nach Vorliegen der neuen Ergebnisse der Spiroergometrie
entsprechend angepasst wurde.
Weiter macht der Beschwerdeführer
geltend, das kardiologische Teilgutachten sei mithin auch in einem wesentlichen
rechtserheblichen Punkt unvollständig, weil es keine Einschätzung der
retrospektiven Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erlaube. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass in den medizinischen Vorakten aus kardiologischer Sicht
keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich ist. Im Lichte dessen
erscheint es nachvollziehbar, dass der Gutachter festhielt, aus kardiologischer
Sicht sei es leider nicht möglich, eine zuverlässige Stellungnahme zum
retrospektiven Verlauf zu nehmen. Es kann in diesem Zusammenhang aber die
RAD-Stellungnahme vom 13. Februar 2023 (IV-Nr. 66) herangezogen werden. Dort
führte die RAD-Ärztin aus: Als Detailhandelsangestellter könne der Versicherte
lediglich körperlich leichte, nicht belastende Tätigkeiten, wie zum Beispiel
sitzend kassieren, absolvieren. Regale bestücken oder Waren transportieren
sowie längere Gehstrecken zurücklegen seien ihm nicht möglich. Dies könne seit
der IV-Anmeldung in 12/2019 unterstellt werden. Dies begründe sich damit, dass
die Kontrolluntersuchung im Mai 2022 in der Kardiologie (IV-Nr. 58) im
Vergleich zu den Voruntersuchungen von August 2019 (IV-Nr. 24, S. 9) stabile Verhältnisse
gezeigt habe. Diese Verlaufsbeurteilung vermag zu überzeugen, weshalb darauf
abgestellt werden kann.
Sodann rügt der Beschwerdeführer, unklar
sei auch, was beim kardiologischen Gutachten mit dem Bedarf nach «regelmässigen
Pausen» für eine leichte Verweistätigkeit gemeint sei. Entgegen der Auffassung
der IV-Stelle könne deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich von einem
vollschichtigen Leistungsvermögen ausgegangen werden. Insbesondere sei nicht
geklärt, ob die Ausführungen des kardiologischen Gutachters so zu verstehen seien,
dass ein überdurchschnittlicher Pausenbedarf bestehe. Normalerweise werde
aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs eine um 20 % reduzierte
Leistungsfähigkeit attestiert. Dem ist entgegenzuhalten, dass im
kardiologischen Teilgutachten keine Einschränkung des Leistungsvermögens
statuiert wurde. Aus den gutachterlichen Ausführungen geht auch nicht ein so
hoher Pausenbedarf hervor, als dass hieraus zwingend eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit abzuleiten wäre. Der Gutachter spricht aber immerhin davon, aufgrund
der reduzierten Pumpfunktion müsse die Option von häufigeren Pausen vorhanden sein.
Somit kann der Ansicht der RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober
2023 (IV-Nr. 85) nicht gefolgt werden, wonach mit «regelmässig» eher die
Frühstücks-, Mittags- und Zvieripause sowie die regelmässigen WC-Pausen gemeint
seien. Die gutachterlich statuierten häufigeren und damit zusätzlichen Pausen
werden demnach allenfalls im Rahmen des Abzugs vom Tabellenlohn zu
berücksichtigen sein (s. E. II. 8.2.2 hiernach).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass die Rügen des Beschwerdeführers den Beweiswert des kardiologischen
Teilgutachtens nicht zu vermindern vermögen. Es kann demnach darauf abgestellt
werden.
7.3.2
7.3.2.1 Im psychiatrischen
Teilgutachten wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
keine
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
•
Dysthymia (ICD-10 F34.1)
•
Status nach depressiver
Episode nicht näher bezeichnet (ICD-10 F32.9)
Zur Beurteilung führte der Gutachter
aus, die vom Versicherten beklagte Fatigue-Symptomatik habe keiner Neurasthenie
oder einer depressiven Störung oder sonstigen Diagnose auf psychiatrischem
Fachgebiet zugeordnet werden können. Eine depressive Störung habe zum heutigen
Tage nicht bestanden und auch testpsychiatrisch (HAMD17) hätten sich hier keine
Hinweise darauf gefunden. Die Tagesmüdigkeit, die Fatigue-Symptomatik möge
möglicherweise organisch bedingt sein (CVI, Herzvitium, Schlafapnoesyndrom, mangelnde
Schlafhygiene) und habe insbesondere keiner depressiven Störung zugeordnet werden
können. Beim Versicherten möge sich möglicherweise, vor dem Hintergrund der
psychosozialen Aufwuchsbedingungen, insbesondere seinen körperlichen
Erkrankungen und der dadurch bedingten Leistungsminderung, einer daraus
resultierenden Minderung des Selbstwerts, durch ein sich als «anders zu
erleben», dabei jedoch bei den primären Objekten wenig Verständnis zu finden,
eine Dysthymie ausgebildet haben. Wie der Versicherte beschrieben habe, habe er
mit den Lebensumständen gehadert. Die Dysthymie gehe häufig mit subjektivem
Leid und erlebten Einschränkungen einher. Dies jedoch nicht so ausgeprägt, dass
die Diagnose einer depressiven Störung gestellt werden könnte und dies zeitige
auch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diese Dysthymie möge im Jahr
2017 durch eine ausgeprägtere depressive Symptomatik, wie der Versicherte
beschrieben habe und sich dem Dossier entnehmen lasse, etwa den Berichten der Klinik
für Neurologie C.___ und die zur Aufnahme einer ambulanten
psychotherapeutischen Behandlung geführt habe, überlagert worden sein. Heute habe
aktuell keine floride depressive Symptomatik (mehr) festgestellt werden können.
Es sei darauf zu verweisen, dass etwa im Bericht der Klinik für Neurologie C.___
vom 21. August 2019 die Diagnose «Status nach schwerer depressiver Episode»
angeführt werde und im Arztbericht von Dr. med. E.___, Oberarzt UPD
Universitätsklinik für Neurologie, C.___, vom 10. Juni 2020 gar nicht
(mehr) die Diagnose einer depressiven Störung gestellt werde, sondern die einer
somatischen Belastungsstörung. Dies etwa entsprechend den Ausführungen des Referenten.
So werde auch die Formulierung im Arztbericht der Universitätsklinik für
Neurologie [...] eine schwere depressive Episode a.e. reaktiv durch die
Erkrankung verständlich. Da sich abschliessend heute nicht wirklich das Ausmass
der vorbestehenden depressiven Störung habe explorieren lassen und die Angaben
im Dossier unterschiedlich seien, solle die vorbestehende depressive Störung
mit der Diagnose der depressiven Störung nicht näher bezeichnet gefasst werden,
hier allerdings als Status nach einer solchen Störung. Die damals durch die
weiteren Belastungsfaktoren ausgelöste depressive Störung habe heute nicht mehr
festgestellt werden können und sei auch nach Ansicht des Versicherten
überwunden gewesen, so dass er die ambulante, psychotherapeutische Behandlung
aufgegeben habe, gegenwärtig keine plane und eine solche auch nicht für
notwendig erachtet habe. Eine über die diagnostizierte Dysthymie hinausgehende
Störung habe auf psychiatrischem Fachgebiet nicht festgestellt werden können.
Sodann habe eine Essstörung im eigentlichen engeren Sinne, wie es im
Arztbericht der Adipositassprechstunde als «nicht näher bezeichnete Essstörung»
angeführt werde, heute so nicht festgestellt werden können. Die Essgewohnheiten
des Versicherten mögen mit seiner Strukturierung und im Gesamtzusammenhang zu
sehen sein und bestanden haben. Des Weiteren habe im Rahmen der durchgeführten
neuropsychologischen Untersuchung keine schwerwiegende Störung auf
neuropsychologischem Fachgebiet festgestellt werden können. Jedoch hätten sich
hier Inkonsistenzen ergeben. Abschliessend und zusammenfassend könne
festgehalten werden, dass unter Berücksichtigung der sogenannten «Standardindikatoren»
in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» die auf psychiatrischem Fachgebiet
gestellte Diagnose keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitige. Eine
Behandlungsaktivität bestehe gegenwärtig nicht. Eine versicherungspsychiatrisch
relevante Komorbidität habe nicht festgestellt werden können. Bezüglich der
Persönlichkeitsdiagnostik hätten aktuell keine Hinweise für eine
versicherungspsychiatrisch relevante Störung bestanden. Hinsichtlich der
Kategorie «Konsistenz» habe sich das Ausmass der angegebenen Beschwerden, die
daraus resultierenden Einschränkung, nicht begründen und nicht nachvollziehen
lassen. Auch hätten sich Inkonsistenzen vor dem Hintergrund der
neuropsychologischen Untersuchung, des Tagesprofils der Versicherten, der dann
sukzessive eingeräumten Aktivitäten, sowie der Reise des Versicherten im Sommer
diesen Jahres nach Italien ergeben und es sei auch deutlich geworden, dass
psychosoziale Faktoren, die jedoch versicherungspsychiatrisch als nicht zu
berücksichtigend zu bezeichnen seien, keine untergeordnete Rolle bei der
Aufrechterhaltung der Gegebenheiten zugekommen seien. Also müsse dann das
Aktivitätsniveau im Alltag doch noch als gut attestiert werden und auch im Mini
ICF-APP habe keine psychosoziale Funktionseinbusse mit Teilhabeproblematik bedingt
durch eine Symptomatik, Störung oder Diagnose auf psychiatrischem Fachgebiet festgestellt
werden können. Das Aktivitätsniveau stehe im Widerspruch mit einer
höhergradigen Arbeitsunfähigkeit im rentenbegründenden Ausmass und es habe sich
auch kein sogenannter unangemessener sozialer Rückzug feststellen lassen. Somit
habe aus psychiatrischer Sicht, unter Berücksichtigung der auf
neuropsychologischem Fachgebiet erhobenen Befunde, keine gleichmässige
Einschränkung in allen vergleichbaren Bereichen festgestellt werden können. Die
durchgeführte ambulante psychiatrische, psychotherapeutische Behandlung, habe
auch nach Ansicht und Aussage des Versicherten dazu geführt, dass die
vorbestehende depressive Störung abgeklungen sei. Rein medizinisch theoretisch,
aus rein psychiatrischer Sicht, unter Berücksichtigung der auf neuropsychologischem
Fachgebiet erhobenen Befunde, wäre der Versicherte in der Lage, sämtliche
seinem körperlichen Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten vollschichtig ohne integrale
Reduktion mit einem 100%-Pensum zu verrichten. In der Zeit, in der beim
Versicherten eine ausgeprägtere depressive Symptomatik bestanden habe, etwa
2018/2019, möge vorübergehend, ohne dass sich dies genauer eingrenzen und
determinieren lasse, eine Teilarbeitsunfähigkeit, bedingt durch die depressive
Störung, bestanden haben. In der Stellungnahme der B.___ vom 27. August 2023
wurde hierzu ergänzend ausgeführt, retrospektiv lasse sich aus psychiatrischer
Sicht keine genauere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen, als im
Gutachten angeführt. Es sei davon auszugehen, dass ausserhalb des bezeichneten
Zeitraumes keine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Symptomatik, Störung oder
Diagnose auf psychiatrischem Fachgebiet bestanden habe.
Die vorgehenden Ausführungen des
psychiatrischen Gutachters vermögen zu überzeugen. So setzt er sich eingehend
mit den möglichen Diagnosen auseinander und begründet nachvollziehbar, dass im
Zeitpunkt der Begutachtung aus psychiatrischer Sicht beim Beschwerdeführer
keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestanden haben. Gestützt auf die
gutachterlichen Ausführungen und die Vorakten ist zwar eine zeitweilige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Zeitraum von
2017 – 2019 möglich, aber in dem zur Entstehung eines allfälligen Rentenanspruchs
relevanten Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. So
kann ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate nach
der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 16. Dezember 2019 – somit ab Juni
2020 – entstehen, womit zur Erfüllung des Wartejahres von Juni 2019 bis Juni
2020 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von durchschnittlich
mindestens 40 % hätte bestehen müssen und zudem bei Abschluss des Wartejahres
per Juni 2020 ebenfalls eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit hätte
vorliegen müssen. Eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in dieser Höhe
lässt sich in diesem Zeitraum gestützt auf die Vorakten jedoch nicht begründen.
Zusammenfassend kann somit auf das
überzeugende psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden. Im Übrigen kann
gestützt auf dieses beweiswertige fachärztliche Teilgutachten, welches eine
psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, auf
eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
7.3.2.2 Der Beschwerdeführer macht sodann
unter anderem geltend, der psychiatrische Gutachter halte fest, das in den
Vorakten diagnostizierte Chronic fatigue syndrom sei möglicherweise organisch
bedingt z.B. durch das Herzvitium. Eine solche somatogene Ursache, wie sie z.B.
Dr. med. F.___, Neurologie am C.___, in seinem Bericht vom 29. Januar 2020,
postuliert habe, sei in der Folge jedoch nicht weiter gutachtlich verbindlich
abgeklärt worden. So zähle die kardiale Insuffizienz zu den wichtigsten
somatogenen Ursachen. Dies sei umso mehr nicht haltbar, weil eine Fatique,
welche auf einen somatischen Gesundheitsschaden zurückgeführt werden könne,
nicht nach den für psychische Störungen geltenden Standardindikatoren zu
beurteilen sei, sondern als organischer Gesundheitsschaden gelte, welcher ohne
weiteres auch wie in einem Luzerner Fall zum Anspruch auf eine ganze IV-Rente
führen könne (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V
22 26 vom 30. Oktober 2023, E. 9.2 mit Hinweisen auf Urteil
8C_350/2017 vom 30.11.2017 E. 5.3, in SVR 2018 IV Nr. 31 S. 99; BGE 139 V 346 E. 2 und 3.4). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im beweiswertigen neurologischen
Teilgutachten der B.___ die Diagnose eines chronic-Fatigue-Syndroms (CFS)
(ICD-10 G93.3) nicht gestellt wurde. Dies ist gestützt auf die gutachterlichen
Abklärungen und die vorliegenden Akten denn auch nicht zu beanstanden. Im
neuropsychologischen Teilgutachten wurde zudem auf diverse beim
Beschwerdeführer bestehende Inkonsistenzen hingewiesen und ausgeführt, die
Belastbarkeit im Sinne von Durchhaltevermögen sei gut und der Versicherte könne
während ¾ Stunden ohne Pause an der Untersuchung mitmachen. Obschon subjektiv
eine Müdigkeit vom Versicherten beklagt werde, zeige sich auch kein
Leistungsabfall über den zeitlichen Verlauf oder durch die kognitive
Dauerbeanspruchung. Ungünstige Faktoren seien überwiegend wahrscheinlich die
subjektiv verzerrte Wahrnehmung vorhandener «Pseudodefizite» und dass sich der
Versicherte möglich wahrscheinlich im Alltag entsprechend seinen Überzeugungen
auch so verhalte. Zudem führte der psychiatrische Gutachter in diesem
Zusammenhang aus, die vom Versicherten beklagte Fatigue-Symptomatik habe
psychiatrischerseits keiner Neurasthenie oder einer depressiven Störung oder
sonstigen Diagnose auf psychiatrischem Fachgebiet zugeordnet werden können. Des
Weiteren ist auf den Bericht des C.___ vom 15. Juni 2023 (IV-Nr. 81, S. 3)
zu verweisen, wonach hinsichtlich der geklagten Müdigkeit möglicherweise eine
OSAS-Komponente (OSAS: Obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom) bestehe, welche für
die Müdigkeit verantwortlich sei. Der Beschwerdeführer habe aber erwähnt, dass
diesbezüglich für ihn kein Leidensdruck bestehe und er daher auf weitere
Abklärungen verzichten möchte. Weiter wurde im genannten Bericht vom
Versicherten angegeben, dass er keine Leistungsminderung empfinde beim Joggen
oder Fussballspielen mit Freunden. Bis auf vereinzelt angegebenen
Lagerungsschwindel habe er sämtliche erfragten Symptome verneint. Die in der
vorliegenden Beschwerde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geforderten
weiteren Abklärungen betreffend einen allfälligen somatischen Ursprung eines
möglichen Chronic-Fatigue-Syndroms sind somit nicht notwendig. Demnach ist die
diesbezügliche Rüge abzuweisen.
7.4 Gestützt auf die beweiswertigen
Teilgutachten der B.___ kann schliesslich auch auf die gutachterliche
Gesamtbeurteilung abgestellt werden, welche der Beurteilung aus dem
kardiologischen Teilgutachten entspricht.
7.5 Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung –
vorliegend der 18. März 2024 – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in
tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 105 V 161 f. E. 2d). Demnach sind die
erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des C.___ vom 14. Juni 2024,
24. Juli 2024 und 25. Oktober 2024 (B [Beschwerdebeilage] 6, 7 und 8) nicht
zu berücksichtigen.
8. Streitig ist sodann, ob die
Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers korrekt errechnet
hat. Die Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich ist auf den
frühestmöglichen Rentenbeginn zu beziehen (BGE 129 V 222). Mit
Blick auf die (ab Anmeldung vom 16. Dezember 2019) laufende sechsmonatige Frist
nach Art. 29 Abs. 1 IVG kann der Rentenanspruch frühestens ab 1. Juni 2020
entstehen, womit das in diesem Zeitpunkt – und vor dem 1. Januar 2022 –
geltende Recht anwendbar ist.
8.1
8.1.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) –
hier ab 2020 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen
könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich
erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss
fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor
Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des
Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).
8.1.2 Nach Art. 26 Abs. 1 IVV (in der
bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) entspricht bei Versicherten, die wegen
der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das
Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser
Bestimmung genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich
aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Geburts- und
Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer
Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine
zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene
Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung
absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine
Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und
die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
nicht in gleicher Weise «ummünzen» können wie nicht behinderte Personen mit
derselben (ordentlichen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht
invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder
wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse
verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (SVR 2019 IV
Nr. 82 S. 272, Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 E. 1 mit
Hinweisen; Rz. 3035 f. des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über
Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSHI], gültig ab
1. Januar 2015; Urteil des Bundesgerichts 8C_479/2021 vom 5. Mai 2022
E. 5.2).
8.1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine
Frühinvalidität vor und das Valideneinkommen sei deshalb nach der zitierten
Bestimmung (s. E. II. 8.1.2 hiervor) zu bemessen. Nach Ziff. 3037 des
Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung
[KSIH] sei «als Erwerb von zureichenden Kenntnissen» die abgeschlossene
Berufsausbildung zu betrachten. Der Versicherte habe lediglich eine
Attestausbildung absolviert, welche nicht die gleichen Kenntnisse vermittle wie
eine eigentliche Lehre. Entscheidend sei ausserdem, dass die Attestausbildung
auch keine Verwertbarkeit erlaube, wie die bisherige Berufsbiografie und selbst
das strittige Administrativgutachten aufzeige. Dagegen bringt die
Beschwerdegegnerin vor, gemäss seiner Anmeldung vom 16. Dezember 2019 habe der
Beschwerdeführer mehrere Jahre auf dem ersten Arbeitsmarkt im Detailhandel in
einem 100%-Pensum gearbeitet. Vor diesem Hintergrund sei nicht von einer
Frühinvalidität auszugehen.
Nach Lage der Akten besteht
die gesundheitliche Einschränkung schon seit der Kindheit. Sie müsste demnach
die gesamte berufliche Laufbahn beeinflusst haben (vgl. auch E. II. 8.1.2
hiervor zur Frühinvalidität). Den vorliegenden Akten sind keine schulischen
Schwierigkeiten zu entnehmen. Solche werden vom Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit gestaltete sich die Suche
nach einer geeigneten Lehrstelle dann aber offenbar nicht ganz einfach. So ist
dem Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2001
bezüglich eines Telefonats mit der Mutter des Beschwerdeführers zu entnehmen,
dass diese bei der Beschwerdegegnerin nach Hilfe bei der Lehrstellensuche für
ihren Sohn angefragt habe. Sie hätten sicher 200 Absagen erhalten. Sie habe
letzte Woche auch mit dem C.___ gesprochen. Ihr Sohn könne keine belastenden
Tätigkeiten ausüben. Arbeiten auf dem Bau gäbe es schon, aber das komme nicht
in Frage. Danach empfahl die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin der Mutter
des Beschwerdeführers sich an die Kantonale Berufsberatung zu wenden. Diese sei
die erste Anlaufstelle. Erst wenn dies auch dort wegen der gesundheitsbedingten
Einschränkungen erfolglos sei, solle sie schriftlich ein Gesuch an die IV
einreichen und die Schwierigkeiten schildern. In der Folge gelang es dem
Beschwerdeführer aber offensichtlich, ohne Hilfe der Invalidenversicherung eine
Lehrstelle zu erhalten. Gemäss seinen Angaben in der IV-Anmeldung vom 16.
Dezember 2019 (IV-Nr. 7) sowie gegenüber den Gutachtern der B.___ (s. IV-Nr.
43.7, S. 9) gestaltete sich sein beruflicher Werdegang nach Abschluss der
obligatorischen Schulzeit (1993 – 2003) wie folgt: 2003 – 2004 Berufsschule
Solothurn; 08/2005 – 07/2007 Berufsausbildung zum Detailhandelsangestellten mit
Abschluss in Form eines Berufsattests. Nach der Ausbildung habe er sich
zunächst beim RAV gemeldet. Danach sei er von 01/2009 – 10/2010 als
Verkaufsberater im G.___ und vom 06/2011 – 12/2014 als Verkaufsberater in der H.___
in [...] tätig gewesen. Dann hätten seine Probleme mit Müdigkeit, Schwäche,
Konzentrationsstörungen begonnen. Seine dortigen Aufgaben seien
Warenpräsentation, Kassentätigkeit, Lagerarbeiten und Produkte auffüllen,
gewesen. Er habe später nochmal einen Monat beim I.___ gearbeitet (07/2015 –
08/2015), diese Arbeit dann aufgrund seiner Beschwerden jedoch abbrechen
müssen.
Den Ausführungen des
Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass es sich bei dem von ihm erworbenen
Berufsattest um einen eidgenössisch anerkannten Ausbildungsabschluss handelt.
Mit dem Berufsattest wurde in der Schweizer Berufsbildung die Anlehre in vielen
Lehrberufen ersetzt. Die zweijährige Grundbildung richtet sich vorwiegend an
praktisch begabte Jugendliche und Erwachsene und führt zu einer vollwertigen
Berufsqualifikation. Damit soll schulisch Schwächeren der Zugang zur
Arbeitswelt und zu weiteren Ausbildungen ermöglicht werden. Sie ermöglicht es
als niederschwelliges Ausbildungsangebot auch Lernenden mit gewissen Defiziten
einen Lehrberuf in zwei Jahren zu erlernen. Wie bei der drei- bzw. vierjährigen
Berufsbildung, die zu einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis führt, findet
auch bei der zweijährigen Grundbildung der Lernprozess anhand praktischer
Tätigkeit in einem Lehrbetrieb, Kurse in der Berufsschule sowie durch
überbetriebliche Kurse statt (vgl. https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/bwb/bgb/zweijaehrige-berufliche-grundbildung.html).
Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ein Berufsattest als Erwerb
von zureichenden beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV betrachtet.
Im Urteil 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.3 führte das Bundesgericht
hierzu aus: «Würde im Rahmen von Ziff. 3037 KSIH als Erwerb von zureichenden
beruflichen Kenntnissen ausschliesslich ein ordentlicher Lehrabschluss
anerkannt, so erschiene dies im Einzelfall vorteilhaft(er). Es würde aber ausser
Acht lassen, dass die Invalidenversicherung Erwerbsunfähigkeit und nicht
Berufsunfähigkeit versichert. Darum stellt sich nicht die Frage, warum die
Beschwerdeführerin keine Berufslehre geschafft hat, sondern in Anlehnung an ZAK
1974 S. 548 und Rz. 3037 KSIH vielmehr, ob die Beschwerdeführerin ihre
absolvierte Anlehre, durch die sie offensichtlich zureichende berufliche
Kenntnisse erworben hat, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ummünzen kann.»
Dieser Rechtsprechung folgend ist der weiteren Berufsbiographie des
Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er seine erworbenen beruflichen Kenntnisse
nach Abschluss seiner Ausbildung im Jahr 2007 durchaus ummünzen konnte. So war er
danach – wie erwähnt – von 01/2009 – 10/2010 als Verkaufsberater im G.___ und
vom 06/2011 – 12/2014 als Verkaufsberater in der H.___ in [...] tätig. In den
Akten gibt es zudem keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer während dieser
Tätigkeiten eingeschränkt gewesen wäre, zumal aus dem eingeholten IK-Auszug (A.S.
51) ersichtlich ist, dass er bei diesen Tätigkeiten ein branchenübliches
Einkommen erzielte. Folglich war es dem Beschwerdeführer möglich, eine
Ausbildung erfolgreich abzuschliessen, hiernach auf dem ersten Arbeitsmarkt
Fuss zu fassen, berufliche Kenntnisse zu erwerben und jeweils eine
längerdauernde Anstellung zu finden und zu halten. Aus all diesen Gründen kann
vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Frühinvalidität
im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV ausgegangen werden. Das Valideneinkommen ist
demzufolge nach den allgemeinen Regeln zu bestimmen.
8.1.4 Das von der Beschwerdegegnerin
gestützt auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level 2020, Ziffer 47 (Detailhandel),
Niveau 1 Männer, unter Berücksichtigung der branchenüblichen Wochenstunden
errechnete Valideneinkommen von CHF 60'298.00 (CHF 4'820.00 x 12
Monate; 40 x 41,7 Wochenstunden) ist nicht zu beanstanden.
8.2
8.2.1 Das Invalideneinkommen wurde,
weil der Beschwerdeführer bislang keine zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat,
ebenfalls anhand eines Tabellenlohns der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) berechnet. Der herangezogene Tabellenlohn für das Jahr 2020 (LSE 2020,
TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1, Männer, CHF 5'261.00) erscheint
unter Berücksichtigung des zumutbaren Tätigkeitsprofils korrekt. Für das Jahr 2020
beträgt das Invalideneinkommen nach Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x 41.7
und vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn, s. E. II. 8.2.2
hiernach) CHF 65'815.00. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die
Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen zu Recht nicht auf einen
Tabellenwert des Dienstleistungssektors abgestellt. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Demnach wendet die
Rechtsprechung beim Invalideneinkommen in der Regel die Monatslöhne gemäss
LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», an. Nur ausnahmsweise haben das
Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht bei Personen, die vor
der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und
bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das
statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies
als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen
Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August
2007; Urteil I 289/01 vom 19. Oktober 2001 E. 3c). Eine solche Ausnahme lässt
sich hier angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers nicht begründen.
8.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa
in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht
übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des
Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der
Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb
S. 78).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug
vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine
Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71
E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger
gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das
Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall wurde im B.___-Gutachten
in einer angepassten Tätigkeit folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Regelmässige
Pausen, kein Schichtdienst, sitzende Tätigkeit, keine Notwendigkeit, Lasten
über zwei Kilogramm repetitiv hochzuheben, zu verschieben oder zu
transportieren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst der
Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare
Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren
Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn
gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E.
4.1 mit Hinweisen). Jedoch ist das Zumutbarkeitsprofil zusätzlich nicht
unerheblich eingeschränkt. Zudem wurde in der vorliegend gutachterlich statuierten
100%igen Arbeitsfähigkeit der zusätzliche Pausenbedarf noch nicht berücksichtigt.
Somit bestehen im Rahmen des für zumutbar gehaltenen vollen Arbeitspensums
zusätzliche Einschränkungen, welche einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2022 vom 24. November 2022 E. 3.2.2.2.2).
Unter Berücksichtigung der genannten
Abzugsgründe rechtfertigt es sich somit, gesamthaft einen Abzug von 15 %
vorzunehmen, woraus ein Invaliditätsgrad von 7 % resultiert
(Valideneinkommen: CHF 60'298.00; Invalideneinkommen: CHF 55'942.75 [CHF 65'815.00
abzüglich 10 %]). Demnach besteht kein Rentenanspruch.
9.
9.1 Schliesslich verlangt der
Beschwerdeführer, ihm sei eine Umschulung zuzusprechen. Nach Art. 17
Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit,
wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
9.2 Invalid im Sinne von
Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des
eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn
ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten
eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 %
erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor Eintritt des
Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201
Rz. 3 mit Hinweisen).
9.3 Beim Anspruch auf Umschulung
müssen sodann folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine
drohende oder bereits eingetretene Invalidität vorliegen, die es der
versicherten Person nicht mehr erlaubt, den bisherigen Beruf auszuüben bzw. die
Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich weiterzuführen, die
versicherte Person muss eingliederungsfähig sein, d.h. sie muss objektiv und
subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen und die
Ausbildung muss der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der
versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig sein
und zu einer Erwerbsmöglichkeit führen, die der früheren Tätigkeit annähernd
gleichwertig ist. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die keine
Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung
bietet (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art
(KSBE), Stand 1. Januar 2018, Rz. 4010).
9.4 Mit dem beim Beschwerdeführer
errechneten Invaliditätsgrad von 7 % ist der für den Umschulungsanspruch
erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von 20 % nicht erfüllt. Wie der
Beschwerdeführer mit Verweis auf die Rechtsprechung aber zu Recht ausgeführt
hat, ist hievon namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer
verbleibender Aktivitätsdauer abzuweichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung
zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt,
die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd
gleichwertig bezeichnet werden können (Urteil 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E.
4 mit Hinweisen auf BGE 124 V 108 E. 3b S. 111 und Urteil I 783/03 vom 18. August
2004 E. 5.2; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen
Leistungsrecht, 1985, S. 186). So wäre es nicht sachgerecht, den Anspruch auf
Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme –
ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten
Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand
einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen
Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der
vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 E. 2) unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern
der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative
Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die
annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen
Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die
beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen
(AHI 1997 S. 86 E. 2b; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 186). In BGE 124 V 108 E. 3b f. wies das Bundesgericht weiter daraufhin, dass es Personen ohne
Berufsausbildung nachgerade bei schwieriger Arbeitsmarktlage wie heute schwer
haben, überhaupt eine Stelle zu finden, geschweige denn eine gut bezahlte.
Zudem sind Hilfsarbeiterstellen den periodisch wiederkehrenden konjunkturellen
oder strukturellen betrieblichen Anpassungen anerkanntermassen in viel
ausgeprägterem Masse ausgesetzt als qualifizierte Mitarbeiter. Zu
berücksichtigen ist aber auch der Umstand, dass die Einkommensentwicklung bei
Arbeitnehmern mit und ohne Berufsausbildung nicht gleichmässig verläuft. Diesen
Umständen ist bei der Prüfung der Frage der Gleichwertigkeit Rechnung zu
tragen.
Im Lichte dessen, dass beim
Beschwerdeführer aktuell faktisch kaum eine Erwerbseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad
von lediglich 7 % vorliegt, erscheint es fraglich, ob dies in Anwendung der
vorgenannten Rechtsprechung dennoch zu einer Bejahung des Umschulungsanspruchs
führen könnte. Ein Umschulungsanspruch ist aber auch nach Prüfung der übrigen
Kriterien und trotz der noch langen Aktivitätsdauer des 1987 geborenen
Beschwerdeführers zu verneinen. So ist zwischen der erlernten und bis 2014 ausgeübten
Beschäftigung im Detailhandel und den aktuell noch zumutbaren adaptierten
Tätigkeiten sowohl in finanzieller als auch in qualitativer Hinsicht keine
rechtsprechungsgemäss relevante Diskrepanz zu erblicken, was sich auch in den
angewandten Tabellenlöhnen und den vom Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug
tatsächlich erzielten Einkommen zeigt. Der Anspruch auf eine Umschulung ist somit
abzuweisen.
10. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Aufgrund der unter E. II.
5.3 hiervor festgestellten Gehörsverletzung hat die Beschwerdegegnerin dem
Rechtsanwalt des Beschwerdeführers aber pauschal ein Aufwand von einer Stunde à
CHF 250.00 zu entschädigen, da ihm in diesem Zusammenhang zusätzliche
Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären
(Urteile 8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10. Februar
2006 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010, 8C_758/2009, E.
2.3 und 2.4).
10.2 Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4.
hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers
hat am 18. Juli 2024 und 5. Juni 2025 je eine Kostennote eingereicht, worin er
einen Kostenersatz von insgesamt CHF 6'194.35 geltend macht. Der Stundenansatz
beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 190.00. In Anbetracht von
Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 3'330.65
festzusetzen (15.5 Stunden [16.5 Stunden abzüglich der bereits
vergüteten Stunde gemäss E. II. 10.1 hiervor) zu CHF 190.00, zuzügl.
Auslagen von CHF 136.10 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 1'005.35 (Differenz zum vollen Honorar [15.5 x CHF 250.00 + Auslagen +
MwSt. = CHF 4'336.00; - CHF 3'330.65]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Unterschied zu den eingereichten
Kostennoten ergibt sich einerseits daraus, dass für die unentgeltliche
Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 190.00.
Andererseits sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen:
Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien bzw.
Kurzbriefe an den Klienten und an die Sozialen Dienste,
Fristerstreckungsgesuch), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht
gesondert entschädigt wird. Zudem hängt die übrige Korrespondenz mit den
Sozialen Diensten nicht direkt mit dem vorliegenden Verfahren zusammen und ist
somit nicht zu berücksichtigen. Sodann sind Kopien pro Stück nur mit
50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00,
wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für die
Vergütung von Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m.
161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie beantragt.
10.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 250.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen
3. Die restliche Kostenforderung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 3'330.65 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'005.35, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
5. Eine Kopie der vom Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers eingereichten Kostennote vom 5. Juni 2025 geht zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
6. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 5. Juni 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch