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Entscheid

VSBES.2024.103

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

5. Juni 2025Deutsch51 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 5. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 18. März 2024)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 25. Juli 2001

(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2) sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) dem 1987 geborenen Versicherten, A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 313

(Angeborene Herz- und Gefässfehlbildungen) medizinische Massnahmen zu.

Erwägungen

2.

Am 16. Dezember 2019 meldete

sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug für

Erwachsene an (IV-Nr. 7). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin

medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der B.___ in den Fachrichtungen

Rheumatologie / Orthopädie, Allgemeine

internistische Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie und

Kardiologie, ein polydisziplinäres Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 8.

März 2022 (IV-Nr. 43.1) kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer

bestehe in seiner bisherigen Tätigkeit als Detailhandelsangestellter aus

kardiologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. In

einer angepassten Tätigkeit bestünden keine Einschränkungen. Im Weiteren

Verlauf wurde der Beschwerdegegnerin der Bericht des B.___, Zentrum für

angeborene Herzfehler, vom 3. Mai 2022 (IV-Nr. 58) eingereicht, welchem unter

anderem eine neu durchgeführte Spiroergometrie zugrunde lag. Zu diesem Bericht

nahmen die Gutachter der B.___ auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin am 8. Juli

2023.

(IV-Nr. 65) Stellung und führten aus, im Hinblick auf die neuen

Erkenntnisse aus dem Bericht des C.___ vom 3. Mai 2022 bescheinige man dem

Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine

Einschränkung von 50 %. Für eine Verweistätigkeit unter Beachtung des im

kardiologischen Teilgutachten festgehaltenen Zumutbarkeitsprofils bescheinige

man eine volle Arbeitsfähigkeit.

Mit Vorbescheid vom 8. März 2023 (IV-Nr.

69) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde

seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verneinen.

Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwände erheben (IV-Nr. 72 und 75). Mit

Schreiben vom 28. Juni 2023 (IV-Nr. 80) bittet die Beschwerdegegnerin die B.___,

zu einigen, in den Einwänden vorgebrachten Rügen, Stellung zu nehmen. Die

diesbezügliche Stellungnahme der B.___ ergeht am 27. August 2023 (IV-Nr. 83). Schliesslich

hält die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. März 2024 an ihrer mit

Vorbescheid vom 8. März 2023 in Aussicht gestellten Leistungsabweisung fest

(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

2.

Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 3. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 5 ff.). Er

stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 18. März 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

a) Es sei die Beschwerdesache zur

korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens resp. zur Wahrung der

Gehörsrechte an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

b)

Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die gesetzlichen

IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer

Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann

rechtens auszurichten.

c)

Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen

Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

d)

Subsubeventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug

mindestens der kardiologischen, neurologischen und psychiatrischen Fachrichtungen

einzuholen.

3.

Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie eine Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

4.

Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.

Mit Beschwerdeantwort vom 22.

Mai 2024 (A.S. 31 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4.

Mit Verfügung vom 28. Mai 2024

(A.S. 33) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn

die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und

von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5.

Mit Replik vom 18. Juni 2024

(A.S. 36 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

6.

Mit Verfügung vom 20. August

2024.

wird bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn ein Auszug aus dem

individuellen Konto des Beschwerdeführers eingeholt.

7.

Mit Eingabe vom 17. September

2024.

reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.

8.

Mit Verfügung vom 3.

Oktober 2024 teilt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts den Parteien

mit, es werde beabsichtigt, mit der Vorladungsverfügung zur beantragten

öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 EMRK das Beweisverfahren zu

schliessen. Den Parteien werde Frist gesetzt, dem Gericht bis 17. Oktober 2024 allfällige

Beweismittel einzureichen. Im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen.

9.

Nach erstreckter

Frist reicht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2024 den

Sprechstundenbericht des C.___ vom 25. Oktober 2024 (Beschwerdebeilage 8) ein.

10.

Mit Verfügung vom

21.

Januar 2025 werden die Parteien zur Verhandlung vom 1. April 2025 vorgeladen.

Zudem wird das Beweisverfahren geschlossen.

11.

Mit Verfügung vom 31. März 2025

wird die auf 1. April 2025 anberaumte öffentliche Verhandlung abgesagt und den

Dispositiv

Parteien mitgeteilt, es werde demnächst erneut vorgeladen.

12. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025

hält der Vizepräsident des Versicherungsgerichts fest, der Vertreter des

Beschwerdeführers reiche mit Eingabe vom 27. Mai 2025 eine weitere Urkunde 9

ein. Es werde festgestellt, dass das Gericht mit der Vorladung vom 21. Januar

2025 das Beweisverfahren geschlossen habe. Über die Frage, ob die Urkunde 9

trotzdem zu den Akten zu nehmen sei, werde das Gericht zu Beginn der

Verhandlung entscheiden.

13. Am 5. Juni 2025 findet vor dem

Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend sind der Beschwerdeführer

sowie sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die

Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden war, hat auf eine

Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Anlässlich dieser Verhandlung weist

das Gericht den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Urkunde 9 zu den

Akten zu nehmen, ab und hält fest, das mit Verfügung vom 21. Januar 2025

geschlossene Beweisverfahren werde nicht erneut eröffnet.

14. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

3.

3.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1

IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

- diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern; und

- die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er beieinander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

5. Streitig ist vorliegend

einerseits, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht verneint hat.

Andererseits ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie ihm die Stellungnahme der B.___ vom

27. August 2023 vor Erlass der Verfügung vom 18. März 2024 nicht zur Kenntnis-

und Stellungnahme vorgelegt hat. Zudem rügt der Beschwerdeführer, die

Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht und damit ebenfalls sein

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie mit keinem Wort auf seine

Ausführungen zum Umschulungsanspruch eingegangen sei. Die letztgenannten Rügen betreffend

Verletzung des rechtlichen Gehörs sind vorweg zu prüfen.

5.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art.

42 Satz 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das

rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere

das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur

Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu

nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit

alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem

Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des

Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf

das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen

Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts

9C_162 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Verweis auf BGE 140 I 99). Als Teil

des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht der versicherten Person das Recht zu,

sich zum Beweisergebnis zu äussern und erhebliche Beweisanträge zu stellen. Der

Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen Teilgehalt das

Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie

für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung

besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie

dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind

(Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2011, 8C_1030/2010, E. 2.2, mit

Hinweisen).

5.2 Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids

veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne

einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März

2021 E. 4.4.1 mit Verweis auf BGE 126 V 130 und 137 I 195).

5.3 Dem Beschwerdeführer wurde die ergänzende

Stellungnahme der B.___ vom 27. August 2023 vor Erlass der Verfügung vom

18. März 2024 nicht zur Kenntnis gebracht. Inhaltlich äussern sich die

Gutachter in der Stellungnahme vom 27. August 2023 ergänzend dazu, wie sich die

mit Stellungnahme vom 8. Juli 2022 neu festgelegte Arbeitsfähigkeit von 50 % in

der bisherigen Tätigkeit gestützt auf die Spiroergometrie gemäss Bericht des C.___

vom 3. Mai 2022 aus kardiologischer Sicht begründet. Weiter führen die

Gutachter aus, dass es aus kardiologischer Sicht leider nicht möglich sei, eine

zuverlässige Stellungnahme zum retrospektiven Verlauf zu nehmen. Bezüglich des

versicherungspsychiatrischen Verlaufs werde auf Punkt 8.1.4 des psychiatrischen

Gutachtens, «wie ist der zeitliche Verlauf der Entwicklung dieser

Arbeitsfähigkeit» verwiesen. Retrospektive lasse sich aus psychiatrischer Sicht

keine genauere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen, als dort angeführt.

Es sei davon auszugehen, dass ausserhalb des bezeichneten Zeitraumes keine

Arbeitsunfähigkeit wegen einer Symptomatik, Störung oder Diagnose auf

psychiatrischem Fachgebiet bestanden habe.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in

ihrer Verfügung vom 18. März 2024 unter anderem auf die Stellungnahme der B.___

vom 27. August 2023. Das rechtliche Gehör wäre unter anderem dann zu gewähren,

wenn diese Stellungnahme eine neue medizinische Erkenntnis oder Behauptung

enthalten hätte, welche nicht den Akten entnommen werden kann (VersG SG IV

2009/280 vom 6. April 2011, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts

9C_436/2011 vom 5. August 2011, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012

vom 24. Juli 2012, E. 4.2). Bei der Stellungnahme der B.___ vom 27. August 2023

handelt es sich aber nicht um eine neue fachmedizinische Einschätzung, vielmehr

verweisen die Gutachter grossenteils auf ihr Gutachten vom 8. März 2022. Zudem

hatten die Gutachter die Ergebnisse der Spirgometrie bereits in der

Stellungnahme vom 8. Juli 2022 berücksichtigt. Insofern die Gutachter in ihrer

Stellungnahme gewisse zusätzliche Begründungen für ihre Schlussfolgerungen

anführen, die nicht dem Gutachten vom 8. März 2022 entnommen werden können, ist

diesbezüglich von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Bei

dieser Gehörsverletzung handelt es sich aber um einen ohne Weiteres heilbaren

Mangel. So ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen

Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Weil das kantonale

Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei

überprüft, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres

als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E.

2b, je mit Hinweisen), zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift

zur genannten Stellungnahme hat äussern können. Sodann ist eine Partei aufgrund

einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte

(zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht

angefallen wären (Urteile 8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und

I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom

12. Februar 2010, 8C_758/2009, E. 2.3 und 2.4). Darüber wird – abhängig vom

Ausgang des Verfahrens – in E. II. 10 hiernach zu entscheiden sein.

5.4 Sodann ist auf die Rüge des

Beschwerdeführers einzugehen, die Beschwerdegegnerin habe ihre

Begründungspflicht verletzt, da sie mit keinem Wort auf seine Ausführungen zum

Umschulungsanspruch eingegangen sei.

5.4.1 Die Verfügungen sind zu

begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49

Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht hinsichtlich behördlicher Entscheide ist

ein Teilaspekt des Verbots formeller Rechtsverweigerung, das zwar in erster

Linie durch die Verfahrensordnungen des Bundes oder der Kantone umschrieben

ist, jedoch im Sinne eines minimalen Standards den verfassungsmässigen Schutz

geniesst und auch in der Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten ist. Die

Pflicht zur Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen

Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung

gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die

betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des

Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie

sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen

Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil 8C_509/2008 vom

4.2.2009 E. 3.1, BGE 133 III 439 E. 3.3 m. H., BGE 124 V 181 E. 1a; SVR 1996 UV

Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b).

Es entspricht allgemeinen

rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entscheidungsgründe der betroffenen

Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen,

welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein

Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für

oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann

die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu

Rückfragen bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die

Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 E. 4a;

ZAK 1990 S. 396 E. 2 mit Hinweisen).

5.4.2 Grundsätzlich ist festzuhalten,

dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 18. März 2024 die

Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihre

Verfügung stützt, dargelegt und ausreichend begründet hat. Es kann also nicht

gesagt werden, der Beschwerdeführer sei faktisch gezwungen gewesen, Beschwerde

zu erheben, um die Entscheidgründe zu erfahren. Eine sachgerechte Anfechtung

war damit durchaus möglich. Die Beschwerdegegnerin hat hinsichtlich des

Anspruchs auf berufliche Massnahmen zwar eher allgemein festgehalten, dass in

einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe

und der Beschwerdeführer über gute bis sehr gute Ressourcen verfüge, weshalb

berufliche Massnahmen nicht nötig seien, ohne spezifisch auf den vom

Beschwerdeführer in seinen Einwänden geltend gemachten Umschulungsanspruch

einzugehen. Aber dies kann ihr angesichts der klaren Sachlage, auch nicht zum

Vorwurf gemacht werden (s. auch E. II. 9 hiernach). Demnach ist eine Verletzung

der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs zu verneinen.

6. Des Weiteren bringt der

Beschwerdeführer weitere formelle Rügen gegen das Gutachten und die ergänzende

Stellungnahme der B.___ vom 8. März 2022 bzw. 27. August 2023 vor, auf welche

nachfolgend einzugehen ist.

6.1 Der Beschwerdeführer macht unter

anderem geltend, bei der Stellungnahme vom 27. August 2023 fehle die

Unterschrift des kardiologischen Gutachters, Dr. med. D.___. Dem ist

entgegenzuhalten, dass auch in der gutachterlichen Gesamtbeurteilung vom 8. März

2022 sowie in den diesbezüglichen Teilgutachten keine handschriftlichen Unterschriften,

sondern lediglich elektronische Unterschriften vorhanden sind. Es kann somit

davon ausgegangen werden, dass dies auch bei der Stellungnahme vom 27. August

2023 entsprechend erfolgt ist.

6.2

6.2.1 Sodann macht der Beschwerdeführer

geltend, seinem Rechtsvertreter sei von der Beschwerdegegnerin auf Anfrage

mitgeteilt worden, dass von den gutachterlichen Untersuchungen keine

Tonaufnahmen hinterlegt seien. Der Beschwerdeführer habe zwar im Vorfeld zur

Begutachtung, nämlich am 19. Januar 2022, auf die Tonaufnahmen zur

rheumatologischen Begutachtung verzichtet, nicht aber auf diejenigen bei den

übrigen Explorationen. Dies führe bei denjenigen Teilgutachten, bei denen die

Tonaufnahmen fehlten, d.h. insbesondere bei den kardiologischen, neurologischen

und psychiatrischen Teilgutachten, zu deren beweisrechtlichen

Nichtverwertbarkeit.

6.2.2 Die versicherte Person kann

mittels einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Durchführungsorgan vor der

Begutachtung erklären, dass sie auf die Tonaufnahme verzichtet (Art. 7k Abs. 3

lit. a ATSV) oder bis 10 Tage nach dem Interview die Vernichtung der

Tonaufnahme beantragen (Art. 7k Abs. 3 lit. b ATSV). Vor dem Interview kann die

versicherte Person gegenüber dem Durchführungsorgan den Verzicht nach Art. 7k

Abs. 3 lit. a ATSV widerrufen (Art. 7k Abs. 4 ATSV).

6.2.3 In den vorliegenden Akten liegen

zwei vom Beschwerdeführer unterzeichnete Verzichtserklärungen vor. Am 29.

November 2021 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Erklärung, worin er

hinsichtlich der rheumatologischen Untersuchung vom 19. Januar 2022 auf eine

Tonaufzeichnung des Interviews verzichtete (IV-Nr. 38, S. 3). Sodann

unterzeichnete er am Tag der rheumatologischen Begutachtung vom 19. Januar 2022

(IV-Nr. 78) eine weitere Erklärung, worin er sinngemäss auf die Tonaufnahmen

sämtlicher gutachterlichen Interviews verzichtete. Im Lichte dessen, dass sich

die vom Beschwerdeführer zuerst unterzeichnete Verzichtserklärung vom 29.

November 2021 ausdrücklich auf die rheumatologische Begutachtung bezog, kann

die zweite Verzichtserklärung vom 19. Januar 2022 nicht anders verstanden werden,

als dass der Beschwerdeführer damit den Verzicht auf die Tonaufzeichnungen bei

sämtlichen Begutachtungen erklärt hat. Zwar waren in diesem Zeitpunkt die gutachterlichen

Untersuchungen und Interviews in den Fachrichtungen Allgemeine internistische

Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie und Kardiologie bereits

durchgeführt worden (vgl. IV-Nr. 43.1, S. 5). Dennoch ist eine nachträgliche

Verzichtserklärung im Sinne der in E. II. 6.2.2 hiervor genannten gesetzlichen

Grundlagen zulässig. Demnach ist die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers

ebenfalls abzuweisen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die

Bestimmungen zu den Tonaufnahmen (Art. 44 Abs. 6 ATSG; Art. 7j ff. ATSV),

welche am 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind, auf die gutachterlichen

Untersuchungen in den Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Kardiologie,

Neuropsychologie und Neurologie, die alle vor dem genannten Datum stattfinden,

überhaupt anwendbar wären (vgl. auch das Informationsschreiben vom 25. November

2021 [IV-Nr. 37], welches diese Frage sinngemäss verneint).

7.

7.1 Die Beschwerdegegnerin stützt

ihren Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten sowie die Stellungnahmen

der B.___ vom 8. März 2022 (IV-Nr. 43.1) bzw. 8.

Juli 2022 (IV-Nr. 65) und 27. August 2023 (IV-Nr. 83), weshalb nachfolgend

deren Beweiswert zu prüfen ist.

7.2 Die Teilgutachten in den

Fachbereichen Rheumatologie / Orthopädie (IV-Nr. 43.8),

Allgemeine internistische Medizin (IV-Nr. 43.7), Neurologie (IV-Nr. 43.6) und

Neuropsychologie (IV-Nr. 43.4) werden inhaltlich weder vom Beschwerdeführer

noch von den behandelnden Ärzten bestritten und sind denn auch nicht zu

beanstanden. Im rheumatologischen/orthopädischen Teilgutachten wurde als

einzige Diagnose ein Zustand nach Innenmeniskektomie rechtes Knie 2010, ohne

funktionelle Einschränkung (ICD-10: M23.33) und ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt. Zur Beurteilung wurde festgehalten, bei der heutigen

Untersuchung sei das rechte Knie völlig unauffällig, genauso wie der restliche

Bewegungsapparat. Insgesamt sei der Explorand untrainiert bei Adipositas.

Zusammenfassend könne bei der heutigen Untersuchung auf orthopädisch/rheumatologischem

Gebiet keine Einschränkung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt

werden. Diese Beurteilung steht im Übrigen in Übereinstimmung mit den Vorakten.

Sodann wurden im internistischen Teilgutachten ein St.n. Sleeve-Gastrektomie

bei Adipositas WHO Grad II, 11/2015 (ICD-10 E66.01) aktuell BMI 30.1 kg/m2,

sowie ein Schlafapnoe Syndrom (ICD-10 G47.39; PSG 11/2019: nur noch

leichtgradig mit AHI 9.8/h) diagnostiziert, welche ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien. Dies begründete die internistische Gutachterin gestützt

auf die Vorakten und ihre Befunderhebungen in nachvollziehbarer Weise. Auch der

neurologische Gutachter kam zum Schluss, dass auf seinem Fachgebiet keine

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen zu stellen:

Ältere postischämische Defekte in mehreren Stromgebieten beidseits, am ehesten

kardioembolisch, ICD-10: 169.3; Multiple supra- und infratentorielle Mikroblutungen

(MRI vom 31.05.2017), ICD10:169.1; Chronischer Spannungskopfschmerz, teilweise

migränoide Exazerbation, ICD-10: G44.2; Obstruktive Schlafapnoe, ED 06/2017,

ICD10: G47.31. Weiter führte der Gutachter aus, bei der gutachterlichen

Untersuchung fänden sich, wie schon auch bei früheren Untersuchungen, keine

fokal-neurologischen Defizite. Die chronische Müdigkeit und Erschöpfbarkeit

seien aus neurologischer Sicht nicht erklärbar. Inwieweit der kardiale Status

hierzu beitrage, sei im kardiologischen Teilgutachten zu klären. Gestützt auf

diese Ausführungen vermag die gutachterliche Beurteilung, wonach auf

neurologischem Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, zu

überzeugen, zumal diese in Einklang mit den Vorakten steht. Des Weiteren ist auf

das ebenfalls unbestrittene neuropsychologische Teilgutachten einzugehen. Darin

kam die Gutachterin zum Schluss, unter Ausschluss vorhandener Inkonsistenzen

und Diskrepanzen zeige der Versicherte keine kognitive Störung und verfüge über

gute bis sogar sehr gute kognitive Ressourcen. Er zeige gute Ressourcen im

Bereich der Exekutivfunktionen und auch die visuokonstruktiven Fähigkeiten und das

Gedächtnis bildeten keine Defizite ab. Der Versicherte präsentiere sich

kooperativ und auch weitestgehend leistungsbereit. Die Belastbarkeit im Sinne

von Durchhaltevermögen sei ebenfalls gut und der Versicherte könne während ¾

Stunden ohne Pause an der Untersuchung mitmachen. Obschon subjektiv eine

Müdigkeit vom Versicherten beklagt werde, zeige sich kein Leistungsabfall über

den zeitlichen Verlauf oder durch die kognitive Dauerbeanspruchung. Ungünstige

Faktoren seien überwiegend wahrscheinlich die subjektiv verzerrte Wahrnehmung

vorhandener «Pseudodefizite» und dass sich der Versicherte möglich wahrscheinlich

im Alltag entsprechend seinen Überzeugungen auch so verhalte. Diese Beurteilung

vermag im Lichte der durchgeführten Tests und die Befunderhebung zu überzeugen.

7.3 Umstritten ist vorliegend der

Beweiswert des kardiologischen und des psychiatrischen Teilgutachtens der B.___,

weshalb nachfolgend darauf einzugehen ist.

7.3.1 Im kardiologischen Teilgutachten

wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

Aktenanamnestisch Status

nach Transposition der grossen Gefässe (ICD-10 Q24.8) mit

-

Atrioseptostomie nach

Rashkind 1987 und

-

Vorhofumkehr nach Senning

1988. Aktuell: Reduzierte Pumpfunktion des Systemventrikels

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

Kombinierte

Fettstoffwechselstörung, aktuell nicht medikamentös eingestellt (ICD-10 E78.2)

·

Präadipositas nach

WHO 2000 (ICD-10 E66.99)

Zur Beurteilung hielt der Gutachter

fest, bei der aktuellen Untersuchung habe echokardiographisch eine leicht

eingeschränkte Systemventrikelfunktion (rechter Ventrikel) objektiviert werden

können. Zur weiteren Objektivierung der beklagten Palpitationen sei eine

Analyse eines auswärtig durchgeführten Langzeit-EKG’s durchgeführt worden,

wobei höhergradige Herzrhythmusstörungen hätten ausgeschlossen werden können.

Die bisherige Therapie auf dem kardiologischen Fachgebiet sei lege artis

durchgeführt worden. In der Zukunft gehe es vornehmlich darum, die

kardiovaskulären Risikofaktorensituation zu stabilisieren. Aus rein

kardiologischer Sicht sei in der bisherigen Tätigkeit von einer

Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen, da aufgrund einer reduzierten

Pumpfunktion höhere Belastungen vermieden werden wollten, sowie die Option von

häufigeren Pausen vorhanden sein müsse. In einer angepassten Tätigkeit bestehe

aus kardiologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Hierbei sei Folgendes

zu beachten: Regelmässige Pausen, kein Schichtdienst, sitzende Tätigkeit, keine

Notwendigkeit Lasten über zwei Kilogramm repetitiv hochzuheben, zu verschieben

oder zu transportieren. Eine retrospektive Beurteilung einer potenziellen

Entwicklung einer Verweistätigkeit erachte der kardiologische Gutachter als

spekulativ. Daher sehe er von einer rückwirkenden Bemessung bezüglich einer

Verweistätigkeit ab. Sodann wurde in der Stellungnahme der B.___ vom 8. Juli

2022 (IV-Nr. 65) aus kardiologischer Sicht festgehalten, dem Bericht des C.___

vom 3. Mai 2022 könne entnommen werden, dass in Rahmen einer Spiroergometrie

eine «mittelschwer eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit und

kardiorespiratorische Fitness» habe festgestellt werden können. Im Hinblick auf

diese neuen Erkenntnisse bescheinige man dem Versicherten aus gutachterlich-kardiologischer

Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für eine

Verweistätigkeit unter Beachtung des im kardiologischen Teilgutachten

festgehaltenen Profils bescheinige man eine volle Arbeitsfähigkeit. In einer weiteren Stellungnahme vom 27. August 2023 führte

der kardiologische Gutachter ergänzend aus, im Rahmen einer am 3. Mai

2022 durchgeführten Spiroergometrie sei eine mittelschwer eingeschränkte

körperliche Leistungsfähigkeit mit 67 % des Solls nach Jones festgestellt

worden. Auch die kardiorespiratorische Fitness sei bei einem tachykarden

Herzfrequenz-Profil eingeschränkt gewesen. Was auch berücksichtigt werden

sollte, sei die Tatsache, dass bei einem aussagekräftigen Test weder klinisch

noch elektrisch Hinweise auf eine myokardiale Ischämie erhoben worden seien.

Nach Angaben des Versicherten sei er in seiner letzten Tätigkeit Stellvertreter

der Abteilungsleitung in einem Einkaufszentrum in Vollzeit gewesen. Diese

Tätigkeit werde von gutachterlicher Seite als solche ohne schwere körperliche

Anstrengung angesehen, daher habe man dem Versicherten eine 50 %

Arbeitsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung attestiert. Im

vorliegenden Fall sei es aus rein kardiologischer Sicht leider nicht möglich,

eine zuverlässige Stellungnahme zum retrospektiven Verlauf zu nehmen.

Zum Beweiswert des Gutachtens kann

festgehalten werden, dass die Diagnosestellung und die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit im kardiologischen Teilgutachten im Lichte der Vorakten zu

überzeugen vermag. Insofern der Beschwerdeführer den Umstand rügt, dass im

Rahmen der kardiologischen Begutachtung keine Spiroergometrie durchgeführt

wurde, ist darauf hinzuweisen, dass diese durch das C.___ nachträglich

veranlasst wurde (vgl. Bericht vom 3. Mai 2022, IV-Nr. 58) und das betreffende

Resultat dem kardiologischen Gutachter zur Stellungnahme zugestellt wurde. Das

Resultat der Spiroergometrie wurde denn auch, wie vorgehend ausgeführt, bei den

gutachterlichen Stellungnahmen vom 8. Juli 2022 und 27. August 2023 bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Die diesbezügliche Rüge,

wonach der Gutachter bereits zuvor die Einschätzung ohne die Spiroergometrie

abgegeben habe und daher die nachträgliche Einschätzung nicht mehr genügend

ergebnisoffen erscheine, vermag sodann ebenfalls nicht zu überzeugen. So ergeben

sich aus dem Gutachten und den nachfolgenden gutachterlichen Stellungnahmen

keine Hinweise auf eine ungenügende Ergebnisoffenheit, zumal die Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit nach Vorliegen der neuen Ergebnisse der Spiroergometrie

entsprechend angepasst wurde.

Weiter macht der Beschwerdeführer

geltend, das kardiologische Teilgutachten sei mithin auch in einem wesentlichen

rechtserheblichen Punkt unvollständig, weil es keine Einschätzung der

retrospektiven Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erlaube. Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass in den medizinischen Vorakten aus kardiologischer Sicht

keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich ist. Im Lichte dessen

erscheint es nachvollziehbar, dass der Gutachter festhielt, aus kardiologischer

Sicht sei es leider nicht möglich, eine zuverlässige Stellungnahme zum

retrospektiven Verlauf zu nehmen. Es kann in diesem Zusammenhang aber die

RAD-Stellungnahme vom 13. Februar 2023 (IV-Nr. 66) herangezogen werden. Dort

führte die RAD-Ärztin aus: Als Detailhandelsangestellter könne der Versicherte

lediglich körperlich leichte, nicht belastende Tätigkeiten, wie zum Beispiel

sitzend kassieren, absolvieren. Regale bestücken oder Waren transportieren

sowie längere Gehstrecken zurücklegen seien ihm nicht möglich. Dies könne seit

der IV-Anmeldung in 12/2019 unterstellt werden. Dies begründe sich damit, dass

die Kontrolluntersuchung im Mai 2022 in der Kardiologie (IV-Nr. 58) im

Vergleich zu den Voruntersuchungen von August 2019 (IV-Nr. 24, S. 9) stabile Verhältnisse

gezeigt habe. Diese Verlaufsbeurteilung vermag zu überzeugen, weshalb darauf

abgestellt werden kann.

Sodann rügt der Beschwerdeführer, unklar

sei auch, was beim kardiologischen Gutachten mit dem Bedarf nach «regelmässigen

Pausen» für eine leichte Verweistätigkeit gemeint sei. Entgegen der Auffassung

der IV-Stelle könne deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich von einem

vollschichtigen Leistungsvermögen ausgegangen werden. Insbesondere sei nicht

geklärt, ob die Ausführungen des kardiologischen Gutachters so zu verstehen seien,

dass ein überdurchschnittlicher Pausenbedarf bestehe. Normalerweise werde

aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs eine um 20 % reduzierte

Leistungsfähigkeit attestiert. Dem ist entgegenzuhalten, dass im

kardiologischen Teilgutachten keine Einschränkung des Leistungsvermögens

statuiert wurde. Aus den gutachterlichen Ausführungen geht auch nicht ein so

hoher Pausenbedarf hervor, als dass hieraus zwingend eine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit abzuleiten wäre. Der Gutachter spricht aber immerhin davon, aufgrund

der reduzierten Pumpfunktion müsse die Option von häufigeren Pausen vorhanden sein.

Somit kann der Ansicht der RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober

2023 (IV-Nr. 85) nicht gefolgt werden, wonach mit «regelmässig» eher die

Frühstücks-, Mittags- und Zvieripause sowie die regelmässigen WC-Pausen gemeint

seien. Die gutachterlich statuierten häufigeren und damit zusätzlichen Pausen

werden demnach allenfalls im Rahmen des Abzugs vom Tabellenlohn zu

berücksichtigen sein (s. E. II. 8.2.2 hiernach).

Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass die Rügen des Beschwerdeführers den Beweiswert des kardiologischen

Teilgutachtens nicht zu vermindern vermögen. Es kann demnach darauf abgestellt

werden.

7.3.2

7.3.2.1 Im psychiatrischen

Teilgutachten wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

keine

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

Dysthymia (ICD-10 F34.1)

Status nach depressiver

Episode nicht näher bezeichnet (ICD-10 F32.9)

Zur Beurteilung führte der Gutachter

aus, die vom Versicherten beklagte Fatigue-Symptomatik habe keiner Neurasthenie

oder einer depressiven Störung oder sonstigen Diagnose auf psychiatrischem

Fachgebiet zugeordnet werden können. Eine depressive Störung habe zum heutigen

Tage nicht bestanden und auch testpsychiatrisch (HAMD17) hätten sich hier keine

Hinweise darauf gefunden. Die Tagesmüdigkeit, die Fatigue-Symptomatik möge

möglicherweise organisch bedingt sein (CVI, Herzvitium, Schlafapnoesyndrom, mangelnde

Schlafhygiene) und habe insbesondere keiner depressiven Störung zugeordnet werden

können. Beim Versicherten möge sich möglicherweise, vor dem Hintergrund der

psychosozialen Aufwuchsbedingungen, insbesondere seinen körperlichen

Erkrankungen und der dadurch bedingten Leistungsminderung, einer daraus

resultierenden Minderung des Selbstwerts, durch ein sich als «anders zu

erleben», dabei jedoch bei den primären Objekten wenig Verständnis zu finden,

eine Dysthymie ausgebildet haben. Wie der Versicherte beschrieben habe, habe er

mit den Lebensumständen gehadert. Die Dysthymie gehe häufig mit subjektivem

Leid und erlebten Einschränkungen einher. Dies jedoch nicht so ausgeprägt, dass

die Diagnose einer depressiven Störung gestellt werden könnte und dies zeitige

auch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diese Dysthymie möge im Jahr

2017 durch eine ausgeprägtere depressive Symptomatik, wie der Versicherte

beschrieben habe und sich dem Dossier entnehmen lasse, etwa den Berichten der Klinik

für Neurologie C.___ und die zur Aufnahme einer ambulanten

psychotherapeutischen Behandlung geführt habe, überlagert worden sein. Heute habe

aktuell keine floride depressive Symptomatik (mehr) festgestellt werden können.

Es sei darauf zu verweisen, dass etwa im Bericht der Klinik für Neurologie C.___

vom 21. August 2019 die Diagnose «Status nach schwerer depressiver Episode»

angeführt werde und im Arztbericht von Dr. med. E.___, Oberarzt UPD

Universitätsklinik für Neurologie, C.___, vom 10. Juni 2020 gar nicht

(mehr) die Diagnose einer depressiven Störung gestellt werde, sondern die einer

somatischen Belastungsstörung. Dies etwa entsprechend den Ausführungen des Referenten.

So werde auch die Formulierung im Arztbericht der Universitätsklinik für

Neurologie [...] eine schwere depressive Episode a.e. reaktiv durch die

Erkrankung verständlich. Da sich abschliessend heute nicht wirklich das Ausmass

der vorbestehenden depressiven Störung habe explorieren lassen und die Angaben

im Dossier unterschiedlich seien, solle die vorbestehende depressive Störung

mit der Diagnose der depressiven Störung nicht näher bezeichnet gefasst werden,

hier allerdings als Status nach einer solchen Störung. Die damals durch die

weiteren Belastungsfaktoren ausgelöste depressive Störung habe heute nicht mehr

festgestellt werden können und sei auch nach Ansicht des Versicherten

überwunden gewesen, so dass er die ambulante, psychotherapeutische Behandlung

aufgegeben habe, gegenwärtig keine plane und eine solche auch nicht für

notwendig erachtet habe. Eine über die diagnostizierte Dysthymie hinausgehende

Störung habe auf psychiatrischem Fachgebiet nicht festgestellt werden können.

Sodann habe eine Essstörung im eigentlichen engeren Sinne, wie es im

Arztbericht der Adipositassprechstunde als «nicht näher bezeichnete Essstörung»

angeführt werde, heute so nicht festgestellt werden können. Die Essgewohnheiten

des Versicherten mögen mit seiner Strukturierung und im Gesamtzusammenhang zu

sehen sein und bestanden haben. Des Weiteren habe im Rahmen der durchgeführten

neuropsychologischen Untersuchung keine schwerwiegende Störung auf

neuropsychologischem Fachgebiet festgestellt werden können. Jedoch hätten sich

hier Inkonsistenzen ergeben. Abschliessend und zusammenfassend könne

festgehalten werden, dass unter Berücksichtigung der sogenannten «Standardindikatoren»

in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» die auf psychiatrischem Fachgebiet

gestellte Diagnose keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitige. Eine

Behandlungsaktivität bestehe gegenwärtig nicht. Eine versicherungspsychiatrisch

relevante Komorbidität habe nicht festgestellt werden können. Bezüglich der

Persönlichkeitsdiagnostik hätten aktuell keine Hinweise für eine

versicherungspsychiatrisch relevante Störung bestanden. Hinsichtlich der

Kategorie «Konsistenz» habe sich das Ausmass der angegebenen Beschwerden, die

daraus resultierenden Einschränkung, nicht begründen und nicht nachvollziehen

lassen. Auch hätten sich Inkonsistenzen vor dem Hintergrund der

neuropsychologischen Untersuchung, des Tagesprofils der Versicherten, der dann

sukzessive eingeräumten Aktivitäten, sowie der Reise des Versicherten im Sommer

diesen Jahres nach Italien ergeben und es sei auch deutlich geworden, dass

psychosoziale Faktoren, die jedoch versicherungspsychiatrisch als nicht zu

berücksichtigend zu bezeichnen seien, keine untergeordnete Rolle bei der

Aufrechterhaltung der Gegebenheiten zugekommen seien. Also müsse dann das

Aktivitätsniveau im Alltag doch noch als gut attestiert werden und auch im Mini

ICF-APP habe keine psychosoziale Funktionseinbusse mit Teilhabeproblematik bedingt

durch eine Symptomatik, Störung oder Diagnose auf psychiatrischem Fachgebiet festgestellt

werden können. Das Aktivitätsniveau stehe im Widerspruch mit einer

höhergradigen Arbeitsunfähigkeit im rentenbegründenden Ausmass und es habe sich

auch kein sogenannter unangemessener sozialer Rückzug feststellen lassen. Somit

habe aus psychiatrischer Sicht, unter Berücksichtigung der auf

neuropsychologischem Fachgebiet erhobenen Befunde, keine gleichmässige

Einschränkung in allen vergleichbaren Bereichen festgestellt werden können. Die

durchgeführte ambulante psychiatrische, psychotherapeutische Behandlung, habe

auch nach Ansicht und Aussage des Versicherten dazu geführt, dass die

vorbestehende depressive Störung abgeklungen sei. Rein medizinisch theoretisch,

aus rein psychiatrischer Sicht, unter Berücksichtigung der auf neuropsychologischem

Fachgebiet erhobenen Befunde, wäre der Versicherte in der Lage, sämtliche

seinem körperlichen Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten vollschichtig ohne integrale

Reduktion mit einem 100%-Pensum zu verrichten. In der Zeit, in der beim

Versicherten eine ausgeprägtere depressive Symptomatik bestanden habe, etwa

2018/2019, möge vorübergehend, ohne dass sich dies genauer eingrenzen und

determinieren lasse, eine Teilarbeitsunfähigkeit, bedingt durch die depressive

Störung, bestanden haben. In der Stellungnahme der B.___ vom 27. August 2023

wurde hierzu ergänzend ausgeführt, retrospektiv lasse sich aus psychiatrischer

Sicht keine genauere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen, als im

Gutachten angeführt. Es sei davon auszugehen, dass ausserhalb des bezeichneten

Zeitraumes keine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Symptomatik, Störung oder

Diagnose auf psychiatrischem Fachgebiet bestanden habe.

Die vorgehenden Ausführungen des

psychiatrischen Gutachters vermögen zu überzeugen. So setzt er sich eingehend

mit den möglichen Diagnosen auseinander und begründet nachvollziehbar, dass im

Zeitpunkt der Begutachtung aus psychiatrischer Sicht beim Beschwerdeführer

keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestanden haben. Gestützt auf die

gutachterlichen Ausführungen und die Vorakten ist zwar eine zeitweilige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Zeitraum von

2017 – 2019 möglich, aber in dem zur Entstehung eines allfälligen Rentenanspruchs

relevanten Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. So

kann ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate nach

der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 16. Dezember 2019 – somit ab Juni

2020 – entstehen, womit zur Erfüllung des Wartejahres von Juni 2019 bis Juni

2020 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von durchschnittlich

mindestens 40 % hätte bestehen müssen und zudem bei Abschluss des Wartejahres

per Juni 2020 ebenfalls eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit hätte

vorliegen müssen. Eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in dieser Höhe

lässt sich in diesem Zeitraum gestützt auf die Vorakten jedoch nicht begründen.

Zusammenfassend kann somit auf das

überzeugende psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden. Im Übrigen kann

gestützt auf dieses beweiswertige fachärztliche Teilgutachten, welches eine

psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, auf

eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

7.3.2.2 Der Beschwerdeführer macht sodann

unter anderem geltend, der psychiatrische Gutachter halte fest, das in den

Vorakten diagnostizierte Chronic fatigue syndrom sei möglicherweise organisch

bedingt z.B. durch das Herzvitium. Eine solche somatogene Ursache, wie sie z.B.

Dr. med. F.___, Neurologie am C.___, in seinem Bericht vom 29. Januar 2020,

postuliert habe, sei in der Folge jedoch nicht weiter gutachtlich verbindlich

abgeklärt worden. So zähle die kardiale Insuffizienz zu den wichtigsten

somatogenen Ursachen. Dies sei umso mehr nicht haltbar, weil eine Fatique,

welche auf einen somatischen Gesundheitsschaden zurückgeführt werden könne,

nicht nach den für psychische Störungen geltenden Standardindikatoren zu

beurteilen sei, sondern als organischer Gesundheitsschaden gelte, welcher ohne

weiteres auch wie in einem Luzerner Fall zum Anspruch auf eine ganze IV-Rente

führen könne (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V

22 26 vom 30. Oktober 2023, E. 9.2 mit Hinweisen auf Urteil

8C_350/2017 vom 30.11.2017 E. 5.3, in SVR 2018 IV Nr. 31 S. 99; BGE 139 V 346 E. 2 und 3.4). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im beweiswertigen neurologischen

Teilgutachten der B.___ die Diagnose eines chronic-Fatigue-Syndroms (CFS)

(ICD-10 G93.3) nicht gestellt wurde. Dies ist gestützt auf die gutachterlichen

Abklärungen und die vorliegenden Akten denn auch nicht zu beanstanden. Im

neuropsychologischen Teilgutachten wurde zudem auf diverse beim

Beschwerdeführer bestehende Inkonsistenzen hingewiesen und ausgeführt, die

Belastbarkeit im Sinne von Durchhaltevermögen sei gut und der Versicherte könne

während ¾ Stunden ohne Pause an der Untersuchung mitmachen. Obschon subjektiv

eine Müdigkeit vom Versicherten beklagt werde, zeige sich auch kein

Leistungsabfall über den zeitlichen Verlauf oder durch die kognitive

Dauerbeanspruchung. Ungünstige Faktoren seien überwiegend wahrscheinlich die

subjektiv verzerrte Wahrnehmung vorhandener «Pseudodefizite» und dass sich der

Versicherte möglich wahrscheinlich im Alltag entsprechend seinen Überzeugungen

auch so verhalte. Zudem führte der psychiatrische Gutachter in diesem

Zusammenhang aus, die vom Versicherten beklagte Fatigue-Symptomatik habe

psychiatrischerseits keiner Neurasthenie oder einer depressiven Störung oder

sonstigen Diagnose auf psychiatrischem Fachgebiet zugeordnet werden können. Des

Weiteren ist auf den Bericht des C.___ vom 15. Juni 2023 (IV-Nr. 81, S. 3)

zu verweisen, wonach hinsichtlich der geklagten Müdigkeit möglicherweise eine

OSAS-Komponente (OSAS: Obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom) bestehe, welche für

die Müdigkeit verantwortlich sei. Der Beschwerdeführer habe aber erwähnt, dass

diesbezüglich für ihn kein Leidensdruck bestehe und er daher auf weitere

Abklärungen verzichten möchte. Weiter wurde im genannten Bericht vom

Versicherten angegeben, dass er keine Leistungsminderung empfinde beim Joggen

oder Fussballspielen mit Freunden. Bis auf vereinzelt angegebenen

Lagerungsschwindel habe er sämtliche erfragten Symptome verneint. Die in der

vorliegenden Beschwerde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geforderten

weiteren Abklärungen betreffend einen allfälligen somatischen Ursprung eines

möglichen Chronic-Fatigue-Syndroms sind somit nicht notwendig. Demnach ist die

diesbezügliche Rüge abzuweisen.

7.4 Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten der B.___ kann schliesslich auch auf die gutachterliche

Gesamtbeurteilung abgestellt werden, welche der Beurteilung aus dem

kardiologischen Teilgutachten entspricht.

7.5 Schliesslich ist darauf

hinzuweisen, dass der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung –

vorliegend der 18. März 2024 – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in

tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen

Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 105 V 161 f. E. 2d). Demnach sind die

erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des C.___ vom 14. Juni 2024,

24. Juli 2024 und 25. Oktober 2024 (B [Beschwerdebeilage] 6, 7 und 8) nicht

zu berücksichtigen.

8. Streitig ist sodann, ob die

Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers korrekt errechnet

hat. Die Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich ist auf den

frühestmöglichen Rentenbeginn zu beziehen (BGE 129 V 222). Mit

Blick auf die (ab Anmeldung vom 16. Dezember 2019) laufende sechsmonatige Frist

nach Art. 29 Abs. 1 IVG kann der Rentenanspruch frühestens ab 1. Juni 2020

entstehen, womit das in diesem Zeitpunkt – und vor dem 1. Januar 2022 –

geltende Recht anwendbar ist.

8.1

8.1.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) –

hier ab 2020 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als

Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen

könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich

erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss

fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor

Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des

Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).

8.1.2 Nach Art. 26 Abs. 1 IVV (in der

bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) entspricht bei Versicherten, die wegen

der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das

Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser

Bestimmung genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich

aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik

herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Geburts- und

Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer

Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine

zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene

Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung

absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine

Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und

die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

nicht in gleicher Weise «ummünzen» können wie nicht behinderte Personen mit

derselben (ordentlichen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht

invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder

wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse

verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (SVR 2019 IV

Nr. 82 S. 272, Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 E. 1 mit

Hinweisen; Rz. 3035 f. des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über

Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSHI], gültig ab

1. Januar 2015; Urteil des Bundesgerichts 8C_479/2021 vom 5. Mai 2022

E. 5.2).

8.1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine

Frühinvalidität vor und das Valideneinkommen sei deshalb nach der zitierten

Bestimmung (s. E. II. 8.1.2 hiervor) zu bemessen. Nach Ziff. 3037 des

Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung

[KSIH] sei «als Erwerb von zureichenden Kenntnissen» die abgeschlossene

Berufsausbildung zu betrachten. Der Versicherte habe lediglich eine

Attestausbildung absolviert, welche nicht die gleichen Kenntnisse vermittle wie

eine eigentliche Lehre. Entscheidend sei ausserdem, dass die Attestausbildung

auch keine Verwertbarkeit erlaube, wie die bisherige Berufsbiografie und selbst

das strittige Administrativgutachten aufzeige. Dagegen bringt die

Beschwerdegegnerin vor, gemäss seiner Anmeldung vom 16. Dezember 2019 habe der

Beschwerdeführer mehrere Jahre auf dem ersten Arbeitsmarkt im Detailhandel in

einem 100%-Pensum gearbeitet. Vor diesem Hintergrund sei nicht von einer

Frühinvalidität auszugehen.

Nach Lage der Akten besteht

die gesundheitliche Einschränkung schon seit der Kindheit. Sie müsste demnach

die gesamte berufliche Laufbahn beeinflusst haben (vgl. auch E. II. 8.1.2

hiervor zur Frühinvalidität). Den vorliegenden Akten sind keine schulischen

Schwierigkeiten zu entnehmen. Solche werden vom Beschwerdeführer nicht geltend

gemacht. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit gestaltete sich die Suche

nach einer geeigneten Lehrstelle dann aber offenbar nicht ganz einfach. So ist

dem Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2001

bezüglich eines Telefonats mit der Mutter des Beschwerdeführers zu entnehmen,

dass diese bei der Beschwerdegegnerin nach Hilfe bei der Lehrstellensuche für

ihren Sohn angefragt habe. Sie hätten sicher 200 Absagen erhalten. Sie habe

letzte Woche auch mit dem C.___ gesprochen. Ihr Sohn könne keine belastenden

Tätigkeiten ausüben. Arbeiten auf dem Bau gäbe es schon, aber das komme nicht

in Frage. Danach empfahl die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin der Mutter

des Beschwerdeführers sich an die Kantonale Berufsberatung zu wenden. Diese sei

die erste Anlaufstelle. Erst wenn dies auch dort wegen der gesundheitsbedingten

Einschränkungen erfolglos sei, solle sie schriftlich ein Gesuch an die IV

einreichen und die Schwierigkeiten schildern. In der Folge gelang es dem

Beschwerdeführer aber offensichtlich, ohne Hilfe der Invalidenversicherung eine

Lehrstelle zu erhalten. Gemäss seinen Angaben in der IV-Anmeldung vom 16.

Dezember 2019 (IV-Nr. 7) sowie gegenüber den Gutachtern der B.___ (s. IV-Nr.

43.7, S. 9) gestaltete sich sein beruflicher Werdegang nach Abschluss der

obligatorischen Schulzeit (1993 – 2003) wie folgt: 2003 – 2004 Berufsschule

Solothurn; 08/2005 – 07/2007 Berufsausbildung zum Detailhandelsangestellten mit

Abschluss in Form eines Berufsattests. Nach der Ausbildung habe er sich

zunächst beim RAV gemeldet. Danach sei er von 01/2009 – 10/2010 als

Verkaufsberater im G.___ und vom 06/2011 – 12/2014 als Verkaufsberater in der H.___

in [...] tätig gewesen. Dann hätten seine Probleme mit Müdigkeit, Schwäche,

Konzentrationsstörungen begonnen. Seine dortigen Aufgaben seien

Warenpräsentation, Kassentätigkeit, Lagerarbeiten und Produkte auffüllen,

gewesen. Er habe später nochmal einen Monat beim I.___ gearbeitet (07/2015 –

08/2015), diese Arbeit dann aufgrund seiner Beschwerden jedoch abbrechen

müssen.

Den Ausführungen des

Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass es sich bei dem von ihm erworbenen

Berufsattest um einen eidgenössisch anerkannten Ausbildungsabschluss handelt.

Mit dem Berufsattest wurde in der Schweizer Berufsbildung die Anlehre in vielen

Lehrberufen ersetzt. Die zweijährige Grundbildung richtet sich vorwiegend an

praktisch begabte Jugendliche und Erwachsene und führt zu einer vollwertigen

Berufsqualifikation. Damit soll schulisch Schwächeren der Zugang zur

Arbeitswelt und zu weiteren Ausbildungen ermöglicht werden. Sie ermöglicht es

als niederschwelliges Ausbildungsangebot auch Lernenden mit gewissen Defiziten

einen Lehrberuf in zwei Jahren zu erlernen. Wie bei der drei- bzw. vierjährigen

Berufsbildung, die zu einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis führt, findet

auch bei der zweijährigen Grundbildung der Lernprozess anhand praktischer

Tätigkeit in einem Lehrbetrieb, Kurse in der Berufsschule sowie durch

überbetriebliche Kurse statt (vgl. https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/bwb/bgb/zweijaehrige-berufliche-grundbildung.html).

Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ein Berufsattest als Erwerb

von zureichenden beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV betrachtet.

Im Urteil 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.3 führte das Bundesgericht

hierzu aus: «Würde im Rahmen von Ziff. 3037 KSIH als Erwerb von zureichenden

beruflichen Kenntnissen ausschliesslich ein ordentlicher Lehrabschluss

anerkannt, so erschiene dies im Einzelfall vorteilhaft(er). Es würde aber ausser

Acht lassen, dass die Invalidenversicherung Erwerbsunfähigkeit und nicht

Berufsunfähigkeit versichert. Darum stellt sich nicht die Frage, warum die

Beschwerdeführerin keine Berufslehre geschafft hat, sondern in Anlehnung an ZAK

1974 S. 548 und Rz. 3037 KSIH vielmehr, ob die Beschwerdeführerin ihre

absolvierte Anlehre, durch die sie offensichtlich zureichende berufliche

Kenntnisse erworben hat, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ummünzen kann.»

Dieser Rechtsprechung folgend ist der weiteren Berufsbiographie des

Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er seine erworbenen beruflichen Kenntnisse

nach Abschluss seiner Ausbildung im Jahr 2007 durchaus ummünzen konnte. So war er

danach – wie erwähnt – von 01/2009 – 10/2010 als Verkaufsberater im G.___ und

vom 06/2011 – 12/2014 als Verkaufsberater in der H.___ in [...] tätig. In den

Akten gibt es zudem keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer während dieser

Tätigkeiten eingeschränkt gewesen wäre, zumal aus dem eingeholten IK-Auszug (A.S.

51) ersichtlich ist, dass er bei diesen Tätigkeiten ein branchenübliches

Einkommen erzielte. Folglich war es dem Beschwerdeführer möglich, eine

Ausbildung erfolgreich abzuschliessen, hiernach auf dem ersten Arbeitsmarkt

Fuss zu fassen, berufliche Kenntnisse zu erwerben und jeweils eine

längerdauernde Anstellung zu finden und zu halten. Aus all diesen Gründen kann

vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Frühinvalidität

im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV ausgegangen werden. Das Valideneinkommen ist

demzufolge nach den allgemeinen Regeln zu bestimmen.

8.1.4 Das von der Beschwerdegegnerin

gestützt auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level 2020, Ziffer 47 (Detailhandel),

Niveau 1 Männer, unter Berücksichtigung der branchenüblichen Wochenstunden

errechnete Valideneinkommen von CHF 60'298.00 (CHF 4'820.00 x 12

Monate; 40 x 41,7 Wochenstunden) ist nicht zu beanstanden.

8.2

8.2.1 Das Invalideneinkommen wurde,

weil der Beschwerdeführer bislang keine zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat,

ebenfalls anhand eines Tabellenlohns der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) berechnet. Der herangezogene Tabellenlohn für das Jahr 2020 (LSE 2020,

TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1, Männer, CHF 5'261.00) erscheint

unter Berücksichtigung des zumutbaren Tätigkeitsprofils korrekt. Für das Jahr 2020

beträgt das Invalideneinkommen nach Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x 41.7

und vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn, s. E. II. 8.2.2

hiernach) CHF 65'815.00. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die

Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen zu Recht nicht auf einen

Tabellenwert des Dienstleistungssektors abgestellt. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden

Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Demnach wendet die

Rechtsprechung beim Invalideneinkommen in der Regel die Monatslöhne gemäss

LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», an. Nur ausnahmsweise haben das

Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht bei Personen, die vor

der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und

bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das

statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies

als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen

Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August

2007; Urteil I 289/01 vom 19. Oktober 2001 E. 3c). Eine solche Ausnahme lässt

sich hier angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers nicht begründen.

8.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa

in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des

Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug

vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine

Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71

E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger

gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das

Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall wurde im B.___-Gutachten

in einer angepassten Tätigkeit folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Regelmässige

Pausen, kein Schichtdienst, sitzende Tätigkeit, keine Notwendigkeit, Lasten

über zwei Kilogramm repetitiv hochzuheben, zu verschieben oder zu

transportieren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst der

Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare

Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren

Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn

gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E.

4.1 mit Hinweisen). Jedoch ist das Zumutbarkeitsprofil zusätzlich nicht

unerheblich eingeschränkt. Zudem wurde in der vorliegend gutachterlich statuierten

100%igen Arbeitsfähigkeit der zusätzliche Pausenbedarf noch nicht berücksichtigt.

Somit bestehen im Rahmen des für zumutbar gehaltenen vollen Arbeitspensums

zusätzliche Einschränkungen, welche einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2022 vom 24. November 2022 E. 3.2.2.2.2).

Unter Berücksichtigung der genannten

Abzugsgründe rechtfertigt es sich somit, gesamthaft einen Abzug von 15 %

vorzunehmen, woraus ein Invaliditätsgrad von 7 % resultiert

(Valideneinkommen: CHF 60'298.00; Invalideneinkommen: CHF 55'942.75 [CHF 65'815.00

abzüglich 10 %]). Demnach besteht kein Rentenanspruch.

9.

9.1 Schliesslich verlangt der

Beschwerdeführer, ihm sei eine Umschulung zuzusprechen. Nach Art. 17

Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit,

wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit

voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.

9.2 Invalid im Sinne von

Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des

eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn

ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten

eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 %

erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor Eintritt des

Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201

Rz. 3 mit Hinweisen).

9.3 Beim Anspruch auf Umschulung

müssen sodann folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine

drohende oder bereits eingetretene Invalidität vorliegen, die es der

versicherten Person nicht mehr erlaubt, den bisherigen Beruf auszuüben bzw. die

Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich weiterzuführen, die

versicherte Person muss eingliederungsfähig sein, d.h. sie muss objektiv und

subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen und die

Ausbildung muss der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der

versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig sein

und zu einer Erwerbsmöglichkeit führen, die der früheren Tätigkeit annähernd

gleichwertig ist. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die keine

Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung

bietet (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art

(KSBE), Stand 1. Januar 2018, Rz. 4010).

9.4 Mit dem beim Beschwerdeführer

errechneten Invaliditätsgrad von 7 % ist der für den Umschulungsanspruch

erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von 20 % nicht erfüllt. Wie der

Beschwerdeführer mit Verweis auf die Rechtsprechung aber zu Recht ausgeführt

hat, ist hievon namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer

verbleibender Aktivitätsdauer abzuweichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung

zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt,

die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd

gleichwertig bezeichnet werden können (Urteil 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E.

4 mit Hinweisen auf BGE 124 V 108 E. 3b S. 111 und Urteil I 783/03 vom 18. August

2004 E. 5.2; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen

Leistungsrecht, 1985, S. 186). So wäre es nicht sachgerecht, den Anspruch auf

Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme –

ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten

Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand

einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen

Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der

vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 E. 2) unter Berücksichtigung der

gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern

der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative

Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die

annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen

Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die

beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen

(AHI 1997 S. 86 E. 2b; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 186). In BGE 124 V 108 E. 3b f. wies das Bundesgericht weiter daraufhin, dass es Personen ohne

Berufsausbildung nachgerade bei schwieriger Arbeitsmarktlage wie heute schwer

haben, überhaupt eine Stelle zu finden, geschweige denn eine gut bezahlte.

Zudem sind Hilfsarbeiterstellen den periodisch wiederkehrenden konjunkturellen

oder strukturellen betrieblichen Anpassungen anerkanntermassen in viel

ausgeprägterem Masse ausgesetzt als qualifizierte Mitarbeiter. Zu

berücksichtigen ist aber auch der Umstand, dass die Einkommensentwicklung bei

Arbeitnehmern mit und ohne Berufsausbildung nicht gleichmässig verläuft. Diesen

Umständen ist bei der Prüfung der Frage der Gleichwertigkeit Rechnung zu

tragen.

Im Lichte dessen, dass beim

Beschwerdeführer aktuell faktisch kaum eine Erwerbseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad

von lediglich 7 % vorliegt, erscheint es fraglich, ob dies in Anwendung der

vorgenannten Rechtsprechung dennoch zu einer Bejahung des Umschulungsanspruchs

führen könnte. Ein Umschulungsanspruch ist aber auch nach Prüfung der übrigen

Kriterien und trotz der noch langen Aktivitätsdauer des 1987 geborenen

Beschwerdeführers zu verneinen. So ist zwischen der erlernten und bis 2014 ausgeübten

Beschäftigung im Detailhandel und den aktuell noch zumutbaren adaptierten

Tätigkeiten sowohl in finanzieller als auch in qualitativer Hinsicht keine

rechtsprechungsgemäss relevante Diskrepanz zu erblicken, was sich auch in den

angewandten Tabellenlöhnen und den vom Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug

tatsächlich erzielten Einkommen zeigt. Der Anspruch auf eine Umschulung ist somit

abzuweisen.

10. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Aufgrund der unter E. II.

5.3 hiervor festgestellten Gehörsverletzung hat die Beschwerdegegnerin dem

Rechtsanwalt des Beschwerdeführers aber pauschal ein Aufwand von einer Stunde à

CHF 250.00 zu entschädigen, da ihm in diesem Zusammenhang zusätzliche

Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären

(Urteile 8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10. Februar

2006 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010, 8C_758/2009, E.

2.3 und 2.4).

10.2 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4.

hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers

hat am 18. Juli 2024 und 5. Juni 2025 je eine Kostennote eingereicht, worin er

einen Kostenersatz von insgesamt CHF 6'194.35 geltend macht. Der Stundenansatz

beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 190.00. In Anbetracht von

Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 3'330.65

festzusetzen (15.5 Stunden [16.5 Stunden abzüglich der bereits

vergüteten Stunde gemäss E. II. 10.1 hiervor) zu CHF 190.00, zuzügl.

Auslagen von CHF 136.10 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 1'005.35 (Differenz zum vollen Honorar [15.5 x CHF 250.00 + Auslagen +

MwSt. = CHF 4'336.00; - CHF 3'330.65]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der Unterschied zu den eingereichten

Kostennoten ergibt sich einerseits daraus, dass für die unentgeltliche

Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 190.00.

Andererseits sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen:

Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien bzw.

Kurzbriefe an den Klienten und an die Sozialen Dienste,

Fristerstreckungsgesuch), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht

gesondert entschädigt wird. Zudem hängt die übrige Korrespondenz mit den

Sozialen Diensten nicht direkt mit dem vorliegenden Verfahren zusammen und ist

somit nicht zu berücksichtigen. Sodann sind Kopien pro Stück nur mit

50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00,

wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für die

Vergütung von Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m.

161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie beantragt.

10.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 250.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen

3. Die restliche Kostenforderung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 3'330.65 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'005.35, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

5. Eine Kopie der vom Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers eingereichten Kostennote vom 5. Juni 2025 geht zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

6. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 5. Juni 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch