VSBES.2024.106
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
28. Juli 2025Deutsch47 min
Integrationsmassnahmen zugunsten des Beschwerdeführers zu leisten, den die C.___
Source so.ch
Urteil vom 28. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6,
4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 1. Februar 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1993, meldete sich am 13. April 2016
(Posteingangsstempel) erstmals zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (Akten der Beschwerdegegnerin Nr. [IV-Nr.] 1).
1.2 Mit Mitteilung vom 23. Mai 2017
(IV-Nr. 26) orientierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber,
ihm eine Kostengutsprache für ein dreimonatiges Aufbautraining vom 7. Juni bis
6. September 2017 bei der B.___ in [...] zu erteilen. Im Anschluss an dieses
Aufbautraining informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit
Mitteilung vom 19. September 2017 (IV-Nr. 32) darüber, ihm eine weitere
Kostengutsprache für ein dreimonatiges Aufbautraining vom 18. September bis 15.
Dezember 2017 bei der C.___ in [...] zu gewähren. Schliesslich sicherte die
Beschwerdegegnerin der C.___ mit Mitteilung vom 28. Februar 2018 (IV-Nr. 46)
zu, ihr vom 1. März 2018 bis 28. Februar 2019 einen Kostenbeitrag für
Integrationsmassnahmen zugunsten des Beschwerdeführers zu leisten, den die C.___
als Hilfsarbeiter ICT angestellt hatte.
1.3 Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens (IV-Nr. 49) sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2018 (IV-Nr. 52) befristet vom
1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2017 eine ganze Invalidenrente zu. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Gemäss Abschlussbericht der
Abteilung Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2018
(IV-Nr. 53) löste die C.___ den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer wegen
Absenzen nach einem Monat auf. Da der Beschwerdeführer in der Folge weder per
E-Mail noch per Telefon erreichbar gewesen sei, sei er als arbeitslos
eingestuft und der Fall abgeschlossen worden.
2.
2.1 Mit E-Mail vom 8. April 2021
(IV-Nr. 57 S. 1) liessen die D.___ der Beschwerdegegnerin einen Bericht über
den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vom 16. März 2021 (IV-Nr. 57 S. 3
ff.) zukommen, in welchem um eine erneute Prüfung der Leistungsansprüche des
Beschwerdeführers ersucht wird. Am 21. Juni 2021 (Posteingangsstempel) reichte
der Beschwerdeführer auf Verlangen der Beschwerdegegnerin eine formelle
Anmeldung (IV-Nr. 59) nach.
2.2 Die Beschwerdegegnerin gab dem
Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 18. August 2022 (IV-Nr. 89) bekannt,
dass sie zur Klärung seiner Leistungsansprüche eine polydisziplinäre
Begutachtung voraussichtlich in den Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie
und Neuropsychologie als notwendig erachte. Mit Schreiben vom 23. Januar 2023
(IV-Nr. 95) erteilte die Beschwerdegegnerin der E.___ den Auftrag, den
Beschwerdeführer neuropsychologisch zu begutachten. Das entsprechende Gutachten
(IV-Nr. 98) datiert vom 10. Mai 2023. Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 (IV-Nr.
99) wurde die F.___ damit beauftragt, den Beschwerdeführer bidisziplinär in den
Fachrichtungen Innere Medizin und Psychiatrie zu begutachten. Das entsprechende
Gutachten (IV-Nr. 106) datiert vom 2. September 2023.
2.3 Mit Vorbescheid vom 1. Februar
2024 (IV-Nr. 112) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die
Abweisung seiner Leistungsansprüche in Aussicht. Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2024 (IV-Nr. 115) Einwand.
2.4 Mit Verfügung vermutlich vom 1.
April 2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) – die Verfügung ist wie der Vorbescheid
auf den 1. Februar 2024 datiert, was auf ein Versehen zurückzuführen sein
dürfte – wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers
schliesslich ab.
3.
3.1 Hiergegen lässt der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2024 (A.S. 4 ff.) Beschwerde erheben
mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 1. Februar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer ab wann
rechtens die versicherten IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente)
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 %
ab wann rechtens zuzusprechen.
b) Eventualiter: Es sei
die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen
Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
3.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2024 (A.S. 31) die Abweisung der
Beschwerde.
3.3 Mit Verfügung vom 16. Mai 2024
(A.S. 32 f.) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
3.4 Mit Eingabe vom 6. Juni 2024
(A.S. 35 f.) reicht der Beschwerdeführer eine Replik ein.
3.5 Mit Schreiben vom 24. Juni 2024
(A.S. 38) teilt die Beschwerdegegnerin mit, auf das Einreichen einer Duplik zu
verzichten.
3.6 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.2
Vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben
(BGE 146 V 364 E. 7.1 mit Hinweisen). Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) vom 19. Juni
2020.
(AS 2021 705 ff.) in Kraft. Der Beschwerdeführer wurde mit E-Mail vom 8.
April 2021 (IV-Nr. 57 S. 1) von den D.___ bei der Beschwerdegegnerin neu
angemeldet. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht eingereicht, so ist gemäss
Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) für die an die Anmeldung geknüpften
Rechtswirkungen gleichwohl auf den Zeitpunkt der mangelhaften Anmeldung
abzustellen. Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Ein
Rentenanspruch des Beschwerdeführers könnte folglich frühestens am 1. Oktober
2021.
entstehen. Auf den vorliegenden Fall ist somit das bis am 31. Dezember
2021.
gültig gewesene Recht anwendbar.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt dann als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
2.2
Anspruch auf eine Rente haben
Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, von mindestens 50 %
auf eine halbe Rente, von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und von
mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3
Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte
Versicherte (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit die Eingliederungsmassnahmen notwendig
und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen
Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
2.4
Eine Neuanmeldung wird nur
materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die
tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in
einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3
i.V.m. Abs. 2 IVV). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht
eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, so ist die
Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in
Dispositiv
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Sie hat demnach in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.1 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung
bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Stellt
die Verwaltung fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab;
andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung
genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und
beschliesst danach über den Anspruch. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts
8C_477/2020 vom 25. November 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Nicht entgegengehalten
werden kann das Erfordernis einer anspruchserheblichen Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse einer versicherten Person, die auf eine erste
Anmeldung zum Leistungsbezug hin rentenausschliessend eingegliedert worden ist,
ihren Arbeitsplatz in der Folge jedoch wieder verliert und sich alsdann erneut
an die IV-Stelle wendet. In solchen Fällen ist das erneute Leistungsgesuch
nicht als Neuanmeldung, sondern vielmehr als Erstanmeldung zu behandeln (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1 mit Hinweis).
3.
3.1 Sowohl das IV-Verfahren vor der
IV-Stelle als auch das Rechtspflegeverfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs.
1 und Art. 61 lit. c ATSG). Das heisst, dass die IV-Stelle als verfügende Instanz
und im Beschwerdefall das Versicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen
haben. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 4.2
mit Hinweisen). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt
soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil
des Bundesgerichts 9C_271/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3 mit Hinweisen).
3.2 Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis «nicht
ohne zwingende Gründe» von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab.
Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten
externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten
vollen Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner
ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht abgestellt werden und es sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts
8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers in ihrer
Verfügung vermutlich vom 1. April 2024 (A.S. 1 ff.) zu Recht verneint hat. Zur
Begründung hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung fest, dass ihre
Abklärungen ergeben hätten, dass seit der letzten Rentenverfügung vom 18. Juni
2018 keine relevante Veränderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 6. Mai 2024 (A.S. 4 ff.)
dagegen vor, dass sich die Verfügung vom 18. Juni 2018 nicht auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung abstütze. Die wenn überhaupt nur
rudimentär begründete Stellungnahme des RAD vom 12. Dezember 2016 genüge den
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht klarerweise nicht.
Daher seien die Ansprüche des Beschwerdeführers voraussetzungslos neu zu
prüfen.
4.2 Die Frage, ob eine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich, wie unter Ziff. 2.4 oben ausgeführt,
grundsätzlich anhand eines Vergleichs des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten
rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung beruht, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der neuen
Verfügung. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 6. Mai 2024 (A.S. 4 ff.)
zu Recht rügt, liegt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2018
(IV-Nr. 52) keine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung
zugrunde. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sich die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 18. Juni 2018 in medizinischer
Hinsicht auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. Oktober
2017 (IV-Nr. 36) stützt, wonach der Beschwerdeführer ab 1. September 2017
in einer angepassten Verweistätigkeit zu mindestens 80 % arbeitsfähig sei.
Zwischen der Stellungnahme des RAD und der Verfügung der Beschwerdegegnerin
liegen knapp neun Monate. In diesen neun Monaten absolvierte der
Beschwerdeführer vom 18. September bis 15. Dezember 2017 ein zweites
Aufbautraining bei der C.___, trat am 1. März 2018 bei der C.___ eine Stelle
als Hilfsarbeiter ICT an und verlor diese einen Monat später wieder, weil er zu
viele Absenzen aufwies. Die Beschwerdegegnerin wäre angesichts dieser
Ereignisse gehalten gewesen, nochmals eine medizinische Einschätzung zur
Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen, zumal dieser sowohl während
seines ersten Aufbautrainings bei der B.___ vom 7. Juni bis 6. September
2017 – siehe hierzu den Bericht der B.___ vom 8. September 2017 (IV-Nr.
30) – als auch während seines zweiten Aufbautrainings bei der C.___ vom 18.
September bis 15. Dezember 2017 – siehe hierzu den Bericht der C.___ vom
25. Januar 2018 (IV-Nr. 42) – bereits zahlreiche Absenzen aufwies. Hinzu kommt,
dass die Stellungnahme des RAD vom 16. Oktober 2017 Widersprüche aufweist. Die
Stellungnahme des RAD erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer vom 7. Juni bis 6.
September 2017 bei der B.___ ein erstes Aufbautraining absolviert hatte. Im
Abschlussbericht der B.___ vom 8. September 2017 wird festgehalten, dass die
durchschnittliche Leistung des Beschwerdeführers bei 65 % lag. Weshalb die
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit in der
Stellungnahme des RAD mit 80 % beziffert wird, kann nicht nachvollzogen werden.
Der RAD hält in seiner Stellungnahme zwar fest, dass aufgrund der
nachgewiesenen Aufmerksamkeitsstörung nachvollziehbar sei, dass der
Beschwerdeführer für wenig strukturierte Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen
an die Selbstorganisation nicht geeignet sei, was sich auch im Verlauf des
Aufbautrainings gezeigt habe. Gleichwohl argumentiert der RAD in der Folge,
dass davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer bei
entsprechender Motivation die nötige Zuverlässigkeit in der Planung und
Selbstorganisation erbringen könne. Diese Argumentation erinnert an die früher
geltende, jedoch bereits seit vielen Jahren aufgegebene Überwindbarkeitspraxis
des Bundesgerichts bei psychosomatischen Beschwerden (siehe hierzu BGE 141 V 281 E. 3.4 und 3.5), wonach die Vermutung gelte, dass solche Beschwerden überwindbar
seien und eine Erwerbstätigkeit folglich zumutbar sei. Dass der
Beschwerdeführer bei entsprechender Motivation seine Aufmerksamkeitsstörung
einfach überwinden könne, entbehrt jeder medizinischen Grundlage. Schliesslich
leuchtet auch die Aufteilung der beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen
nach ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht ein. So hält der RAD in
seiner Stellungnahme fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Konstitution mit erheblicher Adipositas für körperlich schwere Arbeiten nicht
geeignet sei. Gleichwohl wird die Adipositas in der Folge bei den Diagnosen
aufgeführt, die keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Wie einleitend
bereits erwähnt, beruht die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2018
nicht auf einer rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung.
Ein Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Juni
2018 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vermutlich vom 1. April
2024 kann folglich unterbleiben. Die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 8.
April 2021 ist wie eine Erstanmeldung zu behandeln.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin liess den
Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Sachverhaltsabklärung im vorinstanzlichen
Verfahren in den Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie und
Neuropsychologie begutachten. Die neuropsychologische Begutachtung erfolgte
unter der Supervision von lic. phil. G.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie
FSP, zertifizierter neuropsychologischer Gutachter SIM, durch M. Sc. H.___,
Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP. Das entsprechende Gutachten (IV-Nr.
98) datiert vom 10. Mai 2023. Die internistische und psychiatrische
Begutachtung erfolgte bidisziplinär unter der Supervision von Prof. Dr. med. I.___,
Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin FMH, durch Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH,
Facharzt für Kardiologie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, sowie
Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, von der F.___. Das entsprechende Gutachten (IV-Nr.
106) datiert vom 2. September 2023. Im Folgenden gilt es die Beweiswertigkeit
dieser Gutachten zu prüfen. Ist diese zu bejahen, so kann gestützt auf die
Gutachten der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers bestimmt werden.
5.2
5.2.1 Im neuropsychologischen
Gutachten von M. Sc. H.___ vom 10. Mai 2023 (IV-Nr. 98) werden folgende
Diagnosen gestellt:
Leichte neuropsychologische Störung
mit/bei:
-
Aufmerksamkeitsstörung mit
Hyperaktivität (ICD-10: F90.0) [sic]
-
Rezidivierender depressiver
Störung, aktuell unklarer Schweregrad
-
Verdacht auf
Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5)
-
Anamnestisch berichteter
Schlafumkehr mit damit eingehender Müdigkeit
M. Sc. H.___ führt zu den Diagnosen aus,
dass beim Beschwerdeführer auf intellektueller Ebene ein sich im Normbereich
befindlicher IQ von 90.7 (Flynn-korrigiert) habe objektiviert werden können.
Dabei habe sich ein unausgeglichenes Profil gezeigt: Die Arbeitsgedächtnisleistungen
seien signifikant schlechter als das Sprachverständnis und das
wahrnehmungsgebundene logische Denken. Gleichzeitig hätten sich in der
neuropsychologischen Untersuchung kognitive Minderleistungen in den Bereichen
Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Zahlenverarbeitung abbilden
lassen. Zusammen mit den klinischen Auffälligkeiten – Mühe bei der zeitlichen
Einordnung vergangener Ereignisse, leicht schwankende Aufmerksamkeit, minimale
Ablenkbarkeit, Ermüdung während der Untersuchungsdauer, bei komplexen Aufgaben
verlangsamtes Arbeitstempo – würden diese einer leichten neuropsychologischen
Störung entsprechen und seien im Rahmen der weiteren Diagnosen –
Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ADS), rezidivierende depressive
Störung, Verdacht auf Autismus-Spektrum-Störung (ASS), Schlafumkehr und
Ermüdbarkeit – zu erklären.
5.2.2 Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hält M. Sc. H.___ in ihrem Gutachten
fest, dass aus rein neuropsychologischer Sicht die Funktionsfähigkeit des
Beschwerdeführers im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen
nicht eingeschränkt sei. Die Auswirkungen der ADS, der depressiven Störung, der
Schlafproblematik und der möglicherweise vorhandenen ASS beeinträchtigten die
Leistungsfähigkeit allerdings deutlicher. Da die psychischen Störungen die
Arbeitsfähigkeit erheblich beeinflussen könnten, sei eine Mitbeurteilung durch
eine psychiatrische Fachperson unabdingbar.
5.2.3 Das neuropsychologische
Gutachten von M. Sc. H.___ stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur
Verfügung gestellten Vorakten und die eingehende eigene Untersuchung des
Beschwerdeführers samt umfassender neuropsychologischer Testung. Die
Befunderhebung und Diagnosestellung von M. Sc. H.___ sind konsistent und
nachvollziehbar. Dass im Gutachtenstext eine Aufmerksamkeitsstörung ohne
Hyperaktivität beschrieben, in der Auflistung der Diagnosen jedoch eine
Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität aufgeführt wird, dürfte ein
redaktionelles Versehen sein. Die Schlussfolgerungen von M. Sc. H.___ zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind schlüssig begründet und leuchten
entsprechend ein. Als Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP verfügt sie
zudem über die notwendige Expertise, um ein Gutachten erstellen zu können. Das
Gutachten erfüllt damit sämtliche Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung
an ein neuropsychologisches Gutachten gestellt werden.
5.3
5.3.1 Im internistischen
Teilgutachten von Dr. K.___ vom 24. August 2023 (IV-Nr. 106.4) werden folgende
Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Adipositas permagna (ICD-10
E66.07)
-
Status nach Sleeve Gastrektomie
08/2019
-
Aktuell BMI 51,47 kg/m2
Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Arterielle Hypertonie, ohne
Angaben einer hypertensiven Krise, aktuell nicht medikamentös behandelt (ICD-10
I10.90)
-
Hypertensive
Herzerkrankung, ohne Angaben einer Herzinsuffizienz (ICD-10 E11.90)
-
Kombinierte
Fettstoffwechselstörung, aktuell nicht behandelt (ICD-10 E78.5)
-
Nikotinkonsum (ICD-10:
Z72.0)
-
Hyperurikämie (leicht),
aktuell nicht medikamentös therapiert (ICD-10 E79.0)
-
Aktenanamnestisch Vitamin
D3 Mangel, aktuell medikamentös substituiert (ICD-10 E55.9)
-
Aktenanamnestisch
Hypothyreose, aktuell medikamentös substituiert (ICD-10 E03.8)
-
Aktenanamnestisch
Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47.39)
-
Aktuell keine spezifische
Behandlung
Dr. K.___ führt zu den Diagnosen aus,
dass aus internistischer Sicht versicherungsmedizinisch [lediglich] die morbide
Adipositas relevant sei. Sie schränke die Ausdauer und Belastbarkeit des
Beschwerdeführers ein. Die kardiovaskuläre Risikofaktorenkonstellation eines
metabolischen Syndroms erhöhe zwar die Wahrscheinlichkeit von sekundären
Herz-Kreislauf-Ereignissen wie einem Herzinfarkt oder einem Schlaganfall, sei
aber zum Zeitpunkt der Begutachtung versicherungsmedizinisch irrelevant.
5.3.2 Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hält Dr. K.___ in seinem Teilgutachten
fest, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen
Tätigkeit als Gartenbauer aus internistischer Sicht um 20 % eingeschränkt
sei. Bei einer optimal angepassten Tätigkeit sollte es sich um eine sitzende
Tätigkeit ohne Notwendigkeit der Arbeit in der Höhe handeln. Zudem sollte die
Möglichkeit regelmässiger Pausen gewährleistet sein. In einer optimal
angepassten Tätigkeit bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers.
5.3.3 Das internistische
Teilgutachten von Dr. K.___ stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur
Verfügung gestellten Vorakten, die eingehende eigene Untersuchung des
Beschwerdeführers samt internem Labor sowie die externen Laborbefunde der M.___
vom 2. August 2023 (IV-Nr. 106.3). Sowohl die Befunderhebung als auch die
Diagnosestellung von Dr. K.___ ist schlüssig und nachvollziehbar, ebenso seine
Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Als
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Kardiologie FMH sowie als
zertifizierter Gutachter SIM ist Dr. K.___ offensichtlich dazu befähigt, eine
Expertise zu erstellen. Das Gutachten vermag sämtliche Anforderungen zu
erfüllen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten
gestellt werden.
5.4
5.4.1 Im psychiatrischen
Teilgutachten von Dr. L.___ vom 23. August 2023 (IV-Nr. 106.5) werden
folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Asperger-Syndrom (ICD-10
F84.5)
-
Aufmerksamkeitsstörung ohne
Hyperaktivität mit Beginn in der Kindheit und Jugend (ICD-10 F98.80)
Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
-
St. p. rezidivierender
depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
Zur Diagnose des Asperger-Syndroms führt
Dr. L.___ aus, dass diese erstmals im Arztbericht von Prof. Dr. med. N.___ vom
5. Januar 2021 (IV-Nr. 67) erwähnt worden sei und sich mit der heutigen
Exploration – gemeint ist die Untersuchung vom 14. August 2023 – decke. Die
Kriterien nach ICD-10, eine unauffällige sprachliche Entwicklung (Kriterium A),
qualitative Beeinträchtigungen der gegenseitigen sozialen Interaktion
(Kriterium B), intensive und ungewöhnliche Interessen, die sich auf ein enges
Themengebiet beziehen (Kriterium C), sowie der Ausschluss der
Differenzialdiagnosen schizoide Persönlichkeitsstörung, Erkrankungen aus dem
Psychosespektrum, zwanghafte Persönlichkeitsstörung und Zwangsstörungen
(Kriterium D), seien beim Beschwerdeführer allesamt erfüllt. Zur Diagnose der
Aufmerksamkeitsstörung hält Dr. L.___ fest, dass diese in der Vergangenheit
lege artis testpsychologisch abgeklärt und bestätigt worden sei. In der
heutigen Exploration hätten sich in diesem Zusammenhang keine klinischen
Hinweise gezeigt, was am ehesten auf die adäquate Medikation mit Concerta®
zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, seit der
Einnahme von Concerta® deutlich aufmerksamer und fokussierter zu
sein. Zur Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung hält Dr. L.___
schliesslich fest, dass sich in der heutigen Exploration höchstens
leichtgradige depressive Symptome objektivieren liessen. Die in den Akten
beschriebene rezidivierende depressive Erkrankung sei aus fachlicher Sicht
jedoch nachvollziehbar. Depressive Erkrankungen seien eine häufige Komorbidität
beim Asperger-Syndrom. Dies hänge vor allem mit der Überforderung im privaten
und beruflichen Leben zusammen. Die berichtete morgendliche Antriebsstörung mit
Morgentief sei eigen- und fremdanamnestisch plausibel und dürfte am ehesten auf
eine Tag/Nacht-Umkehr und die eben erwähnte Überforderung zurückzuführen sein.
5.4.2 Was die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers betrifft, so hält Dr. L.___ in seinem Teilgutachten fest,
dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Gartenbauer zu 0 %
arbeitsfähig sei. Unter adäquater Unterstützung sowie supportiven Massnahmen
und Therapien sei [zwar] von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Ob in der bisherigen Tätigkeit aber jemals wieder eine Arbeitsfähigkeit im
ersten Arbeitsmarkt hergestellt werden könne, könne nicht konklusiv
vorausgesagt werden. Hinsichtlich des Anforderungsprofils einer angepassten
Tätigkeit führt Dr. L.___ aus, dass nicht-monotone Routinetätigkeiten geeignet
seien, die klar strukturiert, aber nicht repetitiv seien, kognitiv anfordernd
sein dürften, ohne Druck ausgeführt werden könnten und keine besonderen
Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen stellten. Es sollten
regelmässige Arbeitszeiten mit Schwerpunkt am Nachmittag an einem ruhigen
Arbeitsplatz mit der Möglichkeit von Pausen oder einem Rückzugsort gegeben
sein. Das Arbeitsumfeld sollte wohlwollend und verständnisvoll sein, zudem
sollte eine bedarfsgerechte, niederschwellige Unterstützung durch Dritte
gegeben sein. Tätigkeiten mit häufigem Kundenkontakt, intensiver Teamarbeit und
hohem Konfliktpotenzial würden nicht empfohlen. In einer solchen Tätigkeit sei
dem Beschwerdeführer eine maximale Präsenz von vier Stunden pro Tag möglich.
Leistungseinschränkungen bestünden keine, die Defizite seien bereits bei der
Formulierung des Anforderungsprofils berücksichtigt. Die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit betrage [folglich] 50 %.
5.4.3
5.4.3.1 Psychische Leiden sind wegen
ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer
anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich. Dieser Beweis ist
daher indirekt mittels sog. Indikatoren zu führen (BGE 143 V 418 E. 7).
Das Bundesgericht hat in BGE 141 V 281 in Weiterentwicklung seiner bisherigen
Rechtsprechung ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren eingeführt, anhand
dessen der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens zu überprüfen ist. Der
Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens hängt nunmehr davon ab, ob dieses
die in BGE 141 V 281 aufgeführten Indikatoren hinreichend abhandelt. Damit soll
eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens der versicherten Person sichergestellt werden (BGE 141 V 281
E. 3.6). Vorliegend gilt es somit zu prüfen, ob die von Dr. L.___ attestierte
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % in einer angepassten Tätigkeit
– siehe Ziff. 5.4.2 oben – auch nach erfolgter Indikatorenprüfung zu überzeugen
vermag. Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren sind folgende (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
1. Kategorie
«funktioneller Schweregrad» (E. 4.3):
a) Komplex
«Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1):
- Ausprägung
der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1);
- Behandlungs-
und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2);
- Komorbiditäten
(E. 4.3.1.3);
b) Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2);
c) Komplex
«Sozialer Kontext» (E. 4.3.3);
2. Kategorie
«Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4):
a) gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
(E. 4.4.1);
b) behandlungs-
und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
5.4.3.2 In der Kategorie
«funktioneller Schweregrad» ist im Rahmen des Komplexes «Gesundheitsschädigung»
zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Gestützt
auf die anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde hält Dr. L.___ in seinem
Teilgutachten fest, dass folgende Bereiche der komplexen Ich-Funktionen – bei
den Ich-Funktionen handelt es sich um einen Sammelbegriff für die Leistungen
des Ichs wie Denken, Wahrnehmung und Gedächtnis
(https://dorsch.hogrefe.com/stichwort/ich-funktionen, zuletzt besucht am 26. Mai
2025) – des Beschwerdeführers beeinträchtigt seien: Die Realitätsprüfung und
Urteilsbildung seien leicht beeinträchtigt, die
Beziehungsfähigkeit und Kontaktgestaltung mittel, die Affektsteuerung und
Impulskontrolle mittel, die Selbstwertregulation und Regressionsfähigkeit
leicht, die Intentionalität und der Antrieb schwer und die Abwehrorganisation
mittel. Diese Befunde widerspiegeln sich auch in der Einschätzung der
störungsbedingten Fähigkeitseinschränkungen anhand des
Fremdbeurteilungsinstruments Mini-ICF-APP. So liegen bei der Entscheidungs- und
Urteilsfähigkeit, der Konversation und der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der
Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen, der Fähigkeit
zur Selbstpflege und Selbstversorgung sowie der Mobilität und der
Verkehrsfähigkeit leichte bis mässige Einschränkungen beim Beschwerdeführer
vor, bei der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit mässige Einschränkungen, bei
der Proaktivität und Spontanaktivitäten sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit
mässige bis erhebliche Einschränkungen und schliesslich bei der Fähigkeit zur
Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung
von Aufgaben sowie der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit erhebliche
Einschränkungen. Einzig bei der Kompetenz- und Wissensanwendung konnte Dr. L.___
beim Beschwerdeführer keine Einschränkungen feststellen. Insgesamt ist beim
Beschwerdeführer von einer mittleren Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
auszugehen.
5.4.3.3 Hinsichtlich des Behandlungs-
und Eingliederungserfolgs bzw. der Behandlungs- und Eingliederungsresistenz ist
dem Teilgutachten von Dr. L.___ zu entnehmen, dass die Behandlung der ADHS
[sic] medikamentös und psychotherapeutisch erfolge. Zurzeit scheine die
medikamentöse Therapie optimal zu verlaufen, weswegen hier keine weiteren
Eingriffe notwendig seien. Durch vornehmlich verhaltenstherapeutische Methoden
liessen sich Probleme mit der Aufmerksamkeit [weiter] verbessern. Das
Asperger-Syndrom sei nicht heilbar. Jedoch liessen sich mit spezifischen
Therapiemethoden (z.B. TEACCH [engl. für Treatment and Education of Autistic
and related Communication handicapped Children]) Verbesserungen in der sozialen
Interaktion erzielen. Zur Unterstützung des Beschwerdeführers wäre es
empfehlenswert, neben der ambulanten psychiatrischen Behandlung eine weitere,
auf die ASS bezogene Behandlung einzuleiten. Es empfehle sich hierbei, sich für
die Suche nach spezialisierten Fachkräften an die schweizerischen Netzwerke für
Autismus zu wenden. Auch das Umfeld des Beschwerdeführers sei enorm wichtig, da
dieser zurzeit noch deutlich auf Anleitung und Unterstützung von Dritten
angewiesen sei, was bedeute, dass er in der O.___ sinnvoll untergebracht sei.
Die depressiven Episoden sollten weiterhin ambulant psychiatrisch behandelt
werden. Bei einer rezidivierenden Erkrankung sei von einem erhöhten Risiko für
wiederkehrende Episoden auszugehen. Fremdanamnestisch gehe es dem Beschwerdeführer
seit der Diagnosestellung des Asperger-Syndroms besser, da er seinen Zustand
besser kategorisieren könne. Eine fortlaufende verhaltenstherapeutische
Behandlung werde dringend empfohlen. Der Beschwerdeführer sei zurzeit in einem
für seine Leiden optimalen Umfeld platziert. Prognostisch bestehe insofern ein
Verbesserungspotential, eine Verbesserung nehme jedoch viel Zeit, vermutlich
Jahre, in Anspruch. Die bisherige Behandlung des Beschwerdeführers kann nach
der Einschätzung von Dr. L.___ somit insgesamt als Erfolg bezeichnet werden.
Gleichzeitig ist anzumerken, dass nach Dr. L.___ zwar noch weitere
therapeutische Optionen vorhanden sind, die Ausschöpfung des entsprechenden
Verbesserungspotentials jedoch viel Zeit und Mühe beanspruchen wird.
5.4.3.4 Mit Blick auf den Indikator
der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
indikatorengeleitete Beweisverfahren steht einer Aufteilung von Einbussen auf
einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in
Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von
ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht,
wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 mit Hinweis). Als Komorbidität wird im Teilgutachten von Dr. L.___
lediglich das Verhältnis zwischen Asperger-Syndrom und depressiver Erkrankung
aufgeführt. Depressive Erkrankungen seien eine häufige Komorbidität beim
Asperger-Syndrom. Eine Wechselwirkung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers resultiere aus dieser Komorbidität jedoch nicht. Weitere
Komorbiditäten sind dem Teilgutachten nicht zu entnehmen.
5.4.3.5 Im Rahmen des Komplexes
«Persönlichkeit» wird nach der Persönlichkeitsentwicklung und -struktur sowie
den grundlegenden psychischen Funktionen gefragt, um die persönlichen
Ressourcen zu eruieren. Im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsentwicklung und
-struktur des Beschwerdeführers ist dem Teilgutachten von Dr. L.___ zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben als Jüngster von
drei Brüdern zur Welt gekommen sei. Er sei ein ruhiges Kind gewesen, mit
Störungen der Feinmotorik, was sich vor allem beim Schreiben gezeigt habe.
Soziale Situationen hätten ihn überfordert, weshalb er während der Schule
häufig «Mobbingsituationen» ausgesetzt gewesen sei. Er habe in der Oberstufe in
eine ressourcenorientierte Schule in Bern gewechselt. 2001 sei die Diagnose
einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität gestellt worden, welche
2015 in einer erneuten Abklärung bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer
habe in Deutschland eine Lehre als Binnenschiffer absolviert, die er 2014
abgeschlossen habe. Es sei ihm unangenehm gewesen, mit den gleichen Leuten auf
engem Raum zusammen zu sein. Dort habe es häufig Konflikte und
Auseinandersetzungen gegeben. Nach Abschluss der Lehre habe er nicht gewusst,
was er mit sich anfangen solle, und sei [daher] planlos durch Deutschland
gereist. Er habe sich Geld mit Gelegenheitsarbeiten erarbeitet, unter anderem
auf Bauernhöfen und Landwirtschaftsbetrieben. Als er 2015 in die Schweiz
zurückgekehrt sei, habe er sich aufgrund seines psychischen
Gesundheitszustandes erstmals selbstständig in stationäre psychiatrische
Behandlung begeben. Es seien weitere stationäre Behandlungen und schliesslich
der Transfer in ein begleitetes Wohnen erfolgt, wo er bis heute residiere. Im
Zusammenhang mit den grundlegenden psychischen Funktionen des Beschwerdeführers
ist dem Teilgutachten von Dr. L.___ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
wach und bewusstseinsklar sei. Er sei über den Ort, die Situation und die
Person vollständig und über die Zeit unscharf orientiert. In der Untersuchungssituation
seien Auffassung und Aufmerksamkeit regelrecht. Es bestünden höchstens leichte
Störungen der Konzentration (Subtraktionsübung) bei leichter Störung der
Merkfähigkeit (zwei von drei Begriffen erinnert) und leicht eingeschränktem
episodischem Gedächtnis. Der formale Gedankengang sei logisch, geordnet und
stringent, bei leicht reduzierter Denkgeschwindigkeit und subjektiv
intermittierendem, teils starkem Grübeln. Auffallend sei ein konkretistischer
Denkstil, mit wenig Abstraktionsfähigkeit. Es bestünden Ängste in Bezug auf den
Tod, d.h., dass den ihm nahestehenden Personen etwas zustossen könnte, weiter
in Bezug auf die Zukunft, den Verlust von Bezugspersonen und davor, nachts
einzuschlafen. Zwänge (z.B. Zwangsgedanken, -impulse oder -handlungen) würden
vom Beschwerdeführer verneint, bei mittelgradigem Grübelzwang. Hinweise auf
Wahnerlebnisse gebe es keine. Wahnsymptome würden vom Beschwerdeführer
verneint. Es bestünden auch keine Hinweise auf Sinnestäuschungen (z.B.
optische- oder akustische Halluzinationen). Diese würden vom Beschwerdeführer
ebenfalls verneint. Schliesslich würden auch Ich-Störungen (z.B.
Depersonalisation oder -realisation, Gedankenausbreitung, -entzug, -eingebung)
vom Beschwerdeführer verneint. Die Stimmung sei euthym bis leicht
niedergeschlagen, der Affekt sei ausgeglichen und schwingungsfähig (keine
Affektarmut oder -starrheit). Der Beschwerdeführer leide unter einer starken
Antriebshemmung mit Initiierungsblockade, was sich darin äussere, dass er
psychomotorisch ruhig sei und eine verarmte Mimik mit stereotypen Bewegungen
der Finger und Hände aufweise. Die reziproke Emotionalität sei deutlich
beeinträchtigt, d.h. es bestehe ein Mangel an adäquaten Reaktionen auf die
Emotionen anderer. Morgens gehe es ihm schlechter mit teils starkem Morgentief,
abends gehe es ihm deutlich besser. Es bestünden kein Lebensüberdruss, keine
Suizidgedanken und keine Suizidintentionen. Sein Appetit sei normal.
Hinsichtlich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass
weder besonders günstige noch besonders belastende Persönlichkeitsstrukturen
ersichtlich sind, die im Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung ins Gewicht
fallen. Bei den grundlegenden psychischen Funktionen des Beschwerdeführers
fällt hingegen die starke Antriebshemmung mit Initiierungsblockade auf. Diese
wirkt sich negativ auf die Ressourcen des Beschwerdeführers aus.
5.4.3.6 Neben den Komplexen
«Gesundheitsschädigung» und «Persönlichkeit» bestimmt auch der Komplex
«sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen)
Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist
zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle
Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert. Anderseits hält der
Lebenskontext der versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit,
so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist
sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren Regelungsabsicht des Gesetzgebers (BGE 141 V 281 E.
4.3.3 mit Hinweisen). Gemäss Teilgutachten von Dr. L.___ sagte der
Beschwerdeführer bei der Sozial- und Beziehungsanamnese aus, dass er in einer
2,5-Zimmer-Wohnung im betreuten Wohnen der O.___ lebe. Er sei vom Sozialamt
abhängig, offene Betreibungen habe er keine. Er sei ledig und habe keine
Kinder. Er habe aktuell keine Partnerschaft, in der Vergangenheit habe er
einige heterosexuelle Beziehungen geführt. Es bestehe ein Beziehungsnetz mit Freundinnen,
zu denen hauptsächlich digitaler Kontakt bestehe. Ab und zu würden sie sich
auch persönlich sehen. Es bestehe keine eigentliche Vereinsmitgliedschaft,
jedoch eine gemeinsame Interessensgruppe. Dort würden sie zusammen Computerspiele
oder Kartenspiele spielen. Insgesamt ergeben sich aus dem sozialen Kontext des
Beschwerdeführers weder besondere Ressourcen noch besondere Belastungen.
5.4.3.7 In der Kategorie «Konsistenz»
ist zunächst der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu prüfen. Dieser
Indikator zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und
Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den
sonstigen Lebensbereichen (bspw. in der Freizeitgestaltung) andererseits
gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Zur
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in den sonstigen Lebensbereichen ist
vorliegend zunächst auf den vom Beschwerdeführer bei der Begutachtung durch Dr.
L.___ geschilderten Tagesablauf zu verweisen. Der Beschwerdeführer gab an, dass
er zwischen 6.00 und 7.00 Uhr aufstehe, Kaffee trinke und die Morgenmedikation
einnehme. Frühstück esse er keines. Danach mache er ein wenig Haushalt, was
aber überschaubar sei. An Arbeitstagen gehe er nachmittags zur Arbeit,
ansonsten übe er nachmittags seine Hobbys aus, gehe einkaufen, spazieren. Er lese
auch viel. Mit Menschen treffe er sich selten, da er diese anstrengend finde.
Er esse meist mittags und abends, abends koche er. Zwischen 22.00 und 23.00 Uhr
gehe er zu Bett. Weiter sind die Auskünfte zu erwähnen, die Herr P.___ vom
Bereich Wohnen der O.___ Dr. L.___ im Rahmen eines Telefongesprächs am 23.
August 2023 erteilte. Herr P.___ gab an, dass der Beschwerdeführer zuerst in
einer 2-Personen-Wohnung gewohnt habe. Jetzt wohne er allein, befinde sich aber
nach wie vor im begleiteten Wohnen. Seit er allein wohne, entwickle er sich
besser. Mit seinem Mitbewohner habe es Interaktionsschwierigkeiten gegeben. Die
«Startschwierigkeiten» des Beschwerdeführers am Morgen seien deutlich
beobachtbar. Der Beschwerdeführer würde teilweise bis spät in die Nacht
Computerspiele oder Ähnliches spielen und sei dann am Folgetag nicht erholt.
Dann habe er morgens Schwierigkeiten zu starten. Mit der nötigen Unterstützung
gelinge dies jedoch eigentlich ganz gut. Der Beschwerdeführer müsse zur
Wahrnehmung seiner Termine aufgefordert werden. Dann würde er sich für die
Termine bereit machen und teilweise auch selbstständig reisen. Man müsse aber
vor Ort sein und ihn erinnern, die Vergangenheit habe gezeigt, dass
telefonische Aufforderungen und Erinnerungen nicht funktionieren würden. Am
Telefon würde der Beschwerdeführer die Instruktionen [zwar] bejahen, schaffe es
dann aber nicht, diese umzusetzen. Auch benötige der Beschwerdeführer ein
Wohncoaching, z.B. was den Haushalt anbelange. Man müsse ihn anleiten, worauf
er dann selbstständig die Tätigkeiten im Haushalt übernehme. Ohne Starthilfe
oder Support würde dies nicht funktionieren. Der Beschwerdeführer sei häufig «blockiert»
und in seiner eigenen Gedankenwelt. Er sei in seinem Verhalten sehr stereotyp.
Wie anhand der Aussagen des Beschwerdeführers und von Herrn P.___ unschwer zu
erkennen ist, wird der Lebensalltag des Beschwerdeführers massgeblich von
seinen psychischen Störungen bestimmt. Die Konsistenz im Sinne einer
gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus ist gegeben.
5.4.3.8 Schliesslich ist auch der
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck zu
untersuchen. Dieser betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist im Regelfall auf den tatsächlichen
Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Im Teilgutachten von Dr. L.___
wird hierzu festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer 2015 aufgrund seines
psychischen Gesundheitszustandes erstmals selbstständig in stationäre
psychiatrische Behandlung begeben habe. Es seien weitere stationäre
Behandlungen und schliesslich der Transfer in ein begleitetes Wohnen erfolgt,
wo er bis heute residiere. Anfangs habe der Beschwerdeführer einen Mitbewohner
gehabt, seit nicht allzu langer Zeit wohne er nun allein. Seither gehe es ihm
deutlich besser. Der bisherige Therapieverlauf könne als lege artis
eingeschätzt werden. Es scheine, dass der Beschwerdeführer zurzeit in einem für
seine Leiden optimalen Umfeld platziert sei. Insgesamt ist vorliegend von einem
mittleren Leidensdruck auszugehen.
5.4.4 Dem psychiatrischen
Teilgutachten von Dr. L.___ liegen die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung
gestellten Vorakten, insbesondere das neuropsychologische Gutachten von M. Sc. H.___
vom 10. Mai 2023 (IV-Nr. 98), die telefonisch erhobenen Auskünfte von Herrn P.___
und von Herrn Q.___ vom Bereich Wohnen bzw. vom Bereich Arbeit der O.___ sowie
die einlässliche eigene Untersuchung des Beschwerdeführers zugrunde. Die
Ergebnisse der Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. L.___ sind
entsprechend fundiert begründet. Wie unter Ziff. 5.4.3 oben dargelegt, setzt
sich das psychiatrische Teilgutachten von Dr. L.___ eingehend mit den nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgebenden Indikatoren auseinander. Die
Schlussfolgerungen von Dr. L.___, insbesondere seine Diagnosestellung und seine
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, überzeugen denn auch
durch Vollständigkeit und Stringenz. Als Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM ist Dr. L.___
offensichtlich dazu befähigt, eine Expertise zu erstellen. Auch das Gutachten
von Dr. L.___ vermag sämtliche Anforderungen zu erfüllen, die seitens der
Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.
5.5
5.5.1 Die Konsensdiskussion von Dr. K.___
und Dr. L.___ fand am 31. August 2023 elektronisch auf einem interaktiven
Medium mit anschliessender fachärztlicher Supervision durch Dr. I.___ und Dr. J.___
statt. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
sind laut den Gutachtern das Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5), die
Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität mit Beginn in der Kindheit und
Jugend (ICD-10 F98.80) sowie die Adipositas permagna (ICD-10 E66.07). Den
übrigen Diagnosen attestieren die Gutachter dagegen keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Die Begründung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
liegt denn auch hauptsächlich auf psychiatrischem Fachgebiet.
5.5.2 Was die Gesamtarbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers betrifft, so werden in der Konsensbeurteilung von Dr. K.___
und Dr. L.___ zunächst die in den jeweiligen Teilgutachten attestierten
Arbeitsunfähigkeiten dargestellt: aus internistischer Sicht in der bisherigen
Tätigkeit 20 % und in einer Verweistätigkeit 0 %; aus psychiatrischer Sicht in
der bisherigen Tätigkeit 100 % und in einer Verweistätigkeit 50 %. Hieraus
ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Gesamtarbeitsunfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit von 100 % und in einer Verweistätigkeit von 50 %.
Aufgrund der interdisziplinären Konsensbeurteilung lasse sich keine additive
Arbeitsunfähigkeit ableiten. Hinsichtlich der Verweistätigkeit gelte das in den
Teilgutachten beschriebene Belastungsprofil.
5.5.3
5.5.3.1 Der RAD vertritt in seiner
Stellungnahme vom 3. Januar 2024 (IV-Nr. 111) die Ansicht, dass das
bidisziplinäre Gutachten der F.___ vom 2. September 2023 nur teilweise als
Grundlage für den Entscheid der Beschwerdegegnerin dienen könne. Er führt
hierzu aus, dass die anlässlich der Begutachtung erhobenen Angaben zur Anamnese
und die festgestellten objektiven Befunde [zwar] ausführlich dokumentiert und
diskutiert worden seien. Die daraus abgeleitete diagnostische und
versicherungsmedizinische Beurteilung sei [jedoch] nur teilweise
nachvollziehbar dargelegt und nicht durchgehend schlüssig. So werde nicht
berücksichtigt, dass die neuropsychologische Abklärung vom März 2023 ergeben
habe, dass der Beschwerdeführer im privaten und beruflichen Alltag nur leicht
eingeschränkt sei. Zudem werde im psychiatrischen
Teilgutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer klinisch keine Hinweise
auf eine Aufmerksamkeitsstörung zeige, was auf eine gute Wirksamkeit von
Concerta® zurückgeführt werde. Auch werde der zeitliche Verlauf
der attestierten Arbeitsunfähigkeit retrospektiv nur vage eingeschätzt. Auf das
Gutachten könne deshalb nur teilweise abgestellt werden.
5.5.3.2 Die Kritik des RAD am
bidisziplinären Gutachten der F.___ vom 2. September 2023 ist unbegründet.
Dass das Ergebnis der neuropsychologischen Abklärung des Beschwerdeführers
durch M. Sc. H.___ vom März 2023 (IV-Nr. 98), wonach der Beschwerdeführer im
privaten und beruflichen Alltag nur leicht eingeschränkt sei, im
bidisziplinären Gutachten der F.___ nicht berücksichtigt werde, wie der RAD
behauptet, ist aktenwidrig. Zunächst kann festgestellt werden, dass das
neuropsychologische Gutachten von M. Sc. H.___ vom 10. Mai 2023 sowohl in der
Aktenzusammenfassung der Konsensbeurteilung als auch in jener des
psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. L.___ explizit erwähnt wird.
Entsprechend ist davon auszugehen, dass es von Dr. K.___ und Dr. L.___ zur
Kenntnis genommen und bei ihrer Beurteilung berücksichtigt wurde. Hinzu kommt,
dass die Beurteilung von M. Sc. H.___ explizit aus rein neuropsychologischer
Sicht getroffen wurde. M. Sc. H.___ führt diesbezüglich aus, dass die
Auswirkungen der ADHS (sic), der depressiven Störung, der Schlafproblematik und
der möglicherweise vorhandenen ASS die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
deutlicher beeinträchtige und deshalb eine Mitbeurteilung durch eine
psychiatrische Fachperson unabdingbar sei. Weiter ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Feststellung von Dr. L.___, dass sich beim Beschwerdeführer
anlässlich der Exploration keine klinischen Hinweise auf eine
Aufmerksamkeitsstörung gezeigt hätten, was am Ehesten auf die adäquate
Medikation von Concerta® zurückzuführen sei, nicht schlüssig sein
soll. Zum einen ist mit Dr. L.___ festzuhalten, dass die Diagnose der
Aufmerksamkeitsstörung in der Vergangenheit lege artis testpsychologisch
abgeklärt und bestätigt wurde. So hält etwa M. Sc. H.___ in ihrem
neuropsychologischen Gutachten vom 10. Mai 2023 fest, dass sich in der
neuropsychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers kognitive
Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis,
Exekutivfunktionen und Zahlenverarbeitung abbilden liessen. Zum anderen ist
anzumerken, dass die Exploration des Beschwerdeführers durch Dr. L.___ am 14.
August 2023 von 13.42 bis 15.10 Uhr und damit rund 1,5 Stunden dauerte. Dass
sich in dieser «kurzen» Zeit beim Beschwerdeführer keine klinischen Hinweise
auf eine Aufmerksamkeitsstörung gezeigt hätten, vermag die Diagnose nicht zu
erschüttern, zumal der Beschwerdeführer gemäss Medikamentenanamnese am Mittag
jeweils Concerta® 18 mg einnimmt und bei der Exploration somit offenbar unter
Medikamenteneinfluss stand. Welche klinischen Hinweise auf eine
Aufmerksamkeitsstörung Dr. L.___ bei der Exploration des Beschwerdeführers
hätte feststellen sollen, erwähnt der RAD in seiner Stellungnahme nicht.
Zumindest bei der neuropsychologischen Untersuchung durch M. Sc. H.___ vom 13.
März 2023 – diese dauerte von 13.00 bis 17.15 Uhr, also 4,25 Stunden und
damit fast dreimal so lang wie die Untersuchung durch Dr. L.___ – konnten
klinische Hinweise auf eine Aufmerksamkeitsstörung festgestellt wer en. So
hielt M. Sc. H.___ in ihrem Gutachten vom 10. Mai 2023 fest, dass die
Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers in der 1-zu-1-Situation etwas schwankend
gewesen sei mit minimaler Ablenkbarkeit. Zudem habe der Beschwerdeführer
Ermüdungszeichen wie Gähnen sowie müde und kleine Augen gezeigt, ein
Leistungsabfall sei jedoch nicht beobachtbar gewesen. Schliesslich geht auch
die Kritik des RAD fehl, dass der zeitliche Verlauf der attestierten
Arbeitsunfähigkeit retrospektiv nur vage eingeschätzt werde. Wie in der Konsensbeurteilung
von Dr. K.___ und Dr. L.___ zu Recht festgehalten wird, ist eine
retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer Person, die in der
Vergangenheit nicht selbst untersucht wurde, nicht unproblematisch, da dabei
auf fremde Anamnesen, Befunde und Diagnosen abgestellt werden muss. Eine
Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde, Diagnosen und
Arbeitsfähigkeitsbemessungen ist retrospektiv nur bedingt möglich. Die
Beurteilung durch die behandelnden Ärzte erfolgt zudem auf Grundlage des
biopsychosozialen Krankheitsmodells, wohingegen im Kontext
sozialversicherungsrechtlicher Gutachten die sozialen und soziokulturellen
Einflussfaktoren in der Arbeitsfähigkeitsbemessung unberücksichtigt bleiben
müssen. Nichtsdestotrotz halten Dr. K.___ und Dr. L.___ in ihrer
Konsensbeurteilung fest, dass die in der Vergangenheit festgestellten Diagnosen
und deren versicherungsmedizinische Relevanz aus heutiger Sicht nachvollzogen
werden könnten und plausibel erschienen. Dass Dr. K.___ und Dr. L.___
gestützt darauf, dass die ADHS (sic) und das Asperger-Syndrom seit der Kindheit
bestünden, davon ausgehen, dass die aktuelle Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers seit mindestens 2015 vorliege, ist nicht zu beanstanden.
5.5.4 In der Konsensbeurteilung von
Dr. K.___ und Dr. L.___ vom 31. August 2023 (IV-Nr. 106.1) werden die
Ergebnisse der Teilgutachten zu einem schlüssigen Gesamtergebnis
zusammengefasst. Die medizinischen Zusammenhänge und hieraus gezogenen
Schlussfolgerungen werden von den Gutachtern ausführlich und nachvollziehbar
begründet. Die Konsensbeurteilung leuchtet sowohl in ihrer Herleitung als auch
in ihrem Ergebnis ein. Was der RAD in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2024
(IV-Nr. 111) gegen das Gutachten der F.___ vom 2. September 2023 vorbringt,
überzeugt nicht. Es kann deshalb vollumfänglich darauf abgestellt werden. Dem
Gutachten der F.___ vom 2. September 2023 kommt voller Beweiswert zu. Damit ist
von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit
von 50 % auszugehen.
6.
6.1 Die Bemessung des
Invaliditätsgrads erfolgt anhand eines Einkommensvergleichs. Hierzu wird gemäss
Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Massgebend sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 222
E. 4.2).
6.2
6.2.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei
wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts
8C_528/2021 vom 3. Mai 2022 E. 4.2.2. mit Hinweisen). Erst wenn sich das
Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend
genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für
Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen
werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten
persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_163/2023 vom 7. Februar 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Die
Rechtsprechung stellt dabei üblicherweise auf den Totalwert der Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.2 mit Hinweis).
6.2.2 Der Beschwerdeführer schloss
2014 in Deutschland eine Berufslehre zum Binnenschiffer ab. Als solcher
erwerbstätig war er nach der Lehre jedoch nie. Nach seiner Rückkehr in die
Schweiz 2015 war der Beschwerdeführer nur noch im geschützten Rahmen tätig. Welches
Einkommen er als Gesunder erzielen würde, lässt sich aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse nicht beziffern. Zur Bestimmung des Valideneinkommens des
Beschwerdeführers ist daher der Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level,
Privater Sektor, heranzuziehen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb
vorliegend eine andere Tabelle zur Anwendung gelangen sollte.
6.3
6.3.1 Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und
anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, und erscheint ihr Einkommen aus der Arbeitsleistung
zudem als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich
erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der
Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden. Die
Rechtsprechung stellt dabei üblicherweise auf den Totalwert der Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, ab. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht
absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtsprechungsgemäss durchaus
rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies
eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der
versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (BGE 148 V 174 E. 6.2
mit Hinweisen
6.3.2 Bei der Bestimmung des
Invalideneinkommens des Beschwerdeführers ist wie schon beim Valideneinkommen
auf den Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor,
abzustellen. Das von den Gutachtern erstellte Belastungsprofil des
Beschwerdeführers – siehe oben Ziff. 5.3.2 und 5.4.2– rechtfertigt nicht, eine
andere Tabelle anzuwenden und damit bestimmte Wirtschaftszweige bei der
Bestimmung des Invalideneinkommens auszuschliessen. Es gibt auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt hinreichend viele Erwerbsmöglichkeiten, die dem
Belastungsprofil des Beschwerdeführers entsprechen.
6.4
6.4.1 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Lohndaten ermittelt, ist der so erhobene
Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der
Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die
versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch
erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht
übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom
Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich
leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.
Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit
enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die
Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten
Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3).
6.4.2 Vorliegend
ist der Beschwerdeführer gemäss Gutachten der F.___ vom 2. September 2023
(IV-Nr. 106) in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Wie der
Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad,
beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor (Bund,
Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zusammen, Schweiz 2020, entnommen
werden kann, verdienten Männer ohne Kaderfunktion mit einem Pensum von 50 bis
74 % im Verhältnis zu Männern mit einem vollen Pensum einen um rund 4 %
geringeren Lohn. Da es sich hierbei rechtsprechungsgemäss um keine
überproportionale Lohneinbusse handelt (siehe hierzu Urteil des Bundesgerichts
8C_610/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen), rechtfertigt dieser
Umstand allein noch keinen Abzug vom Tabellenlohn. Was das Anforderungsprofil
einer angepassten Tätigkeit betrifft, so führt Dr. L.___ in seinem
psychiatrischen Teilgutachten vom 23. August 2023 (IV-Nr. 106.5) aus, dass
nicht-monotone Routinetätigkeiten geeignet seien, die klar strukturiert, aber
nicht repetitiv seien, kognitiv anfordernd sein dürften, ohne Druck ausgeführt
werden könnten und keine besonderen Anforderungen an das Umstellungs- und
Anpassungsvermögen stellten. Es sollten regelmässige Arbeitszeiten mit
Schwerpunkt am Nachmittag an einem ruhigen Arbeitsplatz mit der Möglichkeit von
Pausen oder einem Rückzugsort gegeben sein. Das Arbeitsumfeld sollte
wohlwollend und verständnisvoll sein, zudem sollte eine bedarfsgerechte,
niederschwellige Unterstützung durch Dritte gegeben sein. Tätigkeiten mit
häufigem Kundenkontakt, intensiver Teamarbeit und hohem Konfliktpotenzial
würden nicht empfohlen. Dr. K.___ führt in seinem internistischen Teilgutachten
vom 24. August 2023 aus, dass es sich bei einer optimal angepassten
Tätigkeit um eine sitzende Tätigkeit ohne Notwendigkeit der Arbeit in der Höhe
handeln sollte. Zudem sollte die Möglichkeit regelmässiger Pausen gewährleistet
sein. Im vorliegend für die Bestimmung des Invalideneinkommens massgeblichen
Kompetenzniveau 1 umfasst der Tabellenlohn gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level,
Privater Sektor, bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren
Tätigkeiten, die dem von den Gutachtern umschriebenen Belastungsprofil des
Beschwerdeführers entsprechen, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom
Tabellenlohn gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom
24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Nichtsdestotrotz ist festzuhalten,
dass die insbesondere von Dr. L.___ beschriebenen Anforderungen an eine
angepasste Tätigkeit relativ erheblich sind. Zu erwähnen ist schliesslich, dass
der Beschwerdeführer seit seinem Lehrabschluss als Binnenschiffer im Jahr 2014
und damit seit rund 10 Jahren keiner Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt
mehr nachgegangen ist. Insgesamt rechtfertigt es sich daher mit Blick auf die
Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls, einen zusätzlichen
leidensbedingten Abzug von 10 % zu gewähren.
6.5 Werden Validen- und
Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn berechnet, erübrigt sich
deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht diesfalls dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom
Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2014 vom 4. Februar 2015 E.
2). Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers beträgt somit 55 % (50 % + [10 %
von 50 %]). Dem Beschwerdeführer steht folglich eine halbe IV-Rente zu.
7. Hinsichtlich des vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf berufliche Massnahmen ist
festzuhalten, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente den Anspruch auf
berufliche Massnahmen nicht ausschliesst. Dass die Beschwerdegegnerin
berufliche Eingliederungsmassnahmen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
als nicht angezeigt erachtete, da die medizinische Abklärung im Vordergrund
stand, leuchtet ein. Nachdem die medizinische Abklärung durch die F.___ – siehe
hierzu Ziff. 5 oben – eine Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
angepassten Tätigkeit von 50 % ergab und die beruflichen
Eingliederungsmassnahmen gemäss Abschlussbericht der Abteilung Berufliche
Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2018 (IV-Nr. 53) damals bloss
deshalb abgeschlossen wurden, weil der Beschwerdeführer weder per E-Mail noch
per Telefon erreichbar gewesen sei, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten
gewesen, den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu zu prüfen. Die Sache ist zu
diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
8. Infolge des Obsiegens des
Beschwerdeführers kann auf die beantragte Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet werden.
9.
9.1
9.1.1 Die obsiegende
beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61
lit. g Satz 1 ATSG). Die Höhe der Parteientschädigung für das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht richtet sich in den Schranken des Bundesrechts
nach kantonalem Recht (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2013 vom 12. Juli 2013
E. 2). Gemäss Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG sind die Parteikosten ohne Rücksicht
auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der
Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Gemäss § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs
(GT; BGS 615.11) – dieser ist nach § 161 GT sinngemäss auch im
Verwaltungsgerichtsverfahren anwendbar – sind die Kosten für die berufsmässige
Vertretung nach dem Aufwand festzusetzen, der für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist.
9.1.2 Mit Kostennote vom 1. Juli 2024
(A.S. 41 ff.) macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine
Parteientschädigung von CHF 2'928.75 geltend. In der Kostennote enthaltene
Positionen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, sind im Stundenansatz
einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts bereits inbegriffen und werden
entsprechend nicht separat entschädigt. Hierzu gehören etwa die Weiterleitung
von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das
Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der Kostennote. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für die Dossiereröffnung einen
Zeitaufwand von 0.17 Stunden geltend. Dieser ist als Kanzleiaufwand bereits im
Stundenansatz enthalten und entsprechend zu streichen. Weiter hat der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesem insgesamt sechs Briefe zukommen
lassen. Bei einem dieser sechs Briefe hat er einen Zeitaufwand von 0.02
Stunden, bei den anderen einen solchen von jeweils 0.17 Stunden, insgesamt
somit 0.87 Stunden geltend gemacht. Da diese Briefe jeweils in zeitlicher Nähe
zu sonstiger Korrespondenz vom oder an den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers stehen und die Seitenanzahl dieser Korrespondenz mit der an
den Beschwerdeführer zugestellten Kopienanzahl übereinstimmt, ist
offensichtlich, dass es sich hierbei um blosse Orientierungsbriefe an den
Beschwerdeführer handelt. Der entsprechende Zeitaufwand ist somit zu streichen.
Schliesslich werden für den nachprozessualen Aufwand im Falle des Obsiegens
praxisgemäss 0.5 Stunden entschädigt. Der in der Kostennote vorgesehene Aufwand
von einer Stunde ist folglich um 0.5 Stunden zu kürzen. Somit ist im
Ergebnis ein Zeitaufwand von 8.95 Stunden (10.49 – 0.17 – 0.87 – 0.5) zu
entschädigen. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt sich hieraus ein
Honorar in Höhe von CHF 2'237.50. Bei den Auslagen fällt auf, dass der Rechtsvertreter
pro Kopie CHF 1.00 verrechnet. Gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT beträgt die
Vergütung für Fotokopien CHF 0.50 pro Stück. Die Auslagen sind vorliegend somit
um CHF 30.50 zu kürzen. Die Auslagen belaufen sich demnach auf CHF 56.30. Die Parteientschädigung
zugunsten der Beschwerdeführerin ist folglich auf CHF 2'479.60
festzusetzen (Honorar CHF 2’237.50 + Auslagen CHF 56.30 + MwSt. CHF 185.80
[8.1 % von CHF 2'293.80]).
9.2 Das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom
Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des
vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF
600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Dem Beschwerdeführer wird ab 1. Oktober
2021 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
3. Die Sache wird zur Prüfung und
Neubeurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
4. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'479.60 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
5. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon