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Entscheid

VSBES.2024.106

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

28. Juli 2025Deutsch47 min

Integrationsmassnahmen zugunsten des Beschwerdeführers zu leisten, den die C.___

Source so.ch

Urteil vom 28. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Claude Wyssmann,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6,

4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 1. Februar 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1993, meldete sich am 13. April 2016

(Posteingangsstempel) erstmals zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (Akten der Beschwerdegegnerin Nr. [IV-Nr.] 1).

1.2 Mit Mitteilung vom 23. Mai 2017

(IV-Nr. 26) orientierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber,

ihm eine Kostengutsprache für ein dreimonatiges Aufbautraining vom 7. Juni bis

6. September 2017 bei der B.___ in [...] zu erteilen. Im Anschluss an dieses

Aufbautraining informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit

Mitteilung vom 19. September 2017 (IV-Nr. 32) darüber, ihm eine weitere

Kostengutsprache für ein dreimonatiges Aufbautraining vom 18. September bis 15.

Dezember 2017 bei der C.___ in [...] zu gewähren. Schliesslich sicherte die

Beschwerdegegnerin der C.___ mit Mitteilung vom 28. Februar 2018 (IV-Nr. 46)

zu, ihr vom 1. März 2018 bis 28. Februar 2019 einen Kostenbeitrag für

Integrationsmassnahmen zugunsten des Beschwerdeführers zu leisten, den die C.___

als Hilfsarbeiter ICT angestellt hatte.

1.3 Nach Durchführung des

Vorbescheidverfahrens (IV-Nr. 49) sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2018 (IV-Nr. 52) befristet vom

1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2017 eine ganze Invalidenrente zu. Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.4 Gemäss Abschlussbericht der

Abteilung Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2018

(IV-Nr. 53) löste die C.___ den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer wegen

Absenzen nach einem Monat auf. Da der Beschwerdeführer in der Folge weder per

E-Mail noch per Telefon erreichbar gewesen sei, sei er als arbeitslos

eingestuft und der Fall abgeschlossen worden.

2.

2.1 Mit E-Mail vom 8. April 2021

(IV-Nr. 57 S. 1) liessen die D.___ der Beschwerdegegnerin einen Bericht über

den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vom 16. März 2021 (IV-Nr. 57 S. 3

ff.) zukommen, in welchem um eine erneute Prüfung der Leistungsansprüche des

Beschwerdeführers ersucht wird. Am 21. Juni 2021 (Posteingangsstempel) reichte

der Beschwerdeführer auf Verlangen der Beschwerdegegnerin eine formelle

Anmeldung (IV-Nr. 59) nach.

2.2 Die Beschwerdegegnerin gab dem

Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 18. August 2022 (IV-Nr. 89) bekannt,

dass sie zur Klärung seiner Leistungsansprüche eine polydisziplinäre

Begutachtung voraussichtlich in den Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie

und Neuropsychologie als notwendig erachte. Mit Schreiben vom 23. Januar 2023

(IV-Nr. 95) erteilte die Beschwerdegegnerin der E.___ den Auftrag, den

Beschwerdeführer neuropsychologisch zu begutachten. Das entsprechende Gutachten

(IV-Nr. 98) datiert vom 10. Mai 2023. Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 (IV-Nr.

99) wurde die F.___ damit beauftragt, den Beschwerdeführer bidisziplinär in den

Fachrichtungen Innere Medizin und Psychiatrie zu begutachten. Das entsprechende

Gutachten (IV-Nr. 106) datiert vom 2. September 2023.

2.3 Mit Vorbescheid vom 1. Februar

2024 (IV-Nr. 112) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die

Abweisung seiner Leistungsansprüche in Aussicht. Hiergegen erhob der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2024 (IV-Nr. 115) Einwand.

2.4 Mit Verfügung vermutlich vom 1.

April 2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) – die Verfügung ist wie der Vorbescheid

auf den 1. Februar 2024 datiert, was auf ein Versehen zurückzuführen sein

dürfte – wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers

schliesslich ab.

3.

3.1 Hiergegen lässt der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2024 (A.S. 4 ff.) Beschwerde erheben

mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 1. Februar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer ab wann

rechtens die versicherten IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente)

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 %

ab wann rechtens zuzusprechen.

b) Eventualiter: Es sei

die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen

Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

3.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2024 (A.S. 31) die Abweisung der

Beschwerde.

3.3 Mit Verfügung vom 16. Mai 2024

(A.S. 32 f.) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt

unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

3.4 Mit Eingabe vom 6. Juni 2024

(A.S. 35 f.) reicht der Beschwerdeführer eine Replik ein.

3.5 Mit Schreiben vom 24. Juni 2024

(A.S. 38) teilt die Beschwerdegegnerin mit, auf das Einreichen einer Duplik zu

verzichten.

3.6 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten.

1.2

Vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich

diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben

(BGE 146 V 364 E. 7.1 mit Hinweisen). Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) vom 19. Juni

2020.

(AS 2021 705 ff.) in Kraft. Der Beschwerdeführer wurde mit E-Mail vom 8.

April 2021 (IV-Nr. 57 S. 1) von den D.___ bei der Beschwerdegegnerin neu

angemeldet. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht eingereicht, so ist gemäss

Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) für die an die Anmeldung geknüpften

Rechtswirkungen gleichwohl auf den Zeitpunkt der mangelhaften Anmeldung

abzustellen. Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Ein

Rentenanspruch des Beschwerdeführers könnte folglich frühestens am 1. Oktober

2021.

entstehen. Auf den vorliegenden Fall ist somit das bis am 31. Dezember

2021.

gültig gewesene Recht anwendbar.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt dann als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).

2.2

Anspruch auf eine Rente haben

Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, von mindestens 50 %

auf eine halbe Rente, von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und von

mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3

Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte

Versicherte (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit die Eingliederungsmassnahmen notwendig

und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen

Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

2.4

Eine Neuanmeldung wird nur

materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die

tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in

einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3

i.V.m. Abs. 2 IVV). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht

eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, so ist die

Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in

Dispositiv

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Sie hat demnach in

analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.1 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung

bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Urteil des

Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Stellt

die Verwaltung fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren

Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab;

andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung

genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und

beschliesst danach über den Anspruch. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts

8C_477/2020 vom 25. November 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Nicht entgegengehalten

werden kann das Erfordernis einer anspruchserheblichen Änderung der

tatsächlichen Verhältnisse einer versicherten Person, die auf eine erste

Anmeldung zum Leistungsbezug hin rentenausschliessend eingegliedert worden ist,

ihren Arbeitsplatz in der Folge jedoch wieder verliert und sich alsdann erneut

an die IV-Stelle wendet. In solchen Fällen ist das erneute Leistungsgesuch

nicht als Neuanmeldung, sondern vielmehr als Erstanmeldung zu behandeln (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1 mit Hinweis).

3.

3.1 Sowohl das IV-Verfahren vor der

IV-Stelle als auch das Rechtspflegeverfahren vor dem kantonalen

Versicherungsgericht werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs.

1 und Art. 61 lit. c ATSG). Das heisst, dass die IV-Stelle als verfügende Instanz

und im Beschwerdefall das Versicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige

und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen

haben. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 4.2

mit Hinweisen). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt

soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil

des Bundesgerichts 9C_271/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3 mit Hinweisen).

3.2 Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen

medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis «nicht

ohne zwingende Gründe» von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab.

Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten

externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten

vollen Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner

ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht abgestellt werden und es sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts

8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).

4.

4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers in ihrer

Verfügung vermutlich vom 1. April 2024 (A.S. 1 ff.) zu Recht verneint hat. Zur

Begründung hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung fest, dass ihre

Abklärungen ergeben hätten, dass seit der letzten Rentenverfügung vom 18. Juni

2018 keine relevante Veränderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 6. Mai 2024 (A.S. 4 ff.)

dagegen vor, dass sich die Verfügung vom 18. Juni 2018 nicht auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung abstütze. Die wenn überhaupt nur

rudimentär begründete Stellungnahme des RAD vom 12. Dezember 2016 genüge den

beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht klarerweise nicht.

Daher seien die Ansprüche des Beschwerdeführers voraussetzungslos neu zu

prüfen.

4.2 Die Frage, ob eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich, wie unter Ziff. 2.4 oben ausgeführt,

grundsätzlich anhand eines Vergleichs des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten

rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Invaliditätsbemessung beruht, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der neuen

Verfügung. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 6. Mai 2024 (A.S. 4 ff.)

zu Recht rügt, liegt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2018

(IV-Nr. 52) keine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung

zugrunde. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sich die

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 18. Juni 2018 in medizinischer

Hinsicht auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. Oktober

2017 (IV-Nr. 36) stützt, wonach der Beschwerdeführer ab 1. September 2017

in einer angepassten Verweistätigkeit zu mindestens 80 % arbeitsfähig sei.

Zwischen der Stellungnahme des RAD und der Verfügung der Beschwerdegegnerin

liegen knapp neun Monate. In diesen neun Monaten absolvierte der

Beschwerdeführer vom 18. September bis 15. Dezember 2017 ein zweites

Aufbautraining bei der C.___, trat am 1. März 2018 bei der C.___ eine Stelle

als Hilfsarbeiter ICT an und verlor diese einen Monat später wieder, weil er zu

viele Absenzen aufwies. Die Beschwerdegegnerin wäre angesichts dieser

Ereignisse gehalten gewesen, nochmals eine medizinische Einschätzung zur

Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen, zumal dieser sowohl während

seines ersten Aufbautrainings bei der B.___ vom 7. Juni bis 6. September

2017 – siehe hierzu den Bericht der B.___ vom 8. September 2017 (IV-Nr.

30) – als auch während seines zweiten Aufbautrainings bei der C.___ vom 18.

September bis 15. Dezember 2017 – siehe hierzu den Bericht der C.___ vom

25. Januar 2018 (IV-Nr. 42) – bereits zahlreiche Absenzen aufwies. Hinzu kommt,

dass die Stellungnahme des RAD vom 16. Oktober 2017 Widersprüche aufweist. Die

Stellungnahme des RAD erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer vom 7. Juni bis 6.

September 2017 bei der B.___ ein erstes Aufbautraining absolviert hatte. Im

Abschlussbericht der B.___ vom 8. September 2017 wird festgehalten, dass die

durchschnittliche Leistung des Beschwerdeführers bei 65 % lag. Weshalb die

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit in der

Stellungnahme des RAD mit 80 % beziffert wird, kann nicht nachvollzogen werden.

Der RAD hält in seiner Stellungnahme zwar fest, dass aufgrund der

nachgewiesenen Aufmerksamkeitsstörung nachvollziehbar sei, dass der

Beschwerdeführer für wenig strukturierte Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen

an die Selbstorganisation nicht geeignet sei, was sich auch im Verlauf des

Aufbautrainings gezeigt habe. Gleichwohl argumentiert der RAD in der Folge,

dass davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer bei

entsprechender Motivation die nötige Zuverlässigkeit in der Planung und

Selbstorganisation erbringen könne. Diese Argumentation erinnert an die früher

geltende, jedoch bereits seit vielen Jahren aufgegebene Überwindbarkeitspraxis

des Bundesgerichts bei psychosomatischen Beschwerden (siehe hierzu BGE 141 V 281 E. 3.4 und 3.5), wonach die Vermutung gelte, dass solche Beschwerden überwindbar

seien und eine Erwerbstätigkeit folglich zumutbar sei. Dass der

Beschwerdeführer bei entsprechender Motivation seine Aufmerksamkeitsstörung

einfach überwinden könne, entbehrt jeder medizinischen Grundlage. Schliesslich

leuchtet auch die Aufteilung der beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen

nach ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht ein. So hält der RAD in

seiner Stellungnahme fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner

Konstitution mit erheblicher Adipositas für körperlich schwere Arbeiten nicht

geeignet sei. Gleichwohl wird die Adipositas in der Folge bei den Diagnosen

aufgeführt, die keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Wie einleitend

bereits erwähnt, beruht die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2018

nicht auf einer rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung.

Ein Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Juni

2018 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vermutlich vom 1. April

2024 kann folglich unterbleiben. Die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 8.

April 2021 ist wie eine Erstanmeldung zu behandeln.

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin liess den

Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Sachverhaltsabklärung im vorinstanzlichen

Verfahren in den Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie und

Neuropsychologie begutachten. Die neuropsychologische Begutachtung erfolgte

unter der Supervision von lic. phil. G.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie

FSP, zertifizierter neuropsychologischer Gutachter SIM, durch M. Sc. H.___,

Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP. Das entsprechende Gutachten (IV-Nr.

98) datiert vom 10. Mai 2023. Die internistische und psychiatrische

Begutachtung erfolgte bidisziplinär unter der Supervision von Prof. Dr. med. I.___,

Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere

Medizin FMH, durch Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH,

Facharzt für Kardiologie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, sowie

Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter

medizinischer Gutachter SIM, von der F.___. Das entsprechende Gutachten (IV-Nr.

106) datiert vom 2. September 2023. Im Folgenden gilt es die Beweiswertigkeit

dieser Gutachten zu prüfen. Ist diese zu bejahen, so kann gestützt auf die

Gutachten der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers bestimmt werden.

5.2

5.2.1 Im neuropsychologischen

Gutachten von M. Sc. H.___ vom 10. Mai 2023 (IV-Nr. 98) werden folgende

Diagnosen gestellt:

Leichte neuropsychologische Störung

mit/bei:

-

Aufmerksamkeitsstörung mit

Hyperaktivität (ICD-10: F90.0) [sic]

-

Rezidivierender depressiver

Störung, aktuell unklarer Schweregrad

-

Verdacht auf

Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5)

-

Anamnestisch berichteter

Schlafumkehr mit damit eingehender Müdigkeit

M. Sc. H.___ führt zu den Diagnosen aus,

dass beim Beschwerdeführer auf intellektueller Ebene ein sich im Normbereich

befindlicher IQ von 90.7 (Flynn-korrigiert) habe objektiviert werden können.

Dabei habe sich ein unausgeglichenes Profil gezeigt: Die Arbeitsgedächtnisleistungen

seien signifikant schlechter als das Sprachverständnis und das

wahrnehmungsgebundene logische Denken. Gleichzeitig hätten sich in der

neuropsychologischen Untersuchung kognitive Minderleistungen in den Bereichen

Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Zahlenverarbeitung abbilden

lassen. Zusammen mit den klinischen Auffälligkeiten – Mühe bei der zeitlichen

Einordnung vergangener Ereignisse, leicht schwankende Aufmerksamkeit, minimale

Ablenkbarkeit, Ermüdung während der Untersuchungsdauer, bei komplexen Aufgaben

verlangsamtes Arbeitstempo – würden diese einer leichten neuropsychologischen

Störung entsprechen und seien im Rahmen der weiteren Diagnosen –

Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ADS), rezidivierende depressive

Störung, Verdacht auf Autismus-Spektrum-Störung (ASS), Schlafumkehr und

Ermüdbarkeit – zu erklären.

5.2.2 Hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hält M. Sc. H.___ in ihrem Gutachten

fest, dass aus rein neuropsychologischer Sicht die Funktionsfähigkeit des

Beschwerdeführers im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen

nicht eingeschränkt sei. Die Auswirkungen der ADS, der depressiven Störung, der

Schlafproblematik und der möglicherweise vorhandenen ASS beeinträchtigten die

Leistungsfähigkeit allerdings deutlicher. Da die psychischen Störungen die

Arbeitsfähigkeit erheblich beeinflussen könnten, sei eine Mitbeurteilung durch

eine psychiatrische Fachperson unabdingbar.

5.2.3 Das neuropsychologische

Gutachten von M. Sc. H.___ stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur

Verfügung gestellten Vorakten und die eingehende eigene Untersuchung des

Beschwerdeführers samt umfassender neuropsychologischer Testung. Die

Befunderhebung und Diagnosestellung von M. Sc. H.___ sind konsistent und

nachvollziehbar. Dass im Gutachtenstext eine Aufmerksamkeitsstörung ohne

Hyperaktivität beschrieben, in der Auflistung der Diagnosen jedoch eine

Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität aufgeführt wird, dürfte ein

redaktionelles Versehen sein. Die Schlussfolgerungen von M. Sc. H.___ zur

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind schlüssig begründet und leuchten

entsprechend ein. Als Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP verfügt sie

zudem über die notwendige Expertise, um ein Gutachten erstellen zu können. Das

Gutachten erfüllt damit sämtliche Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung

an ein neuropsychologisches Gutachten gestellt werden.

5.3

5.3.1 Im internistischen

Teilgutachten von Dr. K.___ vom 24. August 2023 (IV-Nr. 106.4) werden folgende

Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Adipositas permagna (ICD-10

E66.07)

-

Status nach Sleeve Gastrektomie

08/2019

-

Aktuell BMI 51,47 kg/m2

Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Arterielle Hypertonie, ohne

Angaben einer hypertensiven Krise, aktuell nicht medikamentös behandelt (ICD-10

I10.90)

-

Hypertensive

Herzerkrankung, ohne Angaben einer Herzinsuffizienz (ICD-10 E11.90)

-

Kombinierte

Fettstoffwechselstörung, aktuell nicht behandelt (ICD-10 E78.5)

-

Nikotinkonsum (ICD-10:

Z72.0)

-

Hyperurikämie (leicht),

aktuell nicht medikamentös therapiert (ICD-10 E79.0)

-

Aktenanamnestisch Vitamin

D3 Mangel, aktuell medikamentös substituiert (ICD-10 E55.9)

-

Aktenanamnestisch

Hypothyreose, aktuell medikamentös substituiert (ICD-10 E03.8)

-

Aktenanamnestisch

Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47.39)

-

Aktuell keine spezifische

Behandlung

Dr. K.___ führt zu den Diagnosen aus,

dass aus internistischer Sicht versicherungsmedizinisch [lediglich] die morbide

Adipositas relevant sei. Sie schränke die Ausdauer und Belastbarkeit des

Beschwerdeführers ein. Die kardiovaskuläre Risikofaktorenkonstellation eines

metabolischen Syndroms erhöhe zwar die Wahrscheinlichkeit von sekundären

Herz-Kreislauf-Ereignissen wie einem Herzinfarkt oder einem Schlaganfall, sei

aber zum Zeitpunkt der Begutachtung versicherungsmedizinisch irrelevant.

5.3.2 Hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hält Dr. K.___ in seinem Teilgutachten

fest, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen

Tätigkeit als Gartenbauer aus internistischer Sicht um 20 % eingeschränkt

sei. Bei einer optimal angepassten Tätigkeit sollte es sich um eine sitzende

Tätigkeit ohne Notwendigkeit der Arbeit in der Höhe handeln. Zudem sollte die

Möglichkeit regelmässiger Pausen gewährleistet sein. In einer optimal

angepassten Tätigkeit bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers.

5.3.3 Das internistische

Teilgutachten von Dr. K.___ stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur

Verfügung gestellten Vorakten, die eingehende eigene Untersuchung des

Beschwerdeführers samt internem Labor sowie die externen Laborbefunde der M.___

vom 2. August 2023 (IV-Nr. 106.3). Sowohl die Befunderhebung als auch die

Diagnosestellung von Dr. K.___ ist schlüssig und nachvollziehbar, ebenso seine

Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Als

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Kardiologie FMH sowie als

zertifizierter Gutachter SIM ist Dr. K.___ offensichtlich dazu befähigt, eine

Expertise zu erstellen. Das Gutachten vermag sämtliche Anforderungen zu

erfüllen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten

gestellt werden.

5.4

5.4.1 Im psychiatrischen

Teilgutachten von Dr. L.___ vom 23. August 2023 (IV-Nr. 106.5) werden

folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Asperger-Syndrom (ICD-10

F84.5)

-

Aufmerksamkeitsstörung ohne

Hyperaktivität mit Beginn in der Kindheit und Jugend (ICD-10 F98.80)

Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

-

St. p. rezidivierender

depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

Zur Diagnose des Asperger-Syndroms führt

Dr. L.___ aus, dass diese erstmals im Arztbericht von Prof. Dr. med. N.___ vom

5. Januar 2021 (IV-Nr. 67) erwähnt worden sei und sich mit der heutigen

Exploration – gemeint ist die Untersuchung vom 14. August 2023 – decke. Die

Kriterien nach ICD-10, eine unauffällige sprachliche Entwicklung (Kriterium A),

qualitative Beeinträchtigungen der gegenseitigen sozialen Interaktion

(Kriterium B), intensive und ungewöhnliche Interessen, die sich auf ein enges

Themengebiet beziehen (Kriterium C), sowie der Ausschluss der

Differenzialdiagnosen schizoide Persönlichkeitsstörung, Erkrankungen aus dem

Psychosespektrum, zwanghafte Persönlichkeitsstörung und Zwangsstörungen

(Kriterium D), seien beim Beschwerdeführer allesamt erfüllt. Zur Diagnose der

Aufmerksamkeitsstörung hält Dr. L.___ fest, dass diese in der Vergangenheit

lege artis testpsychologisch abgeklärt und bestätigt worden sei. In der

heutigen Exploration hätten sich in diesem Zusammenhang keine klinischen

Hinweise gezeigt, was am ehesten auf die adäquate Medikation mit Concerta®

zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, seit der

Einnahme von Concerta® deutlich aufmerksamer und fokussierter zu

sein. Zur Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung hält Dr. L.___

schliesslich fest, dass sich in der heutigen Exploration höchstens

leichtgradige depressive Symptome objektivieren liessen. Die in den Akten

beschriebene rezidivierende depressive Erkrankung sei aus fachlicher Sicht

jedoch nachvollziehbar. Depressive Erkrankungen seien eine häufige Komorbidität

beim Asperger-Syndrom. Dies hänge vor allem mit der Überforderung im privaten

und beruflichen Leben zusammen. Die berichtete morgendliche Antriebsstörung mit

Morgentief sei eigen- und fremdanamnestisch plausibel und dürfte am ehesten auf

eine Tag/Nacht-Umkehr und die eben erwähnte Überforderung zurückzuführen sein.

5.4.2 Was die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers betrifft, so hält Dr. L.___ in seinem Teilgutachten fest,

dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Gartenbauer zu 0 %

arbeitsfähig sei. Unter adäquater Unterstützung sowie supportiven Massnahmen

und Therapien sei [zwar] von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.

Ob in der bisherigen Tätigkeit aber jemals wieder eine Arbeitsfähigkeit im

ersten Arbeitsmarkt hergestellt werden könne, könne nicht konklusiv

vorausgesagt werden. Hinsichtlich des Anforderungsprofils einer angepassten

Tätigkeit führt Dr. L.___ aus, dass nicht-monotone Routinetätigkeiten geeignet

seien, die klar strukturiert, aber nicht repetitiv seien, kognitiv anfordernd

sein dürften, ohne Druck ausgeführt werden könnten und keine besonderen

Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen stellten. Es sollten

regelmässige Arbeitszeiten mit Schwerpunkt am Nachmittag an einem ruhigen

Arbeitsplatz mit der Möglichkeit von Pausen oder einem Rückzugsort gegeben

sein. Das Arbeitsumfeld sollte wohlwollend und verständnisvoll sein, zudem

sollte eine bedarfsgerechte, niederschwellige Unterstützung durch Dritte

gegeben sein. Tätigkeiten mit häufigem Kundenkontakt, intensiver Teamarbeit und

hohem Konfliktpotenzial würden nicht empfohlen. In einer solchen Tätigkeit sei

dem Beschwerdeführer eine maximale Präsenz von vier Stunden pro Tag möglich.

Leistungseinschränkungen bestünden keine, die Defizite seien bereits bei der

Formulierung des Anforderungsprofils berücksichtigt. Die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit betrage [folglich] 50 %.

5.4.3

5.4.3.1 Psychische Leiden sind wegen

ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer

anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich. Dieser Beweis ist

daher indirekt mittels sog. Indikatoren zu führen (BGE 143 V 418 E. 7).

Das Bundesgericht hat in BGE 141 V 281 in Weiterentwicklung seiner bisherigen

Rechtsprechung ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren eingeführt, anhand

dessen der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens zu überprüfen ist. Der

Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens hängt nunmehr davon ab, ob dieses

die in BGE 141 V 281 aufgeführten Indikatoren hinreichend abhandelt. Damit soll

eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens der versicherten Person sichergestellt werden (BGE 141 V 281

E. 3.6). Vorliegend gilt es somit zu prüfen, ob die von Dr. L.___ attestierte

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % in einer angepassten Tätigkeit

– siehe Ziff. 5.4.2 oben – auch nach erfolgter Indikatorenprüfung zu überzeugen

vermag. Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren sind folgende (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

1. Kategorie

«funktioneller Schweregrad» (E. 4.3):

a) Komplex

«Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1):

- Ausprägung

der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1);

- Behandlungs-

und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2);

- Komorbiditäten

(E. 4.3.1.3);

b) Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2);

c) Komplex

«Sozialer Kontext» (E. 4.3.3);

2. Kategorie

«Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4):

a) gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

(E. 4.4.1);

b) behandlungs-

und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).

5.4.3.2 In der Kategorie

«funktioneller Schweregrad» ist im Rahmen des Komplexes «Gesundheitsschädigung»

zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Gestützt

auf die anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde hält Dr. L.___ in seinem

Teilgutachten fest, dass folgende Bereiche der komplexen Ich-Funktionen – bei

den Ich-Funktionen handelt es sich um einen Sammelbegriff für die Leistungen

des Ichs wie Denken, Wahrnehmung und Gedächtnis

(https://dorsch.hogrefe.com/stichwort/ich-funktionen, zuletzt besucht am 26. Mai

2025) – des Beschwerdeführers beeinträchtigt seien: Die Realitätsprüfung und

Urteilsbildung seien leicht beeinträchtigt, die

Beziehungsfähigkeit und Kontaktgestaltung mittel, die Affektsteuerung und

Impulskontrolle mittel, die Selbstwertregulation und Regressionsfähigkeit

leicht, die Intentionalität und der Antrieb schwer und die Abwehrorganisation

mittel. Diese Befunde widerspiegeln sich auch in der Einschätzung der

störungsbedingten Fähigkeitseinschränkungen anhand des

Fremdbeurteilungsinstruments Mini-ICF-APP. So liegen bei der Entscheidungs- und

Urteilsfähigkeit, der Konversation und der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der

Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen, der Fähigkeit

zur Selbstpflege und Selbstversorgung sowie der Mobilität und der

Verkehrsfähigkeit leichte bis mässige Einschränkungen beim Beschwerdeführer

vor, bei der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit mässige Einschränkungen, bei

der Proaktivität und Spontanaktivitäten sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit

mässige bis erhebliche Einschränkungen und schliesslich bei der Fähigkeit zur

Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung

von Aufgaben sowie der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit erhebliche

Einschränkungen. Einzig bei der Kompetenz- und Wissensanwendung konnte Dr. L.___

beim Beschwerdeführer keine Einschränkungen feststellen. Insgesamt ist beim

Beschwerdeführer von einer mittleren Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

auszugehen.

5.4.3.3 Hinsichtlich des Behandlungs-

und Eingliederungserfolgs bzw. der Behandlungs- und Eingliederungsresistenz ist

dem Teilgutachten von Dr. L.___ zu entnehmen, dass die Behandlung der ADHS

[sic] medikamentös und psychotherapeutisch erfolge. Zurzeit scheine die

medikamentöse Therapie optimal zu verlaufen, weswegen hier keine weiteren

Eingriffe notwendig seien. Durch vornehmlich verhaltenstherapeutische Methoden

liessen sich Probleme mit der Aufmerksamkeit [weiter] verbessern. Das

Asperger-Syndrom sei nicht heilbar. Jedoch liessen sich mit spezifischen

Therapiemethoden (z.B. TEACCH [engl. für Treatment and Education of Autistic

and related Communication handicapped Children]) Verbesserungen in der sozialen

Interaktion erzielen. Zur Unterstützung des Beschwerdeführers wäre es

empfehlenswert, neben der ambulanten psychiatrischen Behandlung eine weitere,

auf die ASS bezogene Behandlung einzuleiten. Es empfehle sich hierbei, sich für

die Suche nach spezialisierten Fachkräften an die schweizerischen Netzwerke für

Autismus zu wenden. Auch das Umfeld des Beschwerdeführers sei enorm wichtig, da

dieser zurzeit noch deutlich auf Anleitung und Unterstützung von Dritten

angewiesen sei, was bedeute, dass er in der O.___ sinnvoll untergebracht sei.

Die depressiven Episoden sollten weiterhin ambulant psychiatrisch behandelt

werden. Bei einer rezidivierenden Erkrankung sei von einem erhöhten Risiko für

wiederkehrende Episoden auszugehen. Fremdanamnestisch gehe es dem Beschwerdeführer

seit der Diagnosestellung des Asperger-Syndroms besser, da er seinen Zustand

besser kategorisieren könne. Eine fortlaufende verhaltenstherapeutische

Behandlung werde dringend empfohlen. Der Beschwerdeführer sei zurzeit in einem

für seine Leiden optimalen Umfeld platziert. Prognostisch bestehe insofern ein

Verbesserungspotential, eine Verbesserung nehme jedoch viel Zeit, vermutlich

Jahre, in Anspruch. Die bisherige Behandlung des Beschwerdeführers kann nach

der Einschätzung von Dr. L.___ somit insgesamt als Erfolg bezeichnet werden.

Gleichzeitig ist anzumerken, dass nach Dr. L.___ zwar noch weitere

therapeutische Optionen vorhanden sind, die Ausschöpfung des entsprechenden

Verbesserungspotentials jedoch viel Zeit und Mühe beanspruchen wird.

5.4.3.4 Mit Blick auf den Indikator

der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

indikatorengeleitete Beweisverfahren steht einer Aufteilung von Einbussen auf

einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in

Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von

ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht,

wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 mit Hinweis). Als Komorbidität wird im Teilgutachten von Dr. L.___

lediglich das Verhältnis zwischen Asperger-Syndrom und depressiver Erkrankung

aufgeführt. Depressive Erkrankungen seien eine häufige Komorbidität beim

Asperger-Syndrom. Eine Wechselwirkung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers resultiere aus dieser Komorbidität jedoch nicht. Weitere

Komorbiditäten sind dem Teilgutachten nicht zu entnehmen.

5.4.3.5 Im Rahmen des Komplexes

«Persönlichkeit» wird nach der Persönlichkeitsentwicklung und -struktur sowie

den grundlegenden psychischen Funktionen gefragt, um die persönlichen

Ressourcen zu eruieren. Im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsentwicklung und

-struktur des Beschwerdeführers ist dem Teilgutachten von Dr. L.___ zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben als Jüngster von

drei Brüdern zur Welt gekommen sei. Er sei ein ruhiges Kind gewesen, mit

Störungen der Feinmotorik, was sich vor allem beim Schreiben gezeigt habe.

Soziale Situationen hätten ihn überfordert, weshalb er während der Schule

häufig «Mobbingsituationen» ausgesetzt gewesen sei. Er habe in der Oberstufe in

eine ressourcenorientierte Schule in Bern gewechselt. 2001 sei die Diagnose

einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität gestellt worden, welche

2015 in einer erneuten Abklärung bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer

habe in Deutschland eine Lehre als Binnenschiffer absolviert, die er 2014

abgeschlossen habe. Es sei ihm unangenehm gewesen, mit den gleichen Leuten auf

engem Raum zusammen zu sein. Dort habe es häufig Konflikte und

Auseinandersetzungen gegeben. Nach Abschluss der Lehre habe er nicht gewusst,

was er mit sich anfangen solle, und sei [daher] planlos durch Deutschland

gereist. Er habe sich Geld mit Gelegenheitsarbeiten erarbeitet, unter anderem

auf Bauernhöfen und Landwirtschaftsbetrieben. Als er 2015 in die Schweiz

zurückgekehrt sei, habe er sich aufgrund seines psychischen

Gesundheitszustandes erstmals selbstständig in stationäre psychiatrische

Behandlung begeben. Es seien weitere stationäre Behandlungen und schliesslich

der Transfer in ein begleitetes Wohnen erfolgt, wo er bis heute residiere. Im

Zusammenhang mit den grundlegenden psychischen Funktionen des Beschwerdeführers

ist dem Teilgutachten von Dr. L.___ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

wach und bewusstseinsklar sei. Er sei über den Ort, die Situation und die

Person vollständig und über die Zeit unscharf orientiert. In der Untersuchungssituation

seien Auffassung und Aufmerksamkeit regelrecht. Es bestünden höchstens leichte

Störungen der Konzentration (Subtraktionsübung) bei leichter Störung der

Merkfähigkeit (zwei von drei Begriffen erinnert) und leicht eingeschränktem

episodischem Gedächtnis. Der formale Gedankengang sei logisch, geordnet und

stringent, bei leicht reduzierter Denkgeschwindigkeit und subjektiv

intermittierendem, teils starkem Grübeln. Auffallend sei ein konkretistischer

Denkstil, mit wenig Abstraktionsfähigkeit. Es bestünden Ängste in Bezug auf den

Tod, d.h., dass den ihm nahestehenden Personen etwas zustossen könnte, weiter

in Bezug auf die Zukunft, den Verlust von Bezugspersonen und davor, nachts

einzuschlafen. Zwänge (z.B. Zwangsgedanken, -impulse oder -handlungen) würden

vom Beschwerdeführer verneint, bei mittelgradigem Grübelzwang. Hinweise auf

Wahnerlebnisse gebe es keine. Wahnsymptome würden vom Beschwerdeführer

verneint. Es bestünden auch keine Hinweise auf Sinnestäuschungen (z.B.

optische- oder akustische Halluzinationen). Diese würden vom Beschwerdeführer

ebenfalls verneint. Schliesslich würden auch Ich-Störungen (z.B.

Depersonalisation oder -realisation, Gedankenausbreitung, -entzug, -eingebung)

vom Beschwerdeführer verneint. Die Stimmung sei euthym bis leicht

niedergeschlagen, der Affekt sei ausgeglichen und schwingungsfähig (keine

Affektarmut oder -starrheit). Der Beschwerdeführer leide unter einer starken

Antriebshemmung mit Initiierungsblockade, was sich darin äussere, dass er

psychomotorisch ruhig sei und eine verarmte Mimik mit stereotypen Bewegungen

der Finger und Hände aufweise. Die reziproke Emotionalität sei deutlich

beeinträchtigt, d.h. es bestehe ein Mangel an adäquaten Reaktionen auf die

Emotionen anderer. Morgens gehe es ihm schlechter mit teils starkem Morgentief,

abends gehe es ihm deutlich besser. Es bestünden kein Lebensüberdruss, keine

Suizidgedanken und keine Suizidintentionen. Sein Appetit sei normal.

Hinsichtlich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass

weder besonders günstige noch besonders belastende Persönlichkeitsstrukturen

ersichtlich sind, die im Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung ins Gewicht

fallen. Bei den grundlegenden psychischen Funktionen des Beschwerdeführers

fällt hingegen die starke Antriebshemmung mit Initiierungsblockade auf. Diese

wirkt sich negativ auf die Ressourcen des Beschwerdeführers aus.

5.4.3.6 Neben den Komplexen

«Gesundheitsschädigung» und «Persönlichkeit» bestimmt auch der Komplex

«sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen)

Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist

zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle

Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert. Anderseits hält der

Lebenskontext der versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit,

so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist

sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren Regelungsabsicht des Gesetzgebers (BGE 141 V 281 E.

4.3.3 mit Hinweisen). Gemäss Teilgutachten von Dr. L.___ sagte der

Beschwerdeführer bei der Sozial- und Beziehungsanamnese aus, dass er in einer

2,5-Zimmer-Wohnung im betreuten Wohnen der O.___ lebe. Er sei vom Sozialamt

abhängig, offene Betreibungen habe er keine. Er sei ledig und habe keine

Kinder. Er habe aktuell keine Partnerschaft, in der Vergangenheit habe er

einige heterosexuelle Beziehungen geführt. Es bestehe ein Beziehungsnetz mit Freundinnen,

zu denen hauptsächlich digitaler Kontakt bestehe. Ab und zu würden sie sich

auch persönlich sehen. Es bestehe keine eigentliche Vereinsmitgliedschaft,

jedoch eine gemeinsame Interessensgruppe. Dort würden sie zusammen Computerspiele

oder Kartenspiele spielen. Insgesamt ergeben sich aus dem sozialen Kontext des

Beschwerdeführers weder besondere Ressourcen noch besondere Belastungen.

5.4.3.7 In der Kategorie «Konsistenz»

ist zunächst der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu prüfen. Dieser

Indikator zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und

Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den

sonstigen Lebensbereichen (bspw. in der Freizeitgestaltung) andererseits

gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Zur

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in den sonstigen Lebensbereichen ist

vorliegend zunächst auf den vom Beschwerdeführer bei der Begutachtung durch Dr.

L.___ geschilderten Tagesablauf zu verweisen. Der Beschwerdeführer gab an, dass

er zwischen 6.00 und 7.00 Uhr aufstehe, Kaffee trinke und die Morgenmedikation

einnehme. Frühstück esse er keines. Danach mache er ein wenig Haushalt, was

aber überschaubar sei. An Arbeitstagen gehe er nachmittags zur Arbeit,

ansonsten übe er nachmittags seine Hobbys aus, gehe einkaufen, spazieren. Er lese

auch viel. Mit Menschen treffe er sich selten, da er diese anstrengend finde.

Er esse meist mittags und abends, abends koche er. Zwischen 22.00 und 23.00 Uhr

gehe er zu Bett. Weiter sind die Auskünfte zu erwähnen, die Herr P.___ vom

Bereich Wohnen der O.___ Dr. L.___ im Rahmen eines Telefongesprächs am 23.

August 2023 erteilte. Herr P.___ gab an, dass der Beschwerdeführer zuerst in

einer 2-Personen-Wohnung gewohnt habe. Jetzt wohne er allein, befinde sich aber

nach wie vor im begleiteten Wohnen. Seit er allein wohne, entwickle er sich

besser. Mit seinem Mitbewohner habe es Interaktionsschwierigkeiten gegeben. Die

«Startschwierigkeiten» des Beschwerdeführers am Morgen seien deutlich

beobachtbar. Der Beschwerdeführer würde teilweise bis spät in die Nacht

Computerspiele oder Ähnliches spielen und sei dann am Folgetag nicht erholt.

Dann habe er morgens Schwierigkeiten zu starten. Mit der nötigen Unterstützung

gelinge dies jedoch eigentlich ganz gut. Der Beschwerdeführer müsse zur

Wahrnehmung seiner Termine aufgefordert werden. Dann würde er sich für die

Termine bereit machen und teilweise auch selbstständig reisen. Man müsse aber

vor Ort sein und ihn erinnern, die Vergangenheit habe gezeigt, dass

telefonische Aufforderungen und Erinnerungen nicht funktionieren würden. Am

Telefon würde der Beschwerdeführer die Instruktionen [zwar] bejahen, schaffe es

dann aber nicht, diese umzusetzen. Auch benötige der Beschwerdeführer ein

Wohncoaching, z.B. was den Haushalt anbelange. Man müsse ihn anleiten, worauf

er dann selbstständig die Tätigkeiten im Haushalt übernehme. Ohne Starthilfe

oder Support würde dies nicht funktionieren. Der Beschwerdeführer sei häufig «blockiert»

und in seiner eigenen Gedankenwelt. Er sei in seinem Verhalten sehr stereotyp.

Wie anhand der Aussagen des Beschwerdeführers und von Herrn P.___ unschwer zu

erkennen ist, wird der Lebensalltag des Beschwerdeführers massgeblich von

seinen psychischen Störungen bestimmt. Die Konsistenz im Sinne einer

gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus ist gegeben.

5.4.3.8 Schliesslich ist auch der

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck zu

untersuchen. Dieser betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist im Regelfall auf den tatsächlichen

Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Im Teilgutachten von Dr. L.___

wird hierzu festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer 2015 aufgrund seines

psychischen Gesundheitszustandes erstmals selbstständig in stationäre

psychiatrische Behandlung begeben habe. Es seien weitere stationäre

Behandlungen und schliesslich der Transfer in ein begleitetes Wohnen erfolgt,

wo er bis heute residiere. Anfangs habe der Beschwerdeführer einen Mitbewohner

gehabt, seit nicht allzu langer Zeit wohne er nun allein. Seither gehe es ihm

deutlich besser. Der bisherige Therapieverlauf könne als lege artis

eingeschätzt werden. Es scheine, dass der Beschwerdeführer zurzeit in einem für

seine Leiden optimalen Umfeld platziert sei. Insgesamt ist vorliegend von einem

mittleren Leidensdruck auszugehen.

5.4.4 Dem psychiatrischen

Teilgutachten von Dr. L.___ liegen die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung

gestellten Vorakten, insbesondere das neuropsychologische Gutachten von M. Sc. H.___

vom 10. Mai 2023 (IV-Nr. 98), die telefonisch erhobenen Auskünfte von Herrn P.___

und von Herrn Q.___ vom Bereich Wohnen bzw. vom Bereich Arbeit der O.___ sowie

die einlässliche eigene Untersuchung des Beschwerdeführers zugrunde. Die

Ergebnisse der Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. L.___ sind

entsprechend fundiert begründet. Wie unter Ziff. 5.4.3 oben dargelegt, setzt

sich das psychiatrische Teilgutachten von Dr. L.___ eingehend mit den nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgebenden Indikatoren auseinander. Die

Schlussfolgerungen von Dr. L.___, insbesondere seine Diagnosestellung und seine

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, überzeugen denn auch

durch Vollständigkeit und Stringenz. Als Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM ist Dr. L.___

offensichtlich dazu befähigt, eine Expertise zu erstellen. Auch das Gutachten

von Dr. L.___ vermag sämtliche Anforderungen zu erfüllen, die seitens der

Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.

5.5

5.5.1 Die Konsensdiskussion von Dr. K.___

und Dr. L.___ fand am 31. August 2023 elektronisch auf einem interaktiven

Medium mit anschliessender fachärztlicher Supervision durch Dr. I.___ und Dr. J.___

statt. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

sind laut den Gutachtern das Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5), die

Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität mit Beginn in der Kindheit und

Jugend (ICD-10 F98.80) sowie die Adipositas permagna (ICD-10 E66.07). Den

übrigen Diagnosen attestieren die Gutachter dagegen keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Die Begründung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers

liegt denn auch hauptsächlich auf psychiatrischem Fachgebiet.

5.5.2 Was die Gesamtarbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers betrifft, so werden in der Konsensbeurteilung von Dr. K.___

und Dr. L.___ zunächst die in den jeweiligen Teilgutachten attestierten

Arbeitsunfähigkeiten dargestellt: aus internistischer Sicht in der bisherigen

Tätigkeit 20 % und in einer Verweistätigkeit 0 %; aus psychiatrischer Sicht in

der bisherigen Tätigkeit 100 % und in einer Verweistätigkeit 50 %. Hieraus

ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Gesamtarbeitsunfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit von 100 % und in einer Verweistätigkeit von 50 %.

Aufgrund der interdisziplinären Konsensbeurteilung lasse sich keine additive

Arbeitsunfähigkeit ableiten. Hinsichtlich der Verweistätigkeit gelte das in den

Teilgutachten beschriebene Belastungsprofil.

5.5.3

5.5.3.1 Der RAD vertritt in seiner

Stellungnahme vom 3. Januar 2024 (IV-Nr. 111) die Ansicht, dass das

bidisziplinäre Gutachten der F.___ vom 2. September 2023 nur teilweise als

Grundlage für den Entscheid der Beschwerdegegnerin dienen könne. Er führt

hierzu aus, dass die anlässlich der Begutachtung erhobenen Angaben zur Anamnese

und die festgestellten objektiven Befunde [zwar] ausführlich dokumentiert und

diskutiert worden seien. Die daraus abgeleitete diagnostische und

versicherungsmedizinische Beurteilung sei [jedoch] nur teilweise

nachvollziehbar dargelegt und nicht durchgehend schlüssig. So werde nicht

berücksichtigt, dass die neuropsychologische Abklärung vom März 2023 ergeben

habe, dass der Beschwerdeführer im privaten und beruflichen Alltag nur leicht

eingeschränkt sei. Zudem werde im psychiatrischen

Teilgutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer klinisch keine Hinweise

auf eine Aufmerksamkeitsstörung zeige, was auf eine gute Wirksamkeit von

Concerta® zurückgeführt werde. Auch werde der zeitliche Verlauf

der attestierten Arbeitsunfähigkeit retrospektiv nur vage eingeschätzt. Auf das

Gutachten könne deshalb nur teilweise abgestellt werden.

5.5.3.2 Die Kritik des RAD am

bidisziplinären Gutachten der F.___ vom 2. September 2023 ist unbegründet.

Dass das Ergebnis der neuropsychologischen Abklärung des Beschwerdeführers

durch M. Sc. H.___ vom März 2023 (IV-Nr. 98), wonach der Beschwerdeführer im

privaten und beruflichen Alltag nur leicht eingeschränkt sei, im

bidisziplinären Gutachten der F.___ nicht berücksichtigt werde, wie der RAD

behauptet, ist aktenwidrig. Zunächst kann festgestellt werden, dass das

neuropsychologische Gutachten von M. Sc. H.___ vom 10. Mai 2023 sowohl in der

Aktenzusammenfassung der Konsensbeurteilung als auch in jener des

psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. L.___ explizit erwähnt wird.

Entsprechend ist davon auszugehen, dass es von Dr. K.___ und Dr. L.___ zur

Kenntnis genommen und bei ihrer Beurteilung berücksichtigt wurde. Hinzu kommt,

dass die Beurteilung von M. Sc. H.___ explizit aus rein neuropsychologischer

Sicht getroffen wurde. M. Sc. H.___ führt diesbezüglich aus, dass die

Auswirkungen der ADHS (sic), der depressiven Störung, der Schlafproblematik und

der möglicherweise vorhandenen ASS die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers

deutlicher beeinträchtige und deshalb eine Mitbeurteilung durch eine

psychiatrische Fachperson unabdingbar sei. Weiter ist nicht ersichtlich,

inwiefern die Feststellung von Dr. L.___, dass sich beim Beschwerdeführer

anlässlich der Exploration keine klinischen Hinweise auf eine

Aufmerksamkeitsstörung gezeigt hätten, was am Ehesten auf die adäquate

Medikation von Concerta® zurückzuführen sei, nicht schlüssig sein

soll. Zum einen ist mit Dr. L.___ festzuhalten, dass die Diagnose der

Aufmerksamkeitsstörung in der Vergangenheit lege artis testpsychologisch

abgeklärt und bestätigt wurde. So hält etwa M. Sc. H.___ in ihrem

neuropsychologischen Gutachten vom 10. Mai 2023 fest, dass sich in der

neuropsychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers kognitive

Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis,

Exekutivfunktionen und Zahlenverarbeitung abbilden liessen. Zum anderen ist

anzumerken, dass die Exploration des Beschwerdeführers durch Dr. L.___ am 14.

August 2023 von 13.42 bis 15.10 Uhr und damit rund 1,5 Stunden dauerte. Dass

sich in dieser «kurzen» Zeit beim Beschwerdeführer keine klinischen Hinweise

auf eine Aufmerksamkeitsstörung gezeigt hätten, vermag die Diagnose nicht zu

erschüttern, zumal der Beschwerdeführer gemäss Medikamentenanamnese am Mittag

jeweils Concerta® 18 mg einnimmt und bei der Exploration somit offenbar unter

Medikamenteneinfluss stand. Welche klinischen Hinweise auf eine

Aufmerksamkeitsstörung Dr. L.___ bei der Exploration des Beschwerdeführers

hätte feststellen sollen, erwähnt der RAD in seiner Stellungnahme nicht.

Zumindest bei der neuropsychologischen Untersuchung durch M. Sc. H.___ vom 13.

März 2023 – diese dauerte von 13.00 bis 17.15 Uhr, also 4,25 Stunden und

damit fast dreimal so lang wie die Untersuchung durch Dr. L.___ – konnten

klinische Hinweise auf eine Aufmerksamkeitsstörung festgestellt wer en. So

hielt M. Sc. H.___ in ihrem Gutachten vom 10. Mai 2023 fest, dass die

Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers in der 1-zu-1-Situation etwas schwankend

gewesen sei mit minimaler Ablenkbarkeit. Zudem habe der Beschwerdeführer

Ermüdungszeichen wie Gähnen sowie müde und kleine Augen gezeigt, ein

Leistungsabfall sei jedoch nicht beobachtbar gewesen. Schliesslich geht auch

die Kritik des RAD fehl, dass der zeitliche Verlauf der attestierten

Arbeitsunfähigkeit retrospektiv nur vage eingeschätzt werde. Wie in der Konsensbeurteilung

von Dr. K.___ und Dr. L.___ zu Recht festgehalten wird, ist eine

retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer Person, die in der

Vergangenheit nicht selbst untersucht wurde, nicht unproblematisch, da dabei

auf fremde Anamnesen, Befunde und Diagnosen abgestellt werden muss. Eine

Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde, Diagnosen und

Arbeitsfähigkeitsbemessungen ist retrospektiv nur bedingt möglich. Die

Beurteilung durch die behandelnden Ärzte erfolgt zudem auf Grundlage des

biopsychosozialen Krankheitsmodells, wohingegen im Kontext

sozialversicherungsrechtlicher Gutachten die sozialen und soziokulturellen

Einflussfaktoren in der Arbeitsfähigkeitsbemessung unberücksichtigt bleiben

müssen. Nichtsdestotrotz halten Dr. K.___ und Dr. L.___ in ihrer

Konsensbeurteilung fest, dass die in der Vergangenheit festgestellten Diagnosen

und deren versicherungsmedizinische Relevanz aus heutiger Sicht nachvollzogen

werden könnten und plausibel erschienen. Dass Dr. K.___ und Dr. L.___

gestützt darauf, dass die ADHS (sic) und das Asperger-Syndrom seit der Kindheit

bestünden, davon ausgehen, dass die aktuelle Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers seit mindestens 2015 vorliege, ist nicht zu beanstanden.

5.5.4 In der Konsensbeurteilung von

Dr. K.___ und Dr. L.___ vom 31. August 2023 (IV-Nr. 106.1) werden die

Ergebnisse der Teilgutachten zu einem schlüssigen Gesamtergebnis

zusammengefasst. Die medizinischen Zusammenhänge und hieraus gezogenen

Schlussfolgerungen werden von den Gutachtern ausführlich und nachvollziehbar

begründet. Die Konsensbeurteilung leuchtet sowohl in ihrer Herleitung als auch

in ihrem Ergebnis ein. Was der RAD in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2024

(IV-Nr. 111) gegen das Gutachten der F.___ vom 2. September 2023 vorbringt,

überzeugt nicht. Es kann deshalb vollumfänglich darauf abgestellt werden. Dem

Gutachten der F.___ vom 2. September 2023 kommt voller Beweiswert zu. Damit ist

von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit

von 50 % auszugehen.

6.

6.1 Die Bemessung des

Invaliditätsgrads erfolgt anhand eines Einkommensvergleichs. Hierzu wird gemäss

Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Massgebend sind die Verhältnisse im

Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, wobei Validen- und

Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 222

E. 4.2).

6.2

6.2.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei

wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der

realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es

empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts

8C_528/2021 vom 3. Mai 2022 E. 4.2.2. mit Hinweisen). Erst wenn sich das

Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend

genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für

Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen

werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten

persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des

Bundesgerichts 8C_163/2023 vom 7. Februar 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Die

Rechtsprechung stellt dabei üblicherweise auf den Totalwert der Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.2 mit Hinweis).

6.2.2 Der Beschwerdeführer schloss

2014 in Deutschland eine Berufslehre zum Binnenschiffer ab. Als solcher

erwerbstätig war er nach der Lehre jedoch nie. Nach seiner Rückkehr in die

Schweiz 2015 war der Beschwerdeführer nur noch im geschützten Rahmen tätig. Welches

Einkommen er als Gesunder erzielen würde, lässt sich aufgrund der tatsächlichen

Verhältnisse nicht beziffern. Zur Bestimmung des Valideneinkommens des

Beschwerdeführers ist daher der Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Privater Sektor, heranzuziehen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb

vorliegend eine andere Tabelle zur Anwendung gelangen sollte.

6.3

6.3.1 Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der

beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person

konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,

bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und

anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer

Weise voll ausschöpft, und erscheint ihr Einkommen aus der Arbeitsleistung

zudem als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der

tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich

erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach

Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich

zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der

Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden. Die

Rechtsprechung stellt dabei üblicherweise auf den Totalwert der Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, ab. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht

absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtsprechungsgemäss durchaus

rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies

eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der

versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (BGE 148 V 174 E. 6.2

mit Hinweisen

6.3.2 Bei der Bestimmung des

Invalideneinkommens des Beschwerdeführers ist wie schon beim Valideneinkommen

auf den Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor,

abzustellen. Das von den Gutachtern erstellte Belastungsprofil des

Beschwerdeführers – siehe oben Ziff. 5.3.2 und 5.4.2– rechtfertigt nicht, eine

andere Tabelle anzuwenden und damit bestimmte Wirtschaftszweige bei der

Bestimmung des Invalideneinkommens auszuschliessen. Es gibt auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt hinreichend viele Erwerbsmöglichkeiten, die dem

Belastungsprofil des Beschwerdeführers entsprechen.

6.4

6.4.1 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Lohndaten ermittelt, ist der so erhobene

Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen

werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der

Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie

und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die

versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch

erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht

übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom

Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich

leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.

Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit

enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die

Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten

Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3).

6.4.2 Vorliegend

ist der Beschwerdeführer gemäss Gutachten der F.___ vom 2. September 2023

(IV-Nr. 106) in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Wie der

Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad,

beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor (Bund,

Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zusammen, Schweiz 2020, entnommen

werden kann, verdienten Männer ohne Kaderfunktion mit einem Pensum von 50 bis

74 % im Verhältnis zu Männern mit einem vollen Pensum einen um rund 4 %

geringeren Lohn. Da es sich hierbei rechtsprechungsgemäss um keine

überproportionale Lohneinbusse handelt (siehe hierzu Urteil des Bundesgerichts

8C_610/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen), rechtfertigt dieser

Umstand allein noch keinen Abzug vom Tabellenlohn. Was das Anforderungsprofil

einer angepassten Tätigkeit betrifft, so führt Dr. L.___ in seinem

psychiatrischen Teilgutachten vom 23. August 2023 (IV-Nr. 106.5) aus, dass

nicht-monotone Routinetätigkeiten geeignet seien, die klar strukturiert, aber

nicht repetitiv seien, kognitiv anfordernd sein dürften, ohne Druck ausgeführt

werden könnten und keine besonderen Anforderungen an das Umstellungs- und

Anpassungsvermögen stellten. Es sollten regelmässige Arbeitszeiten mit

Schwerpunkt am Nachmittag an einem ruhigen Arbeitsplatz mit der Möglichkeit von

Pausen oder einem Rückzugsort gegeben sein. Das Arbeitsumfeld sollte

wohlwollend und verständnisvoll sein, zudem sollte eine bedarfsgerechte,

niederschwellige Unterstützung durch Dritte gegeben sein. Tätigkeiten mit

häufigem Kundenkontakt, intensiver Teamarbeit und hohem Konfliktpotenzial

würden nicht empfohlen. Dr. K.___ führt in seinem internistischen Teilgutachten

vom 24. August 2023 aus, dass es sich bei einer optimal angepassten

Tätigkeit um eine sitzende Tätigkeit ohne Notwendigkeit der Arbeit in der Höhe

handeln sollte. Zudem sollte die Möglichkeit regelmässiger Pausen gewährleistet

sein. Im vorliegend für die Bestimmung des Invalideneinkommens massgeblichen

Kompetenzniveau 1 umfasst der Tabellenlohn gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Privater Sektor, bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren

Tätigkeiten, die dem von den Gutachtern umschriebenen Belastungsprofil des

Beschwerdeführers entsprechen, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom

Tabellenlohn gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom

24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Nichtsdestotrotz ist festzuhalten,

dass die insbesondere von Dr. L.___ beschriebenen Anforderungen an eine

angepasste Tätigkeit relativ erheblich sind. Zu erwähnen ist schliesslich, dass

der Beschwerdeführer seit seinem Lehrabschluss als Binnenschiffer im Jahr 2014

und damit seit rund 10 Jahren keiner Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt

mehr nachgegangen ist. Insgesamt rechtfertigt es sich daher mit Blick auf die

Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls, einen zusätzlichen

leidensbedingten Abzug von 10 % zu gewähren.

6.5 Werden Validen- und

Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn berechnet, erübrigt sich

deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht diesfalls dem Grad der

Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom

Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2014 vom 4. Februar 2015 E.

2). Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers beträgt somit 55 % (50 % + [10 %

von 50 %]). Dem Beschwerdeführer steht folglich eine halbe IV-Rente zu.

7. Hinsichtlich des vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf berufliche Massnahmen ist

festzuhalten, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente den Anspruch auf

berufliche Massnahmen nicht ausschliesst. Dass die Beschwerdegegnerin

berufliche Eingliederungsmassnahmen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens

als nicht angezeigt erachtete, da die medizinische Abklärung im Vordergrund

stand, leuchtet ein. Nachdem die medizinische Abklärung durch die F.___ – siehe

hierzu Ziff. 5 oben – eine Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

angepassten Tätigkeit von 50 % ergab und die beruflichen

Eingliederungsmassnahmen gemäss Abschlussbericht der Abteilung Berufliche

Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2018 (IV-Nr. 53) damals bloss

deshalb abgeschlossen wurden, weil der Beschwerdeführer weder per E-Mail noch

per Telefon erreichbar gewesen sei, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten

gewesen, den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu zu prüfen. Die Sache ist zu

diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

8. Infolge des Obsiegens des

Beschwerdeführers kann auf die beantragte Durchführung einer mündlichen

Verhandlung verzichtet werden.

9.

9.1

9.1.1 Die obsiegende

beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61

lit. g Satz 1 ATSG). Die Höhe der Parteientschädigung für das Verfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht richtet sich in den Schranken des Bundesrechts

nach kantonalem Recht (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2013 vom 12. Juli 2013

E. 2). Gemäss Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG sind die Parteikosten ohne Rücksicht

auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der

Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Gemäss § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs

(GT; BGS 615.11) – dieser ist nach § 161 GT sinngemäss auch im

Verwaltungsgerichtsverfahren anwendbar – sind die Kosten für die berufsmässige

Vertretung nach dem Aufwand festzusetzen, der für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist.

9.1.2 Mit Kostennote vom 1. Juli 2024

(A.S. 41 ff.) macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine

Parteientschädigung von CHF 2'928.75 geltend. In der Kostennote enthaltene

Positionen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, sind im Stundenansatz

einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts bereits inbegriffen und werden

entsprechend nicht separat entschädigt. Hierzu gehören etwa die Weiterleitung

von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das

Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der Kostennote. Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für die Dossiereröffnung einen

Zeitaufwand von 0.17 Stunden geltend. Dieser ist als Kanzleiaufwand bereits im

Stundenansatz enthalten und entsprechend zu streichen. Weiter hat der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesem insgesamt sechs Briefe zukommen

lassen. Bei einem dieser sechs Briefe hat er einen Zeitaufwand von 0.02

Stunden, bei den anderen einen solchen von jeweils 0.17 Stunden, insgesamt

somit 0.87 Stunden geltend gemacht. Da diese Briefe jeweils in zeitlicher Nähe

zu sonstiger Korrespondenz vom oder an den Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers stehen und die Seitenanzahl dieser Korrespondenz mit der an

den Beschwerdeführer zugestellten Kopienanzahl übereinstimmt, ist

offensichtlich, dass es sich hierbei um blosse Orientierungsbriefe an den

Beschwerdeführer handelt. Der entsprechende Zeitaufwand ist somit zu streichen.

Schliesslich werden für den nachprozessualen Aufwand im Falle des Obsiegens

praxisgemäss 0.5 Stunden entschädigt. Der in der Kostennote vorgesehene Aufwand

von einer Stunde ist folglich um 0.5 Stunden zu kürzen. Somit ist im

Ergebnis ein Zeitaufwand von 8.95 Stunden (10.49 – 0.17 – 0.87 – 0.5) zu

entschädigen. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt sich hieraus ein

Honorar in Höhe von CHF 2'237.50. Bei den Auslagen fällt auf, dass der Rechtsvertreter

pro Kopie CHF 1.00 verrechnet. Gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT beträgt die

Vergütung für Fotokopien CHF 0.50 pro Stück. Die Auslagen sind vorliegend somit

um CHF 30.50 zu kürzen. Die Auslagen belaufen sich demnach auf CHF 56.30. Die Parteientschädigung

zugunsten der Beschwerdeführerin ist folglich auf CHF 2'479.60

festzusetzen (Honorar CHF 2’237.50 + Auslagen CHF 56.30 + MwSt. CHF 185.80

[8.1 % von CHF 2'293.80]).

9.2 Das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis

IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom

Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des

vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF

600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Dem Beschwerdeführer wird ab 1. Oktober

2021 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.

3. Die Sache wird zur Prüfung und

Neubeurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen an

die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'479.60 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

5. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon