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Entscheid

VSBES.2024.108

Ergänzungsleistungen AHV

15. April 2025Deutsch21 min

2023 verlangte die Beschwerdegegnerin unter Ansetzung einer Frist bis 10. Oktober

Source so.ch

Urteil vom 15. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin

Kofmel

Gerichtsschreiberin

Studer

In

Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 22. März 2024)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1959 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im Juni 2023 bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV an (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 835 ff.). Mit Schreiben vom 19. September

2023 verlangte die Beschwerdegegnerin unter Ansetzung einer Frist bis 10. Oktober

2023 ergänzende Informationen respektive Dokumente, namentlich Saldo- und

Zinsausweise für verschiedene Bankkonten sowie Erklärungen und Belege betreffend

die Verwendung eines Betrags von CHF 115'710.40 (vgl. AK-Nr. 627),

den die Beschwerdeführerin am 10. August 2020 von einer Versicherung

ausbezahlt erhalten hatte (AK-Nr. 634 f.). Die Frist wurde auf

entsprechenden Antrag hin bis 31. Oktober 2023 verlängert (AK-Nr. 629).

Ein Gesuch um eine weitere Verlängerung bis 30. November 2023 (AK-Nr. 624)

lehnte die Beschwerdegegnerin ab (AK-Nr. 622). Am 23. Oktober 2023

reichte der Beistand bzw. der Sozialdienst eine Reihe von Unterlagen

(Bankauszüge) ein (AK-Nr. 577).

1.2 Mit Verfügung vom 14. Dezember

2023 (AK-Nr. 508) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für

den Monat Juni 2023 eine Ergänzungsleistung von CHF 818.00 (inkl.

Prämienvergütung an die Krankenkasse von CHF 463.00) und für die Monate

Juli 2023 bis Dezember 2023 eine Ergänzungsleistung von CHF 630.00 pro

Monat (inkl. Prämienvergütung an die Krankenkasse) zu. Bei den Einnahmen wurde

ein anrechenbares Vermögen von CHF 67'682.00 berücksichtigt, dem ein

angenommener Vermögensverzicht von CHF 97'596.00 zugrunde lag. Dieser

Vermögensverzicht ergab sich aus einer Kapitalauszahlung von CHF 115'710.40

am 10. August 2020 mit anschliessendem nicht dokumentiertem Vermögensrückgang

in der Höhe von CHF 67'340.30 im Jahr 2020 sowie CHF 50'512.96 im

Jahr 2021 (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 511 ff., und Fallnotiz vom

15. Dezember 2023, AK-Nr. 501 ff.).

1.3 Der damalige Beistand der

Beschwerdeführerin erhob dagegen am 21. Dezember 2023 Einsprache (AK-Nr. 481).

Er machte geltend, in den Jahren 2020 bis 2022 seien Gesundheitskosten

angefallen, welche den Vermögensrückgang erklärten. Es werde um eine

Fristverlängerung bis 29. März 2024 zur Einreichung entsprechender

Unterlagen ersucht. Die Beschwerdegegnerin setzte daraufhin am 22. Dezember

2023 eine Frist bis 15. Februar 2024 (AK-Nr. 471). Der Beistand

antwortete am 9. Januar 2024 mit dem Antrag, die Frist bis zum 31. März

2024 zu erstrecken (AK-Nr. 446), was die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

11. Januar 2024 ablehnte (AK-Nr. 445). In der Folge wurde die Frist

nach einem erneuten Fristerstreckungsgesuch des inzwischen mandatierten

Rechtsanwalts B.___ bis 29. Februar 2024 verlängert, wobei die

Beschwerdegegnerin festhielt, bei unbenütztem Ablauf der Frist werde «gestützt

auf die gegenwärtige Aktenlage entschieden» (AK-Nr. 411). Am 29. Februar

2024 erfolgte eine Eingabe, in welcher Rechtsanwalt B.___ den Standpunkt der

Beschwerdeführerin bekräftigte und um eine zusätzliche Fristerstreckung von 30 Tagen

zur Einreichung weiterer Unterlagen ersuchte (AK-Nr. 374 ff.). Die

Beschwerdegegnerin lehnte dies ab und gewährte stattdessen letztmalig eine

nicht erstreckbare Notfrist bis 12. März 2024 (AK-Nr. 333). Am 12. März

2024 meldete sich Rechtsanwalt B.___ erneut mit der Bitte um eine nochmalige

Fristverlängerung (AK-Nr. 262). Gleichzeitig wurden zahlreiche weitere

Dokumente eingereicht (AK-Nr. 263 ff.).

1.4 Am 5. Januar 2024 erliess

die Beschwerdegegnerin die Verfügung über den EL-Anspruch ab 1. Januar

2024. Sie sprach der Beschwerdeführerin eine jährliche Ergänzungsleistung in

der Höhe von CHF 736.00 pro Monat (inkl. Prämienvergütung an die

Krankenkasse von CHF 505.00) zu (AK-Nr. 463). Die Berechnung enthielt

weiterhin einen (um CHF 10'000.00 reduzierten) Vermögensverzicht von

CHF 87'596.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 465).

2. Mit Einspracheentscheid vom 22. März

2024 (AK-Nr. 243 ff., Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die

Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Dezember

2023 teilweise gut. Sie entschied, der EL-Anspruch sei unter Berücksichtigung

eines Vermögensverzichts von CHF 52'289.30 im Jahr 2020 und eines

zusätzlichen Vermögensverzichts von CHF 40'467.35 im Jahr 2021 zu

berechnen. Damit resultiere ab 1. Juni 2023 ein anrechenbarer Vermögensverzicht

von CHF 72'756.00 und ab 1. Januar 2024 ein solcher von CHF 62'756.00.

Es ergebe sich ein EL-Anspruch von CHF 940.00 für den Monat Juni 2023, von

CHF 821.00 pro Monat von Juli 2023 bis Dezember 2023 sowie von CHF 949.00

pro Monat ab 1. Januar 2024, jeweils inkl. Prämienvergütung für die

Krankenversicherung (AK-Nr. 252).

3.

3.1 Mit Zuschrift vom 6. Mai

2024 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2024. Sie

stellt sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr

seien ab Anspruchsbeginn am 1. Juni 2023 Ergänzungsleistungen ohne

Anrechnung eines Vermögensverzichts zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu

neuen Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

(A.S 14 ff.). Zudem stellt sie den Antrag, es seien von Rechtsanwalt B.___

diverse Unterlagen zu edieren (A.S. 17 ff.). Am 27. Mai 2024 gibt die

Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Belege, Quittungen, Aufstellungen

betreffend Ausgaben) zu den Akten (A.S. 20 f.).

3.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

mit Eingabe vom 18. Juni 2024 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und

beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 24 f.)

3.3 Mit Schreiben vom 26. März 2025

reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (A.S. 27).

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für

die Zeit ab 1. Juni 2023.

1.2

Die Uneinigkeit zwischen den

Parteien betrifft den Vermögensverzehr respektive das anrechenbare Vermögen, aus

dem dieser berechnet wird. Da eine anderweitige Fehlerhaftigkeit des

angefochtenen Entscheids nicht ersichtlich ist, hat sich die richterliche

Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu konzentrieren (BGE 131 V 329

E. 4 m. H.).

2.

Das Bundesgesetz über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) haben

per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender Änderungen erfahren. Da ein

Anspruch ab 1. Juni 2023 zur Diskussion steht, sind die neuen Bestimmungen

anwendbar.

3.

3.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen, wobei das Gesetz einen Mindestbetrag definiert (vgl. Art.

9.

Abs. 1 ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen zählt bei IV-Rentnern ein

Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei

alleinstehenden Personen CHF 30’000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c

ELG). Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne

gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet,

als wäre nie darauf verzichtet worden (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein

Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine

Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr

als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund

dafür vorliegt. Bei Vermögen bis CHF 100’000.00 liegt die Grenze bei CHF 10'000.00

pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die

wichtigen Gründe (Art. 11a Abs. 3 ELG). Bei Bezügerinnen und Bezügern

einer Altersrente der AHV gilt dies auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des

Rentenanspruchs (Art. 11a Abs. 4 ELG). Die Art. 11a Abs. 3

und 4 ELG gelten nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten der entsprechenden

Änderung, d.h. ab dem 1. Januar 2021, verbraucht worden ist (vgl. ELG,

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform], Abs. 2).

3.2

Laut Art. 17b ELV liegt ein

Vermögensverzicht vor, wenn eine Person: Vermögenswerte veräussert, ohne dazu

rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent

des Wertes der Leistung entspricht (lit. a), oder im zu betrachtenden

Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG

zulässig gewesen wäre (lit. b). Eine nähere Regelung der Höhe des

Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch findet sich in Art. 17d ELV.

Danach entspricht die Höhe des Verzichts der Differenz zwischen dem

tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu

betrachtenden Zeitraum (Art. 17d Abs. 1 ELV). Für die Ermittlung des

zulässigen Vermögensverbrauchs wird die Obergrenze für den Vermögensverbrauch

auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet (Art. 17d Abs. 2

ELV).

3.3

Mit den am 1. Januar 2021

in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen war auch eine Anpassung

der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung

über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) verbunden. Nach den seit 1. Januar

2021.

geltenden Randziffern 3532.10 ff. ist ein Vermögensverbrauch bis

zu einem bestimmten Pauschalbetrag auch ohne konkreten Nachweis als hinreichend

erstellt anzusehen. Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt wird ermittelt,

indem der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1

lit. a Ziff. 1 ELG) mit dem entsprechenden Faktor nach WEL-Anhang 8

multipliziert wird (WEL Rz. 3532.12). Für die Beschwerdeführerin ergibt sich

aus Anhang 8 der Faktor 3.2. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf belief

sich im Jahr 2020 auf CHF 19'450.00, in den Jahren 2021 und 2022 auf CHF 19'610.00

Dispositiv

und im Jahr 2023 auf CHF 20'100.00. Demnach resultieren Pauschalbeträge

für den allgemeinen Lebensunterhalt von CHF 62'240.00 (2020), CHF 62'752.00

(2021 und 2022) sowie CHF 64'320.00 (2023).

3.4 Der anzurechnende Betrag des

Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet

wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00

vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert

auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen

und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der

jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des

Bezugsjahres massgebend (Art. 17e ELV).

4. Umstritten ist zunächst der

Vermögensverzicht, welcher der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 angerechnet

wurde.

4.1 Massgebend sind diesbezüglich

nicht die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 11a Abs. 3

und 4 ELG, da diese nur einen Verbrauch ab diesem Datum erfassen (E. II. 3.1

hiervor). Demgegenüber gelangt Art. 11a Abs. 2 ELG zur Anwendung,

auch wenn ein Vermögensverzicht aus der Zeit vor dem 1. Januar 2021 zur

Diskussion steht. Inhaltlich entspricht die Bestimmung dem früheren Recht, so

dass auch die dazu ergangene Rechtsprechung weiterhin wegleitend bleibt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 und

4.2.5). Dies gilt auch für den Grundsatz, wonach für die Beurteilung eines

Vermögensverzichts abzuklären ist, was mit einem Vermögen, das früher vorhanden

war und jetzt fehlt, geschehen ist. Die leistungsansprechende Person trägt die

Beweislast dafür, dass das nicht mehr vorhandene Vermögen in Erfüllung einer

rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden

ist. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist

erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven

Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare

Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei

Beweislosigkeit wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches

Vermögen sowie ein darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 150 V 198

E. 7.2.3.4.2, 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch

das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024

E. 6.2). Im Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 hat das Bundesgericht

erkannt, im Sinne einer Beweiserleichterung sei in diesem Zusammenhang auch

bereits der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt, der in der seit Anfang 2021

geltenden Regelung vorgesehen ist (vgl. E. II. 3.3 hiervor), zu

berücksichtigen. Wenn kein konkreter Nachweis einer Vermögensverwendung

erbracht wird, gilt daher ein der neuen Regelung vergleichbares Vorgehen auch

bereits für die Jahre vor 2021. Gegenstand der Prüfung ist in diesem

Zusammenhang allerdings nicht ein übermässiger Vermögensverbrauch, sondern ein

solcher, der entweder gar nicht nachgewiesen ist oder für den keine

Rechtspflicht und keine adäquate Gegenleistung erstellt ist.

4.2 Den Ausgangspunkt für die

Anrechnung eines Vermögensverzichts im Jahr 2020 bildet eine Kapitalauszahlung

von CHF 115'710.40, welche der Beschwerdeführerin am 10. August 2020

überwiesen wurde. Der Vermögensstand belief sich am 31. Dezember 2019 auf

CHF 93'694.06 und am 31. Dezember 2020 auf CHF 101'436.16,

erhöhte sich also um CHF 7'742.10. Bei einer Kapitalauszahlung von CHF 115'710.40

und einer Erhöhung um CHF 7'742.10 resultiert ein Vermögensverbrauch von

CHF 107'968.30. Dieser reduziert sich einerseits um konkrete Kosten, für

die eine adäquate Gegenleistung im vorstehend umschriebenen Sinn erstellt ist,

und andererseits um den Pauschalbetrag für den Lebensbedarf. Als konkret

nachgewiesenen Vermögensverbrauch hat die Beschwerdegegnerin Kosten von CHF 15'706.55

anerkannt (Krankheitskosten CHF 8'868.25 [vgl. AK-Nr. 276]; Gesundheitscoaching

CHF 4'440.00 [vgl. AK-Nr. 281 f.]; Drogerie CHF 98.30;

Zahnarztkosten CHF 2'300.00). Zusammen mit dem Pauschalbetrag von

CHF 62'240.00 (vgl. E. II. 3.3 und 4.1 hiervor) resultierten

anerkannte Kosten von CHF 77'946.55. Dieser Summe wurden die

Renteneinnahmen von CHF 21'792.00 plus ein Wertschriftenertrag von CHF 475.55,

total CHF 22'267.55, gegenübergestellt, so dass noch ein anerkannter

Vermögensrückgang von CHF 55'679.00 verblieb. Dies ergab einen

Vermögensverzicht von CHF 52'289.30 (Kapitalauszahlung CHF 115'710.40

minus Vermögenszuwachs von CHF 7'742.10 minus anerkannter

Vermögensverbrauch von CHF 55'679.00).

4.3

4.3.1 Die Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, neben dem Pauschalbetrag für die Lebenshaltungskosten von CHF 62'240.00

und den anerkannten weiteren Kosten von CHF 15'706.55 seien weitere

Ausgaben zu berücksichtigen. Dies ist nachfolgend zu prüfen, wobei, da ein

Vermögensverzicht im Jahr 2020 zur Diskussion steht, einzig die in diesem Jahr

angefallenen Kosten einbezogen werden können.

4.3.2 Die Akten enthalten zwei

Rechnungen für Heizöllieferungen vom 10. März und 23. November 2020

in der Höhe von CHF 3'241.60 und CHF 1'525.20 (AK-Nr. 350 f.).

Die Beschwerdegegnerin hat diese nicht berücksichtigt, weil sie im

Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt enthalten seien (Einspracheentscheid

Ziff. 2.2.13). Dieser Betrachtungsweise kann jedoch nicht gefolgt werden,

denn die Pauschale, welche in diesem Zusammenhang massgebend ist (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. II. 3.3 und

4.1 hiervor), leitet sich aus dem Betrag für den Lebensbedarf gemäss Art. 10

Abs. 1 lit. a ELG ab. Dieser wiederum erfasst die Nebenkosten,

einschliesslich der Heizkosten für das Wohnen, nicht. Dafür besteht eine

gesonderte Position (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG und Art. 16a

und 16b ELV). Nachgewiesene Heizölkosten sind daher, soweit wie hier die Frage

nach zusätzlichen nachgewiesenen Kosten aufgrund des früheren Rechts zu

beantworten ist (vgl. E. II. 4.1 hiervor), zu berücksichtigen. Dasselbe

gilt für die geltend gemachten, im Jahr 2020 angefallenen Kosten für eine

private Gebäudeversicherung (CHF 602.55), eine Tankrevision (CHF 265.00)

sowie den Kaminfeger (CHF 239.10; AK-Nr. 301). Für diese Aufwendungen

liegen Belege vor (AK-Nr. 284 f. und 301). Aus den im

Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen ergeben sich ausserdem Auslagen

für die staatliche Gebäudeversicherung von CHF 253.05, für die Abwasser-

und Kehrichtabgabe an die Gemeinde von CHF 450.10, eine weitere

Zahnarztrechnung von CHF 146.40 sowie ein Betrag von CHF 256.80 für

eine Nähmaschinenrevision zum Zweck der professionellen Kleiderherstellung. Die

zusätzlichen Ausgaben betragen damit CHF 6'979.80 (vgl. die Belege unter

den Buchstaben N und O der umfangreichen Eingabe vom 27. Mai 2024).

4.3.3 Die Kosten für

Lebensmitteleinkäufe sind dagegen, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend

dargelegt hat, im Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt von CHF 62'240.00

enthalten und können nicht nochmals berücksichtigt werden. Daran ändert auch

der geltend gemachte hohe Nahrungsbedarf (vgl. z.B. die eingereichten Mappen 5,

6 und 7) nichts. Die weiteren handschriftlich aufgelisteten, das Jahr 2020

betreffenden Positionen (vgl. AK-Nr. 298-301) gehören teilweise zu den

anerkannten Krankheitskosten von CHF 8'868.25 (vgl. die Aufstellung in der

Steuererklärung, AK-Nr. 276: Wassersystem; Hörgerätebatterie;

Komplementärmedizin ; Spitexanteil; Quantenheilung) oder fallen unter die

anerkannten Zahnarztkosten von CHF 2'300.00. Ansonsten sind sie entweder

dem allgemeinen Lebensunterhalt zuzuordnen oder können, soweit die Angaben

nachvollziehbar sind, wegen fehlender Belege nicht berücksichtigt werden. Dies

gilt auch für die geltend gemachten Fahrtkosten zu den Behandlungen. Die Kosten

für die Hausratversicherung sind durch die Lebensbedarf-Pauschale abgedeckt. Ebenso

verhält es sich mit Freizeitaktivitäten wie Skifahren und entsprechenden

Transportkosten.

4.3.4 Zusammengefasst erhöhen sich die belegten

und anerkannten Ausgaben von CHF 15’706.55 (Einspracheentscheid Ziff. 2.2.16,

A.S. 7) um CHF 6'979.80 auf CHF 22'686.35. Dies bewirkt eine

Reduktion des für 2020 anzurechnenden Vermögensverzichts von CHF 52'289.30

auf CHF 45'309.50.

5. Die Beschwerdegegnerin hat für

das Jahr 2021 einen zusätzlichen Vermögensverzicht von CHF 40'467.35

angerechnet.

5.1 Den Ausgangspunkt für die

Anrechnung dieses Vermögensverzichts bildete die Feststellung, dass sich das

Vermögen der Beschwerdeführerin von CHF 101'436.15 am 31. Dezember

2020 auf CHF 27.60 am 31. Dezember 2021 reduziert hatte. Die

Vermögensabnahme belief sich also auf CHF 101'408.55.

5.2

5.2.1 Die zu berücksichtigende

Vermögensabnahme für das Jahr 2021 ist nach der neuen Regelung von Art. 11a

ELG, einschliesslich der Abs. 3 und 4 (vgl. E. II. 3.1 hiervor),

zu bestimmen. Danach gelten als zu berücksichtigende Ausgaben ein Pauschalbetrag

für den Lebensunterhalt von CHF 62'752.00 (vgl. E. II. 3.3

hiervor), ein Zehntel des Ausgangsvermögens (hier 10 % von CHF 101'436.15,

also CHF 10'143.60; vgl. Art. 11a Abs. 3 ELG) sowie die in Art. 17

Abs. 3 lit. b ELV genannten Positionen: Vermögenverminderungen

aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin

oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat (Ziff. 1); Kosten

für zahnärztliche Behandlungen (Ziff. 2), Kosten im Zusammenhang mit

Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen

werden (Ziff. 3), Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens

(Ziff. 4) sowie Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung

(Ziff. 5).

5.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat neben

dem Pauschalbetrag von CHF 62'752.00 und dem zulässigen Vermögensverbrauch

von CHF 10'143.60 weitere Ausgaben von CHF 9'837.60 berücksichtigt

(Krankheitskosten CHF 8'529.40; Rechnungen für Arzneimittel CHF 110.60,

CHF 39.05, CHF 240.15 und CHF 918.40). Damit ergaben sich

anerkannte Ausgaben von total CHF 82'733.20. Dieser Summe wurden der

Vermögensrückgang von CHF 101'408.55 und die Renteneinnahmen von CHF 21'792.00

gegenübergestellt. Auf diese Weise resultierte der Vermögensverzicht für das

Jahr 2021 von CHF 40'467.35 (vgl. Einspracheentscheid, Ziffer 2.2.23).

5.2.3 Die von der Beschwerdegegnerin

anerkannten Krankheitskosten von CHF 8'529.40 umfassen Aufwendungen für

Brille, Spital, Selbstbehalt, Spitex, Gesundheitscoaching, Coaching

Selbstheilungstechnik, Tabletten, Zahnarzt, Ambulanz und Wassersystem (vgl.

Einspracheentscheid Ziff. 2.2.20 [A.S. 10] sowie das Formular

«Krankheits- und Behinderungskosten» zur Steuererklärung 2021 mit Beiblatt und

Belegen [AK-Nr. 305 ff.]).

5.3 Die Beschwerdeführerin verlangt,

es seien zusätzliche Ausgaben anzurechnen.

5.3.1 Die vorstehend wiedergegebene,

für Ausgaben ab 2021 verbindliche Regelung lässt die Berücksichtigung der von

der Beschwerdeführerin angeführten Ausgaben für Skifahren (Tickets, Saison- und

Tageskarten, Auto- und Zugfahrten, Übernachtungen: vgl. eingereichte Unterlagen

in der Mappe 4) nicht zu. Wenn dadurch die psychische Verfassung der

Beschwerdeführerin positiv beeinflusst werden konnte, ist dies erfreulich, es

handelt sich jedoch letztlich um Ausgaben für Freizeitaktivitäten, wie sie auch

bei Personen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung anfallen. Die in den von der

Beschwerdeführerin eingereichten, umfangreichen Unterlagen weiter aufgeführten

Ausgaben fallen entweder unter die Lebensbedarfs-Pauschale (wie Haushaltsgeld

oder Rechnungen für Strom oder die Hausratsversicherung) oder lassen sich nicht

hinreichend nachvollziehen. Nicht anzurechnen sind auch die Kosten für das

Rauchen, für die Haarpflege und für eine Autobatterie (vgl. die eingereichten

Unterlagen in der Mappe 5). Den Einbezug von Rechtsberatungskosten lässt

die seit Anfang 2021 geltende Regelung ebenfalls nicht zu. Die eingereichten

Zahlungsaufstellungen für Einkäufe in Drogerien (vgl. die eingereichten

Unterlagen in der Mappe 1) enthalten einzelne Positionen, welche

Arzneimittel betreffen, als Krankheitskosten gelten können und durch die

Beschwerdegegnerin anerkannt wurden; im Übrigen handelt es sich um Kosten für

den Lebensunterhalt, welche durch die Pauschale abgedeckt sind.

5.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt

weiter vor, es seien erhebliche Ausgaben im Zusammenhang mit einem

geschäftlichen Vorhaben (Kleiderherstellung und -verkauf mit Verkaufsportal im

Internet) angefallen. Die Umsetzung sei durch die «KESB-Vorfälle» im September

2021 verhindert worden. Von Gewinnungskosten im Sinne von Art. 17d Abs. 3 lit.

b Ziff. 4 ELV (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor) kann in diesem Zusammenhang jedoch

nicht gesprochen werden. Die entsprechenden Ausgaben sind auch nicht konkret

belegt. Dasselbe gilt für geltend gemachte Aufwendungen im Zusammenhang mit

einem Künstler-Event.

5.3.3 Die von der Beschwerdeführerin in

diesem Zusammenhang beantragte Einforderung weiterer Unterlagen bei ihrem

ehemaligen Rechtsvertreter B.___ (vgl. das Editionsbegehren vom 6. Mai

2024, A.S. 17 f.) erscheint als nicht erforderlich, da keine

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser neben den dem Gericht vorliegenden,

umfangreichen Unterlagen über weitere für das vorliegende Verfahren relevante

Dokumente verfügen würde. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass der

Rechtsvertreter der auftragsrechtlichen Herausgabepflicht (Art. 400 Abs. 1

des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches, Obligationenrecht [OR; SR 220]) nachgekommen ist.

5.3.4 Damit bleibt es für das Jahr 2021

bei dem im Einspracheentscheid festgelegten Vermögensverzicht von CHF 40'467.35.

6.

6.1 Zusammenfassend ist der

Vermögensverzicht, welchen die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für

das Jahr 2020 angerechnet hat, von CHF 52'289.30 auf CHF 45'309.50 zu

reduzieren. Der für das Jahr 2021 berücksichtigte Verzicht von CHF 40'467.35

ist zu bestätigen. Gesamthaft resultiert damit ein Verzicht von CHF 85'776.85.

Da Ende 2021 kein Vermögen mehr vorhanden war und somit der Vermögensverzicht

abgeschlossen war, erübrigen sich ergänzende Berechnungen für die Jahre 2022

und 2023. Insoweit greift die jährliche Reduktion um CHF 10'000.00 (Art. 17e

ELV; E. II. 3.4 hiervor), erstmals per 1. Januar 2022. Für die

Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2023 ist

somit noch von einem Vermögensverzicht von CHF 65’776.85 auszugehen, ab 1. Januar

2024 von einem solchen von CHF 55'776.85.

6.2 Auf die Berechnungen und den

Anspruch der Beschwerdeführerin wirkt sich diese Anpassung wie folgt aus:

6.2.1 In der Berechnung für Juni 2023

(AK-Nr. 260 f.), welche noch Ergänzungsleistungen zur IV-Rente

betrifft, reduziert sich das Vermögen von CHF 42'842.00 auf

CHF 35'862.85 (CHF 65’776.85 plus CHF 86.00 minus Freibetrag CHF 30'000.00).

Der Vermögensverzehr von 1/15 beläuft sich damit auf CHF 2'390.00.

Zusammen mit der IV-Rente von CHF 22'344.00, dem Vermögensertrag auf dem

Verzichtsvermögen von CHF 190.00 (0.29 % von CHF 65'776.85) und

dem Eigenmietwert von CHF 11'360.00 ergeben sich anrechenbare Einnahmen

von CHF 36'284.00. Bei anerkannten Ausgaben von CHF 48'046.00 beträgt

der Ausgabenüberschuss CHF 11'762.00. Der EL-Anspruch beläuft sich auf CHF 981.00

(inkl. Prämienvergütung an den Krankenversicherer von CHF 463.00), der an

die Beschwerdeführerin direkt auszuzahlende Betrag auf CHF 518.00.

6.2.2 In der Berechnung für Juli bis

Dezember 2023 (AK-Nr. 258 f. und 256 f.), welche neu

Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente betrifft, reduziert sich das Vermögen

von CHF 42'842.00 auf CHF 35'862.85 (CHF 65’776.85 plus CHF 86.00

minus Freibetrag CHF 30'000.00). Der Vermögensverzehr von 1/10 beläuft

sich damit auf CHF 3’586.00. Zusammen mit der AHV-Rente von CHF 22'344.00,

dem Vermögensertrag von CHF 190.00 und dem Eigenmietwert von CHF 11'360.00

ergeben sich anrechenbare Einnahmen von CHF 37'480.00. Bei anerkannten

Ausgaben von CHF 48'046.00 beträgt der Ausgabenüberschuss CHF 10'566.00.

Die jährliche Ergänzungsleistung beläuft sich auf CHF 881.00 pro Monat

(inkl. Zahlung an den Krankenversicherer von CHF 463.00), der an die

Beschwerdeführerin direkt auszuzahlende Betrag auf CHF 418.00.

6.2.3 In der Berechnung ab 1. Januar

2024 (AK-Nr. 254 f.) reduziert sich das Vermögen von CHF 32’851.00

auf CHF 25'871.00 (CHF 55’776.85 plus CHF 95.00 minus Freibetrag

CHF 30'000.00). Der Vermögensverzehr von 1/10 beläuft sich damit auf

CHF 2'587.00. Zusammen mit der AHV-Rente von CHF 22'344.00, dem

Vermögensertrag von CHF 161.00 (0.29 % von CHF 55'776.85) und

dem Eigenmietwert von CHF 11'360.00 ergeben sich anrechenbare Einnahmen

von CHF 36'452.00. Bei anerkannten Ausgaben von CHF 48'546.00 beträgt

der Ausgabenüberschuss CHF 12’094.00. Die jährliche Ergänzungsleistung beläuft

sich auf CHF 1’008.00 pro Monat (inkl. Zahlung an den Krankenversicherer

von CHF 505.00), der an die Beschwerdeführerin direkt auszuzahlende Betrag

auf CHF 503.00.

7. Die Beschwerde ist im

vorstehend umschriebenen Sinne teilweise gutzuheissen und im Übrigen

abzuweisen.

7.1 Anspruch auf eine Parteientschädigung

besteht nicht, da die Beschwerdeführerin in eigener Sache handelte und die

Beschwerdegegnerin nicht entschädigungsberechtigt ist.

7.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;

SR 830.1]). Die Bestimmungen des ELG sehen keine Kostenpflicht vor; das

Verfahren ist daher kostenlos.

Demnach

wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der

Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine

jährliche Ergänzungsleistung (inkl. Zahlung an den Krankenversicherer) von CHF 981.00

für Juni 2023, CHF 881.00 pro Monat von Juli 2023 bis Dezember 2023 und

CHF 1’008.00 pro Monat ab 1. Januar 2024. Die weitergehende

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Eine Kopie des Schreibens der

Beschwerdeführerin vom 26. März 2025 geht samt Beilagen zur Kenntnis an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die

Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer