VSBES.2024.108
Ergänzungsleistungen AHV
15. April 2025Deutsch21 min
2023 verlangte die Beschwerdegegnerin unter Ansetzung einer Frist bis 10. Oktober
Source so.ch
Urteil vom 15. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin
Kofmel
Gerichtsschreiberin
Studer
In
Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 22. März 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1959 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im Juni 2023 bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV an (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 835 ff.). Mit Schreiben vom 19. September
2023 verlangte die Beschwerdegegnerin unter Ansetzung einer Frist bis 10. Oktober
2023 ergänzende Informationen respektive Dokumente, namentlich Saldo- und
Zinsausweise für verschiedene Bankkonten sowie Erklärungen und Belege betreffend
die Verwendung eines Betrags von CHF 115'710.40 (vgl. AK-Nr. 627),
den die Beschwerdeführerin am 10. August 2020 von einer Versicherung
ausbezahlt erhalten hatte (AK-Nr. 634 f.). Die Frist wurde auf
entsprechenden Antrag hin bis 31. Oktober 2023 verlängert (AK-Nr. 629).
Ein Gesuch um eine weitere Verlängerung bis 30. November 2023 (AK-Nr. 624)
lehnte die Beschwerdegegnerin ab (AK-Nr. 622). Am 23. Oktober 2023
reichte der Beistand bzw. der Sozialdienst eine Reihe von Unterlagen
(Bankauszüge) ein (AK-Nr. 577).
1.2 Mit Verfügung vom 14. Dezember
2023 (AK-Nr. 508) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für
den Monat Juni 2023 eine Ergänzungsleistung von CHF 818.00 (inkl.
Prämienvergütung an die Krankenkasse von CHF 463.00) und für die Monate
Juli 2023 bis Dezember 2023 eine Ergänzungsleistung von CHF 630.00 pro
Monat (inkl. Prämienvergütung an die Krankenkasse) zu. Bei den Einnahmen wurde
ein anrechenbares Vermögen von CHF 67'682.00 berücksichtigt, dem ein
angenommener Vermögensverzicht von CHF 97'596.00 zugrunde lag. Dieser
Vermögensverzicht ergab sich aus einer Kapitalauszahlung von CHF 115'710.40
am 10. August 2020 mit anschliessendem nicht dokumentiertem Vermögensrückgang
in der Höhe von CHF 67'340.30 im Jahr 2020 sowie CHF 50'512.96 im
Jahr 2021 (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 511 ff., und Fallnotiz vom
15. Dezember 2023, AK-Nr. 501 ff.).
1.3 Der damalige Beistand der
Beschwerdeführerin erhob dagegen am 21. Dezember 2023 Einsprache (AK-Nr. 481).
Er machte geltend, in den Jahren 2020 bis 2022 seien Gesundheitskosten
angefallen, welche den Vermögensrückgang erklärten. Es werde um eine
Fristverlängerung bis 29. März 2024 zur Einreichung entsprechender
Unterlagen ersucht. Die Beschwerdegegnerin setzte daraufhin am 22. Dezember
2023 eine Frist bis 15. Februar 2024 (AK-Nr. 471). Der Beistand
antwortete am 9. Januar 2024 mit dem Antrag, die Frist bis zum 31. März
2024 zu erstrecken (AK-Nr. 446), was die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
11. Januar 2024 ablehnte (AK-Nr. 445). In der Folge wurde die Frist
nach einem erneuten Fristerstreckungsgesuch des inzwischen mandatierten
Rechtsanwalts B.___ bis 29. Februar 2024 verlängert, wobei die
Beschwerdegegnerin festhielt, bei unbenütztem Ablauf der Frist werde «gestützt
auf die gegenwärtige Aktenlage entschieden» (AK-Nr. 411). Am 29. Februar
2024 erfolgte eine Eingabe, in welcher Rechtsanwalt B.___ den Standpunkt der
Beschwerdeführerin bekräftigte und um eine zusätzliche Fristerstreckung von 30 Tagen
zur Einreichung weiterer Unterlagen ersuchte (AK-Nr. 374 ff.). Die
Beschwerdegegnerin lehnte dies ab und gewährte stattdessen letztmalig eine
nicht erstreckbare Notfrist bis 12. März 2024 (AK-Nr. 333). Am 12. März
2024 meldete sich Rechtsanwalt B.___ erneut mit der Bitte um eine nochmalige
Fristverlängerung (AK-Nr. 262). Gleichzeitig wurden zahlreiche weitere
Dokumente eingereicht (AK-Nr. 263 ff.).
1.4 Am 5. Januar 2024 erliess
die Beschwerdegegnerin die Verfügung über den EL-Anspruch ab 1. Januar
2024. Sie sprach der Beschwerdeführerin eine jährliche Ergänzungsleistung in
der Höhe von CHF 736.00 pro Monat (inkl. Prämienvergütung an die
Krankenkasse von CHF 505.00) zu (AK-Nr. 463). Die Berechnung enthielt
weiterhin einen (um CHF 10'000.00 reduzierten) Vermögensverzicht von
CHF 87'596.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 465).
2. Mit Einspracheentscheid vom 22. März
2024 (AK-Nr. 243 ff., Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die
Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Dezember
2023 teilweise gut. Sie entschied, der EL-Anspruch sei unter Berücksichtigung
eines Vermögensverzichts von CHF 52'289.30 im Jahr 2020 und eines
zusätzlichen Vermögensverzichts von CHF 40'467.35 im Jahr 2021 zu
berechnen. Damit resultiere ab 1. Juni 2023 ein anrechenbarer Vermögensverzicht
von CHF 72'756.00 und ab 1. Januar 2024 ein solcher von CHF 62'756.00.
Es ergebe sich ein EL-Anspruch von CHF 940.00 für den Monat Juni 2023, von
CHF 821.00 pro Monat von Juli 2023 bis Dezember 2023 sowie von CHF 949.00
pro Monat ab 1. Januar 2024, jeweils inkl. Prämienvergütung für die
Krankenversicherung (AK-Nr. 252).
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 6. Mai
2024 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2024. Sie
stellt sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr
seien ab Anspruchsbeginn am 1. Juni 2023 Ergänzungsleistungen ohne
Anrechnung eines Vermögensverzichts zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu
neuen Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
(A.S 14 ff.). Zudem stellt sie den Antrag, es seien von Rechtsanwalt B.___
diverse Unterlagen zu edieren (A.S. 17 ff.). Am 27. Mai 2024 gibt die
Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Belege, Quittungen, Aufstellungen
betreffend Ausgaben) zu den Akten (A.S. 20 f.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
mit Eingabe vom 18. Juni 2024 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und
beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 24 f.)
3.3 Mit Schreiben vom 26. März 2025
reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (A.S. 27).
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für
die Zeit ab 1. Juni 2023.
1.2
Die Uneinigkeit zwischen den
Parteien betrifft den Vermögensverzehr respektive das anrechenbare Vermögen, aus
dem dieser berechnet wird. Da eine anderweitige Fehlerhaftigkeit des
angefochtenen Entscheids nicht ersichtlich ist, hat sich die richterliche
Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu konzentrieren (BGE 131 V 329
E. 4 m. H.).
2.
Das Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) haben
per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender Änderungen erfahren. Da ein
Anspruch ab 1. Juni 2023 zur Diskussion steht, sind die neuen Bestimmungen
anwendbar.
3.
3.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen, wobei das Gesetz einen Mindestbetrag definiert (vgl. Art.
9.
Abs. 1 ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen zählt bei IV-Rentnern ein
Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei
alleinstehenden Personen CHF 30’000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c
ELG). Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne
gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet,
als wäre nie darauf verzichtet worden (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein
Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine
Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr
als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund
dafür vorliegt. Bei Vermögen bis CHF 100’000.00 liegt die Grenze bei CHF 10'000.00
pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die
wichtigen Gründe (Art. 11a Abs. 3 ELG). Bei Bezügerinnen und Bezügern
einer Altersrente der AHV gilt dies auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des
Rentenanspruchs (Art. 11a Abs. 4 ELG). Die Art. 11a Abs. 3
und 4 ELG gelten nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten der entsprechenden
Änderung, d.h. ab dem 1. Januar 2021, verbraucht worden ist (vgl. ELG,
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform], Abs. 2).
3.2
Laut Art. 17b ELV liegt ein
Vermögensverzicht vor, wenn eine Person: Vermögenswerte veräussert, ohne dazu
rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent
des Wertes der Leistung entspricht (lit. a), oder im zu betrachtenden
Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG
zulässig gewesen wäre (lit. b). Eine nähere Regelung der Höhe des
Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch findet sich in Art. 17d ELV.
Danach entspricht die Höhe des Verzichts der Differenz zwischen dem
tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu
betrachtenden Zeitraum (Art. 17d Abs. 1 ELV). Für die Ermittlung des
zulässigen Vermögensverbrauchs wird die Obergrenze für den Vermögensverbrauch
auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet (Art. 17d Abs. 2
ELV).
3.3
Mit den am 1. Januar 2021
in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen war auch eine Anpassung
der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung
über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) verbunden. Nach den seit 1. Januar
2021.
geltenden Randziffern 3532.10 ff. ist ein Vermögensverbrauch bis
zu einem bestimmten Pauschalbetrag auch ohne konkreten Nachweis als hinreichend
erstellt anzusehen. Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt wird ermittelt,
indem der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 ELG) mit dem entsprechenden Faktor nach WEL-Anhang 8
multipliziert wird (WEL Rz. 3532.12). Für die Beschwerdeführerin ergibt sich
aus Anhang 8 der Faktor 3.2. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf belief
sich im Jahr 2020 auf CHF 19'450.00, in den Jahren 2021 und 2022 auf CHF 19'610.00
Dispositiv
und im Jahr 2023 auf CHF 20'100.00. Demnach resultieren Pauschalbeträge
für den allgemeinen Lebensunterhalt von CHF 62'240.00 (2020), CHF 62'752.00
(2021 und 2022) sowie CHF 64'320.00 (2023).
3.4 Der anzurechnende Betrag des
Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet
wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00
vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert
auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen
und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der
jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des
Bezugsjahres massgebend (Art. 17e ELV).
4. Umstritten ist zunächst der
Vermögensverzicht, welcher der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 angerechnet
wurde.
4.1 Massgebend sind diesbezüglich
nicht die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 11a Abs. 3
und 4 ELG, da diese nur einen Verbrauch ab diesem Datum erfassen (E. II. 3.1
hiervor). Demgegenüber gelangt Art. 11a Abs. 2 ELG zur Anwendung,
auch wenn ein Vermögensverzicht aus der Zeit vor dem 1. Januar 2021 zur
Diskussion steht. Inhaltlich entspricht die Bestimmung dem früheren Recht, so
dass auch die dazu ergangene Rechtsprechung weiterhin wegleitend bleibt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 und
4.2.5). Dies gilt auch für den Grundsatz, wonach für die Beurteilung eines
Vermögensverzichts abzuklären ist, was mit einem Vermögen, das früher vorhanden
war und jetzt fehlt, geschehen ist. Die leistungsansprechende Person trägt die
Beweislast dafür, dass das nicht mehr vorhandene Vermögen in Erfüllung einer
rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden
ist. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist
erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven
Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare
Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei
Beweislosigkeit wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches
Vermögen sowie ein darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 150 V 198
E. 7.2.3.4.2, 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch
das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024
E. 6.2). Im Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 hat das Bundesgericht
erkannt, im Sinne einer Beweiserleichterung sei in diesem Zusammenhang auch
bereits der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt, der in der seit Anfang 2021
geltenden Regelung vorgesehen ist (vgl. E. II. 3.3 hiervor), zu
berücksichtigen. Wenn kein konkreter Nachweis einer Vermögensverwendung
erbracht wird, gilt daher ein der neuen Regelung vergleichbares Vorgehen auch
bereits für die Jahre vor 2021. Gegenstand der Prüfung ist in diesem
Zusammenhang allerdings nicht ein übermässiger Vermögensverbrauch, sondern ein
solcher, der entweder gar nicht nachgewiesen ist oder für den keine
Rechtspflicht und keine adäquate Gegenleistung erstellt ist.
4.2 Den Ausgangspunkt für die
Anrechnung eines Vermögensverzichts im Jahr 2020 bildet eine Kapitalauszahlung
von CHF 115'710.40, welche der Beschwerdeführerin am 10. August 2020
überwiesen wurde. Der Vermögensstand belief sich am 31. Dezember 2019 auf
CHF 93'694.06 und am 31. Dezember 2020 auf CHF 101'436.16,
erhöhte sich also um CHF 7'742.10. Bei einer Kapitalauszahlung von CHF 115'710.40
und einer Erhöhung um CHF 7'742.10 resultiert ein Vermögensverbrauch von
CHF 107'968.30. Dieser reduziert sich einerseits um konkrete Kosten, für
die eine adäquate Gegenleistung im vorstehend umschriebenen Sinn erstellt ist,
und andererseits um den Pauschalbetrag für den Lebensbedarf. Als konkret
nachgewiesenen Vermögensverbrauch hat die Beschwerdegegnerin Kosten von CHF 15'706.55
anerkannt (Krankheitskosten CHF 8'868.25 [vgl. AK-Nr. 276]; Gesundheitscoaching
CHF 4'440.00 [vgl. AK-Nr. 281 f.]; Drogerie CHF 98.30;
Zahnarztkosten CHF 2'300.00). Zusammen mit dem Pauschalbetrag von
CHF 62'240.00 (vgl. E. II. 3.3 und 4.1 hiervor) resultierten
anerkannte Kosten von CHF 77'946.55. Dieser Summe wurden die
Renteneinnahmen von CHF 21'792.00 plus ein Wertschriftenertrag von CHF 475.55,
total CHF 22'267.55, gegenübergestellt, so dass noch ein anerkannter
Vermögensrückgang von CHF 55'679.00 verblieb. Dies ergab einen
Vermögensverzicht von CHF 52'289.30 (Kapitalauszahlung CHF 115'710.40
minus Vermögenszuwachs von CHF 7'742.10 minus anerkannter
Vermögensverbrauch von CHF 55'679.00).
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, neben dem Pauschalbetrag für die Lebenshaltungskosten von CHF 62'240.00
und den anerkannten weiteren Kosten von CHF 15'706.55 seien weitere
Ausgaben zu berücksichtigen. Dies ist nachfolgend zu prüfen, wobei, da ein
Vermögensverzicht im Jahr 2020 zur Diskussion steht, einzig die in diesem Jahr
angefallenen Kosten einbezogen werden können.
4.3.2 Die Akten enthalten zwei
Rechnungen für Heizöllieferungen vom 10. März und 23. November 2020
in der Höhe von CHF 3'241.60 und CHF 1'525.20 (AK-Nr. 350 f.).
Die Beschwerdegegnerin hat diese nicht berücksichtigt, weil sie im
Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt enthalten seien (Einspracheentscheid
Ziff. 2.2.13). Dieser Betrachtungsweise kann jedoch nicht gefolgt werden,
denn die Pauschale, welche in diesem Zusammenhang massgebend ist (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. II. 3.3 und
4.1 hiervor), leitet sich aus dem Betrag für den Lebensbedarf gemäss Art. 10
Abs. 1 lit. a ELG ab. Dieser wiederum erfasst die Nebenkosten,
einschliesslich der Heizkosten für das Wohnen, nicht. Dafür besteht eine
gesonderte Position (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG und Art. 16a
und 16b ELV). Nachgewiesene Heizölkosten sind daher, soweit wie hier die Frage
nach zusätzlichen nachgewiesenen Kosten aufgrund des früheren Rechts zu
beantworten ist (vgl. E. II. 4.1 hiervor), zu berücksichtigen. Dasselbe
gilt für die geltend gemachten, im Jahr 2020 angefallenen Kosten für eine
private Gebäudeversicherung (CHF 602.55), eine Tankrevision (CHF 265.00)
sowie den Kaminfeger (CHF 239.10; AK-Nr. 301). Für diese Aufwendungen
liegen Belege vor (AK-Nr. 284 f. und 301). Aus den im
Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen ergeben sich ausserdem Auslagen
für die staatliche Gebäudeversicherung von CHF 253.05, für die Abwasser-
und Kehrichtabgabe an die Gemeinde von CHF 450.10, eine weitere
Zahnarztrechnung von CHF 146.40 sowie ein Betrag von CHF 256.80 für
eine Nähmaschinenrevision zum Zweck der professionellen Kleiderherstellung. Die
zusätzlichen Ausgaben betragen damit CHF 6'979.80 (vgl. die Belege unter
den Buchstaben N und O der umfangreichen Eingabe vom 27. Mai 2024).
4.3.3 Die Kosten für
Lebensmitteleinkäufe sind dagegen, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend
dargelegt hat, im Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt von CHF 62'240.00
enthalten und können nicht nochmals berücksichtigt werden. Daran ändert auch
der geltend gemachte hohe Nahrungsbedarf (vgl. z.B. die eingereichten Mappen 5,
6 und 7) nichts. Die weiteren handschriftlich aufgelisteten, das Jahr 2020
betreffenden Positionen (vgl. AK-Nr. 298-301) gehören teilweise zu den
anerkannten Krankheitskosten von CHF 8'868.25 (vgl. die Aufstellung in der
Steuererklärung, AK-Nr. 276: Wassersystem; Hörgerätebatterie;
Komplementärmedizin ; Spitexanteil; Quantenheilung) oder fallen unter die
anerkannten Zahnarztkosten von CHF 2'300.00. Ansonsten sind sie entweder
dem allgemeinen Lebensunterhalt zuzuordnen oder können, soweit die Angaben
nachvollziehbar sind, wegen fehlender Belege nicht berücksichtigt werden. Dies
gilt auch für die geltend gemachten Fahrtkosten zu den Behandlungen. Die Kosten
für die Hausratversicherung sind durch die Lebensbedarf-Pauschale abgedeckt. Ebenso
verhält es sich mit Freizeitaktivitäten wie Skifahren und entsprechenden
Transportkosten.
4.3.4 Zusammengefasst erhöhen sich die belegten
und anerkannten Ausgaben von CHF 15’706.55 (Einspracheentscheid Ziff. 2.2.16,
A.S. 7) um CHF 6'979.80 auf CHF 22'686.35. Dies bewirkt eine
Reduktion des für 2020 anzurechnenden Vermögensverzichts von CHF 52'289.30
auf CHF 45'309.50.
5. Die Beschwerdegegnerin hat für
das Jahr 2021 einen zusätzlichen Vermögensverzicht von CHF 40'467.35
angerechnet.
5.1 Den Ausgangspunkt für die
Anrechnung dieses Vermögensverzichts bildete die Feststellung, dass sich das
Vermögen der Beschwerdeführerin von CHF 101'436.15 am 31. Dezember
2020 auf CHF 27.60 am 31. Dezember 2021 reduziert hatte. Die
Vermögensabnahme belief sich also auf CHF 101'408.55.
5.2
5.2.1 Die zu berücksichtigende
Vermögensabnahme für das Jahr 2021 ist nach der neuen Regelung von Art. 11a
ELG, einschliesslich der Abs. 3 und 4 (vgl. E. II. 3.1 hiervor),
zu bestimmen. Danach gelten als zu berücksichtigende Ausgaben ein Pauschalbetrag
für den Lebensunterhalt von CHF 62'752.00 (vgl. E. II. 3.3
hiervor), ein Zehntel des Ausgangsvermögens (hier 10 % von CHF 101'436.15,
also CHF 10'143.60; vgl. Art. 11a Abs. 3 ELG) sowie die in Art. 17
Abs. 3 lit. b ELV genannten Positionen: Vermögenverminderungen
aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin
oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat (Ziff. 1); Kosten
für zahnärztliche Behandlungen (Ziff. 2), Kosten im Zusammenhang mit
Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen
werden (Ziff. 3), Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens
(Ziff. 4) sowie Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung
(Ziff. 5).
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat neben
dem Pauschalbetrag von CHF 62'752.00 und dem zulässigen Vermögensverbrauch
von CHF 10'143.60 weitere Ausgaben von CHF 9'837.60 berücksichtigt
(Krankheitskosten CHF 8'529.40; Rechnungen für Arzneimittel CHF 110.60,
CHF 39.05, CHF 240.15 und CHF 918.40). Damit ergaben sich
anerkannte Ausgaben von total CHF 82'733.20. Dieser Summe wurden der
Vermögensrückgang von CHF 101'408.55 und die Renteneinnahmen von CHF 21'792.00
gegenübergestellt. Auf diese Weise resultierte der Vermögensverzicht für das
Jahr 2021 von CHF 40'467.35 (vgl. Einspracheentscheid, Ziffer 2.2.23).
5.2.3 Die von der Beschwerdegegnerin
anerkannten Krankheitskosten von CHF 8'529.40 umfassen Aufwendungen für
Brille, Spital, Selbstbehalt, Spitex, Gesundheitscoaching, Coaching
Selbstheilungstechnik, Tabletten, Zahnarzt, Ambulanz und Wassersystem (vgl.
Einspracheentscheid Ziff. 2.2.20 [A.S. 10] sowie das Formular
«Krankheits- und Behinderungskosten» zur Steuererklärung 2021 mit Beiblatt und
Belegen [AK-Nr. 305 ff.]).
5.3 Die Beschwerdeführerin verlangt,
es seien zusätzliche Ausgaben anzurechnen.
5.3.1 Die vorstehend wiedergegebene,
für Ausgaben ab 2021 verbindliche Regelung lässt die Berücksichtigung der von
der Beschwerdeführerin angeführten Ausgaben für Skifahren (Tickets, Saison- und
Tageskarten, Auto- und Zugfahrten, Übernachtungen: vgl. eingereichte Unterlagen
in der Mappe 4) nicht zu. Wenn dadurch die psychische Verfassung der
Beschwerdeführerin positiv beeinflusst werden konnte, ist dies erfreulich, es
handelt sich jedoch letztlich um Ausgaben für Freizeitaktivitäten, wie sie auch
bei Personen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung anfallen. Die in den von der
Beschwerdeführerin eingereichten, umfangreichen Unterlagen weiter aufgeführten
Ausgaben fallen entweder unter die Lebensbedarfs-Pauschale (wie Haushaltsgeld
oder Rechnungen für Strom oder die Hausratsversicherung) oder lassen sich nicht
hinreichend nachvollziehen. Nicht anzurechnen sind auch die Kosten für das
Rauchen, für die Haarpflege und für eine Autobatterie (vgl. die eingereichten
Unterlagen in der Mappe 5). Den Einbezug von Rechtsberatungskosten lässt
die seit Anfang 2021 geltende Regelung ebenfalls nicht zu. Die eingereichten
Zahlungsaufstellungen für Einkäufe in Drogerien (vgl. die eingereichten
Unterlagen in der Mappe 1) enthalten einzelne Positionen, welche
Arzneimittel betreffen, als Krankheitskosten gelten können und durch die
Beschwerdegegnerin anerkannt wurden; im Übrigen handelt es sich um Kosten für
den Lebensunterhalt, welche durch die Pauschale abgedeckt sind.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt
weiter vor, es seien erhebliche Ausgaben im Zusammenhang mit einem
geschäftlichen Vorhaben (Kleiderherstellung und -verkauf mit Verkaufsportal im
Internet) angefallen. Die Umsetzung sei durch die «KESB-Vorfälle» im September
2021 verhindert worden. Von Gewinnungskosten im Sinne von Art. 17d Abs. 3 lit.
b Ziff. 4 ELV (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor) kann in diesem Zusammenhang jedoch
nicht gesprochen werden. Die entsprechenden Ausgaben sind auch nicht konkret
belegt. Dasselbe gilt für geltend gemachte Aufwendungen im Zusammenhang mit
einem Künstler-Event.
5.3.3 Die von der Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang beantragte Einforderung weiterer Unterlagen bei ihrem
ehemaligen Rechtsvertreter B.___ (vgl. das Editionsbegehren vom 6. Mai
2024, A.S. 17 f.) erscheint als nicht erforderlich, da keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser neben den dem Gericht vorliegenden,
umfangreichen Unterlagen über weitere für das vorliegende Verfahren relevante
Dokumente verfügen würde. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass der
Rechtsvertreter der auftragsrechtlichen Herausgabepflicht (Art. 400 Abs. 1
des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches, Obligationenrecht [OR; SR 220]) nachgekommen ist.
5.3.4 Damit bleibt es für das Jahr 2021
bei dem im Einspracheentscheid festgelegten Vermögensverzicht von CHF 40'467.35.
6.
6.1 Zusammenfassend ist der
Vermögensverzicht, welchen die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für
das Jahr 2020 angerechnet hat, von CHF 52'289.30 auf CHF 45'309.50 zu
reduzieren. Der für das Jahr 2021 berücksichtigte Verzicht von CHF 40'467.35
ist zu bestätigen. Gesamthaft resultiert damit ein Verzicht von CHF 85'776.85.
Da Ende 2021 kein Vermögen mehr vorhanden war und somit der Vermögensverzicht
abgeschlossen war, erübrigen sich ergänzende Berechnungen für die Jahre 2022
und 2023. Insoweit greift die jährliche Reduktion um CHF 10'000.00 (Art. 17e
ELV; E. II. 3.4 hiervor), erstmals per 1. Januar 2022. Für die
Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2023 ist
somit noch von einem Vermögensverzicht von CHF 65’776.85 auszugehen, ab 1. Januar
2024 von einem solchen von CHF 55'776.85.
6.2 Auf die Berechnungen und den
Anspruch der Beschwerdeführerin wirkt sich diese Anpassung wie folgt aus:
6.2.1 In der Berechnung für Juni 2023
(AK-Nr. 260 f.), welche noch Ergänzungsleistungen zur IV-Rente
betrifft, reduziert sich das Vermögen von CHF 42'842.00 auf
CHF 35'862.85 (CHF 65’776.85 plus CHF 86.00 minus Freibetrag CHF 30'000.00).
Der Vermögensverzehr von 1/15 beläuft sich damit auf CHF 2'390.00.
Zusammen mit der IV-Rente von CHF 22'344.00, dem Vermögensertrag auf dem
Verzichtsvermögen von CHF 190.00 (0.29 % von CHF 65'776.85) und
dem Eigenmietwert von CHF 11'360.00 ergeben sich anrechenbare Einnahmen
von CHF 36'284.00. Bei anerkannten Ausgaben von CHF 48'046.00 beträgt
der Ausgabenüberschuss CHF 11'762.00. Der EL-Anspruch beläuft sich auf CHF 981.00
(inkl. Prämienvergütung an den Krankenversicherer von CHF 463.00), der an
die Beschwerdeführerin direkt auszuzahlende Betrag auf CHF 518.00.
6.2.2 In der Berechnung für Juli bis
Dezember 2023 (AK-Nr. 258 f. und 256 f.), welche neu
Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente betrifft, reduziert sich das Vermögen
von CHF 42'842.00 auf CHF 35'862.85 (CHF 65’776.85 plus CHF 86.00
minus Freibetrag CHF 30'000.00). Der Vermögensverzehr von 1/10 beläuft
sich damit auf CHF 3’586.00. Zusammen mit der AHV-Rente von CHF 22'344.00,
dem Vermögensertrag von CHF 190.00 und dem Eigenmietwert von CHF 11'360.00
ergeben sich anrechenbare Einnahmen von CHF 37'480.00. Bei anerkannten
Ausgaben von CHF 48'046.00 beträgt der Ausgabenüberschuss CHF 10'566.00.
Die jährliche Ergänzungsleistung beläuft sich auf CHF 881.00 pro Monat
(inkl. Zahlung an den Krankenversicherer von CHF 463.00), der an die
Beschwerdeführerin direkt auszuzahlende Betrag auf CHF 418.00.
6.2.3 In der Berechnung ab 1. Januar
2024 (AK-Nr. 254 f.) reduziert sich das Vermögen von CHF 32’851.00
auf CHF 25'871.00 (CHF 55’776.85 plus CHF 95.00 minus Freibetrag
CHF 30'000.00). Der Vermögensverzehr von 1/10 beläuft sich damit auf
CHF 2'587.00. Zusammen mit der AHV-Rente von CHF 22'344.00, dem
Vermögensertrag von CHF 161.00 (0.29 % von CHF 55'776.85) und
dem Eigenmietwert von CHF 11'360.00 ergeben sich anrechenbare Einnahmen
von CHF 36'452.00. Bei anerkannten Ausgaben von CHF 48'546.00 beträgt
der Ausgabenüberschuss CHF 12’094.00. Die jährliche Ergänzungsleistung beläuft
sich auf CHF 1’008.00 pro Monat (inkl. Zahlung an den Krankenversicherer
von CHF 505.00), der an die Beschwerdeführerin direkt auszuzahlende Betrag
auf CHF 503.00.
7. Die Beschwerde ist im
vorstehend umschriebenen Sinne teilweise gutzuheissen und im Übrigen
abzuweisen.
7.1 Anspruch auf eine Parteientschädigung
besteht nicht, da die Beschwerdeführerin in eigener Sache handelte und die
Beschwerdegegnerin nicht entschädigungsberechtigt ist.
7.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]). Die Bestimmungen des ELG sehen keine Kostenpflicht vor; das
Verfahren ist daher kostenlos.
Demnach
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der
Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine
jährliche Ergänzungsleistung (inkl. Zahlung an den Krankenversicherer) von CHF 981.00
für Juni 2023, CHF 881.00 pro Monat von Juli 2023 bis Dezember 2023 und
CHF 1’008.00 pro Monat ab 1. Januar 2024. Die weitergehende
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Eine Kopie des Schreibens der
Beschwerdeführerin vom 26. März 2025 geht samt Beilagen zur Kenntnis an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die
Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer