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Entscheid

VSBES.2024.109

Unfallversicherung

28. Februar 2025Deutsch28 min

versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 27. Juli 2022 (Akten der Beschwerdegegnerin

Source so.ch

Urteil vom 28. Februar 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Erich Züblin,

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 5. April 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1980, ist bei der B.___ als Metallbauer / Schweisser

angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 27. Juli 2022 (Akten der Beschwerdegegnerin

Nr. [Suva-Nr.] 1) wurde die Beschwerdegegnerin darüber informiert, dass der

Beschwerdeführer am 21. Juli 2022 in [...] beim Joggen von einem aus einem

Parkplatz herausfahrenden Auto angefahren worden sei und sich dabei den Hals,

das rechte Handgelenk und das rechte Knie geprellt habe. Die Beschwerdegegnerin

übernahm in der Folge die Heilbehandlungskosten und richtete Taggelder aus

(Suva-Nr. 4).

1.2 Mit Verfügung vom 22. März 2023

(Suva-Nr. 87) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 30. November

2022 ein. Die hiergegen mit Eingabe vom 8. Mai 2023 (Suva-Nr. 106)

erhobene und mit Eingabe vom 19. Januar 2024 (Suva-Nr. 144) ergänzend

begründete Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

5. April 2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) ab.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer lässt mit

Eingabe vom 8. Mai 2024 (A.S. 10 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der Einspracheentscheid vom

05.04.2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem

Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG nach dem 30.11.2022

weiter zu erbringen.

2. Unter o/e-Kostenfolge.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2024 (A.S. 24 ff.) die Abweisung der

Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 5. April 2024.

2.3 In seiner Replik vom 30. Mai

2024 (A.S. 28 ff.) hält der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren gemäss

Beschwerde vom 8. Mai 2024 fest.

2.4 Mit Eingabe vom 19. Juni 2024

(A.S. 34) teilt die Beschwerdegegnerin mit, auf die Einreichung einer

umfassenden Duplik zu verzichten und an der beantragten Abweisung der

Beschwerde festzuhalten.

2.5 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten.

2.

2.1

Versicherungsleistungen nach dem

Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)

werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Im Versicherungsfall

hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des

Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Sowohl bei der Heilbehandlung als auch beim Taggeld handelt es sich – wie aus

Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – um vorübergehende Leistungen. Sie sind – sofern

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen

sind – nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden

kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der

vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (statt vieler

BGE 134 V 109 E. 4.1). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu

mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18

Abs. 1 UVG). Hat sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten, so hat sie

Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt

hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch

die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (statt vieler BGE 129 V 177

E. 3.1).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (statt vieler BGE 129 V 177 E.

3.2).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,

wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht.

Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die

entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei

der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des

Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beweis

des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den

Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum,

vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein

Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller

Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des

Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen

sind (Kaspar Gehring, in: Ueli Kieser et al. [Hrsg.], Kommentar zu den

Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40;

vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen

den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,

objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog. antizipierte oder vorweggenommene

Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit

und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023

vom 22. Mai 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2

Zur

Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es

verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (statt vieler Urteil des

Bundesgerichts 8C_173/2021 vom 25. Oktober 2023 E. 4.1). Ein Aktenbericht bzw.

-gutachten ist beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im

Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden

medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der

versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Den Berichten und

Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall jedoch

ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen

vorzunehmen. Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der

Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen

nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,

der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die

geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023

vom 22. Mai 2024 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen an den Beschwerdeführer zu

Recht per 30. November 2022 eingestellt hat. Zur Begründung führt die

Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 5. April 2024 (A.S. 1 ff.)

aus, dass das Unfallereignis vom 21. Juli 2022 zwar eine vorübergehende

Verschlimmerung des vorbestehenden degenerativen Zustands an der rechten Hand verursacht

habe, indessen spätestens nach drei Monaten der Status quo sine eingetreten sei.

Der Beschwerdeführer liess sich – siehe unten Ziff. 4.7 – bereits am 26.

August 2022 an der rechten Hand operieren. Massgebend ist somit der medizinische

Sachverhalt, wie er sich vor der Operation vom 26. August 2022 präsentierte.

Hierzu liegen im Wesentlichen folgende Unterlagen im Recht:

4.2

Im Radiologiebericht von Dr. med.

C.___, Facharzt für Radio-Onkologie/Strahlentherapie, Radiologie sowie

Nuklearmedizin, vom 21. Juli 2022 (Suva-Nr. 20) wird festgehalten, dass sich

beim gleichentags durchgeführten Röntgen des rechten Handgelenks des

Beschwerdeführers ein Zustand nach osteosynthetischer Versorgung des Os

naviculare mittels Minischraube bei Zeichen der Pseudarthrose (seit 2014)

präsentiere. Es sei kein Schraubenbruch festzustellen. Zudem gebe es keine

Hinweise auf eine frische knöcherne Läsion.

4.3

Im Notfallbericht des D.___ vom

21.

Juli 2022 (Suva-Nr. 24), verfasst von Dr. med. E.___, Assistenzärztin,

visiert von Dr. med. F.___, Oberarzt, werden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Vd. a. sekundäre Dislokation der

Schraube Scaphoid rechts (dominant) nach erneutem Trauma am 21.07.2022 bei

Scaphoid Pseudarthrose nach ORIF in Portugal

2.

Weichteiltrauma Oberschenkel rechts am

21.07.2022

Im Bericht wird festgehalten, dass der

Beschwerdeführer zu Fuss unterwegs gewesen sei, als ein Fahrzeug mit max. 10

km/h aus einer Einfahrt hinausgefahren sei und ihn von rechts touchiert habe.

Bei der Untersuchung habe eine leichte Druckdolenz über der Halswirbelsäule HWK

4/5 und über der Lendenwirbelsäule, eine Druckdolenz an der rechten Hand in der

Tabatière, nicht aber über dem distalen Radius, sowie starke Schmerzen im

rechten Bein bei Bewegung sowie eine Druckdolenz gluteal festgestellt werden

können. Im Übrigen sei der Befund unauffällig. Hinsichtlich der Scaphoidfraktur

sei die Ruhigstellung im Unterarmgips, das Verbot, die Hand zu belasten, sowie

die Vorstellung in der Handsprechstunde in der nächsten Woche angeordnet

worden.

4.4

Prof. Dr. med. G.___, Facharzt

für Nuklearmedizin und Radiologie, stellt in seinem Radiologiebericht vom 28.

Juli 2022 (Suva-Nr. 21) fest, dass sich die dislozierte Fraktur im Os

scaphoideum sowie der Frakturspalt im mittleren Bereich des Os scaphoideum beim

Röntgen des rechten Handgelenks des Beschwerdeführers am 28. Juli 2022 im

Vergleich zur Voruntersuchung vom 21. Juli 2022 unverändert darstelle.

4.5

Dr. med. H.___, Facharzt für

Radiologie, hält in seinem Radiologiebericht vom 28.

Juli 2022 (Suva-Nr. 22) fest, dass sich in der gleichentags erstellten

Computertomographie (CT) der Hand bzw. des Handgelenks des Beschwerdeführers

keine akuten Frakturen gezeigt hätten. Hingegen habe sich ein randsklerosierter

dehiszenter (um 1 mm) Frakturspalt im mittleren Drittel des Os scaphoideum,

passend zur Pseudarthrose, sowie eine intakte Schraubenosteosynthese im

distalen Os scaphoideum mit Aufhellungssaum (bis 1 mm) im proximalen

Knochenfragment, passend zur Lockerung, präsentiert. Eine SL- und

LT-Erweiterung liege nicht vor. Es habe eine leichtgradige radiokarpale

Arthrose sowie eine Chondrocalcinose ulnokarpal festgestellt werden können. Die

Knochenmineralisation sei regelrecht.

4.6

Im Sprechstundenbericht von Dr.

med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, vom 28. Juli 2022 (Suva-Nr. 45) werden

folgende Diagnosen gestellt:

Pseudarthrose rechtes

Scaphoid

-

Status post ORIF rechts

Scaphoid 2018 in Portugal

-

Retraumatisierung nach

Unfall am 21.07.2022

Im Bericht wird festgehalten, dass der

Beschwerdeführer erstmalig bei Dr. I.___ vorstellig geworden sei. Der

Beschwerdeführer berichte, am 21. Juli 2022 einen Unfall gehabt zu haben, bei

dem er auf sein rechtes Handgelenk gestürzt sei. Er habe bereits vor vier

Jahren eine Operation wegen einer nicht verheilten Scaphoidfraktur gehabt,

die er mit 15 Jahren erlitten habe. Nun habe er erneut Schmerzen. Bei der

Untersuchung habe sich eine lokale Druckdolenz über der Tabatière gezeigt. Im

Röntgen und in der Computertomographie jeweils vom 28. Juli 2022 habe sich eine

Pseudarthrose mit Dislokation der Schraube gezeigt. Es werde eine

Revisionsoperation vorgeschlagen, diesmal mit einem gefässgestielten

Transplantat. Als provisorischer Operationstermin werde der 26. August 2022 vermerkt.

4.7

Im Operationsbericht von Dr. I.___

vom 29. August 2022 (Suva-Nr. 18) wird zur Indikation der Operation ausgeführt,

dass der Beschwerdeführer eine Retraumatisierung seiner Pseudarthrose erfahren

habe. Als 15-jähriger habe er eine Scaphoidfraktur erlitten, die

pseudarthrotisch verheilt sei. Bei persistierenden Beschwerden habe er sich vor

vier Jahren einer Operation in Portugal unterzogen. Hierbei sei eine

Osteosynthese vorgenommen worden. Die Operation sei leider nicht erfolgreich

gewesen, so dass die Pseudarthrose persistiert habe und es zu einer Lockerung

mit Lysesaum um die Schraube gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sich

deshalb für eine Revisionsoperation entschieden. Diese habe am 26. August 2022

stattgefunden. Dabei seien eine Pseudarthrosenresektion mit Entfernung der bisherigen

Schraube, eine Reosteosynthese sowie eine mittels gefässgestielten

Knochentransplantats durchgeführte Scaphoidrekonstruktion am rechten Handgelenk

vorgenommen worden. Die bei der vorherigen Operation in Portugal implantierte

Schraube sei so locker gewesen, dass sie komplikationslos mit dem Pean habe

herausgedreht werden können. Die neue Schraube habe komplikationslos in der

implantierten Spongiosaplastik eingesetzt werden können. Die Operation sei

zufriedenstellend verlaufen.

4.8

Mit ambulantem Bericht vom 16.

Januar 2024 (Suva-Nr. 146) beantwortet Dr. med. J.___, Facharzt für

Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

sowie Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, diverse Fragen, die

ihm mit Schreiben vom 11. Januar 2024 (Suva-Nr. 145) seitens des

Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gestellt wurden. Zur Frage, ob der

Beschwerdeführer am 26. August 2022 hätte operiert werden müssen, auch wenn

sich der Unfall am 21. Juli 2020 (recte: 2022) nicht zugetragen hätte, führt

Dr. J.___ aus, dass Röntgenaufnahmen des rechten Handgelenks vom 18. November

2014.

vorrätig seien, auf denen man eine Kahnbeinpseudarthrose erkennen könne,

wobei die eingebrachte Herbert-Schraube mit mehreren Gewinden in mindestens

zwei Ebenen über den distalen Kahnbeinpol hinausreiche. Des Weiteren finde sich

eine Osteolysezone um den proximalen Anteil der Schraube. Am proximalen Os

trapezium erkenne man eine Osteolysezone distal der eingebrachten Schraube.

Wenn man das dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 11.

Januar 2024 beigefügte Röntgenbild aus Portugal von 2008 mit schlechter

Qualität (Papierbild) analysiere, so erkenne man, dass die Schraube zu diesem

Zeitpunkt in Höhe des distalen Kahnbeinpols gewesen sei und nicht nach distal

darüber hinausgeragt habe, wobei diese Einschätzung aufgrund der einzigen zur

Verfügung stehenden Röntgenaufnahme schwierig sei. ln den Röntgenaufnahmen vom

21.

Juli 2022 erkenne man eine vermutlich leicht zugenommene Dislokation der

eingebrachten Herbert-Schraube und ebenfalls eine persistierende

Kahnbeinpseudarthrose. Um den proximalen Pol der Herbert-Schraube erkenne man

weiterhin eine Osteolysezone. Offenbar habe beim Beschwerdeführer bereits im

Jahr 2014 eine Kahnbeinpseudarthrose bestanden, mit einer im Kahnbein liegenden

Schraube, die aus dem distalen Kahnbeinpol herausgeragt habe. Inwiefern beim

Beschwerdeführer bis zu dem Unfall vom 21. Juli 2022 Beschwerden am Handgelenk

bestanden hätten, lasse sich aufgrund der vorliegenden Dokumentation nicht

nachvollziehen. Auf die Frage, ob unfallbedingte bildgebende oder operative

Befunde vorlägen, die zeigen, welche Folgen das Unfallereignis vom 21. Juli

2022.

für das rechte Handgelenk des Beschwerdeführers gehabt hätten, antwortet

Dr. J.___, dass es durch den Unfall möglicherweise zu einer Zunahme der

Schraubendislokation gekommen sei. Schliesslich beantwortet Dr. J.___ die

Frage, ob davon auszugehen sei, dass der Gesundheitszustand am rechten

Handgelenk zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder derselbe gewesen sei wie vor

dem Unfall vom 21. Juli 2022 (Status quo ante) oder wie er sich auch ohne

Unfall vom 21. Juli 2022 eingestellt hätte (Status quo sine), dahingehend, dass

beim Beschwerdeführer bereits 2014 eine Kahnbeinpseudarthrose bestanden habe,

nachgewiesen durch das Röntgenbild vom 18. November 2014. Die

Kahnbeinpseudarthrose habe dem Beschwerdeführer bis zum Unfall offenbar keine

relevanten Beschwerden bereitet, so dass man davon ausgehen könne, dass die

Pseudarthrose durch den Unfall vom 21. Juli 2022 aktiviert worden sei und somit

zu Beschwerden geführt habe. Zusätzlich lasse sich eine zunehmende

Schraubendislokation vermuten. Dies könne im Rahmen einer komplexen Verletzung

bei vorbestehendem Schaden für zusätzliche Beschwerden verantwortlich sein.

4.9

In der Beurteilung von

Versicherungsarzt med. pract. K.___, Facharzt für Chirurgie, vom 4. April 2024

(Suva-Nr. 155) werden folgende Diagnosen gestellt:

Zum Vorzustand von 1995

-

Status nach primär

konservativ therapierter Scaphoidfraktur nach Unfall in Portugal im Alter von

15.

Jahren, ca. 1995

-

Status nach ORIF bei

resultierender symptomatischer Scapoid-Pseudarthrose 2018 (in Portugal)

Handanpralltrauma rechts als Jogger

durch PW (niedrige Geschwindigkeit) am 21.07.2022 mit/bei:

-

Re-Traumatisierung der

vorbestehenden Scaphoid-Pseudarthrose rechts

-

Status nach

Pseudarthrosen-Resektion, Schraubenentfernung, Scaphoid-Rekonstruktion mittels

gefässgestielten Knochentransplantats am 26.08.2022, fecit Dr. med. I.___, BSS

In seiner Beurteilung führt med. pract. K.___

aus, dass abstützend auf die CT-Bildgebung des rechten Handgelenks vom 28. Juli

2022.

festzustellen sei, dass zum Unfallzeitpunkt eine bereits bekannte

Scaphoid-Pseudarthrose rechts zu befunden sei. Die Ränder der Pseudarthrose im

mittleren Scaphoid seien deutlich randsklerosiert als Zeichen für einen schon

länger vorbestehenden Zustand. Die ehemalige Fraktur resp. Pseudarthrose sei

deutlich dehiszent und die Schraube sei entgegen anderweitiger radiologischer

Beurteilung nicht disloziert oder frisch gelockert. Sie liege zum Teil frei,

nicht im Knochen verankert, und man sehe einen älteren Lysesaum, ebenfalls

schon randsklerosiert und abgerundet im Bereich des mittleren und proximalen

Drittels des Scaphoids. Entsprechend auch der präoperativ zusammenfassenden Darstellung

des Sachverhalts durch den behandelnden Operateur und Handchirurgen Dr. I.___

handle es sich bei dieser Re-Traumatisierung der bekannten Pseudarthrose des

rechten Scaphoids um eine vorübergehende Verschlimmerung des bekannten

Vorzustandes. Frische unfallkausale strukturelle Läsionen seien in der

genannten CT-Untersuchung nicht zu befunden. Die Unfallfolgen einer solchen

Traumatisierung durch die genannte unfallkausale Prellung des rechten

Handgelenks seien nach drei Monaten mit Erreichen des Status quo sine

überstanden. Danach spiele der Unfall im Beschwerdebild des Beschwerdeführers

keine Rolle mehr und sei auf den bekannten Vorzustand zurückzuführen. Auch die

durchgeführte Operation vom 26. August 2022 sei dem bekannten Vorzustand

geschuldet. Dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu

objektivierbaren zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt habe, könne

computertomographisch ausgeschlossen werden. Die Unfallfolgen seien drei Monate

nach dem Unfall ausgeheilt.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. April 2024 (A.S. 1 ff.) im

Wesentlichen auf die Beurteilung von Versicherungsarzt med. pract. K.___ vom 4.

April 2024 (Suva-Nr. 155). Im Folgenden gilt es daher deren Beweiswert zu

prüfen.

5.2

5.2.1

Einleitend kann festgestellt

werden, dass die Versicherungsärzte der Suva nach ihrer Funktion und

beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind. Da sie

ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2

UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten,

verfügen sie unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel über

besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (statt vieler

Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2). Als

langjähriger Versicherungsarzt der Suva und Facharzt für Chirurgie ist med. pract.

K.___ zweifellos befähigt, eine Expertise zu erstellen.

5.2.2

Bei der Beurteilung von med.

pract. K.___ vom 4. April 2024 (Suva-Nr. 155) handelt es sich um einen

Aktenbericht. Dass med. pract. K.___ keine eigene Untersuchung des

Beschwerdeführers vornahm, ist nachvollziehbar. Der Unfall des

Beschwerdeführers ereignete sich am 21. Juli 2022. Am 26. August 2022

wurde er bereits an der rechten Hand operiert. Dabei wurden gemäss

Operationsbericht von Dr. I.___ vom 29. August 2022 (Suva-Nr. 18)

eine Pseudarthrosenresektion mit Entfernung der bisherigen Schraube, eine Reosteosynthese

sowie eine mittels gefässgestielten Knochentransplantats durchgeführte

Scaphoidrekonstruktion vorgenommen. Infolge der Operation kann der massgebliche

medizinische Sachverhalt nur noch aus den Akten erschlossen werden. Eine eigene

Untersuchung hätte med. pract. K.___ keine neuen Erkenntnisse gebracht. Der

sich aus den Akten ergebende Befund ist insbesondere aufgrund der voroperativen

radiologischen Untersuchungen als lückenlos zu beurteilen. Im Wesentlichen geht

es damit nur noch um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden

medizinischen Sachverhalts.

5.2.3

In seiner Beurteilung vom 4.

April 2024 (Suva-Nr. 155) setzt sich med. pract. K.___ eingehend mit den vorhandenen

voroperativen medizinischen Akten auseinander. Gestützt auf die am 28. Juli 2022

von Dr. H.___ erstellte CT-Bildgebung des rechten Handgelenks führt med. pract.

K.___ nachvollziehbar und überzeugend aus, dass die Pseudarthrose im mittleren

Scaphoid aufgrund der deutlichen Randsklerosierung bereits länger vorbestehend

sei. Die Schraube sei entgegen anderweitiger radiologischer Beurteilung weder

disloziert noch frisch gelockert. Sie liege zum Teil frei, nicht im Knochen

verankert, und es sei ein älterer Lysesaum zu erkennen, ebenfalls schon

randsklerosiert und abgerundet im Bereich des mittleren und proximalen Drittels

des Scaphoids. Entsprechend handle es sich bei der Retraumatisierung der

bekannten Pseudarthrose des rechten Scaphoids um eine vorübergehende

Verschlimmerung des bekannten Vorzustandes. Frische unfallkausale strukturelle

Läsionen seien in der CT-Bildgebung nicht zu befunden. Die Unfallfolgen einer

solchen Traumatisierung durch die unfallkausale Prellung des rechten

Handgelenks seien nach drei Monaten mit Erreichen des Status quo sine

überstanden. Die Beurteilung von med. pract. K.___ ist schlüssig und

konsistent. Medizinische Berichte, in welchen die Schlüssigkeit und Konsistenz

der Beurteilung von med. pract. K.___ nachvollziehbar in Zweifel gezogen werden,

liegen keine vor. So vermag insbesondere der ambulante Bericht von Dr. J.___

vom 16. Januar 2024 (Suva-Nr. 146) keine solchen Zweifel zu begründen. Die

Vermutung von Dr. J.___, dass es durch den Unfall möglicherweise zu einer

Zunahme der Schraubendislokation gekommen sei, stützt sich offensichtlich bloss

auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerdefrei

gewesen sei. Damit läuft die Vermutung von Dr. J.___ auf den unzulässigen

Beweisschluss «post hoc ergo propter hoc» hinaus. Einen Nachweis für die

vermutete Lockerung der Schraube erbringt Dr. J.___ nicht. Ergänzend kann

in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hingewiesen werden, dass

behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (statt

vieler BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen).

5.3

5.3.1

Was der Beschwerdeführer in

seinen Eingaben an das Versicherungsgericht vom 8. Mai 2024 (A.S. 11 ff.) und

30.

Mai 2024 (A.S. 28 ff.) gegen die Beweiswertigkeit der

versicherungsärztlichen Beurteilung vorbringt, erweist sich – wie im Folgenden

gezeigt wird – als unbegründet.

5.3.2

5.3.2.1

Der Beschwerdeführer bringt

zunächst vor, dass gestützt auf die medizinischen Akten nach dem Unfallereignis

ein Verdacht auf eine sekundäre Dislokation der Schraube im Scaphoid rechts

nach erneutem Trauma am 21. Juli 2022 bestanden habe. Umstritten sei, ob es

unfallbedingt zu einer Lockerung der Schraube gekommen sei. Dem

Operationsbericht von Dr. I.___ vom 26. August 2022 (Suva-Nr. 18) könne nur

entnommen werden, dass die Operation 2008 in Portugal leider nicht erfolgreich

gewesen sei, so dass die Pseudarthrose persistiert habe und es zu einer

Lockerung mit Lysesaum um die Schraube gekommen sein solle. Daraus könne aber

nicht abgeleitet werden, wie der Zustand vor dem Unfallereignis gewesen sei (ob

eine Lockerung bestanden habe) und welche Auswirkungen das Unfallereignis

selbst bei diesem medizinischen Vorzustand gehabt habe.

5.3.2.2

Der Verdacht auf eine unfallbedingte

sekundäre Dislokation der Schraube im Scaphoid rechts des Beschwerdeführers

findet sich lediglich im Notfallbericht des D.___ vom 21. Juli 2022

(Suva-Nr. 24). Im Radiologiebericht von Dr. H.___ vom 28. Juli 2022 (Suva-Nr.

22) und im Sprechstundenbericht von Dr. I.___ vom 28. Juli 2022 (Suva-Nr. 45)

wird gestützt auf die gleichentags durchgeführte Computertomographie zwar

jeweils eine Dislokation der Schraube festgestellt; ob diese vom Unfallereignis

vom 21. Juli 2022 herrührt, dazu äussern sich die Berichte nicht. Dem

Operationsbericht von Dr. I.___ vom 26. August 2022 (Suva-Nr. 18) ist, wie der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. Mai 2024 (A.S. 11 ff.) korrekt

festhält, bloss zu entnehmen, dass die Pseudarthrose trotz der Operation in

Portugal persistiert habe und es zu einer Lockerung mit Lysesaum um die

Schraube gekommen sei; ob und inwiefern sich der Unfall vom 21. Juli 2022 auf die

Lockerung der Schraube ausgewirkt hat, dazu äussert sich auch dieser Bericht

nicht. Im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten setzt sich Versicherungsarzt

med. pract. K.___ eingehend mit der Frage auseinander, ob das

Unfallereignis vom 21. Juli 2022 zu einer zusätzlichen Dislokation oder

Lockerung der Schraube geführt hat. Gestützt auf die CT-Bildgebung vom 28. Juli

2022.

führt med. pract. K.___ in seiner Beurteilung vom 4. April 2024 (Suva-Nr.

155) auf überzeugende Weise aus, dass die Schraube infolge des Unfalls weder

zusätzlich disloziert noch frisch gelockert worden sei. So stellt med. pract. K.___

anhand der CT-Bildgebung fest, dass die Schraube zum Teil freiliege, d.h. nicht

im Knochen verankert sei. Es sei ein älterer Lysesaum zu sehen, ebenfalls –

d.h. wie die Pseudarthrose – schon randsklerosiert und abgerundet im Bereich

des mittleren und proximalen Drittels des Scaphoids. Frische unfallkausale

strukturelle Läsionen seien hingegen nicht zu befunden. Ob es unfallbedingt zu

einer Lockerung der Schraube gekommen ist, ist bloss insofern umstritten, als

Dr. J.___ in seinem ambulanten Bericht vom 16. Januar 2024 (Suva-Nr. 146) vermutet,

dass es durch den Unfall möglicherweise zu einer Zunahme der Schraubendislokation

gekommen sei. Diese Vermutung stützt sich – wie unter Ziff. 5.2.3 bereits

erwähnt – offensichtlich bloss auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer vor

dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei, was auf den unzulässigen Beweisschluss

«post hoc ergo propter hoc» hinausläuft. Ein unfallbedingter objektivierbarer Befund,

der auf eine zusätzliche Schraubendislokation oder -lockerung hindeuten würde,

lässt sich den medizinischen Akten nicht entnehmen. Die CT-Bildgebung vom 28. Juli

2022.

zeigt laut med. pract. K.___ vielmehr auf, dass die Schraube im rechten

Scaphoid des Beschwerdeführers bereits seit längerer Zeit disloziert ist. Dass

es die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit als erstellt erachtet, dass die Retraumatisierung der

Pseudarthrose durch die unfallkausale Prellung bloss zu einer vorübergehenden

Verschlimmerung des bekannten Vorzustandes geführt hat, ist folglich nicht zu

beanstanden.

5.3.3

5.3.3.1

Der Beschwerdeführer rügt

weiter, dass der Versicherungsarzt nicht erkläre, weshalb sein rechtes

Handgelenk nach einem stummen, d.h. beschwerdefreien Zustand seit 2008

ausgerechnet nach dem Trauma und vor der Operation aus rein unfallfremden

Gründen symptomatisch geworden sei und zu den Schmerzen geführt habe, welche

die behandelnden Ärzte zu einer Operation veranlasst hätten. Die Annahme liege

nahe, dass die Prellung eines gesundheitlich bereits angeschlagenen Handgelenks

wie dasjenige des Beschwerdeführers durchaus zu einer richtungsgebenden

Veränderung des Vorzustands führen könne, indem z.B. die Schraube gelockert

oder verschoben oder die Pseudarthrose symptomatisch werde, so dass die

Schmerzen nicht alleine durch Zeitablauf nach drei oder vier Monaten wieder

abgeheilt wären.

5.3.3.2

Ob der Beschwerdeführer von

2008.

bis 2022 beschwerdefrei war, wie er in seinen Eingaben vom 8. Mai 2024

(A.S. 11 ff.) und 30. Mai 2024 (A.S. 28 ff.) behauptet, lässt sich, wie Dr. J.___

in seinem ambulanten Bericht vom 16. Januar 2024 (Suva-Nr. 146) ebenfalls feststellt,

anhand der vorhandenen medizinischen Akten nicht nachvollziehen. Dass beim D.___

Röntgenaufnahmen des rechten Handgelenks des Beschwerdeführers vom 18. November

2014.

vorrätig sind, deutet zumindest darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu

diesem Zeitpunkt Beschwerden am rechten Handgelenk hatte, ansonsten es keinen Grund

gegeben hätte, das Handgelenk zu röntgen. Dem ambulanten Bericht von Dr. J.___

zufolge ist auf den Röntgenaufnahmen vom 18. November 2014 zu erkennen, dass

die zur Fixierung der Kahnbeinpseudarthrose des Beschwerdeführers eingebrachte

Herbert-Schraube in mindestens zwei Ebenen über den distalen Kahnbeinpol

hinausreicht, wohingegen die Analyse des Röntgenbilds aus Portugal von 2008 ergibt,

dass sich die Schraube damals auf Höhe des distalen Kahnbeinpols befand und

nicht darüber hinausragte. Gestützt hierauf lässt sich der Vorzustand bereits so

weit rekonstruieren, als die bei der Operation in Portugal im Jahr 2008 im

rechten Kahnbein des Beschwerdeführers eingebrachte Herbert-Schraube im

Unfallzeitpunkt bereits seit vielen Jahren disloziert gewesen sein muss. Werden

bei der Beurteilung des Vorzustands zusätzlich die Befunde aus der

CT-Bildgebung vom 28. Juli 2022 berücksichtigt, wonach keine frischen

unfallkausalen strukturellen Läsionen und insbesondere auch keine SL- und

LT-Erweiterung zu befunden seien, ist nicht zu beanstanden, dass es die

Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt erachtet,

dass die beim Unfall erlittene Prellung der rechten Hand bloss zu einer

vorübergehenden Verschlimmerung des bekannten Vorzustandes geführt hat. Dass

die erneute Prellung eines bereits angeschlagenen Handgelenks zu einer

richtungsgebenden Veränderung des Vorzustands führen kann, wie der

Beschwerdeführer vorbringt, ist unstrittig. Ergeben sich bei der Untersuchung

des Handgelenks jedoch keinerlei objektivierbaren Befunde, die darauf

schliessen lassen, dass sich der Vorzustand durch die Prellung richtungsgebend

verändert hat, so ist davon auszugehen, dass die Prellung ohne solche Folgen

geblieben ist. Ob die Schmerzen des Beschwerdeführers alleine durch Zeitablauf

nach drei oder vier Monaten «abgeheilt» wären, kann aufgrund der Operation vom

26.

August 2022 nur im Rahmen einer ex ante-Betrachtung beurteilt werden. Diese

führt aufgrund fehlender objektivierbarer unfallkausaler Befunde zum Ergebnis,

dass der Beschwerdeführer durch die erneute Prellung bloss eine vorübergehende

Verschlimmerung des vorbestehenden Zustands erlitt.

5.3.4

5.3.4.1

Der Beschwerdeführer bringt

weiter vor, dass jede rationale Begründung dafür fehle, weshalb ausgerechnet am

30.

November 2022 jegliche Teilkausalität entfallen sein solle, obwohl der

Beschwerdeführer bei einem komplizierten Vorzustand erst seit dem Unfallereignis

unter anhaltenden Schmerzen gelitten habe und deshalb eine Operation notwendig

geworden sei. Es möge der Beschwerdegegnerin nicht passen, dass sie auch bei

massivsten Vorzuständen als obligatorische Unfallversicherung

leistungspflichtig bleibe, selbst wenn das Unfallereignis für die gesamte

Gesundheitsproblematik «nur» teilweise verantwortlich sei. Dies rechtfertige

jedoch nicht, dass die Beweisführung alleine an die eigene Versicherungsmedizin

delegiert werde, selbst wenn die behandelnden Ärzte und die medizinische

Dokumentation darauf hinweisen würden, dass das Unfallereignis mindestens

teilkausal weiterhin für die anhaltenden Beschwerden verantwortlich sei.

5.3.4.2

In der CT-Bildgebung vom 28.

Juli 2022 sind gemäss der Beurteilung von med. pract. K.___ vom 4. April 2024

(Suva-Nr. 155) keine frischen unfallkausalen strukturellen Läsionen zu erkennen.

Die im ambulanten Bericht vom 16. Januar 2024 (Suva-Nr. 146) von Dr. J.___

aufgestellte Vermutung, dass es durch den Unfall möglicherweise zu einer

Zunahme der Schraubendislokation gekommen sei, stützt sich – wie unter Ziff.

5.2.3

bereits erwähnt – offensichtlich bloss auf den Umstand, dass der

Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei, was auf den unzulässigen

Beweisschluss «post hoc ergo propter hoc» hinausläuft. Ein objektivierbarer

Befund, der die Vermutung von Dr. J.___ stützen könnte, findet sich in den

medizinischen Akten nicht. Gemäss Sprechstundenbericht vom 28. Juli 2022

(Suva-Nr. 45) konnte Dr. I.___ anlässlich der klinischen Untersuchung der

rechten Hand des Beschwerdeführers palmar über dem Scaphoid eine Wunde mit

Granulationsgewebe feststellen. Im Übrigen zeigte sich der klinische Befund bis

auf die Druckdolenz über der Tabatière als unauffällig. Das Verletzungsbild des

Beschwerdeführers lässt darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer beim

unfallbedingten Sturz die rechte Hand geprellt und dabei die Handinnenfläche

aufgeschürft hat. Gemäss Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen Versicherungsverbandes

(abrufbar unter

zuletzt besucht am 21. Januar 2025) handelt es sich beim Verletzungsbild des

Beschwerdeführers um eine leichte (Code 06Aa-L) bis maximal mittlere (Code

06Aa-M) Prellung der Handwurzel, die – wie vorliegend zunächst geschehen –

konservativ zu behandeln und in zwei bis vier Wochen ausgeheilt ist. Indem med.

pract. K.___ davon ausgeht, dass die Unfallfolgen vorliegend drei Monate nach

dem Unfall ausgeheilt seien, trägt er der besonderen Situation mit der

vorbestehenden Pseudarthrose im rechten Scaphoid des Beschwerdeführers

hinreichend Rechnung. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die

Beurteilung von med. pract. K.___ beanstandet werden könnte. Insgesamt bestehen

an der Beurteilung von med. pract. K.___ somit auch keine nur geringen Zweifel.

Da von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen keine neuen wesentlichen Erkenntnisse

zu erwarten sind, kann in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Begutachtung

des Beschwerdeführers verzichtet werden.

5.4

Zusammenfassend ergibt sich

somit, dass keine auch nur geringfügigen Zweifel an der Beurteilung des

Versicherungsarztes med. pract. K.___ vom 4. April 2024 (Suva-Nr. 155)

bestehen. Vielmehr hat gestützt darauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als

erstellt zu gelten, dass die beim Unfallereignis vom 21. Juli 2022 vom

Beschwerdeführer erlittene Prellung der rechten Hand lediglich zu einer

vorübergehenden Verschlimmerung des vorbestehenden Zustands geführt hat. Mit

dem Eintritt des Status quo sine nach drei Monaten verliert die Prellung ihre

kausale Bedeutung. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen

Erkenntnisse zu erwarten, weshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung

darauf verzichtet werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat den Fall zu Recht per

30.

November 2022 abgeschlossen und weitere Leistungen an den Beschwerdeführer

abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

hat als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (statt vieler BGE 128 V 133 E. 5b).

6.2

Das Verfahren ist grundsätzlich

kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht vorliegend kein

Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Penon