VSBES.2024.109
Unfallversicherung
28. Februar 2025Deutsch28 min
versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 27. Juli 2022 (Akten der Beschwerdegegnerin
Source so.ch
Urteil vom 28. Februar 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Erich Züblin,
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 5. April 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1980, ist bei der B.___ als Metallbauer / Schweisser
angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 27. Juli 2022 (Akten der Beschwerdegegnerin
Nr. [Suva-Nr.] 1) wurde die Beschwerdegegnerin darüber informiert, dass der
Beschwerdeführer am 21. Juli 2022 in [...] beim Joggen von einem aus einem
Parkplatz herausfahrenden Auto angefahren worden sei und sich dabei den Hals,
das rechte Handgelenk und das rechte Knie geprellt habe. Die Beschwerdegegnerin
übernahm in der Folge die Heilbehandlungskosten und richtete Taggelder aus
(Suva-Nr. 4).
1.2 Mit Verfügung vom 22. März 2023
(Suva-Nr. 87) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 30. November
2022 ein. Die hiergegen mit Eingabe vom 8. Mai 2023 (Suva-Nr. 106)
erhobene und mit Eingabe vom 19. Januar 2024 (Suva-Nr. 144) ergänzend
begründete Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
5. April 2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) ab.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt mit
Eingabe vom 8. Mai 2024 (A.S. 10 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Einspracheentscheid vom
05.04.2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG nach dem 30.11.2022
weiter zu erbringen.
2. Unter o/e-Kostenfolge.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2024 (A.S. 24 ff.) die Abweisung der
Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 5. April 2024.
2.3 In seiner Replik vom 30. Mai
2024 (A.S. 28 ff.) hält der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren gemäss
Beschwerde vom 8. Mai 2024 fest.
2.4 Mit Eingabe vom 19. Juni 2024
(A.S. 34) teilt die Beschwerdegegnerin mit, auf die Einreichung einer
umfassenden Duplik zu verzichten und an der beantragten Abweisung der
Beschwerde festzuhalten.
2.5 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
2.1
Versicherungsleistungen nach dem
Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)
werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Im Versicherungsfall
hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des
Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Sowohl bei der Heilbehandlung als auch beim Taggeld handelt es sich – wie aus
Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – um vorübergehende Leistungen. Sie sind – sofern
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind – nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden
kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (statt vieler
BGE 134 V 109 E. 4.1). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu
mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
Abs. 1 UVG). Hat sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten, so hat sie
Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (statt vieler BGE 129 V 177
E. 3.1).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (statt vieler BGE 129 V 177 E.
3.2).
2.4
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,
wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht.
Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die
entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei
der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des
Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beweis
des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den
Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum,
vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller
Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind (Kaspar Gehring, in: Ueli Kieser et al. [Hrsg.], Kommentar zu den
Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40;
vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen
den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,
objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog. antizipierte oder vorweggenommene
Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit
und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023
vom 22. Mai 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2
Zur
Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es
verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (statt vieler Urteil des
Bundesgerichts 8C_173/2021 vom 25. Oktober 2023 E. 4.1). Ein Aktenbericht bzw.
-gutachten ist beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Den Berichten und
Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall jedoch
ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen
vorzunehmen. Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der
Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen
nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,
der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die
geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023
vom 22. Mai 2024 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.
4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen an den Beschwerdeführer zu
Recht per 30. November 2022 eingestellt hat. Zur Begründung führt die
Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 5. April 2024 (A.S. 1 ff.)
aus, dass das Unfallereignis vom 21. Juli 2022 zwar eine vorübergehende
Verschlimmerung des vorbestehenden degenerativen Zustands an der rechten Hand verursacht
habe, indessen spätestens nach drei Monaten der Status quo sine eingetreten sei.
Der Beschwerdeführer liess sich – siehe unten Ziff. 4.7 – bereits am 26.
August 2022 an der rechten Hand operieren. Massgebend ist somit der medizinische
Sachverhalt, wie er sich vor der Operation vom 26. August 2022 präsentierte.
Hierzu liegen im Wesentlichen folgende Unterlagen im Recht:
4.2
Im Radiologiebericht von Dr. med.
C.___, Facharzt für Radio-Onkologie/Strahlentherapie, Radiologie sowie
Nuklearmedizin, vom 21. Juli 2022 (Suva-Nr. 20) wird festgehalten, dass sich
beim gleichentags durchgeführten Röntgen des rechten Handgelenks des
Beschwerdeführers ein Zustand nach osteosynthetischer Versorgung des Os
naviculare mittels Minischraube bei Zeichen der Pseudarthrose (seit 2014)
präsentiere. Es sei kein Schraubenbruch festzustellen. Zudem gebe es keine
Hinweise auf eine frische knöcherne Läsion.
4.3
Im Notfallbericht des D.___ vom
21.
Juli 2022 (Suva-Nr. 24), verfasst von Dr. med. E.___, Assistenzärztin,
visiert von Dr. med. F.___, Oberarzt, werden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Vd. a. sekundäre Dislokation der
Schraube Scaphoid rechts (dominant) nach erneutem Trauma am 21.07.2022 bei
Scaphoid Pseudarthrose nach ORIF in Portugal
2.
Weichteiltrauma Oberschenkel rechts am
21.07.2022
Im Bericht wird festgehalten, dass der
Beschwerdeführer zu Fuss unterwegs gewesen sei, als ein Fahrzeug mit max. 10
km/h aus einer Einfahrt hinausgefahren sei und ihn von rechts touchiert habe.
Bei der Untersuchung habe eine leichte Druckdolenz über der Halswirbelsäule HWK
4/5 und über der Lendenwirbelsäule, eine Druckdolenz an der rechten Hand in der
Tabatière, nicht aber über dem distalen Radius, sowie starke Schmerzen im
rechten Bein bei Bewegung sowie eine Druckdolenz gluteal festgestellt werden
können. Im Übrigen sei der Befund unauffällig. Hinsichtlich der Scaphoidfraktur
sei die Ruhigstellung im Unterarmgips, das Verbot, die Hand zu belasten, sowie
die Vorstellung in der Handsprechstunde in der nächsten Woche angeordnet
worden.
4.4
Prof. Dr. med. G.___, Facharzt
für Nuklearmedizin und Radiologie, stellt in seinem Radiologiebericht vom 28.
Juli 2022 (Suva-Nr. 21) fest, dass sich die dislozierte Fraktur im Os
scaphoideum sowie der Frakturspalt im mittleren Bereich des Os scaphoideum beim
Röntgen des rechten Handgelenks des Beschwerdeführers am 28. Juli 2022 im
Vergleich zur Voruntersuchung vom 21. Juli 2022 unverändert darstelle.
4.5
Dr. med. H.___, Facharzt für
Radiologie, hält in seinem Radiologiebericht vom 28.
Juli 2022 (Suva-Nr. 22) fest, dass sich in der gleichentags erstellten
Computertomographie (CT) der Hand bzw. des Handgelenks des Beschwerdeführers
keine akuten Frakturen gezeigt hätten. Hingegen habe sich ein randsklerosierter
dehiszenter (um 1 mm) Frakturspalt im mittleren Drittel des Os scaphoideum,
passend zur Pseudarthrose, sowie eine intakte Schraubenosteosynthese im
distalen Os scaphoideum mit Aufhellungssaum (bis 1 mm) im proximalen
Knochenfragment, passend zur Lockerung, präsentiert. Eine SL- und
LT-Erweiterung liege nicht vor. Es habe eine leichtgradige radiokarpale
Arthrose sowie eine Chondrocalcinose ulnokarpal festgestellt werden können. Die
Knochenmineralisation sei regelrecht.
4.6
Im Sprechstundenbericht von Dr.
med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, vom 28. Juli 2022 (Suva-Nr. 45) werden
folgende Diagnosen gestellt:
Pseudarthrose rechtes
Scaphoid
-
Status post ORIF rechts
Scaphoid 2018 in Portugal
-
Retraumatisierung nach
Unfall am 21.07.2022
Im Bericht wird festgehalten, dass der
Beschwerdeführer erstmalig bei Dr. I.___ vorstellig geworden sei. Der
Beschwerdeführer berichte, am 21. Juli 2022 einen Unfall gehabt zu haben, bei
dem er auf sein rechtes Handgelenk gestürzt sei. Er habe bereits vor vier
Jahren eine Operation wegen einer nicht verheilten Scaphoidfraktur gehabt,
die er mit 15 Jahren erlitten habe. Nun habe er erneut Schmerzen. Bei der
Untersuchung habe sich eine lokale Druckdolenz über der Tabatière gezeigt. Im
Röntgen und in der Computertomographie jeweils vom 28. Juli 2022 habe sich eine
Pseudarthrose mit Dislokation der Schraube gezeigt. Es werde eine
Revisionsoperation vorgeschlagen, diesmal mit einem gefässgestielten
Transplantat. Als provisorischer Operationstermin werde der 26. August 2022 vermerkt.
4.7
Im Operationsbericht von Dr. I.___
vom 29. August 2022 (Suva-Nr. 18) wird zur Indikation der Operation ausgeführt,
dass der Beschwerdeführer eine Retraumatisierung seiner Pseudarthrose erfahren
habe. Als 15-jähriger habe er eine Scaphoidfraktur erlitten, die
pseudarthrotisch verheilt sei. Bei persistierenden Beschwerden habe er sich vor
vier Jahren einer Operation in Portugal unterzogen. Hierbei sei eine
Osteosynthese vorgenommen worden. Die Operation sei leider nicht erfolgreich
gewesen, so dass die Pseudarthrose persistiert habe und es zu einer Lockerung
mit Lysesaum um die Schraube gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sich
deshalb für eine Revisionsoperation entschieden. Diese habe am 26. August 2022
stattgefunden. Dabei seien eine Pseudarthrosenresektion mit Entfernung der bisherigen
Schraube, eine Reosteosynthese sowie eine mittels gefässgestielten
Knochentransplantats durchgeführte Scaphoidrekonstruktion am rechten Handgelenk
vorgenommen worden. Die bei der vorherigen Operation in Portugal implantierte
Schraube sei so locker gewesen, dass sie komplikationslos mit dem Pean habe
herausgedreht werden können. Die neue Schraube habe komplikationslos in der
implantierten Spongiosaplastik eingesetzt werden können. Die Operation sei
zufriedenstellend verlaufen.
4.8
Mit ambulantem Bericht vom 16.
Januar 2024 (Suva-Nr. 146) beantwortet Dr. med. J.___, Facharzt für
Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
sowie Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, diverse Fragen, die
ihm mit Schreiben vom 11. Januar 2024 (Suva-Nr. 145) seitens des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gestellt wurden. Zur Frage, ob der
Beschwerdeführer am 26. August 2022 hätte operiert werden müssen, auch wenn
sich der Unfall am 21. Juli 2020 (recte: 2022) nicht zugetragen hätte, führt
Dr. J.___ aus, dass Röntgenaufnahmen des rechten Handgelenks vom 18. November
2014.
vorrätig seien, auf denen man eine Kahnbeinpseudarthrose erkennen könne,
wobei die eingebrachte Herbert-Schraube mit mehreren Gewinden in mindestens
zwei Ebenen über den distalen Kahnbeinpol hinausreiche. Des Weiteren finde sich
eine Osteolysezone um den proximalen Anteil der Schraube. Am proximalen Os
trapezium erkenne man eine Osteolysezone distal der eingebrachten Schraube.
Wenn man das dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 11.
Januar 2024 beigefügte Röntgenbild aus Portugal von 2008 mit schlechter
Qualität (Papierbild) analysiere, so erkenne man, dass die Schraube zu diesem
Zeitpunkt in Höhe des distalen Kahnbeinpols gewesen sei und nicht nach distal
darüber hinausgeragt habe, wobei diese Einschätzung aufgrund der einzigen zur
Verfügung stehenden Röntgenaufnahme schwierig sei. ln den Röntgenaufnahmen vom
21.
Juli 2022 erkenne man eine vermutlich leicht zugenommene Dislokation der
eingebrachten Herbert-Schraube und ebenfalls eine persistierende
Kahnbeinpseudarthrose. Um den proximalen Pol der Herbert-Schraube erkenne man
weiterhin eine Osteolysezone. Offenbar habe beim Beschwerdeführer bereits im
Jahr 2014 eine Kahnbeinpseudarthrose bestanden, mit einer im Kahnbein liegenden
Schraube, die aus dem distalen Kahnbeinpol herausgeragt habe. Inwiefern beim
Beschwerdeführer bis zu dem Unfall vom 21. Juli 2022 Beschwerden am Handgelenk
bestanden hätten, lasse sich aufgrund der vorliegenden Dokumentation nicht
nachvollziehen. Auf die Frage, ob unfallbedingte bildgebende oder operative
Befunde vorlägen, die zeigen, welche Folgen das Unfallereignis vom 21. Juli
2022.
für das rechte Handgelenk des Beschwerdeführers gehabt hätten, antwortet
Dr. J.___, dass es durch den Unfall möglicherweise zu einer Zunahme der
Schraubendislokation gekommen sei. Schliesslich beantwortet Dr. J.___ die
Frage, ob davon auszugehen sei, dass der Gesundheitszustand am rechten
Handgelenk zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder derselbe gewesen sei wie vor
dem Unfall vom 21. Juli 2022 (Status quo ante) oder wie er sich auch ohne
Unfall vom 21. Juli 2022 eingestellt hätte (Status quo sine), dahingehend, dass
beim Beschwerdeführer bereits 2014 eine Kahnbeinpseudarthrose bestanden habe,
nachgewiesen durch das Röntgenbild vom 18. November 2014. Die
Kahnbeinpseudarthrose habe dem Beschwerdeführer bis zum Unfall offenbar keine
relevanten Beschwerden bereitet, so dass man davon ausgehen könne, dass die
Pseudarthrose durch den Unfall vom 21. Juli 2022 aktiviert worden sei und somit
zu Beschwerden geführt habe. Zusätzlich lasse sich eine zunehmende
Schraubendislokation vermuten. Dies könne im Rahmen einer komplexen Verletzung
bei vorbestehendem Schaden für zusätzliche Beschwerden verantwortlich sein.
4.9
In der Beurteilung von
Versicherungsarzt med. pract. K.___, Facharzt für Chirurgie, vom 4. April 2024
(Suva-Nr. 155) werden folgende Diagnosen gestellt:
Zum Vorzustand von 1995
-
Status nach primär
konservativ therapierter Scaphoidfraktur nach Unfall in Portugal im Alter von
15.
Jahren, ca. 1995
-
Status nach ORIF bei
resultierender symptomatischer Scapoid-Pseudarthrose 2018 (in Portugal)
Handanpralltrauma rechts als Jogger
durch PW (niedrige Geschwindigkeit) am 21.07.2022 mit/bei:
-
Re-Traumatisierung der
vorbestehenden Scaphoid-Pseudarthrose rechts
-
Status nach
Pseudarthrosen-Resektion, Schraubenentfernung, Scaphoid-Rekonstruktion mittels
gefässgestielten Knochentransplantats am 26.08.2022, fecit Dr. med. I.___, BSS
In seiner Beurteilung führt med. pract. K.___
aus, dass abstützend auf die CT-Bildgebung des rechten Handgelenks vom 28. Juli
2022.
festzustellen sei, dass zum Unfallzeitpunkt eine bereits bekannte
Scaphoid-Pseudarthrose rechts zu befunden sei. Die Ränder der Pseudarthrose im
mittleren Scaphoid seien deutlich randsklerosiert als Zeichen für einen schon
länger vorbestehenden Zustand. Die ehemalige Fraktur resp. Pseudarthrose sei
deutlich dehiszent und die Schraube sei entgegen anderweitiger radiologischer
Beurteilung nicht disloziert oder frisch gelockert. Sie liege zum Teil frei,
nicht im Knochen verankert, und man sehe einen älteren Lysesaum, ebenfalls
schon randsklerosiert und abgerundet im Bereich des mittleren und proximalen
Drittels des Scaphoids. Entsprechend auch der präoperativ zusammenfassenden Darstellung
des Sachverhalts durch den behandelnden Operateur und Handchirurgen Dr. I.___
handle es sich bei dieser Re-Traumatisierung der bekannten Pseudarthrose des
rechten Scaphoids um eine vorübergehende Verschlimmerung des bekannten
Vorzustandes. Frische unfallkausale strukturelle Läsionen seien in der
genannten CT-Untersuchung nicht zu befunden. Die Unfallfolgen einer solchen
Traumatisierung durch die genannte unfallkausale Prellung des rechten
Handgelenks seien nach drei Monaten mit Erreichen des Status quo sine
überstanden. Danach spiele der Unfall im Beschwerdebild des Beschwerdeführers
keine Rolle mehr und sei auf den bekannten Vorzustand zurückzuführen. Auch die
durchgeführte Operation vom 26. August 2022 sei dem bekannten Vorzustand
geschuldet. Dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu
objektivierbaren zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt habe, könne
computertomographisch ausgeschlossen werden. Die Unfallfolgen seien drei Monate
nach dem Unfall ausgeheilt.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. April 2024 (A.S. 1 ff.) im
Wesentlichen auf die Beurteilung von Versicherungsarzt med. pract. K.___ vom 4.
April 2024 (Suva-Nr. 155). Im Folgenden gilt es daher deren Beweiswert zu
prüfen.
5.2
5.2.1
Einleitend kann festgestellt
werden, dass die Versicherungsärzte der Suva nach ihrer Funktion und
beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind. Da sie
ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2
UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten,
verfügen sie unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel über
besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (statt vieler
Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2). Als
langjähriger Versicherungsarzt der Suva und Facharzt für Chirurgie ist med. pract.
K.___ zweifellos befähigt, eine Expertise zu erstellen.
5.2.2
Bei der Beurteilung von med.
pract. K.___ vom 4. April 2024 (Suva-Nr. 155) handelt es sich um einen
Aktenbericht. Dass med. pract. K.___ keine eigene Untersuchung des
Beschwerdeführers vornahm, ist nachvollziehbar. Der Unfall des
Beschwerdeführers ereignete sich am 21. Juli 2022. Am 26. August 2022
wurde er bereits an der rechten Hand operiert. Dabei wurden gemäss
Operationsbericht von Dr. I.___ vom 29. August 2022 (Suva-Nr. 18)
eine Pseudarthrosenresektion mit Entfernung der bisherigen Schraube, eine Reosteosynthese
sowie eine mittels gefässgestielten Knochentransplantats durchgeführte
Scaphoidrekonstruktion vorgenommen. Infolge der Operation kann der massgebliche
medizinische Sachverhalt nur noch aus den Akten erschlossen werden. Eine eigene
Untersuchung hätte med. pract. K.___ keine neuen Erkenntnisse gebracht. Der
sich aus den Akten ergebende Befund ist insbesondere aufgrund der voroperativen
radiologischen Untersuchungen als lückenlos zu beurteilen. Im Wesentlichen geht
es damit nur noch um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts.
5.2.3
In seiner Beurteilung vom 4.
April 2024 (Suva-Nr. 155) setzt sich med. pract. K.___ eingehend mit den vorhandenen
voroperativen medizinischen Akten auseinander. Gestützt auf die am 28. Juli 2022
von Dr. H.___ erstellte CT-Bildgebung des rechten Handgelenks führt med. pract.
K.___ nachvollziehbar und überzeugend aus, dass die Pseudarthrose im mittleren
Scaphoid aufgrund der deutlichen Randsklerosierung bereits länger vorbestehend
sei. Die Schraube sei entgegen anderweitiger radiologischer Beurteilung weder
disloziert noch frisch gelockert. Sie liege zum Teil frei, nicht im Knochen
verankert, und es sei ein älterer Lysesaum zu erkennen, ebenfalls schon
randsklerosiert und abgerundet im Bereich des mittleren und proximalen Drittels
des Scaphoids. Entsprechend handle es sich bei der Retraumatisierung der
bekannten Pseudarthrose des rechten Scaphoids um eine vorübergehende
Verschlimmerung des bekannten Vorzustandes. Frische unfallkausale strukturelle
Läsionen seien in der CT-Bildgebung nicht zu befunden. Die Unfallfolgen einer
solchen Traumatisierung durch die unfallkausale Prellung des rechten
Handgelenks seien nach drei Monaten mit Erreichen des Status quo sine
überstanden. Die Beurteilung von med. pract. K.___ ist schlüssig und
konsistent. Medizinische Berichte, in welchen die Schlüssigkeit und Konsistenz
der Beurteilung von med. pract. K.___ nachvollziehbar in Zweifel gezogen werden,
liegen keine vor. So vermag insbesondere der ambulante Bericht von Dr. J.___
vom 16. Januar 2024 (Suva-Nr. 146) keine solchen Zweifel zu begründen. Die
Vermutung von Dr. J.___, dass es durch den Unfall möglicherweise zu einer
Zunahme der Schraubendislokation gekommen sei, stützt sich offensichtlich bloss
auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerdefrei
gewesen sei. Damit läuft die Vermutung von Dr. J.___ auf den unzulässigen
Beweisschluss «post hoc ergo propter hoc» hinaus. Einen Nachweis für die
vermutete Lockerung der Schraube erbringt Dr. J.___ nicht. Ergänzend kann
in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hingewiesen werden, dass
behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (statt
vieler BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen).
5.3
5.3.1
Was der Beschwerdeführer in
seinen Eingaben an das Versicherungsgericht vom 8. Mai 2024 (A.S. 11 ff.) und
30.
Mai 2024 (A.S. 28 ff.) gegen die Beweiswertigkeit der
versicherungsärztlichen Beurteilung vorbringt, erweist sich – wie im Folgenden
gezeigt wird – als unbegründet.
5.3.2
5.3.2.1
Der Beschwerdeführer bringt
zunächst vor, dass gestützt auf die medizinischen Akten nach dem Unfallereignis
ein Verdacht auf eine sekundäre Dislokation der Schraube im Scaphoid rechts
nach erneutem Trauma am 21. Juli 2022 bestanden habe. Umstritten sei, ob es
unfallbedingt zu einer Lockerung der Schraube gekommen sei. Dem
Operationsbericht von Dr. I.___ vom 26. August 2022 (Suva-Nr. 18) könne nur
entnommen werden, dass die Operation 2008 in Portugal leider nicht erfolgreich
gewesen sei, so dass die Pseudarthrose persistiert habe und es zu einer
Lockerung mit Lysesaum um die Schraube gekommen sein solle. Daraus könne aber
nicht abgeleitet werden, wie der Zustand vor dem Unfallereignis gewesen sei (ob
eine Lockerung bestanden habe) und welche Auswirkungen das Unfallereignis
selbst bei diesem medizinischen Vorzustand gehabt habe.
5.3.2.2
Der Verdacht auf eine unfallbedingte
sekundäre Dislokation der Schraube im Scaphoid rechts des Beschwerdeführers
findet sich lediglich im Notfallbericht des D.___ vom 21. Juli 2022
(Suva-Nr. 24). Im Radiologiebericht von Dr. H.___ vom 28. Juli 2022 (Suva-Nr.
22) und im Sprechstundenbericht von Dr. I.___ vom 28. Juli 2022 (Suva-Nr. 45)
wird gestützt auf die gleichentags durchgeführte Computertomographie zwar
jeweils eine Dislokation der Schraube festgestellt; ob diese vom Unfallereignis
vom 21. Juli 2022 herrührt, dazu äussern sich die Berichte nicht. Dem
Operationsbericht von Dr. I.___ vom 26. August 2022 (Suva-Nr. 18) ist, wie der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. Mai 2024 (A.S. 11 ff.) korrekt
festhält, bloss zu entnehmen, dass die Pseudarthrose trotz der Operation in
Portugal persistiert habe und es zu einer Lockerung mit Lysesaum um die
Schraube gekommen sei; ob und inwiefern sich der Unfall vom 21. Juli 2022 auf die
Lockerung der Schraube ausgewirkt hat, dazu äussert sich auch dieser Bericht
nicht. Im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten setzt sich Versicherungsarzt
med. pract. K.___ eingehend mit der Frage auseinander, ob das
Unfallereignis vom 21. Juli 2022 zu einer zusätzlichen Dislokation oder
Lockerung der Schraube geführt hat. Gestützt auf die CT-Bildgebung vom 28. Juli
2022.
führt med. pract. K.___ in seiner Beurteilung vom 4. April 2024 (Suva-Nr.
155) auf überzeugende Weise aus, dass die Schraube infolge des Unfalls weder
zusätzlich disloziert noch frisch gelockert worden sei. So stellt med. pract. K.___
anhand der CT-Bildgebung fest, dass die Schraube zum Teil freiliege, d.h. nicht
im Knochen verankert sei. Es sei ein älterer Lysesaum zu sehen, ebenfalls –
d.h. wie die Pseudarthrose – schon randsklerosiert und abgerundet im Bereich
des mittleren und proximalen Drittels des Scaphoids. Frische unfallkausale
strukturelle Läsionen seien hingegen nicht zu befunden. Ob es unfallbedingt zu
einer Lockerung der Schraube gekommen ist, ist bloss insofern umstritten, als
Dr. J.___ in seinem ambulanten Bericht vom 16. Januar 2024 (Suva-Nr. 146) vermutet,
dass es durch den Unfall möglicherweise zu einer Zunahme der Schraubendislokation
gekommen sei. Diese Vermutung stützt sich – wie unter Ziff. 5.2.3 bereits
erwähnt – offensichtlich bloss auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer vor
dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei, was auf den unzulässigen Beweisschluss
«post hoc ergo propter hoc» hinausläuft. Ein unfallbedingter objektivierbarer Befund,
der auf eine zusätzliche Schraubendislokation oder -lockerung hindeuten würde,
lässt sich den medizinischen Akten nicht entnehmen. Die CT-Bildgebung vom 28. Juli
2022.
zeigt laut med. pract. K.___ vielmehr auf, dass die Schraube im rechten
Scaphoid des Beschwerdeführers bereits seit längerer Zeit disloziert ist. Dass
es die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit als erstellt erachtet, dass die Retraumatisierung der
Pseudarthrose durch die unfallkausale Prellung bloss zu einer vorübergehenden
Verschlimmerung des bekannten Vorzustandes geführt hat, ist folglich nicht zu
beanstanden.
5.3.3
5.3.3.1
Der Beschwerdeführer rügt
weiter, dass der Versicherungsarzt nicht erkläre, weshalb sein rechtes
Handgelenk nach einem stummen, d.h. beschwerdefreien Zustand seit 2008
ausgerechnet nach dem Trauma und vor der Operation aus rein unfallfremden
Gründen symptomatisch geworden sei und zu den Schmerzen geführt habe, welche
die behandelnden Ärzte zu einer Operation veranlasst hätten. Die Annahme liege
nahe, dass die Prellung eines gesundheitlich bereits angeschlagenen Handgelenks
wie dasjenige des Beschwerdeführers durchaus zu einer richtungsgebenden
Veränderung des Vorzustands führen könne, indem z.B. die Schraube gelockert
oder verschoben oder die Pseudarthrose symptomatisch werde, so dass die
Schmerzen nicht alleine durch Zeitablauf nach drei oder vier Monaten wieder
abgeheilt wären.
5.3.3.2
Ob der Beschwerdeführer von
2008.
bis 2022 beschwerdefrei war, wie er in seinen Eingaben vom 8. Mai 2024
(A.S. 11 ff.) und 30. Mai 2024 (A.S. 28 ff.) behauptet, lässt sich, wie Dr. J.___
in seinem ambulanten Bericht vom 16. Januar 2024 (Suva-Nr. 146) ebenfalls feststellt,
anhand der vorhandenen medizinischen Akten nicht nachvollziehen. Dass beim D.___
Röntgenaufnahmen des rechten Handgelenks des Beschwerdeführers vom 18. November
2014.
vorrätig sind, deutet zumindest darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu
diesem Zeitpunkt Beschwerden am rechten Handgelenk hatte, ansonsten es keinen Grund
gegeben hätte, das Handgelenk zu röntgen. Dem ambulanten Bericht von Dr. J.___
zufolge ist auf den Röntgenaufnahmen vom 18. November 2014 zu erkennen, dass
die zur Fixierung der Kahnbeinpseudarthrose des Beschwerdeführers eingebrachte
Herbert-Schraube in mindestens zwei Ebenen über den distalen Kahnbeinpol
hinausreicht, wohingegen die Analyse des Röntgenbilds aus Portugal von 2008 ergibt,
dass sich die Schraube damals auf Höhe des distalen Kahnbeinpols befand und
nicht darüber hinausragte. Gestützt hierauf lässt sich der Vorzustand bereits so
weit rekonstruieren, als die bei der Operation in Portugal im Jahr 2008 im
rechten Kahnbein des Beschwerdeführers eingebrachte Herbert-Schraube im
Unfallzeitpunkt bereits seit vielen Jahren disloziert gewesen sein muss. Werden
bei der Beurteilung des Vorzustands zusätzlich die Befunde aus der
CT-Bildgebung vom 28. Juli 2022 berücksichtigt, wonach keine frischen
unfallkausalen strukturellen Läsionen und insbesondere auch keine SL- und
LT-Erweiterung zu befunden seien, ist nicht zu beanstanden, dass es die
Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt erachtet,
dass die beim Unfall erlittene Prellung der rechten Hand bloss zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung des bekannten Vorzustandes geführt hat. Dass
die erneute Prellung eines bereits angeschlagenen Handgelenks zu einer
richtungsgebenden Veränderung des Vorzustands führen kann, wie der
Beschwerdeführer vorbringt, ist unstrittig. Ergeben sich bei der Untersuchung
des Handgelenks jedoch keinerlei objektivierbaren Befunde, die darauf
schliessen lassen, dass sich der Vorzustand durch die Prellung richtungsgebend
verändert hat, so ist davon auszugehen, dass die Prellung ohne solche Folgen
geblieben ist. Ob die Schmerzen des Beschwerdeführers alleine durch Zeitablauf
nach drei oder vier Monaten «abgeheilt» wären, kann aufgrund der Operation vom
26.
August 2022 nur im Rahmen einer ex ante-Betrachtung beurteilt werden. Diese
führt aufgrund fehlender objektivierbarer unfallkausaler Befunde zum Ergebnis,
dass der Beschwerdeführer durch die erneute Prellung bloss eine vorübergehende
Verschlimmerung des vorbestehenden Zustands erlitt.
5.3.4
5.3.4.1
Der Beschwerdeführer bringt
weiter vor, dass jede rationale Begründung dafür fehle, weshalb ausgerechnet am
30.
November 2022 jegliche Teilkausalität entfallen sein solle, obwohl der
Beschwerdeführer bei einem komplizierten Vorzustand erst seit dem Unfallereignis
unter anhaltenden Schmerzen gelitten habe und deshalb eine Operation notwendig
geworden sei. Es möge der Beschwerdegegnerin nicht passen, dass sie auch bei
massivsten Vorzuständen als obligatorische Unfallversicherung
leistungspflichtig bleibe, selbst wenn das Unfallereignis für die gesamte
Gesundheitsproblematik «nur» teilweise verantwortlich sei. Dies rechtfertige
jedoch nicht, dass die Beweisführung alleine an die eigene Versicherungsmedizin
delegiert werde, selbst wenn die behandelnden Ärzte und die medizinische
Dokumentation darauf hinweisen würden, dass das Unfallereignis mindestens
teilkausal weiterhin für die anhaltenden Beschwerden verantwortlich sei.
5.3.4.2
In der CT-Bildgebung vom 28.
Juli 2022 sind gemäss der Beurteilung von med. pract. K.___ vom 4. April 2024
(Suva-Nr. 155) keine frischen unfallkausalen strukturellen Läsionen zu erkennen.
Die im ambulanten Bericht vom 16. Januar 2024 (Suva-Nr. 146) von Dr. J.___
aufgestellte Vermutung, dass es durch den Unfall möglicherweise zu einer
Zunahme der Schraubendislokation gekommen sei, stützt sich – wie unter Ziff.
5.2.3
bereits erwähnt – offensichtlich bloss auf den Umstand, dass der
Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei, was auf den unzulässigen
Beweisschluss «post hoc ergo propter hoc» hinausläuft. Ein objektivierbarer
Befund, der die Vermutung von Dr. J.___ stützen könnte, findet sich in den
medizinischen Akten nicht. Gemäss Sprechstundenbericht vom 28. Juli 2022
(Suva-Nr. 45) konnte Dr. I.___ anlässlich der klinischen Untersuchung der
rechten Hand des Beschwerdeführers palmar über dem Scaphoid eine Wunde mit
Granulationsgewebe feststellen. Im Übrigen zeigte sich der klinische Befund bis
auf die Druckdolenz über der Tabatière als unauffällig. Das Verletzungsbild des
Beschwerdeführers lässt darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer beim
unfallbedingten Sturz die rechte Hand geprellt und dabei die Handinnenfläche
aufgeschürft hat. Gemäss Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen Versicherungsverbandes
(abrufbar unter
zuletzt besucht am 21. Januar 2025) handelt es sich beim Verletzungsbild des
Beschwerdeführers um eine leichte (Code 06Aa-L) bis maximal mittlere (Code
06Aa-M) Prellung der Handwurzel, die – wie vorliegend zunächst geschehen –
konservativ zu behandeln und in zwei bis vier Wochen ausgeheilt ist. Indem med.
pract. K.___ davon ausgeht, dass die Unfallfolgen vorliegend drei Monate nach
dem Unfall ausgeheilt seien, trägt er der besonderen Situation mit der
vorbestehenden Pseudarthrose im rechten Scaphoid des Beschwerdeführers
hinreichend Rechnung. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die
Beurteilung von med. pract. K.___ beanstandet werden könnte. Insgesamt bestehen
an der Beurteilung von med. pract. K.___ somit auch keine nur geringen Zweifel.
Da von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen keine neuen wesentlichen Erkenntnisse
zu erwarten sind, kann in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Begutachtung
des Beschwerdeführers verzichtet werden.
5.4
Zusammenfassend ergibt sich
somit, dass keine auch nur geringfügigen Zweifel an der Beurteilung des
Versicherungsarztes med. pract. K.___ vom 4. April 2024 (Suva-Nr. 155)
bestehen. Vielmehr hat gestützt darauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als
erstellt zu gelten, dass die beim Unfallereignis vom 21. Juli 2022 vom
Beschwerdeführer erlittene Prellung der rechten Hand lediglich zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung des vorbestehenden Zustands geführt hat. Mit
dem Eintritt des Status quo sine nach drei Monaten verliert die Prellung ihre
kausale Bedeutung. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen
Erkenntnisse zu erwarten, weshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung
darauf verzichtet werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat den Fall zu Recht per
30.
November 2022 abgeschlossen und weitere Leistungen an den Beschwerdeführer
abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
hat als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (statt vieler BGE 128 V 133 E. 5b).
6.2
Das Verfahren ist grundsätzlich
kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht vorliegend kein
Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Penon