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Entscheid

VSBES.2024.11

Unfallversicherung

2. Mai 2025Deutsch41 min

Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Chirurgie, eine ärztliche Stellungnahme

Source so.ch

Urteil vom 2. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia

Wullimann,

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1977 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Zeitpunkt des Schadensereignisses vom

25. August 2022 seit dem 1. April 2021 als Gerüstmonteur bei der B.___

in [...] angestellt und in dieser Eigenschaft gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) versichert (Suva-Aktennummer [Suva-Nr.] 1).

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 11. September

2022 wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei am

25. August 2022 auf der Baustelle gestürzt, sei auf das rechte (recte:

linke) Knie gefallen und habe sich an diesem einen Riss zugezogen

(Suva-Nr. 1). Daraufhin wurde bei ihm von Dr. med. C.___, Facharzt

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine

mediale Meniskusläsion am linken Kniegelenk diagnostiziert (Suva-Nr. 6

S. 2). Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Unterlagen sowie bei

ihrem Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Chirurgie, eine ärztliche Stellungnahme

ein (Suva-Nr. 73). Gestützt darauf schloss sie mit Verfügung vom

25. August 2023 den Fall per 10. August 2023 ab und stellte ihre

Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt hin ein,

da die gegenwärtig noch bestehenden Beschwerden am linken Knie nicht mehr

unfallbedingt seien (Suva-Nr. 82). Mit Einspracheentscheid vom

4. Dezember 2023 wies die Beschwerdegegnerin eine dagegen gerichtete

Einsprache (Suva-Nr. 94, 100) ab, entzog einer allfälligen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung und lehnte es ab, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung auszurichten (Suva-Nr. 108; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Gegen den

Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 lässt der Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 22. Januar 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde führen und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):

1. Die

Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2023 sowie der

Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer

ab dem 11. August 2023 weiterhin ein Taggeld von mindestens CHF 149.25

inkl. Heilungskosten zuzusprechen.

2. Eventualiter

sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3. Der

vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

4. Dem

Beschwerdeführer sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

der unterzeichnenden Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

5. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6. Dem Beschwerdeführer sei für das

Einspracheverfahren eine Anwaltsentschädigung von CHF 1’458.70

zuzusprechen.

Verfahrensanträge:

1. Es

sei eine parteiöffentliche Verhandlung durchzuführen.

2. Es

sei Dr.med. C.___ als Zeuge zu befragen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2024 auf Abweisung des Gesuchs

um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 26 ff.).

2.3 Mit Verfügung vom 12. März

2024 weist das Versicherungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um

Wiederherstellung der durch die Beschwerdegegnerin entzogenen aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde ab. Zugleich fordert es den Beschwerdeführer auf, die

von ihm zur Edition offerierten (medizinischen) Unterlagen einzureichen, und

bewilligt ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwältin Clivia Wullimann, [...],

als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin (A.S. 47 f.).

2.4 Mit Replik vom 22. Mai 2024

hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Darüber hinaus reicht er die

angeforderten Unterlagen nach und stellt neu den Verfahrensantrag auf Einholung

eines Gerichtsgutachtens (A.S. 54 ff.).

2.5 Mit Duplik vom 7. Juni 2024

bekräftigt die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt (A.S. 60 ff.).

2.6 Die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers reicht mit Eingabe vom 18. Juni 2024 ihre abschliessende

Stellungnahme sowie ihre Kostennote zu den Akten (A.S. 64 ff.).

2.7 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit entscheiderheblich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

1.2

1.2.1

Anfechtungsgegenstand im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet grundsätzlich nur das

Rechtsverhältnis, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form

einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bildet die Verfügung den beschwerdeweise

weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand im System der

nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im

Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den

aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand

bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3 S. 14, 125 V 413 E. 1a und

E. 1b S. 414).

1.2.2

Die Beschwerdegegnerin hat im

angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 über das Gesuch des

Beschwerdeführers um Bewilligung einer unentgeltlichen Verbeiständung im

Einspracheverfahren (vgl. Suva-Nr. 94 S. 1;

100.

S. 1; 102) (noch) nicht entschieden, sondern einen separaten

Entscheid (erst) in Aussicht gestellt (vgl. A.S. 8; siehe auch

A.S. 30 f.). Soweit der Beschwerdeführer mithin (zumindest implizit)

auch die Verweigerung eines amtlichen Rechtsbeistandes durch die

Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren rügt (vgl. A.S. 19, 57), ist auf

die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertritt die

Auffassung, gestützt auf eine Beurteilung ihres Kreisarztes vom 11. August

2023.

sei davon auszugehen, dass das Ereignis vom 25. August 2022 nicht zu

strukturellen Läsionen im Bereich des linken Knies, namentlich nicht zu einem

Riss des Innenmeniskus, geführt habe und die Folgen der erlittenen Kontusion

nach spätestens acht Wochen abgeheilt gewesen seien. Die über den

10.

August 2023 hinaus bestehenden Beschwerden im Bereich des linken Knies

könnten mithin nicht mehr als unfallbedingt gelten, weshalb sie dafür nicht

mehr leistungspflichtig sei. An diesem Ergebnis vermöge auch die vom

Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nachgereichte, nicht überzeugende

Stellungnahme des behandelnden Orthopäden vom 3. Januar 2024 nichts zu

Dispositiv

ändern. Sie habe ihre Versicherungsleistungen demnach zu Recht per

10. August 2023 eingestellt (vgl. A.S. 1 ff., 26 ff.,

60 ff.).

Der Beschwerdeführer macht

beschwerdeweise geltend, die Beschwerdegegnerin habe einzig gestützt auf die

kreisärztliche Beurteilung und ohne weitere Abklärungen, namentlich ohne

Einholen eines Gutachtens, trotz offensichtlich nicht liquidem Sachverhalt zu

Unrecht eine nicht mehr vorliegende Unfallkausalität seiner Beschwerden am

linken Kniegelenk angenommen (vgl. A.S. 12 ff., 54 ff., 64).

2.2 Strittig und nachfolgend zu

prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid

vom 4. Dezember 2023 gegenüber dem Beschwerdeführer ihre

Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom

25. August 2022 per 10. August 2023 eingestellt hat.

3.

3.1 Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person

hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen

(Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des

Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden, erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung

der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf

eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1

S. 114).

3.2 Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem

Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 81 mit

Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V

402 E. 4.3.1 S. 406). Über die Frage, ob zwischen einem schädigenden

Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, hat die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der

ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse

Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 8). Der

Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie mittels Angaben

medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom

21. August 2015 E. 2.2.3.1).

3.3 Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

Die Adäquanz dient mit anderen Worten der rechtlichen Eingrenzung der sich aus

dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers.

Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

3.4 Die Anerkennung der

Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von

Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend.

Diese Rechtsprechung beschlägt dabei einzig die rechtlichen Folgen der

Abklärung insofern, als dem Unfallversicherer die Beweislast zugewiesen wird

für den Fall, dass ungeklärt bleibt, ob dem Unfall (noch) eine kausale Bedeutung

für den andauernden Gesundheitsschaden zukommt. Bevor sich aber überhaupt die

Frage der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (Urteil des

Bundesgerichts 8C_734/2021 vom 8. Juli 2022 E. 2.2.2 mit weiteren

Hinweisen).

4.

4.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismass-nahmen

an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf

die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124

V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012

E. 5.1, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1).

4.2 Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).

Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen,

in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen

Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in

Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche

Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5. Die Beschwerdegegnerin stellte

mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 ihre Versicherungsleistungen

per 10. August 2023 mit der Begründung ein, dass die über diesen Zeitpunkt

hinaus bestehenden Beschwerden am linken Knie nicht mehr unfallkausal seien

(vgl. A.S. 6 f.). Für die Beurteilung des natürlichen

Kausalzusammenhanges stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf die

Einschätzungen ihres Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 11. August 2023 ab

(vgl. Suva-Nr. 73):

Im Rahmen von «allgemeinen

Fallbetrachtungen» führte Dr. med. D.___ einleitend aus, die überwiegende

Mehrheit von Meniskusläsionen seien auf eine primäre Degeneration ohne

nachweisbares Trauma infolge von Überlastung und/oder Achsenfehlstellungen

sowie regelmässigen Arbeitens in der Hocke zurückzuführen. Der Ursprung von

degenerativen Meniskusläsionen finde sich im Gegensatz zu den traumatischen

Meniskusläsionen im Zentrum des Meniskus, schreite anschliessend voran und komme

als mukoide Degeneration (Grad 1 und Grad 2) im MRI zur Darstellung. Im

fortgeschrittensten Stadium (Grad 3) finde ein Kontakt zur Umrandung des

Meniskus statt. Diese an die Oberfläche reichende Degeneration werde in

radiologischen MRI-Berichten immer noch häufig als «Meniskusriss» bezeichnet,

was eine Gewalteinwirkung impliziere, obwohl der zugrundeliegende Prozess

degenerativer Natur sei. Degenerative Meniskusläsionen entstünden durch einen

Alterungsprozess und führten zur Fragmentation des Meniskusgewebes. In der

medizinischen Fachliteratur werde festgehalten, dass bei akuten

Meniskusverletzungen nebst den Schmerzen «klinisch eindeutige und für den

Patienten sehr störende Symptome» namentlich «mechanische Phänomene wie

Schnappen, Blockaden» oder «eine eingeschränkte Beweglichkeit wie ein

Extensionsdefizit», also eine eingeschränkte Streckung, vorlägen. Beim

Beschwerdeführer kämen im MRI vom 19. September 2022 typische

(degenerative) Grad 2- bzw. Grad 3-Meniskusläsionen zur Darstellung.

Im Rahmen seiner «speziellen

Fallbetrachtungen» gab Dr. med. D.___ anschliessend an, im Bericht der

Notfallpraxis des E.___ über die Konsultation vom 30. August 2022 werde

festgehalten, dass der Beschwerdeführer «bis heute gearbeitet habe». Zu diesem

Zeitpunkt seien seit dem Unfallereignis fünf Tage vergangen. Wie unter «allgemeine

Fallbetrachtungen» von ihm festgehalten, sei die akute Zerreissung eines

Meniskus für Betroffene ein besorgniserregendes Ereignis, welches zu einer

raschen ärztlichen Konsultation führe. Im Bericht vom 30. August 2022 würden

keine positiven Meniskuszeichen und keine typischen Phänomene wie unter «allgemeine

Fallbetrachtungen» beschrieben aufgeführt, sondern lediglich eine unspezifische

«Druckdolenz bilateral» und «wenig Erguss». Der am 30. August 2022

vorliegende Sachverhalt sei vom behandelnden Arzt dahingehend interpretiert

worden, dass eine «Kontusion», also ein Anprall, vorliege. Ein sofortiges

hausinternes Konsil durch einen Traumatologen/Orthopäden und/oder eine rasche

Schnittbildgebung sei vom behandelnden Arzt als nicht notwendig erachtet worden.

Sowohl in der Schadenmeldung UVG vom 11. September 2022 («auf dem [sic]

Knie gefallen»), als auch im Bericht vom 30. August 2022 («direkt mit dem

Knie gefallen […] Knieunfall mit Kontusion») werde echtzeitlich ein Knieanprall

dokumentiert. Ein Knieanprall vermöge jedoch mechanisch in aller Regel keinen

Meniskus zu zerreissen. Das unmittelbare Verhalten des Beschwerdeführers sowie

die echtzeitlich erhobene Anamnese und die klinischen Befunde sprächen somit

gegen eine traumatische Zerreissung des medialen Meniskus am 25. August 2022.

Zwischen dem Ereignis am 25. August

2022 und dem MRI am 19. September 2022 seien weniger als vier Wochen

vergangen. Nach eigener Einsicht in die Bildgebung komme keine massiv

stattgehabte Gewalteinwirkung zur Darstellung, insbesondere fänden sich keine

Bandläsionen («das laterale Seitenband kommt regelrecht zur Darstellung», «intakte

Darstellung sowohl des vorderen als auch des hinteren Kreuzbandes»). Die im MRI

vom 19. September 2022 zur Darstellung kommende schräg-horizontale

Meniskusläsion des medialen Meniskus sei in typischer Weise mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf Degeneration zurückzuführen, entsprechend einer Grad 2

bis Grad 3-Läsion. Der behandelnde Orthopäde Dr. med. C.___ bestätige denn

auch in seinem Sprechstundenbericht vom 26. September 2022 eine

«Unterflächenläsion des medialen Meniskus», also eine Grad 3-Läsion.

Nach allgemeiner traumatologischer

Erfahrung sei eine Kniekontusion nach 6-8 Wochen abgeheilt. Die vom

Beschwerdeführer darüber hinaus beklagten Beschwerden am linken Knie könnten

somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom

25. August 2022 zurückgeführt werden.

6. Den vorliegenden Akten lässt

sich folgender (entscheiderheblicher) medizinischer Sachverhalt entnehmen:

6.1 Der Beschwerdeführer wurde am

30. August 2022 in der Notfallpraxis des E.___ vorstellig. Daraufhin wurde

bei ihm die Diagnose akute Knieschmerzen links mit bikompartimentaler

Druckdolenz, aber nicht am Patellarand medial (Osteophyt in der konventionellen

radiologischen Aufnahme), sowie mit wenig Erguss gestellt. Im Rahmen der

Anamnese wurde Folgendes vermerkt: «Am Do 25.08.2022 mit Material gelaufen,

gestolpert und dann direkt mit dem Knie gefallen. Bis heute gearbeitet, nun

jeden Tag schlimmer geworden. Kommt auf die Notfallstation». Unter «Beurteilung/Verlauf»

wurde «Knieunfall mit Kontusion» und unter «Procedere» eine Stockentlastung bis

zum Kontrolltermin beim Hausarzt sowie eine Schmerzmitteleinnahme und lokale

Kühlung festgehalten (vgl. Arztbericht der Notfallpraxis des E.___ vom

30. August 2022; Suva-Nr. 16 S. 6 f.). Darüber hinaus wurde

der Beschwerdeführer (vorerst) vom 31. August bis am 2. September

2022 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Arztzeugnis vom

30. August 2022; Suva-Nr. 3).

6.2 In der Schadenmeldung UVG vom

11. September 2022 gab der Arbeitgeber des Beschwerdeführers an, dieser

sei am 25. August 2022 bei einem Sturz auf der Baustelle «auf dem Knie

gefallen» und habe einen «Riss» des rechten (recte: linken) Knies erlitten

(vgl. Suva-Nr. 1).

6.3 Mit Überweisungsschreiben vom

13. September 2022 ersuchte der Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin, [...], Dr. med. C.___, den Beschwerdeführer

«bei Kniedistorsion links» raschmöglichst in seine Sprechstunde aufzubieten

(vgl. Beschwerdebeilage [BB] 19).

6.4 Anlässlich einer

Sprechstunde vom 16. September 2022 stellte Dr. med. C.___ als

Diagnose ein St. n. Kniedistorsionstrauma links vom 25. August 2022

bei klinischem Verdacht auf mediale Meniskusläsion. Der Beschwerdeführer sei

ihm zur (orthopädischen) Beurteilung seines linken Kniegelenkes zugewiesen

worden. Dieser habe am 25. August 2022 eine Kniedistorsion mit Kontusion

erlitten, seither bestünden Schmerzen im linken Kniegelenk. Die bisherigen

Massnahmen hätten keine Verbesserung gebracht. Als Befunde hielt er fest:

«Leichter Varusmorphotyp,

Schonhinken links. Patellofemoraler Erguss, Flexion/Extension 125/5/0° mit jeweiligen

Endphasenschmerzen. Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt, anteromedial und

anterolateral ebenfalls. Innenmeniskuszeichen positiv, Thessaly-Test positiv. Distal

intakte Sensibilität. Nachbargelenke unauffällig.»

In einem gleichentags durchgeführten

Röntgen Knie links a.p./seitlich habe sich eine leichte mediale Überbelastung

bei Varusmorphotyp ergeben, sonst seien die Aufnahmen unauffällig. Der

Beschwerdeführer werde zu einer MRI-Untersuchung aufgeboten zwecks Abklärung

und Ausschluss einer medialen Meniskusläsion, diese erscheine ihm klinisch die wahrscheinlichste

Differenzialdiagnose. Als Gerüstbauer sei er zu 100 % arbeitsunfähig (vgl.

Sprechstundenbericht vom 20. September 2022; Suva-Nr. 16 S. 5;

BB 18).

6.5 Mit Bericht vom

21. September 2022 zu einem MRI Knie Nativ links vom 19. September

2022 stellte die G.___, Abteilung für Radiologie und

Nuklearmedizin, folgende Befunde:

«Die Signalgebung der

ossären Strukturen zeigt eine ganz leichte Knochenkontusion im Bereich des

medialen Tibiaplateaus. Man sieht eine leichte Verdickung und Signalalteration

des medialen Seitenbandes, das laterale Seitenband kommt regelrecht zur Darstellung.

Man sieht einen breiten horizontalen Riss des gesamten medialen Meniskus,

welche[r] sich vom Vorderhorn bis in den Hinterhornbereich fortsetzt. Hier

sieht man eine schräge horizontale Komponente. Der laterale Meniskus kommt

intakt zur Darstellung. Intakte Darstellung sowohl des vorderen, als auch des

hinteren Kreuzbandes. Der Gelenkknorpel zeigt im medialen Gelenkspalt eine

leichte Ausdünnung, eine leichte Ausdünnung zeigt auch der Knorpel im lateralen

Gelenkspalt. Die Patella ist zentriert, der retropatelläre Knorpel zeigt

leichte Irregularitäten. Normale Abbildung des Knorpels im patellären

Gleitlager, wenig Gelenkserguss.»

Im Ergebnis bestätige sich ein breiter, schräg

horizontaler Riss am Hinterhorn des medialen Meniskus, welcher sich knapp bis

in den Meniskuskorpus fortsetze. Der laterale Meniskus zeige keine eigentliche

Läsion. Die Seitenbänder sowie die Kreuzbänder seien intakt, der Gelenkknorpel

im medialen Gelenkspalt sei leicht ausgedünnt, wahrscheinlich sei dadurch eine

leichte Kontusion des medialen Tibiaplateaus bedingt. Es seien Chondropathiezeichen

der Patella, ein mässiggradiger Gelenkserguss sowie eine winzige posteromediale

Bakerzyste erkennbar (vgl. Bericht vom 21. September 2022;

Suva-Nr. 64).

6.6 Mit Arztbericht vom

26. September 2022 stellte Dr. med. C.___ die Diagnose «St. n.

Kniedistorsion links vom 25.08.2022, mit traumatischer medialer

Meniskusläsion». Im MRI vom 19. September 2022 zeige sich eine

Unterflächenläsion des medialen Meniskus mit Ausläufer in die Meniskusbasis und

in das Hinterhorn. Dort zeigten sich parameniskale Zysten. Vorerst erfolge eine

konservative Therapie mit Physiotherapie und Verlaufskontrolle in acht Wochen,

bis dahin sei der Beschwerdeführer als Gerüstbauer zu 100 % arbeitsunfähig

(vgl. Suva-Nr. 6 S. 2; 16 S. 4; BB 21).

6.7 In einem Arztzeugnis UVG vom

11. November 2022 hielt der Hausarzt Dr. med. F.___ fest, er habe den

Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses vom 25. August 2022 erstmals am

2. September 2022 behandelt. Dieser sei gestolpert und auf das linke Knie

gefallen. Es gebe keine früheren Erkrankungen oder Unfälle, welche den

Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten. Der Beschwerdeführer habe eine

Kniedistorsion links erlitten und werde gegenwärtig mit Analgetika therapiert

(vgl. Suva-Nr. 16 S. 2 f.).

6.8 In einem Verlaufsbericht vom

17. November 2022 hielt Dr. med. C.___ fest, die Physiotherapie habe

dem Beschwerdeführer nicht weitergeholfen, die Beschwerden seien immer noch

vorhanden. Weiterhin bestünden auch heute noch klinisch eindeutig positive

Innenmeniskuszeichen. Die Arbeit als Gerüstbauer sei in dieser Konstellation

auf absehbare Zeit nicht gegeben, er habe den Beschwerdeführer dementsprechend

weiterhin unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Es sei nun am

20. Dezember 2022 eine Arthroskopie geplant (vgl. Suva-Nr. 17

S. 2).

6.9 Am 20. Dezember 2022 nahm

Dr. med. C.___ am linken Knie des Beschwerdeführers eine Arthroskopie mit

medialer Teilmeniskektomie vor. Im Rahmen eines «diagnostischen Rundgangs»

zeige sich im oberen Recessus eine diskrete Synovitis, patellofemoral eine

Chondromalazie Grad I bis II, vor allem in der Belastungszone. Im medialen

Kompartiment finde sich eine mässige Chondropathie Grad II. Der mediale

Meniskus zeige eine horizontale, teils schräg verlaufende Rissbildung vom

Korpus in das Hinterhorn hineinziehend. Im Vorderhornbereich bestehe ein unauffälliger

und taststabiler Meniskus. Interkondylär zeige sich ein intaktes und

taststabiles vorderes und hinteres Kreuzband. Der laterale Knorpelüberzug und

der Aussenmeniskus seien unauffällig (vgl. Operationsbericht vom

20. Dezember 2022; Suva-Nr. 23 S. 2 f.).

6.10 In einer Verlaufskontrolle vom

31. Januar 2023 gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. C.___ an,

nach der Operation vom 20. Dezember 2022 seien die Schmerzen viel besser

geworden und auch die Physiotherapie helfe ganz gut. Seit kurzer Zeit sei er

nun ohne Gehstöcke unterwegs. Dr. med. C.___ stellte daraufhin bei seiner

Befunderhebung ein noch diskretes Schonhinken links, reizfreie

Narbenverhältnisse, ein diskreter patellofemoraler Erguss sowie eine Flexion / Extension

100/0/0°, endphasig erweiterbar mit diskreten Schmerzen, fest. Die Meniskustests

seien negativ, es sei noch ein Druckschmerz über dem medialen Gelenkspalt

vorhanden, die Sensibilität sei distal intakt. Insgesamt sei der Verlauf

erfreulich bei deutlicher Beschwerderegredienz. Als Gerüstbauer sei der

Beschwerdeführer weiterhin noch arbeitsunfähig. Er solle mit der Physiotherapie

fortsetzen, salben und sich mit Einlagen mit Aussenranderhöhung versorgen, um

den medialen Gelenkspalt zu entlasten und um baldmöglichst wieder in den

Arbeitsprozess zurückzukehren (vgl. Verlaufsbericht vom 31. Januar 2023;

Suva-Nr. 29 S. 2).

6.11 In einem Verlaufsbericht vom

14. März 2023 hielt Dr. med. C.___ fest, die Beschwerden hätten sich

unter der Physiotherapie schon deutlich gebessert, zudem zeige auch die

Einlagenversorgung gute Wirkung auf den medialen Gelenkspalt. In der

Physiotherapie sei man gemäss Beschwerdeführer neulich brüsk vorgegangen mit der

Patella, seither habe er vermehrt peripatelläre Beschwerden. Im oberen Rezessus

zeige sich ein leichtes Weichteilplus bei Verkürzung der Quadrizepssehne.

Sollten die Beschwerden bis in zwei Wochen nicht bedeutend besser sein, könne

nochmals eine Infiltration erfolgen. Er gehe aber davon aus, dass der

Beschwerdeführer ab April 2023 seiner Arbeit im Gerüstbau wieder nachgehen

könne (vgl. Suva-Nr. 38 S. 2). Da im Anschluss trotz insgesamt

bereits funktionell deutlich verbesserter Beschwerdesituation noch ein

deutlicher Reizzustand intraartikulär bestand, nahm Dr. med. C.___ am

31. März 2023 eine therapeutische Infiltration vor und schrieb den

Beschwerdeführer noch bis Ende April 2023 unfallbedingt zu 100 %

arbeitsunfähig (vgl. Verlaufsbericht vom 31. März 2023; Suva-Nr. 43

S. 2).

6.12 Angesichts einer

fortbestehenden Persistenz der Beschwerden peripatellär bzw. infrapatellär (vgl.

Verlaufsbericht vom 28. April 2023; Suva-Nr. 48) wurde in der Folge

ein Verlaufs-MRI des linken Knies durchgeführt. Dieses ergab am 9. Mai

2023 folgende Befunde:

«Regelrechte Darstellung

des vorderen und des hinteren Kreuzbandes, der Patellarsehne und der

Quadrizepssehne, des medialen und des lateralen Kollateralbandes, des Tractus

iliotibialis und der Retinaculum patellae mediale und laterale. Regelrecht

zentrierter Patella Wiberg Typ II. Unveränderte kleine oberflächliche

Knorpelläsion an der medialen Facette der Patella. Leichtgradiger Gelenkserguss

retropatellar. Regelrechte Darstellung des Aussenmeniskus. Bei bekannte[m]

Status nach medialer Teilmeniskektomie zeigt sich im Innenmeniskus eine

regrediente Signalstörung mit noch eine[m] restliche[n] schräg verlaufende[n]

Riss im Hinterhorn mit Unterflächenbeteiligung. Regelrechte Darstellung des

Vorderhornes des Innenmeniskus. Regelrechte Darstellung des Hoffa'schen

Fettkörpers. Neu aufgetretene T1-hypointense und T2 TIRM-hyperintense flächige

Signalstörung im medialen Femurkondylus und vorbestehende ähnliche

Signalstörung im dorsomedialen Tibiakopf.»

Zusammenfassend zeigten sich im

Vergleich zur Voruntersuchung vom 19. September 2022 regrediente Einrisse

im Innenmeniskus mit noch einer Restmeniskusläsion im Innenmeniskushinterhorn,

ein gering ausgeprägtes Knochenmarksödem im medialen Femurkondylus und im

dorsomedialen Tibiakopf sowie keine abgrenzbaren Zysten oder Adhäsionen (vgl.

Bericht der G.___, Radiologie, vom 9. Mai 2023; Suva-Nr. 50).

6.13 In einem Arztbericht vom

26. Mai 2023 führte Dr. med. C.___ aus, eine MRI-Diagnostik sei

mittlerweile veranlasst worden zum Ausschluss einer Restmeniskusläsion. Der

mediale Meniskus zeige residuelle Einrisse, die klinische Symptomatik

korreliere allerdings nicht eindeutig mit dem MRI-Befund. Seitens der

Physiotherapie sei die Kraft und Funktion schon recht gut rehabilitiert und er «dränge»

den Beschwerdeführer zu einem Arbeitsversuch mit einem Pensum von 20 % ab

der kommenden Woche (vgl. Suva-Nr. 53 S. 2). Am 23. Juni 2023

nahm er erneut eine Infiltration des Kniegelenkes vor (vgl. Suva-Nr. 57

S. 2).

6.14 Mit Sprechstundenbericht vom

12. Juli 2023 hielt Dr. med. C.___ fest, die Beschwerden hätten sich

trotz der Einlagen und der fortgesetzten Physiotherapie nicht wesentlich weiter

gebessert. Nach wie vor bestehe semizirkulär ventral ein Schmerz im Bereich des

Kniegelenks, welchen der Beschwerdeführer mit keinen Massnahmen wegbekomme. Die

Infiltration am linken Kniegelenk habe ebenfalls nicht geholfen.

MR-tomographisch könne eine Restmeniskusläsion für die Beschwerden

verantwortlich sein. Der Beschwerdeführer beschreibe auch, dass er bei dem

Traumaereignis direkt ventral mit Wucht angeschlagen habe. Unter Umständen

liege eine osteochondrale Läsion femurseitig medial vor, welche sich nun

demarkiert habe. Dementsprechend sei eine (erneute) diagnostische Arthroskopie

mit genauer Evaluation des Knorpelstatus und der Menisken sowie einem

intraoperativen Prozedere je nach Befund angezeigt (vgl. Suva-Nr. 61

S. 2).

6.15 Am 21. August 2023 führte

Dr. med. C.___ eine erneute Arthroskopie des rechten (recte: linken) Knies

durch. Im oberen Rezessus seien mehrere freie Gelenkkörper umhergeschwommen,

welche vermutlich aus dem medialen Kompartiment stammten. Diese seien entfernt

worden. Im medialen Kompartiment sei eine zweitgradige Chondropathie in der

Belastungszone festgestellt worden. Der mediale Meniskus sei im

Hinterhornbereich aufgeworfen und umgeschlagen gewesen. Hier sei eine

ausgedehntere Teilmeniskektomie bis in das Hinterhorn hinein erfolgt. Der

Restmeniskus sei taststabil gewesen. Etwa 30 % des Meniskus hätten

erhalten werden können. Interkondylär habe sich ein intaktes und taststabiles

vorderes und hinteres Kreuzband im lateralen Kompartiment gezeigt. Der

Knorpelüberzug sei altersentsprechend unauffällig gewesen (vgl.

Operationsbericht vom 21. August 2023; Suva-Nr. 76 S. 2 f.;

BB 22).

6.16 In der Verlaufskontrolle vom 27. September

2023 berichtete der Beschwerdeführer, die erste Zeit nach der Arthroskopie sei

es ihm sehr gut gegangen, nach Aufnahme der Physiotherapie und des Kraftaufbaus

sei es nun allerdings wiederum zu einer Schwellung gekommen. Dr. med. C.___

stellte im Rahmen seiner Befundaufnahme einen lokalen mässigen patellofemoralen

Erguss, eine Flexion / Extension 100/0/0°, einen indolenten medialen

und lateralen Gelenkspalt, negative Meniskuszeichen sowie eine distal intakte

Sensibilität fest. Die Physiotherapie sei fortzusetzen. Auf der Baustelle sei

der Beschwerdeführer noch bis Ende Oktober 2023 arbeitsunfähig (vgl.

Verlaufsbericht vom 28. September 2023; Suva-Nr. 97 S. 2; 101).

6.17 Mit seiner Beschwerde vom

22. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von

Dr. med. C.___ vom 3. Januar 2024 ein. Darin führte Dr. med. C.___

aus, dass an der Unfallkausalität der Beschwerden am linken Knie aus seiner

Sicht keine Zweifel bestünden. In der kreisärztlichen Beurteilung vom

11. August 2023 sei der Unfallhergang nicht korrekt wiedergegeben worden.

Es habe sich eben nicht um eine blosse Kontusion (Prellung) des linken

Kniegelenkes, sondern um eine gleichzeitige Distorsion (Verdrehung) und

Kontusion gehandelt. Dies lasse sich sowohl aus dem Zuweisungsschreiben des

Hausarztes vom 13. September 2023 (recte: 2022) als auch aus dem

Sprechstundenbericht vom 16. September 2022 entnehmen. Gerade die

Distorsionskomponente des Unfallereignisses erkläre gut den Kausalzusammenhang

zur nachgewiesenen medialen Meniskusläsion (gemäss MRI vom 19. September

2022 breiter, schräg horizontaler Riss am Hinterhorn des medialen Meniskus mit

Fortsetzung in den Meniskuskorpus). Zudem erkenne man im MRI vom

19. September 2022 eine leichte Verdickung mit Signalalteration des

medialen Seitenbandes, ebenfalls ein Zeichen der stattgehabten Distorsion des

Kniegelenkes. Ausserdem zeuge – wie im MRI vom 19. September 2022

ebenfalls ersichtlich sei – die Knochenkontusion im Bereich des medialen

Tibiaplateaus von der Unfallkausalität der Läsion im Bereich des medialen Gelenkkompartimentes.

Dass diese Veränderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Degeneration

zurückzuführen sein sollen, könne er nicht nachvollziehen. Aufgrund der für einen

Orthopäden klaren unfallkausalen Befunde im MRI und der Schilderungen des

Beschwerdeführers habe für ihn nie Zweifel an der Unfallkausalität bestanden

und er habe deshalb auch keinen Grund gesehen, diese ausführlicher zu begründen.

Die Befunde des MRI vom 19. September 2022 seien von ihm auch intraoperativ

am 20. Dezember 2022 anlässlich der Kniearthroskopie bestätigt worden

(unauffälliger Aussenmeniskus, schräg verlaufende Rissbildung des

Innenmeniskus, keine fortgeschrittene Chondropathie).

Als Fazit lasse sich somit sagen, dass

die MRI-Befunde vom 19. September 2022 klar auf eine traumatische

Schädigung des Innenmeniskus hindeuteten, insbesondere im Zusammenhang mit dem

berichteten Unfallmechanismus (Kontusion und Distorsion des Kniegelenkes,

während der Unfallmechanismus seitens der Beschwerdegegnerin als eine blosse

Kontusion betitelt worden sei). Gerade die Befunde am tibialen Knochen (Kontusionsödem

im Sinne eines Bones bruise) sowie die Signalalteration des medialen Seitenbandes

mit gleichzeitiger Meniskusläsion stellten allesamt Indizien für die

Unfallkausalität der Beschwerden dar. Ausdrücklich sei das gemeldete Ereignis

nicht mit einer blossen Kontusion, einer Prellung des Kniegelenkes,

gleichzusetzen, welche nach acht Wochen schon abgeheilt wäre (vgl. BB 3).

7.

7.1 Wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht darauf hinweist (vgl. A.S. 5, 28), gilt nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung die Beweislastverteilung bezüglich des Wegfalls der

Unfallkausalität (vgl. E. II. 3.4 hiervor) nur für Schädigungen,

welche bei der Anerkennung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers auch

wirklich zur Diskussion standen. Der Nachweis des Dahinfallens der

Unfallkausalität von Beschwerden, welche im Rahmen einer Leistungsanerkennung

gar nicht thematisiert worden sind, trifft demnach nicht den Unfallversicherer

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2018 vom 14. März 2019

E. 3.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl.

A.S. 27 f.) wurde ihr jedoch bereits mit Schadenmeldung UVG vom

11. September 2022 ein «Riss» am rechten (recte: linken) Knie gemeldet

(vgl. Suva-Nr. 1; E. II. 6.2 hiervor) und wurde sie spätestens

am 27. September 2022 über die mittels MRI vom 19. September 2022

bestätigte Diagnose einer medialen Meniskusläsion informiert (vgl.

Suva-Nr. 6; E. II. 6.6 hiervor). Es trifft somit nicht zu, dass

die Beschwerdegegnerin in der Folge nur für (unspezifische) Knieschmerzen nach

Kontusion ihre (vorübergehende) Leistungspflicht anerkannte. Die Beweislast hinsichtlich

der Frage, ob es sich bei der Meniskusläsion am linken Kniegelenk tatsächlich

um keine Unfallfolge (mehr) handelt, liegt mithin bei ihr und nicht beim

Beschwerdeführer. Diese Beweislastregel greift jedoch ohnehin erst dann, wenn

es sich als unmöglich erweist, mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit den massgebenden Sachverhalt zu ermitteln (vgl.

E. II. 3.4 hiervor).

7.2 Kreisarzt Dr. med. D.___

geht in seiner Aktenbeurteilung vom 11. August 2023 mit Verweis auf den

Bericht der Notfallpraxis des E.___ vom 30. August 2022 sowie auf die

Schadenmeldung UVG vom 11. September 2022 davon aus, dass am

25. August 2022 lediglich eine Kontusion, mithin ein Anprall des linken

Knies, stattgefunden habe. Ein solcher Knieanprall vermöge jedoch mechanisch in

aller Regel keinen Meniskus zu zerreissen (vgl. Suva-Nr. 73 S. 3;

E. II. 5. hiervor). Der behandelnde Orthopäde Dr. med. C.___

vertritt dagegen mit Verweis auf das Überweisungsschreiben des Hausarztes vom

13. September 2022 sowie auf den Sprechstundenbericht vom

16. September 2022 die Auffassung, dass nicht nur eine blosse Kontusion

(Prellung), sondern zugleich auch eine Distorsion (Verdrehung) des linken

Kniegelenkes erfolgt sei (vgl. BB 3; E. II. 6.17 hiervor).

7.2.1 Dr. med. H.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin, Notfallpraxis des E.___, notierte am 30. August

2022 nach einer Selbsteinweisung des Beschwerdeführers, dieser sei am

25. August 2022 auf der Baustelle bei einem «Knieunfall mit Kontusion»

mit Material gelaufen, gestolpert und dann direkt mit dem Knie gefallen (vgl.

Suva-Nr. 16 S. 6; E. II. 6.1 hiervor). In der

Schadenmeldung UVG vom 11. September 2022 gab der Arbeitgeber des

Beschwerdeführers an, dieser sei bei einem Sturz auf der Baustelle auf das

(linke) Knie gefallen (vgl. Suva-Nr. 1; E. II. 6.2 hiervor). In

seinem Überweisungsschreiben vom 13. September 2022 vermerkte der Hausarzt

Dr. med. F.___ alsdann, dass der Beschwerdeführer eine Kniedistorsion

erlitten habe (vgl. BB 19; E. II. 6.3 hiervor). Dr. med. C.___

hielt daraufhin in einem Bericht vom 20. September 2022 zu einer

Sprechstunde vom 16. September 2022 fest, dieser habe am 25. August

2022 eine Kniedistorsion mit Kontusion erlitten (vgl. Suva-Nr. 16

S. 5; BB 18; E. II. 6.4 hiervor).

Im weiteren Verlauf gab Dr. med. F.___

mit Arztzeugnis UVG vom 11. November 2022 an, der Beschwerdeführer sei

gestolpert, auf das linke Knie gefallen und habe eine Kniedistorsion erlitten

(vgl. Suva-Nr. 16 S. 2; E. II. 6.7 hiervor). Dr. med. C.___

diagnostizierte in der Folge hauptsächlich eine Kniedistorsion (vgl.

Suva-Nr. 6 S. 2; 23 S. 2; 29 S. 2; 43 S. 2; 48; 53

S. 2; 57 S. 2; 61 S. 2; 97 S. 2), sprach vereinzelt aber

auch von einer Kniekontusion (vgl. Suva-Nr. 17 S. 2; 38 S. 2).

Anlässlich einer Sprechstunde vom 12. Juli 2023 führte der

Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. C.___ aus, er habe «direkt ventral mit

Wucht angeschlagen» (vgl. Suva-Nr. 61 S. 2; E. II. 6.14

hiervor). Im Rahmen der Einsprache vom 31. Oktober 2023 hielt alsdann

seine Rechtsvertreterin (erneut) fest, er habe Material transportiert, sei

gestolpert und direkt mit dem Knie auf den Boden gefallen; es sei nicht

auszuschliessen, dass es durch den Aufprall auf das Knie mit einer schweren

Last zu einer Meniskusverletzung komme (vgl. Suva-Nr. 100 S. 2,

S. 4). Im Beschwerdeverfahren gab sie schliesslich (zusätzlich) an, es

habe zugleich eine Kontusion und Distorsion des linken Kniegelenkes (vgl.

A.S. 18) bzw. ein Kniedistorsionstrauma links stattgefunden (vgl.

A.S. 55 f.).

7.2.2 Zwar besteht die Kernaussage der

Angaben zum Unfallhergang darin, dass der Beschwerdeführer am 25. August

2022 mit Material gestolpert, gestürzt und mit dem linken Knie aufgeschlagen

sei. Gemäss der medizinischen Fachliteratur kann jegliche Bewegung und

Belastung des Kniegelenkes innerhalb physiologischer Grenzen [für einen

Meniskusriss] nicht ursächlich sein. Die unfallbedingte Läsion ist vielmehr nur

dann möglich, wenn die physiologischen Bewegungs- und Belastungsgrenzen

überschritten werden (vgl. Alfred Schönberger/Gerhard Mehrtens/Helmut Valentin,

Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl., 2024, S. 659 f.). Bei

einer blossen Kniegelenkkontusion durch An- bzw. Aufprall dürfte diese

Voraussetzung – so auch Kreisarzt Dr. med. D.___ (vgl. Suva-Nr. 73

S. 4; E. II. 5. hiervor) – in aller Regel nicht erfüllt sein.

Dessen ungeachtet wurde jedoch – immer noch zeitnah zum Unfallereignis vom

25. August 2022, zum Notfallbericht vom 30. August 2022 sowie zur Schadenmeldung

UVG vom 11. September 2022 – am 13. September 2022 sowie am

16. September 2022, mithin noch vor Durchführung des MRI vom

19. September 2022 (vgl. Suva-Nr. 64; E. II. 6.5 hiervor),

neben einer stattgehabten Kontusion (Prellung) auch eine Distorsion (im Sinne

einer Verdrehung [vgl. BB 3; E. II. 6.17 hiervor]) des linken

Kniegelenkes festgehalten. Eine belastete Rotationsbewegung des Knies kann

unter gewissen Umständen eine (unfallbedingte) Meniskusläsion verursachen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2017 vom 2. März 2017 E. 5.3).

Desgleichen kann nach der medizinischen Lehre etwa ein Stolpern mit gewaltsamem

Knicken des Kniegelenkes zur Innenseite einen geeigneten Schadenmechanismus

darstellen (vgl. Harald Hempfling/Veit

Krenn, Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 2: Meniskus, Diskus,

Bandscheiben, Labrum, Ligamente, Sehnen, 2017, S. 49). Dr. med. C.___

ging in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2024 ebenfalls von einem

entsprechenden Kausalzusammenhang zwischen einer Verdrehung des linken

Kniegelenkes und der nachgewiesenen medialen Meniskusläsion aus und fand im MRI

vom 19. September 2022 mit der leichten Verdickung und Signalalteration

des medialen Seitenbandes (vgl. Suva-Nr. 64; E. II. 6.5 hiervor)

seines Erachtens auch einen Beleg dafür, dass eine solche Distorsion

tatsächlich stattgefunden haben müsse (vgl. BB 3; E. II. 6.17

hiervor).

Angesichts der Tatsache, dass oftmals

der genaue Unfallmechanismus aufgrund der Angaben der betroffenen Patienten

nicht mehr genau rekonstruiert werden kann, wird dem Kriterium des

Unfallmechanismus zur Beurteilung der Unfallkausalität keine übergeordnete

Bedeutung mehr beigemessen. Vielmehr sind die einzelnen für oder gegen eine

traumatische Genese einer Verletzung sprechenden Aspekte aus medizinischer

Sicht zu diskutieren und ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest

überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_593/2021 vom

6. Januar 2022 E. 5.2.3, 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021

E. 4.1, 8C_59/2020 vom 4. April 2020 E. 5.4). Kreisarzt

Dr. med. D.___ äusserte sich nicht zur ebenfalls möglichen Unfallvariante

einer Distorsion (Verdrehung) des linken Knies, sondern ging von Anfang an von

einer (blossen) Kontusion (Anprall) desselben aus (vgl. Suva-Nr. 73

S. 4; E. II. 5. hiervor). Wie sich der Unfall genau zugetragen

hat, lässt sich vorliegend nicht mehr abschliessend beurteilen. Letztlich kann

der konkrete Unfallhergang aber auch offenbleiben, schliesst doch die

alternativ in Frage kommende Unfallvariante einer Distorsion des linken

Kniegelenks – auch mangels einer dieser Auffassung entgegenstehenden

kreisärztlichen Stellungnahme – eine traumatisch bedingte Verletzung des

medialen Meniskus zumindest nicht grundsätzlich aus. Diesem Aspekt kommt indessen

– wie nachfolgend aufzuzeigen ist – mit Blick auf die übrigen medizinischen

Akten, namentlich die Bildgebung, ohnehin kein massgebliches Gewicht zu.

7.3 Kreisarzt Dr. med. D.___ leitet

die fehlende Unfallkausalität der (fortbestehenden) Beschwerden am linken Knie

auch aus dem Umstand ab, dass sich der Beschwerdeführer erst fünf Tage nach dem

Schadensereignis vom 25. August 2022 in ärztliche Behandlung begeben habe

und im entsprechenden Notfallbericht keine positiven Meniskuszeichen und keine

typischen «Phänomene» einer akuten Meniskusverletzung erwähnt worden seien

(vgl. Suva-Nr. 73 S. 3 f.; E. II. 5. hiervor). Der

medizinischen Fachliteratur ist zu entnehmen, dass die sog. klinischen

«Meniskuszeichen» im Rahmen der körperlichen Untersuchung weder ausreichend

spezifisch noch sensitiv sind und (lediglich) auf der Provokation eines

kapsulären Schmerzes beruhen. Eine blande Anfangssymptomatik mit Fortsetzung

der beruflichen Tätigkeit lässt zwar berechtigte Zweifel aufkommen, ob

tatsächlich eine unfallbedingte Meniskusschädigung eingetreten sein kann, es

ist jedoch der Einzelfall zu bewerten, da aus dem klinischen Befund unmittelbar

nach dem Unfallereignis und besonderer individueller Umstände beim Patienten

nicht zwingend auf eine Meniskusverletzung geschlossen werden kann (vgl. Schönberger/Mehrtens/Helmut, a.a.O.,

S. 660). Vorliegend trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer erst am

30. August 2022 gegen Abend die Notfallpraxis des E.___ aufsuchte, nachdem

er nach dem Schadensereignis vom 25. August 2022 noch an insgesamt vier

Werktagen weiter gearbeitet hatte. Zugleich gab er anlässlich der

Erstkonsultation aber auch an, dass die Schmerzen jeden Tag schlimmer geworden

seien (vgl. Suva-Nr. 16 S. 6; E. II. 6.1 hiervor). Wie der

Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist (vgl. A.S. 56) und auch die

Beschwerdegegnerin einräumt (vgl. A.S. 60), ist die individuelle

Schmerztoleranz jeweils sehr unterschiedlich. Hinzu kommt, dass aus dem

Arztbericht der Notfallpraxis des E.___ nicht hervorgeht, ob am 30. August

2022 überhaupt ein (ohnehin nur beschränkt aussagekräftiger) klinischer

Meniskustest durchgeführt wurde (vgl. Suva-Nr. 16 S. 6;

E. II. 6.1 hiervor). Allfällige Versäumnisse im Rahmen der

Erstversorgung wären aber nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Schliesslich

ergab die anschliessende klinische Untersuchung durch Dr. med. C.___ am

16. September 2022 sehr wohl positive (Innen-) Meniskuszeichen (vgl.

Suva-Nr. 16 S. 5; BB 18; E. II. 6.4 hiervor). Das

Verhalten des Beschwerdeführers sowie die klinischen Befunde unmittelbar nach

dem Schadensereignis sprechen somit nicht ohne weiteres gegen eine traumatisch

bedingte Muskelläsion.

7.4 Zu prüfen bleibt somit, ob die

erhobenen medizinischen Befunde mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit auf einen fehlenden Kausalzusammenhang zwischen dem

Schadensereignis vom 25. August 2022 sowie den am linken Kniegelenk

(fortdauernd) bestehenden Beschwerden schliessen lassen.

7.4.1 Kreisarzt Dr. med. D.___

vertritt die Auffassung, dass die im MRI vom 19. September 2022 zur

Darstellung kommende schräg-horizontale Meniskusläsion des medialen Meniskus –

entsprechend einer Grad 2-3-Läsion – in typischer Weise auf Degeneration

zurückzuführen sei. Dr. med. C.___ bestätige in seinem

Sprechstundenbericht vom 26. September 2022 eine Unterflächenläsion des

medialen Meniskus, also eine Grad 3-Läsion (vgl. Suva-Nr. 73 S. 4;

E. II. 5. hiervor). Der behandelnde Orthopäde Dr. med. C.___

erachtet dagegen den gemäss Bildgebung breiten, schräg horizontalen Riss am

Hinterhorn des medialen Meniskus mit Fortsetzung in den Meniskuskorpus bzw. die

anlässlich der Kniearthroskopie vom 20. Dezember 2022 bestätigte schräg

verlaufende Rissbildung des Innenmeniskus bei unauffälligem Aussenmeniskus und

fehlender fortgeschrittener Chondropathie als klar traumatisch und nicht

degenerativ verursacht (vgl. BB 3; E. II. 6.17 hiervor). Gemäss

Bericht der G.___, Abteilung für Radiologie und Nuklearmedizin, vom

21. September 2022 kam in einem MRI Knie Nativ links vom

19. September 2022 ein breiter horizontaler Riss des gesamten medialen

Meniskus, welcher sich vom Vorderhorn bis in den Hinterhornbereich fortsetze

und eine schräge horizontale Komponente aufweise, zur Darstellung (vgl.

Suva-Nr. 64 S. 1; E. II. 6.5 hiervor). Eine solche

horizontale, teils schräg verlaufende Rissbildung vom Korpus in das Hinterhorn

des medialen Meniskus hineinziehend fand anschliessend im Operationsbericht von

Dr. med. C.___ vom 20. Dezember 2022 ihre Bestätigung (vgl. Suva-Nr. 23

S. 2 f.; E. II. 6.9 hiervor). Während ein Teil der

medizinischen Lehre die Auffassung vertritt, dass ein Horizontalriss

überwiegend für eine Verursachung durch vorbestehende Texturstörungen spricht

(vgl. Schönberger/Mehrten/Valentin,

a.a.O., S. 660), erachten es andere Autoren als keinesfalls erwiesen,

dass Horizontalrisse überwiegend degenerativer Natur sind, während Längsrisse

unfallbedingt entstehen. Welche Ausbreitung der Meniskusriss letztendlich

nehme, hänge vielmehr überwiegend von der Gewebequalität zum Zeitpunkt der

mechanischen Überbeanspruchung ab, nicht jedoch von der Art und Richtung einer

von aussen einwirkenden Gewalt (vgl. Hempfling/Krenn,

a.a.O., S. 27). Daraus erhellt, dass sich (auch) die Auffassung des

behandelnden Orthopäden Dr. med. C.___ auf wissenschaftliche Grundlagen

abstützen lässt. Hinzu kommt schliesslich, dass sich aus der Bildgebung und dem

intraoperativen Befund nicht nur eine horizontale, sondern eine «schräg horizontale»

bzw. «teils schrägverlaufende» Rissbildung ergibt (vgl. Suva-Nr. 23

S. 2; 64; E. II. 6.5, E. II. 6.9 hiervor), welche

Dr. med. C.___ mit Arztbericht vom 26. September 2022 – entgegen der

verkürzten Darstellung von Dr. med. D.___ – nicht nur an der Unterfläche

des medialen Meniskus lokalisierte, sondern auch auf Ausläufer des Risses in

die Meniskusbasis und bis in das Hinterhorn hinwies (vgl. Suva-Nr. 6

S. 2; 16 S. 4; BB 21; E. II. 6.6 hiervor).

7.4.2 Weiter begründet Kreisarzt

Dr. med. D.___ eine fehlende Unfallkausalität damit, dass nach eigener

Einsicht in die Bildgebung keine massiv stattgehabte Gewalteinwirkung,

namentlich keine Bandläsionen, erkennbar sei(en) (vgl. Suva-Nr. 73

S. 4; E. II. 5. hiervor). Dem hält Dr. med. C.___ jedoch – vereinbar

mit den Befunden gemäss Bericht der G.___, Abteilung für Radiologie und

Nuklearmedizin, vom 21. September 2022 (vgl. Suva-Nr. 64;

E. II. 6.5 hiervor) – entgegen, dass aus dem MRI vom

19. September 2022 eine leichte Verdickung und Signal-alteration des

medialen Seitenbandes sowie eine Knochenkontusion im Bereich des medialen

Tibiaplateaus mit einem Kontusionsödem im Sinne eines Bones bruise hervorgehe

(vgl. BB 3; E. II. 6.17 hiervor). Meniskusschäden als

Unfallfolge sind nur (aber gerade) in Begleitung nachweisbarer

Kapselbandschäden, Frakturen, ausgeprägter bone bruise oder traumatischer

Knorpelabsprengungen zu erwarten (vgl. Schönberger/Mehrten/Valentin,

a.a.O., S. 660). Indem Dr. med. C.___ das Vorliegen von solchen

«begleitenden» Band- und Knochenläsionen am und im Kniegelenk als Zeichen einer

stattgehabten Mitreaktion von Band- und Knochenstrukturen bejaht, kann der

Auffassung von Dr. med. D.___, der solche gerade verneint und daraus eine

degenerativ bedingte Verletzung des medialen Meniskus ableitet, nicht (mehr) ohne

weiteres gefolgt werden.

7.5 Nach dem Gesagten stehen mithin

gegenwärtig zwei fachärztlich geäusserte Auffassungen, namentlich bezüglich der

Interpretation des MRI vom 19. September 2022, einander gegenüber, ohne

dass gestützt auf die derzeitige Aktenlage einer davon zwingend der Vorzug zu

geben wäre. Diese einander entgegenstehenden Ansichten des behandelnden

Orthopäden Dr. med. C.___ und des versicherungsinternen Kreisarztes

Dr. med. D.___ vermögen somit zumindest geringe Zweifel an der Richtigkeit

und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Einschätzung vom 11. August 2023 zu

begründen, so dass auf diese nicht abgestellt werden kann (vgl.

E. II. 4.2 hiervor). Damit bleibt aktuell weiterhin unklar, ob eine

Unfallkausalität der sechs bis acht Wochen nach dem Schadensereignis vom

25. August 2022 weiterhin beklagten Beschwerden am linken Kniegelenk

tatsächlich überwiegend wahrscheinlich zu verneinen ist. Es ist in erster Linie

Aufgabe des Unfallversicherers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen

vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen

(Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 368 E. 5 S. 374;

Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 8.2).

Demnach ist die Sache wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt (vgl.

A.S. 13) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – wie der

Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren beantragt hat (vgl.

Suva-Nr. 100 S. 1 f., S. 5) – ein versicherungsexternes

fachärztliches Gutachten gemäss Art. 44 ATSG einholt, worin insbesondere

einlässlich zu den beiden sich widersprechenden Interpretationen des MRI vom

19. September 2022 durch Dr. med. D.___ und Dr. med. C.___

Stellung genommen und unter Einbezug sämtlicher medizinischer Unterlagen

nachvollziehbar dargelegt wird, ob die Meniskusläsion am linken Kniegelenk

überwiegend wahrscheinlich auf das Schadensereignis vom 25. August 2022

zurückzuführen ist. Von der beantragten Zeugeneinvernahme von Dr. med. C.___

(vgl. A.S. 13; siehe auch A.S. 56) kann hingegen – wie auch im

vorliegenden Beschwerdeverfahren – abgesehen werden, hat dieser doch mit seiner

Stellungnahme vom 3. Januar 2024 seine Auffassung hinlänglich kundgetan

und sind aus einer Befragung von ihm keine weiteren wesentlichen

Beweiserkenntnisse zu erwarten. Gestützt auf die Ergebnisse der Begutachtung wird

die Beschwerdegegnerin alsdann über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers

im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 25. August 2022 erneut zu befinden

haben.

8.

8.1 Zusammenfassend ist der

Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 demzufolge in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist (vgl.

E. II. 1.2.2 hiervor) – aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung

im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang ist über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung

einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren (vgl. A.S. 13) (noch)

nicht zu entscheiden. Denn einerseits wird das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin

– bei aktuell ungewissem Ausgang – erneut aufgenommen und weitergeführt.

Andererseits kann im Einspracheverfahren die Ausrichtung einer

Parteientschädigung (wenn überhaupt; vgl. Art. 52 Abs. 3 ATSG) nur

dann als geboten betrachtet werden, wenn die betreffende Person im Falle des

Unterliegens die unentgeltliche Vertretung hätte beanspruchen können (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,

4. Aufl., Zürich 2020, Art. 52 N. 84 f.; Urteile des

Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E. 8.2, 8C_408/2022 vom

7. Oktober 2022 E. 5.2). Über das Gesuch des Beschwerdeführers um

Bewilligung einer unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren (vgl. Suva-Nr. 94

S. 1; 100 S. 1; 102) hat die Beschwerdegegnerin – zumindest lassen

die Ausführungen der Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels darauf schliessen

– nach wie vor nicht entschieden und dieses bildet auch nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. II. 1.2.2 hiervor). Das

Versicherungsgericht darf somit auch nicht vorfrageweise darüber urteilen, ob der

Beschwerdeführer im Falle des Unterliegens im Einspracheverfahren Anspruch auf

unentgeltliche Verbeiständung hätte, was Voraussetzung für die Zusprache einer

Parteientschädigung bei Obsiegen wäre. Die Beschwerdegegnerin wird nun aber – soweit

zwischenzeitlich nicht doch erfolgt – bei nach wiederholten Angaben des

Beschwerdeführers fehlender Rechtsschutzversicherung (vgl. Suva-Nr. 102

S. 2; A.S. 19, 37) umgehend mittels Zwischenverfügung (auch)

rückwirkend über das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers, um Gewährung

eines amtlichen Rechtsbeistandes materiell zu befinden haben.

8.2 Aufgrund der (teilweisen)

Gutheissung der Beschwerde kann auf die Durchführung der vom Beschwerdeführer

beantragten öffentlichen Verhandlung (vgl. A.S. 13) im vorliegenden

Beschwerdeverfahren verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2019

vom 25. Februar 2020 E. 2.2).

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

(formelles Obsiegen) steht dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu

bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Parteientschädigung – wie in der Kostennote vom 18. Juni 2024 beantragt

(vgl. A.S. 65 ff.) – auf CHF 3'449.20 festzusetzen (15,47 Std. à

CHF 190.00 bzw. 0,25 Std. à CHF 250.00, zzgl. Auslagen von CHF 189.60

sowie 7.7 % MwSt. bis 31. Dezember 2023 bzw. 8.1 % MwSt. ab

1. Januar 2024).

9.2 In Beschwerdesachen der

Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht

vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2023 wird aufgehoben und die Sache an

diese zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf

neu entscheidet.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'449.20

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Birgelen