VSBES.2024.11
Unfallversicherung
2. Mai 2025Deutsch41 min
Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Chirurgie, eine ärztliche Stellungnahme
Source so.ch
Urteil vom 2. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia
Wullimann,
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1977 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Zeitpunkt des Schadensereignisses vom
25. August 2022 seit dem 1. April 2021 als Gerüstmonteur bei der B.___
in [...] angestellt und in dieser Eigenschaft gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) versichert (Suva-Aktennummer [Suva-Nr.] 1).
1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 11. September
2022 wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei am
25. August 2022 auf der Baustelle gestürzt, sei auf das rechte (recte:
linke) Knie gefallen und habe sich an diesem einen Riss zugezogen
(Suva-Nr. 1). Daraufhin wurde bei ihm von Dr. med. C.___, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine
mediale Meniskusläsion am linken Kniegelenk diagnostiziert (Suva-Nr. 6
S. 2). Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Unterlagen sowie bei
ihrem Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Chirurgie, eine ärztliche Stellungnahme
ein (Suva-Nr. 73). Gestützt darauf schloss sie mit Verfügung vom
25. August 2023 den Fall per 10. August 2023 ab und stellte ihre
Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt hin ein,
da die gegenwärtig noch bestehenden Beschwerden am linken Knie nicht mehr
unfallbedingt seien (Suva-Nr. 82). Mit Einspracheentscheid vom
4. Dezember 2023 wies die Beschwerdegegnerin eine dagegen gerichtete
Einsprache (Suva-Nr. 94, 100) ab, entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung und lehnte es ab, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung auszurichten (Suva-Nr. 108; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Gegen den
Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 lässt der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 22. Januar 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde führen und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):
1. Die
Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2023 sowie der
Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer
ab dem 11. August 2023 weiterhin ein Taggeld von mindestens CHF 149.25
inkl. Heilungskosten zuzusprechen.
2. Eventualiter
sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Der
vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
4. Dem
Beschwerdeführer sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
der unterzeichnenden Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Dem Beschwerdeführer sei für das
Einspracheverfahren eine Anwaltsentschädigung von CHF 1’458.70
zuzusprechen.
Verfahrensanträge:
1. Es
sei eine parteiöffentliche Verhandlung durchzuführen.
2. Es
sei Dr.med. C.___ als Zeuge zu befragen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2024 auf Abweisung des Gesuchs
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 26 ff.).
2.3 Mit Verfügung vom 12. März
2024 weist das Versicherungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um
Wiederherstellung der durch die Beschwerdegegnerin entzogenen aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ab. Zugleich fordert es den Beschwerdeführer auf, die
von ihm zur Edition offerierten (medizinischen) Unterlagen einzureichen, und
bewilligt ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwältin Clivia Wullimann, [...],
als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin (A.S. 47 f.).
2.4 Mit Replik vom 22. Mai 2024
hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Darüber hinaus reicht er die
angeforderten Unterlagen nach und stellt neu den Verfahrensantrag auf Einholung
eines Gerichtsgutachtens (A.S. 54 ff.).
2.5 Mit Duplik vom 7. Juni 2024
bekräftigt die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt (A.S. 60 ff.).
2.6 Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers reicht mit Eingabe vom 18. Juni 2024 ihre abschliessende
Stellungnahme sowie ihre Kostennote zu den Akten (A.S. 64 ff.).
2.7 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit entscheiderheblich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
1.2
1.2.1
Anfechtungsgegenstand im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet grundsätzlich nur das
Rechtsverhältnis, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form
einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bildet die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand im System der
nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im
Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den
aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand
bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3 S. 14, 125 V 413 E. 1a und
E. 1b S. 414).
1.2.2
Die Beschwerdegegnerin hat im
angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 über das Gesuch des
Beschwerdeführers um Bewilligung einer unentgeltlichen Verbeiständung im
Einspracheverfahren (vgl. Suva-Nr. 94 S. 1;
100.
S. 1; 102) (noch) nicht entschieden, sondern einen separaten
Entscheid (erst) in Aussicht gestellt (vgl. A.S. 8; siehe auch
A.S. 30 f.). Soweit der Beschwerdeführer mithin (zumindest implizit)
auch die Verweigerung eines amtlichen Rechtsbeistandes durch die
Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren rügt (vgl. A.S. 19, 57), ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin vertritt die
Auffassung, gestützt auf eine Beurteilung ihres Kreisarztes vom 11. August
2023.
sei davon auszugehen, dass das Ereignis vom 25. August 2022 nicht zu
strukturellen Läsionen im Bereich des linken Knies, namentlich nicht zu einem
Riss des Innenmeniskus, geführt habe und die Folgen der erlittenen Kontusion
nach spätestens acht Wochen abgeheilt gewesen seien. Die über den
10.
August 2023 hinaus bestehenden Beschwerden im Bereich des linken Knies
könnten mithin nicht mehr als unfallbedingt gelten, weshalb sie dafür nicht
mehr leistungspflichtig sei. An diesem Ergebnis vermöge auch die vom
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nachgereichte, nicht überzeugende
Stellungnahme des behandelnden Orthopäden vom 3. Januar 2024 nichts zu
Dispositiv
ändern. Sie habe ihre Versicherungsleistungen demnach zu Recht per
10. August 2023 eingestellt (vgl. A.S. 1 ff., 26 ff.,
60 ff.).
Der Beschwerdeführer macht
beschwerdeweise geltend, die Beschwerdegegnerin habe einzig gestützt auf die
kreisärztliche Beurteilung und ohne weitere Abklärungen, namentlich ohne
Einholen eines Gutachtens, trotz offensichtlich nicht liquidem Sachverhalt zu
Unrecht eine nicht mehr vorliegende Unfallkausalität seiner Beschwerden am
linken Kniegelenk angenommen (vgl. A.S. 12 ff., 54 ff., 64).
2.2 Strittig und nachfolgend zu
prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid
vom 4. Dezember 2023 gegenüber dem Beschwerdeführer ihre
Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom
25. August 2022 per 10. August 2023 eingestellt hat.
3.
3.1 Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person
hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des
Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden, erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung
der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf
eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1
S. 114).
3.2 Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 81 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V
402 E. 4.3.1 S. 406). Über die Frage, ob zwischen einem schädigenden
Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, hat die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der
ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse
Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 8). Der
Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie mittels Angaben
medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom
21. August 2015 E. 2.2.3.1).
3.3 Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
Die Adäquanz dient mit anderen Worten der rechtlichen Eingrenzung der sich aus
dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers.
Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
3.4 Die Anerkennung der
Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von
Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend.
Diese Rechtsprechung beschlägt dabei einzig die rechtlichen Folgen der
Abklärung insofern, als dem Unfallversicherer die Beweislast zugewiesen wird
für den Fall, dass ungeklärt bleibt, ob dem Unfall (noch) eine kausale Bedeutung
für den andauernden Gesundheitsschaden zukommt. Bevor sich aber überhaupt die
Frage der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (Urteil des
Bundesgerichts 8C_734/2021 vom 8. Juli 2022 E. 2.2.2 mit weiteren
Hinweisen).
4.
4.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismass-nahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf
die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124
V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012
E. 5.1, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1).
4.2 Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).
Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen,
in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen
Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in
Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche
Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5. Die Beschwerdegegnerin stellte
mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 ihre Versicherungsleistungen
per 10. August 2023 mit der Begründung ein, dass die über diesen Zeitpunkt
hinaus bestehenden Beschwerden am linken Knie nicht mehr unfallkausal seien
(vgl. A.S. 6 f.). Für die Beurteilung des natürlichen
Kausalzusammenhanges stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf die
Einschätzungen ihres Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 11. August 2023 ab
(vgl. Suva-Nr. 73):
Im Rahmen von «allgemeinen
Fallbetrachtungen» führte Dr. med. D.___ einleitend aus, die überwiegende
Mehrheit von Meniskusläsionen seien auf eine primäre Degeneration ohne
nachweisbares Trauma infolge von Überlastung und/oder Achsenfehlstellungen
sowie regelmässigen Arbeitens in der Hocke zurückzuführen. Der Ursprung von
degenerativen Meniskusläsionen finde sich im Gegensatz zu den traumatischen
Meniskusläsionen im Zentrum des Meniskus, schreite anschliessend voran und komme
als mukoide Degeneration (Grad 1 und Grad 2) im MRI zur Darstellung. Im
fortgeschrittensten Stadium (Grad 3) finde ein Kontakt zur Umrandung des
Meniskus statt. Diese an die Oberfläche reichende Degeneration werde in
radiologischen MRI-Berichten immer noch häufig als «Meniskusriss» bezeichnet,
was eine Gewalteinwirkung impliziere, obwohl der zugrundeliegende Prozess
degenerativer Natur sei. Degenerative Meniskusläsionen entstünden durch einen
Alterungsprozess und führten zur Fragmentation des Meniskusgewebes. In der
medizinischen Fachliteratur werde festgehalten, dass bei akuten
Meniskusverletzungen nebst den Schmerzen «klinisch eindeutige und für den
Patienten sehr störende Symptome» namentlich «mechanische Phänomene wie
Schnappen, Blockaden» oder «eine eingeschränkte Beweglichkeit wie ein
Extensionsdefizit», also eine eingeschränkte Streckung, vorlägen. Beim
Beschwerdeführer kämen im MRI vom 19. September 2022 typische
(degenerative) Grad 2- bzw. Grad 3-Meniskusläsionen zur Darstellung.
Im Rahmen seiner «speziellen
Fallbetrachtungen» gab Dr. med. D.___ anschliessend an, im Bericht der
Notfallpraxis des E.___ über die Konsultation vom 30. August 2022 werde
festgehalten, dass der Beschwerdeführer «bis heute gearbeitet habe». Zu diesem
Zeitpunkt seien seit dem Unfallereignis fünf Tage vergangen. Wie unter «allgemeine
Fallbetrachtungen» von ihm festgehalten, sei die akute Zerreissung eines
Meniskus für Betroffene ein besorgniserregendes Ereignis, welches zu einer
raschen ärztlichen Konsultation führe. Im Bericht vom 30. August 2022 würden
keine positiven Meniskuszeichen und keine typischen Phänomene wie unter «allgemeine
Fallbetrachtungen» beschrieben aufgeführt, sondern lediglich eine unspezifische
«Druckdolenz bilateral» und «wenig Erguss». Der am 30. August 2022
vorliegende Sachverhalt sei vom behandelnden Arzt dahingehend interpretiert
worden, dass eine «Kontusion», also ein Anprall, vorliege. Ein sofortiges
hausinternes Konsil durch einen Traumatologen/Orthopäden und/oder eine rasche
Schnittbildgebung sei vom behandelnden Arzt als nicht notwendig erachtet worden.
Sowohl in der Schadenmeldung UVG vom 11. September 2022 («auf dem [sic]
Knie gefallen»), als auch im Bericht vom 30. August 2022 («direkt mit dem
Knie gefallen […] Knieunfall mit Kontusion») werde echtzeitlich ein Knieanprall
dokumentiert. Ein Knieanprall vermöge jedoch mechanisch in aller Regel keinen
Meniskus zu zerreissen. Das unmittelbare Verhalten des Beschwerdeführers sowie
die echtzeitlich erhobene Anamnese und die klinischen Befunde sprächen somit
gegen eine traumatische Zerreissung des medialen Meniskus am 25. August 2022.
Zwischen dem Ereignis am 25. August
2022 und dem MRI am 19. September 2022 seien weniger als vier Wochen
vergangen. Nach eigener Einsicht in die Bildgebung komme keine massiv
stattgehabte Gewalteinwirkung zur Darstellung, insbesondere fänden sich keine
Bandläsionen («das laterale Seitenband kommt regelrecht zur Darstellung», «intakte
Darstellung sowohl des vorderen als auch des hinteren Kreuzbandes»). Die im MRI
vom 19. September 2022 zur Darstellung kommende schräg-horizontale
Meniskusläsion des medialen Meniskus sei in typischer Weise mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf Degeneration zurückzuführen, entsprechend einer Grad 2
bis Grad 3-Läsion. Der behandelnde Orthopäde Dr. med. C.___ bestätige denn
auch in seinem Sprechstundenbericht vom 26. September 2022 eine
«Unterflächenläsion des medialen Meniskus», also eine Grad 3-Läsion.
Nach allgemeiner traumatologischer
Erfahrung sei eine Kniekontusion nach 6-8 Wochen abgeheilt. Die vom
Beschwerdeführer darüber hinaus beklagten Beschwerden am linken Knie könnten
somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom
25. August 2022 zurückgeführt werden.
6. Den vorliegenden Akten lässt
sich folgender (entscheiderheblicher) medizinischer Sachverhalt entnehmen:
6.1 Der Beschwerdeführer wurde am
30. August 2022 in der Notfallpraxis des E.___ vorstellig. Daraufhin wurde
bei ihm die Diagnose akute Knieschmerzen links mit bikompartimentaler
Druckdolenz, aber nicht am Patellarand medial (Osteophyt in der konventionellen
radiologischen Aufnahme), sowie mit wenig Erguss gestellt. Im Rahmen der
Anamnese wurde Folgendes vermerkt: «Am Do 25.08.2022 mit Material gelaufen,
gestolpert und dann direkt mit dem Knie gefallen. Bis heute gearbeitet, nun
jeden Tag schlimmer geworden. Kommt auf die Notfallstation». Unter «Beurteilung/Verlauf»
wurde «Knieunfall mit Kontusion» und unter «Procedere» eine Stockentlastung bis
zum Kontrolltermin beim Hausarzt sowie eine Schmerzmitteleinnahme und lokale
Kühlung festgehalten (vgl. Arztbericht der Notfallpraxis des E.___ vom
30. August 2022; Suva-Nr. 16 S. 6 f.). Darüber hinaus wurde
der Beschwerdeführer (vorerst) vom 31. August bis am 2. September
2022 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Arztzeugnis vom
30. August 2022; Suva-Nr. 3).
6.2 In der Schadenmeldung UVG vom
11. September 2022 gab der Arbeitgeber des Beschwerdeführers an, dieser
sei am 25. August 2022 bei einem Sturz auf der Baustelle «auf dem Knie
gefallen» und habe einen «Riss» des rechten (recte: linken) Knies erlitten
(vgl. Suva-Nr. 1).
6.3 Mit Überweisungsschreiben vom
13. September 2022 ersuchte der Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, [...], Dr. med. C.___, den Beschwerdeführer
«bei Kniedistorsion links» raschmöglichst in seine Sprechstunde aufzubieten
(vgl. Beschwerdebeilage [BB] 19).
6.4 Anlässlich einer
Sprechstunde vom 16. September 2022 stellte Dr. med. C.___ als
Diagnose ein St. n. Kniedistorsionstrauma links vom 25. August 2022
bei klinischem Verdacht auf mediale Meniskusläsion. Der Beschwerdeführer sei
ihm zur (orthopädischen) Beurteilung seines linken Kniegelenkes zugewiesen
worden. Dieser habe am 25. August 2022 eine Kniedistorsion mit Kontusion
erlitten, seither bestünden Schmerzen im linken Kniegelenk. Die bisherigen
Massnahmen hätten keine Verbesserung gebracht. Als Befunde hielt er fest:
«Leichter Varusmorphotyp,
Schonhinken links. Patellofemoraler Erguss, Flexion/Extension 125/5/0° mit jeweiligen
Endphasenschmerzen. Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt, anteromedial und
anterolateral ebenfalls. Innenmeniskuszeichen positiv, Thessaly-Test positiv. Distal
intakte Sensibilität. Nachbargelenke unauffällig.»
In einem gleichentags durchgeführten
Röntgen Knie links a.p./seitlich habe sich eine leichte mediale Überbelastung
bei Varusmorphotyp ergeben, sonst seien die Aufnahmen unauffällig. Der
Beschwerdeführer werde zu einer MRI-Untersuchung aufgeboten zwecks Abklärung
und Ausschluss einer medialen Meniskusläsion, diese erscheine ihm klinisch die wahrscheinlichste
Differenzialdiagnose. Als Gerüstbauer sei er zu 100 % arbeitsunfähig (vgl.
Sprechstundenbericht vom 20. September 2022; Suva-Nr. 16 S. 5;
BB 18).
6.5 Mit Bericht vom
21. September 2022 zu einem MRI Knie Nativ links vom 19. September
2022 stellte die G.___, Abteilung für Radiologie und
Nuklearmedizin, folgende Befunde:
«Die Signalgebung der
ossären Strukturen zeigt eine ganz leichte Knochenkontusion im Bereich des
medialen Tibiaplateaus. Man sieht eine leichte Verdickung und Signalalteration
des medialen Seitenbandes, das laterale Seitenband kommt regelrecht zur Darstellung.
Man sieht einen breiten horizontalen Riss des gesamten medialen Meniskus,
welche[r] sich vom Vorderhorn bis in den Hinterhornbereich fortsetzt. Hier
sieht man eine schräge horizontale Komponente. Der laterale Meniskus kommt
intakt zur Darstellung. Intakte Darstellung sowohl des vorderen, als auch des
hinteren Kreuzbandes. Der Gelenkknorpel zeigt im medialen Gelenkspalt eine
leichte Ausdünnung, eine leichte Ausdünnung zeigt auch der Knorpel im lateralen
Gelenkspalt. Die Patella ist zentriert, der retropatelläre Knorpel zeigt
leichte Irregularitäten. Normale Abbildung des Knorpels im patellären
Gleitlager, wenig Gelenkserguss.»
Im Ergebnis bestätige sich ein breiter, schräg
horizontaler Riss am Hinterhorn des medialen Meniskus, welcher sich knapp bis
in den Meniskuskorpus fortsetze. Der laterale Meniskus zeige keine eigentliche
Läsion. Die Seitenbänder sowie die Kreuzbänder seien intakt, der Gelenkknorpel
im medialen Gelenkspalt sei leicht ausgedünnt, wahrscheinlich sei dadurch eine
leichte Kontusion des medialen Tibiaplateaus bedingt. Es seien Chondropathiezeichen
der Patella, ein mässiggradiger Gelenkserguss sowie eine winzige posteromediale
Bakerzyste erkennbar (vgl. Bericht vom 21. September 2022;
Suva-Nr. 64).
6.6 Mit Arztbericht vom
26. September 2022 stellte Dr. med. C.___ die Diagnose «St. n.
Kniedistorsion links vom 25.08.2022, mit traumatischer medialer
Meniskusläsion». Im MRI vom 19. September 2022 zeige sich eine
Unterflächenläsion des medialen Meniskus mit Ausläufer in die Meniskusbasis und
in das Hinterhorn. Dort zeigten sich parameniskale Zysten. Vorerst erfolge eine
konservative Therapie mit Physiotherapie und Verlaufskontrolle in acht Wochen,
bis dahin sei der Beschwerdeführer als Gerüstbauer zu 100 % arbeitsunfähig
(vgl. Suva-Nr. 6 S. 2; 16 S. 4; BB 21).
6.7 In einem Arztzeugnis UVG vom
11. November 2022 hielt der Hausarzt Dr. med. F.___ fest, er habe den
Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses vom 25. August 2022 erstmals am
2. September 2022 behandelt. Dieser sei gestolpert und auf das linke Knie
gefallen. Es gebe keine früheren Erkrankungen oder Unfälle, welche den
Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten. Der Beschwerdeführer habe eine
Kniedistorsion links erlitten und werde gegenwärtig mit Analgetika therapiert
(vgl. Suva-Nr. 16 S. 2 f.).
6.8 In einem Verlaufsbericht vom
17. November 2022 hielt Dr. med. C.___ fest, die Physiotherapie habe
dem Beschwerdeführer nicht weitergeholfen, die Beschwerden seien immer noch
vorhanden. Weiterhin bestünden auch heute noch klinisch eindeutig positive
Innenmeniskuszeichen. Die Arbeit als Gerüstbauer sei in dieser Konstellation
auf absehbare Zeit nicht gegeben, er habe den Beschwerdeführer dementsprechend
weiterhin unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Es sei nun am
20. Dezember 2022 eine Arthroskopie geplant (vgl. Suva-Nr. 17
S. 2).
6.9 Am 20. Dezember 2022 nahm
Dr. med. C.___ am linken Knie des Beschwerdeführers eine Arthroskopie mit
medialer Teilmeniskektomie vor. Im Rahmen eines «diagnostischen Rundgangs»
zeige sich im oberen Recessus eine diskrete Synovitis, patellofemoral eine
Chondromalazie Grad I bis II, vor allem in der Belastungszone. Im medialen
Kompartiment finde sich eine mässige Chondropathie Grad II. Der mediale
Meniskus zeige eine horizontale, teils schräg verlaufende Rissbildung vom
Korpus in das Hinterhorn hineinziehend. Im Vorderhornbereich bestehe ein unauffälliger
und taststabiler Meniskus. Interkondylär zeige sich ein intaktes und
taststabiles vorderes und hinteres Kreuzband. Der laterale Knorpelüberzug und
der Aussenmeniskus seien unauffällig (vgl. Operationsbericht vom
20. Dezember 2022; Suva-Nr. 23 S. 2 f.).
6.10 In einer Verlaufskontrolle vom
31. Januar 2023 gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. C.___ an,
nach der Operation vom 20. Dezember 2022 seien die Schmerzen viel besser
geworden und auch die Physiotherapie helfe ganz gut. Seit kurzer Zeit sei er
nun ohne Gehstöcke unterwegs. Dr. med. C.___ stellte daraufhin bei seiner
Befunderhebung ein noch diskretes Schonhinken links, reizfreie
Narbenverhältnisse, ein diskreter patellofemoraler Erguss sowie eine Flexion / Extension
100/0/0°, endphasig erweiterbar mit diskreten Schmerzen, fest. Die Meniskustests
seien negativ, es sei noch ein Druckschmerz über dem medialen Gelenkspalt
vorhanden, die Sensibilität sei distal intakt. Insgesamt sei der Verlauf
erfreulich bei deutlicher Beschwerderegredienz. Als Gerüstbauer sei der
Beschwerdeführer weiterhin noch arbeitsunfähig. Er solle mit der Physiotherapie
fortsetzen, salben und sich mit Einlagen mit Aussenranderhöhung versorgen, um
den medialen Gelenkspalt zu entlasten und um baldmöglichst wieder in den
Arbeitsprozess zurückzukehren (vgl. Verlaufsbericht vom 31. Januar 2023;
Suva-Nr. 29 S. 2).
6.11 In einem Verlaufsbericht vom
14. März 2023 hielt Dr. med. C.___ fest, die Beschwerden hätten sich
unter der Physiotherapie schon deutlich gebessert, zudem zeige auch die
Einlagenversorgung gute Wirkung auf den medialen Gelenkspalt. In der
Physiotherapie sei man gemäss Beschwerdeführer neulich brüsk vorgegangen mit der
Patella, seither habe er vermehrt peripatelläre Beschwerden. Im oberen Rezessus
zeige sich ein leichtes Weichteilplus bei Verkürzung der Quadrizepssehne.
Sollten die Beschwerden bis in zwei Wochen nicht bedeutend besser sein, könne
nochmals eine Infiltration erfolgen. Er gehe aber davon aus, dass der
Beschwerdeführer ab April 2023 seiner Arbeit im Gerüstbau wieder nachgehen
könne (vgl. Suva-Nr. 38 S. 2). Da im Anschluss trotz insgesamt
bereits funktionell deutlich verbesserter Beschwerdesituation noch ein
deutlicher Reizzustand intraartikulär bestand, nahm Dr. med. C.___ am
31. März 2023 eine therapeutische Infiltration vor und schrieb den
Beschwerdeführer noch bis Ende April 2023 unfallbedingt zu 100 %
arbeitsunfähig (vgl. Verlaufsbericht vom 31. März 2023; Suva-Nr. 43
S. 2).
6.12 Angesichts einer
fortbestehenden Persistenz der Beschwerden peripatellär bzw. infrapatellär (vgl.
Verlaufsbericht vom 28. April 2023; Suva-Nr. 48) wurde in der Folge
ein Verlaufs-MRI des linken Knies durchgeführt. Dieses ergab am 9. Mai
2023 folgende Befunde:
«Regelrechte Darstellung
des vorderen und des hinteren Kreuzbandes, der Patellarsehne und der
Quadrizepssehne, des medialen und des lateralen Kollateralbandes, des Tractus
iliotibialis und der Retinaculum patellae mediale und laterale. Regelrecht
zentrierter Patella Wiberg Typ II. Unveränderte kleine oberflächliche
Knorpelläsion an der medialen Facette der Patella. Leichtgradiger Gelenkserguss
retropatellar. Regelrechte Darstellung des Aussenmeniskus. Bei bekannte[m]
Status nach medialer Teilmeniskektomie zeigt sich im Innenmeniskus eine
regrediente Signalstörung mit noch eine[m] restliche[n] schräg verlaufende[n]
Riss im Hinterhorn mit Unterflächenbeteiligung. Regelrechte Darstellung des
Vorderhornes des Innenmeniskus. Regelrechte Darstellung des Hoffa'schen
Fettkörpers. Neu aufgetretene T1-hypointense und T2 TIRM-hyperintense flächige
Signalstörung im medialen Femurkondylus und vorbestehende ähnliche
Signalstörung im dorsomedialen Tibiakopf.»
Zusammenfassend zeigten sich im
Vergleich zur Voruntersuchung vom 19. September 2022 regrediente Einrisse
im Innenmeniskus mit noch einer Restmeniskusläsion im Innenmeniskushinterhorn,
ein gering ausgeprägtes Knochenmarksödem im medialen Femurkondylus und im
dorsomedialen Tibiakopf sowie keine abgrenzbaren Zysten oder Adhäsionen (vgl.
Bericht der G.___, Radiologie, vom 9. Mai 2023; Suva-Nr. 50).
6.13 In einem Arztbericht vom
26. Mai 2023 führte Dr. med. C.___ aus, eine MRI-Diagnostik sei
mittlerweile veranlasst worden zum Ausschluss einer Restmeniskusläsion. Der
mediale Meniskus zeige residuelle Einrisse, die klinische Symptomatik
korreliere allerdings nicht eindeutig mit dem MRI-Befund. Seitens der
Physiotherapie sei die Kraft und Funktion schon recht gut rehabilitiert und er «dränge»
den Beschwerdeführer zu einem Arbeitsversuch mit einem Pensum von 20 % ab
der kommenden Woche (vgl. Suva-Nr. 53 S. 2). Am 23. Juni 2023
nahm er erneut eine Infiltration des Kniegelenkes vor (vgl. Suva-Nr. 57
S. 2).
6.14 Mit Sprechstundenbericht vom
12. Juli 2023 hielt Dr. med. C.___ fest, die Beschwerden hätten sich
trotz der Einlagen und der fortgesetzten Physiotherapie nicht wesentlich weiter
gebessert. Nach wie vor bestehe semizirkulär ventral ein Schmerz im Bereich des
Kniegelenks, welchen der Beschwerdeführer mit keinen Massnahmen wegbekomme. Die
Infiltration am linken Kniegelenk habe ebenfalls nicht geholfen.
MR-tomographisch könne eine Restmeniskusläsion für die Beschwerden
verantwortlich sein. Der Beschwerdeführer beschreibe auch, dass er bei dem
Traumaereignis direkt ventral mit Wucht angeschlagen habe. Unter Umständen
liege eine osteochondrale Läsion femurseitig medial vor, welche sich nun
demarkiert habe. Dementsprechend sei eine (erneute) diagnostische Arthroskopie
mit genauer Evaluation des Knorpelstatus und der Menisken sowie einem
intraoperativen Prozedere je nach Befund angezeigt (vgl. Suva-Nr. 61
S. 2).
6.15 Am 21. August 2023 führte
Dr. med. C.___ eine erneute Arthroskopie des rechten (recte: linken) Knies
durch. Im oberen Rezessus seien mehrere freie Gelenkkörper umhergeschwommen,
welche vermutlich aus dem medialen Kompartiment stammten. Diese seien entfernt
worden. Im medialen Kompartiment sei eine zweitgradige Chondropathie in der
Belastungszone festgestellt worden. Der mediale Meniskus sei im
Hinterhornbereich aufgeworfen und umgeschlagen gewesen. Hier sei eine
ausgedehntere Teilmeniskektomie bis in das Hinterhorn hinein erfolgt. Der
Restmeniskus sei taststabil gewesen. Etwa 30 % des Meniskus hätten
erhalten werden können. Interkondylär habe sich ein intaktes und taststabiles
vorderes und hinteres Kreuzband im lateralen Kompartiment gezeigt. Der
Knorpelüberzug sei altersentsprechend unauffällig gewesen (vgl.
Operationsbericht vom 21. August 2023; Suva-Nr. 76 S. 2 f.;
BB 22).
6.16 In der Verlaufskontrolle vom 27. September
2023 berichtete der Beschwerdeführer, die erste Zeit nach der Arthroskopie sei
es ihm sehr gut gegangen, nach Aufnahme der Physiotherapie und des Kraftaufbaus
sei es nun allerdings wiederum zu einer Schwellung gekommen. Dr. med. C.___
stellte im Rahmen seiner Befundaufnahme einen lokalen mässigen patellofemoralen
Erguss, eine Flexion / Extension 100/0/0°, einen indolenten medialen
und lateralen Gelenkspalt, negative Meniskuszeichen sowie eine distal intakte
Sensibilität fest. Die Physiotherapie sei fortzusetzen. Auf der Baustelle sei
der Beschwerdeführer noch bis Ende Oktober 2023 arbeitsunfähig (vgl.
Verlaufsbericht vom 28. September 2023; Suva-Nr. 97 S. 2; 101).
6.17 Mit seiner Beschwerde vom
22. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von
Dr. med. C.___ vom 3. Januar 2024 ein. Darin führte Dr. med. C.___
aus, dass an der Unfallkausalität der Beschwerden am linken Knie aus seiner
Sicht keine Zweifel bestünden. In der kreisärztlichen Beurteilung vom
11. August 2023 sei der Unfallhergang nicht korrekt wiedergegeben worden.
Es habe sich eben nicht um eine blosse Kontusion (Prellung) des linken
Kniegelenkes, sondern um eine gleichzeitige Distorsion (Verdrehung) und
Kontusion gehandelt. Dies lasse sich sowohl aus dem Zuweisungsschreiben des
Hausarztes vom 13. September 2023 (recte: 2022) als auch aus dem
Sprechstundenbericht vom 16. September 2022 entnehmen. Gerade die
Distorsionskomponente des Unfallereignisses erkläre gut den Kausalzusammenhang
zur nachgewiesenen medialen Meniskusläsion (gemäss MRI vom 19. September
2022 breiter, schräg horizontaler Riss am Hinterhorn des medialen Meniskus mit
Fortsetzung in den Meniskuskorpus). Zudem erkenne man im MRI vom
19. September 2022 eine leichte Verdickung mit Signalalteration des
medialen Seitenbandes, ebenfalls ein Zeichen der stattgehabten Distorsion des
Kniegelenkes. Ausserdem zeuge – wie im MRI vom 19. September 2022
ebenfalls ersichtlich sei – die Knochenkontusion im Bereich des medialen
Tibiaplateaus von der Unfallkausalität der Läsion im Bereich des medialen Gelenkkompartimentes.
Dass diese Veränderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Degeneration
zurückzuführen sein sollen, könne er nicht nachvollziehen. Aufgrund der für einen
Orthopäden klaren unfallkausalen Befunde im MRI und der Schilderungen des
Beschwerdeführers habe für ihn nie Zweifel an der Unfallkausalität bestanden
und er habe deshalb auch keinen Grund gesehen, diese ausführlicher zu begründen.
Die Befunde des MRI vom 19. September 2022 seien von ihm auch intraoperativ
am 20. Dezember 2022 anlässlich der Kniearthroskopie bestätigt worden
(unauffälliger Aussenmeniskus, schräg verlaufende Rissbildung des
Innenmeniskus, keine fortgeschrittene Chondropathie).
Als Fazit lasse sich somit sagen, dass
die MRI-Befunde vom 19. September 2022 klar auf eine traumatische
Schädigung des Innenmeniskus hindeuteten, insbesondere im Zusammenhang mit dem
berichteten Unfallmechanismus (Kontusion und Distorsion des Kniegelenkes,
während der Unfallmechanismus seitens der Beschwerdegegnerin als eine blosse
Kontusion betitelt worden sei). Gerade die Befunde am tibialen Knochen (Kontusionsödem
im Sinne eines Bones bruise) sowie die Signalalteration des medialen Seitenbandes
mit gleichzeitiger Meniskusläsion stellten allesamt Indizien für die
Unfallkausalität der Beschwerden dar. Ausdrücklich sei das gemeldete Ereignis
nicht mit einer blossen Kontusion, einer Prellung des Kniegelenkes,
gleichzusetzen, welche nach acht Wochen schon abgeheilt wäre (vgl. BB 3).
7.
7.1 Wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht darauf hinweist (vgl. A.S. 5, 28), gilt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die Beweislastverteilung bezüglich des Wegfalls der
Unfallkausalität (vgl. E. II. 3.4 hiervor) nur für Schädigungen,
welche bei der Anerkennung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers auch
wirklich zur Diskussion standen. Der Nachweis des Dahinfallens der
Unfallkausalität von Beschwerden, welche im Rahmen einer Leistungsanerkennung
gar nicht thematisiert worden sind, trifft demnach nicht den Unfallversicherer
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2018 vom 14. März 2019
E. 3.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl.
A.S. 27 f.) wurde ihr jedoch bereits mit Schadenmeldung UVG vom
11. September 2022 ein «Riss» am rechten (recte: linken) Knie gemeldet
(vgl. Suva-Nr. 1; E. II. 6.2 hiervor) und wurde sie spätestens
am 27. September 2022 über die mittels MRI vom 19. September 2022
bestätigte Diagnose einer medialen Meniskusläsion informiert (vgl.
Suva-Nr. 6; E. II. 6.6 hiervor). Es trifft somit nicht zu, dass
die Beschwerdegegnerin in der Folge nur für (unspezifische) Knieschmerzen nach
Kontusion ihre (vorübergehende) Leistungspflicht anerkannte. Die Beweislast hinsichtlich
der Frage, ob es sich bei der Meniskusläsion am linken Kniegelenk tatsächlich
um keine Unfallfolge (mehr) handelt, liegt mithin bei ihr und nicht beim
Beschwerdeführer. Diese Beweislastregel greift jedoch ohnehin erst dann, wenn
es sich als unmöglich erweist, mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit den massgebenden Sachverhalt zu ermitteln (vgl.
E. II. 3.4 hiervor).
7.2 Kreisarzt Dr. med. D.___
geht in seiner Aktenbeurteilung vom 11. August 2023 mit Verweis auf den
Bericht der Notfallpraxis des E.___ vom 30. August 2022 sowie auf die
Schadenmeldung UVG vom 11. September 2022 davon aus, dass am
25. August 2022 lediglich eine Kontusion, mithin ein Anprall des linken
Knies, stattgefunden habe. Ein solcher Knieanprall vermöge jedoch mechanisch in
aller Regel keinen Meniskus zu zerreissen (vgl. Suva-Nr. 73 S. 3;
E. II. 5. hiervor). Der behandelnde Orthopäde Dr. med. C.___
vertritt dagegen mit Verweis auf das Überweisungsschreiben des Hausarztes vom
13. September 2022 sowie auf den Sprechstundenbericht vom
16. September 2022 die Auffassung, dass nicht nur eine blosse Kontusion
(Prellung), sondern zugleich auch eine Distorsion (Verdrehung) des linken
Kniegelenkes erfolgt sei (vgl. BB 3; E. II. 6.17 hiervor).
7.2.1 Dr. med. H.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, Notfallpraxis des E.___, notierte am 30. August
2022 nach einer Selbsteinweisung des Beschwerdeführers, dieser sei am
25. August 2022 auf der Baustelle bei einem «Knieunfall mit Kontusion»
mit Material gelaufen, gestolpert und dann direkt mit dem Knie gefallen (vgl.
Suva-Nr. 16 S. 6; E. II. 6.1 hiervor). In der
Schadenmeldung UVG vom 11. September 2022 gab der Arbeitgeber des
Beschwerdeführers an, dieser sei bei einem Sturz auf der Baustelle auf das
(linke) Knie gefallen (vgl. Suva-Nr. 1; E. II. 6.2 hiervor). In
seinem Überweisungsschreiben vom 13. September 2022 vermerkte der Hausarzt
Dr. med. F.___ alsdann, dass der Beschwerdeführer eine Kniedistorsion
erlitten habe (vgl. BB 19; E. II. 6.3 hiervor). Dr. med. C.___
hielt daraufhin in einem Bericht vom 20. September 2022 zu einer
Sprechstunde vom 16. September 2022 fest, dieser habe am 25. August
2022 eine Kniedistorsion mit Kontusion erlitten (vgl. Suva-Nr. 16
S. 5; BB 18; E. II. 6.4 hiervor).
Im weiteren Verlauf gab Dr. med. F.___
mit Arztzeugnis UVG vom 11. November 2022 an, der Beschwerdeführer sei
gestolpert, auf das linke Knie gefallen und habe eine Kniedistorsion erlitten
(vgl. Suva-Nr. 16 S. 2; E. II. 6.7 hiervor). Dr. med. C.___
diagnostizierte in der Folge hauptsächlich eine Kniedistorsion (vgl.
Suva-Nr. 6 S. 2; 23 S. 2; 29 S. 2; 43 S. 2; 48; 53
S. 2; 57 S. 2; 61 S. 2; 97 S. 2), sprach vereinzelt aber
auch von einer Kniekontusion (vgl. Suva-Nr. 17 S. 2; 38 S. 2).
Anlässlich einer Sprechstunde vom 12. Juli 2023 führte der
Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. C.___ aus, er habe «direkt ventral mit
Wucht angeschlagen» (vgl. Suva-Nr. 61 S. 2; E. II. 6.14
hiervor). Im Rahmen der Einsprache vom 31. Oktober 2023 hielt alsdann
seine Rechtsvertreterin (erneut) fest, er habe Material transportiert, sei
gestolpert und direkt mit dem Knie auf den Boden gefallen; es sei nicht
auszuschliessen, dass es durch den Aufprall auf das Knie mit einer schweren
Last zu einer Meniskusverletzung komme (vgl. Suva-Nr. 100 S. 2,
S. 4). Im Beschwerdeverfahren gab sie schliesslich (zusätzlich) an, es
habe zugleich eine Kontusion und Distorsion des linken Kniegelenkes (vgl.
A.S. 18) bzw. ein Kniedistorsionstrauma links stattgefunden (vgl.
A.S. 55 f.).
7.2.2 Zwar besteht die Kernaussage der
Angaben zum Unfallhergang darin, dass der Beschwerdeführer am 25. August
2022 mit Material gestolpert, gestürzt und mit dem linken Knie aufgeschlagen
sei. Gemäss der medizinischen Fachliteratur kann jegliche Bewegung und
Belastung des Kniegelenkes innerhalb physiologischer Grenzen [für einen
Meniskusriss] nicht ursächlich sein. Die unfallbedingte Läsion ist vielmehr nur
dann möglich, wenn die physiologischen Bewegungs- und Belastungsgrenzen
überschritten werden (vgl. Alfred Schönberger/Gerhard Mehrtens/Helmut Valentin,
Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl., 2024, S. 659 f.). Bei
einer blossen Kniegelenkkontusion durch An- bzw. Aufprall dürfte diese
Voraussetzung – so auch Kreisarzt Dr. med. D.___ (vgl. Suva-Nr. 73
S. 4; E. II. 5. hiervor) – in aller Regel nicht erfüllt sein.
Dessen ungeachtet wurde jedoch – immer noch zeitnah zum Unfallereignis vom
25. August 2022, zum Notfallbericht vom 30. August 2022 sowie zur Schadenmeldung
UVG vom 11. September 2022 – am 13. September 2022 sowie am
16. September 2022, mithin noch vor Durchführung des MRI vom
19. September 2022 (vgl. Suva-Nr. 64; E. II. 6.5 hiervor),
neben einer stattgehabten Kontusion (Prellung) auch eine Distorsion (im Sinne
einer Verdrehung [vgl. BB 3; E. II. 6.17 hiervor]) des linken
Kniegelenkes festgehalten. Eine belastete Rotationsbewegung des Knies kann
unter gewissen Umständen eine (unfallbedingte) Meniskusläsion verursachen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2017 vom 2. März 2017 E. 5.3).
Desgleichen kann nach der medizinischen Lehre etwa ein Stolpern mit gewaltsamem
Knicken des Kniegelenkes zur Innenseite einen geeigneten Schadenmechanismus
darstellen (vgl. Harald Hempfling/Veit
Krenn, Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 2: Meniskus, Diskus,
Bandscheiben, Labrum, Ligamente, Sehnen, 2017, S. 49). Dr. med. C.___
ging in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2024 ebenfalls von einem
entsprechenden Kausalzusammenhang zwischen einer Verdrehung des linken
Kniegelenkes und der nachgewiesenen medialen Meniskusläsion aus und fand im MRI
vom 19. September 2022 mit der leichten Verdickung und Signalalteration
des medialen Seitenbandes (vgl. Suva-Nr. 64; E. II. 6.5 hiervor)
seines Erachtens auch einen Beleg dafür, dass eine solche Distorsion
tatsächlich stattgefunden haben müsse (vgl. BB 3; E. II. 6.17
hiervor).
Angesichts der Tatsache, dass oftmals
der genaue Unfallmechanismus aufgrund der Angaben der betroffenen Patienten
nicht mehr genau rekonstruiert werden kann, wird dem Kriterium des
Unfallmechanismus zur Beurteilung der Unfallkausalität keine übergeordnete
Bedeutung mehr beigemessen. Vielmehr sind die einzelnen für oder gegen eine
traumatische Genese einer Verletzung sprechenden Aspekte aus medizinischer
Sicht zu diskutieren und ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest
überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_593/2021 vom
6. Januar 2022 E. 5.2.3, 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021
E. 4.1, 8C_59/2020 vom 4. April 2020 E. 5.4). Kreisarzt
Dr. med. D.___ äusserte sich nicht zur ebenfalls möglichen Unfallvariante
einer Distorsion (Verdrehung) des linken Knies, sondern ging von Anfang an von
einer (blossen) Kontusion (Anprall) desselben aus (vgl. Suva-Nr. 73
S. 4; E. II. 5. hiervor). Wie sich der Unfall genau zugetragen
hat, lässt sich vorliegend nicht mehr abschliessend beurteilen. Letztlich kann
der konkrete Unfallhergang aber auch offenbleiben, schliesst doch die
alternativ in Frage kommende Unfallvariante einer Distorsion des linken
Kniegelenks – auch mangels einer dieser Auffassung entgegenstehenden
kreisärztlichen Stellungnahme – eine traumatisch bedingte Verletzung des
medialen Meniskus zumindest nicht grundsätzlich aus. Diesem Aspekt kommt indessen
– wie nachfolgend aufzuzeigen ist – mit Blick auf die übrigen medizinischen
Akten, namentlich die Bildgebung, ohnehin kein massgebliches Gewicht zu.
7.3 Kreisarzt Dr. med. D.___ leitet
die fehlende Unfallkausalität der (fortbestehenden) Beschwerden am linken Knie
auch aus dem Umstand ab, dass sich der Beschwerdeführer erst fünf Tage nach dem
Schadensereignis vom 25. August 2022 in ärztliche Behandlung begeben habe
und im entsprechenden Notfallbericht keine positiven Meniskuszeichen und keine
typischen «Phänomene» einer akuten Meniskusverletzung erwähnt worden seien
(vgl. Suva-Nr. 73 S. 3 f.; E. II. 5. hiervor). Der
medizinischen Fachliteratur ist zu entnehmen, dass die sog. klinischen
«Meniskuszeichen» im Rahmen der körperlichen Untersuchung weder ausreichend
spezifisch noch sensitiv sind und (lediglich) auf der Provokation eines
kapsulären Schmerzes beruhen. Eine blande Anfangssymptomatik mit Fortsetzung
der beruflichen Tätigkeit lässt zwar berechtigte Zweifel aufkommen, ob
tatsächlich eine unfallbedingte Meniskusschädigung eingetreten sein kann, es
ist jedoch der Einzelfall zu bewerten, da aus dem klinischen Befund unmittelbar
nach dem Unfallereignis und besonderer individueller Umstände beim Patienten
nicht zwingend auf eine Meniskusverletzung geschlossen werden kann (vgl. Schönberger/Mehrtens/Helmut, a.a.O.,
S. 660). Vorliegend trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer erst am
30. August 2022 gegen Abend die Notfallpraxis des E.___ aufsuchte, nachdem
er nach dem Schadensereignis vom 25. August 2022 noch an insgesamt vier
Werktagen weiter gearbeitet hatte. Zugleich gab er anlässlich der
Erstkonsultation aber auch an, dass die Schmerzen jeden Tag schlimmer geworden
seien (vgl. Suva-Nr. 16 S. 6; E. II. 6.1 hiervor). Wie der
Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist (vgl. A.S. 56) und auch die
Beschwerdegegnerin einräumt (vgl. A.S. 60), ist die individuelle
Schmerztoleranz jeweils sehr unterschiedlich. Hinzu kommt, dass aus dem
Arztbericht der Notfallpraxis des E.___ nicht hervorgeht, ob am 30. August
2022 überhaupt ein (ohnehin nur beschränkt aussagekräftiger) klinischer
Meniskustest durchgeführt wurde (vgl. Suva-Nr. 16 S. 6;
E. II. 6.1 hiervor). Allfällige Versäumnisse im Rahmen der
Erstversorgung wären aber nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Schliesslich
ergab die anschliessende klinische Untersuchung durch Dr. med. C.___ am
16. September 2022 sehr wohl positive (Innen-) Meniskuszeichen (vgl.
Suva-Nr. 16 S. 5; BB 18; E. II. 6.4 hiervor). Das
Verhalten des Beschwerdeführers sowie die klinischen Befunde unmittelbar nach
dem Schadensereignis sprechen somit nicht ohne weiteres gegen eine traumatisch
bedingte Muskelläsion.
7.4 Zu prüfen bleibt somit, ob die
erhobenen medizinischen Befunde mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit auf einen fehlenden Kausalzusammenhang zwischen dem
Schadensereignis vom 25. August 2022 sowie den am linken Kniegelenk
(fortdauernd) bestehenden Beschwerden schliessen lassen.
7.4.1 Kreisarzt Dr. med. D.___
vertritt die Auffassung, dass die im MRI vom 19. September 2022 zur
Darstellung kommende schräg-horizontale Meniskusläsion des medialen Meniskus –
entsprechend einer Grad 2-3-Läsion – in typischer Weise auf Degeneration
zurückzuführen sei. Dr. med. C.___ bestätige in seinem
Sprechstundenbericht vom 26. September 2022 eine Unterflächenläsion des
medialen Meniskus, also eine Grad 3-Läsion (vgl. Suva-Nr. 73 S. 4;
E. II. 5. hiervor). Der behandelnde Orthopäde Dr. med. C.___
erachtet dagegen den gemäss Bildgebung breiten, schräg horizontalen Riss am
Hinterhorn des medialen Meniskus mit Fortsetzung in den Meniskuskorpus bzw. die
anlässlich der Kniearthroskopie vom 20. Dezember 2022 bestätigte schräg
verlaufende Rissbildung des Innenmeniskus bei unauffälligem Aussenmeniskus und
fehlender fortgeschrittener Chondropathie als klar traumatisch und nicht
degenerativ verursacht (vgl. BB 3; E. II. 6.17 hiervor). Gemäss
Bericht der G.___, Abteilung für Radiologie und Nuklearmedizin, vom
21. September 2022 kam in einem MRI Knie Nativ links vom
19. September 2022 ein breiter horizontaler Riss des gesamten medialen
Meniskus, welcher sich vom Vorderhorn bis in den Hinterhornbereich fortsetze
und eine schräge horizontale Komponente aufweise, zur Darstellung (vgl.
Suva-Nr. 64 S. 1; E. II. 6.5 hiervor). Eine solche
horizontale, teils schräg verlaufende Rissbildung vom Korpus in das Hinterhorn
des medialen Meniskus hineinziehend fand anschliessend im Operationsbericht von
Dr. med. C.___ vom 20. Dezember 2022 ihre Bestätigung (vgl. Suva-Nr. 23
S. 2 f.; E. II. 6.9 hiervor). Während ein Teil der
medizinischen Lehre die Auffassung vertritt, dass ein Horizontalriss
überwiegend für eine Verursachung durch vorbestehende Texturstörungen spricht
(vgl. Schönberger/Mehrten/Valentin,
a.a.O., S. 660), erachten es andere Autoren als keinesfalls erwiesen,
dass Horizontalrisse überwiegend degenerativer Natur sind, während Längsrisse
unfallbedingt entstehen. Welche Ausbreitung der Meniskusriss letztendlich
nehme, hänge vielmehr überwiegend von der Gewebequalität zum Zeitpunkt der
mechanischen Überbeanspruchung ab, nicht jedoch von der Art und Richtung einer
von aussen einwirkenden Gewalt (vgl. Hempfling/Krenn,
a.a.O., S. 27). Daraus erhellt, dass sich (auch) die Auffassung des
behandelnden Orthopäden Dr. med. C.___ auf wissenschaftliche Grundlagen
abstützen lässt. Hinzu kommt schliesslich, dass sich aus der Bildgebung und dem
intraoperativen Befund nicht nur eine horizontale, sondern eine «schräg horizontale»
bzw. «teils schrägverlaufende» Rissbildung ergibt (vgl. Suva-Nr. 23
S. 2; 64; E. II. 6.5, E. II. 6.9 hiervor), welche
Dr. med. C.___ mit Arztbericht vom 26. September 2022 – entgegen der
verkürzten Darstellung von Dr. med. D.___ – nicht nur an der Unterfläche
des medialen Meniskus lokalisierte, sondern auch auf Ausläufer des Risses in
die Meniskusbasis und bis in das Hinterhorn hinwies (vgl. Suva-Nr. 6
S. 2; 16 S. 4; BB 21; E. II. 6.6 hiervor).
7.4.2 Weiter begründet Kreisarzt
Dr. med. D.___ eine fehlende Unfallkausalität damit, dass nach eigener
Einsicht in die Bildgebung keine massiv stattgehabte Gewalteinwirkung,
namentlich keine Bandläsionen, erkennbar sei(en) (vgl. Suva-Nr. 73
S. 4; E. II. 5. hiervor). Dem hält Dr. med. C.___ jedoch – vereinbar
mit den Befunden gemäss Bericht der G.___, Abteilung für Radiologie und
Nuklearmedizin, vom 21. September 2022 (vgl. Suva-Nr. 64;
E. II. 6.5 hiervor) – entgegen, dass aus dem MRI vom
19. September 2022 eine leichte Verdickung und Signal-alteration des
medialen Seitenbandes sowie eine Knochenkontusion im Bereich des medialen
Tibiaplateaus mit einem Kontusionsödem im Sinne eines Bones bruise hervorgehe
(vgl. BB 3; E. II. 6.17 hiervor). Meniskusschäden als
Unfallfolge sind nur (aber gerade) in Begleitung nachweisbarer
Kapselbandschäden, Frakturen, ausgeprägter bone bruise oder traumatischer
Knorpelabsprengungen zu erwarten (vgl. Schönberger/Mehrten/Valentin,
a.a.O., S. 660). Indem Dr. med. C.___ das Vorliegen von solchen
«begleitenden» Band- und Knochenläsionen am und im Kniegelenk als Zeichen einer
stattgehabten Mitreaktion von Band- und Knochenstrukturen bejaht, kann der
Auffassung von Dr. med. D.___, der solche gerade verneint und daraus eine
degenerativ bedingte Verletzung des medialen Meniskus ableitet, nicht (mehr) ohne
weiteres gefolgt werden.
7.5 Nach dem Gesagten stehen mithin
gegenwärtig zwei fachärztlich geäusserte Auffassungen, namentlich bezüglich der
Interpretation des MRI vom 19. September 2022, einander gegenüber, ohne
dass gestützt auf die derzeitige Aktenlage einer davon zwingend der Vorzug zu
geben wäre. Diese einander entgegenstehenden Ansichten des behandelnden
Orthopäden Dr. med. C.___ und des versicherungsinternen Kreisarztes
Dr. med. D.___ vermögen somit zumindest geringe Zweifel an der Richtigkeit
und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Einschätzung vom 11. August 2023 zu
begründen, so dass auf diese nicht abgestellt werden kann (vgl.
E. II. 4.2 hiervor). Damit bleibt aktuell weiterhin unklar, ob eine
Unfallkausalität der sechs bis acht Wochen nach dem Schadensereignis vom
25. August 2022 weiterhin beklagten Beschwerden am linken Kniegelenk
tatsächlich überwiegend wahrscheinlich zu verneinen ist. Es ist in erster Linie
Aufgabe des Unfallversicherers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen
vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen
(Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 368 E. 5 S. 374;
Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 8.2).
Demnach ist die Sache wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt (vgl.
A.S. 13) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – wie der
Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren beantragt hat (vgl.
Suva-Nr. 100 S. 1 f., S. 5) – ein versicherungsexternes
fachärztliches Gutachten gemäss Art. 44 ATSG einholt, worin insbesondere
einlässlich zu den beiden sich widersprechenden Interpretationen des MRI vom
19. September 2022 durch Dr. med. D.___ und Dr. med. C.___
Stellung genommen und unter Einbezug sämtlicher medizinischer Unterlagen
nachvollziehbar dargelegt wird, ob die Meniskusläsion am linken Kniegelenk
überwiegend wahrscheinlich auf das Schadensereignis vom 25. August 2022
zurückzuführen ist. Von der beantragten Zeugeneinvernahme von Dr. med. C.___
(vgl. A.S. 13; siehe auch A.S. 56) kann hingegen – wie auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren – abgesehen werden, hat dieser doch mit seiner
Stellungnahme vom 3. Januar 2024 seine Auffassung hinlänglich kundgetan
und sind aus einer Befragung von ihm keine weiteren wesentlichen
Beweiserkenntnisse zu erwarten. Gestützt auf die Ergebnisse der Begutachtung wird
die Beschwerdegegnerin alsdann über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 25. August 2022 erneut zu befinden
haben.
8.
8.1 Zusammenfassend ist der
Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 demzufolge in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist (vgl.
E. II. 1.2.2 hiervor) – aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang ist über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung
einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren (vgl. A.S. 13) (noch)
nicht zu entscheiden. Denn einerseits wird das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin
– bei aktuell ungewissem Ausgang – erneut aufgenommen und weitergeführt.
Andererseits kann im Einspracheverfahren die Ausrichtung einer
Parteientschädigung (wenn überhaupt; vgl. Art. 52 Abs. 3 ATSG) nur
dann als geboten betrachtet werden, wenn die betreffende Person im Falle des
Unterliegens die unentgeltliche Vertretung hätte beanspruchen können (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
4. Aufl., Zürich 2020, Art. 52 N. 84 f.; Urteile des
Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E. 8.2, 8C_408/2022 vom
7. Oktober 2022 E. 5.2). Über das Gesuch des Beschwerdeführers um
Bewilligung einer unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren (vgl. Suva-Nr. 94
S. 1; 100 S. 1; 102) hat die Beschwerdegegnerin – zumindest lassen
die Ausführungen der Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels darauf schliessen
– nach wie vor nicht entschieden und dieses bildet auch nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. II. 1.2.2 hiervor). Das
Versicherungsgericht darf somit auch nicht vorfrageweise darüber urteilen, ob der
Beschwerdeführer im Falle des Unterliegens im Einspracheverfahren Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung hätte, was Voraussetzung für die Zusprache einer
Parteientschädigung bei Obsiegen wäre. Die Beschwerdegegnerin wird nun aber – soweit
zwischenzeitlich nicht doch erfolgt – bei nach wiederholten Angaben des
Beschwerdeführers fehlender Rechtsschutzversicherung (vgl. Suva-Nr. 102
S. 2; A.S. 19, 37) umgehend mittels Zwischenverfügung (auch)
rückwirkend über das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers, um Gewährung
eines amtlichen Rechtsbeistandes materiell zu befinden haben.
8.2 Aufgrund der (teilweisen)
Gutheissung der Beschwerde kann auf die Durchführung der vom Beschwerdeführer
beantragten öffentlichen Verhandlung (vgl. A.S. 13) im vorliegenden
Beschwerdeverfahren verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2019
vom 25. Februar 2020 E. 2.2).
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
(formelles Obsiegen) steht dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu
bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Parteientschädigung – wie in der Kostennote vom 18. Juni 2024 beantragt
(vgl. A.S. 65 ff.) – auf CHF 3'449.20 festzusetzen (15,47 Std. à
CHF 190.00 bzw. 0,25 Std. à CHF 250.00, zzgl. Auslagen von CHF 189.60
sowie 7.7 % MwSt. bis 31. Dezember 2023 bzw. 8.1 % MwSt. ab
1. Januar 2024).
9.2 In Beschwerdesachen der
Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht
vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2023 wird aufgehoben und die Sache an
diese zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf
neu entscheidet.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'449.20
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen