VSBES.2024.110
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
25. August 2025Deutsch38 min
(RAD; IV-Nr. 28) veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle B.___
Source so.ch
Urteil vom 25. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin
Andrea Mengis
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 8. April 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1978 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 27. November 2018 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis
auf einen Hirnschlag mit Lähmungen zum Leistungsbezug
an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). Daraufhin
führte die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer am 28. März 2019 ein
Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 15) und nahm Abklärungen in erwerblicher und
medizinischer Hinsicht vor. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD; IV-Nr. 28) veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle B.___
(nachfolgend: B.___), [...], eine polydisziplinäre Begutachtung in den
Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie
und Neuropsychologie. Das Gutachten wurde am 16. Juli 2020 erstattet (IV-Nrn.
40.1 - 40.8). Der Beschwerdeführer nahm am 10. Oktober 2020 zum Gutachten
Stellung (IV-Nr. 48). Nach Vorlage des Gutachtens beim RAD (IV-Nr.
43) erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 19.
Oktober 2020 bis 31. Januar 2021 Kostengutsprache für ein
Belastbarkeitstraining bei der C.___ in [...] (IV-Nr. 52). Das
Belastbarkeitstraining wurde in der Folge bis 1. November 2021 verlängert
(IV-Nrn. 61, 73 und 80); per Ende Oktober 2021 wurde diese Massnahme beendet
(IV-Nr. 91). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD-Arzt (IV-Nr. 98) veranlasste
die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle B.___ eine erneute
polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Orthopädie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Pneumologie, Neurologie und
Kardiologie. Auf den erhobenen, einzelne Gutachterpersonen betreffenden Einwand
des Beschwerdeführers (IV-Nr. 110) hin hielt die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 9. Juni 2022 an der Abklärungsstelle sowie den bekanntgegebenen
Fachärzten fest (IV-Nr. 111). Das Gutachten wurde am 22. Dezember
2022 erstattet (IV-Nrn. 121.1 - 121.5). Gestützt darauf stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. Februar 2023 in
Aussicht, ihm mit Wirkung ab 1. August 2019 eine Viertelsrente zuzusprechen
(IV-Nr. 127). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 28. Februar 2023 Einwand
erheben (IV-Nr. 133). Nach Rücksprache mit dem RAD-Arzt (IV-Nr. 136) holte die
Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle B.___ eine Stellungnahme ein (IV-Nr.
138) und legte diese erneut dem RAD-Arzt vor (IV-Nr. 140). Nach nochmals
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 154 und 158) wies die
Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 8. April 2024 ab (IV-Nr. 160; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 8. April
2024 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2024 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend
ab 1. August 2019 eine Invalidenrente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und danach
über den Rentenanspruch erneut zu entscheiden.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 2. Juli 2024
(A.S. 27) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Die durch die Vertreterin des
Beschwerdeführers am 11. Juli 2024 eingereichte Kostennote
(A.S. 29 f.) geht mit Verfügung vom 12. Juli 2024 (A.S. 31) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
5. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. April 2024) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis
Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche
damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,
die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel
in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten.
3.4
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
4.
In materieller Hinsicht ist
vorliegend streitig und vom Versicherungsgericht zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 8. April 2024 (A.S. 1
ff.) zu Recht abgewiesen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des
medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen
relevant:
4.1
Die Gutachterstelle
B.___ (nachfolgend: B.___), [...], erstattete im Auftrag der Beschwerdegegnerin
am 16. Juli 2020 ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen
Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie sowie
Neuropsychologie (IV-Nrn. 40.1 - 40.8). Dem Gutachten sind folgende
Diagnosen zu entnehmen (vgl. IV-Nr. 40.1 S. 10 f.):
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit:
- Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren
- Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte depressive Episode
- Multifaktorielle Fatigue, interagierend
mit der chronischen Schmerzstörung und der rezidivierenden depressiven Störung
·
leichte
neuropsychologische Störung
Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit:
- St. nach Hirninfarkten cerebellär rechts
und pontin rechts (ED 3. Juli 2018)
·
initial Schwindel,
rechtsseitige Schwäche und Dysarthrie
·
Ursache: am ehesten
paradox-embolisch bei PFO Grad II (am 12. September 2018 verschlossen)
- Fatigue (Erschöpfungssymptomatik) und
subjektiv kognitive Störung
·
durch Hirninfarkt
vom 3. Juli 2018 nicht erklärbar
·
kognitive Störung
gemäss neuropsychologischer Testung am D.___ (28. Februar 2019) leichtgradig
(Konzentrationsstörungen testdiagnostisch nicht objektivierbar)
- St. nach HWS-Distorsionstraumen
(anamnestisch, nicht gut dokumentiert)
- Beginnende Coxarthrose beidseits
·
St. n.
Hüftarthroskopie und Schenkelhals-Trimming bei femoro-acetabulärem Impingement
links (CAM Impingement) 2015
·
St. n. Autounfall
mit BWS Kontusion 2001
MRT BWS vom
11.
Juli 2006: degenerative Diskopathie Th6/7 mit kleinem medio-linkslateralem
Bandscheibenvorfall ohne Neurokompression und leichte degenerative Diskopathie
Th5/6-Th9/10 mit intraspongiösem Diskusvorfall im Bereich der Bodenplatte Th7
und ventralseits etwas abgeflachtem Wirbelkörper von Th6-Th9,
differentialdiagnostisch vereinbar mit einem St. n. Morbus Scheuermann, keine
posttraumatischen Veränderungen
- Lumbospondylogenes Syndrom links
·
bei Diskushernie
L5/S1 links 2013
- St. n. Handgelenksdistorsion rechts 2010
ohne Nachweis einer Fraktur
- Heterozygote Faktor-V-Leiden-Mutation
- Persistierendes Foramen ovale, ED Juli
2018.
·
St. n. PFO
Verschluss mittels Amplatzer PFU Occluder 12. September 2018
In ihrer medizinischen
Gesamtbeurteilung führten die B.___-Gutachter aus, seit dem zerebrovaskulären
Ereignis vom 3. Juli 2018 sei aufgrund der fehlenden psychischen Ressourcen von
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. In
einer selbstbestimmten Tätigkeit, welche zu Hause ausgeübt werden könne,
bestehe seit Juli 2018 eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % aus rein
psychiatrischer Sicht. Aus rein internistischer Sicht lasse sich keine
Einschränkung für die angestammte sowie für eine adaptierte Tätigkeit
attestieren. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die frühere Tätigkeit als
Schreiner ab Beginn der IV-Anmeldung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für die
Tätigkeit als Theologe bestehe aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung. Aus
neurologischer Sicht lasse sich aktuell keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründen. Retrospektiv gesehen könnte für die Zeitperiode von
ca. drei Monaten nach dem zerebrovaskulären Ereignis eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert werden.
4.2
Am 24. Juli 2020 nahm
der RAD-Arzt Dr. med. E.___ Stellung zum obengenannten Gutachten (IV-Nr. 43).
Er führte aus, aus Sicht des RAD erscheine das vorliegende polydisziplinäre
Gutachten umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt, auf allseitigen
Untersuchungen beruhend, die geklagten Beschwerden berücksichtigend, IV-fremde
Faktoren und Diskrepanzen mit anderen medizinischen Einschätzungen
diskutierend, und in der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der
daraus resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schlüssig und
nachvollziehbar. Seit dem Schlaganfall am 3. Juli 2018 bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Pfarrer für
aktuell noch nicht absehbare Zeit (siehe interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Seite
10, Seite 12 Punkt 4.3, und Seite 14 Punkt 4.7 und Seiten 14/15 Punkt 4.9). In
einer Verweistätigkeit habe ab 3. Juli 2018 für die folgenden ca. drei
Monate (also bis ca. 3. Oktober 2018) eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
% bestanden (siehe interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Seite 10).
Anschliessend bestehe seither eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %
(Arbeitsfähigkeit 40 %) für aktuell noch nicht absehbare Zeit (siehe
interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Seite 14 Punkt 4.8). Der RAD empfehle eine
frühe Revision nach zwei Jahren mit psychiatrischer Verlaufsbegutachtung.
4.3
Die Gutachterstelle B.___
erstattete auf Empfehlung des RAD-Arztes (vgl. IV-Nr. 98) und im Auftrag der
Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2022 ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten
in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie,
Kardiologie, Pneumologie, Psychiatrie und Neuropsychologie (IV-Nrn. 121.1 -
121.5). Dem Gutachten sind folgende Diagnosen zu entnehmen (vgl. IV-Nr. 121.1
S. 11 f.):
Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Neurasthenie ICD 10
F 48.0
-
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als Ausdruck des
psychosomatischen Leidens F 45.41
-
Akzentuierte
Persönlichkeitszüge Z 73
·
nicht valide
neuropsychologische Testbefunde
-
Coxarthrose
beidseits bei konservativ therapierter Hüftdysplasie mit Spreizhose
·
St. n.
Hüftarthroskopie und Schenkelhals-Trimming bei femoro-acetabulärem Impingement
links (CAM-Impingement 2015, Ravensburg / D)
-
St. n. Autounfall
mit BWS-Kontusion 2001
·
MRI BWS 2006:
degenerative Discopathie Th6/7
-
Lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom links
·
MRI 2013:
Discushernie L5/S1 links
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
St. nach
Hirninfarkten cerebellär rechts und pontin rechts (ED 3. Juli 2018)
·
initial Schwindel,
rechtsseitige Schwäche und Dysarthrie
·
aktuell klinisch
keine entsprechenden objektivierbaren Defizite nachweisbar
·
Ursache: am ehesten
paradox-embolisch bei PFO Grad II (am 12. September 2018 verschlossen)
-
Fatigue
(Erschöpfungssymptomatik)
·
durch den
Hirninfarkt vom 3. Juli 2018 nicht im hier vorliegenden Ausmass erklärbar
·
medizinisch
(psychosomatisch, schlafmedizinisch) nicht genügend abgeklärt
·
deutliche Diskrepanz
zwischen objektivem und subjektivem Beschwerdeausmass
-
Verdacht auf
zentrales Schlafapnoe-Syndrom
-
Heterozygote Faktor
V-Leiden-Mutation
-
St. n.
PFO-Verschluss mittels Amplatzer PFO-Occluder September 2018
-
St. n.
HWS-Distorsionstraumen (anamnestisch nicht gut dokumentiert)
-
St. n.
Handgelenkskontusion rechts ohne Nachweis einer Fraktur
-
Pes planovalgus
beidseits mit Reizung MTP I rechts 2020
Weiter führten die Experten aus, die
aktuelle polydisziplinäre Begutachtung habe ergeben (IV-Nr. 121.1 S. 9 ff.),
dass klar eine psychiatrische Problematik im Vordergrund stehe. Diagnostiziert
worden seien eine Neurasthenie sowie eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren. Es bestünden anhaltende Klagen über
gesteigerte Müdigkeit nach geistiger Anstrengung, über körperliche Schwäche und
Erschöpfung nach geringen Anstrengungen. Daneben bestünden Muskelschmerzen,
Schwindelgefühle, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, weniger Reizbarkeit, hingegen
Übelkeit bis hin zum Erbrechen. Es liege aktuell keine manifeste Depressivität
vor. Komplizierend würden ausgesprochene perfektionistische Persönlichkeitszüge
hinzutreten. Dazu kongruent seien die neuropsychologisch erhobenen Befunde,
welche aufgrund auffälliger Performanzvalidierungsverfahren nicht valide seien.
Offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer unter seiner chronischen Fatigue
und den verschiedenen damit auch verbundenen Schmerzen leide, wobei die
subjektive Einschätzung einer vollschichtigen Invalidität aus psychiatrischer
Sicht so nicht geteilt werden könne. Neurologisch werde dabei das
Beschwerdebild nicht als Ausdruck des durchgemachten CVI gewertet, damit kein
Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe. Aus
psychiatrischer Sicht könne gesagt werden, dass bei deutlicher vorbestehender
Belastung über viele Jahre dieser zerebrovaskuläre Insult für den
Beschwerdeführer subjektiv nun eine conditio sine qua non darstelle, dies im
Sinne eines ganz klaren Kausalitätsbedürfnisses. Die subjektiv beklagte
Leistungseinbusse könne psychiatrisch teilweise mit den erhobenen Befunden / Diagnosen
der Neurasthenie und der chronischen Schmerzstörung begründet werden.
Neuropsychologisch zeigten sich formell signifikante und
modalitätsübergreifende Verschlechterungen in den Lern- und
Gedächtnisfunktionen, welche nicht mit dem stattgehabten Hirninfarkt zu
begründen seien. Die restlichen Funktionen seien weitgehend stabil geblieben,
mit vereinzelten aufgabenspezifischen Fluktuationen. Die Aufgaben zur
auditiv-verbalen und visuellen Lern- und Gedächtnisfunktionen seien zu Beginn
der Untersuchung durchgeführt worden, so dass auch die Fatigue nicht für die
schlechtere Leistung verantwortlich sein könne. Die Diskrepanz könne auch nicht
durch allfällig höhere Aufgabenanforderungen erklärt werden, vielmehr spielten
hier die teilweise IV-fremden Überzeugungen des Beschwerdeführers eine Rolle.
Für die nicht-validen Befunde seien also die psychiatrisch bedingten
mangelhaften Voraussetzungen und IV-fremde Faktoren verantwortlich. Im
somatischen Bereich finde sich (orthopädischerseits) zusammenfassend keine
wesentliche Zunahme der Beschwerden, die bereits im Gutachten von 2020
beschrieben worden seien. Auch radiologisch könnten keine wesentlichen Veränderungen
dargestellt werden. Es verbleibe eine verminderte Belastbarkeit des
Achsenskeletts und auch von Seiten beider Hüftgelenke. Dazugekommen sei der
Schmerz im rechten Grosszehengrundgelenk, wo keine wesentliche Arthrose gesehen
werden könne und ein Knick-Senkfuss an beiden Füssen. Die ursprüngliche Arbeit
als Schreiner könne nicht mehr durchgeführt werden. Neurologisch seien seit der
letzten Beurteilung keine neuen anamnestischen und klinischen Aspekte zu
erkennen. Dies entspreche auch der Aussage des Beschwerdeführers. Die neurologische
Beurteilung vom Mai 2020 gelte daher unverändert. Die im Jahr 2018 erlittenen
zerebralen Ischämien könnten die heutige Erschöpfungssymptomatik nicht
erklären. Fatigue-Beschwerden seien als Folge von Schlaganfällen zwar gelegentlich
beschrieben worden, doch in dem hier vorliegenden Ausmasse und der hier völlig
fehlenden Beschwerdedynamik (ohne erkennbare Verbesserung seit 2018)
ausserordentlich ungewöhnlich. Internistisch und kardiologisch seien keine die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkenden Befunde oder Diagnosen
zu stellen. Pneumologisch liege keine Erkrankung des respiratorischen Traktes
vor. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der Aktenlage bestehe
jedoch ein abklärungsbedürftiger Verdacht auf ein zentrales Schlafapnoe-Syndrom
(IV-Nr. 121.1 S. 9 ff.).
Gesamtmedizinisch bestünden
bei spezifischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit als Schreiner im
somatischen Bereich keine Befunde, welche die subjektiv beklagte vollschichtige
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen vermöchten. Gegenüber der
Vorbegutachtung 2020 bestehe ein im Wesentlichen unverändertes Zustandsbild,
aufgrund der heute erhobenen Befunde könne in adaptierter Tätigkeit (Pastor)
eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden (IV-Nr. 121.1 S. 13).
4.4
Im Bericht vom 2.
März 2023 (IV-Nr. 136) hielt Dr. med. E.___ vom RAD fest, aus Sicht des RAD sei
das vorliegende polydisziplinäre Gutachten für die streitigen Belange
umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt, auf allseitigen Untersuchungen
beruhend, die geklagten Beschwerden berücksichtigend, IV-fremde Faktoren und
Diskrepanzen mit anderen medizinischen Einschätzungen diskutierend und in der
Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes und der daraus resultierenden
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weitgehend nachvollziehbar und schlüssig.
Eine Diskrepanz ergebe sich jedoch einerseits in der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster
Tätigkeit: Auf Seite 11 Punkt 4.1 sei angegeben worden, dass
„gesamtmedizinisch" aufgrund der heute erhobenen Befunde in adaptierter
Tätigkeit (Pastor) eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden
könne. Auf Seite 14 im Punkt 4.6 sei dagegen angegeben worden, dass in der als
optimal adaptiert erscheinenden zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pastor heute
eine 40 - 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Andererseits erscheine auch
bezüglich des vom Beschwerdeführer erhobenen Einwandes (IV-Nr. 133) eine
Stellungnahme durch die Gutachterstelle angezeigt. Ferner legte der RAD-Arzt
dar, nach Verständnis des RAD könnte die nun etwas höher beurteilte
Arbeitsfähigkeit gegenüber der Vorbegutachtung im Jahr 2020 dadurch begründet
sein, dass vom psychiatrischen Gutachter auf Seite 81 unter Punkt 7.1 angegeben
worden sei, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (zwar) gegenüber
der Vorbegutachtung vom Juli 2020 als unverändert angesehen werde, dabei aber
mehrfach auf IV-fremde Faktoren hingewiesen worden sei, welche bei der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit nicht miteingeschlossen werden dürften (z.B. Seite 13
Punkt 4.4, Seite 80 Punkt 6.3, Seite 82 Punkt 8.2). Zudem seien die
neuropsychologischen Testbefunde nicht valide gewesen. Der Einwand sollte der
Gutachterstelle zur Stellungnahme vorgelegt werden.
4.5
In seiner
Stellungnahme vom 16. März 2023 (IV-Nr. 138) führte der psychiatrische B.___-Gutachter
aus, prinzipiell sei dem Einwandschreiben des Beschwerdeführers bzw. seiner
Rechtsvertretung zuzustimmen: Er habe in seinem psychiatrischen Fachgutachten
wie auch (als Fallführer) in der Konsens-Beurteilung festgehalten, dass der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Erstbegutachtung im
Wesentlichen unverändert gewesen sei. Aufgrund seiner eigenen Beurteilung habe
er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jedoch etwas höher geschätzt als
seine Vorbegutachterin, dies aufgrund seiner eigenen psychiatrischen
Untersuchung, der Tatsache, dass es sich wesentlich um Arbeiten zu Hause handle,
welche flexible Pausenzeiten ermöglichen würden und so weiter, sodass eine
exakte Festlegung eines möglichen Pensums seines Erachtens schwierig sei,
weswegen er eine Schätzung (40 - 50 %) abgegeben habe. Es handle sich
dabei also um seine medizinische Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit, welche
von derjenigen der Kollegin, welche den Beschwerdeführer bei der Erstbegutachtung
beurteilt habe, etwas abweiche. Es möge durchaus sein, dass sich daraus
bezüglich der Rentenzumessung keine Änderung des Rentengrades ergebe
(unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhaltes), es sei jedoch nicht
Sache des medizinischen Gutachters, dies festzustellen. Zu den übrigen Punkten
könnten sie aus medizinischer Sicht nicht Stellung nehmen.
4.6
Am 6. April 2023 nahm
der RAD-Arzt Dr. med. E.___ erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt und
legte dar, aus Sicht des RAD sei durch das Antwortschreiben des B.___ vom 16.
März 2023 zu der im Einwandschreiben von Procap und in der RAD-Stellungnahme
vom 2. März 2023 thematisierten Diskrepanz bezüglich der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit eine Klarstellung erfolgt. Der psychiatrische Gutachter
(Fallführer) habe unter anderem erklärt, weshalb er eine Schätzung (40 bis 50 %)
abgegeben habe. Prinzipiell sei dem Schreiben der Procap zuzustimmen. Es handle
sich um eine unterschiedliche Beurteilung (zur Vorgutachterin) des gleichen
Sachverhalts. Der RAD komme nach den durchgeführten Abklärungen zum Schluss,
dass von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 % auszugehen sei. Auch
wenn es durchaus möglich erscheine, dass diese etwas höher liegen könnte, so
sei eine über 40 % hinausgehende Arbeitsfähigkeit aus dem vorliegenden
polydisziplinären Gutachten vom 22. Dezember 2022 nicht ausreichend deutlich
nachvollziehbar und nicht exakt quantifizierbar. Durch den psychiatrischen
Gutachter sei die auch in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung massgebliche
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wie folgt vorgenommen worden (Seite 82): Auch
nach der heutigen psychiatrischen Untersuchung erscheine eine mindestens 40 bis
50%ige selbstbestimmte Tätigkeit im Homeoffice wie anlässlich der Beurteilung
2020.
realistisch. Was die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit anbelange,
so gelte hierfür das oben gesagte ebenso. Die heute attestierte Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit bestehe seit der Vorbegutachtung. Zwischenzeitlich sei es
nicht zu wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
oder seiner Leistungsfähigkeit gekommen, vielmehr spielten beim gescheiterten
Arbeitsversuch auch invaliditätsfremde Faktoren eine Rolle. Die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Pastor sei bei freier Zeiteinteilung im Home-Office nun
als angepasste Tätigkeit beurteilt worden (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung
Seite 11 Punkt 4.1, Seite 12 unten, und Seite 14 Punkt 4.7), was aus Sicht des
RAD nachvollziehbar erscheine. Zum Zeitpunkt des Vorgutachtens sei die
Tätigkeit als Pastor noch als nicht zumutbar beurteilt worden, wohl aber eine
weitgehend selbstbestimmte Tätigkeit im Home-Office (40%ige Arbeitsfähigkeit).
5.
Im vorliegenden Fall liegen
zwei polydisziplinäre Gutachten vor: Einerseits das polydisziplinäre B.___-Gutachten
vom 16. Juli 2020 (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie,
Neurologie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie; IV-Nrn. 40.1 - 40.8)
und andererseits das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 22. Dezember
2022.
(Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie,
Kardiologie, Pneumologie, Psychiatrie und Neuropsychologie; IV-Nrn. 121.1 -
121.5) mit zusätzlicher Stellungnahme des psychiatrischen B.___-Gutachters vom
16.
März 2023 (IV-Nr. 138). Nachfolgend ist der Beweiswert der beiden
Gutachten zu prüfen. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten
externer Spezialärztinnen und Spezialärzte darf das Gericht
rechtsprechungsgemäss grundsätzlich vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4).
5.1
In einem ersten
Schritt ist zuerst der Beweiswert des polydisziplinären B.___-Gutachtens vom
16.
Juli 2020 zu prüfen:
5.1.1
Im internistischen
Teilgutachten des B.___ (IV-Nr. 40.3) fand der Gutachter aus
allgemeinmedizinischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit. Bei der Faktor-V-Mutation Typ Leiden
handle es sich um
eine Genmutation, welche mit einem erhöhten Thromboserisiko assoziiert sei. Bei
homozygoten Trägern sei das Thromboserisiko deutlich erhöht, bei heterozygoten
etwas geringer gegenüber der Normalbevölkerung. Abgesehen vom cerebralen Insult
vom 3. Juli 2018 seien bisher keine thrombotischen Ereignisse aufgetreten.
Vermutlich sei der Hirninfarkt Folge einer paradoxen Embolie bei
persistierendem Foramen ovale. Spezifische Therapien bei Faktor
V-Leiden-Mutation könnten nicht genannt werden, der Beschwerdeführer müsse
Situationen vermeiden, welche zu einer Thrombose führen könnten (Verzicht auf
das Rauchen, Vermeiden von Übergewicht). Bezüglich des persistierenden Foramens
ovale sei im September 2018 ein erfolgreicher Verschluss mittels Implantation
eines Amplatzer PFO Occluders erfolgt. Anlässlich der kardiologischen Kontrolle
im April 2019 sei auf der Kardiologie echokardiographisch eine stabile Lage des
Occluders festgestellt worden. Dieser Beurteilung standen im
Gutachtenszeitpunkt keine Berichte der behandelnden Ärzte entgegen, womit auf
das internistische Teilgutachten abgestellt werden kann.
5.1.2
Im orthopädischen Teilgutachten
des B.___ (IV-Nr. 40.4) wurde zur Beurteilung festgehalten, der
Beschwerdeführer leide an diversen Bewegungsapparatsbeschwerden. Im Vordergrund
stünden Schmerzen im Bereich der linken Hüfte mehr als rechts. Anamnestisch werde
eine Hüftdysplasie beschrieben. Diese sei durch breites Wickeln und
Spreizhosenbehandlung behandelt worden. Im Jahr 2015 hätten sich zunehmend
Hüftbeschwerden beidseits entwickelt. Im gleichen Jahr sei links eine Hüftarthroskopie
und ein Schenkelhals-Trimming bei CAM-Impingement (sogenannte Offset-Korrektur)
durchgeführt worden. Heute zeige der Beschwerdeführer Schmerzen im Bereich der
linken, aber auch rechten Hüfte. Klinisch falle eine eingeschränkte und
schmerzhafte Hüftbeweglichkeit links mehr als rechts auf. Die aktuelle
radiologische Untersuchung zeige eine beginnende Coxarthrose bds. Des Weiteren
leide der Beschwerdeführer seit einem Autounfall im Jahr 2001 an Schmerzen im
Bereich der Brustwirbelsäule, die er jeweils mit geeigneten selbst
therapeutischen Massnahmen sowie diversen Hilfsmitteln angehe. Die Beschwerden
würden im Bereich der mittleren BWS lokalisiert. Man finde eine lokale
Druckschmerzhaftigkeit ohne aber relevante Bewegungseinschränkung. Die MRT der
BWS von 2006 habe eine degenerative Diskopathie Th6/7 mit kleinem mediolinkslateralem
Bandscheibenvorfall ohne Neurokompression gezeigt. Des Weiteren seien leichtere
degenerative Diskopathien Th5/6 bis Th9/10 mit intraspongiösem Diskusvorfall im
Bereich der Bodenplatte TH7 und ventralseits etwas abgeflachtem Wirbelkörper
von Th6-Th9 beschrieben worden. Differenzialdiagnostisch sei ein Status nach
Morbus Scheuermann in Erwägung gezogen worden. Frische posttraumatische
Veränderungen seien keine vorgefunden worden. Klinisch und anamnestisch stünden
diese Beschwerden zum aktuellen Zeitpunkt nicht im Vordergrund. Im Jahr 2009 habe
der Beschwerdeführer einen Skiunfall mit «Schleudertrauma» der Halswirbelsäule
erlitten. Die Behandlung sei mittels chiropraktischer Massnahmen und
Physiotherapie erfolgt. Zum aktuellen Zeitpunkt seien die Beschwerden gering
gewesen. Die Klinik zeige eine freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Im Jahr
2013.
seien linksseitige lumboischialgiforme Beschwerden aufgetreten. Diese
Problematik verursache heute noch wiederholte lumboischialgiforme Beschwerden, ohne
dass es dabei aber zu sensomotorischen Ausfällen komme. Radiologisch sei im
Jahr 2013 eine linksseitige Diskushernie L5/S1 mit Tangierung der Nervenwurzel
ohne Kompression nachgewiesen worden. Zum Zeitpunkt der Untersuchung seien
keine Beschwerden vorhanden. Die klinische Untersuchung sei unergiebig. Es
könnten keine sensomotorischen Ausfälle nachgewiesen werden. Im Jahr 2010 habe
der Beschwerdeführer einen Snowboardunfall mit Distorsion/Kontusion des rechten
Handgelenkes erlitten. Es sei damals eine radiologische Abklärung erfolgt, die
keine posttraumatischen Veränderungen habe nachweisen können. Heute klage der
Beschwerdeführer über Beschwerden im rechten Handgelenk bei verstärkter
Belastung (axialer Stoss, Hämmern etc.). Zusammenfassend fänden sich
Beschwerden bzw. objektiv nachweisbare Einschränkungen sowie radiologische
Veränderungen, die eine verminderte Belastbarkeit des Achsenskelettes und vor
allem auch der Hüftgelenke erklärten. Im Bereich der rechten Hand bestehe eine
verminderte mechanische Belastbarkeit, wie sie im ursprünglich erlernten Beruf
als Schreiner auftreten würden.
Gestützt auf diese Ausführungen vermögen
sodann das gutachterlich festgelegte Belastungsprofil sowie die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: In der bisher ausgeführten Tätigkeit als
Pfarrer/Theologe sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht
vollumfänglich arbeitsfähig. Es handle sich hierbei um eine wechselbelastende
Tätigkeit, die ohne weiteres mit Anpassung der körperlichen Position ausgeführt
werden könne. Im ursprünglich erlernten Beruf als Schreiner sei der
Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Falls jedoch eine andere angepasste
Tätigkeit gesucht werden müsse, sollte diese keine Tätigkeiten mit Heben oder
Tragen von mehr als 10 kg, längeres Sitzen von mehr als zwei Stunden und
Zwangshaltungen beinhalten. Auch längere Gehstrecken und Gehen in unebenem
Gelände seien zu vermeiden.
5.1.3
Hinsichtlich der
neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Fachbereiche ist
festzuhalten, dass diese sich insgesamt als nicht schlüssig begründet erweisen.
So erfolgte die psychiatrische Begutachtung zeitlich vor der
neuropsychologischen Begutachtung. Insofern konnten die Abklärungsergebnisse
der neuropsychologischen Begutachtung nicht gewürdigt werden (Untersuchung
Psychiatrie vom 5. Mai 2020 [IV-Nr. 40.6], Untersuchung Neuropsychologie vom 7.
Mai 2020 [IV-Nr. 40.7]). Rechtsprechungsgemäss stellen neuropsychologische
Abklärungen lediglich eine Zusatzuntersuchung dar und es bleibt grundsätzlich
Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter
Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl.
etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.8 mit
Hinweisen). Dass die neuropsychologischen Abklärungsergebnisse im
neurologischen Teilgutachten gewürdigt worden wären, ist auch nicht
ersichtlich. Der neurologische Experte stützte sich vielmehr auf ältere
neuropsychologische Abklärungsergebnisse vom 28. Februar 2019 im Spital D.___
(vgl. IV-Nr. 40.5 S. 5), obwohl die neuropsychologische Begutachtung bereits
stattgefunden hatte (Untersuchung Neurologie am 11. Mai 2020 [IV-Nr. 40.5]).
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der neurologische Experte nicht die
neuesten neuropsychologischen Abklärungsergebnisse beigezogen und gewürdigt
hat. Ferner fällt auf, dass die psychiatrische Expertin die Müdigkeit des
Beschwerdeführers unter anderem auch auf den cerebrovaskulären Insult
zurückgeführt hat (als DD; vgl. IV-Nr. 40.6 S. 8). Im neurologischen
Teilgutachten hingegen wurde dies explizit verneint. So legte der Experte dar,
dieser Zusammenhang sei aus fachneurologischer Sicht sehr unwahrscheinlich,
lägen die Infarktzonen doch in Hirnarealen, welche bezüglich Kognition
unwichtig seien (nicht eloquent). Es werde zwar in der Literatur postuliert,
dass das Kleinhirn an kognitiven Prozessen beteiligt sein könnte, doch sei ein
solches «zerebellärkognitives» Syndrom nie zweifelsfrei nachweisbar geblieben.
Unabhängig davon, was die Ursache der kognitiven Einschränkung sein könnte,
bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der testpsychologisch gemessenen
leichtgradigen Störung und der subjektiv als «deutlich» empfundenen Störung.
Hierbei verweist er unter anderem auf den Bericht des Spitals D.___ vom 6.
November 2019 (IV-Nr. 40.5 S. 6). Auch die Fatigue-Symptomatik sei nicht
mit den erlittenen kleinen Hirninfarkten zu erklären. Sie entsprächen in ihrer
Beschreibung dem sog. «Chronic Fatigue Syndrome», einer Krankheit, welche aus
neurologischer Sicht bei den Somatisierungsstörungen einzuordnen sei (IV-Nr.
40.5
S. 6). Die behandelnden Ärzte des Spitals D.___, Klinik für Neurologie,
haben dem jedoch mit Bericht vom 17. September 2020 auch widersprochen und
dargelegt, dass aus ihrer Sicht nicht nur aufgrund des zeitlichen
Zusammenhangs, sondern auch auf Basis ihrer Erfahrungen mit post-ischämischem
Auftreten von Fatigue-Syndromen auch in diesem Fall ein direkter ätiologischer
Zusammenhang vom Schlaganfall und der Fatigue als plausibel zu erachten sei
(IV-Nr. 47). Weiter berichtet die psychiatrische B.___-Gutachterin, aus
psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer seit dem Eintreten der
Folgeschäden des Schlaganfalles mit seinen psychischen Ressourcen in der
Bewältigung sowohl des bereits vorher bekannten Schmerzerlebens als auch des
Stresserlebens infolge der neurologischen Defizite überlastet und zeige eine
entsprechende ausgeprägte Fatigue sowie aktuell auch eine leichte depressive
Symptomatik (vgl. IV-Nr. 40.6 S. 9). Der neurologische B.___-Gutachter konnte
hingegen keine neurologischen Defizite feststellen. Auf das grundsätzlich
nachvollziehbare neuropsychologische Teilgutachten des B.___ kann schliesslich
insofern (noch) nicht abgestellt werden, als es bisher psychiatrisch noch nicht
(mit-)beurteilt worden ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
hinsichtlich der medizinischen Situation Abklärungsdefizite bestehen und daher
eine widerspruchsfreie und schlüssige Beurteilung, welche Arbeiten in welchem
Ausmass und Zeitpunkt dem Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkungen aus
neurologischer, psychischer und neuropsychologischer Sicht zuzumuten sind,
gestützt auf das B.___-Gutachten vom 16. Juli 2020 nicht möglich ist. Aus den
Dispositiv
genannten Gründen kann demnach nicht auf die neurologischen, psychiatrischen sowie
neuropsychologischen Teilgutachten des B.___-Gutachtens abgestellt werden.
Daran vermag auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E.___,
Praktischer Arzt, vom 24. Juli 2020 nichts zu ändern, erachtete dieser
doch das B.___-Gutachten vom 16. Juli 2020 insgesamt als schlüssig und
nachvollziehbar, ohne jedoch eine vertiefte Prüfung der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung sowie der einzelnen Teilgutachten vorgenommen zu haben (vgl.
E. II. 4.2 hiervor; IV-Nr. 43).
5.2 Sodann ist der
Beweiswert des polydisziplinären Verlaufsgutachtens der Gutachterstelle B.___ (nachfolgend:
B.___-Verlaufsgutachten) vom 22. Dezember 2022 (IV-Nrn. 121.1 - 121.5) zu
prüfen:
5.2.1 Im internistischen
Teilgutachten des B.___-Verlaufsgutachtens wurde gestützt auf die
Befunderhebung (IV-Nr. 121.1 S. 33 ff.) das Vorliegen von Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint. Seit dem
Gutachten vom 16. Juli 2020 seien keine Operationen oder Spitalaufenthalte erfolgt.
Seit 2021 sei der Beschwerdeführer in Behandlung wegen einer Reizung MTP I
rechts. Aktuell sei er in Behandlung wegen einer Ohrentzündung rechts. Aus
allgemeininternistischer Sicht bestehe volle Arbeitsfähigkeit. Gegenüber der Situation
gemäss B.___-Gutachten vom 16. Juli 2020 hat sich keine relevante Veränderung
ergeben. Bereits damals ist keine allgemeininternistische Diagnose mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden.
5.2.2 Im orthopädischen Teilgutachten des
B.___-Verlaufsgutachtens (IV-Nr. 121.1 S. 39 ff.) wurde ausgeführt,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage an diversen Beschwerden im
Bereich des Bewegungsapparates leide. Aktuell stünden die Beschwerden im
Bereich des rechten Fusses am Grosszehengrundgelenk im Vordergrund. Hier könne keine
wesentliche Arthrose festgestellt werden, aber eine Reizung des MTP I-Gelenks,
die nun mit Infiltrationen in dieses Gelenk zu einer gewissen Besserung geführt
hätten. Dann liege auch ein Knick-Senkfuss und Spreizfuss beidseits vor, die
mit Schuheinlagen behandelt würden. Weiter bestünden Hüftgelenkschmerzen
beidseits, links mehr als rechts. Anamnestisch werde auch eine Hüftdysplasie
beschrieben, die mit einer Spreizhosenbehandlung behandelt worden sei. Im Jahr
2015 sei es zu zunehmenden Hüftgelenkbeschwerden gekommen, sodass eine
Hüftgelenksarthroskopie links und ein Schenkelhals-Trimming bei CAM-Impingement
(Off set-Korrektur) durchgeführt worden sei. Klinisch zeige sich eine
eingeschränkte Hüftbeweglichkeit, vor allem in der Innenrotation und
radiologisch könne eine beginnende Coxarthrose beidseits dokumentiert werden.
Dann leide der Beschwerdeführer seit einem Autounfall im Jahr 2001 an Schmerzen
im Bereich der BWS. Es könne 2006 in einem MRI auch eine degenerative
Discopathie Th6/7 dokumentiert werden. Radiologisch werde im Jahr 2013 eine
linksseitige Discushernie L5/1 dokumentiert. In der heutigen Untersuchung komme
es nur endgradig zu einer eingeschränkten Beweglichkeit der LWS, ein
sensomotorisches Ausfallsyndrom könne nicht nachgewiesen werden. Im Jahr 2010
komme es anlässlich eines Snowboardunfalls zu einer Kontusion des rechten
Handgelenks, ohne Frakturnachweis. Hier liege aktuell eine gute Beweglichkeit,
bei Druckbelastungen komme es aber auch hier zu immer wiederkehrenden
Schmerzen. Vor allem axialer Stoss, wie Hämmern etc. bereite stark vermehrte
Beschwerden. Zusammenfassend fänden sich im Bereich der Orthopädie keine
wesentliche Zunahme der Beschwerden, die bereits im Gutachten von 2020
beschrieben worden seien. Auch radiologisch könnten keine wesentlichen
Veränderungen dargestellt werden. Es verbleibe eine verminderte Belastbarkeit
des Achsenskeletts und auch von Seiten beider Hüftgelenke. Dazugekommen sei
lediglich der Schmerz im rechten Grosszehengrundgelenk, wo keine wesentliche
Arthrose gesehen werden könne und an beiden Füssen ein Knick Senkfuss. Die
Belastbarkeit von Seiten des Achsenskeletts sei für körperliche Tätigkeiten
sicherlich vermindert. Einerseits wegen der Wirbelsäule, aber andererseits auch
wegen den Hüftgelenken. Schwere belastende Tätigkeiten seien deshalb nicht mehr
möglich.
Die im orthopädischen Teilgutachten des B.___-Verlaufsgutachtens
getroffene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers leuchtet
angesichts der erhobenen Befunde durchaus ein. Von orthopädischer Seite her sei
die ursprüngliche Tätigkeit als Schreiner nicht mehr möglich. Die bisher
ausgeführte Tätigkeit als Pfarrer sei aus orthopädischer Sicht aber
vollschichtig möglich. Eine angepasste Tätigkeit sei eine wechselbelastende
Tätigkeit, die kein Tragen und Heben von Lasten mehr als 10 kg über der Horizontale
oder körperfern beinhalte. Auch längeres Sitzen und Arbeiten in
Zwangshaltungen, sei es gebückt oder kniend, sei nicht möglich. Auch längere
Gehstrecken und Gehen auf unebenem Gelände sollte vermieden werden. Tätigkeiten
mit Stoss- und Druckbelastungen auf die rechte Hand sollten ebenfalls vermieden
werden.
Wie bereits das Erstgutachten – siehe
oben E. II. 5.1.2 hiervor – vermag auch das orthopädische Verlaufsgutachten
vollumfänglich zu überzeugen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers seit
dem Erstgutachten wird im Verlaufsgutachten anschaulich und nachvollziehbar
dargestellt. Der Experte stützt sich dabei nicht bloss auf die aktualisierte
Aktenlage, sondern auch auf die nochmalige einlässliche eigene Untersuchung des
Beschwerdeführers. Die Schlussfolgerungen des Erstgutachtens werden durch die
neuerliche Befunderhebung bestätigt und präzisiert. Demgemäss weist die
orthopädische Begutachtung des Beschwerdeführers durch den B.___-Experten eine
hohe Konsistenz und Schlüssigkeit auf.
5.2.3 Im kardiologischen
Teilgutachten des B.___-Verlaufsgutachtens (IV-Nr.121.1 S. 59 ff.) wurde
dargelegt, dass sich in der heutigen klinischen Untersuchung keine
Dekompensationszeichen fänden. Herz- und Lungenauskultation seien normal und
der Blutdruck zum Zeitpunkt der Konsultation normotensiv. Die im Rahmen des
polydisziplinären Gutachtens durchgeführte Echokardiographie vom
15. November 2022 falle unauffällig aus. Es zeige sich eine normal
erhaltene linksventrikuläre systolische Funktion, biplan 65 %, ohne regionale
Wandbewegungsstörungen. Die Dopplerflussmessungen über den Herzklappen zeigten
nur triviale Vitien, Hinweise für eine relevante diastolische Dysfunktion oder
eine pulmonale Hypertonie bestünden nicht. Das PFO-Verschlussdevice am
interatrialen Septum stelle sich orthotop dar. Hinweise für einen residuellen
Shunt seien im Farbdoppler heute nicht nachweisbar, eine transösophageale
Echokardiographie von April 2019 aus dem Spital D.___ sei ebenfalls unauffällig
gewesen. Während der Fahrrad-Ergometrie leiste der Beschwerdeführer 148 Watt
(81 % Soll, 8.3 METs), bevor die Ergometrie wegen muskulärer Erschöpfung abgebrochen
werden müsse. Die Ergometrie falle aus kardiologischer Sicht normal aus, es
bestünden keine Hinweise für belastungsinduzierte Arrhythmien, eine stumme
myokardiale Ischämie oder ein ungenügendes Blutdruckverhalten unter Belastung.
Es sei ebenfalls keine objektivierbare Belastungsdyspnoe vorhanden. Somit
bestünden keine Hinweise für eine relevante kardiale Erkrankung/Limitation.
Das kardiologische
Teilgutachten ist konsistent und schlüssig. Nachdem im Rahmen der eingehenden
Befunderhebung durch den Experten keine relevante koronare Herzerkrankung
festgestellt werden konnte, leuchtet die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers aus kardialer Sicht ohne Weiteres ein.
5.2.4 Im pneumologischen
Teilgutachten des B.___ (IV-Nr. 121.1 S. 65 ff.) wurde in nachvollziehbarer
Weise dargelegt, dass aus pneumologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen waren. Aufgrund der anamnestischen Befunde
sowie der Untersuchungen bestehe beim Beschwerdeführer keine Erkrankung des
respiratorischen Traktes. Lediglich bestehe der Verdacht auf ein zentrales
Schlafapnoe-Syndrom, welches dringend abgeklärt werden sollte. Da sich in den
medizinischen Vorakten keine Arztberichte von auf das medizinische Fachgebiet
der Pneumologie spezialisierten Fachärzte finden, wird der Beweiswert des
pneumologischen Teilgutachtens durch die Vorakten nicht in Frage gestellt.
5.2.5 Im neurologischen Teilgutachten
des B.___-Verlaufsgutachtens (IV-Nr. 121.1 S. 49 ff.) legte der
Experte dar, aktuell leide der Beschwerdeführer vor allem unter einer
Müdigkeits- und Erschöpfungssymptomatik, welche sehr ausgeprägt sei (er schlafe
bis zu 18 Stunden am Tag). Er führe dies auf den im Jahr 2018 erlittenen
Schlaganfall zurück. Im Hinblick auf die neurologische Beurteilung gelte es
abzuschätzen, inwieweit der 2018 erlittene Schlaganfall tatsächlich Beschwerden
hinterlassen habe, die zum heutigen Beschwerdebild geführt hätten. Hier seien
seit der letzten Beurteilung keine neuen anamnestischen und klinischen Aspekte
zu erkennen. Es werde daher auf die Beurteilung im Gutachten vom Mai 2020
verwiesen, welche unverändert gelte. Zusammengefasst könnten die 2018
erlittenen zerebralen Ischämien die heutige Erschöpfungssymptomatik nicht
erklären. Fatigue-Beschwerden seien als Folge von Schlaganfällen zwar
gelegentlich beschrieben, doch in dem hier vorliegenden Ausmasse und der hier
völlig fehlenden Beschwerdedynamik (ohne erkennbare Verbesserung seit 2018)
ausserordentlich ungewöhnlich.
Bezüglich des Beweiswertes
des neurologischen B.___-Verlaufsgutachtens kann im Wesentlichen auf das
bezüglich des neurologischen Teilgutachtens des B.___ vom 11. Mai 2020 in
E. II. 5.1.3 hiervor Gesagte verwiesen werden. Bestehen Zweifel an einem
Gutachten, so lassen sich diese nicht mit einer Verlaufsbegutachtung ausräumen,
zielt eine solche doch darauf ab, die Entwicklung seit dem vorhergehenden
Gutachten zu klären. Da das neurologische Verlaufsgutachten in der Hauptsache
auf das neurologische Teilgutachten des B.___-Gutachtens vom 11. Mai 2020 abstellt,
kann auf das Verlaufsgutachten mangels Beweiswert des neurologischen Erstgutachtens
ohne zusätzliche neurologische Abklärung nicht abgestellt werden.
Schliesslich führte der Experte aus, aus
neurologischer Sicht sei es unverständlich, dass in der Zwischenzeit seit 2020
keine medizinischen Abklärungen der aussergewöhnlichen Symptomatologie
stattgefunden hätten. Es liege zwar ein Schreiben aus dem Spital D.___ vor,
welches darauf hinweise, dass es nach Schlaganfällen zu Fatigue-Beschwerden
kommen könne. Trotzdem bestehe hier eine grosse Diskrepanz zwischen dem kleinen
Ausmass der erlittenen Hirninfarkte (mit klinisch aktuell nicht mehr
feststellbaren neurologischen Defiziten) und dem massiven Ausmass der
Erschöpfungssymptomatik. Es sei darauf hingewiesen, dass auch die Kollegen der
Neurologie des Spitals D.___ eine psychosomatische Abklärung empfohlen hätten,
die dann nicht stattgefunden habe. Aus neurologischer Sicht müsse unbedingt
eine eingehende neuro-psychosomatische Abklärung erfolgen. Auch eine
schlafmedizinische Beurteilung sei unbedingt notwendig. Ohne diese Abklärungen
könne nicht abgeschätzt werden, inwieweit eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit medizinischen Massnahmen zu
erreichen sein könnte. Demnach wurde die persistierende Müdigkeit des
Beschwerdeführers bisher nie abgeklärt.
5.2.6 Bezüglich des
Beweiswertes des neuropsychologischen und psychiatrischen
ZMB-Verlaufsgutachtens kann im Wesentlichen auf das bezüglich des
neurologischen Verlaufsgutachtens des ZMB in E. II. 5.2.5 hiervor Gesagte
verwiesen werden. Bestehen Zweifel an einem Gutachten, so lassen sich diese
nicht mit einer Verlaufsbegutachtung ausräumen, zielt eine solche doch darauf
ab, die Entwicklung seit dem vorhergehenden Gutachten zu klären. Auf die
neuropsychologische und psychiatrische Verlaufsgutachten kann daher schon mangels
Beweiswert der Erstgutachten ohne zusätzliche Abklärungen nicht abgestellt
werden. Hinzu kommt, dass im psychiatrischen B.___-Gutachten eine umfassende
und hinreichende Beurteilung nach Massgabe der – anamnestisch, aktuell und
prognostisch – relevanten Indikatoren (Schweregrad: Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde und Symptome, Behandlungserfolg oder -resistenz,
Komorbidität, Komplex der Persönlichkeit und sozialer Kontext; Konsistenz:
Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und
Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen; BGE 141 V 281 E. 4.3 f.)
fehlt. Die summarische Indikatorenprüfung durch den psychiatrischen B.___-Gutachter
bildet keine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Die Beschwerdegegnerin ist bezüglich
des strukturierten Beweisverfahrens bei psychischen Krankheitsbildern darauf
hinzuweisen, dass der Rechtsanwender keine losgelöste juristische
Parallelüberprüfung durchführen soll. Er hat vielmehr frei zu prüfen, ob die
funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und
widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung
tragen (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2018 vom 21.
Dezember 2018 E. 6.1). Ferner fällt auf, dass die psychiatrische Exploration am
31. Oktober 2022 (vgl. IV-Nr. 121. S. 69), und somit vor der neuropsychologischen
Exploration am 7. November 2022 (vgl. IV-Nr. 121.1 S. 84), stattgefunden
hat. So führte der psychiatrische Experte in seinem Teilgutachten auch aus, der
Beschwerdeführer werde neuropsychologisch noch einmal abgeklärt, weswegen jetzt
keine diesbezüglichen Untersuchungen stattfänden (IV-Nr. 121.1 S. 77). Demnach
konnte der psychiatrische Facharzt die Abklärungsergebnisse der
neuropsychologischen Begutachtung nicht berücksichtigen (vgl. hierzu
Erläuterungen in E. II. 5.1.3. hiervor).
5.3 Insgesamt beruht
die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2024
(A.S. 1 ff.), worin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen
wurde, auf einer unvollständigen Abklärung des relevanten medizinischen
Sachverhalts. Bei dieser Ausgangslage holt das Versicherungsgericht in der
Regel ein Gerichtsgutachten ein. Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin
bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig
ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen (BGE 139 V 99 E. 1.1,
137 V 210 E. 4.4.1.4). Eine Rückweisung der Sache an die
Beschwerdegegnerin erscheint vorliegend gerechtfertigt, wurde doch die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bisher nicht vollständig abgeklärt
und kann mangels verlässlicher Angaben nicht abschliessend beurteilt werden.
Wie den vorliegend ins Recht gelegten Akten zu entnehmen ist, blieb die
Erschöpfungssymptomatik des Beschwerdeführers bisher ungeklärt. Aus
neurologischer Sicht ist demnach eine eingehende neuro-psychosomatische
Abklärung sowie schlafmedizinische Beurteilung notwendig. Im Rahmen der folgenden
erneuten Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht wird sich der psychiatrische
Gutachter sodann in seinem Gutachten unter anderem dazu sowie zum
neuropsychologischen Gutachten und zu den Gutachten in den übrigen
Fachdisziplinen zu äussern haben. Anschliessend wird er – nach Prüfung der
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – in psychiatrischer Hinsicht eine
Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (auch in
retrospektiver Hinsicht) vorzunehmen haben. Im Rahmen der ohnehin zu
veranlassenden Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin der Vollständigkeit
halber auch abzuklären haben, ob aufgrund der im Bericht des Spitals D.___ vom 27. Dezember
2022 gestellten Diagnose einer oberflächlichen Thrombose der V. saphena magna
am Unterschenkel links, ED 27. Dezember 2022 (vgl. IV-Nr. 125), eine
zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt
und weitere Abklärungen angezeigt wären. Die Verfügung ist daher in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Begutachtung des
Beschwerdeführers in den Fachdisziplinen Neurologie, Neuropsychologie und
Psychiatrie (mit interdisziplinärer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit)
veranlasst und danach über dessen Leistungsanspruch neu befindet.
6.
6.1 Bei diesem
Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Parteientschädigung gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 3'654.85
festzusetzen (14 Stunden zu CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzüglich Auslagen von
5 % in Höhe von CHF 161.00 und MwSt).
6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2024 aufgehoben und die
Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und
anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'654.85 (inkl. Auslagen und
MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin