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Entscheid

VSBES.2024.110

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

25. August 2025Deutsch38 min

(RAD; IV-Nr. 28) veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle B.___

Source so.ch

Urteil vom 25. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokatin

Andrea Mengis

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 8. April 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1978 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 27. November 2018 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis

auf einen Hirnschlag mit Lähmungen zum Leistungsbezug

an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). Daraufhin

führte die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer am 28. März 2019 ein

Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 15) und nahm Abklärungen in erwerblicher und

medizinischer Hinsicht vor. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes

(RAD; IV-Nr. 28) veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle B.___

(nachfolgend: B.___), [...], eine polydisziplinäre Begutachtung in den

Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie

und Neuropsychologie. Das Gutachten wurde am 16. Juli 2020 erstattet (IV-Nrn.

40.1 - 40.8). Der Beschwerdeführer nahm am 10. Oktober 2020 zum Gutachten

Stellung (IV-Nr. 48). Nach Vorlage des Gutachtens beim RAD (IV-Nr.

43) erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 19.

Oktober 2020 bis 31. Januar 2021 Kostengutsprache für ein

Belastbarkeitstraining bei der C.___ in [...] (IV-Nr. 52). Das

Belastbarkeitstraining wurde in der Folge bis 1. November 2021 verlängert

(IV-Nrn. 61, 73 und 80); per Ende Oktober 2021 wurde diese Massnahme beendet

(IV-Nr. 91). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD-Arzt (IV-Nr. 98) veranlasste

die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle B.___ eine erneute

polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,

Orthopädie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Pneumologie, Neurologie und

Kardiologie. Auf den erhobenen, einzelne Gutachterpersonen betreffenden Einwand

des Beschwerdeführers (IV-Nr. 110) hin hielt die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 9. Juni 2022 an der Abklärungsstelle sowie den bekanntgegebenen

Fachärzten fest (IV-Nr. 111). Das Gutachten wurde am 22. Dezember

2022 erstattet (IV-Nrn. 121.1 - 121.5). Gestützt darauf stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. Februar 2023 in

Aussicht, ihm mit Wirkung ab 1. August 2019 eine Viertelsrente zuzusprechen

(IV-Nr. 127). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 28. Februar 2023 Einwand

erheben (IV-Nr. 133). Nach Rücksprache mit dem RAD-Arzt (IV-Nr. 136) holte die

Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle B.___ eine Stellungnahme ein (IV-Nr.

138) und legte diese erneut dem RAD-Arzt vor (IV-Nr. 140). Nach nochmals

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 154 und 158) wies die

Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung

vom 8. April 2024 ab (IV-Nr. 160; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen die Verfügung vom 8. April

2024 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2024 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend

ab 1. August 2019 eine Invalidenrente zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und danach

über den Rentenanspruch erneut zu entscheiden.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom 2. Juli 2024

(A.S. 27) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Die durch die Vertreterin des

Beschwerdeführers am 11. Juli 2024 eingereichte Kostennote

(A.S. 29 f.) geht mit Verfügung vom 12. Juli 2024 (A.S. 31) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

5. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. April 2024) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich,

die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1

S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis

Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche

damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in

Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,

die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit

Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel

in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt

(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343

E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten.

3.4

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.

In materieller Hinsicht ist

vorliegend streitig und vom Versicherungsgericht zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 8. April 2024 (A.S. 1

ff.) zu Recht abgewiesen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des

medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen

relevant:

4.1

Die Gutachterstelle

B.___ (nachfolgend: B.___), [...], erstattete im Auftrag der Beschwerdegegnerin

am 16. Juli 2020 ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen

Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie sowie

Neuropsychologie (IV-Nrn. 40.1 - 40.8). Dem Gutachten sind folgende

Diagnosen zu entnehmen (vgl. IV-Nr. 40.1 S. 10 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit:

- Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren

- Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte depressive Episode

- Multifaktorielle Fatigue, interagierend

mit der chronischen Schmerzstörung und der rezidivierenden depressiven Störung

·

leichte

neuropsychologische Störung

Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit:

- St. nach Hirninfarkten cerebellär rechts

und pontin rechts (ED 3. Juli 2018)

·

initial Schwindel,

rechtsseitige Schwäche und Dysarthrie

·

Ursache: am ehesten

paradox-embolisch bei PFO Grad II (am 12. September 2018 verschlossen)

- Fatigue (Erschöpfungssymptomatik) und

subjektiv kognitive Störung

·

durch Hirninfarkt

vom 3. Juli 2018 nicht erklärbar

·

kognitive Störung

gemäss neuropsychologischer Testung am D.___ (28. Februar 2019) leichtgradig

(Konzentrationsstörungen testdiagnostisch nicht objektivierbar)

- St. nach HWS-Distorsionstraumen

(anamnestisch, nicht gut dokumentiert)

- Beginnende Coxarthrose beidseits

·

St. n.

Hüftarthroskopie und Schenkelhals-Trimming bei femoro-acetabulärem Impingement

links (CAM Impingement) 2015

·

St. n. Autounfall

mit BWS Kontusion 2001

MRT BWS vom

11.

Juli 2006: degenerative Diskopathie Th6/7 mit kleinem medio-linkslateralem

Bandscheibenvorfall ohne Neurokompression und leichte degenerative Diskopathie

Th5/6-Th9/10 mit intraspongiösem Diskusvorfall im Bereich der Bodenplatte Th7

und ventralseits etwas abgeflachtem Wirbelkörper von Th6-Th9,

differentialdiagnostisch vereinbar mit einem St. n. Morbus Scheuermann, keine

posttraumatischen Veränderungen

- Lumbospondylogenes Syndrom links

·

bei Diskushernie

L5/S1 links 2013

- St. n. Handgelenksdistorsion rechts 2010

ohne Nachweis einer Fraktur

- Heterozygote Faktor-V-Leiden-Mutation

- Persistierendes Foramen ovale, ED Juli

2018.

·

St. n. PFO

Verschluss mittels Amplatzer PFU Occluder 12. September 2018

In ihrer medizinischen

Gesamtbeurteilung führten die B.___-Gutachter aus, seit dem zerebrovaskulären

Ereignis vom 3. Juli 2018 sei aufgrund der fehlenden psychischen Ressourcen von

einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. In

einer selbstbestimmten Tätigkeit, welche zu Hause ausgeübt werden könne,

bestehe seit Juli 2018 eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % aus rein

psychiatrischer Sicht. Aus rein internistischer Sicht lasse sich keine

Einschränkung für die angestammte sowie für eine adaptierte Tätigkeit

attestieren. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die frühere Tätigkeit als

Schreiner ab Beginn der IV-Anmeldung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für die

Tätigkeit als Theologe bestehe aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung. Aus

neurologischer Sicht lasse sich aktuell keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit begründen. Retrospektiv gesehen könnte für die Zeitperiode von

ca. drei Monaten nach dem zerebrovaskulären Ereignis eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert werden.

4.2

Am 24. Juli 2020 nahm

der RAD-Arzt Dr. med. E.___ Stellung zum obengenannten Gutachten (IV-Nr. 43).

Er führte aus, aus Sicht des RAD erscheine das vorliegende polydisziplinäre

Gutachten umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt, auf allseitigen

Untersuchungen beruhend, die geklagten Beschwerden berücksichtigend, IV-fremde

Faktoren und Diskrepanzen mit anderen medizinischen Einschätzungen

diskutierend, und in der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der

daraus resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schlüssig und

nachvollziehbar. Seit dem Schlaganfall am 3. Juli 2018 bestehe eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Pfarrer für

aktuell noch nicht absehbare Zeit (siehe interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Seite

10, Seite 12 Punkt 4.3, und Seite 14 Punkt 4.7 und Seiten 14/15 Punkt 4.9). In

einer Verweistätigkeit habe ab 3. Juli 2018 für die folgenden ca. drei

Monate (also bis ca. 3. Oktober 2018) eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

% bestanden (siehe interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Seite 10).

Anschliessend bestehe seither eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %

(Arbeitsfähigkeit 40 %) für aktuell noch nicht absehbare Zeit (siehe

interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Seite 14 Punkt 4.8). Der RAD empfehle eine

frühe Revision nach zwei Jahren mit psychiatrischer Verlaufsbegutachtung.

4.3

Die Gutachterstelle B.___

erstattete auf Empfehlung des RAD-Arztes (vgl. IV-Nr. 98) und im Auftrag der

Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2022 ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten

in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie,

Kardiologie, Pneumologie, Psychiatrie und Neuropsychologie (IV-Nrn. 121.1 -

121.5). Dem Gutachten sind folgende Diagnosen zu entnehmen (vgl. IV-Nr. 121.1

S. 11 f.):

Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Neurasthenie ICD 10

F 48.0

-

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als Ausdruck des

psychosomatischen Leidens F 45.41

-

Akzentuierte

Persönlichkeitszüge Z 73

·

nicht valide

neuropsychologische Testbefunde

-

Coxarthrose

beidseits bei konservativ therapierter Hüftdysplasie mit Spreizhose

·

St. n.

Hüftarthroskopie und Schenkelhals-Trimming bei femoro-acetabulärem Impingement

links (CAM-Impingement 2015, Ravensburg / D)

-

St. n. Autounfall

mit BWS-Kontusion 2001

·

MRI BWS 2006:

degenerative Discopathie Th6/7

-

Lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom links

·

MRI 2013:

Discushernie L5/S1 links

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

St. nach

Hirninfarkten cerebellär rechts und pontin rechts (ED 3. Juli 2018)

·

initial Schwindel,

rechtsseitige Schwäche und Dysarthrie

·

aktuell klinisch

keine entsprechenden objektivierbaren Defizite nachweisbar

·

Ursache: am ehesten

paradox-embolisch bei PFO Grad II (am 12. September 2018 verschlossen)

-

Fatigue

(Erschöpfungssymptomatik)

·

durch den

Hirninfarkt vom 3. Juli 2018 nicht im hier vorliegenden Ausmass erklärbar

·

medizinisch

(psychosomatisch, schlafmedizinisch) nicht genügend abgeklärt

·

deutliche Diskrepanz

zwischen objektivem und subjektivem Beschwerdeausmass

-

Verdacht auf

zentrales Schlafapnoe-Syndrom

-

Heterozygote Faktor

V-Leiden-Mutation

-

St. n.

PFO-Verschluss mittels Amplatzer PFO-Occluder September 2018

-

St. n.

HWS-Distorsionstraumen (anamnestisch nicht gut dokumentiert)

-

St. n.

Handgelenkskontusion rechts ohne Nachweis einer Fraktur

-

Pes planovalgus

beidseits mit Reizung MTP I rechts 2020

Weiter führten die Experten aus, die

aktuelle polydisziplinäre Begutachtung habe ergeben (IV-Nr. 121.1 S. 9 ff.),

dass klar eine psychiatrische Problematik im Vordergrund stehe. Diagnostiziert

worden seien eine Neurasthenie sowie eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren. Es bestünden anhaltende Klagen über

gesteigerte Müdigkeit nach geistiger Anstrengung, über körperliche Schwäche und

Erschöpfung nach geringen Anstrengungen. Daneben bestünden Muskelschmerzen,

Schwindelgefühle, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, weniger Reizbarkeit, hingegen

Übelkeit bis hin zum Erbrechen. Es liege aktuell keine manifeste Depressivität

vor. Komplizierend würden ausgesprochene perfektionistische Persönlichkeitszüge

hinzutreten. Dazu kongruent seien die neuropsychologisch erhobenen Befunde,

welche aufgrund auffälliger Performanzvalidierungsverfahren nicht valide seien.

Offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer unter seiner chronischen Fatigue

und den verschiedenen damit auch verbundenen Schmerzen leide, wobei die

subjektive Einschätzung einer vollschichtigen Invalidität aus psychiatrischer

Sicht so nicht geteilt werden könne. Neurologisch werde dabei das

Beschwerdebild nicht als Ausdruck des durchgemachten CVI gewertet, damit kein

Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe. Aus

psychiatrischer Sicht könne gesagt werden, dass bei deutlicher vorbestehender

Belastung über viele Jahre dieser zerebrovaskuläre Insult für den

Beschwerdeführer subjektiv nun eine conditio sine qua non darstelle, dies im

Sinne eines ganz klaren Kausalitätsbedürfnisses. Die subjektiv beklagte

Leistungseinbusse könne psychiatrisch teilweise mit den erhobenen Befunden / Diagnosen

der Neurasthenie und der chronischen Schmerzstörung begründet werden.

Neuropsychologisch zeigten sich formell signifikante und

modalitätsübergreifende Verschlechterungen in den Lern- und

Gedächtnisfunktionen, welche nicht mit dem stattgehabten Hirninfarkt zu

begründen seien. Die restlichen Funktionen seien weitgehend stabil geblieben,

mit vereinzelten aufgabenspezifischen Fluktuationen. Die Aufgaben zur

auditiv-verbalen und visuellen Lern- und Gedächtnisfunktionen seien zu Beginn

der Untersuchung durchgeführt worden, so dass auch die Fatigue nicht für die

schlechtere Leistung verantwortlich sein könne. Die Diskrepanz könne auch nicht

durch allfällig höhere Aufgabenanforderungen erklärt werden, vielmehr spielten

hier die teilweise IV-fremden Überzeugungen des Beschwerdeführers eine Rolle.

Für die nicht-validen Befunde seien also die psychiatrisch bedingten

mangelhaften Voraussetzungen und IV-fremde Faktoren verantwortlich. Im

somatischen Bereich finde sich (orthopädischerseits) zusammenfassend keine

wesentliche Zunahme der Beschwerden, die bereits im Gutachten von 2020

beschrieben worden seien. Auch radiologisch könnten keine wesentlichen Veränderungen

dargestellt werden. Es verbleibe eine verminderte Belastbarkeit des

Achsenskeletts und auch von Seiten beider Hüftgelenke. Dazugekommen sei der

Schmerz im rechten Grosszehengrundgelenk, wo keine wesentliche Arthrose gesehen

werden könne und ein Knick-Senkfuss an beiden Füssen. Die ursprüngliche Arbeit

als Schreiner könne nicht mehr durchgeführt werden. Neurologisch seien seit der

letzten Beurteilung keine neuen anamnestischen und klinischen Aspekte zu

erkennen. Dies entspreche auch der Aussage des Beschwerdeführers. Die neurologische

Beurteilung vom Mai 2020 gelte daher unverändert. Die im Jahr 2018 erlittenen

zerebralen Ischämien könnten die heutige Erschöpfungssymptomatik nicht

erklären. Fatigue-Beschwerden seien als Folge von Schlaganfällen zwar gelegentlich

beschrieben worden, doch in dem hier vorliegenden Ausmasse und der hier völlig

fehlenden Beschwerdedynamik (ohne erkennbare Verbesserung seit 2018)

ausserordentlich ungewöhnlich. Internistisch und kardiologisch seien keine die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkenden Befunde oder Diagnosen

zu stellen. Pneumologisch liege keine Erkrankung des respiratorischen Traktes

vor. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der Aktenlage bestehe

jedoch ein abklärungsbedürftiger Verdacht auf ein zentrales Schlafapnoe-Syndrom

(IV-Nr. 121.1 S. 9 ff.).

Gesamtmedizinisch bestünden

bei spezifischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit als Schreiner im

somatischen Bereich keine Befunde, welche die subjektiv beklagte vollschichtige

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen vermöchten. Gegenüber der

Vorbegutachtung 2020 bestehe ein im Wesentlichen unverändertes Zustandsbild,

aufgrund der heute erhobenen Befunde könne in adaptierter Tätigkeit (Pastor)

eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden (IV-Nr. 121.1 S. 13).

4.4

Im Bericht vom 2.

März 2023 (IV-Nr. 136) hielt Dr. med. E.___ vom RAD fest, aus Sicht des RAD sei

das vorliegende polydisziplinäre Gutachten für die streitigen Belange

umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt, auf allseitigen Untersuchungen

beruhend, die geklagten Beschwerden berücksichtigend, IV-fremde Faktoren und

Diskrepanzen mit anderen medizinischen Einschätzungen diskutierend und in der

Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes und der daraus resultierenden

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weitgehend nachvollziehbar und schlüssig.

Eine Diskrepanz ergebe sich jedoch einerseits in der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster

Tätigkeit: Auf Seite 11 Punkt 4.1 sei angegeben worden, dass

„gesamtmedizinisch" aufgrund der heute erhobenen Befunde in adaptierter

Tätigkeit (Pastor) eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden

könne. Auf Seite 14 im Punkt 4.6 sei dagegen angegeben worden, dass in der als

optimal adaptiert erscheinenden zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pastor heute

eine 40 - 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Andererseits erscheine auch

bezüglich des vom Beschwerdeführer erhobenen Einwandes (IV-Nr. 133) eine

Stellungnahme durch die Gutachterstelle angezeigt. Ferner legte der RAD-Arzt

dar, nach Verständnis des RAD könnte die nun etwas höher beurteilte

Arbeitsfähigkeit gegenüber der Vorbegutachtung im Jahr 2020 dadurch begründet

sein, dass vom psychiatrischen Gutachter auf Seite 81 unter Punkt 7.1 angegeben

worden sei, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (zwar) gegenüber

der Vorbegutachtung vom Juli 2020 als unverändert angesehen werde, dabei aber

mehrfach auf IV-fremde Faktoren hingewiesen worden sei, welche bei der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit nicht miteingeschlossen werden dürften (z.B. Seite 13

Punkt 4.4, Seite 80 Punkt 6.3, Seite 82 Punkt 8.2). Zudem seien die

neuropsychologischen Testbefunde nicht valide gewesen. Der Einwand sollte der

Gutachterstelle zur Stellungnahme vorgelegt werden.

4.5

In seiner

Stellungnahme vom 16. März 2023 (IV-Nr. 138) führte der psychiatrische B.___-Gutachter

aus, prinzipiell sei dem Einwandschreiben des Beschwerdeführers bzw. seiner

Rechtsvertretung zuzustimmen: Er habe in seinem psychiatrischen Fachgutachten

wie auch (als Fallführer) in der Konsens-Beurteilung festgehalten, dass der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Erstbegutachtung im

Wesentlichen unverändert gewesen sei. Aufgrund seiner eigenen Beurteilung habe

er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jedoch etwas höher geschätzt als

seine Vorbegutachterin, dies aufgrund seiner eigenen psychiatrischen

Untersuchung, der Tatsache, dass es sich wesentlich um Arbeiten zu Hause handle,

welche flexible Pausenzeiten ermöglichen würden und so weiter, sodass eine

exakte Festlegung eines möglichen Pensums seines Erachtens schwierig sei,

weswegen er eine Schätzung (40 - 50 %) abgegeben habe. Es handle sich

dabei also um seine medizinische Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit, welche

von derjenigen der Kollegin, welche den Beschwerdeführer bei der Erstbegutachtung

beurteilt habe, etwas abweiche. Es möge durchaus sein, dass sich daraus

bezüglich der Rentenzumessung keine Änderung des Rentengrades ergebe

(unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhaltes), es sei jedoch nicht

Sache des medizinischen Gutachters, dies festzustellen. Zu den übrigen Punkten

könnten sie aus medizinischer Sicht nicht Stellung nehmen.

4.6

Am 6. April 2023 nahm

der RAD-Arzt Dr. med. E.___ erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt und

legte dar, aus Sicht des RAD sei durch das Antwortschreiben des B.___ vom 16.

März 2023 zu der im Einwandschreiben von Procap und in der RAD-Stellungnahme

vom 2. März 2023 thematisierten Diskrepanz bezüglich der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit eine Klarstellung erfolgt. Der psychiatrische Gutachter

(Fallführer) habe unter anderem erklärt, weshalb er eine Schätzung (40 bis 50 %)

abgegeben habe. Prinzipiell sei dem Schreiben der Procap zuzustimmen. Es handle

sich um eine unterschiedliche Beurteilung (zur Vorgutachterin) des gleichen

Sachverhalts. Der RAD komme nach den durchgeführten Abklärungen zum Schluss,

dass von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 % auszugehen sei. Auch

wenn es durchaus möglich erscheine, dass diese etwas höher liegen könnte, so

sei eine über 40 % hinausgehende Arbeitsfähigkeit aus dem vorliegenden

polydisziplinären Gutachten vom 22. Dezember 2022 nicht ausreichend deutlich

nachvollziehbar und nicht exakt quantifizierbar. Durch den psychiatrischen

Gutachter sei die auch in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung massgebliche

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wie folgt vorgenommen worden (Seite 82): Auch

nach der heutigen psychiatrischen Untersuchung erscheine eine mindestens 40 bis

50%ige selbstbestimmte Tätigkeit im Homeoffice wie anlässlich der Beurteilung

2020.

realistisch. Was die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit anbelange,

so gelte hierfür das oben gesagte ebenso. Die heute attestierte Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit bestehe seit der Vorbegutachtung. Zwischenzeitlich sei es

nicht zu wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers

oder seiner Leistungsfähigkeit gekommen, vielmehr spielten beim gescheiterten

Arbeitsversuch auch invaliditätsfremde Faktoren eine Rolle. Die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Pastor sei bei freier Zeiteinteilung im Home-Office nun

als angepasste Tätigkeit beurteilt worden (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung

Seite 11 Punkt 4.1, Seite 12 unten, und Seite 14 Punkt 4.7), was aus Sicht des

RAD nachvollziehbar erscheine. Zum Zeitpunkt des Vorgutachtens sei die

Tätigkeit als Pastor noch als nicht zumutbar beurteilt worden, wohl aber eine

weitgehend selbstbestimmte Tätigkeit im Home-Office (40%ige Arbeitsfähigkeit).

5.

Im vorliegenden Fall liegen

zwei polydisziplinäre Gutachten vor: Einerseits das polydisziplinäre B.___-Gutachten

vom 16. Juli 2020 (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie,

Neurologie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie; IV-Nrn. 40.1 - 40.8)

und andererseits das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 22. Dezember

2022.

(Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie,

Kardiologie, Pneumologie, Psychiatrie und Neuropsychologie; IV-Nrn. 121.1 -

121.5) mit zusätzlicher Stellungnahme des psychiatrischen B.___-Gutachters vom

16.

März 2023 (IV-Nr. 138). Nachfolgend ist der Beweiswert der beiden

Gutachten zu prüfen. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten

externer Spezialärztinnen und Spezialärzte darf das Gericht

rechtsprechungsgemäss grundsätzlich vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4).

5.1

In einem ersten

Schritt ist zuerst der Beweiswert des polydisziplinären B.___-Gutachtens vom

16.

Juli 2020 zu prüfen:

5.1.1

Im internistischen

Teilgutachten des B.___ (IV-Nr. 40.3) fand der Gutachter aus

allgemeinmedizinischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit. Bei der Faktor-V-Mutation Typ Leiden

handle es sich um

eine Genmutation, welche mit einem erhöhten Thromboserisiko assoziiert sei. Bei

homozygoten Trägern sei das Thromboserisiko deutlich erhöht, bei heterozygoten

etwas geringer gegenüber der Normalbevölkerung. Abgesehen vom cerebralen Insult

vom 3. Juli 2018 seien bisher keine thrombotischen Ereignisse aufgetreten.

Vermutlich sei der Hirninfarkt Folge einer paradoxen Embolie bei

persistierendem Foramen ovale. Spezifische Therapien bei Faktor

V-Leiden-Mutation könnten nicht genannt werden, der Beschwerdeführer müsse

Situationen vermeiden, welche zu einer Thrombose führen könnten (Verzicht auf

das Rauchen, Vermeiden von Übergewicht). Bezüglich des persistierenden Foramens

ovale sei im September 2018 ein erfolgreicher Verschluss mittels Implantation

eines Amplatzer PFO Occluders erfolgt. Anlässlich der kardiologischen Kontrolle

im April 2019 sei auf der Kardiologie echokardiographisch eine stabile Lage des

Occluders festgestellt worden. Dieser Beurteilung standen im

Gutachtenszeitpunkt keine Berichte der behandelnden Ärzte entgegen, womit auf

das internistische Teilgutachten abgestellt werden kann.

5.1.2

Im orthopädischen Teilgutachten

des B.___ (IV-Nr. 40.4) wurde zur Beurteilung festgehalten, der

Beschwerdeführer leide an diversen Bewegungsapparatsbeschwerden. Im Vordergrund

stünden Schmerzen im Bereich der linken Hüfte mehr als rechts. Anamnestisch werde

eine Hüftdysplasie beschrieben. Diese sei durch breites Wickeln und

Spreizhosenbehandlung behandelt worden. Im Jahr 2015 hätten sich zunehmend

Hüftbeschwerden beidseits entwickelt. Im gleichen Jahr sei links eine Hüftarthroskopie

und ein Schenkelhals-Trimming bei CAM-Impingement (sogenannte Offset-Korrektur)

durchgeführt worden. Heute zeige der Beschwerdeführer Schmerzen im Bereich der

linken, aber auch rechten Hüfte. Klinisch falle eine eingeschränkte und

schmerzhafte Hüftbeweglichkeit links mehr als rechts auf. Die aktuelle

radiologische Untersuchung zeige eine beginnende Coxarthrose bds. Des Weiteren

leide der Beschwerdeführer seit einem Autounfall im Jahr 2001 an Schmerzen im

Bereich der Brustwirbelsäule, die er jeweils mit geeigneten selbst

therapeutischen Massnahmen sowie diversen Hilfsmitteln angehe. Die Beschwerden

würden im Bereich der mittleren BWS lokalisiert. Man finde eine lokale

Druckschmerzhaftigkeit ohne aber relevante Bewegungseinschränkung. Die MRT der

BWS von 2006 habe eine degenerative Diskopathie Th6/7 mit kleinem mediolinkslateralem

Bandscheibenvorfall ohne Neurokompression gezeigt. Des Weiteren seien leichtere

degenerative Diskopathien Th5/6 bis Th9/10 mit intraspongiösem Diskusvorfall im

Bereich der Bodenplatte TH7 und ventralseits etwas abgeflachtem Wirbelkörper

von Th6-Th9 beschrieben worden. Differenzialdiagnostisch sei ein Status nach

Morbus Scheuermann in Erwägung gezogen worden. Frische posttraumatische

Veränderungen seien keine vorgefunden worden. Klinisch und anamnestisch stünden

diese Beschwerden zum aktuellen Zeitpunkt nicht im Vordergrund. Im Jahr 2009 habe

der Beschwerdeführer einen Skiunfall mit «Schleudertrauma» der Halswirbelsäule

erlitten. Die Behandlung sei mittels chiropraktischer Massnahmen und

Physiotherapie erfolgt. Zum aktuellen Zeitpunkt seien die Beschwerden gering

gewesen. Die Klinik zeige eine freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Im Jahr

2013.

seien linksseitige lumboischialgiforme Beschwerden aufgetreten. Diese

Problematik verursache heute noch wiederholte lumboischialgiforme Beschwerden, ohne

dass es dabei aber zu sensomotorischen Ausfällen komme. Radiologisch sei im

Jahr 2013 eine linksseitige Diskushernie L5/S1 mit Tangierung der Nervenwurzel

ohne Kompression nachgewiesen worden. Zum Zeitpunkt der Untersuchung seien

keine Beschwerden vorhanden. Die klinische Untersuchung sei unergiebig. Es

könnten keine sensomotorischen Ausfälle nachgewiesen werden. Im Jahr 2010 habe

der Beschwerdeführer einen Snowboardunfall mit Distorsion/Kontusion des rechten

Handgelenkes erlitten. Es sei damals eine radiologische Abklärung erfolgt, die

keine posttraumatischen Veränderungen habe nachweisen können. Heute klage der

Beschwerdeführer über Beschwerden im rechten Handgelenk bei verstärkter

Belastung (axialer Stoss, Hämmern etc.). Zusammenfassend fänden sich

Beschwerden bzw. objektiv nachweisbare Einschränkungen sowie radiologische

Veränderungen, die eine verminderte Belastbarkeit des Achsenskelettes und vor

allem auch der Hüftgelenke erklärten. Im Bereich der rechten Hand bestehe eine

verminderte mechanische Belastbarkeit, wie sie im ursprünglich erlernten Beruf

als Schreiner auftreten würden.

Gestützt auf diese Ausführungen vermögen

sodann das gutachterlich festgelegte Belastungsprofil sowie die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: In der bisher ausgeführten Tätigkeit als

Pfarrer/Theologe sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht

vollumfänglich arbeitsfähig. Es handle sich hierbei um eine wechselbelastende

Tätigkeit, die ohne weiteres mit Anpassung der körperlichen Position ausgeführt

werden könne. Im ursprünglich erlernten Beruf als Schreiner sei der

Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Falls jedoch eine andere angepasste

Tätigkeit gesucht werden müsse, sollte diese keine Tätigkeiten mit Heben oder

Tragen von mehr als 10 kg, längeres Sitzen von mehr als zwei Stunden und

Zwangshaltungen beinhalten. Auch längere Gehstrecken und Gehen in unebenem

Gelände seien zu vermeiden.

5.1.3

Hinsichtlich der

neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Fachbereiche ist

festzuhalten, dass diese sich insgesamt als nicht schlüssig begründet erweisen.

So erfolgte die psychiatrische Begutachtung zeitlich vor der

neuropsychologischen Begutachtung. Insofern konnten die Abklärungsergebnisse

der neuropsychologischen Begutachtung nicht gewürdigt werden (Untersuchung

Psychiatrie vom 5. Mai 2020 [IV-Nr. 40.6], Untersuchung Neuropsychologie vom 7.

Mai 2020 [IV-Nr. 40.7]). Rechtsprechungsgemäss stellen neuropsychologische

Abklärungen lediglich eine Zusatzuntersuchung dar und es bleibt grundsätzlich

Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter

Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl.

etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.8 mit

Hinweisen). Dass die neuropsychologischen Abklärungsergebnisse im

neurologischen Teilgutachten gewürdigt worden wären, ist auch nicht

ersichtlich. Der neurologische Experte stützte sich vielmehr auf ältere

neuropsychologische Abklärungsergebnisse vom 28. Februar 2019 im Spital D.___

(vgl. IV-Nr. 40.5 S. 5), obwohl die neuropsychologische Begutachtung bereits

stattgefunden hatte (Untersuchung Neurologie am 11. Mai 2020 [IV-Nr. 40.5]).

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der neurologische Experte nicht die

neuesten neuropsychologischen Abklärungsergebnisse beigezogen und gewürdigt

hat. Ferner fällt auf, dass die psychiatrische Expertin die Müdigkeit des

Beschwerdeführers unter anderem auch auf den cerebrovaskulären Insult

zurückgeführt hat (als DD; vgl. IV-Nr. 40.6 S. 8). Im neurologischen

Teilgutachten hingegen wurde dies explizit verneint. So legte der Experte dar,

dieser Zusammenhang sei aus fachneurologischer Sicht sehr unwahrscheinlich,

lägen die Infarktzonen doch in Hirnarealen, welche bezüglich Kognition

unwichtig seien (nicht eloquent). Es werde zwar in der Literatur postuliert,

dass das Kleinhirn an kognitiven Prozessen beteiligt sein könnte, doch sei ein

solches «zerebellärkognitives» Syndrom nie zweifelsfrei nachweisbar geblieben.

Unabhängig davon, was die Ursache der kognitiven Einschränkung sein könnte,

bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der testpsychologisch gemessenen

leichtgradigen Störung und der subjektiv als «deutlich» empfundenen Störung.

Hierbei verweist er unter anderem auf den Bericht des Spitals D.___ vom 6.

November 2019 (IV-Nr. 40.5 S. 6). Auch die Fatigue-Symptomatik sei nicht

mit den erlittenen kleinen Hirninfarkten zu erklären. Sie entsprächen in ihrer

Beschreibung dem sog. «Chronic Fatigue Syndrome», einer Krankheit, welche aus

neurologischer Sicht bei den Somatisierungsstörungen einzuordnen sei (IV-Nr.

40.5

S. 6). Die behandelnden Ärzte des Spitals D.___, Klinik für Neurologie,

haben dem jedoch mit Bericht vom 17. September 2020 auch widersprochen und

dargelegt, dass aus ihrer Sicht nicht nur aufgrund des zeitlichen

Zusammenhangs, sondern auch auf Basis ihrer Erfahrungen mit post-ischämischem

Auftreten von Fatigue-Syndromen auch in diesem Fall ein direkter ätiologischer

Zusammenhang vom Schlaganfall und der Fatigue als plausibel zu erachten sei

(IV-Nr. 47). Weiter berichtet die psychiatrische B.___-Gutachterin, aus

psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer seit dem Eintreten der

Folgeschäden des Schlaganfalles mit seinen psychischen Ressourcen in der

Bewältigung sowohl des bereits vorher bekannten Schmerzerlebens als auch des

Stresserlebens infolge der neurologischen Defizite überlastet und zeige eine

entsprechende ausgeprägte Fatigue sowie aktuell auch eine leichte depressive

Symptomatik (vgl. IV-Nr. 40.6 S. 9). Der neurologische B.___-Gutachter konnte

hingegen keine neurologischen Defizite feststellen. Auf das grundsätzlich

nachvollziehbare neuropsychologische Teilgutachten des B.___ kann schliesslich

insofern (noch) nicht abgestellt werden, als es bisher psychiatrisch noch nicht

(mit-)beurteilt worden ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

hinsichtlich der medizinischen Situation Abklärungsdefizite bestehen und daher

eine widerspruchsfreie und schlüssige Beurteilung, welche Arbeiten in welchem

Ausmass und Zeitpunkt dem Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkungen aus

neurologischer, psychischer und neuropsychologischer Sicht zuzumuten sind,

gestützt auf das B.___-Gutachten vom 16. Juli 2020 nicht möglich ist. Aus den

Dispositiv

genannten Gründen kann demnach nicht auf die neurologischen, psychiatrischen sowie

neuropsychologischen Teilgutachten des B.___-Gutachtens abgestellt werden.

Daran vermag auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E.___,

Praktischer Arzt, vom 24. Juli 2020 nichts zu ändern, erachtete dieser

doch das B.___-Gutachten vom 16. Juli 2020 insgesamt als schlüssig und

nachvollziehbar, ohne jedoch eine vertiefte Prüfung der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung sowie der einzelnen Teilgutachten vorgenommen zu haben (vgl.

E. II. 4.2 hiervor; IV-Nr. 43).

5.2 Sodann ist der

Beweiswert des polydisziplinären Verlaufsgutachtens der Gutachterstelle B.___ (nachfolgend:

B.___-Verlaufsgutachten) vom 22. Dezember 2022 (IV-Nrn. 121.1 - 121.5) zu

prüfen:

5.2.1 Im internistischen

Teilgutachten des B.___-Verlaufsgutachtens wurde gestützt auf die

Befunderhebung (IV-Nr. 121.1 S. 33 ff.) das Vorliegen von Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint. Seit dem

Gutachten vom 16. Juli 2020 seien keine Operationen oder Spitalaufenthalte erfolgt.

Seit 2021 sei der Beschwerdeführer in Behandlung wegen einer Reizung MTP I

rechts. Aktuell sei er in Behandlung wegen einer Ohrentzündung rechts. Aus

allgemeininternistischer Sicht bestehe volle Arbeitsfähigkeit. Gegenüber der Situation

gemäss B.___-Gutachten vom 16. Juli 2020 hat sich keine relevante Veränderung

ergeben. Bereits damals ist keine allgemeininternistische Diagnose mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden.

5.2.2 Im orthopädischen Teilgutachten des

B.___-Verlaufsgutachtens (IV-Nr. 121.1 S. 39 ff.) wurde ausgeführt,

dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage an diversen Beschwerden im

Bereich des Bewegungsapparates leide. Aktuell stünden die Beschwerden im

Bereich des rechten Fusses am Grosszehengrundgelenk im Vordergrund. Hier könne keine

wesentliche Arthrose festgestellt werden, aber eine Reizung des MTP I-Gelenks,

die nun mit Infiltrationen in dieses Gelenk zu einer gewissen Besserung geführt

hätten. Dann liege auch ein Knick-Senkfuss und Spreizfuss beidseits vor, die

mit Schuheinlagen behandelt würden. Weiter bestünden Hüftgelenkschmerzen

beidseits, links mehr als rechts. Anamnestisch werde auch eine Hüftdysplasie

beschrieben, die mit einer Spreizhosenbehandlung behandelt worden sei. Im Jahr

2015 sei es zu zunehmenden Hüftgelenkbeschwerden gekommen, sodass eine

Hüftgelenksarthroskopie links und ein Schenkelhals-Trimming bei CAM-Impingement

(Off set-Korrektur) durchgeführt worden sei. Klinisch zeige sich eine

eingeschränkte Hüftbeweglichkeit, vor allem in der Innenrotation und

radiologisch könne eine beginnende Coxarthrose beidseits dokumentiert werden.

Dann leide der Beschwerdeführer seit einem Autounfall im Jahr 2001 an Schmerzen

im Bereich der BWS. Es könne 2006 in einem MRI auch eine degenerative

Discopathie Th6/7 dokumentiert werden. Radiologisch werde im Jahr 2013 eine

linksseitige Discushernie L5/1 dokumentiert. In der heutigen Untersuchung komme

es nur endgradig zu einer eingeschränkten Beweglichkeit der LWS, ein

sensomotorisches Ausfallsyndrom könne nicht nachgewiesen werden. Im Jahr 2010

komme es anlässlich eines Snowboardunfalls zu einer Kontusion des rechten

Handgelenks, ohne Frakturnachweis. Hier liege aktuell eine gute Beweglichkeit,

bei Druckbelastungen komme es aber auch hier zu immer wiederkehrenden

Schmerzen. Vor allem axialer Stoss, wie Hämmern etc. bereite stark vermehrte

Beschwerden. Zusammenfassend fänden sich im Bereich der Orthopädie keine

wesentliche Zunahme der Beschwerden, die bereits im Gutachten von 2020

beschrieben worden seien. Auch radiologisch könnten keine wesentlichen

Veränderungen dargestellt werden. Es verbleibe eine verminderte Belastbarkeit

des Achsenskeletts und auch von Seiten beider Hüftgelenke. Dazugekommen sei

lediglich der Schmerz im rechten Grosszehengrundgelenk, wo keine wesentliche

Arthrose gesehen werden könne und an beiden Füssen ein Knick Senkfuss. Die

Belastbarkeit von Seiten des Achsenskeletts sei für körperliche Tätigkeiten

sicherlich vermindert. Einerseits wegen der Wirbelsäule, aber andererseits auch

wegen den Hüftgelenken. Schwere belastende Tätigkeiten seien deshalb nicht mehr

möglich.

Die im orthopädischen Teilgutachten des B.___-Verlaufsgutachtens

getroffene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers leuchtet

angesichts der erhobenen Befunde durchaus ein. Von orthopädischer Seite her sei

die ursprüngliche Tätigkeit als Schreiner nicht mehr möglich. Die bisher

ausgeführte Tätigkeit als Pfarrer sei aus orthopädischer Sicht aber

vollschichtig möglich. Eine angepasste Tätigkeit sei eine wechselbelastende

Tätigkeit, die kein Tragen und Heben von Lasten mehr als 10 kg über der Horizontale

oder körperfern beinhalte. Auch längeres Sitzen und Arbeiten in

Zwangshaltungen, sei es gebückt oder kniend, sei nicht möglich. Auch längere

Gehstrecken und Gehen auf unebenem Gelände sollte vermieden werden. Tätigkeiten

mit Stoss- und Druckbelastungen auf die rechte Hand sollten ebenfalls vermieden

werden.

Wie bereits das Erstgutachten – siehe

oben E. II. 5.1.2 hiervor – vermag auch das orthopädische Verlaufsgutachten

vollumfänglich zu überzeugen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers seit

dem Erstgutachten wird im Verlaufsgutachten anschaulich und nachvollziehbar

dargestellt. Der Experte stützt sich dabei nicht bloss auf die aktualisierte

Aktenlage, sondern auch auf die nochmalige einlässliche eigene Untersuchung des

Beschwerdeführers. Die Schlussfolgerungen des Erstgutachtens werden durch die

neuerliche Befunderhebung bestätigt und präzisiert. Demgemäss weist die

orthopädische Begutachtung des Beschwerdeführers durch den B.___-Experten eine

hohe Konsistenz und Schlüssigkeit auf.

5.2.3 Im kardiologischen

Teilgutachten des B.___-Verlaufsgutachtens (IV-Nr.121.1 S. 59 ff.) wurde

dargelegt, dass sich in der heutigen klinischen Untersuchung keine

Dekompensationszeichen fänden. Herz- und Lungenauskultation seien normal und

der Blutdruck zum Zeitpunkt der Konsultation normotensiv. Die im Rahmen des

polydisziplinären Gutachtens durchgeführte Echokardiographie vom

15. November 2022 falle unauffällig aus. Es zeige sich eine normal

erhaltene linksventrikuläre systolische Funktion, biplan 65 %, ohne regionale

Wandbewegungsstörungen. Die Dopplerflussmessungen über den Herzklappen zeigten

nur triviale Vitien, Hinweise für eine relevante diastolische Dysfunktion oder

eine pulmonale Hypertonie bestünden nicht. Das PFO-Verschlussdevice am

interatrialen Septum stelle sich orthotop dar. Hinweise für einen residuellen

Shunt seien im Farbdoppler heute nicht nachweisbar, eine transösophageale

Echokardiographie von April 2019 aus dem Spital D.___ sei ebenfalls unauffällig

gewesen. Während der Fahrrad-Ergometrie leiste der Beschwerdeführer 148 Watt

(81 % Soll, 8.3 METs), bevor die Ergometrie wegen muskulärer Erschöpfung abgebrochen

werden müsse. Die Ergometrie falle aus kardiologischer Sicht normal aus, es

bestünden keine Hinweise für belastungsinduzierte Arrhythmien, eine stumme

myokardiale Ischämie oder ein ungenügendes Blutdruckverhalten unter Belastung.

Es sei ebenfalls keine objektivierbare Belastungsdyspnoe vorhanden. Somit

bestünden keine Hinweise für eine relevante kardiale Erkrankung/Limitation.

Das kardiologische

Teilgutachten ist konsistent und schlüssig. Nachdem im Rahmen der eingehenden

Befunderhebung durch den Experten keine relevante koronare Herzerkrankung

festgestellt werden konnte, leuchtet die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers aus kardialer Sicht ohne Weiteres ein.

5.2.4 Im pneumologischen

Teilgutachten des B.___ (IV-Nr. 121.1 S. 65 ff.) wurde in nachvollziehbarer

Weise dargelegt, dass aus pneumologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen waren. Aufgrund der anamnestischen Befunde

sowie der Untersuchungen bestehe beim Beschwerdeführer keine Erkrankung des

respiratorischen Traktes. Lediglich bestehe der Verdacht auf ein zentrales

Schlafapnoe-Syndrom, welches dringend abgeklärt werden sollte. Da sich in den

medizinischen Vorakten keine Arztberichte von auf das medizinische Fachgebiet

der Pneumologie spezialisierten Fachärzte finden, wird der Beweiswert des

pneumologischen Teilgutachtens durch die Vorakten nicht in Frage gestellt.

5.2.5 Im neurologischen Teilgutachten

des B.___-Verlaufsgutachtens (IV-Nr. 121.1 S. 49 ff.) legte der

Experte dar, aktuell leide der Beschwerdeführer vor allem unter einer

Müdigkeits- und Erschöpfungssymptomatik, welche sehr ausgeprägt sei (er schlafe

bis zu 18 Stunden am Tag). Er führe dies auf den im Jahr 2018 erlittenen

Schlaganfall zurück. Im Hinblick auf die neurologische Beurteilung gelte es

abzuschätzen, inwieweit der 2018 erlittene Schlaganfall tatsächlich Beschwerden

hinterlassen habe, die zum heutigen Beschwerdebild geführt hätten. Hier seien

seit der letzten Beurteilung keine neuen anamnestischen und klinischen Aspekte

zu erkennen. Es werde daher auf die Beurteilung im Gutachten vom Mai 2020

verwiesen, welche unverändert gelte. Zusammengefasst könnten die 2018

erlittenen zerebralen Ischämien die heutige Erschöpfungssymptomatik nicht

erklären. Fatigue-Beschwerden seien als Folge von Schlaganfällen zwar

gelegentlich beschrieben, doch in dem hier vorliegenden Ausmasse und der hier

völlig fehlenden Beschwerdedynamik (ohne erkennbare Verbesserung seit 2018)

ausserordentlich ungewöhnlich.

Bezüglich des Beweiswertes

des neurologischen B.___-Verlaufsgutachtens kann im Wesentlichen auf das

bezüglich des neurologischen Teilgutachtens des B.___ vom 11. Mai 2020 in

E. II. 5.1.3 hiervor Gesagte verwiesen werden. Bestehen Zweifel an einem

Gutachten, so lassen sich diese nicht mit einer Verlaufsbegutachtung ausräumen,

zielt eine solche doch darauf ab, die Entwicklung seit dem vorhergehenden

Gutachten zu klären. Da das neurologische Verlaufsgutachten in der Hauptsache

auf das neurologische Teilgutachten des B.___-Gutachtens vom 11. Mai 2020 abstellt,

kann auf das Verlaufsgutachten mangels Beweiswert des neurologischen Erstgutachtens

ohne zusätzliche neurologische Abklärung nicht abgestellt werden.

Schliesslich führte der Experte aus, aus

neurologischer Sicht sei es unverständlich, dass in der Zwischenzeit seit 2020

keine medizinischen Abklärungen der aussergewöhnlichen Symptomatologie

stattgefunden hätten. Es liege zwar ein Schreiben aus dem Spital D.___ vor,

welches darauf hinweise, dass es nach Schlaganfällen zu Fatigue-Beschwerden

kommen könne. Trotzdem bestehe hier eine grosse Diskrepanz zwischen dem kleinen

Ausmass der erlittenen Hirninfarkte (mit klinisch aktuell nicht mehr

feststellbaren neurologischen Defiziten) und dem massiven Ausmass der

Erschöpfungssymptomatik. Es sei darauf hingewiesen, dass auch die Kollegen der

Neurologie des Spitals D.___ eine psychosomatische Abklärung empfohlen hätten,

die dann nicht stattgefunden habe. Aus neurologischer Sicht müsse unbedingt

eine eingehende neuro-psychosomatische Abklärung erfolgen. Auch eine

schlafmedizinische Beurteilung sei unbedingt notwendig. Ohne diese Abklärungen

könne nicht abgeschätzt werden, inwieweit eine Verbesserung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit medizinischen Massnahmen zu

erreichen sein könnte. Demnach wurde die persistierende Müdigkeit des

Beschwerdeführers bisher nie abgeklärt.

5.2.6 Bezüglich des

Beweiswertes des neuropsychologischen und psychiatrischen

ZMB-Verlaufsgutachtens kann im Wesentlichen auf das bezüglich des

neurologischen Verlaufsgutachtens des ZMB in E. II. 5.2.5 hiervor Gesagte

verwiesen werden. Bestehen Zweifel an einem Gutachten, so lassen sich diese

nicht mit einer Verlaufsbegutachtung ausräumen, zielt eine solche doch darauf

ab, die Entwicklung seit dem vorhergehenden Gutachten zu klären. Auf die

neuropsychologische und psychiatrische Verlaufsgutachten kann daher schon mangels

Beweiswert der Erstgutachten ohne zusätzliche Abklärungen nicht abgestellt

werden. Hinzu kommt, dass im psychiatrischen B.___-Gutachten eine umfassende

und hinreichende Beurteilung nach Massgabe der – anamnestisch, aktuell und

prognostisch – relevanten Indikatoren (Schweregrad: Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde und Symptome, Behandlungserfolg oder -resistenz,

Komorbidität, Komplex der Persönlichkeit und sozialer Kontext; Konsistenz:

Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und

Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen; BGE 141 V 281 E. 4.3 f.)

fehlt. Die summarische Indikatorenprüfung durch den psychiatrischen B.___-Gutachter

bildet keine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Die Beschwerdegegnerin ist bezüglich

des strukturierten Beweisverfahrens bei psychischen Krankheitsbildern darauf

hinzuweisen, dass der Rechtsanwender keine losgelöste juristische

Parallelüberprüfung durchführen soll. Er hat vielmehr frei zu prüfen, ob die

funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und

widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung

tragen (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2018 vom 21.

Dezember 2018 E. 6.1). Ferner fällt auf, dass die psychiatrische Exploration am

31. Oktober 2022 (vgl. IV-Nr. 121. S. 69), und somit vor der neuropsychologischen

Exploration am 7. November 2022 (vgl. IV-Nr. 121.1 S. 84), stattgefunden

hat. So führte der psychiatrische Experte in seinem Teilgutachten auch aus, der

Beschwerdeführer werde neuropsychologisch noch einmal abgeklärt, weswegen jetzt

keine diesbezüglichen Untersuchungen stattfänden (IV-Nr. 121.1 S. 77). Demnach

konnte der psychiatrische Facharzt die Abklärungsergebnisse der

neuropsychologischen Begutachtung nicht berücksichtigen (vgl. hierzu

Erläuterungen in E. II. 5.1.3. hiervor).

5.3 Insgesamt beruht

die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2024

(A.S. 1 ff.), worin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen

wurde, auf einer unvollständigen Abklärung des relevanten medizinischen

Sachverhalts. Bei dieser Ausgangslage holt das Versicherungsgericht in der

Regel ein Gerichtsgutachten ein. Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin

bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig

ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen (BGE 139 V 99 E. 1.1,

137 V 210 E. 4.4.1.4). Eine Rückweisung der Sache an die

Beschwerdegegnerin erscheint vorliegend gerechtfertigt, wurde doch die Arbeits-

und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bisher nicht vollständig abgeklärt

und kann mangels verlässlicher Angaben nicht abschliessend beurteilt werden.

Wie den vorliegend ins Recht gelegten Akten zu entnehmen ist, blieb die

Erschöpfungssymptomatik des Beschwerdeführers bisher ungeklärt. Aus

neurologischer Sicht ist demnach eine eingehende neuro-psychosomatische

Abklärung sowie schlafmedizinische Beurteilung notwendig. Im Rahmen der folgenden

erneuten Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht wird sich der psychiatrische

Gutachter sodann in seinem Gutachten unter anderem dazu sowie zum

neuropsychologischen Gutachten und zu den Gutachten in den übrigen

Fachdisziplinen zu äussern haben. Anschliessend wird er – nach Prüfung der

Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – in psychiatrischer Hinsicht eine

Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (auch in

retrospektiver Hinsicht) vorzunehmen haben. Im Rahmen der ohnehin zu

veranlassenden Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin der Vollständigkeit

halber auch abzuklären haben, ob aufgrund der im Bericht des Spitals D.___ vom 27. Dezember

2022 gestellten Diagnose einer oberflächlichen Thrombose der V. saphena magna

am Unterschenkel links, ED 27. Dezember 2022 (vgl. IV-Nr. 125), eine

zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt

und weitere Abklärungen angezeigt wären. Die Verfügung ist daher in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Begutachtung des

Beschwerdeführers in den Fachdisziplinen Neurologie, Neuropsychologie und

Psychiatrie (mit interdisziplinärer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit)

veranlasst und danach über dessen Leistungsanspruch neu befindet.

6.

6.1 Bei diesem

Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Parteientschädigung gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 3'654.85

festzusetzen (14 Stunden zu CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzüglich Auslagen von

5 % in Höhe von CHF 161.00 und MwSt).

6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer

zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2024 aufgehoben und die

Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und

anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'654.85 (inkl. Auslagen und

MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin