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Entscheid

VSBES.2024.111

Unfallversicherung

19. Dezember 2024Deutsch32 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 19. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 10. April 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1

1.1.1 Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1984, rutschte gemäss

Schadenmeldung UVG vom 28. Januar 2008 am 26. Dezember 2007 auf Eis aus und

fiel auf die rechte Hand (Suva-Nr. [Akten der Suva] III 2). Hierbei zog er sich

eine dislozierte sagittale Fraktur des Os hamatum rechts zu, welche operativ

saniert werden musste (Suva-Nr. III 4).

1.1.2 Am 18. September 2020 knickte der

Beschwerdeführer beim Laufen um, wobei er sich gemäss seinen Angaben in der

Schadenmeldung vom 6. Oktober 2020 beim Abstützen das rechte Knie und die

rechte Hand verletzt habe (Suva-Nr. II 1). In diesem Zusammenhang ergab das MRT

des linken Kniegelenkes vom 14. Juni 2021 ein Residuum einer dorsalen

Infraktion im lateralen Femurkondylus mit noch geringgradig erkennbarem

Reizzustand des Knochenmarks in Umgebung sowie einen zur tibialen Gelenkfacette

gerichteten Riss im Hinterhorn und in der Pars intermedia, aktuell ohne

Nachweis einer Fragmentdislokation (Suva-Nr. II 84).

1.1.3 Mit Schadenmeldung vom 27. Januar

2022 (Suva-Nr. I 1) liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

mitteilen, er sei beim Spazieren auf dem nassen Laub ausgerutscht und auf die

rechte Hand gestürzt. Im CT des rechten Handgelenks vom 24. Januar 2022

(Suva-Nr. I 17) zeigte sich in diesem Zusammenhang eine nicht dislozierte

Scaphoidfraktur.

1.2 Die Beschwerdegegnerin richtete

im Zusammenhang mit den vorgenannten Unfällen jeweils die vorübergehenden

Leistungen wie Heilbehandlung und Taggeld aus. Sodann liess sie den

Beschwerdeführer kreisärztlich untersuchen (Suva-Nr. II. 114) und

holte kreisärztliche Aktenbeurteilungen ein (Suva-Nr. III 43, III 44,

Erwägungen

II 53). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 8. Februar 2023 (Suva-Nr. I 79) mit, die ärztliche

Beurteilung habe ergeben, dass von weiteren Behandlungen keine wesentliche

Verbesserung des Gesundheitszustands mehr erreicht werden könne. Aus diesem

Grund stelle sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2023 ein.

Des Weiteren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 9. März 2023 (Suva-Nr. I 87; III 49) eine

Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 7.5 %,

zu, verneinte jedoch den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.

Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 10. April 2024 ab (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

2.

Gegen diesen Entscheid erhebt

der Beschwerdeführer am 10. Mai 2024 (A.S. 11) fristgerecht Beschwerde

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und verlangt sinngemäss die

Zusprache einer Invalidenrente.

2.

Mit Beschwerdeantwort vom 1.

Juni 2024 (A.S. 14 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

3.

Mit Replik vom 7. Juli 2024

(A.S. 20 ff.) verlangt der Beschwerdeführer ergänzend die Zusprache einer

höheren Integritätsentschädigung.

4.

Mit Duplik vom 26. August 2024

(A.S. 25 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen und

reicht eine ärztliche Beurteilung Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva-Versicherungsmedizin,

vom 17. Juli 2024 (A.S. 28 ff.) ein.

5.

Mit Triplik vom 27. September

2024.

(A.S. 34) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

6.

Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch

auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)

sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5.

Strittig und zu prüfen ist im

vorliegenden Fall, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers zu Recht verneint und ihm zu Recht eine

Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 7.5 %

ausgerichtet hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende

medizinische Unterlagen von Belang:

5.1

Im Bericht betreffend CT Hand /

Handgelenk nativ oder KM rechts vom 27. Dezember 2007 (Suva-Nr. II 35)

wurde zur Beurteilung Folgendes festgehalten: «Gering dislozierte

Mehrfragmentfraktur des Os hamatum. Kleine Abscherfragmente der Os metacarpale

IV Basis nach radiopalmar. Keine weiteren Frakturen abgrenzbar. NB: Bei erneuter

Durchsicht lässt sich ein winziges, etwa 1 mm messendes Fragment am Os

capitatum dorsalseitig nachweisen.»

5.2

Gemäss Operationsbericht vom 9.

Oktober 2008 (Suva-Nr. III 4) wurde in der Folge eine offene Reposition und

Verschraubung Os hamatum rechts durchgeführt.

5.3

Im Bericht des C.___ vom 22.

Oktober 2009 (Suva-Nr. III 27) wurde eine Präarthrose im Bereich des Carpo-

Metacarpalgelenk der rechten Hand bei einem Zustand nach Osteosynthese einer

mehrfragmentären intraartikulären Os-Hamatumfraktur im Dezember 2007

diagnostiziert. Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne die rechte

Hand für leichtere Tätigkeiten praktisch normal belasten. Bei grossen

Belastungen, wie zum Beispiel bei seinem ursprünglichen Beruf als Gerüstbauer, seien

die Schmerzen aber zu stark und die Gefahr einer arthrotischen Fehlentwicklung

relativ gross.

5.4

Im Bericht vom 22. Februar 2021

(Suva-Nr. II 45) diagnostizierte Dr. med. D.___, FMH Allgemein- und

Unfallchirurgie, E.___, eine Arthrose CMC Gelenk V nach osteosynthetischer

Versorgung einer Hamatum Fraktur rechts.

5.5

Im Bericht betreffend MRT des

linken Kniegelenkes vom 14. Juni 2021 (Suva-Nr. II 84) wurde zur

Beurteilung ein Residuum einer dorsalen Infraktion im lateralen Femurkondylus

mit noch geringgradig erkennbarem Reizzustand des Knochenmarks in Umgebung

sowie ein zur tibialen Gelenkfacette gerichteter Riss im Hinterhorn und in der

Pars intermedia, aktuell ohne Nachweis von Fragmentdislokation, festgehalten.

5.6

Dr. med. F.___, Handchirurgie

und Orthopädische Chirurgie FMH, stellte in seinem Bericht vom 27. Juli 2021

(Suva-Nr. II 93) folgende Diagnosen:

-

Posttraumatische Arthrose

CMC4/5 rechts (dominant) mit/bei

·

St.n.

Schrauben-Osteosynthese Os hamatum rechts am 9. Januar 2008 bei dislozierter mehrfragmentärer

intraartikulärer Fraktur des Os hamatum nach Sturz auf Glatteis am 27. Dezember

2007.

·

Re-Traumatisierung

durch Sturz auf die rechte Hand am 18. September 2020

Zur Beurteilung führte Dr. med. F.___

aus, die Arbeitsfähigkeit sei schwere körperliche Tätigkeiten nicht gegeben

(z.B. Bauarbeit). Leichte körperliche Tätigkeiten (z.B. Büro) wären jedoch zu

100.

% möglich.

5.7

Im Bericht betreffend

Sprechstunde für Kniechirurgie vom 29. September 2021 (Suva-Nr. II 105)

diagnostizierte Dr. med. G.___, Hüft- und Kniechirurgie, Orthopädie H.___,

einen Status nach traumatischer Meniskusläsion mediales Knie links und

Handkontusion mit muskulär schlechter Achsenstabilität links und Verspannung

der Glutealmuskulatur sowie Hüftgelenksimpingement beidseits mit fehlender

Innenrotation. Klinisch zeige sich heute weiterhin vor allem die

Glutealinsuffizienz mit schlechter Achsenstabilität des Kniegelenkes, dies

könne aufgrund der posttraumatischen langen Schonhaltung nach

Kniegelenksdistorsion ausgelöst worden sein, da die Hüftproblematik bisher gar

nicht bekannt gewesen sei.

5.8

Im Bericht betreffend die

ärztliche Untersuchung vom 26. Oktober 2021 (Suva-Nr. II 114) stellte Dr.

med. I.___, Facharzt für Chirurgie, Mitglied FMH, Kreisarzt, folgende

Diagnosen:

1.

Handgelenksdistorsion rechts mit

symptomatisch werden einer CMC IV/V-Arthrose nach Osteosynthese einer

mehrfragmentären intraartikulären Os hamatum-Fraktur am 26. Dezember 2007

-

aktuell: Druckdolenz über

dem CMC IV/V, Schmerzen bei Dorsalextension

2.

Kniegelenksdistorsion links, Riss im

medialen Meniskushinterhorn

-

aktuell: Reizloses

Kniegelenk, volle Beweglichkeit, Druckdolenz medialer Gelenkspalt,

Meniskuszeichen positiv, Quadricepshypotrophie im Vergleich zur Gegenseite,

Flexion/Extension 145-0-5°

Zur Beurteilung führte Dr. med. I.___

aus, bei der klinischen Untersuchung finde sich bei ansonsten reizlosen

Verhältnissen am rechten Handgelenk eine leichte Schwellung über der

Handwurzelreihe dorsal mit dort Angabe einer Druckdolenz. Die

Handgelenksbeweglichkeit sei seitengleich, wobei beidseits eine verminderte

Dorsalextension auffalle, die den Versicherten aber nicht störe. Neben der

Druckdolenz werde auch die endständige Dorsalextension und Ulnarduktion als

schmerzhaft angegeben. Das linke Kniegelenk sei ebenfalls reizlos. Es bestehe

eine seitengleiche ausgezeichnete Beweglichkeit. Keine Hinweise für einen

intraartikulären Erguss. Das Knie sei ligamentär stabil. Schmerzen würden

primär lateral und etwas diffus angegeben. Beim Prüfen der Meniskuszeichen dann

doch Angabe von Schmerzen medial. In der übrigen Untersuchung falle eine

schmerzhafte Innenrotation im linken Hüftgelenk und eine muskuläre Hypotrophie

an Ober- und Unterschenkel links auf. Die Beschwerden am Handgelenk seien gut

vereinbar mit arthrotischen Beschwerden im Bereich der CMC IV/V Gelenke. Hier

könnte bei entsprechendem Leidensdruck eine Arthrodese erfolgen. Eine Implantation

einer Pyrocarbonprothese sei bei diesem 37-jährigen sicher nicht der geeignete

Eingriff, da hierzu noch keine Langzeitergebnisse vorlägen. Der Leidensdruck sei

aktuell offenbar nicht sehr hoch, sodass der Versicherte noch von einem

Eingriff absehen wolle. Die Kniegelenksbeschwerden seien höchstens teilweise

mit dem partiellen Innenmeniskusriss erklärbar. Eine wesentliche

Schmerzkomponente komme wohl durch die muskuläre Dysbalance und das unnötig

längere Schonen zustande. Bei fehlender Kniegelenksblockade sei es hier sicher

richtig, von einer arthroskopischen Teilmeniskektomie Abstand zu nehmen. Hier

mache es Sinn, die vom Knie-Orthopäden verordnete Physiotherapie nun endlich

aufzunehmen und das linke Bein aufzutrainieren. Es könne insgesamt eine

deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und den

bei der Untersuchung angetroffenen klinischen Befunden festgestellt werden.

Offenbar bestehe eine hohe Schmerzempfindlichkeit. Für den

versicherungsmedizinischen Fallabschluss sei es noch etwas früh. Zuerst sollten

die Therapien mit Auftrainieren der linksseitigen Beinmuskulatur begonnen

werden. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne vorläufig wie

folgt definiert werden: Zumutbar seien mindestens leichte bis mittelschwere,

wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne lange Geh- und

Stehphasen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken

Vibrationen oder Schlägen auf die rechte Hand. Ungünstig seien Tätigkeiten,

welche ein häufiges monotones Bewegen von Gegenständen von mehr als 2 kg mit

der Hand erforderten. Ungünstig seien Tätigkeiten mit der Notwendigkeit des

Abstützens des Köpergewichts auf die dorsalextendierte Hand rechts. Nicht

zumutbar seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen für das linke Kniegelenk in

kauernder oder kniender Position. Ungünstig seien anhaltendes oder häufiges

Besteigen von Leitern oder Treppen, insbesondere bei gleichzeitigem Tragen von

Gewichten. Ungünstig sei das Gehen oder Stehen in unebenem Gelände. Im Rahmen

dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.

5.9

Gemäss Operationsbericht vom 26.

April 2022 (Suva-Nr. I 39) wurde beim Beschwerdeführer eine

Scaphoidpseudarthrosenanfrischung und Rekonstruktion modifiziert nach Matti

Russe und eine Spongiosaplastik (ipsilateraler Radius) links vorgenommen.

5.10

Mit Bericht betreffend CT

Handgelenk rechts vom 11. August 2022 (Suva-Nr. I 52) wurde zur

Beurteilung eine knöchern konsolidierte ehemalige Scaphoidpseudarthrose

festgehalten.

5.11

Im Eintrag vom 20. Oktober 2022 (Suva-Nr.

I 58) hielt Dr. med. F.___, Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie FMH,

betreffend die Krankengeschichte des Beschwerdeführers Folgendes fest: «Noch

leichte Schmerzen bei Mobilisation. Das Handgelenk ist vollständig

abgeschwollen bei reizloser Narbe. Es durchläuft inzwischen 50-0-50° für

Flexion / Extension, radial-Zulnar 20-0-30°, Finger frei. Adäquater

Verlauf, weiter Automobilisation, keine Physiotherapie notwendig, aus handchirurgischer

Sicht wäre eine Arbeitsaufnahme auf der Baustelle zu 50 % in einem Monat theoretisch

möglich. (….) Im Vordergrund standen hier die Beschwerden im Bereich der

CMC5-Arthrose. Auf eine Arthrodese möchte Herr A.___ hier unbedingt verzichten.

Kontrolle meinerseits in 6 – 8 Wochen. Dann vermutlicher

Abschluss.»

5.12

Mit Aktenbeurteilung vom 7.

Februar 2023 (Suva-Nr. III 44) führte Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie,

Mitglied FMH, Kreisarzt, aus, bei der letzten Kontrolle beim Handchirurgen am

20.

Oktober 2022 sei eine Verlaufskontrolle in 6 bis 8 Wochen in Aussicht

gestellt worden. Diese sei offenbar nicht erfolgt. Damals sei auch eine

teilweise Wiederaufnahme der Arbeit auf dem Bau in einem Monat als möglich erachtet

worden. Wegen im Bereich der CMC4/5-Arthrose bestehenden Beschwerden sei

offenbar eine Arthrodese diskutiert worden, welche der Versicherte jedoch

ablehne. Entsprechend könne von einem Endzustand ausgegangen werden. Weiter

hielt Dr. med. I.___ fest, vorübergehend könnte wohl in der angestammten Tätigkeit

auf dem Bau wieder eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem Bau erreicht werden.

Mittel- bis langfristig sei aber mit einer Beschwerdezunahme im Bereich der

CMC4/5 zu rechnen, weshalb eine Umschulung / Wechsel in eine weniger

das rechte Handgelenk / die rechte Hand belastende Tätigkeit sinnvoll

sei. Hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils übernimmt Dr. med. I.___ seine

Ausführungen aus dem Bericht vom 26. Oktober 2021 (Suva-Nr. II 114), womit

hierauf zu verweisen ist (s. E. II 5.7 hiervor).

5.13

Mit medizinischer Beurteilung vom

7.

Februar 2023 (Suva-Nr. III 43) stellte Dr. med. I.___, Facharzt für

Chirurgie, Mitglied FMH, Kreisarzt, folgende Diagnosen:

1.

Handgelenksdistorsion rechts mit

symptomatisch werden einer CMC IV/V-Arthrose nach Osteosynthese einer

mehrfragmentären intraartikulären Os hamatum-Fraktur am 26. Dezember 2007

aktuell: Druckdolenz über

dem CMC IV/V, Schmerzen bei Dorsalextension

2.

Scaphoidfraktur und Triquetrumfraktur

Hand rechts

16.

April 2022: Scaphoidpseudarthrosenanfrischung

und Rekonstruktion modifiziert nach Matti Russe und Spongiosaplastik

(ipsilateraler Radius) rechts

Aktuell: Im CT vom 11.

August 2022 zeigte sich eine vollständige ossäre Konsolidation der Scaphoidpseudarthrose.

3.

Kniegelenksdistorsion links, Riss im

medialen Meniskushinterhorn

aktuell: Reizloses

Kniegelenk, volle Beweglichkeit, Druckdolenz medialer Gelenkspalt

Des Weiteren hielt Dr. med. I.___ hinsichtlich

des Integritätsschadens fest, der Versicherte habe trotz Osteosynthese einer

mehrfragmentären intraartikulären Os hamatum Fraktur rechts von 2008 eine

leicht bis mässiggradige CMC4/5 Arthrose entwickelt. Im weiteren Verlauf sei

mit einer mässiggradigen Arthrose mittleren Ausmasses zu rechnen. Gemäss Tab. 5

(Integritätsschaden bei Arthrosen) sei der Integritätsschaden einer

mässiggradigen Arthrose mittleren Ausmasses mit 7.5 % zu beziffern. Am linken

Knie erreiche der Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges Ausmass.

Die vormalige Scaphoidpseudarthrose und die Triquetrumfraktur zeigten sich im

CT vom 11. August 2022 vollständig ossär konsolidiert. Hiervon resultiere

ebenfalls kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden.

5.14

Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, führte in

seinem Schreiben vom 18. März 2023 (Suva-Nr. 91, S. 2) aus, der

Beschwerdeführer sei soeben zurück aus einem Kuraufenthalt in [...] und leide

nun – betont in kaltem Klima – unter vermehrt Schmerzen am rechten Handgelenk,

sowie unter nach wie vor seit dem Sturz persistierenden Nackenschmerzen, für

welche er nun einen Chiropraktiker aufsuche. Er, Dr. med. J.___, könne

nachvollziehen, dass keine Reintegration in das vorherige berufliche Umfeld

erreicht werde, aber der Beschwerdeführer benötige weiterhin eine ärztliche

Betreuung und Behandlung.

5.15

In der ärztlichen Beurteilung vom

2.

Februar 2024 (Suva-Nr. I 111) führte Dr. med. B.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, aus, der Versicherte sei am

26.

Dezember 2007 auf Eis ausgerutscht und dabei auf die rechte Hand gefallen.

Unter der computertomografisch (Abb. 1) gesicherten Diagnose einer dislozierten

sagittalen Fraktur des Os hamatum rechts sei am 9. Januar 2008 eine

chirurgische Behandlung erfolgt. Eine letztmalige Kontrolle beim Operateur Dr. K.___

sei für den 22. Oktober 2009 dokumentiert worden. Der leitende Arzt im C.___

habe eine «Präarthrose im Bereich des Carpo- Metacarpalgelenk der rechten Hand»

diagnostiziert und weiter Folgendes festgehalten: «Sollten die Schmerzen

überhandnehmen, würde ich in dieser Situation eine komplette Denervation des Handgelenkes

empfehlen. Derzeit ist es für eine solche Massnahme sicher zu früh. Diese

Operation könnte auch später, bei einer bereits manifesten Arthrose,

durchgeführt werden. Ich habe mit Herr A.___ vorerst nichts weiter vereinbart».

Am 19. März 2010 habe der Versicherte auf Anfrage der Administration einen

Behandlungsabschluss bejaht.

Sodann sei der Beschwerdeführer gemäss

Schadenmeldung vom 6. Oktober 2020 am 18. September 2020 beim Laufen auf der

Baustelle umgeknickt und habe sich das linke Knie sowie die rechte Hand beim Abstützen

verletzt. Eine Erstbehandlung sei drei Tage später am 21. September 2020 in der

L.___ erfolgt. Klinisch beschränke sich der für das linke Knie angegebene

Befund gemäss Zeugnis vom 19. Oktober 2020 auf «leichter Kniegelenkserguss».

Eine bildgebende Diagnostik erfolge nicht, «Knie wird wieder besser». Aufgrund

persistierender Knieschmerzen werde am 14. Juni 2021, neun Monate nach

Geschehen, ein Kernspintomogramm veranlasst. Ein gemäss fachradiologischer

Beurteilung «Zur tibialen Gelenkfacette gerichteter Riss des Innenmeniskus im

Hinterhorn unter Beteiligung der Pars intermedia» entspreche einem typisch

degenerativ zu erklärenden Befund. Nach Hempfling entsprächen

Zusammenhangstrennungen von Meniskusgewebe einem multikausalen Geschehen, eine

alleinige Druckbelastung bewirke keinen Meniskusriss. Für eine Unfallkausalität

eines Meniskusrisses werde mit der Literatur eine «Begleitverletzung» des

Bandapparats, vorzugsweise des vorderen Kreuzbandes und der Kollateralbänder

gefordert. Isolierte Läsionen der Menisken würden klar als Ausnahme gewertet

(«Meniscus tears rarely occur in isolation»). Einzig der sogenannte

«Drehsturz», bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem

Unterschenkel plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde, gelte als

Mechanismus, der eine auf das Kniegelenk einwirkende Gewalt begründen könnte,

die ausschliesslich die Menisken und nicht die Begleitstrukturen treffe. Ein

Beispiel sei das Abdrehen des Oberkörpers über den im Skischuh fixierten

Unterschenkel ohne Möglichkeit, bei anliegendem Ski der Drehbewegung zu folgen.

Auf ein nachvollziehbar geeignetes Geschehen ergäben sich mit dem vorgelegten

Dossier keine überzeugenden Hinweise. Zusammenfassend sei es somit durch einen

Sturz vom 18. September 2020 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu

strukturellen Verletzungen in der Region des linken Kniegelenkes gekommen. Auch

eine bezüglich der ebenfalls beklagten Beschwerden im Bereich der rechten Hand

sorgfältig vorgenommene Diagnostik einschliesslich eines Kernspin- und

Computertomogramms vom 29. Dezember 2020, resp. 15. Februar 2021, lasse keine

strukturellen Verletzungsfolgen nach dem 18. September 2020 erkennen.

Gleichwohl sei nach eigener Einsichtnahme in die vorliegenden bildgebenden

Dokumente sowohl die initial am 26. Dezember 2007 eingetretene Verletzung des

Os hamatum rechts unter Beteiligung der Gelenkfläche (Abb. 1) als auch die

Einschätzung der Spezialisten Dres. K.___ und F.___ zum Vorliegen einer

posttraumatischen Arthrose des mit der Mittelhand gebildeten Gelenkes zu

bestätigen.

Schliesslich sei der Beschwerdeführer am

26.

Dezember 2021 «beim Spazieren auf dem nassen Boden / Laub ausgerutscht und

[…] auf die rechte Hand gestürzt» (Meldung vom 27. Januar 2022). Der

Handchirurg Herr Dr. F.___ verweise gemäss Eintrag in der Krankengeschichte vom

31.

März 2022 auf «Diverse radiologische Abklärungen vom Dezember 2021

inkl. CT: mehrfragmentäre, leicht dislozierte Scaphoidfraktur Übergang

mittleres zu distalem Drittel, nicht dislozierte Triquetrumfraktur, Arthrose

CMC4/5 bei St.n. ORIF bei noch in situ befindlichen Schrauben der

Hamulusfraktur» und diagnostiziere den «Verdacht auf eine beginnende

Pseudarthrose einer Scaphoidfraktur links und einer Triquetrumfraktur links bei

St.n. Handgelenksdistorsion vom 26. Dezember 2021». Nach einem bestätigenden

Computertomogramm vom 1. April 2022 werde die Indikation für einen

chirurgischen Eingriff gestellt, der am 26. April 2022 zur Anfrischung und

Rekonstruktion des Falschgelenkes vorgenommen werde. Der Verlauf sei

erfolgreich, computertomografisch zeige sich gemäss fachradiologischer

Beurteilung am 11. August 2022 eine «Knöchern konsolidierte ehemalige Scaphoidpseudarthrose»,

wobei Herr Dr. F.___ «Dem Wunsche des Patienten folgend» (Eintrag in der

Krankengeschichte vom 15. August 2022) am 24. August 2022 eine «Tenolyse und

Sehnenglättung FCR, Metallentfernung rechts» vornehme. Eine jüngste

Konsultation bei dem Handchirurgen sei für den 20. Oktober 2022 dokumentiert: «Eine

Arbeitsaufnahme auf der Baustelle zu 50 % in einem Monat theoretisch möglich».

Eine für sechs bis acht Wochen später vereinbarte Kontrolle, «dann vermutlicher

Abschluss», scheine gemäss vorliegenden Unterlagen nicht mehr stattgefunden zu

haben.

Zusammenfassend sei somit festzustellen,

dass der Versicherte am 26. Dezember 2007 mit Bruch des Os hamatum und am 26.

Dezember 2021 mit Bruch des Os scaphoideum strukturelle Verletzungen der

rechten Hand davongetragen habe. Infolge des ersten Ereignisses sei eine

sekundäre Degeneration eingetreten, die Behandlung des Scaphoid habe eine

Ausheilung erreichen lassen. Die mit der versicherungsmedizinischen Beurteilung

vom 7. Februar 2023 vorgenommene Einschätzung einer unfallbedingt

eingeschränkten Belastbarkeit sei bezogen auf die rechte Hand nachvollziehbar: Nicht

zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken Vibrationen oder

Schlägen auf die rechte Hand. Längerfristig nicht zumutbar seien Tätigkeiten,

welche ein häufiges monotones Bewegen von Gegenständen von mehr als 2 kg mit

der rechten Hand erforderten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit der

Notwendigkeit des Abstützens des Köpergewichts auf die dorsalextendierte rechte

Hand. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei dem Versicherten

unfallbedingt ein ganztägiges Arbeitspensum zumutbar. Ebenso werde die

Schätzung eines Integritätsschadens mit 7.5 % geteilt. Mit den vorgelegten

Dossiers seien weitere strukturelle Verletzungen, speziell des linken

Kniegelenkes als Folge des Geschehens vom 18. September 2020, nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt. Der vom Schweizerischen Versicherungsverband

(SVV) herausgegebene Reintegrationsleitfaden Unfall gehe bei einer

Prellung/Kontusion des Kniegelenks ohne strukturelle Verletzungen von bis zu 12

Wochen verminderter Arbeitsfähigkeit aus. Die weiteren am 7. Februar 2023

formulierten Einschränkungen könnten somit nicht als unfallbedingt bestätigt

werden.

5.16

Im Bericht vom 5. April 2024

(Beschwerdebeilage 3) führte Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Innere Medizin,

aus, neben mehreren vorbekannten Problemen stelle die Situation der rechten

Hand des Beschwerdeführers den limitierenden Faktor dar. Die Vorgeschichte und

mehrere Unfälle hätten dazu geführt, dass er trotz handchirurgischer Betreuung

unter progredienten Schmerzen der rechten Hand leide. Es bestehe unter anderem

eine Limite zum Heben von Lasten von max. 2 kg und insbesondere auch das Verbot

von repetitiven Tätigkeiten. Leider verschlechtere sich die Schmerzsituation des

Beschwerdeführers trotzdem sichtlich von Monat zu Monat. Eine Rückkehr in die

Tätigkeit in der Baubranche sei sowieso ausgeschlossen, aber auch allfällige

Büroarbeiten wären – nebst der fehlenden Ausbildung – wegen der repetitiven

Tätigkeit nicht möglich. Längeres Tippen auf der Tastatur sei nicht möglich.

Aus versicherungstechnischen Gründen möge es erschwerend sein, dass der

Beschwerdeführer keine Erstausbildung habe. Aus medizinischen Gründen ändere es

kaum etwas. Er, Dr. med. J.___, könne sich keine berufliche Tätigkeit beim

Beschwerdeführer mehr vorstellen. Theoretisch wäre eine rein kognitive

Tätigkeit (ohne PC-Arbeit etc.) im Sinne einer Verweistätigkeit denkbar. Aber

mache es Sinn, den Beschwerdeführer auf solche Tätigkeiten wie z.B. der Arbeit

als diplomierter medizinischer Hypnosetherapeut oder ähnliches umzuschulen?

Wohl kaum. Wenn die Entwicklung so weitergehe, so werde beim Beschwerdeführer das

Handgelenk versteift werden müssen, was nochmals zu zunehmender funktionaler

Einschränkung führe.

5.17

In der ärztlichen Beurteilung

vom 7. Juli 2024 (A.S. 28 ff.) hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, fest, es könne auch unter

Berücksichtigung des Berichts von Dr. med. J.___ vom 5. April 2024 an der

versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1. Februar 2024 (recte: 2. Februar

2024) festgehalten werden. Dr. med. J.___ formuliere keine ärztlichen Argumente

gegen die versicherungsmedizinische Beurteilung, sondern beziehe sich im

Gegenteil auf die hiermit bestätigten, am 9. März 2023 verfügten Elemente eines

unfallbedingten Belastungsprofils, um seine Bitte an die Invalidenversicherung,

«eine IV-Rente nochmals zu erwägen», zu begründen.

6.

Vorab

ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer gerügt, den

Fallabschluss betreffend die noch geklagten Beschwerden zu Recht per 31. März

2023.

vorgenommen hat.

6.1

6.1.1

Eine versicherte Person hat

Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der

Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines

Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem

einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche

bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und / oder

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht

abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Trifft dies nicht mehr zu, ist der

Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger

Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine

Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.;

SVR 2017 UV Nr. 42 S. 145, 8C_776/2016 E. 5.1.1).

Ist von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten

mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche

Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen

Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in

diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt (Art. 30 Abs. 1

UVV). Der Anspruch erlischt: a. beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der

IV; b. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung; c.

mit der Festsetzung der definitiven Rente.

6.1.2

Ob eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach

der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss

dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall wieder in der

Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, wird

der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die Fortsetzung

einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter verbessern könnte

(Urteile 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und 8C_432/2009 vom 2. November

2009.

E. 5.1). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei

prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile

8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2.

November 2009 E. 3.2).

6.1.3

Der Beschwerdeführer macht in

diesem Zusammenhang geltend, er

habe mit einem Handchirurgen darüber gesprochen, dieser habe ausdrücklich

gesagt, dass es für sein Wohlbefinden sicherlich noch Therapien / Handstützen /

Schienen etc. und verschiedene Möglichkeiten gebe, um die Schmerzen zu bessern

und Belastungsmöglichkeiten zu vermehren. Daher hätte der Fall von der Suva

nicht abgeschlossen werden dürfen.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei

der Festlegung des Fallabschlusses per 31. März 2023 im Wesentlichen auf

den Bericht des Kreisarztes, Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 7.

Februar 2023 (Suva-Nr. III 44). Dieser hielt im Wesentlichen fest, wegen im

Bereich der CMC4/5-Arthrose bestehenden Beschwerden sei offenbar eine

Arthrodese diskutiert worden, welche der Versicherte jedoch ablehne.

Entsprechend könne von einem Endzustand ausgegangen werden. Dies ergibt sich

sodann auch aus dem Eintrag vom 20. Oktober 2022 von Dr. med. F.___,

Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie FMH (Suva-Nr. I 58), betreffend die

Krankengeschichte des Beschwerdeführers. Darin führte Dr. med. F.___ aus, im

Vordergrund hätten die Beschwerden im Bereich der CMC5-Arthrose gestanden. Auf

eine Arthrodese wolle der Beschwerdeführer hier unbedingt verzichten. «Kontrolle

seinerseits in 6 – 8 Wochen. Dann vermutlicher Abschluss.» Ein Bericht

über weitere Untersuchungen von Dr. med. F.___ befindet sich nicht in den

Dispositiv

Akten. Gestützt auf diese Ausführungen ist es demnach nicht beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss vorgenommen hat. Es steht zwar mit der

Arthrodese eine weitere Behandlungsmöglichkeit im Raum. Diese wird vom

Beschwerdeführer aber offenbar weiterhin abgelehnt. Zudem ist es nicht

erstellt, dass sich hieraus eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

ergäbe, welcher zu einer höheren Arbeitsfähigkeit führen würde, zumal eine

Versteifung des Handgelenks, wie Dr. med. J.___ in seinem Bericht vom 5.

April 2024 zurecht ausgeführt hat, zu einer zusätzlichen funktionellen

Einschränkung führen würde. Somit ist auch die Einstellung der

Taggeldleistungen und der Heilbehandlungen rechtens.

7. Im Weiteren ist zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers bezüglich der noch

geklagten Beschwerden zu Recht verneint hat. Sie stützte sich hierbei im

Wesentlichen auf die Berichte ihrer Kreisärzte, Dr. med. I.___, Facharzt für

Chirurgie FMH, vom 26. Oktober 2021 (Suva-Nr. II 114) und 7. Februar

2023 (Suva-Nr. III 44) sowie Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie, vom 2. Februar 2024 (Suva-Nr. I 111), weshalb nachfolgend deren

Beweiswert zu prüfen ist.

Dr. med. B.___ setzte sich in seiner

Aktenbeurteilung eingehend mit den Vorakten auseinander und begründete seine

Schlussfolgerungen mit Verweis auf die medizinische Lehre in überzeugender

Weise. Insbesondere zeigte er darin auf, dass es durch den Sturz vom 18.

September 2020 beim Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

zu strukturellen Verletzungen in der Region des linken Kniegelenkes gekommen

ist. Der vom Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) herausgegebene

Reintegrationsleitfaden Unfall gehe bei einer Prellung / Kontusion

des Kniegelenks ohne strukturelle Verletzungen von bis zu 12 Wochen

verminderter Arbeitsfähigkeit aus. Somit seien die in diesem Zusammenhang noch

geklagten Beschwerden nicht mehr unfallkausal. Darüber hinaus kann auf die

nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. B.___ in E. II. 5.15 hiervor

verwiesen werden. Schliesslich verwies Dr. med. B.___ hinsichtlich des

Zumutbarkeitsprofils des Beschwerdeführers – unter Ausklammerung der nicht mehr

unfallkausalen Kniebeschwerden – auf die schlüssigen Ausführungen von Dr. med. I.___.

Das von Dr. med. I.___ in seinen Berichten betreffend die rechte Hand des

Beschwerdeführers statuierte Zumutbarkeitsprofil steht in Übereinstimmung mit

den Berichten der behandelnden Ärzte und ist somit nicht zu beanstanden.

Demnach sind Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken Vibrationen oder Schlägen

auf die rechte Hand nicht zumutbar. Ungünstig sind zudem Tätigkeiten, welche

ein häufiges monotones Bewegen von Gegenständen von mehr als 2 kg mit der Hand

erfordern sowie Tätigkeiten mit der Notwendigkeit des Abstützens des

Köpergewichts auf die dorsalextendierte Hand rechts. Zusammenfassend kann somit

auf die beweiswertigen kreisärztlichen Berichte abgestellt werden.

8.

8.1 Die von der Beschwerdegegnerin

vorgenommen Berechnung des Invaliditätsgrades wird vom Beschwerdeführer nicht

gerügt und ist denn auch nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer seine

letzte Tätigkeit im Baugewerbe aus gesundheitlichen Gründen verloren hat, hat

die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens zu Recht auf die

Löhne des GAV Baugewerbe von CHF 62'232.00 abgestellt (mutmassliches

Einkommen als Bauarbeiter gemäss GAV Baugewerbe: CHF 27.20 x 2’112

Jahresstunden + 8.33 % 13. Monatslohn). Sodann hat der Beschwerdeführer bislang

keine Tätigkeit in dem ihm zumutbaren Pensum aufgenommen, weshalb die

Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Invalideneinkommens zu Recht auf die

Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik abgestellt hat. Gemäss

Tabelle TA1 der LSE 2020, privater Sektor, belief sich der Wert für die mit

praktischen Tätigkeiten beschäftigten Männer (Kompetenzniveau 1) bei einer

wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf CHF 5'261.00 (inkl. 13.

Monatslohn). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit für das

Jahr 2022 von 41.7 Stunden und in Anbetracht der Nominallohnentwicklung von – 0.7 %

für das Jahr 2021, 1.1% und 1.8% für das Jahr 2023 ergibt sich ein

hypothetisches Jahreseinkommen für 2023 von CHF 67'263.00. Hiervon hat die

Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 5 % vorgenommen, was

angesichts des kreisärztlich statuierten Zumutbarkeitsprofils ebenfalls nicht

zu beanstanden ist. Somit ist in Berücksichtigung eines leidensbedingten

Abzuges von 5 % vorliegend von einem Invalideneinkommen von CHF 63'899.00

auszugehen. Daraus ergibt sich im Resultat keine unfallbedingte

Erwerbseinbusse. Folglich besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Im

Übrigen würde selbst die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 % zu

keinem Rentenanspruch führen. Somit erübrigen sich diesbezüglich weitere

Ausführungen.

8.2 Sodann ist auf den Einwand von

Dr. med. J.___ in seinem Bericht vom 5. April 2024 einzugehen, wonach er sich

beim Beschwerdeführer keine berufliche Tätigkeit mehr vorstellen könne. Eine

Rückkehr in die Tätigkeit in der Baubranche sei sowieso ausgeschlossen, aber

auch allfällige Büroarbeiten wären – nebst der fehlenden Ausbildung – wegen der

repetitiven Tätigkeit nicht möglich. Längeres Tippen auf der Tastatur sei nicht

möglich. Theoretisch wäre eine rein kognitive Tätigkeit (ohne PC-Arbeit etc.)

im Sinne einer Verweistätigkeit denkbar. Aber es mache wohl kaum Sinn, den

Beschwerdeführer auf solche Tätigkeiten wie z.B. der Arbeit als diplomierter

medizinischer Hypnosetherapeut oder ähnliches umzuschulen. In diesem

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in ständiger

Rechtsprechung davon ausgeht, dass es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

genügend Stellen für Personen gibt, die in ihrem körperlichen Einsatz stark

eingeschränkt sind oder über keine EDV-Kenntnisse oder keine Ausbildung im Administrationsbereich

verfügen (Urteil des Bundesgerichts I 588/05 27.04.2006 E. 5.1 f., Urteil

8C_94/2018 vom 2.8.2018 E. 6.3, Urteil 8C_95/2020 vom 14.5.2020 E. 5.2.3).

Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers ist nicht derart eingeschränkt,

dass die Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar wäre. Leichte Arbeiten und

Hilfstätigkeiten sind dem Beschwerdeführer nach wie vor zumutbar. Darüber

hinaus haben Verwaltung und Gericht nicht zu prüfen, ob der Versicherte

tatsächlich eine entsprechende Arbeitsstelle erhält oder erhalten kann. Es

reicht aus, dass solche auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und nicht bloss

theoretischer Natur sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2016 vom 13. Juni

2017 E. 4.1).

9. Schliesslich ist auf die

umstrittene Einschätzung der Integritätsentschädigung einzugehen.

9.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat

die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,

wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs.

3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer

körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV

gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während

des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn

die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten

für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.

Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer

nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem

Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische

Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte

Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom

Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art.

25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen

Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen

Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die

einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen

beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff. und 45

ff.). Die Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie

den Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f.), welche auf Grund

ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde

der Unfallfolgen festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im

Rahmen der erwähnten Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen

Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat

in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der

Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22).

Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine

Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als

Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene

Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im

Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch

lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller

Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar

(BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).

Ist eine Integritätsentschädigung weder

in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist

gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen

Schäden vorzunehmen.

9.2 Wie in E. I. 1.4 hiervor

festgehalten, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 9. März 2023 (Suva-Nr. III 49) bzw. Einspracheentscheid vom 10. April 2024

eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 7.5 %

zu. Hierbei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht betreffend die

Beurteilung des Integritätsschadens vom 7. Februar 2023 (Suva-Nr. III 43) von

Dr. med. I.___. Dieser führte aus, der Versicherte habe trotz Osteosynthese

einer mehrfragmentären intraartikulären Os hamatum Fraktur rechts von 2008 eine

leicht bis mässiggradige CMC4/5 Arthrose entwickelt. Im weiteren Verlauf sei

mit eine mässiggradigen Arthrose mittleren Ausmasses zu rechnen. Gemäss Tab. 5

(Integritätsschaden bei Arthrosen) sei der Integritätsschaden einer

mässiggradigen Arthrose mittleren Ausmasses mit 7.5 % zu beziffern. Am linken

Knie erreiche der Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges Ausmass.

Die vormalige Scaphoidpseudarthrose und die Triquetrumfraktur zeigten sich im

CT vom 11. August 2022 vollständig ossär konsolidiert. Hiervon resultiere

ebenfalls kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen im

vorliegenden Verfahren lediglich vor, die 7.5%ige Integritätsentschädigung sei

nochmals abzuklären. Diese stimme nicht. Er verlange eine neue Beurteilung.

Jedoch legt kein behandelnder Arzt Gründe dar, welche eine höhere

Integritätsentschädigung rechtfertigen würde. Solche Gründe werden denn auch

vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Übrigen vermag die Beurteilung von

Dr. med. I.___ zu überzeugen und steht in Übereinstimmung mit den Vorakten.

Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einen

Integritätsschaden von 7.5 % zugesprochen hat.

10. Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem

Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch