VSBES.2024.111
Unfallversicherung
19. Dezember 2024Deutsch32 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 19. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 10. April 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1
1.1.1 Der bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1984, rutschte gemäss
Schadenmeldung UVG vom 28. Januar 2008 am 26. Dezember 2007 auf Eis aus und
fiel auf die rechte Hand (Suva-Nr. [Akten der Suva] III 2). Hierbei zog er sich
eine dislozierte sagittale Fraktur des Os hamatum rechts zu, welche operativ
saniert werden musste (Suva-Nr. III 4).
1.1.2 Am 18. September 2020 knickte der
Beschwerdeführer beim Laufen um, wobei er sich gemäss seinen Angaben in der
Schadenmeldung vom 6. Oktober 2020 beim Abstützen das rechte Knie und die
rechte Hand verletzt habe (Suva-Nr. II 1). In diesem Zusammenhang ergab das MRT
des linken Kniegelenkes vom 14. Juni 2021 ein Residuum einer dorsalen
Infraktion im lateralen Femurkondylus mit noch geringgradig erkennbarem
Reizzustand des Knochenmarks in Umgebung sowie einen zur tibialen Gelenkfacette
gerichteten Riss im Hinterhorn und in der Pars intermedia, aktuell ohne
Nachweis einer Fragmentdislokation (Suva-Nr. II 84).
1.1.3 Mit Schadenmeldung vom 27. Januar
2022 (Suva-Nr. I 1) liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
mitteilen, er sei beim Spazieren auf dem nassen Laub ausgerutscht und auf die
rechte Hand gestürzt. Im CT des rechten Handgelenks vom 24. Januar 2022
(Suva-Nr. I 17) zeigte sich in diesem Zusammenhang eine nicht dislozierte
Scaphoidfraktur.
1.2 Die Beschwerdegegnerin richtete
im Zusammenhang mit den vorgenannten Unfällen jeweils die vorübergehenden
Leistungen wie Heilbehandlung und Taggeld aus. Sodann liess sie den
Beschwerdeführer kreisärztlich untersuchen (Suva-Nr. II. 114) und
holte kreisärztliche Aktenbeurteilungen ein (Suva-Nr. III 43, III 44,
Erwägungen
II 53). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 8. Februar 2023 (Suva-Nr. I 79) mit, die ärztliche
Beurteilung habe ergeben, dass von weiteren Behandlungen keine wesentliche
Verbesserung des Gesundheitszustands mehr erreicht werden könne. Aus diesem
Grund stelle sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2023 ein.
Des Weiteren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 9. März 2023 (Suva-Nr. I 87; III 49) eine
Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 7.5 %,
zu, verneinte jedoch den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 10. April 2024 ab (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
2.
Gegen diesen Entscheid erhebt
der Beschwerdeführer am 10. Mai 2024 (A.S. 11) fristgerecht Beschwerde
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und verlangt sinngemäss die
Zusprache einer Invalidenrente.
2.
Mit Beschwerdeantwort vom 1.
Juni 2024 (A.S. 14 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
3.
Mit Replik vom 7. Juli 2024
(A.S. 20 ff.) verlangt der Beschwerdeführer ergänzend die Zusprache einer
höheren Integritätsentschädigung.
4.
Mit Duplik vom 26. August 2024
(A.S. 25 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen und
reicht eine ärztliche Beurteilung Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva-Versicherungsmedizin,
vom 17. Juli 2024 (A.S. 28 ff.) ein.
5.
Mit Triplik vom 27. September
2024.
(A.S. 34) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
6.
Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5.
Strittig und zu prüfen ist im
vorliegenden Fall, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und ihm zu Recht eine
Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 7.5 %
ausgerichtet hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende
medizinische Unterlagen von Belang:
5.1
Im Bericht betreffend CT Hand /
Handgelenk nativ oder KM rechts vom 27. Dezember 2007 (Suva-Nr. II 35)
wurde zur Beurteilung Folgendes festgehalten: «Gering dislozierte
Mehrfragmentfraktur des Os hamatum. Kleine Abscherfragmente der Os metacarpale
IV Basis nach radiopalmar. Keine weiteren Frakturen abgrenzbar. NB: Bei erneuter
Durchsicht lässt sich ein winziges, etwa 1 mm messendes Fragment am Os
capitatum dorsalseitig nachweisen.»
5.2
Gemäss Operationsbericht vom 9.
Oktober 2008 (Suva-Nr. III 4) wurde in der Folge eine offene Reposition und
Verschraubung Os hamatum rechts durchgeführt.
5.3
Im Bericht des C.___ vom 22.
Oktober 2009 (Suva-Nr. III 27) wurde eine Präarthrose im Bereich des Carpo-
Metacarpalgelenk der rechten Hand bei einem Zustand nach Osteosynthese einer
mehrfragmentären intraartikulären Os-Hamatumfraktur im Dezember 2007
diagnostiziert. Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne die rechte
Hand für leichtere Tätigkeiten praktisch normal belasten. Bei grossen
Belastungen, wie zum Beispiel bei seinem ursprünglichen Beruf als Gerüstbauer, seien
die Schmerzen aber zu stark und die Gefahr einer arthrotischen Fehlentwicklung
relativ gross.
5.4
Im Bericht vom 22. Februar 2021
(Suva-Nr. II 45) diagnostizierte Dr. med. D.___, FMH Allgemein- und
Unfallchirurgie, E.___, eine Arthrose CMC Gelenk V nach osteosynthetischer
Versorgung einer Hamatum Fraktur rechts.
5.5
Im Bericht betreffend MRT des
linken Kniegelenkes vom 14. Juni 2021 (Suva-Nr. II 84) wurde zur
Beurteilung ein Residuum einer dorsalen Infraktion im lateralen Femurkondylus
mit noch geringgradig erkennbarem Reizzustand des Knochenmarks in Umgebung
sowie ein zur tibialen Gelenkfacette gerichteter Riss im Hinterhorn und in der
Pars intermedia, aktuell ohne Nachweis von Fragmentdislokation, festgehalten.
5.6
Dr. med. F.___, Handchirurgie
und Orthopädische Chirurgie FMH, stellte in seinem Bericht vom 27. Juli 2021
(Suva-Nr. II 93) folgende Diagnosen:
-
Posttraumatische Arthrose
CMC4/5 rechts (dominant) mit/bei
·
St.n.
Schrauben-Osteosynthese Os hamatum rechts am 9. Januar 2008 bei dislozierter mehrfragmentärer
intraartikulärer Fraktur des Os hamatum nach Sturz auf Glatteis am 27. Dezember
2007.
·
Re-Traumatisierung
durch Sturz auf die rechte Hand am 18. September 2020
Zur Beurteilung führte Dr. med. F.___
aus, die Arbeitsfähigkeit sei schwere körperliche Tätigkeiten nicht gegeben
(z.B. Bauarbeit). Leichte körperliche Tätigkeiten (z.B. Büro) wären jedoch zu
100.
% möglich.
5.7
Im Bericht betreffend
Sprechstunde für Kniechirurgie vom 29. September 2021 (Suva-Nr. II 105)
diagnostizierte Dr. med. G.___, Hüft- und Kniechirurgie, Orthopädie H.___,
einen Status nach traumatischer Meniskusläsion mediales Knie links und
Handkontusion mit muskulär schlechter Achsenstabilität links und Verspannung
der Glutealmuskulatur sowie Hüftgelenksimpingement beidseits mit fehlender
Innenrotation. Klinisch zeige sich heute weiterhin vor allem die
Glutealinsuffizienz mit schlechter Achsenstabilität des Kniegelenkes, dies
könne aufgrund der posttraumatischen langen Schonhaltung nach
Kniegelenksdistorsion ausgelöst worden sein, da die Hüftproblematik bisher gar
nicht bekannt gewesen sei.
5.8
Im Bericht betreffend die
ärztliche Untersuchung vom 26. Oktober 2021 (Suva-Nr. II 114) stellte Dr.
med. I.___, Facharzt für Chirurgie, Mitglied FMH, Kreisarzt, folgende
Diagnosen:
1.
Handgelenksdistorsion rechts mit
symptomatisch werden einer CMC IV/V-Arthrose nach Osteosynthese einer
mehrfragmentären intraartikulären Os hamatum-Fraktur am 26. Dezember 2007
-
aktuell: Druckdolenz über
dem CMC IV/V, Schmerzen bei Dorsalextension
2.
Kniegelenksdistorsion links, Riss im
medialen Meniskushinterhorn
-
aktuell: Reizloses
Kniegelenk, volle Beweglichkeit, Druckdolenz medialer Gelenkspalt,
Meniskuszeichen positiv, Quadricepshypotrophie im Vergleich zur Gegenseite,
Flexion/Extension 145-0-5°
Zur Beurteilung führte Dr. med. I.___
aus, bei der klinischen Untersuchung finde sich bei ansonsten reizlosen
Verhältnissen am rechten Handgelenk eine leichte Schwellung über der
Handwurzelreihe dorsal mit dort Angabe einer Druckdolenz. Die
Handgelenksbeweglichkeit sei seitengleich, wobei beidseits eine verminderte
Dorsalextension auffalle, die den Versicherten aber nicht störe. Neben der
Druckdolenz werde auch die endständige Dorsalextension und Ulnarduktion als
schmerzhaft angegeben. Das linke Kniegelenk sei ebenfalls reizlos. Es bestehe
eine seitengleiche ausgezeichnete Beweglichkeit. Keine Hinweise für einen
intraartikulären Erguss. Das Knie sei ligamentär stabil. Schmerzen würden
primär lateral und etwas diffus angegeben. Beim Prüfen der Meniskuszeichen dann
doch Angabe von Schmerzen medial. In der übrigen Untersuchung falle eine
schmerzhafte Innenrotation im linken Hüftgelenk und eine muskuläre Hypotrophie
an Ober- und Unterschenkel links auf. Die Beschwerden am Handgelenk seien gut
vereinbar mit arthrotischen Beschwerden im Bereich der CMC IV/V Gelenke. Hier
könnte bei entsprechendem Leidensdruck eine Arthrodese erfolgen. Eine Implantation
einer Pyrocarbonprothese sei bei diesem 37-jährigen sicher nicht der geeignete
Eingriff, da hierzu noch keine Langzeitergebnisse vorlägen. Der Leidensdruck sei
aktuell offenbar nicht sehr hoch, sodass der Versicherte noch von einem
Eingriff absehen wolle. Die Kniegelenksbeschwerden seien höchstens teilweise
mit dem partiellen Innenmeniskusriss erklärbar. Eine wesentliche
Schmerzkomponente komme wohl durch die muskuläre Dysbalance und das unnötig
längere Schonen zustande. Bei fehlender Kniegelenksblockade sei es hier sicher
richtig, von einer arthroskopischen Teilmeniskektomie Abstand zu nehmen. Hier
mache es Sinn, die vom Knie-Orthopäden verordnete Physiotherapie nun endlich
aufzunehmen und das linke Bein aufzutrainieren. Es könne insgesamt eine
deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und den
bei der Untersuchung angetroffenen klinischen Befunden festgestellt werden.
Offenbar bestehe eine hohe Schmerzempfindlichkeit. Für den
versicherungsmedizinischen Fallabschluss sei es noch etwas früh. Zuerst sollten
die Therapien mit Auftrainieren der linksseitigen Beinmuskulatur begonnen
werden. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne vorläufig wie
folgt definiert werden: Zumutbar seien mindestens leichte bis mittelschwere,
wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne lange Geh- und
Stehphasen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken
Vibrationen oder Schlägen auf die rechte Hand. Ungünstig seien Tätigkeiten,
welche ein häufiges monotones Bewegen von Gegenständen von mehr als 2 kg mit
der Hand erforderten. Ungünstig seien Tätigkeiten mit der Notwendigkeit des
Abstützens des Köpergewichts auf die dorsalextendierte Hand rechts. Nicht
zumutbar seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen für das linke Kniegelenk in
kauernder oder kniender Position. Ungünstig seien anhaltendes oder häufiges
Besteigen von Leitern oder Treppen, insbesondere bei gleichzeitigem Tragen von
Gewichten. Ungünstig sei das Gehen oder Stehen in unebenem Gelände. Im Rahmen
dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.
5.9
Gemäss Operationsbericht vom 26.
April 2022 (Suva-Nr. I 39) wurde beim Beschwerdeführer eine
Scaphoidpseudarthrosenanfrischung und Rekonstruktion modifiziert nach Matti
Russe und eine Spongiosaplastik (ipsilateraler Radius) links vorgenommen.
5.10
Mit Bericht betreffend CT
Handgelenk rechts vom 11. August 2022 (Suva-Nr. I 52) wurde zur
Beurteilung eine knöchern konsolidierte ehemalige Scaphoidpseudarthrose
festgehalten.
5.11
Im Eintrag vom 20. Oktober 2022 (Suva-Nr.
I 58) hielt Dr. med. F.___, Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie FMH,
betreffend die Krankengeschichte des Beschwerdeführers Folgendes fest: «Noch
leichte Schmerzen bei Mobilisation. Das Handgelenk ist vollständig
abgeschwollen bei reizloser Narbe. Es durchläuft inzwischen 50-0-50° für
Flexion / Extension, radial-Zulnar 20-0-30°, Finger frei. Adäquater
Verlauf, weiter Automobilisation, keine Physiotherapie notwendig, aus handchirurgischer
Sicht wäre eine Arbeitsaufnahme auf der Baustelle zu 50 % in einem Monat theoretisch
möglich. (….) Im Vordergrund standen hier die Beschwerden im Bereich der
CMC5-Arthrose. Auf eine Arthrodese möchte Herr A.___ hier unbedingt verzichten.
Kontrolle meinerseits in 6 – 8 Wochen. Dann vermutlicher
Abschluss.»
5.12
Mit Aktenbeurteilung vom 7.
Februar 2023 (Suva-Nr. III 44) führte Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie,
Mitglied FMH, Kreisarzt, aus, bei der letzten Kontrolle beim Handchirurgen am
20.
Oktober 2022 sei eine Verlaufskontrolle in 6 bis 8 Wochen in Aussicht
gestellt worden. Diese sei offenbar nicht erfolgt. Damals sei auch eine
teilweise Wiederaufnahme der Arbeit auf dem Bau in einem Monat als möglich erachtet
worden. Wegen im Bereich der CMC4/5-Arthrose bestehenden Beschwerden sei
offenbar eine Arthrodese diskutiert worden, welche der Versicherte jedoch
ablehne. Entsprechend könne von einem Endzustand ausgegangen werden. Weiter
hielt Dr. med. I.___ fest, vorübergehend könnte wohl in der angestammten Tätigkeit
auf dem Bau wieder eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem Bau erreicht werden.
Mittel- bis langfristig sei aber mit einer Beschwerdezunahme im Bereich der
CMC4/5 zu rechnen, weshalb eine Umschulung / Wechsel in eine weniger
das rechte Handgelenk / die rechte Hand belastende Tätigkeit sinnvoll
sei. Hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils übernimmt Dr. med. I.___ seine
Ausführungen aus dem Bericht vom 26. Oktober 2021 (Suva-Nr. II 114), womit
hierauf zu verweisen ist (s. E. II 5.7 hiervor).
5.13
Mit medizinischer Beurteilung vom
7.
Februar 2023 (Suva-Nr. III 43) stellte Dr. med. I.___, Facharzt für
Chirurgie, Mitglied FMH, Kreisarzt, folgende Diagnosen:
1.
Handgelenksdistorsion rechts mit
symptomatisch werden einer CMC IV/V-Arthrose nach Osteosynthese einer
mehrfragmentären intraartikulären Os hamatum-Fraktur am 26. Dezember 2007
•
aktuell: Druckdolenz über
dem CMC IV/V, Schmerzen bei Dorsalextension
2.
Scaphoidfraktur und Triquetrumfraktur
Hand rechts
•
16.
April 2022: Scaphoidpseudarthrosenanfrischung
und Rekonstruktion modifiziert nach Matti Russe und Spongiosaplastik
(ipsilateraler Radius) rechts
•
Aktuell: Im CT vom 11.
August 2022 zeigte sich eine vollständige ossäre Konsolidation der Scaphoidpseudarthrose.
3.
Kniegelenksdistorsion links, Riss im
medialen Meniskushinterhorn
•
aktuell: Reizloses
Kniegelenk, volle Beweglichkeit, Druckdolenz medialer Gelenkspalt
Des Weiteren hielt Dr. med. I.___ hinsichtlich
des Integritätsschadens fest, der Versicherte habe trotz Osteosynthese einer
mehrfragmentären intraartikulären Os hamatum Fraktur rechts von 2008 eine
leicht bis mässiggradige CMC4/5 Arthrose entwickelt. Im weiteren Verlauf sei
mit einer mässiggradigen Arthrose mittleren Ausmasses zu rechnen. Gemäss Tab. 5
(Integritätsschaden bei Arthrosen) sei der Integritätsschaden einer
mässiggradigen Arthrose mittleren Ausmasses mit 7.5 % zu beziffern. Am linken
Knie erreiche der Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges Ausmass.
Die vormalige Scaphoidpseudarthrose und die Triquetrumfraktur zeigten sich im
CT vom 11. August 2022 vollständig ossär konsolidiert. Hiervon resultiere
ebenfalls kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden.
5.14
Der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, führte in
seinem Schreiben vom 18. März 2023 (Suva-Nr. 91, S. 2) aus, der
Beschwerdeführer sei soeben zurück aus einem Kuraufenthalt in [...] und leide
nun – betont in kaltem Klima – unter vermehrt Schmerzen am rechten Handgelenk,
sowie unter nach wie vor seit dem Sturz persistierenden Nackenschmerzen, für
welche er nun einen Chiropraktiker aufsuche. Er, Dr. med. J.___, könne
nachvollziehen, dass keine Reintegration in das vorherige berufliche Umfeld
erreicht werde, aber der Beschwerdeführer benötige weiterhin eine ärztliche
Betreuung und Behandlung.
5.15
In der ärztlichen Beurteilung vom
2.
Februar 2024 (Suva-Nr. I 111) führte Dr. med. B.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, aus, der Versicherte sei am
26.
Dezember 2007 auf Eis ausgerutscht und dabei auf die rechte Hand gefallen.
Unter der computertomografisch (Abb. 1) gesicherten Diagnose einer dislozierten
sagittalen Fraktur des Os hamatum rechts sei am 9. Januar 2008 eine
chirurgische Behandlung erfolgt. Eine letztmalige Kontrolle beim Operateur Dr. K.___
sei für den 22. Oktober 2009 dokumentiert worden. Der leitende Arzt im C.___
habe eine «Präarthrose im Bereich des Carpo- Metacarpalgelenk der rechten Hand»
diagnostiziert und weiter Folgendes festgehalten: «Sollten die Schmerzen
überhandnehmen, würde ich in dieser Situation eine komplette Denervation des Handgelenkes
empfehlen. Derzeit ist es für eine solche Massnahme sicher zu früh. Diese
Operation könnte auch später, bei einer bereits manifesten Arthrose,
durchgeführt werden. Ich habe mit Herr A.___ vorerst nichts weiter vereinbart».
Am 19. März 2010 habe der Versicherte auf Anfrage der Administration einen
Behandlungsabschluss bejaht.
Sodann sei der Beschwerdeführer gemäss
Schadenmeldung vom 6. Oktober 2020 am 18. September 2020 beim Laufen auf der
Baustelle umgeknickt und habe sich das linke Knie sowie die rechte Hand beim Abstützen
verletzt. Eine Erstbehandlung sei drei Tage später am 21. September 2020 in der
L.___ erfolgt. Klinisch beschränke sich der für das linke Knie angegebene
Befund gemäss Zeugnis vom 19. Oktober 2020 auf «leichter Kniegelenkserguss».
Eine bildgebende Diagnostik erfolge nicht, «Knie wird wieder besser». Aufgrund
persistierender Knieschmerzen werde am 14. Juni 2021, neun Monate nach
Geschehen, ein Kernspintomogramm veranlasst. Ein gemäss fachradiologischer
Beurteilung «Zur tibialen Gelenkfacette gerichteter Riss des Innenmeniskus im
Hinterhorn unter Beteiligung der Pars intermedia» entspreche einem typisch
degenerativ zu erklärenden Befund. Nach Hempfling entsprächen
Zusammenhangstrennungen von Meniskusgewebe einem multikausalen Geschehen, eine
alleinige Druckbelastung bewirke keinen Meniskusriss. Für eine Unfallkausalität
eines Meniskusrisses werde mit der Literatur eine «Begleitverletzung» des
Bandapparats, vorzugsweise des vorderen Kreuzbandes und der Kollateralbänder
gefordert. Isolierte Läsionen der Menisken würden klar als Ausnahme gewertet
(«Meniscus tears rarely occur in isolation»). Einzig der sogenannte
«Drehsturz», bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem
Unterschenkel plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde, gelte als
Mechanismus, der eine auf das Kniegelenk einwirkende Gewalt begründen könnte,
die ausschliesslich die Menisken und nicht die Begleitstrukturen treffe. Ein
Beispiel sei das Abdrehen des Oberkörpers über den im Skischuh fixierten
Unterschenkel ohne Möglichkeit, bei anliegendem Ski der Drehbewegung zu folgen.
Auf ein nachvollziehbar geeignetes Geschehen ergäben sich mit dem vorgelegten
Dossier keine überzeugenden Hinweise. Zusammenfassend sei es somit durch einen
Sturz vom 18. September 2020 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu
strukturellen Verletzungen in der Region des linken Kniegelenkes gekommen. Auch
eine bezüglich der ebenfalls beklagten Beschwerden im Bereich der rechten Hand
sorgfältig vorgenommene Diagnostik einschliesslich eines Kernspin- und
Computertomogramms vom 29. Dezember 2020, resp. 15. Februar 2021, lasse keine
strukturellen Verletzungsfolgen nach dem 18. September 2020 erkennen.
Gleichwohl sei nach eigener Einsichtnahme in die vorliegenden bildgebenden
Dokumente sowohl die initial am 26. Dezember 2007 eingetretene Verletzung des
Os hamatum rechts unter Beteiligung der Gelenkfläche (Abb. 1) als auch die
Einschätzung der Spezialisten Dres. K.___ und F.___ zum Vorliegen einer
posttraumatischen Arthrose des mit der Mittelhand gebildeten Gelenkes zu
bestätigen.
Schliesslich sei der Beschwerdeführer am
26.
Dezember 2021 «beim Spazieren auf dem nassen Boden / Laub ausgerutscht und
[…] auf die rechte Hand gestürzt» (Meldung vom 27. Januar 2022). Der
Handchirurg Herr Dr. F.___ verweise gemäss Eintrag in der Krankengeschichte vom
31.
März 2022 auf «Diverse radiologische Abklärungen vom Dezember 2021
inkl. CT: mehrfragmentäre, leicht dislozierte Scaphoidfraktur Übergang
mittleres zu distalem Drittel, nicht dislozierte Triquetrumfraktur, Arthrose
CMC4/5 bei St.n. ORIF bei noch in situ befindlichen Schrauben der
Hamulusfraktur» und diagnostiziere den «Verdacht auf eine beginnende
Pseudarthrose einer Scaphoidfraktur links und einer Triquetrumfraktur links bei
St.n. Handgelenksdistorsion vom 26. Dezember 2021». Nach einem bestätigenden
Computertomogramm vom 1. April 2022 werde die Indikation für einen
chirurgischen Eingriff gestellt, der am 26. April 2022 zur Anfrischung und
Rekonstruktion des Falschgelenkes vorgenommen werde. Der Verlauf sei
erfolgreich, computertomografisch zeige sich gemäss fachradiologischer
Beurteilung am 11. August 2022 eine «Knöchern konsolidierte ehemalige Scaphoidpseudarthrose»,
wobei Herr Dr. F.___ «Dem Wunsche des Patienten folgend» (Eintrag in der
Krankengeschichte vom 15. August 2022) am 24. August 2022 eine «Tenolyse und
Sehnenglättung FCR, Metallentfernung rechts» vornehme. Eine jüngste
Konsultation bei dem Handchirurgen sei für den 20. Oktober 2022 dokumentiert: «Eine
Arbeitsaufnahme auf der Baustelle zu 50 % in einem Monat theoretisch möglich».
Eine für sechs bis acht Wochen später vereinbarte Kontrolle, «dann vermutlicher
Abschluss», scheine gemäss vorliegenden Unterlagen nicht mehr stattgefunden zu
haben.
Zusammenfassend sei somit festzustellen,
dass der Versicherte am 26. Dezember 2007 mit Bruch des Os hamatum und am 26.
Dezember 2021 mit Bruch des Os scaphoideum strukturelle Verletzungen der
rechten Hand davongetragen habe. Infolge des ersten Ereignisses sei eine
sekundäre Degeneration eingetreten, die Behandlung des Scaphoid habe eine
Ausheilung erreichen lassen. Die mit der versicherungsmedizinischen Beurteilung
vom 7. Februar 2023 vorgenommene Einschätzung einer unfallbedingt
eingeschränkten Belastbarkeit sei bezogen auf die rechte Hand nachvollziehbar: Nicht
zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken Vibrationen oder
Schlägen auf die rechte Hand. Längerfristig nicht zumutbar seien Tätigkeiten,
welche ein häufiges monotones Bewegen von Gegenständen von mehr als 2 kg mit
der rechten Hand erforderten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit der
Notwendigkeit des Abstützens des Köpergewichts auf die dorsalextendierte rechte
Hand. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei dem Versicherten
unfallbedingt ein ganztägiges Arbeitspensum zumutbar. Ebenso werde die
Schätzung eines Integritätsschadens mit 7.5 % geteilt. Mit den vorgelegten
Dossiers seien weitere strukturelle Verletzungen, speziell des linken
Kniegelenkes als Folge des Geschehens vom 18. September 2020, nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt. Der vom Schweizerischen Versicherungsverband
(SVV) herausgegebene Reintegrationsleitfaden Unfall gehe bei einer
Prellung/Kontusion des Kniegelenks ohne strukturelle Verletzungen von bis zu 12
Wochen verminderter Arbeitsfähigkeit aus. Die weiteren am 7. Februar 2023
formulierten Einschränkungen könnten somit nicht als unfallbedingt bestätigt
werden.
5.16
Im Bericht vom 5. April 2024
(Beschwerdebeilage 3) führte Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Innere Medizin,
aus, neben mehreren vorbekannten Problemen stelle die Situation der rechten
Hand des Beschwerdeführers den limitierenden Faktor dar. Die Vorgeschichte und
mehrere Unfälle hätten dazu geführt, dass er trotz handchirurgischer Betreuung
unter progredienten Schmerzen der rechten Hand leide. Es bestehe unter anderem
eine Limite zum Heben von Lasten von max. 2 kg und insbesondere auch das Verbot
von repetitiven Tätigkeiten. Leider verschlechtere sich die Schmerzsituation des
Beschwerdeführers trotzdem sichtlich von Monat zu Monat. Eine Rückkehr in die
Tätigkeit in der Baubranche sei sowieso ausgeschlossen, aber auch allfällige
Büroarbeiten wären – nebst der fehlenden Ausbildung – wegen der repetitiven
Tätigkeit nicht möglich. Längeres Tippen auf der Tastatur sei nicht möglich.
Aus versicherungstechnischen Gründen möge es erschwerend sein, dass der
Beschwerdeführer keine Erstausbildung habe. Aus medizinischen Gründen ändere es
kaum etwas. Er, Dr. med. J.___, könne sich keine berufliche Tätigkeit beim
Beschwerdeführer mehr vorstellen. Theoretisch wäre eine rein kognitive
Tätigkeit (ohne PC-Arbeit etc.) im Sinne einer Verweistätigkeit denkbar. Aber
mache es Sinn, den Beschwerdeführer auf solche Tätigkeiten wie z.B. der Arbeit
als diplomierter medizinischer Hypnosetherapeut oder ähnliches umzuschulen?
Wohl kaum. Wenn die Entwicklung so weitergehe, so werde beim Beschwerdeführer das
Handgelenk versteift werden müssen, was nochmals zu zunehmender funktionaler
Einschränkung führe.
5.17
In der ärztlichen Beurteilung
vom 7. Juli 2024 (A.S. 28 ff.) hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, fest, es könne auch unter
Berücksichtigung des Berichts von Dr. med. J.___ vom 5. April 2024 an der
versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1. Februar 2024 (recte: 2. Februar
2024) festgehalten werden. Dr. med. J.___ formuliere keine ärztlichen Argumente
gegen die versicherungsmedizinische Beurteilung, sondern beziehe sich im
Gegenteil auf die hiermit bestätigten, am 9. März 2023 verfügten Elemente eines
unfallbedingten Belastungsprofils, um seine Bitte an die Invalidenversicherung,
«eine IV-Rente nochmals zu erwägen», zu begründen.
6.
Vorab
ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer gerügt, den
Fallabschluss betreffend die noch geklagten Beschwerden zu Recht per 31. März
2023.
vorgenommen hat.
6.1
6.1.1
Eine versicherte Person hat
Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der
Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines
Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem
einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche
bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und / oder
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht
abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Trifft dies nicht mehr zu, ist der
Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger
Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine
Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.;
SVR 2017 UV Nr. 42 S. 145, 8C_776/2016 E. 5.1.1).
Ist von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten
mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche
Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen
Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in
diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt (Art. 30 Abs. 1
UVV). Der Anspruch erlischt: a. beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der
IV; b. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung; c.
mit der Festsetzung der definitiven Rente.
6.1.2
Ob eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach
der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss
dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall wieder in der
Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, wird
der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die Fortsetzung
einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter verbessern könnte
(Urteile 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und 8C_432/2009 vom 2. November
2009.
E. 5.1). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei
prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile
8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2.
November 2009 E. 3.2).
6.1.3
Der Beschwerdeführer macht in
diesem Zusammenhang geltend, er
habe mit einem Handchirurgen darüber gesprochen, dieser habe ausdrücklich
gesagt, dass es für sein Wohlbefinden sicherlich noch Therapien / Handstützen /
Schienen etc. und verschiedene Möglichkeiten gebe, um die Schmerzen zu bessern
und Belastungsmöglichkeiten zu vermehren. Daher hätte der Fall von der Suva
nicht abgeschlossen werden dürfen.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei
der Festlegung des Fallabschlusses per 31. März 2023 im Wesentlichen auf
den Bericht des Kreisarztes, Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 7.
Februar 2023 (Suva-Nr. III 44). Dieser hielt im Wesentlichen fest, wegen im
Bereich der CMC4/5-Arthrose bestehenden Beschwerden sei offenbar eine
Arthrodese diskutiert worden, welche der Versicherte jedoch ablehne.
Entsprechend könne von einem Endzustand ausgegangen werden. Dies ergibt sich
sodann auch aus dem Eintrag vom 20. Oktober 2022 von Dr. med. F.___,
Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie FMH (Suva-Nr. I 58), betreffend die
Krankengeschichte des Beschwerdeführers. Darin führte Dr. med. F.___ aus, im
Vordergrund hätten die Beschwerden im Bereich der CMC5-Arthrose gestanden. Auf
eine Arthrodese wolle der Beschwerdeführer hier unbedingt verzichten. «Kontrolle
seinerseits in 6 – 8 Wochen. Dann vermutlicher Abschluss.» Ein Bericht
über weitere Untersuchungen von Dr. med. F.___ befindet sich nicht in den
Dispositiv
Akten. Gestützt auf diese Ausführungen ist es demnach nicht beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss vorgenommen hat. Es steht zwar mit der
Arthrodese eine weitere Behandlungsmöglichkeit im Raum. Diese wird vom
Beschwerdeführer aber offenbar weiterhin abgelehnt. Zudem ist es nicht
erstellt, dass sich hieraus eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
ergäbe, welcher zu einer höheren Arbeitsfähigkeit führen würde, zumal eine
Versteifung des Handgelenks, wie Dr. med. J.___ in seinem Bericht vom 5.
April 2024 zurecht ausgeführt hat, zu einer zusätzlichen funktionellen
Einschränkung führen würde. Somit ist auch die Einstellung der
Taggeldleistungen und der Heilbehandlungen rechtens.
7. Im Weiteren ist zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers bezüglich der noch
geklagten Beschwerden zu Recht verneint hat. Sie stützte sich hierbei im
Wesentlichen auf die Berichte ihrer Kreisärzte, Dr. med. I.___, Facharzt für
Chirurgie FMH, vom 26. Oktober 2021 (Suva-Nr. II 114) und 7. Februar
2023 (Suva-Nr. III 44) sowie Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie, vom 2. Februar 2024 (Suva-Nr. I 111), weshalb nachfolgend deren
Beweiswert zu prüfen ist.
Dr. med. B.___ setzte sich in seiner
Aktenbeurteilung eingehend mit den Vorakten auseinander und begründete seine
Schlussfolgerungen mit Verweis auf die medizinische Lehre in überzeugender
Weise. Insbesondere zeigte er darin auf, dass es durch den Sturz vom 18.
September 2020 beim Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zu strukturellen Verletzungen in der Region des linken Kniegelenkes gekommen
ist. Der vom Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) herausgegebene
Reintegrationsleitfaden Unfall gehe bei einer Prellung / Kontusion
des Kniegelenks ohne strukturelle Verletzungen von bis zu 12 Wochen
verminderter Arbeitsfähigkeit aus. Somit seien die in diesem Zusammenhang noch
geklagten Beschwerden nicht mehr unfallkausal. Darüber hinaus kann auf die
nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. B.___ in E. II. 5.15 hiervor
verwiesen werden. Schliesslich verwies Dr. med. B.___ hinsichtlich des
Zumutbarkeitsprofils des Beschwerdeführers – unter Ausklammerung der nicht mehr
unfallkausalen Kniebeschwerden – auf die schlüssigen Ausführungen von Dr. med. I.___.
Das von Dr. med. I.___ in seinen Berichten betreffend die rechte Hand des
Beschwerdeführers statuierte Zumutbarkeitsprofil steht in Übereinstimmung mit
den Berichten der behandelnden Ärzte und ist somit nicht zu beanstanden.
Demnach sind Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken Vibrationen oder Schlägen
auf die rechte Hand nicht zumutbar. Ungünstig sind zudem Tätigkeiten, welche
ein häufiges monotones Bewegen von Gegenständen von mehr als 2 kg mit der Hand
erfordern sowie Tätigkeiten mit der Notwendigkeit des Abstützens des
Köpergewichts auf die dorsalextendierte Hand rechts. Zusammenfassend kann somit
auf die beweiswertigen kreisärztlichen Berichte abgestellt werden.
8.
8.1 Die von der Beschwerdegegnerin
vorgenommen Berechnung des Invaliditätsgrades wird vom Beschwerdeführer nicht
gerügt und ist denn auch nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer seine
letzte Tätigkeit im Baugewerbe aus gesundheitlichen Gründen verloren hat, hat
die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens zu Recht auf die
Löhne des GAV Baugewerbe von CHF 62'232.00 abgestellt (mutmassliches
Einkommen als Bauarbeiter gemäss GAV Baugewerbe: CHF 27.20 x 2’112
Jahresstunden + 8.33 % 13. Monatslohn). Sodann hat der Beschwerdeführer bislang
keine Tätigkeit in dem ihm zumutbaren Pensum aufgenommen, weshalb die
Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Invalideneinkommens zu Recht auf die
Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik abgestellt hat. Gemäss
Tabelle TA1 der LSE 2020, privater Sektor, belief sich der Wert für die mit
praktischen Tätigkeiten beschäftigten Männer (Kompetenzniveau 1) bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf CHF 5'261.00 (inkl. 13.
Monatslohn). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit für das
Jahr 2022 von 41.7 Stunden und in Anbetracht der Nominallohnentwicklung von – 0.7 %
für das Jahr 2021, 1.1% und 1.8% für das Jahr 2023 ergibt sich ein
hypothetisches Jahreseinkommen für 2023 von CHF 67'263.00. Hiervon hat die
Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 5 % vorgenommen, was
angesichts des kreisärztlich statuierten Zumutbarkeitsprofils ebenfalls nicht
zu beanstanden ist. Somit ist in Berücksichtigung eines leidensbedingten
Abzuges von 5 % vorliegend von einem Invalideneinkommen von CHF 63'899.00
auszugehen. Daraus ergibt sich im Resultat keine unfallbedingte
Erwerbseinbusse. Folglich besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Im
Übrigen würde selbst die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 % zu
keinem Rentenanspruch führen. Somit erübrigen sich diesbezüglich weitere
Ausführungen.
8.2 Sodann ist auf den Einwand von
Dr. med. J.___ in seinem Bericht vom 5. April 2024 einzugehen, wonach er sich
beim Beschwerdeführer keine berufliche Tätigkeit mehr vorstellen könne. Eine
Rückkehr in die Tätigkeit in der Baubranche sei sowieso ausgeschlossen, aber
auch allfällige Büroarbeiten wären – nebst der fehlenden Ausbildung – wegen der
repetitiven Tätigkeit nicht möglich. Längeres Tippen auf der Tastatur sei nicht
möglich. Theoretisch wäre eine rein kognitive Tätigkeit (ohne PC-Arbeit etc.)
im Sinne einer Verweistätigkeit denkbar. Aber es mache wohl kaum Sinn, den
Beschwerdeführer auf solche Tätigkeiten wie z.B. der Arbeit als diplomierter
medizinischer Hypnosetherapeut oder ähnliches umzuschulen. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in ständiger
Rechtsprechung davon ausgeht, dass es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
genügend Stellen für Personen gibt, die in ihrem körperlichen Einsatz stark
eingeschränkt sind oder über keine EDV-Kenntnisse oder keine Ausbildung im Administrationsbereich
verfügen (Urteil des Bundesgerichts I 588/05 27.04.2006 E. 5.1 f., Urteil
8C_94/2018 vom 2.8.2018 E. 6.3, Urteil 8C_95/2020 vom 14.5.2020 E. 5.2.3).
Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers ist nicht derart eingeschränkt,
dass die Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar wäre. Leichte Arbeiten und
Hilfstätigkeiten sind dem Beschwerdeführer nach wie vor zumutbar. Darüber
hinaus haben Verwaltung und Gericht nicht zu prüfen, ob der Versicherte
tatsächlich eine entsprechende Arbeitsstelle erhält oder erhalten kann. Es
reicht aus, dass solche auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und nicht bloss
theoretischer Natur sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2016 vom 13. Juni
2017 E. 4.1).
9. Schliesslich ist auf die
umstrittene Einschätzung der Integritätsentschädigung einzugehen.
9.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat
die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,
wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs.
3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer
körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV
gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während
des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn
die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten
für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer
nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische
Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte
Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom
Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art.
25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen
Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen
Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die
einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen
beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff. und 45
ff.). Die Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie
den Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f.), welche auf Grund
ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde
der Unfallfolgen festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im
Rahmen der erwähnten Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen
Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat
in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in
tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der
Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22).
Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine
Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als
Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene
Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im
Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch
lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller
Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar
(BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).
Ist eine Integritätsentschädigung weder
in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist
gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen
Schäden vorzunehmen.
9.2 Wie in E. I. 1.4 hiervor
festgehalten, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 9. März 2023 (Suva-Nr. III 49) bzw. Einspracheentscheid vom 10. April 2024
eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 7.5 %
zu. Hierbei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht betreffend die
Beurteilung des Integritätsschadens vom 7. Februar 2023 (Suva-Nr. III 43) von
Dr. med. I.___. Dieser führte aus, der Versicherte habe trotz Osteosynthese
einer mehrfragmentären intraartikulären Os hamatum Fraktur rechts von 2008 eine
leicht bis mässiggradige CMC4/5 Arthrose entwickelt. Im weiteren Verlauf sei
mit eine mässiggradigen Arthrose mittleren Ausmasses zu rechnen. Gemäss Tab. 5
(Integritätsschaden bei Arthrosen) sei der Integritätsschaden einer
mässiggradigen Arthrose mittleren Ausmasses mit 7.5 % zu beziffern. Am linken
Knie erreiche der Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges Ausmass.
Die vormalige Scaphoidpseudarthrose und die Triquetrumfraktur zeigten sich im
CT vom 11. August 2022 vollständig ossär konsolidiert. Hiervon resultiere
ebenfalls kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im
vorliegenden Verfahren lediglich vor, die 7.5%ige Integritätsentschädigung sei
nochmals abzuklären. Diese stimme nicht. Er verlange eine neue Beurteilung.
Jedoch legt kein behandelnder Arzt Gründe dar, welche eine höhere
Integritätsentschädigung rechtfertigen würde. Solche Gründe werden denn auch
vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Übrigen vermag die Beurteilung von
Dr. med. I.___ zu überzeugen und steht in Übereinstimmung mit den Vorakten.
Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einen
Integritätsschaden von 7.5 % zugesprochen hat.
10. Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem
Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch