VSBES.2024.112
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
8. August 2024Deutsch11 min
einer Parteientschädigung und ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 7
Source so.ch
Urteil vom 8. August 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 12. April 2024)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte
die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung Nr. […] vom
25. März 2024 ab 2. Oktober 2023 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,
die Beschwerdeführerin habe die Auskunfts- und Meldepflicht verletzt, indem sie
ihre Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 31. Oktober 2023 nicht angegeben habe
(Akten der Beschwerdegegnerin / ALK S. 72 f.). Die dagegen gerichtete
Einsprache (ALK S. 54 f.) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid
vom 12. April 2024 insoweit teilweise gut, als sie die Einstelldauer auf fünf
Tage reduzierte (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 12. Mai 2024 erhebt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die fünf Einstelltage
seien ihr zu erlassen (A.S. 4).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2024, die Beschwerde sei ohne Auszahlung
einer Parteientschädigung und ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 7
ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin gibt
innert der Frist bis 28. Juni 2024 keine Replik ab (s. A.S. 12 + 15) und lässt
sich auch sonst nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier bei fünf streitigen Einstelltagen offenkundig nicht erreicht, weshalb
die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig ist.
2.
Die versicherte Person ist in
der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie
unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die
Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (Art. 30 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIG, SR 837.0). Sanktioniert wird jede Verletzung der Pflicht, alle
leistungsrelevanten Tatsachen zu melden, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt
(Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl.,
Zürich 2019, S. 233). Der Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die
versicherte Person die Formulare, welche sie der Arbeitslosenkasse, dem
Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichen hat, nicht wahrheitsgemäss
oder unvollständig ausfüllt, denn um Fehler der Arbeitslosenversicherung zu
verhindern, müssen die Angaben in solchen Formularen korrekt sein (Dejan Simic,
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich
2023, S. 58 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 235 oben mit Hinweis). Der Grund für
die Pflichtverletzung ist nicht relevant (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 234 unten).
Weiter ist unerheblich, ob die Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht für
die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal ist
(a.a.O., S. 233).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin stand seit
dem 1. August 2021 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der B.___
GmbH (fortan: Arbeitgeberin), wobei das Arbeitspensum nach einer Anpassung des
Vertrags bei 90 % lag (ALK S. 200 ff.). Nachdem die Beschwerdeführerin am
15.
März 2023 ihre Tochter zur Welt gebracht hatte (ALK S. 184), befand sie
sich bis zum 20. Juli 2023 im Mutterschaftsurlaub (ALK S. 182 Ziff. 12). Am
22.
Juli 2023 kündigte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin per 30.
September 2023 (ALK S. 198), weil diese eine Reduktion des Pensums auf
40.
% ablehnte (ALK S. 157 + 182 Ziff. 13). Sodann meldete sich die
Beschwerdeführerin, welche ab 1. August 2023 freigestellt war (ALK S. 199), per
2.
Oktober 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an (ALK
S. 191 ff.).
3.1.2
Im Formular «Angaben der
versicherten Person für den Monat Oktober 2023» (ALK S. 149 f.), das am 26.
Oktober 2023 bei der Beschwerdegegnerin einging, kreuzte die Beschwerdeführerin
bei der Frage 4, ob sie arbeitsunfähig gewesen sei, das Feld «Nein» an. Weiter
gab sie an, den Kurs «Stabe Stebe G» besucht zu haben (ALK S. 150).
3.1.3
Da die Beschwerdeführerin das von
der Arbeitgeberin angebotene Teilzeitpensum abgelehnt hatte (E. II. 3.1.1
hiervor), stellte die Beschwerdegegnerin sie mit Verfügung Nr. […] vom 31.
Oktober 2023 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Oktober 2023 für
33.
Tage in der Anspruchsberechtigung ein (ALK S. 145 ff.), was im
Einspracheentscheid vom 29. November 2023 bestätigt wurde (ALK S. 129 ff.). Das
Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil
VSBES.2023.306 vom 29. Februar 2024 (ALK S. 45 ff.), welches unangefochten in
Rechtskraft erwuchs, in dem Sinne teilweise gut, als es die Einstelldauer auf
7,5 Tage reduzierte (ALK S. 50). Das Gericht ging dabei von folgendem
Sachverhalt aus:
3.1.3.1
Während der Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin traten Komplikationen in Form einer Placenta praevia auf,
weshalb sie Angst hatte, ihr Kind zu verlieren. Nach der notfallmässigen
Hospitalisation am 4. März 2023 erfolgte am 15. März 2023, fast zwei Monate vor
dem Termin am 8. Mai 2023, ein Kaiserschnitt (ALK S. 47 f. E.
II. 3.1.2). Die Beschwerdeführerin wurde nach vier Tagen entlassen. Ihre
Tochter musste in der Intensivstation bleiben und erhielt wegen einer schweren
Immunkrankheit dreimal täglich ein Medikament, wobei eine genetische Erkrankung
mittlerweile ausgeschlossen werden konnte. In dieser Zeit reiste die Beschwerdeführerin
täglich mit dem Zug nach [...] zu ihrer Tochter, bis sie sie am 13. April 2023
nach Hause nehmen durfte. In der Folge forderte die Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin
auf, vorbeizukommen und den Wiedereinstieg zu planen. Bei dieser Gelegenheit wurde
sie mit der Änderungskündigung konfrontiert (s.a. E. II. 3.1.1 hiervor). Seit
Juli 2023 litt die Beschwerdeführerin an einem chronischen Nesselfieber (ALK S. 48).
3.1.3.2
Die Hausärztin der
Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Ärztin für Allg. Medizin FMH, bescheinigte
in ihrem Arztzeugnis vom 11. Dezember 2023 für den Zeitraum vom 15. März bis
31.
Oktober 2023 aus «medizinischen und gesundheitlichen Gründen» eine
Arbeitsunfähigkeit (ALK S. 108). In ihrem Bericht vom 2. Februar 2024 (ALK
S. 77 f.) bestätigte Dr. med. C.___ die Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin. Diese habe an extremen Attacken von Nesselfieber am ganzen
Körper gelitten und sich in höchster Sorge um die Gesundheit ihrer Tochter
befunden. Die Beschwerdeführerin sei extrem schockiert gewesen, dass man ihr
wegen der Geburt ihres Kindes gekündigt habe. Während Monaten habe sie um ihr
eigenes Überleben und das der Tochter gekämpft. In dieser schwierigen Situation
sei die Meldung der Arbeitsunfähigkeit untergegangen. Die Beschwerdeführerin
habe sich stark dafür eingesetzt, eine neue Stelle zu finden; sie habe sogar trotz
ihrer Krankheit einen Schnuppertag absolviert (24. Oktober 2023, ALK S. 115 f.)
und eine Weiterbildung besucht (3. und 4., 10. und 11. sowie 17. Oktober 2023, ALK
S. 151), obwohl sie, die Hausärztin, ihr davon abgeraten habe.
3.1.3.3
Vor diesem Hintergrund ging das
Versicherungsgericht im Urteil VSBES.2023.306 vom 29. Februar 2024 davon aus,
dass das Verschulden im Hinblick auf die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit in
einem deutlich milderen Licht erscheine, denn es sei einfühlbar, dass die
Beschwerdeführerin in dieser belastenden Situation weniger pflichtbewusst
reagiert habe, als man von einer versicherten Person erwarten dürfe (ALK S. 49
f. E. II. 3.3.2).
3.1.4
Die Beschwerdeführerin erklärte
am 30. Januar 2024 (ALK S. 83 f. + 89 f.), sie haben den Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung und das Formular für Oktober 2023 nach bestem Wissen
und Gewissen ausgefüllt. Trotz ihrer sehr limitierten Möglichkeiten habe sie
versucht, alles richtig zu machen. Teil der Krankheit sei gewesen, dass sie
sich selber schlecht habe einschätzen können. Aus Existenzangst habe sie im
Oktober 2023 ungeachtet ihrer Arbeitsunfähigkeit an arbeitsmarktlichen
Massnahmen teilgenommen.
3.1.5
In ihrer Einsprache vom 3. April
2024.
(ALK S. 54 f.) ergänzte die Beschwerdeführerin, sie habe im Formular für
Oktober 2023 alle Fragen beantwortet. In keinem Moment sei es ihre Absicht
gewesen, eine Auskunft- oder Meldepflicht zu verletzten. Sie habe damals nur
noch funktioniert und ihre Krankheit nicht wahrhaben wollen.
3.1.6
Die Beschwerdeführerin bekräftigt
in der Beschwerdeschrift (A.S. 4), sie sei damals nicht in der Lage gewesen,
sich selber einzuschätzen. Sie habe unter grossem Druck gestanden und sofort
eine Arbeit finden wollen. Nie habe sie absichtlich eine Meldepflicht verletzen
wollen. Sie habe das Kreuz nicht aus Versehen am falschen Ort gemacht, sondern
gedacht, dass sie das schon schaffe.
3.2
3.2.1
Würdigt man die Akten, so war die
Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. C.___ im Oktober 2023 durchgehend arbeitsunfähig
(E. II. 3.1.3.2 hiervor). Die Frage im Formular «Angaben der versicherten
Person für den Monat Oktober 2023», ob sie arbeitsunfähig gewesen sei,
verneinte die Beschwerdeführerin indes (E. II. 3.1.2 hiervor), d.h. sie
missachtete ihre Meldepflicht, indem sie in einem Formular der
Arbeitslosenversicherung unrichtige Angaben machte (s. dazu E. II. 2
hiervor). Dabei handelte es sich laut der Beschwerdeführerin nicht etwa um ein
Versehen, sondern sie hält dafür, es habe zu ihrem Krankheitsbild gehört, die bestehende
Arbeitsunfähigkeit zu verdrängen und darauf zu vertrauen, dass es schon gehen
werde (E. II. 3.1.4 – 3.1.6 hiervor). Die Beschwerdeführerin will mit
anderen Worten darauf hinaus, man dürfe ihr die Verletzung der Meldepflicht
nicht vorwerfen, denn sie habe die Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2023 deshalb nicht
angegeben, weil sie krankheitshalber nicht in der Lage gewesen sei, ihre beeinträchtigte
Leistungsfähigkeit realistisch einzuschätzen und zu akzeptieren. Dem kann
jedoch nicht gefolgt werden. Bei Dr. med. C.___ finden sich keine
Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen, etwa
wegen psychiatrischer oder neurologischer Störungen, nicht in der Lage gewesen
wäre, die klare Frage nach der Arbeitsunfähigkeit zu verstehen und das besagte Formular
korrekt auszufüllen, wurde doch einzig ein Nesselfieber diagnostiziert. Von
einer verzerrten Wahrnehmung der Arbeits(un)fähigkeit resp. einer fehlenden Krankheitseinsicht,
welche die falsche Angabe im Formular für Oktober 2023 erklären und die
Beschwerdeführerin entlasten könnte, ist nirgends die Rede
(s. E. II. 3.1.3.2 hiervor). Im Übrigen riet die Hausärztin vom
Kursbesuch im Oktober 2023 ab, was die Beschwerdeführerin noch einmal an ihre
Arbeitsunfähigkeit und deren Tragweite erinnerte; sie kann daher umso weniger
behaupten, sie habe sich guten Gewissens als arbeitsfähig betrachtet. Die
Aussage von Dr. med. C.___ wiederum, die Beschwerdeführerin habe wegen
ihrer schwierigen Situation schlicht vergessen, die Arbeitsunfähigkeit zu
melden (a.a.O.), ist unbehelflich, nachdem die Beschwerdeführerin das Formular
eingereicht und die Frage nach der Arbeitsfähigkeit beantwortet hat.
3.2.2
Vor diesem Hintergrund ist mit
dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Meldepflicht verletzte, wobei ihr zumindest
eine leichte Fahrlässigkeit anzulasten ist, während ein Entschuldigungsgrund,
wie sie ihn geltend macht, nicht mit belegt werden konnte. Die
Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich zu Recht
wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht in der Anspruchsberechtigung
eingestellt.
3.3
3.3.1
Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3
Satz 3 AVIG), wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022
vom 15. Februar 2023 E. 3.3). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle
desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten
stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (s. Boris Rubin: Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).
3.3.2
Die Beschwerdegegnerin reduzierte
die Einstelldauer im Einspracheentscheid von acht auf fünf Tage (A.S. 3), womit
sie das zu sanktionierende Fehlverhalten im unteren Bereich des leichten
Verschuldens einordnete. Sie berücksichtigte dabei zu Recht die belastende
Situation, in der sich die Beschwerdeführerin 2023 befunden hatte (E. II. 3.1.3.2
hiervor). Sonstige Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Das Gericht hat
daher keinen Anlass, in den Ermessensspielraum der Beschwerdegegnerin
einzugreifen und die Einstelldauer weiter zu reduzieren.
3.4
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann