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Entscheid

VSBES.2024.112

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

8. August 2024Deutsch11 min

einer Parteientschädigung und ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 7

Source so.ch

Urteil vom 8. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 12. April 2024)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Öffentliche

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte

die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung Nr. […] vom

25. März 2024 ab 2. Oktober 2023 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,

die Beschwerdeführerin habe die Auskunfts- und Meldepflicht verletzt, indem sie

ihre Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 31. Oktober 2023 nicht angegeben habe

(Akten der Beschwerdegegnerin / ALK S. 72 f.). Die dagegen gerichtete

Einsprache (ALK S. 54 f.) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid

vom 12. April 2024 insoweit teilweise gut, als sie die Einstelldauer auf fünf

Tage reduzierte (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 12. Mai 2024 erhebt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die fünf Einstelltage

seien ihr zu erlassen (A.S. 4).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2024, die Beschwerde sei ohne Auszahlung

einer Parteientschädigung und ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 7

ff.).

2.3 Die Beschwerdeführerin gibt

innert der Frist bis 28. Juni 2024 keine Replik ab (s. A.S. 12 + 15) und lässt

sich auch sonst nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier bei fünf streitigen Einstelltagen offenkundig nicht erreicht, weshalb

die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig ist.

2.

Die versicherte Person ist in

der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie

unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die

Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (Art. 30 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIG, SR 837.0). Sanktioniert wird jede Verletzung der Pflicht, alle

leistungsrelevanten Tatsachen zu melden, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt

(Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl.,

Zürich 2019, S. 233). Der Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die

versicherte Person die Formulare, welche sie der Arbeitslosenkasse, dem

Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichen hat, nicht wahrheitsgemäss

oder unvollständig ausfüllt, denn um Fehler der Arbeitslosenversicherung zu

verhindern, müssen die Angaben in solchen Formularen korrekt sein (Dejan Simic,

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich

2023, S. 58 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 235 oben mit Hinweis). Der Grund für

die Pflichtverletzung ist nicht relevant (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 234 unten).

Weiter ist unerheblich, ob die Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht für

die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal ist

(a.a.O., S. 233).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin stand seit

dem 1. August 2021 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der B.___

GmbH (fortan: Arbeitgeberin), wobei das Arbeitspensum nach einer Anpassung des

Vertrags bei 90 % lag (ALK S. 200 ff.). Nachdem die Beschwerdeführerin am

15.

März 2023 ihre Tochter zur Welt gebracht hatte (ALK S. 184), befand sie

sich bis zum 20. Juli 2023 im Mutterschaftsurlaub (ALK S. 182 Ziff. 12). Am

22.

Juli 2023 kündigte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin per 30.

September 2023 (ALK S. 198), weil diese eine Reduktion des Pensums auf

40.

% ablehnte (ALK S. 157 + 182 Ziff. 13). Sodann meldete sich die

Beschwerdeführerin, welche ab 1. August 2023 freigestellt war (ALK S. 199), per

2.

Oktober 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an (ALK

S. 191 ff.).

3.1.2

Im Formular «Angaben der

versicherten Person für den Monat Oktober 2023» (ALK S. 149 f.), das am 26.

Oktober 2023 bei der Beschwerdegegnerin einging, kreuzte die Beschwerdeführerin

bei der Frage 4, ob sie arbeitsunfähig gewesen sei, das Feld «Nein» an. Weiter

gab sie an, den Kurs «Stabe Stebe G» besucht zu haben (ALK S. 150).

3.1.3

Da die Beschwerdeführerin das von

der Arbeitgeberin angebotene Teilzeitpensum abgelehnt hatte (E. II. 3.1.1

hiervor), stellte die Beschwerdegegnerin sie mit Verfügung Nr. […] vom 31.

Oktober 2023 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Oktober 2023 für

33.

Tage in der Anspruchsberechtigung ein (ALK S. 145 ff.), was im

Einspracheentscheid vom 29. November 2023 bestätigt wurde (ALK S. 129 ff.). Das

Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil

VSBES.2023.306 vom 29. Februar 2024 (ALK S. 45 ff.), welches unangefochten in

Rechtskraft erwuchs, in dem Sinne teilweise gut, als es die Einstelldauer auf

7,5 Tage reduzierte (ALK S. 50). Das Gericht ging dabei von folgendem

Sachverhalt aus:

3.1.3.1

Während der Schwangerschaft der

Beschwerdeführerin traten Komplikationen in Form einer Placenta praevia auf,

weshalb sie Angst hatte, ihr Kind zu verlieren. Nach der notfallmässigen

Hospitalisation am 4. März 2023 erfolgte am 15. März 2023, fast zwei Monate vor

dem Termin am 8. Mai 2023, ein Kaiserschnitt (ALK S. 47 f. E.

II. 3.1.2). Die Beschwerdeführerin wurde nach vier Tagen entlassen. Ihre

Tochter musste in der Intensivstation bleiben und erhielt wegen einer schweren

Immunkrankheit dreimal täglich ein Medikament, wobei eine genetische Erkrankung

mittlerweile ausgeschlossen werden konnte. In dieser Zeit reiste die Beschwerdeführerin

täglich mit dem Zug nach [...] zu ihrer Tochter, bis sie sie am 13. April 2023

nach Hause nehmen durfte. In der Folge forderte die Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin

auf, vorbeizukommen und den Wiedereinstieg zu planen. Bei dieser Gelegenheit wurde

sie mit der Änderungskündigung konfrontiert (s.a. E. II. 3.1.1 hiervor). Seit

Juli 2023 litt die Beschwerdeführerin an einem chronischen Nesselfieber (ALK S. 48).

3.1.3.2

Die Hausärztin der

Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Ärztin für Allg. Medizin FMH, bescheinigte

in ihrem Arztzeugnis vom 11. Dezember 2023 für den Zeitraum vom 15. März bis

31.

Oktober 2023 aus «medizinischen und gesundheitlichen Gründen» eine

Arbeitsunfähigkeit (ALK S. 108). In ihrem Bericht vom 2. Februar 2024 (ALK

S. 77 f.) bestätigte Dr. med. C.___ die Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin. Diese habe an extremen Attacken von Nesselfieber am ganzen

Körper gelitten und sich in höchster Sorge um die Gesundheit ihrer Tochter

befunden. Die Beschwerdeführerin sei extrem schockiert gewesen, dass man ihr

wegen der Geburt ihres Kindes gekündigt habe. Während Monaten habe sie um ihr

eigenes Überleben und das der Tochter gekämpft. In dieser schwierigen Situation

sei die Meldung der Arbeitsunfähigkeit untergegangen. Die Beschwerdeführerin

habe sich stark dafür eingesetzt, eine neue Stelle zu finden; sie habe sogar trotz

ihrer Krankheit einen Schnuppertag absolviert (24. Oktober 2023, ALK S. 115 f.)

und eine Weiterbildung besucht (3. und 4., 10. und 11. sowie 17. Oktober 2023, ALK

S. 151), obwohl sie, die Hausärztin, ihr davon abgeraten habe.

3.1.3.3

Vor diesem Hintergrund ging das

Versicherungsgericht im Urteil VSBES.2023.306 vom 29. Februar 2024 davon aus,

dass das Verschulden im Hinblick auf die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit in

einem deutlich milderen Licht erscheine, denn es sei einfühlbar, dass die

Beschwerdeführerin in dieser belastenden Situation weniger pflichtbewusst

reagiert habe, als man von einer versicherten Person erwarten dürfe (ALK S. 49

f. E. II. 3.3.2).

3.1.4

Die Beschwerdeführerin erklärte

am 30. Januar 2024 (ALK S. 83 f. + 89 f.), sie haben den Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung und das Formular für Oktober 2023 nach bestem Wissen

und Gewissen ausgefüllt. Trotz ihrer sehr limitierten Möglichkeiten habe sie

versucht, alles richtig zu machen. Teil der Krankheit sei gewesen, dass sie

sich selber schlecht habe einschätzen können. Aus Existenzangst habe sie im

Oktober 2023 ungeachtet ihrer Arbeitsunfähigkeit an arbeitsmarktlichen

Massnahmen teilgenommen.

3.1.5

In ihrer Einsprache vom 3. April

2024.

(ALK S. 54 f.) ergänzte die Beschwerdeführerin, sie habe im Formular für

Oktober 2023 alle Fragen beantwortet. In keinem Moment sei es ihre Absicht

gewesen, eine Auskunft- oder Meldepflicht zu verletzten. Sie habe damals nur

noch funktioniert und ihre Krankheit nicht wahrhaben wollen.

3.1.6

Die Beschwerdeführerin bekräftigt

in der Beschwerdeschrift (A.S. 4), sie sei damals nicht in der Lage gewesen,

sich selber einzuschätzen. Sie habe unter grossem Druck gestanden und sofort

eine Arbeit finden wollen. Nie habe sie absichtlich eine Meldepflicht verletzen

wollen. Sie habe das Kreuz nicht aus Versehen am falschen Ort gemacht, sondern

gedacht, dass sie das schon schaffe.

3.2

3.2.1

Würdigt man die Akten, so war die

Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. C.___ im Oktober 2023 durchgehend arbeitsunfähig

(E. II. 3.1.3.2 hiervor). Die Frage im Formular «Angaben der versicherten

Person für den Monat Oktober 2023», ob sie arbeitsunfähig gewesen sei,

verneinte die Beschwerdeführerin indes (E. II. 3.1.2 hiervor), d.h. sie

missachtete ihre Meldepflicht, indem sie in einem Formular der

Arbeitslosenversicherung unrichtige Angaben machte (s. dazu E. II. 2

hiervor). Dabei handelte es sich laut der Beschwerdeführerin nicht etwa um ein

Versehen, sondern sie hält dafür, es habe zu ihrem Krankheitsbild gehört, die bestehende

Arbeitsunfähigkeit zu verdrängen und darauf zu vertrauen, dass es schon gehen

werde (E. II. 3.1.4 – 3.1.6 hiervor). Die Beschwerdeführerin will mit

anderen Worten darauf hinaus, man dürfe ihr die Verletzung der Meldepflicht

nicht vorwerfen, denn sie habe die Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2023 deshalb nicht

angegeben, weil sie krankheitshalber nicht in der Lage gewesen sei, ihre beeinträchtigte

Leistungsfähigkeit realistisch einzuschätzen und zu akzeptieren. Dem kann

jedoch nicht gefolgt werden. Bei Dr. med. C.___ finden sich keine

Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen, etwa

wegen psychiatrischer oder neurologischer Störungen, nicht in der Lage gewesen

wäre, die klare Frage nach der Arbeitsunfähigkeit zu verstehen und das besagte Formular

korrekt auszufüllen, wurde doch einzig ein Nesselfieber diagnostiziert. Von

einer verzerrten Wahrnehmung der Arbeits(un)fähigkeit resp. einer fehlenden Krankheitseinsicht,

welche die falsche Angabe im Formular für Oktober 2023 erklären und die

Beschwerdeführerin entlasten könnte, ist nirgends die Rede

(s. E. II. 3.1.3.2 hiervor). Im Übrigen riet die Hausärztin vom

Kursbesuch im Oktober 2023 ab, was die Beschwerdeführerin noch einmal an ihre

Arbeitsunfähigkeit und deren Tragweite erinnerte; sie kann daher umso weniger

behaupten, sie habe sich guten Gewissens als arbeitsfähig betrachtet. Die

Aussage von Dr. med. C.___ wiederum, die Beschwerdeführerin habe wegen

ihrer schwierigen Situation schlicht vergessen, die Arbeitsunfähigkeit zu

melden (a.a.O.), ist unbehelflich, nachdem die Beschwerdeführerin das Formular

eingereicht und die Frage nach der Arbeitsfähigkeit beantwortet hat.

3.2.2

Vor diesem Hintergrund ist mit

dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Meldepflicht verletzte, wobei ihr zumindest

eine leichte Fahrlässigkeit anzulasten ist, während ein Entschuldigungsgrund,

wie sie ihn geltend macht, nicht mit belegt werden konnte. Die

Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich zu Recht

wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht in der Anspruchsberechtigung

eingestellt.

3.3

3.3.1

Die Dauer der

Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3

Satz 3 AVIG), wobei

folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022

vom 15. Februar 2023 E. 3.3). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle

desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten

stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (s. Boris Rubin: Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).

3.3.2

Die Beschwerdegegnerin reduzierte

die Einstelldauer im Einspracheentscheid von acht auf fünf Tage (A.S. 3), womit

sie das zu sanktionierende Fehlverhalten im unteren Bereich des leichten

Verschuldens einordnete. Sie berücksichtigte dabei zu Recht die belastende

Situation, in der sich die Beschwerdeführerin 2023 befunden hatte (E. II. 3.1.3.2

hiervor). Sonstige Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Das Gericht hat

daher keinen Anlass, in den Ermessensspielraum der Beschwerdegegnerin

einzugreifen und die Einstelldauer weiter zu reduzieren.

3.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann