VSBES.2024.114
Unfallversicherung
18. September 2025Deutsch32 min
Unfallfolgen obligatorisch versichert. Am 14. Juni 2023 erlitt der Beschwerdeführer
Source so.ch
Urteil vom 18. September 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 17. April 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1980 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war als Schreiner bei der B.___ AG, [...],
angestellt und über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen
Unfallfolgen obligatorisch versichert. Am 14. Juni 2023 erlitt der Beschwerdeführer
bei der Arbeit einen Unfall, als er mit dem linken Fuss auf der Kante einer
Holzpalette umknickte, auf das linke Knie stürzte und sich am oberen Sprunggelenk
(OSG) verletzte (Akten der Suva Nr. [Suva-Nr.] 1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte
Taggeldleistungen und übernahm die Heilkosten (Suva-Nr. 5 f.). Mit
Verfügung vom 25. Oktober 2023 verneinte sie einen Leistungsanspruch
betreffend Rückenbeschwerden und stellte die Leistungen betreffend die
Beschwerden im Bereich des linken Fussgelenks und des linken Knies auf den 29. September
2023 ein (Suva-Nr. 55). Die dagegen erhobene Einsprache wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. April 2024 ab. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss der Beurteilung ihres
versicherungsinternen Arztes Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, seien die Rückenbeschwerden
des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom
14. Juni 2023 zurückzuführen. In Bezug auf das linke OSG und das linke Knie
seien die aktuell bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt. Die
Leistungen seien zu Recht auf den 29. September 2023 eingestellt worden
(Suva-Nr. 76; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 15. Mai
2024 lässt der Beschwerdeführer Beschwerde erheben und sinngemäss geltend
machen, der Einspracheentscheid vom 17. April 2024 sei aufzuheben. Zur
Begründung macht er geltend, er sei aus ärztlicher Sicht immer noch vollständig
arbeitsunfähig und verlange von der Beschwerdegegnerin die ihm zustehenden
Versicherungsleistungen (A.S. 10).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Mai
2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und
verzichtet auf eine Stellungnahme (A.S. 12).
2.3 Mit Eingabe vom 31. Mai
2024 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht mitteilen, er habe Fürsprecher
Pasquino Bevilacqua, [...], mit seiner Vertretung beauftragt; der
Rechtsvertreter ersucht um Zustellung der vollständigen Verfahrens- und
Vorakten (A.S. 13 f.).
2.4 Mit Instruktionsverfügung vom
6. Juni 2024 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer neu durch
Fürsprecher Pasquino Bevilacqua vertreten wird. Dem Vertreter des
Beschwerdeführers werden die vollständigen Beschwerdeakten sowie die Suva-Akten
auf elektronischem Weg zugestellt (A.S. 16 f.).
2.5 Am 12. Juli 2024 lässt der
Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme bzw. Replik einreichen. Es wird
geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei durch die
Beschwerdegegnerin nicht genügend abgeklärt worden, der angefochtene
Einspracheentscheid sei aufzuheben und zu weiteren Abklärungen hinsichtlich
eines möglichen Menikusrisses und anschliessend zu einem neuen Entscheid an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (A.S. 22 ff.).
2.6 In ihrer Duplik vom
23. Juli 2024 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren auf
Abweisung der Beschwerde fest und macht ergänzende Angaben (A.S. 27 f.).
2.7 Mit Instruktionsverfügung vom
4. September 2024 wird festgestellt, dass der Vertreter des
Beschwerdeführers auf das Einreichen einer Kostennote innert Frist verzichtet
hat (A.S. 30).
2.8 Mit Eingabe vom
11. September 2024 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers doch noch eine
Kostennote seit seiner Mandatsübernahme ein (A.S. 31 ff.). Diese wird in
der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
2.9 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachverhaltsvoraussetzungen
(Einhalten der Frist und Form, örtlich und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für das
Unfallereignis vom 14. Juni 2023 in der Zeit ab 29. September 2023.
1.3
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. April 2024
eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Im Versicherungsfall
hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung von
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie
infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16
Abs. 1 UVG). Sowohl bei der Heilbehandlung als auch beim Taggeld handelt
es sich – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – um vorübergehende
Leistungen. Sie sind – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind – nur so lange zu gewähren, als von
der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustands erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der
Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung
abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f. mit Hinweisen). Ist die
versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so hat
sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Hat sie
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität erlitten, so hat sie Anspruch auf eine
angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (statt vieler BGE 129 V 177
E. 3.1).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (statt vieler BGE 129 V 177
E. 3.2).
2.4
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,
wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht.
Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die
entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei
der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des
Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch
den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es
darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller
Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind (Kaspar Gehring, in: Ueli Kieser et al. [Hrsg.], Kommentar zu
den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG
N 40; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2022 vom 16. März 2023 E.
3.2.3
und 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog. antizipierte
oder vorweggenommene Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024
E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2
Zur
Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es
verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (statt vieler Urteil des
Bundesgerichts 8C_173/2021 vom 25. Oktober 2023 E. 4.1). Ein
Aktenbericht bzw. -gutachten ist beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund
vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche
Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2 mit
Hinweisen). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder
ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu,
sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere genügt
in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.3 mit
Hinweisen).
4.
Der relevante medizinische
Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
4.1
Der Beschwerdeführer erlitt am
14.
Juni 2023 einen Arbeitsunfall, als er auf der Kante einer Holzpalette umknickte,
auf das linke Knie stürzte und sich dabei das Fussgelenk (oberes Sprunggelenk
[OSG]) verstauchte (Schadenmeldung UVG vom 27. Juni 2023;
Suva-Nr. 1). Im Bericht des D.___, Notfallpraxis, vom 14. Juni 2023
wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt (Suva-Nr. 20 S. 2 ff.):
OSG-Distorsion
links sowie Knie-Distorsion links am 14.06.2023
·
Röntgen OSG links
14.06.2023: Keine frische Fraktur oder Absprengung (im Vergleich zur
Voruntersuchung 2020)
·
Röntgen Knie links
14.06.2023: Keine frische Fraktur (im Vergleich zur Voruntersuchung 2018
unveränderte Unregelmässigkeit des lateralen Tibiaplateaus)
·
Therapie:
·
Symptomatische
Therapie
·
Gehstöcke
·
Thromboseprophylaxe
mittels Enoxaparin
Zur Anamnese wurde dargelegt, der Patient
habe sich notfallmässig wegen OSG- und Knieschmerzen links vorgestellt. Er habe
berichtet, dass er bei der Arbeit mit dem linken Fuss an der Kante einer
Holzpalette «umgeknickt» sei (die Richtung habe er nicht sagen können), dann
auf das linke laterale Knie gefallen sei und ein «Knacken» gehört habe. Die
Schmerzen nach dem Sturz seien sehr gering gewesen, sodass er habe
weiterarbeiten können. In der nächsten Stunde seien die Schmerzen stärker
geworden, sodass er sich hier vorgestellt habe. Derzeit könne er den Fuss
belasten, allerdings unter starken Schmerzen. Bei der Erhebung des Status des
linken Knies wurde eine Druckdolenz über dem lateralen Tibiaplateau
festgestellt, ansonsten bestanden unauffällige Verhältnisse. Die Belastung im
Stehen sei möglich. Beim Status des linken OSG wurde eine Druckdolenz über dem
Aussenknöchel und über den Achillessehnen angegeben; im Weiteren wurden
ebenfalls unauffällige Verhältnisse festgestellt. Beim Röntgen des linken Knies
und des linken OSG waren keine frische Fraktur oder Absprengung ersichtlich. Zur
Beurteilung bzw. zum Verlauf wurde angegeben, in der Zusammenschau der Befunde
gehe man am ehesten von einer OSG-Distorsion sowie einer Knie-Distorsion links
aus. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 14. Juni 2023 bis
19.
Juni 2023 (Suva-Nr. 20 S. 2 ff.; vgl. auch ärztliches
Zeugnis des D.___ vom 14. Juni 2023 [Suva-Nr. 2 S. 2]).
4.2
Der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. E.___ (Dorfpraxis [...] AG), attestierte in
seinem Arztzeugnis vom 11. Juli 2023 (Suva-Nr. 10 S. 2 f.) und in
seinen ärztlichen Zeugnissen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers ab 14. Juni 2023 (Suva-Nr. 3 S. 2, 4 S. 2,
7.
S. 2, 32 S. 1, 42 S. 1, 60 S. 1, 71 S. 2 und 81
S. 2 f.; Beschwerdebeilagen [BB] 4). Der Hausarzt stellte u.a. fest, die
vom Beschwerdeführer angegebenen stärksten Schmerzen kontrastierten zum lokalen
Befund, weshalb dem Patienten eine orthopädische Untersuchung empfohlen worden
sei (Suva-Nr. 10 S. 3).
4.3
4.3.1
Dr. med. F.___ () nahm in
seinem Bericht vom 6. Juli 2023 über das gleichentags erstellte MRI des
linken Knies folgende Beurteilung vor: «Vd. a. intramuralen Riss im medialen
Meniskushinterhorn, teils jedoch auch mgl. residuellem Gefässkanal
entsprechend. Kein Nachweis einer weiteren Binnenläsion, kein Hinweis auf ein
entzündliches Geschehen» (Suva-Nr. 22).
4.3.2
Dr. med. G.___ () hielt in
seinem Bericht gleichen Datums gestützt auf das MRI des OSG links vom
6.
Juli 2023 fest, es bestehe kein Hinweis auf eine frische Bänderläsion
am Sprunggelenk/Rückfuss links. Es seien initiale degenerative Veränderungen im
medialen OSG ersichtlich. Eine Fraktur bestehe nicht (Suva-Nr. 23).
4.4
Dr. med. H.___, Facharzt
Allgemeine Innere Medizin FMH, gab in seiner ärztlichen Anordnung vom 7. Juli
2023.
eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % vom
10.
Juli 2023 bis 14. Juli 2023 an (Suva-Nr. 19 S. 3). In
seinem Bericht vom 7. Juli 2023 hielt er im Weiteren fest, das MRI des
Knies links vom 6. Juli 2023 ergebe einen Verdacht auf einen intramuralen
Riss im medialen Meniskushinterhorn, teilweise entspreche dies jedoch auch einem
möglichen residuellen Gefässkanal. Es bestehe kein Nachweis einer weiteren
Binnenläsion und kein Hinweis auf ein entzündliches Geschehen. Das MRI des OSG
links vom 6. Juli 2023 ergebe keinen Hinweis auf eine frische Bänderläsion
am Sprunggelenk/Rückfuss links. Es seien initiale degenerative Veränderungen im
medialen OSG ersichtlich. Eine Fraktur bestehe nicht (Suva-Nr. 21
S. 2 f.).
4.5
Im Bericht von Dr. med. I.___,
Facharzt für Radiologie und diagnostische Neuroradiologie, vom 24. August
2023.
über das gleichentags erstellte MRT der LWS und des ISG wurde Folgendes zur
Indikation angegeben: Ameisenlaufen und Schmerzen ganzes Bein links nach Trauma
im Juni 2023. Es stelle sich die Frage, ob eine lumboradikuläre Problematik ersichtlich
sei. Zur Beurteilung wurde dargelegt, es bestehe eine mögliche diskogene
rezessale Affektion des Spinalnerven S1 links bei fokaler Bandscheibenextrusion
und posteriorem Anulusriss LWK 5/SWK 1 – eine CT-gesteuerte,
perkutane, interlaminäre, epidurale Infiltration sollte in Erwägung gezogen
werden. Ossäre Läsionen SWK 4 und 5 (letztere lediglich partiell
miterfasst) seien zur weiteren Charakterisierung des MRT des Sakrums mit
Kontrastmittel und CT nativ zu erwägen (Suva-Nr. 31 f.).
4.6
Dr. med. J.___,
Orthopädische Chirurgie (), stellte in seinem Bericht vom 31. August 2023
folgende Diagnosen: «Hyperalgesie des gesamten linken Beines, betont Knie und
Fuss bei Status nach Bagatelltrauma vom 14.06.2023, Innenmeniskusläsion
Kniegelenk links, Bandscheibenprotrusion LWK 5/SWK 1 mit möglicher Kompression
Nervenwurzel S1 links sowie ossärer Läsion SWK 4/5». Zur Anamnese wurde im
Wesentlichen angegeben, seit vier Wochen erfolge eine physiotherapeutische
Behandlung, aktuell zweimal wöchentlich. Hierunter habe sich eine 25 bis 30%ige
subjektive Beschwerdeverbesserung ergeben. Der Patient sei seit dem Trauma zu
100.
% arbeitsunfähig. Hierbei berichte er über ein Ameisenlaufen sowie
Kraftminderung des gesamten linken Beines. Weiterhin könne er das Kniegelenk
nicht vollständig extendieren. Der Patient sei erlernter Deckenmonteur und
arbeite aktuell zu 100 % als Schreiner. Es wurde folgende Beurteilung abgegeben:
Beim Patienten bestehe eine Hyperalgesie des gesamten linken Beines, betont
Knie und Fuss bei Status nach Bagatelltrauma vom 14. Juni 2023. In der
durchgeführten Untersuchung der LWS zeige sich eine Bandscheibenprotrusion
LWK 5/SWK 1 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel S1 links sowie
eine ossäre Läsion SWK 4/5 (Suva-Nr. 33).
4.7
Im Bericht von Dr. med. J.___
vom 19. September 2023 wurde angegeben, der Patient stelle sich zur
Verlaufskontrolle und Besprechung der durchgeführten Diagnostik wieder vor. Er
berichte unter der Medikation mit Pregabalin 75 mg subjektiv
beschwerdegebessert gewesen zu sein. Jedoch seien im Verlauf die Schmerzen
erneut zurückgekommen. Der Befund zum Fuss links lautete wie folgt: Diskretes
Schonungshinken. Es wurde die gleiche Beurteilung wie im obgenannten Bericht
vom 31. August 2023 (vgl. E. II. 4.6 hiervor) angegeben. Im Weiteren
wurde zum Procedere erwähnt, die physiotherapeutische Behandlung sei
fortzuführen und es sei mit dem Patienten eine Wiedervorstellung zur
Verlaufskontrolle in zwei Wochen vereinbart worden (Suva-Nr. 43 S. 1 f.).
4.8
Im MRT des linken Knies vom
20.
September 2023 erhob Dr. med. I.___ folgende Befunde: Es bestehe
ein regelrechtes Knochenmarksignal. Hochgradige Knorpelläsionen femorotibial
medial, lateral oder femoropatellär seien nicht ersichtlich. Es bestünden
unauffällige Menisken sowie intakte Kreuz- und Kollateralbänder. Es seien kein
Gelenkerguss und keine Baker-Zyste vorhanden. Es bestünden intakte Quadrizeps-
und Patellarsehnen. Die periartikuläre Muskulatur sei unauffällig. Die
Beurteilung lautete wie folgt: «Keine Kniebinnenläsionen» (Suva-Nr. 38
S. 2 f.).
4.9
Dr. med. K.___, Neurologie
FMH, hielt in seinem Bericht vom 5. Oktober 2023 fest, er habe den
Patienten am 13. September 2023 bzw. 22. September 2023 in seiner
Sprechstunde untersucht. Zur Diagnose gab er an, es bestünden diffuse Schmerzen
des ganzen linken Beines mit Punctum maximum im Kniebereich unklarer Genese.
Zur Anamnese wurde angegeben, seit dem Unfall am 14. Juni 2023 klage der
Patient über persistierende Schmerzen des linken Beines mit Punctum maximum im
Kniebereich. Es seien Ruheschmerzen mit Verstärkung bei Belastung vorhanden.
Eine Zunahme der Beschwerden bestehe auch beim Velofahren. Subjektiv sei die
Kraft im linken Bein vermindert. Die Beurteilung lautete wie folgt: Es
bestünden diffuse Schmerzen des ganzen linken Beines mit Punctum maximum im
Kniebereich links ohne morphologisches Korrelat. Es bestehe eine leichte
Hypotrophie des linken Beines, am ehesten inaktivitätsbedingt. Als
Differentialdiagnose wurden neuropathische Schmerzen ohne erkennbare
Nervenläsion angegeben (Suva-Nr. 44 S. 3).
4.10
Suva-Arzt Dr. med. C.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
hielt in seiner Kurzbeurteilung vom 19. Oktober 2023 zum Sachverhalt u.a. fest,
nach dem früheren Unfall vom 3. April 2023 hätten Beschwerden im rechten
Thorax bestanden; laut Dossier seien keine Vorzustände bekannt. Der frühere Unfall
vom 3. April 2023 habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu
zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt. Weder
im konventionellen Rx.-Thorax (Röntgenaufnahme des Brustkorbs) vom
4.
April 2023 noch in demjenigen vom 6. April 2023 hätten sich
strukturelle Läsionen gezeigt. Im natürlichen Verlauf sei erfahrungsgemäss nach
einer einfachen Thoraxprellung der Vorzustand nach spätestens 6 bis 8 Wochen
wieder erreicht und Unfallfolgen spielten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
keine Rolle mehr. Die geltend gemachten Rückenschmerzen seien nicht mit
mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom
14.
Juni 2023 zurückzuführen. Die Beschwerden seien echtzeitlich nicht
dokumentiert und im MRI vom 24. August 2023 erstmals dokumentiert worden
(vgl. E. II. 4.5 hiervor). Dieses sei von Dr. med. L.___ in Auftrag
gegeben worden. Berichte von ihm seien keine im Dossier, lediglich der
Verlaufsbericht seines Kollegen Dr. med. J.___ vom 29. August 2023. Das
MRI zeige keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen zusätzlichen
strukturellen Läsionen, aber eine mögliche diskogene rezessale Affektion des
Spinalnerven S1 links bei fokaler Bandscheibenextrusion und posteriorem
Anulusriss LWK 5/SWK 1. Dabei handle es sich überwiegend
wahrscheinlich um einen degenerativen Vorzustand; eine Distorsion des linken
OSG und Kniegelenks vermöge keinen Bandscheibenvorfall auszulösen. Die
Gesundheit des Patienten sei bei den vom Unfallereignis vom 14. Juni 2023
betroffenen Körperregionen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem
Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Im früheren Schadenfall
(Nr. 24.69467.18.2; Ereignis vom 12. April 2018, bei welchem mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung der Suva vom
17.
September 2018 ein Leistungsanspruch mangels Versicherungsdeckung abgelehnt
worden sei) seien eine undislozierte Fraktur des Malleolus medialis links und
eine minimal dislozierte laterale Tibiaplateau-Impressionsfraktur links
dokumentiert. Der Unfall vom 14. Juni 2023 habe nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt, welche
objektivierbar seien. Weder das MRI des OSG noch die beiden MRI des linken
Kniegelenks zeigten zusätzliche überwiegend wahrscheinlich unfallbedingte
strukturelle Läsionen. Überwiegend wahrscheinlich sei es zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung des bekannten degenerativen Vorzustandes des
Kniegelenks gekommen. Im natürlichen Verlauf sei erfahrungsgemäss der
Vorzustand nach spätestens 6 bis 8 Wochen wieder erreicht und Unfallfolgen
spielten auch unter Berücksichtigung des Vorzustandes mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr. Auch nach der Distorsion des OSG sei im
natürlichen Verlauf erfahrungsgemäss der Vorzustand nach spätestens 6 bis 8
Wochen wieder erreicht und Unfallfolgen spielten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr (Suva-Nr. 47).
4.11
Dem im Einspracheverfahren zugestellten,
nicht unterzeichneten ärztlichen Zwischenbericht der Praxis «» vom
22.
November 2023 kann die Diagnose «Hyperalgesie des gesamten linken
Beines, betont Knie und Fuss bei Status nach Bagatelltrauma vom 14.06.2023,
Innenmeniskusläsion Kniegelenk links, Bandscheibenprotrusion LWK 5/SWK 1
mit möglicher Kompression Nervenwurzel S1 links sowie ossärer Läsion SWK 4/5»
entnommen werden. Zum Verlauf wurde dargelegt, der Patient sei von
Dr. med. L.___ zur Verlaufskontrolle und Besprechung der durchgeführten
MR-Untersuchung der LWS vorgestellt worden. Zur «Prognose» wurde angegeben, Zehen-
und Fersengang seien linksseitig deutlich eingeschränkt. Der Patient stehe mit
flektiertem linkem Kniegelenk. Es bestehe kein Klopfschmerz der BWS/LWS. Es sei
ein diskreter Druckschmerz der valleix’schen Schmerzpunkte L4-S1 links
vorhanden. Die Reklination sei annähernd schmerzfrei möglich. Es bestehe ein
leichtes Ameisenlaufen im Bereich des lateralen Unterschenkels links. Die grobe
Kraft der unteren Extremität links sei in allen Bewegungsrichtungen eingeschränkt.
Der Patient gebe eine Berührungsempfindsamkeit im Bereich des gesamten
Unterschenkels an. Es bestünden ein Druckschmerz und Triggerpunkte der
Glutealmuskulatur. Beim Kniegelenk links bestehe ein hinkendes Gangbild. Ein
intraartikulärer Erguss, Infektzeichen oder eine Überwärmung seien nicht
vorhanden. Der Patient gebe einen ubiquitären Druckschmerz im Bereich des gesamten
linken Kniegelenks an. Es bestehe auch ein Druckschmerz über dem medialen und
lateralen Kniegelenkspalt. Meniskuszeichen seien nicht eindeutig prüfbar. Beim
linken Fuss lasse sich ebenfalls ein ubiquitärer Druckschmerz auslösen. Dieser
sei betont im Bereich der Achillessehne, die im gesamten Verlauf tastbar sei. Es
gebe keine besonderen Umstände, welche den Heilungsverlauf ungünstig
beeinflussen könnten. Zur Arbeitsaufnahme wurde angegeben, es sei nicht
erforderlich, sich beim Betrieb um Zuweisung geeigneter Arbeit zu bemühen. Ein
bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten (Suva-Nr. 66).
4.12
Dr. med. C.___ hielt in
seiner abschliessenden ärztlichen Beurteilung vom 15. April 2024 fest, in
der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 19. Oktober 2023 (vgl. E.
II. 4.10 hiervor) sei bezüglich des Unfalls vom 14. Juni 2023
ausgeführt worden, dass das MRI keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen
zusätzlichen strukturellen Läsionen zeige, aber eine mögliche diskogene
rezessale Affektion des Spinalnerven S1 links bei fokaler
Bandscheibenprotrusion und posteriorem Anulusriss LWK5 / SWK 1 zeige. Dabei
handle es sich überwiegend wahrscheinlich um einen degenerativen Vorzustand. Bezüglich
der Unfallkausalität sei ausgeführt worden, dass der geltend gemachte
Unfallhergang mit Supinationstrauma des linken Sprunggelenks aus einer Höhe von
lediglich knapp 10 cm (Palette) überwiegend wahrscheinlich nicht geeignet sei,
einen Bandscheibenvorfall im Bereich der LWS herbeizuführen. Auch zeige weder
das MRI des OSG oder die MRI-Bildgebung des linken Kniegelenks überwiegend
wahrscheinlich zusätzliche unfallbedingte strukturelle Läsionen bei bekanntem
Vorschaden. Es werde eine überwiegend wahrscheinliche vorübergehende
Verschlimmerung des bekannten Vorzustandes des Kniegelenks beurteilt. Im
natürlichen Verlauf sei nach spätestens sechs bis acht Wochen erfahrungsgemäss
der Vorzustand wieder erreicht. Der gleiche zeitliche Verlauf sei bei der
Distorsion des OSG im natürlichen Verlauf erfahrungsgemäss zu erwarten. Mit
Dokumentendatum vom 24. November 2023 liege ein ärztlicher Zwischenbericht
von Dr. med. J.___ vor (vgl. E. II. 4.11 hiervor). Hier fasse dieser
Arzt nochmal den Verlauf in seiner Praxis zusammen. Hierin seien keine neuen
medizinischen Tatsachen oder Erkenntnisse enthalten, sämtliche Angaben seien
den bereits vorhandenen Berichten zu entnehmen. Somit ergäben sich keine neuen
Beweise, welche eine Änderung der Beurteilung vom 19. Oktober 2023
begründen würden (Suva-Nr. 74).
5.
5.1
Gestützt auf den oben
dargelegten medizinischen Verlauf nach dem fraglichen Unfallereignis vom
14.
Juni 2023 stellte die Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen
Einspracheentscheid vom 17. April 2024 fest, Dr. med. C.___ vertrete
die Auffassung, dass die Rückenbeschwerden nicht auf den Unfall vom
14.
Juni 2023 zurückzuführen seien. Im Weiteren habe dieser Unfall gemäss
seinen Angaben keine strukturellen Läsionen im linken Knie und im linken OSG
verursacht. Dieses Ereignis sei nicht geeignet, längerdauernde Beschwerden zu
verursachen. Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 29. September 2023
sei die unfallbedingte vorübergehende Verschlimmerung abgeschlossen gewesen
(Suva-Nr. 76 ff; A.S. 1 ff.).
5.2
Der Beschwerdeführer hält dem
entgegen, er sei aus ärztlicher Sicht noch immer vollständig arbeitsunfähig,
weshalb ihm auch weiterhin Versicherungsleistungen zu gewähren seien. Die
Beschwerdegegnerin stütze sich in ihrem Einspracheentscheid vom 17. April
2024.
ausschliesslich auf die beiden internen versicherungsmedizinischen
Beurteilungen von Dr. med. C.___ vom 19. Oktober 2023 und
15.
April 2024. Dieser habe den Beschwerdeführer nie zu Gesicht bekommen
und ihn auch nicht medizinisch untersucht. Er habe am 14. Juni 2023 einen
Arbeitsunfall erlitten und seither sei sein linkes Knie beeinträchtigt. Soweit
die Berichte von Dr. med. C.___ die Rückenschmerzen thematisierten, komme
diesen Ausführungen keine Relevanz zu. Gestützt auf die Akten sei erstellt, dass
die bestehenden Rückenläsionen keinen Zusammenhang mit den geklagten
Kniebeschwerden hätten. Es möge allenfalls zutreffen, dass weder das MRI des
OSG noch dasjenige des linken Kniegelenks überwiegend wahrscheinlich
zusätzliche unfallbedingte strukturelle Läsionen zeigten, dem sei jedoch
entgegenzuhalten, dass Dr. med. M.___ in seinem Bericht vom 6. Juli
2023.
den Verdacht äussere, dass beim Beschwerdeführer ein intramuraler Riss im
medialen Meniskushinterhorn vorliegen könne. Dieser Verdachtsdiagnose sei die
Beschwerdegegnerin nie nachgegangen. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei von
ihr nicht genügend abgeklärt worden (A.S. 10 und 22 ff.).
In ihrer Duplik weist die Beschwerdegegnerin
noch darauf hin, angesichts des Vorliegens einer MRT-Untersuchung sei nicht
ersichtlich, welche weitere Abklärung sie noch hätte vornehmen sollen. Gestützt
auf die Beurteilung im Befundbericht vom 6. Juli 2023 könne nicht von
einer überwiegend wahrscheinlichen unfallbedingten strukturellen Läsion
ausgegangen werden (A.S. 27).
6.
6.1
Im Folgenden ist zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht mit vorliegend angefochtenem
Einspracheentscheid ihre weitergehende Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 14. Juni 2023 verneint und ihre Versicherungsleistungen
per 29. September 2023 eingestellt hat. In Bezug auf die Rückenbeschwerden
kommt der Suva-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinen Beurteilungen vom
25.
Oktober 2023 und 15. April 2024 zum Schluss, diese seien nicht
auf den vorliegend fraglichen Unfall vom 14. Juni 2023 zurückzuführen. Er
begründet dies nachvollziehbar damit, die geltend gemachten Rückenbeschwerden
seien echtzeitlich nicht dokumentiert, sondern gingen erstmals aus dem MRI vom 24. August
2023.
hervor (Suva-Nr. 31; vgl. E. II. 4.5 hiervor). Das MRI zeige
keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen zusätzlichen strukturellen
Läsionen und der Unfall vom 14. Juni 2023 sei nicht geeignet, einen
Bandscheibenvorfall im Bereich der LWS auszulösen. Bei der Rückenproblematik (diskogene
rezessale Affektion des Spinalnervs S1 links bei fokaler Bandscheibenextrusion
und posteriorem Anulusriss LWK 5 / SWK 1) handle es sich überwiegend
wahrscheinlich um einen degenerativen Vorzustand (Suva-Nr. 47 S. 2
und 74 S. 2 f.; vgl. E. II. 4.10 und 4.12 hiervor). Diese Beurteilung des
Facharztes ist nachvollziehbar und plausibel. Dem vorliegenden Bericht über das
MRT des Sacrums vom 4. September 2023 oder dem ärztlichen Zwischenbericht
von Dr. med. J.___ vom 22. November 2023 kann nichts anderes
entnommen werden (Suva-Nr. 36 und 66 S. 2 ff.; vgl. E. II. 4.11 hiervor).
Damit übereinstimmend stellte Dr. med. C.___ in seiner abschliessenden
ärztlichen Beurteilung vom 15. April 2024 fest, im ärztlichen
Zwischenbericht von Dr. med. J.___ vom 22. November 2023 seien keine
neuen medizinischen Tatsachen oder Erkenntnisse enthalten, sämtliche Angaben
seien den bereits vorhandenen Berichten zu entnehmen (Suva-Nr. 74; vgl. E.
II. 4.12 hiervor). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht
bestritten. Er macht geltend, den Ausführungen von Dr. med. C.___ komme
keine Relevanz zu, soweit sie sich mit den Rückenbeschwerden des
Beschwerdeführers befassten. Aufgrund der Akten sei erstellt, dass die beim
Beschwerdeführer bestehenden Rückenläsionen keinen Zusammenhang mit den von ihm
geklagten Beschwerden in seinem Knie hätten (vgl. ergänzende Stellungnahme bzw.
Replik vom 12. Juli 2024, A.S. 23). Gestützt auf die vorliegenden
medizinischen Unterlagen besteht kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall
vom 14. Juni 2023 und den Rückenbeschwerden, wie dies von der
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. Oktober 2023 und im vorliegend
angefochtenen Einspracheentscheid korrekt festgestellt wurde. Gemäss der
Beurteilung des Facharztes ist davon auszugehen, dass der Unfallmechanismus
(Distorsion des linken OSG und des linken Kniegelenks) nicht geeignet ist,
einen Bandscheibenvorfall zu verursachen (Suva-Nr. 47 S. 2; vgl. E. II. 4.10
hiervor). Damit erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.
6.2
Der Beschwerdeführer stellt sich
in Bezug auf die Beschwerden im linken oberen Sprunggelenk (OSG) sowie im
linken Knie auf den Standpunkt, es möge allenfalls zutreffen, dass weder das
MRI des OSG noch die MRI-Bildgebung des linken Kniegelenks überwiegend
wahrscheinlich zusätzliche unfallbedingte strukturelle Läsionen bei bekanntem
Vorschaden zeigten. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass Dr. med. F.___
in seinem Arztbericht vom 6. Juli 2023 (Suva-Nr. 22) bei seiner
Beurteilung den Verdacht äussere, beim Beschwerdeführer könnte ein intramuraler
Riss im medialen Meniskushinterhorn vorliegen. Soweit ersichtlich, sei die
Beschwerdegegnerin dieser Verdachtsdiagnose nie weiter bzw. vertieft
nachgegangen (A.S. 23). Dazu ist festzuhalten, dass Dr. med. F.___ in
seinem Bericht vom 6. Juli 2023 gestützt auf das MRI des linken Knies
gleichen Datums im Rahmen der Beurteilung zwar ausführte, es bestehe ein
Verdacht auf einen intramuralen Riss im medialen Meniskushinterhorn (Suva-Nr. 22;
vgl. E. II. 4.3.1 hiervor), diese Verdachtsdiagnose konnte in der Folge
jedoch nicht erhärtet werden. So ergab das durch den Radiologen Dr. med. I.___
erstellte MRT des linken Kniegelenks vom 20. September 2023 unauffällige
Verhältnisse. Dieser stellte ein regelrechtes Knochenmarksignal, keine
hochgradigen Knorpelläsionen femorotibial medial, lateral oder femoropatellär und
unauffällige Menisken fest. Die Kreuz- und Kollateralbänder waren intakt, ein
Gelenkerguss oder eine Baker-Zyste konnten nicht festgestellt werden. Auch die Quadrizeps-
und Patellarsehnen waren intakt und die periartikuläre Muskulatur unauffällig. Die
abschliessende Beurteilung lautete auf «Keine Kniebinnenläsionen» (vgl. Bericht
von Dr. med. I.___, Facharzt für Radiologie und diag. Neuroradiologie, Suva-Nr. 38
S. 2; vgl. E. II. 4.8 hiervor). Suva- und Facharzt Dr. med. C.___
kam in seiner Einschätzung vom 19. Oktober 2023 gestützt auf die
medizinischen Unterlagen zum Schluss, es seien drei Unfallereignisse des
Beschwerdeführers bekannt (Unfall vom 12. April 2018
[Schadenfall-Nr. 24.69467.18.2]; Unfall vom 3. April 2023
[Schadenfall-Nr. 24.43167.23.7]); Unfall vom 14. Juni 2023
[Schadenfall-Nr. 25.48241.23.8]). Beim früheren ersten Ereignis vom
12.
April 2018 sei eine undislozierte Fraktur des Malleolus medialis links
und eine minimal dislozierte laterale Tibiaplateau-Impressionsfraktur links
dokumentiert; wegen fehlender Deckung sei der Fall ablehnend verfügt worden.
Der zweite Unfall vom 3. April 2023 habe den rechten Thorax betroffen;
strukturelle Läsionen hätten sich auf den Röntgenaufnahmen nicht gezeigt. Die
beim dritten, vorliegend fraglichen Unfall vom 14. Juni 2023 betroffenen
Körperregionen (linkes OSG und linkes Knie) seien mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit schon vor diesem Unfall in stummer oder manifester Weise
durch den ersten Unfall vom 12. April 2018 beeinträchtigt gewesen. Das MRI
des OSG vom 6. Juli 2023 sowie die beiden MRI des linken Kniegelenks vom
6.
Juli und 20. September 2023 zeigten keine zusätzlichen überwiegend
wahrscheinlich unfallbedingten strukturellen Läsionen. Es sei zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung des bekannten degenerativen Vorzustandes des
Kniegelenks gekommen, im natürlichen Verlauf sei erfahrungsgemäss der
Vorzustand nach spätestens 6 bis 8 Wochen wieder erreicht und Unfallfolgen
spielten auch unter Berücksichtigung des Vorzustandes mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr. Dies gelte auch nach der Distorsion des
OSG (Suva-Nr. 47; vgl. E. II. 4.10 hiervor). In der abschliessenden
ärztlichen Beurteilung vom 15. April 2024 hielt der Suva- und Facharzt an
seiner Einschätzung vom 19. Oktober 2023 fest (Suva-Nr. 74; vgl. E.
II. 4.12 hiervor).
Gestützt auf die vorerwähnten aktuellen
Bildgebungen, das MRI des linken OSG vom 6. Juli 2023 (Suva-Nr. 23;
vgl. E. II. 4.3.2 hiervor) sowie das MRI bzw. MRT des linken Kniegelenks
vom 6. Juli 2023 (Suva-Nr. 22; vgl. E. II. 4.3.1 hiervor) und 20. September
2023.
(Suva-Nr. 38 S. 2 f.; vgl. E. II. 4.8 hiervor), sowie die nachvollziehbaren
Beurteilungen des Suva- und Facharztes Dr. med. C.___ vom 19. Oktober
2023.
und 15. April 2024 (vgl. E. II. 4.10 und 4.12 hiervor) ist mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Unfall
vom 14. Juni 2023 keine zusätzlichen unfallbedingten strukturellen
Läsionen bei bekanntem Vorschaden (Unfall vom 12. April 2018) verursacht
hat. Dies legt bereits der Bericht des D.___ vom 14. Juni 2023 nahe, wonach
gestützt auf die gleichentags erstellten Röntgenbilder keine frische Fraktur
oder Absprengung im linken Knie und im linken OSG festgestellt werden konnte
(vgl. Suva- Nr. 20 S. 2 ff; vgl. E. II. 4.1 hiervor). Es gilt im
Weiteren zu berücksichtigen, dass der Radiologe Dr. med. M.___ lediglich
den Verdacht auf einen intramuralen Riss im medialen Meniskushinterhorn angab,
wobei er diesen Verdacht gleich selber relativierte, indem er darauf hinwies,
der Riss entspreche teilweise jedoch auch einem möglichen residuellen
Gefässkanal. Einen Nachweis für eine Binnenläsion konnte der Radiologe nicht
erkennen, ebensowenig bestand ein Hinweis auf ein entzündliches Geschehen
(Suva-Nr. 22). Einen intramuralen Riss im medialen Meniskushinterhorn
konnte auch Dr. med. I.___ im später angefertigten MRT des linken
Kniegelenks vom 20. September 2023 nicht feststellen. Der Radiologe attestierte
«keine hochgradigen Knorpelläsionen femorotibial medial, lateral oder
femoropatellär» und stellte «unauffällige Menisken» fest (IV-Nr. 38
S. 2; vgl. E. II. 4.8 hiervor). Nach den plausiblen Angaben von Dr. med.
C.___ ist von einer durch den Unfall vom 14. Juni 2023 eingetretenen
vorübergehenden Verschlimmerung des bekannten degenerativen Vorzustandes des
linken Kniegelenks (Unfallereignis vom 12. April 2018) auszugehen. Die
Einschätzung des Suva- und Facharztes, wonach im natürlichen Verlauf nach
spätestens sechs bis acht Wochen erfahrungsgemäss der Vorzustand des
Kniegelenks wieder erreicht sei, was im Übrigen auch für das OSG gelte, und die
Unfallfolgen vom 14. Juni 2023 auch unter Berücksichtigung des
Vorzustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielten, ist
plausibel und überzeugt. Der Beschwerdeführer erlitt bei seinem Unfall vom
14.
Juni 2023 (Umknicken und Sturz von einer 10 cm hohen Holzpalette) lediglich
ein Bagatelltrauma, welches erfahrungsgemäss im Regelfall keine längerdauernden
Beschwerden zur Folge hat. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass diesem
Ereignis hinsichtlich der Beschwerdesituation keine längerdauernde ursächliche
Wirkung beigemessen werden kann.
6.3
Gemäss den ärztlichen Berichten
von Dr. med. J.___ vom 31. August 2023 (Suva-Nr. 33; E. II. 4.6
hiervor) und 19. September 2023 (Suva-Nr. 43; E. II. 4.7 hiervor)
sowie dem ärztlichen Zwischenbericht vom 22. November 2023 (Suva-Nr. 66;
E. II. 4.11 hiervor) leidet der Beschwerdeführer an einer Hyperalgesie
(erhöhten Schmerzempfindlichkeit) des gesamten linken Beines, betont Knie und
Fuss «bei Status nach Bagatelltrauma vom 14.06.2023». Die Beschwerdegegnerin
hielt dazu im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid fest, es sei nicht
klar, ob Dr. med. J.___ damit zum Ausdruck bringen wolle, er gehe von
unfallbedingten Beschwerden aus. Auf jeden Fall liefere eine Feststellung wie «Status
nach … » keine hinreichende Aussage zur Kausalität. Dem ist beizupflichten
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2015 vom 20. April 2016
E. 3.3). Zudem gilt es zu beachten, dass Dr. med. C.___ mit Bezug auf
den ärztlichen Zwischenbericht von Dr. med. J.___ vom 22. November
2023.
in seiner abschliessenden ärztlichen Beurteilung vom 15. April 2024 darlegte,
Dr. med. J.___ fasse nochmals den Verlauf in seiner Praxis zusammen.
Hierin seien keine neuen medizinischen Tatsachen oder Erkenntnisse enthalten,
sämtliche Angaben seien den bereits vorhandenen Berichten zu entnehmen
Dispositiv
(Suva-Nr. 74 S. 3; vgl. E. II. 4.12 hiervor). Demnach ist davon
auszugehen, dass der Suva- und Facharzt Dr. med. C.___ auch unter
Berücksichtigung der von Dr. med. J.___ diagnostizierten Hyperalgesie des gesamten
linken Beines davon ausgeht, dass im natürlichen Verlauf nach spätestens sechs
bis acht Wochen erfahrungsgemäss der Vorzustand wieder erreicht ist. Es
bestehen keine Hinweise, dass von über den 29. September 2023 hinaus
bestehenden Beschwerden infolge des hier fraglichen Unfallereignisses vom
14. Juni 2023 auszugehen wäre.
7. Nach dem Gesagten ist der
versicherungsmedizinischen Beurteilung durch Dr. med. C.___ Beweiswert
zuzuerkennen. Dessen Berichte vom 19. Oktober 2023 (E. II. 4.10
hiervor) und 15. April 2024 (E. II. 4.12 hiervor) sind schlüssig,
nachvollziehbar begründet und widerspruchsfrei. Zweifel an der Zuverlässigkeit
dieser versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen mangels
entsprechender Indizien nicht. Dass es sich dabei um reine Aktenbeurteilungen
handelt, vermag den Beweiswert dieser Einschätzung nicht zu schmälern. Damit ist
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die
Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers nicht auf den Unfall vom 14. Juni
2023 zurückzuführen sind und dieser in Bezug auf das linke Knie und das linke
OSG keine strukturellen Läsionen verursacht hat. Im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung (29. September 2023), d.h. rund 3 ½ Monate nach dem
fraglichen Unfallereignis, ist vom Abschluss der unfallbedingten vorübergehenden
Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes des linken Kniegelenks auszugehen.
Der hier fragliche Unfall vom 14. Juni 2023 spielt für das Beschwerdebild
keine ursächliche Rolle mehr. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin
habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, kann ihm nicht
gefolgt werden. Angesichts der vorliegenden medizinischen Abklärungen, welche
sich auf aktuelle Bildgebungen stützen, erscheint unklar, welche weiteren
Abklärungen die Beschwerdegegnerin noch hätte vornehmen sollen. Für weitere
Beweismassnahmen besteht kein Anlass. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
25. Oktober 2023 bzw. der diese bestätigende, vorliegend angefochtene
Einspracheentscheid vom 17. April 2024, worin die Leistungen für die
Folgen des Unfalls vom 14. Juni 2023 auf den 29. September 2023
eingestellt wurden, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
8.2 In Beschwerdesachen der
Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht
vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser