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Entscheid

VSBES.2024.114

Unfallversicherung

18. September 2025Deutsch32 min

Unfallfolgen obligatorisch versichert. Am 14. Juni 2023 erlitt der Beschwerdeführer

Source so.ch

Urteil vom 18. September 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 17. April 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1980 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war als Schreiner bei der B.___ AG, [...],

angestellt und über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (Suva; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen

Unfallfolgen obligatorisch versichert. Am 14. Juni 2023 erlitt der Beschwerdeführer

bei der Arbeit einen Unfall, als er mit dem linken Fuss auf der Kante einer

Holzpalette umknickte, auf das linke Knie stürzte und sich am oberen Sprunggelenk

(OSG) verletzte (Akten der Suva Nr. [Suva-Nr.] 1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte

Taggeldleistungen und übernahm die Heilkosten (Suva-Nr. 5 f.). Mit

Verfügung vom 25. Oktober 2023 verneinte sie einen Leistungsanspruch

betreffend Rückenbeschwerden und stellte die Leistungen betreffend die

Beschwerden im Bereich des linken Fussgelenks und des linken Knies auf den 29. September

2023 ein (Suva-Nr. 55). Die dagegen erhobene Einsprache wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. April 2024 ab. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss der Beurteilung ihres

versicherungsinternen Arztes Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, seien die Rückenbeschwerden

des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom

14. Juni 2023 zurückzuführen. In Bezug auf das linke OSG und das linke Knie

seien die aktuell bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt. Die

Leistungen seien zu Recht auf den 29. September 2023 eingestellt worden

(Suva-Nr. 76; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 15. Mai

2024 lässt der Beschwerdeführer Beschwerde erheben und sinngemäss geltend

machen, der Einspracheentscheid vom 17. April 2024 sei aufzuheben. Zur

Begründung macht er geltend, er sei aus ärztlicher Sicht immer noch vollständig

arbeitsunfähig und verlange von der Beschwerdegegnerin die ihm zustehenden

Versicherungsleistungen (A.S. 10).

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Mai

2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und

verzichtet auf eine Stellungnahme (A.S. 12).

2.3 Mit Eingabe vom 31. Mai

2024 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht mitteilen, er habe Fürsprecher

Pasquino Bevilacqua, [...], mit seiner Vertretung beauftragt; der

Rechtsvertreter ersucht um Zustellung der vollständigen Verfahrens- und

Vorakten (A.S. 13 f.).

2.4 Mit Instruktionsverfügung vom

6. Juni 2024 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer neu durch

Fürsprecher Pasquino Bevilacqua vertreten wird. Dem Vertreter des

Beschwerdeführers werden die vollständigen Beschwerdeakten sowie die Suva-Akten

auf elektronischem Weg zugestellt (A.S. 16 f.).

2.5 Am 12. Juli 2024 lässt der

Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme bzw. Replik einreichen. Es wird

geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei durch die

Beschwerdegegnerin nicht genügend abgeklärt worden, der angefochtene

Einspracheentscheid sei aufzuheben und zu weiteren Abklärungen hinsichtlich

eines möglichen Menikusrisses und anschliessend zu einem neuen Entscheid an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (A.S. 22 ff.).

2.6 In ihrer Duplik vom

23. Juli 2024 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren auf

Abweisung der Beschwerde fest und macht ergänzende Angaben (A.S. 27 f.).

2.7 Mit Instruktionsverfügung vom

4. September 2024 wird festgestellt, dass der Vertreter des

Beschwerdeführers auf das Einreichen einer Kostennote innert Frist verzichtet

hat (A.S. 30).

2.8 Mit Eingabe vom

11. September 2024 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers doch noch eine

Kostennote seit seiner Mandatsübernahme ein (A.S. 31 ff.). Diese wird in

der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

2.9 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachverhaltsvoraussetzungen

(Einhalten der Frist und Form, örtlich und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für das

Unfallereignis vom 14. Juni 2023 in der Zeit ab 29. September 2023.

1.3

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. April 2024

eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden,

soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Im Versicherungsfall

hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung von

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie

infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16

Abs. 1 UVG). Sowohl bei der Heilbehandlung als auch beim Taggeld handelt

es sich – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – um vorübergehende

Leistungen. Sie sind – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind – nur so lange zu gewähren, als von

der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustands erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der

Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung

abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f. mit Hinweisen). Ist die

versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so hat

sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Hat sie

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität erlitten, so hat sie Anspruch auf eine

angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt

hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch

die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (statt vieler BGE 129 V 177

E. 3.1).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (statt vieler BGE 129 V 177

E. 3.2).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,

wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht.

Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die

entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei

der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des

Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch

den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es

darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein

Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller

Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des

Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen

sind (Kaspar Gehring, in: Ueli Kieser et al. [Hrsg.], Kommentar zu

den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG

N 40; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2022 vom 16. März 2023 E.

3.2.3

und 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog. antizipierte

oder vorweggenommene Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024

E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2

Zur

Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es

verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (statt vieler Urteil des

Bundesgerichts 8C_173/2021 vom 25. Oktober 2023 E. 4.1). Ein

Aktenbericht bzw. -gutachten ist beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund

vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich

feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche

Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2 mit

Hinweisen). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder

ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu,

sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.

Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere genügt

in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.3 mit

Hinweisen).

4.

Der relevante medizinische

Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

4.1

Der Beschwerdeführer erlitt am

14.

Juni 2023 einen Arbeitsunfall, als er auf der Kante einer Holzpalette umknickte,

auf das linke Knie stürzte und sich dabei das Fussgelenk (oberes Sprunggelenk

[OSG]) verstauchte (Schadenmeldung UVG vom 27. Juni 2023;

Suva-Nr. 1). Im Bericht des D.___, Notfallpraxis, vom 14. Juni 2023

wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt (Suva-Nr. 20 S. 2 ff.):

OSG-Distorsion

links sowie Knie-Distorsion links am 14.06.2023

·

Röntgen OSG links

14.06.2023: Keine frische Fraktur oder Absprengung (im Vergleich zur

Voruntersuchung 2020)

·

Röntgen Knie links

14.06.2023: Keine frische Fraktur (im Vergleich zur Voruntersuchung 2018

unveränderte Unregelmässigkeit des lateralen Tibiaplateaus)

·

Therapie:

·

Symptomatische

Therapie

·

Gehstöcke

·

Thromboseprophylaxe

mittels Enoxaparin

Zur Anamnese wurde dargelegt, der Patient

habe sich notfallmässig wegen OSG- und Knieschmerzen links vorgestellt. Er habe

berichtet, dass er bei der Arbeit mit dem linken Fuss an der Kante einer

Holzpalette «umgeknickt» sei (die Richtung habe er nicht sagen können), dann

auf das linke laterale Knie gefallen sei und ein «Knacken» gehört habe. Die

Schmerzen nach dem Sturz seien sehr gering gewesen, sodass er habe

weiterarbeiten können. In der nächsten Stunde seien die Schmerzen stärker

geworden, sodass er sich hier vorgestellt habe. Derzeit könne er den Fuss

belasten, allerdings unter starken Schmerzen. Bei der Erhebung des Status des

linken Knies wurde eine Druckdolenz über dem lateralen Tibiaplateau

festgestellt, ansonsten bestanden unauffällige Verhältnisse. Die Belastung im

Stehen sei möglich. Beim Status des linken OSG wurde eine Druckdolenz über dem

Aussenknöchel und über den Achillessehnen angegeben; im Weiteren wurden

ebenfalls unauffällige Verhältnisse festgestellt. Beim Röntgen des linken Knies

und des linken OSG waren keine frische Fraktur oder Absprengung ersichtlich. Zur

Beurteilung bzw. zum Verlauf wurde angegeben, in der Zusammenschau der Befunde

gehe man am ehesten von einer OSG-Distorsion sowie einer Knie-Distorsion links

aus. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 14. Juni 2023 bis

19.

Juni 2023 (Suva-Nr. 20 S. 2 ff.; vgl. auch ärztliches

Zeugnis des D.___ vom 14. Juni 2023 [Suva-Nr. 2 S. 2]).

4.2

Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. E.___ (Dorfpraxis [...] AG), attestierte in

seinem Arztzeugnis vom 11. Juli 2023 (Suva-Nr. 10 S. 2 f.) und in

seinen ärztlichen Zeugnissen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers ab 14. Juni 2023 (Suva-Nr. 3 S. 2, 4 S. 2,

7.

S. 2, 32 S. 1, 42 S. 1, 60 S. 1, 71 S. 2 und 81

S. 2 f.; Beschwerdebeilagen [BB] 4). Der Hausarzt stellte u.a. fest, die

vom Beschwerdeführer angegebenen stärksten Schmerzen kontrastierten zum lokalen

Befund, weshalb dem Patienten eine orthopädische Untersuchung empfohlen worden

sei (Suva-Nr. 10 S. 3).

4.3

4.3.1

Dr. med. F.___ () nahm in

seinem Bericht vom 6. Juli 2023 über das gleichentags erstellte MRI des

linken Knies folgende Beurteilung vor: «Vd. a. intramuralen Riss im medialen

Meniskushinterhorn, teils jedoch auch mgl. residuellem Gefässkanal

entsprechend. Kein Nachweis einer weiteren Binnenläsion, kein Hinweis auf ein

entzündliches Geschehen» (Suva-Nr. 22).

4.3.2

Dr. med. G.___ () hielt in

seinem Bericht gleichen Datums gestützt auf das MRI des OSG links vom

6.

Juli 2023 fest, es bestehe kein Hinweis auf eine frische Bänderläsion

am Sprunggelenk/Rückfuss links. Es seien initiale degenerative Veränderungen im

medialen OSG ersichtlich. Eine Fraktur bestehe nicht (Suva-Nr. 23).

4.4

Dr. med. H.___, Facharzt

Allgemeine Innere Medizin FMH, gab in seiner ärztlichen Anordnung vom 7. Juli

2023.

eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % vom

10.

Juli 2023 bis 14. Juli 2023 an (Suva-Nr. 19 S. 3). In

seinem Bericht vom 7. Juli 2023 hielt er im Weiteren fest, das MRI des

Knies links vom 6. Juli 2023 ergebe einen Verdacht auf einen intramuralen

Riss im medialen Meniskushinterhorn, teilweise entspreche dies jedoch auch einem

möglichen residuellen Gefässkanal. Es bestehe kein Nachweis einer weiteren

Binnenläsion und kein Hinweis auf ein entzündliches Geschehen. Das MRI des OSG

links vom 6. Juli 2023 ergebe keinen Hinweis auf eine frische Bänderläsion

am Sprunggelenk/Rückfuss links. Es seien initiale degenerative Veränderungen im

medialen OSG ersichtlich. Eine Fraktur bestehe nicht (Suva-Nr. 21

S. 2 f.).

4.5

Im Bericht von Dr. med. I.___,

Facharzt für Radiologie und diagnostische Neuroradiologie, vom 24. August

2023.

über das gleichentags erstellte MRT der LWS und des ISG wurde Folgendes zur

Indikation angegeben: Ameisenlaufen und Schmerzen ganzes Bein links nach Trauma

im Juni 2023. Es stelle sich die Frage, ob eine lumboradikuläre Problematik ersichtlich

sei. Zur Beurteilung wurde dargelegt, es bestehe eine mögliche diskogene

rezessale Affektion des Spinalnerven S1 links bei fokaler Bandscheibenextrusion

und posteriorem Anulusriss LWK 5/SWK 1 – eine CT-gesteuerte,

perkutane, interlaminäre, epidurale Infiltration sollte in Erwägung gezogen

werden. Ossäre Läsionen SWK 4 und 5 (letztere lediglich partiell

miterfasst) seien zur weiteren Charakterisierung des MRT des Sakrums mit

Kontrastmittel und CT nativ zu erwägen (Suva-Nr. 31 f.).

4.6

Dr. med. J.___,

Orthopädische Chirurgie (), stellte in seinem Bericht vom 31. August 2023

folgende Diagnosen: «Hyperalgesie des gesamten linken Beines, betont Knie und

Fuss bei Status nach Bagatelltrauma vom 14.06.2023, Innenmeniskusläsion

Kniegelenk links, Bandscheibenprotrusion LWK 5/SWK 1 mit möglicher Kompression

Nervenwurzel S1 links sowie ossärer Läsion SWK 4/5». Zur Anamnese wurde im

Wesentlichen angegeben, seit vier Wochen erfolge eine physiotherapeutische

Behandlung, aktuell zweimal wöchentlich. Hierunter habe sich eine 25 bis 30%ige

subjektive Beschwerdeverbesserung ergeben. Der Patient sei seit dem Trauma zu

100.

% arbeitsunfähig. Hierbei berichte er über ein Ameisenlaufen sowie

Kraftminderung des gesamten linken Beines. Weiterhin könne er das Kniegelenk

nicht vollständig extendieren. Der Patient sei erlernter Deckenmonteur und

arbeite aktuell zu 100 % als Schreiner. Es wurde folgende Beurteilung abgegeben:

Beim Patienten bestehe eine Hyperalgesie des gesamten linken Beines, betont

Knie und Fuss bei Status nach Bagatelltrauma vom 14. Juni 2023. In der

durchgeführten Untersuchung der LWS zeige sich eine Bandscheibenprotrusion

LWK 5/SWK 1 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel S1 links sowie

eine ossäre Läsion SWK 4/5 (Suva-Nr. 33).

4.7

Im Bericht von Dr. med. J.___

vom 19. September 2023 wurde angegeben, der Patient stelle sich zur

Verlaufskontrolle und Besprechung der durchgeführten Diagnostik wieder vor. Er

berichte unter der Medikation mit Pregabalin 75 mg subjektiv

beschwerdegebessert gewesen zu sein. Jedoch seien im Verlauf die Schmerzen

erneut zurückgekommen. Der Befund zum Fuss links lautete wie folgt: Diskretes

Schonungshinken. Es wurde die gleiche Beurteilung wie im obgenannten Bericht

vom 31. August 2023 (vgl. E. II. 4.6 hiervor) angegeben. Im Weiteren

wurde zum Procedere erwähnt, die physiotherapeutische Behandlung sei

fortzuführen und es sei mit dem Patienten eine Wiedervorstellung zur

Verlaufskontrolle in zwei Wochen vereinbart worden (Suva-Nr. 43 S. 1 f.).

4.8

Im MRT des linken Knies vom

20.

September 2023 erhob Dr. med. I.___ folgende Befunde: Es bestehe

ein regelrechtes Knochenmarksignal. Hochgradige Knorpelläsionen femorotibial

medial, lateral oder femoropatellär seien nicht ersichtlich. Es bestünden

unauffällige Menisken sowie intakte Kreuz- und Kollateralbänder. Es seien kein

Gelenkerguss und keine Baker-Zyste vorhanden. Es bestünden intakte Quadrizeps-

und Patellarsehnen. Die periartikuläre Muskulatur sei unauffällig. Die

Beurteilung lautete wie folgt: «Keine Kniebinnenläsionen» (Suva-Nr. 38

S. 2 f.).

4.9

Dr. med. K.___, Neurologie

FMH, hielt in seinem Bericht vom 5. Oktober 2023 fest, er habe den

Patienten am 13. September 2023 bzw. 22. September 2023 in seiner

Sprechstunde untersucht. Zur Diagnose gab er an, es bestünden diffuse Schmerzen

des ganzen linken Beines mit Punctum maximum im Kniebereich unklarer Genese.

Zur Anamnese wurde angegeben, seit dem Unfall am 14. Juni 2023 klage der

Patient über persistierende Schmerzen des linken Beines mit Punctum maximum im

Kniebereich. Es seien Ruheschmerzen mit Verstärkung bei Belastung vorhanden.

Eine Zunahme der Beschwerden bestehe auch beim Velofahren. Subjektiv sei die

Kraft im linken Bein vermindert. Die Beurteilung lautete wie folgt: Es

bestünden diffuse Schmerzen des ganzen linken Beines mit Punctum maximum im

Kniebereich links ohne morphologisches Korrelat. Es bestehe eine leichte

Hypotrophie des linken Beines, am ehesten inaktivitätsbedingt. Als

Differentialdiagnose wurden neuropathische Schmerzen ohne erkennbare

Nervenläsion angegeben (Suva-Nr. 44 S. 3).

4.10

Suva-Arzt Dr. med. C.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

hielt in seiner Kurzbeurteilung vom 19. Oktober 2023 zum Sachverhalt u.a. fest,

nach dem früheren Unfall vom 3. April 2023 hätten Beschwerden im rechten

Thorax bestanden; laut Dossier seien keine Vorzustände bekannt. Der frühere Unfall

vom 3. April 2023 habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu

zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt. Weder

im konventionellen Rx.-Thorax (Röntgenaufnahme des Brustkorbs) vom

4.

April 2023 noch in demjenigen vom 6. April 2023 hätten sich

strukturelle Läsionen gezeigt. Im natürlichen Verlauf sei erfahrungsgemäss nach

einer einfachen Thoraxprellung der Vorzustand nach spätestens 6 bis 8 Wochen

wieder erreicht und Unfallfolgen spielten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

keine Rolle mehr. Die geltend gemachten Rückenschmerzen seien nicht mit

mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom

14.

Juni 2023 zurückzuführen. Die Beschwerden seien echtzeitlich nicht

dokumentiert und im MRI vom 24. August 2023 erstmals dokumentiert worden

(vgl. E. II. 4.5 hiervor). Dieses sei von Dr. med. L.___ in Auftrag

gegeben worden. Berichte von ihm seien keine im Dossier, lediglich der

Verlaufsbericht seines Kollegen Dr. med. J.___ vom 29. August 2023. Das

MRI zeige keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen zusätzlichen

strukturellen Läsionen, aber eine mögliche diskogene rezessale Affektion des

Spinalnerven S1 links bei fokaler Bandscheibenextrusion und posteriorem

Anulusriss LWK 5/SWK 1. Dabei handle es sich überwiegend

wahrscheinlich um einen degenerativen Vorzustand; eine Distorsion des linken

OSG und Kniegelenks vermöge keinen Bandscheibenvorfall auszulösen. Die

Gesundheit des Patienten sei bei den vom Unfallereignis vom 14. Juni 2023

betroffenen Körperregionen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem

Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Im früheren Schadenfall

(Nr. 24.69467.18.2; Ereignis vom 12. April 2018, bei welchem mit

unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung der Suva vom

17.

September 2018 ein Leistungsanspruch mangels Versicherungsdeckung abgelehnt

worden sei) seien eine undislozierte Fraktur des Malleolus medialis links und

eine minimal dislozierte laterale Tibiaplateau-Impressionsfraktur links

dokumentiert. Der Unfall vom 14. Juni 2023 habe nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt, welche

objektivierbar seien. Weder das MRI des OSG noch die beiden MRI des linken

Kniegelenks zeigten zusätzliche überwiegend wahrscheinlich unfallbedingte

strukturelle Läsionen. Überwiegend wahrscheinlich sei es zu einer

vorübergehenden Verschlimmerung des bekannten degenerativen Vorzustandes des

Kniegelenks gekommen. Im natürlichen Verlauf sei erfahrungsgemäss der

Vorzustand nach spätestens 6 bis 8 Wochen wieder erreicht und Unfallfolgen

spielten auch unter Berücksichtigung des Vorzustandes mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr. Auch nach der Distorsion des OSG sei im

natürlichen Verlauf erfahrungsgemäss der Vorzustand nach spätestens 6 bis 8

Wochen wieder erreicht und Unfallfolgen spielten mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr (Suva-Nr. 47).

4.11

Dem im Einspracheverfahren zugestellten,

nicht unterzeichneten ärztlichen Zwischenbericht der Praxis «» vom

22.

November 2023 kann die Diagnose «Hyperalgesie des gesamten linken

Beines, betont Knie und Fuss bei Status nach Bagatelltrauma vom 14.06.2023,

Innenmeniskusläsion Kniegelenk links, Bandscheibenprotrusion LWK 5/SWK 1

mit möglicher Kompression Nervenwurzel S1 links sowie ossärer Läsion SWK 4/5»

entnommen werden. Zum Verlauf wurde dargelegt, der Patient sei von

Dr. med. L.___ zur Verlaufskontrolle und Besprechung der durchgeführten

MR-Untersuchung der LWS vorgestellt worden. Zur «Prognose» wurde angegeben, Zehen-

und Fersengang seien linksseitig deutlich eingeschränkt. Der Patient stehe mit

flektiertem linkem Kniegelenk. Es bestehe kein Klopfschmerz der BWS/LWS. Es sei

ein diskreter Druckschmerz der valleix’schen Schmerzpunkte L4-S1 links

vorhanden. Die Reklination sei annähernd schmerzfrei möglich. Es bestehe ein

leichtes Ameisenlaufen im Bereich des lateralen Unterschenkels links. Die grobe

Kraft der unteren Extremität links sei in allen Bewegungsrichtungen eingeschränkt.

Der Patient gebe eine Berührungsempfindsamkeit im Bereich des gesamten

Unterschenkels an. Es bestünden ein Druckschmerz und Triggerpunkte der

Glutealmuskulatur. Beim Kniegelenk links bestehe ein hinkendes Gangbild. Ein

intraartikulärer Erguss, Infektzeichen oder eine Überwärmung seien nicht

vorhanden. Der Patient gebe einen ubiquitären Druckschmerz im Bereich des gesamten

linken Kniegelenks an. Es bestehe auch ein Druckschmerz über dem medialen und

lateralen Kniegelenkspalt. Meniskuszeichen seien nicht eindeutig prüfbar. Beim

linken Fuss lasse sich ebenfalls ein ubiquitärer Druckschmerz auslösen. Dieser

sei betont im Bereich der Achillessehne, die im gesamten Verlauf tastbar sei. Es

gebe keine besonderen Umstände, welche den Heilungsverlauf ungünstig

beeinflussen könnten. Zur Arbeitsaufnahme wurde angegeben, es sei nicht

erforderlich, sich beim Betrieb um Zuweisung geeigneter Arbeit zu bemühen. Ein

bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten (Suva-Nr. 66).

4.12

Dr. med. C.___ hielt in

seiner abschliessenden ärztlichen Beurteilung vom 15. April 2024 fest, in

der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 19. Oktober 2023 (vgl. E.

II. 4.10 hiervor) sei bezüglich des Unfalls vom 14. Juni 2023

ausgeführt worden, dass das MRI keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen

zusätzlichen strukturellen Läsionen zeige, aber eine mögliche diskogene

rezessale Affektion des Spinalnerven S1 links bei fokaler

Bandscheibenprotrusion und posteriorem Anulusriss LWK5 / SWK 1 zeige. Dabei

handle es sich überwiegend wahrscheinlich um einen degenerativen Vorzustand. Bezüglich

der Unfallkausalität sei ausgeführt worden, dass der geltend gemachte

Unfallhergang mit Supinationstrauma des linken Sprunggelenks aus einer Höhe von

lediglich knapp 10 cm (Palette) überwiegend wahrscheinlich nicht geeignet sei,

einen Bandscheibenvorfall im Bereich der LWS herbeizuführen. Auch zeige weder

das MRI des OSG oder die MRI-Bildgebung des linken Kniegelenks überwiegend

wahrscheinlich zusätzliche unfallbedingte strukturelle Läsionen bei bekanntem

Vorschaden. Es werde eine überwiegend wahrscheinliche vorübergehende

Verschlimmerung des bekannten Vorzustandes des Kniegelenks beurteilt. Im

natürlichen Verlauf sei nach spätestens sechs bis acht Wochen erfahrungsgemäss

der Vorzustand wieder erreicht. Der gleiche zeitliche Verlauf sei bei der

Distorsion des OSG im natürlichen Verlauf erfahrungsgemäss zu erwarten. Mit

Dokumentendatum vom 24. November 2023 liege ein ärztlicher Zwischenbericht

von Dr. med. J.___ vor (vgl. E. II. 4.11 hiervor). Hier fasse dieser

Arzt nochmal den Verlauf in seiner Praxis zusammen. Hierin seien keine neuen

medizinischen Tatsachen oder Erkenntnisse enthalten, sämtliche Angaben seien

den bereits vorhandenen Berichten zu entnehmen. Somit ergäben sich keine neuen

Beweise, welche eine Änderung der Beurteilung vom 19. Oktober 2023

begründen würden (Suva-Nr. 74).

5.

5.1

Gestützt auf den oben

dargelegten medizinischen Verlauf nach dem fraglichen Unfallereignis vom

14.

Juni 2023 stellte die Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen

Einspracheentscheid vom 17. April 2024 fest, Dr. med. C.___ vertrete

die Auffassung, dass die Rückenbeschwerden nicht auf den Unfall vom

14.

Juni 2023 zurückzuführen seien. Im Weiteren habe dieser Unfall gemäss

seinen Angaben keine strukturellen Läsionen im linken Knie und im linken OSG

verursacht. Dieses Ereignis sei nicht geeignet, längerdauernde Beschwerden zu

verursachen. Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 29. September 2023

sei die unfallbedingte vorübergehende Verschlimmerung abgeschlossen gewesen

(Suva-Nr. 76 ff; A.S. 1 ff.).

5.2

Der Beschwerdeführer hält dem

entgegen, er sei aus ärztlicher Sicht noch immer vollständig arbeitsunfähig,

weshalb ihm auch weiterhin Versicherungsleistungen zu gewähren seien. Die

Beschwerdegegnerin stütze sich in ihrem Einspracheentscheid vom 17. April

2024.

ausschliesslich auf die beiden internen versicherungsmedizinischen

Beurteilungen von Dr. med. C.___ vom 19. Oktober 2023 und

15.

April 2024. Dieser habe den Beschwerdeführer nie zu Gesicht bekommen

und ihn auch nicht medizinisch untersucht. Er habe am 14. Juni 2023 einen

Arbeitsunfall erlitten und seither sei sein linkes Knie beeinträchtigt. Soweit

die Berichte von Dr. med. C.___ die Rückenschmerzen thematisierten, komme

diesen Ausführungen keine Relevanz zu. Gestützt auf die Akten sei erstellt, dass

die bestehenden Rückenläsionen keinen Zusammenhang mit den geklagten

Kniebeschwerden hätten. Es möge allenfalls zutreffen, dass weder das MRI des

OSG noch dasjenige des linken Kniegelenks überwiegend wahrscheinlich

zusätzliche unfallbedingte strukturelle Läsionen zeigten, dem sei jedoch

entgegenzuhalten, dass Dr. med. M.___ in seinem Bericht vom 6. Juli

2023.

den Verdacht äussere, dass beim Beschwerdeführer ein intramuraler Riss im

medialen Meniskushinterhorn vorliegen könne. Dieser Verdachtsdiagnose sei die

Beschwerdegegnerin nie nachgegangen. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei von

ihr nicht genügend abgeklärt worden (A.S. 10 und 22 ff.).

In ihrer Duplik weist die Beschwerdegegnerin

noch darauf hin, angesichts des Vorliegens einer MRT-Untersuchung sei nicht

ersichtlich, welche weitere Abklärung sie noch hätte vornehmen sollen. Gestützt

auf die Beurteilung im Befundbericht vom 6. Juli 2023 könne nicht von

einer überwiegend wahrscheinlichen unfallbedingten strukturellen Läsion

ausgegangen werden (A.S. 27).

6.

6.1

Im Folgenden ist zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht mit vorliegend angefochtenem

Einspracheentscheid ihre weitergehende Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem

Unfallereignis vom 14. Juni 2023 verneint und ihre Versicherungsleistungen

per 29. September 2023 eingestellt hat. In Bezug auf die Rückenbeschwerden

kommt der Suva-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinen Beurteilungen vom

25.

Oktober 2023 und 15. April 2024 zum Schluss, diese seien nicht

auf den vorliegend fraglichen Unfall vom 14. Juni 2023 zurückzuführen. Er

begründet dies nachvollziehbar damit, die geltend gemachten Rückenbeschwerden

seien echtzeitlich nicht dokumentiert, sondern gingen erstmals aus dem MRI vom 24. August

2023.

hervor (Suva-Nr. 31; vgl. E. II. 4.5 hiervor). Das MRI zeige

keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen zusätzlichen strukturellen

Läsionen und der Unfall vom 14. Juni 2023 sei nicht geeignet, einen

Bandscheibenvorfall im Bereich der LWS auszulösen. Bei der Rückenproblematik (diskogene

rezessale Affektion des Spinalnervs S1 links bei fokaler Bandscheibenextrusion

und posteriorem Anulusriss LWK 5 / SWK 1) handle es sich überwiegend

wahrscheinlich um einen degenerativen Vorzustand (Suva-Nr. 47 S. 2

und 74 S. 2 f.; vgl. E. II. 4.10 und 4.12 hiervor). Diese Beurteilung des

Facharztes ist nachvollziehbar und plausibel. Dem vorliegenden Bericht über das

MRT des Sacrums vom 4. September 2023 oder dem ärztlichen Zwischenbericht

von Dr. med. J.___ vom 22. November 2023 kann nichts anderes

entnommen werden (Suva-Nr. 36 und 66 S. 2 ff.; vgl. E. II. 4.11 hiervor).

Damit übereinstimmend stellte Dr. med. C.___ in seiner abschliessenden

ärztlichen Beurteilung vom 15. April 2024 fest, im ärztlichen

Zwischenbericht von Dr. med. J.___ vom 22. November 2023 seien keine

neuen medizinischen Tatsachen oder Erkenntnisse enthalten, sämtliche Angaben

seien den bereits vorhandenen Berichten zu entnehmen (Suva-Nr. 74; vgl. E.

II. 4.12 hiervor). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht

bestritten. Er macht geltend, den Ausführungen von Dr. med. C.___ komme

keine Relevanz zu, soweit sie sich mit den Rückenbeschwerden des

Beschwerdeführers befassten. Aufgrund der Akten sei erstellt, dass die beim

Beschwerdeführer bestehenden Rückenläsionen keinen Zusammenhang mit den von ihm

geklagten Beschwerden in seinem Knie hätten (vgl. ergänzende Stellungnahme bzw.

Replik vom 12. Juli 2024, A.S. 23). Gestützt auf die vorliegenden

medizinischen Unterlagen besteht kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall

vom 14. Juni 2023 und den Rückenbeschwerden, wie dies von der

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. Oktober 2023 und im vorliegend

angefochtenen Einspracheentscheid korrekt festgestellt wurde. Gemäss der

Beurteilung des Facharztes ist davon auszugehen, dass der Unfallmechanismus

(Distorsion des linken OSG und des linken Kniegelenks) nicht geeignet ist,

einen Bandscheibenvorfall zu verursachen (Suva-Nr. 47 S. 2; vgl. E. II. 4.10

hiervor). Damit erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.

6.2

Der Beschwerdeführer stellt sich

in Bezug auf die Beschwerden im linken oberen Sprunggelenk (OSG) sowie im

linken Knie auf den Standpunkt, es möge allenfalls zutreffen, dass weder das

MRI des OSG noch die MRI-Bildgebung des linken Kniegelenks überwiegend

wahrscheinlich zusätzliche unfallbedingte strukturelle Läsionen bei bekanntem

Vorschaden zeigten. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass Dr. med. F.___

in seinem Arztbericht vom 6. Juli 2023 (Suva-Nr. 22) bei seiner

Beurteilung den Verdacht äussere, beim Beschwerdeführer könnte ein intramuraler

Riss im medialen Meniskushinterhorn vorliegen. Soweit ersichtlich, sei die

Beschwerdegegnerin dieser Verdachtsdiagnose nie weiter bzw. vertieft

nachgegangen (A.S. 23). Dazu ist festzuhalten, dass Dr. med. F.___ in

seinem Bericht vom 6. Juli 2023 gestützt auf das MRI des linken Knies

gleichen Datums im Rahmen der Beurteilung zwar ausführte, es bestehe ein

Verdacht auf einen intramuralen Riss im medialen Meniskushinterhorn (Suva-Nr. 22;

vgl. E. II. 4.3.1 hiervor), diese Verdachtsdiagnose konnte in der Folge

jedoch nicht erhärtet werden. So ergab das durch den Radiologen Dr. med. I.___

erstellte MRT des linken Kniegelenks vom 20. September 2023 unauffällige

Verhältnisse. Dieser stellte ein regelrechtes Knochenmarksignal, keine

hochgradigen Knorpelläsionen femorotibial medial, lateral oder femoropatellär und

unauffällige Menisken fest. Die Kreuz- und Kollateralbänder waren intakt, ein

Gelenkerguss oder eine Baker-Zyste konnten nicht festgestellt werden. Auch die Quadrizeps-

und Patellarsehnen waren intakt und die periartikuläre Muskulatur unauffällig. Die

abschliessende Beurteilung lautete auf «Keine Kniebinnenläsionen» (vgl. Bericht

von Dr. med. I.___, Facharzt für Radiologie und diag. Neuroradiologie, Suva-Nr. 38

S. 2; vgl. E. II. 4.8 hiervor). Suva- und Facharzt Dr. med. C.___

kam in seiner Einschätzung vom 19. Oktober 2023 gestützt auf die

medizinischen Unterlagen zum Schluss, es seien drei Unfallereignisse des

Beschwerdeführers bekannt (Unfall vom 12. April 2018

[Schadenfall-Nr. 24.69467.18.2]; Unfall vom 3. April 2023

[Schadenfall-Nr. 24.43167.23.7]); Unfall vom 14. Juni 2023

[Schadenfall-Nr. 25.48241.23.8]). Beim früheren ersten Ereignis vom

12.

April 2018 sei eine undislozierte Fraktur des Malleolus medialis links

und eine minimal dislozierte laterale Tibiaplateau-Impressionsfraktur links

dokumentiert; wegen fehlender Deckung sei der Fall ablehnend verfügt worden.

Der zweite Unfall vom 3. April 2023 habe den rechten Thorax betroffen;

strukturelle Läsionen hätten sich auf den Röntgenaufnahmen nicht gezeigt. Die

beim dritten, vorliegend fraglichen Unfall vom 14. Juni 2023 betroffenen

Körperregionen (linkes OSG und linkes Knie) seien mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit schon vor diesem Unfall in stummer oder manifester Weise

durch den ersten Unfall vom 12. April 2018 beeinträchtigt gewesen. Das MRI

des OSG vom 6. Juli 2023 sowie die beiden MRI des linken Kniegelenks vom

6.

Juli und 20. September 2023 zeigten keine zusätzlichen überwiegend

wahrscheinlich unfallbedingten strukturellen Läsionen. Es sei zu einer

vorübergehenden Verschlimmerung des bekannten degenerativen Vorzustandes des

Kniegelenks gekommen, im natürlichen Verlauf sei erfahrungsgemäss der

Vorzustand nach spätestens 6 bis 8 Wochen wieder erreicht und Unfallfolgen

spielten auch unter Berücksichtigung des Vorzustandes mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr. Dies gelte auch nach der Distorsion des

OSG (Suva-Nr. 47; vgl. E. II. 4.10 hiervor). In der abschliessenden

ärztlichen Beurteilung vom 15. April 2024 hielt der Suva- und Facharzt an

seiner Einschätzung vom 19. Oktober 2023 fest (Suva-Nr. 74; vgl. E.

II. 4.12 hiervor).

Gestützt auf die vorerwähnten aktuellen

Bildgebungen, das MRI des linken OSG vom 6. Juli 2023 (Suva-Nr. 23;

vgl. E. II. 4.3.2 hiervor) sowie das MRI bzw. MRT des linken Kniegelenks

vom 6. Juli 2023 (Suva-Nr. 22; vgl. E. II. 4.3.1 hiervor) und 20. September

2023.

(Suva-Nr. 38 S. 2 f.; vgl. E. II. 4.8 hiervor), sowie die nachvollziehbaren

Beurteilungen des Suva- und Facharztes Dr. med. C.___ vom 19. Oktober

2023.

und 15. April 2024 (vgl. E. II. 4.10 und 4.12 hiervor) ist mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Unfall

vom 14. Juni 2023 keine zusätzlichen unfallbedingten strukturellen

Läsionen bei bekanntem Vorschaden (Unfall vom 12. April 2018) verursacht

hat. Dies legt bereits der Bericht des D.___ vom 14. Juni 2023 nahe, wonach

gestützt auf die gleichentags erstellten Röntgenbilder keine frische Fraktur

oder Absprengung im linken Knie und im linken OSG festgestellt werden konnte

(vgl. Suva- Nr. 20 S. 2 ff; vgl. E. II. 4.1 hiervor). Es gilt im

Weiteren zu berücksichtigen, dass der Radiologe Dr. med. M.___ lediglich

den Verdacht auf einen intramuralen Riss im medialen Meniskushinterhorn angab,

wobei er diesen Verdacht gleich selber relativierte, indem er darauf hinwies,

der Riss entspreche teilweise jedoch auch einem möglichen residuellen

Gefässkanal. Einen Nachweis für eine Binnenläsion konnte der Radiologe nicht

erkennen, ebensowenig bestand ein Hinweis auf ein entzündliches Geschehen

(Suva-Nr. 22). Einen intramuralen Riss im medialen Meniskushinterhorn

konnte auch Dr. med. I.___ im später angefertigten MRT des linken

Kniegelenks vom 20. September 2023 nicht feststellen. Der Radiologe attestierte

«keine hochgradigen Knorpelläsionen femorotibial medial, lateral oder

femoropatellär» und stellte «unauffällige Menisken» fest (IV-Nr. 38

S. 2; vgl. E. II. 4.8 hiervor). Nach den plausiblen Angaben von Dr. med.

C.___ ist von einer durch den Unfall vom 14. Juni 2023 eingetretenen

vorübergehenden Verschlimmerung des bekannten degenerativen Vorzustandes des

linken Kniegelenks (Unfallereignis vom 12. April 2018) auszugehen. Die

Einschätzung des Suva- und Facharztes, wonach im natürlichen Verlauf nach

spätestens sechs bis acht Wochen erfahrungsgemäss der Vorzustand des

Kniegelenks wieder erreicht sei, was im Übrigen auch für das OSG gelte, und die

Unfallfolgen vom 14. Juni 2023 auch unter Berücksichtigung des

Vorzustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielten, ist

plausibel und überzeugt. Der Beschwerdeführer erlitt bei seinem Unfall vom

14.

Juni 2023 (Umknicken und Sturz von einer 10 cm hohen Holzpalette) lediglich

ein Bagatelltrauma, welches erfahrungsgemäss im Regelfall keine längerdauernden

Beschwerden zur Folge hat. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass diesem

Ereignis hinsichtlich der Beschwerdesituation keine längerdauernde ursächliche

Wirkung beigemessen werden kann.

6.3

Gemäss den ärztlichen Berichten

von Dr. med. J.___ vom 31. August 2023 (Suva-Nr. 33; E. II. 4.6

hiervor) und 19. September 2023 (Suva-Nr. 43; E. II. 4.7 hiervor)

sowie dem ärztlichen Zwischenbericht vom 22. November 2023 (Suva-Nr. 66;

E. II. 4.11 hiervor) leidet der Beschwerdeführer an einer Hyperalgesie

(erhöhten Schmerzempfindlichkeit) des gesamten linken Beines, betont Knie und

Fuss «bei Status nach Bagatelltrauma vom 14.06.2023». Die Beschwerdegegnerin

hielt dazu im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid fest, es sei nicht

klar, ob Dr. med. J.___ damit zum Ausdruck bringen wolle, er gehe von

unfallbedingten Beschwerden aus. Auf jeden Fall liefere eine Feststellung wie «Status

nach … » keine hinreichende Aussage zur Kausalität. Dem ist beizupflichten

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2015 vom 20. April 2016

E. 3.3). Zudem gilt es zu beachten, dass Dr. med. C.___ mit Bezug auf

den ärztlichen Zwischenbericht von Dr. med. J.___ vom 22. November

2023.

in seiner abschliessenden ärztlichen Beurteilung vom 15. April 2024 darlegte,

Dr. med. J.___ fasse nochmals den Verlauf in seiner Praxis zusammen.

Hierin seien keine neuen medizinischen Tatsachen oder Erkenntnisse enthalten,

sämtliche Angaben seien den bereits vorhandenen Berichten zu entnehmen

Dispositiv

(Suva-Nr. 74 S. 3; vgl. E. II. 4.12 hiervor). Demnach ist davon

auszugehen, dass der Suva- und Facharzt Dr. med. C.___ auch unter

Berücksichtigung der von Dr. med. J.___ diagnostizierten Hyperalgesie des gesamten

linken Beines davon ausgeht, dass im natürlichen Verlauf nach spätestens sechs

bis acht Wochen erfahrungsgemäss der Vorzustand wieder erreicht ist. Es

bestehen keine Hinweise, dass von über den 29. September 2023 hinaus

bestehenden Beschwerden infolge des hier fraglichen Unfallereignisses vom

14. Juni 2023 auszugehen wäre.

7. Nach dem Gesagten ist der

versicherungsmedizinischen Beurteilung durch Dr. med. C.___ Beweiswert

zuzuerkennen. Dessen Berichte vom 19. Oktober 2023 (E. II. 4.10

hiervor) und 15. April 2024 (E. II. 4.12 hiervor) sind schlüssig,

nachvollziehbar begründet und widerspruchsfrei. Zweifel an der Zuverlässigkeit

dieser versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen mangels

entsprechender Indizien nicht. Dass es sich dabei um reine Aktenbeurteilungen

handelt, vermag den Beweiswert dieser Einschätzung nicht zu schmälern. Damit ist

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die

Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers nicht auf den Unfall vom 14. Juni

2023 zurückzuführen sind und dieser in Bezug auf das linke Knie und das linke

OSG keine strukturellen Läsionen verursacht hat. Im Zeitpunkt der

Leistungseinstellung (29. September 2023), d.h. rund 3 ½ Monate nach dem

fraglichen Unfallereignis, ist vom Abschluss der unfallbedingten vorübergehenden

Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes des linken Kniegelenks auszugehen.

Der hier fragliche Unfall vom 14. Juni 2023 spielt für das Beschwerdebild

keine ursächliche Rolle mehr. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin

habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, kann ihm nicht

gefolgt werden. Angesichts der vorliegenden medizinischen Abklärungen, welche

sich auf aktuelle Bildgebungen stützen, erscheint unklar, welche weiteren

Abklärungen die Beschwerdegegnerin noch hätte vornehmen sollen. Für weitere

Beweismassnahmen besteht kein Anlass. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

25. Oktober 2023 bzw. der diese bestätigende, vorliegend angefochtene

Einspracheentscheid vom 17. April 2024, worin die Leistungen für die

Folgen des Unfalls vom 14. Juni 2023 auf den 29. September 2023

eingestellt wurden, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2 In Beschwerdesachen der

Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht

vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser