VSBES.2024.115
Unfallversicherung
6. Dezember 2024Deutsch29 min
2023 (Akten der Suva Nr. [Suva-Nr.] 1) machte der Beschwerdeführer am 15. Februar
Source so.ch
Urteil vom 6. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 12. April 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1960 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) war vom 13. Februar bis 1. März 2023 als Elektriker
bei der Firma B.___ AG (heute: B.___ AG), [...], in einem Arbeitspensum von
100 % angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert.
1.2 Gemäss «Schadenmeldung UVG» vom 3. März
2023 (Akten der Suva Nr. [Suva-Nr.] 1) machte der Beschwerdeführer am 15. Februar
2023, um 15.30 Uhr, auf der Baustelle [...] in [...], beim Heruntersteigen
von der Leiter einen Fehltritt und rutschte ab. Bei der Landung habe er sich
den linken Fuss / Unterschenkel verdreht bzw. verstaucht. Im «Arztzeugnis
UVG» vom 26. Mai 2023 (Suva-Nr. 34 S. 2 f.) diagnostizierte
Dr. med. C.___, Praktischer Arzt / Facharzt für Allgemeinmedizin (D),
betreffend die Erstbehandlung vom 17. Februar 2023 einen «Verdacht auf
Lumboischialgie (ICD-10 M54.4)». Weiter hielt er fest, es bestünden Schmerzen
in der Wade links. Ein MRI der Wade links sei ohne Befund ausgefallen. Die
Beschwerdegegnerin anerkannte am 8. März 2023 ihre Leistungspflicht und
erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilkosten, Suva-Nr. 14).
1.3 Nach dem Einholen weiterer
medizinischer Berichte liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. D.___, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
Versicherungsmedizin, am 28. Juni 2023 zu ihren Fragen im Rahmen einer
«Kurzbeurteilung» Stellung nehmen (Suva-Nr. 43). Daraufhin wurde dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2023 (Suva-Nr. 47) die
Einstellung der Leistungen per 5. Juli 2023 mitgeteilt. So sei der Gesundheitszustand,
wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe, spätestens acht Wochen nach
dem Unfallereignis wieder erreicht gewesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
am 29. Juli 2023 und 10. Oktober 2023 Einsprache (Suva-Nrn. 54, 76).
Gestützt auf die anschliessend eingeholte ärztliche Beurteilung von Dr. med.
E.___, Facharzt für Neurologie, Versicherungsmedizin, vom 12. April 2024
(Suva-Nr. 81), hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
12. April 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) an der Verfügung fest.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):
1. Der
Einspracheentscheid vom 12. April 2024 sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
Unfallversicherungsleistungen aus dem Ereignis vom 15. Februar 2023 über
den Einstellungszeitpunkt vom 5. Juli 2023 hinaus auszurichten.
2. Eventualiter:
In Aufhebung des Einspracheentscheides vom 12. April 2024 sei die
Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Vornahme weiterer Abklärungen
der Nervenschädigung des Beschwerdeführers am Bein links und Fällen eines neuen
Leistungsentscheides.
– unter
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin –
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2024 (A.S. 19
ff.) auf Abweisung der Beschwerde. Zudem wird beantragt, dass allfällige, vom
Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens noch eingereichte Berichte
über Untersuchungen, die nach dem 12. April 2024 stattgefunden hätten, aus
dem Recht zu weisen seien.
4. Je eine Kopie der Replik vom
18. Juni 2024 bzw. 27. Juni 2024 (A.S. 26 ff., 31 f.) sowie
der Duplik vom 2. Juli 2024 (A.S. 34 f.) geht zur Kenntnisnahme an
die jeweilige Gegenpartei.
5. Eine Kopie der am 6. August
2024 eingereichten Kostennote der Vertreterin des Beschwerdeführers
(A.S. 38 f.) geht mit Verfügung vom 7. August 2024 (A.S. 40) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
6. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung der
Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich
bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 12. April 2024 verwirklicht
hat (BGE 143 V 295 E. 4.1.2 S. 99 f.).
1.3
Die
revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,
SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Da im
vorliegenden Beschwerdeverfahren die Folgen des Ereignisses vom 15. Februar
2023.
zu beurteilen sind, ist das ab 1. Januar 2017 geltende Recht
anwendbar.
2.
2.1
Soweit das
Bundesgesetz über die Unfallversicherung nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).
2.2
Die
versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie
infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16
Abs. 1 UVG).
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V
177.
E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden
hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis
des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster
Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo / André
Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl. 2012, Art. 6
UVG, S. 55).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
3.3
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
4.
4.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit
besteht.
4.2
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Für den Beweiswert einer medizinischen
Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.3
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen jedoch auch
nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere
Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58
E. 5.1 S. 65 mit Hinweisen, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V
465.
E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).
5.
Es ist zunächst auf die vom
Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten, erst nach
dem hier massgebenden Einspracheentscheid vom 12. April 2024 verfassten,
medizinischen Akten – konkret: die «ärztliche Bescheinigung» von Dr. med. C.___
vom 13. Mai 2024; die «Einladung zur [neurologischen] Sprechstunde» und das
«Aufgebot zur ambulanten [orthopädischen] Sprechstunde», Spital F.___, vom 18. April
2024.
und 1. Mai 2024; der «ambulante [neurologische] Bericht» von Prof.
Dr. med. G.___, Chefarzt Neurologie, Spital F.___, vom 30. Mai 2024; und der
ambulante [orthopädische] Bericht von Dr. med. H.___, leitende Ärztin
Orthopädie, Spital F.___, vom 13. Juni 2024 (Beschwerdebeilage Nrn. 3
bis 7) – einzugehen. Wie bereits unter E. II. 1.2 hiervor ausgeführt, ist für
die Beurteilung der vorliegenden Streitsache der Zeitpunkt des Einsprache-entscheides
(hier: 12. April 2024) massgebend. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die
nach diesem Zeitpunkt verfassten medizinischen Akten für das vorliegende
Verfahren per se unbeachtlich sind. Ein entsprechendes Vorgehen würde dem zu
berücksichtigenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. II. 4.1 hiervor) zuwiderlaufen.
Daher kann dem Antrag der Beschwerdegegnerin, wonach sämtliche im Laufe des
Beschwerdeverfahrens noch eingereichten Berichte über Untersuchungen, die nach
dem 12. April 2024 stattgefunden hätten, «aus dem Recht zu weisen» seien
(vgl. E. I. 3 hiervor), nicht gefolgt werden. Sollten sich die erwähnten
medizinischen Berichte jedoch auf einen anderen als den im vorliegenden
Verfahren zu prüfenden Sachverhalt beziehen, sind diese bei der hier
vorzunehmenden Beurteilung nicht zu berücksichtigen und im vorliegenden
Verfahren nicht zum Beweis zuzulassen.
6.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
12.
April 2024 (A.S. 1 ff.) die dem Beschwerdeführer ausgerichteten
Leistungen zu Recht per 5. Juli 2023 eingestellt hat. Für diese Streitfrage
sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte von Belang:
6.1
Dr. med. I.___, Leitender Arzt
Chirurgie, Spital F.___, wies im Sprechstundenbericht vom 3. März 2023
(Suva-Nr. 36 S. 2 f.) die Diagnose «intramuskuläres Hämatom Musculus
gastrocnemius Caput mediale links» aus. Dieses messe circa 2 cm und werde sich
im Verlauf selbstständig resorbieren. Der Beschwerdeführer berichte von einem
Fehltritt auf einer Leiter Mitte Februar mit anschliessend Schmerzen im Bereich
der Wadenmuskulatur links. Durch selbständig angewandte Kompressionstherapie sei
es in den letzten zwei Wochen zu einer Regredienz der Beschwerden gekommen.
Nach wie vor verspüre der Beschwerdeführer jedoch ziehende Schmerzen beim
Gehen. Es sei ihm angeraten worden, weiterhin eine leichte Kompressionstherapie
durchzuführen. Eine chirurgische Intervention sei nicht nötig. Für berufliche
Tätigkeit auf der Leiter sei er sicherlich für zwei weitere Wochen
arbeitsunfähig. Es sei keine weitere Kontrolle geplant.
6.2
Anlässlich der Sprechstunde vom
28.
April 2023 hielt Dr. med. I.___ im Bericht vom 5. Mai 2023 die
Diagnose «unklare Schmerzen Unterschenkel links dorsal» fest (Suva-Nr. 37
S. 2 f.). Der Beschwerdeführer stelle sich bei persistierenden Schmerzen
im Bereich der linken Wade erneut vor. Subjektiv bestehe eine leichte
Regredienz der Schmerzen. Nach wie vor bestünden jedoch Beschwerden bei
Kraftentwicklung. Die durchgeführte MRI-Untersuchung (vom 21. April 2023, vgl.
Suva-Nr. 39) zeige keinen Hinweis für ein umschriebenes Hämatom im Muskel
oder eine Verletzung von Sehnenstrukturen. Der Varixknoten sei nicht ursächlich
für die Symptomatik. Eine Ursache für die Schmerzen des Beschwerdeführers finde
sich daher nicht. Möglicherweise würden dem Beschwerdeführer physiotherapeutische
Beübungen mit Massage der Wadenmuskulatur helfen. Weiter habe sich Dr. med.
I.___ gefragt, ob der beschriebene ursächliche Sturz durch einen Kraftverlust
im Sinne einer lumboradikulären Problematik verursacht sein könnte und die
aktuellen Beschwerden noch in dem Zusammenhang zu suchen seien.
6.3
Im «Arztzeugnis UVG» vom
26.
Mai 2023 (Suva-Nr. 34 S. 2 f.) diagnostizierte Dr. med.
C.___, Praktischer Arzt / Facharzt für Allgemeinmedizin (D), aufgrund
der Erstuntersuchung des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2023 einen
«Verdacht auf Lumboischialgie (ICD-10 M54.5)». Nach Angabe des
Beschwerdeführers habe er am 15. Februar 2023 einen Misstritt auf der
Leiter mit Prellung des linken Schienbeines und initial V.a. Muskelfaserriss
erlitten. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Adipositas könnte den
Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen. Als objektive Befunde wurden Schmerzen
in der Wade links und ein schmerzhaft beeinträchtigtes Gangbild festgehalten.
Die erhobenen Befunde seien mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Ereignis nicht vereinbar und erschienen nicht plausibel. Der Beschwerdeführer
habe sich beim Chirurgen zweimalig vorgestellt, initial V.a.
Muskelfaserverletzung, wobei anlässlich der durchgeführten MRI kein lokaler
Schaden eruierbar gewesen sei. Es erfolgten nun eine MRI der LWS und eine neurologische
Abklärung des akralen Schmerzes (Unterschenkel links). Von 15. Februar
2023.
bis heute bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der
Behandlungsabschluss erfolge voraussichtlich in vier Wochen.
6.4
Die am 7. Juni 2023 im
Spital F.___ durchgeführte MRI LWS nativ (Suva-Nr. 53 S. 5 f.) wurde
wie folgt beurteilt: Kein klares Schmerzkorrelat für die Wadenschmerzen.
6.5
Im Rahmen der «Kurzbeurteilung»
vom 28. Juni 2023 (Suva-Nr. 43) nahm Dr. med. D.___, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
Versicherungsmedizin, zu den Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung. Er hielt
fest, die Gesundheit des Beschwerdeführers sei bei der vom aktuellen
Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen.
So hätten Venenknoten im Gastrocnemius und eine politealen Zyste bestanden. Der
Unfall habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen
strukturellen Läsionen geführt, welche objektivierbar seien. Laut der
Unfallmeldung sei es zu einer Distorsion des Sprunggelenkes, laut Arztzeugnis
zu einer Prellung des Schienbeines gekommen. Bei beiden Verletzungen sei im
natürlichen Verlauf erfahrungsgemäss der Vorzustand nach spätestens sechs bis
acht Wochen wieder erreicht und Unfallfolgen spielten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr.
6.6
Im ambulanten Bericht vom 4. August
2023.
(Suva-Nr. 61 S. 2 ff.), hielt Prof. Dr. med. G.___,
Chefarzt Neurologie, Spital F.___, folgende Diagnosen fest:
1.
Verdachtsdiagnose inkomplette sensomotorische
Peroneusparese links
· mutmasslich posttraumatisch
2.
Sensibles polyneuropathisches Syndrom bei
· Diabetes mellitus Typ 2
Die ambulante Vorstellung erfolge wegen
unklarem Wadenschmerz links bei Verdacht auf eine lumboischialgieforme Ursache.
Im Februar 2023 habe sich ein Leitersturz ereignet. Dabei sei es zu einem
Fehltritt mit dem linken Bein gekommen. Danach seien vorwiegend im Wadenbereich
Schmerzen aufgetreten. Rückenschmerzen lägen unabhängig davon bereits seit über
20.
Jahren infolge der Adipositas vor. Eine Schmerzausstrahlung vom Rücken ins
linke Bein werde verneint. Als Beschwerde am linken Bein würden aktuell
genannt: Subjektive Kraftminderung; erhaltenes Gefühl, aber Missempfindung für
kalt / warm mit Schmerzprovokation und bewegungsabhängige Auslösung
von Wadenschmerzen. Der Schmerz verhindere die berufliche Tätigkeit als
Elektromeister, da der Beschwerdeführer für die Arbeit eine Leiter benötige.
Die anamnestisch geklagten linksseitigen Wadenschmerzen seien posttraumatisch
nach dem Leitersturz im Februar 2023 aufgetreten. Eine lumboradikuläre
Reizsymptomatik finde sich klinisch, neurographisch und anamnestisch nicht. Inkomplette
Ausfallerscheinungen seien auf den Nervus peroneus links zurückzuführen. Dies
könne mutmasslich traumatisch bedingt sein. Unabhängig davon bestehe ein
polyneuropathisches Syndrom. Die Wadenschmerzen seien in diesem Kontext (auch)
neuropathisch zu werten. Dennoch sei die weitere Differentialdiagnose
diesbezüglich offen. Die Physiotherapie sei fortzusetzen und die adjuvante Gabe
neurotroper B-Vitamine (B1, B12, Folsäure) für drei Wochen / Quartal
empfohlen.
6.7
Dr. med. C.___ hielt im
Arztbrief vom 7. August 2023 (Suva-Nr. 62 S. 2) fest, laut dem
neurologischen Befund seien die Schmerzsymptomatik und die Fussheberschwäche
des Beschwerdeführers wohl auf eine unfallbedingte inkomplette Peroneusparese
links zurückzuführen. Deshalb bestehe weiterhin ein unfallbedingter
Behandlungsbedarf.
6.8
Dr. med. E.___, Facharzt für
Neurologie, Versicherungsmedizin, nahm am 12. April 2024 eine «ärztliche
Beurteilung» vor (IV-Nr. 81). Er hielt zusammenfassend und insbesondere
unter Berücksichtigung der in der Echtzeitdokumentation fehlenden
sensomotorischen Defizite zeitnah zum Unfall fest, die Beschwerden des Beschwerdeführers
könnten aus versicherungsmedizinischer und neurologischer Perspektive nicht mit
dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kausal auf das
Ereignis vom 15. Februar 2023 zurückgeführt werden. Zum Vorzustand sei
beim Beschwerdeführer eine systemische Erkrankung mit Diabetes mellitus Typ II
und Adipositas per magna sowie in diesem Zusammenhang eine vorbestehende
Polyneuropathie der Beine beidseits bekannt. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung
im linken Unterschenkel sei auf neurologischem Fachgebiet darüber hinaus nicht
bekannt. Auf neurologischem Fachgebiet sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
durch den Unfall vom 15. Februar 2023 kein Gesundheitsschaden verursacht
worden (S. 5 f.).
6.9
Im «ambulanten Bericht» vom 12. April
2024.
(Suva-Nr. 88) hielt Dr. med. J.___, Leitender Arzt Schmerzklinik, Spital
F.___, folgende Hauptdiagnosen fest:
1.
Punktförmiger Dauerschmerz Wade links an
der lateralen Kante des medialen Anteils des Musculus gastrocnemius links,
belastungsabhängig mit Claudicatio-Symptomatik nach dreihundert Metern
Gehstrecke, DD im Rahmen Entrapment des Nervus tibialis, DD funktionelles
Logensyndrom der oberflächlichen Beugerloge
• derzeit keine Lumbalgien
und keine Glutealgien
• Anamnestisch seit Unfall
von Februar 2023, mit Drehen auf Leiter mit aktenanamnestisch Zerrung der
linken Wade
2.
Weitere Diagnosen, möglicherweise
unvollständig:
• Aktenanamnestisch
Diabetes mellitus Typ 2
• Adipositas
Die betroffene Schmerzlokalisation liege
zwischen dem äusseren und dem medialen Anteil des Musculus gastrocnemius, wobei
vor allem die laterale Kante des medialen Anteils vom Musculus gastrocnemius
druckdolent sei. Charakteristisch sei ferner eine Claudicatio Symptomatik, die
regelhaft nach etwa dreihundert Metern Gehstrecke auftrete. Ferner bestehe in
der Untersuchung ein Dehnungsschmerz bei Dorsalextension des Fusses. Am ehesten
handle es sich bei der betroffenen Struktur um einen Anteil des Nervus
tibialis, der unterhalb der beschriebenen Schädigung an Höhe bzw.
Schmerzlokalisation in der Ultraschalluntersuchung aufgetrieben erscheine. An
dieser Stelle sei im Bereich der Faszie auch etwas vermehrt Bindegewebe
nachweisbar (DD Narbengewebe posttraumatisch?), somit sei ein Entrapment des
Nervens denkbar. Die Gefässe, die sich im Ultraschall gut darstellen liessen,
seien sowohl venös als auch arteriell offen. Ein Zusammenhang mit der
bestehenden Varizenknotung werde nicht gesehen. Differenzialdiagnostisch komme
ein funktionelles Kompartment der oberflächlichen Flexorenloge infrage.
Hinweise für eine lumbale oder gluteale Symptomatik gebe es aktuell nicht. Es
werde um erneute Durchführung einer neurologischen Untersuchung gebeten.
Hierbei sollten insbesondere der linke Nervus suralis und der linke Nervus
tibialis (und allenfalls auch Nervus peronaeus) untersucht werden (S. 3).
6.10
In der «ärztlichen Bescheinigung»
vom 13. Mai 2024 hielt Dr. med. C.___ (Beschwerdebeilage Nr. 3) fest,
der Beschwerdeführer beklage weiterhin Schmerzen im linken Bein, die
unmittelbar unfallbedingt eingetreten seien und bis heute seine
Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2023 bedingten. In der Ultraschalluntersuchung
durch den Schmerztherapeuten habe sich ein Narbengewebe mit wohl Entrapment des
Nervus tibialis – eine Nervenverletzung, die bislang noch nicht in Betracht
gezogen worden sei, welche die Schmerzsymptomatik aber wohl erkläre – gefunden.
6.11
Im «ambulanten Bericht, vom
30.
Mai 2024 (Beschwerdebeilage Nr. 6), hielt Prof. Dr. med. G.___ folgende
Diagnosen fest:
1.
Tumor im Bereich der linken Wade (M. gastrocnemius)
· posttraumatischer Genese
· mit neuropathischem Schmerz
2.
Sensible Polyneuropathie diabetogener Genese
Anamnestisch persistiere ein
Wadenschmerz links mit Druckpunkt über dem Bauch des Musculus gastrocnemius.
Dieser Schmerz führe belastungsabhängig (beim Laufen) zu einer schmerzbedingten
Mangelinnervation und Gangstörung. Die vorbestehende Peroneusparese habe sich
klinisch und neurographisch zurückgebildet. Klinisch und neurographisch finde
sich keine Läsion der motorischen Nerven am linken Bein. Das sensible Defizit
sei mit einer diabetogenen Polyneuropathie vereinbar. Die palpable Schwellung
im Bereich der Wade führe zu keiner sensomotorischen Ausfallsymptomatik, aber
zu einem starken Lokalschmerz.
6.12
Im «ambulanten Bericht» vom 13. Juni
2024.
hielt Dr. med. H.___, Leitende Ärztin, Orthopädie, Spital F.___ (Beschwerdebeilage
Nr. 7) fest, der Beschwerdeführer stelle sich heute zur klinischen
Kontrolle vor. Leider sei bei ihm der Verlauf stagniert. Es werde ihm die
Aufnahme von Physiotherapie zur Analgesie, insbesondere Stosswellentherapie,
empfohlen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer beschriebenen
Claudicatiosymptomatik werde um die hausärztliche Evaluation einer
angiologischen Bestandesaufnahme gebeten.
7.
Aktenkundig und unbestritten
ist, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2023 im Rahmen seiner
beruflichen Tätigkeit als Elektriker auf einer Leiter einen Fehltritt machte,
abrutschte und anschliessend über Schmerzen in der linken Wade klagte.
8.
Es stellt sich die Frage, ob
die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 12. April 2024
(A.S. 6 f.) zu Recht auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von
Dres. med. D.___ und E.___ vom 28. Juni 2023 und 12. April 2024
(Suva-Nrn. 43, 81) abgestellt hat.
8.1
Ein medizinischer Aktenbericht
ist beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese,
Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der
Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist,
sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_557/2020 vom 22. April 2021 E. 3.3 mit
Hinweis).
8.2
Die «Kurzbeurteilung» von Dr.
med. D.___ vom 28. Juni 2023 sowie die «ärztliche Beurteilung» vom 12. April
2024.
von Dr. med. E.___ werden den von der Rechtsprechung entwickelten
Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II.
4.2
f. hiervor) gerecht: So handelt es sich bei den versicherungsinternen Ärzten
Dres. med. D.___ und E.___ um auf die medizinischen Fachgebiete der Orthopädischen
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie der Neurologie
spezialisierte Fachärzte, die somit fachlich durchaus qualifiziert sind, die
gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in
Bezug auf seinen linken Unterschenkel zu beurteilen. Es ist im Weiteren davon
auszugehen, dass den beiden Versicherungsmedizinern die zuvor verfassten
medizinischen Berichte vorgelegen haben und sie somit Gelegenheit hatten, diese
zur Kenntnis zu nehmen. So wurden die medizinischen Vorakten im Rahmen der
ärztlichen Beurteilung von Dr. med. E.___ vom 12. April 2024 unter
dem Titel «relevanter Sachverhalt nach Aktenlage» mitsamt der vorliegenden
Bilddokumentation aufgeführt (Suva-Nr. 81 S. 1 ff.). Diese sind
ausserdem als vollständig zu bezeichnen und geben ein lückenloses Bild wieder,
so dass Dr. med. E.___ in der Lage war, sich ein gesamthaftes Bild über den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu verschaffen. Ähnlich verhält es
sich auch in Bezug auf die «Kurzbeurteilung» von Dr. med. D.___ vom
28.
Juni 2023. Obschon die zeitlich zuvor erstatteten Arztberichte hier zwar
nicht explizit aufgeführt werden, ist aufgrund der Beantwortung der Fragen der
Beschwerdegegnerin durch Dr. med. D.___ davon auszugehen, dass auch ihm
die Vorakten vorgelegen haben müssen. Ferner leuchtet auch die Beurteilung der
medizinischen Situation ein: So hielt der Neurologe Dr. med. E.___ am
12.
April 2024 in Bezug auf den Vorzustand fest, beim Beschwerdeführer seien
eine systemische Erkrankung mit Diabetes mellitus Typ II und Adipositas per
magna sowie eine in diesem Zusammenhang vorbestehende Polyneuropathie der Beine
beidseits bekannt gewesen (vgl. E. II. 6.8 hiervor). Auch Dr. med. D.___ wies
bereits in seiner «Kurzbeurteilung» vom 28. Juni 2023 darauf hin, dass beim
Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Unfall
vom 15. Februar 2023 gesundheitliche Einschränkungen in Form der
Venenknoten im Gastrocnemius und einer politeale Zyste vorgelegen hätten (vgl.
E. II. 6.5 hiervor). Diesen versicherungsmedizinischen Einschätzungen in Bezug
auf vorbestehende gesundheitlich Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers kann unter
Heranziehung der übrigen medizinischen Berichte gefolgt werden. So geht aus diesen
hervor, dass beim Beschwerdeführer seit ungefähr 20 Jahren eine Adipositas
besteht, ein Diabetes mellitus Typ II vorliegt (vgl. E. II. 6.3, 6.6 hiervor)
und die Peroneusparese ebenfalls vorbestehend ist (vgl. E. II. 6.11 hiervor). Zudem
wurden bei der am 21. April 2023 durchgeführten MRI-Untersuchung des
linken Unterschenkels (vgl. E. II. 6.2 hiervor) reichlich erweiterte
Venen subkutan mit Varixknoten und eine popliteale Zyste objektiviert (vgl. E. II. 6.2
hiervor, Suva-Nr. 39). Aufgrund dieser somatischen Vorbefunde überzeugt sodann
die Einschätzung von Dr. med. D.___, wonach die Gesundheit des
Beschwerdeführers in der vom Ereignis betroffenen Körperregion mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder
manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei (vgl. E. II. 6.5 hiervor).
8.2.1
Eingehend auf die
orthopädisch-chirurgische Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 28. Juni 2023
(vgl. E. II. 6.5 hiervor) ergibt sich Folgendes: Dr. med. D.___ hielt fest, der
Unfall vom 15. Februar 2023 habe nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu objektivierbaren, zusätzlichen strukturellen Läsionen, geführt
(vgl. E. II. 6.5 hiervor). Dieser Einschätzung kann gestützt auf die
echtzeitlichen medizinischen Berichte gefolgt werden: So wird im «Arztzeugnis
UVG» des Hausarztes Dr. med. C.___ vom 26. Mai 2023 betreffend die
Erstuntersuchung des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2023 (vgl. E. II.
6.3
hiervor) ein «initialer Verdacht auf einen Muskelfaserriss» erwähnt und dem
Sprechstundenbericht von Dr. med. I.___ vom 3. März 2023 (vgl. E. II.
6.1
hiervor) ist die Diagnose eines «intramuskulären Hämatoms» zu entnehmen. Diese
Diagnosestellungen konnten jedoch durch die am 21. April 2023
durchgeführte MRI-Untersuchung (vgl. Suva-Nr. 39) nicht bestätigt werden. So
führte Dr. med. I.___ im Bericht vom 28. April 2023 (vgl. E. II. 6.2
hiervor) aus, die MRI-Untersuchung zeige keinen Hinweis für ein umschriebenes
Hämatom im Muskel oder eine Verletzung der Sehnenstruktur. In diesem Sinn hielt
auch der Hausarzt Dr. med. C.___ in seinem «Arztzeugnis UVG» vom 26. Mai
2023.
(vgl. E. II. 6.3 hiervor) fest, es sei anlässlich der durchgeführten MRI
kein lokaler Schaden eruierbar gewesen. Die durch ihn ausgewiesene Verdachtsdiagnose
einer Lumboischialgie liess sich in der Folge aufgrund der am 7. Juni 2023
durchgeführten MRI der LWS (vgl. E. II. 6.4 hiervor) ebenfalls nicht bestätigen.
So wurde festgehalten, es bestehe kein klares Schmerzkorrelat für die
Wadenschmerzen.
Vor diesem Hintergrund überzeugt die
weitere Beurteilung von Dr. med. D.___ (vgl. E. II. 6.5 hiervor),
wonach sowohl in Bezug auf die bei der Unfallmeldung beschriebe Distorsion des
Sprunggelenkes als auch die gemäss dem Arztzeugnis angegebene Prellung des
Schienbeins erfahrungsgemäss davon auszugehen sei, dass im natürlichen Verlauf
der Vorzustand nach spätestens sechs bis acht Wochen wieder erreicht sei und
die Unfallfolgen sodann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr
spielten. Diese Einschätzung erscheint insbesondere auch deshalb plausibel,
weil anlässlich der Erstuntersuchung des Beschwerdeführers vom 17. Februar
2023.
(vgl. E. II. 6.3 hiervor) eine «Prellung» des linken Schienbeines und im
Rahmen der «Schadenmeldung UVG» vom 3. März 2023 (Suva-Nr. 1) eine «Verdrehung / Verstauchung»
des linken Unterschenkels beschrieben worden sind. Zudem führte der den
Beschwerdeführer behandelnde Dr. med. C.___ bereits in seinem Arztzeugnis vom
26.
Mai 2023 aus (vgl. E. II. 6.3 hiervor), die erhobenen
Befunde seien mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignis (Misstritt
auf Leiter) nicht vereinbar und erschienen nicht plausibel. Folglich wird die
Einschätzung von Dr. med. D.___ durch die Beurteilung von Dr. med. C.___
gestützt. In den vorliegenden Akten finden sich zudem keine, der Beurteilung
von Dr. med. D.___ widersprechenden Einschätzungen.
8.2.2
In Bezug auf die neurologische
Beurteilung von Dr. med. E.___ vom 12. April 2023 (vgl. E. II. 6.8
hiervor) ergibt sich Folgendes: Der Neurologe Prof. Dr. med. G.___ wies
aufgrund seiner neurologischen Untersuchung des Beschwerdeführers im «ambulanten
Bericht» vom 4. August 2023 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) zum einen «Verdacht
auf eine inkomplette sensomotorische Peroneusparese links» aus und schätzte
diese als «mutmasslich traumatisch» bedingt ein. Gestützt auf die gewählten
Formulierungen ist davon auszugehen, dass diese Diagnosestellung nicht auf
gesicherten Befunden beruht und die Einschätzung von Prof. Dr. med. G.___
betreffend den Kausalzusammenhang zum Unfall auch nicht dem im vorliegenden
Verfahren erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entspricht
(vgl. E. II. 3.1 hiervor). Die von Prof. Dr. med. G.___ weiter gestellte Diagnose
eines «sensiblen polyneuropathischen Syndroms» bei Diabetes mellitus Typ 2 steht
in Zusammenhang mit der beim Beschwerdeführer bereits vorbestehenden gesundheitlichen
Beeinträchtigung im Rahmen einer Diabeteserkrankung (vgl. E. II. 8.1
hiervor). In diesem Zusammenhang kann auch darauf hingewiesen werden, dass gemäss
Prof. Dr. med. G.___ keine lumboradikuläre Reizsymptomatik bestehe. Es ist somit
insgesamt davon auszugehen, dass das polyneuropathische Syndrom bereits vor dem
Ereignis vom 15. Februar 2023 bestanden hat. Die weitere Einschätzung von Prof.
Dr. med. G.___, wonach die anamnestisch geklagten linksseitigen Wadenschmerzen
posttraumatisch nach dem Leitersturz im Februar 2023 aufgetreten seien,
entspricht der im vorliegenden Verfahren unzulässigen Beweismaxime «post hoc
ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung beweisrechtlich
praxisgemäss nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie
nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb E. 341 f.; Urteil
des Bundesgerichts 8C_772/2019 E. 4.2.2 vom 4. August 2020). Die kurz
gehaltene Einschätzung des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, im
Arztbrief vom 7. August 2023 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) vermag ebenfalls nicht
zu überzeugen. So hielt der auf das medizinische Fachgebiet der
Allgemeinmedizin spezialisierte Dr. med. C.___ fest, die Fussheberschwäche
sei «wohl» auf eine unfallbedingte inkomplette Peroneusparese links
zurückzuführen und es bestehe daher «weiterhin ein unfallbedingter
Behandlungsbedarf». Da es sich bei Dr. med. C.___ um einen auf das
medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisierten Facharzt handelt, kommt
seiner auf das neurologische Fachgebiet bezogenen Einschätzung ohnehin kaum
Beweiswert zu. Da Dr. med. C.___ seine Beurteilung auch nicht begründet, kann
diese nicht nachvollzogen werden.
Gestützt auf diese Ausführungen
überzeugt die Einschätzung des Neurologen Dr. med. E.___ vom
12.
April 2024 (vgl. E. II. 6.8 hiervor). Die Beschwerden des
Beschwerdeführers können aus versicherungsmedizinischer und neurologischer
Sicht somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
kausal auf das Ereignis vom 15. Februar 2023 zurückgeführt werden. Diese
Beurteilung präzisierte Dr. med. E.___ sodann dahingehend, als auf
neurologischem Fachgebiet mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall
vom 15. Februar 2023 kein Gesundheitsschaden verursacht worden sei. Diese
Einschätzung überzeugt unter Heranziehung der medizinischen Vorakten. Es ist
darauf abzustellen.
8.2.3
Es kann zusammenfassend festgehalten
werden, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der vorbestehenden Diabetes
mellitus und der Adipositas sowie der mit diesen in Zusammenhang stehenden
Peroneusparese gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen. Es ist jedoch nicht
überwiegend wahrscheinlich, dass durch das Ereignis vom 15. Februar 2023 eine
weitere gesundheitlichen Einschränkung verursacht worden ist, welche sich
länger als die von Dr. med. D.___ genannten 8 Wochen ausgewirkt hätte. Die Beurteilung
von Dr. med. E.___ vom 12. April 2024 (vgl. E. II. 6.8 hiervor) überzeugt,
wonach die Beschwerden des Beschwerdeführers aus versicherungsmedizinischer und
neurologischer Perspektive nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit kausal auf das Ereignis vom 15. Februar 2023
zurückgeführt werden können. In diesem Sinn hielt auch bereits der orthopädische
Chirurg Dr. med. D.___ am 28. Juni 2023 fest (vgl. E. II. 6.5 hiervor), die
Gesundheit des Beschwerdeführers sei in der vom aktuellen Unfallereignis
betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem
Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Der Unfall habe
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen, objektivierbaren,
strukturellen Läsionen geführt.
8.3
Wie nachfolgend darzulegen ist,
vermögen die zeitlich nach den Beurteilungen von Dres. med. D.___ und E.___ vom
28.
Juni 2023 und 12. April 2024 verfassten medizinischen Akten an deren
Einschätzungen keine auch nur geringen Zweifel hervorzurufen:
Im «ambulanten Bericht» der
Schmerzklinik des Spitals F.___ vom 12. April 2024 (vgl. E. II. 6.9
hiervor) wurde insbesondere auf die genaue Lokalisation des Schmerzes in der
linken Wade des Beschwerdeführers eingegangen. Es wurde zudem festgehalten,
dass ein Entrapment des Nerves «denkbar» sei. Die in diesem Zusammenhang
empfohlene neurologische Untersuchung wurde am 30. Mai 2024 durchgeführt.
Dr. med. G.___ hielt im entsprechenden Bericht fest (vgl. E. II. 6.11 hiervor),
es finde sich weder klinisch noch neurologisch eine Läsion der motorischen
Nerven am linken Bein. Ausserdem sei das sensible Defizit mit einer
diabetogenen Polyneuropathie vereinbar. Folglich konnte das zuvor vermutete
Entrapment des Nervens nicht bestätigt werden. Die Einschätzungen von Dr. med. G.___
decken sich weitestgehend mit denjenigen im Bericht vom 4. August 2023
(vgl. E. II. 6.6 hiervor) und stehen somit der nachvollziehbaren und
schlüssigen versicherungsmedizinischen Beurteilung nicht entgegen (vgl. oben).
In Bezug auf die neu ausgewiesene Diagnose eines «Tumors im Bereich der linken
Wade (M. gastrocnemius)» hielt Dr. med. G.___ einzig fest, diese sei
«posttraumatischer Genese» und «mit neuropathischem Schmerz» verbunden. Er ging
jedoch nicht weiter auf diese Diagnose ein. Somit ergeben sich aus diesem
Bericht keine Anhaltspunkte dafür, dass von den bisherigen ärztlichen Einschätzungen
von Dres. med. D.___ und E.___ abzuweichen wäre. Daran vermag auch der
«ambulante Bericht vom 13. Juni 2024 nichts zu ändern (vgl. E. II. 6.12
hiervor). So wurde darin einzig festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer
zur klinischen Kontrolle bei stagnierendem Verlauf vorgestellt habe und
betreffend die von ihm beschriebenen Claudicatiosymptomatik eine hausärztliche
Evaluation der angiologischen Bestandesaufnahme empfohlen werde. Folglich sind
auch diesem Bericht keine den Einschätzungen der Versicherungsmediziner
entgegenstehenden Beurteilungen zu entnehmen.
In Bezug auf die ärztliche Bescheinigung
von Dr. med. C.___ vom 13. Mai 2024 lässt sich zudem festhalten, dass
seine Einschätzung, wonach die weiterhin beklagten Schmerzen am linken Bein
unmittelbar unfallbedingt eingetreten seien, der – wie bereits oben ausgeführt
(vgl. E. II. 8.2.2 hiervor) – unzulässigen Beweismaxime «post hoc ergo propter
hoc» entspricht. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.
8.4
Zusammenfassend ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom
12.
April 2024 auf die Einschätzungen von Dres. med. D.___ und E.___
28.
Juni 2023 und 12. April 2024 abgestellt hat (A.S. 6 f.). Demzufolge
haben spätestens acht Wochen nach dem Unfallereignis vom 15. Februar 2023 –
ab 15. April 2023 – keine Unfallfolgen mehr vorgelegen. Es ist somit nicht
zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit
Einspracheentscheid vom 12. April 2024 (A.S. 1 ff.) per 5. Juli
2023.
eingestellt hat.
9.
Damit ist der Einspracheentscheid
vom 12. April 2024 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen.
10.
10.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_41/2025 vom 30. Januar
2025 nicht ein.