Lexipedia

Entscheid

VSBES.2024.115

Unfallversicherung

6. Dezember 2024Deutsch29 min

2023 (Akten der Suva Nr. [Suva-Nr.] 1) machte der Beschwerdeführer am 15. Februar

Source so.ch

Urteil vom 6. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 12. April 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1960 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) war vom 13. Februar bis 1. März 2023 als Elektriker

bei der Firma B.___ AG (heute: B.___ AG), [...], in einem Arbeitspensum von

100 % angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert.

1.2 Gemäss «Schadenmeldung UVG» vom 3. März

2023 (Akten der Suva Nr. [Suva-Nr.] 1) machte der Beschwerdeführer am 15. Februar

2023, um 15.30 Uhr, auf der Baustelle [...] in [...], beim Heruntersteigen

von der Leiter einen Fehltritt und rutschte ab. Bei der Landung habe er sich

den linken Fuss / Unterschenkel verdreht bzw. verstaucht. Im «Arztzeugnis

UVG» vom 26. Mai 2023 (Suva-Nr. 34 S. 2 f.) diagnostizierte

Dr. med. C.___, Praktischer Arzt / Facharzt für Allgemeinmedizin (D),

betreffend die Erstbehandlung vom 17. Februar 2023 einen «Verdacht auf

Lumboischialgie (ICD-10 M54.4)». Weiter hielt er fest, es bestünden Schmerzen

in der Wade links. Ein MRI der Wade links sei ohne Befund ausgefallen. Die

Beschwerdegegnerin anerkannte am 8. März 2023 ihre Leistungspflicht und

erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilkosten, Suva-Nr. 14).

1.3 Nach dem Einholen weiterer

medizinischer Berichte liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. D.___, Facharzt

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

Versicherungsmedizin, am 28. Juni 2023 zu ihren Fragen im Rahmen einer

«Kurzbeurteilung» Stellung nehmen (Suva-Nr. 43). Daraufhin wurde dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2023 (Suva-Nr. 47) die

Einstellung der Leistungen per 5. Juli 2023 mitgeteilt. So sei der Gesundheitszustand,

wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe, spätestens acht Wochen nach

dem Unfallereignis wieder erreicht gewesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer

am 29. Juli 2023 und 10. Oktober 2023 Einsprache (Suva-Nrn. 54, 76).

Gestützt auf die anschliessend eingeholte ärztliche Beurteilung von Dr. med.

E.___, Facharzt für Neurologie, Versicherungsmedizin, vom 12. April 2024

(Suva-Nr. 81), hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

12. April 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) an der Verfügung fest.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):

1. Der

Einspracheentscheid vom 12. April 2024 sei aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen

Unfallversicherungsleistungen aus dem Ereignis vom 15. Februar 2023 über

den Einstellungszeitpunkt vom 5. Juli 2023 hinaus auszurichten.

2. Eventualiter:

In Aufhebung des Einspracheentscheides vom 12. April 2024 sei die

Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Vornahme weiterer Abklärungen

der Nervenschädigung des Beschwerdeführers am Bein links und Fällen eines neuen

Leistungsentscheides.

– unter

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin –

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2024 (A.S. 19

ff.) auf Abweisung der Beschwerde. Zudem wird beantragt, dass allfällige, vom

Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens noch eingereichte Berichte

über Untersuchungen, die nach dem 12. April 2024 stattgefunden hätten, aus

dem Recht zu weisen seien.

4. Je eine Kopie der Replik vom

18. Juni 2024 bzw. 27. Juni 2024 (A.S. 26 ff., 31 f.) sowie

der Duplik vom 2. Juli 2024 (A.S. 34 f.) geht zur Kenntnisnahme an

die jeweilige Gegenpartei.

5. Eine Kopie der am 6. August

2024 eingereichten Kostennote der Vertreterin des Beschwerdeführers

(A.S. 38 f.) geht mit Verfügung vom 7. August 2024 (A.S. 40) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

6. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung der

Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich

bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 12. April 2024 verwirklicht

hat (BGE 143 V 295 E. 4.1.2 S. 99 f.).

1.3

Die

revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,

SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Da im

vorliegenden Beschwerdeverfahren die Folgen des Ereignisses vom 15. Februar

2023.

zu beurteilen sind, ist das ab 1. Januar 2017 geltende Recht

anwendbar.

2.

2.1

Soweit das

Bundesgesetz über die Unfallversicherung nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

2.2

Die

versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie

infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16

Abs. 1 UVG).

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V

177.

E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden

hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis

des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster

Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo / André

Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,

Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl. 2012, Art. 6

UVG, S. 55).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

3.3

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

4.

4.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit

besteht.

4.2

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Für den Beweiswert einer medizinischen

Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.3

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind

und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen jedoch auch

nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere

Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58

E. 5.1 S. 65 mit Hinweisen, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V

465.

E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).

5.

Es ist zunächst auf die vom

Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten, erst nach

dem hier massgebenden Einspracheentscheid vom 12. April 2024 verfassten,

medizinischen Akten – konkret: die «ärztliche Bescheinigung» von Dr. med. C.___

vom 13. Mai 2024; die «Einladung zur [neurologischen] Sprechstunde» und das

«Aufgebot zur ambulanten [orthopädischen] Sprechstunde», Spital F.___, vom 18. April

2024.

und 1. Mai 2024; der «ambulante [neurologische] Bericht» von Prof.

Dr. med. G.___, Chefarzt Neurologie, Spital F.___, vom 30. Mai 2024; und der

ambulante [orthopädische] Bericht von Dr. med. H.___, leitende Ärztin

Orthopädie, Spital F.___, vom 13. Juni 2024 (Beschwerdebeilage Nrn. 3

bis 7) – einzugehen. Wie bereits unter E. II. 1.2 hiervor ausgeführt, ist für

die Beurteilung der vorliegenden Streitsache der Zeitpunkt des Einsprache-entscheides

(hier: 12. April 2024) massgebend. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die

nach diesem Zeitpunkt verfassten medizinischen Akten für das vorliegende

Verfahren per se unbeachtlich sind. Ein entsprechendes Vorgehen würde dem zu

berücksichtigenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. II. 4.1 hiervor) zuwiderlaufen.

Daher kann dem Antrag der Beschwerdegegnerin, wonach sämtliche im Laufe des

Beschwerdeverfahrens noch eingereichten Berichte über Untersuchungen, die nach

dem 12. April 2024 stattgefunden hätten, «aus dem Recht zu weisen» seien

(vgl. E. I. 3 hiervor), nicht gefolgt werden. Sollten sich die erwähnten

medizinischen Berichte jedoch auf einen anderen als den im vorliegenden

Verfahren zu prüfenden Sachverhalt beziehen, sind diese bei der hier

vorzunehmenden Beurteilung nicht zu berücksichtigen und im vorliegenden

Verfahren nicht zum Beweis zuzulassen.

6.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

12.

April 2024 (A.S. 1 ff.) die dem Beschwerdeführer ausgerichteten

Leistungen zu Recht per 5. Juli 2023 eingestellt hat. Für diese Streitfrage

sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte von Belang:

6.1

Dr. med. I.___, Leitender Arzt

Chirurgie, Spital F.___, wies im Sprechstundenbericht vom 3. März 2023

(Suva-Nr. 36 S. 2 f.) die Diagnose «intramuskuläres Hämatom Musculus

gastrocnemius Caput mediale links» aus. Dieses messe circa 2 cm und werde sich

im Verlauf selbstständig resorbieren. Der Beschwerdeführer berichte von einem

Fehltritt auf einer Leiter Mitte Februar mit anschliessend Schmerzen im Bereich

der Wadenmuskulatur links. Durch selbständig angewandte Kompressionstherapie sei

es in den letzten zwei Wochen zu einer Regredienz der Beschwerden gekommen.

Nach wie vor verspüre der Beschwerdeführer jedoch ziehende Schmerzen beim

Gehen. Es sei ihm angeraten worden, weiterhin eine leichte Kompressionstherapie

durchzuführen. Eine chirurgische Intervention sei nicht nötig. Für berufliche

Tätigkeit auf der Leiter sei er sicherlich für zwei weitere Wochen

arbeitsunfähig. Es sei keine weitere Kontrolle geplant.

6.2

Anlässlich der Sprechstunde vom

28.

April 2023 hielt Dr. med. I.___ im Bericht vom 5. Mai 2023 die

Diagnose «unklare Schmerzen Unterschenkel links dorsal» fest (Suva-Nr. 37

S. 2 f.). Der Beschwerdeführer stelle sich bei persistierenden Schmerzen

im Bereich der linken Wade erneut vor. Subjektiv bestehe eine leichte

Regredienz der Schmerzen. Nach wie vor bestünden jedoch Beschwerden bei

Kraftentwicklung. Die durchgeführte MRI-Untersuchung (vom 21. April 2023, vgl.

Suva-Nr. 39) zeige keinen Hinweis für ein umschriebenes Hämatom im Muskel

oder eine Verletzung von Sehnenstrukturen. Der Varixknoten sei nicht ursächlich

für die Symptomatik. Eine Ursache für die Schmerzen des Beschwerdeführers finde

sich daher nicht. Möglicherweise würden dem Beschwerdeführer physiotherapeutische

Beübungen mit Massage der Wadenmuskulatur helfen. Weiter habe sich Dr. med.

I.___ gefragt, ob der beschriebene ursächliche Sturz durch einen Kraftverlust

im Sinne einer lumboradikulären Problematik verursacht sein könnte und die

aktuellen Beschwerden noch in dem Zusammenhang zu suchen seien.

6.3

Im «Arztzeugnis UVG» vom

26.

Mai 2023 (Suva-Nr. 34 S. 2 f.) diagnostizierte Dr. med.

C.___, Praktischer Arzt / Facharzt für Allgemeinmedizin (D), aufgrund

der Erstuntersuchung des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2023 einen

«Verdacht auf Lumboischialgie (ICD-10 M54.5)». Nach Angabe des

Beschwerdeführers habe er am 15. Februar 2023 einen Misstritt auf der

Leiter mit Prellung des linken Schienbeines und initial V.a. Muskelfaserriss

erlitten. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Adipositas könnte den

Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen. Als objektive Befunde wurden Schmerzen

in der Wade links und ein schmerzhaft beeinträchtigtes Gangbild festgehalten.

Die erhobenen Befunde seien mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Ereignis nicht vereinbar und erschienen nicht plausibel. Der Beschwerdeführer

habe sich beim Chirurgen zweimalig vorgestellt, initial V.a.

Muskelfaserverletzung, wobei anlässlich der durchgeführten MRI kein lokaler

Schaden eruierbar gewesen sei. Es erfolgten nun eine MRI der LWS und eine neurologische

Abklärung des akralen Schmerzes (Unterschenkel links). Von 15. Februar

2023.

bis heute bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der

Behandlungsabschluss erfolge voraussichtlich in vier Wochen.

6.4

Die am 7. Juni 2023 im

Spital F.___ durchgeführte MRI LWS nativ (Suva-Nr. 53 S. 5 f.) wurde

wie folgt beurteilt: Kein klares Schmerzkorrelat für die Wadenschmerzen.

6.5

Im Rahmen der «Kurzbeurteilung»

vom 28. Juni 2023 (Suva-Nr. 43) nahm Dr. med. D.___, Facharzt

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

Versicherungsmedizin, zu den Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung. Er hielt

fest, die Gesundheit des Beschwerdeführers sei bei der vom aktuellen

Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen.

So hätten Venenknoten im Gastrocnemius und eine politealen Zyste bestanden. Der

Unfall habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen

strukturellen Läsionen geführt, welche objektivierbar seien. Laut der

Unfallmeldung sei es zu einer Distorsion des Sprunggelenkes, laut Arztzeugnis

zu einer Prellung des Schienbeines gekommen. Bei beiden Verletzungen sei im

natürlichen Verlauf erfahrungsgemäss der Vorzustand nach spätestens sechs bis

acht Wochen wieder erreicht und Unfallfolgen spielten mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr.

6.6

Im ambulanten Bericht vom 4. August

2023.

(Suva-Nr. 61 S. 2 ff.), hielt Prof. Dr. med. G.___,

Chefarzt Neurologie, Spital F.___, folgende Diagnosen fest:

1.

Verdachtsdiagnose inkomplette sensomotorische

Peroneusparese links

· mutmasslich posttraumatisch

2.

Sensibles polyneuropathisches Syndrom bei

· Diabetes mellitus Typ 2

Die ambulante Vorstellung erfolge wegen

unklarem Wadenschmerz links bei Verdacht auf eine lumboischialgieforme Ursache.

Im Februar 2023 habe sich ein Leitersturz ereignet. Dabei sei es zu einem

Fehltritt mit dem linken Bein gekommen. Danach seien vorwiegend im Wadenbereich

Schmerzen aufgetreten. Rückenschmerzen lägen unabhängig davon bereits seit über

20.

Jahren infolge der Adipositas vor. Eine Schmerzausstrahlung vom Rücken ins

linke Bein werde verneint. Als Beschwerde am linken Bein würden aktuell

genannt: Subjektive Kraftminderung; erhaltenes Gefühl, aber Missempfindung für

kalt / warm mit Schmerzprovokation und bewegungsabhängige Auslösung

von Wadenschmerzen. Der Schmerz verhindere die berufliche Tätigkeit als

Elektromeister, da der Beschwerdeführer für die Arbeit eine Leiter benötige.

Die anamnestisch geklagten linksseitigen Wadenschmerzen seien posttraumatisch

nach dem Leitersturz im Februar 2023 aufgetreten. Eine lumboradikuläre

Reizsymptomatik finde sich klinisch, neurographisch und anamnestisch nicht. Inkomplette

Ausfallerscheinungen seien auf den Nervus peroneus links zurückzuführen. Dies

könne mutmasslich traumatisch bedingt sein. Unabhängig davon bestehe ein

polyneuropathisches Syndrom. Die Wadenschmerzen seien in diesem Kontext (auch)

neuropathisch zu werten. Dennoch sei die weitere Differentialdiagnose

diesbezüglich offen. Die Physiotherapie sei fortzusetzen und die adjuvante Gabe

neurotroper B-Vitamine (B1, B12, Folsäure) für drei Wochen / Quartal

empfohlen.

6.7

Dr. med. C.___ hielt im

Arztbrief vom 7. August 2023 (Suva-Nr. 62 S. 2) fest, laut dem

neurologischen Befund seien die Schmerzsymptomatik und die Fussheberschwäche

des Beschwerdeführers wohl auf eine unfallbedingte inkomplette Peroneusparese

links zurückzuführen. Deshalb bestehe weiterhin ein unfallbedingter

Behandlungsbedarf.

6.8

Dr. med. E.___, Facharzt für

Neurologie, Versicherungsmedizin, nahm am 12. April 2024 eine «ärztliche

Beurteilung» vor (IV-Nr. 81). Er hielt zusammenfassend und insbesondere

unter Berücksichtigung der in der Echtzeitdokumentation fehlenden

sensomotorischen Defizite zeitnah zum Unfall fest, die Beschwerden des Beschwerdeführers

könnten aus versicherungsmedizinischer und neurologischer Perspektive nicht mit

dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kausal auf das

Ereignis vom 15. Februar 2023 zurückgeführt werden. Zum Vorzustand sei

beim Beschwerdeführer eine systemische Erkrankung mit Diabetes mellitus Typ II

und Adipositas per magna sowie in diesem Zusammenhang eine vorbestehende

Polyneuropathie der Beine beidseits bekannt. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung

im linken Unterschenkel sei auf neurologischem Fachgebiet darüber hinaus nicht

bekannt. Auf neurologischem Fachgebiet sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

durch den Unfall vom 15. Februar 2023 kein Gesundheitsschaden verursacht

worden (S. 5 f.).

6.9

Im «ambulanten Bericht» vom 12. April

2024.

(Suva-Nr. 88) hielt Dr. med. J.___, Leitender Arzt Schmerzklinik, Spital

F.___, folgende Hauptdiagnosen fest:

1.

Punktförmiger Dauerschmerz Wade links an

der lateralen Kante des medialen Anteils des Musculus gastrocnemius links,

belastungsabhängig mit Claudicatio-Symptomatik nach dreihundert Metern

Gehstrecke, DD im Rahmen Entrapment des Nervus tibialis, DD funktionelles

Logensyndrom der oberflächlichen Beugerloge

• derzeit keine Lumbalgien

und keine Glutealgien

• Anamnestisch seit Unfall

von Februar 2023, mit Drehen auf Leiter mit aktenanamnestisch Zerrung der

linken Wade

2.

Weitere Diagnosen, möglicherweise

unvollständig:

• Aktenanamnestisch

Diabetes mellitus Typ 2

• Adipositas

Die betroffene Schmerzlokalisation liege

zwischen dem äusseren und dem medialen Anteil des Musculus gastrocnemius, wobei

vor allem die laterale Kante des medialen Anteils vom Musculus gastrocnemius

druckdolent sei. Charakteristisch sei ferner eine Claudicatio Symptomatik, die

regelhaft nach etwa dreihundert Metern Gehstrecke auftrete. Ferner bestehe in

der Untersuchung ein Dehnungsschmerz bei Dorsalextension des Fusses. Am ehesten

handle es sich bei der betroffenen Struktur um einen Anteil des Nervus

tibialis, der unterhalb der beschriebenen Schädigung an Höhe bzw.

Schmerzlokalisation in der Ultraschalluntersuchung aufgetrieben erscheine. An

dieser Stelle sei im Bereich der Faszie auch etwas vermehrt Bindegewebe

nachweisbar (DD Narbengewebe posttraumatisch?), somit sei ein Entrapment des

Nervens denkbar. Die Gefässe, die sich im Ultraschall gut darstellen liessen,

seien sowohl venös als auch arteriell offen. Ein Zusammenhang mit der

bestehenden Varizenknotung werde nicht gesehen. Differenzialdiagnostisch komme

ein funktionelles Kompartment der oberflächlichen Flexorenloge infrage.

Hinweise für eine lumbale oder gluteale Symptomatik gebe es aktuell nicht. Es

werde um erneute Durchführung einer neurologischen Untersuchung gebeten.

Hierbei sollten insbesondere der linke Nervus suralis und der linke Nervus

tibialis (und allenfalls auch Nervus peronaeus) untersucht werden (S. 3).

6.10

In der «ärztlichen Bescheinigung»

vom 13. Mai 2024 hielt Dr. med. C.___ (Beschwerdebeilage Nr. 3) fest,

der Beschwerdeführer beklage weiterhin Schmerzen im linken Bein, die

unmittelbar unfallbedingt eingetreten seien und bis heute seine

Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2023 bedingten. In der Ultraschalluntersuchung

durch den Schmerztherapeuten habe sich ein Narbengewebe mit wohl Entrapment des

Nervus tibialis – eine Nervenverletzung, die bislang noch nicht in Betracht

gezogen worden sei, welche die Schmerzsymptomatik aber wohl erkläre – gefunden.

6.11

Im «ambulanten Bericht, vom

30.

Mai 2024 (Beschwerdebeilage Nr. 6), hielt Prof. Dr. med. G.___ folgende

Diagnosen fest:

1.

Tumor im Bereich der linken Wade (M. gastrocnemius)

· posttraumatischer Genese

· mit neuropathischem Schmerz

2.

Sensible Polyneuropathie diabetogener Genese

Anamnestisch persistiere ein

Wadenschmerz links mit Druckpunkt über dem Bauch des Musculus gastrocnemius.

Dieser Schmerz führe belastungsabhängig (beim Laufen) zu einer schmerzbedingten

Mangelinnervation und Gangstörung. Die vorbestehende Peroneusparese habe sich

klinisch und neurographisch zurückgebildet. Klinisch und neurographisch finde

sich keine Läsion der motorischen Nerven am linken Bein. Das sensible Defizit

sei mit einer diabetogenen Polyneuropathie vereinbar. Die palpable Schwellung

im Bereich der Wade führe zu keiner sensomotorischen Ausfallsymptomatik, aber

zu einem starken Lokalschmerz.

6.12

Im «ambulanten Bericht» vom 13. Juni

2024.

hielt Dr. med. H.___, Leitende Ärztin, Orthopädie, Spital F.___ (Beschwerdebeilage

Nr. 7) fest, der Beschwerdeführer stelle sich heute zur klinischen

Kontrolle vor. Leider sei bei ihm der Verlauf stagniert. Es werde ihm die

Aufnahme von Physiotherapie zur Analgesie, insbesondere Stosswellentherapie,

empfohlen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer beschriebenen

Claudicatiosymptomatik werde um die hausärztliche Evaluation einer

angiologischen Bestandesaufnahme gebeten.

7.

Aktenkundig und unbestritten

ist, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2023 im Rahmen seiner

beruflichen Tätigkeit als Elektriker auf einer Leiter einen Fehltritt machte,

abrutschte und anschliessend über Schmerzen in der linken Wade klagte.

8.

Es stellt sich die Frage, ob

die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 12. April 2024

(A.S. 6 f.) zu Recht auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von

Dres. med. D.___ und E.___ vom 28. Juni 2023 und 12. April 2024

(Suva-Nrn. 43, 81) abgestellt hat.

8.1

Ein medizinischer Aktenbericht

ist beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese,

Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der

Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist,

sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_557/2020 vom 22. April 2021 E. 3.3 mit

Hinweis).

8.2

Die «Kurzbeurteilung» von Dr.

med. D.___ vom 28. Juni 2023 sowie die «ärztliche Beurteilung» vom 12. April

2024.

von Dr. med. E.___ werden den von der Rechtsprechung entwickelten

Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II.

4.2

f. hiervor) gerecht: So handelt es sich bei den versicherungsinternen Ärzten

Dres. med. D.___ und E.___ um auf die medizinischen Fachgebiete der Orthopädischen

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie der Neurologie

spezialisierte Fachärzte, die somit fachlich durchaus qualifiziert sind, die

gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in

Bezug auf seinen linken Unterschenkel zu beurteilen. Es ist im Weiteren davon

auszugehen, dass den beiden Versicherungsmedizinern die zuvor verfassten

medizinischen Berichte vorgelegen haben und sie somit Gelegenheit hatten, diese

zur Kenntnis zu nehmen. So wurden die medizinischen Vorakten im Rahmen der

ärztlichen Beurteilung von Dr. med. E.___ vom 12. April 2024 unter

dem Titel «relevanter Sachverhalt nach Aktenlage» mitsamt der vorliegenden

Bilddokumentation aufgeführt (Suva-Nr. 81 S. 1 ff.). Diese sind

ausserdem als vollständig zu bezeichnen und geben ein lückenloses Bild wieder,

so dass Dr. med. E.___ in der Lage war, sich ein gesamthaftes Bild über den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu verschaffen. Ähnlich verhält es

sich auch in Bezug auf die «Kurzbeurteilung» von Dr. med. D.___ vom

28.

Juni 2023. Obschon die zeitlich zuvor erstatteten Arztberichte hier zwar

nicht explizit aufgeführt werden, ist aufgrund der Beantwortung der Fragen der

Beschwerdegegnerin durch Dr. med. D.___ davon auszugehen, dass auch ihm

die Vorakten vorgelegen haben müssen. Ferner leuchtet auch die Beurteilung der

medizinischen Situation ein: So hielt der Neurologe Dr. med. E.___ am

12.

April 2024 in Bezug auf den Vorzustand fest, beim Beschwerdeführer seien

eine systemische Erkrankung mit Diabetes mellitus Typ II und Adipositas per

magna sowie eine in diesem Zusammenhang vorbestehende Polyneuropathie der Beine

beidseits bekannt gewesen (vgl. E. II. 6.8 hiervor). Auch Dr. med. D.___ wies

bereits in seiner «Kurzbeurteilung» vom 28. Juni 2023 darauf hin, dass beim

Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Unfall

vom 15. Februar 2023 gesundheitliche Einschränkungen in Form der

Venenknoten im Gastrocnemius und einer politeale Zyste vorgelegen hätten (vgl.

E. II. 6.5 hiervor). Diesen versicherungsmedizinischen Einschätzungen in Bezug

auf vorbestehende gesundheitlich Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers kann unter

Heranziehung der übrigen medizinischen Berichte gefolgt werden. So geht aus diesen

hervor, dass beim Beschwerdeführer seit ungefähr 20 Jahren eine Adipositas

besteht, ein Diabetes mellitus Typ II vorliegt (vgl. E. II. 6.3, 6.6 hiervor)

und die Peroneusparese ebenfalls vorbestehend ist (vgl. E. II. 6.11 hiervor). Zudem

wurden bei der am 21. April 2023 durchgeführten MRI-Untersuchung des

linken Unterschenkels (vgl. E. II. 6.2 hiervor) reichlich erweiterte

Venen subkutan mit Varixknoten und eine popliteale Zyste objektiviert (vgl. E. II. 6.2

hiervor, Suva-Nr. 39). Aufgrund dieser somatischen Vorbefunde überzeugt sodann

die Einschätzung von Dr. med. D.___, wonach die Gesundheit des

Beschwerdeführers in der vom Ereignis betroffenen Körperregion mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder

manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei (vgl. E. II. 6.5 hiervor).

8.2.1

Eingehend auf die

orthopädisch-chirurgische Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 28. Juni 2023

(vgl. E. II. 6.5 hiervor) ergibt sich Folgendes: Dr. med. D.___ hielt fest, der

Unfall vom 15. Februar 2023 habe nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu objektivierbaren, zusätzlichen strukturellen Läsionen, geführt

(vgl. E. II. 6.5 hiervor). Dieser Einschätzung kann gestützt auf die

echtzeitlichen medizinischen Berichte gefolgt werden: So wird im «Arztzeugnis

UVG» des Hausarztes Dr. med. C.___ vom 26. Mai 2023 betreffend die

Erstuntersuchung des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2023 (vgl. E. II.

6.3

hiervor) ein «initialer Verdacht auf einen Muskelfaserriss» erwähnt und dem

Sprechstundenbericht von Dr. med. I.___ vom 3. März 2023 (vgl. E. II.

6.1

hiervor) ist die Diagnose eines «intramuskulären Hämatoms» zu entnehmen. Diese

Diagnosestellungen konnten jedoch durch die am 21. April 2023

durchgeführte MRI-Untersuchung (vgl. Suva-Nr. 39) nicht bestätigt werden. So

führte Dr. med. I.___ im Bericht vom 28. April 2023 (vgl. E. II. 6.2

hiervor) aus, die MRI-Untersuchung zeige keinen Hinweis für ein umschriebenes

Hämatom im Muskel oder eine Verletzung der Sehnenstruktur. In diesem Sinn hielt

auch der Hausarzt Dr. med. C.___ in seinem «Arztzeugnis UVG» vom 26. Mai

2023.

(vgl. E. II. 6.3 hiervor) fest, es sei anlässlich der durchgeführten MRI

kein lokaler Schaden eruierbar gewesen. Die durch ihn ausgewiesene Verdachtsdiagnose

einer Lumboischialgie liess sich in der Folge aufgrund der am 7. Juni 2023

durchgeführten MRI der LWS (vgl. E. II. 6.4 hiervor) ebenfalls nicht bestätigen.

So wurde festgehalten, es bestehe kein klares Schmerzkorrelat für die

Wadenschmerzen.

Vor diesem Hintergrund überzeugt die

weitere Beurteilung von Dr. med. D.___ (vgl. E. II. 6.5 hiervor),

wonach sowohl in Bezug auf die bei der Unfallmeldung beschriebe Distorsion des

Sprunggelenkes als auch die gemäss dem Arztzeugnis angegebene Prellung des

Schienbeins erfahrungsgemäss davon auszugehen sei, dass im natürlichen Verlauf

der Vorzustand nach spätestens sechs bis acht Wochen wieder erreicht sei und

die Unfallfolgen sodann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr

spielten. Diese Einschätzung erscheint insbesondere auch deshalb plausibel,

weil anlässlich der Erstuntersuchung des Beschwerdeführers vom 17. Februar

2023.

(vgl. E. II. 6.3 hiervor) eine «Prellung» des linken Schienbeines und im

Rahmen der «Schadenmeldung UVG» vom 3. März 2023 (Suva-Nr. 1) eine «Verdrehung / Verstauchung»

des linken Unterschenkels beschrieben worden sind. Zudem führte der den

Beschwerdeführer behandelnde Dr. med. C.___ bereits in seinem Arztzeugnis vom

26.

Mai 2023 aus (vgl. E. II. 6.3 hiervor), die erhobenen

Befunde seien mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignis (Misstritt

auf Leiter) nicht vereinbar und erschienen nicht plausibel. Folglich wird die

Einschätzung von Dr. med. D.___ durch die Beurteilung von Dr. med. C.___

gestützt. In den vorliegenden Akten finden sich zudem keine, der Beurteilung

von Dr. med. D.___ widersprechenden Einschätzungen.

8.2.2

In Bezug auf die neurologische

Beurteilung von Dr. med. E.___ vom 12. April 2023 (vgl. E. II. 6.8

hiervor) ergibt sich Folgendes: Der Neurologe Prof. Dr. med. G.___ wies

aufgrund seiner neurologischen Untersuchung des Beschwerdeführers im «ambulanten

Bericht» vom 4. August 2023 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) zum einen «Verdacht

auf eine inkomplette sensomotorische Peroneusparese links» aus und schätzte

diese als «mutmasslich traumatisch» bedingt ein. Gestützt auf die gewählten

Formulierungen ist davon auszugehen, dass diese Diagnosestellung nicht auf

gesicherten Befunden beruht und die Einschätzung von Prof. Dr. med. G.___

betreffend den Kausalzusammenhang zum Unfall auch nicht dem im vorliegenden

Verfahren erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entspricht

(vgl. E. II. 3.1 hiervor). Die von Prof. Dr. med. G.___ weiter gestellte Diagnose

eines «sensiblen polyneuropathischen Syndroms» bei Diabetes mellitus Typ 2 steht

in Zusammenhang mit der beim Beschwerdeführer bereits vorbestehenden gesundheitlichen

Beeinträchtigung im Rahmen einer Diabeteserkrankung (vgl. E. II. 8.1

hiervor). In diesem Zusammenhang kann auch darauf hingewiesen werden, dass gemäss

Prof. Dr. med. G.___ keine lumboradikuläre Reizsymptomatik bestehe. Es ist somit

insgesamt davon auszugehen, dass das polyneuropathische Syndrom bereits vor dem

Ereignis vom 15. Februar 2023 bestanden hat. Die weitere Einschätzung von Prof.

Dr. med. G.___, wonach die anamnestisch geklagten linksseitigen Wadenschmerzen

posttraumatisch nach dem Leitersturz im Februar 2023 aufgetreten seien,

entspricht der im vorliegenden Verfahren unzulässigen Beweismaxime «post hoc

ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung beweisrechtlich

praxisgemäss nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie

nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb E. 341 f.; Urteil

des Bundesgerichts 8C_772/2019 E. 4.2.2 vom 4. August 2020). Die kurz

gehaltene Einschätzung des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, im

Arztbrief vom 7. August 2023 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) vermag ebenfalls nicht

zu überzeugen. So hielt der auf das medizinische Fachgebiet der

Allgemeinmedizin spezialisierte Dr. med. C.___ fest, die Fussheberschwäche

sei «wohl» auf eine unfallbedingte inkomplette Peroneusparese links

zurückzuführen und es bestehe daher «weiterhin ein unfallbedingter

Behandlungsbedarf». Da es sich bei Dr. med. C.___ um einen auf das

medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisierten Facharzt handelt, kommt

seiner auf das neurologische Fachgebiet bezogenen Einschätzung ohnehin kaum

Beweiswert zu. Da Dr. med. C.___ seine Beurteilung auch nicht begründet, kann

diese nicht nachvollzogen werden.

Gestützt auf diese Ausführungen

überzeugt die Einschätzung des Neurologen Dr. med. E.___ vom

12.

April 2024 (vgl. E. II. 6.8 hiervor). Die Beschwerden des

Beschwerdeführers können aus versicherungsmedizinischer und neurologischer

Sicht somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

kausal auf das Ereignis vom 15. Februar 2023 zurückgeführt werden. Diese

Beurteilung präzisierte Dr. med. E.___ sodann dahingehend, als auf

neurologischem Fachgebiet mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall

vom 15. Februar 2023 kein Gesundheitsschaden verursacht worden sei. Diese

Einschätzung überzeugt unter Heranziehung der medizinischen Vorakten. Es ist

darauf abzustellen.

8.2.3

Es kann zusammenfassend festgehalten

werden, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der vorbestehenden Diabetes

mellitus und der Adipositas sowie der mit diesen in Zusammenhang stehenden

Peroneusparese gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen. Es ist jedoch nicht

überwiegend wahrscheinlich, dass durch das Ereignis vom 15. Februar 2023 eine

weitere gesundheitlichen Einschränkung verursacht worden ist, welche sich

länger als die von Dr. med. D.___ genannten 8 Wochen ausgewirkt hätte. Die Beurteilung

von Dr. med. E.___ vom 12. April 2024 (vgl. E. II. 6.8 hiervor) überzeugt,

wonach die Beschwerden des Beschwerdeführers aus versicherungsmedizinischer und

neurologischer Perspektive nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit kausal auf das Ereignis vom 15. Februar 2023

zurückgeführt werden können. In diesem Sinn hielt auch bereits der orthopädische

Chirurg Dr. med. D.___ am 28. Juni 2023 fest (vgl. E. II. 6.5 hiervor), die

Gesundheit des Beschwerdeführers sei in der vom aktuellen Unfallereignis

betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem

Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Der Unfall habe

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen, objektivierbaren,

strukturellen Läsionen geführt.

8.3

Wie nachfolgend darzulegen ist,

vermögen die zeitlich nach den Beurteilungen von Dres. med. D.___ und E.___ vom

28.

Juni 2023 und 12. April 2024 verfassten medizinischen Akten an deren

Einschätzungen keine auch nur geringen Zweifel hervorzurufen:

Im «ambulanten Bericht» der

Schmerzklinik des Spitals F.___ vom 12. April 2024 (vgl. E. II. 6.9

hiervor) wurde insbesondere auf die genaue Lokalisation des Schmerzes in der

linken Wade des Beschwerdeführers eingegangen. Es wurde zudem festgehalten,

dass ein Entrapment des Nerves «denkbar» sei. Die in diesem Zusammenhang

empfohlene neurologische Untersuchung wurde am 30. Mai 2024 durchgeführt.

Dr. med. G.___ hielt im entsprechenden Bericht fest (vgl. E. II. 6.11 hiervor),

es finde sich weder klinisch noch neurologisch eine Läsion der motorischen

Nerven am linken Bein. Ausserdem sei das sensible Defizit mit einer

diabetogenen Polyneuropathie vereinbar. Folglich konnte das zuvor vermutete

Entrapment des Nervens nicht bestätigt werden. Die Einschätzungen von Dr. med. G.___

decken sich weitestgehend mit denjenigen im Bericht vom 4. August 2023

(vgl. E. II. 6.6 hiervor) und stehen somit der nachvollziehbaren und

schlüssigen versicherungsmedizinischen Beurteilung nicht entgegen (vgl. oben).

In Bezug auf die neu ausgewiesene Diagnose eines «Tumors im Bereich der linken

Wade (M. gastrocnemius)» hielt Dr. med. G.___ einzig fest, diese sei

«posttraumatischer Genese» und «mit neuropathischem Schmerz» verbunden. Er ging

jedoch nicht weiter auf diese Diagnose ein. Somit ergeben sich aus diesem

Bericht keine Anhaltspunkte dafür, dass von den bisherigen ärztlichen Einschätzungen

von Dres. med. D.___ und E.___ abzuweichen wäre. Daran vermag auch der

«ambulante Bericht vom 13. Juni 2024 nichts zu ändern (vgl. E. II. 6.12

hiervor). So wurde darin einzig festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer

zur klinischen Kontrolle bei stagnierendem Verlauf vorgestellt habe und

betreffend die von ihm beschriebenen Claudicatiosymptomatik eine hausärztliche

Evaluation der angiologischen Bestandesaufnahme empfohlen werde. Folglich sind

auch diesem Bericht keine den Einschätzungen der Versicherungsmediziner

entgegenstehenden Beurteilungen zu entnehmen.

In Bezug auf die ärztliche Bescheinigung

von Dr. med. C.___ vom 13. Mai 2024 lässt sich zudem festhalten, dass

seine Einschätzung, wonach die weiterhin beklagten Schmerzen am linken Bein

unmittelbar unfallbedingt eingetreten seien, der – wie bereits oben ausgeführt

(vgl. E. II. 8.2.2 hiervor) – unzulässigen Beweismaxime «post hoc ergo propter

hoc» entspricht. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.

8.4

Zusammenfassend ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom

12.

April 2024 auf die Einschätzungen von Dres. med. D.___ und E.___

28.

Juni 2023 und 12. April 2024 abgestellt hat (A.S. 6 f.). Demzufolge

haben spätestens acht Wochen nach dem Unfallereignis vom 15. Februar 2023 –

ab 15. April 2023 – keine Unfallfolgen mehr vorgelegen. Es ist somit nicht

zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit

Einspracheentscheid vom 12. April 2024 (A.S. 1 ff.) per 5. Juli

2023.

eingestellt hat.

9.

Damit ist der Einspracheentscheid

vom 12. April 2024 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen.

10.

10.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_41/2025 vom 30. Januar

2025 nicht ein.