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Entscheid

VSBES.2024.116

Unfallversicherung

21. November 2025Deutsch61 min

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war ab 13. August 2018 als Chauffeur B / Monteur

Source so.ch

Urteil vom 21. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meyer

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 12. April 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1977 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war ab 13. August 2018 als Chauffeur B / Monteur

bei der Firma B.___, [...], in einem Arbeitspensum von 100 % angestellt

und aufgrund dieses Arbeits-verhältnisses bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

2.

2.1 Gemäss «Schadenmeldung UVG» vom 29. August

2019 (Akten der Suva Nr. [Suva-Nr.] 1) erlitt der Beschwerdeführer am 23. August

2019 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Chauffeur am rechten Unterarm einen

Muskelfaserriss. Mit Schreiben vom 2. September 2019 (Suva-Nr. 4) anerkannte

die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen

Leistungen. Dem Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 23. September 2019 (Suva-Nr. 21

S. 2 ff.) ist zu entnehmen, dass die diagnostizierte «Ruptur distaler

Bizeps rechts» am 19. September 2019 operativ behandelt wurde.

2.2 In der Folge klagte der

Beschwerdeführer u.a. über Beschwerden in der rechten Hand. Das im Bericht

betreffend die Erstkonsultation in der Universitätsklinik für Plastische- und

Handchirurgie des Spitals D.___ vom 5. Februar 2021 festgestellte «sensomotorische

Sulcus Ulnaris Syndrom rechts (dominant)» (Suva-Nr. 111 S. 2 f.), wurde

am 6. April 2021 mittels endoskopisch assistierter Dekompression / Neurolyse

Nervus ulnaris rechts operativ versorgt (Suva-Nr. 132). Mit Verfügung vom

16. April 2021 (Suva-Nr. 139) übernahm die Beschwerdegegnerin weder

die Kosten für die Operation vom 6. April 2021 noch für die weitere Therapie

des Sulcus ulnaris Syndroms. So zeigten die medizinischen Unterlagen keinen

sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom

23. August 2019. Die vom Beschwerdeführer dagegen am 14. bzw. 17. Mai

2021 erhobene Einsprache (Suva-Nrn. 144, 154) wurde mit

Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 (Suva-Nr. 324) abgewiesen.

Dieser erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.3 Die mit Verfügung vom

19. Juli 2021 (Suva-Nr. 191) abgewiesenen Ansprüche des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung, zog

die Beschwerdegegnerin sodann mit Verfügung vom 13. Dezember 2021

(Suva-Nr. 231) zurück. Da der Behandlungsabschluss der Unfallfolgen noch

nicht gegeben sei, würden die gesetzlichen Leistungen weiterhin erbracht.

2.4 Mit Schreiben vom

21. Dezember 2022 (Suva-Nr. 309) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,

dass durch weitere Behandlungen keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht

werden könne. Die neu aufgetretenen Schulterbeschwerden rechts stünden zudem nicht

im kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. August 2019. Die Heilkosten-

und Taggeldleistungen würden daher per 31. Januar 2023 eingestellt und es

werde geprüft, ob der Beschwerdeführer weitere Versicherungsleistungen erhalte.

Hierzu liess sich der Beschwerdeführer am 17. Februar 2023 vernehmen

(Suva-Nr. 328). Mit Verfügung vom 27. März 2023 (Suva-Nr. 346) hielt

die Beschwerdegegnerin am Fallabschluss mit Einstellung der Taggeldleistungen

fest. Da keine unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege,

könne keine Invalidenrente ausgerichtet werden und es bestehe auch kein

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Da die psychischen Störungen nicht

in adäquat-kausalem Zusammenhang mit dem erlittenen Ereignis stünden, entfielen

auch diesbezügliche Leistungen. Die am 12. Mai 2023 dagegen erhobene

Einsprache (Suva-Nr. 354) wurde von der Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 12. April 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)

abgewiesen.

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 16. Mai 2024 (A.S. 17 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht

Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren / das folgende Gesuch

stellen:

Rechtsbegehren:

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 12. April

2024 betreffend Verfügung vom 27. März 2023 aufzuheben und dem

Beschwerdeführer auch über den 31. Januar 2023 hinaus die gesetzlichen

Leistungen nach UVG, namentlich Taggelder und Heilungskosten, zu gewähren.

2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid

vom 12. April 2024 betreffend Verfügung vom 27. März 2023 aufzuheben

und es sei eine EFL durchzuführen und der Beschwerdeführer polydisziplinär

(insbesondere Orthopädie, Rheumatologie, Schmerzmedizin, Neurologie,

Neuropsychologie und Psychiatrie) zu begutachten.

3. Subeventualiter, sollte das Gericht der

Ansicht sein, dass ein Endzustand erreicht ist, wird beantragt, dass der

Einspracheentscheid vom 12. April 2024 betreffend Verfügung vom 27. März

2023 aufzuheben sei und dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente

und eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten seien.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Gesuch:

Es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der

Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 6. Juni 2024 (A.S. 38 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

5. Mit prozessleitender Verfügung

vom 12. Juni 2024 (A.S. 58 f.) wird dem Beschwerdeführer im

vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

(Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten) bewilligt und Rechtsanwalt Fabian

Meyer, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6. Im Rahmen der Replik vom 27. Juni

2024 (A.S. 61 ff.) bzw. Duplik vom 19. August 2024 (A.S. 69 ff.)

lassen die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten festhalten.

7. Die am 26. August 2024

eingereichte Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers (A.S. 74 ff.)

geht mit Verfügung vom 29. August 2024 (A.S. 83) zur Kenntnisnahme an

die Beschwerdegegnerin.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Im Beschwerdeverfahren ist

grundsätzlich der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich bis zum Zeitpunkt des

Einspracheentscheids (hier: 12. April 2024) entwickelt hat (BGE 143 V 409

E. 2.1 S. 411, 129 V 167 E. 1 S. 169).

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht-berufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Gemäss Art. 19 Abs. 1

UVG sind Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung

des Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das

Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer

Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich

dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,

bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den

Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins

Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus,

dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr

erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger

erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2013

E. 5.2 mit Hinweisen). Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an

sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der

Befindlichkeit oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren

kann, genügt nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend

erachtet, dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher

Einschätzung dank der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser

Wahrscheinlichkeit wieder werde aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen,

die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten

nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte

Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne

der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom

22.

September 2016 E. 5.3).

2.3

Wenn der Zeitpunkt für den

Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen

(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151 f., 134 V 109

E. 4.1 S. 114).

2.4

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177

E. 3.1 S. 181). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp.

seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen

Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer,

Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 55).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 143 II 661 E. 5.1.2 S.

668, 139 V 176 E. 8.4.2 S. 190, 129 V 177 E. 3.21 S. 181).

Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass von

solchen Unfallfolgen erst gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde

mit apparativen / bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die

angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des

Bundesgerichts 8C_41/2024 vom 5. August 2025 E. 2.3 mit Hinweisen). Anders

verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv

ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen

Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen

einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen

liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach

Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte

geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358

f.).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. das Gericht

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Für den Beweiswert einer medizinischen

Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.3

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind

und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen jedoch auch

nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere

Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58

E. 5.1 S. 65 mit Hinweisen, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V

465.

E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).

5.

In Bezug auf das hier im

Mittelpunkt stehende Ereignis vom 23. August 2019 ergibt sich aus den

vorliegenden Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer wollte am 23. August

2019.

im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Chauffeur einen 200 kg

schweren Kühlschrank in seinen Lieferwagen laden. Dazu schob er den Kühlschrank

zunächst vom Transportrolli auf die Hebebühne des Lieferwagens. Als der Kühlschrank

dort plötzlich umzukippen und auf den Beschwerdeführer zu fallen drohte, griff

der Beschwerdeführer reflexartig nach oben. Dadurch konnte er den Kühlschrank

in einer extremen Schräglage festhalten. Dabei wurde sein rechter Arm nach

hinten / unten gerissen, wobei er sofort einen einschiessenden

Schmerz im Bereich des Oberarms / Ellbogens verspürte (Suva-Nrn. 1,

14, 34 S. 1, 59).

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. April 2024 (A.S. 1

ff.) den Fallabschluss zu Recht per 31. Januar 2023 vorgenommen und die Ansprüche

auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu Recht abgewiesen

hat. Diesbezüglich sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

6.1

Im Sprechstundenbericht des Spitals

C.___, Departement Orthopädie, vom 16. September 2019 (Suva-Nr. 14) wurde

eine «Ruptur distaler Bizeps rechts, traumatisch, Unfall vom 23. August

2019» diagnostiziert. Diese wurde sodann am 19. September 2019 operativ

versorgt (Mobilisation distaler Biceps und transossäre Refixation in

2-lnzisions-Technik rechts, Suva-Nr. 22 S. 2 f.). Der peri- und

postoperative Verlauf hätten sich komplikationslos gestaltet. Die

Erstmobilisation des Ellbogens sei problemlos gelungen. Der Beschwerdeführer

habe in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen und trockenen Wundverhältnissen

sowie intakter peripherer Sensomotorik nach Hause entlassen werden können. Es

bestehe vom 19. September 2019 bis 31. Oktober 2019 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit.

6.1.1

Im Sprechstundenbericht vom

15.

Oktober 2019 (Suva-Nr. 20) hielt Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Spital

C.___, Departement Orthopädie, betreffend die Verlaufskontrolle etwa drei

Wochen postoperativ Folgendes fest: Es bestehe eine adäquate Situation, eine

gute Funktion und Schmerzsituation. Es seien ein reizloser Ellenbogen, eine intakte

periphere Sensomotorik, sowie eine aktive Beweglichkeit gegeben. Die Fäden

seien entfernt worden. Es sei ein zeitgerechter Verlauf gegeben. Der

Beschwerdeführer sei noch zu 100 % arbeitsunfähig.

6.1.2

Anlässlich der Verlaufskontrolle,

ca. sechs Wochen postoperativ, hielt Dr. med. E.___ im Sprechstundenbericht vom

4.

November 2019 (Suva-Nr. 24) fest, es bestehe eine adäquate

Situation, eine gute Schmerzsituation, eine gute Funktion und noch eine leichte

Reststeifigkeit. Es sei ein reizloser Ellenbogen gegeben und es bestehe eine

Instruktion zur Selbstmobilisation. Eine Physiotherapie sei nicht erforderlich.

Es sei ein freier Gebrauch des Armes nach Beschwerden ohne Belastung gegeben.

Der Beschwerdeführer sei 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne

noch nicht gesteigert werden. Der Beschwerdeführer arbeite körperlich schwer in

einem Transportunternehmen und müsse Gewichte von bis zu 50 kg tragen.

6.1.3

Im Bericht vom 24. Dezember

2019.

betreffend die Sprechstunde vom 18. Dezember 2019 (IV-Nr. 29)

hielt Dr. med. E.___ fest, der Beschwerdeführer verspüre jetzt drei Monate

postoperativ noch Probleme, aber hauptsächlich im Schulter-Nacken-Bereich

rechtsseitig. Es bestehe ein Ellbogen mit reizlosen Narben und eine intakte

periphere Sensomotorik. Es sei eine freie Pro- und Supination gegeben. Beim

Anspannen der Bicepsmuskulatur gebe es Schmerzen und auch parascapuläre

Verspannungen. Für die parascapulären Verspannungen werde Physiotherapie

durchgeführt. Vom 18. Dezember 2019 bis 19. Januar 2020 bestehe eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit.

6.1.4

Anlässlich der am 20. Januar

2020.

durchgeführten Sprechstunde hielt Dr. med. E.___ im Bericht vom

7.

Februar 2020 (Suva-Nr. 47) folgende Befunde fest: Reizloser

Ellbogen. Intakt inserierte Bicepsmuskulatur und Sehne. Der Beschwerdeführer

habe immer noch Restbeschwerden und könne seinen schweren Job im

Transportunternehmen noch nicht aufnehmen. Es werde für analgetische Massnahmen

eine Physiotherapie mitgegeben [wohl «ein Rezept zur Physiotherapie» gemeint].

Vom 20. Januar bis 23. Februar 2020 bestehe eine volle

Arbeitsunfähigkeit.

6.1.5

Im Sprechstundenbericht vom

26.

Februar 2020 hielt Dr. med. E.___ fest (Suva-Nr. 52), der

Beschwerdeführer komme zur Verlaufskontrolle und MRI-Besprechung mit immer noch

deutlichen Restbeschwerden. Es bestehe eine sehr schwierige Situation. Der

junge, körperlich aktive Beschwerdeführer habe einen manuell sehr

anspruchsvollen Beruf. Eigentlich sollte drei Monate postoperativ eine

signifikante Besserung erreicht sein. In der Regel gingen Patienten nach einem

solchen Eingriff wieder sehr schnell ihrer Arbeit nach. Beim Beschwerdeführer

bestehe ein kontinuierliches Schmerzproblem, welches sich mit den konservativen

Massnahmen und der operativen Versorgung nicht gebessert habe. Die Bildgebung

zeige die üblichen Veränderungen mit einer reinserierten Sehne und

tendinopathischen Veränderungen im Sehnenbereich. Es bestehe keine klare

Indikation für einen Revisions-Eingriff, wobei auch gesagt werden müsse, dass

ein Revisionseingriff hier entsprechend aufwendig und nicht ganz

unproblematisch sei. Bei fehlender Besserung müssten in drei Monaten die

Möglichkeiten nochmals angesehen werden. Die Untersuchung der Neurologen sei

noch ausstehend.

6.2

Im «neurologischen

Sprechstunden- und Elektrophysiologiebericht» vom 9. Juni 2020 des Spitals

C.___, Departement Innere Medizin, Klinik für Neurologie (Suva-Nr. 116), wurden

folgende Hauptdiagnosen aufgeführt:

1.

Sulcus uInaris-Syndrom rechts (ICD-10 G56.2)

2.

Traumatische distale Bizepsruptur rechts am 23. August

2019.

-

mit Mobilisation

distaler Bizepssehne und transossäre Refixation in 2-lnzisions-Technik am 19. September

2019.

-

parascapuläre

Verspannungen rechtsseitig

Der Beschwerdeführer, welcher unter

anhaltenden Schmerzen nach einer traumatischen Bicepssehnenruptur leide, sei

zur Beurteilung von Sensibilitätsstörungen der rechten ulnaren Handkante

zugewiesen worden, welche im Rahmen der orthopädischen Nachkontrollen berichtet

worden seien. Klinisch und elektrophysiologisch ergäben sich Hinweise auf eine

Schädigung des rechten Nervus ulnaris am Ellbogen, womit bei passenden

Symptomen die Diagnose eines Sulcus ulnaris-Syndroms rechts gestellt werden

könne. Dieses dürfte die Sensibilitätsstörungen erklären, nicht jedoch die

weiter radial im Bereich der Bizepssehne lokalisierten Schmerzen, welche der

Beschwerdeführer als sein Hauptproblem schildere. Es sei dem Beschwerdeführer

als erste Massnahme zu einer Druckentlastung des Nerven tagsüber sowie zur

Vermeidung von länger dauernden starken Flexionsstellungen im Ellbogen (z.B.

Schlaf mit um den Ellbogen gewickeltem Handtuch) geraten worden. Weitere

Konsultationen seien vorerst nicht vorgesehen.

6.3

Im Bericht betreffend die

«Erstkonsultation Poliklinik Handchirurgie» des Spitals D.___, vom

5.

Februar 2021 (Suva-Nr. 111 S. 2 ff.) wurde festgehalten, die

Beschwerden des Beschwerdeführers würden in erster Linie auf ein

sensomotorisches Sulcus Ulnaris Syndrom rechts zurückgeführt, welches sich

postoperativ nach der Bizepssehnen Refixation September 2019, potenziell

aufgrund der Ruhigstellung in Ellbogenflexion, entwickelt habe. Bei teilweise

aufgehobener Zweipunktediskrimination über dem Ulnarisgebiet werde dem

Beschwerdeführer ein aktives Vorgehen mit frühzeitiger endoskopisch

assistierter Dekompression des N. ulnaris über dem Ellbogen empfohlen. Der

Eingriff werde in einem ambulanten Setting für den 2. März 2021 geplant.

Es bestehe bis zu diesem Datum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

6.4

Im Bericht vom 1. März 2021

betreffend die Sprechstunde vom 24. Februar 2021 hielt Dr. med. F.___,

Teamleiter Schulter, Ellbogen Sport, Spital D.___, folgende Diagnosen fest:

-

Verdacht auf

Neurokompression HWS bei ausstrahlenden Schmerzen in den Vorderarm Schulter

rechts, DD TOS

-

Restbeschwerden nach

traumatischer distaler Bicepssehnenruptur rechts am 23. August 2019 sowie Refixation

in 2-lnzisions-Technik 19. September 2019 (Dr. med. E.___, Spital C.___)

-

Sulcus

ulnaris-Syndrom rechts

-

Status nach Bursektomie

beidseits bei rezidivierenden Bursitiden olecrani

Es bestehe eine sehr schwierige

multifaktorielle Problematik. Einerseits bestehe ein Verdacht auf eine

Pathologie der HWS, DD Thoracic outlet Syndrom. Auf der anderen Seite klage der

Beschwerdeführer über ein Sulcus ulnaris Syndrom, das in naher Zukunft durch

Handchirurgen operativ versorgt werde. Zudem bestünden Restbeschwerden nach

Fixation der distalen Bizepssehne. Hier habe ein Low-grade Infekt mittels

Biopsie ausgeschlossen werden können. Es werde die Durchführung einer HWS- und

Plexus-MR-Untersuchung empfohlen. Bis zur Evaluation der MRI resp. bis zur

Revision des N. ulnaris werde mit weiteren therapeutischen Massnahmen wie

operative Eingriffe zugewartet. Nach durchgeführter HWS- und Plexus-MR-Untersuchung

solle der Beschwerdeführer erneut Physiotherapie zur Behandlung des TOS und zum

Auftrainieren der Scapularetraktoren durchführen, bei massivster

Protraktionshaltung in der Schulter.

6.5

Der Kreisarzt Dr. med. G.___,

Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom

11.

März 2021 (Suva-Nr. 119 S. 2 f.) u.a. fest, gemäss den

vorliegenden Berichten sei erstmals im Juni 2020 über ein vor zwei bis drei

Monaten auftretendes Taubheitsgefühl im Dig. V und der lateralen Handkante

berichtet worden (s. Bericht Neurologie vom 9. Juni 2020). Allein

schon aufgrund der Latenz zwischen dem Unfall resp. der Operation und dem

Auftreten von ersten Symptomen sei ein kausaler Zusammenhang zwischen dem

Sulcus ulnaris-Syndrom und dem Ereignis vom 23. August 2019 nicht

überwiegend wahrscheinlich. Die Rekonvaleszenz bei Operation nach Sulcus

ulnaris-Syndrom betrage bei problemlosem Verlauf maximal etwa drei bis vier

Wochen.

6.6

Der Kreisarzt Dr. med. G.___ nahm

in seiner «ärztlichen Beurteilung» vom 15. April 2021 (Suva-Nr. 135

S. 2) zu den Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung. So hielt er fest, dass

sowohl der Operationsbericht vom 16. April 2021 [recte: 13. April

2021] als auch der Brief des Beschwerdeführers vom 13. April 2021 keine

neuen medizinischen Tatsachen vorbrächten, welche eine Änderung der Beurteilung

vom 11. März 2021 verlangten. So habe intraoperativ das Osborn Ligament

als Ursache für die Einengung des N. ulnaris identifiziert werden können.

Hinweise auf eine unfallbedingte Veränderung hätten sich nicht gefunden. In den

primären postoperativen Kontrollen sei wiederholt eine unauffällige periphere

Sensibilität dokumentiert worden. Die deutliche Latenz bis zum Auftreten der

Symptomatik spreche gegen eine Kausalität zum Ereignis resp. der durchgeführten

Operation. Das Sulcus ulnaris Syndrom sei neben dem Karpaltunnelsyndrom das

zweithäufigste Kompressionssyndrom eines peripheren Nervens. Es trete doppelt

so häufig bei Männern wie bei Frauen auf. Das Sulcus ulnaris-Syndrom und dessen

Therapie seien daher nicht überwiegend wahrscheinlich kausal zum Ereignis vom

23.

August 2019. Es könne an der Beurteilung vom 11. März 2021 festgehalten

werden.

6.7

Im Bericht «Verlauf Poliklinik

Handchirurgie» des Spitals D.___ vom 28. Mai 2021 (Suva-Nr. 171 S. 2 f.)

wurden folgende Diagnosen gestellt:

Sensomotorisches Sulcus

ulnaris Syndrom rechts (dominant) mit/ bei:

-

Restbeschwerden nach

traumatischer distaler Bizepssehnenruptur rechts am 23. August 2019 sowie Refixation

in 2-lnzisionstechnik 19. September 2019 (Dr. med. E.___, Spital C.___)

-

Status nach

Bursektomie beidseits bei rezidivierenden Bursitiden olecrani, 2017 rechts,

2012.

links

Verdacht auf Neurokompression

HWS bei ausstrahlenden Schmerzen in den Vorderarm und die Schulter rechts

-

MR-Neurographie

periphere Nervennaht vom 4. Mai 2021: Multifaktorielle, degenerativ

bedingte relative Spinalkanalstenose auf Höhe HWK5/6 und HWK6/7 ohne

radiologisch eindeutig nachweisbare Myelonkompression bei eingeschränkter

Beurteilung / Sichtbarkeit aufgrund von Bewegungsunruhe

-

neuroforaminale Enge

mit Tangierung der C6-Wurzel beidseits und der C7-Wurzel links

Weitere Diagnosen:

-

Status nach

Osteosynthese einer MC V-Fraktur rechts sowie OSME

-

Status nach

Clavicula Fraktur rechts als Kind

Der Beschwerdeführer leide weiterhin unter

Schmerzen im gesamten rechten Arm sowie an einer Hyposensibilität im Gebiet des

Nervus medianus und Nervus ulnaris. Durch die endoskopisch assistierte

Dekompression / Neurolyse des Nervus ulnaris rechts Anfang April habe

subjektiv keine Veränderung der Symptomatik erreicht werden können. Allerdings

bestehe ebenso eine Problematik der HWS, welche die Beschwerden des

Beschwerdeführers formal erkläre. Somit werde die geplante Infiltration am 28. Juni

2021.

abgewartet und der Beschwerdeführer im Anschluss klinisch nachkontrolliert.

Die Physiotherapie für die obere rechte Extremität solle fortgesetzt werden,

mit neu auch Übungen zur Besserung der Nervenleitung. Bei Bedarf könne die

Analgesie (1. Dafalgan und 2. NSAR mit PPI bei Bedarf) fortgesetzt werden. Während

der Konsultation erscheine der Beschwerdeführer angespannt, mit starkem

Schwitzen an der Stirn. Er gebe an, dies komme gelegentlich vor. Die exakte

Dosis des Trittico sei nicht bekannt. Es werde gebeten, die Symptomatik zu

beobachten und Trittico allenfalls probatorisch zu reduzieren. Während der

Untersuchung falle im Vorhalteversuch ein leichter Tremor der Arme auf.

6.8

Der Kreisarzt Dr. med. G.___ nahm

am 16. Juni 2021 zu den Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung (Suva-Nr. 165

S. 2 f.). Dabei führte er aus, dass die geplante Wurzelinfiltration C7 mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal sei. Die Infiltration

erfolge aufgrund einer möglichen Kompression der Wurzel C7 rechts bei

Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 mit rechtsseitiger Foraminal-stenose C6/7.

Die Beschwerden im Bereich des Ansatzes der distalen Bicepssehne im Sinne von

Restbeschwerden nach traumatischer distaler Bicepssehnenruptur rechts am

23.

August 2019 sowie Refixation in 2-lnzisions-Technik am 19. September

2019.

seien aktuell noch überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Aus

unfallbedingten Gründen bestehe ein stabiler Zustand, der eine

Zumutbarkeitsbeurteilung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zulasse. Inzwischen

sei es seit dem Unfall bald zwei Jahre her und es sei, was die Unfallfolgen

betreffe, von einem stabilen Zustand auszugehen. Zumutbar seien unfallbedingt

mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten

bis 15 kg beidhändig. Ungünstig seien ruckartige Belastungen des Biceps.

Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz

zumutbar. Unfallbedingt bestehe keine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit. Unfallbeding sei der Endzustand erreicht. Allein aufgrund der

objektivierbaren unfallbedingten Einschränkungen erreiche der

Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges Ausmass. Die distale

Bicepssehne sei in Kontinuität, die Beweglichkeit im Ellbogen frei und es finde

sich eine gute Kraft für Flexion und Supination (s. Bericht der Konsultation bei

Dr. med. E.___ vom 27. Mai 2020, Suva-Nr. 70).

6.9

In der kreisärztlichen

Beurteilung vom 1. Dezember 2021 (Suva-Nr. 224) hielt Dr. med. G.___

fest, seit der letzten Beurteilung vom 16. Juni 2021 seien weitere

orthopädische Abklärungen erfolgt. Es sei insbesondere ein Low grade Infekt

vermutet worden. Die Punktion des umliegenden Gewebes habe einen Low grade

Infekt aber nicht nachweisen können. Bei einer zusätzlichen neurologischen Untersuchung

hätten bei weiterhin beklagten Beschwerden keine sicheren pathologischen

Veränderungen an den peripheren Nerven im Zusammenhang mit dem Unfall und der

erfolgten Operation festgestellt werden können. Wegen der weiterhin unklaren

Ursache der Beschwerden werde nun bei subjektiv hohem Leidensdruck des

Beschwerdeführers vom behandelnden Orthopäden am Spital D.___ eine operative

Exploration mit Débridement und Neurolyse der «benachbarten» Nerven (N.

medianus, N. cutaneus antebrachii lateralis sowie N. radialis) und

Biopsieentnahme zum Ausschluss eines low grade Infekts empfohlen (vgl. Suva-Nr. 214

S. 2 ff.). Zudem solle die Bizepssehne debridiert und bei Bedarf

rekonstruiert werden. Es sei eine Erfahrungstatsache, dass explorative

Operationen im Bereich des Bewegungsapparates, welche bei Beschwerden unklarer

Ätiologie, d.h. ohne sichere präoperative Diagnose erfolgten, in einem hohen

Prozentsatz nicht zu einer anhaltenden Verbesserung der Symptomatik führten.

Dabei gelte es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer offenbar eine sehr

niedrige Schmerzschwelle aufweise, was sich bei der elektrophysiologischen

Untersuchung in einer «ausgeprägten Stromintoleranz» gezeigt habe, welche gar

zum Abbruch der Untersuchung geführt habe. Zudem werde zumindest bei einem Teil

der Beschwerden eine radikuläre Ursache aufgrund degenerativer HWS-Veränderungen

vermutet. Es sei deshalb Aufgabe des Operateurs, welcher die Indikation zur

Operation stelle, eine sorgfältige Prüfung von Nutzen und Risiken vorzunehmen

und insbesondere eine so ausgedehnte Exploration von Nerven zu überdenken. Es

wäre schade, wenn der Eingriff zu weiteren Beschwerden führen würde. Angesichts

des nun erneut geplanten Eingriffs könne an der Beurteilung, was den

Fallabschluss betreffe, nicht festgehalten werden.

6.10

Am 24. Januar 2022 wurde im Spital

D.___, Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ein

operativer Eingriff («Débridement, Probenentnahme, Neurolyse Nervus radialis [beide

Äste] und Nervus medianus sowie Cutaneus antebrachi lateralis rechts»,

Suva-Nr. 245) durchgeführt.

Im Sprechstundenbericht vom 8. März

2022.

(Suva-Nr. 251) hielt Dr. med. H.___, Co-Leiter Team Schulter,

Ellenbogen & Sport, Spital D.___, fest, die röntgenologischen Abklärungen

vom gleichen Tag zeigten ein korrekt zentriertes Ellbogengelenk in beiden

Ebenen mit vorbekannter wahrscheinlich aufgefräster Tuberositas radii ohne

perifokale Ossifikationen. Es zeige sich eine unveränderte Schmerzsituation im

Vergleich zum präoperativen Status. Die Belastung sei frei gegeben. Der Beschwerdeführer

sehe sich so subjektiv dennoch nicht arbeitsfähig. Aufgrund der nervalen

Problematik erhalte er ein Rezept für Lyrica 150 mg 1 – 0 – 1.

Im Rahmen des Sprechstundenberichts vom

4.

Mai 2022 (Suva-Nr. 267 S. 2 f.) diagnostizierte Dr. med.

F.___, Teamleiter Schulter, Ellbogen und Sport, Spital D.___ (Suva-Nr. 268

S. 2 f.) «neu aufgetretene Schulterschmerzen mit Ausstrahlung bis in

den Vorderarm Schulter rechts, DD SLAP-Läsion sowie einen anterosuperioren

Konflikt». Bei der Exploration und Neurolyse habe ein Low-grade-Infekt des

Ellbogens rechts ausgeschlossen werden können. Die sodann am 31. Mai 2022

durchgeführten Arthrographie des rechten Schultergelenks und die

Röntgenaufnahme der rechten Schulter, wurden wie folgt beurteilt: «SLAP Läsion

Typ II; Rotatorenmanschette intakt» (Suva-Nr. 272).

6.11

Am 19. Dezember 2022 (Suva-Nr. 307

S. 2 f.) nahm der Kreisarzt Dr. med. G.___ zu den Fragen der

Beschwerdegegnerin wie folgt Stellung: Die neu aufgetretenen

Schulterbeschwerden rechts stünden nicht in kausalem Zusammenhang mit dem

Ereignis vom 23. August 2019. Die in der MRI vom 31. Mai 2022 (Suva-Nr. 272)

dargestellten Veränderungen in der rechten Schulter seien allesamt degenerativ

erklärbar. Auch die zeitliche Distanz vom Ereignis bis zum Auftreten der

Beschwerden an der Schulter spreche klar gegen eine Kausalität. Traumatisch

bedingte Schulterbeschwerden würden unmittelbar und in hoher Intensität

auftreten und im Verlauf wieder abklingen. Es sei hingegen typisch für

degenerativ bedingte Beschwerden, dass diese im Verlauf eher zunähmen. Es könne

daher heute unfallbedingt von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen

werden. Aufgrund der objektiven Befunde einschliesslich Röntgen vom 8. März

2022.

finde sich ein korrekt zentriertes Ellbogengelenk mit korrekt

reinserierter distaler Bicepssehne und insbesondere ohne Hinweise für

perifokale Ossifikation. Die Belastung sei gegeben. Auch anlässlich der

Operation vom 24. Januar 2022 hätten sich vollständig unauffällige Befunde

gezeigt. Der Eingriff habe denn auch nicht zu einer anhaltenden Verbesserung der

subjektiven Symptomatik geführt, wie das vom Kreisarzt anlässlich seiner Beurteilung

vom 1. Dezember 2021 vermutet worden sei. Von einer weiteren Behandlung

der Unfallfolgen könne keine Besserung des Gesundheitszustandes erwartet

werden. Dem Beschwerdeführer wäre unfallbedingt die Rückkehr in seine bisherige

Tätigkeit als Chauffeur und Monteur zumutbar. Zumutbar seien unfallbedingt

mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von

Gewichten bis 15 kg beidhändig. Ungünstig seien ruckartige Belastungen des

Biceps rechts. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei ein ganztägiges

Arbeitspensum zumutbar. Allein aufgrund der objektivierbaren unfallbedingten

Einschränkungen erreiche der Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges

Ausmass. Die distale Bicepssehne sei in Kontinuität, die Beweglichkeit im

Ellbogen frei und der Arm nach Beurteilung des Orthopäden belastbar (s. Bericht

vom 8. März 2022).

6.12

In der kreisärztlichen Beurteilung

vom 17. März 2023 (Suva-Nr. 339) wies Dr. med. G.___ folgende

Diagnosen aus:

Ruptur der distalen

Bizepssehne rechts

-

19.

September 2019:

Mobilisation distale Bizepssehne und transossäre Refixation in

2-Inzisions-Technik (Dr. med. E.___, Spital C.___)

-

24.

Januar 2022:

Revision mit Debridement, Probenentnahme, Neurolyse N. radialis (beide Äste) und

Nn. medianus sowie cutaneus antebrachii lateralis rechts (Dr. med. F.___, Spital

D.___): Alle Nerven vollständig reizlos, reizlose gute Insertion der distalen

Bizepssehne in den Knochen.

-

Ausschluss Low grade

Infekt bei negativer Bakteriologie der entnommenen Proben

-

8.

März 2022:

Dr. med. H.___, Spital D.___, feie Beweglichkeit, freie Belastbarkeit

Weitere unfallfremde Diagnosen

1.

Sensomotorisches Sulcus ulnaris Syndrom

bei Kompression durch Osborn Ligament rechts

- 6. April 2021: Endoskopisch

assistierte Dekompression / Neurolyse N. ulnaris rechts (Dr. med. [...],

Handchirurgie Spital D.___)

- Aktuell: persistierende Restbeschwerden

2.

Multifaktorielle, degenerativ-bedingte

relative Spinalkanalstenose bei Segmentdegeneration HWK 5/6 und 6/7 und

neuroforaminale Enge mit Tangierung der C6-Nervenwurzel beidseits und der C7

Wurzel links mit intermittierender radikulärer Reizsymptomatik

- 28. Juni 2021: Wurzelinfiltration

C6/7 rechts mit Bupivacain und Mephameson

3.

Neu aufgetretene Schulterschmerzen

rechts mit Ausstrahlung Erstdiagnose August 2021

- 31. August 2022: Glenohumerale und

subakromiale Infiltration Schulter rechts mit Puivacain und Depomedrol ([...] / Dr.

med. F.___)

Die neu aufgetretenen

Schulterbeschwerden rechts seien nicht auf den Unfall vom 23. August 2019

zurückzuführen. Die im MRT vom 31. Mai 2022 (Suva-Nr. 272)

dargestellten Veränderungen der rechten Schulter seien allesamt degenerativ erklärbar.

Die übrigen Beschwerden seien auf eine unfallfremde intermittierende radikuläre

Reizung bei degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen mit Hypästhesie im

Dermatom C6 rechts und in die rechte Schulter und den rechten Arm ausstrahlende

Schmerzen zurückzuführen. Für die zusätzlich beklagten Beschwerden habe sich

bei der Revision vom 24. Januar 2022 keine eindeutig unfallbedingte

Ursache gefunden. Es könne heute unfallbedingt von einem stabilen

Gesundheitszustand ausgegangen werden. Aufgrund der objektiven Befunde

einschliesslich Röntgen vom 8. März 2022 finde sich ein korrekt

zentriertes Ellbogengelenk mit korrekt reinserierter distaler Bicepssehne und

insbesondere ohne Hinweise für perifokale Ossifikation. Die Belastung sei frei

gegeben (s. Bericht vom 8. März 2022). Auch anlässlich der Operation vom

24.

Januar 2022 hätten sich vollständig unauffällige Befunde gezeigt. Der

Revisionseingriff habe denn auch nicht zu einer anhaltenden Verbesserung der

subjektiven Symptomatik geführt, wie er [Dr. med. G.___] das bereits anlässlich

der Beurteilung vom 1. Dezember 2021 vermutet habe. Von einer weiteren

Behandlung der Unfallfolgen könne inzwischen, mehr als 3.5 Jahre nach Unfall, keine

namhafte Verbesserung der Unfallfolgen mehr erwartet werden. Die vorgeschlagene

Schmerztherapie würde vorwiegend die zusätzlichen Schmerzen von Seiten der unfallfremden

intermittierenden radikulären Irritationen und die unklaren, nicht eindeutig zuordenbaren,

muskuloskelettalen Beschwerden behandeln (s. Bericht Neurologie des Spitals D.___

vom 22. November 2022) und wäre somit nicht überwiegend wahrscheinlich

unfallbedingt.

Dem Beschwerdeführer wäre in

unfallbedingter Hinsicht aufgrund der objektivierbaren Befunde mit guter

Einheilung der reinserierten Sehne die Rückkehr in seine bisherige Tätigkeit

als Chauffeur Kategorie B und Monteur im Rahmen der Zumutbarkeitskriterien

zumutbar. Dem Beschwerdeführer sei seine Stelle aber bereits auf Ende März 2020

nach Ablauf der Sperrfrist gekündigt worden (s. Schreiben des Arbeitgebers vom

20.

Januar 2020). Zumutbar seien mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeiten

mit Heben und Tragen von Gewichten bis 15 kg beidhändig (bis 7.5 kg mit

dem rechten Arm). Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von

ruckartig auftretenden Spitzenbelastungen der distalen Bicepssehne rechts. Im

Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei ein ganztägiges Arbeitspensum

zumutbar. Allein aufgrund der objektivierbaren unfallbedingten Einschränkungen

erreiche der Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges Ausmass. Die

distale Bicepssehne sei in Kontinuität, die Beweglichkeit im Ellbogen frei und

der Arm nach Beurteilung des orthopädischen Spezialisten, Dr. med. H.___,

Spital D.___, frei belastbar (s. Bericht vom 8. März 2022). Es sei von einer

gewissen Symptomausweitung auszugehen. Der Beschwerdeführer sehe sich selbst

offenbar nicht als arbeitsfähig (s. Bericht Spital D.___ vom 8. März

2022). Es fänden sich keine Hinweise dafür, dass er irgendwelche Anstrengungen

unternommen hätte, wieder eine Anstellung zu finden.

6.13

Im Schreiben vom 21. April

2023.

(Suva-Nr. 353) hielt Dr. med. I.___, Allgemeine Innere Medizin ([...]),

fest, der Beschwerdeführer habe ihn am 13. März und 18. April 2023 besucht.

Dabei habe Dr. med. I.___ konstatiert, dass bei der aktiven, maximalen Supination

und Pronation der rechten Hand repetitive schmerzhafte muskuläre Kontraktionen im

rechten Unterarm aufträten. Am ehesten handle es sich um myofasziale, tendinöse

Beschwerden, welche als Unfallfolge zu erklären seien. Auf Grund dessen sei die

freie Beweglichkeit und Belastbarkeit des Ellbogens rechts nicht schmerzfrei. Die

weitere Behandlung in der Schmerzklinik J.___ solle diese Beschwerden lindern. Beim

Beschwerdeführer bestehe eine «dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen

Integrität». Eine Integritätsentschädigung sei daher nach der einschlägigen

Suva-Tabelle geschuldet.

6.14

Im Bericht vom 26. Mai 2023

betreffend die Sprechstunde vom 24. Mai 2023 hielt Dr. med. K.___, Leitende

Ärztin Orthopädie, Spital C.___, Folgendes fest (Suva-Nr. 363 S. 2 f.):

Bei der MRI des Ellenbogens vom 11. Mai 2023 seien keine heterotopen

Ossifikationen festgestellt worden. Es sei eine grenzwertige Qualität des MRI

gegeben. Ausgeprägte Tendinosis der distalen Bizepssehne mit Bizepssehnen-Inkontinuität

mit deutlicher Flüssigkeit um die Sehne (i.S. einer residuellen Peritendinitis),

keine Hinweise eines Partialriss des distalen Anteils. Kein Hinweis auf Neurinom

oder sonstige Raumforderung (Beurteilung zusätzlich durch Dr. med. L.___). Der

Beschwerdeführer zeige eine sehr komplexe Schmerzsituation. Er sei ausgiebig im

Spital D.___ behandelt worden. Gemäss Beschwerdeführer sei er der Schmerzklinik

zugewiesen worden, jedoch sei lange kein Aufgebot erfolgt, weshalb er

schliesslich im Spital J.___ vorstellig geworden sei. Die Situation habe sich

seit der ersten Operation kaum bis gar nicht verändert und es bestünden weiterhin

vor allem die schmerzhaften, elektrisierenden Schmerzen anterior im

Bicepsbereich bei jeglicher Belastung. Die letzte Operation mit Biopsie der

Bicepssehne sowie Inspektion und Dekompression diverser Nerven habe keine

Verbesserung gebracht. Er sei weiterhin arbeitsunfähig. Die MRI vom 25. Februar

2020.

und 11. Mai 2023 seien sehr vergleichbar, weshalb eher von

postoperativen Veränderungen als von einer Partialruptur auszugehen sei, da

postoperative Veränderungen schwierig von Partialrupturen zu unterscheiden

seien und zwischen den beiden MRT eine Operation stattgefunden habe, anlässlich

welcher die Bicepssehne inspiziert und als korrekt inseriert beschrieben worden

sei, und sich jetzt vor allem eine residuelle Peritendinitis zeige. Aufgrund

dessen denke Dr. med. K.___ nicht, dass der Beschwerdeführer von einer

weiteren Operation profitieren würde, zumal keine Indikation dafür bestehe. Die

Kollegen der Schmerzsprechstunde würden daher gebeten, primär analgetische

Massnahmen durchzuführen, gegebenenfalls auch lokale Infiltration der Narbe bei

doch ausgeprägten Tinel-Zeichen direkt lateral der Bicepssehne, was eine

Reizung des sensiblen Astes des Musculocutaneus-Nervs bedeuten könnte.

6.15

Im Schreiben vom 5. Juni

2023.

(Suva-Nr. 362 S. 2) nahm Dr. med. I.___ zu den Fragen des Vertreters

des Beschwerdeführers wie folgt Stellung: Der in der MRT vom 11. Mai 2023

sichtbare Riss sei auf den Unfall vom 23. August 2019 zurückzuführen. Es

sei kein Endzustand erreicht. Aktuell bestehe eine unfallbedingte

Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch in einer optimal angepassten Tätigkeit.

Aufgrund des Risses könne eine höhere Integritätsentschädigung als 20 %

erwartet werden, wobei der Beschwerdeführer weiter behandelt werden müsse. Es

folge eine orthopädische Untersuchung in den nächsten Tagen im Spital C.___, wo

entschieden werde, welche therapeutischen Massnahmen durchzuführen seien.

6.16

Im «Kurzbericht über die

Konsultation vom 30. November 2023» (Suva-Nr. 369) führte Dr. med. M.___,

Leitender Arzt, Schmerzklinik des Spital J.___, folgende Hauptdiagnose auf:

«Chronische Oberarm- und Unterarm-Schmerzen rechts mit Verdacht auf nozizeptive

Komponente und neuropathische Komponente mit Verdacht auf distale Tendinopathie

der langen Bizepssehne rechts, DD neuropathische Schmerzen im Bereich des N.

cutaneus antebrachialis lateralis». Die am 28. August 2023 durchgeführte,

ultraschallgesteuerte diagnostische Blockade des Nervus cutaneus lateralis

antebrachialis rechts an der Ellbogen-Flexur mit einschliessender

Hydrodissektion habe keine wichtige Schmerzreduktion bewirkt. Letztendlich sei

am 24. November 2023 eine diagnostische peritendinöse Infiltration der

distalen Bicepssehne rechts (im Bereich der Hauptschmerzstelle) durchgeführt

worden, worauf der Beschwerdeführer über eine mässige bis gute Schmerzreduktion

berichtet habe. Die periinterventionelle Schmerzstärke betrage NRS 3 in Ruhe,

mit Schmerzzunahme bei Bewegung. Postinterventionell sei die Schmerzintensität

bei NRS 0 – 1 bis zum nächsten Tag gewesen. Am nächsten Tag

Schmerzstärke 3 – 4 (auch in Ruhe). Sie hätten diese diagnostische

Infiltration als positiv interpretiert. Aus diesem Grund hätten sie eine

Eigenbluttherapie mittels ACRS (Autologes Zytokinen Reiches Serum)

vorgeschlagen. Da der Beschwerdeführer nach der Nervenblockade keine

Schmerzreduktion gehabt habe, jedoch nach der peritendinösen Sehneninfiltration

eine solche verspürt habe, werde von einer möglichen Schmerzkomponente im

Bereich der langen Bicepssehne als mögliche Schmerzursache ausgegangen. Ein

Zusammenhang zwischen dem Unfall von 2019 und den persistierenden Schmerzen im

Bereich der Bicepssehne erscheine plausibel, könne jedoch nicht mit

abschliessender Sicherheit weder ausgeschlossen noch klar bestätigt werden.

6.17

Im Rahmen des durch die

Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen, am 16. Januar 2024 erstatteten,

interdisziplinären Gutachtens (Allgemeinmedizin, Orthopädische Chirurgie,

Neurologie, Psychiatrie) bei der Gutachterstelle N.___ (Suva-Nr. 373) wurde

folgende Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

«Chronisch intermittierende Nacken-Schulter-Arm-Ellbogenbeschwerden der

dominanten rechten Seite (ICD-10 M54.2 / M79.60 / T92.5 / Z98.8)».

Folgende Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00)

2.

Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

3.

Psychische und Verhaltensstörungen durch

multiplen Substanzgebrauch, gegenwärtig Alkohol, Sedativa und Hypnotika, Opiate

(Analgetika), Kokain und Nikotin (ICD-10 F19.25)

4.

Chronische Beschwerden im dorsalen

Becken- und ventralen Oberschenkelbereich beidseits (ICD-10 M79.65 / M79.60)

– radiologisch Osteochondrose und

breitbasige Diskusprotrusion LWK5/SWK1 ohne klare Zeichen der Neurokompression,

Iliosakralgelenke regelrecht (MRI 21. August 2023)

5.

Neuropathie des Nervus cutaneus femoris

lateralis rechts (ICD-10 G57.1)

6.

Chronische Obstipation (ICD-10 K58.3)

7.

Gemischte Hyperlipidämie (ICD-10 E78.2)

Allein durch die medizinischen

Einschränkungen im Bereich der rechten oberen Extremität bestehe eine bleibende

Einschränkung der Belastbarkeit. So müssten bspw. Lasten von über 15 kg

vermieden werden, auch der Einsatz des rechten Arms oberhalb Schulterniveau sei

stark beeinträchtigt. Jedoch könnten aus versicherungsmedizinischer Sicht keine

Gründe gefunden werden, welche gegen eine volle zeitliche und leistungsmässige

Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit sprechen würden. Die angestammte

Tätigkeit sei bleibend nicht mehr zumutbar (0 % Arbeitsfähigkeit). Möglich

seien körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtungen, ohne wiederholtes

Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie ohne wiederholten Einsatz der

rechten oberen Extremität oberhalb Schulterniveaus. Eine solche Tätigkeit sei

zu 8 bis 8.5 Stunden pro Tag ohne Leistungseinbusse zumutbar. Die

Arbeitsfähigkeit betrage diesfalls 100 %. Ab der am 23. August 2019

erlittenen Ellbogenverletzung habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für

sämtliche Tätigkeiten bestanden. Ab Juni 2020 habe wieder eine volle

Arbeitsfähigkeit bestanden. Nach der am 6. April 2021 erfolgten

Dekompression des Nervus ulnaris sei wiederum eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten und ab August 2021 eine zeitlich

und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen. Auch

nach dem zuletzt am 24. Januar 2022 vorgenommenen Eingriff habe eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten und ab Mai 2022 eine

zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden.

7.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich

im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. April 2024 betreffend den

Fallabschluss im Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung ihres Kreisarztes

Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, vom 17. März 2023 (vgl. E. II. 6.12

hiervor) und damit implizit auf dessen Ausführungen in der Stellungnahme vom

19.

Dezember 2022 (vgl. E. II. 6.11 hiervor). Der Beschwerdeführer lässt dagegen

unter Verweis auf die Berichte von Dr. med. I.___ vorbringen (A.S. 23

f.), der Endzustand sei noch nicht erreicht. Es ist daher nachfolgend zu

prüfen, ob der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. G.___ vom 17. März

2023.

Beweiswert zukommt.

7.1

Dr. med. G.___ nahm im Rahmen

seiner ärztlichen Beurteilung vom 17. März 2023 eine reine

Aktenbeurteilung vor. Praxisgemäss kann auf Aktenberichte abgestellt werden,

wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die

ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts

geht (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C 239/2008 E. 7.2; Urteil des

Bundesgerichts 8C_446/2021 vom 25. Januar 2022 mit Hinweisen). Diese

Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. So ist die Situation der

rechten oberen Extremität des Beschwerdeführers sowie der Verlauf durch

Berichte über bildgebende und klinische Untersuchungen umfassend dokumentiert.

Unter diesen Umständen kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach keine persönliche

Untersuchung durchgeführt worden sei (A.S. 26), nicht nachvollzogen

werden. Eine solche erscheint im vorliegenden Fall nicht notwendig gewesen zu

sein. Auch der Beschwerdeführer vermag keine Gründe für eine entsprechende

Notwendigkeit aufzuzeigen. Dr. med. G.___ setzte sich in seiner kreisärztlichen

(Akten-)Beurteilung sodann eingehend mit den Vorakten auseinander und

begründete seine Schlussfolgerungen u.a. mit Verweis auf die medizinische Lehre

in überzeugender Weise. Er hielt bspw. fest, dass nach korrekter Reinsertion

der rupturierten distalen Bicepssehne rechts objektiv ein gutes Resultat mit

schön eingeheilter und entsprechend auch wieder belastbarer Sehne bestehe. Diese

Einschätzung erweist sich mit Blick auf die Vorakten als korrekt. So wurden sowohl

der operative Eingriff vom 19. September 2019 als auch derjenige vom 24. Januar

2022.

(vgl. E. II. 6.1 und 6.10 hiervor) inkl. der postoperativen Situation jeweils

als komplikationslos bzw. adäquat beurteilt. Zudem hielt Dr. med. H.___ aufgrund

der durchgeführten Röntgenuntersuchung im Sprechstundenbericht vom 8. März

2022.

fest (vgl. E. II. 6.10 hiervor), es bestehe ein korrekt zentriertes

Ellbogengelenk in beiden Ebenen. Auch den weiteren Einschätzungen des

Kreisarztes, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer im Verlauf beklagten

Beschwerden von Seiten des Sulcus ulnaris und der Segmentdegeneration C5/6 und

C6/7 mit neuroforaminaler Enge und Tangierung der C6 Wurzel beidseits sowie

rechtsseitiger Foraminalstenose C6/7 und Kompression C6 rechts um unfallfremde

Schulterbeschwerden handle, vermag aufgrund der nachfolgenden kreisärztlichen Begründung

einzuleuchten. So ging Dr. med. G.___ in Bezug auf das im neurologischen

Sprechstunden- und Elektrophysiologiebericht vom 9. Juni 2020

diagnostizierte Sulcus ulnaris-Syndrom rechts (vgl. E. II. 6.2 hiervor) bereits

in seiner Beurteilung vom 11. März 2021 ein (vgl. E. II. 6.5 hiervor).

Dabei hielt er in überzeugender Weise fest, dass aufgrund der zeitlichen Latenz

des erstmals im Juni 2020 auftretenden Taubheitsgefühls im Dig. V und an der

lateralen Handkante ein kausaler Zusammenhang mit dem sich am 23. August

2019.

zugetragenen Ereignis nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Diese

Einschätzung bestätigte Dr. med. G.___ sodann in seiner ärztlichen

Beurteilung vom 15. April 2021 (vgl. E. II. 6.6 hiervor). Die durch die objektivierten

degenerativen Veränderungen an der HWS beim Beschwerdeführer verursachten

Beschwerden sowie die in diesem Zusammenhang am 28. Juni 2021

durchgeführte Wurzelinfiltration beurteilte der Kreisarzt ebenfalls als unfallfremd.

Diese Einschätzung bestätigte er in der Stellungnahme vom 19. Dezember

2022.

(vgl. E. II. 6.11 hiervor). Dabei führte er aus, dass auch die

zeitliche Distanz vom Ereignis bis zum Auftreten der Schulterbeschwerden klar

gegen eine Kausalität spreche. Diese Einschätzung überzeugt aufgrund der

nachfolgenden kreisärztlichen Ausführungen, wonach traumatisch bedingte

Schulterbeschwerden unmittelbar und in hoher Intensität unmittelbar auftreten

und im Verlauf wieder abklingen würden. Für degenerative Beschwerden sei

hingegen typisch, dass diese im Verlauf eher zunähmen. Gestützt auf diese plausiblen

Darlegungen erscheint auch die weitere kreisärztliche Beurteilung schlüssig, wonach

heute unfallbedingt von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden und

von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen keine Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden könne. So hätten sich auch anlässlich der

Operation vom 24. Januar 2022 vollständig unauffällige Befunde gezeigt und

der Eingriff habe nicht zu einer Verbesserung der subjektiven Symptomatik

geführt. Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. So hielt Dr. med. H.___

gestützt auf die nach dem operativen Eingriff vom 24. Januar 2022

durchgeführten Röntgenaufnahmen im Sprechstundenbericht vom 8. März 2022

(vgl. E. II. 6.10 hiervor) fest, es zeige sich im Vergleich zum präoperativen

Status eine unveränderte Schmerzsituation. Die Belastung sei frei gegeben.

7.2

Die kreisärztliche Beurteilung

von Dr. med. G.___ vom 17. März 2023 erweist sich somit als grundsätzlich

beweiswertig. Es stellt sich indes die Frage, ob die zeitlich später verfassten

medizinischen Berichte den grundsätzlichen Beweiswert allenfalls in Frage zu

stellen vermögen (vgl. E. II. 4.3 hiervor).

7.2.1

Einzugehen ist insbesondere auf

die – insbesondere vom Beschwerdeführer ins Feld geführten (vgl. E. II. 7

hiervor) – Schreiben von Dr. med. I.___ vom 21. April 2023 und

5.

Juni 2023 (vgl. E. II. 6.13 und 6.15 hiervor). Diesen Schreiben ist

u.a. zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer noch kein Endzustand erreicht

sei. So führte Dr. med. I.___ im Schreiben vom 5. Juni 2023 aus, es sei

kein Endzustand erreicht und der in der MRI vom 11. Mai 2023 sichtbare

Riss sei auf den Unfall vom 23. August 2019 zurückzuführen. Es findet sich

im entsprechenden Schreiben indes weder eine Begründung bezüglich dieser Einschätzung

noch eine vertiefte Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation des

Beschwerdeführers. Somit lässt sich die Beurteilung von Dr. med. I.___ nicht

nachvollziehen. Dr. med. I.___ hielt in seinem Schreiben vom 5. Juni 2023 zudem

fest, der Beschwerdeführer sei aktuell unfallbedingt zu 100 %

arbeitsunfähig, auch in einer angepassten Tätigkeit. Auch diese äusserst knapp

ausgefallene Einschätzung wird ebenfalls nicht schlüssig hergeleitet. So ist

bspw. nicht ersichtlich, wie der Hausarzt des Beschwerdeführers zu dieser

Einschätzung gelangt und auf welche Diagnosestellungen bzw. gesundheitlichen

Beeinträchtigungen er sich dabei stützt. Es kann daher nicht auf diese Einschätzung

abgestellt werden. Insgesamt vermag Dr. med. I.___ die kreisärztliche

Beurteilung betreffend das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers

(ganztätiges Arbeitspensum in mindestens leichten bis mittelschweren

Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 15 kg beidhändig) nicht

in Frage zu stellen. Ähnlich verhält es sich sodann auch in Bezug auf das zeitlich

vorangehende Schreiben vom 21. April 2023. In diesem stellte sich Dr. med.

I.___ im Wesentlichen auf den Standpunkt, es handle sich bei der anlässlich der

Sprechstunden vom 13. März 2023 und 18. April 2023 festgestellten,

aktiven, maximalen Supination und Pronation der rechten Hand aufgetretenen,

repetitiven schmerzhaften muskulären Kontraktionen im rechten Unterarm am

ehesten um myofasziale, tendinöse Beschwerden, die als Unfallfolge zu erklären

seien. Auch hier fehlt eine nachvollziehbare Begründung bzw. substanziierte

Auseinandersetzung mit den erhobenen Befunden. Unter diesen Umständen kann –

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht auf die Einschätzungen von

Dr. med. I.___ abgestellt werden. In diesem Zusammenhang kann ferner auf die

Erfahrungstatsache hingewiesen werden, wonach behandelnde Ärzte – seien es

Hausärzte oder Spezialärzte – im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung mitunter im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren

Hinweisen). Somit kommt der Einschätzung des den Beschwerdeführer seit 2012

behandelnden Hausarztes Dr. med. I.___ (vgl. Suva-Nr. 144 S. 2)

lediglich geringer Beweiswert zu. Die beiden Schreiben von Dr. med. I.___ vom

21.

April und 5. Juni 2023 vermögen jedenfalls den grundsätzlichen

Beweiswert der kreisärztlichen Einschätzungen von Dr. med. G.___ nicht zu

verringern.

7.2.2

Eingehend auf den

Sprechstundenbericht von Dr. med. K.___ vom 26. Mai 2023 (vgl. E. II. 6.14

hiervor) ergibt sich – wie nachfolgend dargelegt wird – in Bezug auf die

kreisärztliche Einschätzung von Dr. med. G.___ keine abweichende Beurteilung. Die

kreisärztlichen Einschätzungen werden durch den Bericht vom 24. Mai 2023 vielmehr

gestützt. So hielt die Orthopädin Dr. med. K.___ aufgrund der durchgeführten

MRI des Ellenbogens vom 11. Mai 2023 u.a. fest, es bestünden keine

Hinweise auf einen Partialriss des distalen Anteils und keine Hinweise auf ein

Neurinom oder eine sonstige Raumforderung. Weiter wird festgehalten, dass sich

die Beschwerdesituation beim Beschwerdeführer seit der ersten Operation kaum

bis gar nicht verändert habe. So seien die MRT vom 25. Februar 2020 und

vom 11. Mai 2023 sehr vergleichbar und es sei eher von einer

postoperativen Veränderung als von einer Partialruptur auszugehen. Im Vergleich

zur kreisärztlichen Beurteilung vom 17. März 2023, in dessen Rahmen Dr.

med. G.___ eine «Ruptur der distalen Bicepssehne» auswies, handelt es sich bei

der entsprechenden Einschätzung der Orthopädin lediglich um eine diagnostische

Differenzierung des gleichen medizinischen Sachverhalts. So führte Dr. med. K.___

in diesem Zusammenhang auch aus, postoperative Veränderungen seien schwierig

von Partialrupturen zu unterscheiden. Demzufolge fällt diese anderslautende

Beurteilung durch die Orthopädin im vorliegenden Kontext nicht ins Gewicht. Die

weitere Einschätzung von Dr. med. K.___, wonach der Beschwerdeführer von

einer erneuten Operation nicht profitieren würde, zumal hierzu auch keine

Indikation bestehe und die Kollegen der Schmerztherapie primär analgetische

Massnahmen, gegebenenfalls auch lokale Infiltrationen der Narbe bei doch

ausgeprägten Tinel-Zeichen direkt lateral der Bicepssehne durchzuführen hätten,

sind mit der kreisärztlichen Beurteilung vereinbar. So ging Dr. med. G.___ bereits

in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) davon

aus, es könne von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen keine Besserung

des Gesundheitszustandes erwartet werden. Dies bestätigt er sodann in seiner ärztlichen

Beurteilung vom 17. März 2023 (vgl. E. II. 6.12 hiervor), indem

er darauf hinwies, dass die vorgeschlagene Schmerztherapie vorwiegend die

zusätzlichen Schmerzen von Seiten der unfallfremden intermittierenden

radikulären Irritationen und die unklaren, nicht eindeutig zuordenbaren

muskuloskelettalen Beschwerden behandeln werde. Der Beweiswert der kreisärztlichen

Einschätzung wird somit durch den Sprechstundenbericht von Dr. med. K.___ vom

26.

Mai 2023 nicht verkleinert.

7.2.3

Im «Kurzbericht über die

Konsultation vom 30. November 2023» der Schmerzklinik des Spitals J.___ (vgl.

E. II. 6.16 hiervor) werden sodann im Wesentlichen die durchgeführten

therapeutischen Massnahmen und deren Erfolg beschrieben. So habe einzig die am

24.

November 2023 durchgeführte ultraschallgesteuerte diagnostische

peritendinöse Infiltration der distalen Bizepssehne rechts (im Bereich der

Hauptschmerzstelle) gemäss dem Beschwerdeführer eine mässige bis gute

Schmerzreduktion zu bewirken vermocht. Deshalb sei ihm auch eine

Eigenbluttherapie mittels ACRS vorgeschlagen worden. Diese durchgeführten

Therapien stehen den kreisärztlichen Einschätzungen indes nicht entgegen. So

ist davon auszugehen, dass sich die Schmerzsituation des Beschwerdeführers durch

die durchgeführte infiltrative Behandlung vom 24. November 2023 lediglich

kurzfristig positiv beeinflussen liess. Von einer «namhaften» Verbesserung des

Gesundheitszustandes ist indes nicht auszugehen. Diese entspricht der

Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. G.___ in seinen Beurteilungen vom 19. Dezember

2022.

bzw. 17. März 2023 (vgl. E. II. 6.11 f. hiervor), wonach von der

weiteren Behandlung der Unfallfolgen keine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden könne. Es kommt hinzu, dass im Kurzbericht

vom 30. November 2023 ein Zusammenhang zwischen den Schmerzen im Bereich

der Bicepssehne und dem Unfall von 2019 lediglich als «plausibel» eingestuft wird.

Diese Einschätzung vermag den im Sozialversicherungsrecht erforderlichen

Beweisgrad der «überwiegenden Wahrscheinlichkeit» (vgl. E. II. 3.3

hiervor) nicht zu erfüllen. Insgesamt wird somit der Beweiswert der

Einschätzungen des Kreisarztes vom 19. Dezember 2022 bzw. 17. März

2023.

durch den Kurzbericht über die Konsultation vom 30. November 2023 der

Schmerzklinik nicht geschmälert.

7.2.4

Im Gutachten der Gutachterstelle N.___

vom 16. Januar 2024 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) wird das durch

den Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil bestätigt. So hielten die

Gutachterpersonen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest,

es bestehe allein durch die medizinischen Einschränkungen im Bereich der

rechten oberen Extremität eine bleibende Einschränkung der Belastbarkeit. Es

müssten bspw. Lasten von über 15 kg vermieden werden, auch der Einsatz des

rechten Arms oberhalb Schulterniveau sei stark beeinträchtigt. Jedoch könnten

aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Gründe gefunden werden, welche gegen

eine volle zeitliche und leistungsmässige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste

Tätigkeit sprechen würden. Möglich seien körperlich leichte bis mittelschwere

Verrichtungen, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 kg

sowie ohne wiederholten Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb

Schulterniveaus. Eine solche Tätigkeit sei zu 8 bis 8.5 Stunden pro Tag ohne

Leistungseinbusse zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit betrage diesfalls 100 %.

Diese gutachterlichen Ausführungen stimmen mit dem kreisärztlich statuierten

Zumutbarkeitsprofil vom 19. Dezember 2022 bzw. 17. März 2023 überein

Dispositiv

(vgl. E. II. 6.11 f. hiervor). Demnach seien dem Beschwerdeführer unfallbedingt

mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von

Gewichten bis 15 kg beidhändig (bis 7.5 kg mit dem rechten Arm)

zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von ruckartig

auftretenden Spitzenbelastungen der distalen Bicepssehne rechts. Im Rahmen

dieser Zumutbarkeitskriterien sei ein ganztägiges Arbeitspensum zumutbar. In

Bezug auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers ist ebenfalls von

einer übereinstimmenden Einschätzung auszugehen. So führte Dr. med. G.___ aus,

dem Beschwerdeführer wäre in unfallbedingter Hinsicht die bisherige Tätigkeit

als Chauffeur Kategorie B und Monteur im Rahmen der Zumutbarkeitskriterien

zumutbar (vgl. E. II. 6.12 hiervor). Damit vereinbar erscheint die im Gutachten

festgehaltene Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer die angestammte

Tätigkeit bleibend nicht mehr zumutbar sei. Folglich wird der Beweiswert der

kreisärztlichen Einschätzungen durch das im IV-Verfahren in Auftrag gegebene

polydisziplinäre Gutachten bei der Gutachterstelle N.___ vom 16. Januar

2024 nicht verringert.

7.2.5 Es kann festgehalten werden, dass

die nach der Einschätzung des Kreisarztes vom 17. März 2023 vorgenommenen

ärztlichen Beurteilungen am Beweiswert desselben keine auch nur geringen

Zweifel zu erwecken vermögen.

7.3 Einzugehen ist auf die gegen die

kreisärztlichen Einschätzungen von Dr. med. G.___ gemachten Vorbringen des

Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer stellt sich im

Wesentlichen auf den Standpunkt (A.S. 25), dass Dr. med. G.___ von einem

falschen Sachverhalt ausgehe, indem er das Vorliegen eines Risses verneine. Aus

den Akten ergibt sich diesbezüglich Folgendes: Am 11. Mai 2023 wurde eine

MRI des rechten Oberarms durchgeführt (Suva-Nr. 357 S. 3 f.) und durch

den Facharzt Radiologie u.a. wie folgt beurteilt: Tendinose und Partialriss der

Bizepssehne im Bereich der Tuberositas radii (der Riss betreffe die distale

Insertion der Bizepssehne bzw. Caput brevis m. bizeps brachii) mit einer

kranio-kaudalen Ausdehnung von knapp 1 cm. Diese Beurteilung wurde von Dr. med.

M.___ im Kurzbericht vom 15. Mai 2023 (Suva-Nr. 386) und von Dr. med. I.___

im Schreiben vom 5. Juni 2023 (vgl. E. II. 6.15 hiervor) sodann ohne

Weiteres einfach übernommen. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den

bildgebenden MRI-Aufnahmen fand nicht satt. Die Orthopädin Dr. med. K.___ nahm

sodann im Sprechstundenbericht vom 26. Mai 2023 (vgl. E. II. 6.14 hiervor)

mit Verweis auf die zusätzliche Beurteilung durch den Radiologen Dr. med. L.___

zur am 11. Mai 2023 durchgeführten «MRI Ellenbogen» Stellung, wobei sie

die Qualität des MRI als grenzwertig beurteilte. Weiter führte sie u.a. aus, es

gebe keine Hinweise eines Partialrisses des distalen Anteils. Entsprechende

Angaben ergeben sich sodann auch aus dem polydisziplinären Gutachten der

Gutachterstelle N.___ vom 16. Januar 2024 (vgl. E. II. 6.17 hiervor). Dort

wurde die «MRI Ellbogen rechts vom 11. Mai 2023 (J.___)» wie folgt

beurteilt: «Diskrete intraartikuläre Ergussbildung. Unauffällige

osteoartikuläre Verhältnisse. Signalalteration im Bereich des

Bizepssehnenansatzes an der Tuberositas radii ohne fassbare

Kontinuitätsunterbrechung. Gemäss Befundbericht besteht der Verdacht auf Ödem

im Bereich des Musculus supinator und pronatorteres. Zum Teil infolge

Bewegungsartefakten eingeschränkte Bildqualität.» (Suva-Nr. 373

S. 52). Unter diesen Umständen erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass

in der Bicepssehne kein Riss (mehr) vorliegt. Die gutachterliche Einschätzung

entspricht zudem den bereits in der kreisärztlichen Beurteilung vom 17. März

2023 festgestellten Ausführungen, wonach sich aufgrund der objektiven Befunde

inkl. Röntgen vom 8. März 2022 ein korrekt zentriertes Ellbogengelenk mit

korrekt reinserierter distaler Bicepssehne und insbesondere ohne Hinweise für

perifokale Ossifikation zeige und sich auch anlässlich der Operation vom

24. Januar 2022 vollständig unauffällige Befunde gezeigt hätten (vgl. E.

II. 6.12 hiervor). Folglich vermag der Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen

nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

7.4 Es kann zusammenfassend

festgehalten werden, dass der Beweiswert der Beurteilungen des Kreisarztes Dr.

med. G.___ vom 19. Dezember 2022 und 17. März 2023 weder durch die

zeitlich später verfassten medizinischen Berichte noch durch die Vorbringen des

Beschwerdeführers in Frage gestellt wird. Es ist daher nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 12. April 2024 auf

die Einschätzungen des Kreisarztes abgestellt hat.

8. Es ist folglich – wie dies der

Kreisarzt in seinen Einschätzungen vom 19. Dezember 2022 und 17. März

2023 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat – davon auszugehen, dass beim

Beschwerdeführer einzig die gesundheitliche Beeinträchtigung im Rahmen der

«Ruptur der distalen Bizepssehne rechts» auf das Unfallereignis vom 23. August

2019 zurückzuführen ist und somit diesbezüglich ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht.

Die übrigen beim Beschwerdeführer festgestellten,

somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen (Sulcus ulnaris Syndrom,

multifaktorielle, degenerativ-bedingte relative Spinalkanalstenose bei

Segmentdegeneration HWK 5/6 und 6/7 und neuroforaminale Enge mit Tangierung der

C6-Nervenwurzel beidseits und der C7 Wurzel links mit intermittierender

radikulärer Reizsymptomatik, Schulterschmerzen rechts mit Ausstrahlung) stehen demgegenüber

nicht in Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom 23. August 2019. So

erging in Bezug auf das Sulcus ulnaris Syndrom bereits am 9. Januar 2023

ein in Rechtskraft erwachsener, leistungsabweisender Einspracheentscheid (vgl.

E. II. 2.2 hiervor). Als unfallfremd werden gemäss überzeugender

kreisärztlicher Einschätzung die auf die Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 mit

neuroforaminaler Enge und Tangierung der C6 Wurzel beidseits sowie

rechtsseitiger Foraminalstenose C6/7 und Kompression C6 rechts

zurückzuführenden Beschwerden mit Ausstrahlung in die rechte Schulter und den

rechten Arm beurteilt. Ähnlich verhält es sich gemäss dem Kreisarzt auch in

Bezug auf die im Verlauf neu aufgetretenen Schulterbeschwerden rechts bei

degenerativen Veränderungen im AC-Gelenk und tendinopathischen Veränderungen

der Supraspinatussehne. So könne eine Kausalität zum Unfallereignis allein

schon aufgrund der langen Latenz bis zum Auftreten der Beschwerden mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Traumatisch bedingte

Schulterbeschwerden würden unmittelbar nach dem Ereignis in hoher Intensität auftreten

und im Verlauf wieder abklingen. Es sei hingegen typisch für degenerativ

bedingte Beschwerden, dass diese im Verlauf zunehmen würden, wie das beim

Beschwerdeführer der Fall gewesen sei. Diesen Einschätzungen stehen keine

anderslautende Beurteilungen entgegen. Es kann ihnen daher gefolgt werden.

Betreffend die psychischen

gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hielt die

Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 12. April 2024 fest (A.S. 8

f.), dass in der angefochtenen Verfügung der adäquate Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfall vom 23. August 2019 und diesen Beschwerden verneint

worden sei. Es bedürfe diesbezüglich keiner weiteren Ausführung. So sei es als

offensichtlich zu bezeichnen, dass die Adäquanz angesichts der (geringen)

Schwere des Unfalls und in Prüfung der Kriterien gemäss BGE 115 V 133 zu

verneinen sei. Diesen Einschätzungen kann unter Heranziehung der Rechtsprechung

des Bundesgerichts betreffend die Unfallschwere (vgl. E. II. 3.2 hiervor) gefolgt

werden. So hat das Bundesgericht bspw. ein geringfügiges Aufschlagen des Kopfes

oder Übertreten des Fusses, einen gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen sowie einen

Sturz auf einer Treppe (a.a.O. Rumo-Jungo / Holzer, S. 62) als banale / leichte

Unfälle qualifiziert. Es erscheint daher folgerichtig, dass die

Beschwerdegegnerin das sich am 23. August 2019 zugetragene Ereignis (vgl.

E. II. 5 hiervor) als leichtes Unfallereignis eingestuft hat. Da dies vom

Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird, ist nicht weiter darauf

einzugehen.

9.

9.1 Gestützt auf die voll

beweiswertigen kreisärztlichen Einschätzungen von Dr. med. G.___ (vgl. E.

II. 6.11 f. hiervor) ist davon auszugehen, dass von weiteren ärztlichen

Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers mehr zu erwarten ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers

(A.S. 23 f.), wonach der Endzustand noch nicht vorliege, läuft somit ins Leere.

Aufgrund des erreichten Endzustandes und aufgrund der Tatsache, dass gemäss

Telefonnotiz vom 21. Dezember 2022 (Suva-Nr. 208) die

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen waren, ist nicht

zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen per

31. Januar 2023 eingestellt und zugleich die Ansprüche des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung

geprüft hat.

9.2 In Bezug auf das

Zumutbarkeitsprofil kann ebenfalls auf die Beurteilung des Kreisarztes

Dr. med. G.___ vom 17. März 2023 abgestellt werden (vgl. E. II. 6.12

hiervor). Somit sind dem Beschwerdeführer mindestens leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 15 kg beidhändig (bis

7.5 kg mit dem rechten Arm) zumutbar. Nicht zumutbar sind Tätigkeiten mit

Einwirkungen von ruckartig auftretenden Spitzenbelastungen der distalen

Bicepssehne rechts. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien ist dem

Beschwerdeführer ein ganztägiges Arbeitspensum zumutbar.

10. Nachfolgend ist zu prüfen, ob

der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

10.1 Für die Ermittlung des

Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte

(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,

nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1

S. 325 f. und 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224, je mit Hinweisen).

Da der Beschwerdeführer seine bisherige

Tätigkeit aus unfallbedingten Gründen verloren hat, stützte sich die

Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen zu Recht auf das durch die damalige

Arbeitgeberin B.___ am 11. Januar 2023 angegebene Einkommen von CHF 66'800.00

(Monatslohn von CHF 5'000.00 +

Gratifikation / 13. Monatslohn von CHF 5'000.00 +

Qualitätsbonus pro Jahr von CHF 1'800.00, vgl. Suva-Nr. 327). Dies

wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

10.2

10.2.1 Da es dem Beschwerdeführer

gemäss der beweiswertigen Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G.___ möglich

ist, eine angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum auszuüben, er aber

bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das

Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt

werden.

Gemäss der Tabelle LSE 2020, TA1_tirage_skill_level,

Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»),

Total, Männer, beläuft sich der Monatslohn bei einer wöchentlichen Arbeitszeit

von 40 Stunden auf CHF 5'261.00. Unter Berücksichtigung einer

wöchentlichen Arbeitszeit für das Jahr 2023 von 41.7 Stunden und in

Anbetracht der Nominallohnentwicklungen von – 0.7 (2021), 1.1 %

(2022) und 1.1 % (2023) ergibt sich für das hier massgebende Jahr 2023 ein

hypothetisches Jahreseinkommen von CHF 66'800.00, was – vorbehältlich

eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. E. II. 10.2.2 hiernach) – dem

Invalideneinkommen entspricht.

10.2.2 Wird das Invalideneinkommen –

wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323;

Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je

nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa

in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des

Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

des Beschwerdeführers von 47 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen

Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem

Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl.

LSE 2004 TA9 S. 65). Sodann ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2023,

dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit

Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage

zählt (vgl. Suva-Nrn. 34 S. 1, 344 S. 1) – im Vergleich zum Total von

Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen um 4.4 % geringeren

Lohn erzielten. Dieser Umstand ist im Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2

und 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.2). Dies stellt jedoch

praxisgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (SVR 2023 IV Nr. 18

S. 63, 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.1; Urteil des

Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 8.6) und

rechtfertigt somit keinen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn. Gestützt auf das

unter E. II. 9.2 formulierte Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers ist

festzuhalten, dass der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen

anwendbaren Kompetenzniveau 1 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits

eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten enthält, weshalb

allein deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen).

Auch mangelnde Sprachkenntnisse sowie kaum nennenswerte Ausbildungen, die vom

Beschwerdeführer ins Feld geführt werden (A.S. 30), sind nicht geeignet,

einen leidensbedingten Abzug zu begründen, wenn – wie hier der Fall – der

statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im

Kompetenzniveau 1 angewendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Auch angesichts

des kreisärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils ist von einem genügend

breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, die keine

besondere Beanspruchung der rechten oberen Extremität hinsichtlich Kraft,

Feinmotorik und Sensibilität erfordern (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019

vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2). Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer die ihm noch zumutbare Tätigkeit in einem Vollzeitpensum

ausüben kann. Zusammenfassend entfällt vorliegend die Möglichkeit einer Kürzung

des Tabellenlohns.

10.2.3 Der vom Beschwerdeführer geforderte

Abzug vom Tabellenlohn gemäss dem seit 1. Januar 2024 in Kraft getretenen

Art. 26bis Abs. 3 IVV (Verordnung über die

Invalidenversicherung, SR 831.201) wird mit der Gleichbehandlung aller

Versicherten im Sozialversicherungsrecht begründet. Daher sei diese

IVV-Bestimmung im UVG analog anwendbar (A.S. 29). Entgegen den

Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich aus der Rechtsprechung des

Bundesgerichts eine analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV

im Bereich der Unfallversicherung indes gerade nicht ableiten (BGE 150 V 410 E. 10.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli

2024 E. 6.2.2).

10.3 Somit ergibt sich bei einem Valideneinkommen

von CHF 66'800.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 66'800.00 ein

IV-Grad von 0 %. Somit hat der Beschwerdeführer – wie im angefochtenen

Einspracheentscheid vom 12. April 2024 korrekt ausgeführt – keinen

Anspruch auf eine Invalidenrente.

11. Es stellt sich weiter die Frage,

ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat (vgl. E.

II. 2.5 hiervor).

11.1 Verwaltung und Gericht sind für

die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche

Sachverständige angewiesen. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt zu, sich

– unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV (Verordnung über die

Unfallversicherung, SR 832.202) und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen

aufgeführten Integritätsschäden – dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden

vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht.

Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche

Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein

Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht wird

und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat.

Dabei haben sie sich zwar an die medizinischen Angaben zu halten, doch ändert

dies nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage

des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung resp. im

Streitfall des Gerichts und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt der

Rechtsanwender im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen

keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens

vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht

(Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4 mit

Hinweisen).

11.2 In den vorliegenden Akten finden

sich folgende ärztlichen Stellungnahmen zur Integritätseinbusse des

Beschwerdeführers:

11.2.1 Zum Integritätsschaden nahm der

Kreisarzt Dr. med. G.___ in den Berichten vom 19. Dezember 2022 und 17. März

2023 Stellung (vgl. E. II. 6.11 f. hiervor). So hielt er fest, es bestehe beim

Beschwerdeführer unfallbedingt kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

Der Integritätsschaden erreiche aufgrund der objektivierbaren unfallbedingten

Einschränkungen kein entschädigungspflichtiges Ausmass. Zur Begründung wurde

ausgeführt, die distale Bicepssehne sei in Kontinuität, die Beweglichkeit im

Ellbogen frei und der Arm sei nach Beurteilung des orthopädischen Spezialisten

Dr. med. H.___ frei belastbar. Diese kreisärztliche Einschätzung ist unter

Einbezug des Berichts von Dr. med. H.___ vom 8. März 2022 (vgl. E. II.

6.10 hiervor) und der Suva-Tabelle «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen

an den oberen Extremitäten» nachvollziehbar. So erweisen sich die beim

Beschwerdeführer objektivierten Befunde an der rechten oberen Extremität als

weitgehend unauffällig und lassen sich auch keiner in der entsprechenden Suva-Tabelle

aufgeführten Einschränkung zuordnen.

11.2.2 Auch der Hausarzt Dr. med. I.___

befasste sich mit dem Integritätsschaden des Beschwerdeführers. So hielt er im

Schreiben vom 21. April 2023 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) fest, es

bestehe beim Beschwerdeführer eine «dauernde erhebliche Schädigung der

körperlichen Integrität». Es sei eine Integritätsentschädigung nach

einschlägiger Suva-Tabelle (Ellbogen:

0° – 90° – 135° , jedoch starke Schmerzen und

muskuläre Kontraktionen bei aktiver, maximaler Supination und Pronation der

rechten Hand vorhanden) geschuldet. Diese sehr kurz und knapp gehaltene Einschätzung

des Allgemeinmediziners vermag – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

(A.S. 30 f.) – nicht zu überzeugen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich,

worauf die genannten Messwerte des Ellbogens beruhen. So finden sich im

Schreiben nämlich keine Hinweise auf die Durchführung eines entsprechenden

Testverfahrens. Die entsprechenden Messwerte sind somit nicht nachvollziehbar. Daran

vermag auch das weitere Schreiben des Hausarztes vom 5. Juni 2023 (vgl. E.

II. 6.15 hiervor) nichts zu ändern. So wird die darin enthaltene Feststellung,

wonach aufgrund des Risses eine höhere Integritätsentschädigung als 20 %

erwartet werden könne, nicht näher erläutert. Es kann ihr daher nicht gefolgt

werden. Es kommt hinzu, dass das Vorliegen eines Risses durch Dr. med. K.___ im

zeitlich zuvor verfassten Bericht vom 26. Mai 2023 (vgl. E. II. 6.14

hiervor) verneint wurde. Eine Auseinandersetzung damit ist dem Schreiben vom 5. Juni

2023 nicht zu entnehmen. Insgesamt vermögen somit die weitgehend unbegründeten

und in allgemein-abstrakter Weise formulierten Einschätzungen des Hausarztes

vom 12. April 2023 nicht zu überzeugen.

11.3 Der nachvollziehbaren und

schlüssigen Einschätzung des Kreisarztes folgend, steht dem Beschwerdeführer somit

keine Integritätsentschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin hat den

entsprechenden Anspruch des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 12. April

2024 zu Recht abgewiesen.

12. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 12. April 2024 erweist sich nach dem Gesagten als

korrekt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

13. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

13.1 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5

hiervor).

13.2 Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt

Fabian Meyer, hat am 26. August 2024 (A.S. 74 ff.) eine Kostennote

eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 9'626.95 unter

Berücksichtigung eines Aufwandes von 39.04 Stunden und eines Stundenansatzes

von CHF 220.00 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt für den Aufwand ab

1. Januar 2023 CHF 190.00 (s. Entscheid der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022). Bei den in der

Kostennote aufgeführten Leistungen während der Zeitspanne vom 1. Juli 2021

bis zum 12. Februar 2024 (total 27.7 Stunden) handelt es sich um

vorprozessualen Aufwand, der im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu

entschädigen ist. Somit reduziert sich der Aufwand um 27.7 Stunden auf total

11.7 Stunden. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses

ist die Kostenforderung auf CHF 2'475.20 festzusetzen (11.7 Stunden

zu CHF 190.00 [CHF 2'223.00], zzgl. Auslagenpauschale von 3 % [CHF 66.70]

und MwSt von 8.1 % [CHF 185.50]), zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 379.40

(Differenz zum vollen Honorar mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 220.00),

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

13.3 Der Nachzahlungsanspruch wird

praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 250.00 (für den

Aufwand ab 2023) festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT [kantonaler

Gebührentarif, BGS 615.11]), wenn – wie vorliegend der Fall – keine

Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz

vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte,

verletzt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

Tobias Meyer wird auf CHF 2'475.20 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von CHF 379.40, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng