VSBES.2024.116
Unfallversicherung
21. November 2025Deutsch61 min
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war ab 13. August 2018 als Chauffeur B / Monteur
Source so.ch
Urteil vom 21. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meyer
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 12. April 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1977 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war ab 13. August 2018 als Chauffeur B / Monteur
bei der Firma B.___, [...], in einem Arbeitspensum von 100 % angestellt
und aufgrund dieses Arbeits-verhältnisses bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
2.
2.1 Gemäss «Schadenmeldung UVG» vom 29. August
2019 (Akten der Suva Nr. [Suva-Nr.] 1) erlitt der Beschwerdeführer am 23. August
2019 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Chauffeur am rechten Unterarm einen
Muskelfaserriss. Mit Schreiben vom 2. September 2019 (Suva-Nr. 4) anerkannte
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen
Leistungen. Dem Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 23. September 2019 (Suva-Nr. 21
S. 2 ff.) ist zu entnehmen, dass die diagnostizierte «Ruptur distaler
Bizeps rechts» am 19. September 2019 operativ behandelt wurde.
2.2 In der Folge klagte der
Beschwerdeführer u.a. über Beschwerden in der rechten Hand. Das im Bericht
betreffend die Erstkonsultation in der Universitätsklinik für Plastische- und
Handchirurgie des Spitals D.___ vom 5. Februar 2021 festgestellte «sensomotorische
Sulcus Ulnaris Syndrom rechts (dominant)» (Suva-Nr. 111 S. 2 f.), wurde
am 6. April 2021 mittels endoskopisch assistierter Dekompression / Neurolyse
Nervus ulnaris rechts operativ versorgt (Suva-Nr. 132). Mit Verfügung vom
16. April 2021 (Suva-Nr. 139) übernahm die Beschwerdegegnerin weder
die Kosten für die Operation vom 6. April 2021 noch für die weitere Therapie
des Sulcus ulnaris Syndroms. So zeigten die medizinischen Unterlagen keinen
sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom
23. August 2019. Die vom Beschwerdeführer dagegen am 14. bzw. 17. Mai
2021 erhobene Einsprache (Suva-Nrn. 144, 154) wurde mit
Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 (Suva-Nr. 324) abgewiesen.
Dieser erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.3 Die mit Verfügung vom
19. Juli 2021 (Suva-Nr. 191) abgewiesenen Ansprüche des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung, zog
die Beschwerdegegnerin sodann mit Verfügung vom 13. Dezember 2021
(Suva-Nr. 231) zurück. Da der Behandlungsabschluss der Unfallfolgen noch
nicht gegeben sei, würden die gesetzlichen Leistungen weiterhin erbracht.
2.4 Mit Schreiben vom
21. Dezember 2022 (Suva-Nr. 309) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
dass durch weitere Behandlungen keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht
werden könne. Die neu aufgetretenen Schulterbeschwerden rechts stünden zudem nicht
im kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. August 2019. Die Heilkosten-
und Taggeldleistungen würden daher per 31. Januar 2023 eingestellt und es
werde geprüft, ob der Beschwerdeführer weitere Versicherungsleistungen erhalte.
Hierzu liess sich der Beschwerdeführer am 17. Februar 2023 vernehmen
(Suva-Nr. 328). Mit Verfügung vom 27. März 2023 (Suva-Nr. 346) hielt
die Beschwerdegegnerin am Fallabschluss mit Einstellung der Taggeldleistungen
fest. Da keine unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege,
könne keine Invalidenrente ausgerichtet werden und es bestehe auch kein
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Da die psychischen Störungen nicht
in adäquat-kausalem Zusammenhang mit dem erlittenen Ereignis stünden, entfielen
auch diesbezügliche Leistungen. Die am 12. Mai 2023 dagegen erhobene
Einsprache (Suva-Nr. 354) wurde von der Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 12. April 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)
abgewiesen.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 16. Mai 2024 (A.S. 17 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht
Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren / das folgende Gesuch
stellen:
Rechtsbegehren:
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 12. April
2024 betreffend Verfügung vom 27. März 2023 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer auch über den 31. Januar 2023 hinaus die gesetzlichen
Leistungen nach UVG, namentlich Taggelder und Heilungskosten, zu gewähren.
2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid
vom 12. April 2024 betreffend Verfügung vom 27. März 2023 aufzuheben
und es sei eine EFL durchzuführen und der Beschwerdeführer polydisziplinär
(insbesondere Orthopädie, Rheumatologie, Schmerzmedizin, Neurologie,
Neuropsychologie und Psychiatrie) zu begutachten.
3. Subeventualiter, sollte das Gericht der
Ansicht sein, dass ein Endzustand erreicht ist, wird beantragt, dass der
Einspracheentscheid vom 12. April 2024 betreffend Verfügung vom 27. März
2023 aufzuheben sei und dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente
und eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten seien.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Gesuch:
Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der
Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 6. Juni 2024 (A.S. 38 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
5. Mit prozessleitender Verfügung
vom 12. Juni 2024 (A.S. 58 f.) wird dem Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
(Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten) bewilligt und Rechtsanwalt Fabian
Meyer, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Im Rahmen der Replik vom 27. Juni
2024 (A.S. 61 ff.) bzw. Duplik vom 19. August 2024 (A.S. 69 ff.)
lassen die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten festhalten.
7. Die am 26. August 2024
eingereichte Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers (A.S. 74 ff.)
geht mit Verfügung vom 29. August 2024 (A.S. 83) zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdegegnerin.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Im Beschwerdeverfahren ist
grundsätzlich der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich bis zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheids (hier: 12. April 2024) entwickelt hat (BGE 143 V 409
E. 2.1 S. 411, 129 V 167 E. 1 S. 169).
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht-berufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Gemäss Art. 19 Abs. 1
UVG sind Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung
des Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das
Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer
Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich
dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,
bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den
Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins
Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus,
dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr
erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger
erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2013
E. 5.2 mit Hinweisen). Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an
sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der
Befindlichkeit oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren
kann, genügt nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend
erachtet, dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher
Einschätzung dank der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser
Wahrscheinlichkeit wieder werde aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen,
die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten
nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte
Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne
der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom
22.
September 2016 E. 5.3).
2.3
Wenn der Zeitpunkt für den
Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen
(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151 f., 134 V 109
E. 4.1 S. 114).
2.4
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177
E. 3.1 S. 181). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp.
seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen
Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer,
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 55).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 143 II 661 E. 5.1.2 S.
668, 139 V 176 E. 8.4.2 S. 190, 129 V 177 E. 3.21 S. 181).
Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass von
solchen Unfallfolgen erst gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde
mit apparativen / bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die
angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des
Bundesgerichts 8C_41/2024 vom 5. August 2025 E. 2.3 mit Hinweisen). Anders
verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen
einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen
liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte
geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358
f.).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. das Gericht
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Für den Beweiswert einer medizinischen
Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.3
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen jedoch auch
nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere
Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58
E. 5.1 S. 65 mit Hinweisen, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V
465.
E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).
5.
In Bezug auf das hier im
Mittelpunkt stehende Ereignis vom 23. August 2019 ergibt sich aus den
vorliegenden Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer wollte am 23. August
2019.
im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Chauffeur einen 200 kg
schweren Kühlschrank in seinen Lieferwagen laden. Dazu schob er den Kühlschrank
zunächst vom Transportrolli auf die Hebebühne des Lieferwagens. Als der Kühlschrank
dort plötzlich umzukippen und auf den Beschwerdeführer zu fallen drohte, griff
der Beschwerdeführer reflexartig nach oben. Dadurch konnte er den Kühlschrank
in einer extremen Schräglage festhalten. Dabei wurde sein rechter Arm nach
hinten / unten gerissen, wobei er sofort einen einschiessenden
Schmerz im Bereich des Oberarms / Ellbogens verspürte (Suva-Nrn. 1,
14, 34 S. 1, 59).
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. April 2024 (A.S. 1
ff.) den Fallabschluss zu Recht per 31. Januar 2023 vorgenommen und die Ansprüche
auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu Recht abgewiesen
hat. Diesbezüglich sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
6.1
Im Sprechstundenbericht des Spitals
C.___, Departement Orthopädie, vom 16. September 2019 (Suva-Nr. 14) wurde
eine «Ruptur distaler Bizeps rechts, traumatisch, Unfall vom 23. August
2019» diagnostiziert. Diese wurde sodann am 19. September 2019 operativ
versorgt (Mobilisation distaler Biceps und transossäre Refixation in
2-lnzisions-Technik rechts, Suva-Nr. 22 S. 2 f.). Der peri- und
postoperative Verlauf hätten sich komplikationslos gestaltet. Die
Erstmobilisation des Ellbogens sei problemlos gelungen. Der Beschwerdeführer
habe in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen und trockenen Wundverhältnissen
sowie intakter peripherer Sensomotorik nach Hause entlassen werden können. Es
bestehe vom 19. September 2019 bis 31. Oktober 2019 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit.
6.1.1
Im Sprechstundenbericht vom
15.
Oktober 2019 (Suva-Nr. 20) hielt Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Spital
C.___, Departement Orthopädie, betreffend die Verlaufskontrolle etwa drei
Wochen postoperativ Folgendes fest: Es bestehe eine adäquate Situation, eine
gute Funktion und Schmerzsituation. Es seien ein reizloser Ellenbogen, eine intakte
periphere Sensomotorik, sowie eine aktive Beweglichkeit gegeben. Die Fäden
seien entfernt worden. Es sei ein zeitgerechter Verlauf gegeben. Der
Beschwerdeführer sei noch zu 100 % arbeitsunfähig.
6.1.2
Anlässlich der Verlaufskontrolle,
ca. sechs Wochen postoperativ, hielt Dr. med. E.___ im Sprechstundenbericht vom
4.
November 2019 (Suva-Nr. 24) fest, es bestehe eine adäquate
Situation, eine gute Schmerzsituation, eine gute Funktion und noch eine leichte
Reststeifigkeit. Es sei ein reizloser Ellenbogen gegeben und es bestehe eine
Instruktion zur Selbstmobilisation. Eine Physiotherapie sei nicht erforderlich.
Es sei ein freier Gebrauch des Armes nach Beschwerden ohne Belastung gegeben.
Der Beschwerdeführer sei 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne
noch nicht gesteigert werden. Der Beschwerdeführer arbeite körperlich schwer in
einem Transportunternehmen und müsse Gewichte von bis zu 50 kg tragen.
6.1.3
Im Bericht vom 24. Dezember
2019.
betreffend die Sprechstunde vom 18. Dezember 2019 (IV-Nr. 29)
hielt Dr. med. E.___ fest, der Beschwerdeführer verspüre jetzt drei Monate
postoperativ noch Probleme, aber hauptsächlich im Schulter-Nacken-Bereich
rechtsseitig. Es bestehe ein Ellbogen mit reizlosen Narben und eine intakte
periphere Sensomotorik. Es sei eine freie Pro- und Supination gegeben. Beim
Anspannen der Bicepsmuskulatur gebe es Schmerzen und auch parascapuläre
Verspannungen. Für die parascapulären Verspannungen werde Physiotherapie
durchgeführt. Vom 18. Dezember 2019 bis 19. Januar 2020 bestehe eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit.
6.1.4
Anlässlich der am 20. Januar
2020.
durchgeführten Sprechstunde hielt Dr. med. E.___ im Bericht vom
7.
Februar 2020 (Suva-Nr. 47) folgende Befunde fest: Reizloser
Ellbogen. Intakt inserierte Bicepsmuskulatur und Sehne. Der Beschwerdeführer
habe immer noch Restbeschwerden und könne seinen schweren Job im
Transportunternehmen noch nicht aufnehmen. Es werde für analgetische Massnahmen
eine Physiotherapie mitgegeben [wohl «ein Rezept zur Physiotherapie» gemeint].
Vom 20. Januar bis 23. Februar 2020 bestehe eine volle
Arbeitsunfähigkeit.
6.1.5
Im Sprechstundenbericht vom
26.
Februar 2020 hielt Dr. med. E.___ fest (Suva-Nr. 52), der
Beschwerdeführer komme zur Verlaufskontrolle und MRI-Besprechung mit immer noch
deutlichen Restbeschwerden. Es bestehe eine sehr schwierige Situation. Der
junge, körperlich aktive Beschwerdeführer habe einen manuell sehr
anspruchsvollen Beruf. Eigentlich sollte drei Monate postoperativ eine
signifikante Besserung erreicht sein. In der Regel gingen Patienten nach einem
solchen Eingriff wieder sehr schnell ihrer Arbeit nach. Beim Beschwerdeführer
bestehe ein kontinuierliches Schmerzproblem, welches sich mit den konservativen
Massnahmen und der operativen Versorgung nicht gebessert habe. Die Bildgebung
zeige die üblichen Veränderungen mit einer reinserierten Sehne und
tendinopathischen Veränderungen im Sehnenbereich. Es bestehe keine klare
Indikation für einen Revisions-Eingriff, wobei auch gesagt werden müsse, dass
ein Revisionseingriff hier entsprechend aufwendig und nicht ganz
unproblematisch sei. Bei fehlender Besserung müssten in drei Monaten die
Möglichkeiten nochmals angesehen werden. Die Untersuchung der Neurologen sei
noch ausstehend.
6.2
Im «neurologischen
Sprechstunden- und Elektrophysiologiebericht» vom 9. Juni 2020 des Spitals
C.___, Departement Innere Medizin, Klinik für Neurologie (Suva-Nr. 116), wurden
folgende Hauptdiagnosen aufgeführt:
1.
Sulcus uInaris-Syndrom rechts (ICD-10 G56.2)
2.
Traumatische distale Bizepsruptur rechts am 23. August
2019.
-
mit Mobilisation
distaler Bizepssehne und transossäre Refixation in 2-lnzisions-Technik am 19. September
2019.
-
parascapuläre
Verspannungen rechtsseitig
Der Beschwerdeführer, welcher unter
anhaltenden Schmerzen nach einer traumatischen Bicepssehnenruptur leide, sei
zur Beurteilung von Sensibilitätsstörungen der rechten ulnaren Handkante
zugewiesen worden, welche im Rahmen der orthopädischen Nachkontrollen berichtet
worden seien. Klinisch und elektrophysiologisch ergäben sich Hinweise auf eine
Schädigung des rechten Nervus ulnaris am Ellbogen, womit bei passenden
Symptomen die Diagnose eines Sulcus ulnaris-Syndroms rechts gestellt werden
könne. Dieses dürfte die Sensibilitätsstörungen erklären, nicht jedoch die
weiter radial im Bereich der Bizepssehne lokalisierten Schmerzen, welche der
Beschwerdeführer als sein Hauptproblem schildere. Es sei dem Beschwerdeführer
als erste Massnahme zu einer Druckentlastung des Nerven tagsüber sowie zur
Vermeidung von länger dauernden starken Flexionsstellungen im Ellbogen (z.B.
Schlaf mit um den Ellbogen gewickeltem Handtuch) geraten worden. Weitere
Konsultationen seien vorerst nicht vorgesehen.
6.3
Im Bericht betreffend die
«Erstkonsultation Poliklinik Handchirurgie» des Spitals D.___, vom
5.
Februar 2021 (Suva-Nr. 111 S. 2 ff.) wurde festgehalten, die
Beschwerden des Beschwerdeführers würden in erster Linie auf ein
sensomotorisches Sulcus Ulnaris Syndrom rechts zurückgeführt, welches sich
postoperativ nach der Bizepssehnen Refixation September 2019, potenziell
aufgrund der Ruhigstellung in Ellbogenflexion, entwickelt habe. Bei teilweise
aufgehobener Zweipunktediskrimination über dem Ulnarisgebiet werde dem
Beschwerdeführer ein aktives Vorgehen mit frühzeitiger endoskopisch
assistierter Dekompression des N. ulnaris über dem Ellbogen empfohlen. Der
Eingriff werde in einem ambulanten Setting für den 2. März 2021 geplant.
Es bestehe bis zu diesem Datum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
6.4
Im Bericht vom 1. März 2021
betreffend die Sprechstunde vom 24. Februar 2021 hielt Dr. med. F.___,
Teamleiter Schulter, Ellbogen Sport, Spital D.___, folgende Diagnosen fest:
-
Verdacht auf
Neurokompression HWS bei ausstrahlenden Schmerzen in den Vorderarm Schulter
rechts, DD TOS
-
Restbeschwerden nach
traumatischer distaler Bicepssehnenruptur rechts am 23. August 2019 sowie Refixation
in 2-lnzisions-Technik 19. September 2019 (Dr. med. E.___, Spital C.___)
-
Sulcus
ulnaris-Syndrom rechts
-
Status nach Bursektomie
beidseits bei rezidivierenden Bursitiden olecrani
Es bestehe eine sehr schwierige
multifaktorielle Problematik. Einerseits bestehe ein Verdacht auf eine
Pathologie der HWS, DD Thoracic outlet Syndrom. Auf der anderen Seite klage der
Beschwerdeführer über ein Sulcus ulnaris Syndrom, das in naher Zukunft durch
Handchirurgen operativ versorgt werde. Zudem bestünden Restbeschwerden nach
Fixation der distalen Bizepssehne. Hier habe ein Low-grade Infekt mittels
Biopsie ausgeschlossen werden können. Es werde die Durchführung einer HWS- und
Plexus-MR-Untersuchung empfohlen. Bis zur Evaluation der MRI resp. bis zur
Revision des N. ulnaris werde mit weiteren therapeutischen Massnahmen wie
operative Eingriffe zugewartet. Nach durchgeführter HWS- und Plexus-MR-Untersuchung
solle der Beschwerdeführer erneut Physiotherapie zur Behandlung des TOS und zum
Auftrainieren der Scapularetraktoren durchführen, bei massivster
Protraktionshaltung in der Schulter.
6.5
Der Kreisarzt Dr. med. G.___,
Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom
11.
März 2021 (Suva-Nr. 119 S. 2 f.) u.a. fest, gemäss den
vorliegenden Berichten sei erstmals im Juni 2020 über ein vor zwei bis drei
Monaten auftretendes Taubheitsgefühl im Dig. V und der lateralen Handkante
berichtet worden (s. Bericht Neurologie vom 9. Juni 2020). Allein
schon aufgrund der Latenz zwischen dem Unfall resp. der Operation und dem
Auftreten von ersten Symptomen sei ein kausaler Zusammenhang zwischen dem
Sulcus ulnaris-Syndrom und dem Ereignis vom 23. August 2019 nicht
überwiegend wahrscheinlich. Die Rekonvaleszenz bei Operation nach Sulcus
ulnaris-Syndrom betrage bei problemlosem Verlauf maximal etwa drei bis vier
Wochen.
6.6
Der Kreisarzt Dr. med. G.___ nahm
in seiner «ärztlichen Beurteilung» vom 15. April 2021 (Suva-Nr. 135
S. 2) zu den Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung. So hielt er fest, dass
sowohl der Operationsbericht vom 16. April 2021 [recte: 13. April
2021] als auch der Brief des Beschwerdeführers vom 13. April 2021 keine
neuen medizinischen Tatsachen vorbrächten, welche eine Änderung der Beurteilung
vom 11. März 2021 verlangten. So habe intraoperativ das Osborn Ligament
als Ursache für die Einengung des N. ulnaris identifiziert werden können.
Hinweise auf eine unfallbedingte Veränderung hätten sich nicht gefunden. In den
primären postoperativen Kontrollen sei wiederholt eine unauffällige periphere
Sensibilität dokumentiert worden. Die deutliche Latenz bis zum Auftreten der
Symptomatik spreche gegen eine Kausalität zum Ereignis resp. der durchgeführten
Operation. Das Sulcus ulnaris Syndrom sei neben dem Karpaltunnelsyndrom das
zweithäufigste Kompressionssyndrom eines peripheren Nervens. Es trete doppelt
so häufig bei Männern wie bei Frauen auf. Das Sulcus ulnaris-Syndrom und dessen
Therapie seien daher nicht überwiegend wahrscheinlich kausal zum Ereignis vom
23.
August 2019. Es könne an der Beurteilung vom 11. März 2021 festgehalten
werden.
6.7
Im Bericht «Verlauf Poliklinik
Handchirurgie» des Spitals D.___ vom 28. Mai 2021 (Suva-Nr. 171 S. 2 f.)
wurden folgende Diagnosen gestellt:
Sensomotorisches Sulcus
ulnaris Syndrom rechts (dominant) mit/ bei:
-
Restbeschwerden nach
traumatischer distaler Bizepssehnenruptur rechts am 23. August 2019 sowie Refixation
in 2-lnzisionstechnik 19. September 2019 (Dr. med. E.___, Spital C.___)
-
Status nach
Bursektomie beidseits bei rezidivierenden Bursitiden olecrani, 2017 rechts,
2012.
links
Verdacht auf Neurokompression
HWS bei ausstrahlenden Schmerzen in den Vorderarm und die Schulter rechts
-
MR-Neurographie
periphere Nervennaht vom 4. Mai 2021: Multifaktorielle, degenerativ
bedingte relative Spinalkanalstenose auf Höhe HWK5/6 und HWK6/7 ohne
radiologisch eindeutig nachweisbare Myelonkompression bei eingeschränkter
Beurteilung / Sichtbarkeit aufgrund von Bewegungsunruhe
-
neuroforaminale Enge
mit Tangierung der C6-Wurzel beidseits und der C7-Wurzel links
Weitere Diagnosen:
-
Status nach
Osteosynthese einer MC V-Fraktur rechts sowie OSME
-
Status nach
Clavicula Fraktur rechts als Kind
Der Beschwerdeführer leide weiterhin unter
Schmerzen im gesamten rechten Arm sowie an einer Hyposensibilität im Gebiet des
Nervus medianus und Nervus ulnaris. Durch die endoskopisch assistierte
Dekompression / Neurolyse des Nervus ulnaris rechts Anfang April habe
subjektiv keine Veränderung der Symptomatik erreicht werden können. Allerdings
bestehe ebenso eine Problematik der HWS, welche die Beschwerden des
Beschwerdeführers formal erkläre. Somit werde die geplante Infiltration am 28. Juni
2021.
abgewartet und der Beschwerdeführer im Anschluss klinisch nachkontrolliert.
Die Physiotherapie für die obere rechte Extremität solle fortgesetzt werden,
mit neu auch Übungen zur Besserung der Nervenleitung. Bei Bedarf könne die
Analgesie (1. Dafalgan und 2. NSAR mit PPI bei Bedarf) fortgesetzt werden. Während
der Konsultation erscheine der Beschwerdeführer angespannt, mit starkem
Schwitzen an der Stirn. Er gebe an, dies komme gelegentlich vor. Die exakte
Dosis des Trittico sei nicht bekannt. Es werde gebeten, die Symptomatik zu
beobachten und Trittico allenfalls probatorisch zu reduzieren. Während der
Untersuchung falle im Vorhalteversuch ein leichter Tremor der Arme auf.
6.8
Der Kreisarzt Dr. med. G.___ nahm
am 16. Juni 2021 zu den Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung (Suva-Nr. 165
S. 2 f.). Dabei führte er aus, dass die geplante Wurzelinfiltration C7 mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal sei. Die Infiltration
erfolge aufgrund einer möglichen Kompression der Wurzel C7 rechts bei
Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 mit rechtsseitiger Foraminal-stenose C6/7.
Die Beschwerden im Bereich des Ansatzes der distalen Bicepssehne im Sinne von
Restbeschwerden nach traumatischer distaler Bicepssehnenruptur rechts am
23.
August 2019 sowie Refixation in 2-lnzisions-Technik am 19. September
2019.
seien aktuell noch überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Aus
unfallbedingten Gründen bestehe ein stabiler Zustand, der eine
Zumutbarkeitsbeurteilung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zulasse. Inzwischen
sei es seit dem Unfall bald zwei Jahre her und es sei, was die Unfallfolgen
betreffe, von einem stabilen Zustand auszugehen. Zumutbar seien unfallbedingt
mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten
bis 15 kg beidhändig. Ungünstig seien ruckartige Belastungen des Biceps.
Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz
zumutbar. Unfallbedingt bestehe keine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit. Unfallbeding sei der Endzustand erreicht. Allein aufgrund der
objektivierbaren unfallbedingten Einschränkungen erreiche der
Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges Ausmass. Die distale
Bicepssehne sei in Kontinuität, die Beweglichkeit im Ellbogen frei und es finde
sich eine gute Kraft für Flexion und Supination (s. Bericht der Konsultation bei
Dr. med. E.___ vom 27. Mai 2020, Suva-Nr. 70).
6.9
In der kreisärztlichen
Beurteilung vom 1. Dezember 2021 (Suva-Nr. 224) hielt Dr. med. G.___
fest, seit der letzten Beurteilung vom 16. Juni 2021 seien weitere
orthopädische Abklärungen erfolgt. Es sei insbesondere ein Low grade Infekt
vermutet worden. Die Punktion des umliegenden Gewebes habe einen Low grade
Infekt aber nicht nachweisen können. Bei einer zusätzlichen neurologischen Untersuchung
hätten bei weiterhin beklagten Beschwerden keine sicheren pathologischen
Veränderungen an den peripheren Nerven im Zusammenhang mit dem Unfall und der
erfolgten Operation festgestellt werden können. Wegen der weiterhin unklaren
Ursache der Beschwerden werde nun bei subjektiv hohem Leidensdruck des
Beschwerdeführers vom behandelnden Orthopäden am Spital D.___ eine operative
Exploration mit Débridement und Neurolyse der «benachbarten» Nerven (N.
medianus, N. cutaneus antebrachii lateralis sowie N. radialis) und
Biopsieentnahme zum Ausschluss eines low grade Infekts empfohlen (vgl. Suva-Nr. 214
S. 2 ff.). Zudem solle die Bizepssehne debridiert und bei Bedarf
rekonstruiert werden. Es sei eine Erfahrungstatsache, dass explorative
Operationen im Bereich des Bewegungsapparates, welche bei Beschwerden unklarer
Ätiologie, d.h. ohne sichere präoperative Diagnose erfolgten, in einem hohen
Prozentsatz nicht zu einer anhaltenden Verbesserung der Symptomatik führten.
Dabei gelte es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer offenbar eine sehr
niedrige Schmerzschwelle aufweise, was sich bei der elektrophysiologischen
Untersuchung in einer «ausgeprägten Stromintoleranz» gezeigt habe, welche gar
zum Abbruch der Untersuchung geführt habe. Zudem werde zumindest bei einem Teil
der Beschwerden eine radikuläre Ursache aufgrund degenerativer HWS-Veränderungen
vermutet. Es sei deshalb Aufgabe des Operateurs, welcher die Indikation zur
Operation stelle, eine sorgfältige Prüfung von Nutzen und Risiken vorzunehmen
und insbesondere eine so ausgedehnte Exploration von Nerven zu überdenken. Es
wäre schade, wenn der Eingriff zu weiteren Beschwerden führen würde. Angesichts
des nun erneut geplanten Eingriffs könne an der Beurteilung, was den
Fallabschluss betreffe, nicht festgehalten werden.
6.10
Am 24. Januar 2022 wurde im Spital
D.___, Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ein
operativer Eingriff («Débridement, Probenentnahme, Neurolyse Nervus radialis [beide
Äste] und Nervus medianus sowie Cutaneus antebrachi lateralis rechts»,
Suva-Nr. 245) durchgeführt.
Im Sprechstundenbericht vom 8. März
2022.
(Suva-Nr. 251) hielt Dr. med. H.___, Co-Leiter Team Schulter,
Ellenbogen & Sport, Spital D.___, fest, die röntgenologischen Abklärungen
vom gleichen Tag zeigten ein korrekt zentriertes Ellbogengelenk in beiden
Ebenen mit vorbekannter wahrscheinlich aufgefräster Tuberositas radii ohne
perifokale Ossifikationen. Es zeige sich eine unveränderte Schmerzsituation im
Vergleich zum präoperativen Status. Die Belastung sei frei gegeben. Der Beschwerdeführer
sehe sich so subjektiv dennoch nicht arbeitsfähig. Aufgrund der nervalen
Problematik erhalte er ein Rezept für Lyrica 150 mg 1 – 0 – 1.
Im Rahmen des Sprechstundenberichts vom
4.
Mai 2022 (Suva-Nr. 267 S. 2 f.) diagnostizierte Dr. med.
F.___, Teamleiter Schulter, Ellbogen und Sport, Spital D.___ (Suva-Nr. 268
S. 2 f.) «neu aufgetretene Schulterschmerzen mit Ausstrahlung bis in
den Vorderarm Schulter rechts, DD SLAP-Läsion sowie einen anterosuperioren
Konflikt». Bei der Exploration und Neurolyse habe ein Low-grade-Infekt des
Ellbogens rechts ausgeschlossen werden können. Die sodann am 31. Mai 2022
durchgeführten Arthrographie des rechten Schultergelenks und die
Röntgenaufnahme der rechten Schulter, wurden wie folgt beurteilt: «SLAP Läsion
Typ II; Rotatorenmanschette intakt» (Suva-Nr. 272).
6.11
Am 19. Dezember 2022 (Suva-Nr. 307
S. 2 f.) nahm der Kreisarzt Dr. med. G.___ zu den Fragen der
Beschwerdegegnerin wie folgt Stellung: Die neu aufgetretenen
Schulterbeschwerden rechts stünden nicht in kausalem Zusammenhang mit dem
Ereignis vom 23. August 2019. Die in der MRI vom 31. Mai 2022 (Suva-Nr. 272)
dargestellten Veränderungen in der rechten Schulter seien allesamt degenerativ
erklärbar. Auch die zeitliche Distanz vom Ereignis bis zum Auftreten der
Beschwerden an der Schulter spreche klar gegen eine Kausalität. Traumatisch
bedingte Schulterbeschwerden würden unmittelbar und in hoher Intensität
auftreten und im Verlauf wieder abklingen. Es sei hingegen typisch für
degenerativ bedingte Beschwerden, dass diese im Verlauf eher zunähmen. Es könne
daher heute unfallbedingt von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen
werden. Aufgrund der objektiven Befunde einschliesslich Röntgen vom 8. März
2022.
finde sich ein korrekt zentriertes Ellbogengelenk mit korrekt
reinserierter distaler Bicepssehne und insbesondere ohne Hinweise für
perifokale Ossifikation. Die Belastung sei gegeben. Auch anlässlich der
Operation vom 24. Januar 2022 hätten sich vollständig unauffällige Befunde
gezeigt. Der Eingriff habe denn auch nicht zu einer anhaltenden Verbesserung der
subjektiven Symptomatik geführt, wie das vom Kreisarzt anlässlich seiner Beurteilung
vom 1. Dezember 2021 vermutet worden sei. Von einer weiteren Behandlung
der Unfallfolgen könne keine Besserung des Gesundheitszustandes erwartet
werden. Dem Beschwerdeführer wäre unfallbedingt die Rückkehr in seine bisherige
Tätigkeit als Chauffeur und Monteur zumutbar. Zumutbar seien unfallbedingt
mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von
Gewichten bis 15 kg beidhändig. Ungünstig seien ruckartige Belastungen des
Biceps rechts. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei ein ganztägiges
Arbeitspensum zumutbar. Allein aufgrund der objektivierbaren unfallbedingten
Einschränkungen erreiche der Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges
Ausmass. Die distale Bicepssehne sei in Kontinuität, die Beweglichkeit im
Ellbogen frei und der Arm nach Beurteilung des Orthopäden belastbar (s. Bericht
vom 8. März 2022).
6.12
In der kreisärztlichen Beurteilung
vom 17. März 2023 (Suva-Nr. 339) wies Dr. med. G.___ folgende
Diagnosen aus:
Ruptur der distalen
Bizepssehne rechts
-
19.
September 2019:
Mobilisation distale Bizepssehne und transossäre Refixation in
2-Inzisions-Technik (Dr. med. E.___, Spital C.___)
-
24.
Januar 2022:
Revision mit Debridement, Probenentnahme, Neurolyse N. radialis (beide Äste) und
Nn. medianus sowie cutaneus antebrachii lateralis rechts (Dr. med. F.___, Spital
D.___): Alle Nerven vollständig reizlos, reizlose gute Insertion der distalen
Bizepssehne in den Knochen.
-
Ausschluss Low grade
Infekt bei negativer Bakteriologie der entnommenen Proben
-
8.
März 2022:
Dr. med. H.___, Spital D.___, feie Beweglichkeit, freie Belastbarkeit
Weitere unfallfremde Diagnosen
1.
Sensomotorisches Sulcus ulnaris Syndrom
bei Kompression durch Osborn Ligament rechts
- 6. April 2021: Endoskopisch
assistierte Dekompression / Neurolyse N. ulnaris rechts (Dr. med. [...],
Handchirurgie Spital D.___)
- Aktuell: persistierende Restbeschwerden
2.
Multifaktorielle, degenerativ-bedingte
relative Spinalkanalstenose bei Segmentdegeneration HWK 5/6 und 6/7 und
neuroforaminale Enge mit Tangierung der C6-Nervenwurzel beidseits und der C7
Wurzel links mit intermittierender radikulärer Reizsymptomatik
- 28. Juni 2021: Wurzelinfiltration
C6/7 rechts mit Bupivacain und Mephameson
3.
Neu aufgetretene Schulterschmerzen
rechts mit Ausstrahlung Erstdiagnose August 2021
- 31. August 2022: Glenohumerale und
subakromiale Infiltration Schulter rechts mit Puivacain und Depomedrol ([...] / Dr.
med. F.___)
Die neu aufgetretenen
Schulterbeschwerden rechts seien nicht auf den Unfall vom 23. August 2019
zurückzuführen. Die im MRT vom 31. Mai 2022 (Suva-Nr. 272)
dargestellten Veränderungen der rechten Schulter seien allesamt degenerativ erklärbar.
Die übrigen Beschwerden seien auf eine unfallfremde intermittierende radikuläre
Reizung bei degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen mit Hypästhesie im
Dermatom C6 rechts und in die rechte Schulter und den rechten Arm ausstrahlende
Schmerzen zurückzuführen. Für die zusätzlich beklagten Beschwerden habe sich
bei der Revision vom 24. Januar 2022 keine eindeutig unfallbedingte
Ursache gefunden. Es könne heute unfallbedingt von einem stabilen
Gesundheitszustand ausgegangen werden. Aufgrund der objektiven Befunde
einschliesslich Röntgen vom 8. März 2022 finde sich ein korrekt
zentriertes Ellbogengelenk mit korrekt reinserierter distaler Bicepssehne und
insbesondere ohne Hinweise für perifokale Ossifikation. Die Belastung sei frei
gegeben (s. Bericht vom 8. März 2022). Auch anlässlich der Operation vom
24.
Januar 2022 hätten sich vollständig unauffällige Befunde gezeigt. Der
Revisionseingriff habe denn auch nicht zu einer anhaltenden Verbesserung der
subjektiven Symptomatik geführt, wie er [Dr. med. G.___] das bereits anlässlich
der Beurteilung vom 1. Dezember 2021 vermutet habe. Von einer weiteren
Behandlung der Unfallfolgen könne inzwischen, mehr als 3.5 Jahre nach Unfall, keine
namhafte Verbesserung der Unfallfolgen mehr erwartet werden. Die vorgeschlagene
Schmerztherapie würde vorwiegend die zusätzlichen Schmerzen von Seiten der unfallfremden
intermittierenden radikulären Irritationen und die unklaren, nicht eindeutig zuordenbaren,
muskuloskelettalen Beschwerden behandeln (s. Bericht Neurologie des Spitals D.___
vom 22. November 2022) und wäre somit nicht überwiegend wahrscheinlich
unfallbedingt.
Dem Beschwerdeführer wäre in
unfallbedingter Hinsicht aufgrund der objektivierbaren Befunde mit guter
Einheilung der reinserierten Sehne die Rückkehr in seine bisherige Tätigkeit
als Chauffeur Kategorie B und Monteur im Rahmen der Zumutbarkeitskriterien
zumutbar. Dem Beschwerdeführer sei seine Stelle aber bereits auf Ende März 2020
nach Ablauf der Sperrfrist gekündigt worden (s. Schreiben des Arbeitgebers vom
20.
Januar 2020). Zumutbar seien mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
mit Heben und Tragen von Gewichten bis 15 kg beidhändig (bis 7.5 kg mit
dem rechten Arm). Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von
ruckartig auftretenden Spitzenbelastungen der distalen Bicepssehne rechts. Im
Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei ein ganztägiges Arbeitspensum
zumutbar. Allein aufgrund der objektivierbaren unfallbedingten Einschränkungen
erreiche der Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges Ausmass. Die
distale Bicepssehne sei in Kontinuität, die Beweglichkeit im Ellbogen frei und
der Arm nach Beurteilung des orthopädischen Spezialisten, Dr. med. H.___,
Spital D.___, frei belastbar (s. Bericht vom 8. März 2022). Es sei von einer
gewissen Symptomausweitung auszugehen. Der Beschwerdeführer sehe sich selbst
offenbar nicht als arbeitsfähig (s. Bericht Spital D.___ vom 8. März
2022). Es fänden sich keine Hinweise dafür, dass er irgendwelche Anstrengungen
unternommen hätte, wieder eine Anstellung zu finden.
6.13
Im Schreiben vom 21. April
2023.
(Suva-Nr. 353) hielt Dr. med. I.___, Allgemeine Innere Medizin ([...]),
fest, der Beschwerdeführer habe ihn am 13. März und 18. April 2023 besucht.
Dabei habe Dr. med. I.___ konstatiert, dass bei der aktiven, maximalen Supination
und Pronation der rechten Hand repetitive schmerzhafte muskuläre Kontraktionen im
rechten Unterarm aufträten. Am ehesten handle es sich um myofasziale, tendinöse
Beschwerden, welche als Unfallfolge zu erklären seien. Auf Grund dessen sei die
freie Beweglichkeit und Belastbarkeit des Ellbogens rechts nicht schmerzfrei. Die
weitere Behandlung in der Schmerzklinik J.___ solle diese Beschwerden lindern. Beim
Beschwerdeführer bestehe eine «dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen
Integrität». Eine Integritätsentschädigung sei daher nach der einschlägigen
Suva-Tabelle geschuldet.
6.14
Im Bericht vom 26. Mai 2023
betreffend die Sprechstunde vom 24. Mai 2023 hielt Dr. med. K.___, Leitende
Ärztin Orthopädie, Spital C.___, Folgendes fest (Suva-Nr. 363 S. 2 f.):
Bei der MRI des Ellenbogens vom 11. Mai 2023 seien keine heterotopen
Ossifikationen festgestellt worden. Es sei eine grenzwertige Qualität des MRI
gegeben. Ausgeprägte Tendinosis der distalen Bizepssehne mit Bizepssehnen-Inkontinuität
mit deutlicher Flüssigkeit um die Sehne (i.S. einer residuellen Peritendinitis),
keine Hinweise eines Partialriss des distalen Anteils. Kein Hinweis auf Neurinom
oder sonstige Raumforderung (Beurteilung zusätzlich durch Dr. med. L.___). Der
Beschwerdeführer zeige eine sehr komplexe Schmerzsituation. Er sei ausgiebig im
Spital D.___ behandelt worden. Gemäss Beschwerdeführer sei er der Schmerzklinik
zugewiesen worden, jedoch sei lange kein Aufgebot erfolgt, weshalb er
schliesslich im Spital J.___ vorstellig geworden sei. Die Situation habe sich
seit der ersten Operation kaum bis gar nicht verändert und es bestünden weiterhin
vor allem die schmerzhaften, elektrisierenden Schmerzen anterior im
Bicepsbereich bei jeglicher Belastung. Die letzte Operation mit Biopsie der
Bicepssehne sowie Inspektion und Dekompression diverser Nerven habe keine
Verbesserung gebracht. Er sei weiterhin arbeitsunfähig. Die MRI vom 25. Februar
2020.
und 11. Mai 2023 seien sehr vergleichbar, weshalb eher von
postoperativen Veränderungen als von einer Partialruptur auszugehen sei, da
postoperative Veränderungen schwierig von Partialrupturen zu unterscheiden
seien und zwischen den beiden MRT eine Operation stattgefunden habe, anlässlich
welcher die Bicepssehne inspiziert und als korrekt inseriert beschrieben worden
sei, und sich jetzt vor allem eine residuelle Peritendinitis zeige. Aufgrund
dessen denke Dr. med. K.___ nicht, dass der Beschwerdeführer von einer
weiteren Operation profitieren würde, zumal keine Indikation dafür bestehe. Die
Kollegen der Schmerzsprechstunde würden daher gebeten, primär analgetische
Massnahmen durchzuführen, gegebenenfalls auch lokale Infiltration der Narbe bei
doch ausgeprägten Tinel-Zeichen direkt lateral der Bicepssehne, was eine
Reizung des sensiblen Astes des Musculocutaneus-Nervs bedeuten könnte.
6.15
Im Schreiben vom 5. Juni
2023.
(Suva-Nr. 362 S. 2) nahm Dr. med. I.___ zu den Fragen des Vertreters
des Beschwerdeführers wie folgt Stellung: Der in der MRT vom 11. Mai 2023
sichtbare Riss sei auf den Unfall vom 23. August 2019 zurückzuführen. Es
sei kein Endzustand erreicht. Aktuell bestehe eine unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch in einer optimal angepassten Tätigkeit.
Aufgrund des Risses könne eine höhere Integritätsentschädigung als 20 %
erwartet werden, wobei der Beschwerdeführer weiter behandelt werden müsse. Es
folge eine orthopädische Untersuchung in den nächsten Tagen im Spital C.___, wo
entschieden werde, welche therapeutischen Massnahmen durchzuführen seien.
6.16
Im «Kurzbericht über die
Konsultation vom 30. November 2023» (Suva-Nr. 369) führte Dr. med. M.___,
Leitender Arzt, Schmerzklinik des Spital J.___, folgende Hauptdiagnose auf:
«Chronische Oberarm- und Unterarm-Schmerzen rechts mit Verdacht auf nozizeptive
Komponente und neuropathische Komponente mit Verdacht auf distale Tendinopathie
der langen Bizepssehne rechts, DD neuropathische Schmerzen im Bereich des N.
cutaneus antebrachialis lateralis». Die am 28. August 2023 durchgeführte,
ultraschallgesteuerte diagnostische Blockade des Nervus cutaneus lateralis
antebrachialis rechts an der Ellbogen-Flexur mit einschliessender
Hydrodissektion habe keine wichtige Schmerzreduktion bewirkt. Letztendlich sei
am 24. November 2023 eine diagnostische peritendinöse Infiltration der
distalen Bicepssehne rechts (im Bereich der Hauptschmerzstelle) durchgeführt
worden, worauf der Beschwerdeführer über eine mässige bis gute Schmerzreduktion
berichtet habe. Die periinterventionelle Schmerzstärke betrage NRS 3 in Ruhe,
mit Schmerzzunahme bei Bewegung. Postinterventionell sei die Schmerzintensität
bei NRS 0 – 1 bis zum nächsten Tag gewesen. Am nächsten Tag
Schmerzstärke 3 – 4 (auch in Ruhe). Sie hätten diese diagnostische
Infiltration als positiv interpretiert. Aus diesem Grund hätten sie eine
Eigenbluttherapie mittels ACRS (Autologes Zytokinen Reiches Serum)
vorgeschlagen. Da der Beschwerdeführer nach der Nervenblockade keine
Schmerzreduktion gehabt habe, jedoch nach der peritendinösen Sehneninfiltration
eine solche verspürt habe, werde von einer möglichen Schmerzkomponente im
Bereich der langen Bicepssehne als mögliche Schmerzursache ausgegangen. Ein
Zusammenhang zwischen dem Unfall von 2019 und den persistierenden Schmerzen im
Bereich der Bicepssehne erscheine plausibel, könne jedoch nicht mit
abschliessender Sicherheit weder ausgeschlossen noch klar bestätigt werden.
6.17
Im Rahmen des durch die
Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen, am 16. Januar 2024 erstatteten,
interdisziplinären Gutachtens (Allgemeinmedizin, Orthopädische Chirurgie,
Neurologie, Psychiatrie) bei der Gutachterstelle N.___ (Suva-Nr. 373) wurde
folgende Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
«Chronisch intermittierende Nacken-Schulter-Arm-Ellbogenbeschwerden der
dominanten rechten Seite (ICD-10 M54.2 / M79.60 / T92.5 / Z98.8)».
Folgende Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00)
2.
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
3.
Psychische und Verhaltensstörungen durch
multiplen Substanzgebrauch, gegenwärtig Alkohol, Sedativa und Hypnotika, Opiate
(Analgetika), Kokain und Nikotin (ICD-10 F19.25)
4.
Chronische Beschwerden im dorsalen
Becken- und ventralen Oberschenkelbereich beidseits (ICD-10 M79.65 / M79.60)
– radiologisch Osteochondrose und
breitbasige Diskusprotrusion LWK5/SWK1 ohne klare Zeichen der Neurokompression,
Iliosakralgelenke regelrecht (MRI 21. August 2023)
5.
Neuropathie des Nervus cutaneus femoris
lateralis rechts (ICD-10 G57.1)
6.
Chronische Obstipation (ICD-10 K58.3)
7.
Gemischte Hyperlipidämie (ICD-10 E78.2)
Allein durch die medizinischen
Einschränkungen im Bereich der rechten oberen Extremität bestehe eine bleibende
Einschränkung der Belastbarkeit. So müssten bspw. Lasten von über 15 kg
vermieden werden, auch der Einsatz des rechten Arms oberhalb Schulterniveau sei
stark beeinträchtigt. Jedoch könnten aus versicherungsmedizinischer Sicht keine
Gründe gefunden werden, welche gegen eine volle zeitliche und leistungsmässige
Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit sprechen würden. Die angestammte
Tätigkeit sei bleibend nicht mehr zumutbar (0 % Arbeitsfähigkeit). Möglich
seien körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtungen, ohne wiederholtes
Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie ohne wiederholten Einsatz der
rechten oberen Extremität oberhalb Schulterniveaus. Eine solche Tätigkeit sei
zu 8 bis 8.5 Stunden pro Tag ohne Leistungseinbusse zumutbar. Die
Arbeitsfähigkeit betrage diesfalls 100 %. Ab der am 23. August 2019
erlittenen Ellbogenverletzung habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für
sämtliche Tätigkeiten bestanden. Ab Juni 2020 habe wieder eine volle
Arbeitsfähigkeit bestanden. Nach der am 6. April 2021 erfolgten
Dekompression des Nervus ulnaris sei wiederum eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten und ab August 2021 eine zeitlich
und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen. Auch
nach dem zuletzt am 24. Januar 2022 vorgenommenen Eingriff habe eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten und ab Mai 2022 eine
zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden.
7.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich
im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. April 2024 betreffend den
Fallabschluss im Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung ihres Kreisarztes
Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, vom 17. März 2023 (vgl. E. II. 6.12
hiervor) und damit implizit auf dessen Ausführungen in der Stellungnahme vom
19.
Dezember 2022 (vgl. E. II. 6.11 hiervor). Der Beschwerdeführer lässt dagegen
unter Verweis auf die Berichte von Dr. med. I.___ vorbringen (A.S. 23
f.), der Endzustand sei noch nicht erreicht. Es ist daher nachfolgend zu
prüfen, ob der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. G.___ vom 17. März
2023.
Beweiswert zukommt.
7.1
Dr. med. G.___ nahm im Rahmen
seiner ärztlichen Beurteilung vom 17. März 2023 eine reine
Aktenbeurteilung vor. Praxisgemäss kann auf Aktenberichte abgestellt werden,
wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die
ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts
geht (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C 239/2008 E. 7.2; Urteil des
Bundesgerichts 8C_446/2021 vom 25. Januar 2022 mit Hinweisen). Diese
Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. So ist die Situation der
rechten oberen Extremität des Beschwerdeführers sowie der Verlauf durch
Berichte über bildgebende und klinische Untersuchungen umfassend dokumentiert.
Unter diesen Umständen kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach keine persönliche
Untersuchung durchgeführt worden sei (A.S. 26), nicht nachvollzogen
werden. Eine solche erscheint im vorliegenden Fall nicht notwendig gewesen zu
sein. Auch der Beschwerdeführer vermag keine Gründe für eine entsprechende
Notwendigkeit aufzuzeigen. Dr. med. G.___ setzte sich in seiner kreisärztlichen
(Akten-)Beurteilung sodann eingehend mit den Vorakten auseinander und
begründete seine Schlussfolgerungen u.a. mit Verweis auf die medizinische Lehre
in überzeugender Weise. Er hielt bspw. fest, dass nach korrekter Reinsertion
der rupturierten distalen Bicepssehne rechts objektiv ein gutes Resultat mit
schön eingeheilter und entsprechend auch wieder belastbarer Sehne bestehe. Diese
Einschätzung erweist sich mit Blick auf die Vorakten als korrekt. So wurden sowohl
der operative Eingriff vom 19. September 2019 als auch derjenige vom 24. Januar
2022.
(vgl. E. II. 6.1 und 6.10 hiervor) inkl. der postoperativen Situation jeweils
als komplikationslos bzw. adäquat beurteilt. Zudem hielt Dr. med. H.___ aufgrund
der durchgeführten Röntgenuntersuchung im Sprechstundenbericht vom 8. März
2022.
fest (vgl. E. II. 6.10 hiervor), es bestehe ein korrekt zentriertes
Ellbogengelenk in beiden Ebenen. Auch den weiteren Einschätzungen des
Kreisarztes, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer im Verlauf beklagten
Beschwerden von Seiten des Sulcus ulnaris und der Segmentdegeneration C5/6 und
C6/7 mit neuroforaminaler Enge und Tangierung der C6 Wurzel beidseits sowie
rechtsseitiger Foraminalstenose C6/7 und Kompression C6 rechts um unfallfremde
Schulterbeschwerden handle, vermag aufgrund der nachfolgenden kreisärztlichen Begründung
einzuleuchten. So ging Dr. med. G.___ in Bezug auf das im neurologischen
Sprechstunden- und Elektrophysiologiebericht vom 9. Juni 2020
diagnostizierte Sulcus ulnaris-Syndrom rechts (vgl. E. II. 6.2 hiervor) bereits
in seiner Beurteilung vom 11. März 2021 ein (vgl. E. II. 6.5 hiervor).
Dabei hielt er in überzeugender Weise fest, dass aufgrund der zeitlichen Latenz
des erstmals im Juni 2020 auftretenden Taubheitsgefühls im Dig. V und an der
lateralen Handkante ein kausaler Zusammenhang mit dem sich am 23. August
2019.
zugetragenen Ereignis nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Diese
Einschätzung bestätigte Dr. med. G.___ sodann in seiner ärztlichen
Beurteilung vom 15. April 2021 (vgl. E. II. 6.6 hiervor). Die durch die objektivierten
degenerativen Veränderungen an der HWS beim Beschwerdeführer verursachten
Beschwerden sowie die in diesem Zusammenhang am 28. Juni 2021
durchgeführte Wurzelinfiltration beurteilte der Kreisarzt ebenfalls als unfallfremd.
Diese Einschätzung bestätigte er in der Stellungnahme vom 19. Dezember
2022.
(vgl. E. II. 6.11 hiervor). Dabei führte er aus, dass auch die
zeitliche Distanz vom Ereignis bis zum Auftreten der Schulterbeschwerden klar
gegen eine Kausalität spreche. Diese Einschätzung überzeugt aufgrund der
nachfolgenden kreisärztlichen Ausführungen, wonach traumatisch bedingte
Schulterbeschwerden unmittelbar und in hoher Intensität unmittelbar auftreten
und im Verlauf wieder abklingen würden. Für degenerative Beschwerden sei
hingegen typisch, dass diese im Verlauf eher zunähmen. Gestützt auf diese plausiblen
Darlegungen erscheint auch die weitere kreisärztliche Beurteilung schlüssig, wonach
heute unfallbedingt von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden und
von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen keine Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden könne. So hätten sich auch anlässlich der
Operation vom 24. Januar 2022 vollständig unauffällige Befunde gezeigt und
der Eingriff habe nicht zu einer Verbesserung der subjektiven Symptomatik
geführt. Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. So hielt Dr. med. H.___
gestützt auf die nach dem operativen Eingriff vom 24. Januar 2022
durchgeführten Röntgenaufnahmen im Sprechstundenbericht vom 8. März 2022
(vgl. E. II. 6.10 hiervor) fest, es zeige sich im Vergleich zum präoperativen
Status eine unveränderte Schmerzsituation. Die Belastung sei frei gegeben.
7.2
Die kreisärztliche Beurteilung
von Dr. med. G.___ vom 17. März 2023 erweist sich somit als grundsätzlich
beweiswertig. Es stellt sich indes die Frage, ob die zeitlich später verfassten
medizinischen Berichte den grundsätzlichen Beweiswert allenfalls in Frage zu
stellen vermögen (vgl. E. II. 4.3 hiervor).
7.2.1
Einzugehen ist insbesondere auf
die – insbesondere vom Beschwerdeführer ins Feld geführten (vgl. E. II. 7
hiervor) – Schreiben von Dr. med. I.___ vom 21. April 2023 und
5.
Juni 2023 (vgl. E. II. 6.13 und 6.15 hiervor). Diesen Schreiben ist
u.a. zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer noch kein Endzustand erreicht
sei. So führte Dr. med. I.___ im Schreiben vom 5. Juni 2023 aus, es sei
kein Endzustand erreicht und der in der MRI vom 11. Mai 2023 sichtbare
Riss sei auf den Unfall vom 23. August 2019 zurückzuführen. Es findet sich
im entsprechenden Schreiben indes weder eine Begründung bezüglich dieser Einschätzung
noch eine vertiefte Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers. Somit lässt sich die Beurteilung von Dr. med. I.___ nicht
nachvollziehen. Dr. med. I.___ hielt in seinem Schreiben vom 5. Juni 2023 zudem
fest, der Beschwerdeführer sei aktuell unfallbedingt zu 100 %
arbeitsunfähig, auch in einer angepassten Tätigkeit. Auch diese äusserst knapp
ausgefallene Einschätzung wird ebenfalls nicht schlüssig hergeleitet. So ist
bspw. nicht ersichtlich, wie der Hausarzt des Beschwerdeführers zu dieser
Einschätzung gelangt und auf welche Diagnosestellungen bzw. gesundheitlichen
Beeinträchtigungen er sich dabei stützt. Es kann daher nicht auf diese Einschätzung
abgestellt werden. Insgesamt vermag Dr. med. I.___ die kreisärztliche
Beurteilung betreffend das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers
(ganztätiges Arbeitspensum in mindestens leichten bis mittelschweren
Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 15 kg beidhändig) nicht
in Frage zu stellen. Ähnlich verhält es sich sodann auch in Bezug auf das zeitlich
vorangehende Schreiben vom 21. April 2023. In diesem stellte sich Dr. med.
I.___ im Wesentlichen auf den Standpunkt, es handle sich bei der anlässlich der
Sprechstunden vom 13. März 2023 und 18. April 2023 festgestellten,
aktiven, maximalen Supination und Pronation der rechten Hand aufgetretenen,
repetitiven schmerzhaften muskulären Kontraktionen im rechten Unterarm am
ehesten um myofasziale, tendinöse Beschwerden, die als Unfallfolge zu erklären
seien. Auch hier fehlt eine nachvollziehbare Begründung bzw. substanziierte
Auseinandersetzung mit den erhobenen Befunden. Unter diesen Umständen kann –
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht auf die Einschätzungen von
Dr. med. I.___ abgestellt werden. In diesem Zusammenhang kann ferner auf die
Erfahrungstatsache hingewiesen werden, wonach behandelnde Ärzte – seien es
Hausärzte oder Spezialärzte – im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung mitunter im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren
Hinweisen). Somit kommt der Einschätzung des den Beschwerdeführer seit 2012
behandelnden Hausarztes Dr. med. I.___ (vgl. Suva-Nr. 144 S. 2)
lediglich geringer Beweiswert zu. Die beiden Schreiben von Dr. med. I.___ vom
21.
April und 5. Juni 2023 vermögen jedenfalls den grundsätzlichen
Beweiswert der kreisärztlichen Einschätzungen von Dr. med. G.___ nicht zu
verringern.
7.2.2
Eingehend auf den
Sprechstundenbericht von Dr. med. K.___ vom 26. Mai 2023 (vgl. E. II. 6.14
hiervor) ergibt sich – wie nachfolgend dargelegt wird – in Bezug auf die
kreisärztliche Einschätzung von Dr. med. G.___ keine abweichende Beurteilung. Die
kreisärztlichen Einschätzungen werden durch den Bericht vom 24. Mai 2023 vielmehr
gestützt. So hielt die Orthopädin Dr. med. K.___ aufgrund der durchgeführten
MRI des Ellenbogens vom 11. Mai 2023 u.a. fest, es bestünden keine
Hinweise auf einen Partialriss des distalen Anteils und keine Hinweise auf ein
Neurinom oder eine sonstige Raumforderung. Weiter wird festgehalten, dass sich
die Beschwerdesituation beim Beschwerdeführer seit der ersten Operation kaum
bis gar nicht verändert habe. So seien die MRT vom 25. Februar 2020 und
vom 11. Mai 2023 sehr vergleichbar und es sei eher von einer
postoperativen Veränderung als von einer Partialruptur auszugehen. Im Vergleich
zur kreisärztlichen Beurteilung vom 17. März 2023, in dessen Rahmen Dr.
med. G.___ eine «Ruptur der distalen Bicepssehne» auswies, handelt es sich bei
der entsprechenden Einschätzung der Orthopädin lediglich um eine diagnostische
Differenzierung des gleichen medizinischen Sachverhalts. So führte Dr. med. K.___
in diesem Zusammenhang auch aus, postoperative Veränderungen seien schwierig
von Partialrupturen zu unterscheiden. Demzufolge fällt diese anderslautende
Beurteilung durch die Orthopädin im vorliegenden Kontext nicht ins Gewicht. Die
weitere Einschätzung von Dr. med. K.___, wonach der Beschwerdeführer von
einer erneuten Operation nicht profitieren würde, zumal hierzu auch keine
Indikation bestehe und die Kollegen der Schmerztherapie primär analgetische
Massnahmen, gegebenenfalls auch lokale Infiltrationen der Narbe bei doch
ausgeprägten Tinel-Zeichen direkt lateral der Bicepssehne durchzuführen hätten,
sind mit der kreisärztlichen Beurteilung vereinbar. So ging Dr. med. G.___ bereits
in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) davon
aus, es könne von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen keine Besserung
des Gesundheitszustandes erwartet werden. Dies bestätigt er sodann in seiner ärztlichen
Beurteilung vom 17. März 2023 (vgl. E. II. 6.12 hiervor), indem
er darauf hinwies, dass die vorgeschlagene Schmerztherapie vorwiegend die
zusätzlichen Schmerzen von Seiten der unfallfremden intermittierenden
radikulären Irritationen und die unklaren, nicht eindeutig zuordenbaren
muskuloskelettalen Beschwerden behandeln werde. Der Beweiswert der kreisärztlichen
Einschätzung wird somit durch den Sprechstundenbericht von Dr. med. K.___ vom
26.
Mai 2023 nicht verkleinert.
7.2.3
Im «Kurzbericht über die
Konsultation vom 30. November 2023» der Schmerzklinik des Spitals J.___ (vgl.
E. II. 6.16 hiervor) werden sodann im Wesentlichen die durchgeführten
therapeutischen Massnahmen und deren Erfolg beschrieben. So habe einzig die am
24.
November 2023 durchgeführte ultraschallgesteuerte diagnostische
peritendinöse Infiltration der distalen Bizepssehne rechts (im Bereich der
Hauptschmerzstelle) gemäss dem Beschwerdeführer eine mässige bis gute
Schmerzreduktion zu bewirken vermocht. Deshalb sei ihm auch eine
Eigenbluttherapie mittels ACRS vorgeschlagen worden. Diese durchgeführten
Therapien stehen den kreisärztlichen Einschätzungen indes nicht entgegen. So
ist davon auszugehen, dass sich die Schmerzsituation des Beschwerdeführers durch
die durchgeführte infiltrative Behandlung vom 24. November 2023 lediglich
kurzfristig positiv beeinflussen liess. Von einer «namhaften» Verbesserung des
Gesundheitszustandes ist indes nicht auszugehen. Diese entspricht der
Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. G.___ in seinen Beurteilungen vom 19. Dezember
2022.
bzw. 17. März 2023 (vgl. E. II. 6.11 f. hiervor), wonach von der
weiteren Behandlung der Unfallfolgen keine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden könne. Es kommt hinzu, dass im Kurzbericht
vom 30. November 2023 ein Zusammenhang zwischen den Schmerzen im Bereich
der Bicepssehne und dem Unfall von 2019 lediglich als «plausibel» eingestuft wird.
Diese Einschätzung vermag den im Sozialversicherungsrecht erforderlichen
Beweisgrad der «überwiegenden Wahrscheinlichkeit» (vgl. E. II. 3.3
hiervor) nicht zu erfüllen. Insgesamt wird somit der Beweiswert der
Einschätzungen des Kreisarztes vom 19. Dezember 2022 bzw. 17. März
2023.
durch den Kurzbericht über die Konsultation vom 30. November 2023 der
Schmerzklinik nicht geschmälert.
7.2.4
Im Gutachten der Gutachterstelle N.___
vom 16. Januar 2024 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) wird das durch
den Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil bestätigt. So hielten die
Gutachterpersonen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest,
es bestehe allein durch die medizinischen Einschränkungen im Bereich der
rechten oberen Extremität eine bleibende Einschränkung der Belastbarkeit. Es
müssten bspw. Lasten von über 15 kg vermieden werden, auch der Einsatz des
rechten Arms oberhalb Schulterniveau sei stark beeinträchtigt. Jedoch könnten
aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Gründe gefunden werden, welche gegen
eine volle zeitliche und leistungsmässige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste
Tätigkeit sprechen würden. Möglich seien körperlich leichte bis mittelschwere
Verrichtungen, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 kg
sowie ohne wiederholten Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb
Schulterniveaus. Eine solche Tätigkeit sei zu 8 bis 8.5 Stunden pro Tag ohne
Leistungseinbusse zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit betrage diesfalls 100 %.
Diese gutachterlichen Ausführungen stimmen mit dem kreisärztlich statuierten
Zumutbarkeitsprofil vom 19. Dezember 2022 bzw. 17. März 2023 überein
Dispositiv
(vgl. E. II. 6.11 f. hiervor). Demnach seien dem Beschwerdeführer unfallbedingt
mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von
Gewichten bis 15 kg beidhändig (bis 7.5 kg mit dem rechten Arm)
zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von ruckartig
auftretenden Spitzenbelastungen der distalen Bicepssehne rechts. Im Rahmen
dieser Zumutbarkeitskriterien sei ein ganztägiges Arbeitspensum zumutbar. In
Bezug auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers ist ebenfalls von
einer übereinstimmenden Einschätzung auszugehen. So führte Dr. med. G.___ aus,
dem Beschwerdeführer wäre in unfallbedingter Hinsicht die bisherige Tätigkeit
als Chauffeur Kategorie B und Monteur im Rahmen der Zumutbarkeitskriterien
zumutbar (vgl. E. II. 6.12 hiervor). Damit vereinbar erscheint die im Gutachten
festgehaltene Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer die angestammte
Tätigkeit bleibend nicht mehr zumutbar sei. Folglich wird der Beweiswert der
kreisärztlichen Einschätzungen durch das im IV-Verfahren in Auftrag gegebene
polydisziplinäre Gutachten bei der Gutachterstelle N.___ vom 16. Januar
2024 nicht verringert.
7.2.5 Es kann festgehalten werden, dass
die nach der Einschätzung des Kreisarztes vom 17. März 2023 vorgenommenen
ärztlichen Beurteilungen am Beweiswert desselben keine auch nur geringen
Zweifel zu erwecken vermögen.
7.3 Einzugehen ist auf die gegen die
kreisärztlichen Einschätzungen von Dr. med. G.___ gemachten Vorbringen des
Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer stellt sich im
Wesentlichen auf den Standpunkt (A.S. 25), dass Dr. med. G.___ von einem
falschen Sachverhalt ausgehe, indem er das Vorliegen eines Risses verneine. Aus
den Akten ergibt sich diesbezüglich Folgendes: Am 11. Mai 2023 wurde eine
MRI des rechten Oberarms durchgeführt (Suva-Nr. 357 S. 3 f.) und durch
den Facharzt Radiologie u.a. wie folgt beurteilt: Tendinose und Partialriss der
Bizepssehne im Bereich der Tuberositas radii (der Riss betreffe die distale
Insertion der Bizepssehne bzw. Caput brevis m. bizeps brachii) mit einer
kranio-kaudalen Ausdehnung von knapp 1 cm. Diese Beurteilung wurde von Dr. med.
M.___ im Kurzbericht vom 15. Mai 2023 (Suva-Nr. 386) und von Dr. med. I.___
im Schreiben vom 5. Juni 2023 (vgl. E. II. 6.15 hiervor) sodann ohne
Weiteres einfach übernommen. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den
bildgebenden MRI-Aufnahmen fand nicht satt. Die Orthopädin Dr. med. K.___ nahm
sodann im Sprechstundenbericht vom 26. Mai 2023 (vgl. E. II. 6.14 hiervor)
mit Verweis auf die zusätzliche Beurteilung durch den Radiologen Dr. med. L.___
zur am 11. Mai 2023 durchgeführten «MRI Ellenbogen» Stellung, wobei sie
die Qualität des MRI als grenzwertig beurteilte. Weiter führte sie u.a. aus, es
gebe keine Hinweise eines Partialrisses des distalen Anteils. Entsprechende
Angaben ergeben sich sodann auch aus dem polydisziplinären Gutachten der
Gutachterstelle N.___ vom 16. Januar 2024 (vgl. E. II. 6.17 hiervor). Dort
wurde die «MRI Ellbogen rechts vom 11. Mai 2023 (J.___)» wie folgt
beurteilt: «Diskrete intraartikuläre Ergussbildung. Unauffällige
osteoartikuläre Verhältnisse. Signalalteration im Bereich des
Bizepssehnenansatzes an der Tuberositas radii ohne fassbare
Kontinuitätsunterbrechung. Gemäss Befundbericht besteht der Verdacht auf Ödem
im Bereich des Musculus supinator und pronatorteres. Zum Teil infolge
Bewegungsartefakten eingeschränkte Bildqualität.» (Suva-Nr. 373
S. 52). Unter diesen Umständen erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass
in der Bicepssehne kein Riss (mehr) vorliegt. Die gutachterliche Einschätzung
entspricht zudem den bereits in der kreisärztlichen Beurteilung vom 17. März
2023 festgestellten Ausführungen, wonach sich aufgrund der objektiven Befunde
inkl. Röntgen vom 8. März 2022 ein korrekt zentriertes Ellbogengelenk mit
korrekt reinserierter distaler Bicepssehne und insbesondere ohne Hinweise für
perifokale Ossifikation zeige und sich auch anlässlich der Operation vom
24. Januar 2022 vollständig unauffällige Befunde gezeigt hätten (vgl. E.
II. 6.12 hiervor). Folglich vermag der Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
7.4 Es kann zusammenfassend
festgehalten werden, dass der Beweiswert der Beurteilungen des Kreisarztes Dr.
med. G.___ vom 19. Dezember 2022 und 17. März 2023 weder durch die
zeitlich später verfassten medizinischen Berichte noch durch die Vorbringen des
Beschwerdeführers in Frage gestellt wird. Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 12. April 2024 auf
die Einschätzungen des Kreisarztes abgestellt hat.
8. Es ist folglich – wie dies der
Kreisarzt in seinen Einschätzungen vom 19. Dezember 2022 und 17. März
2023 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat – davon auszugehen, dass beim
Beschwerdeführer einzig die gesundheitliche Beeinträchtigung im Rahmen der
«Ruptur der distalen Bizepssehne rechts» auf das Unfallereignis vom 23. August
2019 zurückzuführen ist und somit diesbezüglich ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht.
Die übrigen beim Beschwerdeführer festgestellten,
somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen (Sulcus ulnaris Syndrom,
multifaktorielle, degenerativ-bedingte relative Spinalkanalstenose bei
Segmentdegeneration HWK 5/6 und 6/7 und neuroforaminale Enge mit Tangierung der
C6-Nervenwurzel beidseits und der C7 Wurzel links mit intermittierender
radikulärer Reizsymptomatik, Schulterschmerzen rechts mit Ausstrahlung) stehen demgegenüber
nicht in Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom 23. August 2019. So
erging in Bezug auf das Sulcus ulnaris Syndrom bereits am 9. Januar 2023
ein in Rechtskraft erwachsener, leistungsabweisender Einspracheentscheid (vgl.
E. II. 2.2 hiervor). Als unfallfremd werden gemäss überzeugender
kreisärztlicher Einschätzung die auf die Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 mit
neuroforaminaler Enge und Tangierung der C6 Wurzel beidseits sowie
rechtsseitiger Foraminalstenose C6/7 und Kompression C6 rechts
zurückzuführenden Beschwerden mit Ausstrahlung in die rechte Schulter und den
rechten Arm beurteilt. Ähnlich verhält es sich gemäss dem Kreisarzt auch in
Bezug auf die im Verlauf neu aufgetretenen Schulterbeschwerden rechts bei
degenerativen Veränderungen im AC-Gelenk und tendinopathischen Veränderungen
der Supraspinatussehne. So könne eine Kausalität zum Unfallereignis allein
schon aufgrund der langen Latenz bis zum Auftreten der Beschwerden mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Traumatisch bedingte
Schulterbeschwerden würden unmittelbar nach dem Ereignis in hoher Intensität auftreten
und im Verlauf wieder abklingen. Es sei hingegen typisch für degenerativ
bedingte Beschwerden, dass diese im Verlauf zunehmen würden, wie das beim
Beschwerdeführer der Fall gewesen sei. Diesen Einschätzungen stehen keine
anderslautende Beurteilungen entgegen. Es kann ihnen daher gefolgt werden.
Betreffend die psychischen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hielt die
Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 12. April 2024 fest (A.S. 8
f.), dass in der angefochtenen Verfügung der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall vom 23. August 2019 und diesen Beschwerden verneint
worden sei. Es bedürfe diesbezüglich keiner weiteren Ausführung. So sei es als
offensichtlich zu bezeichnen, dass die Adäquanz angesichts der (geringen)
Schwere des Unfalls und in Prüfung der Kriterien gemäss BGE 115 V 133 zu
verneinen sei. Diesen Einschätzungen kann unter Heranziehung der Rechtsprechung
des Bundesgerichts betreffend die Unfallschwere (vgl. E. II. 3.2 hiervor) gefolgt
werden. So hat das Bundesgericht bspw. ein geringfügiges Aufschlagen des Kopfes
oder Übertreten des Fusses, einen gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen sowie einen
Sturz auf einer Treppe (a.a.O. Rumo-Jungo / Holzer, S. 62) als banale / leichte
Unfälle qualifiziert. Es erscheint daher folgerichtig, dass die
Beschwerdegegnerin das sich am 23. August 2019 zugetragene Ereignis (vgl.
E. II. 5 hiervor) als leichtes Unfallereignis eingestuft hat. Da dies vom
Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird, ist nicht weiter darauf
einzugehen.
9.
9.1 Gestützt auf die voll
beweiswertigen kreisärztlichen Einschätzungen von Dr. med. G.___ (vgl. E.
II. 6.11 f. hiervor) ist davon auszugehen, dass von weiteren ärztlichen
Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers mehr zu erwarten ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers
(A.S. 23 f.), wonach der Endzustand noch nicht vorliege, läuft somit ins Leere.
Aufgrund des erreichten Endzustandes und aufgrund der Tatsache, dass gemäss
Telefonnotiz vom 21. Dezember 2022 (Suva-Nr. 208) die
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen waren, ist nicht
zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen per
31. Januar 2023 eingestellt und zugleich die Ansprüche des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung
geprüft hat.
9.2 In Bezug auf das
Zumutbarkeitsprofil kann ebenfalls auf die Beurteilung des Kreisarztes
Dr. med. G.___ vom 17. März 2023 abgestellt werden (vgl. E. II. 6.12
hiervor). Somit sind dem Beschwerdeführer mindestens leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 15 kg beidhändig (bis
7.5 kg mit dem rechten Arm) zumutbar. Nicht zumutbar sind Tätigkeiten mit
Einwirkungen von ruckartig auftretenden Spitzenbelastungen der distalen
Bicepssehne rechts. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien ist dem
Beschwerdeführer ein ganztägiges Arbeitspensum zumutbar.
10. Nachfolgend ist zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
10.1 Für die Ermittlung des
Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte
(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1
S. 325 f. und 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224, je mit Hinweisen).
Da der Beschwerdeführer seine bisherige
Tätigkeit aus unfallbedingten Gründen verloren hat, stützte sich die
Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen zu Recht auf das durch die damalige
Arbeitgeberin B.___ am 11. Januar 2023 angegebene Einkommen von CHF 66'800.00
(Monatslohn von CHF 5'000.00 +
Gratifikation / 13. Monatslohn von CHF 5'000.00 +
Qualitätsbonus pro Jahr von CHF 1'800.00, vgl. Suva-Nr. 327). Dies
wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
10.2
10.2.1 Da es dem Beschwerdeführer
gemäss der beweiswertigen Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G.___ möglich
ist, eine angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum auszuüben, er aber
bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das
Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt
werden.
Gemäss der Tabelle LSE 2020, TA1_tirage_skill_level,
Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»),
Total, Männer, beläuft sich der Monatslohn bei einer wöchentlichen Arbeitszeit
von 40 Stunden auf CHF 5'261.00. Unter Berücksichtigung einer
wöchentlichen Arbeitszeit für das Jahr 2023 von 41.7 Stunden und in
Anbetracht der Nominallohnentwicklungen von – 0.7 (2021), 1.1 %
(2022) und 1.1 % (2023) ergibt sich für das hier massgebende Jahr 2023 ein
hypothetisches Jahreseinkommen von CHF 66'800.00, was – vorbehältlich
eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. E. II. 10.2.2 hiernach) – dem
Invalideneinkommen entspricht.
10.2.2 Wird das Invalideneinkommen –
wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323;
Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je
nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa
in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht
übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des
Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der
Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
des Beschwerdeführers von 47 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen
Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem
Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl.
LSE 2004 TA9 S. 65). Sodann ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2023,
dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit
Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage
zählt (vgl. Suva-Nrn. 34 S. 1, 344 S. 1) – im Vergleich zum Total von
Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen um 4.4 % geringeren
Lohn erzielten. Dieser Umstand ist im Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2
und 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.2). Dies stellt jedoch
praxisgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (SVR 2023 IV Nr. 18
S. 63, 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.1; Urteil des
Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 8.6) und
rechtfertigt somit keinen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn. Gestützt auf das
unter E. II. 9.2 formulierte Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers ist
festzuhalten, dass der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen
anwendbaren Kompetenzniveau 1 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits
eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten enthält, weshalb
allein deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen).
Auch mangelnde Sprachkenntnisse sowie kaum nennenswerte Ausbildungen, die vom
Beschwerdeführer ins Feld geführt werden (A.S. 30), sind nicht geeignet,
einen leidensbedingten Abzug zu begründen, wenn – wie hier der Fall – der
statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im
Kompetenzniveau 1 angewendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Auch angesichts
des kreisärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils ist von einem genügend
breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, die keine
besondere Beanspruchung der rechten oberen Extremität hinsichtlich Kraft,
Feinmotorik und Sensibilität erfordern (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019
vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2). Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer die ihm noch zumutbare Tätigkeit in einem Vollzeitpensum
ausüben kann. Zusammenfassend entfällt vorliegend die Möglichkeit einer Kürzung
des Tabellenlohns.
10.2.3 Der vom Beschwerdeführer geforderte
Abzug vom Tabellenlohn gemäss dem seit 1. Januar 2024 in Kraft getretenen
Art. 26bis Abs. 3 IVV (Verordnung über die
Invalidenversicherung, SR 831.201) wird mit der Gleichbehandlung aller
Versicherten im Sozialversicherungsrecht begründet. Daher sei diese
IVV-Bestimmung im UVG analog anwendbar (A.S. 29). Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich aus der Rechtsprechung des
Bundesgerichts eine analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV
im Bereich der Unfallversicherung indes gerade nicht ableiten (BGE 150 V 410 E. 10.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli
2024 E. 6.2.2).
10.3 Somit ergibt sich bei einem Valideneinkommen
von CHF 66'800.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 66'800.00 ein
IV-Grad von 0 %. Somit hat der Beschwerdeführer – wie im angefochtenen
Einspracheentscheid vom 12. April 2024 korrekt ausgeführt – keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente.
11. Es stellt sich weiter die Frage,
ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat (vgl. E.
II. 2.5 hiervor).
11.1 Verwaltung und Gericht sind für
die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche
Sachverständige angewiesen. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt zu, sich
– unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV (Verordnung über die
Unfallversicherung, SR 832.202) und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen
aufgeführten Integritätsschäden – dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden
vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht.
Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche
Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein
Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht wird
und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat.
Dabei haben sie sich zwar an die medizinischen Angaben zu halten, doch ändert
dies nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage
des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung resp. im
Streitfall des Gerichts und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt der
Rechtsanwender im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen
keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens
vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht
(Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4 mit
Hinweisen).
11.2 In den vorliegenden Akten finden
sich folgende ärztlichen Stellungnahmen zur Integritätseinbusse des
Beschwerdeführers:
11.2.1 Zum Integritätsschaden nahm der
Kreisarzt Dr. med. G.___ in den Berichten vom 19. Dezember 2022 und 17. März
2023 Stellung (vgl. E. II. 6.11 f. hiervor). So hielt er fest, es bestehe beim
Beschwerdeführer unfallbedingt kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
Der Integritätsschaden erreiche aufgrund der objektivierbaren unfallbedingten
Einschränkungen kein entschädigungspflichtiges Ausmass. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die distale Bicepssehne sei in Kontinuität, die Beweglichkeit im
Ellbogen frei und der Arm sei nach Beurteilung des orthopädischen Spezialisten
Dr. med. H.___ frei belastbar. Diese kreisärztliche Einschätzung ist unter
Einbezug des Berichts von Dr. med. H.___ vom 8. März 2022 (vgl. E. II.
6.10 hiervor) und der Suva-Tabelle «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen
an den oberen Extremitäten» nachvollziehbar. So erweisen sich die beim
Beschwerdeführer objektivierten Befunde an der rechten oberen Extremität als
weitgehend unauffällig und lassen sich auch keiner in der entsprechenden Suva-Tabelle
aufgeführten Einschränkung zuordnen.
11.2.2 Auch der Hausarzt Dr. med. I.___
befasste sich mit dem Integritätsschaden des Beschwerdeführers. So hielt er im
Schreiben vom 21. April 2023 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) fest, es
bestehe beim Beschwerdeführer eine «dauernde erhebliche Schädigung der
körperlichen Integrität». Es sei eine Integritätsentschädigung nach
einschlägiger Suva-Tabelle (Ellbogen:
0° – 90° – 135° , jedoch starke Schmerzen und
muskuläre Kontraktionen bei aktiver, maximaler Supination und Pronation der
rechten Hand vorhanden) geschuldet. Diese sehr kurz und knapp gehaltene Einschätzung
des Allgemeinmediziners vermag – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
(A.S. 30 f.) – nicht zu überzeugen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich,
worauf die genannten Messwerte des Ellbogens beruhen. So finden sich im
Schreiben nämlich keine Hinweise auf die Durchführung eines entsprechenden
Testverfahrens. Die entsprechenden Messwerte sind somit nicht nachvollziehbar. Daran
vermag auch das weitere Schreiben des Hausarztes vom 5. Juni 2023 (vgl. E.
II. 6.15 hiervor) nichts zu ändern. So wird die darin enthaltene Feststellung,
wonach aufgrund des Risses eine höhere Integritätsentschädigung als 20 %
erwartet werden könne, nicht näher erläutert. Es kann ihr daher nicht gefolgt
werden. Es kommt hinzu, dass das Vorliegen eines Risses durch Dr. med. K.___ im
zeitlich zuvor verfassten Bericht vom 26. Mai 2023 (vgl. E. II. 6.14
hiervor) verneint wurde. Eine Auseinandersetzung damit ist dem Schreiben vom 5. Juni
2023 nicht zu entnehmen. Insgesamt vermögen somit die weitgehend unbegründeten
und in allgemein-abstrakter Weise formulierten Einschätzungen des Hausarztes
vom 12. April 2023 nicht zu überzeugen.
11.3 Der nachvollziehbaren und
schlüssigen Einschätzung des Kreisarztes folgend, steht dem Beschwerdeführer somit
keine Integritätsentschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin hat den
entsprechenden Anspruch des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 12. April
2024 zu Recht abgewiesen.
12. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 12. April 2024 erweist sich nach dem Gesagten als
korrekt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
13.1 Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5
hiervor).
13.2 Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt
Fabian Meyer, hat am 26. August 2024 (A.S. 74 ff.) eine Kostennote
eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 9'626.95 unter
Berücksichtigung eines Aufwandes von 39.04 Stunden und eines Stundenansatzes
von CHF 220.00 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt für den Aufwand ab
1. Januar 2023 CHF 190.00 (s. Entscheid der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022). Bei den in der
Kostennote aufgeführten Leistungen während der Zeitspanne vom 1. Juli 2021
bis zum 12. Februar 2024 (total 27.7 Stunden) handelt es sich um
vorprozessualen Aufwand, der im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu
entschädigen ist. Somit reduziert sich der Aufwand um 27.7 Stunden auf total
11.7 Stunden. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses
ist die Kostenforderung auf CHF 2'475.20 festzusetzen (11.7 Stunden
zu CHF 190.00 [CHF 2'223.00], zzgl. Auslagenpauschale von 3 % [CHF 66.70]
und MwSt von 8.1 % [CHF 185.50]), zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 379.40
(Differenz zum vollen Honorar mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 220.00),
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
13.3 Der Nachzahlungsanspruch wird
praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 250.00 (für den
Aufwand ab 2023) festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT [kantonaler
Gebührentarif, BGS 615.11]), wenn – wie vorliegend der Fall – keine
Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz
vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte,
verletzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
Tobias Meyer wird auf CHF 2'475.20 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von CHF 379.40, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng