VSBES.2024.117
Invalidenrente
2. September 2025Deutsch27 min
(RAD) zur Stellungnahme vor. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 45,
Source so.ch
Urteil vom 2. September 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Altermatt,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 10. April 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1964, meldete sich bei der IV-Stelle Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am 11. Januar 2019 sowie am 6. Januar
2022 zur Früherfassung und am 9. Februar 2022 zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nrn. [IV-Nrn.] 1, 9 und 18). Seit dem 1. August 1986 war
sie in einem Pensum von 100 % als Lagermitarbeiterin in der B.___ AG tätig.
2. Die Beschwerdegegnerin holte
medizinische Unterlagen ein und legte diese dem Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) zur Stellungnahme vor. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 45,
47, 52 und 55) wies sie mit Verfügung vom 10. April 2024 einen Anspruch
auf berufliche Massnahmen und/oder eine Invalidenrente ab (Aktenseite [A.S.] 2 ff.).
3. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2024 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.)
und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 10.04.2024 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin
mit Wirkung ab 01.08.2022 eine ganze Rente zuzusprechen.
Eventualiter
sei die Verfügung vom 10.04.2024 aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren
Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Die Beschwerdegegnerin
beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2024, die Beschwerde sei
abzuweisen (A.S. 19 f.). Die Beschwerdeführerin lässt sich mit Replik
vom 11. Oktober 2024 (A.S. 27 f.) noch einmal vernehmen, die
Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 26. November 2024 (A.S. 33 f.).
5. Am 11. Dezember 2024 (A.S. 38 f.)
wird noch einmal seitens der Beschwerdeführerin Stellung genommen. Weiter
verzichtet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer
Kostennote und legt die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung in
das Ermessen des Versicherungsgerichts.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat sich am 9. Februar
2022.
zum Leistungsbezug angemeldet, womit ein allfälliger Rentenanspruch
frühestens am 1. August 2022 entstehen könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1
Dispositiv
IVG). Demnach ist vorliegend das ab 1. Januar 2022 geltende Recht
anwendbar.
2.2 Mit dem ab 1. Januar 2022
eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf
eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente
festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b
Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der
prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem
Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine
ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent
gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
3.
3.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt
als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die
jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4
IVG).
3.2 Gemäss Art. 8
Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG)
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern; und
- die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat
alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4.4 Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).
Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen,
in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen
Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in
Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche
Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5. Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 10. April
2024 zu Recht verneinte. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende
medizinische Unterlagen von Belang:
5.1 Gemäss Arztbericht des Spitals C.___,
D.___, Assistenzärztin, vom 17. Mai 2022, erfolgten Nachkontrollen wegen
eines Adenokarzinoms Oberlappen links (Erstdiagnose 2018). Die
Beschwerdeführerin musste wegen Verdachts auf ein Tumor-Rezidiv im Bereich
einer alten Narbe nach vorhergehender Resektion eines Bronchuskarzinoms im
Lungenunterlappen rechts am 27. April 2022 erneut
operiert werden (IV-Nr. 27). Aus chirurgischer Sicht könne die
Beschwerdeführerin nach zwei Monaten wieder arbeiten. Es sei jedoch der
Hausarzt zu konsultieren. Nach der Operation wurde eine Arbeitsunfähigkeit zu
100 % vom 27. April 2022 bis 15. Mai 2022 festgelegt (IV-Nr. 29
S. 15).
5.2 Der Hausarzt Dr. med.
E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 26. Mai 2022 bzw.
es wurden diverse Berichte des Spitals C.___ beigelegt. Diesen lassen sich
folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 28 S. 2 f.):
-
Mässig
differenziertes Adenokarzinom der Lunge (Grösse 14 mm), teils azinär (ca. 40 %),
teils papillär (ca. 20 %) sowie teils lepidisch (ca. 40 %) gewachsen, Segment
VI rechts pT1b(m) pN0(0/3) L0 V0 Pn0 R0, G2
-
Mässig
differenziertes minimal invasives Adenokarzinom der Lunge (Grösse 6 mm),
Segment I rechts
-
St. n.
Adenokarzinom Oberlappen links, ED 07/2018
initial pT1b
pN0 (0/12) L0 V0 Pn0 R0, PD-L1 <1 % in Tumorzellen; 5 % in Immunzellen
17.09.2018
VATS Oberlappen-Lobektomie links teils klarzelliges, azinär (ca. 70 %) und
solide (ca. 30 %) wachsendes, teils nekrotisches, TTF-1 positives Adenokarzinom
der Lunge (Grösse 1.4 cm)
25.09.2018
TB-Empfehlung: Nachsorge
20.03.2019 CT
Thorax: Linksseitiger Pleuraerguss
20.03.2019
Punktion Pleuraerguss links: Keine malignen Zellen
10.10.2019 CT
Thorax/Oberbauch: Regredienter Pleuraerguss. Kein Anhalt für Rezidiv. Alte
Fraktur Sternum nach Unfall 07/2019
-
Nikotinabusus
kumulativ ca. 20 py
Nebendiagnosen
-
Fokale FDG-Aufnahme
im Colon descendens, DD Polyp, ED 07/2018
Zufallsbefund
im PET-CT vom 26.07.2018
26.10.2018
Kolonoskopie: Kleine Polypenknospen im Colon descendens, aber sonst
unauffällige Untersuchung
-
St. n.
zweifacher COVID-19-lmpfung
Am 11. November 2021 erfolgte eine
Operation (biportale anatomische Segment Vl-Resektion und mediastinale
Lymphadenektomie rechts, Lungenspitzenresektion aus Segment I rechts). Hiernach
wurde eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 11. November 2021 bis am 24. November
2021 attestiert (IV-Nr. 28 S. 3 f.). Gemäss diversen weiteren
beigelegten Berichten (IV-Nrn. 28 S. 6 ff.) wurden nach der
Operation weiterhin halbjährliche low dose-CTs zur Nachsorge empfohlen. In der
Sprechstunde vom 22. März 2022 wurde eine neu aufgetretene, spikulierte
Raumforderung im Unterlappen rechts mit 2.4 x 4 cm gesehen. Im Falle eines
grösseren Eingriffs wurde vorgängig eine Spiroergometrie empfohlen. Dem
Sprechstundenbericht Onkologie des Spitals C.___ vom 25. März 2022 lässt
sich sodann entnehmen, dass eine am 23. März 2022 durchgeführte
Spiroergometrie günstig ausgefallen sei, weshalb die Beschwerdeführerin zur
Planung einer erneuten Operation aufzubieten sei.
5.3 Gemäss Sprechstundenbericht
Onkologie des Spitals C.___, Dr. med. F.___, Leitender Arzt
Medizin/Onkologie, vom 26. Oktober 2022 (IV-Nr. 38) habe bei der
Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ein stabiles Wohlbefinden ohne neu
aufgetretene Beschwerden bestanden. Im aktuellen CT Thorax stellten sich
postoperative Veränderungen/Konsolidationen dar, aber keine Hinweise für ein
Rezidiv.
5.4 Am 16. Dezember 2022 wurde
durch den RAD, Dr. med. G.___, Praktischer Arzt, zu den medizinischen
Unterlagen Stellung genommen (IV-Nr. 39). Dabei wurde angegeben, bei der Beschwerdeführerin
sei im Juli 2018 ein Adenokarzinom (Krebs) im linken Lungenoberlappen
diagnostiziert worden. Am 17. September 2018 sei die operative Entfernung
des linken Lungenoberlappens erfolgt. Im Rahmen der Nachsorgeuntersuchungen hätten
sich im CT-Thorax vom 14. September 2021 in der rechten Lunge im Ober- und
Unterlappen je ein Adenokarzinom (Segmente I und VI) sowie Vorstufen gezeigt,
weshalb entsprechend der Tumorboardempfehlung am 11. November 2021 deren
operative Entfernung erfolgt sei. Eine Chemotherapie sei nicht empfohlen worden,
aber eine Nachsorge mit halbjährlichem CT. Dabei habe sich im CT-Thorax vom 15. März
2022 neu eine Raumforderung im Unterlappen rechts gezeigt. Am 27. April 2022
sei per minimalinvasiver Lungenchirurgie (VATS) eine einfache Entfernung
(Wedgeresektion) erfolgt. Histologisch habe sich unter anderem ein lepidisch
wachsender Tumor (Carcinoma in situ, Krebszellen die sich entlang der bereits
bestehenden Alveolarwände ausbreiten) gezeigt. Eine am 28. September 2022
durchgeführte Lungenfunktionsprüfung habe eine kombinierte leichte Obstruktion
und leichte Restriktion mit leicht gestörtem Gasaustausch gezeigt, die
Spiroergometrie (Goldstandard zur Leistungsmessung) eine nur leicht
eingeschränkte Leistungsfähigkeit ohne pulmonale Limitierung. Ein
Nachsorge-CT-Thorax vom 26. Oktober 2022 habe postoperative
Konsolidationen ohne Anhalt für Rezidiv gezeigt. Die Beschwerdeführerin arbeite
seit dem 4. Juli 2022 30 % in angepasster Tätigkeit beim bisherigen
Arbeitgeber. Die Angabe des Hausarztes, dass die maximale Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit 30 % betrage, sei für den RAD angesichts des oben
genannten Ergebnisses der Spiroergometrie vom 28. September 2022 nicht
ohne weiteres nachvollziehbar. Es seien weitere Berichte einzuholen
(insbesondere Bericht über die pneumologische Rehabilitation, Bericht der
Pneumologie vom 3. Oktober 2022).
5.5 Gemäss Bericht von Dr. med.
H.___, Leitender Arzt Medizin/Pneumologie, Spital C.___, vom 3. Oktober
2022 (IV-Nr. 41 S. 2 ff.) habe die Beschwerdeführerin in der
Sprechstunde berichtet, im Alltag weiterhin Mühe zu haben bei grösseren
Belastungen, sie könne jedoch aktuell Treppensteigen und kleinere Anstrengungen
problemlos absolvieren. Bei der Arbeit sei ihr eine andere Stelle mit weniger
körperlicher Belastung zugeordnet worden. Sie arbeite vor allem sitzend. In
einem Pensum von 30 % gehe dies ohne grössere Probleme. Die Lungenfunktionsprüfung
zeige eine leichte restriktive und leichte obstruktive Ventilationsstörung. Die
Diffusionskapazität sei leicht eingeschränkt. Die Spiroergometrie zeige eine leicht
eingeschränkte Leistungsfähigkeit, mit physiologisch kardialer Limitierung.
Pulmonal ventilatorisch wie auch in der Diffusionskapazität bestehe keine Einschränkung.
Nach absolvierter pulmonaler Rehabilitation sehe man im Vergleich zu den
präoperativ erhobenen Werten lediglich eine minimale nicht relevante
Verschlechterung der Lungenwerte. Auch die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
sei höchstens leicht eingeschränkt. Trotz mehrmaliger Operation der Lunge
bestünden erfreulicherweise nur leicht eingeschränkte Funktionswerte.
5.6 Nachdem der vom
RAD gewünschte Bericht noch eingeholt worden war, nahm Dr. med. G.___
(RAD) am 28. April 2023 erneut Stellung (IV-Nr. 44). Demgemäss habe
die Lungenfunktionsprüfung eine leichte restriktive und leichte obstruktive
Ventilationsstörung gezeigt, mit leicht eingeschränkter Diffusionskapazität.
Die Spiroergometrie zeige eine leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit, mit
physiologisch kardialer Limitierung. Pulmonal ventilatorisch wie auch in der
Diffusionskapazität bestehe keine Einschränkung. Bei den durchgeführten Untersuchungen
sei also objektiv nachgewiesen worden, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
höchstens leicht eingeschränkt sei. Eine derart geringe Einschränkung der
Leistungsfähigkeit komme erst bei hoher körperlicher Belastung zum Tragen. Somit
sei davon auszugehen, dass spätestens ab dem Tag nach Untersuchungsdatum 28. September
2022 (Abschluss der pulmonalen Rehabilitation) eine volle Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit bestehe. Die nach diesem Datum ununterbrochen vom
Hausarzt weiterhin attestierte 70%ige Arbeitsunfähigkeit (laut vorliegenden
Akten der Krankentaggeldversicherung mindestens attestiert bis 5. März 2023)
sei nach Ansicht des RAD medizinisch nicht nachvollziehbar.
Folgende
Arbeitsunfähigkeiten in einer Verweistätigkeit seien gegeben:
-
100 % vom 11. November
2021 bis 31. Dezember 2021
-
50 % vom 1. Januar
2022 bis 7. März 2022
-
70 % vom 8. März
2022 bis 26. April 2022
-
100 % vom 27. April
2022 bis 28. September 2022
-
0 % ab 29. September
2022
5.7 Im Sprechstundenbericht
Onkologie des Spitals C.___, Dr. med. F.___, Leitender Arzt
Medizin/Onkologie (IV-Nr. 50.1 S. 4 f.) vom 18. April 2023 wird
festgehalten, es bestehe zwischenzeitlich ein im Wesentlichen unauffälliger
Verlauf. Die Leistungsfähigkeit sei gut. In der CT-Verlaufskontrolle bestünden keine
Hinweise für ein Rezidiv.
5.8 Der Hausarzt Dr. med. E.___
berichtete am 26. Juni 2023 (IV-Nr. 54), er habe die
Beschwerdeführerin noch einmal der Pneumologie Sprechstunde zugewiesen. Die
damalige Beurteilung vom 28. September 2022 erscheine ihm sehr weltfremd.
Schon der Weg in die Sprechstunde von einigen hundert Metern bringe die Beschwerdeführerin
an ihre Grenzen. Sie habe eine schwere Grundkrankheit und habe mehrere
Lungenoperationen erleben müssen. Die Arbeitsfähigkeit von 30 % scheine
ihm angemessen.
5.9 Im Bericht von Dr. med. H.___,
Spital C.___, über eine Pneumologie-Sprechstunde vom 4. Juli 2023 (IV-Nr. 60
S. 4 ff.) wird dargelegt, die Beschwerdeführerin berichte darüber,
dass sämtliche Belastungen, insbesondere das Tragen von Lasten, praktisch nicht
mehr möglich seien. Bei der Arbeit müsse sie sich bücken und Waren von einem
oberen Regal herunterheben, um diese in grösseren Paketen zu versenden. Zu
Hause habe sie beim Tragen von Lasten dieselben Probleme. Husten werde
verneint. Die Lungenfunktionsprüfung zeige eine mittelschwere obstruktive
Ventilationsstörung, mit leichter Restriktion. Die Diffusionskapazität sei
korrigiert normal. Die Spiroergometrie zeige eine maximale Leistung 76 W
(71 % Norm). Die Leistungsfähigkeit sei leicht eingeschränkt (VO2Peak 16 ml/min/kg,
75 % Norm). Es bestehe ein Anstieg der Herzfrequenz von 102 bpm auf maximal 140
bpm, die Herzfrequenzreserve sei angebraucht. Rhythmusstörungen bestünden keine.
ST-Senkungen inferolateral (in Ruhe und bei Belastung). Der O2-Puls sei
vermindert (7 ml/Puls, 76 % Norm). Pulmonal werde die ventilatorische Reserve
angebraucht (21 %) bei leichter Hyperventilation unter Belastung. Zusammengefasst
zeigten die durchgeführten Untersuchungen trotz mehrerer Eingriffe am Brustkorb
erfreulich gute Werte. Die Lungenkapazität sei leicht eingeschränkt, die
Leistungsfähigkeit sei ebenfalls als leicht eingeschränkt zu beurteilen. Zwar
bestehe eine pulmonal-ventilatorische Limitierung, welche aber aufgrund der
Hyperventilationskomponente nicht überbewertet werden sollte. Insgesamt sei die
Arbeitsfähigkeit für leichte und mittlere Tätigkeiten sicherlich gegeben, wobei
Arbeiten im Bücken sowie Überkopf sicherlich zu mehr Beschwerden führen dürften
als sitzende Tätigkeiten oder Gehen in der Ebene. Auch das Heben von schweren
Lasten sei eingeschränkt. Eine Verbesserung könne sicherlich durch erneutes
Training erwirkt werden, weshalb erneut eine ambulante pulmonale Rehabilitation
durchgeführt werde (August bis Oktober 2023).
5.10 Zu den neuen Berichten nahm
wiederum der RAD in der Person von Dr. med. G.___ am 12. Januar 2024 Stellung
(IV-Nr. 63). Dem Bericht des Hausarztes vom 26. Juni 2023 für die
Rechtsschutzversicherung sei nach Beurteilung des RAD kein objektiver
medizinischer Befund zu entnehmen, der eine wesentliche Funktionseinschränkung
belegen würde, welche die von ihm attestierte 70%ige Arbeitsunfähigkeit
begründen könnte. Es würden auch keine neuen Diagnosen oder zusätzlich
erforderlichen Behandlungen genannt. Der Hausarzt unterscheide in seiner
Beurteilung auch nicht zwischen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit und der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und mache
stattdessen weiter-hin das Arbeitsplatzprofil der angestammten Tätigkeit
geltend, die vom RAD jedoch bereits am 16. Dezember 2022 als dauerhaft
nicht mehr zumutbar beurteilt worden sei. Nach erneuter Zuweisung zum
behandelnden Spezialisten bestätige dieser basierend auf erneut erhobenen
objektiven Untersuchungsbefunden seine frühere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
in angepasster Tätigkeit und seine Angaben zum Belastungsprofil. Basierend auf
den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei nach Beurteilung des RAD die vom
Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit medizinisch nach wie vor nicht
nachvollziehbar. Es werde an der Beurteilung vom 28. April 2023
festgehalten.
5.11 Im Beschwerdeverfahren lässt die Beschwerdeführerin
eine Aktenbeurteilung von Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin und
Pneumologie, vom 7. Oktober 2024 einreichen (Beilage 3 zur Beschwerde). Er
führt darin aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine chronisch obstruktive
Pneumopathie GOLD Stadium II. In der Spiroergometrie vom 7. April 2023
zeige sich eine maximale Sauerstoffaufnahme, die 75 % der Norm entspreche. Im
Übersichtartikel im Swiss Medical Forum 2017 werde explizit Stellung genommen
zur Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die Ergebnisse in der Spiroergometrie. Es
werde dort festgehalten, dass die O2-Aufnahme (VO2) für eine Berufstätigkeit
nur max. 40 % der vom Exploranden geleisteten VO2max betragen dürfe, damit die Berufstätigkeit
ganztägig ausgeführt werden könne. Die Beschwerdeführerin erreiche in der
Spiroergometrie vom 7. April 2023 16ml/min/KG. Laut Literatur im Swiss Medical
Forum könnten mit diesem Ergebnis sitzende resp. leichte körperliche
Tätigkeiten zu 100 % erfolgen. Eine mittelschwere Tätigkeit sei nicht möglich.
Nun sei 2018, 2021 und 2022 jeweils ein Adenokarzinom der Lunge nachgewiesen
worden mit anschliessenden Operationen. Laut Literatur bestehe ein Grad der
Behinderung bei malignen Lungen- und Bronchialtumoren in den ersten fünf Jahren
der sog. Heilungsbewährung von wenigstens 80 %. Bei der Beschwerdeführerin sei innerhalb
von vier Jahren dreimal ein Adenokarzinom der Lunge nachgewiesen worden und es seien
drei Operationen erfolgt. Dabei habe sie 2018 den Oberlappen links und 2021 das
Segment 6 verloren. 2022 sei eine Wedge Resektion des Unterlappens rechts
erfolgt. Aufgrund der bestehenden COPD mit der Möglichkeit einer nur leichten
körperlichen Tätigkeit und dem Status nach drei Operationen bei Adenokarzinom
der Lunge erscheine doch eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
gegeben. Daher würde er sich der Einschätzung anschliessen, dass ein Grad der
Behinderung von ca. 30-50 % angenommen werden könne. Selbstverständlich könne
dies im Verlauf nochmals durch eine Lungenfunktion und eine Spiroergometrie
sowie durch Verlaufskontrollen in Bezug auf ein mögliches erneutes Auftreten
des Adenokarzinoms kontrolliert resp. beurteilt werden.
5.12 Zur genannten Aktenbeurteilung
hat der RAD-Arzt, Dr. med. G.___, in einer Aktennotiz vom 4. November
2024 (A.S. 35) Stellung genommen. Darin wird ausgeführt, Dr. med. I.___
nehme zunächst Bezug auf die objektiven Messergebnisse der Spiroergometrie und
auf einen Artikel im Swiss Medical Forum, der auch aus Sicht des RAD gut
geeignet sei zur Einordnung der Messergebnisse in Bezug zur Arbeitsfähigkeit.
Laut Tab. 3 (Artikelseite 852) sei basierend auf den Messwerten der
Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere Belastung möglich, wobei
darauf hinzuweisen sei, dass zur Einteilung der Belastungen körperlicher
Tätigkeiten analog zum Heben und Tragen von Gewichten zwischen den Stufen
«leicht» und «mittelschwer» noch die Stufe «leicht bis mittelschwer»
unterschieden werde. Der behandelnde Pneumologe habe in seinem Bericht vom 4. Juli
2023, möglicherweise versehentlich, eine Arbeitsfähigkeit für «leichte und
mittlere» Tätigkeiten angegeben. Anschliessend nenne Dr. med. I.___ die
Diagnosen und die erfolgten operativen Therapien, wobei aus Sicht des RAD für
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die daraus resultierenden
Funktionseinschränkungen entscheidend seien, die idealerweise (wie im
vorliegenden Fall geschehen) mittels Spiroergometrie objektiv beurteilt werden
könnten. Zudem sei festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin weder
Lymphknoten- noch Fernmetastasen diagnostiziert worden seien. Entsprechend der
Tumorboard-Empfehlungen (im wichtigen Unterschied zu fast allen anderen
Patienten mit ähnlichen Krebserkrankungen) seien weder eine Chemotherapie
(neoadjuvant und/oder adjuvant), noch eine Radiotherapie empfohlen worden und
dementsprechend auch nicht erfolgt, so dass die sonst sehr häufig durch diese
Therapieformen hervorgerufenen und manchmal lange Zeit anhaltenden
unerwünschten Nebenwirkungen nicht vorgelegen hätten. Es sei daher im
vorliegenden Fall übereinstimmend mit der Beurteilung des behandelnden Pneumologen
nicht von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster
Tätigkeit auszugehen, wobei aufgrund der Art der vorliegenden Erkrankung eine
leichte Leistungsminderung von maximal ca. 20-30 % vom RAD nicht mit absoluter
Sicherheit ausgeschlossen werden könne.
6. Die Beschwerdegegnerin stützt
ihre angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes
Dr. med. G.___, Praktischer Arzt, vom 28. April 2023 und vom 12. Januar
2024, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. In dieser Hinsicht
lässt die Beschwerdeführerin insbesondere vorbringen, der medizinische
Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, weil der RAD einzig auf die
Beurteilung des behandelnden Pneumologen abstelle, der über das mögliche
Arbeitspensum nichts gesagt habe. Selbst der RAD habe zunächst weitere
medizinische Abklärungen als notwendig erachtet (A.S. 10 ff.). Zu
Letzterem ist zu sagen, dass der RAD-Arzt in seiner ersten Stellungnahme vom
16. Dezember 2022 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) lediglich angegeben
hatte, es seien weitere medizinische Berichte einzuholen, deren Existenz
bekannt war, ohne dass sie schon vorgelegen hatten. Diese wurden in der Folge
dann auch erhältlich gemacht. Wie der RAD-Arzt schliesslich korrekt ausführte, liegt
bei der Beschwerdeführerin eine medizinische Problematik vor, die zu einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führt. Insofern
besteht hier weder ein Widerspruch zur Einschätzung des Hausarztes der
Beschwerdeführerin noch zu den Berichten der anderen behandelnden Ärztinnen und
Ärzte. Mit Bezug auf die Untersuchungen von Fachärzten verweist der RAD-Arzt
aber ebenso nachvollziehbar auf das Bestehen von leichten Einschränkungen der
Lungenkapazität und einer leichten Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Diese
fachärztliche Einschätzung ist durch die durchgeführten Untersuchungen objektiv
nachgewiesen. Der Hausarzt beschränkt sich in seiner Einschätzung indessen
einzig auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und schliesst daraus
auf eine 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, ohne näher auszuführen, auf
welche Arbeiten sich diese bezieht. Demgegenüber äussert sich der behandelnde
Pneumologe Dr. med. H.___ in seinem Bericht vom 4. Juli 2023 (vgl. E. II. 5.9
hiervor) dazu: Er erachtet
insgesamt die
Arbeitsfähigkeit für leichte und mittlere Tätigkeiten als gegeben, wobei
Arbeiten im Bücken sowie Überkopf sicherlich zu mehr Beschwerden führen dürften
als sitzende Tätigkeiten oder Gehen in der Ebene. Auch das Heben von schweren
Lasten sei eingeschränkt. Gestützt darauf schliesst der RAD-Arzt auf eine
100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (leicht bis mittelschwer,
vorwiegend sitzend oder mit Gehen in der Ebene, ohne Bücken, Überkopf und Heben
von schweren Lasten). An dieser Einschätzung, die sich auf fachärztliche
Untersuchungen stützt, vermögen die Angaben des Hausarztes keine Zweifel zu
erwecken.
Ebenfalls keine Zweifel zu erwecken
vermag die im Beschwerdeverfahren eingereichte Einschätzung von Dr. med. I.___
(vgl. E. II. 5.11 hiervor). Der Bericht datiert zwar nach Erlass der
angefochtenen Verfügung, nimmt aber insbesondere Bezug auf die am 4. Juli
2023 bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Spiroergometrie. Damit ist der
Bericht grundsätzlich geeignet, Rückschlüsse auf die Zeit vor der angefochtenen
Verfügung zu ziehen. Im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten, auf die sich der
RAD bei seiner Beurteilung stützt, hat Dr. med. I.___ die
Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht. Gestützt auf die Ergebnisse der
Spiroergometrie und die festgestellte Lungenfunktionsfähigkeit geht er
grundsätzlich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
aus. Gestützt auf die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Krebserkrankung dreimal einer Operation unterziehen musste, postuliert er aber
eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30-50 %. Wie der RAD-Arzt in
seiner Stellungnahme zum Bericht (vgl. E. II. 5.12 hiervor)
einleuchtend festhält, musste sich die Beschwerdeführerin keiner Chemotherapie
oder Radiotherapie unterziehen. Dem behandelnden Pneumologen ist die
Vorgeschichte ebenfalls bekannt, wobei dieser keine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sieht. Der RAD-Arzt führt zwar
aus, eine leichte Leistungsminderung von maximal ca. 20-30 % könne nicht mit
absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Eine hundertprozentige Sicherheit
lässt sich indessen kaum einmal gewinnen und ist beim im Sozialversicherungsrecht
massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch nicht
erforderlich. Insgesamt vermögen der Bericht von Dr. med. I.___ und die
Angabe des RAD über eine fehlende absolute Sicherheit keine Zweifel an der
Beurteilung der die Beschwerdeführerin während des Krankheitsverlaufs
behandelnden Ärztinnen und Ärzte aufkommen lassen. Zusammenfassend bestehen
somit auch nicht geringe Zweifel an den Beurteilungen des RAD, womit auf diese
abgestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die von der Beschwerdeführerin
beantragte Begutachtung in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Es besteht
damit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren
Tätigkeit.
7. Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, es könne ihr aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters, der
bisherigen beruflichen Laufbahn und ihrer gesundheitlichen Beschwerden kein
Berufswechsel mehr zugemutet werden (A.S. 9).
7.1 Die Rechtsprechung anerkennt,
dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgegliche-nen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles,
etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der
absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der
Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet
wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)
Erwerbstätigkeit abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_702/2020 und
9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).
7.2 Die Rechtsprechung
hat für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ
hohe Hürden aufgestellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November
2021 E. 5.6 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ging bei einer Versicherten
mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von drei Jahren und acht Monaten davon
aus, dass diese Zeitspanne genüge, um die Restarbeitsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Gemäss dem zumutbaren
Tätigkeitsprofil (körperlich leichte bis höchstens mittelschwere
wechselbelastende Tätigkeit, ohne Feuchtarbeiten oder Kontakt mit
sensibilisierenden Substanzen, mit einer Hebe- und Traglimite von 5 kg)
stünden noch eine grosse Anzahl von Stellen zur Verfügung. Insbesondere stelle
der Umstand, dass die Versicherte seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr
nachgegangen sei, kein entlastendes Moment dar, denn das Fernbleiben vom
Arbeitsmarkt sei nicht gesundheitlich bedingt (Urteil des Bundesgerichts
8C_563/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 5.3).
Ebenfalls bejaht wurde die
Verwertbarkeit bei einer 60 ¾-jährigen Versicherten, bei welcher in der
angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bestand, in einer leidensangepassten Arbeit jedoch eine vollschichtige
Erwerbstätigkeit mit Leistungsminderung von 20 %. Es wurde dargelegt, dass auch
mit eingeschränktem Schultergebrauch noch genügend realistische
Betätigungsmöglichkeiten im Kompetenzniveau 1 bestünden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_222/2024 vom 23. Januar 2025 E. 5.1-5.4).
7.3 Zum Zeitpunkt des Feststehens
der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit am 12. Januar
2024 (RAD-Stellungnahme; IV-Nr. 63; E. II. 5.10 hiervor) war die
Beschwerdeführerin 59 Jahre und 9 Monate alt. Als allein ausschlaggebendes
Kriterium wird das Alter bei Männern erst ab dem Alter 64 bzw. bei Frauen ab
dem Alter 63 anerkannt (vgl. Thomas
Gächter/Philipp Egli/Michael Meier/Martina Filippo: Grundprobleme der
Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Rechtsgutachten,
Zürich/Winterthur 2021 [abrufbar unter www.wesym.ch], S. 13 N 31 f.).
Im Gegensatz zum ersten, obenstehend zitierten Fall (vgl. E. II. 7.2
hiervor) besteht noch eine Aktivitätsdauer von rund 5 Jahren. Eine langjährige
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wie im zitierten Fall ist nicht gegeben. Die
Beschwerdeführerin ist, wenn auch in einem geringeren Pensum, nach wie vor
einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie hat von 1980 bis 1982 eine Ausbildung
als Schuhverkäuferin gemacht, die sie erfolgreich abgeschlossen hat.
Anschliessend war sie fast ausschliesslich bei der gleichen Arbeitgeberin, der B.___
AG, tätig, dies als Lagermitarbeiterin und ohne Unterbruch. In einer ihren
gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ist ein Pensum von 100 %
möglich. Die Tätigkeit soll leicht bis mittelschwer sein, vorwiegend sitzend
und in der Ebene gehend, ohne Bücken über Kopf und ohne Heben von schweren
Lasten. Für dieses Tätigkeitsprofil stehen fraglos Arbeitsplätze zur Verfügung.
Die Beschwerdeführerin war ohne Unterbruch arbeitstätig. Sie verfügt über eine
solide Grundausbildung als Verkäuferin und hat im Bereich von Lagerarbeiten eine
langjährige Erfahrung vorzuweisen. Somit ist mit Blick auf die oben zitierte,
strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin die verbleibende Restarbeitsfähigkeit verwerten und sich in
einer angepassten Arbeitstätigkeit, die Vollzeit ausgeübt werden könnte, auch
genügend einarbeiten kann.
8. Nachdem die Frage
einer altersbedingten Rente gestützt auf die obigen Erwägungen zu verneinen
ist, stellt sich die Frage nach einem befristeten Rentenanspruch, wie von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht. Hierzu wird ausgeführt, ihre
Arbeitsunfähigkeit habe gemäss Krankentaggeldversicherung ab dem 11. November
2021 bis 18. November 2023 bestanden bzw. es seien so lange
Krankentaggelder ausgerichtet worden (A.S. 8). Hierzu ist festzuhalten,
dass die Einschätzung der Krankentaggeldversicherung gegenüber der
Invalidenversicherung keine Bindungswirkung entfaltet (Urteil des
Bundesgerichts 9C_905/2014 vom 17. Februar 2015 E. 5). Abzustellen
ist auf die vom RAD festgestellten Arbeitsunfähigkeiten in einer
Verweistätigkeit (IV-Nr. 44 S. 2; 63 S. 3; E. II. 5.6
hiervor):
-
100 % vom 11. November
2021 bis 31. Dezember 2021
-
50 % vom 1. Januar
2022 bis 7. März 2022
-
70 % vom 8. März
2022 bis 26. April 2022
-
100 % vom 27. April
2022 bis 28. September 2022
-
0 % ab 29. September
2022
Die Beschwerdeführerin meldete sich am
9. Februar 2022 zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 18). Somit kann ein
Rentenanspruch frühestens ab dem 1. August 2022 bestehen. Die
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit war seit dem 11. November 2021
ohne wesentlichen Unterbruch bis zum 29. September 2022 im Umfang von mehr
als 40 % eingeschränkt, während die Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit seit dem 11. November 2021 dauerhaft aufgehoben ist. Gestützt
auf Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG kann ein Rentenanspruch frühestens
nach Ablauf eines Jahres entstehen, hier somit am 1. November 2022. Zu
diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsfähig in
einer Verweistätigkeit. Ein befristeter Rentenanspruch besteht daher nicht. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Aufgrund
des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von CHF 600.00 der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Birgelen