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Entscheid

VSBES.2024.117

Invalidenrente

2. September 2025Deutsch27 min

(RAD) zur Stellungnahme vor. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 45,

Source so.ch

Urteil vom 2. September 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel

Altermatt,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 10. April 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1964, meldete sich bei der IV-Stelle Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am 11. Januar 2019 sowie am 6. Januar

2022 zur Früherfassung und am 9. Februar 2022 zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg Nrn. [IV-Nrn.] 1, 9 und 18). Seit dem 1. August 1986 war

sie in einem Pensum von 100 % als Lagermitarbeiterin in der B.___ AG tätig.

2. Die Beschwerdegegnerin holte

medizinische Unterlagen ein und legte diese dem Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD) zur Stellungnahme vor. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 45,

47, 52 und 55) wies sie mit Verfügung vom 10. April 2024 einen Anspruch

auf berufliche Massnahmen und/oder eine Invalidenrente ab (Aktenseite [A.S.] 2 ff.).

3. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2024 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.)

und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 10.04.2024 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin

mit Wirkung ab 01.08.2022 eine ganze Rente zuzusprechen.

Eventualiter

sei die Verfügung vom 10.04.2024 aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren

Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Die Beschwerdegegnerin

beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2024, die Beschwerde sei

abzuweisen (A.S. 19 f.). Die Beschwerdeführerin lässt sich mit Replik

vom 11. Oktober 2024 (A.S. 27 f.) noch einmal vernehmen, die

Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 26. November 2024 (A.S. 33 f.).

5. Am 11. Dezember 2024 (A.S. 38 f.)

wird noch einmal seitens der Beschwerdeführerin Stellung genommen. Weiter

verzichtet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer

Kostennote und legt die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung in

das Ermessen des Versicherungsgerichts.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat sich am 9. Februar

2022.

zum Leistungsbezug angemeldet, womit ein allfälliger Rentenanspruch

frühestens am 1. August 2022 entstehen könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1

Dispositiv

IVG). Demnach ist vorliegend das ab 1. Januar 2022 geltende Recht

anwendbar.

2.2 Mit dem ab 1. Januar 2022

eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf

eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente

festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b

Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der

prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem

Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine

ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent

gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).

3.

3.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt

als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die

jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4

IVG).

3.2 Gemäss Art. 8

Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG)

bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

- diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern; und

- die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat

alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen

und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4.4 Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).

Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen,

in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen

Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in

Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche

Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5. Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 10. April

2024 zu Recht verneinte. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende

medizinische Unterlagen von Belang:

5.1 Gemäss Arztbericht des Spitals C.___,

D.___, Assistenzärztin, vom 17. Mai 2022, erfolgten Nachkontrollen wegen

eines Adenokarzinoms Oberlappen links (Erstdiagnose 2018). Die

Beschwerdeführerin musste wegen Verdachts auf ein Tumor-Rezidiv im Bereich

einer alten Narbe nach vorhergehender Resektion eines Bronchuskarzinoms im

Lungenunterlappen rechts am 27. April 2022 erneut

operiert werden (IV-Nr. 27). Aus chirurgischer Sicht könne die

Beschwerdeführerin nach zwei Monaten wieder arbeiten. Es sei jedoch der

Hausarzt zu konsultieren. Nach der Operation wurde eine Arbeitsunfähigkeit zu

100 % vom 27. April 2022 bis 15. Mai 2022 festgelegt (IV-Nr. 29

S. 15).

5.2 Der Hausarzt Dr. med.

E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 26. Mai 2022 bzw.

es wurden diverse Berichte des Spitals C.___ beigelegt. Diesen lassen sich

folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 28 S. 2 f.):

-

Mässig

differenziertes Adenokarzinom der Lunge (Grösse 14 mm), teils azinär (ca. 40 %),

teils papillär (ca. 20 %) sowie teils lepidisch (ca. 40 %) gewachsen, Segment

VI rechts pT1b(m) pN0(0/3) L0 V0 Pn0 R0, G2

-

Mässig

differenziertes minimal invasives Adenokarzinom der Lunge (Grösse 6 mm),

Segment I rechts

-

St. n.

Adenokarzinom Oberlappen links, ED 07/2018

initial pT1b

pN0 (0/12) L0 V0 Pn0 R0, PD-L1 <1 % in Tumorzellen; 5 % in Immunzellen

17.09.2018

VATS Oberlappen-Lobektomie links teils klarzelliges, azinär (ca. 70 %) und

solide (ca. 30 %) wachsendes, teils nekrotisches, TTF-1 positives Adenokarzinom

der Lunge (Grösse 1.4 cm)

25.09.2018

TB-Empfehlung: Nachsorge

20.03.2019 CT

Thorax: Linksseitiger Pleuraerguss

20.03.2019

Punktion Pleuraerguss links: Keine malignen Zellen

10.10.2019 CT

Thorax/Oberbauch: Regredienter Pleuraerguss. Kein Anhalt für Rezidiv. Alte

Fraktur Sternum nach Unfall 07/2019

-

Nikotinabusus

kumulativ ca. 20 py

Nebendiagnosen

-

Fokale FDG-Aufnahme

im Colon descendens, DD Polyp, ED 07/2018

Zufallsbefund

im PET-CT vom 26.07.2018

26.10.2018

Kolonoskopie: Kleine Polypenknospen im Colon descendens, aber sonst

unauffällige Untersuchung

-

St. n.

zweifacher COVID-19-lmpfung

Am 11. November 2021 erfolgte eine

Operation (biportale anatomische Segment Vl-Resektion und mediastinale

Lymphadenektomie rechts, Lungenspitzenresektion aus Segment I rechts). Hiernach

wurde eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 11. November 2021 bis am 24. November

2021 attestiert (IV-Nr. 28 S. 3 f.). Gemäss diversen weiteren

beigelegten Berichten (IV-Nrn. 28 S. 6 ff.) wurden nach der

Operation weiterhin halbjährliche low dose-CTs zur Nachsorge empfohlen. In der

Sprechstunde vom 22. März 2022 wurde eine neu aufgetretene, spikulierte

Raumforderung im Unterlappen rechts mit 2.4 x 4 cm gesehen. Im Falle eines

grösseren Eingriffs wurde vorgängig eine Spiroergometrie empfohlen. Dem

Sprechstundenbericht Onkologie des Spitals C.___ vom 25. März 2022 lässt

sich sodann entnehmen, dass eine am 23. März 2022 durchgeführte

Spiroergometrie günstig ausgefallen sei, weshalb die Beschwerdeführerin zur

Planung einer erneuten Operation aufzubieten sei.

5.3 Gemäss Sprechstundenbericht

Onkologie des Spitals C.___, Dr. med. F.___, Leitender Arzt

Medizin/Onkologie, vom 26. Oktober 2022 (IV-Nr. 38) habe bei der

Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ein stabiles Wohlbefinden ohne neu

aufgetretene Beschwerden bestanden. Im aktuellen CT Thorax stellten sich

postoperative Veränderungen/Konsolidationen dar, aber keine Hinweise für ein

Rezidiv.

5.4 Am 16. Dezember 2022 wurde

durch den RAD, Dr. med. G.___, Praktischer Arzt, zu den medizinischen

Unterlagen Stellung genommen (IV-Nr. 39). Dabei wurde angegeben, bei der Beschwerdeführerin

sei im Juli 2018 ein Adenokarzinom (Krebs) im linken Lungenoberlappen

diagnostiziert worden. Am 17. September 2018 sei die operative Entfernung

des linken Lungenoberlappens erfolgt. Im Rahmen der Nachsorgeuntersuchungen hätten

sich im CT-Thorax vom 14. September 2021 in der rechten Lunge im Ober- und

Unterlappen je ein Adenokarzinom (Segmente I und VI) sowie Vorstufen gezeigt,

weshalb entsprechend der Tumorboardempfehlung am 11. November 2021 deren

operative Entfernung erfolgt sei. Eine Chemotherapie sei nicht empfohlen worden,

aber eine Nachsorge mit halbjährlichem CT. Dabei habe sich im CT-Thorax vom 15. März

2022 neu eine Raumforderung im Unterlappen rechts gezeigt. Am 27. April 2022

sei per minimalinvasiver Lungenchirurgie (VATS) eine einfache Entfernung

(Wedgeresektion) erfolgt. Histologisch habe sich unter anderem ein lepidisch

wachsender Tumor (Carcinoma in situ, Krebszellen die sich entlang der bereits

bestehenden Alveolarwände ausbreiten) gezeigt. Eine am 28. September 2022

durchgeführte Lungenfunktionsprüfung habe eine kombinierte leichte Obstruktion

und leichte Restriktion mit leicht gestörtem Gasaustausch gezeigt, die

Spiroergometrie (Goldstandard zur Leistungsmessung) eine nur leicht

eingeschränkte Leistungsfähigkeit ohne pulmonale Limitierung. Ein

Nachsorge-CT-Thorax vom 26. Oktober 2022 habe postoperative

Konsolidationen ohne Anhalt für Rezidiv gezeigt. Die Beschwerdeführerin arbeite

seit dem 4. Juli 2022 30 % in angepasster Tätigkeit beim bisherigen

Arbeitgeber. Die Angabe des Hausarztes, dass die maximale Arbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit 30 % betrage, sei für den RAD angesichts des oben

genannten Ergebnisses der Spiroergometrie vom 28. September 2022 nicht

ohne weiteres nachvollziehbar. Es seien weitere Berichte einzuholen

(insbesondere Bericht über die pneumologische Rehabilitation, Bericht der

Pneumologie vom 3. Oktober 2022).

5.5 Gemäss Bericht von Dr. med.

H.___, Leitender Arzt Medizin/Pneumologie, Spital C.___, vom 3. Oktober

2022 (IV-Nr. 41 S. 2 ff.) habe die Beschwerdeführerin in der

Sprechstunde berichtet, im Alltag weiterhin Mühe zu haben bei grösseren

Belastungen, sie könne jedoch aktuell Treppensteigen und kleinere Anstrengungen

problemlos absolvieren. Bei der Arbeit sei ihr eine andere Stelle mit weniger

körperlicher Belastung zugeordnet worden. Sie arbeite vor allem sitzend. In

einem Pensum von 30 % gehe dies ohne grössere Probleme. Die Lungenfunktionsprüfung

zeige eine leichte restriktive und leichte obstruktive Ventilationsstörung. Die

Diffusionskapazität sei leicht eingeschränkt. Die Spiroergometrie zeige eine leicht

eingeschränkte Leistungsfähigkeit, mit physiologisch kardialer Limitierung.

Pulmonal ventilatorisch wie auch in der Diffusionskapazität bestehe keine Einschränkung.

Nach absolvierter pulmonaler Rehabilitation sehe man im Vergleich zu den

präoperativ erhobenen Werten lediglich eine minimale nicht relevante

Verschlechterung der Lungenwerte. Auch die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin

sei höchstens leicht eingeschränkt. Trotz mehrmaliger Operation der Lunge

bestünden erfreulicherweise nur leicht eingeschränkte Funktionswerte.

5.6 Nachdem der vom

RAD gewünschte Bericht noch eingeholt worden war, nahm Dr. med. G.___

(RAD) am 28. April 2023 erneut Stellung (IV-Nr. 44). Demgemäss habe

die Lungenfunktionsprüfung eine leichte restriktive und leichte obstruktive

Ventilationsstörung gezeigt, mit leicht eingeschränkter Diffusionskapazität.

Die Spiroergometrie zeige eine leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit, mit

physiologisch kardialer Limitierung. Pulmonal ventilatorisch wie auch in der

Diffusionskapazität bestehe keine Einschränkung. Bei den durchgeführten Untersuchungen

sei also objektiv nachgewiesen worden, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin

höchstens leicht eingeschränkt sei. Eine derart geringe Einschränkung der

Leistungsfähigkeit komme erst bei hoher körperlicher Belastung zum Tragen. Somit

sei davon auszugehen, dass spätestens ab dem Tag nach Untersuchungsdatum 28. September

2022 (Abschluss der pulmonalen Rehabilitation) eine volle Arbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit bestehe. Die nach diesem Datum ununterbrochen vom

Hausarzt weiterhin attestierte 70%ige Arbeitsunfähigkeit (laut vorliegenden

Akten der Krankentaggeldversicherung mindestens attestiert bis 5. März 2023)

sei nach Ansicht des RAD medizinisch nicht nachvollziehbar.

Folgende

Arbeitsunfähigkeiten in einer Verweistätigkeit seien gegeben:

-

100 % vom 11. November

2021 bis 31. Dezember 2021

-

50 % vom 1. Januar

2022 bis 7. März 2022

-

70 % vom 8. März

2022 bis 26. April 2022

-

100 % vom 27. April

2022 bis 28. September 2022

-

0 % ab 29. September

2022

5.7 Im Sprechstundenbericht

Onkologie des Spitals C.___, Dr. med. F.___, Leitender Arzt

Medizin/Onkologie (IV-Nr. 50.1 S. 4 f.) vom 18. April 2023 wird

festgehalten, es bestehe zwischenzeitlich ein im Wesentlichen unauffälliger

Verlauf. Die Leistungsfähigkeit sei gut. In der CT-Verlaufskontrolle bestünden keine

Hinweise für ein Rezidiv.

5.8 Der Hausarzt Dr. med. E.___

berichtete am 26. Juni 2023 (IV-Nr. 54), er habe die

Beschwerdeführerin noch einmal der Pneumologie Sprechstunde zugewiesen. Die

damalige Beurteilung vom 28. September 2022 erscheine ihm sehr weltfremd.

Schon der Weg in die Sprechstunde von einigen hundert Metern bringe die Beschwerdeführerin

an ihre Grenzen. Sie habe eine schwere Grundkrankheit und habe mehrere

Lungenoperationen erleben müssen. Die Arbeitsfähigkeit von 30 % scheine

ihm angemessen.

5.9 Im Bericht von Dr. med. H.___,

Spital C.___, über eine Pneumologie-Sprechstunde vom 4. Juli 2023 (IV-Nr. 60

S. 4 ff.) wird dargelegt, die Beschwerdeführerin berichte darüber,

dass sämtliche Belastungen, insbesondere das Tragen von Lasten, praktisch nicht

mehr möglich seien. Bei der Arbeit müsse sie sich bücken und Waren von einem

oberen Regal herunterheben, um diese in grösseren Paketen zu versenden. Zu

Hause habe sie beim Tragen von Lasten dieselben Probleme. Husten werde

verneint. Die Lungenfunktionsprüfung zeige eine mittelschwere obstruktive

Ventilationsstörung, mit leichter Restriktion. Die Diffusionskapazität sei

korrigiert normal. Die Spiroergometrie zeige eine maximale Leistung 76 W

(71 % Norm). Die Leistungsfähigkeit sei leicht eingeschränkt (VO2Peak 16 ml/min/kg,

75 % Norm). Es bestehe ein Anstieg der Herzfrequenz von 102 bpm auf maximal 140

bpm, die Herzfrequenzreserve sei angebraucht. Rhythmusstörungen bestünden keine.

ST-Senkungen inferolateral (in Ruhe und bei Belastung). Der O2-Puls sei

vermindert (7 ml/Puls, 76 % Norm). Pulmonal werde die ventilatorische Reserve

angebraucht (21 %) bei leichter Hyperventilation unter Belastung. Zusammengefasst

zeigten die durchgeführten Untersuchungen trotz mehrerer Eingriffe am Brustkorb

erfreulich gute Werte. Die Lungenkapazität sei leicht eingeschränkt, die

Leistungsfähigkeit sei ebenfalls als leicht eingeschränkt zu beurteilen. Zwar

bestehe eine pulmonal-ventilatorische Limitierung, welche aber aufgrund der

Hyperventilationskomponente nicht überbewertet werden sollte. Insgesamt sei die

Arbeitsfähigkeit für leichte und mittlere Tätigkeiten sicherlich gegeben, wobei

Arbeiten im Bücken sowie Überkopf sicherlich zu mehr Beschwerden führen dürften

als sitzende Tätigkeiten oder Gehen in der Ebene. Auch das Heben von schweren

Lasten sei eingeschränkt. Eine Verbesserung könne sicherlich durch erneutes

Training erwirkt werden, weshalb erneut eine ambulante pulmonale Rehabilitation

durchgeführt werde (August bis Oktober 2023).

5.10 Zu den neuen Berichten nahm

wiederum der RAD in der Person von Dr. med. G.___ am 12. Januar 2024 Stellung

(IV-Nr. 63). Dem Bericht des Hausarztes vom 26. Juni 2023 für die

Rechtsschutzversicherung sei nach Beurteilung des RAD kein objektiver

medizinischer Befund zu entnehmen, der eine wesentliche Funktionseinschränkung

belegen würde, welche die von ihm attestierte 70%ige Arbeitsunfähigkeit

begründen könnte. Es würden auch keine neuen Diagnosen oder zusätzlich

erforderlichen Behandlungen genannt. Der Hausarzt unterscheide in seiner

Beurteilung auch nicht zwischen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit und der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und mache

stattdessen weiter-hin das Arbeitsplatzprofil der angestammten Tätigkeit

geltend, die vom RAD jedoch bereits am 16. Dezember 2022 als dauerhaft

nicht mehr zumutbar beurteilt worden sei. Nach erneuter Zuweisung zum

behandelnden Spezialisten bestätige dieser basierend auf erneut erhobenen

objektiven Untersuchungsbefunden seine frühere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

in angepasster Tätigkeit und seine Angaben zum Belastungsprofil. Basierend auf

den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei nach Beurteilung des RAD die vom

Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit medizinisch nach wie vor nicht

nachvollziehbar. Es werde an der Beurteilung vom 28. April 2023

festgehalten.

5.11 Im Beschwerdeverfahren lässt die Beschwerdeführerin

eine Aktenbeurteilung von Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin und

Pneumologie, vom 7. Oktober 2024 einreichen (Beilage 3 zur Beschwerde). Er

führt darin aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine chronisch obstruktive

Pneumopathie GOLD Stadium II. In der Spiroergometrie vom 7. April 2023

zeige sich eine maximale Sauerstoffaufnahme, die 75 % der Norm entspreche. Im

Übersichtartikel im Swiss Medical Forum 2017 werde explizit Stellung genommen

zur Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die Ergebnisse in der Spiroergometrie. Es

werde dort festgehalten, dass die O2-Aufnahme (VO2) für eine Berufstätigkeit

nur max. 40 % der vom Exploranden geleisteten VO2max betragen dürfe, damit die Berufstätigkeit

ganztägig ausgeführt werden könne. Die Beschwerdeführerin erreiche in der

Spiroergometrie vom 7. April 2023 16ml/min/KG. Laut Literatur im Swiss Medical

Forum könnten mit diesem Ergebnis sitzende resp. leichte körperliche

Tätigkeiten zu 100 % erfolgen. Eine mittelschwere Tätigkeit sei nicht möglich.

Nun sei 2018, 2021 und 2022 jeweils ein Adenokarzinom der Lunge nachgewiesen

worden mit anschliessenden Operationen. Laut Literatur bestehe ein Grad der

Behinderung bei malignen Lungen- und Bronchialtumoren in den ersten fünf Jahren

der sog. Heilungsbewährung von wenigstens 80 %. Bei der Beschwerdeführerin sei innerhalb

von vier Jahren dreimal ein Adenokarzinom der Lunge nachgewiesen worden und es seien

drei Operationen erfolgt. Dabei habe sie 2018 den Oberlappen links und 2021 das

Segment 6 verloren. 2022 sei eine Wedge Resektion des Unterlappens rechts

erfolgt. Aufgrund der bestehenden COPD mit der Möglichkeit einer nur leichten

körperlichen Tätigkeit und dem Status nach drei Operationen bei Adenokarzinom

der Lunge erscheine doch eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

gegeben. Daher würde er sich der Einschätzung anschliessen, dass ein Grad der

Behinderung von ca. 30-50 % angenommen werden könne. Selbstverständlich könne

dies im Verlauf nochmals durch eine Lungenfunktion und eine Spiroergometrie

sowie durch Verlaufskontrollen in Bezug auf ein mögliches erneutes Auftreten

des Adenokarzinoms kontrolliert resp. beurteilt werden.

5.12 Zur genannten Aktenbeurteilung

hat der RAD-Arzt, Dr. med. G.___, in einer Aktennotiz vom 4. November

2024 (A.S. 35) Stellung genommen. Darin wird ausgeführt, Dr. med. I.___

nehme zunächst Bezug auf die objektiven Messergebnisse der Spiroergometrie und

auf einen Artikel im Swiss Medical Forum, der auch aus Sicht des RAD gut

geeignet sei zur Einordnung der Messergebnisse in Bezug zur Arbeitsfähigkeit.

Laut Tab. 3 (Artikelseite 852) sei basierend auf den Messwerten der

Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere Belastung möglich, wobei

darauf hinzuweisen sei, dass zur Einteilung der Belastungen körperlicher

Tätigkeiten analog zum Heben und Tragen von Gewichten zwischen den Stufen

«leicht» und «mittelschwer» noch die Stufe «leicht bis mittelschwer»

unterschieden werde. Der behandelnde Pneumologe habe in seinem Bericht vom 4. Juli

2023, möglicherweise versehentlich, eine Arbeitsfähigkeit für «leichte und

mittlere» Tätigkeiten angegeben. Anschliessend nenne Dr. med. I.___ die

Diagnosen und die erfolgten operativen Therapien, wobei aus Sicht des RAD für

die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die daraus resultierenden

Funktionseinschränkungen entscheidend seien, die idealerweise (wie im

vorliegenden Fall geschehen) mittels Spiroergometrie objektiv beurteilt werden

könnten. Zudem sei festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin weder

Lymphknoten- noch Fernmetastasen diagnostiziert worden seien. Entsprechend der

Tumorboard-Empfehlungen (im wichtigen Unterschied zu fast allen anderen

Patienten mit ähnlichen Krebserkrankungen) seien weder eine Chemotherapie

(neoadjuvant und/oder adjuvant), noch eine Radiotherapie empfohlen worden und

dementsprechend auch nicht erfolgt, so dass die sonst sehr häufig durch diese

Therapieformen hervorgerufenen und manchmal lange Zeit anhaltenden

unerwünschten Nebenwirkungen nicht vorgelegen hätten. Es sei daher im

vorliegenden Fall übereinstimmend mit der Beurteilung des behandelnden Pneumologen

nicht von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster

Tätigkeit auszugehen, wobei aufgrund der Art der vorliegenden Erkrankung eine

leichte Leistungsminderung von maximal ca. 20-30 % vom RAD nicht mit absoluter

Sicherheit ausgeschlossen werden könne.

6. Die Beschwerdegegnerin stützt

ihre angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes

Dr. med. G.___, Praktischer Arzt, vom 28. April 2023 und vom 12. Januar

2024, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. In dieser Hinsicht

lässt die Beschwerdeführerin insbesondere vorbringen, der medizinische

Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, weil der RAD einzig auf die

Beurteilung des behandelnden Pneumologen abstelle, der über das mögliche

Arbeitspensum nichts gesagt habe. Selbst der RAD habe zunächst weitere

medizinische Abklärungen als notwendig erachtet (A.S. 10 ff.). Zu

Letzterem ist zu sagen, dass der RAD-Arzt in seiner ersten Stellungnahme vom

16. Dezember 2022 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) lediglich angegeben

hatte, es seien weitere medizinische Berichte einzuholen, deren Existenz

bekannt war, ohne dass sie schon vorgelegen hatten. Diese wurden in der Folge

dann auch erhältlich gemacht. Wie der RAD-Arzt schliesslich korrekt ausführte, liegt

bei der Beschwerdeführerin eine medizinische Problematik vor, die zu einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führt. Insofern

besteht hier weder ein Widerspruch zur Einschätzung des Hausarztes der

Beschwerdeführerin noch zu den Berichten der anderen behandelnden Ärztinnen und

Ärzte. Mit Bezug auf die Untersuchungen von Fachärzten verweist der RAD-Arzt

aber ebenso nachvollziehbar auf das Bestehen von leichten Einschränkungen der

Lungenkapazität und einer leichten Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Diese

fachärztliche Einschätzung ist durch die durchgeführten Untersuchungen objektiv

nachgewiesen. Der Hausarzt beschränkt sich in seiner Einschätzung indessen

einzig auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und schliesst daraus

auf eine 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, ohne näher auszuführen, auf

welche Arbeiten sich diese bezieht. Demgegenüber äussert sich der behandelnde

Pneumologe Dr. med. H.___ in seinem Bericht vom 4. Juli 2023 (vgl. E. II. 5.9

hiervor) dazu: Er erachtet

insgesamt die

Arbeitsfähigkeit für leichte und mittlere Tätigkeiten als gegeben, wobei

Arbeiten im Bücken sowie Überkopf sicherlich zu mehr Beschwerden führen dürften

als sitzende Tätigkeiten oder Gehen in der Ebene. Auch das Heben von schweren

Lasten sei eingeschränkt. Gestützt darauf schliesst der RAD-Arzt auf eine

100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (leicht bis mittelschwer,

vorwiegend sitzend oder mit Gehen in der Ebene, ohne Bücken, Überkopf und Heben

von schweren Lasten). An dieser Einschätzung, die sich auf fachärztliche

Untersuchungen stützt, vermögen die Angaben des Hausarztes keine Zweifel zu

erwecken.

Ebenfalls keine Zweifel zu erwecken

vermag die im Beschwerdeverfahren eingereichte Einschätzung von Dr. med. I.___

(vgl. E. II. 5.11 hiervor). Der Bericht datiert zwar nach Erlass der

angefochtenen Verfügung, nimmt aber insbesondere Bezug auf die am 4. Juli

2023 bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Spiroergometrie. Damit ist der

Bericht grundsätzlich geeignet, Rückschlüsse auf die Zeit vor der angefochtenen

Verfügung zu ziehen. Im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten, auf die sich der

RAD bei seiner Beurteilung stützt, hat Dr. med. I.___ die

Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht. Gestützt auf die Ergebnisse der

Spiroergometrie und die festgestellte Lungenfunktionsfähigkeit geht er

grundsätzlich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit

aus. Gestützt auf die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

Krebserkrankung dreimal einer Operation unterziehen musste, postuliert er aber

eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30-50 %. Wie der RAD-Arzt in

seiner Stellungnahme zum Bericht (vgl. E. II. 5.12 hiervor)

einleuchtend festhält, musste sich die Beschwerdeführerin keiner Chemotherapie

oder Radiotherapie unterziehen. Dem behandelnden Pneumologen ist die

Vorgeschichte ebenfalls bekannt, wobei dieser keine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sieht. Der RAD-Arzt führt zwar

aus, eine leichte Leistungsminderung von maximal ca. 20-30 % könne nicht mit

absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Eine hundertprozentige Sicherheit

lässt sich indessen kaum einmal gewinnen und ist beim im Sozialversicherungsrecht

massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch nicht

erforderlich. Insgesamt vermögen der Bericht von Dr. med. I.___ und die

Angabe des RAD über eine fehlende absolute Sicherheit keine Zweifel an der

Beurteilung der die Beschwerdeführerin während des Krankheitsverlaufs

behandelnden Ärztinnen und Ärzte aufkommen lassen. Zusammenfassend bestehen

somit auch nicht geringe Zweifel an den Beurteilungen des RAD, womit auf diese

abgestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die von der Beschwerdeführerin

beantragte Begutachtung in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Es besteht

damit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren

Tätigkeit.

7. Die Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, es könne ihr aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters, der

bisherigen beruflichen Laufbahn und ihrer gesundheitlichen Beschwerden kein

Berufswechsel mehr zugemutet werden (A.S. 9).

7.1 Die Rechtsprechung anerkennt,

dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgegliche-nen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles,

etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der

absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der

Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet

wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)

Erwerbstätigkeit abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_702/2020 und

9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).

7.2 Die Rechtsprechung

hat für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ

hohe Hürden aufgestellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November

2021 E. 5.6 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ging bei einer Versicherten

mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von drei Jahren und acht Monaten davon

aus, dass diese Zeitspanne genüge, um die Restarbeitsfähigkeit auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Gemäss dem zumutbaren

Tätigkeitsprofil (körperlich leichte bis höchstens mittelschwere

wechselbelastende Tätigkeit, ohne Feuchtarbeiten oder Kontakt mit

sensibilisierenden Substanzen, mit einer Hebe- und Traglimite von 5 kg)

stünden noch eine grosse Anzahl von Stellen zur Verfügung. Insbesondere stelle

der Umstand, dass die Versicherte seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr

nachgegangen sei, kein entlastendes Moment dar, denn das Fernbleiben vom

Arbeitsmarkt sei nicht gesundheitlich bedingt (Urteil des Bundesgerichts

8C_563/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 5.3).

Ebenfalls bejaht wurde die

Verwertbarkeit bei einer 60 ¾-jährigen Versicherten, bei welcher in der

angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

bestand, in einer leidensangepassten Arbeit jedoch eine vollschichtige

Erwerbstätigkeit mit Leistungsminderung von 20 %. Es wurde dargelegt, dass auch

mit eingeschränktem Schultergebrauch noch genügend realistische

Betätigungsmöglichkeiten im Kompetenzniveau 1 bestünden (Urteil des

Bundesgerichts 8C_222/2024 vom 23. Januar 2025 E. 5.1-5.4).

7.3 Zum Zeitpunkt des Feststehens

der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit am 12. Januar

2024 (RAD-Stellungnahme; IV-Nr. 63; E. II. 5.10 hiervor) war die

Beschwerdeführerin 59 Jahre und 9 Monate alt. Als allein ausschlaggebendes

Kriterium wird das Alter bei Männern erst ab dem Alter 64 bzw. bei Frauen ab

dem Alter 63 anerkannt (vgl. Thomas

Gächter/Philipp Egli/Michael Meier/Martina Filippo: Grundprobleme der

Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Rechtsgutachten,

Zürich/Winterthur 2021 [abrufbar unter www.wesym.ch], S. 13 N 31 f.).

Im Gegensatz zum ersten, obenstehend zitierten Fall (vgl. E. II. 7.2

hiervor) besteht noch eine Aktivitätsdauer von rund 5 Jahren. Eine langjährige

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wie im zitierten Fall ist nicht gegeben. Die

Beschwerdeführerin ist, wenn auch in einem geringeren Pensum, nach wie vor

einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie hat von 1980 bis 1982 eine Ausbildung

als Schuhverkäuferin gemacht, die sie erfolgreich abgeschlossen hat.

Anschliessend war sie fast ausschliesslich bei der gleichen Arbeitgeberin, der B.___

AG, tätig, dies als Lagermitarbeiterin und ohne Unterbruch. In einer ihren

gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ist ein Pensum von 100 %

möglich. Die Tätigkeit soll leicht bis mittelschwer sein, vorwiegend sitzend

und in der Ebene gehend, ohne Bücken über Kopf und ohne Heben von schweren

Lasten. Für dieses Tätigkeitsprofil stehen fraglos Arbeitsplätze zur Verfügung.

Die Beschwerdeführerin war ohne Unterbruch arbeitstätig. Sie verfügt über eine

solide Grundausbildung als Verkäuferin und hat im Bereich von Lagerarbeiten eine

langjährige Erfahrung vorzuweisen. Somit ist mit Blick auf die oben zitierte,

strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin die verbleibende Restarbeitsfähigkeit verwerten und sich in

einer angepassten Arbeitstätigkeit, die Vollzeit ausgeübt werden könnte, auch

genügend einarbeiten kann.

8. Nachdem die Frage

einer altersbedingten Rente gestützt auf die obigen Erwägungen zu verneinen

ist, stellt sich die Frage nach einem befristeten Rentenanspruch, wie von der

Beschwerdeführerin geltend gemacht. Hierzu wird ausgeführt, ihre

Arbeitsunfähigkeit habe gemäss Krankentaggeldversicherung ab dem 11. November

2021 bis 18. November 2023 bestanden bzw. es seien so lange

Krankentaggelder ausgerichtet worden (A.S. 8). Hierzu ist festzuhalten,

dass die Einschätzung der Krankentaggeldversicherung gegenüber der

Invalidenversicherung keine Bindungswirkung entfaltet (Urteil des

Bundesgerichts 9C_905/2014 vom 17. Februar 2015 E. 5). Abzustellen

ist auf die vom RAD festgestellten Arbeitsunfähigkeiten in einer

Verweistätigkeit (IV-Nr. 44 S. 2; 63 S. 3; E. II. 5.6

hiervor):

-

100 % vom 11. November

2021 bis 31. Dezember 2021

-

50 % vom 1. Januar

2022 bis 7. März 2022

-

70 % vom 8. März

2022 bis 26. April 2022

-

100 % vom 27. April

2022 bis 28. September 2022

-

0 % ab 29. September

2022

Die Beschwerdeführerin meldete sich am

9. Februar 2022 zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 18). Somit kann ein

Rentenanspruch frühestens ab dem 1. August 2022 bestehen. Die

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit war seit dem 11. November 2021

ohne wesentlichen Unterbruch bis zum 29. September 2022 im Umfang von mehr

als 40 % eingeschränkt, während die Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit seit dem 11. November 2021 dauerhaft aufgehoben ist. Gestützt

auf Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG kann ein Rentenanspruch frühestens

nach Ablauf eines Jahres entstehen, hier somit am 1. November 2022. Zu

diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsfähig in

einer Verweistätigkeit. Ein befristeter Rentenanspruch besteht daher nicht. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Aufgrund

des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von CHF 600.00 der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Birgelen