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Entscheid

VSBES.2024.118

Invalidenrente

21. Oktober 2024Deutsch24 min

Orthopädische Chirurgie, in seinem Bericht vom 16. März 2010 (IV-Nr. 14) Weichteil-Schmerzen

Source so.ch

Urteil vom 21. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 19. April 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1964 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) meldete sich am 1. Dezember 2009 erstmals

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.]

2). In diesem Zusammenhang diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie, in seinem Bericht vom 16. März 2010 (IV-Nr. 14) Weichteil-Schmerzen

im Knie links und ein Status nach Arthroskopie, Plikaresektion und

Teilmenisektomie 12. August 2009 Knie links. Sodann hielt Dr. med. C.___

mit Bericht vom 21. Juni 2010 (IV-Nr. 28.2, S. 4) fest, seit dem 29. März

2010 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig geschrieben, ab Mitte Juni

sollte sie im Rahmen ihrer jetzigen Tätigkeit normal arbeitsfähig sein. In der

Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juni 2011 (IV-Nr. 36)

den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung,

da die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit vor Ablauf des Wartejahres wieder

uneingeschränkt habe ausüben können.

2. Am 16. Oktober 2014 meldete

sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 38). In dem von der Krankentaggeldversicherung D.___

veranlassten handchirurgischen Gutachten vom 26. Oktober 2015 diagnostizierte

Dr. med. E.___ einen Status nach Trapezektomie und Aufhängeplastik an einem

Teil der FCR-Sehne Sehne am 3. März 2015 bei Rhizarthrose links. Zur

Beurteilung hielt er im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei ab sofort

für alle, die linke Hand nicht körperlich belastenden Tätigkeiten mit einer

regelmässigen Belastung bis maximal 500 g zu 100 % arbeitsfähig. Dies

qualifiziere beispielsweise für leichte Bürotätigkeiten ohne Akten Tragen,

aufsichtsführende Tätigkeiten, kassieren oder ähnliche Tätigkeiten. Sodann hielt der Abklärungsfachmann der Beschwerdegegnerin

im Situationsbericht für Selbstständigerwerbende vom 4. November 2017 (IV-Nr.

60) fest, die Beschwerdeführerin arbeite seit Ablauf der Taggeldleistungen per

5. Mai 2016 wieder zu 100 % als selbstständig erwerbende Wirtin und könne

ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Es sei ihr zumutbar, ihre

Arbeiten als selbstständig erwerbende Wirtin entsprechend den medizinisch

erwähnten Einschränkungen der linken Hand zu organisieren und einzuteilen (z.B.

vermehrt Arbeiten an der Kasse und am Buffet). Gestützt darauf verneinte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Februar 2018 (IV-Nr. 62) den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente.

3. Am 25. Februar 2020

meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 69). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin

medizinische Unterlagen ein und legte diese Dr. med. F.___,

Fachärztin Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Beurteilung

vor. Diese hielt in ihren Stellungnahmen vom 12. Juli 2022 (IV-Nr. 119)

und 28. Juli 2022 (IV-Nr. 123) fest, es bestehe ein Status nach Implantation

einer Knie-Totalprothese links am 15. Dezember 2020 bei Gonarthrose und

einem Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie mit Knorpelglättung des

Femurcondylus und Extraktion von Gelenkskörpern am 10. Dezember 2019. Gemäss

den nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. C.___ vom 18. Juli 2022 sei die

Versicherte auch in angepasster Tätigkeit deutlich eingeschränkt. Die

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage 50 % seit Juni 2021, das

heisse ein halbes Jahr nach der Operation vom 15. Dezember 2020.

Gestützt darauf sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 133) mit Verfügung vom 19. April 2024 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 47 % ab 1.

September 2021 eine Viertelsrente zu.

4. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 17. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 14 ff.). Sie

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die IV-Verfügung vom 19. April

2024 anzupassen und

2. es sei der Beginn der Rente und die

Dauer des Anspruchs korrekt zu bemessen

3. Zudem sei der Beschwerdeführerin ein

Abzug auf dem Tabellenlohn (Leidensbedingt- oder Pauschalabzug) zu gewähren um

anschliessend die Höhe des Rentenanspruchs neu festzulegen.

- Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge -

5. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024

(A.S. 26) ergänzt der Vertreter der Beschwerdeführerin seine

Beschwerdebegründung und reicht eine Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom

17. Mai 2024 ein.

6. Mit Beschwerdeantwort vom 20.

Juni 2024 (A.S. 30) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

- diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern; und

- die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

4.

4.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).

4.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten

Dispositiv

ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17

Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass

der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist

sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a,

109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

5.

5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

5.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

5.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

6.

6.1 Strittig ist im vorliegenden

Fall die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 19.

April 2024 vorgenommene Invaliditätsberechnung und der Beginn des

Rentenanspruchs. Unbestritten ist dagegen der medizinische Sacherhalt, auf

welchen sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid abstützt. Die RAD-Ärztin,

Dr. med. F.___,

Fachärztin Neurologie FMH, verwies in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf

die Berichte des

behandelnden Orthopäden, Dr. med. C.___, was nicht zu beanstanden ist. In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli

2022 (IV-Nr. 119) führte die RAD-Ärztin aus, schon seit Jahren habe die Beschwerdeführerin

immer wiederkehrende Probleme mit ihrem linken Knie. Dazu

sei gekommen, dass sie rezidivierend auf ihr flektiertes Knie gestürzt sei,

oder Distorsionen erlitten habe, die zur Verschlechterung der Situation geführt

hätten. Am 10. Dezember 2019 seien arthroskopisch ein Debridement

durchgeführt, zwei Fremdkörper entfernt und der Meniskus getrimmt worden. Der

postoperative Verlauf sei durch kleine Fortschritte und grössere Rückschläge

mit Exazerbation der Beschwerden gekennzeichnet gewesen. Es seien

Reizerscheinungen mit Schwellungen aufgetreten. Aufgrund der wechselnden

Beschwerden habe auch immer die Belastbarkeit gewechselt, was sich in der verordneten

Arbeitsunfähigkeit niederschlage. Anlässlich der Kontrolle am 30. April 2020

bei Dr. med. C.___ habe sich das Knie, unter der verordneten Betriebsschliessung

wegen der Coronakrise, deutlich beruhigt gehabt. Die Beschwerdeführerin habe

aber nach wie vor auf der Treppe Mühe und unregelmässig ein Schmerzmittel

eingenommen. Bei erneuter Beschwerdezunahme unter Belastung und radiologischem

Fortschreiten der Arthrose sei die Indikation zur Arthroplastik gestellt worden.

Die Operation sei am 15. Dezember 2020 erfolgt. Die Operation sei gut

verlaufen, die Rehabilitation etwas verzögert, aber regelrecht. Ein halbes Jahr

nach dem Eingriff habe noch ein Streckdefizit bestanden, die Beugung sei bis

115 Grad gelungen. Die Seitenbänder seien stabil gewesen, das Gelenk reizfrei.

Die Sehnenansätze an der Innenseite des Knies seien druckdolent gewesen. Im

August 2021 habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie nach 2 – 3 Stunden

Arbeit erschöpft sei und Schmerzen im Knie bekomme, so dass sie sich hinsetzen

müsse. Objektiv funktioniere das Knie gut und sei stabil (Bericht Dr. C.___ vom

21. September 2021). Die residuellen Schmerzen seien als Weichteilschmerzen

beurteilt worden. Die Steigerung des Arbeitspensums über 50 % sei ihr bis dato

nicht gelungen.

Sodann stützte sich die RAD-Ärztin in ihren Stellungnahmen vom 12. Juli 2022 (IV-Nr. 119) und 28.

Juli 2022 (IV-Nr. 123) hinsichtlich

des Verlaufs sowie der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls auf die schlüssigen

Berichte des behandelnden Orthopäden, Dr. med. C.___, was ebenfalls nicht zu

beanstanden ist. Demnach sei die Beschwerdeführerin wegen Kniebeschwerden links

seit Ende 2018 in wechselndem Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit als

selbständige Wirtin wie folgt eingeschränkt gewesen: 100 % vom 19. Dezember

2018 bis 13. Januar 2019; 50 % vom 14. Januar 2019 bis 31. März 2019;

25 % vom 1. April 2019 bis 30. Juni 2019; 0 % vom 1. Juli 2019 bis 20. November

2019; 50 % vom 21. November 2019 bis 9. Dezember 2019; 100 % vom 10. Dezember 2019

bis 5. Januar 2020; 80 % vom 6. Januar 2020 bis 31. Januar 2020; 50 % vom 1. Februar

2020 bis 29. Februar 2020, 0 % vom 1. März 2020 bis 4. März 2020; 90 % vom

1. März 2020 bis 21. März 2020 (nur Kasse); 0 % vom 22. März 2020 bis 16.

September 2020; 50 % vom 17. September 2020 bis 14. Dezember 2020. Weiter

führte die RAD-Ärztin aus, am 15. Dezember 2020 sei bei der

Beschwerdeführerin eine Kniegelenksprothese eingesetzt worden. Objektiv sei der

Gelenksersatz gut gelungen, das Knie funktioniere gut und sei stabil. Die

Versicherte sei aber nicht schmerzfrei. Schmerzursache sehe der behandelnde

Orthopäde, Dr. med. C.___, in der verkürzten Muskulatur und den Reizungen der

Weichteilstrukturen. Seit der Operation sei der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit

wie folgt: 100 % vom 15. Dezember 2020 bis 1. Mai 2021; 75 % vom 2. Mai

2021 bis 30. Mai 2021 (take away, Kasse); 75 % vom 1. Juni 2021 bis

10. Oktober 2021 (im Normalbetrieb). Seit 21. Oktober 2021 werde der

Beschwerdeführerin eine 50%-Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

attestiert. Die Tätigkeit der Versicherten sei kniebelastend, sie arbeite

überwiegend stehend und gehend, habe Treppen zu überwinden und trage dabei auch

Gewichte. Eine andauernde Einschränkung in dieser Tätigkeit sei nachvollziehbar.

Gestützt auf

die RAD-Beurteilung kam die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

vom 19. April 2024 zu Recht zum Schluss, in der Zeit vom 22. März 2020 bis 16.

September 2020 habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Somit sei der Beginn

des Wartejahres per 17. September 2020 festzulegen. Der vorgenannte

Unterbruch der Arbeitsfähigkeit wurde sodann von Dr. med. C.___ in seiner

Stellungnahme vom 17. Mai 2024 (IV-Nr. 147, S. 3) gestützt auf seine

echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten bestätigt und wird von der

Beschwerdeführerin mit der ergänzenden Eingabe vom 21. Mai 2024 (A.S. 26) denn

auch nicht mehr bestritten.

Ergänzend

ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beschwerdeführerin im Bereich der linken

Hand unbestrittenermassen ein eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil besteht.

Diesbezüglich kann unter anderem auf das von der Krankentaggeldversicherung D.___

veranlasste Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Handchirurgie FMH,

vom 26. Oktober 2015 (IV-Nr. 50) verwiesen werden. Dieser stellte als

Diagnose einen Status nach Trapezektomie und Aufhängeplastik an einem Teil der

FCR-Sehne am 3. März 2015 bei Rhizarthrose links. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er

fest, die Beschwerdeführerin sei ab sofort für alle, die linke Hand nicht

körperlich belastenden Tätigkeiten mit einer regelmässigen Belastung bis

maximal 500 g zu 100 % arbeitsfähig. Dies qualifiziere beispielsweise für

leichte Bürotätigkeiten ohne Akten Tragen, aufsichtsführende Tätigkeiten,

kassieren oder ähnliche Tätigkeiten. Auf diese Beurteilung stellte in der Folge

auch der RAD-Arzt, Dr. med. G.___, in der Stellungnahme vom 11. Februar 2016 ab (IV-Nr. 52). Dass diese Einschränkung

in der Folge weiter und im Wesentlichen unverändert bestehen blieb, kann sodann

auch dem Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie,

spez. Handchirurgie, vom 8. Juni 2017 (IV-Nr. 56, S. 5) entnommen werden. Darin

führte Dr. med. H.___ aus, vor der Operation habe die Beschwerdeführerin mit dem

linken Arm zwei Teller halten und den Service normal in der Belastung

durchführen können. Sie könne zwar wieder leichte Arbeiten in ihrer Gastwirtschaft

machen, die Kasse bedienen, aber im Service sei sie nur beschränkt einsatzfähig.

Laut ihren Angaben betrage die Kraft der operierten linken Hand etwa 70 % der

gesunden Seite. Besonders Mühe habe sie beim Abstützen in Dorsalextension mit

Auftreten von Spannung im palmaren Vorderarm. Gelegentlich bestünden Schmerzen

im Operationsbereich am Daumen mit Ausstrahlung zur Daumenperipherie. Diese

seien aber nicht konstant vorhanden. Das Handgelenk scheine stabil, das

erreichte Resultat nach der Rhizarthrose Operation sei zwar nicht optimal, aber

akzeptabel. Zwar liegen aus handchirurgischer Sicht keine aktuellen Berichte

vor, dennoch kann davon ausgegangen werden, dass das von Dr. med. E.___

erstellte Zumutbarkeitsprofil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit immer noch

Gültigkeit hat, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich des Intakegesprächs vom

27. April 2020 (IV-Nr. 79) ausführte, sie habe auch Schmerzen in der linken

Hand, sie habe Arthrose in der linken Hand, damit könne sie keine schweren

Sachen tragen. Dies ist im Übrigen seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten.

Zudem besteht gemäss RAD auch hinsichtlich der Knie ein eingeschränktes

Zumutbarkeitsprofil, was seitens der Beschwerdeführerin unbestritten ist:

Zumutbar ist demnach eine körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere

Tätigkeit in wechselbelastender oder allenfalls vorwiegend sitzender Position

mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15 kg ohne

vorwiegendes Stehen und Gehen, ohne Arbeiten in gebückter Haltung, kein Hocken

und Knien, kein Gehen auf unebenem Gelände, kein häufiges Treppensteigen sowie

ohne Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition (vgl. IV-Nr. 92 und 121).

6.2 Schliesslich ist anzufügen, dass

im Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich zu prüfen ist, ob im Vergleich zur

letzten rentenabweisenden Verfügung – vorliegend die Verfügung vom 26. Februar

2018 – eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad

erheblichen Tatsachen eingetreten ist. Dies kann vorliegend ohne Weiteres

bejaht werden. So erfolgte die letztmalige Leistungsverneinung aufgrund dessen,

dass die Beschwerdeführerin wiederum zu 100 % als selbstständig erwerbende

Wirtin tätig war und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte,

während im Zeitpunkt der aktuellen Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 19.

April 2024 aufgrund der neu hinzugekommenen Einschränkungen im Bereich des linken

Knies noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht.

7.

7.1 Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Einkommensvergleich zu prüfen.

7.1.1 Die

Beschwerdeführerin hat sich am 25. Februar 2020 zum Bezug von Rentenleistungen

angemeldet. Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art.

29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. August 2020 entstehen. Insofern die

Beschwerdeführerin sich diesbezüglich auf den Standpunkt stellt, es sei als

Datum der Anmeldung das Datum der Früherfassung vom 9. Dezember 2019 (IV-Nr.

65) anzunehmen, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit dem Instrument der

Früherfassung sollen Personen, die arbeitsunfähig sind oder denen eine

Arbeitsunfähigkeit droht, frühzeitig erfasst werden, um eine Invalidität zu

verhindern oder zu mildern (vgl. Art. 3a IVG). Die Frühintervention soll es

ermöglichen, rasch und unbürokratisch erste Massnahmen einzuleiten, damit ganz

oder teilweise arbeitsunfähige Personen ihren bestehenden Arbeitsplatz behalten

oder an einem neuen Arbeitsplatz eingegliedert werden können. Die IV-Stelle

prüft, ob ein Invalidisierungsrisiko besteht und kann dazu die versicherte

Person zu einem Früherfassungsgespräch einladen. Sie teilt ihr anschliessend

schriftlich mit, ob eine Anmeldung bei der IV angezeigt ist. Bei Bedarf fordert

sie die versicherte Person zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung

(Art. 29 ATSG) auf. Sie macht die versicherte Person darauf aufmerksam, dass

die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht

unverzüglich erfolgt (Art. 3c Abs. 6 IVG). Wer eine Versicherungsleistung

beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die

jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1

IVG). Gestützt auf diese Systematik ergibt sich somit, dass als «Anmeldung» im

Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG und Art. 29 Abs. 1 IVG nur

die mit entsprechenden Formular und von der Beschwerdeführerin am 25. Februar

2020 eingereichte Anmeldung gelten kann, nicht aber die Anmeldung zur

Früherfassung vom 9. Dezember 2019.

Sodann hat das Wartejahr, wie vorgehend

festgehalten, per 17. September 2020 zu laufen begonnen bzw. ist am 1. September

2021 abgelaufen, womit das in diesem Zeitpunkt – und vor dem 1. Januar

2022 – geltende Recht anwendbar ist.

7.1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

7.2 Die von der Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2024 angewandten Validen- und

Invalideneinkommen sind – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom

Tabellenlohns (s. E. II. 7.3 hiernach) – nicht zu beanstanden. Wie im

Situationsbericht für Selbständigerwerbende vom 22. August 2023 (IV-Nr. 132)

ausgeführt wurde,

war die Beschwerdeführerin in ihrer selbstständig

erwerbenden Tätigkeit als Wirtin über Jahre hinweg immer wieder über längere

Zeiten zu verschiedenen Graden arbeitsunfähig und wies gemäss vorliegenden

Jahresabschlüssen 2016 – 2022, mit Ausnahme des Geschäftsjahres 2019, jeweils

einen Verlust aus. Aufgrund dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens auf den

Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik 2020 TA1_tirage_skilllevel, Ziffer

55 - 56 Niveau 1, Frauen (CHF 3'957.00 x 12 Monate; Aufrechnung

Wochenstunden [:40 x 42,5]; Aufrechnung Nominallohnindex Frauen 2020 – 2021 [:100

x 100,3] = CHF 50'603.00) abgestellt hat. Mit der gleichen Argumentation ist

sodann auch hinsichtlich des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn

abzustellen, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit als selbständige

Wirtin ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht voll ausschöpft. Der

diesbezügliche angewandte Tabellenlohn LSE 2020 TA1_tirage_skilllevel, TOTAL,

Niveau 1, Frauen (CHF 4'276 x 12 Monate; Aufrechnung Wochenstunden [:40 x

41,7]; Aufrechnung Nominallohnindex Frauen 2020 – 2021 [:100 x 100,6]; davon 50

% zumutbar = CHF 26'907.00) ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

7.3

7.3.1 Der Bundesrat hat an seiner

Sitzung vom 18. Oktober 2023 eine entsprechende Änderung der Verordnung über

die Invalidenversicherung (IVV) verabschiedet, wonach die bisher angewandten

Tabellenlöhne um einen Pauschalabzug von 10 % reduziert würden, um den

Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Jedoch wurde die

betreffende Bestimmung erst per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt. Da im

vorliegenden Fall das bis Ende 2021 geltende Recht zur Anwendung kommt, ist die

per 1. Januar 2024 geänderte Bestimmung – entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin – nicht anwendbar.

7.3.2 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa

in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des

Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug

vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine

Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71

E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger

gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das

Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall ist die

Beschwerdeführerin zu 50 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Daraus

resultiert jedoch kein Abzug. So verdienten Frauen ohne Kaderfunktion in einem

Pensum von 50 – 74 % im Jahr 2020 im Verhältnis sogar mehr als Frauen in einem

Vollzeitpensum (vgl. Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach

Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, 2020, T18). Jedoch

ergibt sich aus der Tabelle

T12_b der LSE 2020, dass in diesem Jahr Frauen der Kategorie «ohne

Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu die

Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage zählt (vgl. IV-Nr. 70) – im Vergleich zum

Total von Schweizerinnen und Ausländerinnen der gleichen Kategorie einen um

rund 12 % geringeren Lohn erzielten. Dieser Umstand ist im Rahmen des

Abzugs zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19.

Oktober 2022 E. 5.2.2.2 vom 4. November 2022 E. 4.3.2). Des Weiteren wurde im handchirurgischen

Gutachten vom 26. Oktober 2015 von Dr. med. E.___ folgendes

Zumutbarkeitsprofil statuiert: Zumutbar seien für die linke Hand der

Beschwerdeführerin nicht körperlich belastenden Tätigkeiten mit einer

regelmässigen Belastung bis maximal 500 g. Zudem besteht gemäss RAD

hinsichtlich der Knie folgendes Zumutbarkeitsprofil: Zumutbar ist eine

körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeit in

wechselbelastender oder allenfalls vorwiegend sitzender Position mit einer

Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15 kg ohne vorwiegendes Stehen und Gehen,

ohne Arbeiten in gebückter Haltung, kein Hocken und Knien, kein Gehen auf

unebenem Gelände, kein häufiges Treppensteigen sowie ohne Kälte-, Nässe- und

Zugluftexposition (vgl. IV-Nr. 92 und 121). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das

Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von

leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug

vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom

24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil der

Beschwerdeführerin ist aber bezüglich der linken, adominanten Hand zusätzlich

und nicht unerheblich eingeschränkt, weshalb sich aufgrund dessen ein

zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigt. Somit ist der Abzug unter

Einbezug des vorgenannten Abzugsgrunds – Aufenthaltskategorie – gesamthaft auf

15 % zu beziffern.

Bei einem Abzug von 15 %

(Invalideneinkommen CHF 22'870.95 [CHF 26'907.00 abzüglich 15 %],

Valideneinkommen CHF 50'603.00) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet

55 % und damit ab 1. September 2021 ein Anspruch auf eine halbe Rente.

8. Demnach

wird die Beschwerde gutgeheissen.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der vom Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von 11.65 Stunden erscheint in

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Somit ist

die Parteientschädigung auf CHF 3'159.20 festzusetzen (11.65 Stunden zu CHF 250.00

[vgl. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022; § 158 Abs. 4 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 10.00 und MwSt).

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 – 1’000 festgelegt. Nach dem Ausgang des

vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

19. April 2024 aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführerin hat ab 1.

September 2021 Anspruch auf eine halbe Rente.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'159.20 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch