VSBES.2024.118
Invalidenrente
21. Oktober 2024Deutsch24 min
Orthopädische Chirurgie, in seinem Bericht vom 16. März 2010 (IV-Nr. 14) Weichteil-Schmerzen
Source so.ch
Urteil vom 21. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 19. April 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1964 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) meldete sich am 1. Dezember 2009 erstmals
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.]
2). In diesem Zusammenhang diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie, in seinem Bericht vom 16. März 2010 (IV-Nr. 14) Weichteil-Schmerzen
im Knie links und ein Status nach Arthroskopie, Plikaresektion und
Teilmenisektomie 12. August 2009 Knie links. Sodann hielt Dr. med. C.___
mit Bericht vom 21. Juni 2010 (IV-Nr. 28.2, S. 4) fest, seit dem 29. März
2010 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig geschrieben, ab Mitte Juni
sollte sie im Rahmen ihrer jetzigen Tätigkeit normal arbeitsfähig sein. In der
Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juni 2011 (IV-Nr. 36)
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung,
da die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit vor Ablauf des Wartejahres wieder
uneingeschränkt habe ausüben können.
2. Am 16. Oktober 2014 meldete
sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 38). In dem von der Krankentaggeldversicherung D.___
veranlassten handchirurgischen Gutachten vom 26. Oktober 2015 diagnostizierte
Dr. med. E.___ einen Status nach Trapezektomie und Aufhängeplastik an einem
Teil der FCR-Sehne Sehne am 3. März 2015 bei Rhizarthrose links. Zur
Beurteilung hielt er im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei ab sofort
für alle, die linke Hand nicht körperlich belastenden Tätigkeiten mit einer
regelmässigen Belastung bis maximal 500 g zu 100 % arbeitsfähig. Dies
qualifiziere beispielsweise für leichte Bürotätigkeiten ohne Akten Tragen,
aufsichtsführende Tätigkeiten, kassieren oder ähnliche Tätigkeiten. Sodann hielt der Abklärungsfachmann der Beschwerdegegnerin
im Situationsbericht für Selbstständigerwerbende vom 4. November 2017 (IV-Nr.
60) fest, die Beschwerdeführerin arbeite seit Ablauf der Taggeldleistungen per
5. Mai 2016 wieder zu 100 % als selbstständig erwerbende Wirtin und könne
ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Es sei ihr zumutbar, ihre
Arbeiten als selbstständig erwerbende Wirtin entsprechend den medizinisch
erwähnten Einschränkungen der linken Hand zu organisieren und einzuteilen (z.B.
vermehrt Arbeiten an der Kasse und am Buffet). Gestützt darauf verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Februar 2018 (IV-Nr. 62) den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente.
3. Am 25. Februar 2020
meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 69). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin
medizinische Unterlagen ein und legte diese Dr. med. F.___,
Fachärztin Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Beurteilung
vor. Diese hielt in ihren Stellungnahmen vom 12. Juli 2022 (IV-Nr. 119)
und 28. Juli 2022 (IV-Nr. 123) fest, es bestehe ein Status nach Implantation
einer Knie-Totalprothese links am 15. Dezember 2020 bei Gonarthrose und
einem Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie mit Knorpelglättung des
Femurcondylus und Extraktion von Gelenkskörpern am 10. Dezember 2019. Gemäss
den nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. C.___ vom 18. Juli 2022 sei die
Versicherte auch in angepasster Tätigkeit deutlich eingeschränkt. Die
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage 50 % seit Juni 2021, das
heisse ein halbes Jahr nach der Operation vom 15. Dezember 2020.
Gestützt darauf sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 133) mit Verfügung vom 19. April 2024 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 47 % ab 1.
September 2021 eine Viertelsrente zu.
4. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 17. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 14 ff.). Sie
stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die IV-Verfügung vom 19. April
2024 anzupassen und
2. es sei der Beginn der Rente und die
Dauer des Anspruchs korrekt zu bemessen
3. Zudem sei der Beschwerdeführerin ein
Abzug auf dem Tabellenlohn (Leidensbedingt- oder Pauschalabzug) zu gewähren um
anschliessend die Höhe des Rentenanspruchs neu festzulegen.
- Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge -
5. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024
(A.S. 26) ergänzt der Vertreter der Beschwerdeführerin seine
Beschwerdebegründung und reicht eine Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom
17. Mai 2024 ein.
6. Mit Beschwerdeantwort vom 20.
Juni 2024 (A.S. 30) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.2
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern; und
- die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
4.
4.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
4.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
Dispositiv
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17
Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass
der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist
sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a,
109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
5.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
6.
6.1 Strittig ist im vorliegenden
Fall die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 19.
April 2024 vorgenommene Invaliditätsberechnung und der Beginn des
Rentenanspruchs. Unbestritten ist dagegen der medizinische Sacherhalt, auf
welchen sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid abstützt. Die RAD-Ärztin,
Dr. med. F.___,
Fachärztin Neurologie FMH, verwies in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf
die Berichte des
behandelnden Orthopäden, Dr. med. C.___, was nicht zu beanstanden ist. In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli
2022 (IV-Nr. 119) führte die RAD-Ärztin aus, schon seit Jahren habe die Beschwerdeführerin
immer wiederkehrende Probleme mit ihrem linken Knie. Dazu
sei gekommen, dass sie rezidivierend auf ihr flektiertes Knie gestürzt sei,
oder Distorsionen erlitten habe, die zur Verschlechterung der Situation geführt
hätten. Am 10. Dezember 2019 seien arthroskopisch ein Debridement
durchgeführt, zwei Fremdkörper entfernt und der Meniskus getrimmt worden. Der
postoperative Verlauf sei durch kleine Fortschritte und grössere Rückschläge
mit Exazerbation der Beschwerden gekennzeichnet gewesen. Es seien
Reizerscheinungen mit Schwellungen aufgetreten. Aufgrund der wechselnden
Beschwerden habe auch immer die Belastbarkeit gewechselt, was sich in der verordneten
Arbeitsunfähigkeit niederschlage. Anlässlich der Kontrolle am 30. April 2020
bei Dr. med. C.___ habe sich das Knie, unter der verordneten Betriebsschliessung
wegen der Coronakrise, deutlich beruhigt gehabt. Die Beschwerdeführerin habe
aber nach wie vor auf der Treppe Mühe und unregelmässig ein Schmerzmittel
eingenommen. Bei erneuter Beschwerdezunahme unter Belastung und radiologischem
Fortschreiten der Arthrose sei die Indikation zur Arthroplastik gestellt worden.
Die Operation sei am 15. Dezember 2020 erfolgt. Die Operation sei gut
verlaufen, die Rehabilitation etwas verzögert, aber regelrecht. Ein halbes Jahr
nach dem Eingriff habe noch ein Streckdefizit bestanden, die Beugung sei bis
115 Grad gelungen. Die Seitenbänder seien stabil gewesen, das Gelenk reizfrei.
Die Sehnenansätze an der Innenseite des Knies seien druckdolent gewesen. Im
August 2021 habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie nach 2 – 3 Stunden
Arbeit erschöpft sei und Schmerzen im Knie bekomme, so dass sie sich hinsetzen
müsse. Objektiv funktioniere das Knie gut und sei stabil (Bericht Dr. C.___ vom
21. September 2021). Die residuellen Schmerzen seien als Weichteilschmerzen
beurteilt worden. Die Steigerung des Arbeitspensums über 50 % sei ihr bis dato
nicht gelungen.
Sodann stützte sich die RAD-Ärztin in ihren Stellungnahmen vom 12. Juli 2022 (IV-Nr. 119) und 28.
Juli 2022 (IV-Nr. 123) hinsichtlich
des Verlaufs sowie der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls auf die schlüssigen
Berichte des behandelnden Orthopäden, Dr. med. C.___, was ebenfalls nicht zu
beanstanden ist. Demnach sei die Beschwerdeführerin wegen Kniebeschwerden links
seit Ende 2018 in wechselndem Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit als
selbständige Wirtin wie folgt eingeschränkt gewesen: 100 % vom 19. Dezember
2018 bis 13. Januar 2019; 50 % vom 14. Januar 2019 bis 31. März 2019;
25 % vom 1. April 2019 bis 30. Juni 2019; 0 % vom 1. Juli 2019 bis 20. November
2019; 50 % vom 21. November 2019 bis 9. Dezember 2019; 100 % vom 10. Dezember 2019
bis 5. Januar 2020; 80 % vom 6. Januar 2020 bis 31. Januar 2020; 50 % vom 1. Februar
2020 bis 29. Februar 2020, 0 % vom 1. März 2020 bis 4. März 2020; 90 % vom
1. März 2020 bis 21. März 2020 (nur Kasse); 0 % vom 22. März 2020 bis 16.
September 2020; 50 % vom 17. September 2020 bis 14. Dezember 2020. Weiter
führte die RAD-Ärztin aus, am 15. Dezember 2020 sei bei der
Beschwerdeführerin eine Kniegelenksprothese eingesetzt worden. Objektiv sei der
Gelenksersatz gut gelungen, das Knie funktioniere gut und sei stabil. Die
Versicherte sei aber nicht schmerzfrei. Schmerzursache sehe der behandelnde
Orthopäde, Dr. med. C.___, in der verkürzten Muskulatur und den Reizungen der
Weichteilstrukturen. Seit der Operation sei der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit
wie folgt: 100 % vom 15. Dezember 2020 bis 1. Mai 2021; 75 % vom 2. Mai
2021 bis 30. Mai 2021 (take away, Kasse); 75 % vom 1. Juni 2021 bis
10. Oktober 2021 (im Normalbetrieb). Seit 21. Oktober 2021 werde der
Beschwerdeführerin eine 50%-Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
attestiert. Die Tätigkeit der Versicherten sei kniebelastend, sie arbeite
überwiegend stehend und gehend, habe Treppen zu überwinden und trage dabei auch
Gewichte. Eine andauernde Einschränkung in dieser Tätigkeit sei nachvollziehbar.
Gestützt auf
die RAD-Beurteilung kam die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung
vom 19. April 2024 zu Recht zum Schluss, in der Zeit vom 22. März 2020 bis 16.
September 2020 habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Somit sei der Beginn
des Wartejahres per 17. September 2020 festzulegen. Der vorgenannte
Unterbruch der Arbeitsfähigkeit wurde sodann von Dr. med. C.___ in seiner
Stellungnahme vom 17. Mai 2024 (IV-Nr. 147, S. 3) gestützt auf seine
echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten bestätigt und wird von der
Beschwerdeführerin mit der ergänzenden Eingabe vom 21. Mai 2024 (A.S. 26) denn
auch nicht mehr bestritten.
Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beschwerdeführerin im Bereich der linken
Hand unbestrittenermassen ein eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil besteht.
Diesbezüglich kann unter anderem auf das von der Krankentaggeldversicherung D.___
veranlasste Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Handchirurgie FMH,
vom 26. Oktober 2015 (IV-Nr. 50) verwiesen werden. Dieser stellte als
Diagnose einen Status nach Trapezektomie und Aufhängeplastik an einem Teil der
FCR-Sehne am 3. März 2015 bei Rhizarthrose links. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er
fest, die Beschwerdeführerin sei ab sofort für alle, die linke Hand nicht
körperlich belastenden Tätigkeiten mit einer regelmässigen Belastung bis
maximal 500 g zu 100 % arbeitsfähig. Dies qualifiziere beispielsweise für
leichte Bürotätigkeiten ohne Akten Tragen, aufsichtsführende Tätigkeiten,
kassieren oder ähnliche Tätigkeiten. Auf diese Beurteilung stellte in der Folge
auch der RAD-Arzt, Dr. med. G.___, in der Stellungnahme vom 11. Februar 2016 ab (IV-Nr. 52). Dass diese Einschränkung
in der Folge weiter und im Wesentlichen unverändert bestehen blieb, kann sodann
auch dem Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie,
spez. Handchirurgie, vom 8. Juni 2017 (IV-Nr. 56, S. 5) entnommen werden. Darin
führte Dr. med. H.___ aus, vor der Operation habe die Beschwerdeführerin mit dem
linken Arm zwei Teller halten und den Service normal in der Belastung
durchführen können. Sie könne zwar wieder leichte Arbeiten in ihrer Gastwirtschaft
machen, die Kasse bedienen, aber im Service sei sie nur beschränkt einsatzfähig.
Laut ihren Angaben betrage die Kraft der operierten linken Hand etwa 70 % der
gesunden Seite. Besonders Mühe habe sie beim Abstützen in Dorsalextension mit
Auftreten von Spannung im palmaren Vorderarm. Gelegentlich bestünden Schmerzen
im Operationsbereich am Daumen mit Ausstrahlung zur Daumenperipherie. Diese
seien aber nicht konstant vorhanden. Das Handgelenk scheine stabil, das
erreichte Resultat nach der Rhizarthrose Operation sei zwar nicht optimal, aber
akzeptabel. Zwar liegen aus handchirurgischer Sicht keine aktuellen Berichte
vor, dennoch kann davon ausgegangen werden, dass das von Dr. med. E.___
erstellte Zumutbarkeitsprofil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit immer noch
Gültigkeit hat, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich des Intakegesprächs vom
27. April 2020 (IV-Nr. 79) ausführte, sie habe auch Schmerzen in der linken
Hand, sie habe Arthrose in der linken Hand, damit könne sie keine schweren
Sachen tragen. Dies ist im Übrigen seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten.
Zudem besteht gemäss RAD auch hinsichtlich der Knie ein eingeschränktes
Zumutbarkeitsprofil, was seitens der Beschwerdeführerin unbestritten ist:
Zumutbar ist demnach eine körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere
Tätigkeit in wechselbelastender oder allenfalls vorwiegend sitzender Position
mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15 kg ohne
vorwiegendes Stehen und Gehen, ohne Arbeiten in gebückter Haltung, kein Hocken
und Knien, kein Gehen auf unebenem Gelände, kein häufiges Treppensteigen sowie
ohne Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition (vgl. IV-Nr. 92 und 121).
6.2 Schliesslich ist anzufügen, dass
im Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich zu prüfen ist, ob im Vergleich zur
letzten rentenabweisenden Verfügung – vorliegend die Verfügung vom 26. Februar
2018 – eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist. Dies kann vorliegend ohne Weiteres
bejaht werden. So erfolgte die letztmalige Leistungsverneinung aufgrund dessen,
dass die Beschwerdeführerin wiederum zu 100 % als selbstständig erwerbende
Wirtin tätig war und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte,
während im Zeitpunkt der aktuellen Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 19.
April 2024 aufgrund der neu hinzugekommenen Einschränkungen im Bereich des linken
Knies noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht.
7.
7.1 Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Einkommensvergleich zu prüfen.
7.1.1 Die
Beschwerdeführerin hat sich am 25. Februar 2020 zum Bezug von Rentenleistungen
angemeldet. Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art.
29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. August 2020 entstehen. Insofern die
Beschwerdeführerin sich diesbezüglich auf den Standpunkt stellt, es sei als
Datum der Anmeldung das Datum der Früherfassung vom 9. Dezember 2019 (IV-Nr.
65) anzunehmen, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit dem Instrument der
Früherfassung sollen Personen, die arbeitsunfähig sind oder denen eine
Arbeitsunfähigkeit droht, frühzeitig erfasst werden, um eine Invalidität zu
verhindern oder zu mildern (vgl. Art. 3a IVG). Die Frühintervention soll es
ermöglichen, rasch und unbürokratisch erste Massnahmen einzuleiten, damit ganz
oder teilweise arbeitsunfähige Personen ihren bestehenden Arbeitsplatz behalten
oder an einem neuen Arbeitsplatz eingegliedert werden können. Die IV-Stelle
prüft, ob ein Invalidisierungsrisiko besteht und kann dazu die versicherte
Person zu einem Früherfassungsgespräch einladen. Sie teilt ihr anschliessend
schriftlich mit, ob eine Anmeldung bei der IV angezeigt ist. Bei Bedarf fordert
sie die versicherte Person zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung
(Art. 29 ATSG) auf. Sie macht die versicherte Person darauf aufmerksam, dass
die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht
unverzüglich erfolgt (Art. 3c Abs. 6 IVG). Wer eine Versicherungsleistung
beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die
jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1
IVG). Gestützt auf diese Systematik ergibt sich somit, dass als «Anmeldung» im
Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG und Art. 29 Abs. 1 IVG nur
die mit entsprechenden Formular und von der Beschwerdeführerin am 25. Februar
2020 eingereichte Anmeldung gelten kann, nicht aber die Anmeldung zur
Früherfassung vom 9. Dezember 2019.
Sodann hat das Wartejahr, wie vorgehend
festgehalten, per 17. September 2020 zu laufen begonnen bzw. ist am 1. September
2021 abgelaufen, womit das in diesem Zeitpunkt – und vor dem 1. Januar
2022 – geltende Recht anwendbar ist.
7.1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
7.2 Die von der Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2024 angewandten Validen- und
Invalideneinkommen sind – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom
Tabellenlohns (s. E. II. 7.3 hiernach) – nicht zu beanstanden. Wie im
Situationsbericht für Selbständigerwerbende vom 22. August 2023 (IV-Nr. 132)
ausgeführt wurde,
war die Beschwerdeführerin in ihrer selbstständig
erwerbenden Tätigkeit als Wirtin über Jahre hinweg immer wieder über längere
Zeiten zu verschiedenen Graden arbeitsunfähig und wies gemäss vorliegenden
Jahresabschlüssen 2016 – 2022, mit Ausnahme des Geschäftsjahres 2019, jeweils
einen Verlust aus. Aufgrund dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens auf den
Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik 2020 TA1_tirage_skilllevel, Ziffer
55 - 56 Niveau 1, Frauen (CHF 3'957.00 x 12 Monate; Aufrechnung
Wochenstunden [:40 x 42,5]; Aufrechnung Nominallohnindex Frauen 2020 – 2021 [:100
x 100,3] = CHF 50'603.00) abgestellt hat. Mit der gleichen Argumentation ist
sodann auch hinsichtlich des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn
abzustellen, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit als selbständige
Wirtin ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht voll ausschöpft. Der
diesbezügliche angewandte Tabellenlohn LSE 2020 TA1_tirage_skilllevel, TOTAL,
Niveau 1, Frauen (CHF 4'276 x 12 Monate; Aufrechnung Wochenstunden [:40 x
41,7]; Aufrechnung Nominallohnindex Frauen 2020 – 2021 [:100 x 100,6]; davon 50
% zumutbar = CHF 26'907.00) ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
7.3
7.3.1 Der Bundesrat hat an seiner
Sitzung vom 18. Oktober 2023 eine entsprechende Änderung der Verordnung über
die Invalidenversicherung (IVV) verabschiedet, wonach die bisher angewandten
Tabellenlöhne um einen Pauschalabzug von 10 % reduziert würden, um den
Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Jedoch wurde die
betreffende Bestimmung erst per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt. Da im
vorliegenden Fall das bis Ende 2021 geltende Recht zur Anwendung kommt, ist die
per 1. Januar 2024 geänderte Bestimmung – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin – nicht anwendbar.
7.3.2 Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa
in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht
übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des
Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der
Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb
S. 78).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug
vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine
Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71
E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger
gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das
Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall ist die
Beschwerdeführerin zu 50 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Daraus
resultiert jedoch kein Abzug. So verdienten Frauen ohne Kaderfunktion in einem
Pensum von 50 – 74 % im Jahr 2020 im Verhältnis sogar mehr als Frauen in einem
Vollzeitpensum (vgl. Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, 2020, T18). Jedoch
ergibt sich aus der Tabelle
T12_b der LSE 2020, dass in diesem Jahr Frauen der Kategorie «ohne
Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu die
Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage zählt (vgl. IV-Nr. 70) – im Vergleich zum
Total von Schweizerinnen und Ausländerinnen der gleichen Kategorie einen um
rund 12 % geringeren Lohn erzielten. Dieser Umstand ist im Rahmen des
Abzugs zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19.
Oktober 2022 E. 5.2.2.2 vom 4. November 2022 E. 4.3.2). Des Weiteren wurde im handchirurgischen
Gutachten vom 26. Oktober 2015 von Dr. med. E.___ folgendes
Zumutbarkeitsprofil statuiert: Zumutbar seien für die linke Hand der
Beschwerdeführerin nicht körperlich belastenden Tätigkeiten mit einer
regelmässigen Belastung bis maximal 500 g. Zudem besteht gemäss RAD
hinsichtlich der Knie folgendes Zumutbarkeitsprofil: Zumutbar ist eine
körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeit in
wechselbelastender oder allenfalls vorwiegend sitzender Position mit einer
Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15 kg ohne vorwiegendes Stehen und Gehen,
ohne Arbeiten in gebückter Haltung, kein Hocken und Knien, kein Gehen auf
unebenem Gelände, kein häufiges Treppensteigen sowie ohne Kälte-, Nässe- und
Zugluftexposition (vgl. IV-Nr. 92 und 121). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das
Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von
leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug
vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom
24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil der
Beschwerdeführerin ist aber bezüglich der linken, adominanten Hand zusätzlich
und nicht unerheblich eingeschränkt, weshalb sich aufgrund dessen ein
zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigt. Somit ist der Abzug unter
Einbezug des vorgenannten Abzugsgrunds – Aufenthaltskategorie – gesamthaft auf
15 % zu beziffern.
Bei einem Abzug von 15 %
(Invalideneinkommen CHF 22'870.95 [CHF 26'907.00 abzüglich 15 %],
Valideneinkommen CHF 50'603.00) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet
55 % und damit ab 1. September 2021 ein Anspruch auf eine halbe Rente.
8. Demnach
wird die Beschwerde gutgeheissen.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der vom Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von 11.65 Stunden erscheint in
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Somit ist
die Parteientschädigung auf CHF 3'159.20 festzusetzen (11.65 Stunden zu CHF 250.00
[vgl. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022; § 158 Abs. 4 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 10.00 und MwSt).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 – 1’000 festgelegt. Nach dem Ausgang des
vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
19. April 2024 aufgehoben.
2. Die Beschwerdeführerin hat ab 1.
September 2021 Anspruch auf eine halbe Rente.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'159.20 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch