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Entscheid

VSBES.2024.12

Ergänzungsleistungen IV

19. Dezember 2025Deutsch24 min

2007 bis 2017 insgesamt CHF 256'716.00 (Ausgaben für jedes Jahr: Lebensbedarfspauschale

Source so.ch

Urteil vom 19. Dezember 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1

1.1 Die 1960 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht seit 1994 eine Invalidenrente (Akten

der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 958). Im Juni 2017 ersuchte sie die

Ausgleichskasse ihres damaligen Wohnsitzkantons C.___ um Ausrichtung von

Ergänzungsleistungen, was diese mit Verfügung vom 19. Januar 2018 ablehnte. Zur

Begründung wurde erklärt, das Vermögen der Beschwerdeführerin habe seit

Dezember 2006 um CHF 732'977.00 abgenommen. Davon könnten für die Jahre

2007 bis 2017 insgesamt CHF 256'716.00 (Ausgaben für jedes Jahr: Lebensbedarfspauschale

plus Krankenkasse plus Mietzins abzüglich IV-Rente und Hilflosenentschädigung,

zuzüglich CHF 10'000.00 pro Jahr) als hinreichend nachgewiesene Ausgaben

anerkannt werden. Ausserdem sei erstmals für 2009 eine Amortisation um CHF

10'000.00 pro Jahr zu berücksichtigen, total also CHF 90'000.00 bis Ende

2017. Aufgrund dieser Berechnung werde per 1. Januar 2018 ein

Verzichtsvermögen in Höhe von CHF 376'261.00 berücksichtigt. Dies führe zu

einem Einnahmenüberschuss, weshalb kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen

bestehe (AK-Nr. 790 ff.). Eine dagegen erhobene Einsprache

(AK-Nr. 803 ff.) wies die Ausgleichskasse des Kantons C.___ mit

Einspracheentscheid vom 27. März 2018 ab (AK-Nr. 816 ff.).

1.2 Am 31. Januar 2018, noch während

des hängigen Einspracheverfahrens vor der Ausgleichskasse des Kantons C.___,

meldete sich die inzwischen in den Kanton Solothurn gezogene Beschwerdeführerin

bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

ebenfalls zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 906 und 864).

Diese prüfte den Anspruch ab dem 1. Februar 2018, dem Zeitpunkt der

Wohnsitznahme im Kanton Solothurn, und lehnte einen solchen mit Verfügung vom

26. April 2018 ab. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen zur

Anrechnung eines Verzichtsvermögens im Einspracheentscheid der Ausgleichskasse

des Kantons C.___ vom 27. März 2018 (AK-Nr. 783 f.). Mit

Einspracheentscheid vom 20. Juli 2018 bestätigte die Beschwerdegegnerin

ihren Entscheid (AK-Nr. 769 ff.).

1.3 Eine im Mai 2020 erfolgte

Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 645) wurde von der

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. August 2020 abgewiesen, wiederum

mit der Begründung, es liege ein nicht belegter Vermögensverbrauch vor, was zur

Anrechnung eines Verzichtsvermögens von CHF 256'261.00 und damit zu einem

Einnahmenüberschuss führe (AK-Nr. 618 ff.).

1.4 Am 5. April 2023 stellte

die Beschwerdeführerin ein weiteres Gesuch um Zusprechung von

Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 173 ff.). Dieser Anmeldung legte sie

Kontoauszüge der Bank G.___ aus den Jahren 2006 bis 2016 bei (vgl.

AK-Nr. 231 ff.) und führte aus, aus diesen ergebe sich, dass sie in

dieser Zeit ihr Vermögen zum Lebensunterhalt verwendet habe und daher nicht von

einem Vermögensverzicht auszugehen sei. Zudem habe sie aus gesundheitlichen

Gründen von Oktober 2019 bis März 2023 in ein Heim eintreten müssen, dessen

Kosten von der Sozialhilfe übernommen worden seien. Diese Kosten müssten vom

Vermögen als Schulden in Abzug gebracht werden (AK-Nr. 201 f.). Die

Beschwerdegegnerin wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 ab

(AK-Nr. 80 f.), wobei sie dies erneut mit dem Vorliegen eines

Verzichtsvermögens begründete, welches sich auf CHF 326'261.00 belaufe und

in der Summe mit den anderen Vermögenswerten der Beschwerdeführerin zu einem

anrechenbaren Vermögen von CHF 327'761.55 und damit zu einem Überschreiten

der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 führe (AK-Nr. 80). Dagegen

erhoben die D.___ (nachfolgend: Sozialdienst) am 15. November 2023

Einsprache (AK-Nr. 54), welche die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2023 abwies (AK-Nr. 52 ff).

Im Einspracheentscheid reduzierte die Beschwerdegegnerin das Verzichtsvermögen

um die von der Sozialhilfebehörde beglichenen Auslagen für das Heim von CHF 189'086.05,

führte aber aus, die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 werde dennoch

weiterhin überschritten, weshalb kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe

(AK-Nr. 47 ff., Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Am 22. Januar 2024 lässt

die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2023

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit

folgenden Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):

1.

Der

Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom

6. Dezember 2023 sei aufzuheben.

2.

a) Es sei der

Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV neu festzulegen. Dabei sei

insbesondere festzustellen, dass im Zeitpunkt der EL-Neuanmeldung vom

5. April 2023 kein Verzichtsvermögen vorlag und die Vermögensschwelle

nicht überschritten wurde.

b)

Eventualiter: die Beschwerdesache sei zur Neufestsetzung des Anspruchs auf

Ergänzungsleistung zur AHV/IV und zur Neuverfügung an die Ausgleichskasse

zurückzuweisen.

3.

Es sei eine

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4.

Der

Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Die Begründung weicht von derjenigen im Einspracheentscheid ab (A.S. 28

ff.).

2.3 Mit Verfügung vom 1. März 2024

wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt (A.S. 31).

2.4 Mit Replik vom 10. Mai 2024

führt die Beschwerdeführerin aus, die Rechtsprechung erlaube für vor dem 1. Januar

2022 verbrauchtes Vermögen keine Lebensführungskontrolle. Es werde an der

Beschwerde festgehalten (A.S. 40 f.).

2.5 Am 27. Mai 2024 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten (A.S. 43

ff).

2.6

2.6.1 Mit Verfügung vom 5. November

2025 wird die öffentliche Verhandlung auf den 11. Dezember 2025 angesetzt

(A.S. 48). Der Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt,

woraufhin diese telefonisch ihren Verzicht an der Teilnahme mitteilt.

2.6.2 Anlässlich der öffentlichen

Verhandlung vom 11. Dezember 2025 lässt die Beschwerdeführerin an den in

der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhalten. Ihr Vertreter gibt eine

ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S. 51 f.), welche der

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 zur Kenntnisnahme

zugestellt wird (A.S. 54). Im Übrigen wird für den Verlauf der Verhandlung

auf das Protokoll verwiesen (A.S 52 f.), das den Parteien ebenfalls

mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 54).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Gegen die dem angefochtenen

Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

16.

Oktober 2023 hat einzig der Sozialdienst der Wohnsitzgemeinde der

Beschwerdeführerin Einsprache erhoben. Die Beschwerdeführerin war nicht Partei

im Einspracheverfahren. Aufgrund der Rechtsprechung zur Aktivlegimitation im

Sozialversicherungsverfahren (vgl. BGE 148 V 2 E. 5.3 = Pra 111

[2022] Nr. 38) ist sie aber in der vorliegenden Angelegenheit zur

Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.2

1.2.1

Die Beschwerdegegnerin nimmt im

angefochtenen Einspracheentscheid Bezug auf ihren früheren Einspracheentscheid

vom 20. Juli 2018 (AK-Nr. 769 ff.) sowie denjenigen der

Ausgleichskasse des Kantons vom 27. März 2018 (AK-Nr. 107 ff.).

Sie führt sinngemäss aus, in beiden sei ein Verzichtsvermögen angerechnet

worden. Da sich seither an den Anspruchsvoraussetzungen und den

Leistungsbemessungsfaktoren nichts geändert habe, könne die Frage der

Anrechnung desselben Verzichtsvermögens im heutigen Zeitpunkt nicht erneut

aufgeworfen werden. Die Beschwerdegegnerin verweist diesbezüglich auf

BGE 136 V 369. In diesem Urteil hielt das Bundesgericht fest,

die Rechtskraft von Verfügungen und Einsprache- und Beschwerdeentscheiden über

Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherungen sei grundsätzlich zeitlich

unbeschränkt. Sie erfasse die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren

der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene

Sachverhalte betreffen. Die Anspruchsvoraussetzungen und

Leistungsbemessungsfaktoren könnten daher vorbehältlich einer prozessualen

Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids nicht bei jeder

neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden (BGE 136 V 369 E. 3.1.1).

1.2.2

Die vorstehend wiedergegebene

Argumentation übersieht, dass sich das erwähnte Urteil auf Rentenleistungen der

Invalidenversicherung bezieht. Die Ergänzungsleistungen sind demgegenüber als

Jahresleistungen konzipiert (vgl. den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters- , Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30], wonach die jährliche

Ergänzungsleistung dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen), was dazu führt, dass sie grundsätzlich

für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt

werden (BGE 128 V 39). Das Bundesgericht hat daher in dem von der

Beschwerdegegnerin zitierten Bundesgerichtsentscheid festgehalten, dass diese

Rechtsprechung für den Bereich der Ergänzungsleistungen aufgrund der

ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in diesem Bereich keine Anwendung finde

(BGE 136 V 369 E. 3.1.1). Die von der Beschwerdegegnerin

zitierte Rechtsprechung ist entsprechend nicht einschlägig. Entgegen dem

Vorgehen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid, sind die

Voraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen folglich aufgrund der

Konzeption derselben als Jahresleistungen unabhängig von der Rechtskraft vorhergehender

Entscheide für Ansprüche ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung neu zu überprüfen.

Es liegt hinsichtlich der Anrechnung eines Verzichtsvermögens ab dem Zeitpunkt

der Neuanmeldung keine res iudicata vor, die einer Beurteilung im vorliegenden

Verfahren entgegenstünde.

1.3

Die Sachurteilsvoraussetzungen

sind somit erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung

legitimiert, die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges

Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig ist der Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab April 2023. Zu prüfen ist in

diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin ihr bei der Ermittlung des

Vermögens Verzichtsvermögen anrechnen durfte und die Vermögensschwelle von

CHF 100'000.00 überschritten ist.

2.1

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das

Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von

sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

i. V. m. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 1 Abs. 1

ELG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der

Versicherten resp. der Parteien eingeschränkt (statt vieler Urteil des

Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2).

2.2

2.2.1

Am 1. Januar 2021 traten

grundlegende Änderungen des ELG und der dazugehörigen Verordnung (Verordnung

über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) in Kraft (EL-Reform).

2.2.2

Die Beschwerdeführerin ersuchte

im März 2023 um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen und die Beschwerdegegnerin

entschied mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 und am 6. Dezember 2023

schliesslich mittels dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid über

ihren Anspruch. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen,

wonach sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der

Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt, sind hier folglich die

Bestimmungen des ELG und der ELV in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung

anwendbar.

2.3

2.3.1

Nach Art. 9a Abs. 1 ELG

setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen

unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Die Vermögensschwelle liegt für

alleinstehende Personen bei CHF 100'000.00, für Ehepaare bei CHF 200'000.00

und für rentenberechtigte Waisen und für Kinder bei CHF 50'000.00.

Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die

in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und

an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des

Reinvermögens (Art. 9a Abs. 2 ELG).

2.3.2

Nach Art. 11a Abs. 2

ELG werden Vermögenswerte, Einnahmen und gesetzliche oder vertragliche Rechte,

auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung

verzichtet hat, als Einnahme angerechnet, als wäre darauf nie verzichtet

worden. Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des

Anspruchs auf eine Rente pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht

wurden, ohne dass ein wichtiger Grund (vgl. Art. 17d Abs. 3 ELV)

dafür vorliegt. Bei Vermögen bis CHF 100’000.00 liegt die Grenze bei

CHF 10'000.00 pro Jahr (sog. «übermässiger Vermögensverbrauch»,

Art. 11a Abs. 3 ELG). Vermögen, auf welches nach diesen gesetzlichen

Bestimmungen (Art. 11a

Abs. 2 – 4 ELG) verzichtet wurde,

gehört ebenfalls zum im Zusammenhang mit der Vermögens-schwelle beachtlichen

Reinvermögen (Art. 9a Abs. 3 ELG). Die Absätze 3 und 4 von Art. 11a ELG gelten allerdings

nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten den Änderungen des ELG vom 1. Januar

2021.

(EL-Reform) verbraucht worden ist (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung

vom 22. März 2019 [EL-Reform], Abs. 3) und sind deshalb vorliegend

nicht massgebend. In Bezug auf Art. 11a Abs. 2 ELG besteht hingegen

keine derartige Übergangsregelung. Diese Bestimmung gelangt daher zur

Anwendung, auch wenn ein Vermögensverzicht aus der Zeit vor dem 1. Januar

2021.

zur Diskussion steht. Inhaltlich unterscheidet sich die Bestimmung nicht

von der früheren, bis Ende 2020 bestehenden Rechtslage, so dass auch die zu

aArt. 11 Abs. 1 lit g ELG ergangene Rechtsprechung weiterhin wegleitend bleibt

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2

und 4.2.5). Dies gilt auch für den Grundsatz, wonach für die Beurteilung eines

Vermögensverzichts abzuklären ist, was mit einem Vermögen, das früher vorhanden

war und jetzt fehlt, geschehen ist. Die leistungsansprechende Person trägt die

Beweislast dafür, dass das nicht mehr vorhandene Vermögen in Erfüllung einer

rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden

ist. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist

erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven

Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare

Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei

Beweislosigkeit wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches

Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 150 V 198

E. 7.2.3.4.2., 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch

das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024

E. 6.2). Im Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 hat das Bundesgericht

erkannt, im Sinne einer Beweiserleichterung sei in diesem Zusammenhang auch bereits

der Pauschalbetrag für den Lebensbedarf, der in der seit Anfang 2021 geltenden

Regelung vorgesehen ist (vgl. E. II. 2.3.3 hiernach), zu berücksichtigen,

soweit im betreffenden Jahr ein Vermögensverzicht zur Diskussion steht. Wenn

kein konkreter Nachweis einer Vermögensverwendung erbracht wird, gilt daher ein

der neuen Regelung vergleichbares Vorgehen auch bereits für die Jahre vor 2021.

Gegenstand der Prüfung ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht ein

übermässiger Vermögensverbrauch, sondern ein solcher, der entweder gar nicht

nachgewiesen ist oder für den keine Rechtspflicht und keine adäquate

Gegenleistung erstellt ist.

2.3.3

Entscheidend ist in solchen

Fällen, ob die EL-beziehende Person oder ihre in die Berechnung miteinbezogenen

Angehörigen über ein Einkommen verfügten, das höher oder tiefer als der

Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt einer alleinstehenden Person (Art. 10

Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) multipliziert mit einem Faktor gemäss Anhang 8

(Faktoren für die Bemessung des Lebensunterhaltes vor dem EL-Bezug) der

Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) war (vgl. WEL

Rz. 3532.10 – 12 und Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom

17.

Mai 2022 E. 7.2). Für alleinstehende Personen, wie die

Beschwerdeführerin, beträgt dieser Faktor 3.2 (vgl. Anhang 8 der WEL). War das

Einkommen niedriger als das so ermittelte Produkt, ist das tatsächliche

Einkommen von diesem Betrag abzuziehen, wodurch sich das Einkommensdefizit

ergibt. Liegt ein Einkommensdefizit vor, ist davon auszugehen, dass ein zur

Deckung des Lebensbedarfs ungenügendes Einkommen vorlag und Vermögen in Höhe

des Einkommensdefizits zur Deckung des Lebensbedarfs aufgewendet werden musste.

Die Höhe des Vermögensverzichts ergibt sich sodann aus der Gegenüberstellung

des Vermögensrückgangs nach Abzug der belegten Auslagen und des tatsächlichen

Einkommensdefizits im jeweiligen Jahr. In Jahren, in denen das

Einkommensdefizit höher ist als der jeweilige Vermögensrückgang, diese

Differenz also negativ ausfällt, ist kein Vermögensverzicht anzurechnen. Ist

das Einkommensdefizit jedoch geringer als der jeweilige Vermögensrückgang, ist

die (positive) Differenz als Vermögensverzicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.1 und 7.5).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin

berechnete den zulässigen Vermögensverbrauch im Zeitraum zwischen dem 31.

Dezember 2006 und dem 31. Dezember 2017 im angefochtenen Entscheid entsprechend

den seit Anfang 2021 geltenden Bestimmungen von Art. 11a

Abs.

2.

– 4 ELG (vgl. Ziff. 2.2.7 des Einspracheentscheids vom

6.

Dezember 2023, A.S. 5) und ermittelte ein Reinvermögen von

CHF 137'174.95. Diese Berechnung ist mit Blick auf die obigen Ausführungen

nicht korrekt, da die neuen Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG nur auf Vermögen

anwendbar sind, das nach Inkrafttreten dieser neurechtlichen Bestimmungen

verbraucht wurde (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor). In der

Beschwerdeantwort nahm die Beschwerdegegnerin denn auch eine andere Berechnung

vor. Sie bezifferte die tatsächliche Vermögensabnahme von Ende 2006

(Vermögensstand CHF 778'833.00) bis Ende 2017 (Vermögensstand CHF

5'063.00) auf CHF 773'820.00. Den hinreichend nachgewiesenen, nicht als

Vermögensverzicht zu qualifizierenden Vermögensverbrauch (im Sinne E. II. 2.3.2

am Ende und II. 2.3.3) ermittelte sie, indem sie die Beträge für den

Lebensunterhalt nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG der

Jahre 2006 bis 2017 addierte, das Resultat mit dem Faktor 3.2 multiplizierte

(vgl. WEL Anhang 8) – was eine Summe von CHF 661'115.00 ergab – und davon

die Summe der in diesem Zeitraum erhaltenen IV-Renten (total

CHF 227'376.00) und Hilflosenentschädigungen (total CHF 60'398.00)

abzog, womit ein zulässiger Verbrauch von CHF 373'341.00, ein Verzicht von

CHF 400'479.00 resultierte. Nach Abzug der Amortisation von CHF 10'000.00

pro Jahr (erstmals per 1. Januar 2009) verblieb ein für die

Vermögensschwelle massgebendes Reinvermögen von CHF 250'479.00 per 1. Januar

2023.

und von CHF 240'479.00 per 1. Januar 2024 (vgl. Ziffer 5 der

Beschwerdeantwort [A.S. 29]).

3.2

Die Beschwerdeführerin lässt

einwenden, es bestünden hinreichende Nachweise dafür, dass der

Vermögensverbrauch keinen Verzicht dargestellt habe, sondern gegen adäquate

Gegenleistungen erfolgt sei. Sie habe in der fraglichen Zeit über ihre

Verhältnisse gelebt, was aber keinen Einfluss auf die Beurteilung des Anspruchs

auf Ergänzungsleistungen haben könne, da in diesem Zusammenhang (jedenfalls

nach der bis Ende 2020 gültig gewesenen Regelung, unter deren Geltungsdauer der

Vermögensverbrauch falle) keine «Lebensführungskontrolle» vorzunehmen sei.

Letzteres ist richtig, ändert aber nichts daran, dass die Person, die

Ergänzungsleistungen beansprucht, die objektive Beweislast dafür trägt, dass

einer Vermögensverwendung eine adäquate Gegenleistung gegenüberstand (vgl. E.

II. 2.3.2 hiervor). Der entsprechende Beweis gilt – in Anwendung der

altrechtlichen Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (vgl. E. II. 2.3.2

und 2.3.3 hiervor) – im Umfang des neurechtlichen Pauschalbetrags für den

Lebensbedarf auch ohne konkreten Nachweis als erbracht (vgl. E. II. 2.3.3

hiervor). Ausgaben, die diese Summe übersteigen, können demgegenüber nur dann

berücksichtigt werden, wenn ihr Grund (die Gegenleistung) erstens hinreichend

erstellt und zweitens nicht der Deckung des Lebensbedarfs zuzurechnen ist. Den

eingereichten Kontoauszügen der Bank G.___ für die Zeit von Januar 2006 bis Dezember

2016.

(vgl. AK-Nr.231 ff.) lassen sich keine ausserordentlich hohen

Einzelausgaben (etwa für die im Parteivortrag genannten mehrfachen Autokäufe;

vgl. in diesem Zusammenhang auch schon die seinerzeitige Einsprache vom 2.

Februar 2018, AK-Nr. 803 f.) entnehmen. Deutlich aus dem Rahmen fällt einzig

ein Barbezug von CHF 14'000.00 am 25. August 2014 (vgl. AK-Nr. 416),

dessen Verwendung jedoch nicht dokumentiert ist, so dass nicht von einer

hinreichend nachgewiesenen adäquaten Gegenleistung ausgegangen werden kann.

Alle anderen Belastungen bewegen sich im Rahmen einer «normalen» Lebensführung.

Auch die vereinzelten Überweisungen, welche auf Aufwendungen für Haustiere

schliessen lassen, überschreiten den Rahmen, der dem Lebensbedarf zuzurechnen

ist, nicht. Vor diesem Hintergrund kann ein konkreter Nachweis einer adäquaten

Gegenleistung für Ausgaben ausserhalb der Pauschale für den Lebensunterhalt

nicht als erbracht gelten.

3.3

Damit berechnet sich der zu

berücksichtigende, nicht als Verzicht zu qualifizierende Vermögensverbrauch in

erster Linie anhand der Pauschalbeträge, die sich aus dem mit dem Faktor 3.2

multiplizierten, das jeweilige Kalenderjahr betreffenden Betrag für den

Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG (respektive der Vorgängernorm)

ergeben (vgl. E. II. 3.2.2 und 3.2.3). Dies entspricht im Prinzip der

Berechnung, welche die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorgenommen

hat. Auch die Beschwerdeführerin liess im Parteivortrag den Standpunkt

vertreten, das Ausgangsvermögen von CHF 778'883.00 (Stand Ende 2006) sei

unter Berücksichtigung des vorstehend erwähnten jährlichen Pauschalbetrags zu

reduzieren. Sie verlangt jedoch, abweichend von der Berechnung in der

Beschwerdeantwort, die Berücksichtigung der Pauschale nicht nur für die Zeit

bis Ende 2017, sondern auch für die Folgejahre, und für die Dauer des

Heimaufenthalts die Berücksichtigung der Heimkosten (anstelle der Pauschale). Weiter

stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die

Hilflosenentschädigung als Einnahme berücksichtigt hat.

3.3.1

Bei der Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung stellt die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 11

Abs. 3 lit. d ELG kein anrechenbares Einkommen dar (eine Ausnahme

gilt unter Umständen bei einem Heimaufenthalt, vgl. Art. 15b ELV; ein solcher

steht hier aber für die Zeit bis Ende 2017, in welcher der Vermögensverzicht

stattgefunden haben soll, nicht zur Diskussion). Sie dient nicht der

Bestreitung des Lebensunterhalts. Es erscheint daher als fraglich, ob es

rechtskonform ist, sie bei der Bemessung des Einkommens, welches dem

Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt gegenübergestellt wird, zu

berücksichtigen, auch wenn, wie hier, die konkrete Verwendung nicht

nachgewiesen ist. Die Frage kann allerdings, wie sich ergeben wird,

offenbleiben, da auch ohne die Anrechnung der Hilflosenentschädigung ein für

die Vermögensschwelle massgebendes Vermögen von über CHF 100'000.00 resultiert.

Festzuhalten ist immerhin, dass sich der zulässige Vermögensverbrauch bis

Dezember 2017 ohne Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung von

CHF 373'341.00 um CHF 60'398.00 auf CHF 433'739.00 erhöhen würde.

Dies hätte eine Verringerung des anzurechnenden Verzichtsvermögens auf CHF

190'479.00 per 1. Januar 2023 respektive CHF 180'479.00 per 1. Januar 2024 zur

Folge.

3.3.2

Die Beschwerdeführerin verlangt,

die Pauschale für den Lebensunterhalt sei auch in der Zeit ab Anfang 2018 als Vermögensminderung

anzurechnen. Laut den Ausführungen in der Beschwerdeantwort, welche sich auf

die entsprechenden Feststellungen aus dem Jahr 2018 stützen, belief sich das

vorhandene Vermögen Ende 2017 jedoch nur noch auf CHF 5'063.00. Dies wird

durch die Dokumente, welche bei der Erstanmeldung im Jahr 2018 beigezogen

wurden, und die daraus abgeleiteten Feststellungen gestützt (vgl. Aktennotiz

vom 13. Februar 2018, AK-Nr. 866 ff.; Bankbelege, 831 ff.;

Berechnungsblatt, AK-Nr. 781). Der im Einspracheentscheid der Ausgleichskasse

des Kantons C.___ vom 27. März 2018 genannte Betrag von CHF 45'906.00

bezieht sich dagegen auf Ende 2016 (vgl. AK-Nr. 816). Das Vermögen war

also bis Ende 2017 praktisch vollständig verbraucht. Ab diesem Zeitpunkt konnte

es nicht mehr durch zusätzliche Verzichte geschmälert werden. Die Anrechnung

der Pauschale beschränkt sich jedoch nach der Rechtsprechung auf den

Vermögensverbrauch bis zum Ende des Jahres, in dem eine erhebliche Reduktion

Dispositiv

des Vermögens stattgefunden hat. Die Regelung kann demnach nicht die Reduktion

eines Vermögensverzichts bewirken, der in früheren Jahren erfolgt ist. Daher

scheidet eine weitere Reduktion des Vermögensverzichts wegen nachgewiesener

Verwendung des noch vorhandenen Vermögens ab 2018 aus, da das Einkommensdefizit

notwendigerweise höher ist als der Vermögensrückgang. Stattdessen kann nur noch

die jährliche Amortisation um CHF 10'000.00 Berücksichtigung finden (vgl. das

zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.5;

E. II. 2.3.3 hiervor am Ende). Der diesbezüglichen Argumentation der

Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden. Der angefochtene Entscheid

– mit der modifizierten Begründung gemäss der Beschwerdeantwort – ist in diesem

Punkt korrekt.

3.3.3 Die Beschwerdeführerin weist

weiter darauf hin, dass sie sich vom 14. November 2019 bis 14. März

2023 in der Institution E.___, aufhielt. Die entsprechenden Kosten wurden durch

die Sozialhilfe getragen. Sie beliefen sich laut dem entsprechenden

Kontojournal (AK-Nr. 59 ff.; 204 ff.) und den darauf gestützten

Feststellungen im Einspracheentscheid auf CHF 189'086.05 (Differenz zwischen

Kosten und Einnahmen; vgl. Einspracheentscheid S. 5 Ziffer 2.2.7). Um

Ausgaben, welche die Beschwerdeführerin zu tragen hatte, handelt es sich dabei

nicht. Nach der Rechtsprechung verbietet sich die Anrechnung derartiger

Ausgaben, welche das Vermögen, wenn der Verzicht nicht stattgefunden hätte, in

der Folge vermindert hätten, weil damit die gesetzliche Regelung, welche eine

jährliche Amortisation um CHF 10'000.00 vorsieht, ausgehöhlt würde (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).

Auch ein Abzug der Heimkosten als auf dem Rohvermögen lastende Schulden scheidet

aus, denn die Rechtsprechung lässt die Berücksichtigung von Schulden vom

Verzichtsvermögen nicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom

23. Mai 2018 E. 6.2, in: SVR 2018 EL Nr. 17 S. 41; Carigiet/Koch,

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz. 596). Der

Einspracheentscheid – mit der Begründung gemäss Beschwerdeantwort – ist auch in

diesem Punkt korrekt.

3.4 Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt, das für die Vermögensschwelle massgebende

Vermögen der Beschwerdeführerin habe unter Anrechnung des Vermögensverzichts

sowohl per 1. Januar 2023 als auch per 1. Januar 2024 die Schwelle von CHF 100'000.00

überschritten, was einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesse. Der

angefochtene Einspracheentscheid lässt sich im Ergebnis nicht beanstanden. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61

lit. g ATSG).

4.2.

4.2.1 Die

Beschwerdeführerin steht seit Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen

Rechtspflege mit Beiordnung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann als

unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 31). Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der

Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung beträgt gemäss § 161 i. V. m.

§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) CHF 190.00. Bei

der Festlegung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass reine

Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das

Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von

Fristerstreckungsgesuchen etc. praxisgemäss als Kanzleiaufwand gilt, der im

Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten

ist. Fotokopien werden nach § 161 i. V. m. § 160 Abs. 5 GT mit CHF 0.50 pro Stück vergütet.

4.2.2 Rechtsanwalt Wyssmann macht in

den beiden Honorarnoten vom 27. Mai 2024 (A.S. 44) und

11. Dezember 2025 (A.S. 51) Aufwände im Umfang von total 18.21

Stunden (Std.) geltend. Die Beschwerde wurde am 22. Januar 2024 eingereicht

(A.S. 7). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege beginnt mit

Beschwerdeerhebung. Entsprechend sind die vor diesem Datum gemachten und nicht

in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschwerde stehenden Aufwände (Positionen

vom 22. Dezember 2023 im Umfang von 0.91 Std.) als vorprozessuale Aufwände

nicht zu entschädigen. Rechtsanwalt Wyssmann hat in den von ihm eingereichten

Kostennoten diverse Aufwände für Korrespondenz mit dem Sozialdienst sowie F.___

aufgeführt (insgesamt Aufwände im Umfang von 0.93 Std.). Da sich kein

Zusammenhang dieser Korrespondenz mit der Vertretung der Beschwerdeführerin im

vorliegenden Verfahren ergibt, sind die entsprechenden Aufwände ebenfalls nicht

zu entschädigen. Als Kanzleiaufwand nicht zu vergüten sind sodann die Aufwände

im Zusammenhang mit dem Einreichen der Honorarnote (Position vom 27. Mai

2024 von 0.33 Std.), dem Einreichen der Fristerstreckungsgesuche (Positionen

vom 22. März 2024 und 29. April 2024 von je 0.33 Std.), das Telefonat

an die Kanzlei des Versicherungsgerichts vom 16. September 2025 (0.08 Std.) und

die Aufwände im Umfang von insgesamt 1.53 Std. (9 x 0.17 Std.)

für diverse Briefe an die Beschwerdeführerin («Brief an Klientin»), welche

chronologisch mit der Weiterleitung von Orientierungskopien der vor dem

Versicherungsgericht entstandenen Korrespondenz zusammenfallen. Rechtsanwalt

Wyssmann macht sodann einen Aufwand von 1 Std. geltend für die Verhandlung

vom 11. Dezember 2025. Diese dauerte effektiv nur 0.5 Std. (vgl.

A.S. 53), weshalb die Honorarnote um 0.5 Std. zu kürzen ist. Insgesamt

sind somit Aufwände im Umfang von 4.94 Std. nicht zu vergüten. Entsprechend

ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 13.27 Std., was einer Vergütung

von CHF 2'521.30 exkl. (13.27 Std. x CHF 190.00) bzw.

CHF 2'725.55 inkl. 8.1 % MwSt entspricht. Zudem resultiert ein

Nachzahlungsanspruch (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Stunde

gemäss Honorarvereinbarung [vgl. A.S. 46]) von CHF 860.70 inkl.

MwSt.

4.2.3 Rechtsanwalt Wyssmann macht in

beiden Kostennoten total Auslagen von CHF 321.70 netto geltend, davon CHF 22.00

für am 23. Januar 2024 angefallene Korrespondenz (Porto und Kopien) mit dem

Sozialdienst und F.___. Diese Kosten sind – ebenso wie der damit

zusammenhängende Arbeitsaufwand (vgl. E. II. 4.2.2 hiervor) – nicht

zu entschädigen. Da Kopien nach § 161 i. V. m. § 160 Abs. 5 GT lediglich mit CHF 0.50 vergütet werden können, sind die

restlichen für Kopien (insgesamt 52 Stück) geltend gemachten Auslagen von

CHF 52.00 auf CHF 26.00 zu reduzieren. Somit verbleibt ein zu

entschädigender Auslagenersatz von CHF 273.70 exkl. bzw. CHF 295.85

inkl. MwSt.

4.2.4 Insgesamt sind damit Aufwände und

Auslagen in Höhe von total CHF 3'021.40 inkl. 8.1 % MwSt zu vergüten.

Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO). Im Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenüber der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 860.70

inkl. MwSt.

4.3 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da

das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 3'021.40

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von CHF 860.70, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer