VSBES.2024.12
Ergänzungsleistungen IV
19. Dezember 2025Deutsch24 min
2007 bis 2017 insgesamt CHF 256'716.00 (Ausgaben für jedes Jahr: Lebensbedarfspauschale
Source so.ch
Urteil vom 19. Dezember 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1
1.1 Die 1960 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht seit 1994 eine Invalidenrente (Akten
der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 958). Im Juni 2017 ersuchte sie die
Ausgleichskasse ihres damaligen Wohnsitzkantons C.___ um Ausrichtung von
Ergänzungsleistungen, was diese mit Verfügung vom 19. Januar 2018 ablehnte. Zur
Begründung wurde erklärt, das Vermögen der Beschwerdeführerin habe seit
Dezember 2006 um CHF 732'977.00 abgenommen. Davon könnten für die Jahre
2007 bis 2017 insgesamt CHF 256'716.00 (Ausgaben für jedes Jahr: Lebensbedarfspauschale
plus Krankenkasse plus Mietzins abzüglich IV-Rente und Hilflosenentschädigung,
zuzüglich CHF 10'000.00 pro Jahr) als hinreichend nachgewiesene Ausgaben
anerkannt werden. Ausserdem sei erstmals für 2009 eine Amortisation um CHF
10'000.00 pro Jahr zu berücksichtigen, total also CHF 90'000.00 bis Ende
2017. Aufgrund dieser Berechnung werde per 1. Januar 2018 ein
Verzichtsvermögen in Höhe von CHF 376'261.00 berücksichtigt. Dies führe zu
einem Einnahmenüberschuss, weshalb kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen
bestehe (AK-Nr. 790 ff.). Eine dagegen erhobene Einsprache
(AK-Nr. 803 ff.) wies die Ausgleichskasse des Kantons C.___ mit
Einspracheentscheid vom 27. März 2018 ab (AK-Nr. 816 ff.).
1.2 Am 31. Januar 2018, noch während
des hängigen Einspracheverfahrens vor der Ausgleichskasse des Kantons C.___,
meldete sich die inzwischen in den Kanton Solothurn gezogene Beschwerdeführerin
bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
ebenfalls zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 906 und 864).
Diese prüfte den Anspruch ab dem 1. Februar 2018, dem Zeitpunkt der
Wohnsitznahme im Kanton Solothurn, und lehnte einen solchen mit Verfügung vom
26. April 2018 ab. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen zur
Anrechnung eines Verzichtsvermögens im Einspracheentscheid der Ausgleichskasse
des Kantons C.___ vom 27. März 2018 (AK-Nr. 783 f.). Mit
Einspracheentscheid vom 20. Juli 2018 bestätigte die Beschwerdegegnerin
ihren Entscheid (AK-Nr. 769 ff.).
1.3 Eine im Mai 2020 erfolgte
Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 645) wurde von der
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. August 2020 abgewiesen, wiederum
mit der Begründung, es liege ein nicht belegter Vermögensverbrauch vor, was zur
Anrechnung eines Verzichtsvermögens von CHF 256'261.00 und damit zu einem
Einnahmenüberschuss führe (AK-Nr. 618 ff.).
1.4 Am 5. April 2023 stellte
die Beschwerdeführerin ein weiteres Gesuch um Zusprechung von
Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 173 ff.). Dieser Anmeldung legte sie
Kontoauszüge der Bank G.___ aus den Jahren 2006 bis 2016 bei (vgl.
AK-Nr. 231 ff.) und führte aus, aus diesen ergebe sich, dass sie in
dieser Zeit ihr Vermögen zum Lebensunterhalt verwendet habe und daher nicht von
einem Vermögensverzicht auszugehen sei. Zudem habe sie aus gesundheitlichen
Gründen von Oktober 2019 bis März 2023 in ein Heim eintreten müssen, dessen
Kosten von der Sozialhilfe übernommen worden seien. Diese Kosten müssten vom
Vermögen als Schulden in Abzug gebracht werden (AK-Nr. 201 f.). Die
Beschwerdegegnerin wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 ab
(AK-Nr. 80 f.), wobei sie dies erneut mit dem Vorliegen eines
Verzichtsvermögens begründete, welches sich auf CHF 326'261.00 belaufe und
in der Summe mit den anderen Vermögenswerten der Beschwerdeführerin zu einem
anrechenbaren Vermögen von CHF 327'761.55 und damit zu einem Überschreiten
der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 führe (AK-Nr. 80). Dagegen
erhoben die D.___ (nachfolgend: Sozialdienst) am 15. November 2023
Einsprache (AK-Nr. 54), welche die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2023 abwies (AK-Nr. 52 ff).
Im Einspracheentscheid reduzierte die Beschwerdegegnerin das Verzichtsvermögen
um die von der Sozialhilfebehörde beglichenen Auslagen für das Heim von CHF 189'086.05,
führte aber aus, die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 werde dennoch
weiterhin überschritten, weshalb kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe
(AK-Nr. 47 ff., Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Am 22. Januar 2024 lässt
die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2023
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit
folgenden Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):
1.
Der
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom
6. Dezember 2023 sei aufzuheben.
2.
a) Es sei der
Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV neu festzulegen. Dabei sei
insbesondere festzustellen, dass im Zeitpunkt der EL-Neuanmeldung vom
5. April 2023 kein Verzichtsvermögen vorlag und die Vermögensschwelle
nicht überschritten wurde.
b)
Eventualiter: die Beschwerdesache sei zur Neufestsetzung des Anspruchs auf
Ergänzungsleistung zur AHV/IV und zur Neuverfügung an die Ausgleichskasse
zurückzuweisen.
3.
Es sei eine
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4.
Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde.
Die Begründung weicht von derjenigen im Einspracheentscheid ab (A.S. 28
ff.).
2.3 Mit Verfügung vom 1. März 2024
wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt (A.S. 31).
2.4 Mit Replik vom 10. Mai 2024
führt die Beschwerdeführerin aus, die Rechtsprechung erlaube für vor dem 1. Januar
2022 verbrauchtes Vermögen keine Lebensführungskontrolle. Es werde an der
Beschwerde festgehalten (A.S. 40 f.).
2.5 Am 27. Mai 2024 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten (A.S. 43
ff).
2.6
2.6.1 Mit Verfügung vom 5. November
2025 wird die öffentliche Verhandlung auf den 11. Dezember 2025 angesetzt
(A.S. 48). Der Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt,
woraufhin diese telefonisch ihren Verzicht an der Teilnahme mitteilt.
2.6.2 Anlässlich der öffentlichen
Verhandlung vom 11. Dezember 2025 lässt die Beschwerdeführerin an den in
der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhalten. Ihr Vertreter gibt eine
ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S. 51 f.), welche der
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 zur Kenntnisnahme
zugestellt wird (A.S. 54). Im Übrigen wird für den Verlauf der Verhandlung
auf das Protokoll verwiesen (A.S 52 f.), das den Parteien ebenfalls
mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 54).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gegen die dem angefochtenen
Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
16.
Oktober 2023 hat einzig der Sozialdienst der Wohnsitzgemeinde der
Beschwerdeführerin Einsprache erhoben. Die Beschwerdeführerin war nicht Partei
im Einspracheverfahren. Aufgrund der Rechtsprechung zur Aktivlegimitation im
Sozialversicherungsverfahren (vgl. BGE 148 V 2 E. 5.3 = Pra 111
[2022] Nr. 38) ist sie aber in der vorliegenden Angelegenheit zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.2
1.2.1
Die Beschwerdegegnerin nimmt im
angefochtenen Einspracheentscheid Bezug auf ihren früheren Einspracheentscheid
vom 20. Juli 2018 (AK-Nr. 769 ff.) sowie denjenigen der
Ausgleichskasse des Kantons vom 27. März 2018 (AK-Nr. 107 ff.).
Sie führt sinngemäss aus, in beiden sei ein Verzichtsvermögen angerechnet
worden. Da sich seither an den Anspruchsvoraussetzungen und den
Leistungsbemessungsfaktoren nichts geändert habe, könne die Frage der
Anrechnung desselben Verzichtsvermögens im heutigen Zeitpunkt nicht erneut
aufgeworfen werden. Die Beschwerdegegnerin verweist diesbezüglich auf
BGE 136 V 369. In diesem Urteil hielt das Bundesgericht fest,
die Rechtskraft von Verfügungen und Einsprache- und Beschwerdeentscheiden über
Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherungen sei grundsätzlich zeitlich
unbeschränkt. Sie erfasse die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren
der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene
Sachverhalte betreffen. Die Anspruchsvoraussetzungen und
Leistungsbemessungsfaktoren könnten daher vorbehältlich einer prozessualen
Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids nicht bei jeder
neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden (BGE 136 V 369 E. 3.1.1).
1.2.2
Die vorstehend wiedergegebene
Argumentation übersieht, dass sich das erwähnte Urteil auf Rentenleistungen der
Invalidenversicherung bezieht. Die Ergänzungsleistungen sind demgegenüber als
Jahresleistungen konzipiert (vgl. den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters- , Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30], wonach die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen), was dazu führt, dass sie grundsätzlich
für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt
werden (BGE 128 V 39). Das Bundesgericht hat daher in dem von der
Beschwerdegegnerin zitierten Bundesgerichtsentscheid festgehalten, dass diese
Rechtsprechung für den Bereich der Ergänzungsleistungen aufgrund der
ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in diesem Bereich keine Anwendung finde
(BGE 136 V 369 E. 3.1.1). Die von der Beschwerdegegnerin
zitierte Rechtsprechung ist entsprechend nicht einschlägig. Entgegen dem
Vorgehen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid, sind die
Voraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen folglich aufgrund der
Konzeption derselben als Jahresleistungen unabhängig von der Rechtskraft vorhergehender
Entscheide für Ansprüche ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung neu zu überprüfen.
Es liegt hinsichtlich der Anrechnung eines Verzichtsvermögens ab dem Zeitpunkt
der Neuanmeldung keine res iudicata vor, die einer Beurteilung im vorliegenden
Verfahren entgegenstünde.
1.3
Die Sachurteilsvoraussetzungen
sind somit erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung
legitimiert, die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges
Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Strittig ist der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab April 2023. Zu prüfen ist in
diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin ihr bei der Ermittlung des
Vermögens Verzichtsvermögen anrechnen durfte und die Vermögensschwelle von
CHF 100'000.00 überschritten ist.
2.1
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das
Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von
sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
i. V. m. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 1 Abs. 1
ELG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der
Versicherten resp. der Parteien eingeschränkt (statt vieler Urteil des
Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2).
2.2
2.2.1
Am 1. Januar 2021 traten
grundlegende Änderungen des ELG und der dazugehörigen Verordnung (Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) in Kraft (EL-Reform).
2.2.2
Die Beschwerdeführerin ersuchte
im März 2023 um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen und die Beschwerdegegnerin
entschied mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 und am 6. Dezember 2023
schliesslich mittels dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid über
ihren Anspruch. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen,
wonach sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der
Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt, sind hier folglich die
Bestimmungen des ELG und der ELV in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung
anwendbar.
2.3
2.3.1
Nach Art. 9a Abs. 1 ELG
setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen
unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Die Vermögensschwelle liegt für
alleinstehende Personen bei CHF 100'000.00, für Ehepaare bei CHF 200'000.00
und für rentenberechtigte Waisen und für Kinder bei CHF 50'000.00.
Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die
in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und
an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des
Reinvermögens (Art. 9a Abs. 2 ELG).
2.3.2
Nach Art. 11a Abs. 2
ELG werden Vermögenswerte, Einnahmen und gesetzliche oder vertragliche Rechte,
auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung
verzichtet hat, als Einnahme angerechnet, als wäre darauf nie verzichtet
worden. Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des
Anspruchs auf eine Rente pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht
wurden, ohne dass ein wichtiger Grund (vgl. Art. 17d Abs. 3 ELV)
dafür vorliegt. Bei Vermögen bis CHF 100’000.00 liegt die Grenze bei
CHF 10'000.00 pro Jahr (sog. «übermässiger Vermögensverbrauch»,
Art. 11a Abs. 3 ELG). Vermögen, auf welches nach diesen gesetzlichen
Bestimmungen (Art. 11a
Abs. 2 – 4 ELG) verzichtet wurde,
gehört ebenfalls zum im Zusammenhang mit der Vermögens-schwelle beachtlichen
Reinvermögen (Art. 9a Abs. 3 ELG). Die Absätze 3 und 4 von Art. 11a ELG gelten allerdings
nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten den Änderungen des ELG vom 1. Januar
2021.
(EL-Reform) verbraucht worden ist (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 22. März 2019 [EL-Reform], Abs. 3) und sind deshalb vorliegend
nicht massgebend. In Bezug auf Art. 11a Abs. 2 ELG besteht hingegen
keine derartige Übergangsregelung. Diese Bestimmung gelangt daher zur
Anwendung, auch wenn ein Vermögensverzicht aus der Zeit vor dem 1. Januar
2021.
zur Diskussion steht. Inhaltlich unterscheidet sich die Bestimmung nicht
von der früheren, bis Ende 2020 bestehenden Rechtslage, so dass auch die zu
aArt. 11 Abs. 1 lit g ELG ergangene Rechtsprechung weiterhin wegleitend bleibt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2
und 4.2.5). Dies gilt auch für den Grundsatz, wonach für die Beurteilung eines
Vermögensverzichts abzuklären ist, was mit einem Vermögen, das früher vorhanden
war und jetzt fehlt, geschehen ist. Die leistungsansprechende Person trägt die
Beweislast dafür, dass das nicht mehr vorhandene Vermögen in Erfüllung einer
rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden
ist. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist
erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven
Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare
Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei
Beweislosigkeit wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches
Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 150 V 198
E. 7.2.3.4.2., 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch
das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024
E. 6.2). Im Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 hat das Bundesgericht
erkannt, im Sinne einer Beweiserleichterung sei in diesem Zusammenhang auch bereits
der Pauschalbetrag für den Lebensbedarf, der in der seit Anfang 2021 geltenden
Regelung vorgesehen ist (vgl. E. II. 2.3.3 hiernach), zu berücksichtigen,
soweit im betreffenden Jahr ein Vermögensverzicht zur Diskussion steht. Wenn
kein konkreter Nachweis einer Vermögensverwendung erbracht wird, gilt daher ein
der neuen Regelung vergleichbares Vorgehen auch bereits für die Jahre vor 2021.
Gegenstand der Prüfung ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht ein
übermässiger Vermögensverbrauch, sondern ein solcher, der entweder gar nicht
nachgewiesen ist oder für den keine Rechtspflicht und keine adäquate
Gegenleistung erstellt ist.
2.3.3
Entscheidend ist in solchen
Fällen, ob die EL-beziehende Person oder ihre in die Berechnung miteinbezogenen
Angehörigen über ein Einkommen verfügten, das höher oder tiefer als der
Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt einer alleinstehenden Person (Art. 10
Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) multipliziert mit einem Faktor gemäss Anhang 8
(Faktoren für die Bemessung des Lebensunterhaltes vor dem EL-Bezug) der
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) war (vgl. WEL
Rz. 3532.10 – 12 und Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom
17.
Mai 2022 E. 7.2). Für alleinstehende Personen, wie die
Beschwerdeführerin, beträgt dieser Faktor 3.2 (vgl. Anhang 8 der WEL). War das
Einkommen niedriger als das so ermittelte Produkt, ist das tatsächliche
Einkommen von diesem Betrag abzuziehen, wodurch sich das Einkommensdefizit
ergibt. Liegt ein Einkommensdefizit vor, ist davon auszugehen, dass ein zur
Deckung des Lebensbedarfs ungenügendes Einkommen vorlag und Vermögen in Höhe
des Einkommensdefizits zur Deckung des Lebensbedarfs aufgewendet werden musste.
Die Höhe des Vermögensverzichts ergibt sich sodann aus der Gegenüberstellung
des Vermögensrückgangs nach Abzug der belegten Auslagen und des tatsächlichen
Einkommensdefizits im jeweiligen Jahr. In Jahren, in denen das
Einkommensdefizit höher ist als der jeweilige Vermögensrückgang, diese
Differenz also negativ ausfällt, ist kein Vermögensverzicht anzurechnen. Ist
das Einkommensdefizit jedoch geringer als der jeweilige Vermögensrückgang, ist
die (positive) Differenz als Vermögensverzicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.1 und 7.5).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin
berechnete den zulässigen Vermögensverbrauch im Zeitraum zwischen dem 31.
Dezember 2006 und dem 31. Dezember 2017 im angefochtenen Entscheid entsprechend
den seit Anfang 2021 geltenden Bestimmungen von Art. 11a
Abs.
2.
– 4 ELG (vgl. Ziff. 2.2.7 des Einspracheentscheids vom
6.
Dezember 2023, A.S. 5) und ermittelte ein Reinvermögen von
CHF 137'174.95. Diese Berechnung ist mit Blick auf die obigen Ausführungen
nicht korrekt, da die neuen Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG nur auf Vermögen
anwendbar sind, das nach Inkrafttreten dieser neurechtlichen Bestimmungen
verbraucht wurde (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor). In der
Beschwerdeantwort nahm die Beschwerdegegnerin denn auch eine andere Berechnung
vor. Sie bezifferte die tatsächliche Vermögensabnahme von Ende 2006
(Vermögensstand CHF 778'833.00) bis Ende 2017 (Vermögensstand CHF
5'063.00) auf CHF 773'820.00. Den hinreichend nachgewiesenen, nicht als
Vermögensverzicht zu qualifizierenden Vermögensverbrauch (im Sinne E. II. 2.3.2
am Ende und II. 2.3.3) ermittelte sie, indem sie die Beträge für den
Lebensunterhalt nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG der
Jahre 2006 bis 2017 addierte, das Resultat mit dem Faktor 3.2 multiplizierte
(vgl. WEL Anhang 8) – was eine Summe von CHF 661'115.00 ergab – und davon
die Summe der in diesem Zeitraum erhaltenen IV-Renten (total
CHF 227'376.00) und Hilflosenentschädigungen (total CHF 60'398.00)
abzog, womit ein zulässiger Verbrauch von CHF 373'341.00, ein Verzicht von
CHF 400'479.00 resultierte. Nach Abzug der Amortisation von CHF 10'000.00
pro Jahr (erstmals per 1. Januar 2009) verblieb ein für die
Vermögensschwelle massgebendes Reinvermögen von CHF 250'479.00 per 1. Januar
2023.
und von CHF 240'479.00 per 1. Januar 2024 (vgl. Ziffer 5 der
Beschwerdeantwort [A.S. 29]).
3.2
Die Beschwerdeführerin lässt
einwenden, es bestünden hinreichende Nachweise dafür, dass der
Vermögensverbrauch keinen Verzicht dargestellt habe, sondern gegen adäquate
Gegenleistungen erfolgt sei. Sie habe in der fraglichen Zeit über ihre
Verhältnisse gelebt, was aber keinen Einfluss auf die Beurteilung des Anspruchs
auf Ergänzungsleistungen haben könne, da in diesem Zusammenhang (jedenfalls
nach der bis Ende 2020 gültig gewesenen Regelung, unter deren Geltungsdauer der
Vermögensverbrauch falle) keine «Lebensführungskontrolle» vorzunehmen sei.
Letzteres ist richtig, ändert aber nichts daran, dass die Person, die
Ergänzungsleistungen beansprucht, die objektive Beweislast dafür trägt, dass
einer Vermögensverwendung eine adäquate Gegenleistung gegenüberstand (vgl. E.
II. 2.3.2 hiervor). Der entsprechende Beweis gilt – in Anwendung der
altrechtlichen Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (vgl. E. II. 2.3.2
und 2.3.3 hiervor) – im Umfang des neurechtlichen Pauschalbetrags für den
Lebensbedarf auch ohne konkreten Nachweis als erbracht (vgl. E. II. 2.3.3
hiervor). Ausgaben, die diese Summe übersteigen, können demgegenüber nur dann
berücksichtigt werden, wenn ihr Grund (die Gegenleistung) erstens hinreichend
erstellt und zweitens nicht der Deckung des Lebensbedarfs zuzurechnen ist. Den
eingereichten Kontoauszügen der Bank G.___ für die Zeit von Januar 2006 bis Dezember
2016.
(vgl. AK-Nr.231 ff.) lassen sich keine ausserordentlich hohen
Einzelausgaben (etwa für die im Parteivortrag genannten mehrfachen Autokäufe;
vgl. in diesem Zusammenhang auch schon die seinerzeitige Einsprache vom 2.
Februar 2018, AK-Nr. 803 f.) entnehmen. Deutlich aus dem Rahmen fällt einzig
ein Barbezug von CHF 14'000.00 am 25. August 2014 (vgl. AK-Nr. 416),
dessen Verwendung jedoch nicht dokumentiert ist, so dass nicht von einer
hinreichend nachgewiesenen adäquaten Gegenleistung ausgegangen werden kann.
Alle anderen Belastungen bewegen sich im Rahmen einer «normalen» Lebensführung.
Auch die vereinzelten Überweisungen, welche auf Aufwendungen für Haustiere
schliessen lassen, überschreiten den Rahmen, der dem Lebensbedarf zuzurechnen
ist, nicht. Vor diesem Hintergrund kann ein konkreter Nachweis einer adäquaten
Gegenleistung für Ausgaben ausserhalb der Pauschale für den Lebensunterhalt
nicht als erbracht gelten.
3.3
Damit berechnet sich der zu
berücksichtigende, nicht als Verzicht zu qualifizierende Vermögensverbrauch in
erster Linie anhand der Pauschalbeträge, die sich aus dem mit dem Faktor 3.2
multiplizierten, das jeweilige Kalenderjahr betreffenden Betrag für den
Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG (respektive der Vorgängernorm)
ergeben (vgl. E. II. 3.2.2 und 3.2.3). Dies entspricht im Prinzip der
Berechnung, welche die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorgenommen
hat. Auch die Beschwerdeführerin liess im Parteivortrag den Standpunkt
vertreten, das Ausgangsvermögen von CHF 778'883.00 (Stand Ende 2006) sei
unter Berücksichtigung des vorstehend erwähnten jährlichen Pauschalbetrags zu
reduzieren. Sie verlangt jedoch, abweichend von der Berechnung in der
Beschwerdeantwort, die Berücksichtigung der Pauschale nicht nur für die Zeit
bis Ende 2017, sondern auch für die Folgejahre, und für die Dauer des
Heimaufenthalts die Berücksichtigung der Heimkosten (anstelle der Pauschale). Weiter
stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die
Hilflosenentschädigung als Einnahme berücksichtigt hat.
3.3.1
Bei der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung stellt die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 11
Abs. 3 lit. d ELG kein anrechenbares Einkommen dar (eine Ausnahme
gilt unter Umständen bei einem Heimaufenthalt, vgl. Art. 15b ELV; ein solcher
steht hier aber für die Zeit bis Ende 2017, in welcher der Vermögensverzicht
stattgefunden haben soll, nicht zur Diskussion). Sie dient nicht der
Bestreitung des Lebensunterhalts. Es erscheint daher als fraglich, ob es
rechtskonform ist, sie bei der Bemessung des Einkommens, welches dem
Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt gegenübergestellt wird, zu
berücksichtigen, auch wenn, wie hier, die konkrete Verwendung nicht
nachgewiesen ist. Die Frage kann allerdings, wie sich ergeben wird,
offenbleiben, da auch ohne die Anrechnung der Hilflosenentschädigung ein für
die Vermögensschwelle massgebendes Vermögen von über CHF 100'000.00 resultiert.
Festzuhalten ist immerhin, dass sich der zulässige Vermögensverbrauch bis
Dezember 2017 ohne Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung von
CHF 373'341.00 um CHF 60'398.00 auf CHF 433'739.00 erhöhen würde.
Dies hätte eine Verringerung des anzurechnenden Verzichtsvermögens auf CHF
190'479.00 per 1. Januar 2023 respektive CHF 180'479.00 per 1. Januar 2024 zur
Folge.
3.3.2
Die Beschwerdeführerin verlangt,
die Pauschale für den Lebensunterhalt sei auch in der Zeit ab Anfang 2018 als Vermögensminderung
anzurechnen. Laut den Ausführungen in der Beschwerdeantwort, welche sich auf
die entsprechenden Feststellungen aus dem Jahr 2018 stützen, belief sich das
vorhandene Vermögen Ende 2017 jedoch nur noch auf CHF 5'063.00. Dies wird
durch die Dokumente, welche bei der Erstanmeldung im Jahr 2018 beigezogen
wurden, und die daraus abgeleiteten Feststellungen gestützt (vgl. Aktennotiz
vom 13. Februar 2018, AK-Nr. 866 ff.; Bankbelege, 831 ff.;
Berechnungsblatt, AK-Nr. 781). Der im Einspracheentscheid der Ausgleichskasse
des Kantons C.___ vom 27. März 2018 genannte Betrag von CHF 45'906.00
bezieht sich dagegen auf Ende 2016 (vgl. AK-Nr. 816). Das Vermögen war
also bis Ende 2017 praktisch vollständig verbraucht. Ab diesem Zeitpunkt konnte
es nicht mehr durch zusätzliche Verzichte geschmälert werden. Die Anrechnung
der Pauschale beschränkt sich jedoch nach der Rechtsprechung auf den
Vermögensverbrauch bis zum Ende des Jahres, in dem eine erhebliche Reduktion
Dispositiv
des Vermögens stattgefunden hat. Die Regelung kann demnach nicht die Reduktion
eines Vermögensverzichts bewirken, der in früheren Jahren erfolgt ist. Daher
scheidet eine weitere Reduktion des Vermögensverzichts wegen nachgewiesener
Verwendung des noch vorhandenen Vermögens ab 2018 aus, da das Einkommensdefizit
notwendigerweise höher ist als der Vermögensrückgang. Stattdessen kann nur noch
die jährliche Amortisation um CHF 10'000.00 Berücksichtigung finden (vgl. das
zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.5;
E. II. 2.3.3 hiervor am Ende). Der diesbezüglichen Argumentation der
Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden. Der angefochtene Entscheid
– mit der modifizierten Begründung gemäss der Beschwerdeantwort – ist in diesem
Punkt korrekt.
3.3.3 Die Beschwerdeführerin weist
weiter darauf hin, dass sie sich vom 14. November 2019 bis 14. März
2023 in der Institution E.___, aufhielt. Die entsprechenden Kosten wurden durch
die Sozialhilfe getragen. Sie beliefen sich laut dem entsprechenden
Kontojournal (AK-Nr. 59 ff.; 204 ff.) und den darauf gestützten
Feststellungen im Einspracheentscheid auf CHF 189'086.05 (Differenz zwischen
Kosten und Einnahmen; vgl. Einspracheentscheid S. 5 Ziffer 2.2.7). Um
Ausgaben, welche die Beschwerdeführerin zu tragen hatte, handelt es sich dabei
nicht. Nach der Rechtsprechung verbietet sich die Anrechnung derartiger
Ausgaben, welche das Vermögen, wenn der Verzicht nicht stattgefunden hätte, in
der Folge vermindert hätten, weil damit die gesetzliche Regelung, welche eine
jährliche Amortisation um CHF 10'000.00 vorsieht, ausgehöhlt würde (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).
Auch ein Abzug der Heimkosten als auf dem Rohvermögen lastende Schulden scheidet
aus, denn die Rechtsprechung lässt die Berücksichtigung von Schulden vom
Verzichtsvermögen nicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom
23. Mai 2018 E. 6.2, in: SVR 2018 EL Nr. 17 S. 41; Carigiet/Koch,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz. 596). Der
Einspracheentscheid – mit der Begründung gemäss Beschwerdeantwort – ist auch in
diesem Punkt korrekt.
3.4 Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt, das für die Vermögensschwelle massgebende
Vermögen der Beschwerdeführerin habe unter Anrechnung des Vermögensverzichts
sowohl per 1. Januar 2023 als auch per 1. Januar 2024 die Schwelle von CHF 100'000.00
überschritten, was einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesse. Der
angefochtene Einspracheentscheid lässt sich im Ergebnis nicht beanstanden. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61
lit. g ATSG).
4.2.
4.2.1 Die
Beschwerdeführerin steht seit Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Beiordnung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann als
unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 31). Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der
Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung beträgt gemäss § 161 i. V. m.
§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) CHF 190.00. Bei
der Festlegung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass reine
Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das
Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von
Fristerstreckungsgesuchen etc. praxisgemäss als Kanzleiaufwand gilt, der im
Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten
ist. Fotokopien werden nach § 161 i. V. m. § 160 Abs. 5 GT mit CHF 0.50 pro Stück vergütet.
4.2.2 Rechtsanwalt Wyssmann macht in
den beiden Honorarnoten vom 27. Mai 2024 (A.S. 44) und
11. Dezember 2025 (A.S. 51) Aufwände im Umfang von total 18.21
Stunden (Std.) geltend. Die Beschwerde wurde am 22. Januar 2024 eingereicht
(A.S. 7). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege beginnt mit
Beschwerdeerhebung. Entsprechend sind die vor diesem Datum gemachten und nicht
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschwerde stehenden Aufwände (Positionen
vom 22. Dezember 2023 im Umfang von 0.91 Std.) als vorprozessuale Aufwände
nicht zu entschädigen. Rechtsanwalt Wyssmann hat in den von ihm eingereichten
Kostennoten diverse Aufwände für Korrespondenz mit dem Sozialdienst sowie F.___
aufgeführt (insgesamt Aufwände im Umfang von 0.93 Std.). Da sich kein
Zusammenhang dieser Korrespondenz mit der Vertretung der Beschwerdeführerin im
vorliegenden Verfahren ergibt, sind die entsprechenden Aufwände ebenfalls nicht
zu entschädigen. Als Kanzleiaufwand nicht zu vergüten sind sodann die Aufwände
im Zusammenhang mit dem Einreichen der Honorarnote (Position vom 27. Mai
2024 von 0.33 Std.), dem Einreichen der Fristerstreckungsgesuche (Positionen
vom 22. März 2024 und 29. April 2024 von je 0.33 Std.), das Telefonat
an die Kanzlei des Versicherungsgerichts vom 16. September 2025 (0.08 Std.) und
die Aufwände im Umfang von insgesamt 1.53 Std. (9 x 0.17 Std.)
für diverse Briefe an die Beschwerdeführerin («Brief an Klientin»), welche
chronologisch mit der Weiterleitung von Orientierungskopien der vor dem
Versicherungsgericht entstandenen Korrespondenz zusammenfallen. Rechtsanwalt
Wyssmann macht sodann einen Aufwand von 1 Std. geltend für die Verhandlung
vom 11. Dezember 2025. Diese dauerte effektiv nur 0.5 Std. (vgl.
A.S. 53), weshalb die Honorarnote um 0.5 Std. zu kürzen ist. Insgesamt
sind somit Aufwände im Umfang von 4.94 Std. nicht zu vergüten. Entsprechend
ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 13.27 Std., was einer Vergütung
von CHF 2'521.30 exkl. (13.27 Std. x CHF 190.00) bzw.
CHF 2'725.55 inkl. 8.1 % MwSt entspricht. Zudem resultiert ein
Nachzahlungsanspruch (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Stunde
gemäss Honorarvereinbarung [vgl. A.S. 46]) von CHF 860.70 inkl.
MwSt.
4.2.3 Rechtsanwalt Wyssmann macht in
beiden Kostennoten total Auslagen von CHF 321.70 netto geltend, davon CHF 22.00
für am 23. Januar 2024 angefallene Korrespondenz (Porto und Kopien) mit dem
Sozialdienst und F.___. Diese Kosten sind – ebenso wie der damit
zusammenhängende Arbeitsaufwand (vgl. E. II. 4.2.2 hiervor) – nicht
zu entschädigen. Da Kopien nach § 161 i. V. m. § 160 Abs. 5 GT lediglich mit CHF 0.50 vergütet werden können, sind die
restlichen für Kopien (insgesamt 52 Stück) geltend gemachten Auslagen von
CHF 52.00 auf CHF 26.00 zu reduzieren. Somit verbleibt ein zu
entschädigender Auslagenersatz von CHF 273.70 exkl. bzw. CHF 295.85
inkl. MwSt.
4.2.4 Insgesamt sind damit Aufwände und
Auslagen in Höhe von total CHF 3'021.40 inkl. 8.1 % MwSt zu vergüten.
Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO). Im Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenüber der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 860.70
inkl. MwSt.
4.3 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da
das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 3'021.40
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von CHF 860.70, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer