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Entscheid

VSBES.2024.121

berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente

23. Dezember 2025Deutsch59 min

Beschwerdegegnerin medizinische Akten ein und erteilte der Beschwerdeführerin am

Source so.ch

Urteil vom 23. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina

Arul

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente Verfügung vom 19. April 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1966 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 23. Mai 2022 (Eingang:

27. Mai 2022) unter Hinweis auf eine halbseitige Lähmung seit dem

Schlaganfall / Infarkt im Januar 2022 bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle

Beleg Nr. [IV-Nr.] 3).

2. Daraufhin holte die

Beschwerdegegnerin medizinische Akten ein und erteilte der Beschwerdeführerin am

19. Juli 2022 Kostengutsprache für einen Rollstuhl (IV-Nr. 17). Am

26. Juli 2022 erfolgte ein Intake-Gespräch (IV-Nr. 18). Nach dem

Einholen weiterer medizinischer Berichte (IV-Nrn. 21, 23) veranlasste die

Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___,

Facharzt Anästhesie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 18. April

2023 (IV-Nr. 26 S. 2 ff.), ein neurologisches Gutachten. Zu diesem,

am 12. August 2023 durch Dr. med. C.___, Neurologie FMH, erstatteten

Gutachten (IV-Nr. 36 S. 2 ff.), nahm Dr. med. B.___, RAD, am 25. September

2023 Stellung (IV-Nr. 30 S. 2 ff.). Anschliessend holte die

Beschwerdegegnerin bei der Abklärungsfachfrau D.___ den «Abklärungsbericht

Haushalt» vom 21. November 2023 (IV-Nr. 40) ein. Mit Vorbescheid vom

22. November 2023 (IV-Nr. 41 S. 2 ff.) wurde der

Beschwerdeführerin sodann die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt. Zu den

am 1. Dezember 2023 dagegen erhobenen Einwänden (IV-Nr. 42) liess die

Beschwerdegegnerin die Abklärungsfachfrau D.___ am 4. Januar 2024 Stellung

nehmen (IV-Nr. 44). Mit Verfügung vom 19. April 2024 hielt die Beschwerdegegnerin

aufgrund eines errechneten IV-Grades von gerundet 24 % am Vorbescheid fest

(Akten-Seite [A.S.] 1 f.).

3. Dagegen erhebt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) am 22. Mai bzw. 1. Juni 2024 fristgerecht

Beschwerde (A.S. 3, 6 f.). Sie beantragt sinngemäss die Zusprache einer

Invalidenrente, da sie mit der Berechnungsart der Beschwerdegegnerin nicht

einverstanden sei. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

ersucht.

4. Die Beschwerdegegnerin

schliesst im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2024 auf Abweisung

der Beschwerde (A.S. 10).

5. Mit prozessleitender Verfügung

vom 28. Juni 2024 (A.S. 13 f.) wird u.a. festgestellt, dass die

Beschwerdeführerin nun durch Rechtsanwältin Alina Arul, [...], vertreten werde.

6. Mit Verfügung vom 4. Juli

2024 (A.S. 30 f.) bewilligt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts

der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung sämtlicher Gerichtskosten und von der

Kostenvorschusspflicht) und bestellt Rechtsanwältin Alina Arul, [...], als unentgeltliche

Rechtsbeiständin.

7. Im Rahmen der Beschwerdeergänzung

bzw. Replik vom 19. August 2024 (A.S. 33 ff.) lässt die

Beschwerdeführerin folgende Verfahrens- und Beweisanträge sowie Rechtsbegehren

stellen:

Verfahrens- und Beweisanträge

1. Es sei eine öffentliche Verhandlung

gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

2. Es sei die Beschwerdeführerin als Partei

zu befragen.

3. Es seien folgende Zeugen zu befragen:

a) Frau D.___, Abklärungsfachfrau der

IV-Stelle Solothurn

b) Herr E.___ (Ehemann der

Beschwerdeführerin)

Rechtsbegehren

1. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine

Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades in noch zu bestimmender

Höhe zu entrichten.

3. Eventualiter

sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen.

4. Unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

8. Mit prozessleitender Verfügung

vom 16. September 2024 (A.S. 52 f.) wird festgestellt, dass die

Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet

habe.

9. Die durch die Vertreterin der

Beschwerdeführerin am 30. September 2024 eingereichte Kostennote

(A.S. 53 ff.) geht mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 (A.S. 56)

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

10.

10.1 Mit Verfügung vom 28. März

2025 (A.S. 57 f.) werden die Parteien zur Instruktionsverhandlung mit

Parteibefragung und Zeugeneinvernahme vom 7. Mai 2025 vorgeladen. Eine –

wie von der Beschwerdeführerin beantragt – Zeugenbefragung der Abklärungsfachfrau

D.___ wird abgewiesen.

10.2 Am 7. Mai 2025 findet eine

Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung der Beschwerdeführerin und Zeugeneinvernahme

von Herrn E.___, Ehemann der Beschwerdeführerin, statt (vgl. Protokoll,

A.S. 59 ff.). Die Parteien sind damit einverstanden, dass ihnen in Bezug

auf das noch zu erstellende Protokoll Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt

wird. Weitere Verfahrensschritte werden von Seiten der Parteien nicht

gewünscht. Damit verzichtet die Vertreterin der Beschwerdeführerin auf die

beantragte Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6

Ziff. 1 EMRK (vgl. E. I. 7 Verfahrens- und Beweisanträge Ziff. 1

hiervor). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reicht eine ergänzende

Kostennote ein.

10.3 Je eine Kopie des Protokolls der

Instruktionsverhandlung vom 7. Mai 2025 sowie der ergänzenden Kostennote

gehen mit Verfügung vom 14. Mai 2025 (A.S. 75 f.) zur

Kenntnisnahme an Parteien bzw. an die Beschwerdegegnerin. Den Parteien wird

Frist gesetzt, um allfällige Bemerkungen zum Protokoll einzureichen.

10.4 Mit Verfügung vom 12. Juni

2025 (A.S. 78) wird festgestellt, dass sich die Parteien innert Frist nicht

haben vernehmen lassen.

11. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung (hier: 19. April 2024) eingetreten ist (Ueli

Kieser / Matthias Kradolfer / Miriam Lendfers [Hrsg.],

Kommentar ATSG, 5. Auflage, Zürich, Genf 2024, Art. 61 ATSG N 90).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich,

die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1

S. 213 mit Hinweisen).

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Die

Arztperson gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell

wie möglich begründet. Schliesslich sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen

den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2

S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

3.

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Weiter

gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der

Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351

E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160).

4.

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

5.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. April 2024 (A.S. 1

ff.) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu

Recht abgewiesen hat. Mit der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2024

(A.S. 1 ff.) wurde auch der Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen verneint. Obschon in der Beschwerdeschrift vom 22. Mai

2024.

bzw. in den jeweiligen Ergänzungen vom 1. Juni 2024 und 19. August

2024.

(A.S. 3, 6 f., 33 ff.) die vollumfängliche Aufhebung der

Verfügung verlangt wird, bezieht sich die Beschwerdebegründung ausschliesslich

auf den Rentenanspruch. Die beruflichen Massnahmen werden nicht erwähnt. Es ist

deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diesen Aspekt der

Verfügung vom 19. August 2024 nicht angefochten hat.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2024 (A.S. 1 ff.)

aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das neurologische Gutachten von Dr.

med. C.___, Neurologie FMH, vom 12. August 2023 (IV-Nr. 36 S. 2

ff.). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

(S. 21):

Status nach akuter

cerebraler Ischämie im Mediastromgebiet links am 14. Januar 2022 und

16.

Januar 2022 mit / bei

-

Demarkierung eines

cerebralen Infarkts im Mediastromgebiet links

-

residueller leicht

bis mässiggradig ausgeprägter sensomotorischer Hemisymptomatik, etwas armbetont

rechts mit Ataxie und Einschränkung von Koordination und Feinmotorik vorwiegend

im Bereich des rechten Armes

-

residuellen leichten

neuropsychologischen Defiziten betreffend Gedächtnis, Aufmerksamkeit und

exekutiven Funktionen

-

cardiovaskuläre

Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Prä-Diabetes

Folgende Diagnosen seien ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit

Obstruktives

Schlafapnoesyndrom aktenanamnestisch

-

CPAP-Therapie

aktenanamnestisch

Calciumpyrophosphat-Arthropathie

aktenanamnestisch

Status nach Operation

eines Hallux valgus rechts 2011 anamnestisch

Oxycodon-Abhängigkeit

aktenanamnestisch

Varicosis cruris

anamnestisch

Allergie auf Mehlstaub

anamnestisch

Die angestammte Tätigkeit der

Beschwerdeführerin sei jene als Hausfrau und Mutter. Die Beschwerdeführerin

könne ganztägig anwesend sein und sei es de facto auch. Zudem könne sie ihre Zeit

mehr oder weniger frei einteilen und Pausen nach Bedarf einlegen. Die heutige

Arbeitsfähigkeit könne auf 60 % eingeschätzt werden.

Eine optimal angepasste Tätigkeit sei

körperlich leicht, erfolge vorwiegend im Sitzen oder Stehen, aber nicht lange.

Es seien nur kurze Gehstrecken erforderlich. Treppensteigen sei nur

ausnahmsweise erforderlich. Es seien nur wenig feinmotorische Tätigkeiten

notwendig und wenn doch, müsse ein stark erhöhter Zeitbedarf eingerechnet

werden. Sehr feinmotorische Tätigkeiten seien nicht erforderlich.

Schreibarbeiten von Hand oder an einem Computer seien nur ausnahmsweise und

kurz erforderlich. Die Anforderungen an Gedächtnis, Aufmerksamkeit und

Konzentration seien gering, höchstens, aber nicht länger im

Durchschnittsbereich. Die Tätigkeit umfasse vorwiegend einfache

Routinearbeiten. Erheblich vermehrte Pausen seien gewährt, am besten sei eine freie

Zeiteinteilung. In einer solchen Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin in einem

vollen Pensum, entsprechend circa 40 Stunden pro Woche, anwesend sein. Die

Leistungsfähigkeit sei dabei vorwiegend durch den generell erhöhten Zeitaufwand

und die vermehrten Pausen eingeschränkt und könne auf etwa 75 %

eingeschätzt werden. Damit könne die Arbeitsfähigkeit auf 75 % geschätzt

werden.

Im zeitlichen Verlauf könne davon

ausgegangen werden, dass bis etwa neun Monate nach dem Akutereignis im Januar 2022

keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe (auch im Haushalt sei die

Beschwerdeführerin nicht verwertbar arbeitsfähig gewesen). Seither sei eine langsame

und mehr oder weniger kontinuierliche Steigerung bis auf etwa 40 % bis Ende

2022.

und anschliessend bis zum Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung auf die

heutigen Werte erfolgt (S. 24 f.).

6.1

Nachfolgend ist der Beweiswert des

neurologischen Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 12. August 2023

(IV-Nr. 36 S. 2 ff.) zu prüfen:

Das Gutachten stammt von einem

unabhängigen Facharzt auf dem medizinischen Fachgebiet der Neurologie. Damit

ist Dr. med. C.___ fachlich qualifiziert, die gesundheitliche Situation und die

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht zu

beurteilen. Weiter hat der neurologische Experte die Beschwerdeführerin u.a. zu

ihren subjektiven Beschwerden und Lebensumständen befragt (S. 9 ff.), die

Befunde erhoben (S. 15) und die wesentlichen Akten unter dem Titel

«Aktenauszug» zur Kenntnis genommen (S. 4 ff.). Auf das Erheben von

Zusatzbefunden wurde bewusst verzichtet (S. 16). Auf dieser Grundlage

befasste sich der neurologische Experte mit dem Gesundheitszustand, den

gesundheitlichen Einschränkungen und der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin (S. 21 ff.). Unter dem Titel «medizinische und versicherungsmedizinische

Beurteilung» gelangte der neurologische Experte sodann zu einer Einschätzung

aus dem medizinischen Fachgebiet der Neurologie, welche vor dem Hintergrund der

objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist: So vermag gestützt auf die sich

bei der Untersuchung als etwas schwierig gestalteten anamnestischen Erhebungen einzuleuchten,

dass die Beschwerdeführerin als zwar an und für sich kooperativ, aber auch

passiv, irgendwie resigniert, wortkarg und sehr zurückhaltend beschrieben

worden ist. Fragen seien oft nicht konkret beantwortet worden (S. 18 f.).

So habe die Beschwerdeführerin bspw. auf die gutachterliche Frage, warum sie

die Lehre als Bäckerin / Konditorin ohne Diplom abgeschlossen habe, nicht

geantwortet, sondern lediglich mit den Schultern gezuckt (S. 12). Ein

ähnliches Verhalten stellte der Gutachter sodann auch in Bezug auf die sich in

den Akten unterschiedlich präsentierenden Angaben – bspw. zur Gehfähigkeit im

Verlauf – fest (S. 14). So habe die Beschwerdeführerin auch hier lediglich

mit den Schultern gezuckt und auf Nachfrage des Gutachters angeben, es sei

ihrer Erinnerung nach so, wie sie es gesagt habe. Gemäss Einschätzung des

Gutachters könne dieses Verhalten nicht auf eine Nervosität anlässlich der

Begutachtungssituation zurückgeführt werden. So sei nämlich zu keiner Zeit eine

Nervosität bemerkbar gewesen (S. 15). Im Weiteren hielt der Gutachter

fest, es hätten aus rein klinischer Sicht keine eigentlichen

neuropsychologischen Defizite festgestellt werden können. Auch diese

Beurteilung überzeugt. So wurde im Rahmen der Untersuchungsbefunde

festgehalten, die Vigilanz sei durchgehend stabil und unauffällig gewesen und es

seien weder klinisch fassbare kognitive Defizite noch Wortfindungsstörungen zu

verzeichnen gewesen, wobei bezüglich Letzteren keine detaillierte Untersuchung

erfolgt sei (S. 15). Der Verzicht auf eine entsprechende Abklärung ist nicht

zu beanstanden, da es gemäss dem neurologischen Experten während den

anamnestischen Erhebungen keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Störung gegeben

habe (S. 15). Nach Ansicht des neurologischen Experten sei jedoch der

Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin zu einer Verdeutlichung neige.

Diese Einschätzung ist plausibel, da der Gutachter in diesem Zusammenhang

darauf hinweist, dass zwar die geklagten Symptome und Funktionseinbussen

prinzipiell qualitativ konsistent sowie plausibel und die

Untersuchungsergebnisse auch valide seien. Aber die Beschwerdeführerin

schildere den Heilungsverlauf bzw. das Ausmass der Erholung im zeitlichen

Verlauf gegenüber den Akten negativer und auch von der Beschwerdeführerin geschilderte

Ausmass der heutigen Einschränkungen, lasse sich aufgrund der objektiven

Befunde nicht vollständig nachvollziehen (S. 20 f.). Diesen

gutachterlichen Ausführungen kann gefolgt werden: So hat die Beschwerdeführerin

im Rahmen der Exploration u.a. angegeben, es sei ihr heute absolut nicht

möglich, irgendeine Arbeit zu machen, auch nicht ganz wenig (S. 14). Diese

Selbsteinschätzung wird durch die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin betreffend

den Tagesablauf bereits etwas entkräftet. So habe die Beschwerdeführerin u.a. angegeben,

sie mache dem Sohn am Morgen in Znüni parat, gehe einkaufen, bereite mit Hilfe

des Ehemannes ein Mittagessen vor, gehe zu Therapien, gebe dem Sohn ein Zvieri,

mache ein Heimprogramm, sehe fern und knüpfe als Hobby Armbänder (S. 14). Aufgrund

dieser Angaben kann nicht auf eine komplette Passivität der Beschwerdeführerin geschlossen

werden. Es scheinen der Beschwerdeführerin im Alltag gewisse Aktivitäten

möglich und zumutbar zu sein. Dies wird auch durch die gutachterlich

festgestellten Untersuchungsbefunde gestützt. So hielt der neurologische

Experte u.a. fest, es gebe eine motorisch leichte, distal betonte Parese im

Bereich der rechten oberen und unteren Extremität, etwas armbetont, Ataxie,

Koordinationsstörungen und eingeschränkte Feinmotorik rechts, überwiegend im

Bereich der oberen Extremität. Der Stand sei unsicher, der Gang langsam, rechts

hinkend, es gebe eine verminderte Mitbewegung des rechten Armes, der Strichgang

sei sehr unsicher, der Blindstrichgang nicht möglich, der Einbeinstand

vorwiegend rechts und der Fussspitzenstand sowie der Fersengang rechts seien nicht

möglich. Gestützt auf diese Befunde lässt sich die Beurteilung der

Beschwerdeführerin selbst, wonach sie generell keiner Arbeitstätigkeit mehr

nachgehen könne, ebenfalls nicht nachvollziehen. Dies insbesondere auch deshalb,

weil der gutachterliche Experte die festgestellten gesundheitlichen

Einschränkungen bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten

Tätigkeit in umfassender Weise berücksichtigt hat (S. 24) und die

Arbeitsfähigkeit in Anbetracht dieser Einschränkungen dennoch auf 75 % beziffert.

Damit erweist sich das neurologische

Gutachten als beweiswertig.

6.2

Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

die übrigen medizinischen Akten den grundsätzlichen Beweiswert des

neurologischen Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 12. August 2023 allenfalls

zu schmälern vermögen:

6.2.1

Die durch Dr. med. C.___

ausgewiesene Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – der «Status

nach akuter cerebraler Ischämie im Mediastromgebiet links am 14. Januar

2022.

und 16. Januar 2022» (IV-Nr. 36 S. 21) – wird durch die

übrigen medizinischen Akten gestützt: So lässt sich bereits dem

Austrittsbericht des Spitals F.___, Neurozentrum, Klinik für Neurologie, vom

15.

Januar 2022 (IV-Nr. 29 S. 2 ff.) betreffend die notfallmässige

Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 14. bis 28. Januar 2022

entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2022 um 18.00 Uhr

plötzlich eine Hemiparese rechts mit hängendem Mundwinkel links aufgetreten sei.

Bei der Ankunft im Spital habe eine distale armbetonte Parese rechts mit

Pronation und diskretem Absinken im AHV [Arm-Halte-Versuch] rechts sowie Ataxie

im FnV [Finger-Nase-Versuch] rechts und im KHV [Knie-Hacken-Versuch] beidseits

bestanden. Am 16. Januar 2022 habe die Beschwerdeführerin sodann eine

Hemiplegie rechts entwickelt. Da das durchgeführte CTA mit Perfusion keinen

Hinweis auf einen Verschluss oder Blutung ergeben habe, seien diesbezüglich

keine Massnahmen eingeleitet worden. Dem Austrittsbericht ist ferner zu

entnehmen, dass die Ätiologie des Ereignisses trotz umfangreicher zusätzlicher

Diagnostik derzeit offenbleiben müsse, wobei ein kardioembolisches Ereignis bei

erhöhtem Risiko für Vorhofflimmern am wahrscheinlichsten sei. Die empfohlene

Suche nach dem Vorhofflimmern wurde anschliessend während der Rehabilitation

vom 28. Januar bis 21. April 2022 in der Klinik G.___ fortgesetzt (vgl.

definitiver Austrittsbericht vom 25. April 2022, IV-Nr. 8 S. 2

ff.). Es wurde in diesem Zusammenhang ein 7-Tage-EKG durchgeführt, das indes keinen

Nachweis auf ein Vorhofflimmern ergab, jedoch auf eine leichte Extrasystolie. Aus

dem Austrittsbericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin beim Eintritt

über eine Besserung der Symptomatik im Verlauf berichtet habe und aktuell eine

Arm- und distal-betonte Hemiparese noch im Vordergrund der Beschwerden stünden.

Im Weiteren wurde festgehalten, dass in der neuropsychologischen Untersuchung

die Ergebnisse insgesamt auf eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische

Funktionsstörung hinweisen würden, wobei Gedächtnis- und

Aufmerksamkeitsdefizite im Vordergrund stünden. Daraufhin wurde am

10.

Juni 2022 im Spital F.___ eine neuropsychologische Untersuchung

durchgeführt (IV-Nr. 23 S. 10 ff.) und eine «leichte

neuropsychologische Störung (Frei et al., 2016) mit Betroffenheit einzelner

mnestischer und attentionaler-exekutiver Funktionsbereiche, ätiologisch als

Folge der vaskulären Ereignisse (Mild Neurovascular Disorder [DSM-5 G31.84])»

diagnostiziert. Es wurde diesbezüglich weiter festgehalten, dass bei einer

leichten neuropsychologischen Störung von einer Arbeitsunfähigkeit von 10 bis

30.

% auszugehen sei. Für die Beschwerdeführerin geeignete Tätigkeiten

seien Aufgaben in einem bekannten Umfeld mit hohem Mass an Routine und tiefen

sprachlichen Anforderungen. Diesbezüglich hielt der neurologische Gutachter

fest, es seien rein klinisch keine eigentlichen neuropsychologischen Defizite

feststellbar. Eine detaillierte Untersuchung sei indes nicht erfolgt

(IV-Nr. 36 S. 19). Diese Einschätzungen vermögen zu überzeugen, da

gemäss den vorliegenden medizinischen Akten seit der neuropsychologischen

Untersuchung vom 10. Juni 2022 mit festgestellter leichter

neuropsychologischer Störung keine weiteren neuropsychologischen Abklärungen bzw.

entsprechende Therapiemassnahmen durchgeführt worden sind. Der Gutachter Dr.

med. C.___ hat die «residuellen leichten neuropsychologischen Defizite

betreffend Gedächtnis, Aufmerksamkeit und exekutiven Funktionen» unter die

Hauptdiagnose «Status nach akuter cerebraler Ischämie im Mediastromgebiet links

am 14. Januar 2022 und 16. Januar 2022» subsumiert. Damit wird dieser

gesundheitlichen Einschränkung der Beschwerdeführerin in angemessener Weise Rechnung

getragen. Im Rahmen der cerebrovaskulären Sprechstunde vom 24. Juni 2022

im Spital F.___ (IV-Nr. 28 S. 2 ff.) wurde ebenfalls von einem

insgesamt positiven Krankheitsverlauf gesprochen. So habe sich im neurovaskulären

Ultraschall im Vergleich zur Voruntersuchung vom 18. Januar 2022 eine

Normoperfusion beider Arteriae Cerebri Media im Seitenvergleich gezeigt, was

auf eine Befundbesserung hindeute. Der positive Verlauf zeigte sich sodann auch

bei der Befundbesprechung vom 26. August 2022 im Spital F.___ (IV-Nr. 21

S. 6 ff.), wo sich die Beschwerdeführerin beschwerdefrei vorgestellt

habe. Es hätten sich im neurologischen Untersuchungsbefund denn auch keine

neuen Aspekte gezeigt und die bisher durchgeführten Langzeit-EKGs hätten kein

Vorhofflimmern, aber eine atriale Tachykardie über drei Schläge bis 102 / min.

ergeben. Es werde daher mit der Beschwerdeführerin die Einlage eines

Event-Recorders vereinbart. Den positiven Verlauf beschrieb sodann auch der behandelnde

Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine

Innere Medizin, in seinem Arztbericht vom 26. August 2022 (IV-Nr. 21

S. 1 ff.). So ging er von einer «Besserung der neurologischen Defizite im

Verlauf» aus. Dennoch hielt er fest, dass bei der Beschwerdeführerin motorische

Einschränkungen der rechten Körperseite bestünden. Entsprechende Einschätzungen

lasse sich auch dem neurologischen Gutachten von Dr. med. C.___ entnehmen. So

hielt er fest, es sei motorisch eine leichte, distal betonte Parese im Bereich

der rechten oberen und unteren Extremität festzustellen, etwas armbetont,

Ataxie, Koordinationsstörungen und eingeschränkte Feinmotorik rechts überwiegend

im Bereich der oberen Extremität (IV-Nr. 36 S. 19).

Insgesamt wird die durch Dr. med. C.___

festgestellte Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Status nach

akuter cerebraler Ischämie im Mediastromgebiet links am 14. Januar 2022

und 16. Januar 2022) durch die übrigen medizinischen Akten gestützt. Es

ist zudem diesbezüglich ein positiver Verlauf erkennbar.

6.2.2

Wie nachfolgend darzulegen ist,

werden auch die weiteren, von Dr. med. C.___ festgestellten Diagnosen

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit durch die vorliegenden medizinischen

Berichte gestützt.

So wurde das durch den neurologischen

Gutachter ausgewiesene «obstruktive Schlafapnoesyndrom aktenanamnestisch»

(IV-Nr. 36 S. 21) bereits im Austrittsbericht des Spitals F.___ vom

15.

Januar 2022 (IV-Nr. 29 S. 2 ff.) als Nebendiagnose ausgewiesen.

Damals wurde aufgrund der im Rahmen der Hospitalisation durchgeführten

respiratorischen Polygraphie vom 19. Januar 2022 ein «schwergradiges

obstruktives Schlafapnoe (DD -syndrom), Erstdiagnose 19. Januar 2022»

diagnostiziert und festgehalten, dass dieses mit einer CPAP-Therapie angegangen

werden könne. Entsprechenden Ausführungen finden sich sodann auch im Bericht

der Klinik G.___ vom 25. April 2022 (IV-Nr. 8 S. 2 ff.). Unter

diesen Umständen vermag einzuleuchten, dass das Schlafapnoe-Syndrom gemäss Einschätzung

von Dr. med. C.___ in der Regel gut behandelt werden könne

(Maskenbeatmung) und diesem daher kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukomme

(IV-Nr. 36 S. 19). Den vorliegenden Akten ist diesbezüglich zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2022 mit einer

Schlafapnoe-Maske behandelt worden sei und damit gut habe schlafen können (vgl.

Intake-Gespräch vom 26. Juli 2022, IV-Nr. 18 S. 2).

Ähnlich verhält es sich auch in Bezug

auf die weiteren von Dr. med. C.___ ausgewiesenen Diagnosen ohne Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit, die als «aktenanamnestisch» bezeichnet werden: Calciumpyrophosphat-Arthropathie;

Status nach der Operation eines Hallux valgus rechts 2011; Varicosis cruris; Allergie

auf Mehlstaub. Diese Diagnosestellungen sind in den vorliegenden medizinischen

Akten ausgewiesen und somit nachvollziehbar. So wurde die «Kalziumpyrophosphatarthropathie»

im Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 15. Januar 2022 (IV-Nr. 29)

diagnostiziert. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass aktuell eine

Kalziumpyrophosphatarthritis des rechten Handgelenkes bestehe und eine komplikationslose

Infiltration erfolgte, die bei Bedarf wiederholt werden könne. In den zeitlich

später verfassten Berichten der Klink G.___ vom 25. April 2022 und des

Spitals F.___ vom 26. August 2022 (IV-Nrn. 28 S. 2 ff., 21 S. 6 ff.)

finden sich sodann ähnliche Angaben.

6.3

Insgesamt ist festzuhalten, dass

die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert des neurologischen Gutachtens

von Dr. med. C.___ vom 12. August 2023 nicht zu schmälern vermögen,

sondern dieses vielmehr stützten.

6.4

Nachfolgend ist auf die

Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend das neurologische Gutachten vom

12.

August 2023 einzugehen und zu prüfen, ob der Beweiswert des Gutachtens

hierdurch allenfalls vermindert wird:

6.4.1

Die Beschwerdeführerin lässt

vorbringen, sie habe auch Schwierigkeiten mit der rechten Hand (A.S. 39).

So könne sie nicht mehr richtig schreiben und auch Essen gehe nicht mehr. Dies

sei beim von Dr. med. C.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil indes mit keiner

Silbe erwähnt worden. So habe er ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nur

wenig feinmotorische Tätigkeiten machen könne und wenn doch, müsse mit einem

stark erhöhten Zeitbedarf gerechnet werden. Dies stelle indes eine klare

Untertreibung dar. Die Beschwerdeführerin könne mit der rechten Hand praktisch

nichts mehr machen, was auch feinmotorische Tätigkeiten betreffe. Diesbezüglich

lässt sich dem neurologischen Gutachten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

im Rahmen der gutachterlichen Exploration zwar angegeben habe, im rechten Arm –

v.a. in der rechten Hand – weniger Kraft zu haben und nur noch schlecht schreiben

zu können. Es handle sich dabei eher um ein «Krakeln». Das Essen sei auch

schwierig geworden. Da die Koordination nicht mehr richtig stimme, schütte sie

auch Getränke aus und zittere. Beim Essen müsse sie mit der linken Hand helfen

und Schneiden könne sie nur noch mit der linken Hand (IV-Nr. 36 S. 10

f.). Damit werden die Vorbringen der Beschwerdeführerin zwar gestützt. Das von

der Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Exploration angegebene

Hobby – das Knüpfen von Armbändern (S. 14) – ist jedoch schwerlich mit

diesen Einschränkungen vereinbar. Es ist davon auszugehen, dass das Knüpfen von

Armbändern den Einsatz beider Hände erfordert und durchaus mit gewissen kontrollierten

und präzisen Bewegungsabläufen einhergeht. Unter diesen Umständen und gestützt

auf die gutachterliche Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin zu einer

Verdeutlichung neige (vgl. E. II. 6.1 hiervor), überzeugt die von Dr. med. C.___

im Rahmen des formulierten Zumutbarkeitsprofils betreffend die Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit festgehaltene Einschätzung, wonach «nur wenige»

feinmotorische Tätigkeiten notwendig seien und diese mit einem stark erhöhten

Zeitbedarf einhergehen würden (IV-Nr. 36 S. 24). Der Beweiswert des

neurologischen Gutachtens wird somit durch dieses Vorbringen der

Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.

6.4.2

Die Beschwerdeführerin stellt

sich im Weiteren auf den Standpunkt (A.S. 39), sie leide sehr stark unter

Schmerzen nach dem Schlaganfall und sei in ihrer Gehfähigkeit sehr

eingeschränkt. Daher sei absolut unverständlich, dass sie durch Dr. med. C.___

in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig geschätzt werde. Dazu

ist festzuhalten, dass im Rahmen der gutachterlichen Einschätzung zur

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit u.a. festgehalten wurde, dass

eine optimal angepasste Tätigkeit körperlich leicht sei, vorwiegend im Sitzen

oder Stehen erfolge, aber nicht lange, und nur kurze Gehstrecken erforderlich

seien. Treppensteigen sei nur ausnahmsweise erforderlich (IV-Nr. 36

S. 24). Somit wurden vom neurologischen Gutachter die entsprechenden Einschränkungen

der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Gehfähigkeit durchaus mitberücksichtigt.

Auch den von der Beschwerdeführerin bei der gutachterlichen Exploration

beklagten Schmerzen in der rechten Schulter sowie beim Gehen im Bereich des

Fussristes (IV-Nr. 36 S. 10), wurde bei der Formulierung des

Zumutbarkeitsprofils angemessen Rechnung getragen, indem eine «körperlich

leichte Tätigkeit» als optimal angepasst erachtet wurde, die mit «erheblich

vermehrten Pausen» und «am besten freier Zeiteinteilung» einherginge. Der

Beweiswert des neurologischen Gutachtens wird durch dieses Vorbringen somit nicht

erschüttert.

6.4.3

Es ist auf das weitere Vorbringen

der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach Dr. med. C.___ wohl selbst davon

ausgegangen sei, dass sie ausser Haus zu 100 % arbeitsunfähig sei (A.S. 40).

So sei er zum Schluss gekommen, dass die Selbsteinschätzung der

Beschwerdeführerin, ausser Haus nicht mehr verwertbar arbeiten zu können, für

den 1. Arbeitsmarkt plausibel sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich

die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt verwerten kann, oder ob sie auf einen geschützten Arbeitsplatz im

Sinne des zweiten Arbeitsmarktes angewiesen ist, nicht (allein) medizinisch

beantworten lässt. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich materiell mit

der fehlenden Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit argumentiert, handelt es sich

um eine rechtliche Frage, welche nicht von den Medizinern zu beantworten ist

(vgl. zur Aufgabenverteilung zwischen Rechtsanwender und Arztperson im Allgemeinen

BGE 140 V 193; Urteile des Bundesgerichts 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018

E. 2.2, 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 3.3). Entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin kann somit bei der Frage nach der Verwertbarkeit

Arbeitsfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht auf die Einschätzung bzw.

Beurteilung des medizinischen Experten / Gutachters abgestellt werden. Folglich

vermag die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen nicht durchzudringen. Auf

die Frage der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird

sodann unter E. II. 9 eingegangen.

6.4.4

Insgesamt vermögen die Vorbringen

der Beschwerdeführerin vom 19. August 2024 den Beweiswert des neurologischen

Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 12. August 2023 nicht zu schmälern.

Diesem kommt folglich der volle Beweiswert zu. Es ist somit nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 19. April

2024.

(A.S. 1 ff.) aus medizinischer Sicht auf dieses abgestellt hat. In

diesem Sinn hielt auch bereits Dr. med. B.___, RAD, in seiner Stellungnahme vom

25.

September 2023 (IV-Nr. 39 S. 2 ff.) fest, es könne für die

Beurteilung des Leistungsanspruchs auf das Gutachten abgestützt werden.

7.

Nachfolgend ist auf die

Statusfrage einzugehen und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der

in der Verfügung vom 19. April 2024 vorgenommenen Berechnung des

Invaliditätsgrades zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin

bei voller Gesundheit keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde,

sondern zu 100 % im Haushalt tätig wäre (A.S. 1). Die

Beschwerdeführerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, sie wäre im

Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig, weshalb die Beschwerdegegnerin zur

Invaliditätsbemessung die falsche Methode angewendet habe (A.S. 10 f.).

7.1

Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als

ganztägig, zeitweilig oder gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt

sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine

gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,

welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall

zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch

erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die

persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie

allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289

E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der

versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen

(BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit Hinweis). Massgebend sind

die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung – hier:

19.

April 2024 – entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE

141.

V 15 E. 3.1

S. 20). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Beweisanforderungen nicht (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f., 130 V 393 E. 3.3

S. 396, 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen). Dies erfordert

zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische

Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei

ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in

aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts

9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.2 mit Hinweisen).

7.2

Den vorliegenden Akten lässt

sich in Bezug auf die streitige Statusfrage Folgendes entnehmen:

7.2.1

Aufgrund der schlechten

gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin erfolgte das Intake-Gespräch

vom 27. Mai 2022 telefonisch (IV-Nr. 18 S. 4). Die

Beschwerdeführerin habe dabei angegeben, seit 2008 nicht mehr erwerbstätig und

seither als Mutter und Hausfrau tätig zu sein. Sie habe die obligatorischen

Schulen besucht und die Lehre als Bäckerin wegen einer Mehlallergie aufgegeben.

Ohne Gesundheitsschaden würde sie im Haushalt arbeiten. Sie sei seit 14. Januar

2022.

bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführerin gehe

es gemäss ihren eigenen Aussagen nicht gut. Die gesamte Situation sei

anstrengend. Seit dem Schlaganfall sei alles sehr schwer geworden. Sie habe vor

dem Schlaganfall keinerlei gesundheitliche Einschränkungen gehabt. Mittlerweile

brauche sie bei sehr vielen Verrichtungen die Unterstützung ihres Mannes. Auf

Grund der Einschränkungen mit der rechten Hand, brauche sie Hilfe bei den

Toilettengängen und der Körperpflege. Eine Unterstützung durch die Spitex sei

wegen Kapazitätsmangel im Moment nicht möglich. Der Ehemann der

Beschwerdeführerin sei nicht arbeitstätig und selbst (Zitat Beschwerdeführerin)

«gesundheitlich stark eingeschränkt» so, dass er die Beschwerdeführerin (nicht)

unterstützen könne. Auch bei den Hausarbeiten könne die Beschwerdeführerin

gemäss ihren eigenen Aussagen nur minimal mithelfen. Ebenfalls Probleme bereite

das rechte Bein. Die Beschwerdeführerin sei beim Laufen stark eingeschränkt.

Sie könne zuhause mit einem Stock laufen, brauche aber, sobald sie nach

draussen gehe, einen Rollator oder Rollstuhl. Zwischenzeitlich habe sie eine

Haushalthilfe bekommen. Diese komme drei Stunden pro Woche. Die Haushaltshilfe

komme erst seit Kurzem. Davor sei der Haushalt ein bisschen liegen geblieben. Der

Mann und die Kinder hätten gemacht, was sie gekonnt hätten. Die

Beschwerdeführerin könne selbst nicht wirklich viel machen. Insgesamt müsse es einfach

reichen – sage sie. Sie könne mit der Hilfe von Zoldorm und einer

Schlafapnoe-Maske – die sie vor etwa drei Wochen erhalten habe – gut schlafen.

Sie habe sich an die Maske gewöhnt und könne mittlerweile durchschlafen. Die

Beschwerdeführerin sei verheiratet und habe zwei Kinder (Jg. 2007, 2010). Sie

lebten zusammen in einer Mietwohnung. Der Haushalt könne mit Hilfe der Familie

und einer Haushaltshilfe erledigt werden.

Ein soziales Umfeld in Form von Freunden

und Kollegen sei vorhanden. Diese seien aber eher weit weg, im Kanton [...].

Unternehmungen mit der Familie fänden zwischendurch mal statt. Zu den Hobbies

gehörten zeichnen und malen. Dies gehe aber aufgrund der Einschränkungen nicht

mehr.

Die Beschwerdeführerin wäre – auch ohne

die gesundheitlichen Einschränkungen – ausschliesslich im eigenen Haushalt als

Hausfrau und Mutter tätig.

7.2.2

Gemäss dem «Auszug aus dem

individuellen Konto» vom 3. Juni 2022 (IV-Nr. 9 S. 3 ff.)

war die Beschwerdeführerin von Januar 1984 bis April 1985 bei der Firma I.___, [...],

von Juli bis Oktober 1985 bei der Firma J.___, [...], von Januar bis Dezember

1986.

bei der Firma K.___, [...], und von März bis Mai 1986 in der Firma L.___, [...],

tätig. Von März bis April 1987 arbeitete die Beschwerdeführerin sodann bei der

Firma M.___, [...], und von Dezember 1987 bis September 1998 bei der Firma N.___,

[...]. Von Juni bis November 1987 bezog sie eine Arbeitslosenentschädigung. Von

Oktober 1988 bis Juni 1991 war die Beschwerdeführerin bei der Firma O.___ AG, [...],

angestellt und von Juli 1991 bis Januar 1997 bei der Firma P.___. Daraufhin war

sie von Februar 1997 bis November 1998 bei der Firma Q.___ AG tätig.

Anschliessend bezog sie im Dezember 1998 eine Arbeitslosenentschädigung und war

von Januar 1999 bis Oktober 2008 bei der Firma S.___, [...], angestellt. Von

März 2009 bis März 2010 bezog die Beschwerdeführerin erneut eine Arbeitslosenentschädigung

und von März bis Juni 2010 eine Erwerbsausfall-Entschädigung. Daraufhin wurden

der Beschwerdeführerin von Juni 2010 bis August 2010 erneut Arbeitslosengelder

ausgerichtet. Von Januar 2011 bis Dezember 2011 war die Beschwerdeführerin dann

nicht mehr erwerbstätig.

7.2.3

Im Rahmen der neurologischen Begutachtung

vom 12. August 2023 (IV-Nr. 36) hielt Dr. med. C.___ fest, die

Beschwerdeführerin habe neun Jahre die Primarschule in [...] und dann die Oberstufe

in [...] besucht. Die 1982 begonnene Lehre als Bäckerin / Konditorin habe

sie nicht mit einem Diplom abschliessen können, da sie unter einer

Mehlstauballergie leide. Anschliessend habe die Beschwerdeführerin diverse

Anstellungen in der Gastronomie gehabt. 1987 habe sie geheiratet und von 1991

bis 1997 als Charcuterie-Verkäuferin zu 100 % bei der Firma P.___ in [...]

und von 1999 bis Oktober 2008 bei der Firma S.___ in [...] gearbeitet (IV-Nr. 9

S. 3 f.). Ihre Kinder seien 2007 und 2009 [recte: 2010] auf die Welt

gekommen. Nach der Geburt ihres unter zystischer Fibrose leidenden Sohnes im

Jahr 2009 [recte: 2010] habe sich die Beschwerdeführerin wegen den

Lungenproblemen und dem Inhalieren um ihren Sohn gekümmert. Daher sei sie ab 2010

als Hausfrau und Mutter tätig gewesen. Seit 2010 würden die Beschwerdeführerin

und ihre Familie vom Sozialamt unterstützt. Der Ehemann sei wegen dem Rücken

vollständig arbeitsunfähig (IV-Nr. 36 S. 12 f.). Im Rahmen des

Intake-Gespräches vom 26. Juli 2022 (IV-Nr. 18) sei festgehalten

worden, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiter im Haushalt

arbeiten würde. Dies habe die Beschwerdeführerin anlässlich des

Abklärungsberichts Haushalt vom 21. November 2023 bestätigt. So sei in

diesem festgehalten worden, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten die

Aussage bestätigt, es sei vor der gesundheitlichen Einschränkung nicht geplant

gewesen, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeit aufnehme. Den vorliegenden

Akten sei sodann zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit

Jahren nicht um eine konkrete berufliche Tätigkeit bemüht habe. So fänden sich

jedenfalls keine entsprechenden Bewerbungsschreiben oder sonstige Hinweise auf

konkrete Arbeitsplatzbemühungen. Gestützt auf diese Ausführungen sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 % als Hausfrau tätig wäre. Das

diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall

zu 100 % ausserhäuslich tätig wäre (A.S. 42), vermöge nicht

durchzudringen. So habe sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 aus freien

Stücken dazu entschieden, ihre Arbeitstätigkeit aufzugeben und habe seither –

folglich vor dem Schlaganfall und nach der Geburt der Kinder – keinerlei Anstrengungen

unternommen, eine erneute berufliche Tätigkeit aufzunehmen.

Es müsse in sämtlichen Bereichen,

insbesondere den motorischen, von einer deutlichen Verlangsamung ausgegangen

werden.

Im Ernährungsbereich sei insbesondere

das Rüsten verlangsamt, Arbeiten mit Messern kaum mehr möglich, die

Reinigungsarbeiten stark eingeschränkt. Die Einschränkung könne auf insgesamt

etwa 50 % eingeschätzt werden. Im Bereich Wohnungs- und Haushaltspflege

seien Tätigkeiten wie Staubsaugen, Bodenpflege, Bett machen, gründliche

Reinigung nicht mehr möglich, Abstauben nur deutlich verlangsamt, ebenso wie

die Reinigung sanitärer Anlagen. Die Einschränkung könne auf insgesamt etwa

60.

% eingeschätzt werden. Im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen seien

Grosseinkäufe nicht mehr möglich, ein alltäglicher Einkauf von Kleinigkeiten in

der Nähe sei mit erhöhtem Zeitbedarf möglich, administrative Verrichtungen

ebenfalls mit erhöhtem Zeitaufwand. Die Einschränkung könne insgesamt auf etwa

30.

% eingeschätzt werden. Im Bereich Wäsche und Kleiderpflege seien Wäsche

Aufhängen und Abnehmen nur eingeschränkt, bzw. verlangsamt möglich, die

Waschvorgänge kontrollieren und die Maschine einfüllen und die Wäsche entnehmen

sei möglich; es sei nie gebügelt worden. Die Einschränkung könne auf etwa

30.

% geschätzt werden. In den Bereichen Pflege und Betreuung seien

insbesondere feinmotorische Tätigkeiten zur Versorgung ihres Sohnes nicht mehr

möglich, sonst seine kaum Einschränkungen anzunehmen. Damit könne die

Einschränkung auf etwa 20 % eingeschätzt werden. Garten- und

Umgebungspflege und Haustierhaltung entfielen, da kein Bedarf bestehe, ausser

dem Füttern der Katze, das sicher möglich sei (S. 23).

7.2.4

Dr. med. B.___, Facharzt

Anästhesiologie FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 25. September

2023.

(IV-Nr. 39 S. 2 ff.) fest, das neurologische Gutachten vom

12.

August 2023 sei umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt worden,

auf eigenen Untersuchungen beruhend, die geklagten Beschwerden berücksichtigend

und in der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der daraus

resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig.

Der RAD könne sich daher dieser Beurteilung anschliessen. Die Einschränkungen

könnten dem Gutachten direkt entnommen werden. Sie seien nachvollziehbar.

Verlauf der Arbeitsfähigkeit: 0 % vom 14. Januar 2022 bis Oktober

2022; von November 2022 bis Dezember 2022 kontinuierliche Steigerung auf

40.

% und ab Januar 2023 kontinuierliche Steigerung bis auf 60 % ab

April 2023.

7.2.5

Anlässlich der Haushaltabklärung

vom 21. November 2023 durch die Abklärungsfachfrau D.___ (IV-Nr. 40;

vgl. E. II. 8 hiernach) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit

2008.

als Mutter und Hausfrau tätig sei. Am Früherfassungsgespräch vom 26. Juli

2022.

habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie ohne gesundheitliche

Einschränkungen weiterhin zu 100 % als Hausfrau tätig wäre. Diese Aussage habe

das Ehepaar im Rahmen des Abklärungsgespräches bestätigt. So sei es vor der

gesundheitlichen Einschränkung nicht geplant gewesen, dass die

Beschwerdeführerin eine Arbeit aufnehme. Sie habe sich seit Jahren nicht auf

eine Anstellung beworben. Die Familie werde seit etwa 2010 vom Sozialamt

unterstützt, der Ehemann seit aus gesundheitlichen Gründen seit vielen Jahren

nicht mehr erwerbstätig. Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Ehemann und den

beiden Kindern (geb. 2007 und 2010) in einer 4-Zimmer-Wohnung im Parterre.

7.2.6

Anlässlich der am 7. Mai

2025.

durchgeführten Instruktionsverhandlung (vgl. Protokoll der Partei- und

Zeugenbefragung, A.S. 59 ff.) machte die Beschwerdeführerin im

Zusammenhang mit der vorliegend streitigen Statusfrage im Wesentlichen folgende

Aussagen: Sie sei 1966 in [...], geboren und dann mit zwei Jahren nach [...]

gekommen, wo sie auch die Schule besucht habe. Dort habe sie auch eine

Ausbildung als Bäckerin / Konditorin begonnen, die sie aber wegen

einer Mehlstauballergie nicht habe beenden können. Etwa mit 16 Jahren sei sie

zuerst nach [...] gezogen, wo sie eine nicht so gute Anstellung gehabt habe. Dann

sei sie als Buffettocher tätig gewesen. 1991 – mit ungefähr 25 Jahren – habe

sie zuerst während mehr als 10 Jahren bei der Firma P.___ gearbeitet und dann

in [...] bei der Firma S.___ [...] und [...] ebenfalls während 10 Jahren.

Damals habe sie in [...], gewohnt. Dort sei 2007 auch ihre Tochter zur Welt

gekommen. Sie habe damals noch weiter gearbeitet. Ihr selbstständig erwerbstätiger

Mann habe zur Tochter geschaut. Vor der Geburt des Sohnes im März 2010 seien

sie nach [...] und schliesslich nach [...] gezogen. In den Firmen P.___ und S.___

sei sie als Charcuterieverkäuferin tätig gewesen. Sie habe Kunden betreut, wenn

nötig Platten gemacht oder mit Fleischsachen gearbeitet. Sie habe auf die

Hygiene achten oder auch selbst Sachen einräumen müssen, je nachdem was

angefallen sei. In der [...]-S.___ habe sie zudem die Funktion der Rayonleitung

innegehabt. Sie habe damals die ganze Zeit über 100 % gearbeitet. Die

letzte Anstellung (Ende: Oktober 2008) sei bei der Firma S.___ gewesen. Dann

habe sie eine Weile eine Arbeitslosenentschädigung bezogen und wegen den

Kindern keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. So sei es nach dem zweiten

Kind nicht mehr möglich gewesen, dass sich ihr Ehemann einige Zeit um dieses gekümmert

hätte. Der Sohn sei nämlich krank, er habe eine zystische Fibrose. Die Zeit,

bis man herausgefunden habe, was ihm überhaupt fehle, sei schwierig gewesen. Anschliessend

hätten die Therapien begonnen. Sie habe sich daher zum Zeitpunkt, als der Sohn

auf die Welt gekommen sei, nicht überlegt, wieder auswärts arbeiten zu gehen. Jetzt

sei der Sohn 15jährig und besuche eine spezielle Schule in [...]. Er müsse

zweimal täglich inhalieren, Medikamente nehmen und gehe zweimal in der Woche in

die Physiotherapie. Zudem komme fast jeden Morgen die Spitex. Mit dem Arbeiten würde

es jetzt gehen. Es sei dann aber 2022 ein Schlaganfall dazwischen gekommen. Vorher

habe sie sich ein wenig umgeschaut. Ihr Mann habe starke Rückenschmerzen und

könne nicht mehr gross gehen. Erst kürzlich habe er eine Rücken-OP gehabt.

Seine Erwerbstätigkeit habe sich schlecht entwickelt. Er möchte nun eine

erneute IV-Abklärung. Er sei in den letzten Jahren vorwiegend zuhause gewesen.

An das telefonische Intake-Gespräch vom

Juni 2022 durch Herrn T.___ könne sie sich insoweit erinnern, dass jemand

angerufen habe, sie wisse aber nicht, was gesagt worden sei. Laut

Beschwerdeführerin werde schon stimmen, dass Herr T.___ im Protokoll

festgehalten habe, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen im eigenen

Haushalt als Hausfrau und Mutter tätig wäre. Sie könne sich auch nicht mehr

gross an den Besuch von Frau D.___ vom November 2023 erinnern und wisse auch

nicht, ob sie Frau D.___ beim Gespräch mitgeteilt habe, dass sie vor der

gesundheitlichen Einschränkung nicht geplant habe, wieder eine Arbeit

aufzunehmen.

Nach dem Schlaganfall im Januar 2022 sei

ihr rechter Arm / ihre rechte Seite voll gelähmt gewesen. Das

Gedächtnis sei nicht mehr so gut. Sie habe auch das Gefühl, nicht mehr so gut

sehen zu können. Zudem könne sie sich auch nicht richtig konzentrieren, richtig

gehen und das Bein hochlagern. Sie habe spezielle Schuhe mit einer Schleifsohle

bekommen. Vor drei Tagen habe der Arzt gesagt, es wäre sinnvoll einen Rollator

zu nehmen. Beim Bücken werde es ihr zudem schwindelig. Zuhause könne sie nicht mehr

gross kochen. Falls sie mit einem Glas in der Hand gehe, falle ihr dies

entweder aus der Hand oder sie leere es aus. Ihr schlafe der Arm ein. Mit der

linken Hand gehe es, einfach mit der rechten nicht. Der Ehemann und die Kinder

wohnten im selben Haushalt. Ihr Mann gehe einkaufen, könne aber wegen dem

Rücken auch nicht viel Heben. Sie hätten eine Putzfrau für zwei Stunden pro

Woche. Die beiden Kinder hätten bis um 17.00 Uhr Schule und könnten daher im

Haushalt ausser vielleicht Teller tragen, oder den Müll rausstellen, auch nicht

viel machen. Die Tochter habe im Moment eine schwierige Phase, sie sei noch in

der Schule und bald einmal fertig. Dies mache ihr Angst.

Auf Nachfrage der Vertreterin der

Beschwerdegegnerin, führte die Beschwerdeführerin aus, sie wohnten in einer

4.5-Zimmer-Wohnung im Parterre. Es gebe in der Wohnung eine Waschmaschine. Das Waschen

sei anstrengend, sie mache es einfach zwischendurch. Beim Befüllen der Maschine

werde es ihr jedes Mal schwindelig. Ihr Mann könne sie wegen den

Rückenschmerzen nicht unterstützen. Die Putzfrau sei schon vor dem Schlaganfall

im selben Umfang bei ihnen tätig gewesen. Vor dem Schlaganfall habe die

Beschwerdeführerin im Haushalt ziemlich viel gemacht. Ihr Mann habe ihr

geholfen, aber er habe auch Rückenweh. Das Schälen einer Karotte funktioniere,

aber es dauere lang.

7.2.7

Im Rahmen der

Instruktionsverhandlung vom 7. Mai 2025 äusserte sich der Ehemann der

Beschwerdeführerin wie folgt: Als er seine Frau kennenlernte, habe er temporär

gearbeitet. Seine Frau sei in dieser Zeit hauptsächlich im Gastgewerbe – hinter

dem Buffet oder in der Küche – tätig gewesen. Er habe damals noch als Kellner

gearbeitet und temporär in seinem gelernten Beruf als Elektriker. Sie hätten

damals in [...] und [...] gewohnt. Dort hätten sie auch geheiratet. Dann hätten

sie kurz in [...] gewohnt und seien dann nach [...] in seine Heimat, gezogen.

Er habe dann mit seiner Frau zusammen ein paar Jahre in der Firma O.___

gearbeitet. Dort habe er aufgehört und sei anschliessend mit Baumaschinen

gefahren. Seine Frau habe noch ungefähr ein Jahr weitergearbeitet. Dann habe es

sich vor ca. 30 Jahren ergeben, dass sie in [...] ins Elternhaus hätten ziehen

können. Seine Frau habe dann in der Firma P.___ in [...] als

Charcuterieverkäuferin gearbeitet und er in einer Garage, temporär sei er immer

noch Baumaschinen gefahren. Nach 10 Jahren seien sie dann nach [...] gezogen.

Die Frau hätte eine Stelle beim [...] als Charcuterieverkäuferin und

Rayonleiterin gehabt. Er habe während vielen Jahren in der Nähe der Stadt [...]

bei der Firma U.___ gearbeitet. Nach deren Bankrott sei er bei der Firma V.___ in

[...] fast 10 Jahre tätig gewesen. Dies fast bis zum schweren Unfall. Seine Frau

habe in dieser Zeit bei der Firma R.___ [...] als Charcuterieverkäuferin gearbeitet.

Man habe gemerkt, dass sie als Rayonleiterin doch nicht so geeignet gewesen sei

und sie daher zurückgestuft. Als die Tochter zur Welt gekommen sei, habe die

Frau noch einen Moment weitergearbeitet. Als die Tochter begonnen habe zu

«fremdeln», habe sie dann aber aufgehört und sei zuhause bei den Kindern

geblieben.

Als die Frau damals noch gearbeitet habe,

habe er seine Umschulung zum Technischen Kaufmann beendet (2005) und versucht,

zusammen mit einem Freund, das Schreibbüro «W.___» auf den Beinen zu halten.

Sein Freund habe damals viel Babysitting gemacht. Sie hätten ein paar

Möglichkeiten betreffend das Babysitting ausprobiert, es habe aber nicht

gekappt. Als es dann plötzlich in den Jahren 2006 / 2007 geschäftlich

nicht mehr gut gegangen sei, hätten sie sich keinen Babysitter mehr leisten

können. Aber sein invalider Freund habe geholfen und die Tochter während der

Arbeit bei sich gehabt. Das Schreibbüro habe dann Konkurs gemacht und er selbst

psychisch immer mehr «abgegeben» und sich dann nicht immer aufzurappeln und

etwas Neus anzufangen vermocht. 2010 sei der Sohn auf die Welt gekommen. Sie

hätten damals in [...] gewohnt. Der Zeuge habe sich eine Velowerkstatt

aufgebaut, die einige Zeit gut gelaufen sei. Aber als das Haus, in dem sich die

Werkstatt befunden habe, den Besitzer gewechselt habe, sei es abgerissen worden.

Während er immer noch versucht habe, mit seinem Freund etwas aufzubauen

(mechanische Werkstatt / Büro) hätten sie mit dem zwischenzeitlich

geborenen Sohn immer zum Kinderarzt gehen müssen. Er habe einfach nicht

aufgehört zu Husten. Nach einem Jahr sei ausgekommen, dass er eine zystische

Fibrose habe. Als der Sohn noch klein gewesen sei, hätten sie ihn immer

beobachten und bei sich haben müssen. Diese Zeit sei sehr intensiv gewesen. Sie

hätten beschlossen, dass sich die Beschwerdeführerin um den Sohn kümmere und er

sich um die Tochter, die sich sonst evtl. zurückgesetzt fühle. Von Anfang an sei

die Kinderspitex gekommen. Der Sohn sei in die Spielgruppe, in den Kindergarten

und in die Schule gekommen. Dort sei es einige Zeit nicht gut gegangen, weil sich

der Sohn nach dem Inhalieren oft habe übergeben müssen und deshalb in der

Schule oft gefehlt habe. Er habe dann in die Sonderschule nach [...] wechseln

können. Dort fühle er sich wohl und müsse nun einfach noch den verpassten

Schulstoff aufholen. Er gehe am Morgen um 7.30 Uhr aus dem Haus und komme

um ca. 17.10 Uhr wieder nach Hause. Sie hätten Mühe, den Sohn richtig zu ernähren,

damit er sein Gewicht halten könne. Er müsse aufgrund seiner Krankheit speziell

bekocht werden. Die Tochter werde im Sommer mit der Schule fertig und möchte

Floristin werden. Zuhause sei es jetzt chaotisch; sie hätten ein Puff. Sie

schauten einfach darauf, dass die Böden, der Kühlschrank und das Geschirr etc.

sauber seien. Dies machten sie gemeinsam. Er und sein Sohn, manchmal auch seine

Frau, würden waschen. Die Beschwerdeführerin könne, wenn sie sich Zeit nehme,

schon einmal eine Handvoll Wäsche in die Maschine geben. Schwierig werde es

dann, wenn die Wäsche von der Waschmaschine in den Tumbler kommen müsse. Dies

sei zu schwer für sie. Alles, was leicht sei (z.B. Zucchetti in Würfel

schneiden) funktioniere. Aber alles was Kraft erfordere, gehe nicht (z.B.

Braten schneiden). Dies mache der Zeuge. Sein Problem sei aber momentan, dass

er etwas nicht länger als 10 Minuten machen könne und auch keine längeren

Strecken (nicht mehr ca. 100 bis 150 Metern) zurücklegen könne. Er nehme Opiate

gegen die Schmerzen. Bei grösseren Tätigkeiten (z.B. Grosseinkäufe) helfe ihnen

die Firma X.___. Es sei im Laufe der Jahre diskutiert worden, ob er oder seine

Frau wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen würden. Es sei nämlich nicht

lustig, vom Sozialamt abhängig zu sein und seine Frau würde wahnsinnig gern wieder

arbeiten und das tun, was sie könne, nämlich Fleisch etc. verkaufen. Bei ihm

sei es etwas anders. Er habe sein Autobillet abgeben müssen und könne nun –

nach 10 Jahren – endlich das notwendige psychologische Gutachten erstellen

lassen. Er könne aber nicht sagen, wie lange er in der Lage sei, eine Tätigkeit

am Stück auszuüben. Er könne sich erinnern, dass eine Frau der IV-Stelle bei

ihnen zuhause gewesen sei. Er sei mit ihr aber nicht ganz einverstanden

gewesen. Sie habe sich immer nur dafür interessiert, was alles noch gehe und

habe nicht gefragt, bis zu welchem Grad seine Frau bspw. in der Küche arbeiten

könne. Es sei immer darauf hinausgelaufen, dass kein Bedürfnis nach Hilfe

bestehe.

7.3

Gestützt auf die vorangegangenen

Ausführungen und die anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 7. Mai

2025.

gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ungelernte Beschwerdeführerin

auch bei voller Gesundheit keiner Erwerbstätigkeit nachginge, sondern sich zu

Hause um den Haushalt und die Kinder kümmern würde. So finden weder in den

vorliegenden Akten noch aufgrund der Angaben anlässlich der durchgeführten

Instruktionsverhandlung vom 7. Mai 2025 konkrete Hinweise darauf, dass sie

nach der Geburt der beiden Kinder bestrebt gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit

aufzunehmen. So gab die Beschwerdeführerin ihre zuletzt ausgeübte Arbeit bei

der Firma S.___ nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2008 auf. Als Grund dafür

wurde das Verhalten der Tochter – nämlich das «Fremdeln» gegenüber der

Beschwerdeführerin –, sowie fehlende finanzielle Mittel, um sich einen Babysitter

leisten zu können, genannt (vgl. E. II. 7.2.7 hiervor). Auch nach der Geburt

des Sohnes im Jahr 2010 hat die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit

aufgenommen bzw. sich nicht um eine entsprechende Tätigkeit bemüht. Im Rahmen

der Instruktionsverhandlung wurde sowohl von der Beschwerdeführerin als auch

von ihrem Ehemann eindrücklich geschildert (vgl. E. II. 7.2.6 f.

hiervor), dass der Sohn aus gesundheitlichen Gründen auf eine intensive

Unterstützung seiner Eltern angewiesen war. Nach anfänglicher Unklarheit wurde

bei ihm eine zystische Fibrose diagnostiziert (vgl. E. II. 7.2.7 hiervor). Es

folgten sodann diverse Therapien. Auch vor diesem Hintergrund kann jedoch nicht

gesagt werden, es sei der Beschwerdeführerin während der mehr als zehn Jahre

bis zum im Jahr 2022 erlittenen Schlaganfall nicht möglich gewesen, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Sohn

die Spielgruppe, den Kindergarten und aktuell die Sonderschule in [...] besucht

habe bzw. besuche. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin sowohl

anlässlich des Intake-Gespräches vom 26. Juli 2022 als auch im Rahmen der

Haushaltabklärung vom 21. November 2023 (vgl. E. II. 7.2.1 und 7.2.5

hiervor) übereinstimmend angegeben hat, dass sie im Gesundheitsfall keiner

Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sondern zu 100 % im Haushalt und mit den

Kindern beschäftigt wäre. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen,

dass die Beschwerdeführerin erstmals im Rahmen der Beschwerdeergänzung bzw.

Replik vom 19. August 2024 (A.S. 33 ff.) geltend macht, dass sie im

Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Es kann nicht ausgeschlossen

werden, dass das entsprechende Vorbringen von rechtlichen Überlegungen geprägt

ist. Jedenfalls kann diese Darstellung mit Blick auf die gesamte Aktenlage

nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten.

7.4

Zusammenfassend ist folglich

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall keiner

Erwerbstätigkeit mehr nachginge und zu 100 % im Haushalt tätig wäre.

8.

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich bei der Beurteilung einer allfälligen Einschränkung der Beschwerdeführerin

im Haushalt im Wesentlichen auf den «Abklärungsbericht Haushalt» vom

21.

November 2023 (IV-Nr. 40). In diesem Bericht hielt die Abklärungsfachfrau

D.___ unter dem Titel «Bemerkungen» fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass

die Beschwerdeführerin heute – bei voller Gesundheit – mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit, weiterhin zu 100 % im Bereich Haushalt tätig wäre. Im

Aufgabenbereich Haushalt sei unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und

der Abklärung vor Ort eine Einschränkung von 23.5 % erhoben worden. Es ist

nachfolgend zu prüfen, ob dieser Abklärungsbericht beweiswertig ist.

8.1

Für den Beweiswert eines

Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist

wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die

Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen

Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind

die Angaben der Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen

der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss

plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen

detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen

Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll

beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen

der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare

Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich

kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im

Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130

V 61 E. 6.2 S. 63, 128 V 93). Sodann sind leistungsansprechenden Personen

im Rahmen der Schadenminderungspflicht grundsätzlich Massnahmen zuzumuten, die

ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei

Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten

bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die

Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und

ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der

Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer

Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem

Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in

üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.3). Ein

invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur

insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden

können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet

werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine

unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung

bei einer Hausfrau oder einem Hausmann zu berücksichtigende Mithilfe von

Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung

üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 141 V 642 E. 4.3.2

S. 648, 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).

8.2

Der vom 21. November 2023

datierende «Abklärungsbericht Haushalt» (IV-Nr. 40) wurde durch die

Abklärungsfachfrau D.___ erstellt. Es handelt sich bei ihr somit um eine

fachlich dazu qualifizierte Person. Sie führte mit der Beschwerdeführerin ein

Abklärungsgespräch vor Ort durch, bei dem auch der Ehemann der

Beschwerdeführerin anwesend war, und verfügte daher über die erforderlichen

Kenntnisse der örtlichen und räumlichen Verhältnisse. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin (A.S. 45) liegt es im Ermessen der Abklärungsfachfrau,

ob sie im Rahmen einer Abklärung vor Ort jeden Raum einzeln sehen muss, oder ob

ihr lediglich ein Blick in die räumlichen Verhältnisse und somit ein genereller

Eindruck genügt. Allein der Verzicht auf die Besichtigung eines jeden einzelnen

Wohnraumes durch die Abklärungsfachperson lässt jedenfalls keinen Rückschluss

auf die Beweistauglichkeit des Abklärungsberichts zu. Die Beschwerdeführerin

vermag denn auch nicht aufzuzeigen, inwiefern eine Besichtigung der gesamten

Wohnung im vorliegenden Fall notwendig gewesen wäre. Unter dem Titel

«Ausgangslage» wurden sowohl das Intake-Gespräch vom 26. Juli 2022 als

auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___ vom

25.

September 2023 aufgeführt (IV-Nr. 40 S. 2), in welcher das

neurologische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 12. August 2023 als

Dispositiv

beweiswertig qualifiziert wurde. Demnach waren der Abklärungsfachfrau die sich

aus medizinischer Sicht ergebenden gesundheitlichen Einschränkungen der

Beschwerdeführerin bekannt. Im Weiteren wurden im Abklärungsbericht die subjektiven

Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in Bezug auf ihre heutige gesundheitliche

Situation wiedergegeben (S. 2 f.). Daraus geht im Wesentlichen hervor,

dass die Physiotherapie seit etwa einem halben Jahr von der Krankenkasse nicht

mehr finanziert werde und sich die Beweglichkeit der Beschwerdeführerin seither

verschlechtert habe. Tagsüber unterstütze sie ihren Sohn beim Inhalieren und

helfe dem Ehemann beim Kochen. Ihren rechten Arm könne sie bis auf Schulterhöhe

anheben, die rechte Hand sei geschwächt. Es sei der Beschwerdeführerin möglich,

mit der rechten Hand ein Glas kurze Zeit zu halten. Sie könne mit Hilfe eines

Gehstockes 20 – 30 Minuten laufen und fahre kurze Strecken allein mit

dem Auto. Zudem könne sie selbst kleine Einkäufe tätigen (S. 2). Unter dem

Titel «Aufgaben» wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe betreffend die

«Ernährung» angegeben, beim Kochen die Hilfe ihres Ehemannes zu benötigen. Zum

Rüsten von Gemüse benötige sie heute wesentlich mehr Zeit als früher. Auch das

Heben von Pfannen sei fast nicht mehr möglich. Sie könne mit der linken Hand

die Geschirrwaschmaschine ein- und ausräumen. Es komme immer wieder vor, dass

ihr etwas zu Boden falle. Es sei ihr möglich, die Küchenkombination

abzuwischen. Zur «Wohnungs- und Hauspflege» liess die Beschwerdeführerin

verlauten, sie habe vor der gesundheitlichen Einschränkung alle

Reinigungsarbeiten selbst ausgeführt. Seit dem Hirnschlag könne sie nur noch

kleine Arbeiten ausführen, wie das Reinigen des Lavabos und des

Spiegelschrankes oder ein wenig Aufräumen. Seit der gesundheitlichen

Einschränkung komme wöchentlich eine von der Krankenkasse finanzierte Putzfrau

für zwei Stunden. Zum «Einkauf und weitere Besorgungen» gab die

Beschwerdeführerin an, sie könne kleine Einkäufe selbstständig tätigen. Sie

fahre mit dem Auto kurze Strecken allein. Die administrativen Belange würden

vom Ehemann und von der Sozialhilfe ausgeführt. Gemäss ihrem Ehemann habe die

Beschwerdeführerin seit dem Hirnschlag Mühe mit dem Koordinieren von

verschiedenen Belangen. Zur «Wäsche und Kleiderpflege» teilte die

Beschwerdeführerin mit, sie könne waschen, aber es sei schwierig, sich zu

bücken. Das Befüllen der Waschmaschine sei Aufgabe des Sohnes, auch das

Trocknen im Tumbler. Er wisse genau, welches Programm er einstellen müsse. Das

Zusammenlegen der Wäsche erfolge durch die Wohnbegleitung, welche wöchentlich

zur Gesprächsführung komme und während des Gespräches die Wäsche zusammenlege.

Es sei auch schon vor der gesundheitlichen Einschränkung nicht gebügelt worden.

In Bezug auf die «Pflege und Betreuung von Kindern und / oder Angehörigen»

gab die Beschwerdeführerin an, den unter zystischer Fibrose leidenden Sohn beim

Inhalieren weiterhin unterstützen zu können. Es sei ihr möglich, die Kinder zu

Terminen zu fahren und am Elternabend teilzunehmen. Bei ausserhäuslichen

Unternehmungen sei sie aufgrund der Gehfähigkeit eingeschränkt. Bezüglich der

«Garten- und Umgebungspflege und Haustierhaltung» teilte die Beschwerdeführerin

mit, sie könne die Katze, den Hund und den Vogel füttern. Die Katzenkiste oder

die Vogelvitrine reinigen sei ihr aber nicht möglich. Gestützt auf diese

Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes überzeugt, dass die

Abklärungsfachfrau D.___ in den Bereichen «Ernährung» (20 %),

«Wohnungspflege» (50 %), «Wäsche und Kleiderpflege» (40 %), «Pflege

und Betreuung von Kindern und / oder Angehörigen» (10 %) und im Bereich

«Garten- und Umgebungspflege und Haustierhaltung» (10 %) Einschränkungen

feststellte. Der Abklärungsbericht erscheint zudem als differenziert. So wurden

die familiären Verhältnisse und Möglichkeiten der familieninternen Mithilfe im

Haushalt einbezogen und gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf die im

Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen

hinzuweisen ist (vgl. BGE 141 V 642 E. 4.3.2 S. 468, 133 V 504 E. 4.2

S. 509 f.). Eingehend auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der

gesundheitlich selbst stark angeschlagene Ehemann der Beschwerdeführerin nicht

die volle Mithilfe anbieten könne (A.S. 46) kann festgehalten werden, dass

in Bezug auf die «Schadenminderungspflicht» nicht davon ausgegangen werden

kann, dass die Haushaltstätigkeiten gesamthaft oder bestimmte Funktionen

hiervon einfach an andere Familienmitglieder überwälzt werden können. So geht

es hier im Wesentlichen um die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine

behinderungsbedingte Einbusse ihrer eigenen Leistungsfähigkeit besteht. Es geht

daher in diesem Zusammenhang nicht an, die von der Beschwerdeführerin nicht zu

bewältigenden Aufgaben durch die übrigen Familienmitglieder zu kompensieren. Im

Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht ist die behinderte Person allerdings

gehalten, durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Inanspruchnahme

von zumutbarer Mithilfe der Familienangehörigen ihre persönliche

Leistungsfähigkeit möglichst zu erhalten oder zu verbessern. Im vorliegenden

Fall erhellt aus den vorliegenden Akten, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin gesundheitlich ebenfalls beeinträchtigt ist, die

Beschwerdeführerin jedoch bei der Bewältigung der Haushaltsarbeiten

unterstützt. Die Aussagen an der Instruktionsverhandlung haben deutlich

gemacht, dass der Ehemann der nicht erwerbstätig ist, einen erheblichen Teil

der anfallenden Arbeiten übernimmt. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die

ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder (geb. 2007 und 2010). So sind

diese im vorliegend massgebenden Zeitpunkt vom 19. April 2024 (A.S. 1

ff.) 17 und 14 Jahre alt und benötigen daher keinen besonders intensiven

Erziehungs- / Betreuungsaufwand durch die Beschwerdeführerin mehr. Es

ist jedoch aus den Akten ersichtlich und wird auch im Rahmen des

Abklärungsgesprächs geltend gemacht, dass insbesondere der 2010 geborene Sohn

unter zystischer Fibrose leide und aus diesem Grund doch einer gewissen

Unterstützung seitens der Beschwerdeführerin bedarf, so u.a. beim Inhalieren.

Dies wird durch die Abklärungsfachperson – wie oben erwähnt – im Bericht in

angemessener Weise berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin lässt dazu vorbringen

(A.S. 45), dass die Abklärungsfachfrau im Gegenteil zum neurologischen Gutachten

behaupte, sie könne ihren Sohn beim Inhalieren unterstützen. Dies wird im

Abklärungsbericht vom 21. November 2023 unter dem Titel «heutige

gesundheitliche Situation» entsprechend festgehalten. Wie von der

Beschwerdeführerin geltend gemacht, widerspricht dies ihren Angaben anlässlich

der gutachterlichen Exploration vom 22. Juni 2023 (IV-Nr. 36

S. 17). Dazu kann indes festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin

nach dem Erhalt des Abklärungsberichts durchaus die Möglichkeit gehabt hätte,

fehlerhafte Angaben / Feststellungen zeitnah zu berichtigen bzw. der

Beschwerdegegnerin mitzuteilen. Jedenfalls lässt sich allein gestützt auf die

allfällige Mithilfe der Beschwerdeführerin beim Inhalieren nicht auf einen

mangelnden Beweiswert des Abklärungsberichts schliessen. Im Rahmen des

Abklärungsgesprächs wird zudem darauf hingewiesen, dass sowohl der Sohn beim

Erledigen der Wäsche (Befüllen der Maschine, Trocknen im Tumbler) als auch ihr

Ehemann durchaus mithelfen würden. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass

die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt bereits durch ihren Ehemann und

durch den Sohn Unterstützung erfährt. Zudem wird auch externe Hilfe in Form

einer Putzhilfe und einer Wohnbegleitung in Anspruch genommen. Laut den Angaben

der Beschwerdeführerin an der Instruktionsverhandlung war die Putzfrau schon

vor dem Schlaganfall im gleichen Umfang bei ihr tätig (vgl. Protokoll, S. 6)

Weiter ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Unterstützung auch von der

ebenfalls im selben Haushalt lebenden Tochter (Jg. 2007) gefordert werden

könnte. In diesem Sinn hielt die Abklärungsfachperson denn auch fest, es sei im

Rahmen der gesetzlichen Schadenminderungspflicht sowohl dem Ehemann als auch

den Kindern zumutbar, einen Teil der Haushaltsarbeiten zu übernehmen. Praxisgemäss

ist diese Mithilfe im Rahmen der Schadenminderungspflicht der

Beschwerdeführerin zumutbar und bei der Prüfung der Einschränkung entsprechend

miteinzubeziehen (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 S. 648 mit Hinweisen). So

ist – auch unter Berücksichtigung der an der Instruktionsverhandlung betonten

zeitlichen Beanspruchung der Kinder durch die Schule – nicht ersichtlich,

weshalb es den entsprechenden Familienmitgliedern nicht möglich sein sollte,

die Beschwerdeführerin bei der Verrichtung der Haushaltstätigkeiten auch

weiterhin zu unterstützen. Dies insbesondere auch mit Blick auf eine freie zeitliche

Einteilung der jeweiligen Tätigkeiten.

8.3 Zusammenfassend ist der

Abklärungsbericht in Bezug auf die Bemessung der Einschränkung im Haushalt

überzeugend ausgefallen. Er trägt den aus medizinischer Sicht festgestellten

Beeinträchtigungen angemessen Rechnung. So werden insbesondere die im

neurologischen Gutachten ausgewiesenen Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit («Status nach akuter cerebraler Ischämie im Mediastromgebiet

links am 14. Januar 2022 und 16. Januar 2022 mit / bei

Demarkierung eines cerebralen Infarkts im Mediastromgebiet links, residueller

leicht bis mässiggradig ausgeprägter sensomotorischer Hemisymptomatik, etwas

armbetont rechts mit Ataxie und Einschränkung von Koordination und Feinmotorik

vorwiegend im Bereich des rechten Armes, residuellen leichten

neuropsychologischen Defiziten betreffend Gedächtnis, Aufmerksamkeit und

exekutiven Funktionen und cardiovaskulären Risikofaktoren [arterielle

Hypertonie, Dyslipidämie, Prä-Diabetes]») korrekt wiedergegeben. Die

Einschätzung der Beeinträchtigung in den einzelnen Tätigkeiten ist mit Blick

auf die konkreten Verhältnisse plausibel. Es kann deshalb hinsichtlich der

Haushaltstätigkeit auf die Invaliditätsbemessung im Abklärungsbericht

abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist der Abklärungsbericht Haushalt

vom 21. November 2023 in Bezug auf die Bemessung der Einschränkung im

Haushalt als voll beweiskräftig anzusehen. Die Gesamteinschränkung beläuft sich

somit auf total 23.5 %.

9. Eingehend auf den durch die

Beschwerdegegnerin auf 24 % festgelegten Invaliditätsgrad (A.S. 1)

kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin – wie oben dargelegt – im

Gesundheitsfall keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde, sondern mit

einer Einschränkung von total 23.5 % weiterhin zu 100 % im Haushalt

tätig wäre. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtet hat.

Gemäss den beweiswertigen Einschätzungen im Abklärungsbericht Haushalt vom 21. November

2023 (vgl. E. II. 8 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin den IV-Grad sodann

entsprechend den prozentualen Einschränkungen im Haushalt von 23.5% auf

gerundet 24 % festgelegt. Dieses Vorgehen ist korrekt und wird durch die

Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet.

10. Damit ist die Verfügung vom

19. April 2024 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen.

11. Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12. Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6 hiervor).

12.1 Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Rechtsanwältin Alina Arul, [...], hat

am 30. September 2024 (A.S. 53 ff.) bzw. am 7. Mai 2025

(A.S. 72 ff.) je eine Kostennote eingereicht, worin sie einen Kostenersatz

von insgesamt CHF 5'212.60 geltend macht. Dabei beträgt der Aufwand 18.35 Stunden

und die Auslagen CHF 51.00. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 4 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission (GVB.2022.111) CHF 190.00. Im Rahmen des

geltend gemachten Aufwandes wird u.a. das «Schreiben an Gericht» vom

30. September 2024 aufgeführt. Hierbei handelt es sich um das Einreichen

der Kostennote. Der hierfür geltend gemachte Aufwand von 0.33 Std. gilt

praxisgemäss als Kanzleiaufwand ist somit nicht zu entschädigen. Gleiches gilt

auch für die sieben orientierenden E-Mails und Kurzbriefe an die

Beschwerdeführerin («Mail an Klientin» / «Brief an Klientin») vom 19., 23. August

und 18. September, 4. Oktober, 19. November, 23. Dezember 2024

und 1. April 2025 à je 0.17 Stunden. Damit reduziert sich der Aufwand

um 1.19 Stunden auf 16.83 Stunden. Da für die Durchführung der

Verhandlung ein Aufwand von 1 Stunde eingeplant worden ist, die

Instruktionsverhandlung indes effektiv 1.5 Stunden dauerte, ist dieser

Aufwand um 0.5 Stunden zu erhöhen. Somit beträgt der Aufwand total 17.33 Stunden.

In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf gerundet CHF 3'615.00

festzusetzen (17.33 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen von CHF 51.00

und MwSt. von 8.1 %), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

12.2 Vorbehalten bleibt auch der

Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'124.00,

wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist

anzufügen, dass hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin

– von einem Stundenansatz von CHF 250.00 (s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m.

Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111) auszugehen ist, wenn

– wie vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit der Klientin

vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.

13. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag

von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungs-anspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin Alina Arul, [...], wird auf CHF 3'615.00 (inkl. Auslagen

und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

im Umfang von CHF 1'124.000 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt),

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng