VSBES.2024.121
berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente
23. Dezember 2025Deutsch59 min
Beschwerdegegnerin medizinische Akten ein und erteilte der Beschwerdeführerin am
Source so.ch
Urteil vom 23. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina
Arul
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente Verfügung vom 19. April 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1966 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 23. Mai 2022 (Eingang:
27. Mai 2022) unter Hinweis auf eine halbseitige Lähmung seit dem
Schlaganfall / Infarkt im Januar 2022 bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle
Beleg Nr. [IV-Nr.] 3).
2. Daraufhin holte die
Beschwerdegegnerin medizinische Akten ein und erteilte der Beschwerdeführerin am
19. Juli 2022 Kostengutsprache für einen Rollstuhl (IV-Nr. 17). Am
26. Juli 2022 erfolgte ein Intake-Gespräch (IV-Nr. 18). Nach dem
Einholen weiterer medizinischer Berichte (IV-Nrn. 21, 23) veranlasste die
Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___,
Facharzt Anästhesie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 18. April
2023 (IV-Nr. 26 S. 2 ff.), ein neurologisches Gutachten. Zu diesem,
am 12. August 2023 durch Dr. med. C.___, Neurologie FMH, erstatteten
Gutachten (IV-Nr. 36 S. 2 ff.), nahm Dr. med. B.___, RAD, am 25. September
2023 Stellung (IV-Nr. 30 S. 2 ff.). Anschliessend holte die
Beschwerdegegnerin bei der Abklärungsfachfrau D.___ den «Abklärungsbericht
Haushalt» vom 21. November 2023 (IV-Nr. 40) ein. Mit Vorbescheid vom
22. November 2023 (IV-Nr. 41 S. 2 ff.) wurde der
Beschwerdeführerin sodann die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt. Zu den
am 1. Dezember 2023 dagegen erhobenen Einwänden (IV-Nr. 42) liess die
Beschwerdegegnerin die Abklärungsfachfrau D.___ am 4. Januar 2024 Stellung
nehmen (IV-Nr. 44). Mit Verfügung vom 19. April 2024 hielt die Beschwerdegegnerin
aufgrund eines errechneten IV-Grades von gerundet 24 % am Vorbescheid fest
(Akten-Seite [A.S.] 1 f.).
3. Dagegen erhebt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) am 22. Mai bzw. 1. Juni 2024 fristgerecht
Beschwerde (A.S. 3, 6 f.). Sie beantragt sinngemäss die Zusprache einer
Invalidenrente, da sie mit der Berechnungsart der Beschwerdegegnerin nicht
einverstanden sei. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht.
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2024 auf Abweisung
der Beschwerde (A.S. 10).
5. Mit prozessleitender Verfügung
vom 28. Juni 2024 (A.S. 13 f.) wird u.a. festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin nun durch Rechtsanwältin Alina Arul, [...], vertreten werde.
6. Mit Verfügung vom 4. Juli
2024 (A.S. 30 f.) bewilligt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts
der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung sämtlicher Gerichtskosten und von der
Kostenvorschusspflicht) und bestellt Rechtsanwältin Alina Arul, [...], als unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
7. Im Rahmen der Beschwerdeergänzung
bzw. Replik vom 19. August 2024 (A.S. 33 ff.) lässt die
Beschwerdeführerin folgende Verfahrens- und Beweisanträge sowie Rechtsbegehren
stellen:
Verfahrens- und Beweisanträge
1. Es sei eine öffentliche Verhandlung
gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
2. Es sei die Beschwerdeführerin als Partei
zu befragen.
3. Es seien folgende Zeugen zu befragen:
a) Frau D.___, Abklärungsfachfrau der
IV-Stelle Solothurn
b) Herr E.___ (Ehemann der
Beschwerdeführerin)
Rechtsbegehren
1. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine
Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades in noch zu bestimmender
Höhe zu entrichten.
3. Eventualiter
sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen.
4. Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
8. Mit prozessleitender Verfügung
vom 16. September 2024 (A.S. 52 f.) wird festgestellt, dass die
Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet
habe.
9. Die durch die Vertreterin der
Beschwerdeführerin am 30. September 2024 eingereichte Kostennote
(A.S. 53 ff.) geht mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 (A.S. 56)
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
10.
10.1 Mit Verfügung vom 28. März
2025 (A.S. 57 f.) werden die Parteien zur Instruktionsverhandlung mit
Parteibefragung und Zeugeneinvernahme vom 7. Mai 2025 vorgeladen. Eine –
wie von der Beschwerdeführerin beantragt – Zeugenbefragung der Abklärungsfachfrau
D.___ wird abgewiesen.
10.2 Am 7. Mai 2025 findet eine
Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung der Beschwerdeführerin und Zeugeneinvernahme
von Herrn E.___, Ehemann der Beschwerdeführerin, statt (vgl. Protokoll,
A.S. 59 ff.). Die Parteien sind damit einverstanden, dass ihnen in Bezug
auf das noch zu erstellende Protokoll Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt
wird. Weitere Verfahrensschritte werden von Seiten der Parteien nicht
gewünscht. Damit verzichtet die Vertreterin der Beschwerdeführerin auf die
beantragte Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6
Ziff. 1 EMRK (vgl. E. I. 7 Verfahrens- und Beweisanträge Ziff. 1
hiervor). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reicht eine ergänzende
Kostennote ein.
10.3 Je eine Kopie des Protokolls der
Instruktionsverhandlung vom 7. Mai 2025 sowie der ergänzenden Kostennote
gehen mit Verfügung vom 14. Mai 2025 (A.S. 75 f.) zur
Kenntnisnahme an Parteien bzw. an die Beschwerdegegnerin. Den Parteien wird
Frist gesetzt, um allfällige Bemerkungen zum Protokoll einzureichen.
10.4 Mit Verfügung vom 12. Juni
2025 (A.S. 78) wird festgestellt, dass sich die Parteien innert Frist nicht
haben vernehmen lassen.
11. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung (hier: 19. April 2024) eingetreten ist (Ueli
Kieser / Matthias Kradolfer / Miriam Lendfers [Hrsg.],
Kommentar ATSG, 5. Auflage, Zürich, Genf 2024, Art. 61 ATSG N 90).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213 mit Hinweisen).
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Die
Arztperson gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell
wie möglich begründet. Schliesslich sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2
S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
3.
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Weiter
gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351
E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160).
4.
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. April 2024 (A.S. 1
ff.) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu
Recht abgewiesen hat. Mit der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2024
(A.S. 1 ff.) wurde auch der Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen verneint. Obschon in der Beschwerdeschrift vom 22. Mai
2024.
bzw. in den jeweiligen Ergänzungen vom 1. Juni 2024 und 19. August
2024.
(A.S. 3, 6 f., 33 ff.) die vollumfängliche Aufhebung der
Verfügung verlangt wird, bezieht sich die Beschwerdebegründung ausschliesslich
auf den Rentenanspruch. Die beruflichen Massnahmen werden nicht erwähnt. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diesen Aspekt der
Verfügung vom 19. August 2024 nicht angefochten hat.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2024 (A.S. 1 ff.)
aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das neurologische Gutachten von Dr.
med. C.___, Neurologie FMH, vom 12. August 2023 (IV-Nr. 36 S. 2
ff.). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
(S. 21):
Status nach akuter
cerebraler Ischämie im Mediastromgebiet links am 14. Januar 2022 und
16.
Januar 2022 mit / bei
-
Demarkierung eines
cerebralen Infarkts im Mediastromgebiet links
-
residueller leicht
bis mässiggradig ausgeprägter sensomotorischer Hemisymptomatik, etwas armbetont
rechts mit Ataxie und Einschränkung von Koordination und Feinmotorik vorwiegend
im Bereich des rechten Armes
-
residuellen leichten
neuropsychologischen Defiziten betreffend Gedächtnis, Aufmerksamkeit und
exekutiven Funktionen
-
cardiovaskuläre
Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Prä-Diabetes
Folgende Diagnosen seien ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit
Obstruktives
Schlafapnoesyndrom aktenanamnestisch
-
CPAP-Therapie
aktenanamnestisch
Calciumpyrophosphat-Arthropathie
aktenanamnestisch
Status nach Operation
eines Hallux valgus rechts 2011 anamnestisch
Oxycodon-Abhängigkeit
aktenanamnestisch
Varicosis cruris
anamnestisch
Allergie auf Mehlstaub
anamnestisch
Die angestammte Tätigkeit der
Beschwerdeführerin sei jene als Hausfrau und Mutter. Die Beschwerdeführerin
könne ganztägig anwesend sein und sei es de facto auch. Zudem könne sie ihre Zeit
mehr oder weniger frei einteilen und Pausen nach Bedarf einlegen. Die heutige
Arbeitsfähigkeit könne auf 60 % eingeschätzt werden.
Eine optimal angepasste Tätigkeit sei
körperlich leicht, erfolge vorwiegend im Sitzen oder Stehen, aber nicht lange.
Es seien nur kurze Gehstrecken erforderlich. Treppensteigen sei nur
ausnahmsweise erforderlich. Es seien nur wenig feinmotorische Tätigkeiten
notwendig und wenn doch, müsse ein stark erhöhter Zeitbedarf eingerechnet
werden. Sehr feinmotorische Tätigkeiten seien nicht erforderlich.
Schreibarbeiten von Hand oder an einem Computer seien nur ausnahmsweise und
kurz erforderlich. Die Anforderungen an Gedächtnis, Aufmerksamkeit und
Konzentration seien gering, höchstens, aber nicht länger im
Durchschnittsbereich. Die Tätigkeit umfasse vorwiegend einfache
Routinearbeiten. Erheblich vermehrte Pausen seien gewährt, am besten sei eine freie
Zeiteinteilung. In einer solchen Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin in einem
vollen Pensum, entsprechend circa 40 Stunden pro Woche, anwesend sein. Die
Leistungsfähigkeit sei dabei vorwiegend durch den generell erhöhten Zeitaufwand
und die vermehrten Pausen eingeschränkt und könne auf etwa 75 %
eingeschätzt werden. Damit könne die Arbeitsfähigkeit auf 75 % geschätzt
werden.
Im zeitlichen Verlauf könne davon
ausgegangen werden, dass bis etwa neun Monate nach dem Akutereignis im Januar 2022
keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe (auch im Haushalt sei die
Beschwerdeführerin nicht verwertbar arbeitsfähig gewesen). Seither sei eine langsame
und mehr oder weniger kontinuierliche Steigerung bis auf etwa 40 % bis Ende
2022.
und anschliessend bis zum Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung auf die
heutigen Werte erfolgt (S. 24 f.).
6.1
Nachfolgend ist der Beweiswert des
neurologischen Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 12. August 2023
(IV-Nr. 36 S. 2 ff.) zu prüfen:
Das Gutachten stammt von einem
unabhängigen Facharzt auf dem medizinischen Fachgebiet der Neurologie. Damit
ist Dr. med. C.___ fachlich qualifiziert, die gesundheitliche Situation und die
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht zu
beurteilen. Weiter hat der neurologische Experte die Beschwerdeführerin u.a. zu
ihren subjektiven Beschwerden und Lebensumständen befragt (S. 9 ff.), die
Befunde erhoben (S. 15) und die wesentlichen Akten unter dem Titel
«Aktenauszug» zur Kenntnis genommen (S. 4 ff.). Auf das Erheben von
Zusatzbefunden wurde bewusst verzichtet (S. 16). Auf dieser Grundlage
befasste sich der neurologische Experte mit dem Gesundheitszustand, den
gesundheitlichen Einschränkungen und der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin (S. 21 ff.). Unter dem Titel «medizinische und versicherungsmedizinische
Beurteilung» gelangte der neurologische Experte sodann zu einer Einschätzung
aus dem medizinischen Fachgebiet der Neurologie, welche vor dem Hintergrund der
objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist: So vermag gestützt auf die sich
bei der Untersuchung als etwas schwierig gestalteten anamnestischen Erhebungen einzuleuchten,
dass die Beschwerdeführerin als zwar an und für sich kooperativ, aber auch
passiv, irgendwie resigniert, wortkarg und sehr zurückhaltend beschrieben
worden ist. Fragen seien oft nicht konkret beantwortet worden (S. 18 f.).
So habe die Beschwerdeführerin bspw. auf die gutachterliche Frage, warum sie
die Lehre als Bäckerin / Konditorin ohne Diplom abgeschlossen habe, nicht
geantwortet, sondern lediglich mit den Schultern gezuckt (S. 12). Ein
ähnliches Verhalten stellte der Gutachter sodann auch in Bezug auf die sich in
den Akten unterschiedlich präsentierenden Angaben – bspw. zur Gehfähigkeit im
Verlauf – fest (S. 14). So habe die Beschwerdeführerin auch hier lediglich
mit den Schultern gezuckt und auf Nachfrage des Gutachters angeben, es sei
ihrer Erinnerung nach so, wie sie es gesagt habe. Gemäss Einschätzung des
Gutachters könne dieses Verhalten nicht auf eine Nervosität anlässlich der
Begutachtungssituation zurückgeführt werden. So sei nämlich zu keiner Zeit eine
Nervosität bemerkbar gewesen (S. 15). Im Weiteren hielt der Gutachter
fest, es hätten aus rein klinischer Sicht keine eigentlichen
neuropsychologischen Defizite festgestellt werden können. Auch diese
Beurteilung überzeugt. So wurde im Rahmen der Untersuchungsbefunde
festgehalten, die Vigilanz sei durchgehend stabil und unauffällig gewesen und es
seien weder klinisch fassbare kognitive Defizite noch Wortfindungsstörungen zu
verzeichnen gewesen, wobei bezüglich Letzteren keine detaillierte Untersuchung
erfolgt sei (S. 15). Der Verzicht auf eine entsprechende Abklärung ist nicht
zu beanstanden, da es gemäss dem neurologischen Experten während den
anamnestischen Erhebungen keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Störung gegeben
habe (S. 15). Nach Ansicht des neurologischen Experten sei jedoch der
Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin zu einer Verdeutlichung neige.
Diese Einschätzung ist plausibel, da der Gutachter in diesem Zusammenhang
darauf hinweist, dass zwar die geklagten Symptome und Funktionseinbussen
prinzipiell qualitativ konsistent sowie plausibel und die
Untersuchungsergebnisse auch valide seien. Aber die Beschwerdeführerin
schildere den Heilungsverlauf bzw. das Ausmass der Erholung im zeitlichen
Verlauf gegenüber den Akten negativer und auch von der Beschwerdeführerin geschilderte
Ausmass der heutigen Einschränkungen, lasse sich aufgrund der objektiven
Befunde nicht vollständig nachvollziehen (S. 20 f.). Diesen
gutachterlichen Ausführungen kann gefolgt werden: So hat die Beschwerdeführerin
im Rahmen der Exploration u.a. angegeben, es sei ihr heute absolut nicht
möglich, irgendeine Arbeit zu machen, auch nicht ganz wenig (S. 14). Diese
Selbsteinschätzung wird durch die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin betreffend
den Tagesablauf bereits etwas entkräftet. So habe die Beschwerdeführerin u.a. angegeben,
sie mache dem Sohn am Morgen in Znüni parat, gehe einkaufen, bereite mit Hilfe
des Ehemannes ein Mittagessen vor, gehe zu Therapien, gebe dem Sohn ein Zvieri,
mache ein Heimprogramm, sehe fern und knüpfe als Hobby Armbänder (S. 14). Aufgrund
dieser Angaben kann nicht auf eine komplette Passivität der Beschwerdeführerin geschlossen
werden. Es scheinen der Beschwerdeführerin im Alltag gewisse Aktivitäten
möglich und zumutbar zu sein. Dies wird auch durch die gutachterlich
festgestellten Untersuchungsbefunde gestützt. So hielt der neurologische
Experte u.a. fest, es gebe eine motorisch leichte, distal betonte Parese im
Bereich der rechten oberen und unteren Extremität, etwas armbetont, Ataxie,
Koordinationsstörungen und eingeschränkte Feinmotorik rechts, überwiegend im
Bereich der oberen Extremität. Der Stand sei unsicher, der Gang langsam, rechts
hinkend, es gebe eine verminderte Mitbewegung des rechten Armes, der Strichgang
sei sehr unsicher, der Blindstrichgang nicht möglich, der Einbeinstand
vorwiegend rechts und der Fussspitzenstand sowie der Fersengang rechts seien nicht
möglich. Gestützt auf diese Befunde lässt sich die Beurteilung der
Beschwerdeführerin selbst, wonach sie generell keiner Arbeitstätigkeit mehr
nachgehen könne, ebenfalls nicht nachvollziehen. Dies insbesondere auch deshalb,
weil der gutachterliche Experte die festgestellten gesundheitlichen
Einschränkungen bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten
Tätigkeit in umfassender Weise berücksichtigt hat (S. 24) und die
Arbeitsfähigkeit in Anbetracht dieser Einschränkungen dennoch auf 75 % beziffert.
Damit erweist sich das neurologische
Gutachten als beweiswertig.
6.2
Es ist nachfolgend zu prüfen, ob
die übrigen medizinischen Akten den grundsätzlichen Beweiswert des
neurologischen Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 12. August 2023 allenfalls
zu schmälern vermögen:
6.2.1
Die durch Dr. med. C.___
ausgewiesene Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – der «Status
nach akuter cerebraler Ischämie im Mediastromgebiet links am 14. Januar
2022.
und 16. Januar 2022» (IV-Nr. 36 S. 21) – wird durch die
übrigen medizinischen Akten gestützt: So lässt sich bereits dem
Austrittsbericht des Spitals F.___, Neurozentrum, Klinik für Neurologie, vom
15.
Januar 2022 (IV-Nr. 29 S. 2 ff.) betreffend die notfallmässige
Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 14. bis 28. Januar 2022
entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2022 um 18.00 Uhr
plötzlich eine Hemiparese rechts mit hängendem Mundwinkel links aufgetreten sei.
Bei der Ankunft im Spital habe eine distale armbetonte Parese rechts mit
Pronation und diskretem Absinken im AHV [Arm-Halte-Versuch] rechts sowie Ataxie
im FnV [Finger-Nase-Versuch] rechts und im KHV [Knie-Hacken-Versuch] beidseits
bestanden. Am 16. Januar 2022 habe die Beschwerdeführerin sodann eine
Hemiplegie rechts entwickelt. Da das durchgeführte CTA mit Perfusion keinen
Hinweis auf einen Verschluss oder Blutung ergeben habe, seien diesbezüglich
keine Massnahmen eingeleitet worden. Dem Austrittsbericht ist ferner zu
entnehmen, dass die Ätiologie des Ereignisses trotz umfangreicher zusätzlicher
Diagnostik derzeit offenbleiben müsse, wobei ein kardioembolisches Ereignis bei
erhöhtem Risiko für Vorhofflimmern am wahrscheinlichsten sei. Die empfohlene
Suche nach dem Vorhofflimmern wurde anschliessend während der Rehabilitation
vom 28. Januar bis 21. April 2022 in der Klinik G.___ fortgesetzt (vgl.
definitiver Austrittsbericht vom 25. April 2022, IV-Nr. 8 S. 2
ff.). Es wurde in diesem Zusammenhang ein 7-Tage-EKG durchgeführt, das indes keinen
Nachweis auf ein Vorhofflimmern ergab, jedoch auf eine leichte Extrasystolie. Aus
dem Austrittsbericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin beim Eintritt
über eine Besserung der Symptomatik im Verlauf berichtet habe und aktuell eine
Arm- und distal-betonte Hemiparese noch im Vordergrund der Beschwerden stünden.
Im Weiteren wurde festgehalten, dass in der neuropsychologischen Untersuchung
die Ergebnisse insgesamt auf eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische
Funktionsstörung hinweisen würden, wobei Gedächtnis- und
Aufmerksamkeitsdefizite im Vordergrund stünden. Daraufhin wurde am
10.
Juni 2022 im Spital F.___ eine neuropsychologische Untersuchung
durchgeführt (IV-Nr. 23 S. 10 ff.) und eine «leichte
neuropsychologische Störung (Frei et al., 2016) mit Betroffenheit einzelner
mnestischer und attentionaler-exekutiver Funktionsbereiche, ätiologisch als
Folge der vaskulären Ereignisse (Mild Neurovascular Disorder [DSM-5 G31.84])»
diagnostiziert. Es wurde diesbezüglich weiter festgehalten, dass bei einer
leichten neuropsychologischen Störung von einer Arbeitsunfähigkeit von 10 bis
30.
% auszugehen sei. Für die Beschwerdeführerin geeignete Tätigkeiten
seien Aufgaben in einem bekannten Umfeld mit hohem Mass an Routine und tiefen
sprachlichen Anforderungen. Diesbezüglich hielt der neurologische Gutachter
fest, es seien rein klinisch keine eigentlichen neuropsychologischen Defizite
feststellbar. Eine detaillierte Untersuchung sei indes nicht erfolgt
(IV-Nr. 36 S. 19). Diese Einschätzungen vermögen zu überzeugen, da
gemäss den vorliegenden medizinischen Akten seit der neuropsychologischen
Untersuchung vom 10. Juni 2022 mit festgestellter leichter
neuropsychologischer Störung keine weiteren neuropsychologischen Abklärungen bzw.
entsprechende Therapiemassnahmen durchgeführt worden sind. Der Gutachter Dr.
med. C.___ hat die «residuellen leichten neuropsychologischen Defizite
betreffend Gedächtnis, Aufmerksamkeit und exekutiven Funktionen» unter die
Hauptdiagnose «Status nach akuter cerebraler Ischämie im Mediastromgebiet links
am 14. Januar 2022 und 16. Januar 2022» subsumiert. Damit wird dieser
gesundheitlichen Einschränkung der Beschwerdeführerin in angemessener Weise Rechnung
getragen. Im Rahmen der cerebrovaskulären Sprechstunde vom 24. Juni 2022
im Spital F.___ (IV-Nr. 28 S. 2 ff.) wurde ebenfalls von einem
insgesamt positiven Krankheitsverlauf gesprochen. So habe sich im neurovaskulären
Ultraschall im Vergleich zur Voruntersuchung vom 18. Januar 2022 eine
Normoperfusion beider Arteriae Cerebri Media im Seitenvergleich gezeigt, was
auf eine Befundbesserung hindeute. Der positive Verlauf zeigte sich sodann auch
bei der Befundbesprechung vom 26. August 2022 im Spital F.___ (IV-Nr. 21
S. 6 ff.), wo sich die Beschwerdeführerin beschwerdefrei vorgestellt
habe. Es hätten sich im neurologischen Untersuchungsbefund denn auch keine
neuen Aspekte gezeigt und die bisher durchgeführten Langzeit-EKGs hätten kein
Vorhofflimmern, aber eine atriale Tachykardie über drei Schläge bis 102 / min.
ergeben. Es werde daher mit der Beschwerdeführerin die Einlage eines
Event-Recorders vereinbart. Den positiven Verlauf beschrieb sodann auch der behandelnde
Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine
Innere Medizin, in seinem Arztbericht vom 26. August 2022 (IV-Nr. 21
S. 1 ff.). So ging er von einer «Besserung der neurologischen Defizite im
Verlauf» aus. Dennoch hielt er fest, dass bei der Beschwerdeführerin motorische
Einschränkungen der rechten Körperseite bestünden. Entsprechende Einschätzungen
lasse sich auch dem neurologischen Gutachten von Dr. med. C.___ entnehmen. So
hielt er fest, es sei motorisch eine leichte, distal betonte Parese im Bereich
der rechten oberen und unteren Extremität festzustellen, etwas armbetont,
Ataxie, Koordinationsstörungen und eingeschränkte Feinmotorik rechts überwiegend
im Bereich der oberen Extremität (IV-Nr. 36 S. 19).
Insgesamt wird die durch Dr. med. C.___
festgestellte Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Status nach
akuter cerebraler Ischämie im Mediastromgebiet links am 14. Januar 2022
und 16. Januar 2022) durch die übrigen medizinischen Akten gestützt. Es
ist zudem diesbezüglich ein positiver Verlauf erkennbar.
6.2.2
Wie nachfolgend darzulegen ist,
werden auch die weiteren, von Dr. med. C.___ festgestellten Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit durch die vorliegenden medizinischen
Berichte gestützt.
So wurde das durch den neurologischen
Gutachter ausgewiesene «obstruktive Schlafapnoesyndrom aktenanamnestisch»
(IV-Nr. 36 S. 21) bereits im Austrittsbericht des Spitals F.___ vom
15.
Januar 2022 (IV-Nr. 29 S. 2 ff.) als Nebendiagnose ausgewiesen.
Damals wurde aufgrund der im Rahmen der Hospitalisation durchgeführten
respiratorischen Polygraphie vom 19. Januar 2022 ein «schwergradiges
obstruktives Schlafapnoe (DD -syndrom), Erstdiagnose 19. Januar 2022»
diagnostiziert und festgehalten, dass dieses mit einer CPAP-Therapie angegangen
werden könne. Entsprechenden Ausführungen finden sich sodann auch im Bericht
der Klinik G.___ vom 25. April 2022 (IV-Nr. 8 S. 2 ff.). Unter
diesen Umständen vermag einzuleuchten, dass das Schlafapnoe-Syndrom gemäss Einschätzung
von Dr. med. C.___ in der Regel gut behandelt werden könne
(Maskenbeatmung) und diesem daher kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukomme
(IV-Nr. 36 S. 19). Den vorliegenden Akten ist diesbezüglich zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2022 mit einer
Schlafapnoe-Maske behandelt worden sei und damit gut habe schlafen können (vgl.
Intake-Gespräch vom 26. Juli 2022, IV-Nr. 18 S. 2).
Ähnlich verhält es sich auch in Bezug
auf die weiteren von Dr. med. C.___ ausgewiesenen Diagnosen ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit, die als «aktenanamnestisch» bezeichnet werden: Calciumpyrophosphat-Arthropathie;
Status nach der Operation eines Hallux valgus rechts 2011; Varicosis cruris; Allergie
auf Mehlstaub. Diese Diagnosestellungen sind in den vorliegenden medizinischen
Akten ausgewiesen und somit nachvollziehbar. So wurde die «Kalziumpyrophosphatarthropathie»
im Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 15. Januar 2022 (IV-Nr. 29)
diagnostiziert. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass aktuell eine
Kalziumpyrophosphatarthritis des rechten Handgelenkes bestehe und eine komplikationslose
Infiltration erfolgte, die bei Bedarf wiederholt werden könne. In den zeitlich
später verfassten Berichten der Klink G.___ vom 25. April 2022 und des
Spitals F.___ vom 26. August 2022 (IV-Nrn. 28 S. 2 ff., 21 S. 6 ff.)
finden sich sodann ähnliche Angaben.
6.3
Insgesamt ist festzuhalten, dass
die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert des neurologischen Gutachtens
von Dr. med. C.___ vom 12. August 2023 nicht zu schmälern vermögen,
sondern dieses vielmehr stützten.
6.4
Nachfolgend ist auf die
Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend das neurologische Gutachten vom
12.
August 2023 einzugehen und zu prüfen, ob der Beweiswert des Gutachtens
hierdurch allenfalls vermindert wird:
6.4.1
Die Beschwerdeführerin lässt
vorbringen, sie habe auch Schwierigkeiten mit der rechten Hand (A.S. 39).
So könne sie nicht mehr richtig schreiben und auch Essen gehe nicht mehr. Dies
sei beim von Dr. med. C.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil indes mit keiner
Silbe erwähnt worden. So habe er ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nur
wenig feinmotorische Tätigkeiten machen könne und wenn doch, müsse mit einem
stark erhöhten Zeitbedarf gerechnet werden. Dies stelle indes eine klare
Untertreibung dar. Die Beschwerdeführerin könne mit der rechten Hand praktisch
nichts mehr machen, was auch feinmotorische Tätigkeiten betreffe. Diesbezüglich
lässt sich dem neurologischen Gutachten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
im Rahmen der gutachterlichen Exploration zwar angegeben habe, im rechten Arm –
v.a. in der rechten Hand – weniger Kraft zu haben und nur noch schlecht schreiben
zu können. Es handle sich dabei eher um ein «Krakeln». Das Essen sei auch
schwierig geworden. Da die Koordination nicht mehr richtig stimme, schütte sie
auch Getränke aus und zittere. Beim Essen müsse sie mit der linken Hand helfen
und Schneiden könne sie nur noch mit der linken Hand (IV-Nr. 36 S. 10
f.). Damit werden die Vorbringen der Beschwerdeführerin zwar gestützt. Das von
der Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Exploration angegebene
Hobby – das Knüpfen von Armbändern (S. 14) – ist jedoch schwerlich mit
diesen Einschränkungen vereinbar. Es ist davon auszugehen, dass das Knüpfen von
Armbändern den Einsatz beider Hände erfordert und durchaus mit gewissen kontrollierten
und präzisen Bewegungsabläufen einhergeht. Unter diesen Umständen und gestützt
auf die gutachterliche Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin zu einer
Verdeutlichung neige (vgl. E. II. 6.1 hiervor), überzeugt die von Dr. med. C.___
im Rahmen des formulierten Zumutbarkeitsprofils betreffend die Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit festgehaltene Einschätzung, wonach «nur wenige»
feinmotorische Tätigkeiten notwendig seien und diese mit einem stark erhöhten
Zeitbedarf einhergehen würden (IV-Nr. 36 S. 24). Der Beweiswert des
neurologischen Gutachtens wird somit durch dieses Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
6.4.2
Die Beschwerdeführerin stellt
sich im Weiteren auf den Standpunkt (A.S. 39), sie leide sehr stark unter
Schmerzen nach dem Schlaganfall und sei in ihrer Gehfähigkeit sehr
eingeschränkt. Daher sei absolut unverständlich, dass sie durch Dr. med. C.___
in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig geschätzt werde. Dazu
ist festzuhalten, dass im Rahmen der gutachterlichen Einschätzung zur
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit u.a. festgehalten wurde, dass
eine optimal angepasste Tätigkeit körperlich leicht sei, vorwiegend im Sitzen
oder Stehen erfolge, aber nicht lange, und nur kurze Gehstrecken erforderlich
seien. Treppensteigen sei nur ausnahmsweise erforderlich (IV-Nr. 36
S. 24). Somit wurden vom neurologischen Gutachter die entsprechenden Einschränkungen
der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Gehfähigkeit durchaus mitberücksichtigt.
Auch den von der Beschwerdeführerin bei der gutachterlichen Exploration
beklagten Schmerzen in der rechten Schulter sowie beim Gehen im Bereich des
Fussristes (IV-Nr. 36 S. 10), wurde bei der Formulierung des
Zumutbarkeitsprofils angemessen Rechnung getragen, indem eine «körperlich
leichte Tätigkeit» als optimal angepasst erachtet wurde, die mit «erheblich
vermehrten Pausen» und «am besten freier Zeiteinteilung» einherginge. Der
Beweiswert des neurologischen Gutachtens wird durch dieses Vorbringen somit nicht
erschüttert.
6.4.3
Es ist auf das weitere Vorbringen
der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach Dr. med. C.___ wohl selbst davon
ausgegangen sei, dass sie ausser Haus zu 100 % arbeitsunfähig sei (A.S. 40).
So sei er zum Schluss gekommen, dass die Selbsteinschätzung der
Beschwerdeführerin, ausser Haus nicht mehr verwertbar arbeiten zu können, für
den 1. Arbeitsmarkt plausibel sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich
die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt verwerten kann, oder ob sie auf einen geschützten Arbeitsplatz im
Sinne des zweiten Arbeitsmarktes angewiesen ist, nicht (allein) medizinisch
beantworten lässt. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich materiell mit
der fehlenden Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit argumentiert, handelt es sich
um eine rechtliche Frage, welche nicht von den Medizinern zu beantworten ist
(vgl. zur Aufgabenverteilung zwischen Rechtsanwender und Arztperson im Allgemeinen
BGE 140 V 193; Urteile des Bundesgerichts 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018
E. 2.2, 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 3.3). Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin kann somit bei der Frage nach der Verwertbarkeit
Arbeitsfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht auf die Einschätzung bzw.
Beurteilung des medizinischen Experten / Gutachters abgestellt werden. Folglich
vermag die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen nicht durchzudringen. Auf
die Frage der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird
sodann unter E. II. 9 eingegangen.
6.4.4
Insgesamt vermögen die Vorbringen
der Beschwerdeführerin vom 19. August 2024 den Beweiswert des neurologischen
Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 12. August 2023 nicht zu schmälern.
Diesem kommt folglich der volle Beweiswert zu. Es ist somit nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 19. April
2024.
(A.S. 1 ff.) aus medizinischer Sicht auf dieses abgestellt hat. In
diesem Sinn hielt auch bereits Dr. med. B.___, RAD, in seiner Stellungnahme vom
25.
September 2023 (IV-Nr. 39 S. 2 ff.) fest, es könne für die
Beurteilung des Leistungsanspruchs auf das Gutachten abgestützt werden.
7.
Nachfolgend ist auf die
Statusfrage einzugehen und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der
in der Verfügung vom 19. April 2024 vorgenommenen Berechnung des
Invaliditätsgrades zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin
bei voller Gesundheit keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde,
sondern zu 100 % im Haushalt tätig wäre (A.S. 1). Die
Beschwerdeführerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, sie wäre im
Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig, weshalb die Beschwerdegegnerin zur
Invaliditätsbemessung die falsche Methode angewendet habe (A.S. 10 f.).
7.1
Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als
ganztägig, zeitweilig oder gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt
sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,
welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall
zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch
erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289
E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der
versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen
(BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit Hinweis). Massgebend sind
die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung – hier:
19.
April 2024 – entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE
141.
V 15 E. 3.1
S. 20). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f., 130 V 393 E. 3.3
S. 396, 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen). Dies erfordert
zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische
Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei
ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in
aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts
9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.2 mit Hinweisen).
7.2
Den vorliegenden Akten lässt
sich in Bezug auf die streitige Statusfrage Folgendes entnehmen:
7.2.1
Aufgrund der schlechten
gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin erfolgte das Intake-Gespräch
vom 27. Mai 2022 telefonisch (IV-Nr. 18 S. 4). Die
Beschwerdeführerin habe dabei angegeben, seit 2008 nicht mehr erwerbstätig und
seither als Mutter und Hausfrau tätig zu sein. Sie habe die obligatorischen
Schulen besucht und die Lehre als Bäckerin wegen einer Mehlallergie aufgegeben.
Ohne Gesundheitsschaden würde sie im Haushalt arbeiten. Sie sei seit 14. Januar
2022.
bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführerin gehe
es gemäss ihren eigenen Aussagen nicht gut. Die gesamte Situation sei
anstrengend. Seit dem Schlaganfall sei alles sehr schwer geworden. Sie habe vor
dem Schlaganfall keinerlei gesundheitliche Einschränkungen gehabt. Mittlerweile
brauche sie bei sehr vielen Verrichtungen die Unterstützung ihres Mannes. Auf
Grund der Einschränkungen mit der rechten Hand, brauche sie Hilfe bei den
Toilettengängen und der Körperpflege. Eine Unterstützung durch die Spitex sei
wegen Kapazitätsmangel im Moment nicht möglich. Der Ehemann der
Beschwerdeführerin sei nicht arbeitstätig und selbst (Zitat Beschwerdeführerin)
«gesundheitlich stark eingeschränkt» so, dass er die Beschwerdeführerin (nicht)
unterstützen könne. Auch bei den Hausarbeiten könne die Beschwerdeführerin
gemäss ihren eigenen Aussagen nur minimal mithelfen. Ebenfalls Probleme bereite
das rechte Bein. Die Beschwerdeführerin sei beim Laufen stark eingeschränkt.
Sie könne zuhause mit einem Stock laufen, brauche aber, sobald sie nach
draussen gehe, einen Rollator oder Rollstuhl. Zwischenzeitlich habe sie eine
Haushalthilfe bekommen. Diese komme drei Stunden pro Woche. Die Haushaltshilfe
komme erst seit Kurzem. Davor sei der Haushalt ein bisschen liegen geblieben. Der
Mann und die Kinder hätten gemacht, was sie gekonnt hätten. Die
Beschwerdeführerin könne selbst nicht wirklich viel machen. Insgesamt müsse es einfach
reichen – sage sie. Sie könne mit der Hilfe von Zoldorm und einer
Schlafapnoe-Maske – die sie vor etwa drei Wochen erhalten habe – gut schlafen.
Sie habe sich an die Maske gewöhnt und könne mittlerweile durchschlafen. Die
Beschwerdeführerin sei verheiratet und habe zwei Kinder (Jg. 2007, 2010). Sie
lebten zusammen in einer Mietwohnung. Der Haushalt könne mit Hilfe der Familie
und einer Haushaltshilfe erledigt werden.
Ein soziales Umfeld in Form von Freunden
und Kollegen sei vorhanden. Diese seien aber eher weit weg, im Kanton [...].
Unternehmungen mit der Familie fänden zwischendurch mal statt. Zu den Hobbies
gehörten zeichnen und malen. Dies gehe aber aufgrund der Einschränkungen nicht
mehr.
Die Beschwerdeführerin wäre – auch ohne
die gesundheitlichen Einschränkungen – ausschliesslich im eigenen Haushalt als
Hausfrau und Mutter tätig.
7.2.2
Gemäss dem «Auszug aus dem
individuellen Konto» vom 3. Juni 2022 (IV-Nr. 9 S. 3 ff.)
war die Beschwerdeführerin von Januar 1984 bis April 1985 bei der Firma I.___, [...],
von Juli bis Oktober 1985 bei der Firma J.___, [...], von Januar bis Dezember
1986.
bei der Firma K.___, [...], und von März bis Mai 1986 in der Firma L.___, [...],
tätig. Von März bis April 1987 arbeitete die Beschwerdeführerin sodann bei der
Firma M.___, [...], und von Dezember 1987 bis September 1998 bei der Firma N.___,
[...]. Von Juni bis November 1987 bezog sie eine Arbeitslosenentschädigung. Von
Oktober 1988 bis Juni 1991 war die Beschwerdeführerin bei der Firma O.___ AG, [...],
angestellt und von Juli 1991 bis Januar 1997 bei der Firma P.___. Daraufhin war
sie von Februar 1997 bis November 1998 bei der Firma Q.___ AG tätig.
Anschliessend bezog sie im Dezember 1998 eine Arbeitslosenentschädigung und war
von Januar 1999 bis Oktober 2008 bei der Firma S.___, [...], angestellt. Von
März 2009 bis März 2010 bezog die Beschwerdeführerin erneut eine Arbeitslosenentschädigung
und von März bis Juni 2010 eine Erwerbsausfall-Entschädigung. Daraufhin wurden
der Beschwerdeführerin von Juni 2010 bis August 2010 erneut Arbeitslosengelder
ausgerichtet. Von Januar 2011 bis Dezember 2011 war die Beschwerdeführerin dann
nicht mehr erwerbstätig.
7.2.3
Im Rahmen der neurologischen Begutachtung
vom 12. August 2023 (IV-Nr. 36) hielt Dr. med. C.___ fest, die
Beschwerdeführerin habe neun Jahre die Primarschule in [...] und dann die Oberstufe
in [...] besucht. Die 1982 begonnene Lehre als Bäckerin / Konditorin habe
sie nicht mit einem Diplom abschliessen können, da sie unter einer
Mehlstauballergie leide. Anschliessend habe die Beschwerdeführerin diverse
Anstellungen in der Gastronomie gehabt. 1987 habe sie geheiratet und von 1991
bis 1997 als Charcuterie-Verkäuferin zu 100 % bei der Firma P.___ in [...]
und von 1999 bis Oktober 2008 bei der Firma S.___ in [...] gearbeitet (IV-Nr. 9
S. 3 f.). Ihre Kinder seien 2007 und 2009 [recte: 2010] auf die Welt
gekommen. Nach der Geburt ihres unter zystischer Fibrose leidenden Sohnes im
Jahr 2009 [recte: 2010] habe sich die Beschwerdeführerin wegen den
Lungenproblemen und dem Inhalieren um ihren Sohn gekümmert. Daher sei sie ab 2010
als Hausfrau und Mutter tätig gewesen. Seit 2010 würden die Beschwerdeführerin
und ihre Familie vom Sozialamt unterstützt. Der Ehemann sei wegen dem Rücken
vollständig arbeitsunfähig (IV-Nr. 36 S. 12 f.). Im Rahmen des
Intake-Gespräches vom 26. Juli 2022 (IV-Nr. 18) sei festgehalten
worden, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiter im Haushalt
arbeiten würde. Dies habe die Beschwerdeführerin anlässlich des
Abklärungsberichts Haushalt vom 21. November 2023 bestätigt. So sei in
diesem festgehalten worden, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten die
Aussage bestätigt, es sei vor der gesundheitlichen Einschränkung nicht geplant
gewesen, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeit aufnehme. Den vorliegenden
Akten sei sodann zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit
Jahren nicht um eine konkrete berufliche Tätigkeit bemüht habe. So fänden sich
jedenfalls keine entsprechenden Bewerbungsschreiben oder sonstige Hinweise auf
konkrete Arbeitsplatzbemühungen. Gestützt auf diese Ausführungen sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 % als Hausfrau tätig wäre. Das
diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall
zu 100 % ausserhäuslich tätig wäre (A.S. 42), vermöge nicht
durchzudringen. So habe sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 aus freien
Stücken dazu entschieden, ihre Arbeitstätigkeit aufzugeben und habe seither –
folglich vor dem Schlaganfall und nach der Geburt der Kinder – keinerlei Anstrengungen
unternommen, eine erneute berufliche Tätigkeit aufzunehmen.
Es müsse in sämtlichen Bereichen,
insbesondere den motorischen, von einer deutlichen Verlangsamung ausgegangen
werden.
Im Ernährungsbereich sei insbesondere
das Rüsten verlangsamt, Arbeiten mit Messern kaum mehr möglich, die
Reinigungsarbeiten stark eingeschränkt. Die Einschränkung könne auf insgesamt
etwa 50 % eingeschätzt werden. Im Bereich Wohnungs- und Haushaltspflege
seien Tätigkeiten wie Staubsaugen, Bodenpflege, Bett machen, gründliche
Reinigung nicht mehr möglich, Abstauben nur deutlich verlangsamt, ebenso wie
die Reinigung sanitärer Anlagen. Die Einschränkung könne auf insgesamt etwa
60.
% eingeschätzt werden. Im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen seien
Grosseinkäufe nicht mehr möglich, ein alltäglicher Einkauf von Kleinigkeiten in
der Nähe sei mit erhöhtem Zeitbedarf möglich, administrative Verrichtungen
ebenfalls mit erhöhtem Zeitaufwand. Die Einschränkung könne insgesamt auf etwa
30.
% eingeschätzt werden. Im Bereich Wäsche und Kleiderpflege seien Wäsche
Aufhängen und Abnehmen nur eingeschränkt, bzw. verlangsamt möglich, die
Waschvorgänge kontrollieren und die Maschine einfüllen und die Wäsche entnehmen
sei möglich; es sei nie gebügelt worden. Die Einschränkung könne auf etwa
30.
% geschätzt werden. In den Bereichen Pflege und Betreuung seien
insbesondere feinmotorische Tätigkeiten zur Versorgung ihres Sohnes nicht mehr
möglich, sonst seine kaum Einschränkungen anzunehmen. Damit könne die
Einschränkung auf etwa 20 % eingeschätzt werden. Garten- und
Umgebungspflege und Haustierhaltung entfielen, da kein Bedarf bestehe, ausser
dem Füttern der Katze, das sicher möglich sei (S. 23).
7.2.4
Dr. med. B.___, Facharzt
Anästhesiologie FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 25. September
2023.
(IV-Nr. 39 S. 2 ff.) fest, das neurologische Gutachten vom
12.
August 2023 sei umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt worden,
auf eigenen Untersuchungen beruhend, die geklagten Beschwerden berücksichtigend
und in der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der daraus
resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig.
Der RAD könne sich daher dieser Beurteilung anschliessen. Die Einschränkungen
könnten dem Gutachten direkt entnommen werden. Sie seien nachvollziehbar.
Verlauf der Arbeitsfähigkeit: 0 % vom 14. Januar 2022 bis Oktober
2022; von November 2022 bis Dezember 2022 kontinuierliche Steigerung auf
40.
% und ab Januar 2023 kontinuierliche Steigerung bis auf 60 % ab
April 2023.
7.2.5
Anlässlich der Haushaltabklärung
vom 21. November 2023 durch die Abklärungsfachfrau D.___ (IV-Nr. 40;
vgl. E. II. 8 hiernach) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit
2008.
als Mutter und Hausfrau tätig sei. Am Früherfassungsgespräch vom 26. Juli
2022.
habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie ohne gesundheitliche
Einschränkungen weiterhin zu 100 % als Hausfrau tätig wäre. Diese Aussage habe
das Ehepaar im Rahmen des Abklärungsgespräches bestätigt. So sei es vor der
gesundheitlichen Einschränkung nicht geplant gewesen, dass die
Beschwerdeführerin eine Arbeit aufnehme. Sie habe sich seit Jahren nicht auf
eine Anstellung beworben. Die Familie werde seit etwa 2010 vom Sozialamt
unterstützt, der Ehemann seit aus gesundheitlichen Gründen seit vielen Jahren
nicht mehr erwerbstätig. Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Ehemann und den
beiden Kindern (geb. 2007 und 2010) in einer 4-Zimmer-Wohnung im Parterre.
7.2.6
Anlässlich der am 7. Mai
2025.
durchgeführten Instruktionsverhandlung (vgl. Protokoll der Partei- und
Zeugenbefragung, A.S. 59 ff.) machte die Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit der vorliegend streitigen Statusfrage im Wesentlichen folgende
Aussagen: Sie sei 1966 in [...], geboren und dann mit zwei Jahren nach [...]
gekommen, wo sie auch die Schule besucht habe. Dort habe sie auch eine
Ausbildung als Bäckerin / Konditorin begonnen, die sie aber wegen
einer Mehlstauballergie nicht habe beenden können. Etwa mit 16 Jahren sei sie
zuerst nach [...] gezogen, wo sie eine nicht so gute Anstellung gehabt habe. Dann
sei sie als Buffettocher tätig gewesen. 1991 – mit ungefähr 25 Jahren – habe
sie zuerst während mehr als 10 Jahren bei der Firma P.___ gearbeitet und dann
in [...] bei der Firma S.___ [...] und [...] ebenfalls während 10 Jahren.
Damals habe sie in [...], gewohnt. Dort sei 2007 auch ihre Tochter zur Welt
gekommen. Sie habe damals noch weiter gearbeitet. Ihr selbstständig erwerbstätiger
Mann habe zur Tochter geschaut. Vor der Geburt des Sohnes im März 2010 seien
sie nach [...] und schliesslich nach [...] gezogen. In den Firmen P.___ und S.___
sei sie als Charcuterieverkäuferin tätig gewesen. Sie habe Kunden betreut, wenn
nötig Platten gemacht oder mit Fleischsachen gearbeitet. Sie habe auf die
Hygiene achten oder auch selbst Sachen einräumen müssen, je nachdem was
angefallen sei. In der [...]-S.___ habe sie zudem die Funktion der Rayonleitung
innegehabt. Sie habe damals die ganze Zeit über 100 % gearbeitet. Die
letzte Anstellung (Ende: Oktober 2008) sei bei der Firma S.___ gewesen. Dann
habe sie eine Weile eine Arbeitslosenentschädigung bezogen und wegen den
Kindern keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. So sei es nach dem zweiten
Kind nicht mehr möglich gewesen, dass sich ihr Ehemann einige Zeit um dieses gekümmert
hätte. Der Sohn sei nämlich krank, er habe eine zystische Fibrose. Die Zeit,
bis man herausgefunden habe, was ihm überhaupt fehle, sei schwierig gewesen. Anschliessend
hätten die Therapien begonnen. Sie habe sich daher zum Zeitpunkt, als der Sohn
auf die Welt gekommen sei, nicht überlegt, wieder auswärts arbeiten zu gehen. Jetzt
sei der Sohn 15jährig und besuche eine spezielle Schule in [...]. Er müsse
zweimal täglich inhalieren, Medikamente nehmen und gehe zweimal in der Woche in
die Physiotherapie. Zudem komme fast jeden Morgen die Spitex. Mit dem Arbeiten würde
es jetzt gehen. Es sei dann aber 2022 ein Schlaganfall dazwischen gekommen. Vorher
habe sie sich ein wenig umgeschaut. Ihr Mann habe starke Rückenschmerzen und
könne nicht mehr gross gehen. Erst kürzlich habe er eine Rücken-OP gehabt.
Seine Erwerbstätigkeit habe sich schlecht entwickelt. Er möchte nun eine
erneute IV-Abklärung. Er sei in den letzten Jahren vorwiegend zuhause gewesen.
An das telefonische Intake-Gespräch vom
Juni 2022 durch Herrn T.___ könne sie sich insoweit erinnern, dass jemand
angerufen habe, sie wisse aber nicht, was gesagt worden sei. Laut
Beschwerdeführerin werde schon stimmen, dass Herr T.___ im Protokoll
festgehalten habe, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen im eigenen
Haushalt als Hausfrau und Mutter tätig wäre. Sie könne sich auch nicht mehr
gross an den Besuch von Frau D.___ vom November 2023 erinnern und wisse auch
nicht, ob sie Frau D.___ beim Gespräch mitgeteilt habe, dass sie vor der
gesundheitlichen Einschränkung nicht geplant habe, wieder eine Arbeit
aufzunehmen.
Nach dem Schlaganfall im Januar 2022 sei
ihr rechter Arm / ihre rechte Seite voll gelähmt gewesen. Das
Gedächtnis sei nicht mehr so gut. Sie habe auch das Gefühl, nicht mehr so gut
sehen zu können. Zudem könne sie sich auch nicht richtig konzentrieren, richtig
gehen und das Bein hochlagern. Sie habe spezielle Schuhe mit einer Schleifsohle
bekommen. Vor drei Tagen habe der Arzt gesagt, es wäre sinnvoll einen Rollator
zu nehmen. Beim Bücken werde es ihr zudem schwindelig. Zuhause könne sie nicht mehr
gross kochen. Falls sie mit einem Glas in der Hand gehe, falle ihr dies
entweder aus der Hand oder sie leere es aus. Ihr schlafe der Arm ein. Mit der
linken Hand gehe es, einfach mit der rechten nicht. Der Ehemann und die Kinder
wohnten im selben Haushalt. Ihr Mann gehe einkaufen, könne aber wegen dem
Rücken auch nicht viel Heben. Sie hätten eine Putzfrau für zwei Stunden pro
Woche. Die beiden Kinder hätten bis um 17.00 Uhr Schule und könnten daher im
Haushalt ausser vielleicht Teller tragen, oder den Müll rausstellen, auch nicht
viel machen. Die Tochter habe im Moment eine schwierige Phase, sie sei noch in
der Schule und bald einmal fertig. Dies mache ihr Angst.
Auf Nachfrage der Vertreterin der
Beschwerdegegnerin, führte die Beschwerdeführerin aus, sie wohnten in einer
4.5-Zimmer-Wohnung im Parterre. Es gebe in der Wohnung eine Waschmaschine. Das Waschen
sei anstrengend, sie mache es einfach zwischendurch. Beim Befüllen der Maschine
werde es ihr jedes Mal schwindelig. Ihr Mann könne sie wegen den
Rückenschmerzen nicht unterstützen. Die Putzfrau sei schon vor dem Schlaganfall
im selben Umfang bei ihnen tätig gewesen. Vor dem Schlaganfall habe die
Beschwerdeführerin im Haushalt ziemlich viel gemacht. Ihr Mann habe ihr
geholfen, aber er habe auch Rückenweh. Das Schälen einer Karotte funktioniere,
aber es dauere lang.
7.2.7
Im Rahmen der
Instruktionsverhandlung vom 7. Mai 2025 äusserte sich der Ehemann der
Beschwerdeführerin wie folgt: Als er seine Frau kennenlernte, habe er temporär
gearbeitet. Seine Frau sei in dieser Zeit hauptsächlich im Gastgewerbe – hinter
dem Buffet oder in der Küche – tätig gewesen. Er habe damals noch als Kellner
gearbeitet und temporär in seinem gelernten Beruf als Elektriker. Sie hätten
damals in [...] und [...] gewohnt. Dort hätten sie auch geheiratet. Dann hätten
sie kurz in [...] gewohnt und seien dann nach [...] in seine Heimat, gezogen.
Er habe dann mit seiner Frau zusammen ein paar Jahre in der Firma O.___
gearbeitet. Dort habe er aufgehört und sei anschliessend mit Baumaschinen
gefahren. Seine Frau habe noch ungefähr ein Jahr weitergearbeitet. Dann habe es
sich vor ca. 30 Jahren ergeben, dass sie in [...] ins Elternhaus hätten ziehen
können. Seine Frau habe dann in der Firma P.___ in [...] als
Charcuterieverkäuferin gearbeitet und er in einer Garage, temporär sei er immer
noch Baumaschinen gefahren. Nach 10 Jahren seien sie dann nach [...] gezogen.
Die Frau hätte eine Stelle beim [...] als Charcuterieverkäuferin und
Rayonleiterin gehabt. Er habe während vielen Jahren in der Nähe der Stadt [...]
bei der Firma U.___ gearbeitet. Nach deren Bankrott sei er bei der Firma V.___ in
[...] fast 10 Jahre tätig gewesen. Dies fast bis zum schweren Unfall. Seine Frau
habe in dieser Zeit bei der Firma R.___ [...] als Charcuterieverkäuferin gearbeitet.
Man habe gemerkt, dass sie als Rayonleiterin doch nicht so geeignet gewesen sei
und sie daher zurückgestuft. Als die Tochter zur Welt gekommen sei, habe die
Frau noch einen Moment weitergearbeitet. Als die Tochter begonnen habe zu
«fremdeln», habe sie dann aber aufgehört und sei zuhause bei den Kindern
geblieben.
Als die Frau damals noch gearbeitet habe,
habe er seine Umschulung zum Technischen Kaufmann beendet (2005) und versucht,
zusammen mit einem Freund, das Schreibbüro «W.___» auf den Beinen zu halten.
Sein Freund habe damals viel Babysitting gemacht. Sie hätten ein paar
Möglichkeiten betreffend das Babysitting ausprobiert, es habe aber nicht
gekappt. Als es dann plötzlich in den Jahren 2006 / 2007 geschäftlich
nicht mehr gut gegangen sei, hätten sie sich keinen Babysitter mehr leisten
können. Aber sein invalider Freund habe geholfen und die Tochter während der
Arbeit bei sich gehabt. Das Schreibbüro habe dann Konkurs gemacht und er selbst
psychisch immer mehr «abgegeben» und sich dann nicht immer aufzurappeln und
etwas Neus anzufangen vermocht. 2010 sei der Sohn auf die Welt gekommen. Sie
hätten damals in [...] gewohnt. Der Zeuge habe sich eine Velowerkstatt
aufgebaut, die einige Zeit gut gelaufen sei. Aber als das Haus, in dem sich die
Werkstatt befunden habe, den Besitzer gewechselt habe, sei es abgerissen worden.
Während er immer noch versucht habe, mit seinem Freund etwas aufzubauen
(mechanische Werkstatt / Büro) hätten sie mit dem zwischenzeitlich
geborenen Sohn immer zum Kinderarzt gehen müssen. Er habe einfach nicht
aufgehört zu Husten. Nach einem Jahr sei ausgekommen, dass er eine zystische
Fibrose habe. Als der Sohn noch klein gewesen sei, hätten sie ihn immer
beobachten und bei sich haben müssen. Diese Zeit sei sehr intensiv gewesen. Sie
hätten beschlossen, dass sich die Beschwerdeführerin um den Sohn kümmere und er
sich um die Tochter, die sich sonst evtl. zurückgesetzt fühle. Von Anfang an sei
die Kinderspitex gekommen. Der Sohn sei in die Spielgruppe, in den Kindergarten
und in die Schule gekommen. Dort sei es einige Zeit nicht gut gegangen, weil sich
der Sohn nach dem Inhalieren oft habe übergeben müssen und deshalb in der
Schule oft gefehlt habe. Er habe dann in die Sonderschule nach [...] wechseln
können. Dort fühle er sich wohl und müsse nun einfach noch den verpassten
Schulstoff aufholen. Er gehe am Morgen um 7.30 Uhr aus dem Haus und komme
um ca. 17.10 Uhr wieder nach Hause. Sie hätten Mühe, den Sohn richtig zu ernähren,
damit er sein Gewicht halten könne. Er müsse aufgrund seiner Krankheit speziell
bekocht werden. Die Tochter werde im Sommer mit der Schule fertig und möchte
Floristin werden. Zuhause sei es jetzt chaotisch; sie hätten ein Puff. Sie
schauten einfach darauf, dass die Böden, der Kühlschrank und das Geschirr etc.
sauber seien. Dies machten sie gemeinsam. Er und sein Sohn, manchmal auch seine
Frau, würden waschen. Die Beschwerdeführerin könne, wenn sie sich Zeit nehme,
schon einmal eine Handvoll Wäsche in die Maschine geben. Schwierig werde es
dann, wenn die Wäsche von der Waschmaschine in den Tumbler kommen müsse. Dies
sei zu schwer für sie. Alles, was leicht sei (z.B. Zucchetti in Würfel
schneiden) funktioniere. Aber alles was Kraft erfordere, gehe nicht (z.B.
Braten schneiden). Dies mache der Zeuge. Sein Problem sei aber momentan, dass
er etwas nicht länger als 10 Minuten machen könne und auch keine längeren
Strecken (nicht mehr ca. 100 bis 150 Metern) zurücklegen könne. Er nehme Opiate
gegen die Schmerzen. Bei grösseren Tätigkeiten (z.B. Grosseinkäufe) helfe ihnen
die Firma X.___. Es sei im Laufe der Jahre diskutiert worden, ob er oder seine
Frau wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen würden. Es sei nämlich nicht
lustig, vom Sozialamt abhängig zu sein und seine Frau würde wahnsinnig gern wieder
arbeiten und das tun, was sie könne, nämlich Fleisch etc. verkaufen. Bei ihm
sei es etwas anders. Er habe sein Autobillet abgeben müssen und könne nun –
nach 10 Jahren – endlich das notwendige psychologische Gutachten erstellen
lassen. Er könne aber nicht sagen, wie lange er in der Lage sei, eine Tätigkeit
am Stück auszuüben. Er könne sich erinnern, dass eine Frau der IV-Stelle bei
ihnen zuhause gewesen sei. Er sei mit ihr aber nicht ganz einverstanden
gewesen. Sie habe sich immer nur dafür interessiert, was alles noch gehe und
habe nicht gefragt, bis zu welchem Grad seine Frau bspw. in der Küche arbeiten
könne. Es sei immer darauf hinausgelaufen, dass kein Bedürfnis nach Hilfe
bestehe.
7.3
Gestützt auf die vorangegangenen
Ausführungen und die anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 7. Mai
2025.
gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ungelernte Beschwerdeführerin
auch bei voller Gesundheit keiner Erwerbstätigkeit nachginge, sondern sich zu
Hause um den Haushalt und die Kinder kümmern würde. So finden weder in den
vorliegenden Akten noch aufgrund der Angaben anlässlich der durchgeführten
Instruktionsverhandlung vom 7. Mai 2025 konkrete Hinweise darauf, dass sie
nach der Geburt der beiden Kinder bestrebt gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit
aufzunehmen. So gab die Beschwerdeführerin ihre zuletzt ausgeübte Arbeit bei
der Firma S.___ nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2008 auf. Als Grund dafür
wurde das Verhalten der Tochter – nämlich das «Fremdeln» gegenüber der
Beschwerdeführerin –, sowie fehlende finanzielle Mittel, um sich einen Babysitter
leisten zu können, genannt (vgl. E. II. 7.2.7 hiervor). Auch nach der Geburt
des Sohnes im Jahr 2010 hat die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit
aufgenommen bzw. sich nicht um eine entsprechende Tätigkeit bemüht. Im Rahmen
der Instruktionsverhandlung wurde sowohl von der Beschwerdeführerin als auch
von ihrem Ehemann eindrücklich geschildert (vgl. E. II. 7.2.6 f.
hiervor), dass der Sohn aus gesundheitlichen Gründen auf eine intensive
Unterstützung seiner Eltern angewiesen war. Nach anfänglicher Unklarheit wurde
bei ihm eine zystische Fibrose diagnostiziert (vgl. E. II. 7.2.7 hiervor). Es
folgten sodann diverse Therapien. Auch vor diesem Hintergrund kann jedoch nicht
gesagt werden, es sei der Beschwerdeführerin während der mehr als zehn Jahre
bis zum im Jahr 2022 erlittenen Schlaganfall nicht möglich gewesen, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Sohn
die Spielgruppe, den Kindergarten und aktuell die Sonderschule in [...] besucht
habe bzw. besuche. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin sowohl
anlässlich des Intake-Gespräches vom 26. Juli 2022 als auch im Rahmen der
Haushaltabklärung vom 21. November 2023 (vgl. E. II. 7.2.1 und 7.2.5
hiervor) übereinstimmend angegeben hat, dass sie im Gesundheitsfall keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sondern zu 100 % im Haushalt und mit den
Kindern beschäftigt wäre. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin erstmals im Rahmen der Beschwerdeergänzung bzw.
Replik vom 19. August 2024 (A.S. 33 ff.) geltend macht, dass sie im
Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass das entsprechende Vorbringen von rechtlichen Überlegungen geprägt
ist. Jedenfalls kann diese Darstellung mit Blick auf die gesamte Aktenlage
nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten.
7.4
Zusammenfassend ist folglich
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachginge und zu 100 % im Haushalt tätig wäre.
8.
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich bei der Beurteilung einer allfälligen Einschränkung der Beschwerdeführerin
im Haushalt im Wesentlichen auf den «Abklärungsbericht Haushalt» vom
21.
November 2023 (IV-Nr. 40). In diesem Bericht hielt die Abklärungsfachfrau
D.___ unter dem Titel «Bemerkungen» fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass
die Beschwerdeführerin heute – bei voller Gesundheit – mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit, weiterhin zu 100 % im Bereich Haushalt tätig wäre. Im
Aufgabenbereich Haushalt sei unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und
der Abklärung vor Ort eine Einschränkung von 23.5 % erhoben worden. Es ist
nachfolgend zu prüfen, ob dieser Abklärungsbericht beweiswertig ist.
8.1
Für den Beweiswert eines
Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist
wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die
Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind
die Angaben der Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen
der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss
plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen
detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen
Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll
beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen
der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich
kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im
Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130
V 61 E. 6.2 S. 63, 128 V 93). Sodann sind leistungsansprechenden Personen
im Rahmen der Schadenminderungspflicht grundsätzlich Massnahmen zuzumuten, die
ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei
Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten
bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die
Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und
ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der
Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer
Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem
Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in
üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.3). Ein
invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur
insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden
können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet
werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine
unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung
bei einer Hausfrau oder einem Hausmann zu berücksichtigende Mithilfe von
Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung
üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 141 V 642 E. 4.3.2
S. 648, 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
8.2
Der vom 21. November 2023
datierende «Abklärungsbericht Haushalt» (IV-Nr. 40) wurde durch die
Abklärungsfachfrau D.___ erstellt. Es handelt sich bei ihr somit um eine
fachlich dazu qualifizierte Person. Sie führte mit der Beschwerdeführerin ein
Abklärungsgespräch vor Ort durch, bei dem auch der Ehemann der
Beschwerdeführerin anwesend war, und verfügte daher über die erforderlichen
Kenntnisse der örtlichen und räumlichen Verhältnisse. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin (A.S. 45) liegt es im Ermessen der Abklärungsfachfrau,
ob sie im Rahmen einer Abklärung vor Ort jeden Raum einzeln sehen muss, oder ob
ihr lediglich ein Blick in die räumlichen Verhältnisse und somit ein genereller
Eindruck genügt. Allein der Verzicht auf die Besichtigung eines jeden einzelnen
Wohnraumes durch die Abklärungsfachperson lässt jedenfalls keinen Rückschluss
auf die Beweistauglichkeit des Abklärungsberichts zu. Die Beschwerdeführerin
vermag denn auch nicht aufzuzeigen, inwiefern eine Besichtigung der gesamten
Wohnung im vorliegenden Fall notwendig gewesen wäre. Unter dem Titel
«Ausgangslage» wurden sowohl das Intake-Gespräch vom 26. Juli 2022 als
auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___ vom
25.
September 2023 aufgeführt (IV-Nr. 40 S. 2), in welcher das
neurologische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 12. August 2023 als
Dispositiv
beweiswertig qualifiziert wurde. Demnach waren der Abklärungsfachfrau die sich
aus medizinischer Sicht ergebenden gesundheitlichen Einschränkungen der
Beschwerdeführerin bekannt. Im Weiteren wurden im Abklärungsbericht die subjektiven
Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in Bezug auf ihre heutige gesundheitliche
Situation wiedergegeben (S. 2 f.). Daraus geht im Wesentlichen hervor,
dass die Physiotherapie seit etwa einem halben Jahr von der Krankenkasse nicht
mehr finanziert werde und sich die Beweglichkeit der Beschwerdeführerin seither
verschlechtert habe. Tagsüber unterstütze sie ihren Sohn beim Inhalieren und
helfe dem Ehemann beim Kochen. Ihren rechten Arm könne sie bis auf Schulterhöhe
anheben, die rechte Hand sei geschwächt. Es sei der Beschwerdeführerin möglich,
mit der rechten Hand ein Glas kurze Zeit zu halten. Sie könne mit Hilfe eines
Gehstockes 20 – 30 Minuten laufen und fahre kurze Strecken allein mit
dem Auto. Zudem könne sie selbst kleine Einkäufe tätigen (S. 2). Unter dem
Titel «Aufgaben» wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe betreffend die
«Ernährung» angegeben, beim Kochen die Hilfe ihres Ehemannes zu benötigen. Zum
Rüsten von Gemüse benötige sie heute wesentlich mehr Zeit als früher. Auch das
Heben von Pfannen sei fast nicht mehr möglich. Sie könne mit der linken Hand
die Geschirrwaschmaschine ein- und ausräumen. Es komme immer wieder vor, dass
ihr etwas zu Boden falle. Es sei ihr möglich, die Küchenkombination
abzuwischen. Zur «Wohnungs- und Hauspflege» liess die Beschwerdeführerin
verlauten, sie habe vor der gesundheitlichen Einschränkung alle
Reinigungsarbeiten selbst ausgeführt. Seit dem Hirnschlag könne sie nur noch
kleine Arbeiten ausführen, wie das Reinigen des Lavabos und des
Spiegelschrankes oder ein wenig Aufräumen. Seit der gesundheitlichen
Einschränkung komme wöchentlich eine von der Krankenkasse finanzierte Putzfrau
für zwei Stunden. Zum «Einkauf und weitere Besorgungen» gab die
Beschwerdeführerin an, sie könne kleine Einkäufe selbstständig tätigen. Sie
fahre mit dem Auto kurze Strecken allein. Die administrativen Belange würden
vom Ehemann und von der Sozialhilfe ausgeführt. Gemäss ihrem Ehemann habe die
Beschwerdeführerin seit dem Hirnschlag Mühe mit dem Koordinieren von
verschiedenen Belangen. Zur «Wäsche und Kleiderpflege» teilte die
Beschwerdeführerin mit, sie könne waschen, aber es sei schwierig, sich zu
bücken. Das Befüllen der Waschmaschine sei Aufgabe des Sohnes, auch das
Trocknen im Tumbler. Er wisse genau, welches Programm er einstellen müsse. Das
Zusammenlegen der Wäsche erfolge durch die Wohnbegleitung, welche wöchentlich
zur Gesprächsführung komme und während des Gespräches die Wäsche zusammenlege.
Es sei auch schon vor der gesundheitlichen Einschränkung nicht gebügelt worden.
In Bezug auf die «Pflege und Betreuung von Kindern und / oder Angehörigen»
gab die Beschwerdeführerin an, den unter zystischer Fibrose leidenden Sohn beim
Inhalieren weiterhin unterstützen zu können. Es sei ihr möglich, die Kinder zu
Terminen zu fahren und am Elternabend teilzunehmen. Bei ausserhäuslichen
Unternehmungen sei sie aufgrund der Gehfähigkeit eingeschränkt. Bezüglich der
«Garten- und Umgebungspflege und Haustierhaltung» teilte die Beschwerdeführerin
mit, sie könne die Katze, den Hund und den Vogel füttern. Die Katzenkiste oder
die Vogelvitrine reinigen sei ihr aber nicht möglich. Gestützt auf diese
Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes überzeugt, dass die
Abklärungsfachfrau D.___ in den Bereichen «Ernährung» (20 %),
«Wohnungspflege» (50 %), «Wäsche und Kleiderpflege» (40 %), «Pflege
und Betreuung von Kindern und / oder Angehörigen» (10 %) und im Bereich
«Garten- und Umgebungspflege und Haustierhaltung» (10 %) Einschränkungen
feststellte. Der Abklärungsbericht erscheint zudem als differenziert. So wurden
die familiären Verhältnisse und Möglichkeiten der familieninternen Mithilfe im
Haushalt einbezogen und gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf die im
Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen
hinzuweisen ist (vgl. BGE 141 V 642 E. 4.3.2 S. 468, 133 V 504 E. 4.2
S. 509 f.). Eingehend auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der
gesundheitlich selbst stark angeschlagene Ehemann der Beschwerdeführerin nicht
die volle Mithilfe anbieten könne (A.S. 46) kann festgehalten werden, dass
in Bezug auf die «Schadenminderungspflicht» nicht davon ausgegangen werden
kann, dass die Haushaltstätigkeiten gesamthaft oder bestimmte Funktionen
hiervon einfach an andere Familienmitglieder überwälzt werden können. So geht
es hier im Wesentlichen um die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine
behinderungsbedingte Einbusse ihrer eigenen Leistungsfähigkeit besteht. Es geht
daher in diesem Zusammenhang nicht an, die von der Beschwerdeführerin nicht zu
bewältigenden Aufgaben durch die übrigen Familienmitglieder zu kompensieren. Im
Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht ist die behinderte Person allerdings
gehalten, durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Inanspruchnahme
von zumutbarer Mithilfe der Familienangehörigen ihre persönliche
Leistungsfähigkeit möglichst zu erhalten oder zu verbessern. Im vorliegenden
Fall erhellt aus den vorliegenden Akten, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin gesundheitlich ebenfalls beeinträchtigt ist, die
Beschwerdeführerin jedoch bei der Bewältigung der Haushaltsarbeiten
unterstützt. Die Aussagen an der Instruktionsverhandlung haben deutlich
gemacht, dass der Ehemann der nicht erwerbstätig ist, einen erheblichen Teil
der anfallenden Arbeiten übernimmt. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die
ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder (geb. 2007 und 2010). So sind
diese im vorliegend massgebenden Zeitpunkt vom 19. April 2024 (A.S. 1
ff.) 17 und 14 Jahre alt und benötigen daher keinen besonders intensiven
Erziehungs- / Betreuungsaufwand durch die Beschwerdeführerin mehr. Es
ist jedoch aus den Akten ersichtlich und wird auch im Rahmen des
Abklärungsgesprächs geltend gemacht, dass insbesondere der 2010 geborene Sohn
unter zystischer Fibrose leide und aus diesem Grund doch einer gewissen
Unterstützung seitens der Beschwerdeführerin bedarf, so u.a. beim Inhalieren.
Dies wird durch die Abklärungsfachperson – wie oben erwähnt – im Bericht in
angemessener Weise berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin lässt dazu vorbringen
(A.S. 45), dass die Abklärungsfachfrau im Gegenteil zum neurologischen Gutachten
behaupte, sie könne ihren Sohn beim Inhalieren unterstützen. Dies wird im
Abklärungsbericht vom 21. November 2023 unter dem Titel «heutige
gesundheitliche Situation» entsprechend festgehalten. Wie von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht, widerspricht dies ihren Angaben anlässlich
der gutachterlichen Exploration vom 22. Juni 2023 (IV-Nr. 36
S. 17). Dazu kann indes festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin
nach dem Erhalt des Abklärungsberichts durchaus die Möglichkeit gehabt hätte,
fehlerhafte Angaben / Feststellungen zeitnah zu berichtigen bzw. der
Beschwerdegegnerin mitzuteilen. Jedenfalls lässt sich allein gestützt auf die
allfällige Mithilfe der Beschwerdeführerin beim Inhalieren nicht auf einen
mangelnden Beweiswert des Abklärungsberichts schliessen. Im Rahmen des
Abklärungsgesprächs wird zudem darauf hingewiesen, dass sowohl der Sohn beim
Erledigen der Wäsche (Befüllen der Maschine, Trocknen im Tumbler) als auch ihr
Ehemann durchaus mithelfen würden. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass
die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt bereits durch ihren Ehemann und
durch den Sohn Unterstützung erfährt. Zudem wird auch externe Hilfe in Form
einer Putzhilfe und einer Wohnbegleitung in Anspruch genommen. Laut den Angaben
der Beschwerdeführerin an der Instruktionsverhandlung war die Putzfrau schon
vor dem Schlaganfall im gleichen Umfang bei ihr tätig (vgl. Protokoll, S. 6)
Weiter ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Unterstützung auch von der
ebenfalls im selben Haushalt lebenden Tochter (Jg. 2007) gefordert werden
könnte. In diesem Sinn hielt die Abklärungsfachperson denn auch fest, es sei im
Rahmen der gesetzlichen Schadenminderungspflicht sowohl dem Ehemann als auch
den Kindern zumutbar, einen Teil der Haushaltsarbeiten zu übernehmen. Praxisgemäss
ist diese Mithilfe im Rahmen der Schadenminderungspflicht der
Beschwerdeführerin zumutbar und bei der Prüfung der Einschränkung entsprechend
miteinzubeziehen (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 S. 648 mit Hinweisen). So
ist – auch unter Berücksichtigung der an der Instruktionsverhandlung betonten
zeitlichen Beanspruchung der Kinder durch die Schule – nicht ersichtlich,
weshalb es den entsprechenden Familienmitgliedern nicht möglich sein sollte,
die Beschwerdeführerin bei der Verrichtung der Haushaltstätigkeiten auch
weiterhin zu unterstützen. Dies insbesondere auch mit Blick auf eine freie zeitliche
Einteilung der jeweiligen Tätigkeiten.
8.3 Zusammenfassend ist der
Abklärungsbericht in Bezug auf die Bemessung der Einschränkung im Haushalt
überzeugend ausgefallen. Er trägt den aus medizinischer Sicht festgestellten
Beeinträchtigungen angemessen Rechnung. So werden insbesondere die im
neurologischen Gutachten ausgewiesenen Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit («Status nach akuter cerebraler Ischämie im Mediastromgebiet
links am 14. Januar 2022 und 16. Januar 2022 mit / bei
Demarkierung eines cerebralen Infarkts im Mediastromgebiet links, residueller
leicht bis mässiggradig ausgeprägter sensomotorischer Hemisymptomatik, etwas
armbetont rechts mit Ataxie und Einschränkung von Koordination und Feinmotorik
vorwiegend im Bereich des rechten Armes, residuellen leichten
neuropsychologischen Defiziten betreffend Gedächtnis, Aufmerksamkeit und
exekutiven Funktionen und cardiovaskulären Risikofaktoren [arterielle
Hypertonie, Dyslipidämie, Prä-Diabetes]») korrekt wiedergegeben. Die
Einschätzung der Beeinträchtigung in den einzelnen Tätigkeiten ist mit Blick
auf die konkreten Verhältnisse plausibel. Es kann deshalb hinsichtlich der
Haushaltstätigkeit auf die Invaliditätsbemessung im Abklärungsbericht
abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist der Abklärungsbericht Haushalt
vom 21. November 2023 in Bezug auf die Bemessung der Einschränkung im
Haushalt als voll beweiskräftig anzusehen. Die Gesamteinschränkung beläuft sich
somit auf total 23.5 %.
9. Eingehend auf den durch die
Beschwerdegegnerin auf 24 % festgelegten Invaliditätsgrad (A.S. 1)
kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin – wie oben dargelegt – im
Gesundheitsfall keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde, sondern mit
einer Einschränkung von total 23.5 % weiterhin zu 100 % im Haushalt
tätig wäre. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtet hat.
Gemäss den beweiswertigen Einschätzungen im Abklärungsbericht Haushalt vom 21. November
2023 (vgl. E. II. 8 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin den IV-Grad sodann
entsprechend den prozentualen Einschränkungen im Haushalt von 23.5% auf
gerundet 24 % festgelegt. Dieses Vorgehen ist korrekt und wird durch die
Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet.
10. Damit ist die Verfügung vom
19. April 2024 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen.
11. Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
12. Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6 hiervor).
12.1 Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Rechtsanwältin Alina Arul, [...], hat
am 30. September 2024 (A.S. 53 ff.) bzw. am 7. Mai 2025
(A.S. 72 ff.) je eine Kostennote eingereicht, worin sie einen Kostenersatz
von insgesamt CHF 5'212.60 geltend macht. Dabei beträgt der Aufwand 18.35 Stunden
und die Auslagen CHF 51.00. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 4 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission (GVB.2022.111) CHF 190.00. Im Rahmen des
geltend gemachten Aufwandes wird u.a. das «Schreiben an Gericht» vom
30. September 2024 aufgeführt. Hierbei handelt es sich um das Einreichen
der Kostennote. Der hierfür geltend gemachte Aufwand von 0.33 Std. gilt
praxisgemäss als Kanzleiaufwand ist somit nicht zu entschädigen. Gleiches gilt
auch für die sieben orientierenden E-Mails und Kurzbriefe an die
Beschwerdeführerin («Mail an Klientin» / «Brief an Klientin») vom 19., 23. August
und 18. September, 4. Oktober, 19. November, 23. Dezember 2024
und 1. April 2025 à je 0.17 Stunden. Damit reduziert sich der Aufwand
um 1.19 Stunden auf 16.83 Stunden. Da für die Durchführung der
Verhandlung ein Aufwand von 1 Stunde eingeplant worden ist, die
Instruktionsverhandlung indes effektiv 1.5 Stunden dauerte, ist dieser
Aufwand um 0.5 Stunden zu erhöhen. Somit beträgt der Aufwand total 17.33 Stunden.
In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf gerundet CHF 3'615.00
festzusetzen (17.33 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen von CHF 51.00
und MwSt. von 8.1 %), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
12.2 Vorbehalten bleibt auch der
Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'124.00,
wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist
anzufügen, dass hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin
– von einem Stundenansatz von CHF 250.00 (s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m.
Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111) auszugehen ist, wenn
– wie vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit der Klientin
vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.
13. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag
von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungs-anspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin Alina Arul, [...], wird auf CHF 3'615.00 (inkl. Auslagen
und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
im Umfang von CHF 1'124.000 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt),
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng