VSBES.2024.123
Invalidenrente
12. Dezember 2025Deutsch26 min
Einschätzung der Kreisärztin der Suva in einer Verweistätigkeit per sofort wieder
Source so.ch
Urteil vom 12. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Jürg
Hunziker,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6,
4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 22. April 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1988, meldete sich am 22. September 2015
(Posteingangsstempel) erstmals zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (Akten der Beschwerdegegnerin [IV-Nr.] 2).
1.2 Am 30. November 2015 führte
die Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Aus
dem entsprechenden Protokoll (IV-Nr. 16) geht hervor, dass der
Beschwerdeführer in den vorangegangenen Jahren gleich mehrere Unfälle erlitten
hatte. Im April 2013 war er bei seiner Arbeit als Gipser vom Gerüst gestürzt
und hatte dabei eine Impressionsfraktur des Talusdoms links sowie eine Fraktur
der distalen Tibiavorderkante davongetragen; im August 2014 hatte er sich beim
Fussballspielen ohne Fremdeinwirkung eine Unterschenkelfraktur im mittleren
Schaftdrittel rechts zugezogen; im April 2015 hatte er schliesslich bei einem
fremdverschuldeten Autounfall eine fragliche Commotio cerebri, Beschwerden an
der Halswirbelsäule (HWS), eine okkulte Scaphoidfraktur mit
Pseudarthrose-Bildung sowie eine Periarthropathia humeroscapularis erlitten.
Die Beschwerdegegnerin leitete den Fall in der Folge an die Abteilung
Berufliche Eingliederung weiter.
1.3 Die Abteilung Berufliche
Eingliederung der Beschwerdegegnerin stellte in ihrem Abschlussbericht vom
10. Februar 2017 (IV-Nr. 27) fest, dass der Beschwerdeführer gemäss
Einschätzung der Kreisärztin der Suva in einer Verweistätigkeit per sofort wieder
zu 100 % arbeitsfähig sei. Da er sich auf dem 1. Arbeitsmarkt sehr
gut auskenne und bereits mehrmals selbstständig eine Arbeitsstelle gefunden
habe, sei keine Unterstützung durch die Abteilung Berufliche Eingliederung
nötig.
1.4 Mit Verfügung vom
5. Oktober 2018 (IV-Nr. 44) wies die Beschwerdegegnerin die
Leistungsansprüche des Beschwerdeführers nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren ab. Die Verfügung blieb unangefochten.
2.
2.1 Mit Schreiben vom
1. Februar 2024 (IV-Nr. 45) meldete sich der Beschwerdeführer erneut
bei der Beschwerdegegnerin an. Begründet wurde die Neuanmeldung damit, dass er
gemäss dem seinem Schreiben beiliegenden Bericht der B.___ vom 25. August
2023 (IV-Nr. 47) aufgrund der Einschränkungen an beiden Knien nicht mehr
auf seinem ursprünglichen Beruf als Gipser arbeiten könne. Angesichts multipler
zusätzlicher gesundheitlicher Probleme sei eine Tätigkeit an einer angepassten
Arbeitsstelle äusserst fraglich.
2.2 Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
22. April 2024 (A.S. 1 f.) nicht auf die vom Beschwerdeführer
eingereichte Neuanmeldung ein. Eine anspruchsrelevante Verschlechterung der
medizinischen Situation und/oder neue Diagnosen seien von diesem nicht
glaub-haft gemacht worden.
3.
3.1 Mit Eingabe vom 23. Mai
2024 (A.S. 3 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 22.04.2024 sei
aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
die zur Berechnung der Renten-ansprüche des Versicherten nötigen Abklärungen
vorzunehmen und anschliessend sei neu zu verfügen.
- alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge -
3.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Eingabe vom 13. August 2024 (A.S. 14 f.) die Abweisung
der Beschwerde.
3.3 Mit Eingabe vom
5. September 2024 (A.S. 19 f.) reicht der Beschwerdeführer eine
Replik ein.
3.4 Mit Verfügung vom
4. Oktober 2024 (A.S. 22) stellt das Versicherungsgericht fest, dass
die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat.
3.5 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat die
Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) vom 19. Juni 2020 (AS 2021 705 ff.) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Bestimmungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die
Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2024 (IV-Nr. 45)
ging am 2. Februar 2024 bei der Beschwerdegegnerin ein. Ein allfälliger
Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Vorliegend
könnte somit frühestens im August 2024 ein Leistungsanspruch entstanden
sein. Massgebend ist somit die ab 1. Januar 2022 resp. 1. Januar 2024
geltende Rechtslage.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung
des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht
hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
2.2
Anspruch auf eine Rente haben
Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(lit. c).
2.3
Eine Neuanmeldung nach
vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung wird nur materiell geprüft,
wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen
Verhältnisse seither in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise
verändert haben (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Gelingt ihr dies nicht,
so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Mit dieser Regelung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Leistungsgesuchen befassen muss. Die Beweisführungslast für das Vorliegen einer
glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt somit bei der
versicherten Person. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw.
Art. 61 lit. c ATSG) kommt insofern erst zum Tragen, nachdem sie eine
massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten
rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (Urteil des
Bundesgerichts 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
2.4
Mit dem Beweismass des
Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die
Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst
üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,
dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands
wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete
Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen
Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine
unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt
per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig
ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Bei der Prüfung, ob die Vorbringen
glaubhaft sind, hat die Verwaltung u.a. zu berücksichtigen, ob die frühere
Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und wird
dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen
stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.2
mit Hinweisen).
2.5
Es ist in erster Linie Sache der
versicherten Person, mit der Neuanmeldung substanzielle Anhaltspunkte für eine
allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wird in der
Neuanmeldung bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte,
hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen
seien, ist der versicherten Person unter Androhung des Nichteintretens eine
angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Ähnlich zu
verfahren ist, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beiliegen, diese
indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund
weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die
Verwaltung zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin verpflichtet,
wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden –
Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise
eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung
ist es jedoch unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne
dass deshalb bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu
schliessen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013
E. 2.1 mit Hinweisen). Zur Frage, ob die Verwaltung auf eine Neuanmeldung
eingetreten ist oder nicht, kommt es auf den wirklichen rechtlichen Gehalt der
Verfügung an, d.h. auf den Umfang und die Qualität der Abklärungsschritte,
welche die Verwaltung unternommen oder unterlassen hat (vgl. Ulrich Meyer/Marco
Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung IVG, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 30 N 128). Beschränkt
sich die Verwaltung auf einfache Abklärungshandlungen – z.B. das Einholen eines
Formulararztberichtes (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht
I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3) oder einer Stellungnahme des
RAD (BGE 133 V 263 E. 7) – so bewegt sie sich noch auf der Stufe der formellen
Prüfung des Glaubhaftmachens.
2.6
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen Hinsichtlich des Beweiswerts eines
Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil
des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1
und 4.2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. April 2024
(A.S. 1 f.) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers
vom 1. Februar 2024 (IV-Nr. 45) eingetreten ist. Die
Beschwerdegegnerin führt hierzu in ihrer Verfügung aus, dass in der
Neuanmeldung des Beschwerdeführers keine anspruchsrelevante Verschlechterung
der medizinischen Situation und/oder neue Diagnosen glaubhaft gemacht worden
seien. In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. August 2024
(A.S. 14 ff.) hält die Beschwerdegegnerin weiter fest, dass ein
Rentenanspruch der Invalidenversicherung erst ab einem Invaliditätsgrad von
40.
% entstehe. Mit Verfügung vom 23. April 2024 (IV-Nr. 60) sei
dem Beschwerdeführer von der Suva unter Berücksichtigung der Knie-, Fuss- und
Handgelenksproblematik eine Rente von 33 % zugesprochen worden. Hinweise
auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche sich zusätzlich negativ auf das
in der Verfügung der Suva definierte Zumutbarkeitsprofil auswirken und somit
bei vertiefter Abklärung möglicherweise einen Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% begründen könnten, seien den Akten nicht zu entnehmen. Insofern werde
mit den vorliegenden Berichten nicht glaubhaft gemacht, dass ein Rentenanspruch
des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung begründet sei, falls
sich die geltend gemachten Umstände tatsächlich als gegeben erweisen sollten.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 23. Mai 2024
(A.S. 3 ff.) dagegen vor, dass im Zeitpunkt seiner Neuanmeldung vom
1.
Februar 2024 eine im Vergleich zum Zeitpunkt der leistungsverweigernden
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2018 (IV-Nr. 44)
veränderte medizinische Situation vorgelegen habe, welche die Zusprache einer
Rente der Suva von 33 % begründet habe. Der Beschwerdeführer habe sich im
Herbst 2021 wegen starker Schmerzen im linken Knie in ärztliche Behandlung
begeben. Die Untersuchungen hätten erhebliche Schäden zu Tage gebracht, die
operativ versorgt worden seien. Seither sei der Beschwerdeführer zusätzlich und
massiv eingeschränkt. Die Befunde am linken Knie seien neu und begründeten in
Verbindung mit den Beschwerden am linken Handgelenk eine wesentlich veränderte
medizinische Situation. In seiner Replik vom 5. September 2024
(A.S. 19 f.) wiederholt der Beschwerdeführer, dass die Suva aufgrund
von Beschwerden, die nicht Gegenstand der leistungsverweigernden Verfügung vom
5.
Oktober 2018 gebildet hätten, einen Invaliditätsgrad von 33 %
berechnet habe. Allein diese Tatsache beweise, dass sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Weiter habe die Beschwerdegegnerin
zwingend zu prüfen, ob neben dem leidensbedingten Abzug zusätzlich ein Abzug
für Teilzeitarbeit vorzunehmen sei. Entsprechend halte der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde fest.
3.2
3.2.1
Zeitlicher Referenzpunkt für
die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Urteil des Bundesgerichts
8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4 mit Hinweisen). Vorliegend
ist dies die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2018
(IV-Nr. 44). Mit dieser wurden die Ansprüche des Beschwerdeführers
auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente erstmalig rechtskräftig abgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Berichte über
die kreisärztlichen Untersuchungen vom 16. Januar 2017 (IV-Nr. 26.11)
sowie 26. Februar 2018 (IV-Nr. 38.10).
3.2.2
Im Bericht über die
kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. C.___, Fachärztin für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom
16.
Januar 2017 (IV-Nr. 26.11) werden folgende Diagnosen gestellt:
-
St. n. Unterschenkelfraktur
mittleres Schaftdrittel rechts 05.08.2014
-
Offene Reposition und
Tibiamarknagelosteosynthese rechts am 05.08.2014
-
St. n. Auffahrunfall am
24.04.15
mit/bei
-
Leichtes Schädelhirntrauma
-
Persistierendes cervicocephales
und oberes thoracovertebrales Syndrom
-
Persistierende
Schulter-Arm-Beschwerden links
Dr. C.___ führt hinsichtlich der am
5.
August 2014 vom Beschwerdeführer erlittenen Unterschenkelfraktur im
mittleren Schaftdrittel rechts aus, dass nach erfolgter offener Reposition und
Tibiamarknagelosteosynthese noch leichte belastungsabhängige Beschwerden im
Bereich des Kniegelenkes anterior rechts bestünden. Diesbezüglich sei die
Osteosynthesematerialentfernung noch pendent. Der Beschwerdeführer werde in den
nächsten Tagen mit den Kollegen der Traumatologie Kontakt aufnehmen zur
Vereinbarung der bereits zuvor mehrfach besprochenen
Osteosynthesematerialentfernung. Hinsichtlich des am 24. April 2015 vom
Beschwerdeführer erlittenen Auffahrunfalls hält Dr. C.___ fest, dass in
den Zusatzuntersuchung keine strukturellen Läsionen dargestellt worden seien,
die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Auffahrunfall
stünden. Auch die beiden Schwindelabklärungen hätten keine entsprechende
korrelierende strukturelle Läsion erbracht.
Zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führt Dr. C.___ aus, dass bezüglich Unterschenkelfraktur eine
volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Kniende und kauernde Arbeiten sollten vermieden
werden. Weitere Einschränkungen seien in diesem Zusammenhang nicht zu
verzeichnen. Es könne mit einer sofortigen vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet
werden. Bezüglich Cervicalgie lägen keine strukturell objektivierbaren Folgen
des Unfalles vor. Entsprechend sei davon auszugehen, dass mit der weiteren
Behandlung der Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne.
3.2.3
Im Bericht über die
kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. D.___, Fachärztin für
Chirurgie, vom 26. Februar 2018 (IV-Nr. 38.10) werden folgende Diagnosen
gestellt:
Persistierende Ruhe- und
Belastungsschmerzen sowie Bewegungseinschränkung linkes Handgelenk.
-
Verheilte
Scaphoid-Pseudarthrose im mittleren Drittel links mit radiocarpalen und
intercarpalen degenerativen Veränderungen
-
Status nach
Scaphoidrekonstruktion mit corticospongiösem Beckenkamm am 12.11.2015
Dr. D.___ führt zu den Diagnosen
aus, dass 14 Monate nach operativer Versorgung einer veralteten
Scaphoid-Pseudarthrose, die durch den [Auffahr-]Unfall im April 2015
symptomatisch geworden sei, beim Beschwerdeführer einerseits eine deutliche
Bewegungseinschränkung und andererseits Ruhe- und Belastungsschmerzen im
Bereich des linken Handgelenks persistierten. Die Scaphoidrekonstruktion sei
gemäss Bildgebung in der Zwischenzeit geheilt. Die persistierenden Beschwerden seien,
wie auch vom behandelnden Handchirurgen Dr. med. E.___, [Facharzt für
Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie Handchirurgie], bestätigt,
auf die präoperativ schon beschriebenen degenerativen radiocarpalen und intercarpalen
Veränderungen zurückzuführen. Aus unfallkausaler Sicht sei der medizinische
Endzustand erreicht.
Zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers führt Dr. D.___ aus, dass dem Beschwerdeführer aus
unfallkausaler Sicher eine mittelschwere, ganztägige Arbeit zuzumuten sei. Für
die linke adominante Hand gälten spezielle Einschränkungen: kein repetitives
Tragen oder Heben von Gewichten über 15 kg, keine Vibrationsbelastungen
und keine schlagenden Belastungen. Unter Berücksichtigung dieses
Zumutbarkeitsprofils habe beim Beschwerdeführer aus Sicht des Handgelenkes
spätestens ein Jahr nach der Operation respektive zum Zeitpunkt der gesicherten
Frakturheilung eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
bestanden.
3.3
3.3.1
Im Zeitpunkt des Erlasses ihrer
Nichteintretensverfügung am 22. April 2024 (A.S. 1 f.) lagen der
Beschwerdegegnerin der mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
1.
Februar 2024 (IV-Nr. 45) eingereichte Sprechstundenbericht von
PD Dr. med. Dr. sc. F.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. G.___,
Assistenzarzt, vom 24. August 2023 (IV-Nr. 47), das mit dem Einwand
des Beschwerdeführers vom 20. März 2024 (IV-Nr. 53 S. 1 ff.)
eingereichte handchirurgische Gutachten von Dr. med. H.___, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie
Handchirurgie, vom 23. Juni 2022 (IV-Nr. 53 S. 4 ff.), die
Fallakten der Suva per 11. April 2024 (IV-Nr. 57), darunter
insbesondere die Beurteilung von Versicherungsarzt Dr. med. I.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom
5.
April 2024 (IV-Nr. 57.7) sowie die Aktennotizen des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 15. Februar sowie 2. und 22. April 2024
(IV-Nrn. 48, 55 und 59) vor.
3.3.2
Im Sprechstundenbericht von PD Dr. Dr. F.___
und Dr. G.___ vom 24. August 2023 (IV-Nr. 47) werden folgende
Diagnosen gestellt:
1.
St. n. Kniearthroskopie links,
mediale Teilmeniskektomie (Hinterhorn und Pars intermedia), Entfernung
Endobutton 20.01.2023 mit/bei
-
radiärer Riss des medialen
Meniskus vom mit/bei
-
St. n.
arthroskopisch-assistierter vorderer Kreuzband-Rekonstruktion Knie links
(Semitendinosussehne vierfach, Gracilissehne zweifach, Fixation femoral mit
Flipptack, Hybridfixation tibial mit Endotack/Megafix 8/28 mm), medialer
Meniskusnaht Hinterhorn (all inside, 3 JuggerStich Horizontalnähte) vom
17.01.2022
mit/bei
-
vorderer Instabilität und
Blockadephänomene Knie links mit/bei
-
VKB-Insuffizienz
-
komplexer Läsion des
medialen Meniskus (Hinterhorn und Pars intermedia)
-
St. n. Kniedistorsion
vom 10.05.2021
2.
St. n.
Hochgeschwindigkeits-Heckkollision mit ca. 100 km/h durch auffahrenden PW
2015.
mit/bei
-
Commotio cerebri
-
langwierigem
zervikozephalem Syndrom und oberem thorakalem Vertebralsyndrom
-
kleiner medianer
subligamentärer Diskushernie HWK 4/5, Diskusprotrusion HWK 5/6, HWK 6/7
links
-
neuroforaminaler Diskushernie
HWK 7/BWK 1 mit möglicher Irritation der Wurzel C8 links (MRI HWS 08/2015)
-
Periarthropathia
humeroscapularis links
-
okkulter Scaphoidfraktur
links
-
St. n.
Scaphoidrekonstruktion 11/2015 bei Pseudoarthrose
3.
St. n. Fibula- und
Tibiaschaftfraktur im mittleren Drittel rechts durch Distorsionstrauma ohne
Fremdbeteiligung 08/2014
-
St. n. offener
Reposition und Marknagelosteosynthese 08/2014
-
St. n. Entfernung
dreier Stellschrauben 11/2015
-
St. n.
Osteosynthesematerialentfernung 2017
4.
St. n. Impressionsfraktur Talusdorn
links und Fraktur distale Tibiavorderkante links 2013 mit/bei
-
Sturz aus 2 m Höhe vom
Baugerüst, konservativ mit Unterschenkelgehgips therapiert
Im Bericht wird unter dem Titel
«Anamnese» festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer zur klinischen
Verlaufskontrolle nach Teilmeniskektomie links vorstelle. Er gebe weiterhin
Schmerzen im Bereich des medialen Gelenkspaltes an, jedoch seien diese im letzten
Monat kontinuierlich regredient gewesen. Die Beugung habe sich ausserdem
ebenfalls deutlich verbessert. Knien sei aber weiterhin nicht möglich, was die
Tätigkeit als Gipser somit unmöglich mache. Unter dem Titel «Beurteilung und
Prozedere» wird weiter ausgeführt, dass sich beim Beschwerdeführer ein
verbesserter klinischer Befund hinsichtlich der Beschwerdesymptomatik zeige.
Gleichzeitig erscheine es [jedoch] schwer vorstellbar, dass der
Beschwerdeführer in seine Tätigkeit als Gipser zurückkehren werde. Das Knien
auf dem rechten Knie sei aufgrund des vorgenannten Unfalls bereits länger nicht
mehr möglich, das Knien auf dem linken Knie habe als Ausweichmöglichkeit
gedient. Das linke Knie sei aber nach der Operation weiterhin eingeschränkt.
Die Rückkehr in den Beruf als Gipser bis zur Pensionierung sei als
unrealistisch zu erachten. Entsprechend sei eine Umschulung sicherlich
sinnvoll. Eine Arbeitsunfähigkeit für weitere sechs Wochen sei ausgestellt
worden, ebenso sei ein Physiotherapierezept verordnet worden.
3.3.3
Im handchirurgischen Gutachten
von Dr. H.___ vom 23. Juni 2022 (IV-Nr. 53 S. 4 ff.)
werden folgende Diagnosen gestellt:
St. n.
Scaphoidfraktur Handgelenk links unklaren Datums
-
St. n.
Scaphoidrekonstruktion mit kortikospongiösem Beckenkamminterponat bei
Pseudarthrose am 12.11.2015
-
SNAC-Wrist Stadium 1-2
-
Aktuell: Persistierende
belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen Handgelenk links
Os epilunatum
-
DD alte Fraktur dorsales
Lunatum-Hom
Dr. H.___ hält im Gutachten fest,
dass die berechtigte Hoffnung bestanden habe, dass mit der durchgeführten
Scaphoidrekonstruktion eine Besserung der Handgelenkssituation des
Beschwerdeführers erreicht werden könnte. Nach dem schleppenden
Rehabilitationsverlauf mit langer notwendiger Ruhigstellung und den aktuellen
Beschwerden sei Dr. H.___ der Ansicht, dass zwei Jahre postoperativ nicht
mehr mit einer namhaften-Besserung des Handgelenkzustandes gerechnet werden
könne. Die linke betroffene Hand könne noch als Hilfshand für leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten eingesetzt werden. Dabei sollten keine repetitiven
Belastungen und keine Vibrationen auftreten. Grundsätzlich seien Belastungen
mit axialem Zug am Handgelenk als günstiger einzustufen als Belastungen auf
axialen Stoss und Belastungen in den Endpositionen des Handgelenkes. Mit
fortschreitender Arthrose sei davon auszugehen, dass die Belastbarkeit des
Handgelenkes abnehmen werde. Für leichte Tätigkeiten sehe Dr. H.___ [aktuell]
eine Arbeitsfähigkeit von 80 – 100 %, für mittelschwere
Tätigkeiten eine solche von 60 – 80 %.
3.3.4
Nach der ärztlichen Beurteilung
von Dr. I.___ vom 5. April 2024 (IV-Nr. 57.7) könne [gestützt
auf die Aktenlage] von weiteren Massnahmen keine namhafte Besserung des
derzeitigen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erwartet werden. Dieser
sei noch in der Lage, mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Stehen,
Sitzen und Gehen zu verrichten. Zwangshaltungen für das linke Kniegelenk
(Hocken, Knien, Kriechen) seien zu vermeiden. Die Gewichtsbelastbarkeit
bezüglich des linken Kniegelenkes sei unlimitiert. Unter diesen Voraussetzungen
sei ein ganztägiger Arbeitseinsatz zu erwarten.
3.3.5
In seiner Aktennotiz vom
15.
Februar 2024 (IV-Nr. 48) führt der RAD hinsichtlich des
Sprechstundenberichts von PD Dr. Dr. F.___ und Dr. G.___
vom 24. August 2023 (IV-Nr. 47) aus, dass bei der Verlaufskontrolle
nach Teilmeniskektomie links eine verbesserte (regrediente) Schmerzsituation im
Bereich des medialen Gelenkspaltes sowie eine Besserung der Beugesituation
festgestellt werde. Zusammenfassend beurteile der Orthopäde, dass ein
«verbesserter klinischer Befund» vorliege. Eine IV-relevante Verschlechterung
der medizinischen Situation und/oder neue Diagnosen würden nicht glaubhaft
gemacht. In seiner Aktennotiz vom 22. April 2024 (IV-Nr. 55) hält der
RAD fest, dass zuhanden der Suva ein handchirurgisches Gutachten von Dr. H.___
vom 23. Juni 2022 (IV-Nr. 53 S. 4 ff.) vorgelegt werde. Der Handchirurg halte
darin fest, dass die betroffene linke Hand noch als Hilfshand für leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten eingesetzt werden könne. Dabei sollten keine repetitiven
Belastungen und keine Vibrationen auftreten. Grundsätzlich seien Belastungen
mit axialem Zug am Handgelenk als günstiger einzustufen als Belastungen auf
axialen Stoss und Belastungen in den Endpositionen des Handgelenkes. Mit
fortschreitender Arthrose sei davon auszugehen, dass die Belastbarkeit des
Handgelenkes abnehme. Für leichte Tätigkeiten sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 – 100 %,
für mittelschwere Tätigkeiten eine solche von 60 – 80 %
vorhanden. Die Beurteilung des Handchirurgen sei für den RAD nachvollziehbar
und plausibel, in handchirurgisch angepasster leichter Tätigkeit bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 80 – 100 %. In Ergänzung zu seiner
Stellungnahme vom 15. Februar 2024 hält der RAD hinsichtlich des linken
Knies schliesslich fest, dass der Orthopäde der Suva am 5. April 2024 eine
aktuelle orthopädische Beurteilung vorgenommen habe. Der positive Verlauf in
angepasster Verweistätigkeit werde dabei bestätigt. So sei der Beschwerdeführer
noch in der Lage, mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Stehen,
Sitzen und Gehen zu verrichten. Zwangshaltungen für das linke Kniegelenk
(Hocken, Knien, Kriechen) seien zu vermeiden. Die Gewichtsbelastbarkeit
bezüglich des linken Kniegelenkes sei unlimitiert. Diese Beurteilung sei aus
Sicht des RAD entsprechend der medizinischen Aktenlage nachvollziehbar. Es
bestünden in einer angepassten Verweistätigkeit für das linke Kniegelenk keine
relevanten Einschränkungen.
3.4
3.4.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine Neuanmeldung – siehe Ziff. 2.3 oben – nur geprüft,
wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität
in einer anspruchserheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3
i.V.m. Abs. 2 IVV). Glaubhaftmachen bedeutet, dass für das Vorhandensein
des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands – siehe
Ziff. 2.4 oben – wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn
durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich die behauptete
Änderung bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen werde.
3.4.2
Was zunächst die Beschwerden im
linken Knie des Beschwerdeführers betrifft, so bringt dieser in seinen Eingaben
an das Versicherungsgericht zu Recht vor, dass die erste der vier im Bericht
von PD Dr. Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 24. August 2023
(IV-Nr. 47) genannten Diagnosen nicht Gegenstand der
leistungsverweigernden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober
2018.
(IV-Nr. 44) bildet. Es handelt sich hierbei um eine neue Diagnose.
Wenngleich die Beschwerden im linken Knie nach der versicherungsärztlichen
Einschätzung von Dr. med. J.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 17. November
2021.
(IV-Nr. 57.137) nicht auf die am 10. Mai 2021 erlittene
Kniedistorsion, sondern auf eine ältere, vermutlich beim Unfall von 2013
entstandene und primär übersehene Ruptur des vorderen Kreuzbandes
zurückzuführen seien, infolge derer es zu einer typischen Meniskusläsion
gekommen sei, traten die Beschwerden im linken Knie erst nach der
Kniedistorsion vom 10. Mai 2021 auf. Die in der Folge vor allem mithilfe
der Bildgebung gestellten Diagnosen führten schliesslich dazu, dass sich der
Beschwerdeführer am 17. Januar 2022 und 20. Januar 2023 am linken
Knie operieren liess. Entsprechend lag im Zeitpunkt der
Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin am 22. April 2024 (A.S. 1 f.)
ein Status nach zweifacher Knieoperation und folglich im Vergleich zum
Zeitpunkt der leistungsverweigernden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober
2018.
ein veränderter medizinischer Sachverhalt vor. Wie dem Sprechstundenbericht
von PD Dr. Dr. F.___ und Dr. G.___ weiter entnommen werden
kann, sei das linke Knie nach der Operation weiterhin eingeschränkt. Die
Rückkehr in den [bisherigen] Beruf als Gipser bis zur Pensionierung sei als
unrealistisch zu betrachten. Damit wird im Bericht nichts anderes ausgesagt,
als dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser
arbeitsunfähig ist.
3.4.3
Auch hinsichtlich der
Beschwerden in der linken Hand des Beschwerdeführers ist von veränderten
Verhältnissen auszugehen. Die bei der kreisärztlichen Untersuchung durch
Dr. D.___ am 26. Februar 2018 (IV-Nr. 38.10) diagnostizierten, aber
nicht näher beschriebenen radiocarpalen und intercarpalen degenerativen
Veränderungen sind gemäss handchirurgischem Gutachten von Dr. H.___ vom
23.
Juni 2022 (IV-Nr. 53 S. 4 ff.) nunmehr so weit
fortgeschritten, dass sie von diesem als SNAC-Wrist Stadium 1-2 – als
SNAC-Wrist wird die durch die Scaphoidpseudarthrose entstandene karpale
Instabilität bezeichnet; dabei sind nach Watson vier Stadien zu unterscheiden:
in Stadium 1 beschränkt sich die Arthrose auf den Raum zwischen Os scaphoideum
und Processus styloideus radii, in Stadium 2 betrifft sie die gesamte
Gelenkfläche zwischen Radius und Os scaphoideum (radioskaphoidale Arthrose),
in Stadium 3 liegt zusätzlich eine mediokarpale Arthrose zwischen Os capitatum
und Os lunatum unter Aussparung der radiolunären Gelenkfacette vor, in Stadium
4.
ist schliesslich das gesamte Handgelenk betroffen (siehe https://flexikon.doccheck.com/de/SNAC-Wrist,
zuletzt besucht am 3. November 2025) – klassifiziert werden. Dies
wirkt sich in der Folge auch auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers aus. Während Dr. D.___ dem Beschwerdeführer in einer
angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt attestiert, kann der Beschwerdeführer die linke Hand nach
Dr. H.___ nur noch als Hilfshand für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
einsetzen, woraus sich für leichte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 – 100 %
und für mittelschwere Tätigkeiten eine solche von 60 – 80 % ergebe.
3.4.4
Im Ergebnis liegen somit
veränderte Verhältnisse vor. Diese betreffen insbesondere das linke Knie und in
einem gewissen Ausmass auch die linke Hand. Es handelt sich teilweise um
Unfallfolgen, aber in einem nicht zu vernachlässigenden Umfang auch um
degenerative Veränderungen. Sie treten zu den bereits früher beschriebenen und
beurteilten Beeinträchtigungen hinzu. In der Kombination mit diesen bewirken
sie nicht nur, dass der Beschwerdeführer seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser
nicht mehr nachgehen kann, sondern führen auch zu zusätzlichen, gegenüber den
früheren Beurteilungen verstärkten Einschränkungen in einer angepassten
Verweistätigkeit. Diese Entwicklungen lassen es als glaubhaft erscheinen, dass
sich der Grad der Invalidität des Beschwerdeführers in einer
anspruchserheblichen Weise geändert hat. Es besteht zwar durchaus die
Möglichkeit, dass sich die behauptete Änderung bei eingehender Abklärung nicht
als anspruchserheblich erweisen könnte, die im Rahmen des herabgesetzten
Beweismasses eines Glaubhaftmachens zu verlangenden Anhaltspunkte sind aber
vorhanden.
3.5
Was die Beschwerdegegnerin in
ihrer Beschwerdeantwort vom 13. August 2024 (A.S. 14 ff.) gegen
die Glaubhaftmachung anspruchserheblicher veränderter Verhältnisse vorbringt, überzeugt
nicht. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Nichteintretensverfügung vom
22.
April 2024 (A.S. 1 f.) im Wesentlichen damit, dass die Suva
dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Knie-, Fuss- und
Handgelenksproblematik eine Rente von 33 % zugesprochen habe und sich den
Akten keine Hinweise auf zusätzliche gesundheitliche Beeinträchtigungen mit
Auswirkung auf das von der Suva definierte Zumutbarkeitsprofil des
Beschwerdeführers entnehmen liessen, so dass der für eine Rente der Invalidenversicherung
erforderliche Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht werden
könne. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Verfügung der Suva, mit der
dem Beschwerdeführer eine Rente von 33 % zugesprochen wird, vom
23.
April 2024 datiert (IV-Nr. 60) und somit im Zeitpunkt des
Erlasses der Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin am 22. April
2024.
noch gar nicht vorlag. Weiter ist festzuhalten, dass die
Invaliditätsbemessung des Unfallversicherers gegenüber der
Invalidenversicherung keine Bindungswirkung entfaltet (Urteil des
Bundesgerichts 8C_257/2022 vom 21. Februar 2023 E. 4 mit Hinweisen).
Das heisst, dass die Invalidenversicherung eine eigene Invaliditätsbemessung
vorzunehmen hat, um den Invaliditätsgrad der versicherten Person zu bestimmen. Dies
ist insbesondere dann relevant, wenn neben den unfallkausalen auch unfallfremde
Befunde zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier, denn bereits in den
früheren ärztlichen Beurteilungen durch die Suva – vgl. Ziff. 3.2.3
oben – wurden die Beschwerden im Bereich der linken Hand grossenteils
einer degenerativen und damit unfallfremden Ursache zugeordnet. Vor diesem
Hintergrund besteht durchaus die Möglichkeit – und dies in einer Weise,
die für ein Glaubhaftmachen genügt –, dass die Invaliditätsbemessung
durch die Beschwerdegegnerin einen höheren Invaliditätsgrad ergeben könnte als
diejenige der obligatorischen Unfallversicherung.
3.6
Insgesamt ergibt sich somit,
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neuanmeldung des
Beschwerdeführers vom 1. Februar 2024 (IV-Nr. 45) erfüllt sind. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2024 (A.S. 1 f.)
ist folglich aufzuheben und die Sache zur umfassenden Abklärung und materiellen
Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
4.1
Die obsiegende
beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61
lit. g Satz 1 ATSG). Die Höhe der Parteientschädigung für das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht richtet sich in den Schranken
des Bundesrechts nach kantonalem Recht (Urteil des Bundesgerichts
9C_273/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2). Gemäss Art. 61 lit. g
Satz 2 ATSG sind die Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert
nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des
Prozesses zu bemessen. Gemäss § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT;
BGS 615.11) – dieser ist nach § 161 GT sinngemäss auch im
Verwaltungsgerichtsverfahren anwendbar – sind die Kosten für die berufsmässige
Vertretung nach dem Aufwand festzusetzen, der für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
verlangt mit Kostennote vom 30. Oktober 2024 namens seines Klienten eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'829.85. Der geltend gemachte
Zeitaufwand von 8 Stunden 35 Minuten erscheint angesichts des
Aktenumfangs und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Dem
Beschwerdeführer ist folglich eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'829.85
zuzusprechen.
4.2
Das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem
kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom
Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1’000.00 festgelegt. Nach
dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen. Dem Beschwerdeführer ist der
geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2024 aufgehoben und die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf das
Leistungsbegehren eintritt und einen materiellen Leistungsentscheid fällt.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'829.85 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon