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Entscheid

VSBES.2024.123

Invalidenrente

12. Dezember 2025Deutsch26 min

Einschätzung der Kreisärztin der Suva in einer Verweistätigkeit per sofort wieder

Source so.ch

Urteil vom 12. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Jürg

Hunziker,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6,

4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 22. April 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1988, meldete sich am 22. September 2015

(Posteingangsstempel) erstmals zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (Akten der Beschwerdegegnerin [IV-Nr.] 2).

1.2 Am 30. November 2015 führte

die Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Aus

dem entsprechenden Protokoll (IV-Nr. 16) geht hervor, dass der

Beschwerdeführer in den vorangegangenen Jahren gleich mehrere Unfälle erlitten

hatte. Im April 2013 war er bei seiner Arbeit als Gipser vom Gerüst gestürzt

und hatte dabei eine Impressionsfraktur des Talusdoms links sowie eine Fraktur

der distalen Tibiavorderkante davongetragen; im August 2014 hatte er sich beim

Fussballspielen ohne Fremdeinwirkung eine Unterschenkelfraktur im mittleren

Schaftdrittel rechts zugezogen; im April 2015 hatte er schliesslich bei einem

fremdverschuldeten Autounfall eine fragliche Commotio cerebri, Beschwerden an

der Halswirbelsäule (HWS), eine okkulte Scaphoidfraktur mit

Pseudarthrose-Bildung sowie eine Periarthropathia humeroscapularis erlitten.

Die Beschwerdegegnerin leitete den Fall in der Folge an die Abteilung

Berufliche Eingliederung weiter.

1.3 Die Abteilung Berufliche

Eingliederung der Beschwerdegegnerin stellte in ihrem Abschlussbericht vom

10. Februar 2017 (IV-Nr. 27) fest, dass der Beschwerdeführer gemäss

Einschätzung der Kreisärztin der Suva in einer Verweistätigkeit per sofort wieder

zu 100 % arbeitsfähig sei. Da er sich auf dem 1. Arbeitsmarkt sehr

gut auskenne und bereits mehrmals selbstständig eine Arbeitsstelle gefunden

habe, sei keine Unterstützung durch die Abteilung Berufliche Eingliederung

nötig.

1.4 Mit Verfügung vom

5. Oktober 2018 (IV-Nr. 44) wies die Beschwerdegegnerin die

Leistungsansprüche des Beschwerdeführers nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren ab. Die Verfügung blieb unangefochten.

2.

2.1 Mit Schreiben vom

1. Februar 2024 (IV-Nr. 45) meldete sich der Beschwerdeführer erneut

bei der Beschwerdegegnerin an. Begründet wurde die Neuanmeldung damit, dass er

gemäss dem seinem Schreiben beiliegenden Bericht der B.___ vom 25. August

2023 (IV-Nr. 47) aufgrund der Einschränkungen an beiden Knien nicht mehr

auf seinem ursprünglichen Beruf als Gipser arbeiten könne. Angesichts multipler

zusätzlicher gesundheitlicher Probleme sei eine Tätigkeit an einer angepassten

Arbeitsstelle äusserst fraglich.

2.2 Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

22. April 2024 (A.S. 1 f.) nicht auf die vom Beschwerdeführer

eingereichte Neuanmeldung ein. Eine anspruchsrelevante Verschlechterung der

medizinischen Situation und/oder neue Diagnosen seien von diesem nicht

glaub-haft gemacht worden.

3.

3.1 Mit Eingabe vom 23. Mai

2024 (A.S. 3 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 22.04.2024 sei

aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,

die zur Berechnung der Renten-ansprüche des Versicherten nötigen Abklärungen

vorzunehmen und anschliessend sei neu zu verfügen.

- alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge -

3.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Eingabe vom 13. August 2024 (A.S. 14 f.) die Abweisung

der Beschwerde.

3.3 Mit Eingabe vom

5. September 2024 (A.S. 19 f.) reicht der Beschwerdeführer eine

Replik ein.

3.4 Mit Verfügung vom

4. Oktober 2024 (A.S. 22) stellt das Versicherungsgericht fest, dass

die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat.

3.5 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat die

Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,

SR 831.20) vom 19. Juni 2020 (AS 2021 705 ff.) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Bestimmungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar,

die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die

Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2024 (IV-Nr. 45)

ging am 2. Februar 2024 bei der Beschwerdegegnerin ein. Ein allfälliger

Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Vorliegend

könnte somit frühestens im August 2024 ein Leistungsanspruch entstanden

sein. Massgebend ist somit die ab 1. Januar 2022 resp. 1. Januar 2024

geltende Rechtslage.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung

des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht

hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).

2.2

Anspruch auf eine Rente haben

Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(lit. c).

2.3

Eine Neuanmeldung nach

vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung wird nur materiell geprüft,

wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen

Verhältnisse seither in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise

verändert haben (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Gelingt ihr dies nicht,

so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Mit dieser Regelung soll verhindert

werden, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Leistungsgesuchen befassen muss. Die Beweisführungslast für das Vorliegen einer

glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt somit bei der

versicherten Person. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw.

Art. 61 lit. c ATSG) kommt insofern erst zum Tragen, nachdem sie eine

massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten

rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (Urteil des

Bundesgerichts 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

2.4

Mit dem Beweismass des

Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die

Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst

üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,

dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands

wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der

Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete

Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen

Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine

unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt

per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig

ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Bei der Prüfung, ob die Vorbringen

glaubhaft sind, hat die Verwaltung u.a. zu berücksichtigen, ob die frühere

Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und wird

dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen

stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.2

mit Hinweisen).

2.5

Es ist in erster Linie Sache der

versicherten Person, mit der Neuanmeldung substanzielle Anhaltspunkte für eine

allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wird in der

Neuanmeldung bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte,

hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen

seien, ist der versicherten Person unter Androhung des Nichteintretens eine

angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Ähnlich zu

verfahren ist, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beiliegen, diese

indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund

weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die

Verwaltung zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin verpflichtet,

wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden –

Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise

eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung

ist es jedoch unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne

dass deshalb bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu

schliessen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013

E. 2.1 mit Hinweisen). Zur Frage, ob die Verwaltung auf eine Neuanmeldung

eingetreten ist oder nicht, kommt es auf den wirklichen rechtlichen Gehalt der

Verfügung an, d.h. auf den Umfang und die Qualität der Abklärungsschritte,

welche die Verwaltung unternommen oder unterlassen hat (vgl. Ulrich Meyer/Marco

Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung IVG, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 30 N 128). Beschränkt

sich die Verwaltung auf einfache Abklärungshandlungen – z.B. das Einholen eines

Formulararztberichtes (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht

I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3) oder einer Stellungnahme des

RAD (BGE 133 V 263 E. 7) – so bewegt sie sich noch auf der Stufe der formellen

Prüfung des Glaubhaftmachens.

2.6

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen Hinsichtlich des Beweiswerts eines

Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil

des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1

und 4.2.2 mit Hinweisen).

3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. April 2024

(A.S. 1 f.) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers

vom 1. Februar 2024 (IV-Nr. 45) eingetreten ist. Die

Beschwerdegegnerin führt hierzu in ihrer Verfügung aus, dass in der

Neuanmeldung des Beschwerdeführers keine anspruchsrelevante Verschlechterung

der medizinischen Situation und/oder neue Diagnosen glaubhaft gemacht worden

seien. In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. August 2024

(A.S. 14 ff.) hält die Beschwerdegegnerin weiter fest, dass ein

Rentenanspruch der Invalidenversicherung erst ab einem Invaliditätsgrad von

40.

% entstehe. Mit Verfügung vom 23. April 2024 (IV-Nr. 60) sei

dem Beschwerdeführer von der Suva unter Berücksichtigung der Knie-, Fuss- und

Handgelenksproblematik eine Rente von 33 % zugesprochen worden. Hinweise

auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche sich zusätzlich negativ auf das

in der Verfügung der Suva definierte Zumutbarkeitsprofil auswirken und somit

bei vertiefter Abklärung möglicherweise einen Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% begründen könnten, seien den Akten nicht zu entnehmen. Insofern werde

mit den vorliegenden Berichten nicht glaubhaft gemacht, dass ein Rentenanspruch

des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung begründet sei, falls

sich die geltend gemachten Umstände tatsächlich als gegeben erweisen sollten.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 23. Mai 2024

(A.S. 3 ff.) dagegen vor, dass im Zeitpunkt seiner Neuanmeldung vom

1.

Februar 2024 eine im Vergleich zum Zeitpunkt der leistungsverweigernden

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2018 (IV-Nr. 44)

veränderte medizinische Situation vorgelegen habe, welche die Zusprache einer

Rente der Suva von 33 % begründet habe. Der Beschwerdeführer habe sich im

Herbst 2021 wegen starker Schmerzen im linken Knie in ärztliche Behandlung

begeben. Die Untersuchungen hätten erhebliche Schäden zu Tage gebracht, die

operativ versorgt worden seien. Seither sei der Beschwerdeführer zusätzlich und

massiv eingeschränkt. Die Befunde am linken Knie seien neu und begründeten in

Verbindung mit den Beschwerden am linken Handgelenk eine wesentlich veränderte

medizinische Situation. In seiner Replik vom 5. September 2024

(A.S. 19 f.) wiederholt der Beschwerdeführer, dass die Suva aufgrund

von Beschwerden, die nicht Gegenstand der leistungsverweigernden Verfügung vom

5.

Oktober 2018 gebildet hätten, einen Invaliditätsgrad von 33 %

berechnet habe. Allein diese Tatsache beweise, dass sich der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Weiter habe die Beschwerdegegnerin

zwingend zu prüfen, ob neben dem leidensbedingten Abzug zusätzlich ein Abzug

für Teilzeitarbeit vorzunehmen sei. Entsprechend halte der Beschwerdeführer an

seiner Beschwerde fest.

3.2

3.2.1

Zeitlicher Referenzpunkt für

die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte

rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Urteil des Bundesgerichts

8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4 mit Hinweisen). Vorliegend

ist dies die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2018

(IV-Nr. 44). Mit dieser wurden die Ansprüche des Beschwerdeführers

auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente erstmalig rechtskräftig abgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Berichte über

die kreisärztlichen Untersuchungen vom 16. Januar 2017 (IV-Nr. 26.11)

sowie 26. Februar 2018 (IV-Nr. 38.10).

3.2.2

Im Bericht über die

kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. C.___, Fachärztin für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom

16.

Januar 2017 (IV-Nr. 26.11) werden folgende Diagnosen gestellt:

-

St. n. Unterschenkelfraktur

mittleres Schaftdrittel rechts 05.08.2014

-

Offene Reposition und

Tibiamarknagelosteosynthese rechts am 05.08.2014

-

St. n. Auffahrunfall am

24.04.15

mit/bei

-

Leichtes Schädelhirntrauma

-

Persistierendes cervicocephales

und oberes thoracovertebrales Syndrom

-

Persistierende

Schulter-Arm-Beschwerden links

Dr. C.___ führt hinsichtlich der am

5.

August 2014 vom Beschwerdeführer erlittenen Unterschenkelfraktur im

mittleren Schaftdrittel rechts aus, dass nach erfolgter offener Reposition und

Tibiamarknagelosteosynthese noch leichte belastungsabhängige Beschwerden im

Bereich des Kniegelenkes anterior rechts bestünden. Diesbezüglich sei die

Osteosynthesematerialentfernung noch pendent. Der Beschwerdeführer werde in den

nächsten Tagen mit den Kollegen der Traumatologie Kontakt aufnehmen zur

Vereinbarung der bereits zuvor mehrfach besprochenen

Osteosynthesematerialentfernung. Hinsichtlich des am 24. April 2015 vom

Beschwerdeführer erlittenen Auffahrunfalls hält Dr. C.___ fest, dass in

den Zusatzuntersuchung keine strukturellen Läsionen dargestellt worden seien,

die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Auffahrunfall

stünden. Auch die beiden Schwindelabklärungen hätten keine entsprechende

korrelierende strukturelle Läsion erbracht.

Zur

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führt Dr. C.___ aus, dass bezüglich Unterschenkelfraktur eine

volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Kniende und kauernde Arbeiten sollten vermieden

werden. Weitere Einschränkungen seien in diesem Zusammenhang nicht zu

verzeichnen. Es könne mit einer sofortigen vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet

werden. Bezüglich Cervicalgie lägen keine strukturell objektivierbaren Folgen

des Unfalles vor. Entsprechend sei davon auszugehen, dass mit der weiteren

Behandlung der Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne.

3.2.3

Im Bericht über die

kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. D.___, Fachärztin für

Chirurgie, vom 26. Februar 2018 (IV-Nr. 38.10) werden folgende Diagnosen

gestellt:

Persistierende Ruhe- und

Belastungsschmerzen sowie Bewegungseinschränkung linkes Handgelenk.

-

Verheilte

Scaphoid-Pseudarthrose im mittleren Drittel links mit radiocarpalen und

intercarpalen degenerativen Veränderungen

-

Status nach

Scaphoidrekonstruktion mit corticospongiösem Beckenkamm am 12.11.2015

Dr. D.___ führt zu den Diagnosen

aus, dass 14 Monate nach operativer Versorgung einer veralteten

Scaphoid-Pseudarthrose, die durch den [Auffahr-]Unfall im April 2015

symptomatisch geworden sei, beim Beschwerdeführer einerseits eine deutliche

Bewegungseinschränkung und andererseits Ruhe- und Belastungsschmerzen im

Bereich des linken Handgelenks persistierten. Die Scaphoidrekonstruktion sei

gemäss Bildgebung in der Zwischenzeit geheilt. Die persistierenden Beschwerden seien,

wie auch vom behandelnden Handchirurgen Dr. med. E.___, [Facharzt für

Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie Handchirurgie], bestätigt,

auf die präoperativ schon beschriebenen degenerativen radiocarpalen und intercarpalen

Veränderungen zurückzuführen. Aus unfallkausaler Sicht sei der medizinische

Endzustand erreicht.

Zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers führt Dr. D.___ aus, dass dem Beschwerdeführer aus

unfallkausaler Sicher eine mittelschwere, ganztägige Arbeit zuzumuten sei. Für

die linke adominante Hand gälten spezielle Einschränkungen: kein repetitives

Tragen oder Heben von Gewichten über 15 kg, keine Vibrationsbelastungen

und keine schlagenden Belastungen. Unter Berücksichtigung dieses

Zumutbarkeitsprofils habe beim Beschwerdeführer aus Sicht des Handgelenkes

spätestens ein Jahr nach der Operation respektive zum Zeitpunkt der gesicherten

Frakturheilung eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

bestanden.

3.3

3.3.1

Im Zeitpunkt des Erlasses ihrer

Nichteintretensverfügung am 22. April 2024 (A.S. 1 f.) lagen der

Beschwerdegegnerin der mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom

1.

Februar 2024 (IV-Nr. 45) eingereichte Sprechstundenbericht von

PD Dr. med. Dr. sc. F.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. G.___,

Assistenzarzt, vom 24. August 2023 (IV-Nr. 47), das mit dem Einwand

des Beschwerdeführers vom 20. März 2024 (IV-Nr. 53 S. 1 ff.)

eingereichte handchirurgische Gutachten von Dr. med. H.___, Facharzt

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie

Handchirurgie, vom 23. Juni 2022 (IV-Nr. 53 S. 4 ff.), die

Fallakten der Suva per 11. April 2024 (IV-Nr. 57), darunter

insbesondere die Beurteilung von Versicherungsarzt Dr. med. I.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom

5.

April 2024 (IV-Nr. 57.7) sowie die Aktennotizen des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 15. Februar sowie 2. und 22. April 2024

(IV-Nrn. 48, 55 und 59) vor.

3.3.2

Im Sprechstundenbericht von PD Dr. Dr. F.___

und Dr. G.___ vom 24. August 2023 (IV-Nr. 47) werden folgende

Diagnosen gestellt:

1.

St. n. Kniearthroskopie links,

mediale Teilmeniskektomie (Hinterhorn und Pars intermedia), Entfernung

Endobutton 20.01.2023 mit/bei

-

radiärer Riss des medialen

Meniskus vom mit/bei

-

St. n.

arthroskopisch-assistierter vorderer Kreuzband-Rekonstruktion Knie links

(Semitendinosussehne vierfach, Gracilissehne zweifach, Fixation femoral mit

Flipptack, Hybridfixation tibial mit Endotack/Megafix 8/28 mm), medialer

Meniskusnaht Hinterhorn (all inside, 3 JuggerStich Horizontalnähte) vom

17.01.2022

mit/bei

-

vorderer Instabilität und

Blockadephänomene Knie links mit/bei

-

VKB-Insuffizienz

-

komplexer Läsion des

medialen Meniskus (Hinterhorn und Pars intermedia)

-

St. n. Kniedistorsion

vom 10.05.2021

2.

St. n.

Hochgeschwindigkeits-Heckkollision mit ca. 100 km/h durch auffahrenden PW

2015.

mit/bei

-

Commotio cerebri

-

langwierigem

zervikozephalem Syndrom und oberem thorakalem Vertebralsyndrom

-

kleiner medianer

subligamentärer Diskushernie HWK 4/5, Diskusprotrusion HWK 5/6, HWK 6/7

links

-

neuroforaminaler Diskushernie

HWK 7/BWK 1 mit möglicher Irritation der Wurzel C8 links (MRI HWS 08/2015)

-

Periarthropathia

humeroscapularis links

-

okkulter Scaphoidfraktur

links

-

St. n.

Scaphoidrekonstruktion 11/2015 bei Pseudoarthrose

3.

St. n. Fibula- und

Tibiaschaftfraktur im mittleren Drittel rechts durch Distorsionstrauma ohne

Fremdbeteiligung 08/2014

-

St. n. offener

Reposition und Marknagelosteosynthese 08/2014

-

St. n. Entfernung

dreier Stellschrauben 11/2015

-

St. n.

Osteosynthesematerialentfernung 2017

4.

St. n. Impressionsfraktur Talusdorn

links und Fraktur distale Tibiavorderkante links 2013 mit/bei

-

Sturz aus 2 m Höhe vom

Baugerüst, konservativ mit Unterschenkelgehgips therapiert

Im Bericht wird unter dem Titel

«Anamnese» festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer zur klinischen

Verlaufskontrolle nach Teilmeniskektomie links vorstelle. Er gebe weiterhin

Schmerzen im Bereich des medialen Gelenkspaltes an, jedoch seien diese im letzten

Monat kontinuierlich regredient gewesen. Die Beugung habe sich ausserdem

ebenfalls deutlich verbessert. Knien sei aber weiterhin nicht möglich, was die

Tätigkeit als Gipser somit unmöglich mache. Unter dem Titel «Beurteilung und

Prozedere» wird weiter ausgeführt, dass sich beim Beschwerdeführer ein

verbesserter klinischer Befund hinsichtlich der Beschwerdesymptomatik zeige.

Gleichzeitig erscheine es [jedoch] schwer vorstellbar, dass der

Beschwerdeführer in seine Tätigkeit als Gipser zurückkehren werde. Das Knien

auf dem rechten Knie sei aufgrund des vorgenannten Unfalls bereits länger nicht

mehr möglich, das Knien auf dem linken Knie habe als Ausweichmöglichkeit

gedient. Das linke Knie sei aber nach der Operation weiterhin eingeschränkt.

Die Rückkehr in den Beruf als Gipser bis zur Pensionierung sei als

unrealistisch zu erachten. Entsprechend sei eine Umschulung sicherlich

sinnvoll. Eine Arbeitsunfähigkeit für weitere sechs Wochen sei ausgestellt

worden, ebenso sei ein Physiotherapierezept verordnet worden.

3.3.3

Im handchirurgischen Gutachten

von Dr. H.___ vom 23. Juni 2022 (IV-Nr. 53 S. 4 ff.)

werden folgende Diagnosen gestellt:

St. n.

Scaphoidfraktur Handgelenk links unklaren Datums

-

St. n.

Scaphoidrekonstruktion mit kortikospongiösem Beckenkamminterponat bei

Pseudarthrose am 12.11.2015

-

SNAC-Wrist Stadium 1-2

-

Aktuell: Persistierende

belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen Handgelenk links

Os epilunatum

-

DD alte Fraktur dorsales

Lunatum-Hom

Dr. H.___ hält im Gutachten fest,

dass die berechtigte Hoffnung bestanden habe, dass mit der durchgeführten

Scaphoidrekonstruktion eine Besserung der Handgelenkssituation des

Beschwerdeführers erreicht werden könnte. Nach dem schleppenden

Rehabilitationsverlauf mit langer notwendiger Ruhigstellung und den aktuellen

Beschwerden sei Dr. H.___ der Ansicht, dass zwei Jahre postoperativ nicht

mehr mit einer namhaften-Besserung des Handgelenkzustandes gerechnet werden

könne. Die linke betroffene Hand könne noch als Hilfshand für leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten eingesetzt werden. Dabei sollten keine repetitiven

Belastungen und keine Vibrationen auftreten. Grundsätzlich seien Belastungen

mit axialem Zug am Handgelenk als günstiger einzustufen als Belastungen auf

axialen Stoss und Belastungen in den Endpositionen des Handgelenkes. Mit

fortschreitender Arthrose sei davon auszugehen, dass die Belastbarkeit des

Handgelenkes abnehmen werde. Für leichte Tätigkeiten sehe Dr. H.___ [aktuell]

eine Arbeitsfähigkeit von 80 – 100 %, für mittelschwere

Tätigkeiten eine solche von 60 – 80 %.

3.3.4

Nach der ärztlichen Beurteilung

von Dr. I.___ vom 5. April 2024 (IV-Nr. 57.7) könne [gestützt

auf die Aktenlage] von weiteren Massnahmen keine namhafte Besserung des

derzeitigen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erwartet werden. Dieser

sei noch in der Lage, mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Stehen,

Sitzen und Gehen zu verrichten. Zwangshaltungen für das linke Kniegelenk

(Hocken, Knien, Kriechen) seien zu vermeiden. Die Gewichtsbelastbarkeit

bezüglich des linken Kniegelenkes sei unlimitiert. Unter diesen Voraussetzungen

sei ein ganztägiger Arbeitseinsatz zu erwarten.

3.3.5

In seiner Aktennotiz vom

15.

Februar 2024 (IV-Nr. 48) führt der RAD hinsichtlich des

Sprechstundenberichts von PD Dr. Dr. F.___ und Dr. G.___

vom 24. August 2023 (IV-Nr. 47) aus, dass bei der Verlaufskontrolle

nach Teilmeniskektomie links eine verbesserte (regrediente) Schmerzsituation im

Bereich des medialen Gelenkspaltes sowie eine Besserung der Beugesituation

festgestellt werde. Zusammenfassend beurteile der Orthopäde, dass ein

«verbesserter klinischer Befund» vorliege. Eine IV-relevante Verschlechterung

der medizinischen Situation und/oder neue Diagnosen würden nicht glaubhaft

gemacht. In seiner Aktennotiz vom 22. April 2024 (IV-Nr. 55) hält der

RAD fest, dass zuhanden der Suva ein handchirurgisches Gutachten von Dr. H.___

vom 23. Juni 2022 (IV-Nr. 53 S. 4 ff.) vorgelegt werde. Der Handchirurg halte

darin fest, dass die betroffene linke Hand noch als Hilfshand für leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten eingesetzt werden könne. Dabei sollten keine repetitiven

Belastungen und keine Vibrationen auftreten. Grundsätzlich seien Belastungen

mit axialem Zug am Handgelenk als günstiger einzustufen als Belastungen auf

axialen Stoss und Belastungen in den Endpositionen des Handgelenkes. Mit

fortschreitender Arthrose sei davon auszugehen, dass die Belastbarkeit des

Handgelenkes abnehme. Für leichte Tätigkeiten sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 – 100 %,

für mittelschwere Tätigkeiten eine solche von 60 – 80 %

vorhanden. Die Beurteilung des Handchirurgen sei für den RAD nachvollziehbar

und plausibel, in handchirurgisch angepasster leichter Tätigkeit bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 80 – 100 %. In Ergänzung zu seiner

Stellungnahme vom 15. Februar 2024 hält der RAD hinsichtlich des linken

Knies schliesslich fest, dass der Orthopäde der Suva am 5. April 2024 eine

aktuelle orthopädische Beurteilung vorgenommen habe. Der positive Verlauf in

angepasster Verweistätigkeit werde dabei bestätigt. So sei der Beschwerdeführer

noch in der Lage, mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Stehen,

Sitzen und Gehen zu verrichten. Zwangshaltungen für das linke Kniegelenk

(Hocken, Knien, Kriechen) seien zu vermeiden. Die Gewichtsbelastbarkeit

bezüglich des linken Kniegelenkes sei unlimitiert. Diese Beurteilung sei aus

Sicht des RAD entsprechend der medizinischen Aktenlage nachvollziehbar. Es

bestünden in einer angepassten Verweistätigkeit für das linke Kniegelenk keine

relevanten Einschränkungen.

3.4

3.4.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine Neuanmeldung – siehe Ziff. 2.3 oben – nur geprüft,

wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität

in einer anspruchserheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3

i.V.m. Abs. 2 IVV). Glaubhaftmachen bedeutet, dass für das Vorhandensein

des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands – siehe

Ziff. 2.4 oben – wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn

durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich die behauptete

Änderung bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen werde.

3.4.2

Was zunächst die Beschwerden im

linken Knie des Beschwerdeführers betrifft, so bringt dieser in seinen Eingaben

an das Versicherungsgericht zu Recht vor, dass die erste der vier im Bericht

von PD Dr. Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 24. August 2023

(IV-Nr. 47) genannten Diagnosen nicht Gegenstand der

leistungsverweigernden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober

2018.

(IV-Nr. 44) bildet. Es handelt sich hierbei um eine neue Diagnose.

Wenngleich die Beschwerden im linken Knie nach der versicherungsärztlichen

Einschätzung von Dr. med. J.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 17. November

2021.

(IV-Nr. 57.137) nicht auf die am 10. Mai 2021 erlittene

Kniedistorsion, sondern auf eine ältere, vermutlich beim Unfall von 2013

entstandene und primär übersehene Ruptur des vorderen Kreuzbandes

zurückzuführen seien, infolge derer es zu einer typischen Meniskusläsion

gekommen sei, traten die Beschwerden im linken Knie erst nach der

Kniedistorsion vom 10. Mai 2021 auf. Die in der Folge vor allem mithilfe

der Bildgebung gestellten Diagnosen führten schliesslich dazu, dass sich der

Beschwerdeführer am 17. Januar 2022 und 20. Januar 2023 am linken

Knie operieren liess. Entsprechend lag im Zeitpunkt der

Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin am 22. April 2024 (A.S. 1 f.)

ein Status nach zweifacher Knieoperation und folglich im Vergleich zum

Zeitpunkt der leistungsverweigernden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober

2018.

ein veränderter medizinischer Sachverhalt vor. Wie dem Sprechstundenbericht

von PD Dr. Dr. F.___ und Dr. G.___ weiter entnommen werden

kann, sei das linke Knie nach der Operation weiterhin eingeschränkt. Die

Rückkehr in den [bisherigen] Beruf als Gipser bis zur Pensionierung sei als

unrealistisch zu betrachten. Damit wird im Bericht nichts anderes ausgesagt,

als dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser

arbeitsunfähig ist.

3.4.3

Auch hinsichtlich der

Beschwerden in der linken Hand des Beschwerdeführers ist von veränderten

Verhältnissen auszugehen. Die bei der kreisärztlichen Untersuchung durch

Dr. D.___ am 26. Februar 2018 (IV-Nr. 38.10) diagnostizierten, aber

nicht näher beschriebenen radiocarpalen und intercarpalen degenerativen

Veränderungen sind gemäss handchirurgischem Gutachten von Dr. H.___ vom

23.

Juni 2022 (IV-Nr. 53 S. 4 ff.) nunmehr so weit

fortgeschritten, dass sie von diesem als SNAC-Wrist Stadium 1-2 – als

SNAC-Wrist wird die durch die Scaphoidpseudarthrose entstandene karpale

Instabilität bezeichnet; dabei sind nach Watson vier Stadien zu unterscheiden:

in Stadium 1 beschränkt sich die Arthrose auf den Raum zwischen Os scaphoideum

und Processus styloideus radii, in Stadium 2 betrifft sie die gesamte

Gelenkfläche zwischen Radius und Os scaphoideum (radioskaphoidale Arthrose),

in Stadium 3 liegt zusätzlich eine mediokarpale Arthrose zwischen Os capitatum

und Os lunatum unter Aussparung der radiolunären Gelenkfacette vor, in Stadium

4.

ist schliesslich das gesamte Handgelenk betroffen (siehe https://flexikon.doccheck.com/de/SNAC-Wrist,

zuletzt besucht am 3. November 2025) – klassifiziert werden. Dies

wirkt sich in der Folge auch auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers aus. Während Dr. D.___ dem Beschwerdeführer in einer

angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt attestiert, kann der Beschwerdeführer die linke Hand nach

Dr. H.___ nur noch als Hilfshand für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten

einsetzen, woraus sich für leichte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 – 100 %

und für mittelschwere Tätigkeiten eine solche von 60 – 80 % ergebe.

3.4.4

Im Ergebnis liegen somit

veränderte Verhältnisse vor. Diese betreffen insbesondere das linke Knie und in

einem gewissen Ausmass auch die linke Hand. Es handelt sich teilweise um

Unfallfolgen, aber in einem nicht zu vernachlässigenden Umfang auch um

degenerative Veränderungen. Sie treten zu den bereits früher beschriebenen und

beurteilten Beeinträchtigungen hinzu. In der Kombination mit diesen bewirken

sie nicht nur, dass der Beschwerdeführer seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser

nicht mehr nachgehen kann, sondern führen auch zu zusätzlichen, gegenüber den

früheren Beurteilungen verstärkten Einschränkungen in einer angepassten

Verweistätigkeit. Diese Entwicklungen lassen es als glaubhaft erscheinen, dass

sich der Grad der Invalidität des Beschwerdeführers in einer

anspruchserheblichen Weise geändert hat. Es besteht zwar durchaus die

Möglichkeit, dass sich die behauptete Änderung bei eingehender Abklärung nicht

als anspruchserheblich erweisen könnte, die im Rahmen des herabgesetzten

Beweismasses eines Glaubhaftmachens zu verlangenden Anhaltspunkte sind aber

vorhanden.

3.5

Was die Beschwerdegegnerin in

ihrer Beschwerdeantwort vom 13. August 2024 (A.S. 14 ff.) gegen

die Glaubhaftmachung anspruchserheblicher veränderter Verhältnisse vorbringt, überzeugt

nicht. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Nichteintretensverfügung vom

22.

April 2024 (A.S. 1 f.) im Wesentlichen damit, dass die Suva

dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Knie-, Fuss- und

Handgelenksproblematik eine Rente von 33 % zugesprochen habe und sich den

Akten keine Hinweise auf zusätzliche gesundheitliche Beeinträchtigungen mit

Auswirkung auf das von der Suva definierte Zumutbarkeitsprofil des

Beschwerdeführers entnehmen liessen, so dass der für eine Rente der Invalidenversicherung

erforderliche Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht werden

könne. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Verfügung der Suva, mit der

dem Beschwerdeführer eine Rente von 33 % zugesprochen wird, vom

23.

April 2024 datiert (IV-Nr. 60) und somit im Zeitpunkt des

Erlasses der Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin am 22. April

2024.

noch gar nicht vorlag. Weiter ist festzuhalten, dass die

Invaliditätsbemessung des Unfallversicherers gegenüber der

Invalidenversicherung keine Bindungswirkung entfaltet (Urteil des

Bundesgerichts 8C_257/2022 vom 21. Februar 2023 E. 4 mit Hinweisen).

Das heisst, dass die Invalidenversicherung eine eigene Invaliditätsbemessung

vorzunehmen hat, um den Invaliditätsgrad der versicherten Person zu bestimmen. Dies

ist insbesondere dann relevant, wenn neben den unfallkausalen auch unfallfremde

Befunde zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier, denn bereits in den

früheren ärztlichen Beurteilungen durch die Suva – vgl. Ziff. 3.2.3

oben – wurden die Beschwerden im Bereich der linken Hand grossenteils

einer degenerativen und damit unfallfremden Ursache zugeordnet. Vor diesem

Hintergrund besteht durchaus die Möglichkeit – und dies in einer Weise,

die für ein Glaubhaftmachen genügt –, dass die Invaliditätsbemessung

durch die Beschwerdegegnerin einen höheren Invaliditätsgrad ergeben könnte als

diejenige der obligatorischen Unfallversicherung.

3.6

Insgesamt ergibt sich somit,

dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neuanmeldung des

Beschwerdeführers vom 1. Februar 2024 (IV-Nr. 45) erfüllt sind. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2024 (A.S. 1 f.)

ist folglich aufzuheben und die Sache zur umfassenden Abklärung und materiellen

Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

4.1

Die obsiegende

beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61

lit. g Satz 1 ATSG). Die Höhe der Parteientschädigung für das Verfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht richtet sich in den Schranken

des Bundesrechts nach kantonalem Recht (Urteil des Bundesgerichts

9C_273/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2). Gemäss Art. 61 lit. g

Satz 2 ATSG sind die Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert

nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des

Prozesses zu bemessen. Gemäss § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT;

BGS 615.11) – dieser ist nach § 161 GT sinngemäss auch im

Verwaltungsgerichtsverfahren anwendbar – sind die Kosten für die berufsmässige

Vertretung nach dem Aufwand festzusetzen, der für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

verlangt mit Kostennote vom 30. Oktober 2024 namens seines Klienten eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'829.85. Der geltend gemachte

Zeitaufwand von 8 Stunden 35 Minuten erscheint angesichts des

Aktenumfangs und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Dem

Beschwerdeführer ist folglich eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'829.85

zuzusprechen.

4.2

Das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem

kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis

IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom

Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1’000.00 festgelegt. Nach

dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen. Dem Beschwerdeführer ist der

geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2024 aufgehoben und die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf das

Leistungsbegehren eintritt und einen materiellen Leistungsentscheid fällt.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'829.85 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon