VSBES.2024.127
berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente
17. Juli 2025Deutsch22 min
berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 22.
Source so.ch
Urteil vom 17. Juli 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom
22. April 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1966 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 4. Mai 2020 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 2). In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein
polydisziplinäres Gutachten bei der B.___ (Fachrichtungen Allgemeine Innere
Medizin, Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie; IV-Nr.
87.1). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 93) den Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 22.
April 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
2. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 27. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 6 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum
Neuentscheid betreffend Anspruch auf eine IV-Rente an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 21. Juni 2024
(A.S. 21) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
3.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5.
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich bei ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre
Gutachten der B.___ vom 5. Dezember 2023 (Fachrichtungen Allgemeine Innere
Medizin, Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie; IV-Nr. 87.1),
weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist:
5.1
Im orthopädischen Teilgutachten
der B.___ (IV-Nr. 87.4) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Relevanz auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Minderbelastungsfähigkeit
Schulter rechts für Überkopftätigkeit nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion,
subacromialer Dekompression und langer Bicepssehnentenotomie,
AC-Gelenksresektion und Acromioplastik rechts am 20. November 2019 (ICD-10:
M75)
Diagnosen ohne Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit:
-
Beginnende Gonarthrose bds.
(ICD-10: M17)
-
Fersensporn bds. (ICD-10:
M77.3)
-
St. n. Ruptur des M. rectus
femoris links distal 01/2021(ICD-10: S76)
-
Leichte bis mittlere
Degeneration HWS, BWS und LWS (ICD-10: M53.9)
Zur Beurteilung hielt der orthopädische
Gutachter nachvollziehbar fest, die angegebenen Schmerzen auf einem Niveau von
4-5/10 könnten aus orthopädischer Sicht in der Höhe nicht nachvollzogen werden
beim Fehlen von verbalen und nonverbalen Schmerzzeichen zum Zeitpunkt der
Schmerzangabe. Die angegebenen Schmerzen an den Füssen und an den Kniegelenken
sowie an den Ellbogen, Handgelenken und Fingergelenken bei der klinischen Untersuchung
könnten teilweise nachvollzogen werden durch radiologisch nachgewiesene geringe
degenerative Veränderungen, nicht nachvollziehbar sei jedoch, dass dabei keine Funktionseinschränkungen
gezeigt würden. Die angegebenen Beschwerden in der Hüfte bds. könnten bei
Röntgennormalbefund nicht nachvollzogen werden. Die angegebenen Beschwerden an
der gesamten Wirbelsäule könnten teilweise durch die degenerativen
Veränderungen erklärt werden, nicht jedoch die ubiquitären im gesamten Thoraxbereich
angegebenen Beschwerden beim Fehlen von pathologischen Korrelaten. Auch seien
fehlende signifikante Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und die
Nichteinnahme von Analgetika inkonsistent zu den vorgetragenen Schmerzen.
Gestützt auf die obige Diagnosestellung
und die vorstehenden Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche
Dispositiv
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Demnach sei die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter Tätigkeit aufgehoben
aufgrund der verminderten Belastungsfähigkeit der rechten Schulter für
Überkopftätigkeiten, die nicht verbesserbar sei. Bisher seien wegen der anderen
angegebenen Beschwerden wenig medizinische orthopädische Therapien durchgeführt
worden, meistens sei nur Physiotherapie durchgeführt worden und aktuell finde
keine spezifische Therapie statt, auch keine Analgetikaeinnahme. Es sei deshalb
von einem verminderten Leidensdruck auszugehen. Theoretisch wäre eine
Steigerung der Therapie durch Analgetika-Abgabe, Physiotherapie und
konservative physikalische Massnahmen für den gesamten muskuloskelettalen
Bereich mit Ausnahme der rechten Schulter möglich, wohl aber aufgrund des geringen
Leidensdrucks nicht erforderlich. Möglich sei eine angepasste Tätigkeit mit Heben
und Tragen von Lasten bis zu 10 kg, keine Arbeiten in Vorneige- oder
Zwangshaltungen, keine Überkopftätigkeit, keine knieende oder hockende
Tätigkeit, kein Ersteigen von Leitern und Gerüsten, keine Dauerbelastung der
Arme durch repetitive Tätigkeit. Es sollte sich um eine Wechselbelastung
zwischen Sitzen, Stehen und Gehen handeln. Eine solche Tätigkeit sei dem
Beschwerdeführer in einem Vollpensum zumutbar. Schliesslich hielt der Gutachter
zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest, es habe
vom 20. November 2019 bis 20. Dezember 2019 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit nach Schulterarthroskopie bestanden, sonst sei der
Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig gewesen.
Das orthopädische Gutachten ist
überzeugend begründet und wird seitens des Beschwerdeführers denn auch nicht
bestritten. Somit kann darauf abgestellt werden.
5.2 Im internistischen Teilgutachten
der B.___ (IV-Nr. 87.5) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Keine
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Adipositas WHO Grad I, BMI
34.4 kg/m2 (ICD-10: E66.00)
-
Koronarsklerose ohne
relevante Stenosen, ED 02/2021 (ICD-10: 125.10)
-
Arterielle Hypertonie
(ICD-10: 110.9)
-
St. n. mehrfacher Epistaxis
09/2019, Hb-relevant (ICD-10: R04.0)
Zur Beurteilung führte die
internistische Gutachterin aus, beim Versicherten bestehe eine arterielle
Hypertonie seit 2019. Initial sei diese nicht therapiert worden. Erst Monate
nach der Erstdiagnose bei aufgetretener Epistaxis sei eine antihypertensive
Therapie mit Amlodipin eingeleitet worden. Aktuell bestehe unter dualer
antihypertensiver Therapie eine normotone Blutdrucklage. Der Versicherte führe
zwei-dreimal pro Woche selbst die Blutdruckkontrollen durch. Sodann sei es
während einer Operation bei Rotatorenmanschetten-Ruptur am 20. November 2019 zu
einer polymorphen Breitkomplextachykardie gekommen, innerhalb weniger als 30 Sekunden
mit Übergang in einem bradykarden Breitkomplexrhythmus mit Pulslosigkeit. Unter
Atropin und Adrenalin sei der Beschwerdeführer vollständig regredient. Das TTE
vom 20. November 2019 habe bis auf eine konzentrische linksventrikuläre
Hypertrophie ein normaler Befund mit normaler systolischen Auswurffraktion und
kein relevantes Klappenvitium gezeigt. Ischämische oder strukturelle Ursachen seien
aufgrund der Dynamik der Rhythmusstörung und aufgrund der Untersuchungen als
unwahrscheinlich beurteilt worden. Bei aufgetretener Atemnot, während der oben
genannten Operation, mit Sauerstoffsättigung zeitweise 89 % sei der
Verdacht auf COPD entstanden, bei Nikotinabusus und leicht obstruktiven Atemgeräusch.
Eine Inhalation mit Ventolin und Atroveint sei verabreicht worden, was auch zu
einer Besserung der Dyspnoe geführt habe. Ein COPD sei von lungenfachärztlicher
Seite nicht bestätigt worden. Eine Atemstörung habe im Rahmen der heutigen
Exploration nicht festgestellt werden können (auskultatorisch vesikuläre
Atemgeräusche, keine Rasselgeräusche, keine Dyspnoe). Sodann bestehe gemäss
Aktenlage eine leichtes Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom, welches in erster Linie
im REM-Schlaf zu sehen gewesen sei, bei vor allem nicht organischer Störung des
Schlaf-Wach-Rhythmus bei fehlender Tagesstruktur durch Unfall seit April 2020.
Die durchschnittliche Sauerstoffsättigung habe bei 92 % gelegen. Eine
CPAP-Therapie wäre somit kaum weiterführend. Des Weiteren bestehe beim
Versicherten eine Adipositas Grad I. Seit der Arbeitsunfähigkeit habe er circa
40 kg zugenommen, aktuell BMI 34.4 kg/m2. Eine ausgewogene Ernährung führe
der Versicherte seit circa vier Monaten mit Erfolg durch. Weiter sei eine
Koronarsklerose ohne relevante Stenosen (ED 7. Februar 2021) beschrieben
worden.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen
vermag schliesslich auch die gutachterliche Beurteilung zu überzeugen, wonach diese
Erkrankungen aktuell keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten
hätten. Das internistische Teilgutachten der B.___ wird seitens des
Beschwerdeführers zudem nicht bestritten, womit darauf abgestellt werden kann.
5.3 Im neurologischen Teilgutachten
der B.___ (IV-Nr. 87.6) wurden keine Diagnosen gestellt. Zur Beurteilung hielt
der Gutachter fest, der Versicherte spreche wiederholt von einem Hirnschlag im
Jahre 2019, ohne dass ein solcher aktenkundig wäre und eine entsprechende
Anamnese vorliegen würde. Er, der neurologische Gutachter, verbinde diesen
Begriff mit einer Epistaxis im Rahmen einer radiologischen Untersuchung
entweder als Kontrastmittelallergie oder im Rahmen einer hypertensiven
Entgleisung. Anamnestisch ergäben sich keine Hinweise auf neurologische
Einschränkungen. Klinisch-neurologisch erwähnenswert sei, dass die ASR bds.
auch unter Bahnung nicht erhältlich seien, was ein Hinweis auf eine beginnende
Polyneuropathie bei Diabetes mellitus sein könnte. Allerdings sei eine
Pallhypästhesie (noch) nicht feststellbar. Die im Rahmen der Untersuchung
angegebene Hemihypästhesie rechts sei neuroanatomisch und neurophysiologisch
nicht nachvollziehbar, sie sei vom Versicherten selbst nicht spontan angegeben
worden. Zusammenfassend ergebe sich aktuell keine manifeste neurologische
Diagnose.
Diese Ausführungen vermögen im Lichte
der erhobenen Befunde (s. IV-Nr. 87.6, S. 5 f.) zu überzeugen.
Dementsprechend ist auch die gutachterliche Beurteilung nachvollziehbar, wonach
die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Im
Übrigen wird das neurologische Teilgutachten seitens der Parteien nicht
bestritten, womit darauf abgestellt werden kann.
5.4 Im neuropsychologischen
Teilgutachten der B.___ (IV-Nr. 87.8) wurde ausgeführt, im Hinblick auf die
Validität liege eindeutig eine negative Antwortverzerrung vor. Die erbachten
Leistungen stimmten definitiv nicht mit dem eigentlichen Leistungspotential
überein. Hinweise auf suboptimales Leistungsverhalten ergäben sich aus den Resultaten
in den durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren und Diskrepanzen zwischen
Testleistungen und bekannten Mustern von Hirnleistungen und
Hirnleistungsstörungen. Im Einzelnen zeigten sich klar auffällige Resultate in
drei eingesetzten Beschwerdevalidierungstests. Die Leistung liege bei einer
auffälligen Beschwerdevalidierungsaufgabe mit Gedächtnisanforderung sogar unter
dem Bereich, der bei randomisiertem Antwortverhalten üblicherweise beobachtet
werden könne. Das bedeute, die Leistung liege statistisch signifikant unter dem
Zufallsniveau, so dass von einer gezielten Manipulation auszugehen sei. Die
Wahrscheinlichkeit für ein entsprechend schlechtes oder noch schlechteres
Ergebnis unter Zufallsbedingungen sei kleiner als 0,00001 %. Das bedeute,
wenn geraten würde bei der Aufgabenbearbeitung, wäre in 99,9999 % der
Fälle ein besseres Resultat zu erwarten. Daher wäre auch von völlig
inkompetenten Probanden ein besseres Ergebnis zu erwarten. Es sei zu
berücksichtigen, dass bei diesen Aufgaben beispielsweise von Personen mit schwerer
Beeinträchtigung üblicherweise Leistungen erbracht würden, die erheblich und
statistisch signifikant über dem Niveau lägen, welches bei einer zufälligen
Testbearbeitung zu erwarten sei. Hinweise auf suboptimales Leistungsverhalten
ergäben sich bezüglich der Reaktionsleistungen. Entsprechend verminderte
Reaktionszeiten, wie sie beim Versicherten in einer einfachen
Reiz-Reaktionsaufgabe teilweise beobachtet würden, seien auch bei schweren
hirnorganischen Störungen nicht zu beobachten, könnten jedoch bei Personen mit
suboptimalem Leistungsverhalten auftreten (Steck, Reuter, Meir-Korrell &
Schönle, 2000). Häufig reagiere der Beschwerdeführer sogar so spät, dass die
Reaktion nicht mehr erfasst werden könne und als Auslassung gewertet werde.
Entsprechendes sei auch bei schweren Störungen nicht zu erwarten. Des Weiteren
schwankten die Reaktionszeiten bei einer einfachen Reiz-Reaktionsaufgabe sehr ungewöhnlich
stark. Hohe Schwankungen der Reaktionszeiten zeigten sich bei dieser Aufgabe
bei Personen mit Verdacht auf negative Antwortverzerrungen vermehrt (z.B.
Heubrock, Eberl & Petermann, 2002; Bodenburg, 2014; Fiene et al., 2015).
Die Schwankungen der Reaktionszeiten des Versicherten seien extrem hoch und wiesen
auf suboptimales Leistungsverhalten hin. Ebenfalls auffällig sei die
Tempoleistung bei einer Aufgabe mit manuell motorischer Anforderung. Studien
zeigten, dass Personen die Beeinträchtigungen vortäuschten bei der
entsprechenden Aufgabe häufig ihre Performanz limitierten (z.B. Rapport et al.,
1998; Erdodi et al., 2018; Chang et al., 2023). Die Leistung des
Beschwerdeführers liege in einem Bereich, der auf suboptimales
Leistungsverhalten hinweise. Ebenfalls auffällig seien beklagte Einschränkungen
im Bereich des autobiographischen Gedächtnisses, welche nicht zu erwarten wären,
im Rahmen der beklagten Beschwerden. Es ergäben sich in der Untersuchung keine
Hinweise auf Beschwerden, welche die beschriebenen Auffälligkeiten erklären
könnten. Unter Berücksichtigung der diskutierten Befunde seien die Kriterien
für das definitive Vorliegen von suboptimalem Leistungsverhalten entsprechend
den Kriterien von Slick et al. (1999) erfüllt. Es sei von einer gezielten
Manipulation der Testergebnisse auszugehen.
Sodann zeigten sich Diskrepanzen zu
Ergebnissen in Voruntersuchungen. Im Bericht der Voruntersuchung von lic. phil.
C.___, Psychologin, Dr. med. D.___, Verhaltensneurologin, E.___, vom 17. Januar
2022, würden deutlich bessere Testresultate beschrieben als zum aktuellen
Messzeitpunkt. Insgesamt würden die Befunde dort als leichte bis mittelgradige
neuropsychologische Funktionsstörung gewertet. Deutliche Beeinträchtigungen
hätten sich bezüglich der geteilten Aufmerksamkeit gezeigt. Hinweise auf
suboptimales Leistungsverhalten hätten sich nicht ergeben. An einer Stelle werde
in einem Satz auf Performance-Validierungstests hingewiesen, welche keine
Auffälligkeiten ergeben hätten. Andererseits würden unter der Rubrik
«angewandte Testverfahren» keine Performanz-Validierungstests genannt. Weitere
Informationen fänden sich bezüglich Beschwerdevalidierungsverfahren nicht. In
einem weiteren Bericht von M. Sc. F.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie,
zertifizierter neuropsychologischer Gutachter SIM, G.___, vom 5. August 2022 würden
im Vergleich zum ersten Messzeitpunkt (Bericht vom 17. Januar 2022)
weitaus schlechtere Testresultate in einigen Bereichen beschrieben. Unter
anderem fielen die Leistungen im Bereich des verbalen Gedächtnisses, welche als
weit unterdurchschnittlich beschrieben würden, erheblich schlechter aus als zum
vorhergehenden Messzeitpunkt. Auffällig erschienen zu diesem Messzeitpunkt die sehr
geringen Leistungen bei einer einfachen Reiz-Reaktionsaufgabe. Diese könnten
auf suboptimales Leistungsverhalten hinweisen, die genauen Testergebnisse seien
leider nicht im Bericht aufgeführt, was einer abschliessenden Bewertung
entgegenstehe. Die auffälligen Diskrepanzen zum ersten Messzeitpunkt würden im
Bericht an keiner Stelle thematisiert. Angaben zu Beschwerdevalidierungstests fänden
sich im Bericht nicht, die Validität der Befunde werde nicht diskutiert. In der
Gesamtschau könne gesagt werden, dass die Befunde in den Voruntersuchungen
inkonsistent seien und die Validität der Befunde zum Messzeitpunkt 5. August 2022
sehr fraglich erscheine. Zum ersten Messzeitpunkt sei eine leichte bis
mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung festgestellt worden. Diese
Befunde könnten valide sein, dies könne jedoch retrospektiv anhand der
vorliegenden Informationen nicht zuverlässig beurteilt werden. Schliesslich
könne zu den Testleistungen in der aktuellen Untersuchung gesagt werden, dass
in der neuropsychologischen Untersuchung unterdurchschnittliche Leistungen zu
beobachten seien. Aufgrund der Konfundierung von Begabung und Anstrengung bei
Leistungstests und des suboptimalen Leistungsverhaltens sei eine zuverlässige
Interpretation der erbrachten Resultate nicht möglich. Das Ausmass von
möglicherweise tatsächlich vorliegenden Einschränkungen lasse sich daher nicht
festlegen. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit könne gesagt werden, dass keine
Befunde objektivierbar und reproduzierbar seien, die eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit valide begründen könnten, da eine zuverlässige Interpretation
der Testergebnisse nicht möglich sei.
Das neuropsychologische Teilgutachten
vermag zu überzeugen. Der Gutachter legte wohlbegründet dar, dass aufgrund der
vom Beschwerdeführer gezeigten Inkonsistenzen die Testergebnisse nicht
verwertbar waren und somit eine neuropsychologische Beurteilung nicht möglich war.
Den Beweiswert des neuropsychologischen Teilgutachtens vermögen sodann auch die
vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Rügen nicht zu entkräften, wie
nachfolgend darzulegen ist. Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, aus
den neuropsychologischen Untersuchungsberichten der B.___ werde nicht
ersichtlich, weshalb die Ergebnisse in der weiteren neuropsychologischen
Abklärung vom 5. August 2022 nicht zuverlässig sein sollten. Zudem ziehe der
Gutachter die Resultate der Untersuchung im E.___ vom 17. Januar 2022 nicht
grundsätzlich in Zweifel. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich der
neuropsychologische Gutachter – wie vorstehend dargelegt – eingehend mit den
sich in den Vorakten befindenden neuropsychologischen Berichten
auseinandergesetzt hat. Er kam in diesem Zusammenhang zum Schluss, dass die
Befunde in Voruntersuchungen inkonsistent seien und die Validität der Befunde
zum Messzeitpunkt am 5. August 2022 sehr fraglich erscheine. Relevant ist
vorliegend zudem, dass die anlässlich der B.___-Begutachtung erhobenen
neuropsychologischen Testresultate, wie dargelegt, derart inkonsistent
ausfielen, dass der Gutachter von einer gezielten Manipulation durch den
Beschwerdeführer ausging. Dass die aktuelle neuropsychologische Untersuchung
keine verwertbaren Ergebnisse ergeben hat, sagt grundsätzlich nichts über die
Validität vorgehender neuropsychologischer Abklärungsergebnisse aus. Der
Beschwerdeführer vermag somit aus seiner Argumentation nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Demnach kann auf das beweiswertige neuropsychologische
Teilgutachten der B.___ abgestellt werden.
5.5 Im psychiatrischen Teilgutachten
der B.___ (IV-Nr. 87.7) wurden keine Diagnosen gestellt. Zur Beurteilung führte
der Gutachter aus, es sei auffällig, dass der Versicherte auf manche Fragen
nicht passend antworte. Entgegen seinen eigenen Angaben scheine er, der
Lebenspartnerin zufolge, doch Freude am Kontakt mit dem Sohn zu haben. Während der
Beschwerdeführer angebe, den ganzen Tag allein zu sein, zeige sein
beschriebener Tagesablauf ein anderes Bild. Bemerkenswert in diesem
Zusammenhang sei auch, dass er sich regelmässig in der Natur aufhalte, dies im
Gegensatz zu seinem ansonsten als erheblich eingeschränkt beschriebenen
Aktivitätenniveau im Alltag. Es sei unplausibel, mit Lärmempfindlichkeit zu
begründen, dass er nicht mit Ehefrau und Kind spazieren gehe, während er mit
ihnen wohne. Die Einzelfragen zur systematischen psychiatrischen Anamnese
würden immer positiv beantwortet, ohne dass die Antwort immer passend wäre. Bei
vielen Fragen bleibe der Beschwerdeführer unkonkret oder antworte daneben. Er
mache den Vorfall mit Nasenbluten für seine Gedächtnisprobleme verantwortlich,
aber auch die als erheblich beschriebenen Veränderungen in seinem gesamten
Leben, wobei er andererseits das Ereignis nicht als einschneidendes Erlebnis
bezeichne. In der neuropsychologischen Untersuchung zeigten sich zudem deutliche
Hinweise auf Antwortverzerrung, die Befunde seien somit nicht valide gewesen.
Seine Angaben zu einem allfälligen Benefit der antidepressiven Behandlung seien
unpräzise. Die Laboranalyse habe für das Antidepressivum Mirtazapin eine
ausreichende Compliance ergeben (siehe Labor). Sodann berichte der
Beschwerdeführer von Einschränkungen auf der kognitiven, psychischen und
Verhaltensebene, die prinzipiell mit einem depressiven Syndrom vereinbar wären.
Die (nicht immer differenzierten) fremdanamnestischen Angaben (Ehefrau) könnten
auch diese Annahme untermauern. Andererseits ergäben sich erhebliche
Diskrepanzen in der Anamnese, in der Verhaltensbeobachtung und nicht zuletzt
auch im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung. Bemerkenswert in diesem
Zusammenhang sei auch, dass der ambulante Psychiater in der Vergangenheit nur
von einer Anpassungsstörung ausgegangen sei, was eine eher leichte und vor
allem zeitlich sehr befristete psychoreaktive Entwicklung bedeuten würde.
Irritierend in diesem Zusammenhang sei auch, dass zum einen der Versicherte von
der antidepressiven Medikation keinen eindeutigen oder wesentlichen subjektiven
Benefit hinsichtlich seiner Affektivität beschreibe, und zum anderen in
Anbetracht des zumindest deskriptiv weiterhin schlechten psychischen
Funktionsniveaus diese medikamentöse Monotherapie beibehalten worden sei. Auch
der vom Versicherten repetierend vorgetragene Zusammenhang zwischen seiner
psychischen Verfassung und einer Nasenblutung im Rahmen einer radiologischen
Untersuchung vor vier Jahren erscheine nicht plausibel. Hinweise auf eine
Traumafolgestörung ergäben sich nicht. Des Weiteren habe der behandelnde
Psychiater, Dr. med. H.___, in seinem Bericht vom 30. Juni 2021 (IV-Nr. 34) lediglich
von einer depressiven Reaktion/Anpassungsstörung gesprochen, die aber eher als
normale Trauer interpretiert worden sei. Warum dennoch die Prognose als sehr
schlecht eingeschätzt worden sei, bleibe vor diesem Hintergrund gänzlich
unverstanden. Die gleiche Diagnose finde sich in einem Verlaufsbericht vom
Folgejahr (ohne Datum), was in Anbetracht der diagnostischen Einschätzung
(zeitlich befristet) irritiere und nicht nachvollziehbar erscheine. Zudem stelle
sich dabei die Frage, warum die Anpassungsstörung erst zwei Jahre nach dem von ihm
als relevant eingeschätzten Ereignis eingetreten sein sollte. Der Psychiater,
Dr. med. H.___, habe gar die Überlegung angestellt, dass es sich eher um eine
normale Trauer handeln könnte, was somit keinen Krankheitswert hätte. Unter
Berücksichtigung all dieser Aspekte komme als mögliche alternative Erklärung in
Betracht, dass es sich bei dem psychischen Gesamtkomplex um
normalpsychologische Reaktionen vor dem Hintergrund diverser
lebensbiographischer und psychosozialer Belastungsfaktoren handle, die somit
keinen Krankheitswert hätten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht komme hinzu,
dass ohnehin in Anbetracht der vielen Inkonsistenzen und Unplausibilitäten
keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden könnten. Psychiatrisch
bedingte Funktionseinschränkungen mit Relevanz für die berufliche
Leistungsfähigkeit könnten somit nicht objektiviert bzw. valide nachgewiesen
werden. Die Arbeitsfähigkeit müsse bis auf weiteres mit 100 % angegeben
werden. An Ressourcen seien zu nennen: Zusammenleben mit Lebenspartnerin und
Kind, gutes Verhältnis zu den anderen fünf Kindern ([...], [...]), 30-jährige
Berufserfahrung, Erfahrung mit Leben in unterschiedlichen Ländern, zweite Fremdsprache
([...]). An Belastungsfaktoren seien zu nennen: Keine berufliche Ausbildung,
Verlust von zwei Brüdern im Krieg, Scheitern von zwei Ehen, fünf Kinder im
Ausland, fortgeschrittenes Alter für das Erwerbsleben, Abhängigkeit von
Sozialhilfe, sozialer Abstieg. Diese lebensbiographischen und psychosozialen
Belastungsfaktoren führten durchaus zu direkt negativen funktionellen Folgen.
Es handle sich somit um medizinisch nicht begründete Funktionsstörungen, die
hier nicht berücksichtigt werden könnten. In Anlehnung an das Mini-ICF-APP
lägen bei dem Versicherten keine validierbaren Beeinträchtigungen vor, die ihn
daran hinderten, eine seinem Kenntnisstand angemessene Tätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Es ergäben sich keine validierbaren
Einschränkungen im Belastungsprofil.
Das psychiatrische Gutachten vermag zu
überzeugen. Der Gutachter setzte sich mit den Berichten des behandelnden
Psychiaters, Dr. med. H.___, auseinander und zeigte auf, dass die in den
Berichten von Dr. med. H.___ statuierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht
nachvollziehbar ist. Dies wird denn auch vom Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers in der vorliegenden Beschwerde eingeräumt. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers ist es zudem durchaus legitim, wenn der psychiatrische
Gutachter zur Begründung seiner Beurteilung ergänzend darauf hinweist, dass
selbst der behandelnde Psychiater keine nachvollziehbare Diagnose stellte,
welche die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchte, zumal
Dr. med. H.___ auch keine Depression diagnostizierte. Des Weiteren rügt
der Beschwerdeführer, dass der psychiatrische Teilgutachter in seiner
Beurteilung festhalte, es würden keine Hinweise auf Suizidalität bestehen,
stehe im offensichtlichen Widerspruch zum Inhalt des restlichen Teilgutachtens,
wo wiederholt auf die suizidalen Absichten und Gedanken des Beschwerdeführers
hingewiesen werde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
gegenüber dem psychiatrischen Gutachter angab, er habe immer mal wieder an
Erschiessen gedacht, er habe aber seinem Psychologen garantiert, es nicht zu
machen. Seine Ehefrau und sein Sohn hielten ihn davon ab. Somit ist es
nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter de facto eine Suizidalität
im Zeitpunkt der Begutachtung verneinte, auch wenn seine Formulierung «keine
Hinweise auf Suizidalität» so nicht zutreffend ist. Sodann ist dem
Beschwerdeführer zwar grundsätzlich recht zu geben, dass alleine aus den
anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung festgestellten Inkonsistenzen
nicht darauf geschlossen werden kann, dass dadurch das psychiatrische Gutachten
ebenfalls nicht verwertbar ist. Jedoch ist der Umstand, dass aufgrund der neuropsychologischen
Testergebnisses ein manipulatives Verhalten des Beschwerdeführers erstellt ist,
auch für die Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der
psychiatrischen Begutachtung von Bedeutung, zumal auch im orthopädischen
Teilgutachten der B.___ ebenfalls zahlreiche Inkonsistenzen erwähnt wurden (s.
E. II. 5.1 hiervor). Zudem hat der psychiatrische Gutachter – entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers – das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose nicht
alleine mit Hinweis auf die nicht validen Untersuchungsergebnisse in der
neuropsychologischen Abklärung verneint. Vielmehr hat er in seinem psychiatrischen
Gutachten selbst diverse Inkonsistenzen aufgezeigt. Zusammenfassend kann somit
auf das beweiswertige psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden. Im Lichte
dieses beweiswertigen fachärztlichen Gutachtens, welches eine psychiatrisch
bedingte Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise
verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1
S. 429).
5.6 Gestützt auf die beweiswertigen
Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung
der B.___ vom 5. Dezember 2023 (IV-Nr. 87.1) zu überzeugen. Da nur in
orthopädischer Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, kann
auf die dortigen Ausführungen in E. II. 5.1 hiervor verwiesen werden.
6. Schliesslich ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch gestützt auf das
beweiswertige B.___-Gutachten und einen errechneten Invaliditätsgrad von 8 %
verneint hat, wobei anzufügen ist, dass die Invaliditätsberechnung unbestritten
geblieben und denn auch nicht zu beanstanden ist. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch