VSBES.2024.129
Ergänzungsleistungen IV
10. Juni 2025Deutsch30 min
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung vom 28. April 2023 rückwirkend
Source so.ch
Urteil vom 10. Juni 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 3. Mai 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Dem 1964 geborenen A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung vom 28. April 2023 rückwirkend
ab dem 1. Oktober 2021 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (AK-Nr. 671 ff.).
Im Juni 2023 ersuchte er um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 641).
Mit Verfügung vom 6. März 2024 hiess die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Gesuch gut und gewährte dem
Beschwerdeführer rückwirkend ab Rentenbeginn Ergänzungsleistungen
(AK-Nr. 315 ff.). Bei der Anspruchsermittlung berücksichtigte sie als
Einnahmen hypothetische Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers (ab Oktober 2021
bis Mai 2023) und seiner 1966 geborenen Ehefrau (ab Oktober 2021 bis zum
Verfügungszeitpunkt). Der Beschwerdeführer wandte sich mit Einsprache vom 2. April
2024 gegen die rückwirkende Anrechnung von hypothetischen Erwerbseinkommen
sowohl von ihm wie auch seiner Ehefrau (AK-Nr. 244), was die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2024 abwies
(AK-Nr. 228 ff.).
2.
2.1
2.1.1 Am 29. Mai 2024 lässt der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2024
erheben mit folgenden Rechtsbegehren (AK-Nr. 177 ff., Aktenseiten [A.S.] 7 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 03.05.2024 sowie die diesem
zugrundeliegende Verfügung vom 06.03.2024 seien aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien ab 01.10.2021
Ergänzungsleistungen in noch zu beziffernder Höhe nach Massgabe eines Differenzbetrags
ohne Einrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers
sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers zu gewähren.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das
Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
gewähren. Bis zum Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.1.2 Gleichzeitig mit der
Beschwerdeerhebung stellt der Beschwerdeführer den Antrag, ihm sei eine Frist
zur ergänzenden Begründung der Beschwerde von mindestens vier Wochen zu setzen,
da die Beschwerde kurzfristig und ohne Akteneinsicht erhoben worden sei
(A.S. 8 und 13).
2.2 Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 3. Juni 2024 wird dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung
einer ergänzenden Beschwerdebegründung bis zum 17. Juni 2024 gewährt
(A.S. 16). Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 konkretisierte der Beschwerdeführer
seine Ausführungen in der Beschwerde und präzisierte die Rechtsbegehren wie
folgt (AK-Nr. 29 ff., A.S. 18 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 03.05.2024 sowie die diesem
zugrundeliegende Verfügung vom 06.03.2024 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 01.10.2021 mindestens folgende monatliche
Ergänzungsleistungen (inkl. Zahlung an Krankenversicherer) zu gewähren:
a) 10.2021-12.2021
Fr. 2'436.00
b) 01.2022-08.2022
Fr. 2'374.00
c) 09.2022-12.2022
Fr. 2'474.00
d) 01.2023-09.2023
Fr. 2'535.00
e) 10.2023-12.2023
Fr. 2'680.00
f) ab 01.2024 Fr.
2'818.00
3. Dem Beschwerdeführer sei für das
Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
gewähren. Bis zum Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt
am 9. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 46 ff.).
2.4 Am 19. Juli 2024 wird dem
Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und
Rechtsanwältin Claudia Trösch, [...], als unentgeltliche Rechtsbeiständin
bestellt (A.S. 50).
2.5 Mit Replik vom 24. Juli
2024 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Vorbringen und den in
der Beschwerde und mit Eingabe vom 17. Juni 2024 gestellten Rechtsbegehren
fest (A.S. 53 ff.).
2.6 Die Beschwerdegegnerin
dupliziert am 20. August 2024, es sei der Einspracheentscheid und die
darin vorgenommene Anrechnung von hypothetischen Erwerbseinkommen des
Beschwerdeführers und dessen Ehefrau zu schützen (A.S. 60).
2.7 Der Beschwerdeführer hält mit
Triplik vom 28. August 2024 an den in der Beschwerde und der Replik
gemachten Ausführungen und den gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 63 f.)
und reicht eine Kostennote ein (A.S. 65 f.). Die Eingabe wird der
Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 69), welche sich in
der Folge nicht mehr vernehmen lässt (A.S. 69).
2.8 Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 14. April 2025 werden die den Beschwerdeführer betreffenden
Akten der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle Solothurn eingeholt und zu
den Akten genommen (A.S. 70 und 72). Gleichzeitig wird dem Beschwerdeführer
Frist gesetzt bis zum 12. Mai 2025, sämtliche seine Ehefrau betreffenden
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse einzureichen (A.S. 70).
2.9 Am 30. April 2025 gibt der
Beschwerdeführer aufforderungsgemäss diverse Arztzeugnisse seiner Ehefrau sowie
einen Bericht ihrer behandelnden Hausärztin zu den Akten (A.S. 75). Seine
Vertreterin reicht eine Honorarnote ein (A.S. 77 ff.). Ein Doppel der
Eingabe wird, inklusive Beilagen, am 2. Mai 2025 der Beschwerdegegnerin
zugestellt (A.S. 81).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel, erfolgte
fristgerecht, erfüllt die Formvorschriften und das Versicherungsgericht ist zu
deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Strittig ist die Anrechnung von
hypothetischem Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin bei
der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruches des Beschwerdeführers im
Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis Ende April 2024.
2.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1
des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als
Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr
neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).
2.2
Die anerkannten Ausgaben sowie
die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit
rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine
Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9
Abs. 2 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden auch 80 % der
Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf
Ergänzungsleistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Angerechnet im
Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG werden zudem hypothetische
Erwerbseinkommen, sofern eine Person freiwillig auf die Ausübung einer
zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet (sog. Verzichtseinkommen, Art. 11a
Abs. 1 ELG).
2.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 E. 3b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-
und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157
E. 1c).
3.
Die Beschwerdegegnerin rechnete
dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von
CHF 19'610.00 (im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember
2022) bzw. CHF 20'100.00 (im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis
31.
Mai 2023) an (vgl. AK-Nr. 252 ff.), was vom Beschwerdeführer
bemängelt wird. Zu prüfen ist zunächst die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens.
3.1
3.1.1
Die Grundlage für die Anrechnung eines
hypothetischen Erwerbseinkommens Teilinvalider bildet Art. 14a der
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301). Ihnen wird als Erwerbseinkommen
grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitpunkt
tatsächlich verdient haben (Art. 14a ELV). Bei Invaliden unter 60 Jahren
mit einem Invaliditätsgrad von 50 % bis 60 % – was auf den 1964 geborenen
Beschwerdeführer im hier strittigen Anspruchszeitraum zutrifft – wird mindestens
der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a
ELG angerechnet (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV).
3.1.2
Nach der Rechtsprechung kann im
Hinblick auf die berechtigten Interessen der Vereinfachung und der rascheren
Behandlung von Einzelfällen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem
teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen
seines von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in
Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Die gesetzliche Vermutung
kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher
auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität
ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische
Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 202 E. 2a).
3.1.3
Bei einer teilinvaliden
versicherten Person setzt die hier zur Diskussion stehende Anrechnung eines
Verzichtseinkommens voraus, dass sie aus von ihr zu vertretenden Gründen ihre
Resterwerbsfähigkeit nicht ausnützt, indem sie – in Verletzung ihrer
Schadenminderungspflicht – von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren
Erwerbstätigkeit absieht. Dabei kann der Verzicht darin bestehen, dass die
versicherte Person gar keine Erwerbstätigkeit ausübt, obwohl ihr dies zumutbar
und möglich wäre, oder dass sie zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und
Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zumutbar und möglich wäre, mehr zu
verdienen (beispielsweise durch Erhöhung des Beschäftigungsgrades, Ausübung
einer qualifizierteren oder besser entlöhnten Erwerbstätigkeit etc.; BGE 141 V 343 E. 5.1 m. H.).
3.1.4
Bei der Festsetzung des
anrechenbaren Erwerbseinkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV hat
die Ausgleichskasse von der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung
auszugehen. Zu eigenen Abklärungen ist sie nur gehalten, wenn aus den Akten hervorgeht,
dass die Versicherte ausserstande ist, das fragliche Einkommen zu erzielen,
oder wenn die Versicherte selber geltend macht, sie sei nicht in der Lage, ein
entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Alsdann hat die Ausgleichskasse in
Nachachtung des das Verwaltungsverfahren beherrschenden
Untersuchungsgrundsatzes und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs abzuklären,
ob Gründe vorliegen, welche die Vermutungsfolge des Art. 14a ELV umzustossen
vermögen. Dabei hat sie lediglich zu prüfen, ob invaliditätsfremde Gründe – wie
Alter, mangelnde Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse – bestehen, welche
die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen. Dagegen ist
es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen
Ausgleichskasse, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich
relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen.
Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der EL nicht über die fachlichen
Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen,
gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben
Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die
EL-Organe und der Sozialversicherungsrichter haben sich mit Bezug auf die
invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich daher
an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b m. H.).
3.1.5
Die Vermutung, wonach
grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen erzielt werden kann, kann durch den
Nachweis, dass objektive und subjektive Gründe die Realisierung eines solchen
Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden. Gelingt es mit solchen
Nachweisen, die Vermutung umzustossen, ist kein entsprechendes hypothetisches
Einkommen anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom
19.
Januar 2022 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_685/2014 vom
1.
Juni 2015 E. 3; BGE 141 V 343 E. 3.3). Die objektive Beweislast respektive –
zufolge des Untersuchungsgrundsatzes – die Folgen der Beweislosigkeit dafür,
dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG
vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar
ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom
2.
Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen
vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu
widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet
werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine
Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die
Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung
angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen
nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom
29.
November 2017 E. 2.2 m. H.).
3.2
Der Beschwerdeführer wendet
gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ein, er sei bis zur
Erstellung des durch die Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen Gutachtens
der B.___ von seinem Arzt durchgehend 100 % arbeitsunfähig geschrieben
gewesen. Bis zum Erlass der Rentenverfügung am 26. April 2023 habe er daher
darauf vertrauen dürfen, dass keine Erwerbsfähigkeit bestehe (A.S. 23),
was der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor Erlass der Rentenverfügung und
damit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens entgegenstehe. Auch
nach Erlass der Rentenverfügung rechtfertige sich die Anrechnung eines
hypothetischen Erwerbseinkommens nicht. Er könne die gutachterlich attestierte
Resterwerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten (A.S. 22 f.).
Er sei im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Oktober 2021 bereits 57 Jahre alt
gewesen und habe erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen. Es sei bekannt,
dass es bereits für über 50-Jährige ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen
schwierig sei, eine Stelle zu bekommen. Ihm aber würde kein durchschnittlich
entgegenkommender Arbeitgeber eine Tätigkeit anbieten, was es ihm
verunmögliche, eine Anstellung zu finden (A.S. 22 f.).
3.3
3.3.1
Gemäss den durch das Gericht hinzugezogenen
Akten der IV-Stelle, hat sich der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2018
erstmals zum Rentenbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2).
Damals litt er unter einem Diabetes mellitus Typ 2, arterieller Hypertonie,
Adipositas, Dyslipidämie und einem persistierenden Nikotinabusus. Zudem war der
Beschwerdeführer herzkrank, erlitt 2011 einen Herzinfarkt und musste sich in
der Folge mehreren operativen Eingriffen am Herzen unterziehen (IV-Nr. 16
S. 3). Der damals durch die IV-Stelle um Stellungnahme gebetene Arzt des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) kam 2019 zum Schluss, der Beschwerdeführer
sei in einer diesen Beschwerden angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig
(IV-Nr. 16 S. 4), was am 11. Oktober 2019 zur Abweisung des ersten
Rentengesuches des Beschwerdeführers führte (IV-Nr. 20). Im Februar 2021 ersuchte
der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle erneut um Zusprache einer Rente und gab
an, seit dem 1. Januar 2018 wegen Herzbeschwerden vollständig
arbeitsunfähig zu sein (IV-Nr. 27 S. 4). Aus der im Verlauf der
Abklärungen durch die IV-Stelle eingeholten Stellungnahme der Ärztin des RAD
vom 30. September 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit der
Ablehnung des letzten Leistungsgesuch an Covid-19 erkrankt war und neu unter
verschiedenen psychiatrischen Erkrankungen leide (IV-Nr. 53 S. 3).
Die IV-Stelle liess den Beschwerdeführer im Herbst 2022 (Zeitraum vom 22.
September 2022 bis 11. Oktober 2022) polydisziplinär durch die B.___ begutachten;
das Gutachten wurde am 9. November 2022 fertiggestellt und versendet
(IV-Nr. 66.1 ff.). Die Gutachter kamen zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers sei durch eine mittelgradig depressive Episode, eine
generalisierte Angststörung und Diabetes mellitus Typ 2 beeinträchtigt. Zudem leide
er an weiteren Erkrankungen, welche aber keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit hätten (IV-Nr. 66.1 S. 5 f.). Der Beschwerdeführer
sei auf eine Tätigkeit mit flexibler und vermehrter Pausengestaltung
angewiesen, ohne vermehrte nervliche und körperlich schwere Belastung mit
einfachen repetitiven Aufgaben, in ablenkungsarmer, verständnisvoller Umgebung.
In einer solchen Tätigkeit besteht seit «mindestens Oktober 2020» eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 66.1 S. 7). Die IV-Stelle sprach dem
Beschwerdeführer gestützt auf dieses Gutachten eine halbe Rente ab Oktober 2021
zu (AK-Nr. 604 ff.).
3.3.2
Grundsätzlich ist die
Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung auch im Verfahren
betreffend Ergänzungsleistungen verbindlich (vgl. BGE 117 V 202
E. 2b), weshalb vorliegend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu vermuten ist. Hinsichtlich der Frage, ob
invaliditätsfremde Gründe vorliegen, die geeignet sind, diese Vermutung
umzustossen (vgl. E. II. 3.1.4 hiervor), ist zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer ausweislich der Akten keinen Beruf erlernt hat (IV-Nr. 43
S. 1), im Oktober 2021 bereits 57-jährig und zudem seit dem Konkurs seines
letzten Arbeitgebers im Jahr 2015 (vgl. IV-Nr. 43 S. 1) nicht mehr
arbeitstätig war (vgl. auch der Auszug aus dem Individuellen Konto
[IV-Nr. 40]). Sein Alter und die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt
wirken sich erschwerend auf die Stellensuche aus. Andererseits war der
Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1981 bis zum
Stellenverlust 2015 rund 34 Jahre lang, unterbrochen von vereinzelten Phasen kurzer
Arbeitslosigkeit, in diversen Hilfstätigkeiten für verschiedene Arbeitgeber
Dispositiv
tätig (IV-Nr. 42). Er verfügt demnach über vielseitige und langjährige Berufserfahrung
in der Schweiz. Der Beschwerdeführer spricht zudem gemäss eigenen Angaben nebst
seinen Muttersprachen [...] und [...] sehr gut Italienisch und Serbokroatisch
und verfügt über gute Kenntnisse in Spanisch und Deutsch (IV-Nr. 42). Weder
in den Beschwerdebeilagen des Beschwerdeführers noch in den Akten der
Beschwerdegegnerin oder der IV-Stelle finden sich zudem Arztzeugnisse aus dem vorliegend
zu betrachtenden Zeitraum ab Oktober 2021, welche eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer solchen Tätigkeit attestieren
würden. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich auf die durch seine
behandelnden Ärzte echtzeitlich attestierte Arbeitsfähigkeit verlassen dürfen,
ist demnach nicht zu hören. Der Beschwerdeführer hat auch nicht nachgewiesen,
dass er intensive Arbeitsbemühungen unternommen hätte, welche erfolglos
geblieben wären. In den Akten liegen keine entsprechenden Bewerbungen und
Absagen. Der Umstoss der Vermutung der Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit
gelingt ihm nicht.
3.4 Vor diesem Hintergrund kann
nicht gesagt werden, das Finden einer Arbeitsstelle, welche seine
Einschränkungen berücksichtigt, sei dem Beschwerdeführer unmöglich und seine
Resterwerbsfähigkeit nicht verwertbar. Es ist folglich nicht zu bemängeln, wenn
die Beschwerdegegnerin, entsprechend der durch Gesetz und Verordnung
aufgestellten Vermutung (vgl. E. II. 3.1.1 hiervor), bei der Ermittlung
des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers ein hypothetisches
Erwerbseinkommen angerechnet hat. Die angerechneten Summen entsprechen zudem,
korrekterweise, den Beträgen für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss
Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (in der im
Anrechnungszeitpunkt jeweils gültigen Fassung). Die Beschwerde ist in diesem
Punkt unbegründet und abzuweisen.
4. Zu prüfen ist sodann die
Anrechnung hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers bei
der Ermittlung seines Ergänzungsleistungsanspruches. Der Beschwerdeführer
stellt sich auf den Standpunkt, seiner Ehefrau sei aus gesundheitlichen Gründen
eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit unzumutbar (A.S. 26 f.). Die
Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruches
des Beschwerdeführers davon aus, der ungelernten Ehefrau des Beschwerdeführers
sei aufgrund ihrer «persönlichen Situation» eine 70%ige Erwerbstätigkeit in
einer Hilfstätigkeit zumutbar, ohne die von ihr als Begründung angeführte
persönliche Situation der Ehegattin zu konkretisieren (AK-Nr. 338).
4.1
4.1.1 Unter dem Titel des
Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten des
EL-Ansprechers anzurechnen. Ist der nicht EL-berechtigte Ehegatte nicht oder in
geringerem Umfang erwerbstätig, als ihm zugemutet werden kann, besteht die Vermutung,
dass dieser grundsätzlich ein seiner Erwerbsfähigkeit entsprechendes Einkommen
erzielen könnte. Unter einem hypothetischen Erwerbseinkommen ist somit ein
theoretisch erzielbares Erwerbseinkommen zu verstehen, das die versicherte
Person bzw. deren Ehegatte erzielen könnte, wenn er oder sie eine zumutbare
Erwerbstätigkeit annehmen oder die bestehende ausdehnen würde (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2). Bemüht sich der Ehegatte trotz
(teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle,
verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12
E. 5.5 m. H.).
4.1.2 Bei nichtinvaliden Ehegatten ist
für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens auf die
Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen; dabei handelt es sich um
Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand,
die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten,
die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten sind bei der Festsetzung
zu berücksichtigen. Von diesem Bruttoeinkommen werden die obligatorischen Beträge
an die Sozialversicherungen des Bundes und gegebenenfalls die Betreuungskosten
für Kinder abgezogen (BGE 142 V 12 E. 3.2). Von dem sich so ergebenden Nettoeinkommen sind in der
EL-Anspruchsberechnung 80 % wie ein effektives Erwerbseinkommen
anzurechnen (Art. 11a
Abs. 1 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG); denn
hypothetische Einkünfte sind in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich
erzielte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.4,
BGE 117 V 287 E. 3c).
4.1.3 Ferner ist bei der Festlegung
eines hypothetischen Einkommens nicht invalider Ehegatten zu berücksichtigen,
dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse
Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben
die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr
möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung
getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische
Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des
Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen
angerechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2 m. w. H.).
Hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des
Ehegatten des EL-Ansprechers beginnt diese Anpassungsperiode bzw.
Übergangsfrist im Fall einer – wie hier – rückwirkenden EL-Zusprechung ab
Beginn des Anspruches auf eine Invalidenrente nicht erst ab dem Zeitpunkt des
Erlasses der Rentenverfügung zu laufen, sondern bereits ab dem Anspruchsbeginn
der Invalidenrente (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom
29. September 2014 E. 5.2 m. H.).
4.1.4 In zeitlicher Hinsicht massgebend
für die richterlicher Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit
des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids (BGE 131 V 407 E. 4a
m. H.). Das Sozialversicherungsgericht beurteilt in der Regel somit die
Gesetzesmässigkeit der Verwaltungsverfügungen bzw. des Einspracheentscheids nur
nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Erlasses der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids
gegeben war. Ausnahmsweise kann das Gericht aus
prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach deren Erlass in die
richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über
diesen Zeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das
Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine
solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen nur
zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids
eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem
Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die
Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches
Gehör, respektiert worden sind (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 m. H.).
4.2
4.2.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers
arbeitet ausweislich der Akten als Angestellte in der Gebäudereinigung im
Stundenlohn. Das Arbeitspensum ist unbekannt. Die erzielten Einkommen waren
schwankend und betrugen im Jahr 2021 CHF 12'855.90 (Beschwerdebeilagen [BB] 7),
im Jahr 2022 CHF 16'110.55 (BB 9) und 2023 CHF 16'263.00
(BB 10). In der Reinigungsbranche besteht ein allgemeinverbindlich
erklärter Gesamtarbeitsvertrag (GAV), der auch die Mindestlöhne regelt (vgl.
BBl 2021 2129). Gemäss dem Bundesratsbeschluss über die
Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für die Reinigungsbranche in der
Deutschschweiz beträgt der Mindestlohn einer ungelernten Unterhaltsreinigerin –
dem tiefsten darin festgelegten Lohn – ab dem 1. Januar 2023
CHF 20.60 pro Stunde (BBl 2022 3083) bzw. CHF 19.60 im Jahr 2020
(vgl. BBl 2021 2129). Die Angestellten haben Anspruch auf einen
13. Monatslohn (Art. 5 des GAV, vgl. BBl 2021 2129), womit sich der
Stundenlohn um 1/13 erhöht. Zudem werden Ferien pauschal mit einem Zuschlag von
1.5 % auf den Stundenlohn entschädigt (Art. 8.2 des GAV, vgl. BBl 2021
2129). Entsprechend beträgt der Mindestlohn inkl. Anteil am 13. Monatslohn
und Ferienentschädigung im Jahr 2023 rund CHF 22.50 und im Jahr 2021 rund
CHF 21.40. Ausgehend von einer 42 Stundenwoche und der Annahme, es werde
lediglich das gesetzliche Minimum von 4 Wochen Ferien gewährt, ist damit
in einem Vollzeitpensum in den Jahren 2021 bis 2023 ein Bruttojahreslohn zwischen
rund CHF 43'142.40 (CHF 21.40 x 42 Stunden x 48 Wochen; im Jahr 2021)
und CHF 45'360.00 (CHF 22.50 x 42 Stunden x 48 Wochen, im
Jahr 2023) zu erzielen. Der von der Ehefrau des Beschwerdeführers 2023 erzielte
Bruttojahreslohn von CHF 16’263.00 – dem höchsten im vorliegend strittigen
Anspruchszeitraum erzielten Jahreseinkommen – entspräche damit der Entlöhnung
für eine Tätigkeit in einem maximal 36%-Pensum (100 % x CHF 16'263.00
/ CHF 45'360.00), im Jahr 2021 gar nur einem solchen von rund 30 %
(100 % x CHF 12'855.00 / CHF 43'142.40). Es ist
folglich vereinfachend anzunehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in
den Jahren 2021 bis 2023 höchstens im Umfang von 36 % erwerbstätig war.
4.2.2 Der Beschwerdeführer und seine im
Januar 1966 geborene Ehefrau (AK-Nr. 791) haben drei Kinder, wobei das
jüngste im Jahr 1993 zur Welt kam (AK-Nr. 792). Die Kinder sind längst
erwachsen. Kinderbetreuungspflichten, welche eine Ausdehnung der
Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers verunmöglichten, liegen
nicht vor. Eine Einschränkung des Beschwerdeführers bei der Besorgung des
Haushaltes ist ausweislich des Gutachtens der B.___ und den Akten nicht
gegeben. Diese könnte somit vom Beschwerdeführer übernommen werden, womit auch eine
Tätigkeit im Haushalt einer erweiterten Erwerbstätigkeit der Ehefrau des
Beschwerdeführers nicht entgegensteht. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist
zudem im Arbeitsmarkt integriert. Eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt,
welche bei der Ausdehnung ihres Arbeitspensums hinderlich sein könnte, liegt
ebenfalls nicht vor. Nicht gefolgt werden kann sodann dem Vorbringen, die
Ehefrau müsse den Beschwerdeführer im Alltag Hilfe und Unterstützung zukommen
lassen, da er ohne deren Hilfe das Haus aufgrund seiner psychischen
Beeinträchtigungen kaum verlassen könne (A.S. 26). Der Beschwerdeführer
ist gemäss den Gutachtern der B.___ 50 % arbeitsfähig. Eine besondere
Hilfs- oder Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in seiner
Freizeit oder im Alltag infolge seiner psychischen Beeinträchtigung ergibt sich
nicht aus dem Gutachten. Auch den anderen ärztlichen Berichten ist, mit
Ausnahme des nach Abschluss des IV-Verfahrens datierenden Berichts des
behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers, welcher schreibt, dieser müsse
auf Spaziergängen von seiner Ehefrau begleitet werden (vgl. AK-Nr. 268),
nichts Derartiges zu entnehmen. Spaziergänge betreffen die Freizeitgestaltung
des Beschwerdeführers und sind keine lebenswichtigen Notwendigkeiten. Zudem ist
nicht einleuchtend, weshalb die Begleitung des Beschwerdeführers nicht
anderweitig durch Bekannte oder ausserhalb der Arbeitszeit der Ehefrau
organisiert werden kann. Auch liegen keine Belege für erfolglose
Arbeitsbemühungen oder eine Anmeldung bei einer öffentlichen
Arbeitsvermittlung, die die Vermutung der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit
in einer solchen Tätigkeit umzustossen vermöchten, in den Akten. Beides wird
auch nicht geltend gemacht. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Ehegattin
des Beschwerdeführers könne aufgrund ihrer persönlichen Situation einer
Erwerbstätigkeit in einem 70%-Pensum nachgehen und schöpfe daher ihre
Erwerbsfähigkeit nicht voll aus, ist vor diesem Hintergrund nicht zu
beanstanden. Das Pensum bewegt sich im Rahmen des der Beschwerdegegnerin
zustehenden Ermessensspielraums und erscheint jedenfalls nicht als zu hoch.
4.2.3
4.2.3.1 In den Akten der
Beschwerdegegnerin liegen zwei Arztzeugnisse der Ehefrau des Beschwerdeführers,
welche ihr eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. Februar 2024 bis
30. April 2024 attestierten (AK-Nr. 274 f.). Der Grund für die
Arbeitsunfähigkeit geht aus den Zeugnissen nicht hervor. Weitere Unterlagen,
aufgrund derer auf eine aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkte
Erwerbsfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte,
liegen nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin. Nach Aufforderung durch das
Versicherungsgericht (A.S. 70) reichte der Beschwerdeführer weitere
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seiner Frau ein, in denen auch über diesen
Zeitpunkt hinaus Arbeitsunfähigkeiten bezeugt sind (vgl. BB 2 und 11 f.).
Zu erwähnen ist insbesondere das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 8. Mai
2024, in dem eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ab dem 1. Mai 2024 bis
zum 31. Mai 2024 ausgewiesen ist (BB 11). Diese Arbeitsunfähigkeit fällt
in den vorliegend zu beurteilenden Anspruchszeitraum. Der Beschwerdeführer gab
als Beschwerdebeilage zudem einen Bericht von C.___ (Praktische Ärztin) vom
28. April 2025 zu den Akten. Diesem Bericht zufolge ist die Ehefrau des
Beschwerdeführers seit August 2023 in regelmässiger hausärztlicher Behandlung
bei C.___, welche festhält, aus den Akten der vorbehandelnden Hausärztin der
Ehefrau des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass diese seit mindestens 2020
an rezidivierenden Schmerzen im Rücken und den Füssen leide und deswegen in
Behandlung gewesen sei. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers immer Teilzeit
gearbeitet habe, habe sie damals wohl keine Arztzeugnisse gebraucht (BB 12).
4.2.3.2 Der überwiegende Teil der im
Zuge des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gereichten
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, betreffen in zeitlicher Hinsicht nicht den hier
zu beurteilenden Sachverhalt und sind deshalb ausser Acht zu lassen (vgl. E. II. 4.1.4
hiervor). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind aber die drei
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Hausärztin, in welchen vom 27. Februar
2024 bis 3. Mai 2024 eine 40 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird
(AK-Nr. 274 f. und BB 11). Der Bericht der Hausärztin der Ehefrau des
Beschwerdeführers vom 28. April 2025 bezieht sich teilweise auf den
Sachverhalt vor Erlass des Einspracheentscheids, weshalb auch dieser im
vorliegenden Verfahren zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Ehefrau des
Beschwerdeführers zu beachten ist. Innerhalb des hier zu beurteilenden
Anspruchszeitraums ist ausweislich der Akten somit eine Arbeitsunfähigkeit vom
27. Februar 2024 bis zum 3. Mai 2024 im Umfang von 40 %
dokumentiert.
4.2.3.3 Im Zusammenhang mit der
Schadenminderungspflicht kann von der Ehefrau nicht nur die Erhöhung ihres
Arbeitspensums in der bereits ausgeübten Tätigkeit verlangt werden, sondern
auch die Aufnahme einer Tätigkeit in einer anderen zumutbaren Tätigkeit (vgl.
E. II. 4.1.1 hiervor). Massgeblich ist daher nicht die Arbeitsunfähigkeit
der Ehefrau im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), sondern deren
Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG. Entscheidend ist somit die
Erwerbsfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers auf dem gesamten, ihr
offenstehenden Arbeitsmarkt. Weder anhand der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse noch
des Berichts von C.___ lässt sich auf eine Erwerbsunfähigkeit der Ehegattin des
Beschwerdeführers schliessen. Im Bericht der Hausärztin vom 28. April 2025
ist weder eine Arbeitsunfähigkeit, noch eine Erwerbsunfähigkeit dokumentiert,
es wird, unter Verweis auf die Akten der vorbehandelnden Hausärztin, lediglich
festgestellt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers seit längerem wegen
nicht näher spezifizierten Schmerzen im Rücken und den Füssen in ärztlicher
Behandlung sei, was für sich alleine noch kein Hinweis auf das Bestehen einer
Erwerbsunfähigkeit ist. Die vorbehandelnde Hausärztin, auf deren Akten sich die
berichterstattende Ärztin stützt, hat ausweislich der Akten ebenfalls weder Arbeits-
noch Erwerbsunfähigkeiten attestiert. Dem einzigen in den Akten liegenden
ärztlichen Bericht betreffend den Gesundheitszustand sind somit weder Diagnosen
zu entnehmen, noch Hinweise darauf, wie schwerwiegend die seit längerem
bestehenden Schmerzen im Rücken und in den Füssen sind oder inwiefern diese einer
angepassten Tätigkeit, auch ausserhalb der Reinigungsbranche, entgegenstehen
würden. Aufgrund der Akten ergeben sich damit keine Hinweise, wonach es der
Ehegattin des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre,
einer Erwerbstätigkeit in erweitertem Ausmass nachzugehen.
4.2.3.4 Objektive oder subjektive Gründe,
die die Ehefrau des Beschwerdeführers an der Aufnahme einer mindestens 70%igen,
ihren Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit hindern, sind nicht ersichtlich.
Eine Übergangsfrist zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit ist der Ehefrau des
Beschwerdeführers, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl.
A.S. 29 und 57) mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl.
E. II. 4.1.3 hiervor) nicht einzuräumen. Die Ehegattin schöpft die
ihr zumutbare Erwerbsfähigkeit nicht aus, weshalb die Anrechnung eines
hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegattin ab dem Zeitpunkt der
Rentenzusprache, mithin also ab dem 1. Oktober 2021 korrekt ist.
4.3 Die Beschwerdegegnerin
ermittelte anhand des Salarium (www.salarium.bfs.ch) ein hypothetisch
erzielbares Jahreseinkommen von CHF 36'000.00 bei einem Vollzeit-
respektive CHF 25'200.00 bei einem 70%-Pensum (AK-Nr. 338). Diesen
Betrag legte sie der Anspruchsberechnung im Zeitraum von September 2022 bis
Dezember 2022 als hypothetisches Nettoerwerbseinkommen der Ehefrau des
Beschwerdeführers zugrunde und zog davon 20 % entsprechend der
Privilegierung von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ab, was noch zu
einem anrechenbaren Einkommen in Höhe von CHF 20'160.00 führte (vgl.
AK-Nr. 256). In den anderen Zeiträumen, in denen die Ehefrau des
Beschwerdeführers tatsächlich Einkommen erzielte, die betragsmässig aber unter
diesem von der Beschwerdegegnerin als hypothetisch erzielbares Einkommen lagen,
führte sie zwar die von Ehefrau des Beschwerdeführers effektiv erzielten
Einkommen auf und rechnete nur den bis zum hypothetisch maximal erzielbaren
Erwerbseinkommen fehlenden Betrag als hypothetisches Erwerbseinkommen an, im
Resultat führt dies aber zum gleichen Ergebnis (AK-Nr. 252 ff.). Dieses
Vorgehen ist nicht zu bemängeln. Zu bemerken ist allerdings, dass
rechtsprechungsgemäss bei nichtinvaliden Ehegatten für die Festsetzung des zu
berücksichtigenden hypothetischen Einkommens auf die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen ist (vgl. E. II. 4.1.2
hiervor). Der tiefste dort für das Jahr 2022 ausgewiesene Bruttolohn für Frauen
in einfachen Hilfstätigkeiten liegt bei CHF 3'921.00 monatlich (LSE 2022,
TA1 tirage skill level, Wirtschaftszweig 96 sonstige persönliche
Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1, Frauen), was einem Jahreseinkommen von
CHF 47'052.00 entspricht. Unter der Berücksichtigung, dass es sich hierbei
um Bruttolöhne handelt, liegt, unter Abzug der, dem Alter der
Beschwerdeführerin entsprechenden Sozialversicherungsbeiträgen von ca. 13 %, das
aus der LSE abgeleitete Einkommen (CHF 47'052.00 – 13 % =
CHF 40'936.00) immer noch wesentlich höher als das von der
Beschwerdegegnerin ermittelte und der EL-Anspruchsberechnung zugrunde gelegte
hypothetische Nettoerwerbseinkommen von CHF 36'000.00 bei einer
Vollzeitbeschäftigung. Da die Löhne der LSE Medianlöhne sind, verdient die
Hälfte der Arbeitnehmenden in einer solchen Tätigkeit mehr, die andere Hälfte
weniger als der Medianlohn. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist ungelernt und
verfügt ausweislich der Akten nicht über breite Berufserfahrung ausserhalb der
Reinigung, was eher dafür spricht, dass diese ein Einkommen leicht unterhalb
des Medianlohnes erzielt. Andererseits wirkt sich ihr Alter zusammen mit der
Berufserfahrung eher lohnerhöhend aus. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, die
Ehefrau des Beschwerdeführers könnte bei einer Vollzeittätigkeit monatlich
netto CHF 3'000.00 bzw. CHF 36'000.00 jährlich verdienen und damit
weniger als den Medianlohn, basiert vor diesem Hintergrund nicht auf überhöhten
Vorstellungen betreffend das tatsächlich erzielbare Nettoeinkommen bei einer
Vollzeitbeschäftigung.
5. Insgesamt erweisen sich die
im angefochtenen Entscheid getroffenen Annahmen der Beschwerdegegnerin zum
zumutbaren Erwerbspensum sowie dem damit erzielbaren, hypothetischen Einkommen
nicht als zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.4
hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a ZPO). Der Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung beträgt
gemäss § 161 i. V. m § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs
(GT; BGS 615.11) seit 2023 CHF 190.00 exkl. MwSt. Bei der Festlegung der
Entschädigung ist ausserdem zu berücksichtigten, dass reine Kanzleiarbeit wie
die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten,
die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. praxisgemäss als Kanzleiaufwand gilt, der im Stundenansatz eines Anwalts
bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Fotokopien werden nach
§ 161 i. V. m § 160 Abs. 5 GT mit CHF 0.50 pro
Stück vergütet.
6.2.2 Rechtsanwältin Trösch macht in
der von ihr eingereichten Kostennote vom 30. April 2025 einen zeitlichen
Aufwand von 15.04 Stunden (Std.) à CHF 290.00 pro Stunde (exkl. MwSt)
geltend. Dieser Aufwand ist um die jeweils als «Brief an Klient» bezeichneten
Positionen vom 29. Mai 2024 (0.17 Std.), 6. Juni 2024 (0.25 Std.),
17. Juni 2024 (0.17 Std.), 21. Juni 2024 (0.17 Std.), 22. Juli
2024 (0.17 Std.), 24. Juli 2024 (0.17 Std.), 29. Juli 2024
(0.17 Std.), 5. September 2024 (0.17 Std) und 22. April
2025 (0.25 Std.) zu kürzen. Mit dieser Korrespondenz wurden jeweils Orientierungskopien
der in den Tagen zuvor ergangenen Verfügungen des Versicherungsgerichts oder
von Schreiben an Verfahrensbeteiligte weitergeleitet. Die damit
zusammenhängenden Aufwände stellen Kanzleiaufwand dar, der nicht zu
entschädigen ist. Die Honorarnote ist, da dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ausserdem um die
vorprozessualen Aufwände (Positionen vom 23. Mai 2024 [0.58 Std.] und 27. Mai
2024 [0.25 Std.]) zu kürzen. Insgesamt verbleibt damit ein zu
entschädigender Aufwand von 12.52 Std. (15.04 Std. – 2.52 Std.).
6.2.3 Rechtsanwältin Trösch macht zudem
Auslagen von jeweils CHF 1.00 pro Kopie für insgesamt 213 Kopien geltend.
Kopien können nach § 161 i. V. m § 160 Abs. 5 GT mit
CHF 0.50 pro Stück vergütet werden. Entsprechend sind lediglich Auslagen
von CHF 106.50 (statt CHF 213.00) für Kopien zu entschädigen. Die
Auslagen sind um CHF 106.50 zu kürzen auf total noch CHF 158.60
(exkl. MwSt).
6.2.4 Somit ergibt sich eine Entschädigung
von CHF 2'537.40 exkl. MwSt ([12.52 Std. x CHF 190.00] +
CHF 158.60 [Auslagenersatz]) bzw. CHF 2'742.95 inkl. 8.1 % MwSt
(CHF 2'537.40 x 8.1 %). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse
des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im
Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsvertreterin
gegenüber dem Beschwerdeführer. Dieser wurde bis Ende 2022 basierend auf einem
Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt, ab dem 1. Januar 2023 auf
einem solchen von CHF 250.00 (vgl. § 161 i. V. m
§ 160 Abs. 2 GT), wenn – wie vorliegend – keine
Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz
vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör der
beschwerdeführenden Person, welche sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht
äussern konnte, verletzt. Der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsvertreterin beträgt demnach vorliegend CHF 812.05 inkl. MwSt
(Differenz zum vollen Honorar).
6.3 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das
ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine
Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Claudia Trösch, wird auf CHF 2'742.95
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin wird auf CHF 812.05 inkl. MwSt festgesetzt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer