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Entscheid

VSBES.2024.129

Ergänzungsleistungen IV

10. Juni 2025Deutsch30 min

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung vom 28. April 2023 rückwirkend

Source so.ch

Urteil vom 10. Juni 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Einspracheentscheid vom 3. Mai 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Dem 1964 geborenen A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung vom 28. April 2023 rückwirkend

ab dem 1. Oktober 2021 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (AK-Nr. 671 ff.).

Im Juni 2023 ersuchte er um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 641).

Mit Verfügung vom 6. März 2024 hiess die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Gesuch gut und gewährte dem

Beschwerdeführer rückwirkend ab Rentenbeginn Ergänzungsleistungen

(AK-Nr. 315 ff.). Bei der Anspruchsermittlung berücksichtigte sie als

Einnahmen hypothetische Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers (ab Oktober 2021

bis Mai 2023) und seiner 1966 geborenen Ehefrau (ab Oktober 2021 bis zum

Verfügungszeitpunkt). Der Beschwerdeführer wandte sich mit Einsprache vom 2. April

2024 gegen die rückwirkende Anrechnung von hypothetischen Erwerbseinkommen

sowohl von ihm wie auch seiner Ehefrau (AK-Nr. 244), was die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2024 abwies

(AK-Nr. 228 ff.).

2.

2.1

2.1.1 Am 29. Mai 2024 lässt der

Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2024

erheben mit folgenden Rechtsbegehren (AK-Nr. 177 ff., Aktenseiten [A.S.] 7 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 03.05.2024 sowie die diesem

zugrundeliegende Verfügung vom 06.03.2024 seien aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien ab 01.10.2021

Ergänzungsleistungen in noch zu beziffernder Höhe nach Massgabe eines Differenzbetrags

ohne Einrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers

sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers zu gewähren.

3. Dem Beschwerdeführer sei für das

Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

gewähren. Bis zum Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.1.2 Gleichzeitig mit der

Beschwerdeerhebung stellt der Beschwerdeführer den Antrag, ihm sei eine Frist

zur ergänzenden Begründung der Beschwerde von mindestens vier Wochen zu setzen,

da die Beschwerde kurzfristig und ohne Akteneinsicht erhoben worden sei

(A.S. 8 und 13).

2.2 Mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 3. Juni 2024 wird dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung

einer ergänzenden Beschwerdebegründung bis zum 17. Juni 2024 gewährt

(A.S. 16). Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 konkretisierte der Beschwerdeführer

seine Ausführungen in der Beschwerde und präzisierte die Rechtsbegehren wie

folgt (AK-Nr. 29 ff., A.S. 18 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 03.05.2024 sowie die diesem

zugrundeliegende Verfügung vom 06.03.2024 seien aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 01.10.2021 mindestens folgende monatliche

Ergänzungsleistungen (inkl. Zahlung an Krankenversicherer) zu gewähren:

a) 10.2021-12.2021

Fr. 2'436.00

b) 01.2022-08.2022

Fr. 2'374.00

c) 09.2022-12.2022

Fr. 2'474.00

d) 01.2023-09.2023

Fr. 2'535.00

e) 10.2023-12.2023

Fr. 2'680.00

f) ab 01.2024 Fr.

2'818.00

3. Dem Beschwerdeführer sei für das

Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

gewähren. Bis zum Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt

am 9. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 46 ff.).

2.4 Am 19. Juli 2024 wird dem

Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und

Rechtsanwältin Claudia Trösch, [...], als unentgeltliche Rechtsbeiständin

bestellt (A.S. 50).

2.5 Mit Replik vom 24. Juli

2024 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Vorbringen und den in

der Beschwerde und mit Eingabe vom 17. Juni 2024 gestellten Rechtsbegehren

fest (A.S. 53 ff.).

2.6 Die Beschwerdegegnerin

dupliziert am 20. August 2024, es sei der Einspracheentscheid und die

darin vorgenommene Anrechnung von hypothetischen Erwerbseinkommen des

Beschwerdeführers und dessen Ehefrau zu schützen (A.S. 60).

2.7 Der Beschwerdeführer hält mit

Triplik vom 28. August 2024 an den in der Beschwerde und der Replik

gemachten Ausführungen und den gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 63 f.)

und reicht eine Kostennote ein (A.S. 65 f.). Die Eingabe wird der

Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 69), welche sich in

der Folge nicht mehr vernehmen lässt (A.S. 69).

2.8 Mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 14. April 2025 werden die den Beschwerdeführer betreffenden

Akten der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle Solothurn eingeholt und zu

den Akten genommen (A.S. 70 und 72). Gleichzeitig wird dem Beschwerdeführer

Frist gesetzt bis zum 12. Mai 2025, sämtliche seine Ehefrau betreffenden

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse einzureichen (A.S. 70).

2.9 Am 30. April 2025 gibt der

Beschwerdeführer aufforderungsgemäss diverse Arztzeugnisse seiner Ehefrau sowie

einen Bericht ihrer behandelnden Hausärztin zu den Akten (A.S. 75). Seine

Vertreterin reicht eine Honorarnote ein (A.S. 77 ff.). Ein Doppel der

Eingabe wird, inklusive Beilagen, am 2. Mai 2025 der Beschwerdegegnerin

zugestellt (A.S. 81).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

sind erfüllt. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel, erfolgte

fristgerecht, erfüllt die Formvorschriften und das Versicherungsgericht ist zu

deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig ist die Anrechnung von

hypothetischem Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin bei

der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruches des Beschwerdeführers im

Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis Ende April 2024.

2.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1

des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) entspricht die jährliche

Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als

Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr

neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).

2.2

Die anerkannten Ausgaben sowie

die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit

rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine

Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9

Abs. 2 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden auch 80 % der

Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf

Ergänzungsleistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Angerechnet im

Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG werden zudem hypothetische

Erwerbseinkommen, sofern eine Person freiwillig auf die Ausübung einer

zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet (sog. Verzichtseinkommen, Art. 11a

Abs. 1 ELG).

2.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 E. 3b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-

und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157

E. 1c).

3.

Die Beschwerdegegnerin rechnete

dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von

CHF 19'610.00 (im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember

2022) bzw. CHF 20'100.00 (im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis

31.

Mai 2023) an (vgl. AK-Nr. 252 ff.), was vom Beschwerdeführer

bemängelt wird. Zu prüfen ist zunächst die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens.

3.1

3.1.1

Die Grundlage für die Anrechnung eines

hypothetischen Erwerbseinkommens Teilinvalider bildet Art. 14a der

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301). Ihnen wird als Erwerbseinkommen

grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitpunkt

tatsächlich verdient haben (Art. 14a ELV). Bei Invaliden unter 60 Jahren

mit einem Invaliditätsgrad von 50 % bis 60 % – was auf den 1964 geborenen

Beschwerdeführer im hier strittigen Anspruchszeitraum zutrifft – wird mindestens

der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a

ELG angerechnet (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV).

3.1.2

Nach der Rechtsprechung kann im

Hinblick auf die berechtigten Interessen der Vereinfachung und der rascheren

Behandlung von Einzelfällen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem

teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen

seines von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in

Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Die gesetzliche Vermutung

kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher

auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität

ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische

Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 202 E. 2a).

3.1.3

Bei einer teilinvaliden

versicherten Person setzt die hier zur Diskussion stehende Anrechnung eines

Verzichtseinkommens voraus, dass sie aus von ihr zu vertretenden Gründen ihre

Resterwerbsfähigkeit nicht ausnützt, indem sie – in Verletzung ihrer

Schadenminderungspflicht – von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren

Erwerbstätigkeit absieht. Dabei kann der Verzicht darin bestehen, dass die

versicherte Person gar keine Erwerbstätigkeit ausübt, obwohl ihr dies zumutbar

und möglich wäre, oder dass sie zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und

Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zumutbar und möglich wäre, mehr zu

verdienen (beispielsweise durch Erhöhung des Beschäftigungsgrades, Ausübung

einer qualifizierteren oder besser entlöhnten Erwerbstätigkeit etc.; BGE 141 V 343 E. 5.1 m. H.).

3.1.4

Bei der Festsetzung des

anrechenbaren Erwerbseinkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV hat

die Ausgleichskasse von der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung

auszugehen. Zu eigenen Abklärungen ist sie nur gehalten, wenn aus den Akten hervorgeht,

dass die Versicherte ausserstande ist, das fragliche Einkommen zu erzielen,

oder wenn die Versicherte selber geltend macht, sie sei nicht in der Lage, ein

entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Alsdann hat die Ausgleichskasse in

Nachachtung des das Verwaltungsverfahren beherrschenden

Untersuchungsgrundsatzes und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs abzuklären,

ob Gründe vorliegen, welche die Vermutungsfolge des Art. 14a ELV umzustossen

vermögen. Dabei hat sie lediglich zu prüfen, ob invaliditätsfremde Gründe – wie

Alter, mangelnde Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse – bestehen, welche

die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen. Dagegen ist

es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen

Ausgleichskasse, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich

relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen.

Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der EL nicht über die fachlichen

Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen,

gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben

Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die

EL-Organe und der Sozialversicherungsrichter haben sich mit Bezug auf die

invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich daher

an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b m. H.).

3.1.5

Die Vermutung, wonach

grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen erzielt werden kann, kann durch den

Nachweis, dass objektive und subjektive Gründe die Realisierung eines solchen

Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden. Gelingt es mit solchen

Nachweisen, die Vermutung umzustossen, ist kein entsprechendes hypothetisches

Einkommen anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom

19.

Januar 2022 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_685/2014 vom

1.

Juni 2015 E. 3; BGE 141 V 343 E. 3.3). Die objektive Beweislast respektive –

zufolge des Untersuchungsgrundsatzes – die Folgen der Beweislosigkeit dafür,

dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG

vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar

ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom

2.

Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen

vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu

widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet

werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine

Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die

Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung

angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen

nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom

29.

November 2017 E. 2.2 m. H.).

3.2

Der Beschwerdeführer wendet

gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ein, er sei bis zur

Erstellung des durch die Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen Gutachtens

der B.___ von seinem Arzt durchgehend 100 % arbeitsunfähig geschrieben

gewesen. Bis zum Erlass der Rentenverfügung am 26. April 2023 habe er daher

darauf vertrauen dürfen, dass keine Erwerbsfähigkeit bestehe (A.S. 23),

was der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor Erlass der Rentenverfügung und

damit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens entgegenstehe. Auch

nach Erlass der Rentenverfügung rechtfertige sich die Anrechnung eines

hypothetischen Erwerbseinkommens nicht. Er könne die gutachterlich attestierte

Resterwerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten (A.S. 22 f.).

Er sei im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Oktober 2021 bereits 57 Jahre alt

gewesen und habe erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen. Es sei bekannt,

dass es bereits für über 50-Jährige ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen

schwierig sei, eine Stelle zu bekommen. Ihm aber würde kein durchschnittlich

entgegenkommender Arbeitgeber eine Tätigkeit anbieten, was es ihm

verunmögliche, eine Anstellung zu finden (A.S. 22 f.).

3.3

3.3.1

Gemäss den durch das Gericht hinzugezogenen

Akten der IV-Stelle, hat sich der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2018

erstmals zum Rentenbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2).

Damals litt er unter einem Diabetes mellitus Typ 2, arterieller Hypertonie,

Adipositas, Dyslipidämie und einem persistierenden Nikotinabusus. Zudem war der

Beschwerdeführer herzkrank, erlitt 2011 einen Herzinfarkt und musste sich in

der Folge mehreren operativen Eingriffen am Herzen unterziehen (IV-Nr. 16

S. 3). Der damals durch die IV-Stelle um Stellungnahme gebetene Arzt des

Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) kam 2019 zum Schluss, der Beschwerdeführer

sei in einer diesen Beschwerden angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig

(IV-Nr. 16 S. 4), was am 11. Oktober 2019 zur Abweisung des ersten

Rentengesuches des Beschwerdeführers führte (IV-Nr. 20). Im Februar 2021 ersuchte

der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle erneut um Zusprache einer Rente und gab

an, seit dem 1. Januar 2018 wegen Herzbeschwerden vollständig

arbeitsunfähig zu sein (IV-Nr. 27 S. 4). Aus der im Verlauf der

Abklärungen durch die IV-Stelle eingeholten Stellungnahme der Ärztin des RAD

vom 30. September 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit der

Ablehnung des letzten Leistungsgesuch an Covid-19 erkrankt war und neu unter

verschiedenen psychiatrischen Erkrankungen leide (IV-Nr. 53 S. 3).

Die IV-Stelle liess den Beschwerdeführer im Herbst 2022 (Zeitraum vom 22.

September 2022 bis 11. Oktober 2022) polydisziplinär durch die B.___ begutachten;

das Gutachten wurde am 9. November 2022 fertiggestellt und versendet

(IV-Nr. 66.1 ff.). Die Gutachter kamen zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers sei durch eine mittelgradig depressive Episode, eine

generalisierte Angststörung und Diabetes mellitus Typ 2 beeinträchtigt. Zudem leide

er an weiteren Erkrankungen, welche aber keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit hätten (IV-Nr. 66.1 S. 5 f.). Der Beschwerdeführer

sei auf eine Tätigkeit mit flexibler und vermehrter Pausengestaltung

angewiesen, ohne vermehrte nervliche und körperlich schwere Belastung mit

einfachen repetitiven Aufgaben, in ablenkungsarmer, verständnisvoller Umgebung.

In einer solchen Tätigkeit besteht seit «mindestens Oktober 2020» eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 66.1 S. 7). Die IV-Stelle sprach dem

Beschwerdeführer gestützt auf dieses Gutachten eine halbe Rente ab Oktober 2021

zu (AK-Nr. 604 ff.).

3.3.2

Grundsätzlich ist die

Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung auch im Verfahren

betreffend Ergänzungsleistungen verbindlich (vgl. BGE 117 V 202

E. 2b), weshalb vorliegend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers zu vermuten ist. Hinsichtlich der Frage, ob

invaliditätsfremde Gründe vorliegen, die geeignet sind, diese Vermutung

umzustossen (vgl. E. II. 3.1.4 hiervor), ist zu berücksichtigen, dass

der Beschwerdeführer ausweislich der Akten keinen Beruf erlernt hat (IV-Nr. 43

S. 1), im Oktober 2021 bereits 57-jährig und zudem seit dem Konkurs seines

letzten Arbeitgebers im Jahr 2015 (vgl. IV-Nr. 43 S. 1) nicht mehr

arbeitstätig war (vgl. auch der Auszug aus dem Individuellen Konto

[IV-Nr. 40]). Sein Alter und die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt

wirken sich erschwerend auf die Stellensuche aus. Andererseits war der

Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1981 bis zum

Stellenverlust 2015 rund 34 Jahre lang, unterbrochen von vereinzelten Phasen kurzer

Arbeitslosigkeit, in diversen Hilfstätigkeiten für verschiedene Arbeitgeber

Dispositiv

tätig (IV-Nr. 42). Er verfügt demnach über vielseitige und langjährige Berufserfahrung

in der Schweiz. Der Beschwerdeführer spricht zudem gemäss eigenen Angaben nebst

seinen Muttersprachen [...] und [...] sehr gut Italienisch und Serbokroatisch

und verfügt über gute Kenntnisse in Spanisch und Deutsch (IV-Nr. 42). Weder

in den Beschwerdebeilagen des Beschwerdeführers noch in den Akten der

Beschwerdegegnerin oder der IV-Stelle finden sich zudem Arztzeugnisse aus dem vorliegend

zu betrachtenden Zeitraum ab Oktober 2021, welche eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer solchen Tätigkeit attestieren

würden. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich auf die durch seine

behandelnden Ärzte echtzeitlich attestierte Arbeitsfähigkeit verlassen dürfen,

ist demnach nicht zu hören. Der Beschwerdeführer hat auch nicht nachgewiesen,

dass er intensive Arbeitsbemühungen unternommen hätte, welche erfolglos

geblieben wären. In den Akten liegen keine entsprechenden Bewerbungen und

Absagen. Der Umstoss der Vermutung der Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit

gelingt ihm nicht.

3.4 Vor diesem Hintergrund kann

nicht gesagt werden, das Finden einer Arbeitsstelle, welche seine

Einschränkungen berücksichtigt, sei dem Beschwerdeführer unmöglich und seine

Resterwerbsfähigkeit nicht verwertbar. Es ist folglich nicht zu bemängeln, wenn

die Beschwerdegegnerin, entsprechend der durch Gesetz und Verordnung

aufgestellten Vermutung (vgl. E. II. 3.1.1 hiervor), bei der Ermittlung

des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers ein hypothetisches

Erwerbseinkommen angerechnet hat. Die angerechneten Summen entsprechen zudem,

korrekterweise, den Beträgen für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss

Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (in der im

Anrechnungszeitpunkt jeweils gültigen Fassung). Die Beschwerde ist in diesem

Punkt unbegründet und abzuweisen.

4. Zu prüfen ist sodann die

Anrechnung hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers bei

der Ermittlung seines Ergänzungsleistungsanspruches. Der Beschwerdeführer

stellt sich auf den Standpunkt, seiner Ehefrau sei aus gesundheitlichen Gründen

eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit unzumutbar (A.S. 26 f.). Die

Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruches

des Beschwerdeführers davon aus, der ungelernten Ehefrau des Beschwerdeführers

sei aufgrund ihrer «persönlichen Situation» eine 70%ige Erwerbstätigkeit in

einer Hilfstätigkeit zumutbar, ohne die von ihr als Begründung angeführte

persönliche Situation der Ehegattin zu konkretisieren (AK-Nr. 338).

4.1

4.1.1 Unter dem Titel des

Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten des

EL-Ansprechers anzurechnen. Ist der nicht EL-berechtigte Ehegatte nicht oder in

geringerem Umfang erwerbstätig, als ihm zugemutet werden kann, besteht die Vermutung,

dass dieser grundsätzlich ein seiner Erwerbsfähigkeit entsprechendes Einkommen

erzielen könnte. Unter einem hypothetischen Erwerbseinkommen ist somit ein

theoretisch erzielbares Erwerbseinkommen zu verstehen, das die versicherte

Person bzw. deren Ehegatte erzielen könnte, wenn er oder sie eine zumutbare

Erwerbstätigkeit annehmen oder die bestehende ausdehnen würde (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2). Bemüht sich der Ehegatte trotz

(teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle,

verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12

E. 5.5 m. H.).

4.1.2 Bei nichtinvaliden Ehegatten ist

für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens auf die

Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen; dabei handelt es sich um

Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand,

die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten,

die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten sind bei der Festsetzung

zu berücksichtigen. Von diesem Bruttoeinkommen werden die obligatorischen Beträge

an die Sozialversicherungen des Bundes und gegebenenfalls die Betreuungskosten

für Kinder abgezogen (BGE 142 V 12 E. 3.2). Von dem sich so ergebenden Nettoeinkommen sind in der

EL-Anspruchsberechnung 80 % wie ein effektives Erwerbseinkommen

anzurechnen (Art. 11a

Abs. 1 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG); denn

hypothetische Einkünfte sind in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich

erzielte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.4,

BGE 117 V 287 E. 3c).

4.1.3 Ferner ist bei der Festlegung

eines hypothetischen Einkommens nicht invalider Ehegatten zu berücksichtigen,

dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse

Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben

die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr

möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung

getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische

Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des

Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen

angerechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2 m. w. H.).

Hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des

Ehegatten des EL-Ansprechers beginnt diese Anpassungsperiode bzw.

Übergangsfrist im Fall einer – wie hier – rückwirkenden EL-Zusprechung ab

Beginn des Anspruches auf eine Invalidenrente nicht erst ab dem Zeitpunkt des

Erlasses der Rentenverfügung zu laufen, sondern bereits ab dem Anspruchsbeginn

der Invalidenrente (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom

29. September 2014 E. 5.2 m. H.).

4.1.4 In zeitlicher Hinsicht massgebend

für die richterlicher Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit

des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids (BGE 131 V 407 E. 4a

m. H.). Das Sozialversicherungsgericht beurteilt in der Regel somit die

Gesetzesmässigkeit der Verwaltungsverfügungen bzw. des Einspracheentscheids nur

nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Erlasses der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids

gegeben war. Ausnahmsweise kann das Gericht aus

prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach deren Erlass in die

richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über

diesen Zeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das

Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine

solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen nur

zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids

eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem

Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die

Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches

Gehör, respektiert worden sind (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 m. H.).

4.2

4.2.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers

arbeitet ausweislich der Akten als Angestellte in der Gebäudereinigung im

Stundenlohn. Das Arbeitspensum ist unbekannt. Die erzielten Einkommen waren

schwankend und betrugen im Jahr 2021 CHF 12'855.90 (Beschwerdebeilagen [BB] 7),

im Jahr 2022 CHF 16'110.55 (BB 9) und 2023 CHF 16'263.00

(BB 10). In der Reinigungsbranche besteht ein allgemeinverbindlich

erklärter Gesamtarbeitsvertrag (GAV), der auch die Mindestlöhne regelt (vgl.

BBl 2021 2129). Gemäss dem Bundesratsbeschluss über die

Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für die Reinigungsbranche in der

Deutschschweiz beträgt der Mindestlohn einer ungelernten Unterhaltsreinigerin –

dem tiefsten darin festgelegten Lohn – ab dem 1. Januar 2023

CHF 20.60 pro Stunde (BBl 2022 3083) bzw. CHF 19.60 im Jahr 2020

(vgl. BBl 2021 2129). Die Angestellten haben Anspruch auf einen

13. Monatslohn (Art. 5 des GAV, vgl. BBl 2021 2129), womit sich der

Stundenlohn um 1/13 erhöht. Zudem werden Ferien pauschal mit einem Zuschlag von

1.5 % auf den Stundenlohn entschädigt (Art. 8.2 des GAV, vgl. BBl 2021

2129). Entsprechend beträgt der Mindestlohn inkl. Anteil am 13. Monatslohn

und Ferienentschädigung im Jahr 2023 rund CHF 22.50 und im Jahr 2021 rund

CHF 21.40. Ausgehend von einer 42 Stundenwoche und der Annahme, es werde

lediglich das gesetzliche Minimum von 4 Wochen Ferien gewährt, ist damit

in einem Vollzeitpensum in den Jahren 2021 bis 2023 ein Bruttojahreslohn zwischen

rund CHF 43'142.40 (CHF 21.40 x 42 Stunden x 48 Wochen; im Jahr 2021)

und CHF 45'360.00 (CHF 22.50 x 42 Stunden x 48 Wochen, im

Jahr 2023) zu erzielen. Der von der Ehefrau des Beschwerdeführers 2023 erzielte

Bruttojahreslohn von CHF 16’263.00 – dem höchsten im vorliegend strittigen

Anspruchszeitraum erzielten Jahreseinkommen – entspräche damit der Entlöhnung

für eine Tätigkeit in einem maximal 36%-Pensum (100 % x CHF 16'263.00

/ CHF 45'360.00), im Jahr 2021 gar nur einem solchen von rund 30 %

(100 % x CHF 12'855.00 / CHF 43'142.40). Es ist

folglich vereinfachend anzunehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in

den Jahren 2021 bis 2023 höchstens im Umfang von 36 % erwerbstätig war.

4.2.2 Der Beschwerdeführer und seine im

Januar 1966 geborene Ehefrau (AK-Nr. 791) haben drei Kinder, wobei das

jüngste im Jahr 1993 zur Welt kam (AK-Nr. 792). Die Kinder sind längst

erwachsen. Kinderbetreuungspflichten, welche eine Ausdehnung der

Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers verunmöglichten, liegen

nicht vor. Eine Einschränkung des Beschwerdeführers bei der Besorgung des

Haushaltes ist ausweislich des Gutachtens der B.___ und den Akten nicht

gegeben. Diese könnte somit vom Beschwerdeführer übernommen werden, womit auch eine

Tätigkeit im Haushalt einer erweiterten Erwerbstätigkeit der Ehefrau des

Beschwerdeführers nicht entgegensteht. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist

zudem im Arbeitsmarkt integriert. Eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt,

welche bei der Ausdehnung ihres Arbeitspensums hinderlich sein könnte, liegt

ebenfalls nicht vor. Nicht gefolgt werden kann sodann dem Vorbringen, die

Ehefrau müsse den Beschwerdeführer im Alltag Hilfe und Unterstützung zukommen

lassen, da er ohne deren Hilfe das Haus aufgrund seiner psychischen

Beeinträchtigungen kaum verlassen könne (A.S. 26). Der Beschwerdeführer

ist gemäss den Gutachtern der B.___ 50 % arbeitsfähig. Eine besondere

Hilfs- oder Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in seiner

Freizeit oder im Alltag infolge seiner psychischen Beeinträchtigung ergibt sich

nicht aus dem Gutachten. Auch den anderen ärztlichen Berichten ist, mit

Ausnahme des nach Abschluss des IV-Verfahrens datierenden Berichts des

behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers, welcher schreibt, dieser müsse

auf Spaziergängen von seiner Ehefrau begleitet werden (vgl. AK-Nr. 268),

nichts Derartiges zu entnehmen. Spaziergänge betreffen die Freizeitgestaltung

des Beschwerdeführers und sind keine lebenswichtigen Notwendigkeiten. Zudem ist

nicht einleuchtend, weshalb die Begleitung des Beschwerdeführers nicht

anderweitig durch Bekannte oder ausserhalb der Arbeitszeit der Ehefrau

organisiert werden kann. Auch liegen keine Belege für erfolglose

Arbeitsbemühungen oder eine Anmeldung bei einer öffentlichen

Arbeitsvermittlung, die die Vermutung der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit

in einer solchen Tätigkeit umzustossen vermöchten, in den Akten. Beides wird

auch nicht geltend gemacht. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Ehegattin

des Beschwerdeführers könne aufgrund ihrer persönlichen Situation einer

Erwerbstätigkeit in einem 70%-Pensum nachgehen und schöpfe daher ihre

Erwerbsfähigkeit nicht voll aus, ist vor diesem Hintergrund nicht zu

beanstanden. Das Pensum bewegt sich im Rahmen des der Beschwerdegegnerin

zustehenden Ermessensspielraums und erscheint jedenfalls nicht als zu hoch.

4.2.3

4.2.3.1 In den Akten der

Beschwerdegegnerin liegen zwei Arztzeugnisse der Ehefrau des Beschwerdeführers,

welche ihr eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. Februar 2024 bis

30. April 2024 attestierten (AK-Nr. 274 f.). Der Grund für die

Arbeitsunfähigkeit geht aus den Zeugnissen nicht hervor. Weitere Unterlagen,

aufgrund derer auf eine aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkte

Erwerbsfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte,

liegen nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin. Nach Aufforderung durch das

Versicherungsgericht (A.S. 70) reichte der Beschwerdeführer weitere

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seiner Frau ein, in denen auch über diesen

Zeitpunkt hinaus Arbeitsunfähigkeiten bezeugt sind (vgl. BB 2 und 11 f.).

Zu erwähnen ist insbesondere das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 8. Mai

2024, in dem eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ab dem 1. Mai 2024 bis

zum 31. Mai 2024 ausgewiesen ist (BB 11). Diese Arbeitsunfähigkeit fällt

in den vorliegend zu beurteilenden Anspruchszeitraum. Der Beschwerdeführer gab

als Beschwerdebeilage zudem einen Bericht von C.___ (Praktische Ärztin) vom

28. April 2025 zu den Akten. Diesem Bericht zufolge ist die Ehefrau des

Beschwerdeführers seit August 2023 in regelmässiger hausärztlicher Behandlung

bei C.___, welche festhält, aus den Akten der vorbehandelnden Hausärztin der

Ehefrau des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass diese seit mindestens 2020

an rezidivierenden Schmerzen im Rücken und den Füssen leide und deswegen in

Behandlung gewesen sei. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers immer Teilzeit

gearbeitet habe, habe sie damals wohl keine Arztzeugnisse gebraucht (BB 12).

4.2.3.2 Der überwiegende Teil der im

Zuge des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gereichten

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, betreffen in zeitlicher Hinsicht nicht den hier

zu beurteilenden Sachverhalt und sind deshalb ausser Acht zu lassen (vgl. E. II. 4.1.4

hiervor). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind aber die drei

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Hausärztin, in welchen vom 27. Februar

2024 bis 3. Mai 2024 eine 40 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird

(AK-Nr. 274 f. und BB 11). Der Bericht der Hausärztin der Ehefrau des

Beschwerdeführers vom 28. April 2025 bezieht sich teilweise auf den

Sachverhalt vor Erlass des Einspracheentscheids, weshalb auch dieser im

vorliegenden Verfahren zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Ehefrau des

Beschwerdeführers zu beachten ist. Innerhalb des hier zu beurteilenden

Anspruchszeitraums ist ausweislich der Akten somit eine Arbeitsunfähigkeit vom

27. Februar 2024 bis zum 3. Mai 2024 im Umfang von 40 %

dokumentiert.

4.2.3.3 Im Zusammenhang mit der

Schadenminderungspflicht kann von der Ehefrau nicht nur die Erhöhung ihres

Arbeitspensums in der bereits ausgeübten Tätigkeit verlangt werden, sondern

auch die Aufnahme einer Tätigkeit in einer anderen zumutbaren Tätigkeit (vgl.

E. II. 4.1.1 hiervor). Massgeblich ist daher nicht die Arbeitsunfähigkeit

der Ehefrau im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), sondern deren

Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG. Entscheidend ist somit die

Erwerbsfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers auf dem gesamten, ihr

offenstehenden Arbeitsmarkt. Weder anhand der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse noch

des Berichts von C.___ lässt sich auf eine Erwerbsunfähigkeit der Ehegattin des

Beschwerdeführers schliessen. Im Bericht der Hausärztin vom 28. April 2025

ist weder eine Arbeitsunfähigkeit, noch eine Erwerbsunfähigkeit dokumentiert,

es wird, unter Verweis auf die Akten der vorbehandelnden Hausärztin, lediglich

festgestellt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers seit längerem wegen

nicht näher spezifizierten Schmerzen im Rücken und den Füssen in ärztlicher

Behandlung sei, was für sich alleine noch kein Hinweis auf das Bestehen einer

Erwerbsunfähigkeit ist. Die vorbehandelnde Hausärztin, auf deren Akten sich die

berichterstattende Ärztin stützt, hat ausweislich der Akten ebenfalls weder Arbeits-

noch Erwerbsunfähigkeiten attestiert. Dem einzigen in den Akten liegenden

ärztlichen Bericht betreffend den Gesundheitszustand sind somit weder Diagnosen

zu entnehmen, noch Hinweise darauf, wie schwerwiegend die seit längerem

bestehenden Schmerzen im Rücken und in den Füssen sind oder inwiefern diese einer

angepassten Tätigkeit, auch ausserhalb der Reinigungsbranche, entgegenstehen

würden. Aufgrund der Akten ergeben sich damit keine Hinweise, wonach es der

Ehegattin des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre,

einer Erwerbstätigkeit in erweitertem Ausmass nachzugehen.

4.2.3.4 Objektive oder subjektive Gründe,

die die Ehefrau des Beschwerdeführers an der Aufnahme einer mindestens 70%igen,

ihren Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit hindern, sind nicht ersichtlich.

Eine Übergangsfrist zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit ist der Ehefrau des

Beschwerdeführers, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl.

A.S. 29 und 57) mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl.

E. II. 4.1.3 hiervor) nicht einzuräumen. Die Ehegattin schöpft die

ihr zumutbare Erwerbsfähigkeit nicht aus, weshalb die Anrechnung eines

hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegattin ab dem Zeitpunkt der

Rentenzusprache, mithin also ab dem 1. Oktober 2021 korrekt ist.

4.3 Die Beschwerdegegnerin

ermittelte anhand des Salarium (www.salarium.bfs.ch) ein hypothetisch

erzielbares Jahreseinkommen von CHF 36'000.00 bei einem Vollzeit-

respektive CHF 25'200.00 bei einem 70%-Pensum (AK-Nr. 338). Diesen

Betrag legte sie der Anspruchsberechnung im Zeitraum von September 2022 bis

Dezember 2022 als hypothetisches Nettoerwerbseinkommen der Ehefrau des

Beschwerdeführers zugrunde und zog davon 20 % entsprechend der

Privilegierung von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ab, was noch zu

einem anrechenbaren Einkommen in Höhe von CHF 20'160.00 führte (vgl.

AK-Nr. 256). In den anderen Zeiträumen, in denen die Ehefrau des

Beschwerdeführers tatsächlich Einkommen erzielte, die betragsmässig aber unter

diesem von der Beschwerdegegnerin als hypothetisch erzielbares Einkommen lagen,

führte sie zwar die von Ehefrau des Beschwerdeführers effektiv erzielten

Einkommen auf und rechnete nur den bis zum hypothetisch maximal erzielbaren

Erwerbseinkommen fehlenden Betrag als hypothetisches Erwerbseinkommen an, im

Resultat führt dies aber zum gleichen Ergebnis (AK-Nr. 252 ff.). Dieses

Vorgehen ist nicht zu bemängeln. Zu bemerken ist allerdings, dass

rechtsprechungsgemäss bei nichtinvaliden Ehegatten für die Festsetzung des zu

berücksichtigenden hypothetischen Einkommens auf die Schweizerische

Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen ist (vgl. E. II. 4.1.2

hiervor). Der tiefste dort für das Jahr 2022 ausgewiesene Bruttolohn für Frauen

in einfachen Hilfstätigkeiten liegt bei CHF 3'921.00 monatlich (LSE 2022,

TA1 tirage skill level, Wirtschaftszweig 96 sonstige persönliche

Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1, Frauen), was einem Jahreseinkommen von

CHF 47'052.00 entspricht. Unter der Berücksichtigung, dass es sich hierbei

um Bruttolöhne handelt, liegt, unter Abzug der, dem Alter der

Beschwerdeführerin entsprechenden Sozialversicherungsbeiträgen von ca. 13 %, das

aus der LSE abgeleitete Einkommen (CHF 47'052.00 – 13 % =

CHF 40'936.00) immer noch wesentlich höher als das von der

Beschwerdegegnerin ermittelte und der EL-Anspruchsberechnung zugrunde gelegte

hypothetische Nettoerwerbseinkommen von CHF 36'000.00 bei einer

Vollzeitbeschäftigung. Da die Löhne der LSE Medianlöhne sind, verdient die

Hälfte der Arbeitnehmenden in einer solchen Tätigkeit mehr, die andere Hälfte

weniger als der Medianlohn. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist ungelernt und

verfügt ausweislich der Akten nicht über breite Berufserfahrung ausserhalb der

Reinigung, was eher dafür spricht, dass diese ein Einkommen leicht unterhalb

des Medianlohnes erzielt. Andererseits wirkt sich ihr Alter zusammen mit der

Berufserfahrung eher lohnerhöhend aus. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, die

Ehefrau des Beschwerdeführers könnte bei einer Vollzeittätigkeit monatlich

netto CHF 3'000.00 bzw. CHF 36'000.00 jährlich verdienen und damit

weniger als den Medianlohn, basiert vor diesem Hintergrund nicht auf überhöhten

Vorstellungen betreffend das tatsächlich erzielbare Nettoeinkommen bei einer

Vollzeitbeschäftigung.

5. Insgesamt erweisen sich die

im angefochtenen Entscheid getroffenen Annahmen der Beschwerdegegnerin zum

zumutbaren Erwerbspensum sowie dem damit erzielbaren, hypothetischen Einkommen

nicht als zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

6.2

6.2.1 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.4

hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a ZPO). Der Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung beträgt

gemäss § 161 i. V. m § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs

(GT; BGS 615.11) seit 2023 CHF 190.00 exkl. MwSt. Bei der Festlegung der

Entschädigung ist ausserdem zu berücksichtigten, dass reine Kanzleiarbeit wie

die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten,

die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. praxisgemäss als Kanzleiaufwand gilt, der im Stundenansatz eines Anwalts

bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Fotokopien werden nach

§ 161 i. V. m § 160 Abs. 5 GT mit CHF 0.50 pro

Stück vergütet.

6.2.2 Rechtsanwältin Trösch macht in

der von ihr eingereichten Kostennote vom 30. April 2025 einen zeitlichen

Aufwand von 15.04 Stunden (Std.) à CHF 290.00 pro Stunde (exkl. MwSt)

geltend. Dieser Aufwand ist um die jeweils als «Brief an Klient» bezeichneten

Positionen vom 29. Mai 2024 (0.17 Std.), 6. Juni 2024 (0.25 Std.),

17. Juni 2024 (0.17 Std.), 21. Juni 2024 (0.17 Std.), 22. Juli

2024 (0.17 Std.), 24. Juli 2024 (0.17 Std.), 29. Juli 2024

(0.17 Std.), 5. September 2024 (0.17 Std) und 22. April

2025 (0.25 Std.) zu kürzen. Mit dieser Korrespondenz wurden jeweils Orientierungskopien

der in den Tagen zuvor ergangenen Verfügungen des Versicherungsgerichts oder

von Schreiben an Verfahrensbeteiligte weitergeleitet. Die damit

zusammenhängenden Aufwände stellen Kanzleiaufwand dar, der nicht zu

entschädigen ist. Die Honorarnote ist, da dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ausserdem um die

vorprozessualen Aufwände (Positionen vom 23. Mai 2024 [0.58 Std.] und 27. Mai

2024 [0.25 Std.]) zu kürzen. Insgesamt verbleibt damit ein zu

entschädigender Aufwand von 12.52 Std. (15.04 Std. – 2.52 Std.).

6.2.3 Rechtsanwältin Trösch macht zudem

Auslagen von jeweils CHF 1.00 pro Kopie für insgesamt 213 Kopien geltend.

Kopien können nach § 161 i. V. m § 160 Abs. 5 GT mit

CHF 0.50 pro Stück vergütet werden. Entsprechend sind lediglich Auslagen

von CHF 106.50 (statt CHF 213.00) für Kopien zu entschädigen. Die

Auslagen sind um CHF 106.50 zu kürzen auf total noch CHF 158.60

(exkl. MwSt).

6.2.4 Somit ergibt sich eine Entschädigung

von CHF 2'537.40 exkl. MwSt ([12.52 Std. x CHF 190.00] +

CHF 158.60 [Auslagenersatz]) bzw. CHF 2'742.95 inkl. 8.1 % MwSt

(CHF 2'537.40 x 8.1 %). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse

des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im

Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsvertreterin

gegenüber dem Beschwerdeführer. Dieser wurde bis Ende 2022 basierend auf einem

Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt, ab dem 1. Januar 2023 auf

einem solchen von CHF 250.00 (vgl. § 161 i. V. m

§ 160 Abs. 2 GT), wenn – wie vorliegend – keine

Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz

vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör der

beschwerdeführenden Person, welche sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht

äussern konnte, verletzt. Der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsvertreterin beträgt demnach vorliegend CHF 812.05 inkl. MwSt

(Differenz zum vollen Honorar).

6.3 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das

ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine

Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Claudia Trösch, wird auf CHF 2'742.95

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin wird auf CHF 812.05 inkl. MwSt festgesetzt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer