VSBES.2024.130
Unfallversicherung
29. September 2025Deutsch23 min
Arbeitgeberin) als Arzt beschäftigt und aufgrund dieser Anstellung bei der B.___
Source so.ch
Urteil vom 29. September 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Holenstein
Beschwerdeführer
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 29. April 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. [...], war seit dem 1. Januar 2021 beim C.___ (fortan:
Arbeitgeberin) als Arzt beschäftigt und aufgrund dieser Anstellung bei der B.___
(fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert, als er am 20. März 2022 zuhause ausrutschte und
auf den Rücken fiel (s. Bagatellunfall-Meldung UVG vom 22. März 2022, Akten der
Beschwerdegegnerin / B.___ S. 118). Die Beschwerdegegnerin stellte ihre
Leistungen mit Verfügung vom 23. September 2022 rechtskräftig per
25. April 2022 ein, da die gesundheitliche Beeinträchtigung überwiegend wahrscheinlich
nicht mehr auf das Ereignis vorn 20. März 2022, sondern ausschliesslich
auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen sei (B.___ S. 104 ff. und Aktenseite /
A.S. 2 Lit. D + E).
1.2 Am 20. Juli 2022 fiel der
Beschwerdeführer erneut auf den Rücken, als er zuhause auf der Aussentreppe
ausrutschte (s. Schadenmeldung UVG vom 29. Juli 2022, B.___ S. 24). In der
Folge war er bis 31. Januar 2023 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben.
Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen (B.___ S. 29), stellte
diese jedoch mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 per 14. September 2022
wieder ein, da zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem
Unfallereignis vom 20. Juli 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein
natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestehe (S. 328 ff.). Die dagegen
gerichtete Einsprache (S. 380 ff.) wurde mit Entscheid vom 29. April 2024
abgewiesen (A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 30. Mai 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 29.
April 2024 sowie die Verfügung vom 14. Dezember 2022 aufzuheben.
2. Es seien dem [Beschwerdeführer] die
gesetzlichen Leistungen bis am 31. Januar 2023 auszurichten.
3. Eventualiter sei eine
versicherungsexterne medizinische Begutachtung der Akten einzuholen.
4. Subeventualiter sei die Angelegenheit an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten. eine
versicherungsexterne Begutachtung der Akten einzuholen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Es sei dem Beschwerdeführer eine Frist
zur ergänzenden Beschwerdebegründung bis am 27. Juni 2024 anzusetzen.
7. Es sei eine öffentliche Verhandlung
gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
8. Es sei der Beschwerdeführer zu den
Unfallfolgen sowie deren Dauer zu befragen.
2.2 Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts setzt dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2024 Frist zur
Ergänzung der Beschwerdebegründung bis 14. Juni 2024 (A.S. 20). Der Beschwerdeführer
verzichtet jedoch am 14. Juni 2024 auf eine solche Ergänzung (A.S. 22).
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. August 2024 die Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolge (A.S. 31 ff.).
2.4 Der Beschwerdeführer verzichtet
am 3. Oktober 2024 auf eine Replik und hält an seinen Rechtsbegehren fest (A.S.
49). Sein Vertreter reicht am 21. Oktober 2024 drei Kostennoten ein (A.S. 51
ff.).
2.5 Die Präsidentin weist den Antrag
des Beschwerdeführers auf eine Parteibefragung sowie
eine Zeugenbefragung von Dr. med. D.___ (s. A.S. 17) mit Verfügung vom
10. Januar 2025 ab (A.S. 57 f.). Ausserdem erkundigt sie sich beim
Beschwerdeführer, ob er an der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
festhalte. Er verzichtet daraufhin am 24. Januar 2025 auf eine solche
Verhandlung (A.S. 60).
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht
per 14. September 2022 eingestellt hat. Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 29. April 2024 eingetreten ist (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat
u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10
Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder
teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um
vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur
solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der
Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.
Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit
Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
2.2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen
Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für
die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob
zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der
Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu
befinden hat.
2.2.2
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
länger die Ursache des Gesundheitsschadens darstellt. Ebenso wie der
leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder
kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die
blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des
Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376,
115.
V 133 E. 8b S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende
Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der
Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist
– nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer.
2.3
2.3.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6
S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23
E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen). Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).
2.3.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu,
sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
3.
3.1
Anlässlich des ersten Unfalls
vom 20. März 2022 stellte Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH,
am 6. April 2022 (unter Hinweis auf das MRT vom 26. März 2022, s. B.___
S. 128 f.) fest, es habe sich seit längerer Zeit eine Claudicatio spinalis bei degenerativ
bedingter maximaler Spinalkanalstenose, hauptbefundlich L3/4 und L4/5, entwickelt.
Die Cauda equina-Fasern seien in massiver Bedrängnis, so dass chirurgischer
Interventionsbedarf bestehe, um auch die Sphinkterfunktionen weiterhin
unterstützend zu beeinflussen (B.___ S. 5). Dieser Eingriff wurde am
27.
April 2022 erfolgreich durchgeführt (B.___ S. 6 f. + 9), wobei die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungen später per 25. April 2022 eingestellt
hatte (E. I. 1.1 hiervor).
3.2
3.2.1
Nach dem Unfall vom 20. Juli
2022.
erstattete die Arbeitgeberin am 29. Juli 2022 eine Schadenmeldung,
welche keine näheren Angaben zur erlittenen Verletzung enthielt (B.___ S. 24).
3.2.2
Der erstbehandelnde Arzt Dr. med.
D.___, Prakt. Arzt, attestierte am Unfalltag eine unfallbedingte vollständige
Arbeitsunfähigkeit (B.___ S. 10), wobei er das Ereignis in der
Krankengeschichte als «Sturz nach hinten mit Aufschlagen HWS / Hinterkopf und
thorako-Iumbal» beschrieb und am 22. Juli 2022 eine Kontusion / Distorsion
des ganzen Rückens, vor allem der Halswirbelsäule (fortan: HWS),
diagnostizierte. Die HWS sei hochgradig eingeschränkt und, ebenso wie die
Brustwirbelsäule (fortan: BWS), stark druckdolent. Es gebe wenig neurologische
Symptome in den Armen und die unteren Extremitäten seien kaum neurologisch
auffällig. Sensibilität, Kraft und Reflexe seien symmetrisch und normal (B.___
S. 424 + 425). In der Folge bestätigte Dr. med. D.___ mehrmals eine
unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 %, zuletzt bis 31. Januar
2023.
(B.___ S. 10 / 20 / 34 / 48 / 58 / 240 / 318 / 322 / 351).
3.2.3
Noch am Unfalltag erfolgte
durch Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie FMH, ein MRT der HWS, wobei als
Indikation starke Schmerzen und eine hochgradige Bewegungseinschränkung sowie
neurologisch eine diskrete Schwäche rechts genannt wurden (B.___ S. 11 f.).
Gestützt auf die Bildgebung erging folgende Beurteilung:
· keine Fraktur, keine Knochenmark- oder
Weichteilkontusion, kein Hämatom und kein Hinweis auf eine traumatische
diskoligamentäre Verletzung
· osteodiskogene linksseitig betonte
neuroforaminale Engen in C5/6
· leichte diskogene linksbetonte
neuroforaminale Engen in C3/4
3.2.4
Dr. med. D.___ vermerkte am
9.
August 2022 in der Krankengeschichte, die HWS sei nicht viel besser,
der Beschwerdeführer könne den Kopf kaum bewegen. Neu habe er auch mehr
Schmerzen am dorsalen Becken (B.___ S. 423).
3.2.5
Aufgrund der MRI-Untersuchung vom
18.
August 2022 stellte Dr. med. G.___, Leitender Arzt Radiologie am [...],
fest, es bestehe keine frische oder ossär abheilende Fraktur des Beckenskeletts
und der proximalen Femora sowie kein Muskelhämatom (B.___ S. 39).
3.2.6
Am 23. August 2022 erklärte
Dr. med. D.___, der Beschwerdeführer sei wegen seines ernsthaften Rückenleidens
nicht in der Lage, länger als eine halbe Stunde am Stück zu sitzen oder zu
stehen (B.___ S. 275). Am 6. September 2022 hielt er in der
Krankengeschichte fest, die Schmerzen hätten sich über den ganzen Rücken
ausgebreitet. Der Beschwerdeführer habe Mühe sich zu bewegen und vermehrt
Schmerzen. Es bestehe ein lumbo-spondylogenes, cervikales und panvertebrales
Schmerzsyndrom (B.___ S. 422).
3.2.7
Nachdem ihn der Beschwerdeführer
am 13. September 2022 konsultiert hatte, bekräftigte Dr. med. E.___ im
Bericht vom folgenden Tag (B.___ S. 61) unter Hinweis auf die Bildgebung (s. E.
II. 3.2.3 + 3.2.5 hiervor), dass die HWS keine frischen Läsionen aufweise. Im
Sinne eines Krankheitsgeschehens zeige sich eine fortgeschrittene
Bandscheibendegeneration auf der Höhe C5/6. Zusätzlich berichte der
Beschwerdeführer auch über Beschwerden im linken Psoas. Radiologisch zeige sich
keine frische oder ossär abheilende Fraktur des Beckenskelettes und der
proximalen Femora sowie auch kein Muskelhämatom. Nach dem Eingriff vom
27.
April 2022 (s. E. II. 3.1 hiervor) habe er den
Beschwerdeführer in gutem Zustand gesehen. Die von ihm bescheinigte
Arbeitsunfähigkeit bis 31. Juli 2022 habe sich auf die Lendenwirbelsäule
(fortan: LWS) bezogen und sei in diesem Sinne abgeschlossen. Die
Krankschreibung bezüglich der HWS ab dem Unfall vom 20. Juli 2022 stamme
nicht von ihm. Er empfehle die Aufnahme einer aktivierenden Physiotherapie. Seinerseits
habe er abgeschlossen.
3.2.8
Dr. med. D.___ erklärte
am 24. September 2022 (B.___ S. 250), der Beschwerdeführer sei am 20. Juli
2022.
mit dem Hinterkopf, der HWS und dem Rücken aufgeschlagen. Es lägen
ausschliesslich Unfallfolgen vor:
· Kontusion / Distorsion des Kopfes
okzipital und cerviko-brachial, hochgradig schmerzhafte und eingeschränkte HWS
· Kontusion des Beckens und der LWS,
hochgradig schmerzhafter und eingeschränkter unterer Rücken sowie Psoas-Schmerzen
links
· Verdacht auf Ruptur der
Rotatorenmanschette an der linken Schulter
Die konservative Behandlung mit
Physiotherapie und Schmerzmitteln sei fortzusetzen.
3.2.9
Dr. med. H.___, Facharzt für
Chirurgie FMH und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner
Stellungnahme vom 29. September 2022 aus (B.___ S. 81), der Bericht zur
MRI-Untersuchung der HWS vom 20. Juli 2022 enthalte weder im Befund noch
in der Beurteilung einen Sachverhalt, der eine frische bzw. akute strukturelle
Veränderung an der HWS hätte erkennen lassen. Es würden auch keine richtunggebenden
strukturellen Veränderungen beschrieben. Angesichts dessen sei die geltend
gemachte Prellung der HWS nicht objektiviert worden und es fehle aus
versicherungsmedizinischer Sicht an der initialen Kausalität.
3.2.10
Dr. med. D.___ notierte am
11.
Oktober 2022 in der Krankengeschichte, mit Rücken und Psoas gehe es
besser. Jetzt habe der Beschwerdeführer vor allem Probleme mit der linken
Schulter und dem linken Arm, er könne nicht mehr über die Horizontale heben und
habe Schmerzen lateral am mittleren Oberarm (B.___ S. 263). Am
28.
Dezember 2022 überwies er den Beschwerdeführer an Dr. med. I.___,
Facharzt für Neurologie FMH (B.___ S. 417). Eine Untersuchung kam indes
nicht zustande und der Beschwerdeführer suchte in der Folge auch Dr. med. D.___
nicht mehr auf (s. B.___ S. 477).
3.2.11
Dr. med. F.___ führte am 21.
Oktober 2022 eine MRT-Arthrographie des linken Schultergelenkes durch und
gelangte zum Ergebnis, dass keine pathologische Strukturveränderung der
Rotatorenmanschette, der langen Bizepssehne oder des Labrums vorliege (B.___ S.
302).
3.2.12
Dr. med. H.___ hielt am 27. Oktober
2022.
(B.___ S. 308 f.) fest, bezüglich der HWS hätten sich weder klinisch noch
bildgebend frische strukturelle Pathologien objektivieren lassen; vielmehr
kämen vorbestehende, ereignisfremde degenerative Veränderungen zur Darstellung,
die nicht richtunggebend verschlimmert worden seien. Was die linke Schulter
angehe, so zeigten sich in der verzögerten Bildgebung rund drei Monate nach dem
Unfall vom 20. Juli 2022 keine ereigniskausalen strukturellen
Veränderungen. Die Rotatorenmanschette werde als intakt dargestellt. Eine
einfache Schulterprellung ohne eine objektiv nachvollziehbar dokumentierte
frische strukturelle Veränderung bzw. eine richtunggebende Verschlimmerung
eines Vorzustands führe spätestens nach vier Wochen, d.h. am 17. August
2022, zu einem Status quo. Es hätte keiner MRI-Untersuchung bedurft, da auf der
Basis der initialen klinischen Untersuchung kein Sachverhalt dokumentiert
worden sei, der überwiegend wahrscheinlich für eine frische Ruptur an der
Rotatorenmanschette der linken Schulter gesprochen hätte. Eine einfache
Beckenprellung wie hier ohne eine dokumentierte frische strukturelle
Veränderung bzw. eine richtunggebende Verschlimmerung führe ebenfalls
spätestens nach vier Wochen zu einem Status quo. Bereits auf der Basis der
initialen klinischen Untersuchung sei kein Sachverhalt dokumentiert, der
überwiegend wahrscheinlich auf eine Mitbeteiligung des Beckens hingedeutet
hätte.
3.2.13
Dr. med. J.___, Leitender Arzt
Orthopädie / Traumatologie am [...], diagnostizierte am 15. Dezember 2022
(B.___ S. 337 f.) eine Pseudoparalyse am linken Arm bei multietageren HWS-Degenerationen
sowie einen Status nach Treppensturz im März oder Juli des Jahres. Das MRI der
linken Schulter zeige keinerlei Reizung oder traumatische Folgen, sondern nur
ein kleines Kalkdepot am Oberrand der Subscapularissehne, welches jedoch die
Symptomatik nicht zu begründen vermöge. Der Beschwerdeführer werde vom
hausinternen Wirbelsäulenchirurgen Dr. med. K.___ aufgeboten, um die Situation
zu beurteilen und weitere Schritte, wie etwa eine Infiltration, einzuleiten.
Ein solches Aufgebot unterblieb jedoch in der Folge, und der Beschwerdeführer
war nie bei Dr. med. K.___ in der Sprechstunde (B.___ S. 470 + 471).
3.2.14
Dr. med. L.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie FMH und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, erklärte
in seiner Stellungnahme vom 11. März 2024 (B.___ S. 474 ff.), der
Beschwerdeführer habe sich nach dem Sturz vom 20. Juli 2022 gleichentags
in ärztliche Abklärung begeben. Die anschliessenden multiplen medizinischen
Untersuchungen hätten zu keinem Zeitpunkt einen objektivierbaren klinischen
oder bildgebenden pathologischen Befund ergeben, welcher sich auf das
stattgehabte Ereignis zurückführen liesse. Bei der Erstuntersuchung seien auch
keine Prellmarken oder Hamätome festgestellt worden. Für die Schmerzausweitung
auf den ganzen Rücken gebe es keine Erklärung. Selbst wenn man mögliche
mikrostrukturelle Verletzungen berücksichtige, die sich mit den üblichen
medizinischen Abklärungsmassnahmen allenfalls nicht erfassen liessen – wofür
allerdings kein konkreter Hinweis bestehe –, könne bei dieser objektiv
unauffälligen Ausgangslage im Hinblick auf den Heilungsprozess einzig auf die
allgemeine medizinische Erfahrung abgestellt werden. Entsprechend dürfe davon
ausgegangen werden, dass sämtliche unfallkausalen Verletzungen innert höchstens
sechs bis acht Wochen folgenlos ausgeheilt seien. Deshalb sei im Zusammenhang
mit dem Ereignis vom 20. Juli 2022 auch bei sehr grosszügiger Einschätzung
spätestens Mitte September 2022 ein Status quo sine erreicht worden, und
sämtliche in der Folge durchgeführten Abklärungen und Behandlungen sowie die
attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien überwiegend wahrscheinlich
ausschliesslich unfallfremd gewesen. Damit könne an der im Ergebnis weitgehend
gleichlautenden Einschätzung von Dr. med. H.___ vom 29. September
und 27. Oktober 2022 (E. II. 3.2.9 + 3.1.12 hiervor) festgehalten werden.
3.3
Die Beschwerdegegnerin schloss
den Fall des Beschwerdeführers betreffend den Unfall vom 20. Juli 2022 per
14.
September 2022 ab und prüfte den Kausalzusammenhang. Dieses Vorgehen war
zulässig. Nach Aktenlage beschränkte sich die Behandlung auf Analgetika (B.___
S. 424 [Irfen und Olfen] sowie E. II. 3.2.8 in fine hiervor) und
Physiotherapie (B.___ S. 22 + 59 sowie E. II. 3.2.8 in fine hiervor). Die
Einnahme von Medikamenten und manualtherapeutischen Behandlungen können indes
ebenso wie die Verlaufskontrollen bei Dr. med. D.___ nicht als ärztliche
Behandlung gelten (Thomas Flückiger in: Ghislaine Frésard-Fellay et alii
[Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 19 N 15). Der Umstand,
dass der Beschwerdeführer allenfalls von einer weiteren Physiotherapie
profitieren konnte, wie es Dr. med. E.___ postulierte (E. II. 3.2.7
in fine hiervor) genügt praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern
(Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.3.1). Eine
kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit ablaufende ärztliche Behandlung
ist nicht aktenkundig. Wohl befürwortete Dr. med. J.___ eine
Untersuchung durch Dr. med. K.___, um weitere Behandlungsoptionen zu
evaluieren (E. II. 3.2.13 hiervor). Diese Empfehlung stellt jedoch keine
Prognose über die Erfolgsaussichten einer bestimmten ärztlichen Behandlung dar,
aus der sich hätte ableiten lassen, dass noch eine realistische Aussicht auf
eine namhafte Besserung im Sinne des Gesetzes bestand (s. Urteil des
Bundesgerichts 8C_388/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.2). Die
gleichen Überlegungen gelten hinsichtlich der Überweisung an Dr. med. I.___ (E. II. 3.2.10
hiervor), zumal der Neurostatus laut Dr. med. D.___ ohnehin kaum auffällig war
(E. II. 3.2.2 + 3.2.3 hiervor).
3.4
3.4.1
Die Beschwerdegegnerin ging bei der
Leistungseinstellung davon aus, dass der Sturz am 20. Juli 2022 zunächst
Beschwerden auslöste, jedoch ab 14. September 2022 kein natürlicher
Kausalzusammenhang mehr zwischen diesem Unfallereignis und den persistierenden
Beschwerden bestand. Sie stützte sich dabei auf die Aktenbeurteilung ihrer
beratenden Ärzte Dr. med. H.___ und Dr. med. L.___
(s. E. II. 3.2.9 / 3.2.12 / 3.2.14 hiervor). Beratende Ärzte
eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen
Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_446/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.3). Es besteht jedoch
kein Anlass, auch nur geringfügige Zweifel an der übereinstimmenden Beurteilung
der Dres. H.___ und L.___ zu hegen (s. dazu E. II. 2.3.2
hiervor), womit diese vollen Beweiswert geniesst und sich weitere Abklärungen
erübrigen. Der Schluss der beratenden Ärzte, wonach spätestens ab
14.
September 2022 kein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall mehr
vorlag, ist ohne weiteres nachvollziehbar, nachdem die radiologischen
Untersuchungen keine traumatischen Veränderungen am Bewegungsapparat ergeben
hatten. Demgegenüber wies die Bildgebung am Unfalltag degenerative
Veränderungen der HWS nach (E. II. 3.2.3 hiervor), während schon vor dem
20.
Juli 2022 degenerative Veränderungen der LWS bekannt waren (E. II. 3.1
hiervor). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann indes erst
gesprochen werden, wenn solche mit bildgebenden resp. apparativen Abklärungen
bestätigt wurden (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_473/2022 vom 20. Januar
2023.
E. 5.1); klinisch festgestellte Druckdolenzen im Nacken sowie
Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit, wie sie hier unfallnah erwähnt wurden
(E. II. 3.2.2 hiervor), können für sich allein nicht als klar
ausgewiesenes organisches Substrat qualifiziert werden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_730/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 4.1; s.a. 8C_855/2016
vom 13. Februar 2017 E. 3.1.1). Auffällig ist ferner, dass zwar
unmittelbar nach dem Unfall starke Beschwerden beklagt wurden, wider Erwarten
jedoch äusserlich keine Hämatome oder Prellmarken festgestellt wurden. Hinzu
kommt, dass die Ausdehnung der Schmerzen auf den gesamten Rücken, welche im
Verlauf eine gewisse Zeit im Vordergrund stand (E. II. 3.2.6 + 3.2.10
hiervor), erst mit einem zeitlichen Abstand von knapp sieben Wochen nach dem
Unfall erwähnt wurde, was ein Indiz gegen eine Verbindung mit dem Unfallereignis
darstellt.
3.4.2
Was der Beschwerdeführer gegen
die Beurteilung der Dres. H.___ und L.___ vorbringt, dringt nicht durch.
3.4.2.1
Der Einwand des Beschwerdeführers,
die beratenden Ärzte hätten sich damit begnügt, die fremden Akten zu
beurteilen, ohne ihn je gesehen, geschweige denn untersucht zu haben (A.S. 16
Ziff. 7), trifft zwar an sich zu, ist jedoch unbehelflich. Den beiden Ärzten
standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung. Diese dokumentierten
den medizinischen Sachverhalt umfassend, indem sie die Ergebnisse der drei
MRT-Untersuchungen (E. II. 3.2.3 / 3.2.5 / 3.2.11 hiervor), die
fortlaufenden echtzeitlichen Aufzeichnungen von Dr. med. D.___ in der
Krankengeschichte (s. E. II. 3.2.2 / 3.2.6 / 3.2.10 hiervor) sowie weitere
Arztberichte (E. II. 3.2.7 / 3.2.8 / 3.2.13 hiervor) enthielten. Die
beratenden Ärzte waren daher in der Lage, sich auch ohne eigene Untersuchung
des Beschwerdeführers ein zuverlässiges Bild vom medizinischen Sachverhalt zu
machen. Eine reine Aktenbeurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs war
deshalb zulässig (Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember
2020.
E. 5.2 und 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1), zumal es sich
hier um keinen ausserordentlich komplexen Sachverhalt handelt.
3.4.2.2
In den Akten finden sich keine
Arztberichte, aus denen der Beschwerdeführer etwas für sich ableiten könnte.
Eine Unfallkausalität wird lediglich von Dr. med. D.___ bejaht, was
aber angesichts der fehlenden Begründung nicht zu überzeugen vermag. Namentlich
versäumt er es, in seinem Bericht vom 24. September 2022 auf den mangelnden
Nachweis traumatischer Läsionen einzugehen (E. II. 3.2.8 hiervor),
obwohl dies einen zentralen Punkt darstellt. Ein unfallkausaler somatischer Gesundheitsschaden
lässt sich so nicht belegen. Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, gegen
einen Wegfall der Unfallkausalität spreche, dass ihm über den
14.
September 2022 hinaus eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei
(A.S. 15 Ziff. 6), so verfängt dies schon deshalb nicht, weil mit dem
Fortbestand einer Arbeitsunfähigkeit noch nichts über deren Ursache gesagt ist.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der
Unfallversicherer nicht unfallfremde Ursachen belegen muss, um den Wegfall des
natürlichen Kausalzusammenhangs zu beweisen. Entscheidend ist allein, ob
unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren
haben, also dahingefallen sind (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser et alii [Hrsg.],
Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die
Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40; Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15.
Dezember 2020 E. 5.2)
3.4.2.3
Der Beschwerdeführer beanstandet
schliesslich, dass die beratenden Ärzte auf medizinische Erfahrungstatsachen
über die Heilungsdauer abgestellt hätten (A.S. 17 f. Ziff. 9).
Dem ist einerseits zu entgegnen, dass es die beiden Ärzte keineswegs beim
Verweis auf eine Erfahrungstatsache beliessen, sondern sich in erster Linie auf
die konkrete objektivierbare Befundlage stützten, d.h. das Fehlen frischer
traumatischer Läsionen nach dem Unfall. Andererseits darf bei der Frage, wie
lange sich eine bestimmte durch einen Unfall erlittene Verletzung auf den
Gesundheitszustand auswirkt, auf Erfahrungssätze abgestellt werden (s. dazu
Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.2.3, unter
Hinweis auf BGE 126 V 183 E. 4c S. 189 f.), entspricht es doch
der medizinischen Erfahrung, dass Traumata ohne strukturelle Schädigungen von
Sehnen, Bändern und Knochen etc., wie das etwa bei Distorsionen der Fall ist,
normalerweise innert relativ kurzer Zeit folgenlos abheilen und sich die damit
verbundenen Schmerzen gänzlich zurückbilden (s. Urteil des
Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2021.8 vom 23. April 2021 E. II.
6.1). Der «Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen
Versicherungsverbandes»
(https://www.koordination.ch/fileadmin/files/uvg/reintegration/4_reintegrationsleitfaden_unfall_release_2010_version_1.0.pdf)
geht bei leichten Prellungen der HWS und BWS sowie des Beckens (d.h. ohne
Wunde, sondern bloss mit Bluterguss oder Schwellung etc.) als Normverlauf bloss
von einer ein- resp. zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit und einer maximalen
Behandlungsdauer von sechs Wochen aus (Ziff. 03A S. 36 / 03B S. 42 / 07A
S. 117). Auch auf dieser Grundlage ist daher bis 14. September 2022 von
einer Heilung auszugehen.
3.5
Zusammenfassend ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich die anhaltenden
Beschwerden seit dem 14. September 2022 nicht länger mit dem Unfall vom 20. Juli
2022.
in Verbindung bringen lassen. Von weiteren Sachverhaltsabklärungen, etwa
einer Begutachtung, sind angesichts der eindeutigen Bildgebung keine
zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf im Sinne einer
antizipierten Beweiswürdigung verzichtet wird (s. dazu E. II. 2.3.1
hiervor). Dasselbe gilt hinsichtlich einer Zeugenbefragung von Dr. med. D.___, dies
umso mehr, als sich entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sowohl die
von Dr. med. D.___ geführte Krankengeschichte als auch sein Bericht vom
24.
September 2022 in den Akten befinden. Fehlt es aber nunmehr am natürlichen
Kausalzusammenhang, so entfällt auch ein Leistungsanspruch aus dem besagten
Unfall. Die Beschwerdegegnerin hat es folglich zu Recht abgelehnt, über den 14.
September 2022 hinaus Leistungen zu erbringen, womit sich die Beschwerde als
unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann