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Entscheid

VSBES.2024.130

Unfallversicherung

29. September 2025Deutsch23 min

Arbeitgeberin) als Arzt beschäftigt und aufgrund dieser Anstellung bei der B.___

Source so.ch

Urteil vom 29. September 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Holenstein

Beschwerdeführer

gegen

B.___

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 29. April 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. [...], war seit dem 1. Januar 2021 beim C.___ (fortan:

Arbeitgeberin) als Arzt beschäftigt und aufgrund dieser Anstellung bei der B.___

(fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert, als er am 20. März 2022 zuhause ausrutschte und

auf den Rücken fiel (s. Bagatellunfall-Meldung UVG vom 22. März 2022, Akten der

Beschwerdegegnerin / B.___ S. 118). Die Beschwerdegegnerin stellte ihre

Leistungen mit Verfügung vom 23. September 2022 rechtskräftig per

25. April 2022 ein, da die gesundheitliche Beeinträchtigung überwiegend wahrscheinlich

nicht mehr auf das Ereignis vorn 20. März 2022, sondern ausschliesslich

auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen sei (B.___ S. 104 ff. und Aktenseite /

A.S. 2 Lit. D + E).

1.2 Am 20. Juli 2022 fiel der

Beschwerdeführer erneut auf den Rücken, als er zuhause auf der Aussentreppe

ausrutschte (s. Schadenmeldung UVG vom 29. Juli 2022, B.___ S. 24). In der

Folge war er bis 31. Januar 2023 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben.

Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen (B.___ S. 29), stellte

diese jedoch mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 per 14. September 2022

wieder ein, da zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem

Unfallereignis vom 20. Juli 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein

natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestehe (S. 328 ff.). Die dagegen

gerichtete Einsprache (S. 380 ff.) wurde mit Entscheid vom 29. April 2024

abgewiesen (A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 30. Mai 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 29.

April 2024 sowie die Verfügung vom 14. Dezember 2022 aufzuheben.

2. Es seien dem [Beschwerdeführer] die

gesetzlichen Leistungen bis am 31. Januar 2023 auszurichten.

3. Eventualiter sei eine

versicherungsexterne medizinische Begutachtung der Akten einzuholen.

4. Subeventualiter sei die Angelegenheit an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten. eine

versicherungsexterne Begutachtung der Akten einzuholen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6. Es sei dem Beschwerdeführer eine Frist

zur ergänzenden Beschwerdebegründung bis am 27. Juni 2024 anzusetzen.

7. Es sei eine öffentliche Verhandlung

gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

8. Es sei der Beschwerdeführer zu den

Unfallfolgen sowie deren Dauer zu befragen.

2.2 Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts setzt dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2024 Frist zur

Ergänzung der Beschwerdebegründung bis 14. Juni 2024 (A.S. 20). Der Beschwerdeführer

verzichtet jedoch am 14. Juni 2024 auf eine solche Ergänzung (A.S. 22).

2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. August 2024 die Abweisung der Beschwerde

unter Kosten- und Entschädigungsfolge (A.S. 31 ff.).

2.4 Der Beschwerdeführer verzichtet

am 3. Oktober 2024 auf eine Replik und hält an seinen Rechtsbegehren fest (A.S.

49). Sein Vertreter reicht am 21. Oktober 2024 drei Kostennoten ein (A.S. 51

ff.).

2.5 Die Präsidentin weist den Antrag

des Beschwerdeführers auf eine Parteibefragung sowie

eine Zeugenbefragung von Dr. med. D.___ (s. A.S. 17) mit Verfügung vom

10. Januar 2025 ab (A.S. 57 f.). Ausserdem erkundigt sie sich beim

Beschwerdeführer, ob er an der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

festhalte. Er verzichtet daraufhin am 24. Januar 2025 auf eine solche

Verhandlung (A.S. 60).

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht

per 14. September 2022 eingestellt hat. Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 29. April 2024 eingetreten ist (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat

u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10

Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder

teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um

vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur

solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der

Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.

Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen

der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit

Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

2.2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen

Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für

die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob

zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der

Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu

befinden hat.

2.2.2

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

länger die Ursache des Gesundheitsschadens darstellt. Ebenso wie der

leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder

kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die

blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des

Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376,

115.

V 133 E. 8b S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende

Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der

Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist

– nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer.

2.3

2.3.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein

Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6

S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23

E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen). Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

2.3.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu,

sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen

(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

3.

3.1

Anlässlich des ersten Unfalls

vom 20. März 2022 stellte Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH,

am 6. April 2022 (unter Hinweis auf das MRT vom 26. März 2022, s. B.___

S. 128 f.) fest, es habe sich seit längerer Zeit eine Claudicatio spinalis bei degenerativ

bedingter maximaler Spinalkanalstenose, hauptbefundlich L3/4 und L4/5, entwickelt.

Die Cauda equina-Fasern seien in massiver Bedrängnis, so dass chirurgischer

Interventionsbedarf bestehe, um auch die Sphinkterfunktionen weiterhin

unterstützend zu beeinflussen (B.___ S. 5). Dieser Eingriff wurde am

27.

April 2022 erfolgreich durchgeführt (B.___ S. 6 f. + 9), wobei die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungen später per 25. April 2022 eingestellt

hatte (E. I. 1.1 hiervor).

3.2

3.2.1

Nach dem Unfall vom 20. Juli

2022.

erstattete die Arbeitgeberin am 29. Juli 2022 eine Schadenmeldung,

welche keine näheren Angaben zur erlittenen Verletzung enthielt (B.___ S. 24).

3.2.2

Der erstbehandelnde Arzt Dr. med.

D.___, Prakt. Arzt, attestierte am Unfalltag eine unfallbedingte vollständige

Arbeitsunfähigkeit (B.___ S. 10), wobei er das Ereignis in der

Krankengeschichte als «Sturz nach hinten mit Aufschlagen HWS / Hinterkopf und

thorako-Iumbal» beschrieb und am 22. Juli 2022 eine Kontusion / Distorsion

des ganzen Rückens, vor allem der Halswirbelsäule (fortan: HWS),

diagnostizierte. Die HWS sei hochgradig eingeschränkt und, ebenso wie die

Brustwirbelsäule (fortan: BWS), stark druckdolent. Es gebe wenig neurologische

Symptome in den Armen und die unteren Extremitäten seien kaum neurologisch

auffällig. Sensibilität, Kraft und Reflexe seien symmetrisch und normal (B.___

S. 424 + 425). In der Folge bestätigte Dr. med. D.___ mehrmals eine

unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 %, zuletzt bis 31. Januar

2023.

(B.___ S. 10 / 20 / 34 / 48 / 58 / 240 / 318 / 322 / 351).

3.2.3

Noch am Unfalltag erfolgte

durch Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie FMH, ein MRT der HWS, wobei als

Indikation starke Schmerzen und eine hochgradige Bewegungseinschränkung sowie

neurologisch eine diskrete Schwäche rechts genannt wurden (B.___ S. 11 f.).

Gestützt auf die Bildgebung erging folgende Beurteilung:

· keine Fraktur, keine Knochenmark- oder

Weichteilkontusion, kein Hämatom und kein Hinweis auf eine traumatische

diskoligamentäre Verletzung

· osteodiskogene linksseitig betonte

neuroforaminale Engen in C5/6

· leichte diskogene linksbetonte

neuroforaminale Engen in C3/4

3.2.4

Dr. med. D.___ vermerkte am

9.

August 2022 in der Krankengeschichte, die HWS sei nicht viel besser,

der Beschwerdeführer könne den Kopf kaum bewegen. Neu habe er auch mehr

Schmerzen am dorsalen Becken (B.___ S. 423).

3.2.5

Aufgrund der MRI-Untersuchung vom

18.

August 2022 stellte Dr. med. G.___, Leitender Arzt Radiologie am [...],

fest, es bestehe keine frische oder ossär abheilende Fraktur des Beckenskeletts

und der proximalen Femora sowie kein Muskelhämatom (B.___ S. 39).

3.2.6

Am 23. August 2022 erklärte

Dr. med. D.___, der Beschwerdeführer sei wegen seines ernsthaften Rückenleidens

nicht in der Lage, länger als eine halbe Stunde am Stück zu sitzen oder zu

stehen (B.___ S. 275). Am 6. September 2022 hielt er in der

Krankengeschichte fest, die Schmerzen hätten sich über den ganzen Rücken

ausgebreitet. Der Beschwerdeführer habe Mühe sich zu bewegen und vermehrt

Schmerzen. Es bestehe ein lumbo-spondylogenes, cervikales und panvertebrales

Schmerzsyndrom (B.___ S. 422).

3.2.7

Nachdem ihn der Beschwerdeführer

am 13. September 2022 konsultiert hatte, bekräftigte Dr. med. E.___ im

Bericht vom folgenden Tag (B.___ S. 61) unter Hinweis auf die Bildgebung (s. E.

II. 3.2.3 + 3.2.5 hiervor), dass die HWS keine frischen Läsionen aufweise. Im

Sinne eines Krankheitsgeschehens zeige sich eine fortgeschrittene

Bandscheibendegeneration auf der Höhe C5/6. Zusätzlich berichte der

Beschwerdeführer auch über Beschwerden im linken Psoas. Radiologisch zeige sich

keine frische oder ossär abheilende Fraktur des Beckenskelettes und der

proximalen Femora sowie auch kein Muskelhämatom. Nach dem Eingriff vom

27.

April 2022 (s. E. II. 3.1 hiervor) habe er den

Beschwerdeführer in gutem Zustand gesehen. Die von ihm bescheinigte

Arbeitsunfähigkeit bis 31. Juli 2022 habe sich auf die Lendenwirbelsäule

(fortan: LWS) bezogen und sei in diesem Sinne abgeschlossen. Die

Krankschreibung bezüglich der HWS ab dem Unfall vom 20. Juli 2022 stamme

nicht von ihm. Er empfehle die Aufnahme einer aktivierenden Physiotherapie. Seinerseits

habe er abgeschlossen.

3.2.8

Dr. med. D.___ erklärte

am 24. September 2022 (B.___ S. 250), der Beschwerdeführer sei am 20. Juli

2022.

mit dem Hinterkopf, der HWS und dem Rücken aufgeschlagen. Es lägen

ausschliesslich Unfallfolgen vor:

· Kontusion / Distorsion des Kopfes

okzipital und cerviko-brachial, hochgradig schmerzhafte und eingeschränkte HWS

· Kontusion des Beckens und der LWS,

hochgradig schmerzhafter und eingeschränkter unterer Rücken sowie Psoas-Schmerzen

links

· Verdacht auf Ruptur der

Rotatorenmanschette an der linken Schulter

Die konservative Behandlung mit

Physiotherapie und Schmerzmitteln sei fortzusetzen.

3.2.9

Dr. med. H.___, Facharzt für

Chirurgie FMH und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner

Stellungnahme vom 29. September 2022 aus (B.___ S. 81), der Bericht zur

MRI-Untersuchung der HWS vom 20. Juli 2022 enthalte weder im Befund noch

in der Beurteilung einen Sachverhalt, der eine frische bzw. akute strukturelle

Veränderung an der HWS hätte erkennen lassen. Es würden auch keine richtunggebenden

strukturellen Veränderungen beschrieben. Angesichts dessen sei die geltend

gemachte Prellung der HWS nicht objektiviert worden und es fehle aus

versicherungsmedizinischer Sicht an der initialen Kausalität.

3.2.10

Dr. med. D.___ notierte am

11.

Oktober 2022 in der Krankengeschichte, mit Rücken und Psoas gehe es

besser. Jetzt habe der Beschwerdeführer vor allem Probleme mit der linken

Schulter und dem linken Arm, er könne nicht mehr über die Horizontale heben und

habe Schmerzen lateral am mittleren Oberarm (B.___ S. 263). Am

28.

Dezember 2022 überwies er den Beschwerdeführer an Dr. med. I.___,

Facharzt für Neurologie FMH (B.___ S. 417). Eine Untersuchung kam indes

nicht zustande und der Beschwerdeführer suchte in der Folge auch Dr. med. D.___

nicht mehr auf (s. B.___ S. 477).

3.2.11

Dr. med. F.___ führte am 21.

Oktober 2022 eine MRT-Arthrographie des linken Schultergelenkes durch und

gelangte zum Ergebnis, dass keine pathologische Strukturveränderung der

Rotatorenmanschette, der langen Bizepssehne oder des Labrums vorliege (B.___ S.

302).

3.2.12

Dr. med. H.___ hielt am 27. Oktober

2022.

(B.___ S. 308 f.) fest, bezüglich der HWS hätten sich weder klinisch noch

bildgebend frische strukturelle Pathologien objektivieren lassen; vielmehr

kämen vorbestehende, ereignisfremde degenerative Veränderungen zur Darstellung,

die nicht richtunggebend verschlimmert worden seien. Was die linke Schulter

angehe, so zeigten sich in der verzögerten Bildgebung rund drei Monate nach dem

Unfall vom 20. Juli 2022 keine ereigniskausalen strukturellen

Veränderungen. Die Rotatorenmanschette werde als intakt dargestellt. Eine

einfache Schulterprellung ohne eine objektiv nachvollziehbar dokumentierte

frische strukturelle Veränderung bzw. eine richtunggebende Verschlimmerung

eines Vorzustands führe spätestens nach vier Wochen, d.h. am 17. August

2022, zu einem Status quo. Es hätte keiner MRI-Untersuchung bedurft, da auf der

Basis der initialen klinischen Untersuchung kein Sachverhalt dokumentiert

worden sei, der überwiegend wahrscheinlich für eine frische Ruptur an der

Rotatorenmanschette der linken Schulter gesprochen hätte. Eine einfache

Beckenprellung wie hier ohne eine dokumentierte frische strukturelle

Veränderung bzw. eine richtunggebende Verschlimmerung führe ebenfalls

spätestens nach vier Wochen zu einem Status quo. Bereits auf der Basis der

initialen klinischen Untersuchung sei kein Sachverhalt dokumentiert, der

überwiegend wahrscheinlich auf eine Mitbeteiligung des Beckens hingedeutet

hätte.

3.2.13

Dr. med. J.___, Leitender Arzt

Orthopädie / Traumatologie am [...], diagnostizierte am 15. Dezember 2022

(B.___ S. 337 f.) eine Pseudoparalyse am linken Arm bei multietageren HWS-Degenerationen

sowie einen Status nach Treppensturz im März oder Juli des Jahres. Das MRI der

linken Schulter zeige keinerlei Reizung oder traumatische Folgen, sondern nur

ein kleines Kalkdepot am Oberrand der Subscapularissehne, welches jedoch die

Symptomatik nicht zu begründen vermöge. Der Beschwerdeführer werde vom

hausinternen Wirbelsäulenchirurgen Dr. med. K.___ aufgeboten, um die Situation

zu beurteilen und weitere Schritte, wie etwa eine Infiltration, einzuleiten.

Ein solches Aufgebot unterblieb jedoch in der Folge, und der Beschwerdeführer

war nie bei Dr. med. K.___ in der Sprechstunde (B.___ S. 470 + 471).

3.2.14

Dr. med. L.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie FMH und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, erklärte

in seiner Stellungnahme vom 11. März 2024 (B.___ S. 474 ff.), der

Beschwerdeführer habe sich nach dem Sturz vom 20. Juli 2022 gleichentags

in ärztliche Abklärung begeben. Die anschliessenden multiplen medizinischen

Untersuchungen hätten zu keinem Zeitpunkt einen objektivierbaren klinischen

oder bildgebenden pathologischen Befund ergeben, welcher sich auf das

stattgehabte Ereignis zurückführen liesse. Bei der Erstuntersuchung seien auch

keine Prellmarken oder Hamätome festgestellt worden. Für die Schmerzausweitung

auf den ganzen Rücken gebe es keine Erklärung. Selbst wenn man mögliche

mikrostrukturelle Verletzungen berücksichtige, die sich mit den üblichen

medizinischen Abklärungsmassnahmen allenfalls nicht erfassen liessen – wofür

allerdings kein konkreter Hinweis bestehe –, könne bei dieser objektiv

unauffälligen Ausgangslage im Hinblick auf den Heilungsprozess einzig auf die

allgemeine medizinische Erfahrung abgestellt werden. Entsprechend dürfe davon

ausgegangen werden, dass sämtliche unfallkausalen Verletzungen innert höchstens

sechs bis acht Wochen folgenlos ausgeheilt seien. Deshalb sei im Zusammenhang

mit dem Ereignis vom 20. Juli 2022 auch bei sehr grosszügiger Einschätzung

spätestens Mitte September 2022 ein Status quo sine erreicht worden, und

sämtliche in der Folge durchgeführten Abklärungen und Behandlungen sowie die

attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien überwiegend wahrscheinlich

ausschliesslich unfallfremd gewesen. Damit könne an der im Ergebnis weitgehend

gleichlautenden Einschätzung von Dr. med. H.___ vom 29. September

und 27. Oktober 2022 (E. II. 3.2.9 + 3.1.12 hiervor) festgehalten werden.

3.3

Die Beschwerdegegnerin schloss

den Fall des Beschwerdeführers betreffend den Unfall vom 20. Juli 2022 per

14.

September 2022 ab und prüfte den Kausalzusammenhang. Dieses Vorgehen war

zulässig. Nach Aktenlage beschränkte sich die Behandlung auf Analgetika (B.___

S. 424 [Irfen und Olfen] sowie E. II. 3.2.8 in fine hiervor) und

Physiotherapie (B.___ S. 22 + 59 sowie E. II. 3.2.8 in fine hiervor). Die

Einnahme von Medikamenten und manualtherapeutischen Behandlungen können indes

ebenso wie die Verlaufskontrollen bei Dr. med. D.___ nicht als ärztliche

Behandlung gelten (Thomas Flückiger in: Ghislaine Frésard-Fellay et alii

[Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 19 N 15). Der Umstand,

dass der Beschwerdeführer allenfalls von einer weiteren Physiotherapie

profitieren konnte, wie es Dr. med. E.___ postulierte (E. II. 3.2.7

in fine hiervor) genügt praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern

(Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.3.1). Eine

kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit ablaufende ärztliche Behandlung

ist nicht aktenkundig. Wohl befürwortete Dr. med. J.___ eine

Untersuchung durch Dr. med. K.___, um weitere Behandlungsoptionen zu

evaluieren (E. II. 3.2.13 hiervor). Diese Empfehlung stellt jedoch keine

Prognose über die Erfolgsaussichten einer bestimmten ärztlichen Behandlung dar,

aus der sich hätte ableiten lassen, dass noch eine realistische Aussicht auf

eine namhafte Besserung im Sinne des Gesetzes bestand (s. Urteil des

Bundesgerichts 8C_388/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.2). Die

gleichen Überlegungen gelten hinsichtlich der Überweisung an Dr. med. I.___ (E. II. 3.2.10

hiervor), zumal der Neurostatus laut Dr. med. D.___ ohnehin kaum auffällig war

(E. II. 3.2.2 + 3.2.3 hiervor).

3.4

3.4.1

Die Beschwerdegegnerin ging bei der

Leistungseinstellung davon aus, dass der Sturz am 20. Juli 2022 zunächst

Beschwerden auslöste, jedoch ab 14. September 2022 kein natürlicher

Kausalzusammenhang mehr zwischen diesem Unfallereignis und den persistierenden

Beschwerden bestand. Sie stützte sich dabei auf die Aktenbeurteilung ihrer

beratenden Ärzte Dr. med. H.___ und Dr. med. L.___

(s. E. II. 3.2.9 / 3.2.12 / 3.2.14 hiervor). Beratende Ärzte

eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen

Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_446/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.3). Es besteht jedoch

kein Anlass, auch nur geringfügige Zweifel an der übereinstimmenden Beurteilung

der Dres. H.___ und L.___ zu hegen (s. dazu E. II. 2.3.2

hiervor), womit diese vollen Beweiswert geniesst und sich weitere Abklärungen

erübrigen. Der Schluss der beratenden Ärzte, wonach spätestens ab

14.

September 2022 kein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall mehr

vorlag, ist ohne weiteres nachvollziehbar, nachdem die radiologischen

Untersuchungen keine traumatischen Veränderungen am Bewegungsapparat ergeben

hatten. Demgegenüber wies die Bildgebung am Unfalltag degenerative

Veränderungen der HWS nach (E. II. 3.2.3 hiervor), während schon vor dem

20.

Juli 2022 degenerative Veränderungen der LWS bekannt waren (E. II. 3.1

hiervor). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann indes erst

gesprochen werden, wenn solche mit bildgebenden resp. apparativen Abklärungen

bestätigt wurden (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_473/2022 vom 20. Januar

2023.

E. 5.1); klinisch festgestellte Druckdolenzen im Nacken sowie

Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit, wie sie hier unfallnah erwähnt wurden

(E. II. 3.2.2 hiervor), können für sich allein nicht als klar

ausgewiesenes organisches Substrat qualifiziert werden (Urteil des

Bundesgerichts 8C_730/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 4.1; s.a. 8C_855/2016

vom 13. Februar 2017 E. 3.1.1). Auffällig ist ferner, dass zwar

unmittelbar nach dem Unfall starke Beschwerden beklagt wurden, wider Erwarten

jedoch äusserlich keine Hämatome oder Prellmarken festgestellt wurden. Hinzu

kommt, dass die Ausdehnung der Schmerzen auf den gesamten Rücken, welche im

Verlauf eine gewisse Zeit im Vordergrund stand (E. II. 3.2.6 + 3.2.10

hiervor), erst mit einem zeitlichen Abstand von knapp sieben Wochen nach dem

Unfall erwähnt wurde, was ein Indiz gegen eine Verbindung mit dem Unfallereignis

darstellt.

3.4.2

Was der Beschwerdeführer gegen

die Beurteilung der Dres. H.___ und L.___ vorbringt, dringt nicht durch.

3.4.2.1

Der Einwand des Beschwerdeführers,

die beratenden Ärzte hätten sich damit begnügt, die fremden Akten zu

beurteilen, ohne ihn je gesehen, geschweige denn untersucht zu haben (A.S. 16

Ziff. 7), trifft zwar an sich zu, ist jedoch unbehelflich. Den beiden Ärzten

standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung. Diese dokumentierten

den medizinischen Sachverhalt umfassend, indem sie die Ergebnisse der drei

MRT-Untersuchungen (E. II. 3.2.3 / 3.2.5 / 3.2.11 hiervor), die

fortlaufenden echtzeitlichen Aufzeichnungen von Dr. med. D.___ in der

Krankengeschichte (s. E. II. 3.2.2 / 3.2.6 / 3.2.10 hiervor) sowie weitere

Arztberichte (E. II. 3.2.7 / 3.2.8 / 3.2.13 hiervor) enthielten. Die

beratenden Ärzte waren daher in der Lage, sich auch ohne eigene Untersuchung

des Beschwerdeführers ein zuverlässiges Bild vom medizinischen Sachverhalt zu

machen. Eine reine Aktenbeurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs war

deshalb zulässig (Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember

2020.

E. 5.2 und 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1), zumal es sich

hier um keinen ausserordentlich komplexen Sachverhalt handelt.

3.4.2.2

In den Akten finden sich keine

Arztberichte, aus denen der Beschwerdeführer etwas für sich ableiten könnte.

Eine Unfallkausalität wird lediglich von Dr. med. D.___ bejaht, was

aber angesichts der fehlenden Begründung nicht zu überzeugen vermag. Namentlich

versäumt er es, in seinem Bericht vom 24. September 2022 auf den mangelnden

Nachweis traumatischer Läsionen einzugehen (E. II. 3.2.8 hiervor),

obwohl dies einen zentralen Punkt darstellt. Ein unfallkausaler somatischer Gesundheitsschaden

lässt sich so nicht belegen. Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, gegen

einen Wegfall der Unfallkausalität spreche, dass ihm über den

14.

September 2022 hinaus eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei

(A.S. 15 Ziff. 6), so verfängt dies schon deshalb nicht, weil mit dem

Fortbestand einer Arbeitsunfähigkeit noch nichts über deren Ursache gesagt ist.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der

Unfallversicherer nicht unfallfremde Ursachen belegen muss, um den Wegfall des

natürlichen Kausalzusammenhangs zu beweisen. Entscheidend ist allein, ob

unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren

haben, also dahingefallen sind (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser et alii [Hrsg.],

Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die

Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40; Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15.

Dezember 2020 E. 5.2)

3.4.2.3

Der Beschwerdeführer beanstandet

schliesslich, dass die beratenden Ärzte auf medizinische Erfahrungstatsachen

über die Heilungsdauer abgestellt hätten (A.S. 17 f. Ziff. 9).

Dem ist einerseits zu entgegnen, dass es die beiden Ärzte keineswegs beim

Verweis auf eine Erfahrungstatsache beliessen, sondern sich in erster Linie auf

die konkrete objektivierbare Befundlage stützten, d.h. das Fehlen frischer

traumatischer Läsionen nach dem Unfall. Andererseits darf bei der Frage, wie

lange sich eine bestimmte durch einen Unfall erlittene Verletzung auf den

Gesundheitszustand auswirkt, auf Erfahrungssätze abgestellt werden (s. dazu

Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.2.3, unter

Hinweis auf BGE 126 V 183 E. 4c S. 189 f.), entspricht es doch

der medizinischen Erfahrung, dass Traumata ohne strukturelle Schädigungen von

Sehnen, Bändern und Knochen etc., wie das etwa bei Distorsionen der Fall ist,

normalerweise innert relativ kurzer Zeit folgenlos abheilen und sich die damit

verbundenen Schmerzen gänzlich zurückbilden (s. Urteil des

Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2021.8 vom 23. April 2021 E. II.

6.1). Der «Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen

Versicherungsverbandes»

(https://www.koordination.ch/fileadmin/files/uvg/reintegration/4_reintegrationsleitfaden_unfall_release_2010_version_1.0.pdf)

geht bei leichten Prellungen der HWS und BWS sowie des Beckens (d.h. ohne

Wunde, sondern bloss mit Bluterguss oder Schwellung etc.) als Normverlauf bloss

von einer ein- resp. zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit und einer maximalen

Behandlungsdauer von sechs Wochen aus (Ziff. 03A S. 36 / 03B S. 42 / 07A

S. 117). Auch auf dieser Grundlage ist daher bis 14. September 2022 von

einer Heilung auszugehen.

3.5

Zusammenfassend ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich die anhaltenden

Beschwerden seit dem 14. September 2022 nicht länger mit dem Unfall vom 20. Juli

2022.

in Verbindung bringen lassen. Von weiteren Sachverhaltsabklärungen, etwa

einer Begutachtung, sind angesichts der eindeutigen Bildgebung keine

zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf im Sinne einer

antizipierten Beweiswürdigung verzichtet wird (s. dazu E. II. 2.3.1

hiervor). Dasselbe gilt hinsichtlich einer Zeugenbefragung von Dr. med. D.___, dies

umso mehr, als sich entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sowohl die

von Dr. med. D.___ geführte Krankengeschichte als auch sein Bericht vom

24.

September 2022 in den Akten befinden. Fehlt es aber nunmehr am natürlichen

Kausalzusammenhang, so entfällt auch ein Leistungsanspruch aus dem besagten

Unfall. Die Beschwerdegegnerin hat es folglich zu Recht abgelehnt, über den 14.

September 2022 hinaus Leistungen zu erbringen, womit sich die Beschwerde als

unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann