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Entscheid

VSBES.2024.132

berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente

7. Oktober 2025Deutsch48 min

I.

Source so.ch

fstope

Urteil vom 7. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente Verfügung vom 29. April 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1984 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. Januar 2021 (Eingang:

9. Januar 2021) unter Hinweis auf «am ehesten eine paranoide Schizophrenie

(ICD-10 F20.0)» seit mindestens sechs Jahren bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle

Beleg Nr. [IV-Nr.] 1).

1.2 Zu den daraufhin eingeholten

Arztberichten (IV-Nrn. 10, 12) liess die Beschwerdegegnerin med. pract. B.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin für Neurologie,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 29. Juli 2021 Stellung nehmen (IV-Nr. 14

S. 2 ff.). Gestützt auf diese Stellungnahme liess die

Beschwerdegegnerin bei Prof. Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten erstellen. Dieses wurde am

14. Februar 2023 erstattet (IV-Nr. 39). Aufgrund der versicherungsmedizinischen

Stellungnahme von med. pract. B.___, RAD, vom 1. Mai 2023 (IV-Nr. 42

S. 2 f.) und dem von der Abklärungsfachfrau D.___ am 4. Oktober 2023

verfassten «Abklärungsbericht Haushalt» (IV-Nr. 47) wurde der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. November 2023 (IV-Nr. 48)

die Abweisung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und einer Invalidenrente

in Aussicht gestellt. Aufgrund der am 21. Dezember 2023 dagegen erhobenen

Einsprache (IV-Nr. 52), liess die Beschwerdegegnerin durch die

Abklärungsfachfrau D.___ am 28. Februar 2024 einen «Situationsbericht»

erstellen (IV-Nr. 54). Mit Verfügung vom 29. April 2024 (Akten-Seite

[A.S.] 1 f.) hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen IV-Grad von

0 % am Vorbescheid fest.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 31. Mai 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1. Die

Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 29. April 2024 sei aufzuheben.

2. a) Es

seien der Beschwerdeführerin ab wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen

(berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit

von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens

auszurichten.

b)

Eventualiter: Es seien weitere medizinische und beruflich-konkrete Abklärungen

in Auftrag zu geben.

3. Es sei

gerichtlich eine protokollarische Befragung der Beschwerdeführerin zur Frage

der häuslichen und ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit durchzuführen

(Beweisgegenstand: Erwerbstatus im Gesundheitsfall).

4. Es sei

eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5. Der

Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2024 auf Abweisung

der Beschwerde (A.S. 33).

4. Mit Verfügung vom 26. Juni

2024 (A.S. 34 f.) bewilligt der Instruktionsrichter des

Versicherungsgerichts der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung sämtlicher

Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) und bestellt Rechtsanwalt

Claude Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

5. Die am 1. Juli 2024 (A.S. 37

ff.) eingereichte Kostennote des Vertreters der Beschwerdeführerin geht mit

Verfügung vom 2. Juli 2024 (A.S. 40) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

6. Am 13. November 2024

findet vor dem Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts eine

Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung der Beschwerdeführerin statt (vgl.

Protokoll der Parteibefragung, A.S. 43 ff.). Je eine Kopie des Protokolls

dieser Instruktionsverhandlung geht mit Verfügung vom 20. November 2024

(A.S. 51 f.) zur Kenntnisnahme an die Parteien. Den Parteien wird

Gelegenheit gegeben, sich abschliessend zu Beweisergebnis zu äussern. Ausserdem

wird die Beschwerdeführerin um Mitteilung gebeten, ob sie an der Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK festhalte.

6.1 Im Rahmen der beantragten

Fristerstreckung vom 4. Dezember 2024 (A.S. 56) lässt die

Beschwerdeführerin mitteilen, dass auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet

werde.

6.2 Je ein Doppel der Stellungnahme

zum Beweisergebnis der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2024 (A.S. 54

f.) sowie der Verzicht auf eine abschliessende Stellungnahme der

Beschwerdeführerin inkl. Kostennote des Vertreters der Beschwerdeführerin,

beide vom 27. Januar 2025 (A.S. 62 ff.), gehen mit Verfügung vom

28. Januar 2025 (A.S. 67) zur Kenntnisnahme an die jeweilige

Gegenpartei.

7. Die durch die

Beschwerdeführerin am 28. Februar 2025 (A.S. 68) eingereichte E-Mail

der Sozialen Dienste [...] vom 28. Februar 2025 (Urkunde 3) geht mit

Verfügung vom 3. März 2025 (A.S. 70) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

8. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. April 2024) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich,

die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 148 V 174 E. 4.1, 144 V 210 E. 4.3.1

S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis

Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021

gültigen Fassung zu beurteilen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Die

Arztperson gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell

wie möglich begründet. Schliesslich sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen

den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2

S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

3.

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Weiter

gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der

Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351

E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160).

4.

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

5.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. April 2024

(A.S. 1 ff.) die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

und eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.

6.

Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrer Verfügung vom 29. April 2024 im Wesentlichen auf das

psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. C.___ vom 14. Februar 2023

(IV-Nr. 39) stützt (A.S. 3), ist nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen.

Das monodisziplinäre psychiatrische Gutachten stammt von einer unabhängigen

Fachärztin der hier einschlägigen medizinischen Fachdisziplin Psychiatrie. Prof. Dr. med.

C.___ ist daher fachlich dazu qualifiziert, die gesundheitliche Situation und

die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Zudem hat die

Gutachterin die wesentlichen Akten unter dem Titel «Aktenauszug» aufgeführt und

somit zur Kenntnis genommen (S. 4 ff.). Weiter wurden unter Beizug einer

albanischen Dolmetscherin, Frau E.___, die Sozialanamnese, die berufliche

Anamnese, die Familienanamnese, die somatische Anamnese sowie die biographische

Anamnese erhoben, und die Beschwerdeführerin zu ihren subjektiven Beschwerden, zur

aktuellen Therapie, zur aktuellen Medikation, zum aktuellen Tagesablauf und zu

den Zukunftsvorstellungen befragt (S. 2, 6 ff.). Es erfolgten im Weiteren

eine psychopathologische Befunderhebung und diverse psychologische

Untersuchungen (S. 9 ff.). Auf diesen Grundlagen hat die psychiatrische

Gutachterin sodann die «medizinische Beurteilung» vorgenommen und sich u.a. zur

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert (S. 11 ff.).

6.1

Prof. Dr. med. C.___, Fachärztin

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wies in ihrem psychiatrischen Gutachten

vom 14. Februar 2023 folgende Diagnosen aus (IV-Nr. 39 S. 12

f.):

Verdacht auf Status [Anm.:

wohl «nach»] schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10

F32.3), jetzt weitestgehend remittiert

Die gutachterliche Einschätzung, wonach

die diagnostische Einordnung der Angaben auch jetzt noch schwierig sei

(S. 13), vermag aufgrund der erhobenen, sich als weitgehend unauffällig

präsentierenden psychopathologischen Befunden einzuleuchten (S. 9 ff.):

So wurde u.a. festgehalten, die Beschwerdeführerin sei wach, orientiert und

bewusstseinsklar. Das allgemeine Interesse sei reduziert, gehe über Corona

nicht hinaus. Das Abstraktionsvermögen sei beeinträchtigt. Das Gedächtnis sei

subjektiv schlechter geworden, was sich objektiv nicht sicher nachvollziehen lasse.

Die Konzentration und die Aufmerksamkeit seien subjektiv und objektiv intakt. Die

Beschwerdeführerin berichte relativ lebendig und mit gutem Blickkontakt. Es fänden

sich immer wieder eine motorische Unruhe und Spätdyskinesien perioral. Die

Rechenaufgabe absolviere die Beschwerdeführerin fehlerhaft. Sie lache und meine,

früher sei sie darin sehr gut gewesen. Die Stimmung erscheine ausgeglichen, die

Schwingungsfähigkeit sei intakt. Es finde sich keine zirkadiane Rhythmik. Die

Beschwerdeführerin berichte über keine Ängste, habe auch keine Panikattacken

gehabt. Manchmal sei sie ängstlich, wenn sie allein einschlafen müsse. Schon

seit der Jugend sei sie vermehrt schreckhaft. Sie sei nicht reizbar. Impulsivität

sei nur während der Erkrankung aufgetreten, sonst nicht. Derealisationen, Depersonalisation,

dissoziatives Erleben oder Ich-Störungen fänden sich weder jetzt noch in der

Vergangenheit. Sie berichte über eine gewisse Gedankenleere, sonst keine

formalen Denkstörungen. Es hätten sich auch keine inhaltlichen Denkstörungen

gefunden. Die Halluzination von einer Stimme sei bei genauerer Befragung eine

Stimme gewesen, die definitiv im Kopf gewesen sei. Es handle sich nicht um ein Lautwerden

von Gedanken. Es sei immer eine Stimme gewesen, die sie nicht gekannt habe.

Andere Halluzinationen seien nicht aufgetreten. Diese gutachterlichen

Beurteilungen stimmen mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin

überein (S. 7). So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der

gutachterlichen Befragung u.a. an, vor etwa drei bis vier Jahren eine Stimme

gehört zu haben, die sie geängstigt habe, weil sie ihr über einen Zeitraum von

drei bis vier Monaten gesagt habe, dass sie sich umbringen solle. Auch solle

sie die Kinder töten. Sie habe grosse Angst gehabt, dass sie das umsetzen soll.

Sie sei dann in Behandlung gekommen, seither sei die Stimme weg. Bedroht und

verfolgt habe sie sich nicht gefühlt. Allerdings habe sie damals einige Zeit

nicht gut geschlafen. Damals habe es dann auch Probleme bei der Arbeit gegeben,

weil sie vor lauter Angst nicht hingegangen sei. Die Hausärztin habe sie zur

Psychiaterin geschickt. In diesem Zusammenhang vermag ferner die Einschätzung

der Gutachterin einzuleuchten, wonach die Beschwerdeführerin seit

Krankheitsbeginn lebensmüde Gedanken habe, es jedoch bisher keinen

Selbsttötungsversuch gegeben habe und auch kein selbstverletzendes Verhalten

aufgetreten sei (S. 10). Auch die im Weiteren erhobenen

psychopathologischen Befunde erweisen sich als weitgehend unauffällig: So sei das

Selbstbewusstsein der Beschwerdeführerin gut, damals zu Beginn sei es schlecht

gewesen. Die Hoffnung sei vorhanden. Sie sei rascher erschöpfbar als früher.

Der Appetit sei gut, sie habe eher zugenommen. In diesem Zusammenhang gibt die

Beschwerdeführerin auch an, jetzt etwa 80 kg zu wiegen und zuletzt an

Gewicht zugenommen zu haben. Sie sei 163 cm gross (BMI ca. 30,

S. 8). Die Beschwerdeführerin gab sodann betreffend den Tagesablauf u.a. an,

dass sie – wenn sie alleine sei – um 7.30 Uhr aufstehe und gegen 22.00 Uhr

ins Bett gehe, wobei ihr das Einschlafen unterschiedlich gelinge (S. 8). Im

Rahmen der psychologischen Untersuchung vom 21. September 2022 wurde ein

Pittsburgh Sleep Quality Inventory (PSQI, S. 11) durchgeführt, wobei der erzielte

Gesamtwert von 5 auf das Vorliegen eines guten Schlafes hinweise. Somit ist die

Beurteilung der Gutachterin nachvollziehbar, wonach der Schlaf gut sei, auch

ohne Schlaftabletten. Die Beschwerdeführerin brauche jedoch etwa 1.5 Stunden

zum Einschlafen (S. 10).

Gestützt auf die durch Prof. Dr. med. C.___

ausgewiesene Diagnose «Verdacht auf Status [nach] schwerer depressiver Episode

mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3)» erscheint auch ihre gutachterliche

Einschätzung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schlüssig

(S. 14 f.): So sei anzunehmen; dass zu Behandlungsbeginn eine psychische

Krise vorgelegen habe. Somit sei von Oktober 2020 bis Oktober 2021 eine

vollständige, dann bis zum Zeitpunkt des Gutachtens im September 2022 eine

50%ige, und anschliessend eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit möglich. Die

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne in ähnlicher Weise

eingeschätzt werden. Angepasste Tätigkeiten sollten durch wenig Druck und gute

Anleitung gekennzeichnet sein.

Dem psychiatrischen Gutachten von Prof.

Dr. med. C.___ kommt somit grundsätzlich Beweiswert zu.

6.2

Es ist nachfolgend auf die

übrigen medizinischen Akten einzugehen und zu prüfen, ob diese den

grundsätzlichen Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. C.___

vom 14. Februar 2023 allenfalls in Frage zu stellen vermögen.

6.2.1

Es ist zunächst auf den relativ

kurz und knapp ausgefallenen Arztbericht der die Beschwerdeführerin seit

7.

November 2013 behandelnden Hausärztin Dr. med. F.___, Allgemeinmedizin

FMH, vom 19. März 2021 (IV-Nr. 12) einzugehen. Da es sich bei ihr

nicht um eine auf das medizinische Fachgebiet der Psychiatrie spezialisierte

Fachärztin handelt, kommt der durch sie ausgewiesenen psychiatrischen Diagnose

einer «paranoiden Schizophrenie» kaum Beweiswert zu. Zudem sind dem Bericht in

Bezug auf die vom 30. Oktober bis 6. November 2019 ausgewiesene

Arbeitsunfähigkeit von 100 % keine näheren Angaben zu entnehmen, weshalb

diese Einschätzung nicht nachvollziehbar ist. Bei der Würdigung von Berichten

der behandelnden Ärzte – seien es Hausärzte oder Spezialärzte – ist sodann der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter im Zweifelsfall eher zu Gunsten

ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f., 125 V 351

E. 3a S. 352 m.w.H.). Somit vermag der Arztbericht der Hausärztin vom

19.

März 2021 den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med.

C.___ nicht zu verringern.

6.2.2

Einzugehen ist im Weiteren auf

die beiden Berichte der G.___ vom 26. Oktober 2020 und 26. Februar

2021.

(IV-Nrn. 10, 35 S. 2). Bei den entsprechenden Gesprächen bzw.

Untersuchungen war auch die Schwägerin der Beschwerdegegnerin anwesend, die als

Übersetzerin fungierte. Dem Bericht vom 26. Oktober 2020 von Dr. med. H.___,

Oberärztin, betreffend das Erstgespräch ist folgende Hauptdiagnose zu entnehmen:

«Am ehesten paranoide Schizophrenie seit mindestens sechs Jahren (ICD-10

F20.0)» (S. 3). Unter dem Titel «Psychostatus» wurde Folgendes

festgehalten: Es bestehe keine Orientierungsstörung, eine leichte

Konzentrationsstörung, angedeutet Konfabulationen, formale Denkstörungen,

deutliches Misstrauen. Es werde ein Beziehungswahn beschrieben, akustische

Halluzinationen, Körperhalluzinationen, optische Halluzinationen. Keine

Ich-Störungen, affektiver Rapport mässig herstellbar. Etwas unruhig, angedeutet

gereizt, Antrieb normal, keine zirkadianen Besonderheiten beschrieben, sozialer

Rückzug beschrieben. Keine Zeichen von Aggressivität, keine Suizidalität,

fehlendes Krankheitsgefühl, fehlende Krankheitseinsicht. Dem Bericht ist indes nicht

zu entnehmen, auf welchen durchgeführten Untersuchungen diese festgestellten

Befunde beruhen. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese einzig auf

den durch die Schwägerin der Beschwerdeführerin übersetzten subjektiven Angaben

der Beschwerdeführerin basieren.

Ähnlich verhält es sich auch in Bezug

auf den zeitlich etwas später verfassten Bericht von Dr. med. I.___,

Oberärztin, vom 26. Februar 2021 (IV-Nr. 10). So wurde in diesem als

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine «paranoide Schizophrenie

seit mindestens sechs Jahren (ICD-10 F20.0)» ausgewiesen. Es ist augenfällig, dass

sowohl die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin als auch die erhobenen

Befunde und die ärztliche Beurteilung mit denjenigen im Bericht vom 26. Oktober

2020.

wortwörtlich übereinstimmen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass

diese nicht auf aktuellen Untersuchungen / Befragungen beruhen. Im

Vergleich zum vorangehenden Bericht vom Oktober 2020 lauten einzig die

ärztlichen Einschätzungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

anders. So führte Dr. med. I.___ in Bezug auf die Funktionseinschränkungen aus,

die Beschwerdeführerin präsentiere kognitive Einschränkungen mit leichter

negativer Symptomatik in Form von wechselnder Stimmung, Beeinträchtigung der

Motivation und Freude, geringem Antrieb. Sie fühle sich nicht krank und eine

medikamentöse Behandlung sei nur mit der Unterstützung der Schwägerin

gewährleistet. Die Beschwerdeführerin lebe isoliert und erledige den Haushalt

mit Unterstützung. Demzufolge sei ihr eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zu

ca. zwei Stunden pro Tag zumutbar. Einer Eingliederung stünden die geringe

Integration und die Sprachkenntnisse im Weg. Da die Beschwerdeführerin im

Haushalt immer eine Hilfe habe, sei unklar, in welchem Ausmass sie bei Aufgaben

im Haushalt eingeschränkt sei (IV-Nr. 10 S. 6 f.).

Aufgrund dieser Ausführungen sind die

nachfolgenden Feststellungen der psychiatrischen Gutachterin Prof. Dr. med. C.___

nachvollziehbar: So hielt sie fest, Dr. med. H.___ berichte über die

ambulante Erstuntersuchung am 23. Oktober 2020. Der Bericht sei ähnlich

wie der folgende Bericht von Dr. med. I.___, später auch die Diagnose. Es fehle

auch die weitere somatische Abklärung mit MRI und Blutuntersuchung (IV-Nr. 39

S. 5). Auch unter dem Titel «psychiatrische Diagnosen» hielt die

Gutachterin fest, die diagnostische Einordnung der Angaben sei auch jetzt noch

schwierig. In jedem Fall zeigten sowohl der psychopathologische Befund als auch

die Anamnese keinen sicheren Hinweis auf eine paranoide Schizophrenie und auch

die Familienanamnese sei diesbezüglich leer. Es sei zudem erstaunlich, dass die

Schizophreniediagnostik nie komplettiert worden sei, was nicht nur

Psychose-Screeninginstrumente, sondern auch ein Gespräch mit einer unabhängigen

Dolmetscherin und eine biologische Diagnostik betreffe. So sei bisher weder eine

CT noch eine MRT gemacht worden (IV-Nr. 39 S. 13). Darauf wies bereits

die RAD-Ärztin med. pract. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, Fachärztin für Neurologie, in ihrer Stellungnahme vom

29.

Juli 2021 hin (IV-Nr. 14 S. 2 ff.). So hielt sie im Rahmen der

versicherungsmedizinischen Beurteilung zusammenfassend fest, die diagnostischen

Einordnungen würden auf fremdanamnestischen Angaben der Schwägerin beruhen, welche

zugleich die Übersetzungsarbeit bei den jeweiligen psychiatrischen

Konsultationen geleistet habe. Daher sei eine gutachterliche Untersuchung

(Psychiaterin) notwendig. Folglich hat sich Prof. Dr. med. C.___ mit der in den

psychiatrischen Vorberichten ausgewiesenen Diagnose einer paranoiden

Schizophrenie in überzeugender und nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt. Daher

vermag ihre Einschätzung zu überzeugen, dass diese Diagnose nicht vorliegt.

Die beiden Berichte der G.___ vom 26. Oktober

2020.

und 26. Februar 2021 vermögen somit den Beweiswert des Gutachtens von

Prof. Dr. med. C.___ nicht zu schmälern.

6.3

Da die psychiatrische

Gutachterin Prof. Dr. med. C.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zum Schluss

gelangte, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als

Reinigungsfrau als auch in einer angepassten Tätigkeit von Oktober 2020 bis

Oktober 2021 vollständig arbeitsunfähig gewesen, anschliessend habe bis zum

Zeitpunkt des Gutachtens im September 2022 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden

und danach eine solche von 30 % (S. 14 f.), ist im Nachfolgenden zu

prüfen, ob diese Einschätzung im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen

Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen

vermag.

6.3.1

Grundsätzlich sind sämtliche

psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen

Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass

die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden.

Gemäss BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (E. 2.1);

das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu

richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie

beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine

Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden

können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen verwiesen werden,

woraus hervorgeht, dass aktuell keine depressive Symptomatik mehr vorhanden sei

(IV-Nr. 39 S. 13).

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, dass sich

die Beschwerdeführerin seit Oktober 2020 in ambulanter psychiatrischer Behandlung

befinde (S. 13). Die anfängliche medikamentöse Behandlung mit Risperidon

3.

mg / Tag habe zu einer unvollständigen Remission geführt. Die

Hausärztin habe beschrieben, dass die Beschwerdeführerin damals 10 mg

Aripiprazol bekommen habe. Jetzt bekomme sie 20 mg Lurasidon und

zusätzlich Akineton. Die Beschwerdeführerin sehe die Psychiaterin jetzt einmal

im Monat und klage über ein Gefühl der Steifigkeit und es seien orale

Hyperkinesen im Sinne einer Spätdyskinesie sichtbar. In der Vergangenheit sei

auch eine medikamentös induzierte Amenorrhoe abgeklärt worden. Dies zeige zum

einen, dass die Beschwerdeführerin die Medikamente auch einnehme, aber auch,

dass die Dosis für sie recht bzw. zu hoch sei. Es fehlten Spiegelkontrollen. Aus

Sicht von Prof. Dr. med. C.___ sollten die Antipsychotika abgesetzt und der

Verlauf beobachtet werden. Hierzu könne bei Bedarf dann auch jeweils eine

Dolmetscherin hinzugezogen werden. Auch sollte die biologische Diagnostik

komplettiert werden und wenigstens eine CT bzw. MRT des Neurokraniums

veranlasst werden. Insgesamt erscheine die Beschwerdeführerin im Augenblick

remittiert und biete auch kein wesentliches Residualsyndrom. Dies spiegle sich

in gewisser Weise in der monatlichen psychiatrischen Kontaktfrequenz. Aufgrund

dieser Ausführungen lässt sich nicht ausschliessen, dass es bei der

Beschwerdeführerin unter Absetzung der Medikamente zu einer Verbesserung des

Beschwerdebildes und zu einer höheren Arbeitsfähigkeit kommen könnte.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls, inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende

S. 430). Im vorliegenden Gutachten wurden keine Wechselwirkungen der

diagnostizierten Komorbiditäten genannt.

Zur Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält

der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3

S. 303). Dem psychiatrischen Gutachten ist diesbezüglich zu entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin drei Kinder – zwei Buben (17 und 13 Jahre) und

ein Mädchen (10 Jahre) – habe, die beim Vater wohnten und v.a. am Wochenende

bei der Beschwerdeführerin seien. Vom Vater der Kinder sei sie geschieden. Er

lebe ca. 15 Minuten zu Fuss entfernt (S. 7). Die Beschwerdeführerin

habe einen 34-jährigen Bruder, der in [...] lebe und eine 32-jährige Schwester,

die auch in der Schweiz sei. Zu beiden habe die Beschwerdeführerin

regelmässigen Kontakt (S. 8). Aus dem Gutachten geht auch hervor, dass die

Beschwerdeführerin regelmässig von ihrer Schwägerin begleitet werde, die sich

auch sonst um sie kümmere, ihr bei administrativen Dingen und auch bei der

Medikamenteneinnahme helfe (S. 12). Die Beschwerdegegnerin gibt an,

insgesamt nur Kontakte mit der Familie zu haben und sonst über keine

Aktivitäten oder Engagements zu verfügen und auch keinen Sport zu machen (S. 7).

Insgesamt liegen bei der Beschwerdeführerin somit durchaus auch positive

soziale und persönliche Ressourcen vor.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist

auf das zuvor unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» Gesagte zu verweisen.

Es sind folglich durchaus Einschränkungen ersichtlich und es kann vom Vorliegen

einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus ausgegangen werden.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den

tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Im psychiatrischen

Gutachten wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Hausärztin Dr.

med. F.___ lediglich bei Bedarf sehe, jedoch seit dem 23. Oktober 2020 einmal

im Monat bei Dr. med. I.___ in psychiatrischer Behandlung sei (S. 5, 8).

Ein Leidensdruck seitens der Beschwerdeführerin ist somit ausgewiesen.

6.3.2

Gestützt auf die vorangehenden

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. C.___

vom 14. Februar 2023 (IV-Nr. 39) genügend Aufschluss über die

massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu

berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin postulierten funktionellen

Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen

damit als erstellt.

Ebenso vermag im Lichte der vorangehenden

Ausführungen die gutachterliche Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit der

Dispositiv

Beschwerdeführerin zu überzeugen (S. 15). Demnach sei anzunehmen, dass bei

der Beschwerdeführerin zu Behandlungsbeginn eine psychische Krise vorgelegen

habe und somit von Oktober 2020 bis Oktober 2021 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit möglich gewesen sei. Anschliessend sei bis zum Zeitpunkt des

Gutachtens im September 2022 eine 50%ige, daraufhin eine 30%ige

Arbeitsunfähigkeit möglich gewesen.

6.4 Es ist nachfolgend auf die

Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:

6.4.1 Die Beschwerdeführerin stellt

sich auf den Standpunkt, Prof. Dr. med. C.___ vermöge expressis verbis nicht

definitiv eine paranoide Schizophrenie auszuschliessen. So gebe sie an, dass

weitere Abklärungen möglich seien, um eine diagnostische Zuordnung zu erreichen

(A.S. 8). Es ist zunächst – wie im Gutachten zu Beginn unter dem Titel

«Anlass und Umstände der Begutachtung» korrekt festgestellt (IV-Nr. 39

S. 3) – darauf hinzuweisen, dass die den medizinischen Vorakten zu

entnehmende, diagnostische Einordnung einer «paranoiden Schizophrenie seit

mindestens sechs Jahren (ICD-10 F20.0)» auf den fremdanamnestischen Angaben der

Schwägerin der Beschwerdeführerin basiert, die zugleich die Übersetzungsarbeit

bei den jeweiligen psychiatrischen Konsultationen geleistet hat. Auf dieser

Grundlage erscheint die entsprechende Diagnosestellung zumindest fraglich. Es

wurde deshalb die psychiatrische Begutachtung bei Prof. Dr. med. C.___ in die

Wege geleitet. Sie führte im Rahmen ihres psychiatrischen Gutachtens vom

14. Februar 2023 sodann aus, dass die diagnostische Einordnung der Angaben

auch jetzt, im Zeitpunkt der Begutachtung, noch schwierig sei. In jedem Fall

zeigten sowohl der psychopathologische Befund als auch die Anamnese keinen

sicheren Hinweis auf eine paranoide Schizophrenie. Auch die Familienanamnese

sei diesbezüglich leer (S. 13). Unter diesen Umständen kann davon

ausgegangen werden, dass die Diagnose einer «paranoiden Schizophrenie» somit (auch

im Nachhinein) nicht als gesichert angesehen wird. Dementsprechend wurde im

Rahmen des psychiatrischen Gutachtens vom 14. Februar 2023 auch keine

solche Diagnose ausgewiesen. In diesem Zusammenhang zeigt sich die

psychiatrische Gutachterin erstaunt darüber, dass die Schizophreniediagnostik

nie komplettiert worden sei. Dies betreffe nicht nur

Psychose-Screeningsinstrumente, sondern auch ein Gespräch mit einer unabhängigen

Dolmetscherin und eine biologische Diagnostik. So sei bisher weder eine CT noch

eine MRT gemacht worden (S. 13). Diese Ausführungen untermauern die

Einschätzung der Gutachterin betreffend die in der Vergangenheit nicht korrekt gestellte

Diagnose einer «paranoiden Schizophrenie». Für das von der Beschwerdeführerin geltend

gemachte Vorbringen (vgl. oben), wonach aus diesen gutachterlichen

Feststellungen abgeleitet werden könne, dass weitere Abklärungen zu einer

anderen diagnostischen Beurteilung führen würden, finden sich indes keine Anhaltspunkte.

So hielt Prof. Dr. med. C.___ betreffend das weitere medizinische Vorgehen

fest, dass aus ihrer Sicht die Antipsychotika abgesetzt, der Verlauf beobachtet

und die biologische Diagnostik komplettiert sowie wenigstens eine CT bzw. MRT

des Neurokraniums veranlasst werden sollten (IV-Nr. 39 S. 13). Diese

von der Gutachterin empfohlenen medizinischen Massnahmen dienen somit einzig

dem Zweck der Komplettierung der Diagnostik und somit einer Vervollständigung

des medizinischen Sachverhalts im vorliegenden Fall. Folglich vermag die

Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen nicht zu ihren Gunsten abzuleiten.

6.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter

vor, dass die Beweiskraft des Gutachtens auch durch den Umstand geschmälert

werde, dass die Gutachterin für die Erstattung desselben elf Monate gebraucht

habe und zwischen der Exploration vom 21. September 2022 bis zur Abgabe am

14. Februar 2023 fünf Monate verstrichen seien (A.S. 9). Dem

psychiatrischen Gutachten ist hierzu zu entnehmen, dass der Gutachtensauftrag

am 15. März 2022 erfolgt sei (Eingang: 17. März 2022), die

Exploration der Beschwerdeführerin am 21. September 2022 von 13.00 bis

15.30 Uhr stattgefunden habe und das Gutachten sodann am 14. Februar

2023 fertiggestellt worden sei (IV-Nr. 39 S. 2). Da es für den

Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer

der Untersuchung ankommt und in erster Linie massgebend ist, ob ein Gutachten

inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des

Bundesgerichts 9C_290/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.1, 9C_190/2019

vom 14. Mai 2019 E. 3.1), kann für die hier in Frage stehende Dauer

für die Erstattung eines Gutachtens nichts anderes gelten. Es ist sodann aufgrund

der vorliegenden Akten nicht ersichtlich und wird durch die Beschwerdeführerin

auch nicht geltend gemacht, dass in der Zeitspanne zwischen dem

Begutachtungsauftrag und der Erstattung des Gutachtens eine wesentliche

Veränderung der gesundheitlichen Situation eingetreten wäre, die durch die Gutachterin

zwingend hätte berücksichtigt werden müssen. Es ist deshalb nicht weiter darauf

einzugehen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin läuft ins Leere.

6.5 Dem psychiatrischen Gutachten

von Prof. Dr. med. C.___ vom 14. Februar 2023 ist somit der volle

Beweiswert zuzusprechen. In diesem Sinn hielt bereits die RAD-Ärztin med.

pract. B.___ in ihrer versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 1. Mai

2023 fest (IV-Nr. 42 S. 2 f.), das Gutachten sei aus medizinischer

Sicht schlüssig und nachvollziehbar. Die Gutachterin setze sich mit den

medizinischen und psychiatrischen Vorberichten auseinander. Im Rahmen der

professionellen Übersetzung werde diagnostisch eine affektive Störung

evaluiert. Auch setze sich die Gutachterin mit der Entwicklung der Ehe der

Beschwerdeführerin und den kulturellen Gegebenheiten sorgfältig auseinander.

Das Gutachten sei sorgfältig, ausführlich und umfassend sowie in den

Schlussfolgerungen begründet. Folglich hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen

Verfügung vom 29. April 2024 zu Recht auf das psychiatrische Gutachten von

Prof. Dr. med. C.___ vom 14. Februar 2023 abgestellt.

7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. April 2024 im Rahmen der

Berechnung des Invaliditätsgrades zu Recht davon ausgegangen ist, dass die

Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit keiner ausserhäuslichen Tätigkeit

nachgehen würde, sondern 100 % im Haushalt tätig wäre (A.S. 1). Die

Beschwerdeführerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, sie wäre im

Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig, weshalb die Beschwerdegegnerin zur

Invaliditätsbemessung die falsche Methode angewendet habe (A.S. 10 f.).

7.1 Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig

erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach,

was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine

gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,

welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall

zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch

erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl.

Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber

Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die

persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die

Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung – hier: 29. April

2024 – entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im

Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 mit Hinweisen;

Urteile des Bundesgerichts 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 4.1.1,

8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1). Die konkrete Situation und die

Vorbringen der versicherten Person sind nach Massgabe der allgemeinen

Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195 mit Hinweis).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische

Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten

Person zu berücksichtigen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom

15. Mai 2023 E. 3.2).

7.2 Den vorliegenden Akten lässt

sich in Bezug auf die streitige Statusfrage Folgendes entnehmen:

7.2.1 Aus dem psychiatrischen Gutachten

von Prof. Dr. med. C.___ vom 14. Februar 2023 (IV-Nr. 39) erhellt,

dass die Beschwerdeführerin in [...] acht Jahre die Schule und vier Jahre eine

Religionsschule besuchte. Danach heiratete sie in arrangierter Ehe den aus

ihrem Dorf stammenden, aber in der Schweiz lebenden Ehemann. 2004 ging die

Beschwerdeführerin auch in die Schweiz. Dort suchte sie nicht gleich eine Arbeit,

weil sie eine Familie gegründet hatte. Dann versuchte sie im Reinigungsbereich

zu arbeiten, was wegen der fehlenden Kinderbetreuung oft nicht gelang. Die

Mutter des Mannes sei zu alt gewesen, um sich um die Kinder zu kümmern (IV-Nr. 39

S. 7 f.).

Gemäss Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin

bestünden im Bereich des Haushalts keine Einschränkungen bei der Ernährung, der

Wohnungs- und Haushaltspflege, des Einkaufs, der Wäsche und Kleiderpflege sowie

der Pflege und Betreuung von Kindern und anderen Angehörigen. Allenfalls

brauche die Beschwerdeführerin im Bereich der Administration und vielleicht

auch bei grösseren Einkäufen Unterstützung, die jedoch von der Familie in

zumutbarem Masse wahrgenommen werden könnten (S. 15).

7.2.2 Gemäss dem Protokolleintrag vom

17. Februar 2021 sei das Intake-Gespräch vom 17. Februar 2021

telefonisch geführt worden. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse der

Beschwerdeführerin habe indes kein detailliertes Gespräch geführt werden

können. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, in der Schweiz immer Hausfrau

gewesen zu sein. Sie sei keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen. Sie

habe in [...] während acht Jahren die Schule besucht und danach als

Reinigungsmitarbeiterin gearbeitet. Seit 2004 habe sie ihren Wohnsitz in der

Schweiz. Vor drei Jahren habe sie sich scheiden lassen. Die Kinder lebten

während der Woche bei ihrem Vater und seien am Wochenende bei ihr. Die

Beschwerdeführerin habe gewollt, dass die Kinder unter die Obhut des Vaters

gestellt würden. Sie habe die Kinder weggeben wollen, denn wer wolle denn schon

eine Frau heiraten mit drei Kindern. Seit der Scheidung sei sie

Sozialhilfeempfängerin. Zuvor hätten sie vom Einkommen ihres Mannes gelebt.

7.2.3 Gemäss Auszug aus dem

individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons [...] (IK-Auszug) vom 17. Februar

2021 (IV-Nr. 5 S. 2) war die Beschwerdeführerin vom Mai 2007 bis Juli

2012 bei der Firma J.___, [...], beschäftigt. Gemäss den dokumentierten

Einkünften handelte es sich hierbei um eine Teilzeitarbeit (Mai bis Dezember

2007: CHF 3'200.00; Januar bis Dezember 2008: CHF 5'000.00; Januar

bis Dezember 2009: CHF 4'862.00; Januar bis Dezember 2010: CHF 4'800.00;

Januar bis Dezember 2011: CHF 4'800.00; Januar bis Juli 2012: CHF 2'800.00).

Von Juni bis Dezember 2008 sowie von Februar bis Juni 2009 war sie ausserdem

bei der Firma K.___ AG, [...], beschäftigt (2008: CHF 914.00 und 2009: CHF 920.00).

Von Juli bis September 2010 war die Beschwerdeführerin zudem bei der Firma L.___

AG, [...], angestellt, wo sie CHF 1'230.00 erwirtschaftete.

7.2.4 Med. pract. B.___, RAD, hielt in

ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2023 (IV-Nr. 42 S. 2 f.) fest, es

habe bei der Beschwerdeführerin sowohl als Reinigungsfachfrau als auch in einer

Verweistätigkeit von Oktober 2020 bis Oktober 2021 keine Arbeitsfähigkeit

bestanden, von November 2021 bis August 2022 sodann eine solche von 50 %

und seit September 2022 eine von 70 %. Die Einschränkungen im Aufgabenbereich

Haushalt bestünden nicht im Bereich der Ernährung, der Wohnungs- und

Haushaltspflege, des Einkaufs, der Wäsche und Kleiderpflege oder der Pflege und

Betreuung von Kindern und anderen Angehörigen. Die Beschwerdeführerin brauche

allenfalls im Bereich der Administration und vielleicht auch bei grösseren

Einkäufen Unterstützung, die jedoch von der Familie in zumutbarem Masse

wahrgenommen werden könne.

7.2.5 Dem «Abklärungsbericht Haushalt» der

Abklärungsfachfrau D.___ vom 4. Oktober 2023 (IV-Nr. 47) ist folgende

«Stellungnahme zum Status» zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin sei seit dem

18. Dezember 2018 geschieden. Dem medizinischen Gutachten sei zu

entnehmen, dass die drei Kinder (Jahrgang 2005, 2009 und 2012) vorwiegend bei

ihrem Vater lebten. An den Wochenenden seien sie bei der Beschwerdeführerin.

Dem Auszug aus dem individuellen Konto sei zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin seit 2012 nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Obwohl sie

seit 2018 geschieden sei, habe sie keine ausserhäusliche Tätigkeit aufgenommen.

Sie spreche die deutsche Sprache nicht, was bei der Suche nach einer

Arbeitsstelle erschwerend sei. Die mangelnden sprachlichen Kenntnisse seien

jedoch nicht gesundheitsbedingt und somit für die Invalidenversicherung nicht

relevant. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 100 %

im Haushalt tätig wäre. Dem psychiatrischen Gutachten vom 14. Februar 2023

sei zu entnehmen, dass im Bereich des Haushaltes keine Einschränkungen bestünden.

Die Beschwerdeführerin führe die Arbeiten im Haushalt selbständig aus. Der

Antrag auf eine Rente sei abzuweisen, es sei kein Invaliditätsgrad ausgewiesen.

7.2.6 Zum mit Einwand vom 21. Dezember

2023 geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie heute in

einem ausserhäuslichen Pensum von 100 % tätig wäre (IV-Nr. 52), liess

die Beschwerdegegnerin die Abklärungsfachfrau D.___ am 28. Februar 2024 im

Rahmen eines Situationsberichts Stellung nehmen (IV-Nr. 54). Die

Abklärungsfachfrau führte dabei u.a. aus, gemäss den medizinischen Akten bestehe

bei der Beschwerdeführerin seit November 2021 eine Arbeitsfähigkeit von

50 % und seit 1. September 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 70 %.

Obwohl die Beschwerdeführerin finanziell auf ein Einkommen angewiesen sei, habe

sie ihre Arbeitsfähigkeit seit 2012 nicht mehr verwertet. Es sei somit

überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch ohne

gesundheitliche Einschränkungen zu 100 % im Haushalt tätig wäre, wie

bisher. Die Eingliederungsversuche in Form von Deutschkursen und

Beschäftigungsprogrammen im zweiten Arbeitsmarkt, vermöchten nicht als

effektive Arbeitsbemühungen zu überzeugen.

Unter dem Titel «Einschränkungen im

Bereich Haushalt» hielt die Abklärungsfachfrau fest, dem psychiatrischen

Gutachten vom 14. Februar 2023 und der Stellungnahme des RAD sei zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der Haushalttätigkeiten nicht

massgeblich eingeschränkt sei. Sie wohne allein und führe die Haushaltarbeiten

selbständig aus. Der Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Oktober 2023 sei

korrekt erstellt worden, es sei daran festzuhalten.

7.2.7 Anlässlich der am 13. November

2024 durchgeführten Instruktionsverhandlung (vgl. Protokoll der

Parteibefragung, A.S. 43 ff.) machte die Beschwerdeführerin unter Beizug

des Dolmetschers M.___ im Zusammenhang mit der vorliegend streitigen

Statusfrage im Wesentlichen folgende Beweisaussagen: Sie sei 2004 in die

Schweiz zu ihrem Mann gekommen. Damals sei es ihr gesundheitlich sehr gut

gegangen. Im Heimatland habe sie die Grundschule abgeschlossen und drei Jahre

lang Religion studiert. Dann sei sie verlobt worden und habe geheiratet. Nach

drei Monaten in der Schweiz sei sie schwanger geworden. Nach der Geburt ihres

Sohnes habe sie Deutschkurse besucht und in der Reinigung gearbeitet. Dann sei

das zweite Kind gekommen. Wegen der Kinder habe sie nicht mehr arbeiten können.

In der Schweiz habe sie am Anfang Reinigungsarbeiten zu 50 % in einem Büro

gemacht. Nachdem sie sich von ihrem Mann getrennt habe, habe sie keine Arbeit

mehr gehabt und sich beim Sozialdienst anmelden müssen. Ihr Mann sei 2017 aus

der Wohnung ausgezogen. Sie habe dann Kurse besucht und es sei mit dem

Sozialamt vereinbart worden, dass sie zu 50 % arbeiten gehe. Auf die Frage

des Instruktionsrichters, ob die Beschwerdeführerin seit der Scheidung im Jahr

2018 wieder gearbeitet habe, führte sie aus, sie habe zuerst Deutschkurse

besucht und sei dann vom Sozialdienst zur Firma N.___ geschickt worden, wo sie von

2018 bis 2019 gearbeitet habe. Gemäss dem Instruktionsrichter ergebe sich aus

den Akten, dass die Tätigkeit bei der Firma N.___ kein Arbeitsplatz gewesen

sei, sondern ein Einarbeitungsplatz. Die Beschwerdeführerin habe sich nach 2018

nicht um Stellen beworben bzw. bemüht, weil sie krank und daher nicht in der

Lage gewesen sei, zu arbeiten. Sie gehe jetzt zum Sozialamt, um zu lernen, wie

man Bewerbungen mache. Jetzt (seit 2024) fühle sie sich in der Lage, eine

Arbeit zu suchen. Sie habe im Jahr 2024 noch keine Bewerbungen gemacht. Sie lerne

das Schreiben von Bewerbungen erst jetzt. Auf Frage des Instruktionsrichters, ob

sich die Beschwerdeführerin somit noch nirgends beworben habe, schüttelte sie

den Kopf. Die Beschwerdeführerin gab zudem an, sie könne sich verständigen,

sprechen und sie verstehe alles. Sie denke, sie könnte so eine Stelle antreten.

Wenn sie gesund wäre, würde sie ein Arbeitspensum von 100 % ausüben. Sie

denke nicht, dass ihr diese Frage durch die Beschwerdegegnerin während des

Verfahrens bereits gestellt worden sei. Als sie krank gewesen sei, habe sie im

Haushalt Hilfe benötigt. Heute könne sie den Haushalt selbst führen. Früher sei

dies nicht gegangen, ihre Schwester habe sie unterstützt. Die Schwägerin habe

ihr bei der Einnahme der Medikamente geholfen. Die drei Kinder lebten heute

beim Kindsvater und seien am Samstag und Sonntag, also am Wochenende, bei ihr.

Dies funktioniere gut. Der Instruktionsrichter hielt fest, die

Beschwerdeführerin habe gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben, sie habe

gewollt, dass die Kinder beim Vater lebten und dies damit begründet, dass sie

nicht wisse, wer eine Frau mit drei Kindern heiraten würde. Die

Beschwerdeführerin bejahte dies und führte aus, dies gesagt zu haben, weil sie

nicht in der Lage gewesen sei, sich um ihre Kinder zu kümmern. Wenn ihre Kinder

draussen gespielt hätten, habe sie bspw. nicht dorthin gehen können, um sich um

sie zu kümmern. Und ihre Gesundheitssituation sei noch schlechter geworden. Sie

habe schlimme Gedanken gehabt. Auf Nachfrage ihres Vertreters gab die

Beschwerdeführerin an, sie würde im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten,

weil sie gerne arbeite und gern Kontakt mit Menschen möchte. Sie hätte auch im

Jahr 2020 100 % gearbeitet, wenn sie gesund gewesen wäre. Dies gelte auch

für die Jahre 2021 und 2022. Sie sei immer dieser Meinung gewesen. Sie arbeite

gern, ob im Haushalt oder bei anderen Arbeiten, dies spiele keine Rolle. Die

Frage des Instruktionsrichters, ob sie somit durchgehend immer 100 %

gearbeitet hätte, bejahte sie. Die Ausführungen ihres Vertreters, dass die

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. April 2024 die Behauptung

aufgestellt habe, sie habe die Absicht gehabt, wieder zu heiraten und sich über

den neuen Ehemann finanziell abzusichern, verneinte die Beschwerdeführerin. Sie

habe dies nicht beabsichtigt, sie habe nicht beabsichtigt zu heiraten. Die

Vertreterin der Beschwerdegegnerin, Frau O.___, erkundigte sich sodann, ob die

Beschwerdeführerin nach der Grundschule einen Berufswunsch gehabt habe. Sie gab

an, drei Jahre Religion studiert zu haben. Der Abschluss dieses Studiums hätte

noch ein Jahr gedauert. Sie sei dann aber verlobt worden. Als sie jung gewesen

sei, habe sie Krankenschwester werden wollen. Diesen Wunsch habe sie auch bei

der Einreise in die Schweiz gehabt, sie habe aber die Sprache nicht gekonnt. Mit

ihrem Mann habe sie nie über diesen Wunsch gesprochen. Auf Frage von Frau O.___,

wer denn die Kinder im Gesundheitsfall der Beschwerdeführerin betreuen würde,

gab diese an, sie würde dies tun. Sie hätte dann mit dem Arbeitspensum

geschaut, oder dass ihr älterer Sohn komme und sich um die anderen Kinder

kümmere. Dieser mache jetzt eine Lehre. Zur weiteren Frage, ob es noch andere

Möglichkeiten für die Betreuung gebe, äusserte sich die Beschwerdeführerin

dahingehend, dass sie eine Lösung gefunden hätte. Sie hätte am Abend in der

Reinigung gearbeitet. Auf die weitere Frage von Frau O.___, in welchen Berufen

sich die Beschwerdeführerin denn bewerben möchte, gab sie an, dass es – so wie

sie es jetzt lerne – etwas in der Industrie sei. Wenn sie gesund wäre, wären

die Kinder bei ihr und sie hätte mit dem Arbeitspensum geschaut, dass dies

gelinge. Sie hätte gearbeitet, wenn die Kinder in der Schule gewesen wären. Wenn

sie nicht in der Schule gewesen wären, hätte sie sich um sie gekümmert, auch am

Abend. Dies habe sie sich so vorgestellt. Am Arbeitspensum hätte sich nichts

geändert, bis die Kinder länger in der Schule gewesen wären. Damals seien sie

noch im Kindergarten gewesen.

Auf die Frage des Vertreters, ob die

Beschwerdeführerin bereit wäre, die Kinder extern bspw. durch einen Kinderhort

betreuen zu lassen, wenn es eine Arbeit am Tag z.B. zu 100 % wäre, gab die

Beschwerdeführerin an, sie hätte dies gemacht. Man hätte aber schauen müssen,

ob sie die Möglichkeit dazu habe, ob ihr Lohn dafür reichen würde. Auf

Nachfrage des Instruktionsrichters, ob der älteste Sohn mit Jahrgang 2005

fremdbetreut worden sei, führte die Beschwerdeführerin aus, sie hätten früher

in [...] gewohnt und seien 2013 nach [...] gezogen. In [...] hätten ihre

Schwiegereltern in der Nähe gewohnt (die Schwiegereltern oben und sie unten)

und die Kinderbetreuung übernommen.

7.3 Gestützt auf die vorangehenden

Ausführungen und die anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 13. November

2024 gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:

7.3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei der Annahme, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu

100 % im Haushalt tätig wäre, im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht

vom 4. Oktober 2023 (vgl. E. II. 7.2.5 hiervor). Gemäss Einschätzung der

Abklärungsfachfrau D.___ sei überwiegend wahrscheinlich, dass die

Beschwerdeführerin trotz der in den medizinischen Akten seit 1. September

2022 ausgewiesenen 70%igen Arbeitsfähigkeit im Gesundheitsfall zu 100 % im

Haushalt tätig wäre. So habe sie seit 2012 ihre Arbeitsfähigkeit nicht mehr

verwertet und die Eingliederungsversuche in Form von Deutschkursen und

Beschäftigungsprogrammen im zweiten Arbeitsmarkt, vermöchten nicht als

effektive Arbeitsbemühungen zu gelten. Diesen Ausführungen kann beigepflichtet

werden. In diesem Zusammenhang kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass die

Beschwerdeführerin von 2007 bis 2012 diversen beruflichen Tätigkeiten in der

Reinigung nachgegangen ist (vgl. E. II. 7.2.3 hiervor). Die dabei

erwirtschafteten Löhne lassen darauf schliessen, dass es sich dabei jeweils um Teilzeitpensen

gehandelt hat. In diesem Sinn gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der

Instruktionsverhandlung vom 13. November 2024 auch an, sie habe in der

Schweiz am Anfang Reinigungsarbeiten zu 50 % in einem Büro gemacht und ihr

ältester Sohn (Jahrgang 2005) sei damals von den in der Nähe wohnhaft gewesenen

Schwiegereltern betreut worden (vgl. E. II. 7.2.7 hiervor). Auch nach der

Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr 2009 arbeitete die Beschwerdeführerin gemäss

IK-Auszug vom 17. Februar 2021 (vgl. E. II. 7.2.3 hiervor) weiter. Erst im

Juli 2012 gab sie ihre berufliche Tätigkeit auf bzw. wurde ihr gekündigt. Im selben

Jahr kam ihr drittes Kind auf die Welt. Aus den vorliegenden Akten erhellt,

dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt noch

nicht wesentlich beeinträchtigt war. So fehlen jedenfalls konkrete medizinische

Hinweise auf eine damals bestehende gesundheitliche Einschränkung. So wird erstmals

im Arztbericht der Hausärztin Dr. med. F.___ vom 19. März 2021 (vgl. E. II.

6.2.1 hiervor) auf eine vom 30. Oktober bis 6. November 2019 bestehende

100%ige Arbeitsunfähigkeit hingewiesen. Dies lässt darauf schliessen, dass die

zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der

Reinigungsbranche nicht aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen beendet wurde,

sondern vielmehr aus freien Stücken. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen

der gutachterlichen Exploration vom 21. September 2022 (IV-Nr. 39 S. 7 f.)

denn auch an, der Versuch, im Reinigungsbereich zu arbeiten sei wegen der

Kinderbetreuung oft nicht gegangen und die Mutter des Mannes sei zu alt

gewesen, um sich um die Kinder zu kümmern. Die Beschwerdeführerin hat jedoch

auch zu einem späteren Zeitpunkt, als die Kinder bereits in schulpflichtigem

Alter waren und daher grundsätzlich keine umfassende Fürsorge mehr benötigt

hätten, keine Versuche unternommen, um im Berufsleben wieder Fuss zu fassen. Es

kommt hinzu, dass die Kinder seit der Scheidung im Jahr 2018 unter der Woche

beim Vater leben und erst am Wochenende bei der Beschwerdeführerin sind. Folglich

kann davon ausgegangen werden, dass die Kinderbetreuung spätestens ab 2018 einem

Einstieg ins Berufsleben nicht entgegengestanden hätte. In diesem Zusammenhang

ist auch auf die im Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht der

Familienangehörigen zu verweisen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509

f.). Folglich kann somit von den Kindern, die im hier relevanten Zeitpunkt vom

29. April 2024 19, 15 und 12 Jahre alt waren, durchaus eine gewisse

Mithilfe bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten verlangt werden. Es kommt

hinzu, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden

medizinischen Akten erst zu einem späteren Zeitpunkt (ab Oktober) als

eingeschränkt qualifiziert wurde (vgl. E. II. 6.3 hiervor).

7.3.2 Diesen Ausführungen steht das

Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall einer

ausserhäuslichen Tätigkeit zu 100 % nachginge (vgl. E. II. 7.2

hiervor), entgegen. Diesem Vorbringen kann indes nicht gefolgt werden. So

erachtet sich die Beschwerdeführerin gemäss Ausführungen im Rahmen der Instruktionsverhandlung

vom 13. November 2024 (vgl. E. II. 7.2.7 hiervor) seit 2024 als gesund und

auch der deutschen Sprache mächtig. Sie hätte folglich bis zum hier relevanten

Zeitpunkt vom 29. April 2024 durchaus Gelegenheit gehabt, sich um eine

berufliche Tätigkeit zumindest zu bemühen. Auch auf die Frage anlässlich der

Instruktionsverhandlung vom November 2024, ob sie Bewerbungen gemacht hätte,

schüttelte sie den Kopf. Aufgrund der vorliegenden Akten ist indes davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bislang in dieser Hinsicht keine

Anstrengungen unternommen hat. So fehlen konkrete Hinweise auf entsprechende

Arbeitsplatzbemühungen im Sinne von Bewerbungsschreiben etc. Zudem erscheint

auch das Ausüben einer – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – 100%igen

Arbeitstätigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich. So wurde bereits durch das Sozialamt

im Jahr 2017 eine lediglich 50%ige Tätigkeit ins Auge gefasst (vgl. E. II.

7.2.7 hiervor). Ferner hat die Beschwerdeführerin gestützt auf den IK-Auszug

vom 17. Februar 2021 (vgl. E. II. 7.2.3 hiervor) in den Jahren 2007 bis

2012 keine Vollzeittätigkeit ausgeübt. So führte sie auch anlässlich der

Instruktionsverhandlung aus, sie habe am Anfang in der Schweiz

Reinigungsarbeiten zu 50 % in einem Büro gemacht.

An diesen Ausführungen vermag die am 28. Februar

2025 (A.S. 68 f.) durch die Beschwerdeführerin eingereichte E-Mail der

Sozialen Dienste [...] nichts zu ändern. So ist der darin ausgewiesene positive

Verlauf des Beschäftigungsgrades bei der Firma N.___ (ab November 2024 Erhöhung

des Pensums auf 70 % und ab Januar 2025 auf 100 %) zwar zu begrüssen,

betrifft indes nicht den im vorliegenden Fall zu behandelnden Zeitraum bis zum

29. April 2024.

7.3.3 Zusammenfassend erscheint im

vorliegenden Fall somit überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin

bei voller Gesundheit keiner ausserhäuslichen Tätigkeit zu 100 % nachginge

und vielmehr zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Unter diesen Umständen hat

die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs

verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

8. Mit der angefochtenen Verfügung

vom 29. April 2024 (A.S. 1 ff.) wurde auch ein Anspruch auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen. In der Beschwerdeschrift vom

31. Mai 2024 (A.S. 4 ff.) wird zwar die vollumfängliche Aufhebung der

Verfügung und die Zusprache von gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche

Massnahmen, Invalidenrente) verlangt (vgl. E. I. 2 Ziff. 2.a hiervor). Die

Beschwerdebegründung bezieht sich jedoch ausschliesslich auf den

Rentenanspruch, während die beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht erwähnt

werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diesen

Aspekt der Verfügung vom 29. April 2023 nicht angefochten hat. Andernfalls

wäre in diesem Punkt mangels Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Materiell hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch zu Recht verneint, da die

gesundheitlichen Einschränkungen die Ausübung des Erwerbspensums, das auch im

Gesundheitsfall geleistet würde, zulassen. Es steht der Beschwerdeführerin

frei, sich bei der Beschwerdegegnerin mit einem Gesuch um eine konkrete berufliche

Massnahme wieder anzumelden, sollten sich die Verhältnisse allenfalls

verändern.

9. Damit ist die Verfügung vom 29. April

2024 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2 Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4

hiervor).

9.3 Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Vertreter der Beschwerdeführerin,

Claude Wyssmann, hat am 27. Januar 2025 seine bereits am 1. Juli 2024

eingereichte Kostennote ergänzt, worin er einen Kostenersatz von

CHF 4'558.55 geltend macht. Dabei beträgt der Aufwand total 16.03 Stunden (10.25 Stunden

+ 5.78 Stunden) und die Auslagen insgesamt CHF 209.50 (CHF 64.50 + CHF 145.00).

Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 4 Gebührentarif (GT, BGS 615.11)

i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission (GVB.2022.111)

CHF 190.00. Beim geltend gemachten Zeitaufwand von 16.03 Stunden ist

der Aufwand für die zehn Kurzbriefe an die Klientin vom 3., 7. Oktober,

21. November, 4. Dezember 2024, 13., 15., 27. Januar, 3., 5.,

27. Juni 2025 à je CHF 0.17 Stunden (total: 1.7 Stunden) in

Abzug zu bringen, da es sich dabei um reinen Kanzleiaufwand handelt, der im

Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und somit nicht separat zu

vergüten ist. Die Positionen «Brief an Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn» vom 1. Juli 2024 und 27. Januar 205 (à je 0.33 Stunden) betreffen

die eingereichten Kostennoten und stellen ebenfalls Kanzleiaufwand dar.

Gleiches gilt für die Position «Brief an Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn» vom 4. Dezember 2024 und vom 27. Januar 2025 (Fristerstreckungen)

à je 0.33 Stunden. In der Kostennote noch nicht berücksichtigt ist indes

der Aufwand für die Eingabe vom 28. Februar 2025 (A.S. 68 f.) von 0.5 Stunden.

Somit beläuft sich der Aufwand noch auf total 13.51 Stunden. Damit beträgt die

Entschädigung bei einem Stundenansatz von CHF 190.00 total CHF 2'566.90.

Was die geltend gemachten Auslagen von

insgesamt CHF 209.50 anbelangt, so sind die total 53 Kopien pro Stück nur

mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF

1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um

CHF 26.50 auf CHF 183.00. Für Fahrspesen vom 13. November 2024

anlässlich der Instruktionsverhandlung sind ausserdem pro gefahrenen Kilometer

CHF 0.70 (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) zu veranschlagen und

nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Damit

reduzieren sich die entsprechenden Auslagen um CHF 6.81 und betragen total

noch CHF 176.20.

Somit beträgt die Kostenforderung

insgesamt CHF 2'965.30 (CHF 2'566.90 + CHF 176.20 + 8.1 % MWSt.),

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 876.30, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

ist anzufügen, dass hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch der

Beschwerdeführerin – von einem Stundenansatz von CHF 250.00 (s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111) auszugehen

ist, wenn – wie vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit dem

Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.

9.4 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag

von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'965.30 (inkl. Auslagen

und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im Umfang von CHF 876.30 (Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng