VSBES.2024.132
berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente
7. Oktober 2025Deutsch48 min
I.
Source so.ch
fstope
Urteil vom 7. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente Verfügung vom 29. April 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1984 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. Januar 2021 (Eingang:
9. Januar 2021) unter Hinweis auf «am ehesten eine paranoide Schizophrenie
(ICD-10 F20.0)» seit mindestens sechs Jahren bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle
Beleg Nr. [IV-Nr.] 1).
1.2 Zu den daraufhin eingeholten
Arztberichten (IV-Nrn. 10, 12) liess die Beschwerdegegnerin med. pract. B.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin für Neurologie,
Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 29. Juli 2021 Stellung nehmen (IV-Nr. 14
S. 2 ff.). Gestützt auf diese Stellungnahme liess die
Beschwerdegegnerin bei Prof. Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten erstellen. Dieses wurde am
14. Februar 2023 erstattet (IV-Nr. 39). Aufgrund der versicherungsmedizinischen
Stellungnahme von med. pract. B.___, RAD, vom 1. Mai 2023 (IV-Nr. 42
S. 2 f.) und dem von der Abklärungsfachfrau D.___ am 4. Oktober 2023
verfassten «Abklärungsbericht Haushalt» (IV-Nr. 47) wurde der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. November 2023 (IV-Nr. 48)
die Abweisung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und einer Invalidenrente
in Aussicht gestellt. Aufgrund der am 21. Dezember 2023 dagegen erhobenen
Einsprache (IV-Nr. 52), liess die Beschwerdegegnerin durch die
Abklärungsfachfrau D.___ am 28. Februar 2024 einen «Situationsbericht»
erstellen (IV-Nr. 54). Mit Verfügung vom 29. April 2024 (Akten-Seite
[A.S.] 1 f.) hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen IV-Grad von
0 % am Vorbescheid fest.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 31. Mai 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die
Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 29. April 2024 sei aufzuheben.
2. a) Es
seien der Beschwerdeführerin ab wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen
(berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit
von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens
auszurichten.
b)
Eventualiter: Es seien weitere medizinische und beruflich-konkrete Abklärungen
in Auftrag zu geben.
3. Es sei
gerichtlich eine protokollarische Befragung der Beschwerdeführerin zur Frage
der häuslichen und ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit durchzuführen
(Beweisgegenstand: Erwerbstatus im Gesundheitsfall).
4. Es sei
eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5. Der
Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2024 auf Abweisung
der Beschwerde (A.S. 33).
4. Mit Verfügung vom 26. Juni
2024 (A.S. 34 f.) bewilligt der Instruktionsrichter des
Versicherungsgerichts der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung sämtlicher
Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) und bestellt Rechtsanwalt
Claude Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
5. Die am 1. Juli 2024 (A.S. 37
ff.) eingereichte Kostennote des Vertreters der Beschwerdeführerin geht mit
Verfügung vom 2. Juli 2024 (A.S. 40) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
6. Am 13. November 2024
findet vor dem Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts eine
Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung der Beschwerdeführerin statt (vgl.
Protokoll der Parteibefragung, A.S. 43 ff.). Je eine Kopie des Protokolls
dieser Instruktionsverhandlung geht mit Verfügung vom 20. November 2024
(A.S. 51 f.) zur Kenntnisnahme an die Parteien. Den Parteien wird
Gelegenheit gegeben, sich abschliessend zu Beweisergebnis zu äussern. Ausserdem
wird die Beschwerdeführerin um Mitteilung gebeten, ob sie an der Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK festhalte.
6.1 Im Rahmen der beantragten
Fristerstreckung vom 4. Dezember 2024 (A.S. 56) lässt die
Beschwerdeführerin mitteilen, dass auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet
werde.
6.2 Je ein Doppel der Stellungnahme
zum Beweisergebnis der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2024 (A.S. 54
f.) sowie der Verzicht auf eine abschliessende Stellungnahme der
Beschwerdeführerin inkl. Kostennote des Vertreters der Beschwerdeführerin,
beide vom 27. Januar 2025 (A.S. 62 ff.), gehen mit Verfügung vom
28. Januar 2025 (A.S. 67) zur Kenntnisnahme an die jeweilige
Gegenpartei.
7. Die durch die
Beschwerdeführerin am 28. Februar 2025 (A.S. 68) eingereichte E-Mail
der Sozialen Dienste [...] vom 28. Februar 2025 (Urkunde 3) geht mit
Verfügung vom 3. März 2025 (A.S. 70) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
8. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. April 2024) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 148 V 174 E. 4.1, 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis
Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021
gültigen Fassung zu beurteilen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Die
Arztperson gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell
wie möglich begründet. Schliesslich sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2
S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
3.
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Weiter
gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351
E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160).
4.
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. April 2024
(A.S. 1 ff.) die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
und eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.
6.
Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrer Verfügung vom 29. April 2024 im Wesentlichen auf das
psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. C.___ vom 14. Februar 2023
(IV-Nr. 39) stützt (A.S. 3), ist nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen.
Das monodisziplinäre psychiatrische Gutachten stammt von einer unabhängigen
Fachärztin der hier einschlägigen medizinischen Fachdisziplin Psychiatrie. Prof. Dr. med.
C.___ ist daher fachlich dazu qualifiziert, die gesundheitliche Situation und
die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Zudem hat die
Gutachterin die wesentlichen Akten unter dem Titel «Aktenauszug» aufgeführt und
somit zur Kenntnis genommen (S. 4 ff.). Weiter wurden unter Beizug einer
albanischen Dolmetscherin, Frau E.___, die Sozialanamnese, die berufliche
Anamnese, die Familienanamnese, die somatische Anamnese sowie die biographische
Anamnese erhoben, und die Beschwerdeführerin zu ihren subjektiven Beschwerden, zur
aktuellen Therapie, zur aktuellen Medikation, zum aktuellen Tagesablauf und zu
den Zukunftsvorstellungen befragt (S. 2, 6 ff.). Es erfolgten im Weiteren
eine psychopathologische Befunderhebung und diverse psychologische
Untersuchungen (S. 9 ff.). Auf diesen Grundlagen hat die psychiatrische
Gutachterin sodann die «medizinische Beurteilung» vorgenommen und sich u.a. zur
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert (S. 11 ff.).
6.1
Prof. Dr. med. C.___, Fachärztin
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wies in ihrem psychiatrischen Gutachten
vom 14. Februar 2023 folgende Diagnosen aus (IV-Nr. 39 S. 12
f.):
Verdacht auf Status [Anm.:
wohl «nach»] schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10
F32.3), jetzt weitestgehend remittiert
Die gutachterliche Einschätzung, wonach
die diagnostische Einordnung der Angaben auch jetzt noch schwierig sei
(S. 13), vermag aufgrund der erhobenen, sich als weitgehend unauffällig
präsentierenden psychopathologischen Befunden einzuleuchten (S. 9 ff.):
So wurde u.a. festgehalten, die Beschwerdeführerin sei wach, orientiert und
bewusstseinsklar. Das allgemeine Interesse sei reduziert, gehe über Corona
nicht hinaus. Das Abstraktionsvermögen sei beeinträchtigt. Das Gedächtnis sei
subjektiv schlechter geworden, was sich objektiv nicht sicher nachvollziehen lasse.
Die Konzentration und die Aufmerksamkeit seien subjektiv und objektiv intakt. Die
Beschwerdeführerin berichte relativ lebendig und mit gutem Blickkontakt. Es fänden
sich immer wieder eine motorische Unruhe und Spätdyskinesien perioral. Die
Rechenaufgabe absolviere die Beschwerdeführerin fehlerhaft. Sie lache und meine,
früher sei sie darin sehr gut gewesen. Die Stimmung erscheine ausgeglichen, die
Schwingungsfähigkeit sei intakt. Es finde sich keine zirkadiane Rhythmik. Die
Beschwerdeführerin berichte über keine Ängste, habe auch keine Panikattacken
gehabt. Manchmal sei sie ängstlich, wenn sie allein einschlafen müsse. Schon
seit der Jugend sei sie vermehrt schreckhaft. Sie sei nicht reizbar. Impulsivität
sei nur während der Erkrankung aufgetreten, sonst nicht. Derealisationen, Depersonalisation,
dissoziatives Erleben oder Ich-Störungen fänden sich weder jetzt noch in der
Vergangenheit. Sie berichte über eine gewisse Gedankenleere, sonst keine
formalen Denkstörungen. Es hätten sich auch keine inhaltlichen Denkstörungen
gefunden. Die Halluzination von einer Stimme sei bei genauerer Befragung eine
Stimme gewesen, die definitiv im Kopf gewesen sei. Es handle sich nicht um ein Lautwerden
von Gedanken. Es sei immer eine Stimme gewesen, die sie nicht gekannt habe.
Andere Halluzinationen seien nicht aufgetreten. Diese gutachterlichen
Beurteilungen stimmen mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin
überein (S. 7). So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der
gutachterlichen Befragung u.a. an, vor etwa drei bis vier Jahren eine Stimme
gehört zu haben, die sie geängstigt habe, weil sie ihr über einen Zeitraum von
drei bis vier Monaten gesagt habe, dass sie sich umbringen solle. Auch solle
sie die Kinder töten. Sie habe grosse Angst gehabt, dass sie das umsetzen soll.
Sie sei dann in Behandlung gekommen, seither sei die Stimme weg. Bedroht und
verfolgt habe sie sich nicht gefühlt. Allerdings habe sie damals einige Zeit
nicht gut geschlafen. Damals habe es dann auch Probleme bei der Arbeit gegeben,
weil sie vor lauter Angst nicht hingegangen sei. Die Hausärztin habe sie zur
Psychiaterin geschickt. In diesem Zusammenhang vermag ferner die Einschätzung
der Gutachterin einzuleuchten, wonach die Beschwerdeführerin seit
Krankheitsbeginn lebensmüde Gedanken habe, es jedoch bisher keinen
Selbsttötungsversuch gegeben habe und auch kein selbstverletzendes Verhalten
aufgetreten sei (S. 10). Auch die im Weiteren erhobenen
psychopathologischen Befunde erweisen sich als weitgehend unauffällig: So sei das
Selbstbewusstsein der Beschwerdeführerin gut, damals zu Beginn sei es schlecht
gewesen. Die Hoffnung sei vorhanden. Sie sei rascher erschöpfbar als früher.
Der Appetit sei gut, sie habe eher zugenommen. In diesem Zusammenhang gibt die
Beschwerdeführerin auch an, jetzt etwa 80 kg zu wiegen und zuletzt an
Gewicht zugenommen zu haben. Sie sei 163 cm gross (BMI ca. 30,
S. 8). Die Beschwerdeführerin gab sodann betreffend den Tagesablauf u.a. an,
dass sie – wenn sie alleine sei – um 7.30 Uhr aufstehe und gegen 22.00 Uhr
ins Bett gehe, wobei ihr das Einschlafen unterschiedlich gelinge (S. 8). Im
Rahmen der psychologischen Untersuchung vom 21. September 2022 wurde ein
Pittsburgh Sleep Quality Inventory (PSQI, S. 11) durchgeführt, wobei der erzielte
Gesamtwert von 5 auf das Vorliegen eines guten Schlafes hinweise. Somit ist die
Beurteilung der Gutachterin nachvollziehbar, wonach der Schlaf gut sei, auch
ohne Schlaftabletten. Die Beschwerdeführerin brauche jedoch etwa 1.5 Stunden
zum Einschlafen (S. 10).
Gestützt auf die durch Prof. Dr. med. C.___
ausgewiesene Diagnose «Verdacht auf Status [nach] schwerer depressiver Episode
mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3)» erscheint auch ihre gutachterliche
Einschätzung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schlüssig
(S. 14 f.): So sei anzunehmen; dass zu Behandlungsbeginn eine psychische
Krise vorgelegen habe. Somit sei von Oktober 2020 bis Oktober 2021 eine
vollständige, dann bis zum Zeitpunkt des Gutachtens im September 2022 eine
50%ige, und anschliessend eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit möglich. Die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne in ähnlicher Weise
eingeschätzt werden. Angepasste Tätigkeiten sollten durch wenig Druck und gute
Anleitung gekennzeichnet sein.
Dem psychiatrischen Gutachten von Prof.
Dr. med. C.___ kommt somit grundsätzlich Beweiswert zu.
6.2
Es ist nachfolgend auf die
übrigen medizinischen Akten einzugehen und zu prüfen, ob diese den
grundsätzlichen Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. C.___
vom 14. Februar 2023 allenfalls in Frage zu stellen vermögen.
6.2.1
Es ist zunächst auf den relativ
kurz und knapp ausgefallenen Arztbericht der die Beschwerdeführerin seit
7.
November 2013 behandelnden Hausärztin Dr. med. F.___, Allgemeinmedizin
FMH, vom 19. März 2021 (IV-Nr. 12) einzugehen. Da es sich bei ihr
nicht um eine auf das medizinische Fachgebiet der Psychiatrie spezialisierte
Fachärztin handelt, kommt der durch sie ausgewiesenen psychiatrischen Diagnose
einer «paranoiden Schizophrenie» kaum Beweiswert zu. Zudem sind dem Bericht in
Bezug auf die vom 30. Oktober bis 6. November 2019 ausgewiesene
Arbeitsunfähigkeit von 100 % keine näheren Angaben zu entnehmen, weshalb
diese Einschätzung nicht nachvollziehbar ist. Bei der Würdigung von Berichten
der behandelnden Ärzte – seien es Hausärzte oder Spezialärzte – ist sodann der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter im Zweifelsfall eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f., 125 V 351
E. 3a S. 352 m.w.H.). Somit vermag der Arztbericht der Hausärztin vom
19.
März 2021 den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med.
C.___ nicht zu verringern.
6.2.2
Einzugehen ist im Weiteren auf
die beiden Berichte der G.___ vom 26. Oktober 2020 und 26. Februar
2021.
(IV-Nrn. 10, 35 S. 2). Bei den entsprechenden Gesprächen bzw.
Untersuchungen war auch die Schwägerin der Beschwerdegegnerin anwesend, die als
Übersetzerin fungierte. Dem Bericht vom 26. Oktober 2020 von Dr. med. H.___,
Oberärztin, betreffend das Erstgespräch ist folgende Hauptdiagnose zu entnehmen:
«Am ehesten paranoide Schizophrenie seit mindestens sechs Jahren (ICD-10
F20.0)» (S. 3). Unter dem Titel «Psychostatus» wurde Folgendes
festgehalten: Es bestehe keine Orientierungsstörung, eine leichte
Konzentrationsstörung, angedeutet Konfabulationen, formale Denkstörungen,
deutliches Misstrauen. Es werde ein Beziehungswahn beschrieben, akustische
Halluzinationen, Körperhalluzinationen, optische Halluzinationen. Keine
Ich-Störungen, affektiver Rapport mässig herstellbar. Etwas unruhig, angedeutet
gereizt, Antrieb normal, keine zirkadianen Besonderheiten beschrieben, sozialer
Rückzug beschrieben. Keine Zeichen von Aggressivität, keine Suizidalität,
fehlendes Krankheitsgefühl, fehlende Krankheitseinsicht. Dem Bericht ist indes nicht
zu entnehmen, auf welchen durchgeführten Untersuchungen diese festgestellten
Befunde beruhen. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese einzig auf
den durch die Schwägerin der Beschwerdeführerin übersetzten subjektiven Angaben
der Beschwerdeführerin basieren.
Ähnlich verhält es sich auch in Bezug
auf den zeitlich etwas später verfassten Bericht von Dr. med. I.___,
Oberärztin, vom 26. Februar 2021 (IV-Nr. 10). So wurde in diesem als
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine «paranoide Schizophrenie
seit mindestens sechs Jahren (ICD-10 F20.0)» ausgewiesen. Es ist augenfällig, dass
sowohl die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin als auch die erhobenen
Befunde und die ärztliche Beurteilung mit denjenigen im Bericht vom 26. Oktober
2020.
wortwörtlich übereinstimmen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass
diese nicht auf aktuellen Untersuchungen / Befragungen beruhen. Im
Vergleich zum vorangehenden Bericht vom Oktober 2020 lauten einzig die
ärztlichen Einschätzungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
anders. So führte Dr. med. I.___ in Bezug auf die Funktionseinschränkungen aus,
die Beschwerdeführerin präsentiere kognitive Einschränkungen mit leichter
negativer Symptomatik in Form von wechselnder Stimmung, Beeinträchtigung der
Motivation und Freude, geringem Antrieb. Sie fühle sich nicht krank und eine
medikamentöse Behandlung sei nur mit der Unterstützung der Schwägerin
gewährleistet. Die Beschwerdeführerin lebe isoliert und erledige den Haushalt
mit Unterstützung. Demzufolge sei ihr eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zu
ca. zwei Stunden pro Tag zumutbar. Einer Eingliederung stünden die geringe
Integration und die Sprachkenntnisse im Weg. Da die Beschwerdeführerin im
Haushalt immer eine Hilfe habe, sei unklar, in welchem Ausmass sie bei Aufgaben
im Haushalt eingeschränkt sei (IV-Nr. 10 S. 6 f.).
Aufgrund dieser Ausführungen sind die
nachfolgenden Feststellungen der psychiatrischen Gutachterin Prof. Dr. med. C.___
nachvollziehbar: So hielt sie fest, Dr. med. H.___ berichte über die
ambulante Erstuntersuchung am 23. Oktober 2020. Der Bericht sei ähnlich
wie der folgende Bericht von Dr. med. I.___, später auch die Diagnose. Es fehle
auch die weitere somatische Abklärung mit MRI und Blutuntersuchung (IV-Nr. 39
S. 5). Auch unter dem Titel «psychiatrische Diagnosen» hielt die
Gutachterin fest, die diagnostische Einordnung der Angaben sei auch jetzt noch
schwierig. In jedem Fall zeigten sowohl der psychopathologische Befund als auch
die Anamnese keinen sicheren Hinweis auf eine paranoide Schizophrenie und auch
die Familienanamnese sei diesbezüglich leer. Es sei zudem erstaunlich, dass die
Schizophreniediagnostik nie komplettiert worden sei, was nicht nur
Psychose-Screeninginstrumente, sondern auch ein Gespräch mit einer unabhängigen
Dolmetscherin und eine biologische Diagnostik betreffe. So sei bisher weder eine
CT noch eine MRT gemacht worden (IV-Nr. 39 S. 13). Darauf wies bereits
die RAD-Ärztin med. pract. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, Fachärztin für Neurologie, in ihrer Stellungnahme vom
29.
Juli 2021 hin (IV-Nr. 14 S. 2 ff.). So hielt sie im Rahmen der
versicherungsmedizinischen Beurteilung zusammenfassend fest, die diagnostischen
Einordnungen würden auf fremdanamnestischen Angaben der Schwägerin beruhen, welche
zugleich die Übersetzungsarbeit bei den jeweiligen psychiatrischen
Konsultationen geleistet habe. Daher sei eine gutachterliche Untersuchung
(Psychiaterin) notwendig. Folglich hat sich Prof. Dr. med. C.___ mit der in den
psychiatrischen Vorberichten ausgewiesenen Diagnose einer paranoiden
Schizophrenie in überzeugender und nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt. Daher
vermag ihre Einschätzung zu überzeugen, dass diese Diagnose nicht vorliegt.
Die beiden Berichte der G.___ vom 26. Oktober
2020.
und 26. Februar 2021 vermögen somit den Beweiswert des Gutachtens von
Prof. Dr. med. C.___ nicht zu schmälern.
6.3
Da die psychiatrische
Gutachterin Prof. Dr. med. C.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zum Schluss
gelangte, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als
Reinigungsfrau als auch in einer angepassten Tätigkeit von Oktober 2020 bis
Oktober 2021 vollständig arbeitsunfähig gewesen, anschliessend habe bis zum
Zeitpunkt des Gutachtens im September 2022 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden
und danach eine solche von 30 % (S. 14 f.), ist im Nachfolgenden zu
prüfen, ob diese Einschätzung im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen
vermag.
6.3.1
Grundsätzlich sind sämtliche
psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen
Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass
die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden.
Gemäss BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (E. 2.1);
das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu
richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie
beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine
Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden
können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen verwiesen werden,
woraus hervorgeht, dass aktuell keine depressive Symptomatik mehr vorhanden sei
(IV-Nr. 39 S. 13).
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, dass sich
die Beschwerdeführerin seit Oktober 2020 in ambulanter psychiatrischer Behandlung
befinde (S. 13). Die anfängliche medikamentöse Behandlung mit Risperidon
3.
mg / Tag habe zu einer unvollständigen Remission geführt. Die
Hausärztin habe beschrieben, dass die Beschwerdeführerin damals 10 mg
Aripiprazol bekommen habe. Jetzt bekomme sie 20 mg Lurasidon und
zusätzlich Akineton. Die Beschwerdeführerin sehe die Psychiaterin jetzt einmal
im Monat und klage über ein Gefühl der Steifigkeit und es seien orale
Hyperkinesen im Sinne einer Spätdyskinesie sichtbar. In der Vergangenheit sei
auch eine medikamentös induzierte Amenorrhoe abgeklärt worden. Dies zeige zum
einen, dass die Beschwerdeführerin die Medikamente auch einnehme, aber auch,
dass die Dosis für sie recht bzw. zu hoch sei. Es fehlten Spiegelkontrollen. Aus
Sicht von Prof. Dr. med. C.___ sollten die Antipsychotika abgesetzt und der
Verlauf beobachtet werden. Hierzu könne bei Bedarf dann auch jeweils eine
Dolmetscherin hinzugezogen werden. Auch sollte die biologische Diagnostik
komplettiert werden und wenigstens eine CT bzw. MRT des Neurokraniums
veranlasst werden. Insgesamt erscheine die Beschwerdeführerin im Augenblick
remittiert und biete auch kein wesentliches Residualsyndrom. Dies spiegle sich
in gewisser Weise in der monatlichen psychiatrischen Kontaktfrequenz. Aufgrund
dieser Ausführungen lässt sich nicht ausschliessen, dass es bei der
Beschwerdeführerin unter Absetzung der Medikamente zu einer Verbesserung des
Beschwerdebildes und zu einer höheren Arbeitsfähigkeit kommen könnte.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls, inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende
S. 430). Im vorliegenden Gutachten wurden keine Wechselwirkungen der
diagnostizierten Komorbiditäten genannt.
Zur Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält
der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3
S. 303). Dem psychiatrischen Gutachten ist diesbezüglich zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin drei Kinder – zwei Buben (17 und 13 Jahre) und
ein Mädchen (10 Jahre) – habe, die beim Vater wohnten und v.a. am Wochenende
bei der Beschwerdeführerin seien. Vom Vater der Kinder sei sie geschieden. Er
lebe ca. 15 Minuten zu Fuss entfernt (S. 7). Die Beschwerdeführerin
habe einen 34-jährigen Bruder, der in [...] lebe und eine 32-jährige Schwester,
die auch in der Schweiz sei. Zu beiden habe die Beschwerdeführerin
regelmässigen Kontakt (S. 8). Aus dem Gutachten geht auch hervor, dass die
Beschwerdeführerin regelmässig von ihrer Schwägerin begleitet werde, die sich
auch sonst um sie kümmere, ihr bei administrativen Dingen und auch bei der
Medikamenteneinnahme helfe (S. 12). Die Beschwerdegegnerin gibt an,
insgesamt nur Kontakte mit der Familie zu haben und sonst über keine
Aktivitäten oder Engagements zu verfügen und auch keinen Sport zu machen (S. 7).
Insgesamt liegen bei der Beschwerdeführerin somit durchaus auch positive
soziale und persönliche Ressourcen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist
auf das zuvor unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» Gesagte zu verweisen.
Es sind folglich durchaus Einschränkungen ersichtlich und es kann vom Vorliegen
einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus ausgegangen werden.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den
tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Im psychiatrischen
Gutachten wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Hausärztin Dr.
med. F.___ lediglich bei Bedarf sehe, jedoch seit dem 23. Oktober 2020 einmal
im Monat bei Dr. med. I.___ in psychiatrischer Behandlung sei (S. 5, 8).
Ein Leidensdruck seitens der Beschwerdeführerin ist somit ausgewiesen.
6.3.2
Gestützt auf die vorangehenden
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. C.___
vom 14. Februar 2023 (IV-Nr. 39) genügend Aufschluss über die
massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin postulierten funktionellen
Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen
damit als erstellt.
Ebenso vermag im Lichte der vorangehenden
Ausführungen die gutachterliche Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Dispositiv
Beschwerdeführerin zu überzeugen (S. 15). Demnach sei anzunehmen, dass bei
der Beschwerdeführerin zu Behandlungsbeginn eine psychische Krise vorgelegen
habe und somit von Oktober 2020 bis Oktober 2021 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit möglich gewesen sei. Anschliessend sei bis zum Zeitpunkt des
Gutachtens im September 2022 eine 50%ige, daraufhin eine 30%ige
Arbeitsunfähigkeit möglich gewesen.
6.4 Es ist nachfolgend auf die
Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:
6.4.1 Die Beschwerdeführerin stellt
sich auf den Standpunkt, Prof. Dr. med. C.___ vermöge expressis verbis nicht
definitiv eine paranoide Schizophrenie auszuschliessen. So gebe sie an, dass
weitere Abklärungen möglich seien, um eine diagnostische Zuordnung zu erreichen
(A.S. 8). Es ist zunächst – wie im Gutachten zu Beginn unter dem Titel
«Anlass und Umstände der Begutachtung» korrekt festgestellt (IV-Nr. 39
S. 3) – darauf hinzuweisen, dass die den medizinischen Vorakten zu
entnehmende, diagnostische Einordnung einer «paranoiden Schizophrenie seit
mindestens sechs Jahren (ICD-10 F20.0)» auf den fremdanamnestischen Angaben der
Schwägerin der Beschwerdeführerin basiert, die zugleich die Übersetzungsarbeit
bei den jeweiligen psychiatrischen Konsultationen geleistet hat. Auf dieser
Grundlage erscheint die entsprechende Diagnosestellung zumindest fraglich. Es
wurde deshalb die psychiatrische Begutachtung bei Prof. Dr. med. C.___ in die
Wege geleitet. Sie führte im Rahmen ihres psychiatrischen Gutachtens vom
14. Februar 2023 sodann aus, dass die diagnostische Einordnung der Angaben
auch jetzt, im Zeitpunkt der Begutachtung, noch schwierig sei. In jedem Fall
zeigten sowohl der psychopathologische Befund als auch die Anamnese keinen
sicheren Hinweis auf eine paranoide Schizophrenie. Auch die Familienanamnese
sei diesbezüglich leer (S. 13). Unter diesen Umständen kann davon
ausgegangen werden, dass die Diagnose einer «paranoiden Schizophrenie» somit (auch
im Nachhinein) nicht als gesichert angesehen wird. Dementsprechend wurde im
Rahmen des psychiatrischen Gutachtens vom 14. Februar 2023 auch keine
solche Diagnose ausgewiesen. In diesem Zusammenhang zeigt sich die
psychiatrische Gutachterin erstaunt darüber, dass die Schizophreniediagnostik
nie komplettiert worden sei. Dies betreffe nicht nur
Psychose-Screeningsinstrumente, sondern auch ein Gespräch mit einer unabhängigen
Dolmetscherin und eine biologische Diagnostik. So sei bisher weder eine CT noch
eine MRT gemacht worden (S. 13). Diese Ausführungen untermauern die
Einschätzung der Gutachterin betreffend die in der Vergangenheit nicht korrekt gestellte
Diagnose einer «paranoiden Schizophrenie». Für das von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Vorbringen (vgl. oben), wonach aus diesen gutachterlichen
Feststellungen abgeleitet werden könne, dass weitere Abklärungen zu einer
anderen diagnostischen Beurteilung führen würden, finden sich indes keine Anhaltspunkte.
So hielt Prof. Dr. med. C.___ betreffend das weitere medizinische Vorgehen
fest, dass aus ihrer Sicht die Antipsychotika abgesetzt, der Verlauf beobachtet
und die biologische Diagnostik komplettiert sowie wenigstens eine CT bzw. MRT
des Neurokraniums veranlasst werden sollten (IV-Nr. 39 S. 13). Diese
von der Gutachterin empfohlenen medizinischen Massnahmen dienen somit einzig
dem Zweck der Komplettierung der Diagnostik und somit einer Vervollständigung
des medizinischen Sachverhalts im vorliegenden Fall. Folglich vermag die
Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen nicht zu ihren Gunsten abzuleiten.
6.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter
vor, dass die Beweiskraft des Gutachtens auch durch den Umstand geschmälert
werde, dass die Gutachterin für die Erstattung desselben elf Monate gebraucht
habe und zwischen der Exploration vom 21. September 2022 bis zur Abgabe am
14. Februar 2023 fünf Monate verstrichen seien (A.S. 9). Dem
psychiatrischen Gutachten ist hierzu zu entnehmen, dass der Gutachtensauftrag
am 15. März 2022 erfolgt sei (Eingang: 17. März 2022), die
Exploration der Beschwerdeführerin am 21. September 2022 von 13.00 bis
15.30 Uhr stattgefunden habe und das Gutachten sodann am 14. Februar
2023 fertiggestellt worden sei (IV-Nr. 39 S. 2). Da es für den
Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer
der Untersuchung ankommt und in erster Linie massgebend ist, ob ein Gutachten
inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des
Bundesgerichts 9C_290/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.1, 9C_190/2019
vom 14. Mai 2019 E. 3.1), kann für die hier in Frage stehende Dauer
für die Erstattung eines Gutachtens nichts anderes gelten. Es ist sodann aufgrund
der vorliegenden Akten nicht ersichtlich und wird durch die Beschwerdeführerin
auch nicht geltend gemacht, dass in der Zeitspanne zwischen dem
Begutachtungsauftrag und der Erstattung des Gutachtens eine wesentliche
Veränderung der gesundheitlichen Situation eingetreten wäre, die durch die Gutachterin
zwingend hätte berücksichtigt werden müssen. Es ist deshalb nicht weiter darauf
einzugehen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin läuft ins Leere.
6.5 Dem psychiatrischen Gutachten
von Prof. Dr. med. C.___ vom 14. Februar 2023 ist somit der volle
Beweiswert zuzusprechen. In diesem Sinn hielt bereits die RAD-Ärztin med.
pract. B.___ in ihrer versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 1. Mai
2023 fest (IV-Nr. 42 S. 2 f.), das Gutachten sei aus medizinischer
Sicht schlüssig und nachvollziehbar. Die Gutachterin setze sich mit den
medizinischen und psychiatrischen Vorberichten auseinander. Im Rahmen der
professionellen Übersetzung werde diagnostisch eine affektive Störung
evaluiert. Auch setze sich die Gutachterin mit der Entwicklung der Ehe der
Beschwerdeführerin und den kulturellen Gegebenheiten sorgfältig auseinander.
Das Gutachten sei sorgfältig, ausführlich und umfassend sowie in den
Schlussfolgerungen begründet. Folglich hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Verfügung vom 29. April 2024 zu Recht auf das psychiatrische Gutachten von
Prof. Dr. med. C.___ vom 14. Februar 2023 abgestellt.
7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. April 2024 im Rahmen der
Berechnung des Invaliditätsgrades zu Recht davon ausgegangen ist, dass die
Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit keiner ausserhäuslichen Tätigkeit
nachgehen würde, sondern 100 % im Haushalt tätig wäre (A.S. 1). Die
Beschwerdeführerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, sie wäre im
Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig, weshalb die Beschwerdegegnerin zur
Invaliditätsbemessung die falsche Methode angewendet habe (A.S. 10 f.).
7.1 Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig
erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach,
was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,
welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall
zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch
erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl.
Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die
Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung – hier: 29. April
2024 – entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 mit Hinweisen;
Urteile des Bundesgerichts 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 4.1.1,
8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1). Die konkrete Situation und die
Vorbringen der versicherten Person sind nach Massgabe der allgemeinen
Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195 mit Hinweis).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische
Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten
Person zu berücksichtigen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom
15. Mai 2023 E. 3.2).
7.2 Den vorliegenden Akten lässt
sich in Bezug auf die streitige Statusfrage Folgendes entnehmen:
7.2.1 Aus dem psychiatrischen Gutachten
von Prof. Dr. med. C.___ vom 14. Februar 2023 (IV-Nr. 39) erhellt,
dass die Beschwerdeführerin in [...] acht Jahre die Schule und vier Jahre eine
Religionsschule besuchte. Danach heiratete sie in arrangierter Ehe den aus
ihrem Dorf stammenden, aber in der Schweiz lebenden Ehemann. 2004 ging die
Beschwerdeführerin auch in die Schweiz. Dort suchte sie nicht gleich eine Arbeit,
weil sie eine Familie gegründet hatte. Dann versuchte sie im Reinigungsbereich
zu arbeiten, was wegen der fehlenden Kinderbetreuung oft nicht gelang. Die
Mutter des Mannes sei zu alt gewesen, um sich um die Kinder zu kümmern (IV-Nr. 39
S. 7 f.).
Gemäss Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin
bestünden im Bereich des Haushalts keine Einschränkungen bei der Ernährung, der
Wohnungs- und Haushaltspflege, des Einkaufs, der Wäsche und Kleiderpflege sowie
der Pflege und Betreuung von Kindern und anderen Angehörigen. Allenfalls
brauche die Beschwerdeführerin im Bereich der Administration und vielleicht
auch bei grösseren Einkäufen Unterstützung, die jedoch von der Familie in
zumutbarem Masse wahrgenommen werden könnten (S. 15).
7.2.2 Gemäss dem Protokolleintrag vom
17. Februar 2021 sei das Intake-Gespräch vom 17. Februar 2021
telefonisch geführt worden. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse der
Beschwerdeführerin habe indes kein detailliertes Gespräch geführt werden
können. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, in der Schweiz immer Hausfrau
gewesen zu sein. Sie sei keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen. Sie
habe in [...] während acht Jahren die Schule besucht und danach als
Reinigungsmitarbeiterin gearbeitet. Seit 2004 habe sie ihren Wohnsitz in der
Schweiz. Vor drei Jahren habe sie sich scheiden lassen. Die Kinder lebten
während der Woche bei ihrem Vater und seien am Wochenende bei ihr. Die
Beschwerdeführerin habe gewollt, dass die Kinder unter die Obhut des Vaters
gestellt würden. Sie habe die Kinder weggeben wollen, denn wer wolle denn schon
eine Frau heiraten mit drei Kindern. Seit der Scheidung sei sie
Sozialhilfeempfängerin. Zuvor hätten sie vom Einkommen ihres Mannes gelebt.
7.2.3 Gemäss Auszug aus dem
individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons [...] (IK-Auszug) vom 17. Februar
2021 (IV-Nr. 5 S. 2) war die Beschwerdeführerin vom Mai 2007 bis Juli
2012 bei der Firma J.___, [...], beschäftigt. Gemäss den dokumentierten
Einkünften handelte es sich hierbei um eine Teilzeitarbeit (Mai bis Dezember
2007: CHF 3'200.00; Januar bis Dezember 2008: CHF 5'000.00; Januar
bis Dezember 2009: CHF 4'862.00; Januar bis Dezember 2010: CHF 4'800.00;
Januar bis Dezember 2011: CHF 4'800.00; Januar bis Juli 2012: CHF 2'800.00).
Von Juni bis Dezember 2008 sowie von Februar bis Juni 2009 war sie ausserdem
bei der Firma K.___ AG, [...], beschäftigt (2008: CHF 914.00 und 2009: CHF 920.00).
Von Juli bis September 2010 war die Beschwerdeführerin zudem bei der Firma L.___
AG, [...], angestellt, wo sie CHF 1'230.00 erwirtschaftete.
7.2.4 Med. pract. B.___, RAD, hielt in
ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2023 (IV-Nr. 42 S. 2 f.) fest, es
habe bei der Beschwerdeführerin sowohl als Reinigungsfachfrau als auch in einer
Verweistätigkeit von Oktober 2020 bis Oktober 2021 keine Arbeitsfähigkeit
bestanden, von November 2021 bis August 2022 sodann eine solche von 50 %
und seit September 2022 eine von 70 %. Die Einschränkungen im Aufgabenbereich
Haushalt bestünden nicht im Bereich der Ernährung, der Wohnungs- und
Haushaltspflege, des Einkaufs, der Wäsche und Kleiderpflege oder der Pflege und
Betreuung von Kindern und anderen Angehörigen. Die Beschwerdeführerin brauche
allenfalls im Bereich der Administration und vielleicht auch bei grösseren
Einkäufen Unterstützung, die jedoch von der Familie in zumutbarem Masse
wahrgenommen werden könne.
7.2.5 Dem «Abklärungsbericht Haushalt» der
Abklärungsfachfrau D.___ vom 4. Oktober 2023 (IV-Nr. 47) ist folgende
«Stellungnahme zum Status» zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin sei seit dem
18. Dezember 2018 geschieden. Dem medizinischen Gutachten sei zu
entnehmen, dass die drei Kinder (Jahrgang 2005, 2009 und 2012) vorwiegend bei
ihrem Vater lebten. An den Wochenenden seien sie bei der Beschwerdeführerin.
Dem Auszug aus dem individuellen Konto sei zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin seit 2012 nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Obwohl sie
seit 2018 geschieden sei, habe sie keine ausserhäusliche Tätigkeit aufgenommen.
Sie spreche die deutsche Sprache nicht, was bei der Suche nach einer
Arbeitsstelle erschwerend sei. Die mangelnden sprachlichen Kenntnisse seien
jedoch nicht gesundheitsbedingt und somit für die Invalidenversicherung nicht
relevant. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 100 %
im Haushalt tätig wäre. Dem psychiatrischen Gutachten vom 14. Februar 2023
sei zu entnehmen, dass im Bereich des Haushaltes keine Einschränkungen bestünden.
Die Beschwerdeführerin führe die Arbeiten im Haushalt selbständig aus. Der
Antrag auf eine Rente sei abzuweisen, es sei kein Invaliditätsgrad ausgewiesen.
7.2.6 Zum mit Einwand vom 21. Dezember
2023 geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie heute in
einem ausserhäuslichen Pensum von 100 % tätig wäre (IV-Nr. 52), liess
die Beschwerdegegnerin die Abklärungsfachfrau D.___ am 28. Februar 2024 im
Rahmen eines Situationsberichts Stellung nehmen (IV-Nr. 54). Die
Abklärungsfachfrau führte dabei u.a. aus, gemäss den medizinischen Akten bestehe
bei der Beschwerdeführerin seit November 2021 eine Arbeitsfähigkeit von
50 % und seit 1. September 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 70 %.
Obwohl die Beschwerdeführerin finanziell auf ein Einkommen angewiesen sei, habe
sie ihre Arbeitsfähigkeit seit 2012 nicht mehr verwertet. Es sei somit
überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch ohne
gesundheitliche Einschränkungen zu 100 % im Haushalt tätig wäre, wie
bisher. Die Eingliederungsversuche in Form von Deutschkursen und
Beschäftigungsprogrammen im zweiten Arbeitsmarkt, vermöchten nicht als
effektive Arbeitsbemühungen zu überzeugen.
Unter dem Titel «Einschränkungen im
Bereich Haushalt» hielt die Abklärungsfachfrau fest, dem psychiatrischen
Gutachten vom 14. Februar 2023 und der Stellungnahme des RAD sei zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der Haushalttätigkeiten nicht
massgeblich eingeschränkt sei. Sie wohne allein und führe die Haushaltarbeiten
selbständig aus. Der Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Oktober 2023 sei
korrekt erstellt worden, es sei daran festzuhalten.
7.2.7 Anlässlich der am 13. November
2024 durchgeführten Instruktionsverhandlung (vgl. Protokoll der
Parteibefragung, A.S. 43 ff.) machte die Beschwerdeführerin unter Beizug
des Dolmetschers M.___ im Zusammenhang mit der vorliegend streitigen
Statusfrage im Wesentlichen folgende Beweisaussagen: Sie sei 2004 in die
Schweiz zu ihrem Mann gekommen. Damals sei es ihr gesundheitlich sehr gut
gegangen. Im Heimatland habe sie die Grundschule abgeschlossen und drei Jahre
lang Religion studiert. Dann sei sie verlobt worden und habe geheiratet. Nach
drei Monaten in der Schweiz sei sie schwanger geworden. Nach der Geburt ihres
Sohnes habe sie Deutschkurse besucht und in der Reinigung gearbeitet. Dann sei
das zweite Kind gekommen. Wegen der Kinder habe sie nicht mehr arbeiten können.
In der Schweiz habe sie am Anfang Reinigungsarbeiten zu 50 % in einem Büro
gemacht. Nachdem sie sich von ihrem Mann getrennt habe, habe sie keine Arbeit
mehr gehabt und sich beim Sozialdienst anmelden müssen. Ihr Mann sei 2017 aus
der Wohnung ausgezogen. Sie habe dann Kurse besucht und es sei mit dem
Sozialamt vereinbart worden, dass sie zu 50 % arbeiten gehe. Auf die Frage
des Instruktionsrichters, ob die Beschwerdeführerin seit der Scheidung im Jahr
2018 wieder gearbeitet habe, führte sie aus, sie habe zuerst Deutschkurse
besucht und sei dann vom Sozialdienst zur Firma N.___ geschickt worden, wo sie von
2018 bis 2019 gearbeitet habe. Gemäss dem Instruktionsrichter ergebe sich aus
den Akten, dass die Tätigkeit bei der Firma N.___ kein Arbeitsplatz gewesen
sei, sondern ein Einarbeitungsplatz. Die Beschwerdeführerin habe sich nach 2018
nicht um Stellen beworben bzw. bemüht, weil sie krank und daher nicht in der
Lage gewesen sei, zu arbeiten. Sie gehe jetzt zum Sozialamt, um zu lernen, wie
man Bewerbungen mache. Jetzt (seit 2024) fühle sie sich in der Lage, eine
Arbeit zu suchen. Sie habe im Jahr 2024 noch keine Bewerbungen gemacht. Sie lerne
das Schreiben von Bewerbungen erst jetzt. Auf Frage des Instruktionsrichters, ob
sich die Beschwerdeführerin somit noch nirgends beworben habe, schüttelte sie
den Kopf. Die Beschwerdeführerin gab zudem an, sie könne sich verständigen,
sprechen und sie verstehe alles. Sie denke, sie könnte so eine Stelle antreten.
Wenn sie gesund wäre, würde sie ein Arbeitspensum von 100 % ausüben. Sie
denke nicht, dass ihr diese Frage durch die Beschwerdegegnerin während des
Verfahrens bereits gestellt worden sei. Als sie krank gewesen sei, habe sie im
Haushalt Hilfe benötigt. Heute könne sie den Haushalt selbst führen. Früher sei
dies nicht gegangen, ihre Schwester habe sie unterstützt. Die Schwägerin habe
ihr bei der Einnahme der Medikamente geholfen. Die drei Kinder lebten heute
beim Kindsvater und seien am Samstag und Sonntag, also am Wochenende, bei ihr.
Dies funktioniere gut. Der Instruktionsrichter hielt fest, die
Beschwerdeführerin habe gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben, sie habe
gewollt, dass die Kinder beim Vater lebten und dies damit begründet, dass sie
nicht wisse, wer eine Frau mit drei Kindern heiraten würde. Die
Beschwerdeführerin bejahte dies und führte aus, dies gesagt zu haben, weil sie
nicht in der Lage gewesen sei, sich um ihre Kinder zu kümmern. Wenn ihre Kinder
draussen gespielt hätten, habe sie bspw. nicht dorthin gehen können, um sich um
sie zu kümmern. Und ihre Gesundheitssituation sei noch schlechter geworden. Sie
habe schlimme Gedanken gehabt. Auf Nachfrage ihres Vertreters gab die
Beschwerdeführerin an, sie würde im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten,
weil sie gerne arbeite und gern Kontakt mit Menschen möchte. Sie hätte auch im
Jahr 2020 100 % gearbeitet, wenn sie gesund gewesen wäre. Dies gelte auch
für die Jahre 2021 und 2022. Sie sei immer dieser Meinung gewesen. Sie arbeite
gern, ob im Haushalt oder bei anderen Arbeiten, dies spiele keine Rolle. Die
Frage des Instruktionsrichters, ob sie somit durchgehend immer 100 %
gearbeitet hätte, bejahte sie. Die Ausführungen ihres Vertreters, dass die
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. April 2024 die Behauptung
aufgestellt habe, sie habe die Absicht gehabt, wieder zu heiraten und sich über
den neuen Ehemann finanziell abzusichern, verneinte die Beschwerdeführerin. Sie
habe dies nicht beabsichtigt, sie habe nicht beabsichtigt zu heiraten. Die
Vertreterin der Beschwerdegegnerin, Frau O.___, erkundigte sich sodann, ob die
Beschwerdeführerin nach der Grundschule einen Berufswunsch gehabt habe. Sie gab
an, drei Jahre Religion studiert zu haben. Der Abschluss dieses Studiums hätte
noch ein Jahr gedauert. Sie sei dann aber verlobt worden. Als sie jung gewesen
sei, habe sie Krankenschwester werden wollen. Diesen Wunsch habe sie auch bei
der Einreise in die Schweiz gehabt, sie habe aber die Sprache nicht gekonnt. Mit
ihrem Mann habe sie nie über diesen Wunsch gesprochen. Auf Frage von Frau O.___,
wer denn die Kinder im Gesundheitsfall der Beschwerdeführerin betreuen würde,
gab diese an, sie würde dies tun. Sie hätte dann mit dem Arbeitspensum
geschaut, oder dass ihr älterer Sohn komme und sich um die anderen Kinder
kümmere. Dieser mache jetzt eine Lehre. Zur weiteren Frage, ob es noch andere
Möglichkeiten für die Betreuung gebe, äusserte sich die Beschwerdeführerin
dahingehend, dass sie eine Lösung gefunden hätte. Sie hätte am Abend in der
Reinigung gearbeitet. Auf die weitere Frage von Frau O.___, in welchen Berufen
sich die Beschwerdeführerin denn bewerben möchte, gab sie an, dass es – so wie
sie es jetzt lerne – etwas in der Industrie sei. Wenn sie gesund wäre, wären
die Kinder bei ihr und sie hätte mit dem Arbeitspensum geschaut, dass dies
gelinge. Sie hätte gearbeitet, wenn die Kinder in der Schule gewesen wären. Wenn
sie nicht in der Schule gewesen wären, hätte sie sich um sie gekümmert, auch am
Abend. Dies habe sie sich so vorgestellt. Am Arbeitspensum hätte sich nichts
geändert, bis die Kinder länger in der Schule gewesen wären. Damals seien sie
noch im Kindergarten gewesen.
Auf die Frage des Vertreters, ob die
Beschwerdeführerin bereit wäre, die Kinder extern bspw. durch einen Kinderhort
betreuen zu lassen, wenn es eine Arbeit am Tag z.B. zu 100 % wäre, gab die
Beschwerdeführerin an, sie hätte dies gemacht. Man hätte aber schauen müssen,
ob sie die Möglichkeit dazu habe, ob ihr Lohn dafür reichen würde. Auf
Nachfrage des Instruktionsrichters, ob der älteste Sohn mit Jahrgang 2005
fremdbetreut worden sei, führte die Beschwerdeführerin aus, sie hätten früher
in [...] gewohnt und seien 2013 nach [...] gezogen. In [...] hätten ihre
Schwiegereltern in der Nähe gewohnt (die Schwiegereltern oben und sie unten)
und die Kinderbetreuung übernommen.
7.3 Gestützt auf die vorangehenden
Ausführungen und die anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 13. November
2024 gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:
7.3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei der Annahme, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu
100 % im Haushalt tätig wäre, im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht
vom 4. Oktober 2023 (vgl. E. II. 7.2.5 hiervor). Gemäss Einschätzung der
Abklärungsfachfrau D.___ sei überwiegend wahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführerin trotz der in den medizinischen Akten seit 1. September
2022 ausgewiesenen 70%igen Arbeitsfähigkeit im Gesundheitsfall zu 100 % im
Haushalt tätig wäre. So habe sie seit 2012 ihre Arbeitsfähigkeit nicht mehr
verwertet und die Eingliederungsversuche in Form von Deutschkursen und
Beschäftigungsprogrammen im zweiten Arbeitsmarkt, vermöchten nicht als
effektive Arbeitsbemühungen zu gelten. Diesen Ausführungen kann beigepflichtet
werden. In diesem Zusammenhang kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass die
Beschwerdeführerin von 2007 bis 2012 diversen beruflichen Tätigkeiten in der
Reinigung nachgegangen ist (vgl. E. II. 7.2.3 hiervor). Die dabei
erwirtschafteten Löhne lassen darauf schliessen, dass es sich dabei jeweils um Teilzeitpensen
gehandelt hat. In diesem Sinn gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der
Instruktionsverhandlung vom 13. November 2024 auch an, sie habe in der
Schweiz am Anfang Reinigungsarbeiten zu 50 % in einem Büro gemacht und ihr
ältester Sohn (Jahrgang 2005) sei damals von den in der Nähe wohnhaft gewesenen
Schwiegereltern betreut worden (vgl. E. II. 7.2.7 hiervor). Auch nach der
Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr 2009 arbeitete die Beschwerdeführerin gemäss
IK-Auszug vom 17. Februar 2021 (vgl. E. II. 7.2.3 hiervor) weiter. Erst im
Juli 2012 gab sie ihre berufliche Tätigkeit auf bzw. wurde ihr gekündigt. Im selben
Jahr kam ihr drittes Kind auf die Welt. Aus den vorliegenden Akten erhellt,
dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt noch
nicht wesentlich beeinträchtigt war. So fehlen jedenfalls konkrete medizinische
Hinweise auf eine damals bestehende gesundheitliche Einschränkung. So wird erstmals
im Arztbericht der Hausärztin Dr. med. F.___ vom 19. März 2021 (vgl. E. II.
6.2.1 hiervor) auf eine vom 30. Oktober bis 6. November 2019 bestehende
100%ige Arbeitsunfähigkeit hingewiesen. Dies lässt darauf schliessen, dass die
zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der
Reinigungsbranche nicht aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen beendet wurde,
sondern vielmehr aus freien Stücken. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen
der gutachterlichen Exploration vom 21. September 2022 (IV-Nr. 39 S. 7 f.)
denn auch an, der Versuch, im Reinigungsbereich zu arbeiten sei wegen der
Kinderbetreuung oft nicht gegangen und die Mutter des Mannes sei zu alt
gewesen, um sich um die Kinder zu kümmern. Die Beschwerdeführerin hat jedoch
auch zu einem späteren Zeitpunkt, als die Kinder bereits in schulpflichtigem
Alter waren und daher grundsätzlich keine umfassende Fürsorge mehr benötigt
hätten, keine Versuche unternommen, um im Berufsleben wieder Fuss zu fassen. Es
kommt hinzu, dass die Kinder seit der Scheidung im Jahr 2018 unter der Woche
beim Vater leben und erst am Wochenende bei der Beschwerdeführerin sind. Folglich
kann davon ausgegangen werden, dass die Kinderbetreuung spätestens ab 2018 einem
Einstieg ins Berufsleben nicht entgegengestanden hätte. In diesem Zusammenhang
ist auch auf die im Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht der
Familienangehörigen zu verweisen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509
f.). Folglich kann somit von den Kindern, die im hier relevanten Zeitpunkt vom
29. April 2024 19, 15 und 12 Jahre alt waren, durchaus eine gewisse
Mithilfe bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten verlangt werden. Es kommt
hinzu, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden
medizinischen Akten erst zu einem späteren Zeitpunkt (ab Oktober) als
eingeschränkt qualifiziert wurde (vgl. E. II. 6.3 hiervor).
7.3.2 Diesen Ausführungen steht das
Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall einer
ausserhäuslichen Tätigkeit zu 100 % nachginge (vgl. E. II. 7.2
hiervor), entgegen. Diesem Vorbringen kann indes nicht gefolgt werden. So
erachtet sich die Beschwerdeführerin gemäss Ausführungen im Rahmen der Instruktionsverhandlung
vom 13. November 2024 (vgl. E. II. 7.2.7 hiervor) seit 2024 als gesund und
auch der deutschen Sprache mächtig. Sie hätte folglich bis zum hier relevanten
Zeitpunkt vom 29. April 2024 durchaus Gelegenheit gehabt, sich um eine
berufliche Tätigkeit zumindest zu bemühen. Auch auf die Frage anlässlich der
Instruktionsverhandlung vom November 2024, ob sie Bewerbungen gemacht hätte,
schüttelte sie den Kopf. Aufgrund der vorliegenden Akten ist indes davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bislang in dieser Hinsicht keine
Anstrengungen unternommen hat. So fehlen konkrete Hinweise auf entsprechende
Arbeitsplatzbemühungen im Sinne von Bewerbungsschreiben etc. Zudem erscheint
auch das Ausüben einer – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – 100%igen
Arbeitstätigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich. So wurde bereits durch das Sozialamt
im Jahr 2017 eine lediglich 50%ige Tätigkeit ins Auge gefasst (vgl. E. II.
7.2.7 hiervor). Ferner hat die Beschwerdeführerin gestützt auf den IK-Auszug
vom 17. Februar 2021 (vgl. E. II. 7.2.3 hiervor) in den Jahren 2007 bis
2012 keine Vollzeittätigkeit ausgeübt. So führte sie auch anlässlich der
Instruktionsverhandlung aus, sie habe am Anfang in der Schweiz
Reinigungsarbeiten zu 50 % in einem Büro gemacht.
An diesen Ausführungen vermag die am 28. Februar
2025 (A.S. 68 f.) durch die Beschwerdeführerin eingereichte E-Mail der
Sozialen Dienste [...] nichts zu ändern. So ist der darin ausgewiesene positive
Verlauf des Beschäftigungsgrades bei der Firma N.___ (ab November 2024 Erhöhung
des Pensums auf 70 % und ab Januar 2025 auf 100 %) zwar zu begrüssen,
betrifft indes nicht den im vorliegenden Fall zu behandelnden Zeitraum bis zum
29. April 2024.
7.3.3 Zusammenfassend erscheint im
vorliegenden Fall somit überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin
bei voller Gesundheit keiner ausserhäuslichen Tätigkeit zu 100 % nachginge
und vielmehr zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Unter diesen Umständen hat
die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs
verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
8. Mit der angefochtenen Verfügung
vom 29. April 2024 (A.S. 1 ff.) wurde auch ein Anspruch auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen. In der Beschwerdeschrift vom
31. Mai 2024 (A.S. 4 ff.) wird zwar die vollumfängliche Aufhebung der
Verfügung und die Zusprache von gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche
Massnahmen, Invalidenrente) verlangt (vgl. E. I. 2 Ziff. 2.a hiervor). Die
Beschwerdebegründung bezieht sich jedoch ausschliesslich auf den
Rentenanspruch, während die beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht erwähnt
werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diesen
Aspekt der Verfügung vom 29. April 2023 nicht angefochten hat. Andernfalls
wäre in diesem Punkt mangels Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Materiell hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch zu Recht verneint, da die
gesundheitlichen Einschränkungen die Ausübung des Erwerbspensums, das auch im
Gesundheitsfall geleistet würde, zulassen. Es steht der Beschwerdeführerin
frei, sich bei der Beschwerdegegnerin mit einem Gesuch um eine konkrete berufliche
Massnahme wieder anzumelden, sollten sich die Verhältnisse allenfalls
verändern.
9. Damit ist die Verfügung vom 29. April
2024 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4
hiervor).
9.3 Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Vertreter der Beschwerdeführerin,
Claude Wyssmann, hat am 27. Januar 2025 seine bereits am 1. Juli 2024
eingereichte Kostennote ergänzt, worin er einen Kostenersatz von
CHF 4'558.55 geltend macht. Dabei beträgt der Aufwand total 16.03 Stunden (10.25 Stunden
+ 5.78 Stunden) und die Auslagen insgesamt CHF 209.50 (CHF 64.50 + CHF 145.00).
Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 4 Gebührentarif (GT, BGS 615.11)
i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission (GVB.2022.111)
CHF 190.00. Beim geltend gemachten Zeitaufwand von 16.03 Stunden ist
der Aufwand für die zehn Kurzbriefe an die Klientin vom 3., 7. Oktober,
21. November, 4. Dezember 2024, 13., 15., 27. Januar, 3., 5.,
27. Juni 2025 à je CHF 0.17 Stunden (total: 1.7 Stunden) in
Abzug zu bringen, da es sich dabei um reinen Kanzleiaufwand handelt, der im
Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und somit nicht separat zu
vergüten ist. Die Positionen «Brief an Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn» vom 1. Juli 2024 und 27. Januar 205 (à je 0.33 Stunden) betreffen
die eingereichten Kostennoten und stellen ebenfalls Kanzleiaufwand dar.
Gleiches gilt für die Position «Brief an Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn» vom 4. Dezember 2024 und vom 27. Januar 2025 (Fristerstreckungen)
à je 0.33 Stunden. In der Kostennote noch nicht berücksichtigt ist indes
der Aufwand für die Eingabe vom 28. Februar 2025 (A.S. 68 f.) von 0.5 Stunden.
Somit beläuft sich der Aufwand noch auf total 13.51 Stunden. Damit beträgt die
Entschädigung bei einem Stundenansatz von CHF 190.00 total CHF 2'566.90.
Was die geltend gemachten Auslagen von
insgesamt CHF 209.50 anbelangt, so sind die total 53 Kopien pro Stück nur
mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF
1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um
CHF 26.50 auf CHF 183.00. Für Fahrspesen vom 13. November 2024
anlässlich der Instruktionsverhandlung sind ausserdem pro gefahrenen Kilometer
CHF 0.70 (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) zu veranschlagen und
nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Damit
reduzieren sich die entsprechenden Auslagen um CHF 6.81 und betragen total
noch CHF 176.20.
Somit beträgt die Kostenforderung
insgesamt CHF 2'965.30 (CHF 2'566.90 + CHF 176.20 + 8.1 % MWSt.),
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Vorbehalten bleibt auch der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 876.30, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
ist anzufügen, dass hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch der
Beschwerdeführerin – von einem Stundenansatz von CHF 250.00 (s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111) auszugehen
ist, wenn – wie vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit dem
Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.
9.4 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag
von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'965.30 (inkl. Auslagen
und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im Umfang von CHF 876.30 (Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng