Lexipedia

Entscheid

VSBES.2024.134

Krankheits- und Behinderungskosten bei den EL IV

2. Juli 2025Deutsch18 min

(AK S. 515) ersuchte Dr. B.___ die Beschwerdegegnerin namens der Beschwerdeführerin

Source so.ch

Urteil vom 2. Juli 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Melissa Traber,

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6,

4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankheits-

und Behinderungskosten bei den EL IV (Einspracheentscheid vom 30. April

2024)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1994, ersuchte die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Formular «Abklärung

Zahnbehandlungskosten» (Akten der Beschwerdegegnerin Seite [AK S.] 717 ff.),

unterzeichnet am 20. Juni 2022 von der Beschwerdeführerin und am 24. Juli 2022

von Dr. med. dent. B.___, um eine Kostengutsprache in Höhe von CHF 4'367.90 für

eine zahnärztliche Behandlung gemäss Kostenvoranschlag vom 24. Juli 2022 (AK S.

721 f.). Der Kostenvoranschlag sah insbesondere eine Parodontitisbehandlung,

eine Extraktion der Zähne 11/12/21/22 sowie die prothetische Versorgung der

entstehenden Lücke mit einer Modellgussprothese vor. Gestützt auf die

Beurteilung von Vertrauenszahnarzt Dr. med. dent. C.___ vom 17. August 2022 (AK

S. 707) erteilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung

vom 13. September 2022 (AK S. 701 f.) eine Kostengutsprache in Höhe von CHF

4'235.40.

2. Mit Schreiben vom 29. Januar

2023 (AK S. 626) ersuchte Dr. B.___ die Beschwerdegegnerin namens der

Beschwerdeführerin um eine Kostengutsprache in Höhe von CHF 700.40 für eine

zahnärztliche Behandlung gemäss Kostenvoranschlag vom 29. Januar 2023 (AK S.

627). Dr. B.___ führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin extrem an den

Klammern an den Zähnen 13/23 störe und eine Verschiebung der Klammern nach

hinten zu den Zähnen 14/24 wünsche. Gestützt auf die Beurteilung von

Vertrauenszahnarzt Dr. C.___ vom 7. März 2023 (AK S. 589), wonach ein Umbau der

Prothese aus rein ästhetischen Gründen nicht von der Ausgleichskasse übernommen

werde, lehnte die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache mit Verfügung vom 17.

März 2023 (AK S. 579 f.) ab.

3.

3.1 Mit Schreiben vom 23. Juli 2023

(AK S. 515) ersuchte Dr. B.___ die Beschwerdegegnerin namens der Beschwerdeführerin

unter Beilage des Formulars «Abklärung Zahnbehandlungskosten» (AK S. 512 ff.),

einer Kostenschätzung (AK S. 516 f.) sowie diverser weiterer Unterlagen um eine

Kostengutsprache in Höhe von CHF 11'537.35. Der Kostenvoranschlag sah eine

prothetische Versorgung der bestehenden Lücke bei den Zähnen 11/12/21/22 mit

einer festsitzenden Brücke vor. Dr. B.___ führte aus, dass sich die

Beschwerdeführerin eine festsitzende Lösung wünsche. Eine Implantatlösung komme

aufgrund der Parodontitis nicht in Frage. Die Beschwerdegegnerin holte hierauf

bei Vertrauenszahnarzt Dr. med. dent. D.___ eine Stellungnahme ein. Diese

datiert vom 27. Juli 2023 (AK S. 521). Dr. D.___ hält darin fest, dass für die

vorgesehene Behandlung keine Kostengutsprache erteilt werden könne. Die jetzige

Lösung [mit einer Modellgussprothese] entspreche den EL-Kriterien. Es könne

überlegt werden, ob die bestehende Klammerlösung mit einem Umbau optimiert und

dadurch evtl. auch der Halt verbessert werden könne. Hierfür sei ein neuer

Kostenvoranschlag einzureichen. Zur Therapie der Parodontose sei ein

regelmässiges Recall angezeigt. Die Beschwerdegegnerin lehnte die

Kostengutsprache in der Folge mit Verfügung vom 15. September 2023 (AK S. 477

f.) ab.

3.2 Dr. B.___ reichte seinen

Kostenvoranschlag über CHF 11'537.35 mit Schreiben vom 8. Oktober 2023 (AK S.

450) namens der Beschwerdeführerin nochmals bei der Beschwerdegegnerin ein. Er

hielt in seinem Schreiben fest, dass die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1994

jung sei und sich abgesehen vom Halt der Prothese auch an der Ästhetik und an

den Rötungen der Gingiva palatinal störe. Die Beschwerdeführerin wünsche sich die

Beurteilung eines Vertrauenszahnarztes. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 (AK

S. 449) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass der

Kostenvoranschlag über CHF 11'537.35 bereits durch den Vertrauenszahnarzt

geprüft worden sei und an der Ablehnung vom 15. September 2023 festgehalten

werde.

3.3 Die Beschwerdeführerin erhob

hierauf mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 (AK S. 445 f.) Einsprache gegen die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2023 (AK S. 477 f.).

Nach erhaltener Akteneinsicht reichte sie am 28. November 2023 eine ergänzende

Einsprachebegründung ein (AK S. 417 f.).

3.4 Am 15. Februar 2024 wurde die

Beschwerdeführerin von Vertrauenszahnarzt Dr. D.___ klinisch untersucht.

In seiner anschliessenden Stellungnahme vom 11. März 2024 (AK S. 348 f.)

hielt Dr. D.___ an seiner bisherigen Beurteilung fest. Die Beschwerdegegnerin

wies die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 30.

April 2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) schliesslich ab.

4.

4.1 Hiergegen lässt die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai 2024 (A.S. 6 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden

Rechtsbegehren:

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 30.

April 2024 aufzuheben.

2. Es seien Frau A.___ – nach Durchführung

der erforderlichen Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen auszurichten und

die Kosten für die zahnärztliche Behandlung zu übernehmen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

25. Juni 2024 (A.S. 15 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde.

4.3 Mit Schreiben vom 25. September

2024 (A.S. 24 f.) reicht die Beschwerdeführerin als Beilage 3 den

zahnärztlichen Bericht von Dr. B.___ vom 15. September 2024 zu den Akten.

4.4 Auf die Ausführungen in den

Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten.

1.2

Die Beschwerde richtet sich

gegen die Weigerung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin für die

prothetische Zahnbehandlung mit einer Brückenversorgung eine Kostengutsprache

von CHF 11'537.35 zu leisten. Der Streitwert entspricht der Höhe der verweigerten

Kostengutsprache. Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen

Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) liegt die

Entscheidkompetenz damit beim Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts als

Einzelrichter.

2.

Auf den 1. Januar 2021 trat das

revidierte Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft (EL-Reform; Änderung vom

22.

März 2019, AS 2020 585, BBl 2016 7465). Nach den allgemeinen Grundsätzen

des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind die

Bestimmungen des ELG für Ansprüche bis zum 31. Dezember 2020 in der bis zu

diesem Zeitpunkt geltenden Fassung und für Ansprüche ab dem 1. Januar 2021

in der seither geltenden Fassung anwendbar (statt vieler BGE 144 V 210 E. 4.3.1

mit Hinweisen; s.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2022, 9C_162/2022 vom 7. Juli

2022.

E. 3.1). Die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019, wonach

das bisherige Recht unter bestimmten Voraussetzungen noch während dreier Jahre

weitergilt, betreffen lediglich die jährliche Ergänzungsleistung i.S.v. Art. 3

Abs. 1 lit. a ELG, nicht jedoch die Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG. Da es vorliegend um die

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten geht und sich der massgebende

Sachverhalt im Jahr 2023 zutrug, sind die neuen Bestimmungen anwendbar.

3.

3.1

Die Ergänzungsleistungen

bestehen gemäss Art. 3 Abs. 1 ELG nebst der jährlichen Ergänzungsleistung (lit.

a) aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Zu

Letzteren gehören gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG die Kosten für zahnärztliche

Behandlung (lit. a), Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in

Tagesstrukturen (lit. b), vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital

längstens für drei Monate (lit. bbis), ärztlich angeordnete Bade-

und Erholungskuren (lit. c), Diät (lit. d), Transporte zur nächstgelegenen

Behandlungsstelle (lit. e), Hilfsmittel (lit. f) und die Kostenbeteiligung nach

Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10; lit.

g). Die Bezeichnung der Kosten, die im Einzelnen nach Art. 14 Abs. 1 ELG

vergütet werden können, wird durch Art. 14 Abs. 2 ELG an die Kantone

delegiert, wobei es diesen offen steht, die Vergütung auf im Rahmen einer

wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben

zu beschränken.

3.2

Laut § 82 Abs. 2 lit. c des

kantonalen Sozialgesetzes (SG; BGS 831.1) bestimmt der Regierungsrat, soweit

die Kantone nach dem ELG dazu ermächtigt sind, die Begrenzung der Vergütung von

Kosten, die wegen Krankheit oder Behinderung entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen

und zweckmässigen Leistungserbringung. Nach § 65 Abs. 4 der kantonalen

Sozialverordnung (SV; BGS 831.2) regelt das Departement die Einzelheiten von

Krankheits- und Behinderungskosten als Bestandteil der Ergänzungsleistungen in

einem separaten Reglement. Gestützt hierauf hat das Volkswirtschaftsdepartement

des Kantons Solothurn das Reglement über die Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL; BGS 831.3) erlassen.

Gemäss § 8 Abs. 1 RKEL werden die Kosten für einfache, wirtschaftliche und

zweckmässige Zahnbehandlungen nach den Behandlungsempfehlungen der

Kantonszahnärzte Schweiz vergütet. Die Art und der Umfang der Vergütung einer

Zahnbehandlung werden somit durch die Kriterien der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmässigkeit bestimmt.

3.3

Die Kriterien der Einfachheit,

Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit knüpfen an die entsprechenden

Leistungsvoraussetzungen im Bereich der Krankenversicherung an (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_648/2009 vom 26. März 2010 E. 3.1). Einfach ist eine Behandlung,

die mit geringem finanziellem Aufwand die Funktionsfähigkeit erhält oder

wiederherstellt; wirtschaftlich ist eine Behandlung, die eine günstige

Langzeitprognose, tiefe Nachsorgekosten oder eine gute Ausbaubarkeit sowie ein

geringes Risiko für Komplikationen aufweist; zweckmässig ist eine Behandlung,

wenn sie den Bedarf der Patientin bzw. des Patienten in funktioneller Hinsicht

erfüllt (vgl. Uwe Koch, Nicht gedeckte Zahnarztkosten – wer bezahlt?

Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen, in: Riemer-Kafka [Hrsg.], Der

Zahnarztpatient – sozialversicherungsrechtliche und sozialhilferechtliche

Fragen, Tagungsband, Zürich 2008, S. 131). Luxuriöse, aufwendige und

kostenintensive Zahnbehandlungen sollen entsprechend nicht über die

Ergänzungsleistungen finanziert werden.

3.4

Wie die Kriterien der

Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit bei zahnärztlichen

Behandlungen anzuwenden sind, d.h. welche Kosten im konkreten Einzelfall

vergütet werden können und welche nicht, wird in den Behandlungsempfehlungen

der Vereinigung der Kantonszahnärzte und der Kantonszahnärztinnen der Schweiz

(VKZS) – diese sind unter www.kantonszahnaerzte.ch abrufbar – ausführlich

geregelt. Die Behandlungsempfehlungen sind sowohl für Zahnärztinnen und

Zahnärzte als auch für die EL-Durchführungsstellen ein wichtiges Hilfsmittel

(Koch, a.a.O., S. 131). Dass bei der Beurteilung zahnärztlicher

Behandlungen grundsätzlich auf die Behandlungsempfehlungen der VKZS abgestellt

wird, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden

(Urteil des Bundesgerichts 9C_576/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3.3; s.a.

Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich

2021, Rz. 750).

4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für die prothetische Zahnbehandlung

gemäss Kostenvoranschlag von Dr. B.___ vom 23. Juni 2023 (AK S. 516 f.) in

ihrem Einspracheentscheid vom 30. April 2024 (A.S. 1 ff.) zu Recht verweigert

hat. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 31. Mai 2024 (A.S. 6

ff.) zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil es die

Beschwerdegegnerin unterlassen habe, ihr vor Erlass des Einspracheentscheids

die Beurteilung des Vertrauenszahnarztes Dr. D.___ vom 11. März 2024 (AK

S. 348 f.) zur Stellungnahme zu unterbreiten. Hierzu ist Folgendes

festzuhalten:

4.2

Die Parteien haben Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 42

Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Dazu gehört insbesondere das Recht,

sich vor Erlass eines Entscheids, der in die eigene Rechtsstellung eingreift,

zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu

nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht

somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren

Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1

mit Hinweisen).

4.3

Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E.

3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann indes eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene

Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die

sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei

überprüfen kann. Eine derartige Heilung soll [zwar] die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Jedoch ist auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der

Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 132 V 387 E. 5.1;

Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1).

4.4

Vorliegend traf die

Beschwerdegegnerin am 30. April 2024 ihren Einspracheentscheid (A.S. 1 ff.),

ohne der Beschwerdeführerin vorgängig die Gelegenheit dazu zu geben, sich zur

entscheidwesentlichen Beurteilung des Vertrauenszahnarztes Dr. D.___ vom

11.

März 2024 (AK S. 348 f.) zu äussern. Damit verletzte sie offensichtlich

das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Die Gehörsverletzung kann im

vorliegenden Verfahren indes als geheilt gelten, da die Beschwerdeführerin nunmehr

Gelegenheit dazu erhalten hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz mit voller

Kognition zu diesem Aktenstück zu äussern. Entsprechend ist von einer

Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen

Gehörs abzusehen. Eine Rückweisung aus formellen Gründen wird in der Beschwerde

auch nicht beantragt.

5.

5.1

In materieller Hinsicht bringt

die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 31. Mai 2023 (A.S. 6 ff.)

gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2024 (A.S. 1 ff.)

vor, dass die Modellgussprothese nicht wirksam und nicht zweckmässig sei. Sie

könne nicht wie verordnet von der Beschwerdeführerin getragen werden. Wenn die

Klammern angezogen seien, bestünden starke Schmerzen; wenn die Klammern

gelockert seien, wackele die Prothese und Essen sei kaum möglich. Die

Modellgussprothese stelle keinen vertretbaren Zahnersatz dar. Da eine

Implantatlösung nicht in Frage komme, sei eine Brückenversorgung die einzig

valable Behandlungsmassnahme. Wie im Folgenden gezeigt wird, erweist sich die

Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet:

5.2

Eine ärztliche Behandlung ist –

wie unter Ziff. 3.3 oben bereits erwähnt – dann zweckmässig, wenn sie den

Bedarf der Patientin bzw. des Patienten in funktioneller Hinsicht erfüllt. Der

Zweck zahnärztlicher Behandlungen liegt entsprechend im Erhalt bzw. in der

Wiederherstellung der Kaufunktion (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_36/2010

vom 7. April 2010 E. 6.2). Dass die Zweckmässigkeit die Wirksamkeit

voraussetzt, versteht sich von selbst. Eine Behandlung, die nicht wirksam ist,

d.h. keinen Beitrag zum angestrebten Erfolg leistet, kann nicht zweckmässig

sein.

5.3

Der Aussage, die

Modellgussprothese sei vorliegend nicht zweckmässig, wie die Beschwerdeführerin

in ihrer Beschwerde vom 31. Mai 2024 (A.S. 6 ff.) geltend macht, kann nicht

zugestimmt werden. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass der

Vorschlag einer prothetischen Zahnbehandlung mit einer Modellgussprothese vom

behandelnden Zahnarzt der Beschwerdeführerin selbst stammt. So ersuchte Dr. B.___

die Beschwerdegegnerin namens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juli

2022.

(AK S. 714 ff.) unter Beilage des Formulars «Abklärung

Zahnbehandlungskosten» (AK S. 717 ff.), einer Kostenschätzung (AK S. 721

f.) sowie diverser weiterer Unterlagen um Kostengutsprache für eine

prothetische Versorgung mit einer Modellgussprothese. Im Formular «Abklärung

Zahnbehandlungskosten» hielt Dr. B.___ die folgenden Befunde fest: eine suboptimale

Mundhygiene, eine apikale Ostitis der Zähne 11/21, eine chronische

generalisierte Parodontitis und eine infauste Prognose hinsichtlich der Zähne

12/11/21/22. Dr. B.___ schlug die prothetische Versorgung mit einer Modellgussprothese

somit im Wissen um die Problematik der chronischen generalisierten Parodontitis

vor. Somit ging auch er von der Eignung der Modellgussprothese aus, die

Kaufunktion der Beschwerdeführerin trotz ihrer chronischen generalisierten

Paradontitis zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Wenn er in seinem Bericht vom

22.

November 2023 (AK S. 541 ff.) nunmehr [sinngemäss] behauptet, dass die

Modellgussprothese zur Behandlung im Zusammenhang mit der chronischen

generalisierten Parodontitis der Beschwerdeführerin [von vornherein]

kontraproduktiv sei, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt,

so verhält er sich damit offensichtlich widersprüchlich.

5.4

Die Beurteilung von

Vertrauenszahnarzt Dr. D.___ vom 11. März 2024 (AK S. 348 f.)

stützt sich nicht bloss auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung

gestellten Akten, sondern auch auf die eigene klinische Untersuchung der

Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2024. Dr. D.___ führt in diesem

Zusammenhang aus, dass sich bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin eine regelrecht

gefertigte Modellgussprothese mit minimaler Beweglichkeit bei Frontbelastungen

gezeigt habe, was absolut in der Norm und zumutbar sei. Die Klammern auf den

Zähnen 13/16/23/26 seien regelrecht angebracht. Dass die Klammern an den Zähnen

13/23 im sichtbaren Bereich seien, sei bei einer Modellgussprothese normal. Hinsichtlich

der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schmerzen beim Tragen der

Modellgussprothese hält Dr. D.___ fest, dass sich im Oberkiefer der

Beschwerdeführerin wie mehrfach von Dr. B.___ befundet und dokumentiert eine

generalisierte Parodontitis mit BoP (kurz für Bleeding on Probing, engl. für

«Blutung bei Sondierung» [https://flexikon.doccheck.com/de/BOP; zuletzt besucht

am 30. Juni 2025]) von 100 % und einer Grad-1-Beweglichkeit der Zähne

zeige. Ausgehend von dieser Parodontitis mit einhergehender leichter Schwellung

sei auch die leichte palatinale Impression der Modellgussprothese in die Gingiva

bzw. die Rötung der Gingiva zu erklären. Ebenfalls erklärten sich die

angeblichen Schmerzen beim Tragen der Modellgussprothese mit der Parodontitis

und der generalisierten entzündeten Situation im Oberkiefer. Mit Verweis auf

die «VKZS Empfehlung G: Kronen, Brücken, Implantatprothetik» sei die Einsprache

abzulehnen. Die Parodontitis sei eine klare Kontraindikation für eine

festsitzende Versorgung. Dass Dr. D.___ die Kontraindikation einer

festsitzenden Versorgung nicht hinreichend ausführe und begründe, wie die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 31. Mai 2024 (A.S. 6 ff.)

rügt, ist unzutreffend. Wie sie in diesem Zusammenhang selbst festhält, wird

festsitzender Zahnersatz nach der «VKZS Empfehlung G: Kronen, Brücken,

Implantatprothetik» nur in Ausnahmefällen bei sehr guter Mundhygiene und

Patientenmitarbeit und nur bei einer Langzeitprognose von normalerweise mehr

als 10 Jahren bewilligt. Eine gute Mundhygiene ist angesichts der vom

behandelnden Zahnarzt Dr. B.___ diagnostizierten und gestützt auf die eigene

Untersuchung von Dr. D.___ bestätigten chronischen generalisierten Parodontitis

bei der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gegeben. Dr. B.___ hält im

Formular «Abklärung Zahnbehandlungskosten» vom 23. Juni 2023 (AK S. 512 ff.) explizit

fest, dass die Mundhygiene der Beschwerdeführerin suboptimal sei. Entsprechend bestätigt

er denn auch ausdrücklich nicht, dass sie während der letzten 18 Monate in

regelmässiger zahnärztlicher Kontrolle bei ihm gewesen sei, aktiv an der

Erhaltung ihrer oralen Gesundheit mitgearbeitet habe und für diesen Zeitraum

eine gute und adäquate Mundhygiene aufweise.

5.5

Dass Dr. B.___ die

Beschwerdegegnerin im Namen der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Januar

2023.

(AK S. 626 ff.) zunächst bloss um eine Kostengutsprache für einen

Prothesenumbau ersuchte, mit der Begründung, dass sich die Beschwerdeführerin

extrem an den Klammen an den Zähnen 13/23 störe und trotz der Gefahr eines schlechteren

Halts und einer schlechteren Abstützung eine Verschiebung der Klammern nach

hinten wünsche, lässt den Eindruck entstehen, dass es der Beschwerdeführerin beim

Wunsch nach einer Brückenversorgung primär um die Ästhetik geht. Hierzu passt,

dass die Risiken der geforderten festsitzenden Brückenversorgung in den

Stellungnahmen von Dr. B.___ gar nicht diskutiert werden. Eine unbehandelte

oder unkontrollierte Parodontitis stellt einen wichtigen Risikofaktor für Komplikationen

bei festsitzendem Zahnersatz und damit eine Kontraindikation für eine solche

Lösung dar. Die Parodontitis führt zu Entzündungsprozessen und in der Folge zum

Abbau des Zahnhalteapparats. Dadurch kann es zu erhöhten Lockerungsgraden der

Zähne und zum Verlust der Brückenkonstruktion kommen, falls Brückenpfeiler – das

sind die Zähne, auf denen die prothetische Versorgung verankert ist

(https://flexikon.doccheck.com/de/Pfeilerzahn; zuletzt besucht am 30. Juni

2025) – extrahiert werden müssen (Christina Witzany, Retrospektive Studie drei-

und viergliedriger metallkeramischer Brücken auf Basis einer hochgoldhaltigen Edelmetall-Legierung,

Häufigkeit von Sekundärkaries, Pulpitis, Parodontitis und Lockerung der

Zementierung, Diss. Universität Regensburg 2013, S. 11). Brückenpfeiler

müssen zudem präpariert, d.h. insbesondere in die richtige Form geschliffen

werden, damit sie als Pfeiler für eine zahntechnische Arbeit wie eine Brücke

dienen können (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Pfeilerzahn; zuletzt

besucht am 30. Juni 2025). Ist die Präparation durch den Zahnarzt unzureichend,

indem z.B. Beläge nicht entfernt werden, so bilden diese optimale

Speichermedien für Kariesbakterien, die Sekundärkaries verursachen können (vgl.

Witzany, a.a.O., S. 11). Die Behauptung von Dr. B.___ in seiner als

Beilage 3 zur Beschwerde von der Beschwerdeführerin eingereichten Stellungnahme

vom 15. September 2024, dass eine fixe Lösung bei Parodontitis immer die

bessere, bevorzugte Lösung sei, da die Zähne nicht ständig durch die Klammern

belastet würden, überzeugt nicht, werden die Brückenpfeiler durch die Brücke

doch ebenfalls stark belastet. Auch die von Dr. B.___ in der gleichen

Stellungnahme behauptete Stabilisierung der Zähne durch die Brücke erweist sich

nicht als entscheidender Vorteil gegenüber der Modellgussprothese, sorgt diese

doch ebenfalls für eine Stabilisierung. Die offensichtlichen Vorteile der

Modellgussprothese, insbesondere die breiter abgestützte Druckverteilung beim

Kauen sowie die einfachere und gründlichere Reinigungsmöglichkeit werden von

Dr. B.___ dagegen nicht erwähnt.

5.6

Die Beurteilung von Dr. D.___

erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar. Die Stellungnahmen von Dr. B.___

vermögen keine auch bloss geringen Zweifel an den Befunden, Diagnosen und Schlussfolgerungen

von Dr. D.___ zu begründen. Die Beurteilung von Dr. D.___ ist folglich nicht zu

beanstanden. Dies gilt umso mehr, als er in seiner Beurteilung vom 27. Juli

2023.

(AK S. 521) einerseits vorschlägt, dass die Beschwerdeführerin zwecks

Optimierung der bestehenden Klammerlösung einen Kostenvoranschlag für den Umbau

einreiche, und andererseits ein regelmässiges Recall zur Therapie der

Parodontose empfiehlt. Damit ist der medizinisch adäquate Weg, wie die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme mit der bestehenden Klammerlösung

anzugehen sind, genau vorgezeichnet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2

Das Verfahren ist grundsätzlich

kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht kein Anlass,

vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Penon