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Entscheid

VSBES.2024.135

Invalidenrente

28. April 2025Deutsch36 min

holte die Beschwerdegegnerin medizinische Akten ein und veranlasste ein psychiatrisches

Source so.ch

Urteil vom 28. April 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügungen vom 30. April und 10. Juni 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1991 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 27. Juni 2011 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 1). In der Folge

holte die Beschwerdegegnerin medizinische Akten ein und veranlasste ein psychiatrisches

Gutachten bei Dr. med. B.___ (IV-Nr. 19). Gestützt darauf verneinte die

Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung

vom 27. Februar 2012 (IV-Nr. 23).

2.

2.1 Am 17. Juni 2013 meldete sich

die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 26). Sodann führte

die Beschwerdegegnerin berufliche Eingliederungsmassnahmen durch und

veranlasste bei Dr. med. C.___ ein psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 59) und im

weiteren Verlauf bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Neuropsychologie, Neurologie, Psychiatrie und Allgemeine Innere

Medizin (IV-Nr. 98.1). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. November 2016 rückwirkend ab dem 1.

Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 109).

2.2 Mit Mitteilung vom 3. Februar

2022 (IV-Nr. 116) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin

habe nach wie vor Anspruch auf eine ganze Rente.

2.3 Am 31. Mai 2022 wurde der

Beschwerdegegnerin mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei am 10. Mai 2022

Mutter eines Sohnes geworden (IV-Nr. 118). In der Folge leitete die

Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 121) und holte bei den

behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein. Sodann veranlasste die

Beschwerdegegnerin einen Haushaltsabklärungsbericht (IV-Nr. 124). Gestützt

darauf setzte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nr. 125) die ganze Rente der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2024 auf eine

Rente von 56 % einer ganzen Rente herab. Dies bei einem anhand der gemischten

Methode errechneten Invaliditätsgrad von 52 % (Ausserhäusliche Tätigkeit

IV-Grad 100 % / Haushalt IV-Grad 11.5 %; Anteil je 50 %).

3.

3.1 Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 4. Juni 2024 (A.S. 11 ff.) Beschwerde beim

Versicherungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung vom 30. April 2024

aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen

auszurichten.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu

weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit der

Unterzeichneten zu bewilligen.

3.2 Mit Eingabe vom 12. Juni 2024

(IV-Nr. 28) lässt die Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerde gegen die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2024 erheben, welche vom

Versicherungsgericht antragsgemäss in das vorliegende Verfahren integriert wird

(vgl. Verfügung vom 13. Juni 2024, A.S. 31).

3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 8.

August 2024 (A.S. 34 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

3.4 Mit Verfügung vom 29. Oktober

2024 (A.S. 44) weist der Vizepräsident das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

3.5 Mit Eingabe vom 13. November

2024 (A.S. 46 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

3.6 Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

Im vorliegenden Fall ist unter anderem

eine revisionsweise Herabsetzung einer ganzen Invalidenrente auf eine Rente von

56.

% einer ganzen Invalidenrente per 1. Juli 2024 strittig, womit das nach dem

1.

Januar 2022 geltende Recht anwendbar ist.

1.3

Mit dem ab 1. Januar 2022

eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf

eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt

und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei

einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil

dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent

besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem

Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils

von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).

2.

2.1

Für Rentenbezügerinnen und

-bezüger, deren Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und

die zu diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt

der bisherige Rentenanspruch auch ab dem 1. Januar 2022 so lange bestehen, bis

sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. IVG,

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der

IV], lit. b Abs. 1).

2.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche

Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die

geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen.

Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im

revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3

S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen

Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine

unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt

somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten

Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr

eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom

1.

März 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Liegt in diesem Sinne

ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere

Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren

Hinweisen). Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt frühestens vom

ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an

(Art. 88bis Abs. 2 lit. a Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]); Urteil des Bundesgerichts

9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1).

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2

Bei versicherten Person, die nur

zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder

der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen

Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren

diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese

Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG

darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten

oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte

Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018

gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]):

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil

erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des

Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist

die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für

Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).

Bei Teilerwerbstätigen,

die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden

für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:

a. der Invaliditätsgrad in

Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die

Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).

Die Berechnung des

Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel

16.

ATSG, wobei (Abs. 3):

a. das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn

sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet

wird; und

b. die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads

in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der

Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur

Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.

Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach

Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).

Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis

Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person

durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum

hochgerechnet wird.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

5.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. November 2016

rückwirkend ab dem 1. Dezember 2013 zugesprochene ganze Invalidenrente

(IV-Nr. 109) mit der hier angefochtenen Verfügung vom 30. April 2024 zu

Recht von einer ganzen Rente auf eine Rente von 56 % einer ganzen

Invalidenrente herabgesetzt wurde. Diese Frage wird durch den Vergleich des

Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 29.

November 2016 und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung

vom 30. April 2024 bestanden hat, beurteilt (BGE 134 V 131 E. 3

S. 132 f.).

In der ursprünglichen Rentenverfügung

vom 29. November 2016 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf

das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 28. Juli 2016 (IV-Nr. 98.1;

Fachrichtungen: Neuropsychologie, Neurologie, Psychiatrie und Allgemeine Innere

Medizin). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Leichte Intelligenzminderung mit

Verhaltens- und emotionaler Störung mit Beginn in der Kindheit und Jugend

(ICD-10 F98.9, ICD-10 F70.0)

-

Gesamt-IQ von 79,

assoziiert mit einer Lernbehinderung

2.

Leichte depressive Episode (ICD-10

F32.0)

3.

Aktenanamnestisch Syndrom der

verschobenen (hier: verzögerten) Schlafphasen (ICD-10: G47.2) mit/bei:

-

Einschlafinsomnie,

Tagesmüdigkeit

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Unsystematischer Schwindel (ICD-10: R42)

mit/bei:

-

klinisch-neurologisch ohne

Hinweise für eine peripher-vestibuläre oder zentral-vestibuläre Funktionsstörung

2.

Eisenmangel

Zur Begründung führten die Gutachter

aus, die Explorandin erfülle die typischen Merkmale für ein Syndrom der

verzögerten Schlafphasen, das auf einer organischen Genese der Schlafstörung

der intrinsischen zirkadianen Rhythmik beruhe. Die Explorandin habe

insbesondere eine Einschlafinsomnie mit derzeit pathologischer Einschlaflatenz

von 3 bis 5 Stunden. Sie zeige die Syndrom-typischen Einschlafzeiten zwischen

01.00

und 06.00 Uhr morgens, in dessen Folge es zu einer Verschiebung der Aufwachzeiten

in den späten Vormittag komme. Diese Störung des zirkadianen

Wach-/Schlaf-/Wachrhythmus sei mit psychischen Faktoren, insbesondere

Depression, assoziiert, wie dies auch aktuell psychiatrisch bestätigt werde.

Aktuell liege eine leichte depressive Episode vor. Das Syndrom der verzögerten

Schlafphasen bestehe ohne Therapie lebenslang, wobei die therapeutischen Möglichkeiten

als begrenzt anzusehen seien, z.B. abendliche Melatonin-Gabe, Lichttherapie mit

entsprechender Lichtexposition am frühen Morgen oder späten Abend zur Veränderung

und Stabilisierung der Schlafphasen. Der Schweregrad der Insomnie, insbesondere

der Einschlafstörung, sei als schwer zu bezeichnen und mit qualitativen

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die in den Unterlagen vorbeschriebene

leichte Intelligenzminderung könne in der aktuellen neuropsychologischen

Untersuchung bestätigt werden, die Explorandin weise einen Gesamt-IQ von 79 auf

und damit eine unterdurchschnittliche Intelligenz. Das gesamtintellektuelle

Leistungsvermögen sei unter dem Altersniveau und es zeigten sich in der Testung

auch Beeinträchtigungen anderer Leistungen, z.B. in den Bereichen der

exekutiven Funktionen i.S. einer eingeschränkten kognitiven Flexibilität,

Planung und Problemlösefähigkeit. Dies sei besonders bei Aufgaben relevant,

deren Bewältigung ein selbständiges Planen und das Entwickeln einer

Lösungsstrategie erforderten. Die Abstraktionsfähigkeit und das logische

Schlussfolgern seien bei der Explorandin deutlich eingeschränkt. Die

Problemlösefähigkeit liege deutlich hinter einer in diesem Lebensalter zu

erwartenden Einsichtsfähigkeit zurück. Klinisch sei somit eine Lernbehinderung vorliegend.

Beim gegebenen intellektuellen Leistungsvermögen und vor dem Hintergrund einer

reduzierten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung sei die Explorandin

aufgrund der gesamtintellektuellen Begrenzung nicht in der Lage, einer

Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Hierfür bedürfte es neben

einsichts- und absichtsvollem und selbstgesteuertem Planungsverhalten einer

flexiblen Problemlösefähigkeit sowie intrinsisch motivierten Handelns. Gerade letzteres

stelle sich bei der Explorandin aber deutlich defizitär dar. Es seien eher

ungünstige psychosoziale Rand-, Entwicklungs- und Förderbedingungen zu

berücksichtigen, die ihrerseits zu einer «motivationalen Dekonditionierung»

geführt hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Explorandin in

Belastungssituationen und in Situationen, in denen sie gefordert werde, wenig

Coping-Strategien habe entwickeln können. Ständige frustrane Erlebnisse (bei

z.B. Arbeitsversuchen) führten vermutlich zu einer Entwicklung von Insuffizienzgefühlen

und schliesslich zu wiederkehrenden depressiven Episoden. Zusammen mit der oben

beschriebenen erheblichen Insomnie und damit gestörtem zirkadianem Wach- / Schlafrhythmus

und zudem ausgeprägten abhängigen, vermeidenden und auch ängstlichen Persönlichkeitszügen

zeige die Explorandin eine Dekonditionierung mit/bei Vermeidungsverhalten. Gesamthaft

sei die Explorandin aufgrund ihres intellektuellen Leistungsvermögens nicht in

der Lage, einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzukommen. Aktuell sei

nur eine Tätigkeit in geschützter Umgebung unter relativ engmaschiger

Supervision und nur geringer Tätigkeitsvariation zu bewältigen. Eine

unterdurchschnittliche Intelligenz allein bedeute nicht grundsätzlich, dass die

Explorandin nicht in der Lage wäre, eine niederschwellige Ausbildung zu

absolvieren. Allerdings sei aufgrund des bisherigen Verlaufs und der massiven

funktionalen Einbussen derzeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben.

Zur Beurteilung des medizinischen

Sachverhalts im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. April

2024.

verweist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Berichte der

behandelnden Ärzte Dres. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,

vom 19. Dezember 2022 (IV-Nr. 122) sowie von Dr. med. F.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie vom 14. Dezember 2022 (IV-Nr. 123). Daraus

geht hervor, dass seit der letztmaligen Rentenverfügung vom 29. November 2016

aus gesundheitlicher Sicht keine revisionsrelevante Veränderung eingetreten

ist, was denn auch unter den Parteien unbestritten ist.

6.

Umstritten ist dagegen die

Statusfrage – die Frage also, ob und bejahendenfalls in welchem Pensum die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich gearbeitet hätte. Während

unter den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vor der Geburt

ihres Sohnes am 10. Mai 2022 im Gesundheitsfall zu 100 % ausserhäuslich

tätig gewesen wäre, ist strittig, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin nach

der Geburt ihres Sohnes ausserhäuslich arbeiten würde.

6.1

Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder

gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,

sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind

die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe

der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b

mit Hinweis). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine

hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der

versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten

Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus

äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom

28.

Juni 2019 E. 5.2).

6.2

Bezüglich der Statusfrage stützt

sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 16. Oktober 2023

(IV-Nr. 124) und den Situationsbericht vom 19. Februar 2024 (IV-Nr. 130).

Darin wurde ausgeführt, am 10. Mai 2022 sei die Beschwerdeführerin Mutter eines

kleinen Jungen geworden, weshalb eine Rentenrevision für eine Statusabklärung

aufgrund der Geburt des Kindes eingeleitet worden sei. Sie wohne im gemeinsamen

Haushalt mit dem Kindsvater und ihrem Sohn. Aus medizinischer Sicht scheine die

Situation unverändert zu sein. Die Beschwerdeführerin habe nach absolvierter

obligatorischer Schulzeit auf Werkklassenniveau 2008 aufgrund ihrer

ungenügenden schulischen Leistungen keine Lehrstelle im Detailhandel finden

können und befinde sich seither zu Hause. Störungsbedingt sei sie nicht in der

Lage gewesen, eine Berufsausbildung zu absolvieren.

Anlässlich der

Abklärung bestätige die Beschwerdeführerin anfänglich, dass sie – ohne

gesundheitliche Einschränkung – heute als Mutter eines kleinen Sohnes in einem

Pensum von 50 % tätig wäre. Im weiteren Verlauf des Gesprächs sage die

Mutter der Versicherten, dass ihre Tochter im Gesundheitsfall in einem Pensum

von 100 % arbeiten würde. Auf die Frage, wie die Kinderbetreuung im Falle

eines Vollzeitpensums gewährleistet wäre, sage die Mutter der Versicherten,

dass sie in der Privatfirma ihres Ehemannes arbeite und sich die Arbeitszeiten flexibel

einteilen könne. Dadurch sei es ihr möglich, die Betreuung ihres Enkels zu

einem Teil zu gewährleisten und zum anderen Teil würde die Betreuung durch eine

Kita gewährleistet. Mehrere Betreuungsmöglichkeiten würden sich ganz in der

Nähe befinden. Bereits jetzt sei es so, dass sie täglich bei ihrer Tochter sei

(teils am Vormittag und am Nachmittag), um sie in der Kinderbetreuung zu unterstützen.

Aktuell sei es so, dass eine Kita-Betreuung mit dem aktuellen Einkommen nicht

finanzierbar wäre. Wenn ihre Tochter jedoch 100 % arbeiten würde, könnte sie

sich eine externe Kinderbetreuung leisten. Auf die

Frage, ob sie sich vorstellen könnte, ihr Kind bei einem Arbeitspensum von 100

% hauptsächlich durch eine Kita fremdbetreuen zu lassen, sage die

Beschwerdeführerin, dass sie anfänglich sicher Mühe hätte ihren Sohn so oft

fremdbetreuen zu lassen da er noch sehr klein sei, aber wenn er ca. 4 Jahre alt

sei, wäre dies denkbar für sie. Weiter führte die Abklärungsfachfrau aus, der

Kindsvater arbeite in der Logistik im Stundenlohn in einem 80%-Pensum, sein Nettoeinkommen

variiere monatlich zwischen CHF 3'500.00 bis 4'500.00 netto. Die

Beschwerdeführerin habe ein monatliches Einkommen von CHF 1'225.00

IV-Rente sowie CHF 490.00 Kinderrente für ihren Sohn. Im Gesundheitsfall hätte

sie dieses Einkommen nicht und wäre somit gezwungen einer Arbeit nachzugehen. Ausgehend

von einem monatlichen Bruttoeinkommen von CHF 4'276.00 (Total TA1_tirage_skill_level)

bei einem 100%-Pensum wäre sie aus finanzieller Sicht also gezwungen einem

Erwerb im Pensum von ca. 40 – 50 % nachzugehen. In der Gesamtschau der

obenstehenden Ausführungen und der Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse

sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute – bei voller Gesundheit

– als Mutter eines kleinen Kindes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer

ausserhäuslichen Tätigkeit im Pensum von 50 % nachgehen würde. Sodann hielt die

Abklärungsfachperson in ihrem Situationsbericht ergänzend fest, ihr sei bei der

Durchführung des Abklärungsgesprächs durchaus bewusst gewesen, dass bei der

Beschwerdeführerin die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung vorliege

und es ihr nur bedingt möglich sei, Gefühle und Bedürfnisse auszudrücken. Aus

diesem Grund sei die Mutter der Versicherten zum Gespräch beigezogen worden.

Auch sei im Abklärungsbericht festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin

gesagt habe, im Gesundheitsfall in einem 50%-Pensum tätig zu sein und dies im

weiteren Verlauf des Gesprächs auf ein 100%-Pensum korrigiert worden sei. Die

Abklärungsfachperson habe zu Beginn des Abklärungsgesprächs erklärt, worum es

bei der Statusabklärung gehe und sie sei auch auf die einzelnen

Bemessungsmethoden detailliert eingegangen. Die Geburt des Kindes bzw. der

grösser gewordene Haushalt wie im Einwand erwähnt, lasse nicht die

Schlussfolgerung zu, dass die Beschwerdeführerin zwingend in einem Pensum von

100.

% arbeiten würde, auch wenn die Kinderbetreuung gewährleistet wäre.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin in

ihren Rechtsschriften vor, infolge ihrer psychischen Einschränkungen inkl. der

Diagnose der leichten Intelligenzminderung sei es ihr nur eingeschränkt

möglich, die komplizierte Frage der hypothetischen Erwerbstätigkeit im

Gesundheitsfalle zu beantworten. Zudem habe sie noch nie den Gesundheitsfall

erlebt, sodass dies die Beantwortung der Frage nochmals komplizierter machte. Da

der Beschwerdeführerin die hypothetische Fragestellung des Status nicht

zugänglich sei, sei deren Mutter zum Gespräch hinzugezogen worden. Diese habe dazu

ausgeführt, dass ihre Tochter im Gesundheitsfall in einem 100%-Pensum arbeiten

würde. Bei gleicher Ausgangslage hätte sich an der hypothetischen

Erwerbstätigkeit der Tochter im Gesundheitsfalle auch bei der Geburt des Kindes

nichts geändert. Weiter führe sie aus, dass die Kinderbetreuung im Falle eines

Vollzeitpensums zum einen durch sie, die Mutter, und zum anderen durch eine

externe Kinderbetreuung erfolgen würde. Es komme hinzu, dass auch der

Kindsvater neben seinem 80%-Pensum ebenfalls Betreuungsarbeit im Umfang von 20

% leisten könnte. Wenn nun in Anbetracht der bekannten Umstände die Mutter zum

Gespräch beigezogen werde, dann müsse deren Ausführungen das notwendige Gewicht

beigemessen werden, insbesondere sei massgebend, dass diese im Sinne einer

«Aussage der ersten Stunde» erklärt habe, ihre Tochter wäre vollerwerbstätig

und auch nachvollziehbar dargelegt habe, wie die Kinderbetreuung in diesem

Falle geregelt würde. Sodann variiere das Einkommen des Ehemannes zwischen CHF 3'500.00

bis CHF 4'500.00. Bereits mit Blick auf dieses Einkommen lasse der nun grösser

gewordenen Haushalt keine Reduktion des bisher hypothetischen 100%-Pensums der

Beschwerdeführerin zu.

6.3

Wie vorgehend ausgeführt, müssen

bei der Prüfung der Frage, in welcher Tätigkeit und in welchem Pensum die

versicherte Person tätig wäre, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung

bestünde, die finanzielle Situation des Haushalts, die Erziehung der Kinder,

das Alter der versicherten Person, ihre beruflichen Qualifikationen, ihre

Ausbildung sowie ihre persönlichen Vorlieben und Begabungen berücksichtigt

werden (BGE 137 V 334 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin war aber noch nie

erwerbstätig, was die Beantwortung der Frage nach dem im Gesundheitsfall

ausgeübten Pensum schwierig macht. Zudem finden sich in den Akten aufgrund

dessen auch keine Hinweise darauf, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall nach der Geburt ihres Sohnes tätig gewesen wäre.

Dementsprechend sind den Akten bezüglich der vorstehend genannten Kriterien nur

Informationen betreffend die finanzielle Situation des Haushalts, die Erziehung

des Kindes sowie das Alter der versicherten Person zu entnehmen. Somit hatte

die Abklärungsfachfrau bei ihrer Beurteilung nicht alleine auf die subjektiven

Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter abzustellen, sondern ergänzend

zu prüfen, in welchem Pensum eine versicherte Person nach der allgemeinen

Lebenserfahrung tätig wäre, welche unter den gleichen finanziellen und sozialen

Gegebenheiten wie die Beschwerdeführerin leben würde. Im Lichte dieser Punkte

vermag die im Haushaltsabklärungsbericht vom 16. Oktober 2023 vorgenommene

Beurteilung der Statusfrage zu überzeugen. Bei der Beschwerdeführerin ist zwar

eine Intelligenzminderung diagnostiziert, wobei angesichts des Gesamt-IQ von 79

nicht eine Intelligenzminderung, welche gemäss ICD-10 F7 einen IQ von unter 70

voraussetzt, sondern eine Lernbehinderung vorliegt. Sie ist aber durchaus in

der Lage, wesentliche Zusammenhänge bezüglich ihres sozialen Umfelds selbst

einzuschätzen, was sich auch an ihren Aussagen zeigt. So gab sie sie auf die

Frage der Abklärungsfachfrau, ob sie sich vorstellen könnte, ihr Kind bei einem

Arbeitspensum von 100 % hauptsächlich durch eine Kita fremdbetreuen zu lassen,

an, dass sie anfänglich sicher Mühe hätte ihren Sohn so oft fremdbetreuen zu

lassen da er noch sehr klein sei, aber wenn er ca. 4 Jahre alt sei, wäre dies

denkbar für sie. Damit werden die Angaben der Mutter, ihre Tochter würde nach

der Geburt ihres Kindes sogleich wieder in einem Pensum von 100 %

ausserhäuslich tätig sein, nicht bestätigt. Vielmehr steht die Aussage der

Beschwerdeführerin in Einklang mit ihren eigenen Angaben, wonach sie nach der Geburt

ihres Sohnes zu 50 % ausserhäuslich tätig wäre. Dies macht die

betreffenden Aussagen der Beschwerdeführerin entsprechend nachvollziehbar und

glaubwürdig. Des Weiteren vermögen auch die Ausführungen der Abklärungsfachfrau

zu den finanziellen Verhältnissen der Familie der Beschwerdeführerin zu

überzeugen, wonach davon auszugehen sei, dass sie angesichts des Einkommens des

Ehemannes aus finanziellen Gründen einem 40 – 50%-Pensum nachgehen müsste,

damit die Familie über ein finanziell genügendes Gesamteinkommen verfügt. Dem

hält die Beschwerdeführerin entgegen, es könne nicht davon ausgegangen werden,

dass sich die Beschwerdeführerin mit einem Einkommen in dieser Höhe begnügt

hätte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es weder aus den Akten noch aus den

Ausführungen Hinweise dafür gibt, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein

höheres, als das von der Abklärungsfachfrau hypothetisch angenommene Einkommen,

belegen würden. Vielmehr spricht der Umstand, dass auch der Ehemann nicht

vollzeitlich erwerbstätig ist, eher gegen die These, für die Familie stehe die

vollständige Ausschöpfung aller Verdienstmöglichkeiten im Vordergrund. Wie

vorgehend festgehalten, hat sich die Abklärungsfachfrau bei dieser Beweislage bei

der Beantwortung der Frage, welches Einkommen eine versicherte Person erzielen

müsste, damit ihre Familie – unter Berücksichtigung der finanziellen familiären

Verhältnisse der Beschwerdeführerin – über ein finanziell ausreichendes

Gesamteinkommen verfügt, zu Recht auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt. Zusammenfassend

ist somit im Resultat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall seit der Geburt ihres

Sohnes am 10. Mai 2022 zu 50 % ausserhäuslich und zu 50 % im Haushalt tätig

Dispositiv

wäre. Demnach liegt mit der Statusänderung ein Revisionsgrund vor, womit der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne

Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist.

7.

7.1

7.1.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt

korrekt bemessen hat. Neben den medizinischen Berichten stützte sich die

Beschwerdegegnerin zur Beurteilung einer allfälligen Einschränkung im Haushalt

auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 16. Oktober 2023 (IV-Nr. 124) und

den Situationsbericht vom 19. Februar 2024 (IV-Nr. 130). Dem Bericht vom 16.

Oktober 2023 liegt die Abklärung vom 15. März 2023 zuhause bei der

Beschwerdeführerin unter Anwesenheit der Abklärungsfachfrau, der

Beschwerdeführerin sowie der Mutter der Beschwerdeführerin zugrunde. In diesem

Bericht, auf dessen Resultat sich die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen

Verfügung im Wesentlichen stützte, führte die Abklärungsfachfrau aus,

grundsätzlich könne die Beschwerdeführerin am Mittag einfache Menüs zubereiten.

Sie sei jedoch schnell überfordert, wenn sie kochen und sich gleichzeitig um

das Kind kümmern müssen. Sie habe dann Mühe mit den Kochabläufen und

Schwierigkeiten alles bewältigen zu können und benötige die Unterstützung ihrer

Mutter. Oft koche auch die Mutter der Versicherten am Mittag, wenn sich die

Beschwerdeführerin körperlich und psychisch nicht dazu in der Lage sehe. Am

Abend koche in der Regel der Ehemann, sobald er von der Arbeit nach Hause

komme. Eine Geschirrspülmaschine sei vorhanden. Diese könne die

Beschwerdeführerin ein- und ausräumen. Eine gewisse Mithilfe sei dem Ehemann

der Beschwerdeführerin in Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar. Zudem

sei es ihr auch zumutbar, einfache, zweckmässige Menüs zuzubereiten und gewisse

Verrichtungen in der Küche in Etappen zu verrichten. Somit bestehe im Bereich

«Ernährung» eine Einschränkung von 10 %, bzw. bei einer Gewichtung von 40 %

eine Behinderung von 4 %. Den Haushalt erledigen könne die Beschwerdeführerin

nur wenn ihre Mutter zum Kind schaue. Sobald sie sich um das Kind und

gleichzeitig um den Haushalt kümmern müsse, sei sie überfordert. Sie ermüde

schnell und könne meist nur einzelne Haushalttätigkeiten in Etappen und mit

Pausen verrichten. Den gesamten Haushalt auf einmal zu bewältigen wäre für sie

psychisch wie körperlich nicht möglich. Die Reinigung der Wohnung sei oft ungenügend,

weshalb die Mutter der Versicherten einmal pro Wochen eine gründliche

Wohnungsreinigung vornehme. Eine gewisse Mithilfe sei dem Ehemann der

Beschwerdeführerin im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar. Zudem sei es

zumutbar, den Haushalt in Etappen mit den notwendigen Pausen zu erledigen.

Demnach bestehe im Bereich «Wohnungs- und Hauspflege» eine Einschränkung von 15

%, was bei einer Gewichtung von 30 % eine Behinderung von 4.5 % ergebe. Die

Beschwerdeführerin gehe selten einkaufen. Sie meide es in Warenhäuser zu gehen,

da sie dies schnell überfordere und sie oft einen Schwindel habe. Grosseinkäufe

würden durch den Ehemann erledigt. Auch die Mutter der Versicherten erledige

Einkäufe. Sämtliche administrativen und finanziellen Angelegenheiten erledige

der Ehemann. Unter der Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht sei ihm

eine gewisse Mithilfe zumutbar. Somit resultierten im Bereich «Einkauf und

weitere Besorgungen» keine Einschränkungen. Eine Waschmaschine sei in der

Wohnung vorhanden. In der Regel wasche die Beschwerdeführerin die Wäsche des

Kindes, da vom Kind noch nicht so viel Wäsche anfalle und sie dies bewältigen

könne. Den Rest der Wäsche erledige der Ehemann. Oft fühle sich die

Beschwerdeführerin dazu nicht in der Lage, dies sei sehr tagesformabhängig.

Unter der Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht sei dem Ehemann eine

gewisse Mithilfe zumutbar. Demnach bestünden im Bereich «Wäsche und

Kleiderpflege» ebenfalls keine Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin könne

ihren Sohn mit Jahrgang 2022 während 1 – 2 Stunden selbständig betreuen. Danach

merke sie, dass sie schnell ermüde und sei auf die Unterstützung ihrer Mutter

angewiesen, welche in der Nähe wohne und täglich vorbeikomme, oft am Vormittag

und am Nachmittag. Wenn der Kleine längere Zeit weine, kommt die

Beschwerdeführerin an ihre Grenzen und wisse nicht, wie sie ihn beruhigen solle.

Die tägliche Unterstützung tagsüber durch die Mutter sei sehr wichtig, da sich

die Beschwerdeführerin in dieser Zeit hinlegen und ausruhen könne. Demnach

bestehe im Bereich «Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen» eine

Einschränkung von 30 %, bzw. bei einer Gewichtung von 10 % eine Behinderung von

3 %. Haustiere seien keine vorhanden. Die Beschwerdeführerin wohne zusammen mit

ihrem Ehemann und ihrem Sohn (Jahrgang 2022) in einer Mietwohnung mit Balkon.

Einen Garten habe sie nicht zu bewirtschaften. Demnach bestünden im Bereich

«Garten- und Umgebungspflege und Haustierhaltung» keine Einschränkungen. Zusammenfassend

bestehe im Aufgabenbereich Haushalt unter Berücksichtigung der medizinischen

Akten und der Abklärung vor Ort, sowie der Tatsache, dass es gemäss gängiger

Rechtsprechung einer versicherten Person zumutbar sei, Haushaltsarbeiten in

Etappen und den notwendigen Pausen zu verrichten, und der Berücksichtigung der

Schadenminderungspflicht des Ehemannes eine Einschränkung von 11.5 %. Bei einem

Anteil von 50 % und einer Einschränkung von 11.5 % ergebe sich ein

Behinderungsgrad von 5.75 % (gerundet 6 %).

7.1.2 Mit Eingabe vom 15. November 2023

(IV-Nr. 128, S. 5) nahm Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, zum Haushaltsabklärungsbericht vom 16. Oktober 2023 Stellung

und führte im Wesentlichen aus, die Schlussfolgerungen der Abklärungsfachfrau

seien nicht schlüssig. Bei den Konsultationen habe er permanent die bereits

schwer chronifizierte psychische Erkrankungen mit deutlichen Schwankungen und

Misstrauen sowie permanente Erschöpfung mit Angstattacken beobachten können.

Die Beschwerdeführerin beschreibe regelmässig in den Sitzungen, wie sie mit der

Bewältigung der aktuellen Situation (Betreuung und Erziehung des Sohnes und

Bewältigung der Verpflichtungen im Haushalt) überfordert sei und sich dadurch

deutlich eingeschränkt fühle. Dies könne er, Dr. med. F.___, auch während der

Schilderung der Symptomatik in der Einzelkonsultation und systemischen

Interventionen bestätigen. Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern hätten

bestätigt, dass die Kindeserziehung nur unter Einbezug des gut organisierten

Helfersystems (Ehemann und Eltern, welche in unmittelbarer Nähe wohnten)

funktionieren könne. Diese Unterstützung werde unverändert weitergeführt und

deswegen erachte er diese Unterstützungsform von grosser Bedeutung für die

Alltags-bewältigung der Beschwerdeführerin. Das Denken erscheine eingeengt auf

die Überforderungen mit der Kinderbetreuung und Angst vor möglichen

unerwarteten Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung. Durch die bedrückt-

dysphorische Stimmungslage mit folglich Verlust an Energie und Initiative sei

der Erholungswert nicht mehr gegeben. Ihre Eltern berichteten in den

durchgeführten systemischen Interventionen auch über Phasen von deutlichen

Verwahrlosungstendenzen und permanenten Erschöpfungen. Hinzu kämen auch der

Verlust von Selbstvertrauen, eine deutliche Beeinträchtigung des

Konzentrationsvermögens mit vermindertem Durchhaltevermögen, welche von der

Beschwerdeführerin als eine mangelnde Erholung infolge des bestehenden Energiemangels

geschildert werde. Ein weiterer Aspekt bleibe das diagnostizierte

Schlafapnoesyndrom, es bestehe dabei eine Überlagerung der klinischen

Symptomatik mit der Depression, insbesondere hinsichtlich Antriebsarmut mit

Durchhalteschwäche und den beschriebenen kognitiven Beeinträchtigungen, wobei

letztere auch durch die Intelligenzproblematik beeinflusst würden. Aufgrund der

aktuellen Psychopathologie und des bisherigen Verlaufs mit erheblichen

Einschränkungen in der Alltagsbewältigung verursacht durch die Antriebsstörung

sei die Arbeitsunfähigkeit zu 100 % einzustufen.

7.2 Die in Art. 69 Abs. 2 IVV

vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die

Ermittlung der Invaliditätsbemessung im Haushalt. Für den Beweiswert eines

entsprechenden Berichtes sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten

gemäss BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis – verschiedene Faktoren zu

berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass als BerichterstatterIn eine

qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen

Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich

ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden Person hat.

Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet sowie detailliert

bezüglich der einzelnen invaliditätsbedingten Einschränkungen sein und in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all

dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift,

sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben

umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden

Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das

gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente

Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall

zuständige Gericht (vgl. – generell – BGE 125 V 404 E. 3; bei Abklärung der

gesundheitlichen Behinderung der im Bereich der Haushaltführung tätigen

Personen nach Art. 27 IVV: vgl. Urteil EVG v. 4.9.2001 i.S. S., E. 4a, I 175/01

sowie Urteil EVG v. 16.4.2002 i.S. M., E. 4, I 316/00).

7.3 Bezüglich des Beweiswertes des

vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichtes ist festzuhalten, dass dieser durch

eine qualifizierte Person verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und

räumlichen Verhältnissen sowie den in diesem Zeitpunkt vorhandenen

medizinischen Unterlagen hatte. Der Bericht erscheint zudem in den meisten

Bereichen als differenziert. So wurden die familiären Verhältnisse und

Möglichkeiten der familieninternen Mithilfe im Haushalt miteinbezogen und

gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf die im Haushalt besonders

bedeutsame Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen hingewiesen wurde

(vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin liegt im Abklärungsbericht betreffend die Bereiche

«Ernährung», «Wohnungs- und Hauspflege», «Einkauf und weitere Besorgungen»,

«Wäsche und Kleiderpflege» sowie «Garten- und Umgebungspflege und

Haustierhaltung» eine detaillierte Umschreibung der invaliditätsbedingten

Einschränkungen im Haushalt vor und diese wurden – unter Berücksichtigung der

Schadenminderungspflicht des Ehemannes und des Umstandes, dass es einer Person

rechtsprechungsgemäss zumutbar ist, den Haushalt in Etappen und den notwendigen

Pausen zu erledigen – prozentgenau festgelegt. Es fällt zwar auf, dass die

Mutter in den genannten Teilbereichen häufig aushilft, was – da die Mutter

nicht in der gleichen Wohnung wie die Beschwerdeführerin wohnt – im Rahmen der

Schadenminderungspflicht nicht berücksichtigt werden darf. Aber es erscheint

zumutbar, dass diese von der Mutter der Beschwerdeführerin übernommenen

Tätigkeiten in den genannten Teilbereichen auch von dem in einem 80%-Pensum

tätigen Ehemann der Beschwerdeführerin übernommen werden. Hier ist insbesondere

auf die Zubereitung des Nachtessens, eine gründliche Wohnungsreinigung einmal

pro Woche sowie die Übernahme von Grosseinkäufen zu verweisen. Der Hinweis der

Beschwerdeführerin, ihr Ehemann verrichte eine anstrengende Arbeit bei – 30°

Grad und müsse sich nach der Arbeit entsprechend erholen, vermag an der

diesbezüglichen Zumutbarkeit nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist

darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person die Mithilfe der

Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen hat, wobei die konkrete

Durchsetzbarkeit der familiären Mithilfe nicht massgebend ist (Urteil des BGer

8C_879/2012 vom 17. Januar 2013). Diese geht weiter als der übliche Umfang, den

man erwarten darf, wenn die versicherte Person nicht an einer gesundheitlichen

Beeinträchtigung leiden würde (BGE 133 V 504). Fest definierte Pauschalabzüge

sind nicht zulässig. Aus dem Abklärungsbericht muss hervorgehen, bei welchen

Teilbereichen bzw. Tätigkeiten die Schadenminderungspflicht berücksichtigt

wurde (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung

(KSIR), gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024, Rz. 3614). Diese

Voraussetzungen erfüllt der Abklärungsbericht betreffend die vorgenannten

Teilbereiche ebenfalls. Daran vermögen auch die Ausführungen von Dr. med. F.___

in seiner Stellungnahme vom 15. November 2023 nichts zu ändern. Es ist

zwar zu beachten, dass ein Abklärungsbericht in erster Linie auf die Ermittlung

des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten ist, weshalb

seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren

kann, wenn die versicherte Person, wie im vorliegenden Fall, an psychischen

Beschwerden leidet. Obwohl die medizinischen Spezialärzte keine Experten

hinsichtlich einer Haushaltsabklärung sind, sind deren Angaben bezüglich der

physischen und psychischen Einschränkungen ein gewichtiger Hinweis dafür,

welche Arbeiten im Haushalt noch möglich und zumutbar sind; widersprechen sich

die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen

zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist

in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen (SVR 2012

IV Nr. 19 S. 86, 9C_201/2011 E. 2 und Urteil 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E.

4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch SVR 2018 IV Nr. 7 S. 23, 8C_157/2017 E.

4.3). Die Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 15. November 2023 erscheint aber

nur bedingt schlüssig. Zwar beschreibt er die Einschränkungen der Beschwerdeführerin

grundsätzlich nachvollziehbar. Jedoch kann seiner Beurteilung, wonach die

Beschwerdeführerin auch im Haushalt zu 100 % arbeitsunfähig sei im Lichte der

Schadenminderungspflicht und der Möglichkeit der Aufteilung der Hausarbeit,

aber auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Flexibilität, die bei mehreren

Haushaltsaufgaben besteht, so wie der gestellten Diagnosen nicht gefolgt

werden. Was die von Dr. med. F.___ erwähnten Einschränkungen der

Beschwerdeführerin anbelangt, so wurden diese betreffend die Teilbereiche

«Ernährung», «Wohnungs- und Hauspflege», «Einkauf und weitere Besorgungen»,

«Wäsche und Kleiderpflege» sowie «Garten- und Umgebungspflege und

Haustierhaltung» adäquat im Haushaltsabklärungsbericht berücksichtigt. Zusammenfassend

kann somit in diesen Punkten auf den Abklärungsbericht abgestellt werden.

Nicht überzeugend ist dagegen die im

Haushaltsabklärungsbericht betreffend den Teilbereich «Pflege und Betreuung von

Kindern und/oder Angehörigen» vorgenommene Beurteilung. Im Abklärungsbericht

wurde diesbezüglich auf folgenden Sachverhalt abgestellt: Die

Beschwerdeführerin könne ihren Sohn mit Jahrgang 2022 während 1 – 2 Stunden

selbständig betreuen. Danach ermüde sie und sei auf die Unterstützung ihrer

Mutter angewiesen, welche täglich vorbeikomme, oft am Vormittag und am

Nachmittag. Die tägliche Unterstützung tagsüber durch die Mutter sei sehr

wichtig, da sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit hinlegen und ausruhen

könne. Gestützt darauf kam die Abklärungsfrau zum Schluss, im Teilbereich

«Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen» bestehe eine

Einschränkung von 30 %. Im Lichte des genannten Sachverhalts und ohne

Berücksichtigung der Mithilfe der Mutter, welche – wie erwähnt – im Rahmen der

Schadenminderungspflicht nicht berücksichtigt werden darf, erscheint die

Einschätzung der Abklärungsfachfrau einer bloss 30%igen Einschränkung nicht

nachvollziehbar, zumal eine Überbindung der Betreuung an den Vater des Kindes

im Rahmen der Schadenminderungspflicht aufgrund dessen Berufstätigkeit nicht

möglich ist. Zudem vermag die diesbezügliche Beurteilung der Abklärungsfrau

auch im Lichte der im Bericht von Dr. med. F.___ vom 15. November 2023

geschilderten Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der

Kinderbetreuung nicht zu überzeugen. Hinzukommt, dass der Sohn der

Beschwerdeführerin noch ein Säugling bzw. im Zeitpunkt des Erlasses der

angefochtenen Verfügung noch ein Kleinkind war, und entsprechend umfassender

und zeitintensiver Betreuung bedarf. Im Lichte dessen kann nicht davon

ausgegangen werden, dass die von der Abklärungsfachfrau gewählte Gewichtung der

Kinderbetreuung bei einem Säugling / Kleinkind von lediglich 10 % ausreicht,

zumal in diesem Teilbereich eine Gewichtung bis maximal 50 % möglich wäre (vgl.

Haushaltsabklärungsbericht vom 16. Oktober 2023, IV-Nr. 124). Vielmehr

erscheint hier eine Gewichtung von mindestens 40 % als angemessen. Zusammenfassend

kann somit auf den Haushaltsabklärungsbericht betreffend die Beurteilung des

Teilbereichs «Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen» nicht

abgestellt werden.

7.4 Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer

Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Pensums von 50 % nachginge. Die Einschränkung im

Aufgabenbereich kann aufgrund der vorhandenen Akten jedoch nicht als

beweiswertig abgeklärt gelten. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie die Abklärungen im Sinne einer erneuten

Haushaltsabklärung ergänzt. Hierbei wird die Abklärungsfachperson unter anderem

die Gewichtungen der Teilbereiche im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen haben.

Dem neuen Abklärungsbericht muss zudem entnommen werden können, wie hoch die

Einschränkung der Beschwerdeführerin in den einzelnen Aufgabenbereichen

eingeschätzt und wie stark die Unterstützungspflicht des Ehemannes gewichtet

wird. Dabei wird die Abklärungsfachperson zu beachten haben, dass die

Mitwirkung der Mutter der Beschwerdeführerin in keinem der Teilbereiche

mitberücksichtigt werden darf (s. E. II. 7.3 hiervor).

8. Demnach

wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2024 in Gutheissung der

Beschwerde aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne

der Erwägungen und anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

8.1 Bei

diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand

und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung gemäss der

eingereichten Honorarnote auf CHF 2'374.90 festzusetzen (9 Stunden 30 Minuten

zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen und MwSt).

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin

zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 30. April 2024 aufgehoben und

die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und

anschliessendem Neuentscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'374.90 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch