VSBES.2024.135
Invalidenrente
28. April 2025Deutsch36 min
holte die Beschwerdegegnerin medizinische Akten ein und veranlasste ein psychiatrisches
Source so.ch
Urteil vom 28. April 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 30. April und 10. Juni 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1991 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 27. Juni 2011 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 1). In der Folge
holte die Beschwerdegegnerin medizinische Akten ein und veranlasste ein psychiatrisches
Gutachten bei Dr. med. B.___ (IV-Nr. 19). Gestützt darauf verneinte die
Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 27. Februar 2012 (IV-Nr. 23).
2.
2.1 Am 17. Juni 2013 meldete sich
die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 26). Sodann führte
die Beschwerdegegnerin berufliche Eingliederungsmassnahmen durch und
veranlasste bei Dr. med. C.___ ein psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 59) und im
weiteren Verlauf bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Neuropsychologie, Neurologie, Psychiatrie und Allgemeine Innere
Medizin (IV-Nr. 98.1). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. November 2016 rückwirkend ab dem 1.
Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 109).
2.2 Mit Mitteilung vom 3. Februar
2022 (IV-Nr. 116) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin
habe nach wie vor Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3 Am 31. Mai 2022 wurde der
Beschwerdegegnerin mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei am 10. Mai 2022
Mutter eines Sohnes geworden (IV-Nr. 118). In der Folge leitete die
Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 121) und holte bei den
behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein. Sodann veranlasste die
Beschwerdegegnerin einen Haushaltsabklärungsbericht (IV-Nr. 124). Gestützt
darauf setzte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nr. 125) die ganze Rente der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2024 auf eine
Rente von 56 % einer ganzen Rente herab. Dies bei einem anhand der gemischten
Methode errechneten Invaliditätsgrad von 52 % (Ausserhäusliche Tätigkeit
IV-Grad 100 % / Haushalt IV-Grad 11.5 %; Anteil je 50 %).
3.
3.1 Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 4. Juni 2024 (A.S. 11 ff.) Beschwerde beim
Versicherungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung vom 30. April 2024
aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen
auszurichten.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit der
Unterzeichneten zu bewilligen.
3.2 Mit Eingabe vom 12. Juni 2024
(IV-Nr. 28) lässt die Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerde gegen die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2024 erheben, welche vom
Versicherungsgericht antragsgemäss in das vorliegende Verfahren integriert wird
(vgl. Verfügung vom 13. Juni 2024, A.S. 31).
3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 8.
August 2024 (A.S. 34 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
3.4 Mit Verfügung vom 29. Oktober
2024 (A.S. 44) weist der Vizepräsident das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
3.5 Mit Eingabe vom 13. November
2024 (A.S. 46 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.
3.6 Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
Im vorliegenden Fall ist unter anderem
eine revisionsweise Herabsetzung einer ganzen Invalidenrente auf eine Rente von
56.
% einer ganzen Invalidenrente per 1. Juli 2024 strittig, womit das nach dem
1.
Januar 2022 geltende Recht anwendbar ist.
1.3
Mit dem ab 1. Januar 2022
eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf
eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt
und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei
einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil
dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent
besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem
Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils
von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
2.
2.1
Für Rentenbezügerinnen und
-bezüger, deren Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und
die zu diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt
der bisherige Rentenanspruch auch ab dem 1. Januar 2022 so lange bestehen, bis
sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. IVG,
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der
IV], lit. b Abs. 1).
2.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die
geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen.
Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3
S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen
Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine
unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt
somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten
Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr
eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom
1.
März 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Liegt in diesem Sinne
ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere
Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren
Hinweisen). Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt frühestens vom
ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an
(Art. 88bis Abs. 2 lit. a Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]); Urteil des Bundesgerichts
9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1).
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2
Bei versicherten Person, die nur
zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder
der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen
Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren
diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese
Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG
darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten
oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte
Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018
gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]):
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil
erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des
Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist
die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für
Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).
Bei Teilerwerbstätigen,
die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden
für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:
a. der Invaliditätsgrad in
Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die
Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).
Die Berechnung des
Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel
16.
ATSG, wobei (Abs. 3):
a. das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet
wird; und
b. die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrads
in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der
Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur
Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.
Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach
Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).
Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis
Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum
hochgerechnet wird.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. November 2016
rückwirkend ab dem 1. Dezember 2013 zugesprochene ganze Invalidenrente
(IV-Nr. 109) mit der hier angefochtenen Verfügung vom 30. April 2024 zu
Recht von einer ganzen Rente auf eine Rente von 56 % einer ganzen
Invalidenrente herabgesetzt wurde. Diese Frage wird durch den Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 29.
November 2016 und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung
vom 30. April 2024 bestanden hat, beurteilt (BGE 134 V 131 E. 3
S. 132 f.).
In der ursprünglichen Rentenverfügung
vom 29. November 2016 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf
das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 28. Juli 2016 (IV-Nr. 98.1;
Fachrichtungen: Neuropsychologie, Neurologie, Psychiatrie und Allgemeine Innere
Medizin). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Leichte Intelligenzminderung mit
Verhaltens- und emotionaler Störung mit Beginn in der Kindheit und Jugend
(ICD-10 F98.9, ICD-10 F70.0)
-
Gesamt-IQ von 79,
assoziiert mit einer Lernbehinderung
2.
Leichte depressive Episode (ICD-10
F32.0)
3.
Aktenanamnestisch Syndrom der
verschobenen (hier: verzögerten) Schlafphasen (ICD-10: G47.2) mit/bei:
-
Einschlafinsomnie,
Tagesmüdigkeit
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Unsystematischer Schwindel (ICD-10: R42)
mit/bei:
-
klinisch-neurologisch ohne
Hinweise für eine peripher-vestibuläre oder zentral-vestibuläre Funktionsstörung
2.
Eisenmangel
Zur Begründung führten die Gutachter
aus, die Explorandin erfülle die typischen Merkmale für ein Syndrom der
verzögerten Schlafphasen, das auf einer organischen Genese der Schlafstörung
der intrinsischen zirkadianen Rhythmik beruhe. Die Explorandin habe
insbesondere eine Einschlafinsomnie mit derzeit pathologischer Einschlaflatenz
von 3 bis 5 Stunden. Sie zeige die Syndrom-typischen Einschlafzeiten zwischen
01.00
und 06.00 Uhr morgens, in dessen Folge es zu einer Verschiebung der Aufwachzeiten
in den späten Vormittag komme. Diese Störung des zirkadianen
Wach-/Schlaf-/Wachrhythmus sei mit psychischen Faktoren, insbesondere
Depression, assoziiert, wie dies auch aktuell psychiatrisch bestätigt werde.
Aktuell liege eine leichte depressive Episode vor. Das Syndrom der verzögerten
Schlafphasen bestehe ohne Therapie lebenslang, wobei die therapeutischen Möglichkeiten
als begrenzt anzusehen seien, z.B. abendliche Melatonin-Gabe, Lichttherapie mit
entsprechender Lichtexposition am frühen Morgen oder späten Abend zur Veränderung
und Stabilisierung der Schlafphasen. Der Schweregrad der Insomnie, insbesondere
der Einschlafstörung, sei als schwer zu bezeichnen und mit qualitativen
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die in den Unterlagen vorbeschriebene
leichte Intelligenzminderung könne in der aktuellen neuropsychologischen
Untersuchung bestätigt werden, die Explorandin weise einen Gesamt-IQ von 79 auf
und damit eine unterdurchschnittliche Intelligenz. Das gesamtintellektuelle
Leistungsvermögen sei unter dem Altersniveau und es zeigten sich in der Testung
auch Beeinträchtigungen anderer Leistungen, z.B. in den Bereichen der
exekutiven Funktionen i.S. einer eingeschränkten kognitiven Flexibilität,
Planung und Problemlösefähigkeit. Dies sei besonders bei Aufgaben relevant,
deren Bewältigung ein selbständiges Planen und das Entwickeln einer
Lösungsstrategie erforderten. Die Abstraktionsfähigkeit und das logische
Schlussfolgern seien bei der Explorandin deutlich eingeschränkt. Die
Problemlösefähigkeit liege deutlich hinter einer in diesem Lebensalter zu
erwartenden Einsichtsfähigkeit zurück. Klinisch sei somit eine Lernbehinderung vorliegend.
Beim gegebenen intellektuellen Leistungsvermögen und vor dem Hintergrund einer
reduzierten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung sei die Explorandin
aufgrund der gesamtintellektuellen Begrenzung nicht in der Lage, einer
Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Hierfür bedürfte es neben
einsichts- und absichtsvollem und selbstgesteuertem Planungsverhalten einer
flexiblen Problemlösefähigkeit sowie intrinsisch motivierten Handelns. Gerade letzteres
stelle sich bei der Explorandin aber deutlich defizitär dar. Es seien eher
ungünstige psychosoziale Rand-, Entwicklungs- und Förderbedingungen zu
berücksichtigen, die ihrerseits zu einer «motivationalen Dekonditionierung»
geführt hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Explorandin in
Belastungssituationen und in Situationen, in denen sie gefordert werde, wenig
Coping-Strategien habe entwickeln können. Ständige frustrane Erlebnisse (bei
z.B. Arbeitsversuchen) führten vermutlich zu einer Entwicklung von Insuffizienzgefühlen
und schliesslich zu wiederkehrenden depressiven Episoden. Zusammen mit der oben
beschriebenen erheblichen Insomnie und damit gestörtem zirkadianem Wach- / Schlafrhythmus
und zudem ausgeprägten abhängigen, vermeidenden und auch ängstlichen Persönlichkeitszügen
zeige die Explorandin eine Dekonditionierung mit/bei Vermeidungsverhalten. Gesamthaft
sei die Explorandin aufgrund ihres intellektuellen Leistungsvermögens nicht in
der Lage, einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzukommen. Aktuell sei
nur eine Tätigkeit in geschützter Umgebung unter relativ engmaschiger
Supervision und nur geringer Tätigkeitsvariation zu bewältigen. Eine
unterdurchschnittliche Intelligenz allein bedeute nicht grundsätzlich, dass die
Explorandin nicht in der Lage wäre, eine niederschwellige Ausbildung zu
absolvieren. Allerdings sei aufgrund des bisherigen Verlaufs und der massiven
funktionalen Einbussen derzeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben.
Zur Beurteilung des medizinischen
Sachverhalts im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. April
2024.
verweist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Berichte der
behandelnden Ärzte Dres. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
vom 19. Dezember 2022 (IV-Nr. 122) sowie von Dr. med. F.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie vom 14. Dezember 2022 (IV-Nr. 123). Daraus
geht hervor, dass seit der letztmaligen Rentenverfügung vom 29. November 2016
aus gesundheitlicher Sicht keine revisionsrelevante Veränderung eingetreten
ist, was denn auch unter den Parteien unbestritten ist.
6.
Umstritten ist dagegen die
Statusfrage – die Frage also, ob und bejahendenfalls in welchem Pensum die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich gearbeitet hätte. Während
unter den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vor der Geburt
ihres Sohnes am 10. Mai 2022 im Gesundheitsfall zu 100 % ausserhäuslich
tätig gewesen wäre, ist strittig, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin nach
der Geburt ihres Sohnes ausserhäuslich arbeiten würde.
6.1
Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder
gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind
die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe
der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b
mit Hinweis). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine
hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der
versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten
Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus
äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom
28.
Juni 2019 E. 5.2).
6.2
Bezüglich der Statusfrage stützt
sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 16. Oktober 2023
(IV-Nr. 124) und den Situationsbericht vom 19. Februar 2024 (IV-Nr. 130).
Darin wurde ausgeführt, am 10. Mai 2022 sei die Beschwerdeführerin Mutter eines
kleinen Jungen geworden, weshalb eine Rentenrevision für eine Statusabklärung
aufgrund der Geburt des Kindes eingeleitet worden sei. Sie wohne im gemeinsamen
Haushalt mit dem Kindsvater und ihrem Sohn. Aus medizinischer Sicht scheine die
Situation unverändert zu sein. Die Beschwerdeführerin habe nach absolvierter
obligatorischer Schulzeit auf Werkklassenniveau 2008 aufgrund ihrer
ungenügenden schulischen Leistungen keine Lehrstelle im Detailhandel finden
können und befinde sich seither zu Hause. Störungsbedingt sei sie nicht in der
Lage gewesen, eine Berufsausbildung zu absolvieren.
Anlässlich der
Abklärung bestätige die Beschwerdeführerin anfänglich, dass sie – ohne
gesundheitliche Einschränkung – heute als Mutter eines kleinen Sohnes in einem
Pensum von 50 % tätig wäre. Im weiteren Verlauf des Gesprächs sage die
Mutter der Versicherten, dass ihre Tochter im Gesundheitsfall in einem Pensum
von 100 % arbeiten würde. Auf die Frage, wie die Kinderbetreuung im Falle
eines Vollzeitpensums gewährleistet wäre, sage die Mutter der Versicherten,
dass sie in der Privatfirma ihres Ehemannes arbeite und sich die Arbeitszeiten flexibel
einteilen könne. Dadurch sei es ihr möglich, die Betreuung ihres Enkels zu
einem Teil zu gewährleisten und zum anderen Teil würde die Betreuung durch eine
Kita gewährleistet. Mehrere Betreuungsmöglichkeiten würden sich ganz in der
Nähe befinden. Bereits jetzt sei es so, dass sie täglich bei ihrer Tochter sei
(teils am Vormittag und am Nachmittag), um sie in der Kinderbetreuung zu unterstützen.
Aktuell sei es so, dass eine Kita-Betreuung mit dem aktuellen Einkommen nicht
finanzierbar wäre. Wenn ihre Tochter jedoch 100 % arbeiten würde, könnte sie
sich eine externe Kinderbetreuung leisten. Auf die
Frage, ob sie sich vorstellen könnte, ihr Kind bei einem Arbeitspensum von 100
% hauptsächlich durch eine Kita fremdbetreuen zu lassen, sage die
Beschwerdeführerin, dass sie anfänglich sicher Mühe hätte ihren Sohn so oft
fremdbetreuen zu lassen da er noch sehr klein sei, aber wenn er ca. 4 Jahre alt
sei, wäre dies denkbar für sie. Weiter führte die Abklärungsfachfrau aus, der
Kindsvater arbeite in der Logistik im Stundenlohn in einem 80%-Pensum, sein Nettoeinkommen
variiere monatlich zwischen CHF 3'500.00 bis 4'500.00 netto. Die
Beschwerdeführerin habe ein monatliches Einkommen von CHF 1'225.00
IV-Rente sowie CHF 490.00 Kinderrente für ihren Sohn. Im Gesundheitsfall hätte
sie dieses Einkommen nicht und wäre somit gezwungen einer Arbeit nachzugehen. Ausgehend
von einem monatlichen Bruttoeinkommen von CHF 4'276.00 (Total TA1_tirage_skill_level)
bei einem 100%-Pensum wäre sie aus finanzieller Sicht also gezwungen einem
Erwerb im Pensum von ca. 40 – 50 % nachzugehen. In der Gesamtschau der
obenstehenden Ausführungen und der Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse
sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute – bei voller Gesundheit
– als Mutter eines kleinen Kindes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer
ausserhäuslichen Tätigkeit im Pensum von 50 % nachgehen würde. Sodann hielt die
Abklärungsfachperson in ihrem Situationsbericht ergänzend fest, ihr sei bei der
Durchführung des Abklärungsgesprächs durchaus bewusst gewesen, dass bei der
Beschwerdeführerin die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung vorliege
und es ihr nur bedingt möglich sei, Gefühle und Bedürfnisse auszudrücken. Aus
diesem Grund sei die Mutter der Versicherten zum Gespräch beigezogen worden.
Auch sei im Abklärungsbericht festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin
gesagt habe, im Gesundheitsfall in einem 50%-Pensum tätig zu sein und dies im
weiteren Verlauf des Gesprächs auf ein 100%-Pensum korrigiert worden sei. Die
Abklärungsfachperson habe zu Beginn des Abklärungsgesprächs erklärt, worum es
bei der Statusabklärung gehe und sie sei auch auf die einzelnen
Bemessungsmethoden detailliert eingegangen. Die Geburt des Kindes bzw. der
grösser gewordene Haushalt wie im Einwand erwähnt, lasse nicht die
Schlussfolgerung zu, dass die Beschwerdeführerin zwingend in einem Pensum von
100.
% arbeiten würde, auch wenn die Kinderbetreuung gewährleistet wäre.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin in
ihren Rechtsschriften vor, infolge ihrer psychischen Einschränkungen inkl. der
Diagnose der leichten Intelligenzminderung sei es ihr nur eingeschränkt
möglich, die komplizierte Frage der hypothetischen Erwerbstätigkeit im
Gesundheitsfalle zu beantworten. Zudem habe sie noch nie den Gesundheitsfall
erlebt, sodass dies die Beantwortung der Frage nochmals komplizierter machte. Da
der Beschwerdeführerin die hypothetische Fragestellung des Status nicht
zugänglich sei, sei deren Mutter zum Gespräch hinzugezogen worden. Diese habe dazu
ausgeführt, dass ihre Tochter im Gesundheitsfall in einem 100%-Pensum arbeiten
würde. Bei gleicher Ausgangslage hätte sich an der hypothetischen
Erwerbstätigkeit der Tochter im Gesundheitsfalle auch bei der Geburt des Kindes
nichts geändert. Weiter führe sie aus, dass die Kinderbetreuung im Falle eines
Vollzeitpensums zum einen durch sie, die Mutter, und zum anderen durch eine
externe Kinderbetreuung erfolgen würde. Es komme hinzu, dass auch der
Kindsvater neben seinem 80%-Pensum ebenfalls Betreuungsarbeit im Umfang von 20
% leisten könnte. Wenn nun in Anbetracht der bekannten Umstände die Mutter zum
Gespräch beigezogen werde, dann müsse deren Ausführungen das notwendige Gewicht
beigemessen werden, insbesondere sei massgebend, dass diese im Sinne einer
«Aussage der ersten Stunde» erklärt habe, ihre Tochter wäre vollerwerbstätig
und auch nachvollziehbar dargelegt habe, wie die Kinderbetreuung in diesem
Falle geregelt würde. Sodann variiere das Einkommen des Ehemannes zwischen CHF 3'500.00
bis CHF 4'500.00. Bereits mit Blick auf dieses Einkommen lasse der nun grösser
gewordenen Haushalt keine Reduktion des bisher hypothetischen 100%-Pensums der
Beschwerdeführerin zu.
6.3
Wie vorgehend ausgeführt, müssen
bei der Prüfung der Frage, in welcher Tätigkeit und in welchem Pensum die
versicherte Person tätig wäre, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde, die finanzielle Situation des Haushalts, die Erziehung der Kinder,
das Alter der versicherten Person, ihre beruflichen Qualifikationen, ihre
Ausbildung sowie ihre persönlichen Vorlieben und Begabungen berücksichtigt
werden (BGE 137 V 334 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin war aber noch nie
erwerbstätig, was die Beantwortung der Frage nach dem im Gesundheitsfall
ausgeübten Pensum schwierig macht. Zudem finden sich in den Akten aufgrund
dessen auch keine Hinweise darauf, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall nach der Geburt ihres Sohnes tätig gewesen wäre.
Dementsprechend sind den Akten bezüglich der vorstehend genannten Kriterien nur
Informationen betreffend die finanzielle Situation des Haushalts, die Erziehung
des Kindes sowie das Alter der versicherten Person zu entnehmen. Somit hatte
die Abklärungsfachfrau bei ihrer Beurteilung nicht alleine auf die subjektiven
Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter abzustellen, sondern ergänzend
zu prüfen, in welchem Pensum eine versicherte Person nach der allgemeinen
Lebenserfahrung tätig wäre, welche unter den gleichen finanziellen und sozialen
Gegebenheiten wie die Beschwerdeführerin leben würde. Im Lichte dieser Punkte
vermag die im Haushaltsabklärungsbericht vom 16. Oktober 2023 vorgenommene
Beurteilung der Statusfrage zu überzeugen. Bei der Beschwerdeführerin ist zwar
eine Intelligenzminderung diagnostiziert, wobei angesichts des Gesamt-IQ von 79
nicht eine Intelligenzminderung, welche gemäss ICD-10 F7 einen IQ von unter 70
voraussetzt, sondern eine Lernbehinderung vorliegt. Sie ist aber durchaus in
der Lage, wesentliche Zusammenhänge bezüglich ihres sozialen Umfelds selbst
einzuschätzen, was sich auch an ihren Aussagen zeigt. So gab sie sie auf die
Frage der Abklärungsfachfrau, ob sie sich vorstellen könnte, ihr Kind bei einem
Arbeitspensum von 100 % hauptsächlich durch eine Kita fremdbetreuen zu lassen,
an, dass sie anfänglich sicher Mühe hätte ihren Sohn so oft fremdbetreuen zu
lassen da er noch sehr klein sei, aber wenn er ca. 4 Jahre alt sei, wäre dies
denkbar für sie. Damit werden die Angaben der Mutter, ihre Tochter würde nach
der Geburt ihres Kindes sogleich wieder in einem Pensum von 100 %
ausserhäuslich tätig sein, nicht bestätigt. Vielmehr steht die Aussage der
Beschwerdeführerin in Einklang mit ihren eigenen Angaben, wonach sie nach der Geburt
ihres Sohnes zu 50 % ausserhäuslich tätig wäre. Dies macht die
betreffenden Aussagen der Beschwerdeführerin entsprechend nachvollziehbar und
glaubwürdig. Des Weiteren vermögen auch die Ausführungen der Abklärungsfachfrau
zu den finanziellen Verhältnissen der Familie der Beschwerdeführerin zu
überzeugen, wonach davon auszugehen sei, dass sie angesichts des Einkommens des
Ehemannes aus finanziellen Gründen einem 40 – 50%-Pensum nachgehen müsste,
damit die Familie über ein finanziell genügendes Gesamteinkommen verfügt. Dem
hält die Beschwerdeführerin entgegen, es könne nicht davon ausgegangen werden,
dass sich die Beschwerdeführerin mit einem Einkommen in dieser Höhe begnügt
hätte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es weder aus den Akten noch aus den
Ausführungen Hinweise dafür gibt, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein
höheres, als das von der Abklärungsfachfrau hypothetisch angenommene Einkommen,
belegen würden. Vielmehr spricht der Umstand, dass auch der Ehemann nicht
vollzeitlich erwerbstätig ist, eher gegen die These, für die Familie stehe die
vollständige Ausschöpfung aller Verdienstmöglichkeiten im Vordergrund. Wie
vorgehend festgehalten, hat sich die Abklärungsfachfrau bei dieser Beweislage bei
der Beantwortung der Frage, welches Einkommen eine versicherte Person erzielen
müsste, damit ihre Familie – unter Berücksichtigung der finanziellen familiären
Verhältnisse der Beschwerdeführerin – über ein finanziell ausreichendes
Gesamteinkommen verfügt, zu Recht auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt. Zusammenfassend
ist somit im Resultat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall seit der Geburt ihres
Sohnes am 10. Mai 2022 zu 50 % ausserhäuslich und zu 50 % im Haushalt tätig
Dispositiv
wäre. Demnach liegt mit der Statusänderung ein Revisionsgrund vor, womit der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne
Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist.
7.
7.1
7.1.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt
korrekt bemessen hat. Neben den medizinischen Berichten stützte sich die
Beschwerdegegnerin zur Beurteilung einer allfälligen Einschränkung im Haushalt
auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 16. Oktober 2023 (IV-Nr. 124) und
den Situationsbericht vom 19. Februar 2024 (IV-Nr. 130). Dem Bericht vom 16.
Oktober 2023 liegt die Abklärung vom 15. März 2023 zuhause bei der
Beschwerdeführerin unter Anwesenheit der Abklärungsfachfrau, der
Beschwerdeführerin sowie der Mutter der Beschwerdeführerin zugrunde. In diesem
Bericht, auf dessen Resultat sich die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen
Verfügung im Wesentlichen stützte, führte die Abklärungsfachfrau aus,
grundsätzlich könne die Beschwerdeführerin am Mittag einfache Menüs zubereiten.
Sie sei jedoch schnell überfordert, wenn sie kochen und sich gleichzeitig um
das Kind kümmern müssen. Sie habe dann Mühe mit den Kochabläufen und
Schwierigkeiten alles bewältigen zu können und benötige die Unterstützung ihrer
Mutter. Oft koche auch die Mutter der Versicherten am Mittag, wenn sich die
Beschwerdeführerin körperlich und psychisch nicht dazu in der Lage sehe. Am
Abend koche in der Regel der Ehemann, sobald er von der Arbeit nach Hause
komme. Eine Geschirrspülmaschine sei vorhanden. Diese könne die
Beschwerdeführerin ein- und ausräumen. Eine gewisse Mithilfe sei dem Ehemann
der Beschwerdeführerin in Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar. Zudem
sei es ihr auch zumutbar, einfache, zweckmässige Menüs zuzubereiten und gewisse
Verrichtungen in der Küche in Etappen zu verrichten. Somit bestehe im Bereich
«Ernährung» eine Einschränkung von 10 %, bzw. bei einer Gewichtung von 40 %
eine Behinderung von 4 %. Den Haushalt erledigen könne die Beschwerdeführerin
nur wenn ihre Mutter zum Kind schaue. Sobald sie sich um das Kind und
gleichzeitig um den Haushalt kümmern müsse, sei sie überfordert. Sie ermüde
schnell und könne meist nur einzelne Haushalttätigkeiten in Etappen und mit
Pausen verrichten. Den gesamten Haushalt auf einmal zu bewältigen wäre für sie
psychisch wie körperlich nicht möglich. Die Reinigung der Wohnung sei oft ungenügend,
weshalb die Mutter der Versicherten einmal pro Wochen eine gründliche
Wohnungsreinigung vornehme. Eine gewisse Mithilfe sei dem Ehemann der
Beschwerdeführerin im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar. Zudem sei es
zumutbar, den Haushalt in Etappen mit den notwendigen Pausen zu erledigen.
Demnach bestehe im Bereich «Wohnungs- und Hauspflege» eine Einschränkung von 15
%, was bei einer Gewichtung von 30 % eine Behinderung von 4.5 % ergebe. Die
Beschwerdeführerin gehe selten einkaufen. Sie meide es in Warenhäuser zu gehen,
da sie dies schnell überfordere und sie oft einen Schwindel habe. Grosseinkäufe
würden durch den Ehemann erledigt. Auch die Mutter der Versicherten erledige
Einkäufe. Sämtliche administrativen und finanziellen Angelegenheiten erledige
der Ehemann. Unter der Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht sei ihm
eine gewisse Mithilfe zumutbar. Somit resultierten im Bereich «Einkauf und
weitere Besorgungen» keine Einschränkungen. Eine Waschmaschine sei in der
Wohnung vorhanden. In der Regel wasche die Beschwerdeführerin die Wäsche des
Kindes, da vom Kind noch nicht so viel Wäsche anfalle und sie dies bewältigen
könne. Den Rest der Wäsche erledige der Ehemann. Oft fühle sich die
Beschwerdeführerin dazu nicht in der Lage, dies sei sehr tagesformabhängig.
Unter der Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht sei dem Ehemann eine
gewisse Mithilfe zumutbar. Demnach bestünden im Bereich «Wäsche und
Kleiderpflege» ebenfalls keine Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin könne
ihren Sohn mit Jahrgang 2022 während 1 – 2 Stunden selbständig betreuen. Danach
merke sie, dass sie schnell ermüde und sei auf die Unterstützung ihrer Mutter
angewiesen, welche in der Nähe wohne und täglich vorbeikomme, oft am Vormittag
und am Nachmittag. Wenn der Kleine längere Zeit weine, kommt die
Beschwerdeführerin an ihre Grenzen und wisse nicht, wie sie ihn beruhigen solle.
Die tägliche Unterstützung tagsüber durch die Mutter sei sehr wichtig, da sich
die Beschwerdeführerin in dieser Zeit hinlegen und ausruhen könne. Demnach
bestehe im Bereich «Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen» eine
Einschränkung von 30 %, bzw. bei einer Gewichtung von 10 % eine Behinderung von
3 %. Haustiere seien keine vorhanden. Die Beschwerdeführerin wohne zusammen mit
ihrem Ehemann und ihrem Sohn (Jahrgang 2022) in einer Mietwohnung mit Balkon.
Einen Garten habe sie nicht zu bewirtschaften. Demnach bestünden im Bereich
«Garten- und Umgebungspflege und Haustierhaltung» keine Einschränkungen. Zusammenfassend
bestehe im Aufgabenbereich Haushalt unter Berücksichtigung der medizinischen
Akten und der Abklärung vor Ort, sowie der Tatsache, dass es gemäss gängiger
Rechtsprechung einer versicherten Person zumutbar sei, Haushaltsarbeiten in
Etappen und den notwendigen Pausen zu verrichten, und der Berücksichtigung der
Schadenminderungspflicht des Ehemannes eine Einschränkung von 11.5 %. Bei einem
Anteil von 50 % und einer Einschränkung von 11.5 % ergebe sich ein
Behinderungsgrad von 5.75 % (gerundet 6 %).
7.1.2 Mit Eingabe vom 15. November 2023
(IV-Nr. 128, S. 5) nahm Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, zum Haushaltsabklärungsbericht vom 16. Oktober 2023 Stellung
und führte im Wesentlichen aus, die Schlussfolgerungen der Abklärungsfachfrau
seien nicht schlüssig. Bei den Konsultationen habe er permanent die bereits
schwer chronifizierte psychische Erkrankungen mit deutlichen Schwankungen und
Misstrauen sowie permanente Erschöpfung mit Angstattacken beobachten können.
Die Beschwerdeführerin beschreibe regelmässig in den Sitzungen, wie sie mit der
Bewältigung der aktuellen Situation (Betreuung und Erziehung des Sohnes und
Bewältigung der Verpflichtungen im Haushalt) überfordert sei und sich dadurch
deutlich eingeschränkt fühle. Dies könne er, Dr. med. F.___, auch während der
Schilderung der Symptomatik in der Einzelkonsultation und systemischen
Interventionen bestätigen. Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern hätten
bestätigt, dass die Kindeserziehung nur unter Einbezug des gut organisierten
Helfersystems (Ehemann und Eltern, welche in unmittelbarer Nähe wohnten)
funktionieren könne. Diese Unterstützung werde unverändert weitergeführt und
deswegen erachte er diese Unterstützungsform von grosser Bedeutung für die
Alltags-bewältigung der Beschwerdeführerin. Das Denken erscheine eingeengt auf
die Überforderungen mit der Kinderbetreuung und Angst vor möglichen
unerwarteten Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung. Durch die bedrückt-
dysphorische Stimmungslage mit folglich Verlust an Energie und Initiative sei
der Erholungswert nicht mehr gegeben. Ihre Eltern berichteten in den
durchgeführten systemischen Interventionen auch über Phasen von deutlichen
Verwahrlosungstendenzen und permanenten Erschöpfungen. Hinzu kämen auch der
Verlust von Selbstvertrauen, eine deutliche Beeinträchtigung des
Konzentrationsvermögens mit vermindertem Durchhaltevermögen, welche von der
Beschwerdeführerin als eine mangelnde Erholung infolge des bestehenden Energiemangels
geschildert werde. Ein weiterer Aspekt bleibe das diagnostizierte
Schlafapnoesyndrom, es bestehe dabei eine Überlagerung der klinischen
Symptomatik mit der Depression, insbesondere hinsichtlich Antriebsarmut mit
Durchhalteschwäche und den beschriebenen kognitiven Beeinträchtigungen, wobei
letztere auch durch die Intelligenzproblematik beeinflusst würden. Aufgrund der
aktuellen Psychopathologie und des bisherigen Verlaufs mit erheblichen
Einschränkungen in der Alltagsbewältigung verursacht durch die Antriebsstörung
sei die Arbeitsunfähigkeit zu 100 % einzustufen.
7.2 Die in Art. 69 Abs. 2 IVV
vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die
Ermittlung der Invaliditätsbemessung im Haushalt. Für den Beweiswert eines
entsprechenden Berichtes sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten
gemäss BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis – verschiedene Faktoren zu
berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass als BerichterstatterIn eine
qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich
ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden Person hat.
Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet sowie detailliert
bezüglich der einzelnen invaliditätsbedingten Einschränkungen sein und in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all
dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift,
sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben
umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden
Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das
gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall
zuständige Gericht (vgl. – generell – BGE 125 V 404 E. 3; bei Abklärung der
gesundheitlichen Behinderung der im Bereich der Haushaltführung tätigen
Personen nach Art. 27 IVV: vgl. Urteil EVG v. 4.9.2001 i.S. S., E. 4a, I 175/01
sowie Urteil EVG v. 16.4.2002 i.S. M., E. 4, I 316/00).
7.3 Bezüglich des Beweiswertes des
vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichtes ist festzuhalten, dass dieser durch
eine qualifizierte Person verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und
räumlichen Verhältnissen sowie den in diesem Zeitpunkt vorhandenen
medizinischen Unterlagen hatte. Der Bericht erscheint zudem in den meisten
Bereichen als differenziert. So wurden die familiären Verhältnisse und
Möglichkeiten der familieninternen Mithilfe im Haushalt miteinbezogen und
gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf die im Haushalt besonders
bedeutsame Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen hingewiesen wurde
(vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin liegt im Abklärungsbericht betreffend die Bereiche
«Ernährung», «Wohnungs- und Hauspflege», «Einkauf und weitere Besorgungen»,
«Wäsche und Kleiderpflege» sowie «Garten- und Umgebungspflege und
Haustierhaltung» eine detaillierte Umschreibung der invaliditätsbedingten
Einschränkungen im Haushalt vor und diese wurden – unter Berücksichtigung der
Schadenminderungspflicht des Ehemannes und des Umstandes, dass es einer Person
rechtsprechungsgemäss zumutbar ist, den Haushalt in Etappen und den notwendigen
Pausen zu erledigen – prozentgenau festgelegt. Es fällt zwar auf, dass die
Mutter in den genannten Teilbereichen häufig aushilft, was – da die Mutter
nicht in der gleichen Wohnung wie die Beschwerdeführerin wohnt – im Rahmen der
Schadenminderungspflicht nicht berücksichtigt werden darf. Aber es erscheint
zumutbar, dass diese von der Mutter der Beschwerdeführerin übernommenen
Tätigkeiten in den genannten Teilbereichen auch von dem in einem 80%-Pensum
tätigen Ehemann der Beschwerdeführerin übernommen werden. Hier ist insbesondere
auf die Zubereitung des Nachtessens, eine gründliche Wohnungsreinigung einmal
pro Woche sowie die Übernahme von Grosseinkäufen zu verweisen. Der Hinweis der
Beschwerdeführerin, ihr Ehemann verrichte eine anstrengende Arbeit bei – 30°
Grad und müsse sich nach der Arbeit entsprechend erholen, vermag an der
diesbezüglichen Zumutbarkeit nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person die Mithilfe der
Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen hat, wobei die konkrete
Durchsetzbarkeit der familiären Mithilfe nicht massgebend ist (Urteil des BGer
8C_879/2012 vom 17. Januar 2013). Diese geht weiter als der übliche Umfang, den
man erwarten darf, wenn die versicherte Person nicht an einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung leiden würde (BGE 133 V 504). Fest definierte Pauschalabzüge
sind nicht zulässig. Aus dem Abklärungsbericht muss hervorgehen, bei welchen
Teilbereichen bzw. Tätigkeiten die Schadenminderungspflicht berücksichtigt
wurde (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung
(KSIR), gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024, Rz. 3614). Diese
Voraussetzungen erfüllt der Abklärungsbericht betreffend die vorgenannten
Teilbereiche ebenfalls. Daran vermögen auch die Ausführungen von Dr. med. F.___
in seiner Stellungnahme vom 15. November 2023 nichts zu ändern. Es ist
zwar zu beachten, dass ein Abklärungsbericht in erster Linie auf die Ermittlung
des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten ist, weshalb
seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren
kann, wenn die versicherte Person, wie im vorliegenden Fall, an psychischen
Beschwerden leidet. Obwohl die medizinischen Spezialärzte keine Experten
hinsichtlich einer Haushaltsabklärung sind, sind deren Angaben bezüglich der
physischen und psychischen Einschränkungen ein gewichtiger Hinweis dafür,
welche Arbeiten im Haushalt noch möglich und zumutbar sind; widersprechen sich
die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen
zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist
in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen (SVR 2012
IV Nr. 19 S. 86, 9C_201/2011 E. 2 und Urteil 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E.
4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch SVR 2018 IV Nr. 7 S. 23, 8C_157/2017 E.
4.3). Die Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 15. November 2023 erscheint aber
nur bedingt schlüssig. Zwar beschreibt er die Einschränkungen der Beschwerdeführerin
grundsätzlich nachvollziehbar. Jedoch kann seiner Beurteilung, wonach die
Beschwerdeführerin auch im Haushalt zu 100 % arbeitsunfähig sei im Lichte der
Schadenminderungspflicht und der Möglichkeit der Aufteilung der Hausarbeit,
aber auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Flexibilität, die bei mehreren
Haushaltsaufgaben besteht, so wie der gestellten Diagnosen nicht gefolgt
werden. Was die von Dr. med. F.___ erwähnten Einschränkungen der
Beschwerdeführerin anbelangt, so wurden diese betreffend die Teilbereiche
«Ernährung», «Wohnungs- und Hauspflege», «Einkauf und weitere Besorgungen»,
«Wäsche und Kleiderpflege» sowie «Garten- und Umgebungspflege und
Haustierhaltung» adäquat im Haushaltsabklärungsbericht berücksichtigt. Zusammenfassend
kann somit in diesen Punkten auf den Abklärungsbericht abgestellt werden.
Nicht überzeugend ist dagegen die im
Haushaltsabklärungsbericht betreffend den Teilbereich «Pflege und Betreuung von
Kindern und/oder Angehörigen» vorgenommene Beurteilung. Im Abklärungsbericht
wurde diesbezüglich auf folgenden Sachverhalt abgestellt: Die
Beschwerdeführerin könne ihren Sohn mit Jahrgang 2022 während 1 – 2 Stunden
selbständig betreuen. Danach ermüde sie und sei auf die Unterstützung ihrer
Mutter angewiesen, welche täglich vorbeikomme, oft am Vormittag und am
Nachmittag. Die tägliche Unterstützung tagsüber durch die Mutter sei sehr
wichtig, da sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit hinlegen und ausruhen
könne. Gestützt darauf kam die Abklärungsfrau zum Schluss, im Teilbereich
«Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen» bestehe eine
Einschränkung von 30 %. Im Lichte des genannten Sachverhalts und ohne
Berücksichtigung der Mithilfe der Mutter, welche – wie erwähnt – im Rahmen der
Schadenminderungspflicht nicht berücksichtigt werden darf, erscheint die
Einschätzung der Abklärungsfachfrau einer bloss 30%igen Einschränkung nicht
nachvollziehbar, zumal eine Überbindung der Betreuung an den Vater des Kindes
im Rahmen der Schadenminderungspflicht aufgrund dessen Berufstätigkeit nicht
möglich ist. Zudem vermag die diesbezügliche Beurteilung der Abklärungsfrau
auch im Lichte der im Bericht von Dr. med. F.___ vom 15. November 2023
geschilderten Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der
Kinderbetreuung nicht zu überzeugen. Hinzukommt, dass der Sohn der
Beschwerdeführerin noch ein Säugling bzw. im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung noch ein Kleinkind war, und entsprechend umfassender
und zeitintensiver Betreuung bedarf. Im Lichte dessen kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die von der Abklärungsfachfrau gewählte Gewichtung der
Kinderbetreuung bei einem Säugling / Kleinkind von lediglich 10 % ausreicht,
zumal in diesem Teilbereich eine Gewichtung bis maximal 50 % möglich wäre (vgl.
Haushaltsabklärungsbericht vom 16. Oktober 2023, IV-Nr. 124). Vielmehr
erscheint hier eine Gewichtung von mindestens 40 % als angemessen. Zusammenfassend
kann somit auf den Haushaltsabklärungsbericht betreffend die Beurteilung des
Teilbereichs «Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen» nicht
abgestellt werden.
7.4 Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer
Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Pensums von 50 % nachginge. Die Einschränkung im
Aufgabenbereich kann aufgrund der vorhandenen Akten jedoch nicht als
beweiswertig abgeklärt gelten. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie die Abklärungen im Sinne einer erneuten
Haushaltsabklärung ergänzt. Hierbei wird die Abklärungsfachperson unter anderem
die Gewichtungen der Teilbereiche im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen haben.
Dem neuen Abklärungsbericht muss zudem entnommen werden können, wie hoch die
Einschränkung der Beschwerdeführerin in den einzelnen Aufgabenbereichen
eingeschätzt und wie stark die Unterstützungspflicht des Ehemannes gewichtet
wird. Dabei wird die Abklärungsfachperson zu beachten haben, dass die
Mitwirkung der Mutter der Beschwerdeführerin in keinem der Teilbereiche
mitberücksichtigt werden darf (s. E. II. 7.3 hiervor).
8. Demnach
wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2024 in Gutheissung der
Beschwerde aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne
der Erwägungen und anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
8.1 Bei
diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung gemäss der
eingereichten Honorarnote auf CHF 2'374.90 festzusetzen (9 Stunden 30 Minuten
zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen und MwSt).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 30. April 2024 aufgehoben und
die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und
anschliessendem Neuentscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'374.90 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch