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Entscheid

VSBES.2024.136

berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente

4. Juni 2025Deutsch39 min

medizinische Abklärungen und holte unter anderem bei der B.___ (B.___), [...], ein

Source so.ch

Urteil vom 4. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Carol

Ghiggi

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 3. Mai 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1973, meldete sich am 13. September 2004

erstmals bei der damals zuständigen IV-Stelle [...] zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden

rheumatische Beschwerden angegeben. Geltend gemacht wurde eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2004 in der angestammten Tätigkeit als

Näherin.

2. Die IV-Stelle tätigte

medizinische Abklärungen und holte unter anderem bei der B.___ (B.___), [...], ein

polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie,

Psychiatrie) ein. Im Gutachten vom 1. November 2005 (IV-Nr. 19) kamen

die Expertinnen und Experten zum Schluss, dass keine Diagnose mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und die Beschwerdeführerin zu 100 %

arbeitsfähig sei. Gestützt darauf wies die zuständige IV-Stelle mit Verfügung

vom 23. November 2005 (IV-Nr. 20) einen Rentenanspruch ab.

3. Am 17. August 2021 meldete sich

die Beschwerdeführerin bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 23). Als

gesundheitliche Beeinträchtigung wurde wiederum eine rheumatische Erkrankung

angegeben. Nachdem die Beschwerdegegnerin zunächst einen

Nichteintretensentscheid in Aussicht gestellt hatte, weil keine Unterlagen zur

Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingereicht worden seien (IV-Nr. 27),

wurde gestützt auf ein Schreiben des Hausarztes eine erneute Prüfung

eingeleitet (IV-Nr. 31). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische

Abklärungen und holte bei der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres

Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,

Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie ein. Dieses Gutachten wurde

am 12. August 2022 erstattet (IV-Nrn. 55.1 – 55.7). Zudem

wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Januar

2023, IV-Nr. 69).

4. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 70, 75 und 77) wies die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 3. Mai 2024 (IV-Nr. 81; Aktenseite [A.S.] 1 ff.)

einen Anspruch auf eine Invalidenrente und / oder berufliche Massnahmen ab.

5. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2024 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.

5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 03.05.2024 sei

aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin ab dem

01.01.2022 eine Teil-IV-Rente zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Vorinstanz

anzuordnen, die unterlassene Prüfung der beruflichen

Wiedereingliederungsmassnahmen vorzunehmen und die geeigneten Massnahmen

gutzuheissen.

6. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 (A.S. 23)

unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere

Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

7. Mit Eingabe vom 16. Juli

2024 (A.S. 25) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine

Kostennote zu den Akten.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2024 eingetreten ist

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu

beurteilen, welche damals in Kraft standen. Diese werden in der Folge auch

zitiert.

2.

In formeller Hinsicht wird

vorliegend geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör

der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie ihr die Stellungnahme des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. Januar 2024 (IV-Nr. 79) und die

Stellungnahme der Abklärungsfachfrau Haushalt vom 19. März 2024 (IV-Nr. 80)

nicht vor Erlass der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis- und Stellungnahme

zugestellt habe. Diese Rüge ist vorweg zu prüfen.

2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben

die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient

einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der

in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren

Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur

Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu

nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit zahlreichen

Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen

Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen

Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden

Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in

Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die

Entscheidfindung wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April

2011, 8C_1030/2010, E. 2.2, mit Hinweisen).

2.2

Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids

veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne

einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März

2021.

E. 4.4.1 mit Verweis auf BGE 126 V 130 und 137 I 195).

2.3

Der Beschwerdeführerin wurden

die Stellungnahmen des RAD vom 12. Januar 2024 und der Abklärungsfachfrau

Haushalt vom 19. März 2024 vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht

zur Kenntnis gebracht, sondern erst zusammen mit derselben zugestellt.

Inhaltlich wurde in beiden Stellungnahmen im Wesentlichen festgehalten, dass

die im Einwandverfahren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Punkte nichts

an den bereits getätigten Einschätzungen ändern würden. Die Beschwerdegegnerin

stützte sich in ihrem Entscheid zwar unter anderem auf die vorgenannten

Stellungnahmen bzw. verwies darauf. Dabei handelt es sich aber grösstenteils

nicht um neue, eigenständige fachmedizinische Einschätzungen, sondern lediglich

um eine versicherungsinterne Würdigung der Akten. Das rechtliche Gehör wäre

zudem dann zu gewähren, wenn diese Stellungnahmen eine neue medizinische

Erkenntnis oder Behauptung enthalten hätten, welche nicht den Akten entnommen

werden kann (VersG SG IV 2009/280 vom 6. April 2011, bestätigt durch das Urteil

des Bundesgerichts 9C_436/2011 vom 5. August 2011, E. 3.1; Urteil des

Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012, E. 4.2). Dies ist vorliegend

nicht der Fall. Insofern der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 12. Januar

2024.

gewisse Schlussfolgerungen zur Frage der Einschränkungen der

Beschwerdeführerin im Haushalt macht, die nicht den Berichten der behandelnden

Ärzte der Beschwerde-führerin oder dem eingeholten polydisziplinären Gutachten entnommen

werden können, ist diesbezüglich höchstens von einer leichten Verletzung des

rechtlichen Gehörs auszugehen. Bei dieser Gehörsverletzung handelt es sich aber

um einen ohne Weiteres heilbaren Mangel. So ist von einer Rückweisung der Sache

zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung

des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs

dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer

beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl

den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, kann die Verletzung des

rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), zumal

sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften zu den genannten Stellungnahmen

hat äussern können. Sodann ist eine Partei aufgrund einer Gehörsverletzung nur

insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten

entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile

8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E.

2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010, 8C_758/2009, E. 2.3

und 2.4). Dies kann angesichts des in den Rechtsschriften der Vertreterin in

diesem Zusammenhang getätigten Aufwandes aber verneint werden, womit

diesbezüglich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom

9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So

ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte

im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin wurde im

vorliegenden Verfahren polydisziplinär begutachtet. Die Teilgutachten in den

Disziplinen «Allgemeine Innere Medizin», «Rheumatologie» und «Neurologie»

wurden beschwerdeweise nicht in Frage gestellt. Sie erweisen sich mit Blick auf

die vorhandenen ärztlichen Berichte, die gutachterlich erhobenen Befunde und

die daraus gezogenen Schlüsse auch als plausibel und es kann ohne Weiteres

darauf abgestellt werden. Vorgebracht wird im Rahmen der Beschwerde indessen,

dass die psychiatrische Begutachtung nicht beweiswertig sei, weil sie sich

ungenügend mit Diagnosen von behandelnden Ärztinnen und Ärzten

auseinandersetze. Dementsprechend ist insbesondere der Beweiswert der

psychiatrischen Begutachtung zu prüfen.

5.2

Das psychiatrische Teilgutachten

wurde von med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

erstellt. Es handelt sich um einen ausgewiesenen Facharzt auf dem fraglichen

Gebiet. Er stützte seine Expertise auf die vorhandenen medizinischen Akten und

eine eigene psychiatrische Untersuchung mit Befund- und Anamneseerhebung.

Der psychiatrische Gutachter erhebt

folgende Diagnose:

sonstige depressive Episoden (larviert,

somatisiert) (ICD-10 F32.8)

Er stützt diese Diagnose auf folgende

Eigenangaben der Beschwerdeführerin und erhobene Befunde: Befragt nach den

aktuellen Beschwerden äussere die Beschwerdeführerin, dass sie seit «langem»

ein Rheuma habe, das sich mittlerweile auf den ganzen Körper ausgebreitet habe.

Ein Arzt habe ihr mitgeteilt, dass sie wegen der Beschwerden und Schmerzen auch

depressiv sei und dass die Beschwerden in Zusammenhang damit stünden. Bedingt

durch die Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule sei der Nachtschlaf gestört.

Befragt was die von der Beschwerdeführerin angeführte Depression beinhalte,

äussere diese, dass sie nicht wisse, was eine Depression bedeute. Sie führe

dann aus, dass sie in [...] bei einem Arzt in Behandlung gewesen sei, wobei die

Behandlung nicht abgeschlossen worden sei. Sie sei dann nach Vietnam gegangen

und habe sich dort mit traditioneller Medizin behandeln lassen. Dann sei sie

wieder in [...] gewesen und habe von dem Arzt, der sie im Spital behandelt habe,

erfahren, dass er sie nicht weiter behandle, sondern ihr Medikamente gegen eine

Depression geben wolle, die dann der Hausarzt rezeptiert habe. Auf die Einnahme

habe sie sich «leichter» gefühlt. Befragt nach einem Interesse, Hobby,

Freizeitgestaltung führe die Beschwerdeführerin aus, dass sie müde und abgeschlagen

sei und wenig Lust habe etwas zu unternehmen. Sie bete zweimal am Tag und suche

gelegentlich, eher selten, die Pagode auf. Auch führe sie zweimal am Tag

Heimübungen aus, die gegen den Schmerz helfen würden. Wenn sie dies nicht

mache, sei der Schmerz so ausgeprägt, dass er fast nicht auszuhalten sei. Die

Beschwerdeführerin habe dann angeführt, dass sie vergesslich sei. Weiter führe

sie aus, dass sie nicht mehr zum Laufen gehe, da dies ihr Schmerzen bereiten

würde und wenn sie 10/15 Minuten die Fenster putzen würde, die Schmerzen im

Arm, der Schulter so ausgeprägt seien, dass sie nachts nicht schlafen könne.

Befragt nach dem Erleben von Freude und Spass führe die Beschwerdeführerin aus,

dass sie keine Freude mehr erlebe und dann spontan, dass auch Lebensüberdrussgedanken

bestünden und sie passive Todeswünsche habe, da sie eine Last für ihren Ehemann

und die Gesellschaft und auf Hilfe angewiesen sei. Von akuter Suizidalität

zeige sich die Beschwerdeführerin distanziert und führe an, dass sie Buddhistin

sei und sich wegen des Glaubens nichts antun würde. Befragt nach einem sozialen

Netz äussere die Beschwerdeführerin, dass sie zu der Zeit, als sie noch

häufiger zur Pagode gegangen sei, viele Freunde gehabt habe. Sie beschreibe

dann einen sozialen Rückzug und dass sie noch ein bis zwei Personen habe, die

Verständnis für sie hätten, zu denen telefonisch Kontakt bestehe und die ihr

Trost zusprechen würden. Befragt nach Ängsten führe die Beschwerdeführerin aus,

Sorgen und Ängste zu haben, dass die Bewegungseinschränkungen zunähmen, sie gar

rollstuhlpflichtig werde. Befragt würde der Beginn der Symptomatik, wenn sich

die Beschwerdeführerin auch nicht mehr genau erinnern könne, zehn Jahre zurück

liegen, der aktuelle Zustand bestehe etwa seit zwei Jahren. Ihre Kindheit und

Jugend seien schon früh von Arbeit geprägt gewesen, die wirtschaftlichen,

finanziellen Verhältnisse angespannt. Die Familie habe sich durch die

Schneiderei verdient und die Beschwerdeführerin berichte, schwere Stoffballen

und Batterien getragen und in die Stadt gebracht zu haben. Sie könne wegen

ihrer Beschwerden kaum einer Tätigkeit nachgehen und da sie die Sprache nicht

beherrsche, sei es schwierig für sie in den Arbeitsmarkt einzutreten, eine

Stelle zu finden und Arbeiten, wofür man keine Deutschkenntnisse benötige. Dies

seien körperlich schwere Arbeiten und diese könne sie nicht mehr bewältigen.

Der Hausarzt werde bei Bedarf, eine psychiatrische, psychotherapeutische

Behandlung einmal im Monat aufgesucht. Die Gespräche dauerten zwischen 45 und

60.

Minuten und man führe sie in Anwesenheit einer Dolmetscherin durch. Die

Gespräche seien erleichternd, aber insbesondere die verordnete Medikation

bringe eine Verbesserung der Situation. Der Rheumatologe werde nicht mehr aufgesucht

und auch die Physiotherapie nicht mehr, da dies nicht hilfreich gewesen sei.

Es werden folgende Befunde erhoben: Die

Beschwerdeführerin habe in der Untersuchung ein hohes Mitteilungsbedürfnis,

weine zum Teil etwas zusammenhangslos, losgelöst von der Thematik. Sie äussere

sich etwas ausufernd, sodass insgesamt der Eindruck entstanden sei, dass sie

wenig differenziert sei, bei ihr eine geringe geistige Flexibilität und nur

eine eingeschränkte Introspektions- und Reflektionsfähigkeit bestünden. So sei

es ihr auch schwergefallen, intrapsychische Vorgänge, Gefühle oder Emotionen zu

verbalisieren. Im Bereich der Affektivität zeige sich die Beschwerdeführerin herabgestimmt,

teilweise etwas durchlässig, instabil, eingeschränkt und affektiv belastbar.

Die Affektivität sei zum depressiven Pol hin verschoben und die

Schwingungsfähigkeit eingeschränkt. Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis

seien in der Untersuchung nicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei nicht

abgelenkt und auch nicht leicht ablenkbar. Störungen des Kurz- oder

Langzeitgedächtnisses fielen nicht auf. Auch sei die Merkfähigkeit nicht

reduziert. Im Bereich der Persönlichkeit falle keine wesentliche

Persönlichkeitsakzentuierung oder gar eine Persönlichkeitsstörung auf. Die

Motivation der Beschwerdeführerin (Neugier, Spontanität, Interesse an den

unmittelbaren Gegebenheiten der Umwelt) sei vorhanden. Jedoch müsse die Motivation

eine Arbeitsfähigkeit betreffend als mindestens eingeschränkt bis erloschen

bezeichnet werden. Die verschriebene Medikation werde gemäss Laborspiegel

regelmässig eingenommen. Der durchgeführte Test (HAMD17) weise mit 11 Punkten auf

eine leichte depressive Störung hin. Der Mini-ICF-APP ergebe im Bereich

Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Proaktivität und Spontanaktivitäten,

Wiederstands- und Durchhaltefähigkeit mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen.

5.3

Der psychiatrische Gutachter

kommt gestützt auf die Anamnese, die vorhandenen medizinischen Unterlagen und

seine eigenen Befunde zu folgender, schlüssiger Beurteilung: Die

Beschwerdeführerin sei 1995 aus Vietnam in die Schweiz gekommen und ab 1997 für

sieben Jahre als Näherin tätig gewesen. Es hätten dann körperliche Beschwerden,

Schmerzen mit funktionellen Einschränkungen des Bewegungsapparates eingesetzt

und der Beschwerdeführerin sei gekündigt worden. Heute bestehe nahezu ein

Ganzkörperschmerz. Auch äussere die Beschwerdeführerin, dass sie depressiv sei.

Es habe sich in Erfahrung bringen lassen, dass sie in psychiatrischer

Behandlung sei und Psychopharmaka verordnet bekomme, die auch hilfreich seien.

Auch berichte sie über bestehende Appetitminderung, Lustlosigkeit,

Libidoverlust, Freudlosigkeit und Lebensüberdruss. Gestützt auf Anamnese und

Befunderhebung kommt der Gutachter zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin

eine Störung auf psychiatrischem Fachgebiet vorliege, die zu einer

Einschränkung des psychischen Gesamtenergiepotenzials führe. Jedoch wird das

von der Beschwerdeführerin angegebene Ausmass abschliessend als nicht völlig

nachvollziehbar und begründbar angesehen. Dies wird damit begründet, dass während

der Exploration das körperliche Bewegungsausmass entgegen den gemachten Beschwerdeangaben

grösser war. Teilweise hätten diese Angaben auch etwas theatralisch und

demonstrativ gewirkt, im Sinne einer Verdeutlichungstendenz. Es hätten sich

auch Inkonsistenzen unter Berücksichtigung des Tagesprofils ergeben. Dies vor

dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin berichtet habe, auf ihrem Balkon

in Töpfen Pflanzen zu ziehen und die Nahrung zuzubereiten. Nichtdestotrotz wird,

bedingt durch die auf psychiatrischem Fachgebiet festgestellte Symptomatik,

eine gleichmässige Einschränkung in allen vergleichbaren Bereichen (noch)

festgestellt. Daraus schliesst der Gutachter auf eine sonstige depressive

Episode (larviert, somatisiert; ICD-10 F32.8). Hierzu ist festzuhalten, dass

dem Gutachter keine Vorberichte aus dem psychiatrischen Fachgebiet vorlagen, da

sich den Akten keine solche entnehmen lassen. Es zeigt sich gemäss

gutachterlicher Einschätzung jedoch im Verlauf der Exploration, dass bei der Beschwerdeführerin

doch eine depressive Störung mit somatischem Syndrom (Lustlosigkeit,

Freudlosigkeit, Lebensüberdruss, Appetitminderung, Libidominderung) bestehe. Dabei

habe sich das Ausmass insgesamt während der Exploration auch fluktuierend gezeigt

bzw. die Beschwerdeführerin habe ein veränderliches Ausdrucksverhalten der

affektiven Störung gezeigt. Ein Hinweis auf eine depressive Störung zeige sich

auch im testpsychiatrischen Verfahren (HAMD17). Der eher geringe Punktwert könnte

in Zusammenhang mit der Larviertheit der Symptomatik bestanden haben. Inwieweit

möglicherweise auch eine Erkrankung aus dem somatoformen Diagnosespektrum bestehe,

könne abschliessend erst nach Abklingen der akuten, depressiven Symptomatik

beantwortet und beurteilt werden, etwa wenn sich nach Abklingen der depressiven

Symptomatik nicht auch die Körperbeschwerden auflösen sollten.

Zu den Behandlungsoptionen führt der

Gutachter an, dass depressive Störungen prinzipiell behandelbar seien und für

gewöhnlich eine gute Prognose zeigten. So habe auch die Beschwerdeführerin

schon eine Besserung nach Einnahme der antidepressiven Medikation beschrieben.

So sei anzunehmen, dass bei weiterer konsequenter Behandlung sich bei der Beschwerdeführerin

die depressive Störung auflösen sollte. Gestützt auf die erhobenen Befunde

formuliert der psychiatrische Gutachter aus rein psychiatrischer Sicht eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer dem körperlichen Belastungsprofil

angepassten Tätigkeit.

5.4

Der psychiatrische Gutachter hat

eine Diagnose erhoben, die sich seiner Ansicht nach auf die Arbeits- bzw.

Dispositiv

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Es ist demnach nachfolgend

eine Indikatorenprüfung durchzuführen.

Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts

8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische Erkrankungen

einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen:

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bezüglich des Kriteriums «Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde» hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass die

auf psychiatrischem Fachgebiet gestellte Diagnose als einschränkend zu werten sei,

auch was die Arbeitsfähigkeit betreffe. Er formuliert in dieser Hinsicht eine

Reduktion um 50 %.

Bezüglich des Behandlungs- und

Eingliederungserfolgs oder -resistenz wird im Gutachten ausgeführt, dass die

Behandlungsaktivität derzeitig niedrig erscheine und Möglichkeiten zur

allfälligen Intensivierung bieten würde. Dazu ist noch einmal auf die

Ausführungen zur Behandelbarkeit der festgestellten psychischen Störung

hinzuweisen. Ein stationärer Aufenthalt wurde beispielsweise noch nie in

Erwägung gezogen.

Allfällige Komorbiditäten und

Wechselwirkungen wurden im vorliegenden Gutachten nicht erhoben. Auch im

Bereich der Persönlichkeit werden keine Auffälligkeiten erhoben.

Innerhalb der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» bestimmt auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich

die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung

konkret manifestieren. Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle

Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer

versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die

Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist

sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder

andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles

andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt schliesslich

auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw.

bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.).

Der psychiatrische Gutachter hält

diesbezüglich fest, das Ausmass der angegebenen Beschwerden und die daraus

resultierenden Einschränkungen liessen sich zu einem guten Teil nachvollziehen.

Das Aktivitätsniveau im Alltag erscheine noch als relativ gut, wobei sich in

gewissem Masse ein «unangemessener» sozialer Rückzug abzeichne. So hat die

Beschwerdeführerin beispielsweise ausgeführt, nur noch zwei Freundinnen zu

haben, mit welchen sie sich austauschen könne. Insgesamt wird aus

psychiatrischer Sicht eine gleichmässige Einschränkung in allen vergleichbaren Bereichen

festgestellt. Zu verweisen ist hier aber auch auf die Tatsache, dass eine

gewisse Verdeutlichung der Beschwerde in allen Teilgutachten angenommen wird. Die

Ressourcen bei der Beschwerdeführerin werden als eher gering betrachtet. Es

wird darauf verwiesen, dass es der Beschwerdeführerin abschliessend nicht

gelungen ist, sich nach der Übersiedlung in die Schweiz zu integrieren und die

Landessprache zu erlernen. Dies wird auch vor dem Hintergrund einer geringen

Schulbildung und einer eingeschränkten gedanklichen Flexibilität gesehen.

5.5 Gestützt auf die obigen Erwägungen

ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten Aufschluss über die gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgeblichen Indikatoren gibt. Insgesamt

erweist sich auch die im Gutachten hergeleitete Diagnostik als plausibel.

Hingegen vermag die Einschätzung im Rahmen der Gesamtbeurteilung des

polydisziplinären Gutachtens, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von einer Diagnose

im Bereich der Psychiatrie in der angestammten Arbeit wie auch in einer

Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, mit Blick auf die eben

genannten Indikatoren nicht zu überzeugen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

5.6 Unabhängig von der

klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit resultiert aus einer Diagnose –

mit oder ohne diagnoseinhärentem Bezug zum Schweregrad – allein keine

verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden

korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychischen Störungen. Wie

stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen

Funktionsbereichen beeinträchtigt ist, ergibt sich aus dem funktionellen

Schweregrad einer Störung. Dieser bzw. die betreffende Kategorie

("funktioneller Schweregrad") überschneidet sich dabei teilweise mit

den fachärztlichen Angaben zur Diagnosestellung. Auch bei als schwer

bezeichneten psychischen Leiden lässt sich daher nicht automatisch auf eine

ausgeprägte funktionelle Einschränkung schliessen. Hingegen kann grundsätzlich

nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein. Eine

leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen

durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere

psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes

therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des

Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen,

damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Es

ist Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen,

weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich

guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle

Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit

auswirken. Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen

Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne schlüssige

Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die

Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen

Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49 E.

6.2.2 mit Hinweisen).

5.7 In der Konsensbeurteilung des

polydisziplinären Gutachtens wird festgehalten, es sei aktuell eine

versicherungsmedizinisch relevante Diagnose auf dem psychiatrischen Fachgebiet

feststellbar. Diese bedinge eine reduzierte psychische Belastbarkeit bzw. Ausdauer

und mache längere bzw. häufigere Erholungspausen notwendig. Daraus wird eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 % abgeleitet. Bei der testpsychiatrischen

Untersuchung mit der Hamilton Depressions-Skala (HAMD17) ergab sich ein

Punktwert von 11, der einer leichten depressiven Störung entspricht. Inwiefern

die Beschwerdeführerin aufgrund der im leichten Bereich festgestellten Störung namhaft

in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, wird im Gutachten nicht schlüssig

erläutert. Vielmehr weist der Gutachter selbst auf Behandlungsoptionen hin, die

bisher nicht ausgeschöpft worden sind. Die Beschwerdeführerin begibt sich seit

November 2021 in psychotherapeutische Behandlung, dies im Abstand von jeweils

zwei bis drei Wochen. Gutachterlich wird von einer niedrigen

Behandlungsaktivität gesprochen. Auch die behandelnden Ärztinnen der E.___

merken in ihrem Bericht vom 13. Januar 2023 (IV-Nr. 65 S. 2 ff.)

an, der Beschwerdeführerin weitere Behandlungsoptionen im Sinne einer

psychosomatischen stationären Behandlung vorgeschlagen zu haben, was diese

jedoch kategorisch ablehne.

Zum funktionellen Schweregrad ist weiter

festzuhalten, dass keine Komorbiditäten und keine auffälligen

Persönlichkeitsaspekte festgestellt wurden, die die depressive Symptomatik

überlagern würden. Hinsichtlich des sozialen Kontextes kann zwar davon

gesprochen werden, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin nicht sehr

hoch ist – dies ist zu einem guten Teil jedoch auch invaliditätsfremden

Faktoren zuzuschreiben wie den geringen Sprachkenntnissen. Daraus folgend

werden auch die Ressourcen als gering erachtet, da eine mangelnde Integration

in der Schweiz trotz langjährigem Aufenthalt festzustellen ist. Immerhin ist

die Beschwerdeführerin in der Lage, längere Reisen in ihre Heimat in Vietnam

anzutreten und sie wird von ihrem Ehemann unterstützt.

In der Gesamtschau kann unter diesen

Umständen nicht auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin ist in dieser Hinsicht zu Recht von

einer vollständigen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit ausgegangen.

5.8 Die Beschwerdeführerin lässt in

Bezug auf das psychiatrische Gutachten geltend machen, sie habe schon vor

Jahren eine Depression gehabt, weshalb die von den behandelnden Ärztinnen

gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zu berücksichtigen

sei. Hierzu ist noch einmal festzuhalten, dass sich den Akten keine Hinweise

für eine bereits einmal bestehende Erkrankung aus dem psychiatrischen

Fachgebiet bzw. Berichte über entsprechende Behandlungen entnehmen lassen. Vor

diesem Hintergrund können die gutachterlichen Ausführungen nicht in Zweifel

gezogen werden. Weiter wird gerügt, dass die behandelnde Psychiaterin in

Anwendung der Hamilton Depressions-Skala HAMD-21 auf 28 Punkte komme, was im

Gegensatz zur Behauptung des Gutachters kein geringer Punktewert darstelle und

die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten bestätige. Das

unterschiedliche Ergebnis bei der Anwendung der HAMD vermag indessen keine

Zweifel am Gutachten aufkommen lassen, da diese testpsychiatrischen Untersuchungen

zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgten. Schliesslich wird gerügt, es sei

nicht nachvollziehbar, weshalb im Gutachten von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden könne.

Nebst der Tatsache, dass auf die gutachterliche Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 5.5 und 5.6

hiervor), erscheint dieser Einwand auch sonst nicht plausibel. Bei der

Beschwerdeführerin wurde gemäss Aktenlage nie eine Arbeitsunfähigkeit aus

psychiatrischen Gründen attestiert. Dies geschah auch nicht im Rahmen der

aktuellen Behandlung. Gemäss Bericht der behandelnden Ärztinnen der E.___ vom

13. Januar 2023 (IV-Nr. 65) – die Beschwerdeführerin befindet sich dort

seit dem 30. November 2021 in Behandlung – wird eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert. Sie sei

2004 vom Hausarzt für einige Monate zu 100 % krankgeschrieben worden. Der

weitere Verlauf der Arbeitsdispens sei unklar. Durch die behandelnden Ärztinnen

wurde indessen keine Arbeitsdispens ausgestellt. Sie wird zwar in ihrer

Belastbarkeit und damit einhergehenden Arbeitsfähigkeit zumindest als

eingeschränkt angesehen, eine konkrete Festlegung der Arbeitsfähigkeit erfolgte

aber nicht.

5.9 Nach dem Gesagten erweist sich

das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ als beweiswertig und es kann

hinsichtlich Diagnose darauf abgestellt werden. Nicht zu folgen ist hingegen

der gutachterlichen Einschätzung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf

die Arbeitsfähigkeit. Es ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin auszugehen.

6. Strittig ist im vorliegenden

Fall auch der Status bzw. die Frage, ob und in welchem Ausmass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall arbeitstätig wäre.

6.1 Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig

erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach,

was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine

gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,

welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall

zugemutet werden kann, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig

wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27

IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse

ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das

Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen

Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse,

wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (Urteil

des Bundesgerichts 8C_133/2019 vom 20. August 2019 E. 4.1 mit Hinweis

auf BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30).

6.2 Die Beschwerdeführerin migrierte

1995 in die Schweiz und heiratete. Sie ist in Vietnam aufgewachsen, konnte die

Schule nicht beenden und musste bereits als Kind arbeiten. Ab 1997 war sie in

der Schweiz als Näherin tätig. Diese Stelle wurde ihr gekündigt und zwar aus wirtschaftlichen

Gründen. Sie lebt mit ihrem Ehemann in einer Wohnung. Das Ehepaar hat keine

Kinder.

Gemäss Arbeitszeugnis der F.___ in [...]

(IV-Nr. 26) war die Beschwerdeführerin vom 23. September 1997 bis 30.

April 2004 als Näherin tätig. Die Kündigung erfolgte aus wirtschaftlichen

Gründen und damit zusammenhängenden Restrukturierungsmassnahmen, wie sich dem

Zeugnis entnehmen lässt. Die Kündigung erfolgte per 31. Oktober 2003,

wobei das Arbeitsverhältnis wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis

zum 30. April 2004 fortdauerte. Die Anstellung erfolgte zunächst in einem

Pensum von 100 % und wurde per 1. Januar 2001 auf ein 50%-Pensum

festgesetzt. Gemäss Arbeitgeberfragebogen (IV-Nr. 5) erfolgte dies auf

Wunsch der Beschwerdeführerin – zwei Jahre vor einer krankheitsbedingten

Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin lässt diesbezüglich geltend machen,

es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden. Zwar war die

Beschwerdeführerin nachweislich zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigung

krankgeschrieben. Jedoch lässt sich der Kündigung wie auch dem Arbeitszeugnis (IV-Nr. 1

S. 9 f.) unmissverständlich entnehmen, dass die Kündigung aus

wirtschaftlichen Gründen erfolgte.

Am 29. Juni 2023 fand bei der

Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung statt. In ihrem Bericht vom 3. Juli

2023 (IV-Nr. 69) hält die Abklärungsfachfrau fest, die Beschwerdeführerin

habe darüber berichtet, sie würde im Gesundheitsfall in einem ausserhäuslichen

Pensum von 100 % arbeiten. Die gleiche Aussage habe sie bereits beim

Intake-Gespräch vom 15. November 2021 gemacht. Da ihr Ehemann 50 %

arbeite und eine halbe IV-Rente beziehe, seien die finanziellen Verhältnisse

knapp.

Seit der Kündigung des letzten

Arbeitsverhältnisses per 30. April 2004 und einer erstmaligen

Rentenprüfung, bei welcher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

festgestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin nie eine neue Stelle angetreten.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie sich um eine Vollzeit- oder

Teilzeitstelle bemüht hätte. Im Rahmen der Haushaltsabklärung legte sie der

Abklärungsfachperson drei Arbeitsbemühungen bzw. Bewerbungen aus den Jahren

2010 / 2011 vor. Insofern erscheint die Einschätzung der Abklärungsperson, dass

die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich nicht tätig wäre,

plausibel. Obwohl bereits 2005 ein Rentenanspruch abgelehnt wurde, ist die Beschwerdeführerin,

während 16 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und hat sich auch

nicht um eine Arbeitsstelle bemüht. Weiter hatte sie ihr damaliges Pensum per

2001 auf eigenen Wunsch bereits auf 50 % reduziert, bevor ein

Gesundheitsschaden eingetreten war. Beim Umstand, dass die Beschwerdeführerin

seit so vielen Jahren nicht am Arbeitsleben teilgenommen hat, dürfte mit

grosser Wahrscheinlichkeit auch die mangelnde Integration in der Schweiz,

hauptsächlich in sprachlicher Hinsicht, eine Rolle spielen. Dabei handelt es

sich jedoch um einen nicht rentenrelevanten Umstand. Vor dem Hintergrund dieser

Tatsachen kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall Vollzeit

oder Teilzeit arbeiten würde.

6.3

6.3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte

zur Beurteilung der invaliditätsbedingten Einschränkungen im Haushalt ebenfalls

auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Juli 2023 (IV-Nr. 69) und

die Stellungnahme vom 19. März 2024 (IV-Nr. 80) ab. Es stellt sich

damit zunächst die Frage, ob dieser eine genügende Grundlage darstellt.

6.3.2 Für den Beweiswert eines solchen

Abklärungsberichts ist wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten Person

verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der

aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und

Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und

bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all

dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20

S. 60). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen

der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare

Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die

fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das

im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547,

133 V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61 E. 6.2 S. 63, 128 V

93; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015

E. 4.1.1, 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1).

Den ärztlichen Schätzungen der

Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der

Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig, wie bei der Bemessungsmethode

des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich

nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung

der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im

bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der

konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der

Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine

geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung

dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu

den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der

Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei

unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den

ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1).

6.3.3 Im vorliegenden Fall wurde

der «Abklärungsbericht Haushalt» von einer Abklärungsfachfrau des

Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin erstellt. Es gibt keine Anhaltspunkte

dafür, dass es sich dabei um eine nicht qualifizierte Person handeln würde. Es

ist gestützt auf den Inhalt des Berichts auch davon auszugehen, dass der

Abklärungsfachfrau sowohl die örtlichen und räumlichen Verhältnisse als auch

die medizinischen Diagnosen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen

bekannt waren. Im Bericht wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in

einer Mietwohnung mit Balkon mit ihrem Mann zusammenlebt, welcher in einem

50%-Pensum bei der [...] angestellt ist und eine halbe Invalidenrente bezieht.

Die im Bericht festgelegten Gewichtungen und Einschränkungen werden gestützt

auf die Angaben der Beschwerdeführerin gewürdigt.

6.3.3.1 Zum Bereich Ernährung

(gewichtet mit 35 %) wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin jeden

Mittag das Essen zubereite. Sie habe dabei grundsätzlich keine Einschränkungen,

jedoch bereite ihr das Heben von schweren Pfannen sowie das Schneiden von

harten Speisen (z. B. Kürbis) Schmerzen. Auch Drehbewegungen, z. B. eine

Flasche öffnen, verursachten Schmerzen an der Hand. Am Abend werde nicht mehr

gekocht und nur kalt gegessen. Eine Einschränkung wird in diesem Punkt in

nachvollziehbarer Weise nicht festgelegt.

6.3.3.2 Im Bereich Wohnungspflege

(gewichtet mit 35 %) wird gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin

ausgeführt, sie könne im Haushalt grundsätzlich alles selber bewältigen, jedoch

sei dies meist mit Schmerzen verbunden. Aus diesem Grund meide sie es, zu viel

im Haushalt zu machen und der Ehemann erledige die meisten anfallenden

Haushaltarbeiten. Die Abklärungsfachfrau hält dazu fest, eine gewisse Mithilfe

sei dem Ehemann im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar. Unter der

Berücksichtigung der Möglichkeit, den Haushalt in Etappen und den notwendigen Pausen

auszuführen, sei von einer Einschränkung von 20 % im Haushalt auszugehen.

6.3.3.3 Zur Schadenminderungspflicht

ist mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festzuhalten, dass

einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen

zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen

würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt

tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln

haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich

reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der

Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer

Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem

Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in

üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Für

deren Umfang ist sodann nicht die rechtliche Durchsetzbarkeit massgebend,

sondern das, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist. Ein invaliditätsbedingter

Ausfall darf nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht

mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch

Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine

Erwerbseinbusse oder eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Bei der

Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen

allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts. Danach sind die

Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete

organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen – denen

dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf – möglichst zu

mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden

üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von

Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige

Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu

erwarten wären. In einer Lebenssituation, in der keiner der Partner einer

Erwerbsarbeit nachgeht, darf als Ausdruck des Gebotes der rechtlichen und

tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau ohne weiteres von einer

grundsätzlich je hälftigen Aufteilung der für die Gemeinschaft anfallenden

Arbeiten ausgegangen werden. Das gilt umso mehr, wenn ein Mitglied der

Lebensgemeinschaft erkrankt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2023 vom 26. Oktober

2023 E. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ist der Ehemann der

Beschwerdeführerin in einem 50%-Pensum tätig, weiter bezieht er eine halbe

Invalidenrente. Nichtsdestotrotz darf auch von ihm eine gewisse Mithilfe im

Haushalt verlangt werden. Es ist nicht so, dass die Abklärungsfachfrau in ihrem

Bericht davon ausgeht, dass der Ehemann sämtliche Aufgaben im Haushalt, welche

die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach aus gesundheitlichen Gründen nicht

mehr ausführen kann, komplett zu übernehmen hat. Im Bereich der Wohnungspflege

wird eine Einschränkung von 20 % festgelegt. In diesem Rahmen ist eine

Mitwirkung durch den Ehemann durchaus angebracht. Gestützt auf eine Gewichtung

von 35 % und eine Einschränkung von 20 % errechnet sich im Bereich

Wohnungspflege eine Behinderung von 7 %.

6.3.3.4 Im Bereich Einkauf und weitere

Besorgungen (Gewichtung 10 %) wird angegeben, die Einkäufe würden durch

das Ehepaar gemeinsam erledigt, was bereits vor Eintritt des

Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei. Die

Beschwerdeführerin habe Mühe, Waren aus den Regalen zu nehmen, bei denen sie

die Arme über den Kopf heben müsse. Zudem bereite ihr das Tragen schwerer

Einkäufe Schmerzen. Dem Ehemann ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht

sicherlich zuzumuten, diese Aufgaben zu übernehmen, wenn die Ehegatten ohnehin

zusammen einkaufen. Dementsprechend ist es plausibel, dass in diesem Bereich

keine Einschränkung festgelegt wurde. Die finanziellen und administrativen

Angelegenheiten werden ebenfalls vom Ehemann erledigt, was schon immer der Fall

war.

6.3.3.5 Zum Bereich Wäsche und

Kleiderpflege (Gewichtung 20 %) wird angegeben, die Wäsche werde

grösstenteils durch den Ehemann erledigt. Eine Waschmaschine sei im Keller des

Mehrfamilienhauses vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe Mühe beim Tragen

schwerer Wäschekörbe. Der Wäschekorb werde jeweils durch den Ehemann in den

Keller bzw. wieder in die Wohnung hinaufgetragen. Auch das Aufhängen der Wäsche

über Kopf verursache der Beschwerdeführerin Schmerzen und werde aus diesem

Grund meist gemieden. Das Zusammenlegen und Versorgen der Wäsche werde sodann

gemeinsam erledigt. In diesem Bereich wird eine Einschränkung von 20 % und

dementsprechend eine Behinderung von 4 % angenommen, was nachvollziehbar

erscheint.

6.3.3.6 Zusammengefasst wird eine

Einschränkung im Haushalt von 11 % festgelegt. Dies erweist sich unter

Berücksichtigung der medizinischen Lage – eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen wurde nicht ermittelt – und der

Möglichkeit, den Haushalt in Etappen und mit Pausen zu verrichten, sowie

aufgrund der Tatsache, dass die Mithilfe des Ehemannes geboten und zumutbar

ist, als nachvollziehbar. Hierbei ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass ein

gerichtlicher Eingriff in das Ermessen der Abklärungsperson nur bei klar

feststellbaren Fehleinschätzungen angezeigt ist. Eine solche ist vorliegend

nicht ersichtlich. Die Feststellungen der Abklärungsfachfrau erscheinen

plausibel und schlüssig. Sie stützt sich in allen Bereichen auf die Angaben der

Beschwerdeführerin, weicht nicht von diesen ab und kommt gestützt darauf zum

Schluss, dass gesamthaft eine Einschränkung von 11 % bestehe. Inwiefern

diese Einschätzung unter Berücksichtigung der dargelegten Einschränkungen

willkürlich wäre, ist nicht ersichtlich. Da dabei vor allem auf die Angaben der

Beschwerdeführerin abgestellt wird, kann auch nicht gesagt werden, es habe

keine Auseinandersetzung mit der bestehenden gesundheitlichen Einschränkung

stattgefunden. Unter Berücksichtigung der medizinischen Situation erscheinen

die Angaben der Beschwerdeführerin indessen auch plausibel.

Nach dem Gesagten kann auf den

Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Juli 2023 abgestellt werden. Dementsprechend

liegen eine Einschränkung im Haushalt und damit ein Invaliditätsgrad von 11 %

vor, was zu keinem Rentenanspruch berechtigt. Die Beschwerde ist in diesem

Punkt abzuweisen.

7. Die Beschwerdeführerin lässt

eventualiter beantragen, es seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zu

prüfen.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

- diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern; und

- die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Berufliche Eingliederungsmassnahmen erweisen

sich vorliegend vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin

im Gesundheitsfall nicht ausserhäuslich tätig wäre und sie sich selbst als

nicht arbeitsfähig ansieht, als nicht geboten. Bereits im Intake-Gespräch

(IV-Nr. 38) hatte die Beschwerdeführerin angegeben, sie fühle sich

aufgrund der ausgeprägten Schmerzsituation nicht mehr in der Lage, eine

Erwerbstätigkeit auszuüben und hoffe, dass die Beschwerdegegnerin eine

Rentenprüfung vornehme. Eine Arbeitsaufnahme sei nicht mehr realistisch und sie

wäre keinem Arbeitgeber zumutbar. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin

die Rentenprüfung eingeleitet. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die

einzelnen Massnahmen sind hier nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist in der

angestammten Tätigkeit nicht arbeitsunfähig. Die Beschwerde ist auch in diesem

Punkt abzuweisen.

8.

8.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

8.2 Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser