VSBES.2024.136
berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente
4. Juni 2025Deutsch39 min
medizinische Abklärungen und holte unter anderem bei der B.___ (B.___), [...], ein
Source so.ch
Urteil vom 4. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Carol
Ghiggi
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 3. Mai 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1973, meldete sich am 13. September 2004
erstmals bei der damals zuständigen IV-Stelle [...] zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden
rheumatische Beschwerden angegeben. Geltend gemacht wurde eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2004 in der angestammten Tätigkeit als
Näherin.
2. Die IV-Stelle tätigte
medizinische Abklärungen und holte unter anderem bei der B.___ (B.___), [...], ein
polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie,
Psychiatrie) ein. Im Gutachten vom 1. November 2005 (IV-Nr. 19) kamen
die Expertinnen und Experten zum Schluss, dass keine Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und die Beschwerdeführerin zu 100 %
arbeitsfähig sei. Gestützt darauf wies die zuständige IV-Stelle mit Verfügung
vom 23. November 2005 (IV-Nr. 20) einen Rentenanspruch ab.
3. Am 17. August 2021 meldete sich
die Beschwerdeführerin bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 23). Als
gesundheitliche Beeinträchtigung wurde wiederum eine rheumatische Erkrankung
angegeben. Nachdem die Beschwerdegegnerin zunächst einen
Nichteintretensentscheid in Aussicht gestellt hatte, weil keine Unterlagen zur
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingereicht worden seien (IV-Nr. 27),
wurde gestützt auf ein Schreiben des Hausarztes eine erneute Prüfung
eingeleitet (IV-Nr. 31). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische
Abklärungen und holte bei der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres
Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,
Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie ein. Dieses Gutachten wurde
am 12. August 2022 erstattet (IV-Nrn. 55.1 – 55.7). Zudem
wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Januar
2023, IV-Nr. 69).
4. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 70, 75 und 77) wies die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 3. Mai 2024 (IV-Nr. 81; Aktenseite [A.S.] 1 ff.)
einen Anspruch auf eine Invalidenrente und / oder berufliche Massnahmen ab.
5. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2024 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.
5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 03.05.2024 sei
aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin ab dem
01.01.2022 eine Teil-IV-Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Vorinstanz
anzuordnen, die unterlassene Prüfung der beruflichen
Wiedereingliederungsmassnahmen vorzunehmen und die geeigneten Massnahmen
gutzuheissen.
6. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 (A.S. 23)
unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere
Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
7. Mit Eingabe vom 16. Juli
2024 (A.S. 25) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine
Kostennote zu den Akten.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2024 eingetreten ist
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für
die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu
beurteilen, welche damals in Kraft standen. Diese werden in der Folge auch
zitiert.
2.
In formeller Hinsicht wird
vorliegend geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör
der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie ihr die Stellungnahme des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. Januar 2024 (IV-Nr. 79) und die
Stellungnahme der Abklärungsfachfrau Haushalt vom 19. März 2024 (IV-Nr. 80)
nicht vor Erlass der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis- und Stellungnahme
zugestellt habe. Diese Rüge ist vorweg zu prüfen.
2.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der
in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren
Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit zahlreichen
Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen
Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen
Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden
Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in
Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die
Entscheidfindung wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April
2011, 8C_1030/2010, E. 2.2, mit Hinweisen).
2.2
Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids
veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne
einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März
2021.
E. 4.4.1 mit Verweis auf BGE 126 V 130 und 137 I 195).
2.3
Der Beschwerdeführerin wurden
die Stellungnahmen des RAD vom 12. Januar 2024 und der Abklärungsfachfrau
Haushalt vom 19. März 2024 vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht
zur Kenntnis gebracht, sondern erst zusammen mit derselben zugestellt.
Inhaltlich wurde in beiden Stellungnahmen im Wesentlichen festgehalten, dass
die im Einwandverfahren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Punkte nichts
an den bereits getätigten Einschätzungen ändern würden. Die Beschwerdegegnerin
stützte sich in ihrem Entscheid zwar unter anderem auf die vorgenannten
Stellungnahmen bzw. verwies darauf. Dabei handelt es sich aber grösstenteils
nicht um neue, eigenständige fachmedizinische Einschätzungen, sondern lediglich
um eine versicherungsinterne Würdigung der Akten. Das rechtliche Gehör wäre
zudem dann zu gewähren, wenn diese Stellungnahmen eine neue medizinische
Erkenntnis oder Behauptung enthalten hätten, welche nicht den Akten entnommen
werden kann (VersG SG IV 2009/280 vom 6. April 2011, bestätigt durch das Urteil
des Bundesgerichts 9C_436/2011 vom 5. August 2011, E. 3.1; Urteil des
Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012, E. 4.2). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Insofern der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 12. Januar
2024.
gewisse Schlussfolgerungen zur Frage der Einschränkungen der
Beschwerdeführerin im Haushalt macht, die nicht den Berichten der behandelnden
Ärzte der Beschwerde-führerin oder dem eingeholten polydisziplinären Gutachten entnommen
werden können, ist diesbezüglich höchstens von einer leichten Verletzung des
rechtlichen Gehörs auszugehen. Bei dieser Gehörsverletzung handelt es sich aber
um einen ohne Weiteres heilbaren Mangel. So ist von einer Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung
des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs
dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl
den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, kann die Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), zumal
sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften zu den genannten Stellungnahmen
hat äussern können. Sodann ist eine Partei aufgrund einer Gehörsverletzung nur
insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten
entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile
8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E.
2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010, 8C_758/2009, E. 2.3
und 2.4). Dies kann angesichts des in den Rechtsschriften der Vertreterin in
diesem Zusammenhang getätigten Aufwandes aber verneint werden, womit
diesbezüglich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom
9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So
ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin wurde im
vorliegenden Verfahren polydisziplinär begutachtet. Die Teilgutachten in den
Disziplinen «Allgemeine Innere Medizin», «Rheumatologie» und «Neurologie»
wurden beschwerdeweise nicht in Frage gestellt. Sie erweisen sich mit Blick auf
die vorhandenen ärztlichen Berichte, die gutachterlich erhobenen Befunde und
die daraus gezogenen Schlüsse auch als plausibel und es kann ohne Weiteres
darauf abgestellt werden. Vorgebracht wird im Rahmen der Beschwerde indessen,
dass die psychiatrische Begutachtung nicht beweiswertig sei, weil sie sich
ungenügend mit Diagnosen von behandelnden Ärztinnen und Ärzten
auseinandersetze. Dementsprechend ist insbesondere der Beweiswert der
psychiatrischen Begutachtung zu prüfen.
5.2
Das psychiatrische Teilgutachten
wurde von med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
erstellt. Es handelt sich um einen ausgewiesenen Facharzt auf dem fraglichen
Gebiet. Er stützte seine Expertise auf die vorhandenen medizinischen Akten und
eine eigene psychiatrische Untersuchung mit Befund- und Anamneseerhebung.
Der psychiatrische Gutachter erhebt
folgende Diagnose:
sonstige depressive Episoden (larviert,
somatisiert) (ICD-10 F32.8)
Er stützt diese Diagnose auf folgende
Eigenangaben der Beschwerdeführerin und erhobene Befunde: Befragt nach den
aktuellen Beschwerden äussere die Beschwerdeführerin, dass sie seit «langem»
ein Rheuma habe, das sich mittlerweile auf den ganzen Körper ausgebreitet habe.
Ein Arzt habe ihr mitgeteilt, dass sie wegen der Beschwerden und Schmerzen auch
depressiv sei und dass die Beschwerden in Zusammenhang damit stünden. Bedingt
durch die Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule sei der Nachtschlaf gestört.
Befragt was die von der Beschwerdeführerin angeführte Depression beinhalte,
äussere diese, dass sie nicht wisse, was eine Depression bedeute. Sie führe
dann aus, dass sie in [...] bei einem Arzt in Behandlung gewesen sei, wobei die
Behandlung nicht abgeschlossen worden sei. Sie sei dann nach Vietnam gegangen
und habe sich dort mit traditioneller Medizin behandeln lassen. Dann sei sie
wieder in [...] gewesen und habe von dem Arzt, der sie im Spital behandelt habe,
erfahren, dass er sie nicht weiter behandle, sondern ihr Medikamente gegen eine
Depression geben wolle, die dann der Hausarzt rezeptiert habe. Auf die Einnahme
habe sie sich «leichter» gefühlt. Befragt nach einem Interesse, Hobby,
Freizeitgestaltung führe die Beschwerdeführerin aus, dass sie müde und abgeschlagen
sei und wenig Lust habe etwas zu unternehmen. Sie bete zweimal am Tag und suche
gelegentlich, eher selten, die Pagode auf. Auch führe sie zweimal am Tag
Heimübungen aus, die gegen den Schmerz helfen würden. Wenn sie dies nicht
mache, sei der Schmerz so ausgeprägt, dass er fast nicht auszuhalten sei. Die
Beschwerdeführerin habe dann angeführt, dass sie vergesslich sei. Weiter führe
sie aus, dass sie nicht mehr zum Laufen gehe, da dies ihr Schmerzen bereiten
würde und wenn sie 10/15 Minuten die Fenster putzen würde, die Schmerzen im
Arm, der Schulter so ausgeprägt seien, dass sie nachts nicht schlafen könne.
Befragt nach dem Erleben von Freude und Spass führe die Beschwerdeführerin aus,
dass sie keine Freude mehr erlebe und dann spontan, dass auch Lebensüberdrussgedanken
bestünden und sie passive Todeswünsche habe, da sie eine Last für ihren Ehemann
und die Gesellschaft und auf Hilfe angewiesen sei. Von akuter Suizidalität
zeige sich die Beschwerdeführerin distanziert und führe an, dass sie Buddhistin
sei und sich wegen des Glaubens nichts antun würde. Befragt nach einem sozialen
Netz äussere die Beschwerdeführerin, dass sie zu der Zeit, als sie noch
häufiger zur Pagode gegangen sei, viele Freunde gehabt habe. Sie beschreibe
dann einen sozialen Rückzug und dass sie noch ein bis zwei Personen habe, die
Verständnis für sie hätten, zu denen telefonisch Kontakt bestehe und die ihr
Trost zusprechen würden. Befragt nach Ängsten führe die Beschwerdeführerin aus,
Sorgen und Ängste zu haben, dass die Bewegungseinschränkungen zunähmen, sie gar
rollstuhlpflichtig werde. Befragt würde der Beginn der Symptomatik, wenn sich
die Beschwerdeführerin auch nicht mehr genau erinnern könne, zehn Jahre zurück
liegen, der aktuelle Zustand bestehe etwa seit zwei Jahren. Ihre Kindheit und
Jugend seien schon früh von Arbeit geprägt gewesen, die wirtschaftlichen,
finanziellen Verhältnisse angespannt. Die Familie habe sich durch die
Schneiderei verdient und die Beschwerdeführerin berichte, schwere Stoffballen
und Batterien getragen und in die Stadt gebracht zu haben. Sie könne wegen
ihrer Beschwerden kaum einer Tätigkeit nachgehen und da sie die Sprache nicht
beherrsche, sei es schwierig für sie in den Arbeitsmarkt einzutreten, eine
Stelle zu finden und Arbeiten, wofür man keine Deutschkenntnisse benötige. Dies
seien körperlich schwere Arbeiten und diese könne sie nicht mehr bewältigen.
Der Hausarzt werde bei Bedarf, eine psychiatrische, psychotherapeutische
Behandlung einmal im Monat aufgesucht. Die Gespräche dauerten zwischen 45 und
60.
Minuten und man führe sie in Anwesenheit einer Dolmetscherin durch. Die
Gespräche seien erleichternd, aber insbesondere die verordnete Medikation
bringe eine Verbesserung der Situation. Der Rheumatologe werde nicht mehr aufgesucht
und auch die Physiotherapie nicht mehr, da dies nicht hilfreich gewesen sei.
Es werden folgende Befunde erhoben: Die
Beschwerdeführerin habe in der Untersuchung ein hohes Mitteilungsbedürfnis,
weine zum Teil etwas zusammenhangslos, losgelöst von der Thematik. Sie äussere
sich etwas ausufernd, sodass insgesamt der Eindruck entstanden sei, dass sie
wenig differenziert sei, bei ihr eine geringe geistige Flexibilität und nur
eine eingeschränkte Introspektions- und Reflektionsfähigkeit bestünden. So sei
es ihr auch schwergefallen, intrapsychische Vorgänge, Gefühle oder Emotionen zu
verbalisieren. Im Bereich der Affektivität zeige sich die Beschwerdeführerin herabgestimmt,
teilweise etwas durchlässig, instabil, eingeschränkt und affektiv belastbar.
Die Affektivität sei zum depressiven Pol hin verschoben und die
Schwingungsfähigkeit eingeschränkt. Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis
seien in der Untersuchung nicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei nicht
abgelenkt und auch nicht leicht ablenkbar. Störungen des Kurz- oder
Langzeitgedächtnisses fielen nicht auf. Auch sei die Merkfähigkeit nicht
reduziert. Im Bereich der Persönlichkeit falle keine wesentliche
Persönlichkeitsakzentuierung oder gar eine Persönlichkeitsstörung auf. Die
Motivation der Beschwerdeführerin (Neugier, Spontanität, Interesse an den
unmittelbaren Gegebenheiten der Umwelt) sei vorhanden. Jedoch müsse die Motivation
eine Arbeitsfähigkeit betreffend als mindestens eingeschränkt bis erloschen
bezeichnet werden. Die verschriebene Medikation werde gemäss Laborspiegel
regelmässig eingenommen. Der durchgeführte Test (HAMD17) weise mit 11 Punkten auf
eine leichte depressive Störung hin. Der Mini-ICF-APP ergebe im Bereich
Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Proaktivität und Spontanaktivitäten,
Wiederstands- und Durchhaltefähigkeit mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen.
5.3
Der psychiatrische Gutachter
kommt gestützt auf die Anamnese, die vorhandenen medizinischen Unterlagen und
seine eigenen Befunde zu folgender, schlüssiger Beurteilung: Die
Beschwerdeführerin sei 1995 aus Vietnam in die Schweiz gekommen und ab 1997 für
sieben Jahre als Näherin tätig gewesen. Es hätten dann körperliche Beschwerden,
Schmerzen mit funktionellen Einschränkungen des Bewegungsapparates eingesetzt
und der Beschwerdeführerin sei gekündigt worden. Heute bestehe nahezu ein
Ganzkörperschmerz. Auch äussere die Beschwerdeführerin, dass sie depressiv sei.
Es habe sich in Erfahrung bringen lassen, dass sie in psychiatrischer
Behandlung sei und Psychopharmaka verordnet bekomme, die auch hilfreich seien.
Auch berichte sie über bestehende Appetitminderung, Lustlosigkeit,
Libidoverlust, Freudlosigkeit und Lebensüberdruss. Gestützt auf Anamnese und
Befunderhebung kommt der Gutachter zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin
eine Störung auf psychiatrischem Fachgebiet vorliege, die zu einer
Einschränkung des psychischen Gesamtenergiepotenzials führe. Jedoch wird das
von der Beschwerdeführerin angegebene Ausmass abschliessend als nicht völlig
nachvollziehbar und begründbar angesehen. Dies wird damit begründet, dass während
der Exploration das körperliche Bewegungsausmass entgegen den gemachten Beschwerdeangaben
grösser war. Teilweise hätten diese Angaben auch etwas theatralisch und
demonstrativ gewirkt, im Sinne einer Verdeutlichungstendenz. Es hätten sich
auch Inkonsistenzen unter Berücksichtigung des Tagesprofils ergeben. Dies vor
dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin berichtet habe, auf ihrem Balkon
in Töpfen Pflanzen zu ziehen und die Nahrung zuzubereiten. Nichtdestotrotz wird,
bedingt durch die auf psychiatrischem Fachgebiet festgestellte Symptomatik,
eine gleichmässige Einschränkung in allen vergleichbaren Bereichen (noch)
festgestellt. Daraus schliesst der Gutachter auf eine sonstige depressive
Episode (larviert, somatisiert; ICD-10 F32.8). Hierzu ist festzuhalten, dass
dem Gutachter keine Vorberichte aus dem psychiatrischen Fachgebiet vorlagen, da
sich den Akten keine solche entnehmen lassen. Es zeigt sich gemäss
gutachterlicher Einschätzung jedoch im Verlauf der Exploration, dass bei der Beschwerdeführerin
doch eine depressive Störung mit somatischem Syndrom (Lustlosigkeit,
Freudlosigkeit, Lebensüberdruss, Appetitminderung, Libidominderung) bestehe. Dabei
habe sich das Ausmass insgesamt während der Exploration auch fluktuierend gezeigt
bzw. die Beschwerdeführerin habe ein veränderliches Ausdrucksverhalten der
affektiven Störung gezeigt. Ein Hinweis auf eine depressive Störung zeige sich
auch im testpsychiatrischen Verfahren (HAMD17). Der eher geringe Punktwert könnte
in Zusammenhang mit der Larviertheit der Symptomatik bestanden haben. Inwieweit
möglicherweise auch eine Erkrankung aus dem somatoformen Diagnosespektrum bestehe,
könne abschliessend erst nach Abklingen der akuten, depressiven Symptomatik
beantwortet und beurteilt werden, etwa wenn sich nach Abklingen der depressiven
Symptomatik nicht auch die Körperbeschwerden auflösen sollten.
Zu den Behandlungsoptionen führt der
Gutachter an, dass depressive Störungen prinzipiell behandelbar seien und für
gewöhnlich eine gute Prognose zeigten. So habe auch die Beschwerdeführerin
schon eine Besserung nach Einnahme der antidepressiven Medikation beschrieben.
So sei anzunehmen, dass bei weiterer konsequenter Behandlung sich bei der Beschwerdeführerin
die depressive Störung auflösen sollte. Gestützt auf die erhobenen Befunde
formuliert der psychiatrische Gutachter aus rein psychiatrischer Sicht eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer dem körperlichen Belastungsprofil
angepassten Tätigkeit.
5.4
Der psychiatrische Gutachter hat
eine Diagnose erhoben, die sich seiner Ansicht nach auf die Arbeits- bzw.
Dispositiv
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Es ist demnach nachfolgend
eine Indikatorenprüfung durchzuführen.
Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts
8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische Erkrankungen
einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen:
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bezüglich des Kriteriums «Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde» hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass die
auf psychiatrischem Fachgebiet gestellte Diagnose als einschränkend zu werten sei,
auch was die Arbeitsfähigkeit betreffe. Er formuliert in dieser Hinsicht eine
Reduktion um 50 %.
Bezüglich des Behandlungs- und
Eingliederungserfolgs oder -resistenz wird im Gutachten ausgeführt, dass die
Behandlungsaktivität derzeitig niedrig erscheine und Möglichkeiten zur
allfälligen Intensivierung bieten würde. Dazu ist noch einmal auf die
Ausführungen zur Behandelbarkeit der festgestellten psychischen Störung
hinzuweisen. Ein stationärer Aufenthalt wurde beispielsweise noch nie in
Erwägung gezogen.
Allfällige Komorbiditäten und
Wechselwirkungen wurden im vorliegenden Gutachten nicht erhoben. Auch im
Bereich der Persönlichkeit werden keine Auffälligkeiten erhoben.
Innerhalb der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» bestimmt auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich
die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung
konkret manifestieren. Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle
Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer
versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die
Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist
sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder
andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles
andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt schliesslich
auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw.
bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.).
Der psychiatrische Gutachter hält
diesbezüglich fest, das Ausmass der angegebenen Beschwerden und die daraus
resultierenden Einschränkungen liessen sich zu einem guten Teil nachvollziehen.
Das Aktivitätsniveau im Alltag erscheine noch als relativ gut, wobei sich in
gewissem Masse ein «unangemessener» sozialer Rückzug abzeichne. So hat die
Beschwerdeführerin beispielsweise ausgeführt, nur noch zwei Freundinnen zu
haben, mit welchen sie sich austauschen könne. Insgesamt wird aus
psychiatrischer Sicht eine gleichmässige Einschränkung in allen vergleichbaren Bereichen
festgestellt. Zu verweisen ist hier aber auch auf die Tatsache, dass eine
gewisse Verdeutlichung der Beschwerde in allen Teilgutachten angenommen wird. Die
Ressourcen bei der Beschwerdeführerin werden als eher gering betrachtet. Es
wird darauf verwiesen, dass es der Beschwerdeführerin abschliessend nicht
gelungen ist, sich nach der Übersiedlung in die Schweiz zu integrieren und die
Landessprache zu erlernen. Dies wird auch vor dem Hintergrund einer geringen
Schulbildung und einer eingeschränkten gedanklichen Flexibilität gesehen.
5.5 Gestützt auf die obigen Erwägungen
ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten Aufschluss über die gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgeblichen Indikatoren gibt. Insgesamt
erweist sich auch die im Gutachten hergeleitete Diagnostik als plausibel.
Hingegen vermag die Einschätzung im Rahmen der Gesamtbeurteilung des
polydisziplinären Gutachtens, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von einer Diagnose
im Bereich der Psychiatrie in der angestammten Arbeit wie auch in einer
Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, mit Blick auf die eben
genannten Indikatoren nicht zu überzeugen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
5.6 Unabhängig von der
klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit resultiert aus einer Diagnose –
mit oder ohne diagnoseinhärentem Bezug zum Schweregrad – allein keine
verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden
korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychischen Störungen. Wie
stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen
Funktionsbereichen beeinträchtigt ist, ergibt sich aus dem funktionellen
Schweregrad einer Störung. Dieser bzw. die betreffende Kategorie
("funktioneller Schweregrad") überschneidet sich dabei teilweise mit
den fachärztlichen Angaben zur Diagnosestellung. Auch bei als schwer
bezeichneten psychischen Leiden lässt sich daher nicht automatisch auf eine
ausgeprägte funktionelle Einschränkung schliessen. Hingegen kann grundsätzlich
nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein. Eine
leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen
durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere
psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes
therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des
Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen,
damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Es
ist Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen,
weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich
guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle
Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit
auswirken. Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen
Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne schlüssige
Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die
Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen
Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49 E.
6.2.2 mit Hinweisen).
5.7 In der Konsensbeurteilung des
polydisziplinären Gutachtens wird festgehalten, es sei aktuell eine
versicherungsmedizinisch relevante Diagnose auf dem psychiatrischen Fachgebiet
feststellbar. Diese bedinge eine reduzierte psychische Belastbarkeit bzw. Ausdauer
und mache längere bzw. häufigere Erholungspausen notwendig. Daraus wird eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % abgeleitet. Bei der testpsychiatrischen
Untersuchung mit der Hamilton Depressions-Skala (HAMD17) ergab sich ein
Punktwert von 11, der einer leichten depressiven Störung entspricht. Inwiefern
die Beschwerdeführerin aufgrund der im leichten Bereich festgestellten Störung namhaft
in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, wird im Gutachten nicht schlüssig
erläutert. Vielmehr weist der Gutachter selbst auf Behandlungsoptionen hin, die
bisher nicht ausgeschöpft worden sind. Die Beschwerdeführerin begibt sich seit
November 2021 in psychotherapeutische Behandlung, dies im Abstand von jeweils
zwei bis drei Wochen. Gutachterlich wird von einer niedrigen
Behandlungsaktivität gesprochen. Auch die behandelnden Ärztinnen der E.___
merken in ihrem Bericht vom 13. Januar 2023 (IV-Nr. 65 S. 2 ff.)
an, der Beschwerdeführerin weitere Behandlungsoptionen im Sinne einer
psychosomatischen stationären Behandlung vorgeschlagen zu haben, was diese
jedoch kategorisch ablehne.
Zum funktionellen Schweregrad ist weiter
festzuhalten, dass keine Komorbiditäten und keine auffälligen
Persönlichkeitsaspekte festgestellt wurden, die die depressive Symptomatik
überlagern würden. Hinsichtlich des sozialen Kontextes kann zwar davon
gesprochen werden, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin nicht sehr
hoch ist – dies ist zu einem guten Teil jedoch auch invaliditätsfremden
Faktoren zuzuschreiben wie den geringen Sprachkenntnissen. Daraus folgend
werden auch die Ressourcen als gering erachtet, da eine mangelnde Integration
in der Schweiz trotz langjährigem Aufenthalt festzustellen ist. Immerhin ist
die Beschwerdeführerin in der Lage, längere Reisen in ihre Heimat in Vietnam
anzutreten und sie wird von ihrem Ehemann unterstützt.
In der Gesamtschau kann unter diesen
Umständen nicht auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin ist in dieser Hinsicht zu Recht von
einer vollständigen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit ausgegangen.
5.8 Die Beschwerdeführerin lässt in
Bezug auf das psychiatrische Gutachten geltend machen, sie habe schon vor
Jahren eine Depression gehabt, weshalb die von den behandelnden Ärztinnen
gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zu berücksichtigen
sei. Hierzu ist noch einmal festzuhalten, dass sich den Akten keine Hinweise
für eine bereits einmal bestehende Erkrankung aus dem psychiatrischen
Fachgebiet bzw. Berichte über entsprechende Behandlungen entnehmen lassen. Vor
diesem Hintergrund können die gutachterlichen Ausführungen nicht in Zweifel
gezogen werden. Weiter wird gerügt, dass die behandelnde Psychiaterin in
Anwendung der Hamilton Depressions-Skala HAMD-21 auf 28 Punkte komme, was im
Gegensatz zur Behauptung des Gutachters kein geringer Punktewert darstelle und
die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten bestätige. Das
unterschiedliche Ergebnis bei der Anwendung der HAMD vermag indessen keine
Zweifel am Gutachten aufkommen lassen, da diese testpsychiatrischen Untersuchungen
zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgten. Schliesslich wird gerügt, es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb im Gutachten von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden könne.
Nebst der Tatsache, dass auf die gutachterliche Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 5.5 und 5.6
hiervor), erscheint dieser Einwand auch sonst nicht plausibel. Bei der
Beschwerdeführerin wurde gemäss Aktenlage nie eine Arbeitsunfähigkeit aus
psychiatrischen Gründen attestiert. Dies geschah auch nicht im Rahmen der
aktuellen Behandlung. Gemäss Bericht der behandelnden Ärztinnen der E.___ vom
13. Januar 2023 (IV-Nr. 65) – die Beschwerdeführerin befindet sich dort
seit dem 30. November 2021 in Behandlung – wird eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert. Sie sei
2004 vom Hausarzt für einige Monate zu 100 % krankgeschrieben worden. Der
weitere Verlauf der Arbeitsdispens sei unklar. Durch die behandelnden Ärztinnen
wurde indessen keine Arbeitsdispens ausgestellt. Sie wird zwar in ihrer
Belastbarkeit und damit einhergehenden Arbeitsfähigkeit zumindest als
eingeschränkt angesehen, eine konkrete Festlegung der Arbeitsfähigkeit erfolgte
aber nicht.
5.9 Nach dem Gesagten erweist sich
das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ als beweiswertig und es kann
hinsichtlich Diagnose darauf abgestellt werden. Nicht zu folgen ist hingegen
der gutachterlichen Einschätzung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf
die Arbeitsfähigkeit. Es ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen.
6. Strittig ist im vorliegenden
Fall auch der Status bzw. die Frage, ob und in welchem Ausmass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall arbeitstätig wäre.
6.1 Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig
erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach,
was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,
welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall
zugemutet werden kann, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig
wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27
IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse
ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das
Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen
Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse,
wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (Urteil
des Bundesgerichts 8C_133/2019 vom 20. August 2019 E. 4.1 mit Hinweis
auf BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30).
6.2 Die Beschwerdeführerin migrierte
1995 in die Schweiz und heiratete. Sie ist in Vietnam aufgewachsen, konnte die
Schule nicht beenden und musste bereits als Kind arbeiten. Ab 1997 war sie in
der Schweiz als Näherin tätig. Diese Stelle wurde ihr gekündigt und zwar aus wirtschaftlichen
Gründen. Sie lebt mit ihrem Ehemann in einer Wohnung. Das Ehepaar hat keine
Kinder.
Gemäss Arbeitszeugnis der F.___ in [...]
(IV-Nr. 26) war die Beschwerdeführerin vom 23. September 1997 bis 30.
April 2004 als Näherin tätig. Die Kündigung erfolgte aus wirtschaftlichen
Gründen und damit zusammenhängenden Restrukturierungsmassnahmen, wie sich dem
Zeugnis entnehmen lässt. Die Kündigung erfolgte per 31. Oktober 2003,
wobei das Arbeitsverhältnis wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis
zum 30. April 2004 fortdauerte. Die Anstellung erfolgte zunächst in einem
Pensum von 100 % und wurde per 1. Januar 2001 auf ein 50%-Pensum
festgesetzt. Gemäss Arbeitgeberfragebogen (IV-Nr. 5) erfolgte dies auf
Wunsch der Beschwerdeführerin – zwei Jahre vor einer krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin lässt diesbezüglich geltend machen,
es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden. Zwar war die
Beschwerdeführerin nachweislich zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigung
krankgeschrieben. Jedoch lässt sich der Kündigung wie auch dem Arbeitszeugnis (IV-Nr. 1
S. 9 f.) unmissverständlich entnehmen, dass die Kündigung aus
wirtschaftlichen Gründen erfolgte.
Am 29. Juni 2023 fand bei der
Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung statt. In ihrem Bericht vom 3. Juli
2023 (IV-Nr. 69) hält die Abklärungsfachfrau fest, die Beschwerdeführerin
habe darüber berichtet, sie würde im Gesundheitsfall in einem ausserhäuslichen
Pensum von 100 % arbeiten. Die gleiche Aussage habe sie bereits beim
Intake-Gespräch vom 15. November 2021 gemacht. Da ihr Ehemann 50 %
arbeite und eine halbe IV-Rente beziehe, seien die finanziellen Verhältnisse
knapp.
Seit der Kündigung des letzten
Arbeitsverhältnisses per 30. April 2004 und einer erstmaligen
Rentenprüfung, bei welcher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
festgestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin nie eine neue Stelle angetreten.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie sich um eine Vollzeit- oder
Teilzeitstelle bemüht hätte. Im Rahmen der Haushaltsabklärung legte sie der
Abklärungsfachperson drei Arbeitsbemühungen bzw. Bewerbungen aus den Jahren
2010 / 2011 vor. Insofern erscheint die Einschätzung der Abklärungsperson, dass
die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich nicht tätig wäre,
plausibel. Obwohl bereits 2005 ein Rentenanspruch abgelehnt wurde, ist die Beschwerdeführerin,
während 16 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und hat sich auch
nicht um eine Arbeitsstelle bemüht. Weiter hatte sie ihr damaliges Pensum per
2001 auf eigenen Wunsch bereits auf 50 % reduziert, bevor ein
Gesundheitsschaden eingetreten war. Beim Umstand, dass die Beschwerdeführerin
seit so vielen Jahren nicht am Arbeitsleben teilgenommen hat, dürfte mit
grosser Wahrscheinlichkeit auch die mangelnde Integration in der Schweiz,
hauptsächlich in sprachlicher Hinsicht, eine Rolle spielen. Dabei handelt es
sich jedoch um einen nicht rentenrelevanten Umstand. Vor dem Hintergrund dieser
Tatsachen kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall Vollzeit
oder Teilzeit arbeiten würde.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte
zur Beurteilung der invaliditätsbedingten Einschränkungen im Haushalt ebenfalls
auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Juli 2023 (IV-Nr. 69) und
die Stellungnahme vom 19. März 2024 (IV-Nr. 80) ab. Es stellt sich
damit zunächst die Frage, ob dieser eine genügende Grundlage darstellt.
6.3.2 Für den Beweiswert eines solchen
Abklärungsberichts ist wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten Person
verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der
aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und
bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all
dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20
S. 60). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen
der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die
fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das
im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547,
133 V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61 E. 6.2 S. 63, 128 V
93; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015
E. 4.1.1, 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1).
Den ärztlichen Schätzungen der
Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der
Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig, wie bei der Bemessungsmethode
des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich
nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung
der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der
konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der
Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine
geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung
dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu
den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der
Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei
unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den
ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1).
6.3.3 Im vorliegenden Fall wurde
der «Abklärungsbericht Haushalt» von einer Abklärungsfachfrau des
Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin erstellt. Es gibt keine Anhaltspunkte
dafür, dass es sich dabei um eine nicht qualifizierte Person handeln würde. Es
ist gestützt auf den Inhalt des Berichts auch davon auszugehen, dass der
Abklärungsfachfrau sowohl die örtlichen und räumlichen Verhältnisse als auch
die medizinischen Diagnosen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen
bekannt waren. Im Bericht wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in
einer Mietwohnung mit Balkon mit ihrem Mann zusammenlebt, welcher in einem
50%-Pensum bei der [...] angestellt ist und eine halbe Invalidenrente bezieht.
Die im Bericht festgelegten Gewichtungen und Einschränkungen werden gestützt
auf die Angaben der Beschwerdeführerin gewürdigt.
6.3.3.1 Zum Bereich Ernährung
(gewichtet mit 35 %) wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin jeden
Mittag das Essen zubereite. Sie habe dabei grundsätzlich keine Einschränkungen,
jedoch bereite ihr das Heben von schweren Pfannen sowie das Schneiden von
harten Speisen (z. B. Kürbis) Schmerzen. Auch Drehbewegungen, z. B. eine
Flasche öffnen, verursachten Schmerzen an der Hand. Am Abend werde nicht mehr
gekocht und nur kalt gegessen. Eine Einschränkung wird in diesem Punkt in
nachvollziehbarer Weise nicht festgelegt.
6.3.3.2 Im Bereich Wohnungspflege
(gewichtet mit 35 %) wird gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin
ausgeführt, sie könne im Haushalt grundsätzlich alles selber bewältigen, jedoch
sei dies meist mit Schmerzen verbunden. Aus diesem Grund meide sie es, zu viel
im Haushalt zu machen und der Ehemann erledige die meisten anfallenden
Haushaltarbeiten. Die Abklärungsfachfrau hält dazu fest, eine gewisse Mithilfe
sei dem Ehemann im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar. Unter der
Berücksichtigung der Möglichkeit, den Haushalt in Etappen und den notwendigen Pausen
auszuführen, sei von einer Einschränkung von 20 % im Haushalt auszugehen.
6.3.3.3 Zur Schadenminderungspflicht
ist mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festzuhalten, dass
einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen
zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen
würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt
tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln
haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich
reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der
Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer
Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem
Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in
üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Für
deren Umfang ist sodann nicht die rechtliche Durchsetzbarkeit massgebend,
sondern das, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist. Ein invaliditätsbedingter
Ausfall darf nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht
mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch
Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine
Erwerbseinbusse oder eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Bei der
Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen
allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts. Danach sind die
Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete
organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen – denen
dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf – möglichst zu
mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden
üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von
Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige
Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu
erwarten wären. In einer Lebenssituation, in der keiner der Partner einer
Erwerbsarbeit nachgeht, darf als Ausdruck des Gebotes der rechtlichen und
tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau ohne weiteres von einer
grundsätzlich je hälftigen Aufteilung der für die Gemeinschaft anfallenden
Arbeiten ausgegangen werden. Das gilt umso mehr, wenn ein Mitglied der
Lebensgemeinschaft erkrankt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2023 vom 26. Oktober
2023 E. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ist der Ehemann der
Beschwerdeführerin in einem 50%-Pensum tätig, weiter bezieht er eine halbe
Invalidenrente. Nichtsdestotrotz darf auch von ihm eine gewisse Mithilfe im
Haushalt verlangt werden. Es ist nicht so, dass die Abklärungsfachfrau in ihrem
Bericht davon ausgeht, dass der Ehemann sämtliche Aufgaben im Haushalt, welche
die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach aus gesundheitlichen Gründen nicht
mehr ausführen kann, komplett zu übernehmen hat. Im Bereich der Wohnungspflege
wird eine Einschränkung von 20 % festgelegt. In diesem Rahmen ist eine
Mitwirkung durch den Ehemann durchaus angebracht. Gestützt auf eine Gewichtung
von 35 % und eine Einschränkung von 20 % errechnet sich im Bereich
Wohnungspflege eine Behinderung von 7 %.
6.3.3.4 Im Bereich Einkauf und weitere
Besorgungen (Gewichtung 10 %) wird angegeben, die Einkäufe würden durch
das Ehepaar gemeinsam erledigt, was bereits vor Eintritt des
Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei. Die
Beschwerdeführerin habe Mühe, Waren aus den Regalen zu nehmen, bei denen sie
die Arme über den Kopf heben müsse. Zudem bereite ihr das Tragen schwerer
Einkäufe Schmerzen. Dem Ehemann ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht
sicherlich zuzumuten, diese Aufgaben zu übernehmen, wenn die Ehegatten ohnehin
zusammen einkaufen. Dementsprechend ist es plausibel, dass in diesem Bereich
keine Einschränkung festgelegt wurde. Die finanziellen und administrativen
Angelegenheiten werden ebenfalls vom Ehemann erledigt, was schon immer der Fall
war.
6.3.3.5 Zum Bereich Wäsche und
Kleiderpflege (Gewichtung 20 %) wird angegeben, die Wäsche werde
grösstenteils durch den Ehemann erledigt. Eine Waschmaschine sei im Keller des
Mehrfamilienhauses vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe Mühe beim Tragen
schwerer Wäschekörbe. Der Wäschekorb werde jeweils durch den Ehemann in den
Keller bzw. wieder in die Wohnung hinaufgetragen. Auch das Aufhängen der Wäsche
über Kopf verursache der Beschwerdeführerin Schmerzen und werde aus diesem
Grund meist gemieden. Das Zusammenlegen und Versorgen der Wäsche werde sodann
gemeinsam erledigt. In diesem Bereich wird eine Einschränkung von 20 % und
dementsprechend eine Behinderung von 4 % angenommen, was nachvollziehbar
erscheint.
6.3.3.6 Zusammengefasst wird eine
Einschränkung im Haushalt von 11 % festgelegt. Dies erweist sich unter
Berücksichtigung der medizinischen Lage – eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen wurde nicht ermittelt – und der
Möglichkeit, den Haushalt in Etappen und mit Pausen zu verrichten, sowie
aufgrund der Tatsache, dass die Mithilfe des Ehemannes geboten und zumutbar
ist, als nachvollziehbar. Hierbei ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass ein
gerichtlicher Eingriff in das Ermessen der Abklärungsperson nur bei klar
feststellbaren Fehleinschätzungen angezeigt ist. Eine solche ist vorliegend
nicht ersichtlich. Die Feststellungen der Abklärungsfachfrau erscheinen
plausibel und schlüssig. Sie stützt sich in allen Bereichen auf die Angaben der
Beschwerdeführerin, weicht nicht von diesen ab und kommt gestützt darauf zum
Schluss, dass gesamthaft eine Einschränkung von 11 % bestehe. Inwiefern
diese Einschätzung unter Berücksichtigung der dargelegten Einschränkungen
willkürlich wäre, ist nicht ersichtlich. Da dabei vor allem auf die Angaben der
Beschwerdeführerin abgestellt wird, kann auch nicht gesagt werden, es habe
keine Auseinandersetzung mit der bestehenden gesundheitlichen Einschränkung
stattgefunden. Unter Berücksichtigung der medizinischen Situation erscheinen
die Angaben der Beschwerdeführerin indessen auch plausibel.
Nach dem Gesagten kann auf den
Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Juli 2023 abgestellt werden. Dementsprechend
liegen eine Einschränkung im Haushalt und damit ein Invaliditätsgrad von 11 %
vor, was zu keinem Rentenanspruch berechtigt. Die Beschwerde ist in diesem
Punkt abzuweisen.
7. Die Beschwerdeführerin lässt
eventualiter beantragen, es seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zu
prüfen.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern; und
- die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Berufliche Eingliederungsmassnahmen erweisen
sich vorliegend vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
im Gesundheitsfall nicht ausserhäuslich tätig wäre und sie sich selbst als
nicht arbeitsfähig ansieht, als nicht geboten. Bereits im Intake-Gespräch
(IV-Nr. 38) hatte die Beschwerdeführerin angegeben, sie fühle sich
aufgrund der ausgeprägten Schmerzsituation nicht mehr in der Lage, eine
Erwerbstätigkeit auszuüben und hoffe, dass die Beschwerdegegnerin eine
Rentenprüfung vornehme. Eine Arbeitsaufnahme sei nicht mehr realistisch und sie
wäre keinem Arbeitgeber zumutbar. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin
die Rentenprüfung eingeleitet. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die
einzelnen Massnahmen sind hier nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist in der
angestammten Tätigkeit nicht arbeitsunfähig. Die Beschwerde ist auch in diesem
Punkt abzuweisen.
8.
8.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
8.2 Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser