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Entscheid

VSBES.2024.137

Invalidenrente

23. Mai 2025Deutsch29 min

ein (IV-Nr. 32). Mit Mitteilung vom 14. August 2015 (IV-Nr. 34) zeigte die IV-Stelle

Source so.ch

Urteil vom 23. Mai 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Claude Wyssmann,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 30. April 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1997 geborene A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde am 18. März 2015 (Posteingang) erstmals

zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) bei der IV-Stelle des

Kantons Bern angemeldet (Akten der IV-Stelle des Kantons Solothurn Nr. [IV-Nr.]

1). Mit Mitteilung vom 21. Juli 2015 (IV-Nr. 27) wurde die Beschwerdeführerin

von der IV-Stelle des Kantons Bern darüber orientiert, dass ihr eine

Berufsberatung bewilligt werde. Der Anspruch auf weitere Leistungen werde noch

geprüft.

1.2 Am 10. August 2015 (Posteingang)

reichte die Beschwerdeführerin angesichts ihres kurz bevorstehenden 18.

Geburtstags eine Anmeldung für Erwachsene bei der IV-Stelle des Kantons Bern

ein (IV-Nr. 32). Mit Mitteilung vom 14. August 2015 (IV-Nr. 34) zeigte die IV-Stelle

des Kantons Bern der Beschwerdeführerin an, dass sie die Kosten des

Orientierungs- und Ausbildungsvorbereitungsjahres im B.___ in [...] übernehme.

1.3 Nach Ablauf des Orientierungs-

und Ausbildungsvorbereitungsjahres informierte die IV-Stelle des Kantons Bern die

Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 25. Juli 2016 (IV-Nr. 51) darüber, die

Kosten des ersten Ausbildungsjahres der zweijährigen beruflichen Grundbildung zur

Restaurantangestellten EBA im B.___ zu übernehmen. Mit Mitteilung vom 7. August

2017 (IV-Nr. 59) teilte die IV-Stelle des Kantons Bern der Beschwerdeführerin mit,

auch für die Kosten des zweiten Ausbildungsjahres aufzukommen.

1.4 Das B.___ orientierte die

IV-Stelle des Kantons Bern mit E-Mail vom 10. Juli 2018 (IV-Nr. 69) darüber,

dass die Beschwerdeführerin ihre Abschlussprüfung zur Restaurantangestellten

EBA nicht bestanden habe. In der Folge erklärte sich die IV-Stelle des Kantons

Bern bereit dazu, die Kosten für ein Wiederholungsjahr am B.___ zu übernehmen.

Die entsprechende Mitteilung an die Beschwerdeführerin erging am 4. Oktober

2018 (IV-Nr. 80).

1.5 Mit Mitteilung vom 5. März 2019

(IV-Nr. 91) annullierte die IV-Stelle des Kantons Bern die am 4. Oktober 2018

gewährte Kostengutsprache für das Wiederholungsjahr am B.___ per 4. März 2019.

Gleichzeitig erteilte sie ihr in einer weiteren Mitteilung (IV-Nr. 92) eine

Kostengutsprache für die Fortführung ihrer Ausbildung zur

Restaurantangestellten EBA bei der C.___ in [...].

1.6 Gemäss Abschlussbericht der C.___

vom 20. August 2019 (IV-Nr. 115) fiel die Beschwerdeführerin im Juli 2019 erneut

durch die Abschlussprüfung zur Restaurantangestellten EBA. Auf Ersuchen der

IV-Stelle des Kantons Bern wurde der Beschwerdeführerin vom B.___ ein auf den

3. September 2019 datiertes Zertifikat über die Ausbildung zur Praktikerin

PrA Restaurant ausgestellt (IV-Nr. 113).

1.7 Die IV-Stelle des Kantons Bern

teilte der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 12. September 2019 (IV-Nr.

114) mit, dass sie Anspruch auf Beratung und Begleitung bei der Stellensuche

habe. Nachdem der Stellensuche der Beschwerdeführerin kein Erfolg beschieden

war, stellte die IV-Stelle ihre Beratung und Begleitung mit Verfügung vom 17.

März 2020 (IV-Nr. 123) ein.

1.8 Mit Verfügung vom 7. Mai 2021

(IV-Nr. 144) wurde der Beschwerdeführerin von der IV-Stelle des Kantons Bern

bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelrente zugesprochen.

1.9 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) wurde mit Schreiben vom 3. August

2021 (IV-Nr. 151) von der Abteilung Erwachsenen- und Kindesschutz der Stadt

Biel in Kenntnis darüber gesetzt, dass die Beschwerdeführerin per 16. Juli 2021

nach Grenchen gezogen sei.

1.10 Mit Schreiben vom 1. September

2021 (IV-Nr. 150) stellte die damalige Beiständin der Beschwerdeführerin namens

ihrer Klientin ein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente. In seiner

Stellungnahme vom 28. Juni 2022 (IV-Nr. 161) hielt der Regionale Ärztliche Dienst

(RAD) fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gleich zu

beurteilen sei wie bei der Rentenzusprache. Ihr Gesundheitszustand sei

unverändert. Mit Vorbescheid vom 16. August 2022 (IV-Nr. 162) stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, das Erhöhungsgesuch vom

1. September 2021 abzuweisen.

1.11 Die Sozialen Dienste Oberer

Leberberg teilten der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 26. August 2022 (IV-Nr.

163) mit, dass diese am 10. März 2022 Mutter einer Tochter geworden sei. Die

Beschwerdegegnerin nahm in der Folge weitere Abklärungen vor. Im

Abklärungsbericht Haushalt des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom

21. April 2023 (IV-Nr. 172) wird infolge der Mutterschaft der

Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall noch zu 50 % erwerbstätig wäre. Da im Aufgabenbereich Haushalt

keine Einschränkungen bestünden, ergebe die Invaliditätsberechnung nach der

gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 28 %. Entsprechend stellte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. Mai 2023

(IV-Nr. 174) in Aussicht, ihre bisherige Rente aufzuheben. Hiergegen erhob die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juni 2023 (IV-Nr. 178) Einwand.

1.12 Mit Verfügung vom 30. April 2024

(Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) hob die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente der

Beschwerdeführerin nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats

auf.

2.

2.1 Gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 30. April 2024 (A.S. 1 ff.) lässt die Beschwerdeführerin

mit Eingabe vom 4. Juni 2024 (A.S. 5 ff.) Beschwerde erheben mit folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 30. April 2024 sei aufzuheben.

2. a)

Es sei der Beschwerdeführerin auch weiterhin mindestens eine IV-Rente nach

Massgabe eines Invaliditätsgrades von 40 % zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5

% ab wann rechtens.

b)

Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren medizinischen und beruflichen

Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

c)

Subeventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug

mindestens der neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen

Disziplinen anzuordnen.

3. Es

sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen.

4. Es

sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und zusätzlich eine

Parteibefragung (Beweisgegenstand: Erwerbstatus im Gesundheitsfall) durchzuführen.

5. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

2.2 Mit Verfügung vom 7. Juni 2024

(A.S. 20 f.) wird der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt, um sich zur

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu äussern. Die Beschwerdegegnerin

beantragt mit Eingabe vom 14. Juni 2024 (A.S. 23), dass das Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen sei.

2.3 Mit Verfügung vom 28. Juni 2024

(A.S. 24 ff.) wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

2.4 Mit Eingabe vom 9. August 2024

(A.S. 28 f.) reicht die Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort ein.

2.5 Die Beschwerdeführerin reicht

mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 (A.S. 39) eine Replik ein.

2.6 Mit Verfügung vom 11. November

2024 (A.S. 41) wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das

Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet hat.

2.7 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden

Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat die

Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) vom

19.

Juni 2020 (AS 2021 705 ff.) in Kraft. Vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Bestimmungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich

diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben

(BGE 144 V 210 E. 4.3.1 m.w.H.). In Revisionsfällen nach Art. 17 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;

SR 830.1) gilt gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente

in der Invalidenversicherung (KSIR) Folgendes: Liegt die massgebende Änderung

vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG in der bis am 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung; liegt die massgebende

Änderung hingegen nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG in der

ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung (vgl. hierzu Urteil des

Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2). Der vorliegend streitigen

Rentenaufhebung liegt gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. April

2022.

(A.S. 1 ff.) als Revisionsgrund die Geburt der Tochter der

Beschwerdeführerin am 10. März 2022 zugrunde. Entsprechend ist auf vorliegenden

Fall das ab 1. Januar 2022 geltende Recht anzuwenden.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Hinsichtlich der

Höhe des Rentenanspruchs wird auf Art. 28b IVG verwiesen.

2.2

Die Bestimmung des

Invaliditätsgrades richtet sich nach dem jeweiligen Status der versicherten

Person: Bei erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das diese

nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihnen zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnten, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnten, wenn sie nicht invalid

geworden wären (sog. Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG); bei nicht

erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird in Abweichung

von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG);

bei Teilerwerbstätigen wird der Invaliditätsgrad nach der sog. gemischten

Methode ermittelt, wonach der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der

Tätigkeit im Aufgabenbereich festgelegt und der Invaliditätsgrad in beiden

Bereichen bemessen wird (Art. 28a Abs. 3 IVG). Die für die Methodenwahl

entscheidende Statusfrage bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in

denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich

beeinträchtigt wäre (Art. 24septies Abs. 1 der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). So gilt die versicherte Person als

erwerbstätig (Art. 24septies Abs. 2 IVV), wenn sie im

Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem

Beschäftigungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a), als nicht

erwerbstätig, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde

(lit. b), oder als teilerwerbstätig, wenn sie im Gesundheitsfall eine

Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als

100.

% entspricht (lit. c).

2.3

Die Invalidenrente wird von

Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder

aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der berenteten Person um mindestens

fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 % erhöht (Art. 17 Abs. 1

ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei

einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern

auch, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (Urteil des Bundesgerichts

8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Die lediglich

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhaltes ist dagegen unerheblich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund

vor, so ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht

umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere

Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die

Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte der versicherten

Person eröffnete, rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung

und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungs- als auch

das Rechtspflegeverfahren sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43

Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Das heisst, dass die Verwaltung als verfügende

Instanz und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben.

Eine Tatsache darf von Verwaltung und Gericht nur dann als bewiesen angenommen

werden, wenn diese von ihrem Bestehen überzeugt sind (BGE 144 V 427 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht

aus. Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Würdigung der

bereits erhobenen Beweise zur Überzeugung, dass der Sachverhalt hinreichend

abgeklärt ist, so darf von weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden; ergibt

die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, so ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Beweismassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1).

3.2

Im Sozialversicherungsrecht

haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas

Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener

Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2).

Wie die einzelnen Beweismittel konkret zu würdigen sind, schreibt das

Bundesrecht nicht vor. Sowohl im Verwaltungs- als auch im Rechtspflegeverfahren

gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die

Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und

pflichtgemäss zu würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3.a). Das heisst,

dass Verwaltung und Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden haben, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten oder nicht.

3.3

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Dispositiv

Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung – siehe hierzu Ziff. 3.2 oben – als vereinbar erachtet, in

Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für

die Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten

nach der Praxis "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung

der medizinischen Fachperson ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung

entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht

dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf

das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht

abgestellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur

geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).

3.4 Im Zusammenhang mit den

Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische

Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in

der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an

Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (Urteil des

Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweis). Für den

Beweiswert eines diesbezüglichen Berichts ist wesentlich, dass dieser von einer

qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen

Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden

Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der

versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der

Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel,

begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen

sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben

stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2 mit

Hinweisen).

4.

4.1 Streitig ist, ob die

Beschwerdegegnerin die Viertelrente der Beschwerdeführerin zu Recht per 30.

Juni 2024 aufgehoben hat. Die Beschwerdegegnerin begründet die Rentenaufhebung

in ihrer Verfügung vom 30. April 2024 (A.S. 1 ff.) damit, dass die Beschwerdeführerin

infolge der Geburt ihrer Tochter am 10. März 2022 bei voller Gesundheit nur

noch einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachginge und der nach der gemischten

Methode berechnete Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin 28 % bzw. bei

Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3

IVV 30 % betrage, so dass kein Rentenanspruch mehr bestehe. Die

Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 4. Juni 2024 (A.S. 5 ff.)

mehrere Rügen gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vor. Diese gilt es im

Folgenden zu prüfen:

4.2

4.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt

zunächst, dass zumindest im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung

der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Revisionsgrund des

Statuswechsels nicht ausgewiesen gewesen sei. In diesem Zeitpunkt sei die

Tochter der Beschwerdeführerin bereits zwei Jahre alt gewesen. Die Ausführungen

der Abklärungsfachperson auf S. 3 des Haushaltsabklärungsberichts seien nicht

geeignet, die Annahme eines Statuswechsels zu begründen. Erstens wäre die

Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit sowohl im

ergänzungsleistungsrechtlichen als auch im sozialhilferechtlichen Kontext

verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sobald ihr Kind das erste

Lebensjahr vollendet habe. Zweitens wären die Betreuungskosten in Grenchen

stark subventioniert worden. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer

Beschwerdeantwort vom 9. August 2024 (A.S. 28 ff.) dagegen vor, dass

rechtsprechungsgemäss nicht entscheidend sei, inwieweit die Ausübung einer

Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnisse als

notwendig erscheine, sondern inwieweit sie unter Berücksichtigung der gesamten

persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten sei. Im Gespräch zwischen der Abklärungsfachperson

und dem Beistand der Beschwerdeführerin vom 9. März 2023 habe letzterer

dargelegt, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Kindes «niederschwellig» –

gemeint ist in einem niedrigen Pensum – arbeiten wolle (20 bis 40 %).

Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, dass ihre

Mutter zum Kind schauen werde, wenn sie arbeite. Dies habe sich jedoch

zerschlagen, da auch ihre Mutter arbeiten müsse.

4.2.2

4.2.2.1 Die Einleitung eines

Revisionsverfahrens erfolgt gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG entweder von Amtes wegen

oder auf Gesuch hin. Eine Revision von Amtes wegen wird durchgeführt (Art. 87

Abs. 1 IVV), wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des

Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der

Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin

in Aussicht genommen worden ist (lit. a) oder wenn Tatsachen bekannt oder

Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der

Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen (lit. b). Wird dagegen ein

Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der

Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Ob die Beschwerdegegnerin

vorliegend zu Recht auf das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 1.

September 2021 (IV-Nr. 150) eingetreten ist, braucht nicht abschliessend

geklärt zu werden. Mit der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin am 10.

März 2022 ist der Beschwerdegegnerin eine Tatsache bekannt geworden, die zur

Durchführung eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen berechtigt. Ob auch

tatsächlich ein materieller Revisionsgrund vorliegt, ergibt sich erst bei der

materiellen Prüfung der Revisionsvoraussetzungen.

4.2.2.2 In ihrer Verfügung vom 30.

April 2024 (A.S. 1 ff.) führt die Beschwerdegegnerin einen Statuswechsel der

Beschwerdeführerin als Revisionsgrund an. Die Statusfrage, d.h. die Frage, ob

eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als

nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was sie bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,

sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beantwortung der

Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch

hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen

hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und

muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (BGE 144 I 28 E.

2.4). Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Bestimmung des Status der

Beschwerdeführerin auf den Abklärungsbericht Haushalt ihres Abklärungsdienstes

vom 21. April 2023 (IV-Nr. 172). Der Abklärungsdienst wiederum stützt sich auf

die Aussagen des Beistandes der Beschwerdeführerin anlässlich eines

Telefongesprächs vom 9. März 2023. Gemäss Protokolleintrag der

Abklärungsfachperson vom 9. März 2023 sagte der Beistand bei diesem

Telefongespräch aus, dass die Beschwerdeführerin seit Ende November [letzten

Jahres] zweimal zu Gesprächen erschienen sei, um die Situation bezüglich Arbeit

zu besprechen. Die Beschwerdeführerin wolle wegen des Kindes «niederschwellig»

– gemeint ist in einem niedrigen Pensum – arbeiten (20 bis 40 %). Dass wegen

der Geburt [ihrer Tochter] eine Rentenaufhebung drohe, habe er – d.h. der

Beistand – ihr und ihrem Partner nicht erzählt, um nicht unnötige Ängste zu

verursachen. Die vom Beistand wiedergegebene Aussage der Beschwerdeführerin,

wonach sie wegen des Kindes «niederschwellig» arbeiten wolle, bezog sich damit

offensichtlich auf ihre aktuelle Lebenssituation. Hieraus kann nicht abgeleitet

werden, dass sie auch im hypothetischen Gesundheitsfalls bloss ein geringes

Arbeitspensum anstreben würde. Eine Befragung der Beschwerdeführerin durch den

Abklärungsdienst fand nicht statt. Entsprechend liegen auch keine Aussagen der

Beschwerdeführerin zu ihrem Arbeitspensum im hypothetischen Gesundheitsfall

vor. Der Abklärungsbericht Haushalt des Abklärungsdienstes vom 21. April

2023 erweist sich insofern als ungenügend.

4.3

4.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt

weiter, dass die Beschwerdegegnerin bei Vorliegen eines Revisionsgrundes

verpflichtet gewesen wäre, die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin

erneut zu prüfen. Der neuropsychologische Untersuchungsbericht von lic. phil. D.___

vom 28. August 2015 stelle für sich allein genommen keine rechtskonforme

Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dar. Nach der

Rechtsprechung stelle eine neuropsychologische Abklärung lediglich eine

Zusatzuntersuchung dar. Es sei grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder

neurologischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung

neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Der Bericht von lic. phil. D.___ sei

zudem bereits neun Jahre alt und biete keine Gewähr mehr für seine Richtigkeit,

zumal die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Untersuchung kurz vor ihrem 18.

Geburtstag gestanden habe und sich die Untersuchung auf die Frage nach den

Ausbildungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin richtete. Die

Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. August 2024 (A.S. 28

ff.) dagegen fest, dass gemäss Aktennotiz des RAD vom 28. März 2024 (IV-Nr.

184) keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt seien. In der

Beschwerde würden keine neuen medizinischen Sachverhalte vorgebracht, die diese

Einschätzung in Zweifel ziehen würden.

4.3.2

4.3.2.1 Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person sind

ausschliesslich die Folgen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu

berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die medizinische Abklärung der gesundheitlichen

Beeinträchtigung bildet daher eine unabdingbare Voraussetzung für die Zusprache

einer Leistung der Invalidenversicherung. Der Versicherungsträger befindet

selbst darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt

abklärt. Er hat im Rahmen der Verfahrensleitung einen grossen

Ermessensspielraum hinsichtlich der Notwendigkeit, des Umfangs und der

Zweckmässigkeit medizinischer Erhebungen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus

der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs.

1 ATSG) hat der Versicherungsträger den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass

er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entscheiden kann. Eine massgebende Rolle kommt dabei den

Sachverständigengutachten zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März

2010 E. 4.1). Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine

Zusatzuntersuchung dar. Es bleibt grundsätzlich die Aufgabe des psychiatrischen

oder allenfalls neurologischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter

Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2.1 mit

Hinweisen). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin folgt

die Beschwerdegegnerin der Einschätzung des RAD gemäss Stellungnahme vom 28.

Juni 2022 (IV-Nr. 161) und Aktennotiz vom 28. März 2024 (IV-Nr. 184). Sowohl

die Stellungnahme als auch die Aktennotiz des RAD wurden von Dr. med. E.___,

Fachärztin für Neurologie, verfasst. Der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin liegt somit eine versicherungsinterne fachärztliche

Beurteilung zugrunde. Dass sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin bloss auf das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. D.___

stütze, wie zumindest implizit von der Beschwerdeführerin behauptet wird, findet

in den Akten keine Bestätigung. Ob es sich hierbei jedoch auch materiell um

eine rechtsgenügliche Beurteilungsgrundlage handelt, kann aus den nachfolgenden

Erwägungen offenbleiben.

4.3.2.2 Die Rechtsprechung hat den

Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert

zuerkannt. Festzuhalten ist jedoch auch, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe

Beweiskraft zukommt wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art.

44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein

Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,

so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch

nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin durch den RAD gemäss Stellungnahme vom 28. Juni 2022 (IV-Nr.

161) und Aktennotiz vom 28. März 2024 (IV-Nr. 184) stützt sich auf das

neuropsychologische Gutachten von lic. phil. D.___, Fachpsychologe für

Neuropsychologie FSP, zertifizierter Gutachter SIM, vom 28. August 2015 (IV-Nr.

37). Dass das Gutachten im massgeblichen Verfügungszeitpunkt am 30. April 2024 bereits

rund neun Jahre alt war, vermag für sich allein noch keine hinreichenden Zweifel

an der versicherungsinternen Einschätzung des RAD zu begründen. Einen absolut

geltenden Grenzwert hinsichtlich der Frage, ab wann ein Gutachten zu alt ist,

um eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage darzustellen, kennt die

Rechtsprechung nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2022 vom 7. Dezember

2022 E. 5.3 mit Hinweisen). Unter Einbezug der konkreten Umstände ist vorliegend

jedoch davon auszugehen, dass das Gutachten von lic. phil. D.___ keine

hinreichende Grundlage bietet, um die aktuelle Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin zuverlässig und schlüssig zu beurteilen. In diesem

Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass der Zweck des Gutachtens von lic.

phil. D.___ nicht darin lag, eine langfristige Prognose über die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzugeben. Wie der Stellungnahme des

RAD vom 5. Mai 2015 (IV-Nr. 14) zu entnehmen ist, wurde die neuropsychologische

Begutachtung der Beschwerdeführerin deshalb angeordnet, um ihre Stärken und

Schwächen im Hinblick auf berufliche Massnahmen und die Berufswahl abzuklären. Von

der gutachterlichen Einschätzung, wonach eine Ausbildung auf dem Niveau EBA für

die Beschwerdeführerin bewältigbar sein könnte, wenn auf ihre Defizite

Rücksicht genommen werde, ihre Leistungsfähigkeit dort aber um etwa 30 %

reduziert sei, kann folglich nicht ohne Weiteres auf eine um 30 %

reduzierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Weiter

ist festzuhalten, dass dem Langzeitverlauf im gutachterlichen Kontext eine

besondere Bedeutung zukommt. Aufgabe der (neuropsychologischen)

Gutachtensperson ist es, die Einschränkungen und Ressourcen der untersuchten

Person nicht bloss punktuell, d.h. im «Querschnitt» bezüglich des Zeitpunktes

der Abklärung, sondern sowohl retrospektiv wie auch prognostisch im

Langzeitverlauf zu erörtern, um darauf basierend eine möglichst langfristige

Beurteilung deren Alltagsfunktionsniveaus sowie deren Arbeitsfähigkeit

abzuleiten (Lutz Jäncke, Querschnitt versus Längsschnitt? – Möglichkeiten und

Grenzen der Neuropsychologie im Rahmen der Beurteilung des Langzeitverlaufs

eines Gesundheitsschadens, in: Adrian Frei (Hrsg.), Neuropsychologische

Begutachtungen in der Schweiz – aktuelle Beiträge, Zürich 2022, S. 38 f., S.

39). Bei der Begutachtung von Kindern und Jugendlichen ist hierauf ein

besonderes Augenmerk zu legen. Während der Adoleszenz kommt es zu einer

grundlegenden Reorganisation des Gehirns, die bis zum Beginn der dritten

Lebensdekade anhält. Charakteristisch für die adoleszente Hirnentwicklung ist

ein Ungleichgewicht zwischen dem früher reifenden limbischen System und dem

Belohnungssystem und einem noch nicht voll ausgereiften präfrontalen

Kontrollsystem. Die Reorganisation des Gehirns erlaubt, dass sich

Umwelteinflüsse – sowohl positiv als auch negativ – in besonderer Weise auf die

Funktionsweise und Organisation des Gehirns auswirken (Kerstin Konrad et al.,

Hirnentwicklung in der Adoleszenz, Deutsches Ärzteblatt 2013, S. 316 ff., S. 321).

Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Begutachtung durch lic. phil. D.___

erst 17 Jahre alt. Das Gutachten von lic. phil. D.___ eignet sich somit nicht

dazu, um allein gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im

Alter von 25 Jahren zu beurteilen. Hinzu kommt, dass die Beurteilung der

medizinischen Situation in der Stellungnahme des RAD vom 28. Juni 2022 fast

Wort für Wort dem Resümee entspricht, das lic. phil. D.___ mit E-Mail vom 17.

Juli 2015 (IV-Nr. 26) an die Beschwerdegegnerin sandte. Dass die

Beschwerdeführerin 2016 die zweijährige berufliche Grundbildung zur

Restaurantangestellten EBA begann, 2018 ein erstes und 2019 ein zweites Mal

durch die Abschlussprüfung fiel und anschliessend nur noch im geschützten Bereich

arbeitete, wobei sie gemäss dem von der F.___ ausgefüllten

Arbeitgeberfragebogen vom 2. März 2022 (IV-Nr. 155) eine durchschnittliche

Präsenz am Arbeitsplatz von 3,75 Stunden pro Tag und damit unter 50 %

erreichte, bleibt in der Stellungnahme gänzlich unerwähnt. Gleiches gilt auch

für die Aktennotiz des RAD vom 28. März 2024. Auch in dieser findet die Ausbildungs-

und Berufsbiographie der Beschwerdeführerin keinerlei Erwähnung. Der RAD hat

sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in keiner

Weise mit dem Sachverhalt seit der Begutachtung von 2015 auseinandergesetzt.

Dies ist jedoch zwingend erforderlich, um die Leistungsentwicklung und damit

auch die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer

bio-psycho-sozialen Entwicklung zu verstehen (vgl. hierzu die S2k-Leitlinie

«Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen» der deutschen

Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften

[AMWF], Teil 1, Stand 15. Dezember 2019, S. 10; abrufbar unter

https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/051-029, zuletzt besucht am 14.

Mai 2025). Insgesamt ergibt sich somit, dass hinsichtlich der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den RAD mindestens geringe

Zweifel bestehen und folglich weitere Abklärungen mindestens in psychiatrischer

und neuropsychologischer Hinsicht notwendig sind, um die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin rechtsgenüglich beurteilen zu können.

4.4

4.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt

schliesslich, dass der Haushaltsabklärungsbericht für die Beurteilung der

Invalidität der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich ungenügend sei.

Insbesondere die Schadenminderungspflicht des Ehemannes werde offensichtlich

überstrapaziert, gerade was die Kinderbetreuung anbelange.

4.4.2 Wie unter Ziff. 3.4 oben bereits

ausgeführt, ist für den Beweiswert eines Abklärungsberichts über die

Einschränkungen im Haushalt wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten

Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse

sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen

und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Vorliegend hat sich die Abklärungsfachperson lediglich mit

dem Beistand der Beschwerdeführerin unterhalten. Eine Abklärung vor Ort fand

nicht statt, ebensowenig ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin. Die

Abklärungen im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt sind somit

offensichtlich unzureichend.

4.5 Wie unter Ziff. 4.2 bis 4.4 oben

ausgeführt, genügen die von der Beschwerdegegnerin gemachten Abklärungen nicht,

um den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Juli 2024 rechtsgenüglich zu

beurteilen. Die Sache ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu

weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neubeurteilung

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da es sich mangels entsprechender Sachverhaltsabklärung

der Beschwerdegegnerin um nicht hinreichend geklärte Fragen handelt, sind die

erforderlichen Abklärungen nicht durch das Versicherungsgericht zu veranlassen

(vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

5.

5.1 Die obsiegende

beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61

lit. g Satz 1 ATSG). Die Rückweisung der Sache zwecks ergänzender Abklärungen

und neuer Beurteilung gilt als Obsiegen der versicherten Person (BGE 137 V 57

E. 2.1 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer steht demnach eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

5.2

5.2.1 Die Höhe der Parteientschädigung

für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht richtet sich in den Schranken

des Bundesrechts nach kantonalem Recht (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2013

vom 12. Juli 2013 E. 2). Gemäss Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG sind die

Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Gemäss § 160

Abs. 1 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) – dieser ist nach § 161 GT sinngemäss

auch im Verwaltungsgerichtsverfahren anwendbar – sind die Kosten für die

berufsmässige Vertretung nach dem Aufwand festzusetzen, der für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist.

5.2.2 Mit Kostennote vom 25. November

2024 (A.S. 43 ff.) macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von CHF 4'419.65 geltend. In der Kostennote enthaltene

Positionen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, sind im Stundenansatz

einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts bereits inbegriffen und werden

entsprechend nicht separat entschädigt. Hierzu gehören etwa die Weiterleitung

von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das

Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der Kostennote. Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat dieser insgesamt zehn Briefe zukommen

lassen. Bei neun Briefen hat er jeweils einen Zeitaufwand von 0.17 Stunden,

insgesamt 1.53 Stunden, geltend gemacht. Da diese Briefe jeweils in zeitlicher

Nähe zu sonstiger Korrespondenz vom oder an den Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin stehen und die Seitenanzahl dieser Korrespondenz soweit

überprüfbar mit der an die Beschwerdeführerin zugestellten Kopienanzahl übereinstimmt,

ist offensichtlich, dass es sich hierbei um blosse Orientierungsbriefe an die

Beschwerdeführerin handelt. Der entsprechende Zeitaufwand ist somit zu

streichen. Weiter handelt es sich bei den Eingaben des Rechtsvertreters der

Beschwerdeführerin an das kantonale Versicherungsgericht vom 2. und 30.

September 2024 um Fristerstreckungsgesuche. Der entsprechende Zeitaufwand von

je 0.33 Stunden, insgesamt somit 0.66 Stunden, ist ebenfalls zu streichen.

Mit Eingabe vom 25. November 2024 reichte der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin seine Kostennote ein. Der entsprechende Aufwand von 0.33 Stunden

ist ebenfalls zu streichen. Schliesslich werden für den nachprozessualen

Aufwand im Falle des Obsiegens praxisgemäss 0.5 Stunden entschädigt. Der

in der Kostennote vorgesehene Aufwand von einer Stunde ist somit um 0.5 Stunden

zu kürzen. Somit ist im Ergebnis ein Zeitaufwand von 12.99 Stunden (16.01 -

1.53 - 0.66 - 0.33 - 0.5) zu entschädigen. Bei einem Stundenansatz von CHF

250.00 ergibt sich hieraus ein Honorar in Höhe von CHF 3'247.50. Bei den

Auslagen fällt auf, dass der Rechtsvertreter pro Kopie CHF 1.00

verrechnet. Gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 des kantonalen Gebührentarifs

(GT; BGS 615.11) beträgt die Vergütung für Fotokopien CHF 0.50 pro Stück. Die

Auslagen sind vorliegend somit um CHF 19.00 zu kürzen. Die Auslagen belaufen

sich demnach auf CHF 67.00. Die Parteientschädigung zugunsten der

Beschwerdeführerin ist folglich auf CHF 3'582.95 festzusetzen (Honorar CHF 3'247.50

+ Auslagen CHF 67.00 + MwSt. 268.45 [8.1 % von CHF 3'314.50]).

6. Das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis

IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom

Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des

vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF

600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2024

aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit

diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'582.95 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin

geleistete Kostenvorschuss wird dieser zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Penon