VSBES.2024.137
Invalidenrente
23. Mai 2025Deutsch29 min
ein (IV-Nr. 32). Mit Mitteilung vom 14. August 2015 (IV-Nr. 34) zeigte die IV-Stelle
Source so.ch
Urteil vom 23. Mai 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Claude Wyssmann,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 30. April 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1997 geborene A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde am 18. März 2015 (Posteingang) erstmals
zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) bei der IV-Stelle des
Kantons Bern angemeldet (Akten der IV-Stelle des Kantons Solothurn Nr. [IV-Nr.]
1). Mit Mitteilung vom 21. Juli 2015 (IV-Nr. 27) wurde die Beschwerdeführerin
von der IV-Stelle des Kantons Bern darüber orientiert, dass ihr eine
Berufsberatung bewilligt werde. Der Anspruch auf weitere Leistungen werde noch
geprüft.
1.2 Am 10. August 2015 (Posteingang)
reichte die Beschwerdeführerin angesichts ihres kurz bevorstehenden 18.
Geburtstags eine Anmeldung für Erwachsene bei der IV-Stelle des Kantons Bern
ein (IV-Nr. 32). Mit Mitteilung vom 14. August 2015 (IV-Nr. 34) zeigte die IV-Stelle
des Kantons Bern der Beschwerdeführerin an, dass sie die Kosten des
Orientierungs- und Ausbildungsvorbereitungsjahres im B.___ in [...] übernehme.
1.3 Nach Ablauf des Orientierungs-
und Ausbildungsvorbereitungsjahres informierte die IV-Stelle des Kantons Bern die
Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 25. Juli 2016 (IV-Nr. 51) darüber, die
Kosten des ersten Ausbildungsjahres der zweijährigen beruflichen Grundbildung zur
Restaurantangestellten EBA im B.___ zu übernehmen. Mit Mitteilung vom 7. August
2017 (IV-Nr. 59) teilte die IV-Stelle des Kantons Bern der Beschwerdeführerin mit,
auch für die Kosten des zweiten Ausbildungsjahres aufzukommen.
1.4 Das B.___ orientierte die
IV-Stelle des Kantons Bern mit E-Mail vom 10. Juli 2018 (IV-Nr. 69) darüber,
dass die Beschwerdeführerin ihre Abschlussprüfung zur Restaurantangestellten
EBA nicht bestanden habe. In der Folge erklärte sich die IV-Stelle des Kantons
Bern bereit dazu, die Kosten für ein Wiederholungsjahr am B.___ zu übernehmen.
Die entsprechende Mitteilung an die Beschwerdeführerin erging am 4. Oktober
2018 (IV-Nr. 80).
1.5 Mit Mitteilung vom 5. März 2019
(IV-Nr. 91) annullierte die IV-Stelle des Kantons Bern die am 4. Oktober 2018
gewährte Kostengutsprache für das Wiederholungsjahr am B.___ per 4. März 2019.
Gleichzeitig erteilte sie ihr in einer weiteren Mitteilung (IV-Nr. 92) eine
Kostengutsprache für die Fortführung ihrer Ausbildung zur
Restaurantangestellten EBA bei der C.___ in [...].
1.6 Gemäss Abschlussbericht der C.___
vom 20. August 2019 (IV-Nr. 115) fiel die Beschwerdeführerin im Juli 2019 erneut
durch die Abschlussprüfung zur Restaurantangestellten EBA. Auf Ersuchen der
IV-Stelle des Kantons Bern wurde der Beschwerdeführerin vom B.___ ein auf den
3. September 2019 datiertes Zertifikat über die Ausbildung zur Praktikerin
PrA Restaurant ausgestellt (IV-Nr. 113).
1.7 Die IV-Stelle des Kantons Bern
teilte der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 12. September 2019 (IV-Nr.
114) mit, dass sie Anspruch auf Beratung und Begleitung bei der Stellensuche
habe. Nachdem der Stellensuche der Beschwerdeführerin kein Erfolg beschieden
war, stellte die IV-Stelle ihre Beratung und Begleitung mit Verfügung vom 17.
März 2020 (IV-Nr. 123) ein.
1.8 Mit Verfügung vom 7. Mai 2021
(IV-Nr. 144) wurde der Beschwerdeführerin von der IV-Stelle des Kantons Bern
bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelrente zugesprochen.
1.9 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) wurde mit Schreiben vom 3. August
2021 (IV-Nr. 151) von der Abteilung Erwachsenen- und Kindesschutz der Stadt
Biel in Kenntnis darüber gesetzt, dass die Beschwerdeführerin per 16. Juli 2021
nach Grenchen gezogen sei.
1.10 Mit Schreiben vom 1. September
2021 (IV-Nr. 150) stellte die damalige Beiständin der Beschwerdeführerin namens
ihrer Klientin ein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente. In seiner
Stellungnahme vom 28. Juni 2022 (IV-Nr. 161) hielt der Regionale Ärztliche Dienst
(RAD) fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gleich zu
beurteilen sei wie bei der Rentenzusprache. Ihr Gesundheitszustand sei
unverändert. Mit Vorbescheid vom 16. August 2022 (IV-Nr. 162) stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, das Erhöhungsgesuch vom
1. September 2021 abzuweisen.
1.11 Die Sozialen Dienste Oberer
Leberberg teilten der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 26. August 2022 (IV-Nr.
163) mit, dass diese am 10. März 2022 Mutter einer Tochter geworden sei. Die
Beschwerdegegnerin nahm in der Folge weitere Abklärungen vor. Im
Abklärungsbericht Haushalt des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom
21. April 2023 (IV-Nr. 172) wird infolge der Mutterschaft der
Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall noch zu 50 % erwerbstätig wäre. Da im Aufgabenbereich Haushalt
keine Einschränkungen bestünden, ergebe die Invaliditätsberechnung nach der
gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 28 %. Entsprechend stellte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. Mai 2023
(IV-Nr. 174) in Aussicht, ihre bisherige Rente aufzuheben. Hiergegen erhob die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juni 2023 (IV-Nr. 178) Einwand.
1.12 Mit Verfügung vom 30. April 2024
(Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) hob die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente der
Beschwerdeführerin nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats
auf.
2.
2.1 Gegen die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 30. April 2024 (A.S. 1 ff.) lässt die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 4. Juni 2024 (A.S. 5 ff.) Beschwerde erheben mit folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 30. April 2024 sei aufzuheben.
2. a)
Es sei der Beschwerdeführerin auch weiterhin mindestens eine IV-Rente nach
Massgabe eines Invaliditätsgrades von 40 % zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5
% ab wann rechtens.
b)
Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren medizinischen und beruflichen
Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
c)
Subeventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug
mindestens der neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen
Disziplinen anzuordnen.
3. Es
sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen.
4. Es
sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und zusätzlich eine
Parteibefragung (Beweisgegenstand: Erwerbstatus im Gesundheitsfall) durchzuführen.
5. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
2.2 Mit Verfügung vom 7. Juni 2024
(A.S. 20 f.) wird der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt, um sich zur
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu äussern. Die Beschwerdegegnerin
beantragt mit Eingabe vom 14. Juni 2024 (A.S. 23), dass das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen sei.
2.3 Mit Verfügung vom 28. Juni 2024
(A.S. 24 ff.) wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
2.4 Mit Eingabe vom 9. August 2024
(A.S. 28 f.) reicht die Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort ein.
2.5 Die Beschwerdeführerin reicht
mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 (A.S. 39) eine Replik ein.
2.6 Mit Verfügung vom 11. November
2024 (A.S. 41) wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das
Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet hat.
2.7 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden
Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat die
Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) vom
19.
Juni 2020 (AS 2021 705 ff.) in Kraft. Vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Bestimmungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben
(BGE 144 V 210 E. 4.3.1 m.w.H.). In Revisionsfällen nach Art. 17 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) gilt gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente
in der Invalidenversicherung (KSIR) Folgendes: Liegt die massgebende Änderung
vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG in der bis am 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung; liegt die massgebende
Änderung hingegen nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG in der
ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2). Der vorliegend streitigen
Rentenaufhebung liegt gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. April
2022.
(A.S. 1 ff.) als Revisionsgrund die Geburt der Tochter der
Beschwerdeführerin am 10. März 2022 zugrunde. Entsprechend ist auf vorliegenden
Fall das ab 1. Januar 2022 geltende Recht anzuwenden.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Hinsichtlich der
Höhe des Rentenanspruchs wird auf Art. 28b IVG verwiesen.
2.2
Die Bestimmung des
Invaliditätsgrades richtet sich nach dem jeweiligen Status der versicherten
Person: Bei erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das diese
nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihnen zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnten, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnten, wenn sie nicht invalid
geworden wären (sog. Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG); bei nicht
erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird in Abweichung
von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG);
bei Teilerwerbstätigen wird der Invaliditätsgrad nach der sog. gemischten
Methode ermittelt, wonach der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der
Tätigkeit im Aufgabenbereich festgelegt und der Invaliditätsgrad in beiden
Bereichen bemessen wird (Art. 28a Abs. 3 IVG). Die für die Methodenwahl
entscheidende Statusfrage bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in
denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich
beeinträchtigt wäre (Art. 24septies Abs. 1 der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). So gilt die versicherte Person als
erwerbstätig (Art. 24septies Abs. 2 IVV), wenn sie im
Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem
Beschäftigungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a), als nicht
erwerbstätig, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde
(lit. b), oder als teilerwerbstätig, wenn sie im Gesundheitsfall eine
Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als
100.
% entspricht (lit. c).
2.3
Die Invalidenrente wird von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der berenteten Person um mindestens
fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 % erhöht (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern
auch, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (Urteil des Bundesgerichts
8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Die lediglich
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhaltes ist dagegen unerheblich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund
vor, so ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere
Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die
Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte der versicherten
Person eröffnete, rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungs- als auch
das Rechtspflegeverfahren sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Das heisst, dass die Verwaltung als verfügende
Instanz und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben.
Eine Tatsache darf von Verwaltung und Gericht nur dann als bewiesen angenommen
werden, wenn diese von ihrem Bestehen überzeugt sind (BGE 144 V 427 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht
aus. Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Würdigung der
bereits erhobenen Beweise zur Überzeugung, dass der Sachverhalt hinreichend
abgeklärt ist, so darf von weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden; ergibt
die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, so ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Beweismassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1).
3.2
Im Sozialversicherungsrecht
haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2).
Wie die einzelnen Beweismittel konkret zu würdigen sind, schreibt das
Bundesrecht nicht vor. Sowohl im Verwaltungs- als auch im Rechtspflegeverfahren
gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die
Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3.a). Das heisst,
dass Verwaltung und Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden haben, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten oder nicht.
3.3
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Dispositiv
Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung – siehe hierzu Ziff. 3.2 oben – als vereinbar erachtet, in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für
die Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten
nach der Praxis "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung
der medizinischen Fachperson ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht
dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf
das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht
abgestellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur
geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).
3.4 Im Zusammenhang mit den
Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische
Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in
der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an
Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (Urteil des
Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweis). Für den
Beweiswert eines diesbezüglichen Berichts ist wesentlich, dass dieser von einer
qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden
Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der
versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der
Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel,
begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen
sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben
stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2 mit
Hinweisen).
4.
4.1 Streitig ist, ob die
Beschwerdegegnerin die Viertelrente der Beschwerdeführerin zu Recht per 30.
Juni 2024 aufgehoben hat. Die Beschwerdegegnerin begründet die Rentenaufhebung
in ihrer Verfügung vom 30. April 2024 (A.S. 1 ff.) damit, dass die Beschwerdeführerin
infolge der Geburt ihrer Tochter am 10. März 2022 bei voller Gesundheit nur
noch einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachginge und der nach der gemischten
Methode berechnete Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin 28 % bzw. bei
Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3
IVV 30 % betrage, so dass kein Rentenanspruch mehr bestehe. Die
Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 4. Juni 2024 (A.S. 5 ff.)
mehrere Rügen gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vor. Diese gilt es im
Folgenden zu prüfen:
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt
zunächst, dass zumindest im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Revisionsgrund des
Statuswechsels nicht ausgewiesen gewesen sei. In diesem Zeitpunkt sei die
Tochter der Beschwerdeführerin bereits zwei Jahre alt gewesen. Die Ausführungen
der Abklärungsfachperson auf S. 3 des Haushaltsabklärungsberichts seien nicht
geeignet, die Annahme eines Statuswechsels zu begründen. Erstens wäre die
Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit sowohl im
ergänzungsleistungsrechtlichen als auch im sozialhilferechtlichen Kontext
verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sobald ihr Kind das erste
Lebensjahr vollendet habe. Zweitens wären die Betreuungskosten in Grenchen
stark subventioniert worden. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer
Beschwerdeantwort vom 9. August 2024 (A.S. 28 ff.) dagegen vor, dass
rechtsprechungsgemäss nicht entscheidend sei, inwieweit die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnisse als
notwendig erscheine, sondern inwieweit sie unter Berücksichtigung der gesamten
persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten sei. Im Gespräch zwischen der Abklärungsfachperson
und dem Beistand der Beschwerdeführerin vom 9. März 2023 habe letzterer
dargelegt, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Kindes «niederschwellig» –
gemeint ist in einem niedrigen Pensum – arbeiten wolle (20 bis 40 %).
Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, dass ihre
Mutter zum Kind schauen werde, wenn sie arbeite. Dies habe sich jedoch
zerschlagen, da auch ihre Mutter arbeiten müsse.
4.2.2
4.2.2.1 Die Einleitung eines
Revisionsverfahrens erfolgt gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG entweder von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin. Eine Revision von Amtes wegen wird durchgeführt (Art. 87
Abs. 1 IVV), wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des
Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der
Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin
in Aussicht genommen worden ist (lit. a) oder wenn Tatsachen bekannt oder
Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der
Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes
oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen (lit. b). Wird dagegen ein
Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der
Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Ob die Beschwerdegegnerin
vorliegend zu Recht auf das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 1.
September 2021 (IV-Nr. 150) eingetreten ist, braucht nicht abschliessend
geklärt zu werden. Mit der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin am 10.
März 2022 ist der Beschwerdegegnerin eine Tatsache bekannt geworden, die zur
Durchführung eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen berechtigt. Ob auch
tatsächlich ein materieller Revisionsgrund vorliegt, ergibt sich erst bei der
materiellen Prüfung der Revisionsvoraussetzungen.
4.2.2.2 In ihrer Verfügung vom 30.
April 2024 (A.S. 1 ff.) führt die Beschwerdegegnerin einen Statuswechsel der
Beschwerdeführerin als Revisionsgrund an. Die Statusfrage, d.h. die Frage, ob
eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als
nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was sie bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beantwortung der
Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch
hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen
hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und
muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (BGE 144 I 28 E.
2.4). Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Bestimmung des Status der
Beschwerdeführerin auf den Abklärungsbericht Haushalt ihres Abklärungsdienstes
vom 21. April 2023 (IV-Nr. 172). Der Abklärungsdienst wiederum stützt sich auf
die Aussagen des Beistandes der Beschwerdeführerin anlässlich eines
Telefongesprächs vom 9. März 2023. Gemäss Protokolleintrag der
Abklärungsfachperson vom 9. März 2023 sagte der Beistand bei diesem
Telefongespräch aus, dass die Beschwerdeführerin seit Ende November [letzten
Jahres] zweimal zu Gesprächen erschienen sei, um die Situation bezüglich Arbeit
zu besprechen. Die Beschwerdeführerin wolle wegen des Kindes «niederschwellig»
– gemeint ist in einem niedrigen Pensum – arbeiten (20 bis 40 %). Dass wegen
der Geburt [ihrer Tochter] eine Rentenaufhebung drohe, habe er – d.h. der
Beistand – ihr und ihrem Partner nicht erzählt, um nicht unnötige Ängste zu
verursachen. Die vom Beistand wiedergegebene Aussage der Beschwerdeführerin,
wonach sie wegen des Kindes «niederschwellig» arbeiten wolle, bezog sich damit
offensichtlich auf ihre aktuelle Lebenssituation. Hieraus kann nicht abgeleitet
werden, dass sie auch im hypothetischen Gesundheitsfalls bloss ein geringes
Arbeitspensum anstreben würde. Eine Befragung der Beschwerdeführerin durch den
Abklärungsdienst fand nicht statt. Entsprechend liegen auch keine Aussagen der
Beschwerdeführerin zu ihrem Arbeitspensum im hypothetischen Gesundheitsfall
vor. Der Abklärungsbericht Haushalt des Abklärungsdienstes vom 21. April
2023 erweist sich insofern als ungenügend.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt
weiter, dass die Beschwerdegegnerin bei Vorliegen eines Revisionsgrundes
verpflichtet gewesen wäre, die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin
erneut zu prüfen. Der neuropsychologische Untersuchungsbericht von lic. phil. D.___
vom 28. August 2015 stelle für sich allein genommen keine rechtskonforme
Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dar. Nach der
Rechtsprechung stelle eine neuropsychologische Abklärung lediglich eine
Zusatzuntersuchung dar. Es sei grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder
neurologischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung
neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Der Bericht von lic. phil. D.___ sei
zudem bereits neun Jahre alt und biete keine Gewähr mehr für seine Richtigkeit,
zumal die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Untersuchung kurz vor ihrem 18.
Geburtstag gestanden habe und sich die Untersuchung auf die Frage nach den
Ausbildungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin richtete. Die
Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. August 2024 (A.S. 28
ff.) dagegen fest, dass gemäss Aktennotiz des RAD vom 28. März 2024 (IV-Nr.
184) keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt seien. In der
Beschwerde würden keine neuen medizinischen Sachverhalte vorgebracht, die diese
Einschätzung in Zweifel ziehen würden.
4.3.2
4.3.2.1 Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person sind
ausschliesslich die Folgen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die medizinische Abklärung der gesundheitlichen
Beeinträchtigung bildet daher eine unabdingbare Voraussetzung für die Zusprache
einer Leistung der Invalidenversicherung. Der Versicherungsträger befindet
selbst darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt
abklärt. Er hat im Rahmen der Verfahrensleitung einen grossen
Ermessensspielraum hinsichtlich der Notwendigkeit, des Umfangs und der
Zweckmässigkeit medizinischer Erhebungen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus
der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs.
1 ATSG) hat der Versicherungsträger den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass
er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entscheiden kann. Eine massgebende Rolle kommt dabei den
Sachverständigengutachten zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März
2010 E. 4.1). Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine
Zusatzuntersuchung dar. Es bleibt grundsätzlich die Aufgabe des psychiatrischen
oder allenfalls neurologischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter
Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2.1 mit
Hinweisen). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin folgt
die Beschwerdegegnerin der Einschätzung des RAD gemäss Stellungnahme vom 28.
Juni 2022 (IV-Nr. 161) und Aktennotiz vom 28. März 2024 (IV-Nr. 184). Sowohl
die Stellungnahme als auch die Aktennotiz des RAD wurden von Dr. med. E.___,
Fachärztin für Neurologie, verfasst. Der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin liegt somit eine versicherungsinterne fachärztliche
Beurteilung zugrunde. Dass sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin bloss auf das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. D.___
stütze, wie zumindest implizit von der Beschwerdeführerin behauptet wird, findet
in den Akten keine Bestätigung. Ob es sich hierbei jedoch auch materiell um
eine rechtsgenügliche Beurteilungsgrundlage handelt, kann aus den nachfolgenden
Erwägungen offenbleiben.
4.3.2.2 Die Rechtsprechung hat den
Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert
zuerkannt. Festzuhalten ist jedoch auch, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe
Beweiskraft zukommt wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art.
44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,
so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch
nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin durch den RAD gemäss Stellungnahme vom 28. Juni 2022 (IV-Nr.
161) und Aktennotiz vom 28. März 2024 (IV-Nr. 184) stützt sich auf das
neuropsychologische Gutachten von lic. phil. D.___, Fachpsychologe für
Neuropsychologie FSP, zertifizierter Gutachter SIM, vom 28. August 2015 (IV-Nr.
37). Dass das Gutachten im massgeblichen Verfügungszeitpunkt am 30. April 2024 bereits
rund neun Jahre alt war, vermag für sich allein noch keine hinreichenden Zweifel
an der versicherungsinternen Einschätzung des RAD zu begründen. Einen absolut
geltenden Grenzwert hinsichtlich der Frage, ab wann ein Gutachten zu alt ist,
um eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage darzustellen, kennt die
Rechtsprechung nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2022 vom 7. Dezember
2022 E. 5.3 mit Hinweisen). Unter Einbezug der konkreten Umstände ist vorliegend
jedoch davon auszugehen, dass das Gutachten von lic. phil. D.___ keine
hinreichende Grundlage bietet, um die aktuelle Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin zuverlässig und schlüssig zu beurteilen. In diesem
Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass der Zweck des Gutachtens von lic.
phil. D.___ nicht darin lag, eine langfristige Prognose über die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzugeben. Wie der Stellungnahme des
RAD vom 5. Mai 2015 (IV-Nr. 14) zu entnehmen ist, wurde die neuropsychologische
Begutachtung der Beschwerdeführerin deshalb angeordnet, um ihre Stärken und
Schwächen im Hinblick auf berufliche Massnahmen und die Berufswahl abzuklären. Von
der gutachterlichen Einschätzung, wonach eine Ausbildung auf dem Niveau EBA für
die Beschwerdeführerin bewältigbar sein könnte, wenn auf ihre Defizite
Rücksicht genommen werde, ihre Leistungsfähigkeit dort aber um etwa 30 %
reduziert sei, kann folglich nicht ohne Weiteres auf eine um 30 %
reduzierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Weiter
ist festzuhalten, dass dem Langzeitverlauf im gutachterlichen Kontext eine
besondere Bedeutung zukommt. Aufgabe der (neuropsychologischen)
Gutachtensperson ist es, die Einschränkungen und Ressourcen der untersuchten
Person nicht bloss punktuell, d.h. im «Querschnitt» bezüglich des Zeitpunktes
der Abklärung, sondern sowohl retrospektiv wie auch prognostisch im
Langzeitverlauf zu erörtern, um darauf basierend eine möglichst langfristige
Beurteilung deren Alltagsfunktionsniveaus sowie deren Arbeitsfähigkeit
abzuleiten (Lutz Jäncke, Querschnitt versus Längsschnitt? – Möglichkeiten und
Grenzen der Neuropsychologie im Rahmen der Beurteilung des Langzeitverlaufs
eines Gesundheitsschadens, in: Adrian Frei (Hrsg.), Neuropsychologische
Begutachtungen in der Schweiz – aktuelle Beiträge, Zürich 2022, S. 38 f., S.
39). Bei der Begutachtung von Kindern und Jugendlichen ist hierauf ein
besonderes Augenmerk zu legen. Während der Adoleszenz kommt es zu einer
grundlegenden Reorganisation des Gehirns, die bis zum Beginn der dritten
Lebensdekade anhält. Charakteristisch für die adoleszente Hirnentwicklung ist
ein Ungleichgewicht zwischen dem früher reifenden limbischen System und dem
Belohnungssystem und einem noch nicht voll ausgereiften präfrontalen
Kontrollsystem. Die Reorganisation des Gehirns erlaubt, dass sich
Umwelteinflüsse – sowohl positiv als auch negativ – in besonderer Weise auf die
Funktionsweise und Organisation des Gehirns auswirken (Kerstin Konrad et al.,
Hirnentwicklung in der Adoleszenz, Deutsches Ärzteblatt 2013, S. 316 ff., S. 321).
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Begutachtung durch lic. phil. D.___
erst 17 Jahre alt. Das Gutachten von lic. phil. D.___ eignet sich somit nicht
dazu, um allein gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im
Alter von 25 Jahren zu beurteilen. Hinzu kommt, dass die Beurteilung der
medizinischen Situation in der Stellungnahme des RAD vom 28. Juni 2022 fast
Wort für Wort dem Resümee entspricht, das lic. phil. D.___ mit E-Mail vom 17.
Juli 2015 (IV-Nr. 26) an die Beschwerdegegnerin sandte. Dass die
Beschwerdeführerin 2016 die zweijährige berufliche Grundbildung zur
Restaurantangestellten EBA begann, 2018 ein erstes und 2019 ein zweites Mal
durch die Abschlussprüfung fiel und anschliessend nur noch im geschützten Bereich
arbeitete, wobei sie gemäss dem von der F.___ ausgefüllten
Arbeitgeberfragebogen vom 2. März 2022 (IV-Nr. 155) eine durchschnittliche
Präsenz am Arbeitsplatz von 3,75 Stunden pro Tag und damit unter 50 %
erreichte, bleibt in der Stellungnahme gänzlich unerwähnt. Gleiches gilt auch
für die Aktennotiz des RAD vom 28. März 2024. Auch in dieser findet die Ausbildungs-
und Berufsbiographie der Beschwerdeführerin keinerlei Erwähnung. Der RAD hat
sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in keiner
Weise mit dem Sachverhalt seit der Begutachtung von 2015 auseinandergesetzt.
Dies ist jedoch zwingend erforderlich, um die Leistungsentwicklung und damit
auch die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer
bio-psycho-sozialen Entwicklung zu verstehen (vgl. hierzu die S2k-Leitlinie
«Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen» der deutschen
Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften
[AMWF], Teil 1, Stand 15. Dezember 2019, S. 10; abrufbar unter
https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/051-029, zuletzt besucht am 14.
Mai 2025). Insgesamt ergibt sich somit, dass hinsichtlich der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den RAD mindestens geringe
Zweifel bestehen und folglich weitere Abklärungen mindestens in psychiatrischer
und neuropsychologischer Hinsicht notwendig sind, um die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin rechtsgenüglich beurteilen zu können.
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt
schliesslich, dass der Haushaltsabklärungsbericht für die Beurteilung der
Invalidität der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich ungenügend sei.
Insbesondere die Schadenminderungspflicht des Ehemannes werde offensichtlich
überstrapaziert, gerade was die Kinderbetreuung anbelange.
4.4.2 Wie unter Ziff. 3.4 oben bereits
ausgeführt, ist für den Beweiswert eines Abklärungsberichts über die
Einschränkungen im Haushalt wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten
Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse
sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen
und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Vorliegend hat sich die Abklärungsfachperson lediglich mit
dem Beistand der Beschwerdeführerin unterhalten. Eine Abklärung vor Ort fand
nicht statt, ebensowenig ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin. Die
Abklärungen im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt sind somit
offensichtlich unzureichend.
4.5 Wie unter Ziff. 4.2 bis 4.4 oben
ausgeführt, genügen die von der Beschwerdegegnerin gemachten Abklärungen nicht,
um den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Juli 2024 rechtsgenüglich zu
beurteilen. Die Sache ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu
weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neubeurteilung
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da es sich mangels entsprechender Sachverhaltsabklärung
der Beschwerdegegnerin um nicht hinreichend geklärte Fragen handelt, sind die
erforderlichen Abklärungen nicht durch das Versicherungsgericht zu veranlassen
(vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
5.
5.1 Die obsiegende
beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61
lit. g Satz 1 ATSG). Die Rückweisung der Sache zwecks ergänzender Abklärungen
und neuer Beurteilung gilt als Obsiegen der versicherten Person (BGE 137 V 57
E. 2.1 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer steht demnach eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
5.2
5.2.1 Die Höhe der Parteientschädigung
für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht richtet sich in den Schranken
des Bundesrechts nach kantonalem Recht (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2013
vom 12. Juli 2013 E. 2). Gemäss Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG sind die
Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Gemäss § 160
Abs. 1 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) – dieser ist nach § 161 GT sinngemäss
auch im Verwaltungsgerichtsverfahren anwendbar – sind die Kosten für die
berufsmässige Vertretung nach dem Aufwand festzusetzen, der für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist.
5.2.2 Mit Kostennote vom 25. November
2024 (A.S. 43 ff.) macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von CHF 4'419.65 geltend. In der Kostennote enthaltene
Positionen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, sind im Stundenansatz
einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts bereits inbegriffen und werden
entsprechend nicht separat entschädigt. Hierzu gehören etwa die Weiterleitung
von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das
Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der Kostennote. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat dieser insgesamt zehn Briefe zukommen
lassen. Bei neun Briefen hat er jeweils einen Zeitaufwand von 0.17 Stunden,
insgesamt 1.53 Stunden, geltend gemacht. Da diese Briefe jeweils in zeitlicher
Nähe zu sonstiger Korrespondenz vom oder an den Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin stehen und die Seitenanzahl dieser Korrespondenz soweit
überprüfbar mit der an die Beschwerdeführerin zugestellten Kopienanzahl übereinstimmt,
ist offensichtlich, dass es sich hierbei um blosse Orientierungsbriefe an die
Beschwerdeführerin handelt. Der entsprechende Zeitaufwand ist somit zu
streichen. Weiter handelt es sich bei den Eingaben des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin an das kantonale Versicherungsgericht vom 2. und 30.
September 2024 um Fristerstreckungsgesuche. Der entsprechende Zeitaufwand von
je 0.33 Stunden, insgesamt somit 0.66 Stunden, ist ebenfalls zu streichen.
Mit Eingabe vom 25. November 2024 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin seine Kostennote ein. Der entsprechende Aufwand von 0.33 Stunden
ist ebenfalls zu streichen. Schliesslich werden für den nachprozessualen
Aufwand im Falle des Obsiegens praxisgemäss 0.5 Stunden entschädigt. Der
in der Kostennote vorgesehene Aufwand von einer Stunde ist somit um 0.5 Stunden
zu kürzen. Somit ist im Ergebnis ein Zeitaufwand von 12.99 Stunden (16.01 -
1.53 - 0.66 - 0.33 - 0.5) zu entschädigen. Bei einem Stundenansatz von CHF
250.00 ergibt sich hieraus ein Honorar in Höhe von CHF 3'247.50. Bei den
Auslagen fällt auf, dass der Rechtsvertreter pro Kopie CHF 1.00
verrechnet. Gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 des kantonalen Gebührentarifs
(GT; BGS 615.11) beträgt die Vergütung für Fotokopien CHF 0.50 pro Stück. Die
Auslagen sind vorliegend somit um CHF 19.00 zu kürzen. Die Auslagen belaufen
sich demnach auf CHF 67.00. Die Parteientschädigung zugunsten der
Beschwerdeführerin ist folglich auf CHF 3'582.95 festzusetzen (Honorar CHF 3'247.50
+ Auslagen CHF 67.00 + MwSt. 268.45 [8.1 % von CHF 3'314.50]).
6. Das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom
Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des
vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF
600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2024
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit
diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'582.95 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin
geleistete Kostenvorschuss wird dieser zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Penon