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Entscheid

VSBES.2024.138

Krankenversicherung KVG

2. Oktober 2024Deutsch9 min

März 2024 zuzüglich Mahnspesen von CHF 60.00 und Bearbeitungsgebühren von CHF 100.00

Source so.ch

Urteil vom 2. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

ÖKK Kranken- und Unfallversicherung AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankenversicherung

KVG (Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...]

des Betreibungsamtes [...] vom 4. März 2024 liess die Krankenversicherung ÖKK

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen

nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für

die Monate Januar – Dezember 2023 von CHF 4'782.00 nebst Zins von 5 % seit 3.

März 2024 zuzüglich Mahnspesen von CHF 60.00 und Bearbeitungsgebühren von CHF 100.00

sowie Zins bis 2. März 2024 von CHF 191.30 betreiben (Ö-Nr. [Akten der ÖKK] 7).

Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 8. März 2024 ohne

Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. März 2024 (Ö-Nr. 4) für den

Betrag von CHF 5’133.30 zuzüglich 5 % Verzugszins auf dem Betrag von CHF

4’782.00 seit dem 13. März 2024. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. April

2024 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024

ab (Ö-Nr. 5) ab, wobei sie das Dispositiv insofern abänderte, dass sie den

Rechtsvorschlag für CHF 4’782.00 nebst 5 % Zins seit dem 1. April 2023 auf den

Betrag von CHF 4'782.00 sowie Mahnspesen und Bearbeitungsgebühren von CHF

160.00 und Betreibungsgebühren von CHF 74.00 beseitigte.

2. Gegen den Einspracheentscheid

vom 6. Mai 2024 (gemäss Track & Trace dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2024

zugstellt) erhebt der Beschwerdeführer am 7. Juni 2024 (Datum Postaufgabe)

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. [Akten-Seite]

3 ff.) und stellt sinngemäss die Anträge, der Einspracheentscheid sei

aufzuheben und es sei festzustellen, dass zwischen ihm und der

Beschwerdegegnerin kein Vertrag bestehe. Zudem sei er aus der obligatorischen

Krankenversicherung zu entlassen.

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2024 (A.S. 14 f.) auf Abweisung

der Beschwerde.

4. Mit Replik vom 16. August 2024

(A.S. 19 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Im vorliegenden Fall liegt

Streitwert unter CHF 30‘000.00 (s. E. I. 1.1 – 1.4 hiervor), weshalb die

Angelegenheit von der Präsidentin des Versicherungsgerichts als Einzelrichterin

zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).

3.

Bezahlen

Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat

der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner

Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung

erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der

Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese

Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in

Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl.

Urteil vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003)

4.

4.1

Vorab ist festzuhalten, dass die

in Betreibung gesetzten Prämienbeträge von zwölf Monatsprämien à CHF 398.50

bzw. gesamthaft CHF 4'782.00 in der Höhe nicht bestritten und denn auch

nicht zu beanstanden sind. Strittig ist dagegen, ob der Beschwerdeführer noch

bei der Beschwerdegegnerin in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

versichert ist. Er stellt sich im Wesentlichen – und soweit für das vorliegende

Verfahren relevant – auf den Standpunkt, er habe mit Schreiben vom 24. November

2024.

(recte: 2022) den Vertrag bei der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2022

gekündigt. Somit sei er ab diesem Datum nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin

versichert. Die von der Beschwerdegegnerin einseitig vorgenommen

Vertragsverlängerung müsse aufgehoben werden. Somit sei auch der

Zahlungsbefehl/Betreibung Nr. [...] nichtig und müsse aufgehoben werden. Er

fordere eine Entlassung aus der obligatorischen Krankenversicherung. Ein

kostengünstiges Angebot einer Krankenversicherung, die ohne klassische

Schulmedizin auskomme, könne keine Krankenkasse offerieren. Hier zeige sich die

fehlende Flexibilität von Staat (Gesetzgeber) und Krankenkassen. Mitte 2023 sei

er in den vorzeitigen Ruhestand getreten und habe nun vorerst kein Einkommen/Rente/AHV

zur Verfügung, sondern lebe von seinen Ersparnissen. Daher wolle er einer

Enteignung und einem drohenden Abgleiten in die Armut, unter anderem durch die

Bezahlung von unnützen Krankenkassenprämien, entgehen.

4.2

Nach Art. 7 Abs. 1 KVG kann die

versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den

Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Bei der Mitteilung

einer neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung

einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher

der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die neuen, vom

Bundesamt für Gesundheit genehmigten Prämien jeder versicherten Person

mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, der

Versicherer zu wechseln, hinweisen (Art. 7 Abs. 2 KVG).

Das Versicherungsverhältnis endet beim

bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass

die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes

versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem

Einspracheentscheid dargelegt hat, hat der Beschwerdeführer keine solche

Dispositiv

Bestätigung eines neuen Versicherers eingereicht. Demnach ist es im Lichte von

Art. 7 Abs. 5 KVG nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr

2023 weiterhin bei der Beschwerdegegnerin in der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung versichert blieb. Somit sind auch die für dieses Jahr

von der Beschwerdegegnerin geforderten Krankenversicherungsprämien von total

CHF 4'782.20 vom Beschwerdeführer geschuldet.

4.3 Insofern der Beschwerdeführer

sodann beantragt, er sei aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu

entlassen, ist er darauf hinzuweisen, dass sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) jede Person

mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der

Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen

Vertreter bzw. ihr gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss. Er kann

somit nicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entlassen werden.

Im Übrigen ist auf die weiteren,

überwiegend querulatorisch motivierten Argumente des Beschwerdeführers nicht

einzugehen.

5. Sodann sind auch die von der

Beschwerdegegnerin erhobenen Mahnspesen und Bearbeitungsgebühren von CHF 160.00

nicht zu beanstanden. Diese werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht

bestritten. Bei Verzug der Zahlung von Prämien ist die Erhebung angemessener Mahngebühren

und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen

schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen

Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine

entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05;

BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in

Ziff. 7.5.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin

(AVB). Zudem werden die vorgenannten Gebühren für die Mahnung auch hinsichtlich

ihrer Höhe durch den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid gestützt. Des

Weiteren sind die ebenfalls in Betreibung gesetzten Bearbeitungsgebühren auch

unter Ziff. 7.5.3 AVB subsumierbar. Diese sind im Lichte der genannten

Rechtsprechung ebenfalls angemessen. Somit sind sowohl die Mahnspesen wie auch

die Bearbeitungskosten in der beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit

einzubeziehen.

6. Des Weiteren sind die erhobenen

Verzugszinse zu prüfen. Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien

beträgt nach Art. 26 Abs. 1 ATSG 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). Die

Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV).

Wie aus den Akten ersichtlich, wurden die Krankenversicherungsprämien dem

Beschwerdeführer halbjährlich in Rechnung gestellt. Gemäss Prämienrechnungen

vom 14. März 2023 (Ö-Nr. 8) und 13. Juni 2023 (Ö-Nr. 9) waren die Zahlungen der

Prämien der Monate Januar bis Juni 2023 im Betrag von CHF 2'391.00 am 1.

April 2023 und der Prämien der Monate Juli 2023 bis Dezember 2023 im Betrag von

CHF 2'391.00 am 1. Juli 2023 fällig. Demnach sind die im

Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024 geforderten Verzugszinse – 5 % Zins seit

dem 1. April 2023 auf den Betrag von CHF 4'782.00 – nicht korrekt.

Gestützt auf die vorgehenden Erwägungen schuldet der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin 5 % Zins seit dem 1. April 2023 auf

den Betrag von 2'391.00 sowie 5 % Zins seit dem 1. Juli 2023 auf den

Betrag von CHF 2'391.00. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt

gutzuheissen.

7. Im Übrigen ist darauf

hinzuweisen, dass die Betreibungskosten – bei erfolgreicher Betreibung – von

Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil

des Bundesgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003, E. 4). Diesbezüglich kann der

Rechtsvorschlag nicht beseitigt werden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls

gutzuheissen ist.

8. Die Beschwerde wird somit hinsichtlich

der Verzugszinsen und der Betreibungskosten gutgeheissen. In den übrigen

Punkten wird die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 4'942.00

(Krankenkassenprämien von total CHF 4’782.00 sowie Mahn- und

Bearbeitungsgebühren von CHF 160.00) nebst 5 % Verzugszins – seit dem

1. April 2023 auf den Betrag von 2'391.00 sowie seit dem 1. Juli 2023 auf den

Betrag von CHF 2'391.00 – zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] die definitive Rechtsöffnung erteilt.

9.

9.1 Da

der Beschwerdeführer weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten ist,

hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der Einspracheentscheid der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG vom 6.

Mai 2024 dahingehend abgeändert, dass die Betreibungskosten von CHF 74.00 nicht

in die Rechtsöffnung miteinzubeziehen und 5 % Verzugszinsen seit dem 1.

April 2023 auf den Betrag von 2'391.00 sowie seit dem 1. Juli 2023 auf den

Betrag von CHF 2'391.00 zu bezahlen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 4'942.00 nebst 5 %

Verzugszins seit dem 1. April 2023 auf den Betrag von 2'391.00 sowie seit dem

1. Juli 2023 auf den Betrag von CHF 2'391.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird

in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] definitive Rechtsöffnung

erteilt.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch