VSBES.2024.138
Krankenversicherung KVG
2. Oktober 2024Deutsch9 min
März 2024 zuzüglich Mahnspesen von CHF 60.00 und Bearbeitungsgebühren von CHF 100.00
Source so.ch
Urteil vom 2. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
ÖKK Kranken- und Unfallversicherung AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...]
des Betreibungsamtes [...] vom 4. März 2024 liess die Krankenversicherung ÖKK
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen
nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für
die Monate Januar – Dezember 2023 von CHF 4'782.00 nebst Zins von 5 % seit 3.
März 2024 zuzüglich Mahnspesen von CHF 60.00 und Bearbeitungsgebühren von CHF 100.00
sowie Zins bis 2. März 2024 von CHF 191.30 betreiben (Ö-Nr. [Akten der ÖKK] 7).
Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 8. März 2024 ohne
Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. März 2024 (Ö-Nr. 4) für den
Betrag von CHF 5’133.30 zuzüglich 5 % Verzugszins auf dem Betrag von CHF
4’782.00 seit dem 13. März 2024. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. April
2024 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024
ab (Ö-Nr. 5) ab, wobei sie das Dispositiv insofern abänderte, dass sie den
Rechtsvorschlag für CHF 4’782.00 nebst 5 % Zins seit dem 1. April 2023 auf den
Betrag von CHF 4'782.00 sowie Mahnspesen und Bearbeitungsgebühren von CHF
160.00 und Betreibungsgebühren von CHF 74.00 beseitigte.
2. Gegen den Einspracheentscheid
vom 6. Mai 2024 (gemäss Track & Trace dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2024
zugstellt) erhebt der Beschwerdeführer am 7. Juni 2024 (Datum Postaufgabe)
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. [Akten-Seite]
3 ff.) und stellt sinngemäss die Anträge, der Einspracheentscheid sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass zwischen ihm und der
Beschwerdegegnerin kein Vertrag bestehe. Zudem sei er aus der obligatorischen
Krankenversicherung zu entlassen.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2024 (A.S. 14 f.) auf Abweisung
der Beschwerde.
4. Mit Replik vom 16. August 2024
(A.S. 19 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Im vorliegenden Fall liegt
Streitwert unter CHF 30‘000.00 (s. E. I. 1.1 – 1.4 hiervor), weshalb die
Angelegenheit von der Präsidentin des Versicherungsgerichts als Einzelrichterin
zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).
3.
Bezahlen
Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat
der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner
Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung
erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der
Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese
Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in
Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl.
Urteil vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003)
4.
4.1
Vorab ist festzuhalten, dass die
in Betreibung gesetzten Prämienbeträge von zwölf Monatsprämien à CHF 398.50
bzw. gesamthaft CHF 4'782.00 in der Höhe nicht bestritten und denn auch
nicht zu beanstanden sind. Strittig ist dagegen, ob der Beschwerdeführer noch
bei der Beschwerdegegnerin in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
versichert ist. Er stellt sich im Wesentlichen – und soweit für das vorliegende
Verfahren relevant – auf den Standpunkt, er habe mit Schreiben vom 24. November
2024.
(recte: 2022) den Vertrag bei der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2022
gekündigt. Somit sei er ab diesem Datum nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin
versichert. Die von der Beschwerdegegnerin einseitig vorgenommen
Vertragsverlängerung müsse aufgehoben werden. Somit sei auch der
Zahlungsbefehl/Betreibung Nr. [...] nichtig und müsse aufgehoben werden. Er
fordere eine Entlassung aus der obligatorischen Krankenversicherung. Ein
kostengünstiges Angebot einer Krankenversicherung, die ohne klassische
Schulmedizin auskomme, könne keine Krankenkasse offerieren. Hier zeige sich die
fehlende Flexibilität von Staat (Gesetzgeber) und Krankenkassen. Mitte 2023 sei
er in den vorzeitigen Ruhestand getreten und habe nun vorerst kein Einkommen/Rente/AHV
zur Verfügung, sondern lebe von seinen Ersparnissen. Daher wolle er einer
Enteignung und einem drohenden Abgleiten in die Armut, unter anderem durch die
Bezahlung von unnützen Krankenkassenprämien, entgehen.
4.2
Nach Art. 7 Abs. 1 KVG kann die
versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den
Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Bei der Mitteilung
einer neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung
einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher
der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die neuen, vom
Bundesamt für Gesundheit genehmigten Prämien jeder versicherten Person
mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, der
Versicherer zu wechseln, hinweisen (Art. 7 Abs. 2 KVG).
Das Versicherungsverhältnis endet beim
bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass
die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes
versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem
Einspracheentscheid dargelegt hat, hat der Beschwerdeführer keine solche
Dispositiv
Bestätigung eines neuen Versicherers eingereicht. Demnach ist es im Lichte von
Art. 7 Abs. 5 KVG nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr
2023 weiterhin bei der Beschwerdegegnerin in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung versichert blieb. Somit sind auch die für dieses Jahr
von der Beschwerdegegnerin geforderten Krankenversicherungsprämien von total
CHF 4'782.20 vom Beschwerdeführer geschuldet.
4.3 Insofern der Beschwerdeführer
sodann beantragt, er sei aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu
entlassen, ist er darauf hinzuweisen, dass sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) jede Person
mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der
Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen
Vertreter bzw. ihr gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss. Er kann
somit nicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entlassen werden.
Im Übrigen ist auf die weiteren,
überwiegend querulatorisch motivierten Argumente des Beschwerdeführers nicht
einzugehen.
5. Sodann sind auch die von der
Beschwerdegegnerin erhobenen Mahnspesen und Bearbeitungsgebühren von CHF 160.00
nicht zu beanstanden. Diese werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht
bestritten. Bei Verzug der Zahlung von Prämien ist die Erhebung angemessener Mahngebühren
und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen
schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen
Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine
entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05;
BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in
Ziff. 7.5.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin
(AVB). Zudem werden die vorgenannten Gebühren für die Mahnung auch hinsichtlich
ihrer Höhe durch den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid gestützt. Des
Weiteren sind die ebenfalls in Betreibung gesetzten Bearbeitungsgebühren auch
unter Ziff. 7.5.3 AVB subsumierbar. Diese sind im Lichte der genannten
Rechtsprechung ebenfalls angemessen. Somit sind sowohl die Mahnspesen wie auch
die Bearbeitungskosten in der beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit
einzubeziehen.
6. Des Weiteren sind die erhobenen
Verzugszinse zu prüfen. Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien
beträgt nach Art. 26 Abs. 1 ATSG 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). Die
Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV).
Wie aus den Akten ersichtlich, wurden die Krankenversicherungsprämien dem
Beschwerdeführer halbjährlich in Rechnung gestellt. Gemäss Prämienrechnungen
vom 14. März 2023 (Ö-Nr. 8) und 13. Juni 2023 (Ö-Nr. 9) waren die Zahlungen der
Prämien der Monate Januar bis Juni 2023 im Betrag von CHF 2'391.00 am 1.
April 2023 und der Prämien der Monate Juli 2023 bis Dezember 2023 im Betrag von
CHF 2'391.00 am 1. Juli 2023 fällig. Demnach sind die im
Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024 geforderten Verzugszinse – 5 % Zins seit
dem 1. April 2023 auf den Betrag von CHF 4'782.00 – nicht korrekt.
Gestützt auf die vorgehenden Erwägungen schuldet der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin 5 % Zins seit dem 1. April 2023 auf
den Betrag von 2'391.00 sowie 5 % Zins seit dem 1. Juli 2023 auf den
Betrag von CHF 2'391.00. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt
gutzuheissen.
7. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass die Betreibungskosten – bei erfolgreicher Betreibung – von
Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil
des Bundesgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003, E. 4). Diesbezüglich kann der
Rechtsvorschlag nicht beseitigt werden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls
gutzuheissen ist.
8. Die Beschwerde wird somit hinsichtlich
der Verzugszinsen und der Betreibungskosten gutgeheissen. In den übrigen
Punkten wird die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 4'942.00
(Krankenkassenprämien von total CHF 4’782.00 sowie Mahn- und
Bearbeitungsgebühren von CHF 160.00) nebst 5 % Verzugszins – seit dem
1. April 2023 auf den Betrag von 2'391.00 sowie seit dem 1. Juli 2023 auf den
Betrag von CHF 2'391.00 – zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] die definitive Rechtsöffnung erteilt.
9.
9.1 Da
der Beschwerdeführer weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten ist,
hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Einspracheentscheid der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG vom 6.
Mai 2024 dahingehend abgeändert, dass die Betreibungskosten von CHF 74.00 nicht
in die Rechtsöffnung miteinzubeziehen und 5 % Verzugszinsen seit dem 1.
April 2023 auf den Betrag von 2'391.00 sowie seit dem 1. Juli 2023 auf den
Betrag von CHF 2'391.00 zu bezahlen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 4'942.00 nebst 5 %
Verzugszins seit dem 1. April 2023 auf den Betrag von 2'391.00 sowie seit dem
1. Juli 2023 auf den Betrag von CHF 2'391.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird
in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] definitive Rechtsöffnung
erteilt.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch