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Entscheid

VSBES.2024.14

Invalidenrente

3. September 2025Deutsch54 min

Rückenschmerzen, Komaschlafen und Müdigkeit, wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 104).

Source so.ch

Urteil vom 3. September 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Rémy Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 20. Dezember 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1966 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals am 30. Januar 2004 (Eingang) unter

Hinweis auf seit 1998 bestehende und seit 1. August 2003 limitierende

Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend: IV-Stelle

Bern) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Mit

Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2007 wies die IV-Stelle Bern den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab (IV-Nr. 47). Auf

die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Oktober 2007 (IV-Nr. 48) trat

das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Urteil

vom 10. Januar 2008 (IV 68805/746/2007) nicht ein (IV-Nr. 54).

2. Am 28. November 2012 (Eingang)

meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle Bern unter Hinweis auf

Rückenbeschwerden seit 2003, einen Schlaganfall (2006) und zwei Aneurysmen

(2011), erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 60). Da die Beschwerdeführerin

trotz entsprechender Aufforderung zur Mitwirkung vom 7. Mai 2014 (IV-Nr. 93)

nicht zur erforderlichen neurologisch-psychiatrischen Begutachtung erschien

(vgl. Vorbescheid, IV-Nr. 95 S. 2 f.), trat die Beschwerdegegnerin

mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 22. August 2014 nicht auf das

Leistungsbegehren ein (IV-Nr. 99).

3.

3.1 Am 6. Juni 2016 (Eingang) meldete

sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Aneurysmen, Schlaganfall,

Rückenschmerzen, Komaschlafen und Müdigkeit, wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 104).

Auf Empfehlung von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 19. September 2016 (IV-Nr. 131.18),

erstatteten Dr. med. C.___, FMH Neurologie / Verhaltensneurologie

SGVN, und Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 1. Mai

2017 ein bidisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 131.7). Gestützt auf dieses und

den Abklärungsbericht Haushalt vom 18. September 2017 (IV-Nr. 137) wies

die IV-Stelle Bern den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Februar

2018 ab (IV-Nr. 158). Die am 12. März 2018 (Eingang) dagegen beim

Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhobene Beschwerde (IV-Nr. 161

S. 3 ff.) beinhaltete das psychiatrische Privatgutachten von Prof. Dr. med.

E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. März 2018

(IV-Nr. 161 S. 29 ff.).

3.2 Nach Durchführung des Erstgesprächs

zur Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten vom 4. April

2018 und dem am 9. April 2018 erfolgten Telefonanruf des behandelnden Psychiaters

(vgl. Protokolleinträge vom 4. und 9. April 2018) wurde die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. April 2018 zur Schadenminderung

aufgefordert (IV-Nr. 166). Am 18. April 2018 erklärte sie sich bereit

und motiviert, jederzeit an beruflichen Integrationsmassnahmen mitzuwirken und daran

teilzunehmen (IV-Nr. 169). Nachdem die Beschwerdeführerin telefonisch mehrmals

nicht erreicht werden konnte, schloss die IV-Stelle Bern die berufliche

Eingliederung mit Verfügung vom 23. Juli 2018 ab (IV-Nr. 178). Es

bestehe zurzeit kein Eingliederungspotential im ersten Arbeitsmarkt. Dagegen

erhob die Beschwerdeführerin am 13. September 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Bern (IV-Nr. 181 S. 3 ff.).

3.3 Mit Urteil 200 18 201 IV und 200

18 660 IV (2) vom 12. Mai 2020 (IV-Nr. 196) hiess das

Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen die Verfügungen der IV-Stelle

Bern vom 8. Februar und 23. Juli 2018 erhobenen Beschwerden (vgl. E.

Erwägungen

II. 3.1 und 3.2 hiervor) – soweit darauf einzutreten sei – in dem Sinne gut,

als die beiden Verfügungen aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen werde, damit diese – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der

Erwägungen – neu verfüge. Der Sachverhalt sei vorab in psychiatrischer Hinsicht

im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes ungenügend abgeklärt worden, wobei die

Beschwerdegegnerin nach Einholung aktueller Berichte der behandelnden Ärzte –

mit Blick auch auf die diversen somatischen Probleme – womöglich eine

polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen habe.

3.4

Gestützt auf die Einschätzung

des RAD-Arztes Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

vom 30. September 2020 (IV-Nr. 219 S. 3 f.), erstattete die

Gutachterstelle G.___ am 2. August 2021 ein polydisziplinäres Gutachten

(Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Neuropsychologie,

Neurologie und Rheumatologie, IV-Nrn. 246.1 – 246.7). Mit

Verfügung vom 18. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführerin sodann

gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten und einen errechneten IV-Grad von

46.

% ab 1. Dezember 2016 eine Viertelsrente zugesprochen (IV-Nr. 252).

Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4.

Am 19. April 2022 (Eingang,

IV-Nr. 257) ersuchte die Beschwerdeführerin bei der neu zuständigen IV-Stelle

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung.

Am 20. April 2022 (Eingang, IV-Nr. 261 S. 1 f.) liess die

Beschwerdeführerin aufgrund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes

vorsorglich eine Neuanmeldung geltend machen.

4.1

Gestützt auf die Stellungnahme

der RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom 4. August

2022.

(IV-Nr. 278 S. 2 ff.), wurde der Beschwerdeführerin am 6. September

2022.

(IV-Nr. 282) mitgeteilt, es sei eine neurologische Untersuchung bei

Dr. med. I.___, FMH Neurologie, und im Rahmen dieser Untersuchung eine

neuropsychologische Zusatzuntersuchung bei lic. phil. J.___, Fachpsychologin

für Neuropsychologie FSP, notwendig. Das neurologische Gutachten inkl.

neuropsychologische Untersuchung vom 20. Oktober 2022 (IV-Nr. 288) wurde

sodann am 21. Dezember 2022 (IV-Nr. 290) erstattet.

4.2

Nach Einholen der Stellungnahme

von Dr. med. H.___, RAD, vom 5. Januar 2023 (IV-Nr. 293 S. 2

ff.) und des «Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung Erwachsene» vom 31. Januar

2023.

(IV-Nr. 295) wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. September

2023.

(IV-Nr. 304) aufgrund einer leichten Hilflosigkeit ab 1. April

2021.

eine Hilflosenentschädigung zugesprochen. Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft. Des Weiteren wies die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 20. Dezember 2023 das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab

(Akten-Seite [A.S.] 1 ff.).

5.

Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 24. Januar 2024 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):

1.

Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 20. Dezember

2023.

sei aufzuheben.

2.

a)

Es sei gerichtlich eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung den Fall der

Beschwerdeführerin betreffend beim gleichen psychiatrischen Gutachter

durchzuführen, welcher das zweite psychiatrische Gutachten vom 29. Juni

2021.

(Exploration vom 31. März 2021) erstellt hat (med. pract. K.___, [...]).

b) Eventualiter: Die vorliegende Beschwerdesache sei zur gutachterlichen

Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, dies im Sinne einer

psychiatrischen Verlaufsbegutachtung, wobei der Begutachtungsauftrag an den

gleichen psychiatrischen Gutachter zu vergeben ist, welcher das zweite

psychiatrische Gutachten vom 29. Juni 2021 (Explorationen vom 31. März

2021) erstellt hat (Dr. med. L.___, [...] und med. pract. K.___, [...]).

c) Subeventualiter: Der

Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von mindestens 60 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 %

seit wann rechtens zuzusprechen.

3.

Nachdem

der neurologische Gutachter Dr. med. I.___ nicht in der Lage war, die Fragen

Nrn. 1 bis 13 der Beschwerdeführerin zu beantworten, weil diese «zum

Grossteil nicht in das neurologische Fachgebiet fallen» würden, ist bei diesem

gerichtlich nachzufragen, welche Fachrichtung er meint und ob er eine

ergänzende Begutachtung in diesem Fachgebiet als indiziert erachtet

(Beweisthema: Vollständigkeit der gutachterlichen Abklärung).

4.

Dr.

med. M.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], sei gerichtlich

anzufragen, wie er die Frage nach der Verschlechterung von Gesundheitszustand

und Arbeitsfähigkeit nach dem zweiten Schlaganfall vom 21. Oktober 2021

beurteilt (Beweisthema: Vollständigkeit der medizinischen Abklärung).

5.

Es

sei bei Frau N.___, [...], gestützt auf Art. 61 lit. c ATSG

gerichtlich eine schriftliche Stellungnahme zur Frage einzuholen, wie es zur

widersprüchlichen Beurteilung kommen konnte, dass Frau O.___ von den [...] am

23.

Januar 2023 angeblich behauptet haben soll, dass seit Juli 2022 wieder

das Hilflosigkeitsniveau von vor dem zweiten Schlaganfall erreicht worden sei,

obwohl Frau [...] anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 19. Oktober

2022.

den Gutachterinnen klar zu Protokoll gab, dass die Unterstützung, welche

die Beschwerdeführerin im Alltag benötige, seit dem Schlaganfall 2021 deutlich

zugenommen habe (Beweisthema: Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit der

Abklärung hinsichtlich des Verlaufs der Hilflosigkeit).

6.

Es

sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit

Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

7.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

6.

Die Beschwerdegegnerin

schliesst im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 12. März 2024 auf Abweisung

der Beschwerde (A.S. 49).

7.

Die durch den Vertreter der

Beschwerdeführerin am 25. März 2024 eingereichte Kostennote (A.S. 51

ff.) geht mit Verfügung vom 26. März 2024 (A.S. 54) zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin.

8.

Die durch die Beschwerdeführerin

am 27. März 2025 (A.S. 60) ersuchte Fristerstreckung zur Einreichung

allfälliger Beweismittel wurde mit prozessleitender Verfügung vom 28. März

2025.

(A.S. 61) bis zum 11. April 2025 erstreckt. Mit Eingabe vom

3.

April 2025 (A.S. 63 ff.) liess die Beschwerdeführerin die bereits

in der Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2024 enthaltenen Rechtsbegehren

Nrn. 3 – 5 wiederholen.

9.

9.1

Mit Vorladungsverfügung vom 23. April

2025.

(A.S. 70 f.) geht eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin

vom 3. April 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Es wird festgestellt,

dass die im Schreiben vom 3. April 2025 gestellten Beweisanträge bereits

zuvor in der Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2024 gestellt worden seien

und über diese sodann im Rahmen der Urteilsberatung zu befinden sein werde. Das

Beweisverfahren wird geschlossen. Die Parteien werden zur öffentlichen

Verhandlung auf den 3. September 2025, 14:00 Uhr, vorgeladen.

9.2

Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht anlässlich der öffentlichen Ver-handlung vom 3. September

2025.

(vgl. Protokoll, A.S. 72 ff.) eine ergänzende Kostennote ein.

10.

Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung (hier: 20. Dezember 2023) eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG

N 109).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich,

die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1

S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis

Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche

damals in Kraft standen.

2.

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.

Gemäss Art. 17 Abs. 1

ATSG (vgl. auch Art. 86ter IVV sowie Art. 31 IVG)

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision

einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht

nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des

Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit

Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen

nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b

S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205). Liegt in diesem

Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und

tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung

an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3;

Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je

mit Hinweisen).

3.1

Voraussetzung für eine

Rentenrevision ist, dass sich er Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert hat (Revisionsgrund). Eine hinzugetretene oder

weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit

das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder

-verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung

bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung

oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation,

wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2

S. 12; Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.4.2).

3.2

Zeitliche Vergleichsbasis für

die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet

die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche

auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, auch

130.

V 71 E. 3.2.3). Im vorliegenden Fall ist somit die Verfügung vom

18.

Februar 2022 (IV-Nr. 252) heranzuziehen.

3.3

In Revisionsfällen ist zu

beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.

Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt deshalb wesentlich

davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en)

des Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom

5.

Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Weiter

gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der

Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157

E. 1c S. 160).

5.

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

6.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2023

(A.S. 1 ff.) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erhöhung der

Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung

in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im vorliegenden Verfahren – analog zur Rentenrevision nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich

des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Verfügung – hier:

18.

Februar 2022 (vgl. E. II. 3.4 hiervor) – bestanden hat, mit demjenigen

zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 20. Dezember 2023 (A.S. 1

ff.).

7.

In der

Verfügung vom 18. Februar 2022 (IV-Nr. 252), mit welcher der

Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Dezember 2016 eine Viertelsrente

zugesprochen wurde, stützte sich die Beschwerdegegnerin aus medizinischer Sicht

im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle G.___

vom 2. August 2021 (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und

Psychotherapie, Neuropsychologie, Neurologie und Rheumatologie,

IV-Nrn. 246.1 – 246.7). Im Rahmen der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung wurden folgende Diagnosen ausgewiesen (IV-Nr. 246.1

S. 30 f.):

Neurologische Diagnosen

-

Status nach Infarkt

im Hirnstamm und Cerebellum rechts am 20. Mai 2006 bei Dissektion der A.

vertebralis, klinisch mit Wallenbergsyndrom

-

residuell leichte

Stand-Gang-Ataxie und Hemihypästhesie links

-

Karpaltunnelsyndrom

linksbetont beidseits

-

Chronische

Kopfschmerzen, wahrscheinlich Mischform von Spannungstypkopfweh und Migräne

-

Status nach Klippung

diverser intrakranieller Aneurysmen 2011 (Zufallsbefund)

Rheumatologische Diagnosen

-

Chronisches

thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit diffuser Ausstrahlung im Nacken-Kopfbereich

-

somatisch nur

partiell erklärbar (mässige degenerative BWS- und HWS-Veränderungen)

-

Aktivierte mediale

Gonarthrose links

-

aktuell

wahrscheinlich leichter intraartikulärer Erguss

Psychiatrische Diagnosen

-

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

-

Agoraphobie

-

Schädlicher Gebrauch

von Cannabis

-

Persistierende

depressive Störung, gegenwärtig dysthym

Neuropsychologische Diagnosen

-

Verminderte

kognitive Leistungsfähigkeit mit leicht- bis mittelgradig verminderter verbaler

und visuell-räumlicher Erfassungsspanne, leicht verminderter Lernfähigkeit im nonverbalen

Bereich sowie leichten Dysfunktionen im exekutiven Teilbereich bei anamnestisch

zeitlich verminderter mentaler Belastbarkeit

Weitere Diagnosen

-

Status nach Fraktur

linkes Handgelenk (konservativ behandelt)

-

Status nach Ulcera

ventriculi und duodeni 2003

-

Status nach

Hepatitis

-

Anamnestisch

obstruktives Schlafapnoesyndrom

-

Hypertonie

(behandelt)

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Pferdepflegerin bestehe bei der Beschwerdeführerin gemäss dem Neurologen

aufgrund von persistierenden Gleichgewichtsstörungen keine Arbeitsfähigkeit

mehr. Auch psychiatrischerseits bestehe hier eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Eine angepasste körperlich leichte bis mittelschwere

wechselbelastende Tätigkeit ohne Kniebelastung sei der Beschwerdeführerin aus

somatischer Sicht annähernd voll, aus psychiatrischer Sicht aber nur zu

60.

% zumutbar. Die geschätzte reduzierte Arbeitsfähigkeit gelte

neurologischerseits seit dem Infarkt 2006, psychiatrischerseits seit

2016.

/ 2017 (S. 24).

Funktionelle Auswirkungen der Befunde

und Diagnosen: Minimale Stand- und Gangunsicherheit, v.a. auf «schwierigem»

Gelände. Mühe in bewegten Fahrzeugen in Art einer Kinetose. Minimale

Beeinträchtigung bezüglich Fingerspitzensensibilität / Feinmotorik

(S. 31).

8.

Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2023 (A.S. 1 ff.) präsentieren

sich die medizinischen Akten im Wesentlichen wie folgt:

8.1

Dem Austrittsbericht des Spitals

P.___, Departement Chirurgie, Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Thorax- und

Gefässchirurgie, vom 9. November 2021 (IV-Nr. 261 S. 37 ff.) ist

zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 6. bis 10. November

2021.

hospitalisiert war. Es wurden die folgenden Hauptdiagnosen ausgewiesen:

1.

Symptomatische, hochgradige

Abgangsstenose der A. carotis interna links

2.

Subakuter ischämischer Hirninfarkt im

hinteren Mediastromgebiet links

3.

Bifurkationsaneurysmen der A. cerebri

media links und rechts

4.

Status nach Kleinhirninfarkt rechts und

Hirnstamminfarkt bei Dissektion der A. vertebralis rechts 2006

Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin

vor über zehn Tagen mit vermutlich (retrospektiv) epileptischen Frühanfällen

hospitalisiert gewesen. In einem EEG sei ein Herdbefund links temporal gesehen

und eine ambulante MR-Untersuchung veranlasst worden, die am 5. November

2021.

durchgeführt worden sei. Dabei habe sich ein subakuter ischämischer

Hirninfarkt im posterioren Mediastromgebiet links passend zur Klinik (seit 21. Oktober

2021.

Feinmotorikstörung / Koordinationsstörung der rechten Hand,

Gangunsicherheit, Sehstörung) und CT-angiographisch eine mittel- bis hochgradig

imponierende ICA-Abgangsstenose ipsilateral zum Hirninfarkt gezeigt. Im neurovaskulären

Ultraschall handle es sich um eine hochgradige, gut 75%ige ICA-Abgangsstenose bei

vorwiegend hypoechogenen Plaques.

8.2

Im neurologischen Sprechstunden-

und EEG-Bericht vom 9. Dezember 2021 hielt Prof. Dr. med. Q.___,

Oberärztin Neurologie, Spital P.___, folgende Hauptdiagnose fest

(IV-Nr. 261 S. 42 ff.): «Status nach CEA links mit

Rinderkerikardplastik bei symptomatischer Abgangsstenose (Dg2)». Die aktuelle

Nachkontrolle habe der Standortbestimmung nach CEA bei symptomatischer

Atherosklerose der A. carotis interna links mit Ischämie im Versorgungsgebiet

der A. cerebri media links gedient. Klinisch beschreibe die Beschwerdeführerin

eine weitere Verbesserung der flüssigen Aphasie mit reduzierter Benennstörung,

verbesserter Sprachflüssigkeit und Schreibfähigkeit auf mobilen Endgeräten,

aber anhaltenden Schwierigkeiten, inhaltlich Fernsehfilmen und Gesprächen

folgen zu können. Im EEG zeige sich ein Korrelat der Ischämie mit einer

kontinuierlichen Verlangsamung maximal mid-temporal links mit Ausdehnung

parietal.

8.3

Im Sprechstundenbericht vom 22. Dezember

2021.

(IV-Nr. 261 S. 47) hielt Dr. med. R.___, Chefarzt

Gefässchirurgie, Leiter Departement Chirurgie, Spital P.___, folgende

Beurteilung fest: Rund sechs Wochen postoperativ nach

Carotisgabel-Thrombendarteriektomie links bei symptomatischer, hochgradiger

Abgangsstenose der A. carotis interna links zeige sich klinisch sowie

duplexsonographisch ein gutes Resultat. Die weitere Nachsorge erfolge gemäss

Dispositiv

den hausinternen Richtlinien. Demnach sei die nächste klinische und

duplexsonographische Nachkontrolle drei Monate postoperativ bei den Kollegen

der Neurologie vorgesehen. Es werde um Weiterführung einer optimalen

Risikoreduzierung bezüglich kardiovaskulärer Erkrankungen mittels Einstellung

des Blutdrucks sowie Weiterführung der sekundärmedikamentösen Prophylaxe mit

Thrombozytenaggregationshemmer und Statin (unabhängig vom Lipid-Status) ad

vitam gebeten. Die perioperativ etablierte duale Tc-Hemmung sowie die

hochdosierte Statintherapie könnten sistiert werden. Es seien keine weiteren

Kontrollen mehr geplant.

8.4 Die Neurologin Prof. Dr. med. Q.___

bestätigte im Bericht vom 22. Februar 2022 (IV-Nr. 261 S. 54

ff.) sodann die bereits im Bericht vom 9. Dezember 2021 (vgl. E. II. 8.2

hiervor) ausgewiesene Hauptdiagnose «Status nach CEA links mit

Rinderkerikardplastik bei symptomatischer Abgangsstenose (Dg2)», aktuell

residuelle aphasische Störung, reduzierte RAM rechts (Arm), Hyposensibilität

links. In der aktuellen Konsultation keine Hinweise auf erneute vaskuläre

Ereignisse der vorderen oder hinteren Strombahn. Unter Logopädie deutliche

Besserung der Dysphasie (reduzierte Wortfindungsstörung). Verständnis weiterhin

gestört für komplexe Zusammenhänge, einfache Gespräche könnten geführt werden.

Lesen und Schreiben sei verbessert. Kein Hinweis auf einen epileptischen

Anfall. Persönliches: Obstruktive Schlafapnoe, unter CPAP-Therapie. Eine aktuelle

Kontrolle erfolge in den nächsten Wochen. Nykturie. Tagesschläfrigkeit mit einer

Stunde Mittagsschlaf ohne Maske. Insgesamt wenig erholsam. Tagesstruktur mit

aerober Fitness / Hunde, nachmittags mit Häkeln etc.

8.5 Der die Beschwerdeführerin seit

2020 behandelnde Dr. med. M.___, Psychiatrie und Psychotherapie, wies auf dem relativ

kurz und knapp ausgefallenen, handschriftlich ausgefüllten «Beiblatt zur

Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung» vom 1. Juli 2022 (IV-Nr. 276

S. 2) die Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung, ICD-10 F33»

aus. Die Prognose sei stationär und der Gesundheitszustand könne mit

konservativer psychiatrischer Therapie verbessert werden.

8.6 Dr. med. H.___, Fachärztin

Neurologie FMH, RAD, hielt in der Stellungnahme vom 4. August 2022 (IV-Nr. 278

S. 2 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

Status nach subakutem

ischämischen Hirninfarkt im Mediastromgebiet links bei hochgradiger,

symptomatischer Abgangsstenose der A. cerebri media links Oktober 2021

-

Inkomplette

Hemianopsie nach rechts

-

Diskrete

Feinmotorikstörung der rechten Hand

-

Aphasie (fluent)

-

Status nach

Carotisgabelendarterektomie 8. November 2021

-

Status nach

akut-symptomatischen fokalen epileptischen Anfällen 23. / 24. Oktober

2021

Status nach Infarkt im

Hirnstamm und Cerebellum rechts am 20. Mai 2006 bei Dissektion der A.

vertebralis, klinisch mit Wallenbergsyndrom

-

residuell leichte

Stand-Gang-Ataxie und Hemihypästhesie links

-

Verminderte

kognitive Leistungsfähigkeit mit leicht- bis mittelgradig verminderter verbaler

und visuellräumlicher Erfassungsspanne, leicht verminderter Lernfähigkeit im

nonverbalen Bereich sowie leichten Dysfunktionen in exekutiven Teilbereichen

bei anamnestisch zeitlich verminderter mentaler Belastbarkeit

Chronisches

thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit diffuser Ausstrahlung im

Nacken-Kopfbereich

-

somatisch nur

partiell erklärbar (mässige degenerative BWS- und HWS-Veränderungen)

Mediale Gonarthrose links

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Karpaltunnelsyndrom links

betont beidseits

-

Status nach

Karpaldachspaltung links am 22. Juni 2021

Chronische Kopfschmerzen,

wahrscheinlich Mischform von Spannungstypkopfweh und Migräne

Status nach Klippung

diverser intrakranieller Aneurysmen 2011 (Zufallsbefund)

Agoraphobie (ICD-10 F40.0)

Schädlicher Gebrauch von

Cannabis (ICD-10 F12.1)

Persistierende depressive

Störung, gegenwärtig dysthym (ICD-10 F34.1)

Status nach Fraktur linkes

Handgelenk (konservativ behandelt) Status nach Ulcera ventriculi und duodeni

2003

Status nach Hepatitis

Anamnestisch obstruktives

Schlafapnoesyndrom

Hypertonie (behandelt)

Obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom, CPAP-Behandlung seit 2013

Der Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit, verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der letzten

rechtskräftigen Verfügung vom 18. Februar 2022, hätten sich wesentlich

verändert. So habe die Beschwerdeführerin 2006 einen Hirninfarkt im Bereich des

Kleinhirns und des Hirnstamms bei Dissektion der A. vertebralis rechts

erlitten. Residuell bestehe seither eine leichte Stand- und Gangataxie und Hemihypästhesie

der linken Körperhälfte sowie eine kognitive Beeinträchtigung. Im Juli 2011

seien mehrere zufällig entdeckte Aneurysmata der Hirnarterien verschlossen

worden. Wegen den neurologischen und psychiatrischen Diagnosen (chronische

Schmerzstörung, anhaltende Depression) sei der Beschwerdeführerin gestützt auf

das Gutachten der Gutachterstelle G.___ vom 2. August 2021 eine Viertelsrente

zugesprochen worden (Verfügung vom 18. Februar 2022). Der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seither verschlechtert.

Ende Oktober 2021 habe sie einen erneuten Schlaganfall erlitten, diesmal im

Versorgungsgebiet der A. cerebri media links bei hochgradiger Verengung des

zuführenden Gefässes. Die Stenose sei am 11. August 2021 [recte:

8. November 2021, vgl. IV-Nr. 261 S. 32 ff.] chirurgisch

abgetragen worden. Die Durchblutungssituation sei in der Folge gut gewesen,

neue cerebrale Ereignisse seien seither keine aufgetreten. Die anderen

vorbestehenden Gesundheitsstörungen seien unverändert.

Seit dem Schlaganfall habe die

Beschwerdeführerin zusätzlich zu den vorbestehenden Funktionsausfällen eine

leichte Aphasie, einen partiellen Gesichtsfeldausfall rechts und eine diskrete

Feinmotorikstörung rechts. Die Ausfallssymptomatik habe sich in den ersten vier

Monaten nach dem Hirnschlag kontinuierlich leicht verbessert, aber nicht

vollständig zurückgebildet. Die Aphasie äussere sich dadurch, dass die

Beschwerdeführerin komplexere Gespräche und Texte nicht mehr verstehe. Das

Lesen beschränke sich auf einzelne Wörter. Des Weiteren beklage sie eine

erhöhte Ermüdbarkeit, Vergesslichkeit, intermittierende Störung der zeitlichen

und räumlichen Orientierung, intermittierende Schwindel, Tremor des rechten

Armes beim Heben und Tragen von Gewichten.

Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei

die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Pferdepflegerin seit

2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit betrage bis 22. Oktober 2021 60 % und vom 23. Oktober

2021 bis 21. Februar 2022 100 %. Der weitere Verlauf der

Arbeitsfähigkeit müsse abgeklärt werden. Es seien weitere medizinische

Abklärungen im Sinne eines Gutachtens Neurologie mit Zusatzuntersuchung

Neuropsychologie notwendig. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könnten

aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Einerseits liege keine

neuropsychologische Untersuchung im Dossier, andererseits datiere die letzte

neurologische Berichterstattung vom Februar 2022 (vgl. E. II. 8.4 hiervor).

Vier Monate nach einem Schlaganfall könne noch kein stabiler Endzustand

angenommen werden.

8.7 Im Rahmen der

neuropsychologischen Untersuchung vom 20. Oktober 2022 (IV-Nr. 288)

hielten die Fachpsychologinnen für Neuropsychologie FSP, lic. phil. J.___ und

lic. phil. S.___, fest, es finde sich bei der Beschwerdeführerin eine nicht

ausreichend gegebene Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie eine

Symptomverdeutlichung, so dass die erhobenen Befunde zu wenig Aussagekraft besässen

und keine Diagnose gestellt werden könne. Die objektivierten Befunde seien in

ihrer Art und Ausprägung mit modalitätsübergreifenden, teilweise schwergradigen,

Minderleistungen weder mit dem im Oktober 2021 erlittenen linkshemisphärischen

Hirn-infarkt noch mit allfälligen Müdigkeits- und / oder Schmerzinterferenzen

einer psychopathologischen Symptomatik vollumfänglich zu erklären. Auch

allfällige Medikamenteneinflüsse könnten die Befunde in ihrer Art und

Ausprägung nicht erklären. Die erhobenen Befunde seien, wie nachfolgend

ausgeführt, am ehesten im Rahmen einer Symptomverdeutlichung zu interpretieren.

Dies zeige sich einerseits in zwei verschiedenen Symptomvalidierungsverfahren,

bei denen deutlich auffällige Werte erzielt worden seien. Die im Rahmen der

Symptomvalidierungsverfahren erbrachten Leistungen seien deutlich unter den

Leistungen von depressiven Patienten / innen sowie Patienten / innen

mit einer Hirnverletzung mit einer ausreichenden Leistungsmotivation gelegen. Andererseits

hätten sich in der Untersuchungssituation verschiedene Inkonsistenzen gefunden,

die fachlich nicht nachvollziehbar seien. Es hätten sich innerhalb

verschiedener Aufgaben, die derselben kognitiven Domäne zugehörig seien,

deutlich inkonsistente Befunde gefunden. Es zeigten sich bspw. ausgeprägte

Fluktuationsraten der Reaktionszeiten. Zudem habe sich beim Lernen verbaler

Information ein atypischer Lernverlauf gezeigt. Die Befunde seien auch fachlich / medizinisch

nicht stimmig. Die Befunde mit bspw. neu schwergradigen Minderleistungen im

figuralen Lernen und Gedächtnis und Reaktionsauslassungen im linken

Gesichtsfeld passten nicht zu einer linkshemisphärischen Hirnschädigung. Zudem seien

die erhobenen psychometrischen Befunde (u.a. teilweise schwergradige Minderleistungen

in attentionalen Teilbereichen und schwergradige mnestische Minderleistungen) diskrepant

zum Kommunikationsverhalten. Die Beschwerdeführerin sei im Gespräch

konzentriert, berichte ohne erhöhte Antwortlatenz. Die schwergradigen

Konzentrations- und Gedächtnisstörungen würden im Gespräch in dieser Ausprägung

nicht evident. Aufgrund der beschriebenen Auffälligkeiten und Inkonsistenzen,

resp. der nicht ausreichend gegebenen Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft

sowie der Symptomverdeutlichung, besitze das im Rahmen der neuropsychologischen

Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil zu wenig Aussagekraft. Es sei

denkbar, dass kognitive Defizite vorlägen, diese könnten jedoch unter diesen

Umständen nicht objektiviert werden. Auch den Schweregrad könnten die

Fachpsychologinnen unter diesen Umständen nicht beurteilen. Ob es sich bei der

Symptomverdeutlichung um eine bewusstseinsnahe Aggravation oder um eine

bewusstseinsferne Verdeutlichungstendenz handle, die im Zusammenhang mit einer psychopathologischen

Symptomatik stehe und dadurch erklärbar sei, müsse fachärztlich / psychiatrisch

beurteilt werden.

Die aktuellen Befunde seien nicht

valide. Wie die tatsächlichen kognitiven Leistungen seien, könne nicht beurteilt

werden. Die Befunde, die heute erhoben worden seien, seien

modalitätsübergreifend deutlich schlechter als die neuropsychologischen

Vorbefunde vom April 2021. Die Befundverschlechterung sei nicht spezifisch und

nicht passend zum erlittenen Hirninfarkt linkshemisphärisch.

Bezüglich der Beurteilung der

Gesamtarbeitsfähigkeit werde auf das neurologische Gutachten von Dr. med. I.___

verwiesen (IV-Nr. 288 S. 7 ff.).

8.8 Im neurologischen Gutachten vom

21. Dezember 2022 (IV-Nr. 290) stellte Dr. med. I.___, Facharzt

für Neurologie FMH, die folgenden, aktuellen neurologischen Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 f.):

1. Status nach ischämischem Hirninfarkt im

Hirnstamm und Kleinhirn rechts am 20. Mai 2006 (ICD-10 I63.8)

-

Ätiologisch bei

Vertebralisdissektion

-

Klinisch mit

Wallenberg-Syndrom

2. Status nach subakutem ischämischem

Hirninfarkt im hinteren Mediastromgebiet links Oktober 2021 (ICD-10 I63.8)

-

Ätiologisch bei

Karotisstenose links

-

Status nach

Karotisendarteriektomie links am 8. November 2021

Aktuelle neurologische Diagnosen ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Bilaterales Karpaltunnelsyndrom (ICD-10

G56.0)

-

Status nach

Medianusneurolyse links Juni 2021

3. Chronische primäre Kopfschmerzen seit

2006 (ICD-10 G44.8)

4. Status nach Clipping eines Aneurysmas

der Arteria cerebri media links 2011 (ICD-10 I67.10)

Zusammenfassend hielt Dr. med. I.___

fest, es könne aus neurologischer Sicht festgestellt werden, dass die

Beschwerdeführerin in den letzten 16 Jahren zwei zerebrovaskuläre Insulte

erlitten habe, ein erster Schlaganfall habe sich 2006 im Bereich des

Hirnstammes und des Kleinhirns auf der rechten Seite mit seither bestehender

Hemihypästhesie links und einer gewissen Gangunsicherheit ereignet. Die

Beschwerden hätten subjektiv seit dem erneuten Schlaganfall vom Oktober 2021

gesamthaft zugenommen. Diese Angaben seien aus neurologischer Sicht nicht ohne

weiteres nachvollziehbar, weil das ischämische Areal vom Oktober 2021 die linke

posteriore Grosshirnhemisphäre betroffen habe und somit ein gänzlich anderes

zerebrales Gebiet als der Schlaganfall von 2006, welcher infratentoriell

lokalisiert gewesen sei auf der rechten Seite. Die klinische Präsentation des

Schlaganfalles vom Oktober 2021 sei durchaus atypisch gewesen, es sei zunächst

an eine medikamentöse Ursache der Vigilanzstörungen gedacht worden, später sei

dann von einem epileptischen Geschehen ausgegangen worden, auch aufgrund des

EEG-Befundes. Erst sekundär sei ein subakuter ischämischer Hirninfarkt

linkshemisphärisch festgestellt worden, als Ätiologie sei eine Karotisstenose gefunden

worden, welche dann operiert worden sei.

Die aktuelle klinisch-neurologische

Untersuchung sei nicht grob abnorm. Die Beschwerdeführerin habe vorbestehend

seit dem Schlaganfall von 2006 ein leichtgradiges Hornersyndrom rechts mit

einer Hemihypästhesie links. Eine eindeutige Parese lasse sich nicht

feststellen, die aphasische Störung sei nur mehr minimal vorhanden. Eine

relevante Gesichtsfeldstörung könne in der aktuellen klinisch-neurologischen

Untersuchung nicht mehr festgestellt werden, eine solche werde anamnestisch von

der Beschwerdeführerin auch nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin berichte an

sich aktuell subjektiv über keine spezifischen Beschwerden mehr von Seiten des

Schlaganfalles vom Oktober 2021, dies betreffe insbesondere eine allfällige

Hemisymptomatik rechts oder eine aphasische Störung. Sie berichte vielmehr über

die bereits vorbestehenden Symptome wie Schwindel, Ängste, Lumbalgien und

Kopfschmerzen, welche sich seit dem Schlaganfall vom Oktober 2021

verschlechtert hätten. Wie bereits zuvor erwähnt, seien diese Verschlechterungen

nach dem letzten Schlaganfall nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weil diese

geklagten Symptome bereits zuvor vorhanden gewesen seien und nicht zwanglos dem

betroffenen Hirnareal im linken posterioren Mediastromgebiet zugeordnet werden

könnten. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die «neuropsychologische

Untersuchung vom 19. Oktober 2022» (vgl. E. II. 8.7 hiervor) keine validen

Resultate ergeben habe. Es sei somit keine Diagnose gestellt worden und zur

Arbeitsfähigkeit habe dementsprechend nicht Stellung genommen werden können.

Die Untersuchungsresultate seien hierbei in der neuropsychologischen Abklärung

deutlich schlechter als im April 2021 gewesen, diese Verschlechterung sei aber

als nicht passend zum erlittenen Hirninfarkt in der linken Hemisphäre vom Oktober

2021 beurteilt worden. Somit ergäben sich doch erhebliche Probleme in der

Interpretation der residuellen Beschwerden nach dem Schlaganfall vom Oktober

2021, welche zumindest aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung nicht als

valide beurteilt worden seien. Auch aus neurologischer Sicht ergäben sich

aktuell keine erheblichen und spezifischen residuellen Defizite als Ausdruck

dieses abgelaufenen Schlaganfalles vom Oktober 2021. Die residuellen aphasischen

Störungen seien, wie erwähnt, nur geringfügig vorhanden und entsprächen aktuell

am ehesten noch leichtgradigen Wortfindungsstörungen. Ein relevantes

Hemisyndrom rechts lasse sich aktuell nicht nachweisen ebenso wenig wie eine

eindeutige Gesichtsfeldstörung (S. 36 f.).

Abschliessend könne aus neurologischer

Sicht festgehalten werden, dass die erneute zerebrale Durchblutungsstörung vom

Oktober 2021 nicht zu einer erkennbaren und relevanten Verschlechterung des

klinisch-neurologischen Zustandsbildes und Untersuchungsbefundes geführt habe.

Daraus ergebe sich logischerweise auch die Schlussfolgerung, dass sich die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten neurologischen

Untersuchung vom Sommer 2021 im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung der Gutachterstelle

G.___ nicht verändert habe. Es sei damals eine Arbeitsfähigkeit von 80 % [recte:

60 %] für eine angepasste Tätigkeit attestiert worden, dieser Einschätzung

könne sich Dr. med. I.___ auch auf Grund der aktuellen klinisch-neurologischen

Untersuchung weiterhin anschliessen. Eine solche angepasste Tätigkeit sollte

körperlich leicht sein und wechselbelastend erfolgen, aktuell könne noch

ergänzt werden, dass sprachlich anspruchsvolle Tätigkeiten hierbei nicht

zugemutet werden sollten. Solche stünden bei der Beschwerdeführerin aber

ohnehin nicht zur Diskussion. Solche sprachlich anspruchsvollen Tätigkeiten

würden bspw. eine Arbeit als Übersetzerin, Dolmetscherin oder Korrektorin

umfassen. Das Karpaltunnelsyndrom an der linken Hand sei bereits letztes Jahr

operiert worden, rechts sei eine Operation geplant. Diese Diagnosen hätten

keinen erkennbaren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Das gleiche gelte für das

asymptomatische Aneurysma der Arteria cerebri media links mit Clipping im Jahr

2011. Diesbezüglich ergäben sich keine erkennbaren Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit. Das gleiche betreffe das bekannte Aneurysma der Arteria

cerebri media rechts, welches von neurochirurgischer Seite weiterhin beobachtet

werde. Die Kopfschmerzen seien als primäre Beschwerden einzustufen, ohne

erkennbare eindeutige Ätiologie, sie zeigten gewisse Charakteristika einer

Migräne und würden von der Beschwerdeführerin auf den Schlaganfall im Jahr 2006

zurückgeführt. Auch diese Beschwerden hätten keinen erkennbaren Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit (S. 37 f.).

8.9 Dr. med. H.___, RAD, hielt in

ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2023 (IV-Nr. 293 S. 2 ff.)

Folgendes fest: Das vorliegende neurologische Gutachten von Dr. med. I.___

vom 21. Dezember 2022 sei nachvollziehbar und schlüssig. Die

Beschwerdeführerin habe am 20. April 2022 ein Verschlechterungsgesuch

gestellt, nachdem sie im Oktober 2021 einen subakuten Hirninfarkt im hinteren

Mediastromgebiet links erlitten habe. Das neurologische Gutachten werde ergänzt

durch eine neuropsychologische Untersuchung durch lic. phil. J.___, welche die Beschwerdeführerin

bereits im Rahmen der G.___-Begutachtung im März 2021 untersucht habe. Dr. med.

I.___ habe das Gutachten in Kenntnisnahme der Vorakten gemacht. Er habe die

Beschwerdeführerin eingehend befragt und klinisch-neurologisch untersucht. Das

erneute cerebrovaskuläre Ereignis vom Oktober 2021 habe nicht zu einer erkennbaren

und relevanten Verschlechterung des klinisch-neurologischen Zustandsbildes und Untersuchungsbefundes

geführt. Die residuale aphasische Störung sei nur geringfügig vorhanden und entspreche

noch leichten Wortfindungsstörungen. Ein relevantes Hemisyndrom rechts lasse

sich nicht nachweisen, ebenso eine eindeutige Gesichtsfeldstörung. Deshalb werde

die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht auch gleich beurteilt wie bei der

Rentenzusprache (Verfügung vom 18. Februar 2022).

Aus neurologischer Sicht hätten sich im

Rahmen der Untersuchung leichte Inkonsistenzen bzw. Auffälligkeiten ergeben.

Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien nur zum Teil konsistent und

plausibel gewesen, auch seien die Untersuchungsergebnisse nur teilweise valide

und nachvollziehbar gewesen. Die aktuell geklagten Symptome mit Verstärkung

seit dem Schlaganfall vom Oktober 2021 entsprächen im Wesentlichen den

Beschwerden von Seiten des Hirnschlags im Jahr 2006. Es sei aber rein

anatomisch nicht logisch erklärbar, dass der komplett anders lokalisierte

Schlaganfall vom Oktober 2021 die zuvor bestehenden Symptome verstärken soll.

Seien die neuropsychologischen Befunde im Rahmen der G.___-Begutachtung 2021

noch valide gewesen, zeigten sich in der aktuellen Untersuchung erhebliche

Auffälligkeiten und Inkonsistenzen. Die Beschwerdeführerin habe eine ungenügende

Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie eine Symptomverdeutlichung

gezeigt. Die objektivierten Befunde seien in ihrer Art und Ausprägung weder mit

dem im Oktober 2021 erlittenen linkshemisphärischen Schlaganfall noch mit

allfälligen Müdigkeits- und / oder Schmerzinterferenzen,

Medikamenteneinfluss oder einer psychopathologischen Symptomatik ausreichend

erklärbar. Die erbrachten Leistungen lägen deutlich unter den Leistungen von

depressiven Patienten / innen oder Patienten / innen mit

einer Hirnverletzung. Innerhalb verschiedener Aufgaben, die derselben

kognitiven Domäne zugehörig seien, hätten sich deutlich inkonsistente Befunde

gefunden, wie ausgeprägt wechselnde Reaktionszeiten oder ein atypischer

Lernverlauf. Auch fachlich / medizinisch seien die Befunde nicht

stimmig gewesen. Bspw. hätten sich neu schwergradige Minderleistungen im

figuralen Lernen und Gedächtnis sowie Reaktionsauslassungen im linken

Gesichtsfeld gefunden, was durch eine linkshemisphärische Läsion nicht

erklärbar sei. Auch seien die testpsychologischen Befunde diskrepant zum Kommunikationsverhalten.

Die Beschwerdeführerin sei im Gespräch konzentriert, habe ohne erhöhte Antwortlatenz

berichtet. Schwergradige Konzentrations- und Gedächtnisstörungen seien dabei

nicht evident gewesen. Aus neuropsychologischer Sicht könnten wegen der

invaliden Befunde keine Diagnose gestellt und auch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit

gemacht werden.

Die von

neuropsychologischer Seite vorgeschlagenen psychiatrische Mitbeurteilung sei aus

Sicht der RAD-Ärztin nicht angezeigt. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der

Begutachtung 2021 psychiatrisch untersucht worden. Die festgestellten psychiatrischen

Störungen [chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(F45.41), Agoraphobie (F40.0), Schädlicher Gebrauch von Cannabis (F12.1),

Persistierende depressive Störung, gegenwärtig Dysthym (F34.1)] gäben keine

Erklärung für die fehlende Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft. Hinweise darauf,

dass sich diese Störungen relevant verändert hätten, fänden sich weder in den

Akten (Bericht des aktuellen Psychotherapeuten vom 1. Juli 2022, vgl. E.

II. 8.5 hiervor) noch aus den aktuellen gutachterlichen Untersuchungen. Der Behandler

beschreibe einen stabilen Zustand und im Rahmen der aktuellen Begutachtung werde

die Beschwerdeführerin als durchaus adäquat in der Kontaktaufnahme sowie in der

Gesprächsführung, aber auch im affektiven Verhalten, beschrieben.

Die Beschwerdeführerin sei seit 2006

nicht mehr ausserhäuslich beruflich tätig gewesen, werde vom Sozialamt

unterstützt und fühle sich nicht arbeitsfähig. Von der Beschwerdegegnerin wünsche

sie keine Eingliederungsbemühungen, sondern eine Rentenerhöhung.

Das neurologische Gutachten von Dr. med.

I.___ vom 21. Dezember 2022 sei nachvollziehbar und schlüssig. Der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich verglichen mit der

Situation zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vom

18. Februar 2022 nicht wesentlich verändert. Aus

versicherungsmedizinischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit seit 2016 60 %. Es sei keine psychiatrische Begutachtung

einzuleiten.

9. Da sich die Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2023 (A.S. 1 ff.) im

Wesentlichen auf das neurologische Gutachten von Dr. med. I.___ vom 21. Dezember

2022 sowie die in diesem Zusammenhang erfolgte neuropsychologische Untersuchung

von lic. phil. J.___ und lic. phil. S.___ vom 20. Oktober 2022

(IV-Nrn. 288, 290) stützte, ist nachfolgend zu prüfen, ob diese die

grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllen:

9.1 Das neurologische Gutachten inkl.

die in diesem Rahmen erstattete neuropsychologische Zusatzuntersuchung wird den

allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht (vgl. E. II. 4

hiervor): So stammt dieses von einem unabhängigen neurologischen Facharzt sowie

zwei unabhängigen, neuropsychologischen Fachpersonen, welche die

Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Anamnese erhoben haben

(IV-Nrn. 288 S. 2 ff., 290 S. 25 ff.). Auf neurologische fachspezifische

Zusatzuntersuchungen wurde explizit verzichtet (IV-Nr. 290 S. 7 unten).

Demgegenüber wurden im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung diverse

psychometrische Testverfahren durchgeführt (IV-Nr. 288 S. 5 ff.). Wie

das Aufführen und Zusammenfassen der Akten in chronologischer Reihenfolge

erkennen lässt, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

erstellt (IV-Nr. 290 S. 8 ff.). Auf dieser Grundlage nahmen die

Experten sodann die medizinische Beurteilung vor und äusserten sich zur

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (IV-Nrn. 288 S. 7 ff., 290 S. 33

ff., 41). Die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung vom

19. Oktober 2022 flossen ins neurologische Gutachten von Dr. med. I.___

mit ein (vgl. Punkt 6.1, IV-Nr. 290 S. 37). Es ist deshalb von

einer gesamthaften Beurteilung auszugehen, welche vor dem Hintergrund der

objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist. Ferner setzte sich der

neurologische Gutachter auch mit der Frage auseinander, ob sich der Sachverhalt

seit der Begutachtung durch die Gutachterstelle G.___ vom 2. August 2021 in

relevanter Weise verändert hat (vgl. E. II. 6 hiervor, IV-Nr. 290 S. 36

f.). Es ist nachfolgend auf das neurologische Teilgutachten inkl. neuropsychologischer

Untersuchung einzugehen und zu prüfen, ob diese beweiswertig sind und ob die

übrigen medizinischen Akten diesen Beweiswert allenfalls zu schmälern vermögen:

9.2 Im neurologischen Gutachten vom

21. Dezember 2022 (IV-Nr. 290) hielt Dr. med. I.___ fest, die

aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung sei nicht grob abnorm, es zeige

sich ein leichtgradiges Hornersyndrom rechts mit einem Strabismus divergens, es

werde eine Hyposensibilität an den linken Extremitäten, am Rumpf links und im

Gesicht links angegeben, dies betreffe aber nicht alle Qualitäten gleichmässig,

am linken Bein sei die Berührungsempfindung symmetrisch. Das Gangbild sei etwas

unsicher beim Strichgang, sonst aber normal inklusive Romberg-Test. Eine

eindeutige Parese könne nicht festgestellt werden, es bestünden nur diskrete

Sprachstörungen im Sinne von Wortfindungsproblemen (IV-Nr. 290

S. 36). Diese Ausführungen lassen sich gestützt auf die Ergebnisse des

erhobenen Neurostatus nachvollziehen: So wurde diesbezüglich betreffend den «Kopf

und Hirnnerven» u.a. ein Strömungsgeräusch links supraklavikulär und etwas

weniger über der linken operierten Karotisregion, nicht auf der rechten

Halsseite, festgestellt. Es bestehe ein leichtgradiger Strabismus divergens,

leichtgradiges Hornersyndrom rechts, Hyposensibilität für Berührung links im

ganzen Gesicht, okzipital und links ventral am Hals, dort sei Ende 2021 die

Karotisendarteriektomie durchgeführt worden. Es bestehe eine leichte

Sprachstörung in Bezug auf die Wortfindung, so dass die Beschwerdeführerin z.B.

das Wort Logopädie nicht spontan aussprechen könne. Okzipitalpunkte, Supra- und

Infraorbitalpunkte beidseits indolent, Karotiden beidseits gut pulsierend und

normal auskultierbar auf der rechten Seite, kein Meningismus, kein

Lhermittezeichen, Augenfolgebewegungen horizontal und vertikal frei und

koordiniert, insbesondere kein pathologischer Nystagmus. Pupillen rund,

mittelweit, prompt auf Licht und Konvergenz reagierend. Gesichtsfelder

fingerperimetrisch intakt. Masseter beidseits kräftig, Gesichtsmuskulatur mimisch

und willkürlich o.B., Stemocleidomastoideus symmetrisch kräftig (IV-Nr. 290

S. 31). Ausserdem wurde unter dem Titel «Stehen und Gehen» Folgendes

festgehalten: Rombergindex intakt. Normalgang unauffällig mit guten

Mitbewegungen, nicht verbreitert und nicht vornübergeneigt, der Strichgang

werde etwas unsicher ausgeführt, sei aber möglich, Fussspitzen- und Fersengang

seien normal (IV-Nr. 290 S. 32). Daher leuchtet auch das durch den

Gutachter als «etwas unsicher» qualifizierte Gangbild beim Strichgang ein.

9.2.1 In Bezug auf die medizinischen

Vorakten ist im Wesentlichen auf die Berichte der Neurologin Prof. Dr. med. Q.___

vom 9. Dezember 2021 und 22. Februar 2022 einzugehen (vgl. E. II. 8.2

und 8.4 hiervor). Im Bericht vom 9. Dezember 2021 wurde betreffend die

Sprache festgehalten, die Beschwerdeführerin berichte von einer weiteren

Verbesserung der flüssigen Aphasie mit reduzierter Benennstörung, verbesserte

Sprachflüssigkeit und Schreibfähigkeit auf mobilen Endgeräten, aber anhaltenden

Schwierigkeiten, inhaltlich Fernsehfilmen und Gesprächen folgen zu können. Im

Bericht vom 22. Februar 2022 gab die Beschwerdeführerin sodann an, es sei

unter Logopädie zu einer deutlichen Besserung der Dysphasie (reduzierter

Wortfindungsstörung) gekommen. Das Verständnis sei weiterhin gestört für

komplexe Zusammenhänge, einfache Gespräche könnten indes geführt werden. Lesen

und Schreiben seien verbessert. Seit dem erneuten Schlaganfall vom Oktober 2021

ist somit in Bezug auf die Sprachfähigkeit der Beschwerdeführerin von einer positiven

Entwicklung auszugehen. Dies wird auch im Rahmen der neurologischen

Begutachtung vom Dezember 2022 deutlich. So habe die Beschwerdeführerin angegeben,

anfänglich Probleme mit dem Lesen und Schreiben gehabt zu haben, dies sei sie

nun am Üben. Es habe sich verbessert (IV-Nr. 288 S. 4). Diese

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin konnten bei der Begutachtung

bestätigt werden. So wurde im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung zur

«sprachlichen Leistung» (IV-Nr. 288 S. 7) festgehalten, das Benennen

sei unauffällig. Das laute Lesen leicht verlangsamt. Das Lesesinnverständnis

sei inhaltlich gegeben. Das Schreiben sei kursorisch geprüft worden und

abgesehen von einem Rechtschreibfehler unauffällig. In diesem Zusammenhang

machte die Beschwerdeführerin – wie auch bereits im Bericht von Prof. Dr. med. Q.___

vom 22. Februar 2022 (vgl. E. II. 8.4 hiervor) – auch auf seit dem

Schlaganfall vom Oktober 2021 bestehende Gedächtnisprobleme aufmerksam. So

könne sie sich kaum etwas merken, vergesse alles, was sie nicht aufschreibe. Sie

habe bspw. für Termine extra eine App eingerichtet. Sie habe auch Mühe mit der

Konzentration, könne bspw. beim Spielen nicht lange dranbleiben oder schlafe

beim Lesen ein (IV-Nr. 288 S. 4).

9.2.2 Insgesamt vermögen somit die

Berichte von Prof. Dr. med. Q.___ vom 9. Dezember 2021 und

22. Februar 2022 den Beweiswert des neurologischen Gutachtens von Dr. med.

I.___ vom 21. Dezember 2022 nicht zu schmälern. Dies hielt auch bereits

die RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin Neurologie FMH, in ihrer

Stellungnahme vom 5. Januar 2023 fest (vgl. E. II. 8.9 hiervor). Dabei

legte sie dar, das vorliegende neurologische Gutachten von Dr. med. I.___ vom

21. Dezember 2022 sei nachvollziehbar und schlüssig.

10. Nachfolgend ist auf die gegen

das neurologische Gutachten von Dr. med. I.___ vom 21. Dezember 2022 inkl.

neuropsychologische Zusatzuntersuchung vom 20. Oktober 2022 gerichteten

Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:

10.1 Die Beschwerdeführerin stellt

sich auf den Standpunkt, es liege eine Verletzung ihres Fragerechts vor und

damit von Art. 29 Abs. 3 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (A.S. 25).

Indem sie mit Eingabe vom 7. September 2022 vorgängig Fragen an die Gutachter

habe stellen können und diese mit Schreiben vom 19. September 2022 sodann

auch zugelassen worden seien, seien ihr zwar die Mitwirkungsrechte formell

eingeräumt worden. Die Fragen seien indes während und nach der Begutachtung

nicht beantwortet worden.

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich

diesbezüglich Folgendes: Die Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführerin im

Rahmen der ihr mit Mitteilung vom 6. September 2022 angekündigten

Notwendigkeit der Durchführung einer medizinischen Abklärung (IV-Nr. 282) u.a.

Gelegenheit, innert zehn Tagen allfällige Zusatzfragen einzureichen. Mit

Eingabe vom 7. September 2022 (IV-Nr. 283) liess die

Beschwerdeführerin sodann insgesamt 13 Zusatzfragen einreichen. In der

Aktennotiz vom 15. September 2022 hielt Dr. med. H.___, RAD, fest, es

spreche aus medizinischer Sicht nichts dagegen, die umfangreichen und teils

redundanten Zusatzfragen des Rechtsvertreters an die Gutachter weiterzuleiten. Zum

Punkt 13 der Zusatzfragen merkte die RAD-Ärztin ferner an, dass sich die

Frage nach der prognostischen Beurteilung in der Gutachtensgliederung

(IV-Fragekatalog) in Punkt 7.2 finde. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin

mit Schreiben vom 19. September 2022 (IV-Nr. 286) darüber informiert,

dass die in der Eingabe vom 7. September 2022 aufgeführten Zusatzfragen

den Gutachtern zur Beantwortung unterbreitet würden. Diese finden sich sodann

auch in der «Gliederung des Gutachtens (inkl. Fragen der IV-Stelle)»

(IV-Nr. 287). Dieses Vorgehen erweist sich als korrekt und wird von der Beschwerdeführerin

zu Recht auch nicht beanstandet.

Im Rahmen des am 21. Dezember 2022 erstatteten

neurologischen Gutachtens (IV-Nrn. 288, 290) nahm Dr. med. I.___ zu den 13

Zusatzfragen der Beschwerdeführerin wie folgt Stellung: Die Beantwortung der

formulierten Fragen falle zum Grossteil nicht ins neurologische Fachgebiet, es

werde diesbezüglich auf das ausführliche G.___-Gutachten vom August 2021

verwiesen. Seit damals habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

aus neurologischer Sicht nicht wesentlich verändert (IV-Nr. 290

S. 45). Auch im Rahmen der neuropsychologischen Zusatzuntersuchung vom

20. Oktober 2022 wurde zu den 13 Zusatzfragen Stellung genommen (IV-Nr. 288

S. 9 f.). So wurde festgehalten, dass die Fragen Nrn. 1, 7.1 aus

psychiatrischer Sicht beantwortet werden müssten; die Fragen Nrn. 2, 3, 4,

5, 7.2 – 7.6 in Anbetracht der nicht validen Befunde nicht beurteilt

werden könnten; die Fragen Nrn. 6, 10, 11 entfielen und bezüglich der

Fragen Nrn. 8, 9, 12 auf das neurologische Gutachten verwiesen werde. Zur

Frage 13 wurde Folgendes festgehalten: «Wir können die aktuellen kognitiven

Leistungen nicht beurteilen. Grundsätzlich sind ein Jahr nach Hirninfarkt

Verbesserungen im kognitiven Bereich möglich.». Gestützt auf diese Ausführungen

ist davon auszugehen, dass sich die Gutachterpersonen mit den durch die

Beschwerdeführerin eingereichten 13 Zusatzfragen durchaus befasst haben.

Aus den vorliegenden Akten erhellt

ferner, dass der durch die Beschwerdeführerin am 7. September 2022

eingereichte Fragenkatalog (IV-Nr. 283) exakt mit dem bereits am

27. Oktober 2020 eingereichten Fragenkatalog (IV-Nr. 230) übereinstimmt.

So wies die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. September 2022 denn

auch darauf hin, dass genau diese Fragen von der IV-Stelle Bern mit Schreiben

vom 5. Februar 2021 (vgl. S. 4 unten; gelbe Markierung) an die

Gutachterstelle G.___ bereits zugelassen worden und diese sodann im

entsprechenden Gutachten vom 2. August 2021 ausführlich beantwortet worden

seien (IV-Nr. 283 S. 3 f.). Dies ist korrekt. So wurden die insgesamt

13 Zusatzfragen bereits im polydisziplinären G.___-Gutachten unter Ziff. 9.2

durch die am Gutachten beteiligten psychiatrischen und neuropsychologischen

Fachpersonen beantwortet (IV-Nr. 246.1 S. 25 ff.). Da der

neurologische Gutachter Dr. med. I.___ im Rahmen seines neurologischen

Gutachtens vom 21. Dezember 2022 bei der Beschwerdeführerin einen seit dem

polydisziplinären Gutachten der Gutachterstelle G.___ vom 2. August 2021 weitgehend

unveränderten Gesundheitszustand feststellte, erscheint sein Verweis auf die bereits

damals erfolgte Beantwortung derselben Fragen nachvollziehbar.

Von einer, wie von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten, Verletzung des Anspruches auf rechtliches

Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101), oder des

Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kann unter

diesen Umständen nicht ausgegangen werden. So wurden die 13 Zusatzfragen von

der Beschwerdegegnerin an die Gutachterpersonen weitergeleitet, welche sich sodann

mit diesen durchaus befasst haben. Das diesbezügliche Vorbringen der

Beschwerdeführerin läuft somit ins Leere.

10.2 Einzugehen ist auf das weitere

Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der medizinische Sachverhalt bis

heute nicht vollständig und verbindlich im Sinne von Art. 105 Abs. 1 Bundesgesetz

über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) abgeklärt worden sei

(A.S. 27 f.). So fehle insbesondere eine neue psychiatrische Begutachtung,

nachdem die Beschwerdeführerin 2017 von Dr. med. D.___ und 2021 von med. pract.

K.___ bereits zweimal psychiatrisch begutachtet worden sei. Gestützt auf die

vorliegenden Akten ist der Beschwerdeführerin zwar darin beizupflichten, dass

sie bereits im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung vom 1. Mai 2017

durch Dr. med. D.___ (IV-Nr. 131.7 S. 16 ff.) und im Rahmen des

polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle G.___ vom 2. August 2021 durch

med. pract. K.___ jeweils psychiatrisch begutachtet worden ist. Allein gestützt

auf diese Tatsache vermag die Beschwerdeführerin indes keinen Anspruch auf eine

erneute psychiatrische Begutachtung im vorliegenden Revisionsverfahren abzuleiten.

Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ hat sich in

der Stellungnahme vom 5. Januar 2023 (vgl. E. II. 8.9 hiervor) eingehend mit

der Frage auseinandergesetzt, ob eine erneute psychiatrische Abklärung

erforderlich sei. Dabei hielt sie in überzeugender Weise fest, dass seit der

letzten Begutachtung von 2021 keine Hinweise vorlägen, wonach sich die damals

festgestellten Störungen relevant verändert hätten. Dieser Einschätzung kann

gestützt auf den seit dem G.___-Gutachten vom 2. August 2021 einzig in den

vorliegenden Akten dokumentierten Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med.

M.___ vom 1. Juli 2022 (vgl. E. II. 8.5 hiervor) gefolgt werden. Darin

führt er die Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung, ICD-10 F33» aus

und hält fest, die Prognose sei stationär und der Gesundheitszustand könne mit

psychiatrischer Therapie verbessert werden. Es kann somit der Ansicht von Dr.

med. H.___, RAD, in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2023 gefolgt werden,

wonach der Behandler einen stabilen Zustand beschreibe (vgl. E. II. 8.9 hiervor).

Auch ihre weitere Feststellung, wonach die im Gutachten der Gutachterstelle G.___

vom 2. August 2021 festgestellten psychiatrischen Störungen («chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41; Agoraphobie,

ICD-10 F40.0; schädlicher Gebrauch von Cannabis, ICD-10 F12.1; persistierende

depressive Störung, aktuell dysthym, ICD-10 F34.1») keine Erklärung für die

gutachterlich festgestellte fehlende Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft

der Beschwerdeführerin ergäben, erscheint aufgrund der nachfolgenden Begründung

plausibel. So werde die Beschwerdeführerin gemäss RAD-Ärztin auch im Rahmen der

aktuellen Begutachtung als durchaus adäquat in der Kontaktaufnahme,

Gesprächsführung und im affektiven Verhalten beschrieben. Die Einschätzung von Dr. med.

H.___, dass daher keine psychiatrische Begutachtung einzuleiten sei, erscheint

daher folgerichtig.

Das in diesem Zusammenhang geltend

gemachte weitere Vorbringen, dass gemäss dem neurologischen Gutachten eine

psychiatrische Beurteilung nötig sei (A.S. 30), vermag nicht zu überzeugen.

So wurde zwar anlässlich der im Rahmen der neurologischen Begutachtung

durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung vom 20. Oktober 2022 darauf

hingewiesen, dass in Zusammenhang mit der bei der Beschwerdeführerin

festgestellten Symptomverdeutlichung fachärztlich / psychiatrisch

beurteilt werden müsse, ob es sich dabei um eine bewusstseinsnahe Aggravation

oder um eine bewusstseinsferne Verdeutlichungstendenz handle (vgl. E. II. 8.7

hiervor). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich daraus keine

Notwendigkeit der Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung ableiten. Es

geht hier vielmehr um die fachspezifische Klärung des bei der

Beschwerdeführerin bei der Begutachtung festgestellten Verhaltens einer Symptomverdeutlichung.

Da es im vorliegenden Revisionsverfahren jedoch nicht primär auf diese

Differenzierung ankommt, ist nicht zu beanstanden, dass diesbezüglich auf eine

psychiatrische Beurteilung verzichtet wurde.

Die Beschwerdeführerin lässt zudem

vorbringen, dass die im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Gutachterstelle G.___

noch vorhandene Team- und Stressfähigkeit nun fehle und dies einer erheblichen

Veränderung ihres psychischen Zustandes entspreche (A.S. 30). Dazu kann

festgehalten werden, dass Dr. med. I.___ in seinem neurologischen

Gutachten vom 21. Dezember 2022 (IV-Nr. 290 S. 31) festhielt,

die Beschwerdeführerin sei z.T. psychisch durch den Kontakt zur IV-Stelle etwas

belastet und weine mitunter. Gestützt darauf lässt sich indes keine – wie von

der Beschwerdeführerin suggeriert – fehlende Team- oder Stressfähigkeit ableiten.

Ähnlich verhält es sich auch in Bezug auf die durch die Beschwerdeführerin im

Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom 20. Oktober 2022 (IV-Nr. 288

S. 4) gemachten Ausführungen, wonach sie u.a. seit dem 2. Schlaganfall

wegen Ängsten vor Stress und den Leuten nicht mehr allein aus dem Haus gehe (IV-Nr. 288

S. 4). Da es sich hierbei um rein subjektive Angaben der

Beschwerdeführerin handelt, kann nicht ohne Weiteres auf diese abgestellt

werden. Da sich bezüglich der geltend gemachten fehlenden Team- und

Stressfähigkeit keine weiteren Anhaltspunkte finden, ist darauf nicht weiter

einzugehen.

10.3 Die Beschwerdeführerin lässt

weiter rügen, es gebe nicht ausgeräumte Divergenzen zu den Feststellungen von

Dr. med. T.___, Allgemeine Innere Medizin, vom 12. April 2022 (IV-Nr. 261

S. 58), die weder von lic. phil. J.___ / S.___ noch von Dres. med. I.___

und H.___ als unzutreffend in Frage gestellt worden seien. In Bezug auf das

Schreiben von Dr. med. T.___ kann zunächst auf die Erfahrungstatsache

hingewiesen werden, dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder

spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten

ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März

2019 E. 6.5, 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3, je mit

Hinweisen). Somit kommt dem Schreiben des die Beschwerdeführerin behandelnden

Hausarztes Dr. med. T.___ vom 12. April 2022 ohnehin kaum Beweiswert zu.

Es kommt hinzu, dass im entsprechenden Schreiben weder Diagnosen gestellt noch Einschätzung

betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemacht wurden,

insbesondere auch nicht bezüglich psychischer Beschwerden. Es kann somit nicht

ausgeschlossen werden, dass die im Schreiben vom 12. April 2022 aufgeführten,

gesundheitlichen Einschränkungen im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben

der Beschwerdeführerin beruhen. Unter diesen Umständen ist nicht zu

beanstanden, dass sich Dr. med. I.___ in seinem neurologischen Gutachten nicht

vertieft mit diesem Schreiben befasst hat, sondern dieses es einzig unter dem

Titel «Aktenauszug» aufgeführt hat (IV-Nr. 290 S. 25). Von einer entsprechenden

Kenntnisnahme ist daher jedenfalls auszugehen.

10.4 Die Beschwerdeführerin stellt

sich sodann auf den Standpunkt, es könne nicht auf die eine psychiatrische

Zusatzbegutachtung ablehnende Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. H.___ vom

5. Januar 2023 (vgl. E. II. 8.9 hiervor) abgestellt werden. So habe Dr.

med. H.___ die Beschwerdeführerin nie persönlich untersucht und sie verfüge

auch nicht über eine medizinische bzw. psychiatrische Facharztausbildung. Zudem

habe sie keine Erklärung für die fehlende Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft

abgeben können. Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden. So liegt im Falle,

dass keine persönliche Untersuchung durch den RAD vorgenommen wird und die

Einschätzung auf einer Beurteilung der Aktenlage beruht, eine Empfehlung zur

weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne

von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV

vor. Solche RAD-Berichte vermögen dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder

anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen

sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind – wie dies von der Beschwerdeführerin korrekt vorgebracht

wird (A.S. 31 f.) – an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64 f. mit

Hinweisen). Somit vermag die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin von Dr. med. H.___ nicht persönlich untersucht worden ist

und es sich bei Dr. med. H.___ nicht um eine psychiatrische Fachärztin handelt,

nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. In Bezug auf die im aktuellen Gutachten von

Dr. med. I.___ festgestellte, fehlende Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft

der Beschwerdeführerin, zog Dr. med. H.___ die im Rahmen des Gutachtens der

Gutachtenstelle G.___ im Jahr 2021 gestellten psychiatrischen Diagnosen heran

und hielt fest, dass diese keine Erklärung hier für abgeben würden. Dies ist

nicht zu beanstanden. Der gemäss Ansicht der Beschwerdeführerin daraus

abgeleiteten Einschätzung, dass die RAD-Ärztin «vor den Schranken ihrer

limitierten Expertise kapituliere» (A.S. 33), kann nicht gefolgt werden.

10.5 Die Beschwerdeführerin bringt

zudem vor, die erstmalige Zusprache einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung

vom 26. September 2023 impliziere ebenfalls eine Verschlechterung ihres

Gesundheitszustandes und stehe im Widerspruch zur angefochtenen Verfügung vom

22. Dezember 2023 (A.S. 37). Diesbezüglich kann zunächst festgehalten

werden, dass der Beschwerdeführerin mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung

vom 26. September 2023 aufgrund einer leichten Hilflosigkeit eine

Hilflosenentschädigung zugesprochen wurde (vgl. E. I. 4.2 hiervor,

IV-Nr. 304). Allein gestützt auf diese Tatsache kann indes im vorliegenden

Neuanmeldungs- bzw. Revisionsverfahren noch nicht von einer erheblichen

Veränderung insbesondere des Gesundheitszustandes (vgl. E. II. 3 hiervor)

ausgegangen werden. Dem Formular «Anmeldung für Erwachsene:

Hilflosenentschädigung IV» vom 14. April 2022 (IV-Nr. 257) ist zu

entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin seit 2018 die Notwendigkeit einer

lebenspraktischen Begleitung sowie von Hilfeleistungen besteht, um

selbstständig wohnen zu können. Seit dem Schlaganfall vom Oktober 2021 sei deutlich

mehr Begleitung und Übernahme von Haushaltaufgaben sowie eine intensive

Begleitung zum Einkaufen und für Termine notwendig. Zudem sei die

Beschwerdeführerin für die Begleitung auf einen Assistenzhund angewiesen

(IV-Nr. 257 S. 4). Im «Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung

Erwachsene» vom 31. Januar 2023» (IV-Nr. 295) hielt der

Abklärungsfachmann sodann fest, die lebenspraktische Begleitung, welche die

Beschwerdeführerin erfahre, betrage 25 Stunden pro Woche (4 Vormittage,

2 x Begleitung zu den Einkäufen, 1 Stunde Administration). Er führte

weiter aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies von vor Oktober 2021 von

2,5 Stunden auf 25 Stunden pro Woche erhöht worden sei. Der Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung aufgrund lebenspraktischer Begleitung

sei bereits mit den im Sommer 2021 und anscheinend seit 2017 in Anspruch

genommenen zweieinhalb Stunden pro Woche (gemäss [...] sogar acht Stunden)

erfüllt und ausgewiesen, weshalb auf weitergehende Abklärungen, insbesondere an

Ort und Stelle, verzichtet werden könne (S. 4 f.). Es ist somit davon

auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem 2. Schlaganfall

im Oktober 2021, nämlich bereits ab 2017, eine Hilflosigkeit bestanden hat. Die

durch sie geltend gemachte Zunahme der beanspruchten lebenspraktischen

Begleitung ab Oktober 2021 lässt sich indes nicht nachvollziehen. Das Datum der

Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom 19. April 2022 spielt

diesbezüglich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (A.S. 37) –

keine Rolle. Es kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass die

Beschwerdeführerin bei der gutachterlichen neurologischen Exploration vom

19. Dezember 2022 ihre Assistenzhündin dabeihatte und auch über die

Begleitung der Hilfsperson zuhause berichtete (IV-Nr. 290 S. 25 f.,

29). Folglich waren diese Gegebenheiten dem neurologischen Gutachter Dr. med.

I.___ bekannt.

11. Insgesamt erweist sich das

neurologische Gutachten von Dr. med. I.___ vom 21. Dezember 2022 inkl. der

neuropsychologischen Zusatzuntersuchung von lic. phil. J.___ und lic. phil. S.___

vom 20. Oktober 2022 (vgl. E. II. 8.7 f. hiervor) als nachvollziehbar

und überzeugend. Dieses ist als voll beweiswertig zu qualifizieren. Es ist

daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 20. Dezember

2023 darauf abgestellt hat (A.S. 1 ff.).

12. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

sich – gestützt auf das beweiswertigen neurologische Gutachten vom

21. Dezember 2022 – der Sachverhalt im hier relevanten Zeitpunkt vom 20. Dezember

2023 gegenüber demjenigen der rentenzusprechenden Verfügung vom 18. Februar

2022 wesentlich verändert hat (vgl. E. II. 6 hiervor).

12.1 Betreffend die somatische

gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist zunächst auf den neurologischen

Gesundheitszustand einzugehen: Dr. med. I.___ führte in seinem neurologischen

Gutachten aus, es könne aus neurologischer Sicht abschliessend festgehalten

werden, dass die erneute zerebrale Durchblutungsstörung vom Oktober 2021 nicht

zu einer erkennbaren und relevanten Verschlechterung des klinisch-neurologischen

Zustandsbildes und Untersuchungsbefundes geführt habe. Daraus ergebe sich

logischerweise auch die Schlussfolgerung, dass sich die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin seit der letzten neurologischen Untersuchung vom Sommer 2021

im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung der Gutachterstelle G.___ nicht

verändert habe. Es sei damals eine Arbeitsfähigkeit von 80 % [recte:

60 %] für eine angepasste Tätigkeit attestiert worden. Dieser Einschätzung

könne er sich auch auf Grund der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung

weiterhin anschliessen. Eine solche angepasste Tätigkeit sollte körperlich

leicht sein und wechselbelastend erfolgen, aktuell könne noch ergänzt werden,

dass sprachlich anspruchsvolle Tätigkeiten (bspw. eine Arbeit als Übersetzerin,

Dolmetscherin oder Korrektorin) nicht zugemutet werden sollten. Solche stünden

bei der Beschwerdeführerin aber ohnehin nicht zur Diskussion. Weiter führte Dr.

med. I.___ aus, dass das Karpaltunnelsyndrom an der linken Hand bereits letztes

Jahr operiert worden und rechts sei eine Operation geplant. Diese Diagnosen

hätten keinen erkennbaren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Das gleiche gelte

für das asymptomatische Aneurysma der Arteria cerebri media links mit Clipping

im Jahr 2011, diesbezüglich ergäben sich keine erkennbaren Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit, das gleiche betreffe das bekannte Aneurysma der Arteria

cerebri media rechts, welches von neurochirurgischer Seite weiterhin beobachtet

werde. Die Kopfschmerzen seien als primäre Beschwerden einzustufen ohne

erkennbare eindeutige Ätiologie, sie zeigten gewisse Charakteristika einer

Migräne und würden von der Beschwerdeführerin auf den Schlaganfall im Jahr 2006

zurückgeführt. Auch diese Beschwerden hätten keinen erkennbaren Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit.

12.2 In Bezug auf die

neuropsychologische gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin kann

Folgendes festgehalten werden: Die neurologischen Fachpersonen lic. phil. J.___

und S.___ hielten in der neuropsychologischen Zusatzuntersuchung fest, dass die

aktuellen Befunde nicht valide seien. Wie die tatsächlichen kognitiven

Leistungen seien, könnten sie nicht beurteilen. Die Befunde, die heute erhoben

worden seien, seien modalitätsübergreifend deutlich schlechter als die neuropsychologischen

Vorbefunde vom April 2021. Die Befundverschlechterung sei indes nicht spezifisch

und nicht passend zum erlittenen Hirninfarkt linkshemisphärisch. Aus

neuropsychologischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund der nicht

validen Befunde nicht beurteilt werden. Es werde daher bezüglich der

Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit auf das neurologische Gutachten von Dr.

med. I.___ verwiesen (IV-Nr. 288 S. 8 f.).

12.3 Zusammenfassend kann somit

festgehalten werden, dass in Bezug auf die gesundheitliche Situation der

Beschwerdeführerin seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 18. Februar

2022 (IV-Nr. 252) keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Es liegt

somit kein Revisionsgrund vor und die Beschwerdeführerin hat nach wie vor

Anspruch auf die ihr mit Verfügung vom 18. Februar 2022 zugesprochene

Viertelsrente (IV-Nr. 252).

13. Somit ist die Verfügung vom 20. Dezember

2023 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Im Übrigen ist betreffend weitere

Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht hinzuweisen

(vgl. E. II. 5 hiervor). Da weder von der durch die Beschwerdeführerin

geforderten psychiatrischen Verlaufs- bzw. Neubegutachtung noch vom Einholen einer

Auskunft bei Dr. med. M.___ oder einer schriftlichen Stellungnahme von Frau N.___

(vgl. E. I. 5 Ziff. 2.a und 2.b und 5 hiervor) für den hier zu

beurteilenden Zeitraum weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist

darauf zu verzichten.

14. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

15. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

3. Je eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 3. September 2025 geht zur Kenntnisnahme an

die Parteien.

4. Eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung vom 3. September 2024 eingereichten ergänzenden Kostennote vom

3. September 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng