VSBES.2024.14
Invalidenrente
3. September 2025Deutsch54 min
Rückenschmerzen, Komaschlafen und Müdigkeit, wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 104).
Source so.ch
Urteil vom 3. September 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Rémy Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 20. Dezember 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1966 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals am 30. Januar 2004 (Eingang) unter
Hinweis auf seit 1998 bestehende und seit 1. August 2003 limitierende
Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend: IV-Stelle
Bern) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Mit
Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2007 wies die IV-Stelle Bern den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab (IV-Nr. 47). Auf
die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Oktober 2007 (IV-Nr. 48) trat
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Urteil
vom 10. Januar 2008 (IV 68805/746/2007) nicht ein (IV-Nr. 54).
2. Am 28. November 2012 (Eingang)
meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle Bern unter Hinweis auf
Rückenbeschwerden seit 2003, einen Schlaganfall (2006) und zwei Aneurysmen
(2011), erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 60). Da die Beschwerdeführerin
trotz entsprechender Aufforderung zur Mitwirkung vom 7. Mai 2014 (IV-Nr. 93)
nicht zur erforderlichen neurologisch-psychiatrischen Begutachtung erschien
(vgl. Vorbescheid, IV-Nr. 95 S. 2 f.), trat die Beschwerdegegnerin
mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 22. August 2014 nicht auf das
Leistungsbegehren ein (IV-Nr. 99).
3.
3.1 Am 6. Juni 2016 (Eingang) meldete
sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Aneurysmen, Schlaganfall,
Rückenschmerzen, Komaschlafen und Müdigkeit, wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 104).
Auf Empfehlung von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 19. September 2016 (IV-Nr. 131.18),
erstatteten Dr. med. C.___, FMH Neurologie / Verhaltensneurologie
SGVN, und Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 1. Mai
2017 ein bidisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 131.7). Gestützt auf dieses und
den Abklärungsbericht Haushalt vom 18. September 2017 (IV-Nr. 137) wies
die IV-Stelle Bern den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Februar
2018 ab (IV-Nr. 158). Die am 12. März 2018 (Eingang) dagegen beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhobene Beschwerde (IV-Nr. 161
S. 3 ff.) beinhaltete das psychiatrische Privatgutachten von Prof. Dr. med.
E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. März 2018
(IV-Nr. 161 S. 29 ff.).
3.2 Nach Durchführung des Erstgesprächs
zur Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten vom 4. April
2018 und dem am 9. April 2018 erfolgten Telefonanruf des behandelnden Psychiaters
(vgl. Protokolleinträge vom 4. und 9. April 2018) wurde die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. April 2018 zur Schadenminderung
aufgefordert (IV-Nr. 166). Am 18. April 2018 erklärte sie sich bereit
und motiviert, jederzeit an beruflichen Integrationsmassnahmen mitzuwirken und daran
teilzunehmen (IV-Nr. 169). Nachdem die Beschwerdeführerin telefonisch mehrmals
nicht erreicht werden konnte, schloss die IV-Stelle Bern die berufliche
Eingliederung mit Verfügung vom 23. Juli 2018 ab (IV-Nr. 178). Es
bestehe zurzeit kein Eingliederungspotential im ersten Arbeitsmarkt. Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin am 13. September 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern (IV-Nr. 181 S. 3 ff.).
3.3 Mit Urteil 200 18 201 IV und 200
18 660 IV (2) vom 12. Mai 2020 (IV-Nr. 196) hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen die Verfügungen der IV-Stelle
Bern vom 8. Februar und 23. Juli 2018 erhobenen Beschwerden (vgl. E.
Erwägungen
II. 3.1 und 3.2 hiervor) – soweit darauf einzutreten sei – in dem Sinne gut,
als die beiden Verfügungen aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen werde, damit diese – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der
Erwägungen – neu verfüge. Der Sachverhalt sei vorab in psychiatrischer Hinsicht
im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes ungenügend abgeklärt worden, wobei die
Beschwerdegegnerin nach Einholung aktueller Berichte der behandelnden Ärzte –
mit Blick auch auf die diversen somatischen Probleme – womöglich eine
polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen habe.
3.4
Gestützt auf die Einschätzung
des RAD-Arztes Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
vom 30. September 2020 (IV-Nr. 219 S. 3 f.), erstattete die
Gutachterstelle G.___ am 2. August 2021 ein polydisziplinäres Gutachten
(Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Neuropsychologie,
Neurologie und Rheumatologie, IV-Nrn. 246.1 – 246.7). Mit
Verfügung vom 18. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführerin sodann
gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten und einen errechneten IV-Grad von
46.
% ab 1. Dezember 2016 eine Viertelsrente zugesprochen (IV-Nr. 252).
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4.
Am 19. April 2022 (Eingang,
IV-Nr. 257) ersuchte die Beschwerdeführerin bei der neu zuständigen IV-Stelle
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung.
Am 20. April 2022 (Eingang, IV-Nr. 261 S. 1 f.) liess die
Beschwerdeführerin aufgrund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
vorsorglich eine Neuanmeldung geltend machen.
4.1
Gestützt auf die Stellungnahme
der RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom 4. August
2022.
(IV-Nr. 278 S. 2 ff.), wurde der Beschwerdeführerin am 6. September
2022.
(IV-Nr. 282) mitgeteilt, es sei eine neurologische Untersuchung bei
Dr. med. I.___, FMH Neurologie, und im Rahmen dieser Untersuchung eine
neuropsychologische Zusatzuntersuchung bei lic. phil. J.___, Fachpsychologin
für Neuropsychologie FSP, notwendig. Das neurologische Gutachten inkl.
neuropsychologische Untersuchung vom 20. Oktober 2022 (IV-Nr. 288) wurde
sodann am 21. Dezember 2022 (IV-Nr. 290) erstattet.
4.2
Nach Einholen der Stellungnahme
von Dr. med. H.___, RAD, vom 5. Januar 2023 (IV-Nr. 293 S. 2
ff.) und des «Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung Erwachsene» vom 31. Januar
2023.
(IV-Nr. 295) wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. September
2023.
(IV-Nr. 304) aufgrund einer leichten Hilflosigkeit ab 1. April
2021.
eine Hilflosenentschädigung zugesprochen. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft. Des Weiteren wies die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 20. Dezember 2023 das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab
(Akten-Seite [A.S.] 1 ff.).
5.
Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 24. Januar 2024 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):
1.
Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 20. Dezember
2023.
sei aufzuheben.
2.
a)
Es sei gerichtlich eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung den Fall der
Beschwerdeführerin betreffend beim gleichen psychiatrischen Gutachter
durchzuführen, welcher das zweite psychiatrische Gutachten vom 29. Juni
2021.
(Exploration vom 31. März 2021) erstellt hat (med. pract. K.___, [...]).
b) Eventualiter: Die vorliegende Beschwerdesache sei zur gutachterlichen
Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, dies im Sinne einer
psychiatrischen Verlaufsbegutachtung, wobei der Begutachtungsauftrag an den
gleichen psychiatrischen Gutachter zu vergeben ist, welcher das zweite
psychiatrische Gutachten vom 29. Juni 2021 (Explorationen vom 31. März
2021) erstellt hat (Dr. med. L.___, [...] und med. pract. K.___, [...]).
c) Subeventualiter: Der
Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von mindestens 60 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 %
seit wann rechtens zuzusprechen.
3.
Nachdem
der neurologische Gutachter Dr. med. I.___ nicht in der Lage war, die Fragen
Nrn. 1 bis 13 der Beschwerdeführerin zu beantworten, weil diese «zum
Grossteil nicht in das neurologische Fachgebiet fallen» würden, ist bei diesem
gerichtlich nachzufragen, welche Fachrichtung er meint und ob er eine
ergänzende Begutachtung in diesem Fachgebiet als indiziert erachtet
(Beweisthema: Vollständigkeit der gutachterlichen Abklärung).
4.
Dr.
med. M.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], sei gerichtlich
anzufragen, wie er die Frage nach der Verschlechterung von Gesundheitszustand
und Arbeitsfähigkeit nach dem zweiten Schlaganfall vom 21. Oktober 2021
beurteilt (Beweisthema: Vollständigkeit der medizinischen Abklärung).
5.
Es
sei bei Frau N.___, [...], gestützt auf Art. 61 lit. c ATSG
gerichtlich eine schriftliche Stellungnahme zur Frage einzuholen, wie es zur
widersprüchlichen Beurteilung kommen konnte, dass Frau O.___ von den [...] am
23.
Januar 2023 angeblich behauptet haben soll, dass seit Juli 2022 wieder
das Hilflosigkeitsniveau von vor dem zweiten Schlaganfall erreicht worden sei,
obwohl Frau [...] anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 19. Oktober
2022.
den Gutachterinnen klar zu Protokoll gab, dass die Unterstützung, welche
die Beschwerdeführerin im Alltag benötige, seit dem Schlaganfall 2021 deutlich
zugenommen habe (Beweisthema: Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit der
Abklärung hinsichtlich des Verlaufs der Hilflosigkeit).
6.
Es
sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit
Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
7.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
6.
Die Beschwerdegegnerin
schliesst im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 12. März 2024 auf Abweisung
der Beschwerde (A.S. 49).
7.
Die durch den Vertreter der
Beschwerdeführerin am 25. März 2024 eingereichte Kostennote (A.S. 51
ff.) geht mit Verfügung vom 26. März 2024 (A.S. 54) zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin.
8.
Die durch die Beschwerdeführerin
am 27. März 2025 (A.S. 60) ersuchte Fristerstreckung zur Einreichung
allfälliger Beweismittel wurde mit prozessleitender Verfügung vom 28. März
2025.
(A.S. 61) bis zum 11. April 2025 erstreckt. Mit Eingabe vom
3.
April 2025 (A.S. 63 ff.) liess die Beschwerdeführerin die bereits
in der Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2024 enthaltenen Rechtsbegehren
Nrn. 3 – 5 wiederholen.
9.
9.1
Mit Vorladungsverfügung vom 23. April
2025.
(A.S. 70 f.) geht eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin
vom 3. April 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Es wird festgestellt,
dass die im Schreiben vom 3. April 2025 gestellten Beweisanträge bereits
zuvor in der Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2024 gestellt worden seien
und über diese sodann im Rahmen der Urteilsberatung zu befinden sein werde. Das
Beweisverfahren wird geschlossen. Die Parteien werden zur öffentlichen
Verhandlung auf den 3. September 2025, 14:00 Uhr, vorgeladen.
9.2
Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht anlässlich der öffentlichen Ver-handlung vom 3. September
2025.
(vgl. Protokoll, A.S. 72 ff.) eine ergänzende Kostennote ein.
10.
Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung (hier: 20. Dezember 2023) eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG
N 109).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis
Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche
damals in Kraft standen.
2.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.
Gemäss Art. 17 Abs. 1
ATSG (vgl. auch Art. 86ter IVV sowie Art. 31 IVG)
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision
einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit
Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen
nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b
S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205). Liegt in diesem
Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung
an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3;
Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je
mit Hinweisen).
3.1
Voraussetzung für eine
Rentenrevision ist, dass sich er Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Revisionsgrund). Eine hinzugetretene oder
weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit
das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder
-verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung
bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung
oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation,
wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2
S. 12; Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.4.2).
3.2
Zeitliche Vergleichsbasis für
die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet
die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, auch
130.
V 71 E. 3.2.3). Im vorliegenden Fall ist somit die Verfügung vom
18.
Februar 2022 (IV-Nr. 252) heranzuziehen.
3.3
In Revisionsfällen ist zu
beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren
ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.
Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert
eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt deshalb wesentlich
davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en)
des Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom
5.
Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Weiter
gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157
E. 1c S. 160).
5.
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
6.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2023
(A.S. 1 ff.) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erhöhung der
Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung
in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im vorliegenden Verfahren – analog zur Rentenrevision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich
des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Verfügung – hier:
18.
Februar 2022 (vgl. E. II. 3.4 hiervor) – bestanden hat, mit demjenigen
zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 20. Dezember 2023 (A.S. 1
ff.).
7.
In der
Verfügung vom 18. Februar 2022 (IV-Nr. 252), mit welcher der
Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Dezember 2016 eine Viertelsrente
zugesprochen wurde, stützte sich die Beschwerdegegnerin aus medizinischer Sicht
im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle G.___
vom 2. August 2021 (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und
Psychotherapie, Neuropsychologie, Neurologie und Rheumatologie,
IV-Nrn. 246.1 – 246.7). Im Rahmen der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung wurden folgende Diagnosen ausgewiesen (IV-Nr. 246.1
S. 30 f.):
Neurologische Diagnosen
-
Status nach Infarkt
im Hirnstamm und Cerebellum rechts am 20. Mai 2006 bei Dissektion der A.
vertebralis, klinisch mit Wallenbergsyndrom
-
residuell leichte
Stand-Gang-Ataxie und Hemihypästhesie links
-
Karpaltunnelsyndrom
linksbetont beidseits
-
Chronische
Kopfschmerzen, wahrscheinlich Mischform von Spannungstypkopfweh und Migräne
-
Status nach Klippung
diverser intrakranieller Aneurysmen 2011 (Zufallsbefund)
Rheumatologische Diagnosen
-
Chronisches
thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit diffuser Ausstrahlung im Nacken-Kopfbereich
-
somatisch nur
partiell erklärbar (mässige degenerative BWS- und HWS-Veränderungen)
-
Aktivierte mediale
Gonarthrose links
-
aktuell
wahrscheinlich leichter intraartikulärer Erguss
Psychiatrische Diagnosen
-
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
-
Agoraphobie
-
Schädlicher Gebrauch
von Cannabis
-
Persistierende
depressive Störung, gegenwärtig dysthym
Neuropsychologische Diagnosen
-
Verminderte
kognitive Leistungsfähigkeit mit leicht- bis mittelgradig verminderter verbaler
und visuell-räumlicher Erfassungsspanne, leicht verminderter Lernfähigkeit im nonverbalen
Bereich sowie leichten Dysfunktionen im exekutiven Teilbereich bei anamnestisch
zeitlich verminderter mentaler Belastbarkeit
Weitere Diagnosen
-
Status nach Fraktur
linkes Handgelenk (konservativ behandelt)
-
Status nach Ulcera
ventriculi und duodeni 2003
-
Status nach
Hepatitis
-
Anamnestisch
obstruktives Schlafapnoesyndrom
-
Hypertonie
(behandelt)
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Pferdepflegerin bestehe bei der Beschwerdeführerin gemäss dem Neurologen
aufgrund von persistierenden Gleichgewichtsstörungen keine Arbeitsfähigkeit
mehr. Auch psychiatrischerseits bestehe hier eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Eine angepasste körperlich leichte bis mittelschwere
wechselbelastende Tätigkeit ohne Kniebelastung sei der Beschwerdeführerin aus
somatischer Sicht annähernd voll, aus psychiatrischer Sicht aber nur zu
60.
% zumutbar. Die geschätzte reduzierte Arbeitsfähigkeit gelte
neurologischerseits seit dem Infarkt 2006, psychiatrischerseits seit
2016.
/ 2017 (S. 24).
Funktionelle Auswirkungen der Befunde
und Diagnosen: Minimale Stand- und Gangunsicherheit, v.a. auf «schwierigem»
Gelände. Mühe in bewegten Fahrzeugen in Art einer Kinetose. Minimale
Beeinträchtigung bezüglich Fingerspitzensensibilität / Feinmotorik
(S. 31).
8.
Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2023 (A.S. 1 ff.) präsentieren
sich die medizinischen Akten im Wesentlichen wie folgt:
8.1
Dem Austrittsbericht des Spitals
P.___, Departement Chirurgie, Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Thorax- und
Gefässchirurgie, vom 9. November 2021 (IV-Nr. 261 S. 37 ff.) ist
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 6. bis 10. November
2021.
hospitalisiert war. Es wurden die folgenden Hauptdiagnosen ausgewiesen:
1.
Symptomatische, hochgradige
Abgangsstenose der A. carotis interna links
2.
Subakuter ischämischer Hirninfarkt im
hinteren Mediastromgebiet links
3.
Bifurkationsaneurysmen der A. cerebri
media links und rechts
4.
Status nach Kleinhirninfarkt rechts und
Hirnstamminfarkt bei Dissektion der A. vertebralis rechts 2006
Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin
vor über zehn Tagen mit vermutlich (retrospektiv) epileptischen Frühanfällen
hospitalisiert gewesen. In einem EEG sei ein Herdbefund links temporal gesehen
und eine ambulante MR-Untersuchung veranlasst worden, die am 5. November
2021.
durchgeführt worden sei. Dabei habe sich ein subakuter ischämischer
Hirninfarkt im posterioren Mediastromgebiet links passend zur Klinik (seit 21. Oktober
2021.
Feinmotorikstörung / Koordinationsstörung der rechten Hand,
Gangunsicherheit, Sehstörung) und CT-angiographisch eine mittel- bis hochgradig
imponierende ICA-Abgangsstenose ipsilateral zum Hirninfarkt gezeigt. Im neurovaskulären
Ultraschall handle es sich um eine hochgradige, gut 75%ige ICA-Abgangsstenose bei
vorwiegend hypoechogenen Plaques.
8.2
Im neurologischen Sprechstunden-
und EEG-Bericht vom 9. Dezember 2021 hielt Prof. Dr. med. Q.___,
Oberärztin Neurologie, Spital P.___, folgende Hauptdiagnose fest
(IV-Nr. 261 S. 42 ff.): «Status nach CEA links mit
Rinderkerikardplastik bei symptomatischer Abgangsstenose (Dg2)». Die aktuelle
Nachkontrolle habe der Standortbestimmung nach CEA bei symptomatischer
Atherosklerose der A. carotis interna links mit Ischämie im Versorgungsgebiet
der A. cerebri media links gedient. Klinisch beschreibe die Beschwerdeführerin
eine weitere Verbesserung der flüssigen Aphasie mit reduzierter Benennstörung,
verbesserter Sprachflüssigkeit und Schreibfähigkeit auf mobilen Endgeräten,
aber anhaltenden Schwierigkeiten, inhaltlich Fernsehfilmen und Gesprächen
folgen zu können. Im EEG zeige sich ein Korrelat der Ischämie mit einer
kontinuierlichen Verlangsamung maximal mid-temporal links mit Ausdehnung
parietal.
8.3
Im Sprechstundenbericht vom 22. Dezember
2021.
(IV-Nr. 261 S. 47) hielt Dr. med. R.___, Chefarzt
Gefässchirurgie, Leiter Departement Chirurgie, Spital P.___, folgende
Beurteilung fest: Rund sechs Wochen postoperativ nach
Carotisgabel-Thrombendarteriektomie links bei symptomatischer, hochgradiger
Abgangsstenose der A. carotis interna links zeige sich klinisch sowie
duplexsonographisch ein gutes Resultat. Die weitere Nachsorge erfolge gemäss
Dispositiv
den hausinternen Richtlinien. Demnach sei die nächste klinische und
duplexsonographische Nachkontrolle drei Monate postoperativ bei den Kollegen
der Neurologie vorgesehen. Es werde um Weiterführung einer optimalen
Risikoreduzierung bezüglich kardiovaskulärer Erkrankungen mittels Einstellung
des Blutdrucks sowie Weiterführung der sekundärmedikamentösen Prophylaxe mit
Thrombozytenaggregationshemmer und Statin (unabhängig vom Lipid-Status) ad
vitam gebeten. Die perioperativ etablierte duale Tc-Hemmung sowie die
hochdosierte Statintherapie könnten sistiert werden. Es seien keine weiteren
Kontrollen mehr geplant.
8.4 Die Neurologin Prof. Dr. med. Q.___
bestätigte im Bericht vom 22. Februar 2022 (IV-Nr. 261 S. 54
ff.) sodann die bereits im Bericht vom 9. Dezember 2021 (vgl. E. II. 8.2
hiervor) ausgewiesene Hauptdiagnose «Status nach CEA links mit
Rinderkerikardplastik bei symptomatischer Abgangsstenose (Dg2)», aktuell
residuelle aphasische Störung, reduzierte RAM rechts (Arm), Hyposensibilität
links. In der aktuellen Konsultation keine Hinweise auf erneute vaskuläre
Ereignisse der vorderen oder hinteren Strombahn. Unter Logopädie deutliche
Besserung der Dysphasie (reduzierte Wortfindungsstörung). Verständnis weiterhin
gestört für komplexe Zusammenhänge, einfache Gespräche könnten geführt werden.
Lesen und Schreiben sei verbessert. Kein Hinweis auf einen epileptischen
Anfall. Persönliches: Obstruktive Schlafapnoe, unter CPAP-Therapie. Eine aktuelle
Kontrolle erfolge in den nächsten Wochen. Nykturie. Tagesschläfrigkeit mit einer
Stunde Mittagsschlaf ohne Maske. Insgesamt wenig erholsam. Tagesstruktur mit
aerober Fitness / Hunde, nachmittags mit Häkeln etc.
8.5 Der die Beschwerdeführerin seit
2020 behandelnde Dr. med. M.___, Psychiatrie und Psychotherapie, wies auf dem relativ
kurz und knapp ausgefallenen, handschriftlich ausgefüllten «Beiblatt zur
Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung» vom 1. Juli 2022 (IV-Nr. 276
S. 2) die Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung, ICD-10 F33»
aus. Die Prognose sei stationär und der Gesundheitszustand könne mit
konservativer psychiatrischer Therapie verbessert werden.
8.6 Dr. med. H.___, Fachärztin
Neurologie FMH, RAD, hielt in der Stellungnahme vom 4. August 2022 (IV-Nr. 278
S. 2 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
Status nach subakutem
ischämischen Hirninfarkt im Mediastromgebiet links bei hochgradiger,
symptomatischer Abgangsstenose der A. cerebri media links Oktober 2021
-
Inkomplette
Hemianopsie nach rechts
-
Diskrete
Feinmotorikstörung der rechten Hand
-
Aphasie (fluent)
-
Status nach
Carotisgabelendarterektomie 8. November 2021
-
Status nach
akut-symptomatischen fokalen epileptischen Anfällen 23. / 24. Oktober
2021
Status nach Infarkt im
Hirnstamm und Cerebellum rechts am 20. Mai 2006 bei Dissektion der A.
vertebralis, klinisch mit Wallenbergsyndrom
-
residuell leichte
Stand-Gang-Ataxie und Hemihypästhesie links
-
Verminderte
kognitive Leistungsfähigkeit mit leicht- bis mittelgradig verminderter verbaler
und visuellräumlicher Erfassungsspanne, leicht verminderter Lernfähigkeit im
nonverbalen Bereich sowie leichten Dysfunktionen in exekutiven Teilbereichen
bei anamnestisch zeitlich verminderter mentaler Belastbarkeit
Chronisches
thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit diffuser Ausstrahlung im
Nacken-Kopfbereich
-
somatisch nur
partiell erklärbar (mässige degenerative BWS- und HWS-Veränderungen)
Mediale Gonarthrose links
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
Karpaltunnelsyndrom links
betont beidseits
-
Status nach
Karpaldachspaltung links am 22. Juni 2021
Chronische Kopfschmerzen,
wahrscheinlich Mischform von Spannungstypkopfweh und Migräne
Status nach Klippung
diverser intrakranieller Aneurysmen 2011 (Zufallsbefund)
Agoraphobie (ICD-10 F40.0)
Schädlicher Gebrauch von
Cannabis (ICD-10 F12.1)
Persistierende depressive
Störung, gegenwärtig dysthym (ICD-10 F34.1)
Status nach Fraktur linkes
Handgelenk (konservativ behandelt) Status nach Ulcera ventriculi und duodeni
2003
Status nach Hepatitis
Anamnestisch obstruktives
Schlafapnoesyndrom
Hypertonie (behandelt)
Obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom, CPAP-Behandlung seit 2013
Der Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit, verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der letzten
rechtskräftigen Verfügung vom 18. Februar 2022, hätten sich wesentlich
verändert. So habe die Beschwerdeführerin 2006 einen Hirninfarkt im Bereich des
Kleinhirns und des Hirnstamms bei Dissektion der A. vertebralis rechts
erlitten. Residuell bestehe seither eine leichte Stand- und Gangataxie und Hemihypästhesie
der linken Körperhälfte sowie eine kognitive Beeinträchtigung. Im Juli 2011
seien mehrere zufällig entdeckte Aneurysmata der Hirnarterien verschlossen
worden. Wegen den neurologischen und psychiatrischen Diagnosen (chronische
Schmerzstörung, anhaltende Depression) sei der Beschwerdeführerin gestützt auf
das Gutachten der Gutachterstelle G.___ vom 2. August 2021 eine Viertelsrente
zugesprochen worden (Verfügung vom 18. Februar 2022). Der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seither verschlechtert.
Ende Oktober 2021 habe sie einen erneuten Schlaganfall erlitten, diesmal im
Versorgungsgebiet der A. cerebri media links bei hochgradiger Verengung des
zuführenden Gefässes. Die Stenose sei am 11. August 2021 [recte:
8. November 2021, vgl. IV-Nr. 261 S. 32 ff.] chirurgisch
abgetragen worden. Die Durchblutungssituation sei in der Folge gut gewesen,
neue cerebrale Ereignisse seien seither keine aufgetreten. Die anderen
vorbestehenden Gesundheitsstörungen seien unverändert.
Seit dem Schlaganfall habe die
Beschwerdeführerin zusätzlich zu den vorbestehenden Funktionsausfällen eine
leichte Aphasie, einen partiellen Gesichtsfeldausfall rechts und eine diskrete
Feinmotorikstörung rechts. Die Ausfallssymptomatik habe sich in den ersten vier
Monaten nach dem Hirnschlag kontinuierlich leicht verbessert, aber nicht
vollständig zurückgebildet. Die Aphasie äussere sich dadurch, dass die
Beschwerdeführerin komplexere Gespräche und Texte nicht mehr verstehe. Das
Lesen beschränke sich auf einzelne Wörter. Des Weiteren beklage sie eine
erhöhte Ermüdbarkeit, Vergesslichkeit, intermittierende Störung der zeitlichen
und räumlichen Orientierung, intermittierende Schwindel, Tremor des rechten
Armes beim Heben und Tragen von Gewichten.
Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei
die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Pferdepflegerin seit
2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit betrage bis 22. Oktober 2021 60 % und vom 23. Oktober
2021 bis 21. Februar 2022 100 %. Der weitere Verlauf der
Arbeitsfähigkeit müsse abgeklärt werden. Es seien weitere medizinische
Abklärungen im Sinne eines Gutachtens Neurologie mit Zusatzuntersuchung
Neuropsychologie notwendig. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könnten
aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Einerseits liege keine
neuropsychologische Untersuchung im Dossier, andererseits datiere die letzte
neurologische Berichterstattung vom Februar 2022 (vgl. E. II. 8.4 hiervor).
Vier Monate nach einem Schlaganfall könne noch kein stabiler Endzustand
angenommen werden.
8.7 Im Rahmen der
neuropsychologischen Untersuchung vom 20. Oktober 2022 (IV-Nr. 288)
hielten die Fachpsychologinnen für Neuropsychologie FSP, lic. phil. J.___ und
lic. phil. S.___, fest, es finde sich bei der Beschwerdeführerin eine nicht
ausreichend gegebene Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie eine
Symptomverdeutlichung, so dass die erhobenen Befunde zu wenig Aussagekraft besässen
und keine Diagnose gestellt werden könne. Die objektivierten Befunde seien in
ihrer Art und Ausprägung mit modalitätsübergreifenden, teilweise schwergradigen,
Minderleistungen weder mit dem im Oktober 2021 erlittenen linkshemisphärischen
Hirn-infarkt noch mit allfälligen Müdigkeits- und / oder Schmerzinterferenzen
einer psychopathologischen Symptomatik vollumfänglich zu erklären. Auch
allfällige Medikamenteneinflüsse könnten die Befunde in ihrer Art und
Ausprägung nicht erklären. Die erhobenen Befunde seien, wie nachfolgend
ausgeführt, am ehesten im Rahmen einer Symptomverdeutlichung zu interpretieren.
Dies zeige sich einerseits in zwei verschiedenen Symptomvalidierungsverfahren,
bei denen deutlich auffällige Werte erzielt worden seien. Die im Rahmen der
Symptomvalidierungsverfahren erbrachten Leistungen seien deutlich unter den
Leistungen von depressiven Patienten / innen sowie Patienten / innen
mit einer Hirnverletzung mit einer ausreichenden Leistungsmotivation gelegen. Andererseits
hätten sich in der Untersuchungssituation verschiedene Inkonsistenzen gefunden,
die fachlich nicht nachvollziehbar seien. Es hätten sich innerhalb
verschiedener Aufgaben, die derselben kognitiven Domäne zugehörig seien,
deutlich inkonsistente Befunde gefunden. Es zeigten sich bspw. ausgeprägte
Fluktuationsraten der Reaktionszeiten. Zudem habe sich beim Lernen verbaler
Information ein atypischer Lernverlauf gezeigt. Die Befunde seien auch fachlich / medizinisch
nicht stimmig. Die Befunde mit bspw. neu schwergradigen Minderleistungen im
figuralen Lernen und Gedächtnis und Reaktionsauslassungen im linken
Gesichtsfeld passten nicht zu einer linkshemisphärischen Hirnschädigung. Zudem seien
die erhobenen psychometrischen Befunde (u.a. teilweise schwergradige Minderleistungen
in attentionalen Teilbereichen und schwergradige mnestische Minderleistungen) diskrepant
zum Kommunikationsverhalten. Die Beschwerdeführerin sei im Gespräch
konzentriert, berichte ohne erhöhte Antwortlatenz. Die schwergradigen
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen würden im Gespräch in dieser Ausprägung
nicht evident. Aufgrund der beschriebenen Auffälligkeiten und Inkonsistenzen,
resp. der nicht ausreichend gegebenen Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft
sowie der Symptomverdeutlichung, besitze das im Rahmen der neuropsychologischen
Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil zu wenig Aussagekraft. Es sei
denkbar, dass kognitive Defizite vorlägen, diese könnten jedoch unter diesen
Umständen nicht objektiviert werden. Auch den Schweregrad könnten die
Fachpsychologinnen unter diesen Umständen nicht beurteilen. Ob es sich bei der
Symptomverdeutlichung um eine bewusstseinsnahe Aggravation oder um eine
bewusstseinsferne Verdeutlichungstendenz handle, die im Zusammenhang mit einer psychopathologischen
Symptomatik stehe und dadurch erklärbar sei, müsse fachärztlich / psychiatrisch
beurteilt werden.
Die aktuellen Befunde seien nicht
valide. Wie die tatsächlichen kognitiven Leistungen seien, könne nicht beurteilt
werden. Die Befunde, die heute erhoben worden seien, seien
modalitätsübergreifend deutlich schlechter als die neuropsychologischen
Vorbefunde vom April 2021. Die Befundverschlechterung sei nicht spezifisch und
nicht passend zum erlittenen Hirninfarkt linkshemisphärisch.
Bezüglich der Beurteilung der
Gesamtarbeitsfähigkeit werde auf das neurologische Gutachten von Dr. med. I.___
verwiesen (IV-Nr. 288 S. 7 ff.).
8.8 Im neurologischen Gutachten vom
21. Dezember 2022 (IV-Nr. 290) stellte Dr. med. I.___, Facharzt
für Neurologie FMH, die folgenden, aktuellen neurologischen Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 f.):
1. Status nach ischämischem Hirninfarkt im
Hirnstamm und Kleinhirn rechts am 20. Mai 2006 (ICD-10 I63.8)
-
Ätiologisch bei
Vertebralisdissektion
-
Klinisch mit
Wallenberg-Syndrom
2. Status nach subakutem ischämischem
Hirninfarkt im hinteren Mediastromgebiet links Oktober 2021 (ICD-10 I63.8)
-
Ätiologisch bei
Karotisstenose links
-
Status nach
Karotisendarteriektomie links am 8. November 2021
Aktuelle neurologische Diagnosen ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Bilaterales Karpaltunnelsyndrom (ICD-10
G56.0)
-
Status nach
Medianusneurolyse links Juni 2021
3. Chronische primäre Kopfschmerzen seit
2006 (ICD-10 G44.8)
4. Status nach Clipping eines Aneurysmas
der Arteria cerebri media links 2011 (ICD-10 I67.10)
Zusammenfassend hielt Dr. med. I.___
fest, es könne aus neurologischer Sicht festgestellt werden, dass die
Beschwerdeführerin in den letzten 16 Jahren zwei zerebrovaskuläre Insulte
erlitten habe, ein erster Schlaganfall habe sich 2006 im Bereich des
Hirnstammes und des Kleinhirns auf der rechten Seite mit seither bestehender
Hemihypästhesie links und einer gewissen Gangunsicherheit ereignet. Die
Beschwerden hätten subjektiv seit dem erneuten Schlaganfall vom Oktober 2021
gesamthaft zugenommen. Diese Angaben seien aus neurologischer Sicht nicht ohne
weiteres nachvollziehbar, weil das ischämische Areal vom Oktober 2021 die linke
posteriore Grosshirnhemisphäre betroffen habe und somit ein gänzlich anderes
zerebrales Gebiet als der Schlaganfall von 2006, welcher infratentoriell
lokalisiert gewesen sei auf der rechten Seite. Die klinische Präsentation des
Schlaganfalles vom Oktober 2021 sei durchaus atypisch gewesen, es sei zunächst
an eine medikamentöse Ursache der Vigilanzstörungen gedacht worden, später sei
dann von einem epileptischen Geschehen ausgegangen worden, auch aufgrund des
EEG-Befundes. Erst sekundär sei ein subakuter ischämischer Hirninfarkt
linkshemisphärisch festgestellt worden, als Ätiologie sei eine Karotisstenose gefunden
worden, welche dann operiert worden sei.
Die aktuelle klinisch-neurologische
Untersuchung sei nicht grob abnorm. Die Beschwerdeführerin habe vorbestehend
seit dem Schlaganfall von 2006 ein leichtgradiges Hornersyndrom rechts mit
einer Hemihypästhesie links. Eine eindeutige Parese lasse sich nicht
feststellen, die aphasische Störung sei nur mehr minimal vorhanden. Eine
relevante Gesichtsfeldstörung könne in der aktuellen klinisch-neurologischen
Untersuchung nicht mehr festgestellt werden, eine solche werde anamnestisch von
der Beschwerdeführerin auch nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin berichte an
sich aktuell subjektiv über keine spezifischen Beschwerden mehr von Seiten des
Schlaganfalles vom Oktober 2021, dies betreffe insbesondere eine allfällige
Hemisymptomatik rechts oder eine aphasische Störung. Sie berichte vielmehr über
die bereits vorbestehenden Symptome wie Schwindel, Ängste, Lumbalgien und
Kopfschmerzen, welche sich seit dem Schlaganfall vom Oktober 2021
verschlechtert hätten. Wie bereits zuvor erwähnt, seien diese Verschlechterungen
nach dem letzten Schlaganfall nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weil diese
geklagten Symptome bereits zuvor vorhanden gewesen seien und nicht zwanglos dem
betroffenen Hirnareal im linken posterioren Mediastromgebiet zugeordnet werden
könnten. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die «neuropsychologische
Untersuchung vom 19. Oktober 2022» (vgl. E. II. 8.7 hiervor) keine validen
Resultate ergeben habe. Es sei somit keine Diagnose gestellt worden und zur
Arbeitsfähigkeit habe dementsprechend nicht Stellung genommen werden können.
Die Untersuchungsresultate seien hierbei in der neuropsychologischen Abklärung
deutlich schlechter als im April 2021 gewesen, diese Verschlechterung sei aber
als nicht passend zum erlittenen Hirninfarkt in der linken Hemisphäre vom Oktober
2021 beurteilt worden. Somit ergäben sich doch erhebliche Probleme in der
Interpretation der residuellen Beschwerden nach dem Schlaganfall vom Oktober
2021, welche zumindest aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung nicht als
valide beurteilt worden seien. Auch aus neurologischer Sicht ergäben sich
aktuell keine erheblichen und spezifischen residuellen Defizite als Ausdruck
dieses abgelaufenen Schlaganfalles vom Oktober 2021. Die residuellen aphasischen
Störungen seien, wie erwähnt, nur geringfügig vorhanden und entsprächen aktuell
am ehesten noch leichtgradigen Wortfindungsstörungen. Ein relevantes
Hemisyndrom rechts lasse sich aktuell nicht nachweisen ebenso wenig wie eine
eindeutige Gesichtsfeldstörung (S. 36 f.).
Abschliessend könne aus neurologischer
Sicht festgehalten werden, dass die erneute zerebrale Durchblutungsstörung vom
Oktober 2021 nicht zu einer erkennbaren und relevanten Verschlechterung des
klinisch-neurologischen Zustandsbildes und Untersuchungsbefundes geführt habe.
Daraus ergebe sich logischerweise auch die Schlussfolgerung, dass sich die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten neurologischen
Untersuchung vom Sommer 2021 im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung der Gutachterstelle
G.___ nicht verändert habe. Es sei damals eine Arbeitsfähigkeit von 80 % [recte:
60 %] für eine angepasste Tätigkeit attestiert worden, dieser Einschätzung
könne sich Dr. med. I.___ auch auf Grund der aktuellen klinisch-neurologischen
Untersuchung weiterhin anschliessen. Eine solche angepasste Tätigkeit sollte
körperlich leicht sein und wechselbelastend erfolgen, aktuell könne noch
ergänzt werden, dass sprachlich anspruchsvolle Tätigkeiten hierbei nicht
zugemutet werden sollten. Solche stünden bei der Beschwerdeführerin aber
ohnehin nicht zur Diskussion. Solche sprachlich anspruchsvollen Tätigkeiten
würden bspw. eine Arbeit als Übersetzerin, Dolmetscherin oder Korrektorin
umfassen. Das Karpaltunnelsyndrom an der linken Hand sei bereits letztes Jahr
operiert worden, rechts sei eine Operation geplant. Diese Diagnosen hätten
keinen erkennbaren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Das gleiche gelte für das
asymptomatische Aneurysma der Arteria cerebri media links mit Clipping im Jahr
2011. Diesbezüglich ergäben sich keine erkennbaren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit. Das gleiche betreffe das bekannte Aneurysma der Arteria
cerebri media rechts, welches von neurochirurgischer Seite weiterhin beobachtet
werde. Die Kopfschmerzen seien als primäre Beschwerden einzustufen, ohne
erkennbare eindeutige Ätiologie, sie zeigten gewisse Charakteristika einer
Migräne und würden von der Beschwerdeführerin auf den Schlaganfall im Jahr 2006
zurückgeführt. Auch diese Beschwerden hätten keinen erkennbaren Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit (S. 37 f.).
8.9 Dr. med. H.___, RAD, hielt in
ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2023 (IV-Nr. 293 S. 2 ff.)
Folgendes fest: Das vorliegende neurologische Gutachten von Dr. med. I.___
vom 21. Dezember 2022 sei nachvollziehbar und schlüssig. Die
Beschwerdeführerin habe am 20. April 2022 ein Verschlechterungsgesuch
gestellt, nachdem sie im Oktober 2021 einen subakuten Hirninfarkt im hinteren
Mediastromgebiet links erlitten habe. Das neurologische Gutachten werde ergänzt
durch eine neuropsychologische Untersuchung durch lic. phil. J.___, welche die Beschwerdeführerin
bereits im Rahmen der G.___-Begutachtung im März 2021 untersucht habe. Dr. med.
I.___ habe das Gutachten in Kenntnisnahme der Vorakten gemacht. Er habe die
Beschwerdeführerin eingehend befragt und klinisch-neurologisch untersucht. Das
erneute cerebrovaskuläre Ereignis vom Oktober 2021 habe nicht zu einer erkennbaren
und relevanten Verschlechterung des klinisch-neurologischen Zustandsbildes und Untersuchungsbefundes
geführt. Die residuale aphasische Störung sei nur geringfügig vorhanden und entspreche
noch leichten Wortfindungsstörungen. Ein relevantes Hemisyndrom rechts lasse
sich nicht nachweisen, ebenso eine eindeutige Gesichtsfeldstörung. Deshalb werde
die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht auch gleich beurteilt wie bei der
Rentenzusprache (Verfügung vom 18. Februar 2022).
Aus neurologischer Sicht hätten sich im
Rahmen der Untersuchung leichte Inkonsistenzen bzw. Auffälligkeiten ergeben.
Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien nur zum Teil konsistent und
plausibel gewesen, auch seien die Untersuchungsergebnisse nur teilweise valide
und nachvollziehbar gewesen. Die aktuell geklagten Symptome mit Verstärkung
seit dem Schlaganfall vom Oktober 2021 entsprächen im Wesentlichen den
Beschwerden von Seiten des Hirnschlags im Jahr 2006. Es sei aber rein
anatomisch nicht logisch erklärbar, dass der komplett anders lokalisierte
Schlaganfall vom Oktober 2021 die zuvor bestehenden Symptome verstärken soll.
Seien die neuropsychologischen Befunde im Rahmen der G.___-Begutachtung 2021
noch valide gewesen, zeigten sich in der aktuellen Untersuchung erhebliche
Auffälligkeiten und Inkonsistenzen. Die Beschwerdeführerin habe eine ungenügende
Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie eine Symptomverdeutlichung
gezeigt. Die objektivierten Befunde seien in ihrer Art und Ausprägung weder mit
dem im Oktober 2021 erlittenen linkshemisphärischen Schlaganfall noch mit
allfälligen Müdigkeits- und / oder Schmerzinterferenzen,
Medikamenteneinfluss oder einer psychopathologischen Symptomatik ausreichend
erklärbar. Die erbrachten Leistungen lägen deutlich unter den Leistungen von
depressiven Patienten / innen oder Patienten / innen mit
einer Hirnverletzung. Innerhalb verschiedener Aufgaben, die derselben
kognitiven Domäne zugehörig seien, hätten sich deutlich inkonsistente Befunde
gefunden, wie ausgeprägt wechselnde Reaktionszeiten oder ein atypischer
Lernverlauf. Auch fachlich / medizinisch seien die Befunde nicht
stimmig gewesen. Bspw. hätten sich neu schwergradige Minderleistungen im
figuralen Lernen und Gedächtnis sowie Reaktionsauslassungen im linken
Gesichtsfeld gefunden, was durch eine linkshemisphärische Läsion nicht
erklärbar sei. Auch seien die testpsychologischen Befunde diskrepant zum Kommunikationsverhalten.
Die Beschwerdeführerin sei im Gespräch konzentriert, habe ohne erhöhte Antwortlatenz
berichtet. Schwergradige Konzentrations- und Gedächtnisstörungen seien dabei
nicht evident gewesen. Aus neuropsychologischer Sicht könnten wegen der
invaliden Befunde keine Diagnose gestellt und auch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit
gemacht werden.
Die von
neuropsychologischer Seite vorgeschlagenen psychiatrische Mitbeurteilung sei aus
Sicht der RAD-Ärztin nicht angezeigt. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der
Begutachtung 2021 psychiatrisch untersucht worden. Die festgestellten psychiatrischen
Störungen [chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(F45.41), Agoraphobie (F40.0), Schädlicher Gebrauch von Cannabis (F12.1),
Persistierende depressive Störung, gegenwärtig Dysthym (F34.1)] gäben keine
Erklärung für die fehlende Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft. Hinweise darauf,
dass sich diese Störungen relevant verändert hätten, fänden sich weder in den
Akten (Bericht des aktuellen Psychotherapeuten vom 1. Juli 2022, vgl. E.
II. 8.5 hiervor) noch aus den aktuellen gutachterlichen Untersuchungen. Der Behandler
beschreibe einen stabilen Zustand und im Rahmen der aktuellen Begutachtung werde
die Beschwerdeführerin als durchaus adäquat in der Kontaktaufnahme sowie in der
Gesprächsführung, aber auch im affektiven Verhalten, beschrieben.
Die Beschwerdeführerin sei seit 2006
nicht mehr ausserhäuslich beruflich tätig gewesen, werde vom Sozialamt
unterstützt und fühle sich nicht arbeitsfähig. Von der Beschwerdegegnerin wünsche
sie keine Eingliederungsbemühungen, sondern eine Rentenerhöhung.
Das neurologische Gutachten von Dr. med.
I.___ vom 21. Dezember 2022 sei nachvollziehbar und schlüssig. Der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich verglichen mit der
Situation zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vom
18. Februar 2022 nicht wesentlich verändert. Aus
versicherungsmedizinischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit seit 2016 60 %. Es sei keine psychiatrische Begutachtung
einzuleiten.
9. Da sich die Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2023 (A.S. 1 ff.) im
Wesentlichen auf das neurologische Gutachten von Dr. med. I.___ vom 21. Dezember
2022 sowie die in diesem Zusammenhang erfolgte neuropsychologische Untersuchung
von lic. phil. J.___ und lic. phil. S.___ vom 20. Oktober 2022
(IV-Nrn. 288, 290) stützte, ist nachfolgend zu prüfen, ob diese die
grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllen:
9.1 Das neurologische Gutachten inkl.
die in diesem Rahmen erstattete neuropsychologische Zusatzuntersuchung wird den
allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht (vgl. E. II. 4
hiervor): So stammt dieses von einem unabhängigen neurologischen Facharzt sowie
zwei unabhängigen, neuropsychologischen Fachpersonen, welche die
Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Anamnese erhoben haben
(IV-Nrn. 288 S. 2 ff., 290 S. 25 ff.). Auf neurologische fachspezifische
Zusatzuntersuchungen wurde explizit verzichtet (IV-Nr. 290 S. 7 unten).
Demgegenüber wurden im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung diverse
psychometrische Testverfahren durchgeführt (IV-Nr. 288 S. 5 ff.). Wie
das Aufführen und Zusammenfassen der Akten in chronologischer Reihenfolge
erkennen lässt, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
erstellt (IV-Nr. 290 S. 8 ff.). Auf dieser Grundlage nahmen die
Experten sodann die medizinische Beurteilung vor und äusserten sich zur
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (IV-Nrn. 288 S. 7 ff., 290 S. 33
ff., 41). Die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung vom
19. Oktober 2022 flossen ins neurologische Gutachten von Dr. med. I.___
mit ein (vgl. Punkt 6.1, IV-Nr. 290 S. 37). Es ist deshalb von
einer gesamthaften Beurteilung auszugehen, welche vor dem Hintergrund der
objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist. Ferner setzte sich der
neurologische Gutachter auch mit der Frage auseinander, ob sich der Sachverhalt
seit der Begutachtung durch die Gutachterstelle G.___ vom 2. August 2021 in
relevanter Weise verändert hat (vgl. E. II. 6 hiervor, IV-Nr. 290 S. 36
f.). Es ist nachfolgend auf das neurologische Teilgutachten inkl. neuropsychologischer
Untersuchung einzugehen und zu prüfen, ob diese beweiswertig sind und ob die
übrigen medizinischen Akten diesen Beweiswert allenfalls zu schmälern vermögen:
9.2 Im neurologischen Gutachten vom
21. Dezember 2022 (IV-Nr. 290) hielt Dr. med. I.___ fest, die
aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung sei nicht grob abnorm, es zeige
sich ein leichtgradiges Hornersyndrom rechts mit einem Strabismus divergens, es
werde eine Hyposensibilität an den linken Extremitäten, am Rumpf links und im
Gesicht links angegeben, dies betreffe aber nicht alle Qualitäten gleichmässig,
am linken Bein sei die Berührungsempfindung symmetrisch. Das Gangbild sei etwas
unsicher beim Strichgang, sonst aber normal inklusive Romberg-Test. Eine
eindeutige Parese könne nicht festgestellt werden, es bestünden nur diskrete
Sprachstörungen im Sinne von Wortfindungsproblemen (IV-Nr. 290
S. 36). Diese Ausführungen lassen sich gestützt auf die Ergebnisse des
erhobenen Neurostatus nachvollziehen: So wurde diesbezüglich betreffend den «Kopf
und Hirnnerven» u.a. ein Strömungsgeräusch links supraklavikulär und etwas
weniger über der linken operierten Karotisregion, nicht auf der rechten
Halsseite, festgestellt. Es bestehe ein leichtgradiger Strabismus divergens,
leichtgradiges Hornersyndrom rechts, Hyposensibilität für Berührung links im
ganzen Gesicht, okzipital und links ventral am Hals, dort sei Ende 2021 die
Karotisendarteriektomie durchgeführt worden. Es bestehe eine leichte
Sprachstörung in Bezug auf die Wortfindung, so dass die Beschwerdeführerin z.B.
das Wort Logopädie nicht spontan aussprechen könne. Okzipitalpunkte, Supra- und
Infraorbitalpunkte beidseits indolent, Karotiden beidseits gut pulsierend und
normal auskultierbar auf der rechten Seite, kein Meningismus, kein
Lhermittezeichen, Augenfolgebewegungen horizontal und vertikal frei und
koordiniert, insbesondere kein pathologischer Nystagmus. Pupillen rund,
mittelweit, prompt auf Licht und Konvergenz reagierend. Gesichtsfelder
fingerperimetrisch intakt. Masseter beidseits kräftig, Gesichtsmuskulatur mimisch
und willkürlich o.B., Stemocleidomastoideus symmetrisch kräftig (IV-Nr. 290
S. 31). Ausserdem wurde unter dem Titel «Stehen und Gehen» Folgendes
festgehalten: Rombergindex intakt. Normalgang unauffällig mit guten
Mitbewegungen, nicht verbreitert und nicht vornübergeneigt, der Strichgang
werde etwas unsicher ausgeführt, sei aber möglich, Fussspitzen- und Fersengang
seien normal (IV-Nr. 290 S. 32). Daher leuchtet auch das durch den
Gutachter als «etwas unsicher» qualifizierte Gangbild beim Strichgang ein.
9.2.1 In Bezug auf die medizinischen
Vorakten ist im Wesentlichen auf die Berichte der Neurologin Prof. Dr. med. Q.___
vom 9. Dezember 2021 und 22. Februar 2022 einzugehen (vgl. E. II. 8.2
und 8.4 hiervor). Im Bericht vom 9. Dezember 2021 wurde betreffend die
Sprache festgehalten, die Beschwerdeführerin berichte von einer weiteren
Verbesserung der flüssigen Aphasie mit reduzierter Benennstörung, verbesserte
Sprachflüssigkeit und Schreibfähigkeit auf mobilen Endgeräten, aber anhaltenden
Schwierigkeiten, inhaltlich Fernsehfilmen und Gesprächen folgen zu können. Im
Bericht vom 22. Februar 2022 gab die Beschwerdeführerin sodann an, es sei
unter Logopädie zu einer deutlichen Besserung der Dysphasie (reduzierter
Wortfindungsstörung) gekommen. Das Verständnis sei weiterhin gestört für
komplexe Zusammenhänge, einfache Gespräche könnten indes geführt werden. Lesen
und Schreiben seien verbessert. Seit dem erneuten Schlaganfall vom Oktober 2021
ist somit in Bezug auf die Sprachfähigkeit der Beschwerdeführerin von einer positiven
Entwicklung auszugehen. Dies wird auch im Rahmen der neurologischen
Begutachtung vom Dezember 2022 deutlich. So habe die Beschwerdeführerin angegeben,
anfänglich Probleme mit dem Lesen und Schreiben gehabt zu haben, dies sei sie
nun am Üben. Es habe sich verbessert (IV-Nr. 288 S. 4). Diese
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin konnten bei der Begutachtung
bestätigt werden. So wurde im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung zur
«sprachlichen Leistung» (IV-Nr. 288 S. 7) festgehalten, das Benennen
sei unauffällig. Das laute Lesen leicht verlangsamt. Das Lesesinnverständnis
sei inhaltlich gegeben. Das Schreiben sei kursorisch geprüft worden und
abgesehen von einem Rechtschreibfehler unauffällig. In diesem Zusammenhang
machte die Beschwerdeführerin – wie auch bereits im Bericht von Prof. Dr. med. Q.___
vom 22. Februar 2022 (vgl. E. II. 8.4 hiervor) – auch auf seit dem
Schlaganfall vom Oktober 2021 bestehende Gedächtnisprobleme aufmerksam. So
könne sie sich kaum etwas merken, vergesse alles, was sie nicht aufschreibe. Sie
habe bspw. für Termine extra eine App eingerichtet. Sie habe auch Mühe mit der
Konzentration, könne bspw. beim Spielen nicht lange dranbleiben oder schlafe
beim Lesen ein (IV-Nr. 288 S. 4).
9.2.2 Insgesamt vermögen somit die
Berichte von Prof. Dr. med. Q.___ vom 9. Dezember 2021 und
22. Februar 2022 den Beweiswert des neurologischen Gutachtens von Dr. med.
I.___ vom 21. Dezember 2022 nicht zu schmälern. Dies hielt auch bereits
die RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin Neurologie FMH, in ihrer
Stellungnahme vom 5. Januar 2023 fest (vgl. E. II. 8.9 hiervor). Dabei
legte sie dar, das vorliegende neurologische Gutachten von Dr. med. I.___ vom
21. Dezember 2022 sei nachvollziehbar und schlüssig.
10. Nachfolgend ist auf die gegen
das neurologische Gutachten von Dr. med. I.___ vom 21. Dezember 2022 inkl.
neuropsychologische Zusatzuntersuchung vom 20. Oktober 2022 gerichteten
Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:
10.1 Die Beschwerdeführerin stellt
sich auf den Standpunkt, es liege eine Verletzung ihres Fragerechts vor und
damit von Art. 29 Abs. 3 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (A.S. 25).
Indem sie mit Eingabe vom 7. September 2022 vorgängig Fragen an die Gutachter
habe stellen können und diese mit Schreiben vom 19. September 2022 sodann
auch zugelassen worden seien, seien ihr zwar die Mitwirkungsrechte formell
eingeräumt worden. Die Fragen seien indes während und nach der Begutachtung
nicht beantwortet worden.
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich
diesbezüglich Folgendes: Die Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführerin im
Rahmen der ihr mit Mitteilung vom 6. September 2022 angekündigten
Notwendigkeit der Durchführung einer medizinischen Abklärung (IV-Nr. 282) u.a.
Gelegenheit, innert zehn Tagen allfällige Zusatzfragen einzureichen. Mit
Eingabe vom 7. September 2022 (IV-Nr. 283) liess die
Beschwerdeführerin sodann insgesamt 13 Zusatzfragen einreichen. In der
Aktennotiz vom 15. September 2022 hielt Dr. med. H.___, RAD, fest, es
spreche aus medizinischer Sicht nichts dagegen, die umfangreichen und teils
redundanten Zusatzfragen des Rechtsvertreters an die Gutachter weiterzuleiten. Zum
Punkt 13 der Zusatzfragen merkte die RAD-Ärztin ferner an, dass sich die
Frage nach der prognostischen Beurteilung in der Gutachtensgliederung
(IV-Fragekatalog) in Punkt 7.2 finde. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 19. September 2022 (IV-Nr. 286) darüber informiert,
dass die in der Eingabe vom 7. September 2022 aufgeführten Zusatzfragen
den Gutachtern zur Beantwortung unterbreitet würden. Diese finden sich sodann
auch in der «Gliederung des Gutachtens (inkl. Fragen der IV-Stelle)»
(IV-Nr. 287). Dieses Vorgehen erweist sich als korrekt und wird von der Beschwerdeführerin
zu Recht auch nicht beanstandet.
Im Rahmen des am 21. Dezember 2022 erstatteten
neurologischen Gutachtens (IV-Nrn. 288, 290) nahm Dr. med. I.___ zu den 13
Zusatzfragen der Beschwerdeführerin wie folgt Stellung: Die Beantwortung der
formulierten Fragen falle zum Grossteil nicht ins neurologische Fachgebiet, es
werde diesbezüglich auf das ausführliche G.___-Gutachten vom August 2021
verwiesen. Seit damals habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
aus neurologischer Sicht nicht wesentlich verändert (IV-Nr. 290
S. 45). Auch im Rahmen der neuropsychologischen Zusatzuntersuchung vom
20. Oktober 2022 wurde zu den 13 Zusatzfragen Stellung genommen (IV-Nr. 288
S. 9 f.). So wurde festgehalten, dass die Fragen Nrn. 1, 7.1 aus
psychiatrischer Sicht beantwortet werden müssten; die Fragen Nrn. 2, 3, 4,
5, 7.2 – 7.6 in Anbetracht der nicht validen Befunde nicht beurteilt
werden könnten; die Fragen Nrn. 6, 10, 11 entfielen und bezüglich der
Fragen Nrn. 8, 9, 12 auf das neurologische Gutachten verwiesen werde. Zur
Frage 13 wurde Folgendes festgehalten: «Wir können die aktuellen kognitiven
Leistungen nicht beurteilen. Grundsätzlich sind ein Jahr nach Hirninfarkt
Verbesserungen im kognitiven Bereich möglich.». Gestützt auf diese Ausführungen
ist davon auszugehen, dass sich die Gutachterpersonen mit den durch die
Beschwerdeführerin eingereichten 13 Zusatzfragen durchaus befasst haben.
Aus den vorliegenden Akten erhellt
ferner, dass der durch die Beschwerdeführerin am 7. September 2022
eingereichte Fragenkatalog (IV-Nr. 283) exakt mit dem bereits am
27. Oktober 2020 eingereichten Fragenkatalog (IV-Nr. 230) übereinstimmt.
So wies die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. September 2022 denn
auch darauf hin, dass genau diese Fragen von der IV-Stelle Bern mit Schreiben
vom 5. Februar 2021 (vgl. S. 4 unten; gelbe Markierung) an die
Gutachterstelle G.___ bereits zugelassen worden und diese sodann im
entsprechenden Gutachten vom 2. August 2021 ausführlich beantwortet worden
seien (IV-Nr. 283 S. 3 f.). Dies ist korrekt. So wurden die insgesamt
13 Zusatzfragen bereits im polydisziplinären G.___-Gutachten unter Ziff. 9.2
durch die am Gutachten beteiligten psychiatrischen und neuropsychologischen
Fachpersonen beantwortet (IV-Nr. 246.1 S. 25 ff.). Da der
neurologische Gutachter Dr. med. I.___ im Rahmen seines neurologischen
Gutachtens vom 21. Dezember 2022 bei der Beschwerdeführerin einen seit dem
polydisziplinären Gutachten der Gutachterstelle G.___ vom 2. August 2021 weitgehend
unveränderten Gesundheitszustand feststellte, erscheint sein Verweis auf die bereits
damals erfolgte Beantwortung derselben Fragen nachvollziehbar.
Von einer, wie von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten, Verletzung des Anspruches auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101), oder des
Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kann unter
diesen Umständen nicht ausgegangen werden. So wurden die 13 Zusatzfragen von
der Beschwerdegegnerin an die Gutachterpersonen weitergeleitet, welche sich sodann
mit diesen durchaus befasst haben. Das diesbezügliche Vorbringen der
Beschwerdeführerin läuft somit ins Leere.
10.2 Einzugehen ist auf das weitere
Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der medizinische Sachverhalt bis
heute nicht vollständig und verbindlich im Sinne von Art. 105 Abs. 1 Bundesgesetz
über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) abgeklärt worden sei
(A.S. 27 f.). So fehle insbesondere eine neue psychiatrische Begutachtung,
nachdem die Beschwerdeführerin 2017 von Dr. med. D.___ und 2021 von med. pract.
K.___ bereits zweimal psychiatrisch begutachtet worden sei. Gestützt auf die
vorliegenden Akten ist der Beschwerdeführerin zwar darin beizupflichten, dass
sie bereits im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung vom 1. Mai 2017
durch Dr. med. D.___ (IV-Nr. 131.7 S. 16 ff.) und im Rahmen des
polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle G.___ vom 2. August 2021 durch
med. pract. K.___ jeweils psychiatrisch begutachtet worden ist. Allein gestützt
auf diese Tatsache vermag die Beschwerdeführerin indes keinen Anspruch auf eine
erneute psychiatrische Begutachtung im vorliegenden Revisionsverfahren abzuleiten.
Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ hat sich in
der Stellungnahme vom 5. Januar 2023 (vgl. E. II. 8.9 hiervor) eingehend mit
der Frage auseinandergesetzt, ob eine erneute psychiatrische Abklärung
erforderlich sei. Dabei hielt sie in überzeugender Weise fest, dass seit der
letzten Begutachtung von 2021 keine Hinweise vorlägen, wonach sich die damals
festgestellten Störungen relevant verändert hätten. Dieser Einschätzung kann
gestützt auf den seit dem G.___-Gutachten vom 2. August 2021 einzig in den
vorliegenden Akten dokumentierten Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med.
M.___ vom 1. Juli 2022 (vgl. E. II. 8.5 hiervor) gefolgt werden. Darin
führt er die Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung, ICD-10 F33» aus
und hält fest, die Prognose sei stationär und der Gesundheitszustand könne mit
psychiatrischer Therapie verbessert werden. Es kann somit der Ansicht von Dr.
med. H.___, RAD, in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2023 gefolgt werden,
wonach der Behandler einen stabilen Zustand beschreibe (vgl. E. II. 8.9 hiervor).
Auch ihre weitere Feststellung, wonach die im Gutachten der Gutachterstelle G.___
vom 2. August 2021 festgestellten psychiatrischen Störungen («chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41; Agoraphobie,
ICD-10 F40.0; schädlicher Gebrauch von Cannabis, ICD-10 F12.1; persistierende
depressive Störung, aktuell dysthym, ICD-10 F34.1») keine Erklärung für die
gutachterlich festgestellte fehlende Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft
der Beschwerdeführerin ergäben, erscheint aufgrund der nachfolgenden Begründung
plausibel. So werde die Beschwerdeführerin gemäss RAD-Ärztin auch im Rahmen der
aktuellen Begutachtung als durchaus adäquat in der Kontaktaufnahme,
Gesprächsführung und im affektiven Verhalten beschrieben. Die Einschätzung von Dr. med.
H.___, dass daher keine psychiatrische Begutachtung einzuleiten sei, erscheint
daher folgerichtig.
Das in diesem Zusammenhang geltend
gemachte weitere Vorbringen, dass gemäss dem neurologischen Gutachten eine
psychiatrische Beurteilung nötig sei (A.S. 30), vermag nicht zu überzeugen.
So wurde zwar anlässlich der im Rahmen der neurologischen Begutachtung
durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung vom 20. Oktober 2022 darauf
hingewiesen, dass in Zusammenhang mit der bei der Beschwerdeführerin
festgestellten Symptomverdeutlichung fachärztlich / psychiatrisch
beurteilt werden müsse, ob es sich dabei um eine bewusstseinsnahe Aggravation
oder um eine bewusstseinsferne Verdeutlichungstendenz handle (vgl. E. II. 8.7
hiervor). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich daraus keine
Notwendigkeit der Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung ableiten. Es
geht hier vielmehr um die fachspezifische Klärung des bei der
Beschwerdeführerin bei der Begutachtung festgestellten Verhaltens einer Symptomverdeutlichung.
Da es im vorliegenden Revisionsverfahren jedoch nicht primär auf diese
Differenzierung ankommt, ist nicht zu beanstanden, dass diesbezüglich auf eine
psychiatrische Beurteilung verzichtet wurde.
Die Beschwerdeführerin lässt zudem
vorbringen, dass die im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Gutachterstelle G.___
noch vorhandene Team- und Stressfähigkeit nun fehle und dies einer erheblichen
Veränderung ihres psychischen Zustandes entspreche (A.S. 30). Dazu kann
festgehalten werden, dass Dr. med. I.___ in seinem neurologischen
Gutachten vom 21. Dezember 2022 (IV-Nr. 290 S. 31) festhielt,
die Beschwerdeführerin sei z.T. psychisch durch den Kontakt zur IV-Stelle etwas
belastet und weine mitunter. Gestützt darauf lässt sich indes keine – wie von
der Beschwerdeführerin suggeriert – fehlende Team- oder Stressfähigkeit ableiten.
Ähnlich verhält es sich auch in Bezug auf die durch die Beschwerdeführerin im
Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom 20. Oktober 2022 (IV-Nr. 288
S. 4) gemachten Ausführungen, wonach sie u.a. seit dem 2. Schlaganfall
wegen Ängsten vor Stress und den Leuten nicht mehr allein aus dem Haus gehe (IV-Nr. 288
S. 4). Da es sich hierbei um rein subjektive Angaben der
Beschwerdeführerin handelt, kann nicht ohne Weiteres auf diese abgestellt
werden. Da sich bezüglich der geltend gemachten fehlenden Team- und
Stressfähigkeit keine weiteren Anhaltspunkte finden, ist darauf nicht weiter
einzugehen.
10.3 Die Beschwerdeführerin lässt
weiter rügen, es gebe nicht ausgeräumte Divergenzen zu den Feststellungen von
Dr. med. T.___, Allgemeine Innere Medizin, vom 12. April 2022 (IV-Nr. 261
S. 58), die weder von lic. phil. J.___ / S.___ noch von Dres. med. I.___
und H.___ als unzutreffend in Frage gestellt worden seien. In Bezug auf das
Schreiben von Dr. med. T.___ kann zunächst auf die Erfahrungstatsache
hingewiesen werden, dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder
spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März
2019 E. 6.5, 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3, je mit
Hinweisen). Somit kommt dem Schreiben des die Beschwerdeführerin behandelnden
Hausarztes Dr. med. T.___ vom 12. April 2022 ohnehin kaum Beweiswert zu.
Es kommt hinzu, dass im entsprechenden Schreiben weder Diagnosen gestellt noch Einschätzung
betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemacht wurden,
insbesondere auch nicht bezüglich psychischer Beschwerden. Es kann somit nicht
ausgeschlossen werden, dass die im Schreiben vom 12. April 2022 aufgeführten,
gesundheitlichen Einschränkungen im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben
der Beschwerdeführerin beruhen. Unter diesen Umständen ist nicht zu
beanstanden, dass sich Dr. med. I.___ in seinem neurologischen Gutachten nicht
vertieft mit diesem Schreiben befasst hat, sondern dieses es einzig unter dem
Titel «Aktenauszug» aufgeführt hat (IV-Nr. 290 S. 25). Von einer entsprechenden
Kenntnisnahme ist daher jedenfalls auszugehen.
10.4 Die Beschwerdeführerin stellt
sich sodann auf den Standpunkt, es könne nicht auf die eine psychiatrische
Zusatzbegutachtung ablehnende Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. H.___ vom
5. Januar 2023 (vgl. E. II. 8.9 hiervor) abgestellt werden. So habe Dr.
med. H.___ die Beschwerdeführerin nie persönlich untersucht und sie verfüge
auch nicht über eine medizinische bzw. psychiatrische Facharztausbildung. Zudem
habe sie keine Erklärung für die fehlende Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft
abgeben können. Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden. So liegt im Falle,
dass keine persönliche Untersuchung durch den RAD vorgenommen wird und die
Einschätzung auf einer Beurteilung der Aktenlage beruht, eine Empfehlung zur
weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne
von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV
vor. Solche RAD-Berichte vermögen dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder
anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen
sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind – wie dies von der Beschwerdeführerin korrekt vorgebracht
wird (A.S. 31 f.) – an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64 f. mit
Hinweisen). Somit vermag die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin von Dr. med. H.___ nicht persönlich untersucht worden ist
und es sich bei Dr. med. H.___ nicht um eine psychiatrische Fachärztin handelt,
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. In Bezug auf die im aktuellen Gutachten von
Dr. med. I.___ festgestellte, fehlende Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft
der Beschwerdeführerin, zog Dr. med. H.___ die im Rahmen des Gutachtens der
Gutachtenstelle G.___ im Jahr 2021 gestellten psychiatrischen Diagnosen heran
und hielt fest, dass diese keine Erklärung hier für abgeben würden. Dies ist
nicht zu beanstanden. Der gemäss Ansicht der Beschwerdeführerin daraus
abgeleiteten Einschätzung, dass die RAD-Ärztin «vor den Schranken ihrer
limitierten Expertise kapituliere» (A.S. 33), kann nicht gefolgt werden.
10.5 Die Beschwerdeführerin bringt
zudem vor, die erstmalige Zusprache einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung
vom 26. September 2023 impliziere ebenfalls eine Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes und stehe im Widerspruch zur angefochtenen Verfügung vom
22. Dezember 2023 (A.S. 37). Diesbezüglich kann zunächst festgehalten
werden, dass der Beschwerdeführerin mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung
vom 26. September 2023 aufgrund einer leichten Hilflosigkeit eine
Hilflosenentschädigung zugesprochen wurde (vgl. E. I. 4.2 hiervor,
IV-Nr. 304). Allein gestützt auf diese Tatsache kann indes im vorliegenden
Neuanmeldungs- bzw. Revisionsverfahren noch nicht von einer erheblichen
Veränderung insbesondere des Gesundheitszustandes (vgl. E. II. 3 hiervor)
ausgegangen werden. Dem Formular «Anmeldung für Erwachsene:
Hilflosenentschädigung IV» vom 14. April 2022 (IV-Nr. 257) ist zu
entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin seit 2018 die Notwendigkeit einer
lebenspraktischen Begleitung sowie von Hilfeleistungen besteht, um
selbstständig wohnen zu können. Seit dem Schlaganfall vom Oktober 2021 sei deutlich
mehr Begleitung und Übernahme von Haushaltaufgaben sowie eine intensive
Begleitung zum Einkaufen und für Termine notwendig. Zudem sei die
Beschwerdeführerin für die Begleitung auf einen Assistenzhund angewiesen
(IV-Nr. 257 S. 4). Im «Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung
Erwachsene» vom 31. Januar 2023» (IV-Nr. 295) hielt der
Abklärungsfachmann sodann fest, die lebenspraktische Begleitung, welche die
Beschwerdeführerin erfahre, betrage 25 Stunden pro Woche (4 Vormittage,
2 x Begleitung zu den Einkäufen, 1 Stunde Administration). Er führte
weiter aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies von vor Oktober 2021 von
2,5 Stunden auf 25 Stunden pro Woche erhöht worden sei. Der Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung aufgrund lebenspraktischer Begleitung
sei bereits mit den im Sommer 2021 und anscheinend seit 2017 in Anspruch
genommenen zweieinhalb Stunden pro Woche (gemäss [...] sogar acht Stunden)
erfüllt und ausgewiesen, weshalb auf weitergehende Abklärungen, insbesondere an
Ort und Stelle, verzichtet werden könne (S. 4 f.). Es ist somit davon
auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem 2. Schlaganfall
im Oktober 2021, nämlich bereits ab 2017, eine Hilflosigkeit bestanden hat. Die
durch sie geltend gemachte Zunahme der beanspruchten lebenspraktischen
Begleitung ab Oktober 2021 lässt sich indes nicht nachvollziehen. Das Datum der
Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom 19. April 2022 spielt
diesbezüglich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (A.S. 37) –
keine Rolle. Es kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass die
Beschwerdeführerin bei der gutachterlichen neurologischen Exploration vom
19. Dezember 2022 ihre Assistenzhündin dabeihatte und auch über die
Begleitung der Hilfsperson zuhause berichtete (IV-Nr. 290 S. 25 f.,
29). Folglich waren diese Gegebenheiten dem neurologischen Gutachter Dr. med.
I.___ bekannt.
11. Insgesamt erweist sich das
neurologische Gutachten von Dr. med. I.___ vom 21. Dezember 2022 inkl. der
neuropsychologischen Zusatzuntersuchung von lic. phil. J.___ und lic. phil. S.___
vom 20. Oktober 2022 (vgl. E. II. 8.7 f. hiervor) als nachvollziehbar
und überzeugend. Dieses ist als voll beweiswertig zu qualifizieren. Es ist
daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 20. Dezember
2023 darauf abgestellt hat (A.S. 1 ff.).
12. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob
sich – gestützt auf das beweiswertigen neurologische Gutachten vom
21. Dezember 2022 – der Sachverhalt im hier relevanten Zeitpunkt vom 20. Dezember
2023 gegenüber demjenigen der rentenzusprechenden Verfügung vom 18. Februar
2022 wesentlich verändert hat (vgl. E. II. 6 hiervor).
12.1 Betreffend die somatische
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist zunächst auf den neurologischen
Gesundheitszustand einzugehen: Dr. med. I.___ führte in seinem neurologischen
Gutachten aus, es könne aus neurologischer Sicht abschliessend festgehalten
werden, dass die erneute zerebrale Durchblutungsstörung vom Oktober 2021 nicht
zu einer erkennbaren und relevanten Verschlechterung des klinisch-neurologischen
Zustandsbildes und Untersuchungsbefundes geführt habe. Daraus ergebe sich
logischerweise auch die Schlussfolgerung, dass sich die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin seit der letzten neurologischen Untersuchung vom Sommer 2021
im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung der Gutachterstelle G.___ nicht
verändert habe. Es sei damals eine Arbeitsfähigkeit von 80 % [recte:
60 %] für eine angepasste Tätigkeit attestiert worden. Dieser Einschätzung
könne er sich auch auf Grund der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung
weiterhin anschliessen. Eine solche angepasste Tätigkeit sollte körperlich
leicht sein und wechselbelastend erfolgen, aktuell könne noch ergänzt werden,
dass sprachlich anspruchsvolle Tätigkeiten (bspw. eine Arbeit als Übersetzerin,
Dolmetscherin oder Korrektorin) nicht zugemutet werden sollten. Solche stünden
bei der Beschwerdeführerin aber ohnehin nicht zur Diskussion. Weiter führte Dr.
med. I.___ aus, dass das Karpaltunnelsyndrom an der linken Hand bereits letztes
Jahr operiert worden und rechts sei eine Operation geplant. Diese Diagnosen
hätten keinen erkennbaren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Das gleiche gelte
für das asymptomatische Aneurysma der Arteria cerebri media links mit Clipping
im Jahr 2011, diesbezüglich ergäben sich keine erkennbaren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit, das gleiche betreffe das bekannte Aneurysma der Arteria
cerebri media rechts, welches von neurochirurgischer Seite weiterhin beobachtet
werde. Die Kopfschmerzen seien als primäre Beschwerden einzustufen ohne
erkennbare eindeutige Ätiologie, sie zeigten gewisse Charakteristika einer
Migräne und würden von der Beschwerdeführerin auf den Schlaganfall im Jahr 2006
zurückgeführt. Auch diese Beschwerden hätten keinen erkennbaren Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit.
12.2 In Bezug auf die
neuropsychologische gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin kann
Folgendes festgehalten werden: Die neurologischen Fachpersonen lic. phil. J.___
und S.___ hielten in der neuropsychologischen Zusatzuntersuchung fest, dass die
aktuellen Befunde nicht valide seien. Wie die tatsächlichen kognitiven
Leistungen seien, könnten sie nicht beurteilen. Die Befunde, die heute erhoben
worden seien, seien modalitätsübergreifend deutlich schlechter als die neuropsychologischen
Vorbefunde vom April 2021. Die Befundverschlechterung sei indes nicht spezifisch
und nicht passend zum erlittenen Hirninfarkt linkshemisphärisch. Aus
neuropsychologischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund der nicht
validen Befunde nicht beurteilt werden. Es werde daher bezüglich der
Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit auf das neurologische Gutachten von Dr.
med. I.___ verwiesen (IV-Nr. 288 S. 8 f.).
12.3 Zusammenfassend kann somit
festgehalten werden, dass in Bezug auf die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 18. Februar
2022 (IV-Nr. 252) keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Es liegt
somit kein Revisionsgrund vor und die Beschwerdeführerin hat nach wie vor
Anspruch auf die ihr mit Verfügung vom 18. Februar 2022 zugesprochene
Viertelsrente (IV-Nr. 252).
13. Somit ist die Verfügung vom 20. Dezember
2023 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Im Übrigen ist betreffend weitere
Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht hinzuweisen
(vgl. E. II. 5 hiervor). Da weder von der durch die Beschwerdeführerin
geforderten psychiatrischen Verlaufs- bzw. Neubegutachtung noch vom Einholen einer
Auskunft bei Dr. med. M.___ oder einer schriftlichen Stellungnahme von Frau N.___
(vgl. E. I. 5 Ziff. 2.a und 2.b und 5 hiervor) für den hier zu
beurteilenden Zeitraum weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist
darauf zu verzichten.
14. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
15. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
3. Je eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 3. September 2025 geht zur Kenntnisnahme an
die Parteien.
4. Eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung vom 3. September 2024 eingereichten ergänzenden Kostennote vom
3. September 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng